Entscheidungsdatum
25.03.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
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W272 2278029-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt I., II. Abs. 1 und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. Absatz eins und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II. Abs. 1 und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. Absatz eins und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2022 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.07.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab er den Krieg, fehlende Arbeit und keine Zukunft zu haben, an.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) nahm den BF am 25.05.2023 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF gab zusammengefasst zu seinem Fluchtgrund an, dass er von der syrischen Armee von Bashar Assad wegen dem Militärdienst gesucht werde und einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Außerdem sei er wegen einem Racheakt aufgrund eines Streits mit einer anderen Person geflüchtet. Es habe Probleme mit seinem Onkel und seinem Partner wegen einem Grundstück gegeben und bei einer Auseinandersetzung sei der Partner zu Sturz gekommen und habe tödliche Verletzungen erlitten. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst getötet zu werden oder festgenommen und gefoltert zu werden.
Im Rahmen der Einvernahme legte der BF einen Einberufungsbefehl sowie sein Militärbuch in Original vor. Außerdem legte der BF in Kopie vier Geburtsurkunden (BF, Ehefrau, Sohn und Tochter), drei Auszüge aus dem Personenregister (Ehefrau und Kinder), Auszug aus dem Familienregister, Eheschließungsurkunde, Antrag für Bestätigung der Ehe und ein Familienbuch vor.
3. Das Bundesamt wies mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid vom 03.08.2023 (zugestellt am 08.08.2023) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig stellte es fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig ist und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III und IV.).3. Das Bundesamt wies mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid vom 03.08.2023 (zugestellt am 08.08.2023) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig stellte es fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig ist und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei und römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Eheschließung eine unmündige Minderjährige eine Kinderheirat vollzogen habe; seine Ehefrau sei bei der Eheschließung 14 Jahre und 10 Monate gewesen und zum Zeitpunkt der Geburt 15 Jahre und 10 Monate. Der Ehefrau des BF mangle es nach syrischen Eherecht an der Ehefähigkeit. Damit habe der BF einen Asylausschlussgrund gesetzt, der auch einen Aberkennungsgrund des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar und sei daher auch der Antrag auf subsidiären Schutz ex lege abzuweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 (eingebracht am 01.09.2023) brachte der BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. Abs. 1 und III. dieses Bescheides ein. Der Spruchpunkt II. Abs. 2 hinsichtlich der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unzulässig ist, bleibt von der Beschwerde unberührt. Der BF befinde sich im wehrfähigen Alter und habe seinen Militärdienst nicht abgeleistet. Er habe eine Aufforderung erhalten sich bei der Rekrutierungsstelle zu melden und sei dann unverzüglich nach XXXX in Al Hasaka geflüchtet, weil er es aus Gewissensgründen nicht vertreten könne, sich mit Waffen an einem völkerrechtswidrigen Konflikt zu beteiligen. Er habe in Folge zwischen 2018 und 2022 in Al Hasaka gelebt, bis er von Syrien illegal in die Türkei aufgrund Rekrutierungsmaßnahmen durch Kurden geflüchtet sei. Die belangte Behörde habe den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, weil sie davon ausgegangen sei, dass der BF in Syrien ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hätte und somit ein Asylausschlussgrund vorliege. Der BF sei jedoch in Österreich strafrechtlich unbescholten und sei auch in keinem anderen Land wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden. Die Ehe des BF sei unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens arrangiert worden, der BF habe sie vorher nicht gekannt und sie die Zustimmung des Vormunds zur Eheschließung vorgelegen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es der Ehefrau nach syrischem Eherecht an der Ehefähigkeit mangele. Die Ehe sei jedoch am XXXX , also nach der Geburt des Sohnes, durch einen Richter nach syrischem Recht genehmigt und registriert worden. Der BF habe durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem 15-jährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt. Zusätzlich sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, weil dem BF keine Gelegenheit gegeben worden sei, auf die Feststellung eines Ausschlussgrundes zu antworten oder zu reagieren. Die von der belangten Behörde angeführten Vorwürfe seien unbegründet und beruhen auf einer falschen Annahme. Aus den Länderinformationen gehen keine Hinweise darauf hervor, dass eine Eheschließung (und anschließender Geschlechtsverkehr) ohne vorherige richterliche Genehmigung, aber mit Zustimmung des Ehevormunds, mit einem Mädchen, dass das 13. aber nicht das 17. Lebensjahr vollendet habe, in Syrien strafbar wäre. Das syrische Eherecht, dass ein Mindestalter für Mädchen von 13 Jahren vorsehe, stehe hier im Widerspruch zum Schutzalter für Geschlechtsverkehr von 15 Jahren. Im angefochtenen Bescheid werde hinsichtlich der Strafbarkeit mit dem Schutzalter argumentiert, aber auf die Straffreiheit, die das syrische Recht offenbar im Fall von (vorherigen) Eheschließungen vorsehe, nicht eingegangen. Auch sei fälschlich festgestellt worden, dass die Ehefrau das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, was jedoch nicht der Fall sei.4. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 (eingebracht am 01.09.2023) brachte der BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. Absatz eins und römisch drei. dieses Bescheides ein. Der Spruchpunkt römisch zwei. Absatz 2, hinsichtlich der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unzulässig ist, bleibt von der Beschwerde unberührt. Der BF befinde sich im wehrfähigen Alter und habe seinen Militärdienst nicht abgeleistet. Er habe eine Aufforderung erhalten sich bei der Rekrutierungsstelle zu melden und sei dann unverzüglich nach römisch 40 in Al Hasaka geflüchtet, weil er es aus Gewissensgründen nicht vertreten könne, sich mit Waffen an einem völkerrechtswidrigen Konflikt zu beteiligen. Er habe in Folge zwischen 2018 und 2022 in Al Hasaka gelebt, bis er von Syrien illegal in die Türkei aufgrund Rekrutierungsmaßnahmen durch Kurden geflüchtet sei. Die belangte Behörde habe den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, weil sie davon ausgegangen sei, dass der BF in Syrien ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hätte und somit ein Asylausschlussgrund vorliege. Der BF sei jedoch in Österreich strafrechtlich unbescholten und sei auch in keinem anderen Land wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden. Die Ehe des BF sei unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens arrangiert worden, der BF habe sie vorher nicht gekannt und sie die Zustimmung des Vormunds zur Eheschließung vorgelegen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es der Ehefrau nach syrischem Eherecht an der Ehefähigkeit mangele. Die Ehe sei jedoch am römisch 40 , also nach der Geburt des Sohnes, durch einen Richter nach syrischem Recht genehmigt und registriert worden. Der BF habe durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem 15-jährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt. Zusätzlich sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, weil dem BF keine Gelegenheit gegeben worden sei, auf die Feststellung eines Ausschlussgrundes zu antworten oder zu reagieren. Die von der belangten Behörde angeführten Vorwürfe seien unbegründet und beruhen auf einer falschen Annahme. Aus den Länderinformationen gehen keine Hinweise darauf hervor, dass eine Eheschließung (und anschließender Geschlechtsverkehr) ohne vorherige richterliche Genehmigung, aber mit Zustimmung des Ehevormunds, mit einem Mädchen, dass das 13. aber nicht das 17. Lebensjahr vollendet habe, in Syrien strafbar wäre. Das syrische Eherecht, dass ein Mindestalter für Mädchen von 13 Jahren vorsehe, stehe hier im Widerspruch zum Schutzalter für Geschlechtsverkehr von 15 Jahren. Im angefochtenen Bescheid werde hinsichtlich der Strafbarkeit mit dem Schutzalter argumentiert, aber auf die Straffreiheit, die das syrische Recht offenbar im Fall von (vorherigen) Eheschließungen vorsehe, nicht eingegangen. Auch sei fälschlich festgestellt worden, dass die Ehefrau das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, was jedoch nicht der Fall sei.
5. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 14.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 07.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Syrien in das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX , wurde am XXXX in Syrien in der Stadt XXXX bzw. XXXX (phonetisch oder auch XXXX geschrieben) in der Provinz Deir ez-Zor geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Arabisch. Seine Identität steht fest.1.1.1. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in Syrien in der Stadt römisch 40 bzw. römisch 40 (phonetisch oder auch römisch 40 geschrieben) in der Provinz Deir ez-Zor geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Arabisch. Seine Identität steht fest.
Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder.
1.1.2. Der BF hat zwei Jahre die Grundschule besucht und danach kam für nochmals ca. zwei Jahre ein Lehrer zu ihm nach Hause um die Kinder zu unterrichten. Der BF hat in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und seine Eltern haben den Lebensunterhalt finanziert. Die Familie verzog im Jahr 2013/14 aufgrund der Kriegssituation in das kurdische Herrschaftsgebiet in verschiedene Ortschaften. Nach der Eheschließung arbeitete der BF in verschiedenen Branchen unter anderem in einer Ziegelfabrik und auch als Landarbeiter in einer fremden Landwirtschaft.
1.1.3. Der BF lebte mit seiner Familie bis 2013/14 in XXXX , wo er geboren ist. Als der IS die Kontrolle übernommen hat, flüchtete die Familie in die Provinz Hasaka und waren in XXXX und XXXX aufhältig. Im Jahr 2018 verzog der BF in den Libanon für 1-2 Monate und lebte nach der Rückkehr wieder bis zur Eheschließung in XXXX . Danach ist er nach XXXX in der Provinz Deir ez-Zor zurückgekehrt und lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise 2022. Der Geburtsort des BF XXXX liegt aktuell westlich des Euphrats im syrischen Herrschaftsgebiet. Die Ortschaften XXXX in der Provinz Hasaka im Nordsyrien in der Nähe der türkischen Grenze liegen im kurdischen Herrschaftsgebiet, wie auch der letzte Aufenthaltsort des BF XXXX , welcher östlich des Euphrats gegenüber seinem Geburtsort auf der kurdischen Seite liegt.1.1.3. Der BF lebte mit seiner Familie bis 2013/14 in römisch 40 , wo er geboren ist. Als der IS die Kontrolle übernommen hat, flüchtete die Familie in die Provinz Hasaka und waren in römisch 40 und römisch 40 aufhältig. Im Jahr 2018 verzog der BF in den Libanon für 1-2 Monate und lebte nach der Rückkehr wieder bis zur Eheschließung in römisch 40 . Danach ist er nach römisch 40 in der Provinz Deir ez-Zor zurückgekehrt und lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise 2022. Der Geburtsort des BF römisch 40 liegt aktuell westlich des Euphrats im syrischen Herrschaftsgebiet. Die Ortschaften römisch 40 in der Provinz Hasaka im Nordsyrien in der Nähe der türkischen Grenze liegen im kurdischen Herrschaftsgebiet, wie auch der letzte Aufenthaltsort des BF römisch 40 , welcher östlich des Euphrats gegenüber seinem Geburtsort auf der kurdischen Seite liegt.
1.1.4. In Syrien, leben seine Eltern und Geschwister (drei Schwestern und zwei Brüder) sowie auch seine Ehefrau und Kinder. Es kam zu Kampfhandlungen im letzten Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder, weshalb seine Ehefrau mit den Kindern und auch seine Eltern vor drei oder vier Monaten nach Hasaka in die Ortschaft XXXX flüchteten. Sein ältester Bruder hat eine geistige Behinderung und sein jüngerer Bruder flüchtete in den Irak; sein dritter Bruder und eine Schwester lebt in Syrien bei seinen Eltern. Die restlichen Schwestern des BF leben bei den Ehemännern ebenfalls in Syrien und eine Schwester sowie ein Bruder des BF ist auch in Österreich aufhältig. Der BF hat wöchentlich Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Syrien über WhatsApp.1.1.4. In Syrien, leben seine Eltern und Geschwister (drei Schwestern und zwei Brüder) sowie auch seine Ehefrau und Kinder. Es kam zu Kampfhandlungen im letzten Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder, weshalb seine Ehefrau mit den Kindern und auch seine Eltern vor drei oder vier Monaten nach Hasaka in die Ortschaft römisch 40 flüchteten. Sein ältester Bruder hat eine geistige Behinderung und sein jüngerer Bruder flüchtete in den Irak; sein dritter Bruder und eine Schwester lebt in Syrien bei seinen Eltern. Die restlichen Schwestern des BF leben bei den Ehemännern ebenfalls in Syrien und eine Schwester sowie ein Bruder des BF ist auch in Österreich aufhältig. Der BF hat wöchentlich Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Syrien über WhatsApp.
1.1.5. Der BF reiste 2022 illegal von Syrien in die Türkei ein und weiter über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien sowie Ungarn unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 02.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid vom 03.08.2023 (zugestellt am 08.08.2023) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z2 und Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und II. Teil 1) und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt II. Teil 2). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Der BF erhob fristgerecht am 01.09.2023 Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. Teil 1 und III. des gegenständlichen Bescheides. Der Spruchpunkt II. Teil 2 (Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unzulässig ist) blieb von der Beschwerde unberührt und erwuchs in Rechtskraft.1.1.5. Der BF reiste 2022 illegal von Syrien in die Türkei ein und weiter über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien sowie Ungarn unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 02.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid vom 03.08.2023 (zugestellt am 08.08.2023) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Z2 und Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Teil 1) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei. Teil 2). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF erhob fristgerecht am 01.09.2023 Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. Teil 1 und römisch drei. des gegenständlichen Bescheides. Der Spruchpunkt römisch zwei. Teil 2 (Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unzulässig ist) blieb von der Beschwerde unberührt und erwuchs in Rechtskraft.
1.1.6. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. Er ist arbeitsfähig.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
1.2.1. Der BF befindet sich mit seinen 24 Jahren im wehrpflichtigen Alter sowohl hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle als auch hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) der kurdischen Streitkräfte in deren selbsternannten Autonomiegebiet. Der BF leistete noch keinen Selbstverteidigungsdienst und auch keinen Grundwehrdienst bei den syrischen Streitkräften, aber ließ sich im Jahr 2018 ein Wehrdienstbuch ausstellen. Dass der BF auch einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten hat, ist nicht glaubhaft. Der BF wurde bisher weder vom syrischen Regime noch von den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert. Der BF hatte in Syrien vor seiner Ausreise weder mit staatlichen Stellen oder Behörden bzw. deren Organen Probleme. Er war nie inhaftiert, es liegt kein Haftbefehl vor und es läuft keine Fahndung. Der BF war und ist nicht Mitglied einer politischen Partei oder anderen Gruppierung, aber nahm bei den Demonstrationen am Anfang des Bürgerkriegs im Jahr 2013 in seinem Geburtsort teil. Darüber hinaus setzte er keine politischen oder regimekritischen oder journalistischen Aktivitäten. Er verließ im Jahr 2022 Syrien. Der BF hat den Wehrdienst daher noch nicht aktiv verweigert, sondern sich einer wahrscheinlichen Einziehung durch Flucht entzogen.
1.2.2. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX , ging dort teilweise zur Schule bzw. wurde unterrichtet und lebte bis zu seinem 14 Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie in seinem Herkunftsort. Aufgrund des Bürgerkrieges und der Übernahme des Herkunftsortes durch den IS musste der BF mit seiner Familie seinen Herkunftsort aufgrund der Gefahr für sein und das Leben seiner Familie verlassen. Danach siedelte der BF in verschiedenen Ortschaften in Syrien um und blieb dort einige wenige Jahre. Er verbrachte auch eine kurze Zeit im Libanon. Eine Rückkehr in seinen Heimatort erfolgte, aufgrund der Gefahr zum syrischen Regime einberufen zu werden, durch den BF nicht, da nach der Herrschaft des IS, die syrische Armee bis heute den Heimatort beherrscht. So verbrachte der BF einen Teil seines Lebens in der Ortschaft XXXX , östlich vom Euphrat, gegenüber von seinem Geburts- und alten Herkunftsort XXXX oder XXXX , im selbsternannten kurdischen Autonomiegebiet (Autonomous Adminsitration of North and East Syria, AANES) und in XXXX . Der BF arbeitete teilweise in diese Regionen und seine Familie lebte teilweise auch dort bzw. zog mit dem BF umher. Mit ca. 22 Jahren verließ der BF Syrien.1.2.2. Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 , ging dort teilweise zur Schule bzw. wurde unterrichtet und lebte bis zu seinem 14 Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie in seinem Herkunftsort. Aufgrund des Bürgerkrieges und der Übernahme des Herkunftsortes durch den IS musste der BF mit seiner Familie seinen Herkunftsort aufgrund der Gefahr für sein und das Leben seiner Familie verlassen. Danach siedelte der BF in verschiedenen Ortschaften in Syrien um und blieb dort einige wenige Jahre. Er verbrachte auch eine kurze Zeit im Libanon. Eine Rückkehr in seinen Heimatort erfolgte, aufgrund der Gefahr zum syrischen Regime einberufen zu werden, durch den BF nicht, da nach der Herrschaft des IS, die syrische Armee bis heute den Heimatort beherrscht. So verbrachte der BF einen Teil seines Lebens in der Ortschaft römisch 40 , östlich vom Euphrat, gegenüber von seinem Geburts- und alten Herkunftsort römisch 40 oder römisch 40 , im selbsternannten kurdischen Autonomiegebiet (Autonomous Adminsitration of North and East Syria, AANES) und in römisch 40 . Der BF arbeitete teilweise in diese Regionen und seine Familie lebte teilweise auch dort bzw. zog mit dem BF umher. Mit ca. 22 Jahren verließ der BF Syrien.
1.2.3. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der BF befindet sich mit seinen 24 Jahren im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle
Dem BF droht bei Rückkehr in seinen Heimatort eine Verpflichtung zur Absolvierung seines Militärdienstes. Der BF verweigert die Absolvierung des Militärdienstes bei Rückkehr aufgrund seiner politischen oppositionellen Einstellung gegen das syrische Regime. Eine Befreiung aufgrund der Bezahlung einer Befreiungsgebühr ist aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Mittel nicht möglich. Auch besteht im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet für den BF die Gefahr bereits bei der Einreise – über den Flughafen Damaskus – von den syrischen Streitkräften kontrolliert, verhaftet und zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, welchen er aber aufgrund politischen Motiven verweigern würde. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit Folter oder dem sofortigen Einzug zum Wehrdienst einhergehen kann.
Es wird festgestellt, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner politischen Ansichten oder einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen Wehrdienstverweigerung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter einer konkreten Verfolgung und Gefährdung ausgesetzt ist.
Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret und persönlich aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
1.2.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr in das kurdische Gebiet aktuell keine Verpflichtung zur Absolvierung seines Militärdienstes beim syrischen Regime und auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Wehrdienst durch seine illegale Ausreise. Das syrische Regime ist nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der Kurden stehen, zu rekrutieren oder Wehrdienstverweigerer zu verhaften und zu bestrafen. Das Assad-Regime hat keinen Zugriff auf das kurdische Herkunftsgebiet, in welchem der BF nach Flucht aus seinem Herkunftsort lebte.
Aktuell beträgt die Dauer des Wehrdienstes bei den kurdischen Streitkräften ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Der BF möchte nicht kämpfen, keine Waffe tragen und aus persönlichen und politischen Motiven niemanden töten. Er möchte den Wehrdienst bei den Kurden nicht ableisten und würde sich dafür auch nicht freiwillig melden. Es droht dem BF daher eine Zwangsrekrutierung und dabei die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat, maximal würde der Wehrdienst 15 Monate dauern. Darüber hinaus droht ihm zumindest eine kurze Inhaftierung von ein bis zwei Wochen, um einen Einsatzort zu finden. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz, z.B. Bewachung von Gefängnissen, wie auch jenes in al-Hol oder in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam.
Dem BF droht somit im Falle einer Rückkehr in das kurdische Herrschaftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (zum Entscheidungszeitpunkt) eine Zwangsrekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Streitkräfte in deren selbsternannten Autonomiegebiet oder in Folge einer Einreise über den vom syrischen Regime kontrollierten Flughafen Damaskus oder durch das Passieren von Checkpoints unter syrischer Kontrolle eine Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime und in Folge strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung, wobei auch eine Einreise über den Landweg über Irak, ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime möglich ist.
Es wird festgestellt, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner politischen Ansichten oder einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht von Seiten Dritter (Kurden) einer Zwangsrekrutierung, Inhaftierung und Gefährdung ausgesetzt ist. Einen Schutz durch die syrische Regierung kann der BF nicht wahrnehmen. Die syrische Regierung ist es nicht möglich im Herkunftsort des BF entsprechenden Schutz vor Nichtleistung zu Selbstverteidigungspflicht zu gewährleisten.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF im Falle einer Rückkehr Blutrache von entfernten Familienangehörigen aufgrund eines Familienstreits vor über 10 Jahren, droht. Dass sein Bruder aus diesem Grund mit einem Messer angegriffen und verletzt wurde, steht gleichfalls nicht fest.
1.2.4. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist.
1.3. Zu möglichen Asylausschlussgründen:
1.3.1. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und wurde auch in keinem anderen Land wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt.
1.3.2. Der BF ging Anfang 2020 in Syrien mit seiner zukünftigen Ehefrau, XXXX , geb. XXXX ein Verlöbnis unter Mitwirkung der Eltern des Brautpaares und einem Geistlichen ein. Die Eltern arrangierten die Eheschließung und ein Ehevertrag wurde aufgesetzt. Die Ehe wurde in der Folge am XXXX im Rahmen einer traditionellen Feier mit der Familie und Freunden geschlossen. Seine Ehefrau war somit zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre, der BF war 20 Jahre alt. Die Zustimmung des Vormunds zur Eheschließung lag vor. Das Ehepaar lebte erst nach der Eheschließung am XXXX zusammen und hatten Geschlechtsverkehr. Zuvor durften sie sich nur in Anwesenheit anderer Familienmitglieder sehen. Der gemeinsame Sohn wurde im Jänner 2021 geboren.1.3.2. Der BF ging Anfang 2020 in Syrien mit seiner zukünftigen Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 ein Verlöbnis unter Mitwirkung der Eltern des Brautpaares und einem Geistlichen ein. Die Eltern arrangierten die Eheschließung und ein Ehevertrag wurde aufgesetzt. Die Ehe wurde in der Folge am römisch 40 im Rahmen einer traditionellen Feier mit der Familie und Freunden geschlossen. Seine Ehefrau war somit zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre, der BF war 20 Jahre alt. Die Zustimmung des Vormunds zur Eheschließung lag vor. Das Ehepaar lebte erst nach der Eheschließung am römisch 40 zusammen und hatten Geschlechtsverkehr. Zuvor durften sie sich nur in Anwesenheit anderer Familienmitglieder sehen. Der gemeinsame Sohn wurde im Jänner 2021 geboren.
1.3.3. Die Ehe wurde nach der Ausreise des BF und der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter im Juni 2022 vom Scharia Gericht für rechtsgültig erklärt und im Bezirk Deir ez-Zor am XXXX registriert und eingetragen.1.3.3. Die Ehe wurde nach der Ausreise des BF und der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter im Juni 2022 vom Scharia Gericht für rechtsgültig erklärt und im Bezirk Deir ez-Zor am römisch 40 registriert und eingetragen.
1.3.4. In Syrien liegt das Schutzalter für Geschlechtsverkehr bei 15 Jahren, auch im Fall von Einvernehmlichkeit. Das Ehemündigkeitsalter liegt in Syrien bei 18 Jahren für Männer und Frauen. Eine Eheschließung ist jedoch schon möglich, wenn ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr (laut anderen Berichten auch das 15. Lebensjahr) vollendet hat. Diese benötigt zwingend die Mitwirkung des jeweiligen Ehevormunds, welcher im Regelfall der Vater ist. Für ein legales Zustandekommen braucht es weiters einen richterlichen Dispens, welcher in einem Eheschließungsverfahren an einem Scharia Gericht beantragt werden kann. Es wird geprüft, ob beide Seiten sowohl ehewillig als auch „physisch reif genug“ sind. Außerdem gilt eine vom Ehevormund geschlossene Ehe einer Minderjährigen bis zu ihrer ausdrücklichen Genehmigung als schwebend unwirksam und kann auf Antrag der Parteien aufgelöst werden. Im Fall einer Schwangerschaft oder bereits geborener Kinder erfolgt die nachträgliche gerichtliche Genehmigung und Registrierung der Ehe in jedem Fall.
Es liegen keine Hinweise vor, dass eine Eheschließung ohne vorherige richterliche Genehmigung mit einem Mädchen, dass das 13. bzw. das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Syrien in irgendeiner Weise strafbar wäre. Das Gesetz kennt auch keine Vergewaltigung in der Ehe und sieht eine Strafmilderung oder Strafaussetzung vor, wenn der Vergewaltiger das Opfer heiratet.
Der BF hat durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem 15-jährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben. Der BF ist vor dem Hintergrund des aktuellen Länderberichts der Staatendokumentation, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien einer Gefahr der Verletzung seines Lebens und der Unversehrtheit aufgrund des herrschenden bewaffneten Konfliktes im gesamten Gebiet ausgesetzt.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen
- die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 9 vom 17.07.2023;
- der EASO –Leitfaden November 2021;
- der EASO Bericht „Syria Situation of returnees from abroad“ June 2021;
- die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021
- der EUAA Bericht: Syria Targeting of Individuals vom September 2022
- die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: Eheschließung mit Minderjähriger vom 04.04.2023
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN: Mindestalter für Verlöbnis und Ehe; Schutzalter für Geschlechtsverkehr; Strafmaß bei schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen vom 15.12.2021
- die Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1]
- das Exzerpt vom VB Ankara zur Einreise und Durchreise für syrische Staatsangehörige in die Türkei vom 23.12.2022
- der Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 zu Syrien – Grenzübergänge, Version 1,
- ACCORD Themendossier zu Syrien: Wehrdienst vom 16.01.2024 und
- Bericht DIS, Syria Military service vom Jänner 2024 auszugsweise wiedergegeben:
Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).
Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).
Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).
Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).
Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023).
Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).
Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).
Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).
Anmerkung: s. die entsprechenden Unterkapitel des Kapitels Sicherheitslage zum Frontverlauf in Nordsyrien sowie zur Vorgehensweise der Türkei.
Sicherheitslage
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:

Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)
Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).
Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

Zenith 11.2.2022
Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)
Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022).
Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023).
Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).
Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.
Zivile Todesopfer landesweit
Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022):Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022):

SNHR 1.1.2022
Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED):
[…]
Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.6.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED):
ACLED o.D.; *2023: Zeitraum 1.1.-30.6.2023
Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021).
Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021).
Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien
Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am 24. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022).
Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021).
Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023).
Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln
Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April 2022. Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023).
Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)
Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).
Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent:
Quelle: Newlines 7.3.2023
Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Trigris im äußersten Nordosten verzeichnet:
Quelle: TWI 15.3.2022
Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023).
SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022).
Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungseinheiten' (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023).
Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022).
Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).
Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022).
Für weitere Informationen über die Aktivitäten des IS in Syrien siehe das Kapitel "Sicherheitslage".
Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).
Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021) protestiert. In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021) protestiert. In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).
Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet
Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage].Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage].
Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022).
Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickt nun zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023).
Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee -SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu einer iranisch-russischen Konkurrenz um Ressourcen und Land führte (WI 4.9.2020).
Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet:Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vergleiche NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet:
CC 3.11.2022
Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vgl. K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vgl. ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vgl. UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vgl. ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022). Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vergleiche Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vergleiche K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vergleiche ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vergleiche UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vergleiche ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022).
Der IS hat Großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten (CC 5.8.2022). Dass der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in Zusammenhang mit dem Sina'a-Anschlag vom Januar 2022 (ICCT 28.6.2022).
Als Reaktion auf einen Angriff durch eine Drohne iranischer Machart mit einem Toten auf einen US-Stützpunkt in al-Hassakah führten US-Streitkräfte im März 2023 mehrere Gegenschläge auf Stellungen pro-iranischer Gruppen in den Städten Deir ez-Zour, Abu Kamal und Majadin in der Provinz Deir ez-Zour durch. Ein weiterer (pro-)iranischer Angriff zielte auf eine US-Stellung beim Ölfeld al-Omar (TAZ 24.3.2023). Laut US-Angaben starben bei den US-Luftschlägen insgesamt 19 Personen (Ha'aretz 4.4.2023):
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.
Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden.
Zu den Themen Wehrdienst und Desertion darf auch auf die folgenden Anfragebeantwortungen verwiesen werden (abrufbar auf ecoi.net sowie dem Koordinationsboard (KoBo) der Staatendokumentation:
In Gebieten unter Kontrolle der syrischen Regierung:
- SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE
- SYRI_SM_MIL_Fragen+BVwG+Wehrdienstgesetze_2022_09_16_KE
- SYRI_SM_MIL_Fragen+BVwG+Bestrafung+Wehrdienstverweigerung,+Desertion_2022_09_16_KE
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion [a-11951] (ACCORD)
- SYRI_SM_MIL_Einberufung_über_syrische_Botschaft_2023_03_21_K
- SYRI_RF_MLD_Kommunalbediensteten Ausreisemöglichkeiten, Kontrolle und dienstrechtliche Folgen einer unerlaubten Auslandsreise_2023_03_29_K
- SYRI_RF_MLD_Zivile Angestellte des öffentlichen Diensts Ausreisemöglichkeiten, Kontrolle und dienstrechtliche Folgen einer unerlaubten Auslandsreise_2023_03_28_K
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Genehmigung der Ausreise eines Staatsangestellten durch den Vorgesetzten; Kontrolle bei Ausreise; Folgen illegaler Ausreise und zuständige Behörde; Folgen bei unerlaubtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz; Ausreisegenehmigung für männliche Staatsangestellte im wehrdienstpflichtigen Alter [a-12103-1] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Unterliegen Palästinenser, die den Wehrdienst absolviert haben, auch einer Pflicht zum Reservedienst? (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Tauglichkeitskriterien der syrischen Armee; Einsatz von Wehrpflichtigen mit starker Sehschwäche [a-11869] (ACCORD)
- SYRI_RF_MLD_Staatenlosigkeit_2022_12_15_KE
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Restriktionen bei der Beschaffung von Dokumenten für Syrer im Ausland im Wehrpflichtsalter, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen sind und keine Ersatzzahlungen geleistet haben [a-11903] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit eines Familienbesuchs ohne Sanktionen trotz nicht abgeleisteten Militärdienst [a-11857-1] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Abgabe des Wehrdienstbuches und des Personalausweises zu Beginn des Wehrdienstes und Einbehaltung der Dokumente bis zur Ausmusterung von der Militärbehörde [a?11840] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Zöllner als Teil des Sicherheitsapparats, Desertion, militärische und polizeiliche Aufgaben von Zöllnern im Krieg [a-11786] (ACCORD)
In Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung:
- SYRI_SM_MIL_ergänzende+AFB+zu+Wehrdienstpflicht+in+Gebieten+außerhalb+Regierungskontrolle+2022_10_14_KE
- SYRI_SM_MIL_Zwangsrekrutierung,+Kontrolle+Idlib_2022_03_17_KE
- SYRI_MIL_Zwangsrekrutierung+von+Frauen+für+YBJ+bzw.+SDF_2022_09_22_KE
- SYRI_SM_Rekrutierungspraxis YPG_2023_03_02_KE
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Höchstalter für die „Wehrpflicht“ im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet; unterlagen Altersvorgaben für „Wehrpflicht“ seit ihrer Einführung Schwankungen/Änderungen? [a-11932] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Stadt Ar-Raqqa: Bedrohung von Kommunalbediensteten bzw. insbesondere von Fahrern für die staatliche/städtische Müllentsorgung oder Angestellten in der Wasserversorgung durch die kurdische Selbstverwaltung (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) [a-12103-2] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus; Personengruppen mit höherer Wahrscheinlichkeit von derartigen Rekrutierungen; Sanktionen gegen Personen, die eine Rekrutierung verweigern; Unterstellung oppositioneller Gesinnung im Falle einer Verweigerung; Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus [a-12101] (ACCORD)
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).
Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).
Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023).
Rekrutierungspraxis
Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).
Reservedienst
[…]
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]
Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
[…]
Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst
[…]
Amnestien in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung
Am 10.10.2020 erließ die sog. "Selbstverwaltung" in Nordost-Syrien eine "Generalamnestie" für Strafgefangene (AA 4.12.2020; vgl. NPA 10.10.2020). Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020). Das Amnestiedekret Nr. 7 des syrischen Präsidenten vom 30.4.2022 fand beispielsweise keine Anwendung in Raqqa, das unter der Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) steht (EB 9.6.2022).Am 10.10.2020 erließ die sog. "Selbstverwaltung" in Nordost-Syrien eine "Generalamnestie" für Strafgefangene (AA 4.12.2020; vergleiche NPA 10.10.2020). Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020). Das Amnestiedekret Nr. 7 des syrischen Präsidenten vom 30.4.2022 fand beispielsweise keine Anwendung in Raqqa, das unter der Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) steht (EB 9.6.2022).
Am 2.4.2022 erließ die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) nahestehende "Syrische Heilsregierung" im Gouvernement Idlib ein Dekret, mit dem sie Berichten zufolge eine "Amnestie" für Urteile gewährte, die sie aus Gründen des öffentlichen Rechts verhängt hatte, und die Hälfte der Strafe von Gefangenen "umwandelte", die ein Urteil oder eine ähnliche Strafe erhalten hatten. Nach Angaben von SNHR bezog sich die Amnestie nicht auf Gefangene, die wegen Kritik an der HTS inhaftiert worden waren (USDOS 20.3.2023).
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020).
Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022).
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut U?ur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).
Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).
"Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).
In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021).
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023).
Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).
Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien
Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.
Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022).
Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).
Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022).
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022).
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019).
Aufschub des Wehrdienstes
Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).
Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"
Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022).
Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst
Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Anm.: Siehe Abschnitt "Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle" im Kapitel "Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst" für Informationen zur Rekrutierungspraxis der Syrian Arab Army (SAA) in Nordostsyrien.Anmerkung, Siehe Abschnitt "Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle" im Kapitel "Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst" für Informationen zur Rekrutierungspraxis der Syrian Arab Army (SAA) in Nordostsyrien.
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin - auch bei Wahrnehmung regionaler Unterschiede - vom deutschen Auswärtigen Amt als 'katastrophal' eingestuft (AA 29.3.2023). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2023). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht verschiedener Akteure und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (UNCOI 7.2.2023).
Regierungsgebiete
[…]
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 29.3.2023). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) [Anm.: zum Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch den IS sowie der anderen Organisationen siehe Bericht].
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023).
Trotz der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates (IS) im Jahr 2019 (USDOS 12.4.2022) verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen (USDOS 12.4.2022, vgl. USDOS 20.3.2023).Trotz der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates (IS) im Jahr 2019 (USDOS 12.4.2022) verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen (USDOS 12.4.2022, vergleiche USDOS 20.3.2023).
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021) [Anm.: siehe auch Kapitel Sicherheitslage]. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalisierungszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen „Errettungs-Regierung“ aufgebaut. Auch unterhält HTS ein eigenes Gerichtswesen, welches die Sharia anwendet, sowie eigene Haftanstalten. HTS konsolidierte seine Machtposition im Nordwesten des Landes im Berichtszeitraum weiter und ging dabei teils brutal gegen Widerstand aus der Zivilgesellschaft vor, insbesondere eine weitere Einschränkung des Raums für zivilgesellschaftliches Engagement und die Verhaftung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie anderen HTS-kritischen Akteuren, wiederholt auch ohne Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen (AA 29.3.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der UNCOI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder, auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021). Die HTS greift in vermehrtem Ausmaß in alle Aspekte des zivilen Lebens ein, z. B. durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen, Vorschreiben von Kleidungsvorschriften und Frisuren sowie durch das wahllose Einheben von Steuern und Geldbußen. Er beschlagnahmt auch viele Häuser und Immobilien von Christen (HRW 13.1.2022). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).
In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Im Zuge der türkischen Militäroperation Friedensquelle im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut SNHR willkürlich 162 Personen. Mit Dezember 2019 hatten die türkischen Behörden und die mit ihr verbündete SNA mindestens 63 syrische Staatsbürger verhaftet und illegalerweise in die Türkei verbracht, um sie wegen Anklagen mit potenziell lebenslangen Haftstrafen vor Gericht zu stellen. Fünf der 63 Syrer wurde bereits im Oktober 2020 zu lebenslanger Haft verurteilt (HRW 13.1.2022). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut UN-COI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). Auch in den von der Türkei bzw. der Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen, die laut UNCOI insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betreffen. In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden hier laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023).
Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2021 'Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer', durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut dem SNHR auf 369 Personen (HRW 13.1.2022). Das US-Außenministerium berichtete hingegen für das Jahr 2021 von 'gelegentlichen' Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen Aktivisten von Seiten der SDF und anderen Oppositionsgruppen, darunter 'in manchen Fällen' willkürliche Haft (USDOS 12.4.2022). Bezüglich des Jahres 2022 berichtet Human Rights Watch weiterhin von Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer. Ende Juli 2022 verhafteten die SDF demnach inmitten erhöhter Spannungen mit der Türkei mindestens 16 AktivistInnen und MedienmitarbeiterInnen unter dem Vorwurf der 'Spionage' (HRW 12.1.2023). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023).
Nach der territorialen Niederlage des IS im Nordosten Syriens wies Human Rights Watch (HRW) auf die Notwendigkeit hin, dass Entschädigungen für zivile Opfer geleistet, dass Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten angeboten wird, und dass man sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern, die auf unbestimmte Zeit als IS-Verdächtige und deren Familienmitglieder unter schlechten Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden, befasst (HRW 13.1.2022).
In Gebieten, in denen weder die Regierung noch extremistische Gruppen dominieren, ist der Spielraum der Redefreiheit etwas größer, auch wenn die Partei der Demokratischen Union (PYD) und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit einschränken. Die Medienfreiheit variiert in Gebieten unter der Herrschaft anderer Gruppen, aber lokale Medien stehen normalweise unter großem Druck, die dominante Gruppe ihres Gebiets zu unterstützen. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet. HTS schikaniert regelmäßig wahrgenommene KritierInnen, einschließlich JournalistInnen (FH 9.3.2023).
Haftbedingungen, Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.3.2023). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind (USDOS 20.3.2023). Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten, einschließlich COVID-19 (AA 29.3.2023), und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt "katastrophal". Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 29.3.2023), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (USDOS 20.3.2023).
Besondere Bedürfnisse von Frauen werden kaum oder gar nicht berücksichtigt. Berichten zufolge müssen Frauen in Gefängnissen ohne jegliche Unterstützung entbinden und für ihre Kinder sorgen. Eine Versorgung mit Milch oder Hygieneartikeln erfolgt allenfalls durch Besucher, sofern sie in der entsprechenden Haftanstalt erlaubt sind (AA 29.3.2023).
Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen [Anm.: zu Hinrichtungen und Tod durch Folter - siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtlichen Tötungen sowie Folter und unmenschliche Behandlung] von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 29.3.2023). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.3.2023).
Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Todesfälle in der Haft und standrechtliche Hinrichtungen wurden in Hafteinrichtungen aller Parteien dokumentiert (UNHRC 17.11.2021). Keine der Konfliktparteien in Syrien veröffentlicht Informationen über den Verbleib von Gefangenen und die Gründe für ihre Verhaftung, noch stellen sie Dokumentationen zu den Urteilen zur Verfügung - auch nicht bei Verhängung der Todesstrafe. Daher ist der Großteil der Familien nicht über das Schicksal ihrer Angehörigen informiert, zumal die große Mehrheit der Gefangenen "verschwunden" wird (SNHR 2.2.2023).
Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle
In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht, aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern (USDOS 29.3.2023). Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (AA 29.3.2023).
Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anm.: zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien).Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anmerkung, zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien).
Im Jahre 2020 führten türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durch (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2022 führten von der Türkei unterstützte syrische Oppositionsgruppen Berichten zufolge ebenfalls außergerichtliche Hinrichtungen durch. Laut SNHR tötete die SNA 24 Zivilisten, darunter sechs Frauen und sieben Kinder. Laut der "Syrischen Interimsregierung" untersuchten Militärgerichte im Jahr 2021 mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord, aber für 2022 legte sie keine Zahlen vor. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig, und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (USDOS 20.3.2023).
Auch Hay'at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der UN Commission of Inquiry for Syria (COI) zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (UNCOI 13.3.2023).
Das selbst ernannte Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) hat die Todesstrafe im Jahr 2016 abgeschafft (NMFA 5.2022).
Religionsfreiheit
Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und (Zwölfer) Schiiten machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (USDOS 2.6.2022).
Bereits vor dem Konflikt wuchs die Bedeutung von religiösen Stiftungen, um fehlende staatliche soziale und
Gebiete außerhalb der Regierungskontrolle
In den Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle wenden irreguläre Gerichte und lokale Autoritäten eine Bandbreite inoffizieller Gesetzbücher mit diversen Vorgaben für Religionsfreiheit an (USDOS 2.6.2022). Die Dominanz extremistischer Gruppen in den Oppositionsgebieten Westsyriens bedroht die freie Andachtsausübung der lokalen Bevölkerung und der IDPs. Der sogenannte Islamische Staat (IS) ist weiterhin als Terror- und Guerillagruppe aktiv. Er verfolgt religiöse Aktivitäten, die nicht mit seiner Interpretation von sunnitischem Islam übereinstimmen (FH 9.3.2023).
Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha'i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete "religiös gesäubert" wurden (UNHRC 1.11.2021). Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (USDOS 2.6.2022).
Ethnische und religiöse Minderheiten
Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (USDOS 2.6.2022).
Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen (FH 9.3.2023).
Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitisch-dominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion ('asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Als Folge der konfessionellen Polarisierung, die durch das Regime selbst gefördert wurde, wie auch durch seine islamistischen und jihadistischen Feinde, waren viele AlawitInnen gezwungen, sich aus Angst vor sunnitisch-arabischen Vergeltungsschlägen auf die Seite des Regimes zu stellen (Al-Majalla 15.3.2023).
In einer Diktatur wie in Syrien kommt die Repression überall in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes zur Anwendung - auch in den ländlichen Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit. AlawitInnen unter Oppositionsverdacht werden im Allgemeinen inhaftiert, schwer unter Druck gesetzt oder getötet. Alawitische OpponentInnen der Assad-Herrschaft [Anm.: seit 1970] waren gelegentlich in einer schlimmeren Lage als sunnitische Oppositionelle, weil sie potenziell eine größere Bedrohung durch ihre Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft darstellen (Al-Majalla 15.3.2023). So werden Berichten zufolge auch weiterhin alawitische oppositionelle AktivistInnen Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. AlawitInnen werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2023).
Im Zuge des Bürgerkriegs kam es zu verschiedenen konfessionalistischen Exzessen, welche die Möglichkeiten für eine Versöhnung zwischen den Kriegsparteien untergraben. Es gab Berichte über Massaker, konfessionalistische Säuberungsaktionen wie auch Entführungen und sexuelle Gewalt gegen AlawitInnen und ChristInnen und umgekehrt von Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft gegen Mitglieder der sunnitischen Bevölkerungsgruppe (Al-Majalla 15.3.2023).
Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 2.6.2022). Der Einsatz von schiitischen Kämpfern durch den Iran, z. B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellen die Regierung und ihre Verbündeten Russland und Iran die bewaffnete Opposition und oppositionelle Protestierende sowie humanitäre Hilfsorganisationen auch als konfessionalistisch motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang bringen, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020).
Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (USDOS 2.6.2022).
Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (FH 9.3.2023).
Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen - meist sunnitische AraberInnen - aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (FH 9.3.2023).
Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen [siehe auch die jeweiligen relevanten Unterkapitel im Kapitel Sicherheitslage] (FH 9.3.2023). Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung (USDOS 2.6.2023). Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen (FH 9.3.2023). Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrin nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (USDOS 2.6.2022).
Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen (FH 9.3.2023). Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch ('abuses') auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffenen (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (USDOS 2.6.2022).
Das Schicksal von 8,648 Personen, die vom IS seit 2014 verschleppt wurden, bleibt unbekannt (USDOS 2.6.2022). Nach Schätzung der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen tötete oder entführte der sogenannte Islamische Staat (IS) allein mehr als 9.000 JesidInnen. Die UNO bewertete dies als "Kampagne des Genozids“ (USDOS 10.6.2020), wobei der IS ab 2014 ungefähr 6.000 Großteils jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak verschleppte (USDOS 10.6.2020). Diese wurden nach Syrien gebracht und als Sexsklavinnen verkauft, in nominelle Heiraten mit IS-Kämpfern gezwungen oder dienten als 'Geschenke' für IS-Kommandanten. Von diesen Frauen und Kindern ist weiterhin der Verbleib von 2.763 Menschen unbekannt (USDOS 2.6.2022).
Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS 12.5.2021). Im Jahr 2022 nahmen gewalttätige Übergriffe durch IS-Überreste zu. Menschenrechtsorganisation berichten, dass diese häufig Zivilisten, Personen, welche der Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften verdächtig sind, und Gruppen, die vom IS als Apostaten gesehen werden, ins Visier nehmen (USDOS 2.6.2022). Siehe dazu auch das Kapitel Sicherheitslage.
Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben (FH 9.3.2023). Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' (siehe auch Kapitel Sicherheitslage) (USDOS 2.6.2022).
EASO-Leitfaden: Syrien vom November 2021
Allgemeine Anmerkungen, einschließlich der Auswirkungen einer Ausreise aus Syrien
Im Laufe des Krieges wurde Syrien zum Schauplatz einer Reihe von Konflikten, die nicht klar voneinander abzugrenzen sind und an denen zahlreiche syrische und internationale Akteure beteiligt sind. Im Wesentlichen sind diese Konflikte durch drei Komponenten geprägt: die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Regierung und den oppositionellen Streitkräften, die Bemühungen der von den USA geführten Koalition um die Zerschlagung des IS und die militärischen Operationen der türkischen Streitkräfte gegen die syrischen Kurden. Komplexe Allianzen, wechselnde Loyalitäten, Rivalitäten und widerstreitende Interessen der beteiligten Akteure beeinträchtigen nach wie vor das Machtgleichgewicht und sorgen für Unsicherheit.
Seit Beginn des Konflikts wurden hunderttausende Zivilpersonen getötet – die meisten internationalen Sachverständigen schätzen die Zahl der zivilen Opfer auf 500 000 Menschen. Darüber hinaus löste der Konflikt die weltweit schwerste Vertreibungskrise aus. Schätzungen zufolge sind etwa 5,6 Millionen Syrer aus dem Land geflohen. Hinzu kommen weitere 6 Millionen Binnenvertriebene, die innerhalb Syriens auf der Flucht sind.
Während des Bezugszeitraums trugen mehrere Faktoren zu einer erheblichen Verschlechterung der sozioökonomischen Lage in Syrien bei, darunter die Finanzkrise im benachbarten Libanon, internationale Wirtschaftssanktionen und die COVID-19-Pandemie. Des Weiteren führte unter anderem die wirtschaftliche Situation zu einer rapiden Verschlechterung der humanitären Lage im Land.
Da die Zivilbevölkerung Syriens von zahlreichen Akteuren vorsätzlich ins Visier genommen wird und mit willkürlicher Gewalt verbundenen Gefahren ausgesetzt ist, wird sie massiv in Mitleidenschaft gezogen. Bei der individuellen Prüfung des Bedarfs an internationalem Schutz sollten auch die Präsenz und die Aktivitäten unterschiedlicher Akteure im Heimatgebiet des Antragstellers sowie die Situation in den Gebieten berücksichtigt werden, durch die der Antragsteller reisen müsste, um in sein Heimatgebiet zu gelangen. Darüber hinaus ist der sich kontinuierlich ändernden Sicherheitslage im Land Rechnung zu tragen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in manchen Fällen, in denen ein Bedarf an internationalem Schutz festzustellen wäre, mögliche Ausschlussgründe eine Rolle spielen könnten.
Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es jedoch auch denkbar, dass Rückkehrer Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Kann kein solcher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden, könnten die Folgen einer Ausreise aus Syrien mit Blick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevant sein. Sie sollten auch bei der Prüfung der Bereitschaft der syrischen Regierung, Schutz im Sinne von Artikel 7 QRL zu gewähren, sowie bei der Prüfung der internen Schutzalternative berücksichtigt werden.
Flüchtlingseigenschaft: Orientierungshilfen zu bestimmten Profilgruppen
Im Folgenden werden Orientierungshilfen für bestimmte Profilgruppen von Antragstellern formuliert, die auf deren persönlichen Merkmalen oder ihren Verbindungen zu einer bestimmten (z. B. politischen, ethnischen, religiösen) Gruppe basieren.
Jeder Antrag ist individuell zu prüfen. Dabei sollten die individuellen Umstände des Antragstellers sowie die relevanten Herkunftsländerinformationen berücksichtigt werden. Bei dieser Prüfung können beispielsweise die folgenden Faktoren eine Rolle spielen:
? Heimatgebiet des Antragstellers, Anwesenheit eines Akteurs, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, und dessen Fähigkeit, eine bestimmte Person ins Visier zu nehmen;
? Art der Handlungen des Antragstellers (d. h. die Frage, ob sie abgelehnt werden und/oder ob Personen, die diese Handlungen ausführen, für den Akteur, von dem die Verfolgung ausgeht, ein vorrangiges Ziel darstellen);
? Sichtbarkeit des Antragstellers (d. h. die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Antragsteller dem Akteur, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, bekannt ist oder von diesem identifiziert werden könnte); es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller von dem Akteur, von dem die Verfolgung ausgehen kann, nicht individuell identifiziert werden muss, sofern seine Furcht vor Verfolgung begründet ist;
? Möglichkeiten des Antragstellers, eine Verfolgung zu vermeiden (z. B. Beziehungen zu einflussreichen Persönlichkeiten);
? usw.
Profilgruppen
Die Schlussfolgerungen zu den einzelnen Profilgruppen sind unbeschadet der die Aussagen des Antragstellers betreffenden Glaubwürdigkeitsprüfung zu verstehen.
Vermeintlich regierungsfeindliche Personen
? Angehörige regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen
Gefährdungsanalyse: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Bei dieser Teilprofilgruppe könnten auch mögliche Gründe für einen Ausschluss relevant sein.
? Vermeintlich regierungsfeindliche politische Aktivisten, Mitglieder der Oppositionsparteien und Demonstranten
Gefährdungsanalyse: Bei vermeintlich regierungsfeindlichen Personen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann. Die Tatsache, dass eine Person in der Vergangenheit an einer Demonstration teilgenommen hat, reicht für sich genommen nicht aus, um sie dieser Teilprofilgruppe zuzuordnen.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
? Zivilpersonen aus Gebieten, die mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht werden
Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:
o regionale Aspekte (z. B. von wem das Gebiet kontrolliert wird und ob es als Hochburg der Opposition galt)
o Grad der (vermeintlichen) Unterstützung von oder der Kollaboration mit regierungsfeindlichen Kräften
o familiäre oder andere Verbindungen zu (mutmaßlichen) Mitgliedern regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen und/oder der politischen Opposition
o (vermeintliche) Unterstützung der syrischen Regierung
o usw.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Militärdienstverweigerer und Deserteure
? Militärdienstverweigerer
Gefährdungsanalyse: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz sieht bestimmte Ausnahmen von der Militärpflicht vor, deren Anwendung in der Praxis jedoch kaum vorhersehbar ist.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung und/oder Religion (bei Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigern).
? Deserteure und Überläufer
Gefährdungsanalyse: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung und/oder Religion (bei Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigern).
Bei dieser Teilprofilgruppe könnten auch mögliche Gründe für einen Ausschluss relevant sein.
Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL
? Gefährdungsanalyse für vermeintliche Mitglieder des ISIL und Personen mit vermeintlichen familiären Bindungen zu Mitgliedern des ISIL: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.
? Gefährdungsanalyse für Zivilpersonen, die in vom ISIL kontrollierten Gebieten gelebt haben: Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Bei der individuellen Prüfung der Frage, ob der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt wäre, sollten die für die Gefährdung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, darunter insbesondere der Grad seiner vermeintlichen Unterstützung des ISIL.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Mitglieder und vermeintliche Kollaborateure von SDF und YPG
? Gefährdungsanalyse für Gebiete, in denen die SNA aktiv ist: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.
? Gefährdungsanalyse für kurdisch kontrollierte Gebiete: Nicht für alle Personen dieser Profilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:
o regionale Gegebenheiten (Gebiete, in denen der ISIL weiterhin aktiv ist)
o Sichtbarkeit des Antragstellers
o Position innerhalb der Gemeinschaft
o Art der Aktivitäten der Person
o öffentliche Unterstützungsbekundungen für die SDF/YPG oder Verurteilung der Aktionen des ISIL
o usw.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Im Falle einer Verfolgung durch die SNA ist ein weiterer Zusammenhang möglich: Rasse/Nationalität.
Vermeintlich SDF/YPG-feindliche Personen
? Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Personen dieser Profilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:
o regionale Gegebenheiten (d. h. von wem das Herkunftsgebiet des Antragstellers kontrolliert wird und ob sich der Antragsteller in einem der Binnenvertriebenenlager aufgehalten hat)
o Art der Aktivitäten und Umfang der Beteiligung an Aktivitäten, die von den SDF/YPG als gegen sie gerichtet wahrgenommen werden
o (vermeintliche) Verbindungen zum ISIL (vgl. die Profilgruppe 3. Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL) oder zu von der Türkei unterstützten Kräften (vgl. auch 1.1 Angehörige regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen)o (vermeintliche) Verbindungen zum ISIL vergleiche die Profilgruppe 3. Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL) oder zu von der Türkei unterstützten Kräften vergleiche auch 1.1 Angehörige regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen)
o Der Antragsteller ist den kurdischen Behörden bekannt (z. B. frühere Inhaftierung)
o usw.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder eine Rekrutierung von Kindern durch kurdische Streitkräfte fürchten
[…]
[…]
Sunnitische Araber
? Gefährdungsanalyse: Die Tatsache, dass der Antragsteller ein sunnitischer Araber ist, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für ihn eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind und beispielsweise in den Abschnitten „1. Vermeintlich regierungsfeindliche Personen“ oder „3. Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL“ beschrieben werden. Bei der individuellen Prüfung sollten die für die Gefährdung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, wie etwa regionale Gegebenheiten (z. B. die Tatsache, dass der Antragsteller in einem von extremistischen Gruppen kontrollierten Gebiet gelebt hat).
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Im Falle der Verfolgung durch extremistische Gruppen auch: Religion.
Kurden, Drusen, Alawiten, Christen, Jesiden, Palästinenser
[…]
EASO Bericht: Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021:
Die Folgen einer illegalen Ausreise
In der Vergangenheit hatte die illegale Ausreise aus Syrien eine Haftstrafe und/oder Geldbuße zur Folge. Am 26. März 2019 veröffentlichte das syrische Innenministerium dann jedoch das Rundschreiben Nr. 342, in der die Strafe aufgehoben wurden. Eine illegale Ausreise zieht aber weiterhin ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich, das wahlweise als „Statusbereinigung“ oder „Sicherheitsüberprüfung“ bezeichnet wird.
Ein Rechts- und Menschenrechtsberater beim SJAC erklärte ausdrücklich, dass Personen, die Syrien illegal verlassen haben, kein gerichtliches Verfahren innerhalb Syriens einleiten können. Rückkehrer, die ohne vorherige Bereinigung ihrer illegalen Ausreise nach Syrien zurückkehren, werden nach Aussage des Experten in ein Militärgefängnis oder eine militärische Sicherungsanstalt gebracht. Gleichzeitig gibt es Belege dafür, dass einige Rückkehrer, die ihre illegale Ausreise vor ihrer Rückkehr bereinigt hatten, trotzdem bei ihrer Ankunft festgenommen wurden.
Folgen der Beantragung von Asyl im Ausland
Auf die Frage, wie Personen, die im Ausland Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr behandelt werden, gab es keine eindeutige Antwort. General Naji Numeir, Leiter der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde, erklärte gegenüber dem DIS in einem Interview im November 2018, dass Rückkehrer bei ihrer Ankunft nicht strafrechtlich verfolgt oder verhaftet würden, wenn sie in Nachbarländern oder anderen – auch westlichen – Ländern Asyl erhalten hätten. Ein in Damaskus ansässiger Anwalt berichtete dem DIS im November 2018, dass eine Asylantragstellung im Ausland nach der Rückkehr keine Bestrafung nach sich ziehe, es sei denn, die betreffende Person sei als politischer oder militärischer Gegner bekannt. Ein Syrienexperte beim Europäischen Friedensinstitut (EIP) war der Ansicht, dass die Beantragung von Asyl im Ausland womöglich durch ein förmliches Verfahren bereinigt werden müsse.
Ein Rechts- und Menschenrechtsberater beim SJAC gab an, dass das Vorgehen von Fall zu Fall verschieden sei. Dieser Experte wusste von ehemaligen Asylbewerbern, die bei ihrer Rückkehr keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatten, während andere Asylbewerber von den syrischen Behörden bei ihrer Rückkehr getötet oder verschleppt worden seien.
Auszug aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021:
Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten:
Angesichts der schwerwiegenden Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht und internationale Menschenrechte sowie anhaltender bewaffneter Konflikte in Syrien ist UNHCR der Auffassung, dass die Flucht von Zivilpersonen aus Syrien weiterhin als Flüchtlingsbewegung einzustufen ist, wobei die Mehrzahl syrischer Asylsuchender weiterhin internationalen Flüchtlingsschutz benötigt, da sie die Voraussetzungen der Flüchtlingsdefinition von Artikel 1A (2) der GFK erfüllen. Ebenso erfüllen Palästinenser aus Syrien, die sich außerhalb des Einsatzgebietes des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) befinden, wahrscheinlich die Voraussetzungen von Artikel 1 D, sodass sie ipso facto den Schutz der GFK genießen würden.
Für viele aus Syrien geflohene Zivilpersonen besteht der kausale Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK in der direkten oder indirekten, tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit einer der Konfliktparteien. Ein besonderes Merkmal des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass verschiedene Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit eine politische Meinung unterstellen. So können Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Kriegspartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure werden. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet (oder auf ihrer Abstammung aus einem bestimmten Gebiet) oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund. In solchen Fällen ist die Verletzungsgefahr schwerwiegend und real und keineswegs durch den Umstand gemindert, dass die betreffende Person möglicherweise nicht individuell und gezielt angegriffen würde. UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass Syrer und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten und unter die nachfolgend genannten Risikoprofile fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Untergruppen von Personen innerhalb der Risikoprofile 3, 8 und 10 können je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
Das vorliegende Dokument enthält maßgebliche und zuverlässige Informationen zum Herkunftsland und Hinweise für die Beurteilung des Schutzbedarfs in Bezug auf die nachstehenden Risikoprofile, die gegebenenfalls auch für Familienangehörige und sonstige Personen gelten, die Menschen mit diesen Risikoprofilen nahestehen:
1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; 2. Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte;
3. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Funktionäre der Baath-Partei; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Mitglieder von Versöhnungskomitees; und Zivilpersonen, die in städtischen Bezirken, Dörfern und Gemeinden leben, von denen angenommen wird, dass sie die Regierung unterstützen;
4. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu den Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Institutionen der Autonomieverwaltung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, Demonstrierende; Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zum Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) angenommen wird; und Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zur Türkei oder zur Syrischen Nationalen Armee (SNA) angenommen wird;
5. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen sind und sich in Idlib und angrenzenden Gegenden in Gebieten aufhalten, die de facto unter Kontrolle dieser Gruppen stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, medizinische Fachkräfte sowie Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung;
6. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter, mit der SNA verbundener Gruppen sind, in den von diesen Gruppen de facto kontrollierten Gebieten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und den SDF/PYD/YPG sowie den Kurden im weiteren Sinne verbunden sind; sowie Journalisten und Aktivisten;
7. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS in Gebieten sind, in denen ISIS weiterhin präsent ist oder Einfluss ausübt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zivilpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die SDF/AANES unterstützen, z. B. Stammesführer, örtliche Bürgermeister, Mitglieder lokaler Räte sowie Kollaborateure;
8. Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen, die so wahrgenommen werden, als handelten sie entgegen strenger islamischer Vorschriften;
9. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen, insbesondere Frauen, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt zu werden, zwangsverheiratet oder im Kindesalter verheiratet zu werden, häusliche Gewalt oder Gewalt im Namen der Ehre zu erleiden oder Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution zu werden; 10. Kinder mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen, insbesondere Kinder, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt zu werden; zwangsverheiratet oder im Kindesalter verheiratet zu werden; häusliche Gewalt oder Gewalt im Namen der Ehre zu erleiden; Kinder, die einen Einsatz als Kindersoldaten überlebt haben oder gefährdet sind, als Kindersoldaten rekrutiert zu werden; Opfer von Menschenhandel und anderen schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu werden; Kinder, die zu Arbeit verpflichtet werden, die je nach der Erfahrung und dem Alter des betreffenden Kindes und den sonstigen Umständen wahrscheinlich ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit beeinträchtigt („gefährliche Arbeit“); Kinder im schulpflichtigen Alter, denen der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird, einschließlich infolge zielgerichteter Angriffe auf Schulen; fehlende Ausweispapiere; Behinderungen; oder diskriminierende Praktiken, die Mädchen den Zugang zu Bildung aufgrund ihres Geschlechts verwehren; sowie Kinder, denen der Zugang zu Geburtsurkunden und sonstigen Ausweisdokumenten verweigert wird oder bei denen eine entsprechende Gefahr besteht;
11. Personen mit sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, die nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen;
12. palästinensische Flüchtlinge.
Diese Liste ist nicht unbedingt abschließend. Ein Antrag sollte nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile gegeben ist. Gegebenenfalls sollten etwaige Verfolgungen, denen Antragsteller, die um internationalen Schutz ersuchen, in der Vergangenheit ausgesetzt waren, besonders berücksichtigt werden. Die GFK ist das Fundament des Rechtsrahmens für den internationalen Schutz von Flüchtlingen. Die in der GFK enthaltenen Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft müssen so ausgelegt werden, dass Personen oder Personengruppen, die diese Kriterien erfüllen, nach der GFK ordnungsgemäß anerkannt und geschützt werden. Nur wenn festgestellt wird, dass ein Asylsuchender die Flüchtlingskriterien der GFK nicht erfüllt, z.B. weil die befürchtete Verfolgung nicht auf einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK beruht oder die Schwelle für die Anwendung der GFK-Definition aus sonstigem Grund nicht erreicht wird, sollten die im UNHCR-Mandat und regionalen Übereinkünften festgeschriebenen erweiterten Kriterien für die Gewährung von internationalem Schutz, einschließlich subsidiären Schutzes, geprüft werden. UNHCR ist der Ansicht, dass Veränderungen der objektiven Umstände in Syrien, einschließlich gewisser Verbesserungen der Sicherheitslage in Teilen des Territoriums, keinen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter aufweisen, wie es für eine Beendigung des Flüchtlingsstatus auf der Grundlage von Artikel 1 C (5) GFK notwendig ist. Die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge sollte daher nur dann überprüft werden, wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gibt, dass Gründe für die Vornahme einer der folgenden Maßnahmen vorliegen: (a) Rücknahme einer zunächst zu Unrecht erfolgten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder (b) Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grund von Artikel 1 F GFK. [..].
EUAA Syria Targeting of Individuals vom September 2022 (auszugsweise, ins Deutsche mit „deeple.com“ übersetzt):
1. Personen, die als Oppositionelle gegen die Regierung von Syrien (GoS)
1.1 Behandlung von Personen, die als Oppositionelle zur Zielscheibe der syrischen Regierung oder anderer Akteure zu werden, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie z. B. dem individuellen Profil einer Person, dem Ort, an dem sich die Person befindet, dem Stadium des Konflikts und - besonders wichtig - dem Akteur, der das betreffende Gebiet kontrolliert. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person zur Zielscheibe wird, kann sich also im Laufe der Zeit ändern. Wie eine vom niederländischen Außenministerium befragte vertrauliche Quelle feststellte, "läuft jeder, der sich als Gegner der herrschenden Gruppe in dem Teil des Landes äußert, in dem er sich befindet, Gefahr, von dieser Gruppe verfolgt zu werden".
Im Juli 2022 kontrollierte die GoS etwa zwei Drittel des Landesgebiets. Neben der Hauptstadt Damaskus und dem sie umgebenden Gouvernement Rif Dimashq erstreckte sich die Kontrolle der Regierung über Tartus und Latakia im Westen, Teile von Idlib und Aleppo im Norden, Hama, Homs und Teile von Raqqa und Deir Ez-Zor im Zentrum und Südosten sowie Dar'a, Sweida und Quneitra im Süden.
Die Streitkräfte, mit denen die Regierung die Macht ausübt, sind die syrischen Streitkräfte, die aus der Syrischen Arabischen Armee (SAA) (einschließlich der Republikanischen Garde), der Marine, der Luftwaffe, den Luftverteidigungskräften und den Nationalen Verteidigungskräften (NDF) (einer regierungsfreundlichen Miliz) bestehen.
Neben den regulären Streitkräften operieren lokale Pro-Gos-Milizen und ausländische schiitische Milizen.
Der syrische Sicherheitsapparat besteht aus vier großen Nachrichtendiensten: dem militärischen Nachrichtendienst, dem Nachrichtendienst der Luftwaffe, dem allgemeinen Nachrichtendienst und dem Direktorat für politische Sicherheit. Jeder Geheimdienst verfügt über eine zentrale Zweigstelle in Damaskus sowie über regionale, städtische und lokale Zweigstellen im ganzen Land. Diese Zweigstellen werden als "Sicherheitsabteilungen" bezeichnet. Wie Human Rights Watch feststellte, verfügen fast alle Sicherheitsabteilungen über inoffizielle Haftanstalten unterschiedlicher Größe in ihren Kellern. Darüber hinaus verfügen diese Behörden "auch über andere geheime Haftstätten". Eine im Dezember 2020 veröffentlichte Schätzung bezifferte die Zahl der Mitglieder des Sicherheitsapparats auf rund 100 000, was "einem Geheimpolizisten pro 129 Bürger" entspreche. Nach Angaben des Europäischen Friedensinstituts (EIP), einer gemeinnützigen Stiftung mit Sitz in Brüssel, die sich auf Konfliktlösung spezialisiert hat, verfügt die Regierung über ein umfangreiches Instrumentarium zur nachrichtendienstlichen Erfassung und Überwachung sowie zur "Bestrafung von Personen, die als Dissidenten oder als nicht ausreichend loyal gegenüber der Regierung angesehen werden".
In den von der GoS kontrollierten Gebieten sollen das Verschwindenlassen von Personen, Militärprozesse und Folter an der Tagesordnung gewesen sein, wobei Quellen darauf hinwiesen, dass jeder Verdacht auf eine Anti-GoS-Aktivität ausreichte, um eine Person dem Risiko einer Verhaftung und Repressalien durch die Behörden auszusetzen. Die Regierung hat eine Vielzahl von Personengruppen ins Visier genommen, darunter politische Aktivisten, Demonstranten und andere, die Kritik an der Regierung geäußert haben (auch in den sozialen Medien), Anwälte und Menschenrechtsverteidiger, pro-demokratische Studenten, Mitglieder anderer politischer Parteien als der regierenden Baath-Partei, Männer im wehrfähigen Alter, Rückkehrer aus dem Ausland, Binnenvertriebene, die aus Teilen Syriens außerhalb der Kontrolle der Regierung zurückkehren, und ehemalige bewaffnete Oppositionskämpfer, die sich dann im Rahmen sogenannter Versöhnungsabkommen mit der Regierung geeinigt haben. Darüber hinaus verfolgten die Behörden auch Personen, die selbst nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt waren, deren Familienmitglieder oder Nachbarschaft jedoch mit solchen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden. In vielen Fällen hing die Anfälligkeit einer Person, ins Visier genommen zu werden, mit mehreren Aspekten ihrer Identität zusammen, z.B. mit ihrem Wohnort, ihrer politischen Meinung oder ihrer Religionszugehörigkeit.
1.1.1 Willkürliche Verhaftungen und Verschwindenlassen
Seit Beginn des syrischen Aufstands im Jahr 2011 hat die Regierung von Syrien bei Protesten und Militäroperationen Massenverhaftungen vorgenommen. Sie nahm auch willkürlich Personen an Kontrollpunkten und Grenzen oder bei Razzien fest. Quellen gehen davon aus, dass Zehntausende oder sogar Hunderttausende Menschen, darunter politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Rechtsanwälte, willkürlich festgenommen wurden und gewaltsam verschwunden sind, und zwar häufig auf "pauschale und wahllose Weise". Es wurde berichtet, dass willkürliche Inhaftierungen in zivilen und militärischen Gefängnissen sowie in Sicherheitsabteilungen von Geheimdiensten stattfanden. Viele der gemeldeten Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl wurden von Kräften vorgenommen, die mit den vier wichtigsten Geheimdiensten des Landes verbunden sind. Wie die EIP erklärte, nehmen die Sicherheitsabteilungen der Nachrichtendienste Personen in Gewahrsam, die Personen in Gewahrsam, die zunächst von der Polizei oder - im Falle von gesuchten Personen - von der Abteilung selbst oder einem anderen Nachrichtendienst festgenommen wurden. Viele Rückkehrer aus dem Ausland und versöhnte Personen werden zu Verhören vorgeladen. Sobald sich eine Person im Gewahrsam eines Sicherheitsdienstes befindet, beginnt ein "Kreislauf aus Informationsbeschaffung, Verhören und (oft) Folter". Die unabhängige internationale Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats (UNCOI) stellte im März 2021 fest, dass von den mehr als 500 ehemaligen Gefangenen der GoS- und Pro-GoS-Kräfte, die sie befragte fast keiner innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihren Fall vor Gericht vorbringen konnten. Personen festgenommenen Personen wurde in der Regel der Grund für ihre Festnahme nicht mitgeteilt, und wenn sie über ihre Anschuldigungen informiert wurden, wurden ihnen wurden ihnen keine Beweise für die gegen sie erhobenen Vorwürfe vorgelegt.
Im Jahr 2020 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 908 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Streitkräfte des Staates Syrien, gefolgt von 1032 Fällen im Jahr 2021 und 471 in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022. In den Jahren 2020 und 2021 wurden die meisten derartigen Verhaftungen in den Gouvernements Dar'a, im ländlichen Raum von Damaskus und Aleppo verzeichnet. Der syrische Menschenrechtsausschuss (SHRC) stellte fest, dass im Jahr 2021 Bewohner von Gebieten, die sich mit der Regierung von Syrien ausgesöhnt hatten, besonders ins Visier genommen wurden, insbesondere in Dar'a und im ländlichen Damaskus. Viele Demonstranten, die zwischen 2011 und 2021 von den GoS-Kräften festgenommen wurden, wurden anschließend als gewaltsam verschwunden eingestuft. Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen über die Menschenrechtsorganisationen über die Zahl der seit 2011 verschwundenen Demonstranten gehen weit auseinander, obwohl alle davon ausgehen, dass das Verschwindenlassen eine gängige Praxis ist. Im Jahr 2020 sind etwa 1 185 Personen gewaltsam verschwunden (über alle Konfliktparteien hinweg). Für 2021 stellte das SHRC einen deutlichen Rückgang neuer Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen.
Am 30. April 2022 erließ der syrische Präsident Bashar Al-Assad das Gesetzesdekret Nr. 7 von 2022, das eine allgemeine Amnestie für "Terrorismusverbrechen" (gemäß dem Antiterrorismusgesetz Nr. 19 von 2012 und dem syrischen Strafgesetz Nr. 148 von 1949) vorsieht, die von Syrern vor dem 30. April 2022 begangen wurden, mit Ausnahme von Verbrechen, die zum Tod einer Person geführt haben. Der UN-Sicherheitsrat schrieb, dass die Amnestie für Personen gilt, die wegen der Begehung terroristischer Straftaten verurteilt wurden, gegen die wegen der Begehung solcher Straftaten ermittelt wird, und für Personen, die wegen terroristischer Straftaten im In- und Ausland gesucht werden. Die Amnestie gilt nicht für Personen, die aufgrund anderer Gesetze angeklagt sind, sowie für politische Gefangene und Gefangene aus Gewissensgründen, die wegen nicht-terroristischer Anschuldigungen inhaftiert sind. Auf ihrer Website teilte die syrische Botschaft in Bahrain mit, dass sie bereits Anträge von im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen erhalten hat, die offiziell überprüfen möchten, ob sie unter die Amnestie fallen. die Anträge persönlich eingereicht werden müssen.
Was die Umsetzung der Amnestie betrifft, so stellte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) in einem Bericht vom Juni 2022 fest, dass es Informationen über die Freilassung von Dutzenden von Häftlingen und Gefangenen aus den Sicherheitsabteilungen, Haftanstalten und Gefängnissen der Regierung erhielt. Der SNHR berichtete daraufhin im Juli 2022, dass nach Inkrafttreten des Dekrets etwa 539 Personen aus verschiedenen zivilen und militärischen Gefängnissen und Sicherheitsabteilungen entlassen wurden. Gleichzeitig stellte die Quelle fest, dass sich im Mai 2022 noch mindestens 132 000 Syrer, die seit März 2011 von der Regierung verhaftet worden waren, in Haft befanden oder gewaltsam verschwunden waren. Es gab Berichte, dass Familienangehörige von Inhaftierten, die kürzlich im Rahmen der Amnestie freigelassen wurden, erpresst wurden mit der Drohung erpresst wurden, dass ihre Akten andernfalls nicht geschlossen würden und sie daher Gefahr liefen Gefahr liefen, erneut verhaftet zu werden.
1.1.2 Folter, andere Formen der Misshandlung und außergerichtliche Tötungen
Neben willkürlichen Verhaftungen und erzwungenem Verschwindenlassen wurde berichtet, dass die Regierung Folter und sexuelle Gewalt als Mittel der Kontrolle, Einschüchterung und Erpressung einsetzt. Ehemalige Mitglieder des Geheimdienstes gaben an, dass Personen, die von der Regierung festgenommen wurden, systematisch gefoltert und misshandelt wurden. Der SNHR stellte fest, dass in Ermangelung fester Regeln oder Grenzen für die Vernehmungsbeamten das Ausmaß und die Häufigkeit der einem Häftling zugefügten Folter ausschließlich von der Laune des Leiters der jeweiligen Sicherheitsabteilung abhing. In der Quelle werden die folgenden staatlichen Stellen als "Täter, Ermöglicher oder Komplizen" aufgeführt: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium, die Nachrichtendienste, die Justiz, zivile Gefängnisse, Militärkrankenhäuser, das Ministerium für Stiftungen (Awqaf) und das Amt für Bestattungswesen.
Zwischen März 2011 und Juni 2020 dokumentierte das SNHR mindestens 14235 Todesfälle durch Folter in der Hand des Staates. Für das gesamte Jahr 2020 verzeichnete das SNHR 130 Todesfälle durch Folter im Gewahrsam der Regierung, 78 im Jahr 2021 und 90 in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022. Gleichzeitig befragte der UNCOI zwischen März 2011 und Dezember 2020 insgesamt 474 Personen, die direkte Opfer von Folter waren, und 463, die unmenschlicher Behandlung durch GoS-Kräfte ausgesetzt waren. Darüber hinaus waren 1170 der Befragten Zeugen oder hatten glaubwürdige Informationen über solche Verstöße.
Am 30. März 2022 verabschiedete die Regierung ein Gesetz, das Folter mit einer dreijährigen Haftstrafe oder der Todesstrafe belegt, wenn die Folter Vergewaltigung oder Mord beinhaltet. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die Regierung keine Maßnahmen ergriffen hat, um die an der Folter beteiligten Personen zu ermitteln oder zur Rechenschaft zu ziehen. Das SNHR erklärte, dass das neue Gesetz keine Folterverbrechen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden, und daher nicht für Folterverbrechen gelten, die seit Beginn des Konflikts begangen wurden. Dieselbe Quelle dokumentierte 90 Todesfälle durch Folter, die GoS und mit ihr verbundenen Kräften in der ersten Hälfte des Jahres 2022 zugeschrieben werden.
1.1.3 Fahndungslisten
Berichten zufolge führten die Behörden umfangreiche Listen mit Personen, die zur Verhaftung oder Befragung gesucht wurden. Mitte 2018 soll der Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, Jamil Hassan, bei einem privaten Treffen gesagt haben, dass die Fahndungslisten des Landes 3 Millionen Namen enthielten, was 12,5 % der syrischen Bevölkerung vor dem Konflikt entsprach. Diese Listen enthielten Berichten zufolge die Namen von Personen, die verdächtigt wurden, an vermeintlichen Aktivitäten der Opposition beteiligt zu sein, wie z. B. die Teilnahme an Protesten, die Arbeit für NRO, Menschenrechtsaktivisten und Kommunalbeamte in von der Opposition kontrollierten Gebieten sowie Männer, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten. Die Menschen wurden nicht informiert, wenn ihr Name auf eine Fahndungsliste gesetzt wurde oder wenn sie zur Verhaftung gesucht wurden.
Es gab kein klares, rechtliches Verfahren, mit dem Personen ihren "Fahndungsstatus" überprüfen konnten, und das Verfahren schützte die Rückkehrer nicht vor Menschenrechtsverletzungen. Walid Al-Nofal, ein unabhängiger Reporter, der im Juni 2021 von Human Rights Watch interviewt wurde, erklärte, dass es "keine zentrale Datenbank für Fahndungslisten" gebe und eine Sicherheitsüberprüfung "nicht notwendigerweise alle Behörden einschließt". Ein anderer von Human Rights Watch im Juli 2021 befragter Experte, der Forscher Suhail Al-Ghazi, erklärte hingegen, dass es zwar eine zentrale Datenbank für Fahndungslisten gebe, aber gleichzeitig "verschiedene Geheimdienststellen ihre eigenen Listen führen". Seit 2011 sind an den Kontrollpunkten Computer installiert, in die die Sicherheitsbeamten "den Namen der Person eintippen und sie verhaften, wenn der Name erscheint". Es ist gängige Praxis, dass Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, ihr informelles Netzwerk persönlicher Verbindungen nutzen oder einen Vermittler bezahlen, um zu prüfen, ob sie auf einer Fahndungsliste stehen, bevor sie sich an die syrischen Behörden wenden. Laut EIP konnten die meisten Personen, die einen Vermittler bezahlten, um zu prüfen, ob sie auf einer Fahndungsliste standen, auch durch Zahlung von Bestechungsgeldern keinen Zugang zu Informationen über eine bestimmte Liste "hochwertiger Ziele" erhalten, zu denen "Flüchtlinge, Aktivisten und andere Personen gehören, die für den Sicherheitsapparat von besonderem Interesse sind". So können Rückkehrer, die auf dieser Liste stehen, "den Grenzübergang ohne Probleme passieren, werden dann aber anschließend festgenommen", so die Quelle.
Die Listen können auch auf lokaler Ebene geführt werden. Einem Bericht aus dem Gouvernement Dar'a vom Juli 2021 zufolge enthielt eine Liste gesuchter Personen in der Stadt al-Sanamayn 139 Namen, darunter auch die Namen ehemaliger Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, die den Süden Syriens bis Juli 2018 kontrollierten. Nach Angaben einer lokalen Quelle, die von der neuen Website Enab Baladi befragt wurde, aktualisierte die Regierung von Syrien die Listen der gesuchten Personen fast täglich.
Personen, die auf den Fahndungslisten standen, konnten "an offiziellen Ein- und Ausreisestellen wie Grenzübergängen und Flughäfen sowie an Kontrollpunkten und Regierungsbüros in den vom Regime kontrollierten Gebieten" verhaftet werden oder gewaltsam verschwinden. Human Rights Watch erhielt Berichte über Rückkehrer, die mit Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung konfrontiert waren, obwohl ihre Namen auf Fahndungslisten überprüft worden waren.
Namen mit Fahndungslisten abgeglichen worden waren, wobei die Überprüfungen positiv ausgefallen waren. In ähnlicher Weise erklärte das EIP, dass es Fälle von Rückkehrern gab, deren Namen überprüft wurden und denen mitgeteilt wurde, dass ihre Rückkehr sicher sei, die dann aber "fast unmittelbar nach ihrer Rückkehr in das von der Regierung kontrollierte Gebiet" inhaftiert wurden.
1.2 Spezifische Profile, die von der Regierung als Opposition angesehen werden
[…]
1.2.5 Rückkehrer aus dem Ausland, die als Opposition wahrgenommen werden
Die Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland durch die Regierung wurde in den Abschnitten 2, 3 und 5 des COI-Berichts der EUAA über Syrien ausführlich behandelt: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland (Juni 2021). Dieser Unterabschnitt konzentriert sich daher auf relevante Informationen, die seit April 2021 verfügbar geworden sind. UNHCR zählte 35 680 selbstorganisierte Rückkehrer aus Nachbarländern nach Syrien im Jahr 2021 und 16 676 für 2022, von einer Gesamtzahl von etwa 5 607 233 registrierten Flüchtlingen aus Syrien, Stand Mai 2022.
(a) Sicherheitsüberprüfung und "Statusregelung/Wiedereingliederung
Personen, die nach Syrien zurückkehren, müssen unter Umständen zwei Rückkehrverfahren durchlaufen: Sicherheitsüberprüfung und Statusabgleich. Diese Verfahren werden von den syrischen Geheimdiensten durchgeführt. Quellen zufolge gibt es jedoch keine klare Unterscheidung zwischen der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung und der Regelung des Status einer Person. Wie das EIP feststellte, "gibt es keine einheitliche Reihe von einheitliche Verfahren, die ein Rückkehrer durchlaufen muss, bevor er nach Syrien zurückkehren kann, und auch kein Verfahren, das Garantien für die Sicherheit bei der Rückkehr bietet, selbst wenn es ein Verfahren für bestimmte Gruppen oder unter bestimmten Umständen.
Quellen wiesen darauf hin, dass syrische Staatsangehörige im Allgemeinen nicht formell verpflichtet sind, eine Sicherheitsüberprüfung zu beantragen, da es nach syrischem Recht keine solche allgemeine Anforderung gibt. Human Rights Watch zitierte einen syrischen Anwalt mit der Aussage, dass sowohl die Sicherheitsüberprüfung als auch der Versöhnungsprozess außergesetzlicher Natur seien und gegen die syrische Verfassung verstießen. Obwohl die Sicherheitsüberprüfung (muwafaka amniya) von der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) als ein Verfahren definiert wurde, bei dem die syrischen Behörden prüfen, ob eine Person auf einer Fahndungsliste steht und als Sicherheitsbedrohung zu betrachten ist, kann dieses Verfahren in der Praxis eine Reihe unterschiedlicher Formen annehmen. So kann die Erlangung einer Sicherheitsüberprüfung im weitesten Sinne verstanden werden als Hintergrundüberprüfung verstanden werden, ob eine Person ein? ungeklärtes" Sicherheitsproblem hat wie z. B. die Teilnahme an Protesten, Kritik an der Regierung oder die Aufnahme von Waffen gegen die GoS.
Die Quellen betonten, dass der Abschluss der Sicherheitsüberprüfung keine Garantie dafür ist, dass die Personen bei ihrer Rückkehr nach Syrien nicht von den Behörden festgenommen oder inhaftiert werden. Amnesty International (AI) dokumentierte 12 Fälle von Flüchtlingen, die eine Sicherheitsüberprüfung in der syrischen Botschaft in Amman durchliefen oder im Rahmen einer organisierten Rückführungsaktion zurückkehrten und dennoch nach ihrer Rückkehr von Geheimdienstbeamten festgenommen wurden. Laut Nessma Bashi, Legal Fellow am Syria Justice and Accountability Centre, kann eine Sicherheitsüberprüfung bedeuten, dass sie es einen Tag lang nach Syrien schaffen und am nächsten Tag einen Anruf erhalten und zu einer Sicherheitsabteilung gehen müssen". Als Teil ihres Rückkehrprozesses mussten viele Rückkehrer Rückkehr- oder Versöhnungsformulare ausfüllen, um ihren Status mit den staatlichen Behörden in Einklang zu bringen, während sie gleichzeitig versuchten, eine saubere Weste zu demonstrieren oder den Staat um "Vergebung" zu bitten. Während AI feststellte, dass dieses Verfahren im Ausland nicht zur Verfügung steht und nur durchgeführt werden kann, wenn der Rückkehrer wieder in Syrien ist wies die EIP darauf hin, dass bestimmte Angelegenheiten vom Ausland aus geregelt werden können, darunter die Behebung von illegale Ausreise ohne Ausreisestempel (wenn die Person vor den Auswirkungen der Angriffe bewaffneter Gruppen in ihrem Gebiet geflohen ist) bewaffneter Gruppen in ihrem Gebiet geflohen ist), nicht abgeleisteter Militärdienst oder bürokratische Probleme.
Laut Suhail al-Ghazi, einem syrischen Forscher, der sich auf die Rückkehrdynamik spezialisiert hat, müssen die meisten Rückkehrer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen, die aus zurückeroberten Gebieten stammen oder illegal ausgereist sind, den Behörden persönliche Informationen zur Verfügung stellen und sich "versöhnen". Wie Human Rights Watch erläuterte, mussten sich die meisten Rückkehrer dem Prozess der Versöhnung unterziehen, unabhängig davon, wie sie das Land verlassen hatten (ob legal oder illegal) und ob sie beabsichtigten, in ein zurückerobertes oder ein versöhntes Gebiet zurückzukehren. Human Rights Watch wurde berichtet, dass die meisten der befragten Männer, die aus Jordanien nach Syrien zurückgekehrt waren, ihren Status klären mussten.
Als Teil des Versöhnungsprozesses waren die Rückkehrer verpflichtet, der Regierung von Syrien persönliche Informationen zu liefern. Nach Angaben des EIP dienten die Rückkehrformulare speziell der Sammlung von Informationen. Das EIP stellte fest, dass in diesen Formularen Fragen zur Vergangenheit der Person oder ihrer Verwandten gestellt werden, die "Interessensprofile" erstellen, die "wahrscheinlich zu einem Verhör und/oder einer Verhaftung" führen würden. In den letzten Jahren wurden dabei auch Informationen über Konten in sozialen Medien (entweder die eigenen oder die von Diaspora-Mitgliedern) abgefragt, manchmal auch Passwörter für die Anmeldung bei diesen Konten.
Der UNCOI berichtete über den Fall eines Rückkehrers aus dem Ausland in das Gouvernement Homs, der im Dezember 2019 nach einer Versöhnung von den Geheimdiensten festgenommen, inhaftiert und gefoltert wurde. Er wurde anschließend freigelassen, nachdem seine Familie Bestechungsgelder für seine Freilassung gezahlt hatte. Der Nachrichtensender SY24 berichtete im Dezember 2021 über die Verhaftung einer Familie bei ihrer Rückkehr aus Nordsyrien nach Damaskus, obwohl der Familienvater einen Versöhnungsantrag gestellt hatte. Als zusätzliche Bedingung für die Rückkehr wurde berichtet, dass alle Bürger, die nach Syrien einreisen wollten, an der Grenze 100 USD umtauschen mussten, wobei der Wechselkurs der syrischen Zentralbank zugrunde gelegt wurde, was dazu führte, dass die Reisenden nur einen Bruchteil des Betrags zurückerhielten. Der obligatorische
Umtausch von 100 USD wurde als Eingriff in die Bewegungsfreiheit kritisiert. Einige Rückkehrer berichteten außerdem, dass sie ab dem Zeitpunkt der Räumung der Wohnung bis zu ihrer Rückkehr Haushaltsrechnungen für Immobilien und rückständige Steuern bezahlen mussten.
(b) Folgen der illegalen Ausreise und der Beantragung von Asyl im Ausland
Im Jahr 2019 gab das syrische Innenministerium das Rundschreiben Nr. 342 heraus, in dem es heißt, dass Personen, die Syrien irregulär verlassen haben, ohne einen Ausreisestempel zu erhalten, bei ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden haben werden. Die EIP stellte fest, dass Rückkehrer nicht mehr verpflichtet sind, sich bei einer Sicherheitsdienststelle zu melden, um Fragen zu ihrer irregulären Ausreise zu beantworten. Um überfällige Rechnungen und Steuern zu bezahlen, müssen sie jedoch die Gründe für ihre Ausreise bei der Kriminalpolizei erklären. Dies geschieht in Form einer strafrechtlichen Untersuchung", und die Polizei kann ihre Erklärung über die illegale Ausreise an eine Sicherheitsdienststelle weiterleiten". Diese Informationen und die Tatsache der illegalen Ausreise selbst können "ein ausreichender Grund für eine Vorladung, Vernehmung und/oder Festnahme und Inhaftierung" sein. Darüber hinaus stellte das EIP fest, dass "kaum überwacht" wird, wie Maßnahmen wie der Runderlass Nr. 342 in der Praxis umgesetzt werden.
DIS wies darauf hin, dass "offiziell eine Person, die illegal aus Syrien ausgereist ist, bei der Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden kann, es sei denn, die Person hat vor der Rückkehr eine Statusregelung erhalten". Eine syrische Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und im April 2022 von DIS befragt wurde, erklärte, dass Personen, die Syrien illegal verlassen haben, sich bei den örtlichen Nachrichtendiensten melden müssen, wo sie "über den Grund ihrer Ausreise und über ihre Aktivitäten während ihres Aufenthalts im Ausland befragt werden". Der Quelle zufolge würden sie, wenn sie den Behörden wegen ihrer Beteiligung an oppositionellen Aktivitäten gemeldet würden, "Gefahr laufen, weiter verhört, inhaftiert und/oder um Geld erpresst zu werden", ansonsten würde ihnen nichts weiter passieren.
Ein syrischer Experte in der Türkei berichtete dem EIP im August 2021, dass Rückkehrer, die das Land illegal, d. h. ohne Ausreisestempel, verlassen hatten, der Kriminalpolizei offiziell ihre Gründe für die illegale Ausreise darlegen mussten. Die Kriminalpolizei war befugt, die Erklärung an eine Sicherheitsbehörde weiterzuleiten, wodurch die Person zu einer "Person von Interesse" wurde, was "eine Vorladung, Verhöre und/oder Festnahme und Inhaftierung" zur Folge haben konnte.
Nach den von AI gesammelten Aussagen von Rückkehrern sahen syrische Beamte Personen, die das Land verlassen hatten, als illoyal und Unterstützer der Opposition an, "entweder aufgrund der Tatsache, dass sie geflohen waren, oder aufgrund des Ortes, an dem sie Zuflucht gesucht hatten". Flüchtlinge wurden "als Verräter angesehen, da sie die syrische Regierung vor den Aufnahmeländern bereitwillig belasten, um dort Schutz zu erhalten". Unterdessen zitierte die DIS eine syrische Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und im April 2022 interviewt wurde, mit der Aussage, dass die bloße Tatsache, im Ausland Asyl beantragt zu haben, nicht dazu führe, dass eine Person misshandelt werde, und stellte fest, dass sich die Regierung bewusst sei, dass eine große Zahl der im Ausland lebenden Syrer Flüchtlinge seien und dass die Beantragung von Asyl für sie der einzige Weg sei, um in ihrem Gastland bleiben zu können.
Nach Angaben des Voices for Displaced Syrians Forum (VDSF) und des Operations and Policy Center (OPC) gab fast die Hälfte (48 %) der befragten Rückkehrer in GoS-Gebiete an, dass sie oder ein Familienmitglied Verfolgung erfahren haben, weil sie Syrien illegal verlassen haben, weil sie im Ausland Asyl beantragt haben oder wegen ihres Herkunftsgebiets.
(c) Behandlung von Rückkehrern
Vor allem aufgrund der Beschränkungen der Regierung gegenüber den Vereinten Nationen und dem UNHCR wurde keine systematische Überwachung der Rückkehrer durchgeführt, so dass es nicht möglich ist, Informationen über das Ausmaß der von der Regierung begangenen Misshandlungen und Verstöße gegen die Rückkehrer zu erhalten. In einer vom Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center und dem European Institute of Peace am 11. April 2022 organisierten Podiumsdiskussion erklärte eine Wissenschaftlerin von Human Rights Watch, dass sie "kein Profil erstellen kann, das vorhersagt, wer bei der Rückkehr mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert wird und wer nicht". Laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und im April 2022 von DIS befragt wurde, gibt es "kein klares Muster für die Art und Weise, wie die Behörden die Rückkehrer behandeln", wobei sie feststellte, dass der einzelne Beamte, der für den Kontrollpunkt oder den Fall des Rückkehrers zuständig ist, eine wichtige Rolle für das Ergebnis spielt.
Quellen zufolge werden Personen, die aus Syrien ausgereist sind, von den syrischen Behörden mit Misstrauen betrachtet, weil sie das Land verlassen haben. Laut Suhail al-Ghazi wird "fast jeder, der zurückkehrt, in irgendeiner Form verhört". Egal, ob es sich um eine Tasse Tee mit den Sicherheitsbehörden oder um eine ausgewachsene Foltersitzung handelt, sie wollen wissen, warum die Menschen das Land verlassen haben. Laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und von DIS im April 2022 befragt wurde, haben Rückkehrer, die sich nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt und Syrien nur wegen des Krieges verlassen haben, im Allgemeinen keine Probleme bei ihrer Rückkehr, es sei denn, jemand hat sie in ihrer Abwesenheit bei den Behörden gemeldet und behauptet, sie seien beispielsweise an Aktivitäten gegen die Regierung beteiligt. Dieselbe Quelle stellte jedoch fest, dass "profilierte" Oppositionelle und ihre Familien bei ihrer Rückkehr häufig verhört, inhaftiert und um Geld erpresst werden.
In mehreren Berichten, die während des Berichtszeitraums veröffentlicht wurden, wurden Verstöße gegen Rückkehrer auf der Grundlage von Interviews mit Rückkehrern und ihren Angehörigen dokumentiert. AI dokumentierte 66 Fälle von Personen - Kinder, Frauen und Männer -, die bei ihrer Rückkehr nach Syrien Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Von den 66 Fällen waren 59 nach ihrer Rückkehr nach Syrien "rechtswidriger oder willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlung, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, sowie gewaltsamem Verschwindenlassen" ausgesetzt, weil sie aufgrund ihrer Vertreibung als der Opposition zugehörig angesehen wurden. Darüber hinaus wurden 33 Fälle dokumentiert, in denen Rückkehrer während ihrer Inhaftierung und Verhöre gefoltert oder misshandelt wurden, wobei die syrischen Behörden sowohl Frauen als auch Männer verletzten. Ein Drittel der von AI dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen an Rückkehrern ereignete sich in Damaskus oder in der Region Damaskus.
Das SNHR verzeichnete im Jahr 2021 etwa 218 Festnahmen von Rückkehrern (Flüchtlingen und Binnenvertriebenen) in Gebieten unter Regierungskontrolle, darunter auch Frauen und Kinder. Das SHRC dokumentierte im selben Jahr eine ungenannte Zahl von Festnahmen an internationalen Reisehäfen, insbesondere am internationalen Flughafen Damaskus.
Rückkehrer aus dem Ausland wurden aus einer Vielzahl von Gründen verhaftet, am häufigsten unter dem pauschalen Vorwurf des "Terrorismus", der häufig auf der Behauptung beruhte, dass ein Verwandter der politischen/bewaffneten Opposition angehöre, oder weil der Rückkehrer aus einem Gebiet stammte, das früher von der Opposition gehalten wurde oder als oppositionsfreundlich galt, wie Zabadani oder Ghouta im Gouvernement Damaskus. Von den insgesamt 66 von AI erfassten Fällen nahmen die Sicherheitsorganisationen acht Rückkehrer fest, weil einer ihrer nahen Verwandten ein angeblicher "Terrorist" war.
Quellen berichteten über Fälle von Rückkehrern, die von den Geheimdiensten verhaftet wurden, gewaltsam verschwanden oder getötet wurden, weil sie Geld aus dem Ausland zur Unterstützung ihrer Familie in Dar'a geschickt hatten (Vorwurf der Terrorismusfinanzierung), weil sie angeblich an Protesten oder politischen Oppositionsgruppen in den ersten Tagen des syrischen Aufstands teilgenommen hatten oder weil sie angeblich Syrien kritisiert hatten. Andere wurden beschuldigt, für die Regierungen ihrer Gastländer (z. B. Libanon, Türkei oder Golfstaaten) zu spionieren oder sie anderweitig zu unterstützen. Die Behörden nahmen Berichten zufolge auch Rückkehrer ins Visier, die sich zur Unterstützung der syrischen Regierung bekannten, was laut AI die "feindselige Haltung der Regierung gegenüber denjenigen, die außerhalb des Landes Sicherheit suchten", bestätigte. Die meisten ehemals inhaftierten Rückkehrer, die von Human Rights Watch befragt wurden, gaben an, dass sie verschiedenen Arten von Folter ausgesetzt waren, "von Schlägen mit Metallstangen oder Holzstöcken bis hin zu Elektroschocks, die oft mit immer stärkeren Schmerzen verbunden waren. Unter den insgesamt 66 von AI dokumentierten Fällen waren 14 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen, Kinder und Männer durch Angehörige des Sicherheitsapparats, darunter sieben Vergewaltigungen. Ein Inhaftierungsexperte berichtete dem EIP im Mai 2021, dass Rückkehrer, die nach ihrer Rückkehr nach Syrien inhaftiert wurden, regelmäßig berichteten, dass die Vernehmungsbeamten der Sicherheitsbehörden Listen mit Namen von Familienangehörigen, Freunden, Kollegen, Nachbarn, Flüchtlingen, Binnenvertriebenen oder Personen, die derselben (vertriebenen) Gemeinschaft angehören wie die Rückkehrer, verlangten und Folter einsetzten, um die Informationen zu erhalten.
Syrer können in so genannten "Personal grievance cases" genannt werden, die von einzelnen Klägern, einschließlich GoS-Loyalisten, gegen sie eingereicht werden. Dies ist Berichten zufolge ein "zunehmend verbreitetes" Phänomen, insbesondere in Gebieten, die früher von der Opposition gehalten wurden oder "mit bedeutenden Aktivitäten der Opposition in Verbindung gebracht wurden". Die beschuldigte Person wird nicht benachrichtigt, und der Fall erscheint möglicherweise nicht auf den Fahndungslisten der Pass- und Einwanderungsbehörde. Je nach Art der Forderung kann ein solcher Fall über das Sicherheitssystem und nicht über das zivile Justizsystem bearbeitet werden. In einem Beispiel zitierte das EIP eine lokale Quelle aus einer Stadt im Gouvernement Homs, die schätzte, dass bis zu 75 % der Flüchtlinge aus der Stadt im Gouvernement Homs von GoS-Loyalisten wegen persönlicher Beleidigung angezeigt worden sind. Darüber hinaus können die Behörden auch Personen nicht aufgrund ihres persönlichen Profils (das auf einer Fahndungsliste nachprüfbar ist), sondern entlang von "Gemeinschafts- oder Familienlinien" verfolgen. Nach Ansicht der EIP kann dies zu "Risiken führen, die nicht an bestimmte geografische Gebiete oder Gouvernements gebunden sind". Zu dem am 30. April 2022 erlassenen Gesetzesdekret Nr. 7 (weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 1.1.1 Willkürliche Inhaftierung und Verschwindenlassen) erklärte der Vorsitzende des Ausschusses für arabische und auswärtige Angelegenheiten der syrischen Volksversammlung, dass die Amnestie mehr als 95 % der Syrer im Ausland, die in der Opposition sind, abdeckt. Er fügte hinzu, das Dekret solle die Rückkehr syrischer Flüchtlinge nach Syrien fördern.
Syrians for Truth and Justice (STJ), eine unabhängige Nichtregierungsorganisation, die Menschenrechtsverletzungen in Syrien dokumentiert, erklärte jedoch am 25. Mai 2022, dass "es für die syrische Justiz schwierig und sogar unmöglich sein wird, das Dekret Nr. 7 auf Zehntausende von männlichen und weiblichen Gefangenen und gewaltsam Verschwundenen anzuwenden, die von den Sicherheitsdiensten festgehalten werden", da diese Sicherheitsdienste straffrei ausgehen, und "die Gefangenen der regierungsfreundlichen Syrischen Nationalen Verteidigung und der in Syrien aktiven bewaffneten Milizen, wie der iranischen und libanesischen, freizulassen, da sich ihre Gefängnisse und Haftanstalten der Kontrolle des Staates entziehen".
Die oppositionsnahen Medien Orient News berichteten am 31. Mai 2022, dass 33 syrische Männer, die aus dem Libanon zurückkehrten, an Kontrollpunkten in den Außenbezirken von Qutaifeh im ländlichen Damaskus festgenommen wurden. Die Quelle fügte hinzu, dass die Rückkehr nach dem Amnestieerlass erfolgte und dass es sich bei den verhafteten Männern mehrheitlich um Wehrdienstverweigerer handelte. Darüber hinaus berichtete SY24 am 7. Juni 2022, dass eine dreiköpfige Familie, darunter ein 12-jähriges Kind, im Viertel Barzeh in Damaskus-Stadt von der Abteilung für politische Sicherheit festgenommen wurde. Der Quelle zufolge war die Familie Anfang März 2022 aus dem Libanon zurückgekehrt, und die Verhaftung erfolgte unter dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und der Bereitstellung logistischer Informationen über die Positionen und Bewegungen der GoS-Kräfte in Damaskus.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN: Eheschließung mit Minderjähriger vom 04.04.2023
1. Welche Strafe steht in Syrien auf Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person unter 13 Jahren? Wie wirkt sich eine vorherige traditionelle Heirat auf die Strafbarkeit aus? Wie wirkt sich eine (nachträgliche) richterliche Genehmigung der Eheschließung (mit oder ohne Vorliegen einer Schwangerschaft) auf die Strafbarkeit aus?
2. Welche Strafe steht in Syrien auf Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person unter 14 Jahren?
3. Ist die Eheschließung mit einem minderjährigen Mädchen zwischen 13 und 17 Jahren ohne vorherige richterliche Genehmigung strafbar? Wie wirkt sich eine (nachträgliche) richterliche Genehmigung auf die Strafbarkeit aus?
4. Wie verhält sich die Altersgrenze für Eheschließungen von 13 Jahren für Mädchen (mit richterlicher Genehmigung) rechtlich zum Schutzalter für sexuelle Handlungen von 15 Jahren?
5. Ist die Eheschließung mit einem Partner, der mit der Ehe nicht einverstanden ist (Zwangsehe) für den anderen Partner strafbar? Ist eine solche Ehe ungültig oder nur anfechtbar?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Syrien der Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person - egal ob unter 13 oder 14 Jahren; das Mündigkeitsalter beträgt 15 Jahre – den Strafbestand einer Vergewaltigung unter erschwerenden Umständen erfüllt. Gemäß Art. 489 des syrischen Strafgesetzbuches verlangt hierfür ein Strafmaß von mindestens 21 Jahren Strafarbeit in einem Gefängnis, wobei das konkrete Strafmaß je nach Alter des Opfers variieren kann. Das syrische Gesetz kennt jedoch nicht den Strafbestand der Vergewaltigung in der Ehe und deklariert die Gattin explizit als Ausnahme in seiner Vergewaltigungsdefinition. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist ex lege illegal, aber er wird Berichten zufolge nicht sanktioniert; auch gab es im Jahr 2022 keine Fälle, in welchen Vergewaltigungen von Kindern durch das Regime verfolgt wurden. Die Ehemündigkeit beträgt in Syrien für beide Geschlechter 18 Jahre [Anm: Die Ehemündigkeit wurde erst 2019 in einer Novelle von 17 auf 18 Jahre erhöht]. Eine Heirat unter Jugendlichen, d.h. mindestens 15 Jahre alt [Anm.: Hier unterscheiden sich die Quellen: Während Bergmann Online von einer Altersgrenze von 15 Jahren für beide Geschlechter spricht, konstatiert das US-amerikanische Außenministerium, dass Buben mindestens 15 und Mädchen mindestens 13 Jahre alt sein müssen.], benötigt zwingend die Mitwirkung des jeweiligen Ehevormundes, welcher im Regelfall der Vater ist. Für ein legales Zustandekommen braucht es des Weiteren einen richterlichen Dispens, welcher in einem Eheschließungsverfahren an einem Schariagericht beantragt werden kann. Es wird geprüft, ob beide Seiten sowohl ehewillig als auch „physisch reif genug“ sind. Außerdem gilt eine vom Ehevormund geschlossene Ehe einer Minderjährigen bis zu ihrer ausdrücklichen Genehmigung als schwebend unwirksam. Traditionell geschlossene Ehen (urfi), auch unter Minderjährigen, können im Nachhinein an einem Schariagericht registriert und somit legalisiert werden. Dies kommt häufig vor, falls eine Schwangerschaft vorliegt oder es bereits Kinder in der informellen Ehe gibt. Unter Art. 40 § 2 des Personenstandsgesetzes kann ein Schariarichter jede traditionelle Heirat, welche die richterliche Vorabgenehmigung nicht erfüllt, dennoch ratifizieren. Besonders oft geschieht das beim Vorhandensein einer Schwangerschaft oder von Kindern, weil in solchen Fällen eine nachträgliche Registrierung gesetzlich explizit erlaubt ist. Laut einer Quelle kann Art. 40 § 2 als Möglichkeit für eine Heirat unter Minderjährigen ohne vorab erteilten Dispens angesehen werden. Hin und wieder muss bei einer solchen Registrierung eine Geldstrafe (ca. 500 bis 2.000 syrische Lira für jeden Beteiligten) bezahlt werden, Haftstrafen kommen nur sehr selten vor. Im Allgemeinen obliegt es dem jeweiligen Richter, wie die Heiratsurkunde ausgestaltet wird: Minderjährigkeit, Schwangerschaft der Frau oder erteilter Dispens können, müssen aber nicht enthalten sein. Obwohl Ehen ohne Zwang und in ihrem Willen frei geschlossen werden müssen, ist eine durch Zwang geschlossene Ehe aber nicht nichtig, sondern fehlerhaft. D.h., dass die Ehe zustande kommt, aber dass jeder der beiden Gatten die Auflösung fordern kann. Zur diesbezüglichen Strafbarkeit wurden jedoch keine Informationen in den Quellen gefunden.Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Syrien der Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person - egal ob unter 13 oder 14 Jahren; das Mündigkeitsalter beträgt 15 Jahre – den Strafbestand einer Vergewaltigung unter erschwerenden Umständen erfüllt. Gemäß Artikel 489, des syrischen Strafgesetzbuches verlangt hierfür ein Strafmaß von mindestens 21 Jahren Strafarbeit in einem Gefängnis, wobei das konkrete Strafmaß je nach Alter des Opfers variieren kann. Das syrische Gesetz kennt jedoch nicht den Strafbestand der Vergewaltigung in der Ehe und deklariert die Gattin explizit als Ausnahme in seiner Vergewaltigungsdefinition. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist ex lege illegal, aber er wird Berichten zufolge nicht sanktioniert; auch gab es im Jahr 2022 keine Fälle, in welchen Vergewaltigungen von Kindern durch das Regime verfolgt wurden. Die Ehemündigkeit beträgt in Syrien für beide Geschlechter 18 Jahre [Anm: Die Ehemündigkeit wurde erst 2019 in einer Novelle von 17 auf 18 Jahre erhöht]. Eine Heirat unter Jugendlichen, d.h. mindestens 15 Jahre alt [Anm.: Hier unterscheiden sich die Quellen: Während Bergmann Online von einer Altersgrenze von 15 Jahren für beide Geschlechter spricht, konstatiert das US-amerikanische Außenministerium, dass Buben mindestens 15 und Mädchen mindestens 13 Jahre alt sein müssen.], benötigt zwingend die Mitwirkung des jeweiligen Ehevormundes, welcher im Regelfall der Vater ist. Für ein legales Zustandekommen braucht es des Weiteren einen richterlichen Dispens, welcher in einem Eheschließungsverfahren an einem Schariagericht beantragt werden kann. Es wird geprüft, ob beide Seiten sowohl ehewillig als auch „physisch reif genug“ sind. Außerdem gilt eine vom Ehevormund geschlossene Ehe einer Minderjährigen bis zu ihrer ausdrücklichen Genehmigung als schwebend unwirksam. Traditionell geschlossene Ehen (urfi), auch unter Minderjährigen, können im Nachhinein an einem Schariagericht registriert und somit legalisiert werden. Dies kommt häufig vor, falls eine Schwangerschaft vorliegt oder es bereits Kinder in der informellen Ehe gibt. Unter Artikel 40, Paragraph 2, des Personenstandsgesetzes kann ein Schariarichter jede traditionelle Heirat, welche die richterliche Vorabgenehmigung nicht erfüllt, dennoch ratifizieren. Besonders oft geschieht das beim Vorhandensein einer Schwangerschaft oder von Kindern, weil in solchen Fällen eine nachträgliche Registrierung gesetzlich explizit erlaubt ist. Laut einer Quelle kann Artikel 40, Paragraph 2, als Möglichkeit für eine Heirat unter Minderjährigen ohne vorab erteilten Dispens angesehen werden. Hin und wieder muss bei einer solchen Registrierung eine Geldstrafe (ca. 500 bis 2.000 syrische Lira für jeden Beteiligten) bezahlt werden, Haftstrafen kommen nur sehr selten vor. Im Allgemeinen obliegt es dem jeweiligen Richter, wie die Heiratsurkunde ausgestaltet wird: Minderjährigkeit, Schwangerschaft der Frau oder erteilter Dispens können, müssen aber nicht enthalten sein. Obwohl Ehen ohne Zwang und in ihrem Willen frei geschlossen werden müssen, ist eine durch Zwang geschlossene Ehe aber nicht nichtig, sondern fehlerhaft. D.h., dass die Ehe zustande kommt, aber dass jeder der beiden Gatten die Auflösung fordern kann. Zur diesbezüglichen Strafbarkeit wurden jedoch keine Informationen in den Quellen gefunden.
ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Eheschließung Minderjähriger (gesetzliche Regelung und Inkrafttreten des Gesetzes, Zustimmung des Vormunds bei traditioneller Eheschließung oder Eintragung durch das Scharia-Gericht, nachträgliche Heilung des Mangels bei einer Eheschließung) [a-12138] vom 16. Mai 2023
Gesetzliche Bestimmungen bei einer Eheschließung Minderjähriger
Die gesetzlichen Bestimmungen bei Eheschließungen finden sich im Personenstandsgesetz Nr. 59 von 1953. Den Originaltext des Gesetzes auf Arabisch finden Sie unter folgendem Link:
Gesetz Nr. 59 von 1953, Personenstandsgesetz [Arabisch], 7. September 1953, http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=11333&ref=tree&
Am 7. Februar 2019 ist Gesetz Nr. 4 von 2019 zur Novellierung einiger Artikel des Personenstandgesetzes Nr. 59 von 1953 in Kraft getreten, darunter auch Artikel betreffend die gesetzliche Lage bei Ehen Minderjähriger. Laut Artikel 18 des Gesetzes Nr. 4 kann ein Richter der Heirat einer/s Minderjährigen nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres zustimmen, wenn dem/der Minderjährigen die Ernsthaftigkeit seines/ihres Ansuchens klar ist, die körperlichen Reife vorhanden ist und der/die Minderjährigen Kenntnis über das Eherecht hat (Gesetz Nr. 4 von 2019, Artikel 18).
Im Gegensatz dazu habe die (kurdische) Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) 2014 das so genannte „Frauengesetz“ („Women’s Law“) verabschiedet, das die Eheschließung von Minderjährigen verbiete. Laut Gender Campus werde das Gesetz mit Dezember 2022 jedoch nicht in allen Gebieten der AANES gleichermaßen umgesetzt. In einigen der arabischen Mehrheitsgebiete, die unter der Kontrolle der AANES liegen, beispielsweise Raqqa und Tabqa, sei die Eheschließung Minderjähriger noch nicht für illegal erklärt worden (Gender Campus, Dezember 2022).
Über Idlib, das unter der Kontrolle der von Hay'at Tahrir al-Sham unterstützten Heilsregierung (Syrian Salvation Government) steht, schreibt die regierungskritische syrische Medienorganisation Enab Baladi im Februar 2023, dass die Eheschließung Minderjähriger nicht verhindert werde, da Eheverträge offiziell ohne ein bestimmtes Heiratsalter registriert würden. Laut der Anwältin und Forscherin Masa Al-Mawsili gebe es unter der Heilsregierung keine rechtlichen Einschränkungen für die Eheschließung Minderjähriger. Sie werde sogar gefördert (Enab Baladi, 4. Februar 2023).
Die Rolle des Vormunds bei einer Eheschließung Minderjähriger
Artikel 18 (2) des Gesetzes Nr. 4 von 2019 besagt, dass bei der Eheschließung Minderjähriger die Zustimmung eines Vormunds erforderlich ist, wenn der Vormund der Vater oder der Großvater des/der Minderjährigen ist (Gesetz Nr. 4 von 2019, Artikel 18). Artikel 18 (2) wurde mit dem neuen Gesetz von 2019 nicht novelliert, weshalb der Wortlaut im Gesetz von 1953 ident ist. Laut Raseef22 sei es nach syrischem Recht nur mit Zustimmung des Vormunds erlaubt, eine Person unter 18 Jahren zu verheiraten (Raseef22, 14. Mai 2022). Middle East Online (MEO), eine online Medienplattform zum Nahen Osten mit Sitz in London, und Raseef22 weisen darauf hin, dass seit der Novellierung von 2019 ein Vormund seine Tochter nur mehr mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung verheiraten könne, auch dann, wenn er eine Vertretungsbefugnis von ihr habe (MEO, 5. Februar 2019, Raseef22, 14. Mai 2022).
Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt nach Rücksprache mit zwei in Syrien ansässigen Anwält·innen im Mai 2023 an, dass es sich bei dem im Gesetz genannten Vormund bei der Eheschließung Minderjähriger um den Vater, und im Falle von dessen Abwesenheit, um den Großvater handle. Sollten sowohl Vater wie auch Großvater verstorben seien, übernehme der Richter die Rolle des Vormunds. Der Vormund gebe seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde (Syrienexperte, 9. Mai 2023).
Die damaszener online Medienplattform Al-Mashhad Online zitiert in einem Artikel vom April 2022 den obersten Scharia-Richter in Damaskus, Mazen Qatifani. Laut Qatifani werde die Verheiratung einer minderjährigen Tochter von der Gesellschaft nicht als Verbrechen oder nur als ein leichtes Verbrechen angesehen. Sollte sich ein Richter weigern, eine Minderjährige zu verheiraten, könne sich der Vormund an den Richter eines anderen Gerichts wenden, oder die Tochter traditionell verheiraten und ihre Eheschließung nach einer Schwangerschaft vom Gericht für gültig erklären lassen (Al-Mashhad Online, 26. April 2022).
Die libanesische Tageszeitung An-Nahar schreibt in einem Artikel vom März 2021 über die Heirat von Minderjährigen in Syrien, dass laut einer lokalen Zeitung viele Väter die Namen ihrer Töchter bei Gericht registrieren lassen würden, um zu verhindern, dass sie ohne ihr Wissen heiraten. Der Vater könne die Ausweispapiere seiner Tochter zu Gericht bringen und ihren Namen in eine „Heiratsverbotsliste“ eintragen lassen. Der Vater könne in weiterer Folge die Streichung des Namens seiner Tochter aus der Liste beantragen. Richtern sei es außerdem möglich, einen Namen von der Liste zu streichen, wenn der vom Vater angegebene Grund für das Heiratsverbot nicht überzeugend sei. Das Gericht könne dann die Vormundschaft übernehmen und habe das Recht, die Frau zu verheiraten (An-Nahar, 11. März 2021).
Traditionelle Eheschließung bei Minderjährigen
SLJ erklärt im Oktober 2019, dass traditionelle Eheschließungen („customary marriages“), bei denen eine Zeremonie durchgeführt, der Ehevertrag jedoch nicht beim jeweiligen Religionsgericht registriert werde, nach syrischem Recht nicht rechtsgültig seien (SLJ, 3. Oktober 2019).
Die aktuelle Novellierung des Strafgesetzbuches in Bezug auf den Abschluss von Eheverträgen außerhalb der zuständigen Gerichte findet sich in Gesetz Nr. 24 von 2018. Laut Artikel 1 wird jede Person, die die Ehe einer/s Minderjährigen außerhalb des zuständigen Gerichts und ohne Zustimmung des Vormunds schließt, mit einer Freiheitsstrafe von ein bis sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 50.000 bis 100.000 Syrischen Pfund (mit Juni 2018: 97 bis 194 Euro; mit Mai 2023: 7 bis 14 Euro[1]) bestraft. Jede Person, die die Ehe einer/s Minderjährigen außerhalb des zuständigen Gerichts, aber mit der Zustimmung des Vormunds schließt, wird mit einer Geldstrafe von 25.000 bis 50.000 Syrischen Pfund (mit Juni 2018: 48 bis 97 Euro; mit Mai 2023: 3,5 bis 7 Euro) bestraft (Gesetz Nr. 24 von 2018, Artikel 1).
Al-Mashhad Online zitiert Mohammed Bakr Salem, einen Scharia-Richter aus dem Ort Al-Tal nördlich von Damaskus. Laut Salem werde das Gesetz nur selten angewandt. Es gebe eine Verjährungsfrist und es sei schwierig, Fälle traditioneller Eheschließungen zu kontrollieren, außer sie würden gemeldet. Auch der oberste Scharia-Richter in Damaskus, Mazen Qatifani, erklärt, dass die Strafen nur selten Anwendung fänden (Al-Mashhad Online, 26. April 2022).
Nachträgliche Heilung des Mangels bei einer Eheschließung
Artikel 40(2) des Gesetzes Nr. 4 von 2019 besagt, dass es nicht erlaubt ist, eine außergerichtliche Ehe einzugehen, außer im Fall einer offensichtlichen Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes (Gesetz Nr. 4 von 2019, Artikel 40).
Die Free Syrian Lawyers Association (FSLA), eine syrische Nichtregierungsorganisation, die in der Türkei registriert ist, schreibt in einem Beitrag auf ihrer Webseite über die Eheschließung von Minderjährigen, dass die Novellierung von 2019 unzureichend sei, weil ein Richter weiterhin befugt sei, Jugendliche nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres zu verheiraten. Außerdem würden laut FSLA die meisten Ehen Minderjähriger außerhalb der Scharia-Gerichte geschlossen und im Nachhinein durch ein Verfahren zur Erklärung der Gültigkeit der Ehe registriert. Dies werde zumeist mit dem Vorlegen eines medizinischen Berichts, der eine Schwangerschaft bestätigt, erreicht. Diese Berichte seien manchmal gefälscht. Laut FSLA würden auch Ehen zwischen Ehepartnern, die einen unverhältnismäßig großen Altersunterschied aufweisen würden (welcher per Gesetz nicht zulässig ist, siehe Artikel 19, Gesetz Nr. 59 von 1953) auf diese Art und Weise geschlossen und im Nachhinein für gültig erklärt bzw. registriert (FSLA, ohne Datum).
Raseef22 bestätigt in dem Artikel vom Mai 2022, dass die Beschränkungen der syrischen Regierung für außergerichtliche Eheschließungen und die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters nicht die Eheschließungen Minderjähriger verhindern würden. Diese Eheschließungen würden häufig durch Gerichtsverfahren vollzogen, bei denen die Ehe mit Hilfe einer (behaupteten) Schwangerschaft für gültig erklärt werde. Das Gesetz verlange eine Reihe von Dokumenten bei einer Eheschließung (siehe Artikel 40, Gesetz Nr. 4 von 2019: Meldebescheinigung der Eheleute, ärztliches Attest, Genehmigung für Wehrdienstpflichtige, Genehmigung des Innenministeriums bei Ausländer·innen). Diese Dokumente seien nicht erforderlich, wenn ein Antrag auf die Erklärung der Gültigkeit einer Ehe aufgrund einer Schwangerschaft gestellt werde. Aus diesem Grund würden laut Raseef22 Personen, die das Gesetz umgehen wollten, auf diese Methode zurückgreifen. Ein Anwalt erklärt, dass es Richter gebe, die darauf bestehen würden, dass die Bestätigung einer Schwangerschaft von einem staatlichen Krankenhaus ausgestellt werde. Es gebe auch Richter, die sich mit einer Bestätigung durch das Paar zufriedengeben würden. Im Falle der Eheschließung eines minderjährigen Mädchens würden die meisten Richter das Bestehen einer offensichtlichen Schwangerschaft oder eine Geburt, die die Folge der Ehe sei, verlangen. Eine „offensichtliche Schwangerschaft“ könne durch einen medizinischen Bericht bestätigt werden. Falls keine Schwangerschaft bestehe und das Paar vor dem Richter bestätige, dass die Ehe geschlossen wurde, könne dieser die Ehe genehmigen und über eine Suspendierung entscheiden, bis der/die Minderjährige das gesetzliche Alter erreicht habe. Raseef22 berichtet über den Fall eines jungen Mannes, Osama, der mit 21 Jahren seine 16-jährige Cousine geheiratet habe. Laut Osama sei es nicht schwierig gewesen, einen Scheich zu finden, der die beiden traditionell verheiratet habe. Der Vater der Braut habe der Heirat unter der Bedingung zugestimmt, dass das Paar die Ehe durch ein Gerichtsverfahren für gültig erklären lasse. Die Braut habe in weiterer Folge ein Schreiben einer/s Gynäkolog·in eingeholt, das bestätigt habe, dass sie im dritten Monat schwanger gewesen sei. Wenige Tage später habe die gerichtliche Eheschließung stattgefunden, ohne dass eine voreheliche Untersuchung erforderlich gewesen sei und ohne dass das Alter der Braut eine Rolle gespielt habe. In einem weiteren Fall habe ein 22-jähriger Mann, Khaled, seine Frau traditionell geheiratet, als sie 14 Jahre alt gewesen sei. Die beiden hätten keine Kinder und sie hätten vor, die Ehe erst für gültig erklären zu lassen, wenn die Ehefrau die Volljährigkeit erreicht habe. Sollte sie davor schwanger werden, sei es kein Problem die Kinder später zu registrieren. Laut Khaled müssten sie nur die Bußgelder für die Verspätung bezahlen (Raseef22, 14. Mai 2022).
North Press Agency (NPA) schreibt in einem Artikel über die Eheschließung Minderjähriger in der Provinz Hasakah, dass die meisten Ehen minderjähriger Mädchen in Gebieten unter der Kontrolle der AANES von Geistlichen vollzogen würden und im weiteren Verlauf von Gerichten, die der syrischen Regierung angehören, für gültig erklärt würden (NPA, 23. September 2021).
FSAL und STJ weisen darauf hin, dass in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (wie zum Beispiel in der Provinz Idlib und im Norden der Provinz Aleppo, siehe STJ, 17. September 2020) die Ehen Minderjähriger überhaupt nicht registriert würden (FSLA, ohne Datum; STJ, 17. September 2020). Die örtlichen Gerichte seien nicht offiziell anerkannt und viele Familien würden sich aus Angst vor Verhaftungen nicht an ein Gericht in Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung wenden (STJ, 17. September 2020). Im Gegensatz dazu schreibt Enab Baladi im Februar 2023, dass Eheverträge in Idlib ohne ein bestimmtes Heiratsalter registriert würden (Enab Baladi, 4. Februar 2023).
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN: Mindestalter für Verlöbnis und Ehe; Schutzalter für Geschlechtsverkehr; Strafmaß bei schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen vom 15.12.2021
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2. Welches Mindestalter sieht die syrische Rechtsordnung für eine offizielle Eheschließung vor?
Zusammenfassung:
Nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Eheschließung für Mädchen ab dem 13. Lebensjahr und für Buben ab dem 15. Lebensjahr möglich ist, unter den Voraussetzungen, dass beide die Pubertät erreicht haben und sie die Zustimmung ihrer Vormünder haben.
Ansonsten können Männer mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Ehe eingehen. Eine der Quellen nennt das Alter von 18 Jahren als offizielles Alter der Volljährigkeit in Syrien.
3. Welches Schutzalter sieht die syrische Rechtsordnung für den sexuellen Umgang, insbesondere dem Umgang einer unmündig Minderjährigen mit einem Volljährigen, vor?
Zusammenfassung:
Nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass das Schutzalter für Geschlechtsverkehr in Syrien bei 15 Jahren liegt. Eine Person unter dieser Altersgrenze ist rechtlich nicht in der Lage, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Bei einem Verstoß liegt gesetzlich eine Vergewaltigung vor.
[Anm. 1: Es konnte nicht festgestellt, ob das Schutzalter auch im Fall einer Heirat ab dem 13. Lebensjahr, wie unter Frage 2 genannt, gilt]
[Anm. 2: Es wird zusätzlich auf die Artikel des syrischen Strafgesetzbuches (siehe Frage 4) hingewiesen, welche das Alter von 15 Jahren als Grenze für ein verschärftes Strafmaß nennen].
4. Welchen Strafrahmen sieht die syrische Rechtsordnung für den schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen, (vgl. § 206 StGB), vor?4. Welchen Strafrahmen sieht die syrische Rechtsordnung für den schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen, vergleiche Paragraph 206, StGB), vor?
Zusammenfassung:
Nachfolgend zitierter Quellen ist Vergewaltigung und sexuelle Nötigung von Frauen, Männern und Kindern strafbar, jedoch wird das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Strafen sind unter anderem verschärft, wenn Minderjährige unter 15 Jahren beteiligt sind. (Anm.: zum Strafmaß der diversen Vergehen siehe bitte das Strafrecht der Arabischen Republik Syrien unter „Einzelquellen“).Nachfolgend zitierter Quellen ist Vergewaltigung und sexuelle Nötigung von Frauen, Männern und Kindern strafbar, jedoch wird das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Strafen sind unter anderem verschärft, wenn Minderjährige unter 15 Jahren beteiligt sind. Anmerkung, zum Strafmaß der diversen Vergehen siehe bitte das Strafrecht der Arabischen Republik Syrien unter „Einzelquellen“).
Das Gesetz schließt die Vergewaltigung in der Ehe ausdrücklich aus und sieht eine Strafmilderung oder Strafaussetzung vor, wenn der Vergewaltiger das Opfer heiratet. Die Familie des Opfers hat diesem Arrangement manchmal zugestimmt, um das mit einer Vergewaltigung verbundene soziale Stigma zu vermeiden.
ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1] vom 27.01.2023
Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter (speziell außerhalb Syriens)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erklärt in einem Bericht über syrische Identitätsdokumente vom September 2022 (basierend auf Gesprächen mit Repräsentant·innen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe sowie des syrischen Außenministeriums von 2015 und 2016), dass viele syrische Botschaften im Ausland Pässe ausstellen würden. Botschaften ohne Ausrüstung zur Ausstellung von Pässen könnten Anträge entgegennehmen, die sie nach Damaskus weiterleiten würden. Alle Passanträge müssten von der Direktion für Migration und Reisepässen genehmigt werden. Die Gültigkeitsdauer von Pässen für Männer zwischen 18 und 42 Jahren, die keinen Wehrdienst geleistet hätten, betrage zwei Jahre. Jungen, die das Wehrpflichtalter noch nicht erreicht hätten, könnten Pässe erhalten, die bis zu ihrem 18. Lebensjahr gültig seien. Pässe, die von Botschaften im Ausland oder für Regierungsangestellte ausgestellt werden, seien für zweieinhalb Jahre gültig (Landinfo, 9. September 2022, S. 23).
Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte hat im Jänner 2023 folgende Informationen per E-Mail als aktuell gültig bestätigt, die er bereits im Mai 2022 mit ACCORD geteilt hatte:
Wehrdienstverweigerern sei es möglich, sich einen Pass direkt beim syrischen Konsulat im Ausland oder über eine/n Verwandte/n innerhalb Syriens ausstellen zu lassen. Die Gültigkeit des Reisepasses betrage entweder 2 oder 2,5 Jahre. Der Antragsteller müsse nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland ansässig sei. Videoanrufe in Anwesenheit eines zuständigen Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin von der Botschaft seien eine Methode, den Nachweis zu erbringen. Es sei auch Deserteuren möglich, entweder direkt bei einem syrischen Konsulat oder über ihre Verwandten im Land einen Pass zu beantragen. Syrische Kontakte des Experten hätten von solchen Fällen gehört (Syrienexperte, 24. Jänner 2023).
Das Außenministerium der Niederlande zitiert in seinem Syrienbericht vom Juni 2021 eine vertrauliche Quelle. Laut der Quelle könnten Wehrpflichtige mit Wohnsitz außerhalb Syriens einen für zwei Jahre gültigen Reisepass erhalten, auch wenn sie ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten (BZ, Juni 2021, S. 42).
Laut der Webseite des syrischen Außenministeriums sei es notwendig, dass jeder wehrpflichtige Bürger (zwischen 17 und 42 Jahren) ein Dokument des Rekrutierungszentrums vorlege, um einen Reisepass zu erhalten (Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates, ohne Datum). Laut dem kontaktierten Syrienexperten gelte diese Richtlinie nur für in Syrien befindliche Wehrpflichtige (Syrienexperte, 20. Mai 2022), jedoch wird dies auf der Webseite des Außenministeriums nicht spezifiziert (Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates, ohne Datum).
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Mögliches Sicherheitsrisiko für syrische Männer im wehrdienstfähigen Alter, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen
Der bereits oben genannte Syrienexperte habe von keinen Fällen gehört, in denen syrische Staatsbürger spezifisch gefährdet gewesen seien, weil sie das syrische Konsulat in Istanbul aufgesucht hätten. Es gebe jedoch von Zeit zu Zeit Spannungen zwischen Antragsteller·innen und Sicherheitskräften sowie Mitarbeiter·innen des Konsulats außerhalb des Gebäudes. In einigen Fällen seien die Spannungen zwischen der Menschenmenge vor dem Konsulat und Sicherheitskräften eskaliert, sodass die türkische Polizei habe eingreifen müssen (Syrienexperte, 20. Jänner 2023).
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EXZERPT vom VB Ankara zur Einreise und Durchreise für syrische Staatsangehörige in die Türkei (E-Mail vom 23.12.2022)
1.a. Dürfen syrische Staatsangehörige, die nach Österreich gereist sind, hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und Österreich freiwillig verlassen, in der Türkei einreisen, um in Folge nach Syrien zurückzukehren?
Antwort: Ja; ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Generell ersuchen die TK Behörden PMM eine Flugreise zurück nach Syrien durchzuführen. Hier bieten sich Flüge nach Istanbul und dann ein Weiterflug in den Libanon – Beirut an, und dann über die Landgrenze nach Syrien zu gelangen.
1.b. Macht es hierbei einen Unterschied, ob der Antrag auf internationalen Schutz dieser Personen in Österreich abgewiesen oder dem Antrag Folge gegeben und den Personen Asyl zuerkannt wurde, ehe sie freiwillig aus Österreich ausreisen?
Antwort: Nein macht keinen Unterschied, nach Angaben des PMM – Direktor General
1.c. Falls ja, unter welchen Voraussetzungen ist es diesen syrischen Staatsangehörigen erlaubt und faktisch möglich, in die Türkei einzureisen?
Antwort: Nach Angaben der Leitung von PMM brauchen die Syrer ein gültiges Reisedokument und wenn sie in die Türkei einreisen – durchreisen wollen brauchen sie gültiges Visum von der türkischen Botschaft – in diesem Falle von der TK Botschaft in Wien. Als gültiges Reisedokument wird der syrische Reisepass oder ein AT Konventionsreisedokument angesehen.
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Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien-Grenzübergänge aus dem COI-CMS vom 25.10.2023, Version 1
2 Zusammenfassung
Über zehn Jahre nach Konfliktbeginn hat das syrische Regime die Souveränität über seine Grenzen nicht vollständig wiedererlangt. Neben jenen Gebieten im Norden des Landes an der Grenze zur Türkei und dem Irak, die sich weitgehend oder ganz der Kontrolle des Regimes entziehen, sind in den Gebieten unter Regierungskontrolle gemeinsam mit den syrischen staatlichen Sicherheitskräften auch nicht-staatliche und ausländische Akteure entlang der internationalen Grenzen aktiv. In diesem Zusammenhang sind insbesondere mit Iran verbundene Milizen zu nennen. Die Handlungsbereiche der staatlichen, teils ebenfalls mit Iran verbundenen Sicherheitskräfte erstrecken sich von Sicherungsaufgaben an Grenzübergängen und Kontrollpunkten im Landesinneren hin zu (illegalen) Aktivitäten wie grenzübergreifendem Schmuggel und der Erpressung von Durchreisenden, wobei die Vierte Division der Syrischen Arabischen Armee (SAA) hierbei eine privilegierte Rolle einnimmt.
Die offiziellen Grenzübergänge zwischen Gebieten unter Regierungskontrolle und den Nachbarländern Libanon, Jordanien und Irak sind mit Stand September 2023 weitgehend wieder geöffnet, nachdem manche Grenzübergänge im Konfliktverlauf und während der COVID-19- Pandemie zeitweise geschlossen waren. Der Grenzübergang zwischen Kasab in Syrien und Yaylada?? in der türkischen Provinz Hatay ist dagegen mit Ausnahmen weiterhin geschlossen. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 kündigte ein türkischer Regierungsvertreter an, dass der Grenzübergang wieder geöffnet werden könnte, was auch im Kontext der syrisch-türkischen Annäherungsversuche zu sehen ist [Anm.: mit Stand 12.10.2023 ist es bislang bei einer Ankündigung geblieben].
Während die syrische Verfassung vorsieht, dass syrische Staatsangehörige weder an einer Rückkehr gehindert, noch aus Syrien abgeschoben werden können, bestehen de facto dennoch Einschränkungen. So werden bestimmten Syrer:innen Reisepässe verweigert, oder eine Ausreisegenehmigung ist notwendig - beispielsweise für Männer im wehrpflichtigen Alter - für andere sind die Kosten zur Passbeantragung unerschwinglich, oder es kommt zu Verzögerungen bei der Ausstellung. Falls die Ausreise aus Syrien illegal erfolgte, müssen Syrer:innen vor einer geplanten Rückkehr ihren Status mit der Regierung „klären“, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Dies impliziert mitunter administrative Bedingungen, die für Rückkehrwillige schwer erfüllbar sind. Neben den rechtlichen Bestimmungen des offiziellen Syrien beeinflussen auch Faktoren wie willkürliche Übergriffe an Grenzübergängen und Kontrollpunkten die Möglichkeiten einer Rückkehr, einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Erpressungen und Verschwindenlassen. Mangels systematischer Erhebungen lässt sich kein eindeutiges Muster bei der Behandlung von Rückkehrer:innen feststellen. Die Tatsache, dass die zuständigen Beamt:innen am Grenzübergang oder in den örtlichen Sicherheitsdienststellen die Befugnis haben, eigene Entscheidungen über die einzelnen Rückkehrer:innen zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei. Aufgrund der angespannten sozioökonomischen Lage ist jedoch davon auszugehen, dass Übergriffe und Verhaftungen nicht nur aufgrund eines erkennbaren politischen Verfolgungsprofils einer Person stattfinden, sondern auch zur Einkommensgenerierung. Hinzu kommt, dass unterschiedliche Nachrichtendienste unabhängig voneinander agieren und Personenkontrollen durchführen. Mitunter ist es geschehen, dass der Name einer Person im Rahmen einer Sicherheitsfreigabe von der Fahndungsliste eines Nachrichtendienstes gestrichen wurde, nicht jedoch von der Liste eines anderen Dienstes.
Die meisten Wehrdienstverweigerer werden in Gebieten unter Kontrolle der syrischen Regierung an Kontrollpunkten aufgegriffen. Sie werden entweder dazu aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden, oder sie werden festgenommen und zum Zweck des Militärdienstes an die Militärpolizei ausgehändigt. Auch an Grenzübergängen werden Wehrdienstverweigerer festgenommen und zwangsrekrutiert. Grenzbeamt:innen können nach Syrien einreisenden Reservisten mit aufrechtem Einberufungsbefehl die Ausweisdokumente abnehmen. Sie erhalten andere Dokumente und werden aufgefordert, mit diesen im Rekrutierungsbüro zu erscheinen. Um das Risiko, verhaftet und eingezogen zu werden, zu minimieren, müssen im Ausland aufhältige Wehrpflichtige vor ihrer Rückkehr ihren Status mit einer syrischen diplomatischen Vertretung abklären, i.d.R. durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr. Es gibt jedoch Fälle, die nahe legen, dass ausgesprochene Garantien des Regimes zum Verzicht des Vollzugs der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bieten. Neben offiziellen Sicherheitsfreigaben gibt es auch informelle Wege, über die Personen ihren Status in Syrien zu überprüfen versuchen. Dabei wird gegen Bezahlung an einem Grenzübergang oder im Heimatort einer Person überprüft, ob sich ein Name auf einer Fahndungsliste befindet. Auch hierbei können jedoch Fehler passieren, und Personen haben mitunter erst nach dem Grenzübertritt in ihrem Heimatort erfahren, dass ein Einberufungsbefehl aufrecht ist.
Bezüglich der Frage, ob das syrische Regime weiterhin alle Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht, gehen die Meinungen auseinander, wobei verschiedene Expert:innen unterschiedliche Aspekte betonen. Während manche Expert:innen dies insbesondere mit Blick auf die abnehmenden Kampfhandlungen verneinen, argumentieren andere, dass die weiterhin aufrechte Gesetzeslage, welche die Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, als schweres Verbrechen ansieht, die politische Haltung des Regimes gegenüber Wehrpflichtigen reflektiert. Diese Haltung wird auch in der Aussage Bashar al-Assads vom Juli 2015 verdeutlicht, wonach „die Heimat für diejenigen da ist, die sie verteidigen und schützen,“ andere hätten „eine Heimat nicht verdient“. Das syrische Regime betrachtet Männer, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder sich aus den von ihm kontrollierten Gebieten entfernen, gemäß diesen Expert:innen als indirekte Unterstützer des „Terrorismus“ - ein Begriff, der vom syrischen Regime oftmals für Oppositionelle verwendet wird. Das Militär hat für den syrischen Staat zudem ideologische Bedeutung. Es nimmt in der Propaganda des Regimes eine bedeutsame Rolle ein und Syrien kann gemäß einem befragten Experten als Militärstaat bezeichnet werden, auch wenn der Glaube an die Armee paradoxerweise selbst unter Regimeanhänger:innen gering ist. Kritik am Militär ist für syrische Medien und in den sozialen Netzwerken dennoch - neben der Kritik am Präsidenten - weiterhin eine „rote Linie“.
In Nordwest- und Nordostsyrien hat das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern, mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und al-Hassakah in Nordostsyrien. Ein Experte geht davon aus, dass es einen informellen Informationsaustausch zwischen dem syrischen Regime und den Behörden im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien bezüglich der Grenzübertritte gibt. Eine anderer Experte betont, dass dies nur ein Gerücht ist. Das syrische Regime kann nicht kontrollieren oder überwachen, wer die Grenze in das Selbstverwaltungsgebiet überschreitet. Das syrische Regime betrachtet Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal und diese können, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden. Die Ein- und Ausreise über internationale Grenzübergänge unter Regierungskontrolle wird durch einen Stempel im Reisepass vermerkt [Anm.: Reisepässe werden insbesondere bei der Ein- und Ausreise ins Land gebraucht].
Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden auf der syrischen Seite in Idlib von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der mit ihr verbundenen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) sowie in manchen Gebieten in Aleppo, Raqqa und al-Hassakah von der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) und der mit der Türkei verbundenen Syrian National Army (SNA) kontrolliert. Das Ausmaß an Staatlichkeit variiert in den unterschiedlichen Kontrollgebieten oder „Kantonen“ Nordwestsyriens. Die von den Vereinten Nationen wie auch den USA als Terrororganisation designierte HTS ist bemüht, einen „Ministaat“ aufzubauen und Bab al-Hawa, der hinsichtlich des Personen- und Warenverkehrs größte Grenzübergang in Nordwestsyrien, wird von einer zivilen Grenzbehörde verwaltet, auch wenn er de facto von der HTS kontrolliert wird und deren wichtigste Einnahmequelle ist. In den nominell von der SIG kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse fragmentierter. An den Grenzübergängen sind dort mindestens zwei verschiedene Akteure präsent - die SIG und jeweils eine mit ihr verbundene, bewaffnete Gruppierung. Die Akteure in diesen Gebieten sind mit der Türkei eng verbunden. Jedoch gilt auch für die HTS-kontrollierten Gebiete, dass die Bestimmungen, wer die Grenze passieren darf und wer nicht, vor allem von der türkischen Seite vorgegeben werden. Die türkischen Behörden kontrollieren die Grenzübertritte insbesondere seit 2015/2016 stärker. Seit den türkischen Invasionen auf syrisches Staatsgebiet ab 2016/2017 sind die türkischen Behörden in den Gebieten der Militäroperationen teils auf beiden Seiten der Grenze präsent.Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden auf der syrischen Seite in Idlib von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der mit ihr verbundenen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) sowie in manchen Gebieten in Aleppo, Raqqa und al-Hassakah von der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) und der mit der Türkei verbundenen Syrian National Army (SNA) kontrolliert. Das Ausmaß an Staatlichkeit variiert in den unterschiedlichen Kontrollgebieten oder „Kantonen“ Nordwestsyriens. Die von den Vereinten Nationen wie auch den USA als Terrororganisation designierte HTS ist bemüht, einen „Ministaat“ aufzubauen und Bab al-Hawa, der hinsichtlich des Personen- und Warenverkehrs größte Grenzübergang in Nordwestsyrien, wird von einer zivilen Grenzbehörde verwaltet, auch wenn er de facto von der HTS kontrolliert wird und deren wichtigste Einnahmequelle ist. In den nominell von der SIG kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse fragmentierter. An den Grenzübergängen sind dort mindestens zwei verschiedene Akteure präsent - die SIG und jeweils eine mit ihr verbundene, bewaffnete Gruppierung. Die Akteure in diesen Gebieten sind mit der Türkei eng verbunden. Jedoch gilt auch für die HTS-kontrollierten Gebiete, dass die Bestimmungen, wer die Grenze passieren darf und wer nicht, vor allem von der türkischen Seite vorgegeben werden. Die türkischen Behörden kontrollieren die Grenzübertritte insbesondere seit 2015 aus 2016, stärker. Seit den türkischen Invasionen auf syrisches Staatsgebiet ab 2016 aus 2017, sind die türkischen Behörden in den Gebieten der Militäroperationen teils auf beiden Seiten der Grenze präsent.
In dem Gebiet entlang der türkisch-syrischen Grenze wird insbesondere von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf Zivilist:innen beim (illegalen) Überqueren der Grenze in die Türkei berichtet. Eine legale Ein- und Ausreise über die (grundsätzlich offenen) Grenzübergänge nach Syrien steht nur bestimmten Personengruppen tatsächlich offen, was zur hohen Zahl an illegalen Übertrittsversuchen führt. Auf syrischer Seite sind nach Angaben eines befragten Experten weniger Fälle von Übergriffen bekannt, welche lediglich auf den Grenzübertritt zurückzuführen sind. Es wird von Übergriffen und Misshandlung von Personen nach Grenzübertritten berichtet, allerdings bestehen hierbei erfahrungsgemäß tieferliegende Gründe, wie zum Beispiel Probleme aus der Anfangszeit des Konflikts. In Nordwestsyrien existieren viele persönliche, familiäre oder finanzielle Konflikte und Übergriffe können hierbei nicht spezifisch dem Grenzübertritt zugeschrieben werden. Verhaftungen finden weiters statt, wenn Rückkehrer:innen für Medien arbeiten oder politische Aktivist:innen sind. Die meisten bekannten Verhaftungen hat die HTS beispielsweise durchgeführt, weil Aktivist:innen Kritik an der Verwaltung oder Politik der Gruppierung geäußert haben. Als sich im September 2022 rund 400 Personen in Bab al-Hawa einfanden, um im Rahmen einer zuvor organisierten Bewegung mit dem Namen „Karawane des Lichts“ Richtung Europa zu ziehen, wurden sie darüber hinaus von Sicherheitskräften der HTS angegriffen und verprügelt.
Da die Machtverhältnisse in den türkisch dominierten, nominell unter SIG-Kontrolle stehenden Gebieten fragmentierter sind, ist es dort deutlich unklarer, vorherzusehen, welche Personen aufgrund ihrer Profile von Verfolgung bedroht sind als in Idlib. Bestimmte mächtige bewaffnete Gruppierungen können straffrei agieren, und es gibt zahlreiche Berichte über Ermordungen und Bombenanschläge. Verhaftungen richten sich unter anderem gegen Personen, die aus Gebieten unter Regierungskontrolle eingereist sind und nach Europa weiterreisen wollen. Manche Personen, die aus dem Gebiet der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) einreisen, werden unter dem Vorwand verhaftet, mit den Syrian Democratic Forces (SDF) zusammengearbeitet zu haben. Abseits davon lässt sich beobachten, dass die kurdische Bevölkerung besonders anvisiert wird, insbesondere in Afrin. Im Zusammenhang mit Letzterem wird unter anderem auch von türkischen Wiederansiedelungsbemühungen rückgeführter Syrer:innen in kurdisch besiedelte Gebiete in Nordwestsyrien berichtet, was von mehreren Quellen mit „demographic engineering“ oder einem demografischen Austausch der Bevölkerung in Verbindung gebracht wird.
Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und den AANES-kontrollierten Gebieten sind geschlossen und die Grenze ist auf türkischer Seite - wie auch in Nordwestsyrien - durch eine Grenzmauer befestigt. Der wichtigste Grenzübergang für die AANES ist Semalka/Fishkhabour mit der Kurdistan Region Irak (KRI). Über diesen Grenzübergang sind Personen- und Warenverkehr möglich, und es gibt laut einem befragten Experten nur wenige Rückweisungen an der Grenze. Aufgrund von verstärkten Spannungen zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK/KDP) in der KRI und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gibt es jedoch Fälle, bei denen Syrer:innen eine Einreise in die KRI aufgrund einer wahrgenommenen Nähe zur PKK, den Volksverteidigungseinheiten (YPG) oder der Partei der Demokratischen Union (PYD) von den Behörden der KRI verweigert wurde. In die andere Richtung haben die Behörden der AANES im Irak lebenden Syrer:innen die Einreise nach Syrien aufgrund einer wahrgenommenen oder tatsächlichen Verbundenheit mit der PDK-S (dem syrischen Zweig der PDK/KDP der Barzani-Familie in der KRI) oder dem Kurdischen Nationalrat (KNC) verwehrt. Andere Einreiseverweigerungen betrafen Mitglieder der SNA sowie (vermutete oder tatsächliche) Angehörige von syrischen und türkischen Nachrichtendiensten. Es kommt nicht zu vielen Verhaftungen von Einreisenden direkt an der Grenze. Einige diesbezügliche Fälle ereigneten sich in den vergangenen Jahren jedoch aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe oder, weil die Reisenden den Wehrdienst bei den Selbstverteidigungskräften (Hêzên Xweparastinê, HXP) verweigert hatten. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu kompletten Sperrungen des Grenzübergangs für den Personenverkehr durch die Behörden der KRI, die aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Grenzübergangs auf beiden Seiten i.d.R. allerdings nicht lange andauern. Meist sind sie auf Spannungen zwischen der in der KRI dominanten KDP und der im AANES-Gebiet dominanten PYD zurückzuführen.
Die derzeitige Lage, in der bestimmte Gebiete im Norden Syriens weiterhin außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes stehen und informell von Gruppierungen mit unterschiedlichem Herrschafts- und Legitimitätsanspruch kontrolliert werden, dürfte sich in naher Zukunft nicht ändern. Dennoch kann es hierbei zu weiteren „Anpassungen“ der Grenz- bzw. Frontverläufe kommen, wobei davon auszugehen ist, dass dies - wie schon in der Vergangenheit – nicht ohne Gewalt geschieht, einschließlich Kriegshandlungen, Vertreibungen und einem verstärkten Wettbewerb um begrenzte Ressourcen, bei denen Zivilist:innen den höchsten Tribut zahlen.
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4 Allgemeine Bemerkungen zu den syrischen Grenzen und Ausblick
Während sich die Staatsgrenzen Syriens in den letzten Jahren offiziell nicht verändert haben, und das syrische Regime inzwischen wieder rund zwei Drittel des Staatsgebiets - inklusive der sechs wichtigsten Städte (Damaskus, Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Dara’a und Deir ez-Zor) - kontrolliert, ist der Einfluss des Regimes auf das „Souveränitätssymbol par excellence“, nämlich die Staatsgrenzen, enden wollend. Die syrische Armee kontrolliert laut Fabrice Balanche, einem Experten für politische Geografie, nur ca. 15% der internationalen Landgrenzen. Die Kontrolle über den restlichen Grenzverlauf ist zwischen ausländischen Akteuren aufgeteilt (TWI/Balanche 10.2.2021).
Die Hisbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren rund 20 % der Staatsgrenzen. Während die syrischen Zollbehörden offiziell die Grenzübergänge in den Irak, nach Jordanien und in den Libanon kontrollieren (TWI/Balanche 10.2.2021), sind am Grenzübergang al-Bukamal/al-Qa’im zum Irak beispielsweise auf beiden Seiten pro-iranische Milizen präsent (TWI/Balanche 10.2.2021; vgl. Haaretz 3.2.2023). Das syrische Regime hat allerdings nicht nur die Kontrolle über einen Großteil seiner Landgrenzen abgegeben, sondern auch die Souveränität über den Luftraum und die Seegrenzen bislang nicht wiedererlangt, die von den russischen Basen in Hmeimim (Luftraum) und Tartus (Seegrenzen) überwacht werden (TWI/Balanche 10.2.2021).Die Hisbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren rund 20 % der Staatsgrenzen. Während die syrischen Zollbehörden offiziell die Grenzübergänge in den Irak, nach Jordanien und in den Libanon kontrollieren (TWI/Balanche 10.2.2021), sind am Grenzübergang al-Bukamal/al-Qa’im zum Irak beispielsweise auf beiden Seiten pro-iranische Milizen präsent (TWI/Balanche 10.2.2021; vergleiche Haaretz 3.2.2023). Das syrische Regime hat allerdings nicht nur die Kontrolle über einen Großteil seiner Landgrenzen abgegeben, sondern auch die Souveränität über den Luftraum und die Seegrenzen bislang nicht wiedererlangt, die von den russischen Basen in Hmeimim (Luftraum) und Tartus (Seegrenzen) überwacht werden (TWI/Balanche 10.2.2021).
Nachstehend kann eine Übersichtskarte zu den Kontrollzonen unterschiedlicher Akteure entnommen werden:

Quelle: TWI/Balanche 10.2.2021
Anmerkung: Die von Israel im Jahr 1967 besetzten Golanhöhen werden von der internationalen Gemeinschaft als syrisches Staatsgebiet anerkannt, die Besetzung wurde in einer UN-Sicherheitsresolution des Jahres 1981 für nichtig erklärt (REU 25.3.2019). Der Kontrollpunkt zu den Golanhöhen nahe Quneitra ist auf der Karte als „Grenzübergang“ und die Waffenstillstandslinie als „internationale Grenze“ eingezeichnet, was entsprechend dem Status des Gebiets de jure nicht zutrifft. Weiters hat sich der Status von manchen internationalen Grenzübergängen inzwischen verändert (s. dazu die jeweiligen Abschnitte zu den konkreten Grenzübergängen).
Innerhalb des syrischen Staatsapparats konnte sich Präsident Bashar al-Assad unter anderem an der Macht halten, indem er kriminellen Gruppierungen und mächtigen Akteuren innerhalb des Sicherheitsapparats Handlungsspielraum für (illegale) wirtschaftliche Aktivitäten zugestand (Spiegel 17.6.2022; vgl. BI 27.1.2023). Diese reichen von der groß angelegten Herstellung illegaler Drogen wie Captagon bis hin zu Schmuggel, Erpressung, informeller Besteuerung des grenzüberschreitenden Handels und anderen Formen der illegalen Geschäftemacherei (BI 27.1.2023). Innerhalb der syrischen Sicherheitskräfte übt dabei die als Iran-nahe geltende Vierte Division der Syrischen Arabischen Armee (SAA) Einfluss auf die Zoll- und Grenzkontrollen sowie für den grenzübergreifenden Schmuggel wichtigen Routen aus [Anm.: s. das Kapitel „Grenzbehörden der Syrischen Arabischen Republik“ für weitere Informationen] (Enab 30.1.2023; vgl. FP 1.2.2023, AAA 14.1.2016).Innerhalb des syrischen Staatsapparats konnte sich Präsident Bashar al-Assad unter anderem an der Macht halten, indem er kriminellen Gruppierungen und mächtigen Akteuren innerhalb des Sicherheitsapparats Handlungsspielraum für (illegale) wirtschaftliche Aktivitäten zugestand (Spiegel 17.6.2022; vergleiche BI 27.1.2023). Diese reichen von der groß angelegten Herstellung illegaler Drogen wie Captagon bis hin zu Schmuggel, Erpressung, informeller Besteuerung des grenzüberschreitenden Handels und anderen Formen der illegalen Geschäftemacherei (BI 27.1.2023). Innerhalb der syrischen Sicherheitskräfte übt dabei die als Iran-nahe geltende Vierte Division der Syrischen Arabischen Armee (SAA) Einfluss auf die Zoll- und Grenzkontrollen sowie für den grenzübergreifenden Schmuggel wichtigen Routen aus [Anm.: s. das Kapitel „Grenzbehörden der Syrischen Arabischen Republik“ für weitere Informationen] (Enab 30.1.2023; vergleiche FP 1.2.2023, AAA 14.1.2016).
Neben den mit der syrischen Regierung verbundenen Kräften sind auch Akteure ohne die Zustimmung der syrischen Regierung in Grenzregionen auf syrischem Staatsgebiet aktiv. An der Grenze zu Jordanien und dem Irak (TWI/Balanche 10.2.2021) im Südwesten Syriens unterhalten die USA in der Militärbasis at-Tanf eine strategische Präsenz, die auf die Bekämpfung des Islamischen Staats (IS) und des iranischen Einflusses in der Region abzielt (Jasim/STDOK 10.10.2023). Der Grenzübergang in at-Tanf, der im Irak auch als al-Waleed-Übergang bekannt ist, ist die kürzeste und schnellste Landverbindung von Iran zum Irak, dann nach Syrien und weiter in den Libanon zur Hisbollah. Der geografische Raum um at-Tanf bietet eine Art Autonomie für anti-Assad-Kräfte, die dort unter der Schirmherrschaft des US-amerikanischen Militärs stationiert sind (Alma 8.6.2023), sehr zum Missfallen der syrischen, iranischen und russischen Kräfte, die betonen, dass die US-Präsenz ohne Einladung und Abstimmung mit dem Assad-Regime gegen das Völkerrecht verstößt (Alma 8.6.2023; vgl. MEHR 13.1.2021).Neben den mit der syrischen Regierung verbundenen Kräften sind auch Akteure ohne die Zustimmung der syrischen Regierung in Grenzregionen auf syrischem Staatsgebiet aktiv. An der Grenze zu Jordanien und dem Irak (TWI/Balanche 10.2.2021) im Südwesten Syriens unterhalten die USA in der Militärbasis at-Tanf eine strategische Präsenz, die auf die Bekämpfung des Islamischen Staats (IS) und des iranischen Einflusses in der Region abzielt (Jasim/STDOK 10.10.2023). Der Grenzübergang in at-Tanf, der im Irak auch als al-Waleed-Übergang bekannt ist, ist die kürzeste und schnellste Landverbindung von Iran zum Irak, dann nach Syrien und weiter in den Libanon zur Hisbollah. Der geografische Raum um at-Tanf bietet eine Art Autonomie für anti-Assad-Kräfte, die dort unter der Schirmherrschaft des US-amerikanischen Militärs stationiert sind (Alma 8.6.2023), sehr zum Missfallen der syrischen, iranischen und russischen Kräfte, die betonen, dass die US-Präsenz ohne Einladung und Abstimmung mit dem Assad-Regime gegen das Völkerrecht verstößt (Alma 8.6.2023; vergleiche MEHR 13.1.2021).
Entlang des weitgehend außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden syrischen Staatsgebiets im Nordwesten und Nordosten des Landes agieren ebenfalls unterschiedliche Akteure an den Grenzübergängen (TWI/Balanche 10.2.2021). Im Nordwesten sind dies insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie mit der Türkei verbundene Kräfte (TWI/Balanche 10.2.2021; vgl. UNOCHA 25.4.2023). Mit dem Verweis, dass die Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) ein autonomes Verwaltungsprojekt innerhalb des Staats sei und nicht den Anspruch stellt, selbst staatliche Aufgaben zu übernehmen, hat die AANES die syrische Regierung nach türkischen Einmärschen dazu aufgerufen, die Grenzkontrolle entlang der türkisch-syrischen Grenze in Nordostsyrien zu übernehmen (Jasim/STDOK 10.10.2023). Im Zuge der „Peace Spring“-Militäroperation, bei der die türkischen Streitkräfte 2019 die beiden Städte Tel Abyad und Serekaniye (Ra’s al-’Ain) einnahmen, unterzeichnete die Türkei je ein Waffenstillstandsabkommen mit Russland und eines mit den USA. Die Abkommen sahen einen Abzug der Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: Streitkräfte der AANES] in einem 30km breiten Streifen entlang der türkischen Grenze vor, in Kombination mit gemeinsamen Grenzpatrouillen der Türkei und Russlands, um die Umsetzung der Abkommen zu überwachen (SO 30.5.2022). Die Grenzpatrouillen sollten gemeinsame US-türkische Patrouillen in dem Gebiet weitgehend ersetzen (TWI/Balanche 10.2.2021). Entlang der Grenze gibt es Kontrollpunkte der syrischen Armee (van Wilgenburg 2.9.2023; vgl. TWI/Balanche 10.2.2021). Balanche bezeichnet die Präsenz der Regierungstruppen dort allerdings als „lediglich symbolisch“ (TWI/Balanche 10.2.2021).Entlang des weitgehend außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden syrischen Staatsgebiets im Nordwesten und Nordosten des Landes agieren ebenfalls unterschiedliche Akteure an den Grenzübergängen (TWI/Balanche 10.2.2021). Im Nordwesten sind dies insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie mit der Türkei verbundene Kräfte (TWI/Balanche 10.2.2021; vergleiche UNOCHA 25.4.2023). Mit dem Verweis, dass die Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) ein autonomes Verwaltungsprojekt innerhalb des Staats sei und nicht den Anspruch stellt, selbst staatliche Aufgaben zu übernehmen, hat die AANES die syrische Regierung nach türkischen Einmärschen dazu aufgerufen, die Grenzkontrolle entlang der türkisch-syrischen Grenze in Nordostsyrien zu übernehmen (Jasim/STDOK 10.10.2023). Im Zuge der „Peace Spring“-Militäroperation, bei der die türkischen Streitkräfte 2019 die beiden Städte Tel Abyad und Serekaniye (Ra’s al-’Ain) einnahmen, unterzeichnete die Türkei je ein Waffenstillstandsabkommen mit Russland und eines mit den USA. Die Abkommen sahen einen Abzug der Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: Streitkräfte der AANES] in einem 30km breiten Streifen entlang der türkischen Grenze vor, in Kombination mit gemeinsamen Grenzpatrouillen der Türkei und Russlands, um die Umsetzung der Abkommen zu überwachen (SO 30.5.2022). Die Grenzpatrouillen sollten gemeinsame US-türkische Patrouillen in dem Gebiet weitgehend ersetzen (TWI/Balanche 10.2.2021). Entlang der Grenze gibt es Kontrollpunkte der syrischen Armee (van Wilgenburg 2.9.2023; vergleiche TWI/Balanche 10.2.2021). Balanche bezeichnet die Präsenz der Regierungstruppen dort allerdings als „lediglich symbolisch“ (TWI/Balanche 10.2.2021).
Die Ein- und Ausreisebestimmungen zwischen Syrien und der Türkei werden in Nordwestsyrien vor allem von der türkischen Seite bestimmt (FNWS 13.9.2023), während die Grenzübergänge zwischen der Türkei und der AANES auf Betreiben der Türkei durchwegs geschlossen sind. Eine Grenzmauer riegelt das Gebiet auf türkischer Seite ab (Jasim/STDOK 10.10.2023; vgl. TWI/Balanche 10.2.2021). Am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour benötigen Syrer:innen die Zustimmung der Grenzbehörde der Kurdistan Region Irak (KRI), um den Grenzübergang zu passieren (van Wilgenburg 9.10.2023).Die Ein- und Ausreisebestimmungen zwischen Syrien und der Türkei werden in Nordwestsyrien vor allem von der türkischen Seite bestimmt (FNWS 13.9.2023), während die Grenzübergänge zwischen der Türkei und der AANES auf Betreiben der Türkei durchwegs geschlossen sind. Eine Grenzmauer riegelt das Gebiet auf türkischer Seite ab (Jasim/STDOK 10.10.2023; vergleiche TWI/Balanche 10.2.2021). Am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour benötigen Syrer:innen die Zustimmung der Grenzbehörde der Kurdistan Region Irak (KRI), um den Grenzübergang zu passieren (van Wilgenburg 9.10.2023).
Der Grenzübergang Semalka/Fishkhabour mit dem Irak bzw. der KRI ist für die AANES der einzige Grenzübergang, den die zahlreichen, für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) benutzen können: auf der irakischen Seite an Syriens Ostgrenze hat die Kurdistan Regionalregierung (KRG) 2017 die Kontrolle über umstrittene Gebiete zwischen Kirkuk und Sinjar verloren und schiitische Milizen sind nachgerückt. Iranische Stellvertreter haben - zum Teil mit russischer diplomatischer Hilfe - seitdem verhindert, dass die AANES oder andere Akteure andere Grenzübergänge benutzen. Hierbei ist allerdings bedeutsam, dass die involvierten NGOs nicht auch in den Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes tätig sind: letzteres betrachtet einen Grenzübertritt via Semalka nämlich als illegal und alle NGOs, die eine Akkreditierung beim Syrischen Arabischen Roten Halbmond beantragen, um in den Gebieten des Regimes tätig zu werden, müssen sich verpflichten, Aktivitäten einzustellen, die mit einem Grenzübertritt aus den Nachbarländern in die AANES einhergehen (TWI/Balanche 10.2.2021). Der offizielle Grenzübergang al-Yaroubiya zwischen dem Irak und dem Gebiet der AANES ist für die humanitäre Hilfe der Vereinten Nationen seit einem UN-Sicherheitsratsveto Russlands im Dezember 2019 geschlossen (TWI/Balanche 10.2.2021), wobei auch die Türkei versucht, auf die internationale Gemeinschaft Druck auszuüben, um die Isolierung der AANES aufrecht zu erhalten (Jasim/STDOK 10.10.2023). Damit müssen alle UN-Hilfsgüter für die AANES zunächst nach Damaskus geschickt werden, bevor sie in den Nordosten transportiert werden können (TWI/Balanche 10.2.2021).
Die Situation an den Grenzübergängen ist somit ein Spiegel der Machtverhältnisse in Syrien.
Neben den offiziellen Grenzübergängen gibt es auch im Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung inoffizielle Grenzübergänge, die teils auch von staatlichen Akteuren benutzt werden, beispielsweise bei Rückführungen von Syrer:innen aus dem Libanon nach Syrien (SR 8.11.2022). Ob ein Grenzübergang „offen“ ist, hängt mitunter vom Profil einer Person ab (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023) und die Souveränität der Syrischen Arabischen Republik wird von diversen Akteuren eingeschränkt (TWI/Balanche 10.2.2021). Ebenso ist die Frage der Kontrolle von Grenzübergängen im syrischen Kontext nicht immer eindeutig zu beantworten. Neben der nominalen Kontrolle über Grenzübergänge berichten diverse Quellen von einer teils abweichenden, wirtschaftlichen Kontrolle über lukrative Grenzübergänge (FNWS 13.9.2023; vgl. Haaretz 3.2.2023).Neben den offiziellen Grenzübergängen gibt es auch im Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung inoffizielle Grenzübergänge, die teils auch von staatlichen Akteuren benutzt werden, beispielsweise bei Rückführungen von Syrer:innen aus dem Libanon nach Syrien (SR 8.11.2022). Ob ein Grenzübergang „offen“ ist, hängt mitunter vom Profil einer Person ab (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023) und die Souveränität der Syrischen Arabischen Republik wird von diversen Akteuren eingeschränkt (TWI/Balanche 10.2.2021). Ebenso ist die Frage der Kontrolle von Grenzübergängen im syrischen Kontext nicht immer eindeutig zu beantworten. Neben der nominalen Kontrolle über Grenzübergänge berichten diverse Quellen von einer teils abweichenden, wirtschaftlichen Kontrolle über lukrative Grenzübergänge (FNWS 13.9.2023; vergleiche Haaretz 3.2.2023).
Ausblick - „Kantonalisierung“ von Syriens Nordgrenze
Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad pocht seit langem darauf, die Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern und die türkischen wie auch US-amerikanischen Sicherheitskräfte aus dem Land zu vertreiben (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022).Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad pocht seit langem darauf, die Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern und die türkischen wie auch US-amerikanischen Sicherheitskräfte aus dem Land zu vertreiben (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022).
Dies kann allerdings nur in Absprache mit den in Nordwest- und Nordostsyrien präsenten internationalen Mächten gelingen (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023). Sollten die USA nach den Präsidentschaftswahlen im November 2024 beispielsweise ihre Politik ändern und aus Syrien (oder sogar dem Irak) abziehen, könnten sich die Machtverhältnisse in Nordostsyrien, das sich derzeit weitgehend unter Kontrolle der [von den USA unterstützten] SDF befindet, deutlich verändern (van Wilgenburg 9.10.2023).
Seit dem 5.10.2023 führt das türkische Militär wieder schwere Luftangriffe und Drohnenschläge gegen Infrastruktur in Nordostsyrien durch, nachdem die Türkei zwei Militante aus Syrien für einen PKK-Anschlag in Ankara verantwortlich gemacht hat. Auch im November 2022 reagierte die Türkei mit Luftschlägen in Nordostsyrien auf einen Anschlag in Istanbul, den sie der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD)/SDF zuschrieb. Die Türkei drohte zudem vor den allgemeinen Wahlen vom 14.5.2023 (van Wilgenburg 9.10.2023) wie auch im Jahr 2022 mit einer weiteren groß angelegten Bodenoffensive in Nordsyrien (Lead IG 1.11.2022; vgl. Lead IG 3.8.2023). Die Bodenoffensive scheiterte bislang an der mangelnden Zustimmung von Syriens Verbündeten Iran und Russland wie auch der USA (van Wilgenburg 9.10.2023, Lead IG 1.11.2022; vgl. Lead IG 3.8.2023). Manche kurdische Aktivist:innen fürchten jedoch, dass die Türkei vom jüngsten Aufflammen des palästinensisch-israelischen Konflikts profitieren könnte, indem sie eine neue Offensive in Nordostsyrien startet, während die Weltöffentlichkeit von einem neuen Gazakrieg abgelenkt ist. Derzeit [Stand 9.10.2023] sieht es allerdings nicht danach aus (van Wilgenburg 9.10.2023).Seit dem 5.10.2023 führt das türkische Militär wieder schwere Luftangriffe und Drohnenschläge gegen Infrastruktur in Nordostsyrien durch, nachdem die Türkei zwei Militante aus Syrien für einen PKK-Anschlag in Ankara verantwortlich gemacht hat. Auch im November 2022 reagierte die Türkei mit Luftschlägen in Nordostsyrien auf einen Anschlag in Istanbul, den sie der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD)/SDF zuschrieb. Die Türkei drohte zudem vor den allgemeinen Wahlen vom 14.5.2023 (van Wilgenburg 9.10.2023) wie auch im Jahr 2022 mit einer weiteren groß angelegten Bodenoffensive in Nordsyrien (Lead IG 1.11.2022; vergleiche Lead IG 3.8.2023). Die Bodenoffensive scheiterte bislang an der mangelnden Zustimmung von Syriens Verbündeten Iran und Russland wie auch der USA (van Wilgenburg 9.10.2023, Lead IG 1.11.2022; vergleiche Lead IG 3.8.2023). Manche kurdische Aktivist:innen fürchten jedoch, dass die Türkei vom jüngsten Aufflammen des palästinensisch-israelischen Konflikts profitieren könnte, indem sie eine neue Offensive in Nordostsyrien startet, während die Weltöffentlichkeit von einem neuen Gazakrieg abgelenkt ist. Derzeit [Stand 9.10.2023] sieht es allerdings nicht danach aus (van Wilgenburg 9.10.2023).
Der von Wladimir van Wilgenburg befragte Journalist Hisham Arafat beschrieb die Situation in Syrien als anhaltend „fluid, Bündnisse und Konkurrenzkämpfe wandeln sich weiterhin“. Gemäß seinem Letztstand vom September 2021 behält „Rojava einen bestimmten Grad an de facto- Autonomie in Nordostsyrien, während das syrische Regime weiterhin eine Präsenz in manchen Gebieten aufrechterhält, insbesondere entlang der wichtigsten Fernstraßen. Verhandlungen zwischen den beiden Seiten haben zeitweise stattgefunden, aber eine umfassende politische Lösung blieb unerreichbar“ (van Wilgenburg 9.10.2023). Während die Lage ruhig wirkt (FNWS 13.9.2023) und van Wilgenburg sowie ein von ihm befragter kurdischer Aktivist aus al-Hassakah in naher Zukunft keine großen Machtverschiebungen in Nordostsyrien erwarten (van Wilgenburg 9.10.2023), ist die Lage trotzdem fragil (FNWS 13.9.2023) und es lassen sich manche Eskalationen im Gebiet beobachten (van Wilgenburg 9.10.2023). Als vor kurzem beispielsweise bestimmte arabische Stammesangehörige in Deir ez-Zor in Nordostsyrien gegen die SDF rebellierten, begannen türkische Kräfte zeitgleich, kurdisch kontrollierte Gebiete in Manbij anzugreifen (FNWS 13.9.2023; vgl. van Wilgenburg 2.9.2023). Bei den schweren Kämpfen zwischen den SDF und gegnerischen arabischen Kämpfern zwischen 27.8. und 12.9.2023 in Deir ez-Zor wurden über 100 Personen getötet. Während die SDF ursprünglich Territorium verloren, konnten sie es später wieder zurückerobern und sehen sich jetzt mit Aufständischenangriffen konfrontiert, die vom syrischen Regime unterstützt werden (van Wilgenburg 9.10.2023).Der von Wladimir van Wilgenburg befragte Journalist Hisham Arafat beschrieb die Situation in Syrien als anhaltend „fluid, Bündnisse und Konkurrenzkämpfe wandeln sich weiterhin“. Gemäß seinem Letztstand vom September 2021 behält „Rojava einen bestimmten Grad an de facto- Autonomie in Nordostsyrien, während das syrische Regime weiterhin eine Präsenz in manchen Gebieten aufrechterhält, insbesondere entlang der wichtigsten Fernstraßen. Verhandlungen zwischen den beiden Seiten haben zeitweise stattgefunden, aber eine umfassende politische Lösung blieb unerreichbar“ (van Wilgenburg 9.10.2023). Während die Lage ruhig wirkt (FNWS 13.9.2023) und van Wilgenburg sowie ein von ihm befragter kurdischer Aktivist aus al-Hassakah in naher Zukunft keine großen Machtverschiebungen in Nordostsyrien erwarten (van Wilgenburg 9.10.2023), ist die Lage trotzdem fragil (FNWS 13.9.2023) und es lassen sich manche Eskalationen im Gebiet beobachten (van Wilgenburg 9.10.2023). Als vor kurzem beispielsweise bestimmte arabische Stammesangehörige in Deir ez-Zor in Nordostsyrien gegen die SDF rebellierten, begannen türkische Kräfte zeitgleich, kurdisch kontrollierte Gebiete in Manbij anzugreifen (FNWS 13.9.2023; vergleiche van Wilgenburg 2.9.2023). Bei den schweren Kämpfen zwischen den SDF und gegnerischen arabischen Kämpfern zwischen 27.8. und 12.9.2023 in Deir ez-Zor wurden über 100 Personen getötet. Während die SDF ursprünglich Territorium verloren, konnten sie es später wieder zurückerobern und sehen sich jetzt mit Aufständischenangriffen konfrontiert, die vom syrischen Regime unterstützt werden (van Wilgenburg 9.10.2023).
Darüber hinaus verfügt das syrische Regime gegenwärtig nicht über die notwendigen Kapazitäten, um beispielsweise Nordwestsyrien und seine Bevölkerung in das syrische Staatsgefüge wiederaufzunehmen, wie die seit 2018 bestehenden Mühen des Regimes um die Herrschaft über Dara’a in Südsyrien nahelegen (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023). Als Folge der Gebietsgewinne des syrischen Regimes in anderen Landesteilen wurden rund 200.000 Syrer:innen in den Nordwesten des Landes vertrieben, was die vorherrschende sunnitisch-ländliche gesellschaftspolitische Einstellung, die dem Regime kompromisslos feindlich gegenübersteht, in dem Gebiet noch weiter konsolidiert hat. In Nordwestsyrien leben damit bis zu 4.5 Mio. Menschen, die seit den verstärkten türkischen Grenzkontrollen ab 2015/2016 und einer abnehmenden Akzeptanz von Flüchtlingen in Europa nicht mehr wegkönnen (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023).Darüber hinaus verfügt das syrische Regime gegenwärtig nicht über die notwendigen Kapazitäten, um beispielsweise Nordwestsyrien und seine Bevölkerung in das syrische Staatsgefüge wiederaufzunehmen, wie die seit 2018 bestehenden Mühen des Regimes um die Herrschaft über Dara’a in Südsyrien nahelegen (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023). Als Folge der Gebietsgewinne des syrischen Regimes in anderen Landesteilen wurden rund 200.000 Syrer:innen in den Nordwesten des Landes vertrieben, was die vorherrschende sunnitisch-ländliche gesellschaftspolitische Einstellung, die dem Regime kompromisslos feindlich gegenübersteht, in dem Gebiet noch weiter konsolidiert hat. In Nordwestsyrien leben damit bis zu 4.5 Mio. Menschen, die seit den verstärkten türkischen Grenzkontrollen ab 2015 aus 2016, und einer abnehmenden Akzeptanz von Flüchtlingen in Europa nicht mehr wegkönnen (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023).
Die „Kantonalisierung“ von Syriens Norden dürfte damit in naher Zukunft nicht rückgängig gemacht werden (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023), allerdings kann es weiterhin zu „Anpassungen“ der Grenz- bzw. Frontverläufe kommen, schließlich ist keiner der vier involvierten Staaten mit der derzeitigen Situation zufrieden (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023) - auch wenn Drohszenarien des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdo?an bezüglich eines erneuten groß angelegten militärischen Einmarschs bislang [Stand 10.10.2023] nicht Wirklichkeit wurden und die syrisch-türkischen diplomatischen Beziehungen 2022 intensiviert wurden (Lead IG 1.11.2022; vgl. Lead IG 3.8.2023). Wie schon in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass diese „Adjustierungen“ der Grenz- und Frontverläufe nicht ohne Härten stattfinden, einschließlich Kriegshandlungen und Militarisierung, Massenvertreibungen, niedergeschlagener Aufstände, demografischem Wandel und einem verstärkten Wettbewerb um begrenzte Ressourcen, bei denen Zivilist:innen den höchsten Tribut zahlen (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023).Die „Kantonalisierung“ von Syriens Norden dürfte damit in naher Zukunft nicht rückgängig gemacht werden (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023), allerdings kann es weiterhin zu „Anpassungen“ der Grenz- bzw. Frontverläufe kommen, schließlich ist keiner der vier involvierten Staaten mit der derzeitigen Situation zufrieden (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023) - auch wenn Drohszenarien des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdo?an bezüglich eines erneuten groß angelegten militärischen Einmarschs bislang [Stand 10.10.2023] nicht Wirklichkeit wurden und die syrisch-türkischen diplomatischen Beziehungen 2022 intensiviert wurden (Lead IG 1.11.2022; vergleiche Lead IG 3.8.2023). Wie schon in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass diese „Adjustierungen“ der Grenz- und Frontverläufe nicht ohne Härten stattfinden, einschließlich Kriegshandlungen und Militarisierung, Massenvertreibungen, niedergeschlagener Aufstände, demografischem Wandel und einem verstärkten Wettbewerb um begrenzte Ressourcen, bei denen Zivilist:innen den höchsten Tribut zahlen (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023).
[…]
4.2.1. […]
Möglichkeiten zum Aufgriff von Wehrdienstverweigerern und Reservisten in Nordwestsyrien und dem Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
Personen, die von der Türkei aus in Gebiete außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes in Nordwestsyrien reisen würden, können nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahren würde. Bei einer Einreise in die Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) über den Grenzübergang Faysh Khabour [Semalka] aus dem Irak erfährt die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestünden laut Fabrice Balanche jedoch Zweifel, da es eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu geben scheint. Die syrische Regierung weiß laut Balanche, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreist (ACCORD 14.6.2023). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten Hisham Arafat sind es nur Gerüchte, dass es einen Informationsaustausch des syrischen Regimes und der AANES bezüglich einreisender Syrer:innen gibt und laut Bassam al-Ahmad, dem Geschäftsführer der Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) hat die syrische Regierung nicht die Möglichkeit, zu überwachen oder zu kontrollieren, wer das Gebiet betritt (van Wilgenburg 9.10.2023). Laut Balanche könnte es auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreist (ACCORD 14.6.2023). Reservisten können jedoch in der AANES-kontrollierten Region nicht von der syrischen Regierung gefasst werden, außer sie betreten von der Regierung kontrollierte Gebiete in Qamischli [kurdisch: Qamishlo] oder al-Hasakah [kurdisch: Hesekê], da beide Städte unter geteilter Kontrolle stehen. In Qamischli gibt es ein Sicherheitsquadrat („security square“), das unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird (ACCORD 14.6.2023; vgl. van Wilgenburg 9.10.2023). Die Streitkräfte des syrischen Regimes können Personen kontrollieren, wenn diese die Sicherheitsquadrate betreten (van Wilgenburg 9.10.2023).Personen, die von der Türkei aus in Gebiete außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes in Nordwestsyrien reisen würden, können nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahren würde. Bei einer Einreise in die Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) über den Grenzübergang Faysh Khabour [Semalka] aus dem Irak erfährt die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestünden laut Fabrice Balanche jedoch Zweifel, da es eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu geben scheint. Die syrische Regierung weiß laut Balanche, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreist (ACCORD 14.6.2023). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten Hisham Arafat sind es nur Gerüchte, dass es einen Informationsaustausch des syrischen Regimes und der AANES bezüglich einreisender Syrer:innen gibt und laut Bassam al-Ahmad, dem Geschäftsführer der Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) hat die syrische Regierung nicht die Möglichkeit, zu überwachen oder zu kontrollieren, wer das Gebiet betritt (van Wilgenburg 9.10.2023). Laut Balanche könnte es auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreist (ACCORD 14.6.2023). Reservisten können jedoch in der AANES-kontrollierten Region nicht von der syrischen Regierung gefasst werden, außer sie betreten von der Regierung kontrollierte Gebiete in Qamischli [kurdisch: Qamishlo] oder al-Hasakah [kurdisch: Hesekê], da beide Städte unter geteilter Kontrolle stehen. In Qamischli gibt es ein Sicherheitsquadrat („security square“), das unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird (ACCORD 14.6.2023; vergleiche van Wilgenburg 9.10.2023). Die Streitkräfte des syrischen Regimes können Personen kontrollieren, wenn diese die Sicherheitsquadrate betreten (van Wilgenburg 9.10.2023).
In der Nähe des Flughafens befindet sich eine Zone im Graubereich, wo es möglich ist, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden (ACCORD 14.6.2023). Der Flughafen wird von Regimekräften kontrolliert. In den ländlichen Gebieten im Süden von Qamishli gibt es auch Kontrollpunkte des syrischen Regimes, an denen Passant:innen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023). In al-Hasakah ist die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasst. Abgesehen von den aufgezählten Regionen ist es für Reservisten in den AANES-kontrollierten Gebieten relativ sicher („quite safe“) (ACCORD 14.6.2023). Es gibt außerdem Kontrollpunkte der syrischen Armee in den Grenzgebieten zu den von der Türkei unterstützten Gruppierungen in der Nähe von Ain Issa [kurdisch: Bozanê] /Tal Tamr [kurdisch: Til Temir] und an der Grenze zur Türkei, aber dort werden keine Personen kontrolliert. Die Kontrollpunkte wurden nach einer von Russland vermittelten Vereinbarung zwischen den Syrian Democatic Forces (SDF) [Anm.: Streitkräfte der AANES] und Damaskus im Oktober 2019 errichtet. Syrische Regierungstruppen sind auch an der Distriktgrenze von Manbij präsent. Diese Kontrollpunkte der syrischen Armee haben nicht die Befugnis, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sie dienen der Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023).
Anmerkung: Es wird darauf verwiesen, dass die Beziehung zwischen dem syrischen Regime und den AANES nicht formalisiert ist und Veränderungen unterworfen ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). Vgl. hierzu beispielsweise die jüngsten bewaffneten Auseinandersetzungen im Gouvernement Deir ez-Zor im September 2023, die zwischen den SDF und Verbündeten des Anführers des Militärrats von Deir ez-Zor ausbrachen, nachdem die SDF den Anführer des eigentlich mit ihr verbundenen Militärrats verhafteten (FR24 4.9.2023) und in deren Verlauf die SDF die syrische Regierung beschuldigten, Truppen in das unter SDF-Kontrolle befindliche Gebiet von Deir ez-Zor östlich des Euphrat zu entsenden (K24 1.9.2023). Dadurch haben sich die Beziehungen zwischen dem syrischen Regime und den AANES verschlechtert (Jasim/STDOK 10.10.2023).
5. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES)
Stabilität der Lage
Der Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES]. Er stellt die einzige Einreisemöglichkeit für die zahlreichen NGOs dar, welche unverzichtbare Hilfe für die Bevölkerung dieser Region leisten. Da die syrische Regierung für die Einreise über Semalka weiterhin eine Strafe von fünf Jahren Haft vorsieht, müssen die Organisationen darauf achten, keine Aktivitäten in von der Regierung kontrollierten Gebieten durchzuführen. Jeder Akkreditierungsantrag beim Syrischen Roten Halbmond für die Arbeit im Regimegebiet setzt die Zusage der NGO voraus, jegliche Aktivitäten einzustellen, welche die Einreise aus Nachbarländern in das Selbstverwaltungsgebiet bedingen. Während Assad so zumindest einen Aspekt seiner Grenzsouveränität wieder zu erlangen versucht, bemühen sich russische Patrouillen, trotz Widerstands der SDF (Syrian Democratic Forces) bis nach Semalka vorzudringen, und irakische Milizen drohen mit der Besetzung des Grenzübergangs auf irakischer Seite (TWI/Balanche 10.2.2021).
Vor den Wahlen am 14.5.2023 drohte auch die Türkei mit einer Invasion in Nordsyrien. Der Widerstand Russlands, Irans und der USA gebot dem jedoch Einhalt. Manche kurdische Aktivist:innen fürchten allerdings, dass die Türkei eine Militäroperation starten könnte, während die Welt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt abgelenkt ist. Gemäß dem Journalisten Wladimir van Wilgenburg, dessen Schwerpunkt auf den Kurdengebieten in Syrien und im Irak liegt, sieht es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht danach aus (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Türkei übt allerdings durch die Lahmlegung von Infrastruktur Druck aus. Laut Thomas Schmidinger, einem Experten für die Lage in den kurdischen Gebieten Syriens, geht die Türkei ’systematisch’ gegen die zivile Infrastruktur vor und bombardierte Elektrizitätswerke, Getreidesilos sowie die Öl-, Gas- und Wasserversorgung. Mittlerweile sind gemäß Schmidinger alle Städte in der Selbstverwaltungsregion ohne Wasser- und Stromversorgung. Benzin, Öl und Gas sind kaum noch erhältlich, und wenn, dann zu extrem hohen Preisen. Der Großteil der heurigen Getreideernte ist vernichtet und Schmidinger warnt vor einer Hungersnot im Winter (Der Standard 13.10.2023).
Der Journalist Hisham Arafat beschrieb die Lage gegenüber van Wilgenburg als ’fließend’, in der ’Allianzen und Rivalitäten weiterhin wechseln’, wobei aktuell keine größere Machtverschiebung im Nordosten in Sicht scheint. Die SDF haben die Lage großteils unter Kontrolle, vorausgesetzt die USA halten ihre Militärpräsenz im Nordosten aufrecht. Die US-Wahlen im November 2024 könnten diesbezüglich die Lage ändern, falls die Republikanische Partei gewinnt, und den Abzug aus Syrien (und sogar dem Irak) beschließen sollte (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet
’Rojava’ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023).
Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ’Sicherheitsabschnitt’ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. In al-Hassaka ist die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasst (ACCORD 14.6.2023). In beiden Städten können die syrischen Sicherheitskräfte beim Betreten der ’Sicherheitsabschnitte’ Kontrollen durchführen. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). In der Vergangenheit wurden einige Journalist:innen in Qamishli von Regierungskräften verhaftet, z. B. ein schwedischer Journalist im Jahr 2015. Dies geschah beim Filmen nach Betreten des ’Sicherheitsabschnitts’ (van Wilgenburg 9.10.2023), wobei der Journalist eine Woche später wieder freigelassen wurde (REU 22.2.2015). Das Betreten der regimekontrollierten Gebiete kann auch ohne Aufforderung zum Vorzeigen eines Identitätsnachweises erfolgen. Allerdings geht es im Sicherheitsabschnitt in al-Hassakah laut einem kurdischen Aktivisten strenger zu (van Wilgenburg 9.10.2023). In der Nähe des Flughafens von Qamishli befindet sich auch eine Zone im Graubereich, wo es ebenso möglich ist, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden (ACCORD 14.6.2023). Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Armee-Checkpoints haben dort auch schon von Zeit zu Zeit US-Patrouillen aufgehalten und gezwungen, wieder wegzufahren (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Checkpoints sind mit Mitgliedern der syrischen Armee (SAA - Syrian Arab Army) oder der National Defence Forces (NDF) besetzt. Einmal kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der NDF und Mitgliedern des Jubour-Stammes, nachdem ein Stammesmitglied im Sicherheitsabschnitt von al-Hassakah beleidigt worden war. Daraufhin entfernte die SAA die NDF-Kämpfer von dem Sicherheitsabschnitt und ersetzte deren Kommandanten wegen Rebellion gegen die Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023).
Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). In Tal Rifaat ist die Situation laut van Wilgenburg eine andere als in den übrigen Gebieten. Er kann aus diesem Grund nicht sagen, ob die Regierung in Tal Rifaat Personen zum Reservedienst einziehen könne oder nicht. Die Kurden gestatten es allgemein nicht, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einzieht (ACCORD 24.3.2023).
Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbij zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der Syrienexperte bestätigte auf Nachfrage im September 2023, dass die syrische Regierung seines Wissens nach keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbij einberufen könne, was auch van Wilgenburg bekräftigte. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) gab in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD im August 2023 dagegen an, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei, was bedeute, dass junge Menschen, die einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (ACCORD 7.9.2023).
Die russischen Einheiten führen von Zeit zu Zeit Patrouillen zusammen mit der türkischen Armee oder den SDF durch. Sie überprüfen auch manchmal Orte, die von der Türkei bombardiert wurden. Sie unterhalten aber keine Checkpoints ebenso wenig wie die US-Armee. Diese betreibt Positionen in den Provinzen Deir ez-Zor und al-Hassakah, deren Perimeter von den SDF geschützt werden (van Wilgenburg 9.10.2023).
In den anderen Gebieten ist es laut Auskunft von Bassam al-Ahmad, dem Geschäftsführer der Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) viele Jahre her, dass die syrische Regierung jemanden festgenommen hat (van Wilgenburg 9.10.2023).
Im nördlichen Aleppo, wo kurdische Kräfte aktiv sind, und vertriebene Flüchtlinge aus Afrin in Lagern leben, ist auch das Regime präsent. Dort ist die Lage anders. Mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) alliierte Kräfte kontrollieren die Checkpoints von Sheikh Maqsoud und Ashrafiya [Anm.: zwei kurdische Stadtviertel in Aleppo Stadt], welche zuweilen von Regimekräften abgeriegelt werden, um Druck auf die AANES und die SDF auszuüben (van Wilgenburg 9.10.2023).
5.1 Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung
Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt
Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent (van Wilgenburg 9.10.2023).
Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen (Al-Monitor 21.5.2023).
Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour
Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang (van Wilgenburg 9.10.2023). Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt (van Wilgenburg 9.10.2023).
Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. (van Wilgenburg 9.10.2023).
Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise (van Wilgenburg 9.10.2023). Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist (van Wilgenburg 9.10.2023).
Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe (van Wilgenburg 9.10.2023) oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten (van Wilgenburg 9.10.2023, van Wilgenburg 17.10.2023). Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen (van Wilgenburg 9.10.2023).
So erwähnte Arafat das Beispiel von Regin Sherro, einer Korrespondentin des Medienunternehmens Rudaw, die von Asayish der AANES wegen ihrer Arbeit für Rudaw misshandelt wurde. Rudaw ist eine der führenden Fernsehstationen in der KRI. Sie hatte vor sechs Jahren politische Differenzen mit der „von der PKK kontrollierten“ AANES. Dies ereignete sich jedoch nicht an der Grenze, ebenso wie andere Vorwürfe von Folter und Tod in Haft (van Wilgenburg 9.10.2023). Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr 2015. Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze (van Wilgenburg 9.10.2023).
Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab (van Wilgenburg 9.10.2023).
Ausweisungen von kurdischen Syrer:innen aus dem AANES-Gebiet in die KRI
Die Asayish gehen auch von Zeit zu Zeit gegen Unterstützer:innen des KNC im Gebiet der AANES vor, brennen ihre Büros nieder oder diese werden von den lokalen AANES-Behörden geschlossen. Der Spitzenvertreter des KNC Ibrahim Birro wurde im August 2016 verhaftet und ausgewiesen. Auch syrisch-kurdische Journalist:innen mit KNC-Sympathien wurden in die KRI ausgewiesen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka
Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden (Jasim/STDOK 10.10.2023). Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen (ACCORD 14.6.2023).
Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde (Al-Monitor 21.5.2023). Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist (Jasim/STDOK 10.10.2023).
[…]
Öffnungen und Schließungen des Grenzübergangs
Der Grenzübergang ist aktuell [Stand 9.10.2023] offen (van Wilgenburg 9.10.2023). Semalka und Yaroubiya [Anm.: für Güter - siehe Unterkapitel ’Grenzübergänge’, auch Yaarubiyah] können von Schließungen betroffen sein. Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders, wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es ’diplomatische’ Beziehungen. Seit der Militäroffensive ’Claw Eagle Operations’ der Türkei im Jahr 2019 erhöht diese den Druck auf die KRG und den Irak, die Grenze zur AANES zu schließen, um diese zu isolieren (Jasim/STDOK 10.10.2023). Laut van Wilgenburg sorgten die Spannungen zwischen der KRG und der AANES und den mit ihr verbundenen Streitkräften besonders im Zeitraum 2013 bis 2018 für Schließungen von Semalka. Seither wurden die Schließungen weniger und die letzte war im Mai 2023, als die PYD bzw. AANES KNC-Funktionär:innen nicht erlaubte, zu einer Museumseröffnung in die KRI zu reisen. Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung aufgrund von Spannungen zwischen der KDP und PYD nach einem Protest oder Angriff einer PKK-Jugendgruppe an der Grenze. Im Jahr 2020 war die Grenze wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen (van Wilgenburg 9.10.2023). Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung, die 40 Tage andauerte. Während der Schließung im Juni 2021 zum Höhepunkt neuerlicher inner-kurdischer Spannungen war der Grenzübergang für Reisende gesperrt, aber nicht für den humanitären Bereich (Al-Monitor 21.5.2023).
Gelegentlich zeigt auch die irakische Zentralregierung ihren Unmut über die Existenz der inoffiziellen Grenzübergänge der KRG, was dann dazu führt, dass diese für einige Tage geschlossen werden, bis die Aufmerksamkeit der Regierung geschwunden ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). Im Fall von Schließungen ist Nordost-Syrien dann nur über das Regierungsgebiet erreichbar (Al- Monitor 21.5.2023). Die KDP hat bisher auch im Fall von Schließungen immer Nahrungsmittel und Medikamente passieren lassen (CAP 26.5.2021).
Die Selbstverwaltung AANES ist (auch) an der irakischen Grenze an den essenziellen Grenzübergängen Fishkhabour und Yaroubiya mit Gefahren konfrontiert. Das Grenzgebiet ist politisch zwischen PKK, irakischen Sicherheitskräften, schiitischen Milizen und mit Barzani verbündeten KDP-Kräften umstritten. Die Türkei hat überdies gedroht, im nahe gelegenen Sinjar zu intervenieren, was die Lage völlig verändern würde. Vor dem Hintergrund des Eigeninteresses der US-Truppen an einer offenen Grenze und der Abhängigkeit der KDP von US-Unterstützung sollten die USA jedoch in der Lage sein, das Thema Fishkhabour zu regeln (CAP 26.5.2021). Der Yarubiya-Grenzübergang ist insofern eine eigene Thematik, als dort nach einem russischen Veto im UN-Sicherheitsrat seit Jänner 2020 keine humanitäre Hilfe der UNO mehr passieren darf. Das schränkt die Einfuhr von essenziellem Medizinbedarf in die AANES ein - auch während der Pandemie gab Russland nicht nach (CAP 26.5.2021).
Informierung der syrischen Regierung über das Passieren des Grenzübergangs Semalka
Sowohl Hisham Arafat wie auch Bassam al-Ahmad sagten gegenüber van Wilgenburg aus, dass die syrische Regierung nicht am Grenzübergang präsent ist und keine Kontrollmöglichkeit hat (van Wilgenburg 9.10.2023). Bei einer Einreise in die AANES über den Grenzübergang Fishkhabour aus dem Irak erfährt die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestehen jedoch laut Balanche Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheint. Die syrische Regierung weiß seines Erachtens, wer über Fishkhabour nach Syrien einreist (ACCORD 14.6.2023). Laut dem kurdischen Journalist Hisham Arafat gibt es nur Gerüchte über einen Informationsaustausch zwischen AANES und der syrischen Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023). Es könnte laut Balanche jedoch auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Fishkhabour nach Syrien einreise (ACCORD 14.6.2023).
5.2 Internationale Grenzübergänge
Die folgende Karte zeigt einige Grenzübergänge zwischen Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und den Nachbarländern Türkei und Irak:

Die Grenzübergänge zum Irak
Am 5. Juni 2023 öffnete der Grenzübergang Semalka/Fishkhabour wieder nach fast einem Monat Schließung (iMMAP 13.7.2023) [Anm.: Für mehr Informationen zu immer wieder vorkommenden Schließungen siehe Unterkapitel ’Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung’].
Der südlich von Semalka befindliche Grenzübergang al-Waleed wird nur für Güter verwendet, nicht für Personenverkehr. Laut kurdischen Aktivisten kam es jedoch schon vor, dass Leute diesen (Land-) Grenzübergang wegen Überschwemmungen verwendeten, die eine Überquerung per Boot erschwerten. Einmal ertrank eine Person bei der Grenzüberquerung über den Fluss aufgrund des Regenfalls (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Selbstverwaltungsregion verfügt auch über den Grenzübergang Rabia/Yaroubiya, aber der Irak verbietet seine Nutzung für Personenverkehr (van Wilgenburg 9.10.2023). Seit 2020 ist der Grenzübergang nach einem Veto Russlands und Chinas im UN-Sicherheitsrat geschlossen. Gelegentlich wird er für US-Militärfahrzeuge geöffnet (Jasim/STDOK 10.10.2023).
70 bis 100 LKW-Ladungen mit kommerziellen Gütern werden täglich via Semalka in die AANES gebracht und 150 bis 200 LKW-Ladungen werden pro Tag via al-Waleed eingeführt. Al-Waleed ist zentral für den Export des lokal geförderten Rohöls, das eine Haupteinnahmequelle der AANES darstellt (Al-Monitor 21.5.2023). Eine temporäre Schließung wie vom 20. Mai bis 5. Juni 2023 sorgte für das Fehlen wichtiger Güter in der AANES. Laut Welternährungsprogramm verteuerten sich die Waren innerhalb weniger Tage - im Fall von Zucker um 16% (UNSC 22.6.2023).
Manchmal haben sowohl die Partei der Demokratischen Union (PYD) als auch der Kurdische Nationalrat (KNC) während Spannungen zwischen den beiden Seiten Schmuggler zum Überqueren der Grenze verwendet. Auch einige Menschen, denen die Einreise verweigert wurde, sind gezwungen, auf Schmuggler zurückzugreifen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Grenzübergänge zur Türkei
Anmerkung: Für Informationen zur Lage an den Grenzübergängen in Gebiete unter Kontrolle von mit der Türkei verbundenen Gruppierungen, s. Kap. „Nordwestsyrien: Gebiet unter Kontrolle der Syrischen Heilsregierung (SSG) und Syrischen Interimsregierung (SIG)“.
• Ain al-Arab (Kobani): Auf der türkischen Seite liegt der Grenzübergang Mursitpinar von Sanliurfa-Suruc. Der Grenzübergang ist seit 1970 geschlossen, war aber zumindest im Jahr 2014 (trotz Präsenz der Volksverteidigungseinheiten YPG) gelegentlich für humanitäre Transporte einschließlich der Evakuierung von Verwundeten offen (Al-Monitor 30.4.2014).
• Darbasiyah gegenüber von Senyurt ist seit 1953 geschlossen (Al-Monitor 30.4.2014).
• Qamishli liegt gegenüber dem türkischen Nusaybin. Auch dieser Grenzübergang ist wegen der YPG-Präsenz geschlossen. Im März 2014 wurde einem UN-Hilfskonvoi das Passieren des Grenzübergangs erlaubt (Al-Monitor 30.4.2014).
Als Faustregel gilt laut einem älteren al-Monitor-Artikel, dass Grenzübergänge zur Türkei, wenn sie auf syrischer Seite von Kurden oder dem ’Islamischen Staat’ gehalten werden, von türkischer Seite geschlossen werden (Al-Monitor 30.4.2014).
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ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Syrien: Wehrdienst vom 16.01.2024 (auszugsweise ins Deutsche übersetzt mit deeple.com)
1. Wehr- und Reservedienst der syrischen Streitkräfte
1.1 Rechtliche Bestimmung
Die Ableistung des Wehrdienstes ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 umfasst dies den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Erreichen des Alters von 42 Jahren (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4). Gemäß Gesetz Nr. 35 von 2011, mit dem das Wehrpflichtgesetz Nr. 30 von 2007 abgeändert wurde, dauert der Militärdienst je nach Bildungsgrad zwischen 18 und 21 Monaten (Gesetzesdekret Nr. 35 von 2011, Artikel 1-2). Auch für männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind, gilt der verpflichtende Wehrdienst (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.52).Die Ableistung des Wehrdienstes ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, umfasst dies den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Erreichen des Alters von 42 Jahren (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4). Gemäß Gesetz Nr. 35 von 2011, mit dem das Wehrpflichtgesetz Nr. 30 von 2007 abgeändert wurde, dauert der Militärdienst je nach Bildungsgrad zwischen 18 und 21 Monaten (Gesetzesdekret Nr. 35 von 2011, Artikel 1-2). Auch für männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind, gilt der verpflichtende Wehrdienst (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.52).
Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS, April 2023, S.26).
1.2 Rekrutierungspraxis
Jeder Mann ist verpflichtet, sich in dem Jahr, in dem er 18 Jahre alt wird, sein Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum a). Die Behörden geben regelmäßig öffentlich das Geburtsjahr und den Geburtsmonat der Männer bekannt, die sich bei der Rekrutierungsabteilung zu melden haben. Die Fristen bis zu der sich Männer zu melden haben, werden auf der Homepage des Verteidigungsministeriums, im Büro des örtlichen Bürgermeisters sowie im offiziellen staatlichen Fernsehen veröffentlicht. Die einberufene Person muss sich an die militärische Rekrutierungsabteilung der Stadt wenden, in der sie lebt (DIS, Juli 2023, S.5).
Leidet eine Person an einer Krankheit, die nach Einschätzung der Rekrutierungsabteilung ein Hindernis für den Wehrdienst darstellt, ist sie entweder von der Wehrpflicht befreit oder wird für administrative Tätigkeiten eingeteilt (weitere Informationen über Tauglichkeit finden Sie unter Aufschub/Befreiung aus medizinischen Gründen) (DIS, Juli 2023, S.8). Wenn eine Person als tauglich eingestuft wird, wird der Person mitgeteilt, wann sie sich zum Zweck der militärischen Ausbildung bei einem Ausbildungszentrum zu melden hat (DIS, Juli 2023, S.5-6).
Beim Antritt des Militärdienstes muss der Wehrpflichtige seinen Personalausweis bei der Rekrutierungsabteilung abgeben, den er nach Ableistung des Militärdienstes zurückerhält. Im Gegenzug erhält er einen Militärausweis (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.54-55). (Weitere Informationen über die Ausstellung von Militärausweisen finden Sie hier). Laut einer von ACCORD erhaltenen informellen Auskunft, die ein syrischer Forscher von einer Person, die in einem Rekrutierungszentrum in Damaskus tätig ist, erhalten hat, kann ein Rekrut seinen Militärausweis nicht behalten und muss ihn zurückgeben, wenn er offiziell entlassen wird. Eine Nichtbeachtung hat schwerwiegende Folgen. Beispielsweise droht einem entlassenen Soldaten, der seinen Militärausweis verloren hat, ein Verhör und möglicherweise 15 Tage Gefängnis (ACCORD, 20. April 2022). Reisepässe müssen nicht abgegeben werden. Ohne eine offizielle Ausreisegenehmigung des Rekrutierungsamtes dürfen Wehrpflichtige jedoch während ihres Wehrdienstes nicht ins Ausland reisen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.55).
In einem Urteil des BVwG werden Informationen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt, denen zufolge Rekruten eine 45-tägige militärische Grundausbildung durchlaufen müssen. Männer mit geringer schulischer Bildung werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit höherer Bildung mit größerer Wahrscheinlichkeit Positionen bekleiden, in denen sie anderen Bericht erstatten oder disziplinäre Maßnahmen verhängen müssen (BVwG, 2. Oktober 2023, S.20-21).
Sollte ein junger Mann es verabsäumen, innerhalb der gesetzten Fristen bei der Rekrutierungsabteilung oder in weiterer Folge beim Ausbildungszentrum zu erscheinen, wird sein Name in einer nationalen Datenbank von Männern, die für den Militärdienst gesucht werden, registriert und der Mann wird als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Manchmal werden junge Männer vom Bürgermeister oder der Militärpolizei benachrichtigt, dass sie zum Militärdienst einberufen sind, bevor sie auf die Liste der Wehrdienstverweigerer kommen (DIS, Juli 2023, S.6-7).
Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte erklärt in einer E-Mail Auskunft vom November 2023, dass es auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums eine öffentlich zugängliche Datenbank der Wehrpflichtigen gibt. Laut dem Experten werden die Listen der Wehrpflichtigen und Reservisten regelmäßig aktualisiert. Wenn eine Person ihren Namen nicht auf der Webseite finden kann, bedeute dies, dass sie nicht zum Militärdienst einberufen wurde. Das Fehlen des Namens einer Person auf der Website mache es laut dem Experten unwahrscheinlich, dass sie auf anderen Listen für den Militärdienst in Betracht gezogen wird (Syrienexperte, 21. November 2023). Im Gegensatz dazu erklärt Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, in einem Online-Meeting mit ACCORD im November 2023, dass man sich nicht auf die Online-Liste verlassen könne, weil nicht alle Angaben zu syrischen Staatsbürgern online zu finden seien. Er kennt Beispiele von Familien, die Briefe erhalten haben, dass ihr Sohn zum Reservedienst einberufen wurde, obwohl der Name des Sohnes nicht auf der Online-Liste aufscheint. Wenn ein Name nicht in der Datenbank gefunden werden kann, bedeute das laut Al-Mustafa nicht automatisch, dass die syrische Regierung die Person nicht für den Militärdienst sucht (Al-Mustafa, 21. November 2023).
Die Fahndungsliste der Wehrdienstverweigerer wird in der Regel an Kontrollpunkten (Checkpoints) und in Ämtern der öffentlichen Verwaltung verteilt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer Kontrollpunkte passiert oder einen Behördengang tätigt, wird er festgenommen und direkt zur militärischen Ausbildung geschickt (DIS, Juli 2023, S.7). In den Gebieten unter Regierungskontrolle gibt es eine Vielzahl an Kontrollpunkten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.16). Ein syrischer Wissenschaftler erklärt gegenüber European Union Agency for Asylum (EUAA), dass es sich bei den meisten Kontrollpunkten in Damaskus um mobile Checkpoints handelt, die hauptsächlich von der Militärpolizei besetzt und häufig in Gebieten positioniert sind, wo sich viele junge Männer aufhalten (EUAA, August 2022, S.19). Rekrutierungen finden außerdem an Universitäten und Krankenhäusern statt. Auch an Grenzübergängen werden Wehrpflichtige eingezogen (mehr Informationen zur Rückkehr von Wehrpflichtigen finden Sie unter „Statusregelung“ und Rückkehr von Wehrpflichtigen). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten, wie der Provinz Rif Dimashq, sendet die Armee Listen mit zur Wehrpflicht gesuchten Personen an die Polizei in der Region. Diese Listen werden dann bei staatlichen Institutionen ausgehängt und den Beamten an Kontrollpunkten übermittelt (DIS, Mai 2020, S.11). Viele Männer, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, wurden als Teil von Versöhnungsvereinbarungen rekrutiert. Als Teil der Vereinbarungen sollte es eine sechsmonatige Schonfrist geben. Die Regierung habe sich jedoch wiederholt nicht an die Frist gehalten und Männer verhaftet und rekrutiert, bevor die sechs Monate abgelaufen waren (DIS, Mai 2020, S.13).
1.2.1 Rekrutierung in den Regierungsenklaven Qamischli und Hasaka
Die syrische Regierung kontrolliert kleine Gebiete in den Städten Qamischli und Hasaka, die als „Sicherheitsbereiche“ („security squares“/ „Al-Morabat Al-Amniya“) bekannt sind und wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden (DIS, Juni 2022, S.29).
Die Absolvierung der Selbstverteidigungspflicht der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS, Juni 2022, S.30). Wehrpflichtige junge Männer, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF (Syrian Democratic Forces) und der Regierungstruppen hin- und her bewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite, wie den Aufschub für Studenten, anerkennt (Enab Baladi, 15. August 2022).
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlichte im Juni 2022 einen Bericht über Rekrutierung in der Provinz Hasaka und befragte dazu im Jänner und Februar 2022 vier Expert·innen sowie drei Bewohner·innen der Provinz Hasaka zur Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Armee in der Provinz. Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität von Lyon, ein kurdischer Journalist und Autor aus Qamischli, die Vertretung der AANES in der Autonomen Region Kurdistan im Irak, sowie drei Bewohner von Gebieten unter Kontrolle der AANES in der Provinz Hasaka stimmen darin überein, dass Personen, die für den Militärdienst der syrischen Armee gesucht werden und die von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiete in der Provinz betreten, verhaftet werden. Laut einem politischen Analysten ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Araber in der beschriebenen Situation festgenommen wird. Bei einer Person kurdischer Herkunft sei die Situation eine andere. Der genannte kurdische Journalist fügt hinzu, dass die syrische Regierung nicht in der Lage ist, Personen gewaltsam zu rekrutieren, die in von der AANES kontrollierten Gebieten wohnen. Er kennt jedoch Fälle aus Qamischli und Hasaka, in denen Personen, die für den Militärdienst gesucht wurden, festgenommen wurden. Fabrice Balanche erklärt gegenüber DIS weiters, dass es südlich von Qamischli zwölf arabische Dörfer gibt, in denen der regierungstreue Tay-Stamm wohnt, und die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen. Die Bewohner dieser Dörfer müssten in der syrischen Armee dienen, würden allerdings in ihren eigenen Dörfern und nicht in anderen Gegenden Syriens eingesetzt. Laut dem kurdischen Journalisten könnten Personen aus den Dörfern südlich von Qamischli der syrischen Armee freiwillig beitreten (DIS, Juni 2022, S.1, 29, 44, 50, 54, 58-59, 65, 72).
1.2.2 Rekrutierung in Gebieten außerhalb Regierungskontrolle mit Präsenz syrischer Truppen
In von der AANES kontrollierten Gebieten ist die syrische Regierung, mit Ausnahme der Regierungsenklaven in Qamischli und Hasaka nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind Regierungstruppen in den Gebieten in und um Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze zwar präsent. Sie führen jedoch hauptsächlich Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei, aus. Mit Stand August 2023 sind die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der auf kurdische Angelegenheiten spezialisierte Reporter und Analyst Wladimir van Wilgenburg stimmt zu, dass die syrischen Behörden in den Gebieten um Manbidsch, Ain Al-Arab und in der Nähe der türkischen Grenze nicht in der Lage sind, Wehrpflichtige bzw. Reservepersonal einzuziehen. In Tal Rifaat sei die Situation jedoch eine andere als in den anderen Gebieten. Es sei unklar, ob es in Tal Rifaat zu Rekrutierungen kommt. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) erklärt hingegen, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist. Dies bedeute, dass wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt werden, einen Checkpoint der Regierungskräfte in der Nähe von Manbidsch oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt Al-Hasaka, passieren und für den Militärdienst gesucht werden, auch zur Wehrpflicht eingezogen werden (ACCORD, 24. August 2023).
In der Provinz Dar’a im Süden Syriens fehlt es dem Staat laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten mehreren Berichten aus der Provinz zufolge, trotz der Anwesenheit einer Gruppe, die mit dem Militärgeheimdienst verbunden sei, an der Fähigkeit, Männer zwangsweise zum Militärdienst zu rekrutieren. Dies sei in erster Linie auf die Existenz lokaler bewaffneter Gruppen zurückzuführen, die in der Lage seien, als Reaktion auf Festnahmen einzelner Personen für den Wehrdienst Checkpoints oder Regierungsgebäude anzugreifen und somit die Freilassung einzelner Personen erwirke (Syrienexperte, 7. September 2023). Im Gegensatz dazu erklärt Al-Mustafa gegenüber ACCORD im September 2023, dass es zahlreiche von der Regierung kontrollierte Checkpoints zwischen und um Dörfer und Städte in der Provinz Dar‘a gibt und ein Konvoi der syrischen Armee könne problemlos in jedes Dorf in Dar’a kommen, um Wehrpflichtige zu rekrutieren (Al-Mustafa, 13. September 2023).
1.3 Reservedienst
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1.4 Aufschub und Befreiung
Es gibt Möglichkeiten des Wehrdienstaufschubs für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10-14, 25-26).
Das niederländische Außenministerium berichtet basierend auf Gesprächen mit vertraulichen Quellen Anfang 2022, dass Männer, die der einzige lebende Sohn ihrer Eltern oder eines alleinerziehenden Elternteils sind, weiterhin einen Aufschub ihres Wehr- und Reservedienstes erhalten können. Dieser Aufschub wird zu einer endgültigen Befreiung unter anderem, wenn die Mutter des Mannes fünfzig oder der Vater sechzig wird oder, wenn einer von beiden nachweislich unfruchtbar ist (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.53). Ein Mann gilt unter anderem auch als einziger Sohn seiner Familie, wenn alle seine Brüder an einer Krankheit oder Behinderung leiden, die von den Behörden als schwerwiegend eingestuft wird (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum b).
Wehrpflichtige können außerdem einen Aufschub erhalten, wenn sie studieren (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.54). Laut dem Wehrdienstgesetz von 2007 gibt es je nach Studium ein festgelegtes Höchstalter für einen möglichen Aufschub (26 Jahre für Studenten eines vierjährigen Studiums, 27 Jahre für Studenten eines fünfjährigen Studiums, 28 Jahre für Medizin- und Masterstudenten und 30 Jahre für Doktoranden) (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10). In einem Urteil des BVwG werden Informationen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt. Diese enthalten eine Auskunft der österreichischen Botschaft in Damaskus, laut der insbesondere die Ausnahmen für Studenten zunehmend schwieriger in Anspruch genommen werden können. Es gab Fälle, in denen Studenten einberufen wurden. Im Jahr 2022 häuften sich laut der Botschaft auch Berichte über die Einberufung von Männern, die die einzigen Söhne ihrer Familien sind (BVwG, 2. Oktober 2023, S.19).
Auch für Reservisten ist es möglich, unter bestimmten Umständen einen Aufschub oder eine Befreiung ihres Reservedienstes zu bewirken. Laut Artikel 25 des Wehrdienstgesetzes fallen Studium, Krankheit, Haft, Arbeit im Ausland, sowie zivile Arbeit für die Streitkräfte oder das Verteidigungsministerium unter anderem unter Gründe für einen Aufschub der Reservepflicht. Befreit von der Reservepflicht werden laut Artikel 26 unter anderem Männer mit dauerhafter medizinischer Untauglichkeit und einzige Söhne einer Familie (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 25-26).
1.4.1 Aufschub/Befreiung aus medizinischen Gründen
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1.4.2 Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Ein im Ausland wohnhafter Syrer, der vor dem Erreichen des Wehrdienstalters dauerhaft im Ausland gelebt hat, kann laut Artikel 10 des Wehrdienstgesetzes um einen Wehrdienstaufschub ansuchen (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10). Auch Syrer, die im Ausland leben, müssen mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres bei einer syrischen diplomatischen Vertretung ein spezielles Formular für den Wehrdienst ausfüllen. Wenn ein junger Mann innerhalb des Jahres, in dem er 18 wird, nicht um eine Befreiung oder einen Aufschub vom Wehrdienst angesucht hat, gilt er als Wehrdienstverweigerer (DIS, Juli 2023, S.9).
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es wehrpflichtigen Männern mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit zu werden. Laut einer 2020 erlassenen Abänderung des Wehrdienstgesetzes ist die Befreiungsgebühr gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 US-Dollar (ein Jahr), 9.000 US-Dollar (zwei Jahre), 8.000 US-Dollar (drei Jahre) bzw. 7.000 US-Dollar (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 US-Dollar Strafgebühr hinzu. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen fallen zusätzliche Strafgebühren an (Legislative Decree # 31, 8. November 2020, Artikel 1).
Ein Wehrpflichtiger, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat und aus diesem Grund von einem Aufschub des Wehrdienstes betroffen ist, kann sich pro Kalenderjahr neunzig Tage in Syrien aufhalten, ohne dass dadurch das Recht auf Aufschub berührt wird. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums können diese Tage über das Jahr verteilt und in mehrere Zeiträume unterteilt werden. Die Frist kann gegen eine Gebühr um sechzig Tage verlängert werden. Um während eines solchen Besuchs in Syrien Rechtshandlungen oder Handlungen im Standesamt vornehmen zu können, muss der Wehrpflichtige beim Rekrutierungsbüro eine Genehmigung beantragen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.54).
Berichten zufolge können auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Sie müssen allerdings zunächst ihren rechtlichen Status durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.85). Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person berechtigt ist, sich vom Wehrdienst freizukaufen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2020, S.23).
Laut Fabrice Balanche erscheint der gesamte Prozess relativ unkompliziert, jedoch zieht er in der Realität erhebliche Verzögerungen nach sich und erfordert viele zusätzliche Kosten, einschließlich Bestechungsgelder für bürokratische Angelegenheiten. Zum Beispiel müssen junge Männer, die Verbindungen zur Opposition hatten, aber aus wohlhabenden Familien stammen, wahrscheinlich höhere Beträge zahlen, um ihren Status zu bereinigen (BFA Staatendokumentation, 27. Jänner 2022 (Login der Staatendokumentation erforderlich).
Für Reservisten gilt, dass laut Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens aufhält, dauerhaft außerhalb des Landes ansässig ist und eine Gebühr von 5.000 US-Dollar bezahlt, vom Reservedienst befreit ist (Legislative Decree # 31, 8. November 2020, Artikel 1).
1.5 Wehrdienstverweigerung/Desertion
In einem Urteil des BVwG werden Informationen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt. Diese enthalten eine Aussage des deutschen Auswärtigen Amtes, laut dem es in Syrien keine Möglichkeit zur legalen Verweigerung des Wehrdienstes gibt. Es existiert auch keine Option für einen zivilen Ersatzdienst. Es gebe in Syrien keine reguläre beziehungsweise gefahrlose Möglichkeit, dem Militärdienst durch Umzug in andere Landesteile zu entkommen. Wenn Wehrpflichtige versuchen, dem Militärdienst zu entkommen, indem sie in Regionen flüchten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, müssten sie zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollpunkte passieren, wobei das Risiko bestehe, zwangsweise eingezogen zu werden, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männer im wehrpflichtigen Alter dürfen das Land nicht verlassen (BVwG, 2. Oktober 2023, S.26-27).
1.5.1 Gesetzliche Lage
Die Strafe für Wehrdienstverweigerung ist in Artikeln 98 und 99 des Militärstrafgesetzes (Gesetzesdekret 61 des Jahres 1950) geregelt. Wehrdienstverweigerung liegt vor, wenn ein wehrpflichtiger Mann sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Einberufung meldet oder wenn er sich zwar meldet, aber nicht in die ihm zugewiesene militärische Einheit einrückt. In Friedenszeiten werden Wehrdienstverweigerer mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft und in Kriegszeiten mit einem Monat bis fünf Jahren Haft. In beiden Fällen müssen sie nach der Beendigung der Haftstrafe ihren Wehrdienst vollständig ableisten (Militärstrafgesetz Nr. 61 von 1950, Artikel 98-99).
Die Strafe für Desertion ist in den Artikeln 100 und 101 des Militärstrafgesetzes (Gesetzesdekret 61 des Jahres 1950) festgelegt. Als „intern“, also innerhalb des Landes, desertiert gilt in Friedenszeiten jeder Wehrdienstleistende, der länger als sechs Tage abwesend ist oder sich nicht innerhalb von 15 Tagen nach Ende seines Urlaubs zum Dienst gemeldet hat. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt erst nach einer Abwesenheit von einem Monat als „flüchtig“. Deserteure werden in den genannten Fällen mit einer Freiheitsstrafe von ein bis 5 Jahren bestraft. Mit mindestens zwei Jahren Freiheitsentzug wird jeder Deserteur bestraft, der zum Beispiel eine Waffe, Ausrüstung oder Fahrzeug aus dem Armeebesitz mitgenommen hat oder bereits zuvor desertiert ist. In Kriegszeiten werden die festgelegten Fristen auf ein Drittel verkürzt, während sich das Strafmaß verdoppeln kann.
Artikel 101 legt fest, dass in Friedenszeiten jeder Soldat oder Militärangehörige nach drei Tagen als ins Ausland desertiert gilt, der ohne Erlaubnis die syrische Grenze überquert, seine Truppe verlässt und ausländisches Staatsgebiet erreicht. In Kriegszeiten verkürzt sich die Frist von drei Tagen auf einen Tag. Der ins Ausland Geflohene wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren belegt. Die Freiheitstrafe wird auf 15 Jahre angehoben, wenn der Deserteur zum Beispiel eine Waffe, Ausrüstung oder Fahrzeug aus dem Armeebesitz mitgenommen hat oder bereits zuvor desertiert ist. Auch in Kriegszeiten wird externe Desertion mit 15 Jahren Freiheitsentzug bestraft. Artikel 102 und 103 des Militärstrafgesetzes legen das Strafmaß für die Verbrechen des Überlaufens zum Feind bzw. der gemeinsamen Desertion mehrerer Soldaten fest (Militärstrafgesetz Nr. 61 von 1950, Artikel 100-101).
Ein westlicher Diplomat in Syrien geht davon aus, dass Deserteure auch mit Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes von 2012 geahndet werden. Auch Rückkehrer befürchten Verbrechen, die unter das Anti-Terror-Gesetz fallen, beschuldigt zu werden, welche nicht unter mögliche Amnestien fallen (weitere Informationen finden Sie unter „Amnestien“) (DIS, Mai 2020, S.84).
Weitere Bestimmungen bei Nichtableistung des Wehrdienstes
Im November 2017 verabschiedete das syrische Parlament eine Gesetzesänderung von Artikeln 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Gemäß dieser Änderung sind Personen, die das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes erreicht haben und den Wehrdienst weder aus gesetzlich vorgesehenen Gründen noch aus anderen Befreiungsgründen nicht absolviert haben, verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 8.000 US-Dollar oder dem entsprechenden Betrag in syrischen Pfund zu leisten. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des gesetzlichen Alterslimits für den Wehrdienst erfolgen. Wenn diese Zahlung nicht erfolgt, hat dies zur Folge, dass eine einjährige Haftstrafe verhängt wird, und es müssen zusätzlich 200 US-Dollar für jedes Jahr gezahlt werden, um das die Zahlung verzögert wird (SANA, 8. November 2017).
Gesetz Nr. 39 des Jahres 2019 zur Änderung des Militärdienstgesetzes erlaubt laut einem Artikel des Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center die exekutive Beschlagnahmung von Vermögenswerten des Wehrdienstverweigerers ohne vorherige Ankündigung/Benachrichtigung der Person, wenn sie das 43. Lebensjahr erreicht hat, sowie die vorläufige Beschlagnahmung von Kapital, das sich im Besitz von Ehefrauen oder Kindern befindet, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass es sich nicht um das Kapital der betroffenen Person handelt. Dies gilt in all jenen Fällen, in denen das Kapital der Person nicht ausreicht, um die festgelegte Ausgleichszahlung zu decken. Durch die Novellierung hat sich die Art der Beschlagnahmung der eigenen Vermögenswerte der betroffenen Person von einer „vorläufigen Beschlagnahmung“ zu einer „exekutiven Beschlagnahmung“ geändert (Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center, 20. Februar 2020). Zur Änderung von einer „vorläufigen Beschlagnahmung“ zu einer „exekutiven Beschlagnahmung“ erläuterte Human Rights Watch (HRW) im Februar 2021, dass Artikel 97 bisher vorgesehen habe, dass die Beschlagnahmung von Vermögenswerten für diejenigen, die die Freistellungsgebühr nicht bezahlt haben, bis zu einem Gerichtsurteil unter Vorbehalt erfolgt. Die Änderung ermächtigt das Finanzministerium nun jedoch, das Eigentum einer Person sofort zu beschlagnahmen und zu verkaufen, ohne die Person zu benachrichtigen oder ihr die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung anzufechten (HRW, 9. Februar 2021).
1.5.2 Umsetzung
Es gibt an den Grenzen, sowie zwischen allen syrischen Städten eine Reihe von Kontrollpunkten, die von den Geheim- und Militärdiensten der syrischen Regierung kontrolliert werden. Die Kontrollpunkte werden genutzt, um Regierungsgegner·innen und Wehrdienstverweigerer ausfindig zu machen (Al-Araby Al-Jadeed, 22. Jänner 2023).
In einem Urteil des BVwG werden Informationen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt. Diese enthalten eine Auskunft eines von der BFA-Staatendokumentation befragten Rechtsexperten, laut dem die syrischen Behörden keine Informationen über konkrete Fälle von Bestrafungen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern veröffentlichen (BVwG, 2. Oktober 2023, S.29). Von ACCORD kontaktierte Experten geben in Auskünften vom August 2022 an, dass die im Gesetz vorgesehenen Haftstrafen bei Wehrdienstverweigerung und Desertion in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten implementiert würden. Die tatsächliche Verhängung und Dauer der Strafe für Wehrdienstverweigerung hängt laut dem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist die Behandlung oder Bestrafung von Wehrdienstverweigerern davon abhängig, woher eine Person kommt und in welcher Region sie festgenommen wird. In Gebieten, in denen die syrische Regierung eine schwache Kontrolle ausübt, ist es weniger wahrscheinlich, dass die Regierung einen Wehrdienstverweigerer festnimmt. Dies liegt vor allem daran, dass ein solcher Akt gewaltsame kollektive Aktionen seiner Gemeinschaft auslösen kann. Andererseits operieren die syrischen Sicherheitsapparate sehr unkoordiniert (ACCORD, 8. September 2022, S.8-10). Laut von der BFA-Staatendokumentation eingeholten (und im oben genannten Urteil zitierten) Expertenauskünften gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige sofort eingezogen werden oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden (BVwG, 2. Oktober 2023, S.29).
Der von ACCORD kontaktierte Syrienexperte betont zudem, dass die Straftatbestände der Wehrdienstverweigerung, der Desertion und des Überlaufens („defection“) hinsichtlich ihrer Wahrnehmung und Bestrafung klar voneinander abgegrenzt werden müssen. Mit Deserteuren wird grundsätzlich härter verfahren als mit Wehrdienstverweigerern, doch auch hier kommt es darauf an, wo diese ihren Wehrdienst abgeleistet und welche Umstände und Folgen ihre Desertion gehabt haben (ACCORD, 8. September 2022, S.10). Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen drohen im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung oder Desertion potenziell härtere Bestrafungen. Muhsen Al-Mustafa ergänzt diesbezüglich, dass dies vor allem dann der Fall sein kann, wenn die Wehrdienstverweigerer oder Deserteure keine (informellen) Beziehungen zu Armeeoffizieren haben – was in vielerlei Hinsicht auf diejenigen zutreffe, die der sunnitischen Glaubensrichtung angehören, im Gegensatz zu denjenigen, die der alawitischen Glaubensrichtung angehören (ACCORD, 8. September 2022, S.12-13).
Laut dem Think Tank Jusoor for Studies wird den Deserteuren und Wehrdienstverweigerern eine gewisse Zeit eingeräumt, bevor sie ohne Bestrafung sofort zu den Militäreinheiten geschickt werden, da die syrische Regierung dringend auf Personal angewiesen ist. Diese Personen werden allerdings eher als andere in sehr gefährliche Kampfsituationen eingebunden oder müssen den Offizieren und Beamten der Regierung Geld zahlen, um nicht in derartige Situationen verwickelt zu werden (ACCORD, 8. September 2022, S.9). (Weitere Details der Auskünfte der genannten Expert·innen finden Sie hier.)
Allgemein zu Folter und Misshandlung in syrischen Haftanstalten schreibt die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien im März 2021, dass keine der Kriegsparteien in Syrien die Rechte von inhaftierten Personen im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen achtet. Willkürliche Inhaftierung, Folter und Misshandlung, auch durch sexuelle Gewalt, unfreiwilliges oder erzwungenes Verschwindenlassen und summarische Hinrichtungen sind kennzeichnend für den Konflikt. Insbesondere von der syrischen Regierung sind derartige Misshandlungen mit einer solchen Systematik begangen, und von der Untersuchungskommission und anderen so umfassend dokumentiert worden, dass nicht behauptet werden kann, sie sind ohne Wissen der entsprechenden Befehlsketten erfolgt (HRC, 11. März 2021, S. 2).
Wehrdienstverweigerer oder Deserteure, die sich in Folge einer Amnestie den Behörden stellen, werden laut Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht strafrechtlich verfolgt, müssen aber dennoch ihren Militärdienst leisten (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2020, S.47).
1.5.3 Amnestien
Zwischen März 2011 und Oktober 2022 erließ der syrische Präsident insgesamt 21 Amnestiedekrete (USDOS, 20. März 2023, Section 1e). Im Dezember 2022 wurde eine weitere Generalamnestie erlassen, die unter anderem die Straftaten interne und externe Desertion umfasste. Deserteure, die sich in Syrien befinden, müssen sich innerhalb von drei Monaten und Syrer im Ausland innerhalb von vier Monaten stellen, wenn sie von dieser Amnestie profitieren wollen (MEMO, 22. Dezember 2022). Laut SNHR wurden die meisten der von der Amnestie erfassten Personen anschließend wieder zum Militärdienst eingezogen (USDOS, 20. März 2023, Section 1e).
Zwei von ACCORD kontaktierte Experten stimmen darin überein, dass Amnestieregelungen mit Stand Sommer 2022 im Allgemeinen umgesetzt werden. Neben der allgemeinen Amnestie gibt es von Zeit zu Zeit auch Begnadigungen auf lokaler Ebene, die auch Wehrdienstverweigerer betreffen können. Der Syrienexperte führte jedoch an, dass Amnestien keine Garantien darstellen. Selbst wenn jemand eine Sicherheitsfreigabe/Statusregelung („security clearance/status settlement“) für seine Wehrdienstverweigerung erhalten hat, kann er nach seiner Rückkehr von den Sicherheitskräften aufgrund diverser anderer Vergehen (z. B. illegales Verlassen des Landes, Aktivitäten im Ausland) verhaftet und verhört werden. Laut Al-Mustafa trifft dies auf jeden Fall auf Personen zu, die in den ersten Jahren des Konflikts aus der Armee geflohen/übergelaufen („who defected from the army“) sind. Diese Personen werden vom syrischen Staat als Verräter betrachtet. Es gibt auch Befürchtungen und Warnungen, dass es sich bei Amnestieerlässen um eine Falle handelt. Laut mehrerer Experten werden Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die eine Amnestie in Anspruch nehmen, direkt zu den aktiven Militäreinheiten geschickt (ACCORD, 8. September 2022, S.5-7).
1.5.4 „Statusregelung“ und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Rückkehrer, die für den Militärdienst gesucht werden, haben eine Frist von 15 Tagen, um in der Rekrutierungsabteilung zu erscheinen und ihre Angelegenheiten zu regeln, bevor sie der syrischen Armee beitreten müssen (DIS, Mai 2020, S. 12, 65; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53; ACCORD, 5. September 2023). Auch Männer, die zum Reservedienst einberufen sind, müssen sich innerhalb von 15 Tagen bei der für sie zuständigen Rekrutierungsabteilung melden. Sollten sie innerhalb der Frist nicht bei der Rekrutierungsabteilung erscheinen, werden sie verhaftet und zum Dienst gebracht (ACCORD, 5. September 2023; siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53). Laut SNHR würden sich die Sicherheitskräfte der Regierung jedoch nicht immer an diese Fristen halten. SNHR hat mehrmals die Inhaftierung von Flüchtlingen und rückkehrenden Binnenvertrieben vor dem Ablauf ihrer Frist dokumentiert, obwohl diese im Besitz von Dokumenten waren, aus denen hervorging, dass sie die Frist noch nicht überschritten haben (SNHR, 15. August 2019, S. 16).
Mit dem Jahr 2020 wurden auch an Grenzübergängen Wehrpflichtige eingezogen. Beamte an Grenzübergängen haben Zugriff auf eine zentrale Datenbank mit den Namen der zum Militärdienst Gesuchten. Laut einer Quelle von DIS aus dem Jahr 2020 befürchten alle syrischen Männer im Wehrdienstalter, bei Rückkehr an der Grenze eingezogen zu werden, einschließlich Männer, die das Recht auf eine Befreiung haben, und Männer, die versuchen, eine Amnestie in Anspruch zu nehmen (DIS, Mai 2020, S. 11). Unter Bezugnahme auf Aussagen eines abtrünnigen Obersts erläutert Al-Mustafa, dass Rückkehrer, die zum Reservedienst einberufen worden seien und ohne Angabe von Gründen Syrien verlassen hätten, vor Gericht kommen und sofort verhaftet werden könnten (ACCORD, 14. Juni 2023). Laut DIS bleibt aufgrund des Mangels an Überwachung durch internationale Organisationen unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über jeden einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS, Mai 2022, S. 1).
Die Beantragung einer „Statusregelung“ (arabisch: taswiyat wada‘) bedeutet das Ansuchen um die Streichung des Namens von der Fahndungsliste der syrischen Regierung. Eine Bewilligung der Statusbereinigung würde bedeuten, dass die Regierung nicht mehr nach einem fahndet beziehungsweise kein Strafverfahren gegen einen einleitet. Unter die Straftatbestände, für die man um eine Statusbereinigung ansuchen kann, fallen unter anderem die illegale Ausreise sowie Wehrdienstverweigerung. Eine Genehmigung gilt offiziell als Erlaubnis, in die von der Regierung kontrollierten Gebiete einzureisen, sie dient jedoch nicht als Garantie für den Zugang zum Herkunftsort der Person, im Speziellen, wenn dieser von lokalen oder ausländischen Verbündeten der Regierung verwaltet wird (DIS, Mai 2022, S. 8-9).
Laut zwei Auskunftspersonen von DIS müssen rückkehrende Wehrdienstverweigerer, die zuvor eine Statusregelung erwirkt haben, jedoch keine Freistellungsgebühr bezahlt haben, den Wehrdienst ableisten. Laut einer weiteren im Jahr 2020 von DIS befragten Auskunftsperson können auch jene, die eine Statusregelung der Wehrdienstverweigerung erwirkt haben, bei ihrer Rückkehr vorübergehend festgenommen und Opfer von Folter werden (DIS, Mai 2022, S. 8-9; Bezüglich Ableistung des Wehrdienstes ohne Freistellung, siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 52). Laut Jusoor for Studies können selbst Personen, die eine Statusregelung abgeschlossen haben und nach denen nicht aus Sicherheitsgründen gefahndet wird bei ihrer Rückkehr festgenommen werden, um Geldzahlungen von ihren Familien zu erpressen (ACCORD, 14. Juni 2023).
Die Menschenrechtsorganisationen Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) berichten im September bzw. im Oktober 2021 über die Situation von Personen, die zwischen 2017 und 2021 nach Syrien zurückgekehrt sind. Darin finden sich auch Schilderungen zu Fällen, in denen Männer bei ihrer Rückkehr im Zusammenhang mit Desertion und Wehrdienstentzug gefangenen genommen worden und teilweise Folter durch die Behörden ausgesetzt gewesen waren (AI, September 2021, S. 19-20, 36; HRW, 20. Oktober 2021, S. 34-36). Nach den von Amnesty International gesammelten Informationen ist die verabsäumte Wehrpflicht ein Grund für Verhaftungen (AI, September 2021, S. 36). Al-Araby Al-Jadeed berichtet im Mai 2023, dass, laut Menschenrechtsaktivist·innen und Angehörigen ehemals syrischer Flüchtlinge im Libanon, aus dem Libanon abgeschobene Personen bei ihrer Rückkehr nach Syrien festgenommen und/oder zwangsweise zum Militärdienst eingezogen wurden (Al-Araby Al-Jadeed, 1. Mai 2023).
In einem Telefonat im Mai 2023 erklärt Fabrice Balanche gegenüber ACCORD, dass eine Einreise nach Syrien, besonders in die von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiete, für alle Männer im Alter von 18 bis 50 Jahren riskant ist, da nie vorhergesagt werden kann, was tatsächlich passieren wird (ACCORD, 14. Juni 2023).
2. Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)
2.1 Rechtliche Bestimmungen
Im Juni 2019 verabschiedete die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer ab 18 Jahren aus den Gebieten der AANES ableisten müssen. Die Dienstzeit beträgt 12 Monate (RIC, Juni 2020). Im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen (DIS, Juni 2022, S.14). In Fällen höherer Gewalt kann die Dienstzeit verlängert werden. Die Entscheidung über die Verlängerung der Dienstzeit wird in jedem Verwaltungsbezirk getroffen. In der Vergangenheit wurde die Wehrpflicht teilweise um einige Monate verlängert (DIS, Juni 2022, S.15).
Das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht gilt für alle Männer aus den Gebieten der AANES, unabhängig davon, ob sie Kurden, Araber, Christen, syrische Staatsbürger, Ajanib (staatenlose Kurden, die als Ausländer in Syrien registriert sind, Anmerkung ACCORD) oder Maktoumin (staatenlose Kurden, die nicht in Syrien registriert sind, Anmerkung ACCORD) sind (DIS, Juni 2022, S.48). Die Selbstverteidigungspflicht ist in jeder von der AANES verwalteten Region verpflichtend. Dennoch gibt es Gebiete, in denen Proteste zu einer vorübergehenden Aussetzung der Pflicht geführt haben. Dies geschah z.B. in Deir Ezzour und Manbidsch im Juni 2021. Es ist unklar, ob die Selbstverteidigungspflicht für eine Person aus Afrin gilt, das nicht mehr unter der Kontrolle der AANES steht. Nach Angaben der AANES-Vertretung in der Region Kurdistan Irak und einem Artikel in der Nachrichtenagentur Kurdistan24 besteht für Personen aus Afrin keine Wehrpflicht, während Professor Fabrice Balanche das Gegenteil behauptet (DIS, Juni 2022, S.11).
Gemäß Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 ist die Selbstverteidigungspflicht nur für Männer zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 und später) obligatorisch, was in allen Gebieten gleich sei. Vor dem Erlass des Dekrets variierte der Altersrahmen je nach Gebiet, und umfasste 18 bis 40-jährige (DIS, Juni 2022, S.11). Experten bestätigen, dass mit Stand September 2023 Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 weiterhin in Kraft ist (ACCORD, 7. September 2023).
Das Gesetz gilt nicht für Personen, die in Gebieten außerhalb der AANES wohnen oder aus anderen Gebieten stammen. Wenn solche Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren im AANES-Gebiet wohnen, gilt die Wehrpflicht auch für sie (DIS, Juni 2022, S.11-12). Rückkehrer haben gemäß dem Gesetz dreißig Tage Zeit, um ein Wehrdienstbuch zu beantragen. Dieser Aufschub wird nur einmal gewährt (RIC, Juni 2020).
2.2 Rekrutierungspraxis
Einberufungen zur Selbstverteidigungspflicht erfolgen jährlich über die Medien, wobei bekannt gegeben wird, dass Männer einer bestimmten Altersgruppe zum Militärdienst verpflichtet sind. Es werden keine individuellen Benachrichtigungen an die Wehrpflichtigen verschickt. Personen, die zum Militärdienst verpflichtet sind, sollen sich beim Selbstverteidigungspflichtbüro in ihrer Nähe anmelden, um ein Selbstverteidigungspflichtbuch („booklet“) zu erhalten, in der der Status der wehrpflichtigen Person festgehalten ist. Das Buch ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS, Juni 2022, S.15). Enab Baladi schreibt in einem Artikel vom April 2021, dass die SDF in ihren Territorien eine Vielzahl von Kontrollpunkten errichtet haben, um zu garantieren, dass Männer der Zielgruppe die Selbstverteidigungspflicht absolvieren. Außerdem führen die kurdischen Sicherheitskräfte (Asayish) Razzien durch, um potenzielle Rekruten ausfindig zu machen (Enab Baladi, 15. April 2021).
Selbstverteidigungspflichtleistende werden im Allgemeinen nicht an der Front eingesetzt (ACCORD, 6. September 2023). Sie absolvieren in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten (RIC, Juni 2020). Rekruten werden außerdem dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilzunehmen (NPA, 23. Februar 2022). Ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak gab an, dass Wehrpflichtige auch an der Front eingesetzt werden könnten, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S.57).
2.2.1 Rekrutierung in arabischen Stammesgebieten von Nord- und Ostsyrien und Umgang mit arabischen Wehrdienstverweigerern
Wie oben beschrieben, sind auch in der AANES wohnhafte Araber verpflichtet, die Selbstverteidigungspflicht zu absolvieren (DIS, Juni 2022, S.48). Während es in der Vergangenheit die Selbstverteidigungspflicht für Araber teilweise ausgesetzt wurde, ist dies nicht mehr der Fall (DIS, Juni 2022, S.12). Lokale Medien berichten im Jahr 2023 von mehreren Verhaftungskampagnen mit dem Ziel der Zwangsrekrutierung von Wehrpflichtigen durch die SDF in Manbidsch (Baladi News, 26. Jänner 2023; Al-Araby Al-Jadeed, 22. Februar 2023; Shaam Network, 7. Juli 2023; Al-Araby Al-Jadeed, 19. Juli 2023) – und Weitere über Verhaftungen an zusätzlichen Kontrollpunkten im Stadtzentrum, sowie an Barrieren, die an Straßen errichtet wurden, die in die Stadt hineinführen (Baladi News, 26. Jänner 2023; Shaam Network, 7. Juli 2023).
Laut einem von ACCORD kontaktierte Syrienexperten werden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen. Im Falle von Wehrdienstverweigerung sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen (ACCORD, 6. September 2023).
2.3 Aufschub und Befreiung
Das Selbstverteidigungsgesetz, das im Juni 2019 vom Generalrat der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen zu Freistellung und Aufschub der Wehrpflicht. Laut Artikeln 14 bis 22 haben Schüler und Studenten die Möglichkeit, die Wehrpflicht bis zum Ende ihres Studiums aufzuschieben, solange sie dabei ein festgelegtes Maximalalter nicht überschreiten. Das Maximalalter variiert je nach Art des Studiums. Artikel 23 bis 25 legen dar, dass einzige Söhne einer Familie, vor Kurzem aus dem Ausland Zurückgekehrte, angehende Rechtsanwälte und Wehrpflichtige mit lediglich einem vermissten oder einem minderjährigen Bruder (und deren Vater tot ist oder eine Behinderung hat) um Aufschub ansuchen können. Wenn eine Familie mehrere wehrpflichtige Söhne hat, muss immer nur einer dienen, die anderen können ihren Dienst aufschieben. Von der Wehrpflicht befreit sind laut Artikel 28 die Söhne und Brüder eines Märtyrers, Männer mit besonderen Bedürfnissen und bestimmten Krankheiten, einzelne Söhne, Männer mit Brüdern, von denen alle besondere Bedürfnisse haben, und Männer, die nicht wissen, wer ihre Familie ist (RIC, Juni 2020).
Al-Monitor zitiert in einem Artikel zu SDF-Rekrutierung in Deir Ezzour vom Februar 2021 junge Männer aus der Region, die Angst haben sofort eingezogen zu werden, wenn sie in einem der Büros erscheinen. Ungewissheit darüber, wer für eine Freistellung in Frage kommt, ein Mangel an finanziellen Mitteln und Angst vor einer Festnahme hindert Männer daran, einen Antrag auf Freistellung zu stellen (Al-Monitor, 22. Februar 2021). Enab Baladi berichtet in einem Artikel über obligatorische Rekrutierung in der Region Jazira (die die Gebiete Al-Hasaka und Qamischli umfasst) vom Juli 2019 von willkürlichen Festnahmen zum Zweck der Rekrutierung, trotz eines gewährten Aufschubs aus Bildungs- oder medizinischen Gründen (Enab Baladi, 12. Juli 2019).
Personen im Wehrpflichtalter, die im Ausland leben, können eine Gebühr von 400 USD zahlen, um ihre Selbstverteidigungspflicht um ein Jahr aufschieben zu lassen, und um die von der AANES kontrollierten Gebiete zu besuchen und das Gebiet wieder zu verlassen. Nach Angaben der AANES-Vertretung in der irakischen Region Kurdistan sind Personen, die dafür bezahlt haben, dass ihre Selbstverteidigungspflicht auf diese Weise verschoben wird, nicht zum Dienst verpflichtet, wenn sie nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres in die Gebiete der AANES zurückkehren. Das gleiche gilt für Männer, die die AANES vor Vollendung seines 18. Lebensjahres verlassen haben. Personen, die nicht für einen Aufschub bezahlt haben, müssen ihre Selbstverteidigungspflicht auch nach ihrem 25. Geburtstag erfüllen (DIS, Juni 2022, S.13). Al-Monitor berichtet im Mai 2019, dass eine SDF-Quelle anonym mitgeteilt hat, dass Syrer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder seit mehr als fünf Jahren im Ausland leben, sich gegen eine Gebühr von 6.000 US-Dollar vom Militärdienst befreien können (Al-Monitor, 22. Mai 2019).
2.3.1 Befreiung/Aufschub aus medizinischen Gründen
Artikel 28 des Selbstverteidigungsgesetzes der AANES besagt, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Personen mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung ihrer Selbstverteidigungspflicht hindern, von dieser befreit sind. Ob eine bestimmte Krankheit oder Behinderung zu einer Befreiung führt, wird anhand medizinischer Berichte des militärmedizinischen Zentrums mit Genehmigung des Verteidigungsamts in der AANES beurteilt (RIC, Juni 2020). Es gibt außerdem die Möglichkeit, dass der Dienst aus medizinischen Gründen verschoben wird oder ein Wehrdienstpflichtiger in sogenannten stabilen Diensten („stable services“) eingesetzt wird, z.B. als Koch, jedoch nicht für militärische Aufgaben (DIS, Juni 2022, S. 48). Laut SNHR entscheidet auch ein Ärzteausschuss über die Eignung von Patienten mit psychiatrischen Krankheitsbildern für den Dienst. Mit wenigen Ausnahmen werden die meisten Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen eingezogen (SNHR, 4. Oktober 2023).
Zwei Experten erklärten gegenüber DIS Anfang 2022, dass die Ausnahmeregelungen bei medizinischen Problemen in der AANES respektiert wird (DIS, Juni 2022, S. 42, 46).
2.4 Wehrdienstverweigerung
Die Selbstverteidigungspflicht aus Gewissengründen zu verweigern ist keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49). Laut Artikel 13 des Selbstverteidigungspflichtgesetzes wird jede unerlaubte Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gilt als abwesend, wenn sich die Person ihr Selbstverteidigungspflichtbuch nicht abgeholt hat und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Dienstantritts in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden ist (RIC, Juni 2020).
Laut mehreren Expertenauskünften gegenüber DIS Anfang 2022 wird eine Person, die die Selbstverteidigungspflicht verweigert oder sich ihr entzieht („draft evader“), wenn sie aufgegriffen wird, direkt in ein Trainingslager überstellt, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42, 49-50, 53-54, 59, 66). Einige Kontrollpunkte in Nordostsyrien werden von der Militärpolizei kontrolliert, um die Dokumente durchreisender Personen zu überprüfen (DIS, Juni 2022, S. 18). Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka können gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen haben, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden ist. Die Quellen gehen von einem Zeitraum der Inhaftierung von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen aus (DIS, Juni 2022, S. 42, 61). Es gibt keine Geld- oder Gefängnisstrafe für Wehrdienstverweigerer (DIS, Juni 2022, S. 42). Die Interviewpartner·innen von DIS stimmen im Allgemeinen darin überein, dass eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige hat (DIS, Juni 2022, S. 43, 45, 53-54, 64, 66). Es kann laut einer Quelle jedoch zu Hausdurchsuchungen kommen, bei denen Familienmitglieder psychisch unter Druck gesetzt werden (DIS, Juni 2022, S. 59).
Das Gesetz über die Selbstverteidigungspflicht im Norden und Osten Syriens vom Juni 2019 besagt, dass Männer, die ihre Selbstverteidigungspflicht nicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu aufgerufen werden können, dieser nachzukommen (RIC, Juni 2020). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind Männer, die ihre Selbstverteidigungspflicht nicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu verpflichtet, den Wehrdienst nachzuholen. Laut dem Syrienexperten gelten die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahre 1986–1990 und 1990–1997), die in separaten Dekreten angegeben sind, weiterhin. Der Syrienexperte antwortet auf die Nachfrage, ob die Ausnahmen auch für Männer gelten, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, dass das Gesetz seiner Ansicht nach vage und verwirrend ist und manchmal der Realität widerspricht. Ihm sei mitgeteilt worden, dass Männer, deren Geburtsjahr zwischen 1986 und 1997 liegt, nicht verpflichtet seien, die Selbstverteidigungspflicht zu absolvieren, unabhängig davon, was das Gesetz über die Selbstverteidigungspflicht vorsehe (ACCORD, 7. September 2023).
Bericht DIS (Danish immigration Service), Syria Military service, Jänner 2024 (auszugsweise, ins Deutsche mit deeple.com übersetzt)
1. Derzeitige Rekrutierungsmuster für die SAA
Der Bedarf an Arbeitskräften in der Syrisch-Arabischen Armee (SAA) ist heute geringer, da die syrischen Fronten seit 2020 im Großen und Ganzen eingefroren sind. Die SAA rekrutiert jedoch weiterhin junge Männer, da das Gesetz vorschreibt, dass jeder Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht hat, seinen obligatorischen Militärdienst leisten muss.
1.2. Anwerbung durch Razzien
Im Allgemeinen erfolgt die Rekrutierung nicht mehr oder nur noch selten durch Razzien (z. B. in den Wohnungen von Menschen oder an öffentlichen Orten wie Cafés). Männer, die zum Militärdienst eingezogen werden sollen, werden eher rekrutiert, wenn sie an einem Kontrollpunkt vorbeikommen, oder sie werden von der örtlichen Polizeistation in der jeweiligen Region einberufen. Außerdem werden sie rekrutiert, wenn sie aus verschiedenen Gründen mit den Behörden in Kontakt kommen, z. B. bei der Ausstellung/Erneuerung von Dokumenten, bei der Eintragung neuer Informationen in das Einwohnermelderegister oder bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Gesundheitsdienstleistern.
Einige Quellen erwähnten jedoch, dass die Rekrutierung durch Razzien weiterhin stattfindet, wenn auch nicht mehr in demselben Ausmaß wie vor 2018, und dass sie in der Regel zum Zweck der Erpressung und nicht der Rekrutierung durchgeführt werden. Ob die Behörden durch Razzien rekrutieren, hängt laut SOHR davon ab, inwieweit die Regierung ein Gebiet, ein Dorf oder eine Stadt unter ihrer Kontrolle hat. Beispielsweise finden Razzien in Wohngebieten innerhalb einer Stadt statt, während dieses Phänomen in ländlichen Gebieten, in denen die GoS weniger Kontrolle ausübt, nicht weit verbreitet ist.
2. Umsetzung des Wehrdienstgesetzes
Das syrische Wehrdienstgesetz, Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, regelt die Wehrpflicht und den Reservistendienst in Syrien und wurde seit seiner Verabschiedung im Jahr 2007 mehrfach geändert, zuletzt im Dezember 2023.
[…]
2.2. Befreiung vom Militärdienst
Die Rekrutierungsdirektion des syrischen Verteidigungsministeriums gibt auf ihrer Website an, dass die folgenden Personengruppen vom Militärdienst befreit werden: einzige Sohn; Männer, die an dauerhaften schweren Krankheiten leiden (medizinische Befreiung); Männer, die die Gebühr für die Befreiung von "festen Diensten" zahlen; und Personen, die im Ausland leben und die Befreiungsgebühr zahlen.
Darüber hinaus werden auch folgende Personen von der Steuer befreit: der Sohn oder die Söhne eines Elternteils oder beider Elternteile, die mindestens zwei Söhne haben, die im syrischen Krieg auf der Seite der Regierung oder bei Militäraktionen ums Leben gekommen sind; Personen, die bei der SAA beschäftigt sind und mindestens fünf Jahre in der Armee gearbeitet haben; Personen, die zehn Jahre aktiven Dienst bei den Streitkräften der inneren Sicherheit geleistet haben; und Findelkinder. Dieser Bericht befasst sich nicht mit der praktischen Durchsetzung in Bezug auf die letztgenannten Gruppen.
[…]
2.2.4. Befreiung von im Ausland lebenden Männern
Syrische Männer im wehrfähigen Alter, die im Ausland leben, haben die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst befreien zu lassen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts außerhalb Syriens. Im Gesetzesdekret Nr. 31 aus dem Jahr 2020 ist festgelegt, dass je länger eine Person im Ausland gelebt hat, desto weniger muss sie zahlen, um vom Wehrdienst befreit zu werden, d. h. eine Person, die ein, zwei oder drei Jahre im Ausland gelebt hat, muss 10 000, 9 000 bzw. 8 000 USD zahlen. Auch Männer, die das Land illegal verlassen haben, können die Gebühr entrichten, um die Befreiung zu erhalten.
Das Gesetzesdekret Nr. 31 aus dem Jahr 2020 ermöglichte es auch Männern, die im Ausland leben, von der von der Reservistenpflicht befreit werden, wenn sie eine Befreiungsgebühr von 5 000 USD zahlen. Nach Angaben des Omran Center for Strategic Studies hat die Regierung die Möglichkeit der Zahlung der Befreiungsgebühr auf Reservisten und Männer, die nur kurze Zeit im Ausland gelebt haben, ausgeweitet, weil die Regierung dringend Devisen benötigt.
2.2.4.1. Nutzung der Möglichkeit zur Zahlung der Befreiungsgebühr
Im Allgemeinen nutzen Syrer im Ausland nach wie vor die Möglichkeit, die Befreiungsgebühr zu zahlen, um von der Wehrpflicht oder dem Reservistendienst befreit zu werden. Im Vergleich zu der Zahl der Männer im wehrfähigen Alter, die im Ausland leben, haben jedoch nur wenige diese Möglichkeit genutzt.
Im Jahr 2020 wurde ein neues Gesetz erlassen, das vorsieht, dass Personen über 42 Jahren, die sich im Ausland aufhalten und weder ihren Wehrdienst abgeleistet noch eine Befreiungsgebühr gezahlt haben, ihr Eigentum beschlagnahmt wird. Seitdem zahlen mehr Menschen die Befreiungsgebühr, um die Beschlagnahmung ihres Eigentums zu verhindern.
Vor allem syrische Männer, die in den Golfstaaten, im Libanon, in Jordanien, Ägypten und im Irak leben, sowie eine kleinere Zahl von Männern aus europäischen Ländern und der Türkei machen von der Möglichkeit der Zahlung der Befreiungsgebühr Gebrauch. Ein Grund für die Zahlung der Befreiungsgebühr ist für einige dieser Männer, dass sie in dem Land, in dem sie leben, keinen festen Wohnsitz haben; sie wissen also, dass sie in Zukunft nach Syrien zurückkehren müssen. Ein weiterer Grund für die Zahlung der Befreiungsgebühr ist die Ausstellung von Dokumenten, was für Personen, die zum Militärdienst gesucht werden, nicht möglich ist.
2.2.4.2. Umsetzung der Befreiungsregeln für im Ausland lebende Männer
Im Allgemeinen hält sich die GoS an die Vorschriften über die Befreiungsgebühr und beruft keine Männer zum Wehrdienst ein, die die Befreiungsgebühr entrichtet haben. Die Befreiungsgebühr ist eine gute Einnahmequelle für den GoS, der Geld braucht, und der GoS möchte die Menschen dazu ermutigen, die Möglichkeit der Gebührenzahlung zu nutzen. Aus diesem Grund haben die Behörden keine Einwände dagegen, dass eine Person in das Land zurückkehrt oder es besucht, wenn sie nicht an Aktivitäten gegen den GoS teilgenommen hat, so Aljasem.
2.2.4.3. Mögliche Probleme, mit denen Personen trotz Befreiung konfrontiert sein können
Personen, die von der Visumspflicht befreit wurden, können aus verschiedenen Gründen dennoch Probleme bekommen. Erstens können Männer, die Sicherheitsfragen mit dem GoS haben, Probleme bekommen, obwohl sie diese Fragen mit dem GoS geklärt haben. STJ und Syria Direct sind Fälle bekannt, in denen Männer, die die Befreiungsgebühr bezahlt hatten und befreit worden waren, dennoch verhaftet wurden, weil sie von den Sicherheitsbehörden aus Sicherheitsgründen gesucht wurden. Diese Personen hatten ihre Situation geklärt, bevor sie nach Syrien reisten.
Zweitens können Personen Probleme bekommen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Befreiung zu dokumentieren. Einige von DIS befragte Quellen wussten von Personen, die verhaftet oder zum Militärdienst verwiesen wurden, weil sie Schwierigkeiten hatten, die Zahlung der Befreiungsgebühr zu belegen.
Drittens können Männer, die die Befreiungsgebühr bezahlt haben, laut STJ aus Rachegründen und wegen Erpressung wie andere syrische Bürger Probleme bekommen. STJ erklärte, dass die Behörden eine Person, die aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet stammt, an Kontrollpunkten festnehmen können, um sich zu rächen. Viele Menschen werden auch an Kontrollpunkten festgehalten, weil die Behörden sie erpressen wollen.
Syria Direct informierte DIS darüber, dass die GoS über Informanten in der Bevölkerung verfügt, die ihre Mitbürger bei den Behörden melden, insbesondere Personen, die das Land verlassen haben, da diese der Meinung sind, sie im Konflikt zurückgelassen zu haben. Sie melden diese Personen dem GoS als eine Art Rache. Daher sind Syrer, die das Land verlassen haben und zurückgekehrt sind, besonders anfällig für diese Art von Repressalien.
2.2.5. Befreiung von der Gebühr für Männer in Syrien über 40
Seit dem 1. Dezember 2023, dem Erlass Nr. 37 aus dem Jahr 2023, können Männer in Syrien, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, die Befreiungsgebühr entrichten. Nach diesem neuen Erlass können diese Männer eine Gebühr von 4 800 USD entrichten und vom Militärdienst befreit werden, wenn sie zum Reservedienst einberufen wurden. Wenn eine Person, die 40 Jahre oder älter ist, bereits in der Reserve dient und die Befreiungsgebühr zahlen möchte, muss sie 4 800 USD abzüglich 200 USD für jeden Monat, den sie gedient hat, zahlen.
Mit Ausnahme von Männern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, ist es für Männer innerhalb Syriens nicht möglich, eine Gebühr für die Befreiung vom Wehrdienst zu entrichten, es sei denn, sie sind felddienstuntauglich (siehe Abschnitt 2.2.3.2. Befreiung von felddienstuntauglichen Männern durch Zahlung einer Gebühr). Der STJ informierte DIS jedoch über Fälle, in denen es Männern mit Wohnsitz innerhalb Syriens gelungen war, die Behörden zu bestechen und so die Befreiungsgebühr zu zahlen, als hätten sie ihren Wohnsitz außerhalb Syriens.
[…]
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung vom 04.07.2022) und durch das Bundesamt (Einvernahme vom 25.05.2023), der Beschwerdeschriftsatz, die vom Gericht eingeholten Länderinformationen mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die vom BF vorgelegten Personendokumente sowie sonstige Unterlagen (Wehrbuch in Original) und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.03.2024.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang des BF:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsort, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnisse stützen sich auf die gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des BF (vgl. Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 3, 7 des Verhandlungsprotokolls).2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsort, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnisse stützen sich auf die gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des BF vergleiche Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 3, 7 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich ebenso aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren sowie aus seinen diesbezüglich vorgelegten Personendokumente in Kopie, insbesondere einer syrischen Geburtsurkunde sowie seinem Militärbuch in Original und wurde dies auch so vom Bundesamt festgestellt (AS 103: Geburtsurkunde; AS 117ff: syrisches Militärbuch, AS 109: Aktenvermerk zur polizeilichen Dokumentenüberprüfung, welche ergab, dass das Dokument unbedenklich ist, vom 07.06.2023; Seite 16 des angefochtenen Bescheides).
Dass der BF verheiratet ist und Vater von zwei Kindern steht zweifelsfrei aufgrund des gleichbleibenden Angaben des BF fest und legte im Einklang hierzu auch entsprechende Dokumente vor sowie wurde dies auch vom Bundesamt festgestellt. Bestritten wurde vom BF jedoch das angenommene Datum der Eheschließung mit XXXX im angefochtenen Bescheid und folglich die Feststellung, dass seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung 14 Jahre alt war. Hierzu Weiteres unter Pkt. II.1.3. und 2.3. zu möglichen Asylausschlussgründe.Dass der BF verheiratet ist und Vater von zwei Kindern steht zweifelsfrei aufgrund des gleichbleibenden Angaben des BF fest und legte im Einklang hierzu auch entsprechende Dokumente vor sowie wurde dies auch vom Bundesamt festgestellt. Bestritten wurde vom BF jedoch das angenommene Datum der Eheschließung mit römisch 40 im angefochtenen Bescheid und folglich die Feststellung, dass seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung 14 Jahre alt war. Hierzu Weiteres unter Pkt. römisch zwei.1.3. und 2.3. zu möglichen Asylausschlussgründe.
2.1.2. Die Feststellungen zum Aufwachsen des BF in Syrien, zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, der Bestreitung seines Lebensunterhalts stützen sich auf seine aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die schlüssig sind und mit den Angaben im behördlichen Verfahren im Wesentlichen übereinstimmen. Der BF gab, zwar vor dem Bundesamt an, fünf Jahre die Schule besucht zu haben, aber nachdem er in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit dem Erstbefragungsprotokoll angab, dass er die zweite Schulstufe besuchte und konkretisierend weiter ausführte, dass danach für weitere Jahre ein Lehrer nach Hause gekommen sei und sie unterrichtet habe, wurden die Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Schulbesuch vom erkennenden Gericht als schlüssig erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt (Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 7 des Einvernahmeprotokolls; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.3. Die Feststellungen zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort bis ca. 2013/14 und späteren Aufenthaltsorten, basieren aus einer Zusammenschau seiner Angaben im behördlichen Verfahren und den ausführlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Außerdem zeigte der BF auch auf einer vorgelegten Karte in der mündlichen Verhandlung unter Hilfestellung aufgrund von Leseschwierigkeiten des BF mit Beschreibungen der ungefähren Lage seinen Geburtsort und späteren Aufenthaltsorten, wonach feststeht, dass sein Geburtsort in der Provinz Deir ez-Zor im Herrschaftsgebiet des syrischen Regimes, westlich des Euphrat, liegt und sein letzter Aufenthaltsort vor der Ausreise ebenfalls in der Provinz Deir ez-Zor im kurdischen Autonomiegebiet, östlich des Euphrats liegt. Vor der Eheschließung, zwischen 2013/14 und 2020 verzog die Familie auch in die Provinz Hasaka in den Norden Syriens in der Nähe der türkischen Grenze, ebenfalls im kurdischen Herrschaftsgebiet. Dass der BF nach der Eheschließung mit seiner Familie in die Heimatprovinz, aber auf der kurdischen Seite, nach XXXX zurückgekehrt sind stimmt auch mit den vorgelegten Personendokumenten (Eheschließungsurkunden, Geburtsurkunden der Familie, etc.) zusammen, wo die Eintragung der Ehe sowie die Geburt der Kinder im Bezirk Deir ez-Zor erfolgte. Warum der BF vor dem Bundesamt anführte, dass er bis zur Ausreise und nicht wie in der mündlichen Verhandlung bis zur Eheschließung in XXXX lebte, ist nicht nachvollziehbar und nachdem er nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausführlich und explizit angab, nach der Eheschließung in die Provinz Deir ez-Zor zurückgekehrt zu sein und seinen letzten Aufenthaltsort, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebte und arbeitete auch auf einer Karte in der mündlichen Verhandlung zeigte, wurde dies seinen Angaben entsprechend dem Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 4, 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 11-12 des Verhandlungsprotokolls:2.1.3. Die Feststellungen zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort bis ca. 2013/14 und späteren Aufenthaltsorten, basieren aus einer Zusammenschau seiner Angaben im behördlichen Verfahren und den ausführlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Außerdem zeigte der BF auch auf einer vorgelegten Karte in der mündlichen Verhandlung unter Hilfestellung aufgrund von Leseschwierigkeiten des BF mit Beschreibungen der ungefähren Lage seinen Geburtsort und späteren Aufenthaltsorten, wonach feststeht, dass sein Geburtsort in der Provinz Deir ez-Zor im Herrschaftsgebiet des syrischen Regimes, westlich des Euphrat, liegt und sein letzter Aufenthaltsort vor der Ausreise ebenfalls in der Provinz Deir ez-Zor im kurdischen Autonomiegebiet, östlich des Euphrats liegt. Vor der Eheschließung, zwischen 2013/14 und 2020 verzog die Familie auch in die Provinz Hasaka in den Norden Syriens in der Nähe der türkischen Grenze, ebenfalls im kurdischen Herrschaftsgebiet. Dass der BF nach der Eheschließung mit seiner Familie in die Heimatprovinz, aber auf der kurdischen Seite, nach römisch 40 zurückgekehrt sind stimmt auch mit den vorgelegten Personendokumenten (Eheschließungsurkunden, Geburtsurkunden der Familie, etc.) zusammen, wo die Eintragung der Ehe sowie die Geburt der Kinder im Bezirk Deir ez-Zor erfolgte. Warum der BF vor dem Bundesamt anführte, dass er bis zur Ausreise und nicht wie in der mündlichen Verhandlung bis zur Eheschließung in römisch 40 lebte, ist nicht nachvollziehbar und nachdem er nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausführlich und explizit angab, nach der Eheschließung in die Provinz Deir ez-Zor zurückgekehrt zu sein und seinen letzten Aufenthaltsort, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebte und arbeitete auch auf einer Karte in der mündlichen Verhandlung zeigte, wurde dies seinen Angaben entsprechend dem Sachverhalt zugrunde gelegt vergleiche Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 4, 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 11-12 des Verhandlungsprotokolls:
„RI: Geben Sie bitte soweit wie möglich chronologisch an, wann und wo Sie sich in Syrien aufgehalten haben. Zeigen Sie mir ihren Aufenthaltsort auf der Karte. (https://syria.liveuamap.com/de)
BF: Bis 2013 oder 2014 habe ich in XXXX gelebt, dann hat der IS die Kontrolle übernommen. Wir sind dann in die Provinz Hasaka geflüchtet, dort bin ich zwischen XXXX hin und her gependelt. Und 2018 bin ich von dort in den Libanon gezogen. Ich war vielleicht ein Monat oder ein bisschen mehr dort. Nach der Rückkehr aus dem Libanon habe ich in XXXX in Hasaka gelebt. Danach bin ich nach XXXX . Bis zu meiner Eheschließung war ich in XXXX , und dann sind wir alle nach XXXX Provinz Deir ez-Zor zurückgekehrt. Bis 2022 des vierten Monats habe ich in XXXX gelebt. Danach bin hier hergekommen.BF: Bis 2013 oder 2014 habe ich in römisch 40 gelebt, dann hat der IS die Kontrolle übernommen. Wir sind dann in die Provinz Hasaka geflüchtet, dort bin ich zwischen römisch 40 hin und her gependelt. Und 2018 bin ich von dort in den Libanon gezogen. Ich war vielleicht ein Monat oder ein bisschen mehr dort. Nach der Rückkehr aus dem Libanon habe ich in römisch 40 in Hasaka gelebt. Danach bin ich nach römisch 40 . Bis zu meiner Eheschließung war ich in römisch 40 , und dann sind wir alle nach römisch 40 Provinz Deir ez-Zor zurückgekehrt. Bis 2022 des vierten Monats habe ich in römisch 40 gelebt. Danach bin hier hergekommen.
R: Können Sie mir auf der Karte die Stadt XXXX zeigen?R: Können Sie mir auf der Karte die Stadt römisch 40 zeigen?
BF: Nein. Ich kann nicht lesen. Sie müssen mir die Stadt zeigen, dann kann ich Ihnen unser Haus zeigen.
R: Liegt die Stadt XXXX direkt am Euphrat?R: Liegt die Stadt römisch 40 direkt am Euphrat?
BF: Ja.
R: Wissen Sie ob zwischen der Stadt und dem Irak der Euphrat ist?
BF: Nein. Man muss den Euphrat nicht überqueren, um Irak zu erreichen. Die Hauptstraße ist 30 Km von unserem Haus entfernt. Wenn man diese Hauptstraße fahren kann die die irakische Grenze erreichen.
R: Um in die Stadt Deir ez-Zor zu fahren, müssen Sie da über den Euphrat?
BF: Nein.
R: Die Stadt XXXX ist auf der Karte mit XXXX verzeichnet. Und liegt westlich des Euphrats im syrischen Herrschaftsgebiet.R: Die Stadt römisch 40 ist auf der Karte mit römisch 40 verzeichnet. Und liegt westlich des Euphrats im syrischen Herrschaftsgebiet.
R: Wo befindet sich die Stadt XXXX ?R: Wo befindet sich die Stadt römisch 40 ?
BF: Beide in der Provinz Hasaka, zwischen den beiden Städten. XXXX ist in der Nähe der türkischen Grenze, in der Nähe der Stadt XXXX .BF: Beide in der Provinz Hasaka, zwischen den beiden Städten. römisch 40 ist in der Nähe der türkischen Grenze, in der Nähe der Stadt römisch 40 .
R: XXXX auf der Karte verzeichnet, und XXXX beide im kurdischen Herrschaftsgebiet.R: römisch 40 auf der Karte verzeichnet, und römisch 40 beide im kurdischen Herrschaftsgebiet.
R: Und wo befindet sich nun XXXX ?R: Und wo befindet sich nun römisch 40 ?
BF: Es ist Ort gegenüber von XXXX , sie liegt auf der anderen Seite des Euphrats.BF: Es ist Ort gegenüber von römisch 40 , sie liegt auf der anderen Seite des Euphrats.
R: Die Ortschaft wird mit XXXX auf der kurdischen Seite verzeichnet.“).R: Die Ortschaft wird mit römisch 40 auf der kurdischen Seite verzeichnet.“).
Dass die gesamte Familie den Geburtsort des BF laut seinen Angaben 2013/14 verlassen hat, weil dann der IS die Kontrolle übernommen hat, ist vor dem Hintergrund der Nachschau in einer historischen Karte zu den kontrollierenden Akteuren in Syrien, die aus den in der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) nachvollziehbar und glaubhaft. Weiters ergibt sich daraus auch, dass das syrische Regime seit ca. 2018 bis zum derzeitigen Zeitpunkt wieder über das Herrschaftsgebiet seine Gewalt ausüben kann, zumal der IS in dieser Region vertrieben wurde.

2.1.4. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen, deren Aufenthalt und der Kontakt zu ihnen basieren auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt und damit in Einklang stehenden aktuellen sowie ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Neu brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, dass ein jüngerer Bruder vor kurzem in den Irak ausgereist ist, was vor dem Hintergrund seines angegebenen Alters vor dem Bundesamt (ca. 16-17 Jahre) und dem verpflichteten Militärdienst nachvollziehbar erscheint. Sein älterer Bruder habe nach den Angaben des BF eine geistige Behinderung und lebt mit einem noch ein jüngerer Bruder (ca. 9 Jahre) bei den Eltern des BF, wie auch eine Schwester (vgl. Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 12, 14 und 15 des Verhandlungsprotokolls: 2.1.4. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen, deren Aufenthalt und der Kontakt zu ihnen basieren auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt und damit in Einklang stehenden aktuellen sowie ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Neu brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, dass ein jüngerer Bruder vor kurzem in den Irak ausgereist ist, was vor dem Hintergrund seines angegebenen Alters vor dem Bundesamt (ca. 16-17 Jahre) und dem verpflichteten Militärdienst nachvollziehbar erscheint. Sein älterer Bruder habe nach den Angaben des BF eine geistige Behinderung und lebt mit einem noch ein jüngerer Bruder (ca. 9 Jahre) bei den Eltern des BF, wie auch eine Schwester vergleiche Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 12, 14 und 15 des Verhandlungsprotokolls:
„RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
BF: Sie leben an verschiedenen Orten. Meine Frau und meiner Kinder leben in Hasaka. Sie waren in XXXX vor drei oder vier Monaten. Dann ist es nördlich des Euphrats zu Problemen gekommen, die Ortschaften wurden beschossen, und es ist zu Kampfhandlungen gekommen. Deshalb mussten sie in die Ortschaft XXXX flüchten. Meine Eltern sind ebenfalls dort. Mein ältester Bruder ist behindert. Mein jüngerer Bruder ist vor drei Monaten nach Erbil gereist. Ich habe eine Schwester hier in Österreich. Eine Schwester lebt bei einer Familie. Die anderen sind bei ihren Ehemännern, drei davon sind in Syrien. Mein dritter Bruder ist in Syrien bei meinen Eltern.BF: Sie leben an verschiedenen Orten. Meine Frau und meiner Kinder leben in Hasaka. Sie waren in römisch 40 vor drei oder vier Monaten. Dann ist es nördlich des Euphrats zu Problemen gekommen, die Ortschaften wurden beschossen, und es ist zu Kampfhandlungen gekommen. Deshalb mussten sie in die Ortschaft römisch 40 flüchten. Meine Eltern sind ebenfalls dort. Mein ältester Bruder ist behindert. Mein jüngerer Bruder ist vor drei Monaten nach Erbil gereist. Ich habe eine Schwester hier in Österreich. Eine Schwester lebt bei einer Familie. Die anderen sind bei ihren Ehemännern, drei davon sind in Syrien. Mein dritter Bruder ist in Syrien bei meinen Eltern.
R: Welche Behinderung hat Ihr älterer Bruder?
BF: Man kann ihn verrückt nennen, er kann nicht richtig von falsch unterscheiden.
R: Seit wann ist Ihr Bruder in Erbil?
BF: Seit drei Monaten, vorher war er bei meiner Familie.
[…]
R: Mit wem sind Sie ausgereist?
BF: Mit meinem Bruder, er ist mit mir hier hergekommen. Er ist in Wien.“).
2.1.5. Die Feststellungen zur Einreise sowie Antragstellung ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF bei der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde und vor dem Bundesamt sowie aus einem Fremdenregisterauszug (Seite 2, 5 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 13f des Verhandlungsprotokolls). Der weitere Verfahrenslauf (Bescheid und Beschwerde) gründet auf dem unstrittigen Akteninhalt.
2.1.6. Dass der BF aktuell gesund ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, steht aufgrund seiner aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung wonach er chronische oder akute Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen gänzlich verneint, fest (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Bestätigungen zu einer medizinischen Behandlung oder sonstige Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand oder die Einnahme von Medikamenten legte der BF nicht vor und gab er auch vor dem Bundesamt an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen sowie nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls).
Dass der BF arbeitsfähig ist, steht in Zusammenschau seines noch jungen Alters (24 Jahre) und seines Gesundheitszustandes sowie der Tatsache, dass er in Syrien in der Landwirtschaft oder in einer Ziegelfabrik erwerbstätig war, fest (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
2.2.1. Der BF brachte zusammengefasst im Verfahren neben dem Krieg, eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie eine Einberufung zum Wehrdienst durch das syrischen Regime vor (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls; Seite 17ff des Verhandlungsprotokolls) und gelang es ihm seine vorgebrachten Fluchtgründe abgesehen von der aktuellen Bürgerkriegssituation sowie instabile Sicherheitslage für alle Zivilisten auch im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (drohende Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie auch eine drohe Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime im Falle der Einreise über ein von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet und Verhaftung und Tötung im Falle einer Wehrdienstverweigerung) insbesondere vor dem Hintergrund der Länderinformationen und aktuellen Machtverhältnissen im Herkunftsgebiet des BF sowie seines Alters plausibel und glaubhaft darzulegen. Dass erkennende Gericht geht im Folgenden näher begründet zusammengefasst davon aus, dass abgesehen von der Kriegssituation und der schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien dem BF auch eine asylrelevante Gefährdung droht:
So steht unbestritten fest, dass aufgrund der Bürgerkriegssituation die Versorgungslage und Sicherheitslage in Syrien äußerst schlecht ist und auch, dass die Heimatregion des BF von Kampfhandlungen betroffen war und ist und insofern auch, dass es allgemein auch von verschiedenen Gruppierungen zu Versuchen kommt, Personen zu rekrutieren.
So ist aus den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes bei der syrischen Armee von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend ist.
Gemäß den Länderfeststellungen wurde auch im Autonomiegebiet der Kurden ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" ratifiziert, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Die Wehrpflicht beschränkt sich auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später). Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden sind zum Wehrdienst verpflichtet.
Somit steht auf Basis der Länderberichte fest, dass der BF allgemein mit 24 Jahren im wehrpflichtigen Alter sowohl im syrischen Herrschaftsgebiet als auch hinsichtlich der Selbstverteidigungspflicht im Kurdengebiet ist. Dass der BF noch keinen Grundwehrdienst bei den syrischen Streitkräften als auch keinen Selbstverteidigungsdienst bei den kurdischen Streitkräften ableistete und bis zur Ausreise auch nicht zwangsrekrutiert wurde, gab er gleichbleibend im gesamten Verfahren an. Es ergeben sich hierzu auch keine Anhaltspunkte in den Schilderungen des BF zu seinem Lebenslauf in Syrien und verneinte der BF explizit vor dem Bundesamt in der Einvernahme jemals an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben und den Militärdienst abgeleistet zu haben (Seite 8 und 10 des Einvernahmeprotokolls; Seite 23 des Verhandlungsprotokolls). Damit in Einklang legte der BF sein Wehrdienstbuch, welches er sich mit 18 Jahren in Bezug einer Ein- oder Ausreise in bzw. aus den Libanon im August 2018 ausstellen ließ, vor. Aus diesem geht nicht hervor, dass er den Wehrdienst bereits abgeleistet hat, dies wurde auch vom BF nie behauptet. Es ist lediglich ein Eintrag mit einer Reisegenehmigung enthalten und so gab der BF auch an im Jahr 2018 für 1-2 Monate in den Libanon gereist zu sein (AS 117-121; AS 109: Dokumentenüberprüfung des syrischen Militärbuches, welches als unbedenklich von der Polizei erachtet wurde; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Somit steht jedoch auch fest, dass der BF bei den syrischen Behörden als Wehrpflichtiger registriert ist und er sich auf keine Ausnahmeregelungen wie – einziger Sohn, Studium oder Untauglichkeit berufen kann.
Im Unterschied, kann mangels widersprüchlichen Angaben hierzu nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem weiteren vorgelegten Schreiben des BF um einen Einberufungsbefehl handelt. Dieses Schreiben ist zum Teil nicht leserlich und steht unter anderem darin, dass der BF verpflichtet sei, sich bis 15.01.2019 zu melden, um den Studienaufschub zu verlängern, aber hat der BF laut vorgelegten Wehrdienstbuch nie einen Aufschub zwecks Studium erhalten und machte er hierzu auch keine Angaben, vielmehr besuchte der BF nach seinen eigenen Angaben lediglich zwei Jahre die Schule (AS 75 und Übersetzung AS 113 oder auch Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Der BF konnte auch keine näheren Angaben zum Erhalt dieses Schreiben machen und sind im Zusammenhang auch die gesteigerten, widersprüchlichen und vagen Ausführungen des BF zum Erhalt des Wehrdienstbuches und dass er an einem Checkpoint festgenommen und angehalten wurde für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF sich 2018 ein Militärbuch ausstellen lies, um legal ausreisen zu können, wie er es auch noch vor dem Bundesamt ausführte (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). Gänzlich unterschiedlich sowie widersprüchlich gab der BF neu in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Zuge der Rückkehr vom Libanon nach Syrien auf den Weg nach Damaskus festgenommen worden sei und während der Festnahme habe er ein Wehrdienstbuch erstellen lassen müssen (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Widersprüchlich ist zum einen, dass der BF auf den Weg nach Damaskus festgenommen worden sein soll, obwohl er zuvor noch in der mündlichen Verhandlung zu seinen Aufenthaltsorten nie anführte, jemals in Damaskus aufhältig gewesen zu sein, sondern nach der Reise in den Libanon 2018 zu seinem damaligen Aufenthaltsort in Al-Hasakah zurückgekehrt zu sein (vgl. Seite 11 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Zum anderen spricht der BF in der mündlichen Verhandlung davon, dass er von einem Verwandten, nachdem er an einem Checkpoint angehalten worden sei und nicht wie vereinbart zum Verwandten nach Damaskus gekommen sei, freigekauft worden sei und dann habe er sich mit einem Mittelsmann ein Wehrbuch ausstellen lassen (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Im Widerspruch hierzu, sprach der BF noch bei der Einvernahme davon, mit Hilfe eines Anwaltes sich ein Militärbuch ausstellen lassen zu haben (vgl. Seite 10 des Einvernahmeprotokolls: „Ich ging mit einem Anwalt dorthin und ließ das Militärbuch dort ausstellen.“; Seite 16 des Verhandlungsprotokolls: „BF: […] Ein Mittelsmann hat mich mitgenommen, und mir gesagt, dass ich ein Wehrdienstbuch brauche, um nicht mehr festgenommen zu werden. […]“). Auch auf sämtliche Nachfragen, wie er von einer fremden Person an einem Checkpoint gefunden werden konnte, reagierte der BF ausweichend und konnte die Widersprüche auch nicht nachvollziehbar entkräften, sondern verstrickte sich in weiteren Unstimmigkeiten und Widersprüchen (Seite 16-17 des Verhandlungsprotokolls:Im Unterschied, kann mangels widersprüchlichen Angaben hierzu nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem weiteren vorgelegten Schreiben des BF um einen Einberufungsbefehl handelt. Dieses Schreiben ist zum Teil nicht leserlich und steht unter anderem darin, dass der BF verpflichtet sei, sich bis 15.01.2019 zu melden, um den Studienaufschub zu verlängern, aber hat der BF laut vorgelegten Wehrdienstbuch nie einen Aufschub zwecks Studium erhalten und machte er hierzu auch keine Angaben, vielmehr besuchte der BF nach seinen eigenen Angaben lediglich zwei Jahre die Schule (AS 75 und Übersetzung AS 113 oder auch Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Der BF konnte auch keine näheren Angaben zum Erhalt dieses Schreiben machen und sind im Zusammenhang auch die gesteigerten, widersprüchlichen und vagen Ausführungen des BF zum Erhalt des Wehrdienstbuches und dass er an einem Checkpoint festgenommen und angehalten wurde für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF sich 2018 ein Militärbuch ausstellen lies, um legal ausreisen zu können, wie er es auch noch vor dem Bundesamt ausführte (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). Gänzlich unterschiedlich sowie widersprüchlich gab der BF neu in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Zuge der Rückkehr vom Libanon nach Syrien auf den Weg nach Damaskus festgenommen worden sei und während der Festnahme habe er ein Wehrdienstbuch erstellen lassen müssen (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Widersprüchlich ist zum einen, dass der BF auf den Weg nach Damaskus festgenommen worden sein soll, obwohl er zuvor noch in der mündlichen Verhandlung zu seinen Aufenthaltsorten nie anführte, jemals in Damaskus aufhältig gewesen zu sein, sondern nach der Reise in den Libanon 2018 zu seinem damaligen Aufenthaltsort in Al-Hasakah zurückgekehrt zu sein vergleiche Seite 11 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Zum anderen spricht der BF in der mündlichen Verhandlung davon, dass er von einem Verwandten, nachdem er an einem Checkpoint angehalten worden sei und nicht wie vereinbart zum Verwandten nach Damaskus gekommen sei, freigekauft worden sei und dann habe er sich mit einem Mittelsmann ein Wehrbuch ausstellen lassen (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Im Widerspruch hierzu, sprach der BF noch bei der Einvernahme davon, mit Hilfe eines Anwaltes sich ein Militärbuch ausstellen lassen zu haben vergleiche Seite 10 des Einvernahmeprotokolls: „Ich ging mit einem Anwalt dorthin und ließ das Militärbuch dort ausstellen.“; Seite 16 des Verhandlungsprotokolls: „BF: […] Ein Mittelsmann hat mich mitgenommen, und mir gesagt, dass ich ein Wehrdienstbuch brauche, um nicht mehr festgenommen zu werden. […]“). Auch auf sämtliche Nachfragen, wie er von einer fremden Person an einem Checkpoint gefunden werden konnte, reagierte der BF ausweichend und konnte die Widersprüche auch nicht nachvollziehbar entkräften, sondern verstrickte sich in weiteren Unstimmigkeiten und Widersprüchen (Seite 16-17 des Verhandlungsprotokolls:
„R: Wer ist mit Ihnen zur Militärbehörde gegangen?
BF: Der Mittelsmann
R: Was war er?
BF: Ich weiß es nicht, ich kenne nicht mal seinen Namen. Ich weiß es nicht. Er ist zum Checkpoint in einem Auto gekommen, und hat bezahlt. Dann bin ich mit ihm gefahren, er hat mich zu seiner Unterkunft gebracht.
R: Warum haben sie vor dem BFA angegeben, dass Sie mit einem Anwalt beim Checkpoint waren?
BF: Solche Leute werden dort Mittelsmänner genannt, ob er ein Anwalt ist oder nicht weiß ich nicht.
R: Warum haben Sie gesagt, dass er ein Anwalt ist?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wie kann es sein, dass man weiß bei welchem Checkpoint Sie gerade aufhältig sind, und eine fremde Person sie finden kann?
BF: Es ist ein bekannter Checkpoint
R: Wie heißt der Checkpoint?
BF: Ich weiß den Namen nicht.
R: Es ist es ein bekannter Checkpoint, und Sie wissen den Namen nicht. Woher wissen es die anderen, gibt es nur einen Checkpoint?
BF: Ich war an der Grenze, dann ist der Kontakt abgebrochen. Sie haben nachgedacht, und dachten, dass ich am nächsten Checkpoint angehalten wurde. Und deshalb haben sie dort nach mir gesucht.
R: Über welchen Grenzübergang sind Sie nach Syrien gereist?
BF: Ich war in einem Taxi, ich weiß es nicht wo ich war.
R: Woher sollen die anderen wissen wo Sie sind, wenn Sie nicht mal selbst wissen wo Sie sind?
BF: Sie hatten auch mit dem Taxifahrer Kontakt, und nicht nur mit mir. Nach meinem Verschwinden hatte sie Kontakt mit dem Taxifahrer. Ich habe sie nicht genau gefragt was passiert ist.
R: Ich habe Ihnen vorher gesagt, dass Sie mir nicht irgendetwas erzählen sollen, sondern sagen sollen, wenn Sie etwas nicht wissen. Wenn der Taxifahrer es Ihren Verwandten gesagt hätte, hätten Sie mir es gleich sagen können. Warum sind Sie geflüchtet?“)
Dass der BF auch nicht vor seiner Ausreise zwangsrekrutiert wurde gründet auf den Angaben des BF hierzu und steht dies auch mit dem letzten Aufenthalts- und Herkunftsgebiet des BF überein, welches im Selbstverwaltungsgebiet der Kurden liegt und konnte wie bereits oben ausführlich dargelegt, dass vorgelegte Schreiben nicht verifiziert werden und gab der BF in diesem Zusammenhang selbst an, nicht in Gebiet der syrischen Regierung gewesen zu sein und ab 2018 keinen Kontakt mit den syrischen Militär oder syrischen Behörden gehabt zu haben (Seite 11 des Einvernahmeprotokolls; Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Der BF verneinte auch explizit bei der Einvernahme jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet, in Syrien oder in einem anderen Land vorbestraft zu sein oder ein Strafrechtsdelikt begangen zu haben, weshalb fest steht, dass der BF vor seiner Ausreise weder mit staatlichen Stellen oder Behörden bzw. deren Organe Probleme hatte und ist auch nicht glaubhaft, dass gegen ihn ein Haftbefehl besteht oder nach ihm gefahndet wird (Seite 9 und 11 des Einvernahmeprotokolls). Damit in Einklang brachte der BF auch nicht vor, Mitglied einer politischen Partei oder anderen Gruppierung zu sein sowie sich auch nicht politisch betätigt zu haben, aber gab von sich aus bereits vor dem Bundesamt an, von Beginn an gegen die syrische Regierung gewesen zu sein und am Anfang, gemeint 2013, an den allgemeinen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen zu haben. Dem BF ist nichts passiert, aber schildert er glaubhaft sowie vor den Länderberichten plausibel, dass Menschen bei den damaligen Demonstrationen getötet wurden (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF an Demonstrationen teilgenommen hat, gab er übereinstimmend auch in der mündlichen Verhandlung an, aber darüber hinaus setzte der BF nach 2013 keine weiteren politischen oder (exil-)regimekritischen oder journalistischen Aktivitäten (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls).Die erscheint auch dahingehend glaubhaft, zumal er im Jahr 2013/14 seinen Herkunftsort verlassen hat und damit nicht mehr im syrischen Herrschaftsbereich aufhältig gewesen ist und sich daher nicht mehr gegen das politische Regime auflehnen musste. Dass der BF im Jahr 2022 illegal ausreiste, gab er gleichbleibend im gesamten Verfahren an und steht unstrittig auch aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz Anfang Juli 2022 fest. Daraus folgt, dass der BF mangels erfolgter Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder Einziehung zum Militärdienst durch syrische Streitkräfte mangels Zugriff auf den BF, den Wehrdienst vor seiner Ausreise noch nicht aktiv verweigert hat, sich aber einer wahrscheinlichen Einziehung durch Flucht entzogen hat (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).
Der BF war auch nie inhaftiert, es liegt auch kein Haftbefehl vor und es läuft keine Fahndung, dies wurde vom BF auch nicht behauptet oder vorgebracht (Seite 7f des Einvernahmeprotokolls). Dass der BF auch nie Mitglied einer politischen Partei oder sich sonst irgendwie weiterhin politisch, regimekritisch – mit Ausnahme der Teilnahme an einer Demonstration - oder journalistisch in Syrien betätigte verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung und erstattete hierzu auch kein Vorbringen (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Somit verließ der BF Syrien bevor er von den Kurden oder vom syrischen Regime zwangsrekrutiert zur Selbstverteidigungspflicht oder eingezogen zum Wehrdienst worden ist, hat damit den Wehrdienst, die Selbstverteidigungspflicht noch nicht verweigert, sondern sich einer wahrscheinlichen Einziehung durch Flucht entzogen.
Es stellt sich nunmehr aber deshalb die – aufgrund der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unzulässig ist – rein hypothetische – Frage, ob der BF bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK zu vergegenwärtigen hätte.
Gefahr im Falle der Rückkehr nach Syrien – drohende Zwangsrekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht; Einberufung zum Wehrdienst; Wehrdienstverweigerung:
2.2.2. In diesem Zusammenhang ist nochmals anzuführen, dass sich der letzte Aufenthaltsort und des BF laut Einsichtnahme in die „SyriaLiveMap“ im selbsternannten kurdischen Autonomiegebiet befindet, wie es auch den Angaben des BF entspricht nach 2018 keinen Kontakt mehr mit dem syrischen Militär oder syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. Seite 11 des Einvernahmeprotokolls; Seite 12 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Sodass seit 2018 der BF sich nicht mehr im syrischen Herrschaftsgebiet befand.2.2.2. In diesem Zusammenhang ist nochmals anzuführen, dass sich der letzte Aufenthaltsort und des BF laut Einsichtnahme in die „SyriaLiveMap“ im selbsternannten kurdischen Autonomiegebiet befindet, wie es auch den Angaben des BF entspricht nach 2018 keinen Kontakt mehr mit dem syrischen Militär oder syrischen Behörden gehabt zu haben vergleiche Seite 11 des Einvernahmeprotokolls; Seite 12 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Sodass seit 2018 der BF sich nicht mehr im syrischen Herrschaftsgebiet befand.
Es kommt jedoch nach Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0370-13) bei der Bestimmung der Heimatregion drauf an, wie stark die Bindung des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet ist. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzsusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Es darauf abzustellen wie lange er im neuen Gebiet gelebt hat, wo er die Schule besucht hat, warum er das Gebiet verlassen hat und inwieweit er Fuß fassen konnte.Es kommt jedoch nach Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0370-13) bei der Bestimmung der Heimatregion drauf an, wie stark die Bindung des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet ist. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzsusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Es darauf abzustellen wie lange er im neuen Gebiet gelebt hat, wo er die Schule besucht hat, warum er das Gebiet verlassen hat und inwieweit er Fuß fassen konnte.
Der BF lebte bis zum Jahr 2013/14 also bis zu seinem 14 Lebensjahr in seinem Geburtsort, ging dort 2 Jahre in die Schule und erhielt dort seine weitere 2-jährige Ausbildung, lebte mit seiner Familie geschlossen in diesem Ort, hatte familiäre und freundschaftliche Kontakte. Der BF verließ den Geburtsort ausschließlich aufgrund der Gefahr für sein und das Leben seiner Familie aufgrund der Eroberung seines Geburtsortes durch den IS. Die Neuansiedelung im kurdischen Herrschaftsgebiet erfolgte ausschließlich aufgrund innerer Vertreibung. Der BF lebte fortan 8 Jahre lang außerhalb seines Geburtsortes, jedoch nur aufgrund dessen, dass es ihm nicht möglich war zurückzukehren, da der IS bis 2018 die Region beherrschte und danach das syrische Regime und der BF einer Einberufung zur Wehrpflicht entgehen wollte. Der BF konnte jedoch nicht an einem Ort, Fuß fassen und zog mit seiner Familie in verschiedene Orte im Bereich der Provinz Hasaka oder Deir-Ez-Zor. Auch wenn er eine Familie gründete und gelegentlich arbeitete, zeigt sich, dass der BF ein Vertriebener war und im Herkunftsstaat in verschiedenen Orten Schutz suchte, jedoch auch für kurze Zeit in das Ausland ging. Die Bindungen zum letzten Aufenthaltsort XXXX ist daher nicht so stark gegeben, dass dieser als neuer Herkunftsort angesehen werden kann. Er hat diesen aus Zwang und innerer Vertreibung, sowie der Heirat mit seiner Frau vorübergehend bezogen. Daher bleibt sein Geburtsort der Herkunftsort.Der BF lebte bis zum Jahr 2013/14 also bis zu seinem 14 Lebensjahr in seinem Geburtsort, ging dort 2 Jahre in die Schule und erhielt dort seine weitere 2-jährige Ausbildung, lebte mit seiner Familie geschlossen in diesem Ort, hatte familiäre und freundschaftliche Kontakte. Der BF verließ den Geburtsort ausschließlich aufgrund der Gefahr für sein und das Leben seiner Familie aufgrund der Eroberung seines Geburtsortes durch den IS. Die Neuansiedelung im kurdischen Herrschaftsgebiet erfolgte ausschließlich aufgrund innerer Vertreibung. Der BF lebte fortan 8 Jahre lang außerhalb seines Geburtsortes, jedoch nur aufgrund dessen, dass es ihm nicht möglich war zurückzukehren, da der IS bis 2018 die Region beherrschte und danach das syrische Regime und der BF einer Einberufung zur Wehrpflicht entgehen wollte. Der BF konnte jedoch nicht an einem Ort, Fuß fassen und zog mit seiner Familie in verschiedene Orte im Bereich der Provinz Hasaka oder Deir-Ez-Zor. Auch wenn er eine Familie gründete und gelegentlich arbeitete, zeigt sich, dass der BF ein Vertriebener war und im Herkunftsstaat in verschiedenen Orten Schutz suchte, jedoch auch für kurze Zeit in das Ausland ging. Die Bindungen zum letzten Aufenthaltsort römisch 40 ist daher nicht so stark gegeben, dass dieser als neuer Herkunftsort angesehen werden kann. Er hat diesen aus Zwang und innerer Vertreibung, sowie der Heirat mit seiner Frau vorübergehend bezogen. Daher bleibt sein Geburtsort der Herkunftsort.
So befindet sich der BF mit seinen festgestellten 24 Jahren im wehrdienstfähigen Alter und hätte das syrische Regime auch im Herkunftsgebiet des BF, wie bereits festgestellt und gewürdigt Zugriff auf den BF. Dass der BF den Grundwehrdienst vor seiner Ausreise 2022 noch nicht geleistet hatte wurde bereits oben ausführlich dargelegt und steht fest, dass sich der BF aber mit seiner illegalen Ausreise sowie dem Auslandsaufenthalt einer wahrscheinlichen Einziehung zum Wehrdienst entzogen hat und in Folge gemäß den Länderinformationen auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der BF als Wehrdienstverweigerer, weil er sich nach Rückkehr aus dem Ausland und im Besitz eines Wehrbuches nicht an die Rekrutierungsabteilung wandte, seitens der syrischen Behörden angesehen wird. Dass er illegal und schlepperunterstützt ausgereist ist, gab er bereits bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, ebenso, dass er nicht in Besitz eines Reisepasses ist, sondern für seine Ausreise einen Schlepper bezahlte (Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 7 des Einvernahmeprotokolls).
Wie den Länderinformationen und den EUAA-Berichten zu entnehmen ist, so besteht in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung, aber es existieren grundsätzlich vier Möglichkeiten, um eine Ausnahme vom Wehrdienst zu erhalten. Eine Ausnahme wird etwa erteilt, wenn es sich bei dem betreffenden syrischen Staatsbürger um den einzigen Sohn der Familie handelt. Da der BF weitere Brüder hat, ist diese Ausnahme bei ihm nicht erfüllt (Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der betreffende syrische Staatsbürger Student ist. Auch diese Ausnahme ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil der BF zum Entscheidungszeitpunkt, wie oben bereits beweiswürdigend ausgeführt kein Studium betreibt und auch keine Ausbildung zur möglichen Absolvierung eines Studiums hat. Zudem liegt auch keine Ausnahme wegen medizinischen Gründen vor, weil hierzu im Militärbuch nichts festgehalten ist und – wie bereits oben festgestellt – aktuell keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist. Als letzte Ausnahmemöglichkeit wird in den Länderinformationen, insbesondere auch im aktuellen DIS Bericht vom Jänner 2024 und im ACCORD Themendossier vom 16.01.2024 angeführt, dass es im Ausland aufhältigen, syrischen männlichen wehrpflichtigen Staatsbürgern offensteht, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst freizukaufen. Dass es dem BF im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr nach Syrien tatsächlich möglich wäre, sich vom Wehrdienst freizukaufen, konnte das erkennende Gericht aufgrund folgenden Bedenken in diesem Zusammenhang nicht feststellen. So ergibt sich auch aus den Länderinformationen und dem EUAA Leitfaden vom Februar 2023, dass diese aufgezählten Ausnahmen allgemein als solche definiert, in der Praxis es jedoch zu Problemen, Zeitverzögerungen und Unklarheiten, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden kommen kann; das Risiko der Willkür ist darüber hinaus immer gegeben. Es gibt Berichte und Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern freigekauft haben, aber dennoch nicht davor schützt waren, trotzdem eingezogen zu werden, auch werden trotz entrichteter (offizieller) Befreiungsgebühr von Rückkehrern durch Grenzbeamte Bestechungsgelder verlangt. Auch im EUAA Leitfaden wird davon berichtet, dass die Anwendung der Befreiungsgebühr häufig mit Korruption, Bestechung und Ermessensspielraum in Verbindung gebracht wird und die Informationen nach wie vor widersprüchlich sind. Hinzu tritt, dass der BF zwar den zumindest einjährigen Auslandsaufenthalt für den Freikauf erfüllt, aber nicht nachweislich legal ausreiste, sondern Syrien illegal verlassen hat und in diesem Fall könnte sich der BF laut den Länderinformationen dennoch vom Militärdienst freikaufen, aber müsste davor seinen rechtlichen Status allerdings durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. Solche „individuelle Versöhnungsabkommen“ gibt es zwar laut Länderfeststellungen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Aber der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre "Straftat" zugibt und bieten keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen.
Auch wenn nicht übersehen wird, dass der BF für seine Flucht laut Angaben im behördlichen Verfahren EUR 16.000,- für sich und seinen Bruder aufbringen konnte (Seite 6 der Erstbefragung), aber aktuell im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls), bei Einreise EUR 20,00 besaß (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) und seine Familie in der Landwirtschaft tätig ist, kann seitens Verwaltungsgericht nur festgestellt werden, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung, die notwendigen finanziellen Mittel von zumindest 7.000 USD (LIB 10. Version, Seite 145), - die durch zusätzlich womöglich notwendigen Bestechungsgeldern können nicht genau ermittelt werden – nicht aufbringen kann (zum Freikauf auch VwGH vom 09.10.2023, Ra 2023/19/0197-9 oder VfGH vom 13.06.2023, E 588/2023-7). Weiters kann der BF keinen Nachweis seiner Ausreis- und Einreise (Ausreisestempel) nachweisen (LIB 10. Version Seite 145).
Insgesamt steht für das erkennende Gericht fest, dass sich der BF aufgrund seiner persönlichen Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Wehrdienst nicht freikaufen kann und dies auch nicht möchte. Somit besteht im Falle einer Rückkehr für den BF aufgrund der derzeitigen allgemein Situation in seinem Heimatort und seiner Heimatregion, welche vom syrischen Regime kontrolliert wird aktuell eine unmittelbar konkrete Gefahr zum syrischen Wehrdienst eingezogen zu werden, denn der BF ist im wehrdienstfähigen Alter und das Regime ist in der Lage im Herkunftsgebiet des BF zu rekrutieren.
Hinzu kommt, dass der BF bereits im Falle einer hypothetischen Einreise in Kontakt mit syrischen Sicherheitskräfte kommen wird. Daraus folgt, dass im Falle der Einreise des BF nach Syrien, er um sein Herkunftsgebiet zu erreichen über den Flughafen Damaskus einreisen müsste, auf präsente syrischen Streitkräfte treffen würden und der BF beim Passieren des Flughabens oder anderen Checkpoints vom Aufgriff durch das syrische Regime bedroht ist, weil er zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren und dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen, ausgesetzt ist.
Dies umso mehr, als dass wie bereits oben zur Rekrutierungspraxis dargelegt gemäß den Länderinformationen ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints nach wie vor weit verbreitet ist. Es kommt unter anderem zu stichprobenartigen unvorhersehbare Straßenkontrollen und die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen.
So ist er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum derzeitigen Zeitpunkt der Gefahr ausgesetzt über Damaskus einzureisen zu müssen und bei Rückkehr in sein Herkunftsort von syrischen Regierungskräften, zB: Checkpoints aufgehalten zu werden und aufgrund seines wehrfähigen Alters verpflichtet zu werden den Wehrdienst unmittelbar anzutreten.
Auch die Feststellungen, dass mit einer Wehrdienstverweigerung eine Gefängnisstrafe, Folter oder der sofortige Einzug zum Wehrdienst auch an die Front durch das syrische Regime und der zwangsweise Einsatz in einem Krieg mit schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, basiert auf den eingeholten Länderberichten.
Laut den Länderinformationen vermeidet zwar grundsätzlich es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, aber können laut EASO alle Eingezogenen dagegen potenziell an die Front abkommandiert werden.
Dass der BF den Wehrdienst für die syrische Regierung, welche er für ein verbrecherisches Regime hält, dem er nicht dienen möchte und willkürlich Personen ohne Gründe verhaftet und das eigene Volk tötet, nicht leisten will bzw. sich der Ableistung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee durch seine Ausreise und den Auslandsaufenthalt entzogen hat, weil er an den Kriegshandlungen nicht teilnehmen möchte, gab er damit insgesamt im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an. Der BF braucht nicht nur floskelhaft vor, dass das syrische Regime verbrecherisch ist, dem er nicht dienen wolle, sondern zeigte klar auch mit dem persönlichen Erleben der Tötung eines Cousins auf, dass er mit der internationalen Gemeinschaft übereinstimmt, dass das syrische Regime ein verbrecherisches Regime ist. Er sprach klar aus gegen den syrischen Präsidenten und seine Ideologie zu sein (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Seine politische Auflehnung zeigte sich aber auch in der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2013 und ist daher nicht nur in Österreich bei der Einvernahme eine Floskel die er vorbrachte. Eine generelle Ablehnung gegen Waffen wie in der Beschwerde vorgebracht, kann nicht erkannt werden, zumal der BF bereit ist auch im Falle der Verteidigung von Österreich zu den Waffen zu greifen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Die Verweigerung der Absolvierung der Wehrpflicht in Syrien erfolgt jedoch aufgrund seiner oppositionellen Einstellung gegen die Ideologie und dem Vorgehen des syrischen Präsidenten im Krieg, in welchem dieser verbrecherische, menschrechtswidrige Handlungen genehmigt bzw. duldet.
Aus den Länderberichten ist ableitbar, dass das syrische Regime menschenrechtswidrige Angriffe begeht, indem es auch Zivilpersonen bekämpft, die nicht Teil eines bewaffneten Konfliktes sind. Auch im Falle einer direkten Wehrdienstverweigerung im syrischen Regime wird dies wohl allgemein als regierungskritisch, regimekritisch oder oppositionell aufgefasst werden, auch wenn dies so nicht mehr in aller Deutlichkeit in den aktualisierten Länderinformationen, Version 9 vom 17.07.2023 hervorgeht. Berichte zufolge wird, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, als illoyal oder inoffiziell als Verräter gesehen, weil sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Daher zeigt sich, dass der BF aus politischen Gründen die Ableistung der Wehrpflicht verweigert und die Länderberichten klar vorbringen, dass eine solche Verweigerung zur Inhaftierung, Folter oder gar den Tod führen kann und eine fortgesetzte Verweigerung auch als politische oppositionelle Einstellung seitens der syrischen Behörden angesehen wird.
Bezüglich des letzten Aufenthaltsortes ergeht insbesondere aus dem aktuellen ACCORD Themendossier zur Wehrpflicht in Syrien vom 16.01.2024, dass in von der AANES kontrollierten Gebieten die syrische Regierung, mit Ausnahme der Regierungsenklaven in Qamischli und Hasaka nicht in der Lage ist, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Somit droht dem BF aktuell in seinem letzten Aufenthaltsort keine zwangsweise Einziehung zur Absolvierung seines Militärdienstes beim syrischen Regime und auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Wehrdienst durch seine illegale Ausreise, weil das Assad-Regime schlichtweg keinen Zugriff auf den letzten Aufenthaltsort des BF hat.
Es sei denn, eine Person würde aus dem Oppositionsgebiet ins Regimegebiet wechseln. Daraus folgt, dass wenn der BF im Falle der Einreise nach Syrien, durch das Gebiet unter Kontrolle des syrischen Regimes reisen müsste, ebenso vom Aufgriff durch das syrische Regime bedroht ist, auch wenn gleichzeitig feststeht, dass im letzten Aufenthaltsort des BF, welches im Entscheidungszeitpunkt im kurdischen Autonomiegebiet liegt, ein Zugriff auf den BF durch das syrische Regime nicht möglich ist. Dies umso mehr, als dass laut Länderinformationen ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints nach wie vor weit verbreitet ist. Es kommt unter anderem zu stichprobenartigen unvorhersehbare Straßenkontrollen und die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben (insbesondere auch hierzu das aktuelle ACCORD Themendossier vom 16.01.2024). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Auch aus dem aktuellen DIS Bericht vom Jänner 2024 (Syria Military service) geht hervor, dass die SAA weiterhin junge Männer rekrutiert, weil das Gesetz vorschreibt, dass jeder Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht hat, seinen obligatorischen Militärdienst leisten muss. Im Allgemeinen erfolgt die Rekrutierung nicht mehr oder nur noch selten durch Razzien (z. B. in den Wohnungen von Menschen oder an öffentlichen Orten wie Cafés). Männer, die zum Militärdienst eingezogen werden sollen, werden eher rekrutiert, wenn sie an einem Kontrollpunkt vorbeikommen, oder sie werden von der örtlichen Polizeistation in der jeweiligen Region einberufen. Außerdem werden sie rekrutiert, wenn sie aus verschiedenen Gründen mit den Behörden in Kontakt kommen, z. B. bei der Ausstellung/Erneuerung von Dokumenten, bei der Eintragung neuer Informationen in das Einwohnermelderegister oder bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Gesundheitsdienstleistern.
Abgesehen von der Möglichkeit des syrischen Regimes auf den wehrpflichtigen BF zuzugreifen, steht gleichzeitig fest, dass der BF auch laut den Länderberichten hinsichtlich des vorgesehene Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) der kurdischen Streitkräfte im wehrpflichtigen Alter in deren selbsternannten Autonomiegebiet ist. Dass der BF grundsätzlich noch wehrpflichtig ist, ergibt sich aus seinem Alter von 24 Jahren und den gesetzlichen Vorschriften in Syrien (Ableistung eines Wehrdienstes im Alter zwischen 18 und 42 Jahre) und im kurdischen Autonomiegebiet (Selbstverteidigungspflicht im Alter zwischen 18 und 24 Jahre). Der BF ist auch gesund und somit wehrfähig, sonstige Ausnahmegründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen, sodass ihm auch eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte in seinem Herkunftsgebiet droht.
Die weiteren Feststellungen zur Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Streitkräften beruhen auf den Länderinformationen hierzu. Hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Wehrpflicht in den Kurdengebieten geht aus den Länderberichten hervor, dass Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet sind. Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des "Wehrdiensts" dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Auch Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Wobei der BF gesund ist und keine auch willkürbehaftete Ausnahmeregelungen zutreffend wäre.
Dass der BF aber die verpflichtende Selbstverteidigungspflicht für die Kurden, wie auch für das syrische Regime aus persönlichen und politischen Motiven keinesfalls ableisten möchte und dafür auch nicht freiwillig melden würde basiert auf seinen dahingehenden zahlreichen Aussagen vor dem Bundesamt (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls: „Ich bin von Beginn an gegen die syrische Regierung, ich habe an den Demonstrationen am Anfang teilgenommen.“) und in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF angab, dass er sich weder für das syrische Regime noch für die Kurden oder einer anderen Gruppierung anschließen und kämpfen will, weil er keine Waffe tragen will und gegen Gewalt und Kämpfen ist. Er möchte nicht am Blutvergießen teilnehmen, weil alle gegeneinander kämpfen und er würde sich lieber sein Leben lang verstecken, als zu kämpfen. (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Aus seinen Aussagen geht wiederholt hervor, dass der BF das syrische Militär als auch die Kurden als Verbrecher ansieht, welche er für den Tod von 1.000.000 Menschen und Landsleute verantwortlich macht sowie auch die schlechte Sicherheitslage und fehlende Schulbildung in Syrien, alle die sich am verbrecherischen Regime und Krieg beteiligen und eine Waffe in die Hände nimmt, begeht ein Verbrechen. Der BF legte ausführlich in der mündlichen Verhandlung dar, dass er gegen den syrischen Präsidenten und seine Ideologie ist, der Schuld für den syrischen Bürgerkrieg ist (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Der BF gibt zwar wiederholend an, keine Waffen tragen zu wollen und nicht kämpfen zu wollen und in Frieden leben zu wollen und bringt damit auch eine teilweise pazifistische Einstellung zum Ausdruck, aber gleichzeitig würde er dennoch als österreichischer Staatsbürger, wo es auch eine allgemeine Wehrpflicht gibt, dienen, aber begründet dies wiederrum damit, dass Österreich eine Demokratie ist und sich alle an die Gesetze halten. Dass er auch eine oppositionelle Einstellung gegen die Kurden hat und die Wehrpflicht oder Selbstverteidigungspflicht nicht nur aus persönlichen oder pazifistischen Gründen ablehnt, sondern vielmehr aus politischen Motiven brachte er zum Ausdruck, als er auch die Kurden kritisiert und angab, dass diese vieles machen und behaupten Demokraten zu sein, aber es nicht sind und Leute, die dort ihre Rechte einforderten vor ca. 5 Monaten angegriffen und Zivilisten getötet wurden (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls). So macht der BF auch die Kurden für den Tod von vielen Zivilisten verantwortlich und das möchte er nicht und gab er explizit an, sowas überhaupt nicht zu unterstützten und den Selbstverteidigungsdienst als auch den Militärdienst zu verweigern (Seite 20 und 21 des Verhandlungsprotokolls).
Auch im Oppositionsgebiet der Kurden kommt es laut den umfangreichen Länderinformationen zu Überprüfungen von möglichen „Wehrpflichtigen“ an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Selbstverteidigungspflicht werden gegebenenfalls auch mit Gewalt durchgesetzt oder werden „Wehrpflichtige“, welche versuchen der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft oder auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffenden zu finden. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Asylum Agency, EUAA umbenannt] auf 15 Monate auch spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen laut EASO einen Monat länger Wehrdienst leisten Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdiensts. Somit droht dem BF, auch wenn der BF vor seiner Ausreise noch nicht von den Kurden aufgegriffen wurde, im Falle einer Rückkehr insbesondere bei der Einreise und damit beim unumgänglichen Passieren von Grenzkontrollen und Checkpoints mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und dabei laut Länderinformationen die Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat und/oder zumindest eine kurze Inhaftierung von ein bis zwei Wochen und damit um eine zwangsweise Durchsetzung der Selbstverteidigungspflicht, wodurch auch hier mit Gewalt und Folter zu rechnen ist, wenn – wie der BF glaubhaft angab – er fortgesetzt die Selbstverteidigungspflicht ablehnt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz, z.B. Bewachung von Gefängnissen, wie auch jenes in al-Hol oder in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam.
Der BF bezeichnete in der mündlichen Verhandlung explizit das syrische Regime als auch die Kurden und sämtliche Kriegsparteien, als Verbrecher und alle die eine Waffe in die Hände nehmen begehen ein Verbrechen und tritt damit glaubhaft gegen das Regime und die Kurden auf. Er gab in der mündlichen Verhandlung auch in aller Deutlichkeit und in Zusammenschau mit den Länderinformationen plausibel an, im Falle einer Rückkehr droht ihm entweder getötet oder eingesperrt oder zwangsrekrutiert zu werden, wegen des Fernbleibens des Militärdienstes, den er bei beiden nicht antreten würde (Seite 18-21 des Verhandlungsprotokolls).
Auch im Falle einer Wehrdienstverweigerung bei den Kurden oder im syrischen Regime wird dies wohl allgemein als regierungskritisch, regimekritisch oder oppositionell aufgefasst werden. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat und weiterhin besteht, wird Wehrdienstverweigerung laut den Länderinformationen als Feigheit betrachtet oder schlimmer im Rahmen des Militärverratsgesetztes behandelt und kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis kommen. So wird wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, als illoyal oder inoffiziell als Verräter gesehen, weil sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“.
Dem BF droht somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Streitkräfte in deren selbsternannten Autonomiegebiet oder in Folge einer Einreise und Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX über den vom syrischen Regime kontrollierten Flughafen Damaskus oder durch das Passieren von Checkpoints unter syrischer Kontrolle auch eine Einberufung und Einziehung vom Wehrdienst durch das syrische Regime und in Folge strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung. Dem BF droht somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Streitkräfte in deren selbsternannten Autonomiegebiet oder in Folge einer Einreise und Rückkehr in seinen Herkunftsort römisch 40 über den vom syrischen Regime kontrollierten Flughafen Damaskus oder durch das Passieren von Checkpoints unter syrischer Kontrolle auch eine Einberufung und Einziehung vom Wehrdienst durch das syrische Regime und in Folge strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung.
Somit steht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen seiner politischen Ansichten oder einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht aus politischen Motiven von Seiten Dritter (Kurden) einer Zwangsrekrutierung, Inhaftierung und Gefährdung ausgesetzt ist. Der BF kann auch keinen Schutz durch die syrische Regierung wahrnehmen, weil ihm dadurch gleichzeitig die Einziehung zum Wehrdienst durch das syrische Militär droht, die „jungen Männer“ wie bereits oben zur Rekrutierungspraxis ausführlich dargelegt, insbesondere an Checkpoints oder Ämtern, Behörden rekrutieren, wo mitunter auch Listen von wehrpflichtigen Personen aufliegen. Der syrischen Regierung, die keinen Zugriff im Kurdengebiet und Herkunftsort des BF hat, ist es demnach auch nicht möglich entsprechenden Schutz vor Nichtleistung zu Selbstverteidigungspflicht zu gewährleisten.
Schließlich ist noch anzumerken, dass das Vorbringen betreffend eine drohende Blutrache in Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten des BF aufgrund vager, widersprüchlicher und spekulativen Angaben für das erkennende Gericht nicht glaubhaft ist. So berichtete der BF erstmals bei der Einvernahme äußerst vage von einem Racheakt aufgrund eines Streits mit einer anderen Person (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). Auf Nachfrage konkretisierte der BF kaum sein Vorbringen und konnte auch nicht nachvollziehbar erklären weshalb er in diesem Streit involviert gewesen sein soll und warum es sein Vater auch nicht lösen konnte und gab er widersprüchlich an, dass sein Bruder beim Einkaufen „angestochen“ wurde, wobei sich er Vorfall mit dem Onkel bereits vor ca. 7-8 Jahren ereignet haben soll (Seite 11-12 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung führte der BF erst am Ende der Verhandlung aus, dass er von einem Clan wegen Blutrache gesucht werde, aber im Unterschied habe sich der Vorfall bereits vor 10 Jahren ereignet. Schließlich gab der BF auch an, dass vor 10 Monaten sein Bruder niedergestochen worden sei, aber steht dies im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders, dass sich der Vorfall vor drei Jahren ereignet haben soll. Der BF gibt auch auf Nachfrage selbst an, nie bedroht worden zu sein und kann auch nicht nachvollziehbar erklären, dass seine Eltern und Geschwister weiterhin in Syrien leben und er auch ohne Probleme in diesem Zusammenhang über mehrere Jahre hinweg in Syrien leben konnte (Seite 20-21 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.4. Insgesamt steht für das erkennende Gericht fest, dass dem BF aufgrund seines noch jungen wehrfähigen Alters (24 Jahre) und Herkunft vor dem Hintergrund der Länderberichte zum Entscheidungszeitpunkt eine Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst („Selbstverteidigungspflicht“) der kurdischen Streitkräfte in deren selbsternannten Autonomiegebiet oder in Folge einer Einreise in seinen Herkunftsort über den Land-oder Flugweg aufgrund den eingeschränkten Einreisemöglichkeiten in Kontakt mit syrischen Behörden kommt, der Gefahr ausgesetzt wird, dadurch durch das Assad-Regime zum Wehrdienst einberufen zu werden. Dem BF droht somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen seiner politischen Ansichten oder einer unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen Wehrdienstverweigerung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritten eine konkrete Verfolgung und Gefährdung.
2.3. Zu den Feststellungen zu möglichen Asylausschlussgründen:
2.3.1. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Ebenso ergaben sich keine Anhaltspunkte im Verfahren, dass der BF jemals in Syrien oder in einem anderen Land in Haft war oder strafgerichtlich verurteilt wurde, dies wurde zudem vom BF auch explizit bei der Einvernahme vor dem Bundesamt verneint (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls).
2.3.2. Das erkennende Gericht folgt entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den nunmehr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbaren, ausführlichen und schlüssigen Angaben des BF zur Verlobung und Eheschließung sowie Zusammenzug mit der Ehefrau und steht aufgrund folgenden Erwägungen die Eheschließung mit XXXX fest:2.3.2. Das erkennende Gericht folgt entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den nunmehr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbaren, ausführlichen und schlüssigen Angaben des BF zur Verlobung und Eheschließung sowie Zusammenzug mit der Ehefrau und steht aufgrund folgenden Erwägungen die Eheschließung mit römisch 40 fest:
So gab der BF bei der Einvernahme lediglich an, dass er 2020 in XXXX geheiratet hat und bestätigte auf Nachfrage das Alter seiner Frau mit 15 Jahren. Das Bundesamt fragte nicht genauer nach und stellte in Folge der Vorlage einer Eheschließungsurkunde und einem Antrag für Bestätigung der Ehe, das darin festgehaltenen Datum der Eheschließung mit XXXX fest und dass seine Frau zu diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre und 10 Monate alt gewesen sei und der damit einen Asylausschließungsgrund gesetzt habe, ohne ihm Gelegenheit zu gegeben sich hierzu zu erklären oder zu äußern (vgl. AS 93: Antrag an Scharia-Gericht; AS 95-97: Eheschließungsurkunde; Seite 17 des angefochtenen Bescheids vom 03.08.2023).So gab der BF bei der Einvernahme lediglich an, dass er 2020 in römisch 40 geheiratet hat und bestätigte auf Nachfrage das Alter seiner Frau mit 15 Jahren. Das Bundesamt fragte nicht genauer nach und stellte in Folge der Vorlage einer Eheschließungsurkunde und einem Antrag für Bestätigung der Ehe, das darin festgehaltenen Datum der Eheschließung mit römisch 40 fest und dass seine Frau zu diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre und 10 Monate alt gewesen sei und der damit einen Asylausschließungsgrund gesetzt habe, ohne ihm Gelegenheit zu gegeben sich hierzu zu erklären oder zu äußern vergleiche AS 93: Antrag an Scharia-Gericht; AS 95-97: Eheschließungsurkunde; Seite 17 des angefochtenen Bescheids vom 03.08.2023).
Dem entgegnete der BF begründet in der Beschwerde, dass der BF am XXXX seine Frau religiös bzw. traditionell geheiratet hat und die Ehe unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens arrangiert wurde und somit die Zustimmung des Vormunds zur Eheschließung vorlag. Bei dem in der Urkunde festgehaltenen Datums der Eheschließung am XXXX es sich um ein sogenanntes „Platzhalterdatum“ des Anwalts handeln soll (Seite 2-3 des Beschwerdeschriftsatzes).Dem entgegnete der BF begründet in der Beschwerde, dass der BF am römisch 40 seine Frau religiös bzw. traditionell geheiratet hat und die Ehe unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens arrangiert wurde und somit die Zustimmung des Vormunds zur Eheschließung vorlag. Bei dem in der Urkunde festgehaltenen Datums der Eheschließung am römisch 40 es sich um ein sogenanntes „Platzhalterdatum“ des Anwalts handeln soll (Seite 2-3 des Beschwerdeschriftsatzes).
Damit in Einklang brachte der BF glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass er am XXXX geheiratet hat und sich zuvor nach den Traditionen verlobt hat. Der BF schilderte ausführlich und schlüssig, dass es sich um eine arrangierte Ehe handelt und sich sein Vater und der Vater seiner Ehefrau schon zwei Jahre davor einigten, dass der BF seine Frau heiraten wird, aber noch aufgrund des jungen Alters abgewartet wurde. Anfang 2020 ist unter Anwesenheit eines Geistlichen und Zeugen ein Ehevertrag aufgesetzt worden, aber die Hochzeitsfeier fand drei Monate später mit der Familie und Freunden statt (Seite 8-9 des Verhandlungsprotokolls). So ist glaubhaft, dass Anfang 2020 sich die Familien einigten und damit und auch vertraglich beschlossen wurde und damit ein Verlöbnis eingingen, aber die tatsächliche Eheschließung fand nach den glaubhaften und schlüssigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung erst später im März 2020 statt und wird auch dieses Datum als Zeitpunkt der Eheschließung festgestellt. Damit in Einklang ist, dass der BF ausführte, vor dem XXXX nicht mit seiner Frau zusammengelebt zu haben und erst nach der Hochzeitsfeier zusammenzogen und damit auch erst danach die Ehe vollzogen wurde und die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt 15-Jahre alt war, zuvor durften sie sich nur unter Anwesenheit anderer Familienmitglieder sehen. Dies spricht gleichfalls dafür, dass es sich zuvor um ein Verlöbnis gehandelt hat und die Ehe später geschlossen und vollzogen wurde (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Schlüssig ist auch die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes, Anfang 2021, sohin ca. 9-10 Monate nach der Eheschließung. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde des ersten gemeinsamen Sohnes (AS 83-85).Damit in Einklang brachte der BF glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass er am römisch 40 geheiratet hat und sich zuvor nach den Traditionen verlobt hat. Der BF schilderte ausführlich und schlüssig, dass es sich um eine arrangierte Ehe handelt und sich sein Vater und der Vater seiner Ehefrau schon zwei Jahre davor einigten, dass der BF seine Frau heiraten wird, aber noch aufgrund des jungen Alters abgewartet wurde. Anfang 2020 ist unter Anwesenheit eines Geistlichen und Zeugen ein Ehevertrag aufgesetzt worden, aber die Hochzeitsfeier fand drei Monate später mit der Familie und Freunden statt (Seite 8-9 des Verhandlungsprotokolls). So ist glaubhaft, dass Anfang 2020 sich die Familien einigten und damit und auch vertraglich beschlossen wurde und damit ein Verlöbnis eingingen, aber die tatsächliche Eheschließung fand nach den glaubhaften und schlüssigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung erst später im März 2020 statt und wird auch dieses Datum als Zeitpunkt der Eheschließung festgestellt. Damit in Einklang ist, dass der BF ausführte, vor dem römisch 40 nicht mit seiner Frau zusammengelebt zu haben und erst nach der Hochzeitsfeier zusammenzogen und damit auch erst danach die Ehe vollzogen wurde und die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt 15-Jahre alt war, zuvor durften sie sich nur unter Anwesenheit anderer Familienmitglieder sehen. Dies spricht gleichfalls dafür, dass es sich zuvor um ein Verlöbnis gehandelt hat und die Ehe später geschlossen und vollzogen wurde (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Schlüssig ist auch die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes, Anfang 2021, sohin ca. 9-10 Monate nach der Eheschließung. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde des ersten gemeinsamen Sohnes (AS 83-85).
2.3.3. Dass die Ehe nach der Ausreise des BF und der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes gerichtlich für rechtsgültig erklärt wurde und auch nach syrischen Recht staatlich registriert und eingetragen wurde gründet auf der vorgelegten Eheschließungsurkunde und dem syrischen Familienbuch sowie auch aus dem Auszug aus dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger, wo der BF seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder eingetragen sind (AS 97: Eheschließungsurkunde; 99: Familienregisterauszug). Der BF legte auch in der mündlichen Verhandlung zwei Unterlagen bezüglich der Eheschließung vor, die er auch bereits im Verfahren mit der Beschwerde und bei der Einvernahme vorlegte (Beilage A und B; AS 93 und AS 233). Laut Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Beilage A und AS 233 um einen Antrag beim Scharia-Gericht der Eltern seiner Frau, dass das Gericht die Zustimmung bezüglich der Eheschließung erteilt und wurde die Ehe auch nach Anhörung der Eltern für rechtsgültig erklärt. Bei der Beilage B und AS 93 (Übersetzung AS 94) handelt es sich um ein ähnliches Dokument, wo die Mutter des BF um eine gerichtliche Erklärung, die das Bestehen eines Ehestandes des BF mit seiner Frau nachweist, beantragt (Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls). Dass die traditionell geschlossene Ehe mit einer Minderjährigen nachträglich für rechtsgültig erklärt sowie registriert und eingetragen wurde, ist auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen ein plausibles Vorgehen der syrischen Behörden und objektivierbar.
2.3.4. Auch die weiteren Feststellungen zur Eheschließung mit Minderjährigen in Syrien sowie zum Schutzalter für Geschlechtsverkehr und bestehende gesetzliche (Schutz)bestimmungen basieren auf den eingeholten Länderinformationen sowie dem syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 (PSG) (insbesondere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: Eheschließung mit Minderjähriger vom 04.04.2023; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN: Mindestalter für Verlöbnis und Ehe; Schutzalter für Geschlechtsverkehr; Strafmaß bei schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen vom 15.12.2021; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Wehrpflicht außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022). Daraus ergeben sich auch keine Hinweise, dass eine Eheschließung ohne vorherige richterliche Genehmigung mit einem Mädchen, dass das 13. bzw. das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Syrien strafbar wäre, vielmehr kommt die Ehe auch wirksam zustande, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat (Art 18 PSG). Vielmehr erfolgt im Fall einer Schwangerschaft oder bereits geborener Kinder, wie auch beim BF, die nachträgliche gerichtliche Genehmigung und Registrierung der Ehe laut den Länderinformationen in jedem Fall. Der Ehevormund ist grundsätzlich der Vater der Braut, welcher nach Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Vater des BF die Ehe arrangiert und vereinbart hat. Dass die Ehefrau unter Zwang geheiratet hat, kann nicht festgestellt werden und wurde die Ehe bis zur Volljährigkeit der Ehefrau auch nicht als fehlerhaft erklärt und aufgelöst, sondern hat der BF mit seiner Ehefrau bereits zwei gemeinsame Kinder und haben sich keine Hinweise im Verfahren ergeben, dass die Ehefrau, die mit Hilfe ihrer Familie und der Familie des BF auch zahlreiche Unterlagen und Dokumente betreffend die Rechtsgültigkeit der Eheschließung vorlegte, nicht mehr an der Eheschließung festhalten möchte. Das syrische Gesetz kennt laut den Länderinformationen auch keine Vergewaltigung in der Ehe.2.3.4. Auch die weiteren Feststellungen zur Eheschließung mit Minderjährigen in Syrien sowie zum Schutzalter für Geschlechtsverkehr und bestehende gesetzliche (Schutz)bestimmungen basieren auf den eingeholten Länderinformationen sowie dem syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 (PSG) (insbesondere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: Eheschließung mit Minderjähriger vom 04.04.2023; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN: Mindestalter für Verlöbnis und Ehe; Schutzalter für Geschlechtsverkehr; Strafmaß bei schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen vom 15.12.2021; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Wehrpflicht außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022). Daraus ergeben sich auch keine Hinweise, dass eine Eheschließung ohne vorherige richterliche Genehmigung mit einem Mädchen, dass das 13. bzw. das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Syrien strafbar wäre, vielmehr kommt die Ehe auch wirksam zustande, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat (Artikel 18, PSG). Vielmehr erfolgt im Fall einer Schwangerschaft oder bereits geborener Kinder, wie auch beim BF, die nachträgliche gerichtliche Genehmigung und Registrierung der Ehe laut den Länderinformationen in jedem Fall. Der Ehevormund ist grundsätzlich der Vater der Braut, welcher nach Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Vater des BF die Ehe arrangiert und vereinbart hat. Dass die Ehefrau unter Zwang geheiratet hat, kann nicht festgestellt werden und wurde die Ehe bis zur Volljährigkeit der Ehefrau auch nicht als fehlerhaft erklärt und aufgelöst, sondern hat der BF mit seiner Ehefrau bereits zwei gemeinsame Kinder und haben sich keine Hinweise im Verfahren ergeben, dass die Ehefrau, die mit Hilfe ihrer Familie und der Familie des BF auch zahlreiche Unterlagen und Dokumente betreffend die Rechtsgültigkeit der Eheschließung vorlegte, nicht mehr an der Eheschließung festhalten möchte. Das syrische Gesetz kennt laut den Länderinformationen auch keine Vergewaltigung in der Ehe.
Somit steht insgesamt fest, dass der BF durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem 15-jährigen Mädchen, dem Beschwerdeschriftsatz beistimmend, keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt hat.
Dass die Daten wie vom BFA auch vorgebracht mit XXXX angegeben wurde, vermag das Verwaltungsgericht nicht vollends zu überzeugen, zumal es dem Verwaltungsgericht aber auch der belangten Behörde bekannt ist, dass die syrischen Behörden aufgrund nicht genauer Registrierung verschiedener Daten, die konkreten Daten bekannt sind und dadurch 01.01. als Datum festgelegt wird. So zeigt sich insbesondere in Syrien häufig, dass neben Hochzeitsdaten aber auch Geburtsdaten der 01.01. eingetragen wird, dies jedoch nicht glaubhaft tatsächlich der 01.01 ist, zumal es hier zu einer lebensfremden Situation kommen würde, dass die Mehrheit der syrischen Bevölkerung z.B. am 01.01 geboren wurde. So ist auch beim BF das Geburtsdatum mit 01.01. angegeben und kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass der BF tatsächlich am 01.01 geboren wurde. Es kann daher aus dem Eintrag der Hochzeit mit 01.01 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dieses Datum der Wahrheit entspricht, sondern vielmehr, wie vom BF glaubhaft angegeben, dass um die Jahreswende ein Vertrag aufgesetzt wurde oder eine Vereinbarung getroffen wurde, dass es zu einer Hochzeit kommen soll. Auch konnte der BF keinen konkreten schriftlichen Vertrag vorlegen, wie es auch üblich ist im syrischen Recht, zumal auch damit die Frau selbst die Eintragung beantragen kann. Gerade dies war im vorliegendem Fall nicht gegeben, sondern beantragten die Eltern die Eintragung und Genehmigung der Ehe ins Zivilregister. So ist das Hochzeitsdatum mit 01.01 nicht glaubhaft und damit auch nicht, dass die Ehe tatsächlich zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde und daher in einem Alter, indem die Ehefrau unter 15 Jahre alt gewesen ist. Dass die Daten wie vom BFA auch vorgebracht mit römisch 40 angegeben wurde, vermag das Verwaltungsgericht nicht vollends zu überzeugen, zumal es dem Verwaltungsgericht aber auch der belangten Behörde bekannt ist, dass die syrischen Behörden aufgrund nicht genauer Registrierung verschiedener Daten, die konkreten Daten bekannt sind und dadurch 01.01. als Datum festgelegt wird. So zeigt sich insbesondere in Syrien häufig, dass neben Hochzeitsdaten aber auch Geburtsdaten der 01.01. eingetragen wird, dies jedoch nicht glaubhaft tatsächlich der 01.01 ist, zumal es hier zu einer lebensfremden Situation kommen würde, dass die Mehrheit der syrischen Bevölkerung z.B. am 01.01 geboren wurde. So ist auch beim BF das Geburtsdatum mit 01.01. angegeben und kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass der BF tatsächlich am 01.01 geboren wurde. Es kann daher aus dem Eintrag der Hochzeit mit 01.01 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dieses Datum der Wahrheit entspricht, sondern vielmehr, wie vom BF glaubhaft angegeben, dass um die Jahreswende ein Vertrag aufgesetzt wurde oder eine Vereinbarung getroffen wurde, dass es zu einer Hochzeit kommen soll. Auch konnte der BF keinen konkreten schriftlichen Vertrag vorlegen, wie es auch üblich ist im syrischen Recht, zumal auch damit die Frau selbst die Eintragung beantragen kann. Gerade dies war im vorliegendem Fall nicht gegeben, sondern beantragten die Eltern die Eintragung und Genehmigung der Ehe ins Zivilregister. So ist das Hochzeitsdatum mit 01.01 nicht glaubhaft und damit auch nicht, dass die Ehe tatsächlich zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde und daher in einem Alter, indem die Ehefrau unter 15 Jahre alt gewesen ist.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in Syrien:
2.4.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben zu den wiedergegebenen Länderberichten in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Die festgestellten Länderberichte wurden vom BF nicht substantiiert bestritten. Vielmehr wurde in der Beschwerde und auch in der abschließenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zum Teil auf sie Bezug genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordert, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH, 04.07.2023/Ra 2023/18/0108).In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordert, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH, 04.07.2023/Ra 2023/18/0108).
Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa in unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art 9 Abs. 2 lit. e); Letzteres betrifft ua. Fälle in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erschein, dass er durch Ausübung seiner Funktion eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemein Bürgerkrieges abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19,Rs EZ).Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa in unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,); Letzteres betrifft ua. Fälle in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erschein, dass er durch Ausübung seiner Funktion eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemein Bürgerkrieges abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19,Rs EZ).
Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrig es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen.Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrig es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen.
Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugung (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöse Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie kann aber auch durch Gründe erfolgen, die nicht in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie Deckung finden, z.B. aus Furcht. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH vom 18.01.2024, Ra 2023/19/0496; vom 21.12.2023, Ra 2023/18/0077; vom 11.12.2023, Ra 2023/19/0143). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerern weiter näher ausführte, kann er Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt hingegen ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. zu alldem VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN). Es bedarf daher neben der Verfolgungshandlung auch dem Verfolgungsgrund, einem Konventionsgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention.Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugung (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöse Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie kann aber auch durch Gründe erfolgen, die nicht in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie Deckung finden, z.B. aus Furcht. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH vom 18.01.2024, Ra 2023/19/0496; vom 21.12.2023, Ra 2023/18/0077; vom 11.12.2023, Ra 2023/19/0143). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerern weiter näher ausführte, kann er Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt hingegen ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche zu alldem VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN). Es bedarf daher neben der Verfolgungshandlung auch dem Verfolgungsgrund, einem Konventionsgrund im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
3.2.2. Die Ausführungen des BF sind insgesamt geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus eben diesen Gründen darzutun.
Zur Asylrelevanz des Militärdienstes für den syrischen Staat:
Der BF befindet sich mit seinen 24 Jahren im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle und konnte zuvor einer Einziehung zum Wehrdienst durch Ausreise aus seinem Herkunftsgebiet glaubhaft entgehen. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , westlich des Euphrats im Bezirk Deir-ez-Zor, welches in der Vergangenheit zum Oppositionsgebiet des IS gehörte und 2018 durch die syrische Armee zurückerobert wurde und aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes ist und ist es dort dem syrischen Regime möglich zu rekrutieren. Die syrischen Streitkräfte sind dort präsent insbesondere ist dort das syrische Regime am Flughafen Damaskus und im städtischen Gebiet oder an wichtigsten Verkehrsrouten mit Checkpoints vertreten. Dort befinden sich auch staatliche Behörden des syrischen Regimes, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung. Dem BF wäre es daher nicht möglich sich dort frei zu bewegen ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr zu laufen von syrischen Kräften aufgegriffen zu werden. Ein „Freikaufen“ vom Militärdienst durch Bezahlung einer Befreiungsgebühr ist im Fall des BF vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang häufig mit willkürbehafteten Vorgehen von syrischen Behörden und weiteren Bestechungsverhalten, einen zuvor notwendigen „individuellen Versöhnungsabkommen“, ohne definierten Verfahren sowie nichtvorhandenen finanziellen Mitteln, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.02.2024, E2592/2023-15 feststellte, ist festzustellen, dass neben der Möglichkeit eines Freikaufs vom Wehrdienst auch die tatsächliche Machbarkeit der Bezahlung zu beurteilen ist. Der BF lebte in Österreich von der Grundversorgung und sozialer Unterstützung und geht derzeit keiner Arbeit nach, sodass es ihm auch unter Zuhilfenahme seiner Familie in Syrien, welche in der Landwirtschaft arbeiten, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht möglich ist, aufgrund des Geldmangels, sich freizukaufen. Der BF befindet sich mit seinen 24 Jahren im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle und konnte zuvor einer Einziehung zum Wehrdienst durch Ausreise aus seinem Herkunftsgebiet glaubhaft entgehen. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , westlich des Euphrats im Bezirk Deir-ez-Zor, welches in der Vergangenheit zum Oppositionsgebiet des IS gehörte und 2018 durch die syrische Armee zurückerobert wurde und aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes ist und ist es dort dem syrischen Regime möglich zu rekrutieren. Die syrischen Streitkräfte sind dort präsent insbesondere ist dort das syrische Regime am Flughafen Damaskus und im städtischen Gebiet oder an wichtigsten Verkehrsrouten mit Checkpoints vertreten. Dort befinden sich auch staatliche Behörden des syrischen Regimes, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung. Dem BF wäre es daher nicht möglich sich dort frei zu bewegen ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr zu laufen von syrischen Kräften aufgegriffen zu werden. Ein „Freikaufen“ vom Militärdienst durch Bezahlung einer Befreiungsgebühr ist im Fall des BF vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang häufig mit willkürbehafteten Vorgehen von syrischen Behörden und weiteren Bestechungsverhalten, einen zuvor notwendigen „individuellen Versöhnungsabkommen“, ohne definierten Verfahren sowie nichtvorhandenen finanziellen Mitteln, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.02.2024, E2592/2023-15 feststellte, ist festzustellen, dass neben der Möglichkeit eines Freikaufs vom Wehrdienst auch die tatsächliche Machbarkeit der Bezahlung zu beurteilen ist. Der BF lebte in Österreich von der Grundversorgung und sozialer Unterstützung und geht derzeit keiner Arbeit nach, sodass es ihm auch unter Zuhilfenahme seiner Familie in Syrien, welche in der Landwirtschaft arbeiten, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht möglich ist, aufgrund des Geldmangels, sich freizukaufen.
Bei Weigerung drohen ihm lange Haftstrafen, Folter, gar die Todesstrafe oder „Verschwindenlassen“. In der Armee und den syrischen Behörden ist Willkür gegeben und auch außerhalb von gerichtlichen Urteilen werden Maßnahmen vollstreckt.
Aufgrund der Feststellungen ist auch beim BF damit zu rechnen, dass er beim Einsatz als Wehrpflichtiger unabhängig vom Einsatzgebiet dazu veranlasst werden würde unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen teilzunehmen, da die Armee, welche sich auf das Wehrpflichtensystem stützt eine Vielzahl, wiederholt und systematisch solche Verbrechen begangen hat.
Es liegt die für die Asylzuerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgungshandlung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Der BF hat hinreichend deutlich klargemacht, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf seiner moralischen und politischen Überzeugung beruht, niemanden töten zu wollen und eine ablehnende Haltung gegenüber das von ihm als „verbrecherisches Regime angesehen wird“ der BF ist gegen „die Ideologie des syrischen Präsidenten, gegen die Inhaftierung und Tötung der eigene Landsleute, wie auch sein Cousin getötet wurde“ zum Ausdruck bringt. Er verweigert die Tötung von Menschen und hat auch durch die Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2013 seine politische Opposition zum Ausdruck gebracht. Insgesamt hat der BF glaubhaft gemacht, dass er aus oppositionellen Gründen den Wehrdienst bei Rückkehr verweigern werden. Er steht daher in politischer Opposition zum syrischen Regime und entzog sich mit seiner illegalen Ausreise, dem Auslandsaufenthalt und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, einer drohenden Einziehung zum Wehrdienst.
Ebenso ändert daran nichts, dass das syrischen Regime nicht mehr in aller Deutlichkeit gemäß den aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 9, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Aber gerade in der fortgesetzten Verweigerung des Wehrdienstes, werden gerade in Bürgerkriegszeiten die syrischen Behörden eine politische oppositionelle Einstellung annehmen und liegen damit auch richtig.
Es haben sich im vorliegenden Fall daher in Zusammenschau zu den Feststellungen zur Person des BF (Alter, Herkunft, moralische und politische Einstellung), der Handlungen des syrischen Regimes gegen Wehrdienstverweigerer (Verfolgungshandlung) und den umfangreichen, aktuellen Länderinformationen ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem BF im Herkunftsstaat eine Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und dem Verfolgungsgrund der politischen Einstellung droht.
Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass die Mehrzahl syrischer Asylsuchender weiterhin internationalen Flüchtlingsschutz benötigt und nach der Einschätzung von UNHCR insbesondere Personen die in den genannten Risikoprofile fallen und so fällt der BF auch unter das Risikoprofil Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streifkräfte.
Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124).
Die fehlende Verhältnismäßigkeit der Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung in Bezug auf das syrische Regime liegt vor – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – da dem BF eine langjährige Inhaftierung mit Folter oder gar dem Tod droht.
Zur Asylrelevanz des „Wehrdienstes“ für die Kurden:
Im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an. Es ist darauf abzustellen, ob das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise darauf enthält, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruhe, dass ihm eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft werden würde (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094). Im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an. Es ist darauf abzustellen, ob das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise darauf enthält, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruhe, dass ihm eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft werden würde vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094).
Die Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Streitkräften entspricht nicht dem staatlichen Militärdienst eines souveränen Staates, auch wenn die Kurden ein selbsternanntes Autonomiegebiet haben und den Wehrdienst gesetzlich vorschreiben, weil dieses Autonomiegebiet nicht anerkannt und aufgrund des derzeitigen Bürgerkriegs in seinen Grenzen und seiner Existenz auch instabil ist. Es handelt sich daher rechtlich gesehen um eine Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei. So stellt grundsätzlich die Militär(Präsenz)dienstpflicht (allgemeine Wehrpflicht) keinen Verstoß gegen Art. 4 EMRK dar (soweit diese gesetzlich gedeckt ist: VfSlg. 7149), wodurch der Wehrdienst und Wehrersatzdienst (Zivildienst) eine Dienstleistung iSd Art.4 Abs.3 lit. b EMRK (VfSlg. 17.341 sowie VfGH vom 15.10.2005, B 360/05). Diese Pflicht kann jedoch nur durch staatliche Organisationen auferlegt werden, welche anerkannte Staaten sind, dies liegt jedoch bei den Kurden und ihren Organisationen nicht vor, sodass eine Verpflichtung ihrer Bürger zu verpflichtenden Dienstleistungen nicht gerechtfertigt ist und daher jede Bestrafung sei es durch Geld-, aber auch Freiheitsstrafen keine Deckung in den Bestimmungen der EMRK liegen. So sind auch geringe Geldstrafen unverhältnismäßig, darüber hinaus liegende Bestrafung, wie von den Kurden durchgeführt – Freiheitsstrafen mit der Gefahr von Folter – umso mehr.Die Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Streitkräften entspricht nicht dem staatlichen Militärdienst eines souveränen Staates, auch wenn die Kurden ein selbsternanntes Autonomiegebiet haben und den Wehrdienst gesetzlich vorschreiben, weil dieses Autonomiegebiet nicht anerkannt und aufgrund des derzeitigen Bürgerkriegs in seinen Grenzen und seiner Existenz auch instabil ist. Es handelt sich daher rechtlich gesehen um eine Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei. So stellt grundsätzlich die Militär(Präsenz)dienstpflicht (allgemeine Wehrpflicht) keinen Verstoß gegen Artikel 4, EMRK dar (soweit diese gesetzlich gedeckt ist: VfSlg. 7149), wodurch der Wehrdienst und Wehrersatzdienst (Zivildienst) eine Dienstleistung iSd Artikel 4, Absatz 3, Litera b, EMRK (VfSlg. 17.341 sowie VfGH vom 15.10.2005, B 360/05). Diese Pflicht kann jedoch nur durch staatliche Organisationen auferlegt werden, welche anerkannte Staaten sind, dies liegt jedoch bei den Kurden und ihren Organisationen nicht vor, sodass eine Verpflichtung ihrer Bürger zu verpflichtenden Dienstleistungen nicht gerechtfertigt ist und daher jede Bestrafung sei es durch Geld-, aber auch Freiheitsstrafen keine Deckung in den Bestimmungen der EMRK liegen. So sind auch geringe Geldstrafen unverhältnismäßig, darüber hinaus liegende Bestrafung, wie von den Kurden durchgeführt – Freiheitsstrafen mit der Gefahr von Folter – umso mehr.
3.2.2. Die Ausführungen des BF sind insgesamt geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder eine drohende Einberufung durch das syrische Regime in Folge der Einreise (Flughafen unter der Kontrolle des Assad-Regimes, aber wäre eine Einreise über den Landweg über Irak möglich, ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu kommen) darzutun:
Das Vorbringen des BF erweist sich vor dem Hintergrund der Länderinformationen und den Feststellungen zu seiner Person (Alter, Herkunft) einer drohenden Zwangsrekrutierung oder Einberufung zum Wehrdienst im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ausgesetzt zu sein und in Folge Haft, Folter oder auch der Tod im Falle einer Wehrdienstverweigerung – als plausibel und glaubhaft. Der BF befindet sich mit seinen 24 Jahren im wehrpflichtigen Alter sowohl hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle als auch hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) der kurdischen Streitkräfte in deren selbsternannten Autonomiegebiet.
Sohin droht dem 24-jährigen wehrfähigen BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den letzten Aufenthaltsort nach Syrien die Einberufung zum kurdischen Dienst im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes, die Asyl rechtfertigen könnte (VwGH vom 18.01.2024, Ra 2023/19/0496; vom 21.12.2023, Ra 2023/18/0077; vom 11.12.2023, Ra 2023/19/0143). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerern weiter näher ausführte, kann der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt hingegen ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. zu alldem VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN). Es bedarf daher neben der Verfolgungshandlung auch dem Verfolgungsgrund, einem Konventionsgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention.Sohin droht dem 24-jährigen wehrfähigen BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den letzten Aufenthaltsort nach Syrien die Einberufung zum kurdischen Dienst im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes, die Asyl rechtfertigen könnte (VwGH vom 18.01.2024, Ra 2023/19/0496; vom 21.12.2023, Ra 2023/18/0077; vom 11.12.2023, Ra 2023/19/0143). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerern weiter näher ausführte, kann der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt hingegen ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche zu alldem VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN). Es bedarf daher neben der Verfolgungshandlung auch dem Verfolgungsgrund, einem Konventionsgrund im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention.
Der BF konnte auch diesen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechen in Bezug auf eine Einberufung zum Selbstverteidigungsdienst durch die Kurden als auch hinsichtlich des verpflichteten Wehrdienstes beim syrischen Militär, welches aber auf den BF in seinem Herkunftsort keinen Zugriff hat, glaubhaft darlegen.
Der BF hat wie beweiswürdigend dargelegt hinreichend deutlich klargemacht, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf seiner politischen und moralischen Überzeugung beruht, nicht kämpfen, keine Waffen tragen und niemanden töten zu wollen und er gegen die Kurden ist und sie wie auch das syrische Regime sowie alle am Krieg beteiligten Gruppierungen für Verbrecher hält, die er für die Tötung von Menschen verantwortlich macht. Der BF äußerte sich auch kritisch gegenüber den Kurden, die nach seinen Ausführungen gleichfalls am verbrecherischen Krieg teilnehmen und sich zwar als „Demokraten“ bezeichnen, aber es faktisch nicht sind und alle angreifen und töten, die ihre Rechte einfordern. Der BF will keine Waffe in die Hand nehmen und dadurch gleichfalls zum Verbrecher werden. Es liegt die für die Asylzuerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Daran ändert auch nichts, dass die Autonomiebehörden laut den Länderfeststellungen eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen.
Es haben sich im vorliegenden Fall daher in Zusammenschau zu den Feststellungen zur Person des BF (Alter, Herkunft, moralische und politische Einstellung) und den umfangreichen, aktuellen Länderinformationen ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Form einer Zwangsrekrutierung droht.
Im Beschwerdefall liegen somit abgesehen von den alle Staatsbürgern gleichermaßen treffende Bedrohung für Leib und Leben aufgrund des Bürgerkrieges sowie der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat, substantielle, stichhaltige Gründe (drohende Zwangsrekrutierung) für das Vorliegen einer individuellen Gefahr des BF der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor, die asylrelevant sind. Im Ergebnis kann die Furcht des BF vor einer Verfolgung aufgrund drohender Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder auch die Einziehung zum Wehrdienst durch das syrische Regime, im Falle eines möglichen Kontaktes mit syrischen Behörden bei der Einreise und eine unterstellte oppositionelle Gesinnung im Herkunftsstaat daher als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden.Im Beschwerdefall liegen somit abgesehen von den alle Staatsbürgern gleichermaßen treffende Bedrohung für Leib und Leben aufgrund des Bürgerkrieges sowie der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat, substantielle, stichhaltige Gründe (drohende Zwangsrekrutierung) für das Vorliegen einer individuellen Gefahr des BF der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor, die asylrelevant sind. Im Ergebnis kann die Furcht des BF vor einer Verfolgung aufgrund drohender Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder auch die Einziehung zum Wehrdienst durch das syrische Regime, im Falle eines möglichen Kontaktes mit syrischen Behörden bei der Einreise und eine unterstellte oppositionelle Gesinnung im Herkunftsstaat daher als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden.
Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zur Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig ist, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Mit der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien, wurden die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Syrien als gegeben erachtet, aber aus Gründen des Antragstellers (Asylausschlussgründe) dennoch abgewiesen.Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zur Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig ist, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Mit der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien, wurden die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Syrien als gegeben erachtet, aber aus Gründen des Antragstellers (Asylausschlussgründe) dennoch abgewiesen.
3.2. Zum Vorliegen möglicher Asylausschlussgründe:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Artikel 1 F der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind die Bestimmungen der GFK nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Die Richtlinien der UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003 führen diesbezüglich weiter aus (auszugsweise Wiedergabe):
Der Hintergrund der Ausschlussklauseln, der berücksichtigt werden sollte, wenn ihre Anwendung in Erwägung gezogen wird, ist die Überlegung, dass bestimmte Verbrechen so schwerwiegend sind, dass die Täter keinen internationalen Flüchtlingsschutz verdienen. Ihr Hauptzweck ist es, den Urhebern abscheulicher Taten und schwerer gemeiner Straftaten den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und sicherzustellen, dass solche Personen die Institution Asyl nicht dazu missbrauchen, einer gerichtlichen Verantwortung für ihre Taten zu entgehen. Die Ausschlussklauseln müssen „genauestens beachtet werden“, um die Institution Asyl zu schützen, heißt es in dem Beschluss Nr. 82 (XLVIII) des UNHCR-Exekutivkomitees von 1997. Da der Ausschluss jedoch schwerwiegende Folgen haben kann, ist es gleichzeitig wichtig sicherzustellen, dass die Klauseln nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände angewendet werden. Die Ausschlussklauseln sollten somit stets restriktiv ausgelegt werden. Artikel 1 F (a) und 1 F (c) beziehen sich auf Verbrechen unabhängig davon, wann und wo sie begangen wurden. Im Gegensatz dazu beschränkt sich der Anwendungsbereich von Artikel 1 F (b) ausdrücklich auf Verbrechen, die außerhalb des Aufnahmelandes begangen wurden, bevor die Täter dort als Flüchtlinge aufgenommen wurden.
Artikel 1 F (b): Schwere nichtpolitische Verbrechen: In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Art. 1 F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht.Artikel 1 F (b): Schwere nichtpolitische Verbrechen: In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Artikel eins, F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht.
Ein schweres Verbrechen ist als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden und die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren bei der Beurteilung seines politischen Charakters. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verbrechen in einem Auslieferungsabkommen als nichtpolitisch bezeichnet wird, ist zwar von Bedeutung, jedoch an sich nicht beweiskräftig. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, stehen in einem derartigen Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel, dass sie die Prüfung betreffend den überwiegenden Beweggrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen werden. Außerdem sollten die politischen Ziele eines Verbrechens, das als politisch motiviert gelten soll, im Einklang mit den menschenrechtlichen Grundsätzen stehen.
Artikel 1 F (b) verlangt außerdem, dass das Verbrechen „außerhalb des Aufnahmelandes begangen wurde, bevor [die Person] dort als Flüchtling aufgenommen wurde“. Personen, die „schwere nichtpolitische Verbrechen“ innerhalb des Asyllandes begehen, unterstehen der Strafgerichtsbarkeit dieses Landes und, im Fall besonders schwerer Verbrechen, den Artikeln 32 und 33 (2) der Genfer Flüchtlingskonvention.
Persönliche Verantwortung:
Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel 1 F nachgewiesen ist. Konkrete Überlegungen zu Verbrechen gegen den Frieden und zu Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, wurden oben erörtert. Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Die Person muss das Verbrechen nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat.
Gründe für die Zurückweisung von persönlicher Verantwortung:
Eine strafrechtliche Verantwortung liegt normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Ist der subjektive Tatbestand nicht gegeben, etwa weil der Person eine wesentliche Tatsache nicht bekannt war, kann keine persönliche strafrechtliche Verantwortung angenommen werden. In manchen Fällen besitzt die Person vielleicht nicht die geistigen Fähigkeiten, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden, etwa wegen Unzurechnungsfähigkeit, geistiger Behinderung, unfreiwilliger Intoxikation oder, im Fall von Kindern, wegen mangelnder Reife. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen.
Beweisstandard:
Der für die Anwendung von Artikel 1 F erforderliche Beweisstandard verlangt klare und glaubwürdige Beweise. Ein/e Antragsteller/in muss nicht unbedingt wegen der Straftat verurteilt worden sein, es ist auch nicht der im Strafrecht nötige Beweisstandard anzulegen. Es können zum Beispiel Geständnisse und Zeugenaussagen genügen, wenn diese vertrauenswürdig sind. Mangelnde Bereitschaft des/der Antragstellers/in zur Zusammenarbeit ist an sich noch kein Schuldbeweis für die zum Ausschluss führende Handlung, wenn keine eindeutigen und überzeugenden Beweise vorliegen. Es kann jedoch irrelevant sein, den Ausschluss zu prüfen, wenn durch fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit die wesentlichen Fakten eines Asylantrags nicht ermittelt werden können.
3.2.2. Der BF hat – entgegen der Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, vor seiner Einreise nach Österreich, in Syrien am XXXX im Alter von 20 Jahren ein 15-jähriges Mädchen nach traditionellen Ritus geheiratet und mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Er hat damit die Ehe auch vollzogen, die im Anschluss im Jahr 2022 und der Geburt zweier gemeinsamer Kinder gerichtlich für rechtsgültig erklärt und auch registriert sowie eingetragen wurde. Die Ehe wurde von den Eltern arrangiert und insbesondere auch mit der Anwesenheit des Vaters der Ehefrau beim Verlöbnis Anfang 2020 und der Eheschließung im März 2020 unter Mitwirkung des Ehevormundes geschlossen.3.2.2. Der BF hat – entgegen der Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, vor seiner Einreise nach Österreich, in Syrien am römisch 40 im Alter von 20 Jahren ein 15-jähriges Mädchen nach traditionellen Ritus geheiratet und mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Er hat damit die Ehe auch vollzogen, die im Anschluss im Jahr 2022 und der Geburt zweier gemeinsamer Kinder gerichtlich für rechtsgültig erklärt und auch registriert sowie eingetragen wurde. Die Ehe wurde von den Eltern arrangiert und insbesondere auch mit der Anwesenheit des Vaters der Ehefrau beim Verlöbnis Anfang 2020 und der Eheschließung im März 2020 unter Mitwirkung des Ehevormundes geschlossen.
Im Zusammenhang mit einem dadurch verwirklichten Asylausschlussgrund des BF ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der in seiner Rechtsprechung wiederholt darlegt, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind (vgl. auch EuGH 13.09.2018, Shajin Ahmed, C-369/17, Rn 52, zur Ausschlussklausel des Art. 17 abs. 1 lit. B Status-RL). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. I Abschnitt F lit. b GFK hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. So sind zB. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein (vgl. VwGH 29.08.2023, Ra 2021/19/0229; 18.05.2020, Ra 2019/18/0354).Im Zusammenhang mit einem dadurch verwirklichten Asylausschlussgrund des BF ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der in seiner Rechtsprechung wiederholt darlegt, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind vergleiche auch EuGH 13.09.2018, Shajin Ahmed, C-369/17, Rn 52, zur Ausschlussklausel des Artikel 17, abs. 1 lit. B Status-RL). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Artikel römisch eins, Abschnitt F Litera b, GFK hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. So sind zB. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein vergleiche VwGH 29.08.2023, Ra 2021/19/0229; 18.05.2020, Ra 2019/18/0354).
Nach österreichischem Recht hat der BF mit der Heirat und Geschlechtsverkehr eines 15-jährigen Mädchens, wenn überhaupt den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen begangen.
Die österreichische Rechtsordnung sieht diesbezüglich vor:
§ 207b. (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 207 b, (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Die Ehe wurde von den Eltern arrangiert, aber konnte im Verfahren keine Zwangslage der Ehefrau festgestellt werden und ist die Ehe nach wie vor aufrecht und in Syrien unter Mitwirkung seiner Ehefrau und dessen Eltern für rechtsgültig erklärt worden. Sohin hätte der BF, wenn seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, und der BF unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen begangen. Es handelt sich hierbei bereits basierend auf der angedrohten Strafhöhe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach österreichischer Rechtsordnung gemäß § 17 StGB um ein Vergehen und um kein Verbrechen.Die Ehe wurde von den Eltern arrangiert, aber konnte im Verfahren keine Zwangslage der Ehefrau festgestellt werden und ist die Ehe nach wie vor aufrecht und in Syrien unter Mitwirkung seiner Ehefrau und dessen Eltern für rechtsgültig erklärt worden. Sohin hätte der BF, wenn seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, und der BF unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen begangen. Es handelt sich hierbei bereits basierend auf der angedrohten Strafhöhe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach österreichischer Rechtsordnung gemäß Paragraph 17, StGB um ein Vergehen und um kein Verbrechen.
Die syrische Rechtsordnung sieht diesbezüglich vor:
In Syrien erfüllt der Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person - egal ob unter 13 oder 14 Jahren; das Mündigkeitsalter beträgt 15 Jahre – den Strafbestand einer Vergewaltigung unter erschwerenden Umständen. Gemäß Art. 489 des syrischen Strafgesetzbuches verlangt hierfür ein Strafmaß von mindestens 21 Jahren Strafarbeit in einem Gefängnis, wobei das konkrete Strafmaß je nach Alter des Opfers variieren kann. Das syrische Gesetz kennt jedoch nicht den Strafbestand der Vergewaltigung in der Ehe und deklariert die Gattin explizit als Ausnahme in seiner Vergewaltigungsdefinition. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist ex lege illegal, aber er wird Berichten zufolge nicht sanktioniert; auch gab es im Jahr 2022 keine Fälle, in welchen Vergewaltigungen von Kindern durch das Regime verfolgt wurden. Die Ehemündigkeit beträgt in Syrien für beide Geschlechter 18 Jahre [Anm: Die Ehemündigkeit wurde erst 2019 in einer Novelle von 17 auf 18 Jahre erhöht]. Eine Heirat unter Jugendlichen, d.h. mindestens 15 Jahre alt [Anm.: Hier unterscheiden sich die Quellen: Während Bergmann Online von einer Altersgrenze von 15 Jahren für beide Geschlechter spricht, konstatiert das US-amerikanische Außenministerium, dass Buben mindestens 15 und Mädchen mindestens 13 Jahre alt sein müssen.], benötigt zwingend die Mitwirkung des jeweiligen Ehevormundes, welcher im Regelfall der Vater ist und auch gegenständlich vorlag. Für ein legales Zustandekommen braucht es des Weiteren einen richterlichen Dispens, welcher in einem Eheschließungsverfahren an einem Scharia Gericht beantragt werden kann. Es wird geprüft, ob beide Seiten sowohl ehewillig als auch „physisch reif genug“ sind. Somit sieht die syrische Rechtsordnung vor, dass eine Eheschließung mit einem Mädchen, dass das 13. Lebensjahr oder laut anderen Berichten 15. Lebensjahr vollendet hat, mit richterlicher Genehmigung möglich ist. Eine Eheschließung ohne vorherige richterliche Genehmigung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, ist jedoch nicht strafrechtlich relevant und wird in der Praxis nicht verfolgt. Durch vorherige Eheschließung, auch ohne richterliche Genehmigung, ist daher Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen, das das 13. Lebensjahr und wie im gegenständlichen Fall auch das 15. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne Eheschließung straffrei und erfüllt keinen syrischen Straftatbestand.In Syrien erfüllt der Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person - egal ob unter 13 oder 14 Jahren; das Mündigkeitsalter beträgt 15 Jahre – den Strafbestand einer Vergewaltigung unter erschwerenden Umständen. Gemäß Artikel 489, des syrischen Strafgesetzbuches verlangt hierfür ein Strafmaß von mindestens 21 Jahren Strafarbeit in einem Gefängnis, wobei das konkrete Strafmaß je nach Alter des Opfers variieren kann. Das syrische Gesetz kennt jedoch nicht den Strafbestand der Vergewaltigung in der Ehe und deklariert die Gattin explizit als Ausnahme in seiner Vergewaltigungsdefinition. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist ex lege illegal, aber er wird Berichten zufolge nicht sanktioniert; auch gab es im Jahr 2022 keine Fälle, in welchen Vergewaltigungen von Kindern durch das Regime verfolgt wurden. Die Ehemündigkeit beträgt in Syrien für beide Geschlechter 18 Jahre [Anm: Die Ehemündigkeit wurde erst 2019 in einer Novelle von 17 auf 18 Jahre erhöht]. Eine Heirat unter Jugendlichen, d.h. mindestens 15 Jahre alt [Anm.: Hier unterscheiden sich die Quellen: Während Bergmann Online von einer Altersgrenze von 15 Jahren für beide Geschlechter spricht, konstatiert das US-amerikanische Außenministerium, dass Buben mindestens 15 und Mädchen mindestens 13 Jahre alt sein müssen.], benötigt zwingend die Mitwirkung des jeweiligen Ehevormundes, welcher im Regelfall der Vater ist und auch gegenständlich vorlag. Für ein legales Zustandekommen braucht es des Weiteren einen richterlichen Dispens, welcher in einem Eheschließungsverfahren an einem Scharia Gericht beantragt werden kann. Es wird geprüft, ob beide Seiten sowohl ehewillig als auch „physisch reif genug“ sind. Somit sieht die syrische Rechtsordnung vor, dass eine Eheschließung mit einem Mädchen, dass das 13. Lebensjahr oder laut anderen Berichten 15. Lebensjahr vollendet hat, mit richterlicher Genehmigung möglich ist. Eine Eheschließung ohne vorherige richterliche Genehmigung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, ist jedoch nicht strafrechtlich relevant und wird in der Praxis nicht verfolgt. Durch vorherige Eheschließung, auch ohne richterliche Genehmigung, ist daher Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen, das das 13. Lebensjahr und wie im gegenständlichen Fall auch das 15. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne Eheschließung straffrei und erfüllt keinen syrischen Straftatbestand.
Auch wenn dies den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung zuwiderläuft und es sich um eine Kinderehe handelt, die wie im angefochtenen Bescheid bezüglich des Ausführungen des Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, Kinderheirat eine schwere Verletzung der Menschenrechte darstellt und die wahrscheinlich am meisten verbreitete Form von sexuellem Missbrauch und Ausbeutung von Mädchen ist und die Handlungen des BF auch nicht verharmlost werden sollte, ist auf Grundlage des syrischen Rechst dennoch festzustellen, dass der BF keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt hat.
Wie oben ausgeführt, sollen die Ausschlussgründe von Art 1 Abschnitt F der GFK aufgrund ihrer schweren Folgen nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände angewendet werden. Gleichzeitig sind für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Im gegenständlichen Fall ermöglicht das syrische Recht eine Eheschließung Minderjähriger. Wie aus den Angaben des BF hervorgeht, war der BF auch von der Legalität seines Vorgehens überzeugt und sah darin weder einen strafrechtlich relevanten noch moralisch verwerflichen Tatbestand verwirklicht und erfüllte der BF sohin auch aus subjektiver Tatseite kein nichtpolitisches schweres Verbrechen, weil der BF im Herkunftsstaat, wo er sozialisiert wurde und aufgewachsen ist, eine arrangierte traditionelle Eheschließung mit einer Minderjährigen keine strafbare oder auch nicht religiös oder moralisch verpönte Handlung darstellt.Wie oben ausgeführt, sollen die Ausschlussgründe von Artikel eins, Abschnitt F der GFK aufgrund ihrer schweren Folgen nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände angewendet werden. Gleichzeitig sind für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Im gegenständlichen Fall ermöglicht das syrische Recht eine Eheschließung Minderjähriger. Wie aus den Angaben des BF hervorgeht, war der BF auch von der Legalität seines Vorgehens überzeugt und sah darin weder einen strafrechtlich relevanten noch moralisch verwerflichen Tatbestand verwirklicht und erfüllte der BF sohin auch aus subjektiver Tatseite kein nichtpolitisches schweres Verbrechen, weil der BF im Herkunftsstaat, wo er sozialisiert wurde und aufgewachsen ist, eine arrangierte traditionelle Eheschließung mit einer Minderjährigen keine strafbare oder auch nicht religiös oder moralisch verpönte Handlung darstellt.
Der BF hat daher objektiv aus dem Blickwinkel des österreichischen Rechts womöglich ein Vergehen erfüllt und internationale Organisationen, wie die Vereinten Nationen und UNHCR diesbezüglich ausführen, dass Kinderheirat eine schwere Verletzung der Menschenrechte darstellt und oft zu Zwangsarbeit und Sklaverei oder sexueller Ausbeutung und Gewalt an den Opfern führt, bewegte sich der BF jedoch im Rahmen des syrischen Rechts, weshalb im gegenständlichen Fall kein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F der GFK vorliegt. Dass die Heirat zur Zwangsarbeit, Sklaverei, sexuelle Ausbeutung oder Gewalt führt konnte nicht festgestellt werden.Der BF hat daher objektiv aus dem Blickwinkel des österreichischen Rechts womöglich ein Vergehen erfüllt und internationale Organisationen, wie die Vereinten Nationen und UNHCR diesbezüglich ausführen, dass Kinderheirat eine schwere Verletzung der Menschenrechte darstellt und oft zu Zwangsarbeit und Sklaverei oder sexueller Ausbeutung und Gewalt an den Opfern führt, bewegte sich der BF jedoch im Rahmen des syrischen Rechts, weshalb im gegenständlichen Fall kein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Artikel eins, Abschnitt F der GFK vorliegt. Dass die Heirat zur Zwangsarbeit, Sklaverei, sexuelle Ausbeutung oder Gewalt führt konnte nicht festgestellt werden.
3.2.3. Der BF hat damit keinen Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG verwirklicht; er hat durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem fünfzehnjährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt, auch wenn er objektiv aus dem Blickwinkel des österreichischen Strafrechts möglicherweise damit das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen begehen konnte, aber auch kein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F der GFK darstellt und der BF in Österreich sowie in Syrien und anderen Ländern strafgerichtlich unbescholten ist.3.2.3. Der BF hat damit keinen Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verwirklicht; er hat durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem fünfzehnjährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt, auch wenn er objektiv aus dem Blickwinkel des österreichischen Strafrechts möglicherweise damit das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen begehen konnte, aber auch kein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Artikel eins, Abschnitt F der GFK darstellt und der BF in Österreich sowie in Syrien und anderen Ländern strafgerichtlich unbescholten ist.
Da sich somit im Verfahren keine Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da sich somit im Verfahren keine Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der BF nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der BF nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
3.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. Abs. 1 und III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. Absatz eins und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Da die Spruchpunkte II. Abs. 1 und III. des im Spruch bezeichneten Bescheides voraussetzen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, sind diese ohne weitere Prüfung ersatzlos zu beheben und ist insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.1. Da die Spruchpunkte römisch zwei. Absatz eins und römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides voraussetzen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, sind diese ohne weitere Prüfung ersatzlos zu beheben und ist insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Kassation Kinderehe Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung Spruchpunktbehebung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W272.2278029.1.00Im RIS seit
04.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024