Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L532 2274774-1/40E, L532 2274774-1/40E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 14.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RAe Jarolim & Partner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RAe Jarolim & Partner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 67 Absatz 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsbürger, hält sich seit 1990 durchgehend in Österreich auf. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen der Familienzusammenführung legal nach Österreich ein. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsbürger, hält sich seit 1990 durchgehend in Österreich auf. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen der Familienzusammenführung legal nach Österreich ein.
2. Der BF wurde in Österreich bisher neun Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt am 05.12.2023.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.12.2004, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19.01.2005 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (i.d.F. „VwGH“) am 08.03.2005 abgewiesen.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.12.2004, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19.01.2005 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in der Fassung „VwGH“) am 08.03.2005 abgewiesen.
4. In weiterer Folge stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, welcher mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.09.2006 abgewiesen wurde. Der BF schöpfte gegen diese Entscheidung abermals alle Rechtsmittel aus, ehe der VwGH am 16.01.2007 seine Revision abgewiesen hatte.
5. Der BF stellte am 01.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Durch die Stellung eines Asylantrages wurde das Aufenthaltsverbot in ein Rückkehrverbot umgewandelt.
6. Der Asylantrag wurde im Hinblick auf §§ 3 und 8 AsylG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2008 abgewiesen und wurde eine Ausweisung erlassen. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.6. Der Asylantrag wurde im Hinblick auf Paragraphen 3 und 8 AsylG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2008 abgewiesen und wurde eine Ausweisung erlassen. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
7. Die asylrechtliche Entscheidung vom 17.04.2008 wurde am 29.07.2011 in II. Instanz durch den Asylgerichtshof bestätigt und ist in der Folge am 06.10.2011 diesbezügliche Rechtskraft eingetreten. Diese rechtskräftig negative Entscheidung wurde zudem mit einer asylrechtlichen Ausweisung verbunden, dadurch wandelte sich das Rückkehrverbot in ein Einreiseverbot um.7. Die asylrechtliche Entscheidung vom 17.04.2008 wurde am 29.07.2011 in römisch zwei. Instanz durch den Asylgerichtshof bestätigt und ist in der Folge am 06.10.2011 diesbezügliche Rechtskraft eingetreten. Diese rechtskräftig negative Entscheidung wurde zudem mit einer asylrechtlichen Ausweisung verbunden, dadurch wandelte sich das Rückkehrverbot in ein Einreiseverbot um.
8. Aufgrund der durch das FRäG 2011 geänderten Rechtslage, diese erfolgte durch die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Richtlinie 2008/115 EG, war unter Berücksichtigung des Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie die Dauer des Aufenthaltsverbotes nach fünf Jahren abgelaufen, somit mit 06.06.2012.8. Aufgrund der durch das FRäG 2011 geänderten Rechtslage, diese erfolgte durch die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Richtlinie 2008/115 EG, war unter Berücksichtigung des Artikel 11, Absatz 2, dieser Richtlinie die Dauer des Aufenthaltsverbotes nach fünf Jahren abgelaufen, somit mit 06.06.2012.
9. Der BF brachte am 25.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger einer EWR-Bürgerin) ein, da er am 26.07.2016 die bulgarische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , geheiratet hatte. Seinem Antrag wurde stattgegeben und ihm die Aufenthaltskarte mit der Nummer XXXX am 27.07.2017 zugestellt, welche bis zum 10.07.2022 Gültigkeit besaß. Die Ehe zwischen dem BF und XXXX wurde im Jahr 2018 geschieden. 9. Der BF brachte am 25.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger einer EWR-Bürgerin) ein, da er am 26.07.2016 die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet hatte. Seinem Antrag wurde stattgegeben und ihm die Aufenthaltskarte mit der Nummer römisch 40 am 27.07.2017 zugestellt, welche bis zum 10.07.2022 Gültigkeit besaß. Die Ehe zwischen dem BF und römisch 40 wurde im Jahr 2018 geschieden.
10. Am 29.06.2020 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 28.07.2020 erging eine vollinhaltlich negative Entscheidung. In Verbindung mit der Rückkehrentscheidung wurde auch ein Einreiseverbot verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (i.d.F. „BVwG“) vom 19.10.2020, Zl. L524 2234522-1/3E, bestätigte das BVwG die negative Entscheidung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, die Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen wurde jedoch behoben, da der BF über ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger verfügt.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) vom 28.07.2020 erging eine vollinhaltlich negative Entscheidung. In Verbindung mit der Rückkehrentscheidung wurde auch ein Einreiseverbot verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung „BVwG“) vom 19.10.2020, Zl. L524 2234522-1/3E, bestätigte das BVwG die negative Entscheidung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, die Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen wurde jedoch behoben, da der BF über ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger verfügt.
12. Am 01.06.2022 langte bei der bB die Mitteilung der MA35 gemäß § 55 Abs 3 NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ein, da der BF bei der MA35 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation gestellt hatte. Dies vor dem Hintergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 11.11.2019.12. Am 01.06.2022 langte bei der bB die Mitteilung der MA35 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ein, da der BF bei der MA35 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation gestellt hatte. Dies vor dem Hintergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 11.11.2019.
13. Am 01.09.2022 wurde der BF zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und hinsichtlich der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen und gab er Folgendes dazu an:
[…]
Anm. Die VP spricht sehr gutes Deutsch und kann sich sehr gut auf Deutsch ausdrücken. Die VP verlangt, dass die Einvernahme auf Deutsch geführt wird. Die VP gibt an in Ö in die Schule gegangen zu sein und hier aufgewachsen zu sein. Ich bin mit 14 Jahren nach Österreich gekommen.Anmerkung Die VP spricht sehr gutes Deutsch und kann sich sehr gut auf Deutsch ausdrücken. Die VP verlangt, dass die Einvernahme auf Deutsch geführt wird. Die VP gibt an in Ö in die Schule gegangen zu sein und hier aufgewachsen zu sein. Ich bin mit 14 Jahren nach Österreich gekommen.
Anm. Der RP wird von der VP übergeben. RP mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 24.08.2015, gültig bis 23.08.2025 wird sichergestellt.Anmerkung Der RP wird von der VP übergeben. RP mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 24.08.2015, gültig bis 23.08.2025 wird sichergestellt.
F: Sind Sie gegenwärtig rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein, das bin ich nicht.
F: Wie oft wurden sie bislang in Österreich strafrechtlich verurteilt?
A: Ich wurde bisher 3mal verurteilt.
Sie wurden im österreichischen Bundesgebiet bis dato mindestens acht Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt.
08) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 02.07.2019 RK 11.11.201908) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 02.07.2019 RK 11.11.2019
§ 125 StGBParagraph 125, StGB
§ 15 StGB § 84 (4) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB
Datum der (letzten) Tat 29.04.2019
Freiheitsstrafe 22 Monate
F: Was sagen Sie dazu?
A: Sie meinen, wie oft ich gesessen bin? Befragt gebe ich an, dass das 8mal war. Zuletzt bin ich 19 Monate gesessen.
Am 01.06.2022 langte ha. gemäß § 55 Abs. 3 NAG die Mitteilung an die ha. Behörde zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ein.Am 01.06.2022 langte ha. gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Mitteilung an die ha. Behörde zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ein.
Sie brachten am 25.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein, da Sie am 26.07.2016 die bulgarische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX geheiratet haben. Ihrem Antrag wurde stattgegeben und Ihnen, die Aufenthaltskarte mit der Nummer XXXX am 27.07.2017 zugestellt.Sie brachten am 25.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein, da Sie am 26.07.2016 die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 geheiratet haben. Ihrem Antrag wurde stattgegeben und Ihnen, die Aufenthaltskarte mit der Nummer römisch 40 am 27.07.2017 zugestellt.
Ihnen wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist ein Aufenthaltsverbot gegen Sie zu erlassen. Auch eine Rückkehrentscheidung iVm EV wird geprüft. Um den Sachverhalt im Lichte Ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können wird Ihnen nun das Parteiengehör mit Fokus auf Art. 8 EMRK gewährt:Ihnen wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist ein Aufenthaltsverbot gegen Sie zu erlassen. Auch eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit EV wird geprüft. Um den Sachverhalt im Lichte Ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können wird Ihnen nun das Parteiengehör mit Fokus auf Artikel 8, EMRK gewährt:
F: Wie lautet Ihr gegenwärtiger Familienstand?
A: Ich bin geschieden. Befragt gebe ich an, dass ich mich 2018 scheiden haben lassen. Jetzt bin ich ledig. Befragt gebe ich an, dass ich keine Kinder habe.
F: Über welchen Aufenthaltstitel verfügen Sie in Österreich genau?
A: An 10.07.22 ist die Karte abgelaufen. Das war eine Aufenthaltskarte EWR-Bürger.
F: Bitte geben Sie mir chronologisch Ihre bisherigen Aufenthaltsorte an?
A: Ich bin XXXX in der Osttürkei geboren. Bis zum 9 Lebensjahr war ich dann in der Schule. Wir, die Familie wurden dann vertrieben, wir sind dann nach Istanbul. Mein Vater ist 1989 nach Österreich. 1990 hat dann die Familienzusammenführung stattgefunden. Meine Mutter, meine vier Geschwister und ich sind nach Österreich. Zwei weitere Geschwister sind dann nachgekommen. Dann habe ich hier zwei Jahre Hauptschule und drei Jahre als Maler und Anstreicher gelernt und abgeschlossen. Dann habe ich mit 16 angefangen Taekwondo zu trainieren. Nach zwei Jahren war ich XXXX . Dann war ich XXXX . Seit Corona mache ich eine Pause. Ich habe zuletzt mit einem Freund im XXXX in XXXX Wien Jugendliche trainiert. 6- bis 16-Jährige haben wir trainiert. Das war ehrenamtlich, da ich meinen Freund unterstützt habe. Dann habe ich als Maler gearbeitet. Ich war immer in Österreich. In den letzten 32 Jahren war ich zweimal in der Türkei. Einmal war das 1998 und einmal 2002 als mein Großvater verstorben ist. Befragt gebe ich an, dass ich seit 1990 durchgehend in Österreich sonst war. Nirgend wo anders. Befragt gebe ich an, dass ich bis 2003 einen unbefristeten Aufenthaltstitel hatte. Durch die Straffälligkeit habe ich dann den Aufenthaltstitel verloren. Dann war das Asylverfahren. Befragt gebe ich an, dass ich 2017 wieder einen Aufenthaltstitel erhalten habe.A: Ich bin römisch 40 in der Osttürkei geboren. Bis zum 9 Lebensjahr war ich dann in der Schule. Wir, die Familie wurden dann vertrieben, wir sind dann nach Istanbul. Mein Vater ist 1989 nach Österreich. 1990 hat dann die Familienzusammenführung stattgefunden. Meine Mutter, meine vier Geschwister und ich sind nach Österreich. Zwei weitere Geschwister sind dann nachgekommen. Dann habe ich hier zwei Jahre Hauptschule und drei Jahre als Maler und Anstreicher gelernt und abgeschlossen. Dann habe ich mit 16 angefangen Taekwondo zu trainieren. Nach zwei Jahren war ich römisch 40 . Dann war ich römisch 40 . Seit Corona mache ich eine Pause. Ich habe zuletzt mit einem Freund im römisch 40 in römisch 40 Wien Jugendliche trainiert. 6- bis 16-Jährige haben wir trainiert. Das war ehrenamtlich, da ich meinen Freund unterstützt habe. Dann habe ich als Maler gearbeitet. Ich war immer in Österreich. In den letzten 32 Jahren war ich zweimal in der Türkei. Einmal war das 1998 und einmal 2002 als mein Großvater verstorben ist. Befragt gebe ich an, dass ich seit 1990 durchgehend in Österreich sonst war. Nirgend wo anders. Befragt gebe ich an, dass ich bis 2003 einen unbefristeten Aufenthaltstitel hatte. Durch die Straffälligkeit habe ich dann den Aufenthaltstitel verloren. Dann war das Asylverfahren. Befragt gebe ich an, dass ich 2017 wieder einen Aufenthaltstitel erhalten habe.
F: Es wurde 2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen Straffälligkeit erlassen. Was sagen Sie dazu?
A: Wohin soll ich hingehen. 2006 habe ich in Hirtenberg um Asyl angesucht. Dann war ich drei Monate in Schubhaft. Ich bin dann aus der Schubhaft raus. Fünf Jahre habe ich arbeiten dürfen, ich habe sogar arbeiten dürfen. Nach fünf Jahren wurde Asyl dann abgelehnt. Dann habe ich nichts machen können, damit meine ich, dass ich nicht arbeiten konnte. Dann war ich bei den Eltern. Jetzt bin ich beim Vater, nachdem meine Mutter, während ich in Haft war, verstorben ist.
Anm. Asylantragstellung im Jahr 2007, negativer Bescheid des Bundesasylamtes im Jahr 2008, Verfahren wurde 2011 letztendlich zweitinstanzlich negativ entschiedenAnmerkung Asylantragstellung im Jahr 2007, negativer Bescheid des Bundesasylamtes im Jahr 2008, Verfahren wurde 2011 letztendlich zweitinstanzlich negativ entschieden
F: Wann waren Sie Türkei aufhältig?
A: 2002. Befragt gebe ich an, dass alle Familienangehörige hier in Wien sind. Ich habe 7 Geschwister, 4 Halbgeschwister. Ich habe über 20 Nichten und Neffen. Onkel und Tante sind alle hier in Wien.
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Ich bin gesund. Ich habe keine chronischen Krankheiten.
F: Nehmen Sie Medikamente?
A: Nein.
F: Welche Dokumente habe Sie heute bei sich?
A: Lehrabschluss und Bestätigung Neustart.
Anm. Die VP wird ersucht, alle weiteren relevanten Dokumente der Behörde innerhalb von 10 Tagen nachzureichen.Anmerkung Die VP wird ersucht, alle weiteren relevanten Dokumente der Behörde innerhalb von 10 Tagen nachzureichen.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Zwei Kurdische Sprachen. Türkisch und Deutsch.
F: Seit wann sind Sie in Österreich?
A: Seit dem Oktober 1990.
F: Welche Schulbildung haben Sie?
A: Hauptschul- und Lehrabschluss habe ich.
F: Welche beruflichen Tätigkeiten haben Sie jemals in Österreich ausgeübt?
A: Ich war ich immer Maler. Das war im 02.05.22 bis 04.05.22. Ich habe Höhenangst. Ich konnte nicht auf die Leiter. Ich kann nicht aufs Gerüst, es dreht sich alles. Ich war bei der Firma meines Cousins. In der Justizanstalt habe ich Fensterflügel angestrichen. Jetzt bin ich beim AMS angemeldet. Gestern hatte ich eine medizinische Untersuchung. Sie schauen für mich, dass ich einen anderen Beruf bekomme. Berufsorientierung findet statt. Ich kann mir z.B. Gartenarbeit vorstellen.
F: Haben Sie im österreichischen Bundesgebiet Familienangehörige?
A: Vater, Geschwister. Eben alle Familienangehörige. Alle sind österreichische Staatsbürger außer ich. Mein Bruder ist Onkologe. Die anderen arbeiten. Befragt gebe ich an, dass ich meine Geschwister jeden Tag sehe, also manche. Ein Bruder wohnt gleich um die Ecke.
F: Wieso sind Sie auf die schiefe Bahn geraten?
A: Kifferlokale habe ich mit Freunden besucht. Ich wollte dann Marihuana mit zum Taekwondo mitnehmen, wenn es dort eine Party gab. Ich habe dann immer mehr gekifft. Dann war ich dann im Milieu. Befragt gebe ich an, dass ich, wenn ich mit Freunden in den Niederlanden war, auch Kokain konsumiert habe. Das war vor 20 Jahren. Dann war ich im Gefängnis. Meine Freunde waren damals Dealer. Ich kannte die alle vom Park. Kiffen hat mein Leben zerstört.
F: Bitte beschreiben Sie mir Ihr Familienleben im Bundesgebiet?
A: Ich stehe auf. Ich gehe in den Garten. Ich gieße die Blumen. Wir bauen auch hobbymäßig Gemüse an. Ich gehe ins Kaffeehaus. Jeden Dienstag Anti-Gewalt-Therapie. Dies wird drei Jahre dauern. Befragt gebe ich an, dass ich bei einem Psychologen bin. Dort reden wir. Jede 2.Woche Montag habe ich Bewährungshilfe. Auch Reden. Beides wurde mir vom Gericht angeordnet. In der JA habe ich auch schon Therapie gemacht. Ansonsten schwimmen. Donauinsel sonst. Ich vermisse meine Mutter. Auch muss ich jetzt alles alleine Kochen. Mein Vater hat in der Türkei geheiratet. Er ist einen Monat gerade hier mit seiner Frau. Er muss in die Türkei zurück, weil seine Frau kein Visum bekommen hat. Er kümmert sich, um meinen jüngeren Brüder, der krank ist.
F: Wieso Sie begehen Sie immer wieder Delikte gegen Leib und Leben? Diese werden von den Höchstgerichten als besonders verwerflich betrachtet? Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe damals 10ten gearbeitet. Ich sollte in den 1ten fahren. In der Straßenbahn waren zwei andere Türken. Ich wurde beschimpft. Sie haben meine Mutter beschimpft. Die war damals im Koma. Sie wollten mich attackieren. Sie sind dann auf mich zugelaufen. Das Stanley-Messer hatte ich wegen der Arbeit. Dann habe ich Sie verletzt.
F: Was war mit der Verurteilung aus dem Jahr 2018?
A: Ich habe mit meiner Ex-Frau gestritten. Sie ging ins Frauenhaus. Sie hat meine ganzen Wertgegenstände mitgenommen. Befragt gebe ich an, dass wir vor dem Vorfall im September 2018 geschieden haben.
F: Welche Verwandte oder Freunde haben Sie in Türkei?
A: Keine.
F: Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren Familienangehörigen?
A: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich gegenwärtig Notstandshilfe erhalte.
F: Was möchten Sie Ihre Zukunft gestalten?
A: Ich will arbeiten. Ich will noch mal heiraten. Ein Kind machen. Arbeiten. Die Eigentumswohnung vom Vater werde ich bekommen.
F: Was sagt ihre Familie zu Ihrer Straffälligkeit?
A: Sie sagen, dass ich bitte aufhören soll.
F: Wieso sollte eine Therapie jetzt erfolgreich sein?
A: Das weiß ich nicht.
F: Was spricht gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, das heißt dass Sie sich im Bundesgebiet für eine Zeitraum nicht aufhalten dürfen. Bei Einer RKE und EV müssen Sie in die Türkei zurückkehren.
A: Gesetz ist Gesetz. Ich bin aber seit 32 Jahren hier. Ich könnte nirgend wo anders leben.
F: Was meinen Sie, dass Sie nirgend wo anders leben können?
A: Ich bin hier gebunden. In die Türkei kann ich nicht. Ich habe einen Haftbefehl gegen mich. 2018 wurde mir über Facebook eine Freundschaftsanfrage geschickt. Ich habe Erdogan geschimpft. Er ist ein türkischer Agent und hat mich bei der türkischen Staatsanwaltschaft angezeigt. Mein Bruder und seine Familie nach Antalya auf Urlaub. Mein Bruder schaut mir ähnlich. Er wurde verhaftet am Flughafen. Nach 20 Minuten haben Sie Ihn gehen lassen.
F: Wieso sollten Sie nicht in Deutschland leben können?
A: Was mache ich in Deutschland? Ich muss mir dort alles neu aufbauen. Ich habe alle Verwandten hier. Meine Mutter ist hier begraben. Ich habe vielleicht Verwandte in Ankara oder so, die habe ich aber nie gesehen.
F: Sie sind erwachsener, arbeitsfähiger Mann. Warum sollten Sie sich nicht außerhalb zurechtfinden?
A: Ich will in kein anderes Land. Urlaub schon.
F: Wie kam die Ehe mit der Bulgarin zustande?
A: Wir haben uns 2009 kennengelernt. Seit 2009 zu Weihnachten haben wir uns kennengelernt. Wir haben 2017 geheiratet. Ich hatte kein Visum damals. Ich habe dann erfahren, wenn ich heirate, dass ich dann ein Visum bekomme. Sie wollte ein Kind, ich hatte aber kein Kind. Sie hat dann gesagt, wenn wir heiraten, dass ich dann ein Visum erhalte. Ihr Verhalten wurde dann immer schlimmer. Sie wurde dann Alkoholikerin. Sie ging immer nach der Arbeit trinken.
F: Wann haben sie zuletzt Drogen konsumiert?
A: Vor drei Wochen. Das war am 16.08.22. Es war meine Geburtstagsfeier. Ein Freund raucht die ganze Zeit. Ich habe zwei Züge gemacht. Es hat sich dann alles gedreht. Ich bin dann gleich schlafen gegangen.
LV: Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (Straffälligkeit u.a.) wird Ihnen mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (oder einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) gegen Sie geprüft bzw. erlassen wird. Was sagen Sie dazu?LV: Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (Straffälligkeit u.a.) wird Ihnen mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (oder einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) gegen Sie geprüft bzw. erlassen wird. Was sagen Sie dazu?
A: Ich will ein vorbildlicher Mensch werden. Die Kinder warten, dass ich Sie trainiere. Sie haben wegen Corona alles verlernt.
F: Warum sollten Sie nicht erneut straffällig werden?
A: Ich habe viel Zeit verloren. Meine Existenz verloren. Ich will arbeiten. Meine Familie ist hier. Alle sagen, dass ich arbeiten soll.
F: Warum haben Sie 2020 einen Asylantrag gestellt?
A: Weil ich abgeschoben hätte werden sollen, also in die Türkei. In der Türkei komme ich gleich in die Haft. Ich werde dort als PKK-Terrorist gesehen.
Anm. Asylverfahren wurde negativ entschieden.Anmerkung Asylverfahren wurde negativ entschieden.
[…]
14. Mit Bescheid vom 31.05.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 09.06.2023 zugestellt. 14. Mit Bescheid vom 31.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 09.06.2023 zugestellt.
Die bB argumentierte im Wesentlichen mit den Verurteilungen des BF und der dadurch eingetretenen gravierenden Relativierung seiner persönlichen Interessen. Eine tiefgreifende soziale Integration liege nicht vor.
15. Mit 22.06.2023 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Sinngemäß führte der BF im von ihm selbst verfassten Schriftsatz Folgendes aus: Er sei am XXXX in der kurdischen Provinz Bingöl geboren und im Jahr 1990 gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern und zwei Schwestern nach Österreich eingereist, seither lebe der BF mit seiner gesamten Großfamilie in Österreich und sei er lediglich in den Jahren 1998 und 2002 aufgrund von Krankenbesuchen bzw. der Teilnahme am Begräbnis seines Großvaters in der Türkei gewesen. Bis zum 10.07.2022 habe sich der BF im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern befunden, sämtliche Familienangehörigen würden über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Seinen Lebensmittelpunkt habe der BF in Österreich und lebe er seit weit über 30 Jahren im Bundesgebiet. In der Türkei verfüge der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte, da er seit seinem 14. Lebensjahr in Österreich lebe und seine gesamte Verwandtschaft aufgrund deren politischen Engagements und der ethnischen Unterdrückung in den 1980er- bzw. 1990er-Jahren die Türkei verlassen habe. Der BF habe in Wien die Hauptschule sowie die Berufsschule besucht und weise einen Lehrabschluss auf, er sei gelernter Maler/Anstreicher. Der BF betreibe regelmäßig Taekwondo und sei XXXX , er sei auch in einem Sportverein als Trainer tätig. Mit Bescheid vom 31.05.2023 habe die Behörde ein vierjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF verhängt, weil sie davon ausginge, das Verhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.07.2019 hielt der BF fest, dass die der Verurteilung zugrundeliegende Tat einen großen Fehler darstelle und der BF die Tat verabscheue. Er habe sich aufgrund der erniedrigenden Beleidigungen der Opfer im Affekt nicht zurückhalten können. Der BF nehme Bewährungshilfe sowie eine Therapie in Anspruch und komme sämtlichen Auflagen freiwillig zur Gänze nach. Er habe einen Sinneswandel durchgemacht und würde für seine Familie jeden Tag ein besserer Mensch sowie ein produktiver Teil der Gesellschaft werden wollen. Er würde weiterhin in seiner Heimat Österreich leben und arbeiten dürfen wollen, derzeit sei er finanziell von seiner Familie abhängig, er würde aber seinen gelernten Beruf ausüben und Steuern zahlen wollen. Weiters hielt der BF fest, die Verurteilung liege bereits vier Jahre zurück und habe er sein Leben seither geändert. Der BF habe aus seinen Taten entsprechende Konsequenzen gezogen und werde nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten. Mit seiner Großfamilie stehe er im absoluten emotionalen Abhängigkeitsverhältnis und pflege täglichen Kontakt. Die Familie motiviere ihn und halte ihn am Leben. Gegenwärtige wohne der BF mit seinem Vater, XXXX , der österreichsicher Staatsangehöriger sei, im gemeinsamen Haushalt, auch die restliche Familie unterstütze ihn umfassend. Zur von der bB angestellten Gefährdungsprognose hielt der BF fest, er habe einen Sinneswandel durchgemacht und besuche regelmäßig eine Therapie. Er würde in Österreich wieder arbeiten und ein selbstständiger Mensch werden wollen. Weiters wünsche er, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und wieder eine Vorbildfunktion einnehmen zu können. Darüberhinaus wolle er wieder als Trainer tätig sein und sein Wissen rund um die Kampfsportart jungen, motivierten Menschen weitergeben. Seine Therapien wolle er weiter durchführen und seine Schwächen in den Griff bekommen. Seine Verurteilungen würden angesichts der Aufenthaltsdauer, seines Privat- und Familienlebens und seiner Integration in Österreich sowie aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerks in der Türkei zurücktreten. Die behördliche Entscheidung stelle eine Verletzung seiner sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Rechte dar. Seine Familie könne als Zeugen einvernommen werden. 15. Mit 22.06.2023 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Sinngemäß führte der BF im von ihm selbst verfassten Schriftsatz Folgendes aus: Er sei am römisch 40 in der kurdischen Provinz Bingöl geboren und im Jahr 1990 gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern und zwei Schwestern nach Österreich eingereist, seither lebe der BF mit seiner gesamten Großfamilie in Österreich und sei er lediglich in den Jahren 1998 und 2002 aufgrund von Krankenbesuchen bzw. der Teilnahme am Begräbnis seines Großvaters in der Türkei gewesen. Bis zum 10.07.2022 habe sich der BF im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern befunden, sämtliche Familienangehörigen würden über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Seinen Lebensmittelpunkt habe der BF in Österreich und lebe er seit weit über 30 Jahren im Bundesgebiet. In der Türkei verfüge der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte, da er seit seinem 14. Lebensjahr in Österreich lebe und seine gesamte Verwandtschaft aufgrund deren politischen Engagements und der ethnischen Unterdrückung in den 1980er- bzw. 1990er-Jahren die Türkei verlassen habe. Der BF habe in Wien die Hauptschule sowie die Berufsschule besucht und weise einen Lehrabschluss auf, er sei gelernter Maler/Anstreicher. Der BF betreibe regelmäßig Taekwondo und sei römisch 40 , er sei auch in einem Sportverein als Trainer tätig. Mit Bescheid vom 31.05.2023 habe die Behörde ein vierjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF verhängt, weil sie davon ausginge, das Verhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.07.2019 hielt der BF fest, dass die der Verurteilung zugrundeliegende Tat einen großen Fehler darstelle und der BF die Tat verabscheue. Er habe sich aufgrund der erniedrigenden Beleidigungen der Opfer im Affekt nicht zurückhalten können. Der BF nehme Bewährungshilfe sowie eine Therapie in Anspruch und komme sämtlichen Auflagen freiwillig zur Gänze nach. Er habe einen Sinneswandel durchgemacht und würde für seine Familie jeden Tag ein besserer Mensch sowie ein produktiver Teil der Gesellschaft werden wollen. Er würde weiterhin in seiner Heimat Österreich leben und arbeiten dürfen wollen, derzeit sei er finanziell von seiner Familie abhängig, er würde aber seinen gelernten Beruf ausüben und Steuern zahlen wollen. Weiters hielt der BF fest, die Verurteilung liege bereits vier Jahre zurück und habe er sein Leben seither geändert. Der BF habe aus seinen Taten entsprechende Konsequenzen gezogen und werde nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten. Mit seiner Großfamilie stehe er im absoluten emotionalen Abhängigkeitsverhältnis und pflege täglichen Kontakt. Die Familie motiviere ihn und halte ihn am Leben. Gegenwärtige wohne der BF mit seinem Vater, römisch 40 , der österreichsicher Staatsangehöriger sei, im gemeinsamen Haushalt, auch die restliche Familie unterstütze ihn umfassend. Zur von der bB angestellten Gefährdungsprognose hielt der BF fest, er habe einen Sinneswandel durchgemacht und besuche regelmäßig eine Therapie. Er würde in Österreich wieder arbeiten und ein selbstständiger Mensch werden wollen. Weiters wünsche er, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und wieder eine Vorbildfunktion einnehmen zu können. Darüberhinaus wolle er wieder als Trainer tätig sein und sein Wissen rund um die Kampfsportart jungen, motivierten Menschen weitergeben. Seine Therapien wolle er weiter durchführen und seine Schwächen in den Griff bekommen. Seine Verurteilungen würden angesichts der Aufenthaltsdauer, seines Privat- und Familienlebens und seiner Integration in Österreich sowie aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerks in der Türkei zurücktreten. Die behördliche Entscheidung stelle eine Verletzung seiner sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Rechte dar. Seine Familie könne als Zeugen einvernommen werden.
16. Wie unter Punkt 2. erwähnt wurde der BF nach Beschwerdeerhebung zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.12.2023, Zl. 72 Hv 113/23y, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen nach § 50 WaffG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 16. Wie unter Punkt 2. erwähnt wurde der BF nach Beschwerdeerhebung zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.12.2023, Zl. 72 Hv 113/23y, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen nach Paragraph 50, WaffG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
17. Nach Einlangen diverser Eingaben führte das BVwG am 14.03.2024 die beantragte mündliche Verhandlung durch, wobei auch insgesamt sieben Zeugen gehört wurden. Eine Dolmetscherin für die türkische Sprache sowie die rechtsfreundliche Vertretung des BF wohnten der Verhandlung bei. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
[…]
RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen?
RV legt vor: Zeitungsartikel über die willkürliche Festnahme des ehemaligen Präsidenten der alevietischen Gemeinschaft, die Presse vom 13.02.2024Regierungsvorlage legt vor: Zeitungsartikel über die willkürliche Festnahme des ehemaligen Präsidenten der alevietischen Gemeinschaft, die Presse vom 13.02.2024
RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das Länderinformationsblatt übermittelt. Eine aktualisierte Version wurde Ihnen vor wenigen Tagen übermittelt. Möchten Sie diesbezüglich Stellung beziehen?
RV: Ich verwiese auf meine Ausführungen vom gestrigen Tag. Eine weitere Stellungnahme gibt es dazu im Moment nicht .Regierungsvorlage, Ich verwiese auf meine Ausführungen vom gestrigen Tag. Eine weitere Stellungnahme gibt es dazu im Moment nicht .
RI: Bitte nennen Sie mir zunächst Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihren Familienstand.
BF: XXXX , geboren am XXXX in der Türkei in Bingöl XXXX . Geschieden.BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Türkei in Bingöl römisch 40 . Geschieden.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Wann waren Sie zuletzt in der Türkei?
BF: 2002.
RI: Besitzen Sie Vermögen (zB eine Liegenschaft oder Wohnung) in der Türkei?
BF: Nein.
RI: Welche Verwandten haben Sie in der Türkei?
BF: Ich weiß nicht, alle Verwandten sind in Österreich.
RI: Wie gut können Sie Türkisch?
BF: Ganz normal, sowie ich Deutsch rede, rede ich auch Türkisch.
RI: Haben sich seit der BFA Einvernahme vom 01.09.2022 neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich ergeben?
BF: Ich habe AMS-Kurse gehabt, die wurden mir jedoch alle gestrichen. Nachdem ich kein Visum bekommen habe, wurde ich ausgeschieden.
RI: Bitte schildern Sie mir Ihren vollständigen Lebenslauf beginnend mit Ihrer Geburt.
BF: Ich bin XXXX geboren, ging mit 9 Jahren nach Istanbul, mit 14 Jahren nach Österreich. 2 Jahre Hauptschule, 3 Jahre Berufsschule habe ich abgeschlossen. Ich habe als Maler und Anstreicher gearbeitet. Ich war Sportler, betrieb Taekwondo. Ich war in diesem Sport sehr gut, konnte jedoch mangels Staatsbürgerschaft an keinen internationalen Bewerben teilnehmen. Als Trainer habe ich auch mit Jugendlichen trainiert. Irgendwann kam ich auf die falsche Bahn.BF: Ich bin römisch 40 geboren, ging mit 9 Jahren nach Istanbul, mit 14 Jahren nach Österreich. 2 Jahre Hauptschule, 3 Jahre Berufsschule habe ich abgeschlossen. Ich habe als Maler und Anstreicher gearbeitet. Ich war Sportler, betrieb Taekwondo. Ich war in diesem Sport sehr gut, konnte jedoch mangels Staatsbürgerschaft an keinen internationalen Bewerben teilnehmen. Als Trainer habe ich auch mit Jugendlichen trainiert. Irgendwann kam ich auf die falsche Bahn.
RI: Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?
BF: Seit 1990.
RI: Warum reisten Sie ursprünglich nach Österreich ein?
BF: Familienzusammenführung.
RI: Haben Sie in der Türkei auch die Schule besucht?
BF: Ja, 5 Jahre Volksschule und 1,5 Jahre Hauptschule. Dann ging ich nach Österreich.
RI: Bitte schildern Sie mir Ihren beruflichen Werdegang, also von wann bis wann Sie wo gearbeitet haben.
BF: 1992 fing ich eine Lehre an und habe bis 2002 gearbeitet. Danach war ich 2003, 2004 in Haft und bis 2007 arbeitete ich in Haft. Dann war ich wieder draußen, bekam jedoch kein Visum. Dann beantragte ich Asyl, das wurde nach 5 Jahren abgelehnt. 2016 lernte ich jemanden kennen, 2017 heiratete ich sie. 2019 begann ich zu arbeiten. Irgendwann nach der Arbeit gingen 2 Typen auf mich los, ich musste mich verteidigen. Dadurch verlor ich meine Arbeit und konnte nichtmehr arbeiten. Ich wurde auf freiem Fuß verurteilt. Der Richter glaubte mir nicht. Ich bin 2020 meine Haftstrafe in Simmering angetreten. Nach 19 Monaten bekam ich 2/3. Ich arbeitete auch als Maler. Als ich draußen war, wartete ich ein Jahr auf ein Visum. Und jetzt bin ich da.
RI: Welche Verwandten haben Sie in Österreich?
BF: Meinen Vater, Mutter ist leider verstorben, alle Geschwister sind da, Verwandte. Ich habe niemanden in der Türkei.
RI: Bewohnen Sie in Freiheit eine eigene Unterkunft oder wohnen Sie mit jemandem zusammen?
BF: Mit meinen Vater in einer Eigentumswohnung.
RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und Ihren in Österreich wohnhaften Angehörigen?
BF: Ich werde von meiner Familie finanziell unterstützt.
RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union?
BF: In Deutschland habe ich Verwandte, Großcousins. Ich habe um die 400 Verwandten in Wien.
RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich?
BF: Sport und warten bis ich wieder arbeiten darf.
RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis?
BF: Ja, genügend.
RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen?
BF: Türken und Kurden, Österreicher, Jugoslawen, Chinesen, … Ich kenne Tausende Leute. Ich bin seit 34 Jahren hier und Wien ist klein. Mein Freundeskress ist multikulturell.
RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung?
BF: Momentan nicht.
RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv?
BF: Nein momentan nicht. Vor Corona habe ich Taekwondo im Fitnessstudio trainiert. Das wurde leider aufgelöst.
RV: Haben sie da vor Corona selber trainiert oder das Training geleitet?Regierungsvorlage, Haben sie da vor Corona selber trainiert oder das Training geleitet?
BF: Ich habe das Training geleitet. Die Altersgruppe war 6-16.
RV: Wo war das?Regierungsvorlage, Wo war das?
BF: XXXX im XXXX Bezirk.BF: römisch 40 im römisch 40 Bezirk.
RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten?
BF: Arbeiten, Vater pflegen und nochmal heiraten und eine Familie gründen.
RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig?
BF: Genau, ich arbeite in der JA als Hausarbeiter seit 26.02.
RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente?
BF: Schlafmittel am Abend, Antidepressiva, aber nur fürs schlafen.
RI: Sie wurden im Zeitraum 1999 bis 2023 insgesamt neun Mal verurteilt. Folgende Verurteilungen scheinen im Strafregister (zusammengefasst) auf:
1) 21.04.1999, BG Fünfhaus, § 83 Abs 1 StGB, Geldstrafe 60 TS zu je ATS 300,--1) 21.04.1999, BG Fünfhaus, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Geldstrafe 60 TS zu je ATS 300,--
2) 21.05.2001, BG Josefstadt, § 83 Abs 1 StGB, Geldstrafe 80 TS zu je ATS 260,--2) 21.05.2001, BG Josefstadt, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Geldstrafe 80 TS zu je ATS 260,--
3) 13.01.2004, LG Straf Wien, § 28 Abs 2 und 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Ziffer 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB iVm § 27 Abs 1 SMG, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, Freiheitsstrafe vier Jahre3) 13.01.2004, LG Straf Wien, Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Freiheitsstrafe vier Jahre
4) 02.03.2005, BG Hollabrunn, § 83 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe ein Monat4) 02.03.2005, BG Hollabrunn, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe ein Monat
5) 22.07.2008, LG Straf Wien, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, Freiheitsstrafe zwei Jahre5) 22.07.2008, LG Straf Wien, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, Freiheitsstrafe zwei Jahre
6) 08.04.2014, LG Straf Wien, § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, Freiheitsstrafe vier Monate6) 08.04.2014, LG Straf Wien, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG, Freiheitsstrafe vier Monate
7) 14.12.2018, LG Straf Wien, § 107 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt und Geldstrafe 80 TS zu je EUR 4,--7) 14.12.2018, LG Straf Wien, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt und Geldstrafe 80 TS zu je EUR 4,--
8) 02.07.2019, LG Straf Wien, § 125 StGB und §§ 15, 84 Abs 4 StGB, Freiheitsstrafe 22 Monate8) 02.07.2019, LG Straf Wien, Paragraph 125, StGB und Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, Freiheitsstrafe 22 Monate
9) 05.12.2023, LG Straf Wien, § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG, § 50 Abs 1 Z 3 und Z 4 WaffG, § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG, Freiheitsstrafe zwei Jahre9) 05.12.2023, LG Straf Wien, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, WaffG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, WaffG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG, Freiheitsstrafe zwei Jahre
Ist diese Zusammenfassung zutreffend?
BF: Ja.
RI: Was sagen Sie zu den Verurteilungen ansich?
BF: Tut mir leid, kann nichts dafür, es ist geschehen es ist eskaliert.
RI: Können Sie mir erklären, warum Sie wiederholt andere, unter anderem auch Frauen oder während der Haft bzw. teils schwer mit einem gegen das Gesicht gerichteten Stanleymesser (wobei dies auch eine Sachbeschädigung zur Folge hatte), am Körper verletzen?
BF: Die sind in der Straßenbahn einfach auf mich losgegangen, es waren 2 Türken. Ich habe das Stanleymesser wegen der Arbeit immer bei mir, sie wollten mich schlage, ich konnte mich nicht anders verteidigen. Ich bin mit dem Messer im Gesicht angekommen, so ist es passiert.
RI: Können Sie mir erklären, warum Sie wiederholt mit Drogen umgehen und (u.a. in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge und gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande) Handel treiben?
BF: Als ich kein Visum bekam und das AMS mir alles abdrehte, wollte ich meine Sucht finanzieren.
RI: Können Sie mir erklären, warum Sie eine Frau mit den Worten „Du Hurenkind, ich werde deine Leiche Ficken.“ Und „Ich wusste nicht, dass du dich prostituiert hast während du in meinen Armen gelegen bist. Ich ficke dein Blut, auch wenn ich ins Gefängnis gehen sollte, werde ich dich vernichte und dass ist mein Versprechen, du Hurenkind.“ bedrohen?
BF: Es ist nur so geschrieben und dann waren wir noch zusammen. So redet man halt, das war nicht so gemeint.
RI: Können Sie mir erklären, warum Sie wiederholt widerrechtlich Waffen der Kategorie B, unter anderem aber auch eine Maschinenpistole, sohin Kriegsmaterial, sowie einen Schalldämpfer für die Maschinenpistole und jeweils Munition besaßen?
BF: Ich wurde mehrmals von Erdogan Anhängern bedroht, deswegen wurde ich auch vom türkischen Geheimdienst bedroht. Ich habe sie als Selbstschutz zuhause gehabt. Es wurden absichtlich Graue Wölfe auf mich gehetzt.
RI: Der aktuellsten Verurteilung liegen Straftaten zugrunde, die Sie bis zum 05.10.2023 begangen haben. Der bekämpfte Bescheid ist mit 31.05.2023 datiert und wurde Ihnen am 09.06.2023 zugestellt. Ihre Beschwerde erging mit 22.06.2023. Sie formulieren darin, Sie hätten einen Sinneswandel durchgemacht und wollten ein besserer Mensch sowie ein produktiver Teil der Gesellschaft werden. Können Sie mir erklären, warum Sie in weiterer Folge dennoch Straftaten verwirklicht haben?
BF: Nein, ich habe meine Sucht finanziert. Ich habe Kokain konsumiert, die Waffen besaß ich als Selbstschutz.
RI: War Ihnen bewusst, dass Sie durch Ihre Straftaten die körperliche und seelische Unversehrtheit anderer beeinträchtigen und widerrechtlich Waffen besitzen?
BF: Ja, aber ich konnte nicht anders. Niemand hat mir geglaubt, dass ich beobachtet und verfolgt werde.
RI: Können Sie mir erklären, warum Sie immer wieder straffällig wurden, obwohl Sie schon früh Kontakt mit der Strafjustiz hatten und das Haftübel verspürten?
BF: Das kann ich nicht erklären.
RI: War Ihnen bewusst, dass Sie durch Ihre Straftaten nicht nur Ihre Freiheit, sondern auch Ihr Aufenthaltsrecht aufs Spiel setzen?
BF: Ja, ich hätte mich anders nichts schützen können. Ich fühlte mich sicherer.
RI: Gegenständlich handelt es sich nicht um die erste gegen Sie ergangene aufenthaltsbeendende Maßnahme, ist das richtig?
BF: Ja, einmal.
RI: Der VwGH bestätigte schon einmal mit Erkenntnis vom 08.03.2005, 2005/18/0060, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie, warum führte das zu keinem Umdenken?
BF: Ich habe mich nicht sicher gefühlt in der Türkei, deswegen bin ich hier. Wenn ich jetzt in die Türkei komm, bin ich für immer weg und habe keine Sicherheit.
RI: Das BFA geht davon aus, dass von Ihnen weiter eine Gefahr ausgeht. Wollen Sie dazu etwas sagen bzw. können Sie dem entgegentreten?
BF: Ich bin keine Gefahr für den Staat.
RI: Sind Sie Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution oder Opfer von Gewalt und wurde deshalb eine einstweilige Verfügung erlassen oder hätte erlassen werden können?
BF: Nein.
RI: Sie haben gestern einen türkischen Haftbefehl vorgelegt und schriftlich vorgebracht, aufgrund abfälliger Bemerkungen über den türkischen Präsidenten in sozialen Netzwerken drohe ihnen in der Türkei eine Haftstrafe. Ist das richtig?
BF: Ja, das stimmt.
RI: Sie gaben auch an, Ihnen sei das bekannt, weil Ihr Bruder nach einer Einreise in die Türkei wegen einer Verwechslung mit Ihnen angehalten worden sei. Ist das richtig?
BF: Ja genau.
RI: Seit wann ist Ihnen diese potentielle Verfolgungsgefahr bekannt, wann wurde Ihr Bruder festgehalten?
BF: 2019.
RI: Haben Sie einen Asylantrag gestellt?
BF: Damals hatte ich noch ein Visum.
RV: Wenn ich dazu kurz einhaken dürfte: Der türkische Haftbefehl wurde bereits im letzten Asylverfahren erwähnt, dem BF wurde damals kein Glauben geschenkt, der Haftbefehl konnte im damaligen Verfahren auch nicht vorgelegt werden. Er war nämlich nur auf Grund der kurzfristigen Festnahme des Bruders bekannt, lag dem BF aber noch nicht vor. Über einen Anwalt in der Türkei wurde sodann versucht, den Haftbefehl zu erlangen, das ist erst im Herbst 2023 gelungen. Wir haben die beglaubigte Übersetzung beauftragt, und den Haftbefehl hg. vorgelegt.Regierungsvorlage, Wenn ich dazu kurz einhaken dürfte: Der türkische Haftbefehl wurde bereits im letzten Asylverfahren erwähnt, dem BF wurde damals kein Glauben geschenkt, der Haftbefehl konnte im damaligen Verfahren auch nicht vorgelegt werden. Er war nämlich nur auf Grund der kurzfristigen Festnahme des Bruders bekannt, lag dem BF aber noch nicht vor. Über einen Anwalt in der Türkei wurde sodann versucht, den Haftbefehl zu erlangen, das ist erst im Herbst 2023 gelungen. Wir haben die beglaubigte Übersetzung beauftragt, und den Haftbefehl hg. vorgelegt.
RI: Wenn der Haftbefehl seit Herbst 2023 vorliegt, warum wird er erst einen Tag vor der mVH vorgelegt?
RV: Wir sind im Februar 2024 beauftragt worden, den BF zu vertreten. Die Kommunikation mit dem BF gestaltet sich aufgrund seiner Inhaftierung sehr schwierig. Wir haben den Haftbefehl daher erst einige Wochen nach der Beauftragung erhalten und umgehend eine beglaubigte Übersetzung beauftragt. Umgehend nachdem uns das Dokument in beglaubigter Übersetzung vorlag, leiteten wir es ans BVwG weiter. Regierungsvorlage, Wir sind im Februar 2024 beauftragt worden, den BF zu vertreten. Die Kommunikation mit dem BF gestaltet sich aufgrund seiner Inhaftierung sehr schwierig. Wir haben den Haftbefehl daher erst einige Wochen nach der Beauftragung erhalten und umgehend eine beglaubigte Übersetzung beauftragt. Umgehend nachdem uns das Dokument in beglaubigter Übersetzung vorlag, leiteten wir es ans BVwG weiter.
RI: Gibt es Fragen des RV an den BF?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an den BF?
RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja.
RV: Sie haben zahlreiche Straftaten begangen. Sie haben jetzt begründet, warum Sie sie begangen haben. Ist Ihnen bewusst, dass das auch auf Ihre Fehler zurückzuführen ist, tut es Ihnen leid?Regierungsvorlage, Sie haben zahlreiche Straftaten begangen. Sie haben jetzt begründet, warum Sie sie begangen haben. Ist Ihnen bewusst, dass das auch auf Ihre Fehler zurückzuführen ist, tut es Ihnen leid?
BF: Ja, es tut mir leid.
RV: Warum glauben Sie, dass Sie jetzt, wenn Sie aus der Haft entlassen werden, Ihr Verhalten ändern werden. Warum glauben Sie, keine Straftaten mehr zu begehen?Regierungsvorlage, Warum glauben Sie, dass Sie jetzt, wenn Sie aus der Haft entlassen werden, Ihr Verhalten ändern werden. Warum glauben Sie, keine Straftaten mehr zu begehen?
BF: Vor 3 Jahren verlor ich meine Mutter. Ich bin bei meinem Vater und muss schauen, dass ich mir selbst ein geregeltes Leben und eine Zukunft aufbaue.
RV: Haben Ihnen Ihre Verwandten jetzt eine Unterstützung zugesagt, die Sie zuvor noch nicht hatten?Regierungsvorlage, Haben Ihnen Ihre Verwandten jetzt eine Unterstützung zugesagt, die Sie zuvor noch nicht hatten?
BF: Meine Schwester hat einen Arbeitsplatz für mich, wo ich nach der Haft arbeiten kann. Es ist eine Pizzeria und dort könnte ich arbeiten. Und finanziell unterstützen mich mein Bruder, mein Vater und meine Familie. Ich werde mit meinem Vater zusammenwohnen. Das wars.
RV: Wo ist Ihre Mutter begraben?Regierungsvorlage, Wo ist Ihre Mutter begraben?
BF: In Wien XXXX . BF: In Wien römisch 40 .
RV: Es ist nicht ganz klar herausgekommen: Wie oft sehen Sie Ihre Verwandten, wie schaut der Kontakt aus?Regierungsvorlage, Es ist nicht ganz klar herausgekommen: Wie oft sehen Sie Ihre Verwandten, wie schaut der Kontakt aus?
BF: Wir haben sehr engen Kontakt miteinander. Wir haben täglich Kontakt, zB mit der Schwester und dem Bruder. Wir wohnen nicht weit voneinander entfernt. Wir haben ein sehr enges Familienleben.
RV: Ihre Schwester hat eine kleine Tochter. Hat diese eine besondere Bedeutung für Sie?Regierungsvorlage, Ihre Schwester hat eine kleine Tochter. Hat diese eine besondere Bedeutung für Sie?
BF: Sie gibt mir sehr viel Kraft. Ich habe sie ins Herz geschlossen. Schon lange habe ich kein kleines Kind gehabt. Es ist ein anderes Gefühl. Ich will alles miterleben, wie sie spricht.
RV: Wie alt ist diese Tochter?Regierungsvorlage, Wie alt ist diese Tochter?
BF: 21 Monate.
RV: keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen.
Anm.: Festgehalten wird, dass die komplette Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt wurde.Anmerkung, Festgehalten wird, dass die komplette Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt wurde.
[…]
Beginn der Einvernahme des Z 1 um 11:08 Uhr.Beginn der Einvernahme des Ziffer eins, um 11:08 Uhr.
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?
Z 1: Er ist mein Sohn.Ziffer eins :, Er ist mein Sohn.
RI: Was können Sie mir über den BF sagen?
Z 1: Er ist mir, der Gesellschaft und seinen Verwandten gegenüber ein sehr korrekter Mensch.Ziffer eins :, Er ist mir, der Gesellschaft und seinen Verwandten gegenüber ein sehr korrekter Mensch.
RI: Wie würde es sich auf die Familie auswirken, wenn er aus Österreich ausreisen müsste?
Z 1: Wir sind seit 1990 hier. Und er hat keine Chance, in die Türkei zurückzukehren, denn wir haben unsere Existenz hier aufgebaut, er hat niemanden in der Türkei, die Strafe, die er in der Türkei erhalten hat, soll er hier verbüßen. Er kann seit 2002 aus politischen Gründen nicht mehr in die Türkei zurückkehren.Ziffer eins :, Wir sind seit 1990 hier. Und er hat keine Chance, in die Türkei zurückzukehren, denn wir haben unsere Existenz hier aufgebaut, er hat niemanden in der Türkei, die Strafe, die er in der Türkei erhalten hat, soll er hier verbüßen. Er kann seit 2002 aus politischen Gründen nicht mehr in die Türkei zurückkehren.
RI: Was spricht aus Ihrer Sicht für, was gegen den weiteren Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet?
Z 1: Ich habe 5 Söhne und 2 Töchter hier. Und auch er wird hier bleiben. Er hat keine Chance, zurückzukehren. Ich habe hier ein Vermögen aufgebaut.Ziffer eins :, Ich habe 5 Söhne und 2 Töchter hier. Und auch er wird hier bleiben. Er hat keine Chance, zurückzukehren. Ich habe hier ein Vermögen aufgebaut.
RI: Können Sie mir erklären, warum der BF seit 1999 wegen teils schwerer Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, dies insbesondere sogar noch nach Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid?
Z 1: Das Gericht mag da so entschieden haben, aber für meinen Sohn besteht keine Möglichkeit, zurückzukehren, denn er hat eine offene Strafe in der Türkei.Ziffer eins :, Das Gericht mag da so entschieden haben, aber für meinen Sohn besteht keine Möglichkeit, zurückzukehren, denn er hat eine offene Strafe in der Türkei.
RI: Gehen Sie davon aus, dass der BF im Falle der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen wird?
Z 1: Dieses Mal würde er mit Sicherheit keine Straftat mehr begehen.Ziffer eins :, Dieses Mal würde er mit Sicherheit keine Straftat mehr begehen.
RI: Warum gehen Sie von einem künftigen Wohlverhalten aus?
Z 1: Er ist seit dem Tod seiner Mutter vor ca. 3 Jahren in ein Loch gefallen, aber ich werde für ihn da sein und er wird keine Absichten mehr haben, eine Straftat zu begehen.Ziffer eins :, Er ist seit dem Tod seiner Mutter vor ca. 3 Jahren in ein Loch gefallen, aber ich werde für ihn da sein und er wird keine Absichten mehr haben, eine Straftat zu begehen.
RI: Würden Sie den BF nach einer Ausreise aus Österreich emotional oder finanziell unterstützen?
Z 1: In moralischer Hinsicht würde ich Ihn auf jeden Fall unterstützten, aber wir soll ich ihn finanziell unterstützen können.Ziffer eins :, In moralischer Hinsicht würde ich Ihn auf jeden Fall unterstützten, aber wir soll ich ihn finanziell unterstützen können.
RI: Gibt es Fragen des RV an den Zeugen?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an den Zeugen?
RV: keine FragenRegierungsvorlage, keine Fragen
Z 1: Darf ich noch etwas dazu sagen?Ziffer eins :, Darf ich noch etwas dazu sagen?
RI: Ja.
Z 1: Ich wünsche mir, dass Sie meinen Sohn noch eine Chance geben. Und ich verspreche Ihnen, dass er nichts gesetzeswidriges mehr machen wird.Ziffer eins :, Ich wünsche mir, dass Sie meinen Sohn noch eine Chance geben. Und ich verspreche Ihnen, dass er nichts gesetzeswidriges mehr machen wird.
[…]
Beginn der Einvernahme der Z 2 um 11:30 Uhr.Beginn der Einvernahme der Ziffer 2, um 11:30 Uhr.
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?
Z 2: Er ist mein Bruder.Ziffer 2 :, Er ist mein Bruder.
RI: Was können Sie mir über den BF sagen?
Z 2: Er ist ein sehr guter Mensch. Er hängt sehr an mir und meinen Kindern. Wir hängen gegenseitig aneinander.Ziffer 2 :, Er ist ein sehr guter Mensch. Er hängt sehr an mir und meinen Kindern. Wir hängen gegenseitig aneinander.
RI: Wie würde es sich auf die Familie auswirken, müsste er aus Österreich ausreisen?
Z 2: Wir wären alle sehr traurig, denn in der Türkei haben wir niemanden. Wir sind alle hier.Ziffer 2 :, Wir wären alle sehr traurig, denn in der Türkei haben wir niemanden. Wir sind alle hier.
RI: Was spricht aus Ihrer Sicht für, was gegen den weiteren Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet?
Z 2: Wenn er hier bleiben darf, wir sind alle für ihn da. Er wird einer Arbeit nachgehen.Ziffer 2 :, Wenn er hier bleiben darf, wir sind alle für ihn da. Er wird einer Arbeit nachgehen.
RI: Können Sie mir erklären, warum der BF seit 1999 wegen teils schwerer Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, dies insbesondere sogar noch nach Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid?
Z 2: Nein, davon weiß ich nichts.Ziffer 2 :, Nein, davon weiß ich nichts.
RI: Gehen Sie davon aus, dass der BF im Falle der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen wird?
Z 2: Nein, würde er nicht.Ziffer 2 :, Nein, würde er nicht.
RI: Warum gehen Sie von einem künftigen Wohlverhalten aus?
Z 2: Denn ich vertrau meinem Bruder, er würde so etwas nicht mehr tun.Ziffer 2 :, Denn ich vertrau meinem Bruder, er würde so etwas nicht mehr tun.
RI: Würden Sie den BF nach einer Ausreise aus Österreich emotional oder finanziell unterstützen?
Z 2: Wir haben auch nicht die Mittel dazu, und er hat niemanden in der Türkei, bei denen er unterkommen könnte.Ziffer 2 :, Wir haben auch nicht die Mittel dazu, und er hat niemanden in der Türkei, bei denen er unterkommen könnte.
RI: Gibt es Fragen des RV an die Zeugin?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an die Zeugin?
RV: Wir oft sahen Sie Ihren Bruder, bevor er sich in Haft befunden hat.Regierungsvorlage, Wir oft sahen Sie Ihren Bruder, bevor er sich in Haft befunden hat.
Z 2: Jeden 2. Tag oder jeden Tag.Ziffer 2 :, Jeden 2. Tag oder jeden Tag.
RV: Diese Situation, wie sie jetzt ist, dass Ihre ganze Familie da ist und Ihrem Bruder die Ausreise droht. Wurde Ihnen das jetzt zum ersten Mal richtig bewusst?Regierungsvorlage, Diese Situation, wie sie jetzt ist, dass Ihre ganze Familie da ist und Ihrem Bruder die Ausreise droht. Wurde Ihnen das jetzt zum ersten Mal richtig bewusst?
Z 2: Ja, es wird uns jetzt erst so richtig bewusst. Aber der Staat hat meinem Bruder nie eine Chance gegeben und sie haben ihn in keine Therapie geschickt. Er könnte seinen Beruf hier ausüben. Es ging ihm schlecht nach dem Tod seiner Mutter. Ziffer 2 :, Ja, es wird uns jetzt erst so richtig bewusst. Aber der Staat hat meinem Bruder nie eine Chance gegeben und sie haben ihn in keine Therapie geschickt. Er könnte seinen Beruf hier ausüben. Es ging ihm schlecht nach dem Tod seiner Mutter.
RV: keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen.
[…]
Beginn der Einvernahme des Z 3 um 11:43 Uhr.Beginn der Einvernahme des Ziffer 3, um 11:43 Uhr.
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?
Z 3: Er ist mein Bruder.Ziffer 3 :, Er ist mein Bruder.
RI: Was können Sie mir über den BF sagen?
Z 3: Mein Bruder. Wir sind gemeinsam aufgewachsen und hatten immer ein nahes Verhältnis. Ich kann natürlich nichts Negatives über meinen Bruder berichten.Ziffer 3 :, Mein Bruder. Wir sind gemeinsam aufgewachsen und hatten immer ein nahes Verhältnis. Ich kann natürlich nichts Negatives über meinen Bruder berichten.
RI: Wie würde es sich auf die Familie auswirken, müsste er aus Österreich ausreisen?
Z 3: Ich denke, das würde sowohl für meinen Bruder als auch für die Familie die denkbar schlechteste Lösung bedeuten. Wir sind alle vor 34 Jahren nach Österreich gekommen, er war damals 14 Jahre alt. Er verbrachte mehr als die Hälfte seines Lebens hier. Zur Türkei und zu den Menschen dort hat er keinerlei Bezug. Er wuchs hier auf. Er besuchte hier die Schule und machte eine Berufsausbildung als Maler und Anstreicher. Sein Lebensmittelpunkt war immer in Österreich. Ich wüsste beim besten Willen nicht, was er in der Türkei machen sollte. Ziffer 3 :, Ich denke, das würde sowohl für meinen Bruder als auch für die Familie die denkbar schlechteste Lösung bedeuten. Wir sind alle vor 34 Jahren nach Österreich gekommen, er war damals 14 Jahre alt. Er verbrachte mehr als die Hälfte seines Lebens hier. Zur Türkei und zu den Menschen dort hat er keinerlei Bezug. Er wuchs hier auf. Er besuchte hier die Schule und machte eine Berufsausbildung als Maler und Anstreicher. Sein Lebensmittelpunkt war immer in Österreich. Ich wüsste beim besten Willen nicht, was er in der Türkei machen sollte.
RI: Was spricht aus Ihrer Sicht für, was gegen den weiteren Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet?
Z 3: Dagegen wüsste ich nichts. Dafür spricht natürlich er selbst, er verbrachte fast sein gesamtes Leben hier. Er hat nur Bezug zu Österreich, nicht zur Türkei. Für die Familie wäre es auch sehr belastend, wäre er nicht hier, sondern in der Türkei. Die Familie wäre sehr unglücklich. Ich ebenso. Ziffer 3 :, Dagegen wüsste ich nichts. Dafür spricht natürlich er selbst, er verbrachte fast sein gesamtes Leben hier. Er hat nur Bezug zu Österreich, nicht zur Türkei. Für die Familie wäre es auch sehr belastend, wäre er nicht hier, sondern in der Türkei. Die Familie wäre sehr unglücklich. Ich ebenso.
RI: Können Sie mir erklären, warum der BF seit 1999 wegen teils schwerer Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, dies insbesondere sogar noch nach Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid?
Z 3: Dazu kann ich nichts sagen. Ich bin als Bruder da. Wenn er etwas braucht, werde ich ihn unterstützen. Ich habe keinen Einfluss auf sein Privatleben, er ist volljährig. Ich habe auf sein Handeln weder Einfluss noch Einblick. Er geht seinem eigenen Leben nach. Ziffer 3 :, Dazu kann ich nichts sagen. Ich bin als Bruder da. Wenn er etwas braucht, werde ich ihn unterstützen. Ich habe keinen Einfluss auf sein Privatleben, er ist volljährig. Ich habe auf sein Handeln weder Einfluss noch Einblick. Er geht seinem eigenen Leben nach.
RI: Gehen Sie davon aus, dass der BF im Falle der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen wird?
Z 3: Ich hoffe es. Ich denke es auch. Man lernt aus Fehlern, so sollte es auch sein. Ich wünsche mir, dass es auch so ist. Ich bin optimistisch, dass er aus den Fehlern gelernt hat. Ziffer 3 :, Ich hoffe es. Ich denke es auch. Man lernt aus Fehlern, so sollte es auch sein. Ich wünsche mir, dass es auch so ist. Ich bin optimistisch, dass er aus den Fehlern gelernt hat.
RI: Würden Sie den BF nach einer Ausreise aus Österreich emotional oder finanziell unterstützen?
Z 3: Emotional sowieso. Finanziell würde ich meinen Bruder, das ist keine Frage, auch nicht im Stich lassen, weder in Österreich noch im Ausland. Im Ausland wäre es natürlich schwieriger. Ziffer 3 :, Emotional sowieso. Finanziell würde ich meinen Bruder, das ist keine Frage, auch nicht im Stich lassen, weder in Österreich noch im Ausland. Im Ausland wäre es natürlich schwieriger.
RI: Gibt es Fragen des RV an den Zeugen?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an den Zeugen?
RV: Die Situation, wie sie jetzt ist, dass alle Familienangehörigen hier sind und Ihnen bewusst ist, dass Ihr Bruder Österreich verlassen muss, ist das zum ersten Mal so?Regierungsvorlage, Die Situation, wie sie jetzt ist, dass alle Familienangehörigen hier sind und Ihnen bewusst ist, dass Ihr Bruder Österreich verlassen muss, ist das zum ersten Mal so?
Z 3: So bedrohlich war die Situation noch nie. Natürlich ist die Familie sehr besorgt. Ziffer 3 :, So bedrohlich war die Situation noch nie. Natürlich ist die Familie sehr besorgt.
RV: Wie oft sahen Sie Ihren Bruder vor der Haft?Regierungsvorlage, Wie oft sahen Sie Ihren Bruder vor der Haft?
Z 3: Aufgrund meines Berufs bin ich zeitlich sehr limitiert, das gilt für alle Geschwister. Wenn ich Zeit habe, habe ich geschaut, dass ich meinen Bruder sehe, ihn gefragt, ob er etwas braucht, wie es ihm gesundheitlich geht – ich bin ja Arzt. Wir hatten engen und regelmäßigen Kontakt als Brüder soweit es die Zeit zuließ. Ziffer 3 :, Aufgrund meines Berufs bin ich zeitlich sehr limitiert, das gilt für alle Geschwister. Wenn ich Zeit habe, habe ich geschaut, dass ich meinen Bruder sehe, ihn gefragt, ob er etwas braucht, wie es ihm gesundheitlich geht – ich bin ja Arzt. Wir hatten engen und regelmäßigen Kontakt als Brüder soweit es die Zeit zuließ.
RV: keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen.
[…]
Beginn der Einvernahme der Z 4 um 12:00 Uhr.Beginn der Einvernahme der Ziffer 4, um 12:00 Uhr.
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?
Z 4: Ich bin seine kleine Schwester.Ziffer 4 :, Ich bin seine kleine Schwester.
RI: Was können Sie mir über den BF sagen?
Z 4: Er ist mein Bruder, den ich über alles liebe und als Mensch, er ist ein herzensguter Mensch, er ist sehr empfindlich, wenn er zB die Kinder sieht, wie sie leide, leidet er mit. Er ist auch ein sehr gerechter und liebevoller Mensch. Ich kann alles sagen, man kann es halt nicht mit Worten erfassen, wie er zur Familie und meiner Tochter ist. Meine Tochter und wir vermissen ihn sehr. Wenn wir etwas brauchen, wenn wir leiden, leidet er mit. Wenn wir anrufen, würde er sofort alles liegen lassen um uns zu helfen. Das betrifft auch alle anderen Menschen.Ziffer 4 :, Er ist mein Bruder, den ich über alles liebe und als Mensch, er ist ein herzensguter Mensch, er ist sehr empfindlich, wenn er zB die Kinder sieht, wie sie leide, leidet er mit. Er ist auch ein sehr gerechter und liebevoller Mensch. Ich kann alles sagen, man kann es halt nicht mit Worten erfassen, wie er zur Familie und meiner Tochter ist. Meine Tochter und wir vermissen ihn sehr. Wenn wir etwas brauchen, wenn wir leiden, leidet er mit. Wenn wir anrufen, würde er sofort alles liegen lassen um uns zu helfen. Das betrifft auch alle anderen Menschen.
RI: Wie würde es sich auf die Familie auswirken, müsste er aus Österreich ausreisen?
Z 4: Das kann ich mir nicht vorstellen, das ist für uns unvorstellbar. Unter diesem Druck leiden wir seit Jahren, das nimmt uns psychisch sehr mit. Ziffer 4 :, Das kann ich mir nicht vorstellen, das ist für uns unvorstellbar. Unter diesem Druck leiden wir seit Jahren, das nimmt uns psychisch sehr mit.
RI: Was spricht aus Ihrer Sicht für, was gegen den weiteren Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet?
Z 4: Für natürlich, dass unsere Heimat hier ist. Es gibt keine andere Heimat für uns, für die ganze Familie. Unsere Familie..unsere Mutter wurde hier begraben. Unsere Wurzeln sind schon hier. Wir haben überhaupt keinen Zugang zur Türkei. Niemand von uns würde in der Türkei leben können, nicht nur mein Bruder, sondern niemand. Seine Familie, seine Freunde sind hier. Seine Heimat ist hier. Ziffer 4 :, Für natürlich, dass unsere Heimat hier ist. Es gibt keine andere Heimat für uns, für die ganze Familie. Unsere Familie..unsere Mutter wurde hier begraben. Unsere Wurzeln sind schon hier. Wir haben überhaupt keinen Zugang zur Türkei. Niemand von uns würde in der Türkei leben können, nicht nur mein Bruder, sondern niemand. Seine Familie, seine Freunde sind hier. Seine Heimat ist hier.
RI: Können Sie mir erklären, warum der BF seit 1999 wegen teils schwerer Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, dies insbesondere sogar noch nach Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid?
Z 4: Da war ich noch klein. Aber mein Bruder, wir haben die Familie hat nie miterlebt, dass er falsche Sachen macht. Er hat uns das so nie gezeigt. Sie können sich nicht vorstellen, wenn Sie jahrelang unter dem Umstand leben müssen, dass er jederzeit in die Türkei abgeschoben wird, natürlich ist es so, dass er sich psychisch nicht erholt hat. Er hatte nie die Möglichkeit, eine Therapie zu machen. Ich weiß, dass er immer darum gekämpft hat, damit er von dieser Sache draußen ist. Anscheinend wurde er wieder rückfällig. Dann verstarb meine Mutter, er vergötterte sie. Aber ich weiß, dass er immer kämpfen wird, da rauszukommen, dass er mit uns als Familie zusammenhalten, damit er wirklich einen Therapieplatz bekommt, damit er aus der Sache rauskommt. Wenn das schon für uns so belastend ist, er könnte jederzeit abgeschoben werden, ich kann mir gar nicht vorstellen, wie mein Bruder mit dieser Situation, dieser Angst umgeht. Natürlich ist nicht richtig, was er gemacht hat. Aber ich weiß, wie er als Mensch ist, wie er darum kämpft, da rauszukommen, wieder zu arbeiten. Aber, wenn er nie die Möglichkeit bekommt, zu arbeiten, wenn er immer Absagen bekommt „du warst drinnen“, wie soll er dann einen Neuanfang machen. Mit dieser Psyche, dem Angstzustand, der Mutter. Wie soll ein Mensch sich finden, wenn er keine Chance bekommt. Ich habe zwei Restaurants, wegen der Arbeitsstelle. Und ich habe mir erträumt, dass, wenn er draußen ist, wir zusammenarbeiten können, wir einfach zusammen etwas aufbauen, arbeiten. Dass er mir helfen kann. Dann hätte er ein geregeltes Leben und eine Zukunft. Das braucht er. Ziffer 4 :, Da war ich noch klein. Aber mein Bruder, wir haben die Familie hat nie miterlebt, dass er falsche Sachen macht. Er hat uns das so nie gezeigt. Sie können sich nicht vorstellen, wenn Sie jahrelang unter dem Umstand leben müssen, dass er jederzeit in die Türkei abgeschoben wird, natürlich ist es so, dass er sich psychisch nicht erholt hat. Er hatte nie die Möglichkeit, eine Therapie zu machen. Ich weiß, dass er immer darum gekämpft hat, damit er von dieser Sache draußen ist. Anscheinend wurde er wieder rückfällig. Dann verstarb meine Mutter, er vergötterte sie. Aber ich weiß, dass er immer kämpfen wird, da rauszukommen, dass er mit uns als Familie zusammenhalten, damit er wirklich einen Therapieplatz bekommt, damit er aus der Sache rauskommt. Wenn das schon für uns so belastend ist, er könnte jederzeit abgeschoben werden, ich kann mir gar nicht vorstellen, wie mein Bruder mit dieser Situation, dieser Angst umgeht. Natürlich ist nicht richtig, was er gemacht hat. Aber ich weiß, wie er als Mensch ist, wie er darum kämpft, da rauszukommen, wieder zu arbeiten. Aber, wenn er nie die Möglichkeit bekommt, zu arbeiten, wenn er immer Absagen bekommt „du warst drinnen“, wie soll er dann einen Neuanfang machen. Mit dieser Psyche, dem Angstzustand, der Mutter. Wie soll ein Mensch sich finden, wenn er keine Chance bekommt. Ich habe zwei Restaurants, wegen der Arbeitsstelle. Und ich habe mir erträumt, dass, wenn er draußen ist, wir zusammenarbeiten können, wir einfach zusammen etwas aufbauen, arbeiten. Dass er mir helfen kann. Dann hätte er ein geregeltes Leben und eine Zukunft. Das braucht er.
RI: Gehen Sie davon aus, dass der BF im Falle der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen wird?
Z 4: Nein. Ziffer 4 :, Nein.
RI: Warum gehen Sie von einem künftigen Wohlverhalten aus?
Z 4: Weil ich ihn jede Woche besuchen gehe und immer wieder mit ihm rede. Mein Kind ist für ihn ein Neuanfang, das Kind wird jetzt 2 Jahre. Wir haben immer geredet. Wir träumen immer, dass wir, wenn er draußen ist, zusammenarbeiten können. Und ich weiß, wie er jetzt ist bzw. sein kann. Und welche Zukunftspläne er haben kann. Dass er wo arbeiten kann. Ziffer 4 :, Weil ich ihn jede Woche besuchen gehe und immer wieder mit ihm rede. Mein Kind ist für ihn ein Neuanfang, das Kind wird jetzt 2 Jahre. Wir haben immer geredet. Wir träumen immer, dass wir, wenn er draußen ist, zusammenarbeiten können. Und ich weiß, wie er jetzt ist bzw. sein kann. Und welche Zukunftspläne er haben kann. Dass er wo arbeiten kann.
RI: Würden Sie den BF nach einer Ausreise aus Österreich emotional oder finanziell unterstützen?
Z 4: Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen. Wie kann man das emotional machen, wenn er dort lebt. Wir könnten ihn emotional nicht unterstützen. Es geht darum, ob er dort überhaupt überleben kann. Ziffer 4 :, Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen. Wie kann man das emotional machen, wenn er dort lebt. Wir könnten ihn emotional nicht unterstützen. Es geht darum, ob er dort überhaupt überleben kann.
RI: Gibt es Fragen des RV an die Zeugin?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an die Zeugin?
RV: Wie oft sahen Sie Ihren Bruder bevor er in Haft gekommen ist?Regierungsvorlage, Wie oft sahen Sie Ihren Bruder bevor er in Haft gekommen ist?
Z 4: Mindestens 2-3 Mal wöchentlich. Er musste so oft meine Tochter sehen. Es war für ihn einfach..wir sind als Familie sehr gebunden. Wir sind eine Familie. Ziffer 4 :, Mindestens 2-3 Mal wöchentlich. Er musste so oft meine Tochter sehen. Es war für ihn einfach..wir sind als Familie sehr gebunden. Wir sind eine Familie.
RV: Wie weit ist die Wohnung von Ihnen entfernt?Regierungsvorlage, Wie weit ist die Wohnung von Ihnen entfernt?
Z 4: Mit dem Auto 5 Minuten, mit der Straßenbahn 15 Minuten. Im Sommer war er öfters da, er war mit meiner Tochter im Park. Ziffer 4 :, Mit dem Auto 5 Minuten, mit der Straßenbahn 15 Minuten. Im Sommer war er öfters da, er war mit meiner Tochter im Park.
RV: Was hat er mit Ihrer Tochter gemacht?Regierungsvorlage, Was hat er mit Ihrer Tochter gemacht?
Z 4: Sie waren gemeinsam spazieren. Er hat eine Runde mit ihr gemacht, sie war 7 oder 8 Monate. Sie waren im Park. Eigentlich hat er auf sie aufgepasst. Er und meine Tochter waren sehr glücklich. Ziffer 4 :, Sie waren gemeinsam spazieren. Er hat eine Runde mit ihr gemacht, sie war 7 oder 8 Monate. Sie waren im Park. Eigentlich hat er auf sie aufgepasst. Er und meine Tochter waren sehr glücklich.
RV: Sie haben gesagt, Sie wollen zusammenarbeiten. Wie kann man sich das vorstellen? Würden Sie ihn Vollzeit beschäftigen, wenn er freikommt und eine Arbeitserlaubnis hat?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Sie wollen zusammenarbeiten. Wie kann man sich das vorstellen? Würden Sie ihn Vollzeit beschäftigen, wenn er freikommt und eine Arbeitserlaubnis hat?
Z 4: Ja, das ist mein Zukunftsplan. Ziffer 4 :, Ja, das ist mein Zukunftsplan.
RV: Abgesehen von dem Haftbefehl in der Türkei, der gegen Ihren Bruder besteht. Wie ist die Situation für Sie und Ihre Familie als Kurden und Aleviten in der Türkei?Regierungsvorlage, Abgesehen von dem Haftbefehl in der Türkei, der gegen Ihren Bruder besteht. Wie ist die Situation für Sie und Ihre Familie als Kurden und Aleviten in der Türkei?
Z 4: Schrecklich, jedes Mal, wenn ich bei der Passkontrolle bin, habe ich Herzklopfen, ob irgendwas sein wird. Das ist so erschreckend. Wenn man auf der Straße kurdische Wörter verwendet, wird man schief angeschaut. Das traurige ist, das muss ich Ihnen erzählen: Meine Nichte war da 14-15, jetzt ist sie 21, und sie sagte „Tante, ich will meinen Namen ändern, wenn ich volljährig bin“. Ich wusste nicht warum und fragte sie warum, sie sagte „immer, wenn ihr in der Türkei meinen Namen sagt, werde ich komisch angeschaut“. Und da dachte ich, wenn ein Kind das so stark spürt..jetzt ist sie Gott sei Dank reifer und kann sich behaupten. Das hat mich damals so traurig gemacht. Ziffer 4 :, Schrecklich, jedes Mal, wenn ich bei der Passkontrolle bin, habe ich Herzklopfen, ob irgendwas sein wird. Das ist so erschreckend. Wenn man auf der Straße kurdische Wörter verwendet, wird man schief angeschaut. Das traurige ist, das muss ich Ihnen erzählen: Meine Nichte war da 14-15, jetzt ist sie 21, und sie sagte „Tante, ich will meinen Namen ändern, wenn ich volljährig bin“. Ich wusste nicht warum und fragte sie warum, sie sagte „immer, wenn ihr in der Türkei meinen Namen sagt, werde ich komisch angeschaut“. Und da dachte ich, wenn ein Kind das so stark spürt..jetzt ist sie Gott sei Dank reifer und kann sich behaupten. Das hat mich damals so traurig gemacht.
RV: Kann man sagen, wenn Sie in der Türkei leben müssten oder Ihr Bruder: Abgesehen davon, dass Sie dort keine Anknüpfungspunkte und keine Wohnmöglichkeit hätten, dass dadurch Ihre Reintegration auch erschwert werden würde?Regierungsvorlage, Kann man sagen, wenn Sie in der Türkei leben müssten oder Ihr Bruder: Abgesehen davon, dass Sie dort keine Anknüpfungspunkte und keine Wohnmöglichkeit hätten, dass dadurch Ihre Reintegration auch erschwert werden würde?
Z 4: Ich persönlich könnte, selbst, wenn ich wollte, niemals in der Türkei leben. Bei dieser Ungerechtigkeit würde ich jeden Tag im Gefängnis landen. Es geht ja nicht, in der Türkei gibt es keine Menschenrechte. Tiere werden umgebracht oder freigelassen. Es ist Wahnsinn. Wir könnten nicht in der Türkei leben. Nicht einmal eine Sekunde. Auch, wenn es ein Paradies wäre, ein Meer, ein Haus, es geht einfach nicht. Ziffer 4 :, Ich persönlich könnte, selbst, wenn ich wollte, niemals in der Türkei leben. Bei dieser Ungerechtigkeit würde ich jeden Tag im Gefängnis landen. Es geht ja nicht, in der Türkei gibt es keine Menschenrechte. Tiere werden umgebracht oder freigelassen. Es ist Wahnsinn. Wir könnten nicht in der Türkei leben. Nicht einmal eine Sekunde. Auch, wenn es ein Paradies wäre, ein Meer, ein Haus, es geht einfach nicht.
RV: Haben Sie oder Ihr Bruder an kurdischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen?Regierungsvorlage, Haben Sie oder Ihr Bruder an kurdischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen?
Z 4: Ja, öfters. Newrozfeste auch. Wir waren öfters bei Demonstrationen dabei. Und auch auf Konzerten, wo man fotografiert wird. Wir wussten aber, wir müssen unsere Kultur weiterleben. Ziffer 4 :, Ja, öfters. Newrozfeste auch. Wir waren öfters bei Demonstrationen dabei. Und auch auf Konzerten, wo man fotografiert wird. Wir wussten aber, wir müssen unsere Kultur weiterleben.
RV: Haben Sie im Bekanntenkreis Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme an solchen Demonstrationen Probleme bekommen haben?Regierungsvorlage, Haben Sie im Bekanntenkreis Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme an solchen Demonstrationen Probleme bekommen haben?
Z 4: Ja. Das hören wir öfters. Früher war das viel mehr, weil es mehr Demonstrationen gab. Früher war ich mehr in der Community, weil ich mein Kind habe. Aber, ja. Ziffer 4 :, Ja. Das hören wir öfters. Früher war das viel mehr, weil es mehr Demonstrationen gab. Früher war ich mehr in der Community, weil ich mein Kind habe. Aber, ja.
RV: keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen.
Z 4: Kann ich noch etwas sagen?Ziffer 4 :, Kann ich noch etwas sagen?
RI: Ja.
Z 4: Wir sind Kurden und Aleviten. Das ist ein sehr starkes Problem in der Türkei. In der Türkei gibt es Ramadan, wir Aleviten fasten nicht. Die gehen auf der Straße und wenn jemand nicht fastet, wird er geschlagen. In der Türkei gibt es so etwas. Auch jetzt. Vor 20-30 Jahren sind so viele Menschen gestorben. Vor alevitischen Häusern und Wohnungen wurden Kreuze gemacht, da sind die Aleviten. Entweder wurden die Wohnungen verbrannt, das sind Tatsachen, die in der Türkei passieren. Das sind die Ungläubigen.Ziffer 4 :, Wir sind Kurden und Aleviten. Das ist ein sehr starkes Problem in der Türkei. In der Türkei gibt es Ramadan, wir Aleviten fasten nicht. Die gehen auf der Straße und wenn jemand nicht fastet, wird er geschlagen. In der Türkei gibt es so etwas. Auch jetzt. Vor 20-30 Jahren sind so viele Menschen gestorben. Vor alevitischen Häusern und Wohnungen wurden Kreuze gemacht, da sind die Aleviten. Entweder wurden die Wohnungen verbrannt, das sind Tatsachen, die in der Türkei passieren. Das sind die Ungläubigen.
[…]
Beginn der Einvernahme des Z 5 um 12:32 Uhr.Beginn der Einvernahme des Ziffer 5, um 12:32 Uhr.
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?
Z 5: Er ist mein Bruder.Ziffer 5 :, Er ist mein Bruder.
RI: Was können Sie mir über den BF sagen?
Z 5: Was soll ich erzählen, er ist mein Bruder und er ist sie t 34 Jahren hier. Er hat den Beruf als Maler erlernt, seine gesamte Familie lebt hier. Ich bin der älteste der Familie.Ziffer 5 :, Was soll ich erzählen, er ist mein Bruder und er ist sie t 34 Jahren hier. Er hat den Beruf als Maler erlernt, seine gesamte Familie lebt hier. Ich bin der älteste der Familie.
RI: Wie würde es sich auf die Familie auswirken, müsste er aus Österreich ausreisen?
Z 5: Er könnte sterben. Wir leben alle hier, das wäre unmöglich. Seine Mutter wurde hier begraben, wir haben niemanden in der Türkei, wenn er zurückkehren müsste, müsste er ins Gefängnis. Dann soll er die Strafe lieber hier verbüßen. Er hat die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Wenn ich in die Türkei reise, bekomme ich Probleme mit der Polizei, weil wir uns ähnlich sehen. Das war schon 4 oder 5 Mal der Fall. Ziffer 5 :, Er könnte sterben. Wir leben alle hier, das wäre unmöglich. Seine Mutter wurde hier begraben, wir haben niemanden in der Türkei, wenn er zurückkehren müsste, müsste er ins Gefängnis. Dann soll er die Strafe lieber hier verbüßen. Er hat die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Wenn ich in die Türkei reise, bekomme ich Probleme mit der Polizei, weil wir uns ähnlich sehen. Das war schon 4 oder 5 Mal der Fall.
RI: Was spricht aus Ihrer Sicht für, was gegen den weiteren Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet?
Z 5: Weil die ganze Familie hier ist und er hier eine Lehre abgeschlossen hat und den Großteil seines Lebens hier verbracht hat. Was sollte er in der Türkei tun?Ziffer 5 :, Weil die ganze Familie hier ist und er hier eine Lehre abgeschlossen hat und den Großteil seines Lebens hier verbracht hat. Was sollte er in der Türkei tun?
RI: Können Sie mir erklären, warum der BF seit 1999 wegen teils schwerer Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, dies insbesondere sogar noch nach Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid?
Z 5: Das weiß ich nicht. Wir haben ja getrennt voneinander gelebt. Wenn er eine Strafe offen hat, sollte er sie hier verbüßen können.Ziffer 5 :, Das weiß ich nicht. Wir haben ja getrennt voneinander gelebt. Wenn er eine Strafe offen hat, sollte er sie hier verbüßen können.
RI: Gehen Sie davon aus, dass der BF im Falle der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen wird?
Z 5: Das denke ich nicht, und selbst wenn, dann soll er die Strafe absitzen.Ziffer 5 :, Das denke ich nicht, und selbst wenn, dann soll er die Strafe absitzen.
RI: Warum gehen Sie von einem künftigen Wohlverhalten aus?
Z 5: Da er sich nicht die richtigen Freunde aussuchen konnte, Er kann seinen Beruf hier nachgehen.Ziffer 5 :, Da er sich nicht die richtigen Freunde aussuchen konnte, Er kann seinen Beruf hier nachgehen.
RI: Würden Sie den BF nach einer Ausreise aus Österreich emotional oder finanziell unterstützen?
Z 5: Nein, denn wenn er von hier wegkommt, dann ist das sein ende. Wir haben hier ein Familiengrab gekauft, das wäre sein Ende.Ziffer 5 :, Nein, denn wenn er von hier wegkommt, dann ist das sein ende. Wir haben hier ein Familiengrab gekauft, das wäre sein Ende.
RI: Gibt es Fragen des RV an den Zeugen?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an den Zeugen?
RV: Bevor Ihr Bruder inhaftiert wurde, wie oft haben sie sich da gesehen oder getroffen?Regierungsvorlage, Bevor Ihr Bruder inhaftiert wurde, wie oft haben sie sich da gesehen oder getroffen?
Z 5: Wöchentlich 1 – 3 Mal. Wir gingen manchmal essen. Ziffer 5 :, Wöchentlich 1 – 3 Mal. Wir gingen manchmal essen.
RV: Sie haben vorher erwähnt, dass Sie in der Türkei mehrmals Probleme hatten. Sie meinten, weil Sie ihm ähnlich schauen. Ich vermute, auch wegen der Namensgleichheit, Sie tragen denselben Nachnamen. Soweit ich weiß, wurden Sie 2019 bei der Einreise kurzfristig festgenommen. Können Sie uns dazu nähere Angaben machen?Regierungsvorlage, Sie haben vorher erwähnt, dass Sie in der Türkei mehrmals Probleme hatten. Sie meinten, weil Sie ihm ähnlich schauen. Ich vermute, auch wegen der Namensgleichheit, Sie tragen denselben Nachnamen. Soweit ich weiß, wurden Sie 2019 bei der Einreise kurzfristig festgenommen. Können Sie uns dazu nähere Angaben machen?
Z 5: Als ich in Antalya auf Urlaub war, haben mich zwei Zivilpolizisten am Flughafen angehalten und mir das Foto meines Bruders gezeigt. Sie fragten mich, ob ich ihn kenne. Ich sagte, ja natürlich, das ist mein Bruder. Sie hielten mich ca. 2-3 Stunden an. Dasselbe ist mir auch in Istanbul passiert. Ziffer 5 :, Als ich in Antalya auf Urlaub war, haben mich zwei Zivilpolizisten am Flughafen angehalten und mir das Foto meines Bruders gezeigt. Sie fragten mich, ob ich ihn kenne. Ich sagte, ja natürlich, das ist mein Bruder. Sie hielten mich ca. 2-3 Stunden an. Dasselbe ist mir auch in Istanbul passiert.
RV: Wann ist Ihnen das in Antalya und Istanbul passiert?Regierungsvorlage, Wann ist Ihnen das in Antalya und Istanbul passiert?
Z 5: Das in Istanbul ereignete sich im Jahr 2022, in Antalya 2020. Ziffer 5 :, Das in Istanbul ereignete sich im Jahr 2022, in Antalya 2020.
RV: Wurde Ihnen bei diesen Ereignissen mitgeteilt, warum Sie festgehalten werden bzw. was Ihrem Bruder vorgeworfen wird?Regierungsvorlage, Wurde Ihnen bei diesen Ereignissen mitgeteilt, warum Sie festgehalten werden bzw. was Ihrem Bruder vorgeworfen wird?
Z 5: Ich denke, er dürfte etwas geteilt haben. Und den Präsidenten beleidigt und beschimpft haben. Ziffer 5 :, Ich denke, er dürfte etwas geteilt haben. Und den Präsidenten beleidigt und beschimpft haben.
RV: keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen.
[…]
Beginn der Einvernahme des Z 6 um 12:55 Uhr.Beginn der Einvernahme des Ziffer 6, um 12:55 Uhr.
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?
Z 6: Er ist mein Bruder.Ziffer 6 :, Er ist mein Bruder.
RI: Was können Sie mir über den BF sagen?
Z 6: Er ist ein sehr gutmütiger Mensch. Wir haben nie etwas Schlechtes erfahren und er ist ein sehr respektvoller Mensch und wir hängen sehr aneinander.Ziffer 6 :, Er ist ein sehr gutmütiger Mensch. Wir haben nie etwas Schlechtes erfahren und er ist ein sehr respektvoller Mensch und wir hängen sehr aneinander.
RI: Wie würde es sich auf die Familie auswirken, müsste er aus Österreich ausreisen?
Z 6: Das würde sich sehr schlimm auswirken. Es würde eine Welt für uns zusammenstürzen. Österreich ist unser Lebensmittelpunkt, wir haben unser Leben hier aufgebaut. Auch unser Familiengrab befindet sich hier. Wir haben niemanden in der Türkei.Ziffer 6 :, Das würde sich sehr schlimm auswirken. Es würde eine Welt für uns zusammenstürzen. Österreich ist unser Lebensmittelpunkt, wir haben unser Leben hier aufgebaut. Auch unser Familiengrab befindet sich hier. Wir haben niemanden in der Türkei.
RI: Was spricht aus Ihrer Sicht für, was gegen den weiteren Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet?
Z 6: Er hat seine Kindheit hier erlebt, er kennt die Türkei nicht. Aus politischen Gründen hätte er Probleme, denn die letzten 22 Jahre kann er nicht mehr in die Türkei einreisen. Weil er Kurde ist und wir ihm ähnlich schauen, haben wir Probleme dort. Ich habe meinen Account in den sozialen Medien gesperrt, damit ich im Falle einer Reise in die Türkei keine Probleme bekomme, denn meinem Bruder wird das vorgeworfen.Ziffer 6 :, Er hat seine Kindheit hier erlebt, er kennt die Türkei nicht. Aus politischen Gründen hätte er Probleme, denn die letzten 22 Jahre kann er nicht mehr in die Türkei einreisen. Weil er Kurde ist und wir ihm ähnlich schauen, haben wir Probleme dort. Ich habe meinen Account in den sozialen Medien gesperrt, damit ich im Falle einer Reise in die Türkei keine Probleme bekomme, denn meinem Bruder wird das vorgeworfen.
RI: Können Sie mir erklären, warum der BF seit 1999 wegen teils schwerer Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, dies insbesondere sogar noch nach Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid?
Z 6: Ich weiß nur von 1-2 Strafdelikten aus politischen Gründen, wegen Links- und Rechtsorientierung. Es war unlängst ein Vorfall als Türken auf meinem Bruder losgingen, da ging es um die MHP Anhänger.Ziffer 6 :, Ich weiß nur von 1-2 Strafdelikten aus politischen Gründen, wegen Links- und Rechtsorientierung. Es war unlängst ein Vorfall als Türken auf meinem Bruder losgingen, da ging es um die MHP Anhänger.
RI: Gehen Sie davon aus, dass der BF im Falle der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen wird?
Z 6: Nein, jetzt wird er dann 48-49 Jahre alt.Ziffer 6 :, Nein, jetzt wird er dann 48-49 Jahre alt.
RI: Warum gehen Sie von einem künftigen Wohlverhalten aus?
Z 6: Weil ich meinen Bruder kenne, er hat ein reines Herz und ist ein sehr gutmütiger Mensch.Ziffer 6 :, Weil ich meinen Bruder kenne, er hat ein reines Herz und ist ein sehr gutmütiger Mensch.
RI: Würden Sie den BF nach einer Ausreise aus Österreich emotional oder finanziell unterstützen?
Z 6: Wenn er in der Türkei wäre?Ziffer 6 :, Wenn er in der Türkei wäre?
RI: Wenn er aus Österreich ausreist.
Z 6: Wenn er in die Türkei zurückmuss, dann ist garantiert, dass er ins Gefängnis muss. In der Türkei kann ich ihm nicht helfen. Ich habe hier eine Familie zu versorgen. Wenn er hier ist, kann ich ihn unterstützten, er kann sogar bei mir unterkommen und wir können gemeinsam etwas unternehmen.Ziffer 6 :, Wenn er in die Türkei zurückmuss, dann ist garantiert, dass er ins Gefängnis muss. In der Türkei kann ich ihm nicht helfen. Ich habe hier eine Familie zu versorgen. Wenn er hier ist, kann ich ihn unterstützten, er kann sogar bei mir unterkommen und wir können gemeinsam etwas unternehmen.
RI: Gibt es Fragen des RV an den Zeugen?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an den Zeugen?
RV: Wie oft haben Sie sich vor der Inhaftierung Ihres Bruders getroffen, sich gesehen, was haben Sie unternommen?Regierungsvorlage, Wie oft haben Sie sich vor der Inhaftierung Ihres Bruders getroffen, sich gesehen, was haben Sie unternommen?
Z 6: Wir hatten laufend Kontakt, er liebt meine Kinder und er sieht ihn alle zwei Tage, wenn er ihn nicht sieht, hält er das gar nicht aus. Mein Sohn ist 10 Jahre alt und er liebt ihn wir seinen eigenen Sohn. Wir haben eine sehr enge Verbindung zueinander.Ziffer 6 :, Wir hatten laufend Kontakt, er liebt meine Kinder und er sieht ihn alle zwei Tage, wenn er ihn nicht sieht, hält er das gar nicht aus. Mein Sohn ist 10 Jahre alt und er liebt ihn wir seinen eigenen Sohn. Wir haben eine sehr enge Verbindung zueinander.
RV keine weiteren FragenRegierungsvorlage keine weiteren Fragen
[…]
Der von der RV namhaft gemachte Zeuge XXXX , geb. XXXX , erschien – entgegen der schriftlichen Ankündigung - nicht. Der RV gibt bekannt, dass der Zeuge aus universitären Gründen keine Zeit gehabt habe. RV verzichtet auf die Aussagen des Z 7 ausdrücklich, dieser könne nicht mehr beitragen, als die restlichen Zeugen. Der von der Regierungsvorlage namhaft gemachte Zeuge römisch 40 , geb. römisch 40 , erschien – entgegen der schriftlichen Ankündigung - nicht. Der Regierungsvorlage gibt bekannt, dass der Zeuge aus universitären Gründen keine Zeit gehabt habe. Regierungsvorlage verzichtet auf die Aussagen des Ziffer 7, ausdrücklich, dieser könne nicht mehr beitragen, als die restlichen Zeugen.
[…]
RI: Gibt es offene Beweisanträge?
RV: Keine. Nachgefragt gibt RV an, auf die Aussagen der drei stellig gemachten Zeugen nicht zu verzichten, da diese anwesend seien. Regierungsvorlage, Keine. Nachgefragt gibt Regierungsvorlage an, auf die Aussagen der drei stellig gemachten Zeugen nicht zu verzichten, da diese anwesend seien.
RI: Welchen Beweis wollen Sie mit der zeugenschaftlichen Einvernahme der genannten Personen erbringen?
RV: Dass der BF nicht nur familiär vernetzt ist, sondern auch Freundschaften hier hat. Diese kennt er von der Schulzeit und Berufsausbildung her und pflegt mit diesen Kontakt.Regierungsvorlage, Dass der BF nicht nur familiär vernetzt ist, sondern auch Freundschaften hier hat. Diese kennt er von der Schulzeit und Berufsausbildung her und pflegt mit diesen Kontakt.
RI: Ich würde auf diese Zeugen verzichten, da ich es nach 34 Jahren in Österreich voraussetze, dass Freundschaften bestehen und gepflegt werden.
RV: Ich möchte ergänzen: Ich meine auch, dass es etwas anders ist, wenn Familienmitglieder aussagen, als wenn Freunde aussagen. Diese sind doch außenstehende Personen. Ich würde daher um Anhörung zumindest einen der Zeugen ersuchen. Auf die restlichen zwei Zeugen würde dann verzichtet werden.Regierungsvorlage, Ich möchte ergänzen: Ich meine auch, dass es etwas anders ist, wenn Familienmitglieder aussagen, als wenn Freunde aussagen. Diese sind doch außenstehende Personen. Ich würde daher um Anhörung zumindest einen der Zeugen ersuchen. Auf die restlichen zwei Zeugen würde dann verzichtet werden.
[…]
Beginn der Einvernahme des Z 7 um 13:36 Uhr.Beginn der Einvernahme des Ziffer 7, um 13:36 Uhr.
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?
Z 7: Erst ist seit 1992 ein Freund aus der Berufsschule. Ziffer 7 :, Erst ist seit 1992 ein Freund aus der Berufsschule.
RI: Was können Sie mir über den BF sagen?
Z 7: Er ist ein sehr guter Freund, sympathisch. Ziffer 7 :, Er ist ein sehr guter Freund, sympathisch.
RI: Wie würde es sich auf Sie auswirken, müsste er aus Österreich ausreisen?
Z 7: Ich wäre sehr traurig. Ziffer 7 :, Ich wäre sehr traurig.
RI: Was spricht aus Ihrer Sicht für, was gegen den weiteren Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet?
Z 7: In der Türkei werden Aleviten und Kurden rassistisch behandelt, darum denke ich, sollte er in Österreich bleiben. Seine ganze Familie ist außerdem hier. Ziffer 7 :, In der Türkei werden Aleviten und Kurden rassistisch behandelt, darum denke ich, sollte er in Österreich bleiben. Seine ganze Familie ist außerdem hier.
RI: Können Sie mir erklären, warum der BF seit 1999 wegen teils schwerer Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, dies insbesondere sogar noch nach Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid?
Z 7: Damals standen wir nicht in Kontakt, denn ich hatte meine eigene Familie gegründet. Wir hatten hin und wieder telefonischen Kontakt. Das war nach der Eheschließung. Ziffer 7 :, Damals standen wir nicht in Kontakt, denn ich hatte meine eigene Familie gegründet. Wir hatten hin und wieder telefonischen Kontakt. Das war nach der Eheschließung.
RI: Gehen Sie davon aus, dass der BF im Falle der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen wird?
Z 7: Nein. Ziffer 7 :, Nein.
RI: Warum gehen Sie von einem künftigen Wohlverhalten aus?
Z 7: Er würde so etwas nicht mehr tun. Ziffer 7 :, Er würde so etwas nicht mehr tun.
RI wiederholt die Frage.
Z 7: Ich denke, dass er von nun an, weder seine Familie, noch uns, traurig machen wird. Ziffer 7 :, Ich denke, dass er von nun an, weder seine Familie, noch uns, traurig machen wird.
RI: Würden Sie den BF nach einer Ausreise aus Österreich emotional oder finanziell unterstützen?
Z 7: Ich würde alles in meiner Macht stehende tun und ihm Taschengeld schicken. Ziffer 7 :, Ich würde alles in meiner Macht stehende tun und ihm Taschengeld schicken.
RI: Wie oft haben Sie sich vor der Inhaftierung des BF mit ihm getroffen?
Z 7: Wir standen im telefonischen Kontakt, trafen uns im Kaffeehaus, so alle zwei Monate. Ziffer 7 :, Wir standen im telefonischen Kontakt, trafen uns im Kaffeehaus, so alle zwei Monate.
RI: Gibt es Fragen des RV an den Zeugen?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an den Zeugen?
RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja.
RV: Sie haben die Ausbildung gemeinsam mit dem BF abgeschlossen. Was können Sie über die Arbeitsmoral und die Verlässlichkeit des BF sagen?Regierungsvorlage, Sie haben die Ausbildung gemeinsam mit dem BF abgeschlossen. Was können Sie über die Arbeitsmoral und die Verlässlichkeit des BF sagen?
Z 7: Er machte seine Arbeit sehr ordentlich. Wir haben zwar nicht gemeinsam gearbeitet, aber er war in der Berufsschule sehr erfolgreich. Ziffer 7 :, Er machte seine Arbeit sehr ordentlich. Wir haben zwar nicht gemeinsam gearbeitet, aber er war in der Berufsschule sehr erfolgreich.
RV: Gehören Sie auch der kurdischen Volksgruppe an und sind Alevite?Regierungsvorlage, Gehören Sie auch der kurdischen Volksgruppe an und sind Alevite?
Z 7: Nein. Ziffer 7 :, Nein.
RV: Sie haben vorher schon erwähnt, dass es für Kurden und Aleviten in der Türkei sehr schwierig ist. Hat man dadurch auch vermehrt Probleme einen Job zu finden und sich zu reintegrieren?Regierungsvorlage, Sie haben vorher schon erwähnt, dass es für Kurden und Aleviten in der Türkei sehr schwierig ist. Hat man dadurch auch vermehrt Probleme einen Job zu finden und sich zu reintegrieren?
Z 7: Für alevitisiche Kurden ist es sehr schwierig. Ziffer 7 :, Für alevitisiche Kurden ist es sehr schwierig.
RV: Der BF gibt an, auch in Österreich Probleme mit bestimmten Gruppen von Türken gehabt zu haben, aus politischen Gründen. Können Sie das bestätigen?Regierungsvorlage, Der BF gibt an, auch in Österreich Probleme mit bestimmten Gruppen von Türken gehabt zu haben, aus politischen Gründen. Können Sie das bestätigen?
Z 7: Als ich noch mit ihm zur Berufsschule ging, fragten mich Freunde, warum ich mit ihm verkehre, da er alevitisicher Kurde ist. Ziffer 7 :, Als ich noch mit ihm zur Berufsschule ging, fragten mich Freunde, warum ich mit ihm verkehre, da er alevitisicher Kurde ist.
RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen.
[…]
RI: Gibt es abschließende Worte des RV?
RV: Ich habe noch zwei Fragen an den BF. Regierungsvorlage, Ich habe noch zwei Fragen an den BF.
RV: Wir haben vorgestern den übersetzten Haftbefehl aus der Türkei vorgelegt. Sie haben den Haftbefehl im Herbst erhalten und leider erst sehr kurzfristig an uns weitergegeben. Können Sie erklären, warum das so lange gedauert hat?Regierungsvorlage, Wir haben vorgestern den übersetzten Haftbefehl aus der Türkei vorgelegt. Sie haben den Haftbefehl im Herbst erhalten und leider erst sehr kurzfristig an uns weitergegeben. Können Sie erklären, warum das so lange gedauert hat?
BF: Seit Herbst 2023 bin ich in Haft. Ich hatte keinen Zugriff auf das Dokument und Sie habe ich erst seit kurzem.
RV: Aus dem Dokument geht hervor, dass Ihnen Präsidnetenbeleidigung vorgeworfen wird. Können Sie sagen, welche Handlung Sie gesetzt haben?Regierungsvorlage, Aus dem Dokument geht hervor, dass Ihnen Präsidnetenbeleidigung vorgeworfen wird. Können Sie sagen, welche Handlung Sie gesetzt haben?
BF: Ich habe kritisiert. Für mich ist es keine Beleidigung aber Kritik. Nachdem ich mehrmals geschrieben habe, wurde ich bedroht und dann habe ich geschimpft.
RV: Wo haben die Meinungsäußerungen und die Bedrohung stattgefunden?Regierungsvorlage, Wo haben die Meinungsäußerungen und die Bedrohung stattgefunden?
BF: Facebook.
RV: In welchem Zeitraum hat sich das abgespielt?Regierungsvorlage, In welchem Zeitraum hat sich das abgespielt?
BF: 2017 hat es angefangen.
RV: Wann haben Sie diese Äußerung auf Facebook geschrieben, die als Beleidigung gegen den türkischen Präsidenten geltend könnte?Regierungsvorlage, Wann haben Sie diese Äußerung auf Facebook geschrieben, die als Beleidigung gegen den türkischen Präsidenten geltend könnte?
BF: 2018/2019, genau weiß ich es nicht. Ich habe mehrmals geschrieben. BF: 2018 aus 2019,, genau weiß ich es nicht. Ich habe mehrmals geschrieben.
RV: Können Sie sich ungefähr erinnern, wann sie an pro kurdischen Demos in Wien teilgenommen haben?Regierungsvorlage, Können Sie sich ungefähr erinnern, wann sie an pro kurdischen Demos in Wien teilgenommen haben?
BF: Regelmäßig.
RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen.
RI: Wenn Sie die Beleidigungen 2018/2019 geschrieben haben, warum hat der Haftbefehl eine aus dem Jahr 2016 stammende Ermittlungszahl?RI: Wenn Sie die Beleidigungen 2018 aus 2019, geschrieben haben, warum hat der Haftbefehl eine aus dem Jahr 2016 stammende Ermittlungszahl?
BF: Seit 2002 habe ich Probleme. 2015/2016 habe ich auch Probleme mit Türken gehabt. Sie haben mich fotografiert. Versammlungen und Demos waren immer irgendwie. 2018 wurde ich von Türken bedroht mittels Facebook Messenger, dass sie mich verfolgen und mich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen werden. BF: Seit 2002 habe ich Probleme. 2015 aus 2016, habe ich auch Probleme mit Türken gehabt. Sie haben mich fotografiert. Versammlungen und Demos waren immer irgendwie. 2018 wurde ich von Türken bedroht mittels Facebook Messenger, dass sie mich verfolgen und mich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen werden.
RV: Waren Sie auch 2015/2016 schon auf Facebook aktiv und haben sich abfällig über Erdogan geäußert?Regierungsvorlage, Waren Sie auch 2015 aus 2016, schon auf Facebook aktiv und haben sich abfällig über Erdogan geäußert?
BF: Ja.
RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen.
RI: Wollen Sie noch etwas sagen?
BF: Nein.
[…]
18. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das im Spruch angeführte Erkenntnis mündlich verkündet.
19. Am 21.03.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem BVwG einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Bingöl XXXX geboren und ist türkischer Staatsbürger. 1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Bingöl römisch 40 geboren und ist türkischer Staatsbürger.
Der BF leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen physischer und psychsicher Natur.
1.2. Der BF hält sich seit rund 34 Jahren in Österreich auf. Er ist geschieden und kinderlos. Der Vater und die Geschwister des BF sowie weitere Angehörige sind in Österreich wohnhaft. Sie verfügen großteils über die österreichsiche Staatsangehörigkeit. Die Mutter des BF verstarb vor einigen Jahren.
Der BF besuchte in Österreich fünf Jahre lang die Schule und absolvierte eine Lehre (Maler/Anstreicher). Der BF geht gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nach und ging in der Vergangenheit (02.12.2002 bis 14.03.2024) meist allenfalls bloß kurzfristig, üblicherweise über wenige Wochen bis Monate, legalen Beschäftigungen nach. Zuletzt ging der BF von 02.05.2022 bis 03.05.2022 einer Erwerbstätigkeit nach, davor war er im Jahr 2019 für zusammengerechnet wenige Monate erwerbstätig. Die Schwester des BF, XXXX , beabsichtigt den BF nach Haftentlassung in einem ihrer Restaurants zu beschäftigen. Der BF besuchte in Österreich fünf Jahre lang die Schule und absolvierte eine Lehre (Maler/Anstreicher). Der BF geht gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nach und ging in der Vergangenheit (02.12.2002 bis 14.03.2024) meist allenfalls bloß kurzfristig, üblicherweise über wenige Wochen bis Monate, legalen Beschäftigungen nach. Zuletzt ging der BF von 02.05.2022 bis 03.05.2022 einer Erwerbstätigkeit nach, davor war er im Jahr 2019 für zusammengerechnet wenige Monate erwerbstätig. Die Schwester des BF, römisch 40 , beabsichtigt den BF nach Haftentlassung in einem ihrer Restaurants zu beschäftigen.
Der BF verfügt über einen Freundeskreis und ging in der Vergangenheit sportlichen Betätigungen nach.
1.3. Er migrierte im Jahr 1990 von der Türkei nach Österreich und verfügte von 07.12.1990 bis 30.01.1992 über eine Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt von der Bundespolizeidirekion Wien, Fremdenrechtliches Büro. Der weitere Aufenthalt wurde ebenfalls fremdenpolizeilich legitimiert.
Im Zeitraum von 07.09.1995 bis 30.09.1997 verfügte der BF über eine Aufenthaltsbewilligung „unselbstständige Erwerbstätigkeit“, welche ihm vom 01.10.1997 bis 20.11.1999 vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt und verlängert wurde.
Durch die MA20 wurde dem BF am 06.10.1999 eine Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „jeglicher Aufenthalt“ für unbefristete Dauer erteilt.
Gegen den BF wurde seitens der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 13.12.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde in zweiter Instanz von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien bestätigt. Eine Beschwerde vor dem VwGH war erfolglos. Ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots wurde von der zuständigen Behörde bescheidmäßig negativ entschieden und im Instanzenzug jeweils bestätigt.
Mit 01.06.2007 stellte der BF einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.04.2008 negativ beschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.07.2011 abgewiesen. Mit 06.10.2011 trat Rechtskraft ein.
Der BF verblieb in der Folge illegal in Österreich.
Am 26.07.2016 heiratete der BF die bulgarische Staatsbürgerin XXXX und beantragte mit 25.11.2016 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“. Dem Antrag folgend wurde dem BF mit 27.07.2017 eine entsprechende Aufenthaltskarte ausgestellt, welche bis zum 10.07.2022 Gültigkeit besaß. Zwischen 06.10.2011 und 26.07.2016 verfügte der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Am 26.07.2016 heiratete der BF die bulgarische Staatsbürgerin römisch 40 und beantragte mit 25.11.2016 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“. Dem Antrag folgend wurde dem BF mit 27.07.2017 eine entsprechende Aufenthaltskarte ausgestellt, welche bis zum 10.07.2022 Gültigkeit besaß. Zwischen 06.10.2011 und 26.07.2016 verfügte der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Im Jahr 2018 wurde die Ehe zwischen dem BF und XXXX geschieden. Im Jahr 2018 wurde die Ehe zwischen dem BF und römisch 40 geschieden.
Am 29.06.2020 stellte der BF einen zweiten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Im Rechtsmittelweg wurde vom BVwG die negative Entscheidung im Hinblick auf §§ 3, 8 AsylG bestätigt, aufgrund des Status des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger jedoch die Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen behoben. Am 29.06.2020 stellte der BF einen zweiten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Im Rechtsmittelweg wurde vom BVwG die negative Entscheidung im Hinblick auf Paragraphen 3, 8, AsylG bestätigt, aufgrund des Status des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger jedoch die Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen behoben.
Am 01.06.2022 regte die MA35 gem. § 55 Abs 3 NAG die Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung an. Am 01.06.2022 regte die MA35 gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung an.
1.4. Der BF wurde insgesamt neun Mal von inländischen Strafgerichten wegen teils gravierender Straftaten verurteilt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein künftiges Wohlverhalten kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden, sondern ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich auch in Zukunft eine Gefahr im oben angeführten Ausmaß darstellt.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist unbedingt erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährdung zu begegnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und in die im Wege des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Anhörung von sieben Zeugen und die Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der IVV. Herangezogen wurden darüber hinaus schriftliche Urteilsausfertigungen der Strafgerichte sowie eine Stellungnahme der Justizanstalt Wien-Josefstadt samt Besucherliste.
Der BF stellte im Verfahren vor dem BVwG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag, diverse Zeugen anzuhören. Die beantragten Zeugen wurden angehört bzw. wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Anhörung einiger weniger Zeugen verzichtet. Es gab im Ergebnis sohin keinen Beweisantrag des BF, dem das erkennende Gericht nicht Rechnung trug.
2.2. Die unter Punkt 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF, welchem keinerlei Hinweise entgegenstehen und dem sohin zu folgen war.
Aus dem AJWEB ergeben sich zwischen dem 03.12.2002 und dem 14.03.2024 nachfolgend genannte Zeiträume der Erwerbstätigkeit:
01.10.2002 bis 06.12.2002 XXXX GmbH Arbeiter01.10.2002 bis 06.12.2002 römisch 40 GmbH Arbeiter
08.07.2010 bis 24.12.2010 XXXX KEG geringfügig beschäftigter Arbeiter08.07.2010 bis 24.12.2010 römisch 40 KEG geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.06.2011 bis 30.09.2011 XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter01.06.2011 bis 30.09.2011 römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
04.09.2017 bis 24.01.2018 XXXX GmbH in Liqu. Arbeiter04.09.2017 bis 24.01.2018 römisch 40 GmbH in Liqu. Arbeiter
21.01.2019 bis 13.02.2019 XXXX GmbH geringfügig beschäftigter Arbeiter21.01.2019 bis 13.02.2019 römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigter Arbeiter
25.03.2019 bis 06.05.2019 XXXX Arbeiter25.03.2019 bis 06.05.2019 römisch 40 Arbeiter
20.05.2019 bis 21.06.2019 XXXX Arbeiter20.05.2019 bis 21.06.2019 römisch 40 Arbeiter
09.07.2019 bis 12.07.2019 XXXX GmbH Angestellter09.07.2019 bis 12.07.2019 römisch 40 GmbH Angestellter
14.10.2019 bis 14.10.2019 XXXX KG Arbeiter14.10.2019 bis 14.10.2019 römisch 40 KG Arbeiter
02.05.2022 bis 03.05.2022 XXXX GmbH Arbeiter02.05.2022 bis 03.05.2022 römisch 40 GmbH Arbeiter
Die angeführte Absicht der Zeugin XXXX , den BF nach Haftentlassung in einem ihrer Restaurants zu beschäftigen, ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Aussage. Die angeführte Absicht der Zeugin römisch 40 , den BF nach Haftentlassung in einem ihrer Restaurants zu beschäftigen, ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Aussage.
Der BF brachte zwar vor, Abend Schlafmittel sowie Antidepressive einzunehmen, schränkte dies jedoch darauf ein, dass diese dem Einschlafen dienen würden. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist aus seinem Vorbringen nicht abzuleiten.
2.3. Die unter Punkt 1.3. dargestellten Fakten zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich sowie den entsprechenden Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere dem unwidersprochenen Verfahrensgang.
2.4. Dass der BF zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses insgesamt neun Vorstrafen aufwies, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem aktuellen Strafregisterauszug, und wurde vom BF auch nicht in Abrede gestellt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21.04.1999, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je ATS 300,-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21.04.1999, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je ATS 300,-- verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 21.05.2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je ATS 260,-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 21.05.2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je ATS 260,-- verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.06.2000 in Wien XXXX durch das Versetzen von Schlägen mit der Faust gegen dessen Hinterkopf und XXXX durch das Versetzen von Schlägen mit der Faust gegen deren rechte Gesichtshälfte am Körper verletzte. XXXX erlitt eine Beule am Hinterkopf, XXXX eine Rötung bzw. Schwellung und Schmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte. XXXX wurde wegen einer Körperverletzung zum Nachteil des BF ebenfalls zu einer Geldstrafe (in der Höhe von 30 Tagessätzen zu je ATS 30,--) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.06.2000 in Wien römisch 40 durch das Versetzen von Schlägen mit der Faust gegen dessen Hinterkopf und römisch 40 durch das Versetzen von Schlägen mit der Faust gegen deren rechte Gesichtshälfte am Körper verletzte. römisch 40 erlitt eine Beule am Hinterkopf, römisch 40 eine Rötung bzw. Schwellung und Schmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte. römisch 40 wurde wegen einer Körperverletzung zum Nachteil des BF ebenfalls zu einer Geldstrafe (in der Höhe von 30 Tagessätzen zu je ATS 30,--) verurteilt.
Mildernd berücksichtigte das Gericht keinen Umstand, erschwerend die einschlägige Vorstrafenbealastung sowie den Umstand, dass zwei Personen verletzt wurden.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.01.2004, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG iVm § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.01.2004, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit XXXX in Wien und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge großteils gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande in Verkehr gesetzt bzw. zur Inverkehrsetzung beigetragen und andere zur Aus- und Einfuhr bestimmt bzw. zur Aus- und Einfuhr beigetragen hat, und zwar der BF indem er im November/Dezember 2001 mit den abgesondert verfolgten XXXX , XXXX und XXXX in die Niederlande flog und dort für diese als Türkischdolmetscher zwecks Veranlassung der Lieferung von 15kg Marihuana nach Österreich fungierte, im Dezember 2001 im Auftrag des abgesondert verfolgten XXXX in Brüssel den Geldbetrag von DM 90.000,- an einen bislang unbekannten Suchtgifthändler als Entgelt für die Lieferung von zumindest 10kg Marihuana übergab, etwa im Mai 2002 XXXX zum Ankauf nicht mehr exakt feststellbarer, jedenfalls übergroßer Mengen Cannabisprodukte an einen namentlich nicht bekannten Suchtgifthändler in den Niederlanden vermittelte, in der Zeit von Juni 2002 bis Juli 2002 in mehrfachen Angriffen unbekannte Mengen Kokain unbekannten Personen zum Zwecke des gemeinsamen Konsums unentgeltlich überließ, ab Anfang des Jahres 2002 bis zum 10.05.2003 in zahlreichen Angriffen insgesamt rund 150 bis 180kg Marihuana und unbekannte Mengen Haschisch an XXXX , XXXX sowie weitere unbekannte Abnehmer verkaufte und an XXXX zum Zwecke des Weiterverkaufs unter anderem in den Lokalen „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ übergab und während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums in mehrfachen Angriffen unbekannte Mengen Marihuana den abgesondert verfolgten XXXX und XXXX sowie unbekannten Personen zum Zwecke des gemeinsamen Konsums überließ, wobei er die Taten in Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte. Der BF hat weiters in der Zeit von etwa Anfang 2001 bis zum 10.05.2003 Kokain und Marihuana in wiederholten Angriffen erworben und besessen. Im Übrigen hat der BF ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 08.05.2003, wenn auch nur fahrlässig, eine Pistole der Marke DERINGER samt 77 dazugehörigen Patronen, mithin Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gem. § 12 WaffG verboten war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit römisch 40 in Wien und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge großteils gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande in Verkehr gesetzt bzw. zur Inverkehrsetzung beigetragen und andere zur Aus- und Einfuhr bestimmt bzw. zur Aus- und Einfuhr beigetragen hat, und zwar der BF indem er im November/Dezember 2001 mit den abgesondert verfolgten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in die Niederlande flog und dort für diese als Türkischdolmetscher zwecks Veranlassung der Lieferung von 15kg Marihuana nach Österreich fungierte, im Dezember 2001 im Auftrag des abgesondert verfolgten römisch 40 in Brüssel den Geldbetrag von DM 90.000,- an einen bislang unbekannten Suchtgifthändler als Entgelt für die Lieferung von zumindest 10kg Marihuana übergab, etwa im Mai 2002 römisch 40 zum Ankauf nicht mehr exakt feststellbarer, jedenfalls übergroßer Mengen Cannabisprodukte an einen namentlich nicht bekannten Suchtgifthändler in den Niederlanden vermittelte, in der Zeit von Juni 2002 bis Juli 2002 in mehrfachen Angriffen unbekannte Mengen Kokain unbekannten Personen zum Zwecke des gemeinsamen Konsums unentgeltlich überließ, ab Anfang des Jahres 2002 bis zum 10.05.2003 in zahlreichen Angriffen insgesamt rund 150 bis 180kg Marihuana und unbekannte Mengen Haschisch an römisch 40 , römisch 40 sowie weitere unbekannte Abnehmer verkaufte und an römisch 40 zum Zwecke des Weiterverkaufs unter anderem in den Lokalen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ übergab und während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums in mehrfachen Angriffen unbekannte Mengen Marihuana den abgesondert verfolgten römisch 40 und römisch 40 sowie unbekannten Personen zum Zwecke des gemeinsamen Konsums überließ, wobei er die Taten in Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte. Der BF hat weiters in der Zeit von etwa Anfang 2001 bis zum 10.05.2003 Kokain und Marihuana in wiederholten Angriffen erworben und besessen. Im Übrigen hat der BF ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 08.05.2003, wenn auch nur fahrlässig, eine Pistole der Marke DERINGER samt 77 dazugehörigen Patronen, mithin Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gem. Paragraph 12, WaffG verboten war.
Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das schließlich vom BF in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis und die teilweise untergeordnete Beteiligung als Beitragstäter, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die auch im Rahmen des § 28 Abs 4 SMG zu vertretende große Suchtgiftmenge, die über seine Mitwirkung bzw. durch ihn selbst in Verkehr gesetzt wurde. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das schließlich vom BF in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis und die teilweise untergeordnete Beteiligung als Beitragstäter, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die auch im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu vertretende große Suchtgiftmenge, die über seine Mitwirkung bzw. durch ihn selbst in Verkehr gesetzt wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 02.03.2005, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 02.03.2005, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.12.2004 in der Justizanstalt Sonnberg XXXX durch einen Schlag ins Gesicht, wodurch er eine Schwellung des Kiefergelenks links erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.12.2004 in der Justizanstalt Sonnberg römisch 40 durch einen Schlag ins Gesicht, wodurch er eine Schwellung des Kiefergelenks links erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte.
Mildernd berücksichtigte das Bezirksgericht Hollabrunn das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2008, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2008, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien anderen vorschriftswidrig, gewerbsmäßig und in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, nachdem er bereits einmal wegen einer Straftat nach § 28a SMG idgF, verurteilt worden war, überlassen hat, und zwar im Dezember 2007 und Jänner 2008 dem abgesondert verfolgten XXXX in zwei Angriffen insgesamt 1kg Cannabiskraut durch den Verkauf um insgesamt EUR 4.400,-- und im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 dem abgesondert verfolgten XXXX in mehreren, im einzelnen nicht mehr feststellbaren Angriffen zumindest 45g Kokain durch den Verkauf zum Grammpreis von EUR 75,--. Weiters wurde der BF schuldig erkannt, die obgenannten Suchtgifte nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben und am 26.03.2008 3,23g Cannabiskraut, welches er in seiner Wohnung aufbewahrte, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien anderen vorschriftswidrig, gewerbsmäßig und in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, nachdem er bereits einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, SMG idgF, verurteilt worden war, überlassen hat, und zwar im Dezember 2007 und Jänner 2008 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in zwei Angriffen insgesamt 1kg Cannabiskraut durch den Verkauf um insgesamt EUR 4.400,-- und im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in mehreren, im einzelnen nicht mehr feststellbaren Angriffen zumindest 45g Kokain durch den Verkauf zum Grammpreis von EUR 75,--. Weiters wurde der BF schuldig erkannt, die obgenannten Suchtgifte nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben und am 26.03.2008 3,23g Cannabiskraut, welches er in seiner Wohnung aufbewahrte, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien berücksichtigte erschwerend die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, den raschen Rückfall sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, mildernd jedoch das reumütige Geständnis. Das Landesgericht für Strafsachen Wien berücksichtigte erschwerend die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, den raschen Rückfall sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, mildernd jedoch das reumütige Geständnis.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.04.2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.04.2014, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien anderen vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut und Kokain, überlassen hat, und zwar im Zeitraum von August 2012 bis April 2023 unbekannt gebliebenen Abnehmern zumindest 300g Cannabiskraut und im Zeitraum von Juli 2012 bis August 2012 XXXX 10g Kokain. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien anderen vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut und Kokain, überlassen hat, und zwar im Zeitraum von August 2012 bis April 2023 unbekannt gebliebenen Abnehmern zumindest 300g Cannabiskraut und im Zeitraum von Juli 2012 bis August 2012 römisch 40 10g Kokain.
Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das umfassende und reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie den Rückfall während offener Probezeit.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 18.09.2018 in Wien XXXX via Facebook gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar um etwa 13:30 Uhr, indem er ein Foto der Genannten mit den Worten „Du Hurenkind, ich werde deine Leiche ficken.“ kommentierte und um 15:36 Uhr durch die Nachricht „Ich wusste nicht, dass du dich prostituiert hast während du in meinen Armen gelegen bist. Ich ficke dein Blut, auch wenn ich ins Gefängnis gehen sollte, werde ich dich vernichten und dass ist mein Versprechen, du Hurenkind.“.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 18.09.2018 in Wien römisch 40 via Facebook gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar um etwa 13:30 Uhr, indem er ein Foto der Genannten mit den Worten „Du Hurenkind, ich werde deine Leiche ficken.“ kommentierte und um 15:36 Uhr durch die Nachricht „Ich wusste nicht, dass du dich prostituiert hast während du in meinen Armen gelegen bist. Ich ficke dein Blut, auch wenn ich ins Gefängnis gehen sollte, werde ich dich vernichten und dass ist mein Versprechen, du Hurenkind.“.
Mildernd berücksichtigte das Strafgericht keinen Umstand, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatbegehung gegen eine zum Tatzeitpunkt Angehörige.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.07.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018, Zl. XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.07.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018, Zl. römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 29.04.2019 in Wien versucht hat, XXXX am Körper schwer zu verletzen, indem er mit einem Stanleymesser Schnittbewegungen gegen dessen Gesicht führte, wodurch der Genannte eine 12cm lange oberflächliche Schnittwunde im Bereich der rechten Wange vom rechten Jochbei bis zum rechten Mundwinkel erlitt, sowie, dass er eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Jacke des XXXX dadurch beschädigte, dass er mit dem Stanleymesser Schnitte versetzte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 29.04.2019 in Wien versucht hat, römisch 40 am Körper schwer zu verletzen, indem er mit einem Stanleymesser Schnittbewegungen gegen dessen Gesicht führte, wodurch der Genannte eine 12cm lange oberflächliche Schnittwunde im Bereich der rechten Wange vom rechten Jochbei bis zum rechten Mundwinkel erlitt, sowie, dass er eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Jacke des römisch 40 dadurch beschädigte, dass er mit dem Stanleymesser Schnitte versetzte.
Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend die sechs einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF Berufung wegen Strafe sowie Beschwerde gegen den beschlussmäßigen Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 11.11.2019, Zl. XXXX , weder der Berufung noch der Beschwerde Folge. Das Instanzgericht führte aus, dass der BF sich, wenn er moniere, die Opfer hätten ihn provoziert und seien ihm gegenüber aggressiv aufgetreten, weshalb er aus Angst gehandelt habe, über die gegenteiligen Ausführungen des Erstrichters hinwegsetze, wonach die Aggression vom BF ausging, indem er das Stanleymesser zog und Schnittbewegungen gegen XXXX ausführte, ohne von diesem oder XXXX angegriffen worden zu sein. Zum Argument des BF, seine einschlägigen Vorstrafen lägen – mit Ausnahme der letzten – bereits längere Zeit zurück und er habe sich in letzter Zeit wohlverhalten, führte das Oberlandesgericht Wien aus, „dass sämtliche (somit sieben) Vorstrafen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, weil der Tatbestand der gefährlichen Drohung und jener der Körperverletzung ebenso wie gegen die körperliche Integrität gerichtete Verbrechen und Vergehen nach dem SMG auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen“. Das Instanzgericht verwies auch auf den raschen Rückfall, dass massiv getrübte Vorleben und den Umstand, dass der BF zumindest fünf Schnittbewegungen gegen den äußerst sensiblen Gesichtsbereich und den Oberkörper des XXXX führte. Insgesamt erachtete es die vom Erstgericht festgestzte Strafe daher als tat- und schuldangemessen. Der Forderung nach einer (teil-)bedingten Strafnachsicht wurde unter Verweis auf das massiv getrübte Vorleben, das bereits wiederholte Erfahren des Haftübels sowie den raschen Rückfall während offener Probezeit, weshalb nicht anzunehmen war, dass beim BF die bloße Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, nicht entsprochen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Berufung wegen Strafe sowie Beschwerde gegen den beschlussmäßigen Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 11.11.2019, Zl. römisch 40 , weder der Berufung noch der Beschwerde Folge. Das Instanzgericht führte aus, dass der BF sich, wenn er moniere, die Opfer hätten ihn provoziert und seien ihm gegenüber aggressiv aufgetreten, weshalb er aus Angst gehandelt habe, über die gegenteiligen Ausführungen des Erstrichters hinwegsetze, wonach die Aggression vom BF ausging, indem er das Stanleymesser zog und Schnittbewegungen gegen römisch 40 ausführte, ohne von diesem oder römisch 40 angegriffen worden zu sein. Zum Argument des BF, seine einschlägigen Vorstrafen lägen – mit Ausnahme der letzten – bereits längere Zeit zurück und er habe sich in letzter Zeit wohlverhalten, führte das Oberlandesgericht Wien aus, „dass sämtliche (somit sieben) Vorstrafen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, weil der Tatbestand der gefährlichen Drohung und jener der Körperverletzung ebenso wie gegen die körperliche Integrität gerichtete Verbrechen und Vergehen nach dem SMG auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen“. Das Instanzgericht verwies auch auf den raschen Rückfall, dass massiv getrübte Vorleben und den Umstand, dass der BF zumindest fünf Schnittbewegungen gegen den äußerst sensiblen Gesichtsbereich und den Oberkörper des römisch 40 führte. Insgesamt erachtete es die vom Erstgericht festgestzte Strafe daher als tat- und schuldangemessen. Der Forderung nach einer (teil-)bedingten Strafnachsicht wurde unter Verweis auf das massiv getrübte Vorleben, das bereits wiederholte Erfahren des Haftübels sowie den raschen Rückfall während offener Probezeit, weshalb nicht anzunehmen war, dass beim BF die bloße Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, nicht entsprochen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.12.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.07.2021, Zl. XXXX , gewährte bedingte Entlassung (Strafrest neun Monate und elf Tage) zu widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.07.2021, Zl. römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung (Strafrest neun Monate und elf Tage) zu widerrufen.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 1,1216kg Cannabiskraut, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende September 2023 mit dem Vorsatz erworben und bis zum 05.10.2023 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 05.10.2023, obwohl ihm dies gem. § 12 WaffG verboten war, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine zweischüssige Gaspistole, besessen hat, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schalldämpfer für die Maschinenpistole Skorpion 51, unbefugt besessen hat, 33 Stück Munition für die CZ Skorpion besessen hat, Kriegsmaterial, nämlich eine Maschinenpistole Skorpion 61, unbefugt erworben und besessen hat sowie von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende September 2023 bis zum 05.10.2023 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch 49,2g Kokain besessen hat. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 1,1216kg Cannabiskraut, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende September 2023 mit dem Vorsatz erworben und bis zum 05.10.2023 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 05.10.2023, obwohl ihm dies gem. Paragraph 12, WaffG verboten war, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine zweischüssige Gaspistole, besessen hat, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schalldämpfer für die Maschinenpistole Skorpion 51, unbefugt besessen hat, 33 Stück Munition für die CZ Skorpion besessen hat, Kriegsmaterial, nämlich eine Maschinenpistole Skorpion 61, unbefugt erworben und besessen hat sowie von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende September 2023 bis zum 05.10.2023 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch 49,2g Kokain besessen hat.
Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts und der Waffen, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die sieben einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit.
Seitens des erkennenden Richters ist hiezu Folgendes auszuführen:
Im gegenständlichen Fall bietet sich das Bild eines skrupel- und rücksichtslosen sowie schwerkriminellen Gewohnheitstäters, der sich weder von fremdenpolizeilichen Maßnahmen in der Vergangenheit (im Jahr 2004 wurde bereits durch die Bundespolizeidirektion Wien ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt), vom oftmaligen Verspüren des Haftübels und der Verhängung teils gravierender Freiheitsstrafen oder von offenen Probezeiten noch von einem just gerade eben anhängigen fremdenpolizeilichen Beschwerdeverfahren beeindrucken oder gar mäßigen lässt, sondern die Konsequenzen für die Allgemeinheit im Generellen und seine Opfer im Speziellen aber auch für sich selbst völlig ignorierend weitere schwere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung verwirklicht.
Die vom BF in seiner behördlichen Einvernahme und seinem Beschwerdeschriftsatz behauptete Reue und Besserungsabsicht werden durch das von ihm verwirklichte Fehlverhalten eindrucksvoll widerlegt und ist angesichts des Begehens schwerer strafbarer Handlungen, denen noch dazu die gleiche schädliche Neigung wie bei sämtlichen Vorverurteilungen zugrundelag (der BF wurde zuletzt zusammengefasst verurteilt, weil er den Handel mit über 1,1kg Cannabiskraut vorbereitete, über 49g Kokain zum Eigengebrauch besaß und sich Schusswaffen bzw. Kriegsmaterial, nämlich eine Gaspistole sowie eine Maschinenpistole, dazugehörige Munition und ein Schalldämpfer für die Maschinenpistole in seinem Besitz befanden), während des vom BF selbst angestrebten Beschwerdeverfahrens besonderes Gewicht beizumessen.
Auch stach ins Auge, dass sich der BF gegenüber dem erkennenden Richter kaum einsichtig zeigte, sondern vielmehr sein Verhalten (teils mit den Beweiswürdigungen der Strafgerichte diametral zuwiderlaufenden Argumenten) rechtfertigte und relativierte, ein erkennbares Problembewusstsein legte er nicht an den Tag. Beispielsweise führte der BF zu seinen Verurteilungan ansich aus, „Tut mir leid, kann nichts dafür, es ist geschehen es ist eskaliert.“, und stellte sohin seine persönliche Verantwortung – insbesondere durch die hervorgehobenen Äußerungen - ausdrücklich in Abrede. Den Drogenhandel rechtfertigte der BF damit, er habe keine Sozialleistungen mehr erhalten, jedoch seine Sucht finanzieren müssen. Die obzitierten Drohungen gegenüber seiner Exfrau XXXX wiederum beschönigte der BF, indem er sich dahingehend äußerte, man rede „halt so“ und es wäre „nicht so gemeint“ gewesen. Den Besitz von Schusswaffen und Kriegsmaterial bzw. verbotenen Waffen erklärte der BF damit, er sei wiederholt von Anhängern des türkischen Präsidenten ERDOGAN sowie vom türkischen Geheimdienst bedroht worden, die Grauen Wölfe würden auf ihn gehetzt werden, die Waffen dienten dem Selbstschutz. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass zu keinem Zeitpunkt nennenswerte Angriffe gegen den BF stattfanden; insofern er diesbezüglich auf seine achte Verurteilung und seine Rechtfertigung, er sei angegriffen worden und habe das Stanleymesser lediglich zur Verteidigung eingesetzt, Bezug nimmt, so ist festzuhalten, dass weder das Landesgericht für Strafsachen Wien noch das Oberlandesgericht Wien diesem Vorbringen des BF Glauben schenkte, sondern es als Schutzbehauptung qualifizierte. Explizit festgehalten wurde, die Aggression sei vom BF ausgegangen. Auch stach ins Auge, dass sich der BF gegenüber dem erkennenden Richter kaum einsichtig zeigte, sondern vielmehr sein Verhalten (teils mit den Beweiswürdigungen der Strafgerichte diametral zuwiderlaufenden Argumenten) rechtfertigte und relativierte, ein erkennbares Problembewusstsein legte er nicht an den Tag. Beispielsweise führte der BF zu seinen Verurteilungan ansich aus, „Tut mir leid, kann nichts dafür, es ist geschehen es ist eskaliert.“, und stellte sohin seine persönliche Verantwortung – insbesondere durch die hervorgehobenen Äußerungen - ausdrücklich in Abrede. Den Drogenhandel rechtfertigte der BF damit, er habe keine Sozialleistungen mehr erhalten, jedoch seine Sucht finanzieren müssen. Die obzitierten Drohungen gegenüber seiner Exfrau römisch 40 wiederum beschönigte der BF, indem er sich dahingehend äußerte, man rede „halt so“ und es wäre „nicht so gemeint“ gewesen. Den Besitz von Schusswaffen und Kriegsmaterial bzw. verbotenen Waffen erklärte der BF damit, er sei wiederholt von Anhängern des türkischen Präsidenten ERDOGAN sowie vom türkischen Geheimdienst bedroht worden, die Grauen Wölfe würden auf ihn gehetzt werden, die Waffen dienten dem Selbstschutz. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass zu keinem Zeitpunkt nennenswerte Angriffe gegen den BF stattfanden; insofern er diesbezüglich auf seine achte Verurteilung und seine Rechtfertigung, er sei angegriffen worden und habe das Stanleymesser lediglich zur Verteidigung eingesetzt, Bezug nimmt, so ist festzuhalten, dass weder das Landesgericht für Strafsachen Wien noch das Oberlandesgericht Wien diesem Vorbringen des BF Glauben schenkte, sondern es als Schutzbehauptung qualifizierte. Explizit festgehalten wurde, die Aggression sei vom BF ausgegangen.
Erst auf entsprechende (einer Suggestivfrage nahekommende) Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters führte er doch noch ins Treffen, sein Verhalten tue ihm leid, dies vermag jedoch – abgesehen davon, dass der BF seine diesbezügliche Aussage nicht näher spezifizierte - angesichts des sonstigen Aussageverhaltens nicht zu überzeugen. Auch die als Zeugen angehörten Familienangehörigen legten in weiten Teilen kein nennenswertes Problembewusstsein an den Tag, wenn auch nicht verkannt wird, dass sich die Familie des BF nach erfolgter Haftentlassung entsprechend ihrer Äußerungen um den BF kümmern würde. Da jedoch bereits in den vergangenen 34 Jahren ein entsprechendes familiäres Umfeld in Österreich bestanden und dies den BF nicht von der Verwirklichung zahlreicher Straftaten abgehalten hat, erschließt sich für den erkennenden Richter nicht, warum dem nunmehr anders sein sollte. Die sinngemäßen Äußerungen (insbesondere der Zeugin XXXX ), der BF habe in Österreich nie eine Chance gehabt, sind aus hg. Sicht bei objektiver Inaugenscheinnahme des Lebenslaufs des BF schlichtweg nicht nachvollziehbar, verfügte der BF doch in der Vergangenheit über verschiedene Aufenthaltstitel und dementsprechenden Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Ebensowenig ist plausibel, warum der BF durch den Tod seiner Mutter in die Straffälligkeit getrieben worden sein sollte, war er doch zu diesem Zeitpunkt deutlich über 40 Jahre alt und im Übrigen bereits oftmals strafgerichtlich nachteilig in Erscheinung getreten.Erst auf entsprechende (einer Suggestivfrage nahekommende) Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters führte er doch noch ins Treffen, sein Verhalten tue ihm leid, dies vermag jedoch – abgesehen davon, dass der BF seine diesbezügliche Aussage nicht näher spezifizierte - angesichts des sonstigen Aussageverhaltens nicht zu überzeugen. Auch die als Zeugen angehörten Familienangehörigen legten in weiten Teilen kein nennenswertes Problembewusstsein an den Tag, wenn auch nicht verkannt wird, dass sich die Familie des BF nach erfolgter Haftentlassung entsprechend ihrer Äußerungen um den BF kümmern würde. Da jedoch bereits in den vergangenen 34 Jahren ein entsprechendes familiäres Umfeld in Österreich bestanden und dies den BF nicht von der Verwirklichung zahlreicher Straftaten abgehalten hat, erschließt sich für den erkennenden Richter nicht, warum dem nunmehr anders sein sollte. Die sinngemäßen Äußerungen (insbesondere der Zeugin römisch 40 ), der BF habe in Österreich nie eine Chance gehabt, sind aus hg. Sicht bei objektiver Inaugenscheinnahme des Lebenslaufs des BF schlichtweg nicht nachvollziehbar, verfügte der BF doch in der Vergangenheit über verschiedene Aufenthaltstitel und dementsprechenden Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Ebensowenig ist plausibel, warum der BF durch den Tod seiner Mutter in die Straffälligkeit getrieben worden sein sollte, war er doch zu diesem Zeitpunkt deutlich über 40 Jahre alt und im Übrigen bereits oftmals strafgerichtlich nachteilig in Erscheinung getreten.
Eine Besserung des Verhaltens des BF im Sinne einer positiven Zukunftsprognose ist aus Sicht des BVwG – entgegen der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters, des BF und der Zeugen, der bB jedoch beitretend – nicht absehbar, andernfalls er bereits in der Vergangenheit hinreichend Gelegenheit zur gesellschaftlichen Rehabilitation gehabt hätte. Den angehörten Zeugen, welche den BF teilweise auch regelmäßig in der Haft besuchen, ist zuzugestehen, dass diese entsprechend ihrer Ausführungen subjektiv von einer Besserung des Verhaltens des BF ausgehen mögen. Eine derartige Annahme findet im dargestellten objektivierten Vorverhalten des BF jedoch keinesfalls Deckung. Die besondere Verwerflichkeit des persönlichen Verhaltens des BF und die Sensibilität der verletzten Rechtsgüter ist ausdrücklich hervorzuheben. Auch die Angaben des BF in Verbindung mit den Aussagen der angehörten Zeugen und der Annahme, dass der BF nicht nur über ein familiäres, sondern auch über ein soziales Netzwerk verfügt, vermögen nichts daran zu ändern, dass der erkennende Richter von einer fortgesetzten signifikanten Gefährlichkeit des BF ausgeht. Die Prognose künftigen Wohlverhaltens ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen; dies aufgrund seines an den Tag gelegten Verhaltens in der Vergangenheit und ist ausdrücklich anzumerken, dass er keinesfalls in einer „Sturm-und-Drang-Phase“ gegen die österreichische Rechtsordnung verstieß, sondern seine Verurteilungen in einem Zeitraum erfolgten, in dem er zwischen 25 und 47 Jahren alt war; dass der BF während seines 34-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet während einer Zeitspanne von inzwischen rund 25 Jahren (sohin über zwei Dritteln seiner Aufenthaltsdauer) gravierende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung realisierte, sei explizit festgehalten. Das derzeitige Wohlverhalten des BF in Haft wird zwar zur Kenntnis genommen, dieses ist jedoch lediglich von untergeordneter Bedeutung, ist doch gerade in Haft vorauszusetzen, dass Straffällige sich prinzipiell der Rechtsordnung entsprechend verhalten, und setzt die Judikatur zur positiven Berücksichtigung im Sinne der Prognose eines künftigen der Rechtsordnung entsprechenden Verhaltens ein (gegenüber der Periode der Straffälligkeit im Verhältnis stehendes) langfristiges Wohlverhalten auf freiem Fuß voraus.
Exemplarisch zu zitieren ist an dieser Stelle aus dem Urteilstenor des jüngsten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien (05.12.2023, XXXX ) zum beschlussmäßigen Widerruf der bedingten Entlassung: „Bei der Täterpersönlichkeit des Angeklagten ist – entgegen der Äußerung des Angeklagten und des Bewährungshelfers – zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Widerruf geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen führen zu können, dies insbesondere aufgrund der bislang nicht genutzten Resozialisierungschance.“Exemplarisch zu zitieren ist an dieser Stelle aus dem Urteilstenor des jüngsten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien (05.12.2023, römisch 40 ) zum beschlussmäßigen Widerruf der bedingten Entlassung: „Bei der Täterpersönlichkeit des Angeklagten ist – entgegen der Äußerung des Angeklagten und des Bewährungshelfers – zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Widerruf geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen führen zu können, dies insbesondere aufgrund der bislang nicht genutzten Resozialisierungschance.“
Das BVwG schließt sich diesen prägnanten strafgerichtlichen Ausführungen vorbehaltslos an.
Zum Fehlverhalten des BF selbst ist im Allgemeinen auszuführen, dass die von ihm verwirklichten Straftaten gravierende nachteilige Folgen für seine Opfer hatten, aber auch das subjektive Sicherheitsgefühl der hiesigen Bevölkerung massiv herabgesetzt wurde. Der BF ging oftmals – meist gewerbs- und bandenmäßig – mit (teils sehr) großen Mengen Suchtgiften um, versuchte seine Mitmenschen grundlos schwer zu verletzen, bedrohte diese unter der Verwendung außerordentlich expliziter Wortlaute und besaß Waffen, Kriegsmaterial, Schalldämpfer und dazugehörige Munition. Letzteres ist schon für sich von erheblichem Gewicht, der Besitz von (u.a.) Kriegsmaterial durch notorische Drogenhändler ist aber in seiner negativen Qualität besonders hervorzuheben und unterstreicht einmal mehr die vom BF ausgehende gravierende Gefahr sowie das ihm innewohnende Gewaltpotential. Dem BF waren sowohl die Rechtswidrigkeit seines Handelns als auch die Gemeingefährlichkeit und die potentiellen Folgen für seine Opfer desselben stets präsent, dennoch entschied er sich aktiv und bewusst dagegen, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten.
Die Beweiswürdigung der bB ist – ergänzend um jene Umstände, die während des laufenden Beschwerdeverfahrens zum Nachteil des BF ans Licht getreten sind – in keinster Weise zu beanstanden und teilt der erkennende Richter nach Duchführung eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens und umfassender Erhebungen den Eindruck des zur Entscheidung berufenen Organwalters des Bundesamtes vollinhaltlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Erlassung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):3.1. Erlassung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides):
3.1.1. Unstrittig ist, dass der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist und daher die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt des FPG zum Tragen kommen. Verfahrensgegenständlich ist ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG. 3.1.1. Unstrittig ist, dass der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist und daher die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt des FPG zum Tragen kommen. Verfahrensgegenständlich ist ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG.
3.1.2. Anzuwendende Rechtsgrundlage:
§ 67 FPGParagraph 67, FPG
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
3.1.3. Wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt (und die bB zutreffend aussprach) liegen angesichts der Verurteilungen sowie seines insgesamt an den Tag gelegten Vorverhaltens im Hinblick auf den BF die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 FPG vor. 3.1.3. Wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt (und die bB zutreffend aussprach) liegen angesichts der Verurteilungen sowie seines insgesamt an den Tag gelegten Vorverhaltens im Hinblick auf den BF die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, FPG vor.
3.1.4. Gem. § 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), nach fünfjährigem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt das Recht auf Daueraufenthalt.3.1.4. Gem. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), nach fünfjährigem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt das Recht auf Daueraufenthalt.
Laut Judikatur des VwGH kommt es für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht nur darauf an, ob sich der Unionsbürger „de facto“ schon seit fünf Jahren in Österreich aufgehalten hat, sondern auch darauf, ob dieser Aufenthalt rechtmäßig – und damit in Einklang mit den Bestimmungen des § 51 NAG – war. (vgl. VwGH 05.07.2011, 2008/21/0522; EuGH 21.12.2011, Rs C-424/10 und C-425/10)Laut Judikatur des VwGH kommt es für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht nur darauf an, ob sich der Unionsbürger „de facto“ schon seit fünf Jahren in Österreich aufgehalten hat, sondern auch darauf, ob dieser Aufenthalt rechtmäßig – und damit in Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 51, NAG – war. vergleiche VwGH 05.07.2011, 2008/21/0522; EuGH 21.12.2011, Rs C-424/10 und C-425/10)
Der BF hat die materiellen Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd § 51 NAG seit über einen durchgehenden Zeitraum von fünf Jahren nicht erfüllt, wie sich einem aktuellen Sozialversicherungsauszug entnehmen lässt. Dahingehend kommt der Gefährdungsmaßstab gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz FPG nicht zur Anwendung.Der BF hat die materiellen Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, NAG seit über einen durchgehenden Zeitraum von fünf Jahren nicht erfüllt, wie sich einem aktuellen Sozialversicherungsauszug entnehmen lässt. Dahingehend kommt der Gefährdungsmaßstab gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG nicht zur Anwendung.
3.1.5. Im gegenständlichen Fall ist der niedrigste in § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG angeführte Gefährdungsmaßstab („Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“) anzuwenden, und nicht jener des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG. Dies wurde vom Bundesamt völlig zutreffend wie folgt begründet (wobei festzuhalten ist, dass die von der bB ins Treffen geführte „letzte Verurteilung“ nunmehr als „vorletzte Verurteilung“ zu verstehen ist):3.1.5. Im gegenständlichen Fall ist der niedrigste in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG angeführte Gefährdungsmaßstab („Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“) anzuwenden, und nicht jener des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG. Dies wurde vom Bundesamt völlig zutreffend wie folgt begründet (wobei festzuhalten ist, dass die von der bB ins Treffen geführte „letzte Verurteilung“ nunmehr als „vorletzte Verurteilung“ zu verstehen ist):
„Vom 16.01.2020 bis zum 05.08.2021 verbüßten Sie Ihre Haftstrafe in der Justizanstalt Wien-Simmering. Haftaufenthalte können geeignet sein, die Kontinuität des 10-jährigen durchgehenden Aufenthaltes zu unterbrechen (vgl. EuGH, 16.01.2014, Rs. C-400/12). Durch den Haftaufenthalt haben Sie zum einem Ihre Arbeitsstelle als Maler verloren und zum anderen zeugt die Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung auch, dass Sie keine Absicht hegen sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren.„Vom 16.01.2020 bis zum 05.08.2021 verbüßten Sie Ihre Haftstrafe in der Justizanstalt Wien-Simmering. Haftaufenthalte können geeignet sein, die Kontinuität des 10-jährigen durchgehenden Aufenthaltes zu unterbrechen vergleiche EuGH, 16.01.2014, Rs. C-400/12). Durch den Haftaufenthalt haben Sie zum einem Ihre Arbeitsstelle als Maler verloren und zum anderen zeugt die Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung auch, dass Sie keine Absicht hegen sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren.
Sie halten sich zwar länger als 10 Jahre im Bundesgebiet auf. Analog zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23.11.2021 (EuGH, 23.11.2010, Tsakouridis, Rs. C-145/09: erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung dieser Person an zurückzurechnen) sind die letzten zehn Jahre Ihres Aufenthaltes von besonderer Bedeutung. Diese fallen nicht zu Ihren Gunsten aus. Von 2011 bis 2016 haben Sie über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Sie wurden drei Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung. Sie haben wirtschaftlich und beruflich in Österreich nie Fuß gefasst. Also selbst wenn man einen zehnjährigen Aufenthalt und dem diesen zugrundeliegenden Gefährdungsmaßstab in Ihrem Fall heranziehen würde, ist nach Ansicht der ha. Behörde der diesbezügliche Tatbestand erfüllt.“
Den zitierten Ausführungen der bB schließt sich der erkennende Richter – auch im Rahmen der Eventualbegründung, wäre ein zehnjähriger Aufenthalt der Entscheidung zugrundezulegen sein -, insbesondere auch in Anbetracht der letzten Verurteilung vom Dezember 2023, vollinhaltich an.
Hingewiesen wird im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Weiteren auf nachfolgend genannte Zeiträume der Anhaltung in Justizanstalten:
? 03.12.2002 bis 17.12.2002
? 11.05.2003 bis 06.06.2007
? 27.03.2008 bis 19.09.2008
? 01.02.2012 bis 16.02.2012
? 23.03.2014 bis 23.07.2014
? 16.01.2020 bis 05.08.2021
? Seit 05.10.2023
Angemerkt wird, dass die familiären Interessen des BF durch seine oftmaligen Freiheitsstrafen wie durch sein persönliches Verhalten als stark relativiert anzusehen sind. Auch eine nachhaltige Integration in den österreichsichen Arbeitsmarkt kann nicht erkannt werden. Zweifellos verfügt der BF im Bundesgebiet über zahlreiche Angehörige und auch Freunde, welche einer Fortsetzung seines Aufenthalts positiv gegenüberstünden, diese familiäre bzw. soziale Integration begünstigte sein Verhalten jedoch schon in den vergangenen 34 Jahren nicht. Zu den von der bB ins Treffen geführten Kenntnissen der deutschen Sprache ist ergänzend anzumerken, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen zutreffend sind, der erkennende Richter jedoch von den Deutschkenntnissen des BF nicht überzeugt ist, war doch trotz langjährigen Aufenthalts in Österreich eine Rückübersetzung der Verhandlungsschrift für den BF erforderlich. Dass der BF über mehrere Jahrzehnte beharrlich gegen die österreichische Rechtsordnung verstieß, obschon ihm einerseits aus eigener Erfahrung, andererseits aus intensiver medialer Berichterstattung bewusst gewesen sein musste, dass der österreichische Staat (nachvollziehbarerweise) bestrebt ist, den Aufenthalt straffälliger Fremder zu beenden, ist an dieser Stelle hervorzuheben. Dass dem BF und seinen Angehörigen, wie aus den Aussagen teilweise abzuleiten war, der Ernst der Lage erst nunmehr vollständig zur Kenntnis gelangt sein sollte, ist angesichts der fremdenpolizeilichen Vorgeschichte des BF nicht glaubwürdig.
Der BF hat durch sein Verhalten die Notwendigkeit des Wiederaufbaus einer (insbesondere wirtschaftlichen) Existenz in einem anderen Land in Verbindung mit dem realen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte gänzlich selbst zu verantworten. Der Eingriff ist durch Art. 8 Abs 2 EMRK gedeckt.Der BF hat durch sein Verhalten die Notwendigkeit des Wiederaufbaus einer (insbesondere wirtschaftlichen) Existenz in einem anderen Land in Verbindung mit dem realen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte gänzlich selbst zu verantworten. Der Eingriff ist durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt.
Im Übrigen ist den umfassenden und rechtsrichtigen Erwägungen der bB im Hinblick auf § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK sowie § 67 FPG vollinhaltlich beizutreten und sind diese in keinster Weise ergänzungsbedürftig, sondern (mit Ausnahme dessen, dass das jüngste strafrechtswidrige Verhalten des BF ganz erheblich zu dessen Nachteil berücksichtigt werden muss) vollinhaltlich zutreffend; zusammenfassend ausgeführt ist beim BF von einem erheblichen Gewaltpotential und einer gravierenden kriminellen Energie auszugehen, welche angesichts seines Persönlichkeitsbildes künftige einschlägige Delinquenz bzw. eine weitere Eskalation seines Verhaltens nicht nur befürchten, sondern geradezu erwarten lässt, die Integration des BF ist trotz der langen Aufenthaltsdauer weitestgehend misslungen und sind die öffentlichen Interessen gegenüber den persönlichen Interessen des BF jedenfalls als überwiegend anzusehen. Im Übrigen ist den umfassenden und rechtsrichtigen Erwägungen der bB im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK sowie Paragraph 67, FPG vollinhaltlich beizutreten und sind diese in keinster Weise ergänzungsbedürftig, sondern (mit Ausnahme dessen, dass das jüngste strafrechtswidrige Verhalten des BF ganz erheblich zu dessen Nachteil berücksichtigt werden muss) vollinhaltlich zutreffend; zusammenfassend ausgeführt ist beim BF von einem erheblichen Gewaltpotential und einer gravierenden kriminellen Energie auszugehen, welche angesichts seines Persönlichkeitsbildes künftige einschlägige Delinquenz bzw. eine weitere Eskalation seines Verhaltens nicht nur befürchten, sondern geradezu erwarten lässt, die Integration des BF ist trotz der langen Aufenthaltsdauer weitestgehend misslungen und sind die öffentlichen Interessen gegenüber den persönlichen Interessen des BF jedenfalls als überwiegend anzusehen.
Auch der erkennende Richter geht davon aus, dass der von der bB zutreffend herangezogene Gefährdungsmaßstab im gegenständlichen Fall erfüllt ist (ebenso wäre der erhöhte Gefährdungsmaßstab iSd § 67 Abs 1 fünfter Fall FPG in Ansehung des Verhaltens des BF gegeben gewesen) und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unbedingt geboten ist, um der vom BF ausgehenden Gefahr effektiv zu begegnen. Dem Grunde nach war die behördliche Entscheidung folglich zu bestätigen. Auch der erkennende Richter geht davon aus, dass der von der bB zutreffend herangezogene Gefährdungsmaßstab im gegenständlichen Fall erfüllt ist (ebenso wäre der erhöhte Gefährdungsmaßstab iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Fall FPG in Ansehung des Verhaltens des BF gegeben gewesen) und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unbedingt geboten ist, um der vom BF ausgehenden Gefahr effektiv zu begegnen. Dem Grunde nach war die behördliche Entscheidung folglich zu bestätigen.
3.1.6. Zur Erhöhung der Befristung des Aufenthaltsverbots um drei Jahre ist auszuführen, dass die jüngste Verurteilung nach Erlassung des bekämpften Bescheides erfolgte und daher von der bB noch nicht hat berücksichtigt werden können. Die vom Bundesamt ausgemessenen vier Jahre erwiesen sich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt vor dem Hintergrund des Verhaltens des BF und seiner Situation als geringfügig zu kurz angesetzt, jedoch wäre diese Entscheidung vertretbar und daher nicht zu korrigieren gewesen. Seine jüngsten – nunmehr vom BVwG mit einzubeziehenden - Straftaten waren von einschlägiger und gravierender Natur, er bereitete nicht nur Suchtgifthandel im Hinblick auf über 1kg Cannabiskraut vor und verwirklichte weitere Drogendelikte, sondern besaß auch eine automatische Waffe samt Schalldämpfer und Munition sowie eine Gaspistole, worin (schon für sich alleine, insbesondere aber in Kombination mit der durch entsprechende Verurteilungen bewiesenen Gewaltbereitschaft des BF) ein erhebliches Gefahrenpotential für die Allgemeinheit zu erblicken ist und die zwingende Notwendigkeit der Korrektur der Befristung des Aufenthaltsverbots im Sinne einer Erhöhung nach sich zog.
Eine Befristung von sieben Jahren ist angemessen und bei Berücksichtigung der persönlichen Interessen des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthalts im Bundesgebiet verhältnismäßig, aber auch notwendig, um die hiesige Bevölkerung vor dem eskalierenden Fehlverhalten des BF zu schützen und ihm die Durchsetzungsbereitschaft des österreichischen Staates, an welcher er offenkundig bislang erhebliche Zweifel hegte, vor Augen zu führen, und ihm im Ausland die Gelegenheit zu geben, sein Fehlverhalten konstruktiv zu reflektieren, was er in den vergangenen Jahrzehnten offenkundig unterließ, andernfalls er (spätestens nach den ersten Verurteilungen) ein der österreichischen Rechtsordnung entsprechendes Betragen an den Tag gelegt hätte. Dass die gegenständliche Entscheidung nicht die erstmalige Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellt, sondern er bereits in der Vergangenheit mit vergleichbarem fremdenpolizeilichen Handeln, was jedoch offenbar nicht zu einer Mäßigung des Verhaltens des BF führte, konfrontiert war, wird ausdrücklich festgehalten.
Im Sinne der Judikatur des VwGH hat das BVwG bei seiner Gefährdungsprognose auf den (gegebenenfalls hypothetischen) Entlassungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, mwN). Im gegenständlichen Fall ist laut IVV der 16.07.2026 als spätestmöglicher Entlassungszeitpunkt festzustellen, die früheren Entlassungszeitpunkte nach § 46 StGB wären der 25.02.2025 bzw. der 12.08.2025. Aus hg. Sicht ist angesichts des ausführlich beschriebenen Vorverhaltens des BF und seiner zahlreichen ungenutzt verstrichenen Resozialisierungschancen sowie seiner Persönlichkeitsstruktur keinesfalls davon auszugehen, dass die dargelegten gerichtlichen (und auch behördlichen) Erwägungen bei Zugrundelegung der obgenannten Daten als maßgeblich zu einem abweichenden Ergebnis führen würden. Auf die bereits ins Treffen geführte ständige Rechtsprechung des VwGH, nach welcher für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, mwN), wird ausdrücklich hingewiesen. Ein Beurteilungszeitraum im Sinne der zitierten Judikatur kann bei Erlassung der fremdenpolizeilichen Entscheidung während Anhaltung in Strafhaft (sowie während eines dem Vorverhalten entsprechenden Zeitraums nach Haftentlassung) naturgemäß nicht gegeben sein. Im Sinne der Judikatur des VwGH hat das BVwG bei seiner Gefährdungsprognose auf den (gegebenenfalls hypothetischen) Entlassungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, mwN). Im gegenständlichen Fall ist laut IVV der 16.07.2026 als spätestmöglicher Entlassungszeitpunkt festzustellen, die früheren Entlassungszeitpunkte nach Paragraph 46, StGB wären der 25.02.2025 bzw. der 12.08.2025. Aus hg. Sicht ist angesichts des ausführlich beschriebenen Vorverhaltens des BF und seiner zahlreichen ungenutzt verstrichenen Resozialisierungschancen sowie seiner Persönlichkeitsstruktur keinesfalls davon auszugehen, dass die dargelegten gerichtlichen (und auch behördlichen) Erwägungen bei Zugrundelegung der obgenannten Daten als maßgeblich zu einem abweichenden Ergebnis führen würden. Auf die bereits ins Treffen geführte ständige Rechtsprechung des VwGH, nach welcher für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, mwN), wird ausdrücklich hingewiesen. Ein Beurteilungszeitraum im Sinne der zitierten Judikatur kann bei Erlassung der fremdenpolizeilichen Entscheidung während Anhaltung in Strafhaft (sowie während eines dem Vorverhalten entsprechenden Zeitraums nach Haftentlassung) naturgemäß nicht gegeben sein.
3.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war daher im Ergebnis unter der Maßgabe der Erhöhung des ausgemessenen Aufenthaltsverbots als unbegründet abzuweisen. 3.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides war daher im Ergebnis unter der Maßgabe der Erhöhung des ausgemessenen Aufenthaltsverbots als unbegründet abzuweisen.
3.2. Einräumung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides): 3.2. Einräumung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides):
3.2.1. Die bB kam selbst zum Ergebnis, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist. Das BVwG sieht sich nicht veranlasst, diesen, den BF im Ergebnis begünstigenden Spruchpunkt, abzuändern. Der Beschwerde war daher kein Erfolg zu bescheiden.
3.3. Insofern die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 13.03.2024 unter Vorlage eines türkischen Haftbefehls samt entsprechender beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache eine Gefährdung des BF in der Türkei relevierte und entsprechendes Vorbringen erstattete, wird ausgeführt, dass eine Gefährdungslage des BF in der Türkei nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens und sohin auch nicht zu prüfen ist. Dies deshalb, weil einerseits kein Verfahren auf internationalen Schutz gegenständlich ist, andererseits die bB – zutreffend – keine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, sondern ein Aufenthaltsverbot verhängt hat. Der gravierende – und gegenständlich relevante – Unterschied zwischen diesen beiden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist darin zu erblicken, dass eine Rückkehrentscheidung schengenweite Gültigkeit aufweist und mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat, üblicherweise den Herkunftsstaat, zu verbinden ist (§ 52 Abs 9 FPG), während bei einem Aufenthaltsverbot der Fremde lediglich zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets verpflichtet wird. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat ist nicht zu treffen und gibt es auch keine vergleichbare Norm. Die fallgegenständlich in Beschwerde gezogene fremdenpolizeiliche Maßnahme ist sohin nicht zielstaatbezogen. 3.3. Insofern die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 13.03.2024 unter Vorlage eines türkischen Haftbefehls samt entsprechender beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache eine Gefährdung des BF in der Türkei relevierte und entsprechendes Vorbringen erstattete, wird ausgeführt, dass eine Gefährdungslage des BF in der Türkei nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens und sohin auch nicht zu prüfen ist. Dies deshalb, weil einerseits kein Verfahren auf internationalen Schutz gegenständlich ist, andererseits die bB – zutreffend – keine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, sondern ein Aufenthaltsverbot verhängt hat. Der gravierende – und gegenständlich relevante – Unterschied zwischen diesen beiden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist darin zu erblicken, dass eine Rückkehrentscheidung schengenweite Gültigkeit aufweist und mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat, üblicherweise den Herkunftsstaat, zu verbinden ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG), während bei einem Aufenthaltsverbot der Fremde lediglich zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets verpflichtet wird. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat ist nicht zu treffen und gibt es auch keine vergleichbare Norm. Die fallgegenständlich in Beschwerde gezogene fremdenpolizeiliche Maßnahme ist sohin nicht zielstaatbezogen.
Gemäß der seit dem 1. November 2017 geltenden Fassung des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig (dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut) festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des "Drittstaates", in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diese Norm ist - wie bisher (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234) - sowohl vom BFA im behördlichen Verfahren als auch vom VwG im Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP 30, betreffend FrÄG 2017, sowie den diesbezüglichen Abänderungsantrag AA-213, 25. GP 63, wonach die vorgeschlagene "behördenneutrale Formulierung" im § 52 Abs. 9 legcit lediglich der Klarstellung dient). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 kommt - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; ErläutRV zum FrÄG 2017, 1523 BlgNR 25. GP 30). Vor diesem - insoweit grundsätzlich weiterhin gültigen - rechtlichen Hintergrund ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist die Feststellung nach § 52 Abs. 9 legcit zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Die im Erkenntnis Ra 2016/21/0162 angestellten Erwägungen gelten aber auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0078). (VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138)Gemäß der seit dem 1. November 2017 geltenden Fassung des Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig (dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut) festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des "Drittstaates", in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diese Norm ist - wie bisher vergleiche VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234) - sowohl vom BFA im behördlichen Verfahren als auch vom VwG im Beschwerdeverfahren anzuwenden vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; ErläutRV 1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 30, betreffend FrÄG 2017, sowie den diesbezüglichen Abänderungsantrag AA-213, 25. Gesetzgebungsperiode 63, wonach die vorgeschlagene "behördenneutrale Formulierung" im Paragraph 52, Absatz 9, legcit lediglich der Klarstellung dient). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 kommt - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; ErläutRV zum FrÄG 2017, 1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 30). Vor diesem - insoweit grundsätzlich weiterhin gültigen - rechtlichen Hintergrund ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, legcit zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Die im Erkenntnis Ra 2016/21/0162 angestellten Erwägungen gelten aber auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag vergleiche VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0078). (VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138)
Aus der obzitierten Judikatur ist zusammengefasst abzuleiten, dass im Falle der Einbringung eines Asylantrags bei gleichzeitigem Anhängen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens vor dem BVwG die bekämpfte Rückkehrentscheidung aufzuheben und im Asylverfahren darüber abzusprechen ist. Gegenständlich ist jedoch weder ein Asylantrag verfahrensgegenständlich noch ist vor dem Bundesamt ein Asylverfahren anhängig. Selbst, wenn dem so wäre, wäre aus obzitierter Judikatur nicht abzuleiten, dass das Aufenthaltsverbot zu beheben wäre, da diese sich – zutreffend und ausdrücklich – ausschließlich auf Rückkehrentscheidungen bezieht und, wie angemerkt, äquivalente Rechtsnormen nicht bestehen. Das allfällige Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG oder eines faktischen Abschiebeschutzes in einem solchen Fall kann mangels Verfahrensgegenständlichkeit dahingestellt bleiben. Aus der obzitierten Judikatur ist zusammengefasst abzuleiten, dass im Falle der Einbringung eines Asylantrags bei gleichzeitigem Anhängen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens vor dem BVwG die bekämpfte Rückkehrentscheidung aufzuheben und im Asylverfahren darüber abzusprechen ist. Gegenständlich ist jedoch weder ein Asylantrag verfahrensgegenständlich noch ist vor dem Bundesamt ein Asylverfahren anhängig. Selbst, wenn dem so wäre, wäre aus obzitierter Judikatur nicht abzuleiten, dass das Aufenthaltsverbot zu beheben wäre, da diese sich – zutreffend und ausdrücklich – ausschließlich auf Rückkehrentscheidungen bezieht und, wie angemerkt, äquivalente Rechtsnormen nicht bestehen. Das allfällige Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, AsylG oder eines faktischen Abschiebeschutzes in einem solchen Fall kann mangels Verfahrensgegenständlichkeit dahingestellt bleiben.
Dass die nunmehr kursorisch geltend gemachten Fluchtgründe nach Einsichtnahme in den hg. Akt L524 2234522-1 bereits – wie auch eingeräumt wurde - im mit Erkenntnis vom 19.10.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gegenständlich waren, wird angemerkt.
3.4. Festgehalten wird, dass der erkennende Richter von der Vernehmung von zwei der drei zuletzt namhaft und stellig gemachten Zeugen Abstand nahm. Dies deshalb, weil bereits sieben Personen, die im Wesentlichen eine Aufenthaltsverfestigung des BF bezeugen sollten, angehört wurden und das BVwG keine Zweifel daran hat, dass auch die weiteren namhaft und stellig gemachten Zeugen den weiteren Verbleib des BF in Österreich begrüßt und sich positiv geäußert hätten. Was als wahr unterstellt wird, bedarf keiner Beweisaufnahme (vgl. zB VwGH vom 20.04.2016, Ra 2016/17/0066). Die Rechtsvertretung verzichtete im Ergebnis auch auf die Anhörung der zwei weiteren Zeugen.3.4. Festgehalten wird, dass der erkennende Richter von der Vernehmung von zwei der drei zuletzt namhaft und stellig gemachten Zeugen Abstand nahm. Dies deshalb, weil bereits sieben Personen, die im Wesentlichen eine Aufenthaltsverfestigung des BF bezeugen sollten, angehört wurden und das BVwG keine Zweifel daran hat, dass auch die weiteren namhaft und stellig gemachten Zeugen den weiteren Verbleib des BF in Österreich begrüßt und sich positiv geäußert hätten. Was als wahr unterstellt wird, bedarf keiner Beweisaufnahme vergleiche zB VwGH vom 20.04.2016, Ra 2016/17/0066). Die Rechtsvertretung verzichtete im Ergebnis auch auf die Anhörung der zwei weiteren Zeugen.
3.5. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe der Erhöhung des Aufenthaltsverbots als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsverbot begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Erhöhung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Interessenabwägung Körperverletzung schriftliche Ausfertigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L532.2274774.1.00Im RIS seit
16.04.2024Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024