TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 W296 2287038-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

ADV §1
ADV §2
ADV §6
ADV §7
AuslEG 2001 §1
AuslEG 2001 §6
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §1
HDG 2014 §11
HDG 2014 §2
HDG 2014 §21
HDG 2014 §35
HDG 2014 §38
HDG 2014 §51
HDG 2014 §52
HDG 2014 §59
HDG 2014 §6
HDG 2014 §62
HDG 2014 §63
HDG 2014 §64
HDG 2014 §65
HDG 2014 §66
VBG §5a
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §41
WG 2001 §46
  1. ADV § 2 heute
  2. ADV § 2 gültig ab 07.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 310/2002
  3. ADV § 2 gültig von 01.07.2001 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2001
  4. ADV § 2 gültig von 16.01.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/1998
  5. ADV § 2 gültig von 01.03.1979 bis 15.01.1998
  1. AuslEG 2001 § 6 heute
  2. AuslEG 2001 § 6 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. AuslEG 2001 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. AuslEG 2001 § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. AuslEG 2001 § 6 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. AuslEG 2001 § 6 gültig von 01.07.2001 bis 30.11.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VBG § 5a heute
  2. VBG § 5a gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  1. WG 2001 § 41 heute
  2. WG 2001 § 41 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 41 gültig von 14.01.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2015
  4. WG 2001 § 41 gültig von 01.09.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006
  6. WG 2001 § 41 gültig von 01.01.2008 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 41 gültig von 25.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006
  8. WG 2001 § 41 gültig von 01.07.2005 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  9. WG 2001 § 41 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  10. WG 2001 § 41 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2003
  1. WG 2001 § 46 heute
  2. WG 2001 § 46 gültig ab 14.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2015
  3. WG 2001 § 46 gültig von 01.01.2004 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  4. WG 2001 § 46 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  5. WG 2001 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W296 2287038-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des Kpl XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des Kpl römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 5a VBG, 6 und 7 ADV, 2 Abs. 1 und 65 Abs. 3 HDG 2014 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 5 a, VBG, 6 und 7 ADV, 2 Absatz eins und 65 Absatz 3, HDG 2014 als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz AE-VB Charge bei XXXX in XXXX verwendet.1. Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz AE-VB Charge bei römisch 40 in römisch 40 verwendet.

2. Mit Disziplinarverfügung des Einheitskommandanten Mjr XXXX als Disziplinarvorgesetztem vom XXXX , wurde eine Geldbuße in der Höhe von € XXXX ,- über den Beschwerdeführer verhängt. Er habe am XXXX im Camp XXXX gegen die dezidierte Anweisung seines Zugskommandanten einen Schreibtischsessel von seiner alten Unterkunft bei der Camp-Feuerwehr in seine neue Unterkunft beim Cargo-Zug verbracht. Am XXXX habe er gegenüber seinem Zugkommandanten fälschlich angegeben, er habe den Schreibtischsessel mit einem Kameraden getauscht. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe er zugegeben, den Schreibtischsessel von der alten in die neue Unterkunft verbracht zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 5a Abs. 1 VBG 1948 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen.2. Mit Disziplinarverfügung des Einheitskommandanten Mjr römisch 40 als Disziplinarvorgesetztem vom römisch 40 , wurde eine Geldbuße in der Höhe von € römisch 40 ,- über den Beschwerdeführer verhängt. Er habe am römisch 40 im Camp römisch 40 gegen die dezidierte Anweisung seines Zugskommandanten einen Schreibtischsessel von seiner alten Unterkunft bei der Camp-Feuerwehr in seine neue Unterkunft beim Cargo-Zug verbracht. Am römisch 40 habe er gegenüber seinem Zugkommandanten fälschlich angegeben, er habe den Schreibtischsessel mit einem Kameraden getauscht. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe er zugegeben, den Schreibtischsessel von der alten in die neue Unterkunft verbracht zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5 a, Absatz eins, VBG 1948 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen.

3. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer mündlich Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX .3. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mündlich Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 .

2. Am XXXX wurde eine niederschriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers im Zuge des Sachverhalts vom XXXX durchgeführt. Gegenstand der Vernehmung war die ihm zur Last gelegte Nichtbefolgung eines Befehls im Zusammenhang mit der Mitnahme eines Bürosessels in eine andere Unterkunft. Im Zuge der Vernehmung legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild des Bürosessels vor, das der Niederschrift als Beilage 1 angehängt wurde.2. Am römisch 40 wurde eine niederschriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers im Zuge des Sachverhalts vom römisch 40 durchgeführt. Gegenstand der Vernehmung war die ihm zur Last gelegte Nichtbefolgung eines Befehls im Zusammenhang mit der Mitnahme eines Bürosessels in eine andere Unterkunft. Im Zuge der Vernehmung legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild des Bürosessels vor, das der Niederschrift als Beilage 1 angehängt wurde.

5. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , führte der Beschwerdeführer den Einspruch gegen die Disziplinarverfügung (weiter) schriftlich aus. Dazu legte er dar, er habe den Befehl so verstanden, dass keine inventierten oder mit Klebeetikett und Inventarnummer versehenen Gegenstände der Standard-Zimmerausstattung mitgenommen werden dürften. Bei allen anderen Gegenständen sei es normal, dass diese bei Rotationen zugsübergreifend verkauft oder hergegeben werden würden. Diese würden nicht zum Inventar des Zugskommandanten gehören. Durch die Mitnahme des Sessels sei niemand zu Schaden gekommen und er habe ihn bereits zuvor genutzt. Der Beschwerdeführer hätte auch kein Problem damit gehabt, ihn nach seinem Einsatz jemandem bei der Feuerwehr zu hinterlassen und es handle sich um ein beschädigtes Objekt. Als er vom Kommandanten auf die allfällige Mitnahme von Gegenständen angesprochen worden sei, habe er dies verneint, da er angenommen habe, es seien Gegenstände der Grundausstattung gemeint gewesen. Als er nach einem Sessel gefragt worden sei, habe er die Frage bejaht. Der Beschwerdeführer habe den Sessel noch am selben Tag zur Feuerwehr zurückgebracht und nicht gewusst, dass eine Befehlsverweigerung gemeldet werden würde. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinem Kommandanten gehabt und dessen Befehle stets über das geforderte Maß erfüllt. Zudem habe er neben seinen Dienstpflichten auch viele zusätzliche Leistungen erbracht. Der Beschwerdeführer ersuche darum, die Disziplinarverfügung „fallen zu lassen“ oder es bei einer Ermahnung zu belassen.5. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , führte der Beschwerdeführer den Einspruch gegen die Disziplinarverfügung (weiter) schriftlich aus. Dazu legte er dar, er habe den Befehl so verstanden, dass keine inventierten oder mit Klebeetikett und Inventarnummer versehenen Gegenstände der Standard-Zimmerausstattung mitgenommen werden dürften. Bei allen anderen Gegenständen sei es normal, dass diese bei Rotationen zugsübergreifend verkauft oder hergegeben werden würden. Diese würden nicht zum Inventar des Zugskommandanten gehören. Durch die Mitnahme des Sessels sei niemand zu Schaden gekommen und er habe ihn bereits zuvor genutzt. Der Beschwerdeführer hätte auch kein Problem damit gehabt, ihn nach seinem Einsatz jemandem bei der Feuerwehr zu hinterlassen und es handle sich um ein beschädigtes Objekt. Als er vom Kommandanten auf die allfällige Mitnahme von Gegenständen angesprochen worden sei, habe er dies verneint, da er angenommen habe, es seien Gegenstände der Grundausstattung gemeint gewesen. Als er nach einem Sessel gefragt worden sei, habe er die Frage bejaht. Der Beschwerdeführer habe den Sessel noch am selben Tag zur Feuerwehr zurückgebracht und nicht gewusst, dass eine Befehlsverweigerung gemeldet werden würde. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinem Kommandanten gehabt und dessen Befehle stets über das geforderte Maß erfüllt. Zudem habe er neben seinen Dienstpflichten auch viele zusätzliche Leistungen erbracht. Der Beschwerdeführer ersuche darum, die Disziplinarverfügung „fallen zu lassen“ oder es bei einer Ermahnung zu belassen.

6. Am XXXX wurde im NCC-Office im Camp XXXX unter der Leitung des Kommandanten XXXX , wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ADV eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Disziplinarerkenntnis verlesen.6. Am römisch 40 wurde im NCC-Office im Camp römisch 40 unter der Leitung des Kommandanten römisch 40 , wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, ADV eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Disziplinarerkenntnis verlesen.

7. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € XXXX ,- verhängt. Er habe am XXXX gegen die dezidierte Anweisung seines damaligen Zugskommandanten einen Schreibtischsessel von seiner alten Unterkunft bei der Camp-Feuerwehr in seine neue Unterkunft beim Cargo-Zug verbracht. Am XXXX habe er gegenüber seinem Zugkommandanten fälschlich angegeben, er habe den Schreibtischsessel mit einem Kameraden getauscht. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe er zugegeben, den Schreibtischsessel von der alten in die neue Unterkunft verbracht zu haben. Der Beschwerdeführer habe damit gegen den Befehl seines Zugkommandanten gehandelt, wodurch er gegen § 7 Abs. 1 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe.7. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 80, Absatz eins, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € römisch 40 ,- verhängt. Er habe am römisch 40 gegen die dezidierte Anweisung seines damaligen Zugskommandanten einen Schreibtischsessel von seiner alten Unterkunft bei der Camp-Feuerwehr in seine neue Unterkunft beim Cargo-Zug verbracht. Am römisch 40 habe er gegenüber seinem Zugkommandanten fälschlich angegeben, er habe den Schreibtischsessel mit einem Kameraden getauscht. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe er zugegeben, den Schreibtischsessel von der alten in die neue Unterkunft verbracht zu haben. Der Beschwerdeführer habe damit gegen den Befehl seines Zugkommandanten gehandelt, wodurch er gegen Paragraph 7, Absatz eins, ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Schreibtischsessel unerlaubt mitgenommen, daher eindeutig gegen § 7 Abs. 1 ADV verstoßen und somit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Er hätte beim Kommandanten nachfragen können, um Unklarheiten auszuräumen, habe dies jedoch unterlassen und den Schreibtischsessel mitgenommen. Die Schwere der Pflichtverletzung sei als hoch zu beurteilen und die Tat sei erst nach mehrmaligem Nachfragen gestanden worden. Erschwerend sei zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Male gegen Befehle verstoßen habe und eine schriftliche Ermahnung und eine Disziplinarstrafe aufweise. Ein bewusstes Handeln sei aufgrund der Beweise und niederschriftlichen Aussagen erwiesen und die verhängte Geldbuße erscheine spezialpräventiv angemessen. Es würden keine Milderungsgründe vorliegen. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Schreibtischsessel unerlaubt mitgenommen, daher eindeutig gegen Paragraph 7, Absatz eins, ADV verstoßen und somit eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Er hätte beim Kommandanten nachfragen können, um Unklarheiten auszuräumen, habe dies jedoch unterlassen und den Schreibtischsessel mitgenommen. Die Schwere der Pflichtverletzung sei als hoch zu beurteilen und die Tat sei erst nach mehrmaligem Nachfragen gestanden worden. Erschwerend sei zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Male gegen Befehle verstoßen habe und eine schriftliche Ermahnung und eine Disziplinarstrafe aufweise. Ein bewusstes Handeln sei aufgrund der Beweise und niederschriftlichen Aussagen erwiesen und die verhängte Geldbuße erscheine spezialpräventiv angemessen. Es würden keine Milderungsgründe vorliegen. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden.

8. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , brachte der Beschwerdeführer gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX eine Beschwerde ein. In dieser verwies er auf seine Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung und führte dazu im Wesentlichen aus, der Sessel sei ihm am XXXX von seinem Kollegen Kpl XXXX geschenkt worden und stehe in seinem Eigentum. Mit dem Befehl sei lediglich die Mitnahme von Inventar untersagt worden und der Sessel sei nicht Teil des Inventars der Feuerwehr. Dennoch habe der Beschwerdeführer ihn unmittelbar, nachdem er darauf angesprochen worden sei, zurückgebracht, um keine Probleme zu provozieren. Seiner Ansicht nach habe er gegen keinen Befehl verstoßen.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 eine Beschwerde ein. In dieser verwies er auf seine Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung und führte dazu im Wesentlichen aus, der Sessel sei ihm am römisch 40 von seinem Kollegen Kpl römisch 40 geschenkt worden und stehe in seinem Eigentum. Mit dem Befehl sei lediglich die Mitnahme von Inventar untersagt worden und der Sessel sei nicht Teil des Inventars der Feuerwehr. Dennoch habe der Beschwerdeführer ihn unmittelbar, nachdem er darauf angesprochen worden sei, zurückgebracht, um keine Probleme zu provozieren. Seiner Ansicht nach habe er gegen keinen Befehl verstoßen.

Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild des Sessels, zwei Screenshots mit Informationen bezüglich der Datei des Lichtbilds sowie eine E-Mail vom XXXX und einen Identitätsnachweis des Kpl XXXX bei.Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild des Sessels, zwei Screenshots mit Informationen bezüglich der Datei des Lichtbilds sowie eine E-Mail vom römisch 40 und einen Identitätsnachweis des Kpl römisch 40 bei.

9. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.9. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.

10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der belangten Behörde aufgetragen, bis zum XXXX den Zustellnachweis betreffend die Disziplinarverfügung vom XXXX vorzulegen bzw. darzulegen, wann die Disziplinarverfügung dem Beschwerdeführer nachweislich zugekommen ist bzw. wann er von dieser nachweislich Kenntnis erlangt hat. Weiters wurde sie aufgefordert, die dienstlichen Anwesenheiten des Disziplinarbeschuldigten im Dezember XXXX und Jänner XXXX darzulegen und die näher bezeichneten dienstlichen Daten des Beschwerdeführers zu übermitteln. Überdies wurde der belangten Behörde aufgetragen, zu ermitteln, wem das Streitobjekt zu eigen ist, ob dieses eine Inventarnummer oder dergleichen aufweist bzw. ob sich anderweitig eruieren lässt, wer Eigentümer:in des Sessels ist. Die belangte Behörde wurde außerdem zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Sessel ihm geschenkt worden sei, aufgefordert.10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der belangten Behörde aufgetragen, bis zum römisch 40 den Zustellnachweis betreffend die Disziplinarverfügung vom römisch 40 vorzulegen bzw. darzulegen, wann die Disziplinarverfügung dem Beschwerdeführer nachweislich zugekommen ist bzw. wann er von dieser nachweislich Kenntnis erlangt hat. Weiters wurde sie aufgefordert, die dienstlichen Anwesenheiten des Disziplinarbeschuldigten im Dezember römisch 40 und Jänner römisch 40 darzulegen und die näher bezeichneten dienstlichen Daten des Beschwerdeführers zu übermitteln. Überdies wurde der belangten Behörde aufgetragen, zu ermitteln, wem das Streitobjekt zu eigen ist, ob dieses eine Inventarnummer oder dergleichen aufweist bzw. ob sich anderweitig eruieren lässt, wer Eigentümer:in des Sessels ist. Die belangte Behörde wurde außerdem zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Sessel ihm geschenkt worden sei, aufgefordert.

11. Mit Schreiben vom XXXX , übermittelte die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Kontingentskommandanten und Disziplinarvorgesetzten des österreichischen Einsatzkontingentes im XXXX vom XXXX . In dieser wurde ausgeführt, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer ab XXXX im und außer Dienst war. Weiters wurde die Dauer seines Präsenzdienstes und seiner Entsendung sowie sein Monatsbezug angegeben. Er habe keine Belohnungen, Belobigung oder Ähnliches erhalten, einmal habe er einen Gehaltsvorschuss erhalten und allfällige Gehaltspfändungen und die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht bekannt. Das Streitobjekt habe keine Inventarnummer und das Eigentum daran lasse sich nicht feststellen; am wahrscheinlichsten gehöre der Sessel zum Inventar der Feuerwehr. Weder der Beschwerdeführer noch der "Vorbesitzer" hätten einen Eigentumsnachweis vorgelegt. Der verfahrensgegenständliche Befehl sei eindeutig gewesen ("Kein Inventar bei der Umsiedelung mitzunehmen."). In der Praxis werde bei der Übergabe der Zimmer im Zuge des Kontingentswechsels eine Ablöse für persönliches Eigentum vereinbart. Es gebe aber keinen Rechtsanspruch. Das Inventar verbleibe in den Räumlichkeiten. Daher könne der Sessel auch nicht verschenkt worden sein – dies würde bedeuten, der Vorbesitzer habe diesen Sessel persönlich in einem Geschäft im XXXX oder online gekauft. Dies erscheine dem Kommandanten aus seiner langjährigen Erfahrung sehr unrealistisch.11. Mit Schreiben vom römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Kontingentskommandanten und Disziplinarvorgesetzten des österreichischen Einsatzkontingentes im römisch 40 vom römisch 40 . In dieser wurde ausgeführt, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer ab römisch 40 im und außer Dienst war. Weiters wurde die Dauer seines Präsenzdienstes und seiner Entsendung sowie sein Monatsbezug angegeben. Er habe keine Belohnungen, Belobigung oder Ähnliches erhalten, einmal habe er einen Gehaltsvorschuss erhalten und allfällige Gehaltspfändungen und die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht bekannt. Das Streitobjekt habe keine Inventarnummer und das Eigentum daran lasse sich nicht feststellen; am wahrscheinlichsten gehöre der Sessel zum Inventar der Feuerwehr. Weder der Beschwerdeführer noch der "Vorbesitzer" hätten einen Eigentumsnachweis vorgelegt. Der verfahrensgegenständliche Befehl sei eindeutig gewesen ("Kein Inventar bei der Umsiedelung mitzunehmen."). In der Praxis werde bei der Übergabe der Zimmer im Zuge des Kontingentswechsels eine Ablöse für persönliches Eigentum vereinbart. Es gebe aber keinen Rechtsanspruch. Das Inventar verbleibe in den Räumlichkeiten. Daher könne der Sessel auch nicht verschenkt worden sein – dies würde bedeuten, der Vorbesitzer habe diesen Sessel persönlich in einem Geschäft im römisch 40 oder online gekauft. Dies erscheine dem Kommandanten aus seiner langjährigen Erfahrung sehr unrealistisch.

Der Stellungnahme wurde eine schriftliche Ermahnung des Beschwerdeführers vom XXXX , eine Disziplinarverfügung vom XXXX , ein Führungsblatt vom XXXX , die Disziplinarverfügung vom XXXX , die Niederschrift der Einvernahme des Mjr XXXX als Auskunftsperson vom XXXX sowie eine Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers mit Stand XXXX beigelegt.Der Stellungnahme wurde eine schriftliche Ermahnung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , eine Disziplinarverfügung vom römisch 40 , ein Führungsblatt vom römisch 40 , die Disziplinarverfügung vom römisch 40 , die Niederschrift der Einvernahme des Mjr römisch 40 als Auskunftsperson vom römisch 40 sowie eine Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers mit Stand römisch 40 beigelegt.

12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurden die Wohnadressen sowie die Sonderurlaube des Beschwerdeführers und des Kommandanten XXXX , sowie eine E-Mail-Adresse des Kommandanten bekanntgegeben. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass eine Video-Konferenz jederzeit möglich sei und, dass gemäß einem Vertrag zwischen der UN und Österreich die UN für die Bereitstellung der Unterkunft verantwortlich sei. Eine detaillierte Auflistung etwaiger Gegenstände einer Mannschaftsunterkunft gebe es jedoch nicht. Sämtliches Inventar sei demnach im Eigentum der UN.12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurden die Wohnadressen sowie die Sonderurlaube des Beschwerdeführers und des Kommandanten römisch 40 , sowie eine E-Mail-Adresse des Kommandanten bekanntgegeben. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass eine Video-Konferenz jederzeit möglich sei und, dass gemäß einem Vertrag zwischen der UN und Österreich die UN für die Bereitstellung der Unterkunft verantwortlich sei. Eine detaillierte Auflistung etwaiger Gegenstände einer Mannschaftsunterkunft gebe es jedoch nicht. Sämtliches Inventar sei demnach im Eigentum der UN.

Dem Schreiben war der entsprechende Auszug aus dem MOU („Memorandum of Understanding“) zwischen der UN und Österreich beigelegt.

13. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht an die Parteien ein Parteiengehör des Inhalts, dass eine mündliche Verhandlung für den XXXX angedacht sei und mögen die Parteien Zeug:innen unter Nennung des Namens samt zustellfähiger Adresse und des genauen Beweisthemas binnen Frist beantragen.13. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht an die Parteien ein Parteiengehör des Inhalts, dass eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 angedacht sei und mögen die Parteien Zeug:innen unter Nennung des Namens samt zustellfähiger Adresse und des genauen Beweisthemas binnen Frist beantragen.

14. Die Parteien machten von der Möglichkeit der Zeug:innenbenennung keinen Gebrauch.

15. Am XXXX wurden die Parteien und Zeugen Kpl XXXX und Hptm XXXX geladen, wobei in der Ladung des Beschwerdeführers angeführt wurde, er habe dem Bundesverwaltungsgericht bis XXXX eine dienstliche Mailadresse bekanntzugeben, da in seinem Falle die mündliche Verhandlung per ZOOM angedacht sei, weil er sich am Verhandlungstage im Einsatzraum befände.15. Am römisch 40 wurden die Parteien und Zeugen Kpl römisch 40 und Hptm römisch 40 geladen, wobei in der Ladung des Beschwerdeführers angeführt wurde, er habe dem Bundesverwaltungsgericht bis römisch 40 eine dienstliche Mailadresse bekanntzugeben, da in seinem Falle die mündliche Verhandlung per ZOOM angedacht sei, weil er sich am Verhandlungstage im Einsatzraum befände.

16. Mit Schreiben vom XXXX , wurde seitens des Direktors für Einsätze (bzw. Direktion 1 - Einsatz), Obst XXXX , die dienstliche Mailadresse des Beschwerdeführers im Einsatzraum mit XXXX und bekanntgegeben, dass der Kontingentskommandant und Disziplinarvorgesetzte, XXXX , sich zum Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesgebiet befände und persönlich an der Verhandlung teilnehmen würde.16. Mit Schreiben vom römisch 40 , wurde seitens des Direktors für Einsätze (bzw. Direktion 1 - Einsatz), Obst römisch 40 , die dienstliche Mailadresse des Beschwerdeführers im Einsatzraum mit römisch 40 und bekanntgegeben, dass der Kontingentskommandant und Disziplinarvorgesetzte, römisch 40 , sich zum Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesgebiet befände und persönlich an der Verhandlung teilnehmen würde.

17. Am XXXX gab der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter bekannt und ersuchte um Vertagung, welche ihm vom Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Sechswochenfrist des § 65 Abs. 3 HDG 2014 verwehrt wurde.17. Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter bekannt und ersuchte um Vertagung, welche ihm vom Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Sechswochenfrist des Paragraph 65, Absatz 3, HDG 2014 verwehrt wurde.

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum angefochtenen Erkenntnis am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge (und Befehlsgeber) Hptm XXXX befragt wurden. Der Zeuge XXXX nahm trotz ordnungsgemäßer Ladung vom XXXX unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum angefochtenen Erkenntnis am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge (und Befehlsgeber) Hptm römisch 40 befragt wurden. Der Zeuge römisch 40 nahm trotz ordnungsgemäßer Ladung vom römisch 40 unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz AE-VB Charge verwendet. Sein Dienstort war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung und ist nach wie vor beim XXXX - bzw. XXXX -Kontingent der Vereinten Nationen/United Nations (UN) im Camp XXXX . Die Einstufung des Beschwerdeführers gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: AG/ME/0/01. Der Beschwerdeführer hat keine Funktion in der Personalvertretung inne.Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz AE-VB Charge verwendet. Sein Dienstort war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung und ist nach wie vor beim römisch 40 - bzw. römisch 40 -Kontingent der Vereinten Nationen/United Nations (UN) im Camp römisch 40 . Die Einstufung des Beschwerdeführers gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: AG/ME/0/01. Der Beschwerdeführer hat keine Funktion in der Personalvertretung inne.

Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers bzw. die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe betrug zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses € XXXX . Er generiert kein zusätzliches Einkommen, hat keine Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen, muss lediglich einen im Dezember XXXX gewährten Gehaltsvorschuss in der Höhe von € XXXX zurückzahlen und trägt seine Verlobte zum Haushaltseinkommen ca. € XXXX ,- netto im Monat bei.Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers bzw. die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe betrug zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses € römisch 40 . Er generiert kein zusätzliches Einkommen, hat keine Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen, muss lediglich einen im Dezember römisch 40 gewährten Gehaltsvorschuss in der Höhe von € römisch 40 zurückzahlen und trägt seine Verlobte zum Haushaltseinkommen ca. € römisch 40 ,- netto im Monat bei.

Über den Beschwerdeführer wurde wegen zweier, die zulässige Wertgrenze überschreitenden Postsendungen in der Höhe von USD XXXX ,- pro Sendung bereits am XXXX eine Ermahnung ausgesprochen und mit Disziplinarverfügung vom XXXX eine Geldbuße in Höhe von € XXXX ,- verhängt. Über den Beschwerdeführer wurde wegen zweier, die zulässige Wertgrenze überschreitenden Postsendungen in der Höhe von USD römisch 40 ,- pro Sendung bereits am römisch 40 eine Ermahnung ausgesprochen und mit Disziplinarverfügung vom römisch 40 eine Geldbuße in Höhe von € römisch 40 ,- verhängt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines Dienstverhältnisses offiziell weder Belohnungen noch Anerkennungen erhalten, jedoch bekam er von seinem direkten Vorgesetzten inoffiziell eine „Commander’s Coin“.

1.2. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall:

Am XXXX ging der Beschwerdeführer eigeninitiativ zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten Hptm XXXX in dessen Büro mit der Anfrage, ob er seinen Sessel im Zuge des Wohnortwechsel innerhalb der Kompanie mitnehmen dürfe. Sein Vorgesetzter wies ihn daraufhin an, bis zum Eintreffen des neuen Personals im Rahmen der Rotation am Folgetag „alles Mögliche“, insbesondere den streitgegenständlichen Sessel, in der alten Räumlichkeit zu belassen, wobei der Beschwerdeführer diesen Befehl zur Kenntnis genommen hat, ohne den Kommandanten um Klarstellung oder schriftliche Ausfertigung des Befehls zu ersuchen oder gar Einwände gegen diesen zu erheben.Am römisch 40 ging der Beschwerdeführer eigeninitiativ zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten Hptm römisch 40 in dessen Büro mit der Anfrage, ob er seinen Sessel im Zuge des Wohnortwechsel innerhalb der Kompanie mitnehmen dürfe. Sein Vorgesetzter wies ihn daraufhin an, bis zum Eintreffen des neuen Personals im Rahmen der Rotation am Folgetag „alles Mögliche“, insbesondere den streitgegenständlichen Sessel, in der alten Räumlichkeit zu belassen, wobei der Beschwerdeführer diesen Befehl zur Kenntnis genommen hat, ohne den Kommandanten um Klarstellung oder schriftliche Ausfertigung des Befehls zu ersuchen oder gar Einwände gegen diesen zu erheben.

Der Beschwerdeführer verbrachte jedoch in Folge mit Unterstützung eines weiteren Brandschutzgehilfen am XXXX den besagten Schreibtischsessel mit einem LKW von seiner vorherigen Unterkunft bei der Camp-Feuerwehr in seine neue Unterkunft beim Cargo-Zug, wobei dieser Sessel im Eigentum der UN stand und zum Inventar gehörte. Der Beschwerdeführer verbrachte jedoch in Folge mit Unterstützung eines weiteren Brandschutzgehilfen am römisch 40 den besagten Schreibtischsessel mit einem LKW von seiner vorherigen Unterkunft bei der Camp-Feuerwehr in seine neue Unterkunft beim Cargo-Zug, wobei dieser Sessel im Eigentum der UN stand und zum Inventar gehörte.

Er verstieß damit vorsätzlich gegen den ausdrücklichen Befehl seines unmittelbaren Vorgesetzten.

Am XXXX erfuhr Hptm XXXX vom ehemaligen Zimmerkameraden des Beschwerdeführers bei der Camp-Feuerwehr anlässlich des Frühstücks, dass dieser den streitgegenständlichen Sessel in seine neue Unterkunft verbracht habe. Sein Vorgesetzter stellte den Beschwerdeführer zur Rede, woraufhin dieser zunächst alles abstritt. Hptm XXXX befragte daraufhin den erwähnten Brandschutzgehilfen, welcher seine Hilfestellung beim Transport des Sessels zugab. In Folge wies Hptm XXXX den Beschwerdeführer an, besagten Sessel zurückzuverbringen, was dieser auch bewerkstelligte.Am römisch 40 erfuhr Hptm römisch 40 vom ehemaligen Zimmerkameraden des Beschwerdeführers bei der Camp-Feuerwehr anlässlich des Frühstücks, dass dieser den streitgegenständlichen Sessel in seine neue Unterkunft verbracht habe. Sein Vorgesetzter stellte den Beschwerdeführer zur Rede, woraufhin dieser zunächst alles abstritt. Hptm römisch 40 befragte daraufhin den erwähnten Brandschutzgehilfen, welcher seine Hilfestellung beim Transport des Sessels zugab. In Folge wies Hptm römisch 40 den Beschwerdeführer an, besagten Sessel zurückzuverbringen, was dieser auch bewerkstelligte.

Nach dem gegenständlichen Vorfall wurde, wie im Verfahrensgang ersichtlich, mit Disziplinarverfügung vom XXXX eine Geldbuße in der Höhe von € XXXX ,- über den Beschwerdeführer verhängt, wogegen der Beschwerdeführer am XXXX mündlich Einspruch erhob. In Folge wurde mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € XXXX ,- verhängt, wogegen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , fristgerecht Beschwerde einbrachte.Nach dem gegenständlichen Vorfall wurde, wie im Verfahrensgang ersichtlich, mit Disziplinarverfügung vom römisch 40 eine Geldbuße in der Höhe von € römisch 40 ,- über den Beschwerdeführer verhängt, wogegen der Beschwerdeführer am römisch 40 mündlich Einspruch erhob. In Folge wurde mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € römisch 40 ,- verhängt, wogegen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , fristgerecht Beschwerde einbrachte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.

2.1. Zu den Feststellungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu seinem Monatseinkommen, seinen disziplinarrechtlichen Vorstrafen und zu seinen nicht vorhandenen Belohnungen und Anerkennungen beruhen auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX und auf seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung XXXX . Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu seinem Monatseinkommen, seinen disziplinarrechtlichen Vorstrafen und zu seinen nicht vorhandenen Belohnungen und Anerkennungen beruhen auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 und auf seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung römisch 40 .

Dass der Beschwerdeführer eine Commander’s Coin erhalten hat, fußt auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , doch handelt es sich hierbei um eine Medaille, die von Kommandeuren der Streitkräfte an die ihnen unterstellten Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere primär als Erinnerungsstück und zur Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls verliehen wird. Im Gegensatz zu anderen Medaillen (wie zBsp „Purple Heart“ oder „Distinguished Service Cross“) existieren jedoch keine Kriterien zur Verleihung; der Empfänger der Medaille muss somit keine herausragenden Dienste geleistet haben (siehe Commander’s Coin – Wikipedia, abgerufen am 04.04.2024).Dass der Beschwerdeführer eine Commander’s Coin erhalten hat, fußt auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , doch handelt es sich hierbei um eine Medaille, die von Kommandeuren der Streitkräfte an die ihnen unterstellten Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere primär als Erinnerungsstück und zur Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls verliehen wird. Im Gegensatz zu anderen Medaillen (wie zBsp „Purple Heart“ oder „Distinguished Service Cross“) existieren jedoch keine Kriterien zur Verleihung; der Empfänger der Medaille muss somit keine herausragenden Dienste geleistet haben (siehe Commander’s Coin – Wikipedia, abgerufen am 04.04.2024).

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu seiner nicht vorliegenden Personalvertretungsfunktion stützen sich ebenfalls auf seine eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung XXXX . Die Feststellungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu seiner nicht vorliegenden Personalvertretungsfunktion stützen sich ebenfalls auf seine eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung römisch 40 .

2.2. Zu den Feststellungen bezüglich des verfahrensgegenständlichen Vorfalls:

Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren auf der Zeugenaussage von Hptm XXXX , welcher der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung war und welcher dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX glaubhaft versicherte, dass der Beschwerdeführer aus eigenem am XXXX zu ihm gekommen wäre und wegen des Sessels nachgefragt hätte, woraufhin er als sein Vorgesetzter den Befehl ausgesprochen hatte XXXX .Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren auf der Zeugenaussage von Hptm römisch 40 , welcher der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung war und welcher dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 glaubhaft versicherte, dass der Beschwerdeführer aus eigenem am römisch 40 zu ihm gekommen wäre und wegen des Sessels nachgefragt hätte, woraufhin er als sein Vorgesetzter den Befehl ausgesprochen hatte römisch 40 .

Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Hptm XXXX ist auszuführen, dass dessen Aussagen nach den Realkennzeichen von STELLER und KÖHNKEN (siehe Realkennzeichen - Lexikon der Psychologie | Psychomeda) bewertet wurden, wobei die positiven Realkennzeichen eindeutig überwogen, sodass von der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage auszugehen war. So schilderte der Zeuge detailreich und zum Teil sprunghaft die Vorkommnisse vom XXXX und XXXX und wirkte seine Aussage nicht als auswendig gelernt. Zudem schmückte der Zeuge seine Schilderung mit wortwörtlichen Zitaten („Sessel“ auf mehrmalige Nachfrage der Richterin bzw. „Es ist konkret um den Sessel gegangen, bei welchem der BF auf mich zukam und fragte, ob er diesen mitnehmen darf.“) und konstatierte auch Erinnerungslücken („Das war am Freitag, das war vor der Abreise, das war glaube ich der XXXX , Tageszeit kann ich nicht angeben.“) bzw. konnte er das Geschehen von den besagten zwei Tagen konsistent in unterschiedlicher Struktur und mit anderen Wörtern wiederholen (siehe zu alledem XXXX ). Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Hptm römisch 40 ist auszuführen, dass dessen Aussagen nach den Realkennzeichen von STELLER und KÖHNKEN (siehe Realkennzeichen - Lexikon der Psychologie | Psychomeda) bewertet wurden, wobei die positiven Realkennzeichen eindeutig überwogen, sodass von der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage auszugehen war. So schilderte der Zeuge detailreich und zum Teil sprunghaft die Vorkommnisse vom römisch 40 und römisch 40 und wirkte seine Aussage nicht als auswendig gelernt. Zudem schmückte der Zeuge seine Schilderung mit wortwörtlichen Zitaten („Sessel“ auf mehrmalige Nachfrage der Richterin bzw. „Es ist konkret um den Sessel gegangen, bei welchem der BF auf mich zukam und fragte, ob er diesen mitnehmen darf.“) und konstatierte auch Erinnerungslücken („Das war am Freitag, das war vor der Abreise, das war glaube ich der römisch 40 , Tageszeit kann ich nicht angeben.“) bzw. konnte er das Geschehen von den besagten zwei Tagen konsistent in unterschiedlicher Struktur und mit anderen Wörtern wiederholen (siehe zu alledem römisch 40 ).

Zudem gilt es zu betonen, dass zwischen diesem Zeugen und dem Beschwerdeführer nach dessen Aussagen (bereits im Vorverfahren) gutes Einvernehmen herrschte, der Beschwerdeführer vom Zeugen sogar eine „Commander‘s Coin“ erhielt und der Beschwerdeführer und der Zeuge auch beim Bundesverwaltungsgericht das gute zwischenmenschliche Klima zwischen ihnen beiden betonten XXXX . Aus diesem Grunde war umso weniger ein Grund ersichtlich, weswegen ebendieser Zeuge den Beschwerdeführer ungerechtfertigt hätte belasten sollen und wurde ihm folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich seiner Aussage Glauben geschenkt.Zudem gilt es zu betonen, dass zwischen diesem Zeugen und dem Beschwerdeführer nach dessen Aussagen (bereits im Vorverfahren) gutes Einvernehmen herrschte, der Beschwerdeführer vom Zeugen sogar eine „Commander‘s Coin“ erhielt und der Beschwerdeführer und der Zeuge auch beim Bundesverwaltungsgericht das gute zwischenmenschliche Klima zwischen ihnen beiden betonten römisch 40 . Aus diesem Grunde war umso weniger ein Grund ersichtlich, weswegen ebendieser Zeuge den Beschwerdeführer ungerechtfertigt hätte belasten sollen und wurde ihm folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich seiner Aussage Glauben geschenkt.

Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist hingegen vor allem auszuführen, dass er im gesamten Verfahren bei sämtlichen Befragungen verheimlichte, aus eigenem zu seinem Vorgesetzten (und in Folge Befehlsgeber) gekommen zu sein und den Befehl, gegen welchen er in Folge verstoßen hat, herausgefordert zu haben.

Wenn auch nicht entscheidungsrelevant hat der Beschwerdeführer zudem im Zuge des Verfahren drei unterschiedliche Varianten vorgebracht, wie er zum besagten Sessel gekommen sei: am XXXX hatte er in einer ersten Variante zu Hptm XXXX gesagt, er hätte den Sessel mit einem Kameraden getauscht XXXX ; die zweite Variante am XXXX in der mündlichen Verhandlung lautete sinngemäß, er hätte sich einen quasi herrenlosen Sessel vom Gang angeeignet XXXX und in der Beschwerde argumentierte der Beschwerdeführer zum ersten Mal mit einer Schenkung, dem Eigentumsbegriff usw. XXXX . Konfrontiert mit diesen Widersprüchen vom Bundesverwaltungsgericht erwiderte der Beschwerdeführer, er habe prinzipiell immer gesagt, den Sessel nicht mit einem Kameraden getauscht, sondern bei diesem für später deponiert zu haben. Das wäre schon in der Disziplinarverfügung vom Kompaniekommandanten nicht richtig enthalten gewesen, doch habe er, und das würde stimmen, einen anderen Sessel „in Blau“ in sein altes Zimmer gestellt, damit der nächste auch einen Sessel habe; der Sessel sei am Gang gestanden und wäre nicht verwendet worden XXXX . Wieso der Beschwerdeführer diese Klarstellung nicht bei erster Gelegenheit (schon) seinem Kompaniekommandanten mitgeteilt hatte, konnte er dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erklären und auch nicht, wieso er im Zuge des Gesprächs aufgrund seiner Nachfrage nicht schon am XXXX gegenüber Hptm XXXX sein vermeintliches Eigentum am Sessel bekanntgegeben und in Folge gegen den Befehl seines Vorgesetzten Einwände erhoben hatte. (Anzumerken ist hier zudem, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich selbst nicht sicher war, ob der Sessel in seinem Eigentum stand; dies beweist schon seine dezidierte Nachfrage am XXXX beim späteren Befehlsgeber bzw. auch seine Recherchen im Zuge des Verfahrens, mit welcher er nach der Verhandlung am XXXX in Erfahrung bringen wollte, ob der Sessel Eigentum der UN bzw. – verneinendenfalls damit – „sein“ Eigentum ist XXXX Wenn auch nicht entscheidungsrelevant hat der Beschwerdeführer zudem im Zuge des Verfahren drei unterschiedliche Varianten vorgebracht, wie er zum besagten Sessel gekommen sei: am römisch 40 hatte er in einer ersten Variante zu Hptm römisch 40 gesagt, er hätte den Sessel mit einem Kameraden getauscht römisch 40 ; die zweite Variante am römisch 40 in der mündlichen Verhandlung lautete sinngemäß, er hätte sich einen quasi herrenlosen Sessel vom Gang angeeignet römisch 40 und in der Beschwerde argumentierte der Beschwerdeführer zum ersten Mal mit einer Schenkung, dem Eigentumsbegriff usw. römisch 40 . Konfrontiert mit diesen Widersprüchen vom Bundesverwaltungsgericht erwiderte der Beschwerdeführer, er habe prinzipiell immer gesagt, den Sessel nicht mit einem Kameraden getauscht, sondern bei diesem für später deponiert zu haben. Das wäre schon in der Disziplinarverfügung vom Kompaniekommandanten nicht richtig enthalten gewesen, doch habe er, und das würde stimmen, einen anderen Sessel „in Blau“ in sein altes Zimmer gestellt, damit der nächste auch einen Sessel habe; der Sessel sei am Gang gestanden und wäre nicht verwendet worden römisch 40 . Wieso der Beschwerdeführer diese Klarstellung nicht bei erster Gelegenheit (schon) seinem Kompaniekommandanten mitgeteilt hatte, konnte er dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erklären und auch nicht, wieso er im Zuge des Gesprächs aufgrund seiner Nachfrage nicht schon am römisch 40 gegenüber Hptm römisch 40 sein vermeintliches Eigentum am Sessel bekanntgegeben und in Folge gegen den Befehl seines Vorgesetzten Einwände erhoben hatte. (Anzumerken ist hier zudem, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich selbst nicht sicher war, ob der Sessel in seinem Eigentum stand; dies beweist schon seine dezidierte Nachfrage am römisch 40 beim späteren Befehlsgeber bzw. auch seine Recherchen im Zuge des Verfahrens, mit welcher er nach der Verhandlung am römisch 40 in Erfahrung bringen wollte, ob der Sessel Eigentum der UN bzw. – verneinendenfalls damit – „sein“ Eigentum ist römisch 40

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat auch deswegen gelitten, als er angab, er hätte bereits im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nach der Vernehmung am XXXX unmittelbar Einwände gegen die Niederschrift am Ende der Verhandlung deponiert, doch wären diese nicht protokolliert und wäre er auf später vertröstet worden. Da jedoch der Schriftführer der Verhandlung, Hptm XXXX , in Folge auf Urlaub gegangen und es aufgrund der Beschwerdefrist keine Möglichkeit mehr gegeben hätte, das Protokoll zu korrigieren, hätte er es am XXXX unter Verweigerung der Unterschrift retourniert, da es seiner Ansicht nach nicht korrekt gewesen wäre XXXX . Wieso allerdings der Beschwerdeführer nicht - wie bereits zuvor im Verfahren (siehe Eingabe vom XXXX , welche am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt ist) - seine Einwendungen bzw. Anmerkungen zur Wahrung seiner Rechte auf schriftlichem Wege eingebracht hatte und erst am XXXX , sohin eine Woche nach der Verhandlung im Camp- XXXX , durch die Verweigerung der Entgegennahme der Verhandlungsniederschrift seine Missbilligung kundtat, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht und konnte er das auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft erklären.Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat auch deswegen gelitten, als er angab, er hätte bereits im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nach der Vernehmung am römisch 40 unmittelbar Einwände gegen die Niederschrift am Ende der Verhandlung deponiert, doch wären diese nicht protokolliert und wäre er auf später vertröstet worden. Da jedoch der Schriftführer der Verhandlung, Hptm römisch 40 , in Folge auf Urlaub gegangen und es aufgrund der Beschwerdefrist keine Möglichkeit mehr gegeben hätte, das Protokoll zu korrigieren, hätte er es am römisch 40 unter Verweigerung der Unterschrift retourniert, da es seiner Ansicht nach nicht korrekt gewesen wäre römisch 40 . Wieso allerdings der Beschwerdeführer nicht - wie bereits zuvor im Verfahren (siehe Eingabe vom römisch 40 , welche am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt ist) - seine Einwendungen bzw. Anmerkungen zur Wahrung seiner Rechte auf schriftlichem Wege eingebracht hatte und erst am römisch 40 , sohin eine Woche nach der Verhandlung im Camp- römisch 40 , durch die Verweigerung der Entgegennahme der Verhandlungsniederschrift seine Missbilligung kundtat, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht und konnte er das auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft erklären.

Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer (insgesamt) unglaubwürdig war, da er (jedoch und vor allem) jenen Teil des Sachverhaltes, nämlich, dass er selbst dezidiert und eigeninitiativ zu seinem Vorgesetzten gegangen war und betreffend den relevanten Sessel sogar nachgefragt hatte, auch noch in seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX gänzlich verschwiegen hatte, jedoch das Ermittlungsverfahren durch die nachfolgende Aussage seines damaligen unmittelbaren Vorgesetzten und Befehlsgeber eine Wende nahm.Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer (insgesamt) unglaubwürdig war, da er (jedoch und vor allem) jenen Teil des Sachverhaltes, nämlich, dass er selbst dezidiert und eigeninitiativ zu seinem Vorgesetzten gegangen war und betreffend den relevanten Sessel sogar nachgefragt hatte, auch noch in seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 gänzlich verschwiegen hatte, jedoch das Ermittlungsverfahren durch die nachfolgende Aussage seines damaligen unmittelbaren Vorgesetzten und Befehlsgeber eine Wende nahm.

Die (für die gegenständlich grundsätzlich nicht relevante) Feststellung, dass der Sessel im Eigentum der UN steht, folgt einer Einschau in das „Memorandum of Understanding“ (MOU), welches ein Vertrag zwischen UN und Österreich/AUT, DFS/ XXXX /AUT/01, ist XXXX . Diesem ist zu entnehmen, dass die UN die „accomodation“ im Camp XXXX betreibt bzw. zur Verfügung stellt XXXX . „Accomodation“ heißt übersetzt „Unterkunft“ und diese wird so erklärt (siehe: Unterkunft – Wikipedia, abgerufen am 04.04.2024): „Eine Unterkunft (auch Obdach oder Bleibe) ist eine geschützte Stelle (Gebäude, Logis, Zelt, Fahrzeug etc.), die zumindest dem Übernachten dient. Die meisten Unterkünfte dienen dem Wohnen.“ Wenn demnach eine Unterkunft (im Falle des Beschwerdeführers:) dem Übernachten dient, muss sie denklogisch Einrichtungsgegenstände aufweisen, die (im vorliegenden Falle:) von der UN aufgrund des MOU zur Verfügung zu stellen ist. Wenn nun der Beschwerdeführer am XXXX zum ersten Mal die Überlassung des streitgegenständlichen Sessels durch den - zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen - Zeugen XXXX und in seiner Beschwerde zum ersten Mal Eigentumsübergang durch Schenkung an diesem Sessel vorbrachte, ist hierzu anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich erstens nicht um einen Eigentumsnachweis des XXXX am besagten Sessel gekümmert hatte XXXX und zweitens sowohl der Disziplinarvorgesetzte XXXX , als auch der Zeuge Hptm XXXX zu Protokoll gegeben haben, dass die Möglichkeit einer privaten Besorgung von Einrichtungsgegenständen im Einsatzraum wohl möglich sei, jedoch erfahrungsgemäß nicht bzw. nur selten vorkomme, da die UN in einem Lager vor Ort diesbezügliche Ressourcen habe. Zudem hätte ein etwaiger privater Einkauf eines Bürosessels durch XXXX sowohl dem Disziplinarvorgesetzten, XXXX , oder dessen Stellvertreter im Einsatzraum auffallen müssen, da beide Führungskräfte sämtliche Einkaufsfahrten im Einsatzraum hätten genehmigen müssen, was vorliegend nicht der Fall war XXXX . Zudem wäre, würde man sogar der Argumentation des Beschwerdeführers im Verfahren folgen, auch nicht erklärlich, weshalb er den Sessel nach dem diesbezüglichen Gespräch mit dem Kommandanten wieder zurückbringen hätte sollen, wenn er tatsächlich davon überzeugt gewesen wäre, dass der Sessel in seinem Privateigentum stand (zur Abhandlung, dass an einem geschenkten Gut nicht gutgläubig Eigentum erworben werden kann, siehe die rechtliche Beurteilung). Die (für die gegenständlich grundsätzlich nicht relevante) Feststellung, dass der Sessel im Eigentum der UN steht, folgt einer Einschau in das „Memorandum of Understanding“ (MOU), welches ein Vertrag zwischen UN und Österreich/AUT, DFS/ römisch 40 /AUT/01, ist römisch 40 . Diesem ist zu entnehmen, dass die UN die „accomodation“ im Camp römisch 40 betreibt bzw. zur Verfügung stellt römisch 40 . „Accomodation“ heißt übersetzt „Unterkunft“ und diese wird so erklärt (siehe: Unterkunft – Wikipedia, abgerufen am 04.04.2024): „Eine Unterkunft (auch Obdach oder Bleibe) ist eine geschützte Stelle (Gebäude, Logis, Zelt, Fahrzeug etc.), die zumindest dem Übernachten dient. Die meisten Unterkünfte dienen dem Wohnen.“ Wenn demnach eine Unterkunft (im Falle des Beschwerdeführers:) dem Übernachten dient, muss sie denklogisch Einrichtungsgegenstände aufweisen, die (im vorliegenden Falle:) von der UN aufgrund des MOU zur Verfügung zu stellen ist. Wenn nun der Beschwerdeführer am römisch 40 zum ersten Mal die Überlassung des streitgegenständlichen Sessels durch den - zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen - Zeugen römisch 40 und in seiner Beschwerde zum ersten Mal Eigentumsübergang durch Schenkung an diesem Sessel vorbrachte, ist hierzu anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich erstens nicht um einen Eigentumsnachweis des römisch 40 am besagten Sessel gekümmert hatte römisch 40 und zweitens sowohl der Disziplinarvorgesetzte römisch 40 , als auch der Zeuge Hptm römisch 40 zu Protokoll gegeben haben, dass die Möglichkeit einer privaten Besorgung von Einrichtungsgegenständen im Einsatzraum wohl möglich sei, jedoch erfahrungsgemäß nicht bzw. nur selten vorkomme, da die UN in einem Lager vor Ort diesbezügliche Ressourcen habe. Zudem hätte ein etwaiger privater Einkauf eines Bürosessels durch römisch 40 sowohl dem Disziplinarvorgesetzten, römisch 40 , oder dessen Stellvertreter im Einsatzraum auffallen müssen, da beide Führungskräfte sämtliche Einkaufsfahrten im Einsatzraum hätten genehmigen müssen, was vorliegend nicht der Fall war römisch 40 . Zudem wäre, würde man sogar der Argumentation des Beschwerdeführers im Verfahren folgen, auch nicht erklärlich, weshalb er den Sessel nach dem diesbezüglichen Gespräch mit dem Kommandanten wieder zurückbringen hätte sollen, wenn er tatsächlich davon überzeugt gewesen wäre, dass der Sessel in seinem Privateigentum stand (zur Abhandlung, dass an einem geschenkten Gut nicht gutgläubig Eigentum erworben werden kann, siehe die rechtliche Beurteilung).

Kurzum stand der streitgegenständliche Sessel im Eigentum der UN, doch sogar bei Wahrunterstellung eines Eigentums des Beschwerdeführers am Sessel hätte dies nichts an der Rechtmäßig- und Gültigkeit des Befehls vom XXXX geändert, da Befehle, wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird, wohl im dienstlichen Kontext zu stehen haben, doch auch, wenn privates Eigentum am Sessel gegeben gewesen wäre, der dienstliche Kontext unstrittig jedenfalls mit der etwaigen Beeinträchtigung der Dienstzeit durch die Verbringung eines privaten Sessels in der Dienstzeit zu sehen ist, da sich die Bediensteten im Auslandseinsatz dienstzeitrechtlich nie außer Dienst-, sondern durchwegs in Bereitschaftsdienst befinden (siehe hierzu auch die Aussage Hptm XXXX , XXXX ), sodass jedenfalls der dienstliche Konnex gegeben ist, abgesehen davon, dass es sich beim Streitobjekt um einen (Einrichtungs)gegenstand einer (dienstlich-beigesteuerten) Unterkunft handelte.Kurzum stand der streitgegenständliche Sessel im Eigentum der UN, doch sogar bei Wahrunterstellung eines Eigentums des Beschwerdeführers am Sessel hätte dies nichts an der Rechtmäßig- und Gültigkeit des Befehls vom römisch 40 geändert, da Befehle, wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird, wohl im dienstlichen Kontext zu stehen haben, doch auch, wenn privates Eigentum am Sessel gegeben gewesen wäre, der dienstliche Kontext unstrittig jedenfalls mit der etwaigen Beeinträchtigung der Dienstzeit durch die Verbringung eines privaten Sessels in der Dienstzeit zu sehen ist, da sich die Bediensteten im Auslandseinsatz dienstzeitrechtlich nie außer Dienst-, sondern durchwegs in Bereitschaftsdienst befinden (siehe hierzu auch die Aussage Hptm römisch 40 , römisch 40 ), sodass jedenfalls der dienstliche Konnex gegeben ist, abgesehen davon, dass es sich beim Streitobjekt um einen (Einrichtungs)gegenstand einer (dienstlich-beigesteuerten) Unterkunft handelte.

Dass der Beschwerdeführer bezüglich des Befehlsinhalts nicht nachgefragt und keine schriftliche Ausfertigung gefordert hatte, folgt aus seinen- und den Aussagen des Zeugen Hptm XXXX im Zuge des Verfahrens und vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Dass der Beschwerdeführer bezüglich des Befehlsinhalts nicht nachgefragt und keine schriftliche Ausfertigung gefordert hatte, folgt aus seinen- und den Aussagen des Zeugen Hptm römisch 40 im Zuge des Verfahrens und vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 .

Die vorsätzliche Tatbegehung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Befehl durch seine Nachfrage am XXXX herausgefordert hatte, sich jedoch nicht an diesen hielt bzw. diesen nicht vollzog und den Sessel rechtswidrigerweise verbrachte (weiteres hierzu in der rechtlichen Beurteilung).Die vorsätzliche Tatbegehung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Befehl durch seine Nachfrage am römisch 40 herausgefordert hatte, sich jedoch nicht an diesen hielt bzw. diesen nicht vollzog und den Sessel rechtswidrigerweise verbrachte (weiteres hierzu in der rechtlichen Beurteilung).

Die Feststellungen zur Kenntniserlangung des unmittelbaren Vorgesetzten über den Verstoß gegen seinen (ersten) Befehl und zu seiner nachfolgenden Recherche samt (zweiten) Befehl, den Sessel wieder zurückzubringen, folgen dem Inhalt der Disziplinarverfügung und der Zeugenaussage von Hptm XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Die Feststellungen zur Kenntniserlangung des unmittelbaren Vorgesetzten über den Verstoß gegen seinen (ersten) Befehl und zu seiner nachfolgenden Recherche samt (zweiten) Befehl, den Sessel wieder zurückzubringen, folgen dem Inhalt der Disziplinarverfügung und der Zeugenaussage von Hptm römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 .

Die Feststellungen zur Disziplinarverfügung, zum Disziplinarerkenntnis und zur Beschwerde beruhen auf den jeweiligen Aktenbestandteilen XXXX . Dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX und somit rechtzeitig Einspruch gegen die Disziplinarverfügung erhoben hat, ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme des Mjr XXXX .Die Feststellungen zur Disziplinarverfügung, zum Disziplinarerkenntnis und zur Beschwerde beruhen auf den jeweiligen Aktenbestandteilen römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 und somit rechtzeitig Einspruch gegen die Disziplinarverfügung erhoben hat, ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme des Mjr römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.Gemäß Paragraph 75, HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.

Da folglich in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), StF: BGBl. Nr. 86/1948, idgF, lautet:3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, idgF, lautet:

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.Paragraph 5 a, (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001, idgF, lauten:3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, idgF, lauten:

„Allgemeines

§ 41. […]Paragraph 41, […]

(3) Alle Soldaten haben die von einem Vorgesetzten an sie gerichteten Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen.

[…]

Geltung bestimmter Vorschriften

§ 46. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“Paragraph 46, (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“

3.2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), StF: BGBl. Nr. 43/1979, idgF, lauten:
„Geltungsbereich
3.2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, idgF, lauten:, „Geltungsbereich

§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten alsParagraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);

2. Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;

3. Einsatz: Dienst

[…]

b) im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,

[…]

4. Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;

5. Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);

[…]

9. Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

10. Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;

[…]

Befehlsgebung

Ausübung der Befehlsgebung

§ 6. (1) Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.Paragraph 6, (1) Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.

[…]

Gestaltung von Befehlen

(4) Befehle sind so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, daß dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt.

Schriftliche Ausfertigung von Befehlen

(5) Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn

1. der Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder

2. der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde.

Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in Schlagworten zu erfolgen.

Gehorsam

§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.Paragraph 7, (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

Ablehnung von Befehlen

(2) Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

[…]

Einwände gegen einen Befehl

(5) Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen

1. der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,

2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder

3. das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.

Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.

Klarstellung von Befehlen

(6) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.“

3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), StF: BGBl. I Nr. 2/2014, idgF, lauten:3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, idgF, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1. Soldaten

[…]

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

[…]

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

[…]

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

[…]

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sindParagraph 11, (1) Disziplinarbehörden sind

1. die Disziplinarkommandanten

a) als Einheitskommandanten und

b) als Disziplinarvorgesetzte

und

2. die Bundesdisziplinarbehörde.

[…]

Verfahrensarten

§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen alsParagraph 21, Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

1. Kommandantenverfahren oder

2. Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).

[…]

Ordentliche Rechtsmittel

§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im FalleParagraph 35, (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
[…]
(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung., […]

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.Paragraph 38, (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.

[…]

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

1. ein Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 oder1. ein Einsatzmonatsgeld nach Paragraph 3, Absatz 2, HGG 2001 oder

2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, oder

3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

[…]

Kommandantenverfahren

Anwendungsbereich

§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen vonParagraph 59, Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von

1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und

3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.

[…]

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. Paragraph 62,

[…]

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

[…]

Disziplinarerkenntnis

§ 63. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofernParagraph 63, (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern

1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder

2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. die als erwiesen angenommenen Taten,

2. die durch die Taten verletzten Pflichten,

3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 64. (1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofernParagraph 64, (1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern

1. a) ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder

b) eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder

c) ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde

und

2. keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als

a) ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder

b) eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.

(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt Paragraph 62, Absatz 3 und 4,

(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.

(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten

1. die als erwiesen angenommenen Taten,

2. die durch die Taten verletzten Pflichten,

3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.

Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

§ 65. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.Paragraph 65, (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Litera c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

(3) Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 66. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.Paragraph 66, (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.

(1a) Ein Einspruch ist nicht mehr zulässig, wenn der Beschuldigte nach Erlassung der Disziplinarverfügung ausdrücklich auf den Einspruch verzichtet hat.

(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.

(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.“(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Litera c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.“

3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), StF: BGBl. I Nr. 55/2001, idgF, lauten:3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, idgF, lauten:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen einesParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

1. Dienstverhältnisses oder

2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes.

[…]

Disziplinarrecht

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:Paragraph 6, Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

a) die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf unda) die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und

b) § 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.b) Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.

2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach Paragraph 4, Absatz 5, KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.

3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 52 Abs. 4 HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist Paragraph 52, Absatz 4, HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.

4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.“

3.2.6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), StF: JGS Nr. 946/1811, idgF, lauten:3.2.6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Stammfassung, JGS Nr. 946 aus 1811,, idgF, lauten:

„Rechte des Eigenthümers.

§ 362. Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.Paragraph 362, Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.

[…]

Gutgläubiger Erwerb

§ 367. (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.Paragraph 367, (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.

[…]

Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.

Mittelbare Erwerbung.

§ 423. Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.“Paragraph 423, Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.“

3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

3.3.1. Allgemeines:

Eingangs wird angemerkt, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Nichtanhörung des Zeugen XXXX erlassen wird, da dieser unentschuldigt trotz ordnungsgemäßer Ladung vom XXXX der mündlichen Verhandlung ferngeblieben, die Frist für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gem. § 65 Abs. 3 HDG 2014 mit längstens sechs Wochen normiert ist, sohin am heutigen Tage endet, und zudem das Beweisthema seiner Zeugenbefragung, i.e. „Eigentum“ am Sessel, für den Verhandlungsgegenstand, i.e. „Befehlsverweigerung“, nicht weiter von Relevanz ist.Eingangs wird angemerkt, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Nichtanhörung des Zeugen römisch 40 erlassen wird, da dieser unentschuldigt trotz ordnungsgemäßer Ladung vom römisch 40 der mündlichen Verhandlung ferngeblieben, die Frist für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gem. Paragraph 65, Absatz 3, HDG 2014 mit längstens sechs Wochen normiert ist, sohin am heutigen Tage endet, und zudem das Beweisthema seiner Zeugenbefragung, i.e. „Eigentum“ am Sessel, für den Verhandlungsgegenstand, i.e. „Befehlsverweigerung“, nicht weiter von Relevanz ist.

Zum Rechtsregime: Unstrittig ist der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter bzw. Soldat im Auslandseinsatz, sodass gem. § 6 AuslEG 2001 das HDG 2014 mit Maßgaben anzuwenden ist.Zum Rechtsregime: Unstrittig ist der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter bzw. Soldat im Auslandseinsatz, sodass gem. Paragraph 6, AuslEG 2001 das HDG 2014 mit Maßgaben anzuwenden ist.

3.3.2. Zur Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung:

Bei Einlangen der Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht war zunächst zu prüfen, ob der Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX fristgerecht erfolgt ist.Bei Einlangen der Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht war zunächst zu prüfen, ob der Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 fristgerecht erfolgt ist.

Gemäß § 66 Abs. 1 HDG 2014 beträgt die Frist für Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen, die nach dieser Bestimmung zudem nicht begründet sein müssen, eine Woche. Gemäß § 35 Abs. 1 HDG 2014 ist ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung von der Partei bei der Disziplinarbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt bei ausschließlich mündlicher Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung (Z 1 leg.cit.) und bei schriftlicher Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung (Z 2 leg.cit.).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, HDG 2014 beträgt die Frist für Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen, die nach dieser Bestimmung zudem nicht begründet sein müssen, eine Woche. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, HDG 2014 ist ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung von der Partei bei der Disziplinarbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt bei ausschließlich mündlicher Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung (Ziffer eins, leg.cit.) und bei schriftlicher Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung (Ziffer 2, leg.cit.).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wann die schriftliche Ausfertigung der im gegenständlich mündlich verkündeten Disziplinarverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Die Einspruchsfrist kann jedoch nicht vor der Verkündung der Disziplinarverfügung am XXXX zu laufen begonnen haben. Das auf die Disziplinarverfügung Bezug nehmende Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX ist zwar erst am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, wie in den Feststellungen ausgeführt hat der Beschwerdeführer jedoch bereits am XXXX gegenüber dem Kommandanten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, mündlich Einspruch erhoben. Darauf deutet nicht bloß die diesbezügliche oben angeführte Aussage des Kommandanten, sondern auch die Betitelung des Schreibens vom XXXX als „Stellungnahme mit Bezug: Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX “ hin. Der Einspruch des Beschwerdeführers ist folglich jedenfalls fristgerecht erfolgt, zumal der Einspruch den gesetzlichen Bestimmungen zufolge auch nicht begründet sein musste, um Wirkung zu entfalten und die Disziplinarverfügung außer Kraft zu setzen.Wann die schriftliche Ausfertigung der im gegenständlich mündlich verkündeten Disziplinarverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Die Einspruchsfrist kann jedoch nicht vor der Verkündung der Disziplinarverfügung am römisch 40 zu laufen begonnen haben. Das auf die Disziplinarverfügung Bezug nehmende Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 ist zwar erst am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt, wie in den Feststellungen ausgeführt hat der Beschwerdeführer jedoch bereits am römisch 40 gegenüber dem Kommandanten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, mündlich Einspruch erhoben. Darauf deutet nicht bloß die diesbezügliche oben angeführte Aussage des Kommandanten, sondern auch die Betitelung des Schreibens vom römisch 40 als „Stellungnahme mit Bezug: Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 “ hin. Der Einspruch des Beschwerdeführers ist folglich jedenfalls fristgerecht erfolgt, zumal der Einspruch den gesetzlichen Bestimmungen zufolge auch nicht begründet sein musste, um Wirkung zu entfalten und die Disziplinarverfügung außer Kraft zu setzen.

3.3.3. Zu den Einstellungsgründen des §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014:3.3.3. Zu den Einstellungsgründen des Paragraphen 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, HDG 2014:

Die Fallvarianten der Einstellungsgründe des §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten, und nichts weist darauf hin, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.Die Fallvarianten der Einstellungsgründe des Paragraphen 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, HDG 2014 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten, und nichts weist darauf hin, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.

Zudem kann der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden, dass iVm der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, was in der gegenständlichen Rechtssache, wie noch erläutert werden wird, der Fall ist.Zudem kann der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden, dass in Verbindung mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, was in der gegenständlichen Rechtssache, wie noch erläutert werden wird, der Fall ist.

3.3.4. Zum Verbot der reformatio in peius:

Weiters ist festzuhalten, dass ausschließlich vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben wurde, sodass die Regelung des § 35 Abs. 2 HDG 2014 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.Weiters ist festzuhalten, dass ausschließlich vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben wurde, sodass die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, HDG 2014 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.

3.3.5. Zur Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:

Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG) oder das VwG gem § 29 Abs 1 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen (vgl Hengstschläger/?Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG bzw) vom VwG saniert werden (vgl VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt (vgl VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG (iVm § 17 VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29].Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG) oder das VwG gem Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen vergleiche Hengstschläger/?Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bzw) vom VwG saniert werden vergleiche VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt vergleiche VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 29].

Angesichts der oben angeführten Literatur und Judikatur ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses durch eine hinreichend begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die an die Stelle des Disziplinarerkenntnisses tritt, zu sanieren sind. Da der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses, wie in Folge noch ausgeführt wird, durch die Rechtslage gedeckt ist und die belangte Behörde auch bei ausführlicherer bzw. präziser strukturierter Begründung nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen hätte, ist der Beschwerdeführer zudem nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt oder an der Rechtsverfolgung gehindert. Der Beschwerde war daher, wie in Folge noch näher ausgeführt wird, nicht stattzugeben.

3.3.6. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall:

Bei einer Weisung handelt es sich um eine formfreien, also mündlichen, schriftlichen, unter Umständen auch schlüssigen (siehe VwSlg 12.894 A/1989) Verwaltungsakt (siehe VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), der nur innerhalb der Verwaltungsorganisation und damit nicht nach außen wirkt (siehe VfSlg 4737/1964), von einem übergeordneten an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan ergeht (siehe VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) und typischerweise in Gestalt von Handlungs- oder Unterlassungspflichten (siehe VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) mit normativer Wirkung bestimmt, wie das nachgeordnete Organ eine ihm übertragene Funktion auszuüben hat (siehe VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Weisungen können hierbei abstrakt oder konkret und generell oder individuell formuliert sein. Reine Wissensmitteilungen sind keine Weisungen (siehe VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023; 17.11.2004, 2001/09/0035; Mayer/Muzak Art. 20 B-VG)Bei einer Weisung handelt es sich um eine formfreien, also mündlichen, schriftlichen, unter Umständen auch schlüssigen (siehe VwSlg 12.894 A/1989) Verwaltungsakt (siehe VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), der nur innerhalb der Verwaltungsorganisation und damit nicht nach außen wirkt (siehe VfSlg 4737 aus 1964,), von einem übergeordneten an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan ergeht (siehe VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) und typischerweise in Gestalt von Handlungs- oder Unterlassungspflichten (siehe VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) mit normativer Wirkung bestimmt, wie das nachgeordnete Organ eine ihm übertragene Funktion auszuüben hat (siehe VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Weisungen können hierbei abstrakt oder konkret und generell oder individuell formuliert sein. Reine Wissensmitteilungen sind keine Weisungen (siehe VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023; 17.11.2004, 2001/09/0035; Mayer/Muzak Artikel 20, B-VG)

Ob ein behördlicher Akt als Weisung zu qualifizieren ist, hängt nicht davon ab, ob dieser als solche bezeichnet ist oder in Befehlsform ergeht, sondern lediglich davon, ob der Akt die beschriebenen Merkmale einer Weisung erfüllt (siehe VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035); zudem ist für die Weisung jede Form der Publikation zulässig (siehe VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0028). In diesem Sinne können auch „Ersuchen“, „Wünsche“ und „Bitten“ (siehe VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; 26.6.2019, Ra 2018/09/0080 [es muss weder eine Frist gesetzt noch eine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen werden]) Weisungen sein. Im Zweifelsfall kann hierbei gelten, dass Aufträge eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb im Regelfall Weisungen darstellen (siehe VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Jeweils ist allerdings vorausgesetzt, dass die Weisung dem Angewiesenen tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurde.

Eine Weisung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht unwirksam ist und nicht ins Leere geht. Die Bedeutung einer Weisung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste, wobei auf die Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers abzustellen ist (siehe VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123).

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä (VwGH 08.09.1993, 93/09/0253).

Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (VwGH 15.09.1994, 92/09/0382).

Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung sind grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten. Gerade eine Unbelehrbarkeit und Beharrlichkeit in der Fortführung der vom Dienstvorgesetzten - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahingestellt bleiben und ist nicht relevant - als unerwünscht bzw unkameradschaftlich qualifizierten Verhaltensweisen kann das Gefüge der heeresimmanenten Hierarchie nachhaltig schädigen (VwGH 15.12.1999, 98/09/0213).

Der grundsätzlichen Gehorsamspflicht gemäß § 47 Abs 3 WehrG 1990 und § 7 Abs 1 ADV stehen Rechte und Pflichten gegenüber, die die Gehorsamspflicht relativieren ([Hinweis E 7.5.1996, 95/09/0004; hier hat der Bf die von einem Vorgesetzten ausgehende Befehlslage ins Gegenteil verkehrt, ohne ausreichende Gründe hiefür in seiner Beschwerde darzulegen] VwGH 26.06.1997, 95/09/0265).Der grundsätzlichen Gehorsamspflicht gemäß Paragraph 47, Absatz 3, WehrG 1990 und Paragraph 7, Absatz eins, ADV stehen Rechte und Pflichten gegenüber, die die Gehorsamspflicht relativieren ([Hinweis E 7.5.1996, 95/09/0004; hier hat der Bf die von einem Vorgesetzten ausgehende Befehlslage ins Gegenteil verkehrt, ohne ausreichende Gründe hiefür in seiner Beschwerde darzulegen] VwGH 26.06.1997, 95/09/0265).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur steht außer Frage, dass es sich bei dem Befehl des unmittelbaren Vorgesetzten vom XXXX , den streitgegenständlichen Sessel nicht von einer Unterkunft in die andere zu verbringen bevor die Personalrochade am Folgetag vollzogen ist, um eine Weisung, in der militärischen Sprache: um einen Befehl gehandelt hatte. Die konkrete Bezeichnung dieser Vorgabe spielt keine Rolle, da jedenfalls klar war, dass damit ein Verwaltungsakt vorlag, der von einem über- an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan gerichtet war und eine Unterlassungspflicht auslöste, die grundsätzlich zu befolgen war. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Weder wurde vom Beschwerdeführer - dazu vom Bundesverwaltungsgericht befragt - behauptet, die Weisung sei von einem unzuständigen Organ ausgesprochen worden, noch brachte er vor, sie verletze die Menschenwürde oder sei strafrechtswidrig oder aus einem anderen Grund nicht zu befolgen gewesen.Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur steht außer Frage, dass es sich bei dem Befehl des unmittelbaren Vorgesetzten vom römisch 40 , den streitgegenständlichen Sessel nicht von einer Unterkunft in die andere zu verbringen bevor die Personalrochade am Folgetag vollzogen ist, um eine Weisung, in der militärischen Sprache: um einen Befehl gehandelt hatte. Die konkrete Bezeichnung dieser Vorgabe spielt keine Rolle, da jedenfalls klar war, dass damit ein Verwaltungsakt vorlag, der von einem über- an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan gerichtet war und eine Unterlassungspflicht auslöste, die grundsätzlich zu befolgen war. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Weder wurde vom Beschwerdeführer - dazu vom Bundesverwaltungsgericht befragt - behauptet, die Weisung sei von einem unzuständigen Organ ausgesprochen worden, noch brachte er vor, sie verletze die Menschenwürde oder sei strafrechtswidrig oder aus einem anderen Grund nicht zu befolgen gewesen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Befehl so aufgefasst, dass der Schreibtischsessel davon nicht erfasst gewesen sei, da ein Kollege ihm diesen überlassen bzw. (in der zuletzt-bekanntgegebenen Variante:) geschenkt habe und er daher in seinem Eigentum gestanden sei, ist auf die Feststellungen zu verweisen, in welchem diesem seinen Vorbringen kein Glauben geschenkt wird, da der Befehlsgeber, Hptm XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft angab, dass der Beschwerdeführer aus eigenem zu ihm gekommen war und dezidiert wegen des streitgegenständlichen Sessels nachgefragt hatte. Es gab sohin kein terminologisches Missverständnis, wie es der Beschwerdeführer glauben machen wollte, da sich der Befehl auf diesen einen Sessel bezog und aufgrund seiner eigenen Nachfrage ausgegeben wurde. Auch war der Inhalt des Befehls klar und unmissverständlich und lautete, dass dieser Sessel – jedenfalls vor der am Folgetag stattfindenden Personalrochade – nicht zu verbringen ist. Der Beschwerdeführer hatte sich jedoch nicht daran gehalten und diesen Sessel in Folge mit Hilfe eines anderen Brandschutzgehilfen und einem LKW am XXXX in seine neue Unterkunft gebracht.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Befehl so aufgefasst, dass der Schreibtischsessel davon nicht erfasst gewesen sei, da ein Kollege ihm diesen überlassen bzw. (in der zuletzt-bekanntgegebenen Variante:) geschenkt habe und er daher in seinem Eigentum gestanden sei, ist auf die Feststellungen zu verweisen, in welchem diesem seinen Vorbringen kein Glauben geschenkt wird, da der Befehlsgeber, Hptm römisch 40 , vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft angab, dass der Beschwerdeführer aus eigenem zu ihm gekommen war und dezidiert wegen des streitgegenständlichen Sessels nachgefragt hatte. Es gab sohin kein terminologisches Missverständnis, wie es der Beschwerdeführer glauben machen wollte, da sich der Befehl auf diesen einen Sessel bezog und aufgrund seiner eigenen Nachfrage ausgegeben wurde. Auch war der Inhalt des Befehls klar und unmissverständlich und lautete, dass dieser Sessel – jedenfalls vor der am Folgetag stattfindenden Personalrochade – nicht zu verbringen ist. Der Beschwerdeführer hatte sich jedoch nicht daran gehalten und diesen Sessel in Folge mit Hilfe eines anderen Brandschutzgehilfen und einem LKW am römisch 40 in seine neue Unterkunft gebracht.

Da nicht entscheidungsrelevant sei lediglich nebenbei erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass der Sessel tatsächlich zuvor seinem Kollegen XXXX gehört hatte und dieser ihn daher als Eigentümer gemäß § 362 ABGB wirksam veräußern konnte. Der abgeleitete (derivative) Eigentumserwerb setzt nämlich den Bestand des Rechts der veräußernden Person voraus, da keine Person mehr Rechte übertragen kann, als sie selbst hat („nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“; vgl. Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 423 Rz 1). Der Beschwerdeführer hätte sich jedenfalls davon überzeugen müssen, dass XXXX tatsächlich frei über den Sessel verfügen konnte. Da der Beschwerdeführer dies nachweislich nicht getan hatte, ist sein Handeln diesbezüglich zumindest als fahrlässig anzusehen (vgl. OGH 21.03.2018, 1Ob587/95; 1Ob2319/96b; 1Ob14/97h; 1Ob416/97a; 3Ob40/18f). Ein gutgläubiger (originärer) Eigentumserwerb nach § 367 ABGB kommt indes von vornherein nur bei einem entgeltlichen Erwerb in Betracht, da ein unentgeltlicher Erwerb mangels einer potenziell frustrierten Gegenleistung nicht schutzwürdig ist (vgl. Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 367 Rz 8).Da nicht entscheidungsrelevant sei lediglich nebenbei erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass der Sessel tatsächlich zuvor seinem Kollegen römisch 40 gehört hatte und dieser ihn daher als Eigentümer gemäß Paragraph 362, ABGB wirksam veräußern konnte. Der abgeleitete (derivative) Eigentumserwerb setzt nämlich den Bestand des Rechts der veräußernden Person voraus, da keine Person mehr Rechte übertragen kann, als sie selbst hat („nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“; vergleiche Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 423, Rz 1). Der Beschwerdeführer hätte sich jedenfalls davon überzeugen müssen, dass römisch 40 tatsächlich frei über den Sessel verfügen konnte. Da der Beschwerdeführer dies nachweislich nicht getan hatte, ist sein Handeln diesbezüglich zumindest als fahrlässig anzusehen vergleiche OGH 21.03.2018, 1Ob587/95; 1Ob2319/96b; 1Ob14/97h; 1Ob416/97a; 3Ob40/18f). Ein gutgläubiger (originärer) Eigentumserwerb nach Paragraph 367, ABGB kommt indes von vornherein nur bei einem entgeltlichen Erwerb in Betracht, da ein unentgeltlicher Erwerb mangels einer potenziell frustrierten Gegenleistung nicht schutzwürdig ist vergleiche Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 367, Rz 8).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 1 ADV zwar nur im Zusammenhang mit dem Dienst stehende Befehle erteilt werden dürfen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Befehl sich auch auf allfälliges Privateigentum beziehen kann, sofern ein dienstlicher Kontext gegeben ist. Dies ist gegenständlich unzweifelhaft der Fall, da der Befehl sich auf einen in seiner von der UN zur Verfügung gestellte Unterkunft, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Auslandseinsatzes bewohnte, befindlichen Sessel bezog und offenkundig darauf abzielte, die Ordnung in diesen Unterkünften aufrechtzuerhalten und eine mangelnde Auffindbarkeit des Inventars zu verhindern. Selbst wenn der Sessel tatsächlich im Privateigentum des Beschwerdeführers gestanden wäre und würde man der Argumentation des Beschwerdeführers im Vorverfahren folgen, hätte er also nicht allein deshalb davon ausgehen können, dass dieser von dem genannten Befehl nicht erfasst war, zumal vor allem auch eine dienstzeitrechtliche Komponente dahingehend gegeben war, als der Beschwerdeführer diesen Sessel während seiner Dienstzeit verbracht hatte. Da der Sessel jedoch, wie bereits dargelegt, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stand, steht der dienstliche Kontext des Befehls ohnehin außer Zweifel.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ADV zwar nur im Zusammenhang mit dem Dienst stehende Befehle erteilt werden dürfen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Befehl sich auch auf allfälliges Privateigentum beziehen kann, sofern ein dienstlicher Kontext gegeben ist. Dies ist gegenständlich unzweifelhaft der Fall, da der Befehl sich auf einen in seiner von der UN zur Verfügung gestellte Unterkunft, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Auslandseinsatzes bewohnte, befindlichen Sessel bezog und offenkundig darauf abzielte, die Ordnung in diesen Unterkünften aufrechtzuerhalten und eine mangelnde Auffindbarkeit des Inventars zu verhindern. Selbst wenn der Sessel tatsächlich im Privateigentum des Beschwerdeführers gestanden wäre und würde man der Argumentation des Beschwerdeführers im Vorverfahren folgen, hätte er also nicht allein deshalb davon ausgehen können, dass dieser von dem genannten Befehl nicht erfasst war, zumal vor allem auch eine dienstzeitrechtliche Komponente dahingehend gegeben war, als der Beschwerdeführer diesen Sessel während seiner Dienstzeit verbracht hatte. Da der Sessel jedoch, wie bereits dargelegt, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stand, steht der dienstliche Kontext des Befehls ohnehin außer Zweifel.

Überdies ist festzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Prüfung gem. §§ 6 und 7 ADV durchgeführt wurde und folgendes Ergebnis zeitigte: Dass der Befehl grundsätzlich der Vorgabe der Legistik entsprechend leicht verständlich formuliert war, obgleich er aus Sicht des Beschwerdeführers einen gewissen Interpretationsspielraum aufwies, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Im Fall einer Unklarheit wäre der Beschwerdeführer jedoch dazu verpflichtet gewesen, durch Rückfragen um Klarstellung zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings unterlassen. Auch hat er keine Einwände gegen den Befehl erhoben oder eine schriftliche Ausfertigung verlangt. Zudem lagen auch keine der beiden Varianten der Nichtbefolgung (Befehl, der von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt wurde oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde) vor und hatte der Beschwerdeführer auch nicht seine Absicht, diesen Befehl nicht zu befolgen, dem Befehlsgeber unverzüglich gemeldet (siehe die Prüfung in der mündlichen Verhandlung iVm §§ 6 Abs. 1 1. Satz, 6 Abs. 4 1. Satz, 6 Abs. 4 2. Satz, 6 Abs. 5 Z 2, 7 Abs. 1 1. Satz, 7 Abs. 2 1. Satz 1. Variante, 7 Abs. 2 1. Satz 2. Variante, 7 Abs. 2 2. Satz, 7 Abs. 5 Z 2, 7 Abs. 5 Z 3, 7 Abs. 6 ADV, wobei zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch vorgab, der Befehl hätte „Einrichtungsgegenstände“, „Möbel“ oder „Inventar“ betroffen; XXXX ).Überdies ist festzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Prüfung gem. Paragraphen 6 und 7 ADV durchgeführt wurde und folgendes Ergebnis zeitigte: Dass der Befehl grundsätzlich der Vorgabe der Legistik entsprechend leicht verständlich formuliert war, obgleich er aus Sicht des Beschwerdeführers einen gewissen Interpretationsspielraum aufwies, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Im Fall einer Unklarheit wäre der Beschwerdeführer jedoch dazu verpflichtet gewesen, durch Rückfragen um Klarstellung zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings unterlassen. Auch hat er keine Einwände gegen den Befehl erhoben oder eine schriftliche Ausfertigung verlangt. Zudem lagen auch keine der beiden Varianten der Nichtbefolgung (Befehl, der von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt wurde oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde) vor und hatte der Beschwerdeführer auch nicht seine Absicht, diesen Befehl nicht zu befolgen, dem Befehlsgeber unverzüglich gemeldet (siehe die Prüfung in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, 1. Satz, 6 Absatz 4, 1. Satz, 6 Absatz 4, 2. Satz, 6 Absatz 5, Ziffer 2, 7, Absatz eins, 1. Satz, 7 Absatz 2, 1. Satz 1. Variante, 7 Absatz 2, 1. Satz 2. Variante, 7 Absatz 2, 2. Satz, 7 Absatz 5, Ziffer 2, 7, Absatz 5, Ziffer 3, 7, Absatz 6, ADV, wobei zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch vorgab, der Befehl hätte „Einrichtungsgegenstände“, „Möbel“ oder „Inventar“ betroffen; römisch 40 ).

Gem § 2 Abs 4 HDG ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist („nulla poena sine culpa“; Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023). Dies gilt auch für den Schuldspruch ohne Strafe (VwGH 18.10.1990, 90/09/0070).Gem Paragraph 2, Absatz 4, HDG ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist („nulla poena sine culpa“; Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023). Dies gilt auch für den Schuldspruch ohne Strafe (VwGH 18.10.1990, 90/09/0070).

Ein Soldat verletzt seine Pflichten nur dann schuldhaft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt; zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Besch habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen; dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (des Grades des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit letztlich für die Bemessung der Strafe iSd § 6 Abs 1 HDG 1994 entscheidend ist ([Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0220 ua] VwGH 01.07.1998, 96/09/0325).Ein Soldat verletzt seine Pflichten nur dann schuldhaft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt; zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Besch habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen; dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (des Grades des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit letztlich für die Bemessung der Strafe iSd Paragraph 6, Absatz eins, HDG 1994 entscheidend ist ([Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0220 ua] VwGH 01.07.1998, 96/09/0325).

Die Feststellung der irrigen Vorgangsweise, ebenso wie etwa bloßes Vergessen, vermag über die Schuld eines Beamten (hier eines Soldaten) noch nichts auszusagen ([Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0020] VwGH 18.10.1990, 90/09/0070).

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses eine vorsätzliche Tatbegehung angenommen, ohne dies in der Begründung näher auszuführen.

Im Lichte der Zeugenaussage von Hptm XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht kann dieser Einschätzung nicht entgegengetreten werden bzw. war diese zu bestätigen, da zu Tage trat, dass der Beschwerdeführer den Befehl aufgrund seine Nachfrage am XXXX (sogar) provoziert hatte, sich jedoch in Folge nicht daran hielt. Es liegt daher ein Fall des dolus directus (jedenfalls) 2. Grades (Vorsatz in der Variante der Wissentlichkeit) vor, da der Beschwerdeführer wusste, dass seine (Folge)Handlung gegen den dezidierten Befehl von Hptm XXXX vom XXXX betreffend diesen einen Sessel verstieß und sie dennoch vornahm. Es ist somit von einer schuldhaften, nämlich vorsätzlichen, Tatbegehung auszugehen.Im Lichte der Zeugenaussage von Hptm römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht kann dieser Einschätzung nicht entgegengetreten werden bzw. war diese zu bestätigen, da zu Tage trat, dass der Beschwerdeführer den Befehl aufgrund seine Nachfrage am römisch 40 (sogar) provoziert hatte, sich jedoch in Folge nicht daran hielt. Es liegt daher ein Fall des dolus directus (jedenfalls) 2. Grades (Vorsatz in der Variante der Wissentlichkeit) vor, da der Beschwerdeführer wusste, dass seine (Folge)Handlung gegen den dezidierten Befehl von Hptm römisch 40 vom römisch 40 betreffend diesen einen Sessel verstieß und sie dennoch vornahm. Es ist somit von einer schuldhaften, nämlich vorsätzlichen, Tatbegehung auszugehen.

3.4. Zur Strafbemessung:

Wenngleich zum BDG 1979 kommentiert, gelten die Ausführungen von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage unstrittig auch für die gleichlautenden Bestimmungen des HDG 2014:

„Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).„Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).

Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Disziplinarverfahren nach dem BDG, die auf den gegenständlichen Fall jedoch übertragbar ist, handelt es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Disziplinarverfahren nach dem BDG, die auf den gegenständlichen Fall jedoch übertragbar ist, handelt es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 6 Abs. 1 HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention).

Ferner sind gem. § 6 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus, begründete dies, wie bereits dargelegt, jedoch nicht näher. Die Schwere der Pflichtverletzung wurde als hoch eingestuft. Auf spezial- und generalpräventive Aspekte wurde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht näher eingegangen. Als Erschwerungsgrund wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Male gegen Befehle verstoßen habe und eine Ermahnung sowie eine disziplinarrechtliche Vorstrafe aufweise. Es wurden keine Milderungsgründe angenommen.

Eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Strafrahmens konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall aus den im Folgenden ausgeführten Gründen nicht erblickt werden.

3.4.1. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:

Aus der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten sind. Im Bereich der Landesverteidigung haben der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht eine zentrale Bedeutung. Dies ist aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 41 Abs. 3 und 5 WG 2001, des § 3 ADV - wonach der Soldat im Rahmen des Treueverhältnisses zur Republik Österreich, insbesondere zur Verteidigung der Demokratie, der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist - und den speziellen Vorschriften der §§ 6 und 7 ADV zu erkennen (vgl. BVwG 08.11.2017, W116 2163244-1).Aus der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten sind. Im Bereich der Landesverteidigung haben der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht eine zentrale Bedeutung. Dies ist aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 3 und 5 WG 2001, des Paragraph 3, ADV - wonach der Soldat im Rahmen des Treueverhältnisses zur Republik Österreich, insbesondere zur Verteidigung der Demokratie, der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist - und den speziellen Vorschriften der Paragraphen 6 und 7 ADV zu erkennen vergleiche BVwG 08.11.2017, W116 2163244-1).

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer wissentlich bzw. vorsätzlich gehandelt hat und der Befolgung von Befehlen (vor allem im Auslandseinsatz) eine bedeutende Wichtigkeit zukommt, von einer erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung auszugehen.

3.4.2. Zur Spezial- und Generalprävention im konkreten Fall:

In spezialpräventiver Hinsicht ist im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass über den Beschwerdeführer zuvor bereits wegen der Behebung zweier, die zulässige Wertgrenze überschreitenden Postsendungen am XXXX eine Ermahnung ausgesprochen und mit Disziplinarverfügung vom XXXX eine Geldbuße in Höhe von € XXXX ,- verhängt wurde. Er hat folglich innerhalb kurzer Zeit - und nicht lange zurückliegend vor dem gegenständlichen Verfahren - bereits mehrmals nachweislich gegen Befehle verstoßen und tat er dies betreffend die gegenständliche Dienstpflichtverletzung sogar vorsätzlich. Es war daher bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer damit die wesentliche Bedeutung der Befolgung von Befehlen durch Soldaten vor Augen zu führen ist.In spezialpräventiver Hinsicht ist im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass über den Beschwerdeführer zuvor bereits wegen der Behebung zweier, die zulässige Wertgrenze überschreitenden Postsendungen am römisch 40 eine Ermahnung ausgesprochen und mit Disziplinarverfügung vom römisch 40 eine Geldbuße in Höhe von € römisch 40 ,- verhängt wurde. Er hat folglich innerhalb kurzer Zeit - und nicht lange zurückliegend vor dem gegenständlichen Verfahren - bereits mehrmals nachweislich gegen Befehle verstoßen und tat er dies betreffend die gegenständliche Dienstpflichtverletzung sogar vorsätzlich. Es war daher bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer damit die wesentliche Bedeutung der Befolgung von Befehlen durch Soldaten vor Augen zu führen ist.

Auch in generalpräventiver Hinsicht war eine Strafhöhe zu wählen, die der wesentlichen Bedeutung der Befolgung von Befehlen durch Soldaten Rechnung trägt, um zu verhindern, dass derartige Dienstpflichtverletzungen von Soldaten im Allgemeinen als banal angesehen werden und womöglich sogar zur Gewohnheit werden.

Vor dem Hintergrund der ausgeführten spezial- und generalpräventiven Überlegungen ist die von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall verhängte Geldbuße nicht als überhöht anzusehen, zumal über den Beschwerdeführer zuvor bereits eine nicht unwesentlich höhere Geldbuße verhängt worden ist und er sich dennoch abermals eine Dienstpflichtverletzung in Form eines Verstoßes gegen einen Befehl zu schulden kommen hat lassen.

3.4.3 Allgemeines zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:

[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Demnach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Demnach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

3.4.3. Zu den einzelnen Erschwerungs- und Milderungsgründen:

3.4.3.1. Zu den Erschwerungsgründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1).

Festzuhalten ist, dass die besonderen Erschwerungsgründe nach § 33 Abs. 1 Z 3 bis 8 sowie Abs. 2 und 3 StGB offenkundig nicht vorliegen und von der belangten Behörde zu Recht nicht angenommen wurden.Festzuhalten ist, dass die besonderen Erschwerungsgründe nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 sowie Absatz 2 und 3 StGB offenkundig nicht vorliegen und von der belangten Behörde zu Recht nicht angenommen wurden.

Zum Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 1 StGB ist auszuführen, dass dieser nur vorliegt, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat gegen den gegenständlichen Befehl durch die Mitnahme des Sessels in eine andere Unterkunft jedoch lediglich einmal verstoßen und diesen Verstoß jedenfalls auch nicht durch längere Zeit fortgesetzt, da er den Sessel bereits am darauffolgenden Tag wieder retourniert hat, unter „längere Zeit“ jedoch jedenfalls zumindest mehrere Monate zu verstehen sind (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 4). Zum Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist auszuführen, dass dieser nur vorliegt, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat gegen den gegenständlichen Befehl durch die Mitnahme des Sessels in eine andere Unterkunft jedoch lediglich einmal verstoßen und diesen Verstoß jedenfalls auch nicht durch längere Zeit fortgesetzt, da er den Sessel bereits am darauffolgenden Tag wieder retourniert hat, unter „längere Zeit“ jedoch jedenfalls zumindest mehrere Monate zu verstehen sind vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 4).

Die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers sind hingegen allenfalls unter den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 2 StGB zu subsumieren. Zum Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 2 StGB ist auszuführen, dass dieser vorliegt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Gemäß § 71 StGB beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.Die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers sind hingegen allenfalls unter den Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu subsumieren. Zum Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist auszuführen, dass dieser vorliegt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 71, StGB beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.

Dabei begründet jedes dieser Kriterien für sich allein, somit unabhängig von den anderen (vgl EvBl 1983/111), die gleiche schädliche Neigung. Sind die Straftaten somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob sie auch auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen (abw SSt 33/40 zum früheren Recht). Denn „Entschlüsse, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, beruhen immer auf der gleichen schädlichen Willensrichtung“ und zeigen „die Bereitschaft des Täters, die Wertanforderungen des Rechts gerade im Hinblick auf diesen Wert hintanzusetzen“ ([EBRV 1971, 184; krit Moos, Probleme VII, 12 ff] Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 71 Rz 1).Dabei begründet jedes dieser Kriterien für sich allein, somit unabhängig von den anderen vergleiche EvBl 1983/111), die gleiche schädliche Neigung. Sind die Straftaten somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob sie auch auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen (abw SSt 33/40 zum früheren Recht). Denn „Entschlüsse, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, beruhen immer auf der gleichen schädlichen Willensrichtung“ und zeigen „die Bereitschaft des Täters, die Wertanforderungen des Rechts gerade im Hinblick auf diesen Wert hintanzusetzen“ ([EBRV 1971, 184; krit Moos, Probleme römisch sieben, 12 ff] Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 71, Rz 1).

Gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind Straftaten, wenn ihnen jeweils etwa Angriffe gegen fremdes Vermögen, gegen Leib oder Leben anderer (unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit; RS 0092059; 11 Os 96/11v; Rainer, SbgK § 71 Rz 7; Fabrizy, StGB12 § 71 Rz 3), gegen die Freiheit anderer, gegen die Sittlichkeit usw zugrunde liegen, wobei es – rechtsgutsbezogen – in erster Linie auf eine eher formale Betrachtungsweise ankommt. Nach der Rsp lässt sich die Frage, ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, nicht allein aus der systematischen Einordnung der betreffenden Deliktstypen im Besonderen Teil des StGB beantworten; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei insb darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich, kriminologisch gesehen, um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt (SSt 46/48 = ÖJZ-LSK 1975/197; Jerabek, WK2 § 71 Rz 2; Fabrizy, StGB12 § 71 Rz 3). Eine solche Gleichartigkeit, bezogen auf das beeinträchtigte Rechtsgut, kann aber strafbaren Handlungen sehr verschiedener Art zugrunde liegen. Im Regelfall werden Straftaten dann gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, wenn es sich um Delikte handelt, die im selben Abschnitt des Besonderen Teils enthalten sind, zumal diese Abschnitte nach den jeweils geschützten Rechtsgütern gegliedert sind (EBRV 1971, 188). Bei Delikten mit mehreren geschützten Rechtsgütern können aber auch in verschiedene Abschnitte eingeordnete strafbare Handlungen dasselbe Rechtsgut betreffen (Rainer, SbgK § 71 Rz 4 ff), wie Sachbeschädigung (§ 125) und Brandstiftung (§ 169), Betrug (§ 146) und Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198; dazu 13 Os 95/09h), Schlepperei und Urkundenfälschung (RS 0112567), Körperverletzungsdelikte und Suchtmitteldelikte (RS 0091972) sowie Vermögensdelikte und Suchtmitteldelikte (SSt 60/51; 15 Os 28/11y). Es genügt, wenn das eine Delikt auch jenes Rechtsgut zu schützen bestimmt ist, das durch das andere Delikt verletzt wurde, mag für die systematische Einordnung auch ein anderes, mitgeschütztes Rechtsgut maßgebend gewesen sein (abw Marschall, ÖJZ 1974, 427). Weitere Beispiele bei Rainer, SbgK § 71 Rz 11 ff und Jerabek, WK2 § 71 Rz 8 (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 71 Rz 2f).Gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind Straftaten, wenn ihnen jeweils etwa Angriffe gegen fremdes Vermögen, gegen Leib oder Leben anderer (unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit; RS 0092059; 11 Os 96/11v; Rainer, SbgK Paragraph 71, Rz 7; Fabrizy, StGB12 Paragraph 71, Rz 3), gegen die Freiheit anderer, gegen die Sittlichkeit usw zugrunde liegen, wobei es – rechtsgutsbezogen – in erster Linie auf eine eher formale Betrachtungsweise ankommt. Nach der Rsp lässt sich die Frage, ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, nicht allein aus der systematischen Einordnung der betreffenden Deliktstypen im Besonderen Teil des StGB beantworten; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei insb darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich, kriminologisch gesehen, um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt (SSt 46/48 = ÖJZ-LSK 1975/197; Jerabek, WK2 Paragraph 71, Rz 2; Fabrizy, StGB12 Paragraph 71, Rz 3). Eine solche Gleichartigkeit, bezogen auf das beeinträchtigte Rechtsgut, kann aber strafbaren Handlungen sehr verschiedener Art zugrunde liegen. Im Regelfall werden Straftaten dann gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, wenn es sich um Delikte handelt, die im selben Abschnitt des Besonderen Teils enthalten sind, zumal diese Abschnitte nach den jeweils geschützten Rechtsgütern gegliedert sind (EBRV 1971, 188). Bei Delikten mit mehreren geschützten Rechtsgütern können aber auch in verschiedene Abschnitte eingeordnete strafbare Handlungen dasselbe Rechtsgut betreffen (Rainer, SbgK Paragraph 71, Rz 4 ff), wie Sachbeschädigung (Paragraph 125,) und Brandstiftung (Paragraph 169,), Betrug (Paragraph 146,) und Verletzung der Unterhaltspflicht (Paragraph 198,; dazu 13 Os 95/09h), Schlepperei und Urkundenfälschung (RS 0112567), Körperverletzungsdelikte und Suchtmitteldelikte (RS 0091972) sowie Vermögensdelikte und Suchtmitteldelikte (SSt 60/51; 15 Os 28/11y). Es genügt, wenn das eine Delikt auch jenes Rechtsgut zu schützen bestimmt ist, das durch das andere Delikt verletzt wurde, mag für die systematische Einordnung auch ein anderes, mitgeschütztes Rechtsgut maßgebend gewesen sein (abw Marschall, ÖJZ 1974, 427). Weitere Beispiele bei Rainer, SbgK Paragraph 71, Rz 11 ff und Jerabek, WK2 Paragraph 71, Rz 8 (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 71, Rz 2f).

Auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen Straftaten, wenn sie ihre Wurzel in derartigen Beweggründen oder einem derartigen Charaktermangel haben, wobei diese Beweggründe oder dieser Mangel für die Tatbegehung von entscheidendem Einfluss gewesen sein muss. In Betracht kommen nur verwerfliche Motivationen, wie hemmungsloses Gewinnstreben, und Mängel im Charakter des Täters, wie Rachsucht, Jähzorn, Hang zu Alkoholexzessen, Hang zu Gewalttätigkeiten (RS 0091943), Rohheit, sadistische Neigungen, aber auch Haltlosigkeit und Arbeitsscheu (Rainer, SbgK § 71 Rz 8 f; Jerabek, WK2 § 71 Rz 5). Eine besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes (iSd § 33 Abs 1 Z 5) ist nicht erforderlich. Zu nennen sind hierbei etwa Betrug (§ 146) einerseits und falsche Beweisaussage (§ 288) wegen des Hanges zur Täuschung (RS 0112557) oder Beweismittelfälschung (§ 293; 15 Os 5/96) oder Verleumdung (14 Os 169/11a) andererseits (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 71 Rz 5).Auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen Straftaten, wenn sie ihre Wurzel in derartigen Beweggründen oder einem derartigen Charaktermangel haben, wobei diese Beweggründe oder dieser Mangel für die Tatbegehung von entscheidendem Einfluss gewesen sein muss. In Betracht kommen nur verwerfliche Motivationen, wie hemmungsloses Gewinnstreben, und Mängel im Charakter des Täters, wie Rachsucht, Jähzorn, Hang zu Alkoholexzessen, Hang zu Gewalttätigkeiten (RS 0091943), Rohheit, sadistische Neigungen, aber auch Haltlosigkeit und Arbeitsscheu (Rainer, SbgK Paragraph 71, Rz 8 f; Jerabek, WK2 Paragraph 71, Rz 5). Eine besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes (iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5,) ist nicht erforderlich. Zu nennen sind hierbei etwa Betrug (Paragraph 146,) einerseits und falsche Beweisaussage (Paragraph 288,) wegen des Hanges zur Täuschung (RS 0112557) oder Beweismittelfälschung (Paragraph 293,; 15 Os 5/96) oder Verleumdung (14 Os 169/11a) andererseits (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 71, Rz 5).

Auch Fahrlässigkeitstaten können Ausdruck einer schädlichen Neigung sein. Dem Standpunkt, dass diesem Begriff nur ein Handeln in bewusster Fahrlässigkeit entsprechen kann, ist die Rsp – zu Recht – nicht gefolgt. Die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt als Grundlage unbewusster Fahrlässigkeit kann durchaus auf einem iSd § 71 bedeutsamen Gesinnungsfehler beruhen. Ob die in Frage kommenden strafbaren Handlungen zum Teil vorsätzlich und zum Teil fahrlässig oder nur fahrlässig begangen wurden, ist ohne Belang ([zB fahrlässige Krida und Brandstiftung bzw Diebstahl: 10 Os 154/83, 13 Os 162/93; fahrlässige Krida und Betrug: 15 Os 5, 6/88; unvorsichtiges Hantieren mit einer Faustfeuerwaffe und Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr: 9 Os 66/75; fahrlässige Tötung und Schändung: 14 Os 118/99, EvBl 2000/64, 271] Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 71 Rz 7).Auch Fahrlässigkeitstaten können Ausdruck einer schädlichen Neigung sein. Dem Standpunkt, dass diesem Begriff nur ein Handeln in bewusster Fahrlässigkeit entsprechen kann, ist die Rsp – zu Recht – nicht gefolgt. Die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt als Grundlage unbewusster Fahrlässigkeit kann durchaus auf einem iSd Paragraph 71, bedeutsamen Gesinnungsfehler beruhen. Ob die in Frage kommenden strafbaren Handlungen zum Teil vorsätzlich und zum Teil fahrlässig oder nur fahrlässig begangen wurden, ist ohne Belang ([zB fahrlässige Krida und Brandstiftung bzw Diebstahl: 10 Os 154/83, 13 Os 162/93; fahrlässige Krida und Betrug: 15 Os 5, 6/88; unvorsichtiges Hantieren mit einer Faustfeuerwaffe und Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr: 9 Os 66/75; fahrlässige Tötung und Schändung: 14 Os 118/99, EvBl 2000/64, 271] Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 71, Rz 7).

Im gegenständlichen Fall lag den disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers zwar ein anderer Befehl zugrunde, die Dienstpflichtverletzung bestand jedoch ebenfalls wie im vorliegenden Fall in einem Verstoß gegen einen Befehl und somit in einer Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 7 Abs. 1 ADV. Es liegt somit jedenfalls eine Verletzung desselben Rechtsguts vor, sodass die Frage des Beweggrunds oder eines allfälligen Charaktermangels dahingestellt bleiben kann, da der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 2 StGB bereits bei Vorliegen eines dieser Kriterien und folglich auch im gegenständlichen Fall gegeben ist.Im gegenständlichen Fall lag den disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers zwar ein anderer Befehl zugrunde, die Dienstpflichtverletzung bestand jedoch ebenfalls wie im vorliegenden Fall in einem Verstoß gegen einen Befehl und somit in einer Verletzung der Gehorsamspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, ADV. Es liegt somit jedenfalls eine Verletzung desselben Rechtsguts vor, sodass die Frage des Beweggrunds oder eines allfälligen Charaktermangels dahingestellt bleiben kann, da der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB bereits bei Vorliegen eines dieser Kriterien und folglich auch im gegenständlichen Fall gegeben ist.

Dieser Erschwerungsgrund wurde von der belangten Behörde folglich zu Recht als vorliegend angenommen, wenn auch nicht explizit als solcher angeführt.

3.4.3.2. Zu den Milderungsgründen:

Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in § 34 StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, Z 3 bis 6, Z 8, Z 10 und 11, Z 14, Z 16 und Z 19 sowie Abs. 2 StGB nicht vorgebracht wurden und bei einer amtswegigen Prüfung offenkundig nicht zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in Paragraph 34, StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 bis 6, Ziffer 8,, Ziffer 10 und 11, Ziffer 14,, Ziffer 16 und Ziffer 19, sowie Absatz 2, StGB nicht vorgebracht wurden und bei einer amtswegigen Prüfung offenkundig nicht zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Dies ist – trotz der unstrittig bzw. attestierten positiven Dienstbeschreibung - im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zwei disziplinarrechtliche Ahndungen, die wie oben ausgeführt, auf derselben schädlichen Neigung beruhen, aufweist und nicht getilgte Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels grundsätzlich entgegenstehen bzw. eine „gute Dienstbeschreibung“ diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179; vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 6f). Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Dies ist – trotz der unstrittig bzw. attestierten positiven Dienstbeschreibung - im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zwei disziplinarrechtliche Ahndungen, die wie oben ausgeführt, auf derselben schädlichen Neigung beruhen, aufweist und nicht getilgte Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels grundsätzlich entgegenstehen bzw. eine „gute Dienstbeschreibung“ diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179; vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 6f).

Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies ist meist der Fall, wenn die Gefährlichkeit einer Handlung in einer sich unvermutet ergebenden Tatsituation nicht näher bedacht wird, wohingegen eine gezielte Tatvorbereitung die Annahme von Unbesonnenheit ausschließt (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 18). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Sessel zweifellos nicht bloß spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgend, sondern jedenfalls intendiert in seine neue Unterkunft verbracht, sodass die Mitnahme nicht bloß aus einer unüberlegten Eingebung heraus erfolgt ist.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies ist meist der Fall, wenn die Gefährlichkeit einer Handlung in einer sich unvermutet ergebenden Tatsituation nicht näher bedacht wird, wohingegen eine gezielte Tatvorbereitung die Annahme von Unbesonnenheit ausschließt vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 18). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Sessel zweifellos nicht bloß spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgend, sondern jedenfalls intendiert in seine neue Unterkunft verbracht, sodass die Mitnahme nicht bloß aus einer unüberlegten Eingebung heraus erfolgt ist.

Der Milderungsgrund der Verleitung durch eine besonders verlockende Gelegenheit nach § 34 Abs. 1 Z 9 StGB ist insofern nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das bloße Vorhandensein des Sessels eine besonders verlockende Gelegenheit darstellen könnte, wenn beispielsweise das Abstellen eines unversperrten Kraftfahrzeugs in Bezug auf einen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136) nicht mildernd zu werten ist (OGH 30.06.1992, 14 Os 47/92).Der Milderungsgrund der Verleitung durch eine besonders verlockende Gelegenheit nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, StGB ist insofern nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das bloße Vorhandensein des Sessels eine besonders verlockende Gelegenheit darstellen könnte, wenn beispielsweise das Abstellen eines unversperrten Kraftfahrzeugs in Bezug auf einen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (Paragraph 136,) nicht mildernd zu werten ist (OGH 30.06.1992, 14 Os 47/92).

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kommt dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner dezidierten Nachfrage am XXXX den verfahrensgegenständlichen Befehl von Hptm XXXX erhielt, somit weder auf der rechtlichen noch auf der tatsächlichen Ebene ein Irrtum vorlag.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kommt dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner dezidierten Nachfrage am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Befehl von Hptm römisch 40 erhielt, somit weder auf der rechtlichen noch auf der tatsächlichen Ebene ein Irrtum vorlag.

Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 StGB, der zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, ist – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, es wäre kein Schaden eingetreten, auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist (vgl. RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 30). Darüber hinaus kommt dieser Milderungsgrund bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts nicht in Betracht (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Bei dem gegenständlichen Verstoß gegen einen dem Beschwerdeführer erteilten Befehl handelt es sich zweifellos um ein solches Ungehorsamsdelikt, welches das Vorliegen eines Schadens nicht voraussetzt. Der genannte Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB, der zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, ist – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, es wäre kein Schaden eingetreten, auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 30). Darüber hinaus kommt dieser Milderungsgrund bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts nicht in Betracht vergleiche VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Bei dem gegenständlichen Verstoß gegen einen dem Beschwerdeführer erteilten Befehl handelt es sich zweifellos um ein solches Ungehorsamsdelikt, welches das Vorliegen eines Schadens nicht voraussetzt. Der genannte Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB liegt vor, wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung keinen Schadenseintritt voraussetzt, sondern bereits durch die Verletzung der Gehorsamspflicht verletzt wurde. Bei einem Delikt, das den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt, kommt die sinngemäße Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 21.08.2014, 2011/17/0070). Auch dieser Milderungsgrund ist gegenständlich somit nicht vorliegend, unerheblich davon, ob der Beschwerdeführer den Sessel aufgrund des zweiten Befehls von Hptm XXXX am XXXX wieder in seine alte Unterkunft zurückgebracht hatte.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB liegt vor, wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung keinen Schadenseintritt voraussetzt, sondern bereits durch die Verletzung der Gehorsamspflicht verletzt wurde. Bei einem Delikt, das den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt, kommt die sinngemäße Anwendung des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB jedoch nicht in Betracht vergleiche VwGH 21.08.2014, 2011/17/0070). Auch dieser Milderungsgrund ist gegenständlich somit nicht vorliegend, unerheblich davon, ob der Beschwerdeführer den Sessel aufgrund des zweiten Befehls von Hptm römisch 40 am römisch 40 wieder in seine alte Unterkunft zurückgebracht hatte.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt hatte, sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig bekannte. Es war im Gegenteil dergestalt, dass der Beschwerdeführer in seinen Vernehmungen einen anderen Sachverhalt zu Protokoll gab und mit keinem Wort erwähnte, dass er es eigentlich war, welcher den Befehl aufgrund seiner dezidierten Nachfrage betreffend diesen Sessel provoziert hatte. Auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht beharrte er darauf, dass der Sessel in seinem Privateigentum stehe und, dass er davon ausgegangen sei, dass der Befehl sich nicht darauf bezogen habe. Erst durch die Zeugenaussage von Hptm XXXX trat zutage, dass es sich genau umgekehrt verhielt, nämlich, dass sich der Befehl auf den konkreten Sessel bezog, da der Beschwerdeführer selbst am XXXX nachgefragt hatte. Es erübrigt sich damit, auf die zweite Variante der leg.cit. näher einzugehen, nämlich, ob der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt hatte, sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig bekannte. Es war im Gegenteil dergestalt, dass der Beschwerdeführer in seinen Vernehmungen einen anderen Sachverhalt zu Protokoll gab und mit keinem Wort erwähnte, dass er es eigentlich war, welcher den Befehl aufgrund seiner dezidierten Nachfrage betreffend diesen Sessel provoziert hatte. Auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht beharrte er darauf, dass der Sessel in seinem Privateigentum stehe und, dass er davon ausgegangen sei, dass der Befehl sich nicht darauf bezogen habe. Erst durch die Zeugenaussage von Hptm römisch 40 trat zutage, dass es sich genau umgekehrt verhielt, nämlich, dass sich der Befehl auf den konkreten Sessel bezog, da der Beschwerdeführer selbst am römisch 40 nachgefragt hatte. Es erübrigt sich damit, auf die zweite Variante der leg.cit. näher einzugehen, nämlich, ob der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat. Das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen kann für sich genommen nicht mildernd wirken (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014). Ein Wohlverhalten nach der Straftat ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0190). Im gegenständlichen Fall liegt die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers lediglich einige Monate zurück, sodass dieser Milderungsgrund jedenfalls ausscheidet.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat. Das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen kann für sich genommen nicht mildernd wirken (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014). Ein Wohlverhalten nach der Straftat ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt vergleiche VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0190). Im gegenständlichen Fall liegt die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers lediglich einige Monate zurück, sodass dieser Milderungsgrund jedenfalls ausscheidet.

Es konnte auch vom Bundesverwaltungsgericht letztlich kein dem Beschwerdeführer zugutekommender Milderungsgrund erkannt werden, sodass die belangte Behörde das Vorliegen eines solchen zu Recht verneint hatte.

3.5. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 52 Abs. 1 HDG 2014 darf eine nach diesem Gesetz verhängte Geldbuße höchstens 15 vH betragen. Eine Untergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß § 52 Abs. 2 HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten gemäß Z 2 leg.cit. bei Vertragsbediensteten das nach dem VBG gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich € XXXX .Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, HDG 2014 darf eine nach diesem Gesetz verhängte Geldbuße höchstens 15 vH betragen. Eine Untergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten gemäß Ziffer 2, leg.cit. bei Vertragsbediensteten das nach dem VBG gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich € römisch 40 .

Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Geldbuße ist somit lediglich im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt. Angesichts des vorliegenden Erschwerungsgrunds und des Fehlens von zum Tragen kommenden Milderungsgründen sowie der spezial- und generalpräventiven Überlegungen kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt oder gar den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen überschritten hatte, zumal seitens des Beschwerdeführers eine vorsätzliche Tatbegehung vorlag und von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen war. Hinzukommen die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, weswegen das von der belangten Behörde gewählte Strafmaß nicht als überhöht anzusehen ist. Vielmehr erscheint die Geldbuße in Höhe von € XXXX ,- vor allem aus spezialpräventiven Gründen als angemessen und erforderlich, um dem Beschwerdeführer seine Gehorsamspflicht in Erinnerung zu rufen. Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Geldbuße ist somit lediglich im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt. Angesichts des vorliegenden Erschwerungsgrunds und des Fehlens von zum Tragen kommenden Milderungsgründen sowie der spezial- und generalpräventiven Überlegungen kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt oder gar den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen überschritten hatte, zumal seitens des Beschwerdeführers eine vorsätzliche Tatbegehung vorlag und von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen war. Hinzukommen die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, weswegen das von der belangten Behörde gewählte Strafmaß nicht als überhöht anzusehen ist. Vielmehr erscheint die Geldbuße in Höhe von € römisch 40 ,- vor allem aus spezialpräventiven Gründen als angemessen und erforderlich, um dem Beschwerdeführer seine Gehorsamspflicht in Erinnerung zu rufen.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folglich kein Raum gegeben, in die Strafbemessung korrigierend einzugreifen.

3.6. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gem. § 6 Abs. 1 Z 2 HDG 2014:3.6. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014:

In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € XXXX zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses, keine Sorgepflichten, keine Schulden (außer Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses in der Höhe von € XXXX ), durch das Nettoeinkommen seiner Verlobten ein um € XXXX ,- aufgebessertes Haushaltseinkommen) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geldbuße unverhältnismäßig hoch ist. Es steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer die Geldbuße in der Höhe von € XXXX ,- ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird bzw. ist dieser auf § 77 Abs. 4 HDG 2014 mit der dort normierten Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen, welche auch schon die belangte Behörde in ihrem Erkenntnis entriert hatte.In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses, keine Sorgepflichten, keine Schulden (außer Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses in der Höhe von € römisch 40 ), durch das Nettoeinkommen seiner Verlobten ein um € römisch 40 ,- aufgebessertes Haushaltseinkommen) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geldbuße unverhältnismäßig hoch ist. Es steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer die Geldbuße in der Höhe von € römisch 40 ,- ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird bzw. ist dieser auf Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 mit der dort normierten Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen, welche auch schon die belangte Behörde in ihrem Erkenntnis entriert hatte.

3.7. Zu etwaigen Verfahrenskosten:

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein solches des Kommandanten des Beschwerdeführers vorliegt, war dem Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Kostenbeitrag aufzutragen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein solches des Kommandanten des Beschwerdeführers vorliegt, war dem Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Kostenbeitrag aufzutragen.

3.8. Conclusio:

Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.9. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Auslandseinsatz Befolgungspflicht Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Disziplinarverfügung Erschwerungsgrund Gehorsamspflicht Geldbuße Generalprävention Inventar Spezialprävention Strafbemessung Vertragsbedienstete vorsätzliche Begehung Weisung Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2287038.1.00

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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