TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 L502 2243446-1

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L502 2243446-1/40E
L502 2243446-1/40E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2021, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2021, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2022, zu Recht:

A)       

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und V des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Spruchpunkte wie folgt zu lauten haben:1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Spruchpunkte wie folgt zu lauten haben:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2020 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 Asylgesetz 2005 abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2020 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza abgewiesen.

V. Gemäß § 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza unzulässig ist.“römisch fünf. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza unzulässig ist.“

2. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und VI werden diese ersatzlos behoben. 2. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch sechs werden diese ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Gefolge von Dublin-Konsultationen mit Griechenland, Kroatien, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn wurde das Verfahren zugelassen.

3. Am 25.03.2021 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei mehrere Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.05.2021 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf „Ihren Herkunftsstaat“ abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.05.2021 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf „Ihren Herkunftsstaat“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).

5. Mit Information des BFA vom 11.05.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Information des BFA vom 11.05.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den ihm am 18.05.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten vormaligen Vertretung vom 02.06.2021 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

7. Mit 17.06.2021 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

8. Am selben Tag langte im Wege des BFA ein polizeilicher Abschlussbericht bezüglich ein gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren ein.

9. Am 02.07.2021 folgte die Verständigung von der Einstellung des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Linz.

10. Am 23.07.2021 langte ein polizeilicher Abtretungsbericht bezüglich eines weiteren gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens ein.

11. Am 11.11.2021 und am 11.02.2022 folgten weitere polizeiliche Abtretungsberichte und am 15.02.2022 eine dazugehörige polizeiliche Meldung über die vom BF verübten Straftaten.

12. Am 02.06.2022 langte im Wege des BFA eine Anfrage des BF zum Verfahrensstand beim BVwG ein, auf welche am 07.06.2022 telefonisch repliziert wurde.

13. Am 29.09.2022 langte im Wege des BFA eine Überstellungsankündigung aus Deutschland ein.

14. Mit Eingabe vom 21.10.2022 erstattete die Vertretung des BF eine Äußerung zur Rechtslage.

15. Das BVwG führte am 25.10.2022 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durch. Dabei wurden ihm auch die herangezogenen Länderinformationen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza abgewiesen sowie eine Abschiebung dorthin für zulässig erklärt wurde. 16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza abgewiesen sowie eine Abschiebung dorthin für zulässig erklärt wurde.

17. Gegen dieses Erkenntnis erhob er eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss des VfGH vom 12.01.2023 wurde dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.

18. Am 06.04.2023 wurde das BVwG im Wege des BFA über die Aufnahme des BF in Untersuchungshaft verständigt.

19. Am 25.05.2023 legte das BFA dem BVwG einen polizeilichen Abschlussbericht vor.

20. Mit Erkenntnis des VfGH vom 13.06.2023 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2022 aufgehoben.

21. Am 21.07.2023 langte beim BVwG eine Bevollmächtigungsanzeige seiner nunmehrigen anwaltlichen Vertretung ein.

22. Am 11.08.2023 wurde das BVwG von der Anklageerhebung gegen den BF verständigt.

23. Das BFA reichte am 02.01.2024 eine Verständigung des Landesgerichtes Linz von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF owie das betreffende Strafurteil nach.

24. Mit Schreiben des BVwG vom 12.02.2024 wurden seiner Vertretung länderkundliche Informationen zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland übermittelt. Unter einem wurde auf seine rechtskräftige Verurteilung verwiesen und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, ob sich seit der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des BVwG zwischenzeitig maßgebliche Änderungen, insbesondere das Privat- und Familienleben und die aktuelle Lage seiner Angehörigen in Gaza betreffend, ergeben haben, eingeräumt.

25. Am 26.02.2024 langte eine entsprechende Stellungnahme seiner anwaltlichen Vertretung beim BVwG ein.

26. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Palästinenser und sunnitischer Moslem und stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet des sogenannten Gaza-Streifens (im Weiteren: Gaza). Er ist als palästinensischer Flüchtling beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.

Er ist ledig und kinderlos.

Er stammt aus XXXX , einem südlichen Bezirk von Gaza Stadt. Er hat in Gaza für insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und diese im Jahr 2016 mit Matura abgeschlossen. Danach war er zwischen 2017 und 2019 wechselweise als Koch in einem Restaurant und als Fliesenleger erwerbstätig. Er stammt aus römisch 40 , einem südlichen Bezirk von Gaza Stadt. Er hat in Gaza für insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und diese im Jahr 2016 mit Matura abgeschlossen. Danach war er zwischen 2017 und 2019 wechselweise als Koch in einem Restaurant und als Fliesenleger erwerbstätig.

Vor der erneuten Eskalation des palästinensisch-israelischen Konflikts im Oktober 2023 lebten seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern in XXXX in Gaza. Sie bewohnten dort eine von der UNRWA zur Verfügung gestellte Wohnung und bestritten ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch Unterstützungsleistungen der UNRWA. Er und seine Geschwister besuchten eine UNRWA-Schule. Seine gesamte Familie ist bei der UNRWA registriert. Er hat mehrere Onkel und Tanten in Gaza. Zwei seiner Brüder haben Gaza inzwischen verlassen, einer davon war zuletzt in Griechenland, der andere hielt sich zuletzt in der Türkei auf. Der BF hat seit Mitte Oktober 2023 keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen in Gaza.Vor der erneuten Eskalation des palästinensisch-israelischen Konflikts im Oktober 2023 lebten seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern in römisch 40 in Gaza. Sie bewohnten dort eine von der UNRWA zur Verfügung gestellte Wohnung und bestritten ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch Unterstützungsleistungen der UNRWA. Er und seine Geschwister besuchten eine UNRWA-Schule. Seine gesamte Familie ist bei der UNRWA registriert. Er hat mehrere Onkel und Tanten in Gaza. Zwei seiner Brüder haben Gaza inzwischen verlassen, einer davon war zuletzt in Griechenland, der andere hielt sich zuletzt in der Türkei auf. Der BF hat seit Mitte Oktober 2023 keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen in Gaza.

Bereits im Jahr 2016 fasste er seinen Ausreiseentschluss um in Europa zu arbeiten. Er verließ Gaza jedoch erst am 15.02.2020 auf legale Weise unter Verwendung seines palästinensischen Reisepasses über den Grenzübergang Rafah nach Ägypten und reiste zunächst auf dem Luftweg in die Türkei. Nach viermonatigem Aufenthalt ebendort gelangte er auf dem Landweg nach Griechenland und reiste über mehrere Staaten bis nach Österreich, wo er im Gefolge seines polizeilichen Aufgriffs am 15.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hier hielt er sich seither überwiegend auf. Er reiste im März 2022 nach Deutschland mit der Absicht auch dort einen Asylantrag zu stellen, weil er dort bessere berufliche Chancen für sich sah. Er hielt sich für etwa drei Monate dort auf, ehe er nach Österreich zurückkehrte. Er verließ Österreich ein weiteres Mal am 03.10.2022 nach Deutschland, von wo aus er am 04.10.2022 nach Österreich rücküberstellt wurde.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.10.2023 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.10.2023 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten rechtskräftig verurteilt.

Das Landesgericht sah es als erwiesen an, dass er vorschriftswidrig Suchtgift in XXXX , XXXX , XXXX und anderen OrtenDas Landesgericht sah es als erwiesen an, dass er vorschriftswidrig Suchtgift in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten

I./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 9.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt: 17,2% THCA und 1,31% Delta-9-THC), 285 Gramm Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 75,14%), 2.400 Stück Ecstasy-Tabletten (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 27,2% MDMA pro Gramm) und insgesamt unbekannte Mengen Captagon (Wirkstoff: Fenetyllin), anderen teils ausgeforschten Abnehmern, großteils unbekannten Laufkundschaften, fast ausschließlich durch gewinnbringenden Verkauf, untergeordnet unentgeltlich – wiederholt unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a und Abs. 4 Z. 1 SMG – überlassen hat, und zwar unter anderemrömisch eins./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 9.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt: 17,2% THCA und 1,31% Delta-9-THC), 285 Gramm Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 75,14%), 2.400 Stück Ecstasy-Tabletten (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 27,2% MDMA pro Gramm) und insgesamt unbekannte Mengen Captagon (Wirkstoff: Fenetyllin), anderen teils ausgeforschten Abnehmern, großteils unbekannten Laufkundschaften, fast ausschließlich durch gewinnbringenden Verkauf, untergeordnet unentgeltlich – wiederholt unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 4, Ziffer eins, SMG – überlassen hat, und zwar unter anderem

1./ im Zeitraum Anfang 2022 bis Mai 2022 und im Zeitraum September 2022 bis 30.03.2023 dem am X.X.2005 geborenen X.X. in wöchentlichen Teilverkäufen zwischen 6 und 8 Gramm sowie im Zeitraum Juni 2022 bis August 2022 von täglich bis zu 4 Gramm, insgesamt zumindest 582 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;1./ im Zeitraum Anfang 2022 bis Mai 2022 und im Zeitraum September 2022 bis 30.03.2023 dem am römisch zehn.X.2005 geborenen römisch zehn.X. in wöchentlichen Teilverkäufen zwischen 6 und 8 Gramm sowie im Zeitraum Juni 2022 bis August 2022 von täglich bis zu 4 Gramm, insgesamt zumindest 582 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;

2./ im Zeitraum Jänner 2023 bis Ende März 2023 X.X. unentgeltlich zumindest 60 Gramm Cannabiskraut und 14 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--, insgesamt sohin 74 Gramm Cannabiskraut sowie unentgeltlich insgesamt unbekannte Mengen, zumindest jedoch 2 Gramm Kokain;2./ im Zeitraum Jänner 2023 bis Ende März 2023 römisch zehn.X. unentgeltlich zumindest 60 Gramm Cannabiskraut und 14 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--, insgesamt sohin 74 Gramm Cannabiskraut sowie unentgeltlich insgesamt unbekannte Mengen, zumindest jedoch 2 Gramm Kokain;

3./ im Zeitraum November 2022 bis 21.02.2023 X.X. unentgeltlich wiederholt Cannabiskraut und ca. 45 Gramm Kokain zum sofortigen Konsum;3./ im Zeitraum November 2022 bis 21.02.2023 römisch zehn.X. unentgeltlich wiederholt Cannabiskraut und ca. 45 Gramm Kokain zum sofortigen Konsum;

4./ im Herbst 2021 sowie Mitte März 2023 der am X.X.2004 geborenen X.X. in zwei Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- sowie am 30.03.2023 unentgeltlich eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut zum sofortigen Konsum;4./ im Herbst 2021 sowie Mitte März 2023 der am römisch zehn.X.2004 geborenen römisch zehn.X. in zwei Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- sowie am 30.03.2023 unentgeltlich eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut zum sofortigen Konsum;

5./ im Zeitraum Frühling 2021 bis August/September 2022 der am X.X.2004 geborenen X.X. in wöchentlichen Teilmengen von ca. 6 Gramm insgesamt zumindest 696 Gramm Cannabiskraut sowie unentgeltlich zumindest 24 Stück Ecstasy-Tabletten und 1 Gramm Kokain;5./ im Zeitraum Frühling 2021 bis August/September 2022 der am römisch zehn.X.2004 geborenen römisch zehn.X. in wöchentlichen Teilmengen von ca. 6 Gramm insgesamt zumindest 696 Gramm Cannabiskraut sowie unentgeltlich zumindest 24 Stück Ecstasy-Tabletten und 1 Gramm Kokain;

6./ im Zeitraum Sommer 2021 bis September 2022 dem am X.X.2004 geborenen X.X. in wöchentlichen Teilverkäufen von 4 bis 12 Gramm insgesamt zumindest 256 Gramm Cannabiskraut;6./ im Zeitraum Sommer 2021 bis September 2022 dem am römisch zehn.X.2004 geborenen römisch zehn.X. in wöchentlichen Teilverkäufen von 4 bis 12 Gramm insgesamt zumindest 256 Gramm Cannabiskraut;

7./ Ende 2022 X.X. einmalig 10 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;7./ Ende 2022 römisch zehn.X. einmalig 10 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;

8./ im Zeitraum 07.01.2023 bis März 2023 X.X. in 3 bis 4 Teilverkäufen insgesamt zumindest 45 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;8./ im Zeitraum 07.01.2023 bis März 2023 römisch zehn.X. in 3 bis 4 Teilverkäufen insgesamt zumindest 45 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

9./ im Zeitraum August 2022 bis Ende März 2023 der am X.X.2007 geborenen X.X. in wiederholten Teilverkäufen insgesamt zwischen 50 und 70 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis 10,--;9./ im Zeitraum August 2022 bis Ende März 2023 der am römisch zehn.X.2007 geborenen römisch zehn.X. in wiederholten Teilverkäufen insgesamt zwischen 50 und 70 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis 10,--;

10./ dem am X.X.2003 geborenen X.X. im Zeitraum Frühjahr 2021 in Teilverkäufen insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut und im Zeitraum März 2023 insgesamt 8 Gramm Cannabiskraut je zum Grammpreis von EUR 10,--;10./ dem am römisch zehn.X.2003 geborenen römisch zehn.X. im Zeitraum Frühjahr 2021 in Teilverkäufen insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut und im Zeitraum März 2023 insgesamt 8 Gramm Cannabiskraut je zum Grammpreis von EUR 10,--;

11./ im Zeitraum November 2022 bis Ende März 2023 der am X.X.2005 geborenen X.X. in wiederholten Teilverkäufen insgesamt zwischen 50 und 80 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;11./ im Zeitraum November 2022 bis Ende März 2023 der am römisch zehn.X.2005 geborenen römisch zehn.X. in wiederholten Teilverkäufen insgesamt zwischen 50 und 80 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

12./ im Zeitraum Sommer 2022 bis Ende März 2023 X.X. in Teilmengen insgesamt zwischen 170 und 180 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;12./ im Zeitraum Sommer 2022 bis Ende März 2023 römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt zwischen 170 und 180 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

13./ im Zeitraum Sommer 2022 bis Ende März 2023 der am X.X.2005 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt ca. 50 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;13./ im Zeitraum Sommer 2022 bis Ende März 2023 der am römisch zehn.X.2005 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt ca. 50 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

14./ in einem noch festzustellenden Zeitraum dem am X.X.2008 geborenen X.X. in zwei Teilmengen insgesamt 6 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;14./ in einem noch festzustellenden Zeitraum dem am römisch zehn.X.2008 geborenen römisch zehn.X. in zwei Teilmengen insgesamt 6 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

15./ im Zeitraum Ende August 2022 bis März 2023 der am X.X.2007 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt zwischen 50 und 60 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;15./ im Zeitraum Ende August 2022 bis März 2023 der am römisch zehn.X.2007 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt zwischen 50 und 60 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

16./ im Zeitraum Anfang 2023 bis März 2023 dem am X.X.2005 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt 30 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;16./ im Zeitraum Anfang 2023 bis März 2023 dem am römisch zehn.X.2005 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt 30 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

17./ im Zeitraum Ende 2020 bis März 2023 X.X. in Teilmengen von 2 bis 6 Gramm insgesamt 220 bis 250 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;17./ im Zeitraum Ende 2020 bis März 2023 römisch zehn.X. in Teilmengen von 2 bis 6 Gramm insgesamt 220 bis 250 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

18./ im Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 dem am X.X.2005 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt zwischen 30 und 35 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;18./ im Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 dem am römisch zehn.X.2005 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt zwischen 30 und 35 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

19./ im Zeitraum Ende 2021 bis März 2023 dem am X.X.2005 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt 350 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- sowie einmalig 1 Ecstasy-Tablette zum Stückpreis von EUR 20,--;19./ im Zeitraum Ende 2021 bis März 2023 dem am römisch zehn.X.2005 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt 350 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- sowie einmalig 1 Ecstasy-Tablette zum Stückpreis von EUR 20,--;

20./ im Zeitraum Winter 2021/2022 dem am X.X.2005 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt zwischen 15 und 20 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;20./ im Zeitraum Winter 2021 aus 2022, dem am römisch zehn.X.2005 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt zwischen 15 und 20 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--;

21./ im Zeitraum Herbst 2022 bis März 2023 dem am X.X.2008 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt 8 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;21./ im Zeitraum Herbst 2022 bis März 2023 dem am römisch zehn.X.2008 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt 8 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;

22./ im Zeitraum Ende Mai 2022 bis September 2022 der am X.X.2006 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt 15 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;22./ im Zeitraum Ende Mai 2022 bis September 2022 der am römisch zehn.X.2006 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt 15 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;

23./ im Zeitraum September 2022 bis März 2023 der am X.X.2006 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt ca. 30 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;23./ im Zeitraum September 2022 bis März 2023 der am römisch zehn.X.2006 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt ca. 30 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;

24./ im Zeitraum Sommer 2021 bis März 2023 dem am X.X.2007 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt 35 bis 40 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;24./ im Zeitraum Sommer 2021 bis März 2023 dem am römisch zehn.X.2007 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt 35 bis 40 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;

25./ im Zeitraum Ende 2020 bis Winter 2022/2023 dem am X.X.2005 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt 10 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;25./ im Zeitraum Ende 2020 bis Winter 2022 aus 2023, dem am römisch zehn.X.2005 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt 10 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- ;

26./ im Zeitraum August 2021 bis März 2023 der am X.X.2006 geborenen X.X. insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut;26./ im Zeitraum August 2021 bis März 2023 der am römisch zehn.X.2006 geborenen römisch zehn.X. insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut;

27./ im Zeitraum Herbst 2022 bis 17.02.2023 dem am X.X.2007 geborenen X.X. in Teilmengen insgesamt ca. 90 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis zwischen EUR 8,-- und EUR 10,-- und insgesamt 4 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 15,--;27./ im Zeitraum Herbst 2022 bis 17.02.2023 dem am römisch zehn.X.2007 geborenen römisch zehn.X. in Teilmengen insgesamt ca. 90 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis zwischen EUR 8,-- und EUR 10,-- und insgesamt 4 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 15,--;

28./ im August 2022 der am X.X.2006 geborenen X.X. 2 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 15,--;28./ im August 2022 der am römisch zehn.X.2006 geborenen römisch zehn.X. 2 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 15,--;

29./ im Zeitraum Dezember 2022 bis Ende Februar 2023 X.X. in Teilmengen von ca. 10 Gramm täglich insgesamt zumindest 900 Gramm Cannabiskraut und unbekannte Mengen Kokain zu einem unbekannten Grammpreis;29./ im Zeitraum Dezember 2022 bis Ende Februar 2023 römisch zehn.X. in Teilmengen von ca. 10 Gramm täglich insgesamt zumindest 900 Gramm Cannabiskraut und unbekannte Mengen Kokain zu einem unbekannten Grammpreis;

30./ Ende März 2023 einen nicht näher bekannten Mann namens „X.X.“ 1 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 50,-- oder EUR 100,--;

31./ in einem noch festzustellenden Zeitraum X.X. eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut;31./ in einem noch festzustellenden Zeitraum römisch zehn.X. eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut;

32./ im Zeitraum von Dezember 2020 bis Dezember 2022 X.X. in Teilmengen von jeweils 5 Gramm insgesamt 265 Gramm und Ende März 2023 in Teilmengen insgesamt 6 Gramm, gesamt sohin 271 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--.32./ im Zeitraum von Dezember 2020 bis Dezember 2022 römisch zehn.X. in Teilmengen von jeweils 5 Gramm insgesamt 265 Gramm und Ende März 2023 in Teilmengen insgesamt 6 Gramm, gesamt sohin 271 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--.

II./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengerömisch zwei./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

1./ aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem er am 24.03.2023 mit X.X. nach Deutschland fuhr, wo sie 1 Kilogramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt: 17,2% THCA und 1,31% Delta-9-THC) erwarben und es in weiterer Folge mit dem Pkw nach Österreich brachten;1./ aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem er am 24.03.2023 mit römisch zehn.X. nach Deutschland fuhr, wo sie 1 Kilogramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt: 17,2% THCA und 1,31% Delta-9-THC) erwarben und es in weiterer Folge mit dem Pkw nach Österreich brachten;

2./ zurückliegend bis zur Sicherstellung am 12.02.2023 bzw. bis zur Festnahme 31.03.2023 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen hat, und zwar insgesamt 265,4 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt: 17,2% THCA und 1,31% Delta-9-THC) sowie 21 Stück Ecstasy-Tabletten (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 27,2% MDMA pro Gramm);

III./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat, und zwar im Zeitraum Anfang Februar 2022 bis zum 31.03.2023 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, MDMA und Kokain.römisch drei./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat, und zwar im Zeitraum Anfang Februar 2022 bis zum 31.03.2023 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, MDMA und Kokain.

Der Urteilsbegründung war unter anderem zu entnehmen, dass der BF seit Frühling 2021 einen schwunghaften Handel mit unterschiedlichsten Suchtgiften betrieb, wobei er sein Hauptaugenmerk auf den Verkauf von Cannabiskraut von ausgezeichneter Qualität legte. Er bewarb sein Geschäft vor allem über den Internetdienst „Snapchat“, weshalb gerade Jugendliche bei ihm kauften. Konkret hatte er über 100 „Snapchat“ Kontakte, mit denen er zur Anbahnung des Suchtgiftverkaufs in Kontakt trat. Es war ihm bewusst, dass es sich bei Cannabiskraut, Kokain, Ecstasy-Tablette und Captagon um verbotenes Suchtgift handelt und er durch die festgestellte – überwiegend gewinnbringende, teilweise auch unentgeltliche – Weitergabe der Suchtgifte den österreichischen Rechtsvorschriften zuwiderhandelte. Er wusste auch, welche Art und Menge an verbotenen Suchtgift sowie in welcher Qualität er dieses anderen überließ. Das wiederholte Überlassen von Suchtgift an öffentlichen Plätzen, ohne sich dabei zu verstecken, und an minderjährige Personen war ihm überdies bewusst und stand er diesen Umständen durchwegs bewusst gleichgültig gegenüber. Aus dem Verkauf der Suchtgifte erzielte er jedenfalls einen Erlös in der Höhe von EUR 136.890,00.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das (erst in der Hauptverhandlung gezeigte) umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit des BF mildernd. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung im öffentlichen Raum und mit Gewinnabsicht, der Suchtgiftverkauf an Minderjährige und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet.

Gemäß § 20 Abs. 1 StGB wurde ein Betrag von EUR 136.890,00 für verfallen erklärt und die sichergestellten Suchtmittel eingezogen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB wurde ein Betrag von EUR 136.890,00 für verfallen erklärt und die sichergestellten Suchtmittel eingezogen.

Seine im Vorfeld dieser Verurteilung von 31.03.2023 bis 16.10.2023 erlittene Vorhaft wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Er befindet sich aktuell in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Seine im Vorfeld dieser Verurteilung von 31.03.2023 bis 16.10.2023 erlittene Vorhaft wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Er befindet sich aktuell in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft.

Er hat eine Vormerkung wegen Diebstahls und zwei Suchtgiftvormerkungen. Er wurde bereits am 25.01.2022 mit einem Klemmsäckchen mit 6 Gramm Cannabiskraut, mit 10 Ecstasy-Tabletten und zig leeren Klemmsäckchen betreten.

1.3. Er bezog seit der Antragstellung bis zu seiner Inhaftierung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat keine Deutschprüfung absolviert, kann sich aber in alltagstauglichem Deutsch verständigen. Er hat sich ehrenamtlich in sogen. Sozialmärkten betätigt. Er hat in Österreich keine Verwandten. Er unterhält seit ca. drei Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er aber keinen gemeinsamen Haushalt teilt.

Er spricht Arabisch als Muttersprache, leidet an keinen gravierenden Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.

1.4. Er hat Gaza nicht aufgrund individueller Verfolgung verlassen und ist auch bei einer Rückkehr nach Gaza nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG war jedoch davon auszugehen, dass er den Beistand der UNRWA in Gaza wegen des dort herrschenden notorischen bewaffneten Konflikts nicht in Anspruch nehmen kann.

Angesichts der durch den Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 ausgelösten und nach wie vor anhaltenden Kampfhandlungen in Gaza kann nicht davon ausgegangen werden, dass UNRWA ihre Aufgaben in Gaza adäquat wahrnehmen kann. Es ist nicht absehbar, wann sich die Sicherheitslage in Gaza nachhaltig verbessern wird.

1.5. Zur aktuellen Lage in Gaza:

1.5.1. Kurzinformation der Staatendokumentation, Gazastreifen, Sicherheitslage, 19.01.2024:

Die Kampfhandlungen halten an. Israelische Bombardements aus Luft, vom Boden und von der See aus treffen den Großteil des Gazastreifens, was weitere zivile Opfer und Zerstörung zur Folge hat. Ungezieltes Raketenfeuer palästinensischer bewaffneter Gruppen von Gaza nach Israel erfolgte am 17. Jänner ebenfalls. Bodenoperationen sowie Gefechte zwischen israelischen Truppen und palästinensischen bewaffneten Gruppen werden ebenfalls aus dem Großteil des Gebiets gemeldet. Der UN-Generalsekretär fordert einen sofortigen humanitären Waffenstillstand (OCHA 17.1.2024).

Es befinden sich weiterhin 136 Menschen, die aus Israel entführt wurden, im Gazastreifen. 121 Geiseln sind wieder frei (Haaretz 19.1.2024a) [Anm.: die Gesamtzahl der seit 7. Oktober zu Tode gekommenen Geiseln wird nicht tagesaktuell in der Sonderrubrik angegeben].

Das Tunnel-System der Hamas unter dem Gazastreifen wird mittlerweile vom israelischen Militär auf 350 bis 450 Meilen [Anm.: rund 563 km bis 724 km] geschätzt, was sehr viel ist angesichts dessen, wie klein der Gazastreifen ist. Die Tunnel befinden sich auch unter ziviler Infrastruktur, und israelische Militärs rechnen prinzipiell bei Schulen, Spitälern und Moscheen, dass sich darunter Tunnel befinden. Die Dauer bis zur völligen Zerstörung des Tunnelsystems nach einer Durchsuchung auf die verbliebenen Geiseln wird auf Jahre geschätzt. Eine Flutung mit Meerwasser funktionierte nicht (NYT 16.1.2024).

OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) zieht aktuell die Angaben des Gesundheitsministeriums der Hamas heran. Demnach wurden bisher 24.285 PalästinenserInnen getötet, „darunter etwa 1.000 Personen in Israel, einschließlich solcher, welche in den Angriff vom 7. Oktober verwickelt waren“. Hinzu kommen 61.154 Verwundete im Gazastreifen (OCHA 16.1.2024).

UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugee) gibt die Zahl der intern im Gazastreifen Vertriebenen mit 1,9 Millionen (von insgesamt 2,3 Millionen EinwohnerInnen) an – das sind 85 Prozent der Gesamtbevölkerung (OCHA 16.1.2024). Sie drängen sich nun in Zelten und anderen Behelfsunterkünften vor allem im südlichsten Teil des Gazastreifens im Bezirk und der Stadt Rafah direkt an der ägyptischen Grenze. Aber auch im Gebiet von Rafah kam es in den letzten Tagen zu Bombardements mit mehreren Toten (Haaretz 19.1.2024b).

Der Grenzübergang Rafah ist nur für MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen und für einige Verwundete und Kranke offen. 15 von 36 Spitälern funktionieren noch teilweise (OCHA 16.1.2024), wobei dem größten noch teilweise funktionierenden Nasser-Krankenhaus aufgrund der Kampfhandlungen in Khan Younis so wie auch zwei weiteren Spitälern die Schließung droht. Israelische Behörden geben an, dass sich Hamas-Kämpfer im Spital verschanzen, was vom dortigen Personal abgestritten wird (ORF 19.1.2024).

Laut dem israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu wird der Krieg noch viele Monate andauern (NYT 19.1.2024).

- Informationen speziell zur Sicherheit in und um UNRWA-Einrichtungen:

Die UNRWA gibt die Anzahl ihrer bisher getöteten MitarbeiterInnen mit 151 Personen (Stand: 17.1.2024) an (UNRWA 19.1.2024). UNRWA vermeldete bisher 238 Sicherheitsvorfälle betreffend UNRWA-Einrichtungen und darin befindlicher Personen - teilweise mehrere Ereignisse am selben Ort. Darunter waren mindestens 24 Fälle, bei denen ein Gebrauch des Ortes für militärische Zwecke und/oder eine Einmischung militärischer Art stattfand. In einem Fall wird auch explizit der Verwendung eines UNRWA-Schulgeländes durch israelische Truppen und damit einhergehende schwere Bauschäden genannt [Anm.: sonst werden keine militärischen Akteure bzgl. des Missbrauchs von UNRWA-Einrichtungen namentlich erwähnt]. 68 verschiedene UNRWA-Einrichtungen wurden direkt bei Kampfhandlungen getroffen und 69 UNRWA-Einrichtungen wurden als Kollateralschaden beschädigt. Mindestens 334 IDPs/Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen Zuflucht gesucht hatten, wurden getötet, und mindestens 1.159 wurden verletzt. Dazu kommen noch einige weitere Vorfälle, bei denen die Zahl der Verwundeten von UNRWA nicht festgestellt werden konnte (UNRWA 191.2024).

Kommentar:

Bezüglich der Angaben der Opferzahlen im Gazastreifen wird aktuell weiterhin häufig mangels Alternativen auf die Zahlen des Gesundheitsministeriums der Hamas zurückgegriffen. Einige Quellen weisen darauf hin, dass sich die Angaben des Ministeriums bei früheren Konflikten bei Verifizierung als zuverlässig herausgestellt hatten.

UNRWA unterscheidet aktuell oft nicht mehr in ihren Meldungen zum Gazastreifen zwischen bei UNRWA-registrierten Personen und anderen PalästinenserInnen (es gibt auch alteingesessene Familien aus dem Gebiet), sondern verwendet die Bezeichnung IDPs (Internally Displaced Persons - Binnenvertriebene) für alle im Gazastreifen, die vor den Kampfhandlungen seit dem 7. Oktober innerhalb des Gebiets flüchteten.

Das Benutzen humanitärer Einrichtungen für militärische Zwecke einschließlich der Tarnung für Tunnel beeinträchtigt die Sicherheit und den Zugang für ZivilistInnen (und wirft die Frage möglicher Kriegsverbrechen durch diesen Missbrauch auf). So dienen z.B. UNRWA-Schulen im Gazastreifen oft als Behelfsunterkünfte für ZivilistInnen. Auch flüchten sich ZivilistInnen in oder in die Nähe von Krankenhäusern sowie Moscheen und Kirchen (es gibt eine winzige christliche Gemeinde aus verschiedenen Konfessionen im Gazastreifen).

Was die Nennung von bewaffneten Gruppen im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen in UNRWA-Einrichtungen betrifft, so ist UNRWA traditionell sehr zurückhaltend, denn oft muss UNRWA mit diesen Akteuren nolens volens auskommen, um trotz Hindernissen ihren Aufgaben nachkommen zu können. Dies und einige weitere Aspekte besonders bezüglich der Arbeit von UNRWA in den palästinensischen Gebieten und dem Verhältnis zur Hamas sorgen aktuell weiterhin auch für Kritik. Dabei stellt sich auch die Frage, ob UNRWA manchen Kritikpunkten nachkommen hätte können, ohne ihre eigenen Hilfsprojekte im Gazastreifen zu beeinträchtigen, und wie weit eine Kontrolle der MitarbeiterInnen bezüglich ihrer politischen Einstellungen in diesem spezifischen Umfeld möglich ist.

Die Zukunft des Gazastreifens ist offen, z.B. ob eine politische Lösung gefunden wird, die zu einer Befriedung führt, oder auch, ob eine Schwächung der Hamas (eine völlige Vernichtung wird von Kommentatoren als unmöglich in Zweifel gezogen) und die aktuelle Lage nicht zum Entstehen anderer, vielleicht weit extremistischerer Terrororganisationen oder zum Erstarken z.B. der Terrororganisation „Islamischer Staat“ führen könnte. Zwischen diesen beiden einander gegenüberstehenden Szenarien sind noch weitere dazwischen anzusiedeln. Wann sich die Sicherheitslage der Bevölkerung des Gazastreifens sowie ihre humanitäre Lage verbessern werden, ist jedenfalls aktuell nicht absehbar.

1.5.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Palästinensergebiete, aktuelle UNRWA-Leistungen, 24.11.2023:

In welchem Umfang bzw. auf welchem Niveau kann die UNRWA aktuell im Gaza-Streifen ihre Leistungen erbringen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der Art der Fragestellung wurde diese sowohl an den Verbindungsbeamten (VB) des BMI für Jordanien als auch an das Österreichische Vertretungsbüro in Ramallah mit dem Ersuchen um Recherche weitergeleitet.

Ergänzend dazu wurde die Anfrage auch an ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) übermittelt.

Die Anfragebeantwortung (AFB) von ACCORD kann über das Koordinationsboard bzw. über www.staatendokumentation.at abgerufen werden.

Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass UNRWA seit Kriegsbeginn im Gazastreifen nur noch die notwendigsten humanitären Hilfen, gemäß ihrem Mandat, und für alle Einwohner erbringt.

Einzelquellen:

Das Österreichische Vertretungsbüro in Ramallah gibt zu dieser Fragestellung an:

Seit Kriegsbeginn am 7. Oktober 2023, erbringt UNRWA im Gazastreifen nur noch die notwendigsten humanitären Hilfen, gemäß ihrem Mandat und für alle Einwohner.

Die meisten Dienstleistungen, die ins UNRWA Mandat in Gaza gefallen sind, werden aktuell nicht mehr erbracht. Ein Großteil der UNRWA-Gebäude, Gesundheitszentren, Schulen und Kliniken werden entweder als Notunterkünfte genutzt oder sind durch die Luftangriffe beschädigt.

Laut der letzten Aktualisierung der UNRWA über ihren Einsatz im Gazastreifen vom 11. November 2023 ist der Status wie folgt:

-        Fast 778.000 Binnenvertriebene (IDPs) sind derzeit in 154 UNRWA-Einrichtungen in allen fünf Gouvernoraten des Gazastreifens, auch im Norden, untergebracht.

-        160.000 Binnenflüchtlinge (IDPs) davon, waren in 57 UNRWA-Schulen im Norden des Gazastreifens untergebracht, bevor die israelischen Behörden am 12. Oktober 2023 die Bevölkerung aufforderten in den Süden zu evakuieren. UNRWA hat keinen Zugang zu diesen Unterkünften, um den Binnenvertriebenen zu helfen oder sie zu schützen, und verfügt über keine Informationen über ihre Bedürfnisse und Bedingungen.

-        Seit Kriegsbeginn wurden 101 UNRWA-Mitarbeiter getötet und mindestens 27 verletzt.

-        Eines der Büros der Hilfs- und Sozialdienste (RSS) in Gaza-Stadt erlitt durch Streiks am 25. Oktober Kollateralschäden.

-        Eine UNRWA-Schule und ein Gesundheitszentrum im Rimal-Gebiet von Gaza-Stadt waren von einem Streik betroffen.

-        Mindestens 60 UNRWA-Einrichtungen waren seit Kriegsbeginn betroffen. Die meisten davon liegen südlich des Wadi Gaza, in den mittleren und südlichen Gebieten.

-        UNRWA-Einrichtungen beherbergen weit mehr Menschen als vorgesehen. Die Überbelegung führt zu einer erheblichen Ausbreitung von Krankheiten, einschließlich akuter Atemwegserkrankungen und Durchfall, wirft Umwelt- und Gesundheitsprobleme auf und schränkt die Fähigkeit der Agentur ein, wirksame und zeitnahe Dienste sicherzustellen.

-        Neun (von 22) UNRWA-Gesundheitszentren sind in den mittleren und südlichen Gebieten noch in Betrieb.

-        UNRWA leistete weiterhin soweit wie möglich medizinische Versorgung für Binnenvertriebene in Notunterkünften.

-        Treibstoff und Medikamente gehen stark zur Neige, was die Bereitstellung der primären Gesundheitsversorgung in den UNRWA-Gesundheitszentren zu einer großen Herausforderung macht.

-        UNRWA verfügt über Berater und Sozialarbeiter in den Unterkünften, die psychosoziale Erste Hilfe und andere spezialisierte Schutzdienste leisten. Seit dem 7. Oktober erhielten 34.000 Personen (davon über 62 Prozent Frauen) psychosoziale Unterstützung, einschließlich Familienunterstützung und Freizeitaktivitäten.

-        Alle noch vorhandenen Betriebe stehen vor Herausforderungen durch häufige Ausfälle bereits veralteter Fahrzeuge, die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen, das Risiko von Personalbewegungen und Treibstoffknappheit.

Österreichisches Vertretungsbüro in Ramallah [Österreich] (24.11.2023): Auskunft des Österreichischen Vertretungsbüros in Ramallah per email

Der VB des BMI für Jordanien gibt in Übermittlung der Auskunft von UNRWA zu dieser Fragestellung an, dass seit dem 7. Oktober im Gazastreifen 11.078 Menschen getötet worden sind; zwei Drittel davon sind Berichten zufolge Kinder und Frauen. Nach Angaben von OCHA wurden seit dem 7. Oktober 173 Palästinenser, darunter 46 Kinder, getötet. 102 UNRWA-Mitarbeiter wurden seit Beginn der Feindseligkeiten getötet (dies ist die höchste Zahl von Mitgliedern einer UN-Hilfsorganisation, die in einem Konflikt getötet wurden, in der Geschichte).

UNRWA-Unterkünfte: Fast 795.500 Binnenvertriebene sind derzeit in 154 UNRWA-Einrichtungen in allen fünf Gouvernements des Gazastreifens, einschließlich des Nordens, untergebracht. Etwa 634.500 Binnenvertriebene sind in 97 Einrichtungen in den Gebieten Middle, Khan Younis und Rafah untergebracht. Fast 160.000 Binnenvertriebene waren am 12. Oktober 2023 in 57 UNRWA-Schulen im Norden und im Gazastreifen untergebracht.

Gesundheit: Neun (von 22) UNRWA-Gesundheitszentren sind in den mittleren und südlichen Gebieten in Betrieb und verzeichneten 7.210 Patientenbesuche, darunter Palästina-Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge. Hebammen betreuen in den 9 Gesundheitszentren postnatale und Risikoschwangere (50.000 schwangere Frauen in Gaza, von denen täglich mehr als 180 gebären). 277 postnatale Fälle und Risikoschwangerschaften wurden in UNRWA-Gesundheitszentren und 765 postnatale Mütter in UNRWA-Unterkünften betreut. 1.067 Kinder wurden in 7 Gesundheitszentren geimpft. Zahnärztliche Notdienste (Blutungen, Schwellungen, Traumata und Extraktionen) wurden in 7 Gesundheitszentren in 259 Fällen geleistet.

UNRWA setzte die medizinische Versorgung der Binnenvertriebenen in den Unterkünften durch 124 medizinische Teams fort, die in die Unterkünfte entsandt wurden. Am 12. November betreuten 281 medizinische Mitarbeiter insgesamt 10.244 Fälle.

Nothilfe und soziale Dienste/Psychosoziale Unterstützung: UNRWA stellt in den Notunterkünften Berater und Sozialarbeiter für psychosoziale Ersthilfe und Schutzdienste bereit. Über 38.000 Personen (62 % Frauen) erhielten psychosoziale Unterstützung, einschließlich Familienhilfe und Freizeitaktivitäten.

Wasser, Sanitärversorgung, Hygiene (WASH): UNRWA stellt 60 Brunnen im Süden des Wadi Gaza zur Verfügung. In 44 UNRWA-Unterkünften für Binnenvertriebene im Süden des Wadi Gaza, in denen derzeit über 290 000 Binnenvertriebene untergebracht sind, wird Wasser für den Hausgebrauch bereitgestellt. Zwei große Entsalzungsanlagen in Rafah und Middle versorgen die Bevölkerung im Süden von Wadi Gaza. 44 UNRWA-Anlagen verwalten die Unterkünfte für Binnenvertriebene, in denen über 290.000 Binnenvertriebene untergebracht sind. UNRWA stellt in allen Unterkünften pro Person und Tag etwa 1,5 Liter Trinkwasser und 3-4 Liter Wasser zum Kochen, Waschen und für die Hygiene bereit. Für die Bereitstellung von Wasser, entweder durch Entsalzungsanlagen oder durch Wassertransporte, wird Treibstoff benötigt, der zur Zeit sehr knapp ist. UNRWA-Teams führen in mehreren Unterkünften Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch, u. a. Sanitärarbeiten, Reparaturen an Wasser- und Abwassernetzen und elektrischen Befestigungen, um sicherzustellen, dass die Einrichtungen in den Unterkünften so funktionsfähig wie möglich sind.

Ernährungssicherheit: UNRWA versorgt die Notunterkünfte mit Weizenmehl, das die Binnenvertriebenen zum Backen von Brot verwenden. Das UNRWA hat damit begonnen, Mehl an die Familien in den Unterkünften in den mittleren und südlichen Gebieten zu liefern, und bisher haben über 70.000 Familien Mehl erhalten.

Auf der Website (Link in der Originalantwort) finden Sie auch die jüngste Erklärung des Generalkommissars zur Versorgung mit Treibstoff und zu unserem Bedarf an humanitärer Hilfe.

Day 38 of Hostilities?

Current Situation

Key Points

?        11,078 people have been killed in the Gaza Strip since 7 October; two thirds of them are reportedly children and women.

?        According to OCHA, since 7 October, 173 Palestinians, including 46 children, have been killed.

?        102 UNRWA colleagues have been killed since the beginning of the hostilities (highest number of UN aid workers killed in a conflict in the history)

UNRWA Response

UNRWA Shelters

?        Nearly 795,500 internally displaced persons (IDPs) are now sheltering in 154 UNRWA installations across all five governorates of the Gaza Strip, including in the north.

?        About 634,500 IDPs are sheltering in 97 facilities in the Middle, Khan Younis and Rafah areas.

?        Nearly 160,000 IDPs were sheltering in 57 UNRWA schools in the northern and Gaza areas as of 12 October 2023.

Health

?        Nine (out of 22) UNRWA health centres are operational in the middle and southern areas, recording 7,210 patient visits, including Palestine Refugees and non-refugees.

?        Midwives are providing care for post-natal and high-risk pregnant women at the 9 health centres (50,000 pregnant women in Gaza, with more than 180 giving birth every day).

?        277 post-natal and high-risk pregnancy cases have been attended at UNRWA health centres and 765 post-natal mothers have been attended in UNRWA shelters.

?        1,067 children were vaccinated at 7 health centres.

?        Emergency dental services (bleeding- swellings- trauma and extraction) provided 259 cases at 7 health centres.

UNRWA continued to provide health care to IDPs at shelters through 124 medical teams deployed to the shelters. 281 health workers attended a total of 10,244 cases on 12 November.

Relief and Social Services/Psychosocial support

UNRWA provides counsellors and social workers in the shelters for psychosocial first aid and protection services.

Over 38,000 individuals (62% females) received psychosocial support including family support and recreational activities.

Water, Sanitation, Hygiene (WASH)

?        UNRWA provides 60 water wells in the south of Wadi Gaza. Domestic water is provided at 44 UNRWA IDP shelters in the south of Wadi Gaza, currently hosting over 290,000 IDPs, domestic water is also provided to the housing units.

?        Two main desalination plants in Rafah and Middle support the population South in Wadi Gaza, 44 UNRWA plants managed IDP shelters hosting over 290,000 IDPs.

?        UNRWA has been providing about 1.5 litres of potable water and between 3-4 litres of water for cooking, washing and hygiene per person per day in all shelters. The provision of water, either through desalination plants or water tracking, requires fuel, which is running severely low.

UNRWA teams are handling maintenance and rehabilitation works at several shelters including plumbing, repair to water and sewage networks and electrical fixings, to ensure that facilities at the shelters are as operational as possible.

Food Security

?        UNRWA is providing shelters with wheat flour used by IDPs to make bread.

?        UNRWA has started to deliver flour to families in the shelters in the middle and southern areas and so far over 70,000 families have received flour.

Also, Kindly find on the website the latest Commissioner-General’s statement regarding the supply of fuel and our needs for the humanitarian response.

VB – Verbindungsbeamter des BMI für Jordanien [Österreich] (21.11.2023): Auskunft von UNRWA, per email

1.5.3. Anfragebeantwortung zu Palästina: Gazastreifen: Kurzer Hintergrund zur aktuellen Lage; Kapazitäten von UNRWA: Versorgung, Nahrung und Gesundheit; Binnenvertriebene [a-12276], 22.11.2023:

Kurzer Hintergrund zur aktuellen Lage

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) fasst die Geschehnisse, die auf den Terrorangriff der den Gazastreifen kontrollierenden radikalislamischen Hamas vom 7. Oktober 2023 folgten (Deutschlandfunk, 17. November 2023), folgendermaßen zusammen: Bis zum Vormittag des 7. Oktober 2023 habe Israel mit Luftangriffen auf hunderte Ziele im Gazastreifen reagiert. Am nächsten Tag habe das israelische Sicherheitskabinett formal den Krieg erklärt. Am 9. Oktober 2023 habe der israelische Verteidigungsminister erklärt, dass Israel „keinen Strom, keine Lebensmittel und keinen Treibstoff“ in den Gazastreifen lassen werde, und eine „totale Belagerung“ angekündigt. Seit dem 7. Oktober 2023 hätten die israelischen Behörden die Stromversorgung des Gazastreifens eingestellt. Die Rettungsteams hätten aufgrund des ständigen Bombardements, des akuten Treibstoffmangels für Fahrzeuge und Ausrüstung und der eingeschränkten oder fehlenden Verbindung zu den Mobilfunknetzen große Schwierigkeiten, ihre Tätigkeiten auszuüben. Die Massenflucht innerhalb des Gazastreifens halte an (WHO, 5. November 2023, S. 1).

Am 21. Oktober habe das Welternährungsprogramm (WFP) angegeben, dass die Vorräte an Grundnahrungsmitteln im Gazastreifen für etwa 12 Tage ausreichen würden. In den Geschäften würden die Vorräte jedoch voraussichtlich nur noch fünf Tage reichen. Vor den Bäckereien würden die Menschen im Durchschnitt vier bis sechs Stunden warten müssen, um die Hälfte einer Portion normaler Größe zu erhalten. Am 28. Oktober 2023 seien tausende Menschen in mehrere UNRWA-Lagerhäuser und Verteilungszentren im mittleren und südlichen Gazastreifen eingebrochen und hätten Weizenmehl, Hygieneartikel und andere Gegenstände gestohlen (WHO, 5. November 2023, S. 2).

Nach Angaben des Palästinensischen Zentralbüros für Statistik seien (mit Stand vom 19. November 2023) seit dem 7. Oktober im Gazastreifen rund 13.000 Menschen getötet worden. Fast 75 Prozent davon seien Berichten zufolge Kinder, Frauen und ältere Menschen. Aufgrund des Zusammenbruchs der Dienste des Gesundheitsministeriums und der Kommunikation im Norden des Gazastreifens seien die Daten über die Opfer in den letzten acht Tagen nicht aktualisiert worden (UNRWA, 21. November 2023). Laut der BBC sei es schwierig, die genauen Opferzahlen, die von Hamas-geführten Institutionen kommuniziert würden, zu überprüfen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) habe jedoch erklärt, sie habe keinen Grund zur Annahme, dass die Zahlen nicht korrekt seien (BBC News, 20. November 2023).

Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) berichtet in seinem am 21. November 20231 veröffentlichten Update zur Lage im Gazastreifen, dass seit dem 7. Oktober mindestens 778 Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen untergebracht gewesen seien, verletzt und mindestens 176 getötet worden seien. Bei der Zahl der getöteten und verletzten Binnenvertriebenen handle es sich um eine Schätzung, die tatsächliche Anzahl liege wahrscheinlich noch höher, da UNRWA noch versuche, die Opfer von Zwischenfällen in seinen Einrichtungen im Nordgazastreifen und in den Gouvernements des Gazastreifens zu verifizieren (UNRWA, 21. November 2023).

In einem Artikel der britischen Online-Zeitung The Independent wird auf eine Schätzung des Büros für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UNOCHA) verwiesen, wonach etwa 2.700 Menschen, darunter 1.500 Kinder, vermisst und vermutlich unter den Trümmern verschüttet seien (The Independent, 17. November 2023).

Ein am 21. November 2023 veröffentlichter Artikel der Associated Press (AP) zitiert einen hochrangigen WHO-Beamten, demzufolge die Lage in den Krankenhäusern im Gazastreifen „katastrophal“ sei. Die meisten Krankenhäuser seien nicht mehr funktionsfähig (AP News, 21. November 2023).

Kapazitäten von UNRWA: Versorgung, Nahrung und Gesundheit

In einem am 21. November 2023 veröffentlichten Lage-Update berichtet UNRWA, dass die israelischen Behörden am 18. November die Einfuhr von 120.000 Litern Treibstoff, die innerhalb von zwei Tagen verbraucht und nur die Hälfte des täglichen Bedarfs decken würden, genehmigt hätten. UNRWA sei darüber informiert worden, dass alle zwei Tage 120.000 Liter Treibstoff geliefert würden. Ohne die für die Durchführung aller notwendigen humanitären Maßnahmen erforderliche Menge an Treibstoff sei UNRWA gezwungen, die Zahl der Hilfsgütertransporte, die täglich zum Grenzübergang in Rafah kommen, zu reduzieren. Den Menschen würden nur zwei Drittel ihres täglichen Bedarfs an sauberem Trinkwasser zur Verfügung stehen. Große Teile des Gazastreifens seien weiterhin mit Abwasser überschwemmt, was das Krankheitsrisiko weiter erhöhe. 70 Prozent der Abfälle würden nicht entsorgt, was ein großes Gesundheitsrisiko darstelle (UNRWA, 21. November 2023). Am 20. November 2023 teilte der UNRWA-Direktor für Gaza, Thomas White, über den Kurznachrichtendienst X (vormals Twitter) mit, dass einige schwierige Entscheidungen darüber getroffen werden müssten, welche lebensrettenden Hilfeleistungen Vorrang hätten. Laut White werde das Abwasser weiterhin durch die Straßen fließen, da nur so viel Treibstoff bereitgestellt werden könne, um die Pumpen mit einer Leistung von 55 Prozent zu betreiben (White, 20. November 2023).In einem am 21. November 2023 veröffentlichten Lage-Update berichtet UNRWA, dass die israelischen Behörden am 18. November die Einfuhr von 120.000 Litern Treibstoff, die innerhalb von zwei Tagen verbraucht und nur die Hälfte des täglichen Bedarfs decken würden, genehmigt hätten. UNRWA sei darüber informiert worden, dass alle zwei Tage 120.000 Liter Treibstoff geliefert würden. Ohne die für die Durchführung aller notwendigen humanitären Maßnahmen erforderliche Menge an Treibstoff sei UNRWA gezwungen, die Zahl der Hilfsgütertransporte, die täglich zum Grenzübergang in Rafah kommen, zu reduzieren. Den Menschen würden nur zwei Drittel ihres täglichen Bedarfs an sauberem Trinkwasser zur Verfügung stehen. Große Teile des Gazastreifens seien weiterhin mit Abwasser überschwemmt, was das Krankheitsrisiko weiter erhöhe. 70 Prozent der Abfälle würden nicht entsorgt, was ein großes Gesundheitsrisiko darstelle (UNRWA, 21. November 2023). Am 20. November 2023 teilte der UNRWA-Direktor für Gaza, Thomas White, über den Kurznachrichtendienst römisch zehn (vormals Twitter) mit, dass einige schwierige Entscheidungen darüber getroffen werden müssten, welche lebensrettenden Hilfeleistungen Vorrang hätten. Laut White werde das Abwasser weiterhin durch die Straßen fließen, da nur so viel Treibstoff bereitgestellt werden könne, um die Pumpen mit einer Leistung von 55 Prozent zu betreiben (White, 20. November 2023).

Mit Stand vom 19. November könne UNRWA bestätigen, dass seit Beginn des Krieges bei 85 Vorfällen 67 UNRWA-Einrichtungen getroffen worden seien. Davon seien 17 Einrichtungen direkt getroffen und 45 durch Kollateralschäden in Mitleidenschaft gezogen worden. Nach den zum Zeitpunkt der Berichterstattung verfügbaren Informationen habe es seit Kriegsbeginn fünf Übergriffe („incursions“) auf UNRWA-Einrichtungen gegeben. Über 50 Prozent der betroffenen Einrichtungen würden sich südlich des Wadi Gaza befinden (UNRWA, 21. November 2023). UNRWA-Generalkommissar Phillippe Lazzarini erklärte in einer Aussendung vom 19. November, dass die Tatsache, dass Unterkünfte, die der Zivilbevölkerung Sicherheit und Schutz bieten sollten, angegriffen und viele Menschen, darunter auch Kinder, getötet worden seien, ein weiterer Beweis dafür sei, dass niemand und nirgendwo in Gaza sicher sei. Bei der hohen Anzahl an getroffenen UNRWA-Einrichtungen und der Zahl der getöteten ZivilistInnen kann es sich nicht nur um „Kollateralschäden“ handeln, so Lazzarini. Die Einrichtungen seien alle eindeutig als UN-Gebäude mit einer blauen Flagge gekennzeichnet gewesen. UNRWA teile zudem die Koordinaten dieser Gebäude regelmäßig mit den Konfliktparteien (UNRWA, 19. November 2023; siehe auch UNRWA, 13. November 2023).

Zwischen 19. November und dem Beginn der Kampfhandlungen seien 104 UNRWA-MitarbeiterInnen getötet worden. In der Geschichte der Vereinten Nationen sei dies die höchste Zahl von UN-MitarbeiterInnen, die in einem Konflikt getötet worden seien. Mindestens die Hälfte davon sei südlich von Wadi Gaza getötet worden (UNRWA, 21. November 2023).

Hilfsgüter und Nahrungsmittel

Laut UNRWA hätten die Menschen in den Notunterkünften nicht genügend Lebensmittel und lebensnotwendige Gegenstände. Nach Angaben des Logistik-Clusters hätten am 18. November 30 Hilfsgütertransporter den Gazastreifen erreicht, gefolgt von weiteren 69 Lastwägen am Folgetag. Bis zum 19. November seien insgesamt 1.268 Hilfsgütertransporter über den Grenzübergang Rafah in den Gazastreifen gelangt. Davon seien 200 UNRWA-Lastwägen, die Nahrungsmittel, Wasser, medizinische Hilfsgüter und andere wichtige Hilfsgüter transportierten, gewesen (UNRWA, 21. November 2023). Mit Stand vom 20. November 2023 seien 88 UNRWA-Lastwägen mit Lebensmitteln in den Gazastreifen gefahren, die 1.760 Tonnen Nahrungsmittelhilfe transportiert hätten (UNOCHA, 20. November 2023).

Im Rahmen seiner humanitären Maßnahmen verteile UNRWA Lebensmittel und andere Hilfsgüter an die Binnenvertriebenen in den Unterkünften. Dazu gehören Mehl, Konserven, Käse, Datteln, Planen, Nylontücher, Matten, Matratzen und andere humanitäre Hilfsgüter (UNRWA, 21. November 2023). Laut UNOCHA gebe es immer noch einen großen Mangel an Materialien für die Winterfestmachung von Unterkünften und an wichtigen Nichtlebensmitteln („non-food items“), einschließlich Abdichtungssets für beschädigte Häuser und die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Ein großer Mangel herrsche zudem an Bettzeug, einschließlich Matratzen und Decken, um den Bedarf der Binnenvertriebenen in verschiedenen Einrichtungen, einschließlich UNRWA-Unterkünften, zu decken, sowie an winterfesten Zelten, um obdachlose Binnenvertriebene vor rauen Wetterbedingungen zu schützen (UNOCHA, 20. November 2023).

Folgen der Überbelegung

Laut UNRWA seien in ihren Einrichtungen weit mehr Menschen untergebracht als vorgesehen. Die Einrichtungen seien nicht für die Aufnahme einer so großen Zahl von Menschen ausgelegt und würden nicht über eine angemessene Ausstattung verfügen, um sichere und menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten (UNRWA, 21. November 2023). Mit Stand vom 5. November 2023 schätzt die WHO die durchschnittliche Zahl der Binnenvertriebenen pro UNRWA-Unterkunft fast viermal höher als die eigentlich vorgesehene Kapazität (WHO, 5. November 2023, S. 1). UNRWA weist darauf hin, dass die Überbelegung der Unterkünfte zu einer erheblichen Ausbreitung von Krankheiten, einschließlich akuter Atemwegserkrankungen und Durchfall, führe und die Fähigkeit von UNRWA einschränke, Dienstleistungen zu erbringen. Der Hygienestandard sei schlecht und psychische Probleme seien weit verbreitet. In UNRWA-Unterkünften stehe durchschnittlich 700 Personen eine Dusche zur Verfügung. Die Anzahl der Toiletten unterscheide sich von Unterkunft zu Unterkunft. In der Regel gebe es 30 bis 50 Toiletten in einer Schule (einschließlich derjenigen für Menschen mit Behinderungen). Im Durchschnitt würden sich 160 Menschen, die in UNRWA-Schulen untergebracht seien, eine einzige Toilette teilen. In der Logistik-Zentrale in Rafah, wo mehr als 8.000 Menschen Schutz gesucht hätten, würden sich 400 Menschen eine Toilette teilen. Aufgrund der schlechten sanitären Bedingungen sei es in den letzten zwei Wochen zu einer 35-prozentigen Zunahme von Hautkrankheiten und einer 40-prozentigen Zunahme von Durchfallerkrankungen gekommen (UNRWA, 21. November 2023).

Gesundheitsversorgung

Am 18. und 19. November seien neun (von 22) UNRWA-Gesundheitszentren in den mittleren und südlichen Gebieten noch in Betrieb gewesen und hätten 19.162 PatientInnenbesuche, darunter Palästina-Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge, verzeichnet. Die meisten dieser Gesundheitszentren könnten aufgrund des Zusammenbruchs des Netzes keine Online-Registrierungssysteme für PatientInnen nutzen. Die PatientIinneninformationen würden daher meist auf Papier registriert, was die Datenerfassung und Berichterstattung erschwere. Hebammen würden in den neun funktionsfähigen Gesundheitszentren Schwangere nach der Geburt und Hochrisikoschwangere betreuen. In Gaza gebe es schätzungsweise 50.000 schwangere Frauen, von denen täglich mehr als 180 entbinden. Am 18. und 19. November seien in den Gesundheitszentren insgesamt 597 postnatale Fälle und Risikoschwangerschaften behandelt worden. Am 18. und 19. November seien 1.773 Kinder in sieben Gesundheitszentren im Rahmen des nationalen Impfprogramms geimpft worden. Im selben Zeitraum seien in sieben Gesundheitszentren 618 Fälle von zahnärztlichen Notfällen (Blutungen, Schwellungen, Traumata und Extraktionen) behandelt worden. UNRWA habe durch 124 medizinische Teams weiterhin die medizinische Versorgung der Binnenvertriebenen in den Unterkünften bereitgestellt. Am 18. und 19. November hätten 351 medizinische MitarbeiterInnen insgesamt 16.862 Fälle versorgt. Nur durch eine weitere Rationierung der Treibstoffreserven und durch Solarenergie sei UNRWA in der Lage gewesen, die Gesundheitszentren zu betreiben (UNRWA, 21. November 2023).

Mit Stand vom 1. November gehe man davon aus, dass mehr als 15 Prozent der Binnenvertriebenen mit einer Behinderung leben würden. Die meisten Unterkünfte seien jedoch nicht angemessen für die Bedürfnisse dieser Personen ausgestattet. In den Unterkünften würden die erforderlichen medizinischen Matratzen und Betten fehlen, was bei Menschen, die sich nicht bewegen könnten, zu Wundgeschwüren und anderen gesundheitlichen Problemen führe. Diese könnten unter unsterilen Bedingungen nicht behandelt werden. Der UN-Sonderberichterstatter für die Rechte von Menschen mit Behinderungen fordere bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu humanitärer Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen im Gazastreifen. Mitte November habe UNRWA in Zusammenarbeit mit einer NGO 3.830 Menschen mit Behinderungen, Verletzte, Kinder und ältere Menschen mit Hygienesets, Hilfsmitteln, Brillen, Erste-Hilfe-Paketen und Baby-Paketen versorgt (UNOCHA, 20. November 2023).

Die Initiativen zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Unterstützung (MHPSS) seien in den Gebieten Middle und Khan Younis mit einem Team von PsychiaterInnen und BeraterInnen wieder aufgenommen worden, um Spezialfälle zu betreuen, die von Gesundheitszentren und Unterkünften zugewiesen worden seien. In den Unterkünften würden BeraterInnen und SozialarbeiterInnen von UNRWA bereitstehen, um psychosoziale Ersthilfe und andere spezialisierte Dienstleistungen anzubieten. Seit dem 7. Oktober hätten mehr als 55.590 Personen (über 61 Prozent davon Frauen) psychosoziale Unterstützung erhalten (UNRWA, 21. November 2023).

Wasser, Sanitärversorgung, Hygiene (WASH)

UNRWA betreibe weiterhin Brunnen für die Versorgung mit Trinkwasser und Haushaltswasser. Auch der Transport von Trinkwasser mit Lastwägen zu den Notunterkünften in den Gebieten Rafah und Khan Younis werde fortgesetzt. Aufgrund der geringeren Verfügbarkeit von Treibstoff sei die Menge der Wasserbrunnen von durchschnittlich 10.000 Kubikmetern auf 7.000 zurückgegangen. Die Verteilung von Trinkwasser sei in Rafah aufgrund des Treibstoffmangels für die Wassertankwägen eingestellt worden, in Khan Younis und Middle jedoch dank der Entsalzungsanlage, die weiterhin in Betrieb sei, nach wie vor vorhanden. Die Verteilung von Wasser für den Hausgebrauch an die Notunterkünfte sei auf einem minimalen Niveau fortgesetzt worden. Einige öffentliche Brunnen im Süden des Wadi Gaza seien nicht mehr in Betrieb. Allerdings könne UNRWA aufgrund der Kommunikationsunterbrechungen diesbezüglich keine genauen Zahlen bestätigen. Die Müllabfuhr aus den Lagern und Notunterkünften und die Entsorgung auf Mülldeponien sei in den Gebieten Middle, Khan Younis und Rafah weiterhin gewährleistet. UNRWA-Teams würden weiterhin Wartungsarbeiten in mehreren Notunterkünften durchführen, darunter Reparaturen an der Stromversorgung und an Solarsystemen, Sanitärarbeiten zur Wiederherstellung von Wassernetzen und Entsalzungsanlagen, etc. (UNRWA, 21. November 2023).

Binnenvertriebene

UNRWA berichtet im bereits erwähnten Lagebericht vom 21. November 2023, dass seit dem 7. Oktober 2023 im gesamten Gazastreifen fast 1,7 Millionen Menschen vertrieben worden seien. Mit Stand vom 19. November seien fast 930.000 Binnenvertriebene in 156 UNRWA-Einrichtungen in allen fünf Gouvernements des Gazastreifens untergebracht, auch im Norden. Fast 770.000 Binnenvertriebene seien in 99 Einrichtungen in den Gebieten Middle, Khan Younis und Rafah untergebracht. Am 12. Oktober 2023, noch vor der angeordneten Evakuierung durch die israelischen Behörden, seien fast 160.000 Binnenvertriebene in 57 UNRWA-Schulen im Norden und in Gaza Stadt untergebracht gewesen. Zu diesen Unterkünften habe UNRWA keinen Zugang und könne den dort aufhältigen Binnenvertriebenen nicht helfen und sie nicht schützen. UNRWA verfüge über keine Informationen über die Bedürfnisse dieser Personen bzw. über die Zustände dort (UNRWA, 21. November 2023).

Mit Stand vom 19. November 2023 berichtet UNRWA, dass die Zahl der Vertriebenen weiter steige. Die UNRWA-Unterkünfte im mittleren und südlichen Gebiet seien stark überfüllt und könnten die Neuankömmlinge nicht aufnehmen (UNRWA, 21. November 2023).

Die nachstehende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der kumulierten Anzahl von Vertriebenen innerhalb von UNRWA-Unterkünften im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 basierend auf Daten, die von UNRWA zur Verfügung gestellt werden:

1.5.4. Laut OCHA wurden in Gaza im Zeitraum zwischen 07.10.2023 und 08.02.2024 27.840 getötete Palästinenser und 225 getötete Israelis gezählt. Im selben Zeitraum wurden 67.317 Palästinenser und 1.314 Israelis verwundet sowie etwa 1,7 Millionen Menschen innerhalb des Gazastreifens vertrieben. OCHA bezieht sich dabei auf die vom Gesundheitsministerium in Gaza und von UNRWA bekannt gegebenen und in israelischen Medien veröffentlichten Zahlen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang, die Einsichtnahme in das rechtskräftige Strafurteil des Landesgerichtes Linz vom 16.10.2023, in die schriftliche Stellungnahme seines Vertreters vom 26.02.2024 und in die vom BVwG beigeschafften länderkundlichen Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Der BF legte seine Identitätsdokumente sowie die Registrierungsbestätigung seiner Familie bei der UNRWA zwar nicht im Original, sondern in Form von Kopien vor, aus diesen war dennoch seine genaue Identität ableitbar. Aus diesen Unterlagen war in Zusammenschau mit seinen Angaben auch zu gewinnen, dass er der palästinensischen Volksgruppe angehört, staatenlos ist und bei der UNRWA registriert ist.

Die Feststellungen zu seiner Religionszugehörigkeit, seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu den Lebensumständen seiner Verwandten in Gaza, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen Reisebewegungen zwischen Gaza und Österreich sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergaben sich in schlüssiger Weise in der Zusammenschau, seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Die Feststellungen zu seiner ersten Weiterreise nach Deutschland und dem dortigen etwa dreimonatigen Aufenthalt ergaben sich aus seinen insoweit glaubhaften Angaben. Der Umstand, dass er sich Anfang Oktober ein weiteres Mal nach Deutschland begab, war angesichts der Überstellungsunterlagen vom 04.10.2022 feststellbar. Dass er erst am 03.10.2022 dorthin gereist sein konnte, war in Anbetracht des Umstandes, dass er an eben diesem Tag persönlich die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht übernahm, festzustellen.

Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seinem Beziehungsleben in Österreich stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.10.2022 und dem Schreiben seines Vertreters vom 26.02.2024. Mit jenem Schreiben wurde mitgeteilt, dass seit der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des BVwG vom 22.11.2022 keine maßgeblichen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben eingetreten seien und er seit Mitte Oktober 2023 keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten habe.

Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung waren dem im Gerichtsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes Linz zu entnehmen.

2.3. Zu den Feststellungen oben unter 1.4. gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass es in seiner Heimat Krieg zwischen Palästinensern und Israelis und daher keine Sicherheit gebe. Es gebe außerdem keine Arbeit.

In seiner Einvernahme am 25.03.2021 gab er an, dass es wegen des Krieges keine hinreichende Schulbildung in Gaza gegeben habe und er auch nicht studieren konnte. Es gebe nie Sicherheit und durch die wiederkehrenden Bombenangriffe befände man sich stets in Lebensgefahr. Auch die Unterstützungen würden durch die kriegerischen Konflikte immer wieder unterbrochen werden. Der Hauptgrund für seine Ausreise seien der Krieg und die fehlende Sicherheit.

In der Beschwerde wurde behauptet, dass er im Falle einer Rückkehr – wie alle Rückkehrer – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör durch die Hamas zu befürchten hätte, wogegen die UNRWA keinen Schutz bieten könne.

2.3.2. Der BF selbst bezog sich in seinen persönlichen Aussagen während des gesamten Verfahrens ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sowie die schlechte wirtschaftliche Lage. Zuletzt stellte er auch in der mündlichen Verhandlung klar, dass er schon immer den Wunsch hegte Gaza nach Europa zu verlassen um sich hier ein Leben aufzubauen (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).

Erst nach längerer Erörterung der Lage im Herkunftsstaat steigerte der BF seine bisherigen Angaben dahingehend, dass inzwischen einer seiner Cousins einem Raketenbeschuss zum Opfer gefallen sei, sowie dass er im Falle einer Rückkehr gezwungen wäre gegen Israel zu kämpfen, was er aber nicht wolle. Im Falle seiner Weigerung würde er ins Gefängnis kommen.

Nicht nur, dass er diese weiteren Rückkehrbefürchtungen bislang völlig unerwähnt gelassen hatte, weshalb diesem gesteigerten Vorbringen schon aus diesem Grund keine Glaubhaftigkeit beizumessen war, so waren seine diesbezüglichen Angaben äußerst vage, zumal er nicht einmal ausführte, wer ihn zwingen sollte zu kämpfen. In Anbetracht des Umstandes, dass er schon vor der Ausreise nicht zum Kampf gezwungen wurde, waren seine Aussagen auch nicht schlüssig. Auch sein Hinweis auf sein damaliges junges Alter, weshalb er nicht zum Kampf verpflichtet gewesen sei, überzeugte nicht, zumal er im Februar 2020 bereits 21 Jahre alt war. Weder eine drohende Zwangsrekrutierung noch die Tötung seines Cousins waren daher glaubhaft, sondern war vielmehr davon auszugehen, dass er sich mit diesem verspäteten Vorbringen eines bloßen gedanklichen Konstruktes bediente um die Lage in seinem Herkunftsstaat und eine daraus resultierende Gefahr für seine Person zu dramatisieren.

Die einzig konkrete Bedrohung, die er vor der belangten Behörde in den Raum stellte, habe im Jahr 1997 stattgefunden und sei gegen seinen Vater gerichtet gewesen. Weiter sprach er von zwei Bombardierungen seines Hauses im Jahr 2004 und 2008 (AS 126). Die Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle konnte aber dahingestellt bleiben, waren derart lange zurückliegende Vorfälle schon mangels zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2020 ungeeignet eine aktuelle Bedrohung des BF als glaubhaft erscheinen zu lassen.

Die erstmals und ausschließlich in der Beschwerde behauptete Gefahr, durch die Hamas im Falle einer Rückkehr verhört zu werden, war schon deshalb nicht glaubhaft, weil er selbst derlei mit keinem Wort erwähnte. Die implizite Behauptung von drohenden Übergriffen für jeden Zurückkehrenden seitens der Hamas fand im Übrigen keine Deckung in den herangezogenen Länderinformationen.

In Anbetracht dieser Erwägungen war davon auszugehen, dass es in Wahrheit keine individuelle Bedrohung des BF vor der Ausreise gegeben hat und er Gaza ausschließlich aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verließ. Zudem betonte er mehrfach, dass er dort keinem Studium nachgehen habe können und er in Europa arbeiten wolle.

2.3.3. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände zu prüfen, um nicht nur festzustellen, ob das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch einen Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 (Anm.: Neufassung Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Statusrichtlinie) durch Gründe gerechtfertigt werden kann, die nicht von ihm zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind und die ihn daher daran gehindert haben, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, sondern auch, ob er derzeit daran gehindert ist diesen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB und AB, Rz 57).2.3.3. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände zu prüfen, um nicht nur festzustellen, ob das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch einen Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 Anmerkung, Neufassung Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Statusrichtlinie) durch Gründe gerechtfertigt werden kann, die nicht von ihm zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind und die ihn daher daran gehindert haben, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, sondern auch, ob er derzeit daran gehindert ist diesen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB und AB, Rz 57).

Aus den herangezogenen länderkundlichen Informationen geht klar hervor, dass sich die Sicherheitslage im Gazastreifen seit dem 07.10.2023 drastisch verschlechtert hat. Im Lichte der Länderberichtslage ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es UNRWA derzeit nicht möglich ist, Personen, die unter das Schutzmandat von UNRWA fallen, in ihrem Einsatzgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit ihrer Aufgabe im Einklang stehen. Zufolge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2023 kann UNRWA seit Kriegsbeginn nur noch die notwendigsten humanitären Hilfen, gemäß ihrem Mandat, erbringen. Die meisten Dienstleistungen, die ins UNRWA Mandat in Gaza gefallen sind, werden aktuell nicht mehr erbracht. Ein Großteil der UNRWA-Gebäude, Gesundheitszentren, Schulen und Kliniken werden entweder als Notunterkünfte genutzt oder sind durch die Luftangriffe beschädigt. Der Anfragebeantwortung vom 22.11.2023 war zu entnehmen, dass laut einem von UNRWA am 21.11.2023 veröffentlichten Lage-Update seit dem 07.10.2023 mindestens 778 Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen untergebracht gewesen seien, verletzt und mindestens 176 getötet worden seien. Bei der Zahl der getöteten und verletzten Binnenvertriebenen handle es sich um eine Schätzung, die tatsächliche Anzahl liege wahrscheinlich noch höher. Mit Stand vom 19.11.2023 könne UNRWA bestätigen, dass seit Beginn des Krieges bei 85 Vorfällen 67 UNRWA-Einrichtungen getroffen worden seien. Davon seien 17 Einrichtungen direkt getroffen und 45 durch Kollateralschäden in Mitleidenschaft gezogen worden. In den von UNRWA zur Verfügung gestellten Einrichtungen seien weit mehr Menschen untergebracht als vorgesehen. Die Einrichtungen seien nicht für die Aufnahme einer so großen Zahl von Menschen ausgelegt und würden nicht über eine angemessene Ausstattung verfügen, um sichere und menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten. Die Ausbreitung von Krankheiten sei Folge der Überbelegungen. Laut UNRWA hätten die Menschen in den Notunterkünften nicht genügend Lebensmittel und lebensnotwendige Gegenstände.

Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen lässt sich daher entnehmen, dass die UNRWA ihre Aufgaben in Gaza wegen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts seit Oktober 2023 nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Aus den Länderfeststellungen geht ebenfalls hervor, dass mit keiner zeitnahen und nachhaltigen Lageänderung zu rechnen ist.

2.4. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Gaza stützen sich auf die Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage im Gazastreifen vom 19.01.2024, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu aktuellen UNRWA-Leistungen vom 24.11.2023 und die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Palästina vom 22.11.2023. Dass den kritischen Infrastruktureinrichtungen im Zuge der seit Oktober 2023 anhaltenden Kampfhandlungen erhebliche Schäden zugefügt wurden und sich die humanitäre Krise in Gaza verschärft hat, war auch dem auf der Webseite von OCHA veröffentlichten Kurzüberblick vom 08.02.2024 zu entnehmen (https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-reported-impact-day-124). Jener Webseite konnten auch die unter Punkt 1.5.4. festgestellten Zahlen entnommen werden. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Ihnen ist der Vertreter des BF in seiner jüngsten Stellungnahme auch beigetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hat eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289; § 6 Abs. 2 AsylG).Bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hat eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289; Paragraph 6, Absatz 2, AsylG).

Der VwGH hielt jüngst in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, fest, dass es sich bei § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG um die innerstaatliche Umsetzung von Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) handle und damit beim Verständnis und bei der Anwendung dieses Ausschlussgrundes auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie Rücksicht zu nehmen sei. Vor diesem Hintergrund bewertete er seine bisher zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG ergangene Rechtsprechung und kam zusammengefasst zu nachfolgenden Kriterien für eine Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG:Der VwGH hielt jüngst in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, fest, dass es sich bei Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG um die innerstaatliche Umsetzung von Artikel 14, Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) handle und damit beim Verständnis und bei der Anwendung dieses Ausschlussgrundes auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie Rücksicht zu nehmen sei. Vor diesem Hintergrund bewertete er seine bisher zum Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ergangene Rechtsprechung und kam zusammengefasst zu nachfolgenden Kriterien für eine Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG:

„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiter ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 93ff)Weiter ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 93ff)

1.2. Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur war daher zunächst zu prüfen, ob der BF wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde.1.2. Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur war daher zunächst zu prüfen, ob der BF wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332).

Gegenständlich wurde der BF rechtskräftig von einem inländischen Gericht unter anderem wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG verurteilt. Der Strafrahmen des § 28a Abs. 4 SMG beträgt ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Er hat damit unzweifelhaft ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen.Gegenständlich wurde der BF rechtskräftig von einem inländischen Gericht unter anderem wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG verurteilt. Der Strafrahmen des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG beträgt ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Er hat damit unzweifelhaft ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen.

Der VwGH stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff „besonders schweren Verbrechens“ zu subsumieren sind und nennt dabei auch den Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 94; VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 12f; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, Rz 14f; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, Rz 10f). Das im gg. Fall relevante Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 4 SMG ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst. Für das BVwG steht damit fest, dass der Straftatbestand des Suchtgifthandels als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren ist. Es genügt nach der Rechtsprechung allerdings nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Die Beurteilung des Schweregrads beinhaltet eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls, wie etwa insbesondere Art und Maß der angedrohten und der verhängten Strafe, die Art der begangenen Straftat, etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden sowie die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der Straftat.Der VwGH stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff „besonders schweren Verbrechens“ zu subsumieren sind und nennt dabei auch den Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 94; VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 12f; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, Rz 14f; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, Rz 10f). Das im gg. Fall relevante Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst. Für das BVwG steht damit fest, dass der Straftatbestand des Suchtgifthandels als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren ist. Es genügt nach der Rechtsprechung allerdings nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Die Beurteilung des Schweregrads beinhaltet eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls, wie etwa insbesondere Art und Maß der angedrohten und der verhängten Strafe, die Art der begangenen Straftat, etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden sowie die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der Straftat.

Der BF wurde vom Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Hinblick auf dieses strafrechtswidrige vorsätzliche Fehlverhalten wird nicht verkannt, dass es sich hierbei um seine erste Verurteilung handelt und das Strafgericht seine bisherige Unbescholtenheit bei der Strafbemessung strafmildernd berücksichtigte. Bei der Strafbemessung wurde ferner sein – allerdings erst in der Hauptverhandlung gezeigtes – umfassendes Geständnis mildernd gewertet. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung im öffentlichen Raum und mit Gewinnabsicht, der Suchtgiftverkauf an Minderjährige und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet. Die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht kam für das Strafgericht nicht in Betracht.

Für das BVwG verdeutlichen die vom Strafgericht festgestellten inkriminierten Handlungen den besonderen Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens und die besondere kriminelle Energie des BF. Dabei wiegt besonders schwer, dass er einen regen Suchtgifthandel mit Cannabiskraut, Kokain, Ecstasy-Tabletten und Captagon betrieb und insbesondere an Jugendliche Suchtgift verkaufte. Er hat während eines langen Zeitraums (Frühling 2021 bis März 2023) anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG 25-fach übersteigenden Menge fast ausschließlich gewinnbringend überlassen. Er schreckte auch nicht davor zurück, im März 2023 unrechtmäßig nach Deutschland zu fahren, dort 1 Kilogramm Cannabiskraut gemeinsam mit einer weiteren Person zu kaufen und das Suchtgift mit dem Fahrzeug nach Österreich zu bringen. Aus dem Verkauf der Suchtgifte erzielte er darüber hinaus einen Erlös in der Höhe von (zumindest) EUR 136.890,00. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erweist sich die Straftat für das BVwG sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Für das BVwG verdeutlichen die vom Strafgericht festgestellten inkriminierten Handlungen den besonderen Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens und die besondere kriminelle Energie des BF. Dabei wiegt besonders schwer, dass er einen regen Suchtgifthandel mit Cannabiskraut, Kokain, Ecstasy-Tabletten und Captagon betrieb und insbesondere an Jugendliche Suchtgift verkaufte. Er hat während eines langen Zeitraums (Frühling 2021 bis März 2023) anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG 25-fach übersteigenden Menge fast ausschließlich gewinnbringend überlassen. Er schreckte auch nicht davor zurück, im März 2023 unrechtmäßig nach Deutschland zu fahren, dort 1 Kilogramm Cannabiskraut gemeinsam mit einer weiteren Person zu kaufen und das Suchtgift mit dem Fahrzeug nach Österreich zu bringen. Aus dem Verkauf der Suchtgifte erzielte er darüber hinaus einen Erlös in der Höhe von (zumindest) EUR 136.890,00. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erweist sich die Straftat für das BVwG sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwerwiegend.

Weiter war zu prüfen, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 mwN). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 mwN).

Der BF befindet sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Angesichts dessen ist eine Beurteilung seines Verhaltens nach Haftvollzug, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren, nicht möglich. Er wies bereits im Vorfeld seiner rechtskräftigen Verurteilung zwei Suchtgiftvormerkungen auf. Es wird nicht verkannt, dass diesbezüglich keine rechtskräftigen Verurteilungen aktenkundig wurden und er vor dieser Verurteilung strafgerichtlich als unbescholten galt. Jedoch indizieren auch diese Vormerkungen eine von ihm grundsätzlich ausgehende Gefahr für die körperliche und seelische Gesundheit anderer (insbesondere von Minderjährigen), denn trotz Vormerkungen ließ er sich nicht davon abhalten, einen regen Drogenhandel aufzubauen. In der Stellungnahme seines Vertreters vom 26.02.2024 wurde lediglich ausgeführt, dass er sein Verhalten „zutiefst“ bereue. Eine Einsicht seiner Fehltaten verbunden mit dem Bestreben einer nachhaltigen Abkehr von seinem bisherigen Verhalten war damit aber nicht erkennbar. Dass er sich mit seinem bisherigen Verhalten nachhaltig, etwa im Rahmen einer Drogentherapie, auseinandergesetzt hat, wurde nicht aufgezeigt. Es war dem Strafurteil auch zu entnehmen, dass er zu Beginn des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens die ihm zur Last gelegten Taten bestritt. Erst in der Hauptverhandlung, in der er mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen und mit der von der zweitangeklagten Beitragstäterin von Anfang an vollumfänglich geständigen Verantwortung konfrontiert wurde, zeigte er sich umfassend geständig. Aus dem Umstand, dass er sich bisher in der Haft wohlverhalten hat, kann kein positiver Gesinnungswandel abgeleitet werden, kann ein solcher nach Rechtsanschauung des VwGH doch nur in Freiheit eintreten. Angesichts der beim BF vorliegenden gravierenden Suchtgiftdelinquenz wird der Wohlverhaltenszeitraum nach Haftentlassung auch länger anzusetzen sein, um beurteilen zu können, ob von ihm weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Zu bedenken ist auch, dass sein eigener Drogenkonsum (siehe Strafurteil III./; rechtskräftige Verurteilung wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall iVm Abs. 2 SMG) eine Wiederholungsgefahr indiziert. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH stellen Suchtgiftdelikte ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).Der BF befindet sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Angesichts dessen ist eine Beurteilung seines Verhaltens nach Haftvollzug, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren, nicht möglich. Er wies bereits im Vorfeld seiner rechtskräftigen Verurteilung zwei Suchtgiftvormerkungen auf. Es wird nicht verkannt, dass diesbezüglich keine rechtskräftigen Verurteilungen aktenkundig wurden und er vor dieser Verurteilung strafgerichtlich als unbescholten galt. Jedoch indizieren auch diese Vormerkungen eine von ihm grundsätzlich ausgehende Gefahr für die körperliche und seelische Gesundheit anderer (insbesondere von Minderjährigen), denn trotz Vormerkungen ließ er sich nicht davon abhalten, einen regen Drogenhandel aufzubauen. In der Stellungnahme seines Vertreters vom 26.02.2024 wurde lediglich ausgeführt, dass er sein Verhalten „zutiefst“ bereue. Eine Einsicht seiner Fehltaten verbunden mit dem Bestreben einer nachhaltigen Abkehr von seinem bisherigen Verhalten war damit aber nicht erkennbar. Dass er sich mit seinem bisherigen Verhalten nachhaltig, etwa im Rahmen einer Drogentherapie, auseinandergesetzt hat, wurde nicht aufgezeigt. Es war dem Strafurteil auch zu entnehmen, dass er zu Beginn des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens die ihm zur Last gelegten Taten bestritt. Erst in der Hauptverhandlung, in der er mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen und mit der von der zweitangeklagten Beitragstäterin von Anfang an vollumfänglich geständigen Verantwortung konfrontiert wurde, zeigte er sich umfassend geständig. Aus dem Umstand, dass er sich bisher in der Haft wohlverhalten hat, kann kein positiver Gesinnungswandel abgeleitet werden, kann ein solcher nach Rechtsanschauung des VwGH doch nur in Freiheit eintreten. Angesichts der beim BF vorliegenden gravierenden Suchtgiftdelinquenz wird der Wohlverhaltenszeitraum nach Haftentlassung auch länger anzusetzen sein, um beurteilen zu können, ob von ihm weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Zu bedenken ist auch, dass sein eigener Drogenkonsum (siehe Strafurteil römisch drei./; rechtskräftige Verurteilung wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 2, SMG) eine Wiederholungsgefahr indiziert. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH stellen Suchtgiftdelikte ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).

Für das BVwG ergab sich – selbst bei Wahrunterstellung, dass er sein Fehlverhalten „zutiefst“ bereue – angesichts der Tatsache, dass sein reger Drogenhandel über einen längeren Zeitraum stattfand, er auch an Jugendliche Suchtgift veräußerte und damit eine besonders hohe kriminelle Energie zum Vorschein kam, sowie der fehlenden längeren Phase des Wohlverhaltens nach Strafhaftverbüßung eine negative Gefährdungsprognose. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände war sohin von einer von ihm ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gemeinschaft auszugehen.

1.3. Auch die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH 06.07.2023, C?663/21) steht der Heranziehung von § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG gegenständlich nicht entgegen.1.3. Auch die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH 06.07.2023, C?663/21) steht der Heranziehung von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich nicht entgegen.

Bei Nichtvorliegen des Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG wäre der Beschwerde gegen Spruchpunkt I stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Hierzu sei wie folgt näher ausgeführt:Bei Nichtvorliegen des Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wäre der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins stattzugeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Hierzu sei wie folgt näher ausgeführt:

1.3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Statusrichtlinie und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt. Der Fremde genießt aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie – dann „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird. 1.3.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Statusrichtlinie und dieser wiederum in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D erster Satz GFK) ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt. Der Fremde genießt aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie – dann „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird.

Zu § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Statusrichtlinie als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Statusrichtlinie muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt.Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Statusrichtlinie als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Statusrichtlinie muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt.

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).

UNHCR führt in seinen Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 13: Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge vom Dezember 2017 unter anderem zur „Einschlussklausel“ von Art. 1 D der GFK („weil der Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist“) aus:UNHCR führt in seinen Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 13: Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge vom Dezember 2017 unter anderem zur „Einschlussklausel“ von Artikel eins, D der GFK („weil der Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist“) aus:

„19. Die Anwendung des zweiten Satzes von Artikel 1 D jedoch ist nicht unbegrenzt. Nicht unter die Schutzbestimmungen der GFK fallen diejenigen Antragstellenden, die sich außerhalb eines UNRWA-Einsatzgebiets befinden und sich aus persönlichem Belieben weigern, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen. Allerdings sind die Gründe, warum man ein UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat (zum Beispiel für die Arbeit, zum Studium oder aus Sicherheitsgründen), für sich genommen nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, weil eine Person, wie in Randnummer 22 näher ausgeführt, aus einem oder mehreren „objektiven Gründen“ das Einsatzgebiet verlassen hat oder daran gehindert wird, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen (siehe auch Randnummer 26 ff über Anträge auf Anerkennung als „Sur-place“-Flüchtling). Hat eine Person keine objektiven Gründe für die (erneute) Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands von UNRWA, dann kann dieser Schutz oder Beistand nicht als im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 1 D „weggefallen“ angesehen oder interpretiert werden, wenn ein palästinensischer Flüchtling in Sicherheit in das UNRWA-Einsatzgebiet einreisen kann. […]

22. Objektive Gründe, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen, sind unter anderem:

[…]

(ii) UNRWA ist nicht mehr in der Lage, sein Schutz- oder Beistandsmandat wahrzunehmen

b. Die Beendigung von Schutz oder Beistand des Hilfswerks, wovon alle Palästinenser betroffen wären, müsste nachweislich und tatsächlich in einem Einsatzgebiet oder auf landesweiter Ebene eingetreten sein. Dazu kann es, selbst bei Weiterbestehen des Hilfswerks, kommen, wenn es sich außerstande sieht, seinen Auftrag zu erfüllen. Das Eintreten dieses Umstandes kann zum Beispiel durch eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Jahresberichte von UNRWA, Erklärungen von UNRWA, dass es seine Tätigkeit eingestellt hat, oder durch andere von Antragstellenden vorgelegte Beweismittel nachgewiesen werden.

c. „Schutz oder Beistand“ sind alternativ: Antragstellende müssen nicht nachweisen, dass sowohl der Schutz als auch der Beistand von UNRWA zu Ende ist. Hinsichtlich der Beendigung des Beistands müssten Antragstellende allerdings den Nachweis erbringen, dass der Beistand im Sinne des UNRWA-Mandats weggefallen ist.

(iii) Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit oder Freiheit des [der] Antragstellenden oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe

d. […]

e. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Bedrohungen, die einen [eine] Palästinenser[in] zwingen können, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, womit für ihn [sie] der Schutz und Beistand wegfällt. Nach Auffassung von UNHCR sind sowohl gegen eine Gruppe als auch gegen einzelne Personen gerichtete Bedrohungen als Umstände zu werten, die vom Willen des [der] Betroffenen unabhängig sind. Beispiele von gegen Gruppen gerichteten Bedrohungen wären etwa bewaffnete Konflikte oder sonstige Umstände, die von Gewalt geprägt sind, wie etwa Unruhen und allgemeine Unsicherheit, oder Ereignisse, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben […]

An Ort und Stelle („sur place“) entstehender Schutzbedarf

26. Ein Sur-place-Anspruch entsteht nach der Ankunft im Asylland, entweder aufgrund von Aktivitäten des [der] Antragstellenden im Asylland oder infolge von Ereignissen, die im Herkunftsland des [der] Antragstellenden eingetreten sind oder stattfinden, nachdem er [sie] sein [ihr] Herkunftsland verlassen hat. Die Anerkennung palästinensischer Flüchtlinge als Sur-place-Flüchtlinge nach Artikel 1 D steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des auf Artikel 1 GFK anwendbaren internationalen Flüchtlingsrechts, die Sur-place-Anträge mit dem Argument anerkennen, dass Änderungen im Herkunftsland, während sich der [die] Betreffende im Ausland aufhält, ihn [sie] zum Flüchtling machen können. Sollte zum Beispiel das Mandat oder die Tätigkeit von UNRWA, wie in Randnummer 22 beschrieben, enden, während sich die Person außerhalb des UNRWA-Einsatzgebiets aufhält, hätte sie Anspruch auf die Schutzbestimmungen von Artikel 1 D GFK.

27. „Aus irgendeinem Grunde weggefallen“ schließt zwar in der Regel rein persönliches Belieben für die Weigerung, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen (wie in Randnummer 19 ausgeführt), nicht ein, doch ist es unerheblich, ob der [die] Antragstellende in erster Linie auf freiwilliger Basis ein UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat (zum Beispiel zum Studium oder für Arbeitszwecke). Sie haben trotzdem Anspruch auf die Schutzmechanismen der GFK nach Artikel 1 D, wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen. Hier bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Prüfung der Umstände.“

In der Rechtssache Alheto führte der EuGH aus, dass die Prüfung, ob der Schutz und Beistand weggefallen sind, vor dem Hintergrund des gesamten Einsatzgebietes des UNRWA (sohin UNRWA-Operationsgebiete in Jordanien, Syrien, Libanon, Gaza und im Westjordanland) und nicht nur im Gebiet des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb des Einsatzgebietes zu erfolgen habe (vgl. EuGH 25.07.2018, C-585/16, Alheto). In der Rechtssache Alheto führte der EuGH aus, dass die Prüfung, ob der Schutz und Beistand weggefallen sind, vor dem Hintergrund des gesamten Einsatzgebietes des UNRWA (sohin UNRWA-Operationsgebiete in Jordanien, Syrien, Libanon, Gaza und im Westjordanland) und nicht nur im Gebiet des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb des Einsatzgebietes zu erfolgen habe vergleiche EuGH 25.07.2018, C-585/16, Alheto).

Auch im Urteil vom 13. Jänner 2021, C-507/19, Rs. Bundesrepublik gegen XT, stellte der EuGH klar, dass zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig betonte der EuGH in dieser Entscheidung, dass die Registrierung bei UNRWA für den Betroffenen keinen Anspruch darauf begründet, in das Einsatzgebiet dieser Organisation einzureisen oder sich innerhalb dieses Einsatzgebietes zu bewegen, indem er von einem Einsatzgebiet in ein anderes reist. Das UNRWA verfüge nämlich nicht über die Befugnis, Staatenlosen palästinensischer Herkunft den Zugang zu den Gebieten der fünf Operationsgebiete seines Einsatzgebietes zu erlauben, da die Gebiete zu verschiedenen Staaten oder autonomen Gebieten gehören. Daher müssen die Asylbehörden und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigten, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebietes von UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen (VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286).

UNHCR führt in einer anlässlich zur Entscheidung des EuGH vom 13.01.2021, C-507/19, Rs. Bundesrepublik gegen XT, ergangenen Stellungnahme aus, dass zwar in Fällen, in denen die betreffende Person zuvor in mehr als einem UNRWA-Einsatzgebiet ansässig war, die Beurteilung, ob „Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist“ für mehr als ein Einsatzgebiet erfolgen kann, jedoch kann kein Staat mit Sicherheit davon ausgehen, dass ein palästinensischer Flüchtling in einem Einsatzgebiet, in dem er noch nie aufenthaltsberechtigt war, Zugang zum Schutz oder zur Unterstützung des UNRWA haben wird. Eine gegenteilige Annahme würde die staatliche Souveränität ignorieren (vgl. UNHCR, Statement on the Interpretation and Application of Article 1D of the 1951 Convention and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive, 18.08.2020, Rz 23f).UNHCR führt in einer anlässlich zur Entscheidung des EuGH vom 13.01.2021, C-507/19, Rs. Bundesrepublik gegen XT, ergangenen Stellungnahme aus, dass zwar in Fällen, in denen die betreffende Person zuvor in mehr als einem UNRWA-Einsatzgebiet ansässig war, die Beurteilung, ob „Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist“ für mehr als ein Einsatzgebiet erfolgen kann, jedoch kann kein Staat mit Sicherheit davon ausgehen, dass ein palästinensischer Flüchtling in einem Einsatzgebiet, in dem er noch nie aufenthaltsberechtigt war, Zugang zum Schutz oder zur Unterstützung des UNRWA haben wird. Eine gegenteilige Annahme würde die staatliche Souveränität ignorieren vergleiche UNHCR, Statement on the Interpretation and Application of Article 1D of the 1951 Convention and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive, 18.08.2020, Rz 23f).

1.3.2. Das BVwG traf die Feststellung, dass der BF als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert ist. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie. Eine Registrierung bei dieser ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). 1.3.2. Das BVwG traf die Feststellung, dass der BF als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert ist. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK und Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie. Eine Registrierung bei dieser ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vergleiche VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).

Der BF fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D. der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie. Vor dem Hintergrund der og. hg. Judikatur war daher noch zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was u.a. voraussetzt, dass sein Wegzug durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe begründet war, die ihn zum Verlassen des Gebiets zwangen und auch pro futuro daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.Der BF fällt daher in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D. der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie. Vor dem Hintergrund der og. hg. Judikatur war daher noch zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was u.a. voraussetzt, dass sein Wegzug durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe begründet war, die ihn zum Verlassen des Gebiets zwangen und auch pro futuro daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.

Der BF hat keine individuelle Verfolgung seiner Person vorgebracht bzw. wurde die pro futuro drohende Zwangsrekrutierung seiner Person als nicht glaubhaft festgestellt. Selbiges galt für die behauptete Bedrohung durch die Hamas. Er war folglich nicht aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen.

Jedoch war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in Gaza seit dem am 07.10.2023 erfolgten Angriff der Hamas auf Israel drastisch verschlechtert hat. Die Kampfhandlungen erstrecken sich auf das gesamte Gebiet des Gazastreifens und halten nach wie vor an. Eine zeitnahe Stabilisierung der Sicherheitslage ist nicht absehbar. Angesichts der Länderfeststellungen ist anzunehmen, dass UNRWA ihre Aufgaben in Gaza wegen des aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Im Lichte der oben wiedergegebenen UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz Nr. 13 war daher im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG davon auszugehen, dass der BF als Sur-place-Flüchtling infolge der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Statusrichtlinie „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK genießen würde. Jedoch war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in Gaza seit dem am 07.10.2023 erfolgten Angriff der Hamas auf Israel drastisch verschlechtert hat. Die Kampfhandlungen erstrecken sich auf das gesamte Gebiet des Gazastreifens und halten nach wie vor an. Eine zeitnahe Stabilisierung der Sicherheitslage ist nicht absehbar. Angesichts der Länderfeststellungen ist anzunehmen, dass UNRWA ihre Aufgaben in Gaza wegen des aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Im Lichte der oben wiedergegebenen UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz Nr. 13 war daher im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG davon auszugehen, dass der BF als Sur-place-Flüchtling infolge der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Statusrichtlinie „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK genießen würde.

Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass er bisher nur im UNRWA-Operationsgebiet Gaza wohnhaft war. Dass er in ein anderes Operationsgebiet des Einsatzgebietes der UNRWA hätte einreisen können bzw. einreisen kann, in dem die Organisation imstande ist, ihm ihren Schutz und Beistand anzubieten und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, ist nicht ersichtlich und angesichts der oben zitierten Stellungnahme von UNHCR auch nicht anzunehmen. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass er grundsätzlich in die „Einschlussklausel“ des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie fallen und „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK genießen würde. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass er bisher nur im UNRWA-Operationsgebiet Gaza wohnhaft war. Dass er in ein anderes Operationsgebiet des Einsatzgebietes der UNRWA hätte einreisen können bzw. einreisen kann, in dem die Organisation imstande ist, ihm ihren Schutz und Beistand anzubieten und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, ist nicht ersichtlich und angesichts der oben zitierten Stellungnahme von UNHCR auch nicht anzunehmen. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass er grundsätzlich in die „Einschlussklausel“ des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie fallen und „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK genießen würde.

1.3.3. Anknüpfend an dieses Zwischenergebnis ist nunmehr im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG zu prüfen, ob die Versagung des Flüchtlingsstatus in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die er für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlustes jener Rechte, die ihm grundsätzlich aufgrund des „ipso facto“ Schutzes der Statusrichtlinie zustehen würden, Bedacht zu nehmen. 1.3.3. Anknüpfend an dieses Zwischenergebnis ist nunmehr im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu prüfen, ob die Versagung des Flüchtlingsstatus in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die er für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlustes jener Rechte, die ihm grundsätzlich aufgrund des „ipso facto“ Schutzes der Statusrichtlinie zustehen würden, Bedacht zu nehmen.

Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 96). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 96).

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der VwGH auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377 mit Verweis auf VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, wiederum mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der VwGH auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377 mit Verweis auf VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, wiederum mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Vor dem Hintergrund des festgestellten strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF (reger Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG über einen längeren Zeitraum, Verkauf von Suchtgiften insbesondere an Jugendliche, Schmuggel von Suchtgift aus Deutschland in das Bundesgebiet) und der daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inland durch ihn, war festzustellen, dass die von ihm ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit (unter anderem Volksgesundheit, psychische und physische Gesundheit von Jugendlichen, Verhinderung von grenzüberschreitenden Drogenhandel) den Eingriff in seine ihm grundsätzlich „ipso facto“ zustehenden Rechte nach der Statusrichtlinie (vgl. Art. 25 bis Art. 35 Statusrichtlinie) rechtfertigt bzw. dieser verhältnismäßig ist. Vor dem Hintergrund des festgestellten strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF (reger Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über einen längeren Zeitraum, Verkauf von Suchtgiften insbesondere an Jugendliche, Schmuggel von Suchtgift aus Deutschland in das Bundesgebiet) und der daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inland durch ihn, war festzustellen, dass die von ihm ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit (unter anderem Volksgesundheit, psychische und physische Gesundheit von Jugendlichen, Verhinderung von grenzüberschreitenden Drogenhandel) den Eingriff in seine ihm grundsätzlich „ipso facto“ zustehenden Rechte nach der Statusrichtlinie vergleiche Artikel 25 bis Artikel 35, Statusrichtlinie) rechtfertigt bzw. dieser verhältnismäßig ist.

Gegenständlich war auch nicht zu erkennen, dass der mit der Versagung des Asylstatus verfolgte Zweck durch ihn weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden könnte.

1.4. Gegenständlich war sohin das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG zu bejahen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides mit einer entsprechenden Maßgabe abzuweisen war.1.4. Gegenständlich war sohin das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu bejahen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides mit einer entsprechenden Maßgabe abzuweisen war.

2.1. § 6 Abs 2 AsylG 2005 spricht zwar davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt, normiert jedoch auch in diesem Fall die Anwendung des § 8 AsylG 2005 (arg.: „§ 8 gilt.“). Das Vorliegen eines Asylausschlusstatbestandes bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig wäre, da etwa Art 3 MRK Vorrang gegenüber Art. 33 Z 2 GFK habe (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).2.1. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 spricht zwar davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, normiert jedoch auch in diesem Fall die Anwendung des Paragraph 8, AsylG 2005 (arg.: „§ 8 gilt.“). Das Vorliegen eines Asylausschlusstatbestandes bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig wäre, da etwa Artikel 3, MRK Vorrang gegenüber Artikel 33, Ziffer 2, GFK habe (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).

Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist nach § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Das ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Bereits oben wurde ausgeführt, dass der BF nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen im Bundesgebiet verübt hat. Es kann auf die bereits oben ausgeführten Erwägungen sinngemäß verwiesen werden. Es liegt daher jedenfalls der Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG vor. 2.2. Bereits oben wurde ausgeführt, dass der BF nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen im Bundesgebiet verübt hat. Es kann auf die bereits oben ausgeführten Erwägungen sinngemäß verwiesen werden. Es liegt daher jedenfalls der Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor.

2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG abgewiesen wird. 2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abgewiesen wird.

3.1. Im Falle der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.1. Im Falle der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der BF kann aufgrund des bewaffneten Konflikts im Gazastreifen den Schutz der UNRWA nicht in Anspruch nehmen. Die Zuerkennung des „ipso-facto-Schutzes“ nach der Statusrichtlinie war allerdings deshalb zu versagen, weil er einen Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG verwirklicht hat. Der BF kann aufgrund des bewaffneten Konflikts im Gazastreifen den Schutz der UNRWA nicht in Anspruch nehmen. Die Zuerkennung des „ipso-facto-Schutzes“ nach der Statusrichtlinie war allerdings deshalb zu versagen, weil er einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verwirklicht hat.

Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Gazastreifen prekär ist. Zu den etwa 28.000 Todesfällen kommen etwa 69.000 Verwundete sowie 1,7 Millionen Binnenvertriebene. Die Überbelegung in Notunterkünften und die damit einhergehenden schlechten Hygienebedingungen führen zu einer erheblichen Ausbreitung von Krankheiten. Die anhaltenden Kampfhandlungen im gesamten Gazastreifen haben eine verheerende Auswirkung auf die Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitäre Lage. Eine Besserung der Situation ist nicht absehbar.

Die allgemeine Sicherheitslage in Gaza war im Lichte dessen dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Der in Gaza seit Oktober 2023 landesweit anhaltender bewaffnete Konflikt indiziert eine gravierende Gefährdung.

Bei einer Rückkehr nach Gaza ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlich anzunehmen, dass der BF einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da sich die Situation in ganz Gaza gleich darstellt. Bei einer Rückkehr nach Gaza ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlich anzunehmen, dass der BF einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da sich die Situation in ganz Gaza gleich darstellt.

3.2. Aus diesem Grund war gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gaza unzulässig ist. 3.2. Aus diesem Grund war gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gaza unzulässig ist.

4.1. In der bereits oben zitierten Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hat der VwGH auch klargestellt, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs geboten ist, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen ist, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit dem unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 109 ff).4.1. In der bereits oben zitierten Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hat der VwGH auch klargestellt, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs geboten ist, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen ist, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit dem unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 109 ff).

Im Lichte dieser Rechtsprechung war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und VI stattzugeben und waren diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Im Lichte dieser Rechtsprechung war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch sechs stattzugeben und waren diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.

5. In der Stellungnahme seines Vertreters vom 27.02.2024 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Abhaltung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung konnte jedoch unterbleiben, da ein eindeutiger Fall in Bezug auf die Gefährdungsprognose vorlag.

Es wird nicht verkannt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG besondere Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang aber bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, und gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270 mwN). Es wird nicht verkannt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG besondere Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang aber bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, und gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270 mwN).

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25.10.2022 war der BF noch unbescholten. In der schriftlichen Stellungnahme seines Vertreters vom 26.02.2024 wurde lediglich unsubstantiiert behauptet, dass er sein Fehlverhalten „zutiefst“ bereue und es zu berücksichtigen sei, dass er vor der Verurteilung strafrechtlich unbescholten gewesen sei. Wie oben zum Asylausschlussgrund ausgeführt, wurde vom BVwG seine Unbescholtenheit vor der rechtskräftigen Verurteilung entsprechend berücksichtigt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er sein Fehlverhalten zutiefst bereue, war im Hinblick auf die festgestellte gravierende Suchtgiftdelinquenz auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft hätte. Das BVwG erinnert daran, dass sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet und die nach der Rechtsprechung erforderliche längere Phase des Wohlverhaltens nach Strafhaftverbüßung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt. Gegenständlich konnte daher eine weitere mündliche Verhandlung unterbleiben.

6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Frist Gefährdungsprognose Krieg non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Registrierung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage staatenlos Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsrecht UNRWA Unterschutzstellung unzulässige Abschiebung Versorgungslage Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L502.2243446.1.00

Im RIS seit

06.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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