TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 G307 2288024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G307 2288024-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)             Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2005 eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,00 (gesamt € 240,00), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,00 (gesamt € 240,00), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl, XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl, römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

5. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 600,00) im Nichteinbringungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.5. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 600,00) im Nichteinbringungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

6. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX vom 08.01.2013 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.6. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 vom 08.01.2013 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

7. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

8. Am XXXX .2013 reiste der BF freiwillig nach Polen aus.8. Am römisch 40 .2013 reiste der BF freiwillig nach Polen aus.

9. Der BF verstieß wiederholt gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot und wurde in den Jahren 2014, 2017, 2020, 2021 und 2022 insgesamt sechs Mal nach Polen abgeschoben.

10. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 480,00) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.10. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 480,00) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

11. Mit Parteiengehör vom 01.09.2023, dem BF zugestellt am 06.09.2023, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

12. Der BF antwortete hierauf nicht.

13. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 05.02.2024, wurde dieser gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).13. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 05.02.2024, wurde dieser gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

14. Mit am 01.03.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen durchzuführen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
14. Mit am 01.03.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG)., Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen durchzuführen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

15. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 06.03.2024 vorgelegt und langten dort am 08.03.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist polnischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Polnisch. Er ist alkoholabhängig, leider davon abgesehen an keine Krankheiten und ist arbeitsfähig.

Er wurde in Polen geboren und wuchs dort auf.

1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        13.11.2000 – 16.05.2004 Nebenwohnsitz

?        18.10.2005 – 17.11.2005 Nebenwohnsitz

?        17.11.2005 – 31.01.2006 Hauptwohnsitz

?        31.01.2006 – 23.03.2009 Hauptwohnsitz

?        23.03.2009 – 25.01.2012 Hauptwohnsitz

?        28.08.2012 – 31.05.2013 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2014 – XXXX .2014 Hauptwohnsitz PAZ? römisch 40 .2014 – römisch 40 .2014 Hauptwohnsitz PAZ

?        27.11.2014 – 08.01.2015 Nebenwohnsitz

?        02.11.2018 – 07.12.2018 Hauptwohnsitz

?        07.08.2020 – 19.05.2021 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2020 – XXXX .2020 Nebenwohnsitz PAZ? römisch 40 .2020 – römisch 40 .2020 Nebenwohnsitz PAZ

?         XXXX .2022 – XXXX .2022 Hauptwohnsitz PAZ? römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz PAZ

?        06.04.2023 – 04.07.2023 Obdachlos

?        04.07.2023 – 03.08.2023 Hauptwohnsitz

?        03.08.2023 – 16.01.2024 Obdachlos

?        16.01.2024 bis laufend   Nebenwohnsitz

1.3. Während seines Aufenthaltes in Österreich ging der BF – überwiegend trotz eines geltenden Aufenthaltsverbotes ab 01.03.2013 – nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach:

?        30.01.2012 – 03.02.2012 Arbeiter

?        13.03.2012 – 23.04.2012 Arbeiter

?        31.05.2012 – 10.07.2012 Arbeiter

?        27.03.2014 – 11.04.2014 Arbeiter

?        14.05.2014 – 16.05.2014 Arbeiter

?        26.08.2014 – 24.09.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        16.03.2015 – 29.09.2015 Arbeiter

?        13.03.2018 – 03.04.2018 Arbeiter

?        12.07.2018 – 12.07.2018 Arbeiter

?        19.09.2019 – 04.10.2019 Arbeiter

?        07.07.2022 – 11.07.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        04.09.2023 – 02.10.2023 Arbeiter

?        20.11.2023 – 22.12.2023 Arbeiter

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine nachgewiesenen Mittel zum Unterhalt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF in Österreich unstrittig nicht krankenversichert, geht keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezieht auch keine Leistungen aus der Mindestsicherung. Er verfügt zudem offensichtlich über keine private, allumfassende und in Österreich geltende Krankenversicherung. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, dass er sich derzeit nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht.

1.4. Der BF führt eigenen Angaben zu Folge mit XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, eine Beziehung. Er war von 06.04.2023 bis 04.07.2023 an der Hauptwohnsitzadresse seiner vermeintlichen Lebensgefährtin als obdachlos gemeldet. Am 16.01.2024 wurde der BF mit Nebenwohnsitz an der Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin amtlich angemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit von dieser finanziell unterstützt wird. 1.4. Der BF führt eigenen Angaben zu Folge mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, eine Beziehung. Er war von 06.04.2023 bis 04.07.2023 an der Hauptwohnsitzadresse seiner vermeintlichen Lebensgefährtin als obdachlos gemeldet. Am 16.01.2024 wurde der BF mit Nebenwohnsitz an der Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin amtlich angemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit von dieser finanziell unterstützt wird.

Im Bundesgebiet leben zwei volljährige Kinder des BF, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX . Eigenen Angaben zu Folge pflegt der BF regelmäßigen Kontakt zu diesen. Weiters sind zwei Schwestern des BF im Bundesgebiet wohnhaft. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt des BF mit den Genannten. Im Bundesgebiet leben zwei volljährige Kinder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Kindesmutter römisch 40 , geb. römisch 40 . Eigenen Angaben zu Folge pflegt der BF regelmäßigen Kontakt zu diesen. Weiters sind zwei Schwestern des BF im Bundesgebiet wohnhaft. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt des BF mit den Genannten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.5. Der BF weist in Österreich fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am 15.06.2009, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,00 (gesamt € 240,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am 15.06.2009, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,00 (gesamt € 240,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden,

1.       am XXXX 2008 vorsätzlich einen anderen am Körper verletzt zu haben, indem er einem Mann einen Stoß gegen die Brust versetzt hat wodurch dieser zu Sturz gekommen sei und derart eine Schädelprellung, eine Hautabschürfung am linken Scheitelbein, eine Prellung und Hautabschürfung am rechten Ellbogen sowie eine Prellung samt Schwellung der rechten Hand erlitten habe;1. am römisch 40 2008 vorsätzlich einen anderen am Körper verletzt zu haben, indem er einem Mann einen Stoß gegen die Brust versetzt hat wodurch dieser zu Sturz gekommen sei und derart eine Schädelprellung, eine Hautabschürfung am linken Scheitelbein, eine Prellung und Hautabschürfung am rechten Ellbogen sowie eine Prellung samt Schwellung der rechten Hand erlitten habe;

2.       am XXXX .2008 versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Wodka sowie eine Packung Eistee im Gesamtwert von € 11,27, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;2. am römisch 40 .2008 versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Wodka sowie eine Packung Eistee im Gesamtwert von € 11,27, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

3.       am XXXX .2008 versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von € 6,99 sowie eine Flasche Wodka im Wert von € 9,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;3. am römisch 40 .2008 versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von € 6,99 sowie eine Flasche Wodka im Wert von € 9,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

4.       am XXXX .2009 versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von € 8,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.4. am römisch 40 .2009 versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von € 8,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.

2.       Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am 08.02.2011, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am 08.02.2011, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, am XXXX .2010 an einer Schlägerei tätlich teilgenommen zu haben, wobei diese eine schwere Körperverletzung eines Mannes verursachte, nämlich eine traumatische subtotale Amputation der Nase, die im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts operativ versorgt werden musste.Der BF wurde für schuldig befunden, am römisch 40 .2010 an einer Schlägerei tätlich teilgenommen zu haben, wobei diese eine schwere Körperverletzung eines Mannes verursachte, nämlich eine traumatische subtotale Amputation der Nase, die im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts operativ versorgt werden musste.

Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis, die Problemeinsicht und die begonnene Alkoholtherapie, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.

3.       Mit Urteil des LG XXXX , Zahl, XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl, römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer Frau unter Vorgabe, er wolle sich lediglich für kurze Zeit die nachgenannten Gegenstände ausleihen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung nachgenannter Gegenstände im Wert von € 9.400,00, somit zu einer Handlung verleitet zu haben, die die Frau an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden € 3.000,00 überstieg und zwar

a)       am XXXX .2011 einer Armbanduhr der Marke Rolex im Wert von € 9.000,00;a) am römisch 40 .2011 einer Armbanduhr der Marke Rolex im Wert von € 9.000,00;

b)       am XXXX .2011 eines Mobiltelefons der Marke Apple iPhone4 im Wert von € 400,00.b) am römisch 40 .2011 eines Mobiltelefons der Marke Apple iPhone4 im Wert von € 400,00.

Als mildernd wurde vom Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Die Probezeit betreffend die Verurteilung des BF vom XXXX .2011 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit betreffend die Verurteilung des BF vom römisch 40 .2011 wurde auf fünf Jahre verlängert.

4.       Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 600,00) im Nichteinbringungsfalls 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.4. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 600,00) im Nichteinbringungsfalls 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Dem BF wurde darin angelastet, am XXXX 2012 versucht zu haben, Verfügungsberechtigen eines Supermarktes eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von € 4,95, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Dem BF wurde darin angelastet, am römisch 40 2012 versucht zu haben, Verfügungsberechtigen eines Supermarktes eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von € 4,95, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und der Versuch, als erschwerend zwei überwiegend einschlägige Vorstrafen von drei Vorstrafen gewertet.

Die Probezeit betreffend die Verurteilung des BF vom XXXX .2011 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit betreffend die Verurteilung des BF vom römisch 40 .2011 wurde auf fünf Jahre verlängert.

5.       Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.5. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, sich am XXXX .2022, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt zu haben und in diesem Zustand einen Mann am Körper verletzt zu haben, indem er diesem drei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser Hämatome und Kratzer im Gesicht- und Halsbereich erlitten habe. Der BF wurde darin für schuldig befunden, sich am römisch 40 .2022, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt zu haben und in diesem Zustand einen Mann am Körper verletzt zu haben, indem er diesem drei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser Hämatome und Kratzer im Gesicht- und Halsbereich erlitten habe.

Als mildernd wurde vom Gericht kein Umstand, als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.6. Am XXXX .2023 wurde gegen den BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB Anklage erhoben.1.6. Am römisch 40 .2023 wurde gegen den BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB Anklage erhoben.

Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 befand sich der BF wegen des Verdachtes des versuchten Mordes an seiner Lebensgefährtin in Anhaltung. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 befand sich der BF wegen des Verdachtes des versuchten Mordes an seiner Lebensgefährtin in Anhaltung.

Am XXXX 2024 wurde ein gegen den BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.Am römisch 40 2024 wurde ein gegen den BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

1.7. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der LPD XXXX vom 08.01.2013, durchsetzbar ab 01.03.2013, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Am XXXX 2013 reiste der BF freiwillig nach Polen aus. Das Aufenthaltsverbot war bis zum 01.03.2023 gültig.1.7. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 08.01.2013, durchsetzbar ab 01.03.2013, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Am römisch 40 2013 reiste der BF freiwillig nach Polen aus. Das Aufenthaltsverbot war bis zum 01.03.2023 gültig.

Der BF widersetzte sich diesem Aufenthaltsverbot beharrlich und hielt sich wiederholt – beinahe durchgehend – dem entgegen im Bundesgebiet auf. Er wurde in den Jahren 2014, 2017, 2020, 2021 und 2022 insgesamt sechs Mal nach Polen abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Muttersprache und Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den im Akt einliegenden Kopien des polnischen Reisepasses und Personalausweises des BF, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Alkoholabhängigkeit des BF ergibt sich aus einer Zusammenschau der Ausführungen im Urteil des LG XXXX vom XXXX .2011 in welchem mildernd die Problemeinsicht und die begonnene Alkoholtherapie gewertet wurden, dem Umstand, dass der BF wiederholt versuchte, Wodkaflaschen zu stehlen, er die zuletzt begangene Straftat im Zustand der der vollen Berauschung beging und auch im Zeitpunkt des Angriffes mit einem Messer auf seine Lebensgefährtin im Jänner 2024 unter Alkoholeinfluss stand. Die Alkoholabhängigkeit des BF ergibt sich aus einer Zusammenschau der Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2011 in welchem mildernd die Problemeinsicht und die begonnene Alkoholtherapie gewertet wurden, dem Umstand, dass der BF wiederholt versuchte, Wodkaflaschen zu stehlen, er die zuletzt begangene Straftat im Zustand der der vollen Berauschung beging und auch im Zeitpunkt des Angriffes mit einem Messer auf seine Lebensgefährtin im Jänner 2024 unter Alkoholeinfluss stand.

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Inland erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die bis dato ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind dem Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges entnehmbar.

Die Feststellungen, wonach der BF derzeit nicht erwerbstätig ist, über keinen (Kranken)Versicherungsschutz und über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügt und keine Hinweise vorliegen, dass sich dieser derzeit nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht, ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes, insbesondere jenem des auf ihn lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sowie den Ausführungen des LG XXXX im Urteil vom XXXX .2023, wonach der BF von seiner Familie unterstützt werde vermögenslos sei. Der BF legte keine Nachweise zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen vor.Die Feststellungen, wonach der BF derzeit nicht erwerbstätig ist, über keinen (Kranken)Versicherungsschutz und über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügt und keine Hinweise vorliegen, dass sich dieser derzeit nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht, ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes, insbesondere jenem des auf ihn lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sowie den Ausführungen des LG römisch 40 im Urteil vom römisch 40 .2023, wonach der BF von seiner Familie unterstützt werde vermögenslos sei. Der BF legte keine Nachweise zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen vor.

Insoweit in der Beschwerde vom 01.03.2024 ausgeführt wird, der BF sei auf Arbeitssuche, habe diese Woche ein Vorstellungsgespräch absolviert, bei welchem er noch auf eine Zu- oder Absage warte und habe bereits eine Einstellungszusage seines früheren Arbeitgebers, welche er jedoch erst nächste Woche abholen und vorlegen könne, ist auszuführen, dass dahingehend bisher keine Nachweise in Vorlage gebracht wurden. Die lediglich in der Beschwerde behaupteten und nicht nachgewiesenen vermeintlichen Anstrengungen des BF genügen nicht, um ein nachhaltiges Bemühen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

Insgesamt wurden keine Nachweise erbracht, dass sich der BF nachhaltig um die Erlangung einer Beschäftigung bemüht.

2.2.3. Die Feststellungen zu den privaten- und familiären Verhältnissen des BF im Bundesgebiet folgen seinen Angaben sowie der Einsichtnahme in das ZMR betreffend die vermeintliche Lebensgefährtin des BF.

Es ist darauf zu verweisen, dass der BF in seiner Beschwerde hinsichtlich seiner Lebensgefährtin (LG) lediglich ausführte, bei ihr regelmäßig zu nächtigen und dort einen Nebenwohnsitz angemeldet zu haben. Sie würden ein gemeinsames Familienleben in Österreich planen. Weder wurde die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch seine Lebensgefährtin behauptet noch ein Vorbringen zu den Umständen des erstmaligen Kontakts des vermeintlichen Paares getätigt.

Insbesondere ist auszuführen, dass der BF von XXXX .2024 bis XXXX .2024 wegen des Verdachtes des versuchten Mordes an seiner Lebensgefährtin festgenommen wurde. Dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2024 ist zu entnehmen, er werde verdächtigt, versucht zu haben, seine Lebensgefährtin mit einem Brotmesser durch Schnitte am Hals zu töten. Das Opfer sei aufgrund der massiven Abwehrbewegung nur oberflächlich im Halsbereich bzw. an zwei Fingern verletzt worden. Die LG sei aus der Wohnung geflüchtet und habe sich einer Passantin anvertraut. Beim BF sei ein Atemluftalkoholwert von 0,99mg/l festgestellt worden. Die LG habe das Krankenhaus ohne Behandlung wieder verlassen. Nachdem der BF und seine LG die Aussage verweigert hätten, die LG sich keiner Untersuchung bzw. Behandlung unterzogen habe und auch sonst keine Tatzeugen ermittelt hätten werden können, bleibe als einziger „Beweis“ die Lichtbilddokumentation des Ersteinschreiters. Insbesondere ist auszuführen, dass der BF von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 wegen des Verdachtes des versuchten Mordes an seiner Lebensgefährtin festgenommen wurde. Dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 ist zu entnehmen, er werde verdächtigt, versucht zu haben, seine Lebensgefährtin mit einem Brotmesser durch Schnitte am Hals zu töten. Das Opfer sei aufgrund der massiven Abwehrbewegung nur oberflächlich im Halsbereich bzw. an zwei Fingern verletzt worden. Die LG sei aus der Wohnung geflüchtet und habe sich einer Passantin anvertraut. Beim BF sei ein Atemluftalkoholwert von 0,99mg/l festgestellt worden. Die LG habe das Krankenhaus ohne Behandlung wieder verlassen. Nachdem der BF und seine LG die Aussage verweigert hätten, die LG sich keiner Untersuchung bzw. Behandlung unterzogen habe und auch sonst keine Tatzeugen ermittelt hätten werden können, bleibe als einziger „Beweis“ die Lichtbilddokumentation des Ersteinschreiters.

2.2.4. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen zu entnehmen. Aus diesen ist ferner ersichtlich, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

2.2.5. Der Bescheid der LPD XXXX vom 08.01.2013, mit welchem gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde sowie die Ausreisebestätigung vom XXXX .2013 liegen im Akt ein.2.2.5. Der Bescheid der LPD römisch 40 vom 08.01.2013, mit welchem gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde sowie die Ausreisebestätigung vom römisch 40 .2013 liegen im Akt ein.

Dass sich der BF trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes beinahe durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und sechs Mal nach Polen abgeschoben wurde, erschließt sich aus dem Inhalt des ZMR sowie den diesbezüglichen in Akt einliegenden Unterlagen.

Am XXXX .2014 wurde der BF im Bundesgebiet bei einer Entwendung betreten, wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes angezeigt und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen. Der BF führte aus, dass er zuletzt im Juni 2013 unmittelbar nach seiner freiwilligen Ausreise mit einem PKW trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, weil er hier mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern zusammenleben wolle. Er sei vermögenslos und werde von seiner Familie unterstützt. Ansonsten lebten keine Angehörigen im Bundesgebiet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am XXXX .2014 wurde der BF im Stande der Schubhaft erstmals nach Polen abgeschoben.Am römisch 40 .2014 wurde der BF im Bundesgebiet bei einer Entwendung betreten, wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes angezeigt und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen. Der BF führte aus, dass er zuletzt im Juni 2013 unmittelbar nach seiner freiwilligen Ausreise mit einem PKW trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, weil er hier mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern zusammenleben wolle. Er sei vermögenslos und werde von seiner Familie unterstützt. Ansonsten lebten keine Angehörigen im Bundesgebiet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am römisch 40 .2014 wurde der BF im Stande der Schubhaft erstmals nach Polen abgeschoben.

Am XXXX .2017 wurde der BF einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wegen seiner rechtswidrigen Einreise in den Schengenraum am XXXX .2014 angezeigt und in ein PAZ überstellt. Der BF gab an, er sei bereits eine Woche nach seiner Verbringung nach Polen am XXXX .2014 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen. Hier führte er aus, es sei ihm bekannt, dass gegen ihn ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Seine LG und seine beiden Kinder lebten in Österreich. Zuletzt sei er gemeinsam mit seiner LG am XXXX .2014 mit dem Auto wieder in das Bundesgebiet eingereist. Er sei trotz des Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet gereist, weil seine Familie hier lebe. Er habe sich nicht behördlich gemeldet, weil er nicht gewollt habe, dass die Polizei ihn finde bzw., dass er mit der Polizei Probleme bekomme. Er habe im gemeinsamen Haushalt mit seiner LG und den beiden Kindern gelebt und seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Tätigkeiten, hauptsächlich am Bau finanziert. Am selben Tag wurde gegen den BF die Festnahme angeordnet. Am XXXX .2017 wurde er zum zweiten Mal nach Polen abgeschoben.Am römisch 40 .2017 wurde der BF einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wegen seiner rechtswidrigen Einreise in den Schengenraum am römisch 40 .2014 angezeigt und in ein PAZ überstellt. Der BF gab an, er sei bereits eine Woche nach seiner Verbringung nach Polen am römisch 40 .2014 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen. Hier führte er aus, es sei ihm bekannt, dass gegen ihn ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Seine LG und seine beiden Kinder lebten in Österreich. Zuletzt sei er gemeinsam mit seiner LG am römisch 40 .2014 mit dem Auto wieder in das Bundesgebiet eingereist. Er sei trotz des Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet gereist, weil seine Familie hier lebe. Er habe sich nicht behördlich gemeldet, weil er nicht gewollt habe, dass die Polizei ihn finde bzw., dass er mit der Polizei Probleme bekomme. Er habe im gemeinsamen Haushalt mit seiner LG und den beiden Kindern gelebt und seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Tätigkeiten, hauptsächlich am Bau finanziert. Am selben Tag wurde gegen den BF die Festnahme angeordnet. Am römisch 40 .2017 wurde er zum zweiten Mal nach Polen abgeschoben.

Am XXXX 2020 wurde der BF einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes seit 01.02.2018 angezeigt und in ein PAZ überstellt. Am XXXX 2020 wurde gegen ihn die Festnahme angeordnet und am XXXX .2020 zum dritten Mal nach Polen abgeschoben.Am römisch 40 2020 wurde der BF einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes seit 01.02.2018 angezeigt und in ein PAZ überstellt. Am römisch 40 2020 wurde gegen ihn die Festnahme angeordnet und am römisch 40 .2020 zum dritten Mal nach Polen abgeschoben.

Am XXXX .2020 wurde der BF einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes angezeigt und in ein PAZ überstellt. Am XXXX .2020 wurde der BF zum vierten Mal nach Polen abgeschoben.Am römisch 40 .2020 wurde der BF einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes angezeigt und in ein PAZ überstellt. Am römisch 40 .2020 wurde der BF zum vierten Mal nach Polen abgeschoben.

Am XXXX .2021 wurde der BF eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes seit 01.01.2020 angezeigt und in ein PAZ überstellt. Am selben Tag wurde gegen den BF die Festnahme angeordnet. Am XXXX .2021 wurde der BF zum fünften Mal nach Polen abgeschoben.Am römisch 40 .2021 wurde der BF eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes seit 01.01.2020 angezeigt und in ein PAZ überstellt. Am selben Tag wurde gegen den BF die Festnahme angeordnet. Am römisch 40 .2021 wurde der BF zum fünften Mal nach Polen abgeschoben.

Am XXXX .2022 wurde der BF aufgrund des Verdachtes der Körperverletzung einer Personenkontrolle unterzogen und in ein PAZ überstellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2022 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am XXXX .2022 wurde der BF im Stande der Schubhaft zum sechsten Mal nach Polen abgeschoben.Am römisch 40 .2022 wurde der BF aufgrund des Verdachtes der Körperverletzung einer Personenkontrolle unterzogen und in ein PAZ überstellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2022 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am römisch 40 .2022 wurde der BF im Stande der Schubhaft zum sechsten Mal nach Polen abgeschoben.

2.2.6. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör eingeräumt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Ausweisung zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. 2.2.6. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör eingeräumt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Ausweisung zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.

In Ermangelung einer Antwort auf das Parteiengehör war es dem BFA unbenommen, (ausschließlich) aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Auch wenn im Rechtsmittel vermeint wird, das BFA habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, ist dies nicht richtig – im Gegenteil hat der BF selbst trotz nachweislicher Zustellung des Parteiengehörs am 06.09.2023 keine Antwort erstattet und wurde der BF bereits in der Vergangenheit wiederholt einvernommen.

Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.       sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)       die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)       die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern“ betitelte § 57 NAG lautet:Der mit „Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern“ betitelte Paragraph 57, NAG lautet:

§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.Paragraph 57, Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

"Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind" (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)."Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind" (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22.07.2011, 2009/22/0183 sowie VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22.07.2011, 2009/22/0183 sowie VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

3.1.3. Wie dem ermittelten Sachverhalt zu entnehmen ist, weist der BF erst seit April 2023 (erneut) eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Zuvor hielt sich der BF von 2005 bis 2013 durchgehend in Österreich auf. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verlor der BF sein Recht auf Aufenthalt und hielt sich anschließend unrechtmäßig im Inland auf. Er befindet sich sohin seit weniger als fünf Jahren durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet.

Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG.

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich (und seine Familienangehörigen) über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich (und seine Familienangehörigen) über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).

Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 24, Absatz eins, der zitierten Richtlinie berufen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).

Wie oben unter Punkt II.1.3. und II.1.4. festgestellt und unter II.2.2.2. und II.2.2.3. ausführlich dargelegt, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF über erspartes Vermögen verfügt oder sonstige Mittel zur Verfügung hat, mit deren Hilfe er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Auch kann er auf keine (Kranken)Versicherung zurückgreifen oder wird ihm von einer anderen Person (nachweislich) Unterhalt gewährt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.1.3. und römisch zwei.1.4. festgestellt und unter römisch zwei.2.2.2. und römisch zwei.2.2.3. ausführlich dargelegt, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF über erspartes Vermögen verfügt oder sonstige Mittel zur Verfügung hat, mit deren Hilfe er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Auch kann er auf keine (Kranken)Versicherung zurückgreifen oder wird ihm von einer anderen Person (nachweislich) Unterhalt gewährt.

Es wurde lediglich unsubstantiiert geltend gemacht, dass der BF aktiv auf Beschäftigungssuche sei und er begründete Aussicht auf eine Einstellung habe. Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht. Weiter wurde keine Einstellungszusage vorgelegt.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte der BF im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte der BF im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vorliegen.

Auch liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen des §§ 57 iVm 52 NAG betreffend das Aufenthaltsrecht für Angehörige von Österreichern – insbesondere § 52 Abs. 1 Z 4 leg cit. – nicht vor. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Gemäß § 57 NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.Auch liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen des Paragraphen 57, in Verbindung mit 52 NAG betreffend das Aufenthaltsrecht für Angehörige von Österreichern – insbesondere Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit. – nicht vor. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Gemäß Paragraph 57, NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Lebenspartner" im NAG 2005 ist dessen Sinn durch systematische Interpretation insbesondere des § 47 legcit zu ermitteln. Aus Abs. 3 Z 1 und 3 des § 47 NAG 2005 ergibt sich, dass (neben den Voraussetzungen des 1. Teiles) abhängig von der Intensität der familienrechtlichen Bindungen zwischen Drittstaatsangehörigen und Zusammenführenden unterschiedlich viele Nachweise für bestehende soziale Bindungen zu erbringen sind. Lebenspartner (Abs. 3 Z 2) verfügen in der Regel über keine familienrechtlichen Bande und müssen neben einem tatsächlich geleisteten Unterhalt auch das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsland nachweisen. Unter einer Lebenspartnerschaft im Sinn dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Beziehung zu verstehen, wobei das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ein starkes Indiz, jedoch kein unbedingtes Erfordernis darstellt. Je weniger formale Kriterien (beispielsweise ein gemeinsamer Wohnsitz) vorliegen, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis einer besonders gefestigten Beziehung, etwa durch eine regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung, einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis oder gemeinsame Investitionen. Eine emotionale Bindung mit dem Wunsch nach einem Zusammenleben sowie gemeinsam verbrachte Urlaube stellen jedenfalls keine Lebenspartnerschaft iSd § 47 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 dar (VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0030).In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Lebenspartner" im NAG 2005 ist dessen Sinn durch systematische Interpretation insbesondere des Paragraph 47, legcit zu ermitteln. Aus Absatz 3, Ziffer eins und 3 des Paragraph 47, NAG 2005 ergibt sich, dass (neben den Voraussetzungen des 1. Teiles) abhängig von der Intensität der familienrechtlichen Bindungen zwischen Drittstaatsangehörigen und Zusammenführenden unterschiedlich viele Nachweise für bestehende soziale Bindungen zu erbringen sind. Lebenspartner (Absatz 3, Ziffer 2,) verfügen in der Regel über keine familienrechtlichen Bande und müssen neben einem tatsächlich geleisteten Unterhalt auch das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsland nachweisen. Unter einer Lebenspartnerschaft im Sinn dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Beziehung zu verstehen, wobei das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ein starkes Indiz, jedoch kein unbedingtes Erfordernis darstellt. Je weniger formale Kriterien (beispielsweise ein gemeinsamer Wohnsitz) vorliegen, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis einer besonders gefestigten Beziehung, etwa durch eine regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung, einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis oder gemeinsame Investitionen. Eine emotionale Bindung mit dem Wunsch nach einem Zusammenleben sowie gemeinsam verbrachte Urlaube stellen jedenfalls keine Lebenspartnerschaft iSd Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 dar (VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0030).

Im vorliegenden Fall liegt keine Kontinuität iSd Rechtsprechung des VwGH vor.

Insbesondere ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die vermeintliche Lebenspartnerin des BF ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hätte und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt wäre, sodass der Anwendungsbereich des §§ 57 iVm 52 NAG schon von vornherein nicht eröffnet ist.Insbesondere ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die vermeintliche Lebenspartnerin des BF ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hätte und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt wäre, sodass der Anwendungsbereich des Paragraphen 57, in Verbindung mit 52 NAG schon von vornherein nicht eröffnet ist.

Sohin liegen derzeit hinsichtlich des BF weder die Voraussetzungen des § 51 NAG noch jene des § 52 NAG vor. Jedenfalls mangelt es auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des § 53a Abs. 1 NAG nicht erfüllt, sodass der BF auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Sohin liegen derzeit hinsichtlich des BF weder die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG noch jene des Paragraph 52, NAG vor. Jedenfalls mangelt es auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht erfüllt, sodass der BF auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Es ist aus dem Akteninhalt auch sonst nicht ersichtlich, dass der BF inzwischen versucht hätte, seinen weiteren Aufenthalt (nachhaltig) zu legalisieren. Er geht seit Dezember 2023 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und konnte nicht darlegen, dass er tatsächlich arbeitssuchend gemeldet ist oder war. Er bezieht daher keine Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung und finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der BF auf Arbeitssuche wäre und berechtigte Aussichten auf Aufnahme einer Beschäftigung hätte.

3.1.4. Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).3.1.4. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

Der BF war in den Jahren 2004 bis 2006 – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung – mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Von November 2005 bis Mai 2013 war er – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst. In diesem Zeitraum war der lediglich 88 Tage erwerbstätig und wurde zwischen 2009 und 2012 – sohin innerhalb von drei Jahren – insgesamt vier Mal teils einschlägig und während offener Probezeiten wegen Körperverletzung, versuchter Diebstähle, Raufhandels und schweren Betruges strafgerichtlich verurteilt.

Von März 2013 bis März 2023 bestand gegen den BF ein Aufenthaltsverbot. In diesem Zeitraum reiste der BF wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, hielt sich beinahe durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde in den Jahren 2014, 2017, 2020, 2021 und 2022 insgesamt sechs Mal nach Polen abgeschoben. In dieser Zeitspanne wies er im Jänner 2014, von November 2014 bis Jänner 2015, von November 2018 bis Dezember 2018, von August 2020 bis Mai 2021 sowie im Dezember 2022 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei er im Zuge seiner Betretung im Jahr 2017 selbst ausführte, er habe während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet unter Umgehung des Meldegesetzes Unterkunft genommen, um seinen Verbleib im Inland zu verschleiern. Trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes ging der BF innerhalb dieses Zeitraums Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet in der Dauer von zusammengerechnet 291 Tagen (etwas über neun Monate) nach. Auch konnte den BF das im Jahr 2013 verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abhalten. So wurde dieser am XXXX .2023 (Datum der letzten Tat: XXXX .2022) wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Körperverletzung) verurteilt.Von März 2013 bis März 2023 bestand gegen den BF ein Aufenthaltsverbot. In diesem Zeitraum reiste der BF wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, hielt sich beinahe durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde in den Jahren 2014, 2017, 2020, 2021 und 2022 insgesamt sechs Mal nach Polen abgeschoben. In dieser Zeitspanne wies er im Jänner 2014, von November 2014 bis Jänner 2015, von November 2018 bis Dezember 2018, von August 2020 bis Mai 2021 sowie im Dezember 2022 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei er im Zuge seiner Betretung im Jahr 2017 selbst ausführte, er habe während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet unter Umgehung des Meldegesetzes Unterkunft genommen, um seinen Verbleib im Inland zu verschleiern. Trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes ging der BF innerhalb dieses Zeitraums Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet in der Dauer von zusammengerechnet 291 Tagen (etwas über neun Monate) nach. Auch konnte den BF das im Jahr 2013 verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abhalten. So wurde dieser am römisch 40 .2023 (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2022) wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Körperverletzung) verurteilt.

Seit April 2023 weist der BF erneut eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und war ab diesem Zeitpunkt bis dato 62 Tage erwerbstätig. Seit Dezember 2023 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Im Bundesgebiet leben zwei volljährige Kinder, die Kindesmutter bzw. Ex-LG sowie zwei Schwestern und die vermeintliche LG des BF. Der BF lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern, der Kindesmutter oder seinen Schwestern. Der BF war von 06.04.2023 bis 04.07.2023 an der Hauptwohnsitzadresse seiner vermeintlichen Lebensgefährtin als obdachlos gemeldet. Am 16.01.2024 wurde er mit Nebenwohnsitz an der Adresse seiner vermeintlichen Lebensgefährtin amtlich angemeldet. Es ist kein Abhängigkeitsverhältnis, das über die übliche emotionale Bindung hinausgeht, zu den Genannten ersichtlich. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF im Jänner 2024 seine LG mit einem Messer attackierte. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es liege aufgrund der familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte des BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Inland vor, ist auszuführen, dass dieses fast ausschließlich nur aufgrund der beharrlichen, zehn Jahre anhaltenden Weigerung des BF, sich an das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zu halten, entstanden ist, der BF sich seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war und das Privat- und Familienleben des BF in Österreich somit als erheblich relativiert und wenig schutzwürdig anzusehen ist.

Hervorzuheben ist vor allem, dass sich der BF nicht an das bereits gegen ihn vom 01.03.2013 bis 01.03.2023 geltende Aufenthaltsverbot gehalten, er sich fast durchgehend in dieser Zeit rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, gegen ihn wiederholt die Schubhaft verhängt und er bereits sechs Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Es liegt somit fremdenrechtlich ein massives Fehlverhalten des BF vor, welches seine offensichtliche Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten werten noch einmal unterstreicht.

Die besonders beharrliche Negierung des Aufenthaltsverbotes und die immer wiederkehrende Begehung von Straftaten im Inland zeugen schon von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem der Straf- und Fremdengesetze. Dass den BF die gegen ihn gesetzten Maßnahmen im Zuge der sechs erfolgten Abschiebungsverfahren nicht davon abhielten, immer wieder nach Österreich zurückzukehren, hier sogar Beschäftigungsverhältnisse einging und erneut straffällig wurde, zeugt doch von einer herausragenden Respektlosigkeit vor der der österreichischen Staatsgewalt schlechthin.

Es ist nicht erkennbar, dass zu Polen kein Bezug mehr bestünde. Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Polen verbracht, spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Die Mutter des BF ist in Polen wohnhaft. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wird daher in der Lage sein, im Herkunftsstaat wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass dem BF eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, weil gegen ihn kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Er kann den Kontakt zu in Österreich wohnhaften Angehörigen und Freunden und nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine besonders berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass dem BF eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, weil gegen ihn kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Er kann den Kontakt zu in Österreich wohnhaften Angehörigen und Freunden und nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine besonders berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vorliegt.

Das vom BF gezeigte Verhalten ist maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Das vom BF gezeigte Verhalten ist maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Aufgrund der fehlenden nachhaltigen Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt – welche zum überwiegenden Teil auf Verstößen gegen das Fremdenrecht beruht –, des Fehlens anderer konkreter Integrationsbemühungen und mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt. Aufgrund der fehlenden nachhaltigen Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt – welche zum überwiegenden Teil auf Verstößen gegen das Fremdenrecht beruht –, des Fehlens anderer konkreter Integrationsbemühungen und mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:

3.2.1 Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.2.1 Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

3.2.2. Das BFA erteilte dem BF keinen Durchsetzungsaufschub und begründete dies damit, dass seine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig sei. Der BF habe im Bundesgebiet keine wirtschaftliche Existenzgrundlage und sei der Grund seines Aufenthaltes nicht in der Ausübung des Freizügigkeitsrechtes zu finden. Er missbrauche das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten und stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. Der BF gehe keiner regulären Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine nennenswerten Barmittel und keinen aufrechten Versicherungsschutz. Eine Erwerbstätigkeit in Polen in den letzten Monaten sei aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich ebenfalls auszuschließen. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der BF staatliche Unterstützung beziehe. Der BF sei vollkommen mittellos. Aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Umstände sei ihm eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet zumutbar und im öffentlichen Interesse geboten. Der weitere Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die verübten Straftaten – die überwiegend Eigentums- und Gewaltdelikte aus nichtigen Gründen sind – es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen in Österreich zu verhindern. Angesichts der bereits einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen ist eine Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF offenbar insbesondere aufgrund seiner Alkoholerkrankung strafbare Handlungen setzt und er sich bisher offenbar nicht einer Anti-Gewalt- oder Anti-Aggressions-Therapie unterzogen hat, in besonderem Maße und zu jeder Zeit gegeben. Auch die jahrelange Missachtung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes sowie der Wohnsitznahme unter Umgehung des Meldegesetzes zeigen eindrucksvoll den Unwillen des BF, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die oben geschilderten Umstände und das Gesamtfehlverhalten des BF legen dar, dass er mit krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit trotz der familiären Bindungen geboten ist. Der BF selbst hat keine Wohnung gemietet und kann in Anbetracht dessen auch nicht davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise/Abschiebung noch wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln hätte und wurden solche auch nicht substantiiert vorgebracht.

Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Unionsrecht Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2288024.1.00

Im RIS seit

02.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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