TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/11 W275 2209892-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W275 2104560-6/5E

W275 2104558-5/4E

W275 2209892-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zahlen 1. 1000601508/232567545, 2. 1046932206/232567621 und 3. 1205928908/232567605, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zahlen 1. 1000601508/232567545, 2. 1046932206/232567621 und 3. 1205928908/232567605, zu Recht:

A)              

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorhergehende Verfahren:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste Anfang 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren; für sie stellte die Erstbeschwerdeführerin am 02.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin reiste Anfang 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren; für sie stellte die Erstbeschwerdeführerin am 02.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 04.03.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Mit Bescheiden vom 04.03.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 28.07.2015, W160 2104560-1/9E und W160 2104558-1/4E, als unbegründet ab.

Die Erstbeschwerdeführerin verblieb mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet und stellte am 29.02.2016 für sich und ihre minderjährige Tochter jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Die Erstbeschwerdeführerin verblieb mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet und stellte am 29.02.2016 für sich und ihre minderjährige Tochter jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Für ihn stellte die Erstbeschwerdeführerin am 11.09.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Für ihn stellte die Erstbeschwerdeführerin am 11.09.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Mit Bescheiden vom 11.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Unter einem erließ es gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. Mit Bescheiden vom 11.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2019, W222 2104560-2/2E, W222 2104558-2/2E und W222 2209892-1/2E, als unbegründet ab.

Die Erstbeschwerdeführerin verblieb mit ihren minderjährigen Kindern wiederum im Bundesgebiet. Am 05.04.2019 wurde im Zuge eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches vermerkt, dass sie nicht rückkehrwillig sei.

Am 03.12.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder (neuerlich) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 14.02.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Am 03.12.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder (neuerlich) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 14.02.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14.10.2021, W142 2104560-4/8E, W142 2104558-4/5E und W142 2209892-3/5E, als unbegründet ab.

Die Erstbeschwerdeführerin verblieb mit ihren minderjährigen Kindern neuerlich im Bundesgebiet. Am 07.03.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin (für sich) einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Mit Bescheid vom 18.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Die Erstbeschwerdeführerin verblieb mit ihren minderjährigen Kindern neuerlich im Bundesgebiet. Am 07.03.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin (für sich) einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Bescheid vom 18.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.08.2023, W275 2104560-5/6E, als unbegründet ab.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2023, Ra 2023/17/0149, zurück.

Gegenständliche Verfahren:

Am 15.12.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (neuerlich) Folgeanträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 19.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage.Mit Bescheiden vom 19.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte in der Folge die Verwaltungsakten, welche am 27.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.

Mit Beschlüssen vom 28.02.2024, W275 2104560-6/2Z, W275 2104558-5/2Z und W275 2209892-4/2Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.Mit Beschlüssen vom 28.02.2024, W275 2104560-6/2Z, W275 2104558-5/2Z und W275 2209892-4/2Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.

Am 22.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin insbesondere zu ihren Fluchtgründen und ihren persönlichen Lebensumständen sowie jenen ihrer (ebenfalls anwesenden) minderjährigen Kinder befragt wurde. Ergänzend legte die Erstbeschwerdeführerin Unterlagen vor.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer führen die im Kopf dieser Entscheidung genannten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige von Indien, gehören der Volksgruppe der Lubane an und bekennen sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2009 mit dem indischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Die gemeinsame minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, ist am XXXX und der gemeinsame minderjährige Sohn, der Drittbeschwerdeführer, am XXXX in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2009 mit dem indischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Die gemeinsame minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, ist am römisch 40 und der gemeinsame minderjährige Sohn, der Drittbeschwerdeführer, am römisch 40 in Österreich geboren.

Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht Punjabi als Erstsprache neben Hindi in Wort und Schrift. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer sprechen Punjabi und Deutsch.

Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus XXXX im Bundesstaat Punjab (Indien) und erhielt in Indien eine zehnjährige Schulbildung. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin verfügt in Indien über ein Grundstück bzw. eine Landwirtschaft und erwirtschaftet damit einen monatlichen Pachtzins, der neben dem Pensionseinkommen der Eltern für den Lebensunterhalt der Familie ausreicht. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der sich bis 2019 in Österreich aufgehalten hat, ist nach ihren Angaben in Portugal aufhältig, wo er um einen Aufenthaltstitel angesucht hat; mit ihm besteht mittlerweile wieder regelmäßiger Kontakt. Auch der Bruder der Erstbeschwerdeführerin hält sich – nach seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet – in Portugal auf. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, welche auch vor der Heirat der Erstbeschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt gesorgt haben, leben nach wie vor in Indien. Die Erstbeschwerdeführerin war zuletzt im Jahr 2014 in ihrem Herkunftsstaat, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer waren noch nie in Indien.Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus römisch 40 im Bundesstaat Punjab (Indien) und erhielt in Indien eine zehnjährige Schulbildung. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin verfügt in Indien über ein Grundstück bzw. eine Landwirtschaft und erwirtschaftet damit einen monatlichen Pachtzins, der neben dem Pensionseinkommen der Eltern für den Lebensunterhalt der Familie ausreicht. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der sich bis 2019 in Österreich aufgehalten hat, ist nach ihren Angaben in Portugal aufhältig, wo er um einen Aufenthaltstitel angesucht hat; mit ihm besteht mittlerweile wieder regelmäßiger Kontakt. Auch der Bruder der Erstbeschwerdeführerin hält sich – nach seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet – in Portugal auf. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, welche auch vor der Heirat der Erstbeschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt gesorgt haben, leben nach wie vor in Indien. Die Erstbeschwerdeführerin war zuletzt im Jahr 2014 in ihrem Herkunftsstaat, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer waren noch nie in Indien.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung (F83) und weist seit Besuch der logopädischen Sprachtherapie Fortschritte auf; sie leidet im Entscheidungszeitpunkt an keiner spracherwerbsrelevanten Hörstörung. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise im Besitz eines indischen Reisepasses. Sie reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2014 für sich und am 02.12.2014 für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.12.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin neuerlich bzw. für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz; diese Anträge wurden vollinhaltlich abgewiesen. Auch die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 29.02.2016 bzw. des Drittbeschwerdeführers vom 11.09.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurden vollinhaltlich abgewiesen. Der (lediglich für die Erstbeschwerdeführerin gestellte) neuerliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.03.2022 wurde zurück- bzw. abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise wiederholt nicht nach, sondern verblieb mit ihren minderjährigen Kindern im Bundesgebiet. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zwischenzeitig nicht eingetreten.Die Erstbeschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise im Besitz eines indischen Reisepasses. Sie reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2014 für sich und am 02.12.2014 für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.12.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin neuerlich bzw. für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz; diese Anträge wurden vollinhaltlich abgewiesen. Auch die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 29.02.2016 bzw. des Drittbeschwerdeführers vom 11.09.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurden vollinhaltlich abgewiesen. Der (lediglich für die Erstbeschwerdeführerin gestellte) neuerliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 07.03.2022 wurde zurück- bzw. abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise wiederholt nicht nach, sondern verblieb mit ihren minderjährigen Kindern im Bundesgebiet. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zwischenzeitig nicht eingetreten.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügte über einen indischen Reisepass; für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde im Zuge der (damaligen) Rückkehrvorbereitungen ein indischer Reisepass von der indischen Botschaft in Österreich ausgestellt.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Die Erstbeschwerdeführerin hat vor über sieben Jahren einen Deutschkurs besucht und eine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, jedoch nur geringe Deutschkenntnisse erworben. Sie ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hat sich weder um eine Beschäftigungsbewilligung noch um eine Beschäftigung nachhaltig bemüht. Sie lebte die überwiegende Zeit ihres Aufenthaltes von Leistungen aus der Grundversorgung bzw. von Unterstützung durch die Caritas. Die Erstbeschwerdeführerin ist kein Mitglied in einem Verein und engagiert sich nicht ehrenamtlich. Ihre (Frei-)Zeit verbringt sie im Wesentlichen mit Spazieren, Hausarbeit, Kochen und der Betreuung ihrer Kinder, wobei die Kinder montags bis freitags von 8:00 bis 15:00 bzw. 16:00 Uhr fremdbetreut werden.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin besucht seit dem Jahr 2021 die (öffentliche) Volksschule. Sie verzeichnet seit dem Besuch logopädischer Therapien Fortschritte und nimmt keine Medikamente. Die Zweitbeschwerdeführerin hat freundschaftliche Bekanntschaften in der Schule geschlossen, verbringt ihre Freizeit jedoch nahezu ausschließlich mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht den Kindergarten und hat (insbesondere) dort Freunde. Die Beschwerdeführer sprechen zuhause als Erstsprache Punjabi; die Geschwister sprechen miteinander auch Deutsch. Die Beschwerdeführer verfügen – auch unter Berücksichtigung ihrer Aufenthaltsdauer – über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Indien:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Indien:

Politische Lage

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).

Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a).

In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023).

Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).

Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).

Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).

Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).

Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.7.2022).

Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).

Sicherheitslage

Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).

Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023).

Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten

Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b).

In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023).

Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 5.6.2023).

Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023).

In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021).

Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 5.6.2023).

Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023).

Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.3.2023b; vgl. DFAT 29.9.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023b).Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.3.2023b; vergleiche DFAT 29.9.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023b).

Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die u. a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland ("Intelligence Bureau") wie Ausland (Research and Analysis Wing) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den Nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 5.6.2023). Das Militär verfügt nach dem Armed Forces (Special Powers) Act von 1958 über weitreichende Befugnisse, wenn der Notstand ausgerufen wird. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, Häuser zu durchsuchen, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl zu durchsuchen oder zu verhaften und auf Sicht zu schießen. Diese Befugnisse gelten sowohl in Jammu und Kaschmir als auch in Teilen des Landes, in denen separatistische Kräfte auf freiem Fuß sind (DFAT 29.9.2023). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt (BICC 7.2023).

Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Die Territorialarmee (TA) ist eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen; sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten und die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen (CIA 7.11.2023).

Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem "Unruhegebiet" erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um "Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten" und jede Person festzunehmen, "gegen die ein begründeter Verdacht besteht", ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.3.2023b).

Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 5.6.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 7.2023).Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 5.6.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 7.2023).

Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vgl. AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023).Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vergleiche AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023).

Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023).

Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 7.2023).

Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.3.2023b). Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 7.2023).

Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023).Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).

Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft (AA 5.6.2023). Menschenrechtsverletzungen werden auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023b).

Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner ins Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023).

Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023).

Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023b).

Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels lag bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt wurden (USDOS 15.6.2023).

Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in der Mehrzahl der Unionsstaaten bereits gibt (ÖB New Delhi 7.2023).

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Trotzdem hat sich im Jahr 2022 die Lage der Religionsfreiheit in Indien weiter verschlechtert. Während des gesamten Jahres hat die indische Regierung auf nationaler, bundesstaatlicher und lokaler Ebene religiös diskriminierende Maßnahmen gefördert und durchgesetzt, darunter Gesetze, die auf religiöse Konversion, interreligiöse Beziehungen, das Tragen von Hijabs und das Schlachten von Kühen abzielen und sich negativ auf Muslime, Christen, Sikhs, Dalits und Adivasi auswirken (USCIRF 5.2023).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023). Trotzdem hat sich im Jahr 2022 die Lage der Religionsfreiheit in Indien weiter verschlechtert. Während des gesamten Jahres hat die indische Regierung auf nationaler, bundesstaatlicher und lokaler Ebene religiös diskriminierende Maßnahmen gefördert und durchgesetzt, darunter Gesetze, die auf religiöse Konversion, interreligiöse Beziehungen, das Tragen von Hijabs und das Schlachten von Kühen abzielen und sich negativ auf Muslime, Christen, Sikhs, Dalits und Adivasi auswirken (USCIRF 5.2023).

Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Kleinere religiöse Gruppen gehören Buddhisten, Jains, Baha'is, Juden, Zoroastrier (Parsis) und nicht-religiöse Personen (USCIRF 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, CIA 7.11.2023). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023).Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Kleinere religiöse Gruppen gehören Buddhisten, Jains, Baha'is, Juden, Zoroastrier (Parsis) und nicht-religiöse Personen (USCIRF 5.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023, CIA 7.11.2023). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023).

Das Zusammenleben der Religionen ist weitgehend friedlich (AA 5.6.2023). Im Jahr 2022 kam es zu zahlreichen Angriffen auf religiöse Minderheiten und ihre Gebetsstätten. Abrisse von Moscheen in muslimischen Gemeinden führten zu Verhaftungen und gewaltsamen Zusammenstößen (USCIRF 5.2023). Es gab auch Fälle von kommunaler Gewalt zwischen religiösen Gruppen (USDOS 15.5.2023). Spannungen zwischen Hindus (80 % der Bevölkerung) und Muslimen – den beiden größten Glaubensgemeinschaften führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 7.2023).

Das Bundesgesetz sieht für sechs religiöse Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus vor: Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Jains und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit nach dem Recht des jeweiligen Bundesstaates zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. Laut Verfassung ist die Regierung dafür verantwortlich, religiöse Minderheiten zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Kultur und religiösen Interessen zu wahren (USDOS 15.5.2023).

Personenstandsgesetze legen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften zivilrechtliche Regeln für Heirat, Scheidung, Adoption und Erbschaft fest, die auf Religion, Glauben und Kultur beruhen. Hinduistische, christliche, parsische, jüdische und islamische Personenstandsgesetze sind rechtlich anerkannt und können gerichtlich durchgesetzt werden (USDOS 15.5.2023). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 5.6.2023).

Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).

Konversionsgesetze verbieten "erzwungene" Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) Gewalt "Verlockung", Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durchgeführt werden muss. Die Strafen und die Durchsetzung sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten. Viele dieser Gesetze wurden als Reaktion auf den so genannten "Liebesdschihad" erlassen, eine angebliche Praxis, bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.9.2023). Dreizehn der 28 Bundesstaaten des Landes - Assam, Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Haryana (Stand: März), Himachal Pradesh, Karnataka, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan, Uttarakhand und Uttar Pradesh - haben Gesetze zur Einschränkung der Konversion. Obwohl in keinem dieser Gesetze bestimmte Glaubensrichtungen genannt werden, werden sie in der Praxis häufiger gegen Nicht-Hindus angewandt (USDOS 15.5.2023).

Mehrere Urteile des Obersten Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als registrierte "Scheduled Castes" und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022).

Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023; vgl. USCIRF 4.2020). In fünfundzwanzig der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes", die traditionell Rindfleisch konsumieren. In den meisten Bundesstaaten, in denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USDOS 15.5.2023). Im Laufe des Jahres kam es in verschiedenen Bundesstaaten zu Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen. Dazu gehörten Vorfälle von "Kuh-Vigilantismus" gegen Nicht-Hindus aufgrund von Vorwürfen des Schlachtens von Kühen oder des Handels mit Rindfleisch (USDOS 15.5.2023).Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023; vergleiche USCIRF 4.2020). In fünfundzwanzig der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes", die traditionell Rindfleisch konsumieren. In den meisten Bundesstaaten, in denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USDOS 15.5.2023). Im Laufe des Jahres kam es in verschiedenen Bundesstaaten zu Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen. Dazu gehörten Vorfälle von "Kuh-Vigilantismus" gegen Nicht-Hindus aufgrund von Vorwürfen des Schlachtens von Kühen oder des Handels mit Rindfleisch (USDOS 15.5.2023).

Die Nationale Minderheitenkommission, der Vertreter der sechs benannten religiösen Minderheiten angehören, und die Nationale Menschenrechtskommission untersuchen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten kann ebenfalls Untersuchungen durchführen. Diese Behörden haben keine Durchsetzungsbefugnisse, führen jedoch Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über straf- oder zivilrechtliche Verstöße durch und legen die Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden vor. In 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und im National Capital Territory Delhi gibt es staatliche Minderheitenkommissionen, die ebenfalls Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen. (USDOS 15.5.2023).

Sikhs

Im Bundesstaat Punjab sind 60 % der Bevölkerung Sikhs (ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023).

In Artikel 25 b (II) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 2.6.2022).In Artikel 25 b (römisch zwei) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 2.6.2022).

Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB New Delhi 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023).

Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh Bewegungen auch finanziell (ÖB New Delhi 7.2023).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Indien hat zwar die Internationale Konvention gegen Frauendiskriminierung ratifiziert, aber Vorbehalte gegen jene Artikel angemeldet, die sich auf Kultur und gewohnheitsrechtliche Praktiken beziehen. Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts ist in Indien nach wie vor eine alltägliche Erscheinung und beginnt oft bereits vor der Geburt (ÖB New Delhi 7.2023). Die patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 5.6.2023). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt, die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reichen (ÖB New Delhi 7.2023).

Regelmäßige häusliche Gewalt gegenüber Ehefrauen ist ein weitverbreitetes Problem in der indischen Gesellschaft (ÖB New Delhi 7.2023). Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung bleiben regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet. Frauen sind in vielen Fällen Ungleichbehandlung in Sachen Bildung, Beruf und gesellschaftlicher Anerkennung ausgesetzt (AA 5.6.2023). Besonders betroffen von Diskriminierung sind Frauen aus sozial marginalisierten Gruppen, insbesondere Dalit-Frauen und -Mädchen. Sie sind oft dreifacher Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Kaste und Klasse ausgesetzt, zudem ist für sie der Zugang zur Justiz bei geschlechtsbezogener Gewalt äußerst schwierig (ÖB New Delhi 7.2023).

Die Regierung bemüht sich durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte (AA 5.6.2023). Die Regierung kämpft seit 2003 mit einem besonderen Programm zur Förderung der Mädchen-Schulausbildung gegen den Analphabetismus unter jungen Frauen an und hat damit erste Erfolge (ÖB New Delhi 7.2023).

Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, jedoch hinderten religiöse, kulturelle und traditionelle Praktiken Frauen an einer proportionalen Beteiligung an politischen Ämtern (USDOS 20.3.2023b). Im Jahr 2019 war die Wahlbeteiligung von Frauen bei nationalen Wahlen zum ersten Mal gleich hoch wie die von Männern (FH 2023). Betreffend die politische Repräsentation erfolgte ein wichtiger Schritt mit der Verabschiedung der „Women´s Reservation Bill 2008“, nach der 33 % der Parlamentssitze für Frauen reserviert sind. Die politische Repräsentation von Frauen ist jedoch nach wie vor gering (ÖB New Delhi 7.2023).

Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe stellte (2017), Ehebruch entkriminalisierte (2018), das fundamentale Recht auf freie Wahl des/der Ehepartners:in unterstrich (2018) und Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellte (2020) (AA 5.6.2023). Seit dem 31. Juli 2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidungsform des "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe stellte (2017), Ehebruch entkriminalisierte (2018), das fundamentale Recht auf freie Wahl des/der Ehepartners:in unterstrich (2018) und Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellte (2020) (AA 5.6.2023). Seit dem 31. Juli 2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidungsform des "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023).

Viele Staaten förderten die weibliche Sterilisation als Familienplanungsmethode, was zu riskanten, minderwertigen Verfahren und einem eingeschränkten Zugang zu nicht dauerhaften Methoden führte (USDOS 20.3.2023b). Es gab Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Einige Frauen, insbesondere arme Frauen und Frauen aus niedrigeren Kasten, wurden Berichten zufolge von ihren Ehemännern und Familien zu Eileiterunterbrechungen oder Hysterektomien gedrängt (USDOS 20.3.2023b). Weiterhin „verschwinden“ aber Mädchen aufgrund ihres Geschlechts bei der Geburt (ÖB New Delhi 7.2023).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Gewalt, Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem (AA 5.6.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023). Ein Großteil der Fälle sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 5.6.2023). Indien hat eine der höchsten Raten an geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen (ÖB New Delhi 7.2023).Gewalt, Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem (AA 5.6.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023). Ein Großteil der Fälle sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 5.6.2023). Indien hat eine der höchsten Raten an geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen (ÖB New Delhi 7.2023).

Viele Vergewaltigungen gelangen allerdings erst gar nicht zur Anzeige, da Frauen und deren Familien eingeschüchtert werden, bis hin zu Mordanschlägen auf die Opfer durch die Familien der Täter, bzw. die Täter selbst. Zudem drängen Polizeibeamte und Ärzte in manchen Fällen die Opfer, den Täter zu heiraten. Um dieser Praxis sowie der Heranziehung des invasiven „zwei-Finger Tests“, um sexuelle Übergriffe festzustellen, ein Ende zu bereiten, hat die Regierung im März 2015 neue Richtlinien zur Behandlung von Vergewaltigungsopfern formuliert, die auch eine verpflichtende gerichtsmedizinische Untersuchung der Opfer in speziell dafür eingerichteten Abteilungen in allen Krankenhäusern beinhaltet. Außerdem stellt der Criminal Law (Amendment) Act 2013 die Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige und in weiterer Folge Ermittlungen einzuleiten durch einen (polizeilichen) Beamten unter Strafe (ÖB New Delhi 7.2023).

Regelmäßige häusliche Gewalt gegenüber Ehefrauen ist ein weitverbreitetes Problem in der indischen Gesellschaft (ÖB New Delhi 7.2023). Die COVID-19-Pandemie und der Lockdown führten zu einem Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt. Frauen und Kinder waren stärker gefährdet, da der Täter seinen Lebensunterhalt verloren hatte und die Familie gezwungen war, im Haus zu bleiben, wo die Opfer mit ihren Tätern eingeschlossen waren und nur begrenzte Möglichkeiten hatten, zu entkommen oder Zugang zu Ressourcen zu erhalten (USDOS 20.3.2023b).

Die Gesetze zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung wurden wirksam durchgesetzt. Die Behörden verlangten von allen staatlichen Behörden und Einrichtungen mit mehr als 50 Mitarbeitern, dass sie Ausschüsse zur Verhinderung und Bekämpfung von sexueller Belästigung einsetzen (USDOS 20.3.2023b). Die Teilnahme Indiens an der internationalen #MeToo-Bewegung gegen sexuelle Belästigung und Übergriffe hat das Bewusstsein für das Problem geschärft, doch haben Frauen auch Repressalien erlebt, nachdem sie Fälle gemeldet hatten (FH 2023).

Frauen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten, Jharkhand und Chhattisgarh sowie gefährdete Dalit- oder Stammesfrauen wurden häufig Opfer von Vergewaltigungen oder Vergewaltigungsdrohungen. Aus den nationalen Kriminalitätsstatistiken geht hervor, dass Dalit-Frauen überproportional häufig zu Opfern werden. Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe, aber Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal, wenn die Frau älter als 15 ist (USDOS 20.3.2023b).

Das Programm Swadhar Greh bietet Frauen, die Opfer schwieriger Umstände sind und institutionelle Unterstützung für ihre Rehabilitation benötigen, Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Gesundheit sowie wirtschaftliche und soziale Sicherheit, damit sie ein Leben in Würde führen können. Es gibt 357 Swadhar Grehs in 30 Bundesstaaten. Die Informationen zu jedem Swadhar Greh sind online zugänglich. Diese Zentren bieten Frauen, die von Gewalt betroffen sind und sich in Not befinden, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum integrierte Unterstützung und Hilfe durch eine Reihe von Dienstleistungen, einschließlich polizeilicher Unterstützung, medizinischer Hilfe, Rechtshilfe und -beratung, psychologischer Unterstützung und vorübergehender Unterbringung unter einem Dach (CERD 27.10.2023).

Es gibt weiter Berichte, dass Frauen und Mädchen, die im Devadasi-System symbolische Ehen mit Hindu-Gottheiten eingehen (eine Form der sogenannten rituellen Prostitution), Opfer von Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch durch Priester und Tempelherren werden, einschließlich Sexhandels (USDOS 20.3.2023b). Diese Praxis wurde in Karnataka, Maharashtra, Andhra Pradesh und Tamil Nadu festgestellt (USDOS 20.3.2023b) und betrifft fast immer Mädchen aus den Gemeinschaften der Scheduled Castes und Scheduled Tribes (USDOS 20.3.2023b). Die Gesetzgebung in Tamil Nadu, Andhra Pradesh, Karnataka und Maharashtra verbietet das Devadasi-System und sieht Rehabilitationsmaßnahmen für Frauen und Mädchen vor, die von dieser Praxis betroffen sind. Die Durchsetzung dieser Gesetze ist nach wie vor lax (USDOS 20.3.2023b).

Nach wie vor gibt es eine hohe Anzahl von sog. Mitgiftmorden (der Tod der Ehefrau ermöglicht dem Ehemann eine erneute Heirat und den Erwerb einer weiteren Mitgift) und auch Ehrenmorde stellen ein Problem dar, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana. Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod verschleiert werden (ÖB New Delhi 7.2023). Auch Säureattacken gegen Frauen werden immer wieder im Zusammenhang mit Streit um Mitgift oder Ablehnung eines Heiratsantrags verübt (ÖB New Delhi 7.2023 ; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor gibt es eine hohe Anzahl von sog. Mitgiftmorden (der Tod der Ehefrau ermöglicht dem Ehemann eine erneute Heirat und den Erwerb einer weiteren Mitgift) und auch Ehrenmorde stellen ein Problem dar, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana. Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod verschleiert werden (ÖB New Delhi 7.2023). Auch Säureattacken gegen Frauen werden immer wieder im Zusammenhang mit Streit um Mitgift oder Ablehnung eines Heiratsantrags verübt (ÖB New Delhi 7.2023 ; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Es gibt kein nationales Gesetz, das die Praxis der Genitalverstümmelung regelt (USDOS 20.3.2023b). Menschenrechtsgruppen und Medienberichten zufolge praktizieren zwischen 70 und 90 % der Dawoodi Bohras, einer Bevölkerungsgruppe von etwa einer Million Menschen, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Rajasthan und Delhi konzentriert, FGM/C (USDOS 20.3.2023b). Die Dawoodi-Bohra-Gemeinschaft argumentiert, dass die Praxis nicht eingeschränkt werden könne, da die indische Verfassung in Artikel 25 Religionsfreiheit gewähre. Der Oberste Gerichtshof stellte allerdings fest, dass die Praxis von FGM gegen die Artikel 15 und 21 der indischen Verfassung verstößt und hat sie daraufhin zu einer illegalen Handlung erklärt (Greater Kashmir 4.3.2022).

Staatliche Maßnahmen und Strafverfolgung

Das Land verfügt über ein strenges Gesetzeswerk zur Bekämpfung von sexueller Gewalt, einschließlich Bestimmungen im indischen Strafgesetzbuch zu Vergewaltigung, sexueller Belästigung, Voyeurismus und Stalking, die von den Strafverfolgungsbehörden wirksam durchgesetzt wurden. Darüber hinaus tragen Sondergesetze zum sexuellen Missbrauch von Kindern, zum Einsatz von Technologie und zum Menschenhandel, vor allem zivilrechtliche Gesetze zu häuslicher Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mit weit gefassten Definitionen, spezifische Leitlinien zu Verfahrensfragen in der Strafprozessordnung sowie eine Reihe von Rechtsprechungen, staatlichen Regelungen, Leitlinien und Protokollen zur Beweiserhebung, medizinischen Untersuchung, Zeugenvernehmung, Opferentschädigung und anderen relevanten Themen zu diesem Rahmen bei (USDOS 20.3.2023b).

Die Strafverfolgung und der Rechtsweg für Opfer von Vergewaltigungen waren unzureichend, und das Justizsystem war nicht in der Lage, das Problem wirksam anzugehen. Die NRO International Center for Research on Women stellte fest, dass die niedrigen Verurteilungsraten in Vergewaltigungsfällen einer der Hauptgründe dafür sind, dass die sexuelle Gewalt unvermindert anhält und zuweilen nicht gemeldet wird. Die NRO stellten fest, dass die Länge der Gerichtsverfahren, die mangelnde Unterstützung der Opfer und der unzureichende Schutz von Zeugen und Überlebenden nach wie vor ein großes Problem darstellen, das während der COVID-19-Pandemie noch ausgeprägter war. Die Regierung bemühte sich, Fälle, an denen Frauen beteiligt waren, zu beschleunigen, indem sie mehr als 1.000 Schnellgerichte zur Bearbeitung anhängiger Vergewaltigungsfälle einrichtete (USDOS 20.3.2023b).

Stereotypisierung und geschlechtsspezifische Diskriminierung in Gerichtsverfahren sind weit verbreitet und tief verankert. Richter legen oft Maßstäbe dafür an, was sie für ein angemessenes Verhalten von Frauen halten. Dies führt zu Entscheidungen, die auf vorgefassten Meinungen und nicht auf Fakten beruhen. So forderte der Oberste Gerichtshof im März 2021 bei der Anhörung des Falles gegen einen Regierungsangestellten, der auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten angeklagt war, den Angeklagten auf, das minderjährige Opfer zu heiraten (OMCT 6.5.2022).

Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe, aber Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist (USDOS 20.3.2023a; vgl. AA 5.6.2023). Rechtsexperten zufolge stellt das Gesetz die Vergewaltigung von erwachsenen Männern nicht unter Strafe. Die Vergewaltigung von Minderjährigen fällt unter das geschlechtsneutrale Gesetz zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten. Die obligatorische Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt 10 Jahre Freiheitsentzug. Die Mindeststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 20.3.2023b). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB New Delhi 7.2023).Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe, aber Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist (USDOS 20.3.2023a; vergleiche AA 5.6.2023). Rechtsexperten zufolge stellt das Gesetz die Vergewaltigung von erwachsenen Männern nicht unter Strafe. Die Vergewaltigung von Minderjährigen fällt unter das geschlechtsneutrale Gesetz zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten. Die obligatorische Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt 10 Jahre Freiheitsentzug. Die Mindeststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 20.3.2023b). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB New Delhi 7.2023).

Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe gestellt (2017) und Ehebruch entkriminalisiert hat (2018) (AA 5.6.2023).

Die Regierung hat die Rolle des Gesundheitspersonals bei der Behandlung von Überlebenden sexueller Gewalt anerkannt und führt Protokolle ein, die den internationalen Standards für die medizinische Versorgung von Opfern entsprechen. Die Regierung weist die Gesundheitseinrichtungen an, dafür zu sorgen, dass Überlebende aller Formen sexueller Gewalt sofortigen Zugang zu Gesundheitsdiensten erhalten, einschließlich Notfallverhütung, Zugang zu sicheren Abtreibungsdiensten, Polizeischutz, Notunterkünften, gerichtsmedizinischen Diensten und Überweisungen für Rechtshilfe und andere Dienste. Die Umsetzung der Leitlinien war aufgrund begrenzter Ressourcen und sozialer Stigmatisierung uneinheitlich (USDOS 20.3.2023b).

Zivilgesellschaftliche Organisationen sensibilisierten die Gewaltopfer und sorgten für eine opferorientierte, nicht stigmatisierende, vertrauliche und kostenlose Betreuung und erleichterten die Überweisung an tertiäre Pflege-, Sozial- und Rechtsdienste. Einige boten auch kurzfristige Unterkünfte für Frauen und Kinder an, die eine Vergewaltigung überlebt hatten. Diese Dienste sollten Frauen und Kinder dazu ermutigen, sich zu melden und den Fall anzuzeigen. Darüber hinaus führte die Zentralregierung Programme ein, um die Sicherheit von Frauen zu verbessern, die Gewalt anzeigen. Dazu gehörten Zentren für die Meldung von und den Zugang zu medizinischer Unterstützung, Frauenhilfsstellen in Polizeistationen, um die Meldung zu erleichtern, ein Notfallsystem über eine mobile Anwendung für die Meldung von Notfällen und Schulungsprogramme für Polizei, Staatsanwälte, medizinische Fachkräfte und die Justiz, um Opfern auf mitfühlende und respektvolle Weise zu begegnen (USDOS 20.3.2023b).

Das Gesetz zur Bekämpfung von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz wird nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt, insbesondere für Frauen im informellen Sektor (HRW 13.1.2022). Die Arbeitgeber sind entweder nicht über die Bestimmungen des Gesetzes informiert oder haben sie nur teilweise umgesetzt, und diejenigen, die interne Gremien eingerichtet haben, haben nur schlecht ausgebildete Mitglieder (ToI 8.4.2022). Gemäß dem Gesetz über sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz von 2013 muss jede gewerbliche oder öffentliche Organisation mit zehn oder mehr Beschäftigten eine interne Beschwerdekommission einrichten (ToI 8.4.2022).


Kinder
, Kinder

Das Gesetz legt staatliche Verfahren für die Geburtenregistrierung fest. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben unter Umständen keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, können sich nicht in der Schule anmelden oder später keine Ausweisdokumente erhalten. Nach dem Gesetz verleihen die Eltern die Staatsbürgerschaft, und die Geburt im Land führt nicht automatisch zur Staatsbürgerschaft. Die Behörden können die Staatsbürgerschaft auch durch Registrierung in bestimmten Kategorien und durch Einbürgerung nach 12 Jahren Aufenthalt im Land verleihen (USDOS 20.3.2023b). Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden fallen in die Zuständigkeit der Bundesstaaten, die sie häufig an Gemeinderäte oder Dörfer übertragen. Die Registrierung ist obligatorisch, aber in der Praxis erfolgt die Registrierung und Ausstellung von Geburtsurkunden uneinheitlich und in ländlichen Gebieten ist die Registrierungsrate niedriger. Doch selbst wenn Kinder registriert sind, fehlt vielen der Nachweis der Registrierung, wenn sie keinen Auszug oder keine Bescheinigung über ihre Geburt erhalten haben (DFAT 29.9.2023).

Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahren (USDOS 20.3.2023b; vgl. DFAT 29.9.2023) und es herrscht Schulpflicht in diesem Alter (DFAT 29.9.2023). Die Qualität der Schulbildung ist jedoch unterschiedlich (DFAT 29.9.2023). Schulunterbrechungen, die mit Einkommenseinbußen und dem Verlust von Arbeitsplätzen einhergingen, führten zu einer Zunahme von Kinderarbeit, Frühverheiratung und Menschenhandel. Einem UNICEF-Bericht zufolge besteht für etwa 10 Millionen Schüler (HRW 12.1.2023) oder 8 % aller Kinder (USDOS 12.4.2022) die Gefahr, dass sie nie wieder zur Schule gehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Dabei investieren Eltern eher in die Bildung ihrer Söhne als in die ihrer Töchter (DFAT 29.9.2023). Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahren (USDOS 20.3.2023b; vergleiche DFAT 29.9.2023) und es herrscht Schulpflicht in diesem Alter (DFAT 29.9.2023). Die Qualität der Schulbildung ist jedoch unterschiedlich (DFAT 29.9.2023). Schulunterbrechungen, die mit Einkommenseinbußen und dem Verlust von Arbeitsplätzen einhergingen, führten zu einer Zunahme von Kinderarbeit, Frühverheiratung und Menschenhandel. Einem UNICEF-Bericht zufolge besteht für etwa 10 Millionen Schüler (HRW 12.1.2023) oder 8 % aller Kinder (USDOS 12.4.2022) die Gefahr, dass sie nie wieder zur Schule gehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Dabei investieren Eltern eher in die Bildung ihrer Söhne als in die ihrer Töchter (DFAT 29.9.2023).

Vor allem in den überfüllten städtischen Slums haben Kinder nur begrenzten Zugang zu Bildung, was auf Haushaltszwänge und den Mangel an getrennten und hygienischen Waschräumen für Mädchen, angemessener Infrastruktur und Transportmöglichkeiten zurückzuführen ist. Darüber hinaus können Kinder aus Randgruppen mit zusätzlichen Hindernissen beim Zugang zu Bildung konfrontiert sein, darunter Diskriminierung und Schikanen durch Bildungsbeamte. In einigen Schulen werden Kinder aus niedrigeren Kasten in den Klassenzimmern getrennt, was manchmal zu höheren Abbrecherquoten führt (USDOL 26.9.2023).

Zahlreiche Kinder sind durch die Pandemie zu Waisen geworden, haben nur noch ein Elternteil oder sind sich selbst überlassen worden (USDOS 12.4.2022; vgl. NPR 6.9.2022). Nachdem die National Commission for Protection of Child Rights (NCPCR) ihre Besorgnis über Beschwerden bzgl. illegaler Adoptionen von durch COVID-19 verwaisten Kindern geäußert hatte, wies der Oberste Gerichtshof die Bundesstaaten an, strenge Maßnahmen gegen illegale Adoptionen zu ergreifen und die Gesetze und Vorschriften besser bekannt zu machen (USDOS 12.4.2022).Zahlreiche Kinder sind durch die Pandemie zu Waisen geworden, haben nur noch ein Elternteil oder sind sich selbst überlassen worden (USDOS 12.4.2022; vergleiche NPR 6.9.2022). Nachdem die National Commission for Protection of Child Rights (NCPCR) ihre Besorgnis über Beschwerden bzgl. illegaler Adoptionen von durch COVID-19 verwaisten Kindern geäußert hatte, wies der Oberste Gerichtshof die Bundesstaaten an, strenge Maßnahmen gegen illegale Adoptionen zu ergreifen und die Gesetze und Vorschriften besser bekannt zu machen (USDOS 12.4.2022).

Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und setzt das gesetzliche Schutzalter auf 18 Jahre fest. Das Gesetz wurde wirksam durchgesetzt. Das Gesetz sieht auch vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögerte sich. Das Gesetz verbietet auch Kindesmissbrauch, erkennt aber körperliche Misshandlung durch Betreuungspersonen, Vernachlässigung oder psychischen Missbrauch nicht als strafbare Handlungen an (USDOS 20.3.2023b).

Das Gesetz legt das gesetzliche Heiratsalter für Frauen auf 18 und für Männer auf 21 Jahre fest und ermächtigt Gerichte, Früh- und Zwangsehen aufzuheben. Das Gesetz stuft eine Ehe zwischen einem Mädchen unter 18 Jahren und einem Jungen unter 21 Jahren nicht als illegal ein, sondern erkennt solche Verbindungen als anfechtbar an (USDOS 20.3.2023b).

Finanzielle Notlagen, der Tod der Eltern und die Schließung von Schulen bringen Mädchen in die Gefahr einer Kinderheirat. Beamte berichteten, dass in den meisten Fällen minderjährige Mädchen aufgrund von Einkommensverlusten und finanzieller Notlage ihrer Familie zur Heirat gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023b). Nach Schätzungen von UNICEF werden in Indien jedes Jahr mindestens 1,5 Millionen Mädchen unter 18 Jahren verheiratet, womit das Land weltweit die meisten Kinderbräute hat (ÖB New Delhi 7.2023).

Obwohl die Heirat unter 18 Jahren in Indien illegal ist, können Mädchen dennoch früh verheiratet werden, was ihre Ausbildung unterbricht. Nach UNICEF-Daten vom Mai 2023 wird eines von vier indischen Mädchen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet, wobei die höchsten Raten von Kinderheiraten in den Bundesstaaten Uttar Pradesh, Bihar, Westbengalen, Maharashtra und Madhya Pradesh zu verzeichnen sind. Kinderheiraten sind in ländlichen Gebieten und in den unteren sozioökonomischen Schichten weiter verbreitet (DFAT 29.9.2023).

Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder war weiterhin weit verbreitet. Interne Zwangsarbeit stellt das größte Problem im Zusammenhang mit dem Menschenhandel dar; Menschenhändler zwingen Männer, Frauen und Kinder durch Schulden (Schuldknechtschaft) zur Arbeit in der Landwirtschaft, in Ziegelöfen, Reismühlen, Stickereien, Textilfabriken und Steinbrüchen. Frauen und Kinder aus den Dalit- und Stammesgemeinschaften waren von Zwangsarbeit betroffen, ebenso wie Kinder von Arbeitsmigranten und Asylbewerbern, die keinen staatlichen Schutz genossen. Die zunehmende wirtschaftliche Unsicherheit und Arbeitslosigkeit infolge der Covid-19-Pandemie erhöhte die Anfälligkeit für Zwangs- und Kinderarbeit weiter (USDOS 20.3.2023b). Berichten zufolge stieg auch der Einsatz von Kinderarbeit während des COVID-19-Lockdowns sprunghaft an, da die Schulen geschlossen waren, und die Familien mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten (FH 2023). Mit Gesetzesänderungen 2016/2017 wurde zwar ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren eingeführt, diese Änderungen werden aber von der indischen Zivilgesellschaft aufgrund ihrer weitreichenden Ausnahmeregelungen kritisiert (AA 5.6.2023). Die Strafen für die Beschäftigung von Kindern wurden empfindlich verschärft (AA 5.6.2023; vgl. USDOL 26.9.2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder war weiterhin weit verbreitet. Interne Zwangsarbeit stellt das größte Problem im Zusammenhang mit dem Menschenhandel dar; Menschenhändler zwingen Männer, Frauen und Kinder durch Schulden (Schuldknechtschaft) zur Arbeit in der Landwirtschaft, in Ziegelöfen, Reismühlen, Stickereien, Textilfabriken und Steinbrüchen. Frauen und Kinder aus den Dalit- und Stammesgemeinschaften waren von Zwangsarbeit betroffen, ebenso wie Kinder von Arbeitsmigranten und Asylbewerbern, die keinen staatlichen Schutz genossen. Die zunehmende wirtschaftliche Unsicherheit und Arbeitslosigkeit infolge der Covid-19-Pandemie erhöhte die Anfälligkeit für Zwangs- und Kinderarbeit weiter (USDOS 20.3.2023b). Berichten zufolge stieg auch der Einsatz von Kinderarbeit während des COVID-19-Lockdowns sprunghaft an, da die Schulen geschlossen waren, und die Familien mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten (FH 2023). Mit Gesetzesänderungen 2016 aus 2017, wurde zwar ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren eingeführt, diese Änderungen werden aber von der indischen Zivilgesellschaft aufgrund ihrer weitreichenden Ausnahmeregelungen kritisiert (AA 5.6.2023). Die Strafen für die Beschäftigung von Kindern wurden empfindlich verschärft (AA 5.6.2023; vergleiche USDOL 26.9.2023).

Obwohl die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen strafrechtlich verboten ist, rekrutieren maoistische Gruppen, insbesondere in Chhattisgarh und Jharkhand, Kinder im Alter von 12 Jahren, um zu kochen, Material zu transportieren, Informationen über Sicherheitskräfte zu sammeln, mit Waffen und improvisierten Sprengsätzen umzugehen und in einigen Fällen als menschliche Schutzschilde zu dienen (USDOS 12.4.2022). Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten rekrutierten Kinder für den Einsatz als Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Nicht staatliche bewaffnete Gruppen rekrutieren Berichten zufolge Kinder im Alter von 14 Jahren für den Einsatz in direkten Kämpfen gegen die Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOL 26.9.2023).Obwohl die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen strafrechtlich verboten ist, rekrutieren maoistische Gruppen, insbesondere in Chhattisgarh und Jharkhand, Kinder im Alter von 12 Jahren, um zu kochen, Material zu transportieren, Informationen über Sicherheitskräfte zu sammeln, mit Waffen und improvisierten Sprengsätzen umzugehen und in einigen Fällen als menschliche Schutzschilde zu dienen (USDOS 12.4.2022). Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten rekrutierten Kinder für den Einsatz als Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Nicht staatliche bewaffnete Gruppen rekrutieren Berichten zufolge Kinder im Alter von 14 Jahren für den Einsatz in direkten Kämpfen gegen die Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOL 26.9.2023).

Kinder, die in sri-lankischen Flüchtlingslagern geboren wurden, erhielten Geburtsurkunden. Diese Bescheinigungen allein berechtigen die Flüchtlinge zwar nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, aber die Flüchtlinge können die Geburtsurkunden beim sri-lankischen Hochkommissariat vorlegen, um eine konsularische Geburtsurkunde zu erhalten, die sie berechtigt, die sri-lankische Staatsbürgerschaft anzustreben (USDOS 20.3.2023b).

In Indien gibt es einige (Nicht-)staatliche Akteure, die für das Wohl und die Rechte der Kinder eintreten. Dazu zählen die Childline India Foundation, ein kostenloser telefonischer Notdienst für Kinder; die Child Rights and You (CRY), CRY ist eine renommierte Organisation, die sich seit 1970 für das Wohlergehen von Kindern einsetzt und dabei hilft, sie zu erziehen. Außerdem setzt sich die Organisation gegen Kinderarbeit und Kindesmissbrauch ein und Save the Children, die Organisation führt in entlegenen und städtischen Gebieten Programme durch, um Kindern hochwertige Bildung, Gesundheitsversorgung, Schutz vor Schaden und Missbrauch sowie lebensrettende Hilfe in Notsituationen zu bieten (IOM 8.2022).

Bewegungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).

Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).

Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 20.3.2023b). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022).

Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023).


Meldewesen
, Meldewesen

In Indien gibt es weder ein zentralisiertes Meldewesen oder Personenstands- oder auch Strafregister (AA 5.6.2023). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch Ausländer) eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan. Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).

Das Nationale Bevölkerungsregister (NPR) ist ein Register, das Angaben zu Personen enthält, die gewöhnlich in einem Dorf oder einer ländlichen Gegend oder einer Stadt oder einem Bezirk oder einem abgegrenzten Gebiet innerhalb eines Bezirks in einer Stadt oder einem städtischen Gebiet wohnen. Das NPR wurde erstmals 2010 erstellt und 2015 gemäß Citizenship (Registration of Citizens and Issue of National Identity Cards) Rules, 2003, die auf der Grundlage des Citizenship Act, 1955, erstellt wurden, aktualisiert. Um die Änderungen aufgrund von Geburten, Todesfällen und Migration zu berücksichtigen, werden die NPR zusammen mit den Wohnungslisten und Wohnungsvorgängen der kommenden Volkszählung aktualisiert. Ziel der NPR ist es, eine umfassende Datenbank der üblichen Einwohner des Landes zu erstellen (Census India 11.8.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Die indische Wirtschaft hat sich von der bereits vor COVID bestehenden Krise erholt und erreichte im Finanzjahr 2021/22 ein Wachstum von 8,7 %, für das Jahr 2023/24 wurde von der Weltbank ein Wachstum von 6,3 % prognostiziert. Trotz negativer externer Faktoren (RU/UA Krieg, Lieferkettenengpässe, Inflation (6,7 % 2022/23) wird die indische Wirtschaft als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023). Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20-Staaten. Diese Dynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen (WKO 30.10.2023).

Die Landwirtschaft stieg um 3,7 % (15 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 4,5 % (30 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren (WKO 9.2023).

Arbeitsmarkt

Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023).Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023).

Es besteht eine umfassende und internationalen Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 %. Die übrigen 92 % sind im „informellen“ Sektor tätig, in dem geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme sind und soziale Absicherung praktisch unbekannt ist. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023).

Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 8.2022).

Die Arbeitslosenrate betrug für 2022/2023 10,5 % und für 2023/2024 wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022 aus 2023, 10,5 % und für 2023 aus 2024, wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023).

Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023).

Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023b).

Nahrungsmittelsicherheit, Armut

Etwa 34 % aller Inder seien von multi-dimensionaler Armut betroffen (16,4 %) oder gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023). 10 % der Bevölkerung leben unter der absoluten Armutsgrenze (USD 2,15 Tag Kaufkraft). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 %, 2011 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023).

Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023).

Auch wenn die mittel- bis langfristigen Folgen der Pandemie noch nicht absehbar sind, dürfte es für Indien nicht einfach werden, das in der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gesetzte Ziel zu erreichen, die absolute Armut bis zum Jahr 2030 gänzlich zu beenden (AA 5.6.2023).

Wohnraum und Sozialwesen

Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 8.2022).

Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 5.6.2023).

Das Recht auf Sanitärversorgung erfährt durch die aktuelle Regierung besondere Aufmerksamkeit: unter Indiens Bevölkerung hatten 2015 noch rund 59 % (626 Mio.) der Menschen keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Im Rahmen der ambitionierten „Clean India“ Kampagne ist in nur fünf Jahren der Anteil aller Inder:innen mit Zugang zu funktionierenden Toiletten auf etwa 85 % gestiegen (AA 5.6.2023).

Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind komplex und variieren je nach Ort; der Zugang zu solchen Programmen sollte nicht vorausgesetzt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist es nicht möglich, sich allein von Sozialhilfeprogrammen zu ernähren (DFAT 29.9.2023).

Der Aadhaar, enthält eine 12-stellige eindeutige Identifikationsnummer (UID). Sie wird indischen Staatsbürgern ausgestellt, um ihre Identität auf der Grundlage demografischer und biometrischer Informationen festzustellen. Sie bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen. Die Beantragung einer Aadhaar-Karte ist kostenlos und das System ist freiwillig, aber in der Praxis ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, so dass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris- und Fingerabdruckdaten, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. In der Praxis wird er oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023).

Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023).

Medizinische Versorgung

Die Struktur des indischen Gesundheitssystems ist vielseitig und besteht aus verschiedenen Arten von Anbietern, die in unterschiedlichen Medizinsystemen und Einrichtungen mit unterschiedlichen Eigentumsstrukturen tätig sind. Laut indischer Verfassung regeln die verschiedenen Bundesstaaten die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Ein besonderes Merkmal des öffentlichen Gesundheitswesens sind die meist präventiven und begünstigenden Massenprogramme zur Gesundheitsvorsorge, beispielsweise im Bereich des Seuchenschutzes, der Geburtenkontrolle, sowie Mütter- und Kindergesundheit (Verhütung, Schutzimpfung, pränatale Fürsorge etc.) (IOM 8.2022).

Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten an (IOM 8.2022). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes (IOM 8.2022). Die Regierung von Delhi betreibt außerdem 519 Aam Aadmi Mohalla Clinics, die den Patienten kostenlose medizinische Grundversorgung bieten, darunter 212 verschiedene medizinische Tests. Es sollen weitere Kliniken eröffnet werden (IOM 8.2022).

Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer (IOM 8.2022; vgl. DFAT 29.9.2023) und die Patient:innen müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). In Indien haben Patient:innen grundsätzlich Zugang zu subventionierter Gesundheitsfürsorge in öffentlichen Krankenhäusern. Gelegentlich sind jedoch Medikamente zu äußerst geringen Preisen erhältlich und müssen oft privat erworben werden (IOM 8.2022).Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer (IOM 8.2022; vergleiche DFAT 29.9.2023) und die Patient:innen müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). In Indien haben Patient:innen grundsätzlich Zugang zu subventionierter Gesundheitsfürsorge in öffentlichen Krankenhäusern. Gelegentlich sind jedoch Medikamente zu äußerst geringen Preisen erhältlich und müssen oft privat erworben werden (IOM 8.2022).

Die Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten in Indien ist sehr unterschiedlich, und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.9.2023).

Die Gesundheitsdienste fallen in die Zuständigkeit der Bundesstaaten und der öffentlichen Gesundheitsdienste, und die Qualität und die Leistungen sind von Staat zu Staat unterschiedlich. Generell gilt, dass reichere Bundesstaaten (z. B. südliche Bundesstaaten wie Kerala) und wohlhabende Großstädte (wie Delhi, Kolkata und Mumbai) über bessere Dienste verfügen, während in weniger entwickelten Bundesstaaten und Städten weniger fortschrittliche Dienste zur Verfügung stehen. Die Weltklasse-Einrichtungen in den Städten sind auf die Oberschicht ausgerichtet. In ländlichen Gebieten wird die Gesundheitsversorgung in öffentlichen Gesundheitszentren oder kommunalen Gesundheitszentren erbracht, wobei komplexere Fälle an Bezirks- und Unterbezirkskrankenhäuser oder an tertiäre oder spezialisierte Einrichtungen in den Städten überwiesen werden. In den primären Gesundheitszentren in ländlichen Gebieten kann es an grundlegender Infrastruktur wie sauberem Wasser fehlen (DFAT 29.9.2023). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 5.6.2023).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 5.6.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 8.2022).

Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. In der staatlichen Krankenversicherung werden nur indische Staatsbürger/-innen unterhalb der Armutsgrenze erfasst (IOM 8.2022).

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 5.6.2023), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 8.2022). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 5.6.2023).

Rückkehr

Jede:r Inder:in hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023).

Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023).

Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).

Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt (AA 5.6.2023).

Die Rückkehrberatung in Österreich ist seit 1.1.2021 von der Bundesbetreuungs- und Unterstützungs-Agentur (BBU GmbH) angeboten. Es gibt Beratungsstellen in allen neun Bundesländern. Es steht den Personen frei, an welche Rückkehrberatungsorganisation sie sich wenden. Im Falle einer verpflichteten Rückkehrberatung wird eine bestimmte Rückkehrberatungsorganisation genannt. Grundsätzlich ist jenes Bundesland zuständig, in dem der Asylwerber, Fremde bzw. Ausreisepflichtige wohnt. Darüber hinaus findet Rückkehrvorberatung auch für Personen in Schub- oder Strafhaft statt (BBU 2023).

Staatsbürgerschaft

Es gibt in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB New Delhi 7.2023).

Nach geltendem Recht wird die Staatsbürgerschaft durch die Eltern auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung (USDOS 20.3.2023b). Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. Ein Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger waren. Die Behörden betrachteten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufhielt. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, als Staatsbürger, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, aber die Behörden betrachten Personen, die nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb des Landes geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn ihre Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem Konsulat registriert wurde (USDOS 20.3.2023b).

Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 20.3.2023b).

Die indische Verfassung lässt keine doppelte Staatsbürgerschaft zu. Es gibt die Kategorie der "Overseas Citizenship of India" (OCI), nach der "Personen indischer Herkunft" die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annehmen können, wenn das andere Land die doppelte Staatsbürgerschaft zulässt (DFAT 29.9.2023).

Am 11. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (CAA), dem zufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen; laut Regierung sei das Gesetz nur für in den drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Am 12. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023b). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IEX 8.9.2022). Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 5.6.2023). Am 11. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (CAA), dem zufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen; laut Regierung sei das Gesetz nur für in den drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023b). Am 12. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023b). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IEX 8.9.2022). Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 5.6.2023).

Dokumente

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 5.6.2023). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Personenstandsurkunden werden zunehmend nur noch digital als vom Urkundeninhaber ausdruckbares PDF ausgestellt; auf Siegel und Unterschriften wird verzichtet, Online-Verifikation über auf Urkunden angebrachte QR-Codes ist vom Ausland häufig nicht möglich (AA 5.6.2023).

Indische Dokumente müssen nicht beglaubigt werden, sie werden mit einer Apostille versehen (Indien ist wie Österreich Mitgliedsstaat des entsprechenden Haager Übereinkommens) (ÖB New Delhi 7.2023).

Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden (ÖB New Delhi 7.2023).Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden (ÖB New Delhi 7.2023).

Der Aadhaar, der als Personalausweis ausgestellt wird, enthält eine 12-stellige eindeutige Identifikationsnummer (UID). Sie wird indischen Staatsbürgern ausgestellt, um ihre Identität auf der Grundlage demografischer und biometrischer Daten festzustellen. Sie bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen. Für die Vergabe der Nummern ist die Unique Identification Authority of India (UIDAI) zuständig. Seit 2010 wurden mehr als 1,3 Milliarden Aadhaar-Nummern an indische Bürger ausgegeben. Die Beantragung einer Aadhaar-Karte ist kostenlos und das System ist freiwillig, aber in der Praxis ist die Eintragung für alltägliche Aktivitäten erforderlich (DFAT 29.9.2023).

In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der F.I.R.-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). Während für den Nachweis der Personendaten im Passwesen strenge Nachweispflichten gelten und etwa seit 2015 regelmäßig auch Biometriedaten behördlich erfasst werden, werden Adresseinträge häufig nach Angaben der Antragstellenden aufgenommen und stellen sich häufig als falsch heraus (AA 5.6.2023).In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der F.I.R.-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023). Während für den Nachweis der Personendaten im Passwesen strenge Nachweispflichten gelten und etwa seit 2015 regelmäßig auch Biometriedaten behördlich erfasst werden, werden Adresseinträge häufig nach Angaben der Antragstellenden aufgenommen und stellen sich häufig als falsch heraus (AA 5.6.2023).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer, zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Familienstand, zur Herkunft und zum Aufwachsen sowie zur Schulbildung der Erstbeschwerdeführerin und zu dem Aufenthaltsort sowie den Lebensumständen ihrer Familienangehörigen stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften sowie gleichbleibenden Angaben im Verfahren, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

Die Feststellung zu dem derzeitigen Aufenthaltsort des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und dessen dort beantragten Aufenthaltstitel beruht auf den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (S. 11 der Niederschrift der Verhandlung) und in den vorhergehenden Verfahren (W142 2104560-4 und W275 2104560-5). Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin in Punjabi und Hindi gründet auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in den bisherigen Verfahren. Die Feststellung zu ihren Deutschkenntnissen ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlungen gewonnen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im gegenständlichen und vorhergehenden Verfahren sowie den Feststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2023, W275 2104560-5/6E, und vom 14.10.2021, W142 2104560-4/8E, wonach die Erstbeschwerdeführerin zwar im Jahr 2016 einen Deutschkurs besucht und eine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt hat, jedoch seither kein diesbezügliches Engagement der Erstbeschwerdeführerin mehr hervorkam, zumal sie auch in der (letzten) mündlichen Verhandlung festhielt, für keinen Kurs angemeldet zu sein (S. 18 der Niederschrift der Verhandlung).

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in gegenständlichem Verfahren, wonach sie mit ihren Kindern Deutsch und Punjabi spreche (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung), scheint angesichts des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruckes in Zusammenschau mit den diesbezüglich getätigten Angaben der Erstbeschwerdeführerin in den vorhergehenden Verfahren (zuletzt etwa in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2023 im Verfahren W275 2104560-5) nicht glaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin führte vor etwa acht Monaten in diesem Zusammenhang etwa ins Treffen, dass die Kinder mit ihr Punjabi und untereinander Deutsch oder Englisch sprechen würden (S. 13 der Niederschrift der Verhandlung vom 03.08.2023 im Verfahren W275 2104560-5). Aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin geht zudem hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin zu Terminen in der Schule der Kinder Personen zum Dolmetschen mitnehme (AS 208), weshalb auch vor diesem Hintergrund und in Ermangelung entsprechend ausgeprägter Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass für die familieninterne Kommunikation (zumindest mit der Erstbeschwerdeführerin) die Sprache Punjabi verwendet wird und die Kinder ihre Erstsprache anwenden können. Auch in den vorgelegten (medizinischen) Unterlagen wird als Familiensprache Punjabi festgehalten (AS 201ff sowie Beilage ./1 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellung hinsichtlich der erworbenen Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers beruht, im Einklang mit den entsprechenden Ausführungen in den vorgelegten Unterlagen, auch auf dem Umstand, dass sie in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen (AS 206 sowie Beilage ./1 der Niederschrift der Verhandlung).

Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet, zum Gang der asylrechtlichen (Vor-)Verfahren, zu den neuerlichen Antragstellungen sowie den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK ergeben sich aus dem Akteninhalt (auch jenem der vorhergehenden Verfahren) sowie den Feststellungen in den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung hinsichtlich des letzten Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Indien im Jahr 2014 sowie die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren wurden und noch nie in Indien gewesen sind, beruhen auf den in diesem Zusammenhang gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin (vgl. etwa S. 8ff der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet, zum Gang der asylrechtlichen (Vor-)Verfahren, zu den neuerlichen Antragstellungen sowie den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergeben sich aus dem Akteninhalt (auch jenem der vorhergehenden Verfahren) sowie den Feststellungen in den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung hinsichtlich des letzten Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Indien im Jahr 2014 sowie die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren wurden und noch nie in Indien gewesen sind, beruhen auf den in diesem Zusammenhang gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin vergleiche etwa S. 8ff der Niederschrift der Verhandlung).

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Arbeitsfähigkeit beruhen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in den bisherigen Verfahren, wonach sie abgesehen von ihrem erhöhten Blutdruck gesund sei und arbeiten wolle (vgl. etwa S. 6 und 21 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen hinsichtlich der kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gründen auf den jeweiligen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie den vorgelegten (ärztlichen) Befundberichten (AS 199ff; Beilage ./1 der Niederschrift der Verhandlung). Die Entwicklungsstörung der Zweitbeschwerdeführerin wurde bereits ausführlich in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2021, W142 2104560-4/8E, W142 2104558-4/5E und W142 2209892-3/5E, thematisiert. Im Vergleich dazu war in gegenständlichen Verfahren eine Aufwärtsbewegung in der Entwicklung der Zweitbeschwerdeführerin zu verzeichnen. Aus den vorgelegten Berichten geht unter anderem hervor, dass sich die Sprachentwicklung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin deutlich verbessert hat und aus medizinischer Sicht eine spracherwerbsrelevante Hörstörung ausdrücklich nicht bestehe (AS 201ff). Dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer gesund ist, beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (S. 17 der Niederschrift der Verhandlung).Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Arbeitsfähigkeit beruhen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in den bisherigen Verfahren, wonach sie abgesehen von ihrem erhöhten Blutdruck gesund sei und arbeiten wolle vergleiche etwa S. 6 und 21 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen hinsichtlich der kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gründen auf den jeweiligen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie den vorgelegten (ärztlichen) Befundberichten (AS 199ff; Beilage ./1 der Niederschrift der Verhandlung). Die Entwicklungsstörung der Zweitbeschwerdeführerin wurde bereits ausführlich in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2021, W142 2104560-4/8E, W142 2104558-4/5E und W142 2209892-3/5E, thematisiert. Im Vergleich dazu war in gegenständlichen Verfahren eine Aufwärtsbewegung in der Entwicklung der Zweitbeschwerdeführerin zu verzeichnen. Aus den vorgelegten Berichten geht unter anderem hervor, dass sich die Sprachentwicklung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin deutlich verbessert hat und aus medizinischer Sicht eine spracherwerbsrelevante Hörstörung ausdrücklich nicht bestehe (AS 201ff). Dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer gesund ist, beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (S. 17 der Niederschrift der Verhandlung).

Dass die Erstbeschwerdeführerin trotz Verpflichtung zur Ausreise stets im Bundesgebiet verblieb, gründet auf den rechtskräftigen (Rückkehr-)Entscheidungen und dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2014 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist sowie in der mündlichen Verhandlung selbst angab, Österreich seit ihrer erstmaligen Einreise nicht wieder verlassen zu haben (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines Reisepasses gewesen ist sowie hinsichtlich des für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ausgestellten Reisepasses stützt sich auf die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie (auf wiederholte Nachfrage) eingestand, bisher im Hinblick auf das Vorliegen von Reisepässen nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Im Zuge der (damaligen) Rückkehrvorbereitungen sei von der indischen Botschaft in Österreich ein Reisepass für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ausgestellt worden. Sie selbst habe auch einen indischen Reisepass besessen, allerdings habe ihr Ehemann beide Pässe nach Portugal mitgenommen (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung).

Die Feststellung hinsichtlich der fehlenden familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte beruht auf den in diesem Zusammenhang gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Dass die Erstbeschwerdeführerin kein Mitglied in einem Verein ist und sich auch nicht ehrenamtlich engagiert sowie bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich ebenso wie ihre (Freizeit-)Beschäftigung aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (S. 18 der Niederschrift der Verhandlung). Die Erstbeschwerdeführerin gab zudem an, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer bis 15:00 Uhr im Kindergarten und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin bis 16:00 Uhr in der Schule sei, sodass sich die Zeiten der Fremdbetreuung der Kinder ebenfalls aus ihren entsprechenden Angaben ergeben (S. 17ff der Niederschrift der Verhandlung). Dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer – ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin – ihre (Frei-)Zeit nahezu ausschließlich innerhalb des Familienverbandes verbringen, geht aus den Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der typischen Tagesabläufe in Österreich hervor (S. 17ff der Niederschrift der Verhandlung). Auch in den vorgelegten Unterlagen wird beschrieben, dass die Familie einen eher isoliert lebenden Eindruck erwecke (AS 208), weshalb insbesondere mangels entsprechender Beteiligung durch die Erstbeschwerdeführerin von keinem ausgeprägten Freundes- bzw. Bekanntenkreis und folglich von keinen intensiven sozialen Bindungen in Österreich auszugehen war.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, stützt sich auf eine Einsichtnahme in das Strafregister. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind aufgrund ihres Alters strafunmündig.

Die Beurteilung der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe war bereits Gegenstand der vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in Folge der neuerlichen Antragstellungen keine maßgebliche, asylrelevante Änderung in Bezug auf die Lage in Indien sowie das Vorbringen der Beschwerdeführer fest. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus nachfolgenden Gründen zutreffend:

Die Erstbeschwerdeführerin hat in den gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe und damit keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der vorhergehenden Verfahren entstanden wäre. Vielmehr wurde sowohl in den jeweiligen Einvernahmen als auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausdrücklich auf die bisherigen Fluchtgründe verwiesen, die in den abgeschlossenen Verfahren dargelegt wurden (AS 8, 65ff, S. 7f der Niederschrift der Verhandlung). Überdies wurde wiederholt festgehalten, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten (AS 66).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (zuletzt) etwa in den Erkenntnissen vom 14.10.2021, W142 2104560-4/8E, W142 2104558-4/5E und W142 2209892-3/5E, mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt und dieses für nicht glaubhaft befunden habe (AS 138). Die zugrundeliegende Situation habe sich seither nicht geändert. Eine Sachverhaltsänderung, welche die Durchbrechung der Rechtskraft der Erkenntnisse gebieten würde, sei daher nicht zu erkennen; die Erstbeschwerdeführerin berufe sich zudem auf die Entwicklungsstörung ihrer Tochter, welche ebenfalls keinen Asylgrund darstelle. Eine Sachverhaltsänderung ist auch in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage verneint worden: „Nein, es sind dieselben Gründe.“ (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung).

Die Erstbeschwerdeführerin hielt zudem fest, dass die letzte Bedrohung im Jahr 2013 (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung) bzw. 2014 (AS 65) stattgefunden habe. Sie betonte überdies, dass der Hauptgrund, weshalb sie nicht nach Indien zurückkehren könne, die Kinder und deren Schul- bzw. Kindergartenbesuch seien (AS 65f, S. 8f der Niederschrift der Verhandlung). Zudem habe sie sich früher sogar mit ihrem Mann entschieden, nach Indien zurückzukehren. Allerdings habe ihr Mann sie dann verlassen, weshalb ihr keine andere Wahl geblieben sei, als Asyl zu beantragen (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung).

Es kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren für sich und ihre minderjährigen Kinder kein neues fluchtrelevantes Vorbringen erstattet hat.

Auch in den Beschwerden und in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme wird letztlich kein Umstand genannt, der erst nach Abschluss der vorhergehenden Verfahren entstanden wäre und zur Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten führen könnte. Hinsichtlich der Ausführungen im Zusammenhang mit der Entwicklungsstörung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Gefahr einer Diskriminierung in Indien bestehe und der Zugang zu Bildung eingeschränkt sein könne, ist darauf hinzuweisen, dass auch dies Umstände betrifft, die (im Wesentlichen) schon vor rechtskräftigem Abschluss der vorhergehenden Verfahren vorgelegen sind. Zudem wurden die Entwicklungsverzögerung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und die damit zusammenhängenden (Rückkehr-)Befürchtungen bereits ausführlich in den Vorverfahren behandelt. Hierzu bleibt festzuhalten, dass sich der Zustand der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin seit Abschluss der vorhergehenden Verfahren verbessert hat und sie deutliche Fortschritte beim Schreiben und Lesen macht, obwohl sie in dieser Zeit teilweise nur sehr unregelmäßig eine Therapie besuchen konnte (vgl. Beilage ./1 der Niederschrift der Verhandlung). Hinsichtlich der kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung ist folglich keine Verschlechterung im Vergleich zum rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2021, W142 2104558-4/5E, eingetreten, vielmehr hat sich der Gesamtzustand der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verbessert. Auch in den Beschwerden und in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme wird letztlich kein Umstand genannt, der erst nach Abschluss der vorhergehenden Verfahren entstanden wäre und zur Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten führen könnte. Hinsichtlich der Ausführungen im Zusammenhang mit der Entwicklungsstörung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Gefahr einer Diskriminierung in Indien bestehe und der Zugang zu Bildung eingeschränkt sein könne, ist darauf hinzuweisen, dass auch dies Umstände betrifft, die (im Wesentlichen) schon vor rechtskräftigem Abschluss der vorhergehenden Verfahren vorgelegen sind. Zudem wurden die Entwicklungsverzögerung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und die damit zusammenhängenden (Rückkehr-)Befürchtungen bereits ausführlich in den Vorverfahren behandelt. Hierzu bleibt festzuhalten, dass sich der Zustand der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin seit Abschluss der vorhergehenden Verfahren verbessert hat und sie deutliche Fortschritte beim Schreiben und Lesen macht, obwohl sie in dieser Zeit teilweise nur sehr unregelmäßig eine Therapie besuchen konnte vergleiche Beilage ./1 der Niederschrift der Verhandlung). Hinsichtlich der kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung ist folglich keine Verschlechterung im Vergleich zum rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2021, W142 2104558-4/5E, eingetreten, vielmehr hat sich der Gesamtzustand der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verbessert.

Dass sich die allgemeine Lage in Indien nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich überdies bereits aus der Zeit, die zwischen Abschluss der vorhergehenden Verfahren und der neuerlichen Antragstellung verstrichen ist. Auch in der Beschwerde wird eine Änderung der Lage nicht substantiiert vorgetragen und geht eine Änderung aus den Länderberichten ebenso nicht hervor. Dies betrifft auch die in der mündlichen Verhandlung erstattete Stellungnahme zu den Länderberichten, wonach für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer unter anderem die Gefahr einer Kinderehe bestehe. Auch hierzu bleibt festzuhalten, dass nach entsprechender Durchsicht der Länderberichte und Vergleich der einschlägigen Kapitel zum Zeitpunkt der Erlassung der vorhergehenden Entscheidungen und dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine (wesentlichen) Änderungen zu erkennen waren.

Die maßgeblichen Gründe, welche die Erstbeschwerdeführerin zum Verlassen ihres Heimatlandes bewegt haben mögen, haben sich seither nicht verändert. Den nunmehrigen Antragstellungen liegt daher im Wesentlichen derselbe Sachverhalt wie jener der vorhergehenden Verfahren zugrunde, insbesondere liegt keine (neue) Bedrohungs- oder Verfolgungssituation in Indien vor.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Länderberichten eingeräumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine Stellungnahme erstattet, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide der minderjährigen Kinder keine entschiedene Sache vorliege, da diese in Österreich geboren und nie in Indien gewesen seien. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Länderberichten eingeräumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine Stellungnahme erstattet, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide der minderjährigen Kinder keine entschiedene Sache vorliege, da diese in Österreich geboren und nie in Indien gewesen seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel gemäß § 61 Abs. 3 AVG als rechtzeitig.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG als rechtzeitig.

In den gegenständlichen Bescheiden ist in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen eine Frist von vier Wochen zur Einbringung eines Rechtsmittels angegeben. Gemäß § 16 BFA-VG beträgt die Frist für die Einbringung der Beschwerden gegen die Zurückweisungen in gegenständlichen Fällen zwei Wochen, sodass in den angefochtenen Bescheiden eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist. In den gegenständlichen Bescheiden ist in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen eine Frist von vier Wochen zur Einbringung eines Rechtsmittels angegeben. Gemäß Paragraph 16, BFA-VG beträgt die Frist für die Einbringung der Beschwerden gegen die Zurückweisungen in gegenständlichen Fällen zwei Wochen, sodass in den angefochtenen Bescheiden eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist.

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes wird im Interesse der Partei durchbrochen, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein Rechtsmittel angegeben ist (vgl. VwSlg 18.532 A/2012; ferner VwSlg 6065 A/1963). In diesem Fall gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes wird im Interesse der Partei durchbrochen, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein Rechtsmittel angegeben ist vergleiche VwSlg 18.532 A/2012; ferner VwSlg 6065 A/1963). In diesem Fall gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

Die angefochtenen Bescheide vom 19.01.2024 wurden am 26.01.2024 zugestellt. Die Beschwerden vom 21.02.2024 sind daher rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.2.1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).„Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe etwa VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe etwa VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Die Erstbeschwerdeführerin behauptete in den gegenständlichen Verfahren ein Fortbestehen ihrer bereits in den vorhergehenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angegebenen und als nicht glaubhaft beurteilten Ausreisegründe und brachte keinen neuen Sachverhalt vor. Zudem gab sie an, ihre Fluchtgründe würden auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer gelten.

Da sich weder die Sachlage noch die Rechtslage seither wesentlich geändert haben, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge der Beschwerdeführer hinsichtlich des Status der Asylberechtigten zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Da sich weder die Sachlage noch die Rechtslage seither wesentlich geändert haben, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge der Beschwerdeführer hinsichtlich des Status der Asylberechtigten zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Die Beschwerden gegen die (jeweiligen) Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die (jeweiligen) Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide:3.2.2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte insoweit aus, dass in gegenständlichen Verfahren keine Änderung der maßgeblichen Sachlage eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nach sich ziehe, weshalb die Rechtskraft der in den vorhergehenden Verfahren ergangenen Entscheidungen den neuerlichen Anträgen auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehe. Auch anhand der Länderberichte ist nicht hervorgekommen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat geändert bzw. verschlechtert hätte.

In Bezug auf die kombiniert umschriebene Entwicklungsstörung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein Krankheitswert vorliegt, der die Gewährung des subsidiären Schutzes erfordern würde. Insbesondere ist in gegenständlichem Fall keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung des Gesamtgesundheitszustandes der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens zu verzeichnen gewesen.

Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Die Beschwerden gegen die (jeweiligen) Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die (jeweiligen) Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III., IV. und VI. der angefochtenen Bescheide:3.2.3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,  
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Die Aufenthaltsdauer beträgt im Falle der Erstbeschwerdeführerin etwa zehn Jahre und drei Monate, im Falle der in Österreich geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin etwa neun Jahre und fünf Monate und im Falle des in Österreich geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers etwa fünf Jahre und acht Monate; ihr kommt daher grundsätzlich maßgebliches Gewicht zu.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, , Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).

Im gegenständlichen Fall hält sich die illegal eingereiste Erstbeschwerdeführerin bereits seit Jänner 2014 im Bundesgebiet auf. Diese langjährige Aufenthaltsdauer ist grundsätzlich in besonderem Maß zugunsten der Erstbeschwerdeführerin zu gewichten. Diesbezüglich ist jedoch auch festzuhalten, dass sich die lange Aufenthaltsdauer – wie oben festgestellt – ausschließlich aus (rechtmäßigem) Aufenthalt aufgrund mehrfach wiederholter asylrechtlicher Antragstellungen sowie unrechtmäßigem Aufenthalt zusammensetzt.

In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich nicht ihren minderjährigen Kindern, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer, anzulasten ist. Wenn auch minderjährigen Kindern der unsichere Aufenthaltsstatus nicht vorzuwerfen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthaltes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044; VfGH 10.03.2011, B1565/10).

In Bezug auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es daher auch erforderlich, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 20.04.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN).In Bezug auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es daher auch erforderlich, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 20.04.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen (vgl. etwa VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN). Allerdings stellt der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls klar, dass darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Bestimmungen des § 138 ABGB in einem anderen Kontext stehen. Es kann daher insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen vergleiche etwa VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN). Allerdings stellt der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls klar, dass darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Bestimmungen des Paragraph 138, ABGB in einem anderen Kontext stehen. Es kann daher insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Gegenständlich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einem über zehnjährigen Inlandsaufenthalt der Erstbeschwerdeführerin eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung der maßgeblichen Aspekte vorzunehmen ist, wenn auch unter besonderer Gewichtung ihrer langen Aufenthaltsdauer. Zu den Umständen, die trotz über zehnjährigem Aufenthalt gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen der Erstbeschwerdeführerin bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes sprechen, zählt unter anderem die mehrfache (Asyl-)Antragstellung. Die Erstbeschwerdeführerin stellte seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2014 nahezu durchgehend Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welche letztlich allesamt vollinhaltlich negativ entschieden wurden. Der über zehnjährige Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin gründet folglich auf mehrfachen Antragstellungen, die sich als nicht berechtigt erwiesen. Weiters ist zu erwähnen, dass der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin (und ihrer minderjährigen Kinder) in den Zeiten zwischen den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und den neuerlichen Antragstellungen unrechtmäßig war. Insbesondere war auch der Aufenthalt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ab Rechtskraft der Erkenntnisse vom 14.10.2021, W142 2104558-4/5E und W142 2209892-3/5E, bis zur neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 15.12.2023 unrechtmäßig.Gegenständlich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einem über zehnjährigen Inlandsaufenthalt der Erstbeschwerdeführerin eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung der maßgeblichen Aspekte vorzunehmen ist, wenn auch unter besonderer Gewichtung ihrer langen Aufenthaltsdauer. Zu den Umständen, die trotz über zehnjährigem Aufenthalt gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen der Erstbeschwerdeführerin bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes sprechen, zählt unter anderem die mehrfache (Asyl-)Antragstellung. Die Erstbeschwerdeführerin stellte seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2014 nahezu durchgehend Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welche letztlich allesamt vollinhaltlich negativ entschieden wurden. Der über zehnjährige Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin gründet folglich auf mehrfachen Antragstellungen, die sich als nicht berechtigt erwiesen. Weiters ist zu erwähnen, dass der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin (und ihrer minderjährigen Kinder) in den Zeiten zwischen den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und den neuerlichen Antragstellungen unrechtmäßig war. Insbesondere war auch der Aufenthalt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ab Rechtskraft der Erkenntnisse vom 14.10.2021, W142 2104558-4/5E und W142 2209892-3/5E, bis zur neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 15.12.2023 unrechtmäßig.

Wenn auch dem Umstand, dass sich die lange Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich aus Aufenthalt aufgrund mehrfach wiederholter asylrechtlicher Antragstellungen sowie unrechtmäßigem Aufenthalt zusammensetzt, besonderes Gewicht beizumessen ist, ist der Erstbeschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie keine unrichtigen Angaben über ihre Identität getätigt hat sowie seit ihrer Einreise durchgehend aufrecht gemeldet und dementsprechend greifbar war. Demgegenüber hat die Erstbeschwerdeführerin jedoch die Frage hinsichtlich des Vorliegens bzw. der Beantragung von Reisepässen wahrheitswidrig beantwortet (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung in gegenständlichem Verfahren; S. 8 der Niederschrift der Verhandlung vom 03.08.2023 des Verfahrens zu W275 2104560-5).

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist im Jahr 2014 und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Jahr 2018 in Österreich geboren; sie verfügen seit ihrem Besuch der Schule bzw. des Kindergartens (mittlerweile) zumindest über freundschaftliche Bekanntschaften in Österreich. Die Kinder waren noch nie in Indien und haben seit ihrer Geburt immer in Österreich gelebt, weshalb eine Rückkehrentscheidung in den gegenständlichen Fällen jedenfalls Auswirkungen auf das (besonders zu gewichtende) Kindeswohl der Minderjährigen hat. Das Fehlverhalten der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Kinder ist der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer subjektiv nicht in gleichem Ausmaß anzulasten. Abgesehen vom Besuch der Schule bzw. des Kindergartens verbringen die Beschwerdeführer jedoch den überwiegenden Teil ihres Alltages in Österreich zu Hause und unter sich. Auch die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer sind nicht Mitglied in Vereinen und haben keinen nennenswerten – über die Kontakte in der Schule bzw. im Kindergarten hinausgehenden – Anschluss zu Freunden bzw. Bekannten in Österreich. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer sind zwar in Österreich geboren und – insbesondere durch den Besuch von Schule bzw. Kindergarten – mit den Gepflogenheiten dieses Staates vertraut. Allerdings beschränkt sich das kulturelle und sprachliche Umfeld der Kinder auch in Österreich grundsätzlich auf die Kernfamilie. Innerhalb der Familie wird mit der Erstbeschwerdeführerin vorwiegend Punjabi gesprochen, die Kinder gehen nach der Schule bzw. nach dem Kindergarten nach Hause und verbringen ihre Freizeit mit Fernsehen und Spielen.

Dabei wird nicht verkannt, dass der Besuch der Schule bzw. des Kindergartens in den vergangenen Jahren deutlich zur Bindung der Kinder an Österreich beigetragen hat. Jedoch sprechen die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates und befinden sich in einem Alter, in dem sie ihren Schul- bzw. Kindergartenbesuch auch im Herkunftsstaat fortsetzen können. Die Kinder besitzen – auch unter Berücksichtigung der kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung der Zweitbeschwerdeführerin und des Alters des Drittbeschwerdeführers – grundsätzlich eine gewisse Anpassungsfähigkeit, wobei die sozialen, kulturellen und familiären Gegebenheiten in Indien auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer nicht völlig fremd sind. Besonders zu betonen ist hierbei, dass die Kinder seit ihrer Geburt grundsätzlich mit ihrer Mutter und ihrem Vater in einem Umfeld aufgewachsen sind, in welchem nahezu ausschließlich Punjabi gesprochen wurde. Bis zum Beginn des Schul- bzw. Kindergartenbesuches war der Bezug der Kinder zu anderen Familien bzw. anderen Kindern noch reduzierter, weshalb (zumindest bis dahin) an die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer überwiegend die kulturellen Werte der Eltern weitergegeben wurden. Aus einer Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen, der Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin sowie des restlichen Akteninhaltes geht deutlich hervor, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer erst seit dem Jahr 2021 in der Schule bzw. im Kindergarten und nahezu ausschließlich in dem dortigen Rahmen (andere) soziale Kontakte pflegen. Auch wenn die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren wurden und daher grundsätzlich mit den Gepflogenheiten in Indien vor Ort nicht unmittelbar vertraut sind, ist angesichts des in Österreich ausgeübten Lebensstils der Familie nicht zu erwarten, dass ihr Fortkommen in Indien beeinträchtigt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Kinder untereinander auch auf Deutsch verständigen und zum Entscheidungszeitpunkt in ihrer Muttersprache nicht alphabetisiert sein mögen. Vor dem Hintergrund des Alters der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers steht dieser Umstand einer aufenthaltsbeenden Maßnahme jedoch grundsätzlich nicht entgegen. Die Großeltern der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers leben in Indien und auch mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) sprechen sie Punjabi, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Minderjährigen mit Unterstützung ihrer Mutter und ihrer Großeltern in ausreichendem Maß zurechtfinden werden. Insbesondere die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin verzeichnete zuletzt deutliche Fortschritte in ihrer (Sprach-)Entwicklung. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer hält sich aktuell in Portugal auf und hat dort um einen Aufenthaltstitel angesucht; die Beschwerdeführer haben in Österreich keine (weiteren) Familienangehörigen.

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. auch diesbezüglich neuerlich VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche auch diesbezüglich neuerlich VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).

Die Beschwerdeführer verfügen über wenig soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Es waren gegenständlich insbesondere keine wesentlichen (nachhaltigen) Bemühungen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich Vereinsmitgliedschaften, der Absolvierung von Kursen und Weiterbildungen, freundschaftlicher Bekanntschaften sowie einer legalen Erwerbstätigkeit ersichtlich. Der Grad der Integration der Erstbeschwerdeführerin ist – angesichts der langen Aufenthaltsdauer – als gering anzusehen. Die Erstbeschwerdeführerin hat während ihres über zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich Deutsch auf dem Niveau A2 erlernt, nach Abschluss der vorhergehenden Verfahren jedoch keine weiteren Integrationsschritte mehr gesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin geht – trotz nunmehriger Fremdbetreuung ihrer Kinder und damit einhergehender zeitlicher Möglichkeiten – keiner Beschäftigung nach und tätigte keine nachhaltigen Bemühungen, soziale Kontakte zu knüpfen und sich bzw. ihre Kinder außerhalb der Schule bzw. des Kindergartens gesellschaftlich zu integrieren. Vielmehr erweckt die Familie – wie bereits ausgeführt – einen eher isoliert lebenden Eindruck.

Die Beschwerdeführer verfügen zudem über Bindungen zu Indien: Die Erstbeschwerdeführerin hat dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Erstsprache und hat dort die Schule besucht. Zudem halten sich nach wie vor Familienangehörige in Indien auf. Die Erstbeschwerdeführerin kann im Falle anfänglicher Schwierigkeiten überdies auf finanzielle Unterstützung ihrer Familie (insbesondere ihrer Eltern und ihres Ehemannes) zurückgreifen und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer beherrschen Punjabi als Muttersprache und damit auf einem für die tägliche Kommunikation ausreichenden Niveau, weshalb ihr dortiges Fortkommen grundsätzlich nicht beeinträchtigt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in der Vergangenheit mit Hilfe logopädischer Therapie deutliche Fortschritte im Hinblick auf ihren Spracherwerb in der deutschen Sprache verzeichnen konnte und diese Behandlung auch weiterhin empfohlen wird. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin spricht jedoch ebenfalls Punjabi und kann sich in ihrer Muttersprache entsprechend verständigen, sodass auch der Erwerb von Kenntnissen in der Erstsprache durch die logopädischen Therapien in Österreich verbessert wurde und vor diesem Hintergrund auch ein Grundstein für eine spätere Alphabetisierung in Punjabi gelegt wurde. Angesichts des vorhandenen sozialen Netzes sowie der gesicherten (ersten) Versorgung in Indien ist nicht davon auszugehen, dass eine Ausreise der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin bzw. des minderjährigen Drittbeschwerdeführers nach Indien mit einer groben oder nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Entwicklung verbunden wäre. Aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin geht deutlich hervor, dass sich die Situation für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin verbessert hat und sie ein großes Engagement sowie Interesse für das Erlernen neuer Fähigkeiten aufweist (S. 16 der Niederschrift der Verhandlung; Beilage ./1 der Niederschrift der Verhandlung). Die Erstbeschwerdeführerin hielt zudem bereits in einem vorhergehenden Verfahren fest, dass sie nach Indien hätte zurückkehren wollen, damit ihre Kinder behandelt werden können; ihr Mann sei streng dagegen gewesen und sei mit ihren Dokumenten verschwunden (S. 8 des Bescheides vom 14.02.2020, Zahl 1000601508/191240524). Zudem besucht die Zweitbeschwerdeführerin auch in Österreich eine öffentliche Volksschule und kann dem Lehrplan der zweiten Klasse folgen, was angesichts der anfänglichen Herausforderungen ein außergewöhnliches Maß an Fleiß der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zum Ausdruck bringt (Beilage ./1 der Niederschrift der Verhandlung).

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privater Kontakte, bezüglich derer – wie bereits erwähnt – keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist weiters dadurch geschwächt, dass die Erstbeschwerdeführerin sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführer durften sich bisher nur aufgrund von (wiederholten) Anträgen auf internationalen Schutz bzw. Anträgen auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. etwa VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung wiederholt nicht nachgekommen ist, sondern im Bundesgebiet verblieb und weitere (Folge-)Anträge stellte. Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privater Kontakte, bezüglich derer – wie bereits erwähnt – keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist weiters dadurch geschwächt, dass die Erstbeschwerdeführerin sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführer durften sich bisher nur aufgrund von (wiederholten) Anträgen auf internationalen Schutz bzw. Anträgen auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche etwa VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung wiederholt nicht nachgekommen ist, sondern im Bundesgebiet verblieb und weitere (Folge-)Anträge stellte.

Die Dauer der gegenständlichen Verfahren übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegen somit keine Fälle vor, in denen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidungen als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). Zudem ist der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer auf die wiederholte Antragstellung im Asylverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des jeweils vorhergehenden Verfahrens zurückzuführen.Die Dauer der gegenständlichen Verfahren übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegen somit keine Fälle vor, in denen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidungen als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Zudem ist der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer auf die wiederholte Antragstellung im Asylverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des jeweils vorhergehenden Verfahrens zurückzuführen.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, (noch) in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher in den vorliegenden Fällen geboten und erscheint letztlich im Entscheidungszeitpunkt auch nicht unverhältnismäßig. In den gegenständlichen Fällen sind auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls (noch) keine unzumutbaren Härten bzw. unüberwindlichen Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Indien hervorgekommen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, (noch) in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher in den vorliegenden Fällen geboten und erscheint letztlich im Entscheidungszeitpunkt auch nicht unverhältnismäßig. In den gegenständlichen Fällen sind auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls (noch) keine unzumutbaren Härten bzw. unüberwindlichen Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Indien hervorgekommen.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin im Entscheidungszeitpunkt keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin im Entscheidungszeitpunkt keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Da letztlich keine Gründe vorlagen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, ist die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gegeben.Da letztlich keine Gründe vorlagen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde, ist die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gegeben.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Jedoch besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Jedoch besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

§ 55 Abs. 1a FPG legt sohin Fälle fest, in denen eine Frist für die freiwillige Ausreise ex lege nicht besteht. Der Fremde ist demnach grundsätzlich zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] 1154).Paragraph 55, Absatz eins a, FPG legt sohin Fälle fest, in denen eine Frist für die freiwillige Ausreise ex lege nicht besteht. Der Fremde ist demnach grundsätzlich zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] 1154).

Mit Beschlüssen vom 28.02.2024, W275 2104560-6/2Z, W275 2104558-5/2Z und W275 2209892-4/2Z, wurde den Beschwerden gegen die Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt. Mit Beschlüssen vom 28.02.2024, W275 2104560-6/2Z, W275 2104558-5/2Z und W275 2209892-4/2Z, wurde den Beschwerden gegen die Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte – entgegen dem Wortlaut des § 55 Abs. 1a FPG – für die freiwillige Ausreise in den jeweiligen Spruchpunkten VI. der angefochtenen Bescheide eine Frist von vierzehn Tagen. Eine Berichtigung dieser Spruchpunkte konnte im Ergebnis unterbleiben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte – entgegen dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG – für die freiwillige Ausreise in den jeweiligen Spruchpunkten römisch sechs. der angefochtenen Bescheide eine Frist von vierzehn Tagen. Eine Berichtigung dieser Spruchpunkte konnte im Ergebnis unterbleiben.

Die Beschwerden gegen die (jeweiligen) Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die (jeweiligen) Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., ,

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter Aufenthaltsdauer entschiedene Sache Familienverfahren Folgeantrag Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Kindeswohl Minderjährigkeit öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sprachkenntnisse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W275.2209892.4.01

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten