Entscheidungsdatum
11.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G308 2287171-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer WECHSELBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer WECHSELBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot,
1. zu Recht erkannt:
A.1.) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B.1.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.2.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben nach 2012 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und hier seit August 2013 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, sei ledig, führe keine Beziehung, habe keine Kinder und habe vor seiner Inhaftierung bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrests im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in Österreich gelebt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Hauptschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre zum Gleisbautechniker absolviert, die er jedoch kurz vor deren Ende ohne Lehrabschlussprüfung abgebrochen habe. Er sei während seines mehr als zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt rund fünfeinhalb Jahre legal und vollversichert erwerbstätig gewesen, sei auch geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen und habe auch zwischenzeitig Arbeitslosengeld bezogen. Seine Eltern würden ein Haus in Bosnien-Herzegowina besitzen, wo die Familie immer ihren Urlaub verbringe. Auch der Großvater des Beschwerdeführers lebe abwechselnd in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie im eigenen Haus in Bosnien-Herzegowina, welches sich in derselben Gemeinde befinde, wie das Haus der Eltern des Beschwerdeführers. Es würden auch noch weitere Verwandte im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer führe jedenfalls ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Er sei jedoch mit Strafurteil vom XXXX .2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer und abgesondert verfolgte Mittäter ab Anfang des Jahres 2021 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt, sowie anderen überlassen hätten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG würden jedenfalls vorliegen, da vom Beschwerdeführer jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der Beschwerdeführer habe selbst mehrmals Suchtmittel konsumiert und nicht nur Suchmittelhandel betrieben, sondern diese auch aus Deutschland und der Schweiz nach Österreich eingeführt. Aus dem Umstand, dass die Strafhaft aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen werde und der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus der Haft entlassen werde, sei keine wesentliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Gefährdung ableiten. Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes wären auch nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mit dem in Freiheit gezeigten Verhalten gleichzusetzen. Ein maßgebliches Wohlverhalten in Freiheit liege daher nicht vor. Suchtmittelkriminalität stelle eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit besonderer Wiederholungsgefahr dar. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte in Bosnien verfüge, stehe ihm eine Unterkunft im Haus der eigenen Familie zur Verfügung und halte sich auch sein Großvater immer wieder in Bosnien auf. Er sei ein erwachsener Mann, der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten stehe. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne ihm auch in Bosnien zugemutet werden, zumal der Beschwerdeführer Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Mit dem gegenständlichen Einreiseverbot erfolge ein schwerwiegender, aber nicht unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieses habe ihn jedoch nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abhalten können. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erweise sich als gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Aufgrund des eigenen Suchtgiftkonsums des Beschwerdeführers und der Unmöglichkeit des Ausschlusses eines Rückfalls sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben nach 2012 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und hier seit August 2013 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, sei ledig, führe keine Beziehung, habe keine Kinder und habe vor seiner Inhaftierung bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrests im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in Österreich gelebt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Hauptschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre zum Gleisbautechniker absolviert, die er jedoch kurz vor deren Ende ohne Lehrabschlussprüfung abgebrochen habe. Er sei während seines mehr als zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt rund fünfeinhalb Jahre legal und vollversichert erwerbstätig gewesen, sei auch geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen und habe auch zwischenzeitig Arbeitslosengeld bezogen. Seine Eltern würden ein Haus in Bosnien-Herzegowina besitzen, wo die Familie immer ihren Urlaub verbringe. Auch der Großvater des Beschwerdeführers lebe abwechselnd in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie im eigenen Haus in Bosnien-Herzegowina, welches sich in derselben Gemeinde befinde, wie das Haus der Eltern des Beschwerdeführers. Es würden auch noch weitere Verwandte im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer führe jedenfalls ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Er sei jedoch mit Strafurteil vom römisch 40 .2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer und abgesondert verfolgte Mittäter ab Anfang des Jahres 2021 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt, sowie anderen überlassen hätten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG würden jedenfalls vorliegen, da vom Beschwerdeführer jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der Beschwerdeführer habe selbst mehrmals Suchtmittel konsumiert und nicht nur Suchmittelhandel betrieben, sondern diese auch aus Deutschland und der Schweiz nach Österreich eingeführt. Aus dem Umstand, dass die Strafhaft aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen werde und der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus der Haft entlassen werde, sei keine wesentliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Gefährdung ableiten. Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes wären auch nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mit dem in Freiheit gezeigten Verhalten gleichzusetzen. Ein maßgebliches Wohlverhalten in Freiheit liege daher nicht vor. Suchtmittelkriminalität stelle eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit besonderer Wiederholungsgefahr dar. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte in Bosnien verfüge, stehe ihm eine Unterkunft im Haus der eigenen Familie zur Verfügung und halte sich auch sein Großvater immer wieder in Bosnien auf. Er sei ein erwachsener Mann, der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten stehe. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne ihm auch in Bosnien zugemutet werden, zumal der Beschwerdeführer Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Mit dem gegenständlichen Einreiseverbot erfolge ein schwerwiegender, aber nicht unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieses habe ihn jedoch nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abhalten können. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erweise sich als gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Aufgrund des eigenen Suchtgiftkonsums des Beschwerdeführers und der Unmöglichkeit des Ausschlusses eines Rückfalls sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien-Herzegowina zum Stand 10.08.2022).
Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17.01.2024 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 20.02.2024 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde (von Amts wegen) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina unzulässig ist; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 20.02.2024 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde (von Amts wegen) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina unzulässig ist; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht ausreichend sei, um gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot nach Bosnien-Herzegowina zu begründen. Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, sei überhaupt der Grund, dass er strafgerichtlich verurteilt worden sei. Dieser Umstand könne ihm nicht vom Bundesamt ein weiteres Mal erschwerend angelastet werden, ebenso wenig der Umstand, dass er Suchtmittel aus dem Ausland eingeführt habe. Auch dieser Umstand liege bereits der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde. Der angefochtene Bescheid weise einen Begründungsmangel auf, da das Bundesamt nicht konkret dargelegt habe, aufgrund welcher Umstände in der Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die gegenständliche Entscheidung tatsächlich gegeben wären. Wie sich aus den einzuholenden ärztlichen Befunden der Justizanstalt ergebe, seien beim Beschwerdeführer während der Strafhaft regelmäßig Drogentests durchgeführt worden, die alle ein negatives Ergebnis aufweisen würden. Der Beschwerdeführer sei daher von Drogen geheilt und konsumiere solche nicht mehr. Dieser Umstand sei natürlich bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen, da damit nicht von einer Wiederholungsgefahr und einer Rückkehr in alte Muster gesprochen werden könne. Er habe zudem während der Haft psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, um sein Leben zu ordnen und auch in Hinkunft völlig drogenfrei leben zu können, was ihm auch tatsächlich gelungen sei. Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG dürfe gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot erlassen werden, da ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StGB hätte verliehen werden können und er zudem nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG erfülle. Vor der Verurteilung durch das Strafgericht (hier maßgeblicher Sachverhalt) hätte dem Beschwerdeführer sehr wohl die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK spiele die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ebenfalls eine Rolle. Das Bundesamt habe weiters nicht geprüft, wie intensiv die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich sind und ob dieses Familienleben im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer im Inland wie beim Beschwerdeführer (knapp zehn Jahre) sei regelmäßig von einem Überwiegen persönlicher Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, außer, der Fremde habe die verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfüge in Bosnien-Herzegowina nur noch über einen einzigen Freund aus Schulzeiten. Die Rückkehrentscheidung erweise sich als unangemessen und unverhältnismäßig. Er weise seit knapp zehn Jahren keine wirklichen Verbindungen mehr zu seinem ursprünglichen Heimatland auf. Der Beschwerdeführer wäre nicht wirklich in der Lage, sich in die dortige Gesellschaft wieder einzugliedern, dort Fuß zu fassen und sich wiederum eine Existenz aufzubauen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wären zudem seine Deutschkenntnisse und seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen. Es sei weiters ein Verstoß gegen die Rechtsprechung dahingehend zu erblicken, wonach der freiwilligen Ausreise immer der Vorrang von einer zwangsweisen Abschiebung zu geben sei. Die Verweigerung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sei rechtswidrig. Weiters wäre es auch möglich, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot zu erlassen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren hätte jedoch jedenfalls ausgereicht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht ausreichend sei, um gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot nach Bosnien-Herzegowina zu begründen. Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, sei überhaupt der Grund, dass er strafgerichtlich verurteilt worden sei. Dieser Umstand könne ihm nicht vom Bundesamt ein weiteres Mal erschwerend angelastet werden, ebenso wenig der Umstand, dass er Suchtmittel aus dem Ausland eingeführt habe. Auch dieser Umstand liege bereits der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde. Der angefochtene Bescheid weise einen Begründungsmangel auf, da das Bundesamt nicht konkret dargelegt habe, aufgrund welcher Umstände in der Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die gegenständliche Entscheidung tatsächlich gegeben wären. Wie sich aus den einzuholenden ärztlichen Befunden der Justizanstalt ergebe, seien beim Beschwerdeführer während der Strafhaft regelmäßig Drogentests durchgeführt worden, die alle ein negatives Ergebnis aufweisen würden. Der Beschwerdeführer sei daher von Drogen geheilt und konsumiere solche nicht mehr. Dieser Umstand sei natürlich bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen, da damit nicht von einer Wiederholungsgefahr und einer Rückkehr in alte Muster gesprochen werden könne. Er habe zudem während der Haft psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, um sein Leben zu ordnen und auch in Hinkunft völlig drogenfrei leben zu können, was ihm auch tatsächlich gelungen sei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG dürfe gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot erlassen werden, da ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StGB hätte verliehen werden können und er zudem nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG erfülle. Vor der Verurteilung durch das Strafgericht (hier maßgeblicher Sachverhalt) hätte dem Beschwerdeführer sehr wohl die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK spiele die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ebenfalls eine Rolle. Das Bundesamt habe weiters nicht geprüft, wie intensiv die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich sind und ob dieses Familienleben im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer im Inland wie beim Beschwerdeführer (knapp zehn Jahre) sei regelmäßig von einem Überwiegen persönlicher Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, außer, der Fremde habe die verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfüge in Bosnien-Herzegowina nur noch über einen einzigen Freund aus Schulzeiten. Die Rückkehrentscheidung erweise sich als unangemessen und unverhältnismäßig. Er weise seit knapp zehn Jahren keine wirklichen Verbindungen mehr zu seinem ursprünglichen Heimatland auf. Der Beschwerdeführer wäre nicht wirklich in der Lage, sich in die dortige Gesellschaft wieder einzugliedern, dort Fuß zu fassen und sich wiederum eine Existenz aufzubauen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wären zudem seine Deutschkenntnisse und seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen. Es sei weiters ein Verstoß gegen die Rechtsprechung dahingehend zu erblicken, wonach der freiwilligen Ausreise immer der Vorrang von einer zwangsweisen Abschiebung zu geben sei. Die Verweigerung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sei rechtswidrig. Weiters wäre es auch möglich, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot zu erlassen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren hätte jedoch jedenfalls ausgereicht.
4. Am 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina.
Der freiwilligen Ausreise wurde seitens des Bundesamtes zugestimmt.
Am 26.01.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes entlassen. Am 27.01.2024 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und verfügt seit 22.05.2019 in Österreich über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Die Karte ist noch bis 22.05.2024 gültig. Zuvor verfügte der Beschwerdeführer beginnend mit 13.08.2013 durchgehend über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 26.02.2024; aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 27 ff).1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und verfügt seit 22.05.2019 in Österreich über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Die Karte ist noch bis 22.05.2024 gültig. Zuvor verfügte der Beschwerdeführer beginnend mit 13.08.2013 durchgehend über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 26.02.2024; aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 27 ff).
Der Beschwerdeführer wurde in Bosnien-Herzegowina geboren, hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht und reiste seinen Angaben nach erstmals 2012 in das Bundesgebiet ein, wo sich bereits sein Vater niedergelassen hatte (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 113; Kopie der bosnischen Geburtsurkunde, AS 129 ff). Der Beschwerdeführer wurde in Bosnien-Herzegowina geboren, hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht und reiste seinen Angaben nach erstmals 2012 in das Bundesgebiet ein, wo sich bereits sein Vater niedergelassen hatte vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 113; Kopie der bosnischen Geburtsurkunde, AS 129 ff).
Seit Juni 2013, daher seit seinem 13. Lebensjahr, ist er durchgehend mit einem Wohnsitz (erst Nebenwohnsitze von 25.06.2013 bis 23.08.2013 bzw. Hauptwohnsitze von 23.08.2013 bis 29.01.2024 jeweils bei seinen Eltern) im Bundesgebiet gemeldet gewesen, wobei er von 30.03.2022 bis 15.03.2023 mit einem Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet gewesen ist (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.02.2024; Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 115).Seit Juni 2013, daher seit seinem 13. Lebensjahr, ist er durchgehend mit einem Wohnsitz (erst Nebenwohnsitze von 25.06.2013 bis 23.08.2013 bzw. Hauptwohnsitze von 23.08.2013 bis 29.01.2024 jeweils bei seinen Eltern) im Bundesgebiet gemeldet gewesen, wobei er von 30.03.2022 bis 15.03.2023 mit einem Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet gewesen ist vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.02.2024; Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 115).
Er hat in Österreich einen Pflichtschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre zum Gleisbautechniker für knapp drei Jahre absolviert, die dazugehörige Berufsschule positiv abgeschlossen, jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert und die von 01.09.2015 bis 24.02.2018 andauernde Lehre vorzeitig beendet. Er hat für wenige Monate bei einem Bauunternehmen gearbeitet und dann als Security bis zu seiner Verhaftung. Er hat im März 2020 eine Sicherheitsschulung und eine Schulung zum Security-Guard absolviert (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 115; aktenkundigen Kopien der Berufsschulzeugnisse, AS 137 ff; Lehrzeugnis über vorzeitige Beendigung, AS 143; vgl. Zertifikat über Sicherheitsschulung, AS 145 ff). Er hat in Österreich einen Pflichtschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre zum Gleisbautechniker für knapp drei Jahre absolviert, die dazugehörige Berufsschule positiv abgeschlossen, jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert und die von 01.09.2015 bis 24.02.2018 andauernde Lehre vorzeitig beendet. Er hat für wenige Monate bei einem Bauunternehmen gearbeitet und dann als Security bis zu seiner Verhaftung. Er hat im März 2020 eine Sicherheitsschulung und eine Schulung zum Security-Guard absolviert vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 115; aktenkundigen Kopien der Berufsschulzeugnisse, AS 137 ff; Lehrzeugnis über vorzeitige Beendigung, AS 143; vergleiche Zertifikat über Sicherheitsschulung, AS 145 ff).
Der Beschwerdeführer ist ledig, führt keine Beziehung und hat auch keine Kinder. Es bestehen weiters keine Unterhaltspflichten und verfügt er über kein nennenswertes Vermögen (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 117 f).Der Beschwerdeführer ist ledig, führt keine Beziehung und hat auch keine Kinder. Es bestehen weiters keine Unterhaltspflichten und verfügt er über kein nennenswertes Vermögen vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 117 f).
1.1.2. Zum Beschwerdeführer liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.01.2024, AS 171 ff, und vom 08.04.2024):1.1.2. Zum Beschwerdeführer liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.01.2024, AS 171 ff, und vom 08.04.2024):
- 01.09.2015 bis 23.06.2016 Arbeiterlehrling
- 24.06.2016 bis 26.06.2016 Krankengeld
- 27.06.2016 bis 02.07.2016 Arbeiterlehrling
- 03.07.2016 bis 04.07.2016 Krankengeld
- 05.07.2016 bis 16.07.2016 Arbeiterlehrling
- 17.07.2016 bis 19.07.2016 Krankengeld
- 20.07.2016 bis 19.08.2016 Arbeiterlehrling
- 20.08.2016 bis 31.08.2016 Krankengeld
- 01.09.2016 bis 08.02.2017 Arbeiterlehrling
- 09.02.2017 bis 10.02.2017 Krankengeld
- 11.02.2017 bis 08.04.2017 Arbeiterlehrling
- 09.04.2017 bis 09.04.2017 Krankengeld
- 10.04.2017 bis 11.06.2017 Arbeiterlehrling
- 12.06.2017 bis 12.06.2017 Krankengeld
- 13.06.2017 bis 02.07.2017 Arbeiterlehrling
- 03.07.2017 bis 07.07.2017 Krankengeld
- 08.07.2017 bis 16.07.2017 Arbeiterlehrling
- 17.07.2017 bis 22.07.2017 Krankengeld
- 23.07.2017 bis 24.02.2018 Arbeiterlehrling
- 25.02.2018 bis 26.03.2018 Arbeitslosengeld
- 20.04.2018 bis 22.04.2018 Arbeitslosengeld
- 23.04.2018 bis 06.07.2018 Arbeiter
- 01.05.2018 bis 30.09.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 30.07.2018 bis 30.07.2018 Arbeiter
- 06.08.2018 bis 09.09.2018 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 06.08.2018 bis 09.09.2018 Arbeiter
- 08.10.2018 bis 09.10.2018 Arbeitslosengeld
- 18.10.2018 bis 21.10.2018 Arbeitslosengeld
- 22.10.2018 bis 12.11.2018 Arbeiter
- 22.10.2018 bis 23.11.2018 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 21.11.2018 bis 23.11.2018 Arbeiter
- 24.11.2018 bis 02.12.2018 Arbeitslosengeld
- 04.12.2018 bis 07.01.2019 Arbeitslosengeld
- 18.02.2019 bis 18.03.2019 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 18.02.2019 bis 18.03.2019 Arbeiter
- 27.03.2019 bis 12.04.2019 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 27.03.2019 bis 12.04.2019 Arbeiter
- 20.05.2019 bis 10.07.2019 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 20.05.2019 bis 10.07.2019 Arbeiter
- 30.08.2019 bis 10.09.2019 Arbeitslosengeld
- 23.09.2019 bis 27.10.2019 Arbeitslosengeld
- 11.11.2019 bis 10.12.2019 Arbeiter
- 13.12.2019 bis 01.01.2020 Arbeitslosengeld
- 13.01.2020 bis 19.01.2020 Arbeitslosengeld
- 14.03.2020 bis 19.08.2021 Arbeiter
- 01.09.2020 bis 30.09.2020 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 01.09.2020 bis 30.09.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 01.07.2021 bis 19.08.2021 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 01.07.2021 bis 30.09.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 23.09.2021 bis 30.09.2021 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 23.09.2021 bis 14.10.2021 Arbeiter
- 16.11.2021 bis 21.12.2021 Arbeitslosengeld
- 23.12.2021 bis 10.03.2022 Arbeitslosengeld
- 06.03.2022 bis 31.03.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 13.03.2023 bis 14.12.2023 Arbeiter
- 15.12.2023 bis 14.01.2024 Angestellter
- 15.01.2024 bis 13.02.2024 Arbeiter
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Seine Suchtmittelabhängigkeit hat er inzwischen durch Therapie in der Haft bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrestes überwunden (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 111; Beschwerdevorbringen, AS 318 ff; Bestätigung der Suchthilfe XXXX über im Jahr 2023 absolvierte Termine vom 30.06.2023, AS 151; Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.01.2024, AS 171 ff, und vom 08.04.2024).1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Seine Suchtmittelabhängigkeit hat er inzwischen durch Therapie in der Haft bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrestes überwunden vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 111; Beschwerdevorbringen, AS 318 ff; Bestätigung der Suchthilfe römisch 40 über im Jahr 2023 absolvierte Termine vom 30.06.2023, AS 151; Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.01.2024, AS 171 ff, und vom 08.04.2024).
1.1.4. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Bosnisch. Er hat jedenfalls auch derart gute Deutschkenntnisse, dass eine Einvernahme vor dem Bundesamt ohne Dolmetscher stattfinden konnte (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 107). 1.1.4. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Bosnisch. Er hat jedenfalls auch derart gute Deutschkenntnisse, dass eine Einvernahme vor dem Bundesamt ohne Dolmetscher stattfinden konnte vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 107).
1.1.5. In Österreich leben die beiden Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder, die jeweils bosnische Staatsangehörige sind. Alle drei verfügen jeweils über gültige Aufenthaltstitel, der Vater und der Bruder jeweils über einen „Daueraufenthalt-EU“, die Mutter über eine bis 13.08.2024 gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (vgl. Fremdenregisterauszüge jeweils vom 08.04.2024).1.1.5. In Österreich leben die beiden Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder, die jeweils bosnische Staatsangehörige sind. Alle drei verfügen jeweils über gültige Aufenthaltstitel, der Vater und der Bruder jeweils über einen „Daueraufenthalt-EU“, die Mutter über eine bis 13.08.2024 gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vergleiche Fremdenregisterauszüge jeweils vom 08.04.2024).
Die Mutter, der Bruder und der Großvater des Beschwerdeführers (der bereits österreichischer Staatsangehöriger ist) leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt an derselben Adresse. Bis zur Ausreise des Beschwerdeführers bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrestes hat auch er mit diesen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 26.02.2024 und der Angehörigen vom 08.04.2024; Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 119 ff).Die Mutter, der Bruder und der Großvater des Beschwerdeführers (der bereits österreichischer Staatsangehöriger ist) leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt an derselben Adresse. Bis zur Ausreise des Beschwerdeführers bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrestes hat auch er mit diesen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 26.02.2024 und der Angehörigen vom 08.04.2024; Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 119 ff).
Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers sind aufrecht sozialversichert erwerbstätig (vgl. entsprechende Sozialversicherungsdatenauszüge vom 08.04.2024).Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers sind aufrecht sozialversichert erwerbstätig vergleiche entsprechende Sozialversicherungsdatenauszüge vom 08.04.2024).
Sein Vater ist hingegen in Österreich seit 01.12.2022 als obdachlos gemeldet, jedoch aufrecht sozialversichert erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Sozialversicherungsdaten vom 08.04.2024).Sein Vater ist hingegen in Österreich seit 01.12.2022 als obdachlos gemeldet, jedoch aufrecht sozialversichert erwerbstätig vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Sozialversicherungsdaten vom 08.04.2024).
Weiters leben in Österreich noch ein Onkel, eine Tante, eine Cousine und ein Cousin väterlicherseits und ein Onkel, eine Tante, Cousinen und ein Cousin mütterlicherseits sowie weitere entfernte Verwandte (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 117).Weiters leben in Österreich noch ein Onkel, eine Tante, eine Cousine und ein Cousin väterlicherseits und ein Onkel, eine Tante, Cousinen und ein Cousin mütterlicherseits sowie weitere entfernte Verwandte vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 117).
1.1.6. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Bosnien-Herzegowina ein Haus, in welchem sie ihre Urlaube verbringen. Zuletzt hatte sich der Beschwerdeführer dort im Dezember 2021 aufgehalten. Er hat dort noch einen Freund aus Schulzeiten, zu welchem er Kontakt hat, wenn er sich in Bosnien-Herzegowina aufhält. Auch der Großvater des Beschwerdeführers lebt zwischendurch immer wieder für längere Zeit in Bosnien-Herzegowina, wo er über ein eigenes Haus im selben Ort wie der Vater des Beschwerdeführers verfügt (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 119 ff).1.1.6. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Bosnien-Herzegowina ein Haus, in welchem sie ihre Urlaube verbringen. Zuletzt hatte sich der Beschwerdeführer dort im Dezember 2021 aufgehalten. Er hat dort noch einen Freund aus Schulzeiten, zu welchem er Kontakt hat, wenn er sich in Bosnien-Herzegowina aufhält. Auch der Großvater des Beschwerdeführers lebt zwischendurch immer wieder für längere Zeit in Bosnien-Herzegowina, wo er über ein eigenes Haus im selben Ort wie der Vater des Beschwerdeführers verfügt vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 119 ff).
1.1.7. Schon aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers liegen maßgebliche soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich vor.
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn in weiterer Folge am XXXX .2022 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 31; Strafurteil, AS 77).1.2.1. Am römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn in weiterer Folge am römisch 40 .2022 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 31; Strafurteil, AS 77).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX .2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2022 bis XXXX .2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ein Betrag von EUR 30.000,00 für verfallen erklärt, ein Mobiltelefon konfisziert und das sichergestellte Suchtgift eingezogen (vgl. aktenkundige Strafurteil, AS 73 ff; Strafregisterauszug vom 26.02.2024).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 .2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ein Betrag von EUR 30.000,00 für verfallen erklärt, ein Mobiltelefon konfisziert und das sichergestellte Suchtgift eingezogen vergleiche aktenkundige Strafurteil, AS 73 ff; Strafregisterauszug vom 26.02.2024).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teilweise im wechselseitigen Zusammenwirken als Mittäter mit abwechselnd vier unterschiedlichen, abgesondert verfolgten Mittätern oder teilweise auch alleine zumindest ab Anfang des Jahres 2021 bis zum Vollzug mehrerer Festnahmen am XXXX .2022 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte in nachbezeichneter Menge erworben, besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt sowie anderen überlassen hat, und zwar Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge aus- und eingeführt hat, und zwar am XXXX .2022 der Beschwerdeführer und zwei abgesondert verfolgte Mittäter über den Grenzübergang XXXX zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 % reinem Cocain (295 Gramm reines Cocain – 19,6 Grenzmengen) aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat und dieses im Anschluss an eine näher genannte Person überließ, sowie im Oktober 2021 zusammen mit einem anderen Mittäter bei einer Schmuggelfahrt zumindest 204 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 77,97 % reinem Cocain (159 Gramm reines Cocain – 10,6 Grenzmengen) aus der Schweiz aus- und nach Österreich einführte. Er hat weiters Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen, und zwar im Tatzeitraum der Beschwerdeführer alleine in Bezug auf 50 Gramm an einen unbekannten Syrer gemeinsam mit einem Mittäter und insgesamt zumindest 300 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 59 % reinem Cocain (177 Gramm reines Cocain – 8,85 Grenzmengen) an zumindest vier bekannte, weitere unbekannte Abnehmer und einen verdeckten Ermittler. Weiters hat er im Tatzeitraum insgesamt unbekannte Mengen Kokain und Cannabisprodukte (Delta-9-THC und THCA) bis zum Konsum erworben bzw. besessen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teilweise im wechselseitigen Zusammenwirken als Mittäter mit abwechselnd vier unterschiedlichen, abgesondert verfolgten Mittätern oder teilweise auch alleine zumindest ab Anfang des Jahres 2021 bis zum Vollzug mehrerer Festnahmen am römisch 40 .2022 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte in nachbezeichneter Menge erworben, besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt sowie anderen überlassen hat, und zwar Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge aus- und eingeführt hat, und zwar am römisch 40 .2022 der Beschwerdeführer und zwei abgesondert verfolgte Mittäter über den Grenzübergang römisch 40 zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 % reinem Cocain (295 Gramm reines Cocain – 19,6 Grenzmengen) aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat und dieses im Anschluss an eine näher genannte Person überließ, sowie im Oktober 2021 zusammen mit einem anderen Mittäter bei einer Schmuggelfahrt zumindest 204 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 77,97 % reinem Cocain (159 Gramm reines Cocain – 10,6 Grenzmengen) aus der Schweiz aus- und nach Österreich einführte. Er hat weiters Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen, und zwar im Tatzeitraum der Beschwerdeführer alleine in Bezug auf 50 Gramm an einen unbekannten Syrer gemeinsam mit einem Mittäter und insgesamt zumindest 300 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 59 % reinem Cocain (177 Gramm reines Cocain – 8,85 Grenzmengen) an zumindest vier bekannte, weitere unbekannte Abnehmer und einen verdeckten Ermittler. Weiters hat er im Tatzeitraum insgesamt unbekannte Mengen Kokain und Cannabisprodukte (Delta-9-THC und THCA) bis zum Konsum erworben bzw. besessen.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum und die Tatbegehung mit Komplizen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, die Gewöhnung an Suchtgift und das Alter von unter 21 Jahren in den ersten Wochen des Tatzeitraumes, wobei das Strafgericht diesbezüglich auch festhielt, dass die Einfuhr und das Überlassen der mehr als 25-fachen Grenzmengen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und diesbezüglich die Mengen, die er vor Vollendung des 21. Lebensjahres weitergegeben habe, keine Rolle spielen würden.
1.2.3. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid der Justizanstalt XXXX (schriftlich ausgefertigt am 28.03.2023) wurde dem Beschwerdeführer die weitere Verbüßung seiner Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt und er am 15.03.2023 in den elektronisch überwachten Hausarrest bei seiner bisherigen Wohnadresse im Elternhaus überstellt (vgl. AS 81 ff).1.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid der Justizanstalt römisch 40 (schriftlich ausgefertigt am 28.03.2023) wurde dem Beschwerdeführer die weitere Verbüßung seiner Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt und er am 15.03.2023 in den elektronisch überwachten Hausarrest bei seiner bisherigen Wohnadresse im Elternhaus überstellt vergleiche AS 81 ff).
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafe (dem elektronisch überwachten Hausarrest) bei der Firma XXXX KG gearbeitet und hätte dort auch weiterarbeiten können (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 123 & Bestätigung, AS 125).Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafe (dem elektronisch überwachten Hausarrest) bei der Firma römisch 40 KG gearbeitet und hätte dort auch weiterarbeiten können vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 123 & Bestätigung, AS 125).
1.2.5. Am 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina (vgl. AS 9 ff DEF-Verwaltungsakt). 1.2.5. Am 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina vergleiche AS 9 ff DEF-Verwaltungsakt).
Der freiwilligen Ausreise wurde seitens des Bundesamtes zugestimmt (vgl. AS 19 DEF-Verwaltungsakt).Der freiwilligen Ausreise wurde seitens des Bundesamtes zugestimmt vergleiche AS 19 DEF-Verwaltungsakt).
Am 26.01.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes entlassen. Am 27.01.2024 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus (vgl. Ausreisebestätigung, OZ 2). Am 26.01.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes entlassen. Am 27.01.2024 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus vergleiche Ausreisebestätigung, OZ 2).
1.3. Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina:
1.3.1. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er halte sich seit seinem 13. Lebensjahr und seit über zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe in Bosnien-Herzegowina abgesehen vom Großvater, der wechselnd in Österreich und Bosnien-Herzegowina lebe sowie einem ehemaligen Schulfreund keine familiären Bindungen oder sozialen Kontakte mehr in Bosnien-Herzegowina, sodass der Aufbau einer Lebensgrundlage und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwert sei. Weitere Rückkehrbefürchtungen hat er nicht vorgebracht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Bosnien-Herzegowina.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der sich mit seiner Familie regelmäßig in Bosnien-Herzegowina zu Urlaubszwecken aufhält (zuletzt jedenfalls 2021), dessen Familie dort über ein eigenes Haus und er zumindest zeitweise durch den Großvater und einen seiner Freunde über soziale Kontakte verfügt.
Auch, wenn der Lebensstandard im Vergleich zu Österreich niedriger ist, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, dort eine Beschäftigung aufzunehmen, auch wenn der Arbeitsmarkt in Bosnien-Herzegowina ausweislich der Länderinformationen nur begrenzte Möglichkeiten bietet, die Arbeitslosigkeit zum Stand Juli 2023 bei 15,7 % liegt und der durchschnittliche monatliche Nettolohn umgerechnet bei rund EUR 465,00 liegt. Die Sozialhilfe ist in der Föderation Bosnien-Herzegowina mit 20 % des Durchschnittlohns im jeweiligen Monat und in der Republika Srpsak mit 15 % des Durchschnittslohns unterschiedlich geregelt. Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (EUR 25,50-61,30).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer fast die gesamte Lehre zum Gleisbautechniker absolviert und die Berufsschule abgesehen von der Lehrabschlussprüfung positiv absolviert hat und damit eine sehr gute Schul-/Berufsausbildung in Österreich genossen hat und er über muttersprachliche Bosnischkenntnisse verfügt. Deutsch spricht er auf so gut, dass es vor dem Bundesamt keines Dolmetschers bedurfte und die Einvernahme in Deutsch durgeführt werden konnte. Außerdem verfügt er in Österreich über einen Pflichtschulabschluss, sodass er von diesen Kenntnissen und Fertigkeiten beruflich allenfalls auch in Bosnien-Herzegowina profitieren wird können. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zumindest anfangs eine Gelegenheitsarbeit anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über erheblichen familiären Rückhalt in Österreich, insbesondere seitens seiner Mutter, sodass begründet davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch aus der Ferne entsprechende Unterstützung wie etwa in finanzieller Hinsicht oder beim Aufbau von Sozialkontakten sowie bei nötigen Behördenwegen erhält. Die Familie hat darüber hinaus in Bosnien-Herzegowina ein Haus, wo sie sich regelmäßig zu Urlaubszwecken aufhält, sodass dem Beschwerdeführer auch unmittelbar eine Unterkunft in Bosnien-Herzegowina zur Verfügung steht.
Insgesamt kann daher nicht erkannt werden, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre – für die ohnehin begrenzte Zeit des befristeten Einreiseverbotes – in Bosnien-Herzegowina zu leben.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien-Herzegowina:
Es wird festgestellt, dass Bosnien-Herzegowina gemäß § 1 Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 129/2022 ein sicherer Herkunftsstaat ist.Es wird festgestellt, dass Bosnien-Herzegowina gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022, ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Zur gegenwärtigen allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen (vgl. dazu angefochtener Bescheid) getroffen:Zur gegenwärtigen allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen vergleiche dazu angefochtener Bescheid) getroffen:
„Länderinformation der Staatendokumentation – Bosnien-Herzegowina zum 19.02.2024 – Version 4
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-01-03 09:05
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
Hinweis:
COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
COVID-19
Letzte Änderung 2024-01-03 09:05
Bosnien-Herzegowina hat die Covid-Einreisebestimmungen mit 26. Mai 2022 aufgehoben. D. h. derzeit ist die Einreise nach Bosnien-Herzegowina ohne jegliche Covid Nachweise möglich. Es bestehen für Staatsbürger des Landes keine besonderen Auflagen bei der Einreise nach Bosnien-Herzegowina (WKO 29.12.2022).
In Bosnien-Herzegowina gab es bis dato [Stand 17.11.2023] 403.310 Infektionen mit COVID-19 gesamt. 16.366 Todesfälle. Stand der Neuinfektionen ist 0,0 (7-Tage-Inzidenz mit Stand 17.11.2023) (CIZ 23.11.2023).
Quellen
? CIZ - CIZ - Corona-in-Zahlen (23/11/2023): Corona-Zahlen für Bosnien-Herzegowina, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/Bosnien-Herzegowina%20und%20herzegowina, Zugriff 28.11.2023;
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29/12/2022): Coronavirus: Situation in Bosnien-Herzegowina, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/Bosnien-Herzegowina-herzegowina-coronavirus#heading_Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 28.11.2023;
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Bosnien-Herzegowina (BiH) besteht aus den zwei Entitäten Föderation Bosnien-Herzegowina und Republika Srpska. BiH entstand im Zuge des Zerfalls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Folge eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahre 1992. Im daraufhin ausbrechenden Bosnien-Herzegowinakrieg standen sich bosnisch-kroatische, bosnisch-serbische und bosniakische Streitkräfte, teilweise unterstützt aus dem Ausland, feindlich gegenüber. Nach vier Jahren konnte durch Vermittlung der internationalen Gemeinschaft das Friedensabkommen von Dayton geschlossen werden, das den Krieg beendete und die Souveränität BiHs festschreibt (AA 28.9.2023).
BiH ist eine stark dezentralisierte parlamentarische Republik, deren komplexes Verfassungssystem in das Friedensabkommen von Dayton eingebettet ist, das den Bosnien-Herzegowinakrieg 1992-95 beendete. Die politischen Verhältnisse sind durch starke parteipolitische Blockaden zwischen den nationalistischen Führern der bosniakischen, serbischen und kroatischen Gemeinschaften des Landes gekennzeichnet (FH 9.3.2023).
Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vgl. AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Br?ko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023).Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vergleiche AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Br?ko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023).
Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Br?ko und der zehn Kantone in der Föderation BiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 25.7.2023).
BiH befindet sich nach wie vor in einer politischen Krise. Politische Parteien der serbischen Teilrepublik (Republika Srpska) drohten mit der Blockade staatlicher Institutionen. Die Regierung der Föderation BiHs beendete eine volle Amtszeit als geschäftsführende Regierung. Im Oktober 2022 setzte der Hohe Repräsentant für BiH Änderungen an der Verfassung der Föderation BiH und am Wahlgesetz von Bosnien-Herzegowina durch. Ziel dieser Änderungen war es, die "Funktionsfähigkeit" der Institutionen der Föderation von BiH zu "verbessern". Kritische Stimmen befürchteten, die Änderungen könnten zu einer Verschärfung bestehender ethnischer Spaltungen führen (AI 28.3.2023).
Im Oktober 2022 fanden in BiH Parlamentswahlen statt. Denis Be?irovi? von der Sozialdemokratischen Partei (SDP) besiegte den langjährigen bosniakischen Nationalistenchef Bakir Izetbegovi? von der Partei der Demokratischen Aktion (SDA) um den bosniakischen Sitz im Staatspräsidium. Željko Komši?, Vorsitzender der multiethnischen Demokratischen Front, besiegte Borjana Krišto von der nationalistischen Kroatischen Demokratischen Union (HDZ BiH) für den kroatischen Sitz, aber die HDZ BiH behauptete, seine Wahl sei "unrechtmäßig", weil Komši?s Unterstützung zum Teil von bosniakischen Wählern kam, da die Wähler in der Föderation BiH wählen können, ob sie für den bosniakischen oder den kroatischen Vertreter stimmen (Komši? erhielt insgesamt Unterstützung von gemäßigten bosniakischen und kroatischen Wählern, nicht von denen in den konservativen Hochburgen der HDZ BiH). Die sezessionistische Allianz Unabhängiger Sozialdemokraten (SNSD) aus der serbisch dominierten RS-Entität gewann den serbischen Sitz im Staatspräsidium, obwohl sich der Parteivorsitzende Milorad Dodik dafür entschied, nicht zur Wiederwahl anzutreten und stattdessen für die Präsidentschaft der RS-Entität zu kandidieren. Aufgrund erheblicher Beweise für Wahlbetrug bei den Wahlen in der RS forderte die Zentrale Wahlkommission (CIK) eine Neuauszählung der Präsidentschaftswahlen in der Entität. Dodik gewann die Neuauszählung und wurde Ende Oktober zum Präsidenten erklärt, aber die Entdeckung von illegal gedruckten Stimmzetteln sowie die große Zahl ungültiger Stimmzettel wirft ernste Fragen zur Integrität der Wahl und des gesamten demokratischen Prozesses in Bosnien-Herzegowina auf (FH 9.3.2023).
Sezessionistische Politik und Rhetorik sowie Hassrede verstärken die Polarisierung der Gesellschaft und schwächen die gesamtstaatlichen politischen Institutionen. Nach den ruhig verlaufenen Wahlen am 2. Oktober 2022 erfolgte eine rasche Konstituierung der Parlamente. Daran knüpfen sich Hoffnungen auf eine weitere Stabilisierung. Alle Parteien haben die Gewährung des EU-Kandidatenstatus an BiH durch den Europäischen Rat am 15. Dezember 2022 grundsätzlich begrüßt. Für den EU-Beitrittsprozess des Landes bleibt die Umsetzung dringend notwendiger Reformen, die bisher in weiten Bereichen ausbleibt, maßgeblich. Es bestehen weiterhin Blockaden im politischen Reformprozess, das Destabilisierungspotenzial ist unverändert hoch (Bundestag.de 21.7.2023).
Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vgl. AI 28.3.2023) sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Reformen dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023).Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vergleiche AI 28.3.2023) sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Reformen dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023).
Das Verhältnis zwischen den Entitäten bzw. der Republika Srpska (RS) gegenüber dem Hohen Repräsentanten sowie gegenüber dem Gesamtstaat ist nach wie vor schlecht und behindert strukturelle Reformen. Im Gros der Bevölkerung finden die anhaltenden Zwistigkeiten auf politischer Ebene keine Unterstützung. Mangels Aussicht auf Verbesserung suchen immer mehr Menschen eine bessere Lebenssituation im Ausland (WKO 5.12.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2023): Bosnien-Herzegowina: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/Bosnien-Herzegowinaundherzegowina-node/politisches-portraet/207724, Zugriff 28.11.2023;
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien-Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512.html, Zugriff 5.12.2023;
? FH - Freedom House (9/3/2023): Freedom in the World 2023 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094346.html, Zugriff 28.11.2023;
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9/11/2023): Bosnien-Herzegowina: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/Bosnien-Herzegowina-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 5.12.2023;
? Deutscher Bundestag - bundestag.de (21/7/2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosnien-Herzegowina-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/auslandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023;
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Im Allgemeinen kann Bosnien-Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vgl. AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023).Im Allgemeinen kann Bosnien-Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vergleiche AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023).
Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH nicht ausgeschlossen werden (EDA 22.8.2023).
Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Herzegowina-Krieg 1995 beendete, haben keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Erneuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung (Bundestag.de 21.7.2023).
Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien-Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 20.3.2023a).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1/12/2023): Bosnien-Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/Bosnien-Herzegowinaundherzegowina-node/Bosnien-Herzegowinaundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 1.12.2023;
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22/8/2023): Reisehinweise für Bosnien-Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/Bosnien-Herzegowina-und-herzegowina/reisehinweise-fuerBosnien-Herzegowinaundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 11.12.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023a): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 11.12.2023;
? Deutscher Bundestag - bundestag.de (21/7/2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosnien-Herzegowina-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/auslandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023;
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EC 8.11.2023).
Bosnien-Herzegowina (BiH) befindet sich im Bereich des Justizwesens noch in einem frühen Entwicklungsstadium und durchläuft eine Phase der Vorbereitung. Es wurden einige Fortschritte in Bezug auf die Funktionsweise der Justiz erzielt. Dennoch erfordern anhaltende und deutliche Anzeichen einer Verschlechterung dringende Maßnahmen, um die Integrität zu stärken und das öffentliche Vertrauen in die Justiz wiederherzustellen. Das mangelhafte Funktionieren des Justizsystems beeinträchtigt nach wie vor die Ausübung der Bürgerrechte und behindert die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption (EC 8.11.2023).
Korruption stellt im Bereich der Strafverfolgung und Strafzumessung ein ernstes Problem dar. Ein weiteres Problem liegt darin, dass die bestehenden transparenten Regelungen zur Auswahl von Richtern in der Praxis häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sondern oft nur auf dem Papier existieren. Die Justiz ist stark von politischen Eliten beeinflusst, was zu einem allgemeinen Misstrauen gegenüber der Strafjustiz führt. Bosnien-Herzegowina (BiH) hat im Jahr 2002 die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und auf dieser Grundlage 2003 das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Letzteres wird allerdings bis heute in weiten Teilen nicht angewendet, da es an Umsetzungsdetails fehlt und hohe Anforderungen an die Betroffenen gestellt werden, um ihre Rechte durchzusetzen (AA 25.7.2023).
Die Gerichtsstruktur in BiH ist komplex. In der Republika Srpska gibt es ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation BiH gibt es Amtsgerichte, Kantonsgerichte, das Oberste Gericht in Sarajevo und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Br?ko gibt es ein zweigliedriges Gerichtssystem. Zusätzlich gibt es einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht auf Gesamtebene, was insgesamt über 70 Gerichte ergibt. Die Justiz ist häufig politischen Einflussversuchen ausgesetzt (AA 25.7.2023).
Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kommt aufgrund mangelnder Kapazitäten, systembedingter Mängel in den Staatsanwaltschaften und einer uneinheitlichen regionalen Zusammenarbeit nur langsam voran, was die Hoffnung vieler Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Wiedergutmachung zu Lebzeiten zunichtemacht (AI 28.3.2023; vgl.HRW 11.1.2024). BiH bringt solche Fälle vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie die „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die darauf abzielt, den Rückstau an offenen Fällen effizienter zu bearbeiten (AA 25.7.2023). Die Behörden haben die für 2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Bekämpfung von Kriegsverbrechen nicht eingehalten. Problematische Gesetze, die es ermöglichen, Kriegsverbrechen mit einer Strafe von bis zu einem Jahr durch eine Geldstrafe zu ersetzen, geben weiterhin Anlass zur Sorge, zumal mehrere als Kriegsverbrecher verurteilte Personen dieses Schlupfloch genutzt haben, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Ein Vorschlag zur Abschaffung dieser Praxis wurde von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien-Herzegowina nicht angenommen (HRW 11.1.2024).
BiH hat es verabsäumt, ein umfassendes landesweites Wiedergutmachungsprogramm für zivile Kriegsopfer einzuführen. Der Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019, in dem BiH aufgefordert wurde, allen Überlebenden sexueller Gewalt in Kriegszeiten sofortige und umfassende Wiedergutmachung zu gewähren, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Republica Srpska (RS) mussten Opfer von Kriegsvergewaltigungen, die ihre Entschädigungsansprüche vor Zivilgerichten aufgrund von Verjährungsfristen verloren, überhöhte Gerichtsgebühren zahlen, und einigen drohte die Beschlagnahmung ihres Eigentums. Der UN-Menschenrechtskommissar forderte ein sofortiges Ende dieser Praxis. Mehr als 7.500 Menschen werden infolge des bewaffneten Konflikts weiterhin vermisst (AI 28.3.2023).
Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird - wie im Daytoner Rahmenabkommen vorgesehen - durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und das ihm unterstellte „Office of the High Representative“ (OHR) ergänzt. Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Umsetzung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und hat umfangreiche Vollmachten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gedeckt sind (AA 25.7.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien-Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512.html, Zugriff 5.12.2023;
? EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023;
? HRW - Human Rights Watch (11/1/2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023;
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-02-15 14:10
Die komplexe Verfassung von Bosnien-Herzegowina (BiH) spiegelt sich auch im Sicherheitsbereich wider. Auf gesamtstaatlicher Ebene gibt es neben der dem deutschen Bundeskriminalamt (BKA) vergleichbaren Polizeibehörde SIPA, zuständig für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption, die Grenzpolizei und die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste. Diese Direktion ist unter anderem für Interpol und Objektschutz verantwortlich. Die Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation Bosnien-Herzegowina (BiH) gibt es eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt. Sie hat jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Polizeibehörden auf Kantonsebene. In der Republika Srpska (RS) hingegen übt die Gesamtpolizei Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Br?ko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt über eigene Spezialeinheiten. Zusätzlich existiert ein gesamtstaatlicher Geheimdienst namens OSA, der sowohl Inlands- als auch Auslandsaktivitäten abdeckt. Dieser entstand aus der Zusammenlegung der früher existierenden Geheimdienste der Entitäten. Seit 2006 unterliegt er formal der parlamentarischen Kontrolle, aber aufgrund politischer Streitigkeiten ist das zuständige parlamentarische Komitee bereits seit Längerem nicht mehr zusammengetreten. Teile des OSA, einschließlich des Leiters, haben Verbindungen zur größten bosniakischen Partei „Stranke Demokratske Akcije“ (SDA). Möglicherweise unterhalten insbesondere die Polizeibehörden der Republika Srpska zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen (AA 25.7.2023).
Seit 2003 durchläuft das Militär einen Reformprozess, insbesondere im Hinblick auf die Annäherung an die NATO. Mit dem Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes im Jahr 2005 wurde eine gesamtstaatliche Armee namens "Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH" geschaffen. Die Armeen der Entitäten und die aus Kriegszeiten verbliebenen Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene wurden aufgelöst, ebenso die Wehrpflicht. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, einschließlich Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023).
Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anm.) haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023).Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anmerkung haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023).
Wie beim Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Nach Beendigung des Einsatzes der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BiH („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. BiH ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021). Der Einsatz deutscher Soldaten bei Althea wurde bis zum 30.6.2024 verlängert (BMVDE 23.6.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? BMVDE - Bundesministerium der Verteidigung [Deutschland] (23/6/2023): EUFOR Althea: Bundeswehr trägt weiter zu Frieden und Stabilität bei, https://www.bmvg.de/de/aktuelles/eufor-althea-bundeswehr-traegt-weiter-zu-frieden-stabilitaet-bei-5640186, Zugriff 11.12.2023;
? EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023;
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Verfassung von Bosnien-Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Das Land ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die nächste Überprüfung wurde für 2024 angekündigt. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023b).Die Verfassung von Bosnien-Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 25.7.2023). Das Land ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die nächste Überprüfung wurde für 2024 angekündigt. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023b).
BiH hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt (USDOS 20.3.2023b).
In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwerden, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr 2018. Dies ist - trotz der Möglichkeit einer Online-Einreichung der Beschwerden - teilweise auf die Pandemie zurückzuführen. Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden, das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. BiH hat vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren (EC 8.11.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023;
Korruption
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Korruption ist in Bosnien-Herzegowina (BiH) allgegenwärtig und sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist von Korruption durchzogen (AA 25.7.2023).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um und stuft die öffentliche Korruption nicht als ernstes Problem ein. Im Laufe des Jahres 2022 haben es die Behörden verabsäumt, wichtige Antikorruptionsgesetze wie das Gesetz zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Änderungen des Gesetzes über den Hohen Richter- und Staatsanwaltsrat zu verabschieden. Im Jahr 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Die Gerichte bearbeiten keine Korruptionsfälle auf hoher Ebene und verhängen in den meisten der abgeschlossenen Fälle lediglich Bewährungsstrafen. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und in vielen politischen und wirtschaftlichen Einrichtungen ist Korruption weiterhin weit verbreitet, ganz besonders im Gesundheits- und Bildungswesen, im öffentlichen Auftragswesen, in der lokalen Verwaltung und bei den Einstellungsverfahren der öffentlichen Verwaltung. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, doch wird die Anwendung dieser Mechanismen häufig durch politischen Druck verhindert. Beobachter halten die Straflosigkeit innerhalb der Polizei für weit verbreitet; immer wieder gibt Berichte über Korruption innerhalb des Staates und der Sicherheitsbehörden. In allen Polizeibehörden gibt es Ermittlungsstellen für interne Angelegenheiten. Die Regierung hat, zumeist mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, Schulungen für Polizei und Sicherheitskräfte durchgeführt, um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern (USDOS 20.3.2023b).
BiH befindet sich bei der Korruptionsbekämpfung in einem frühen Stadium bzw. hat einen gewissen Vorbereitungsstand erreicht. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten haben es sowohl die Inhaber von Justizämtern als auch die politische Führung verabsäumt, das allgemeine Korruptionsphänomen zu bekämpfen. Fortschritte wurden Fortschritte aktiv verhindert, was zu einer langfristigen Stagnation und der ernsten Gefahr eines Rückschlags in diesem Bereich geführt hat. Die selektive und intransparente gerichtliche Weiterverfolgung von Korruptionsfällen, die öffentliche Resonanz finden, sowie Druck und Einschüchterung geben Anlass zu großer Sorge. Es wurden keine Maßnahmen zur Verabschiedung neuer strategischer Dokumente auf der Ebene des Staates und der Föderation ergriffen. Die mangelnde Harmonisierung der Rechtsvorschriften im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung behinderten weiterhin die Ergebnisse. Die Erfolgsbilanz bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer Einmischung nach wie vor unzureichend. Die Behörden des Kantons Sarajewo setzten ihre Maßnahmen zur Korruptionsprävention fort, doch muss eine effiziente Weiterverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und die Justiz noch gewährleistet werden. Der anhaltende Mangel an Fortschritten auf allen Ebenen zeigt, dass das Land in diesem Bereich nicht weiterkommt, und erhöht das Risiko eines Rückfalls. Die politische Führung und die Institutionen des Strafrechtssystems müssen diesbezüglich dringend Abhilfe schaffen (EC 8.11.2023).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2022 rangiert BiH unter 180 Ländern und Territorien an 110. Stelle mit einer Punkteanzahl von 34 von bestmöglichen 100 (TI 2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023;
? TI - Transparency International (2023): 2022 Corruption Perceptions Index: Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 11.12.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023;
Ombudsmann
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-Institution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-Institution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EC 8.11.2023).
Im August 2023 wurde der Ombudsmann für Menschenrechte vom Parlament in "nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung" umbenannt (EC 8.11.2023).
In Reaktion auf die im Jahr 2022 vorgebrachten 2.850 Beschwerden sprach der Ombudsmann 359 Empfehlungen aus, von denen allerdings nur 129 vollständig umgesetzt wurden. Es ist daher eine grundlegende Herausforderung, die Umsetzung dieser Empfehlungen konsequent zu prüfen und, falls erforderlich, auch entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuleiten (EC 8.11.2023).
Quellen
? EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023;
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-01-16 10:30
Das Militär in Bosnien-Herzegowina (BiH) befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung des Landes). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Ab einem Alter von 18 Jahren ist freiwilliger Militärdienst möglich (CIA 7.12.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7/12/2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security, Zugriff 12.12.2023;
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien-Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 20.3.2023b).
Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem wegweisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils des EGMR von 2009 (Sejdi?-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Eine entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vgl. EC 8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren politischen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023).Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem wegweisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils des EGMR von 2009 (Sejdi?-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Eine entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vergleiche EC 8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren politischen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023).
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska (RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023).
Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein (AA 25.7.2023).
Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschenrechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Im September 2023 hat die Entität Republika Srpska in erster Lesung eine Gesetzesinitiative über ein Sonderregister und die Transparenz der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen angenommen, die NGOs übermäßige und ungerechtfertigte Beschränkungen auferlegt und sie als "ausländische Agenten" ins Visier nimmt (EC 8.11.2023).
Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Vor allem in der RS schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement kontinuierlich (AA 25.7.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023;
? HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023;
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für die Presse, aber die Regierung respektiert dieses Recht weiterhin nicht. Einschüchterungen, Belästigungen, politischer Druck und Drohungen, einschließlich Morddrohungen, gegen Journalisten und Medienunternehmen hielten im Laufe des Jahres 2022 an. Während gegenüber Journalisten weiterhin Drohungen und Druck ausgeübt wurden, stellte der Berufsverband BH Journalists eine Zunahme der Fälle fest, in denen zugunsten von Journalisten entschieden wurde, deren Rechte verletzt worden waren. Die Medienberichterstattung wurde zunehmend von nationalistischer Rhetorik und ethnischer und politischer Voreingenommenheit beherrscht, was häufig Intoleranz und manchmal auch Hass schürte, insbesondere im Vorfeld der Wahlen im Oktober 2022. Die fehlende Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen der Medien (inklusive der Online-Medien) stellt weiterhin ein Problem dar. Für viele Rundfunk- und Printmedien waren nur Informationen über die nominellen Eigentumsverhältnisse verfügbar (USDOS 20.3.2023b).
Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Medienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informationsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Aufgrund finanzieller und politischer Abhängigkeiten und der prekären Arbeitsbedingungen der Medienvertretenden ist Selbstzensur verbreitet. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen. Allerdings gibt es im Online-Sektor erhebliche Defizite bei der Recherche und der Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Vor allem auf Social-Media-Kanälen nehmen Drohungen gegen Medienvertretende zu. Im Jahr 2022 registrierte die Journalistenvereinigung von BiH 79 solcher Angriffe (27 % mehr als 2021) sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von Medien, die sich u. a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen manifestierten. Besonders betroffen waren weibliche Journalisten. Auch wenn nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten untersucht und gerichtlich verhandelt wurde, berichtet der Journalistenverband, dass sich die Polizei inzwischen engagierter mit Gewalt gegen Journalisten und Journalistinnen befasst (AA 25.7.2023).
Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Verleumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, Zoran ?egar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr "die Kehle herausreißen" (AI 28.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b).Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Verleumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, Zoran ?egar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr "die Kehle herausreißen" (AI 28.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b).
BiH wurde im Jahr 2022 im Weltindex für Pressefreiheit von Platz 58 auf Platz 67 zurückgestuft (AI 28.3.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien-Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512.html, Zugriff 5.12.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023;
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Das Gefängnissystem des Landes entspricht nicht europäischen Standards. Die Zuständigkeit für den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko aufgeteilt. Infolgedessen gibt es in einigen Fällen unterschiedliche gesetzliche Regelungen für denselben Bereich, was zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führt, je nachdem, in welcher Haftanstalt oder Entität sie ihre Strafe verbüßen. Unabhängigen internationalen und nationalen Beobachtern werden umfassende Besuchsrechte gewährt. Das Rote Kreuz, das CPT (Council of Europe’s Committee for the Prevention of Torture), die Ombudsmann-Institution und andere Nichtregierungsorganisationen haben weiterhin Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.3.2023b).
An verschiedenen Standorten in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind die physischen und sanitären Bedingungen unzureichend. Der Bericht des CPT aus dem Jahr 2021 ergab, dass die Bedingungen in mehreren Polizeigefängnissen inakzeptabel waren, insbesondere hinsichtlich Tageslicht, Belüftung, Heizung und Übernachtungsmöglichkeiten. Eine Hauptbeschwerde der Gefangenen bezog sich auf die Gesundheitsversorgung, vor allem in Bezug auf Diagnostik und Facharztleistungen. Nicht alle Haftanstalten verfügen über eine umfassende Gesundheitsversorgung mit Vollzeit-Gesundheitsdienstleistern. In solchen Fällen werden Teilzeitärzte beauftragt, die verpflichtet sind, die Einrichtungen regelmäßig zu besuchen und Dienstleistungen zu erbringen. Es gibt keine angemessenen Haftanstalten für Häftlinge mit körperlichen Behinderungen. Einige Gefangene, die teurere und komplexere medizinische Leistungen benötigten, hatten aufgrund begrenzter Budgets der Einrichtungen Schwierigkeiten, diese Leistungen zu erhalten. Der CPT-Bericht stellt zudem fest, dass es kein kohärentes Konzept für drogenabhängige Gefangene gibt. In Sarajevo wurden beispielsweise nur Gefangene aufgenommen, die bereits vor ihrer Entlassung eine Substitutionstherapie erhalten hatten (USDOS 20.3.2023b).
Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch in besonderen Fällen wie bei Kriegsverbrechen und dem organisierten Verbrechen verlängert werden. Regelmäßige Haftprüfungstermine sind vorgesehen. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden, erhalten die notwendige medizinische Versorgung und haben das Recht, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen sowie Angehörige zu informieren. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden teilweise mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht, während für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden. Frauengefängnisse sind zwar nicht ausreichend vorhanden, aber es gibt Gebäude auf dem Gelände der Haftanstalt in Ost-Sarajewo sowie in Tuzla, die ausschließlich für Frauen vorgesehen sind. Diese Bereiche sind räumlich von den übrigen getrennt. Zusätzlich betreiben die Haftanstalten in Zenica und Sokolac eine psychiatrische Abteilung (AA 25.7.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023;
Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-01-16 10:31
Die Todesstrafe ist in Bosnien-Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfassungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; vgl. FD 2023).Die Todesstrafe ist in Bosnien-Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfassungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; vergleiche FD 2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? FD - FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (2023): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe, Zugriff 12.12.2023;
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-01-16 10:31
Laut der letzten Volkszählung von 2013 stellen sunnitische Muslime etwa 51 % der Bevölkerung, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, römisch-katholische 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 % Prozent. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion: ethnische Serben gehören hauptsächlich der serbisch-orthodoxen Kirche (SOK) an, ethnische Kroaten der katholischen Kirche. Die Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die Mehrheit der serbischen Orthodoxen lebt in der Republica Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Die Protestanten und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben hauptsächlich in Sarajevo und Banja Luka vertreten (USDOS 15.5.2023).
Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die wichtigsten anerkannten Religionsgemeinschaften sind die islamische Gemeinschaft, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinde. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Obwohl jede Diskriminierung in Glaubensfragen verboten ist, kann es zu Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe und damit zu einer indirekten Zurücksetzung aufgrund der Religionszugehörigkeit kommen, da Letztere als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen wird. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten im Vordergrund. Dennoch kam es laut OSZE allein im Januar 2023 zu 18 Straftaten mit Bezug zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent (AA 25.7.2023).
Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Br?ko folgt einem nationalen Gesetz zur Religionsfreiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem "wesentlichen nationalen Interesse" der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK) als "die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion" bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien-Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen vorbehalten, die als "konstituierende Völker" bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Serben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. der SOK angehören. Juden und andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 15.5.2023).
Während des gesamten Jahres 2022 gab es Berichte über Angriffe, Belästigungen und Einschüchterungen, die sich gegen Mitglieder der verschiedenen religiösen Gruppen des Landes richteten, einschließlich Vandalismus gegen jüdisches Eigentum. Der Interreligiöse Rat von Bosnien-Herzegowina (IRC) registrierte 15 Fälle von Vandalismus an religiösen Gebäuden und Friedhöfen sowie zwei Vorfälle gegen religiöse Amtsträger. Der IRC erklärte jedoch, dass die Zahl der tatsächlichen Vorfälle wahrscheinlich viel höher sei, dass aber die Religionsgemeinschaften nicht alle Vorfälle meldeten, zum Teil, weil Angriffe selten wirksam verfolgt und die Täter fast nie angemessen bestraft würden (USDOS 15.5.2023).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und Juni 2022 91 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts gab es 13 laufende Verfahren gegen die Täter; ein Täter wurde 2022 verurteilt (HRW 12.1.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091872.html, Zugriff 12.12.2023;
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Laut der Volkszählung im Jahr 2013 leben in Bosnien-Herzegowina (BiH) 50,1 % Bosniaken, 30,8 % Serben, 15,4 % Kroaten. 2,7 % entfallen auf andere Minderheiten. 1 % der Bevölkerung hat keine Angabe über die ethnische Zugehörigkeit gegeben (CIA 7.12.2023).
Die Grundrechte stehen laut Verfassung allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in gleicher Weise zu. 17 Bevölkerungsgruppen, die insgesamt etwa 3,7 Prozent der Bevölkerung umfassen, sind als Minderheiten anerkannt. Ein Jahr nach Unterzeichnung der Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahr 2002 hat BiH das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Dieses findet allerdings aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften und zu hoher Anforderungen zur Durchsetzung der Rechte in weiten Teilen keine Anwendung. Dies widerspricht der nationalen Verfassung, wo Minderheitenschutz in der Präambel erwähnt wird (AA 25.7.2023).
Ethnische Minderheiten sind besonders anfällig für Ausgrenzung, während Binnenvertriebene einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind. Andere Gruppen, die einem erhöhten Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, sind ältere Menschen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Roma und Frauen (BS 18.3.2022).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ersten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen Verurteilungen (HRW 11.1.2024).
Belästigung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten stellt in BiH weiterhin ein Problem dar und hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Minderheiten werden in den Bereichen Beschäftigung und Bildung sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor weiterhin diskriminiert. Menschenrechtsaktivisten monieren, dass Behörden jene Gesetze, die Diskriminierung verbieten, nicht konsequent durchgesetzt werden. Die häufigsten Vorfälle im Rahmen ethnischer Diskriminierung sind Sachbeschädigung, einschließlich Schändung religiöser Einrichtungen, sowie verbale Angriffe. Zu den Vorfällen gehörten direkte und ernsthafte Drohungen und verbale Angriffe persönlich und online, der Einsatz von Schusswaffen, Messern und Schlagstöcken sowie körperliche Gewalt, einschließlich Massenschlägereien zwischen Mitgliedern von Fußballfanclubs (USDOS 20.3.2023a).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? BS - Bertelsmann Stiftung (18/3/2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023;
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7/12/2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security, Zugriff 12.12.2023;
? HRW - Human Rights Watch (11/1/2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023a): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 11.12.2023;
[…]
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Freiheit, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert. In der Praxis kann es jedoch zu gewissen Einschränkungen kommen (USDOS 20.3.2023b).
Alle Reisenden werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen (Bosniaken, Serben, Kroaten; Anm.) Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 25.7.2023).Alle Reisenden werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen (Bosniaken, Serben, Kroaten; Anmerkung Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 25.7.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023;
[…]
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-01-16 13:29
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Bosnien-Herzegowina (BiH) liegt bei umgerechnet rund 465 Euro. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 15,7 % (AA 25.7.2023), nach anderen Angaben bei 14,1 % [für 2022] (WKO 10.2023), die Jugendarbeitslosigkeit bei 36 % bzw. 33,5 % [für 2022] (WKO 10.2023). Die durchschnittliche Rentenhöhe (275 Euro in der Republika Srpska, ca. 345 Euro in der Föderation) reicht als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus. In ländlichen Gebieten kann sie durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas abgefedert werden. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien-Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden (AA 25.7.2023).
Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Was diese Situation noch verschlimmert, ist der Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Aus den Daten der BiH-Agentur für Statistik vom August 2022 geht hervor, dass die Erwerbsbevölkerung 1.197.678 Personen zählte. Unter den Erwerbspersonen waren 837.244 Personen beschäftigt, davon 371.099 Frauen. Die Zahl der Arbeitslosen beträgt 360.434, davon sind 209.428 Frauen. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau. Im August 2022 betrug das durchschnittliche Nettogehalt 1.126 BAM (577 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.757 BAM (901 EUR) (IOM 23.6.2023).
Nach einem Einbruch des Wirtschaftswachstums im Covid-Jahr 2020 und einem Hoch 2021 pendelte sich das Wirtschaftswachstum 2022 mit 3,5 % wieder auf Vorkrisenniveau ein. 2023 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum laut Prognosen auf 1,9 %. Grund sind die anhaltend hohe Inflation sowie die sinkenden Nachfrage der Exportpartner. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung insbesondere jüngerer und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, die zu einer Bevölkerungsabnahme führt (WKO 5.12.2023).
Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06/2023). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023). Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06 aus 2023,). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023).
Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 23.6.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? IOM - International Organization for Migration (23/6/2023): Bosnien-Herzegowina - Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf, Zugriff 12.12.2023;
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9/11/2023): Bosnien-Herzegowina: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/Bosnien-Herzegowina-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 5.12.2023;
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (11.2023): Wirtschaftsbericht Bosnien-Herzegowina-Herzegowina, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/Bosnien-Herzegowina-und-herzegowina-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.12.2023;
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Bosnien-Herzegowina, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 15.12.2023;
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Das Gesundheitssystem Bosnien-Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vgl. IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023).Das Gesundheitssystem Bosnien-Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vergleiche IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023).
Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vgl. AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).
Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet (IOM 23.6.2023).
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gra?anica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Tesli?. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023).
Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 25.7.2023).
Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22/8/2023): Reisehinweise für Bosnien-Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/Bosnien-Herzegowina-und-herzegowina/reisehinweise-fuerBosnien-Herzegowinaundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 11.12.2023;
? IOM - International Organization for Migration (23/6/2023): Bosnien-Herzegowina - Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf, Zugriff 12.12.2023;
Rückkehr
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Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen oder die lokale Integration von Personen an ihrem Vertreibungsort, je nach ihrer spezifischen Situation. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Programmen für die Rückkehr (USDOS 20.3.2023b).
Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien-Herzegowina ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023).
Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien-Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor (USDOS 20.3.2023b). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023).
Das Land hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen. Es richtet sich aber auch an Rückkehrer und Binnenvertriebene. Allerdings kam es aufgrund von Kapazitäts- und Verwaltungsproblemen im Auswahlprozess für die Begünstigten zu erheblichen Verzögerungen beim Wiederaufbau der Häuser. Die zersplitterten institutionellen Vereinbarungen, die politische Notwendigkeit, die Begünstigten proportional aus den verschiedenen Gemeinschaften des Landes auszuwählen, sowie Probleme im Zusammenhang mit COVID-19 und den Lieferketten führten dazu, dass das Programm über den ursprünglichen Abschlusstermin im Juni 2022 hinaus verlängert wurde, um die Umsetzungsziele zu erreichen. Bis Ende 2022 wurden mehr als 1.900 Wohneinheiten übergeben, und weitere 1.000 sollten folgen (USDOS 20.3.2023b).
Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023).Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023).
Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023).
Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023;“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der im Gefolge seiner Einvernahmen in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde und Einsicht in die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und die vorgelegten Unterlagen. Einsicht genommen wurde ferner in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat vom 11.08.2022, die dem Beschwerdeführer schon vor dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurden und zu welchen ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, nämlich die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien-Herzegowina vom 11.08.2022.
Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ist eine aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bosnien-Herzegowina zum Stand 19.02.2024 abrufbar (generiert aus dem COI-CMS; https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?country%5B%5D=bih&srcId%5B%5D=10998#). Dieses weist in Bezug auf die den Beschwerdeführer allgemein betreffende Situation im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Vergleich zum Länderinformationsblatt vom 11.08.2022 keine relevante Änderung auf, sodass die aktualisierte Version vom 19.02.2024 der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zu keiner Zeit vorgebracht hat, eine Rückkehr wäre ihm aufgrund der in Bosnien-Herzegowina allgemein vorherrschenden Lage nicht zumutbar. Vielmehr bezieht sich sein Vorbringen auf seinen bereits über zehnjährigen Aufenthalt in Österreich und das damit einhergehende Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ist eine aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bosnien-Herzegowina zum Stand 19.02.2024 abrufbar (generiert aus dem COI-CMS; https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?country%5B%5D=bih&srcId%5B%5D=10998#). Dieses weist in Bezug auf die den Beschwerdeführer allgemein betreffende Situation im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Vergleich zum Länderinformationsblatt vom 11.08.2022 keine relevante Änderung auf, sodass die aktualisierte Version vom 19.02.2024 der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zu keiner Zeit vorgebracht hat, eine Rückkehr wäre ihm aufgrund der in Bosnien-Herzegowina allgemein vorherrschenden Lage nicht zumutbar. Vielmehr bezieht sich sein Vorbringen auf seinen bereits über zehnjährigen Aufenthalt in Österreich und das damit einhergehende Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie seines gültigen bosnischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, sowie der bosnischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie die Sozialversicherungsdaten sowie zu den Eltern und dem Bruder in deren aktuelle Sozialversicherungs- und Meldedaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, ergibt sich neben dem entsprechenden Beschwerdevorbringen und den aktenkundigen (Berufs-)Schulzeugnissen auch aus dem Umstand, dass die Niederschrift vor dem Bundesamt vom 05.07.2023 ohne Dolmetscher auf Deutsch durchgeführt werden konnte (vgl. AS 107 ff).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, ergibt sich neben dem entsprechenden Beschwerdevorbringen und den aktenkundigen (Berufs-)Schulzeugnissen auch aus dem Umstand, dass die Niederschrift vor dem Bundesamt vom 05.07.2023 ohne Dolmetscher auf Deutsch durchgeführt werden konnte vergleiche AS 107 ff).
Die übrigen Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie ihren Aufenthaltsorten ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren sowie dem Beschwerdevorbringen und werden als wahr unterstellt.
Abgesehen während der Zeit seiner Inhaftierung lebte der Beschwerdeführer immer mit seinen Eltern, seinem Bruder und teilweise auch dem Großvater im gemeinsamen Haushalt und hat er auch die Zeit des elektronisch überwachten Hausarrestes mit diesen im gemeinsamen Haushalt verbracht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Österreich in der von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten Form liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal beide Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers jeweils erwerbstätig sind und über ein gesichertes Einkommen und durch die damit einhergehende Krankenversicherung über Zugang zu medizinischer Versorgung in Österreich verfügen.
In Bezug auf die rechtlich relevanten Aspekte wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines über zehnjährigen Aufenthalts in Österreich über erhebliche soziale Bindungen verfügt, ist unstrittig der Fall.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt.
2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:
Das strafgerichtliche Urteil zur Person des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Detail auf die unter 1.2. getroffenen Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers verwiesen.
In Bezug auf die Straftaten ist auch hervorzuheben, dass im gegenständlichen Verfahren nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht.
So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
2.4. Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina:
Der Beschwerdeführer hat die ersten dreizehn Jahre seines Lebens in Bosnien verbracht und dort auch die Grundschule besucht. Er ist dann gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter zum bereits in Österreich niedergelassenen Vater nachgezogen und hat hier einen Pflichtschulabschluss erlangt und eine Lehre fast abgeschlossen.
Die gesamte Familie hält sich regelmäßig in Bosnien zu Urlaubszwecken auf und hat dort auch noch ein eigenes Haus. Der Großvater des Beschwerdeführers, bereits österreichischer Staatsangehöriger, lebt wechselnd in Österreich und Bosnien und hat im selben Ort in Bosnien ebenfalls ein eigenes Haus. Zu einem ehemaligen Schulfreund hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt, wenn er sich in Bosnien aufhält. Zuletzt war das im Dezember 2021.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der zwar über wenige, aber doch vorhandene Bindungen in Bosnien-Herzegowina verfügt.
Auch, wenn der Lebensstandard im Vergleich zu Österreich niedriger ist, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, dort eine Beschäftigung aufzunehmen, auch wenn der Arbeitsmarkt in Bosnien-Herzegowina ausweislich der Länderinformationen nur begrenzte Möglichkeiten bietet, die Arbeitslosigkeit zum Stand Juli 2023 bei 15,7 % liegt und der durchschnittliche monatliche Nettolohn umgerechnet bei rund EUR 465,00 liegt. Die Sozialhilfe ist in der Föderation Bosnien-Herzegowina mit 20 % des Durchschnittlohns im jeweiligen Monate und in der Republika Srpska mit 15 % des Durchschnittslohns unterschiedlich geregelt. Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (EUR 25,50-61,30).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer fast die gesamte Lehre zum Gleisbautechniker absolviert und die Berufsschule abgesehen von der Lehrabschlussprüfung positiv absolviert hat und damit eine sehr gute Schul-/Berufsausbildung in Österreich genossen hat und er über muttersprachliche Bosnisch-Kenntnisse verfügt. Deutsch spricht er auch so gut, dass es vor dem Bundesamt keines Dolmetschers bedurfte und die Einvernahme in Deutsch durgeführt werden konnte. Außerdem verfügt er in Österreich über einen Pflichtschulabschluss, sodass er von diesen Kenntnissen und Fertigkeiten beruflich auch in Bosnien-Herzegowina profitieren wird können. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zumindest anfangs eine Gelegenheitsarbeit anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über erheblichen familiären Rückhalt in Österreich, insbesondere seitens seiner Mutter, sodass begründet davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch aus der Ferne entsprechende Unterstützung wie etwa in finanzieller Hinsicht oder beim Aufbau von Sozialkontakten sowie bei nötigen Behördenwegen erhält. Die Familie hat darüber hinaus in Bosnien-Herzegowina ein Haus, wo sie sich regelmäßig zu Urlaubszwecken aufhält, sodass dem Beschwerdeführer auch unmittelbar eine Unterkunft in Bosnien-Herzegowina zur Verfügung steht.
Insgesamt kann daher nicht erkannt werden, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre – für die ohnehin begrenzte Zeit des befristeten Einreiseverbotes – in Bosnien-Herzegowina zu leben.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass dieser in Bosnien-Herzegowina eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage vorfindet, wobei er außerdem auf die Unterstützung in Österreich lebenden Familienangehörigen zumindest im Hinblick auf finanzielle Unterstützung und Unterkunft, zurückgreifen können wird.
Bosnien-Herzegowina ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung und brachte der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen dazu, dass er im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Da der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung in Bosnien-Herzegowina aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt hat und die Todesstrafe in Bosnien-Herzegowina abgeschafft ist, war ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht von der Todesstrafe bedroht ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, wie unter 2.1. aufgelistet, welche dem Beschwerdeführer übermittelt und dazu auch die Möglichkeit der Stellungnahme vor dem Bundesamt eingeräumt wurde.
Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ist eine aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bosnien-Herzegowina zum Stand 19.02.2024 abrufbar (generiert aus dem COI-CMS; https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?country%5B%5D=bih&srcId%5B%5D=10998#). Dieses weist in Bezug auf die den Beschwerdeführer allgemein betreffende Situation im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Vergleich zum Länderinformationsblatt vom 11.08.2022 keine relevante Änderung auf, sodass die aktualisierte Version vom 19.02.2024 der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zu keiner Zeit vorgebracht hat, eine Rückkehr wäre ihm aufgrund der in Bosnien-Herzegowina-Herzegowina allgemein vorherrschenden Lage nicht zumutbar. Vielmehr bezieht sich sein Vorbringen auf seinen bereits über zehnjährigen Aufenthalt in Österreich und das damit einhergehende Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ist eine aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bosnien-Herzegowina zum Stand 19.02.2024 abrufbar (generiert aus dem COI-CMS; https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?country%5B%5D=bih&srcId%5B%5D=10998#). Dieses weist in Bezug auf die den Beschwerdeführer allgemein betreffende Situation im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Vergleich zum Länderinformationsblatt vom 11.08.2022 keine relevante Änderung auf, sodass die aktualisierte Version vom 19.02.2024 der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zu keiner Zeit vorgebracht hat, eine Rückkehr wäre ihm aufgrund der in Bosnien-Herzegowina-Herzegowina allgemein vorherrschenden Lage nicht zumutbar. Vielmehr bezieht sich sein Vorbringen auf seinen bereits über zehnjährigen Aufenthalt in Österreich und das damit einhergehende Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK.
Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen sowie aktuelle Medienberichte berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.1.):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und somit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist in Bosnien-Herzegowina geboren und hat sich in Österreich seit seinem dreizehnten Lebensjahr immer rechtmäßig, zuletzt mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ aufgehalten. Der Aufenthaltstitel kommt dem Beschwerdeführer nach wie vor zu. Eine Rückstufung wurde seitens der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und somit Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist in Bosnien-Herzegowina geboren und hat sich in Österreich seit seinem dreizehnten Lebensjahr immer rechtmäßig, zuletzt mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ aufgehalten. Der Aufenthaltstitel kommt dem Beschwerdeführer nach wie vor zu. Eine Rückstufung wurde seitens der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht vorgenommen.
3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ein Betrag von EUR 30.000,00 für verfallen erklärt, ein Mobiltelefon konfisziert und das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teilweise im wechselseitigen Zusammenwirken als Mittäter mit abwechselnd vier verschiedenen, abgesondert verfolgten Mittätern oder teilweise auch alleine zumindest ab Anfang des Jahres 2021 bis zum Vollzug mehrerer Festnahmen am XXXX .2022 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte in nachbezeichneter Menge erworben, besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt sowie anderen überlassen hat, und zwar Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge aus- und eingeführt hat, und zwar am XXXX .2022 der Beschwerdeführer und zwei abgesondert verfolgten Mittätern über den Grenzübergang XXXX zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 % reinem Cocain (295 Gramm reines Cocain – 19,6 Grenzmengen) aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat und dieses im Anschluss an eine näher genannte Person überließ, sowie im Oktober 2021 zusammen mit einem anderen Mittäter bei einer Schmuggelfahrt zumindest 204 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 77,97 % reinem Cocain (159 Gramm reines Cocain – 10,6 Grenzmengen) aus der Schweiz aus- und nach Österreich einführte. Er hat weiters Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen, und zwar im Tatzeitraum der Beschwerdeführer alleine in Bezug auf 50 Gramm an einen unbekannten Syrer gemeinsam mit einem Mittäter und insgesamt zumindest 300 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 59 % reinem Cocain (177 Gramm reines Cocain – 8,85 Grenzmengen) an zumindest vier bekannte, weitere unbekannte Abnehmer und einen verdeckten Ermittler. Weiters hat er im Tatzeitraum insgesamt unbekannte Mengen Kokain und Cannabisprodukte (Delta-9-THC und THCA) bis zum Konsum erworben bzw. besessen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum und die Tatbegehung mit Komplizen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, die Gewöhnung an Suchtgift und das Alter von unter 21 Jahren in den ersten Wochen des Tatzeitraumes, wobei das Strafgericht diesbezüglich auch festhielt, dass er die Einfuhr und das Überlassen der mehr als 25-fachen Grenzmengen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und diesbezüglich die Mengen, die er vor Vollendung des 21. Lebensjahres weitergegeben habe, keine Rolle spielen würden.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ein Betrag von EUR 30.000,00 für verfallen erklärt, ein Mobiltelefon konfisziert und das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teilweise im wechselseitigen Zusammenwirken als Mittäter mit abwechselnd vier verschiedenen, abgesondert verfolgten Mittätern oder teilweise auch alleine zumindest ab Anfang des Jahres 2021 bis zum Vollzug mehrerer Festnahmen am römisch 40 .2022 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte in nachbezeichneter Menge erworben, besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt sowie anderen überlassen hat, und zwar Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge aus- und eingeführt hat, und zwar am römisch 40 .2022 der Beschwerdeführer und zwei abgesondert verfolgten Mittätern über den Grenzübergang römisch 40 zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 % reinem Cocain (295 Gramm reines Cocain – 19,6 Grenzmengen) aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat und dieses im Anschluss an eine näher genannte Person überließ, sowie im Oktober 2021 zusammen mit einem anderen Mittäter bei einer Schmuggelfahrt zumindest 204 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 77,97 % reinem Cocain (159 Gramm reines Cocain – 10,6 Grenzmengen) aus der Schweiz aus- und nach Österreich einführte. Er hat weiters Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen, und zwar im Tatzeitraum der Beschwerdeführer alleine in Bezug auf 50 Gramm an einen unbekannten Syrer gemeinsam mit einem Mittäter und insgesamt zumindest 300 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 59 % reinem Cocain (177 Gramm reines Cocain – 8,85 Grenzmengen) an zumindest vier bekannte, weitere unbekannte Abnehmer und einen verdeckten Ermittler. Weiters hat er im Tatzeitraum insgesamt unbekannte Mengen Kokain und Cannabisprodukte (Delta-9-THC und THCA) bis zum Konsum erworben bzw. besessen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum und die Tatbegehung mit Komplizen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, die Gewöhnung an Suchtgift und das Alter von unter 21 Jahren in den ersten Wochen des Tatzeitraumes, wobei das Strafgericht diesbezüglich auch festhielt, dass er die Einfuhr und das Überlassen der mehr als 25-fachen Grenzmengen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und diesbezüglich die Mengen, die er vor Vollendung des 21. Lebensjahres weitergegeben habe, keine Rolle spielen würden.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Damit erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen jedenfalls als geeignet, eine gegenwärtige, hinreichend schwerwiegende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen:
Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen, wonach das Bundesamt den Umstand des vorsätzlichen, grenzüberschreitenden Suchtmittelhandels des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise „doppelt“ bei der Begründung der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes verwertet hätte, obwohl diese Umstände bereits der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegen würden, darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. etwa VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, mit Verweis auf VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0579, vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen, wonach das Bundesamt den Umstand des vorsätzlichen, grenzüberschreitenden Suchtmittelhandels des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise „doppelt“ bei der Begründung der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes verwertet hätte, obwohl diese Umstände bereits der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegen würden, darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche etwa VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, mit Verweis auf VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0579, vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Festzuhalten ist, dass grenzüberschreitender Kokainschmuggel bzw. grenzüberschreitender Suchtgifthandel per se nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung schon zu jenen Formen gravierender Straffälligkeit zählt, die auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz des Vorliegens eines der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. dazu etwa VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0094, mwN). Festzuhalten ist, dass grenzüberschreitender Kokainschmuggel bzw. grenzüberschreitender Suchtgifthandel per se nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung schon zu jenen Formen gravierender Straffälligkeit zählt, die auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz des Vorliegens eines der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen vergleiche dazu etwa VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0094, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zudem ausgesprochen, dass in Zusammenhang mit Suchtmitteln, sei es Suchtmitteldelinquenz an sich (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082; vom 24.04.2007, 2006/21/0113; vom 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, betreffend grenzüberschreitenden Suchgifthandel) oder unter dem Einfluss von Suchtmitteln, erfahrungsgemäß mit großer Wiederholungsgefahr verbunden sind, überdies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interessen besteht (vgl. abermals 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, betreffend grenzüberschreitenden Suchgifthandel; VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082) und eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zudem ausgesprochen, dass in Zusammenhang mit Suchtmitteln, sei es Suchtmitteldelinquenz an sich vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082; vom 24.04.2007, 2006/21/0113; vom 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, betreffend grenzüberschreitenden Suchgifthandel) oder unter dem Einfluss von Suchtmitteln, erfahrungsgemäß mit großer Wiederholungsgefahr verbunden sind, überdies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interessen besteht vergleiche abermals 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, betreffend grenzüberschreitenden Suchgifthandel; VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082) und eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).
Aus dem festgestellten und der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Verhaltens ergibt sich, dass er trotz seiner massiven familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet nicht davor zurückschreckte, über einem Zeitraum von rund einem Jahr hinweg gemeinsam mit mehreren unterschiedlichen Mittätern oder teilweise alleine erhebliche Mengen an Suchtgift (Kokain) aus dem Ausland (Deutschland und der Schweiz) aus- und nach Österreich einzuführen um dieses hier anderen gewinnbringend zu überlassen. Der Beschwerdeführer hat damit grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel betrieben und würde diesen wohl noch weiter betreiben, wenn er nicht Suchtgift einem verdeckten Ermittler überlassen hätte und es dadurch zu seiner Festnahme kam.
Hervorzuheben ist im Fall des Beschwerdeführers, dass es sich zwar um seine erste und bisher einzige strafgerichtliche Verurteilung handelte, er aber dennoch zu einer unbedingten Freiheitstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde und offensichtlich eine teilbedingte Haftstrafe als nicht ausreichend erachtet wurde.
Eine positive Prognose war in Anbetracht der rezenten gravierenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers darüber hinaus schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht möglich.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nämlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194); dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nämlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194); dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten vergleiche VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037).
Aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035) und grundsätzlich auch im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie (vgl. etwa VwGH 22.05.2014, Ro 20217/21/0007, mwN).Aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035) und grundsätzlich auch im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie vergleiche etwa VwGH 22.05.2014, Ro 20217/21/0007, mwN).
Im Fall des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass er seit seiner Inhaftierung offensichtlich keine Suchtmittel mehr konsumiert hat, sich auch einigen Therapieterminen unterzogen hat und es während des elektronisch überwachten Hausarrestes zu keinem Rückfall gekommen zu sein scheint. Ausweislich der dargelegten Judikatur handelt es sich beim elektronisch überwachten Hausarrest jedoch ebenfalls um eine Form des Strafvollzuges und kann diese Zeit nicht als Wohlverhalten in Freiheit gewertet werden.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erst am 26.01.2024 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe aus dem Strafvollzug entlassen wurde, erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt die verstrichene Zeit als jedenfalls zu kurz, um von einem wesentlichen Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
3.2.4. Privat- und Familienleben:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, an die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, an die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
- Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Der Beschwerdeführer ist in Bosnien-Herzegowina geboren und hielt sich seit seinem dreizehnten Lebensjahr bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 27.01.2024 rund zehneinhalb Jahre ununterbrochen (abgesehen von Urlaubsreisen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt nach wie vor über einen gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU.
- tatsächliches Bestehen eines Familienlebens
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer ledig, führt keine Beziehung, hat keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten und lebte der Beschwerdeführer in Österreich bisher immer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern bzw. seiner Mutter und seinem Bruder, sowie zeitweise auch seinem Großvater. Der Großvater ist bereits österreichischer Staatsangehöriger, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers sind ebenfalls daueraufenthaltsberechtigt, die Mutter verfügt über eine gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Auch die Zeit des elektronisch überwachten Hausarrestes hat der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit zumindest seiner Mutter und seinem Bruder verbracht.
Es besteht daher entsprechend der dargelegten Judikatur ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK, welches jedoch jedenfalls durch die Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu relativieren ist. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinen Eltern bzw. seinem Bruder bestünde, zumal alle erwerbstätig und sozialversichert sind.Es besteht daher entsprechend der dargelegten Judikatur ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK, welches jedoch jedenfalls durch die Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu relativieren ist. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinen Eltern bzw. seinem Bruder bestünde, zumal alle erwerbstätig und sozialversichert sind.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Wie bereits ausgeführt, begründete der Beschwerdeführer sein Privatleben im Bundesgebiet ab seinem dreizehnten Lebensjahr. Er hielt sich bisher immer rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat hier nach der Grundschule in Bosnien-Herzegowina die Hauptschule bzw. Pflichtschule absolviert, die Berufsschule zum Gleisbautechniker abgeschlossen (wenngleich er die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert hat) und spricht sehr gut Deutsch. Das überwiegende soziale Gefüge des Beschwerdeführers und sein bisheriges Berufsleben haben in Österreich stattgefunden.
Wie schon zum Familienleben ausgeführt, befinden sich die gesamten familiären Bindungen des Beschwerdeführers, abgesehen von seinem Großvater, der wechselnd in Österreich und Bosnien-Herzegowina wohnt, in Österreich.
Dem Beschwerdeführer wäre es auch gelungen, sich nach dem elektronisch überwachten Hausarrest wieder in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, indem ihm die Fortsetzung seines während des Hausarrestes laufenden Dienstverhältnisses für die Zeit nach der Haftentlassung bestätigt worden war.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erheblich strafrechtlich vorbelastet ist. Wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen bzw. der rechtlichen Beurteilung zum gegenständlich anzuwendenden Tatbestand betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ergibt, ist der Beschwerdeführer zwar bisher nur einmal strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch sofort zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens des (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften.
Auch wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, seit über eineinhalb Jahren keine Suchtgifte mehr zu konsumieren und diesbezüglich auch eine Therapie absolviert zu haben, kann angesichts der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Suchtmitteldelinquenz bzw. Delinquenz unter dem Einfluss von Suchtmitteln im Fall des Beschwerdeführers dennoch nicht von einem Wegfall der sich aus diesen Delikten erfahrungsgemäß ergebenden, besonderen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Der inzwischen XXXX -jährige Beschwerdeführer lebt jedenfalls seit seinem dreizehnten Lebensjahr durchgehend in Österreich. Davor lebte er in Bosnien-Herzegowina, wo er auch die Grundschule besucht hat und dementsprechend sozialisiert worden ist. Bosnisch ist seine Muttersprache. Seine Familie hat in Bosnien-Herzegowina ein Haus und kehrt dorthin regelmäßig zu Urlaubszwecken zurück. Der Beschwerdeführer war zuletzt vor seiner Ausreise im Jänner 2024 im Dezember 2021 in Bosnien-Herzegowina, wo er auch einen Schulfreund hat, mit dem er regelmäßig Kontakt aufnimmt, wenn er sich in Bosnien aufhält. Auch der Großvater des Beschwerdeführers pendelt zwischen Österreich und Bosnien und hat selbst ein eigenes Haus im selben Ort wie die Eltern des Beschwerdeführers.Der inzwischen römisch 40 -jährige Beschwerdeführer lebt jedenfalls seit seinem dreizehnten Lebensjahr durchgehend in Österreich. Davor lebte er in Bosnien-Herzegowina, wo er auch die Grundschule besucht hat und dementsprechend sozialisiert worden ist. Bosnisch ist seine Muttersprache. Seine Familie hat in Bosnien-Herzegowina ein Haus und kehrt dorthin regelmäßig zu Urlaubszwecken zurück. Der Beschwerdeführer war zuletzt vor seiner Ausreise im Jänner 2024 im Dezember 2021 in Bosnien-Herzegowina, wo er auch einen Schulfreund hat, mit dem er regelmäßig Kontakt aufnimmt, wenn er sich in Bosnien aufhält. Auch der Großvater des Beschwerdeführers pendelt zwischen Österreich und Bosnien und hat selbst ein eigenes Haus im selben Ort wie die Eltern des Beschwerdeführers.
Auch wenn die gesamte nähere Verwandtschaft des Beschwerdeführers inzwischen in Österreich lebt, so kann im Fall des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass er überhaupt keine Bindungen mehr nach Bosnien hätte, zumal er dort mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens verbracht hat.
Wenngleich der Beschwerdeführer bisher noch nie in Bosnien-Herzegowina gearbeitet hat, deutet nichts darauf hin, dass es dem jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer– allenfalls mit Unterstützung seines familiären bzw. verwandtschaftlichen Netzwerkes auch von Österreich aus zumindest in der Phase einer ersten Orientierung – nicht möglich wäre, sich im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal Bosnisch die Muttersprache des Beschwerdeführers ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum er sich in Bosnien-Herzegowina nicht auch einen Freundeskreis aufbauen und einer Arbeit nachgehen sollte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulausbildung und Berufserfahrung in Österreich sowie Sprachkenntnisse, die ihm ein grundsätzlich gutes Profil für die erfolgreiche Vermittlung am Arbeitsmarkt gewähren. Es ist ihm allerdings auch zumutbar, Gelegenheitsarbeiten oder Arbeit in Form von einfachen Tätigkeiten, für die Sprachkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau nicht erforderlich sind – nachzugehen.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem dreizehnten Lebensjahr in Österreich und hat sich hier seither immer rechtmäßig aufgehalten. Verstöße im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrecht liegen gegenständlich nicht vor.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Vor dem Hintergrund des immer rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers durfte der von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausgehen, sodass ihm die Entstehung seines Privat- und Familienlebens in Österreich nicht vorwerfbar ist.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ausweislich des aktenkundigen Verfahrensganges und der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am 26.01.2024 liegt im gegenständlichen Fall kein Organisationsverschulden der Behörden bzw. des Gerichts in Bezug auf die Verfahrensdauer vor.
- Auswirkungen der allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa VwGH vom 28.06.2016, Ra 2015/21/0199). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa VwGH vom 28.06.2016, Ra 2015/21/0199). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land und die beweiswürdigenden Ausführungen zur sozioökonomische Situation im Falle einer Rückkehr, wird verwiesen.
- Aufenthaltsverfestigung
Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des VwGH sind ungeachtet des Außerkrafttretens des (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 56, mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehobenen) § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedarf. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in dieser Konstellation grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber (angesichts der diesbezüglich ausdrücklichen Materialien) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 26, mit Verweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN).Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des VwGH sind ungeachtet des Außerkrafttretens des (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. römisch eins Nr. 56, mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehobenen) Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedarf. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in dieser Konstellation grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber (angesichts der diesbezüglich ausdrücklichen Materialien) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 26, mit Verweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN).
Fallbezogen war nach dem Gesagten zu prüfen, ob dem Revisionswerber im Sinn des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Wäre davon auszugehen, wäre zwar die Aufenthaltsbeendigung nicht von vornherein unzulässig. Es bestünde aber nach dem oben Gesagten nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 28, mit Verweis auf VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, mwN).Fallbezogen war nach dem Gesagten zu prüfen, ob dem Revisionswerber im Sinn des früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte verliehen werden können oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Wäre davon auszugehen, wäre zwar die Aufenthaltsbeendigung nicht von vornherein unzulässig. Es bestünde aber nach dem oben Gesagten nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 28, mit Verweis auf VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, mwN).
Nach der zum früheren § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung „von klein auf“ zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung „von klein auf“ so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich „aufgewachsen“ sei - nicht als erfasst ansehen können (vgl. etwa VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 29 mit Verweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, mwN).Nach der zum früheren Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung „von klein auf“ zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung „von klein auf“ so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich „aufgewachsen“ sei - nicht als erfasst ansehen können vergleiche etwa VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 29 mit Verweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, mwN).
Der Beschwerdeführer ist erst seit seinem dreizehnten Lebensjahr in Österreich aufhältig. Der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 kommt in seinem Fall daher jedenfalls nicht zum Tragen.Der Beschwerdeführer ist erst seit seinem dreizehnten Lebensjahr in Österreich aufhältig. Der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 kommt in seinem Fall daher jedenfalls nicht zum Tragen.
Sofern in der gegenständlichen Beschwerde zudem vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor der verfahrensgegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung über zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, sodass ihm bereits vor der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung die Staatsbürgerschaft iSd. § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können und er daher als iSd. ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 als aufenthaltsverfestigt anzusehen sei, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot schon deswegen unzulässig sei, ist auszuführen:Sofern in der gegenständlichen Beschwerde zudem vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor der verfahrensgegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung über zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, sodass ihm bereits vor der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung die Staatsbürgerschaft iSd. Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können und er daher als iSd. ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 als aufenthaltsverfestigt anzusehen sei, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot schon deswegen unzulässig sei, ist auszuführen:
Entgegen der Rechtsansicht in der Beschwerde ist einerseits nicht das Datum der strafgerichtlichen Verurteilung als Zäsur dahingehend zu sehen, ob sich jemand „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts“ seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhalten hat, sondern kommt es diesbezüglich auf das (zeitlich) erste, als für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot maßgeblich erachtete strafbare Verhalten an, welches zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 20 zur Rechtslage vor dem FrÄG 2018).Entgegen der Rechtsansicht in der Beschwerde ist einerseits nicht das Datum der strafgerichtlichen Verurteilung als Zäsur dahingehend zu sehen, ob sich jemand „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts“ seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhalten hat, sondern kommt es diesbezüglich auf das (zeitlich) erste, als für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot maßgeblich erachtete strafbare Verhalten an, welches zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 20 zur Rechtslage vor dem FrÄG 2018).
Relevanter Zeitpunkt wäre im gegenständlichen Fall für die Beurteilung das erste der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung zugrundliegende strafbare Verhalten, welches der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen im Strafurteil zumindest ab Anfang des Jahres 2021 gesetzt hat.
Ausgehend davon, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls ab 23.08.2013 ununterbrochen mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet hatte und der relevante Zehnjahreszeitraum daher mit 23.08.2023 vorgelegen wäre, erfüllt der Beschwerdeführer weder unter Zugrundelegung der ersten strafbaren Handlungen ab Jänner 2021 noch mit der strafgerichtlichen Verurteilung vom November 2022 die Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG.Ausgehend davon, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls ab 23.08.2013 ununterbrochen mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet hatte und der relevante Zehnjahreszeitraum daher mit 23.08.2023 vorgelegen wäre, erfüllt der Beschwerdeführer weder unter Zugrundelegung der ersten strafbaren Handlungen ab Jänner 2021 noch mit der strafgerichtlichen Verurteilung vom November 2022 die Voraussetzungen des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG.
Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall daher weder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z 1 noch Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 vor.Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall daher weder die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, noch Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 vor.
- Schlussfolgerungen
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.
In Anbetracht der Abwägung der dargestellten Umstände in Ansehung der Person des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zulässig ist.In Anbetracht der Abwägung der dargestellten Umstände in Ansehung der Person des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zulässig ist.
3.2.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es – wie bereits erwähnt – grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Ein entscheidungserhebliches Wohlverhalten in Freiheit liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer erst am 26.01.2024 bedingt auf eine Probezeit nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Darauf, dass die Freiheitsstrafe zuletzt in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt wurde, kommt es ausweislich der bereits dargelegten Judikatur diesbezüglich nicht an.
Der Beschwerdeführer ist jedoch erst XXXX Jahre alt und handelt es sich um seine erste, wenngleich massive, strafgerichtliche Verurteilung. Er hat besonders starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet und glaubhaft gemacht, seine Suchtmittelabhängigkeit inzwischen überwunden zu haben. Der Beschwerdeführer ist jedoch erst römisch 40 Jahre alt und handelt es sich um seine erste, wenngleich massive, strafgerichtliche Verurteilung. Er hat besonders starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet und glaubhaft gemacht, seine Suchtmittelabhängigkeit inzwischen überwunden zu haben.
In Anbetracht der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers erachtet das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall eine Dauer des Einreiseverbotes mit zwei Jahren als angemessen und verhältnismäßig.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung:
3.3.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).3.3.1. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.3.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.3.3.2. Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Bosnien-Herzegowina ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Bosnien-Herzegowina ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten, zumal Bosnien-Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaatenverordnung ist.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina erkennen ließen.Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina erkennen ließen.
3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien-Herzegowina nicht.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien-Herzegowina nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer bereits freiwillig und von sich aus nach Bosnien-Herzegowina ausgereist ist.
3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise:
Das Bundesamt hat einer Beschwerde gegen die angefochtene Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dementsprechend dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.Das Bundesamt hat einer Beschwerde gegen die angefochtene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dementsprechend dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr von sich aus beantragt hat und bereits einen Tag nach der Entlassung aus der Strafhaft (zuletzt in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes) ausgereist ist, liegt diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt des Beschwerdeführers keine Beschwer mehr vor. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich hiermit.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, zumal der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine Berechtigung zur Wiedereinreise vorliegt.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, zumal der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine Berechtigung zur Wiedereinreise vorliegt.
Zu Spruchteil A.2.): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B.1. und B.2.): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 BFA-VG abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, BFA-VG abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Dauer Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Familienleben Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Körperverletzung Lebensgemeinschaft Nötigung öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung Suchtmitteldelikt Versagungsgrund ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2287171.1.00Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024