TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 L507 2194480-2

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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Geschäftszahl (GZ):
L507 2194480-2/3E
Geschäftszahl (GZ):, L507 2194480-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2023,
Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2023, , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder, alle Staatsangehörige des Irak, stellten am 31.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.03.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig seien. Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.03.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig seien. Gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.2. Mit hg. Entscheidungen vom 20.08.2020 wurde den Beschwerden der Ehegattin und der drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers stattgegeben und der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Irak zuerkannt und befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 19.08.2021 erteilt.1.2. Mit hg. Entscheidungen vom 20.08.2020 wurde den Beschwerden der Ehegattin und der drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers stattgegeben und der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Irak zuerkannt und befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 19.08.2021 erteilt.

1.3. Mit hg. Entscheidung vom 20.08.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Scheidung von seiner Ehegattin lebe und sich derzeit in Haft befinde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann und bestehe für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass er trotz der schwierigen Umstände im Irak seinen Unterhalt bestreiten wird können. Zudem würden noch mehrere Mitglieder seiner Kernfamilie im Irak leben.

Diese Entscheidung erwuchs am 20.08.2020 in Rechtskraft.

2.1. Am 04.10.2022 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.2.1. Am 04.10.2022 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

Mit Schreiben des BFA vom 30.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und er dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass die Ab- bzw. Zurückweisung seines Antrages beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, die fehlenden und erforderlichen Identitätsdokumente (Reisedokument und Geburtsurkunde) vorzulegen. Weiter wurde er über die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung gem. § 4 AsylG-DV belehrt. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag ohne inhaltliche Prüfung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sein wird, sollte der Beschwerdeführer die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorlegen.Mit Schreiben des BFA vom 30.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und er dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass die Ab- bzw. Zurückweisung seines Antrages beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, die fehlenden und erforderlichen Identitätsdokumente (Reisedokument und Geburtsurkunde) vorzulegen. Weiter wurde er über die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung gem. Paragraph 4, AsylG-DV belehrt. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag ohne inhaltliche Prüfung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen sein wird, sollte der Beschwerdeführer die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorlegen.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 20.07.2023 wurde ausgeführt, dass die irakische Botschaft in Wien nicht dazu berechtigt sei, Reisepässe auszustellen. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und drei Kinder habe. Er lebe mit seiner Ehegattin und seinen Kindern in der gemeinsamen Wohnung.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass bis zum Tag der Bescheiderlassung weder eine persönliche Einbringung des gegenständlichen Antrages beim BFA noch eine Vorlage der erforderlichen Identitätsdokumente oder eine Antragsbegründung erfolgte. Es wurde kein Antrag auf Fristerstreckung gestellt und trotz der Belehrung im Schreiben vom 30.06.2023 sei auch kein Antrag auf Heilung gestellt worden.

Betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern im Alter von 7, 11 und 15 Jahren lebe. Die Aussage seiner Ehegattin im Asylverfahren lasse aber darauf schließen, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin nach der Haftentlassung gezwungenermaßen wiederaufgenommen worden sei, weil das Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers seien im Verfahren keinerlei Angaben gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation und auch nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer habe sich nicht um seine Integration bemüht. Aufgrund der mehrjährigen Haft sei von keinem besonders umfangreichen Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen.

Dem Wunsch des Beschwerdeführers auf einem Verbleib im Bundesgebiet würde das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem sehr hohes Gewicht zukomme, gegenüberstehen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer vorsätzlich und bewusst sein Privat- und Familienleben in Österreich aus Spiel gesetzt, die persönliche Bereicherung war ihm offensichtlich wichtiger und habe ihn auch seine Familie nicht von der Begehung von besonders verpönten Straftaten abhalten können. Somit relativiere sich das Familienleben des Beschwerdeführers, ein umfassendes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Daher müsse eine Abwägung der Interessen zweifellos zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgen.

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Irak noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers würde sich eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ergeben. Bereits im Asylverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über keine Fluchtgründe verfüge. Im Irak würden die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten leben. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer als Verputzter und Maler erwerbstätig gewesen und sei es ihm zuzumuten, sich im Irak mit Unterstützung seines Familienverbandes das Fortkommen zu sichern. Anfängliche Schwierigkeiten seien dabei in Kauf zu nehmen.Weder aus den Feststellungen zur Lage im Irak noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers würde sich eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK ergeben. Bereits im Asylverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über keine Fluchtgründe verfüge. Im Irak würden die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten leben. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer als Verputzter und Maler erwerbstätig gewesen und sei es ihm zuzumuten, sich im Irak mit Unterstützung seines Familienverbandes das Fortkommen zu sichern. Anfängliche Schwierigkeiten seien dabei in Kauf zu nehmen.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde vom BFA begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen der Verbrechen der Schlepperei unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des
§ 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu verschiedenen Zeitpunkten in Linz, in Braunau am Inn und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von nicht über eine aufrechte Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung verfügenden Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten teils in Bezug auf mindestens drei Fremde und zudem gewerbsmäßig begangen habe. Diesbezüglich wurden den Beschwerdeführer folgende Straftaten angelastet:
Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde vom BFA begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen der Verbrechen der Schlepperei unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des , Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu verschiedenen Zeitpunkten in Linz, in Braunau am Inn und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von nicht über eine aufrechte Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung verfügenden Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten teils in Bezug auf mindestens drei Fremde und zudem gewerbsmäßig begangen habe. Diesbezüglich wurden den Beschwerdeführer folgende Straftaten angelastet:

1.) zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im ersten Halbjahr 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die von Graz nach Linz und weiter zur deutschen Grenze transportiert wurden, im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter, indem er das Schlepperfahrzeug lenkte;

2.) im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter, der als Lenker fungierte, indem er den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke Skoda Fabia, Kennzeichen XXXX , zur Durchführung der Schlepperfahrten zur Verfügung stellte, und zwar:2.) im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter, der als Lenker fungierte, indem er den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke Skoda Fabia, Kennzeichen römisch 40 , zur Durchführung der Schlepperfahrten zur Verfügung stellte, und zwar:

a) am 11. Juli 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Tauernautobahn A10 nach Salzburg und weiter nach Deutschland transportiert wurden;

b) am 6. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden;

3.) im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der jeweils als Lenker des Schlepperfahrzeugs fungierte, und einem weiteren Mittäter, indem er den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke VW Polo, Kennzeichen: XXXX , bzw. der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , zur Durchführung der Schlepperfahrten zur Verfügung stellte, die Schleppungen organisierte und teils als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte, und zwar:3.) im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der jeweils als Lenker des Schlepperfahrzeugs fungierte, und einem weiteren Mittäter, indem er den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke VW Polo, Kennzeichen: römisch 40 , bzw. der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , zur Durchführung der Schlepperfahrten zur Verfügung stellte, die Schleppungen organisierte und teils als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte, und zwar:

a) am 2. September 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Polo, Kennzeichen: XXXX , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden;a) am 2. September 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Polo, Kennzeichen: römisch 40 , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden;

b) am 16. Oktober 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei XXXX als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;b) am 16. Oktober 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei römisch 40 als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;

c) am 20. Oktober 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden;c) am 20. Oktober 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden;

d) am 21. Oktober 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei XXXX als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;d) am 21. Oktober 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei römisch 40 als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;

e) am 22. Oktober 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , von Linz nach Deutschland transportiert wurden;e) am 22. Oktober 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , von Linz nach Deutschland transportiert wurden;

f) am 3. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei XXXX als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;f) am 3. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei römisch 40 als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;

g) am 5. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei XXXX als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;g) am 5. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei römisch 40 als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;

h) in der Zeit zwischen 8. und 9. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei XXXX als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;h) in der Zeit zwischen 8. und 9. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei römisch 40 als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;

i) am 5. Dezember 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei XXXX als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;i) am 5. Dezember 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , vom österreichisch/slowenischen Grenzgebiet über die Phyrnautobahn A9 nach Oberösterreich und weiter nach Deutschland transportiert wurden, wobei römisch 40 als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte;

4.) in der Zeit zwischen 19. und 20. Oktober 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der als Lenker des Schlepperfahrzeugs der Marke VW Golf, Kennzeichen XXXX , von Graz bis Linz fungierte, und weiteren Mittätern hinsichtlich zumindest sechs Fremden (den irakischen Staatsangehörigen XXXX , XXXX und zumindest drei weiteren unbekannten Fremden), die mit den Schlepperfahrzeugen der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , und der Marke Skoda Fabia, Kennzeichen: XXXX , von Graz bis Linz und weiter nach Deutschland über den Grenzübergang Suben transportiert wurden, indem er die auf seinen Namen zugelassenen Pkws der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , und der Marke Skoda Fabia, Kennzeichen: XXXX zur Durchführung der Schlepperfahrt zur Verfügung stellte, die Schleppung organisierte und als Beifahrer eines Schlepperfahrzeugs fungierte;4.) in der Zeit zwischen 19. und 20. Oktober 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der als Lenker des Schlepperfahrzeugs der Marke VW Golf, Kennzeichen römisch 40 , von Graz bis Linz fungierte, und weiteren Mittätern hinsichtlich zumindest sechs Fremden (den irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , römisch 40 und zumindest drei weiteren unbekannten Fremden), die mit den Schlepperfahrzeugen der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , und der Marke Skoda Fabia, Kennzeichen: römisch 40 , von Graz bis Linz und weiter nach Deutschland über den Grenzübergang Suben transportiert wurden, indem er die auf seinen Namen zugelassenen Pkws der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , und der Marke Skoda Fabia, Kennzeichen: römisch 40 zur Durchführung der Schlepperfahrt zur Verfügung stellte, die Schleppung organisierte und als Beifahrer eines Schlepperfahrzeugs fungierte;

5.) in der Zeit zwischen 23. und 24. Oktober 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter, der Beschreibungen der Grenzübergänge an einen anderen Mittäter übermittelte, dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der als Lenker des Schlepperfahrzeugs von der österreichisch/slowenischen Grenze bzw. Graz bis nach Linz fungierte, und weiteren Mittätern hinsichtlich zumindest sechs Fremden (den iranischen Staatsangehörigen XXXX XXXX XXXX und zumindest drei weiteren unbekannten Fremden), die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , von der österreichisch/slowenischen Grenze bzw. Graz über die Pyhrnautobahn A9 nach Linz und sodann von einem Mittäter mit dem Schlepperfahrzeug der Marke Citroën C3, Kennzeichen: XXXX von Linz über den Grenzübergang Suben weiter nach Deutschland transportiert wurden, indem er den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , zur Durchführung der Schlepperfahrt bis Linz zur Verfügung stellte, die Schleppung organisierte und als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs bis Linz fungierte;5.) in der Zeit zwischen 23. und 24. Oktober 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter, der Beschreibungen der Grenzübergänge an einen anderen Mittäter übermittelte, dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der als Lenker des Schlepperfahrzeugs von der österreichisch/slowenischen Grenze bzw. Graz bis nach Linz fungierte, und weiteren Mittätern hinsichtlich zumindest sechs Fremden (den iranischen Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 römisch 40 und zumindest drei weiteren unbekannten Fremden), die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , von der österreichisch/slowenischen Grenze bzw. Graz über die Pyhrnautobahn A9 nach Linz und sodann von einem Mittäter mit dem Schlepperfahrzeug der Marke Citroën C3, Kennzeichen: römisch 40 von Linz über den Grenzübergang Suben weiter nach Deutschland transportiert wurden, indem er den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , zur Durchführung der Schlepperfahrt bis Linz zur Verfügung stellte, die Schleppung organisierte und als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs bis Linz fungierte;

6.) in der Zeit zwischen 25. und 26. Oktober 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der als Lenker des Schlepperfahrzeugs von der österreichisch/slowenischen Grenze bzw. Graz bis nach Linz fungierte, und weiteren Mittätern hinsichtlich zumindest vier 4 von 46 Fremden (den irakischen Staatsangehörigen XXXX XXXX, XXXX ), die mit den Schlepperfahrzeugen von der österreichisch/slowenischen Grenze bzw. Graz über die Pyhrnautobahn A9 nach Linz und sodann von einem Mittäter mit einem weiteren Schlepperfahrzeug der Marke Jeep, Kennzeichen: XXXX von Linz über den Grenzübergang Suben weiter nach Deutschland transportiert wurden, indem er als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs bis nach Linz fungierte;6.) in der Zeit zwischen 25. und 26. Oktober 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der als Lenker des Schlepperfahrzeugs von der österreichisch/slowenischen Grenze bzw. Graz bis nach Linz fungierte, und weiteren Mittätern hinsichtlich zumindest vier 4 von 46 Fremden (den irakischen Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ), die mit den Schlepperfahrzeugen von der österreichisch/slowenischen Grenze bzw. Graz über die Pyhrnautobahn A9 nach Linz und sodann von einem Mittäter mit einem weiteren Schlepperfahrzeug der Marke Jeep, Kennzeichen: römisch 40 von Linz über den Grenzübergang Suben weiter nach Deutschland transportiert wurden, indem er als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs bis nach Linz fungierte;

7.) im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der jeweils als Lenker des Schlepperfahrzeugs fungierte, und einem weiteren Mittäter, der die Schleppungen organisierte, und weiteren Mittätern, indem er den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , zur Durchführung der Schlepperfahrten zur Verfügung stellte und jeweils als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte, und zwar:7.) im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der jeweils als Lenker des Schlepperfahrzeugs fungierte, und einem weiteren Mittäter, der die Schleppungen organisierte, und weiteren Mittätern, indem er den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , zur Durchführung der Schlepperfahrten zur Verfügung stellte und jeweils als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte, und zwar:

a) am 25. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , von der österreichisch/slowenischen Grenze über die Phyrnautobahn A9 weiter bis nach Deutschland transportiert wurden;a) am 25. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , von der österreichisch/slowenischen Grenze über die Phyrnautobahn A9 weiter bis nach Deutschland transportiert wurden;

b) am 26. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: XXXX , von der österreichisch/slowenischen Grenze über die Phyrnautobahn A9 weiter bis nach Deutschland transportiert wurden;b) am 26. November 2019 hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Golf, Kennzeichen: römisch 40 , von der österreichisch/slowenischen Grenze über die Phyrnautobahn A9 weiter bis nach Deutschland transportiert wurden;

8.) im Zeitraum zwischen 17. und 18. Oktober 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der die Schleppung mitorganisierte, einem weiteren Mittäter, der das Schlepperfahrzeug lenkte, XXXX , der das auf ihn zugelassenen Schlepperfahrzeug zur Durchführung der Schlepperfahrt zur Verfügung stellte, und einem weiteren, abgesondert verfolgten Mittäter hinsichtlich einer unbekannten Anzahl an Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Tuareg, Kennzeichen: XXXX , von Wien bis nach Deutschland (Autobahnparkplatz bei Kirchdorf am Inn) transportiert wurden, indem er die Schleppung organisierte;8.) im Zeitraum zwischen 17. und 18. Oktober 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der die Schleppung mitorganisierte, einem weiteren Mittäter, der das Schlepperfahrzeug lenkte, römisch 40 , der das auf ihn zugelassenen Schlepperfahrzeug zur Durchführung der Schlepperfahrt zur Verfügung stellte, und einem weiteren, abgesondert verfolgten Mittäter hinsichtlich einer unbekannten Anzahl an Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Tuareg, Kennzeichen: römisch 40 , von Wien bis nach Deutschland (Autobahnparkplatz bei Kirchdorf am Inn) transportiert wurden, indem er die Schleppung organisierte;

9.) am 6. Dezember 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der das Schlepperfahrzeug lenkte, hinsichtlich einer unbekannten Anzahl an Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug von Traun nach Deutschland transportiert wurden, indem er die Schleppung organisierte;9.) am 6. Dezember 2019 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der das Schlepperfahrzeug lenkte, hinsichtlich einer unbekannten Anzahl an Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug von Traun nach Deutschland transportiert wurden, indem er die Schleppung organisierte;

10.) am 13. Jänner 2020 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der das Schlepperfahrzeug der Marke Peugeot lenkte, dem bereits rechtskräftig verurteilten Ausame XXXX , der das Schlepperfahrzeug der Marke VW Passat, Kennzeichen: L - 361PX, lenkte, dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der den Weitertransport der Fremden nach Deutschland zusagte und sich dafür bereithielt, und einem weiteren Mittäter hinsichtlich zumindest acht Fremden, die mit den beiden Schlepperfahrzeugen der Marke Peugeot und der Marke VW Passat, Kennzeichen: XXXX , vom österreichisch/slowakischen Grenzgebiet bei Kittsee nach Linz und sodann weiter über die Grenze nach Deutschland transportiert werden sollten, wobei der Transport schließlich aufgrund polizeilicher Kontrollen am geplanten Ort der Aufnahme der Fremden nicht stattfand, indem er die Schleppung gemeinsam mit einem weiteren Mittäter organisierte;10.) am 13. Jänner 2020 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der das Schlepperfahrzeug der Marke Peugeot lenkte, dem bereits rechtskräftig verurteilten Ausame römisch 40 , der das Schlepperfahrzeug der Marke VW Passat, Kennzeichen: L - 361PX, lenkte, dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der den Weitertransport der Fremden nach Deutschland zusagte und sich dafür bereithielt, und einem weiteren Mittäter hinsichtlich zumindest acht Fremden, die mit den beiden Schlepperfahrzeugen der Marke Peugeot und der Marke VW Passat, Kennzeichen: römisch 40 , vom österreichisch/slowakischen Grenzgebiet bei Kittsee nach Linz und sodann weiter über die Grenze nach Deutschland transportiert werden sollten, wobei der Transport schließlich aufgrund polizeilicher Kontrollen am geplanten Ort der Aufnahme der Fremden nicht stattfand, indem er die Schleppung gemeinsam mit einem weiteren Mittäter organisierte;

11.) im Zeitraum von 15. bis 17. Jänner 2020 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der als Vorausfahrer auf der Strecke von Linz nach Passau fungierte, dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der das Schlepperfahrzeug von Graz nach Linz lenkte, seine Wohnung in Linz zur Unterbringung zur Verfügung stellte und anschließend als Vorausfahrer auf der Strecke von Linz nach Passau fungierte, und weiteren Mittätern hinsichtlich fünf Fremden (den irakischen Staatsangehörigen XXXX XXXX XXXX XXXX , die mit den Schlepperfahrzeugen der Marke VW Polo, Kennzeichen: XXXX , und der Marke VW Passat, Kennzeichen XXXX , zunächst von Graz nach Linz und nach Unterbringung in Linz am 17. Jänner 2020 mit einem weiteren Schlepperfahrzeug weiter nach Passau in Deutschland transportiert wurden, indem er die Schleppung organisierte;11.) im Zeitraum von 15. bis 17. Jänner 2020 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der als Vorausfahrer auf der Strecke von Linz nach Passau fungierte, dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der das Schlepperfahrzeug von Graz nach Linz lenkte, seine Wohnung in Linz zur Unterbringung zur Verfügung stellte und anschließend als Vorausfahrer auf der Strecke von Linz nach Passau fungierte, und weiteren Mittätern hinsichtlich fünf Fremden (den irakischen Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , die mit den Schlepperfahrzeugen der Marke VW Polo, Kennzeichen: römisch 40 , und der Marke VW Passat, Kennzeichen römisch 40 , zunächst von Graz nach Linz und nach Unterbringung in Linz am 17. Jänner 2020 mit einem weiteren Schlepperfahrzeug weiter nach Passau in Deutschland transportiert wurden, indem er die Schleppung organisierte;

12.) am 16. Jänner 2020 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der als Beifahrer des Begleitfahrzeugs fungierte, dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der das Begleitfahrzeug lenkte, dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX der das Schlepperfahrzeug lenkte, und einem weiteren Mittäter hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Polo, Kennzeichen: XXXX , von Traiskirchen über Linz nach Deutschland transportiert wurden, indem er die Schleppung organisierte und als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs bis Linz fungierte;12.) am 16. Jänner 2020 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der als Beifahrer des Begleitfahrzeugs fungierte, dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der das Begleitfahrzeug lenkte, dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 der das Schlepperfahrzeug lenkte, und einem weiteren Mittäter hinsichtlich zumindest drei Fremden, die mit dem Schlepperfahrzeug der Marke VW Polo, Kennzeichen: römisch 40 , von Traiskirchen über Linz nach Deutschland transportiert wurden, indem er die Schleppung organisierte und als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs bis Linz fungierte;

13.) am 18. Jänner 2020 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der die Schleppung organisierte und das Schlepperfahrzeug lenkte, und dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , der das auf ihn zugelassenen Schlepperfahrzeug der Marke VW Passat, Kennzeichen: XXXX , zur Durchführung der Schlepperfahrt zur Verfügung stellte und als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte, hinsichtlich zwei Fremden (der iranischen Staatsangehörigen XXXX ), die mit dem Schlepperfahrzeug von Wien nach Deutschland transportiert werden sollten, indem er die Schleppung mitorganisierte und als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte, wobei die Fremden nicht bis Deutschland transportiert werden konnten, weil XXXX XXXX nach Aufnahme der Fremden in das Fahrzeug festgenommen wurden.13.) am 18. Jänner 2020 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der die Schleppung organisierte und das Schlepperfahrzeug lenkte, und dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , der das auf ihn zugelassenen Schlepperfahrzeug der Marke VW Passat, Kennzeichen: römisch 40 , zur Durchführung der Schlepperfahrt zur Verfügung stellte und als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte, hinsichtlich zwei Fremden (der iranischen Staatsangehörigen römisch 40 ), die mit dem Schlepperfahrzeug von Wien nach Deutschland transportiert werden sollten, indem er die Schleppung mitorganisierte und als Beifahrer des Schlepperfahrzeugs fungierte, wobei die Fremden nicht bis Deutschland transportiert werden konnten, weil römisch 40 römisch 40 nach Aufnahme der Fremden in das Fahrzeug festgenommen wurden.

Im Zeitraum 20.01.2020 bis 18.05.2022 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.

Der Beschwerdeführer habe sein strafbares Verhalten über einen längeren Zeitraum zum Zweck der persönlichen Bereicherung fortgeführt. Dabei sei es dem Beschwerdeführer offensichtlich völlig bedeutungslos gewesen, dass er dem Staat, der ihn aufgenommen habe, und dessen Bevölkerung erheblichen Schaden zugefügt habe. Der Beschwerdeführer habe dabei auch den Verlust seines Aufenthaltsrechtes, eine mehrjährige Haftstrafe und ein gemeinsames Familienleben aufs Spiel gesetzt. Weiters sei es für den Beschwerdeführer offensichtlich völlig bedeutungslos, dass er sich auf Kosten anderer Menschen, von denen möglicherweise einige tatsächlich Fluchtgründe gehabt haben, bereichert und deren Leben und Gesundheit riskiert habe. Dies stelle ein besonders verpöntes und verabscheuenswürdiges Verhalten dar, dem in der österreichischen Gesellschaft kein Raum geboten werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe die Hilfsbereitschaft des österreichischen Staates und seiner Bevölkerung missbraucht, indem er einen ungerechtfertigten Antrag auf internationale Schutz gestellt habe und sein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Begehung von besonders verpönten Straftaten verwendet habe, durch die er dem Staat und seiner Bevölkerung erheblichen finanziellen Schaden zugefügt und die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Ausreiseverpflichtung negiert und sei beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Er habe sich nicht um eine Integration bemüht und auch nicht darum, ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft in Österreich zu werden.

Obwohl der Beschwerdeführer Familie im Bundesgebiet habe, habe diese den Beschwerdeführer auch nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Der Beschwerdeführer habe bewusst für seine persönliche Bereicherung den Verlust seiner Familie in Kauf genommen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Obwohl der Beschwerdeführer Familie im Bundesgebiet habe, habe diese den Beschwerdeführer auch nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Der Beschwerdeführer habe bewusst für seine persönliche Bereicherung den Verlust seiner Familie in Kauf genommen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

2.3. Gegen diesen, der Vertretung des Beschwerdeführers am 20.12.2023 zugestellten Bescheid, wurde mit Schreiben vom 02.01.2024 Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 05.03.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Schließlich wurde ihm für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.08.2020 als unbegründet abgewiesen.

Diesem Erkenntnis wurde unter anderem der Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer in Scheidung von seiner Ehegattin lebt, der mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.08.2020 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Ebenso wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.08.2020 den drei minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.02.2024 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet und in Österreich nicht mehr aufhältig.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Er gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum islamisch-sunnitischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat keine schweren oder lebensbedrohliche Krankheiten.

Er hat im Irak 4 Jahre die Grundschule besucht und war danach als Maler und Verputzer berufstätig.

Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis für die Absolvierung einer Sprach- und Werteprüfung vorgelegt. er hat die Absolvierung von Integrationsbemühungen nicht nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Schlepperei.

1.3. Postalisch stellte der Beschwerdeführer am 04.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG beim BFA. Dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.12.2023 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.1.3. Postalisch stellte der Beschwerdeführer am 04.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG beim BFA. Dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.12.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Zwischen Rechtskraft des letzten Asylverfahrens am 20.08.2020 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG am 15.12.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.Zwischen Rechtskraft des letzten Asylverfahrens am 20.08.2020 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG am 15.12.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Zudem hielt sich der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des BVwG vom 20.08.2020 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach.

Festgestellt wird, dass nach § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG auch weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.Festgestellt wird, dass nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG auch weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.

Der Beschwerdeführer ignorierte die Ausreiseverpflichtung und stellte am 04.10.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Trotz Verbesserungsauftrages des BFA vom 30.06.2023 brachte der Beschwerdeführer bis dato kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Auch einen Antrag auf Mängelheilung stellte er trotz Belehrung nicht.Der Beschwerdeführer ignorierte die Ausreiseverpflichtung und stellte am 04.10.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Trotz Verbesserungsauftrages des BFA vom 30.06.2023 brachte der Beschwerdeführer bis dato kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Auch einen Antrag auf Mängelheilung stellte er trotz Belehrung nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit zumindest 31.01.2016 bis längstens 22.02.2024 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegister.

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der damit einhergehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügen würde, sind weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus dem Beschwerdevorbringen hervorgekommen.

Soweit in gegenständlicher Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei minderjährige Kinder in Österreich hat, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22.02.2024 nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet ist und er offensichtlich Österreich verlassen hat, weshalb vom Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers seiner Ehegattin und seinen Kindern nicht mehr ausgegangen werden kann.

Von einer allfälligen Intensivierung der Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – die angesichts des erst vergleichsweise kurzen Zeitraumes seit Ausspruch der vorangegangenen Rückkehrentscheidung ohnedies nur im geringen Ausmaß angenommen werden könnte – kann somit vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat, nicht ausgegangen werden.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf das im Akt des BFA einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2021.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf das im Akt des BFA einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.05.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG:3.2. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG:

3.2.1. § 55 AsylG lautet:3.2.1. Paragraph 55, AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 Abs. 11 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 11, AsylG lautet:

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8 Abs. 1 AsylG-Durchführungsverordnung lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-Durchführungsverordnung lautet:

(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4 AsylG-Durchführungsverordnung lautet:Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung lautet:

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 7 AsylG-Durchführungsverordnung lautet:Paragraph 7, AsylG-Durchführungsverordnung lautet:

(1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.(1) Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

3.2.2. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.3.2.2. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. sind die nach Paragraph 8, bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Gemäß § 4 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.Gemäß Paragraph 4, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077; E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077; E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).

3.2.3. Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV schloss der Beschwerdeführer seinem Antrag kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem wesentlichen Formmangel. Mittels Auftrag vom 30.06.2023 wurde der Beschwerdeführer über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Die ihm dabei eingeräumte zweiwöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen und brachte lediglich vor, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstellen könne. Die Ausstellung eines – in diesem Fall – ausreichenden Heimreisezertifikates (HRZ) beantragte der Beschwerdeführer hingegen nicht. HRZ werden von der irakischen Botschaft in Wien, bei entsprechender Freiwilligkeit, nach wie vor problemlos ausgestellt. Weiters stellte er – trotz nachweislicher Verständigung – bis zur Entscheidung des BFA auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor).3.2.3. Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV schloss der Beschwerdeführer seinem Antrag kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem wesentlichen Formmangel. Mittels Auftrag vom 30.06.2023 wurde der Beschwerdeführer über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Die ihm dabei eingeräumte zweiwöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen und brachte lediglich vor, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstellen könne. Die Ausstellung eines – in diesem Fall – ausreichenden Heimreisezertifikates (HRZ) beantragte der Beschwerdeführer hingegen nicht. HRZ werden von der irakischen Botschaft in Wien, bei entsprechender Freiwilligkeit, nach wie vor problemlos ausgestellt. Weiters stellte er – trotz nachweislicher Verständigung – bis zur Entscheidung des BFA auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor).

Im gegenständlichen Fall vermochte der Beschwerdeführer zudem nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. In der Beschwerde wurden auch dahingehend keine stichhaltigen und nachvollziehbaren Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokumentes ins Treffen geführt.

Aus zahlreichen anderen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ergibt sich, dass die Beschaffung eines für die Heimreise ausreichenden Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer weder unmöglich noch unzumutbar ist. Von der irakischen Botschaft in Wien werden nach wie vor, entsprechende Freiwilligkeit vorausgesetzt, Heimreisezertifikate ausgestellt. Die Ausstellung des HRZ scheiterte einzig daran, dass der Beschwerdeführer diese erforderliche Freiwilligkeit zu keiner Zeit an den Tag legte und sich vielmehr beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat.

Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN). Durch die Nichtvorlage eines Reisepasses belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit einem Formmangel, zudem hat er es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen.Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN). Durch die Nichtvorlage eines Reisepasses belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit einem Formmangel, zudem hat er es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen.

Somit war dem BFA zuzustimmen, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat. Da auch kein Antrag auf Mängelheilung vorlag, hatte das BFA keine Abweisung eines solchen auszusprechen.

3.2.4. Fallgegenständlich ergibt sich daraus:

Zumal die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des BVwG nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG zu Recht erfolgte.Zumal die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des BVwG nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu Recht erfolgte.

Den Beschwerdeführer betreffend liegt eine rechtskräftige negative Asylentscheidung vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG (bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Der Verwaltungsgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG (bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist vergleiche etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Art. 8 EMRK zu prüfen. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war somit jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, hervorgeht.Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Artikel 8, EMRK zu prüfen. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war somit jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, hervorgeht.

Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen.

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.11.2022 gelten, welcher in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 leg. cit. ohnehin kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.11.2022 gelten, welcher in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, leg. cit. ohnehin kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.

In aller Deutlichkeit gilt es im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers nochmals festzuhalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer jedoch bislang nicht nach, vielmehr verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 04.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.In aller Deutlichkeit gilt es im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers nochmals festzuhalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer jedoch bislang nicht nach, vielmehr verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 04.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Zudem darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer mögliche Integrationsschritte in einen Zeitraum gesetzt hat, in dem er bereits zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes. Es wirkt auch das in den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellte öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des Beschwerdeführers auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man berücksichtigt, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).Zudem darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer mögliche Integrationsschritte in einen Zeitraum gesetzt hat, in dem er bereits zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes. Es wirkt auch das in den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellte öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des Beschwerdeführers auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man berücksichtigt, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).

Das BFA ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war.Das BFA ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert: Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

3.3.2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.3.3.2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist sohin aufgrund seiner irakischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist sohin aufgrund seiner irakischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Zumal sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen wurde, wurde gegen ihn vom BFA neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Zumal sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen wurde, wurde gegen ihn vom BFA neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.3.3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die verfügte Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde:

Der mit "Schutz des Privat-und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt: Der mit "Schutz des Privat-und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. "§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) (4) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt." (6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche –in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte –Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche –in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte –Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

3.3.4. In Österreich leben die Ehegatten und drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers. Mit seiner Ehegattin lebt der Beschwerdeführer in Scheidung und ist seit dem 22.02.2024 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet.

Seit dem zweiten 20.02.2024 besteht sohin kein gemeinsamer Wohnsitz Wert des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

3.3.5. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er war in weiterer Folge bis zum Abschluss seines Asylverfahrens als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht dieses Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist bereits dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2020 kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof, unter Berufung auf seine bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet auch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH vom 20.06.2017 Ra 2017/22/00378, VwGH vom 10.04.2019 Ra 2019/18/0049), nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH vom 28.01.2016 Ra 2015/21/0191 mit weiteren Hinweisen, VwGH a.a.O.).Wie der Verwaltungsgerichtshof, unter Berufung auf seine bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet auch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH vom 20.06.2017 Ra 2017/22/00378, VwGH vom 10.04.2019 Ra 2019/18/0049), nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH vom 28.01.2016 Ra 2015/21/0191 mit weiteren Hinweisen, VwGH a.a.O.).

Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezog und in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging. Er zeigte während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich keine ernsthafte Bereitschaft, sich um legale Arbeit zu bemühen, zumal es ihm auch möglich gewesen wäre, ein Gewerbe anzumelden und als Selbständiger tätig zu werden. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer straffällig und beging zur eigenen Bereicherung das Verbrechen der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation.

Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache nicht gut und verfügt über soziale sowie freundschaftliche Kontakte. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der Beschwerdeführer verbrachte andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Irak. Er wurde dort sozialisiert, besuchte dort die Schule, verfügt über eine umfassende Berufserfahrung und war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Er spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Zu seinen Verwandten pflegt er regelmäßig Kontakt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesen auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat siehe statt aller VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).

Folglich können die Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und sind von diesem Gesichtspunkt aus möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihn seine im Irak lebenden Verwandten – zumindest in der Anfangszeit – nicht finanziell unterstützten bzw. ihm keine Wohnmöglichkeit bieten können. Insoweit kann insbesondere auch aufgrund der lediglich kurzen Abwesenheit aus seinem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführe seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Der sohin in Anbetracht der erst kurzen Zeit des Aufenthaltes in Österreich sowie der fehlenden beruflichen Integration und der Straffälligkeit relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Es ist auch darauf zu verweisen, dass ein mehr als achtjähriger faktischer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, währenddessen sich der Beschwerdeführer der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste und welcher seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2020 unrechtmäßig ist.

Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrechtzuerhalten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.2. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020 rechtskräftig verneint. Der Beschwerdeführer hat daher bereits im Asylverfahren keine solche Gefahren glaubhaft vorgebracht. Im gegenständlichen Fall liegen daher keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt er aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevante Erkrankungen des Beschwerdeführers hervor.

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, dass der Beschwerdeführer detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt (vgl. VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250, mwN). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, dass der Beschwerdeführer detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt vergleiche VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250, mwN).

Eine derartige Extremgefahr kann für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht angenommen werden.

Aufgrund der obigen Ausführungen war letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und er nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

3.4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, war daher insoweit ebenso abzuweisen.3.4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, war daher insoweit ebenso abzuweisen.

3.5. Frist für die freiwillige Ausreise:

3.5.1. § 55 FPG lautet:3.5.1. Paragraph 55, FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.5.2. Die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.3.5.2. Die in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

3.6. Zum Einreiseverbot:

3.6.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.6.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

Z1 bis Z9 […]

Entsprechend § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEntsprechend Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Z2 bis Z9 [...]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. (5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

§ 73 StGB gilt.Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.6.2. Im gegenständlichen Fall war dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten insofern zu folgen, als damit der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt war. 3.6.2. Im gegenständlichen Fall war dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten insofern zu folgen, als damit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt war.

Das Vorliegen dieser Tatsache allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers zu treffen ist. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Verhalten als solches zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers.Das Vorliegen dieser Tatsache allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers zu treffen ist. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Verhalten als solches zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig von den das Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs leitenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig von den das Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs leitenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Am 20.08.2020 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Verbrechen der Schlepperei gemäß begangen zu haben und wurde unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt hat, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen hat. Mildernd wurden das letztlich umfassende Geständnis und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung auch hinsichtlich der weiteren Mitangeklagten sowie die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit und die ausgesprochene Konfiskation gewertet. Erschwerend hingegen wirkten das Zusammentreffen von insgesamt 23 Verbrechen (Schleppungen), (teils) die führende Beteiligung an einer von mehreren Personen (als Mittäter) begangenen Strafhandlungen, (teils) die mehrfache Qualifikation und die mehrfache Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 114 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG.Am 20.08.2020 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Verbrechen der Schlepperei gemäß begangen zu haben und wurde unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt hat, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) und jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen hat. Mildernd wurden das letztlich umfassende Geständnis und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung auch hinsichtlich der weiteren Mitangeklagten sowie die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit und die ausgesprochene Konfiskation gewertet. Erschwerend hingegen wirkten das Zusammentreffen von insgesamt 23 Verbrechen (Schleppungen), (teils) die führende Beteiligung an einer von mehreren Personen (als Mittäter) begangenen Strafhandlungen, (teils) die mehrfache Qualifikation und die mehrfache Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG.

Die erfolgte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen zudem, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt.

Straftaten wie die in Art 83 Abs. 1 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Menschenhandel, ist ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Auch die Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Gut und gegen die körperliche Integrität von Menschen sowie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Die wiederholte die Begehung von Straftaten, lassen den Schluss auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt gegen Menschen aggressiv verhalten und ist bei konkreter Betrachtung seiner Taten und ihrer Begehungsweise von einer hohen kriminellen Energie auszugehen.

Es kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da der Beschwerdeführer erst am 18.05.2022 aus der Strafhaft entlassen wurde, kann von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit keine Rede sein.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Eigentumskriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Eigentumskriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit als gerechtfertigt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schlepperei Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L507.2194480.2.00

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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