Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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G305 2291825-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch RA Mag. Stefan Errath, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, nach einer am 20.06.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Stefan Errath, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, nach einer am 20.06.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste erstmalig am XXXX .2013 ins österreichische Bundesgebiet ein und kehrte laut eigenen Angaben immer wieder alle drei Monate nach Serbien zurück. Im Mai 2019 reiste sie letztmalig ins Bundesgebiet ein und verließ dieses seither nicht mehr. Sie ist mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, der über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt. In der Folge stellte sie am XXXX .2019 einen Antrag „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, der am XXXX .2023 abgewiesen wurde und stellte sie daraufhin am XXXX .2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste erstmalig am römisch 40 .2013 ins österreichische Bundesgebiet ein und kehrte laut eigenen Angaben immer wieder alle drei Monate nach Serbien zurück. Im Mai 2019 reiste sie letztmalig ins Bundesgebiet ein und verließ dieses seither nicht mehr. Sie ist mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, der über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt. In der Folge stellte sie am römisch 40 .2019 einen Antrag „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, der am römisch 40 .2023 abgewiesen wurde und stellte sie daraufhin am römisch 40 .2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 12.02.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen sie erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 12.02.2024 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sich die BF seit Mai XXXX im Bundesgebiet aufhalte und die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe. Auch wenn diese einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in Serbien eingebracht habe, müsse sie die Entscheidung in ihrem Heimatland abwarten. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet sei abgewiesen worden und halte sie sich hier unrechtmäßig auf. Die BF wäre bereits einmal mit ihrem Ehemann in Serbien verheiratet gewesen, dieser habe sich sohin scheiden lassen, wäre nach Österreich verzogen und habe eine EU-Bürgerin geheiratet. Die BF und ihr Ehemann hätten nach seiner Scheidung nochmals geheiratet und sei die BF in der Folge nach Österreich gezogen. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise sei ihr minderjähriger Sohn, XXXX gewesen, da dieser einen Pferdefuß habe und im Bundesgebiet operiert worden sei. Auch die beiden bereits erwachsenen Kinder der BF lebten im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet sei sie noch nie einer geregelten unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, spreche Deutsch auf dem Niveau „A1“ und sei ihre Integration nicht derart, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Im Herkunftsstaat habe sie Familienangehörige und Freunde, zu welchen sie regelmäßigen Kontakt pflege. Die festgestellten individuellen Interessen der BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK seien nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen höher zu werten seien. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig und bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG sei daher nicht zu erteilen gewesen und wäre gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Die Abschiebung der BF nach Serbien sei zulässig und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sich die BF seit Mai römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte und die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe. Auch wenn diese einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in Serbien eingebracht habe, müsse sie die Entscheidung in ihrem Heimatland abwarten. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet sei abgewiesen worden und halte sie sich hier unrechtmäßig auf. Die BF wäre bereits einmal mit ihrem Ehemann in Serbien verheiratet gewesen, dieser habe sich sohin scheiden lassen, wäre nach Österreich verzogen und habe eine EU-Bürgerin geheiratet. Die BF und ihr Ehemann hätten nach seiner Scheidung nochmals geheiratet und sei die BF in der Folge nach Österreich gezogen. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise sei ihr minderjähriger Sohn, römisch 40 gewesen, da dieser einen Pferdefuß habe und im Bundesgebiet operiert worden sei. Auch die beiden bereits erwachsenen Kinder der BF lebten im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet sei sie noch nie einer geregelten unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, spreche Deutsch auf dem Niveau „A1“ und sei ihre Integration nicht derart, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Im Herkunftsstaat habe sie Familienangehörige und Freunde, zu welchen sie regelmäßigen Kontakt pflege. Die festgestellten individuellen Interessen der BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK seien nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen höher zu werten seien. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig und bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG sei daher nicht zu erteilen gewesen und wäre gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Die Abschiebung der BF nach Serbien sei zulässig und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.
Der Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde der BF nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde der BF nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben ihrer bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am XXXX .2024 einlangend, vollumfänglich fristgerecht Beschwerde und verband diese mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden, den bekämpften Bescheid beheben bzw. die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben ihrer bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am römisch 40 .2024 einlangend, vollumfänglich fristgerecht Beschwerde und verband diese mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden, den bekämpften Bescheid beheben bzw. die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
In ihrer Beschwerde moniert die BF im Kern, dass sie im Bundesgebiet drei Kinder habe, welche im Besitz eines „Daueraufenthaltstitels-EU“ wären und sei ihr im Jahre 2009 geborener Sohn auf ihre Pflege angewiesen. Sie halte sich seit Mai 2019 durchgehend im Bundesgebiet auf, sei mit ihrem Ehemann zwar verheiratet, lebe aber von ihm getrennt. Sie lebe im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter und ihrem minderjährigen Sohn. Bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet müsse auch ihr minderjähriger Sohn ausreisen, welcher im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts sei und habe sie aus diesem Grund den Antrag gestellt. Ihr Sohn habe die gesamte Schulzeit im Bundesgebiet verbracht und werde seit vielen Jahren ausschließlich von ihr betreut und sei an seine Mutter emotional gebunden. Der Kontakt zum im Bundesgebiet lebenden Ehemann und Vater ihres Sohnes sei eingeschränkt und seitens ihres Sohnes auch nicht gewünscht, somit sei sie alleinerziehend. Es sei sohin bei einer durchzuführenden Interessenabwägung die soziale und schulische Integration ihres Sohnes zu berücksichtigen, da dieser trotz seines rechtmäßigen Aufenthaltes gezwungen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen.
4. Mit Schreiben vom XXXX .2024, einlangend am XXXX .2024, brachte die Behörde ihre Beschwerde, den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024, einlangend am römisch 40 .2024, brachte die Behörde ihre Beschwerde, den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
5. Am 20.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher die BF sowie dessen rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig am 29.05.2024 geladen wurden.
Die BF sowie deren rechtsfreundliche Vertretung sind zur mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 31.05.2024 einen Teilnahmeverzicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien [Auszug aus dem Fremdenregister und ZMR-Abfrage; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses]. 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien [Auszug aus dem Fremdenregister und ZMR-Abfrage; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses].
In ihrem Herkunftsstaat absolvierte sie acht Jahre die Grundschule. Einen Beruf hat sie keinen erlernt [Angaben der BF in der Befragung vor der belangten Behörde am XXXX .2024, S. 5].In ihrem Herkunftsstaat absolvierte sie acht Jahre die Grundschule. Einen Beruf hat sie keinen erlernt [Angaben der BF in der Befragung vor der belangten Behörde am römisch 40 .2024, S. 5].
1.2. Die BF stellte am XXXX .2019 bei der zuständigen Behörde „MA35“ einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Dieser Antrag wurde am XXXX .2023 abgewiesen [Auszug aus dem Fremdenregister vom 30.08.2024].1.2. Die BF stellte am römisch 40 .2019 bei der zuständigen Behörde „MA35“ einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Dieser Antrag wurde am römisch 40 .2023 abgewiesen [Auszug aus dem Fremdenregister vom 30.08.2024].
Sohin stellte sie am XXXX .2024 ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2024 abgewiesen wurde.Sohin stellte sie am römisch 40 .2024 ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2024 abgewiesen wurde.
1.3. Die BF hat in Österreich aufhältige Verwandte und nahe Angehörige. Dabei handelt es sich um ihren Ehegatten, die drei gemeinsamen Kinder sowie ihre Schwiegereltern.
1.3.1. Sie war bereits einmal, von XXXX bis XXXX , mit dem serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, ließ sich von diesem jedoch noch in Serbien scheiden. Am XXXX .2019 heiratete sie XXXX erneut und verzog ins österreichische Bundesgebiet. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht, jedoch lebt sie von ihrem Ehegatten getrennt.1.3.1. Sie war bereits einmal, von römisch 40 bis römisch 40 , mit dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet, ließ sich von diesem jedoch noch in Serbien scheiden. Am römisch 40 .2019 heiratete sie römisch 40 erneut und verzog ins österreichische Bundesgebiet. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht, jedoch lebt sie von ihrem Ehegatten getrennt.
Der Ehegatte der BF, XXXX , geb. XXXX , ist ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien und verfügt über einen bis zum 26.03.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der Ehegatte der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien und verfügt über einen bis zum 26.03.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Ihr Ehegatte hat am XXXX .2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gestellt, welcher jedoch am XXXX .2024 aufgrund der Zurückziehung des Antrages abgewiesen wurde. Er ist im Bundesgebiet an der Adresse XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet und geht einer Erwerbstätigkeit nach [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister; ZMR-Auszug; Sozialversicherungsdatenauszug].Ihr Ehegatte hat am römisch 40 .2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gestellt, welcher jedoch am römisch 40 .2024 aufgrund der Zurückziehung des Antrages abgewiesen wurde. Er ist im Bundesgebiet an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet und geht einer Erwerbstätigkeit nach [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister; ZMR-Auszug; Sozialversicherungsdatenauszug].
1.3.2. Die BF und deren Ehegatte haben drei gemeinsame Kinder:
1.3.2.1. Den im Jahr XXXX geborenen Sohn XXXX , welcher über einen aufrechten - unbefristeten - Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und im Bundesgebiet an der Adresse XXXX , wohnhaft und als Security tätig ist. 1.3.2.1. Den im Jahr römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 , welcher über einen aufrechten - unbefristeten - Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und im Bundesgebiet an der Adresse römisch 40 , wohnhaft und als Security tätig ist.
1.3.2.2. Die im Jahr XXXX geborene Tochter XXXX verfügt ebenso über einen aufrechten - unbefristeten - Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist gemeinsam mit der BF an der Adresse XXXX , gemeldet und macht eine Ausbildung zur Krankenschwester. 1.3.2.2. Die im Jahr römisch 40 geborene Tochter römisch 40 verfügt ebenso über einen aufrechten - unbefristeten - Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist gemeinsam mit der BF an der Adresse römisch 40 , gemeldet und macht eine Ausbildung zur Krankenschwester.
1.3.2.3. Der im Jahr XXXX geborene Sohn XXXX verfügt ebenso über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und lebt zusammen mit der BF und seiner Schwester an derselben Adresse in Wien und ist Schüler.1.3.2.3. Der im Jahr römisch 40 geborene Sohn römisch 40 verfügt ebenso über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und lebt zusammen mit der BF und seiner Schwester an derselben Adresse in Wien und ist Schüler.
1.3.3. Der BF und deren Ehegatten steht das Sorgerecht für den gemeinsamen minderjährigen Sohn, XXXX zu gleichen Teilen zu [vgl. vorgelegtes Protokoll des BG XXXX vom XXXX .2020].1.3.3. Der BF und deren Ehegatten steht das Sorgerecht für den gemeinsamen minderjährigen Sohn, römisch 40 zu gleichen Teilen zu [vgl. vorgelegtes Protokoll des BG römisch 40 vom römisch 40 .2020].
1.3.4. Zu ihren Schwiegereltern hat die BF kaum Kontakt, sie verfügt auch noch über eine Freundin im Bundesgebiet, welche ebenso serbische Staatsangehörige ist und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt [vgl. Angaben der BF in der Befragung vor dem BFA vom XXXX .2024, S. 7].1.3.4. Zu ihren Schwiegereltern hat die BF kaum Kontakt, sie verfügt auch noch über eine Freundin im Bundesgebiet, welche ebenso serbische Staatsangehörige ist und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt [vgl. Angaben der BF in der Befragung vor dem BFA vom römisch 40 .2024, S. 7].
1.3.5. Im Herkunftsstaat leben weitere Familienangehörige der BF, konkret ihr Vater und ihr Bruder.
Letztere bewohnen ein Haus in Serbien, wo die BF auch vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet gelebt hat. Sie hat zu den genannten Verwandten auch Kontakt [Angaben der BF in der Befragung vor dem BFA vom 21.03.2024, S 7].
1.4. Die BF reiste erstmals im Jahr XXXX und letztmalig im Mai XXXX ins österreichische Bundesgebiet ein und scheinen bei ihr folgende Wohnsitzmeldung auf [ZMR-Abfrage vom 30.08.2024]:1.4. Die BF reiste erstmals im Jahr römisch 40 und letztmalig im Mai römisch 40 ins österreichische Bundesgebiet ein und scheinen bei ihr folgende Wohnsitzmeldung auf [ZMR-Abfrage vom 30.08.2024]:
- von XXXX .2011 bis XXXX .2011 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2011 bis XXXX .2012 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2012 bis XXXX .2013 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2013 bis XXXX .2013 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2014 bis XXXX .2014 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2017 bis XXXX .2017 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2019 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2023 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz
- seit XXXX .2024 bis laufend Hauptwohnsitz- seit römisch 40 .2024 bis laufend Hauptwohnsitz
- von XXXX .2014 bis XXXX .2015 Nebenwohnsitz- von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 Nebenwohnsitz
- von XXXX .2016 bis XXXX .2017 Nebenwohnsitz- von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 Nebenwohnsitz
- von XXXX .2018 bis XXXX .2019 Nebenwohnsitz- von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 Nebenwohnsitz
- von XXXX .2023 bis XXXX .2024 Nebenwohnsitz- von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz
Die BF lebt derzeit gemeinsam mit ihrer Tochter, XXXX und ihrem Sohn XXXX , an der Adresse XXXX .Die BF lebt derzeit gemeinsam mit ihrer Tochter, römisch 40 und ihrem Sohn römisch 40 , an der Adresse römisch 40 .
1.5. Sie ist gesund und arbeitsfähig und war sie im Herkunftsstaat zuletzt als Zimmermädchen in einem Hotel tätig. Im Bundesgebiet ging sie bis dato keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach.
1.6. Die BF ist bei ihrem Ehemann, XXXX , mitversichert [Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.08.2024; aktenkundige Kopie der E-Card der BF].1.6. Die BF ist bei ihrem Ehemann, römisch 40 , mitversichert [Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.08.2024; aktenkundige Kopie der E-Card der BF].
1.7. Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich unbescholten [vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 30.08.2024].
1.8. Sie verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und ist einzig und allein auf die Unterstützung ihres Ehegatten angewiesen. Laut eigenen Angaben verfügt sie über Ersparnisse iHv EUR 1.000,00 [Angaben der BF in der Befragung vor der belangten Behörde vom XXXX .2024, S. 4].1.8. Sie verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und ist einzig und allein auf die Unterstützung ihres Ehegatten angewiesen. Laut eigenen Angaben verfügt sie über Ersparnisse iHv EUR 1.000,00 [Angaben der BF in der Befragung vor der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, S. 4].
1.9. Abgesehen von ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen verfügt sie auch über keine nennenswerten privaten oder gesellschaftlichen Bindungen zum Bundesgebiet. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. ein gemeinnütziges Engagement seitens der BF, sind im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
1.10. Die BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, zumal sie im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht und am XXXX .2019 eine Prüfung abgelegt hat. Sie verfügt über ein Deutschzertifikat „A1“ [aktenkundige Kopie des Deutschzertifikates vom XXXX .2019].1.10. Die BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, zumal sie im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht und am römisch 40 .2019 eine Prüfung abgelegt hat. Sie verfügt über ein Deutschzertifikat „A1“ [aktenkundige Kopie des Deutschzertifikates vom römisch 40 .2019].
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Zudem Fußen die Feststellungen auf den Angaben der BF, welche diese im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde am XXXX .2024 machte. 2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Zudem Fußen die Feststellungen auf den Angaben der BF, welche diese im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde am römisch 40 .2024 machte.
2.2. Die zu ihrem Ausbildungsstand und zum Familienstand getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben der BF in ihrer Befragung vor der belangten Behörde vom 21.03.2024 sowie ihren Angaben in der Beschwerde. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststellungen zum Familienstand der BF.
2.3. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF ergeben sich einerseits aus der Einsichtnahme in deren Sozialversicherungsdaten sowie aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX .2024. Dort gab sie an, im Herkunftsstaat zuletzt als Zimmermädchen in einem Hotel beschäftigt gewesen zu sein, sie könne sich auch vorstellen, diesen Job im Herkunftsstaat wieder auszuüben oder im Bundesgebiet als Zimmermädchen oder Reinigungskraft zu arbeiten.2.3. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF ergeben sich einerseits aus der Einsichtnahme in deren Sozialversicherungsdaten sowie aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom römisch 40 .2024. Dort gab sie an, im Herkunftsstaat zuletzt als Zimmermädchen in einem Hotel beschäftigt gewesen zu sein, sie könne sich auch vorstellen, diesen Job im Herkunftsstaat wieder auszuüben oder im Bundesgebiet als Zimmermädchen oder Reinigungskraft zu arbeiten.
2.4. Finanziell wird die BF durch ihren Ehegatten unterstützt. Sie gab im Zuge ihrer Einvernahme an, dass sie von diesem EUR 800,00 bis EUR 1.000,00 im Monat erhält und er EUR 1.800,00 netto im Monat ins Verdienen bringen würde. Befragt dazu, wie sich das ausgehen könne, gab die BF an EUR 500,00 oder mehr von ihrem Ehemann monatlich zu erhalten.
2.5. Zu ihrem Antrag führte die BF aus, dass sie mit ihren Kindern in Österreich ein besseres Leben führen möchte und sofort arbeiten gehen würde. Insbesondere gäbe es in Österreich eine bessere medizinische Versorgung für ihren minderjährigen Sohn, welcher an einem Pferdefuß leide. Bezüglich der angegebenen Krankheit ihres minderjährigen Sohnes konnte die BF kein substantiiertes Vorbringen erstatten, zumal sie weder Unterlagen nachgereicht hat und zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2024 unentschuldigt nicht erschienen ist.
2.6. Die BF reiste laut eigenen Angaben erstmalig am XXXX .2013 mit dem Bus ins Bundesgebiet ein. Sie reiste laut eigenen Angaben sodann immer wieder alle drei Monate aus und kam sodann wieder zurück. Aus dem ZMR ergibt sich jedoch, dass sie seit dem XXXX .2011 bis zum XXXX .2014 fast durchgehend, bis auf eine kurze Lücke, im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Ob sie in dieser Zeit das Bundesgebiet tatsächlich immer wieder rechtzeitig verlassen hat, ist nicht feststellbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die BF wegen ihrer Kinder, die sich in Österreich aufhalten, im Bundesgebiet verblieben ist, zumal diese seit dem XXXX .2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sind und dieses seither nicht mehr verlassen haben.2.6. Die BF reiste laut eigenen Angaben erstmalig am römisch 40 .2013 mit dem Bus ins Bundesgebiet ein. Sie reiste laut eigenen Angaben sodann immer wieder alle drei Monate aus und kam sodann wieder zurück. Aus dem ZMR ergibt sich jedoch, dass sie seit dem römisch 40 .2011 bis zum römisch 40 .2014 fast durchgehend, bis auf eine kurze Lücke, im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Ob sie in dieser Zeit das Bundesgebiet tatsächlich immer wieder rechtzeitig verlassen hat, ist nicht feststellbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die BF wegen ihrer Kinder, die sich in Österreich aufhalten, im Bundesgebiet verblieben ist, zumal diese seit dem römisch 40 .2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sind und dieses seither nicht mehr verlassen haben.
Die nächste Hauptwohnsitzmeldung der BF scheint im Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2017 auf. Zwischen ihrer ersten Meldung im Jahr XXXX bis zu ihrer Einreise im Jahr XXXX stellte sie keinerlei Anträge bezüglich eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet. Die nächste Hauptwohnsitzmeldung der BF scheint im Zeitraum von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 auf. Zwischen ihrer ersten Meldung im Jahr römisch 40 bis zu ihrer Einreise im Jahr römisch 40 stellte sie keinerlei Anträge bezüglich eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet.
Seit ihrer Einreise im Mai XXXX , gemeldet mit Hauptwohnsitz seit XXXX .2019, hat die BF das Bundesgebiet nicht mehr verlassen und war dies aufgrund ihrer eigenen Angabe vor der belangten Behörde am XXXX .2024 sowie in der Beschwerde feststellbar. Die BF stellte sodann am XXXX .2019 ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher am XXXX .2023 abgewiesen wurde. Seit ihrer Einreise im Mai römisch 40 , gemeldet mit Hauptwohnsitz seit römisch 40 .2019, hat die BF das Bundesgebiet nicht mehr verlassen und war dies aufgrund ihrer eigenen Angabe vor der belangten Behörde am römisch 40 .2024 sowie in der Beschwerde feststellbar. Die BF stellte sodann am römisch 40 .2019 ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher am römisch 40 .2023 abgewiesen wurde.
Die BF genießt als serbische Staatsangehörige einen visumfreien Aufenthalt innerhalt eines Zeitraumes von 180 Tagen. Grundsätzlich sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Behörde im Ausland einzubringen. Auch wenn sie zu einer Inlandsantragstellung berechtigt gewesen wäre, schafft dies kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht und ist sie bis heute unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.
2.7. Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben bzw. bereits in Klammer zitiert wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,, 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder, 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[….]“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
3.1.3. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).3.1.3. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs ins Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs ins Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vom 12.06.2007, B 2126/06; VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vom 12.06.2007, B 2126/06; VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
In Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Kernfamilie von der übrigen Familie unterscheiden. Erstere umfasst Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wie beispielsweise:
- zwischen Kindern und ihren (verheirateten oder in einer De-facto-Partnerschaft lebenden; EGMR vom 21.06.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; vom 19.02.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; vom 02.11.2010, Yi?it, 3976/05, Rz 94; vom 03.02.2011, Sporer, 35637/03, Rz 69) Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt (unabhängig davon, ob sich die Eltern später trennen oder schon im Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon getrennt gelebt haben oder die Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; EGMR vom 21.06.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; vom 26.05.1994, Keegan, 16969/90, Rz 44; vom 27.10.1994, Kroon and others, 18535/91, Rz 30; vom 13.07.2000, Elsholz, 25735/94, Rz 43; vom 08.01.2009, Grant, 10606/07, Rz 30; vom 22.07.2010, P.B. und J.S., 18984/02, Rz 27; VfSlg 12.103/1989, 19.653/2012, 20.018/2015; umfassend auch Gutknecht, Art. 12 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 34 ff; auch Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16 ff; spätere Entwicklungen können das Band zwischen Eltern und Kindern zwar zerreißen, doch müssen hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer jede Verbindung gelöst wurde: VfGH vom 24.11.2013, E 1091/2014; vom 11.06.2018, E 435/2018; EGMR vom 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; vom 19.02.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt für sich genommen noch nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung gelöst ist: VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013; vom 24.11.2013, E 1091/2014; ebenso wenig die Übernahme des Kindes in staatliche Pflege: VfGH vom 11.6.2018, E 435/2018; Träger des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder: VfSlg 12.103/1989, 20.018/2015; auch durch Adoption kann ein Familienband zwischen Wahleltern und Wahlkindern begründet werden – vgl EGMR vom 22.6.2004, Pini and others, 78028/01 ua, Rz 136 ff; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 57);- zwischen Kindern und ihren (verheirateten oder in einer De-facto-Partnerschaft lebenden; EGMR vom 21.06.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; vom 19.02.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; vom 02.11.2010, Yi?it, 3976/05, Rz 94; vom 03.02.2011, Sporer, 35637/03, Rz 69) Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt (unabhängig davon, ob sich die Eltern später trennen oder schon im Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon getrennt gelebt haben oder die Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; EGMR vom 21.06.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; vom 26.05.1994, Keegan, 16969/90, Rz 44; vom 27.10.1994, Kroon and others, 18535/91, Rz 30; vom 13.07.2000, Elsholz, 25735/94, Rz 43; vom 08.01.2009, Grant, 10606/07, Rz 30; vom 22.07.2010, P.B. und J.S., 18984/02, Rz 27; VfSlg 12.103 aus 1989,, 19.653 aus 2012,, 20.018 aus 2015,; umfassend auch Gutknecht, Artikel 12, EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 34 ff; auch Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 16 ff; spätere Entwicklungen können das Band zwischen Eltern und Kindern zwar zerreißen, doch müssen hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer jede Verbindung gelöst wurde: VfGH vom 24.11.2013, E 1091 aus 2014,; vom 11.06.2018, E 435 aus 2018,; EGMR vom 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; vom 19.02.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt für sich genommen noch nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung gelöst ist: VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,; vom 24.11.2013, E 1091 aus 2014,; ebenso wenig die Übernahme des Kindes in staatliche Pflege: VfGH vom 11.6.2018, E 435 aus 2018,; Träger des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder: VfSlg 12.103 aus 1989,, 20.018 aus 2015,; auch durch Adoption kann ein Familienband zwischen Wahleltern und Wahlkindern begründet werden – vergleiche EGMR vom 22.6.2004, Pini and others, 78028/01 ua, Rz 136 ff; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Paragraph 10, Rz 57);
- zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Art 8 EMRK (Wiederin, Art 8 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75);- zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Paragraph 10, Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK (Wiederin, Artikel 8, EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75);
Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist iZm den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl I 2011/4) zu sehen. Gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und - insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes - an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren (VfSlg 20.018/2015). Ergänzend statuiert auch Art. 24 GRC die Rechte des Kindes. Unter anderem ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (VfGH vom 11.06.2018, E 435/2018; EGMR vom 08.07.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist iZm den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl römisch eins 2011/4) zu sehen. Gemäß Artikel eins, BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Artikel 7, BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und - insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes - an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren (VfSlg 20.018 aus 2015,). Ergänzend statuiert auch Artikel 24, GRC die Rechte des Kindes. Unter anderem ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen (VfGH vom 11.06.2018, E 435 aus 2018,; EGMR vom 08.07.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62).
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0587).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0587).
3.1.4. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und als solche Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist sie nach Maßgabe des Anhangs II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und als solche Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaberin eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist sie nach Maßgabe des Anhangs römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.
Die BF reiste letztmalig im XXXX 2019 ins Bundesgebiet ein. Sie war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag ihrer Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die BF verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Die BF hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts unrechtmäßig in Österreich auf, zumal sie die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und sie weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.Die BF reiste letztmalig im römisch 40 2019 ins Bundesgebiet ein. Sie war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag ihrer Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die BF verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Die BF hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts unrechtmäßig in Österreich auf, zumal sie die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Absatz eins, FPG nicht erfüllt und sie weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.
An der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ändert auch der Umstand ihrer Stellung des Antrages vom XXXX .2019, welcher am XXXX .2023 abgewiesen wurde sowie die Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).An der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ändert auch der Umstand ihrer Stellung des Antrages vom römisch 40 .2019, welcher am römisch 40 .2023 abgewiesen wurde sowie die Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG).
Der unrechtmäßige Aufenthalt der BF in Österreich wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
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Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes bereits massiv überschritten wurde.
3.1.5. Gegenständlich ist weiter zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu erteilen ist:3.1.5. Gegenständlich ist weiter zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu erteilen ist:
Es gilt eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Es gilt eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Artikel 8, EMRK als geboten darstellt.
Erstmalig hielt sich die BF ab dem XXXX .2011 im Bundesgebiet auf, zumal sie ab diesem Tag erstmalig im Bundesgebiet gemeldet war. Auch ihre drei Kinder sind seit diesem Tag bis heute durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zumindest bis zum XXXX .2014 scheint eine fast durchgehende Hauptwohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet auf. Es scheinen auch einige Nebenwohnsitzmeldung der BF auf, nämlich von XXXX .2014 bis XXXX .2015, von XXXX .2016 bis XXXX .2017 und von XXXX .2018 bis XXXX .2019. Zwar gab sie im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, immer wieder ausgereist zu sein, jedoch liegt die Vermutung nahe, dass sie sich mehrmals und über längere Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die BF hält sich nunmehr seit XXXX 2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Erstmalig hielt sich die BF ab dem römisch 40 .2011 im Bundesgebiet auf, zumal sie ab diesem Tag erstmalig im Bundesgebiet gemeldet war. Auch ihre drei Kinder sind seit diesem Tag bis heute durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zumindest bis zum römisch 40 .2014 scheint eine fast durchgehende Hauptwohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet auf. Es scheinen auch einige Nebenwohnsitzmeldung der BF auf, nämlich von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019. Zwar gab sie im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, immer wieder ausgereist zu sein, jedoch liegt die Vermutung nahe, dass sie sich mehrmals und über längere Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die BF hält sich nunmehr seit römisch 40 2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Ihre Beschwerde begründet sie im Wesentlichen damit, dass ihr im Jahr XXXX geborener Sohn, XXXX , auf ihre Pflege angewiesen sei und sie mit diesem, zusammen mit ihrer im Jahr XXXX geborenen Tochter, in einer Lebensgemeinschaft lebe. Bei einer Ausreise aus Österreich müsse auch ihr minderjähriger Sohn aus dem Bundesgebiet verziehen und habe sie aus diesem Grund den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Da sie nicht mit ihrem Ehemann gemeinsam leben würde, sei eine Antragstellung auf Familienzusammenführung mangels eines gemeinsamen Familienlebens unzulässig. Ihre Beschwerde begründet sie im Wesentlichen damit, dass ihr im Jahr römisch 40 geborener Sohn, römisch 40 , auf ihre Pflege angewiesen sei und sie mit diesem, zusammen mit ihrer im Jahr römisch 40 geborenen Tochter, in einer Lebensgemeinschaft lebe. Bei einer Ausreise aus Österreich müsse auch ihr minderjähriger Sohn aus dem Bundesgebiet verziehen und habe sie aus diesem Grund den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Da sie nicht mit ihrem Ehemann gemeinsam leben würde, sei eine Antragstellung auf Familienzusammenführung mangels eines gemeinsamen Familienlebens unzulässig.
Die BF war mit ihrem Ehemann in den Jahren XXXX bis XXXX verheiratet und sind die im Jahr XXXX , XXXX und XXXX geborenen Kinder die leiblichen Kinder der BF und ihres Ehegatten. Im Jahr XXXX ließ sich die BF von ihrem Ehemann scheiden, auch scheint sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, bis auf eine Ausnahme von XXXX .2017 bis XXXX .2017, auf. Die BF und ihr Ehemann schlossen erneut am XXXX .2019 die Ehe und reiste die BF sohin im XXXX 2019 wieder in das Bundesgebiet ein und ist seit XXXX .2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die drei Kinder der BF verblieben seit deren Einreise zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr XXXX , aufrecht gemeldet seit XXXX .2011, im Bundesgebiet und verfügen alle drei über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Alle drei Kinder, insbesondere der minderjährige Sohn, sind sohin überwiegend ohne ihre Mutter im Bundesgebiet aufgewachsen.Die BF war mit ihrem Ehemann in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 verheiratet und sind die im Jahr römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geborenen Kinder die leiblichen Kinder der BF und ihres Ehegatten. Im Jahr römisch 40 ließ sich die BF von ihrem Ehemann scheiden, auch scheint sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, bis auf eine Ausnahme von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, auf. Die BF und ihr Ehemann schlossen erneut am römisch 40 .2019 die Ehe und reiste die BF sohin im römisch 40 2019 wieder in das Bundesgebiet ein und ist seit römisch 40 .2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die drei Kinder der BF verblieben seit deren Einreise zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr römisch 40 , aufrecht gemeldet seit römisch 40 .2011, im Bundesgebiet und verfügen alle drei über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Alle drei Kinder, insbesondere der minderjährige Sohn, sind sohin überwiegend ohne ihre Mutter im Bundesgebiet aufgewachsen.
Der minderjährige Sohn der BF hält sich seit dem Jahr XXXX und sohin seit dem Kleinkindalter im Bundesgebiet auf. Die Beziehung zu seiner Mutter war bereits mehrmals eingeschränkt, zumal diese noch nie über ein aufrechtes und rechtmäßiges Bleiberecht im Bundesgebiet verfügte. Der minderjährige Sohn der BF lebte mit seinem Vater bis vor kurzem ( XXXX .2024) im gemeinsamen Haushalt und sind sowohl die BF als auch ihr Ehemann zu gleichen Teilen obsorgeberechtigt und sorgfaltspflichtig. Die BF hat keinerlei finanzielle Mittel und lebt bei ihrer im Jahr XXXX geborenen Tochter, finanziell wird die gesamte Familie, zumindest die BF und der gemeinsame minderjährige Sohn, durch das Einkommen des Ehemannes der BF unterstützt. Das Vorbringen der BF, wonach ihr minderjähriger Sohn mit ihr aus Österreich wegziehen müsste geht in Leere, zumal der Ehemann und somit der Vater aufrecht und rechtmäßig im Bundesgebiet ist und der minderjährige Sohn bis vor kurzem noch mit diesem im gleichen Haushalt gelebt hat. Der minderjährige Sohn der BF verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht und ist es ihm möglich, bei seinem im Bundesgebiet aufenthalts- und obsorgeberechtigten Vater zu verbleiben. Die BF verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht und war sohin mehrmals, insbesondere in den prägenden Kindheitsjahren des minderjährigen Sohnes, nicht in Österreich aufhältig. Seitens der BF wurden auch keinerlei Befunde betreffend ihres minderjährigen Sohnes vorgelegt und konnte sie ihr Vorbringen im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht substantiieren, zumal sie unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.Der minderjährige Sohn der BF hält sich seit dem Jahr römisch 40 und sohin seit dem Kleinkindalter im Bundesgebiet auf. Die Beziehung zu seiner Mutter war bereits mehrmals eingeschränkt, zumal diese noch nie über ein aufrechtes und rechtmäßiges Bleiberecht im Bundesgebiet verfügte. Der minderjährige Sohn der BF lebte mit seinem Vater bis vor kurzem ( römisch 40 .2024) im gemeinsamen Haushalt und sind sowohl die BF als auch ihr Ehemann zu gleichen Teilen obsorgeberechtigt und sorgfaltspflichtig. Die BF hat keinerlei finanzielle Mittel und lebt bei ihrer im Jahr römisch 40 geborenen Tochter, finanziell wird die gesamte Familie, zumindest die BF und der gemeinsame minderjährige Sohn, durch das Einkommen des Ehemannes der BF unterstützt. Das Vorbringen der BF, wonach ihr minderjähriger Sohn mit ihr aus Österreich wegziehen müsste geht in Leere, zumal der Ehemann und somit der Vater aufrecht und rechtmäßig im Bundesgebiet ist und der minderjährige Sohn bis vor kurzem noch mit diesem im gleichen Haushalt gelebt hat. Der minderjährige Sohn der BF verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht und ist es ihm möglich, bei seinem im Bundesgebiet aufenthalts- und obsorgeberechtigten Vater zu verbleiben. Die BF verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht und war sohin mehrmals, insbesondere in den prägenden Kindheitsjahren des minderjährigen Sohnes, nicht in Österreich aufhältig. Seitens der BF wurden auch keinerlei Befunde betreffend ihres minderjährigen Sohnes vorgelegt und konnte sie ihr Vorbringen im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht substantiieren, zumal sie unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Auch hat sie seit ihrer erstmaligen Einreise bzw. ihrer letztmaligen Einreise im XXXX einen Deutschkurs gemacht und konnte ein Zertifikat auf dem Sprachniveau „A1“ vom XXXX .2019 vorlegen, hat jedoch ab diesem Zeitpunkt ansonsten keinerlei integrationsrelevaten Schritte mehr gesetzt. Auch hat sie seit ihrer erstmaligen Einreise bzw. ihrer letztmaligen Einreise im römisch 40 einen Deutschkurs gemacht und konnte ein Zertifikat auf dem Sprachniveau „A1“ vom römisch 40 .2019 vorlegen, hat jedoch ab diesem Zeitpunkt ansonsten keinerlei integrationsrelevaten Schritte mehr gesetzt.
Die BF ist gesund und in einem erwerbsfähigen Alter, sie war zuletzt im Herkunftsstaat als Zimmermädchen tätig. Es ist ihr zumutbar, wieder im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Außerdem leben dort ihr Vater sowie ihr Bruder, welche über ein Haus verfügen und wo die BF zuletzt auch gewohnt hat. Der Kontakt zu ihren drei Kindern und ihrem Ehemann, von welchem sie ohnehin getrennt lebt, kann auch über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zumal der Kontakt zu ihren seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhältigen Kindern jahrelang eingeschränkt war und es ihr möglich war den Kontakt zu diesen zu pflegen.Die BF ist gesund und in einem erwerbsfähigen Alter, sie war zuletzt im Herkunftsstaat als Zimmermädchen tätig. Es ist ihr zumutbar, wieder im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Außerdem leben dort ihr Vater sowie ihr Bruder, welche über ein Haus verfügen und wo die BF zuletzt auch gewohnt hat. Der Kontakt zu ihren drei Kindern und ihrem Ehemann, von welchem sie ohnehin getrennt lebt, kann auch über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zumal der Kontakt zu ihren seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet aufhältigen Kindern jahrelang eingeschränkt war und es ihr möglich war den Kontakt zu diesen zu pflegen.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
3.1.6. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen zu substantiieren. Die BF sowie deren rechtsfreundliche Vertretung wurde rechtzeitig geladen, sind jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Nach Aufruf der Sache durch den erkennenden Richter um 15:00 Uhr war die BF zur Verhandlung nicht erschienen und wurde sohin mit dem Beginn der Verhandlung zugewartet. Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 15:30 Uhr war die BF noch immer nicht erschienen und wurde sohin festgestellt, dass die Parteien des Verfahrens und die sonstigen Anwesenden zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurden. Es wurde weiters festgestellt, dass keine Mitteilung seitens der BF beim BVwG eingelangt war, wonach diese gehindert oder verhindert gewesen wäre. Sohin ordnete der erkennende Richter gem. § 42 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG die Durchführung der Verhandlung in der Abwesenheit der BF an.3.1.6. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen zu substantiieren. Die BF sowie deren rechtsfreundliche Vertretung wurde rechtzeitig geladen, sind jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Nach Aufruf der Sache durch den erkennenden Richter um 15:00 Uhr war die BF zur Verhandlung nicht erschienen und wurde sohin mit dem Beginn der Verhandlung zugewartet. Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 15:30 Uhr war die BF noch immer nicht erschienen und wurde sohin festgestellt, dass die Parteien des Verfahrens und die sonstigen Anwesenden zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurden. Es wurde weiters festgestellt, dass keine Mitteilung seitens der BF beim BVwG eingelangt war, wonach diese gehindert oder verhindert gewesen wäre. Sohin ordnete der erkennende Richter gem. Paragraph 42, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Durchführung der Verhandlung in der Abwesenheit der BF an.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (vgl. VwGH 13.02.2024, Ra 2023/02/0247).Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses vergleiche VwGH 13.02.2024, Ra 2023/02/0247).
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände der BF, die in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände der BF, die in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gem. Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gem. Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gem. Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gem. Absatz 3, leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem der BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen war sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem der BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen war sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ebenso als unbegründet abzuweisen.
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Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ehe Familienverband Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung RückkehrsituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2291825.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024