Entscheidungsdatum
09.04.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde 1. der H GmbH, M, und 2. des H Z, M, beide vertreten durch die Rosenberger Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16.01.2026, Zl, betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der H GmbH, FN XXXXXXX, mit Sitz in M, gemäß § 87 Abs 1 Z 3 und 91 Abs 2 GewO 1994, die Gewerbeberechtigung für das reglementierte „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Gasthaus mit der Betriebsbezeichnung H S“, GISA-Zahl YYYYYYYY, rechtswirksam seit 01.09.2025, am Standort F entzogen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der H GmbH, FN XXXXXXX, mit Sitz in M, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und 91 Absatz 2, GewO 1994, die Gewerbeberechtigung für das reglementierte „Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Gasthaus mit der Betriebsbezeichnung H S“, GISA-Zahl YYYYYYYY, rechtswirksam seit 01.09.2025, am Standort F entzogen.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden Bescheid hätte kommen können. Sie habe es insbesondere unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt sowie die entscheidungsrelevanten Tatsachen objektiv und vollständig zu ermitteln. Sie habe bloß formelhafte und inhaltsleere Begründungen angeführt, ohne sich mit den besonderen Umständen dieses außergewöhnlichen Einzelfalles auseinanderzusetzen oder die angebotenen Beweise aufzunehmen und zu würdigen. Darüber hinaus habe sie den Beschwerdeführern keinerlei Gelegenheit gegeben, zu den überraschenden Ansichten der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Bei rechtzeitig gewährtem Parteiengehör hätten die Beschwerdeführer den Sachverhalt problemlos aufklären können. Die Herrn Z zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vermögen nicht seine für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen oder ein negatives Persönlichkeitsbild zu begründen. Die Verstöße nach dem AuslBG seien für Herrn Z unvermeidbar, unbeabsichtigt und unvorhergesehen gewesen, da sie auf professionell gefälschte Ausweisdokumente international flüchtiger Arbeitnehmer zurückzuführen seien. Herr Z habe sich jedoch rechtstreu verhalten, indem er – in gutem Glauben an die Echtheit der vorgelegten Ausweise – die betreffenden Arbeitnehmer ordnungsgemäß und fristgerecht bei der Sozialversicherung angemeldet habe. Die festgestellten Verstöße nach dem KFG und der StVO seien durch Dritte und ohne Wissen und Zutun von Herrn Z erfolgt und würden in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der H GmbH stehen. Zu berücksichtigen sei weiters, dass Herr Z die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bekämpft habe, da er zum damaligen Zeitpunkt keine dahingehende anwaltliche Beratung in Anspruch genommen habe und in gutem Glauben davon ausgegangen sei, dass die Begleichung der Geldstrafen kostengünstiger und unbürokratischer sei, als eine rechtliche Bekämpfung durch einen Rechtsanwalt einzuleiten. Dass sich diese – wenn auch wirtschaftlich nachvollziehbare – Kosten-Nutzen-Abwägung nun nachteilig auf seine gewerberechtliche Stellung auswirken könnte, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass keine ausreichenden Gründe für den Widerruf der Bestellung des Herrn Z als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H GmbH vorliegen würden. Zudem verfüge die Behörde in derartigen Angelegenheiten über einen weiten Ermessensspielraum. Im angefochtenen Bescheid fehle jedoch jeglicher Hinweis darauf, in welcher Weise die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Mangels nachvollziehbarer Ermessensausübung und damit fehlender Prüfbarkeit sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Ermessensmissbrauchs bzw Ermessensüberschreitung behaftet.
Die rechtliche Würdigung der belangten Behörde erweise sich als unrichtig. Sie habe infolge ihrer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung entscheidungswesentliche Feststellungen unterlassen. Bei objektiver Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen und deren rechtsrichtiger Beurteilung hätte der angefochtene Bescheid bzw die Entziehung nicht erlassen werden dürfen. Mit ihrer Ansicht über die Bindungswirkung rechtskräftig erlassener Strafbescheide für die Entziehungsbehörde verkenne die belangte Behörde, dass sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet sei, alle entscheidungsrelevanten Umstände – sowohl belastende als auch entlastende – amtswegig zu ermitteln. Die Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Zweitbeschwerdeführers vorgenommen. Die aktuelle Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes besage jedoch, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den (nicht getilgten) schwerwiegenden Verstößen ergebe und es daher bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt sei, in der Regel keiner Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedürfe (VwGH 25.06.2025, Ra 2023/04/0046). Damit gelte die Rechtsvermutung nicht ausnahmslos. Eine Prüfung des Persönlichkeitsbildes sei insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Behörde Umstände erkennbar seien, die gegen die Anwendung der Rechtsvermutung sprechen oder entlastende Aspekte erkennen lassen würden, wie dies gegenständlich der Fall sei. Die Beschwerdeführer hätten die Behörde ausdrücklich auf die ungewöhnliche Ausnahmesituation hingewiesen und entsprechende Beweisaufnahmen angeboten. Die belangte Behörde sei informiert worden, dass der Zweitbeschwerdeführer damals gar nicht in der Lage gewesen sei und überhaupt keine Möglichkeit gehabt hätte, nicht gegen das AuslBG zu verstoßen; ihm sei gar nicht bewusst gewesen, dass durch die Anstellung der vier Ausländer ein Verstoß gegen das AuslBG begangen worden sei, zumal diese ihm gefälschte Ausweise vorgelegt hätten, deren Echtheit selbst für geübte Prüfer nicht erkennbar gewesen sei. Ein Arbeitgeber müsse zwar die notwenige Sorgfalt bei der Prüfung von Dokumenten walten lassen, jedoch könne nur das verlangt werden, was nach den persönlichen Verhältnissen zumutbar sei. Die hohe professionelle Qualität der Fälschungen – die selbst im Zuge jahrelanger internationaler Ermittlungen erst spät erkannt worden seien – belege, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht erfüllt und die Fälschungen für ihn objektiv nicht erkennbar gewesen seien. Er habe somit rechtstreu gehandelt, indem er die vier ausländischen Arbeitsnehmer ordnungsgemäß und fristgerecht zur Sozialversicherung angemeldet habe, wie er es bei Vorlage echter Ausweise ebenfalls getan hätte. Trotz dieser entlastenden Umstände und der vorgelegten Beweisanbote habe es die belangte Behörde unterlassen, eine sachgerechte Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Zweitbeschwerdeführers vorzunehmen und nicht gewürdigt, wie die ihm zur Last gelegten Verstöße tatsächlich zustande gekommen sind. Der Zweitbeschwerdeführer habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen und seien die Verstöße nach dem AuslBG sowie dem KFG und der StVO für ihn unvermeidbar gewesen, sodass der Widerruf unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt sei.Die rechtliche Würdigung der belangten Behörde erweise sich als unrichtig. Sie habe infolge ihrer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung entscheidungswesentliche Feststellungen unterlassen. Bei objektiver Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen und deren rechtsrichtiger Beurteilung hätte der angefochtene Bescheid bzw die Entziehung nicht erlassen werden dürfen. Mit ihrer Ansicht über die Bindungswirkung rechtskräftig erlassener Strafbescheide für die Entziehungsbehörde verkenne die belangte Behörde, dass sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet sei, alle entscheidungsrelevanten Umstände – sowohl belastende als auch entlastende – amtswegig zu ermitteln. Die Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Zweitbeschwerdeführers vorgenommen. Die aktuelle Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes besage jedoch, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den (nicht getilgten) schwerwiegenden Verstößen ergebe und es daher bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt sei, in der Regel keiner Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedürfe (VwGH 25.06.2025, Ra 2023/04/0046). Damit gelte die Rechtsvermutung nicht ausnahmslos. Eine Prüfung des Persönlichkeitsbildes sei insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Behörde Umstände erkennbar seien, die gegen die Anwendung der Rechtsvermutung sprechen oder entlastende Aspekte erkennen lassen würden, wie dies gegenständlich der Fall sei. Die Beschwerdeführer hätten die Behörde ausdrücklich auf die ungewöhnliche Ausnahmesituation hingewiesen und entsprechende Beweisaufnahmen angeboten. Die belangte Behörde sei informiert worden, dass der Zweitbeschwerdeführer damals gar nicht in der Lage gewesen sei und überhaupt keine Möglichkeit gehabt hätte, nicht gegen das AuslBG zu verstoßen; ihm sei gar nicht bewusst gewesen, dass durch die Anstellung der vier Ausländer ein Verstoß gegen das AuslBG begangen worden sei, zumal diese ihm gefälschte Ausweise vorgelegt hätten, deren Echtheit selbst für geübte Prüfer nicht erkennbar gewesen sei. Ein Arbeitgeber müsse zwar die notwenige Sorgfalt bei der Prüfung von Dokumenten walten lassen, jedoch könne nur das verlangt werden, was nach den persönlichen Verhältnissen zumutbar sei. Die hohe professionelle Qualität der Fälschungen – die selbst im Zuge jahrelanger internationaler Ermittlungen erst spät erkannt worden seien – belege, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht erfüllt und die Fälschungen für ihn objektiv nicht erkennbar gewesen seien. Er habe somit rechtstreu gehandelt, indem er die vier ausländischen Arbeitsnehmer ordnungsgemäß und fristgerecht zur Sozialversicherung angemeldet habe, wie er es bei Vorlage echter Ausweise ebenfalls getan hätte. Trotz dieser entlastenden Umstände und der vorgelegten Beweisanbote habe es die belangte Behörde unterlassen, eine sachgerechte Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Zweitbeschwerdeführers vorzunehmen und nicht gewürdigt, wie die ihm zur Last gelegten Verstöße tatsächlich zustande gekommen sind. Der Zweitbeschwerdeführer habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen und seien die Verstöße nach dem AuslBG sowie dem KFG und der StVO für ihn unvermeidbar gewesen, sodass der Widerruf unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt sei.
Auch hätte die Behörde den Sachverhalt unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten würdigen müssen, zumal ein rechtskräftiger Widerruf (gemeint wohl: Entziehung) der Gewerbeberechtigung zur Folge hätte, dass acht schwervermittelbare Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren würden. Auch wäre mit erheblichen Umsatzeinbußen und -ausfällen bei zahlreichen regionalen Lieferanten und Geschäftspartnern zu rechnen. Die Entscheidung hätte somit auch für Dritte erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Durch die Entscheidung seien die Beschwerdeführer in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren, dem Gleichheitsgrundsatz (Willkür) sowie der Erwerbsfreiheit verletzt worden.
3. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Die H GmbH, FN XXXXXXX, mit Sitz in Me, S, ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Gasthaus mit der Betriebsbezeichnung „H S“ (GISA-Zahl: YYYYYYYY, rechtswirksam seit 01.09.2025), mit dem Standort F. 3.1. Die H GmbH, FN XXXXXXX, mit Sitz in Me, S, ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Gasthaus mit der Betriebsbezeichnung „H S“ (GISA-Zahl: YYYYYYYY, rechtswirksam seit 01.09.2025), mit dem Standort F.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der H GmbH ist H Z, geboren am xx.xx.xxxx in S, österreichischer Staatsbürger.
3.2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 14.10.2025, Zahl:, wurde die H GmbH aufgefordert, Herrn H Z, geboren am xx.xx.xxxx in S, Staatsangehörigkeit Österreich, wohnhaft in M, S, binnen acht Wochen nach Erhalt des Schreibens als handelsrechtlichen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der H GmbH zu entfernen. In Anbetracht der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen des handelsrechtlichen Geschäftsführers und Alleingesellschafters betreffend Verstöße gegen das AuslBG sowie gegen Bestimmungen des LMSVG, welche bei Ausübung des von der H GmbH innehabenden Gewerbes zu beachten seien, sei bei Herrn H Z die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr gegeben und liege ein Ausschlussgrund im Sinne der genannten Bestimmung vor. Folgende Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde in diesem Schreiben angeführt:3.2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 14.10.2025, Zahl:, wurde die H GmbH aufgefordert, Herrn H Z, geboren am xx.xx.xxxx in S, Staatsangehörigkeit Österreich, wohnhaft in M, S, binnen acht Wochen nach Erhalt des Schreibens als handelsrechtlichen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der H GmbH zu entfernen. In Anbetracht der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen des handelsrechtlichen Geschäftsführers und Alleingesellschafters betreffend Verstöße gegen das AuslBG sowie gegen Bestimmungen des LMSVG, welche bei Ausübung des von der H GmbH innehabenden Gewerbes zu beachten seien, sei bei Herrn H Z die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr gegeben und liege ein Ausschlussgrund im Sinne der genannten Bestimmung vor. Folgende Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde in diesem Schreiben angeführt:
Mit Schreiben vom 03.10.2025 haben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Rosenberger Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, im Parallelverfahren betreffend die H GmbH (handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter sowie Zweitbeschwerdeführer ebenfalls H Z) Stellung genommen. Eine weitere Stellungnahme betreffend die H GmbH wurde seitens der Beschwerdeführer nicht erstattet.
3.3. Insgesamt liegen hinsichtlich H Z, M, 13 noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Diese Übertretungen wurden in den folgenden rechtskräftigen Straferkenntnissen bzw Strafverfügungen festgestellt und sanktioniert:
Staatsangehörigkeit: G
Beschäftigungszeitraum xx.08.2023 bis xx.08.2024
Staatsangehörigkeit: G
Beschäftigungszeitraum: xx.08.2023 bis xx.03.2024
Staatsangehörigkeit: G
Beschäftigungszeitraum: xx.05.2024 bis xx.05.2024
Staatsangehörigkeit: G
Beschäftigungszeitraum: xx.03.2023 – xx.08.2024
- Am xx.xx.2023 sei der Nebenraum der Küche stark verunreinigt gewesen und im Zuge der kostenpflichtigen Nachkontrolle am xx.xx.2023 sei an verschiedenen Stellen des Trockenlagers Mäusekot festgestellt worden.
- Im Nebenraum seien Zwischenerzeugnisse wie beispielsweise frittiertes Putenfleisch (gemessene Temperatur: ca 34°C), gekochter Reis (gemessene Temperatur: ca 31°C), oder frittiertes Hühnerfleisch (gemessene Temperatur: ca 29°C) bei Raumtemperatur abgekühlt bzw für etwa zwei Stunden zwischengelagert und in der Kühlzelle (Temperatur laut Thermometer 16°C) seien unter anderem rohe zerkleinerte Fleischzubereitungen (gemessene Temperatur: ca 11°C) bei hohen Temperaturen gelagert worden.
- Frittiertes Hühnerfleisch sei zur weiteren Verarbeitung in stark verschmutzten Behältnissen zwischengelagert worden.
- Zum Zeitpunkt der Kontrollen am xx.xx.2023 und xx.xx.2023 hätten für die Betriebsangestellten keine Schulungsdokumente hinsichtlich Hygieneunterweisung vorgewiesen werden können.
Weiters habe er es als gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Firma „H GmbH“, in M, S, zu verantworten, dass diese Firma als Unternehmerin ihrer Verpflichtung, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren, nicht nachgekommen sei. Bei der Kontrolle am xx.xx.2023 und xx.xx.2023 im Restaurant „P“, in M, S seien die [zuvor dargestellten Mängel] im Hinblick auf die Hygiene festgestellt worden. Weiters habe er es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Firma „H GmbH“, in M, S, zu verantworten, dass diese Firma als Unternehmerin ihrer Verpflichtung, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren, nicht nachgekommen sei. Bei der Kontrolle am xx.xx.2023 und xx.xx.2023 im Restaurant „P“, in M, S seien die [zuvor dargestellten Mängel] im Hinblick auf die Hygiene festgestellt worden.
3.4. Dem Auftrag zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers ist die H GmbH bis dato nicht nachgekommen.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des im Behördenakt befindlichen Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregister vom 17.09.2025 sowie den eingeholten, rechtskräftigen gegen H Z ergangen Strafverfügungen und Straferkenntnissen und des Verwaltungsstrafaktes zu Zl, sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2026 als erwiesen angenommen.
5.1. Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 112/2018, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.5.1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2018,, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Nach § 91 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 85/2012, hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2012,, hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die in Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
5.2. Partei in einem Entziehungsverfahren nach § 91 Abs 2 GewO 1994 ist nur der Gewerbeinhaber (juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft). Die zu entfernende natürliche Person mit maßgebendem Einfluss, gewerberechtliche und unternehmensrechtliche Geschäftsführer haben keine Parteistellung (vgl VwGH 28.03.2001, 2000/04/0164).5.2. Partei in einem Entziehungsverfahren nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist nur der Gewerbeinhaber (juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft). Die zu entfernende natürliche Person mit maßgebendem Einfluss, gewerberechtliche und unternehmensrechtliche Geschäftsführer haben keine Parteistellung vergleiche VwGH 28.03.2001, 2000/04/0164).
Die Beschwerde des handelsrechtlichen Geschäftsführers, H Z, war daher zurückzuweisen.
5.3. Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar. Durch die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 wird die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten, für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst. Änderungen im maßgeblichen Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (vgl VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist alleine die Aufforderung der Gewerbebehörde gemäß § 91 Abs 2 GewO und deren rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht maßgeblich (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059). 5.3. Die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar. Durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wird die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten, für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst. Änderungen im maßgeblichen Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist alleine die Aufforderung der Gewerbebehörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO und deren rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht maßgeblich vergleiche , VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059).
Der gegenständlichen Entscheidung sind daher ausschließlich jene rechtkräftigen Verstöße des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin zugrunde zu legen, die der Erstbeschwerdeführerin in der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft vom 14.10.2025 vorgehalten wurden.
5.4. Wie unter Punkt 3.3. festgestellt wurde, wurden über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin insgesamt 13 Verwaltungsstrafen verhängt, die noch nicht getilgt sind. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und somit um Verstöße, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den von der Erstbeschwerdeführerin beim ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften stehen. Im Weiteren handelt es sich um Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung. Die angeführten Verwaltungsübertretungen stellen rechtskräftige Bestrafungen dar. Das Verwaltungsgericht ist an die rechtskräftigen Bestrafungen insofern gebunden, als die Frage, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die ihm in diesen Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) begangen hat, feststeht (vgl VwGH 13.06.2005, 2003/04/0089).5.4. Wie unter Punkt 3.3. festgestellt wurde, wurden über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin insgesamt 13 Verwaltungsstrafen verhängt, die noch nicht getilgt sind. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und somit um Verstöße, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den von der Erstbeschwerdeführerin beim ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften stehen. Im Weiteren handelt es sich um Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung. Die angeführten Verwaltungsübertretungen stellen rechtskräftige Bestrafungen dar. Das Verwaltungsgericht ist an die rechtskräftigen Bestrafungen insofern gebunden, als die Frage, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die ihm in diesen Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) begangen hat, feststeht vergleiche , VwGH 13.06.2005, 2003/04/0089).
Wenn auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, bedarf es bei § 87 Abs 1 Z 3 – im Unterschied zu dem in Abs 1 Z 1 geregelten Entziehungsgrund – keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewebeinhabers, weil sich hier „[…] die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt“ (Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO 1994 § 87 Rz 39, unter Hinweis auf VwGH 11.11.1998, 98/04/0188; 27.09.2000, 2000/04/0127). Nach der Regelung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen – soweit diesen rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen zugrunde liegen (vgl VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0065). Eine Beurteilung der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers erübrigt sich daher. Die festgestellten rechtskräftigen und noch nicht getilgten Verstöße des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sind auch keiner Prognose über dessen Zuverlässigkeit zu unterziehen, sondern führen zwingend dazu, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr vorliegt. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen zu treffen, ob ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers in Zukunft zu erwarten sei, ist zu entgegnen, dass dies aufgrund dieser Rechtsvermutung nicht erforderlich ist.Wenn auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, bedarf es bei Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, – im Unterschied zu dem in Absatz eins, Ziffer eins, geregelten Entziehungsgrund – keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewebeinhabers, weil sich hier „[…] die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt“ (Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO 1994 Paragraph 87, Rz 39, unter Hinweis auf VwGH 11.11.1998, 98/04/0188; 27.09.2000, 2000/04/0127). Nach der Regelung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen – soweit diesen rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen zugrunde liegen vergleiche VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0065). Eine Beurteilung der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers erübrigt sich daher. Die festgestellten rechtskräftigen und noch nicht getilgten Verstöße des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sind auch keiner Prognose über dessen Zuverlässigkeit zu unterziehen, sondern führen zwingend dazu, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr vorliegt. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen zu treffen, ob ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers in Zukunft zu erwarten sei, ist zu entgegnen, dass dies aufgrund dieser Rechtsvermutung nicht erforderlich ist.
Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist aufgrund der zugrundeliegenden rechtskräftigen Entscheidungen (Strafverfügungen, Straferkenntnisse) zu beurteilen. Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzungen der Schluss ziehen lässt, der Gewerbeberechtigte ist nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl zB VwGH 18.10.2012, 2012/04/0122). Schwere Verletzungen liegen auch dann vor, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen werden.Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist aufgrund der zugrundeliegenden rechtskräftigen Entscheidungen (Strafverfügungen, Straferkenntnisse) zu beurteilen. Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzungen der Schluss ziehen lässt, der Gewerbeberechtigte ist nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche zB VwGH 18.10.2012, 2012/04/0122). Schwere Verletzungen liegen auch dann vor, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen werden.
Der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung wird vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen (VwGH 21.12.2011, 2007/04/0222). Für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 spricht bei den Übertretungen des AuslBG (§ 28 Abs 1 Z 1) die „Art der verletzten Schutzinteressen“ (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0180). Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten
Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs 1 GewO 1994 genannten Schutzinteressen zählt. Der Gesetzgeber hat der Einhaltung dieser Norm ein sehr großes Gewicht beigemessen (VwGH 01.01.2008, 2008/04/0135).Der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung wird vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen (VwGH 21.12.2011, 2007/04/0222). Für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, spricht bei den Übertretungen des AuslBG (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,) die „Art der verletzten Schutzinteressen“ (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0180). Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten, Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 genannten Schutzinteressen zählt. Der Gesetzgeber hat der Einhaltung dieser Norm ein sehr großes Gewicht beigemessen (VwGH 01.01.2008, 2008/04/0135).
Verstöße gegen das LMSVG, die aufgrund grober hygienischer Mängel in einem Betrieb festgestellt werden, können im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem zu entziehenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften angesehen werden (vgl VwGH 18.05.2005, 2005/04/0029).Verstöße gegen das LMSVG, die aufgrund grober hygienischer Mängel in einem Betrieb festgestellt werden, können im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem zu entziehenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften angesehen werden vergleiche VwGH 18.05.2005, 2005/04/0029).
Die vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin begangenen Delikte nach dem AuslBG und dem LMSVG betreffen Schutzinteressen, denen für das Gewerbe, welches die Erstbeschwerdeführerin ausübt, wesentliche Bedeutung zukommt. Diese Schutzinteressen wurden im gegenständlichen Fall nicht unbeträchtlich verletzt, zumal das Fehlverhalten in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum andauerte (bei einigen Verstößen gegen das AuslBG) und/oder mehrere gleich gelagerte (einschlägige) Verstöße vorliegen (sowohl bei jenen gegen das AuslBG als auch gegen das LMSVG). Die Verstöße gegen das AuslBG umfassen auch unterschiedliche Zeiträume, die Tathandlungen wurden dabei zu unterschiedlichen Zeitpunkten gesetzt.
Im vorliegenden Fall liegen somit mehrere schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vor. Schon aus diesem Grund war die Gewerbeberechtigung zu entziehen, nachdem die Erstbeschwerdeführerin der Aufforderung zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht nachgekommen ist.
5.5. Darüber hinaus kann das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass sich aus der Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0065).5.5. Darüber hinaus kann das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass sich aus der Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0065).
Insgesamt liegen beim handelsrechtlichen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin 13 noch nicht getilgte Verstöße vor; 4 davon betreffen das AuslBG, 5 das LMSVG. Diese 9 Verstöße stellen Übertretungen von Vorschriften dar, die bei der Ausübung des von der H GmbH innehabenden Gewerbes zu beachten sind.
Auch aufgrund der Vielzahl der angeführten Übertretungen ist im Hinblick auf die Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin von schwerwiegenden Verstößen des handelsrechtlichen Geschäftsführers auszugehen (vgl VwGH 26.06.2001, 2000/04/0179), selbst wenn einzelne Verstöße an sich nicht schwerwiegend wären, zumal der handelsrechtliche Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Zahl der Verstöße als nicht mehr zuverlässig anzusehen ist. Dabei sind nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden, sondern auch solche, die bei Ausübung eines anderen Gewerbes stattgefunden haben (vgl VwGH 01.07.2009, 2008/04/0092).Auch aufgrund der Vielzahl der angeführten Übertretungen ist im Hinblick auf die Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin von schwerwiegenden Verstößen des handelsrechtlichen Geschäftsführers auszugehen vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0179), selbst wenn einzelne Verstöße an sich nicht schwerwiegend wären, zumal der handelsrechtliche Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Zahl der Verstöße als nicht mehr zuverlässig anzusehen ist. Dabei sind nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden, sondern auch solche, die bei Ausübung eines anderen Gewerbes stattgefunden haben vergleiche VwGH 01.07.2009, 2008/04/0092).
5.6. Dem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform ein maßgeblicher Einfluss im Sinne des § 91 Abs 2 GewO zu (vgl VwGH 02.05.2018, Ra 2018/03/0040). Im gegenständlichen Fall ist H Z unstrittigerweise handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH als Gewerbetreibende. Die Aufforderung zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers H Z erfolgte daher zu Recht, da durch Beibehaltung dieser Position der maßgebende Einfluss auf den Geschäftsbetrieb gesichert wäre. Der Geschäftsführer ist als notwendiges Organ der GmbH der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet, verantwortlich und haftbar; die aktive und passive Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist nach außen unbeschränkbar (vgl VwGH 28.03.2001, 2000/04/0161). Die festgestellten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen lassen ein entsprechendes Defizit des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Hinblick auf sein Verantwortungsbewusstsein erkennen.5.6. Dem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform ein maßgeblicher Einfluss im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO zu vergleiche VwGH 02.05.2018, Ra 2018/03/0040). Im gegenständlichen Fall ist H Z unstrittigerweise handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH als Gewerbetreibende. Die Aufforderung zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers H Z erfolgte daher zu Recht, da durch Beibehaltung dieser Position der maßgebende Einfluss auf den Geschäftsbetrieb gesichert wäre. Der Geschäftsführer ist als notwendiges Organ der GmbH der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet, verantwortlich und haftbar; die aktive und passive Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist nach außen unbeschränkbar vergleiche VwGH 28.03.2001, 2000/04/0161). Die festgestellten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen lassen ein entsprechendes Defizit des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Hinblick auf sein Verantwortungsbewusstsein erkennen.
Darauf, dass H Z nicht nur handelsrechtlicher, sondern auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin ist, kommt es nicht an. Schon seine Funktion als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer verschafft ihm den entsprechenden maßgebenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb (vgl. die zuvor angeführte Rechtsprechung des VwGH). Nachdem die Erstbeschwerdeführerin dem Auftrag zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers aber nicht nachgekommen ist, liegt der angeführte Entziehungsgrund vor.Darauf, dass H Z nicht nur handelsrechtlicher, sondern auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin ist, kommt es nicht an. Schon seine Funktion als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer verschafft ihm den entsprechenden maßgebenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb vergleiche die zuvor angeführte Rechtsprechung des VwGH). Nachdem die Erstbeschwerdeführerin dem Auftrag zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers aber nicht nachgekommen ist, liegt der angeführte Entziehungsgrund vor.
5.7. Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung vorzunehmen sei, weil der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin von den ausländischen Arbeitnehmern durch Vorlage gefälschter Ausweise getäuscht worden sei, so ist zunächst auf die bereits angeführte Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen hinzuweisen. Eine Änderung der Feststellungen der Strafbehörde ist im Hinblick auf die Bindungswirkung nicht zulässig.
Im Übrigen ist – nach Durchsicht des eingeholten Verwaltungsstrafaktes betreffend die Übertretungen nach dem AuslBG – darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nach dem AuslBG bei seiner Ersteinvernahme gegenüber der Polizei angegeben hat, dass sowohl die ausländischen Arbeitnehmer als auch sein Steuerberater ihn darauf hingewiesen hätten, dass es sich bei ihnen um g Staatsbürger handle, und er – wie er im Strafverfahren gegenüber der Behörde ausgesagt hat – gewusst hat, dass die g Arbeiter ohne Arbeitserlaubnis hier nicht arbeiten dürfen. Darüber hinaus geht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien dieser Ausweise jedenfalls in zwei Fällen hervor, dass es sich dabei jeweils um eine „Residence Permit“ (Aufenthaltsbewilligung) handelt (bei M K und bei K A), somit nicht um eine Arbeitserlaubnis/Beschäftigungsbewilligung, und dass es sich bei diesen Personen um g Staatsbürger handelt („Nationality: G“). Die Bestrafungen nach dem AuslBG sind rechtskräftig, Beschwerden wurden dagegen nicht erhoben. Auch wurde keine Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren beantragt. Es liegen im vorliegenden Fall somit keine Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung der in § 87 Abs 1 Z 3 GewO normierten Rechtsvermutung indizieren.Im Übrigen ist – nach Durchsicht des eingeholten Verwaltungsstrafaktes betreffend die Übertretungen nach dem AuslBG – darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nach dem AuslBG bei seiner Ersteinvernahme gegenüber der Polizei angegeben hat, dass sowohl die ausländischen Arbeitnehmer als auch sein Steuerberater ihn darauf hingewiesen hätten, dass es sich bei ihnen um g Staatsbürger handle, und er – wie er im Strafverfahren gegenüber der Behörde ausgesagt hat – gewusst hat, dass die g Arbeiter ohne Arbeitserlaubnis hier nicht arbeiten dürfen. Darüber hinaus geht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien dieser Ausweise jedenfalls in zwei Fällen hervor, dass es sich dabei jeweils um eine „Residence Permit“ (Aufenthaltsbewilligung) handelt (bei M K und bei K A), somit nicht um eine Arbeitserlaubnis/Beschäftigungsbewilligung, und dass es sich bei diesen Personen um g Staatsbürger handelt („Nationality: G“). Die Bestrafungen nach dem AuslBG sind rechtskräftig, Beschwerden wurden dagegen nicht erhoben. Auch wurde keine Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren beantragt. Es liegen im vorliegenden Fall somit keine Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO normierten Rechtsvermutung indizieren.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist klarzustellen, dass die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin das Aufforderungsschreiben vom 14.10.2025 übermittelt und ihr damit implizit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist somit nicht erkennbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Beschwerdeverfahren auszuführen, geheilt wird. Die Beschwerdeführer konnten ihren Standpunkt in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung entsprechend darlegen.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin einwendet, der belangten Behörde sei bei der gegenständlichen Entscheidung Ermessen zugekommen, bei der sie das Persönlichkeitsbild des Zweitbeschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen, so ist dieser Einwand nicht zutreffend, weil § 91 Abs 1 GewO 1994 für diese Annahme keine Grundlage bietet. Durch diese Bestimmung wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt (VwGH 07.09.2009, 2009/04/0173). Soweit die Erstbeschwerdeführerin einwendet, der belangten Behörde sei bei der gegenständlichen Entscheidung Ermessen zugekommen, bei der sie das Persönlichkeitsbild des Zweitbeschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen, so ist dieser Einwand nicht zutreffend, weil Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 für diese Annahme keine Grundlage bietet. Durch diese Bestimmung wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt (VwGH 07.09.2009, 2009/04/0173).
„Volkswirtschaftliche Gründe“, wie von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, sind beim Widerruf des gewerberechtlichen Geschäftsführers und bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.02.2010, 2009/04/0107). So ist ein Ausnahmetatbestand, dass am Weiterbestand des Gewerbebetriebs zur Arbeitsplatzsicherung ein öffentliches Interesse besteht und die Behörde daher von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen hätte, im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 22.11.1988, 87/04/0107).„Volkswirtschaftliche Gründe“, wie von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, sind beim Widerruf des gewerberechtlichen Geschäftsführers und bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.02.2010, 2009/04/0107). So ist ein Ausnahmetatbestand, dass am Weiterbestand des Gewerbebetriebs zur Arbeitsplatzsicherung ein öffentliches Interesse besteht und die Behörde daher von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen hätte, im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 22.11.1988, 87/04/0107).
5.8. Die belangte Behörde hat die Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin somit zu Recht entzogen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerberecht, Entziehung Gewerbeberechtigung, Verstöße gegen AuslBG und LMSVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.414.8.2026.R15Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026