TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/28 2000/04/0161

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §91 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der K Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Mai 2000, Zl. WST1-B-0018, betreffend Widerruf der Pächterbestellung nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die "genehmigte Übertragung der Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GewO 1973 in der Betriebsart Gasthaus im bezeichneten Standort ..." an die beschwerdeführende Partei im Grunde des § 91 Abs. 2 GewO 1994 widerrufen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es stehe unbestritten fest, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 17. Mai 1999 der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Hans Kroneiser mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die Behörde erster Instanz habe mit Schreiben vom 20. Juli 1999 die beschwerdeführende Partei zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers innerhalb einer Frist von acht Wochen aufgefordert. Nachdem dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen worden sei, sei der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer infolge seiner fortgesetzten Krankheit bei der Ausübung seiner Tätigkeit schwerst behindert gewesen und somit auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit seinen Zahlungen erneut in Verzug geraten sei. Er versuche nunmehr, sämtliche "administrative wie auch finanzielle Rückstände aufzuholen". Dabei werde auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufs Neue kontaktiert und eine neuerliche Zahlungsvereinbarung getroffen werden. In rechtlicher Hinsicht sei zu der Berufung auszuführen, dass die Umstände, die zur Insolvenz des handelsrechtlichen Geschäftsführers geführt hätten, für das Entziehungsverfahren bedeutungslos seien. Die Behörde habe nur zu prüfen, ob der Tatbestand der Abweisung des Antrages auf "Neueröffnung" des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens zutreffe. Der gesetzlich vorgeschriebenen "Entziehung der Gewerbeberechtigung" würde auch eine Begleichung der Beitragsrückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht entgegenstehen, wobei noch anzumerken sei, dass nach einem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt eine getroffene Zahlungsvereinbarung neuerlich nicht eingehalten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibende eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen und im Falle, dass der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid gründe sich ausschließlich darauf, dass der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des handelsrechtlichen Geschäftsführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die belangte Behörde lasse die in der Berufung vorgebrachten Umstände außer Acht, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer infolge einer fortgesetzten Krankheit bei der Ausübung seiner Tätigkeit "schwerst behindert" gewesen sei, Beitragsrückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angelaufen seien, die aber nur auf einen vorübergehenden Liquiditätsengpass zurückzuführen gewesen seien, letztlich aber ein Konkurseröffnungsantrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht habe abgewendet werden können. Der handelsrechtliche Geschäftsführer habe bereits im Zeitpunkt des Widerrufs der Pächterbestellung durch die Behörde erster Instanz auf Grund seiner Krankheit keinen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Partei ausgeübt und auch gar nicht ausüben können. Die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer für sich alleine bewirke noch nicht, dass der Geschäftsführer tatsächlich entscheidenden wirtschaftlichen und rechtlichen Einfluss innerhalb der juristischen Person ausübe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, dem Vorbringen hinsichtlich der Krankheit des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Dabei wäre erkennbar gewesen, dass dieser keinerlei maßgebenden Einfluss auf die Geschäfte der beschwerdeführenden Partei ausgeübt habe und somit die Gründe für den Widerruf der Pächterbestellung nicht vorgelegen seien.

Mit diesem Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich wiederholt ausgesprochen hat, kommt dem alleinigen (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. schon im Hinblick auf die rechtliche Organisationsform der Gesellschaft ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 94/04/0017). Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Erkrankung des (handelsrechtlichen) Geschäftsführers nichts zu ändern, da der Geschäftsführer als notwendiges Organ der Ges.m.b.H. der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet, verantwortlich und haftbar, die aktive und passive Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außen unbeschränkbar ist (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 29. März 1994). Dass ungeachtet dieses Umstandes dem (handelsrechtlichen) Geschäftsführer kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei zustand, wird in der Beschwerde nicht entsprechend konkret dargetan, weshalb die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen ist.

Hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhalt mit einem "vorübergehenden Liquiditätsengpass" genügt der Hinweis, dass § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine den Tatbeständen des § 87 Abs. 2 bis 6 GewO 1994 bzw. des § 26 GewO 1994 vergleichbare Regelung nicht kennt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/04/0078).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040161.X00

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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