TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/1 2008/04/0135

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
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  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/04/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde 1. der G GmbH und 2. der G GmbH & CoKG, beide in L, beide vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich je vom 17. Juli 2008, Zl. Ge(Wi)-220905/1-2008- Di/Str (betreffend die Erstbeschwerdeführerin;

hg. Zl. 2008/04/0135) und Zl. Ge(Wi)-220907/1-2008-Di/Str (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin; hg. Zl. 2008/04/0136), je betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Herr Uka B. ist unstrittig Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Zweitbeschwerdeführerin ist.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden je vom 17. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" an einem näher bezeichneten Standort entzogen.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden je vom 17. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO) die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" an einem näher bezeichneten Standort entzogen.

In den im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen dieser Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass über Uka B. wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zumindest am 23. März 2005 mit Straferkenntnis vom 11. Juli 2005 eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt worden sei. Wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Zeit vom 1. bis 2. Juni 2006 sei über Uka B. mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 2006 eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- verhängt worden. Schließlich sei über Uka B. wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Zeit von 17. bis 30. Juni 2006 mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2007 neuerlich eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- verhängt worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 14. Juni 2007 sei den Beschwerdeführerinnen jeweils eine Frist bis zum 20. Juli 2007 für die Entfernung von Uka B. gesetzt worden. Dennoch sei Uka B. aus den beiden Unternehmen nicht ausgeschieden.

Durch die wiederholte Übertretung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes habe Uka B. gegen das bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung verstoßen. Der Erstbehörde könne nicht entgegen getreten werden, wenn sie diese Verstöße als schwerwiegend im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO angesehen und daher den Beschwerdeführerinnen jeweils die Gewerbeberechtigung entzogen habe.Durch die wiederholte Übertretung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes habe Uka B. gegen das bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung verstoßen. Der Erstbehörde könne nicht entgegen getreten werden, wenn sie diese Verstöße als schwerwiegend im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO angesehen und daher den Beschwerdeführerinnen jeweils die Gewerbeberechtigung entzogen habe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des - gemeinsam geführten - Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine sich auf beide Beschwerdeführerinnen beziehende Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn (Z. 3) der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; ein Schutzinteresse ist insbesondere (u.a.) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn (Ziffer 3,) der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; ein Schutzinteresse ist insbesondere (u.a.) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die in Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Die Beschwerdeführerinnen gestehen zu, dass Uka B., dem als handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin, die Komplementärin der Zweitbeschwerdeführerin sei, ein maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaften zukomme, entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde wegen Beschäftigung von Ausländern ohne die hiefür erforderliche Berechtigung rechtskräftig bestraft worden sei. Sie bringen jedoch vor, dass Uka B. zwei der drei Tathandlungen nicht in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, sondern eines Gastgewerbes begangen habe. In diesen Fällen hätte das Fehlen der Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz primär der für den gastgewerblichen Betrieb bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführerin auffallen müssen. Uka B. habe keinen Grund gehabt, dieser Geschäftsführerin zu misstrauen. Im Übrigen habe Uka B. nachdem er von den illegalen Beschäftigungen erfahren habe, alles in die Wege geleitet, um die Beschäftigung zu legalisieren. Für die im Gastgewerbe zunächst illegal beschäftigte Ausländerin sei tatsächlich kurz danach eine entsprechende Bewilligung erteilt worden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass der gastgewerbliche Betrieb mittlerweile eingestellt worden sei. Weiters könne die Gewerbeentziehung nur auf Übertretungen von Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gestützt werden, die gerade bei diesem Gewerbe zu beachten seien. Eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, das bei Ausübung eines jeden Gewerbes zu beachten sei, könne daher die Gewerbeentziehung nicht rechtfertigen. Weiters sei zu beachten, dass Uka B. seit 1. Juli 2006 keine Verwaltungsübertretungen mehr begangen habe und dass im ersten Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt worden sei. Da den Bestrafungen jeweils nur eine Tathandlung zu Grunde liege, liege auch bei einer Gesamtbetrachtung kein schwerwiegender Verstoß im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO vor.Die Beschwerdeführerinnen gestehen zu, dass Uka B., dem als handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin, die Komplementärin der Zweitbeschwerdeführerin sei, ein maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaften zukomme, entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde wegen Beschäftigung von Ausländern ohne die hiefür erforderliche Berechtigung rechtskräftig bestraft worden sei. Sie bringen jedoch vor, dass Uka B. zwei der drei Tathandlungen nicht in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, sondern eines Gastgewerbes begangen habe. In diesen Fällen hätte das Fehlen der Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz primär der für den gastgewerblichen Betrieb bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführerin auffallen müssen. Uka B. habe keinen Grund gehabt, dieser Geschäftsführerin zu misstrauen. Im Übrigen habe Uka B. nachdem er von den illegalen Beschäftigungen erfahren habe, alles in die Wege geleitet, um die Beschäftigung zu legalisieren. Für die im Gastgewerbe zunächst illegal beschäftigte Ausländerin sei tatsächlich kurz danach eine entsprechende Bewilligung erteilt worden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass der gastgewerbliche Betrieb mittlerweile eingestellt worden sei. Weiters könne die Gewerbeentziehung nur auf Übertretungen von Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gestützt werden, die gerade bei diesem Gewerbe zu beachten seien. Eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, das bei Ausübung eines jeden Gewerbes zu beachten sei, könne daher die Gewerbeentziehung nicht rechtfertigen. Weiters sei zu beachten, dass Uka B. seit 1. Juli 2006 keine Verwaltungsübertretungen mehr begangen habe und dass im ersten Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt worden sei. Da den Bestrafungen jeweils nur eine Tathandlung zu Grunde liege, liege auch bei einer Gesamtbetrachtung kein schwerwiegender Verstoß im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO vor.

Durch die rechtskräftigen Bestrafungen steht fest, dass Uka B. die drei ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Schon deshalb geht das das Verschulden von Uka B. in Zweifel ziehende Vorbringen ins Leere.Durch die rechtskräftigen Bestrafungen steht fest, dass Uka B. die drei ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Schon deshalb geht das das Verschulden von Uka B. in Zweifel ziehende Vorbringen ins Leere.

Bei den gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Darunter fällt auch die im Gesetz ausdrücklich als "Schutzinteresse" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 genannte "Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung". Von daher ist es auch unerheblich, ob Uka B. einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung eines anderen, mittlerweile eingestellten Gewerbes begangen hat.Bei den gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Darunter fällt auch die im Gesetz ausdrücklich als "Schutzinteresse" im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, genannte "Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung". Von daher ist es auch unerheblich, ob Uka B. einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung eines anderen, mittlerweile eingestellten Gewerbes begangen hat.

Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/04/0137).Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen vergleiche , etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/04/0137).

Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung - wie dargestellt - zu den in § 87 Abs. 1 GewO genannten Schutzinteressen zählt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070 mit näherer Begründung ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber der Einhaltung dieser Norm ein sehr großes Gewicht beigemessen.Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung - wie dargestellt - zu den in Paragraph 87, Absatz eins, GewO genannten Schutzinteressen zählt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070 mit näherer Begründung ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber der Einhaltung dieser Norm ein sehr großes Gewicht beigemessen.

Uka B. hat zu verantworten, dass am 23. März 2005 ein Ausländer ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt worden ist. Trotz der deshalb erfolgten rechtskräftigen Bestrafung am 11. Juli 2005 hat er in der Zeit vom 1. bis 2. Juni 2006 sowie in der Zeit vom 17. bis 30. Juni 2006 jeweils ein gleichartiges Delikt begangen. Diese Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die belangte Behörde ungeachtet der bei der ersten Bestrafung verhängten relativ geringen Strafe und des Umstandes, dass für die betreffende ausländische Arbeitnehmerin nachträglich eine Bewilligung ausgestellt worden ist, jedenfalls in ihrer Gesamtheit zutreffend als schwerwiegende Verstöße im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO gewertet. Der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren kann daran nichts ändern.Uka B. hat zu verantworten, dass am 23. März 2005 ein Ausländer ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt worden ist. Trotz der deshalb erfolgten rechtskräftigen Bestrafung am 11. Juli 2005 hat er in der Zeit vom 1. bis 2. Juni 2006 sowie in der Zeit vom 17. bis 30. Juni 2006 jeweils ein gleichartiges Delikt begangen. Diese Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die belangte Behörde ungeachtet der bei der ersten Bestrafung verhängten relativ geringen Strafe und des Umstandes, dass für die betreffende ausländische Arbeitnehmerin nachträglich eine Bewilligung ausgestellt worden ist, jedenfalls in ihrer Gesamtheit zutreffend als schwerwiegende Verstöße im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO gewertet. Der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren kann daran nichts ändern.

Die Beschwerdeführerinnen sind unstrittig dem jeweils gemäß § 91 Abs. 2 GewO erteilten Auftrag, Uka B. aus der Position mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zu entfernen, nicht fristgerecht nachgekommen.Die Beschwerdeführerinnen sind unstrittig dem jeweils gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO erteilten Auftrag, Uka B. aus der Position mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zu entfernen, nicht fristgerecht nachgekommen.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bei beiden Beschwerdeführerinnen vorliegen.

Die sich aus den genannten Gründen als unberechtigt erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich aus den genannten Gründen als unberechtigt erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 1. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040135.X00

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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