TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 98/04/0188

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §78 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des PK in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Juli 1998, Zl. MA 63-B 129/97, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entzog der Landeshauptmann von Wien dem Beschwerdeführer mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Juli 1998 gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b

Z. 25 GewO 1973 an dem näher bezeichneten Standort. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer lasse unbestritten, daß er seit der Genehmigung seiner Betriebsanlage im Jahre 1983 bestimmte Auflagen nicht erfüllt habe, weil sie ihm nicht zweckmäßig oder finanziell nicht verkraftbar erschienen seien. Es habe sich dabei um die Auflagen Nr. 2, 33, 40, 41, 45, 47, 54 und 61 gehandelt. Nach der Auflage Nr. 2 wären die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in den Lagerräumen für Kartonagen nach den Vorschriften für Anlagen besonderer Art gemäß § 50 (brandgefährdete Räume) ÖVE-EN 1, Teil 4/1980, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben gewesen, weil im Kartonagenlagerraum im 1. Stock des rechten Hofseitentraktes die elektrischen Leitungen nicht den § 50 ÖVE-EN 1 entsprochen hätten, da die Elektroleitungen in Aderleitungen in Rohr ausgeführt und nicht als Mantelleitungen verlegt gewesen seien. Nach der Auflage Nr. 33 wären näher bezeichnete Türen brandhemmend auszuführen gewesen, weil diese Türen Holztüren oder einwandige Blechtüren gewesen seien. Nach der Auflage Nr. 40 wären näher bezeichnete Löschhilfen leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten gewesen. Tatsächlich seien solche Löschhilfen mit Ausnahme einer leeren Kübelspritze mit 15 l Inhalt überhaupt nicht bereitgehalten worden. Nach der Auflage Nr. 41 wären näher bezeichnete Handfeuerlöscher alle zwei Jahre von einem Fachkundigen zu überprüfen gewesen. Tatsächlich seien die letzten Überprüfungen im Jahr 1988 vorgenommen worden. Die Auflage Nr. 45 sei nicht eingehalten worden, weil die Dachuntersicht über der Laderampe des Hofmitteltraktes und die hölzerne Dachkonstruktion des Dachgeschosses im Mitteltrakt nicht hochbrandhemmend (F 60) gemäß ÖNORM B 3800 verkleidet gewesen seien. Entgegen der Auflage Nr. 47, wonach Verbindungswege weder verstellt noch eingeengt werden dürften, sei die Stiege des rechten Hofseitentraktes vom Keller bis zum

1. Stock durch Kartonagen verstellt und eingeengt gewesen. Die in Auflage Nr. 54 geforderte automatische Brandmeldeanlage sei ebenso nicht eingerichtet worden, wie die in Auflage Nr. 61 in allen Geschoßen unmittelbar vor den Aufzügstüren geforderten Brandschutztüren. Bei Auflagen in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid handle es sich um Normen, die bei der Gewerbeausübung zu beachten seien. Der Zweck der genannten Auflagen sei es, die Nachbarn vor nachteiligen Einflüssen und Gefahren, die durch einen Brand entstünden, zu schützen bzw. den Ausbruch und die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern und eine rasche Brandbekämpfung zu ermöglichen sowie Kunden und Arbeitnehmern sichere Fluchtwege zu gewährleisten. Die wiederholten Mißachtungen der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen stellten schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen dar. Aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer seit 1987, also zehn Jahre lang, das öffentliche Interesse am Schutz der Nachbarn vor nachteiligen Einflüssen und Gefahren, die mit dem Betrieb seiner Betriebsanlage verbunden seien, ignoriert habe, und aus dem Berufungsvorbringen, aus dem die Einstellung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, nach eigener Beurteilung entscheiden zu wollen, welche Vorschriften einer Beachtung wert seien und welche als unsinnig oder zu kostspielig und daher als unbeachtlich zu werten seien, lasse sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gewinnen, das die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen lasse, er werde auch in Hinkunft gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des Handelsgewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Damit sei seine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Es lägen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren und in dem Recht auf Unterbleiben der Entziehung seiner Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt er vor, die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz der Offizialmaxime verstoßen, weil sie sich damit begnügt habe, daß der Beschwerdeführer den von ihr festgestellten Sachverhalt unbestritten gelassen habe. Tatsächlich wäre sie verpflichtet gewesen, den wirklichen Sachverhalt zu ermitteln und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, daß ein Verfahren betreffend seine Betriebsanlagengenehmigung anhängig sei. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen den entsprechenden Akt beizuschaffen und hätte dann feststellen können, daß mit Bescheid der Erstbehörde vom 20. April 1998 insgesamt 30 Punkte, darunter auch die im angefochtenen Bescheid genannten Auflagen Nr. 45, 54 und 61 des Bescheides vom 31. August 1987 gemäß § 79 GewO 1994 aufgehoben worden seien. Die belangte Behörde hätte daraus erkennen können, daß die Nichtbefolgung dieser Auflagen keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung darstelle. Eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe darzustellen, auf Grund welcher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sie zur Ansicht gelangt sei, daß die von ihr genannten Auflagen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid ausdrücklich ausgeführt, daß er zur Frage der Verkabelung der Erdleitungen in anderen Farben ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, das ergeben habe, die Anlage sei in Ordnung. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weitere Auflagenpunkte seien Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen, welches eingestellt worden sei. Die Feststellung der belangten Behörde, die im bekämpften Bescheid angeführten Auflagen seien nicht erfüllt worden, stelle sich mangels Nachvollziehbarkeit als willkürliche Aufzählung von Auflagen dar. Die belangte Behörde habe auch das grundsätzliche Recht des Parteiengehörs verletzt, weil in der Verständigung der Erstbehörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. Dezember 1996 dem Beschwerdeführer lediglich das Beweisergebnis, nicht jedoch die Beweismittel bekanntgegeben worden seien. Aber auch die Bekanntgabe der Beweisergebnisse sei insofern mangelhaft geblieben, als ihm lediglich mitgeteilt worden sei, er habe seit dem Jahr 1983 die Auflagen des Betriebsanlagenbescheides in einem solchen Ausmaß nicht eingehalten, daß dadurch schwerwiegende Verstöße gegen die Schutzinteressen, die mit den Auflagen verbunden seien, vorlägen und dadurch die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Dazu sei festzuhalten, daß der erste Betriebsanlagengenehmigungsbescheid am 31. August 1987 ergangen sei und der Beschwerdeführer daher vor diesem Zeitpunkt überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, Auflagen, die nicht vorhanden gewesen seien, einzuhalten. Darüber hinaus habe diese Mitteilung keine Konkretisierung enthalten, welche Auflagen nicht eingehalten worden seien, sodaß es dem Beschwerdeführer überhaupt nicht möglich gewesen sei, im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs auf die einzelnen Auflagepunkte, welche angeblich nicht eingehalten worden seien, einzugehen. Auch im erstbehördlichen Bescheid sei eine nähere Konkretisierung nicht erfolgt, sodaß der Beschwerdeführer auch in der Berufung darauf nicht habe eingehen können. Erst im nunmehr angefochtenen Bescheid seien ihm die einzelnen Auflagepunkte bekanntgegeben worden, gegen die er angeblich verstoßen habe. Es sei ihm daher insbesondere versagt gewesen, auf die entsprechenden Ergebnisse des wiederaufgenommenen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens hinzuweisen bzw. die in diesem Verfahren aufgenommenen Sachverständigengutachten vorzulegen und so das ihm vorgeworfene Verhalten zu entkräften. Durch die Verletzung des Parteiengehörs sei es jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Insbesondere hätte sie zu dem Ergebnis kommen können, daß die Nichteinhaltung der fraglichen Auflagen keinen schwerwiegenden Verstoß darstelle, der die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertige. Berücksichtigt werden müsse in diesem Zusammenhang, daß gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum von 11 Jahren lediglich ein Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie drei Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 2 GewO verfügt worden seien. Die belangte Behörde führe in der Beurteilung der Rechtsfrage aus, die wiederholten Mißachtungen der im Bescheid über die Genehmigung der Betriebsanlage vorgeschriebenen Auflagen stelle schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen dar. Es fänden sich aber auf diese wiederholten Mißachtungen keine Hinweise im angefochtenen Bescheid. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die bloße Nichteinhaltung von Auflagen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht ausreichend, da dies keinen schwerwiegenden Verstoß darstelle. Die Feststellung, wann, in welchem Ausmaß und wie oft der Beschwerdeführer gegen die im Bescheid über die Genehmigung der Betriebsanlage vorgeschriebenen Auflagen verstoßen habe, wäre jedoch jedenfalls notwendig gewesen, um überhaupt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung feststellen zu können, ob der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt sei oder nicht. Der Annahme der belangten Behörde, aus dem Berufungsvorbringen sei die Einstellung des Beschwerdeführers zu entnehmen, er wolle nach eigener Beurteilung entscheiden, welche Vorschriften einer Beachtung wert seien, sei der Inhalt der Berufung entgegenzuhalten, in der der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er sei sehr wohl gewillt, die Schutzinteressen zu wahren, er halte es nur für legitim, sich gegen einzelne Auflagen zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer habe mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls eine Neubehandlung des Genehmigungsverfahrens und eine Aufhebung der Auflagen Nr. 45, 54 und 61 erreicht. Insbesondere die Aufhebung der Auflage zur Einrichtung einer Brandmeldeanlage lasse erkennen, daß die entsprechende Auflage im ursprünglichen Bescheid aus dem Jahr 1987 offensichtlich eine nicht unbedingt notwendige Maßnahme gewesen sei, weshalb eine allfällige Nichteinhaltung dieser Auflage keinen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der Gewerbeordnung darstelle. Aus dem Akteninhalt sei weiters ersichtlich, daß gegen den Beschwerdeführer lediglich zwei Verwaltungsstrafverfahren (aus den Jahren 1992 und 1993) rechtskräftig beendet worden seien. Das Verwaltungsstrafverfahren aus dem Jahr 1992 habe die Nichterfüllung von Auflagen aus dem Bescheid aus dem Jahr 1987 betroffen, während das Verwaltungsstrafverfahren aus dem Jahr 1993 die Verletzung der Arbeitnehmerschutzverordnung betroffen habe. Im angefochtenen Bescheid seien diese Verwaltungsstrafverfahren überhaupt nicht im Sachverhalt angeführt worden, sodaß nach Ansicht des Beschwerdeführers diese auch bei der rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Allein aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung lasse sich jedoch nicht das von der belangten Behörde dargestellte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gewinnen.

Zu jenem Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere die Unterlassung der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes und eine Verletzung des Parteiengehörs zur Last legt, ist er auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu verweisen, wonach nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Soweit Letzteres nicht offenkundig ist, ist es Sache des Beschwerdeführers, diese Relevanz in der Beschwerde darzulegen. Es wäre daher im vorliegenden Fall Sache des Beschwerdeführers gewesen, vorzubringen, zu welchem anderen Ermittlungsergebnis die belangte Behörde gelangt wäre, hätte sie die von ihm vermißten amtswegigen Ermittlungsschritte gesetzt und er hätte auch darzulegen gehabt, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die belangte Behörde das vermißte Parteiengehör gewährt hätte. Mangels eines solchen Vorbringens vermag der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegenzutreten.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/04/0176, dargelegt hat, kann das in der zitierten Gesetzesstelle enthaltene Tatbestandselement der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu wertende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 bedarf es auch bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt. Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. setzt auch der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits in seinem Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0094, dargetan, daß bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Nichtbeachtung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn diese Auflagen in der Folge in Anwendung der Bestimmung des § 78 Abs. 2 GewO 1994 beseitigt wurden.

Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die von ihr festgestellte, durch viele Jahre andauernde Mißachtung von insgesamt acht Auflagen des zur Genehmigung der Betriebsanlage des Beschwerdeführers ergangenen Bescheides bilde in Summe schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem zu entziehenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da daran, wie aus der obigen Darstellung der Rechtslage ersichtlich ist, eine allfällige spätere bescheidmäßige Aufhebung dieser Auflagen nichts ändern würde, bildet es auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn sich die belangte Behörde mit dieser Frage nicht weiter auseinandergesetzt hat.

Auch mit dem Vorbringen, ein Sachverständigengutachten habe ergeben, daß trotz Verkabelung der Erdleitungen in anderen Farben die Anlage in Ordnung sei, vermag der Beschwerdeführer an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil der Inhaber einer Betriebsanlage von der Einhaltung rechtskräftiger Auflagen nicht dadurch entbunden wird, daß nach seiner Auffassung mit der Mißachtung der Auflage kein Schaden verbunden sei.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040188.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten