TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/18 2005/04/0029

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
LMG 1975 §24;
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der I in O, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lendgasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 2004, GZ: A14- 30/1423-04/1, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der römisch eins in O, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lendgasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 2004, GZ: A14- 30/1423-04/1, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Bäckergewerbes gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Bäckergewerbes gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund von Überprüfungen durch die Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung seien grobe hygienische Mängel im Betrieb der Beschwerdeführerin festgestellt worden, sodass der Betrieb vorübergehend geschlossen werden habe müssen. Die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelrechtes stellten bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine wesentliche Maßnahme dar. Während des Verfahrens vor der belangten Behörde sei von Seiten der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt worden, dass wiederum grobe hygienische Mängel im Bäckereibetrieb festgestellt worden seien und der Betrieb zu schließen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften gesetzt, zumal auf Grund der mangelnden hygienischen Voraussetzungen es durchaus zu einer Gefährdung der Gesundheit der Kunden kommen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornografie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG). Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornografie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG).

Das im § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandselement der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 748, Rn 16 zu § 87 GewO 1994, zitierte hg. Rechtsprechung). Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 setzt auch der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus. So ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 etwa auch die - von der Behörde festgestellte - Nichtbeachtung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0188, mwN). Das im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandselement der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt vergleiche , die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 748, Rn 16 zu Paragraph 87, GewO 1994, zitierte hg. Rechtsprechung). Anders als beim Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 setzt auch der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus. So ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 etwa auch die - von der Behörde festgestellte - Nichtbeachtung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zu berücksichtigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0188, mwN).

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Feststellung, dass auf Grund von Überprüfungen durch die Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung grobe hygienische Mängel im Betrieb der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien und der Betrieb (gemäß § 24 Lebensmittelgesetz) geschlossen habe werden müssen. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Feststellung, dass auf Grund von Überprüfungen durch die Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung grobe hygienische Mängel im Betrieb der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien und der Betrieb (gemäß Paragraph 24, Lebensmittelgesetz) geschlossen habe werden müssen.

Gemäß § 24 Lebensmittelgesetz 1975 kann der Landeshauptmann in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen hindernde Maßnahmen verfügen. Dem Wortlaut des § 24 LMG 1975 ist zu entnehmen, dass diese Vorschrift den Zweck verfolgt, durch Verfügung von der gegebenen Sachlage entsprechenden Maßnahmen seitens des Landeshauptmannes zu verhindern, dass sich durch Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits verursachte, der Gesundheit von Menschen drohende Gefahren auch auswirken, den zu befürchtenden Schaden also herbeiführen können. Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob einer von wem immer, sei es schuldhaft oder schuldlos, herbeigeführten, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gefahrenlage durch Maßnahmen am Betrieb oder seinen Bestandteilen zur Vermeidung der der Gesundheit von Menschen drohenden Folgen entgegengewirkt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1979, Slg. 9832/A). Gemäß Paragraph 24, Lebensmittelgesetz 1975 kann der Landeshauptmann in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen hindernde Maßnahmen verfügen. Dem Wortlaut des Paragraph 24, LMG 1975 ist zu entnehmen, dass diese Vorschrift den Zweck verfolgt, durch Verfügung von der gegebenen Sachlage entsprechenden Maßnahmen seitens des Landeshauptmannes zu verhindern, dass sich durch Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits verursachte, der Gesundheit von Menschen drohende Gefahren auch auswirken, den zu befürchtenden Schaden also herbeiführen können. Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob einer von wem immer, sei es schuldhaft oder schuldlos, herbeigeführten, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gefahrenlage durch Maßnahmen am Betrieb oder seinen Bestandteilen zur Vermeidung der der Gesundheit von Menschen drohenden Folgen entgegengewirkt werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1979, Slg. 9832/A).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, die von der Lebensmittelaufsicht festgestellten groben hygienischen Mängel im Betrieb der Beschwerdeführerin, welche mehrmals eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Schließung des Betriebs gemäß § 24 LMG erforderlich machten, bildeten im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem zu entziehenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, die von der Lebensmittelaufsicht festgestellten groben hygienischen Mängel im Betrieb der Beschwerdeführerin, welche mehrmals eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Schließung des Betriebs gemäß Paragraph 24, LMG erforderlich machten, bildeten im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem zu entziehenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Wenn die Beschwerde vorbringt, es müssten jedenfalls mehrere Verstöße vorliegen, um von einer mangelnden Zuverlässigkeit ausgehen zu können, so genügt es im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohnedies auf die wiederholte Missachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gegründet hat.

Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 18. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040029.X00

Im RIS seit

22.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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