TE Bvwg Beschluss 2025/7/10 G310 2315672-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2025
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Entscheidungsdatum

10.07.2025

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G310 2315672-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2025, Zl. römisch 40 :

A)       Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der am XXXX geborene serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) verfügt (abgesehen vom Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG) über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er hat keine schwerwiegenden behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Probleme. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er gehört der Volksgruppe der Roma an.Der am römisch 40 geborene serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) verfügt (abgesehen vom Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG) über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er hat keine schwerwiegenden behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Probleme. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er gehört der Volksgruppe der Roma an.

Der BF verließ Serbien bereits im November 2022 in das Bundesgebiet eingereist, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Im Zuge einer verkehr- und fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte er am 16.04.2025 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Schwierigkeiten mit anderen Personen gehabt hätte, weswegen er angegriffen worden sei und auch ins Krankenhaus habe müssen. Er sehe in Serbien keine Zukunftsperspektiven.

Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.05.2025, VZ: XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde ein zweijähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG erlassen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmitte und erwuchs der Bescheid mit 04.06.2025 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.05.2025, VZ: römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde ein zweijähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmitte und erwuchs der Bescheid mit 04.06.2025 in Rechtskraft.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Vom XXXX 2025 bis zum XXXX .2025 war er in der BS Ost untergebracht, welche er in weiterer Folge ungerechtfertigt verließ. Ab diesem Zeitpunkt war unbekannten Aufenthalts, bis er am XXXX .2025 im Zuge einer polizeilichen Ermittlung aufgegriffen und aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen wurde. Am XXXX .2025 wurde über ihn die Schubhaft angeordnet. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Vom römisch 40 2025 bis zum römisch 40 .2025 war er in der BS Ost untergebracht, welche er in weiterer Folge ungerechtfertigt verließ. Ab diesem Zeitpunkt war unbekannten Aufenthalts, bis er am römisch 40 .2025 im Zuge einer polizeilichen Ermittlung aufgegriffen und aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen wurde. Am römisch 40 .2025 wurde über ihn die Schubhaft angeordnet.

Der BF wird seit XXXX .2025 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Zuvor stellte er am 11.06.2025 im Zuge einer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass die Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Verfahren noch aufrecht seien und sich seitdem auch nicht verändert haben. Er werde nicht von Seiten des serbischen Staates verfolgt, aber von Privatpersonen, die ihn aufgrund von Streitigkeiten (Drogen, Eifersucht) umbringen wollen. Er und ein Junge hätten aufeinander geschossen, wobei niemand gestorben sei, aber nun werde er von Seiten der Familie dieses Jungen verfolgt. Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet.Der BF wird seit römisch 40 .2025 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten. Zuvor stellte er am 11.06.2025 im Zuge einer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass die Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Verfahren noch aufrecht seien und sich seitdem auch nicht verändert haben. Er werde nicht von Seiten des serbischen Staates verfolgt, aber von Privatpersonen, die ihn aufgrund von Streitigkeiten (Drogen, Eifersucht) umbringen wollen. Er und ein Junge hätten aufeinander geschossen, wobei niemand gestorben sei, aber nun werde er von Seiten der Familie dieses Jungen verfolgt. Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet.

Der BF bezog im Bundesgebiet zwischen XXXX .2025 bis XXXX Grundversorgungsleistungen und war während dieser Zeit als Asylwerber krankenversichert. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt mittels Schwarzarbeit. Die Schwester seiner Großmutter lebt in Österreich und hat der BF zu ihr Kontakt, wie auch zu seiner in Österreich lebenden Ex-Freundin. Seine Mutter lebt mit dem Bruder des BF in Serbien, sein Vater lebt in Russland.Der BF bezog im Bundesgebiet zwischen römisch 40 .2025 bis römisch 40 Grundversorgungsleistungen und war während dieser Zeit als Asylwerber krankenversichert. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt mittels Schwarzarbeit. Die Schwester seiner Großmutter lebt in Österreich und hat der BF zu ihr Kontakt, wie auch zu seiner in Österreich lebenden Ex-Freundin. Seine Mutter lebt mit dem Bruder des BF in Serbien, sein Vater lebt in Russland.

Zur allgemeinen Lage in Serbien:

Sicherheitslage

Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023).Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023).

Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vu?i? kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vgl. Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023).Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vu?i? kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vergleiche Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023).

Als Reaktion auf die beiden Amokläufe hat Präsident Vu?i? eine Verschärfung des Waffenrechtes angekündigt. Eine 30?tägige Amnestie bei freiwilliger Abgabe von illegalen Waffen und Sprengmittel wurden verfügt (VB 5.12.2023).

Darüber hinaus löste Vu?i? das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vgl. MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am 28. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vgl. MDR 6.11.2023)Darüber hinaus löste Vu?i? das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vergleiche MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am 28. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vergleiche MDR 6.11.2023)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus (AA 11.8.2023).

In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 11.8.2023).

Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt (BICC 7.2023).

Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vgl. AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres 2023. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vgl. LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vergleiche AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres 2023. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vergleiche LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023).

Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss (BICC 7.2023).

Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 7.2023).

Im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen nach Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien (BICC 7.2023).

Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU unter anderem im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei (EK 12.10.2022).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 14.4.2023).

Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023).

Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023). Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023).

Dennoch waren in den letzten Jahren einige Fortschritte zu verzeichnen, da der Rückstand bei den Vollstreckungsverfahren abgebaut und Mechanismen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis eingeführt wurden. Darüber hinaus wurden die operativen Kapazitäten der Sonderstaatsanwaltschaft durch Schulungen und maßgeschneiderte Lehrpläne gestärkt, die hauptsächlich von internationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE) finanziert wurden, sowie durch die internationale Zusammenarbeit mit Eurojust (OCI 2023).

Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EU-Standards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vgl. SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EU-Standards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vergleiche SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021-2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990er-Jahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021-2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990er-Jahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023).

Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023).Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023).

Die Zivilbehörden übten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres 2022 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat (USDOS 20.3.2023).

Gegenwärtig unterstehen die etwa 28.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die Special Antiterrorist Unit und die Counterterrorist Unit (BICC 7.2023).

Die Strafverfolgung wird in Serbien hauptsächlich von der Polizei durchgeführt. Eine wesentliche Schwäche der Strafverfolgungskapazitäten ist der häufige Wechsel in der Leitung der Ermittlungsbehörden, der auf politische Loyalität und Einflussnahme zurückzuführen ist. Der Posten des Polizeidirektors ist seit fast zwei Jahren nicht besetzt. Darüber hinaus erschweren die weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Ermittlungsbemühungen gegen den Privatsektor und die Wirtschaft. Es gibt keine eigenständige unabhängige zivile Polizeiaufsichtsbehörde. Beschwerden gegen die Polizei werden von der Abteilung für interne Kontrolle der Polizei bearbeitet (OCI 2023).

Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vgl. CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023). Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vergleiche CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023).

In den ersten acht Monaten des Jahres 2022 hat die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte wegen des begründeten Verdachts der Misshandlung und Folter erstattet. Im gleichen Zeitraum erstattete die Abteilung 128 Strafanzeigen und sieben Zusatzklagen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums ohne die Einzelheiten dieser Anzeigen zu veröffentlichen (USDOS 20.3.2023).

Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren de-zentralisieren, bis heute nur bedingt erreicht (BICC 7.2023).

Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 7.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand (AA 11.8.2023; vgl. BCHR 2023). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gab es Berichte darüber, dass die Polizei Gefangene schlug und Verdächtigte schikanierte (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 11.8.2023). Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand (AA 11.8.2023; vergleiche BCHR 2023). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gab es Berichte darüber, dass die Polizei Gefangene schlug und Verdächtigte schikanierte (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 11.8.2023).

Der Ombudsmann führte Besuche im Rahmen des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter in den relevanten Einrichtungen durch. Außerdem wurden Schulungen zur Methodologie der Ermittlung von Folterfällen fortgesetzt (EK 12.10.2022).

Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) berichtete nach seinem Besuch serbischer Polizeistationen und Gefängnisse im Jahr 2021 von anhaltenden Misshandlungen durch die Polizei, die teilweise Folter gleichkamen, sowie vom Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung früherer Empfehlungen des CPT (CoE-CPT 10.3.2022; vgl. CoE 10.3.2022; BCHR 2023; AI 27.3.2023). Der CPT stellte auch fest, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in sehr vielen Fällen nicht den Effizienzkriterien der 2018 angenommenen Methodik für die Untersuchung von Misshandlungsfällen entsprachen. Weiters äußerte er Bedenken hinsichtlich der milden Strafen gegen Polizeibeamte, die wegen Misshandlung verurteilt wurden (CoE-CPT 10.3.2022). Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) berichtete nach seinem Besuch serbischer Polizeistationen und Gefängnisse im Jahr 2021 von anhaltenden Misshandlungen durch die Polizei, die teilweise Folter gleichkamen, sowie vom Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung früherer Empfehlungen des CPT (CoE-CPT 10.3.2022; vergleiche CoE 10.3.2022; BCHR 2023; AI 27.3.2023). Der CPT stellte auch fest, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in sehr vielen Fällen nicht den Effizienzkriterien der 2018 angenommenen Methodik für die Untersuchung von Misshandlungsfällen entsprachen. Weiters äußerte er Bedenken hinsichtlich der milden Strafen gegen Polizeibeamte, die wegen Misshandlung verurteilt wurden (CoE-CPT 10.3.2022).

Das Belgrader Zentrum für Menschenrechte erklärte im Juni 2022, dass Straftaten, die angeblich mit Folter und anderen Formen des Missbrauchs verbunden sind, in Serbien in hohem Maße straffrei bleiben (USDOS 20.3.2023).

Im Laufe des Jahres 2022 stellten Expterten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen polizeilichen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres erhob die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizisten, die im begründeten Verdacht standen, ein Missbrauchs- oder Folterverbrechen begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete die Abteilung weitere 128 Strafanzeigen und sieben zusätzliche Anzeigen gegen Polizeibeamte und andere zivile Mitarbeiter des Ministeriums, ohne Einzelheiten zu veröffentlichen (USDOS 20.3.2023).

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz generell nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023).

Der Korruptionsindex (CPI) von Transparency International berichtete über ein hohes Maß an Korruption im Land, obwohl sich die Regierung zur Korruptionsbekämpfung verpflichtet hat (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Serbien erreichte im CPI 2022 einen Indexwert von 36 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegte damit Platz 101 von 180 untersuchten Staaten (je höher, desto schlechter) (TI 2023). Der Korruptionsindex (CPI) von Transparency International berichtete über ein hohes Maß an Korruption im Land, obwohl sich die Regierung zur Korruptionsbekämpfung verpflichtet hat (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Serbien erreichte im CPI 2022 einen Indexwert von 36 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegte damit Platz 101 von 180 untersuchten Staaten (je höher, desto schlechter) (TI 2023).

Serbien verfügt generell über eine angemessene Politik zur Korruptionsbekämpfung, Prävention von Kriminalität und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, aber die größte Herausforderung bleibt deren Umsetzung. Die Behörden zur Korruptionsprävention entsprechen im Wesentlichen internationalen Standards (OCI 2023; vgl. BCHR 2023). Die Wirksamkeit dieser Institutionen wird jedoch durch begrenzte Personalressourcen, ineffizienten Datenaustausch und mangelnde Zusammenarbeit untergraben. Darüber hinaus hindert sie die mangelnde Prioritätensetzung der Regierung daran, das Problem effektiv anzugehen. Daneben behindern weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Effektivität der Ermittlungen im Privatsektor und in der Wirtschaft (OCI 2023). Serbien verfügt generell über eine angemessene Politik zur Korruptionsbekämpfung, Prävention von Kriminalität und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, aber die größte Herausforderung bleibt deren Umsetzung. Die Behörden zur Korruptionsprävention entsprechen im Wesentlichen internationalen Standards (OCI 2023; vergleiche BCHR 2023). Die Wirksamkeit dieser Institutionen wird jedoch durch begrenzte Personalressourcen, ineffizienten Datenaustausch und mangelnde Zusammenarbeit untergraben. Darüber hinaus hindert sie die mangelnde Prioritätensetzung der Regierung daran, das Problem effektiv anzugehen. Daneben behindern weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Effektivität der Ermittlungen im Privatsektor und in der Wirtschaft (OCI 2023).

Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung. Sporadische Ermittlungen durch die Behörden und strafrechtliche Verfolgung von Beamten der unteren bis mittleren Ebene wurden weiterhin durchgeführt. Allerdings gab es keine Ermittlungen zu Korruptionsvorwürfen, an denen hochrangige RegierungsmitgliederInnen, einschließlich Minister oder Personen mit politischen Verbindungen beteiligt waren. Dies führte dazu, dass der Eindruck entstand, dass die Mächtigen oder gut Vernetzten straffrei davonkommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; OCI 2023). Kritiker haben Präsidenten Vu?i? und die SNS-Regierung beschuldigt, Beziehungen zur organisierten Kriminalität zu haben. Weiters ist Berichten zufolge Vetternwirtschaft durch Vergabe von Arbeitsplätzen an Vertraute des Präsidenten und der Regierungspartei weit verbreitet. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Korruptionsfällen wurde auf verschiedene Staatsanwälte verteilt, die der Polizei in der Regel vorwerfen, in Prozessen gegen Minister keine ausreichenden Beweismittel zu liefern. Die Arbeit des Rechnungshofs wird zum Teil auch durch die unklare Verteilung der Zuständigkeiten auf andere mit der Korruptionsbekämpfung beauftragte Stellen beeinträchtigt (FH 10.3.2023; vgl. OCI 2023). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung. Sporadische Ermittlungen durch die Behörden und strafrechtliche Verfolgung von Beamten der unteren bis mittleren Ebene wurden weiterhin durchgeführt. Allerdings gab es keine Ermittlungen zu Korruptionsvorwürfen, an denen hochrangige RegierungsmitgliederInnen, einschließlich Minister oder Personen mit politischen Verbindungen beteiligt waren. Dies führte dazu, dass der Eindruck entstand, dass die Mächtigen oder gut Vernetzten straffrei davonkommen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; OCI 2023). Kritiker haben Präsidenten Vu?i? und die SNS-Regierung beschuldigt, Beziehungen zur organisierten Kriminalität zu haben. Weiters ist Berichten zufolge Vetternwirtschaft durch Vergabe von Arbeitsplätzen an Vertraute des Präsidenten und der Regierungspartei weit verbreitet. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Korruptionsfällen wurde auf verschiedene Staatsanwälte verteilt, die der Polizei in der Regel vorwerfen, in Prozessen gegen Minister keine ausreichenden Beweismittel zu liefern. Die Arbeit des Rechnungshofs wird zum Teil auch durch die unklare Verteilung der Zuständigkeiten auf andere mit der Korruptionsbekämpfung beauftragte Stellen beeinträchtigt (FH 10.3.2023; vergleiche OCI 2023).

Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) forderte weitere Maßnahmen zur Prävention von Korruption bei Personen in Spitzenpositionen, einschließlich des Präsidenten, der Minister, der stellvertretenden Minister, der Staatssekretäre, der Kabinettschefs und der politischen Berater sowie der Mitglieder der Polizei (GRECO 5.7.2022; vgl. CoE 5.7.2022). Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) forderte weitere Maßnahmen zur Prävention von Korruption bei Personen in Spitzenpositionen, einschließlich des Präsidenten, der Minister, der stellvertretenden Minister, der Staatssekretäre, der Kabinettschefs und der politischen Berater sowie der Mitglieder der Polizei (GRECO 5.7.2022; vergleiche CoE 5.7.2022).

NGOs wiesen darauf hin, dass bei mutmaßlichen Korruptionsfällen, in die Beamte der niedrigeren Führungsebene verwickelt sind, nach wie vor zu oft Anklagepunkte wie Amtsmissbrauch oder Beeinflussung erhoben werden, und erklärten, dass Verurteilungen aufgrund dieser Anklagepunkte nicht besonders abschreckend wirkten. Sowohl der Antikorruptionsrat des Landes, als auch die NGO Transparency Serbia, wiesen auf einen erheblichen Mangel an staatlicher Transparenz hin. NGO-Berichten zufolge kamen die Behörden die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten an den Öffentlichkeitsbeauftragten häufig nicht nach, wenn Bürger um Informationen baten (USDOS 20.3.2023; vgl. BCHR 2023). NGOs wiesen darauf hin, dass bei mutmaßlichen Korruptionsfällen, in die Beamte der niedrigeren Führungsebene verwickelt sind, nach wie vor zu oft Anklagepunkte wie Amtsmissbrauch oder Beeinflussung erhoben werden, und erklärten, dass Verurteilungen aufgrund dieser Anklagepunkte nicht besonders abschreckend wirkten. Sowohl der Antikorruptionsrat des Landes, als auch die NGO Transparency Serbia, wiesen auf einen erheblichen Mangel an staatlicher Transparenz hin. NGO-Berichten zufolge kamen die Behörden die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten an den Öffentlichkeitsbeauftragten häufig nicht nach, wenn Bürger um Informationen baten (USDOS 20.3.2023; vergleiche BCHR 2023).

Im Laufe des Jahres 2022 wurden laut dem Innenministerium 635 Strafanzeigen gegen 1.109 Personen wegen des Vorwurfs der Korruption erstattet. Die meisten Anklagen wurden wegen Einflussnahme, Amtsmissbrauchs, Betrugs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Geldwäsche erhoben. Zwischen März 2018 und 30. Juni 2022 meldeten die Spezialabteilungen für Korruptionsbekämpfung der Oberstaatsanwaltschaft 2.644 Verurteilungen wegen Korruption und Finanzdelikten. Von Jänner bis Dezember 2022 registrierten die Antikorruptionsabteilungen der Oberstaatsanwaltschaft in Belgrad, Novi Sad und Kraljevo 671 Anklagen und 519 Urteile wegen Korruptionsdelikten (USDOS 20.3.2023).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Seit 2010 existiert in Serbien eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 11.8.2023). Landesweit bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen (VB 14.4.2023). Die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Gruppen und staatlichen Institutionen bleibt jedoch begrenzt (USDOS 20.3.2023).

Ausländische und inländische NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sich mit sensiblen oder kontroversen Themen befassen, wurden in den letzten Jahren bedroht und schikaniert. Daneben sind zivilgesellschaftliche Gruppen und einzelne Aktivisten weiterhin Kritik, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Staatsbeamter und nicht staatlicher Akteure ausgesetzt, darunter auch regierungsnahe Medien und mehrere mutmaßlich von der Regierung unterstützte NGOs. Hinzu kommt die anhaltende Straffreiheit bei Drohungen und Angriffen gegenüber Aktivisten. 2022 registrierte das Anwaltskomitee für Menschenrechte (YUCOM) insgesamt 43 Vorfälle, bei denen Personen und Organisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzten, von Angriffen und Schikanen betroffen waren (FH 10.3.2023; vgl. CoE-CommDH 6.9.2023; USDOS 20.3.2023; BCHR 2023). Ausländische und inländische NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sich mit sensiblen oder kontroversen Themen befassen, wurden in den letzten Jahren bedroht und schikaniert. Daneben sind zivilgesellschaftliche Gruppen und einzelne Aktivisten weiterhin Kritik, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Staatsbeamter und nicht staatlicher Akteure ausgesetzt, darunter auch regierungsnahe Medien und mehrere mutmaßlich von der Regierung unterstützte NGOs. Hinzu kommt die anhaltende Straffreiheit bei Drohungen und Angriffen gegenüber Aktivisten. 2022 registrierte das Anwaltskomitee für Menschenrechte (YUCOM) insgesamt 43 Vorfälle, bei denen Personen und Organisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzten, von Angriffen und Schikanen betroffen waren (FH 10.3.2023; vergleiche CoE-CommDH 6.9.2023; USDOS 20.3.2023; BCHR 2023).

Im Februar 2022 hat Serbien seine Strategie 2022-2030 zur Schaffung eines attraktiven Umfelds für die Entwicklung der Zivilgesellschaft sowie einen entsprechenden Aktionsplan verabschiedet. Einige prominente NGOs verweigerten jedoch die Mitwirkung daran (CoE-CommDH 6.9.2023; vgl. USDOS 20.3.2023; BCHR 2023) und bezeichneten die Strategie als Versuch der Regierung ihr internationales Image zu verbessern (BCHR 2023). Im Februar 2022 hat Serbien seine Strategie 2022-2030 zur Schaffung eines attraktiven Umfelds für die Entwicklung der Zivilgesellschaft sowie einen entsprechenden Aktionsplan verabschiedet. Einige prominente NGOs verweigerten jedoch die Mitwirkung daran (CoE-CommDH 6.9.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023; BCHR 2023) und bezeichneten die Strategie als Versuch der Regierung ihr internationales Image zu verbessern (BCHR 2023).

Es fanden landesweit mehrere themenspezifische Sitzungen in Kooperation mit NGOs statt; es wurden Leitlinien vom zuständigen Ministerium für die Konsultation von NGOs zu bevorstehenden Gesetzesinitiativen entwickelt; es wurde über die Praxis informiert, wobei darum geht, in den Berichten der Regierungsbehörden, die internationalen Menschenrechtsgremien vorgelegt werden, Stellungnahmen von NGOs beizufügen (CoE-CommDH 6.9.2023).

Ombudsmann

Seit 2007 gibt es eine vom Parlament gewählte Ombudsperson für Menschenrechte, auch wenn der derzeitige Amtsträger selten kritisch gegenüber der Regierung auftritt (AA 11.8.2023).

Der Ombudsmann ist ein unabhängiges und selbstständiges Staatsorgan. Auf der lokalen Ebene können sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts an die lokalen Büros des Ombudsmanns in den Orten Presevo, Bujanovac und Medvedja wenden. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 14.4.2023; vgl. AA 11.8.2023).Der Ombudsmann ist ein unabhängiges und selbstständiges Staatsorgan. Auf der lokalen Ebene können sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts an die lokalen Büros des Ombudsmanns in den Orten Presevo, Bujanovac und Medvedja wenden. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 14.4.2023; vergleiche AA 11.8.2023).

Die Ombudsperson, klagt über mangelhafte finanzielle wie personelle Ausstattung. Ihre Jahresberichte werden seit 2019 wieder vom Parlament zur Kenntnis genommen (AA 11.8.2023). Das Parlament setzte seine Praxis fort, die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten als irrelevant zu betrachten, da die letzten beiden Jahresberichte des Ombudsmanns erst am Ende des Jahres geprüft wurden. Der Bürgerbeauftragte veröffentlichte 2022 neben seinem regelmäßigen Jahresbericht insgesamt zwei Sonderberichte; der eine beschäftigt sich mit den Präventions- und Kontrollmaßnahmen bezüglich COVID-19 und der andere mit den Rechten der Kinder. Es wird auch kritisch betrachtet, dass die jahrelange Praxis des Bürgerbeauftragten im Jahr 2022 eingestellt wurde, statistische Daten auf seiner Webseite zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, die unter anderem über die Anzahl von Bürgeranfragen und -beschwerden, Verfahren, und über die eigenen Initiativen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten Auskunft gaben. Seitdem werden (statistische) Daten in Zusammenhang mit der Arbeit des Ombudsmannes auf Anfrage (sofern die zuständige Stelle darauf reagiert) vorgelegt und in seinen Jahresberichten veröffentlicht. Kritisiert werden auch die fehlende finanzielle Unabhängigkeit und die Qualität der Empfehlungen des Ombudsmannes. Es wird darüber hinaus bemängelt, dass die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter bei der Ombudsstelle niedriger ist, als vorgeschrieben (laut Jahresbericht 2021 waren 82 von 106 Stellen besetzt) (BCHR 2023).

2021 verabschiedete die Regierung eine Gesetzesnovelle, mit der der Ombudsmann offiziell zum nationalen Berichterstatter für Menschenhandel ernannt wurde (USDOS 20.3.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Serbiens Verfassung von 2006 garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; BICC 7.2023). Serbien muss seine Menschenrechtsinstitutionen stärken, in dem es die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen bereitstellt und Verfahren einführt, welche die Einhaltung der Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, gewährleisten (EK 12.10.2022; vgl. BCHR 2023).Serbiens Verfassung von 2006 garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen (AA 11.8.2023; vergleiche EK 12.10.2022; BICC 7.2023). Serbien muss seine Menschenrechtsinstitutionen stärken, in dem es die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen bereitstellt und Verfahren einführt, welche die Einhaltung der Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, gewährleisten (EK 12.10.2022; vergleiche BCHR 2023).

Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit von einem Vertreter der kroatischen Minderheit geführt wird, jedoch mit wenig Personal ausgestattet ist (AA 11.8.2023).

Probleme existieren in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Korruption in der Regierung, den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit einschließlich des unzureichenden Schutzes von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 7.2023; vgl. FH 10.3.2023; AI 27.3.2023; USDOS 20.3.2023).Probleme existieren in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Korruption in der Regierung, den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit einschließlich des unzureichenden Schutzes von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 7.2023; vergleiche FH 10.3.2023; AI 27.3.2023; USDOS 20.3.2023).

In Serbien befinden sich derzeit im Rahmen der OSZE-Mission ausländische Kräfte zur Unterstützung in den Bereichen Demokratisierung, Menschenrechte, Minderheitenschutz und Entwicklung der Medienlandschaft (BICC 7.2023).

Haftbedingungen

Serbien verfügt über 28 Haftanstalten sowie eine zentrale Klinik für Sicherheitsverwahrung aufgrund psychischer Erkrankungen und Behandlung von Suchterkrankungen bzw. für Behandlungen, die in den jeweiligen Gefängnissen vor Ort nicht durchgeführt werden können (AA 11.8.2023).

Nach Angaben der zuständigen Stelle lag 2022 die Auslastung der Gefängnisse bei 91,25 %. Die Sterblichkeitsrate pro 10.000 Häftlinge war Ende Dezember 2022 bei 91 (USDOS 20.3.2023).

Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überbelegt sind, tragen der Bau neuer Gefängnisse und die Anwendung von bestimmten Alternativmaßnahmen (z. B. bedingte Entlassung, gemeinnützige Arbeit, Hausarrest usw.) dazu bei, die Überbelegung zu reduzieren. Gleichzeitig berichteten NGOs, dass die Alternativmaßnahmen von den Richtern nicht ausreichend angewandt werden. Die Ausbildung des Gefängnispersonals wurde durch die Zusammenarbeit mit der EU, dem Europarat (CoE) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verbessert (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überbelegt sind, tragen der Bau neuer Gefängnisse und die Anwendung von bestimmten Alternativmaßnahmen (z. B. bedingte Entlassung, gemeinnützige Arbeit, Hausarrest usw.) dazu bei, die Überbelegung zu reduzieren. Gleichzeitig berichteten NGOs, dass die Alternativmaßnahmen von den Richtern nicht ausreichend angewandt werden. Die Ausbildung des Gefängnispersonals wurde durch die Zusammenarbeit mit der EU, dem Europarat (CoE) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verbessert (USDOS 20.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

Todesstrafe

Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 16.5.2023).

Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021; vgl. AI 26.2.2023).Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021; vergleiche AI 26.2.2023).

Ethnische Minderheiten

Laut der neuesten Volkszählung aus dem Jahr 2022 gibt es in Serbien weiterhin 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen (VB 6.9.2023).

Die Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die es Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und Schrift zu entscheiden (VB 14.4.2023).

Der Rechtsrahmen für die Achtung und den Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten ist weitgehend vorhanden und wird im Einklang mit den Übereinkommen des Europarats über nationale Minderheiten generell eingehalten (EK 12.10.2022; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Der Rechtsrahmen für die Achtung und den Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten ist weitgehend vorhanden und wird im Einklang mit den Übereinkommen des Europarats über nationale Minderheiten generell eingehalten (EK 12.10.2022; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).

Ein im März 2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u. a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus (AA 11.8.2023).

Zu den Aufgaben der Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsperson gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 11.8.2023).

In der Republik Serbien bestehen derzeit 23 nationale Minderheitenräte (einschließlich dem Verband der jüdischen Gemeinden Serbiens): Bunjewatzen, Bosniaken, Ungarn, Roma, Rumänen, Russinen, Slowaken, Ukrainer, Kroaten, Albaner, Aschkali, Walachen, Griechen, Ägypter, Deutsche, Slowenen, Tschechen, Mazedonier, Montenegriner, Russen, Polen (VB 6.9.2023). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Gebrauch von Minderheitensprachen (USDOS 20.3.2023). Bei den Minderheitenratswahlen im November 2022 wurden insgesamt 474 Mitglieder der 23 Minderheitenräte gewählt (GOS-HRC 20.2.2023).

Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend (AA 11.8.2023).

Trotz der gesetzlichen Verpflichtung, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung zu berücksichtigen, sind nationale Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert (EK 12.10.2022).

Der Unterricht in Minderheitensprachen oder das Studium der Minderheitensprachen wird an mehreren Universitäten und höheren Bildungseinrichtungen angeboten. Es gibt 14 Minderheitensprachen, die an fünf Universitäten und vier Berufsschulen unterrichtet werden (GOS-HRC 20.2.2023). Im Schuljahr 2019/2020 wurde in 68 lokalen Selbstverwaltungseinheiten der Primärunterricht in acht nationalen Minderheitensprachen angeboten, im Sekundarbereich in 27. Das Fach namens Muttersprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde in 16 Minderheitensprachen in 374 Schulen in Serbien angeboten (HRC 1.3.2023). Der Unterricht in Minderheitensprachen oder das Studium der Minderheitensprachen wird an mehreren Universitäten und höheren Bildungseinrichtungen angeboten. Es gibt 14 Minderheitensprachen, die an fünf Universitäten und vier Berufsschulen unterrichtet werden (GOS-HRC 20.2.2023). Im Schuljahr 2019 aus 2020, wurde in 68 lokalen Selbstverwaltungseinheiten der Primärunterricht in acht nationalen Minderheitensprachen angeboten, im Sekundarbereich in 27. Das Fach namens Muttersprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde in 16 Minderheitensprachen in 374 Schulen in Serbien angeboten (HRC 1.3.2023).

In den öffentlichen Medien wird das Programm in 16 Sprachen der Minderheiten ausgestrahlt, die meisten davon auf RTV Vojvodina. Im Jahr 2020 wurden 33 Zeitungen oder Zeitschriften in den Minderheitensprachen veröffentlicht, drei davon waren zwei oder mehrsprachige Ausgaben (GOS-HRC 20.2.2023). Die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehdienste in den Minderheitensprachen sind immer noch nicht ausreichend (EK 12.10.2022).

In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, Muslime, LGBTI) unverändert weit verbreitet (AA 11.8.2023). Die Regierung unternahm gewisse Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung gegen Personen, die einer Minderheit angehören (USDOS 21.3.2023). Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z. B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen) (AA 11.8.2023).

Roma

Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzugehören (VB 6.9.2023). Die tatsächliche Zahl dürfte laut Schätzungen der OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden gehen teilweise von 700.000 bis 800.000 aus). Die Roma sind die offiziell drittgrößte Minderheit in Serbien (AA 11.8.2023).

Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EK 12.10.2023). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (HRC 10.2.2023).

Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Berichten zufolge werden Roma jedoch stärker diskriminiert und ausgegrenzt als jede andere Minderheitengruppe. Ihnen fehlte es an Informationen über ihre Rechte und an die zur Verfügung stehenden Mechanismen zur Bekämpfung von Diskriminierung (USDOS 21.3.2023; vgl. Praxis 3.1.2023; HRC 1.3.2023; FH 10.3.2023). Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Berichten zufolge werden Roma jedoch stärker diskriminiert und ausgegrenzt als jede andere Minderheitengruppe. Ihnen fehlte es an Informationen über ihre Rechte und an die zur Verfügung stehenden Mechanismen zur Bekämpfung von Diskriminierung (USDOS 21.3.2023; vergleiche Praxis 3.1.2023; HRC 1.3.2023; FH 10.3.2023).

Die Koordinationsstelle zur Überwachung der Umsetzung der Strategie für die soziale Integration der Roma wurde 2021 eingerichtet, um die Maßnahmen der staatlichen Verwaltung zu koordinieren (HRC 1.3.2023). Auf der Ebene der lokalen Selbstverwaltungen wurden sogenannte mobile Teams für die Inklusion von Roma eingeführt. Sie bestehen aus einem Koordinator, pädagogischen Assistenten, Gesundheitsmediatoren, Vertretern des Arbeitsamtes sowie bei Bedarf weiteren Vertretern der lokalen Selbstverwaltung. Bisher wurden 56 mobile Teams gebildet, die den Zugang zu Versorgungsleistungen erleichtern und die Ausübung der Rechte der Roma fördern sollen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Innerhalb des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog wurde die Abteilung für die soziale Inklusion der Roma eingerichtet, in der Beamte mit Roma-Nationalität beschäftigt sind (GOS-HRC 20.2.2023). Seit 2011 organisiert die Regierung in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission alle zwei Jahre Seminare zur sozialen Inklusion von Roma (GOS/OHCHR-UN 3.10.2023).

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Ohne die Registrierung des dauerhaften Wohnsitzes ist nicht möglich, einen Personalausweis zu erhalten. Eltern, die keinen Personalausweis besitzen, können ihre Kinder nicht unmittelbar nach der Geburt in die Geburtenregister eintragen lassen (Praxis 3.1.2023; vgl. USDOS 21.3.2023). Gemäß den geltenden Vorschriften können Kinder von Eltern ohne Papiere bis zu einem Jahr ohne Registrierung der Geburt sein. Bis zur Registrierung bleiben die betroffenen Kinder sozusagen unsichtbar, sind von Staatenlosigkeit bedroht und haben keinen Zugang zu zahlreichen Rechten wie Gesundheitsversorgung und Sozialschutz (USDOS 21.3.2023). Serbiens Regierung hat in den vergangenen Jahren den Rechtsrahmen verbessert (AA 11.8.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; EK 12.10.2022; GOS-HRC 20.2.2023). Die Maßnahmen führten dazu, dass mittlerweile die meisten Roma in Serbien über amtliche Dokumente verfügen (EK 12.10.2022). Eine im Jahr 2019 von UNICEF durchgeführte Studie zeigt, dass 99 % der Kinder unter fünf Jahren aus Roma-Siedlungen im Geburtenregister eingetragen sind (GOS-CoE-ECSR 28.3.2023).Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Ohne die Registrierung des dauerhaften Wohnsitzes ist nicht möglich, einen Personalausweis zu erhalten. Eltern, die keinen Personalausweis besitzen, können ihre Kinder nicht unmittelbar nach der Geburt in die Geburtenregister eintragen lassen (Praxis 3.1.2023; vergleiche USDOS 21.3.2023). Gemäß den geltenden Vorschriften können Kinder von Eltern ohne Papiere bis zu einem Jahr ohne Registrierung der Geburt sein. Bis zur Registrierung bleiben die betroffenen Kinder sozusagen unsichtbar, sind von Staatenlosigkeit bedroht und haben keinen Zugang zu zahlreichen Rechten wie Gesundheitsversorgung und Sozialschutz (USDOS 21.3.2023). Serbiens Regierung hat in den vergangenen Jahren den Rechtsrahmen verbessert (AA 11.8.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; EK 12.10.2022; GOS-HRC 20.2.2023). Die Maßnahmen führten dazu, dass mittlerweile die meisten Roma in Serbien über amtliche Dokumente verfügen (EK 12.10.2022). Eine im Jahr 2019 von UNICEF durchgeführte Studie zeigt, dass 99 % der Kinder unter fünf Jahren aus Roma-Siedlungen im Geburtenregister eingetragen sind (GOS-CoE-ECSR 28.3.2023).

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). Der im Dezember 2020 veröffentlichten Kartierung zufolge gibt es 702 Roma-Siedlungen mit einer Bevölkerungszahl von etwa 168.000 Menschen. Fast 20 % der Bevölkerung in den kartierten Roma-Siedlungen hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, über 55 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Kanalisation und 14,5 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Strom (EK 12.10.2022; vgl. ERRR 22.2.2023; HRC 1.3.2023). Obwohl der Rechtsrahmen im Bereich des Wohnungswesens durch die Verabschiedung des Gesetzes über das Wohnungswesen und die Instandhaltung von Gebäuden erheblich verbessert wurde, sind dem Bürgerbeauftragten zufolge weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Räumung der Roma-Siedlungen erforderlich (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 10.3.2023; vgl. EK 12.10.2022). Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). Der im Dezember 2020 veröffentlichten Kartierung zufolge gibt es 702 Roma-Siedlungen mit einer Bevölkerungszahl von etwa 168.000 Menschen. Fast 20 % der Bevölkerung in den kartierten Roma-Siedlungen hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, über 55 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Kanalisation und 14,5 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Strom (EK 12.10.2022; vergleiche ERRR 22.2.2023; HRC 1.3.2023). Obwohl der Rechtsrahmen im Bereich des Wohnungswesens durch die Verabschiedung des Gesetzes über das Wohnungswesen und die Instandhaltung von Gebäuden erheblich verbessert wurde, sind dem Bürgerbeauftragten zufolge weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Räumung der Roma-Siedlungen erforderlich (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 10.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vgl. HRC 10.2.2023). Durch öffentliche Maßnahmen konnten 26 junge Roma in 20 lokalen Selbstverwaltungseinheiten angestellt werden (HRC 20.2.2023).Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vergleiche HRC 10.2.2023). Durch öffentliche Maßnahmen konnten 26 junge Roma in 20 lokalen Selbstverwaltungseinheiten angestellt werden (HRC 20.2.2023).

Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 %. Unter den 18-21-jährigen Roma haben nur rund zwei Drittel die achtjährige Grundschule abgeschlossen, 14 % der 22 - 25-Jährigen die vierjährige Mittelschule und 1 % der 26 - 29-Jährigen eine Hochschule (Nicht-Roma: 94 % - 89 % - 23 %). Diese Zahlen sind bis auf den Hochschulbereich für Roma-Mädchen noch niedriger. Die Schulabbrechquote ist nach wie vor hoch, insbesondere bei Roma-Mädchen. Gleichzeitig besucht rund jedes zehnte Roma-Kind zwischen 7 und 15 Jahren eine Sonderschule. Damit sind sie laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) deutlich überrepräsentiert: 21 % der Kinder, die in solche Schulen gingen, seien Roma (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 1.3.2023). Um die Zahl der Schulabbrecher im Primarbereich vollständig zu reduzieren, wurde ein Instrument zur Erkennung von Schülern, bei denen die Gefahr eines vorzeitigen Schulabbruchs besteht, eingeführt. Der Unterricht in der Roma-Sprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde im Schuljahr 2019/2020 von 2.467 Schülern (1.163 Mädchen und 1.304 Jungen) in 68 Schulen besucht. Um Risikoschülern zu ermöglichen, ihre Ausbildung fortzusetzen, werden Stipendien und ein Mentorensystem für Schüler angeboten, die an Fördermaßnahmen teilnehmen. In den letzten fünf Schuljahren wurden 5.419 Stipendien aus dem Staatshaushalt und aus Spendegeldern für Roma (65 % Mädchen) an Sekundarschulen vergeben. Änderungen des Schulgesetzbuches über Schüler- und Studiendarlehen und -stipendien aus dem Jahr 2017 ermöglichen Roma Anspruch auf Darlehen und Stipendien ohne Erfolgskriterien. Darüber hinaus wurden 200 Mentoren eingestellt, um Schüler der nationalen Minderheit der Roma zu unterstützen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; vgl. EK 12.10.2022; GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 %. Unter den 18-21-jährigen Roma haben nur rund zwei Drittel die achtjährige Grundschule abgeschlossen, 14 % der 22 - 25-Jährigen die vierjährige Mittelschule und 1 % der 26 - 29-Jährigen eine Hochschule (Nicht-Roma: 94 % - 89 % - 23 %). Diese Zahlen sind bis auf den Hochschulbereich für Roma-Mädchen noch niedriger. Die Schulabbrechquote ist nach wie vor hoch, insbesondere bei Roma-Mädchen. Gleichzeitig besucht rund jedes zehnte Roma-Kind zwischen 7 und 15 Jahren eine Sonderschule. Damit sind sie laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) deutlich überrepräsentiert: 21 % der Kinder, die in solche Schulen gingen, seien Roma (AA 11.8.2023; vergleiche EK 12.10.2022; HRC 1.3.2023). Um die Zahl der Schulabbrecher im Primarbereich vollständig zu reduzieren, wurde ein Instrument zur Erkennung von Schülern, bei denen die Gefahr eines vorzeitigen Schulabbruchs besteht, eingeführt. Der Unterricht in der Roma-Sprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde im Schuljahr 2019 aus 2020, von 2.467 Schülern (1.163 Mädchen und 1.304 Jungen) in 68 Schulen besucht. Um Risikoschülern zu ermöglichen, ihre Ausbildung fortzusetzen, werden Stipendien und ein Mentorensystem für Schüler angeboten, die an Fördermaßnahmen teilnehmen. In den letzten fünf Schuljahren wurden 5.419 Stipendien aus dem Staatshaushalt und aus Spendegeldern für Roma (65 % Mädchen) an Sekundarschulen vergeben. Änderungen des Schulgesetzbuches über Schüler- und Studiendarlehen und -stipendien aus dem Jahr 2017 ermöglichen Roma Anspruch auf Darlehen und Stipendien ohne Erfolgskriterien. Darüber hinaus wurden 200 Mentoren eingestellt, um Schüler der nationalen Minderheit der Roma zu unterstützen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; vergleiche EK 12.10.2022; GOS/CoE-ECSR 28.3.2023).

Früh- und Kinderehen unter Roma sind weiterhin ein Problem, sind aber keine legalen Eheschließungen. 2022 waren 56 % aller Eheschließungen in Roma-Siedlungen Kinderehen (USDOS 21.3.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 1.3.32023; CoE-GRETA 16.6.2023). Im März 2022 verabschiedete die Nationale Minderheitenrat der Roma eine Deklaration über die Abschaffung der Kinderehen in Serbien, in der die Anführer der Roma aufgefordert werden, die Praxis und den Glauben, dass Kinderehen Teil des kulturellen Erbes der Roma sind, zu überdenken (USDOS 21.3.2023; vgl. EK 12.10.2022). Früh- und Kinderehen unter Roma sind weiterhin ein Problem, sind aber keine legalen Eheschließungen. 2022 waren 56 % aller Eheschließungen in Roma-Siedlungen Kinderehen (USDOS 21.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022; HRC 1.3.32023; CoE-GRETA 16.6.2023). Im März 2022 verabschiedete die Nationale Minderheitenrat der Roma eine Deklaration über die Abschaffung der Kinderehen in Serbien, in der die Anführer der Roma aufgefordert werden, die Praxis und den Glauben, dass Kinderehen Teil des kulturellen Erbes der Roma sind, zu überdenken (USDOS 21.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

Roma sind besonders anfällig für Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung, Zwangskriminalität und Zwangsbettelei (HRC 1.3.2023; vgl. CoE-GRETA 16.6.2023).Roma sind besonders anfällig für Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung, Zwangskriminalität und Zwangsbettelei (HRC 1.3.2023; vergleiche CoE-GRETA 16.6.2023).

Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-GesundheitsmediatorInnen, Zugang zum Gesundheitssystem auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen Erfolge (AA 11.8.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; ERRC 22.2.2023). Die Kindersterblichkeit wurde gesenkt, wenn sie auch mit 13 % bei Babys und 14 % bei den unter 5-Jährigen immer noch doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung ist (AA 11.8.2023; vgl. HRC 1.3.2023). Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-GesundheitsmediatorInnen, Zugang zum Gesundheitssystem auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen Erfolge (AA 11.8.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; ERRC 22.2.2023). Die Kindersterblichkeit wurde gesenkt, wenn sie auch mit 13 % bei Babys und 14 % bei den unter 5-Jährigen immer noch doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung ist (AA 11.8.2023; vergleiche HRC 1.3.2023).

In Serbien halten sich weiterhin 196.140 aus dem Kosovo vertriebene Personen auf, von denen mehr als 68.500 mehr als 20 Jahre nach der Vertreibung immer noch keine dauerhafte Lösung gefunden werden konnte (HRC 1.3.2023). Nach Angaben des UNHCR sind die 20.000 vertriebene Roma nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte geflüchtete Bevölkerungsgruppe des Landes. Binnenvertriebene Roma leben in informellen Siedlungen unter miserablen Bedingungen, ohne grundlegende Infrastruktur und in extremer Armut (USDOS 21.2023; vgl. HRC 1.3.2023). Das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration organisiert Programme zur Verbesserung der Lebensbedingungen der intern vertriebenen Roma-Bevölkerung und der Roma-Rückkehrer. Seit 2018 führt das UNHCR ein Projekt in Partnerschaft mit der NGO A11 namens Initiative für wirtschaftliche und soziale Rechte durch, das sich auf die Beratung der vertriebenen Roma-Bevölkerung im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte konzentriert. Zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 wurden 2.414 Beratungstätigkeiten durchgeführt und 167 Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeleitet (ERRC 22.2.2023).In Serbien halten sich weiterhin 196.140 aus dem Kosovo vertriebene Personen auf, von denen mehr als 68.500 mehr als 20 Jahre nach der Vertreibung immer noch keine dauerhafte Lösung gefunden werden konnte (HRC 1.3.2023). Nach Angaben des UNHCR sind die 20.000 vertriebene Roma nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte geflüchtete Bevölkerungsgruppe des Landes. Binnenvertriebene Roma leben in informellen Siedlungen unter miserablen Bedingungen, ohne grundlegende Infrastruktur und in extremer Armut (USDOS 21.2023; vergleiche HRC 1.3.2023). Das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration organisiert Programme zur Verbesserung der Lebensbedingungen der intern vertriebenen Roma-Bevölkerung und der Roma-Rückkehrer. Seit 2018 führt das UNHCR ein Projekt in Partnerschaft mit der NGO A11 namens Initiative für wirtschaftliche und soziale Rechte durch, das sich auf die Beratung der vertriebenen Roma-Bevölkerung im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte konzentriert. Zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 wurden 2.414 Beratungstätigkeiten durchgeführt und 167 Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeleitet (ERRC 22.2.2023).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland (inklusive Auswahl des Arbeits- und Ausbildungsortes ohne Einschränkung), Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte (USDOS 20.2.2023; vgl. FH 10.3.2023).Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland (inklusive Auswahl des Arbeits- und Ausbildungsortes ohne Einschränkung), Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte (USDOS 20.2.2023; vergleiche FH 10.3.2023).

Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger:Innen zu gewährleisten (EK 19.10.2021). Der Kennzeichenstreit bleibt trotz diverser Bemühungen auf unterschiedlichen Ebenen weiterhin ungelöst (VB 14.4.2023; vgl. EK 12.10.2022).Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger:Innen zu gewährleisten (EK 19.10.2021). Der Kennzeichenstreit bleibt trotz diverser Bemühungen auf unterschiedlichen Ebenen weiterhin ungelöst (VB 14.4.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Migrationssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 25.5.2023).

Die Einreise nach Serbien aus Kosovo ist nur möglich, wenn die Einreise nach Kosovo zuvor auf dem Landweg aus Serbien erfolgt ist und die Gesamtreisedauer drei Monate nicht übersteigt. Selbst dann kann es zu Schwierigkeiten, bis hin zur Einreiseverweigerung, kommen. Hintergrund ist, dass Serbien Kosovo als Teil seines staatlichen Territoriums und nicht als Ausland betrachtet (AA 1.12.2023).

Grundversorgung / Wirtschaft

Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 8,9 % (2022) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurchschnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistelligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).

Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD (ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023).

Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023).

Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023).

Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch (AA 11.8.2023).

Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini?Schengen?Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023).

Sozialbeihilfen

Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM CFS 12.2023).

Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).

Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 49,10) (VB 14.4.2023).

Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vergleiche Voxeurop 15.2.2023).

Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022).

Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 12.2022).

Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022).

Medizinische Versorgung

In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).

Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023).

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).

In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).

Rückkehr

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).

Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).

Das BFA hob – nach Einvernahme des BF – mit dem am 03.07.2025 mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF dieselben Fluchtgründe vorbrachte, wie schon im Erstverfahren, welche schon dort als nicht glaubhaft erachtet wurden. Mangels eines glaubhaften Kerns des neuen Fluchtvorbringens sei keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten. Weder die allgemeine Lage in Serbien noch seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungswesentlich geändert. Weder in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF noch in Bezug auf die Situation in seinem Herkunftsland Serbien hat sich die Situation seit dem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungswesentlich geändert.Das BFA hob – nach Einvernahme des BF – mit dem am 03.07.2025 mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF dieselben Fluchtgründe vorbrachte, wie schon im Erstverfahren, welche schon dort als nicht glaubhaft erachtet wurden. Mangels eines glaubhaften Kerns des neuen Fluchtvorbringens sei keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten. Weder die allgemeine Lage in Serbien noch seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungswesentlich geändert. Weder in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF noch in Bezug auf die Situation in seinem Herkunftsland Serbien hat sich die Situation seit dem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungswesentlich geändert.

Die vom BFA zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes übermittelten Verwaltungsakten langten am 09.07.2025 in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

Ein über die Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber hinausgehendes Aufenthaltsrecht des BF wird von ihm nicht behauptet und lässt sich weder den Akten noch dem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) entnehmen, zumal gegen ihn im Mai 2025 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF aktenkundig. Daher ist davon auszugehen, dass er derzeit jedenfalls an keiner schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet.

Serbischkenntnisse des BF gehen aus seinen Angaben bei der Erstbefragung hervor und sind angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal es bei den Einvernahmen keine Verständigungsprobleme mit den beigezogenen Dolmetschern gab. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen können aufgrund seiner Angaben vor dem BFA getroffen werden und haben sich seit dem Vorverfahren nicht wesentlich geändert.

Der BF schilderte die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates 2022 in seinem ersten Asylverfahren und machte dazu im nunmehrigen Verfahren keine abweichenden Angaben. Dass, die von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sind, bestätigte der BF im Rahmen der Erstbefragung am 12.06.2025, sowie anlässlich der niederschriftlichen Befragungen am 11.06.205 und 03.07.2025. Der Bescheid des BFA vom 06.05.2025 ist im IZR dokumentiert.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Umstand, dass der BF ab 29.04.2025 unbekannten Aufenthalts war, ergibt sich aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Abgesehen von seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum XXXX sind im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet dokumentiert. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am XXXX .2025 und seine darauffolgende Anhaltung in Polizeianhaltezentrum folgen diesem Bericht und den entsprechenden Meldungen laut ZMR. Die Anordnung der Schubhaft ist im IZR dokumentiert. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Umstand, dass der BF ab 29.04.2025 unbekannten Aufenthalts war, ergibt sich aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Abgesehen von seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 sind im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet dokumentiert. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am römisch 40 .2025 und seine darauffolgende Anhaltung in Polizeianhaltezentrum folgen diesem Bericht und den entsprechenden Meldungen laut ZMR. Die Anordnung der Schubhaft ist im IZR dokumentiert.

Der Bezug von Grundversorgungsleistungen und die Krankenversicherung werden anhand der Informationen aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem festgestellt. Das Fehlen einer legalen Erwerbstätigkeit folgt schon daraus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der ihn zur Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigen würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung aktenkundig. Die Feststellungen, er habe schwarz gearbeitet, basieren auf den Angaben des BF vor dem BFA.

Das BFA legt seiner Entscheidung Informationen über die allgemeine Situation in Serbien zugrunde, die von verschiedenen anerkannten Institutionen stammen und ein konsistentes Gesamtbild ergeben. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der in den zu überprüfenden Bescheid unter Angabe konkreter Quellen aufgenommenen Feststellungen zur Lage in Serbien und übernimmt diese. Entscheidungswesentliche Änderungen seit dem Bescheid des BFA vom 06.05.2025 liegen nicht vor. Es gibt unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Lage in Serbien keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals getroffenen Feststellungen zur Situation dort unrichtig oder nicht mehr aktuell sein könnten oder dass in der Zwischenzeit eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten wäre, zumal Serbien gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt.Das BFA legt seiner Entscheidung Informationen über die allgemeine Situation in Serbien zugrunde, die von verschiedenen anerkannten Institutionen stammen und ein konsistentes Gesamtbild ergeben. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der in den zu überprüfenden Bescheid unter Angabe konkreter Quellen aufgenommenen Feststellungen zur Lage in Serbien und übernimmt diese. Entscheidungswesentliche Änderungen seit dem Bescheid des BFA vom 06.05.2025 liegen nicht vor. Es gibt unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Lage in Serbien keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals getroffenen Feststellungen zur Situation dort unrichtig oder nicht mehr aktuell sein könnten oder dass in der Zwischenzeit eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten wäre, zumal Serbien gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs 10 AsylG ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem BVwG unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das BVwG.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem BVwG unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das BVwG.

Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes entscheidet das BVwG im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss. Dabei wird einerseits geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vorliegen und andererseits, ob das BFA bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Beides ist hier der Fall.Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes entscheidet das BVwG im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss. Dabei wird einerseits geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen und andererseits, ob das BFA bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Beides ist hier der Fall.

§ 12a Abs 2 AsylG ermöglicht dem BFA die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen, wenn kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG (Folgeanträge nach einer Entscheidung gemäß § 4a AsylG [Schutz in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz] oder § 5 AsylG [Zuständigkeit eines anderen Staats]) vorliegt. Voraussetzung ist, dass gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ermöglicht dem BFA die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen, wenn kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG (Folgeanträge nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 4 a, AsylG [Schutz in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz] oder Paragraph 5, AsylG [Zuständigkeit eines anderen Staats]) vorliegt. Voraussetzung ist, dass gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG jeder weitere Antrag auf internationalen Schutz, der einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag zeitlich nachfolgt. Da dem gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2025 bereits ein rechtskräftig erledigter Antrag des BF voranging, handelt es sich um einen Folgeantrag. Es liegt kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vor. Gegen den BF wurde mit dem Bescheid vom 06.05.2025 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die gemäß § 12a Abs 6 AsylG aufrecht ist, zumal der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein Folgeantrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG jeder weitere Antrag auf internationalen Schutz, der einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag zeitlich nachfolgt. Da dem gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2025 bereits ein rechtskräftig erledigter Antrag des BF voranging, handelt es sich um einen Folgeantrag. Es liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor. Gegen den BF wurde mit dem Bescheid vom 06.05.2025 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG aufrecht ist, zumal der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen hat.

Das BFA geht nach dem derzeitigen Verfahrensstand zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag des BF voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wird, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Sache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Das BFA geht nach dem derzeitigen Verfahrensstand zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag des BF voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wird, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Sache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art 41 Abs 1 lit b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (siehe VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (siehe VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der BF den Folgeantrag erst nach seiner Festnahme stellte, nachdem sein Aufenthalt davor unbekannt gewesen war.

Die behauptete Bedrohung des BF durch Privatpersonen in Zusammenhang mit Drogenverkäufen und Beziehungsproblemen im Jahr 2022, welche bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war, stellt keine asylrelevante Verfolgung dar, selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte. Die serbischen Behörden sind in Bezug auf eine derartige Bedrohung durch Privatpersonen – wie sich aus den Länderinformationen ergibt – schutzfähig und -willig. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der BF wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und er Zugang zu diesem Schutz hat (siehe VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die behauptete Bedrohung des BF durch Privatpersonen in Zusammenhang mit Drogenverkäufen und Beziehungsproblemen im Jahr 2022, welche bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war, stellt keine asylrelevante Verfolgung dar, selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte. Die serbischen Behörden sind in Bezug auf eine derartige Bedrohung durch Privatpersonen – wie sich aus den Länderinformationen ergibt – schutzfähig und -willig. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der BF wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und er Zugang zu diesem Schutz hat (siehe VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Serbien gilt gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Hier gibt es keine Anhaltspunkte für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden, die sich aus der Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten ergibt. Es wurden keine spezifischen Umstände aufgezeigt, die dazu führen könnten, dass der vorhandene staatliche Schutz in Serbien, der als ausreichend anzusehen ist, zumal wirksame Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten bei unangemessenen oder unzureichenden Reaktionen der Polizei existieren, gerade dem BF nicht zuteil werden würde. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem BF in Serbien systematisch staatlicher Schutz vor Bedrohungen wie den geschilderten verweigert würde. Da er erwachsen und gesund ist, keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört und über Berufserfahrungen verfügt, ist nicht konkret zu befürchten, dass er an dem in Serbien grundsätzlich vorhandenen staatlichen Sicherheitssystem nicht wirksam teilhaben könnte (siehe dazu VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436 und 28.01.2020, Ra 2020/14/0014).Serbien gilt gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Hier gibt es keine Anhaltspunkte für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden, die sich aus der Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten ergibt. Es wurden keine spezifischen Umstände aufgezeigt, die dazu führen könnten, dass der vorhandene staatliche Schutz in Serbien, der als ausreichend anzusehen ist, zumal wirksame Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten bei unangemessenen oder unzureichenden Reaktionen der Polizei existieren, gerade dem BF nicht zuteil werden würde. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem BF in Serbien systematisch staatlicher Schutz vor Bedrohungen wie den geschilderten verweigert würde. Da er erwachsen und gesund ist, keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört und über Berufserfahrungen verfügt, ist nicht konkret zu befürchten, dass er an dem in Serbien grundsätzlich vorhandenen staatlichen Sicherheitssystem nicht wirksam teilhaben könnte (siehe dazu VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436 und 28.01.2020, Ra 2020/14/0014).

Im Ergebnis liegt daher keine relevante Sachverhaltsänderung vor; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF nur deshalb neuerlich internationalen Schutz beantragt hat, um die unmittelbar bevorstehende Durchsetzung der zuvor erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern.

Vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12 Abs 2 Z 3 AsylG eine Refoulement-Prüfung im weiteren Sinn und eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK vorzunehmen. Das BFA ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Abschiebung für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 (Recht auf Leben), Art 3 (Verbot der Folter) oder Art 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Weder in den vorangegangenen Verfahren noch in diesem Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Gefahr hervorgekommen. Es liegen - insbesondere angesichts der stabilen Situation in Serbien, wo die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF abweichend von dieser Einschätzung nunmehr durch die Rückkehr in seine Heimat doch dem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG eine Refoulement-Prüfung im weiteren Sinn und eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK vorzunehmen. Das BFA ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Abschiebung für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder Artikel 8, (Recht auf Privat- und Familienleben) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Weder in den vorangegangenen Verfahren noch in diesem Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Gefahr hervorgekommen. Es liegen - insbesondere angesichts der stabilen Situation in Serbien, wo die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF abweichend von dieser Einschätzung nunmehr durch die Rückkehr in seine Heimat doch dem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auch zur Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK ist auf die Entscheidung im Vorverfahren zu verweisen. Eine maßgebliche Änderung der für den Verbleib des BF in Österreich sprechenden Interessenlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, liegt nicht vor, sodass nach wie vor kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzunehmen ist. Seine Anknüpfungen im Inland bestanden zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, was ihr Gewicht entscheidend relativiert (§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG). Im nunmehrigen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche weitere soziale Verfestigung oder Integration ergeben, zumal er ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (§ 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG) hat, wo noch seine Mutter mit seinem Bruder lebt. Auch zur Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK ist auf die Entscheidung im Vorverfahren zu verweisen. Eine maßgebliche Änderung der für den Verbleib des BF in Österreich sprechenden Interessenlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, liegt nicht vor, sodass nach wie vor kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzunehmen ist. Seine Anknüpfungen im Inland bestanden zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, was ihr Gewicht entscheidend relativiert (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Im nunmehrigen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche weitere soziale Verfestigung oder Integration ergeben, zumal er ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) hat, wo noch seine Mutter mit seinem Bruder lebt.

Das BFA hat die bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einzuhaltenden Verfahrensschritte eingehalten und ist der ihm obliegenden Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18 AsylG durchzuführen, ordnungsgemäß nachgekommen. Dem BF wurde Parteiengehör eingeräumt; es wurde ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den wesentlichen Berichten zur allgemeinen Lage in Serbien gegeben. Im Ergebnis ist daher die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen.Das BFA hat die bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einzuhaltenden Verfahrensschritte eingehalten und ist der ihm obliegenden Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 18, AsylG durchzuführen, ordnungsgemäß nachgekommen. Dem BF wurde Parteiengehör eingeräumt; es wurde ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den wesentlichen Berichten zur allgemeinen Lage in Serbien gegeben. Im Ergebnis ist daher die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern non-refoulement Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2315672.1.01

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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