Entscheidungsdatum
28.08.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W112 2287659-3/14E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA ÄGYPTEN, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2024, GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ÄGYPTEN, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2024, GZ römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger, stellte am 21.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.07.2011 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies; unter einem wies es ihn nach ÄGYPTEN aus.
2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 14.01.2012 wurde er im Zuge einer Kontrolle betreten und auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 15.01.2012 verhängte die Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) WIEN über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor dem Termin zur Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN am 08.02.2012 am 03.02.2012 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.04.2012 wegen entschiedener Sache zurückwies. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2012 als unbegründet ab.
4. Der Beschwerdeführer wurde erneut im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten und der BPD WIEN vorgeführt. In der Einvernahme am 26.04.2012 gab er an, nicht freiwillig nach ÄGYPTEN zurückzukehren und auch nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirken zu wollen. Die BPD WIEN verhängte erneut die Schubhaft über ihn. Der Beschwerdeführer trat erneut in Hungerstreik. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies die Schubhaftbeschwerde mit Bescheid vom 02.05.2012 als unbegründet ab und setzte die Schubhaft fort. Am 10.05.2012 musste der Beschwerdeführer allerdings erneut aufgrund Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden.
5. Der Beschwerdeführer sollte mit Ladungsbescheid für den 28.03.2013 zur Identifizierung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ÄGYPTISCHE Botschaft geladen werden. Weil der Beschwerdeführer untergetaucht bzw. an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft war, konnte ihm der Ladungsbescheid aber nicht zugestellt werden.
6. Am 20.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) lud den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 24.06.2014; der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach.
7. Am 01.07.2014 heiratete der Beschwerdeführer eine UNGARISCHE Staatsangehörige, die nach der Eheschließung in Österreich zu arbeiten begann und so von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte. Am 11.09.2014 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 20.11.2013 zurück und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.
Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 05.06.2014 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; davon sah es zehn Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Es verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.12.2014 wegen Körperverletzung, Diebstahls, gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtmitteln und versuchter gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
Es verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.01.2015 wegen Einbruchsdiebstahls im Zustand voller Berauschung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten.
Die Niederlassungsbehörde ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 29.06.2015 um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers. Zudem liegen keine aktuellen Nachweise der Beschäftigung der Gattin des Beschwerdeführers vor. Das Bundesamt teilte der Niederlassungsbehörde mit Schreiben vom 21.08.2015 mit, dass aufgrund der geringfügigen Verurteilung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen.
Am 04.09.2015 stellte die Niederlassungsbehörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte, gültig bis zum 04.09.2020, aus.
8. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner UNGARISCHEN Ehefrau wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts WIEN INNERE STADT, rechtskräftig mit 25.06.2018, im Einvernehmen geschieden.
Am 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer ÄGYPTISCHER Reisepass ausgestellt.
Am 19.08.2020 stellte er einen erneuten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Das infolge Säumnisbeschwerde seit 17.06.2021 zuständige Verwaltungsgericht WIEN wies das Bundesamt mit Schreiben vom 18.11.2021 darauf hin, dass die nunmehrige Ex-Frau des Beschwerdeführers bereits im Oktober 2016 zurück nach UNGARN gezogen sei und dass darüber hinaus der Verdacht bestehe, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2021 Parteiengehör zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn ein, weil er sein früheres Aufenthaltsrecht durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen habe. In seiner Stellungnahme vom 15.12.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, erwerbstätig sei, über eine ortsübliche Unterkunft verfüge, unbescholten sei und einen großen Freundeskreis habe. Er beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Am 01.02.2022 urgierte der Beschwerdeführer die rasche Erledigung seines Verfahrens, weil seine Ehefrau und seine Tochter in ÄGYPTEN seien und nach Österreich einreisen wollten. Er könne sich ein Leben außerhalb Österreichs nicht mehr vorstellen.Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2021 Parteiengehör zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn ein, weil er sein früheres Aufenthaltsrecht durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen habe. In seiner Stellungnahme vom 15.12.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, erwerbstätig sei, über eine ortsübliche Unterkunft verfüge, unbescholten sei und einen großen Freundeskreis habe. Er beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Am 01.02.2022 urgierte der Beschwerdeführer die rasche Erledigung seines Verfahrens, weil seine Ehefrau und seine Tochter in ÄGYPTEN seien und nach Österreich einreisen wollten. Er könne sich ein Leben außerhalb Österreichs nicht mehr vorstellen.
Mit Bescheid vom 19.04.2022 erteilte das Bundesamt, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG räumte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 19.04.2022 erteilte das Bundesamt, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG räumte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.
Mit Bescheid vom 20.04.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 20.04.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 20.04.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2022 als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 08.06.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Absprüche statt und hob den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeit auf, weil eine Ausweisung und keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden müssen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2022 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilte es dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2022 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilte es dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2023 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde ihm am 07.03.2023 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
Mit Beschluss vom 09.03.2023 stellte das Verwaltungsgericht WIEN das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.08.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ein.Mit Beschluss vom 09.03.2023 stellte das Verwaltungsgericht WIEN das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.08.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ein.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Revision. Mit Beschluss vom 15.05.2023 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt. Mit Beschluss vom 09.11.2023 wies er die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurück.
9. Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2023 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Mit Schreiben vom 15.01.2024 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigte Zurück- bzw. Abweisung seines Antrages ein. In der – verspätet eingebrachten – Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter keine Änderungen iSd Art. 8 EMRK seit der Erlassung der Ausweisung gegen ihn vor.9. Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2023 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Mit Schreiben vom 15.01.2024 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigte Zurück- bzw. Abweisung seines Antrages ein. In der – verspätet eingebrachten – Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter keine Änderungen iSd Artikel 8, EMRK seit der Erlassung der Ausweisung gegen ihn vor.
10. Am 29.02.2024 wurde der Beschwerdeführer von den Organen der Landespolizeidirektion WIEN auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes zur Abschiebung an seiner Wohnadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Seine Abschiebung war für den 01.03.2024 geplant.
Bei der Festnahme wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Bestätigung der Zustellung. Das Einpacken von Effekten verweigerte er.
Am 01.03.2024 vereitelte der Beschwerdeführer die geplante Abschiebung. Als Grund hierfür gab er an, dass er ohne seinen Koffer nicht in das Flugzeug einsteigen werde und dass sich sein Koffer an seiner Meldeadresse befinde.
Ein Telefonat mit seinem Vertreter wurde ihm ermöglicht.
11. Noch vor Verhängung der Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 01.03.2024 Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft per E-Mail an das Bundesamt, das die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
Mit Erkenntnis vom 05.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück.
12. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 02.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. 12. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 02.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung.
Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
? Ihre Identität steht aufgrund vorhandener Personendokumente eindeutig fest. Sie heißen XXXX XXXX und sind am XXXX geboren. ? Ihre Identität steht aufgrund vorhandener Personendokumente eindeutig fest. Sie heißen römisch 40 römisch 40 und sind am römisch 40 geboren.
? Sie sind Staatsbürger von ÄGYPTEN und gelten somit als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005. ? Sie sind Staatsbürger von ÄGYPTEN und gelten somit als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005.
? Etwaige Sorgepflichten, sowie eine Ehe im Bundesgebiet konnte aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Es steht fest, dass sich Ihre gesamte Kernfamilie in ÄGYPTEN aufhält.
? Es bestehen keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden. Eine gegenwärtige akute lebensbedrohliche Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Ebenso nicht die regelmäßige Einnahme von Medikamenten.
? Sie befinden sich in einem arbeitsfähigen Alter.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
? Sie brachten in der Vergangenheit zwei Anträge auf internationalen Schutz ein, welche Ihnen im Beschwerdeweg ab-, sowie zurückgewiesen worden sind.
? Sie gingen in der Vergangenheit eine Ehe zu einer EWR-Bürgerin, welche das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ein und haben den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen erworben – hierzu wurde Ihnen eine Aufenthaltskarte nach dem NAG erteilt. In weiterer Folge konnte durch das Verwaltungsgericht WIEN und das Bundesverwaltungsgericht eine Aufenthaltsehe festgestellt werden.
? Sie brachten am 15.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG ein, welcher jedoch gem. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG im Beschwerdeweg abgewiesen worden ist. ? Sie brachten am 15.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG ein, welcher jedoch gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG im Beschwerdeweg abgewiesen worden ist.
? Mit Bescheid der Regionaldirektion WIEN vom 02.11.2022 wurden Sie gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde Ihnen ein[…] Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.? Mit Bescheid der Regionaldirektion WIEN vom 02.11.2022 wurden Sie gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde Ihnen ein[…] Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
? Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2023 […] wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
? Mit Beschluss des VwGH vom 15.03.2023 […] wurde Ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
? Mit Beschluss des VwGH vom 09.11.2023 […] wurde die eingebrachte Revision zurückgewiesen.
? Am 14.12.2023 brachten Sie mutwillig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG ein mit der Absicht Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin zu erzwingen – ein Antrag auf Aufenthaltstitel nach dem AsylG begründet jedoch kein Aufenthalts-, sowie Bleiberecht. ? Am 14.12.2023 brachten Sie mutwillig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG ein mit der Absicht Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin zu erzwingen – ein Antrag auf Aufenthaltstitel nach dem AsylG begründet jedoch kein Aufenthalts-, sowie Bleiberecht.
? Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben beharrlich illegal im Bundesgebiet – hierzu gaben Sie an, dass Sie sich seit 2019/2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und nicht ausgereist sind.? Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben beharrlich illegal im Bundesgebiet – hierzu gaben Sie an, dass Sie sich seit 2019 aus 2020, durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und nicht ausgereist sind.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
? Sie brachten in der Vergangenheit bewusst zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie brachten keinerlei Fluchtgründe nach der GFK ein.
? Sie mussten in der Vergangenheit bereits mehrfach aus der Schubhaft entlassen werden, zumal Sie bewusst Verhalten (Hungerstreik) gesetzt haben, um sich aus dieser freizupressen und somit eine Außerlandesbringung zu verhindern.
? Sie gingen bewusst eine Aufenthaltsehe ein, um sich hierdurch einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erschleichen. Sie zeigten hierzu keinerlei Reue und versuchten die Behörden weiterhin zu täuschen.
? Sie haben bewusst Ihre Ausreiseverpflichtung missachtet, reisten nachweislich nicht aus dem Bundesgebiet aus und möchten, trotz Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus, Ihre Kernfamilie (Gattin, Kind) aus ÄGYPTEN nachholen und mit diesen einen weiteren illegalen Aufenthalt anstreben.
? Sie zeigten sich im Zuge Ihrer Festnahme am 29.02.2024 nicht kooperativ, drehten sich mehrfach von den Beamten der LPD W weg und haben trotz Aufforderung Ihre Effekte nicht eingepackt.
? Im PAZ HG wurde Ihnen am 29.02.2024 das Schriftstück „Information über die bevorstehende Abschiebung“ zugestellt, Sie haben jedoch die Unterfertigung des Zustellnachweises bewusst verweigert – dies konnte durch zwei Beamte der LPD W bestätigt werden.
? Sie haben am 01.03.2024 bewusst Ihre unbegleitete Außerlandesbringung vereitelt, zumal Sie angaben, dass Sie ohne Ihre Effekte nicht ausreisen möchten. Weiters zeigten Sie sich gegenüber dem Bundesamt im Zuge eines persönlichen Gespräches in Bezug die auf Vereitelung nicht kooperativ und verblieben bei der Vereitelung.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
? Sie sind in der Vergangenheit bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen – dies konnte durch das Verwaltungsgericht WIEN, sowie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden.
? Sie weisen kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet auf, zumal sich Ihre Gattin, sowie Ihre Tochter nachweislich in ÄGYPTEN aufhalten. Ihr Lebensmittelpunkt liegt somit zweifelsfrei in ÄGYPTEN.
? Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass Ihre Familie in ÄGYPTEN aufhältig ist.
? Es konnten keine Angehörigen von Ihnen, welche in Österreich aufhältig sind, festgestellt werden.
? Es besteht keine berufliche Integration.
? In Österreich verfügen Sie über keinen aufrechten Versicherungsschutz, ob Ihnen ein solcher in ÄGYPTEN zukommt, ist der ha. Behörde nicht bekannt.
? In der Gesamtschau konnte kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben in Österreich festgestellt werden.“
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:
„Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. […]„Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. […]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, da Sie bewusst Verhalten gesetzt haben, sodass Ihre Außerlandesbringung am 01.03.2024 storniert werden musste. Sie zeigen sich bereits im Zuge der Festnahme am 29.02.2024 nicht kooperativ, indem Sie sich mehrfach von den Beamten der LPD W weggedreht, haben und trotz Aufforderung dieser Ihre Effekte nicht einpacken haben wollen. Nach erfolgter Überstellung in das PAZ HG wurde Ihnen das Schriftstück ‘Information über die bevorstehende Abschiebung’ zugestellt – Sie haben hierzu jedoch die Unterfertigung am Zustellschein verweigert. Ihre gesetzte Tat konnte durch zwei Beamte der LPD W bestätigt werden. Am 01.03.2023 um 10:00 Uhr – sprich 60 Minuten vor Abfahrt zum Flughafen WIEN – sagten Sie gegenüber den Beamten der LPD W, dass Sie ohne Ihre Effekte nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen, sowie nicht in das Flugzeug einsteigen werden. Sie gaben im Anschluss gegenüber dem Bundesamt an, dass Sie nicht abgeschoben werden wollen und einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben wollen, zumal Sie sich durch die Vereitelung auf eine Entlassung aus der Anhaltung gehofft haben. Auf Anfrage hin, weshalb Sie im Zuge der Festnahme Ihre Effekten nicht eingepackt haben, äußerten Sie sich mit dem Umstand, dass Sie überzeugt waren, dass Sie aus der Anhaltung entlassen werden. Sie sind sich dessen bewusst, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und versuchen mit Ihrem gesetzten Verhalten Ihre Außerlandesbringung zu verhindern, sowie sich hierdurch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, zumal Sie bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sind. Aufgrund dessen, dass Sie sich nun dessen bewusst sind, dass Ihre Außerlandesbringung, trotz Vereitelung, geplant ist, muss davon ausgegangen werden, dass Sie im Bundesgebiet untertauchen und für die Behörden nicht greifbar sein werden, sodass eine weitere Effektuierung der Außerlandesbringung nicht vollzogen werden kann. Es liegt in Ihrem Fall, aufgrund der Vereitelten Abschiebung, tatbestandsmäßig gem. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, da Sie bewusst Verhalten gesetzt haben, sodass Ihre Außerlandesbringung am 01.03.2024 storniert werden musste. Sie zeigen sich bereits im Zuge der Festnahme am 29.02.2024 nicht kooperativ, indem Sie sich mehrfach von den Beamten der LPD W weggedreht, haben und trotz Aufforderung dieser Ihre Effekte nicht einpacken haben wollen. Nach erfolgter Überstellung in das PAZ HG wurde Ihnen das Schriftstück ‘Information über die bevorstehende Abschiebung’ zugestellt – Sie haben hierzu jedoch die Unterfertigung am Zustellschein verweigert. Ihre gesetzte Tat konnte durch zwei Beamte der LPD W bestätigt werden. Am 01.03.2023 um 10:00 Uhr – sprich 60 Minuten vor Abfahrt zum Flughafen WIEN – sagten Sie gegenüber den Beamten der LPD W, dass Sie ohne Ihre Effekte nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen, sowie nicht in das Flugzeug einsteigen werden. Sie gaben im Anschluss gegenüber dem Bundesamt an, dass Sie nicht abgeschoben werden wollen und einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben wollen, zumal Sie sich durch die Vereitelung auf eine Entlassung aus der Anhaltung gehofft haben. Auf Anfrage hin, weshalb Sie im Zuge der Festnahme Ihre Effekten nicht eingepackt haben, äußerten Sie sich mit dem Umstand, dass Sie überzeugt waren, dass Sie aus der Anhaltung entlassen werden. Sie sind sich dessen bewusst, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und versuchen mit Ihrem gesetzten Verhalten Ihre Außerlandesbringung zu verhindern, sowie sich hierdurch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, zumal Sie bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sind. Aufgrund dessen, dass Sie sich nun dessen bewusst sind, dass Ihre Außerlandesbringung, trotz Vereitelung, geplant ist, muss davon ausgegangen werden, dass Sie im Bundesgebiet untertauchen und für die Behörden nicht greifbar sein werden, sodass eine weitere Effektuierung der Außerlandesbringung nicht vollzogen werden kann. Es liegt in Ihrem Fall, aufgrund der Vereitelten Abschiebung, tatbestandsmäßig gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG 2005 liegt immanente Fluchtgefahr vor, zumal Ihnen bewusst ist, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zumal gegen Sie mit Bescheid vom 02.11.2022 gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG eine Ausweisung erlassen worden ist. Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2023 als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 07.03.2023 in Rechtskraft II. Instanz. Die von Ihnen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 09.11.2023 zurückgewiesen, sodass Ihnen, sowie Ihrer rechtlichen Vertretung bewusst werden musste, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nachgekommen und halten sich Ihren Angaben zufolge seit dem Jahr 2019 / 2020 durchgehend im Bundesgebiet auf, sodass Sie Ihre Ausweisung bis dato nicht konsumiert haben. Es besteht aufgrund des Sachverhaltes, sowie Ihres gesetzten Verhaltens, welches oben erläutert worden ist, erhöhte Fluchtgefahr. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 liegt immanente Fluchtgefahr vor, zumal Ihnen bewusst ist, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zumal gegen Sie mit Bescheid vom 02.11.2022 gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG eine Ausweisung erlassen worden ist. Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2023 als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 07.03.2023 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Die von Ihnen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 09.11.2023 zurückgewiesen, sodass Ihnen, sowie Ihrer rechtlichen Vertretung bewusst werden musste, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nachgekommen und halten sich Ihren Angaben zufolge seit dem Jahr 2019 / 2020 durchgehend im Bundesgebiet auf, sodass Sie Ihre Ausweisung bis dato nicht konsumiert haben. Es besteht aufgrund des Sachverhaltes, sowie Ihres gesetzten Verhaltens, welches oben erläutert worden ist, erhöhte Fluchtgefahr.
Diese Fluchtgefahr wird gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 nicht gemindert, da Sie über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und haben auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Anzuführen ist, dass Sie in der Vergangenheit bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sind und sich hierdurch einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen haben. In Bezug auf Ihre familiären Anknüpfungspunkte steht fest, dass sich Ihre Gattin, sowie Ihre Tochter, welche Sie bis dato noch nie persönlich gesehen haben, in Ihrem Herkunftsstaat ÄGYPTEN aufhalten und Sie versucht haben diese in das Bundesgebiet zu verbringen, damit Sie mit diesen gemeinsam einen weiteren (unrechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben können. Vielmehr wird die Fluchtgefahr durch die nichtvorhandene soziale Verankerung erhöht, da Sie nicht ortsungebunden und mobil sind.Diese Fluchtgefahr wird gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht gemindert, da Sie über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und haben auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Anzuführen ist, dass Sie in der Vergangenheit bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sind und sich hierdurch einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen haben. In Bezug auf Ihre familiären Anknüpfungspunkte steht fest, dass sich Ihre Gattin, sowie Ihre Tochter, welche Sie bis dato noch nie persönlich gesehen haben, in Ihrem Herkunftsstaat ÄGYPTEN aufhalten und Sie versucht haben diese in das Bundesgebiet zu verbringen, damit Sie mit diesen gemeinsam einen weiteren (unrechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben können. Vielmehr wird die Fluchtgefahr durch die nichtvorhandene soziale Verankerung erhöht, da Sie nicht ortsungebunden und mobil sind.
Insgesamt ergibt sich aus Betrachtung Ihres Falles, insbesondere des gesetzten Verhaltens und Ihrer persönlichen Umstände eine erhöhte Fluchtgefahr. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens sowie Ihrer persönlicheren Umstände sich für das Verfahren bzw. die Abschiebung bereithalten werden. Sie haben in der Vergangenheit deutlich gezeigt, für Sie die österreichische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten. Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall nicht in Frage, da Sie dieser nur dazu nützen würden, um unterzutauchen. Somit liegt bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher. Daher ist auch davon auszugehen, dass erhöhte Fluchtgefahr bei Ihnen besteht.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).
Nach § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß ‘nicht ausgeschlossen werden kann’, dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).Nach Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß ‘nicht ausgeschlossen werden kann’, dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).
In Ihrem Fall kommt die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der die Fluchtgefahr darlegt, nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt bei Ihnen die die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand Ihres Verhaltens es sehr wahrscheinlich ist, dass Sie diese nur nützen würden, um unterzutauchen. Sie haben durch Ihr Verhalten deutlich gezeigt, dass für Sie die österreichische und europäische Rechtsordnung nicht gilt, indem Sie sich gezielt ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten haben und mehrfach illegal in das Bundesgebiet zurückkehrten. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie nunmehr nach Ihrer Entdeckung Ihr Verhalten ändern werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie in Fortsetzung Ihres verpönten Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen werden, um weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich an behördliche Auflagen in Form von gelinderen Mittel halten werden und auf freien Fuß versuchen werden unterzutauchen, um sich den behördlichen Zugriff zu entziehen.
Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) ‘nutzlos’. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013 , 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) ‘nutzlos’. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013 , 2013/21/0024).
Es ist mit Ihrer Abschiebung innerhalb der maximalen Schubhaftdauer zu rechnen, zumal am 01.03.2024 bereits eine neue Flugbuchung veranlasst worden ist. Eine begleitete Außerlandesbringung ist 11.03.2024 in Aussicht genommen – hierzu konnte bereits das Abschiebemanagement des Bundesministerium für Inneres drei Escorten namhaft machen.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, da Sie medizinisch untersucht worden sind. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft, adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
13. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 02.03.2023 und brachte diesen per E-Mail ein.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.03.2024 als unzulässig zurück, weil die Beschwerde nicht in Behandlung zu ziehen gewesen sei; die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail sei gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV unzulässig. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, eine Beschwerde rechtskonform beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.03.2024 als unzulässig zurück, weil die Beschwerde nicht in Behandlung zu ziehen gewesen sei; die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail sei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV unzulässig. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, eine Beschwerde rechtskonform beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
14. Nachdem der Beschwerdeführer am 03.03.2024 zur Effekteneinholung an seine Meldeadresse ausgeführt worden war, wurde er am 11.03.2024 mittels begleiteter Flugabschiebung nach ÄGYPTEN abgeschoben.
15. Mit Bescheid vom 12.03.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGPTEN gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Dieser Bescheid wurde ihm am 19.03.2024 zu Handen seines Vertreters zugestellt.15. Mit Bescheid vom 12.03.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGPTEN gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Dieser Bescheid wurde ihm am 19.03.2024 zu Handen seines Vertreters zugestellt.
16. Mit Schriftsatz vom 15.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 02.03.2023 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Mandatsbescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Bundesamt zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens vorlegen, den Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über diese Beschwerde bei Anwendung gelinderer Mittel aus der Schubhaft entlassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mögliche Abschiebung nach ÄGYPTEN untersagen und die belangte Behörde zum gesetzlich vorgesehenen Kostenersatz verpflichten.
Begründend brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:
„Der Bescheid wird wegen erheblicher Verfahrensfehler, Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Ausgehend davon wird auch das Vorliegen sekundärer Feststellungsfehler gerügt.
Der Beschwerdeführer ist komplett unbescholten. Er ist aufrecht gemeldet, wirkt am Verfahren mit und hat jeden Verfahrensschritt unterstützt. Der Beschwerdeführer hat einen aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach § 55 AsylG gestellt.Der Beschwerdeführer ist komplett unbescholten. Er ist aufrecht gemeldet, wirkt am Verfahren mit und hat jeden Verfahrensschritt unterstützt. Der Beschwerdeführer hat einen aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach Paragraph 55, AsylG gestellt.
Der BF wurde zur Abklärung der Identität geladen und ist dieser Ladung nachgekommen. Es wurde ein Protokoll zu seinem laufenden Antrag errichtet.
Nun wurde der BF in Schubhaft genommen.
Der BF hat sich niemals einer Verfahrensanordnung widersetzt, noch hat er je versucht, sich dem Verfahren zu entziehen.
Es ist momentan ein Verfahren betreffend der Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG anhängig. Eine Abschiebung nimmt dem BF die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung ihrer Rechte nach Art 8 EMRK und auf den gesetzlichen Richter und Berücksichtigung ihrer Rechtsmittel in einem fairen Verfahren (Art 6 EMRK).Es ist momentan ein Verfahren betreffend der Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG anhängig. Eine Abschiebung nimmt dem BF die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK und auf den gesetzlichen Richter und Berücksichtigung ihrer Rechtsmittel in einem fairen Verfahren (Artikel 6, EMRK).
Jede behördliche Maßnahme kann dem BF über seine rechtliche Vertretung jederzeit wirksam zugestellt werden.
Tatsache ist dennoch, dass der BF als Staatsangehöriger ÄGYPTEN in Österreich grundsätzlich eine Aufenthaltsberechtigung erlangen könnte. Im Übrigen ist hier noch einmal festzuhalten, dass sich der BF in Österreich nichts zu Schulden hat kommen lassen und völlig unbescholten ist. Es besteht daher vor dem Hintergrund dieses Wohlverhaltens keinerlei Anlass den BF aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weiter in Schubhaft zu behalten.
Es ist daher die Anwendung der Schubhaft gegen den Antragsteller nicht in Relation zu der damit verbundenen Verletzung seiner verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte zu bringen, weshalb die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig und daher rechtswidrig ist.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft unzulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Im Übrigen ist die zu prüfende Schubhaft jedoch nicht als „Ultima Ratio“ zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher die belangte Behörde diesfalls Gebrauch machen hätte müssen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft unzulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Im Übrigen ist die zu prüfende Schubhaft jedoch nicht als „Ultima Ratio“ zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher die belangte Behörde diesfalls Gebrauch machen hätte müssen.
Entgegen den Ausführungen der Behörde wäre zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung der Schubhaft mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG (insb. etwa tägliche Meldeverpflichtung) im Fall des BF das Auslangen zu finden gewesen. Auch die Anwendung gelinderer Mittel wurde in diesem Verfahren jedoch überhaupt nicht geprüft.Entgegen den Ausführungen der Behörde wäre zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung der Schubhaft mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG (insb. etwa tägliche Meldeverpflichtung) im Fall des BF das Auslangen zu finden gewesen. Auch die Anwendung gelinderer Mittel wurde in diesem Verfahren jedoch überhaupt nicht geprüft.
Es muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, aus der die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zu Art 8 EMRK hierzu.Es muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, aus der die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zu Artikel 8, EMRK hierzu.
Entgegen den Ausführungen der Behörde möchte der BF ja eben nicht flüchten oder untertauchen, sondern eine gesicherte Existenz auf der Basis seiner erfolgten Integration und seinem Wunsch in weiterer Zukunft selbst und dann auch mit seiner Familie in Österreich zu leben.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Es liegt bei dem BF keinerlei Fluchtgefahr vor, der nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden konnte.“
17. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 18.03.2024 eine Stellungnahme. Darin beantragte das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen beziehungsweise unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.17. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 18.03.2024 eine Stellungnahme. Darin beantragte das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen beziehungsweise unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.
Begründend führte das Bundesamt folgendes aus:
„Betreffend den Sicherungsbedarf und d[ie] Verhältnismäßigkeit wird auf den Schubhaftbescheid gem § 76 Abs 2 Z 2 FPG verwiesen. „Betreffend den Sicherungsbedarf und d[ie] Verhältnismäßigkeit wird auf den Schubhaftbescheid gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verwiesen.
Der Fremde ist im Bundesgebiet zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe eingegangen.
Der Fremde hat diverse unbegründete Anträge gestellt und seinem illegalen Aufenthalt zu prolongieren.
Seitens des BFA war beabsichtigt den Fremden innerhalb der zulässigen Anhaltung in die Heimat abzuschieben, allein aufgrund des persönlichen Verhaltens hat der Fremde die Abschiebung vereitelt und musste aufgrund dessen der Flug storniert werden und die Schubhaft verhängt werden.
Der Fremde hat sich bereits in früheren Jahren durch einen Hungerstreik aus der Haft freigepresst.
Der Fremde hat sich bereits im Zuge der Festnahme als unkooperativen erwiesen.
Der Fremde verfügt über kein relevantes Privat- & Familienleben.
Der Fremde hat alles in seiner Macht Stehende getan um seinen illegalen Verbleib im Bundesgebiet zu prolongieren.
Wenn die Beschwerde vermeint, dass sich der Fremde nichts zu Schulden hat kommen lassen hat, dann verkennt Sie den Umstand, dass der Fremde unter anderem eine Scheinehe eingegangen ist damit vorsätzlich die österreichischen Behörden getäuscht hat und sich ein Aufenthaltsrecht erschlichen hat.
Entgegen der Beschwerdeausführung war aufgrund der bereits vereitelten Abschiebung und der unmittelbar bevorstehenden (mittlerweile durchgeführte) Abschiebung und des bisherigen Verhaltens des Fremden die Verhängung des gelinderen Mittels nicht ausreichend um die notwendige Abschiebung zu sichern.
Insgesamt ergibt sich aus der Betrachtung des Falles erhebliche Fluchtgefahr. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände sind bei der näheren Betrachtung völlig haltlos und es wurde in keiner Weise dargelegt, wie der dargestellten erhöhten Fluchtgefahr, durch die Verhängung des gelinderen Mittels begegnet werden kann.
Im Schubbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In Bezug auf die Abschiebung wird auf Abschiebeunterlagen hingewiesen. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert bestritten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist und eine Fluchtgefahr besteht.“
18. Mit Schriftsatz vom 27.12.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes bis 18.03.2024 ein.
Der Beschwerdeführer trat der Stellungnahme des Bundesamtes aber nicht entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig und ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger. Er ist weder österreichischer Staatsangehöriger noch Unionsbürger, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Staat der Europäischen Union:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.07.2011 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies; unter einem wies es ihn nach ÄGYPTEN aus.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 14.01.2012 wurde er im Zuge einer Kontrolle betreten und auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 15.01.2012 verhängte die BPD WIEN über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor dem Termin zur Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN am 08.02.2012 am 03.02.2012 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.04.2012 wegen entschiedener Sache zurückwies. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2012 als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer wurde erneut im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten und der BPD WIEN vorgeführt. Er war nicht rückkehrwillig und nicht bereit, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn mitzuwirken.
Die BPD WIEN verhängte erneut die Schubhaft über ihn. Der Beschwerdeführer trat erneut in Hungerstreik. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies die Schubhaftbeschwerde mit Bescheid vom 02.05.2012 als unbegründet ab und setzte die Schubhaft fort. Am 10.05.2012 musste der Beschwerdeführer allerdings erneut aufgrund Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden.
Der Beschwerdeführer sollte mit Ladungsbescheid für den 28.03.2013 zur Identifizierung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ÄGYPTISCHE Botschaft geladen werden. Weil der Beschwerdeführer untergetaucht bzw. an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft war, konnte ihm der Ladungsbescheid aber nicht zugestellt werden.
Am 20.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 24.06.2014; der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach. Am 11.09.2014 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 20.11.2013 zurück und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Am 04.09.2015 stellte die Niederlassungsbehörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte, gültig bis zum 04.09.2020, aus.
Am 19.08.2020 stellte er einen erneuten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Das infolge Säumnisbeschwerde seit 17.06.2021 zuständige Verwaltungsgericht WIEN informierte das Bundesamt. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2021 Parteiengehör zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn ein, weil er sein früheres Aufenthaltsrecht durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen habe. In seiner Stellungnahme vom 15.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.Am 19.08.2020 stellte er einen erneuten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Das infolge Säumnisbeschwerde seit 17.06.2021 zuständige Verwaltungsgericht WIEN informierte das Bundesamt. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2021 Parteiengehör zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn ein, weil er sein früheres Aufenthaltsrecht durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen habe. In seiner Stellungnahme vom 15.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
Mit Bescheid vom 19.04.2022 erteilte das Bundesamt, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG räumte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 19.04.2022 erteilte das Bundesamt, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG räumte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.
Mit Bescheid vom 20.04.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 20.04.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 20.04.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2022 als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 08.06.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Absprüche statt und hob den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeit auf, weil eine Ausweisung und keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden müssen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2022 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilte es dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2022 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilte es dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2023 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde ihm am 07.03.2023 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
Mit Beschluss vom 09.03.2023 stellte das Verwaltungsgericht WIEN das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.08.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ein.Mit Beschluss vom 09.03.2023 stellte das Verwaltungsgericht WIEN das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.08.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ein.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Revision. Mit Beschluss vom 15.05.2023 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt. Mit Beschluss vom 09.11.2023 wies er die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurück.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2023 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Mit Schreiben vom 15.01.2024 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigte Zurück- bzw. Abweisung seines Antrages ein. Änderungen iSd Art. EMRK seit Erlassung der Ausweisung brachte er nicht vor.Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2023 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Mit Schreiben vom 15.01.2024 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigte Zurück- bzw. Abweisung seines Antrages ein. Änderungen iSd "Art". EMRK seit Erlassung der Ausweisung brachte er nicht vor.
Am 29.02.2024 wurde der Beschwerdeführer von den Organen der Landespolizeidirektion WIEN auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes zur Abschiebung an seiner Wohnadresse festgenommen. Der Beschwerdeführer war bei der Festnahme nicht kooperativ, versuchte sich mehrfach von den einschreitenden Exekutivbeamten wegzudrehen und weigerte sich trotz Aufforderung durch diese, seine Effekte einzupacken. Er war überzeugt, durch die Vereitelung der Abschiebung aus der Anhaltung entlassen zu werden, weshalb er die Effekten nicht einpacken wollte.
Bei der Festnahme wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Bestätigung der Zustellung.
Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Seine Abschiebung war für den 01.03.2024 geplant. Er verfügte über einen am 04.06.2020 ausgestellten ÄGYPTISCHEN Reisepass.
Am 01.03.2024 vereitelte der Beschwerdeführer die geplante Abschiebung, indem er sich weigerte, ohne seinen Koffer in das Flugzeug einzusteigen, und sein Koffer befand sich an seiner Meldeadresse, weil er sich bei der Festnahme geweigert hatte, seine Effekten einzupacken.
Noch vor Verhängung der Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 01.03.2024 Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen hatte.
Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 02.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde.Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 02.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde.
Der Beschwerdeführer war gesund und uneingeschränkt haftfähig.
Nachdem der Beschwerdeführer am 03.03.2024 zur Effekteneinholung an seine Meldeadresse ausgeführt worden war, wurde er am 11.03.2024 mittels begleiteter Flugabschiebung nach ÄGYPTEN abgeschoben.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 02.03.2023 per E-Mail. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.03.2024 als unzulässig zurück, weil die Beschwerde nicht in Behandlung zu ziehen gewesen sei; die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail sei gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV unzulässig. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, eine Beschwerde rechtskonform beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 02.03.2023 per E-Mail. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.03.2024 als unzulässig zurück, weil die Beschwerde nicht in Behandlung zu ziehen gewesen sei; die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail sei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV unzulässig. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, eine Beschwerde rechtskonform beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Mit Bescheid vom 12.03.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGPTEN gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Dieser Bescheid wurde ihm am 19.03.2024 zu Handen seines Vertreters zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben.Mit Bescheid vom 12.03.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGPTEN gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Dieser Bescheid wurde ihm am 19.03.2024 zu Handen seines Vertreters zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 02.03.2023 und brachte diese per ERV ein.
Der Beschwerdeführer war von 2014 bis 2018 mit einer UNGARISCHEN Staatsangehörigen verheiratet. Bei dieser Ehe handelte es sich um eine Aufenthaltsehe. Er ist verheiratet; seine Frau und sein Kind leben in ÄGYPTEN. In Österreich hat er keine Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung einen Wohnsitz. Er war bis 29.02.2024 bei der XXXX unselbständig erwerbstätig, auch wenn er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr hatte. Er verfügt bei seiner Festnahme über € 480,00.Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung einen Wohnsitz. Er war bis 29.02.2024 bei der römisch 40 unselbständig erwerbstätig, auch wenn er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr hatte. Er verfügt bei seiner Festnahme über € 480,00.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers sind getilgt; der Beschwerdeführer ist unbescholten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinem Reisepass. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und mit dem Bescheid vom 12.03.2024 in Einklang, ebenso, dass er nicht Unionsbürger ist, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, und dass er auch über keinen Aufenthaltstitel verfügt; Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und den bezughabenden Gerichtsakten zu den Asylverfahren, Verfahren über die Anträge auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel, zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und über seine Schubhaftbeschwerden.
Dass der Beschwerdeführer vor Eingehen der Aufenthaltsehe nicht rückkehrwillig und nicht bereit war, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn mitzuwirken, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 26.04.2012 durch die BPD WIEN fest, die mit seinem Verhalten in Einklang steht. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, steht auf Grund der Verwaltungsakten fest und mit der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers in Einklang; Gegenteiliges brachte er auch nicht vor. Dass der Beschwerdeführer auch aktuell nicht ausreisewillig ist, steht auf Grund seiner Angaben nach der vereitelten Festnahme fest.
Die Feststellungen zur Festnahme am 29.02.2024 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt – dem Festnahmeauftrag und dem Bericht der LPD WIEN.
Die Feststellungen zur vereitelten Abschiebung gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit gründen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten.
Die Feststellungen zur Effekteneinholung gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei, die Feststellungen zur Abschiebung des Beschwerdeführers gründen auf dem Abschiebebericht vom 11.03.2025.
Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den drei Schriftsätzen, mit denen der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde erhob, gründen auf den bezughabenden Gerichtsakten.
Dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe mit einer UNGARISCHEN Staatsangehörigen, die ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte, eingegangen war, steht auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 02.11.2022, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2023 fest. Die Feststellungen zu seiner ÄGYPTISCHEN Ehefrau und dem gemeinsamen Kind gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 01.02.2022; eine Änderung bracht er diesbezüglich nie vor, auch nicht, dass er in Österreich Familienangehörige habe.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus dem Melderegister; da er an dieser Adresse festgenommen werden konnte und sich seine Effekten dort befanden, steht fest, dass er dort wohnte.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus dem AJ-Web. Auf Grund der Ausweisung steht fest, dass er mangels rechtmäßigen Aufenthalts über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er bei Schubhaftverhängung legal erwerbstätig war, auch wenn er drei Tage nach der Verhängung der Schubhaft, am 05.03.2024, von XXXX als Arbeitnehmer an- und 15 Tage nach seiner Abschiebung, am 26.03.2024, wieder abgemeldet wurde: Der Beschwerdeführer konnte in dieser Zeit nicht unselbständig erwerbstätig sein, weil er sich in Schubhaft befand bzw. abgeschoben wurde.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus dem AJ-Web. Auf Grund der Ausweisung steht fest, dass er mangels rechtmäßigen Aufenthalts über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er bei Schubhaftverhängung legal erwerbstätig war, auch wenn er drei Tage nach der Verhängung der Schubhaft, am 05.03.2024, von römisch 40 als Arbeitnehmer an- und 15 Tage nach seiner Abschiebung, am 26.03.2024, wieder abgemeldet wurde: Der Beschwerdeführer konnte in dieser Zeit nicht unselbständig erwerbstätig sein, weil er sich in Schubhaft befand bzw. abgeschoben wurde.
Die Feststellungen zu seinen Finanzmitteln gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Er trat der Feststellung des Bundesamtes, dass er über keine nennenswerten Finanzmittel verfügt, auch nicht entgegen.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf dem Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4. Die Beschwerde ist zulässig, weil das Beschwerderecht nicht konsumiert ist: Die erste Beschwerde wurde erhoben, bevor die angefochtene Maßnahme gesetzt wurde, zudem wurde sie nur per E-Mail und sohin nicht rechtswirksam eingebracht. Auch die zweite Beschwerde brachte der rechtsfreundliche Vertreter nur per E-Mail und nicht per ERV ein, weshalb auch sie keine Rechtswirkungen erzeugen konnte (VwSlg 19.260 A/2015). Daher ist das Beschwerderecht noch nicht konsumiert und die Beschwerde vom 07.03.2024, eingebracht am 15.03.2024 per ERV, zulässig.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 02.03.2024
1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher kann über ihn die Schubhaft verhängt werden.Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher kann über ihn die Schubhaft verhängt werden.
2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Mit Bescheid vom 02.11.2022 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilte es dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 06.03.2023 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ausreise verpflichtet.Mit Bescheid vom 02.11.2022 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilte es dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 06.03.2023 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ausreise verpflichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis vom 06.03.2023 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 09.11.2023 wies es allerdings die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurück. Die Ausweisung ist daher und infolge des Ablaufs des Durchsetzungsaufschubes bei Verhängung der Schubhaft am 02.03.2024 auch durchführbar gewesen.
Die Beschwerde brachte dagegen vor, dass der Beschwerdeführer am 14.12.2023 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt habe. Damit verkennt die Beschwerde aber, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 leg.cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG – also Schubhaftverhängung und Abschiebung – keine aufschiebende Wirkung entfalten.Die Beschwerde brachte dagegen vor, dass der Beschwerdeführer am 14.12.2023 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt habe. Damit verkennt die Beschwerde aber, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, leg.cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG – also Schubhaftverhängung und Abschiebung – keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Da der Beschwerdeführe im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 15.01.2024 eingeräumten Parteiengehörs auch keine Änderungen iSd Art. 8 EMRK seit Erlassung der Ausweisung mit Erkenntnis vom 06.03.2023 vorgebracht hatte, bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die rezente Ausweisung ihre Wirksamkeit verloren hätte (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0111; 13.12.2023, Ra 2023/21/0148; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Da der Beschwerdeführe im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 15.01.2024 eingeräumten Parteiengehörs auch keine Änderungen iSd Artikel 8, EMRK seit Erlassung der Ausweisung mit Erkenntnis vom 06.03.2023 vorgebracht hatte, bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die rezente Ausweisung ihre Wirksamkeit verloren hätte vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0111; 13.12.2023, Ra 2023/21/0148; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
Soweit die Beschwerde vorbringt, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK, auf den gesetzlichen Richter und Berücksichtigung seiner Rechtsmittel in einem fairen Verfahren genommen werden, verkennt die Beschwerde nicht nur § 58 Abs. 13 AsylG 2005, sondern auch ihr eigenes Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung jederzeit wirksam zugestellt werden könne, weshalb er auch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsmittel erheben und sich am Verfahren beteiligen konnte, sowie dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits vor Schubhaftverhängung Parteiengehör zur beabsichtigten Zurückweisung eingeräumt worden war und er keine Änderungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK seit Erlassung der Ausweisung gegen ihn ein Jahr zuvor vorbrachte; das Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne als ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger grundsätzlich in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung erlangen, geht vor dem Hintergrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung ins Leere.Soweit die Beschwerde vorbringt, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK, auf den gesetzlichen Richter und Berücksichtigung seiner Rechtsmittel in einem fairen Verfahren genommen werden, verkennt die Beschwerde nicht nur Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005, sondern auch ihr eigenes Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung jederzeit wirksam zugestellt werden könne, weshalb er auch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsmittel erheben und sich am Verfahren beteiligen konnte, sowie dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits vor Schubhaftverhängung Parteiengehör zur beabsichtigten Zurückweisung eingeräumt worden war und er keine Änderungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK seit Erlassung der Ausweisung gegen ihn ein Jahr zuvor vorbrachte; das Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne als ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger grundsätzlich in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung erlangen, geht vor dem Hintergrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung ins Leere.
Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung.
3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Im Mandatsbescheid vom 02.03.2024 stützte das Bundesamt das Vorliegen der Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG. Im Mandatsbescheid vom 02.03.2024 stützte das Bundesamt das Vorliegen der Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG.
Begründend führte es dazu Folgendes aus:
„Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, da Sie bewusst Verhalten gesetzt haben, sodass Ihre Außerlandesbringung am 01.03.2024 storniert werden musste. Sie zeigen sich bereits im Zuge der Festnahme am 29.02.2024 nicht kooperativ, indem Sie sich mehrfach von den Beamten der LPD W weggedreht, haben und trotz Aufforderung dieser Ihre Effekte nicht einpacken haben wollen. Nach erfolgter Überstellung in das PAZ HG wurde Ihnen das Schriftstück „Information über die bevorstehende Abschiebung“ zugestellt – Sie haben hierzu jedoch die Unterfertigung am Zustellschein verweigert. Ihre gesetzte Tat konnte durch zwei Beamte der LPD W bestätigt werden. Am 01.03.2023 um 10:00 Uhr – sprich 60 Minuten vor Abfahrt zum Flughafen WIEN – sagten Sie gegenüber den Beamten der LPD W, dass Sie ohne Ihre Effekte nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen, sowie nicht in das Flugzeug einsteigen werden. Sie gaben im Anschluss gegenüber dem Bundesamt an, dass Sie nicht abgeschoben werden wollen und einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben wollen, zumal Sie sich durch die Vereitelung auf eine Entlassung aus der Anhaltung gehofft haben. Auf Anfrage hin, weshalb Sie im Zuge der Festnahme Ihre Effekten nicht eingepackt haben, äußerten Sie sich mit dem Umstand, dass Sie überzeugt waren, dass Sie aus der Anhaltung entlassen werden. Sie sind sich dessen bewusst, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und versuchen mit Ihrem gesetzten Verhalten Ihre Außerlandesbringung zu verhindern, sowie sich hierdurch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, zumal Sie bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sind. Aufgrund dessen, dass Sie sich nun dessen bewusst sind, dass Ihre Außerlandesbringung, trotz Vereitelung, geplant ist, muss davon ausgegangen werden, dass Sie im Bundesgebiet untertauchen und für die Behörden nicht greifbar sein werden, sodass eine weitere Effektuierung der Außerlandesbringung nicht vollzogen werden kann. Es liegt in Ihrem Fall, aufgrund der Vereitelten Abschiebung, tatbestandsmäßig gem. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr. „Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, da Sie bewusst Verhalten gesetzt haben, sodass Ihre Außerlandesbringung am 01.03.2024 storniert werden musste. Sie zeigen sich bereits im Zuge der Festnahme am 29.02.2024 nicht kooperativ, indem Sie sich mehrfach von den Beamten der LPD W weggedreht, haben und trotz Aufforderung dieser Ihre Effekte nicht einpacken haben wollen. Nach erfolgter Überstellung in das PAZ HG wurde Ihnen das Schriftstück „Information über die bevorstehende Abschiebung“ zugestellt – Sie haben hierzu jedoch die Unterfertigung am Zustellschein verweigert. Ihre gesetzte Tat konnte durch zwei Beamte der LPD W bestätigt werden. Am 01.03.2023 um 10:00 Uhr – sprich 60 Minuten vor Abfahrt zum Flughafen WIEN – sagten Sie gegenüber den Beamten der LPD W, dass Sie ohne Ihre Effekte nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen, sowie nicht in das Flugzeug einsteigen werden. Sie gaben im Anschluss gegenüber dem Bundesamt an, dass Sie nicht abgeschoben werden wollen und einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben wollen, zumal Sie sich durch die Vereitelung auf eine Entlassung aus der Anhaltung gehofft haben. Auf Anfrage hin, weshalb Sie im Zuge der Festnahme Ihre Effekten nicht eingepackt haben, äußerten Sie sich mit dem Umstand, dass Sie überzeugt waren, dass Sie aus der Anhaltung entlassen werden. Sie sind sich dessen bewusst, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und versuchen mit Ihrem gesetzten Verhalten Ihre Außerlandesbringung zu verhindern, sowie sich hierdurch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, zumal Sie bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sind. Aufgrund dessen, dass Sie sich nun dessen bewusst sind, dass Ihre Außerlandesbringung, trotz Vereitelung, geplant ist, muss davon ausgegangen werden, dass Sie im Bundesgebiet untertauchen und für die Behörden nicht greifbar sein werden, sodass eine weitere Effektuierung der Außerlandesbringung nicht vollzogen werden kann. Es liegt in Ihrem Fall, aufgrund der Vereitelten Abschiebung, tatbestandsmäßig gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG 2005 liegt immanente Fluchtgefahr vor, zumal Ihnen bewusst ist, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zumal gegen Sie mit Bescheid vom 02.11.2022 gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG eine Ausweisung erlassen worden ist. Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2023 als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 07.03.2023 in Rechtskraft II. Instanz. Die von Ihnen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 09.11.2023 zurückgewiesen, sodass Ihnen, sowie Ihrer rechtlichen Vertretung bewusst werden musste, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nachgekommen und halten sich Ihren Angaben zufolge seit dem Jahr 2019 / 2020 durchgehend im Bundesgebiet auf, sodass Sie Ihre Ausweisung bis dato nicht konsumiert haben. Es besteht aufgrund des Sachverhaltes, sowie Ihres gesetzten Verhaltens, welches oben erläutert worden ist, erhöhte Fluchtgefahr. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 liegt immanente Fluchtgefahr vor, zumal Ihnen bewusst ist, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zumal gegen Sie mit Bescheid vom 02.11.2022 gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG eine Ausweisung erlassen worden ist. Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2023 als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 07.03.2023 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Die von Ihnen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 09.11.2023 zurückgewiesen, sodass Ihnen, sowie Ihrer rechtlichen Vertretung bewusst werden musste, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nachgekommen und halten sich Ihren Angaben zufolge seit dem Jahr 2019 / 2020 durchgehend im Bundesgebiet auf, sodass Sie Ihre Ausweisung bis dato nicht konsumiert haben. Es besteht aufgrund des Sachverhaltes, sowie Ihres gesetzten Verhaltens, welches oben erläutert worden ist, erhöhte Fluchtgefahr.
Diese Fluchtgefahr wird gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 nicht gemindert, da Sie über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und haben auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Anzuführen ist, dass Sie in der Vergangenheit bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sind und sich hierdurch einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen haben. In Bezug auf Ihre familiären Anknüpfungspunkte steht fest, dass sich Ihre Gattin, sowie Ihre Tochter, welche Sie bis dato noch nie persönlich gesehen haben, in Ihrem Herkunftsstaat Ägypten aufhalten und Sie versucht haben diese in das Bundesgebiet zu verbringen, damit Sie mit diesen gemeinsam einen weiteren (unrechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben können. Vielmehr wird die Fluchtgefahr durch die nichtvorhandene soziale Verankerung erhöht, da Sie nicht ortsungebunden und mobil sind.“Diese Fluchtgefahr wird gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht gemindert, da Sie über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und haben auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Anzuführen ist, dass Sie in der Vergangenheit bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sind und sich hierdurch einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen haben. In Bezug auf Ihre familiären Anknüpfungspunkte steht fest, dass sich Ihre Gattin, sowie Ihre Tochter, welche Sie bis dato noch nie persönlich gesehen haben, in Ihrem Herkunftsstaat Ägypten aufhalten und Sie versucht haben diese in das Bundesgebiet zu verbringen, damit Sie mit diesen gemeinsam einen weiteren (unrechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben können. Vielmehr wird die Fluchtgefahr durch die nichtvorhandene soziale Verankerung erhöht, da Sie nicht ortsungebunden und mobil sind.“
Dem entgegnete die Beschwerde Folgendes:
„Der BF hat sich niemals einer Verfahrensanordnung widersetzt, noch hat er je versucht, sich dem Verfahren zu entziehen.
[…]
Es muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, aus der die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zu Art 8 EMRK hierzu.Es muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, aus der die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zu Artikel 8, EMRK hierzu.
Entgegen den Ausführungen der Behörde möchte der BF ja eben nicht flüchten oder untertauchen, sondern eine gesicherte Existenz auf der Basis seiner erfolgten Integration und seinem Wunsch in weiterer Zukunft selbst und dann auch mit seiner Familie in Österreich zu leben.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Es liegt bei dem BF keinerlei Fluchtgefahr vor, der nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden konnte.“
In der Stellungnahme wandte das Bundesamt Folgendes dagegen ein:
„Der Fremde ist im Bundesgebiet zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe eingegangen.
Der Fremde hat diverse unbegründete Anträge gestellt und seinem illegalen Aufenthalt zu prolongieren.
Seitens des BFA war beabsichtigt den Fremden innerhalb der zulässigen Anhaltung in die Heimat abzuschieben, allein aufgrund des persönlichen Verhaltens hat der Fremde die Abschiebung vereitelt und musste aufgrund dessen der Flug storniert werden und die Schubhaft verhängt werden.
Der Fremde hat sich bereits in früheren Jahren durch einen Hungerstreik aus der Haft freigepresst.
Der Fremde hat sich bereits im Zuge der Festnahme als unkooperativen erwiesen.
Der Fremde verfügt über kein relevantes Privat- & Familienleben.
Der Fremde hat alles in seiner Macht Stehende getan um seinen illegalen Verbleib im Bundesgebiet zu prolongieren.
[…]
Insgesamt ergibt sich aus der Betrachtung des Falles erhebliche Fluchtgefahr. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände sind bei der näheren Betrachtung völlig haltlos und es wurde in keiner Weise dargelegt, wie der dargestellten erhöhten Fluchtgefahr, durch die Verhängung des gelinderen Mittels begegnet werden kann.
Im Schubbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In Bezug auf die Abschiebung wird auf Abschiebeunterlagen hingewiesen. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert bestritten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist und eine Fluchtgefahr besteht.“
Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, wonach bei der Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt, wonach bei der Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Da der Beschwerdeführer die Abschiebung am Tag vor der Schubhaftverhängung, am 01.03.2024, vereitelt hatte, indem er sich geweigert hatte, ohne seinen Koffer in das Flugzeug einzusteigen und sich sein Koffer an seiner Meldeadresse befand, weil er sich bei der Festnahme geweigert hatte, seine Effekten einzupacken, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung nicht nur behinderte, sondern vereitelte, dies insbesondere, nachdem er bereits bei der Festnahme am 29.02.2024 nicht kooperativ gewesen war, versucht hatte, sich mehrfach von den einschreitenden Exekutivbeamten wegzudrehen, und sich geweigert hatte, die Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung zu bestätigen und – trotz Aufforderung durch die Exekutivbeamten – seine Effekte einzupacken, weil er davon überzeugt war, durch die Vereitelung der Abschiebung aus der Anhaltung entlassen zu werden, weshalb er die Effekten nicht einpacken wollte.
Dies trifft umsomehr zu, als der Beschwerdeführer bereits während seiner ersten Schubhaft am 03.02.2012 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden musste, ebenso am 10.05.2012 aus seiner zweiten Schubhaft, er sohin sogar eine Schädigung seiner Gesundheit riskiert hatte, um nicht abgeschoben zu werden (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).Dies trifft umsomehr zu, als der Beschwerdeführer bereits während seiner ersten Schubhaft am 03.02.2012 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden musste, ebenso am 10.05.2012 aus seiner zweiten Schubhaft, er sohin sogar eine Schädigung seiner Gesundheit riskiert hatte, um nicht abgeschoben zu werden vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).
Dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung verhinderte, zeigt sich auch daran, dass er nach seinen Asylverfahren untergetaucht war, weshalb er nicht zur Identifizierung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ÄGYPTISCHE Botschaft geladen werden konnte, und Folgeanträge stellte (s. VwGH, 05.11.2020, Ra 2020/21/0287): Er stellte am 20.03.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem das Bundesasylamt seinen ersten mit Bescheid vom 12.07.2011 abgewiesen hatte, und am 20.11.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2012 zurückgewiesen hatte. Am 14.12.2023 stellte er erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2022 seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das Bundesamt mit Bescheid vom 20.04.2022 als unbegründet abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2023 seine Beschwerde gegen die Ausweisung abgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2023 die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Erkenntnis zurückgewiesen hatte.Dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung verhinderte, zeigt sich auch daran, dass er nach seinen Asylverfahren untergetaucht war, weshalb er nicht zur Identifizierung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ÄGYPTISCHE Botschaft geladen werden konnte, und Folgeanträge stellte (s. VwGH, 05.11.2020, Ra 2020/21/0287): Er stellte am 20.03.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem das Bundesasylamt seinen ersten mit Bescheid vom 12.07.2011 abgewiesen hatte, und am 20.11.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2012 zurückgewiesen hatte. Am 14.12.2023 stellte er erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2022 seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das Bundesamt mit Bescheid vom 20.04.2022 als unbegründet abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2023 seine Beschwerde gegen die Ausweisung abgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2023 die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Erkenntnis zurückgewiesen hatte.
Zudem schloss der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe, auf Grund derer er sich seit 2014 in Österreich aufhielt.
Dass sich der Beschwerdeführer niemals einer Verfahrensanordnung widersetzt oder versucht habe, sich dem Verfahren zu entziehen, wie die Beschwerde vorbringt, trifft daher nicht zu.
Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer wirke am Verfahren mit und habe jeden Verfahrensschritt unterstützt, er sei der Ladung nachgekommen und es sei ein Protokoll über seinen laufenden Antrag errichtet worden, tritt die Beschwerde dem Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG im Übrigen nicht entgegen: Dass der Beschwerdeführer an Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts mitwirkte (Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 können gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 nur persönlich bei der Behörde gestellt werden), bedeutet eben nicht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkamund seine Abschiebung nicht behinderte oder umging.Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer wirke am Verfahren mit und habe jeden Verfahrensschritt unterstützt, er sei der Ladung nachgekommen und es sei ein Protokoll über seinen laufenden Antrag errichtet worden, tritt die Beschwerde dem Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im Übrigen nicht entgegen: Dass der Beschwerdeführer an Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts mitwirkte (Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 können gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 nur persönlich bei der Behörde gestellt werden), bedeutet eben nicht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkamund seine Abschiebung nicht behinderte oder umging.
Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auch auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach insbesondere zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Dass sich der Beschwerdeführer seinen beiden Asylverfahren entzogen hat, ist nicht ersichtlich und bringt das Bundesamt auch nicht vor.Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach insbesondere zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Dass sich der Beschwerdeführer seinen beiden Asylverfahren entzogen hat, ist nicht ersichtlich und bringt das Bundesamt auch nicht vor.
Eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme rechtfertigen kann, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte, stellt aber gemäß der ersten Alternative des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG der Umstand dar, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127). In diesem Sinn war es auch schon davor Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (zB auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (VwGH 11.5.2016, Ro 2016/21/0021).Eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme rechtfertigen kann, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte, stellt aber gemäß der ersten Alternative des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG der Umstand dar, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127). In diesem Sinn war es auch schon davor Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (zB auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (VwGH 11.5.2016, Ro 2016/21/0021).
Bei Vorliegen einer nach Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2023 durchsetzbaren Ausweisung und nach Vereitelung der Abschiebung am 01.03.2024 durfte das Bundesamt daher davon ausgehen, dass sich die erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG weiter steigerte. Dem trat die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerde wolle nicht flüchten, sondern eine gesicherte Existenz auf Basis einer erfolgreichen Integration aufbauen und mit seiner Familie in Zukunft in Österreich leben, nicht entgegen; vielmehr unterstrich sie damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund der Ausweisung nicht nachkommen wollte.Bei Vorliegen einer nach Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2023 durchsetzbaren Ausweisung und nach Vereitelung der Abschiebung am 01.03.2024 durfte das Bundesamt daher davon ausgehen, dass sich die erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG weiter steigerte. Dem trat die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerde wolle nicht flüchten, sondern eine gesicherte Existenz auf Basis einer erfolgreichen Integration aufbauen und mit seiner Familie in Zukunft in Österreich leben, nicht entgegen; vielmehr unterstrich sie damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund der Ausweisung nicht nachkommen wollte.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Mandatsbescheid daher auch zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Mandatsbescheid daher auch zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG.
Das Bundesamt gründete die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht entgegenstehen:Das Bundesamt gründete die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht entgegenstehen:
Obwohl der Beschwerdeführer über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, trifft dies zu, weil das Vorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bereits früher nicht dazu führte, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ÄGYPTISCHE Botschaft zur Identifizierung geladen werden konnte, weil er untergetaucht war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hat, seit 29.02.2024 nicht mehr im Bundesgebiet erwerbstätig war und bereits vor 29.02.2024 keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr gehabt hatte.
Das Bundesamt ging daher auch zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aus. Das Bundesamt ging daher auch zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aus.
4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden hätte können müssen:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Der angefochtene Mandatsbescheid begründete das Nichthinreichen gelinderer Mittel wie folgt:
„Sie haben in der Vergangenheit deutlich gezeigt, für Sie die österreichische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten. Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall nicht in Frage, da Sie dieser nur dazu nützen würden, um unterzutauchen. Somit liegt bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher. Daher ist auch davon auszugehen, dass erhöhte Fluchtgefahr bei Ihnen besteht.
[…]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).
Nach § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß ‘nicht ausgeschlossen werden kann’, dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).Nach Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß ‘nicht ausgeschlossen werden kann’, dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).
In Ihrem Fall kommt die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der die Fluchtgefahr darlegt, nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt bei Ihnen die die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand Ihres Verhaltens es sehr wahrscheinlich ist, dass Sie diese nur nützen würden, um unterzutauchen. Sie haben durch Ihr Verhalten deutlich gezeigt, dass für Sie die österreichische und europäische Rechtsordnung nicht gilt, indem Sie sich gezielt ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten haben und mehrfach illegal in das Bundesgebiet zurückkehrten. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie nunmehr nach Ihrer Entdeckung Ihr Verhalten ändern werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie in Fortsetzung Ihres verpönten Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen werden, um weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich an behördliche Auflagen in Form von gelinderen Mittel halten werden und auf freien Fuß versuchen werden unterzutauchen, um sich den behördlichen Zugriff zu entziehen.
Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.“
Dem hielt die Beschwerde Folgendes entgegen:
„Entgegen den Ausführungen der Behörde wäre zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung der Schubhaft mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG (insb. etwa tägliche Meldeverpflichtung) im Fall des BF das Auslangen zu finden gewesen. Auch die Anwendung gelinderer Mittel wurde in diesem Verfahren jedoch überhaupt nicht geprüft.“„Entgegen den Ausführungen der Behörde wäre zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung der Schubhaft mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG (insb. etwa tägliche Meldeverpflichtung) im Fall des BF das Auslangen zu finden gewesen. Auch die Anwendung gelinderer Mittel wurde in diesem Verfahren jedoch überhaupt nicht geprüft.“
In dessen Stellungnahme replizierte das Bundesamt Folgendes:
Entgegen der Beschwerdeausführung war aufgrund der bereits vereitelten Abschiebung und der unmittelbar bevorstehenden (mittlerweile durchgeführte) Abschiebung und des bisherigen Verhaltens des Fremden die Verhängung des gelinderen Mittels nicht ausreichend um die notwendige Abschiebung zu sichern.
Insgesamt ergibt sich aus der Betrachtung des Falles erhebliche Fluchtgefahr. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände sind bei der näheren Betrachtung völlig haltlos und es wurde in keiner Weise dargelegt, wie der dargestellten erhöhten Fluchtgefahr, durch die Verhängung des gelinderen Mittels begegnet werden kann.
Im Schubbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In Bezug auf die Abschiebung wird auf Abschiebeunterlagen hingewiesen. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert bestritten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist und eine Fluchtgefahr besteht.“
Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Dem Bundesamt ist nicht entgegen zu treten, wenn es auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Ausreiseunwilligkeit davon ausging, dass bei Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, Vorliegen des Reisepasses und bereits einem vereitelten Abschiebeversuch am Tag vor der Schubhaftverhängung bei einem in nächster Zeit absehbaren erneuten – escortierten – Abschiebeversuch mit der Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
5. Die Verhängung der Schubhaft war auch verhältnismäßig:
Im angefochtenen Mandatsbescheid führte das Bundesamt dazu Folgendes aus:
„Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
[…]
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) ‘nutzlos’. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013 , 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) ‘nutzlos’. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013 , 2013/21/0024).
Es ist mit Ihrer Abschiebung innerhalb der maximalen Schubhaftdauer zu rechnen, zumal am 01.03.2024 bereits eine neue Flugbuchung veranlasst worden ist. Eine begleitete Außerlandesbringung ist 11.03.2024 in Aussicht genommen – hierzu konnte bereits das Abschiebemanagement des Bundesministerium für Inneres drei Escorten namhaft machen.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, da Sie medizinisch untersucht worden sind. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft, adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
Gegen die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bringt die Beschwerde Folgendes vor:
„Im Übrigen ist hier noch einmal festzuhalten, dass sich der BF in Österreich nichts zu Schulden hat kommen lassen und völlig unbescholten ist. Es besteht daher vor dem Hintergrund dieses Wohlverhaltens keinerlei Anlass den BF aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weiter in Schubhaft zu behalten.
Es ist daher die Anwendung der Schubhaft gegen den Antragsteller nicht in Relation zu der damit verbundenen Verletzung seiner verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte zu bringen, weshalb die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig und daher rechtswidrig ist.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft unzulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Im Übrigen ist die zu prüfende Schubhaft jedoch nicht als „Ultima Ratio“ zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher die belangte Behörde diesfalls Gebrauch machen hätte müssen.“Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft unzulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Im Übrigen ist die zu prüfende Schubhaft jedoch nicht als „Ultima Ratio“ zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher die belangte Behörde diesfalls Gebrauch machen hätte müssen.“
In der Stellungnahme replizierte das Bundesamt auf das Beschwerdevorbringen wie folgt:
„Der Fremde ist im Bundesgebiet zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe eingegangen.
Der Fremde hat diverse unbegründete Anträge gestellt und seinem illegalen Aufenthalt zu prolongieren.
Seitens des BFA war beabsichtigt den Fremden innerhalb der zulässigen Anhaltung in die Heimat abzuschieben, allein aufgrund des persönlichen Verhaltens hat der Fremde die Abschiebung vereitelt und musste aufgrund dessen der Flug storniert werden und die Schubhaft verhängt werden.
Der Fremde hat sich bereits in früheren Jahren durch einen Hungerstreik aus der Haft freigepresst.
Der Fremde hat sich bereits im Zuge der Festnahme als unkooperativen erwiesen.
Der Fremde verfügt über kein relevantes Privat- & Familienleben.
Der Fremde hat alles in seiner Macht Stehende getan um seinen illegalen Verbleib im Bundesgebiet zu prolongieren.
Wenn die Beschwerde vermeint, dass sich der Fremde nichts zu Schulden hat kommen lassen hat, dann verkennt Sie den Umstand, dass der Fremde unter anderem eine Scheinehe eingegangen ist damit vorsätzlich die österreichischen Behörden getäuscht hat und sich ein Aufenthaltsrecht erschlichen hat.
[…]
Im Schubbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet.“
Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Die Beschwerde verkennt, dass gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt, Straffälligkeit aber keine Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft ist (s. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).Die Beschwerde verkennt, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt, Straffälligkeit aber keine Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft ist (s. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).
Vielmehr stellen die wiederholte Asylantragstellung, das Schließen einer Aufenthaltsehe sowie die Nichtbeachtung der daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme Umstände dar, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).Vielmehr stellen die wiederholte Asylantragstellung, das Schließen einer Aufenthaltsehe sowie die Nichtbeachtung der daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme Umstände dar, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).
Da der Beschwerdeführer gesund und uneingeschränkt haftfähig war, war die Verhängung der Schubhaft auch nicht auf Grund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig. Gegenteiliges brachte auch die Beschwerde nicht vor.
Da der Beschwerdeführer über einen ÄGYPTISCHEN Reisepass verfügt und die Abschiebung bereits für den 01.03.2024 organisiert war, war mit einer erneuten – escortierten – Abschiebung in nächster Zukunft mit Sicherheit zu rechnen. Das Bundesamt organisierte diese bereits für 11.03.2024. Die zu gewärtigende Schubhaftdauer von neun Tagen war vor dem Hintergrund der erheblichen Fluchtgefahr jedenfalls verhältnismäßig.
6. Die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 02.03.2024 war daher rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da die Schubhaft bereits vor Beschwerdeerhebung geendet hatte, war kein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.7. Da die Schubhaft bereits vor Beschwerdeerhebung geendet hatte, war kein Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen.
8. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war ungeachtet des § 22a Abs. 3 BFA-VG als lex specialis schon deshalb nicht Folge zu geben, weil der Beschwerdeführer bereits vier Tage vor Beschwerdeerhebung abgeschoben worden und der angefochtene Bescheid keinem Vollzug mehr zugänglich war (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2025/21/0091).8. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war ungeachtet des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als lex specialis schon deshalb nicht Folge zu geben, weil der Beschwerdeführer bereits vier Tage vor Beschwerdeerhebung abgeschoben worden und der angefochtene Bescheid keinem Vollzug mehr zugänglich war vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2025/21/0091).
9. Im gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren ist nicht über die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung zu erkennen (vgl. VwGH 29.12.2016; Ra 2016/21/0269). Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mögliche Abschiebung des Beschwerdeführers nach ÄGYPTEN untersagen, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.9. Im gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren ist nicht über die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung zu erkennen vergleiche VwGH 29.12.2016; Ra 2016/21/0269). Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mögliche Abschiebung des Beschwerdeführers nach ÄGYPTEN untersagen, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.
Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte in der Stellungnahme rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.
Da eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.
4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Zeugen wurden nicht beantragt. Der Sachverhalt stand jedoch bereits auf Grund der Aktenlage fest; der Stellungnahme des Bundesamtes trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Im Übrigen waren im Verfahren nur Rechtsfragen zu lösen. Überdies befand sich der Beschwerdeführer bei Beschwerdeerhebung bereits nicht mehr im Bundesgebiet. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsehe Fluchtgefahr Folgeantrag Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W112.2287659.3.00Im RIS seit
30.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026