Entscheidungsdatum
23.09.2025Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
,
G305 2316493-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice XXXX , vom XXXX .2025, Zl. XXXX , gerichtete Beschwerde der XXXX , vertreten durch die RECHTSANWÄLTE DR. AMHOF & DR. DAMIAN GmbH, Linke Wienzeile 4, 1060 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice römisch 40 , vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die RECHTSANWÄLTE DR. AMHOF & DR. DAMIAN GmbH, Linke Wienzeile 4, 1060 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), aus, dass I.) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG XXXX , VSNR: XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden und II.) gem. § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG idgF. sei die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Prüfung gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgabe und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet, die im Prüfbericht vom XXXX .2025 zur Dienstgeberkontonummer: XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 29.709,99 nachzuentrichten. Der Prüfbericht vom XXXX .2019 bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides und werde als Beilage mit diesem gemeinsam an die BF zugestellt.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), aus, dass römisch eins.) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) AlVG römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden und römisch zwei.) gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG idgF. sei die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Prüfung gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgabe und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet, die im Prüfbericht vom römisch 40 .2025 zur Dienstgeberkontonummer: römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 29.709,99 nachzuentrichten. Der Prüfbericht vom römisch 40 .2019 bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides und werde als Beilage mit diesem gemeinsam an die BF zugestellt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Mitbeteiligte für die BF für die Werkstättenreinigung zuständig und nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet gewesen sei. Als für die Werkstättenreinigung zuständige Person sei es ihre Aufgabe gewesen, den durch das Schweißen und Schleifen entstandenen Staub zu beseitigen, den Boden zu kehren, die Mülleimer zu leeren sowie Sanitäranlagen und Fenster zu reinigen. Die für die Reinigung notwendigen Utensilien habe die MB besorgt und anschließend im Betrieb der BF belassen. Die BF habe mit der MB einen Werkvertrag geschlossen. Die Reinigung der Werkstätte sei grundsätzlich einmal pro Woche von ihr durchgeführt worden. Die Kontrolle, ob die MB die Werkstättenreinigung zur Zufriedenheit der BF ausgeführt hatte, sei am nächsten Tag von dieser durchgeführt worden. Bei Verhinderung (z.B. Krankheit) habe die MB die Firmenleitung informiert. In diesen Fällen sei eine Reinigung unterblieben, eine Vertretung habe nicht stattgefunden. Über ihre Reinigungsleistung habe die MB der BF Honorarnoten gelegt. Die Überweisung sei monatlich auf das von der MB bekannt gegebene Konto erfolgt.
Weder habe die MB im Prüfzeitraum ein aktives Auftreten am Markt als selbständige Unternehmerin betrieben, noch habe sie die Tätigkeit für viele Auftraggeber ausgeübt. Aus der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), die im Rahmen des SV-ZG-Verfahrens eingeholt wurde, gehe hervor, dass die MB die Gewerbeberechtigung „Reinigungsgewerbe umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben“ besaß und gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert war. Die prüfungsgegenständliche Werkstättenreinigung sei von der Gewerbeberechtigung der MB nicht umfasst gewesen. Daher sei die MB aus Sicht der SVS dahingehend keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen. Sohin habe die SVS das Vorliegen einer Zuständigkeit für die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen einer Umqualifizierung der Tätigkeit von der MB im Sinne des SV-ZG verneint.Weder habe die MB im Prüfzeitraum ein aktives Auftreten am Markt als selbständige Unternehmerin betrieben, noch habe sie die Tätigkeit für viele Auftraggeber ausgeübt. Aus der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), die im Rahmen des SV-ZG-Verfahrens eingeholt wurde, gehe hervor, dass die MB die Gewerbeberechtigung „Reinigungsgewerbe umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben“ besaß und gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert war. Die prüfungsgegenständliche Werkstättenreinigung sei von der Gewerbeberechtigung der MB nicht umfasst gewesen. Daher sei die MB aus Sicht der SVS dahingehend keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen. Sohin habe die SVS das Vorliegen einer Zuständigkeit für die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen einer Umqualifizierung der Tätigkeit von der MB im Sinne des SV-ZG verneint.
Weiter heißt es in der Begründung des Bescheides, dass im Zuge der Prüfung festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin XXXX , ein firmeneigenes PKW für Privatfahrten benützt habe. Von XXXX bis XXXX sei von der BF ein Sachbezug im halben Ausmaß angesetzt worden, danach der volle Sachbezugswert. Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, so sei gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ maximal EUR 960,00 monatlich anzusetzen. Betrage die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugwerts anzusetzen. Als Nachweis sei ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu führen. Da im gegenständlichen Fall weder ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, noch ein anderweitig geeigneter Nachweis über das Ausmaß der privaten Nutzung geführt wurde, habe im Rahmen der GPLB für den Zeitraum XXXX bis XXXX die Differenz zum vollen Sachbezugswert nachverrechnet werden müssen. Weiter heißt es in der Begründung des Bescheides, dass im Zuge der Prüfung festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin römisch 40 , ein firmeneigenes PKW für Privatfahrten benützt habe. Von römisch 40 bis römisch 40 sei von der BF ein Sachbezug im halben Ausmaß angesetzt worden, danach der volle Sachbezugswert. Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, so sei gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ maximal EUR 960,00 monatlich anzusetzen. Betrage die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugwerts anzusetzen. Als Nachweis sei ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu führen. Da im gegenständlichen Fall weder ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, noch ein anderweitig geeigneter Nachweis über das Ausmaß der privaten Nutzung geführt wurde, habe im Rahmen der GPLB für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die Differenz zum vollen Sachbezugswert nachverrechnet werden müssen.
Gleiches sei auch bei XXXX gewesen, bei dem im Zuge der Prüfung festgestellt wurde, dass auch er die Möglichkeit gehabt habe, ein arbeitgebereigenes KFZ für Privatfahrten, einschließlich Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zu benützen. Die BF habe hier den vollen Sachbezug erst ab XXXX angesetzt. Da gegenständlich kein Fahrtenbuch geführt wurde, habe im Rahmen der GPLB der volle Sachbezug für die Monate XXXX bis XXXX nachverrechnet werden müssen.Gleiches sei auch bei römisch 40 gewesen, bei dem im Zuge der Prüfung festgestellt wurde, dass auch er die Möglichkeit gehabt habe, ein arbeitgebereigenes KFZ für Privatfahrten, einschließlich Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zu benützen. Die BF habe hier den vollen Sachbezug erst ab römisch 40 angesetzt. Da gegenständlich kein Fahrtenbuch geführt wurde, habe im Rahmen der GPLB der volle Sachbezug für die Monate römisch 40 bis römisch 40 nachverrechnet werden müssen.
Insgesamt hätten daher im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge auf Grund der Feststellungen (Vorliegen einer dienstnehmerhaften Beschäftigung der MB gem. § 4 Abs. 2 ASVG, Nachverrechnung des KFZ-Sachbezuges für die Dienstnehmer XXXX und XXXX ) insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 23.948,68 verrechnet werden müssen.Insgesamt hätten daher im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge auf Grund der Feststellungen (Vorliegen einer dienstnehmerhaften Beschäftigung der MB gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, Nachverrechnung des KFZ-Sachbezuges für die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 ) insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 23.948,68 verrechnet werden müssen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der zwischen der BF und der MB abgeschlossene Werkvertrag ein vorgefasstes Muster sei, in das nur die Daten, die Leistung und das pauschale Entgelt eingetragen worden seien. Bei der von der MB für die BF durchgeführten Reinigungstätigkeit habe es sich nicht um einzeln klar abgrenzbare Werke, sondern vielmehr um eine laufend zu erbringende Dienstleistung gehandelt. Eine vorliegende Gewerbeberechtigung bzw. ein abgeschlossener Werkvertrag würden nicht bedeuten, dass jemand seine Tätigkeit als Selbständiger auch tatsächlich ausübe. Die Beurteilung habe gem. § 539a ASVG nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts zu erfolgen. Die von der MB ausgeführte Werkstättenreinigung sei von der vorliegenden Gewerbeberechtigung nicht umfasst. Die von ihr im Prüfzeitraum ausgeführten Reinigungstätigkeiten seien als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten zu qualifizieren, die im Betrieb der BF erbracht worden seien und in Hinblick auf das Arbeitsergebnis einer Kontrolle unterlegen seien. Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration in den Betrieb der Dienstgeberin das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich. Der MB seien die Arbeiten von der BF zugeteilt worden und sei kontrolliert worden, ob diese tatsächlich ausgeführt wurden. Im Fall einer Verhinderung (z.B. Krankheit) habe die MB die Firmenleitung informiert. In diesen Fällen sei eine Reinigung der Werkstätte unterblieben. Ein gegenständliches Vertretungsrecht sei nicht gelebt worden und sei die MB somit zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Ein weiterer Ausdruck einer Dienstnehmereigenschaft sei, dass die MB den Preis ihres „Werkes“ nicht bestimmt habe, sondern sich die Entlohnung nach dem Arbeitsaufwand gerichtet hätte und monatlich auf ihr Konto überwiesen worden sei.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der zwischen der BF und der MB abgeschlossene Werkvertrag ein vorgefasstes Muster sei, in das nur die Daten, die Leistung und das pauschale Entgelt eingetragen worden seien. Bei der von der MB für die BF durchgeführten Reinigungstätigkeit habe es sich nicht um einzeln klar abgrenzbare Werke, sondern vielmehr um eine laufend zu erbringende Dienstleistung gehandelt. Eine vorliegende Gewerbeberechtigung bzw. ein abgeschlossener Werkvertrag würden nicht bedeuten, dass jemand seine Tätigkeit als Selbständiger auch tatsächlich ausübe. Die Beurteilung habe gem. Paragraph 539 a, ASVG nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts zu erfolgen. Die von der MB ausgeführte Werkstättenreinigung sei von der vorliegenden Gewerbeberechtigung nicht umfasst. Die von ihr im Prüfzeitraum ausgeführten Reinigungstätigkeiten seien als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten zu qualifizieren, die im Betrieb der BF erbracht worden seien und in Hinblick auf das Arbeitsergebnis einer Kontrolle unterlegen seien. Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration in den Betrieb der Dienstgeberin das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich. Der MB seien die Arbeiten von der BF zugeteilt worden und sei kontrolliert worden, ob diese tatsächlich ausgeführt wurden. Im Fall einer Verhinderung (z.B. Krankheit) habe die MB die Firmenleitung informiert. In diesen Fällen sei eine Reinigung der Werkstätte unterblieben. Ein gegenständliches Vertretungsrecht sei nicht gelebt worden und sei die MB somit zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Ein weiterer Ausdruck einer Dienstnehmereigenschaft sei, dass die MB den Preis ihres „Werkes“ nicht bestimmt habe, sondern sich die Entlohnung nach dem Arbeitsaufwand gerichtet hätte und monatlich auf ihr Konto überwiesen worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung findet sich auch eine Ausführung zu den Sachbezügen der XXXX und des XXXX zu den KFZ-Sachbezügen.In der rechtlichen Beurteilung findet sich auch eine Ausführung zu den Sachbezügen der römisch 40 und des römisch 40 zu den KFZ-Sachbezügen.
2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am XXXX .2025 zugestellten Bescheid erhob diese am XXXX .2025 im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften/Ermittlungsmangel - amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes/Missachtung des § 39 Abs. 2 AVG/Übergehen von Parteienvorbringen“, „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ und „Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumen und durch Aufnahme der beantragten Beweise durchführen, 2.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass keine Versicherungspflicht bestand, 3.) in eventu den angefochtenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverweisen.2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am römisch 40 .2025 zugestellten Bescheid erhob diese am römisch 40 .2025 im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften/Ermittlungsmangel - amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes/Missachtung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG/Übergehen von Parteienvorbringen“, „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ und „Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumen und durch Aufnahme der beantragten Beweise durchführen, 2.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass keine Versicherungspflicht bestand, 3.) in eventu den angefochtenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverweisen.
Zur Verfahrensrüge führte die BF im Kern aus, dass gegenständlich schon dem Werkvertrag zwischen ihr und der MB zu entnehmen sei, dass eine allumfassende Vertretungsklausel der Werkunternehmerin und damit keine persönliche Arbeitspflicht vereinbart gewesen sei, womit nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Arbeitsvertrag ausgeschlossen sei. Da sie neben der BF von anderen Werkbestellern beauftragt wurde, sei es für sie wichtig gewesen, dass keine persönliche Arbeitsleistung geschuldet war und sie sich jederzeit von Mitarbeitern und Subunternehmen vertreten lassen durfte. Tatsächlich sei sie im Zuge der Reinigungsarbeiten nicht immer persönlich vor Ort gewesen und habe sie diese auch durch ihre Mitarbeiter erbringen lassen bzw. den ihr erteilten Auftrag an Subunternehmer weitergegeben. Trotzdem habe sie diese Reinigungsleistungen verrechnet. Hinzu kommt, dass es der MB nicht nur uneingeschränkt freigestanden habe, andere Aufträge zu übernehmen, sondern sie auch für andere Auftraggeber tätig war. Damit fehle es für die Rechtsansicht der belangten Behörde auch am zentralen Tatbestand des persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer bzw. der dafür eminenten Loyalitäts- und Fürsorgepflichten. Die Begründung der belangten Behörde, dass die von der MB erbrachten Reinigungsleistungen einmal pro Woche durchgeführt wurden, eine Vertretung nicht stattgefunden habe und die MB ihre Tätigkeit nicht für andere Auftraggeber ausgeübt hätte, sei durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt, da im Ergebnis widerlegt. Hinzukomme, dass die MB in ihrer zeitlichen Einteilung für die Erzielung des Werkerfolgs völlig frei gewesen sei, was ein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis ebenfalls widerlege. Der einzige zeitliche Rahmen, der von der MB zu beachten war, sei in der Pflicht gelegen, die Leistung außerhalb der Arbeitszeiten der BF in deren Betriebsstätte zu erbringen.
Die belangte Behörde habe dieses entscheidungswesentliche Parteivorbringen und die zugehörigen Beweisergebnisse in ihren Entscheidungsgründen nicht erfasst, wodurch das Verwaltungsverfahren an einem wesentlichen Mangel leide. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen mit den Beweisergebnissen berücksichtigt, hätte es weitergehend erkannt, dass ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit nicht vorliegen könne, weil sich die MB eine umfassende Vertretungsbefugnis einräumen habe lassen bzw. sie sich durch deren Mitarbeiter sowie durch Familienangehörige bei der Erbringung ihrer Leistungen vertreten habe lassen bzw. die ihr erteilten Aufträge weitergegeben habe und sie berechtigt gewesen sei, ihre Reinigungsleistungen auch für andere Unternehmen zu erbringen, wobei sie auch von anderen Unternehmen mit der Gebäudereinigung beauftragt worden sei.
Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung hätte sich daraus ergeben, dass ein generelles Vertretungsrecht gegenständlich auch gelebt worden sei, demzufolge eine persönliche Arbeitsleistung und somit eine Versicherungspflicht ausscheiden.
Zum Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ heißt es im Kern, dass die BF mit der MB einen schriftlichen Werkvertrag abgeschlossen habe, in dem eine umfassende Vertretungsbefugnis mit fehlender persönlicher Leistungspflicht vereinbart worden sei, die erbrachten Werkleistungen einerseits von der Werkunternehmerin je nach Aufwand zu einem festgelegten Preis pro Einheit verrechnet und andererseits von der werkbestellenden Beschwerdeführerin nur bei erzieltem Werkerfolg bezahlt worden sei, die für die Reinigung notwendigen Utensilien ausschließlich von der MB besorgt worden seien, die MB als Unternehmerin beauftragt worden sei und sie über eine Gewerbeberechtigung für das „Reinigungsgewerbe“ verfügte, die Werkleistungen zwischen den Vertragsparteien vorab genau individualisiert und konkretisiert worden seien, die MB hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsweise keinerlei Weisungen unterlegen sei und sie die Zeit ihrer Arbeitsleistung frei bestimmt habe und sie über einen eigenen Schlüssel verfügte und sie die Leistungen außerhalb der Betriebszeiten ohne Aufsicht erbracht habe.
Voraussetzung für die Pflicht zur Entgeltzahlung sei die „ordnungsgemäße Leistungserbringung“ gewesen. Damit hätten die BF und die MB den Werkerfolg als geschuldete Leistung in den Vordergrund gestellt. Ergänzend dazu hätten die Vertragsteile alle darüber hinausgehenden, „wie immer gearteten Entgelt- oder Vergütungsansprüche“ ausgeschlossen, sodass für alle zusätzlichen Leistungen vor deren Erbringung eine zusätzliche neue Entgeltvereinbarung ausdrücklich bestehen müsse. Die MB hätte für ihr Entgelt Rechnungen („Honorarnote“) zu leben gehabt, und zwar nach Ende von abrechenbaren Leistungseinheiten. Ein Pauschalentgelt sei nicht vereinbart gewesen. Die grundsätzliche Weisungsfreiheit sei ebenso vertraglich geregelt gewesen, wie das Fehlen von Leistungszeiten, die Nichteinbindung in die betriebliche Organisation der BF und die selbständige Beschaffung von Hilfs- und Arbeitsmitteln nach ausschließlicher Wahl der Werkunternehmerin und deren Beurteilung für die erfolgreiche Reinigung. Soweit die MB vertreten wurde, hätte die Abgeltung der Leistung trotzdem über sie erfolgen sollen.
Weiter heißt es in der Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid mit dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren derartige Unzulänglichkeiten, Unvollständigkeiten und Widersprüche aufweise, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung einerseits und eine willkürliche Entscheidung der belangten Behörde andererseits vorliege, die zu einer Behebung des angefochtenen Bescheides führen müsse. Aus den in den obigen Punkten dargetanen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Fehlern des angefochtenen Bescheides resultiere zumindest in der Gesamtschau die Verletzung dieser der BF verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsposition.
Mit ihrer Beschwerde brachte die BF einen Konvolut an Unterlagen, bestehend aus einem mit der MB abgeschlossenen Werkvertrag, mehreren Rechnungen, einer Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge des Finanzamtes Österreich Dienststelle XXXX vom XXXX .2024 und einer Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX .2024 zur Vorlage.Mit ihrer Beschwerde brachte die BF einen Konvolut an Unterlagen, bestehend aus einem mit der MB abgeschlossenen Werkvertrag, mehreren Rechnungen, einer Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge des Finanzamtes Österreich Dienststelle römisch 40 vom römisch 40 .2024 und einer Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 .2024 zur Vorlage.
3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, AZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens und einen zum XXXX .2025 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, AZ: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens und einen zum römisch 40 .2025 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 06.08.2025 wurden insbesondere die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte zu einer für den 10.09.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
5. Am 10.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligten und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Darin wurden der KFZ-Bezug der XXXX und der KFZ-Bezug des XXXX und die in diesem Zusammenhang stehende Beitragsnachverrechnung außer Streit gestellt, sodass seitens der Beschwerdeführerin lediglich die Umqualifizierung der Mitbeteiligten zur Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 2 ASVG und die in diesem Zusammenhang erfolgte Beitragsnachverrechnung bestritten wird. Für den KFZ-Sachbezug der XXXX und es XXXX wurden von der belangten Behörde Beiträge in Höhe von EUR 6.335,87 nachverrechnet, die in der Beitragsnachverrechnung von EUR 29.709,99 enthalten sind. Die auf die MB entfallende Beitragsnachverrechnung beläuft sich daher auf EUR 23.374,12, sodass anlassbezogen dieser Betrag zwischen den Verfahrensparteien dem Grunde nach strittig ist [VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 4 oben].Darin wurden der KFZ-Bezug der römisch 40 und der KFZ-Bezug des römisch 40 und die in diesem Zusammenhang stehende Beitragsnachverrechnung außer Streit gestellt, sodass seitens der Beschwerdeführerin lediglich die Umqualifizierung der Mitbeteiligten zur Dienstnehmerin nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und die in diesem Zusammenhang erfolgte Beitragsnachverrechnung bestritten wird. Für den KFZ-Sachbezug der römisch 40 und es römisch 40 wurden von der belangten Behörde Beiträge in Höhe von EUR 6.335,87 nachverrechnet, die in der Beitragsnachverrechnung von EUR 29.709,99 enthalten sind. Die auf die MB entfallende Beitragsnachverrechnung beläuft sich daher auf EUR 23.374,12, sodass anlassbezogen dieser Betrag zwischen den Verfahrensparteien dem Grunde nach strittig ist [VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 4 oben].
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt die Firmenbezeichnung „ XXXX .“ und wurde die Firma am XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in XXXX .1.1. Die Beschwerdeführerin führt die Firmenbezeichnung „ römisch 40 .“ und wurde die Firma am römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in römisch 40 .
Bei ihr handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig den XXXX umfasst. Bei ihr handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig den römisch 40 umfasst.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX ) umfasste ihre Tätigkeit den Handel mit Waren aller Art, die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, den XXXX , die Schlosserei und die Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie [Gesellschaftsvertrag 12.06.2007, Pkt. III].Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 ) umfasste ihre Tätigkeit den Handel mit Waren aller Art, die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, den römisch 40 , die Schlosserei und die Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie [Gesellschaftsvertrag 12.06.2007, Pkt. III].
Im beschwerdegegenständlichen Prüfzeitraum ( XXXX ) wurde die Gesellschaft aus einem einzigen Gesellschafter, XXXX (in der Folge: Gesellschafter-Geschäftsführer) gebildet, der die Gesellschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach außen hin vertrat.Im beschwerdegegenständlichen Prüfzeitraum ( römisch 40 ) wurde die Gesellschaft aus einem einzigen Gesellschafter, römisch 40 (in der Folge: Gesellschafter-Geschäftsführer) gebildet, der die Gesellschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach außen hin vertrat.
1.2. Beginnend ab dem XXXX führte die belangte Behörde im Betrieb der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLB-Prüfung) durch, die den Zeitraum XXXX umfasste und die Sozialversicherungsprüfung sowie die Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung zum Inhalt hatte und am XXXX mit einer Schlussbesprechung endete [Niederschrift über die Schlussbesprechung vom XXXX ].1.2. Beginnend ab dem römisch 40 führte die belangte Behörde im Betrieb der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLB-Prüfung) durch, die den Zeitraum römisch 40 umfasste und die Sozialversicherungsprüfung sowie die Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung zum Inhalt hatte und am römisch 40 mit einer Schlussbesprechung endete [Niederschrift über die Schlussbesprechung vom römisch 40 ].
Anlässlich dieser GPLB-Prüfung stellten die Prüforgane unter anderen fest, dass die BF für die Werkstättenreinigung einen Werkvertrag mit der Mitbeteiligten abgeschlossen hatte, deren Hauptaufgabe darin bestand, den durch das Schweißen und Schleifen entstandenen Staub zu beseitigen, den Boden zu kehren, die Mülleimer zu entleeren, die Sanitäranlagen zu reinigen und die Fenster zu putzen. Die Reinigung erfolge grundsätzlich einmal pro Woche, am Wochenende, wenn keine Arbeiter in der Werkstatt tätig waren. Im Fall einer Verhinderung (insb. bei Krankheit oder im Urlaub) habe die Mitbeteiligte keine Vertretung. Im Fall der Verhinderung werde die Firmenleitung informiert. Die Mitbeteiligte habe eine Berechtigung zum freien Gewerbe „Reinigungsgewerbe umfassende Tätigkeiten, wie sie die Hausbesorger zu verrichten haben“. Anlassbezogen würden die beiden Kriterien der Legaldefinition, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses erforderlich sind, vorliegen und werde daher von einem steuerlichen Dienstverhältnis der Mitbeteiligten zur prüfenden Gesellschaft ausgegangen [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX , S. 2 ff]. Für die Mitbeteiligte wurde eine Beitragsnachverrechnung für den Zeitraum XXXX vorgenommen [Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV ab XXXX ]. Anlässlich dieser GPLB-Prüfung stellten die Prüforgane unter anderen fest, dass die BF für die Werkstättenreinigung einen Werkvertrag mit der Mitbeteiligten abgeschlossen hatte, deren Hauptaufgabe darin bestand, den durch das Schweißen und Schleifen entstandenen Staub zu beseitigen, den Boden zu kehren, die Mülleimer zu entleeren, die Sanitäranlagen zu reinigen und die Fenster zu putzen. Die Reinigung erfolge grundsätzlich einmal pro Woche, am Wochenende, wenn keine Arbeiter in der Werkstatt tätig waren. Im Fall einer Verhinderung (insb. bei Krankheit oder im Urlaub) habe die Mitbeteiligte keine Vertretung. Im Fall der Verhinderung werde die Firmenleitung informiert. Die Mitbeteiligte habe eine Berechtigung zum freien Gewerbe „Reinigungsgewerbe umfassende Tätigkeiten, wie sie die Hausbesorger zu verrichten haben“. Anlassbezogen würden die beiden Kriterien der Legaldefinition, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses erforderlich sind, vorliegen und werde daher von einem steuerlichen Dienstverhältnis der Mitbeteiligten zur prüfenden Gesellschaft ausgegangen [Prüfbericht der ÖGK vom römisch 40 , S. 2 ff]. Für die Mitbeteiligte wurde eine Beitragsnachverrechnung für den Zeitraum römisch 40 vorgenommen [Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV ab römisch 40 ].
Desweiteren stellten die Prüforgane fest, dass XXXX im Zeitraum vom XXXX die Möglichkeit hatte, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten zu benützen. Für diesen geldwerten Vorteil sei vom XXXX der Sachbezugswert im halben Betrag angesetzt worden. Es sei kein Fahrtenbuch geführt worden und seinen auch keine anderen geeigneten Nachweise erbracht worden, die das Ausmaß der privaten Nutzung nachweisen könnten. Daher sei für den Zeitraum XXXX die Differenz zum vollen Sachbezugswert den Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung, der Lohnsteuer, dem DB, DZ und der KSt hinzugrechnet worden. Auch im Fall von XXXX stellten die Prüforgane fest, dass dieser im Zeitraum vom XXXX ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten, einschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benützte, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt worden wäre. Für diesen geldwerten Vorteil sei erst ab XXXX ein Sachbezugswert in Höhe von EUR 960,00 monatlich in der Lohnverrechnung in Ansatz gebracht worden. Für die Kalendermonate XXXX sei der Sachbezugswert im vollen Betrag den Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung der Lohnsteuer, dem DB, DZ und KSt hinzugerechnet worden [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX , S. 5 unten]. Desweiteren stellten die Prüforgane fest, dass römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 die Möglichkeit hatte, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten zu benützen. Für diesen geldwerten Vorteil sei vom römisch 40 der Sachbezugswert im halben Betrag angesetzt worden. Es sei kein Fahrtenbuch geführt worden und seinen auch keine anderen geeigneten Nachweise erbracht worden, die das Ausmaß der privaten Nutzung nachweisen könnten. Daher sei für den Zeitraum römisch 40 die Differenz zum vollen Sachbezugswert den Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung, der Lohnsteuer, dem DB, DZ und der KSt hinzugrechnet worden. Auch im Fall von römisch 40 stellten die Prüforgane fest, dass dieser im Zeitraum vom römisch 40 ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten, einschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benützte, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt worden wäre. Für diesen geldwerten Vorteil sei erst ab römisch 40 ein Sachbezugswert in Höhe von EUR 960,00 monatlich in der Lohnverrechnung in Ansatz gebracht worden. Für die Kalendermonate römisch 40 sei der Sachbezugswert im vollen Betrag den Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung der Lohnsteuer, dem DB, DZ und KSt hinzugerechnet worden [Prüfbericht der ÖGK vom römisch 40 , S. 5 unten].
1.3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2025, AZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass I.) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und II.) gem. § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG idgF. sei die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Prüfung gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgabe und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet, die im Prüfbericht vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer: XXXX XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 29.709,99 nachzuentrichten. 1.3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2025, AZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass römisch eins.) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) AlVG die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und römisch zwei.) gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG idgF. sei die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Prüfung gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgabe und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet, die im Prüfbericht vom römisch 40 zur Dienstgeberkontonummer: römisch 40 römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 29.709,99 nachzuentrichten.
1.4. In der am 10.09.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung stellten die Verfahrensparteien den KFZ-Sachbezug für XXXX und den KFZ-Sachbezug für XXXX außer Streit, sodass anlassbezogen nur jener Teil des in Beschwerde gezogenen Bescheides strittig ist, der sich auf die Umqualifizierung der Mitbeteiligten zur Dienstnehmerin gem. § 4 Abs. 2 ASVG bezieht und auf den auf sie entfallenden Teil der Beitragsvorschreibung, sohin in Höhe von EUR 23.274,12 (Beitragsnachforderung gesamt in Höhe von EUR 29.709,99 abzüglich Beitragsnachverrechnung für den KFZ-Bezug in Höhe von EUR 6.335,87) erstreckt [VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 4 oben].1.4. In der am 10.09.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung stellten die Verfahrensparteien den KFZ-Sachbezug für römisch 40 und den KFZ-Sachbezug für römisch 40 außer Streit, sodass anlassbezogen nur jener Teil des in Beschwerde gezogenen Bescheides strittig ist, der sich auf die Umqualifizierung der Mitbeteiligten zur Dienstnehmerin gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bezieht und auf den auf sie entfallenden Teil der Beitragsvorschreibung, sohin in Höhe von EUR 23.274,12 (Beitragsnachforderung gesamt in Höhe von EUR 29.709,99 abzüglich Beitragsnachverrechnung für den KFZ-Bezug in Höhe von EUR 6.335,87) erstreckt [VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 4 oben].
1.5.1. Die Mitbeteiligte war für die Beschwerdeführerin ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX , so auch im Prüfzeitraum vom XXXX tätig [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 6 unten].1.5.1. Die Mitbeteiligte war für die Beschwerdeführerin ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 , so auch im Prüfzeitraum vom römisch 40 tätig [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 6 unten].
1.5.2. Sie war bei der Beschwerdeführerin für die Reinigung der Werkshalle am Standort XXXX zuständig. Dabei führte sie Reinigungsarbeiten im Sanitärbereich, das Putzen der Fenster der Werkshalle, die Kehrarbeiten am gesamten Betriebsgelände durch. Zu ihren Aufgaben gehörte es auch, den Stahlstaub auf dem Betriebsgelände der BF zusammenzufegen [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 4 unten; S. 9 Mitte].1.5.2. Sie war bei der Beschwerdeführerin für die Reinigung der Werkshalle am Standort römisch 40 zuständig. Dabei führte sie Reinigungsarbeiten im Sanitärbereich, das Putzen der Fenster der Werkshalle, die Kehrarbeiten am gesamten Betriebsgelände durch. Zu ihren Aufgaben gehörte es auch, den Stahlstaub auf dem Betriebsgelände der BF zusammenzufegen [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 4 unten; S. 9 Mitte].
1.5.3. Für ihre Arbeiten verwendete sie Reinigungsutensilien, wie Besen, Schaufeln und Reinigungsmittel etc., die sie aus Kostengründen, weil sie dort billiger waren, in Ungarn in einem EUROSHOP anschaffte und anschließend auf dem Firmengelände der Beschwerdeführerin lagerte [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 4 unten, S. 13 unten]. Die von ihr angeschafften Reinigungsmittel verrechnete sie der Beschwerdeführerin weiter [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 13 Mitte].
Als die Mitbeteiligte ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX parallel zu ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin bei der Fa. XXXX als Reinigungskraft zu arbeiten begann, kaufte sie auch hiefür die erforderlichen Reinigungsutensilien in Ungarn ein und lagerte sie auch diese im Bereich der von ihr gereinigten Räumlichkeiten ein [MB in Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge des Finanzamtes Österreich vom XXXX , S. 3 Mitte].Als die Mitbeteiligte ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 parallel zu ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin bei der Fa. römisch 40 als Reinigungskraft zu arbeiten begann, kaufte sie auch hiefür die erforderlichen Reinigungsutensilien in Ungarn ein und lagerte sie auch diese im Bereich der von ihr gereinigten Räumlichkeiten ein [MB in Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 , S. 3 Mitte].
Im Prüfzeitraum verfügte die MB über kein Firmenfahrzeug. Zum Betrieb der BF fuhr sie mit einem Privat-PKW mit ungarischem Kennzeichen [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX , S. 2 unten].Im Prüfzeitraum verfügte die MB über kein Firmenfahrzeug. Zum Betrieb der BF fuhr sie mit einem Privat-PKW mit ungarischem Kennzeichen [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 , S. 2 unten].
1.5.4. Im XXXX schloss die BF mit der MB eine als „Werkvertrag“ titulierte, schriftliche Vereinbarung ab, in dessen Punkt 2.) es wörtlich heißt:1.5.4. Im römisch 40 schloss die BF mit der MB eine als „Werkvertrag“ titulierte, schriftliche Vereinbarung ab, in dessen Punkt 2.) es wörtlich heißt:
„[…] 2. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag; der Abschluss eines Dienstvertrages wird von beiden Vertragspartnern nicht gewollt. Das vereinbarte Werkvertragshonorar setzt die ordnungsgemäße Leistungserbringung voraus. Geschuldet wird ein Werk und gilt als Pauschalentgelt, womit sämtliche etwaigen Aufwendungen und Kosten des Werkvertragsnehmers abgegolten sind.
Es bestehen darüber hinaus keine wie immer gearteten Entgelt- oder Vergütungsansprüche. Honorare für zusätzliche Leistungen können nur dann bezahlt werden, wenn dies bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.“
Weiter heißt es im „Werkvertrag“, dass der Werkvertragsnehmer nach Ende von abrechenbaren Leistungs- (Mengen-) Einheiten eine Honorarnote lege. In Einzelfällen könnten auch Teilabrechnungen vereinbart werden (Pkt. 3.).
In Pkt. 4.) des „Werkvertrages“ heißt es, dass ausdrücklich vereinbart werde, dass der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages das volle Unternehmerwagnis trage und bei seiner Tätigkeit an „keine Weisungen gebunden“ sei und „sich im Bedarfsfall auch vertreten lassen“ könne. Es werde keine geregelte Dienstzeit vereinbart und folge daraus, dass kein Dienstverhältnis vorliege und weder die Bestimmungen des Angestelltenvertrages noch irgendeines Kollektivvertrages erfüllt seien. In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass der Werkvertragsnehmer in die betriebliche Organisation des Auftraggebers nicht eingebunden sei und die Tätigkeit nicht weisungsgebunden erfolge, sondern auf Basis der gegenständlichen Vereinbarung. Er erhalte vom Auftraggeber auch keine Hilfs- bzw. Arbeitsmittel, sondern müsse sich diese selbst beschaffen. Auch stehe es dem Werkvertragsnehmer frei, auch Aufträge anderer Auftraggeber zu übernehmen.
In Punkt 5.) des Werkvertrags heißt es, dass der Werkvertragsnehmer berechtigt sei, sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit jederzeit „grundlos durch einen von ihm gewählten Dritten auf seine Kosten und auf sein Risiko vertreten zu lassen“. Der Auftragnehmer habe kein Recht auf eine regelmäßige durchgehende Tätigkeit, nur wenn der Auftraggeber Bedarf habe und die Leistung anfordere, sei diese zu erbringen.
In Punkt 6.) heißt es, dass es für das Honorar unerheblich sei, ob der Werkvertragsnehmer die Leistung selbst oder durch seine Vertretung erfüllt, sodass die Vertretung direkt vom Werkvertragsnehmer zu bezahlen sei.
In Punkt 7.) heißt es, dass der Werkvertragsnehmer zur Kenntnis nehme, dass die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten, insbesondere nach dem Datenschutzgesetz, auch für ihn gelten.
In Punkt 8.) heißt es, dass als Entgelt ein Betrag von EUR 700,00 monatlich vereinbart werde (zuzüglich der anfallenden Mehrwertsteuer, „nur wenn sie der Auftragnehmer nachweislich an das Finanzamt abführt!“).
Weiter heißt es in diesem Vertragspunkt wörtlich: „Da es sich vorliegend um einen Werkvertrag handelt, erfolgt kein Abzug der Lohnsteuer. Der Werkvertragsnehmer wird vielmehr die auf das Einkommen, gemäß dem vorliegenden Vertrag entfallenden Steuern und Abgaben (z.B. Einkommensteuer) selbst entrichten.“
In Punkt 9.) heißt es, dass dieser Vertrag von „beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit ohne Angabe von Gründen jeweils zum Monatsende kündbar“ sei.
1.5.4. Zwischen der BF und der MB war für die im Betrieb der BF zu erbringenden Reinigungsleistungen ein Entgelt in Höhe von EUR 700,00 monatlich (zzgl. USt) vereinbart [mit der BF abgeschlossener „Werkvertrag“, Pkt. 8.)].
Das Entgelt erhöhte sich sukzessive, sodass es am Ende des Prüfzeitraums eine Höhe von EUR 1.450,00 erreichte [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX , S. 3 unten].Das Entgelt erhöhte sich sukzessive, sodass es am Ende des Prüfzeitraums eine Höhe von EUR 1.450,00 erreichte [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 , S. 3 unten].
Über die von ihr erbrachten Reinigungsleistungen legte die MB allmonatlich Honorarnoten an die BF, die sie an ihrem Wohnsitz in SE (Ungarn) erstellte. Darin verrechnete sie der BF, wie schon oben ausgeführt, auch die Kosten für die Anschaffung der Reinigungsutensilien. Von ihrem Wohnort SE aus trat sie die Fahrten mit ihrem Privatkraftfahrzeug zu ihrem Dienstort bei der BF an [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 13 oben und S. 12 f].
1.5.5. Eine Abwesenheit (etwa: auf Grund einer Erkrankung) teilte sie Frau XXXX , einer Mitarbeiterin der BF, mit. Mit ihr stimmte sie auch ab, wann und wie lange sie auf Urlaub gehen wollte [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 10 oben]. 1.5.5. Eine Abwesenheit (etwa: auf Grund einer Erkrankung) teilte sie Frau römisch 40 , einer Mitarbeiterin der BF, mit. Mit ihr stimmte sie auch ab, wann und wie lange sie auf Urlaub gehen wollte [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 10 oben].
1.5.6. In der Zeit ihrer Abwesenheit wurden im Betrieb der BF weder Reinigungs-, noch Putztätigkeiten durchgeführt, sodass während diesen Zeiträumen, was die Durchführung von Reinigungstätigkeiten betrifft, nach Angabe der Mitbeteiligten „Pause“ im Betrieb der BF war. Nach ihrer Rückkehr setzte die MB die Reinigungs- und Putztätigkeiten im Betrieb der BF wieder fort [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 10 oben].
1.5.7. Die MB erbrachte ihre Reinigungsleistungen im Betrieb der BF - aus betrieblichen Gründen - lediglich am Wochenende, wenn dort niemand arbeitete [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 10 unten]. Ihre Arbeitsleistungen erbrachte sie im Prüfzeitraum nach eigenen Angaben allein und ohne Vertretung [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX , S. 4 oben].1.5.7. Die MB erbrachte ihre Reinigungsleistungen im Betrieb der BF - aus betrieblichen Gründen - lediglich am Wochenende, wenn dort niemand arbeitete [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 10 unten]. Ihre Arbeitsleistungen erbrachte sie im Prüfzeitraum nach eigenen Angaben allein und ohne Vertretung [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 , S. 4 oben].
Gegenüber den Erhebungsorganen hatte die MB angegeben, dass sie ihre Arbeit bei der BF nur am Samstag oder Sonntag erledigen könne und wenn sie fehle, bekomme sie weniger ausgezahlt [sic MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX , S. 3 unten]. Gegenüber den Erhebungsorganen hatte die MB angegeben, dass sie ihre Arbeit bei der BF nur am Samstag oder Sonntag erledigen könne und wenn sie fehle, bekomme sie weniger ausgezahlt [sic MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 , S. 3 unten].
Einer direkten Beaufsichtigung unterlag sie zwar nicht, jedoch musste sie damit rechnen, dass man ihre Tätigkeit kontrollierte, zumal man auch sehen konnte, ob sie gereinigt hatte oder nicht [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX , S. 2].Einer direkten Beaufsichtigung unterlag sie zwar nicht, jedoch musste sie damit rechnen, dass man ihre Tätigkeit kontrollierte, zumal man auch sehen konnte, ob sie gereinigt hatte oder nicht [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 , S. 2].
1.5.8. Ihre Reinigungsleistungen erbrachte sie nach ihren Angaben allein, im Rahmen eines Einzelunternehmens.
Der Sitz dieses Unternehmens soll sich in XXXX , in der XXXX , befunden haben. Der Sitz dieses Unternehmens soll sich in römisch 40 , in der römisch 40 , befunden haben.
An dieser Anschrift befindet sich eine ca. 50 m² umfassende Einzimmerwohnung, an der ursprünglich der Ehegatte der MB gewohnt hatte und die in der Folge untervermietet wurde. Mit dem Unternehmen der MB hatte der Untermieter jedoch nichts zu tun. Eine Büroorganisation war an der Anschrift XXXX nicht eingerichtet [MB in Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX , S. 2 Mitte].An dieser Anschrift befindet sich eine ca. 50 m² umfassende Einzimmerwohnung, an der ursprünglich der Ehegatte der MB gewohnt hatte und die in der Folge untervermietet wurde. Mit dem Unternehmen der MB hatte der Untermieter jedoch nichts zu tun. Eine Büroorganisation war an der Anschrift römisch 40 nicht eingerichtet [MB in Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 , S. 2 Mitte].
Faktisch ist die MB über diese Wohnung auch nicht verfügungsberechtigt.
1.5.9. Nach ihren Angaben hatte sie keine Mitarbeiter [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 6]. Gegenüber den Prüforganen gab die MB an, dass niemand arbeite, wenn sie nicht arbeite und dass sie auch keine Vertretung hätte [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX , S. 4 oben].1.5.9. Nach ihren Angaben hatte sie keine Mitarbeiter [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 6]. Gegenüber den Prüforganen gab die MB an, dass niemand arbeite, wenn sie nicht arbeite und dass sie auch keine Vertretung hätte [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 , S. 4 oben].
1.5.10. Ihr Einzelunternehmen verfügte über kein Büro [Ebda., S. 16 oben].
1.5.11. Mit den von ihr erbrachten Reinigungsleistungen trat die MB zu keiner Zeit werbend am Markt auf, um auf diese Weise Kunden anzuwerben [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 8 oben].
1.5.12. Im Prüfzeitraum reinigte sie für die XXXX bei zwei Wohnanlagen in XXXX das Stiegenhaus und wusch dort die Türen und Fenster [BF in Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge des Finanzamtes Österreich vom XXXX , S. 3 Mitte].1.5.12. Im Prüfzeitraum reinigte sie für die römisch 40 bei zwei Wohnanlagen in römisch 40 das Stiegenhaus und wusch dort die Türen und Fenster [BF in Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 , S. 3 Mitte].
Die Reinigungstätigkeit bei der XXXX erbrachte sie deshalb, da ihr das bei der BF erzielte Verdienst zu gering war [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 8 unten]. Die Reinigungstätigkeit bei der römisch 40 erbrachte sie deshalb, da ihr das bei der BF erzielte Verdienst zu gering war [PV der MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 8 unten].
Sie war mit ihren Reinigunsleistungen zu 70% im Betrieb der BF und zu 30% im Betrieb der XXXX tätig [MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 9 unten].Sie war mit ihren Reinigunsleistungen zu 70% im Betrieb der BF und zu 30% im Betrieb der römisch 40 tätig [MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 9 unten].
1.5.13. Die MB war, was ihre Tätigkeit im Betrieb der BF betrifft, an strenge Geheimhaltungspflichten gebunden [Werkvertrag, Pkt. 7].
1.5.14. Um in die Betriebsräumlichkeiten der BF zu gelangen, stand ihr ein Zentralschlüssel zur Verfügung [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX , S. 4 oben].1.5.14. Um in die Betriebsräumlichkeiten der BF zu gelangen, stand ihr ein Zentralschlüssel zur Verfügung [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 , S. 4 oben].
1.5.15. Der in Hinblick auf die Erbringung der Reinigungsleistungen abgeschlossene „Werkvertrag“ war nicht auf die Erbringung einer einzigen Reinigungsleistung ausgerichtet, sondern war dieser von den Vertragsteilen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden [vgl. Werkvertrag, Pkt. 9].
1.5.16. Über die von ihr bei der BF durchgeführten Reinigungsleistungen führte die MB keine Arbeitszeitaufzeichnungen [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom 16.12.2024, S. 3 unten].
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden. Die Konstatierungen zur Außerstreitstellung in Bezug auf den KFZ-Sachbezug der XXXX und des XXXX gründen auf den in der Verhandlungsniederschrift vom 10.09.2025 dokumentierten Außerstreitstellungen. Die zur Mitbeteiligten getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf deren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2025 gemachten Angaben. Soweit sich die MB mit ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihren vor den Prüforganen gemachten Angaben in Widersprüche verstrickte bzw. ich Unklarheiten ergaben, wurde auf deren Angaben vor den Prüforganen zurückgegriffen, die in der Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX und in der Niederschrift vom XXXX dokumentiert sind und hinsichtlich dieser das Gericht davon ausgegangen ist, dass diese schon wegen ihrer zeitlichen Nähe und ihrer zum Teil größeren Klarheit und Widerspruchsfreiheit zu den seinerzeit erbrachten Reinigungsleistungen der Wahrheit am Nächsten kommen. Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden. Die Konstatierungen zur Außerstreitstellung in Bezug auf den KFZ-Sachbezug der römisch 40 und des römisch 40 gründen auf den in der Verhandlungsniederschrift vom 10.09.2025 dokumentierten Außerstreitstellungen. Die zur Mitbeteiligten getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf deren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2025 gemachten Angaben. Soweit sich die MB mit ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihren vor den Prüforganen gemachten Angaben in Widersprüche verstrickte bzw. ich Unklarheiten ergaben, wurde auf deren Angaben vor den Prüforganen zurückgegriffen, die in der Niederschrift des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 und in der Niederschrift vom römisch 40 dokumentiert sind und hinsichtlich dieser das Gericht davon ausgegangen ist, dass diese schon wegen ihrer zeitlichen Nähe und ihrer zum Teil größeren Klarheit und Widerspruchsfreiheit zu den seinerzeit erbrachten Reinigungsleistungen der Wahrheit am Nächsten kommen.
Vor diesem Hintergrund waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (§ 4 Abs. 2 ASVG).Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG).
Gemäß § 35 ASVG gilt als Dienstgeber, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Gemäß Paragraph 35, ASVG gilt als Dienstgeber, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und des Dienstvertrages vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und des Dienstvertrages vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Dagegen begründet der Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Für den Werkvertrag ist typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Dagegen begründet der Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Für den Werkvertrag ist typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise ein Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise ein Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Dabei bildet die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung den Ausgangspunkt der Betrachtung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (siehe dazu VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, 3. Aufl. Rz. 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, 3. Aufl. Rz. 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines Werkvertrages auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0388).
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Reinigungsarbeiten, wie sie von der MB im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verrichtete, verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Werkvertrags, wenn die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Anderen auf gewisse Zeit geschuldet ist (VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020; VwGH vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117).
Genau das ist hier der Fall, zumal der zwischen der MB und der BF im XXXX abgeschlossene Werkvertrag kein spezifisch definiertes Werk vorsah, das nach Erbringung desselben zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der MB und der BF geführt hätte. Die als „Werkvertrag“ bezeichnete Vereinbarung wurde von den Vertragspartnern vielmehr auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und beinhaltete dieser eine fortgesetzt geschuldete Erbringung von Reinigungsleistungen. Gem. Pkt. 9) konnte die als „Werkvertrag“ titulierte Vereinbarung nur durch Kündigung aufgelöst werden. In Pkt. 9 dieser Vereinbarung heißt es, dass dieser Vertrag von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit ohne Angabe von Gründen jeweils zum Monatsende kündbar sei. Genau das ist hier der Fall, zumal der zwischen der MB und der BF im römisch 40 abgeschlossene Werkvertrag kein spezifisch definiertes Werk vorsah, das nach Erbringung desselben zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der MB und der BF geführt hätte. Die als „Werkvertrag“ bezeichnete Vereinbarung wurde von den Vertragspartnern vielmehr auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und beinhaltete dieser eine fortgesetzt geschuldete Erbringung von Reinigungsleistungen. Gem. Pkt. 9) konnte die als „Werkvertrag“ titulierte Vereinbarung nur durch Kündigung aufgelöst werden. In Pkt. 9 dieser Vereinbarung heißt es, dass dieser Vertrag von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit ohne Angabe von Gründen jeweils zum Monatsende kündbar sei.
Dies und der Umstand, dass die zu erbringenden Reinigungsleistungen nicht schon mit der erbrachten Leistung zur Beendigung des Vertrages führten, zeigen auf, dass es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung, trotz Bezeichnung als „Werkvertrag“ um keinen solchen handelte.
Dies wird noch untermauert, dass die MB im beschwerdegegenständlichen, der GPLB-Prüfung unterlegenen Zeitraum ihre Arbeitskraft nach ihren Angaben zu 70%, sohin überwiegend, der BF zur Verfügung stellte, während sie nur zu 30% für die XXXX tätig war. Für die XXXX war sie nur deshalb tätig, weil ihr die Tätigkeit bei der BF nach ihren Angaben finanziell zu wenig einbrachte. Ein anderes, für ein unternehmerisches Tätigwerden für zahlreiche Auftraggeber typisches Motiv führte die MB nicht ins Treffen. Dies wird noch untermauert, dass die MB im beschwerdegegenständlichen, der GPLB-Prüfung unterlegenen Zeitraum ihre Arbeitskraft nach ihren Angaben zu 70%, sohin überwiegend, der BF zur Verfügung stellte, während sie nur zu 30% für die römisch 40 tätig war. Für die römisch 40 war sie nur deshalb tätig, weil ihr die Tätigkeit bei der BF nach ihren Angaben finanziell zu wenig einbrachte. Ein anderes, für ein unternehmerisches Tätigwerden für zahlreiche Auftraggeber typisches Motiv führte die MB nicht ins Treffen.
Hinzu kommt, dass ihr die wesentlichen Betriebsmittel, wenn auch über Umwege, von der BF zur Verfügung gestellt wurden. Zwar schaffte die MB die Reinigungsmittel - wohl aus Kostengründen - in einem Euroshop in Ungarn an, doch lagerte sie diese in der Folge im Betrieb der BF ein und verrechnete diese mit ihrer der BF gelegten Honorarnote an diese weiter. Daraus folgt, dass die wesentlichen Betriebsmittel, die anlassbezogen in den Reinigungsutensilien bestanden, über den Umweg der Anschaffung durch die MB und die Weiterverrechnung an die BF von letzterer der MB zur Verfügung gestellt wurden.
Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den von der Mitbeteiligten erbrachten Reinigungsleistungen um Dienst- und nicht um Werkleistungen handelte.
3.2.3. Ausgehend von den genannten Grundsätzen lässt sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennen, dass hier kein Werkvertrag bzw. auch nicht mehrere Werkverträge vorliegen (können).
Auch kam nicht hervor, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des geschuldeten „Werks“ beurteilt hätte werden sollen. Da ein für den Werkvertrag essentiellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit nicht messbar ist, kann von einem individualisierbaren Werk keine Rede sein, weshalb die zwischen der BF und der Mitbeteiligten getroffene Vereinbarung - entgegen der anderslautenden Auffassung der BF, dass gegenständlich ein Werkvertrag abgeschlossen wurde und der Bezeichnung der vertraglichen Vereinbarung als „Werkvertrag“ - als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, da hier jedenfalls eine Vereinbarung über wiederkehrende Dienstleistungen vorliegt (VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095 mwN).
3.2.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die „wahren Verhältnisse“ maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).
Weichen die „wahren Verhältnisse“ vom Vertrag ab, bildet das ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinvereinbarung, die als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht von vornherein nicht geeignet ist (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 99/08/0174).
Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; VwGH vom 20.03.2014, Ro 2014/08/0044).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung entscheidend (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, d.h. wenn er jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die „generelle Vertretungsbefugnis“ spielt dabei insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden „generellen Vertretungsbefugnis“ nur dann gesprochen werden könne, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Dagegen stelle die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine „generelle Vertretungsbefugnis“ dar; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095 mwN).
Anlassbezogen wurde der Mitbeteiligten gem. Pkt. 4.) des Werkvertrags das Recht eingeräumt, „sich bei Ausübung“ ihrer „Tätigkeit, jederzeit grundlos durch einen von“ ihr „gewählten Dritten auf seine Kosten und auf sein Risiko vertreten zu lassen.“ Der Ableitung einer „generellen Vertretungsbefugnis“ aus dieser Bestimmung steht jedoch entgegen, dass die MB an als streng zu qualifizierende Geheimhaltungspflichten nach dem Datenschutzgesetz gebunden war. Eine solche strenge Geheimhaltungshaltungspflicht, die auch die Wahrung von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen der BF umfasst, schließt grundsätzlich die Möglichkeit aus, sich jederzeit durch nicht geschulte, beliebige dritte Personen, die nicht in einem Vertragsverhältnis zur BF standen, wie die MB, vertreten zu lassen (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0184).
Darüber hinaus war die MB grundsätzlich konkret zur Erbringung der bedungenen Reinigungsleistung verpflichtet. Anlassbezogen hat die MB in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einerseits angegeben, dass sie die Dienstleistungen persönlich erbracht hätte und im Fall einer urlaubs- und/oder erkrankungsbedingten Verhinderung die Reinigungstätigkeiten von niemandem durchgeführt worden seien [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 10 oben].
Dabei wird nicht übersehen, dass die MB in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass ihr manchmal ihr Ehegatte, der in Ungarn an der Wohnadresse der MB eine Einzelfirma als Maler und Anstreicher führt, geholfen habe. Am Wahrheitsgehalt dieser Angabe bestehen für das erkennende Gericht jedoch erhebliche Zweifel, da die MB anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die Prüforgane des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge auf diese Frage wörtlich angegeben hatte: „Wenn ich nicht arbeite, dann arbeitet niemand. Es gibt für mich keine Vertretung.“ [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom XXXX , S. 4, Frage 12)]. Diese Angabe, die der Wahrheit schon auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zur stattgehabten Prüfung am nächsten kommt, macht deutlich, dass die MB ihre Reinigungsleistungen für die BF ausschließlich persönlich erbrachte, ohne von der ihr eingeräumten „generellen Vertretungsbefugnis“ Gebrauch gemacht zu haben. Eine ihr vertraglich eingeräumte „generelle Vertretungsbefugnis“ wurde nicht gelebt bzw. konnte eine solche schon wegen der die BF getroffen habenden strengen Geheimhaltungspflicht nicht gelebt werden.Dabei wird nicht übersehen, dass die MB in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass ihr manchmal ihr Ehegatte, der in Ungarn an der Wohnadresse der MB eine Einzelfirma als Maler und Anstreicher führt, geholfen habe. Am Wahrheitsgehalt dieser Angabe bestehen für das erkennende Gericht jedoch erhebliche Zweifel, da die MB anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die Prüforgane des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge auf diese Frage wörtlich angegeben hatte: „Wenn ich nicht arbeite, dann arbeitet niemand. Es gibt für mich keine Vertretung.“ [MB in Niederschrift Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge vom römisch 40 , S. 4, Frage 12)]. Diese Angabe, die der Wahrheit schon auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zur stattgehabten Prüfung am nächsten kommt, macht deutlich, dass die MB ihre Reinigungsleistungen für die BF ausschließlich persönlich erbrachte, ohne von der ihr eingeräumten „generellen Vertretungsbefugnis“ Gebrauch gemacht zu haben. Eine ihr vertraglich eingeräumte „generelle Vertretungsbefugnis“ wurde nicht gelebt bzw. konnte eine solche schon wegen der die BF getroffen habenden strengen Geheimhaltungspflicht nicht gelebt werden.
3.2.6. Für eine persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten spricht im vorliegenden Fall schon der Umstand, dass sie hinsichtlich ihres Arbeitsortes naturgemäß an die im Eigentum der BF stehende und von dieser verwalteten Werkshalle, hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse der BF, die diese durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer und Frau XXXX ausübte, gebunden war. Anlassbezogen war die MB persönlich verpflichtet, ihre Reinigungsleistungen in der Werkshalle der Beschwerdeführerin und im Außenbereich zu erbringen. Auch wenn die Reinigungsleistungen immer nur am Wochenende ausgeführt wurden, war die MB - trotz der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung -, hinsichtlich der Leistungserbringung an betriebliche Erfordernisse gebunden. Darüberhinaus unterlag sie mit der von ihr erbrachten Leistung auch der Überwachung durch die Beschwerdeführerin. So hatte die MB vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass es sich bei dem von der BF betriebenen Unternehmen um eine Stahlbaufirma handle und dort Stahlstaub zusammen zu kehren gewesen sei und dass dann zu sehen gewesen sei, dass die Arbeit erledigt war [MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 9 Mitte]. Schon daraus ergibt sich für die BF eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der von der MB ausgeführten Arbeiten und eine Möglichkeit zur Sanktionierung (Nichtauszahlung des von der MB begehrten Honorars oder Aufkündigung des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die BF von dieser - schon durch Augenschein leicht vorzunehmen gewesenen - Kontrollmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat.3.2.6. Für eine persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten spricht im vorliegenden Fall schon der Umstand, dass sie hinsichtlich ihres Arbeitsortes naturgemäß an die im Eigentum der BF stehende und von dieser verwalteten Werkshalle, hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse der BF, die diese durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer und Frau römisch 40 ausübte, gebunden war. Anlassbezogen war die MB persönlich verpflichtet, ihre Reinigungsleistungen in der Werkshalle der Beschwerdeführerin und im Außenbereich zu erbringen. Auch wenn die Reinigungsleistungen immer nur am Wochenende ausgeführt wurden, war die MB - trotz der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung -, hinsichtlich der Leistungserbringung an betriebliche Erfordernisse gebunden. Darüberhinaus unterlag sie mit der von ihr erbrachten Leistung auch der Überwachung durch die Beschwerdeführerin. So hatte die MB vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass es sich bei dem von der BF betriebenen Unternehmen um eine Stahlbaufirma handle und dort Stahlstaub zusammen zu kehren gewesen sei und dass dann zu sehen gewesen sei, dass die Arbeit erledigt war [MB in VH-Niederschrift vom 10.09.2025, S. 9 Mitte]. Schon daraus ergibt sich für die BF eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der von der MB ausgeführten Arbeiten und eine Möglichkeit zur Sanktionierung (Nichtauszahlung des von der MB begehrten Honorars oder Aufkündigung des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die BF von dieser - schon durch Augenschein leicht vorzunehmen gewesenen - Kontrollmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
Die persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten ergibt sich einerseits daraus, dass eine „generelle Vertretungsbefugnis“ - trotz vertraglicher Einräumung - tatsächlich nicht gelebt wurde bzw. eine solche aus den bereits oben näher angeführten Gründen nicht gelebt werden konnte.
Während des gesamten Beschwerdezeitraumes führte die Mitbeteiligte die Leistung stets persönlich aus.
Insgesamt ist daher von einer persönlichen Abhängigkeit der Mitbeteiligten auszugehen.
3.2.6. Nach der herrschenden Rechtsprechung (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179) ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmitteln findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (siehe dazu auch VwGH vom 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Es kann zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen schon aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit und findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (Zehetner in Sonntag, ASVG, 8. Aufl., Rz 59 zu § 4). 3.2.6. Nach der herrschenden Rechtsprechung (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179) ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmitteln findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (siehe dazu auch VwGH vom 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Es kann zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen schon aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit und findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (Zehetner in Sonntag, ASVG, 8. Aufl., Rz 59 zu Paragraph 4,).
Im Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, was im Einzelfall als wesentliches Betriebsmittel anzusehen ist, eingehend auseinandergesetzt und dazu ausgesprochen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Wesentlichkeit“ von jenem der Notwendigkeit oder auch Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels bei einer betrieblichen Tätigkeit zu unterscheiden ist. Weiter führte er in Anlehnung an die Lehre aus, dass Betriebsmittel alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebes bzw. Unternehmens seien, die zur Erreichung des Betriebszweckes benötigt würden, wie z.B. auch Urheberrechte, Patente sowie der „good will“ eines Unternehmens (Kundenstock, Kreditwürdigkeit, Kenntnis von Bezugsquellen). Ein Betriebsmittel wird nach der Auffassung des Gerichtshofs dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat, oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 mwN).
Zweitens wird in der Regel dann von einem arbeitnehmerähnlichen (freien) Dienstvertrag auszugehen sein, wenn der freie Dienstnehmer innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist (Zehetner in Sonntag, ASVG, 8. Aufl. Rz. 90 zu § 4).Zweitens wird in der Regel dann von einem arbeitnehmerähnlichen (freien) Dienstvertrag auszugehen sein, wenn der freie Dienstnehmer innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist (Zehetner in Sonntag, ASVG, 8. Aufl. Rz. 90 zu Paragraph 4,).
Anlassbezogen erbrachte die Mitbeteiligte die von ihr zu erbringenden Reinigungsleistungen stets am Ort des von ihr zu betreuenden Objekts und war sie mit ihren Reinigungsleistungen an die Werkshalle der BF örtlich gebunden. In der mit der BF abgeschlossenen Vereinbarung ist zwar festgehalten, dass keine geregelte Dienstzeit vereinbart sei, doch ergab sich der Umstand, dass die Reinigungsleistungen an den Wochenenden erbracht wurden, aus der betrieblichen Notwendigkeit der Beschwerdeführerin.
Über eine eigene betriebliche Struktur verfügte die Mitbeteiligte nicht. Auch verfügte sie über keine eigene Homepage, über die sie ihre (letztlich überwiegend) für die BF erbrachten Leistungen anderen Interessenten angeboten hätte. Demnach trat sie zu keiner Zeit mit den von ihr erbrachten Reinigungsleistungen werbend am Markt auf. Die Reinigungsutensilien, die die MB in einem Euroshop in Ungarn anschaffte, brachte sie in den Betrieb der BF ein und verrechnete sie diese auch der Beschwerdeführerin. Daraus folgt, dass die MB kein wirtschaftliches Wagnis trug. Mit ihrer für die BF erbrachten Reinigungsleistung war die MB in den Betrieb der BF integriert. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die MB über einen Gewerbeschein für die Erbringung von Reinigungsleistungen verfügte und als Einzelunternehmerin in Erscheinung getreten sein will. Über eine eigene Unternehmensorganisation verfügte sie nicht, dies auch nicht an der von ihr angegebenen Anschrift in XXXX . An dieser Anschrift befindet sich eine vormals von ihrem Ehegatten bewohnte Einzimmerwohnung, die in der Folge weitervermietet wurde. Von diesem Objekt aus erbrachte die MB keine Dienstleistungen; schließlich trat sie ihren Weg zum Dienstort bei der BF stets von ihrem Wohnort in SE (Ungarn) aus an. Das für die Arbeit benötigte Material bekam die MB stets - über den aufgezeigten Umweg - von der BF zur Verfügung gestellt und hatte sie demnach kein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Über eine eigene betriebliche Struktur verfügte die Mitbeteiligte nicht. Auch verfügte sie über keine eigene Homepage, über die sie ihre (letztlich überwiegend) für die BF erbrachten Leistungen anderen Interessenten angeboten hätte. Demnach trat sie zu keiner Zeit mit den von ihr erbrachten Reinigungsleistungen werbend am Markt auf. Die Reinigungsutensilien, die die MB in einem Euroshop in Ungarn anschaffte, brachte sie in den Betrieb der BF ein und verrechnete sie diese auch der Beschwerdeführerin. Daraus folgt, dass die MB kein wirtschaftliches Wagnis trug. Mit ihrer für die BF erbrachten Reinigungsleistung war die MB in den Betrieb der BF integriert. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die MB über einen Gewerbeschein für die Erbringung von Reinigungsleistungen verfügte und als Einzelunternehmerin in Erscheinung getreten sein will. Über eine eigene Unternehmensorganisation verfügte sie nicht, dies auch nicht an der von ihr angegebenen Anschrift in römisch 40 . An dieser Anschrift befindet sich eine vormals von ihrem Ehegatten bewohnte Einzimmerwohnung, die in der Folge weitervermietet wurde. Von diesem Objekt aus erbrachte die MB keine Dienstleistungen; schließlich trat sie ihren Weg zum Dienstort bei der BF stets von ihrem Wohnort in SE (Ungarn) aus an. Das für die Arbeit benötigte Material bekam die MB stets - über den aufgezeigten Umweg - von der BF zur Verfügung gestellt und hatte sie demnach kein wirtschaftliches Risiko zu tragen.
3.2.7. Eine Person ist dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob auch tatsächlich ein Entgelt an sie ausgezahlt wird/wurde oder nicht. Allerdings ist die Entgeltlichkeit kein bloßes Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0252; siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 8. Aufl., Rz. 61b zu § 4). 3.2.7. Eine Person ist dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob auch tatsächlich ein Entgelt an sie ausgezahlt wird/wurde oder nicht. Allerdings ist die Entgeltlichkeit kein bloßes Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0252; siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 8. Aufl., Rz. 61b zu Paragraph 4,).
Gegenständlich steht außer Streit, dass in der mit der BF abgeschlossenen Vereinbarung ein Entgelt in Höhe von EUR 700,00 pro Monat vereinbart war, das sich zur stattgehabten Prüfung des Betriebes der BF sukzessive erhöhte. Die Mitbeteiligte selbst hatte jedoch keinen Einfluss auf die Gestaltung des an sie zur Auszahlung gelangten Entgelts.
Anlassbezogen ist festzuhalten, dass es auf die Höhe des vereinbarten Entgelts gar nicht ankommt. Vielmehr kommt es für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Dienstleistung des Arbeitnehmers geleistet wurde, auf die Umstände des Einzelfalles an (VwGH vom 19.11.1987, Zl. 87/08/0152).
Es kann daher in Hinblick auf den Beschwerdefall kein Zweifel an der Entgeltlichkeit der von den Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen bestehen.
3.2.8. Aus den angeführten Gründen sind die Mitbeteiligten daher als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen.3.2.8. Aus den angeführten Gründen sind die Mitbeteiligten daher als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen.
3.2.9. Zur Beitragsnachverrechnung:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden anlässlich der bei der BF durchgeführten GPLA-Prüfung auf Grund der Nachversicherung der MB, sowie aus dem Titel des KFZ-Sachbezuges durch XXXX und der XXXX insgesamt EUR 29.709,88 an allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Zuschlägen und Verzugszinsen nachverrechnet, wovon auf die MB eine Beitragsnachverrechnung in Höhe von EUR 23.724,12 entfiel. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden anlässlich der bei der BF durchgeführten GPLA-Prüfung auf Grund der Nachversicherung der MB, sowie aus dem Titel des KFZ-Sachbezuges durch römisch 40 und der römisch 40 insgesamt EUR 29.709,88 an allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Zuschlägen und Verzugszinsen nachverrechnet, wovon auf die MB eine Beitragsnachverrechnung in Höhe von EUR 23.724,12 entfiel.
Seitens der BF wurden die Beitragsabrechnung und/oder der dazugehörige Prüfbericht in Bezug auf die Berechnung und die Höhe der nachverrechneten Beiträge oder Verzugszinsen dem Grunde nach in Zweifel gezogen und hinsichtlich des auf den KFZ-Sachbezug entfallenden Teils außer Streit gestellt.
Da die Mitbeteiligte gemäß den obigen Ausführungen als Dienstnehmerin iSd. § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen ist, erfolgte auch die Beitragsnachverrechnung samt Verzugszinsen dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Da die Mitbeteiligte gemäß den obigen Ausführungen als Dienstnehmerin iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen ist, erfolgte auch die Beitragsnachverrechnung samt Verzugszinsen dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Arbeitsort Beitragsgrundlagen Beitragsnachverrechnung Betriebsmittel Dienstverhältnis Dienstvertrag Entgelt GPLA persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung Vertretung wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2316493.1.00Im RIS seit
27.04.2026Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026