Entscheidungsdatum
02.10.2025Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
G315 2313535-5/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, vertreten durch die BBU GmbH, zur Zahl der Behörde 1294780503-250757780 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch die BBU GmbH, zur Zahl der Behörde 1294780503-250757780 zu Recht:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der betroffene Fremde (im Folgenden kurz „BF“ genannt) stellte am 11.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.12.2023, Zahl 1294780503-220267335, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.12.2023, Zahl 1294780503-220267335, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch kurz „BVwG“) vom 30.07.2024, Zahl W251 2285687-1/11E, wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war ab dem 30.07.2024 im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst
3. Am 23.02.2025 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein Anhaltezentrum überstellt.
4. Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom 23.02.2025, Zahl XXXX , wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der BF beginnend mit 26.02.2025 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden habe. 4. Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom 23.02.2025, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der BF beginnend mit 26.02.2025 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion römisch 40 regelmäßig zu melden habe.
Der BF kam dieser Verpflichtung am 26.02.2025, am 05.03.2025 und am 12.03.2025 nach. Danach kam der BF seiner Verpflichtung nicht mehr nach, war für die Behörde nicht mehr greifbar und wurde am 05.05.2025 zur Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ausgeschrieben.Der BF kam dieser Verpflichtung am 26.02.2025, am 05.03.2025 und am 12.03.2025 nach. Danach kam der BF seiner Verpflichtung nicht mehr nach, war für die Behörde nicht mehr greifbar und wurde am 05.05.2025 zur Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschrieben.
5. Am 16.05.2025 wurde der BF im Zuge einer Schwerpunktaktion betreffend Suchmittelübertretungen aufgegriffen, nach Erhebung seiner Identität wurde das Bestehen eines Festnahmeauftrages festgestellt und der BF festgenommen.
6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.05.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 19.05.2025, 13:35 Uhr, in Schubhaft genommen.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.05.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 19.05.2025, 13:35 Uhr, in Schubhaft genommen.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl W299 2313535-1/14E, vom 05.06.2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 19.05.2025 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2025, 13:35 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl W299 2313535-1/14E, vom 05.06.2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 19.05.2025 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2025, 13:35 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
8. Am 05.06.2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.8. Am 05.06.2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
9. Mit Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am 06.06.2025, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 9. Mit Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am 06.06.2025, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit 06.06.2025, 09:55 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.
10. Mit dem am 11.06.2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den wider ihn erlassenen Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom 16.06.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
11. Mit am 20.06.2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom 27.06.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
12. Mit dem am 24.08.2025 eingebrachte Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom 28.08.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen und es wurde und anderem ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses zur Zahl G308 2313535-4 erfolgte an den BF im Wege seiner Vertretung per e-Fax am 29.08.2025. Die Zustellung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte per ERSB. Die Zustellstücke an die Behörde sind in deren Verfügungsbereich am 29.08.2025 eingelangt und wurden durch eine elektronische Signatur angenommen. Die entsprechenden Nachweise erliegen im Akt zu der zuvor genannten Zahl.
13. Die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung erfolgte am 26.09.2025, wobei mitgeteilt wurde, dass es sich um die Aktenvorlage für den 06.10.2025 handle. Noch am selben Tag wurde der Behörde Parteiengehör gewährt, in welchem zusammenfassend dargestellt wurde, dass die Frist für die amtswegige Aktenvorlage nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – je nach Auslegung des § 22a BFA-VG in Zusammenschau mit den Bestimmungen für die Zustellung durch die verwendeten Zustelldienste – entweder am Tag der Aktenvorlage abgelaufen ist, spätestens jedoch aber am Montag, 29.09.2025 um 9 Uhr 55 ablaufen würde. Ferner wurde mitgeteilt, dass für eine weitere Anhaltung nach dem Haftprüfungstermin ohne Überprüfung die Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung fehlen würde und sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der kurzen Zeit zwischen der Zuweisung der Schubhaftsache am Freitag, dem 26.09.2025, 12:56:32:889 Uhr und dem Fristablauf entweder am 25.09.2025 oder spätestens am Montag dem 29.09.2025 nicht in der Lage sieht, ein Verfahren nach den gesetzlichen Vorgaben zu führen. Dem Bundesamt wurde eine Frist bis 29.09.2025, 11 Uhr für eine Stellungnahme gewährt. 13. Die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung erfolgte am 26.09.2025, wobei mitgeteilt wurde, dass es sich um die Aktenvorlage für den 06.10.2025 handle. Noch am selben Tag wurde der Behörde Parteiengehör gewährt, in welchem zusammenfassend dargestellt wurde, dass die Frist für die amtswegige Aktenvorlage nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – je nach Auslegung des Paragraph 22 a, BFA-VG in Zusammenschau mit den Bestimmungen für die Zustellung durch die verwendeten Zustelldienste – entweder am Tag der Aktenvorlage abgelaufen ist, spätestens jedoch aber am Montag, 29.09.2025 um 9 Uhr 55 ablaufen würde. Ferner wurde mitgeteilt, dass für eine weitere Anhaltung nach dem Haftprüfungstermin ohne Überprüfung die Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung fehlen würde und sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der kurzen Zeit zwischen der Zuweisung der Schubhaftsache am Freitag, dem 26.09.2025, 12:56:32:889 Uhr und dem Fristablauf entweder am 25.09.2025 oder spätestens am Montag dem 29.09.2025 nicht in der Lage sieht, ein Verfahren nach den gesetzlichen Vorgaben zu führen. Dem Bundesamt wurde eine Frist bis 29.09.2025, 11 Uhr für eine Stellungnahme gewährt.
14. Am 29.09.2025 wurde der Papierakt durch das Bundesamt vorgelegt.
15. Eine Stellungnahme oder Unterlagen, mit denen die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes beantwortet würden, war darin nicht aufzufinden. Es wurde Einsicht in die Anhaltedatei genommen. Aus dieser geht hervor, dass der betroffene Fremde immer noch angehalten wird.
16. Zuletzt ging die Vollmachtsbekanntgabe der BBU GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Bis dato ist keine Stellungnahme des Bundesamtes eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes, wurde jedoch am 02.06.2025 durch die Botschaft identifiziert.1.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes, wurde jedoch am 02.06.2025 durch die Botschaft identifiziert.
Er ist ledig, kinderlos, nicht lebensbedrohlich erkrankt und haftfähig. Seine Muttersprache ist Somali.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 13.02.2022 – 10.03.2022 Hauptwohnsitz
? 10.03.2022 – 30.03.2022 Hauptwohnsitz
? 01.04.2022 – 29.07.2024 Hauptwohnsitz
? 30.07.2024 – 15.05.2025 Lücke
? 16.05.2025 – 20.05.2025 Hauptwohnsitz AHZ
? 20.05.2025 – 27.05.2025 Hauptwohnsitz AHZ
? 30.05.2025 – laufend Hauptwohnsitz AHZ
1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.05.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.05.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF wurde erstmals am 19.05.2025, 13:35 Uhr, in Schubhaft genommen.
Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl W299 2313535-1/14E, vom 05.06.2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 19.05.2025 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2025, 13:35 Uhr für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl W299 2313535-1/14E, vom 05.06.2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 19.05.2025 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2025, 13:35 Uhr für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
1.4. Am 05.06.2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.1.4. Am 05.06.2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am 06.06.2025, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am 06.06.2025, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit 06.06.2025, 09:55 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.
Zuletzt wurde eine Beschwerde des BF gegen u.a. gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft am 28.08.2025 als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Tag, an dem der vierte Monat seit Beginn der erneuten Anhaltung überschritten wird, ist der 07.10.2025.
Der betroffene Fremde hat seit seiner Inschubhaftnahme mehrere Beschwerden eingebracht.
Zu den Details der verschiedenen Beschwerdeverfahren seit der Anhaltung am 06.06.2025 wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
Zuletzt wurde aufgrund der vom BF eingebrachten Beschwerden über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung mit Erkenntnissen 14.07.2025 und vom 28.08.2025, Zl. G309 und G308 2313535-3 bzw. 4 entschieden.
Die Zustellung des letzten schriftlichen Erkenntnisses vom 28.08.2025 zur Zahl G308 2313535-4 erfolgte an den BF im Wege seiner damaligen Vertretung per e-Fax am 29.08.2025. Die Zustellung an das BFA erfolgte per ERSB. Die Zustellstücke an die Behörde sind in deren Verfügungsbereich am 29.08.2025 eingelangt und wurden durch eine elektronische Signatur angenommen. Die entsprechenden Nachweise erliegen im Akt und wurden auch dem Parteiengehör unterzogen.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die familiären und sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Inland seit dem letzten Schubhafterkenntnis geändert haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der betroffene Fremde mittlerweile zur Ausreise bereit ist und ob er mittlerweile Schritte im Hinblick auf den Nachweis seiner Identität getätigt hat. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Gesundheitszustand der BF sich zum Zeitpunkt der Entscheidung befindet; die Behörde hat diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt.
1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass im gegenständliche Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer zeitnahen Abschiebung des BF nach Somalia zu rechnen ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Soweit dies für das gegenständliche Verfahren als relevant erachtet wurde, wurde der Verfahrensgang auch dem Parteiengehör unterzogen.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht angestellten Ermittlungen. Die Behörde wurde explizit eingeladen, eine Stellungnahme zu bestimmten Vorhalten des Gerichtes abzugeben und es wurde auch die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, wonach wegen der verspäteten Aktenvorlage keine Grundlage für eine weitere Anhaltung des BF nach dem mehr gegeben sei. Eine Stellungnahme ist bis dato aber nicht erfolgt und es ist bis dato auch kein Antrag auf Fristerstreckung oder sonst eine Mitteilung ergangen. Auch eine Enthaftung des BF ist bis dato nicht erfolgt.
2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Feststellungen der belangten Behörde sowie dem Umstand, dass die Identität des BF im Zuge eines Vorführtermins von der somalischen Botschaft in Genf per Videoeinvernahme mündlich bestätigt wurde, was den Ergebnissen der vom Gericht eingesehenen Beschwerdeverfahren bzw. den bislang unbekämpft gebliebenen Feststellungen zu entnehmen ist.
2.2.2. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).
2.2.4. Die Feststellungen zu den verschieden Asylverfahren und dem Verhalten des betroffenen Fremden im Inland ergeben sich aus dem Akteninhalt der jeweils zitierten Verfahren und den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen der verschiedenen Erkenntisse zu den Schubhaftbeschwerden des BF.
2.2.5. Der Umstand, dass keine Feststellungen zu persönlichen Anbindungen in Österreich und dem aktuellen Gesundheitszustand des BF sowie seiner aktuellen Einstellung in Bezug auf eine freiwillige Ausreise bzw. Bemühungen um Erhalt von Identitätsnachweisen, getroffen werden konnten, ist damit zu begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Frist für amtswegige Haftprüfung kein Verfahren nach den gesetzlichen Grundlagen durchführen konnte, zumal diese Frist bereits am Tag der Aktenvorlage, nämlich am Freitag dem 26.09.2025 (allenfalls am darauffolgenden Montag, dem 29.09.2025, wenn man vom Beginn des Fristenlaufes ab Zustellung des Erkenntnisses nach den Vorschriften für elektronische Zustelldienste entsprechend der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes ausginge und die Zustellung als am nächsten Werktag als erfolgt betrachten möchte) ablief. Innerhalb dieser Zeitspanne war jedoch nicht einmal eine Anhörung des BF im Wege eines schriftlichen Parteiengehörs – unter Beachtung gesetzlichen Normen für eine fristgerechte Zustellung – möglich, geschweige denn eine persönliche Anhörung, die gegenständlich geboten gewesen wäre, zumal der BF zuletzt am 27.06.2025 persönlich angehört wurde.
2.2.6. Die unter 1.7. ersichtlichen Feststellungen wurden nach Einsicht in die Stellungnahme der Behörde zur Aktenvorlage getätigt.
2.2.7. Im Übrigen wird auf die Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gesetzliche Grundlagen
3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
3.2. Judikatur:
3.2.1. Zum Fristenmanagement, verspätete Vorlage:
Da gemäß § 22a Abs. 4 letzter Satz BFA-VG die periodische Schubhaftüberprüfung bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde zu entfallen hat, ist die vierwöchige Frist für die nächste Haftüberprüfung nicht ausgehend von der letzten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgenommenen Überprüfung, sondern von dem im Rahmen der Erledigung der Schubhaftbeschwerde erfolgten Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu berechnen (vgl. Ra 2023/21/0008).Da gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, letzter Satz BFA-VG die periodische Schubhaftüberprüfung bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde zu entfallen hat, ist die vierwöchige Frist für die nächste Haftüberprüfung nicht ausgehend von der letzten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgenommenen Überprüfung, sondern von dem im Rahmen der Erledigung der Schubhaftbeschwerde erfolgten Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu berechnen vergleiche Ra 2023/21/0008).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Nach dem fünften Satz dieser Bestimmung ist das BVwG zu einer Sachentscheidung hierüber verpflichtet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Nach dem fünften Satz dieser Bestimmung ist das BVwG zu einer Sachentscheidung hierüber verpflichtet.
Dem Gesetz ist [...] keine Grundlage dafür zu entnehmen, die dem - damals noch in Haft angehaltenen - Fremden zugerechnete Beschwerde mit Bezug auf deren verspätete "Einbringung" zurückzuweisen, zumal auch die These des BVwG, dass angesichts der vom BFA zu vertretenden Fristüberschreitung "ein gültiger gerichtlicher positiver Fortsetzungsausspruch nicht vorliegt" (bezieht sich offenbar auf die vorangegangene Entscheidung des BVwG vom 5. April 2019), keine normative Deckung hat. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders als bei "schlichter" Überschreitung der Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 erster Satz BFA-VG dar (siehe dazu etwa VfGH 25.2.2019, E 1633/2018, Punkt III.1. und 2. der Entscheidungsgründe). Die dennoch erfolgte zurückweisende Entscheidung des BVwG steht somit mit der wiedergegebenen Rechtslage nicht im Einklang. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben (vgl. Ra 2019/21/0181).Dem Gesetz ist [...] keine Grundlage dafür zu entnehmen, die dem - damals noch in Haft angehaltenen - Fremden zugerechnete Beschwerde mit Bezug auf deren verspätete "Einbringung" zurückzuweisen, zumal auch die These des BVwG, dass angesichts der vom BFA zu vertretenden Fristüberschreitung "ein gültiger gerichtlicher positiver Fortsetzungsausspruch nicht vorliegt" (bezieht sich offenbar auf die vorangegangene Entscheidung des BVwG vom 5. April 2019), keine normative Deckung hat. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders als bei "schlichter" Überschreitung der Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, erster Satz BFA-VG dar (siehe dazu etwa VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,, Punkt römisch drei.1. und 2. der Entscheidungsgründe). Die dennoch erfolgte zurückweisende Entscheidung des BVwG steht somit mit der wiedergegebenen Rechtslage nicht im Einklang. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben vergleiche Ra 2019/21/0181).
3.2.2. Zur Anhaltung in Schubhaft
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle –Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066).
„Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121)
„In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)„In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).
3.3. Für den gegenständlichen Fall lässt sich daraus folgendes ableiten:
3.3.1. Zur Fragen der verspäteten Vorlage des Schubhaftaktes:
Die Behörde legte den Akt zur Überprüfung der Anhaltung bis zum 06.10.2025 vor (arg.: „ … aufgrund der Fristerrechnung der durchgehend andauernden Schubhaft von vier Monaten mit 06.10.2025 wird im Anhang vorab die Vorlage zur Aufrechterhaltung der Schubhaft … übermittelt“). Der Schubhaftakt wurde dann im Laufe des 29.09.2025 vorgelegt.
Der ursprünglich angesetzte Haftprüfungstermin entsprechend § 22a BFA-VG war tatsächlich auch der 06.10.2025 (Anhaltung seit 06.06.2025); diese Frist wäre dann am 07.10.2025 überschritten worden. Der ursprünglich angesetzte Haftprüfungstermin entsprechend Paragraph 22 a, BFA-VG war tatsächlich auch der 06.10.2025 (Anhaltung seit 06.06.2025); diese Frist wäre dann am 07.10.2025 überschritten worden.
Aus den obzitierten Normen geht aber hervor, dass eine Überprüfung zu entfallen hat, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 leg.cit. bereits eingebracht wurde. Aus dem ebenfalls zitierten Erkenntnis Ra 2023/21/0008 lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ableiten, dass auch im gegenständlichen Fall die vierwöchige Frist für die nächste Haftüberprüfung ausgehend von dem im Rahmen der Erledigung der Schubhaftbeschwerde erfolgten Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu berechnen ist (Ra 2023/21/0008).Aus den obzitierten Normen geht aber hervor, dass eine Überprüfung zu entfallen hat, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, leg.cit. bereits eingebracht wurde. Aus dem ebenfalls zitierten Erkenntnis Ra 2023/21/0008 lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ableiten, dass auch im gegenständlichen Fall die vierwöchige Frist für die nächste Haftüberprüfung ausgehend von dem im Rahmen der Erledigung der Schubhaftbeschwerde erfolgten Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu berechnen ist (Ra 2023/21/0008).
Zwar ist der Fall, welcher dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegt, nicht exakt deckungsgleich, zumal in diesem Fall eine amtswegige Überprüfungen durch das Bundesverwaltungsgericht bereits vor Beschwerdeeinbringung erfolgten, jedoch sind die tragenden Erwägungen aus Sicht der erkennenden Richterin analog anwendbar.
Dies gebietet sich schon aus Rechtsschutzgründen, zumal sich bei einer anderen Sichtweise – nämlich dass der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG definierte Haftprüfungstermin trotz der zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisse unverrückbar wäre – fallgegenständlich das Problem ergäbe, dass zwischen der letzten Absprache über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft mehr als fünf Wochen liegen würden (Zustellung des letzten schriftlichen Schubhafterkenntnisses ohne vorhergegangene mündliche Verhandlung am 29.08.2025 an den betroffenen Fremden, Überschreitung der viermonatigen Frist nach der Berechnung der Behörde am 07.10.2025). Die Behörde hat auch nicht dargetan, dass sie selbst zwischenzeitig eine amtswegige Haftprüfung vorgenommen hätte – die ihr aufgetragene Stellungnahme wurde bis dato nicht eingebracht und auch aus der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 25.09.2025 lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen. Vielmehr ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der betroffene Fremde am 25.09.2025 davon informiert wurde, das Bundesverwaltungsgericht werde nun die Zulässigkeit einer weiteren Anhaltung überprüfen (AS 169); weitere Verfahrensschritte nach Erlassung des Schubhafterkenntnisses vom 28.09.2025 (AS 161) sind in der Akendokumentation nicht ersichtlich. Dies gebietet sich schon aus Rechtsschutzgründen, zumal sich bei einer anderen Sichtweise – nämlich dass der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG definierte Haftprüfungstermin trotz der zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisse unverrückbar wäre – fallgegenständlich das Problem ergäbe, dass zwischen der letzten Absprache über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft mehr als fünf Wochen liegen würden (Zustellung des letzten schriftlichen Schubhafterkenntnisses ohne vorhergegangene mündliche Verhandlung am 29.08.2025 an den betroffenen Fremden, Überschreitung der viermonatigen Frist nach der Berechnung der Behörde am 07.10.2025). Die Behörde hat auch nicht dargetan, dass sie selbst zwischenzeitig eine amtswegige Haftprüfung vorgenommen hätte – die ihr aufgetragene Stellungnahme wurde bis dato nicht eingebracht und auch aus der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 25.09.2025 lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen. Vielmehr ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der betroffene Fremde am 25.09.2025 davon informiert wurde, das Bundesverwaltungsgericht werde nun die Zulässigkeit einer weiteren Anhaltung überprüfen (AS 169); weitere Verfahrensschritte nach Erlassung des Schubhafterkenntnisses vom 28.09.2025 (AS 161) sind in der Akendokumentation nicht ersichtlich.
Dazu tritt, dass die Behörde selbst nach Vorhalt der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wonach die Aktenvorlage entweder zu spät bzw. zu knapp erfolgte (wenn sich der Termin nach der letzten gerichtlichen Absprache über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft berechnet) oder aber viel zu früh (wenn davon ausgegangen werden sollte, dass sich die Frist für die gerichtliche Überprüfung nach der Inschubhaftnahme berechnet) – keine Erklärung abgab.
Ingesamt ist aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Erwägungen und mangels Mitteilung einer anderslautenden Rechtsauffassung der Behörde davon auszugehen, dass sich die Fristen für die amtswegige Schubhaftüberprüfung auch in diesem Fall nach dem Datum der zuletzt ausgesprochenen Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft im Rahmen des letzten Schubhaft-Beschwerdeverfahrens berechnen. Eine derartige Überprüfung wurde aber von der Behörde amtswegig offenkundig nicht vorgenommen und ist eine Überprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben für das Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargelegt, nicht mehr möglich, zumal die vierwöchige Frist seit der letzten Überprüfung spätestens am 29.09.2025 abgelaufen ist:
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nämlich das Erkenntnis, mit dem zuletzt über die Zulässigkeit der Fortsetzung abgesprochen wurde, am 29.08.2025 Teil des Rechtsbestandes (Zustellung per Fax an die damalige Rechtsvertretung des betroffenen Fremden). Selbst wenn man vom Beginn des vierwöchigen Fristenlaufes ab Zustellung des Erkenntnisses nach den Vorschriften für elektronische Zustelldienste entsprechend den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes ausginge und die Zustellung als am nächsten Werktag als erfolgt betrachten möchte (was sich aus § 22a BFA-VG aber nicht ableiten lässt und was auch aus Rechtsschutzgründen für den betroffenen Fremden problematisch wäre), so wäre das Ende des Fristenlaufes aber jedenfalls mit 29.09.2025 zu datieren.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nämlich das Erkenntnis, mit dem zuletzt über die Zulässigkeit der Fortsetzung abgesprochen wurde, am 29.08.2025 Teil des Rechtsbestandes (Zustellung per Fax an die damalige Rechtsvertretung des betroffenen Fremden). Selbst wenn man vom Beginn des vierwöchigen Fristenlaufes ab Zustellung des Erkenntnisses nach den Vorschriften für elektronische Zustelldienste entsprechend den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes ausginge und die Zustellung als am nächsten Werktag als erfolgt betrachten möchte (was sich aus Paragraph 22 a, BFA-VG aber nicht ableiten lässt und was auch aus Rechtsschutzgründen für den betroffenen Fremden problematisch wäre), so wäre das Ende des Fristenlaufes aber jedenfalls mit 29.09.2025 zu datieren.
Wie bereits ausgeführt, war dem Bundesverwaltungsgericht die Führung und Erledigung des Verfahrens unter Beachtung der Judikatur zur persönlichen Anhörung von betroffenen Fremden bzw. den gesetzlichen Normen für eine fristgerechte Zustellung aufgrund der kurzen Zeit zwischen der Zuweisung der Schubhaftsache und dem Fristablauf nicht möglich. Entsprechend konnten zu bestimmten Themenbereichen, vor allem der Ausreisewilligkeit des BF, keine Feststellungen getroffen werden, was aber nicht zu Lasten BF und seiner persönlichen Freiheit gehen kann.
Schon vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die weitere Anhaltung noch zulässig ist.
3.3.2. Selbst aber wenn von einem Haftprüfungstermin am 06.010.2025 auszugehen wäre und angenommen werden sollte, das Bundesamt habe den Verfahrensakt am 26.09.2025 dafür lediglich viel zu früh vorgelegt und die ausstehende amtswegige Überprüfung mittlerweile selbst vorgenommen (was aber weder vorgebracht wurde noch aufgrund der im Akt erliegenden Mitteilung an den betroffenen Fremde über die bevorstehende amtswegige Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (AS 169) angenommen werden kann), so kann im vorliegenden Fall auch nicht erkannt werden, dass das HRZ-Verfahren von der Behörde effizient und mit Nachdruck geführt wird:
Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80 Abs. 1 FPG 2005 normiert ausdrücklich die behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (vgl. etwa VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Daraus abzuleiten ist auch die behördliche Verpflichtung, das HRZ-Verfahren effizient zu führen und sich zu vergewissern, dass eine Abschiebung auch tatsächlich möglich sein wird.Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 normiert ausdrücklich die behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert vergleiche etwa VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Daraus abzuleiten ist auch die behördliche Verpflichtung, das HRZ-Verfahren effizient zu führen und sich zu vergewissern, dass eine Abschiebung auch tatsächlich möglich sein wird.
Im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen in der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 25.09.2025 zufolge von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuletzt am 28.05.2025 konkrete Schritte im HRZ-Verfahren des betroffenen Fremden gesetzt worden, als ein Termin zur Identitätsfeststellung stattfand, welcher positiv verlief, wie der Behörde am 02.06.2025 mitgeteilt wurde. Danach ging am 02.07.2025 eine Meldung ein, wonach durch EURLO (European Return Liaison Offiser Kenia/Somalia) an die somalische Immigrationsbehörde urgiert worden sei.
Zwar stellt die Behörde – durchaus glaubhaft – dar, dass Besprechungen im Hinblick auf die Möglichkeit zur Abschiebung somalischer Staatsbürger:innen gesetzt wurden, jedoch lässt sich der Darstellung auch entnehmen, dass es sich um Besprechungen grundsätzlicher Natur handelte, etwa zwischen der Europäischen Kommission und somalischen Ansprechpartner:innen oder eine Besprechung mit der Botschafterin in Genf, in welcher die somalische Botschafterin die Weiterleitung von Anfragen zusagte oder ein Telefonat des BFA mit IRARA Somalia, bei welcher die Unterstützung dieser Organisation im Falle des Vorliegens von Rückübernahmegenehmigungen zugesagt wurde.
Den Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Behörde seit Juli konkrete Schritte in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall gesetzt hätte, um die Außerlandesbringung des betroffenen Fremden zu beschleunigen, indem etwa von Seiten der Behörde bei der Botschaft urgiert oder sonst auf die Vorlage eines HRZ für den konkret vorliegenden Fall hingewirkt worden wäre.
Dass – wie die Behörde ebenfalls glaubhaft darstellt – seit 19.08.2025 zwei HRZ für somalische Staatsbürger ausgestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern, zumal auch damit nicht dokumentiert wird, dass die Behörde alle erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um die Anhaltung des hier konkret betroffenen Fremden so kurz wie möglich zu gestalten.
4. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Wie unter 3.3.1. ausgeführt, liegt Judikatur zum letzten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG und zur Frage der Berechnung der Frist nach der zitierten Stelle vor, jedoch sind die Fälle nicht gänzlich vergleichbar, zumal die Frist nach § 22a Abs. 4 BFA-VG fallgegenständlich noch gar nicht abgelaufen ist und das Bundesamt – theoretisch – eine eigene amtswegige Prüfung hätte vornehmen können.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Wie unter 3.3.1. ausgeführt, liegt Judikatur zum letzten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und zur Frage der Berechnung der Frist nach der zitierten Stelle vor, jedoch sind die Fälle nicht gänzlich vergleichbar, zumal die Frist nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fallgegenständlich noch gar nicht abgelaufen ist und das Bundesamt – theoretisch – eine eigene amtswegige Prüfung hätte vornehmen können.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr öffentliche Interessen Revision zulässig Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2313535.5.00Im RIS seit
13.05.2026Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026