TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/4 W112 2268683-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2026
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Entscheidungsdatum

04.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 834/2026-6 vom 28.04.2026 Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. VwGH-Beschluss: Ra 2026/19/0289-7 vom 21.07.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.

Spruch


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W112 2268683-1/45E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 FPG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, FPG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste mit dem Flugzeug von der TÜRKEI über MOLDAU am 06.11.2022 am Flughafen WIEN SCHWECHAT nach Österreich ein und stellte bei der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei wurde der RUSSISCHE Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 10.02.2022, sichergestellt. Befragt nach seinem Auslandsreisepass gab er an, ihn zerrissen und im WC in der Transitzone des Flughafens WIEN SCHWECHAT entsorgt zu haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) entschied am selben Tag, ein Flughafenverfahren zu führen und den Beschwerdeführer im Sondertransit unterzubringen.

Am 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er RUSSISCHER Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN angehöre und dass er muslimischen Glaubens (Sunnit) sei. Er sei am 14.01.2002 in CHIRI-YURT geboren und ledig. Seine Muttersprache sei TSCHETSCHENISCH, er spreche aber auch RUSSISCH. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, aber weder eine Berufsausbildung abgeschlossen, noch jemals einen Beruf ausgeübt. In seinem Herkunftsland leben noch seine Eltern, sein 23-jährigen Bruder und zwei Schwestern, 28 Jahre alt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er in XXXX , TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION gelebt.Am 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er RUSSISCHER Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN angehöre und dass er muslimischen Glaubens (Sunnit) sei. Er sei am 14.01.2002 in CHIRI-YURT geboren und ledig. Seine Muttersprache sei TSCHETSCHENISCH, er spreche aber auch RUSSISCH. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, aber weder eine Berufsausbildung abgeschlossen, noch jemals einen Beruf ausgeübt. In seinem Herkunftsland leben noch seine Eltern, sein 23-jährigen Bruder und zwei Schwestern, 28 Jahre alt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er in römisch 40 , TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION gelebt.

Er habe nach seiner Einberufung im SEPTEMBER 2022 den Entschluss gefasst, sein Herkunftsland zu verlassen. Er sei legal ausgereist. Er habe zwei russische Reisepässe gehabt. Den einen habe er am Flughaften WIEN SCHWECHAT am WC entsorgt, der andere sei ihm von der Polizei am Flughaften WIEN SCHWECHAT abgenommen worden. Er sei am 23.09.2022 von seinem Wohnort im Herkunftsland mit dem Flugzeug nach KASACHSTAN ausgereist, dann habe er dort eineinhalb Monate in ASTANA verbracht. Von dort sei er nach ISTANBUL, TÜRKEI weitergereist, wo er sich circa 17 Stunden aufgehalten habe, dann sei er von dort nach CHISINAU, MOLDAU weitergereist, wo er sich 15 Stunden am Flughafen aufgehalten habe und dann sei er von dort nach Österreich weitergereist, wo er am 06.11.2022 angekommen sei. Er sei nicht schlepperunterstützt ausgereist. Er habe sein Herkunftsland verlassen, da er nicht unschuldige Menschen im UKRAINEKRIEG umbringen wolle und auch selbst nicht im Krieg sterben wolle. Er sei MMA-Profisportler und habe bei Veranstaltungen sehr erfolgreich gekämpft. Fast alle seiner Freunde seien nach Ausbruch des UKRAINEKRIEGES zum Militär einberufen worden. Nachdem man diese Einberufung unterzeichne, dürfe man das Land nicht mehr verlassen. Er sei noch rechtzeitig geflüchtet. In seiner Heimat werde er als Deserteur entweder eingesperrt oder in den Krieg geschickt.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Sondertransit WIEN SCHWECHAT polizeiamtsärztlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sein Allgemeinzustand sei gut sei, sein Ernährungszustand normal und sein psychologischer Zustand stabil; der Beschwerdeführer habe keine subjektiven Beschwerden und nehme er keine Medikamente ein bzw. keine Therapien in Anspruch. Er habe keine Verletzungen oder Operationen gehabt. Der Beschwerdeführer sei daher haftfähig.

Das Bundesamt gestattete dem Beschwerdeführer daraufhin am 09.11.2022 die Einreise und dieser wurde dem Bundesamt vorgeführt. Das Bundesamt ließ sein Asylverfahren in Österreich zu. Er wurde daraufhin in SCHWECHAT in die Grundversorgung aufgenommen.

2. Am 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer in die Landesgrundversorgung SALZBURG überstellt und der Beschwerdeführer in ein Grundversorgungsquartier in SALZBURG überstellt.

Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.01.2023 zur Einvernahme im Asylverfahren am 09.02.2023; der Beschwerdeführer wurde am 09.02.2023 nicht einvernommen, das Bundesamt folgte ihm eine erneute Ladung für den 14.02.2023 aus.

Am 18.01.2023 führte die Finanzpolizei eine finanzpolizeiliche Kontrolle auf dem Gelände des XXXX durch. Dabei wurden der Beschwerdeführer und fünf weitere Drittstaatsangehörige angetroffen und kontrolliert, als sie für den Betrieb XXXX arbeiteten. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anzeige wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erstattet.Am 18.01.2023 führte die Finanzpolizei eine finanzpolizeiliche Kontrolle auf dem Gelände des römisch 40 durch. Dabei wurden der Beschwerdeführer und fünf weitere Drittstaatsangehörige angetroffen und kontrolliert, als sie für den Betrieb römisch 40 arbeiteten. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anzeige wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erstattet.

Am 14.02.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache TSCHETSCHENISCH sei, er außerdem RUSSISCH könne und ENGLISCH und DEUTSCH lerne. Er sei körperlich und geistig gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme auch keine Drogen oder Drogenersatzstoffe. Er sei ledig, am 14.01.2002 in CHIRI-YURT geboren, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger und Moslem. Er habe keine Kinder. In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder. Seine Eltern und Geschwister haben keine Probleme in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er habe täglich mittels Videoanrufen Kontakt zu ihnen. Er habe weitere Angehörige in der RUSSISCHEN FÖDERATION, insgesamt seien es ungefähr 60. Seine Familie gehöre der Mittelschicht an. Sein Vater verdiene seinen Lebensunterhalt durch Personentransporte mit einem Kleinbus, seine Mutter arbeite in einem Geschäft als Hilfsarbeiterin. Er habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION in einem mittelgroßen Eigentumshaus in XXXX gewohnt. Dort wohne jetzt sein Vater, seine Mutter lebe in einer Wohnung, da seine Eltern geschieden seien. Er habe hauptsächlich bei seinem Vater gelebt, sei aber auch oft bei seiner Mutter gewesen.Am 14.02.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache TSCHETSCHENISCH sei, er außerdem RUSSISCH könne und ENGLISCH und DEUTSCH lerne. Er sei körperlich und geistig gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme auch keine Drogen oder Drogenersatzstoffe. Er sei ledig, am 14.01.2002 in CHIRI-YURT geboren, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger und Moslem. Er habe keine Kinder. In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder. Seine Eltern und Geschwister haben keine Probleme in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er habe täglich mittels Videoanrufen Kontakt zu ihnen. Er habe weitere Angehörige in der RUSSISCHEN FÖDERATION, insgesamt seien es ungefähr 60. Seine Familie gehöre der Mittelschicht an. Sein Vater verdiene seinen Lebensunterhalt durch Personentransporte mit einem Kleinbus, seine Mutter arbeite in einem Geschäft als Hilfsarbeiterin. Er habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION in einem mittelgroßen Eigentumshaus in römisch 40 gewohnt. Dort wohne jetzt sein Vater, seine Mutter lebe in einer Wohnung, da seine Eltern geschieden seien. Er habe hauptsächlich bei seinem Vater gelebt, sei aber auch oft bei seiner Mutter gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er nicht am Krieg teilnehmen und andere Menschen töten wolle. Am 22.09.2022 habe PUTIN einen Erlass über die Mobilmachung bekanntgemacht. In der Nacht vom 22.09.2022 auf den 23.09.2022 sei er zur RUSSISCH-GEORGISCHEN Grenze gefahren. Sie seien er circa 16 Stunden lang in der Warteschlange gestanden. An diesem Grenzposten haben alle Männer aus dem KAUKASUS nicht über die Grenze dürfen. Das sei von den GEORGISCHEN Grenzbeamten ausgegangen und mit der Mobilisierung zusammengehangen. Am 23.09.2022 sei er nach Hause zurückgekehrt, er habe einen Einreiseverweigerungszettel von den GEORGIERN bekommen. Noch am selben Tag habe er seine Sporttasche geschnappt und sei in die Stadt ASTRACHAN gefahren. Von dort aus sei er mit dem Zug nach KASACHSTAN gefahren. Mit einem Einberufungsbefehl des Militärs sei es unmöglich, das Land zu verlassen, daher sei er vor seiner Einberufung geflohen. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Die Einreiseverweigerung habe er aus Angst vor den RUSSISCHEN Grenzbeamten nicht mitgenommen, diese haben an der Grenze alles durchsucht. Er habe auf seinem Handy eine Vorladung, die er noch in Originalversion bekommen sollte. Das Bundesamt forderte ihn auf, diese nach Erhalt vorzulegen.

Als Grund für die Reise nach KASACHSTAN habe er bei der Grenzkontrolle angegeben, dass er auf dem Weg zu einem Sportcamp sei. Er sei von den Grenzbeamten auch dazu befragt worden, ob er schon eine Vorladung des Militärs erhalten habe. Wenn sein Vater die Einreiseverweigerung nicht weggeschmissen habe, sei sie noch bei diesem zuhause. Weitere Beweismittel habe er nicht. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer auf, die Einreiseverweigerung durch GEORGIEN binnen zwei Wochen dem Bundesamt vorzulegen.

Der Beschwerdeführer gab an, den Wehrdienst nicht geleistet zu haben, er sei aber beim Wehramt registriert. Er habe zuhause ein Wehrbuch, er könne ein Foto vorlegen. Das Bundesamt forderte ihn auf, das Wehrbuch im Original vorzulegen; der Beschwerdeführer sagte dies zu.

Auf den Vorhalt, dass Grundwehrdiener nicht mehr in der UKRAINE eingesetzt werden, weil es in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu einem Aufschrei gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass einige von jenen, die mit ihm trainiert haben oder mit ihm zur Schule gegangen seien, schon eingezogen, sofort in die UKRAINE geschickt worden und einige von diesen bereits gestorben seien. Diese Personen seien vor seiner Reise, aber auch, als er in KASACHSTAN gewesen sei, eingezogen worden. Der Beschwerdeführer sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION keinen Übergriffen, Drohungen oder Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. In der RUSSISCHEN FÖDERATION befürchte er, dass er entweder eingesperrt oder in den Krieg geschickt werde. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und es werde nicht nach ihm gefahndet. Er habe in seiner Heimat keine Probleme aufgrund seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Ansichten oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt und auch keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten. Er sei legal mit dem Flugzeug von KASACHSTAN in die TÜRKEI, von dort nach MOLDAU und von dort nach WIEN gereist. Er habe in Österreich einen weitschichtig Verwandten, XXXX , der auch Asylwerber sei; weitere Angehörige habe er hier nicht. Er kenne einige, mit denen er zu Hause Sport gemacht habe und die jetzt in DEUTSCHLAND und FRANKREICH seien. Auf den Vorhalt, dass Grundwehrdiener nicht mehr in der UKRAINE eingesetzt werden, weil es in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu einem Aufschrei gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass einige von jenen, die mit ihm trainiert haben oder mit ihm zur Schule gegangen seien, schon eingezogen, sofort in die UKRAINE geschickt worden und einige von diesen bereits gestorben seien. Diese Personen seien vor seiner Reise, aber auch, als er in KASACHSTAN gewesen sei, eingezogen worden. Der Beschwerdeführer sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION keinen Übergriffen, Drohungen oder Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. In der RUSSISCHEN FÖDERATION befürchte er, dass er entweder eingesperrt oder in den Krieg geschickt werde. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und es werde nicht nach ihm gefahndet. Er habe in seiner Heimat keine Probleme aufgrund seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Ansichten oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt und auch keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten. Er sei legal mit dem Flugzeug von KASACHSTAN in die TÜRKEI, von dort nach MOLDAU und von dort nach WIEN gereist. Er habe in Österreich einen weitschichtig Verwandten, römisch 40 , der auch Asylwerber sei; weitere Angehörige habe er hier nicht. Er kenne einige, mit denen er zu Hause Sport gemacht habe und die jetzt in DEUTSCHLAND und FRANKREICH seien.

Zu seiner Bildung befragt gab er an, dass er neun Klassen Grundschule abgeschlossen habe. Dann habe er drei Jahre lang das Technikum besucht und abgeschlossen. Danach habe er an der Universität Sport studiert. Er habe auch eine Berufsausbildung als Sozialarbeiter abgeschlossen. Als Sozialarbeiter habe er Geschenke und Spielsachen an Rehazentren für Kinder mit Behinderung zugestellt. Außerdem habe er älteren Menschen und Invaliden Essen geliefert und sie auch bei Krankenhausbesuchen begleitet. Sein Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION habe er durch finanzielle Unterstützung seines Vaters finanziert. Darüber hinaus habe er für Teilnahmen an Wettkämpfen Geld bekommen und nebenbei auch gearbeitet. Er habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION der Mittelschicht angehört.

Zu seiner Integration in Österreich gab er an, dass er sich als Freiwilliger gemeldet habe, er in einer Woche mit einem Deutschkurs beginnen werde und er sich bei einem Sportverein angemeldet habe. Er habe viele österreichische Freunde, insbesondere vom Sport: Er spiele auch Fußball. Er mache mit seinen Freunden Sport, gehe mit diesen auch in der Altstadt spazieren und lerne mit diesen gemeinsam Deutsch. Er habe sowohl Freunde, die DEUTSCH lernen, als auch Freunde, die Deutsch als Muttersprache sprechen. Er habe sich auch im XXXX als Volontär gemeldet; dabei handle es sich um die Notschlafstelle für Obdachlose im Bahnhofsviertel. Er lebe in Österreich nicht in einer Beziehung. Er lerne Deutsch, dies auch über Youtube-Videos. Er könne zwar Deutsch sprechen, es falle ihm aber immer noch schwer.Zu seiner Integration in Österreich gab er an, dass er sich als Freiwilliger gemeldet habe, er in einer Woche mit einem Deutschkurs beginnen werde und er sich bei einem Sportverein angemeldet habe. Er habe viele österreichische Freunde, insbesondere vom Sport: Er spiele auch Fußball. Er mache mit seinen Freunden Sport, gehe mit diesen auch in der Altstadt spazieren und lerne mit diesen gemeinsam Deutsch. Er habe sowohl Freunde, die DEUTSCH lernen, als auch Freunde, die Deutsch als Muttersprache sprechen. Er habe sich auch im römisch 40 als Volontär gemeldet; dabei handle es sich um die Notschlafstelle für Obdachlose im Bahnhofsviertel. Er lebe in Österreich nicht in einer Beziehung. Er lerne Deutsch, dies auch über Youtube-Videos. Er könne zwar Deutsch sprechen, es falle ihm aber immer noch schwer.

Damit er wieder in sein Heimatland zurückkehren könne, müsste die Leitung der Republik ausgetauscht werden und alles müsste von neu gemacht werden. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden, der Polizei und Gerichten gehabt. Hier wolle er seine Karriere als Profisportler weiterverfolgen. Er sei schon in großen Arenen gestanden. Er habe schon Kämpfe in DEUTSCHLAND, FRANKREICH und SLOWENIEN angeboten bekommen, er habe jedoch keine Dokumente und könne daher die Angebote nicht annehmen. Er könne auch als Sozialarbeiter arbeiten und Kindern und älteren Menschen helfen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere er derzeit durch Sozialunterstützung.

Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des Ringerverein XXXX vom 26.01.2023 vor, demzufolge der Beschwerdeführer Mitglied sei, ein hervorragender Leistungssportler, im Club bestens integriert und sehr beliebt bei den Sportkameraden. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner für die anderen Sportler.Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des Ringerverein römisch 40 vom 26.01.2023 vor, demzufolge der Beschwerdeführer Mitglied sei, ein hervorragender Leistungssportler, im Club bestens integriert und sehr beliebt bei den Sportkameraden. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner für die anderen Sportler.

Am 16.02.2023 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt fremdsprachige Dokumente vor: die angesprochene Vorladung zum Militär, Kopien von diesem Dokument und von zwei Seiten seines Wehrpflichtbuches. Das Bundesamt ließ diese übersetzen.

3. Mit Bescheid vom 24.02.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt IV) und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2023 zugestellt. 3. Mit Bescheid vom 24.02.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier) und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2023 zugestellt.

Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:

Zu seiner Person stellte das Bundesamt fest, dass seine Identität nicht feststehe. Die namentliche Nennung des Beschwerdeführers stelle nur seine Verfahrensidentität dar. Er sei RUSSISCHER Staatsangehöriger, TSCHETSCHENE und Moslem. Er sei ledig und kinderlos. Er sei geistig und körperlich gesund und habe zwölf Jahre Schulbildung genossen und mit einem Studium der Sportwissenschaften begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Er habe den Beruf des Sozialarbeiters erlernt und verfüge über einschlägige Berufserfahrung. Er sei arbeitsfähig. Er sei nicht von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugungen, seines Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden. Er sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder vorbestraft noch werde nach ihm gefahndet. Er habe keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um nicht zum Wehrdienst eingezogen zu werden.

Zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann und in der Lage sei, durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er habe schulische sowie akademische Bildung genossen. Er beherrsche die RUSSISCHE sowie die TSCHETSCHENISCHE Sprache. Er sei in die RUSSISCHE Gesellschaft integriert. Seine Eltern, Geschwister sowie Angehörige entfernteren Grades seien in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhältig. Es drohe ihm nicht, im Falle seiner Rückkehr, in eine aussichtslose Lage zu geraten, oder in seinen Rechten auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Ihm drohe keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Er sei keinen Verfolgungshandlungen seitens der RUSSISCHEN Behörden oder Dritter ausgesetzt. Die Wiedereinreise in die RUSSISCHE FÖDERATION könne gefahrlos erfolgen. Derzeit herrsche weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In der RUSSISCHEN FÖDERATION seien bisher 21.907.416 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen worden, wobei bisher 387.969 diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien.

Zu seinem Privat- und Familienleben traf das Bundesamt folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei im November 2022 ins Bundesgebiet eingereist und habe den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Er verfüge über angemessene Kenntnisse der DEUTSCHEN Sprache. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfüge über keine Angehörigen in Österreich. Er engagiere sich sportlich und verfüge über Bekanntschaften im österreichischen Bundesgebiet. Eine gewisse Integration in die österreichische Gesellschaft liegt zwar vor, diese sei jedoch nur von untergeordneter Bedeutung.

Zur Lage in seinem Herkunftsstaat stützte sich das Bundesamt auf die Länderinformation der Staatendokumentation zur RUSSISCHE FÖDERATION vom 09.11.2022, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Themen „Ukraine-Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland“, „Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige“ und „Militärische Rekrutierung für den Ukraine-Krieg“ vom 14.04.2022, „Muster für Einberufungsbefehl“ vom 07.09.2022 und „Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige“ vom 18.11.2022.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum TSCHETSCHENISCHEN Volk, aufgrund seines politischen oder religiösen Hintergrundes oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei bzw. ihm dies drohen würde. Auch im Zuge des amtswegigen Ermittlungsverfahrens haben sich keine diesbezüglich substantiierten Hinweise ergeben. Wenn man nunmehr in den Raum stelle, dass Personen, die eine Einberufung zur RUSSISCHEN Armee als Reservisten verweigern, asylrechtlich relevante Strafverfolgung drohe, so wäre es im Allgemeinen prinzipiell denkbar, auf diese Personengruppe die Rechtsprechung des BVwG und der Höchstgerichte anzuwenden, die in der jüngeren Vergangenheit insbesondere bezugnehmend auf SYRISCHE Deserteure entstanden sei und in einer Vielzahl der einschlägigen Fälle den Zwang zu völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen und die Unterstellung oppositioneller Gesinnung bei Verweigerung – daraus resultierend Asylrelevanz – anerkenne. Dagegen spreche jedoch im konkreten Fall, dass der Beschwerdeführer nicht als Reservist, sondern als Wehrpflichtiger eingezogen werden würde und ihm als solcher ein Kriegseinsatz per se nicht drohe. Wenn auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers – losgelöst von der Situation in seinem Herkunftsstaat laut Ermittlungsergebnissen – menschlich durchaus nachvollziehbar seien, könne daraus im Lichte der Judikatur und der fehlenden Objektivierbarkeit seiner Befürchtungen keinesfalls auf eine Schutzrelevanz geschlossen werden.

Da gegenständlich eine Asylrelevanz der Einberufung zum Grundwehrdienst der RUSSISCHEN Armee verneint werde, sei die Wehrpflicht nur noch am Maßstab der Art. 2 und 3 EMRK zu prüfen. Dass der RUSSISCHE Wehrdienst vergleichsweise hart sei, sei nicht zu verkennen. Eine Schutzrelevanz könne daraus jedoch noch nicht abgeleitet werden und der RUSSISCHE Staat sei um Besserung der Situation bemüht. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich, da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in der RUSSISCHEN FÖDERATION handle, sondern um eine Pandemie, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit erhöht. Dazu komme noch, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen, viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Erreger SARSCoV-2 in seinem Herkunftsstaat infiziere – was aber auch für den Fall seines Verbleibs in Österreich gelte – sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht. Da gegenständlich eine Asylrelevanz der Einberufung zum Grundwehrdienst der RUSSISCHEN Armee verneint werde, sei die Wehrpflicht nur noch am Maßstab der Artikel 2 und 3 EMRK zu prüfen. Dass der RUSSISCHE Wehrdienst vergleichsweise hart sei, sei nicht zu verkennen. Eine Schutzrelevanz könne daraus jedoch noch nicht abgeleitet werden und der RUSSISCHE Staat sei um Besserung der Situation bemüht. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich, da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in der RUSSISCHEN FÖDERATION handle, sondern um eine Pandemie, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit erhöht. Dazu komme noch, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen, viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Erreger SARSCoV-2 in seinem Herkunftsstaat infiziere – was aber auch für den Fall seines Verbleibs in Österreich gelte – sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht.

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Alternativvoraussetzung des § 57 Abs 1 AsylG erfülle. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Alternativvoraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erfülle. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Erwägungen zu seinem Familienleben würden sich daher erübrigen. Der Beschwerdeführer habe zwar vereinzelte Integrationsschritte gesetzt (Erwerb der deutschen Sprache, Knüpfung von Bekanntschaften, sportliches Engagement), jedoch halte er sich erst relativ kurz, nämlich rund dreieinhalb Monate, in Österreich auf und sei demzufolge der Band des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, wo er familiär und sozial verwurzelt sei, erheblich enger. Auch gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern sei von Transferleistungen abhängig. Für die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er vermutlich gewillt sei, in Europa zu verbleiben. Für die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er bislang nicht strafgerichtlich verurteilt worden sei. Gegen die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er nicht schutzbedürftig sei, sohin sein Verbleib dem öffentlichen Interesse am geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufe. Gegen die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er weder familiär noch sozial im Inland verankert sei. Gegen die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass die Bindung zu seinem Herkunftsstaat unbeschadet aufrecht sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Daher sei gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Wie bereits dargelegt, ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers keine Gefährdung einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Auch sei die Flüchtlingseigenschaft schon verneint worden und eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme liege nicht vor. Daher sei die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Daher sei gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Wie bereits dargelegt, ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers keine Gefährdung einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Auch sei die Flüchtlingseigenschaft schon verneint worden und eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme liege nicht vor. Daher sei die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig.

Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine besonderen Umstände vor, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, weswegen er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet werde.

4. Der Beschwerdeführer erteilte seiner Rechtsberaterin am 10.03.2023 Vollmacht.

Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt V. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch fünf. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer RUSSISCHER Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei in CHIRI-YURT geboren und habe zuletzt in GROSNY gelebt. Der Beschwerdeführer habe die RUSSISCHE FÖDERATION legal verlassen und sei im NOVEMBER 2022 legal nach Österreich eingereist. Er habe am 06.11.2022 einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION als TSCHETSCHENISCHER Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der RUSSISCHEN Streitkräfte gegen seinen Willen für den UKRAINE-Krieg eingezogen zu werden. Als TSCHETSCHENE sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet, in den Militärdienst eingezogen zu werden und an Kampfhandlungen im Ukrainekrieg teilnehmen zu müssen. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass bereits mehrere gleichaltrige Freunde des Beschwerdeführers einberufen worden seien und nach kürzester Zeit im Rahmen eins „Auslandseinsatzes“ für den UKRAINE KRIEG herangezogen worden seien. Das Vorbringen werde durch die in dieser Beschwerde angeführten Länderberichte bestätigt. Der Beschwerdeführer habe einen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst erhalten und habe beschlossen, das Land fluchtartig zu verlassen. Die Echtheit der Urkunde sei unbestritten. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff RUSSLANDS auf die UKRAINE zutiefst und lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer drohe sohin bei einer Rückkehr die reale Gefahr als junger Mann im wehrfähigen Alter zum Wehrdienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer wolle sich aber nicht am RUSSISCHEN Angriffskrieg auf die UKRAINE beteiligen oder an Kriegshandlungen teilnehmen. Durch die Teilnahme am Krieg in der UKRAINE werde der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe dem Beschwerdeführer die unmittelbare Einberufung zum Wehrdienst bzw. bei Weigerung müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgung und unverhältnismäßigen Strafen rechnen. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des RUSSISCHEN Staates am Angriffskrieg gegen die UKRAINE zu beteiligen, und aufgrund seiner Tätigkeit für die RUSSISCHE Opposition werde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung vonseiten der RUSSISCHEN Behörden unterstellt werden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION stehe damit im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Der Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, da sie nicht den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entsprochen habe und daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über die RUSSISCHE FÖDERATION, befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die relevanten Informationen, die eingebracht worden seien, seien vom Bundesamt nicht ausreichend beachtet worden.Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Der Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, da sie nicht den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 entsprochen habe und daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über die RUSSISCHE FÖDERATION, befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die relevanten Informationen, die eingebracht worden seien, seien vom Bundesamt nicht ausreichend beachtet worden.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Aus dem EUAA-Bericht gehe hervor, dass es im Zuge der „Teilmobilisierung“ zu Willkür komme und nicht nur Vertragssoldaten eingesetzt werden. Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zur RUSSISCHEN FÖDERATION gehe vor, dass Wehrdienstpflichtige einberufen und entgegen den Ausführungen des Bundesamtes auch im Angriffskrieg auf die UKRAINE eingesetzt werden, auch wenn sie nicht unter die offizielle Zielgruppe „Teilmobilmachung“ fallen.

Der Beschwerdeführer sei seiner Einberufung nicht nachgekommen, weshalb ihm jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde bzw. er bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nach wie vor Gefahr laufe, sich an den RUSSISCHEN Militäroperationen in der UKRAINE beteiligen zu müssen.

Er gehöre der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe an. Über die Zwangsrekrutierung von Angehörigen der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe bzw. in TSCHETSCHENIEN halte die EUAA fest, dass es bereits zu Zwangsrekrutierungen in TSCHETSCHENIEN gekommen sei. Auch Personen ohne vorherige Verbindung zum Staat oder zu Sicherheitskräften seien betroffen gewesen. Sowohl Personen, die sich weigern, sich an Kampfhandlungen in der UKRAINE zu beteiligen, als auch deren Angehörige, haben mit Verfolgung zu rechnen.

Die Teilmobilmachung sei zwar offiziell beendet, allerdings berichte das ISW (Institute for the Study of War), dass die RUSSISCHEN Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz RUSSLAND durchführen. Ob die Teilmobilmachung tatsächlich beendet sei, sei gegenständlich aber ohnehin unbeachtlich, da der Beschwerdeführer bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe – wenn dies auch nur mündlich mitgeteilt worden sei. Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werde er im Falle einer Rückkehr jedenfalls eingezogen werden, wenn ein Einberufungsbefehl ergangen sei. Einem Bericht von Experten der Deutsche Welle vom 11.01.2023 zufolge stehe eine neue Mobilmachung bevor. Das RedaktionsNetzwerk Deutschland habe am 11.01.2023 festgehalten, dass Wehrpflichtige die RUSSISCHE FÖDERATION nicht mehr verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION am 06.01.2023 ein Rechtsakt erlassen worden sei, demzufolge ab 09.01.2023 Personen, die militärdienstfähig seien und aus bestimmten Gebieten stammen, die RUSSISCHE FÖDERATION nicht verlassen dürfen. Unter dessen Punkt 3. werden Personen aus TSCHETSCHENIEN angeführt; als Beweis dafür werde der Beschwerde eine Fotokopie dieses Rechtsaktes beigelegt. Diese mache umso mehr ersichtlich, dass weitere Mobilisierungswellen folgen werden. Eine andere Deutung lasse dieser kürzlich erfolgte Rechtsakt nicht zu.

Die Beschwerde führt weiters aus, dass das RUSSISCHE Militär dem EUAA-Bericht zufolge Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen nach internationalem Völkerrecht in der UKRAINE begehe. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer den Militärdienst ableisten, der ihn zwingen werde, die unter die Ausschlussklausel in der GFK bzw. des Art. 12 Abs. 2 Status-RL fallen, was dazu führe, dass schon eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstelle. Die Beschwerde führt weiters aus, dass das RUSSISCHE Militär dem EUAA-Bericht zufolge Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen nach internationalem Völkerrecht in der UKRAINE begehe. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer den Militärdienst ableisten, der ihn zwingen werde, die unter die Ausschlussklausel in der GFK bzw. des Artikel 12, Absatz 2, Status-RL fallen, was dazu führe, dass schon eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstelle.

Wenn das Bundesamt weitere Ermittlungen durchgeführt und aktuelle Länderberichte zur Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION und in TSCHETSCHENIEN eingeholt und diese im Fall des Beschwerdeführers gewürdigt hätte, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

Das Bundesamt habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht begründeter Furcht vor Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. in eine aussichtslose Lage geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt würde. Ihm würde keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung drohen. Diese Feststellungen des Bundesamtes entsprechen nicht dem glaubwürdigen, detailreichen und nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION zum Wehrdienst einberufen worden sei. Dies entspreche auch den aktuellen Länderberichten zur Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Da das Bundesamt nicht alle Länderberichte erhoben bzw. vorliegende Länderberichte falsch gewürdigt habe, sei die Beweiswürdigung ebenfalls mangelhaft. Nicht gewürdigt habe das Bundesamt auch, dass der Beschwerdeführer Profisportler sei und aufgrund seiner Disziplin und seinem konstitutionellen Vorteil besonders gefährdet sei, bereits nach einer kurzen Zeit in den UKRAINEKRIEG geschickt zu werden. Gerade für ihn bestehe daher das Risiko, einer der vom Bundeasmt zitierten Einzelfälle zu sein.

Zum Fluchtgrund der oppositionellen politischen Gesinnung brachte die Beschwerde vor, dass bereits aus der Einvernahme die politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen den UKRAINEKRIEG hervorgehe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, diese politische Einstellung zu würdigen. Auch durch sein Entziehen vor dem Wehrdienst gebe der Beschwerdeführer seine oppositionelle Gesinnung zu erkennen. Bereits aufgrund seiner Einstellung gegen den UKRAINEKRIEG drohen ihm bei einer Rückkehr weitere Beschuldigungen, Inhaftierung und Folter.

Zur drohenden Rekrutierung für den UKRAINEKRIEG führe das Bundesamt aus, dass Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund darstelle, die RUSSISCHE Armee keine systematischen Völker- bzw. Menschenrechtsverletzung begehe und die Teilmobilmachung abgeschlossen sei. Diese Feststellungen widersprechen den in der Beschwerde angeführten Länderberichten. Die Lage zu Rekrutierungen im UKRAINEKRIEG ändere sich laufend. Der Beschwerdeführer fürchte daher, nach seiner Rückkehr gegen seinen Willen im UKRAINEKRIEG kämpfen zu müssen.

Hätte das Bundesamt die individuellen Umstände des Beschwerdeführers und das Vorbringen entsprechend gewürdigt, hätte es dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder einen Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Spruchpunkt I. des Bescheides sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Da der Beschwerdeführer nicht auf Seiten der RUSSISCHEN Armee an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen teilnehmen wolle, drohe ihm im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Diese Verfolgung gehe vom RUSSISCHEN Staat aus und beruhe auf der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers und der Gefahr der Einziehung zum RUSSISCHEN Militär. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werten, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen könne und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Verweigerung des Wehrdienstes vom RUSSISCHEN Staat eine oppositionelle Einstellung zumindest unterstellt werde und er aus diesem Grund verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Art. 10 Abs. 1 lit e Status-RL subsumieren lasse. Dies treffe ebenso auf den Umstand zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse, aufgrund seiner Pansexualität asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde, deren mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung haben allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Da der Beschwerdeführer nicht auf Seiten der RUSSISCHEN Armee an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen teilnehmen wolle, drohe ihm im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Diese Verfolgung gehe vom RUSSISCHEN Staat aus und beruhe auf der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers und der Gefahr der Einziehung zum RUSSISCHEN Militär. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werten, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen könne und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Verweigerung des Wehrdienstes vom RUSSISCHEN Staat eine oppositionelle Einstellung zumindest unterstellt werde und er aus diesem Grund verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Artikel 10, Absatz eins, Litera e, Status-RL subsumieren lasse. Dies treffe ebenso auf den Umstand zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse, aufgrund seiner Pansexualität asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde, deren mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung haben allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt.

Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Wie aus den Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION klar hervorgehe, sei die derzeitige Lage prekär. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe, da die Verfolgung vom Staat selbst ausgehe. Eine Niederlassung in einem anderen Teil des Landes sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht zumutbar, wie auch die eingebrachten Länderberichte zeigen. Daher sei dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen.Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Wie aus den Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION klar hervorgehe, sei die derzeitige Lage prekär. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe, da die Verfolgung vom Staat selbst ausgehe. Eine Niederlassung in einem anderen Teil des Landes sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht zumutbar, wie auch die eingebrachten Länderberichte zeigen. Daher sei dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren gewesen.

Spruchpunkt II. des Bescheides sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe ihm aufgrund seiner aktuellen individuellen Situation die Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Der Beschwerdeführer fürchte, bei seiner Rückkehr aufgrund seiner individuellen Situation und aufgrund der sich verschlechternden Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION in eine aussichtslose Lage zu geraten. Er fürchte, keine Arbeitsanstellung zu finden, inhaftiert und gefoltert zu werden. Er könne sich keine ausreichende Unterstützung von Familienangehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION erwarten. Seine Abschiebung verletzte jedenfalls Art. 3 EMRK, sie sei daher unzulässig: Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe ihm aufgrund seiner aktuellen individuellen Situation die Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Der Beschwerdeführer fürchte, bei seiner Rückkehr aufgrund seiner individuellen Situation und aufgrund der sich verschlechternden Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION in eine aussichtslose Lage zu geraten. Er fürchte, keine Arbeitsanstellung zu finden, inhaftiert und gefoltert zu werden. Er könne sich keine ausreichende Unterstützung von Familienangehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION erwarten. Seine Abschiebung verletzte jedenfalls Artikel 3, EMRK, sie sei daher unzulässig: Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Spruchpunkte III. bis V. des Bescheides seien rechtswidrig, weil das Bundesamt verkannt habe, dass die Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletze: Der Beschwerdeführer wolle seine Karriere als Profisportler fortsetzen und habe sich bereits in einem österreichischen Sportverein eingetragen. Er sei sehr engagiert, DEUTSCH zu lernen und besuche er derzeit einen Deutschkurs. Durch seine Vereinstätigkeit habe der Beschwerdeführer auch rasch Anschluss an Inländer finden können.Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des Bescheides seien rechtswidrig, weil das Bundesamt verkannt habe, dass die Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Artikel 8, EMRK verletze: Der Beschwerdeführer wolle seine Karriere als Profisportler fortsetzen und habe sich bereits in einem österreichischen Sportverein eingetragen. Er sei sehr engagiert, DEUTSCH zu lernen und besuche er derzeit einen Deutschkurs. Durch seine Vereinstätigkeit habe der Beschwerdeführer auch rasch Anschluss an Inländer finden können.

5. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schreiben vom 10.03.2023 eine Stellungnahme, in der es beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesamt führte wies auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023, Zl. XXXX hin, mit der in einem (abstrakt) vergleichbaren Verfahren die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei: In diesem Beschwerdeverfahren sei die Beschwerde eines RUSSISCHEN Staatsangehörigen TSCHETSCHENISCHER Herkunft, der sich erst seit März 2022 außer Landes befunden habe, behandelt worden, der grundsätzlich seine oppositionelle Gesinnung vorgebracht und im Rahmen der Beschwerde die Einberufung zum RUSSISCHEN Militär behauptet habe. Das Bundesamt führte wies auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 hin, mit der in einem (abstrakt) vergleichbaren Verfahren die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei: In diesem Beschwerdeverfahren sei die Beschwerde eines RUSSISCHEN Staatsangehörigen TSCHETSCHENISCHER Herkunft, der sich erst seit März 2022 außer Landes befunden habe, behandelt worden, der grundsätzlich seine oppositionelle Gesinnung vorgebracht und im Rahmen der Beschwerde die Einberufung zum RUSSISCHEN Militär behauptet habe.

6. Am 19.06.2025 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei Strafantrag gegen XXXX , den zur Außenvertretungsbefugten der XXXX , wegen des Verdachts der Übertretung von § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die Beschäftigung u.a. Beschwerdeführers und von XXXX , den der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als seinen Freund bezeichnete, obwohl diese nicht in Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten oder Bewilligungen waren. Im beigefügten Personenblatt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 17.11.2022 geringfügig bei „ XXXX “ gearbeitet habe.6. Am 19.06.2025 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei Strafantrag gegen römisch 40 , den zur Außenvertretungsbefugten der römisch 40 , wegen des Verdachts der Übertretung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die Beschäftigung u.a. Beschwerdeführers und von römisch 40 , den der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als seinen Freund bezeichnete, obwohl diese nicht in Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten oder Bewilligungen waren. Im beigefügten Personenblatt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 17.11.2022 geringfügig bei „ römisch 40 “ gearbeitet habe.

7. Während des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt folgende Unterlagen vor, die das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete:

?        Bestätigung des XXXX vom 23.05.2023, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig drei Mal die Woche ins Training der XXXX komme. Er habe sich bereits nach einem Monat sehr gut in der Mannschaft integriert und zum Teil bei Arbeitseinsätzen rund um die Anlagen mitgeholfen.? Bestätigung des römisch 40 vom 23.05.2023, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig drei Mal die Woche ins Training der römisch 40 komme. Er habe sich bereits nach einem Monat sehr gut in der Mannschaft integriert und zum Teil bei Arbeitseinsätzen rund um die Anlagen mitgeholfen.

?        Unterstützungsschreiben des XXXX vom 25.05.2023, wonach der Beschwerdeführer den Brückenkurs besuche, bei dem man sich mit den Regeln, Sitten, Gebräuchen und dem Mit- und Untereinander in Österreich auseinandersetze und dies umzusetzen lerne. Orientierung und Integration des Beschwerdeführers machen große Fortschritte. Er werde in Deutsch, Mathematik und Englisch immer besser. Er besuche den Unterricht sehr verlässlich. Der Beschwerdeführer mache im Kurs aktiv mit, sei stets zuverlässig, ordentlich und pünktlich. Zudem zeige er sich in allen Fächern sehr lernwillig und sei stets lernbereit. Er nehme die Lernangebote sehr gerne an, was auf sein persönliches Interesse am Lernen schließen lasse. Der Beschwerdeführer sei schon sehr gut integriert. Sein persönliches Ziel sei es, weiterhin Kontakte zu pflegen und neue in seinen zukünftigen Vereinen, Kursen und Ausbildungen zu knüpfen, um sich weiter in SALZBURG/Österreich zu vernetzen und zu integrieren. Er habe auch schon sehr gut verstanden, was es heiße, in Österreich zu leben und wie man hier mit seinen Mitmenschen umgehe. Seine langfristige Zielsetzung sei es, eine ordentliche Weiterbildung starten zu können, die ihn weiterkommen lasse.? Unterstützungsschreiben des römisch 40 vom 25.05.2023, wonach der Beschwerdeführer den Brückenkurs besuche, bei dem man sich mit den Regeln, Sitten, Gebräuchen und dem Mit- und Untereinander in Österreich auseinandersetze und dies umzusetzen lerne. Orientierung und Integration des Beschwerdeführers machen große Fortschritte. Er werde in Deutsch, Mathematik und Englisch immer besser. Er besuche den Unterricht sehr verlässlich. Der Beschwerdeführer mache im Kurs aktiv mit, sei stets zuverlässig, ordentlich und pünktlich. Zudem zeige er sich in allen Fächern sehr lernwillig und sei stets lernbereit. Er nehme die Lernangebote sehr gerne an, was auf sein persönliches Interesse am Lernen schließen lasse. Der Beschwerdeführer sei schon sehr gut integriert. Sein persönliches Ziel sei es, weiterhin Kontakte zu pflegen und neue in seinen zukünftigen Vereinen, Kursen und Ausbildungen zu knüpfen, um sich weiter in SALZBURG/Österreich zu vernetzen und zu integrieren. Er habe auch schon sehr gut verstanden, was es heiße, in Österreich zu leben und wie man hier mit seinen Mitmenschen umgehe. Seine langfristige Zielsetzung sei es, eine ordentliche Weiterbildung starten zu können, die ihn weiterkommen lasse.

?        Bestätigung der XXXX vom 30.05.2023, betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am XXXX „WEG – Werte, Empowerment und Gleichberechtigung“.? Bestätigung der römisch 40 vom 30.05.2023, betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 „WEG – Werte, Empowerment und Gleichberechtigung“.

?        Bestätigung des XXXX vom 06.07.2023 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am PSA-Brückenkurs im Zeitraum von 20.02.2023 bis 06.07.2023.? Bestätigung des römisch 40 vom 06.07.2023 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am PSA-Brückenkurs im Zeitraum von 20.02.2023 bis 06.07.2023.

?        Unterstützungsschreiben des Leiters seines Grundversorgungsquartiers, des XXXX , vom 21.08.2023, wonach der Beschwerdeführer seit 16.11.2022 in diesem Quartier sei und den Quartiergeber im XXXX tatkräftig unterstütze. Zudem habe er sich stets als zuverlässiger und loyaler Bewohner erwiesen und sämtliche Arbeiten stets zufriedenstellend erledigt. Sein Lern- und Integrationswille zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer Deutsch gelernt und bei diversen Veranstaltungen im Camp das XXXX – Team tatkräftig unterstützt habe.? Unterstützungsschreiben des Leiters seines Grundversorgungsquartiers, des römisch 40 , vom 21.08.2023, wonach der Beschwerdeführer seit 16.11.2022 in diesem Quartier sei und den Quartiergeber im römisch 40 tatkräftig unterstütze. Zudem habe er sich stets als zuverlässiger und loyaler Bewohner erwiesen und sämtliche Arbeiten stets zufriedenstellend erledigt. Sein Lern- und Integrationswille zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer Deutsch gelernt und bei diversen Veranstaltungen im Camp das römisch 40 – Team tatkräftig unterstützt habe.

?        Anmeldebestätigung vom 29.08.2023 betreffend den Pflichtschulabschlusskurs – 1. Semester am XXXX , betreffend die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Berufsorientierung, zwei Fachbereiche sowie die individuelle sozialpädagogische Begleitung.? Anmeldebestätigung vom 29.08.2023 betreffend den Pflichtschulabschlusskurs – 1. Semester am römisch 40 , betreffend die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Berufsorientierung, zwei Fachbereiche sowie die individuelle sozialpädagogische Begleitung.

?        Unterstützungsschreiben des Ringervereins XXXX vom 26.01.2023, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein bestens integriert und sehr beliebt sei. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner.? Unterstützungsschreiben des Ringervereins römisch 40 vom 26.01.2023, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein bestens integriert und sehr beliebt sei. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner.

?        Arbeitsbestätigung der XXXX betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 14.12.2023 im halben Beschäftigungsausmaß.? Arbeitsbestätigung der römisch 40 betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 14.12.2023 im halben Beschäftigungsausmaß.

8. Das Arbeitsmarktservice XXXX erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.09.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 13.09.2023 bis 12.09.2024 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche für die berufliche Tätigkeit als Essenszusteller.8. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.09.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 13.09.2023 bis 12.09.2024 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche für die berufliche Tätigkeit als Essenszusteller.

Das Arbeitsmarktservice XXXX erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.12.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 12.12.2023 bis 11.12.2024 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche für die XXXX .Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.12.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 12.12.2023 bis 11.12.2024 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche für die römisch 40 .

9. Am 29.01.2024 legte XXXX Vollmacht; das Vollmachtverhältnis mit der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde aufgelöst. 9. Am 29.01.2024 legte römisch 40 Vollmacht; das Vollmachtverhältnis mit der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde aufgelöst.

In der Stellungnahme vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass er seit 14.12.2023 bei der XXXX in einem Stundenausmaß von 20 Stunden arbeite und dass das Unternehmen am 05.01.2024 einen Antrag beim Arbeitsmarktservice für ein Stundenausmaß von 40 Wochenstunden eingebracht habe. Aus dem Verdienst als Zusteller könne der Beschwerdeführer derzeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen.In der Stellungnahme vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass er seit 14.12.2023 bei der römisch 40 in einem Stundenausmaß von 20 Stunden arbeite und dass das Unternehmen am 05.01.2024 einen Antrag beim Arbeitsmarktservice für ein Stundenausmaß von 40 Wochenstunden eingebracht habe. Aus dem Verdienst als Zusteller könne der Beschwerdeführer derzeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen.

Der Beschwerdeführer sei ein ausgezeichneter Ringer und im Ringerverein XXXX bestens integriert und bei den Sportkameraden sehr beliebt. Er sei in diesem Verein als Leistungssportler aktiv; der Verein würde ihn sehr gerne auch bei internationalen Wettkämpfen einsetzen, hätte er einen entsprechenden Aufenthaltstitel, der ihm das Reisen ermögliche. Derzeit sei das leider nicht möglich; eine internationale Wettkampftätigkeit des Beschwerdeführers wäre für die Republik Österreich sehr wertvoll. Neben dem Ringen sei der Beschwerdeführer beim XXXX als Fußballer aktiv und besuche regelmäßig das Fußballtraining. Neben seiner Arbeitstätigkeit und sportlichen Aktivitäten mache der Beschwerdeführer derzeit beim XXXX den Pflichtschulabschlusskurs, um in Österreich die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit aufzubauen und hier gut Fuß fassen zu können.Der Beschwerdeführer sei ein ausgezeichneter Ringer und im Ringerverein römisch 40 bestens integriert und bei den Sportkameraden sehr beliebt. Er sei in diesem Verein als Leistungssportler aktiv; der Verein würde ihn sehr gerne auch bei internationalen Wettkämpfen einsetzen, hätte er einen entsprechenden Aufenthaltstitel, der ihm das Reisen ermögliche. Derzeit sei das leider nicht möglich; eine internationale Wettkampftätigkeit des Beschwerdeführers wäre für die Republik Österreich sehr wertvoll. Neben dem Ringen sei der Beschwerdeführer beim römisch 40 als Fußballer aktiv und besuche regelmäßig das Fußballtraining. Neben seiner Arbeitstätigkeit und sportlichen Aktivitäten mache der Beschwerdeführer derzeit beim römisch 40 den Pflichtschulabschlusskurs, um in Österreich die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit aufzubauen und hier gut Fuß fassen zu können.

Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei:

?        Bestätigung der XXXX vom 24.10.2023, derzufolge XXXX im Pflichtschulabschlusskurs 2023/2024 aufgenommen sei.? Bestätigung der römisch 40 vom 24.10.2023, derzufolge römisch 40 im Pflichtschulabschlusskurs 2023 aus 2024, aufgenommen sei.

?        Bestätigung der XXXX betreffend die Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers samt Arbeitsvertrag? Bestätigung der römisch 40 betreffend die Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers samt Arbeitsvertrag

?        Unterstützungsschreiben des Ringervereins XXXX vom 15.01.2024, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein bestens integriert und sehr beliebt sei. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner.? Unterstützungsschreiben des Ringervereins römisch 40 vom 15.01.2024, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein bestens integriert und sehr beliebt sei. Er habe auch eine große Bedeutung als Trainer und Trainingspartner.

10. Das Arbeitsmarktservice XXXX erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.02.2024 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 07.02.2024 bis 06.02.2025 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für die Tätigkeit als Essenszusteller.10. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.02.2024 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 07.02.2024 bis 06.02.2025 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für die Tätigkeit als Essenszusteller.

Diese legte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin am 07.03.2024 vor.

Das Arbeitsmarktservice XXXX erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2025 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 07.01.2025 bis 06.01.2025 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für die berufliche Tätigkeit als Möbelmonteur.Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2025 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 07.01.2025 bis 06.01.2025 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für die berufliche Tätigkeit als Möbelmonteur.

11. Mit Schriftsatz vom 29.07.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein und erstreckte auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.08.2025 die Stellungnahmefrist bis 26.08.2025. Am 20.08.2025 erkundigte sich die rechtsfreundliche Vertreterin nach der Adresse des Beschwerdeführers, weil sie ihn und seinen Freund telefonisch nicht erreiche und der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner alten Adresse wohnhaft sei. Der Vertreterin wurde die Adresse des Beschwerdeführers mitgeteilt.

Am 27.08.2025 ersuchte die Vertreterin erneut um Fristerstreckung, die ihr bis 01.09.2025 gewährt wurde.

Am 30.07.2025 teilte die Landespolizeidirektion SALZBURG auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass im österreichischen Führerscheinregister kein Umschreibungsverfahren bezüglich eines Führerscheins des Beschwerdeführers aufscheine. Der Beschwerdeführer habe um Ersterteilung bei einer Fahrschule in der Stadt SALZBURG angesucht, bis dato aber noch keinen erteilt bekommen.

Die Landespolizeidirektion SALZBURG teilte am selben Tag auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass betreffend den Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. Das Strafamt der Landespolizeidirektion SALZBURG teilte am selben Tag mit, dass die Anzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 18.01.2023 bei der Behörde nicht eingelangt und daher auch nicht bearbeitet worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung des Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers, der vom Bundesamt nachgereicht wurde, und erteilte der Dolmetscherin den Auftrag, eine Internetrecherche durchzuführen; das Ergebnis langte am 08.09.2025 ein.

Mit Schreiben vom 11.08.2025 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH zur mündlichen Verhandlung am 09.09.2025.

Am 28.08.2025 legte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus technischen Gründen per E-Mail folgende Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor:

?        Unterstützungsschreiben des Ringervereins XXXX vom 22.08.2025, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein ehrenamtlicher Trainer sei, der die Kinder und Jugendlichen wie auch Erwachsenen mit sehr viel Engagement betreue und besonders beliebt sei. bestens integriert und sehr beliebt sei. Er sei eine wichtige Stütze des Vereins.? Unterstützungsschreiben des Ringervereins römisch 40 vom 22.08.2025, wonach der Beschwerdeführer Vereinsmitglied, hervorragender Leistungssportler und im Verein ehrenamtlicher Trainer sei, der die Kinder und Jugendlichen wie auch Erwachsenen mit sehr viel Engagement betreue und besonders beliebt sei. bestens integriert und sehr beliebt sei. Er sei eine wichtige Stütze des Vereins.

?        Kooperationsvereinbarung des Kampfsportcenters XXXX mit dem Beschwerdeführer vom 28.08, in dem das Kampfsportcenter festhält, dass es im Beschwerdeführer sehr großes internationales Potenzial sehe und es daher sehr wichtig sei, diesen bestmöglich zu unterstützen. Er sei eine Bereicherung für das Team und sei immer bemüht, seinen Teil in der Gemeinschaft beizutragen. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, für das Kampfsportcenter XXXX bei Wettkämpfen anzutreten, seine Trainingseinheiten Großteiles im Gym abzuleisten und das Gym in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. ? Kooperationsvereinbarung des Kampfsportcenters römisch 40 mit dem Beschwerdeführer vom 28.08, in dem das Kampfsportcenter festhält, dass es im Beschwerdeführer sehr großes internationales Potenzial sehe und es daher sehr wichtig sei, diesen bestmöglich zu unterstützen. Er sei eine Bereicherung für das Team und sei immer bemüht, seinen Teil in der Gemeinschaft beizutragen. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, für das Kampfsportcenter römisch 40 bei Wettkämpfen anzutreten, seine Trainingseinheiten Großteiles im Gym abzuleisten und das Gym in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.

?        Versicherungsdatenauszug der ÖGK und ELDA-Auszug vom 03.02.2025

Am 01.09.2025 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme und führte aus, dass er als Möbelzusteller und -monteur beschäftigt sei. Derzeit sei er nur Beifahrer und Hilfe bei der Montage, da er den Führerschein noch nicht fertig abgelegt habe. Die Theorieprüfungen Grundwissen und Teil B habe er bereits bestanden, die praktische Fahrprüfung werde er am 05.09.2025 absolvieren. Der Beschwerdeführer absolviere neben seiner Arbeitstätigkeit den Pflichtschulabschluss beim XXXX , die letzte Prüfung im Fach Geschichte werde er im Oktober 2025 ablegen. Mit dem positiven Abschluss der Pflichtschulprüfung erwerbe er gleichzeitig B1-Sprachniveau, der Brückenkurs, welchen er bereits positiv abgelegt habe, entspreche dem Sprachniveau A2. Er sei auch sportlich sehr aktiv. Derzeit trainiere er viermal wöchentlich beim Fußballverein XXXX und nehme an Wochenenden an Spielen teil. Im Ringerverein XXXX trainiere er zusätzlich dreimal, manchmal sogar viermal wöchentlich die Kinder und sei in diesem Verein Obmann-Stellvertreter.Am 01.09.2025 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme und führte aus, dass er als Möbelzusteller und -monteur beschäftigt sei. Derzeit sei er nur Beifahrer und Hilfe bei der Montage, da er den Führerschein noch nicht fertig abgelegt habe. Die Theorieprüfungen Grundwissen und Teil B habe er bereits bestanden, die praktische Fahrprüfung werde er am 05.09.2025 absolvieren. Der Beschwerdeführer absolviere neben seiner Arbeitstätigkeit den Pflichtschulabschluss beim römisch 40 , die letzte Prüfung im Fach Geschichte werde er im Oktober 2025 ablegen. Mit dem positiven Abschluss der Pflichtschulprüfung erwerbe er gleichzeitig B1-Sprachniveau, der Brückenkurs, welchen er bereits positiv abgelegt habe, entspreche dem Sprachniveau A2. Er sei auch sportlich sehr aktiv. Derzeit trainiere er viermal wöchentlich beim Fußballverein römisch 40 und nehme an Wochenenden an Spielen teil. Im Ringerverein römisch 40 trainiere er zusätzlich dreimal, manchmal sogar viermal wöchentlich die Kinder und sei in diesem Verein Obmann-Stellvertreter.

Unter einem legte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin folgende weiteren Unterlagen vor:

?        Zeugnis der Abschlussprüfung Mathematik vom 22.05.2024

?        Zeugnis der Abschlussprüfung Gesundheit und Soziales vom 08.02.2025

?        Bestätigung über die Teilnahme am Erste Hilfe Grundkurs des XXXX vom 27.06.2024.? Bestätigung über die Teilnahme am Erste Hilfe Grundkurs des römisch 40 vom 27.06.2024.

?        Anmeldeschein als XXXX vom 17.01.2025? Anmeldeschein als römisch 40 vom 17.01.2025

?        SV-Versicherungsdatenauszug vom 28.08.2025

?        Prüfungsergebnis der Theorieprüfung Grundwissen bei der XXXX vom 14.08.2025? Prüfungsergebnis der Theorieprüfung Grundwissen bei der römisch 40 vom 14.08.2025

?        Lohn- und Gehaltsabrechnung April, Mai, Juni, Juli 2025

?        Bestätigung des XXXX vom 27.08.2025, wonach der Beschwerdeführer Spieler der XXXX sei; er trainiere vier Mal pro Woche und bestreite am Wochenende ein Spiel. Er sei ein vorbildlicher Sportlicher, der zum Verein und zur Mannschaft sowie zu deren Entwicklung beitrage.? Bestätigung des römisch 40 vom 27.08.2025, wonach der Beschwerdeführer Spieler der römisch 40 sei; er trainiere vier Mal pro Woche und bestreite am Wochenende ein Spiel. Er sei ein vorbildlicher Sportlicher, der zum Verein und zur Mannschaft sowie zu deren Entwicklung beitrage.

?        Vereinsregisterauszug des Vereins XXXX , wonach der Beschwerdeführer seit 27.08.2024 erster Obmann-Stellvertreter ist.? Vereinsregisterauszug des Vereins römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seit 27.08.2024 erster Obmann-Stellvertreter ist.

12. Am 09.09.2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.

Die mündliche Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF: Ich kann TSCHETSCHENISCH, RUSSISCH und Deutsch, aber nicht fließend. Ich verstehe aber, was Sie sagen. Ich muss eine Prüfung schaffen. Im Oktober habe ich B1, dann bekomme ich den Abschluss.

[….]

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Mir geht es super.

R: Brauchen Sie Therapien? Nehmen Sie Medikamente?

BF: Nein, ich nehme keine Medikamente.

[…]

R: Sie legten in Ihrem Verfahren eine Bestätigung für den Pflichtschulabschlusskurs von XXXX vor. Was möchten Sie damit beweisen?R: Sie legten in Ihrem Verfahren eine Bestätigung für den Pflichtschulabschlusskurs von römisch 40 vor. Was möchten Sie damit beweisen?

RV: Das war ein Fehler meinerseits. Das gehört nicht zu diesem Verfahren.Regierungsvorlage, Das war ein Fehler meinerseits. Das gehört nicht zu diesem Verfahren.

R: Vertreten Sie Herrn XXXX auch?R: Vertreten Sie Herrn römisch 40 auch?

RV: Den habe ich vertreten, aber jetzt nicht mehr.Regierungsvorlage, Den habe ich vertreten, aber jetzt nicht mehr.

[…]

R: Geben Sie für das Protokoll Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft an!

BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in TSCHIRI-JURT, in TSCHETSCHENIEN. Ich bin russischer Staatsangehöriger.BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in TSCHIRI-JURT, in TSCHETSCHENIEN. Ich bin russischer Staatsangehöriger.

R: Beschreiben Sie Ihre Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION.

[…]

BF: Als die Einberufung begann, habe ich gleich die Sachen gepackt. Danach bin ich nach GEORGIEN gefahren. Aber nach GEORGIEN hat man mich nicht einreisen lassen. Wir standen dort 15 oder 16 Stunden im Stau. Wir wurden nicht reingelassen und sind zurückgefahren. Danach habe ich noch eine Tasche mit Sportsachen mitgenommen. Ich bin dann mit dem Taxi nach ASTRACHAN gefahren, das ist eine Stadt in RUSSLAND. Von ASTRACHAN bin ich mit dem Zug nach KASACHSTAN gefahren. Danach bin ich in KASACHSTAN geblieben. Danach bin ich 1 ½ Monate in KASACHSTAN geblieben. Dann habe ich von KASACHSTAN in die TÜRKEI Tickets gekauft. Von der TÜRKEI bin ich nach MOLDAU. Ich bin in der TÜRKEI umgestiegen. Danach von MOLDAU nach WIEN. Ich musste eigentlich nach MONTENEGRO. Ich hatte nach MONTENEGRO ein Ticket mit Umstieg in WIEN. Ich bin in WIEN ausgestiegen und bin geblieben.

R: Warum?

BF: Weil ich in Österreich bleiben wollte. In MONTENEGRO… Ich meine nach MONTENEGRO kann man mit dem RUSSISCHEN Reisepass fahren. Ich durfte dort keinen Schutz bekommen. Ich wollte in Österreich bleiben und hier einen Schutz bekommen. Wenn man mich zurückschickt, dann müsste ich in den Krieg fahren.

R: Waren Sie Problemen bei der Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt?

BF: Ja, an der Grenze zu KASACHSTAN. Da gab es die Grenzpolizei. Sie haben mich gefragt, wohin ich fahre und warum. Ich bin nach KASACHSTAN gefahren und habe das auch gesagt, dass ich nach KASACHSTAN fahre. Ich habe eine Sporttasche und Sportbekleidung mitgehabt und ich habe gesagt, dass ich dort zu einem Trainingscamp fahre.

R: Laut Erstbefragung (in Folge: EB) sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat mit dem Flugzeug nach ASTANA ausgereist, laut Einvernahme (in Folge: EV) mit dem Zug nach ASTANA. Können Sie mir das erklären?

BF: Von TSCHETSCHENIEN bin ich mit dem Taxi nach ASTRACHAN gefahren. Das ist an der Grenze zu KASACHSTAN. Dort habe ich Tickets gekauft. Nach der Grenze gibt es eine Stadt, die heißt (phonetisch) ATYRAU. In ATYRAU habe ich noch ein Ticket nach ASTANA gekauft.

R: Sie waren 1 ½ Monate in KASACHSTAN, bevor Sie nach Österreich gereist sind. Was haben Sie die 1 ½ Monate in KASACHSTAN gemacht?

BF: Ich habe als Möbelverkäufer gearbeitet.

R: Waren Sie in KASACHSTAN Problemen ausgesetzt?

BF: Als ich Möbel verkauft habe, kamen Leute, die nicht RUSSISCH kannten, die KASACHEN ins Geschäft. Sie haben mir irgendwas auf KASACHISCH gesagt. Ich habe auf RUSSISCH geantwortet, dass ich nicht KASACHISCH kann. Die sagten, dass ich KASACHISCH lernen sollte. Sonst gab es keine Probleme.

R: Sie reisten mit dem Flugzeug über ASTANA, ISTANBUL und MOLDAU nach Österreich. Wo ist Ihr Auslandsreisepass?

BF: Als ich nach Österreich, ich meine nach WIEN, mit dem Flugzeug gekommen bin, habe ich den Auslandspass zerrissen. Auch mein Ticket, das Ticket und den Pass… Ich habe alles zerrissen und ins Klo geschmissen.

R: Warum haben Sie Ihren Auslandsreisepass auf der Flughafentoilette entsorgt?

BF: Weil ich alles machen musste, um nicht zurückfliegen zu müssen.

R: Wann wurde Ihnen Ihr Auslandsreisepass ausgestellt?

BF: Ein genaues Datum kann ich jetzt nicht sagen. Aber ich kann mir das Foto anschauen, dann weiß ich es.

R: Dann schauen Sie nach.

BF kommt der Aufforderung nach.

BF: 09.12.2021.

R: Hatten Sie ein Visum für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der EU oder die SCHWEIZ?

BF: Nein.

R: Welche Dokumente hatten Sie also noch mit, als Sie nach Österreich eingereist sind?

BF: Den RUSSISCHEN Inlandspass und den Auslandspass und das Ticket.

R: Keinen Führerschein oder weitere Dokumente?

BF: Nein. Aber jetzt schon. Ich habe einen österreichischen Führerschein.

R: Wann haben Sie den gemacht?

BF: Letzten Freitag hatte ich die praktische Prüfung.

R: Sie reisten am 06.11.2022 nach Österreich ein. Welche Beziehungen hatten Sie im Zeitpunkt Ihrer Einreise zu Österreich?

BF: Ich habe über Österreich gelesen. Wie soll ich das sagen? Dass es hier nur wenig Kriminalität gibt. Und die Regierung ist in Ordnung. Und dass man die Flüchtlinge hier so gut behandelt.

R: Laut EV wollten Sie wegen des hohen Standes der Ökologie nach Österreich. Was meinen Sie damit?

BF: Ja, weil ich über Österreich gelesen habe.

R: Sind Sie Umweltschützer?

BF: Nein.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ?

BF: Das ist ein Bekannter. In TSCHETSCHENIEN haben wir gemeinsam Fußball gespielt und wir waren auch in einer Schule.

R: Ein Bekannter oder entfernter Verwandter?

BF: Nur ein Freund.

R: Geben Sie Ihren Lebenslauf bis zu Ihrer Ausreise an: Was haben Sie von wann bis wann gemacht, welche Ausbildung, Arbeit etc.!

BF: Ich habe eine neunjährige Schule gemacht, danach habe ich ein College besucht, als Sozialarbeiter. Ich habe es auch abgeschlossen. Danach habe ich an der Universität studiert, aber ich habe diese Ausbildung nicht abgeschlossen, weil ich Russland verlassen musste.

R: Wo war das College und an welcher Uni haben Sie studiert?

BF: Das College war in GROSNY. Das war ein Technikum in XXXX .BF: Das College war in GROSNY. Das war ein Technikum in römisch 40 .

R: Wie heißt die Uni?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Von wann bis wann waren Sie in der Schule, von wann bis wann haben Sie das College gemacht und von wann bis wann waren Sie an der Uni?

BF: Als ich sieben Jahre alt war, habe ich mit der Schule begonnen. Wenn man neun Jahre dazurechnet, dann war ich ca. 15 oder 16, als ich die Schule abgeschlossen habe. Danach war ich drei Jahre im College.

R: Bis Sie 19 waren.

BF: Ja, 18 oder 19.

R: Wie lange waren Sie dann an der Uni?

BF: Ich habe Prüfungen gemacht, damit ich mit dem zweiten Studienjahr beginnen kann. Danach habe ich RUSSLAND verlassen.

R: Haben Sie Belege für Ihre Ausbildung zum Sozialarbeiter?

BF: Ja, ich habe auch ein Diplom, aber leider nicht dabei.

R: Waren Sie Sozialarbeiter oder haben Sie den Zivildienst gemacht? So klingt nämlich die Beschreibung Ihrer Tätigkeit (Essen an Reha-Zentren und ältere Menschen zugestellt und ältere Menschen ins Spital gebracht)!

BF: Wie heißt das? Das war so etwas wie der SAMARITERBUND.

R: Beim SAMARITERBUND kann man als Sozialarbeiter und Zivildiener arbeiten. Als was waren Sie tätig?

BF: Wir haben die Möglichkeit einen Job auszusuchen, z.B. in einem Zentrum…. Das war ein Zentrum für die Bevölkerungsbeschäftigung.

D: Der BF weiß nicht genau, womit sich dieses Zentrum beschäftigt.

R: Geben Sie an, von wann bis wann Sie wo gearbeitet haben.

BF: Ich habe nicht als Sozialarbeiter gearbeitet, ich habe nur ein Praktikum gemacht.

R: Was haben Sie gearbeitet?

BF: In TSCHETSCHENIEN?

R: Ja oder sonst wo in RUSSLAND.

BF: In TSCHETSCHENIEN war ich Hilfsarbeiter.

R: Wo haben Sie gearbeitet? Was haben Sie gemacht?

BF: Wie soll ich das sagen? Da gab es so Rohre. Auf Baustellen, so kann man es sagen. [Im Zuge der Rückübersetzungen: Es waren Rohrisolierungen]

R: Sie gaben in der EV an, dass Ihr Vater Sie finanziell unterstützte und dass Sie Geld durch die Wettkämpfe verdient und „nebenbei auch“ gearbeitet haben. Was verstehen Sie unter „nebenbei auch“ arbeiten?

BF: Das war keine ständige Arbeit. Ich meine, wenn auf einer Baustelle Arbeiter notwendig waren, dann bin ich hingegangen. Nach zwei oder drei Monaten war die Baustelle meistens fertig. Und dann habe ich wo anders geschaut, ob dort Hilfsarbeiter benötigt werden.

R: Sie haben sich neben dem Studium etwas dazu verdient? Kann ich das so verstehen?

BF: Ja.

R: Warum haben Sie die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen?

BF: Weil die Mobilisierung begonnen hat und ich hätte in die UKRAINE fahren müssen, in den Krieg.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Ich werde inhaftiert und in den Krieg geschickt. Wenn man den Dienst verweigert, dann wird ein Strafverfahren gegen denjenigen eingeleitet. Ich bin nämlich tauglich und bin auch von den Militärbehörden registriert.

R: Wann und wie wurden Sie von der Militärbehörde registriert?

BF: Darf ich mir das Datum anschauen?

R: Sagen Sie mir zuerst, was Sie sich gemerkt haben und dann sagen Sie mir, was Sie sich am Handy anschauen wollten.

BF: So wie alle, das war, als wir noch in der Schule waren. Wenn jemand 16 Jahre alt war, dann musste man von der Wehrbehörde registriert werden.

R: Zeigen Sie mir, was Sie am Handy anschauen möchten.

BF sieht in seinem Handy nach.

BF: 18.03.2019. Ich wurde am 18.03.2019 registriert.

R: Von wem fürchten Sie in die UKRAINE geschickt zu werden?

BF: Da bekommt man eine Ladung vom Wehrkommando. Dort steht ein Datum, wann ich zu erscheinen habe. Und wenn ich nicht hinkomme, dann kommen die Leute nach Hause und fragen.

R: Zeigen Sie mir noch, wo Sie das nachgeschaut haben.

BF kommt der Aufforderung nach.

BF: Es steht auf RUSSISCH.

R: Die D kann es mir übersetzen.

BF: Das ist ein Ausweis.

D: Für einen Bürger, der der Einberufung zum Wehrdienst unterliegt.

R: Dieses Foto haben Sie bereits beim BFA vorgelegt. Korrekt?

BF: Da ist auch ein Stempel, dass ich tauglich bin.

R: Ist es das Foto, welches ich bereits kenne?

BF: Das Foto habe ich geschickt.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren müssten, z.B. nach MOSKAU?

BF: In MOSKAU wird es noch schlimmer sein, weil es dort die RUSSISCHE Polizei gibt. Man muss immer den Pass mitführen, wenn man irgendwohin geht. Der Pass wird dann kontrolliert und man schaut dann in der Datenbank nach, ob man eben im Register ist oder nicht. Und ob man bereits eine Ladung erhalten hat oder nicht. Und dann wird man gleich mitgenommen.

R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

BF: Nein.

R: Sie sind weder österreichischer Staatsangehöriger noch Unionsbürger und verfügen über abgesehen von dem Aufenthaltsrecht nach dem AsylG über keinen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der EU, ist das korrekt?

BF: Genau.

R an RV: Der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46 FPG ist geduldet?R an Regierungsvorlage, Der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46, FPG ist geduldet?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

R an RV: Ist der BF in Österreich Opfer von Gewalt geworden, weshalb eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können?R an Regierungsvorlage, Ist der BF in Österreich Opfer von Gewalt geworden, weshalb eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können?

RV: Nein, das ist nicht der Fall.Regierungsvorlage, Nein, das ist nicht der Fall.

R: Sie stellten am 06.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Transitbereich des Flughafens WIEN-SCHWECHAT. Sie wurden am 08.11.2022 von der Polizei erstbefragt und am 14.02.2023 vom BFA einvernommen. Mit Bescheid vom 24.02.2023 wies das Bundesamt Ihren Antrag ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 08.03.2023 zugestellt. Sie erhoben durch die BBU am 10.03.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Bleiben die Beschwerde und die darin gestellten Anträge aufrecht?

RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja.

R: Sind seit Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind?

BF: Es sind Leute nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt.

R: Beschreiben Sie mir was da konkret passiert ist.

BF: Ich habe die Ladung geschickt. Dort steht das Datum wann ich zu erscheinen haben. Wenn man nicht kommt, dann kommen die Leute dann und sie fragen, warum man nicht gekommen ist.

R: Was ist konkret passiert?

BF: Die Leute haben meinen Vater gefragt, wo ich bin und warum ich nicht gekommen bin.

R: Welche Leute?

BF: Leute vom Wehrkommando.

R: Was war die Konsequenz?

BF: Sie haben meinen Vater gefragt, wo ich mich befinde. Mein Vater hat gesagt, dass ich nach Österreich zwecks Behandlung gefahren bin.

R: Und welche Konsequenzen hatte das?

BF: Die Leute haben gesagt, dass ich dort zu erscheinen habe und sie haben gefragt, wann ich zurückkommen werde. Mein Vater hat gesagt, dass er nicht weiß, wann meine Behandlung zu Ende sein wird.

R: Was war die Konsequenz?

BF: Sie haben gesagt, dass man das mitteilen soll, wenn ich zurückkomme, weil ich zu ihnen kommen soll, weil ich tauglich bin und vom Wehrkommando registriert wurde. Und weil ich gesund bin und zum Dienst bereit bin.

R: Woher wissen Sie davon?

BF: Woher die wissen, dass ich gesund bin?

R: Nein, woher Sie wissen, dass das passiert ist.

BF: Mein Vater hat mir das gesagt.

R: Wie halten Sie von Österreich aus Kontakt zu Ihrem Vater?

BF: Über WhatsApp.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung am 10.03.2023 neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?

BF: Ist subsidiärer Schutz Asyl?

R erklärt subsidiären Schutz.

BF: Nein.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung am 10.03.2023 neue Umstände eingetreten, die betreffend die Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind?

BF: Es gab noch ein paar Mal die Mobilisierung. Dort waren viele Freunde von mir in meinem Alter. Sie wurden in den Krieg geschickt.

R: Von wem wurden sie in den Krieg geschickt?

BF: Die Polizei und wie heißt das? Es gibt viele militärische Abteilungen. Es gibt einen Bezirksinspektor und für jeden Bezirk gibt es einen Bezirksinspektor. Er weiß alle Adressen und weiß, wer wo wohnt. Die Leute kommen mit dem Bezirksinspektor und nehmen die Leute mit.

R: Die Freunde, die in den Krieg geschickt wurden, was haben die beruflich gemacht?

BF: Viele haben mit mir trainiert, waren in der Schule, waren mit mir im College, manche haben als Jurist und manche als Schweißer gearbeitet.

R: Wo haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis zur Ausreise lebt?

BF: In TSCHETSCHENIEN.

R: Wo?

BF: Soll ich die Adresse nennen?

R: Ja.

BF: Die Straße heißt 8 XXXX . Die Straße hat auch eine andere Bezeichnung: XXXX .BF: Die Straße heißt 8 römisch 40 . Die Straße hat auch eine andere Bezeichnung: römisch 40 .

R: Mit wem haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION zusammengelebt?

BF: Mit meinem Vater.

R: Wo leben Ihre Eltern XXXX und XXXX aktuell?R: Wo leben Ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 aktuell?

BF: Mein Vater lebt dort. Meine Mutter lebt in einer Wohnung.

R: Verstehe ich Sie richtig, Ihr Vater lebt an der Adresse, an der Sie gemeldet sind?

BF: Ja.

R: Wo lebt Ihre Mutter? Wo ist ihre Wohnung?

BF: In der Wohnung, nicht weit von dort.

R: Auch in GROSNY?

BF: Ja.

R: Wovon leben Ihre Eltern aktuell? Sie müssten jetzt fast 60 Jahre alt sein.

BF: 1965 ist das Geburtsjahr meiner Eltern.

R: Wovon leben sie aktuell?

BF: Mein Vater hat als Busfahrer gearbeitet. Jetzt hat er gekündigt. Er arbeitet jetzt bei einer Tankstelle.

R: Und die Mutter?

BF: Meine Mutter ist Köchin.

R: Bekommen sie dazu eine Alterspension?

BF: Ja.

R: Heißt Ihr Bruder XXXX (AS 7) oder XXXX (AS 104)?R: Heißt Ihr Bruder römisch 40 (AS 7) oder römisch 40 (AS 104)?

BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 .

R: Wann ist Ihr Bruder geboren?

BF: 20. Juli 1999.

R: Wo lebt Ihr Bruder aktuell?

BF: Mit meiner Mutter.

R: Wie alt sind Ihre Schwestern XXXX und XXXX ?R: Wie alt sind Ihre Schwestern römisch 40 und römisch 40 ?

BF: 1992 glaube ich ist eine geboren. Die andere ist ein Jahr älter als die andere.

R: Sie haben nämlich in der EB gefragt, Ihre Schwester XXXX ist fünf Jahre alt. Ich frage mich, wie sich das ausgeht?R: Sie haben nämlich in der EB gefragt, Ihre Schwester römisch 40 ist fünf Jahre alt. Ich frage mich, wie sich das ausgeht?

BF: Fünf Jahre?

R: Ja.

BF: Ich bin der Jüngste in der Familie.

R: Wo leben Ihre Schwestern aktuell?

BF: Sie sind verheiratet und leben ebenfalls in GROSNY.

R: Wovon leben Ihre Schwestern aktuell?

BF: Ihre Ehemänner arbeiten und sie finanzieren sie. Sie bekommen auch Geld für die Kinder.

R: Sie machten Ihren Angaben zufolge MMA in der RUSSISCHEN FÖDERATION – machen Ihre Geschwister auch Sport?

BF: Nein, nur ich.

R: Welche sonstigen Verwandten haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Onkel, Großeltern, …

BF: Ich habe viele Verwandte. In GROSNY?

R: Überhaupt in der RUSSISCHEN FÖDERATION.

BF: Wirklich viele, sehr viele.

R: Wo leben Ihre vielen Verwandten?

BF: Wenn ich jetzt alle aufzählen soll, dann reicht das Papier nicht aus.

R: Ich schränke ein. Haben Sie Verwandte außerhalb TSCHETSCHENIENS?

BF: Außerhalb von RUSSLAND?

R: Außerhalt von TSCHETSCHENIEN.

BF: Ja, habe ich in MOSKAU. Dort lebt der Bruder meines Vaters.

R: Wie halten Sie von Österreich aus den Kontakt zu Ihren Familienangehörigen und Verwandten aufrecht?

BF: Über WhatsApp.

R: Sie haben vorhin gefragt wegen Verwandten außerhalb RUSSLANDS. Haben Sie auch Verwandte außerhalb RUSSLANDS.

BF: Ja, in DEUTSCHLAND habe ich Verwandte.

R: Wie sind Sie mit denen verwandt?

BF: Cousin meines Vaters und seine Kinder.

R: Wie halten Sie zum Cousin Ihres Vaters und dessen Kindern Kontakt?

BF: Über WhatsApp und Instagram.

R: Sie sind weiter RUSSISCHER Staatsangehöriger, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger und muslimischen Glaubens – SUNNIT?

BF: Ja.

R: Gehören Sie dem salafistischen oder dschihadistischen Islam an? Sind Sie „Wahabite“?

BF: Nein.

R: Waren Sie jemals in SYRIEN oder im IRAK?

BF: Nein.

R: Sind Sie politisch oder exilpolitisch tätig?

BF: Nein, ich habe mich nur mit Sport beschäftigt.

R: Sind Sie journalistisch tätig?

BF: Nein.

R: Führen Sie einen Blog oder etwas Ähnliches?

BF: Ich bin ein professioneller Kämpfer und bin auf Instagram vertreten.

R: Mit politischen oder sportlichen Aktivitäten?

BF: Nur mit sportlichen.

R: Sind Sie als Menschenrechtsverteidiger aktiv?

BF: Nein.

R: Sie gaben in der EV an, dass Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht vorbestraft sind und keine Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten hatten und legal ausreisten. Stimmt das?

BF: Ja.

R zitiert aus der Verhandlungsschrift von XXXX vom 26.05.2023:R zitiert aus der Verhandlungsschrift von römisch 40 vom 26.05.2023:

„R: Gab es einen konkreten Vorfall, ein konkretes Ereignis, wieso Sie die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen haben?

BF: Ja, es gab einen Fall. Wir waren mit einem Freund von mir draußen im Hof. Wir sind auf einer Bank gesessen und dann sind wir kurz weggegangen, um uns Essen zu holen. Nachdem wir zurückgekommen sind, wurde genau ein Auto in diesem Hof zur Explosion gebracht. In dem Moment waren schon Polizisten und viele Menschen dort. Wir haben große Angst bekommen. Dann sind wir nach Hause gegangen. Am nächsten Tag, ganz in der Früh, hat jemand ganz stark und laut an die Tür geklopft, meine Mutter hat die Tür aufgemacht, dort standen Menschen, die nach mir gesucht haben, sie haben meine Mutter angeschrien und gefragt, wo ich bin. Meine Mutter hat geweint und hat mich geholt. Diese Leute haben mich weggenommen und ins Auto gestoßen und zu einer Stelle geführt. Diese Leute haben auch meine Mutter gestoßen.

R: Wann war dieser Vorfall?

BF: Gegen Ende JULI, Anfang AUGUST 2022.

R: Wo war das alles. Wo sind Sie da unterwegs gewesen?

BF: Es gab dort einen Park und viele Privathäuser und dazwischen lagen viele Wohnblocks. Es war nicht weit vom Ort, wo ich wohne. 300, 400 Meter entfernt.

R: Wo war jetzt der Hof?

BF: Diese Straße heißt XXXX und quer war die Straße namens XXXX .BF: Diese Straße heißt römisch 40 und quer war die Straße namens römisch 40 .

R: Beschreiben Sie mir bitte diese Situation. Mit wem waren Sie in dem Hof?

BF: Ich war mit einem Freund. 10 Meter von uns war auch ein Lebensmittelgeschäft. Ich glaube, sie haben uns aufgrund der Überwachungskamera gesehen, dass wir dort waren, auf diesem Hof.

R: Bitte schildern Sie mir das detailreicher. Wie hieß der Freund, waren noch andere Personen anwesend, wie groß war der Hof? Schildern Sie mir bitte die Situation.

BF: Der Freund heißt XXXX . Er wohnt jetzt auch mit mir im Asylheim.BF: Der Freund heißt römisch 40 . Er wohnt jetzt auch mit mir im Asylheim.

R: Wissen Sie das Geburtsdatum von XXXX ?R: Wissen Sie das Geburtsdatum von römisch 40 ?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Woher kennen Sie XXXX - XXXX ?R: Woher kennen Sie römisch 40 - römisch 40 ?

BF: Wir sind zusammen aufgewachsen, wir kennen uns seit unserer Kindheit, wir haben zusammen Boxkurse besucht und Fußball gespielt.

R: An welcher Adresse lebt XXXX jetzt?R: An welcher Adresse lebt römisch 40 jetzt?

BF: Mit mir im Asylheim.

R: XXXX F?R: römisch 40 F?

BF: Ja.

R: Haben Sie da Zimmernummern?

BF: Wir wohnen gemeinsam im Zimmer mit der XXXX .BF: Wir wohnen gemeinsam im Zimmer mit der römisch 40 .

R: Wie kommt es, dass Sie gemeinsam in einem Asylheim in Österreich leben, wie hat das funktioniert?

BF: Ich habe einen Brief an das Unterkunftslager in SCHWECHAT geschrieben und darum gebeten, dass Sie XXXX zu mir umleiten in mein Zimmer, in meinem Asylheim, weil er kein Deutsch und kein Englisch kann.BF: Ich habe einen Brief an das Unterkunftslager in SCHWECHAT geschrieben und darum gebeten, dass Sie römisch 40 zu mir umleiten in mein Zimmer, in meinem Asylheim, weil er kein Deutsch und kein Englisch kann.

R: Wann ist XXXX nach Österreich gekommen?R: Wann ist römisch 40 nach Österreich gekommen?

BF: Ein Monat später als ich.“

Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe alles verstanden. Ich habe diesbezüglich keine Beweise gehabt. Deswegen habe ich darüber nicht erzählt. Ich könnte vieles sagen, aber ich habe ja keine Beweise, die das untermauern.

R: Das BVwG hat im Verfahren von XXXX mit langer Begründung dargestellt, warum dieses Vorbringen nicht zutrifft. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das BVwG hat im Verfahren von römisch 40 mit langer Begründung dargestellt, warum dieses Vorbringen nicht zutrifft. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Wie meinen Sie? Dass das unglaubwürdig war?

R: Ja.

BF: Wie unglaubwürdig?

R: Das Gericht hat festgestellt, dass diese Geschichte nicht stimmt.

BF: Ich hatte keine Beweise dafür, deswegen habe ich das gar nicht erzählt. Wenn ich irgendwelche Beweise dafür hätte, dann hätte ich das auch schildern können.

R: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie im Falle der Rückkehr als Deserteur eingesperrt werden. Warum sind Sie Ihrer Meinung nach Deserteur?

BF: Für die Dienstverweigerung gibt es ein Strafverfahren und ein Strafverfahren wurde auch gegen viele meiner Freunde eingeleitet. Ich bin ja auch nicht hingegangen. Deswegen gibt es möglicherweise auch Strafverfahren gegen mich. Wenn man die Ladung bekommt, steht auf der Rückseite eine Belehrung, was einem droht, wenn man sich weigert, den Dienst zu verrichten.

R: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie im Falle der Rückkehr „in den Krieg geschickt“ werden. Wie sollen Sie in den Krieg geschickt werden?

BF: Viele werden über MOSKAU nach Hause geschickt. Möglicherweise hätte man mich gleich von MOSKAU aus dorthin geschickt. Oder die MOSKAUER Polizei wird mich nach Tschetschenien überstellen und ich werde von dort dorthin geschickt. Weil ich im Wehrregister bin und ich eine Ladung bekommen habe.

R: Ihr Bruder ist 26, im wehrpflichtigen Alter. Warum wurde er nicht eingezogen.

BF: Er hat Probleme mit den Augen und dem Gehör.

R: Wann waren Sie bei der Stellung?

BF: Ich habe ein Foto gezeigt, dort ist es gestanden.

R: Beschreiben Sie, wie die Stellung abgelaufen ist!

BF: Sie meinen, die militärische medizinische Kommission?

R: Beschreiben Sie mir, wie das abgelaufen ist.

BF: Von der Schule wurden wir dorthin mit einem Fahrzeug, Marke GAZELLE dorthin gebracht. Das schaut wie ein Bus aus. Wir sind also dorthin gefahren. Jeder von uns hat ein Schriftstück bekommen, dort ist gestanden, dass wir in jedes Zimmer reinkommen sollen. Dort wurden die Augen überprüft. Ich meine, man wurde aus medizinischer Sicht überprüft. Und jeder sollte einen Stempel bekommen.

R: Und?

BF: Wir sind das alles durchgegangen. Wir haben alle Stempel bekommen. Wir haben diese Schriftstücke in der Schule abgegeben.

R: Ist sonst noch etwas bei der Stellung passiert?

BF: Nein, nur eine Überprüfung.

R: Sie haben am Schluss der Überprüfung einen Stempel bekommen und haben das in der Schule vorgezeigt, richtig?

BF: Und nach einer Woche oder nach zwei Wochen habe ich dann den Ausweis bekommen, dass ich tauglich bin.

R: Welchen Ausweis?

BF: Den Ausweis, den ich heute gezeigt habe.

R: Können und wollen Sie diesen Ausweis im Original vorlegen?

BF: Ich müsste schauen, wie man ihn nach Österreich bringen könnte. Es ist nämlich so, dass der Fahrer große Probleme bekommt, wenn man so einen Ausweis an der Grenze findet, z.B. in BELARUS. Oder bei der Ausreise aus RUSSLAND.

R: Sie haben eine Vorladung zum Einzug zum Militärdienst vorgelegt. Wie sind Sie an diese gekommen?

BF: Als ein Fahrer meine Sachen gebracht hat, ich meine es gibt Fahrer, die nach RUSSLAND und wieder zurückkommen. Ich meine, als man meine Sachen gebracht hat, hat man dieses Dokument zusammengerollt und zwischen den Sachen versteckt. Wenn es mit dem Ausweis auch so gelingt, dann kann ich ihn auch vorlegen. Aber ich müsste mal schauen, wer jetzt hinfährt.

R: Wie haben die Behörden diese Vorladung zugestellt?

BF: An der Adresse, an der ich gelebt habe, wurde das Dokument meinem Vater übergeben.

R: Wann haben die Behörden diese Vorladung zugestellt?

BF: Das war 2023, im Februar glaube ich. Aber an ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern.

R: Ich habe die Kopie von zwei Seiten dieses Ausweises im Akt. Sie haben den Ausweis im Original bis dato nicht vorgelegt, ist das richtig?

BF: Das Original ist in TSCHETSCHENIEN. Ich habe ihn im Verfahren nicht vorgelegt.

R: Wann, wie und warum wurde Ihnen dieser Ausweis ausgestellt?

BF: Als ich beim Wehrkommando medizinisch untersucht wurde und ich einen Stempel bekommen habe, dass ich gesund bin und die Untersuchung durchlaufen habe. Ich habe nach ein oder zwei Wochen in der Schule diesen Ausweis erhalten.

R: In der Einvernahme haben Sie beides nur in Kopie vorgelegt und angegeben, dass Sie sie auf Ihrem Handy haben. Warum hatten Sie sie als Foto auf Ihrem Handy?

BF: Welche Fotos?

R: Sie haben zwei Fotos vorgelegt.

R zeigt dem BF die vorgelegten Kopien des Ausweises.

R: Warum haben Sie diese Kopien angefertigt?

BF: Um zu zeigen, dass ich im Wehrregister und dass ich gesund bin und tauglich für den Militärdienst bin.

R: Können und wollen Sie mittlerweile, die in der EV 2023 angekündigte, Einreiseverweigerung durch GEORGIEN vorlegen? Als Original vorliegen habe ich nur die Ladung und den Inlandsreisepass!

BF: Ich habe es nicht. Ich habe es nicht mitgenommen, weil ich Angst hatte, dass man mich mit diesem Dokument an der Grenze anhalten wird. Möglicherweise hätte ich dann deswegen Probleme bekommen.

R: Sie haben sich die Vorladung nachschicken lassen, die Einreiseverweigerung aber nicht, sehe ich das richtig?

BF: Genau.

R an D: Wie heißt der Ausweis?

D: Dieser Ausweis heißt Ausweis für einen Bürger, der der Einberufung zum Wehrdienst unterliegt.

R: Wird dieser Ausweis auch Wehrdienstbuch bezeichnet?

D: Nein. Da gibt es ein gesondertes Dokument, welches Wehrdienstbuch heißt.

[…]

R: Betreffend Ausbildungsmaßnahmen in Österreich legten Sie vor:

?        Teilnahme am XXXX – Werte, Empowerment und Gleichberechtigung vom 30.05.2023? Teilnahme am römisch 40 – Werte, Empowerment und Gleichberechtigung vom 30.05.2023

?        Teilnahme an einem Brückenkurs des XXXX (Regeln, Sitten und Gebräuche sowie Umgang in Österreich kennenlernen und Vorbereitung für Pflichtschulabschlusskurs) 25.05.2023 und Kursbestätigung vom 06.07.2023 (Dauer 20.02.2023-06.07.2023)? Teilnahme an einem Brückenkurs des römisch 40 (Regeln, Sitten und Gebräuche sowie Umgang in Österreich kennenlernen und Vorbereitung für Pflichtschulabschlusskurs) 25.05.2023 und Kursbestätigung vom 06.07.2023 (Dauer 20.02.2023-06.07.2023)

?        Kursbuchung für 1. Semester Pflichtschulabschlusskurs ab 04.09.2023

?        Zeugnis der Abschlussprüfung in MATHEMATIK vom 22.05.2024

?        Erste Hilfe Grundkurs iSd XXXX vom 27.06.2024? Erste Hilfe Grundkurs iSd römisch 40 vom 27.06.2024

?        Theoretische Fahrprüfung vom 14.08.2025

R: Haben Sie sonst diesbezüglich noch etwas vorzulegen?

RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor:

?        Vorläufiger Führerschein vom 05.09.2025

R: Wieviel fehlt Ihnen noch für den Pflichtschulabschluss?

BF: Ich muss noch eine Prüfung schaffen, schriftlich und dann mündlich in Geschichte im Oktober. Dann werde ich B1 haben.

R: Haben Sie einen Beleg dafür? Ich habe nur die Anmeldung für das erste Semester und die Mathematikprüfung.

BF: Ich habe alle Prüfungen geschafft.

R: Haben Sie Belege dafür?

BF: Für jede bestandene Prüfung haben wir ein Zeugnis bekommen. Ich habe nicht alle genommen.

R: Ein Pflichtschulabschluss besteht nicht nur aus Mathematik und Gesundheit. Wo ist der Rest?

BF: Ich habe nicht alle genommen. Im Oktober gibt es wieder eine Prüfung. Wenn ich die Prüfung bestehe, werde ich diesbezüglich ein Zeugnis bekommen.

R ergänzt: Es liegt auch das Zeugnis für Gesundheit und Soziales vom 08.02.2024 vor.

BF: Ja.

R: Vorgelegt haben Sie eine Bestätigung des Quartiers des XXXX , dem ich entnehme, dass Sie auch Remunerationstätigkeiten machten. Stimmt das?R: Vorgelegt haben Sie eine Bestätigung des Quartiers des römisch 40 , dem ich entnehme, dass Sie auch Remunerationstätigkeiten machten. Stimmt das?

BF: Ja, aber ich bekomme kein Geld dafür. Ich habe nur geholfen.

R: Haben Sie Taschengeld in der Grundversorgung bekommen?

BF: In der XXXX meinen Sie?BF: In der römisch 40 meinen Sie?

R: Ja.

BF: Ja.

R: Aktenkundig ist ein Strafverfahren wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aus 2023 wegen der Beschäftigung bei der XXXX . Wie endete das Verfahren?R: Aktenkundig ist ein Strafverfahren wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aus 2023 wegen der Beschäftigung bei der römisch 40 . Wie endete das Verfahren?

BF: Ich habe eine Bestätigung erhalten. Ich habe € 500 Strafe bekommen. Ich habe das der XXXX gezeigt. Dort stand, dass ich mich illegal in Österreich befinde. Ich habe dann der XXXX meine weiße Karte abgegeben und die XXXX hat gesagt, dass ich mit der weißen Karte gar nicht illegal da sein kann. Das heißt, dass ich legal da bin. In Bezug auf die Strafe ist es so, dass das Geld, das ich während meiner Arbeitstätigkeit erhalten habe, ich zurückzahlen musste. Ich habe von der XXXX jeden Monat ca. € 40 bekommen und die XXXX hat mir diese € 40 nicht ausbezahlt, weil ich ja zuerst diese Strafe abzahlen musste. Es war eine Ratenzahlung.BF: Ich habe eine Bestätigung erhalten. Ich habe € 500 Strafe bekommen. Ich habe das der römisch 40 gezeigt. Dort stand, dass ich mich illegal in Österreich befinde. Ich habe dann der römisch 40 meine weiße Karte abgegeben und die römisch 40 hat gesagt, dass ich mit der weißen Karte gar nicht illegal da sein kann. Das heißt, dass ich legal da bin. In Bezug auf die Strafe ist es so, dass das Geld, das ich während meiner Arbeitstätigkeit erhalten habe, ich zurückzahlen musste. Ich habe von der römisch 40 jeden Monat ca. € 40 bekommen und die römisch 40 hat mir diese € 40 nicht ausbezahlt, weil ich ja zuerst diese Strafe abzahlen musste. Es war eine Ratenzahlung.

[Im Zuge der Rückübersetzung: Die Strafe selbst wurde widerrufen, aber während ich gearbeitet habe, habe ich auch die GVS bezogen. Das waren € 49 pro Woche. Deswegen hat dann die XXXX die Leistungen eingestellt bzw. temporär eingestellt, um zu diesen Betrag wieder zu kommen. Ich habe das auf diesem Wege zurückbezahlt.][Im Zuge der Rückübersetzung: Die Strafe selbst wurde widerrufen, aber während ich gearbeitet habe, habe ich auch die GVS bezogen. Das waren € 49 pro Woche. Deswegen hat dann die römisch 40 die Leistungen eingestellt bzw. temporär eingestellt, um zu diesen Betrag wieder zu kommen. Ich habe das auf diesem Wege zurückbezahlt.]

R: Sie legten eine Arbeitsbestätigung für XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab 14.12.2023 vor und den AMS-Bescheid für 07.02.2024 bis 06.02.2025 im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Sie waren Essenslieferant. Wie lieferten Sie aus?R: Sie legten eine Arbeitsbestätigung für römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab 14.12.2023 vor und den AMS-Bescheid für 07.02.2024 bis 06.02.2025 im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Sie waren Essenslieferant. Wie lieferten Sie aus?

BF: Ich habe mit dem Fahrrad als Essenszusteller gearbeitet.

R: Sie hatten auch eine Beschäftigungsbewilligung von 13.09.2023 bis 12.09.2024 (für die XXXX ). Was haben Sie dort gearbeitet?R: Sie hatten auch eine Beschäftigungsbewilligung von 13.09.2023 bis 12.09.2024 (für die römisch 40 ). Was haben Sie dort gearbeitet?

BF: 13.09. welchen Jahres?

R: 2023.

BF: 13.09.?

R sieht im Gerichtsakt nach.

R: 13.09.2023 – 12.09.2024 sagt der Bescheid des AMS.

BF: Bis wann?

R: 12.09.2024. Das war der AMS Bescheid.

BF: Mein erster Arbeitstag war am 14.12. bei XXXX .BF: Mein erster Arbeitstag war am 14.12. bei römisch 40 .

R: 14.12. welchen Jahres?

BF: 2023.

R: Im SVA Auszug sehe ich: XXXX 17.11.2022 – 19.01.2023, XXXX 14.12.2023 – 30.09.2024. Danach geringfügig bis 16.10.2024. Danach AMS Bezug von 25.11.2024 – 02.02.2025. Und dann wieder eine Anstellung ab 03.02.2025. Haben Sie für die XXXX , für die Sie die Arbeitsbewilligung hatten, nicht gearbeitet?R: Im SVA Auszug sehe ich: römisch 40 17.11.2022 – 19.01.2023, römisch 40 14.12.2023 – 30.09.2024. Danach geringfügig bis 16.10.2024. Danach AMS Bezug von 25.11.2024 – 02.02.2025. Und dann wieder eine Anstellung ab 03.02.2025. Haben Sie für die römisch 40 , für die Sie die Arbeitsbewilligung hatten, nicht gearbeitet?

BF: Das ist XXXX . [Im Zuge der Rückübersetzung: Ich glaube nicht, dass es XXXX war; ich weiß nicht mehr, was die XXXX war.]BF: Das ist römisch 40 . [Im Zuge der Rückübersetzung: Ich glaube nicht, dass es römisch 40 war; ich weiß nicht mehr, was die römisch 40 war.]

R: Was ist XXXX oder die XXXX ?R: Was ist römisch 40 oder die römisch 40 ?

BF: Ab 07.11.2022 habe ich bei XXXX gearbeitet.BF: Ab 07.11.2022 habe ich bei römisch 40 gearbeitet.

R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?

BF: 2 ½ oder drei Monate lang. Danach habe ich nur für XXXX gearbeitet. Vorher, weiß nicht. Ich weiß nicht, was dort steht.BF: 2 ½ oder drei Monate lang. Danach habe ich nur für römisch 40 gearbeitet. Vorher, weiß nicht. Ich weiß nicht, was dort steht.

R: Grundversorgung bezogen Sie bis Anfang 2024. Stimmt das?

BF: Ich habe von 14.12.2023 bis Oktober 2024, zehn Monate glaube ich, beim Essenszusteller XXXX gearbeitet.BF: Ich habe von 14.12.2023 bis Oktober 2024, zehn Monate glaube ich, beim Essenszusteller römisch 40 gearbeitet.

R: Ist XXXX ?R: Ist römisch 40 ?

BF: Ja, genau. Danach habe ich mich beim AMS angemeldet und einen Antrag für eine Arbeitsbewilligung beim AMS gestellt. Ca. zwei oder drei Monate habe ich gewartet. Am 03.02.2025 habe ich eine Arbeitsbewilligung erhalten. Ich arbeite immer noch.

R: Aktuell haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung von 07.01.2025 bis 06.01.2026 für XXXX , und arbeiten dort seit Februar 2025 Vollzeit. Als was arbeiten Sie?R: Aktuell haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung von 07.01.2025 bis 06.01.2026 für römisch 40 , und arbeiten dort seit Februar 2025 Vollzeit. Als was arbeiten Sie?

BF: Ich arbeite als Spediteur in einer Spedition für die XXXX .BF: Ich arbeite als Spediteur in einer Spedition für die römisch 40 .

R: Was machen Sie da?

BF: Möbel zustellen und aufbauen. Waschmaschine, Geschirrspüler, alles anschließen.

R: Haben Sie eine Ausbildung als Möbelmonteur oder Elektriker?

BF: Nein, aber als ich in TSCHETSCHENIEN war, habe ich in diesem Bereich mit meinem Vater gearbeitet. Ich meine es war so, dass ich mit meinem Vater das gemeinsam gemacht haben. Wenn wir z.B. einen Geschirrspüler gekauft haben, haben wir das zusammen angeschlossen. Oder wenn wir einen Schrank oder Bett gekauft haben, haben wir das gemeinsam zusammengebaut.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ?

BF: Sie ist meine Arbeitgeberin.

RV legt vor: Dienstvertrag, das Dokument wird in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Dienstvertrag, das Dokument wird in Kopie zum Akt genommen.

RV: Frau XXXX hat einen Vertrag mit den XXXX .Regierungsvorlage, Frau römisch 40 hat einen Vertrag mit den römisch 40 .

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX , bei der Sie seit Jänner gemeldet sind?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 , bei der Sie seit Jänner gemeldet sind?

BF: Das ist die Schwester von XXXX .BF: Das ist die Schwester von römisch 40 .

R: Wie ist Ihre Beziehung zu XXXX aktuell?R: Wie ist Ihre Beziehung zu römisch 40 aktuell?

BF: Normal. Vor zwei Wochen hat er sich unserem Fußballteam angeschlossen und trainiert auch jetzt mit uns.

R: Leben Sie aktuell in einer Beziehung?

BF: Ja.

R: Mit wem?

BF: Ich hatte eine Beziehung zu einer Frau, aber (BF zeigt „naja“). Jetzt haben wir eine Pause.

R: Leben Sie aktuell in einer Beziehung?

BF: Nein, derzeit nicht.

R: Haben Sie ein Kind in Österreich?

BF: Nein.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie 2025 vom XXXX gewechselt sind?R: Sehe ich es richtig, dass Sie 2025 vom römisch 40 gewechselt sind?

BF: Ja, genau.

R: Das ist der Verein, wo XXXX jetzt auch trainiert?R: Das ist der Verein, wo römisch 40 jetzt auch trainiert?

BF: Ja.

R: 2023 legten Sie ein Unterstützungsschreiben des XXXX vor, bei dem Sie Obmann-Stellvertreter sind, 2025 vom XXXX in WIEN. Haben Sie den Verein gewechselt?R: 2023 legten Sie ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 vor, bei dem Sie Obmann-Stellvertreter sind, 2025 vom römisch 40 in WIEN. Haben Sie den Verein gewechselt?

BF: Nicht gewechselt. Ich trainiere auch ab und zu bei XXXX in WIEN. Aber meistens bereite ich mich bei XXXX auf Kämpfe vor.BF: Nicht gewechselt. Ich trainiere auch ab und zu bei römisch 40 in WIEN. Aber meistens bereite ich mich bei römisch 40 auf Kämpfe vor.

R: Haben Sie in Österreich schon Kämpfe bestritten?

BF: Ja, genau.

R: Bezieht sich das heute vorgelegte auf XXXX ?R: Bezieht sich das heute vorgelegte auf römisch 40 ?

BF: Im NOVEMBER 2024 ist XXXX das erste Mal als Veranstalter nach Österreich gekommen. Dann habe ich dort gekämpft. Ich habe gewonnen. Danach haben sie mir einen Vertrag geschickt. Das ist ein Vertrag.BF: Im NOVEMBER 2024 ist römisch 40 das erste Mal als Veranstalter nach Österreich gekommen. Dann habe ich dort gekämpft. Ich habe gewonnen. Danach haben sie mir einen Vertrag geschickt. Das ist ein Vertrag.

R: Was kämpfen Sie dort?

BF: Kampfsport.

R: Was machen Sie bei XXXX ?R: Was machen Sie bei römisch 40 ?

BF: Ich mache alles, Ringen, Boxen. MMA.

R: Sie machen MMA?

BF: Ja. In der Früh mache ich Boxen, am Abend mache ich Ringen.

R: Seit Ende 2024 sind Sie bei XXXX ?R: Seit Ende 2024 sind Sie bei römisch 40 ?

BF: Ich habe noch nicht unterschrieben, das ist ein Angebot. Die machen meistens in Slowenien und Spanien, ganz Europa. Die Veranstalter sind aus Bahrein. Zurzeit habe ich keine Möglichkeit, ich darf nicht ausreisen.

R: Machen Sie sonst noch etwas in Ihrer Freizeit?

BF: Ich spiele Fußball. Ich arbeite. Ich spende Blut, alle sechs Wochen beim XXXX .BF: Ich spiele Fußball. Ich arbeite. Ich spende Blut, alle sechs Wochen beim römisch 40 .

R: Sind Sie ehrenamtlich tätig?

BF: Ich habe dort gearbeitet, wo das Essen verteilt wird für Obdachlose. Ich habe dort das Essen verteilt. Ich habe auch geholfen, dort wo es die Kleidung und verschiedene Sachen für die Ukraine gibt. Wir haben die Sachen aus dem Container geholt.

R: Haben Sie dazu eine Bestätigung?

BF: Nein, leider.

R: Sie waren in Österreich bei XXXX gemeldet, haben mit XXXX gearbeitet und trainieren im Verein von XXXX , wo Sie seit August 2024 mit XXXX stellvertretender Obmann sind – sehe ich es richtig, dass Sie einen großen TSCHETSCHENISCHEN Bekanntenkreis in Österreich haben, der Sie unterstützt?R: Sie waren in Österreich bei römisch 40 gemeldet, haben mit römisch 40 gearbeitet und trainieren im Verein von römisch 40 , wo Sie seit August 2024 mit römisch 40 stellvertretender Obmann sind – sehe ich es richtig, dass Sie einen großen TSCHETSCHENISCHEN Bekanntenkreis in Österreich haben, der Sie unterstützt?

BF: Nicht so viel, aber schon.

R an D: Welche Universitäten gibt es in GROSNY?

D: XXXX , es gibt noch eine Zweigstelle der MOSKAUER staatlichen Universität, benannt nach XXXX und es gibt die XXXX , benannt nach dem M. D. MILLIONSHCHIKOV.D: römisch 40 , es gibt noch eine Zweigstelle der MOSKAUER staatlichen Universität, benannt nach römisch 40 und es gibt die römisch 40 , benannt nach dem M. D. MILLIONSHCHIKOV.

R: Zu welcher Universität gehörte die pädagogische Hochschule, an der Sie studiert haben?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Haben Sie auch Turniere an Ihrer Universität bestritten?

BF: Ja.

R: Welche Turniere?

BF: Einmal pro Jahr gab es einen Wettbewerb unter den Studenten der Universität. Es gab auch einzelne Wettbewerbe zwischen den Universitäten. Die Leute, die gute Sportler waren von jeder Uni wurden auserwählt. Da wurde in TSCHETSCHENIEN ein großer Wettbewerb organisiert. Ich habe die Ausbildung zum Trainer Sport und Körperkultur. Und deswegen musste ich auch auftreten.

R: Haben Sie auch Armdrückturniere gemacht?

BF: Nein.

R: Sind Sie seit Ihrer Einreise im November 2022 jemals aus Österreich ausgereist?

BF: Nein.

R: Sehe ich es richtig, dass XXXX , geboren am XXXX Ihr Bruder ist?R: Sehe ich es richtig, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 Ihr Bruder ist?

BF: Ja.

R: XXXX R: römisch 40

. Ich kann dem nicht entnehmen, dass Ihr Bruder Probleme mit dem Sehen und Hören hat. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Wann war denn das? War das 2021?

R: Das eine war XXXX , das andere war am XXXX R: Das eine war römisch 40 , das andere war am römisch 40

BF: XXXX .?BF: römisch 40 .?

R: Ja. Am XXXX XXXX .R: Ja. Am römisch 40 römisch 40 .

BF: Als ich zuhause war, hat er bei der Mutter gelebt. Ich habe bei meinem Vater gelebt. So wie ich es weiß, hat er nicht gearbeitet.

R: XXXX .R: römisch 40 .

BF: Als ich dort war, hat er das nicht gemacht.

R: Sie sagten, Ihr Bruder hat nicht gearbeitet. Was hat er gemacht?

BF: 2020 oder 2021 war er in MOSKAU. Da hat er in einem Geschäft gearbeitet. Danach nicht mehr.

R: Hat er auch studiert?

BF: Ja, im College.

R: In welchem College?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Aber er hat einen PROGRAMMIERERAUSBILDUNG gemacht.

R: XXXX .R: römisch 40 .

BF: Wann war das?

R: Exmatrikuliert XXXX . Wann er angefangen hat, weiß ich nicht.R: Exmatrikuliert römisch 40 . Wann er angefangen hat, weiß ich nicht.

R: Aber die Programmiererausbildung passt.

BF: Wann?

R: Im Jahr 2022 war das Studi[en]ende. Er hat bis März 2022 studiert. Ich weiß nicht, ob er abgeschlossen hat oder abgebrochen hat.

BF: Soweit ich weiß, hat er abgeschlossen.

R: Das ist gut möglich.

R: XXXX ?R: römisch 40 ?

BF: Ja, genau, das war ich.

R: Wie sind die XXXX ?R: Wie sind die römisch 40 ?

BF: Ich habe den XXXX gemacht.BF: Ich habe den römisch 40 gemacht.

R: Wann waren diese XXXX ?R: Wann waren diese römisch 40 ?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: In welchen Jahren haben Sie XXXX ?R: In welchen Jahren haben Sie römisch 40 ?

BF: Darf ich nachschauen?

R: Ja.

BF sieht in seinem Handy nach.

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Wann war das zweite Mal?

BF: Das war das zweite Mal. Das erste Mal war am XXXX .BF: Das war das zweite Mal. Das erste Mal war am römisch 40 .

R: XXXX ?R: römisch 40 ?

BF: Im Februar?

R: XXXX .R: römisch 40 .

BF sieht in seinem Handy nach.

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Die haben Sie auch gewonnen?

BF: Ja, genau.

R: XXXX .R: römisch 40 .

BF: Ja, da hat man das recht für XXXX weiterhin teilnehmen zu können.BF: Ja, da hat man das recht für römisch 40 weiterhin teilnehmen zu können.

R: Haben Sie bei XXXX teilgenommen?R: Haben Sie bei römisch 40 teilgenommen?

BF: Nein, weil ich habe mich am Auge verletzt.

BF zeigt ein Foto.

R: Ist mit dem Auge wieder alles in Ordnung?

BF: Ja.

R an D: Wo liegt XXXX ?R an D: Wo liegt römisch 40 ?

D: In ZENTRALRUSSLAND.

D zeigt vor: XXXX liegt zwischen XXXX .D zeigt vor: römisch 40 liegt zwischen römisch 40 .

R an D: Ich habe die Begriffe Wehrpflichtbuch, Militärbuch, WOENNYI BILET und Wehrdienstbuch. Da ich nicht weiß, wie was übersetzt wird; sind das Übersetzungen desselben Begriffes oder handelt es sich dabei um Verschiedenes?

D: Militärbuch, WOENNYI BILET und Wehrdienstbuch ist ein und dasselbe Dokument. Beim Wehrpflichtbuch handelt es sich vermutlich um den vom BF vorgelegten Ausweis: Ausweis für einen Bürger, der der Einberufung unterliegt.

R: Anfragebeantwortung vom 14.02.2023: Wird es im Inlandsreisepass eingetragen, wenn eine Person wehrpflichtig ist und ein Wehrpflichtbuch ausgestellt wird („Wehrpflichtstempel“)?

Die ÖB gibt zu dieser Fragestellung an:

Gem. Z 5 Abs 2 der Verordnung N 828 der Regierung der Russischen Föderation (RF) „Über den Inlandspass“ vom 08.07.1997 idFv 15.07.2021 sind im Inlandspassdurch die Militärkommissariate oder die Territorialorgane des Innenministeriums Eintragungen über das Verhältnis des Staatsangehörigen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu den militärischen Verpflichtungen vorzunehmen.Gem. Ziffer 5, Absatz 2, der Verordnung N 828 der Regierung der Russischen Föderation (RF) „Über den Inlandspass“ vom 08.07.1997 idFv 15.07.2021 sind im Inlandspassdurch die Militärkommissariate oder die Territorialorgane des Innenministeriums Eintragungen über das Verhältnis des Staatsangehörigen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu den militärischen Verpflichtungen vorzunehmen.

Auch die Z 49 der VO N719 der Regierung der RF „Über die Bestätigung des Verfahrens über die Wehrkartei“ vom 27.11.2006 idFv 14.10.2021 normiert, dass in den Inlandspässen Staatsangehöriger der RF durch die Militärkommissariate und die Territorialorgane des Innenministeriums der RF (nur bei einem Austausch des Passes) Vermerke über ihr Verhältnis zur militärischen Verpflichtung in dem Verfahren und der Form anzubringen sind, wie sie durch das Verteidigungsministerium der RF bestimmt werden.Auch die Ziffer 49, der VO N719 der Regierung der RF „Über die Bestätigung des Verfahrens über die Wehrkartei“ vom 27.11.2006 idFv 14.10.2021 normiert, dass in den Inlandspässen Staatsangehöriger der RF durch die Militärkommissariate und die Territorialorgane des Innenministeriums der RF (nur bei einem Austausch des Passes) Vermerke über ihr Verhältnis zur militärischen Verpflichtung in dem Verfahren und der Form anzubringen sind, wie sie durch das Verteidigungsministerium der RF bestimmt werden.

Gem. Z 11 S 1 des 3. Teils der VO N 828 der Regierung der RF vom 08.07.1997 idFv 15.07.2021 ist die Seite 13 des russischen Inlandspasses für die Anbringung des Stempels über das Verhältnis des Staatsangehörigen zur militärischen Verpflichtung vorgesehen.Gem. Ziffer 11, S 1 des 3. Teils der VO N 828 der Regierung der RF vom 08.07.1997 idFv 15.07.2021 ist die Seite 13 des russischen Inlandspasses für die Anbringung des Stempels über das Verhältnis des Staatsangehörigen zur militärischen Verpflichtung vorgesehen.

In der Anlage N 8 zum Punkt 27 der „Methodischen Empfehlungen zur Führung des Wehrverzeichnisses in Organisationen“ vom 11.07.2017 (bestätigt durch den Generalstab der Streitkräfte der RF) ist geregelt, welche Form und welchen Inhalt der Stempel haben soll, der im Inlandspass des Wehrpflichtigen anzubringen ist. Er soll 70 x 20 mm groß sein und in der obersten Zeile die Aufschrift „wehrpflichtig“ enthalten. In der Zeile darunter hat die entscheidende Person die Unterschrift anzubringen. In der 3. (und untersten) Zeile ist das Datum der Feststellung des Status anzubringen.

Gem. Z 15 des Erlasses N 700 des Verteidigungsministeriums der RF vom 22.11.2022 wird das Wehrpflichtbuch wehrpflichtigen Personen unter anderem bei Antritt des Militärdienstes oder bei Eintritt in eine militärische berufliche Ausbildungsanstalt ausgehändigt.Gem. Ziffer 15, des Erlasses N 700 des Verteidigungsministeriums der RF vom 22.11.2022 wird das Wehrpflichtbuch wehrpflichtigen Personen unter anderem bei Antritt des Militärdienstes oder bei Eintritt in eine militärische berufliche Ausbildungsanstalt ausgehändigt.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die russischen Militärkommissariate eine bestehende Wehrpflicht russischer Staatsangehöriger auf Seite 13 des russischen Inlandspasses bei Feststellung der Tauglichkeit einzutragen haben. Das Wehrpflichtbuch wird unter anderem beim Eintritt in den Militärdienst ausgehändigt.

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (14.2.2023): Auskunft der Konsularabteilung per E-Mail.

Sie haben keinen Wehrpflichtstempel über die Wehrpflicht in Ihrem Inlandsreisepass. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe einen Ausweis, ich habe heute das Foto vorgelegt. Ich hätte mit diesem Dokument und mit meinem Pass zum Wehrkommando kommen sollen, um so einen Stempel zu bekommen. Aber ich bin nicht hingegangen.

R: Wann sind Sie dort nicht hingegangen? Vor Ihrer Ausreise oder 2019?

BF: Als ich das Dokument erhalten habe, sollte ich mit dem Dokument dorthin fahren, um diesen Stempel zu bekommen.

R: Wann sollten Sie dorthin fahren? 2019 oder vor Ihrer Ausreise? Als Sie welches Dokument erhalten haben?

BF: Nachdem ich das vorgelegte Dokument erhalten habe.

R: Sie haben ein Wehrdienstbuch und eine Vorladung vorgelegt. Als Sie welches Dokument vorgelegt haben, sollten Sie dorthin gehen?

BF: Ich meinte den Ausweis für die Bürger, die einberufen werden. Dort steht ja auch geschrieben, dass ich gesund bin und dass ich bereit zum Wehrdienst bin.

R: Also 2019? Und das hatte bis zu Ihrer Ausreise 2022 keine Konsequenzen?

BF: Nein.

R: Die Eintragung erfolgt beim Umschreiben des Inlandsreisepasses. Ihr Inlandsreisepass wurde am 10.02.2022 ausgestellt. Warum wurde das dann nicht eingetragen?

BF: Weil der Pass nicht beim Wehrkommando umgetauscht wird. Der Pass wird bei der Passabteilung umgetauscht. Der Umtausch erfolgte aufgrund eines Schreibfehlers bei dem Vornamen, es stand Emi und nicht Emin.

R: Welcher Pass wurde Ihnen 2020 ausgestellt?

BF: Der Inlandspass.

R: Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 02.10.2024). Eine (Ersatz-) Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Sie waren Ihrem Vorbringen zufolge bei der Zustellung der Einberufung nicht mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION! Was sagen Sie dazu?

BF: Wenn dort alles gesetzlich erfolgt wäre, gebe es dort ein ganz anderes Leben. Die kommen nach Hause und nehmen Leute mit, die schlagen die Leute und machen, was sie wollen. Das ist ja auch widerrechtlich. Auch, wenn man etwas liked, dann wird man mitgenommen und mit Strom gefoltert. Sie geben die Ladung irgendwem, Hauptsache, die ist zugestellt. Ich meine die Eltern, z.B. den Vater. Sie sind nämlich verpflichtet diese Ladung zuzustellen.

R: Die von PUTIN am 21.09.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.09.2022) wurde in TSCHETSCHENIEN nicht umgesetzt. Es ist daher nicht plausibel, dass Sie im Rahmen der Teilmobilmachung in TSCHETSCHENIEN eingezogen werden sollten! Was sagen Sie dazu?

BF: Wenn man alle Mobilisierten aus RUSSLAND versammelt und auch aus TSCHETSCHENIEN, dann wird man feststellen, dass es doppelt so viele TSCHETSCHENEN sind. Die kämpfen immer und haben keine Angst. Deswegen wird nicht alles gezeigt, was in TSCHETSCHENIEN tatsächlich passiert. Bis jetzt werden jeden Tag dort Leute mitgenommen. Wenn man z.B. unterwegs ist und den Blinker einzuschalten vergisst, dann wird man angehalten, die Dokumente werden überprüft und dann bekommt man gleich die Ladung, wenn man sie zuvor nicht bekommen hat, und wird gleich von dort mitgenommen. Solche Vorfälle gibt es sehr viele.

R: Die Geschäftszahl der von Ihnen vorgelegten Vorladung fehlt! Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Dazu kann ich nichts sagen, ich kenne mich da nicht aus.

R: In RUSSLAND ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 02.08.2024). Im Verfahren von XXXX , der 1-2 Monate vor Ihnen ausgereist ist, mit Ihnen bekannt ist und der Sie zu ihm nach SALZBURG ins Grundversorgungsquartier holte, legte dieser, gleich wie Sie, eine Vorladung und die Kopie von zwei Seiten eines Wehrdienstbuches vor. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Verfahren bereits fest, dass diese Unterlagen nicht echt sind; Ihre Einvernahme und die in Ihrem Verfahren vorgelegten Unterlagen berücksichtigte das BVwG im Verfahren von XXXX bereits. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: In RUSSLAND ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 02.08.2024). Im Verfahren von römisch 40 , der 1-2 Monate vor Ihnen ausgereist ist, mit Ihnen bekannt ist und der Sie zu ihm nach SALZBURG ins Grundversorgungsquartier holte, legte dieser, gleich wie Sie, eine Vorladung und die Kopie von zwei Seiten eines Wehrdienstbuches vor. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Verfahren bereits fest, dass diese Unterlagen nicht echt sind; Ihre Einvernahme und die in Ihrem Verfahren vorgelegten Unterlagen berücksichtigte das BVwG im Verfahren von römisch 40 bereits. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Wir lebten in GROSNY ca. 700 – 800 Meter voneinander, also nicht weit. Deswegen ist es möglich, dass wir ähnliche Dokumente erhielten. Ich weiß es nicht.

R: Gibt es noch etwas, was nach Ihrer Ansicht in diesem Verfahren wesentlich ist und sie noch nicht angegeben haben?

BF: In Bezug auf was?

R: Gibt es noch etwas, was noch nicht angesprochen wurde?

BF: Ich habe heute in der Früh ein Schreiben der XXXX per WhatsApp erhalten. Der Mann möchte mich interviewen. Ich hatte leider keine Zeit. Er hat mir Fragen über WhatsApp geschickt, die ich beantwortet habe. Heute in der Früh habe ich das bekommen.BF: Ich habe heute in der Früh ein Schreiben der römisch 40 per WhatsApp erhalten. Der Mann möchte mich interviewen. Ich hatte leider keine Zeit. Er hat mir Fragen über WhatsApp geschickt, die ich beantwortet habe. Heute in der Früh habe ich das bekommen.

BF legt vor: XXXX BF legt vor: römisch 40

.“

R: Möchten Sie etwas zum Länderinformationsblatt angeben, das Ihnen mit der Ladung zugestellt wurde?

RV: Ich möchte zusätzlich auf den Bericht von EUAA vom 21.11.2024 betreffend die größeren Entwicklungen in Zusammenhang mit Menschenrechten und Militärdienst in der RUSSISCHEN FÖDERATION hinweisen und bitte diesen noch ergänzend zum Akt zu nehmen.Regierungsvorlage, Ich möchte zusätzlich auf den Bericht von EUAA vom 21.11.2024 betreffend die größeren Entwicklungen in Zusammenhang mit Menschenrechten und Militärdienst in der RUSSISCHEN FÖDERATION hinweisen und bitte diesen noch ergänzend zum Akt zu nehmen.

Der Bericht wird zum Akt genommen.

Weiters legt RV vor: XXXX .Weiters legt Regierungsvorlage vor: römisch 40 .

Der Bericht wird zum Akt genommen.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Nein.

RV: Ich möchte noch ergänzend darauf hinweisen, dass der BF im Zuge seiner sportlichen Tätigkeit vier Mal in der Woche Kinder und Jugendliche freiwillig trainiert. Er wird in die XXXX aufgrund seiner kürzlich erbrachten Leistungen aufsteigen dürfen. Er wird in den Sportvereinen von den Trainern und anderen Teamkollegen sehr geschätzt und unterstützt, welche zu einem Großteil auch österreichische Staatsbürger sind. Ich ersuche insbesondere dieses Engagement besonders zu berücksichtigen.Regierungsvorlage, Ich möchte noch ergänzend darauf hinweisen, dass der BF im Zuge seiner sportlichen Tätigkeit vier Mal in der Woche Kinder und Jugendliche freiwillig trainiert. Er wird in die römisch 40 aufgrund seiner kürzlich erbrachten Leistungen aufsteigen dürfen. Er wird in den Sportvereinen von den Trainern und anderen Teamkollegen sehr geschätzt und unterstützt, welche zu einem Großteil auch österreichische Staatsbürger sind. Ich ersuche insbesondere dieses Engagement besonders zu berücksichtigen.

R: Ihre Anwältin sagt gerade, dass Sie in die XXXX aufsteigen werden. Dafür haben Sie keinen Beleg vorgelegt. Haben Sie dafür einen Beleg?R: Ihre Anwältin sagt gerade, dass Sie in die römisch 40 aufsteigen werden. Dafür haben Sie keinen Beleg vorgelegt. Haben Sie dafür einen Beleg?

BF: Ich spiele jetzt im XXXX . Ich kann zeigen, was mir der XXXX spielen sie gegen XXXX .BF: Ich spiele jetzt im römisch 40 . Ich kann zeigen, was mir der römisch 40 spielen sie gegen römisch 40 .

R: Dürfen Sie XXXX ? Bitte präzisieren Sie das.R: Dürfen Sie römisch 40 ? Bitte präzisieren Sie das.

BF: Ich bin im XXXX . Wenn ich in das XXXX , dann werde ich einen Vertrag bekommen. Die Leute, die gut spielen, werden zum Training mitgenommen und wenn man sich von einer guten Seite bei den Trainings zeigt, dann wird man XXXX .BF: Ich bin im römisch 40 . Wenn ich in das römisch 40 , dann werde ich einen Vertrag bekommen. Die Leute, die gut spielen, werden zum Training mitgenommen und wenn man sich von einer guten Seite bei den Trainings zeigt, dann wird man römisch 40 .

R: Verstehe ich Sie jetzt richtig: XXXX R: Verstehe ich Sie jetzt richtig: römisch 40

.

R: In welcher Liga spielt Ihr Verein?

BF: Es gibt XXXX .BF: Es gibt römisch 40 .

R: In welcher Liga spielt XXXX ?R: In welcher Liga spielt römisch 40 ?

R: XXXX .R: römisch 40 .

R: Ihre Anwältin sagte, dass Sie vier Mal die Woche Kinder und Jugendliche trainieren. Das haben Sie selbst nicht angegeben. Haben Sie einen Beleg dafür?

BF: Es gibt eine Bestätigung von XXXX mit dem Stempel. Diese Bestätigung sollte bereits vorgelegt sein.BF: Es gibt eine Bestätigung von römisch 40 mit dem Stempel. Diese Bestätigung sollte bereits vorgelegt sein.

R: Sie trainieren die Kinder im Ringen? Sehe ich das richtig?

BF: Es gibt in der Woche verschiedene Trainingseinheiten. Am Montag z.B. Box.

R: Was trainieren Sie mit den Kindern?

BF: Ich trainiere Box und Kickbox, BJJ.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[…]

R: Wurde das rückübersetzt, was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?

BF: Ja.“

Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Bundesamt am 10.09.2025 die Niederschrift samt Beilagen.

13. Mit Schriftsatz vom 22.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 09.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Diesen Antrag stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt am 24.09.2025 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist 23 Jahre alt, RUSSISCHER Staatsangehöriger, Angehöriger der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe und muslimischen Glaubens (Sunnit). Er spricht TSCHETSCHENISCH als Muttersprache, RUSSISCH und Deutsch auf dem Niveau B1.

Der Beschwerdeführer wurde in CHIRI-YURT, TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION geboren und verbrachte die ersten 20 Jahre seines Lebens in GROSNY, TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION. Er stammt aus einer Mittelstandsfamilie, der Vater des Beschwerdeführers war Busfahrer, seine Mutter Köchin. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern und einen Bruder. Seine Eltern sind geschieden, er wohnte beim Vater, hatte aber auch Kontakt zur Mutter, die er regelmäßig besuchte. Sein Vater wohnt in einem Eigentumshaus, seine Mutter hat eine Wohnung.

Der Beschwerdeführer schloss neun Klassen Grundschule und ein College zur Ausbildung zum SOZIALARBEITER ab. Er studierte an der XXXX , brach das Studium aber wegen der Ausreise nach Österreich im zweiten Studienjahr ab. Er machte in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch den Führerschein.Der Beschwerdeführer schloss neun Klassen Grundschule und ein College zur Ausbildung zum SOZIALARBEITER ab. Er studierte an der römisch 40 , brach das Studium aber wegen der Ausreise nach Österreich im zweiten Studienjahr ab. Er machte in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch den Führerschein.

Der Beschwerdeführer machte ein Praktikum als SOZIALARBEITER und arbeitete neben dem Studium als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Zudem wurde er von seinem Vater finanziell unterstützt und verdiente auch durch Wettkampfteilnahmen als Sportler Geld: Er betrieb Kampfsport, MMA, UND XXXX , KONNTE ABER WEGEN EINER VERLETZUNG BEI DIESEM TURNIER NICHT ANTRETEN.Der Beschwerdeführer machte ein Praktikum als SOZIALARBEITER und arbeitete neben dem Studium als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Zudem wurde er von seinem Vater finanziell unterstützt und verdiente auch durch Wettkampfteilnahmen als Sportler Geld: Er betrieb Kampfsport, MMA, UND römisch 40 , KONNTE ABER WEGEN EINER VERLETZUNG BEI DIESEM TURNIER NICHT ANTRETEN.

Die Eltern des Beschwerdeführers beziehen mittlerweile eine Alterspension, sein Vater arbeitet daneben auf einer Tankstelle, seine Mutter daneben als Köchin. Seine Schwestern sind verheiratet; ihre Ehemänner bestreiten ihren Lebensunterhalt. Sein Bruder XXXX , im Entscheidungszeitpunkt 26 Jahre alt, lebte 2020/2021 in MOSKAU und arbeitete in einem Geschäft. Danach studierte er bis MÄRZ 2023 an der XXXX und machte eine Ausbildung zum PROGRAMMIERER. DIE XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder Probleme mit dem Sehen und dem Hören hat. Er wurde nicht zum Militärdienst eingezogen und lebt bei seiner Mutter. Derzeit arbeitet er nicht. Die Eltern des Beschwerdeführers beziehen mittlerweile eine Alterspension, sein Vater arbeitet daneben auf einer Tankstelle, seine Mutter daneben als Köchin. Seine Schwestern sind verheiratet; ihre Ehemänner bestreiten ihren Lebensunterhalt. Sein Bruder römisch 40 , im Entscheidungszeitpunkt 26 Jahre alt, lebte 2020 aus 2021, in MOSKAU und arbeitete in einem Geschäft. Danach studierte er bis MÄRZ 2023 an der römisch 40 und machte eine Ausbildung zum PROGRAMMIERER. DIE römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder Probleme mit dem Sehen und dem Hören hat. Er wurde nicht zum Militärdienst eingezogen und lebt bei seiner Mutter. Derzeit arbeitet er nicht.

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in GROSNY. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus zahlreiche Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION, in TSCHETSCHENIEN, aber auch in MOSKAU, wo ein Onkel von ihm lebt. Die Angehörigen des Beschwerdeführers haben keine Probleme in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Zu seiner Familie hält der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt über Videotelefonie und soziale Medien.

Ein Cousin seines Vaters und dessen Kinder leben in DEUTSCHLAND. Mit diesen hält der Beschwerdeführer Kontakt über soziale Medien. In Österreich hat er keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer absolvierte in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder den Militärdienst, noch den Zivildienst. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Militärregister aufscheint. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Militärpflichtbuch ausgestellt wurde. Er hat keinen Wehrpflichtstempel in seinem RUSSISCHEN Inlandsreisepass. Der vorgelegte Einberufungsbefehl ist nicht echt und richtig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION zum Militärdienst einberufen wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Explosion eines Autos in GROSNY Ende JULI, Anfang AUGUST 2022 mit XXXX Verfolgung ausgesetzt ist oder war: Nach dem Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht gefahndet, er ist dort nicht vorbestraft, hat keine Probleme mit Behörden oder Gerichten und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Ansichten oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Explosion eines Autos in GROSNY Ende JULI, Anfang AUGUST 2022 mit römisch 40 Verfolgung ausgesetzt ist oder war: Nach dem Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht gefahndet, er ist dort nicht vorbestraft, hat keine Probleme mit Behörden oder Gerichten und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Ansichten oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Der Beschwerdeführer reiste im SEPTEMBER 2022 nach ASTRACHAN und von dort legal unter Verwendung seines RUSSISCHEN Inlands- und Auslandsreisepasses nach KASACHSTAN aus. Dabei war er keinen Problemen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer davor von GEORGISCHEN Beamten die Einreise nach GEORGIEN verweigert worden war.

Der Beschwerdeführer lebte ca. ein bis zwei Monate lang in KASACHSTAN und bestritt seinen Lebensunterhalt als MÖBELVERKÄUFER. Er wurde aufgefordert, KASACHISCH zu lernen; davon abgesehen war er in KASACHSTAN keinen Problemen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer reiste von KASACHSTAN mit dem Flugzeug weiter in die TÜRKEI und von dort weiter über MOLDAU nach Österreich: Er hatte einen Flug von der TÜRKEI nach MONTENEGRO, wo er mit seinem RUSSISCHEN Reisepass visafrei einreisen hätte können, mit Zwischenlandung in WIEN SCHWECHAT gebucht, wollte aber nicht nach MONTENEGRO reisen, sondern in Österreich einen Asylantrag stellen, wo sein Freund XXXX , mit dem er die Schule besucht und Fußball gespielt hatte, bereits am 13.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.Der Beschwerdeführer reiste von KASACHSTAN mit dem Flugzeug weiter in die TÜRKEI und von dort weiter über MOLDAU nach Österreich: Er hatte einen Flug von der TÜRKEI nach MONTENEGRO, wo er mit seinem RUSSISCHEN Reisepass visafrei einreisen hätte können, mit Zwischenlandung in WIEN SCHWECHAT gebucht, wollte aber nicht nach MONTENEGRO reisen, sondern in Österreich einen Asylantrag stellen, wo sein Freund römisch 40 , mit dem er die Schule besucht und Fußball gespielt hatte, bereits am 13.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Transitzone des Flughafens, nachdem er das Flugticket und den RUSSISCHEN Auslandsreisepass zerrissen und im WC entsorgt hatte, um nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben werden zu können.

Der Beschwerdeführer wurde im Sondertransit des Flughafens WIEN SCHWECHAT angehalten, bis ihm das Bundesamt am 09.11.2022 die Einreise gestattete und der Beschwerdeführer in SCHWECHAT in die Grundversorgung aufgenommen wurde. Das Bundesamt ließ sein Asylverfahren in Österreich zu und der Beschwerdeführer wurde – nach Anregung seines Freundes XXXX – am 16.11.2022 in die Landesgrundversorgung SALZBURG überstellt.Der Beschwerdeführer wurde im Sondertransit des Flughafens WIEN SCHWECHAT angehalten, bis ihm das Bundesamt am 09.11.2022 die Einreise gestattete und der Beschwerdeführer in SCHWECHAT in die Grundversorgung aufgenommen wurde. Das Bundesamt ließ sein Asylverfahren in Österreich zu und der Beschwerdeführer wurde – nach Anregung seines Freundes römisch 40 – am 16.11.2022 in die Landesgrundversorgung SALZBURG überstellt.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im NOVEMBER 2022 Österreich nicht verlassen. Er hält sich sohin im Entscheidungszeitpunkt noch unter drei Jahren im Bundesgebiet auf. Er reiste insbesondere auch nicht in den IRAK oder nach SYRIEN.

Der Beschwerdeführer lebte bis 29.01.2024 in einem Grundversorgungsquartier des XXXX in SALZBURG, wo auch sein Freund XXXX wohnte. Der Beschwerdeführer leistete auch Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebte bis 29.01.2024 in einem Grundversorgungsquartier des römisch 40 in SALZBURG, wo auch sein Freund römisch 40 wohnte. Der Beschwerdeführer leistete auch Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung.

Seit 29.01.2024 wohnt der Beschwerdeführer bei TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppenangehörigen, seit 23.01.2025 wieder bei XXXX , der Schwester seines Freundes XXXX .Seit 29.01.2024 wohnt der Beschwerdeführer bei TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppenangehörigen, seit 23.01.2025 wieder bei römisch 40 , der Schwester seines Freundes römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und lebt derzeit in keiner Beziehung.

Seit 29.01.2024 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Der Beschwerdeführer war bereits von 17.11.2022 bis zu einer Kontrolle der Finanzpolizei am 19.01.2023 – mit XXXX – geringfügig bei XXXX erwerbstätig, allerdings ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Der Beschwerdeführer wurde nicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Der Beschwerdeführer musste die während der Erwerbstätigkeit zu Unrecht bezogene Grundversorgung zurückzahlen.Seit 29.01.2024 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Der Beschwerdeführer war bereits von 17.11.2022 bis zu einer Kontrolle der Finanzpolizei am 19.01.2023 – mit römisch 40 – geringfügig bei römisch 40 erwerbstätig, allerdings ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Der Beschwerdeführer wurde nicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Der Beschwerdeführer musste die während der Erwerbstätigkeit zu Unrecht bezogene Grundversorgung zurückzahlen.

Der Beschwerdeführer verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung für die XXXX von 13.09.2023 bis 12.09.2024, war dort aber nicht erwerbstätig.Der Beschwerdeführer verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung für die römisch 40 von 13.09.2023 bis 12.09.2024, war dort aber nicht erwerbstätig.

Am 11.12.2023 erteilte das Arbeitsmarktservice TRAUN dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung von 12.12.2023 bis 11.12.2024 im Ausmaß im halben Beschäftigungsausmaß für die XXXX , am 07.02.2024 das Arbeitsmarktservice SALZBURG von 07.02.2024 bis 06.02.2025 im vollen Beschäftigungsausmaß ebenfalls für die XXXX , wo auch XXXX arbeitete. Der Beschwerdeführer war dort von 14.12.2023 bis 09.06.2024 und von 01.10.2024 bis 16.10.2024 geringfügig und von 10.06.2024 bis 30.09.2024 im vollen Beschäftigungsausmaß als Essenszusteller per Fahrrad erwerbstätig.Am 11.12.2023 erteilte das Arbeitsmarktservice TRAUN dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung von 12.12.2023 bis 11.12.2024 im Ausmaß im halben Beschäftigungsausmaß für die römisch 40 , am 07.02.2024 das Arbeitsmarktservice SALZBURG von 07.02.2024 bis 06.02.2025 im vollen Beschäftigungsausmaß ebenfalls für die römisch 40 , wo auch römisch 40 arbeitete. Der Beschwerdeführer war dort von 14.12.2023 bis 09.06.2024 und von 01.10.2024 bis 16.10.2024 geringfügig und von 10.06.2024 bis 30.09.2024 im vollen Beschäftigungsausmaß als Essenszusteller per Fahrrad erwerbstätig.

Von 25.11.2024 bis 02.02.2025 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Am 07.01.2025 erteilte das Arbeitsmarktservice SALZBURG dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung von 07.01.2025 bis 06.01.2025 im vollen Beschäftigungsausmaß für die Tätigkeit als Möbelmonteur. Seit 03.02.2025 arbeitet der Beschwerdeführer im vollen Beschäftigungsausmaß für XXXX als Möbel- und Gerätezusteller und -monteur.Von 25.11.2024 bis 02.02.2025 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Am 07.01.2025 erteilte das Arbeitsmarktservice SALZBURG dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung von 07.01.2025 bis 06.01.2025 im vollen Beschäftigungsausmaß für die Tätigkeit als Möbelmonteur. Seit 03.02.2025 arbeitet der Beschwerdeführer im vollen Beschäftigungsausmaß für römisch 40 als Möbel- und Gerätezusteller und -monteur.

Während des Aufenthalts in Österreich erwarb der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, machte am 05.09.2025 den Führerschein, im Zuge des Führerscheinkurses am 27.06.2024 den Erste-Hilfe Grundkurs des XXXX und seit 29.08.2023 einen Pflichtschulabschlusskurs, wobei er die Abschlussprüfungen in Mathematik am 22.05.2024 und die Abschlussprüfung Gesundheit und Soziales am 08.02.2025 ablegte. Zudem absolvierte der Beschwerdeführer im MAI 2023 einen Wertekurs der XXXX und von 20.02.2023 bis 06.07.2023 einen Brückenkurs des Berufsförderungsinstituts SALZBURG.Während des Aufenthalts in Österreich erwarb der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, machte am 05.09.2025 den Führerschein, im Zuge des Führerscheinkurses am 27.06.2024 den Erste-Hilfe Grundkurs des römisch 40 und seit 29.08.2023 einen Pflichtschulabschlusskurs, wobei er die Abschlussprüfungen in Mathematik am 22.05.2024 und die Abschlussprüfung Gesundheit und Soziales am 08.02.2025 ablegte. Zudem absolvierte der Beschwerdeführer im MAI 2023 einen Wertekurs der römisch 40 und von 20.02.2023 bis 06.07.2023 einen Brückenkurs des Berufsförderungsinstituts SALZBURG.

Seit Anfang 2023 ist der Beschwerdeführer Mitglied im Ringerverein XXXX , seit 27.08.2024 ist er dort erster Obmann-Stellvertreter: Er trainiert selbst Kampfsport, trainiert dort aber auch ehrenamtlich den Nachwuchs.Seit Anfang 2023 ist der Beschwerdeführer Mitglied im Ringerverein römisch 40 , seit 27.08.2024 ist er dort erster Obmann-Stellvertreter: Er trainiert selbst Kampfsport, trainiert dort aber auch ehrenamtlich den Nachwuchs.

Seit MAI 2023 war der Beschwerdeführer auch Mitglied des XXXX und trainierte drei Mal die Woche XXXX und engagierte sich im Verein, bei dem auch XXXX Mitglied ist. Am 17.01.2025 meldete sich der Beschwerdeführer beim XXXX an. Seitdem ist der Beschwerdeführer Mitglied des Sportvereins XXXX . Er spielt dort XXXX und trainiert dort vier Mal pro Woche. Seit MAI 2023 war der Beschwerdeführer auch Mitglied des römisch 40 und trainierte drei Mal die Woche römisch 40 und engagierte sich im Verein, bei dem auch römisch 40 Mitglied ist. Am 17.01.2025 meldete sich der Beschwerdeführer beim römisch 40 an. Seitdem ist der Beschwerdeführer Mitglied des Sportvereins römisch 40 . Er spielt dort römisch 40 und trainiert dort vier Mal pro Woche.

Im NOVEMBER 2024 bestritt er einen Kampf für die XXXX , einen Veranstalter von Kampfsport-Turnieren, und bekam von diesen ein Vertragsangebot, das er nicht annahm, weil er dafür reisen können müsste.Im NOVEMBER 2024 bestritt er einen Kampf für die römisch 40 , einen Veranstalter von Kampfsport-Turnieren, und bekam von diesen ein Vertragsangebot, das er nicht annahm, weil er dafür reisen können müsste.

Im AUGUST 2025 schloss der Beschwerdeführer eine Kooperationsvereinbarung mit dem Kampfsportcenter XXXX , mit dem sich der Beschwerdeführer verpflichtete, für das Kampfsportcenter XXXX bei Wettkämpfen anzutreten, seine Trainingseinheiten Großteiles in diesem Fitnesscenter abzuleisten und dieses in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.Im AUGUST 2025 schloss der Beschwerdeführer eine Kooperationsvereinbarung mit dem Kampfsportcenter römisch 40 , mit dem sich der Beschwerdeführer verpflichtete, für das Kampfsportcenter römisch 40 bei Wettkämpfen anzutreten, seine Trainingseinheiten Großteiles in diesem Fitnesscenter abzuleisten und dieses in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut, auch im Umfeld TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war in Österreich zu keinem Zeitpunkt geduldet, er verfügte nie über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie Opfer von Gewalt, es wurde keine einstweilige Verfügung zu seinem Schutz erlassen und es lag auch kein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung zu seinem Schutz hätte erlassen werden können.

Der Beschwerdeführer war in Österreich weder politisch noch exilpolitisch tätig und ist weder Blogger noch Menschenrechtsaktivist. Er gehört nicht dem salafistischen, dschihadistischen oder „wahabitischen“ Islam an. Er erweckt auch auf Grund seines Äußeren nicht den Eindruck, diesen Gruppierungen anzugehören.

Der Beschwerdeführer befindet sich noch im wehrpflichtigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION zum Militärdienst einberufen wurde.

Das Bundesamt wies den Antrag von XXXX auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.02.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.12.2023 als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 29.01.2024 nicht Folge. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27.02.2024 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.Das Bundesamt wies den Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.02.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.12.2023 als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 29.01.2024 nicht Folge. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27.02.2024 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.

XXXX gründete die Verfolgungsgefahr wie der Beschwerdeführer mit der Furcht, zum Militäreinsatz in der UKRAINE rekrutiert zu werden und reiste nach dem Beginn der Teilmobilisierung aus. Er legte wie der Beschwerdeführer Einberufungsbefehl und Wehrbuch vor. Außerdem brachte er vor, er sei im Zusammenhang mit der Explosion eines Autos verdächtigt, festgenommen und gefoltert worden, wobei er mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen sei, als das Auto explodiert sei. Er sei nach zweimaliger Geldzahlung freigelassen worden. römisch 40 gründete die Verfolgungsgefahr wie der Beschwerdeführer mit der Furcht, zum Militäreinsatz in der UKRAINE rekrutiert zu werden und reiste nach dem Beginn der Teilmobilisierung aus. Er legte wie der Beschwerdeführer Einberufungsbefehl und Wehrbuch vor. Außerdem brachte er vor, er sei im Zusammenhang mit der Explosion eines Autos verdächtigt, festgenommen und gefoltert worden, wobei er mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen sei, als das Auto explodiert sei. Er sei nach zweimaliger Geldzahlung freigelassen worden.

XXXX war aber nicht bei der Musterung und ist nicht als wehrpflichtig registriert. Auch bei ihm ist im Inlandsreisepass nicht eingetragen, dass er wehrpflichtig ist. Er hat keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er wurde auch nicht im Zusammenhang mit einer Autoexplosion festgenommen, angehalten, beschuldigt oder gefoltert. römisch 40 war aber nicht bei der Musterung und ist nicht als wehrpflichtig registriert. Auch bei ihm ist im Inlandsreisepass nicht eingetragen, dass er wehrpflichtig ist. Er hat keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er wurde auch nicht im Zusammenhang mit einer Autoexplosion festgenommen, angehalten, beschuldigt oder gefoltert.

Am 26.09.2024 stellte XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005. Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 24.10.2024 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.06.2025 als unbegründet ab. Er hält sich entgegen der Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf und hat am 23.06.2025 einen Folgenantrag auf internationalen Schutz gestellt.Am 26.09.2024 stellte römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 24.10.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.06.2025 als unbegründet ab. Er hält sich entgegen der Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf und hat am 23.06.2025 einen Folgenantrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt; er ist auch nicht desertiert oder einem Einberufungsbefehl nicht nachgekommen. Er ist auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION unbescholten. Ihm droht daher keine Verfolgung wegen seiner Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, dem Aufenthalt in Österreich oder der Asylantragstellung. Er kann mit seinem Inlandsreisepass in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren und sich mit diesem anmelden.

Der Beschwerdeführer kann nach TSCHETSCHENIEN zurückkehren, oder sich in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen, zB in MOSKAU, wo sein Onkel lebt, sein Bruder lebte und sich auch sein Freund XXXX aufgehalten hat.Der Beschwerdeführer kann nach TSCHETSCHENIEN zurückkehren, oder sich in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen, zB in MOSKAU, wo sein Onkel lebt, sein Bruder lebte und sich auch sein Freund römisch 40 aufgehalten hat.

Da der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht absolvierte, droht ihm keine Rekrutierung im Rahmen der Teilmobilisierung, die in TSCHETSCHENIEN im Übrigen nicht umgesetzt und zwischenzeitig praktisch beendet wurde. Der Beschwerdeführer ist im wehrpflichtigen Alter. Da er über keinen Wehrpflichtstempel verfügt, kann nicht festgestellt werden, dass er im Wehrregister aufscheint und ihm die Einziehung zum Grundwehrdienst droht. Selbst wenn er ins Wehrregister aufgenommen und zum Grundwehrdienst eingezogen wird, droht ihm kein Einsatz als Grundwehrdiener zu Kampfhandlungen in der UKRAINE; darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten. Jedenfalls außerhalb TSCHETSCHENIENS droht dem Beschwerdeführer keine Einziehung zu einem „Freiwilligenbattaillon“ im Rahmen von Zwangsrekrutierungen; da sein Bruder bis dato nicht zum Militärdienst eingezogen wurde, obwohl er die Bronzemedaille bei einem Sportschützenwettbewerb, gewann, der vom TSCHETSCHENISCHEN Sportministerium organisiert wurde, kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer – anders als seinem Bruder – in TSCHETSCHENIEN eine Zwangsrekrutierung droht.

Die Familie des Beschwerdeführers ist in TSCHETSCHENIEN keinen Problemen ausgesetzt; sein Vater kann ihn wie vor der Ausreise unterstützen. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH, ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION sozialisiert worden und mit Kultur und Gebräuchen seines Herkunftsstaates vertraut. Er verfügt in der RUSSISCHEN FÖDERATION über Grundschul- und Collegeausbildung als Sozialarbeiter, hat ein Praktikum als Sozialarbeiter absolviert und Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen und zudem bei Sportwettkämpfen Geld verdient. Zudem hat er in Österreich v.a. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und Arbeitserfahrung vor allem als Essenslieferant und Möbelmonteur und -transporteur erworben. Zudem verfügt er nicht nur in Österreich, sondern auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION über den Führerschein. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter und kann wie vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit, Sportwettkämpfe und die Unterstützung seiner Familie bestreiten. Er verfügt über einen Inlandsreisepass, um sich anzumelden und hat dadurch Zugang zum Sozialsystem und zur Krankenversicherung. In der RUSSISCHEN FÖDERATION ist die medizinische Grundversorgung gewährleistet, falls der Beschwerdeführer dieser bedarf. Der Beschwerdeführer wird daher in der RUSSISCHEN FÖDERATION in keine lebensbedrohende Notlage geraten.

Die allgemeine Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022).

Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale aus- gedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale aus- gedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahlbetrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahlbetrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

•        Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

•        Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

•        Sozialistische Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija – Patrioty –  Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

•        Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

•        Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

•        Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

•        Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland – Patrioten Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klmovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klmovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

Tschetschenien

Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amts- zeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amts- zeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

Sicherheitslage

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unteranderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelang (ISW 14.5.2025):

Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung)

Obige Grafik illustriert die Häufigkeit des Kampfgeschehens in der russischen Region Kursk im Zeitraum zwischen August 2024 und April 2025. Es wird hier ersichtlich, dass ab März 2025 die Intensität der Kämpfe zwischen ukrainischen und russischen Streitkräften abrupt und signifikant abgenommen hat (ACLED 8.5.2025).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 13.12.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentral-asiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 13.12.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 16.4.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.5.2025).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum April 2025)

Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vgl. KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terror-anschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vergleiche KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terror-anschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 – 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 – 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024).

Korruption

Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 14.11.2024). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (EPNPKB 2021-2024 RUSS 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2024). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung so- wie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2024; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2024). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt. Gesetzliche Vorgaben zur Vermögensoffenlegung, welche auf Regierungsbedienstete abzielen, werden nicht oder nur uneinheitlich umgesetzt, und Verstöße haben selten Konsequenzen (BS 2024). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg mehrere Personengruppen von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen, darunter Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts (EPAKR RUSS 29.12.2022).Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 14.11.2024). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (EPNPKB 2021-2024 RUSS 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2024). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vergleiche FH 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung so- wie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2024; vergleiche TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2024). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt. Gesetzliche Vorgaben zur Vermögensoffenlegung, welche auf Regierungsbedienstete abzielen, werden nicht oder nur uneinheitlich umgesetzt, und Verstöße haben selten Konsequenzen (BS 2024). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg mehrere Personengruppen von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen, darunter Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts (EPAKR RUSS 29.12.2022).

Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (ACF o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/ Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). [Näheres zur Person Nawalnyj findet sich im Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Anm. der Staatendokumentation.]Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (ACF o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vergleiche DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/ Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). [Näheres zur Person Nawalnyj findet sich im Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Anmerkung der Staatendokumentation.]

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Jahr davor lag Russland bei 28 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 141 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Guinea, Kirgistan und Uganda (TI o.D.).

Tschetschenien

Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet (RegSozKad o.D.a) und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet (KK 26.6.2024; vgl. RegSozKad o.D.b). Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke (RegSozKad o.D.a) wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung für Kriegsveteranen und Personen mit Beeinträchtigungen, Förderung von Bildungs- und Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Alle öffentlich Bediensteten müssen monatlich rund 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KK 26.6.2024).Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet (RegSozKad o.D.a) und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet (KK 26.6.2024; vergleiche RegSozKad o.D.b). Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke (RegSozKad o.D.a) wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung für Kriegsveteranen und Personen mit Beeinträchtigungen, Förderung von Bildungs- und Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Alle öffentlich Bediensteten müssen monatlich rund 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KK 26.6.2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vergleiche EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vergleiche EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024):

A [A]: tauglich

? [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

? [W]: eingeschränkt tauglich

? [G]: vorübergehend untauglich

? [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).

Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).

Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).

Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Mobilisierung

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

• aus Altersgründen – nach Erreichen der Altersgrenze

• aus gesundheitlichen Gründen

• im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anmerkung der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Anhang/Reservisten: Definition/Kategorisierung/Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anmerkung der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vergleiche ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche KK 12.10.2022).

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 10.10.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 2.10.2024). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 2.10.2024).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vergleiche ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vergleiche ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anmerkung der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).

Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024).

NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche KK 12.10.2022).

Situation in Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022).In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vergleiche EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vergleiche AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vergleiche AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten.

Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023b). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).

Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der in der Ukraine gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vergleiche VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der in der Ukraine gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 3.859] (TH 23.9.2024). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 28.945] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024). Vermeintliche Straftäter werden in der Russischen Föderation aufgrund der territorialen gerichtlichen Zuständigkeit an ihren Wohnort zur weiteren Verhandlungsführung rückgeführt (ÖB Moskau 21.2.2024).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche VQ RUSS2 23.1.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):

•        Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•        Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•        Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•        Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

•        Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•        Kinderrechtskonvention

•        Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vergleiche UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kon- trolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kon- trolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vergleiche OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Todesstrafe

Gemäß der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf nicht die Todesstrafe verhängt werden (StGB RUSS 9.11.2024). Die Todesstrafe ist aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 29.5.2024). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 2.8.2024). Das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (OHCHR o.D.).

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigene Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen – vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024).Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigene Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen – vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024).

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 6.4.2024). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EBL 29.9.2020). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 6.4.2024). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 9.11.2024; vergleiche EBL 29.9.2020). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2024). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 5.2024). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024). Die Bewegung Hizb ut Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber öffentlich Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab (HRW 11.1.2024). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB 7.11.2024). Muslime, welche Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi sind, werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023). Die Regierung unternimmt oft rechtliche Schritte gegen unabhängige Medien und Menschenrechtsorganisationen, welche Verstöße gegen die Religionsfreiheit überwachen und darüber berichten (USCIRF 5.2024).Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche Forum 13.3.2024). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2024). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 5.2024). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024). Die Bewegung Hizb ut Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber öffentlich Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab (HRW 11.1.2024). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB 7.11.2024). Muslime, welche Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi sind, werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023). Die Regierung unternimmt oft rechtliche Schritte gegen unabhängige Medien und Menschenrechtsorganisationen, welche Verstöße gegen die Religionsfreiheit überwachen und darüber berichten (USCIRF 5.2024).

Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 5.3.2024). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 6.4.2024). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2024; vgl. BS 2024) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2024). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen antisemitischer Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 5.3.2024). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 6.4.2024). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2024; vergleiche BS 2024) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2024). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen antisemitischer Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2024). Mehrere Geistliche haben in Bezug auf die Ukraine das Handeln der russischen Behörden kritisiert, was Bestrafungsmaßnahmen (zuweilen durch den Staat und zuweilen durch die jeweiligen religiösen Organisationen) nach sich gezogen hat. In einer Reihe von Fällen wurden die Geistlichen für ihre öffentlich kritische Haltung mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt (SOWA 5.3.2024).Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vergleiche FH 2024). Mehrere Geistliche haben in Bezug auf die Ukraine das Handeln der russischen Behörden kritisiert, was Bestrafungsmaßnahmen (zuweilen durch den Staat und zuweilen durch die jeweiligen religiösen Organisationen) nach sich gezogen hat. In einer Reihe von Fällen wurden die Geistlichen für ihre öffentlich kritische Haltung mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt (SOWA 5.3.2024).

Nordkaukasus

Konvertiten, die vom Islam abgefallen sind, stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg. Konvertiten sind dem Risiko von Entführungen und der Zwangsverheiratung mit Muslimen ausgesetzt (OpD 2.2024).

Tschetschenien

Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung TSNE 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 26.10.2021).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 22.6.2024).

Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 13.11.2024). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vergleiche AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.7.2024).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.7.2024).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vergleiche KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vergleiche VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).

[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge / Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer, Anm.]

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft

Die EU hat wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 15.5.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU- Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 24.2.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland- Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 russischen Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der russischen Rüstungsindustrie und Russlands wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025).Die EU hat wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 15.5.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU- Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 24.2.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anmerkung der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vergleiche Russland- Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 russischen Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der russischen Rüstungsindustrie und Russlands wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 4.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Laut behördlichen Angaben ist im 1. Quartal 2025 das BIP, verglichen mit dem Vorjahr, um 1,7% gestiegen (RBK 1.5.2025). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im März 2025 nach offiziellen Angaben 10,3% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die erhöhten Preise für Importwaren und die gesteigerte Inlandsnachfrage halten den Inflationsdruck hoch. Die Zentralbank hat den Leitzins im Oktober 2024 auf 21% angehoben, was den Rubelkurs stabilisiert hat. Die hohen Zinsen bremsen merklich den Konsum und Investitionen im Privatsektor (WKO 4.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die Staatsausgaben erhöhen sich durch die Kriegsproduktion (WKO 4.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten „freundlichen“ Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 4.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vergleiche Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten „freundlichen“ Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 4.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durch- geführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region Inguschetien (Prawda RUSS 23.12.2024; vgl. RIA Rating 23.12.2024). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich. Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durch- geführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region Inguschetien (Prawda RUSS 23.12.2024; vergleiche RIA Rating 23.12.2024). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich. Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 10.10.2024). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 45] (IOM 8.2024). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 8.2024). Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2025 bei ca. RUB 89.646 [ca. EUR 1.002] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 4.2025). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 251] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 216], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 192] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 170] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Februar 2025 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).

[Anm. der Staatendokumentation: Im Rahmen der Teilaktualisierung im Mai 2025 erfolgte die Währungsumrechnung mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,011178372 EUR (Stand 13.5.2025; https://www.xe.com/).]

Nordkaukasus

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 6.10.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 6.10.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vergleiche BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 207], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 185] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 164] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vergleiche AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 207], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 185] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 164] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Sozialbeihilfen

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.2.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 31.3.2025a).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17] (RG 23.11.2022; vergleiche FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel wer- den diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel wer- den diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vergleiche Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).

Medizinische Versorgung

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 26.9.2024). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 29.10.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/ (IOM 8.2024). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen wer- den. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.7.2024). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.7.2024).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigen- der Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA MedCOI 9.2022). 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen (WB 15.4.2024). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.7.2024). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen inner- halb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.7.2024).

Rückkehr

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).

Rückkehrende haben – wie alle anderen russischen Staatsbürger – Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger – eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).

Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen (VB Moskau 4.3.2021). [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anm. der Staatendokumentation]Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen (VB Moskau 4.3.2021). [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anmerkung der Staatendokumentation]

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinem sichergestellten RUSSISCHEN Inlandsreisepass und stehen in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Auf seinen plausiblen und gleichbleibenden Angaben gründen die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis und seinen Sprachkenntnissen; die Feststellungen zu seinen RUSSISCH- und Deutschkenntnissen gründen auf dem Eindruck, den er in der RUSSISCHEN Verhandlung vermittelte, und stehen betreffend die Deutschkenntnisse mit dem Pflichtschulabschlusskurs in Einklang.

XXXX steht entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass sein Bruder keine Probleme mit dem Sehen hat. Da die Aussage des Beschwerdeführers zur Sehfähigkeit seines Bruders nicht zutrifft, kann auch nicht festgestellt werden, dass sein Bruder Probleme mit dem Hören hat. Dass sein Bruder nicht zum Militärdienst eingezogen wurde, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest; XXXX . Vielmehr steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass er betreffend den Gesundheitszustand seines Bruders falsche Angaben machte, um einen Grund dafür angeben zu können, warum ihm die Einziehung zum Militärdienst drohe, während sein Bruder nicht zum Militärdienst eingezogen wurde, obwohl er ebenfalls im wehrpflichtigen Alter ist, im Herkunftsstaat lebte und weiterhin dort lebt. römisch 40 steht entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass sein Bruder keine Probleme mit dem Sehen hat. Da die Aussage des Beschwerdeführers zur Sehfähigkeit seines Bruders nicht zutrifft, kann auch nicht festgestellt werden, dass sein Bruder Probleme mit dem Hören hat. Dass sein Bruder nicht zum Militärdienst eingezogen wurde, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest; römisch 40 . Vielmehr steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass er betreffend den Gesundheitszustand seines Bruders falsche Angaben machte, um einen Grund dafür angeben zu können, warum ihm die Einziehung zum Militärdienst drohe, während sein Bruder nicht zum Militärdienst eingezogen wurde, obwohl er ebenfalls im wehrpflichtigen Alter ist, im Herkunftsstaat lebte und weiterhin dort lebt.

Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers, seinem Bildungsverlauf, seinen sportlichen Aktivitäten, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der RUSSISCHEN FÖDERATION und seinem familiären Hintergrund sowie zu den Lebensverhältnissen seiner Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION und seinem Kontakt zu ihnen auf den – abgesehen zur Aussage in der Erstbefragung, er habe keine Berufsbildung und noch nie einen Beruf ausgeübt und nur neun Jahre lang die Grundschule besucht –gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers und stehen betreffend seinen Bruder mit der beauftragten Internet-Recherche, betreffend die vom Beschwerdeführer besuchte Hochschule mit der XXXX im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung, und betreffend seine sportlichen Aktivitäten im Herkunftsstaat mit dem vom Beschwerdeführer XXXX in Einklang. Dass sich der im Rahmen der XXXX nicht auf den Beschwerdeführer bezieht, sondern eine Person gleichen Namens, steht auf Grund XXXX fest und damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer nicht an der im Bericht angegebenen Universität studierte.Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers, seinem Bildungsverlauf, seinen sportlichen Aktivitäten, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der RUSSISCHEN FÖDERATION und seinem familiären Hintergrund sowie zu den Lebensverhältnissen seiner Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION und seinem Kontakt zu ihnen auf den – abgesehen zur Aussage in der Erstbefragung, er habe keine Berufsbildung und noch nie einen Beruf ausgeübt und nur neun Jahre lang die Grundschule besucht –gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers und stehen betreffend seinen Bruder mit der beauftragten Internet-Recherche, betreffend die vom Beschwerdeführer besuchte Hochschule mit der römisch 40 im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung, und betreffend seine sportlichen Aktivitäten im Herkunftsstaat mit dem vom Beschwerdeführer römisch 40 in Einklang. Dass sich der im Rahmen der römisch 40 nicht auf den Beschwerdeführer bezieht, sondern eine Person gleichen Namens, steht auf Grund römisch 40 fest und damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer nicht an der im Bericht angegebenen Universität studierte.

Auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers gründen auch die Feststellungen zu seinen Verwandten in DEUTSCHLAND, dem Kontakt zu ihnen, und dazu, dass er keine Verwandten in Österreich hat. Betreffend seine Beziehung zu XXXX folgt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner diesbezüglich divergierenden Angaben seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er mit ihm nur befreundet, aber nicht verwandt ist. Im Übrigen gründen die Feststellungen zu XXXX auf den ihn betreffenden Registerauszügen und dem beigeschafften Gerichtsakt, insbesondere dem Erkenntnis vom 06.12.2023, und der Einschau in die weiteren ihn betreffenden Gerichtsakten. Auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers gründen auch die Feststellungen zu seinen Verwandten in DEUTSCHLAND, dem Kontakt zu ihnen, und dazu, dass er keine Verwandten in Österreich hat. Betreffend seine Beziehung zu römisch 40 folgt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner diesbezüglich divergierenden Angaben seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er mit ihm nur befreundet, aber nicht verwandt ist. Im Übrigen gründen die Feststellungen zu römisch 40 auf den ihn betreffenden Registerauszügen und dem beigeschafften Gerichtsakt, insbesondere dem Erkenntnis vom 06.12.2023, und der Einschau in die weiteren ihn betreffenden Gerichtsakten.

Dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder den Militärdienst noch den Zivildienst absolvierte, steht fest, da er keinen Wehrpflichtstempel in seinem Inlandsreisepass hat, und mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang. Da er keinen Wehrpflichtstempel in seinem Inlandsreisepass hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung war und dass er im Militärregister aufscheint: Der sichergestellte Inlandsreisepass wurde ihm 2022 ausgestellt, als der Beschwerdeführer bereits 20 Jahre alt war; Seite 13 des sichergestellten Inlandsreisepasses, auf der ausweislich der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 14.02.2023 die RUSSISCHEN Militärkommissariate eine bestehende Wehrpflicht RUSSISCHER Staatsangehöriger bei der Feststellung der Tauglichkeit einzutragen haben, ist aber leer. Dass die Eintragung der Wehrpflicht mit dem Umschreiben des Inlandsreisepasses geschehe und dass der Inlandsreisepass nicht beim Wehrkommando umgetauscht werde, sondern bei der Passabteilung, wie der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist mit den Länderberichten daher nicht in Einklang zu bringen, ebensowenig wie sein Vorbringen, dass er deshalb keinen Wehrpflichtstempel in seinem Inlandsreisepass habe, weil er seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, nach Erhalt des angeblichen Wehrpflichtbuches im Jahr 2019 das Wehrkommando aufzusuchen, um in seinem RUSSISCHEN Inlandsreisepass den Wehrpflichtstempel anzubringen zu lassen: Dies ist nicht plausibel, da der Beschwerdeführer den Inlandsreisepass bei der Feststellung der Tauglichkeit mitgehabt haben muss, um sich zu legitimieren.

Damit, dass der Beschwerdeführer keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass hat und auch den Zivildienst nicht absolvierte, steht auch seine Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang, dass es sich bei den von ihm geschilderten Tätigkeiten (älteren Leuten und Reha-Zentren Essen bringen, Personen ins Spital bringen) nicht um Zivildienst, sondern um ein Praktikum als Sozialarbeiter gehandelt habe.

Da er keinen Wehrpflichtstempel in seinem Inlandsreisepass hat, steht – insbesondere auch auf Grund der Länderberichte (Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 14.02.2023, die in der hg. mündlichen Verhandlung erörtert wurde) – fest, dass der Beschwerdeführer über kein Militärpflichtbuch verfügt und sowohl das Militärpflichtbuch als auch der von ihm vorgelegte „Einberufungsbefehl“ nicht echt und richtig sind. Das Militärpflichtbuch legte er im Übrigen – entgegen der Aufforderung des Bundesamtes – nie im Original vor, die „Einberufung“ datiert im Übrigen nach seiner Ausreise und konnte ihm daher selbst zu eigenen Handen nicht mehr zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer brachte in der hg. mündlichen Verhandlung vor, dass der „Einberufungsbefehl“ seinem Vater im FEBRUAR 2023 an seiner alten Adresse zugestellt worden sei. Auch dies ist mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen (s. FGWW RUSS 2.10.2024: „Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen.“ und ÖB Moskau 13.11.2024: „Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig.“); überdies fehlt die Geschäftszahl auf dem vorgelegten „Einberufungsbefehl“.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass sich dieser „Einberufungsbefehl“ nicht erst auf die Stellung beziehe, sondern dass er bereits als Schüler bei der Stellung gewesen sei: Diesbezüglich wäre aber nicht plausibel, dass er über keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass verfügt. Im Übrigen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Stellung nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen: Der Beschwerdeführer gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass er das „Wehrpflichtbuch“ ein oder zwei Wochen nach seiner Stellung/Musterung bekommen habe. Dem vorgelegten Foto des „Wehrpflichtbuches“ zufolge wurde er aber am 18.03.2019 im Militärregister aufgenommen und zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung, dass er der Einberufung durch das Militär unterliege. Seinen Angaben zufolge bekam er das „Wehrpflichtbuch“ sohin ENDE MÄRZ oder ANFANG APRIL 2019 – zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer jedoch gerade am Anfang seines 18. Lebensjahres. Die Entscheidung, ob man zum Wehrdienst einberufen wird, ergeht jedoch den Länderberichten zufolge nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres (s. FGWW RUSS 2.10.2024: „wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist “). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausstellung des „Wehrpflichtbuches“ ist daher mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er und XXXX GROSNY ca. 700 – 800 Meter voneinander gelebt haben und es daher möglich sei, dass sie ähnliche Dokumente erhalten haben, verfing bereits vor dem Hintergrund, dass sein Vorbringen zur Erlangung des „Wehrpflichtbuches“ ebenso wie das von XXXX nicht glaubhaft war, nicht.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass sich dieser „Einberufungsbefehl“ nicht erst auf die Stellung beziehe, sondern dass er bereits als Schüler bei der Stellung gewesen sei: Diesbezüglich wäre aber nicht plausibel, dass er über keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass verfügt. Im Übrigen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Stellung nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen: Der Beschwerdeführer gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass er das „Wehrpflichtbuch“ ein oder zwei Wochen nach seiner Stellung/Musterung bekommen habe. Dem vorgelegten Foto des „Wehrpflichtbuches“ zufolge wurde er aber am 18.03.2019 im Militärregister aufgenommen und zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung, dass er der Einberufung durch das Militär unterliege. Seinen Angaben zufolge bekam er das „Wehrpflichtbuch“ sohin ENDE MÄRZ oder ANFANG APRIL 2019 – zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer jedoch gerade am Anfang seines 18. Lebensjahres. Die Entscheidung, ob man zum Wehrdienst einberufen wird, ergeht jedoch den Länderberichten zufolge nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres (s. FGWW RUSS 2.10.2024: „wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist “). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausstellung des „Wehrpflichtbuches“ ist daher mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er und römisch 40 GROSNY ca. 700 – 800 Meter voneinander gelebt haben und es daher möglich sei, dass sie ähnliche Dokumente erhalten haben, verfing bereits vor dem Hintergrund, dass sein Vorbringen zur Erlangung des „Wehrpflichtbuches“ ebenso wie das von römisch 40 nicht glaubhaft war, nicht.

Dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln nicht um echte und richtige Urkunden handelt, wird betreffend das „Militärpflichtbuch“ auch dadurch unterstrichen, dass die Rubrik betreffend das Datum, zu dem er beim Militärkommissariat am Wohnort erscheinen hätte müssen, in dem vom Beschwerdeführer als Foto vorgelegten und vom Bundesamt einer Übersetzung zugeführten „Militärpflichtbuch“ nicht ausgefüllt ist, und betreffend den „Einberufungsbefehl“ dadurch, dass dieser nicht dem Formular hiefür entspricht, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Muster für einen Einberufungsbefehl vom 07.09.2022 ergibt; vielmehr handelt es sich um den Vordruck für eine allgemeine Ladung zu einer Behörde. Dass es sich bei dem Foto des „Wehrpflichtbuches“ und dem „Einberufungsbefehl“ nicht um ein Foto eines echten und richtigen Dokuments bzw. ein echtes und richtiges Dokument handelt, steht auch damit in Einklang, dass der Freund des Beschwerdeführers, XXXX , der von der gleichen rechtsfreundlichen Vertreterin vertreten worden war, gleichartige Dokumente als Foto bzw. Kopie in seinem Verfahren vorlegte, bei denen es sich ebenfalls nicht um Fotos bzw. Kopien eines echten und richtigen Dokuments handelte, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX feststellte. Dies steht auch mit den Länderberichten in Einklang, wonach es in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich ist, Urkunden und auch Ladungen zu kaufen und dass die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen hat. Da der Beschwerdeführer sein „Wehrpflichtbuch“ nur als Foto vorlegte und der „Einberufungsbefehl“ bereits ausweislich der Länderberichte nicht dem Formular hiefür entsprach, war eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Beweismittel im Übrigen bereits von vornherein nicht zweckmäßig.Dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln nicht um echte und richtige Urkunden handelt, wird betreffend das „Militärpflichtbuch“ auch dadurch unterstrichen, dass die Rubrik betreffend das Datum, zu dem er beim Militärkommissariat am Wohnort erscheinen hätte müssen, in dem vom Beschwerdeführer als Foto vorgelegten und vom Bundesamt einer Übersetzung zugeführten „Militärpflichtbuch“ nicht ausgefüllt ist, und betreffend den „Einberufungsbefehl“ dadurch, dass dieser nicht dem Formular hiefür entspricht, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Muster für einen Einberufungsbefehl vom 07.09.2022 ergibt; vielmehr handelt es sich um den Vordruck für eine allgemeine Ladung zu einer Behörde. Dass es sich bei dem Foto des „Wehrpflichtbuches“ und dem „Einberufungsbefehl“ nicht um ein Foto eines echten und richtigen Dokuments bzw. ein echtes und richtiges Dokument handelt, steht auch damit in Einklang, dass der Freund des Beschwerdeführers, römisch 40 , der von der gleichen rechtsfreundlichen Vertreterin vertreten worden war, gleichartige Dokumente als Foto bzw. Kopie in seinem Verfahren vorlegte, bei denen es sich ebenfalls nicht um Fotos bzw. Kopien eines echten und richtigen Dokuments handelte, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 feststellte. Dies steht auch mit den Länderberichten in Einklang, wonach es in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich ist, Urkunden und auch Ladungen zu kaufen und dass die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen hat. Da der Beschwerdeführer sein „Wehrpflichtbuch“ nur als Foto vorlegte und der „Einberufungsbefehl“ bereits ausweislich der Länderberichte nicht dem Formular hiefür entsprach, war eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Beweismittel im Übrigen bereits von vornherein nicht zweckmäßig.

Dass der Beschwerdeführer wegen der Explosion eines Autos in GROSNY 2022 mit XXXX Verfolgung ausgesetzt war, brachte der Beschwerdeführer von sich aus nicht vor; dieses von XXXX in dessen Asylverfahren erst – gesteigert – im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis von 06.12.2023 betreffend den von der selben rechtsfreundlichen Vertreterin vertretenen XXXX als nicht zutreffend fest. Dass der Beschwerdeführer wegen der Explosion eines Autos in GROSNY 2022 mit römisch 40 Verfolgung ausgesetzt war, brachte der Beschwerdeführer von sich aus nicht vor; dieses von römisch 40 in dessen Asylverfahren erst – gesteigert – im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis von 06.12.2023 betreffend den von der selben rechtsfreundlichen Vertreterin vertretenen römisch 40 als nicht zutreffend fest.

Dass der Beschwerdeführer vielmehr im Herkunftsstaat keinen Problemen mit Behörden oder Gerichten ausgesetzt war, wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Ansichten oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, dass nach ihm nicht gefahndet wurde und er dort unbescholten ist, steht auf Grund gleichbleibenden und plausiblen Angaben fest.

Dass dem Beschwerdeführer von GEORGIEN die Einreise verwehrt wurde, kann nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer die Einreiseverweigerung, deren Vorlage er dem Bundesamt gegenüber angekündigte hatte, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorlegte, auch nicht in Kopie oder als Foto. Im Übrigen gründen die Angaben zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, seinem Aufenthalt in KASACHSTAN und seiner Einreise in Österreich sowie zur Vernichtung seines RUSSISCHEN Auslandsreisepasses und Flugtickets auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem hg. Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung und Unterbringung in Grundversorgungsquartieren gründen auf dem GVS-Auszug und übereinstimmenden ZMR-Auszug sowie betreffend die Rückzahlung der Grundversorgung auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit seiner Erwerbstätigkeit während des Grundversorgungsbezugs in Einklang stehen. Die Feststellungen zu den Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem damit in Einklang stehenden Unterstützungsschreiben seines Grundversorgungsquartiers.

Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im November 2022 Österreich nicht verlassen hat, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest und ist plausibel, da sein Inlandsreisepass sichergestellt wurde und er seinen Auslandsreisepass bei der Einreise am Flughafen-WC zerstörte. Dass der Beschwerdeführer nicht im IRAK oder in SYRIEN war, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest; es gibt auch keine gegenteiligen Hinweise im Verwaltungsakt.

Dass seine aktuelle Unterkunftgeberin XXXX die Schwester seines Freundes XXXX ist, dass er ledig ist, kinderlos und aktuell in keiner Beziehung lebt, steht auf Grund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers fest. Dass seine aktuelle Unterkunftgeberin römisch 40 die Schwester seines Freundes römisch 40 ist, dass er ledig ist, kinderlos und aktuell in keiner Beziehung lebt, steht auf Grund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers fest.

Dass der Beschwerdeführer und XXXX 2022 bei XXXX erwerbstätig waren, ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen, steht auf Grund der Anzeige der Finanzpolizei nach deren Betretung fest, dass der Beschwerdeführer dafür nicht mit einer Verwaltungsstrafe belegt wurde, auf Grund der Mitteilung des Strafamtes. Im Übrigen gründen die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf den Bescheiden des Arbeitsmarktservice und dem Auszug aus dem AJ-WEB. Dass er als Essenszusteller als Fahrradkurier tätig war, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Dass der Beschwerdeführer und römisch 40 2022 bei römisch 40 erwerbstätig waren, ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen, steht auf Grund der Anzeige der Finanzpolizei nach deren Betretung fest, dass der Beschwerdeführer dafür nicht mit einer Verwaltungsstrafe belegt wurde, auf Grund der Mitteilung des Strafamtes. Im Übrigen gründen die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf den Bescheiden des Arbeitsmarktservice und dem Auszug aus dem AJ-WEB. Dass er als Essenszusteller als Fahrradkurier tätig war, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zu den Fortbildungen des Beschwerdeführers in Österreich – Führerschein und Erste-Hilfe-Kurs, Pflichtschulabschlusskurs, Wertekurs und Brückenkurs – gründen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweisen. Dass ihm der Führerschein noch nicht ausgestellt worden war, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass er den Pflichtschulabschlusskurs bereits abgeschlossen hat, weil er trotz Aufforderung zur Dokumentenvorlage mittels Parteiengehör nur die Abschlussprüfungen in Mathematik, Gesundheit und Soziales nachwies.

Die Feststellungen zu den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und seinen Vereinsmitgliedschaften gründen auf den Bestätigungen des Ringervereins XXXX und des XXXX sowie dem Vertrag mit dem Kampfsportcenter in WIEN. Die Feststellungen zur XXXX gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und seinen Vereinsmitgliedschaften gründen auf den Bestätigungen des Ringervereins römisch 40 und des römisch 40 sowie dem Vertrag mit dem Kampfsportcenter in WIEN. Die Feststellungen zur römisch 40 gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Auf Grund seiner sportlichen Aktivitäten und der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass er gesund und arbeitsfähig ist; er bedarf keiner Behandlung oder Therapie, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigte.

Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit seiner Erwerbstätigkeit und Vereinstätigkeit in Einklang. Dass sich der Beschwerdeführer auch im Umfeld TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger einen Freundeskreis aufbaute, steht auf Grund seiner Beziehungen zu XXXX und dessen Schwester, der weiteren TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppenangehörigen, mit denen er bei XXXX von der Finanzpolizei betreten wurde, den TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppenangehörigen, bei denen er wohnte, aber auch auf Grund seiner Vereinskollegen im Ringerverein ausweislich dessen Vereinsregisterauszug fest. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit seiner Erwerbstätigkeit und Vereinstätigkeit in Einklang. Dass sich der Beschwerdeführer auch im Umfeld TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger einen Freundeskreis aufbaute, steht auf Grund seiner Beziehungen zu römisch 40 und dessen Schwester, der weiteren TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppenangehörigen, mit denen er bei römisch 40 von der Finanzpolizei betreten wurde, den TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppenangehörigen, bei denen er wohnte, aber auch auf Grund seiner Vereinskollegen im Ringerverein ausweislich dessen Vereinsregisterauszug fest.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest.

Dass der Beschwerdeführer nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus als Asylwerber verfügte, gründet auf seinem IZR-Auszug und der Bestätigung dieser Information durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu keinem Zeitpunkt geduldet war, steht auf Grund des Verwaltungsaktes und des damit übereinstimmenden IZR-Auszuges fest; Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich nie Opfer von Gewalt war, keine einstweilige Verfügung zu seinem Schutz erlassen wurde und auch kein Sachverhalt vorlag, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung zu seinem Schutz hätte erlassen werden können, gründet auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung; es gibt auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verwaltungs- oder Gerichtsakt.

Dass er in Österreich weder politisch noch exilpolitisch tätig, weder Blogger noch Menschenrechtsaktivist ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest, in der er u.a. ausdrücklich angab, auf INSTAGRAM nur als professioneller Kämpfer vertreten zu sein und dort seine sportlichen Aktivitäten zu dokumentieren; politische Aktivitäten brachte er zu keinem Zeitpunkt vor.

Dass der Beschwerdeführer nicht dem salafistischen, dschihadistischen oder „wahabitischen“ Islam angehört, gründet auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und steht damit in Einklang, dass er auch vor der Ausreise keinen Problemen aus religiösen Gründen ausgesetzt war. Auf Grund des Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, steht auch fest, dass sein Auftreten auch nicht den Eindruck erweckt, dass er diesen Gruppierungen angehören könnte.

Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, dem Aufenthalt in Österreich oder der Asylantragstellung droht. Dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION unbescholten ist, steht auf Grund der gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers fest, ebenso dass er davor keiner Verfolgung durch die RUSSISCHEN oder TSCHETSCHENISCHEN Behörden ausgesetzt war. Da der Beschwerdeführer den Wehrdienst in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht angetreten hat, steht ausweislich der Länderberichte fest, dass der Beschwerdeführer nicht desertiert ist; die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt ausweislich der Länderberichte keine Desertion dar. Da feststeht, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Einberufungsbefehl nicht echt und richtig ist, droht dem Beschwerdeführer auch keine Verwaltungsstrafe wegen Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehls.

Da der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt 23 Jahre alt war, war und ist er ausweislich der Länderberichte im wehrpflichtigen Alter. Da der Beschwerdeführer über keinen Wehrpflichtstempel in seinem Inlandsreisepass verfügt, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er im Wehrregister aufscheint und seine Wehrpflicht festgestellt wurde.

Selbst wenn er nach seiner Rückkehr ins Wehrregister aufgenommen wird, droht ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Grundwehrdienst: Es wird nicht jeder Stellungspflichtige zum Grundwehrdienst eingezogen. Vielmehr legt der Staatspräsident ausweislich der Länderberichte jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen, wobei in der Regel die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer liegt; die Zahl der aus TSCHETSCHENIEN Einberufenen ist relativ gering und beträgt durchschnittlich nur 500 Männer pro Einberufungsperiode. Hinzu kommt, dass es ausweislich der Länderberichte weiterhin die Möglichkeit gibt, Wehrersatzdienst zu leisten.

Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Grundwehrdienst eingezogen würde, droht dem Beschwerdeführer ausweislich der Länderberichte kein Einsatz als Grundwehrdiener zu Kampfhandlungen in der UKRAINE: Grundwehrdiener werden auf der von der RUSSISCHEN FÖDERATION besetzten UKRAINISCHEN Halbinsel KRIM, sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der RUSSISCH-UKRAINISCHEN Grenze eingesetzt. Derzeit gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme RUSSISCHER Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der UKRAINE. Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen. Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit „in die UKRAINE (in den Krieg) geschickt wird.

Es wird nicht verkannt, dass die Teilrepublik TSCHETSCHENIEN nach wie vor „Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den UKRAINEKRIEG schickt“, sowie, dass Behörden in TSCHETSCHENIEN eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als freiwillige Kämpfer für die UKRAINE zu gewinnen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch möglich und auch zumutbar, sich in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION niederzulassen, wo er vor einer „Freiwilligenrekrutierung“ in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN unbehelligt ist. Die TSCHETSCHENISCHE Diaspora ist nach den Länderberichten in allen RUSSISCHEN Großstädten stark angewachsen, so sollen 200.000 Tschetschenen allein in MOSKAU leben. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION gewährleistet ist. TSCHETSCHENEN steht ausweislich der Länderberichte – wie allen RUSSISCHEN Staatsbürgern – das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu. Der Beschwerdeführer kann sich daher nach seiner Rückkehr auch in einem anderen Landesteil niederlassen, z.B. in MOSKAU, wo sein Onkel lebt, sein Bruder lebte und auch sein Freund XXXX vor seiner Ausreise lebte.Es wird nicht verkannt, dass die Teilrepublik TSCHETSCHENIEN nach wie vor „Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den UKRAINEKRIEG schickt“, sowie, dass Behörden in TSCHETSCHENIEN eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als freiwillige Kämpfer für die UKRAINE zu gewinnen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch möglich und auch zumutbar, sich in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION niederzulassen, wo er vor einer „Freiwilligenrekrutierung“ in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN unbehelligt ist. Die TSCHETSCHENISCHE Diaspora ist nach den Länderberichten in allen RUSSISCHEN Großstädten stark angewachsen, so sollen 200.000 Tschetschenen allein in MOSKAU leben. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION gewährleistet ist. TSCHETSCHENEN steht ausweislich der Länderberichte – wie allen RUSSISCHEN Staatsbürgern – das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu. Der Beschwerdeführer kann sich daher nach seiner Rückkehr auch in einem anderen Landesteil niederlassen, z.B. in MOSKAU, wo sein Onkel lebt, sein Bruder lebte und auch sein Freund römisch 40 vor seiner Ausreise lebte.

Die vom Beschwerdeführer angeführte zweite Teilmobilisierung findet in den Länderberichten keine Deckung, auf Grund derer vielmehr feststeht, dass das Militär zu verdeckter Mobilisierung überging. Ausweislich der Länderinformationen droht dem Beschwerdeführer jedenfalls außerhalb TSCHETSCHENIENS aber keine „Zwangsrekrutierung zu einem Freiwilligenbataillon“, da er keiner der von dieser verdeckten Mobilisierung betroffenen Gruppierungen angehört: Er ist kein Migrant, sondern RUSSISCHER Staatsangehöriger, nicht erst kürzlich eingebürgert und auch kein Bewohner besetzter UKRAINISCHER Gebiete. Jedenfalls außerhalb TSCHETSCHENIENS droht ihm daher keine „Zwangsrekrutierung“, allerdings wurde auch sein in TSCHETSCHENIEN lebender Bruder nicht rekrutiert – weder zum Grundwehrdienst, noch als „Freiwilliger“ oder im Rahmen der Teilmobilisierung; dass die Teilmobilisierung in TSCHETSCHENIEN nie umgesetzt wurde und im Übrigen praktisch beendet ist, steht auf Grund der Länderberichte fest.

Ungeachtet seines Vorbringens, Freunde von ihm seien für den UKRAINE-Krieg mobilisiert worden, droht dem Beschwerdeführer daher im Falle seiner Rückkehr keine Einziehung für den Kampfeinsatz in der UKRAINE.

Es besteht daher kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Kampfeinsatz „in die UKRAINE (in den Krieg) geschickt“ würde.

Die Feststellungen zur RUSSISCHEN FÖDERATION gründen abgesehen von den zitierten Anfragebeantwortungen der Österreichischen Botschaft vom 14.02.2023 und der Staatendokumentation vom 07.09.2022 auf der Länderinformation der Staatendokumentation zur RUSSISCHEN FÖDERATION, Version 16 vom 21.05.2025; diese wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt; auch wurde ihm in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben, zur Länderinformation Stellung zu nehmen, machte er von dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch; der Beschwerdeführer trat der Länderinformation zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden hatte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden hatte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3.2. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.2. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).

3.2.2. Der Beschwerdeführer gründet seinen Antrag auf internationalen Schutz auf die Furcht, im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION als Deserteur eingesperrt oder in die UKRAINE in den Krieg geschickt zu werden. Dies trifft jedoch nicht zu:

Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst nicht angetreten und ist daher nicht Deserteur. Der von ihm vorgelegte „Einberufungsbefehl“ ist nicht echt und richtig: Ungeachtet dessen, dass die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls keine Desertion darstellt, droht dem Beschwerdeführer daher im Falle der Rückkehr schon aus diesem Grund keine Verfolgung.

Da der Beschwerdeführer den Militärdienst bisher nicht abgeleistet hat, er sohin nicht der Reserve angehört und die Teilmobilisierung in TSCHETSCHENIEN nie umgesetzt und mittlerweile praktisch beendet wurde, droht dem Beschwerdeführer auch keine Rekrutierung für den Angriffskrieg auf die UKRAINE im Rahmen der Teilmobilisierung.

Der Beschwerdeführer ist im wehrpflichtigen Alter, allerdings verfügt er über keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass er im Wehrregister aufscheint. Selbst wenn er nach seiner Rückkehr im Wehrregister aufgenommen und seine Wehrpflicht festgestellt wird, wird nur ca. 1/3 jedes Jahrganges tatsächlich eingezogen, in TSCHETSCHENIEN nur ca. 500 Personen pro Einberufungsperiode; zudem gibt es weiterhin die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst ableisten muss, besteht kein reales Risiko, dass er zum Kampfeinsatz in der UKRAINE herangezogen wird: Grundwehrdiener werden auf der von der RUSSISCHEN FÖDERATION besetzten UKRAINISCHEN Halbinsel KRIM, sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der RUSSISCH-UKRAINISCHEN Grenze eingesetzt. Es gibt keine Hinweise auf eine Teilnahme RUSSISCHER Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der UKRAINE. Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen. Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit „in die UKRAINE (in den Krieg) geschickt“ wird.

Es wird nicht verkannt, dass die Teilrepublik TSCHETSCHENIEN nach wie vor „Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den UKRAINEKRIEG schickt“, sowie, dass Behörden in TSCHETSCHENIEN eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als freiwillige Kämpfer für die UKRAINE zu gewinnen. Jedoch wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, der weiterhin in TSCHETSCHENIEN lebt, nicht für den UKRAINE-Krieg „zwangsrekrutiert“. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich nach seiner Rückkehr in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION niederzulassen, zB in MOSKAU, wo sein Onkel lebt, sein Bruder lebte und auch sein Freund XXXX vor dessen Ausreise lebte: Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat sozialisiert worden und spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH, verfügt über im Herkunftsstaat absolvierte Grundschul- und Collegeausbildung als Sozialarbeiter, hat ein Praktikum als Sozialarbeiter gemacht und Arbeitserfahrung als Bauhilfsarbeiter, Möbeltransporteur und -monteur sowie Essenslieferant, ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter und kann daher auch seinen Lebensunterhalt auch außerhalb TSCHTETSCHENIENS durch Erwerbsarbeit bestreiten, sowie wie vor seiner Ausreise durch Sportwettkämpfe und die Unterstützung seiner Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Inlandsreisepass, mit dem er sich anmelden kann und dadurch als RUSSISCHER Staatsbürger Zugang zu Krankenversicherung und Sozialsystem hat. Der Beschwerdeführer gehört keiner Gruppe an, die außerhalb TSCHETSCHENIENS im Focus der verdeckten Mobilisierung steht. Jedenfalls außerhalb TSCHETSCHENIENS droht dem Beschwerdeführer daher kein reales Risiko, für ein „Freiwilligenbattaillon zwangsrekrutiert“ zu werden.Es wird nicht verkannt, dass die Teilrepublik TSCHETSCHENIEN nach wie vor „Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den UKRAINEKRIEG schickt“, sowie, dass Behörden in TSCHETSCHENIEN eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als freiwillige Kämpfer für die UKRAINE zu gewinnen. Jedoch wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, der weiterhin in TSCHETSCHENIEN lebt, nicht für den UKRAINE-Krieg „zwangsrekrutiert“. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich nach seiner Rückkehr in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION niederzulassen, zB in MOSKAU, wo sein Onkel lebt, sein Bruder lebte und auch sein Freund römisch 40 vor dessen Ausreise lebte: Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat sozialisiert worden und spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH, verfügt über im Herkunftsstaat absolvierte Grundschul- und Collegeausbildung als Sozialarbeiter, hat ein Praktikum als Sozialarbeiter gemacht und Arbeitserfahrung als Bauhilfsarbeiter, Möbeltransporteur und -monteur sowie Essenslieferant, ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter und kann daher auch seinen Lebensunterhalt auch außerhalb TSCHTETSCHENIENS durch Erwerbsarbeit bestreiten, sowie wie vor seiner Ausreise durch Sportwettkämpfe und die Unterstützung seiner Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Inlandsreisepass, mit dem er sich anmelden kann und dadurch als RUSSISCHER Staatsbürger Zugang zu Krankenversicherung und Sozialsystem hat. Der Beschwerdeführer gehört keiner Gruppe an, die außerhalb TSCHETSCHENIENS im Focus der verdeckten Mobilisierung steht. Jedenfalls außerhalb TSCHETSCHENIENS droht dem Beschwerdeführer daher kein reales Risiko, für ein „Freiwilligenbattaillon zwangsrekrutiert“ zu werden.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers trifft daher nicht zu.

3.2.3. Dem Beschwerdeführer droht in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch keine Verfolgung aus anderen Gründen:

Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der RUSSSICHEN FÖDERATION keinen Problemen wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Ansichten oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, nach ihm wurde nicht gefahndet, er ist dort nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden oder Gerichten. In Österreich ist der Beschwerdeführer weder politisch noch exilpolitisch tätig, weder Blogger noch Journalist oder Menschenrechtsaktivist. Er gehört weder dem salafistischen noch dschihadistischen oder „wahabitischen“ Islam an und es bestehen auf auch auf Grund seines Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür, dass er diesen Gruppen angehören könnte. Er war nie im IRAK oder in SYRIEN. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen droht ihm im Falle der Rückkehr auch keine Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung, weil er dem Einberufungsbefehl nicht nachgekommen ist, weil der von ihm vorgelegte „Einberufungsbefehl“ nicht echt und richtig ist.

3.2.4. In Ermangelung individuell drohender Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).3.2.4. In Ermangelung individuell drohender Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).

Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass weder TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppenzugehörigen noch Muslimen in der RUSSISCHEN FÖDERATION Verfolgung droht. Einer solchen war der TSCHETSCHENISCHE und muslimische Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht ausgesetzt und ihm droht diese ausweislich der Länderberichte auch im Falle seiner Rückkehr nicht. Damit in Einklang steht auch, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers weiterhin in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben und dort keinen Problemen ausgesetzt sind.

Dem Beschwerdeführer droht aus den dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die RUSSISCHE FÖDERATION daher keine asylrelevante Gefährdung. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland im Allgemeinen nicht verfolgt. Umstände, warum behördliches Interesse am Beschwerdeführer bestünden, kamen nicht hervor.

3.2.5. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Status des Asylberechtigten ist ihm daher auch nicht gemäß § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren zuzuerkennen.3.2.5. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Status des Asylberechtigten ist ihm daher auch nicht gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren zuzuerkennen.

3.2.6. Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist abzuweisen.3.2.6. Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. ist abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.3. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt, wie auch die Lage der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION zeigt.3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt, wie auch die Lage der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION zeigt.

Bereits weil die Todesstrafe in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf Grund des Moratoriums des Verfassungsgerichts de facto abgeschafft ist, droht dem Beschwerdeführer keine Verletzung in seinen durch das 6. und 13. ZPEMRK gewährleisteten Rechten. Zudem droht dem Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION kein Strafverfahren.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen; es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist.

3.3.3. Im Fall des Beschwerdeführers finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen; es steht fest, dass den Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlte und nicht fehlen wird:3.3.3. Im Fall des Beschwerdeführers finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen; es steht fest, dass den Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlte und nicht fehlen wird:

Der Beschwerdeführer hat in der RUSSISCHEN FÖDERATION neuen Jahre lang die Grundschule absolviert und ein College zur Ausbildung zum Sozialarbeiter abgeschlossen; ein begonnenes Studium brach er wegen der Ausreise ab. Er machte ein Praktikum als Sozialarbeiter, arbeitete neben dem Studium als Hilfsarbeiter auf Baustellen und verdiente auch mit Sportwettkämpfe Geld. Zudem wurde er von seinem Vater finanziell unterstützt. Er verfügt auch über einen Führerschein. Der Beschwerdeführer hat zumindest 20 Jahre seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbracht, insbesondere die prägenden Jahre der Adoleszenz, weshalb er mit Kultur und Gebräuchen des Herkunftsstaats vertraut ist und sich dort wieder eingliedern kann. Er spricht die Landessprachen TSCHETSCHENISCH und RUSSISCH. Zudem hat er in Österreich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben und Arbeitserfahrung als Essenslieferant, Möbeltransporteur und -monteur erworben. Er ist sowohl aufgrund seines Alters als auch auf Grund seines Gesundheitszustandes zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig, wie er dies auch vor seiner Ausreise und während seines Aufenthalts in Österreich tat; es wird ihm daher auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein, am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu bestreiten. Er kann auch auf das Sozialsystem seines Herkunftsstaates zurückgreifen. Er verfügt über einen Inlandsreisepass, kann sich damit anmelden und hat als Bürger der RUSSISCHEN FÖDERATION dadurch Zugang zu Sozialleistungen und Krankenversicherung. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION über ein familiäres Umfeld: Neben zahlreichen Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben vor allem seine Eltern, seine Schwestern und sein Bruder weiterhin in TSCHETSCHENIEN, sein Onkel und dessen Familie weiterhin in MOSKAU. Seine Familie, die er dem Mittelstand zurechnet, kann ihn nach seiner Rückkehr wieder unterstützen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikation oder medizinische Behandlung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes in eine aussichtslose Lage geraten würde.

Zusammenfassend ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine wirtschaftliche und soziale Situation möglich und zumutbar und es kann kein Risiko erkannt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Da irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK kommen würde, nicht erkannt werden kann und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION sprechen, nicht erkennbar sind, ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Da irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK kommen würde, nicht erkannt werden kann und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION sprechen, nicht erkennbar sind, ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

3.3.3. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist ihm daher auch nicht gemäß § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren zuzuerkennen.3.3.3. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist ihm daher auch nicht gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren zuzuerkennen.

3.3.4. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist abzuweisen.3.3.4. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist abzuweisen.

3.4. Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit verbundene Absprüche:3.4. Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit verbundene Absprüche:

3.4.1. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). 3.4.1. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zu keinem Zeitpunkt geduldet.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP 13), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist vergleiche Regierungsvorlage 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.

Dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.Dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Sohin ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Sohin ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.4.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist RUSSISCHER Staatsangehöriger und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein Aufenthaltsrecht als Asylwerber mit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.2.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). 3.4.2.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, keine Kinder und lebt in keiner Beziehung. Er verfügt daher nicht über schützenswertes Familienleben in Österreich.

3.4.2.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. 3.4.2.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaatanzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaatanzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Der Beschwerdeführer ist im NOVEMBER 2022 selbstständig illegal nach Österreich eingereist und verfügte nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit (weniger als) drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Ausweisung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (VfSlg. 19.752/2013; vgl. VfSlg 18.499/2008; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).Der Beschwerdeführer ist im NOVEMBER 2022 selbstständig illegal nach Österreich eingereist und verfügte nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit (weniger als) drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Ausweisung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (VfSlg. 19.752 aus 2013,; vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).

Der Beschwerdeführer nützte die – im Entscheidungszeitpunkt wenig als – drei Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet während des Asylverfahrens, um sich im Bundesgebiet zu integrieren: Er erwarb Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, machte den Führerschein und absolviert den Pflichtschulabschlusskurs. Er bezieht seit 29.01.2024 keine Grundversorgung mehr, bestreitet seinen Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit und lebt bei Bekannten. Er ist unbescholten und ihm liegen keine Verwaltungsstrafen zur Last. Er spielt in einem Verein Fußball und trainiert Ringen, wobei er im Ringerverein auch stellvertretender Obmann ist und die Jugendlichen trainiert, bestritt einen Kampfsportwettkampf und hat einen Vertrag mit einem Fitnessstudio. Er hat sich hier einen Freundeskreis aufgebaut, wobei er XXXX bereits aus dem Herkunftsstaat kennt.Der Beschwerdeführer nützte die – im Entscheidungszeitpunkt wenig als – drei Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet während des Asylverfahrens, um sich im Bundesgebiet zu integrieren: Er erwarb Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, machte den Führerschein und absolviert den Pflichtschulabschlusskurs. Er bezieht seit 29.01.2024 keine Grundversorgung mehr, bestreitet seinen Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit und lebt bei Bekannten. Er ist unbescholten und ihm liegen keine Verwaltungsstrafen zur Last. Er spielt in einem Verein Fußball und trainiert Ringen, wobei er im Ringerverein auch stellvertretender Obmann ist und die Jugendlichen trainiert, bestritt einen Kampfsportwettkampf und hat einen Vertrag mit einem Fitnessstudio. Er hat sich hier einen Freundeskreis aufgebaut, wobei er römisch 40 bereits aus dem Herkunftsstaat kennt.

Allerdings musste sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Auch die im vorliegenden Fall unbestritten weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers müssen daher dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig ist (VfSlg. 19.752/2013 [in dem der Beschwerdeführer auch Mutter und Schwestern im Bundesgebiet hatte und nicht nur den Pflichtschulabschlusskurs, sondern die HTL absolvierte]; vgl. VfSlg 18.223/2007, 18.388/2008; EGMR, 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva ua., Appl. 50.435/99, NLMR 2006, 26 [Z40]).Allerdings musste sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Auch die im vorliegenden Fall unbestritten weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers müssen daher dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig ist (VfSlg. 19.752 aus 2013, [in dem der Beschwerdeführer auch Mutter und Schwestern im Bundesgebiet hatte und nicht nur den Pflichtschulabschlusskurs, sondern die HTL absolvierte]; vergleiche VfSlg 18.223 aus 2007,, 18.388 aus 2008,; EGMR, 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva ua., Appl. 50.435/99, NLMR 2006, 26 [Z40]).

Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Eltern und Geschwister leben und er zahlreiche Verwandte hat. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Alter von 20 Jahren im Herkunftsstaat und verbrachte dort die prägenden Jahre seiner Adoleszenz. Er spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH und absolvierte im Herkunftsstaat Grundschulbildung und ein College zur Ausbildung zum Sozialarbeiter, machte dort ein Praktikum als Sozialarbeiter und arbeitete als Bauhilfsarbeiter. Er machte auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION den Führerschein und spielte auch dort Fußball. Der Beschwerdeführer betrieb auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION Kampfsport und XXXX . Er verfügt auch in Österreich über einen Freundeskreis im Umfeld TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger (etwa seinem Freund XXXX , seinen Unterkunftgebern, in seinem Arbeitsumfeld, in seinem Ringerverein) und hält auch von hier aus Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat. Er blieb daher auch während der (weniger als) drei Jahre im Bundesgebiet mit der Kultur und den Traditionen seines Herkunftsstaates vertraut, weshalb ihm die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist. Auch der 2022 von XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wurde zurückgewiesen; der Beschwerdeführer kann daher den Kontakt zu ihm im Herkunftsstaat oder wie vor der Einreise des Beschwerdeführers durch elektronische Medien fortsetzen.Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Eltern und Geschwister leben und er zahlreiche Verwandte hat. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Alter von 20 Jahren im Herkunftsstaat und verbrachte dort die prägenden Jahre seiner Adoleszenz. Er spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH und absolvierte im Herkunftsstaat Grundschulbildung und ein College zur Ausbildung zum Sozialarbeiter, machte dort ein Praktikum als Sozialarbeiter und arbeitete als Bauhilfsarbeiter. Er machte auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION den Führerschein und spielte auch dort Fußball. Der Beschwerdeführer betrieb auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION Kampfsport und römisch 40 . Er verfügt auch in Österreich über einen Freundeskreis im Umfeld TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger (etwa seinem Freund römisch 40 , seinen Unterkunftgebern, in seinem Arbeitsumfeld, in seinem Ringerverein) und hält auch von hier aus Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat. Er blieb daher auch während der (weniger als) drei Jahre im Bundesgebiet mit der Kultur und den Traditionen seines Herkunftsstaates vertraut, weshalb ihm die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist. Auch der 2022 von römisch 40 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurde zurückgewiesen; der Beschwerdeführer kann daher den Kontakt zu ihm im Herkunftsstaat oder wie vor der Einreise des Beschwerdeführers durch elektronische Medien fortsetzen.

Auf Grund der starken Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer daher nicht unverhältnismäßig, umso mehr, als sich der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten durfte, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall müssen sich die Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Auf Grund der starken Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer daher nicht unverhältnismäßig, umso mehr, als sich der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten durfte, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall müssen sich die Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer greift daher trotz der Integration des Beschwerdeführers bereits ob der Kürze seines Aufenthalts im Bundesgebiet, der nur im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig war, weshalb sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher gemäß § 9 BFA-VG rechtmäßig und die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) ist abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 9, BFA-VG rechtmäßig und die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) ist abzuweisen.

Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, ggf. nach Nostrifikation seiner Ausbildung, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nach dem darin vorgesehenen Verfahren zu beantragen und sich in der Folge rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten; so handelt es sich zB bei Sozialarbeitern, dem Beruf, den der Beschwerdeführer erlernt hat, in dem er in Österreich aber nicht arbeitet, in dem Bundesland, in dem er lebt, um einen Mangelberuf (https://www.migration.gv.at/de/formen-der-zuwanderung/dauerhafte-zuwanderung/regionale-mangelberufe/).

3.4.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. 3.4.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Aus den im Punkt 3.2. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Gefahr iSd § 3 AsylG 2005, § 50 Abs. 2 FPG.Aus den im Punkt 3.2. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Gefahr iSd Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 50, Absatz 2, FPG.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.

Aus den im Punkt 3.3. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer bei der Ansiedelung in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005, § 50 Abs. 1 FPG. Aus den im Punkt 3.3. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer bei der Ansiedelung in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005, Paragraph 50, Absatz eins, FPG.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die RUSSISCHE FÖDERATION nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher zulässig.

3.4.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.4.4. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gründe für die Einräumung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

3.4.5. Sohin ist auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.4.5. Sohin ist auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verbesserung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W112.2268683.1.00

Im RIS seit

22.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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