Entscheidungsdatum
09.02.2026Norm
BDG 1979 §10Anmerkung
VwGH-Beschluss: Ra 2026/09/0030-6 vom 03.06.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.Spruch
,
W296 2324551-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zlen XXXX und XXXX , Senat 27, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zlen römisch 40 und römisch 40 , Senat 27, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 3 und 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch nach Aufzählung der drei Dienstpflichtverletzungen in der rechtlichen Subsumtion und vor Ausspruch der Strafe zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 117 Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch nach Aufzählung der drei Dienstpflichtverletzungen in der rechtlichen Subsumtion und vor Ausspruch der Strafe zu lauten hat:
„er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m dem Einsatzbefehl des XXXX vom XXXX und der Einsatzbesprechung vom XXXX sowie § 43a BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.“„er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Einsatzbefehl des römisch 40 vom römisch 40 und der Einsatzbesprechung vom römisch 40 sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:
XXXX römisch 40
Einsatzkommandantin
XXXX römisch 40
Z1
XXXX römisch 40
Z2
XXXX römisch 40
Z3
XXXX römisch 40
A1
XXXX römisch 40
A2
XXXX römisch 40
A3
XXXX römisch 40
A4
XXXX römisch 40
A5
XXXX römisch 40
A6
XXXX römisch 40
A7
XXXX römisch 40
A8
XXXX römisch 40
B1
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
B2
B3
B4
B5
XXXX römisch 40
B6
XXXX römisch 40
B7
XXXX römisch 40
B8
XXXX römisch 40
L1
XXXX römisch 40
L2
XXXX römisch 40
L3
XXXX römisch 40
L4
XXXX römisch 40
L5
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
L6
L7
XXXX römisch 40
Jahr1
XXXX römisch 40
Jahr2
XXXX römisch 40
Jahr3
XXXX römisch 40
Jahr4
XXXX römisch 40
Jahr5
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Jahr6
Jahr7
Anzahl
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am 08.08.[Jahr1] geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter der A1 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; seine Dienststelle ist derzeit das A3.
2. Mit an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 10.12.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/1323680, erstattete A1 Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten.
In der Disziplinaranzeige wurde ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, die am 19.06.[Jahr5], um 19:00 Uhr, durch die Einsatzkommandantin an Z1 und ihn ergangenen Weisungen, sich am 19.06.[Jahr5], um 22:00 Uhr, im Rahmen eines Planquadrates des A2 zu einem stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden und zuvor für die Dauer von ca. einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, missachtet zu haben, da er einerseits erst um 21:57 Uhr mit den aufgetragenen Lasermesserungen gestartet hätte – sohin drei Minuten bevor er an der vorgegebenen Örtlichkeit hätte eintreffen sollen, wodurch die vorgeschriebene eine Stunde der Geschwindigkeitsmessungen nicht umgesetzt worden sei – und erst gegen 22:15 Uhr, nachdem die Einsatzkommandantin mit ihnen telefonisch Kontakt aufgenommen und ihren Verbleib erfragt habe, an der Örtlichkeit der stationären Kontrolle eingetroffen wäre. Überdiese stehe der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, die am 19.06.[Jahr5] dreimalig an ihn ergangene Weisung der Einsatzkommandantin, wonach er eine schriftliche Stellungnahme zum oa. Vorfall, insbesondere der Missachtung ihrer Weisungen, verfasse solle, missachtet zu haben, indem er uneinsichtig und schnippisch hinterfragt habe, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse, eine schriftliche Rechtfertigung der Einsatzkommandantin über ihr Handeln verlangt habe und schließlich erst am 20.06.[Jahr5] über Aufforderung des geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] und des stellvertretenden Polizeiinspektionskommandanten eine Stellungnahme gelegt habe.
3. A1 übermittelte der belangte Behörde nach deren zuvor gestelltem Erhebungsersuchen mit Schreiben vom 23.01.[Jahr6], Zl PAD/[Jahr5]/1323680 eine detaillierte Aufstellung der Einsatz- und Dienstdokumentation (EDD) betreffend den Verkehrsschwerpunkt des A2 am 19.06.[Jahr5].
4. Mit Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6], Zl [Jahr5]-0.936.910, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 123 Abs. 1 und 2 BDG 1979 eingeleitet. 4. Mit Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6], Zl [Jahr5]-0.936.910, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG 1979 eingeleitet.
Der Disziplinarbeschuldigte sei demnach verdächtig, er habe die am 19.06.[Jahr5] um 19:00 Uhr durch die Einsatzkommandantin an ihn ergangenen Weisungen – sowohl mündlich im Rahmen der Einsatzbesprechung als auch schriftlich aus der Einsatz- und. Dienstdokumentation (fortan: EDD) ersichtlich – sich am 19.06.[Jahr5] um 22:00 Uhr im Rahmen eines Planquadrats des A2 zu einem stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden und zuvor für die Dauer von ca. einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, missachtet, da er erst um 21:57 Uhr mit den aufgetragenen Lasermessungen startete, sohin drei Minuten bevor er an der vorgeschriebenen Örtlichkeit eintreffen hätte sollen, wodurch die vorgeschriebene eine Stunde der Geschwindigkeitsmessungen nicht umgesetzt worden sei. Zudem werde der Disziplinarbeschuldigte verdächtigt, erst gegen 22:15 Uhr des 19.06.[Jahr5], und nicht um 22:00 Uhr, nachdem die Einsatzkommandantin mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen habe und seinen Verbleib erfragt hätte, an der Örtlichkeit der stationären Kontrolle eingetroffen zu sein. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe die am 19.06.[Jahr5] an ihn ergangene Weisung der Einsatzkommandantin, wonach er eine schriftliche Stellungnahme zum oben angeführten Vorfall verfassen solle, missachtet, indem er uneinsichtig und schnippisch hinterfragt habe, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse, vielmehr eine schriftliche Rechtfertigung von der Einsatzkommandantin über ihr Handeln verlangt habe und erst am 20.06.[Jahr5] über Aufforderung des geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] und des stellvertretenden Polizeiinspektionskommandanten eine Stellungnahme gelegt habe.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser folglich in Rechtskraft.
5. Am 16.09.[Jahr6] fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für nicht schuldig. Er habe am 19.06.[Jahr5] den Einsatzbefehl betreffend das Planquadrat des A2 von der Einsatzkommandantin per E-Mail erhalten, diesen jedoch nicht gelesen. In der Einsatzbesprechung sei Z1 und ihm von der Einsatzkommandantin aufgetragen worden, bis 22:00 Uhr Verkehrskontrollen und für eine Stunde Lasermessungen durchzuführen, wobei ihnen weder eine Örtlichkeit noch Zeit hierfür kommuniziert worden sei. Da es im Zug des Dienstes immer wieder zu Anhaltungen gekommen sei, wäre es zeitlich nicht möglich gewesen, eine Stunde Lasermessungen durchzuführen, wobei er sich um 21:30 Uhr entschieden habe, dennoch Geschwindigkeitsmessung, wenn auch nicht für eine Stunde, durchzuführen. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin zur Örtlichkeit des Verkehrsschwerpunktes beordert worden wäre, hätte diese von ihm eine schriftliche Stellungnahme verlangt. Da der Disziplinarbeschuldigte habe wissen wollen, auf was sich die Stellungnahme zu beziehen habe, habe er eine schriftliche Weisung gewollt. Er sehe seinen Fehler ein, die Einsatzkommandantin nicht kontaktiert zu haben, als er mit den Lasermessungen begonnen habe, sein sonstiges Verhalten sei jedoch richtig gewesen. Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung Z1 als Beschuldigter sowie die Einsatzkommandantin als Zeugin vernommen. Z1 bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständlich angefochtene Disziplinarerkenntnis verkündet.
6. Mit schriftlicher Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 24.09.[Jahr6], Zlen [Jahr6]-0.590.201 und [Jahr6]-0.590.282, dem Disziplinarbeschuldigten zugestellt am 26.09.[Jahr6], wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen, Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm dem Einsatzbefehl des A2 und der Einsatzbesprechung vom 19.06.[Jahr5], dem Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation – EDD vom 28.06.2011, sowie § 43a BDG 1979 begangen zu haben. Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- verhängt.6. Mit schriftlicher Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 24.09.[Jahr6], Zlen [Jahr6]-0.590.201 und [Jahr6]-0.590.282, dem Disziplinarbeschuldigten zugestellt am 26.09.[Jahr6], wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen, Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Einsatzbefehl des A2 und der Einsatzbesprechung vom 19.06.[Jahr5], dem Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation – EDD vom 28.06.2011, sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen zu haben. Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- verhängt.
Demnach habe er die am 19.06.[Jahr5] um 19:00 Uhr durch die Einsatzkommandantin an ihn ergangenen Weisungen – sowohl mündlich im Rahmen der Einsatzbesprechung als auch schriftlich aus der EDD ersichtlich – sich am 19.06.[Jahr5] um 22:00 Uhr im Rahmen eines Planquadrats des A2 zu einem stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden und zuvor für die Dauer von ca. einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, missachtet, da er erst um 21:57 Uhr mit den aufgetragenen Lasermessungen startete, sohin drei Minuten bevor er an der vorgeschriebenen Örtlichkeit eintreffen hätte sollen, wodurch die vorgeschriebene eine Stunde der Geschwindigkeitsmessungen nicht umgesetzt worden sei. Zudem sei er schuldig, erst gegen 22:15 Uhr des 19.06.[Jahr5], und nicht um 22:00 Uhr, nachdem die Einsatzkommandantin mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen habe und seinen Verbleib erfragt hätte, an der Örtlichkeit der stationären Kontrolle eingetroffen zu sein. Darüber hinaus sei der Disziplinarbeschuldigte schuldig, die am 19.06.[Jahr5] an ihn ergangene Weisung der Einsatzkommandantin, wonach er eine schriftliche Stellungnahme zum oben angeführten Vorfall verfassen solle, missachtet zu haben, indem er uneinsichtig und schnippisch hinterfragt habe, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse, vielmehr eine schriftliche Rechtfertigung von der Einsatzkommandantin über ihr Handeln verlangt und erst am 20.06.[Jahr5] über Aufforderung des geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] und des stellvertretenden Polizeiinspektionskommandanten eine Stellungnahme gelegt habe.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte habe weisungswidrig gehandelt, indem er die im Spruch angeführten Sachverhalte verwirklicht habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe vorweg die zwei Weisungen durch die Einsatzkommandantin erhalten, sich am 19.06.[Jahr5] um 22:00 Uhr im Rahmen eines Planquadrates des A2 zu einem stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden und zuvor für die Dauer von ca. einer Stunde Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen. Diese Weisungen wären auch in der entsprechenden EDD verschriftlich worden, seien klar formuliert und auch im Zuge der mündlichen Einsatzbesprechung erörtert und im Detail festgelegt worden. Da der Disziplinarbeschuldigte nachweislich erst um 21:57 Uhr mit den aufgetragenen Lasermessungen gestartet habe und erst gegen 22:15 Uhr nach telefonischer Aufforderung durch die Einsatzkommandantin am Treffpunkt des Verkehrsschwerpunktes erschienen sei, habe er diese gegenständlichen Weisungen missachtet. Die Rechtfertigung des Disziplinarbeschuldigten, aufgrund der durchgeführten Verkehrsanhaltungen in einen Weisungskonflikt geraten zu sein, da auch wahrgenommene Verkehrsübertretungen dem Offizialprinzip unterliegen würden, erscheine als unglaubwürdig, da es kaum der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, in einem Zeitraum von etwa zweieinhalb Stunden ununterbrochen und laufend Verkehrsübertretungen wahrgenommen zu haben. Betreffend die Missachtung der Weisung der Einsatzkommandantin, eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorfall abzugeben, wurde diese vom Disziplinarbeschuldigten unter Diskussionen schlichtweg nicht befolgt, wobei er in seinem gesamten Verhalten gegenüber der Vorgesetzten jeglichen Respekt missen habe lassen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei lediglich die Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten mildernd zu werten gewesen, erschwerend wären insgesamt drei Weisungsverstöße und sei der Disziplinarbeschuldigte der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten von Z1 gewesen. Von einer positiven Zukunftsprognose könne aufgrund der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht ausgegangen werden.
7. Mit Schreiben vom 23.10.[Jahr6], eingebracht am 24.10.[Jahr6] per E-Mail, brachte der Disziplinarbeschuldigte rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24.09.[Jahr6] ein.
Der Disziplinarbeschuldigte gab darin zum festgestellten Sachverhalt, der (Originalzitat:) „im Wesentlichen dem Tatsächlichen entspreche“, an, am 19.06.[Jahr5] erstmals im Zuge der Einsatzbesprechung um 19:00 Uhr die Informationen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessungen und des Planquadrates erfahren zu haben. Seine Rechtfertigung im Verfahren, aufgrund zahlreicher Anhaltungen, Verfolgungshandlungen, langwierigen Amtshandlungen und insbesondere regelmäßiger Wahrnehmungen von Verkehrssündern und dem dadurch bedingten Arbeitsanfall mit den Geschwindigkeitsmessungen erst nach 21:45 Uhr begonnen zu haben, entspreche dem Offizialprinzip. Es sei abzuwägen, ob der Umstand, dass er zwar keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt habe, aber auf den Straßenverkehr abzielende Arbeiten geleistet habe, für eine disziplinäre Verantwortung und Bestrafung ausreiche. Nachdem er aufgrund des Anrufes der Einsatzkommandantin zum Verkehrsschwerpunkt gekommen sei, habe er sich auf (Originalzitat:) „seine Art und aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur“ entsprechend zu rechtfertigen versucht. Auch finden sich folgende Wortfolgen in der Beschwerde: „südländischen familiären Hintergrund“, „von Natur aus gegebenen aufbrausende Art Drang zur energischen Durchsetzung“ und „emotionales Gemüt“. Die in weiterer Folge an ihn ergangene Aufforderung, eine schriftliche Rechtfertigung abzugeben, habe er niemals missachtet, sondern vielmehr eine schriftliche Bestätigung der Weisung verlangt, um zu wissen, in welchen Punkten genau er die Rechtfertigung abfassen solle. Zudem sei ihm zugebilligt worden, diese Stellungnahme erst am nächsten oder übernächsten Tag zu legen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich bei der Einsatzkommandantin noch in der gleichen Nacht entschuldigt habe. Auch ergebe sich durch die Verzögerung mit dem Beginn der Geschwindigkeitsmessung in Verbindung mit den Anhaltungen, dass die ersten beiden Weisungsverstöße einander bedingen würden und nicht in zwei Strafpunkte aufzuteilen seien.
8. Mit Schreiben vom 29.10.[Jahr6], eingelangt am 31.10.[Jahr6], übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
9. Mit Parteiengehör vom 16.12.[Jahr6] wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben und wurden die beabsichtigte Ladung der Einsatzkommandantin, Z1, Z2 und Z3 bekanntgegeben.
10. Binnen Frist wurden seitens der Parteien keine weiteren Zeug:innen beantragt.
11. Mit Schreiben vom 30.12.[Jahr6] wurden die Parteien und Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung am 28.01.[Jahr7] geladen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.[Jahr7] eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt wurde und mit den Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. Befragt wurden zudem die Einsatzkommandantin, Z2 und Z3.
Z1 rief am Verhandlungstag um 11:30 Uhr beim Bundesveraltungsgericht an und brachte vor, er könne seiner Zeugenladung für 13:00 Uhr krankheitsbedingt nicht Folge leisten, legte jedoch zu diesem Zeitpunkt noch keine Dienstunfähigkeitsbestätigung vor. Diese wurde erst nachträglich per Fax um 14:34 Uhr an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Um 15:59 Uhr übermittelte er in diesem Zusammenhang zudem ein Mail.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
1.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte trat am 01.12.[Jahr3] in den Bundesdienst ein und steht als Exekutivbeamter der A1 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war ab 01.12.[Jahr4] dem A2 bzw. A4, ab 01.08.[Jahr5] der A7, und ist seit 01.10.[Jahr6] dem A3 bzw. A6 dienstzugewiesen.
1.1.2. Der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage (Grundbezug und Wachdienstzulage) betrug, respektive beträgt zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 4, € 2.671,70. Er hat keine Funktion in der Personalvertretung inne, ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat bisher Ende [Jahr5] eine Weihnachtsbelohnung und mit 01.11.[Jahr5] eine zusätzliche Belohnung, jedoch keine Belobigungen und Anerkennungen erhalten.
1.1.3. Der Disziplinarbeschuldigte ist ledig und hat keine Sorge- oder Unterhaltspflichten. Er lebt mit seiner Partnerin, welche bei der A8 arbeitet und dort zirka € 2.000,- verdient, im gemeinsamen Haushalt. Er muss einen Kredit- und einen Leasingvertrag abzahlen und hierfür monatlich gesamt € 1.750,- an Raten begleichen, wobei der ausstehende Betrag seines Privatkredites noch € 75.000,- beträgt. Er übt eine Nebenbeschäftigung als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb aus, wofür er einen monatlichen Bezug in der Höhe von € 50,- bis € 60,- ins Verdienen bringt.
1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:
Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundegelegt.
1.2.1. Der Disziplinarbeschuldigte erhielt am 19.06.[Jahr5], 17:46 Uhr per E-Mail einen von der zuständigen Einsatzkommandantin gezeichneten Einsatzbefehl mit dem Betreff „Schwerpunktaktion/Planquadrat am 19.06.[Jahr5]“. In diesem Einsatzbefehl wird u.a. ausgeführt, dass an diesem Tage in der Zeit von 19:00 Uhr bis 02:00 Uhr ein verkehrspolizeiliches Planquadrat durch die Kräfte der A4 stattfindet, um 19:00 Uhr eine Einsatzbesprechung in der A4 abgehalten wird und der Disziplinarbeschuldigte für diesen Einsatz gemeinsam mit Z1 das Team 4/L7 bildet. Der Disziplinarbeschuldigte hat den Eingang dieses per E-Mail ergangenen Einsatzbefehles zwar zur Kenntnis genommen, den Inhalt jedoch nicht gelesen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte.
1.2.2. Am 19.06.[Jahr5] fand um 19:00 Uhr eine Einsatzbesprechung zur Schwerpunktaktion/Planquadrat des A2 statt, an welcher der Disziplinarbeschuldigte teilnahm. In dieser Besprechung erhielt der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit Z1 von der Einsatzkommandantin die Weisung, bis 22:00 Uhr für die Dauer von ca. einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser und in der verbleibenden Zeit verkehrspolizeiliche Amtshandlungen nach freiem Ermessen durchzuführen.
Darüber hinaus wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin angewiesen, sich pünktlich um 22:00 Uhr in der B1 einzufinden, um am stationären Verkehrsschwerpunkt teilzunehmen. Diese Weisungen wurden dem Disziplinarbeschuldigten klar und deutlich erteilt.
Im System “Einsatz- und Dienstdokumentation (EDD)“ wurde die Dienstverrichtung des Disziplinarbeschuldigten am Abend bzw. in der Nacht von 19.06.[Jahr5] auf den 20.06.[Jahr5] seitens der Einsatzkommandantin wie folgt vorab, allerdings ohne Kenntniserlangung des Disziplinarbeschuldigten, dokumentiert:
? 19:00 Uhr – 19:30 Uhr, L1, Administrative Leistungen – administrative Tätigkeiten
? 19:30 Uhr – 20:00 Uhr, L2, Sicherheitspolizeiliche Streife – Sicherheitsstreife
? 20:00 Uhr – 21:00 Uhr, L3, Verkehrskontrollen – Geschwindigkeitsüberwachung
? 21:00 Uhr – 22:00 Uhr, L4, Verkehrskontrollen – umfassend
? 22:00 Uhr – 01:00 Uhr, L5, Verkehrskontrollen – Alkohol/Suchtgift
? 01:00 Uhr – 02:00 Uhr, L6, Verwaltungspolizei – Verfassen von Anzeigen/Berichten/Ladungen
1.2.3. Der Disziplinarbeschuldigte nahm im Anschluss an die Einsatzbesprechung gemeinsam mit Z1 verkehrspolizeiliche Maßnahmen vor. Z1 schlug dem Disziplinarbeschuldigten zwar vor, gleich zu Beginn des Einsatzes eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen, was der Disziplinarbeschuldigte jedoch ablehnte, obwohl dies ihnen möglich gewesen wäre. Danach sprach Z1 ein weiteres Mal an, die Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, was der Disziplinarbeschuldigte ebenso ignorierte. Schlussendlich begannen der Disziplinarbeschuldigte und Z1 um 21:57 Uhr, Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen.
1.2.4. Kurz nach 22:00 Uhr wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin telefonisch kontaktiert und zu seinem Fernbleiben vom stationären Verkehrsschwerpunkt befragt; er selbst hatte sich nicht aus eigenem gemeldet bzw. rapportiert und hierbei bekanntgegeben, dass ihm die Erfüllung der Weisung im Zusammenhang mit den einstündigen Geschwindigkeitsmessungen nicht möglich gewesen sei. Der Disziplinarbeschuldigte wurde, nachdem er der Einsatzkommandantin mitteilte, sie hätten erst vor kurzem mit den Geschwindigkeitsmessungen begonnen, angewiesen, gemeinsam mit Z1 unverzüglich beim stationären Verkehrsschwerpunkt zu erscheinen.
1.2.5. Der Disziplinarbeschuldigte traf mit Z1 um ca. 22:15 Uhr beim stationären Verkehrsschwerpunkt ein, woraufhin die Einsatzkommandantin mit ihm (zunächst) ein Vier-Augen-Gespräch führte und zeitverzögert Z1 hinzukam. Der Disziplinarbeschuldigte wurde von der Einsatzkommandantin angewiesen, eine schriftliche Stellungnahme zu den eben festgestellten Vorfällen zu verfassen. Er verhielt sich in diesem Gespräch gegenüber der Einsatzkommandantin despektierlich, bedachte sie nicht mit dem einer Vorgesetzten entgegenzubringenden Respekt, wobei sich der genaue Wortlaut des Gesprächs nicht mehr rekonstruieren lässt und verlangte von der Einsatzkommandantin ihrerseits eine Rechtfertigung für ihre Vorgehensweise.
1.2.6. In weiterer Folge entschuldigte sich Z1 gegen 01:15 Uhr bei der Einsatzkommandantin für das verspätete Eintreffen beim stationären Verkehrsschwerpunkt, wobei sich der Disziplinarbeschuldigte der Entschuldigung anschloss. Im Zuge dieses Gesprächs wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin erneut angewiesen, eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorfällen zu legen. Er gab erst, nachdem durch den geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] Z3 am 20.06.[Jahr5] veranlasst wurde, dass der stellvertretende Polizeiinspektionskommandant Z2 die ausständige Stellungnahme per schriftlicher Weisung einfordere, mit 20.06.[Jahr5] eine Stellungnahme an den damaligen geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] Z3 ab. Den ursprünglichen, am 19.06.[Jahr5] und 20.06.[Jahr5] um 22:15 Uhr bzw. 01:15 Uhr seitens der damaligen Einsatzkommandantin ergangenen Weisungen ist der Disziplinarbeschuldigte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen; die Einsatzkommandantin hat lediglich vernommen, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Stellung abgegeben hatte.
1.2.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Auftreten des Disziplinarbeschuldigten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem Verhalten davor stünde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
2.1.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1. folgen aus dem Akteninhalt und dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, dem der Disziplinarbeschuldigte diesbezüglich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist und lediglich korrigierte, er sei nunmehr seit dem 01.10.[Jahr6] dem A3 bzw. dem A6 dienstzugewiesen (AS 19, 163ff und 207; VHNS 8ff).
2.1.2. Die besoldungsrechtlichen Feststellungen in Punkt 1.1.2. ergeben sich aus der aktenkundigen Monatsabrechnung des Disziplinarbeschuldigten von August [Jahr6] und seinem aktuellen Monatsbezug (AS 143; OZ 5). Die Feststellungen zur bisherigen disziplinären Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten, dass er keine Personalvertretungsfunktionen innehat und bisher die erwähnten Geldbelohnungen, jedoch keine Belobigungen und Anerkennungen erhalten hat, ergeben sich aus dem Akteninhalt und seiner Bestätigung hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 19, VHNS 9).
2.1.3. Die Feststellungen in Punkt 1.1.3, dass der Disziplinarbeschuldigte ledig ist, mit seiner Partnerin zusammenlebt, diese bei der A8 arbeitet und zirka € 2.000,- verdient, und der Disziplinarbeschuldigte keine Sorge- oder Unterhaltspflichten hat, folgen aus dem unstrittigen Akteninhalt und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 165 und 197, VHNS 11f).
Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation sowie der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 19, 165, 197 und 207; VHNS 11f). Zur Nebenbeschäftigung sei jedoch angemerkt, dass die Angaben des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei lediglich “für zwei Stunden pro Monat im Ramen dieser Nebenbeschäftigung eingesetzt” (VHNS 10), in Anbetracht jener Passage in der Dienstbeschreibung vom 10.09.[Jahr6], er sei “durch seine Nebenbeschäftigung übermäßig belastet und komme es dadurch zu einer Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Tätigkeiten, d.h., der Disziplinarbeschuldigte könne sich offensichtlich nicht mit der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eigeninitiative und der nötigen Aufmerksamkeit einbringen” (AS 151), unglaubhaft wirk(t)en, würde sonst nicht der Meldungsleger [sogar] hinzufügen, der Disziplinarbeschuldigte “beeinträchtige aufgrund der Nebenbeschäftigung den Dienstbetrieb über ein akzeptables Maß hinaus” (AS 151). Konfrontiert mit dieser Dienstbeschreibung meinte der Disziplinarbeschuldigte, er “wisse nicht in welcherlei Hinsicht er beeinträchtigt sein würde, da er trotz dessen seine Tätigkeiten erfüllt habe“ (VHNS 11), ging jedoch nicht näher auf den Vorhalt ein.
2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:
Die Feststellungen zum Hergang der verfahrensgegenständlichen Vorfälle beruhen grundsätzlich auf dem aktenkundigen Bericht der A1 vom 23.06.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/01299561/001/AA (AS 23-29), der gemeinsamen Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten und von Z1 vom 20.06.[Jahr5] (AS 31-35), dem Einsatzbefehl der A1 vom 19.06.[Jahr5] (AS 37-39), der Stellungnahmen der Einsatzkommandantin vom 19.06.[Jahr5] und 27.09.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/1323680 (AS 41-43 und 49-53), der Erhebungserledigung der A1 inklusive Beilage vom 23.01.[Jahr6], Zl PAD/[Jahr5]/1323680 (AS 97-110) sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 16.09.[Jahr6], Zlen [Jahr6]-0.590.201 und [Jahr6]-0.590.282 (AS 205-253).
2.2.1. Die Feststellungen in Punkt 1.2.1. zum an den Disziplinarbeschuldigten ergangenen schriftlichen Einsatzbefehl vom 19.06.[Jahr5] fußen auf dem aktenkundigen Schreiben der Einsatzkommandantin von diesem Tage sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Einsatzkommandantin, des Disziplinarbeschuldigten sowie von Z1, welche vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht näher ausgeführt wurden (AS 31, 37-39, 41, 209; VHNS 14ff, 44ff).
Betreffend die Schriftlichkeit des Einsatzbefehls gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Ausnahme handelt, da betreffend Schwerpunktaktionen im Regelfall ausschließlich Einsatzbesprechungen (inklusive mündlich erteilten Einsatzbefehlen) angehalten werden (AS 173, 231, 233, 235). Insofern mutet bereits die Anmerkung des Disziplinarbeschuldigten in seiner Stellungnahme von 20.06.[Jahr5]: “In Zukunft wäre es vorteilhafter, einen Einsatzbefehl schon ein wenig früher, wenn nicht sogar Tage früher zu entsenden, damit man sich dadurch einen besseren Einblick zum PQ verschaffen könne und sei weiters anzumerken, dass auch der Einsatzbefehl auch nicht ausgedruckt und bei der Besprechung auch nicht ausgeteilt worden sei” (AS 31), äußerst dreist an und ist – sieht man von der apodiktischen Formulierung mal ab – der Aussage der Einsatzkommandantin vor der belangten Behörde, “diese “Anregungen” des Disziplinarbeschuldigten seien zwar nett, doch würde sich mit den Teams und mit den Standorten laufend etwas ändern und würde oft nur kurzfristig vom Stadthauptmann angegeben, dass er spezielle Kontrollen wünsche; diese würden oft erst ein paar Stunden davor herangetragen werden” (AS 235) zu folgen. Als Rechtfertigung für diese Angaben legte der Disziplinarbeschuldigte im Übrigen dar, er habe diese Zeilen lediglich deswegen geschrieben, als die konkrete Weisung betreffend die Geschwindigkeitsmessungen ausschließlich im schriftlichen Einsatzbefehl festgeschrieben worden sei (VHNS 20f), hatte aber bereits zuvor in der Verhandlung zusammengefasst zugegeben, “üblicher Weise laufe “das alles” mündlich ab und würde normalerweise die Führungskraft, welchen den Einsatz leiten würde, in der Früh sagen: „Leute, heute um 19:00 Uhr ist die Einsatzbesprechung““ (VHNS 20), sodass sein konstruiertes Bezugnehmen auf den schriftlichen Einsatzbefehl ebenso wie seine Aussage, er habe diesen “erst im Nachhinein gelesen” (VHNS 15), ins Leere geht, da in der nämlichen Einsatzbesprechung weit über den schriftlichen Einsatzbefehl Instruktionen gegeben wurden.
2.2.1.1. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte den per E-Mail ergangenen Einsatzbefehl nicht gelesen hat, obwohl er die Möglichkeit hierzu hatte, folgt aus seiner Stellungnahme vom 20.06.[Jahr5] sowie seinen dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde (AS 31, 217), wenngleich er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vermitteln versuchte, dass er am 19.06.[Jahr5] “zwischen der Ablöse am Funkwagen und der Einsatzbesprechung um 19:00 Uhr kaum Zeit gehabt hätte, um jedoch bei weiterer Befragung zu konstatieren, er hätte sich (ergänzt: halt) zum PC setzen müssen” (VHNS 21). Unstrittig wäre dem Disziplinarbeschuldigten dies zuzumuten gewesen und hätte er auch realistischer Weise genug Zeit hierzu gehabt, hat doch die Vorsitzende der belangten Behörde betreffend die Ablöse am Funkwagen den Disziplinarbeschuldigten damit konfrontiert, dass diese normalerweise um 18:30 Uhr stattfände und hatte er dort bereits ausgesagt, dass es “machbar gewesen wäre, den Einsatzbefehl noch vor der Besprechung zu lesen” (AS 217).
2.2.1.2. Hingewiesen sei in Zusammenhang betreffend die Glaubwürdigkeit des Disziplinarbeschuldigten auf dessen zögerliche Antworten vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Kenntniserlangung von der Einsatzbesprechung am Vorfallstag hinzuweisen: Konnte oder wollte der Disziplinarbeschuldigte zunächst nicht angeben, ob er zur Zeit des Vorfalls auf seinem Diensthandy die Möglichkeit gehabt hätte, Dienstmails zu lesen, konnte oder wollte er auch in Folge nicht darlegen, respektive sich erinnern, wie er denn sonst zu der Information hätte gelangen können, dass besagte Einsatzbesprechung an diesem Tage um 19:00 Uhr stattfinden würde (VHNS 19f).
2.2.2. Die Feststellungen in Punkt 1.2.2. betreffend die dem Disziplinarbeschuldigten in der Einsatzbesprechung am 19.06.[Jahr5] erteilten Weisungen – sowohl hinsichtlich der von seinem Team durchzuführenden, einstündigen Geschwindigkeitsmessungen, als auch hinsichtlich seines pünktlichen Erscheinens zum stationären Verkehrsschwerpunkt um 22:00 Uhr – ergeben sich wiederum aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Einsatzkommandantin, von Z1 sowie des Disziplinarbeschuldigten im Verfahren (AS 31, 41, 49-53, 211, 217-229, 231-239, 257) und zeigte er sich hierzu, wie er mehrmals im Verfahren betonte, “tatsachengeständig” (AS 229, 241, 257, VHNS 7, 14, 71), dergestalt, als er dezidiert die Weisungen betreffend die einstündigen Geschwindigkeitsmessungen und dem rechtzeitigem Erscheinen bei der Schwerpunktkontrolle nicht befolgt habe.
2.2.2.1. Insofern mutete die neue Verteidigungsstrategie des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sich aus dem schriftlichen Einsatzbefehl lediglich ergeben, dass der Auftrag betreffend die einstündige Geschwindigkeitsmessung in der Zeit zwischen 19.00 und 02:00 Uhr des 19.06.[Jahr5] auf den 2006.[Jahr5] durchzuführen gewesen wäre, der Disziplinarbeschuldigte sohin auch noch nach der etwa einstündigen Schwerpunktkontrolle hätte lasern können (AS 72), seltsam an und ist seiner Argumentation aus den folgenden Gründen nicht zu folgen:
2.2.2.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte widersprach sich nämlich hierzu im Verhältnis zu seinen Angaben im Vorverfahren insofern, als es ihm unstrittig klar gewesen war, dass die aufgetragenen Geschwindigkeitsmessungen definitiv vor 22:00 Uhr hätten stattfinden müssen, da bereits von ihm in der Stellungnahme vom 20.06.[Jahr5] folgendes verschriftlicht wurde (AS 33, tippfehlerbereinigt): “Insp [Name Z1] und Insp [Name Disziplinarbeschuldigter] entschieden sich, zuerst zu lasern, ein paar Anzeigen zu sammeln und von dort zur B1 zu fahren. Unser Gedanke war, dass, falls wir ohne Lasern direkt zur B1 gefahren wären, hätten wir ebenfalls über eine Nichtbefolgung des ersten Auftrages beanstandet werden können.”
Auch sagte der Disziplinarbeschuldigte wortwörtlich vor der belangten Behörde folgendes aus (AS 217ff, exemplarische Exzerpte): “Wir sind rausgefahren um circa 19.30 Uhr und nach dem Ausfahren war unsere Intention, dass wir Verkehrskontrolle durchführen und in der Zwischenzeit bis 22 Uhr eine Stunde zu lasern. Nur, da wir bis 2 Uhr immer wieder Anhaltungen hatten und diese auch belegen können mit Organmandaten, ist es sich zeitlich so nicht ausgegangen, dass wir mit dieser einen Stunde auskommen. […] und haben dann untereinander gesagt, wenn wir nicht lasern und direkt zum Verkehrstrichter fahren um 22 Uhr, werden wir sicher eine Beanstandung oder eine Missachtung einer Weisung bekommen, weil wir sich das mit dem Lasern eben nicht ausging, dann habe ich gesagt, gehen wir lasern, auch wenn wir eine Stunde nicht schaffen, schauen wir halt, dass wir eine halbe Stunde schaffen. […] Und auf die Frage, wieso er erst drei Minuten vor 22:00 Uhr angefangen habe zu lasern antworte der Disziplinarbeschuldigte: “Wie gesagt, wenn wir das nicht gemacht hätten und direkt um 22 Uhr dort wären, hätten wir dieselbe Missachtung einer Weisung bekommen, weil wir gar nicht lasern waren.” Siehe weiters auch seine Antwort auf Nachfrage des Rechtsvertreters: “Wären wir ohne diese Lasermessungen, die eingehobenen Oms und den Anzeigen zu ihr gegangen und hätten gesagt, wenn du erlaubst, würden wir noch dem Verkehrstrichter lasern, hätten wir auch eine Missachtung einer Weisung bekommen, weil wir gar nicht lasern waren.” […] “Vorsitzende: […] Es gab die Weisung, dass Sie eine Stunde Laser messen in einem Zeitraum, wo Sie Anfang und Ende selbst bestimmen können. Es soll nur im Zeitraum von einer Stunde sein. Sie machen es nicht. Glauben Sie, dass Sie die Weisung befolgt haben oder nicht? B: Ich habe sie nicht befolgt.”.
Es war dem Disziplinarbeschuldigten sohin unstrittig klar, dass das Lasern vor der Schwerpunktkontrolle hätte stattfinden sollen, da er sich (gemeinsam mit seinem damaligen Funkwagenpartner) Gedanken über die Nichtbefolgung dieser Weisung gemacht hatte.
2.2.2.1.2. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte durchgehend im Verfahren bis zur Beschwerdeverhandlung angegeben hatte, er habe sich vor der Einsatzkommandantin mit der Nichtbefolgung ihrer Weisung (ausschließlich) dahingehend gerechtfertigt, dass sich die aufgetragenen Geschwindigkeitsmessungen zeitlich aufgrund der vielen Anhaltungen nicht ausgegangen seien (AS 33f, 219ff, 231, 235, 243; VHNS 14ff, 34, 35, 56, 71) und sich auf das Offizialprinzip ausredete.
Würde man jedoch der neuen Verteidigungsstrategie des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht folgen, hätte er sich nicht ausschließlich mit der vermeintlichen Pflichtenkollision gerechtfertigt, sondern seiner damaligen Einsatzkommandantin bereits im ersten diesbezüglichen Gespräch gesagt, er könne [ja] auch noch nach der (zirka einstündigen) Schwerpunktkontrolle, sohin zwischen 23:00 und 02:00 Uhr, noch dieser Weisung nachkommen, sodass sein Versuch, den Weisungsverstoß bis 22:00 Uhr als nicht vorliegend zu argumentieren, nicht von Erfolg gekrönt war.
2.2.2.1.3. Dieses Ergebnis wird zudem durch die Aussagen der Einsatzkommandantin insofern belegt, als diese gleichförmig im gesamten Verfahren glaubhaft ausgesagt hatte, dass sie bei der Einsatzbesprechung unmissverständlich (auch) den Disziplinarbeschuldigten mündlich angewiesen habe, bereits vor dem Zusammentreffen bei der Schwerpunktkontrolle eine Stunde zu lasern (AS 41, 231, 233, VHNS 45, 46, 47, auch im Schlussplädoyer des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten: 71).
Die Zeugin stellte lediglich betreffend ihre divergenten, jedoch im Gesamtergebnis rechtlich unbedeutenden Formulierungen auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes klar, dass die Formulierung in ihrer ersten Stellungnahme vom 16.09.[Jahr5], sie habe den Disziplinarbeschuldigten angewiesen, gleich zu Beginn die Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, so nicht gestimmt hätten, und verwies klarstellend auf ihre Angaben in ihrer zweiten Stellungnahme vom 27.09.[Jahr5] des Inhalts, es sei kein genauer Zeitpunkt festgesetzt worden, in dem der Disziplinarbeschuldigte die Lasermessungen hätte durchführen sollen, jedenfalls jedoch vor der Schwerpunktkontrolle um 22:00 Uhr, was sie vor der belangten Behörde ebenso wiederholt hatte (AS 41, 49, 233; VHNS 47f).
2.2.2.1.4. Wenn nun der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren vorbrachte, auch andere, bei der Einsatzbesprechung anwesende Exekutivbedienstete hätten nicht wahrgenommen, dass die Geschwindigkeitsmessungen bereits vor 22:00 Uhr hätten stattfinden sollen (AS 35, VHNS 16), dann ist er darauf hinzuweisen, dass er seitens des Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehör vom 16.12.[Jahr6] (OZ 3) die Möglichkeit offeriert bekam, Zeug:innen für die mündliche Verhandlung anzuberaumen, was er jedoch nicht in Anspruch genommen hatte und hatte er es sohin unterlassen, diese seine Behauptung zu verifizieren.
2.2.2.2. Den Angaben des Disziplinarbeschuldigten im Verfahren, wonach es aufgrund einer Vielzahl an verkehrspolizeilicher Maßnahmen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig mit den Geschwindigkeitsmessungen zu beginnen, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre – so wie von Z1 vorgeschlagen (AS 209; siehe sogleich hierzu in Punkt 2.2.3.) – gleich zu Beginn des Einsatzes die angeordneten Geschwindigkeitsmessungen für zumindest eine Stunde durchzuführen. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich jedoch aktiv dafür entschieden, diverse verkehrspolizeiliche Maßnahmen vorzunehmen und hat durch sein dahingehendes Handeln die nicht Nichtbefolgung der zuvor erteilten Weisung der Einsatzkommandantin in Kauf genommen. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Disziplinarbeschuldigten von der Einsatzkommandantin freigestellt wurde, wann er bis 22:00 Uhr die Geschwindigkeitsmessungen von zumindest einer Stunde durchzuführen habe, nichts, zumal die diesbezügliche Einteilung der dafür verfügbaren Zeit augenscheinlich seiner Entscheidung und somit Verantwortung überlassen wurde und ist nur noch ergänzend hierzu auszuführen, dass sowohl sein damaliger Funkwagenpartner als auch die Einsatzkommandantin und der stellvertretende Polizeiinspektionskommandant Z2 im Verfahren zu Protokoll gegeben haben, dass es durchaus möglich gewesen wäre, sowohl Anhaltungen als auch Geschwindigkeitsmessungen parallel durchzuführen (AS 221, VHNS 56f, 61f). Letztgenannter führte unter mehrmaliger Verwendung der Worte “unglaubwürdig” und “unrealistisch” vor dem Bundesverwaltungsgericht elaborierend zusammengefasst aus, es sei implausibel, dass man “drei Stunden permanent etwas zu tun habe und dem der Weisung nicht Folge leisten könne und habe er als Vorgesetzter ein derartiges Verhalten bei einem eingeteilten Beamten bislang nicht erlebt. In dem Fall hätte der betroffene Kollege angerufen und über eine längere Anhaltung informiert, damit die Führungskraft in Kenntnis sei, dass man (auch) später eintreffe. Nachgefragt betonte dieser Zeuge abermals, für ihn erscheine es abwegig, dass man in drei Stunden nicht die Zeit fände, zu lasern, es sei denn, der betroffene Kollege hätte ein „großes Delikt“ wahrgenommen – in diesem Falle wäre es möglich gewesen, dass er die Laserweisung nicht hätte befolgen können. Die Nichtbefolgung der Weisung des Laserns jedoch wegen der Einhebung von Organmandaten sei unrealistisch, da man Lasermessungen fast überall durchführen könne“ (VHNS 61).
In diesem Zusammenhang erscheint daher die Antwort des Disziplinarbeschuldigten auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, was ihn konkret daran gehindert habe, direkt nach der Einsatzbesprechung mit den Geschwindigkeitsmessungen zu beginnen, des Inhalts: „das Hindernis sei gewesen, dass er und sein damaliger Funkwagenpartner überhaupt einmal zu jener Stelle hätten kommen müssen, wo sie immer - und damit auch an diesem Abend - gelasert hätten; die letzte Anhaltung sei nämlich irgendwo am Gürtel in Richtung B4 oder B5 gewesen und hätte es gewisse Zeit in Anspruch genommen, nach B3 zu gelangen (VHNS 25f)“ als bloße Schutzbehauptung und konnte er dem diesbezüglichen Resümee des Disziplinaranwaltes, es habe sich um „kein bezirksübergreifendes Planquadrat gehandelt, sondern um eines des A2, weswegen Amtshandlungen außerhalb der Bezirke B2 und B3 unüblich seien“, nichts entgegensetzen, außer, dass „bei ihm es auch öfters vorgekommen sei, dass er aufgrund [Straßenname], wo man „gute Delikte“ erwischen könne, meistens Richtung B4 gefahren sei, doch würde es stimmen dass man bei Planquadraten meistens im betreffenden [Name der organisatorischen Einheit] bliebe“ bzw. „hätten sie (ergänzt: natürlich) auch in B3 bleiben können“ (VHNS 33, 35).
Aus alledem ist ersichtlich, dass der Disziplinarbeschuldigte proaktiv nicht die Weisung seiner Einsatzkommandantin betreffend die Geschwindigkeitsmessungen bis 22:00 Uhr befolgen wollte.
2.2.2.3. Zu den Beweggründen für die Weisungsverstöße wird auf die - für die Beurteilung seines Weisungsverstoßes unrelevanten - Anmerkungen des Disziplinarbeschuldigten, welche er im Verfahren aus eigenem darlegte, verwiesen.
So merkte er bereits vor der belangten Behörde und ausführend vor dem Bundesverwaltungsgericht an, es sei schon “bei normalen Gesprächen zwischen ihm und der Einsatzkommandantin eine gewisse Anspannung vorgelegen” (VHNS 26) und es sei “im Bezirk schon bekannt gewesen, dass die Einsatzkommandantin und er privat ein Problem gehabt hätten und würde das im Zusammenhang mit einer vergangenen Dienstverrichtung mit dem Partner der Einsatzkommandantin zu Silvester [Jahr4]/[Jahr5] stehen. Konkret habe es damals eine rechtliche Diskussion bezüglich einer Identitäts-Feststellung gegeben und vermute er, dass nach dieser Diskussion der Partner der Einsatzkommandantin ihr über die Diskussion Bescheid gegeben habe und ab dann habe er gemerkt, dass diese ihm gegenüber kalt sei. Es habe diverse Vorfälle in der Polizeiinspektion gegeben, anlässlich derer er zum Polizeiinspektionskommandanten gegangen sei, sich in Folge aber keiner wirklich darum gekümmert habe. Ein Vorfall davon sei, dass die Einsatzkommandantin ihm beispielshaft eine Anzeige in einem Verwaltungsstrafverfahren zwei, drei Mal über das elektronische System „Protokollieren – Anzeigen – Daten (PAD)“ zurückgewiesen habe, nachdem er es öfters korrigiert habe. Als er keinen Ausweg mehr gefunden hätte, sei er einmal im Nachtdienst persönlich zu ihr gegangen, wo ebenfalls ein anderer eingeteilte Kollege gewesen sei, und habe sie gefragt, wieso sie ihm immer wieder die Anzeige zurückweise, weil er nur in die Anzeige das schreiben würde, was passiert sei. Daraufhin habe sie ihn neben dem Kollegen angeschrien und gemeint, dass sie keine Lust habe, mit ihm zu diskutieren. Er habe dem Polizeiinspektionskommandanten bescheid gegeben und ihm geschildert, dass der Grund für ihr Verhalten die Diskussion mit ihrem Freund sei. Der Polizeiinspektionskommandanten habe ein, zwei Mal angeboten, dass ein sechs Augen Gespräch zu führen, wozu es aber nie gekommen sei“ (AS 227, VHNS 16). [Dieser Angabe des Disziplinarbeschuldigen widersprechend gab der stellvertretende Polizeiinspektionskommandant Z2 im Übrigen vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es „mehrfache, vom Polizeiinspektionskommandant initiierte Gespräche mit dem Disziplinarbeschuldigen wegen seines Verhaltens gegenüber der Einsatzkommandantin gegeben habe, da er nur bei dieser Sachen in Zweifel gezogen bzw. hinterfragt, was er gegenüber den männlichen Führungskräften nicht getan habe. Anlässlich dieser Gespräche sei dem Disziplinarbeschuldigen gesagt worden, man versuche, miteinander auszukommen, sie sei die Chefin und er solle versuchen, mit ihr auszukommen und ihre Führungsfunktion zu akzeptieren“ (VHNS 60).
Die Einsatzkommandantin gab auf Befragung und unter Vorhalt der Angaben des Disziplinarbeschuldigen betreffend ihren Partner an, sie „wisse von diesem von zwei Vorfällen mit dem Disziplinarbeschuldigen; ihr Partner habe gesagt, dass es bei einer Silvesterkommandierung zu einem Vorfall gekommen sei, an Genaueres wisse sie jedoch nicht und könne sich zudem nicht erinnern, da dies schon eineinhalb bis zwei Jahre her sei; jedenfalls weise sie definitiv zurück, dass sie deswegen eine „gewisse Einstellung“ zum Disziplinarbeschuldigen gehabt habe“ (VHNS 44).
An anderer Stelle brachte der Disziplinarbeschuldige vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, „er vermute, dass die Aussage der Einsatzkommandantin, nämlich unter anderem des Wortlautes: „du hörst nicht auf mich, weil ich eine Frau bin“, aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes stammen könnten, er trage einen Vollbart und sei von südländischer Herkunft“ (VHNS 16), unterstellte der Einsatzkommandantin somit unter Umständen unbewiesen Rassismus.
Weiterführendes zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigen findet sich unter Punkt 2.1.4.
2.2.2.3. Betreffend das vom Disziplinarbeschuldigen vielzitierte „Offizialprinzip”, welches als Rechtfertigung für seinen Verstoß gegen die Weisung in Verbindung mit den Geschwindigkeitsmessungen bedient wurde, ist anzumerken, dass wohl das Prinzip der amtswegigen Verfolgung bedeutet, dass eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen hat, jedoch es hierbei, wie der Disziplinaranwalt in der Beschwerdeverhandlung zutreffend ausgeführt hatte (VHNS 35), im konkreten Falle des Beschwerdeführers am Vorfallstag Handlungsalternativen gegeben hätte, nämlich anstatt Anhaltungen der verwaltungsstraffälligen Verkehrsteilnehmer durchzuführen, diese weniger handlungsintensiv für den das Delikt wahrnehmenden Exekutivbediensteten zunächst lediglich ex officio anzuzeigen, was eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet und die Möglichkeit gegeben hätte, die von der Einsatzkommandantin weisungsgemäß aufgetragenen Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Wenn sich der Disziplinarbeschuldige vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters rechtfertigte, er sei zum Vorfallszeitpunkt (ergänzt: erst) „sechs Monate fertiger Inspektor gewesen und habe kaum Erfahrung mit „Weisungen und Verhalten“ gehabt“ (VHNS 42), dann ist er auf seine zweijährige und am 18.07.[Jahr4] abgeschlossene exekutivdienstliche Grundausbildung der Verwendungsgruppe E2b hinzuweisen, in welcher unter dem Titel „Polizeifachliche Kompetenzen“ in 1134 Stunden unter anderem auch Dienstrecht gelehrt und abgeprüft wird (siehe die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI), StF: BGBl. II Nr. 153/2017, in der geltenden Fassung) und der Weisungsparagraph des § 44 BDG 1979 einer der zentralen Säulen eines uniformierten Schemas darstellt, wie der Disziplinaranwalt in seinem Schlussplädoyer zutreffend ausführte (VHS 73), und ist der Vorsitzenden der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in deren Verhandlung meinte, sie habe noch nie eine Behauptung des Inhalts: „Der Weisungsverstoß wäre richtig gewesen, weil sich die Weisungsbefolgung nicht mit jenen Aufgaben, welche aus dem Offizialprinzip resultieren würden, zeitlich ausgegangen sei“. (AS 223) vernommen. Würde man dieser Argumentation folgen, wären sämtliche Exekutivbediensteten [nämlich] permanent vor unlösbaren Aufgaben gestellt, was offensichtlich nicht der Fall ist, und wird seine Antwort vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die - wie es der Disziplinarbeschuldige nannte - „Pflichtenkollision“ des Inhalts, es würde anderen Exekutivbediensteten ebenso gehen (VHNS 34), als realitätsfremd verworfen. Es ist im Verfahren unstrittig hervorgekommen, dass sich der Disziplinarbeschuldige aktiv (auch) gegen Handlungsalternativen entschieden hat und bestätigte er dies auch auf Nachfrage (VHNS 36); damit ist er offensiv die Befolgung der Weisung vorgegangen und gibt es im Gegensatz zu den Darlegungen im zum Beschwerdevortrag(VHNS 7) weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe hierfür.2.2.2.3. Betreffend das vom Disziplinarbeschuldigen vielzitierte „Offizialprinzip”, welches als Rechtfertigung für seinen Verstoß gegen die Weisung in Verbindung mit den Geschwindigkeitsmessungen bedient wurde, ist anzumerken, dass wohl das Prinzip der amtswegigen Verfolgung bedeutet, dass eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen hat, jedoch es hierbei, wie der Disziplinaranwalt in der Beschwerdeverhandlung zutreffend ausgeführt hatte (VHNS 35), im konkreten Falle des Beschwerdeführers am Vorfallstag Handlungsalternativen gegeben hätte, nämlich anstatt Anhaltungen der verwaltungsstraffälligen Verkehrsteilnehmer durchzuführen, diese weniger handlungsintensiv für den das Delikt wahrnehmenden Exekutivbediensteten zunächst lediglich ex officio anzuzeigen, was eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet und die Möglichkeit gegeben hätte, die von der Einsatzkommandantin weisungsgemäß aufgetragenen Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Wenn sich der Disziplinarbeschuldige vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters rechtfertigte, er sei zum Vorfallszeitpunkt (ergänzt: erst) „sechs Monate fertiger Inspektor gewesen und habe kaum Erfahrung mit „Weisungen und Verhalten“ gehabt“ (VHNS 42), dann ist er auf seine zweijährige und am 18.07.[Jahr4] abgeschlossene exekutivdienstliche Grundausbildung der Verwendungsgruppe E2b hinzuweisen, in welcher unter dem Titel „Polizeifachliche Kompetenzen“ in 1134 Stunden unter anderem auch Dienstrecht gelehrt und abgeprüft wird (siehe die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,, in der geltenden Fassung) und der Weisungsparagraph des Paragraph 44, BDG 1979 einer der zentralen Säulen eines uniformierten Schemas darstellt, wie der Disziplinaranwalt in seinem Schlussplädoyer zutreffend ausführte (VHS 73), und ist der Vorsitzenden der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in deren Verhandlung meinte, sie habe noch nie eine Behauptung des Inhalts: „Der Weisungsverstoß wäre richtig gewesen, weil sich die Weisungsbefolgung nicht mit jenen Aufgaben, welche aus dem Offizialprinzip resultieren würden, zeitlich ausgegangen sei“. (AS 223) vernommen. Würde man dieser Argumentation folgen, wären sämtliche Exekutivbediensteten [nämlich] permanent vor unlösbaren Aufgaben gestellt, was offensichtlich nicht der Fall ist, und wird seine Antwort vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die - wie es der Disziplinarbeschuldige nannte - „Pflichtenkollision“ des Inhalts, es würde anderen Exekutivbediensteten ebenso gehen (VHNS 34), als realitätsfremd verworfen. Es ist im Verfahren unstrittig hervorgekommen, dass sich der Disziplinarbeschuldige aktiv (auch) gegen Handlungsalternativen entschieden hat und bestätigte er dies auch auf Nachfrage (VHNS 36); damit ist er offensiv die Befolgung der Weisung vorgegangen und gibt es im Gegensatz zu den Darlegungen im zum Beschwerdevortrag(VHNS 7) weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe hierfür.
In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass beim Disziplinarbeschuldigten trotz der genannten zweijährigen Grundausbildung dienstrechtliche Defizite insofern auch gegeben sind, als er zunächst, befragt hierzu, mit dem Begriff der “Remonstration”, welcher einhergeht mit jenem der Weisung, nichts anfangen konnte und vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgeklärt werden musste (VHNS 30f). In Folge gab der Disziplinarbeschuldigte schlussendlich zu, dass er gegen keine der verfahrensgegenständlichen Weisungen seiner damaligen Einsatzkommandantin remonstriert hatte, sodass sämtliche von ihm zu befolgen gewesen wären.
2.2.2.4. Die Feststellung zu der Weisung hinsichtlich des stationären Verkehrsschwerpunktes um 22:00 Uhr wurde vom Disziplinarbeschuldigten nicht in Zweifel gezogen, jedoch wurde hierzu bereits in der Beschwerde und in Folge auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst vorgebracht, “richtigerweise habe die Nichtbefolgung der ersten Weisung auch jene der zweiten Weisung nach sich gezogen, weswegen beide Verstöße des angefochtenen Straferkenntnisses „uno acto“ hätten abgehandelt werden müssen“ (AS 259; VHNS 73).
Hierzu ist – die Ausführungen des Punktes 2.2.2.1 ergänzend – anzumerken, dass erstens mit dieser Argumentation, widersprüchlich zur in der Beschwerdeverhandlung neu eingeschlagenen Verteidigungsstrategie, konstatiert wurde, dass die erste Weisung Geschwindigkeitsmessungen bis 22.00 Uhr (und nicht für die Zeit danach) beinhaltete, und zweitens es sich um zwei voneinander trennbare Weisungen handelte und die Nichtbefolgung der ersten Weisung nicht automatisch die Nichtbefolgung der zweiten Weisung mit sich zog, da der Disziplinarbeschuldigte zwar die erste Weisung nicht, die zweite Weisung betreffend das pünktliche Erscheinen bei der Schwerpunktaktion schon hätte befolgen können und es sich, wie die belangte Behörde zutreffend gewertet hatte, um zwei Dienstpflichtverletzungen handelte.
2.2.2.5. Die Feststellung betreffend die Dokumentationen in der EDD ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus derselben (AS 99-110), doch ist hierzu anzumerken, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Eintragungen seiner damaligen Einsatzkommandantin vor seinem Einsatz nicht zur Kenntnis gebracht wurden, wie sie bereits vor der belangten Behörde ausführte und dort erläuterte, die “EDD-Eintragungen würden immer zuvor gemacht werden, sie müsse diese vorab in der EDD festlegen, da sie aufgrund des den Bediensteten betreffend die Aufgabenerfüllung gegebenen Ermessen im Vorhinein nicht wisse, welche Aufgaben in welcher Zeitspanne erledigt werden würden und die Eintragungen nachträglich ändern könne” (AS 233). Diese Angaben wiederholte sie auf Nachfrage vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 47ff). Das bedeutet jedoch im Ergebnis, dass der Disziplinarbeschuldigte von den Eintragungen bzw. juristisch gesehen: von den Weisungen in der EDD keine Kenntnis hatte und ihm man diesen Weisungsverstoß nicht anlasten kann.
2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3. fußen auf den Aussagen des damaligen Funkwagenpartners des Disziplinarbeschuldigten vor der belangten Behörde, wenn dieser dort zu Protokoll gegeben hatte, er habe zum Disziplinarbeschuldigten “sogleich nach der Einsatzbesprechung gesagt, dass sie beide mit den Geschwindigkeitsmessungen beginnen sollten, jedoch habe dieser das unter Verwendung von Kraftausdrücken verweigert” (wobei Z1 das Wort “verweigert” in diesem Zusammenhang auffällig oft und auch das Wort “Kraftausdrücke” mehrmals vorbrachte, AS 209, 213), und habe er den Disziplinarbeschuldigten nach ein bis zwei Stunden ein weiteres Mal auf die Lasermessungen angesprochen und hätte dieser ebenso reagiert (AS 215).
Wenn nun der Disziplinarbeschuldigte diese Angaben seines damaligen Funkwagenpartners, nämlich, dass dieser zwei Mal die Geschwindigkeitsmessungen entriert hatte, sowohl bei der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede stellte (AS 219, 227, VHNS 23ff) und in der Beschwerdeverhandlung auf einen – in Folge auf Aufforderung vorgelegten – Chatverlauf zwischen ihm und Z1 vom 17.07.[Jahr6] verwies, in welchem der Disziplinarbeschuldigte schon damals seinen Funkwagenpartner auf dessen Anmerkung: “ja, was soll ich dir sagen, Bruder, hätten wir 10 Minuten gelasert, wäre es nicht so weit gekommen. Ich habe dir sogar gesagt, gemma frühzeitig, aber dir war es wurscht. Jetzt hätten wir keine Kopfschmerzen.“ folgendes geschrieben habe: „was redest du Cano, wir waren gemeinsam, wir haben alle Anhaltungen gemeinsam durchgeführt und haben gemeinsam beschlossen, um diese Uhrzeit zu lasern und du hast nicht davor gesagt lass und 10 Minuten lasern.“ (VHNS 24, Beilage 2), dann ist offensichtlich, dass jedenfalls sein damaliger Funkwagenpartner von der Notwendigkeit von zur Einsatzbesprechung zeitnahen Geschwindigkeitsmessungen ausgegangen war.
Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte und Z1 um 21:57 Uhr mit den Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser begonnen haben, folgt aus dem Akteninhalt und ist unstrittig (AS 245).
2.2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4. zum Telefonat des Disziplinarbeschuldigten mit der Einsatzkommandantin kurz nach 22:00 Uhr und deren darin ergangener Weisung an den Disziplinarbeschuldigten, unverzüglich beim stationären Verkehrsschwerpunkt zu erscheinen, folgen aus den übereinstimmenden Angaben der Einsatzkommandantin, von Z1 sowie des Disziplinarbeschuldigte im Verfahren und sind inhaltlich unstrittig (AS 33, 41-43, 51, 209, 213, 219, 231; VHNS 26, 48). Betont hierzu werden muss, dass der Disziplinarbeschuldigte sich nicht aus eigenem bei der Einsatzkommandantin gemeldet oder dieser rapportiert hatte, dass ihm die Erfüllung der Weisung im Zusammenhang mit den einstündigen Geschwindigkeitsmessungen – aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich gewesen sei, und die Einsatzkommandantin vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass ein aktives Zugehen auf sie in diesem Falle eine andere Ausgangssituation gewesen wäre (VHNS 56). In diesem Sinne argumentierte auch Z2 und führte zusammengefasst aus, „wäre ein „großes Delikt“ wahrgenommen worden, wäre es schon möglich gewesen, dass man die Weisung betreffend die einstündigen Geschwindigkeitsmessungen nicht hätte befolgen können, doch hätten andere Kolleg:innnen in diesem Falle angerufen und über die Situation informiert.“ (VHNS 61).
2.2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.5. hinsichtlich des Erscheinens des Disziplinarbeschuldigten beim stationären Verkehrsschwerpunkt um 22:15 Uhr und des daraufhin geführten Gesprächs mit der Einsatzkommandantin fußen auf den lebensnahen und glaubhaften Angaben der Einsatzkommandantin (AS 33, 231; VHNS 48ff). So gab diese in ihren Stellungnahmen vom 19.06.[Jahr5] bzw. 27.09.[Jahr5] und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, den “genauen Wortlaut der Aussagen des Disziplinarbeschuldigten nicht mehr wiedergeben zu können, jedoch lediglich schnippische Antworten bekommen zu haben”. Darüber hinaus führte sie in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aus, der Disziplinarbeschuldigte “habe nicht verstehen wollen, weshalb er eine Stellungnahme verfassen müsse, mit ihr zu diskutieren begonnen und eine Rechtfertigung ihrerseits verlangt”. Die Zeugin elaborierte vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei insgesamt “unangemessen gewesen - telefonisch kurz angebunden und sei dieses Gespräch nach einem Satz beendet worden. Vor Ort habe der Disziplinarbeschuldigte derart gesprochen, wie sie persönlich nie mit einem Vorgesetzten sprechen würde; die Stimme sei schnippisch gewesen und würde sie meinen, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht akzeptiert habe, was sie gesagt hätte; er habe immer zurückgeredet und uneinsichtig gewirkt“. Befragt hierzu sagte die Zeugin aus, dass die „anderen, zum Planquadrat eingeteilten Bediensteten diese Szene sicher mitbekommen hätten, jedoch nicht den Wortlaut, da sie den Disziplinarbeschuldigten zur Seite genommen habe. Der Vorfall sei auch in der Polizeiinspektion danach noch ein Thema gewesen und hätten die an der nächtlichen Aktion beteiligten eingeteilten Bediensteten nachgefragt, was da jetzt passiert sei“.
Auch stellt der Disziplinarbeschuldigte sein diesbezügliches Verhalten nicht in Abrede und rechtfertigt sich im Beschwerdeschriftsatz einerseits mit den “subjektiven Eindrücken der Betroffenen”, andererseits mit seinem „südländischen familiären Hintergrund“ und „von Natur aus gegebener aufbrausenden Art“ (AS 259). Mit diesen seinen Wortfolgen konfrontiert, meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei „eine Person, die sich immer dem Gegenüber einstelle; wenn jemand aufbrausend mit ihm rede, dann rede er auch aufbrausend; wenn jemand höflich mit ihm rede, dann rede er auch höflich; er spiegle sozusagen wider.“ Seine Angaben in der Beschwerde betreffend seine „aufbrausende Art“ wollte der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz dessen Nachfrage hierzu nicht weiter kommentieren (VHNS 27f). All dies bestätigte die Einschätzung, dass auch, wenn der genaue Wortlaut des Gesprächs des Disziplinarbeschuldigten mit der Einsatzkommandantin nicht mehr feststellbar ist, der Disziplinarbeschuldigte seiner unmittelbar Vorgesetzten in der Nacht von 19.06.[Jahr5] nicht mit dem zu erwartenden Respekt und gehörigen Umgangston entgegengetreten ist, und werden seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, er würde „sein eigenes Auftreten und Verhalten anlässlich dieses Gesprächs mit 'sachlich, förmlich, nicht beleidigend und nicht schreiend' beurteilen“ (VHNS 26) als unglaubhaft verworfen.
2.2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6., dass sich in weiterer Folge Z1 gegen 01:15 Uhr bei der Einsatzkommandantin für das verspätete Eintreffen beim stationären Verkehrsschwerpunkt entschuldigte, wobei sich der Disziplinarbeschuldigte dem anschloss, folgen aus den dahingehend im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Einsatzkommandantin, von Z1 und des Disziplinarbeschuldigten (AS 35, 43, 213-215, 233; VHNS 29f, 37, 51f).
Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zuge dieses Gesprächs von der Einsatzkommandantin erneut angewiesen wurde, eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorfällen zu legen und dem erst nach Aufforderung durch den stellvertretende Polizeiinspektionskommandanten Z2, veranlasst durch den damaligen geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] Z3 nachgekommen ist, folgt aus den dahingehenden Angaben der Einsatzkommandantin, des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde, dem damit übereinstimmenden Akteninhalt und den Angaben von der Einsatzkommandantin, Z2 und Z3 vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 11, 233, 259; VHNS 52ff, 62f, 67f). Dort antwortete die Einsatzkommandantin auf Nachfrage, sie habe bislang keine Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten erhalten. Dieses mutet insbesondere seltsam an, als sie die ursprüngliche Weisungsgeberin ist und dezidiert zweimal eine schriftliche Stellungnahme vom Disziplinarbeschuldigten eingefordert hatte; diese hatte er jedoch ausschließlich an seine männlichen Vorgesetzten übermittelt und die Weisungsgeberin nicht beteilt.
2.2.7. Die Feststellungen unter Punkt 1.2.7., wonach nicht festgestellt werden kann, dass das Auftreten des Disziplinarbeschuldigten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem Verhalten davor stünde, folgen der Dienstbeschreibung zum Disziplinarbeschuldigten vom 18.07.[Jahr4] (AS 55-57), dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr vom 17.07.[Jahr4] betreffend die Einleitung einer neuerlichen Sicherheitsüberprüfung (AS 61-63), dem Bericht der A1 vom 23.06.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/01299561/001/AA (AS 25-27), der Dienstbeschreibung zum Disziplinarbeschuldigten vom 10.09.[Jahr6] (AS 151) und den Aussagen von Z2 und Z3 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 58ff, 65ff).
So wird dem Disziplinarbeschuldigten in einer Dienstbeschreibung vom 18.07.[Jahr4] attestiert, “eine starke Tendenz zur Verbrüderung und Selbstdarstellung zu haben und er möglicherweise in Kreise involviert sei, welche eine objektive Wahrnehmung der Tätigkeit als Exekutivbeamter nicht gerade förderlich sein dürften. Weiters sei es mehrmals vorgekommen, dass der Disziplinarbeschuldigte als Aspirant Inspektoren widersprochen habe und diese ihre Anweisungen wiederholen hätten müssen, bis sie vom Disziplinarbeschuldigten befolgt worden seien”.
Mit aktenkundigem E-Mail-Verkehr vom 17.07.[Jahr4] betreffend die Einleitung einer neuerlichen Sicherheitsüberprüfung stand eine Einleitung einer neuerlichen Sicherheitsüberprüfung des Disziplinarbeschuldigten im Raum, da er u.a. im Jahr2 in B6 im Zuge einer B7-Demo festgenommen worden sei, nachdem er einen Knallkörper gegen Polizeikräfte geschleudert habe.
Im Bericht der A1 vom 23.06.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/01299561/001/AA, welcher von Z3 wurde, ist zu lesen, der Disziplinarbeschuldigte “habe sich in seinem Begrüßungsgespräch an der A4 als Polizist vorgestellt, der es anstrebe, durchgreifen zu wollen und habe er den Anschein vermittelt, er wolle ein Polizist ohne Kompromisse sein. Zudem teilte der Disziplinarbeschuldigte mit, dass es ihm imponiere, wenn ein Polizist einem Betroffenen die Dienstwaffe ins Gesicht halte und dass dies genau seinem Bild von der Polizei entspreche. Auch wurden die IAP-Anfragen des Disziplinarbeschuldigten kontrolliert nachdem bekannt wurde, dass er eine Affinität zu Politik habe und es zu qualifizierten Beschwerdehinweisen gekommen sei. Darüber hinaus hätten mehrere Bedienstete Beschwerden herangetragen, dass der Disziplinarbeschuldigte ein Problem habe, wenn er Außendienst mit einer weiblichen Exekutivbediensteten machen müsse”.
In einer weiteren Dienstbeschreibung vom 10.09.[Jahr6] zum Disziplinarbeschuldigten wird vorweg, wie bereits erwähnt, ausgeführt, dass er “seit seiner letzten Dienstbeschreibung nur einen Dienst geleistet und sich dann im Urlaub und Krankenstand befunden habe. Er sei im dienstlichen Umgang höflich und korrekt, jedoch werde er durch die Ausübung einer (korrekt:) Nebenbeschäftigung im B8 übermäßig belastet, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Tätigkeiten komme. Er könne sich offensichtlich nicht mit der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eigeninitiative und der nötigen Aufmerksamkeit einbringen und werde der Dienstbetrieb in seinem Umfeld über ein akzeptables Maß hinaus beeinträchtigt”.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte Z3 nicht nur seine Verschriftlichung vom 23.06.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/01299561/001/AA, sondern führte auch aus, dass “der Disziplinarbeschuldigte immer wieder kundgetan hatte, dass dieser “viel polizeilich durchgreifen“ bzw. „hart durchgreifen“ wolle, wobei es jedoch lediglich bei Ankündigungen geblieben sei. Zwar habe er nie mit dem Disziplinarbeschuldigten Dienst versehen, doch hätten ihm Führungskräfte der A4 mitgeteilt, dass der Disziplinarbeschuldigte ein Problem habe, mit weiblichen Bediensteten auszufahren bzw. dies nicht wolle, ebenso nicht, eine weibliche Chefin zu haben, und wollte der Zeuge „das notiert wissen, da es zum Gesamteindruck des Exekutivbediensteten gehöre“. Der persönliche Eindruck diesen Zeugen sei gewesen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte anders verhalten hätte, wäre am Vorfallstag das Einsatzkommando nicht weiblich besetzt gewesen und schloss er mit den Worten, dass sich der Disziplinarbeschuldigte dieses Verhalten bei seinem Polizeiinspektions-Kommandanten, dessen Stellvertreter oder auch ihm selbst nicht getraut hätte zu zeigen – kurzum: der Disziplinarbeschuldigte habe ein Problem mit weiblichen Führungskräften“.
Der damalige stellvertretende Polizeiinspektionskommandant des Disziplinarbeschuldigten, Z2, sagte vor dem Bundesverwaltungsgericht eingangs sogleich auf Nachfrage aus, der Disziplinarbeschuldigte habe, „als dieser der A4 dienstzugeteilt worden sei, gleich beim Erstgespräch kundgetan, dass diese Polizeiinspektion eigentlich „nicht sein Wunsch“ gewesen sei, sondern die A5. Üblich sei so eine Aussage am ersten Tage nicht und habe er das, sei er Exekutivbediensteter sei, noch nicht erlebt, außer beim Disziplinarbeschuldigten. Dieser habe eine „selbstsichere, von sich überzeugte Persönlichkeit“ und würde der Zeuge vermuten, dass es in weiterer Folge schwierig sei, wenn die Vorgesetzte eine Frau sei. Ihm gegenüber habe es nie ein Problem gegeben, auch nicht gegenüber dem Polizeiinspektions-Kommandanten, doch sei die damalige Einsatzkommandantin „sicher eine sehr gute [ergänzt: Kommandantin], auch wenn sie noch nicht sehr alt sei; sie sei ein sehr gute Charge - sowohl fachlich als auch zwischenmenschlich gesehen und gebe es genug junge Kollegen, die mit Problemen zu ihr kämen“. Mit der Zeit habe es sich weiters herauskristallisiert, dass manche Kollegen mit dem Disziplinarbeschuldigten „nicht unbedingt“ Funkwagen fahren hätten wollen, da dieser „sehr energisch“ einschreite, auch in Fällen, in welchen keine schwerwiegenden Delikte vorlägen. Der Disziplinarbeschuldigte pflege (elaboriert) einen resoluten Umgang mit Parteien und hätten sich manche Kollegen dabei nicht wohl gefühlt, da dies nicht der Dienstauffassung entspreche und hätten das sowohl männliche als auch weibliche Bedienstete angegeben. Der Zeuge fügte hinzu, bei Übertretungen habe man als Exekutivbediensteter die Möglichkeit, Personen abzumahnen, doch sei der Disziplinarbeschuldigte jemand, der „auch bei kleineren Delikten, wo man üblicherweise nur abmahne, gleich Anzeigen verfasst habe“. Abschließend sagte (auch) dieser Zeuge aus, er sei “der Ansicht, der Disziplinarbeschuldigte habe sich gegenüber der Einsatzkommandantin deswegen anders verhalten, da diese eine weibliche Führungskraft sei und entspreche sein Frauenbild „nicht unbedingt” dem gängigen bzw. tue er sich schwer, Frauenführungsrollen zu akzeptieren.“
Auch führte die belangte Behörde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis aus, dass aufgrund der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne (AS 201).
Wenn sich nun der Disziplinarbeschuldigte im gesamten Verfahren - und so auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – „entschieden dagegen verwehrte, dass er ein Problem mit Frauen im Allgemeinen, insbesondere jedoch mit Frauen in Führungsfunktionen habe“ (AS 35, VHNS 32f, 74) und in der Beschwerdeverhandlung (ergänzt: sogar) auf „sein Tattoo am Unterarm „für Frauenrechte“ (i.e. nach Erläuterung des Disziplinarbeschuldigten expressis verbis: „Frau spaziert in der Natur für ihre Rechte mit einer Waffe“) verwies bzw. zu Protokoll gab, „er überlege sich, (korrekt:) die Wortfolge: „Frauen-Leben-Freiheit“ tätowieren zu lassen“, dann handelt sich dies um bloße Schutzbehauptungen und ist er auf die gleichförmigen Aussagen aller im Verfahren einvernommenen Zeug:innen zu verweisen, welche ihm allesamt ein bedenkliches Bild (jedenfalls) von Frauen in Führungsfunktionen attestierten.
Auch sind seine, nach seinen eigenen Worten „entsprechende Persönlichkeitsstruktur“, sein „emotionales Gemüt“ und „südländischer, familiärer Hintergrund“, seine „von Natur aus gegebenen aufbrausende Art“ bzw. sein „Drang zur energischen Durchsetzung“ von ihm unbestritten und werden durch die Aussagen aller im Verfahren einvernommenen Zeug:innen bestätigt und wird in diesem Zusammenhang auch auf seine forschen Formulierungen vor dem Bundesverwaltungsgericht – zum einem betreffend die von der Einsatzkommandantin mehrmals eingeforderte Stellungnahme: „Ich habe ihr eindeutig klargemacht [...]“, zum anderen über den Inhalt des nächtlichen Gesprächs: „dass wir ihr klarmachen wollten“ (VHNS 29) – hingewiesen.
In Gesamtschau dieser Umstände kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folglich nicht erblickt werden, dass das verfahrensgegenständliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Handeln stünde, zumal er trotz relativ kurzer Zeit als Exekutivbediensteter und – bemerkenswerterweise noch im provisorischen Dienstverhältnis seiend - wiederholt negativ in Erscheinung trat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und die Einzelrichterin nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und die Einzelrichterin nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:
„Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.Paragraph 10, (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden.
[…]
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.
[…]
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
[…]
4. pflichtwidriges Verhalten,
[…]
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[…]
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
[…]
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
§ 93.Paragraph 93,
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
[…]
Disziplinaranzeige
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
[…]
Kosten
§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
wird.
(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €,
3. einer Entlassung 500 €.
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. (3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
[…]
Beschwerde des Beschuldigten
§ 129. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.“Paragraph 129, Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.“
3.2.2. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Inneres „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)“ vom 24.09.2018, Zl BMI-OA1300/BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, informativer Weise:
„1. Geltungsbereich
Diese Vorschrift gilt für alle Bediensteten der Landespolizeidirektionen (LPD) und deren nachgeordneten Dienststellen und Organisationseinheiten sowie der Sonder-einheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten (EKO Cobra/DSE) in Ergänzung zu den einschlägigen Rechtsnormen.
Sie definiert primär allgemeine Regeln für das Auftreten, das Einschreiten und das Zusammenwirken der Polizistinnen und Polizisten sowie Anleitungen zur zweckorientierten, schonenden und wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitsstätten, der zugewiesenen Einsatzmitteln und sonstigen Sachbehelfen.
[…]
2.2. Auftreten
Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken.
Dieses Erscheinungsbild umfasst neben der Uniformierung und dem Verhalten von Exekutivbediensteten auch das persönliche Äußere wie etwa das Tragen von Tätowierungen.“
3.2.3. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK“ informativer Weise:
„Mein Verhalten gibt Antwort darauf, wie im österreichischen öffentlichen Dienst mit Willkür, Machtmissbrauch und Korruption umgegangen wird. Ich bin mir der VerANTWORTung bewusst, die ich meinen Mitmenschen gegenüber trage. Indem ich mir die Fragen der Ethik stelle, optimiere ich meinen persönlichen ethischen Kompass durch kontinuierliches Hinterfragen der Grundsätze meines Handelns. Ich habe hohes Vertrauen in meine Fähigkeit und die Fähigkeiten meiner Kolleginnen und Kollegen, rechtsstaatlich und loyal, transparent, objektiv und fair, integer sowie verantwortlich zu handeln und unsere allgemeinen Verhaltensgrundsätze zu leben.“
3.2.4. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundesministerium für Inneres „Unsere Werte. Unsere Wege 2025“ informativer Weise:
„Der vorliegende Verhaltenskodex ist mehr als eine bloße Sammlung von Regeln. Er ist Ausdruck unserer gemeinsamen Werte – Rechtsstaatlichkeit, Loyalität und Qualität – und ein klares Bekenntnis zu einem ethischen und professionellen Selbstverständnis in der Ausübung unseres Dienstes.
Gerade in einer Zeit, in der unser Handeln zunehmend im Fokus der Öffentlichkeit steht und die Anforderungen an Verwaltung und Exekutive steigen, ist es von zentraler Bedeutung, dass wir als Organisation mit gutem Beispiel vorangehen.
Der Verhaltenskodex bietet Orientierung und Sicherheit – nicht nur im rechtlichen, sondern auch im moralischen Sinn.
[…]
Wir begegnen als Vorgesetzte unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseren Vorgesetzten und der Kollegenschaft mit Achtung und tragen mit unseren Verhaltensweisen proaktiv zu einem guten Arbeitsklima bei.
[…]
Unsere Grundsätze im Umgang miteinander
? Menschenrechte sind für uns unteilbar und allgemein gültig. Sie gelten somit auch für die Bediensteten des Innenressorts und bestimmen innerhalb der Organisation grundlegend den Umgang miteinander sowie das Führungsverhalten auf allen Ebenen.
? Wir begegnen einander im beruflichen Umgang mit jenem gebotenen Respekt, der einer ordnungsgemäßen Verwaltungskultur entspricht.
? Wir schätzen das offene Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräften und scheuen uns dabei nicht, konstruktive Kritik zu äußern oder uns ihr zu stellen.
? Wir unterstützen einander gegenseitig, wenn es um das Erreichen von Zielen und um das Beachten von Grundsätzen geht. Besonders die Bewältigung schwieriger und gefährlicher Situationen ist vom Grundgedanken wechselseitiger Hilfestellung und Solidarität getragen.
? Unsere Solidarität und Loyalität finden allerdings dort ihre Grenzen, wo Angehörige der Organisation gegen geltendes Recht verstoßen oder nachhaltig von deren Zielen und Grundsätzen abweichen.
? Wir lernen als Einzelne und als Organisation aus Erfolgen und Fehlern. Erfolge, Beschwerden und Fehlermeldungen betrachten wir als wichtige Informationen über die Wirkung unserer Tätigkeit. Wir nehmen sie zum Anlass, unabhängig von 17 persönlicher Verantwortung, an der Optimierung unserer Organisationsstrukturen und Handlungsroutinen zu arbeiten.
? Wir schaffen Zeit, Raum und geeignete Mittel für die kritische Selbstbeobachtung und Reflexion unseres Handelns sowie für die lösungsorientierte Weiterentwicklung unserer Strukturen und operativen Handlungsmuster. Zu diesem Zweck erheben wir systematisch von außen wie von innen Rückmeldungen zur Qualität unserer Arbeit.
? Unsere Stärken sind unsere fachlichen und sozialen Kompetenzen. Wir sind uns unserer persönlichen und professionellen Verantwortung bewusst.
? Sämtliche Formen von Mobbing und Stalking haben in unserer Arbeitswelt im BMI keinen Platz.
[…]
Unser Verhalten und Handeln als Bedienstete des BMI wird von Normen geleitet, die unsere Werte mitbestimmen. Der dazu vorgegebene rechtliche Rahmen ist zwar eine sehr wichtige, keinesfalls aber die einzige Grundlage für die Erfüllung unserer Aufgaben. Er stellt das Fundament für das Verhalten und Handeln jeder bzw. jedes einzelnen Ressortbediensteten dar, kann aber nicht in jedem Fall eine abschließende Antwort auf konkrete Fragestellungen bieten. Eigenverantwortung und individueller Entscheidungsspielraum haben ihren Platz, zugleich aber auch ihre Grenzen.
[…]
Achtungsvoller Umgang – Mobbingverbot
Grundregel: Der achtungsvolle Umgang bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und die Wahrung des Betriebsfriedens sind wesentliche Grundwerte der Zusammenarbeit der Bediensteten des Innenressorts.
Für alle Bediensteten gilt das klare Bekenntnis, sich im wechselseitigen Umgang jeglicher verletzender oder diskriminierender Verhaltensweisen zu enthalten. Damit sind sowohl anstößige und beleidigende als auch unerwünschte oder unangebrachte Handlungen und Aussagen umfasst.
Sich bereits im Vorfeld der Bedeutung salopper oder unbedachter Äußerungen bewusst zu werden, gehört zum wesentlichen Bestandteil des Umgangs miteinander. Dabei ist entscheidend, dass die Grenze zwischen bloßer Redensart und konfliktbelasteter Aussage rasch überschritten werden kann.
[…]
Alle Angehörigen des Innenressorts haben einen Anspruch und ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen Integrität. Das Innenressort positioniert sich klar gegen jegliche Art von belästigendem, grenzüberschreitendem Verhalten und tritt entschieden dagegen auf.
Unter Mobbing am Arbeitsplatz versteht man einen konflikthaften Kommunikationsprozess unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden, bei dem eine unterlegene Person von einer oder mehreren Personen systematisch, häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg direkt oder indirekt angegriffen wird, mit dem Ziel oder der Wirkung, sie auszugrenzen, wobei die betroffene Person diese Angriffe als diskriminierend empfindet.
[…]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
Grundregel: Weisungen der Vorgesetzten sind grundsätzlich zu befolgen. Zu beachten: Remonstrationspflicht
Zwei Ausnahmen: Die Befolgung der Weisung kann abgelehnt werden, wenn sie von jemand Unzuständigem erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde.
Bei anderen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung greift die sogenannte Remonstrationspflicht:
? Vor Befolgung der Weisung muss die bzw. der Bedienstete (schriftlich) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten äußern, hat die Bedenken also zu begründen.
? Wenn diese Weisung in der Folge nicht (ebenfalls) schriftlich wiederholt wird, gilt sie als zurückgezogen, wenn schon, ist sie zu befolgen.“
3.3. Zur Prüfung von etwaigen Gründen für einen Freispruch:
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124).Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124).
In Folge ist als Formalvoraussetzung zu prüfen, ob einer der Gründe der leg.cit. vorliegt, wobei eingangs festgehalten wird, dass das Vorliegen von Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 weder behauptet wurde noch bei einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen ist.In Folge ist als Formalvoraussetzung zu prüfen, ob einer der Gründe der leg.cit. vorliegt, wobei eingangs festgehalten wird, dass das Vorliegen von Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 weder behauptet wurde noch bei einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen ist.
Betreffend den erstaufgezählten Grund des § 118 Abs. 1 1. Variante BDG 1979 wird seitens des Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich nicht bestrittet, am 19.06.[Jahr5] die ihm zur Last gelegten Weisungsverstöße begangen zu haben und der Einsatzkommandantin im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs aufbrausend entgegengetreten zu sein. Zum Strafbarkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 2. Variante leg.cit. normiert § 91 Abs. 1 leg.cit. als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. In der gegenständlichen Rechtssache haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Disziplinarbeschuldigte zu den Tatzeitpunkten nicht einsichts- und handlungsfähig gewesen sei, sodass er sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann und er die Verantwortung für die von ihm begangene Dienstpflichtverletzung übernehmen muss.Betreffend den erstaufgezählten Grund des Paragraph 118, Absatz eins, 1. Variante BDG 1979 wird seitens des Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich nicht bestrittet, am 19.06.[Jahr5] die ihm zur Last gelegten Weisungsverstöße begangen zu haben und der Einsatzkommandantin im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs aufbrausend entgegengetreten zu sein. Zum Strafbarkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Variante leg.cit. normiert Paragraph 91, Absatz eins, leg.cit. als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. In der gegenständlichen Rechtssache haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Disziplinarbeschuldigte zu den Tatzeitpunkten nicht einsichts- und handlungsfähig gewesen sei, sodass er sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann und er die Verantwortung für die von ihm begangene Dienstpflichtverletzung übernehmen muss.
Hinsichtlich der zwei Varianten des zweitaufgezählten Grundes nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 deutet nichts darauf hin, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden konnte und/oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Hinsichtlich der zwei Varianten des zweitaufgezählten Grundes nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 deutet nichts darauf hin, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden konnte und/oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.
Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 leg.cit, kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbescheid vom 12.02.[Jahr6] in Rechtskraft erwuchs. Eine nachträgliche Monierung der Verjährung ist daher nicht mehr möglich: Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. War bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, leg.cit, kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbescheid vom 12.02.[Jahr6] in Rechtskraft erwuchs. Eine nachträgliche Monierung der Verjährung ist daher nicht mehr möglich: Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. War bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).
Betreffend den letztgenannten Grund (§ 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) ist zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Da der dienstliche Gehorsam nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist (VwGH 14.05.1980, 91/80; VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177), kann beim Vorliegen des Verdachts von Weisungsverstößen jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.Betreffend den letztgenannten Grund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) ist zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Da der dienstliche Gehorsam nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist (VwGH 14.05.1980, 91/80; VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177), kann beim Vorliegen des Verdachts von Weisungsverstößen jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.
Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des § 118 Abs. 1 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen der Disziplinarbeschuldigte nicht freizusprechen ist.Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen der Disziplinarbeschuldigte nicht freizusprechen ist.
3.4. Zum Verbot der reformatio in peius:
Es ist festzuhalten, dass, da ausschließlich vom Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde, die Regelung des § 129 BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.Es ist festzuhalten, dass, da ausschließlich vom Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde, die Regelung des Paragraph 129, BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
3.5. Zur Ablehnung des Beweisantrages:
Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).
In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Herbeischaffung der „Organmandate/Straffälle/etc…“ des Disziplinarbeschuldigten und von Z1 vom 19.06.[Jahr5] von 20:00 bis 21:45 Uhr beantragt, da dadurch belegt werden könne, dass aufgrund von zahlreichen Amtshandlungen und dem dadurch bedingten Arbeitsanfall die Zeit während des Einsatzes verstrichen sei (AS 257).
Dieser Beweisantrag wurden in der Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss abgewiesen, da es dem Disziplinarbeschuldigten, wie bereits ausgeführt, möglich gewesen wäre, gleich zu Beginn des gegenständlichen Einsatzes oder auch währenddessen bis 22:00 Uhr die angeordneten Geschwindigkeitsmessungen für zumindest eine Stunde durchzuführen, er sich jedoch aktiv dagegen entschieden hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte aufgrund von ihm durchzuführender verkehrspolizeilicher Amtshandlungen verhindert gewesen wäre, die in Rede stehende Weisung zu befolgen, zumal er weniger zeitintensive Handlungsalternativen gehabt hätte.
3.6. Zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung iVm § 109 Abs. 2 BDG 1979 und dem Doppelbestrafungsverbot:3.6. Zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 und dem Doppelbestrafungsverbot:
Die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten brachte im Schlussplädoyer vor, „schlussendlich wäre durch seine Entschuldigung gegenüber der Einsatzkommandantin am Ende des Dienstes am 20.06.[Jahr5], 01:15 Uhr, deren Akzeptanz und der Tatsache, dass unter der Bedingung, er würde die schriftliche Stellungnahme abgegeben, die Sache erledigt gewesen und deute eindeutig darauf hin, dass seitens der direkten Vorgesetzten dieser allfällige Weisungsverstoß erledigt und quasi im Sinne des § 109 Abs 2. BDG (ergänzt: 1979) geahndet worden sei und die Gefahr der Doppelbestrafung bestehe“.Die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten brachte im Schlussplädoyer vor, „schlussendlich wäre durch seine Entschuldigung gegenüber der Einsatzkommandantin am Ende des Dienstes am 20.06.[Jahr5], 01:15 Uhr, deren Akzeptanz und der Tatsache, dass unter der Bedingung, er würde die schriftliche Stellungnahme abgegeben, die Sache erledigt gewesen und deute eindeutig darauf hin, dass seitens der direkten Vorgesetzten dieser allfällige Weisungsverstoß erledigt und quasi im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG (ergänzt: 1979) geahndet worden sei und die Gefahr der Doppelbestrafung bestehe“.
Hierzu ist anzumerken, dass im Verhalten der Einsatzkommandantin keine Belehrung, respektive Ermahnung im dienstrechtlichen Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979 erblickt werden kann, sondern lediglich um die Annahme einer Entschuldigung. Wenngleich nämlich eine Belehrung oder Ermahnung nach der Judikatur und Literatur auch formlos erfolgen kann, so betrifft dies ausschließlich die Form der Belehrung oder Ermahnung, jedoch nicht deren Inhalt, welcher sich an den in § 109 Abs. 1 BDG 1979 normierten Kriterien zu orientieren hat, wobei hier als Hilfestellung auf die Legistik des § 110 Abs. 2 BDG 1979 hingewiesen wird. Die bloße Akzeptanz einer Entschuldigung, bei welcher es sich um einen passiven Akt handelt, erfüllt nicht die Kriterien einer Belehrung oder Ermahnung gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979, welche proaktives Handeln der/des Vorgesetzen gegenüber den dienstpflichtverletzenden Bediensteten erfordern, weswegen die Akzeptanz einer Entschuldigung nicht rechtsgültig unter § 109 Abs. 2 BDG 1979 subsumiert werden kann. Anders ausgedrückt: der Disziplinarbeschuldigte wurde nicht rechtskonform im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979 belehrt oder ermahnt. Hierzu ist anzumerken, dass im Verhalten der Einsatzkommandantin keine Belehrung, respektive Ermahnung im dienstrechtlichen Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 erblickt werden kann, sondern lediglich um die Annahme einer Entschuldigung. Wenngleich nämlich eine Belehrung oder Ermahnung nach der Judikatur und Literatur auch formlos erfolgen kann, so betrifft dies ausschließlich die Form der Belehrung oder Ermahnung, jedoch nicht deren Inhalt, welcher sich an den in Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 normierten Kriterien zu orientieren hat, wobei hier als Hilfestellung auf die Legistik des Paragraph 110, Absatz 2, BDG 1979 hingewiesen wird. Die bloße Akzeptanz einer Entschuldigung, bei welcher es sich um einen passiven Akt handelt, erfüllt nicht die Kriterien einer Belehrung oder Ermahnung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979, welche proaktives Handeln der/des Vorgesetzen gegenüber den dienstpflichtverletzenden Bediensteten erfordern, weswegen die Akzeptanz einer Entschuldigung nicht rechtsgültig unter Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 subsumiert werden kann. Anders ausgedrückt: der Disziplinarbeschuldigte wurde nicht rechtskonform im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 belehrt oder ermahnt.
Doch würde man sogar der Argumentation der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten folgen, sei diese betreffend die von ihr vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Doppelbestrafungsverbotes auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass es sich bei der Belehrung bzw. Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 [lediglich] um ein Führungsinstrument von Vorgesetzten handelt, welches einer nachfolgenden disziplinären Bestrafung nicht entgegensteht (zuletzt: VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018), sodass auch unter diesem Aspekt kein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vorliegt. Doch würde man sogar der Argumentation der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten folgen, sei diese betreffend die von ihr vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Doppelbestrafungsverbotes auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass es sich bei der Belehrung bzw. Ermahnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 [lediglich] um ein Führungsinstrument von Vorgesetzten handelt, welches einer nachfolgenden disziplinären Bestrafung nicht entgegensteht (zuletzt: VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018), sodass auch unter diesem Aspekt kein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vorliegt.
3.7. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:
Im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wurde der Disziplinarbeschuldigte als schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm dem Einsatzbefehl des A2 und der Einsatzbesprechung vom 19.06.[Jahr5], dem Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation – EDD vom 28.06.2011, in concreto der EDD-Eintragung vom 19.06.[Jahr5], sowie § 43a BDG 1979 begangen zu haben. Begründend führte die belangte Behörde zu den Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 aus, der Disziplinarbeschuldigte habe die Weisungen der Einsatzkommandantin vom 19.06.[Jahr5] missachtet, im Rahmen des Planquadrats des A2 für die Dauer von ca. einer Stunde Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen (Spruchpunkt II) A) 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses), sich um 22:00 Uhr beim stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden (Spruchpunkt II) A) 2.) sowie eine schriftliche Stellungnahme zum unter 1. angeführten Vorfall zu verfassen (Spruchpunkt II) A) 3.). Zur Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, der Disziplinarbeschuldigte habe uneinsichtig und schnippisch hinterfragt, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse und eine schriftliche Stellungnahme von der Einsatzkommandantin verlangt (ebenso Spruchpunkt II) A) 3.). Im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wurde der Disziplinarbeschuldigte als schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Einsatzbefehl des A2 und der Einsatzbesprechung vom 19.06.[Jahr5], dem Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation – EDD vom 28.06.2011, in concreto der EDD-Eintragung vom 19.06.[Jahr5], sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen zu haben. Begründend führte die belangte Behörde zu den Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 aus, der Disziplinarbeschuldigte habe die Weisungen der Einsatzkommandantin vom 19.06.[Jahr5] missachtet, im Rahmen des Planquadrats des A2 für die Dauer von ca. einer Stunde Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen (Spruchpunkt römisch zwei) A) 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses), sich um 22:00 Uhr beim stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden (Spruchpunkt römisch zwei) A) 2.) sowie eine schriftliche Stellungnahme zum unter 1. angeführten Vorfall zu verfassen (Spruchpunkt römisch zwei) A) 3.). Zur Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, der Disziplinarbeschuldigte habe uneinsichtig und schnippisch hinterfragt, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse und eine schriftliche Stellungnahme von der Einsatzkommandantin verlangt (ebenso Spruchpunkt römisch zwei) A) 3.).
Betreffend den Vorwurf des Weisungsverstoßes gegen den Erlass des Bundesministeriums für Inneres, Elektronische Dienstdokumentation – EDD, BMI-OA1000/0227-II/1/b/2011 vom 28.06.2011, in concreto der EDD-Eintragung vom 19.06.[Jahr5], wird auf die Erläuterungen in Punkt 2.2.2.5. bzw. darauf verwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte von diesen Weisungen in der EDD keine Kenntnis hatte und ihm man diesen Weisungsverstoß nicht anlasten kann, weswegen der Spruch mit Maßgabe (siehe hierzu: VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003) abzuändern war.
3.7.1. Zu den Weisungsverstößen (Spruchpunkte II) A) 1. bis 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):3.7.1. Zu den Weisungsverstößen (Spruchpunkte römisch zwei) A) 1. bis 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):
Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwalter:innen ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einer/m Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag einer/s Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre [(vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060, mwN; VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003) Fellner, BDG § 44 BDG E 2].Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwalter:innen ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einer/m Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag einer/s Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre [(vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060, mwN; VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003) Fellner, BDG Paragraph 44, BDG E 2].
Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Befehlsform ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen“ oder ein „Gebetenwerden“ durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088). Dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt und keine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen hat, vermag an der Verbindlichkeit einer Weisung ebenso wenig etwas zu ändern, wie, dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allg Verhaltensrichtlinie erteilt ist (vgl. etwa VwGH 26.06. 2019, Ra 2018/09/080; Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG Rz 10 (Stand 1.1.2022, rdb.at)Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Befehlsform ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen“ oder ein „Gebetenwerden“ durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088). Dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt und keine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen hat, vermag an der Verbindlichkeit einer Weisung ebenso wenig etwas zu ändern, wie, dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allg Verhaltensrichtlinie erteilt ist vergleiche etwa VwGH 26.06. 2019, Ra 2018/09/080; Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 44, BDG Rz 10 (Stand 1.1.2022, rdb.at)
Auf die Bezeichnung kommt es generell nicht an. Vielmehr gilt die Zweifelsregel, dass der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb üblicherweise eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) enthält und damit als Weisung zu werten ist (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Bloße Mitteilungen oder Wissensmitteilungen sind jedoch keine Weisungen (VwGH 2013/12/0042 ZfVB 2014/545; Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Auf die Bezeichnung kommt es generell nicht an. Vielmehr gilt die Zweifelsregel, dass der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb üblicherweise eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) enthält und damit als Weisung zu werten ist vergleiche VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Bloße Mitteilungen oder Wissensmitteilungen sind jedoch keine Weisungen (VwGH 2013/12/0042 ZfVB 2014/545; Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 44, BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ (VwGH 21.06.2000, 99/09/0028).
§ 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (vgl. VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat vergleiche VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).
Die Unterstützungspflicht ergänzt die (im Text des § 44 Abs. 1 unmittelbar danach genannte) Gehorsamspflicht des Beamten. Sie beinhaltet zum einen das schon in § 43 Abs. 1 positivierte Gebot, nötigenfalls „aus eigenem“ tätig zu werden. Das bedeutet ua auch, dass dann, wenn eine Weisung aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht befolgt werden kann, uU andere mögliche Wege zur Erreichung des vom Vorgesetzten intendierten Zieles gesucht werden müssen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 217 unter Hinweis auf VwGH 93/09/0182 ZfVB 2002/55). Weiters ist der Vorgesetzte zu informieren, und auch bloße Ersuchen sind grds zu befolgen (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG Rz 64 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Die Unterstützungspflicht ergänzt die (im Text des Paragraph 44, Absatz eins, unmittelbar danach genannte) Gehorsamspflicht des Beamten. Sie beinhaltet zum einen das schon in Paragraph 43, Absatz eins, positivierte Gebot, nötigenfalls „aus eigenem“ tätig zu werden. Das bedeutet ua auch, dass dann, wenn eine Weisung aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht befolgt werden kann, uU andere mögliche Wege zur Erreichung des vom Vorgesetzten intendierten Zieles gesucht werden müssen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 217 unter Hinweis auf VwGH 93/09/0182 ZfVB 2002/55). Weiters ist der Vorgesetzte zu informieren, und auch bloße Ersuchen sind grds zu befolgen (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 44, BDG Rz 64 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).
3.7.1.1. Hinsichtlich der dem Disziplinarbeschuldigten in den Spruchpunkten II) A) 1. und 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Weisungsverstößen ergibt sich daraus Folgendes:3.7.1.1. Hinsichtlich der dem Disziplinarbeschuldigten in den Spruchpunkten römisch zwei) A) 1. und 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Weisungsverstößen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie festgestellt, wurden dem Disziplinarbeschuldigten am 19.06.[Jahr5] gegen 19:00 Uhr im Rahmen der Einsatzbesprechung zur Schwerpunktaktion/Planquadrat des A2 seitens der zuständigen Einsatzkommandantin die zwei Weisungen erteilt, bis 22:00 Uhr für die Dauer von zirka einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen sowie, sich pünktlich um 22:00 Uhr an der Örtlichkeit des stationären Verkehrsschwerpunktes einzufinden. Dass es sich hierbei zweifelsfrei um für den Disziplinarbeschuldigten verbindliche Weisungen gehandelt hat, wurde von diesem nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig brachte er vor, dass die gegenständlichen Weisungen willkürlich bzw. von einem unzuständigen Organ erteilt wurden und/oder verfassungs- oder strafrechtswidrig gewesen wären und/oder er dagegen remonstriert habe.
Weiters ist unstrittig, dass der Disziplinarbeschuldigte beide Weisungen nicht befolgt hat, indem er erst um 21:57 Uhr mit den vorgesehenen Lasermessungen begonnen hat und in weiterer Folge, erst nach Aufforderung durch die Einsatzkommandantin, um ca. 22:15 Uhr – aber jedenfalls nach 22:00 Uhr – beim stationären Verkehrsschwerpunkt des A2 eingetroffen ist.
Somit liegen in dieser Hinsicht jedenfalls zwei Weisungsverstöße des Disziplinarbeschuldigten vor, wobei seine dahingehend rechtfertigenden Äußerungen, aufgrund einer Vielzahl an verkehrspolizeilichen Anhaltungen zeitlich an der Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen verhindert gewesen zu sein, wie bereits ausgeführt ins Leere gehen, da er sich proaktiv dazu entschied, zu Beginn des Einsatzes keine Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen und durch sein verzögertes Handeln die Nichtbefolgung der Weisung geradezu provoziert hat. Weshalb sich der Disziplinarbeschuldigte dazu entschied, um 21:57 Uhr mit den Geschwindigkeitsmessungen zu beginnen – sohin drei Minuten bevor er an der zuvor beorderten Örtlichkeit hätte erscheinen müssen – bleibt vor diesem Hintergrund offen und konnte auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht nachvollziehbar erklärt werden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, weshalb der Disziplinarbeschuldigte die zuständige Einsatzkommandantin nicht informierte, sobald für ihn absehbar war, dass er die Weisung betreffend die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen von zumindest einer Stunde nicht befolgen werde, wobei er dahingehend zumindest einen Fehler erblickte (AS 223).
Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung ausführte, die beiden Weisungsverstöße würden einander aufgrund der Verzögerung mit dem Beginn der Lasermessungen bedingen und seien demnach nicht in zwei Strafpunkte abzuhandeln, gilt es ergänzend den Erläuterungen in Punkt 2.2.2.4. zu betonen, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seinem dahingehenden Verhalten zwei voneinander zu trennende Weisungsverstöße begangen hat; es wäre es ihm unstrittig möglich gewesen, nicht um 21:57 Uhr mit den Geschwindigkeitsmessungen zu beginnen, sondern wie angewiesen, an der Örtlichkeit des stationären Verkehrsschwerpunktes zu erscheinen, sodass nicht von einem untrennbaren, kausalen Zusammenhang der beiden Weisungsverstöße auszugehen ist.
Abschließend ist hierzu auszuführen, dass diese beiden Weisungsverstöße dem Disziplinarbeschuldigten bereits getrennt im Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6] vorgehalten wurden, welcher unbekämpft geblieben ist und somit in Rechtskraft erwuchs.
3.7.1.2. Hinsichtlich des dem Disziplinarbeschuldigten in Spruchpunkt II) A) 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Weisungsverstoßes ergibt sich Folgendes:3.7.1.2. Hinsichtlich des dem Disziplinarbeschuldigten in Spruchpunkt römisch zwei) A) 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Weisungsverstoßes ergibt sich Folgendes:
Hierzu steht fest, dass der Disziplinarbeschuldigte nach seinem Eintreffen beim stationären Verkehrsschwerpunkt von der Einsatzkommandantin angewiesen wurde, eine schriftliche Stellungnahme zu dem zuvor vorgefallenen Sachverhalt zu verfassen. Im Zuge eines weiteren Gesprächs gegen 01:15 Uhr wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin erneut angewiesen, eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorfällen zu legen.
Dieser Aufforderung kam der Disziplinarbeschuldigte nicht nach und gab erst, nachdem durch den geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] Z3 am 20.06.[Jahr5] veranlasst wurde, dass der stellvertretende Polizeiinspektionskommandant Z2 die ausständige Stellungnahme einforderte, mit 20.06.[Jahr5] eine Stellungnahme ab. Der Weisungsgeberin hingegen wurde jedoch seitens des Disziplinarbeschuldigten - jedenfalls bis zur Beschwerdeverhandlung - keine Stellungnahme übermittelt; dieser Weisungsverstoß hält sohin nach wie vor noch an.
Es ist im Zuge des Verfahrens auch betreffend diese zweimalige ausgesprochene Weisung nicht hervorgekommen, dass sie von einem unzuständigen Organ oder willkürlich erteilt wurde bzw. verfassungs- oder strafrechtswidrig war.
Der Disziplinarbeschuldigte brachte hinsichtlich der ihm erteilten Weisung, eine Stellungnahme zu verfassen, gegenüber der Einsatzkommandantin zwar seinen Unmut zum Ausdruck und zeigte dahingehendes Unverständnis, jedoch kann darin keine gültige Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 erblickt werden. Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Das „Remonstrationsrecht“ kommt lediglich bei Bedenken wegen (schlichter) Rechtswidrigkeit zum Tragen (vgl. VwGH 28.09.1994, 93/12/0068). Unzweckmäßigkeit ist kein tauglicher Remonstrationsgrund (Fellner/Nogratnig, BDG § 44 [Stand 1.9.2025, rdb.at]). Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Disziplinarbeschuldigte seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilten Weisungen erkennen habe lassen und bestätigte er auch dies nach rechtlicher Aufklärung über den Begriff der Remonstration vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Weisungen entfalteten daher Befolgungspflicht und wären von ihm zu beachten gewesen.Der Disziplinarbeschuldigte brachte hinsichtlich der ihm erteilten Weisung, eine Stellungnahme zu verfassen, gegenüber der Einsatzkommandantin zwar seinen Unmut zum Ausdruck und zeigte dahingehendes Unverständnis, jedoch kann darin keine gültige Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 erblickt werden. Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Das „Remonstrationsrecht“ kommt lediglich bei Bedenken wegen (schlichter) Rechtswidrigkeit zum Tragen vergleiche VwGH 28.09.1994, 93/12/0068). Unzweckmäßigkeit ist kein tauglicher Remonstrationsgrund (Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 44, [Stand 1.9.2025, rdb.at]). Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Disziplinarbeschuldigte seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilten Weisungen erkennen habe lassen und bestätigte er auch dies nach rechtlicher Aufklärung über den Begriff der Remonstration vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Weisungen entfalteten daher Befolgungspflicht und wären von ihm zu beachten gewesen.
Folglich ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Die genannten Weisungen waren dem Disziplinarbeschuldigten allesamt bekannt, wurden von einem zuständigen Organ erteilt und es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sie zu befolgen. Das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und das diesbezügliche Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten war rechtlich irrelevant. Es liegen folglich schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzungen vor.
Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass der Disziplinarbeschuldigte durch den dreifachen Weisungsverstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen hatte.Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass der Disziplinarbeschuldigte durch den dreifachen Weisungsverstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen hatte.
3.7.2. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seiner Vorgesetzten (Spruchpunkte II) A) 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):3.7.2. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seiner Vorgesetzten (Spruchpunkte römisch zwei) A) 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):
Die belangte Behörde subsumierte das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der vorgesetzten Einsatzkommandantin am 19.06.[Jahr5] um ca. 22:15 Uhr unter § 43a BDG 1979, da dieses jedenfalls geeignet sei, ihre menschliche Würde herabzusetzen und ein betriebsfeindliches Klima herzustellen.Die belangte Behörde subsumierte das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der vorgesetzten Einsatzkommandantin am 19.06.[Jahr5] um ca. 22:15 Uhr unter Paragraph 43 a, BDG 1979, da dieses jedenfalls geeignet sei, ihre menschliche Würde herabzusetzen und ein betriebsfeindliches Klima herzustellen.
Nach § 43a BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner“ (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet.Nach Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner“ (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet.
Seit Inkrafttreten des § 43a BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des § 43a BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden.Seit Inkrafttreten des Paragraph 43 a, BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des Paragraph 43 a, BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht4 209 ff).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht4 209 ff).
Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw. Art 10 EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw. Artikel 10, EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).
Auch von einem Beamten in begreiflicher Erregung kann die Beobachtung eines respektvollen Umgangstones erwartet werden (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180).
Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter § 43 Abs. 2 und nicht unter § 43a subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des § 43a als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu § 43 Abs. 2 in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des § 43a dem § 43 Abs. 2 nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43a BDG Rz 7).Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter Paragraph 43, Absatz 2 und nicht unter Paragraph 43 a, subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des Paragraph 43 a, als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu Paragraph 43, Absatz 2, in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des Paragraph 43 a, dem Paragraph 43, Absatz 2, nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 43 a, BDG Rz 7).
Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des § 43a BDG 1979:Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des Paragraph 43 a, BDG 1979:
Wie festgestellt, traf der Disziplinarbeschuldigte um ca. 22:15 Uhr beim stationären Verkehrsschwerpunkt ein und führte daraufhin mit der Einsatzkommandantin ein Vier-Augen-Gespräch, wobei er angewiesen wurde, eine schriftliche Stellungnahme zu den vorangegangenen Vorfällen zu verfassen. Der Disziplinarbeschuldigte verhielt sich in diesem Gespräch gegenüber der Einsatzkommandantin despektierlich, bedachte sie nicht mit dem einer Vorgesetzten entgegenzubringenden Respekt, wobei sich der genaue Wortlaut des Gesprächs nicht mehr rekonstruieren lässt und verlangte von der Einsatzkommandantin ihrerseits eine Rechtfertigung für ihre Vorgehensweise.
Zwar ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur zu berücksichtigen, dass an spontan getätigte, mündliche Äußerungen bezüglich der Angemessenheit ein niedrigerer Maßstab anzulegen und nicht jedes im Affekt getätigte Wort auf die Goldwaage zu legen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Disziplinarbeschuldigte die Schwelle der Angemessenheit mit seinem despektierlichen Auftreten gegenüber seiner Vorgesetzten jedoch überschritten und ist seiner Argumentation im Verfahren, er habe lediglich „kritisch hinterfragt“ nicht zu folgen.
Es ist kein Grund oder keine Konstellation ersichtlich, aus dem sein dahingehendes Verhalten angemessen oder gar notwendig gewesen sein sollte. So gab ihm die Einsatzkommandantin im Zuge eines Vier-Augen-Gesprächs die Möglichkeit, seine zuvor gesetzten Handlungen zu rechtfertigen, der Disziplinarbeschuldigte verließ jedoch mit seinem eskalierenden Verhalten den Raum einer sachlich geführten Auseinandersetzung.
Hierbei gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass die anderen anwesenden Bediensteten den Vorfall mitbekamen und auch danach noch auf der Polizeiinspektion bei der Einsatzkommandantin nachfragten, sohin der Versuch der Untergrabung ihrer Autorität durch den Disziplinarbeschuldigten dienstöffentlich gesetzt wurde.
Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von § 43a BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der VwGH Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 subsumierte – in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf § 43a BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach § 43a BDG 1979 darstellen (vgl. BVwG 07.02.2024, W296 2281520-1; BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3).Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von Paragraph 43 a, BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der VwGH Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 subsumierte – in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf Paragraph 43 a, BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen vergleiche BVwG 07.02.2024, W296 2281520-1; BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3).
Das Gebot des achtungsvollen Umgangs gehört zu den Dienstpflichten des Disziplinarbeschuldigten als Beamten und war ihm zweifellos bewusst, dass sein nach außen hin jedenfalls als feindselig aufzufassendes Verhalten mit der genannten Dienstpflicht nicht im Einklang stehen würde. Folglich ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Die Bestimmungen des BDG 1979 waren dem Disziplinarbeschuldigten aufgrund seiner abgeschlossenen E2b-Grundausbildung, in welcher auch Dienstrecht gelehrt wird, allesamt bekannt. Das Vorliegen allfälliger Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.
3.8. Zur Ermessungsentscheidung im Zusammenhang mit der Strafbemessung:
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint vergleiche VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu überprüfen.
3.9. Zur Strafbemessung:
Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).
Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (§ 5 und § 6) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird (vgl. VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus (vgl. VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (Paragraph 5 und Paragraph 6,) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird vergleiche VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus vergleiche VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).
Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (vgl. VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist vergleiche VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein vergleiche VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).
Eines der für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit maßgebenden Kriterien ist die Befähigung der Täterin/des Täters zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, das zweite ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Diese ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalles und der Person der Täterin/des Täters. Die herrschende „normative“ Schuldauffassung, erachtet die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (Vorwerfbarkeit) als ein wesentliches Merkmal der Schuld.
Grob fahrlässig handelt, wer das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigt. Das Kriterium der groben Fahrlässigkeit ist deliktspezifisch zu beurteilen.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Disziplinarerkenntnis aus, dass dem Disziplinarbeschuldigten zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, zumal er die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen auch befähigt und die ihm auch zumutbar gewesen sei. Hierzu ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht sogar von bedingt-vorsätzlichen Verhalten ausgehen würde, da sich der Disziplinarbeschuldigte, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, vermutlich aufgrund von Antipathie in Bezug auf die Einsatzkommandantin, am 19.06.[Jahr5] in der Zeit von 19:30 bis 21:57 Uhr bewusst gegen Handlungsalternativen entschieden hatte, um die Weisung hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessungen nicht befolgen zu müssen. Auch ist offensichtlich, dass er mit seinem Verhalten gegenüber der Einsatzkommandantin jeglichen ihr entgegenzubringenden Respekt missen habe lassen und kann hier nicht mehr von einer fahrlässigen Begehung gesprochen werden.
Der Disziplinarbeschuldigte stellte im Verfahren nicht in Abrede, Kenntnis von der geltenden Rechtsordnung sowie von seinen Dienstpflichten zu haben bzw. zu wissen, was eine dienstliche Weisung sei, lediglich betreffend den Begriff der „Remonstration“ bedurftes einer gewissen „rechtlichen Nachbereitung“ des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch sind dem Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich seine Dienstpflichten bewusst. Von einem Beamten wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er die an ihn ergangenen Weisungen pflichtgemäß befolgt und sich gegenüber einer Vorgesetzten nicht despektierlich verhält. Für den Disziplinarbeschuldigten war somit ersichtlich, dass er mit seiner Vorgehensweise pflichtwidrig handelte und musste für ihn als Beamten die Pflicht zur Befolgung von Weisungen sowie die Einhaltung eines angemessenen Umgangstones klar sein.
Der Disziplinarbeschuldigte hat die von ihm objektiv gesetzten Verletzungen seiner Dienstpflichten daher auch als im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten und ist somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer bedingt-vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen.Der Disziplinarbeschuldigte hat die von ihm objektiv gesetzten Verletzungen seiner Dienstpflichten daher auch als im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten und ist somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer bedingt-vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen.
3.10. Zur Bemessung im Allgemeinen:
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention).
Ferner sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33, ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.
3.11. Zur Bemessungsgrundlage in der konkreten Rechtssache:
Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 [bzw. einer Geldbuße gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG] ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 [bzw. einer Geldbuße gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG] ist der im Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).
Der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 (Grundbezug und Wachdienstzulage) betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 4, € 2.671,70.Der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 (Grundbezug und Wachdienstzulage) betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 4, € 2.671,70.
3.12. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen:
Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs. 2 BDG 1979). Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist die Missachtung der Weisung, beim Einsatz am 19.06.[Jahr5] für eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, zu sehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich entgegen der deutlichen und unmissverständlichen Anordnung proaktiv und für einen zumindest nicht kurz anzusehenden Zeitraum dazu entschieden, dahingehend pflichtwidrig zu handeln, obwohl ihm ein weisungskonformes Verhalten möglich gewesen wäre. Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979). Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 ist die Missachtung der Weisung, beim Einsatz am 19.06.[Jahr5] für eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, zu sehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich entgegen der deutlichen und unmissverständlichen Anordnung proaktiv und für einen zumindest nicht kurz anzusehenden Zeitraum dazu entschieden, dahingehend pflichtwidrig zu handeln, obwohl ihm ein weisungskonformes Verhalten möglich gewesen wäre.
In objektiver Hinsicht ist in der gegenständlichen Rechtssache von einer durchaus schweren Pflichtverletzung auszugehen, da die Einhaltung von Weisungen ein Grundpfeiler der Ausübung der Verwaltung, somit essentiell für das Funktionieren des Dienstbetriebes ist und somit eine grundlegende Pflicht des Beamten darstellt. Die Weisungsbefolgung gewährleistet Rechtsanwendung. Der dienstliche Gehorsam ist nach dem Verwaltungsgerichtshof eine der vornehmsten Pflichten der Beamten, ohne ihn wäre eine geordnete Staatsführung schlechterdings unmöglich. Gehorsam heißt nicht willenlose Unterwerfung, sondern Vollziehung gesetzlicher Vorschriften oder dienstlicher Anordnungen im Bewusstsein der Notwendigkeit für die Allgemeinheit (VwSlg 10.134 A/1980). Der Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarbeschuldigten kommt daher objektiv erhebliches Gewicht zu.
Nun gestand die belangte Behörde zwar grob fahrlässige Schuld zu, ließ diese Bewertung in das Strafausmaß einfließen und ist es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbotes verwehrt, eine höhere Strafe anzudenken. Das Verschlechterungsverbot bezieht sich jedoch lediglich auf die verhängte Strafe, nicht jedoch auf die rechtliche Beurteilung der Tat und geht das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache von bedingt-vorsätzlicher Tatbegehung aus.
Aufgrund der Tatbegehung sind die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend zu werten, gab es doch ausreichend Hinweise auf die Erforderlichkeit der Befolgung der Anordnungen durch Vorgesetzte.
Insbesondere hinsichtlich der pflichtwidrigen Missachtung einer Weisung müsste mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die Einsatzverrichtung gerechnet werden, wenn der Eindruck entstehen würde, dass eine Nichtbefolgung einer Anordnung ohne entsprechende Sanktion bliebe.
In der gegenständlichen Rechtssache war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und in Anbetracht des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte bedingt-vorsätzlich gehandelt hatte, und der Befolgung von Weisungen eine bedeutende Wichtigkeit zukommt, von einer erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung auszugehen.
3.13. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:
3.13.1. Zur Spezialprävention:
Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte bisher disziplinarrechtlichen unbescholten ist und sich in seinem – abermals wohlbemerkt: provisorischen - Dienstverhältnis keine vergleichbaren Straftaten des Disziplinarbeschuldigten vor oder nach der gegenständlichen Tat finden.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Disziplinarbeschuldigte entgegen verbindlicher Weisungen gehandelt hatte. Auch zeigte er weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Schuldeinsicht. Die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen hat der Disziplinarbeschuldigte zu rechtfertigen versucht und erkannte seine Fehlverhalten lediglich darin, die Einsatzkommandantin nicht vom deutlich verspäteten Beginn der Geschwindigkeitsmessungen zu verständigen. Darüber hinaus vermeinte der Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, kein Fehlverhalten seinerseits erblicken zu können. Dem Disziplinarbeschuldigten ist folglich aufzuzeigen, dass die Pflicht zur Befolgung von Weisungen und achtungsvoller Umgang gegenüber seinen Vorgesetzten (und allen anderen Kolleg:innen) unumgänglich sind.
Zudem ist hinsichtlich der spezialpräventiven Wirkung der Disziplinarstrafe anzumerken, dass, wie bereits festgestellt, mehrere nachteilige Dienstbeschreibungen bzw. Berichte zum Disziplinarbeschuldigten vorliegen, wonach er im dienstlichen Kontext bereits mehrfach negativ aufgefallen ist, was, wie in der Beweiswürdigung bereits erwähnt, ob der Tatsache, dass er sich [erst] im provisorischen Dienstverhältnis befindet, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bemerkenswert erscheint und wäre hier durchaus ein Kündigungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 4 Z 4 BDG 1979 indiziert.Zudem ist hinsichtlich der spezialpräventiven Wirkung der Disziplinarstrafe anzumerken, dass, wie bereits festgestellt, mehrere nachteilige Dienstbeschreibungen bzw. Berichte zum Disziplinarbeschuldigten vorliegen, wonach er im dienstlichen Kontext bereits mehrfach negativ aufgefallen ist, was, wie in der Beweiswürdigung bereits erwähnt, ob der Tatsache, dass er sich [erst] im provisorischen Dienstverhältnis befindet, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bemerkenswert erscheint und wäre hier durchaus ein Kündigungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 indiziert.
Anders als das Strafrecht, wo moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0183).
Der Disziplinarbeschuldigte rechtfertige sein Verhalten im Verfahren mit dem Umstand, dass es aufgrund verkehrspolizeilicher Maßnahmen schlichtweg nicht möglich gewesen wäre, die angewiesenen Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Dabei verkennt er jedoch, dass von einem Beamten besondere Achtsamkeit zu erwarten ist im Hinblick auf Anordnungen durch die Vorgesetzten bzw. Weisungen – so sie nicht von einem unzuständigen Organ oder willkürlich erteilt worden sind oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde – grundsätzlich zu befolgen sind und er durchaus die Möglichkeit hatte, weisungsgemäß zu handeln. Ihm ist aufzuzeigen, dass keine Beliebigkeit der Befolgung von gesetzlichen (oder weisungsmäßigen) Vorgaben als Einklang mit einer funktionierenden und korrekten Sicherheitsverwaltung möglich ist, da er sich zum Entscheidungszeitpunkt im Aktivstand befindet, folglich vorgegebene Weisungen zu berücksichtigen hat und selbstredend dies auch pro futuro zu haben hat. Zudem hat er in Zukunft achtungsvollen Umgang sowohl gegenüber seinen Vorgesetzten als auch Kolleg:innen zu zeigen und nicht dienstöffentlich mit seinen Vorgesetzten unsachlich zu diskutieren.
3.13.2. Zur Generalprävention:
Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Die vom Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde beantragte Disziplinarstrafe des Verweises kann aufgrund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten – Verstöße gegen die Pflicht zur Weisungsbefolgung – mit einer derart geringeren Sanktion vorgegangen werden, dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen ausreichend entgegengewirkt würde. Es bedarf daher einer höheren Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derartiges Fehlverhalten nicht toleriert wird.
Die Missachtung der Weisungen an sich ist schon geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter:innen zu untergraben. Der disziplinarrechtliche Schaden einer Weisungsverletzung ist der Vertrauensverlust in den Beamten, weil die Verlässlichkeit im Hinblick auf die dienstliche Pflichterfüllung anzuzweifeln ist. Auch hat er ein Verhalten gegenüber seiner damaligen Vorgesetzten an den Tag gelegt, das den Dienstbetrieb bzw. das gedeihliche Miteinander erschwert.
Es besteht daher ein gesteigertes generalpräventives Interesse an einer Klarstellung, dass ein derartiges Verhalten, welches der Disziplinarbeschuldigte gezeigt hat, ohne nachfolgende Kontrolle nicht toleriert werden kann.
3.14. Zum Strafrahmen:
Der Disziplinarbeschuldigte ist jedenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wobei hierzu wiederum betont werden muss, dass das Verschlechterungsverbot seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten ist, weswegen keine höhere Strafe als die bereits verhängte in Höhe von € 4.000,– befunden werden darf.
3.15. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:
[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
3.15.1. Zu den Erschwerungsgründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.
Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend hätten sich insgesamt drei Weisungsverstöße ausgewirkt; zudem wäre der Disziplinarbeschuldigte der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten.Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 33, StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend hätten sich insgesamt drei Weisungsverstöße ausgewirkt; zudem wäre der Disziplinarbeschuldigte der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten.
Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Da im gegenständlichen Fall insgesamt drei Weisungsverstöße vorliegen, wurde dieser Erschwerungsgrund von der belangten Behörde zurecht angenommen. Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist gegeben, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Da im gegenständlichen Fall insgesamt drei Weisungsverstöße vorliegen, wurde dieser Erschwerungsgrund von der belangten Behörde zurecht angenommen.
Soweit die belangte Behörde anführt, der Disziplinarbeschuldigte wäre nach den glaubhaften Ausführungen von Z1 der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten, so würde dies den Erschwerungsgründen des § 33 Abs. 1 Z 3 und 4 StGB entsprechen. Soweit die belangte Behörde anführt, der Disziplinarbeschuldigte wäre nach den glaubhaften Ausführungen von Z1 der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten, so würde dies den Erschwerungsgründen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StGB entsprechen.
„Verführen“ iSd Z 3 ist mehr als „Bestimmen“. Während unter letzterem Begriff jede auf welche Art auch immer erfolgte Veranlassung eines anderen zur Tatbegehung zu verstehen ist, auch die eines zwar Tatgeneigten, aber noch Unentschlossenen, bedeutet Verführen eine akzentuierte Einwirkung, die Schaffung eines besonderen Anreizes etwa durch Bitten, Zureden, Versprechungen (vgl. RIS-Justiz RS0117730; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 14 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Wie festgestellt, nahm der Disziplinarbeschuldigte im Anschluss an die Einsatzbesprechung am 19.06.[Jahr5] gemeinsam mit Z1 verkehrspolizeiliche Maßnahmen vor. Z1 schlug dem Disziplinarbeschuldigten zwar vor, gleich zu Beginn des Einsatzes der zuvor an beide ergangene Weisung zu entsprechen und eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, was der Disziplinarbeschuldigte jedoch ablehnte. Mit seinem Einwirken auf Z1 hat der Disziplinarbeschuldigte einen besonderen Anreiz geschaffen, weisungswidrig vorzugehen, wodurch die belangte Behörde diesen Erschwerungsgrund zurecht annehmen durfte. Aufgrund des Doppelverwertungsverbotes kommt eine Subsumtion unter § 33 Abs. 1 Z 4 StGB nicht mehr in Betracht, weswegen nicht weiter auf die Anmerkung des Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht, jedenfalls sei der Disziplinarbeschuldigte nicht Anstifter gewesen, eingegangen wird.„Verführen“ iSd Ziffer 3, ist mehr als „Bestimmen“. Während unter letzterem Begriff jede auf welche Art auch immer erfolgte Veranlassung eines anderen zur Tatbegehung zu verstehen ist, auch die eines zwar Tatgeneigten, aber noch Unentschlossenen, bedeutet Verführen eine akzentuierte Einwirkung, die Schaffung eines besonderen Anreizes etwa durch Bitten, Zureden, Versprechungen vergleiche RIS-Justiz RS0117730; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 14 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Wie festgestellt, nahm der Disziplinarbeschuldigte im Anschluss an die Einsatzbesprechung am 19.06.[Jahr5] gemeinsam mit Z1 verkehrspolizeiliche Maßnahmen vor. Z1 schlug dem Disziplinarbeschuldigten zwar vor, gleich zu Beginn des Einsatzes der zuvor an beide ergangene Weisung zu entsprechen und eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, was der Disziplinarbeschuldigte jedoch ablehnte. Mit seinem Einwirken auf Z1 hat der Disziplinarbeschuldigte einen besonderen Anreiz geschaffen, weisungswidrig vorzugehen, wodurch die belangte Behörde diesen Erschwerungsgrund zurecht annehmen durfte. Aufgrund des Doppelverwertungsverbotes kommt eine Subsumtion unter Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht mehr in Betracht, weswegen nicht weiter auf die Anmerkung des Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht, jedenfalls sei der Disziplinarbeschuldigte nicht Anstifter gewesen, eingegangen wird.
Zu den übrigen gesetzlich normierten Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass solche von der belangten Behörde nicht angenommen wurden und auch bei amtswegiger Prüfung nicht zutage getreten sind.
3.15.2. Zu den Milderungsgründen:
Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 3 – 6, 9, 10, 12 – 16 und 19 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in Paragraph 34, StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 3, – 6, 9, 10, 12 – 16 und 19 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.
Hinsichtlich dem als vorliegend angenommenen Milderungsgrund ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die gesetzlichen Tatbestände des § 34 StGB subsumiert wurde. So wurde in der Begründung ausgeführt, die disziplinäre Unbescholtenheit sei mildernd berücksichtigt worden.Hinsichtlich dem als vorliegend angenommenen Milderungsgrund ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 34, StGB subsumiert wurde. So wurde in der Begründung ausgeführt, die disziplinäre Unbescholtenheit sei mildernd berücksichtigt worden.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Der Disziplinarbeschuldigte weist zwar keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde. Wie festgestellt und beweiswürdigt, teilte der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen eines Begrüßungsgesprächs mit, dass es ihn imponiere, wenn ein Polizist einem Betroffenen die Dienstwaffe ins Gesicht halte und das dies genau seinem Bild der Polizei entspreche. Auch wurden die Anfragen in der internen Abfrage-Plattform des Bundesministeriums für Inneres des Disziplinarbeschuldigten kontrolliert, nachdem bekannt wurde, dass er eine Affinität zu Politik habe und es zu qualifizierten Beschwerdehinweisen gekommen sei. Darüber hinaus hätten mehrere Bedienstete Beschwerden herangetragen, dass der Disziplinarbeschuldigte ein Problem habe, wenn dieser zu Außendienst mit einer weiblichen Exekutivbediensteten eingeteilt sei. Zudem wurde ihm in einer formlosen Dienstbeschreibung attestiert, eine starke Tendenz zur Verbrüderung und Selbstdarstellung zu haben und er möglicherweise in Kreise involviert sei, welche eine objektive Wahrnehmung der Tätigkeit als Exekutivbeamter nicht gerade förderlich sein dürften. Weiters sei es mehrmals vorgekommen, dass der Disziplinarbeschuldigte als Aspirant Inspektoren widersprochen habe und diese ihre Anweisungen wiederholen hätten müssen, bis sie vom Disziplinarbeschuldigten erledigt wurden. In einer weiteren Dienstbeschreibung zum Disziplinarbeschuldigten wird ausgeführt, dass er seit seiner letzten Dienstbeschreibung nur einen Dienst leistete und sich dann im Urlaub und Krankenstand befunden habe. Er sei im dienstlichen Umgang höflich und korrekt, jedoch werde er durch die Ausübung einer (korrekt:) Nebenbeschäftigung im B8 übermäßig belastet, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Tätigkeiten komme. Er könne sich offensichtlich nicht mit der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eigeninitiative und der nötigen Aufmerksamkeit einbringen und werde der Dienstbetrieb in seinem Umfeld über ein akzeptables Maß hinaus beeinträchtigt. Kurzum hatte die belangte Behörde den Milderungsgrund zu Unrecht angenommen, da der Disziplinarbeschuldigte zwar disziplinär unbescholten ist, jedoch aufgrund des Verbindungswortes „und“ auch vorliegen hätte müssen, dass die Dienstpflichtverletzungen mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen würden, was jedoch nach dem Erläuterten nicht der Fall ist.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Der Disziplinarbeschuldigte weist zwar keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde. Wie festgestellt und beweiswürdigt, teilte der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen eines Begrüßungsgesprächs mit, dass es ihn imponiere, wenn ein Polizist einem Betroffenen die Dienstwaffe ins Gesicht halte und das dies genau seinem Bild der Polizei entspreche. Auch wurden die Anfragen in der internen Abfrage-Plattform des Bundesministeriums für Inneres des Disziplinarbeschuldigten kontrolliert, nachdem bekannt wurde, dass er eine Affinität zu Politik habe und es zu qualifizierten Beschwerdehinweisen gekommen sei. Darüber hinaus hätten mehrere Bedienstete Beschwerden herangetragen, dass der Disziplinarbeschuldigte ein Problem habe, wenn dieser zu Außendienst mit einer weiblichen Exekutivbediensteten eingeteilt sei. Zudem wurde ihm in einer formlosen Dienstbeschreibung attestiert, eine starke Tendenz zur Verbrüderung und Selbstdarstellung zu haben und er möglicherweise in Kreise involviert sei, welche eine objektive Wahrnehmung der Tätigkeit als Exekutivbeamter nicht gerade förderlich sein dürften. Weiters sei es mehrmals vorgekommen, dass der Disziplinarbeschuldigte als Aspirant Inspektoren widersprochen habe und diese ihre Anweisungen wiederholen hätten müssen, bis sie vom Disziplinarbeschuldigten erledigt wurden. In einer weiteren Dienstbeschreibung zum Disziplinarbeschuldigten wird ausgeführt, dass er seit seiner letzten Dienstbeschreibung nur einen Dienst leistete und sich dann im Urlaub und Krankenstand befunden habe. Er sei im dienstlichen Umgang höflich und korrekt, jedoch werde er durch die Ausübung einer (korrekt:) Nebenbeschäftigung im B8 übermäßig belastet, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Tätigkeiten komme. Er könne sich offensichtlich nicht mit der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eigeninitiative und der nötigen Aufmerksamkeit einbringen und werde der Dienstbetrieb in seinem Umfeld über ein akzeptables Maß hinaus beeinträchtigt. Kurzum hatte die belangte Behörde den Milderungsgrund zu Unrecht angenommen, da der Disziplinarbeschuldigte zwar disziplinär unbescholten ist, jedoch aufgrund des Verbindungswortes „und“ auch vorliegen hätte müssen, dass die Dienstpflichtverletzungen mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen würden, was jedoch nach dem Erläuterten nicht der Fall ist.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der Einsatzkommandantin in der Vorfallssituation beim stationären Verkehrsschwerpunkt entgegen, da es sich bei ihm um einen ausgebildeten Exekutivbediensteten handelt und er über seine Dienstpflicht Bescheid wusste. Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der Einsatzkommandantin in der Vorfallssituation beim stationären Verkehrsschwerpunkt entgegen, da es sich bei ihm um einen ausgebildeten Exekutivbediensteten handelt und er über seine Dienstpflicht Bescheid wusste.
Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß § 34 Abs. 1 Z 8 StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da die Reaktion des Disziplinarbeschuldigten auf eine verständliche Weisung der Einsatzkommandantin, eine schriftliche Stellungnahme zu legen, erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen nicht als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings in den Hintergrund in diesem Sinne (be)wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Beschwerdeführers zählte).Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da die Reaktion des Disziplinarbeschuldigten auf eine verständliche Weisung der Einsatzkommandantin, eine schriftliche Stellungnahme zu legen, erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen nicht als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings in den Hintergrund in diesem Sinne (be)wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Beschwerdeführers zählte).
Zum Milderungsgrund der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstände gemäß § 34 Abs. 1 Z 11 StGB ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine solchen Umstände ersichtlich sind bzw. keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vorlagen, sodass dem Disziplinarbeschuldigten dieser Grund nicht zugutekommt.Zum Milderungsgrund der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstände gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine solchen Umstände ersichtlich sind bzw. keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vorlagen, sodass dem Disziplinarbeschuldigten dieser Grund nicht zugutekommt.
Der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums gemäß § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbediensteter, welche eine intensive exekutivdienstliche Grundausbildung, die eine Vielzahl an Rechtsfächern umfasste, genossen hatte, bewusst sein musste, dass sein (dreimaliges) Handeln nicht im Einklang mit der dienstrechtlich zentralen Grundnorm des Weisungsparagraphen gemäß § 44 BDG 1979 war, aber auch sein Verhalten gegenüber der Vorgesetzten nicht mit der legistischen Vorgabe des § 43a BDG 1979 zu vereinbaren war.Der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbediensteter, welche eine intensive exekutivdienstliche Grundausbildung, die eine Vielzahl an Rechtsfächern umfasste, genossen hatte, bewusst sein musste, dass sein (dreimaliges) Handeln nicht im Einklang mit der dienstrechtlich zentralen Grundnorm des Weisungsparagraphen gemäß Paragraph 44, BDG 1979 war, aber auch sein Verhalten gegenüber der Vorgesetzten nicht mit der legistischen Vorgabe des Paragraph 43 a, BDG 1979 zu vereinbaren war.
§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl. RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04), sodass das oftmalig im Verfahren vorgebrachte „Tatsachengeständnis“ des Disziplinarbeschuldigten rechtlich gesehen keine Folgen nach sich zieht. Ein reumütig abgelegtes Geständnis sollte nämlich die Einsicht der Schuld, welche sich gegenüber den rechtlich geschützten Werten verändert hat, signalisieren. Ob jedoch wirkliche, wahre Reue vorhanden ist, kann allenfalls auf eine richterliche Vermutung zurückgeführt werden, da die Reue als subjektiver, innerlicher Vorgang zu beurteilen ist, der nicht objektiv festgestellt werden kann (vgl. Schaffler, Das Geständnis im Strafprozess Österreich und das Common Law 31; Pallin, Strafzumessung Rz 25). Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig und gab an, in seinen Handlungen im Wesentlichen kein Fehlverhalten erblicken zu können. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerde, er habe sich noch in der gleichen Nacht nach dem Verkehrsschwerpunkt bei der Einsatzkommandantin entschuldigt, nicht als reumütiges Geständnis im Sinne der dargelegten Judikatur zu werten. Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB § 34 Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (vgl. OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 1. Fall StGB und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete der Disziplinarbeschuldigte auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 2. Fall StGB, sodass dieser Milderungsgrund ebenso nicht vorliegt.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vergleiche RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04), sodass das oftmalig im Verfahren vorgebrachte „Tatsachengeständnis“ des Disziplinarbeschuldigten rechtlich gesehen keine Folgen nach sich zieht. Ein reumütig abgelegtes Geständnis sollte nämlich die Einsicht der Schuld, welche sich gegenüber den rechtlich geschützten Werten verändert hat, signalisieren. Ob jedoch wirkliche, wahre Reue vorhanden ist, kann allenfalls auf eine richterliche Vermutung zurückgeführt werden, da die Reue als subjektiver, innerlicher Vorgang zu beurteilen ist, der nicht objektiv festgestellt werden kann vergleiche Schaffler, Das Geständnis im Strafprozess Österreich und das Common Law 31; Pallin, Strafzumessung Rz 25). Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig und gab an, in seinen Handlungen im Wesentlichen kein Fehlverhalten erblicken zu können. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerde, er habe sich noch in der gleichen Nacht nach dem Verkehrsschwerpunkt bei der Einsatzkommandantin entschuldigt, nicht als reumütiges Geständnis im Sinne der dargelegten Judikatur zu werten. Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt vergleiche OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, 1. Fall StGB und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete der Disziplinarbeschuldigte auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, 2. Fall StGB, sodass dieser Milderungsgrund ebenso nicht vorliegt.
Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).
Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht (vgl. VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Art. 6 Abs. 1 MRK zu beurteilen ist (vgl. E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art. 6 MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 10.12.[Jahr5] Disziplinaranzeige erstattet; die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten übermittelte der belangten Behörde nach deren zuvor gestelltem Erhebungsersuchen mit Schreiben vom 23.01.[Jahr6] Ermittlungsergebnisse, woraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6] das Verfahren eingeleitet wurde; am 16.09.[Jahr6] fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt und das schriftliche Disziplinarerkenntnis ist datiert mit 24.09.[Jahr6]; die Beschwerde langte am 23.10.[Jahr6] ein, am 31.10.[Jahr6] langten die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit Parteiengehör vom 16.12.[Jahr6] wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben, mit Schreiben vom 30.12.[Jahr6] wurden die Parteien und Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung am 28.01.[Jahr7] geladen und mit heutigem Tage wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt. Die Zeitspanne umfasste daher einen Zeitraum von nicht ganz [Anzahl] Monaten und ist sohin nicht als überlang im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu werten, weswegen dieser Milderungsgrund ausscheidet.Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht vergleiche VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Artikel 6, Absatz eins, MRK zu beurteilen ist vergleiche E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Artikel 6, MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 10.12.[Jahr5] Disziplinaranzeige erstattet; die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten übermittelte der belangten Behörde nach deren zuvor gestelltem Erhebungsersuchen mit Schreiben vom 23.01.[Jahr6] Ermittlungsergebnisse, woraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6] das Verfahren eingeleitet wurde; am 16.09.[Jahr6] fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt und das schriftliche Disziplinarerkenntnis ist datiert mit 24.09.[Jahr6]; die Beschwerde langte am 23.10.[Jahr6] ein, am 31.10.[Jahr6] langten die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit Parteiengehör vom 16.12.[Jahr6] wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben, mit Schreiben vom 30.12.[Jahr6] wurden die Parteien und Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung am 28.01.[Jahr7] geladen und mit heutigem Tage wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt. Die Zeitspanne umfasste daher einen Zeitraum von nicht ganz [Anzahl] Monaten und ist sohin nicht als überlang im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu werten, weswegen dieser Milderungsgrund ausscheidet.
3.16. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gem. § 93 Abs. 1 2. Satz BDG 1979: 3.16. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gem. Paragraph 93, Absatz eins, 2. Satz BDG 1979:
Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist schließlich weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0021).
In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten (zum Entscheidungszeitpunkt monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 2.671,70 sowie € 50,- bis € 60,- aus der Nebenbeschäftigung, monatliche Rückzahlungsrate in der Höhe von gesamt € 1.750,- bei einem noch offenen Betrag € 75.000,-, jedoch keine Sorge- oder Unterhaltspflichten und gemeinsames Haushaltseinkommen mit seiner Partnerin in der Höhe von € 4.671,70) kann auch nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Zwar bestehen Schulden, jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass der noch recht junge Disziplinarbeschuldigte auch in der Lage ist, durch regelmäßig mögliche Mehrdienstleistungen ein entsprechendes Zusatzeinkommen zu lukrieren.
Überdies sind die genannten wirtschaftlichen Umstände nur innerhalb des Schuldrahmens und der spezialpräventiv erforderlichen Strafobergrenze zu berücksichtigen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 183). Im vorliegenden Fall hatte die Bemessung aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls im mittleren Bereich der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu erfolgen und fiel in Anbetracht von drei Dienstpflichtverletzungen mit eineinhalb Monatsbezügen ohnedies gelinde aus. Überdies sind die genannten wirtschaftlichen Umstände nur innerhalb des Schuldrahmens und der spezialpräventiv erforderlichen Strafobergrenze zu berücksichtigen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 183). Im vorliegenden Fall hatte die Bemessung aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls im mittleren Bereich der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu erfolgen und fiel in Anbetracht von drei Dienstpflichtverletzungen mit eineinhalb Monatsbezügen ohnedies gelinde aus.
Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist zwar finanziell spürbar, jedoch für den Disziplinarbeschuldigten wirtschaftlich verkraftbar. Zudem ist auf § 127 Abs. 2 BDG 1979 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist zwar finanziell spürbar, jedoch für den Disziplinarbeschuldigten wirtschaftlich verkraftbar. Zudem ist auf Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.
Zusammengefasst stehen daher die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten der ausgemessenen Geldbuße nicht entgegen.
3.17. Zu den Verfahrenskosten:
Da sich der Kostenausspruch unmittelbar aus der verhängten Strafe ergibt, ist dieser vom Strafausspruch nicht zu trennen und daher mitbekämpft, wenn sich eine Beschwerde (auch explizit nur) gegen den Strafausspruch richtet.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über sie von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dieser Kostenbeitrag beträgt gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch € 500,-.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über sie von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dieser Kostenbeitrag beträgt gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch € 500,-.
Im gegenständlichen Fall betrug der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht € 2.671,70. Mit angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurden dem Disziplinarbeschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von € 400,- vorgeschrieben und erfolgte die Kostenvorschreibung sohin zurecht mit 10% der festgesetzten Strafe.
3.18. Conclusio:
Insgesamt erscheint die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe nach dem Dargelegten gerade noch ausreichend, um den Disziplinarbeschuldigten in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; prinzipiell wäre durchaus auch eine höhere Strafe denkbar gewesen.
Die Strafe erscheint schließlich jedenfalls ausreichend, um auch anderen Beamt:innen die Wichtigkeit der Einhaltung von Weisungen vor Augen zu führen und sie so vor derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Verhängung einer noch geringeren oder bloß bedingten Strafe kommt fallbezogen nicht in Betracht, zumal durch die Strafe insbesondere auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.
Die Bundesdisziplinarbehörde ist somit ihrem Ermessen mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.000,- nicht in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen, denn sie hat im Rahmen des auch ihr zukommenden Ermessensspielraumes die vorgenommene Strafzumessung nachvollziehbar begründet.
Und, da auch der Kostenausspruch zurecht erfolgte, war die Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.
3.19. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
achtungsvoller Umgang Befolgung einer Weisung Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Exekutivdienst Geldstrafe Generalprävention Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis provisorisches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Strafbemessung Verfahrenskosten vorsätzliche Begehung Weisung Weisungsverstoß wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2324551.1.00Im RIS seit
30.04.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026