Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G306 2322265-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2021 fest- und am XXXX .2021 in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2021 fest- und am römisch 40 .2021 in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
2. Mit Schreiben vom 24.08.2021, vom BF übernommen am 27.08.2021, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.2. Mit Schreiben vom 24.08.2021, vom BF übernommen am 27.08.2021, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
3. Am 06.09.2021 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF beim BFA ein.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
5. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022 wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.5. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022 wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.
6. Mit Schreiben vom 09.01.2023, vom BF übernommen am 10.01.2023, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.6. Mit Schreiben vom 09.01.2023, vom BF übernommen am 10.01.2023, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
7. Am 18.01.2023 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF beim BFA ein.
8. Mit Schreiben vom 04.06.2025, vom BF übernommen am 10.06.2025, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.8. Mit Schreiben vom 04.06.2025, vom BF übernommen am 10.06.2025, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
9. Der BF brachte eine Stellungnahme ein.
10. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 15.09.2025, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).10. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 15.09.2025, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
11. Mit Schriftsatz vom 03.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 11. Mit Schriftsatz vom 03.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben sowie festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, dies amtswegig aufzugreifen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 09.10.2025 vorgelegt, wo sie am 15.10.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum), ist nordmazedonischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Er wurde in Nordmazedonien geboren, wuchs dort auf, besuchte die Schule und war im Herkunftsstaat als Maler erwerbstätig.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet abgesehen von der Anhaltung in Haft sei dem XXXX .2021 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.1.2. Der BF weist im Bundesgebiet abgesehen von der Anhaltung in Haft sei dem römisch 40 .2021 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
1.3. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage.
Eigenen Angaben zu Folge absolviert er derzeit in der Küche der JA eine Lehre.
1.4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 1.4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Der BF wurde für schuldig befunden,
I. am XXXX .2021 eine Frau dadurch zu töten versucht zu haben, dass er sie zunächst in eine Ecke der Sattelkammer drängte, ihr den Mund zuhielt, ihr Schläge und Tritte versetzte und ihr sodann mit einem Messer mit einer Messerklingenlänge von zirka neun Zentimeter (Klingenbreite 2,5 cm und Gesamtlänge 20 cm) durch zumindest acht wuchtige Stich- und Schnittbewegungen gegen den Hals, die Brust, den Brustkorbbereich sowie die Hand massive Stich- bzw. Schnittverletzungen beibrachte, und zwarrömisch eins. am römisch 40 .2021 eine Frau dadurch zu töten versucht zu haben, dass er sie zunächst in eine Ecke der Sattelkammer drängte, ihr den Mund zuhielt, ihr Schläge und Tritte versetzte und ihr sodann mit einem Messer mit einer Messerklingenlänge von zirka neun Zentimeter (Klingenbreite 2,5 cm und Gesamtlänge 20 cm) durch zumindest acht wuchtige Stich- und Schnittbewegungen gegen den Hals, die Brust, den Brustkorbbereich sowie die Hand massive Stich- bzw. Schnittverletzungen beibrachte, und zwar
? zwei tiefreichende sieben bis zwölf Zentimeter lange Stich-Schnittwunden an der rechten Halsseite, die von der Nackenregion bis zum vorderen Halsansatz reichten und mit einer Durchtrennung der Schulternackenmuskulatur und mehrerer großer Blutgefäße sowie einer knöchernen Absprengung des rechten Querfortsatzes des rechten Halswirbels einhergingen,
? eine Stichwunde an der rechten vorderen Brustwand unterhalb des Schlüsselbeins mit Eröffnung der Brusthöhle, Verletzung der inneren Brustschlagader und Luftbrustfüllung und Blutung in die rechte Brusthöhle,
? eine bogenförmige, insgesamt rund 20 cm lange klaffende und tiefreichende Schnittwunde, die sich vom inneren unteren Quadranten der rechten Brustdrüse über die linke vordere Brustwand bis in die linke vordere Achselfaltenlinie erstreckte,
? zwei Stichwunden an der linken seitlichen Brustwand in Höhe der sechsten bzw. neunten Rippe, von denen die obere mit einer Stichläsion in einem Bruch der fünften und sechsten linken Rippe und die untere mit einer Eröffnung der linken Brusthöhle mit Luftbrustfüllung und Blutung in die linke Brusthöhle einherging,
? eine tiefreichende Schnittwunde in der linken Daumen- Zeigefingerfalte mit Durchtrennung eines Fingernervs und der Handmuskulatur, sowie
? eine lappenförmige Schnittwunde am rechten Zeigefinger, wobei aufgrund der tiefen Schnitt- bzw. Stichführung gegen den Hals sowie der beidseitigen Luftburstfüllung und Blutung in die Brusthöhle Lebensgefahr verbunden war und es lediglich infolge der erfolgreichen Flucht des Opfers und der dadurch möglichen medizinischen Behandlung beim Versuch blieb;
II. am XXXX und XXXX .2021 in zwei Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Sparschwein mit zumindest € 70,00 Bargeld, eine schwarzfärbige Taschenlampe und ein Schlüsselband jeweils mit einem nicht mehr feststellbaren, jedoch geringen Wert, der Reitstallbesitzerin mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Zutritt in das Wohnhaus verschaffte, um die Wertgegenstände zu entwenden, wobei er einen Diebstahl beging, indem er in eine Wohnstätte mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel gelangte. römisch zwei. am römisch 40 und römisch 40 .2021 in zwei Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Sparschwein mit zumindest € 70,00 Bargeld, eine schwarzfärbige Taschenlampe und ein Schlüsselband jeweils mit einem nicht mehr feststellbaren, jedoch geringen Wert, der Reitstallbesitzerin mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Zutritt in das Wohnhaus verschaffte, um die Wertgegenstände zu entwenden, wobei er einen Diebstahl beging, indem er in eine Wohnstätte mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel gelangte.
Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (wobei dieser Umstand nur der fast übermenschlichen Reaktion des Opfers und den sofortigen Erste-Hilfe-Maßnahmen geschuldet sei und nicht dem Verhalten des BF), die psychische Beeinträchtigung und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend hingegen die für das Opfer qualvolle Begehensweise und die Heimtücke und Grausamkeit der Tat und der Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt und einer Waffe.
Das Gericht führte weiters aus, dass – unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten von XXXX aus dem Fachgebiet der Psychologie – beim BF eine leichte Intelligenzminderung bestehe, wobei er über eine verminderte Fähigkeit zum logischen Denken, zum Erkennen von Zusammenhängen, sowie zum Finden von Problemlösungen in Konfliktsituationen verfüge. Ihn zeichne eine übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und das Nachtragen von Kränkungen aus und seine Wahrnehmung sei geprägt von Misstrauen gegenüber anderen Menschen. Dies äußere sich in einer Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem er neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeute. Als paranoid-sensitive Person neige er zu übertriebener Selbstbezogenheit und einem überhöhten Selbstwertgefühl, was mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung einhergehe. Das Persönlichkeitsprofil des BF in Kombination mit seinem jugendlichen Alter zeige risikoprognostische Auswirkungen. Eine hohe Lügenbereitschaft bzw. -fähigkeit erscheine auffällig, ebenso in den Bereichen der interpersonellen Symptome, seiner emotionalen Instabilität, sowie seiner erhöhten Aggressionsbereitschaft würden sich deutliche Auffälligkeiten zeigen, weshalb zwar das Rückfallrisiko anhand der psychologischen Prognoseinstrumente als durchschnittlich zu bewerten sei, jedoch in Relation zur deliktsspezifischen Rückfallrate von 0-3% für Morde zum sehr jungen Alter des Täters sowie zur eigentlichen Bagatelle des Anlasses für die Aggressionshandlung das reale zu prognostizierende Rückfallrisiko höher ausfalle. Risikoprognostisch sei daher empfehlenswert, den BF weiterführend, neben der narzisstischen Kränkung, auch in dessen Impulsivität zu behandeln.Das Gericht führte weiters aus, dass – unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten von römisch 40 aus dem Fachgebiet der Psychologie – beim BF eine leichte Intelligenzminderung bestehe, wobei er über eine verminderte Fähigkeit zum logischen Denken, zum Erkennen von Zusammenhängen, sowie zum Finden von Problemlösungen in Konfliktsituationen verfüge. Ihn zeichne eine übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und das Nachtragen von Kränkungen aus und seine Wahrnehmung sei geprägt von Misstrauen gegenüber anderen Menschen. Dies äußere sich in einer Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem er neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeute. Als paranoid-sensitive Person neige er zu übertriebener Selbstbezogenheit und einem überhöhten Selbstwertgefühl, was mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung einhergehe. Das Persönlichkeitsprofil des BF in Kombination mit seinem jugendlichen Alter zeige risikoprognostische Auswirkungen. Eine hohe Lügenbereitschaft bzw. -fähigkeit erscheine auffällig, ebenso in den Bereichen der interpersonellen Symptome, seiner emotionalen Instabilität, sowie seiner erhöhten Aggressionsbereitschaft würden sich deutliche Auffälligkeiten zeigen, weshalb zwar das Rückfallrisiko anhand der psychologischen Prognoseinstrumente als durchschnittlich zu bewerten sei, jedoch in Relation zur deliktsspezifischen Rückfallrate von 0-3% für Morde zum sehr jungen Alter des Täters sowie zur eigentlichen Bagatelle des Anlasses für die Aggressionshandlung das reale zu prognostizierende Rückfallrisiko höher ausfalle. Risikoprognostisch sei daher empfehlenswert, den BF weiterführend, neben der narzisstischen Kränkung, auch in dessen Impulsivität zu behandeln.
Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen XXXX bestehe beim BF eine kombinierte Persönlichkeits(entwicklungs)störung mit vor allem narzisstischen, aber auch emotional instabilen und paranoiden Anteilen auf. Der BF weise damit eine seelische-geistige Abartigkeit höheren Grades auf, wobei im Tatzeitpunkt keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 11 StGB bestanden habe. Beim BF sei zum Tatzeitpunkt eine aufgrund der Persönlichkeits(entwicklungs)störung verminderte, prinzipiell jedoch erhaltene Zurechnungsfähigkeit vorgelegen. Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen römisch 40 bestehe beim BF eine kombinierte Persönlichkeits(entwicklungs)störung mit vor allem narzisstischen, aber auch emotional instabilen und paranoiden Anteilen auf. Der BF weise damit eine seelische-geistige Abartigkeit höheren Grades auf, wobei im Tatzeitpunkt keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des Paragraph 11, StGB bestanden habe. Beim BF sei zum Tatzeitpunkt eine aufgrund der Persönlichkeits(entwicklungs)störung verminderte, prinzipiell jedoch erhaltene Zurechnungsfähigkeit vorgelegen.
Der BF weise eine Gemengelage an psychopathologischen Veränderungen auf, die bisher noch nicht behandelt worden sei, jedenfalls aber einer umfassenden Intervention bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass die Kriterien der für die Anlasstat kausalen geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad weiter bestehen würden, weshalb sich auch die hohe Wahrscheinlichkeit zeige, dass der BF aufgrund seiner psychischen Störung, nach seiner Person, seinem aktuellen Gesundheitszustand und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen unter dem Einfluss dieser geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad weitere Prognosetaten mit schweren Folgen (Körperverletzungen, die schwer ausfallen und jedes Körperteil betreffen können, bis hin zum Mord) begehen werde.
Im Vordergrund seines psychopathologischen Status stehe die narzisstische Persönlichkeits(entwicklungs)störung, deren Merkmale die ständige Suche nach Anerkennung sowie ein durchgreifendes Muster der eigenen Wichtigkeit seien. Im Mittelpunkt des Störbildes stehe beim BF das Verlangen nach Anerkennung, andererseits aber auch eine Überempfindlichkeit gegenüber Kritik. Das Kernelement der narzisstischen Persönlichkeits(entwicklungs)störung manifestiere sich nicht nur durch übertriebene Eigenliebe und die omnipotente Überzeugung, alles beherrschen zu können, sondern bei Nichterfüllung dieser Anforderungen durch andere Menschen entstehe daraus die sogenannte narzisstische Wut. In solchen Situationen entstehe ein großes Risiko für Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen. Hinzu komme das Merkmal der emotional-instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ mit den Leitsymptomen einer defizitären Affektsteuerung, einer mangelhaften Impulskontrolle und einer hohen reaktiven Aggressivität mit Neigung zu Wurt- und Gewaltausbrüchen. Beim BF handle es sich um eine Persönlichkeitsstruktur mit hoher Neigung zu delinquentem Verhalten, insbesondere zur Gewaltdelinquenz. Ein Großteil aller relevanten prognostischen Parameter seien zumindest moderat negativ besetzt, wobei es doch zu Additiveffekten komme, die insgesamt das Risiko ergeben würden.
Der BF habe die Tat unter dem Einfluss einer seelisch-geistigen Abartigkeit höheren Grades begangen und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er unter dem Einfluss dieser Abartigkeit höheren Grades ohne eingehende psychiatrische Behandlung neuerlich eine Tat mit schweren Folgen gegen Leib und Leben, insbesondere auch Mord, begehen werde, weshalb die Gefährlichkeitsprognose zweifellos zu bejahen und der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrechen gemäß § 21 Abs. 2 StGB einzuweisen sei.Der BF habe die Tat unter dem Einfluss einer seelisch-geistigen Abartigkeit höheren Grades begangen und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er unter dem Einfluss dieser Abartigkeit höheren Grades ohne eingehende psychiatrische Behandlung neuerlich eine Tat mit schweren Folgen gegen Leib und Leben, insbesondere auch Mord, begehen werde, weshalb die Gefährlichkeitsprognose zweifellos zu bejahen und der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrechen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB einzuweisen sei.
1.5. Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022 wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben. 1.5. Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022 wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Erstgericht in der schriftlichen Urteilsausfertigung des zutreffend in der Urteilsverkündung erschwerend angeführten Strafzumessungsgrund des Zusammentreffens von zwei Verbrechen übersehen habe. Ein sich mildernd auswirkendes Nachtatverhalten, das der BF für sich ins Treffen geführt habe, könne nicht erblickt werden. Es sei – entgegen den Ausführungen des BF – nicht davon auszugehen, dass er dem Opfer nach der Tat erste Hilfe leisten hätte wollen, sondern im Gegenteil, dass er die schwer verletzte Frau, der die Flucht gelungen sei, verfolgt habe, wohl um die Tat zu vollenden. Auch dass die Tat nur durch sein Verhalten hätte aufgeklärt werden können, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen den Berufungsausführungen sei der psychiatrische Sachverständige von einer hohen Wahrscheinlichkeit für Prognosetaten mit schweren Folgen bis hin zum Mord ausgegangen. Spezialpräventiv könne daher mit einer geringeren Strafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Beim BF bestehe nach wie vor die eine Maßnahmenunterbringung erforderlich machenden Persönlichkeits(entwicklungs)störung und eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten mit schwere Folgen gegen Leib und Leben aufgrund seiner psychischen Erkrankung bei gleichzeitiger Krankheits- und Therapieuneinsichtigkeit.
1.6. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX .2021 fest- und am XXXX .2021 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2034, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2028 (1/2) und der XXXX .2030 (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 .2021 fest- und am römisch 40 .2021 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2034, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2028 (1/2) und der römisch 40 .2030 (2/3)).
1.7. Der BF besucht in der Haft eine Einzelpsychotherapie.
1.7.1. Dem Sachverständigengutachten von XXXX – allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Klinische- und Gesundheitspsychologin, forensische Psychologin – vom XXXX .2022 ist zu entnehmen, dass der BF innerhalb der Untersuchung zwar betroffen erschien, die Gesamtsituation seiner Inhaftierung und Zukunftsperspektive ihn jedoch vergleichsweise wenig (psychisch) zu belasten scheine. Auch seien sein sprachliches Verständnis sowie seine Ausdrucksweise als deutlich herabgesetzt zu erfassen. Beim BF würden Hinweise auf eine leichte Intelligenzminderung bestehen. Er verfüge demnach übe eine verminderte Fähigkeit zum logischen Denken, zum Erkennen von Zusammenhängen sowie zum Finden von Problemlösungen in Konfliktsituationen. Es hätten sich Auffälligkeiten in den Bereichen einer zwanghaften, paranoid-sensitiven und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur, welche im klinisch bedeutsamen Ausmaß vorhanden sei, ergeben. Ergänzend dazu hätten sich Akzentuierungen im Bereich von schizoiden und emotional-instabilen (borderline) Persönlichkeitsanteilen gezeigt. Den BF würden eine übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und das Nachtragen von Kränkungen auszeichnen. Seine Wahrnehmung sei geprägt von Misstrauen gegenüber anderen Menschen. Dies äußere sich in einer Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem der BF neutrale oder freundlichen Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeute, was wiederum zu einem streitsüchtigen und beharrlichen Bestehen auf die eigenen Rechte ausufern könne. Aus psychologischer Sicht sei von keinem Schizophrenie-bedingtem psychotischen Erleben auszugehen. Paranoid-sensitive Personen würden häufig zu übertriebener Selbstbezogenheit und einem überhöhten Selbstwertgefühl neigen. Die Selbstbeschreibung des BF gehe auch mit seinen Werten im Bereich der narzisstischen Persönlichkeitsstörung einher, wobei sich dieses Störungsbild ergänzend in einem Mangel an Empathie, einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten sowie einem gesteigerten Verlangen nach Anerkennung ausdrücke. Der BF weise im Bereich der interpersonellen Symptome, seiner emotionalen Instabilität sowie seiner erhöhten Aggressionsbereitschaft deutliche Auffälligkeiten auf, sodass zumindest von einem moderat erhöhten persönlichkeitsinduzierten Rückfallrisiko auszugehen sei. In Bezug auf neuerliche Gewaltdelikte lasse sich ein durchschnittliches Rückfallrisiko erheben. Risikoprognostisch erscheine es empfehlenswert, den BF weiterführend – neben der narzisstischen Kränkung – auch in dessen Impulsivität zu behandeln und diese somit zu reduzieren.1.7.1. Dem Sachverständigengutachten von römisch 40 – allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Klinische- und Gesundheitspsychologin, forensische Psychologin – vom römisch 40 .2022 ist zu entnehmen, dass der BF innerhalb der Untersuchung zwar betroffen erschien, die Gesamtsituation seiner Inhaftierung und Zukunftsperspektive ihn jedoch vergleichsweise wenig (psychisch) zu belasten scheine. Auch seien sein sprachliches Verständnis sowie seine Ausdrucksweise als deutlich herabgesetzt zu erfassen. Beim BF würden Hinweise auf eine leichte Intelligenzminderung bestehen. Er verfüge demnach übe eine verminderte Fähigkeit zum logischen Denken, zum Erkennen von Zusammenhängen sowie zum Finden von Problemlösungen in Konfliktsituationen. Es hätten sich Auffälligkeiten in den Bereichen einer zwanghaften, paranoid-sensitiven und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur, welche im klinisch bedeutsamen Ausmaß vorhanden sei, ergeben. Ergänzend dazu hätten sich Akzentuierungen im Bereich von schizoiden und emotional-instabilen (borderline) Persönlichkeitsanteilen gezeigt. Den BF würden eine übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und das Nachtragen von Kränkungen auszeichnen. Seine Wahrnehmung sei geprägt von Misstrauen gegenüber anderen Menschen. Dies äußere sich in einer Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem der BF neutrale oder freundlichen Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeute, was wiederum zu einem streitsüchtigen und beharrlichen Bestehen auf die eigenen Rechte ausufern könne. Aus psychologischer Sicht sei von keinem Schizophrenie-bedingtem psychotischen Erleben auszugehen. Paranoid-sensitive Personen würden häufig zu übertriebener Selbstbezogenheit und einem überhöhten Selbstwertgefühl neigen. Die Selbstbeschreibung des BF gehe auch mit seinen Werten im Bereich der narzisstischen Persönlichkeitsstörung einher, wobei sich dieses Störungsbild ergänzend in einem Mangel an Empathie, einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten sowie einem gesteigerten Verlangen nach Anerkennung ausdrücke. Der BF weise im Bereich der interpersonellen Symptome, seiner emotionalen Instabilität sowie seiner erhöhten Aggressionsbereitschaft deutliche Auffälligkeiten auf, sodass zumindest von einem moderat erhöhten persönlichkeitsinduzierten Rückfallrisiko auszugehen sei. In Bezug auf neuerliche Gewaltdelikte lasse sich ein durchschnittliches Rückfallrisiko erheben. Risikoprognostisch erscheine es empfehlenswert, den BF weiterführend – neben der narzisstischen Kränkung – auch in dessen Impulsivität zu behandeln und diese somit zu reduzieren.
1.7.2. Dem aktuellsten im Akt einliegenden kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten des XXXX – Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – vom XXXX .2025 sind die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen auf Basis einer komplexen Traumafolgestörung sowie eine Intelligenzminderung mit einem IQ im unteren Normbereich zu entnehmen. 1.7.2. Dem aktuellsten im Akt einliegenden kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten des römisch 40 – Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – vom römisch 40 .2025 sind die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen auf Basis einer komplexen Traumafolgestörung sowie eine Intelligenzminderung mit einem IQ im unteren Normbereich zu entnehmen.
Es wird weiters ausgeführt, dass die Anhaltung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig sei. Auch wenn es psychotherapeutisch Verbesserungen gebe, befinde sich der BF mitten im therapeutischen Prozess und hätten die Risikofaktoren noch nicht abgebaut werden können, um von einem Wegfall der spezifischen Gefährlichkeit ausgehen zu können. Die zugrundeliegende psychische Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei immer noch vorhanden und habe noch nicht ausreichend genug behandelt werden können. Beim BF bestehe nach wie vor eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auf Basis einer komplexen Traumafolgestörung. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der BF im Falle einer bedingten Entlassung unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde. Zu befürchten wären hier Indexdelikte wie impulsive Drohungen, leichte und schwere Körperverletzungen (auch mit Todesfolge). Im Falle einer bedingten Entlassung wäre aus gutachterlicher Sicht in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten mit einem solchen Delikt zu rechnen. Derzeit sei noch nicht anzunehmen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richte, ausreichend abgebaut werden habe können. Eine bedingte Entlassung könne aus gutachterlicher Sicht noch nicht empfohlen werden. Aufgrund der bereits erzielten Verbesserungen und den Fortschritten in der Psychotherapie wären aus jugendpsychiatrischer Sicht aber erste Lockerung in Form begleiteter Ausgänge zu empfehlen.
1.8. Der Vater des BF lebt mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet. Der BF wird während seiner Anhaltung in Haft von seinem Vater und dessen Lebensgefährtin besucht. Ein Onkel und die Großeltern väterlicherseits des BF sind in Deutschland wohnhaft.
Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Nordmazedonien und möchte er nach Haftentlassung auch dorthin zurückkehren. Im Herkunftsstaat sind die Mutter und Schwestern des BF wohnhaft.
1.9. Beim Herkunftsstaat des BF, Nordmazedonien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
1.10. Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte IV. bis VI. des bekämpften Bescheides, mit welchen gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurden.1.10. Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides, mit welchen gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache und Familienstand ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des BF (AS 49, 51, AS 211f Aktenteil 1; AS 82 Aktenteil 2)
Überdies legte der BF zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden nordmazedonischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 101 Aktenteil 1), und wurde er durch Interpol Skopje unter den im Spruch genannten Identitätsdaten identifiziert (AS 65 Aktenteil 1).
Die Feststellungen zum Leben des BF in Nordmazedonien, insbesondere seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen auf den Angaben des BF. So führte er aus, dass ihm in Nordmazedonien noch ein Schuljahr für den Schulabschluss fehle und er dieses bei seiner Rückkehr nachholen wolle (AS 49, 211, 161 Aktenteil 1; AS 82 Aktenteil 2).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
Der BF führte wiederholt aus, er sei XXXX 2021 in das Bundesgebiet eingereist, um seinen Vater hier bei dessen Tätigkeit als Pferdepfleger zu unterstützen (AS 49, 51, 211f, 159 Aktenteil 1; AS 81, 182 Aktenteil 2).Der BF führte wiederholt aus, er sei römisch 40 2021 in das Bundesgebiet eingereist, um seinen Vater hier bei dessen Tätigkeit als Pferdepfleger zu unterstützen (AS 49, 51, 211f, 159 Aktenteil 1; AS 81, 182 Aktenteil 2).
Die derzeitige Absolvierung einer Lehre als Koch in der JA erschließt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 211f Aktenteil 1; AS 82, 165 Aktenteil 2).
2.2.3. Die Verurteilung ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG (AS 231ff Aktenteil 1) und OLG (AS 265ff Aktenteil 1) ersichtlich. Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Der Zeitpunkt der Festnahme, der Aufnahme in der JA wie jener des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, der Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft (AS 5 Aktenteil 1), der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 79, 111 Aktenteil 1) und der Vollzugsinfo der JA (AS 95ff Aktenteil 1; AS 1ff, 67ff Aktenteil 2) zu entnehmen.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der vom BF derzeit in der Haft absolvierten Therapie sowie dessen Gesundheitszustand folgen den Angaben des BF (AS 84, 165f, 182 Aktenteil 2) sowie insbesondere den im Akt einliegendem Sachverständigengutachten von XXXX vom XXXX .2022 (AS 153ff Aktenteil 1) und den Kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten des XXXX vom XXXX .2024 (AS 31ff Aktenteil 2) und vom XXXX .2025 (AS 159ff Aktenteil 2).2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der vom BF derzeit in der Haft absolvierten Therapie sowie dessen Gesundheitszustand folgen den Angaben des BF (AS 84, 165f, 182 Aktenteil 2) sowie insbesondere den im Akt einliegendem Sachverständigengutachten von römisch 40 vom römisch 40 .2022 (AS 153ff Aktenteil 1) und den Kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten des römisch 40 vom römisch 40 .2024 (AS 31ff Aktenteil 2) und vom römisch 40 .2025 (AS 159ff Aktenteil 2).
2.2.5. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich, Deutschland und Nordmazedonien beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 49, 51, AS 211f, 159 Aktenteil 1, AS 82ff, 166, 182 Aktenteil 2).
Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration des BF in Österreich zutage getreten.
Dass der BF während Anhaltung in Haft Besuch von seinem Vater und dessen Lebensgefährtin erhält ergibt sich aus seinen Angaben (AS 159 Aktenteil 1; AS 166 Aktenteil 2) sowie der im Akt einliegenden Besucherliste der JA (AS 91 Aktenteil 2).
2.2.6. Aus § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.6. Aus Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.
2.2.7. Dass lediglich die Spruchpunkt IV. bis VI. des Bescheides angefochten wurden, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).2.2.7. Dass lediglich die Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides angefochten wurden, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.1.3. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Staatsangehörige Nordmazedoniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige Nordmazedoniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.4. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.1.4. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.
Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er gemäß Art. 20 Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund der durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. Dies wurde vom BF letztlich auch nicht beanstandet. Die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft.Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er gemäß Artikel 20, Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund der durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. Dies wurde vom BF letztlich auch nicht beanstandet. Die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft.
3.1.5. Ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren ist gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 FPG dann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG beispielsweise bei der rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen der Fall. Bei der rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Beim BF sind grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots erfüllt.3.1.5. Ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren ist gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG dann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG beispielsweise bei der rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen der Fall. Bei der rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Beim BF sind grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots erfüllt.
Für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Diese ist gemäß § 59 Abs 4 FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben. Für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Diese ist gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben.
Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 und vom 09.06.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH vom 22.02.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH vom 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt ist es unmöglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 und vom 09.06.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH vom 22.02.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH vom 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt ist es unmöglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).
Der frühestmögliche Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafe im XXXX 2028, das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .2034. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafe im römisch 40 2028, das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2034.
Aufgrund der demnach erheblichen weiteren Dauer der Strafhaft kann derzeit noch nicht darüber entschieden werden, ob gegen ihn ein (befristetes oder unbefristetes) Einreiseverbot zusätzlich zu der Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Erst wenn absehbar ist, wann er voraussichtlich aus der Haft entlassen wird, kann die maßgebliche Gefährdungsprognose, die auf den Zeitpunkt einer möglichen Ausreise nach Nordmazedonien abstellt, erstellt werden. Dabei ist auch auf die dann absehbare private und familiäre Situation des BF nach der Haftentlassung unter Berücksichtigung allfälliger, während des gesamten Strafvollzugs erzielter Resozialisierungserfolge abzustellen, zumal der Erstvollzug üblicherweise eine erhöhte spezialpräventive Wirkung entfaltet.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es noch nicht möglich, abzusehen, welche Entwicklung der BF im Strafvollzug noch durchleben wird und ob es ihm gelingen wird, eine positive Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten und eine das Unrecht seines Verhaltens akzeptierende Einsicht zu erzielen. Das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot ist daher ersatzlos zu beheben. Das BFA wird seine Erlassung in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Entlassungszeitpunkt des BF aus dem Strafvollzug -auch unter dem Gesichtspunkt von dessen bis dahin allenfalls geänderten persönlichen und familiären Verhältnissen –neuerlich prüfen müssen. Dieses kann trotz § 59 Abs 5 FPG mit der erforderlichen Rückkehrentscheidung verbunden werden, weil die nunmehr erlassene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden ist und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es noch nicht möglich, abzusehen, welche Entwicklung der BF im Strafvollzug noch durchleben wird und ob es ihm gelingen wird, eine positive Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten und eine das Unrecht seines Verhaltens akzeptierende Einsicht zu erzielen. Das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot ist daher ersatzlos zu beheben. Das BFA wird seine Erlassung in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Entlassungszeitpunkt des BF aus dem Strafvollzug -auch unter dem Gesichtspunkt von dessen bis dahin allenfalls geänderten persönlichen und familiären Verhältnissen –neuerlich prüfen müssen. Dieses kann trotz Paragraph 59, Absatz 5, FPG mit der erforderlichen Rückkehrentscheidung verbunden werden, weil die nunmehr erlassene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden ist und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
3.2. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise: 3.2. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
3.2.1. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.)3.2.1. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus wurde mit dem gegenständlichen Erkenntnis das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufgehoben, sodass ein potenzieller Aufhebungsantrag nach § 60 FPG nicht in Frage kommt und der BF daher durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die in diesem Zusammenhang nicht erteilte Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht (mehr) beschwert ist.3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus wurde mit dem gegenständlichen Erkenntnis das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufgehoben, sodass ein potenzieller Aufhebungsantrag nach Paragraph 60, FPG nicht in Frage kommt und der BF daher durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die in diesem Zusammenhang nicht erteilte Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht (mehr) beschwert ist.
Der BF hat im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht, dass er im Herkunftsland verfolgt werde. Er erklärte sich hingegen durchgehend rückkehrwillig. Dass er im Falle einer Rückkehr in seinen durch die EMRK verbrieften Rechten verletzt würde, kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor und ist dies auch nicht anzunehmen, da sich der Lebensmittelpunkt des BF vor der Inhaftierung im Herkunftsland befand und er dort ein Familienleben führt(e).
Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.
Infolgedessen begegnet es auch keinen Bedenken, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, zumal der BF allfällige organisatorische Vorkehrungen für seine Ausreise bereits während des Strafvollzugs vorbereiten kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Infolgedessen begegnet es auch keinen Bedenken, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, zumal der BF allfällige organisatorische Vorkehrungen für seine Ausreise bereits während des Strafvollzugs vorbereiten kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2322265.1.00Im RIS seit
22.06.2026Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026