TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/24 W112 2329758-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2329758-1/32E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2025, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.12.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2025, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.12.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2025 zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV.      Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Suchtmittelkontrolle in WIEN FAVORITEN betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG erlassen hatte.1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Suchtmittelkontrolle in WIEN FAVORITEN betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassen hatte.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 16:45 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 4 BFA-VG fest und führten ihn am folgenden Tag dem Bundesamt vor. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 10.12.2025 um 13:20 Uhr niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 16:45 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG fest und führten ihn am folgenden Tag dem Bundesamt vor. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 10.12.2025 um 13:20 Uhr niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

“LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

VP: Ja.

LA: Bestehen Befangenheitsgründe gegen die anwesenden Personen?

VP: Nein.

LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

VP: Nein. Ich habe eine Nummer von einem Anwalt und möchte nicht zurück nach DEUTSCHLAND. Befragt gebe ich an, dass der Anwalt mit Vornamen XXXX heißt.VP: Nein. Ich habe eine Nummer von einem Anwalt und möchte nicht zurück nach DEUTSCHLAND. Befragt gebe ich an, dass der Anwalt mit Vornamen römisch 40 heißt.

LA: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

VP: Ich habe nur ein bisschen Herzschmerzen und Schulterschmerzen.

LA: Haben Sie in irgendwelchen Ländern der Europäischen Union einen Aufenthaltstitel?

VP: Nein.

Sachverhalt:

Im Zuge der Schwerpunktaktion konnten Sie, am 09.12.2025, um 16:40 Uhr durch die Beamten der LPD WIEN in WIEN 10, XXXX angetroffen und wurden einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Sie legimitierten sich mit einer grünen Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG. Im Zuge einer getätigten EKIS-Anfrage konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Außerdem wurden Sie gemäß § 27 Abs. 1 SMG zur Anzeige gebracht.Im Zuge der Schwerpunktaktion konnten Sie, am 09.12.2025, um 16:40 Uhr durch die Beamten der LPD WIEN in WIEN 10, römisch 40 angetroffen und wurden einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Sie legimitierten sich mit einer grünen Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG. Im Zuge einer getätigten EKIS-Anfrage konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Außerdem wurden Sie gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zur Anzeige gebracht.

Des Weiteren wurde bei der behördlichen Abfrage festgestellt, dass für Ihre Person ein EURODAC-Treffer […] aufscheint. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist derzeit unrechtmäßig. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen. Aufgrund dessen wurden Sie gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL verbracht.Des Weiteren wurde bei der behördlichen Abfrage festgestellt, dass für Ihre Person ein EURODAC-Treffer […] aufscheint. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist derzeit unrechtmäßig. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen. Aufgrund dessen wurden Sie gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL verbracht.

LA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Ich war zwei Tage in WIEN und habe nach einer Wohnung gesucht. Habe nicht gefunden und wollte wieder ins Camp zurück. Dann wurde ich von der Polizei kontrolliert und habe meine Karte (grüne Karte) gezeigt und dacht, das ist ein Aufenthaltstitel für Österreich.

LA: Wie heißen Sie? Was ist Ihre Staatsangehörigkeit? Wann wurden Sie geboren?

VP: Ich heiße XXXX , aus TUNESIEN.VP: Ich heiße römisch 40 , aus TUNESIEN.

LA: In DEUTSCHLAND wurden Sie bereits verifiziert, dass Sie volljährig sind?

A: Das habe ich mit Absicht in DEUTSCHLAND gesagt, dass ich minderjährig bin damit ich rauchen darf und länger draußen bleiben darf.

LA: Sind Sie im Besitz anderer Identitätsdokumente oder auch Kopien?

VP: Ich habe keinen Reisepass.

LA: Nennen Sie Ihre Wohnadresse in TUNESIEN?

VP: Habe ich nicht.

LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland TUNESIEN verlassen?

VP: Ich habe gar nicht in TUNESIEN gelebt. Ich habe in der TUNESISCHEN/ALGERISCHEN Grenze gelebt.

LA: Warum haben Sie TUNESIEN verlassen?

VP: Ich habe dort Probleme. Sie wollten mich töten.

LA: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschreiben Sie Ihre Reiseroute!

VP: Von DEUTSCHLAND aus mit dem Zug.

LA: Können Sie dies auch nachweisen?

VP: Nein kann ich nicht.

LA: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich bin am 17.10 oder 17.11 nach Österreich eingereist.

LA: Wo haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich gelebt?

VP: In DEUTSCHLAND.

LA: Wo haben Sie überall einen Asylantrag gestellt?

VP: In DEUTSCHLAND und hier in Österreich.

LA: Wenn Sie entlassen werden, wohin werden Sie gehen?

VP: Zu meiner Adresse oder XXXX . VP: Zu meiner Adresse oder römisch 40 .

LA: Wie lautet die Adresse?

VP: Es steht unten auf meinem Schlüssel. Das ist hier irgendwo in der Nähe.

LA: Wieviel Barmittel hatten Sie bei Ihrer Einreise dabei?

VP: €12 bei der Einreise.

LA: Über wie viel Geldmittel verfügen Sie derzeit?

VP: Ich habe derzeit ca. 160€

LA: Wo hätten Sie Unterkunft genommen?

VP: Ich habe hier eine Wohnung gemietet mit meiner Freundin.

LA: Wie heißt Ihre Freundin?

A: XXXX . Nachname weiß ich nicht und ich weiß nur das Sie XXXX Jahre alt ist.A: römisch 40 . Nachname weiß ich nicht und ich weiß nur das Sie römisch 40 Jahre alt ist.

LA: Gemäß dem MeldeG haben Sie sich nach drei Tagen im Bundesgebiet zu melden. Warum haben Sie es unterlassen sich im Bundesgebiet zu melden?

VP: Mein Anwalt hat gemeint, dass ich noch minderjährig bin. Ich muss im Camp XXXX bleiben.VP: Mein Anwalt hat gemeint, dass ich noch minderjährig bin. Ich muss im Camp römisch 40 bleiben.

LA: Wie hätten Sie Ihren Aufenthalt finanziert?

VP: Ich war nur 3 Tage mit meiner Freundin unterwegs. Sonst war ich in XXXX und wurde dann von der Polizei hierhergebracht.VP: Ich war nur 3 Tage mit meiner Freundin unterwegs. Sonst war ich in römisch 40 und wurde dann von der Polizei hierhergebracht.

LA: Gehen Sie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach?

VP: Ich arbeite in Österreich nicht, habe aber FRISEUR Ausbildung. Ich helfe ab und zu auf dem Markt aus und bekomme Trinkgeld.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

VP: Ledig.

LA: Haben Sie eheliche oder uneheliche Kinder?

VP: Keine Kinder

LA: Welche Schul- und Berufsbildung haben Sie?

VP: Grundschule und meine FRISEUR Ausbildung habe ich mir selber beigebracht.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Wo leben Ihre Familienangehörige?

VP: An der ALGERISCHEN Grenze.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern?

VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich 2- bis 4-mal in der Woche Kontakt zu denen habe.

LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben diese?

VP: Mein Vater heißt XXXX , er ist bereits verstorben.VP: Mein Vater heißt römisch 40 , er ist bereits verstorben.

Meine Mutter heißt XXXX . Sie lebt gemeinsam mit meinem Schwester an der ALGERISCHEN Grenze.Meine Mutter heißt römisch 40 . Sie lebt gemeinsam mit meinem Schwester an der ALGERISCHEN Grenze.

LA: Führen Sie im Bundesgebiet ein Familienleben?

VP: Ja ich habe bei meiner Freundin genächtigt.

LA: Haben Sie soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich?

VP: Nur meine Freundin. Kann auch sein, dass Sie schwanger ist. Ich möchte Sie gerne heiraten.

LA: Wo haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt?

VP: DEUTSCHLAND habe ich die meiste Zeit gelebt.

LA: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in bzw. haben Sie irgendwelche Probleme in TUNESIEN?

VP: Ich werde von meinen eigenen Familienmitgliedern mit dem Tod bedroht.

LA: Sie sind Rückkehrwillig?

VP: Nein.

LA: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach TUNESIEN?

VP: Ich habe gar nicht in TUNESIEN gelebt. Im Falle einer Rückkehr werde ich von meinen Familienmitgliedern getötet.

Entscheidung:

Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich und sind nicht gemeldet und besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Da die ha. Behörde in Ihrem Fall nicht von einer Greifbarkeit ausgehen kann und die Gefahr besteht, dass Sie erneut untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen, ist beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen. Es wird derzeit ein Konsultation Verfahren mit DEUTSCHLAND geführt, um Sie dann per Dublin III-Verordnung in den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen.

LA: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

VP: [keine Antwort.]”

2. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:20 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.2. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:20 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.

Diesen Bescheid gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:

“Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie heißen XXXX und sind laut eigenen Angaben am XXXX geboren worden. (Es wurde von DEUTSCHLAND bereits die Volljährigkeit festgestellt.) Sie sind TUNESISCHER Staatsangehöriger und gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ein Fremder, sowie gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Drittstaatsangehöriger.Ihre Identität steht nicht fest. Sie heißen römisch 40 und sind laut eigenen Angaben am römisch 40 geboren worden. (Es wurde von DEUTSCHLAND bereits die Volljährigkeit festgestellt.) Sie sind TUNESISCHER Staatsangehöriger und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ein Fremder, sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Drittstaatsangehöriger.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Es bestehen keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden. Eine gegenwärtige akute lebensbedrohliche Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Ebenso nicht die regelmäßige Einnahme von Medikamenten.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie reisten laut eigenen Angaben am 17.10 oder 17.11 in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seither in der Republik auf. Sie konnten keine Nachweise vorlegen, die den genauen Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet belegen könnten.

Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf und unternahmen keine Schritte zur Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes.

Sie halten sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf und waren bis zu Ihrer Betretung der LPD WIEN für die Behörden nicht greifbar.

Sie missachten sämtliche rechtlichen Vorschriften der österreichischen Republik, sowie der europäischen Union.

Sie brachten in Österreich am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Asyls – Verfahrens vom 01.07.2024 wird ein Konsultationsverfahren (Dublin III Verordnung) mit DEUTSCHLAND geführt.Sie brachten in Österreich am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Asyls – Verfahrens vom 01.07.2024 wird ein Konsultationsverfahren (Dublin römisch drei Verordnung) mit DEUTSCHLAND geführt.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie reisten zu einem der Behörde unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie unternahmen keinerlei Schritte zur eigenständigen Beendigung des illegalen Aufenthaltes.

Sie haben sich bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Betretung unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten und waren somit für die Behörden nicht greifbar.

Sie vermochten den Besitz von finanziellen Mitteln nicht nachzuweisen. Sie haben lediglich €12 bei sich.

Sie haben bereits in DEUTSCHLAND bezüglich Ihres Alters gelogen und sind während Ihres Asylverfahrens untergetaucht, daher sind Sie nicht vertrauenswürdig.

Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Sie sind in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch Sie jederzeit zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden können.

Sie sind in keinster Weise integriert, zumal Sie im Bundesgebiet weder soziale oder wirtschaftliche Bindungen haben.

Sie haben in der Vergangenheit in Österreich und in zumindest einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sind bereits vor Ihrer endgültigen Asylentscheidung in DEUTSCHLAND untergetaucht und haben in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie stellten in der Vergangenheit mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsstaaten der europäischen Union mit dem Zweck in der europäischen Union sich dauerhaft niederzulassen.

Sie führen kein Privat- und Familienleben gemäß Artikel 3 und 8 EMRK im Bundesgebiet. Sie sind ledig und haben keine Kinder. In der Einvernahme am 10.12.2025 gaben Sie an, dass Sie eine österreichische Freundin, wo Sie lediglich [i]hre[n] Vornamen und circa [i]hr [A]lter nannten.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel und sind obdachlos. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzieren sich den Aufenthalt durch unbekannte Quellen.

Sie sind im Bundesgebiet nicht integriert.”

Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

“Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr: Z1, Z6 a, b, c und Z9

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie sich gezielt und bewusst im Bundesgebiet – unter anderen auch unter Umgehung des Meldegesetzes – ohne behördliche Meldung aufgehalten haben, um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. So halten Sie sich seit Ihrer Einreise im Verborgenen im Bundesgebiet auf, um einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten Sie keine genauen Angaben bezüglich Ihrer Wohnadresse nennen, sodass immanente Fluchtgefahr besteht. Daher sind Sie nicht ortsgebunden und können jederzeit Ihren Wohnort wechseln. Somit besteht tatbestandsmäßig gem. § § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie sich gezielt und bewusst im Bundesgebiet – unter anderen auch unter Umgehung des Meldegesetzes – ohne behördliche Meldung aufgehalten haben, um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. So halten Sie sich seit Ihrer Einreise im Verborgenen im Bundesgebiet auf, um einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten Sie keine genauen Angaben bezüglich Ihrer Wohnadresse nennen, sodass immanente Fluchtgefahr besteht. Daher sind Sie nicht ortsgebunden und können jederzeit Ihren Wohnort wechseln. Somit besteht tatbestandsmäßig gem. Paragraph Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG 2005, liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie in der Vergangenheit bereits einen Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt haben, mit dem Zweck in der europäischen Union sich dauerhaft niederzulassen. Aktuell haben Sie in DEUTSCHLAND ein laufendes Verfahren bezüglich Ihres Antrages auf internationalen Schutz, welchen Sie 2024, stellten. Sie haben den Ausgang Ihres laufenden Verfahrens nicht abgewartet, sondern reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieben beharrlich illegal im Bundesgebiet und brachten abermals am 17.10.2025 in der Republik Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat unterliegen Sie einem DUBLIN-Verfahren. Es ist offensichtlich, dass Sie einen weiteren Asylantrag nur mit dem Zweck stellten, um in einem der europäischen Mitgliedsstaaten sich dauerhaft niederlassen zu können. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung bzw. Schubhaft im Bundesgebiet untertauchen, in andere Länder reisen und in diesen weiteren Anträgen auf internationalen Schutz stellen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG 2005, liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie in der Vergangenheit bereits einen Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt haben, mit dem Zweck in der europäischen Union sich dauerhaft niederzulassen. Aktuell haben Sie in DEUTSCHLAND ein laufendes Verfahren bezüglich Ihres Antrages auf internationalen Schutz, welchen Sie 2024, stellten. Sie haben den Ausgang Ihres laufenden Verfahrens nicht abgewartet, sondern reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieben beharrlich illegal im Bundesgebiet und brachten abermals am 17.10.2025 in der Republik Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat unterliegen Sie einem DUBLIN-Verfahren. Es ist offensichtlich, dass Sie einen weiteren Asylantrag nur mit dem Zweck stellten, um in einem der europäischen Mitgliedsstaaten sich dauerhaft niederlassen zu können. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung bzw. Schubhaft im Bundesgebiet untertauchen, in andere Länder reisen und in diesen weiteren Anträgen auf internationalen Schutz stellen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 wird die bei Ihnen bestehende erhebliche Fluchtgefahr nicht gemindert, da Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen, keine ausreichende Mittel zum Unterhalt nachweisen konnten und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sind im Bundesgebiet nicht sozial verankert. Sie haben im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben. Aufgrund Ihrer Unverbundenheit und Ihrer Mobilität ist sogar von Steigerung der Fluchtgefahr auszugehen. Es haben sich somit keine Gründe ergeben, die Ihre erhebliche Fluchtgefahr mindern würden.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, wird die bei Ihnen bestehende erhebliche Fluchtgefahr nicht gemindert, da Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen, keine ausreichende Mittel zum Unterhalt nachweisen konnten und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sind im Bundesgebiet nicht sozial verankert. Sie haben im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben. Aufgrund Ihrer Unverbundenheit und Ihrer Mobilität ist sogar von Steigerung der Fluchtgefahr auszugehen. Es haben sich somit keine Gründe ergeben, die Ihre erhebliche Fluchtgefahr mindern würden.

Insgesamt ergibt sich aus Betrachtung Ihres Falles, insbesondere des gesetzten Verhaltens und Ihrer persönlichen Umstände eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens sowie Ihrer persönlicheren Umstände sich für das Verfahren bzw. die Abschiebung bereithalten werden. Sie haben deutlich gezeigt, dass für Sie die österreichische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten. Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall nicht in Frage, da Sie dieser nur dazu nützen würden, um unterzutauchen. Somit liegt bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher. Daher ist auch davon auszugehen, dass erhöhte Fluchtgefahr bei Ihnen besteht.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).

Nach § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).Nach Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).

In Ihrem Fall kommt die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der die Fluchtgefahr darlegt, nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt bei Ihnen die die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand Ihres Verhaltens es sehr wahrscheinlich ist, dass Sie diese nur nützen würden, um unterzutauchen. Sie haben durch Ihr Verhalten deutlich gezeigt, dass für Sie die österreichische und europäische Rechtsordnung nicht gilt, indem Sie sich gezielt ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie nunmehr nach Ihrer Entdeckung Ihr Verhalten ändern werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie in Fortsetzung Ihres verpönten Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen werden, um weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich an behördliche Auflagen in Form von gelinderen Mittel halten werden und auf freien Fuß versuchen werden unterzutauchen, um sich den behördlichen Zugriff zu entziehen und weiterhin einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu führen.

Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).

Es ist auch davon auszugehen, dass Ihre Überstellung innerhalb der zulässigen Frist nach Dublin-III-Verordnung binnen 6 Wochen abgewickelt werden kann. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, da Sie medizinisch untersucht worden sind. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft, adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.”

3. Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, die BBU, der er am 12.12.2025 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025, mit dem gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft über ihn verhängt wurde, gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.12.2025 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind. 3. Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, die BBU, der er am 12.12.2025 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025, mit dem gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft über ihn verhängt wurde, gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.12.2025 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.

Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus:

“Der Beschwerdeführer reiste im OKTOBER in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 17.10.2025. Bei einer späteren behördlichen Abfrage wurde ein EURODAC-Treffer für DEUTSCHLAND festgestellt. Mit dem 17.10.2025 erfolgte die Aufnahme des BF in die Grundversorgung bis zum 02.11.2025. Am 03.11.2025 erfolgte nach einer Abmeldung des BF wegen unbekannten Aufenthaltes eine erneute Anmeldung, welche bis zum 21.11.2025 andauerte. Diese letzte Abmeldung erfolgte nicht wegen Ortsabwesenheit des BF, sondern aufgrund der fehlenden Mitwirkung am Asylverfahren; der BF nahm eine Ladung des Bundesamtes, zu einer MRT-Untersuchung im Rahmen der Altersfeststellung zu erscheinen, nicht wahr. Am 28.10.2025 war er noch zu einem Termin für ein Handwurzel-Röntgen erschienen und am 11.11.2025 hatte der BF die Ladung für eine Einvernahme zum Taschengeldentzug wahrgenommen. Noch am 21.11.2025 kontaktierte das Bundesamt die GVS-Einrichtung und setzte diese über die zu erfolgende Abmeldung des Beschwerdeführers von der GVS in Kenntnis. Dieses E-Mail wird der Beschwerde beigelegt. Der BF erschien am 21.11.2025 in der GVS-Einrichtung und wurde ihm mitgeteilt, dass er abgemeldet wurde und am nächsten Tag allenfalls nochmals um Unterkunft, bzw. Aufnahme aufsuchen könne. So nächtigte der BF zwischen 22.11.2025 bis 24.11.2025 und zwischen 27.11.2025 und 28.11.2025 nochmals in der GVS-Einrichtung zum Zwecke der „humanitären Nächtigung“.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und somit minderjährig. Gesetzliche Vertreterin des BF ist gemäß § 10 BFA-VG die BBU GmbH. Der BF wird heute im IFA-Portal als volljährig angeführt, das Geburtsdatum des BF wurde nach der Schubhaftverhängung vom XXXX auf den XXXX geändert. Im angefochtenen Schubhaftbescheid sowie in der Anhaltedatei des PAZ (Stand 12.12.2025, ca. 09:30) wird der BF mit dem Geburtsdatum XXXX als minderjährige Person angeführt. Der BF wird im PAZ HG, wie es gesetzlich für minderjährige Schubhafthäftlinge vorgesehen ist, in einer Einzelzelle gehalten. Aus juristischer Vorsicht, da der BF nun im IFA-Portal als volljährig angeführt wird, wurde eine Vollmacht für gegenständliches Verfahren genommen.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und somit minderjährig. Gesetzliche Vertreterin des BF ist gemäß Paragraph 10, BFA-VG die BBU GmbH. Der BF wird heute im IFA-Portal als volljährig angeführt, das Geburtsdatum des BF wurde nach der Schubhaftverhängung vom römisch 40 auf den römisch 40 geändert. Im angefochtenen Schubhaftbescheid sowie in der Anhaltedatei des PAZ (Stand 12.12.2025, ca. 09:30) wird der BF mit dem Geburtsdatum römisch 40 als minderjährige Person angeführt. Der BF wird im PAZ HG, wie es gesetzlich für minderjährige Schubhafthäftlinge vorgesehen ist, in einer Einzelzelle gehalten. Aus juristischer Vorsicht, da der BF nun im IFA-Portal als volljährig angeführt wird, wurde eine Vollmacht für gegenständliches Verfahren genommen.

Im Folgenden wird die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, mangels gegenteiliger konkreter Feststellungen durch das Bundesamt, der Beschwerde zugrunde gelegt.

Der BF wurde am 09.12.2025 durch Beamte der LPD WIEN angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in Folge – ohne Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin – festgenommen und in das PAZ HG verbracht. Am 10.12.2025 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit gegenständlichem Bescheid verhängte die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 3 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Es entspricht dem Willen des BF, nach DEUTSCHLAND im Rahmen des Überstellungsverfahrens überstellt zu werden. Der BF hat weiterhin Anspruch auf Grundversorgung und besteht eine Zusage, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in die Bundesbetreuungseinrichtung XXXX aufgenommen würde.Der BF wurde am 09.12.2025 durch Beamte der LPD WIEN angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in Folge – ohne Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin – festgenommen und in das PAZ HG verbracht. Am 10.12.2025 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit gegenständlichem Bescheid verhängte die belangte Behörde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Es entspricht dem Willen des BF, nach DEUTSCHLAND im Rahmen des Überstellungsverfahrens überstellt zu werden. Der BF hat weiterhin Anspruch auf Grundversorgung und besteht eine Zusage, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in die Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 aufgenommen würde.

Das Bundesamt begründet die von ihr nun angegebene Volljährigkeit des BF mit dessen Angaben in DEUTSCHLAND, wo die Volljährigkeit festgestellt worden sei. Im Zuge der Einvernahme zur Schubhaft führte der BF jedoch aus, dass er entgegen seinen Angaben in DEUTSCHLAND nicht volljährig sei, er habe darüber gelogen, um weniger Einschränkungen zu unterliegen.

Zuletzt hat sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der Anhaltung im PAZ merkbar verschlechtert. Der BF gibt an, Probleme mit seinem Fuß zu haben, welcher nach einem Unfall noch nicht verheilt und er daher noch auf Medikamente angewiesen sei. Der BF leide weiters seit der Anhaltung in Schubhaft unter einer akuten Krankheit der Haut. Er trägt aus diesem Grund einen medizinischen Ganzkörperanzug während seiner Anhaltung.

Den gegenständlichen Bescheid stellte die Behörde jedoch der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers niemals zu. Der gegenständliche Bescheid wurde niemals rechtswirksam erlassen. […]”

Begründend führte die Beschwerde u.a. Folgendes aus:

“Zum Nichtvorliegen eines Bescheids aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers

A. Zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers

Zur Abklärung des Alters wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2025 einem Handwurzel-Röntgen unterzogen. Aus diesem ließ sich noch kein konkretes Alter des Beschwerdeführers feststellen, die daraufhin angeordnete MRT-Untersuchung konnte mangels Anwesenheit des BF nicht stattfinden. Der BF wird, ausgenommen im IFA Portal, in welchem das Alter jedoch erst nach der Schubhaftverhängung geändert wurde, sowohl im gegenständlichen Bescheid als auch in der Anhaltedatei des PAZ HG (Stand 12.12.2025, ca. 09:30) als Minderjähriger angeführt. Eine Verfahrensanordnung über die behauptete Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgte bis dato nicht.

Es widerspricht zudem dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des § 13 Abs 3 BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, da § 13 Abs 3 BGA-VG letzter Satz explizit festhält, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen ist (vgl. dazu auch "Statement of good practice" Separated Children in Europe Programme, D 5.3: "bei verbleibenden Zweifeln über das Alter sollte zugunsten des Minderjährigen entschieden werden").Es widerspricht zudem dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, da Paragraph 13, Absatz 3, BGA-VG letzter Satz explizit festhält, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen ist vergleiche dazu auch "Statement of good practice" Separated Children in Europe Programme, D 5.3: "bei verbleibenden Zweifeln über das Alter sollte zugunsten des Minderjährigen entschieden werden").

Auch der VwGH bestätigte bereits ausdrücklich, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des BF auszugehen ist (vgl. VwGH vom 16.04.2007 zur ZI. 2005/01/0463).Auch der VwGH bestätigte bereits ausdrücklich, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des BF auszugehen ist vergleiche VwGH vom 16.04.2007 zur ZI. 2005/01/0463).

B. Zur gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers

Gemäß § 10 Abs 3 BFA-VG ist die gesetzliche Vertretung für unbegleitete mündige Minderjährige vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater gemäß § 49 BFA-VG, im Falle des Beschwerdeführers somit die BBU GmbH.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist die gesetzliche Vertretung für unbegleitete mündige Minderjährige vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater gemäß Paragraph 49, BFA-VG, im Falle des Beschwerdeführers somit die BBU GmbH.

Trotz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers informierte die Behörde die gesetzliche Vertretung nicht über den Aufgriff des Beschwerdeführers, sorgte nicht für deren Anwesenheit bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und stellte dieser auch den Schubhaftbescheid nicht zu.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer somit niemals rechtswirksam zugestellt.

C. Dazu, dass im gegenständlichen Fall bis zum Zeitpunkt der Rechtsberatung durch die BBU GmbH keine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 ZustG eingetreten istC. Dazu, dass im gegenständlichen Fall bis zum Zeitpunkt der Rechtsberatung durch die BBU GmbH keine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eingetreten ist

Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 ZustG ist im gegenständlichen Fall frühestens eingetreten, als der zuständige Rechtsberater am 12.12.2025 den Beschwerdeführer im PAZ HG besuchte und den gegenständlichen Originalbescheid vom Beschwerdeführer übernahm.Eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG ist im gegenständlichen Fall frühestens eingetreten, als der zuständige Rechtsberater am 12.12.2025 den Beschwerdeführer im PAZ HG besuchte und den gegenständlichen Originalbescheid vom Beschwerdeführer übernahm.

Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte im gegenständlichen Fall der Bescheid jedoch bereits bei der Schubhaftverhängung der gesetzlichen Vertretung zugestellt werden müssen. Die demgegenüber veranlasste „Übergabe“ des genannten Bescheides am 10.12.2025 an den Beschwerdeführer persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Schubhaftverhängung von seit 10.12.2025 ist daher jedenfalls rechtswidrig.

Dies bestätigte der VwGH erst kürzlich in einem gleichgelagerten Fall:

“Auch das weitere Vorbringen der Amtsrevision, das BVwG hätte die Beschwerde des Mitbeteiligten ausgehend von dessen Minderjährigkeit zurückweisen müssen, weil der angefochtene Bescheid diesfalls nicht rechtswirksam erlassen worden sei, vermag ihre Zulässigkeit nicht zu begründen: Wie die zur Klärung des Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergaben (das BFA nahm dazu im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht Stellung), kam die dem Mitbeteiligten übermittelte Ausfertigung des Bescheides des BFA dem gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten, nämlich dem im Zulassungsverfahren bestellten Rechtsberater (§ 10 Abs. 3 BFA-VG), am 24. Jänner 2017 vor Einbringung der Beschwerde an das BVwG tatsächlich zu. Die mangelhafte Zustellung des Bescheides an den minderjährigen Mitbeteiligten wurde dadurch gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt (vgl. etwa VwGH vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0221, mwN). Der Bescheid des BFA vom 13. Jänner 2017 war somit rechtswirksam erlassen, weshalb das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde auch zu Recht inhaltlich behandelt hat.”“Auch das weitere Vorbringen der Amtsrevision, das BVwG hätte die Beschwerde des Mitbeteiligten ausgehend von dessen Minderjährigkeit zurückweisen müssen, weil der angefochtene Bescheid diesfalls nicht rechtswirksam erlassen worden sei, vermag ihre Zulässigkeit nicht zu begründen: Wie die zur Klärung des Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergaben (das BFA nahm dazu im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht Stellung), kam die dem Mitbeteiligten übermittelte Ausfertigung des Bescheides des BFA dem gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten, nämlich dem im Zulassungsverfahren bestellten Rechtsberater (Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG), am 24. Jänner 2017 vor Einbringung der Beschwerde an das BVwG tatsächlich zu. Die mangelhafte Zustellung des Bescheides an den minderjährigen Mitbeteiligten wurde dadurch gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG geheilt vergleiche etwa VwGH vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0221, mwN). Der Bescheid des BFA vom 13. Jänner 2017 war somit rechtswirksam erlassen, weshalb das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde auch zu Recht inhaltlich behandelt hat.”

Eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt (vgl. unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2, zu § 9 Abs. 3 ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH).Eine Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt vergleiche unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2, zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH).

IV. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheidsrömisch vier. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids

Ausschließlich aus rechtlicher Vorsicht – sollte das Gericht entgegen der obigen Ausführungen von einer Volljährigkeit und damit von einer Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Bescheids ausgehen – führt der Beschwerdeführer im Folgenden auch zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheids aus:

A. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides

1. Verletzung von Verfahrensvorschriften und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens

Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist (siehe dazu ausführlicher unten). Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist (siehe dazu ausführlicher unten). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Dazu gehört auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt von immenser Bedeutung sind, selbständig ermittelt.

Dies ist im gegenständlichen Bescheid unterblieben, insbesondere zum Alter des Beschwerdeführers stellte die Behörde nicht genügend Ermittlungen an. Ebenso stellte die Behörde keine Ermittlungen dazu an, ob der Beschwerdeführer sich kooperativ zeigt und bereit ist, freiwillig nach DEUTSCHLAND auszureisen. Kurioserweise finden sich lediglich Fragen dazu, ob der Beschwerdeführer rückkehrwillig nach TUNESIEN sei und welche Gefahren er in TUNESIEN befürchte, obwohl die Schubhaft sich auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG stützt und das Überstellungsverfahren (nach DEUTSCHLAND) absichern soll. Die Fragen des BFA sind nicht geeignet, um eine allfällige Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner geplanten Überstellung nach DEUTSCHLAND, zu begründen.Dies ist im gegenständlichen Bescheid unterblieben, insbesondere zum Alter des Beschwerdeführers stellte die Behörde nicht genügend Ermittlungen an. Ebenso stellte die Behörde keine Ermittlungen dazu an, ob der Beschwerdeführer sich kooperativ zeigt und bereit ist, freiwillig nach DEUTSCHLAND auszureisen. Kurioserweise finden sich lediglich Fragen dazu, ob der Beschwerdeführer rückkehrwillig nach TUNESIEN sei und welche Gefahren er in TUNESIEN befürchte, obwohl die Schubhaft sich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt und das Überstellungsverfahren (nach DEUTSCHLAND) absichern soll. Die Fragen des BFA sind nicht geeignet, um eine allfällige Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner geplanten Überstellung nach DEUTSCHLAND, zu begründen.

Ebenso fehlen jegliche Ermittlungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Grundversorgung und seiner Möglichkeit, nach Entlassung aus der Schubhaft, wieder in die Betreuungseinrichtung zurückkehren zu können.

2. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers

a.) Zur Rechtswidrigkeit aufgrund des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG, der Unverhältnismäßigkeit der Haft und aufgrund der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittelsa.) Zur Rechtswidrigkeit aufgrund des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, der Unverhältnismäßigkeit der Haft und aufgrund der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

Gem Art 28 Abs 2 der Dublin-VO ist außerdem Schubhaft nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht und gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht ausreichen. Im Fall des BF ist keine „erhebliche Fluchtgefahr“ iSv Art 28 Abs 2 Dublin-III-VO gegeben. Der BF war während seinen beiden Anmeldungsperioden bei der GVS-Einrichtung, insgesamt vom 17.10.2025 bis zum 21.11.2025, durchgehend kooperativ und aufgreifbar. Lediglich zwischen dem 02.11.2025 und 03.11.2025 erfolgte eine einzige Abmeldung wegen unerlaubter Abwesenheit. Der BF war sogar nach seiner letzten Abmeldung am 21.11.2025, welche nachweisbar durch das BFA veranlasst wurde, bemüht, weiterhin bei der GVS-Einrichtung Unterkunft zu nehmen, wie seine beiden Aufenthalte für humanitäre Nächtigungen darlegen. Der BF ist bereit, für sein weiteres Verfahren weiterhin kooperativ zu sein und hat nach eingehender Rechtsberatung nun auch verstanden, dass eine Überstellung nach DEUTSCHLAND erfolgen wird. Er ist mit dieser Überstellung einverstanden und möchte sich um eine alsbaldige Umsetzung bemühen. Aufgrund der Zusicherung, dass der BF im Falle der Entlassung wieder in der BBE XXXX aufgenommen würde, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der BF untertauchen würde.Gem Artikel 28, Absatz 2, der Dublin-VO ist außerdem Schubhaft nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht und gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht ausreichen. Im Fall des BF ist keine „erhebliche Fluchtgefahr“ iSv Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO gegeben. Der BF war während seinen beiden Anmeldungsperioden bei der GVS-Einrichtung, insgesamt vom 17.10.2025 bis zum 21.11.2025, durchgehend kooperativ und aufgreifbar. Lediglich zwischen dem 02.11.2025 und 03.11.2025 erfolgte eine einzige Abmeldung wegen unerlaubter Abwesenheit. Der BF war sogar nach seiner letzten Abmeldung am 21.11.2025, welche nachweisbar durch das BFA veranlasst wurde, bemüht, weiterhin bei der GVS-Einrichtung Unterkunft zu nehmen, wie seine beiden Aufenthalte für humanitäre Nächtigungen darlegen. Der BF ist bereit, für sein weiteres Verfahren weiterhin kooperativ zu sein und hat nach eingehender Rechtsberatung nun auch verstanden, dass eine Überstellung nach DEUTSCHLAND erfolgen wird. Er ist mit dieser Überstellung einverstanden und möchte sich um eine alsbaldige Umsetzung bemühen. Aufgrund der Zusicherung, dass der BF im Falle der Entlassung wieder in der BBE römisch 40 aufgenommen würde, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der BF untertauchen würde.

Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordert besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in DUBLIN-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in DUBLIN-Konstellationen kein Standardfall sein soll (vgl VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Aus Umständen, die in DUBLIN-Konstellationen typischerweise vorliegen – wie Reisebewegungen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, fehlende finanzielle Mittel oder fehlende soziale Verankerung – kann daher grundsätzlich nicht auf eine (erhebliche) Fluchtgefahr geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Tatbestand der Z 1 gegenständlich nicht erfüllt. Bei diesem Tatbestand geht es darum, ob ein Fremder an dem in Österreich geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Es spricht – entgegen der Ansicht der Behörde – nichts dafür, dass damit auch Verfahren in anderen Mitgliedstaaten gemeint sein sollten. Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu § 76 Abs 3 Z 1 ergibt sich, dass unter dieser Bestimmung (nur) Verfahren zur Sicherung der Rückkehr iSd Rückführungs-RL erfasst sein sollen, nicht aber auch Verfahren nach der DUBLIN VO. Die Tatsache, dass der BF in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und die nachfolgende Reisebewegung, führt überhaupt erst zur Anwendung der DUBLIN-VO ((Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005, Anm 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at))). Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu § 76 Abs 3 Z 6 FPG ist aber unzweifelhaft ersichtlich, dass Schubhaft im Anwendungsbereich der DUBLIN-VO grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll (vgl auch das bereits zitierte Erk VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Entgegen der Ansicht der Behörde hat sich die bP bisher keinem Verfahren iSd Z 1 entzogen. Das Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung wurde erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen war. Zum Vorliegen der Z9 ist auszuführen, dass der BF in Österreich eine Beziehung führt und somit sehr wohl über ein soziales Netzwerk im Bundesgebiet verfügt.Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordert besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in DUBLIN-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in DUBLIN-Konstellationen kein Standardfall sein soll vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Aus Umständen, die in DUBLIN-Konstellationen typischerweise vorliegen – wie Reisebewegungen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, fehlende finanzielle Mittel oder fehlende soziale Verankerung – kann daher grundsätzlich nicht auf eine (erhebliche) Fluchtgefahr geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Tatbestand der Ziffer eins, gegenständlich nicht erfüllt. Bei diesem Tatbestand geht es darum, ob ein Fremder an dem in Österreich geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Es spricht – entgegen der Ansicht der Behörde – nichts dafür, dass damit auch Verfahren in anderen Mitgliedstaaten gemeint sein sollten. Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ergibt sich, dass unter dieser Bestimmung (nur) Verfahren zur Sicherung der Rückkehr iSd Rückführungs-RL erfasst sein sollen, nicht aber auch Verfahren nach der DUBLIN VO. Die Tatsache, dass der BF in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und die nachfolgende Reisebewegung, führt überhaupt erst zur Anwendung der DUBLIN-VO ((Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005, Anmerkung 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at))). Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist aber unzweifelhaft ersichtlich, dass Schubhaft im Anwendungsbereich der DUBLIN-VO grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll vergleiche auch das bereits zitierte Erk VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Entgegen der Ansicht der Behörde hat sich die bP bisher keinem Verfahren iSd Ziffer eins, entzogen. Das Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung wurde erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen war. Zum Vorliegen der Z9 ist auszuführen, dass der BF in Österreich eine Beziehung führt und somit sehr wohl über ein soziales Netzwerk im Bundesgebiet verfügt.

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist außerdem nicht verhältnismäßig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der Schubhaftnahme deutlich verschlechtert, wie der Ausbruch einer Hautkrankheit nach Beginn der Anhaltung auch darlegt. Der BF trägt hierfür einen medizinischen Ganzkörperanzug.

Der BF ist kooperationsbereit und ist bereit, sich einem gelinderen Mittel, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, unterzuordnen.

Zuletzt hat die Behörde nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaftverhängung berücksichtigt. Der BF verweist hierzu auf Art. 11 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie: „Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen.“Zuletzt hat die Behörde nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaftverhängung berücksichtigt. Der BF verweist hierzu auf Artikel 11, Absatz 3, der Aufnahmerichtlinie: „Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen.“

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG ist gegen mündige Minderjährige das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Dies ergibt sich ebenso aus der bereits zitierten Bestimmung des Art 11 Abs 3 der Aufnahme-RL.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist gegen mündige Minderjährige das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Dies ergibt sich ebenso aus der bereits zitierten Bestimmung des Artikel 11, Absatz 3, der Aufnahme-RL.

Der EGMR sprach in G.B. and Others vs. Turkey, 2019, § 151; M.H. and Others v. Croatia, 2021, § 236 aus, dass die Schubhaft von Kindern jedenfalls zu verhindern sei. In Popov v. France, 2012, § 119; A.B. and Others v. France, 2016, § 123; G.B. and Others v. Turkey, 2019, § 151; Bilalova and Others v. Poland, 2020, § 79; M.H. and Others v. Croatia, 2021, § 237; Nikoghosyan and Others v. Poland, 2022, § 86 sprach er wiederholt aus, dass die Schubhaft von Minderjährigen vermieden werden sollte und lediglich als ultima ratio in Betracht komme, wenn keine gelinderen Mittel offen stehen, die das Freiheitsrecht der Betroffenen weniger beeinträchtigt.Der EGMR sprach in G.B. and Others vs. Turkey, 2019, Paragraph 151,; M.H. and Others v. Croatia, 2021, Paragraph 236, aus, dass die Schubhaft von Kindern jedenfalls zu verhindern sei. In Popov v. France, 2012, Paragraph 119,; A.B. and Others v. France, 2016, Paragraph 123,; G.B. and Others v. Turkey, 2019, Paragraph 151,; Bilalova and Others v. Poland, 2020, Paragraph 79,; M.H. and Others v. Croatia, 2021, Paragraph 237,; Nikoghosyan and Others v. Poland, 2022, Paragraph 86, sprach er wiederholt aus, dass die Schubhaft von Minderjährigen vermieden werden sollte und lediglich als ultima ratio in Betracht komme, wenn keine gelinderen Mittel offen stehen, die das Freiheitsrecht der Betroffenen weniger beeinträchtigt.

[…]”

4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 15.12.2025 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand verpflichten. In der Stellungnahme brachte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes vor: 4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 15.12.2025 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand verpflichten. In der Stellungnahme brachte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes vor:

“Herr XXXX (BF) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.10.2025 erfolgte die Erstbefragung vor der LPD WIEN. Gleichzeitig wurde auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Der BF gab als Lebensalter siebzehn Jahre an. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer in DEUTSCHLAND. Der BF wurde am 01.07.2024 in XXXX als Asylwerber registriert.“Herr römisch 40 (BF) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.10.2025 erfolgte die Erstbefragung vor der LPD WIEN. Gleichzeitig wurde auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Der BF gab als Lebensalter siebzehn Jahre an. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer in DEUTSCHLAND. Der BF wurde am 01.07.2024 in römisch 40 als Asylwerber registriert.

Der BF wurde in XXXX untergebracht.Der BF wurde in römisch 40 untergebracht.

Eine Anfrage gemäß Artikel 34 der DUBLIN III VO ergab, dass der BF als XXXX geb. XXXX StA TUNESIEN von den DEUTSCHEN Behörden identifiziert wurde. (siehe Beilage). Diese Antwort wurde am 27.10.2025 übermittelt.Eine Anfrage gemäß Artikel 34 der DUBLIN römisch drei VO ergab, dass der BF als römisch 40 geb. römisch 40 StA TUNESIEN von den DEUTSCHEN Behörden identifiziert wurde. (siehe Beilage). Diese Antwort wurde am 27.10.2025 übermittelt.

Am 30.10.2025 erging durch die EAST OST eine Ladung für den 21.11.2025 für eine ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung). Diese Untersuchung hätte am Unterbringungsort in XXXX stattgefunden. Die Ladung übernahm der BF persönlich am 31.10.2025.Am 30.10.2025 erging durch die EAST OST eine Ladung für den 21.11.2025 für eine ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung). Diese Untersuchung hätte am Unterbringungsort in römisch 40 stattgefunden. Die Ladung übernahm der BF persönlich am 31.10.2025.

Mit 21.11.2025 wurde der BF aus der Unterkunft in XXXX abgemeldet und befand sich seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren internationaler Schutz wurde am 03.12.2025 gemäß § 24 AsylG eingestellt. Der BF hatte sich somit dem Verfahren internationalen Schutz entzogen.Mit 21.11.2025 wurde der BF aus der Unterkunft in römisch 40 abgemeldet und befand sich seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren internationaler Schutz wurde am 03.12.2025 gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt. Der BF hatte sich somit dem Verfahren internationalen Schutz entzogen.

Am 09.12.2025 um 16:45 Uhr fand eine Schwerpunktaktion in FAVORITEN statt und wurde der BF angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Personenkontrolle ergab, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben wurde. Während der Anhaltung versuchte der BF zu fliehen, welches durch die Beamten des SPK 10 verhindert werden konnte. Überdies musste der BF nach den Bestimmungen des SMG angezeigt.

Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Am 10.12.2025 um 13:20 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme.

Auf die Frage, dass der BF in DEUTSCHLAND als volljährig festgestellt wurde, gab der BF an, dass der BF mit Absicht gesagt hätte, dass der BF minderjährig ist, damit der BF rauchen darf und länger draußen bleiben darf.

Der Schubbescheid wurde dem BF am 10.12.2025 um 16:20 Uhr zugestellt.

Aufgrund der Vorabinformation der DEUTSCHEN Behörden und der Aussage des BF über den Grund für die Angabe als Minderjähriger in DEUTSCHLAND wurde der BF als Volljähriger angesehen.

Am 12.12.2025 erging eine Ladung für eine ärztliche Untersuchung am 17.12.2025, wo eine Altersfeststellung stattfinden wird.

Am 15.12.2025 um 07:53 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Bescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Zur Minderjährigkeit des BF ist festzuhalten, dass die DEUTSCHEN Behörden eine Volljährigkeit feststellten. Aus der beiliegenden Niederschrift der DEUTSCHEN Asylbehörde ist ersichtlich, dass der BF damals angegeben hatte 2012 oder 2013 TUNESIEN verlassen zu haben und zuvor zehn Jahre die Schule besucht [zu haben]. Bei der Befragung zum Fluchtgrund gab, der BF an, dass dem BF 2009 oder 2010 sexuelle Gewalt angetan wurde und der BF zu diesem Zeitpunkt neun oder zehn Jahre alt war.

Aufgrund dieser Angaben ist das Geburtsjahr XXXX unglaubwürdig. Aufgrund dieser Angaben ist das Geburtsjahr römisch 40 unglaubwürdig.

In der Niederschrift vor dem BF zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gab der BF an, dass der BF die Minderjährigkeit in DEUTSCHLAND nur angegeben hätte, um rauchen zu dürfen und sich länger im draußen aufhalten zu können.

Der BF versucht sich als Minderjähriger auszugeben, um dadurch Vorteile zu genießen und ist jedoch selbst nicht bereit am Verfahren mitzuwirken. Der BF hat sich wissentlich als Minderjähriger ausgegeben, obwohl in den Verfahren vor den DEUTSCHEN Behörden die Unrichtigkeit seiner Aussagen vor Augen geführt wurden. Die Behörde geht auch davon aus, dass dies mittels ärztlicher Untersuchung am 17.12.2025 bestätigt wird. Auch im Schubbescheid ist die Behörde von der Volljährigkeit ausgegangen, da ansonsten die getroffene Entscheidung nicht erfolgt wäre. Die Daten des BF wurden als Verfahrensdaten herangezogen, jedoch bedeutet dies nicht, dass deshalb von einer Minderjährigkeit des BF auszugehen war. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ging die RD WIEN von einer Volljährigkeit des BF aus und hat auch deshalb die Schubhaft verhängt. Der Schubbescheid wurde daher rechtswirksam zugestellt. Der BBU wurde am 10.12.2025 der Schubbescheid und die Verfahrensanordnung über die Rechtsberatung übermittelt. Das Ermittlungsverfahren in DEUTSCHLAND ist eindeutig und wurde durch den BF in der damaligen Niederschrift nicht bestritten. Die getroffenen Schlussfolgerungen und Feststellungen über das tatsächliche Lebensalter ergaben sich aus den Angaben des BF.

Der BF entzog sich dem Verfahren internationalen Schutz und musste das Verfahren eingestellt werden. Der BF versuchte bei der Anhaltung zu flüchten. Die fehlende Mitwirkung im Verfahren internationaler Schutz bestätigt die bestehende Fluchtgefahr, da der BF alles unternehmen wird, um die Rückführung nach DEUTSCHLAND zu verhindern. Das bisherige Verhalten und die fehlende Mitwirkung rechtfertigen die Begründung für eine erhebliche Fluchtgefahr. Die Angaben des BF sich nun dem Verfahren stellen zu wollen, werden von ha. Seite als unglaubwürdig angesehen, da der BF eine Kooperationsbereitschaft nur vortäuscht, um aus der Haft entlassen zu werden, um danach wiederum sich dem Verfahren vor dem BFA entziehen zu können. Der BF wird untertauchen und dadurch versuchen, dass die Überstellung nach DEUTSCHLAND nicht funktioniert.

Bezüglich der angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird festgehalten, dass der BF bei der Niederschrift am 10.12.2025 keine diesbezüglichen Angaben machte. Ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten wird eingeholt, um die Haftfähigkeit zu bestätigen. Die angeblichen gesundheitlichen Probleme sind alle in DEUTSCHLAND behandelbar und besteht kein Grund, dass die Überstellung unverhältnismäßig sein soll. Bis dahin wird der BF von der sanitätspolizeilichen Stelle im PAZ HG betreut.

Es ist von der Zustimmung zur Überstellung von den DEUTSCHEN Behörden auszugehen und wird das Verfahren zügig abgeschlossen werden. Die Überstellung nach DEUTSCHLAND kann zeitnah, nach einer vorliegenden durchführbaren Asylentscheidung umgesetzt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF[…] untergetaucht wäre, um sich der Überstellung nach DEUTSCHLAND zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.”

5. Am 16.12.2025 teilte das Bundesamt auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts in drei Schriftsätzen Folgendes mit:

“1. Seitens des BFA wurde am 16.12.2025, 08:57 Uhr eine Anfrage an das zuständige PKZ XXXX übermittelt und langte mit 16.12.2025, 10:52 Uhr die Rückmeldung ein, dass aufgrund der bestehenden SIS-Ausschreibung die Anfrage nicht bearbeitet werden kann (Verweis auf XXXX ). “1. Seitens des BFA wurde am 16.12.2025, 08:57 Uhr eine Anfrage an das zuständige PKZ römisch 40 übermittelt und langte mit 16.12.2025, 10:52 Uhr die Rückmeldung ein, dass aufgrund der bestehenden SIS-Ausschreibung die Anfrage nicht bearbeitet werden kann (Verweis auf römisch 40 ).

Aufgrund dessen wurde die Anfrage am 16.12.2025, 11:06 Uhr an das zuständige XXXX -Büro weitergeleitet, welches mit Rückmeldung vom 16.12.2025, 11:32 Uhr seine Unzuständigkeit bekanntgab. Aufgrund dessen wurde die Anfrage am 16.12.2025, 11:06 Uhr an das zuständige römisch 40 -Büro weitergeleitet, welches mit Rückmeldung vom 16.12.2025, 11:32 Uhr seine Unzuständigkeit bekanntgab.

In weitere Folge wurde seitens des BFA – Regionaldirektion WIEN – ein SIS-Anfrage (urgent) an die SCHWEIZERISCHEN Behörden übermittelt – eine Rückmeldung ist bis dato nicht eingelangt und wird diese nach Einlangen nachgereicht.

2. Seitens des PKZ XXXX langte am 16.12.2025, 10:24 Uhr eine Rückmeldung ein.2. Seitens des PKZ römisch 40 langte am 16.12.2025, 10:24 Uhr eine Rückmeldung ein.

3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.10.2025 unter der Identität XXXX , geb. XXXX (StA.: TUNESIEN). Im Zuge der Antragstellung nannte der Fremde ebenfalls den Aliasdatensatz XXXX , geb. XXXX (StA.: TUNESIEN); siehe Protokoll Erstbefragung.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.10.2025 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 (StA.: TUNESIEN). Im Zuge der Antragstellung nannte der Fremde ebenfalls den Aliasdatensatz römisch 40 , geb. römisch 40 (StA.: TUNESIEN); siehe Protokoll Erstbefragung.

In Bezug auf die Anfrage wie ein Internationaler Daktyloskopischer Personenabgleich im XXXX Datenverbund erfolgt und aufgrund welcher Daten IP XXXX den Datensatz XXXX , geb. XXXX festgestellt hat wurde eine Anfrage an das zuständige BKA am 16.12.2025, 09:35 Uhr übermittelt. Eine Rückmeldung seitens des BKA ist bis dato nicht erfolgt und wird diese nach Einlangen nachgereicht.”In Bezug auf die Anfrage wie ein Internationaler Daktyloskopischer Personenabgleich im römisch 40 Datenverbund erfolgt und aufgrund welcher Daten IP römisch 40 den Datensatz römisch 40 , geb. römisch 40 festgestellt hat wurde eine Anfrage an das zuständige BKA am 16.12.2025, 09:35 Uhr übermittelt. Eine Rückmeldung seitens des BKA ist bis dato nicht erfolgt und wird diese nach Einlangen nachgereicht.”

“Zu ihrer Anfrage dürfen wir ihnen zur Person des am 08.11.2025 von der Landespolizeidirektion WIEN, PI XXXX nach gerichtlich strafbarer Handlung des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. 27 SMG erkennungsdienstlich behandelten Person die bei der Anhaltung folgenden Namen angab: XXXX TUNESIEN geb., TUNESIEN Stbg. alias XXXX , alias XXXX geb. unbekannte Stbg. wie folgt [berichten:]“Zu ihrer Anfrage dürfen wir ihnen zur Person des am 08.11.2025 von der Landespolizeidirektion WIEN, PI römisch 40 nach gerichtlich strafbarer Handlung des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. 27 SMG erkennungsdienstlich behandelten Person die bei der Anhaltung folgenden Namen angab: römisch 40 TUNESIEN geb., TUNESIEN Stbg. alias römisch 40 , alias römisch 40 geb. unbekannte Stbg. wie folgt [berichten:]

Wie erfolgt ein internationaler daktyloskopischer Personenabgleich im XXXX Datenverbund?Wie erfolgt ein internationaler daktyloskopischer Personenabgleich im römisch 40 Datenverbund?

Das Bundeskriminalamt führt von allen Straftätern der richtige Personaldaten nicht gesichert feststellbar und erstmals erfasst werden nach erkennungsdienstlicherer Behandlungen der Sicherheitsbehörden zu solchen Straftaten folgende Identifizierungsma[ß]nahmen zur Feststellung dieser Identität bei internationalen Straftätern durch:

1.) Es wird vom Bundeskriminalamt Zentraler Erkennungsdienst mit Staaten, mit welchen es eine funktionierende internationale Polizeikooperation zu Strafverfolgungszwecken gibt, immer versucht die richtige Identität bei den behaupteten Staatsbürgerschaftsstaaten bzw. behaupteten Wohnsitzstaaten durch Übermittlung der in Österreich von diesen Personen erfassten Fingerabdrücke und Lichtbilder an solche Staaten zu klären. Bei Straftätern die behaupten aus den MAGHREB Staaten stammen oder Sprachen von dort sprechen wechseln diese bei ihren laufend verwendeten Aliasidentitäten erfahrungsgemäß nicht nur die Namen sondern auch die behaupteten Staatsbürgerschaften. Das Bundeskriminalamt übermittelt daher bei solchen Straftätern über den Interpolkanal diese Identifizierungsersuchen mit Ersuchen um Fingerabdruckabgleiche in ihren dortigen Datenbanken und Geburtsmatrikeln immer sowohl an TUNESIEN, ALGERIEN und MAROKKO parallel. Dies geschah auch bei dieser Person mit Identifizierungsersuchen vom 21.11.2025.

Bislang hat von den ersuchten Staaten nur einer der Staaten schon geantwortet. Dies war Interpol RABAT, welches rückmeldete, dass diese Person nicht in ihrem AFIS System gespeichert ist und auch der Name in ihrem Staat nicht bekannt ist. IP TUNIS und IP ALGIER haben noch nicht geantwortet, machen dies aber üblicherweise auch nach Abklärung und Datenabgleichen üblicherweise immer.

2.) Des Weiteren werden von solchen int. Straftätern immer auch PRÜM AFIS Fingerabdruckabgleiche zur Personenidentifizierung gegen alle PRÜM Partnerstaaten vom Bundeskriminalamt Österreich Zentraler Erkennungsdienst durchgeführt. Österreich ist mit allen EU Mitgliedstaaten sowie mit dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH und NORWEGEN sowie auch mit den USA FBI AFIS System online verbunden. All diese Staaten wurden auch mit den in Österreich erfassten Fingerabdrücken am 18.11.2025 abgeglichen. Die angebundenen AFIS Systeme all dieser Partnerstaaten enthalten dort erfasste Fingerabdrücke nach dort verübten gerichtlichen Straftaten.

Bei diesem PRÜM Abgleich wurden von unseren forensischen Fingerabdruckexperten zwei bestätigbare AFIS Treffer und zwar in DEUTSCHLAND und in ITALIEN zur gesichert gleichen Person, die hier in Österreich erfasst wurde, festgestellt. Ich habe ihnen das entsprechende Treffergutachten von uns angeschlossen. Wie ersichtlich werden in den PRÜMABGLEICHEN von den Partnerstaaten nicht sofort personenbezogene Zuordnungsdaten, wie etwa dort verwendete Namen mit dem Fingerabdruckkandidaten bereitgestellt, sondern neben den getroffenen Fingerabdrücken der dortigen Speicherung die dann forensisch zu beurteilen ist, nur Zuordnungsnummern der dortigen Erfassung. Mit diesen Daten kann danach nach mögliche forensische Sachverständigenbestätigung eines richtigen Treffers durch Experten des Abfragestaaten, von den notifizierten nationalen PRÜM Folgeschriftverkehrs Zentralstellen dieser Staaten, wiederum am klassischen Interpol- oder Europol Polizeikommunikationskanal, die entsprechenden personenbezogenen Zuordnungsdaten und auch Informationen zu dort verübten Straftaten oder allfälligen dort bestehende Festnahmeanordnungen erbeten werden. Auch diese Arbeit wird von Experten des Bundeskriminalamtes-Zentraler Erkennungsdienst durchgeführt. Auch hier wurde nach den bestätigten Treffern in ITALIEN und DEUTSCHLAND mit Anfragen an die zentrale DE Kontaktstelle Interpol XXXX und an die zentrale IT Kontaktstelle Interpol ROM am noch gleichen Tag des festgestellten Treffers von uns diese Ersuchen um Bereitstellung der dortigen Zuordnungsdaten der identifizierten Person eingeleitet. Bei diesem PRÜM Abgleich wurden von unseren forensischen Fingerabdruckexperten zwei bestätigbare AFIS Treffer und zwar in DEUTSCHLAND und in ITALIEN zur gesichert gleichen Person, die hier in Österreich erfasst wurde, festgestellt. Ich habe ihnen das entsprechende Treffergutachten von uns angeschlossen. Wie ersichtlich werden in den PRÜMABGLEICHEN von den Partnerstaaten nicht sofort personenbezogene Zuordnungsdaten, wie etwa dort verwendete Namen mit dem Fingerabdruckkandidaten bereitgestellt, sondern neben den getroffenen Fingerabdrücken der dortigen Speicherung die dann forensisch zu beurteilen ist, nur Zuordnungsnummern der dortigen Erfassung. Mit diesen Daten kann danach nach mögliche forensische Sachverständigenbestätigung eines richtigen Treffers durch Experten des Abfragestaaten, von den notifizierten nationalen PRÜM Folgeschriftverkehrs Zentralstellen dieser Staaten, wiederum am klassischen Interpol- oder Europol Polizeikommunikationskanal, die entsprechenden personenbezogenen Zuordnungsdaten und auch Informationen zu dort verübten Straftaten oder allfälligen dort bestehende Festnahmeanordnungen erbeten werden. Auch diese Arbeit wird von Experten des Bundeskriminalamtes-Zentraler Erkennungsdienst durchgeführt. Auch hier wurde nach den bestätigten Treffern in ITALIEN und DEUTSCHLAND mit Anfragen an die zentrale DE Kontaktstelle Interpol römisch 40 und an die zentrale IT Kontaktstelle Interpol ROM am noch gleichen Tag des festgestellten Treffers von uns diese Ersuchen um Bereitstellung der dortigen Zuordnungsdaten der identifizierten Person eingeleitet.

Interpol ROM hat bislang diese Anfrage noch nicht fertig bearbeitet und noch nicht geantwortet.

Das Bundeskriminalamt XXXX hat die Anfrage aber schon an uns beantwortet und wurden neben den gegen diese Person ermittelten nationalen Sicherheitsbehörden auch sie über die in DEUTSCHLAND von dieser Person verwendeten anderen Personaldaten zu dortigen Festnahmen und erkennungsdienstlichen Behandlungen das BFA mit angeführter Treffermeldung von uns informiert.Das Bundeskriminalamt römisch 40 hat die Anfrage aber schon an uns beantwortet und wurden neben den gegen diese Person ermittelten nationalen Sicherheitsbehörden auch sie über die in DEUTSCHLAND von dieser Person verwendeten anderen Personaldaten zu dortigen Festnahmen und erkennungsdienstlichen Behandlungen das BFA mit angeführter Treffermeldung von uns informiert.

Aufgrund welcher Daten hat IP XXXX festgestellt, dass der Fremde den Datensatz XXXX , geb. XXXX führt?Aufgrund welcher Daten hat IP römisch 40 festgestellt, dass der Fremde den Datensatz römisch 40 , geb. römisch 40 führt?

Die bei uns unter dem o.a. Namen XXXX TUNESIEN geb., TUNESIEN Stbg. festgenommene Person wurde in DEUTSCHLAND insgesamt viermal festgenommen und verbrachte zwischen dem 11.02.2025 und dem 03.04.2025 auch mehrmals Freiheitsstrafen in unterschiedlichen Strafvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren DEUTSCHLANDS.Die bei uns unter dem o.a. Namen römisch 40 TUNESIEN geb., TUNESIEN Stbg. festgenommene Person wurde in DEUTSCHLAND insgesamt viermal festgenommen und verbrachte zwischen dem 11.02.2025 und dem 03.04.2025 auch mehrmals Freiheitsstrafen in unterschiedlichen Strafvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren DEUTSCHLANDS.

Folgende Festnahmen und erkennungsdienstliche Behandlungen mit Fingerabdruckabnahmen und Gesichtsbilderfassungen wurden uns von DEUTSCHLAND unter dem dort verwendeten Namen XXXX , männlich, XXXX TUNESIEN geboren TUNESISCHER Stbg und auch XXXX , männlich, XXXX geb., Staatsbürgerschaft unbekannt rückgemittelt. Ob einer dieser Namen der tatschliche Namen darstellt oder auch beide verwendeten Namen Aliasnamen darstellen ist so wie derzeit in Österreich auch in DEUTSCHLAND nicht bekannt. Gesichert kann aber auf Grund der Fingerabdruckübereinstimmung gesagt werden, dass die betroffene Person, welche diese Namen verwendet hat ident ist. Folgende Festnahmen und erkennungsdienstliche Behandlungen mit Fingerabdruckabnahmen und Gesichtsbilderfassungen wurden uns von DEUTSCHLAND unter dem dort verwendeten Namen römisch 40 , männlich, römisch 40 TUNESIEN geboren TUNESISCHER Stbg und auch römisch 40 , männlich, römisch 40 geb., Staatsbürgerschaft unbekannt rückgemittelt. Ob einer dieser Namen der tatschliche Namen darstellt oder auch beide verwendeten Namen Aliasnamen darstellen ist so wie derzeit in Österreich auch in DEUTSCHLAND nicht bekannt. Gesichert kann aber auf Grund der Fingerabdruckübereinstimmung gesagt werden, dass die betroffene Person, welche diese Namen verwendet hat ident ist.

Die angeführten Festnahmen und erkennungsdienstlichen Behandlungen mit Fingerabdruckerfassungen erfolgten zu folgenden Zeitpunkten und Orten in DEUTSCHLAND:

24.06.2024 wegen illegalem Aufenthalt

01.07.2024 wegen Asylantragstellung

11.07.2024 wegen Diebstahl (BREISACH AM RHEIN)

07.10.2025 wegen Diebstahl XXXX 07.10.2025 wegen Diebstahl römisch 40

Er ist seit dem Tag seiner letzten Entlassung aus Haft in DEUTSCHLAND am 03.04.2025 von DEUTSCHLAND als illegaler und ausreisepflichtiger Fremder auch in SIS eingespeichert und bei Grenzübertritten sofort zu erfassen und mit Treffermeldung SIRENE DEUTSCHLAND zu berichten.”

“[N]ach Rücksprache mit unserer zuständigen Behörde können wir euch wie folgt eure Fragen beantworten:

1. What identity did the foreign national use in SWITZERLAND? Gemä[ß] unserer Ausländerdatenbank wurde die Person lediglich als XXXX (geb. XXXX ), TUNESIEN erfasst. Wir haben keine Alias-Namen1. What identity did the foreign national use in SWITZERLAND? Gemä[ß] unserer Ausländerdatenbank wurde die Person lediglich als römisch 40 (geb. römisch 40 ), TUNESIEN erfasst. Wir haben keine Alias-Namen

2.What date of birth did the foreign national give in SWITZERLAND? XXXX 2.What date of birth did the foreign national give in SWITZERLAND? römisch 40

3. Did the foreign national present any documents in SWITZERLAND? If so, which ones? Gemä[ß] den Akten und unserem Asyldossier sind keine Dokumente hinterlegt.3. Did the foreign national present any documents in SWITZERLAND? römisch eins f so, which ones? Gemä[ß] den Akten und unserem Asyldossier sind keine Dokumente hinterlegt.

4. Did the foreign national submit an asylum application in SWITZERLAND? Nein: Das Migrationsamt des Kantons BASEL-STADT teilte dem SEM am 27. AUGUST 2024 mit, dass die Person sich ohne Aufenthaltsregelung in der SCHWEIZ aufhaltet. Gleichzeitig wurde das SEM beauftragt, die Durchführung eines DUBLIN-Verfahrens zu prüfen.

[5.] Does the foreign national hold a residence permit in SWITZERLAND or has the foreign national ever held a residence permit in SWITZERLAND? If so, what type of residence permit does the foreign national hold and what is its validity period? Keinen Aufenthaltstitel vorgewiesen.”[5.] Does the foreign national hold a residence permit in SWITZERLAND or has the foreign national ever held a residence permit in SWITZERLAND? römisch eins f so, what type of residence permit does the foreign national hold and what is its validity period? Keinen Aufenthaltstitel vorgewiesen.”

Am 18.12.2025 legte das Bundesamt die Anordnung über die weitere Vorgehensweise und den Befund des Altersfeststellungsgutachtens vor und teilte Folgendes mit:

“[D]em Anhang zu entnehmen ist das Ergebnis der Untersuchung im Alter[s]feststellungsverfahren – es wurde festgestellt, dass der Fremde volljährig ist.

Außerdem darf bekanntgegeben werden, dass seitens der EAST Ost das DUBLIN-Out-Verfahren fortgeführt wird und mit einer Überstellung des Fremden ca. in der KW 3/2026 gerechnet werden kann.“Außerdem darf bekanntgegeben werden, dass seitens der EAST Ost das DUBLIN-Out-Verfahren fortgeführt wird und mit einer Überstellung des Fremden ca. in der KW 3 aus 2026, gerechnet werden kann.“

5. Am 18.12.2025 replizierte die Vertreterin des Beschwerdeführers unter Vorlage des Altersfeststellungsgutachtens auf die Stellungnahme des Bundesamtes und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

“In der durch die belangte Behörde übermittelten Stellungnahme vom 15.12.2025 führt diese aus, dass der BF mit 21.11.2025 aus der Unterkunft XXXX abgemeldet wurde und seitdem unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Dies wird bestritten und das mit folgender Begründung:“In der durch die belangte Behörde übermittelten Stellungnahme vom 15.12.2025 führt diese aus, dass der BF mit 21.11.2025 aus der Unterkunft römisch 40 abgemeldet wurde und seitdem unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Dies wird bestritten und das mit folgender Begründung:

Die Abmeldung des BF wurde aufgrund der Aufforderung durch die belangte Behörde an die Grundversorgungseinrichtung, vorgenommen. Als die Abmeldung vorgenommen wurde, befand sich der BF außerhalb der Einrichtung, kehrte allerdings noch am selben Tag zurück, da er nichts davon wusste.

Der BF wurde über die Abmeldung informiert und wurde ihm nahegelegt, such am nächsten Tag wieder an die Einrichtung zu wenden, da er die Möglichkeit der humanitären Nächtigung wahrnehmen könne. Entgegen der Ausführungen, der belangten Behörde, der BF sei seit der Abmeldung nicht mehr greifbar gewesen, befand sich der BF von 22.11. – 24.11. in der Einrichtung und nächtigte auch von 27.11.2025 bis 28.11.2025 dort. Der BF war bemüht und wandte sich an die Grundversorgungseinrichtung, da er selbst nicht wusste, an wen er sich wenden könnte, um eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden. Eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren kann dem BF in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden, da Der er bemüht war greifbar zu sein und sich immer wieder an die Grundversorgungseinrichtung wandte.

Es kann jedenfalls nicht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden, da aus dem Akt ersichtlich ist, dass der BF auch nach der Abmeldung mehrmals versuchte in der Einrichtung Unterkunft zu finden, er aber zunächst weggeschickt wurde und abschließend einige Nächte (siehe oben) aufgrund des humanitären Nächtigungsrechts Unterkunft fand. Die Möglichkeit der humanitären Nächtigung ist für Ausnahmefälle vorgesehen, weshalb auch diese Möglichkeit dem BF nach mehreren Nächten auch nicht mehr zur Verfügung stand.

Die Abmeldung erfolgte demnach nicht aufgrund einer Abgängigkeit der Abwesenheit des BF aus der Einrichtung, sondern aufgrund einer Mittelung der belangten Behörde an die Grundversorgungseinrichtung. (siehe dazu Ausführungen in der Beschwerde S. 2) Zudem ist der BF kooperationsbereit und rückkehrwillig und nahm bereits ein Rückkehrberatungsgespräch wahr.

Beweisantrag:

Zum Beweis, dass der BF nicht aufgrund einer Abwesenheit/Abgängigkeit oder aufgrund langen Fernbleibens aus der Grundversorgungseinrichtung aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, sondern aufgrund des einmaligen Fernbleibens hinsichtlich der Ladung zum MRT, wird die Einvernahme eines informierten Behördenvertreters/ einer Behördenvertreterin beantragt, welcher/ welche mit den allgemeinen Modalitäten von Abmeldungen/ Wiederaufnahmen und Anmeldungen in Bezug auf die Grundversorgung vertraut ist und auch mit dem gegenständlichen Fall befasst wurde.

Ausführungen zum Gutachten:

Dem am 17.12.2025 erstellten Gutachten wird entgegnet, dass trotz des Gutachtens eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Mit ggstl Stellungnahme wird eingewendet, dass das Gutachten, auf welchem die Altersfeststellung des BFA basiert, grob unschlüssig ist, da lt Gutachten im Rahmen von keiner der durchgeführten Teiluntersuchungen, eine Minderjährigkeit ausgeschlossen werden konnte, wie im Folgenden im Detail ausgeführt wird:

Vorab ist anzumerken, dass Altersfeststellungen grundsätzlich in medizinischen Fachkreisen umstritten sind. Es ist wissenschaftlich umstritten, ob sich das Handröntgen oder das Zahnröntgen oder das Schlüsselbein-CT zur Altersfeststellung, insbesondere von knapp unter 18-Jährigen eignen. Eine kritische Analyse der bisher durchgeführten Studien im Kontext der Altersfeststellung zeigt, dass es grobe Fehler im Studiendesign gab (etwa Stichprobenverzerrungen und eine geringe Anzahl an Probandinnen der jeweiligen Altersgruppen), welche die Ergebnisse der Studien fraglich erscheinen lassen:

„However, physical examination is not reliable for subjects older than 16 but younger than 18, for sexual development in both boys and girls is usually complete by the age of 16. Hand-wrist and molar X-rays pose a similar problem. Scientists agree that these techniques do not reliably identify ages below 18 […] However, as table 2 shows, a critical analysis of the studies conducted so far reveals major flaws in terms of sampling biases and low mean numbers ofpersons per age group, which call their results into question”

Auch die Asylkoordination schreibt auf ihrer Homepage, dass es neben rechtlichen Bedenken auch Zweifel an der Brauchbarkeit der Methoden und der ethischen Vertretbarkeit an den Altersfeststellungen, wie sie in Österreich durchgeführt werden bestehen.

Die belangte Behörde stützt die Altersfeststellung im konkreten Fall auf ein Gutachten von XXXX von 17.12.2025. Es handelt sich dabei um ein Gesamtgutachten, welches auf verschiedenen körperlichen Untersuchungen beruht.Die belangte Behörde stützt die Altersfeststellung im konkreten Fall auf ein Gutachten von römisch 40 von 17.12.2025. Es handelt sich dabei um ein Gesamtgutachten, welches auf verschiedenen körperlichen Untersuchungen beruht.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen.

Das Gutachten, auf welchem die Feststellung des fiktiven Geburtsdatums mit XXXX basiert, ist in sich grob unschlüssig:Das Gutachten, auf welchem die Feststellung des fiktiven Geburtsdatums mit römisch 40 basiert, ist in sich grob unschlüssig:

Bei genauerer Betrachtung des konkret vorliegenden Gutachtens an zeigt sich, dass das durch die BF angegebene Alter weder auf Grundlage der Anamnese und klinischen Untersuchung, noch auf Basis des Hand- oder Zahnröntgens oder des Schlüsselbein-CT schlüssig widerlegt werden konnte.

Wie aus S 4 des Gutachtens hervorgeht, konnte ggstl. anhand der Überprüfung des Handwurzelröntgens eine „Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit“ nicht getroffen werden und werden in diesem Zusammenhang Mindestwerte von 16,01 und 19,09 Jahren angegeben. Und geht von einem Mittelwert von 19 Jahren aus, wobei hier darauf hingewiesen wird, dass der Mittelwert hier bei 17, 5 liegen müsste.

Auch die Überprüfung der Schlüsselbeine ergab jeweils Mindestalter von 17,4- 20,02 und, dass angesichts der Entwicklung der Schlüsselbeine die Möglichkeit einer Minderjährigkeit noch bestehen kann, vgl. S 5 des Gutachtens.Auch die Überprüfung der Schlüsselbeine ergab jeweils Mindestalter von 17,4- 20,02 und, dass angesichts der Entwicklung der Schlüsselbeine die Möglichkeit einer Minderjährigkeit noch bestehen kann, vergleiche S 5 des Gutachtens.

Hinsichtlich des Zahnpanoramas, welches auf die Entwicklung der Weisheitszähne abstellt, ist anzuführen, dass das Gutachten hier ausführt, es sei mit diesem Befund alleine keine eindeutige Differenzierung hinsichtlich einer Grenze zur Volljährigkeit möglich, da die vorliegende Ausprägungsform in beiden Altersklassen auftreten kann (sic!) . ( S. 5)

In Zusammenschau nimmt der Gutachter somit eine Volljährigkeit an, obgleich in zwei der drei Kategorien das Mindestalter unter 18 Jahren liegt und in der dritten Kategorie zwar ein Mindestalter von 20,5 festgelegt wurde, der Gutachter jedoch selbst festhält, dass davon allein nicht auf eine Volljährigkeit geschlossen werden kann, da die vorliegende Ausprägungsform auch bei Minderjährigen auftreten kann.

Da das Gutachten sohin in allen Teilbereichen zum Schluss gelangt, dass eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist offenkundig unschlüssig, wie das Gutachten - unter vorgegebener Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro minore – trotzdem zur Annahme einer Volljährigkeit gelangt.

Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass das durch die BF selbst angegebene Alter im Untersuchungszeitpunkt bereits knapp unter 18 Jahren lag, konnten ihre Angaben daher auch durch das Zahnröntgen nicht schlüssig widerlegt werden.

Bei Berücksichtigung der im Gutachten angegebenen Untersuchungsergebnisse sowie der dargestellten wissenschaftlichen Meinungen hätte daher festgestellt müssen, dass jedenfalls eine Vereinbarkeit mit dem Altersvorbringen des BF bestand und hätte in dubio pro minore von diesem Alter, nämlich dem XXXX ausgegangen werden müssen.Bei Berücksichtigung der im Gutachten angegebenen Untersuchungsergebnisse sowie der dargestellten wissenschaftlichen Meinungen hätte daher festgestellt müssen, dass jedenfalls eine Vereinbarkeit mit dem Altersvorbringen des BF bestand und hätte in dubio pro minore von diesem Alter, nämlich dem römisch 40 ausgegangen werden müssen.

Das BVwG möge daher aussprechen, dass die VAO vom 18.12.2025, mit der das Geburtsdatum des BF auf den XXXX festgelegt wurde, zu Unrecht ergangen ist und im Fall der BF aufgrund der weiterhin bestehenden Zweifel an der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und , nach §13 Abs 3 BFA-VG vom Geburtsdatum XXXX auszugehen ist.Das BVwG möge daher aussprechen, dass die VAO vom 18.12.2025, mit der das Geburtsdatum des BF auf den römisch 40 festgelegt wurde, zu Unrecht ergangen ist und im Fall der BF aufgrund der weiterhin bestehenden Zweifel an der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und , nach §13 Absatz 3, BFA-VG vom Geburtsdatum römisch 40 auszugehen ist.

Der BF verweist zudem auf das bisherige Vorbringen und die Anträge bleiben vollumfänglich aufrecht.”

6. Am selben Tag übermittelte der Polizeiamtsarzt die polizeiamtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer, am 19.12.2025 Befund und Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Haftfähigkeit.

7. Am 19.12.2025 fand die hg. mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin, ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH und im späteren Verlauf auch ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

“R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF: Arabisch, Französisch, Italienisch und ein bisschen Deutsch.

[…]

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen?

BF: Ja.

[…]

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Mir geht es im Großen und Ganzen gut, ich bin nur psychisch gestresst wegen der Haft.

R: Nehmen Sie Medikamente? Machen Sie Therapien?

BF: Ich nehme ein Medikament zur Therapie einer Hauterkrankung. Sowohl oral als auch eine Creme.

R: Sind Sie aus psychischen und physischen Gründen in der Lage, der Verhandlung heute zu folgen und die Fragen, die an Sie gerichtet werden, zu beantworten?

BF: Ja, auf jeden Fall.

[…]

R: Geben Sie für das Protokoll Ihren vollen Vornamen, Nachnamen, Geburtsort und –datum und Staatsangehörigkeit an!

BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in XXXX (phonetisch) in TUNESIEN. Ich bin TUNESISCHER Staatsangehöriger.BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (phonetisch) in TUNESIEN. Ich bin TUNESISCHER Staatsangehöriger.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Im Moment nicht, nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich habe um eine Frist gebeten, um diese Dokumente zu besorgen.

R: Wen haben Sie um diese Frist gebeten?

BF: Ich habe nicht darum gebeten, sondern ich bitte um eine Frist, um die Geburtsurkunde mit meinem Vor- und Nachna[…]men und dem Geburtsdatum zu besorgen. Ich werde mit meiner Familie Kontakt aufnehmen, um das Dokument rasch zu besorgen.

R: Warum haben Sie das bisher nicht gemacht?

BF: Ich bin momentan in Haft, ich komme nicht dazu.

R: Haben Sie in Europa jemals eine Geburtsurkunde oder ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt?

BF: Nein.

R: Wann sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist?

BF: Ich glaube, es war im FEBRUAR 2023.

R: Geben Sie an, wo Sie sich seither von wann bis wann aufgehalten haben!

BF: Aus TUNESIEN kam ich nach ITALIEN, dort blieb ich sechs bis sieben Monate. Danach bin ich nach DEUTSCHLAND gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Ich bin insgesamt ein Jahr und vier Monate in DEUTSCHLAND geblieben, wobei ich mehrmals versucht habe, in die SCHWEIZ zu reisen. Ich wurde von dort zurück nach DEUTSCHLAND abgeschoben. Meine gesamte Verbleibzeit in der SCHWEIZ war fünf Monate. In Österreich bin ich seit ca. einem Monat und 15 Tagen.

R: Warum haben Sie mehrmals versucht, in die SCHWEIZ zu reisen?

BF: Ich habe Verwandtschaft in der SCHWEIZ in ZÜRICH. Abgesehen davon, bin ich auch von ITALIEN nach DEUTSCHLAND durch die SCHWEIZ gefahren, weil es nicht anders geht.

R: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Vor ca. 1 ½ Monaten bin ich aus DEUTSCHLAND kommend mit der Bahn nach Österreich eingereist.

R: Wie viel Zeit vor der Asylantragsstellung haben Sie sich bereits in Österreich aufgehalten?

BF: Ich war am gleichen Tag meiner Ankunft in Österreich bei der CARITAS. Sie gaben mir einen Zettel, mit dem ich nach XXXX reiste und später dort einen Asylantrag stellte.BF: Ich war am gleichen Tag meiner Ankunft in Österreich bei der CARITAS. Sie gaben mir einen Zettel, mit dem ich nach römisch 40 reiste und später dort einen Asylantrag stellte.

R: Warum sind Sie nach Österreich gereist?

BF: Ich habe in DEUTSCHLAND mehrere Fehler begangen und wollte in Österreich einen Neuanfang haben. Ich habe unter anderem mein Geburtsdatum falsch angegeben. Zwei Mitreisende aus TUNESIEN haben mir dazu geraten, mein Alter falsch anzugeben, da ich als minderjähriger strikte Ausgehzeiten gehabt hätte und auch, weil ich als Minderjähriger einen erschwerten Zugang zu Zigaretten und Haschisch hätte. Abgesehen davon, haben sie mir klar gemacht, dass ich als erwachsene Person höhere finanzielle Zulagen bekommen würde als ein Minderjähriger.

R: Haben Sie sonst noch Fehler gemacht in DEUTSCHLAND?

BF: Ich habe dazu Probleme mit den Eltern meiner PALÄSTINENSISCHEN Freundin, die nicht glücklich damit waren, dass ich mit ihr zusammen war. Die Eltern haben mich verfolgt. Dann bin ich nach Österreich gekommen.

R: Warum gaben Sie in der EB an, dass Ihr Zielland DEUTSCHLAND war, wenn Sie in Österreich einen Neustart machen wollten?

D: Der BF versteht die Frage nicht.

R: Sie gaben in der EB an, dass Sie über ITALIEN in die EU eingereist sind und 6 Monate lang in ITALIEN blieben. Warum haben Sie in ITALIEN keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Die zwei, die mit mir mitgereist sind, waren früher einmal in ITALIEN und haben mir davon abgeraten, da die Lage in ITALIEN allgemein schlecht sei und weil DEUTSCHLAND bessere Unterstützungen als ITALIEN gibt .

R: Geben Sie die konkreten Daten zu Ihren Reisebegleitern an. Wie heißen sie und woher kommen sie? Wo sind sie jetzt?

BF: Der erste heißt XXXX (phonetisch), er kommt aus dem gleichen Ort wie ich. Er hat anfänglich behauptet, er wäre aus LIBYEN und wurde zurück nach TUNESIEN abgeschoben. Von dem zweiten habe ich keinen Namen. Ich weiß noch, dass er aus TUNESIEN ist und mittlerweile in den NIEDERLANDEN lebt.BF: Der erste heißt römisch 40 (phonetisch), er kommt aus dem gleichen Ort wie ich. Er hat anfänglich behauptet, er wäre aus LIBYEN und wurde zurück nach TUNESIEN abgeschoben. Von dem zweiten habe ich keinen Namen. Ich weiß noch, dass er aus TUNESIEN ist und mittlerweile in den NIEDERLANDEN lebt.

R: Wer hat XXXX nach TUNESIEN abgeschoben? War das DEUTSCHLAND?R: Wer hat römisch 40 nach TUNESIEN abgeschoben? War das DEUTSCHLAND?

BF: Nein. Er hat einen Antrag in DEUTSCHLAND gestellt. Die DEUTSCHEN haben ihn nach ITALIEN abgeschoben und die ITALIENER nach TUNESIEN.

R: Wie heißt Ihr Heimatort?

BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch).

R: Sie gaben in der EB an, dass Sie die Entscheidung im Asylverfahren nicht abgewartet haben. Warum haben Sie die Entscheidung im Asylverfahren in DEUTSCHLAND nicht abgewartet, wenn DEUTSCHLAND Ihr Reiseziel war?

BF: Ich kann mich daran nicht erinnern, sowas gesagt zu haben.

R: Haben Sie Ihr Asylverfahren in DEUTSCHLAND abgewartet? Ja oder nein?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Weil ich die Probleme mit den PALÄSTINENSERN hatte.

R: Sie sind am 25.06.2024 nach DEUTSCHLAND eingereist und haben in DEUTSCHLAND am 01.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Warum sind Sie während des Verfahrens in die SCHWEIZ gereist?

BF: Ich war auf Familienbesuch dort in ZÜRICH.

R: Warum haben Sie in der SCHWEIZ keinen Asylantrag gestellt, sondern in DEUTSCHLAND?

BF: Ich habe keinen Asylantrag in der SCHWEIZ gestellt.

R: Warum nicht?

BF: Meine Angehörigen in der SCHWEIZ meinten, dass ich zurück nach DEUTSCHLAND soll, da ich meinen Antrag bereits in DEUTSCHLAND gestellt habe.

RI: Sie haben heute angegeben, dass Sie auf der Reise nach DEUTSCHLAND schon durch die SCHWEIZ gereist sind. Warum bleiben Sie, als [M]inderjähriger, wie Sie angeben, nicht in der SCHWEIZ, wo Sie Verwandte haben, sondern reisen nach DEUTSCHLAND weiter?

BF: Ich wurde von den SCHWEIZERISCHEN Behörden, während meiner Reise nach DEUTSCHLAND angehalten. Damals habe ich auch mein Alter falsch angegeben. Die Grenzbeamten haben mich nach DEUTSCHLAND weiterreisen lassen.

R: Sie gaben an, dass Sie in der SCHWEIZ fünf Monate lang im Gefängnis waren. Warum?

BF: Ich bin mit einem MAROKKANER aus Versehen in ein Haus eingebrochen, da wir davon ausgegangen sind, dass das Haus leer stand. Wir wollten nur dort schlafen. Das Haus stand allerdings nicht leer. Wir wurden deshalb festgenommen und inhaftiert.

R: Wurden Sie in der SCHWEIZ verurteilt?

BF: Ich weiß nur, dass das Gericht mich freigelassen hat und meine Abschiebung nach DEUTSCHLAND angeordnet hat.

R: Waren Sie in Schubhaft oder waren Sie in Strafhaft?

BF: Ich war in Untersuchungshaft. Ich wurde vom Gericht freigelassen und wurde gleich nach DEUTSCHLAND abgeschoben, wo ich gleich verhaftet wurde.

R: Wurden Sie freigesprochen oder nach einer bedingten Verurteilung entlassen?

BF: Ich weiß es ehrlich gesagt nicht, ob ich verurteilt wurde, da ich mich nicht auskenne.

R: Hatten Sie keinen Dolmetscher?

BF: Der Dolmetscher hat mir erklärt, dass ich auf Bewährung bin.

R: Sie gaben auch in der SCHWEIZ wie in DEUTSCHLAND an, am XXXX geboren zu sein. Nur in Österreich bringen Sie vor, minderjährig zu sein. Warum?R: Sie gaben auch in der SCHWEIZ wie in DEUTSCHLAND an, am römisch 40 geboren zu sein. Nur in Österreich bringen Sie vor, minderjährig zu sein. Warum?

BF: Ich habe meine falschen Angaben in beiden Ländern gemacht, weil mir die zwei Mitreisenden erzählt haben, dass ich als Minderjähriger keinen Zugang zu Zigaretten hätte, eine schlechtere finanzielle Unterstützung bekäme und weil ich auch strengere Freizeitgestaltung gehabt hätte. Ich habe in Österreich allerdings die Wahrheit erzählt.

R: Sie waren illegal in der SCHWEIZ aufhältig. Die SCHWEIZ stellte am 29.08.2024 ein Übernahmeersuchen, DEUTSCHLAND stimmte am 02.09.2024 zu. Am 06.12.2024 waren Sie wieder in DEUTSCHLAND. Habe ich das richtig verstanden: Sie wurden von der SCHWEIZ nach DEUTSCHLAND abgeschoben?

BF: Nach meiner Freilassung seitens des Gerichtes war ich 14 Tage lang in der Schubhaft aufhältig.

R: Dann wurden Sie von der Schweiz nach DEUTSCHLAND abgeschoben, stimmt das?

BF: Korrekt.

R: Sie stellten am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurden zu diesem am selben Tag erstbefragt. Das Bundesamt entschied am selben Tag, ein Verfahren zur Altersfeststellung zu machen. Sie wurden als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger in einer Sonderbetreuungsstelle untergebracht. Sie gaben nämlich an, dass sie am XXXX geboren sind. Haben Sie dafür einen Beleg?R: Sie stellten am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurden zu diesem am selben Tag erstbefragt. Das Bundesamt entschied am selben Tag, ein Verfahren zur Altersfeststellung zu machen. Sie wurden als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger in einer Sonderbetreuungsstelle untergebracht. Sie gaben nämlich an, dass sie am römisch 40 geboren sind. Haben Sie dafür einen Beleg?

BF: Ich könnte Ihnen die Geburtsurkunde besorgen und vorlegen.

R: Sie haben sie aber nicht mit, richtig?

BF: Nein, ich könnte meine Familie allerdings anrufen und sie darum bitten, eine Kopie zu senden.

R: Warum haben Sie das bisher nicht gemacht?

BF: Ich wurde zwei Mal zur Feststellung meines Alters untersucht. Eine Untersuchung war bereits in der Haft. Aber ich bin bereit, Ihnen eine Geburtsurkunde zu zeigen.

R: Aber ein identitätsbezeugendes Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Ihre Daten sind haben Sie nicht, oder?

BF: Sie werden auf der Geburtsurkunde feststellen, dass ich die richtigen Daten angegeben habe und dort sehen Sie die Namen der Eltern. Ich habe allerdings keinen Lichtbildausweis, da ich noch minderjährig bin.

R: Geburtsurkunden haben weder Fingerabdruck noch Foto. Ich kann anhand der Geburtsurkunde nicht feststellen, dass das Ihre Geburtsurkunde ist.

BF: Sie können die Daten auf diesem Dokument mit meinen Aussagen vergleichen.

R: In der Sonderbetreuungsstellte störten Sie am 19.10., 20.10. und 22.10.2025 die Nachtruhe, weswegen Sie am 23.10.2025 ermahnt wurden. Warum stören Sie die Nachtruhe und verlassen als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger nach 22:00 Uhr das Grundversorgungsquartier?

BF: Ich gebe diese Fehler zu. Ich war aber jedes Mal bei Freunden über Nacht. Es sind einfach Fehler, die ich zugebe.

R: Am 23.10., 25.10., 27.10. und 28.10. störten Sie trotz der Ermahnung vom 23.10.2025 wieder die Nachtruhe. Warum, wenn Sie schon ermahnt wurden?

BF: Ich glaube insgesamt bin ich zwischen 20 und 35 Mal zu spät gekommen, ich habe sogar versucht über die Mauer zu klettern. Ich war jedes Mal bei meiner Freundin und habe es nicht geschafft, von WIEN zurück nach XXXX zurückzukehren.BF: Ich glaube insgesamt bin ich zwischen 20 und 35 Mal zu spät gekommen, ich habe sogar versucht über die Mauer zu klettern. Ich war jedes Mal bei meiner Freundin und habe es nicht geschafft, von WIEN zurück nach römisch 40 zurückzukehren.

R: Wie heißt diese Freundin und wie alt ist sie?

BF: Sie heißt XXXX , sie kommt aus BOLIVIEN und ist XXXX .BF: Sie heißt römisch 40 , sie kommt aus BOLIVIEN und ist römisch 40 .

R: Am 29.10.2025 wurden Sie erneut wegen der Störung der Nachtruhe ermahnt und störten am 31.10. die Nachtruhe schon wieder. Warum?

BF: Um Ihnen die Mühe zu ersparen, habe ich eh gesagt, dass ich insgesamt 20 – 35 Mal zu spät gekommen bin. Das ist genau aus dem gleichen Grund.

R: Am 02.11.2025 wurden Sie von der Grundversorgung abgemeldet wegen unbekannten Aufenthalts. Am selben Tag verschafften Sie sich wieder Zugang zum Grundversorgungsquartier, indem Sie über den Zaun sprangen. Sie mussten bei der Polizei hiefür eine Strafe zahlen. Warum sind Sie über den Zaun in die Grundversorgungsstelle gesprungen?

BF: Man hat mir mitgeteilt, dass ich am darauffolgenden Tag wieder in die Grundversorgung kommen sollte. Ich wollte allerdings nicht auf der Straße schlafen, daher habe ich mir Zugang verschafft.

R: Sie wurden mit 03.11.2025 wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am selben Tag hatten Sie eine körperliche Auseinandersetzung mit XXXX , die Polizei musste verständigt werden. Warum?R: Sie wurden mit 03.11.2025 wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am selben Tag hatten Sie eine körperliche Auseinandersetzung mit römisch 40 , die Polizei musste verständigt werden. Warum?

BF: XXXX wollte mich mit einem Stuhl schlagen. Nachdem ich ihn zur Rede gestellt habe, warum er behauptet hätte, dass ich alleine Ladendiebstahl im XXXX begangen habe, obwohl wir das beide taten. Daher kam es zu dieser Auseinandersetzung. Ich glaube, man hat es mir später auch verziehen.BF: römisch 40 wollte mich mit einem Stuhl schlagen. Nachdem ich ihn zur Rede gestellt habe, warum er behauptet hätte, dass ich alleine Ladendiebstahl im römisch 40 begangen habe, obwohl wir das beide taten. Daher kam es zu dieser Auseinandersetzung. Ich glaube, man hat es mir später auch verziehen.

R: Am 04.11.2025 verletzten Sie wieder die Nachtruhe und wurden für 05.11.2025 zur Einvernahme im Grundversorgungsverfahren geladen, nahmen aber den Ladungstermin nicht wahr. Warum nicht?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. Wie gesagt, ich habe sehr viele Fehler gemacht. Was für eine Einvernahme sollte es sein?

R: Im Grundversorgungsverfahren.

BF: Ich kann mich einfach nicht daran erinnern.

R: Am 05.11. und 06.11. verletzten Sie wiederum die Nachtruhe und wurden am 07.11.2025 für den 11.11.2025 zur Einvernahme im Grundversorgungsverfahren geladen. Am 08.11.2025 verletzten Sie wiederum die Nachtruhe und wurden am 10.11.2025 belehrt, weil Sie Ihr Zimmer verschmutzt haben, am 11.11.2025 verletzten Sie erneut die Nachtruhe. Nachdem Sie am 11.11.2025 einvernommen werden konnten, entzog Ihnen das Bundesamt mit Bescheid vom 12.11.2025 bis 31.12.2025 das Taschengeld. Dessen ungeachtet verletzten Sie am 13.11., 14.11., 15.11. und 17.11.2025 erneut die Nachtruhe. Warum?

BF: Es ist noch immer der gleiche Grund. Ich war bei meiner Freundin. Dann fuhr ich mit der Bahn, die viele Haltestellen hatte, dorthin. Diese Bahn hatte Verspätung.

R: Wie finanzierten Sie Ihre ganzen Fahrten?

BF: Ich bezahle nicht dafür.

R: Warum bezahlen Sie nicht dafür?

BF: Weil ich kein Geld habe.

R: Ich belehre Sie, dass “schwarzfahren” eine Verwaltungsstrafe ist, die Sie gerade eingeräumt haben.

BF nimmt das zur Kenntnis.

R: Mit Ladung vom 21.10.2025, Ihnen zugestellt am 22.10.2025, lud Sie das Bundesamt zur Altersfeststellung für den 28.10.2025. Das Ergebnis war Schmeling 4, GP 31. Das deutet auf Volljährigkeit hin. Was sagen Sie dazu?R: Mit Ladung vom 21.10.2025, Ihnen zugestellt am 22.10.2025, lud Sie das Bundesamt zur Altersfeststellung für den 28.10.2025. Das Ergebnis war Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31. Das deutet auf Volljährigkeit hin. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe dieses Ergebnis nicht erhalten. Aber unabhängig davon, habe ich hier richtige Angaben gemacht in Bezug auf mein Geburtsdatum.

R: Am 22.10.2025 stellte Österreich ein Informationsersuchen an DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND teilte am selben Tag mit, dass Sie auch in DEUTSCHLAND keine Dokumente vorgelegt haben, aber dass Sie dort als Geburtsdatum den XXXX angegeben haben. Der Feststellung, dass Sie volljährig sind, sind Sie nicht entgegengetreten. Was sagen Sie dazu?R: Am 22.10.2025 stellte Österreich ein Informationsersuchen an DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND teilte am selben Tag mit, dass Sie auch in DEUTSCHLAND keine Dokumente vorgelegt haben, aber dass Sie dort als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben haben. Der Feststellung, dass Sie volljährig sind, sind Sie nicht entgegengetreten. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe mit Absicht meine Dokumente in DEUTSCHLAND angegeben oder zur Verfügung gestellt, aus Angst, dass sie mich abschieben könnten. Abgesehen davon, hat man mir keine Chance gegeben, später dann, Dokumente vorzulegen.

R: Was meinen Sie damit? Warum hat man Ihnen keine Chance gegeben?

BF: Die DEUTSCHEN haben mich aufgrund fehlender Ausweisdokumente festgenommen. Ich hatte auch weiterhin Angst gehabt, ihnen irgendwelche Dokumente vorzulegen, da ich der Meinung war, dass sie mich dann mit diesen Dokumenten nach Hause abschieben würden.

R: Wo liegt Ihr Geburtsort XXXX ?R: Wo liegt Ihr Geburtsort römisch 40 ?

BF: An der TUNESISCH-ALGERISCHEN Grenze.

R: In TUNESIEN oder ALGERIEN?

BF: In TUNESIEN, aber an der Grenze.

R: In DEUTSCHLAND gaben Sie an, dass Ihre Mutter mit Ihrem Bruder in ALGERIEN lebt, in der EB, dass Ihre Mutter mit Ihrer Schwester in ALGERIEN lebt. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe in DEUTSCHLAND auch mit Absicht die Unwahrheit gesagt. Ich habe Probleme mit der Familie, die ich hier nicht erwähnen möchte. Aber die Wahrheit ist, dass meine Mutter mit meiner jüngeren Schwester XXXX in ALGERIEN lebt. In ALGERIEN an der TUNESISCHEN Grenze.BF: Ich habe in DEUTSCHLAND auch mit Absicht die Unwahrheit gesagt. Ich habe Probleme mit der Familie, die ich hier nicht erwähnen möchte. Aber die Wahrheit ist, dass meine Mutter mit meiner jüngeren Schwester römisch 40 in ALGERIEN lebt. In ALGERIEN an der TUNESISCHEN Grenze.

Der BehV schaut um 15:20 Uhr kurz aus einer [anderen] VH vorbei und gibt auf Befragung an, dass die Zustimmung DEUTSCHLANDS zur Übernahme des BF seit MONTAG vorliegt. Die Einvernahme im DUBLIN-Verfahren fand am 18.12.2025 statt. Mit der Erlassung des Bescheides ist Anfang nächster Woche zu rechnen. Seine Information zur Folge, hat DEUTSCHLAND keine Überstellungssperre während der Feiertage.

BFV: Könnten Sie den konkreten Grund für die Abmeldung aus der GVS nennen?

BehV: Den genauen Grund weiß ich jetzt nicht, aber ich würde sagen, der BF hat sich dem Verfahren entzogen. So geht das aus dem Akt hervor.

Der BehV verlässt 5 Minuten später wieder den VHS.

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Ich habe eine einzige Schwester.

R: In DEUTSCHLAND gaben Sie an, in regelmäßigem Kontakt zu Ihrem jüngeren Bruder zu stehen. Was sagen Sie dazu?

BF: Die Angabe habe ich damals mit Absicht falsch gemacht, da ich Angst hatte, abgeschoben zu werden. Meine jüngere Schwester ist fünf Jahre alt. Das sollte Ihre Frage nach regelmäßigem Kontakt beantworten.

R an D: Ist XXXX [, das wir] protokolliert haben[,] und XXXX das gleiche?R an D: Ist römisch 40 [, das wir] protokolliert haben[,] und römisch 40 das gleiche?

D: Die Aussprache ist ähnlich bei im Deutschen. Es ist definitiv nicht dasselbe.

D: Ich habe in Google Maps nachgeschaut. Die Schreibweise eines ähnlich klingenden Namens ist XXXX .D: Ich habe in Google Maps nachgeschaut. Die Schreibweise eines ähnlich klingenden Namens ist römisch 40 .

R: XXXX und XXXX sind nicht das gleiche?R: römisch 40 und römisch 40 sind nicht das gleiche?

D: Nein.

R: In DEUTSCHLAND gaben Sie an, dass Sie bereits 2012/2013 mit Ihrer Familie von TUNESIEN ausreisten, in der EB, dass Sie im Jahr 2024 von Ihrem Wohnsitz, nämlich XXXX , TUNESIEN, ausgereist sind, in der EV, dass Sie gar nicht in TUNESIEN gelebt haben. Was stimmt?R: In DEUTSCHLAND gaben Sie an, dass Sie bereits 2012 aus 2013, mit Ihrer Familie von TUNESIEN ausreisten, in der EB, dass Sie im Jahr 2024 von Ihrem Wohnsitz, nämlich römisch 40 , TUNESIEN, ausgereist sind, in der EV, dass Sie gar nicht in TUNESIEN gelebt haben. Was stimmt?

BF: Im Jahr 2013 bzw. 2014 bin ich gemeinsam mit meiner Familie zu einer Ortschaft namens XXXX in ALGERIEN gereist. XXXX ist ein Ort innerhalb der Stadt XXXX . Es geht hier für mich unangenehme familiäre Erinnerungen, die ich am liebsten nicht besprechen möchte.BF: Im Jahr 2013 bzw. 2014 bin ich gemeinsam mit meiner Familie zu einer Ortschaft namens römisch 40 in ALGERIEN gereist. römisch 40 ist ein Ort innerhalb der Stadt römisch 40 . Es geht hier für mich unangenehme familiäre Erinnerungen, die ich am liebsten nicht besprechen möchte.

R: Mit wem sind Sie 2013 bzw. 2014 ausgereist?

BF: Es ist 2012 bzw. 2013.

R: Mit welchen Familienmitglieder sind Sie ausgereist?

BF: Ich bin gemeinsam mit meiner Mutter alleine ausgereist. Nach dem Tod meines Vaters hat meine Mutter noch einmal geheiratet. Das sind genau die Sachen, über die ich nicht sprechen möchte.

R: Ihre Schwester ist Ihre Halbschwester, oder?

BF: Korrekt, sie ist meine Halbschwester.

R: In DEUTSCHLAND gaben Sie an, dass Sie mit Ihrer Familie aus TUNESIEN ausgereist sind, weil Sie als Kind vergewaltigt wurden und dadurch die Familienehre beschmutzt haben. In der EB gaben Sie an, dass Sie wegen Erbschafts- und Grundstücksstreitigkeiten aus TUNESIEN ausgereist sind. Was sagen Sie dazu?

BF unterbricht D: Über dieses Thema möchte ich absolut kein Wort hören.

R: Lassen Sie den D aussprechen und beantworten Sie meine Frage. Sie können die Antwort verweigern, wenn Ihnen ein Aussageverweigerungsgrund zukommt.

BF: Ich habe genau aus dem Grund behauptet, dass meine Ausreise wegen eines Erbschaftsstreites gewesen ist, weil ich das Thema mit der Vergewaltigung nicht gerne anspreche.

R: Wie alt waren Sie, als Sie vergewaltigt wurden?

BF: Unmittelbar nach dem Tod meines Vaters im Jahr 2013.

R: Wie alt waren Sie dabei?

BF: So um die sieben Jahre.

R: Das heißt, Sie sind nicht 2012/2013 nach ALGERIEN, sondern 2013/2014?R: Das heißt, Sie sind nicht 2012 aus 2013, nach ALGERIEN, sondern 2013/2014?

BF: Wir verließen das Land, glaube ich, Ende 2013. Diese Frage macht mich sehr nervös.

R: Sie gaben in DEUTSCHLAND an, zehn Jahre die Schule besucht zu haben, ein Jahr davon in ALGERIEN. Wenn Sie erst 2014 nach ALGERIEN gegangen sind und XXXX geboren sind, können Sie nicht neun Klassen die Schule in TUNESIEN besucht haben. Da hätten Sie schon vor Ihrer Geburt mit dem Schulbesuch begonnen!R: Sie gaben in DEUTSCHLAND an, zehn Jahre die Schule besucht zu haben, ein Jahr davon in ALGERIEN. Wenn Sie erst 2014 nach ALGERIEN gegangen sind und römisch 40 geboren sind, können Sie nicht neun Klassen die Schule in TUNESIEN besucht haben. Da hätten Sie schon vor Ihrer Geburt mit dem Schulbesuch begonnen!

BF: Alle Angaben, die ich in DEUTSCHLAND gemacht habe, waren falsch. Die Angaben, die ich in Österreich gemacht habe, sind richtig. Darunter auch, dass ich nur sieben Jahre die Schule besucht habe, davon ein Jahr in ALGERIEN, was ich nicht komplett abgeschlossen habe.

R: Wenn Sie XXXX geboren sind und 2014 ausgereist sind, haben Sie nur sechs Jahre lang in TUNESIEN gelebt. Sie können dann auch nicht sechs Jahre die Schule besucht haben, Sie wären als Säugling dort gewesen.R: Wenn Sie römisch 40 geboren sind und 2014 ausgereist sind, haben Sie nur sechs Jahre lang in TUNESIEN gelebt. Sie können dann auch nicht sechs Jahre die Schule besucht haben, Sie wären als Säugling dort gewesen.

R weist BF darauf hin, den D nicht zu unterbrechen.

BF: Ich bin im Jahr XXXX geboren. Mit sieben Jahren wurde ich vergewaltigt. Danach reiste ich nach ALGERIEN und dort besuchte ich die Schule sieben Jahre lang. Die Angaben, die ich korrigiert habe von zehn auf sieben Jahre, habe ich in DEUTSCHLAND gemacht.BF: Ich bin im Jahr römisch 40 geboren. Mit sieben Jahren wurde ich vergewaltigt. Danach reiste ich nach ALGERIEN und dort besuchte ich die Schule sieben Jahre lang. Die Angaben, die ich korrigiert habe von zehn auf sieben Jahre, habe ich in DEUTSCHLAND gemacht.

[…]

R: Welche Identität haben Sie in DEUTSCHLAND angegeben?

BF: Ich habe Ihnen meinen richtigen Namen gegeben, allerdings das falsche Geburtsdatum.

R: Ich weiß nicht, was Ihre richtige Identität ist. Bitte beantworten Sie meine Frage.

BF: Ich habe Ihnen meinen Namen XXXX angegeben, XXXX Geburtsdatum.BF: Ich habe Ihnen meinen Namen römisch 40 angegeben, römisch 40 Geburtsdatum.

R: Welche Identität haben Sie in der SCHWEIZ angegeben?

BF: Die gleichen Angaben wie in DEUTSCHLAND: XXXX , XXXX .BF: Die gleichen Angaben wie in DEUTSCHLAND: römisch 40 , römisch 40 .

R: Welche Identität haben Sie in Österreich angegeben?

BF: XXXX , XXXX . Ich habe in der SCHWEIZ keine Einvernahme gehabt.BF: römisch 40 , römisch 40 . Ich habe in der SCHWEIZ keine Einvernahme gehabt.

R: Welche Identität haben Sie in ITALIEN angegeben?

BF: XXXX , XXXX . [Im Zuge der Rückübersetzung: Ich habe nie gesagt, dass ich in ITALIEN je befragt wurde.]BF: römisch 40 , römisch 40 . [Im Zuge der Rückübersetzung: Ich habe nie gesagt, dass ich in ITALIEN je befragt wurde.]

R: Wo haben Sie die Identität XXXX , geboren XXXX angegeben?R: Wo haben Sie die Identität römisch 40 , geboren römisch 40 angegeben?

BF: Ich habe diesen Namen nirgends erwähnt oder verwendet. Ich wurde einmal, als ich in der GVS war, mit diesem Namen konfrontiert und sagte auch, dass er falsch wäre. Man kam mir mit einem Blatt, auf dem dieser Name stand.

BF zeigt vor: Verfahrensanordnung vom 16.12.2025.

R: Der internationale daktyloskopische Personenabgleich ergab XXXX , geb. XXXX – also volljährig. Was sagen Sie dazu?R: Der internationale daktyloskopische Personenabgleich ergab römisch 40 , geb. römisch 40 – also volljährig. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich heiße nicht so. Das ist mein richtiger Name und mein richtiges Geburtsdatum.

R: Was ist Ihr richtiger Name?

BF: XXXX und ich bringe Ihnen auch ein Dokument, das meine Angaben bestätigen.BF: römisch 40 und ich bringe Ihnen auch ein Dokument, das meine Angaben bestätigen.

R: Sprechen Sie von einer Geburtsurkunde oder einem identitätsbezeugenden Dokument?

BF: Geburtsurkunde.

R: In der EV gaben Sie an, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach DEUTSCHLAND an Ihre Adresse oder nach XXXX gehen würden: Gemeldet waren Sie in DEUTSCHLAND aber in XXXX und XXXX – nicht in XXXX . Was sagen Sie dazu?R: In der EV gaben Sie an, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach DEUTSCHLAND an Ihre Adresse oder nach römisch 40 gehen würden: Gemeldet waren Sie in DEUTSCHLAND aber in römisch 40 und römisch 40 – nicht in römisch 40 . Was sagen Sie dazu?

BF: Was meinen Sie damit?

R wiederholt und erläutert die Frage.

BF: Ich habe XXXX gemeint.BF: Ich habe römisch 40 gemeint.

R: Ihr Asylverfahren wurde geführt, während Sie in Schubhaft angehalten wurden. Ihr Asylantrag wurde in DEUTSCHLAND am 16.12.2024 abgelehnt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Seither wird Ihnen in DEUTSCHLAND die Abschiebung angedroht. Im APRIL 2024 wurde Ihr Aufenthalt in DEUTSCHLAND geduldet, weil für Sie noch Reisedokumente fehlen. Es wurde Ihnen aber am 15.07.2024 eine Gebietsbeschränkung auf den Landkreis XXXX und eine Wohnsitzauflage auferlegt. Warum haben Sie Gebietsbeschränkung und Wohnsitzauflage verletzt und sind nach Österreich weitergereist?R: Ihr Asylverfahren wurde geführt, während Sie in Schubhaft angehalten wurden. Ihr Asylantrag wurde in DEUTSCHLAND am 16.12.2024 abgelehnt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Seither wird Ihnen in DEUTSCHLAND die Abschiebung angedroht. Im APRIL 2024 wurde Ihr Aufenthalt in DEUTSCHLAND geduldet, weil für Sie noch Reisedokumente fehlen. Es wurde Ihnen aber am 15.07.2024 eine Gebietsbeschränkung auf den Landkreis römisch 40 und eine Wohnsitzauflage auferlegt. Warum haben Sie Gebietsbeschränkung und Wohnsitzauflage verletzt und sind nach Österreich weitergereist?

BF: Ich hatte Probleme bei diesen PALÄSTINENSERN und ich hatte Angst gleichzeitig meine richtigen Daten anzugeben, damit ich nicht nach TUNESIEN abgeschoben werden kann.

R: Sie waren von 04.12.2024 bis 11.02.2025 in DEUTSCHLAND in Schubhaft und im Anschluss von 11.02.2025 bis 03.04.2025 in Untersuchungs- oder Strafhaft. Weswegen?

BF: Ich war in Untersuchungshaft aufgrund eines Ladendiebstahles. Ich habe Bekleidungsstücke gestohlen.

R: Ich sehe in DEUTSCHLAND einen besonders schweren Fall des Diebstahls am 11.06.2025 und am 07.10.2025. Ladendiebstahl ist kein besonders schwerer Diebstahl. Also, worum ging es?

BF: Ich bin in ein Auto eingebrochen und habe dort liegende Bekleidungsstücke gestohlen. Das Auto war offen, ich bin nicht durch das Brechen von Glas oder ähnlichem eingedrungen, sondern die Autotür war offen.

R: Sie gaben in der EB an, dass Sie in DEUTSCHLAND von ARABERN gesucht werden, weil Sie dort sehr viele Probleme gemacht haben. Was meinen Sie damit?

BF: Ich meinte damit die PALÄSTINENSER, die mir aufgrund dieses Mädchens Probleme machten.

R: In Österreich werden Sie beschuldigt, mit XXXX am XXXX im XXXX in XXXX Lebensmittel im Wert von € 31,69 gestohlen zu haben. Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht. Sie hatten einen Rucksack voller Waren und gaben zu, die Waren gestohlen zu haben, gaben aber an, dass es sich nur um Lebensmittel handle. In der Betreuungsstelle OST bekommen Sie nichts zu essen. Sie waren geständig, aber nicht schuldeinsichtig. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: In Österreich werden Sie beschuldigt, mit römisch 40 am römisch 40 im römisch 40 in römisch 40 Lebensmittel im Wert von € 31,69 gestohlen zu haben. Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht. Sie hatten einen Rucksack voller Waren und gaben zu, die Waren gestohlen zu haben, gaben aber an, dass es sich nur um Lebensmittel handle. In der Betreuungsstelle OST bekommen Sie nichts zu essen. Sie waren geständig, aber nicht schuldeinsichtig. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe das gestanden, etwas gestohlen zu haben und ich gab an, dass das Essen in der Betreuungsstelle nicht gut war. Dazu habe ich auch ein Deo, einen Duft und ein Shampoo gestohlen. Das war nicht nur Essen und ich war geständig.

R: Die Polizei merkte bei der EB an, dass Sie die Amtshandlung nicht ernst nahmen und ununterbrochen lachten, bei der Beamtshandlung wegen Ladendiebstahls am XXXX , dass Sie immer wieder versuchten, die Amtshandlung ins Absurde zu ziehen und auch heute erwecken Sie bei verschiedenen Fragen [den Eindruck], dass Sie die Fragen amüsieren. Warum verhalten Sie sich so?R: Die Polizei merkte bei der EB an, dass Sie die Amtshandlung nicht ernst nahmen und ununterbrochen lachten, bei der Beamtshandlung wegen Ladendiebstahls am römisch 40 , dass Sie immer wieder versuchten, die Amtshandlung ins Absurde zu ziehen und auch heute erwecken Sie bei verschiedenen Fragen [den Eindruck], dass Sie die Fragen amüsieren. Warum verhalten Sie sich so?

BF: Ich habe damals gesagt, dass ich aufgrund von Hunger im XXXX gestohlen habe. Man habe mir ein Schriftstück geschickt, in dem steht, dass man es mir verziehen hat.BF: Ich habe damals gesagt, dass ich aufgrund von Hunger im römisch 40 gestohlen habe. Man habe mir ein Schriftstück geschickt, in dem steht, dass man es mir verziehen hat.

BFV legt vor: Benachrichtigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 11.11.2025, wobei davon ausgegangen wurde, dass der BF entsprechend seiner Angaben Jugendlicher war.

R wiederholt die ursprüngliche Frage.

BF: Ich nehme die Sitzung hier und sämtliche Amtshandlungen sehr ernst. Ich erwecke anscheinend diesen Eindruck, weil das meine Natur ist, so zu erscheinen.

R: Mit Schriftsatz vom 30.10.2025, Ihnen zugestellt am 31.10.2025, lud Sie das Bundesamt zur weiteren Untersuchung im Rahmen der Altersfeststellung am 21.11.2025. Sie kamen der Ladung nicht nach. Warum nicht?

BF: Weil ich zu der Zeit bei meiner Freundin war. An dem Tag war ich bei meiner Freundin. Das ist die Kurzfassung.

R: Seit wann sind Sie mit Ihrer Freundin zusammen?

BF: Seit ca. einem Monat.

R: Also Mitte November 2025?

BF: Genauer gesagt ca. zwei Wochen nach meiner Ankunft in Österreich

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie am 21.11.2025 von der GVS abgemeldet wurden?

BF: Sowohl bei meiner Freundin als auch bei einem Freund, der hat im 10. BEZIRK eine Wohnung gemietet. Ich habe mit meinem Anwalt gesprochen und habe ihn meine Absicht mitgeteilt, mich anzumelden. Der Rechtsanwalt meinte, dass ich das als Minderjähriger nicht dürfe.

R: Wer war der Anwalt?

BF: Ein Anwalt, den man mir im Flüchtlingslager bekannt gemacht wurde.

R: Meinen Sie Ihre BFV?

BF: Er ist ein SYRER. Ich habe ihn auch meiner Freundin vorgestellt. Ich wollte bei ihr gemeldet sein und mit ihr zusammen leben. Ich habe auch seine Nummer.

R: Geben Sie mir die Nummer.

BF: Mein Handy ist beschlagnahmt.

R: Sie haben die Nummer nicht?

BF: Die Nummer ist im Handy gespeichert. Er heißt XXXX mit Vornamen.BF: Die Nummer ist im Handy gespeichert. Er heißt römisch 40 mit Vornamen.

R: In der EV gaben Sie an, dass Sie mit Ihrer Freundin eine Wohnung gemietet haben. Heute geben Sie an, ein Freund hat die Wohnung gemietet. Wer hat die Wohnung jetzt gemietet?

BF: Ich habe genau gesagt, dass ich drei Tage lang bei meiner Freundin war und danach zu einem Freund gegangen bin, der eine Wohnung gemietet hat. Ich wollte mit ihm zusammen in dieser Wohnung wohnen.

R: Wie ist die Adresse der Wohnung?

BF: Die Wohnung befindet sich im 10. BEZIRK, die Hausnummer lautet XXXX . Aber die Straße weiß ich nicht.BF: Die Wohnung befindet sich im 10. BEZIRK, die Hausnummer lautet römisch 40 . Aber die Straße weiß ich nicht.

R: Straßenname?

BF: 10. BEZIRK.

R: Wie finden Sie die Wohnung, wenn Sie die Straße nicht kennen, in der die Wohnung liegt?

BF: Ich habe die Adresse in den Unterlagen, die mir abgenommen wurden. Ich weiß, dass die Wohnung in der Nähe des XXXX ist, ich weiß, dass die Wohnung die Nr. XXXX hat.BF: Ich habe die Adresse in den Unterlagen, die mir abgenommen wurden. Ich weiß, dass die Wohnung in der Nähe des römisch 40 ist, ich weiß, dass die Wohnung die Nr. römisch 40 hat.

R: Meinen Sie mit XXXX die Wohnungsnummer oder Hausnummer?R: Meinen Sie mit römisch 40 die Wohnungsnummer oder Hausnummer?

BF: Das ist die Hausnummer.

R: Wie lautet die Wohnungsnummer?

BF: Die Wohnung befindet sich im vierten Stock. Ich bin mir nicht sicher, ob XXXX oder XXXX die Nummer war.BF: Die Wohnung befindet sich im vierten Stock. Ich bin mir nicht sicher, ob römisch 40 oder römisch 40 die Nummer war.

R: Warum beantragten Sie keine Ausführung an Ihre Wohnadresse zur Einholung Ihrer Effekten?

BF: Ich habe damals bei meiner Festnahme erwähnt, dass ich den Wohnungsschlüssel bei mir hätte und der immer noch im Besitz der Polizei ist.

R: Wie heißt der Freund, bei dem Sie gewohnt haben?

BF: Er heißt XXXX (phonetisch), er ist SYRER. Er ist selbst ein Asylwerber mit einer weißen Karte.BF: Er heißt römisch 40 (phonetisch), er ist SYRER. Er ist selbst ein Asylwerber mit einer weißen Karte.

R: Ist er dort angemeldet?

BF: Ich weiß es nicht, er hat nur gemeint, dass die Wohnung ihm gehört bzw. er sie gemietet hat.

R: Wovon haben Sie gelebt, seitdem Sie keine GVS mehr beziehen?

BF: Manchmal hat meine Freundin mir Geld gegeben. Die meiste Zeit hat mein Freund XXXX für uns beide gekocht. Ich habe einfach mitgegessen.BF: Manchmal hat meine Freundin mir Geld gegeben. Die meiste Zeit hat mein Freund römisch 40 für uns beide gekocht. Ich habe einfach mitgegessen.

R: Sie gaben in der EV an, dass Sie am Markt gearbeitet haben: Für wen haben Sie wo gearbeitet?

BF: Ich habe Ware abgeladen für ein Gemüsegeschäft am Markt des 10. BEZIRKES. Ich habe dafür mal € 20, mal € 15 bekommen.

R: Handelt es sich dabei um Schwarzarbeit?

BF: Sie haben mir mal gesagt “komm, hilf uns”. Dann gaben sie mir das und meinten “damit du dich selbst finanzieren kannst”. Als Friseur bin ich von ihnen auch mehrmals versprochen worden, dass sie mir einen Job suchen.

R: Für wen haben Sie da also gearbeitet?

BF: Es war nicht für eine bestimmte Person. Ich habe jedes Mal für ein anderes Geschäft die Ware abgeladen.

R: Wie heißt Ihre Freundin mit Nachnamen?

BF: Ich weiß nur, dass sie XXXX heißt und dass ihr Nachname mit einem “S” endet.BF: Ich weiß nur, dass sie römisch 40 heißt und dass ihr Nachname mit einem “S” endet.

R: Wo wohnt sie? Wie ist ihre Adresse?

BF: Sie wohnt im 10. BEZIRK, den Straßennamen weiß ich nicht. Sie ist auf jeden Fall im 10. BEZIRK.

R: Warum kommen Ihr Freund XXXX und Ihre Freundin XXXX Sie in der Schubhaft nicht besuchen?R: Warum kommen Ihr Freund römisch 40 und Ihre Freundin römisch 40 Sie in der Schubhaft nicht besuchen?

BF: Sie wissen nicht, dass ich im Gefängnis bin.

R: Warum wollten Sie bei Festnahme weder Ihre Freundin XXXX , noch Ihren Freund XXXX verständigen? Sie wollten niemanden verständigen.R: Warum wollten Sie bei Festnahme weder Ihre Freundin römisch 40 , noch Ihren Freund römisch 40 verständigen? Sie wollten niemanden verständigen.

BF: Mir wäre es wichtiger gewesen, meine Familie zu verständigen. Man hat mir auch mein Mobilgerät abgenommen. Da sind alle Nummern drinnen. Ich bin 24 Stunden in einem Raum eingesperrt, ich habe keine Möglichkeit anzurufen.

R: In der GVS-EV, Mitte November 2025, gaben Sie an, dass Ihre Freundin XXXX Jahre alt ist und in XXXX lebt, in der SCH-EV, Anfang Dezember 2025, gaben Sie an, dass Ihre Freundin XXXX und, dass Sie mit ihr in WIEN leben. Können Sie mir das erklären?R: In der GVS-EV, Mitte November 2025, gaben Sie an, dass Ihre Freundin römisch 40 Jahre alt ist und in römisch 40 lebt, in der SCH-EV, Anfang Dezember 2025, gaben Sie an, dass Ihre Freundin römisch 40 und, dass Sie mit ihr in WIEN leben. Können Sie mir das erklären?

BF: Die XXXX Jährige ist meine erste Freundin gewesen, sie wohnte in der Nähe des Flüchtlingslagers in XXXX . Ich habe sie auch vor meinem Anwalt erwähnt. Sie heißt XXXX und ist aus der XXXX . Es gab eine zweite Freundin, das ist ihre Cousine.BF: Die römisch 40 Jährige ist meine erste Freundin gewesen, sie wohnte in der Nähe des Flüchtlingslagers in römisch 40 . Ich habe sie auch vor meinem Anwalt erwähnt. Sie heißt römisch 40 und ist aus der römisch 40 . Es gab eine zweite Freundin, das ist ihre Cousine.

D: Ich glaube es geht hier geht es um eine normale Freundschaft, keine intime Freundschaft.

R: Verstehe ich Sie also richtig, wenn Sie mit XXXX ab zwei Wochen nach Ihrer Einreise zusammen waren, dann waren Sie mit XXXX und XXXX gleichzeitig zusammen, stimmt das?R: Verstehe ich Sie also richtig, wenn Sie mit römisch 40 ab zwei Wochen nach Ihrer Einreise zusammen waren, dann waren Sie mit römisch 40 und römisch 40 gleichzeitig zusammen, stimmt das?

BF: Nein. XXXX habe ich am zweiten Tag meiner Ankunft in Österreich kennengelernt und zwei Wochen später trennten wir uns. Danach lernte ich XXXX kennen.BF: Nein. römisch 40 habe ich am zweiten Tag meiner Ankunft in Österreich kennengelernt und zwei Wochen später trennten wir uns. Danach lernte ich römisch 40 kennen.

R: Sie waren ab dem 21.11.2025 nicht mehr in GVS. Wie haben Sie seit 21.11.2025 mit dem Bundesamt Kontakt gehalten?

BF: Ich war wieder im Flüchtlingslager und wurde von meinem Rausschmiss informiert. Ich habe darum gebeten, mich wieder aufzunehmen und erklärte, dass ich zu dem Zeitpunkt bei meiner Freundin war. Daraufhin meinten sie “bleiben Sie weiterhin bei ihr”

R: Wie haben Sie sich seit 21.11.2025 um Ihr Asylverfahren gekümmert?

BF: Ich habe mit dem Rechtsanwalt telefoniert und schlug ihm vor, mich bei meiner Freundin bzw. meinem Freund anzumelden. Er hat mir mitgeteilt, dass ich aufgrund meiner Minderjährigkeit das nicht darf. Danach habe ich keinen Kontakt mehr mit dem Bundesamt gehabt.

R: Haben Sie dem Bundesamt einfach Ihre Adresse mitgeteilt?

BF: Ich wurde am Tag des Telefonats mit dem Anwalt festgenommen.

R: Haben Sie dem Bundesamt einfach Ihre Telefonnummer bekannt gegeben?

BF: Ich habe die Telefonnummer des Anwaltes bei mir gehabt, er war für mich zuständig.

R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben dem Bundesamt Ihre Telefonnummer nicht bekannt gegeben?

BF: Ja.

R: Das Bundesamt stellte Ihr Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 03.12.2025 wegen unbekannten Aufenthalts und des Fehlens der Mitwirkung ein und erließ am 04.12.2025 einen Festnahmeauftrag gegen Sie. Am 10.12.2025 wurden Sie bei einer Schwerpunktaktion am XXXX aufgegriffen und wegen § 27 SMG angezeigt. Sie versuchten, sich der Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Warum?R: Das Bundesamt stellte Ihr Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 03.12.2025 wegen unbekannten Aufenthalts und des Fehlens der Mitwirkung ein und erließ am 04.12.2025 einen Festnahmeauftrag gegen Sie. Am 10.12.2025 wurden Sie bei einer Schwerpunktaktion am römisch 40 aufgegriffen und wegen Paragraph 27, SMG angezeigt. Sie versuchten, sich der Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Warum?

BF: Am besagten Tag war ich alkoholisiert und habe versucht den Polizisten zu sagen, dass ich nur meine Freundin über meine Festnahme telefonisch informieren möchte.

R: Was sagen Sie zur Angabe der Polizei, dass Sie flüchten wollten?

BF: Ich habe keinen Fluchtversuch gestartet.

R: Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2025 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung im DUBLIN-Verfahren. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme des Bescheides am selben Tag. Österreich setzte das Verfahren fort und stellte am 12.12.2025 ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND. Es ersuchte nicht um eine dringende Antwort, stützte das Ersuchen aber auf EURODAC-Daten. Das heißt die Antwortfrist beträgt in beiden Fällen 2 Wochen, wie wenn um eine dringende Antwort ersucht worden wäre. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Ich möchte dazu nichts angeben.

R: Sie wurden aus dem Stande der Schubhaft für 17.12.2025 zur Altersfeststellungsuntersuchung geladen. Laut dem Befund war das höchstmögliche Mindestalter am 17.12.2025 18,5 Jahre. Wahrscheinlich sind Sie aber 18,8 Jahre alt. Als Geburtsdatum wurde der XXXX festgestellt. Jedenfalls sind Sie also volljährig. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie wurden aus dem Stande der Schubhaft für 17.12.2025 zur Altersfeststellungsuntersuchung geladen. Laut dem Befund war das höchstmögliche Mindestalter am 17.12.2025 18,5 Jahre. Wahrscheinlich sind Sie aber 18,8 Jahre alt. Als Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgestellt. Jedenfalls sind Sie also volljährig. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Ich verweise auf die Stellungnahme.

R: Sie verweigerten die polizeiamtsärztliche Untersuchung. Sie sind haftfähig. Es gab am 10.12.2025 ein Problem mit BETTWANZEN und Sie wurden in eine andere Zelle verlegt. Sie nehmen ZYRTEC, ein ANTIALLERGIKUM, und XYZALL, ein ANTIHISTAMINIKUM, und eine Salbe. Laut Befund und Gutachten vom Polizeiamtsarzt vom heutigen Tag sind Sie uneingeschränkt haftfähig. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich bin psychisch sehr beeinträchtigt, dadurch, dass ich alleine in meiner Zelle bin/war. Es gab keine Möglichkeit zu telefonieren, keinen Fernseher und dazu kam meine Geschichte mit meinem Hautausschlag. Das Ganze macht mich fertig.

R: In DEUTSCHLAND gaben Sie an, dass Sie Herzbeschweren und Atemnot haben. Das konnte in Österreich ärztlich nicht festgestellt werden. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Die Herzbeschwerden waren erlogen. Ich habe allerdings Atembeschwerden. Ich bekomme Schwierigkeiten beim Atmen in engen Räumlichkeiten.

R: Geben Sie das gegenüber bitte dem Polizeiamtsarzt an.

BF nimmt das zur Kenntnis.

R: Sie gaben in DEUTSCHLAND an, dass Sie mit Arm oder Schulter Beschwerden hatten. Ihre BFV hat Schmerzen am Fuß geäußert.

BFV: Der BF gab an, dass er Schmerzen am Fuß hat.

BF: Aufgrund eines Sturzes aus einem Fenster in meiner Kindheit wurden meine Schulter disloziert und mein Fuß verletzt. Dazu habe ich seitdem Schmerzen im Beckenbereich. Das ist die Ursache für diese Schmerzen.

R: Wenn Sie Schmerzen haben, geben Sie das beim Polizeiamtsarzt an. In DEUTSCHLAND gaben Sie nicht an, dass Sie aus dem Fenster gefallen seien, sondern vom Dach gefallen seien. Sie gaben weiters an, dass Sie sich an Arm und Schulter verletzt haben, nicht am Fuß, so wie Sie jetzt sagen.

BF: Ich habe gesagt, dass ich aus dem dritten Stock gefallen bin und nicht aus dem Fenster. Als ich das in DEUTSCHLAND erwähnt habe, hat mir zu dem Zeitpunkt auch meine Schulter wehgetan.

BehV betritt um 16:42 Uhr den VHS.

R: Das Bundesamt geht von Ihrer Überstellung nach DEUTSCHLAND in KW 3 aus. Nunmehr steht fest, dass DEUTSCHLAND bereits am MONTAG antwortete und dass mit der Bescheiderlassung nächste Woche zu rechnen ist.

BehV: Der Kollege hat erklärt, den Bescheid bis 23.12.2025 zu erlassen.

R: Gibt es Neuigkeiten betreffend einer Überstellungssperre über die Feiertage nach DEUTSCHLAND?

BehV: Es dürfte keine geben, die darauf Einfluss haben. Zwei Wochen Beschwerdefrist, das Zuwarten, ob AW zuerkannt wird, dann sind die Feiertage ohnehin vorbei. Dann kommen wir auf KW 3.

R an BF: Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich bin mittlerweile damit voll einverstanden, nach DEUTSCHLAND verlegt zu werden, wenn ich auch aus meiner Zelle rauskommen könnte.

R: Besprechen Sie sich mit Ihrer BFV.

R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wie war die Kommunikation aus Ihrer Sicht?

D: Schwierig, aber verständlich.

R: Was war schwierig?

D: Zum BF durchzudringen. Das heißt, eine Frage auf Anhieb, ohne Unterbrechung stellen zu können. Es war relativ schwierig. Es ist letztendlich doch geglückt. Sprachprobleme gab es nicht.

BFV legt vor: Kommunikation mit Rückkehrberatung, wonach der BF rückkehrwillig ist.

R: Möchten Sie Fragen an den BF stellen?

BFV: Keine Fragen.

BehV: Keinen Fragen.

BFV an BehV: Sie haben vorher angegeben, dass der BF aus der GVS abgemeldet wurde, da er sich dem Asylverfahren entzog. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Grund für die Abmeldung war, dass der BF der Ladung zum MRT nicht Folge leistete. Trifft das zu?

BehV: Laut Aktenvermerk vom 03.12.2025 geht hervor, dass der Fremde nach Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat. Wenn der BF Ladungen nicht nachkommt, kommt dies erschwerend hinzu.

BFV: Haben Sie die Information, wann der BF das letzte Mal im GVS Quartier genächtigt hat?

BehV: Ich nehme an, dass es das Datum ist, an dem er “unstetig” gemeldet wurde. Aber, da ich nicht in der GVS bin, kann ich das nicht angeben.

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Die Abmeldung des BF aus der GVS erfolgte, weil er einer Ladung zum MRT einmalig nicht Folge leistete. Der BF fand sich, wenn auch oft zu spät, in der GVS Unterkunft ein. Es kann ihm also keine Entziehung im Asylverfahren vorgeworfen werden (dazu siehe E-Mail des BFA als Beilage der Beschwerde). Es gibt die Zusage, dass der BF im Falle einer Entlassung wieder im GVS Quartiert aufgenommen würde. Die Volljährigkeit des BF wird aufgrund des unschlüssigen Gutachtens bestritten. Zudem wird der BF nach wie vor in einer Einzelzelle angehalten, was jedenfalls als unverhältnismäßig zu werten ist. Der BF ist bereit zu kooperieren und würde im Falle einer Entlassung wieder im GVS Quartiert Unterkunft beziehen. Es liegt daher keine wirkliche Fluchtgefahr vor. Zudem ist die Haft aufgrund der Minderjährigkeit des BF unter Anhaltung in der Einzelzelle unverhältnismäßig, zumindest aber muss die Schubhaft seit der Inschubhaftnahme am 10.12.2025 bis zur Feststellung der Volljährigkeit, welche bestritten wird, am 18.12.2025 rechtswidrig sein, da die Zustellung des Mandatsbescheides nicht rechtmäßig erfolgte. Der BF verweist auf das bisherige Vorbringen.

R: Gehen Sie von der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit des BF aus?

BF: Das BFA geht auf die Volljährigkeit des BF aus. Der BF wurde bereits in DEUTSCHLAND als volljährig erachtet. Der BF hat sich sogar eigenständig in DEUTSCHLAND als volljährig erachtet. Er hat damit in Österreich wissentlich und vorsätzlich zur Erlangung einer Besserstellung ein neues Geburtsdatum angenommen. Weder die BBU, noch das BFA ist in der Lage, ein Gutachten zu erstellen, aus dem ein Mindestalter hervorgeht und konnte weder die Beschwerde noch die Verhandlung aufzeigen, dass der Gutachter mangelhaft gearbeitet hätte.

R: Sind Sie bei der Bescheidzustellung von Volljährigkeit oder Minderjährigkeit ausgegangen?

BFV: Volljährigkeit, wiewohl zugestanden wird, dass der zuständige Referent versehentlich die Verfahrensidentität nicht geändert hat und bei der Bescheidzustellung jene Datensätze verwendet hat, die der Fremde im Zuge der Asylantragsstellung in Ö angegeben hat. Das BFA konnte sich im Rahmen der Bescheiderlassung vergewissern, dass der Fremde in DEUTSCHLAND andere Daten angegeben hat, welche eine Volljährigkeit darstellten und war dies eigentlich die tatsächliche Verfahrensidentität. Die in Österreich gemachten Angaben waren nur als Verfahrensidentität zu erachten.

R: Warum wird der BF in einer Einzelzelle angehalten?

BehV: Das liegt daran, dass der Fremde bei der Anlage im IFA mit seinen Angaben erfasst wurde und im Zuge der Festnahme diese Angaben durch die Polizei auf die IZR übernommen wurden und der Fremde somit für die Polizei bei der Aufnahme im PAZ als minderjährig erachtet wurde, ohne dass die Polizei diesen Umstand überprüft hätte oder überprüfen können, daher wurde er als Minderjähriger in einer Einzelzelle angehalten.

R: Das ist eine Schutzbestimmung für Minderjährige?

BehV: Genau.

R: Wenn der BF jetzt lieber in einer Gemeinschaftszelle angehalten werden möchte, besteht da keine Möglichkeit das zu ändern, wenn Sie ohnehin von Volljährigkeit ausgehen?

BehV: Das kann man sicher.

R: Möchten Sie zur Stellungnahme der BFV replizieren?

BehV: Zum einen wird festgehalten, dass der Fremde vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in DEUTSCHLAND aufhältig war. Er hat dort eine Volljährigkeit zu Protokoll gegeben und sind keine Gründe ersichtlich, warum sich ein Minderjähriger in DEUTSCHLAND älter machen sollte als er tatsächlich ist. Wie bereits dem Akt zu entnehmen ist, liegt ein Gutachten zur Altersfeststellung vor. Keine Wissenschaft ist 100% perfekt. Nichts desto trotz, finden Gutachten zur Altersfeststellung im Asylverfahren regelmäßig statt. Diese werden verwendet, um eine Volljährigkeit oder eine Minderjährigkeit festzustellen und hat das Gutachten eine Volljährigkeit festgestellt, wenn auch nur durch die Annahme eines Mindestalters.

R: Das bedeutet, dass der BF mindestens 18 Jahre alt ist und ausgeschlossen ist, dass er minderjährig ist, verstehe ich das richtig?

BehV: Genau.

R: Wann gab der BF die Identität XXXX an?R: Wann gab der BF die Identität römisch 40 an?

BehV: Offensichtlich hat er in DEUTSCHLAND mehrere Identitäten verwendet.

R: Die Identität XXXX kommt aus XXXX . Woher kommt die Identität XXXX ?R: Die Identität römisch 40 kommt aus römisch 40 . Woher kommt die Identität römisch 40 ?

BehV: Im Zuge der DUBLIN Zustimmung am 15.12.2025 wurden alle Verfahrens- und alias Datensätze, die den deutschen Behörden bekannt sind, rückübermittelt.

R: AS 7, Abgleichsbericht zur VIS Anfrage, da hieß der BF plötzlich XXXX .R: AS 7, Abgleichsbericht zur VIS Anfrage, da hieß der BF plötzlich römisch 40 .

BehV: Ich kann es jetzt in dem Moment nicht feststellen.

BFV: Hinsichtlich Ihren Angaben, dass die Behörde bei Inschubhaftnahme von einer Volljährigkeit ausgegangen ist, möchte ich auf Ihre eigenen Worte verweisen, dass weder das BFA, noch die BBU Altersgutachten erstellen können und ich verweise auf das in der Beschwerde bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.04.2007 zur Zahl 2005/01/0463, wonach im Zweifelsfall von einer Minderjährigkeit auszugehen ist.

BehV: Wie bereits ausgeführt, sind die Angaben des Fremden unschlüssig bis nicht nachvollziehbar. Der Fremde hat aus Eigenem in DE das Geburtsdatum angegeben, aus welchem er älter anzusehen ist, als bei den Angaben in Ö. Die Beschwerde war nicht in der Lage eine Begründung zu liefern, warum sich ein MJ selbstständig für VJ erklären soll. Darüber hinaus hat DE bereits im Rahmen der Korrespondenz mitgeteilt, dass er eben vj ist und das ein DUBLIN Sachverhalt vorliegen würde. Im Falle einer mj würde ein DUBLIN Sachverhalt gar nicht gegeben sein.

R: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

BehV: Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der BF hat wissentlich und vorsätzlich versucht, sich jünger zu machen, als er ist. Der Fremde missachtet die DUBLIN-VO. Der Fremde entzieht sich sowohl seinem Verfahren in zumindest Ö und DE und ist insbesondere aufgrund der Entziehung aus der GVS von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Das BFA hat ein effizientes Verfahren geführt und ist jedenfalls von einer Überstellung innerhalb der zulässigen SH Dauer zu rechnen.

R: Beantragen Sie einen Verhandlungsaufwand?

BehV: Verhandlungsaufwand wird nicht beantragt.

R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

BF: Ich möchte erklären, dass meine psychische Lage aufgrund meiner Haft im Mittelpunkt bringen. Ich sitze 24 Stunden lang in meiner Zelle, ohne Möglichkeiten, mich außerhalb zu bewegen und wäre auf jeden Fall bereit nach DE abgeschoben zu werden. Bitte aber dafür mich aus der Haft zu entlassen und verspreche mich an alle Regeln in einer Übergangsunterkunft zu halten. Bitte um eine Chance, rauszukommen, nachdem mir diese Haft auch noch Hauterkrankungen gebracht hat.

R: Was spricht gegen eine Überstellung nach DE aus der Haft?

BF: Ich fühle mich in der Haft so fertig, ich bin krank geworden. Ich bin auch bereit gleich nach DE zu reisen. Von mir aus auch sofort. Oder zumindest mich während der Zeit in einem Flüchtlingsaufenthaltsort aufzunehmen.”

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und der Vertreterin des Beschwerdeführers und dem Vertreter des Bundesamtes zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis.

Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde persönlich ausgefolgt an den Beschwerdeführer, seine Vertreterin und den Vertreter des Bundesamtes.Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde persönlich ausgefolgt an den Beschwerdeführer, seine Vertreterin und den Vertreter des Bundesamtes.

8. Mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Der Antrag wurde dem Bundesamt am 20.03.2026 zugestellt.

Am 28.01.2026 stellte der Beschwerdeführer ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (E 308/2026).Am 28.01.2026 stellte der Beschwerdeführer ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (E 308 aus 2026,).

Mit Beschluss vom 04.02.2026 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis wegen Aussichtslosigkeit ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer brachte weder in Österreich noch in DEUTSCHLAND oder der SCHWEIZ identitätsbezeugende Dokumente, auch keine Geburtsurkunde in Vorlage und verwendet verschiedene Identitäten. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der SCHWEIZ.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt über ITALIEN in die EU ein, wo er sich ca. ein halbes Jahr lang aufhielt, keinen Asylantrag stellte und über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Am 25.06.2024 reiste er nach DEUTSCHLAND weiter, wo er am 01.07.2024 einen Asylantrag stellte. Er entzog sich dem Asylverfahren in DEUTSCHLAND und reiste in die SCHWEIZ weiter, wo er illegal aufhältig war und Verwandte hat. In der SCHWEIZ wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft angehalten und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die SCHWEIZ stellte am 29.08.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND stimmte am 02.09.2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 04.12.2024 wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft von der SCHWEIZ nach DEUTSCHLAND überstellt und dort in Abschiebehaft genommen. Das Asylverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz, den er am 06.12.2024 eingebracht hatte, wurden während seiner Anhaltung in Abschiebehaft geführt. DEUTSCHLAND lehnte den Asylantrag am 16.12.2024 ab. Die Ablehnung ist rechtskräftig. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Abschiebung angedroht. Im Anschluss an die Abschiebehaft wurde der Beschwerdeführer von 11.02.2025 bis 03.04.2025 in Untersuchungshaft angehalten.

Danach wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in DEUTSCHLAND geduldet, weil zur Durchführung der Abschiebung für ihn noch Reisedokumente fehlten. Dem Beschwerdeführer wurden am 15.07.2025 eine Gebietsbeschränkung auf den Landkreis XXXX und eine Wohnsitzauflage auferlegt.Danach wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in DEUTSCHLAND geduldet, weil zur Durchführung der Abschiebung für ihn noch Reisedokumente fehlten. Dem Beschwerdeführer wurden am 15.07.2025 eine Gebietsbeschränkung auf den Landkreis römisch 40 und eine Wohnsitzauflage auferlegt.

Der Beschwerdeführer verletzte Gebietsbeschränkung und Wohnsitzauflage und reiste nach Österreich weiter, wo er am 17.10.2025 unter Angabe eines um sechs Jahre jüngeren Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz als Minderjähriger stellte, zu dem er am selben Tag erstbefragt wurde. Das Bundesamt entschied, ein Altersfeststellungsverfahren zu führen.

Als seinen Angaben zufolge Minderjähriger wurde der Beschwerdeführer in der Sonderbetreuungsstelle OST untergebracht. Dort verletzte er trotz insgesamt dreier Ermahnungen und zweimonatigen Taschengeldentzugs laufend die Hausordnung, v.a. in dem er die Nachtruhe störte.

Am 02.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Sonderbetreuungsstelle abgemeldet, wurde aber am 03.11.2025 wieder in die Sonderbetreuungsstelle aufgenommen, nachdem er durch einen Sprung über den Zaun in die Grundversorgungsstelle zurückgekehrt war. Der Ladung im Taschengeldverfahren für den 05.11.2025 kam der Beschwerdeführer nicht nach, der Ladung am 11.11.2025 kam er nach, der Bescheid konnte ihm zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer kam der Ladung zum Handwurzelröntgen im Altersfeststellungsverfahren am 28.10.2025 nach, der Ladung zu den restlichen Untersuchungen zur Altersfeststellung am 21.11.2025 kam er nicht nach. Er wurde mangels Mitwirkung von der Grundversorgung abgemeldet.

Davor war der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX wegen Ladendiebstahls beamtshandelt worden, danach am 10.12.2025 bei einer Schwerpunktaktion in WIEN am XXXX wegen einer Verletzung des § 27 SMG. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wegen Ladendiebstahls und § 27 SMG angezeigt worden, aber unbescholten.Davor war der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 wegen Ladendiebstahls beamtshandelt worden, danach am 10.12.2025 bei einer Schwerpunktaktion in WIEN am römisch 40 wegen einer Verletzung des Paragraph 27, SMG. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wegen Ladendiebstahls und Paragraph 27, SMG angezeigt worden, aber unbescholten.

Von 21.11.2025 bis 03.12.2025 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Von 22.11.2025 bis 24.11.2025 und in der Nacht von 27.11.2025 auf 28.11.2025 nächtigte er aus humanitären Gründen nochmals im GVS-Quartier, seither war er unbekannten Aufenthalts. Er war für das Bundesamt nicht erreichbar und wirkte an seinem Asylverfahren nicht mit. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 03.12.2025 ein und erließ einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, der bei seiner Beamtshandlung am 10.12.2025 vollzogen wurde, nachdem der Beschwerdeführer versuchte hatte, sich durch Flucht der Amtshandlung zu entziehen.

Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 10.12.2025 zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag, der dem Beschwerdeführer persönlich durch Ausfolgung zugestellt und seiner Rechtsberaterin als Vertreterin übermittelt wurde, die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.

Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten, allerdings nach den Schutzbestimmungen für Minderjährige, weil er in der Anhaltedatei mit den von ihm gemachten Angaben erfasst ist.

Das Bundesamt setzte das Asylverfahren fort und stellte am 12.12.2025 einen Wiederaufnahmeantrag an DEUTSCHLAND, gestützt auf EURODAC-Daten. Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer zu den restlichen Untersuchungen im Altersfeststellungsverfahren am 17.12.2025. Auch auf Grund des Gutachtens vom 18.12.2025 steht fest, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. DEUTSCHLAND stimmte am 15.12.2025 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2025 im Asylverfahren einvernommen. Mit der Bescheiderlassung ist in der kommenden Woche zu rechnen. Es kann nicht festgestellt werden, dass DEUTSCHLAND die Überstellungen feiertagsbedingt aussetzt und es deswegen zu Verzögerungen kommen wird.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es gab ein Problem mit BETTWANZEN, der Beschwerdeführer nimmt eine Salbe, ein ANTIALLERGIKUM und ein ANTIHISTAMINIKUM. Weiterer Behandlung bedarf der Beschwerdeführer nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an weiteren Erkrankungen leidet.

Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass er eine Freundin hat, die von ihm schwanger ist. Der Beschwerdeführer hat keinen festen Wohnsitz in Österreich und keine feste Arbeitsstelle. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt und das Überleben im Verborgenen ermöglichte und ihm im Falle der Haftentlassung ermöglichen würde, wieder unterzutauchen und in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND zurückkehren möchte. Der Beschwerdeführer wird sich einer Überstellung nach DEUTSCHLAND auf freiem Fuß durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat oder Untertauchen im Bundesgebiet entziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, weil er bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, auch nicht in DEUTSCHLAND oder der SCHWEIZ, und divergierende Angaben zu seiner Identität machte, wie auf Grund der Anfragebeantwortungen des Polizeikoordinationszentrums XXXX , von XXXX und Interpol XXXX sowie auf Grund des daktyloskopischen Abgleichs feststeht. Dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht auch mit seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und der Duldung in DEUTSCHLAND mangels der für die Abschiebung nötigen Dokumente in Einklang. Soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung nunmehr angab, eine Geburtsurkunde beschaffen zu können, aber er könne sie jetzt nicht vorlegen, weil er sich in Schubhaft befindet, verfängt sein Vorbringen nicht, da er dies auch in der SCHWEIZ oder DEUTSCHLAND nicht tat; dass er während seines Aufenthalts in DEUTSCHLAND keine Geburtsurkunde vorlegte, damit er nicht abgeschoben werden könne, entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, weil er bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, auch nicht in DEUTSCHLAND oder der SCHWEIZ, und divergierende Angaben zu seiner Identität machte, wie auf Grund der Anfragebeantwortungen des Polizeikoordinationszentrums römisch 40 , von römisch 40 und Interpol römisch 40 sowie auf Grund des daktyloskopischen Abgleichs feststeht. Dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht auch mit seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und der Duldung in DEUTSCHLAND mangels der für die Abschiebung nötigen Dokumente in Einklang. Soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung nunmehr angab, eine Geburtsurkunde beschaffen zu können, aber er könne sie jetzt nicht vorlegen, weil er sich in Schubhaft befindet, verfängt sein Vorbringen nicht, da er dies auch in der SCHWEIZ oder DEUTSCHLAND nicht tat; dass er während seines Aufenthalts in DEUTSCHLAND keine Geburtsurkunde vorlegte, damit er nicht abgeschoben werden könne, entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund des Handwurzelröntgens und des multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachtens fest, das entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Österreich mit den von ihm außerhalb von Österreich angegebenen Geburtsjahren in Einklang steht: Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, entspricht nämlich seinen Angaben in der SCHWEIZ und in DEUTSCHLAND zu seinem Alter (geb. XXXX ) sowie der weiteren von ihm verwendeten Identität XXXX , die auf Grund des daktyloskopischen Abgleichs feststeht. Dass in DEUTSCHLAND und der SCHWEIZ keine Bedenken ob der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, steht mit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft und Abschiebehaft sowohl in der SCHWEIZ, als auch in DEUTSCHLAND in Einklang. Soweit der Beschwerdeführer im Widerspruch zu diesen Angaben in Österreich vorbringt, am XXXX geboren und daher minderjährig zu sein, ist dieses Vorbringen auch in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, Ende 2013 von TUNESIEN nach ALGERIEN ausgereist zu sein. In DEUTSCHLAND gab der Beschwerdeführer an, zehn Jahre lang die Schule besucht zu haben, ein Jahr davon in ALGERIEN – ausgehend vom Geburtsjahr XXXX hätte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Geburt die Schule besucht. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, nur sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben, ein Jahr davon in ALGERIEN – ausgehend vom Geburtsjahr XXXX hätte der Beschwerdeführer ebenfalls bereits vor seiner Geburt die Schule besucht. Weiters gab der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, er sei unmittelbar nach dem Tod seines Vaters 2013 vergewaltigt worden, er sei damals so um die sieben Jahre alt gewesen, später, er sei damals sieben Jahre alt gewesen. Dies steht mit dem in DEUTSCHLAND angegebenen Geburtsjahr XXXX in Einklang und dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens, dass er spätestens XXXX geboren ist, lässt sich aber mit dem von ihm in Österreich angegebenen Geburtsjahr XXXX nicht in Einklang bringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei XXXX geboren und daher minderjährig, ist daher unplausibel und nicht glaubhaft. Gegenteiliges ergab auch nicht der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass dieses Vorbringen nicht zutrifft, steht auch damit ein Einklang, dass sich der Beschwerdeführer dem Altersfeststellungsverfahren auf freiem Fuß entzogen hatte. Auf Grund der Summe dieser Faktoren besteht kein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer angeführte Zweifelsregel, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen ist, kommt daher nicht zum Tragen.Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund des Handwurzelröntgens und des multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachtens fest, das entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Österreich mit den von ihm außerhalb von Österreich angegebenen Geburtsjahren in Einklang steht: Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, entspricht nämlich seinen Angaben in der SCHWEIZ und in DEUTSCHLAND zu seinem Alter (geb. römisch 40 ) sowie der weiteren von ihm verwendeten Identität römisch 40 , die auf Grund des daktyloskopischen Abgleichs feststeht. Dass in DEUTSCHLAND und der SCHWEIZ keine Bedenken ob der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, steht mit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft und Abschiebehaft sowohl in der SCHWEIZ, als auch in DEUTSCHLAND in Einklang. Soweit der Beschwerdeführer im Widerspruch zu diesen Angaben in Österreich vorbringt, am römisch 40 geboren und daher minderjährig zu sein, ist dieses Vorbringen auch in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, Ende 2013 von TUNESIEN nach ALGERIEN ausgereist zu sein. In DEUTSCHLAND gab der Beschwerdeführer an, zehn Jahre lang die Schule besucht zu haben, ein Jahr davon in ALGERIEN – ausgehend vom Geburtsjahr römisch 40 hätte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Geburt die Schule besucht. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, nur sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben, ein Jahr davon in ALGERIEN – ausgehend vom Geburtsjahr römisch 40 hätte der Beschwerdeführer ebenfalls bereits vor seiner Geburt die Schule besucht. Weiters gab der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, er sei unmittelbar nach dem Tod seines Vaters 2013 vergewaltigt worden, er sei damals so um die sieben Jahre alt gewesen, später, er sei damals sieben Jahre alt gewesen. Dies steht mit dem in DEUTSCHLAND angegebenen Geburtsjahr römisch 40 in Einklang und dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens, dass er spätestens römisch 40 geboren ist, lässt sich aber mit dem von ihm in Österreich angegebenen Geburtsjahr römisch 40 nicht in Einklang bringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei römisch 40 geboren und daher minderjährig, ist daher unplausibel und nicht glaubhaft. Gegenteiliges ergab auch nicht der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass dieses Vorbringen nicht zutrifft, steht auch damit ein Einklang, dass sich der Beschwerdeführer dem Altersfeststellungsverfahren auf freiem Fuß entzogen hatte. Auf Grund der Summe dieser Faktoren besteht kein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer angeführte Zweifelsregel, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen ist, kommt daher nicht zum Tragen.

Dass der Beschwerdeführer weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist, steht auf Grund seiner diesbezüglich plausiblen Angaben fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der SCHWEIZ verfügt, steht auf Grund der diesbezüglich plausiblen Angaben des Beschwerdeführer fest und sowohl mit dem IZR-Auszug, als auch den vom Bundesamt eingeholten Anfragebeantwortungen ( XXXX , Polizeikoordinationszentrum XXXX , Interpol XXXX , daktyloskopischer Abgleich) in Einklang.Dass der Beschwerdeführer weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist, steht auf Grund seiner diesbezüglich plausiblen Angaben fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der SCHWEIZ verfügt, steht auf Grund der diesbezüglich plausiblen Angaben des Beschwerdeführer fest und sowohl mit dem IZR-Auszug, als auch den vom Bundesamt eingeholten Anfragebeantwortungen ( römisch 40 , Polizeikoordinationszentrum römisch 40 , Interpol römisch 40 , daktyloskopischer Abgleich) in Einklang.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in ITALIEN gründen auf seinen diesbezüglich plausiblen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in DEUTSCHLAND und der SCHWEIZ gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, soweit sie mit den Anfragebeantwortungen ( XXXX , Polizeikoordinationszentrum XXXX , Interpol XXXX , daktyloskopischer Abgleich) und den Mitteilungen DEUTSCHLANDS auf Grund des Informationsersuchens nach der Dublin III-VO in Einklang stehen.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in ITALIEN gründen auf seinen diesbezüglich plausiblen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in DEUTSCHLAND und der SCHWEIZ gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, soweit sie mit den Anfragebeantwortungen ( römisch 40 , Polizeikoordinationszentrum römisch 40 , Interpol römisch 40 , daktyloskopischer Abgleich) und den Mitteilungen DEUTSCHLANDS auf Grund des Informationsersuchens nach der Dublin III-VO in Einklang stehen.

Die Feststellungen zu Duldung, Wohnsitzauflage und Gebietsbeschränkung in DEUTSCHLAND gründen auf der Anfragebeantwortung des Polizeikoordinationszentrums XXXX . Dass der Beschwerdeführer Wohnsitzauflage und Gebietsbeschränkung verletzte, steht auf Grund seiner Weiterreise nach Österreich fest.Die Feststellungen zu Duldung, Wohnsitzauflage und Gebietsbeschränkung in DEUTSCHLAND gründen auf der Anfragebeantwortung des Polizeikoordinationszentrums römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer Wohnsitzauflage und Gebietsbeschränkung verletzte, steht auf Grund seiner Weiterreise nach Österreich fest.

Die Feststellungen zum Asylverfahren, auch zum Altersfeststellungsverfahren, gründen auf dem beigeschafften Asylakt und betreffend die nach der Aktenvorlage entstandenen Aktenstücke auf dem vom Bundesamt vorgelegten Altersfeststellungsgutachten, der bezughabenden Verfahrensanordnung, der Zustimmung DEUTSCHLAND im Wiederaufnahmeverfahren und der Niederschrift der Einvernahme vom 18.12.2025. Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers gründen auf dem GVS-Auszug und ZMR-Auszug, die Feststellungen zu den Meldungen, Ermahnungen, Ladungen, zur Einvernahme und zum Taschengeldentzug gründen auf dem beigeschafften GVS-Akt. Auf diesem gründen auch die Feststellungen zur Abmeldung des Beschwerdeführers von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts am 03.11.2025 und zur Abmeldung mangels Mitwirkung am 21.11.2025; der Einvernahme eines Sachbearbeiters des Bundesamtes betreffend Grundversorgungsverfahrens bedurfte es nicht, da der Sachverhalt auf Grund des beigeschafften GVS-Aktes klar war. Die Feststellungen zu den humanitären Nächtigungen des Beschwerdeführers im Grundversorgungsquartier entsprechen dem Vorbringen des Beschwerdeführers; dass er nach dem 28.11.2025 nochmals im Grundversorgungsquartier genächtigt habe, bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Dass der Beschwerdeführer danach keine neue Meldeadresse begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 28.11.2025 unbekannten Aufenthalts war. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorbringt, sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er als Minderjähriger ins Grundversorgungsquartier zurück müsse und sich nicht bei Freunden anmelden könne, tut er nicht dar, dass er daran gehindert war, dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort mitzuteilen und weiterhin am Verfahren mitzuwirken, zB per E-Mail oder Telefon. Vielmehr räumte er in der hg. mündlichen Verhandlung ein, dass er dies nicht tat. Vielmehr steht auf fest, dass er divergierende Angaben zu seinem Aufenthaltsort machte und sohin seinen Aufenthaltsort verschleiert: Während er in der Einvernahme zunächst angab, dass er zwei Tage lang in WIEN gewesen sei und nach einer Wohnung gesucht, aber keine gefunden habe, gab er später in der Einvernahme an, er habe hier – in WIEN – eine Wohnung gemietet habe mit seiner Freundin, während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er wohne bei einem Freund, vorher habe er in der Wohnung der Freundin gewohnt, beide Adressen könne er nicht angeben. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer an seinem Asylverfahren nicht mehr mitwirkte.

Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag gründen auf dem vorliegenden SIM-Akt, die Feststellungen zum Vollzug des Festnahmeauftrages auf dem Anhalteprotokoll, die Feststellungen zum Fluchtversuch des Beschwerdeführers auf der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN; dem trat der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft entgegen.

Die Feststellungen zur Beamtshandlung wegen Ladendiebstahls und dass der Beschwerdeführer diesen einräumte, das Verfahren aber eingestellt wurde, weil die Polizei von den Angaben des Beschwerdeführers folgend von seiner Minderjährigkeit ausging, gründen auf dem GVS-Akt, die Feststellungen zur Suchmittelamtshandlung bei seiner Festnahme gründen auf der Anzeige im SIM-Akt. Dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen Art. 3 Abs. 1 Z 2 EGVG verstieß (“Schwarzfahren”), räumte er in der hg. mündlichen Verhandlung ein, ebenso die Schwarzarbeit auf einem Markt in WIEN FAVORITEN. Dass der Beschwerdeführer dessen ungeachtet in Österreich unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest.Die Feststellungen zur Beamtshandlung wegen Ladendiebstahls und dass der Beschwerdeführer diesen einräumte, das Verfahren aber eingestellt wurde, weil die Polizei von den Angaben des Beschwerdeführers folgend von seiner Minderjährigkeit ausging, gründen auf dem GVS-Akt, die Feststellungen zur Suchmittelamtshandlung bei seiner Festnahme gründen auf der Anzeige im SIM-Akt. Dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG verstieß (“Schwarzfahren”), räumte er in der hg. mündlichen Verhandlung ein, ebenso die Schwarzarbeit auf einem Markt in WIEN FAVORITEN. Dass der Beschwerdeführer dessen ungeachtet in Österreich unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest.

Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden SIM-Akt. Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei; dass der Beschwerdeführer seinen Angaben folgend im Polizeianhaltezentrum als Minderjähriger angehalten wurde, dies aber wegen seiner Volljährigkeit auf seinen Wunsch hin geändert werden kann, steht auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Dass mit der Bescheiderlassung in der folgenden Woche zu rechnen war, steht auf Grund der Angaben des Vertreters des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Auf diesen gründen auch die Feststellungen zur Organisation der Überstellung des Beschwerdeführers nach DEUTSCHLAND.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes und stehen mit dem Polizeiamtsärztlichen Gutachten sowie der Patientenkartei in Einklang. Auf Grund dieser und des Auszuges aus der Anhaltedatei steht auch fest, dass es Probleme mit BETTWANZEN gab und der Beschwerdeführer mit einem ANTIALLERGIKUM und einem ANTIHISTAMINIKUM behandelt wird. Auf Grund des polizeiamtsärztlichen Gutachtens und der Patientenkartei kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an weiteren Erkrankungen leidet. Dass das Vorbringen zu seinen Herzbeschwerden erlogen war, räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst ein; dafür, dass der Beschwerdeführer an Atembeschwerden leidet, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, findet sich in den polizeiamtsärztlichen Unterlagen kein Hinweis. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch wegen Widersprüchen nicht glaubhaft: Während er in DEUTSCHLAND angegeben hatte, er habe Beschwerden mit Arm oder Schulter, weil er vom Dach gefallen sei, gab er in der Einvernahme an, er habe Herz- und Schulterschmerzen, in der Beschwerde bzw. der hg. mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, er habe Schmerzen im Fuß bzw. am Becken, weil er aus dem Fenster gefallen sei. Dieses Vorbringen wird den Feststellungen daher nicht zugrunde gelegt.

Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich hat, steht auf Grund seiner Angaben fest; Gegenteiliges ergab sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Dass er in Österreich keine Kinder hat, entspricht den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Auf Grund seiner nicht glaubhaften Angaben kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin hat, die von ihm schwanger ist: Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diesfalls nur Vornamen und Alter der Freundin angeben könnte ( XXXX Jahre alt, bzw. XXXX , Adresse unbekannt). Hinzu kommt auch, dass er in der Einvernahme zum Taschengeldentzug noch angegeben hatte, dass die Freundin in XXXX lebt und XXXX Jahre alt ist, nicht, dass sie XXXX ist und in WIEN lebt; diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die XXXX jährige aus XXXX sei seine erste Freundin gewesen, die er zwei Tage nach seiner Einreise kennengelernt und von der er sich zwei Wochen später getrennt habe, nicht zu erklären, da die Einvernahme im Grundversorgungsverfahren mehr als zwei Wochen nach seiner Einreise stattfand, als er seinem Vorbringen zufolge bereits mit der XXXX jährigen aus WIEN zusammen war und der Grund dafür, dass er die Nachtruhe im Grundversorgungsquartier störte, seinem Vorbringen zufolge bereits ab OKTOBER 2025 den Grund hatte, dass er bei seiner Freundin in WIEN war; dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob das Vorbringen, dass die XXXX jährige Freundin aus XXXX , TÜRKISCHE Staatsangehörige, die Cousine der XXXX jährigen Freundin aus WIEN, BOLIVIANISCHE Staatsangehörige, ist. Hinzu kommt weiters, dass es sich der Wortwahl des Beschwerdeführers zufolge laut dem Dolmetscher nur um Freundschaften, nicht um intime Beziehungen handelte. Dass die Freundin schwanger sei und er sie heiraten wolle, brachte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vor. Hinzu kommt schließlich, dass er während der Anhaltung in Schubhaft von niemandem besucht wurde, wie auf Grund der Anhaltedatei feststeht, und dass er nach der Festnahme niemanden verständigen wollte, wie auf Grund des Anhalteprotokolls feststeht. Auf Grund des von Widersprüchen geprägten Aussageverhaltens steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer sein soziales Umfeld im Bundesgebiet verschleiert.Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich hat, steht auf Grund seiner Angaben fest; Gegenteiliges ergab sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Dass er in Österreich keine Kinder hat, entspricht den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Auf Grund seiner nicht glaubhaften Angaben kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin hat, die von ihm schwanger ist: Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diesfalls nur Vornamen und Alter der Freundin angeben könnte ( römisch 40 Jahre alt, bzw. römisch 40 , Adresse unbekannt). Hinzu kommt auch, dass er in der Einvernahme zum Taschengeldentzug noch angegeben hatte, dass die Freundin in römisch 40 lebt und römisch 40 Jahre alt ist, nicht, dass sie römisch 40 ist und in WIEN lebt; diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die römisch 40 jährige aus römisch 40 sei seine erste Freundin gewesen, die er zwei Tage nach seiner Einreise kennengelernt und von der er sich zwei Wochen später getrennt habe, nicht zu erklären, da die Einvernahme im Grundversorgungsverfahren mehr als zwei Wochen nach seiner Einreise stattfand, als er seinem Vorbringen zufolge bereits mit der römisch 40 jährigen aus WIEN zusammen war und der Grund dafür, dass er die Nachtruhe im Grundversorgungsquartier störte, seinem Vorbringen zufolge bereits ab OKTOBER 2025 den Grund hatte, dass er bei seiner Freundin in WIEN war; dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob das Vorbringen, dass die römisch 40 jährige Freundin aus römisch 40 , TÜRKISCHE Staatsangehörige, die Cousine der römisch 40 jährigen Freundin aus WIEN, BOLIVIANISCHE Staatsangehörige, ist. Hinzu kommt weiters, dass es sich der Wortwahl des Beschwerdeführers zufolge laut dem Dolmetscher nur um Freundschaften, nicht um intime Beziehungen handelte. Dass die Freundin schwanger sei und er sie heiraten wolle, brachte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vor. Hinzu kommt schließlich, dass er während der Anhaltung in Schubhaft von niemandem besucht wurde, wie auf Grund der Anhaltedatei feststeht, und dass er nach der Festnahme niemanden verständigen wollte, wie auf Grund des Anhalteprotokolls feststeht. Auf Grund des von Widersprüchen geprägten Aussageverhaltens steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer sein soziales Umfeld im Bundesgebiet verschleiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz verfügt: Während er in der Einvernahme angab, dass er eine Wohnung mit seiner Freundin gemietet habe, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass ein Freund von ihm die Wohnung gemietet habe; nicht glaubhaft ist weiters, dass der Beschwerdeführer nur den Bezirk angeben könnte, indem die Wohnung liegt, und die Hausnummer, aber nicht den Namen der Straße, in der sich die Wohnung befindet; er beantragte auch keine Ausführung in seine Wohnung zur Einholung seiner Effekten. Fest steht daher vielmehr, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort in WIEN verschleiert.

Auf Grund der diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt seit der Entlassung aus der Grundversorgung durch Schwarzarbeit und Unterstützung seines Umfeldes finanziert und dass er über keine feste Arbeitsstelle verfügt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND zurückkehren möchte; dem entspricht auch seine Aussage in der Einvernahme, dass er nicht nach DEUTSCHLAND zurückwolle. Soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass er nach DEUTSCHLAND zurückkehren wolle, war seine Aussage nicht glaubhaft: Da der Beschwerdeführer nach Schubhaft und Abschluss des Asylverfahrens bei angedrohter Abschiebung trotz Gebietsbeschränkung und Wohnsitzauflage aus DEUTSCHLAND ausgereist ist und sich einer Abschiebung durch Weiterreise entzogen hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND zurückkehren möchte. Vielmehr steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und seines Vorverhaltens sowie dem Umstand, dass er von der in DEUTSCHLAND angedrohten Abschiebung in Kenntnis ist, fest, dass er sich einer Überstellung nach DEUTSCHLAND auf freiem Fuß durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat oder durch Untertauchen im Bundesgebiet entziehen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4. Das Bundesamt ging bei der Bescheiderlassung auf Grund der Informationen DEUTSCHLANDS im Dublin-Verfahren und des Handwurzelröntgens auf Grund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass er sich auf freiem Fuß den weiteren Untersuchungen im Altersfeststellungsverfahren entzogen hatte, zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig war, auch wenn es die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers so im Bescheid angab, wie sie der Aussage des Beschwerdeführers entsprach. Der Bescheid wurde dem volljährigen Beschwerdeführer gegenüber daher durch die persönliche Ausfolgung rechtswirksam erlassen. Es liegt daher ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.12.2025

1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Der Beschwerdeführer ist Fremder und nicht Unionsbürger. Er ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder für die SCHWEIZ. Er ist volljährig. Über ihn konnte gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft verhängt werden.Der Beschwerdeführer ist Fremder und nicht Unionsbürger. Er ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder für die SCHWEIZ. Er ist volljährig. Über ihn konnte gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft verhängt werden.

2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2025 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2025 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.

Gegen die Anwendung dieses Tatbestandes erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen.

Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO zur Sicherung des Überstellungverfahrens, weil der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt hatte und seither die Europäische Union nicht verlassen hat. Das Bundesamt hatte bereits vor der Schubhaftverhängung ein Informationsersuchen nach der DUBLIN III-VO an DEUTSCHLAND gestellt und beabsichtigte, den Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND zu überstellen.Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO zur Sicherung des Überstellungverfahrens, weil der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt hatte und seither die Europäische Union nicht verlassen hat. Das Bundesamt hatte bereits vor der Schubhaftverhängung ein Informationsersuchen nach der DUBLIN III-VO an DEUTSCHLAND gestellt und beabsichtigte, den Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND zu überstellen.

Soweit die Beschwerde rügte, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer in der Einvernahme gefragt habe, ob er betreffend TUNESIEN ausreisewillig sei, tut sie keine Rechtswidrigkeit des Bescheides dar, da diese Frage vor dem Hintergrund, dass auf Grund der nach der DUBLIN III-VO angeforderten Information DEUTSCHLANDS bereits feststand, dass DEUTSCHLAND seinen Asylantrag abgelehnt hatte und diese Entscheidung unanfechtbar ist. Da der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach DEUTSCHLAND daher mit der Durchführung der Abschiebung nach TUNESIEN rechnen musste, war diese Frage zur Beurteilung der Fluchtgefahr erheblich.

3. Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.3. Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Die Haft hat gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.Die Haft hat gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

Das Bundesamt stellte zwei Tage nach Schubhaftverhängung, sohin fristgerecht, ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND. Österreich ersuchte nicht um eine dringende Antwort, stützte das Wiederaufnahmeersuchen aber auf EUDRODAC-Daten, weshalb die Antwortfrist ebenfalls nur zwei Wochen betrug. Es handelt sich dabei daher um keinen wesentlichen Verfahrensmangel.

Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15.12.2025, sohin binnen drei Tagen zu und der Beschwerdeführer wurde drei Tage später einvernommen. Mit der Bescheiderlassung war in der folgenden Woche zu rechnen, mit der Durchführung der Überstellung in Kalenderwoche 3/2026, sohin binnen sechs Wochen ab Schubhaftverhängung. Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO wurden daher gewahrt.Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15.12.2025, sohin binnen drei Tagen zu und der Beschwerdeführer wurde drei Tage später einvernommen. Mit der Bescheiderlassung war in der folgenden Woche zu rechnen, mit der Durchführung der Überstellung in Kalenderwoche 3 aus 2026,, sohin binnen sechs Wochen ab Schubhaftverhängung. Die Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO wurden daher gewahrt.

4. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).4. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Im Mandatsbescheid vom 10.12.2025 stützte das Bundesamt das Vorliegen der Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 6a lit. a, b und c und Z 9 FPG.Im Mandatsbescheid vom 10.12.2025 stützte das Bundesamt das Vorliegen der Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a, Litera a, b und c und Ziffer 9, FPG.

4.1. Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.4.1. Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3).Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,).

Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls nach 28.11.2025) untergetaucht war und sich dadurch dem Zugriff der Behörde entzogen hatte; dies war aber unter Z 3 statt Z 1 zu subsumieren, weil sich der Beschwerdeführer dadurch dem Asylverfahren entzogen hatte. Der Abschiebung hat er sich durch Weiterreise von DEUTSCHLAND nach Österreich entzogen, darauf hat sich das Bundesamt jedoch nicht gestützt. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Verborgenen im Bundesgebiet aufhält, weil nicht festgestellt werden kann, dass er sich vor der Asylantragstellung am 17.10.2025 bereits im Bundesgebiet aufgehalten hat.Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls nach 28.11.2025) untergetaucht war und sich dadurch dem Zugriff der Behörde entzogen hatte; dies war aber unter Ziffer 3, statt Ziffer eins, zu subsumieren, weil sich der Beschwerdeführer dadurch dem Asylverfahren entzogen hatte. Der Abschiebung hat er sich durch Weiterreise von DEUTSCHLAND nach Österreich entzogen, darauf hat sich das Bundesamt jedoch nicht gestützt. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Verborgenen im Bundesgebiet aufhält, weil nicht festgestellt werden kann, dass er sich vor der Asylantragstellung am 17.10.2025 bereits im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Es lag daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor.Es lag daher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor.

4.2. Bei der Prüfung ob Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).4.2. Bei der Prüfung ob Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,).

Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer sich seinem Asylverfahren in DEUTSCHLAND durch Weiterreise in die SCHWEIZ entzog, nicht durch Weiterreise nach Österreich, weil bei seiner Weiterreise nach Österreich sein Asylverfahren bereits mit Ablehnung abgeschlossen war und er sich dadurch der Abschiebung entzog, gründete das Bundesamt die Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG zutreffend darauf, dass mit DEUTSCHLAND ein anderer Staat für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist und der Beschwerdeführer Asylanträge in mehreren Staaten – Österreich und DEUTSCHLAND – gestellt hat (lit. a). Das Bundesamt führte auch zutreffend aus, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich bisher in ITALIEN, der SCHWEIZ, DEUTSCHLAND und Österreich aufhielt, wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen weiteren Mitgliedsstaat beabsichtigt (lit. c). Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer sich seinem Asylverfahren in DEUTSCHLAND durch Weiterreise in die SCHWEIZ entzog, nicht durch Weiterreise nach Österreich, weil bei seiner Weiterreise nach Österreich sein Asylverfahren bereits mit Ablehnung abgeschlossen war und er sich dadurch der Abschiebung entzog, gründete das Bundesamt die Annahme von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG zutreffend darauf, dass mit DEUTSCHLAND ein anderer Staat für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist und der Beschwerdeführer Asylanträge in mehreren Staaten – Österreich und DEUTSCHLAND – gestellt hat (Litera a,). Das Bundesamt führte auch zutreffend aus, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich bisher in ITALIEN, der SCHWEIZ, DEUTSCHLAND und Österreich aufhielt, wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen weiteren Mitgliedsstaat beabsichtigt (Litera c,).

Es lag daher im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a, b und c FPG vor.Es lag daher im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, b und c FPG vor.

4.3. Bei der Prüfung von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht.4.3. Bei der Prüfung von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht.

Das Bundesamt ging auch zutreffend von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aus, weil der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz hat, keinen festen Arbeitsplatz und keine Angehörigen, sondern vielmehr über ein Umfeld verfügt, das er verschleiert und das ihm nach dem Ende der Grundversorgung einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde.Das Bundesamt ging auch zutreffend von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aus, weil der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz hat, keinen festen Arbeitsplatz und keine Angehörigen, sondern vielmehr über ein Umfeld verfügt, das er verschleiert und das ihm nach dem Ende der Grundversorgung einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde.

Es lag daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.Es lag daher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor.

4.4. Das Bundesamt ging daher zutreffend von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a und c sowie Z 9 FPG aus, subsumierte die Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG aber falsch unter Z 1 leg.cit.4.4. Das Bundesamt ging daher zutreffend von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und c sowie Ziffer 9, FPG aus, subsumierte die Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG aber falsch unter Ziffer eins, leg.cit.

Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers ging das Bundesamt zutreffend von erheblicher Fluchtgefahr aus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lag im Fall des Beschwerdeführers keinesfalls nur ein “Standard-DUBLIN-Fall” vor.

5. Das Bundesamt ging auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

In der SCHWEIZ war der Beschwerdeführer in Untersuchungs- und Schubhaft und wurde aus dem Stande der Schubhaft nach DEUTSCHLAND abgeschoben, in DEUTSCHLAND wurde das Asylverfahren geführt, während der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wurde, nachdem er sich dem Verfahren durch Weiterreise in die SCHWEIZ entzogen hatte; nach seiner Enthaftung in DEUTSCHLAND entzog er sich trotz Gebietsbeschränkung und Wohnsitzauflage der Abschiebung durch Weiterreise nach Österreich. Hinzu kommt, dass auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung feststeht, dass er in DEUTSCHLAND absichtlich keine Dokumente, auch nicht seine Geburtsurkunde, vorlegte, um nicht abgeschoben werden zu können. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit seiner Überstellung nach DEUTSCHLAND innerhalb eines Monates rechnen muss, wo ihm bereits die Abschiebung nach TUNESIEN angedroht wurde, steht fest, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann; diese – in Form von Wohnsitzverpflichtung und Gebietsbeschränkung – hinderten den Beschwerdeführer nicht daran, sich der Abschiebung durch DEUTSCHLAND durch Weiterreise nach Österreich zu entziehen. Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr nicht das Auslangen gefunden werden:

6. Die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war auch verhältnismäßig:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer volljährig, nicht minderjährig. Er ist uneingeschränkt haftfähig, wird nur auf Grund eines Problems mit BETTWANZEN mit einem ANTIHISTAMINIKUM und einem ANTIALLERGIKUM behandelt. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig.

Das Bundesamt führt das Verfahren effizient: Es stellte den Wiederaufnahmeantrag am zweiten Tag nach Schubhaftverhängung. Auch wenn es nicht um eine dringende Antwort ersuchte, bewirkt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel, weil es das Ersuchen auf EURODAC Daten stützte und die Antwortfrist daher ebenfalls zwei Wochen beträgt. DEUTSCHLAND stimmte der Wiederaufnahme am 15.12.2025 zu. Das Altersfeststellungsverfahren wurde am 18.12.2025 abgeschlossen und der Beschwerdeführer am selben Tag im DUBLIN-Verfahren einvernommen. Mit der Erlassung des Bescheides ist nächste Woche, mit der Durchführung der Überstellung innerhalb eines Monats zu rechnen. Die Fristen des Art. 28 DUBLIN III-VO sind daher gewahrt. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb dieser Fristen ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.Das Bundesamt führt das Verfahren effizient: Es stellte den Wiederaufnahmeantrag am zweiten Tag nach Schubhaftverhängung. Auch wenn es nicht um eine dringende Antwort ersuchte, bewirkt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel, weil es das Ersuchen auf EURODAC Daten stützte und die Antwortfrist daher ebenfalls zwei Wochen beträgt. DEUTSCHLAND stimmte der Wiederaufnahme am 15.12.2025 zu. Das Altersfeststellungsverfahren wurde am 18.12.2025 abgeschlossen und der Beschwerdeführer am selben Tag im DUBLIN-Verfahren einvernommen. Mit der Erlassung des Bescheides ist nächste Woche, mit der Durchführung der Überstellung innerhalb eines Monats zu rechnen. Die Fristen des Artikel 28, DUBLIN III-VO sind daher gewahrt. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb dieser Fristen ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Daher ist auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig.

7. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 10.12.2025 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 10.12.2025 ist daher abzuweisen.

Zu A.II.) Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen der § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 FPG sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO liegen weiterhin vor. 2. Die Voraussetzungen der Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, FPG sowie Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO liegen weiterhin vor.

3. Es besteht weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit. a, b und c, Z 9 FPG: Betreffend den Fortsetzungsausspruch ist im Hinblick auf die Fluchtgefahr nämlich weiters zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung durch DEUTSCHLAND durch Weiterreise nach Österreich entzogen hat, dass der Beschwerdeführer versucht hat, die Überstellung nach DEUTSCHLAND durch Angabe eines falschen Geburtsdatums als vorgeblich Minderjähriger zu verhindern (Z 1) und am Verfahren in Österreich durch Nichtbefolgen der Ladung zur Altersfeststellung nicht mitgewirkt hat (Z 3).3. Es besteht weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a, b und c, Ziffer 9, FPG: Betreffend den Fortsetzungsausspruch ist im Hinblick auf die Fluchtgefahr nämlich weiters zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung durch DEUTSCHLAND durch Weiterreise nach Österreich entzogen hat, dass der Beschwerdeführer versucht hat, die Überstellung nach DEUTSCHLAND durch Angabe eines falschen Geburtsdatums als vorgeblich Minderjähriger zu verhindern (Ziffer eins,) und am Verfahren in Österreich durch Nichtbefolgen der Ladung zur Altersfeststellung nicht mitgewirkt hat (Ziffer 3,).

4. Da der Beschwerdeführer nach der Feststellung seiner Volljährigkeit und Zustimmung DEUTSCHLANDS zu seiner Wiederaufnahme mit der Durchführung der Überstellung nach DEUTSCHLAND binnen eines Monats rechnen musste, konnte mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, nachdem er sich in DEUTSCHLAND bereits der Wohnsitzauflage und Gebietsbeschränkung entzogen hatte und nach Österreich weitergereist war, um sich der Abschiebung durch DEUTSCHLAND zu entziehen.

5. Die fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war auch auf Grund seines Gesundheitszustandes auf Grund der zu gewärtigenden kurzen Dauer der weiteren Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig.

6. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft lagen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, zog den Antrag auf Ersatz von Verhandlungsaufwand jedoch in der hg. mündlichen Verhandlung zurück, weil der Behördenvertreter nur kurz an der Verhandlung teilnahm.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Da das Bundesamt den Antrag auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes zurückzog, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.

4. Der Barauslagenersatz wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Altersfeststellung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Strafanzeige Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W112.2329758.1.00

Im RIS seit

29.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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