TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/31 W600 2339770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2026
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Entscheidungsdatum

31.03.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4 Z3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W600 2339770-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zahl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 17:15 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026, 17:15 Uhr, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.       Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2026, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 2026, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.03.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.03.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der BF wurde am XXXX 2026 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle beim versuchten Grenzübertritt in das österreichische Bundesgebiet von Ungarn kommend betreten und aufgrund eines bestehenden belgischen Einreiseverbotes in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm. 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. (SIM-Akt, Tagesdokumentation und Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 9ff; Festnahmeanordnung des BFA vom XXXX 2026, AS 21f) Der BF wurde am römisch 40 2026 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle beim versuchten Grenzübertritt in das österreichische Bundesgebiet von Ungarn kommend betreten und aufgrund eines bestehenden belgischen Einreiseverbotes in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. (SIM-Akt, Tagesdokumentation und Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 9ff; Festnahmeanordnung des BFA vom römisch 40 2026, AS 21f)

Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und stellte der BF im Rahmen selbiger vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). (SIM-Akt, Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2026, AS 59ff)Am römisch 40 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und stellte der BF im Rahmen selbiger vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). (SIM-Akt, Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2026, AS 59ff)

Mit begründetem Aktenvermerk vom XXXX 2026 hielt das BFA die Anhaltung des BF gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, zumal Gründe zur Annahme bestanden hätten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. (SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom XXXX 2026, AS 67f) Besagter Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 73)Mit begründetem Aktenvermerk vom römisch 40 2026 hielt das BFA die Anhaltung des BF gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, zumal Gründe zur Annahme bestanden hätten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. (SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 2026, AS 67f) Besagter Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 73)

Am XXXX 2026 fand die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verfahren über seinen Asylantrag (im Folgenden: Asylverfahren) des BF statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an wegen Blutrache in Gefahr zu sein, zumal sein Onkel jemanden getötet habe. Der Vater des BF sei wegen dieser Tat 17 Jahre inhaftiert gewesen und erst vor ca. drei Jahren entlassen worden. Zwei seiner Onkel seien nach wie vor in Haft. Er selbst werde seit dem Vorfall verfolgt. Mit dem albanischen Staat bestünden jedoch keinerlei Probleme. (Erstbefragungsprotokoll vom XXXX 2026, OZ 18) Am römisch 40 2026 fand die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verfahren über seinen Asylantrag (im Folgenden: Asylverfahren) des BF statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an wegen Blutrache in Gefahr zu sein, zumal sein Onkel jemanden getötet habe. Der Vater des BF sei wegen dieser Tat 17 Jahre inhaftiert gewesen und erst vor ca. drei Jahren entlassen worden. Zwei seiner Onkel seien nach wie vor in Haft. Er selbst werde seit dem Vorfall verfolgt. Mit dem albanischen Staat bestünden jedoch keinerlei Probleme. (Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 2026, OZ 18)

Mit oben im Spruchkopf genannten Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde über den BF gemäß §§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, AS 77ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026, 17:15 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 93)Mit oben im Spruchkopf genannten Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde über den BF gemäß Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, AS 77ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026, 17:15 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 93)

Mit dem BF am 23.03.2026 ausgefolgter – auch in die albanische Sprache übersetzter – Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der BF über die beabsichtigte vollinhaltliche Abweisung seines Asylantrages in Kenntnis gesetzt. (INT-Akt, Verfahrensanordnung des BFA samt Übernahmebestätigung vom 23.03.2026, AS 45f)Mit dem BF am 23.03.2026 ausgefolgter – auch in die albanische Sprache übersetzter – Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der BF über die beabsichtigte vollinhaltliche Abweisung seines Asylantrages in Kenntnis gesetzt. (INT-Akt, Verfahrensanordnung des BFA samt Übernahmebestätigung vom 23.03.2026, AS 45f)

Am 23.03.2026 stellte das BFA eine Anfrage an den Staat Belgien hinsichtlich des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes, dessen Verurteilung und einer allfällig erfolgten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat. (Anfrage des BFA vom 23.03.2026, OZ 13)

Am 26.03.2026 antwortete der belgische Staat auf die Anfrage des BFA und gab bekannt, dass gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre verhängt wurde, er wegen des versuchten Mordes sowie des illegalen Besitzes und Führens einer Schusswaffe vom Berufungsgericht XXXX am XXXX 2020 zu einer Freiheitsstrafe von fünf (5) Jahren verurteilt worden sei, im Besitz einer „K card“ gültig von 09.12.2021 bis 30.11.2031, welche am 24.10.2022 annulliert wurde, gewesen sei, keine Aufzeichnungen über seine Abschiebung vorlägen und auf seine freiwillige Ausreise eine Einreiseverweigerungsmeldung des Staates Griechenland vom 02.02.2026 hinweisen würde. (Antwortschreiben des Staates Belgien vom 26.03.2026, OZ 15) Am 26.03.2026 antwortete der belgische Staat auf die Anfrage des BFA und gab bekannt, dass gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre verhängt wurde, er wegen des versuchten Mordes sowie des illegalen Besitzes und Führens einer Schusswaffe vom Berufungsgericht römisch 40 am römisch 40 2020 zu einer Freiheitsstrafe von fünf (5) Jahren verurteilt worden sei, im Besitz einer „K card“ gültig von 09.12.2021 bis 30.11.2031, welche am 24.10.2022 annulliert wurde, gewesen sei, keine Aufzeichnungen über seine Abschiebung vorlägen und auf seine freiwillige Ausreise eine Einreiseverweigerungsmeldung des Staates Griechenland vom 02.02.2026 hinweisen würde. (Antwortschreiben des Staates Belgien vom 26.03.2026, OZ 15)

Am 26.03.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren vor dem BFA statt. (INT-Akt, Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.03.2026, AS 59ff; OZ 18)

Mit am 26.03.2026 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 17:15 Uhr. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr gestellt. (Beschwerdeschriftsatz vom 26.03.2026, OZ 1)Mit am 26.03.2026 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026, 17:15 Uhr. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr gestellt. (Beschwerdeschriftsatz vom 26.03.2026, OZ 1)

Das BFA legte ab 27.03.2026 die zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BFA vom 27.03.2026, OZ 8)

Am 27.03.2026 langte zudem ein amtsärztlicher Befund zum BF beim BVwG ein. (Amtsärztlicher Befund vom 28.01.2026, OZ 16)

Die Stellungnahme des BFA sowie der amtsärztliche Befund wurden dem BF am 27.03.2026 zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 27.03.2026, OZ 17)

Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig sei und keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe. (INT-Akt, Bescheid des BFA vom 27.03.2026, AS 87; OZ 19) Besagter Bescheid wurde dem BF am 27.03.2026 persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Übernahmebestätigung vom 27.03.2026, AS 153)

Am 27.03.2026 ergänzte Belgien seine Anfragenbeantwortung vom 26.03.2026 und gab bekannt, dass der BF am 20.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien stellte und am 05.12.2011 den Status des Asylberechtigten erhielt, welcher ihm am 24.10.2022 wieder aberkannt worden sei. (INT-Akt, E-Mail des BFA vom 27.03.2026, AS 157)

Am 30.03.2026 langte eine Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA beim BVwG ein (Anfragenbeantwortung vom 30.03.2026, OZ 22), welche dem BF am selben Tag zum Parteiengehör vorgelegt wurde. (Parteiengehör vom 30.03.2026, OZ 23)

Am 30.03.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. (Stellungnahme des BF vom 30.03.2026, OZ 28)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der ledige BF führt die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und war und ist Staatsangehöriger von Albanien. Er war und ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt und besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er war und ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.

Der BF stellte am 20.01.2011 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm am 05.12.2011 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Dieser Umstand wurde dem BFA erst am 27.03.2026 bekannt.

Der BF wurde am XXXX 2020 vom Berufungsgericht XXXX in Belgien wegen versuchten Mordes sowie wegen des unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Österreich erweist sich der BF in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. Der BF wurde am römisch 40 2020 vom Berufungsgericht römisch 40 in Belgien wegen versuchten Mordes sowie wegen des unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Österreich erweist sich der BF in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.

Zuletzt war der BF zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung des Staates Belgien, gültig von 09.12.2021 bis 30.11.2031, welche am 24.10.2022 annulliert wurde. Gleichzeitig wurde, aufgrund seiner 5-jährigen Verurteilung und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot von Belgien erlassen, welches nach wie vor in Geltung ist.

Der BF hielt sich beginnend mit 2011 in Belgien auf und kehrte im Jahr 2023 für einen unbekannten Zeitraum, sowie zuletzt im Jänner 2026 auf dem Landweg nach Albanien zurück. Am 02.02.2026 versuchte der BF erfolglos nach Griechenland einzureisen und reiste der BF letztlich am XXXX 2026 über Serbien und Ungarn ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält. Der BF beabsichtigte nach Belgien zu reisen, wurde jedoch beim Grenzübertritt von Polizisten betreten. Der BF hielt sich beginnend mit 2011 in Belgien auf und kehrte im Jahr 2023 für einen unbekannten Zeitraum, sowie zuletzt im Jänner 2026 auf dem Landweg nach Albanien zurück. Am 02.02.2026 versuchte der BF erfolglos nach Griechenland einzureisen und reiste der BF letztlich am römisch 40 2026 über Serbien und Ungarn ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält. Der BF beabsichtigte nach Belgien zu reisen, wurde jedoch beim Grenzübertritt von Polizisten betreten.

Der BF ging in Albanien zur Schule und war in Belgien erwerbstätig. Seine Angehörigen halten sich in Belgien auf.

Der BF war und ist im Besitz eines gültigen am 12.02.2026 in Albanien ausgestellten Reisepasses sowie eines ebenfalls in Albanien am 04.04.2023 ausgestellten gültigen albanischen Personalausweises, sowie eines belgischen Führerscheins.

Der BF wird seit XXXX 2026, 17:15 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 2026, 17:15 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

Der BF war und ist haftfähig. Er war und ist gesund. Er litt zuletzt an medikamentös behandelten zeitweise auftretenden Bauchschmerzen, jedoch an keinen krankheitswertigen Leiden, und ist aktuell beschwerdefrei. Der BF hat in Schubhaft Zugang zu allfällig benötigter medizinischer Versorgung.

Der BF stellte am XXXX 2026 im Stande der Anhaltung nach seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Der BF stellte am römisch 40 2026 im Stande der Anhaltung nach seiner Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.

Der BF weist abgesehen von seiner aktuellen behördlichen Anhaltung keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.

Der BF bagatellisiert seine Straftaten und ist weder tateinsichtig noch reuig.

Der BF war und ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war und ist nicht bereit, freiwillig nach Albanien zurückzukehren, sondern wollte und will zu seinen Verwandten nach Belgien weiterreisen.

Der BF verfügte und verfügt über keine familiären und/oder verfestigte soziale Bezüge in Österreich und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügte und verfügt über keine hinreichenden Barmittel sowie über keinen gesicherten – privaten – Wohnsitz in Österreich.

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Das BFA führte das Asylverfahren des BF als beschleunigtes Verfahren („Fast-Track“) und war von einem zeitnahen – negativen – Abschluss des Asylverfahrens des BF auszugehen.

Abschiebungen nach Albanien fanden und finden statt und konnte und kann eine Abschiebung mit einer Vorlaufzeit von 48 Stunden organisiert werden. Im Jahr 2025 fanden 49 und im Jahr 2026 bisher 19 Abschiebungen nach Albanien statt.

Es war – vorbehaltlich einer negativen Entscheidung über den Asylantrag des BF – und ist aktuell die zeitnahe daran anschließende Abschiebung des BF jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) und das Asylverfahren des BF (im Folgenden: INT-Akt). Ferner wurde Einsicht genommen in den aktuellen Gerichtsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (INT- und SIM-Akt) und dem gegenständlichen Gerichtsak, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, GVS-Informationssystem). Der oben festgestellte Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

Die Feststellungen zum Familienstand, zur Identität und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf den konkludenten Angaben des BF (vgl. SIM-Akt, AS 59ff; OZ 1) sowie auf einer im Akt einliegenden Kopie des gültigen albanischen Reisepasses, albanischen Personalausweises und belgischen Führerscheins des BF, welche die Angaben des BF bestätigten. Besagten Kopien lassen sich auch die jeweiligen Daten zum Ausstellungsdatum und, dass sie in Albanien ausgestellt wurden. So ist sowohl im Reisepass, als auch dem Personalausweis des BF als ausstellende Behörde das albanische Innenministerium „Ministria e Puneve te Brendshme“ (MPB) angeführt, was darauf hinweist, dass besagte Dokumente direkt in Albanien ausgestellt wurden. (vgl. SIM-Akt, AS 17; 57) Der Umstand, dass der BF sich am 04.04.2023 in Albanien einen Personalausweis ausstellen ließ, lässt unweigerlich darauf schließen, dass der BF jedenfalls zum besagten Zeitpunkt in Albanien aufhältig sein musste und zu diesem Zwecke nach Albanien zurückgekehrt war. Die Feststellungen zum Familienstand, zur Identität und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf den konkludenten Angaben des BF vergleiche SIM-Akt, AS 59ff; OZ 1) sowie auf einer im Akt einliegenden Kopie des gültigen albanischen Reisepasses, albanischen Personalausweises und belgischen Führerscheins des BF, welche die Angaben des BF bestätigten. Besagten Kopien lassen sich auch die jeweiligen Daten zum Ausstellungsdatum und, dass sie in Albanien ausgestellt wurden. So ist sowohl im Reisepass, als auch dem Personalausweis des BF als ausstellende Behörde das albanische Innenministerium „Ministria e Puneve te Brendshme“ (MPB) angeführt, was darauf hinweist, dass besagte Dokumente direkt in Albanien ausgestellt wurden. vergleiche SIM-Akt, AS 17; 57) Der Umstand, dass der BF sich am 04.04.2023 in Albanien einen Personalausweis ausstellen ließ, lässt unweigerlich darauf schließen, dass der BF jedenfalls zum besagten Zeitpunkt in Albanien aufhältig sein musste und zu diesem Zwecke nach Albanien zurückgekehrt war.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines sonstigen EU-Mitgliedstaates besaß oder besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF gab zudem bisher nicht an, neben der Albanischen eine weitere Staatsbürgerschaft innezuhaben.

Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Den Akten sowie den behördlichen Registern ließ sich (bis zur ergänzenden Stellungnahme Belgiens am 27.03.2026) nicht entnehmen, dass dem BF jemals ein Asylstatus in einem EU-Mitgliedsstaat zuerkannt worden sei. Die behauptete Zuerkennung internationalen Schutzes durch Belgien vermochte der BF nicht zu belegen und standen der Umstand, dass kein entsprechender EURODAC-Treffer zum BF vorlag einer Asylantragstellung und erfolgten Erteilung internationalen Schutzes in Belgien entgegen.

In weiterer Folge hat der Staat Belgien auf konkrete Anfrage des BFA am 26.03.2026 die Erteilung von internationalem Schutz an den BF nicht bestätigt, sondern bekanntgegeben, dass dem BF zuletzt am 09.12.2021 eine Niederlassungsbewilligung („D card“) erteilt worden sei, welche dem BF am 24.10.2022 wieder entzogen wurde. (vgl. OZ 15) Hätte der BF in Belgien einen Asylantrag gestellt und/oder wäre dem BF von Belgien internationaler Schutz zuerkannt worden, wäre – aus damaliger – davon auszugehen gewesen, dass die belgischen Behörden dies aufgrund der konkreten Anfrage des BFA vom 23.03.2026 auch vorgebracht hätten. Erst am 27.03.2026 teilte der Staat Belgien dem BFA ergänzend mit, dass dem BF im Jahr 2011 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, welcher ihm am 24.10.2022 wieder aberkannt wurde. (vgl. INT-Akt, AS 157) Aufgrund des Fehlens von EURODAC-Treffern (vgl. SIM-Akt, Abfrageergebnis vom XXXX 2026, AS 43ff; Fremdenregister) und entsprechender sonstiger Unterlagen, die eine Asylantragstellung und Asylzuerkennung in Belgien bestätigt hätten, wurde dem BFA die Asylzuerkennung des BF in Belgien erst mit 27.03.2026 bekannt. In weiterer Folge hat der Staat Belgien auf konkrete Anfrage des BFA am 26.03.2026 die Erteilung von internationalem Schutz an den BF nicht bestätigt, sondern bekanntgegeben, dass dem BF zuletzt am 09.12.2021 eine Niederlassungsbewilligung („D card“) erteilt worden sei, welche dem BF am 24.10.2022 wieder entzogen wurde. vergleiche OZ 15) Hätte der BF in Belgien einen Asylantrag gestellt und/oder wäre dem BF von Belgien internationaler Schutz zuerkannt worden, wäre – aus damaliger – davon auszugehen gewesen, dass die belgischen Behörden dies aufgrund der konkreten Anfrage des BFA vom 23.03.2026 auch vorgebracht hätten. Erst am 27.03.2026 teilte der Staat Belgien dem BFA ergänzend mit, dass dem BF im Jahr 2011 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, welcher ihm am 24.10.2022 wieder aberkannt wurde. vergleiche INT-Akt, AS 157) Aufgrund des Fehlens von EURODAC-Treffern vergleiche SIM-Akt, Abfrageergebnis vom römisch 40 2026, AS 43ff; Fremdenregister) und entsprechender sonstiger Unterlagen, die eine Asylantragstellung und Asylzuerkennung in Belgien bestätigt hätten, wurde dem BFA die Asylzuerkennung des BF in Belgien erst mit 27.03.2026 bekannt.

Darüber hinaus wurde der Asylantrag des BF vom XXXX 2026 mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026 vollinhaltlich negativ beschieden. (vgl. INT-Akt, AS 87ff; OZ 19) Darüber hinaus wurde der Asylantrag des BF vom römisch 40 2026 mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026 vollinhaltlich negativ beschieden. vergleiche INT-Akt, AS 87ff; OZ 19)

Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinen Rechten auf Verbleib in Österreich nach dem AsylG – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und/oder verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen aufrechten Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder -hat. Der Besitz eines solchen Rechtstitels wurde vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr gab der BF selbst an, dass sein Aufenthaltsrecht in Belgien erloschen sei (vgl. SIM-Akt, AS 59ff) was in weiterer Folge durch die Anfragenbeantwortungen des Staates Belgien vom 26.03.2026 (vgl. OZ 15) und vom 27.03.2026 (vgl. INT-Akt, AS 157) bestätigt wurde.Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinen Rechten auf Verbleib in Österreich nach dem AsylG – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und/oder verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen aufrechten Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder -hat. Der Besitz eines solchen Rechtstitels wurde vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr gab der BF selbst an, dass sein Aufenthaltsrecht in Belgien erloschen sei vergleiche SIM-Akt, AS 59ff) was in weiterer Folge durch die Anfragenbeantwortungen des Staates Belgien vom 26.03.2026 vergleiche OZ 15) und vom 27.03.2026 vergleiche INT-Akt, AS 157) bestätigt wurde.

Dass der BF sich im oben festgestellten Zeitraum in Belgien aufhielt, dort über einen Aufenthaltstitel verfügte und gegen den BF ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, beruht auf den Angaben des BF (vgl. 59ff), der Vorlage eines im Jahr 2016 in Belgien ausgestellten Führerscheins (vgl. SIM-Akt, AS 37) sowie einer Anfragenbeantwortung des Staates Belgien vom 26.03.2026 (vgl. OZ 15) und 27.03.2026 (vgl. INT-Akt, AS 157). Dass der BF sich im oben festgestellten Zeitraum in Belgien aufhielt, dort über einen Aufenthaltstitel verfügte und gegen den BF ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, beruht auf den Angaben des BF vergleiche 59ff), der Vorlage eines im Jahr 2016 in Belgien ausgestellten Führerscheins vergleiche SIM-Akt, AS 37) sowie einer Anfragenbeantwortung des Staates Belgien vom 26.03.2026 vergleiche OZ 15) und 27.03.2026 vergleiche INT-Akt, AS 157).

Die letzte Rückkehr des BF nach Albanien im Jänner 2026 beruht auf seinen Angaben vor dem BFA und seiner Erstbefragung am XXXX 2026, und letztlich am 26.03.2026, wonach er eingestand nach Erlass des Einreiseverbotes im Jänner 2026 von sich aus mit dem Auto von Belgien nach Albanien ausgereist zu sein. (vgl. SIM-Akt, AS 59ff; INT-Akt, AS 59ff) Die freiwillige Ausreise des BF wurde insofern von den belgischen Behörden in weiterer Folge bestätigt, als diese in ihrer Anfragenbeantwortung vom 26.03.2026 angaben, dass eine Abschiebung des BF nicht aktenkundig sei, jedoch eine Meldung des Staates Griechenland vom 02.02.2026, wonach der BF an der Einreise nach Griechenland gehindert wurde, auf seine freiwillige Ausreise aus Belgien hinweisen würde. (vgl. OZ 15) Die letzte Rückkehr des BF nach Albanien im Jänner 2026 beruht auf seinen Angaben vor dem BFA und seiner Erstbefragung am römisch 40 2026, und letztlich am 26.03.2026, wonach er eingestand nach Erlass des Einreiseverbotes im Jänner 2026 von sich aus mit dem Auto von Belgien nach Albanien ausgereist zu sein. vergleiche SIM-Akt, AS 59ff; INT-Akt, AS 59ff) Die freiwillige Ausreise des BF wurde insofern von den belgischen Behörden in weiterer Folge bestätigt, als diese in ihrer Anfragenbeantwortung vom 26.03.2026 angaben, dass eine Abschiebung des BF nicht aktenkundig sei, jedoch eine Meldung des Staates Griechenland vom 02.02.2026, wonach der BF an der Einreise nach Griechenland gehindert wurde, auf seine freiwillige Ausreise aus Belgien hinweisen würde. vergleiche OZ 15)

Der Besitz der oben angeführten Dokumente/Ausweise samt deren Gültigkeitsangaben beruhen auf jeweils einer im Akt einliegenden Kopie selbiger (vgl. SIM-Akt, AS 17; AS 57f) sowie dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2026. (vgl. SIM-Akt, AS 13f) Der Besitz der oben angeführten Dokumente/Ausweise samt deren Gültigkeitsangaben beruhen auf jeweils einer im Akt einliegenden Kopie selbiger vergleiche SIM-Akt, AS 17; AS 57f) sowie dem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026. vergleiche SIM-Akt, AS 13f)

Der Aufenthalt der Angehörigen in Belgien, der Schulbesuch in Albanien sowie die Erwerbstätigkeit in Belgien beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA (vgl. SIM-Akt, AS 59f) welche dieser in weiterer Folge in seinem Asylverfahren wiederholte. (vgl. INT-Akt, AS 59f) Der Aufenthalt der Angehörigen in Belgien, der Schulbesuch in Albanien sowie die Erwerbstätigkeit in Belgien beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA vergleiche SIM-Akt, AS 59f) welche dieser in weiterer Folge in seinem Asylverfahren wiederholte. vergleiche INT-Akt, AS 59f)

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und beruht das Fehlen von Wohnsitzmeldungen in Österreich auf einer Einsichtnahme in das Melderegister.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2026, 17:15 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. SIM-Akt, AS 77ff; AS 93), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2026, 17:15 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche SIM-Akt, AS 77ff; AS 93), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

Die Gesundheit und Haftfähigkeit des BF wurde am XXXX 2026 amtsärztlich festgestellt und letztlich mit amtsärztlichem Befund vom 27.03.2026 bestätigt. Der BF selbst gab vor dem BFA wiederholt an gesund zu sein (vgl. SIM-Akt, AS 59f; INT-Akt, AS 59f) und wurde im amtsärztlichen Befund vom 27.03.2026 bloß festgestellt, dass der BF seit Kurzem immer wieder an Bauchschmerzen leide, derentwegen er bei Bedarf medikamentös behandelt werde, aktuell jedoch beschwerdefrei sei. Ein eine maßgebliche Erkrankung wurde nicht attestiert. (vgl. OZ 16) Ferner lassen sich der Anhaltedatei keine auffälligen Arztbesuche entnehmen, welche auf eine schwerwiegende Erkrankung des BF hinweisen würden, sodass letztlich keine Anhaltspunkte dafür feststellbar waren und sind, dass der BF nicht haftfähig gewesen wäre oder ist und/oder an einer schwerwiegenden Erkrankung gelitten hätte oder leiden würde, und/oder demzufolge nicht gesund war oder sei. Das Bestehen einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und/oder Haftunfähigkeit wurde vom BF bisher nicht behauptet und trat er dem amtsärztlichen Gutachten bis dato nicht substantiiert entgegen. Die Gesundheit und Haftfähigkeit des BF wurde am römisch 40 2026 amtsärztlich festgestellt und letztlich mit amtsärztlichem Befund vom 27.03.2026 bestätigt. Der BF selbst gab vor dem BFA wiederholt an gesund zu sein vergleiche SIM-Akt, AS 59f; INT-Akt, AS 59f) und wurde im amtsärztlichen Befund vom 27.03.2026 bloß festgestellt, dass der BF seit Kurzem immer wieder an Bauchschmerzen leide, derentwegen er bei Bedarf medikamentös behandelt werde, aktuell jedoch beschwerdefrei sei. Ein eine maßgebliche Erkrankung wurde nicht attestiert. vergleiche OZ 16) Ferner lassen sich der Anhaltedatei keine auffälligen Arztbesuche entnehmen, welche auf eine schwerwiegende Erkrankung des BF hinweisen würden, sodass letztlich keine Anhaltspunkte dafür feststellbar waren und sind, dass der BF nicht haftfähig gewesen wäre oder ist und/oder an einer schwerwiegenden Erkrankung gelitten hätte oder leiden würde, und/oder demzufolge nicht gesund war oder sei. Das Bestehen einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und/oder Haftunfähigkeit wurde vom BF bisher nicht behauptet und trat er dem amtsärztlichen Gutachten bis dato nicht substantiiert entgegen.

Dass der BF Zugang zu medizinischer Versorgung hat steht zweifelsfrei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen fest.

Die Verurteilung des BF wegen versuchten Mordes sowie des unrechtmäßigen Besitzes und Tragens einer Schusswaffe vom Berufungsgericht XXXX in Belgien vom XXXX 2020 zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA (vgl. SIM-Akt, AS 59f) sowie der Anfragenbeantwortung belgischer Behörden vom 26.03.2026 (vgl. OZ 15). So gab der BF vor dem BFA an, eine Person im Zuge eines Streites mit einer illegal besessenen Schusswaffe verletzt zu haben, weshalb er zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, womit er die Angaben der belgischen Behörden dem Grunde nach bestätigte. (vgl. OZ 15) Die Verurteilung des BF wegen versuchten Mordes sowie des unrechtmäßigen Besitzes und Tragens einer Schusswaffe vom Berufungsgericht römisch 40 in Belgien vom römisch 40 2020 zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA vergleiche SIM-Akt, AS 59f) sowie der Anfragenbeantwortung belgischer Behörden vom 26.03.2026 vergleiche OZ 15). So gab der BF vor dem BFA an, eine Person im Zuge eines Streites mit einer illegal besessenen Schusswaffe verletzt zu haben, weshalb er zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, womit er die Angaben der belgischen Behörden dem Grunde nach bestätigte. vergleiche OZ 15)

Insofern der BF jedoch vor dem BFA verschwieg wegen versuchten Mordes verurteilt worden zu sein und versucht durch die Behauptung einer Notwehrsituation und Bagatellisierung seiner Tat (arg: „Wir hatten Streit mit einem Albaner. Zuerst kam es zu einer [sic!] körperlichen Streit. Ich wollte ihn nur verletzen damit er aufhört auf mich einzuschlagen.“ [INT-Akt, AS 62]), die Verantwortung von sich zu weisen, lässt der BF nicht erkennen einsichtig zu sein und sich mit seinen Straftaten selbstreflektiert auseinandergesetzt zu haben. Ferner lässt sich aus den vagen und oberflächlich gehalten Rechtsfertigungsversuchen des BF vor dem BFA (arg: „Ich war damals jung, ich war 22 Jahre alt und heißblütig. Das zahle ich jetzt zurück.“ [INT-Akt, AS 61]) in Zusammenschau mit dem Unterlassen seine Straftaten in seiner gegenständlichen Beschwerde und in weiterer Folge in seiner Stellungnahme näher zu thematisieren, eine tatsächliche Reue und Einsicht beim BF nicht erkennen.

Die gerechtfertigte Annahme der Missbräuchlichkeit der Asylantragstellung des BF zum alleinigen Zwecke der Verzögerung der Abschiebung erschließt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF gestand vor dem BFA ein nach Erlassung eines Einreiseverbotes durch Belgien freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Allein schon der Umstand, dass gegen den BF ein Einreiseverbot in Belgien erlassen wurde, weist darauf hin, dass dem BF keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat gedroht hat, zumal die Erlassung einer solchen nach (zulässiger) Aberkennung internationalen Schutzes (vgl. Art 14f und Art 19f Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie]) bei bestehender Gefährdung des BF im Herkunftsstaat einen Verstoß gegen Art 5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16.12.2008 über gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) darstellen würde (vgl. dazu EuGH, 06.07.2023, C-663/21, wonach der Grundsatz der Nichtzurückweisung „in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens“ einzuhalten und eine Rückkehrentscheidung trotz „Annahme, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre“, jedenfalls nicht mit Art. 5 der Richtlinie 2008/115 zu vereinbaren sei.). Anhaltspunkte dafür, dass Belgien als EU-Mitgliedsstaat Entscheidungen entgegen der für sie verbindlichen europarechtlichen Normen wie die Rückführungsrichtlinie und die Grundrechte-Charta trifft, sind nicht feststellbar und wurde vom BF auch nicht konkret behauptet. Ferner spricht der Umstand, dass der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und bei seiner Reise nach Albanien keinen neuerlichen Antrag in einem anderen EU-Mitgliedsstaat stellte, ebenfalls für das Nichtbestehen einer Verfolgung im Herkunftsstaat. So hat der BF aufgrund der geographischen Gegebenheiten bei seiner Reise von Belgien nach Albanien mehrere EU-Mitgliedsstaaten – illegal – zu durchqueren und demzufolge wiederholt die Möglichkeit gehabt einen (neuen) Asylantrag zu stellen. Letztlich hätte der BF bereits am 02.02.2026 bei seinem Versuch nach Griechenland einzureisen (vgl. OZ 15) sowie bei seiner aktuellsten Einreise in Ungarn die Möglichkeit gehabt einen Asylantrag innerhalb der EU zu stellen, was er jedoch unterließ. Auch unmittelbar bei und nach seiner Festnahme stellte der BF keinen Asylantrag, sondern erst, nachdem ihm im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2026 die beabsichtigte Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eröffnet wurde. Der BF gab vor dem BFA zu Beginn seiner Einvernahme an, auf dem Weg nach Belgien, wo seine Angehörigen leben würden, zu sein, und thematisierte sein Einreiseverbot ohne jedoch darauf zu verweisen ebendort oder anderswo einen Asylantrag gestellt zu haben oder stellen zu wollen. Erst in weiterer Folge der Einvernahme gab der BF an wegen Blutrache in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, und sich die letzten 2 ½ Monate in Albanien durchgehend versteckt und in einem anderen Landesteil von Albanien aufgehalten zu haben, jedoch bedroht worden zu sein, weshalb er erneut illegal ausgereist sei. Eine Begründung dafür, warum er es unterlassen hat einen Asylantrag in Griechenland, Ungarn oder unmittelbar nach seinem Betreten in Österreich zu stellen, blieb der BF schuldig. Das Vorbringen des BF den Versuch unternommen zu haben in Albanien zu leben, sich jedoch durchgehend versteckt gehalten zu haben, erwies sich vor dem Hintergrund der gleichzeitig behaupteten Verfolgungsgefahr in Albanien als nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig. Zudem ließ sich der BF im Jahr 2023 einen Personalausweis in Albanien ausstellen, was darauf schließen ließ, dass der BF bereits vor seiner behaupteten Rückkehr im Jänner 2026 wieder in Albanien war, was jedenfalls gegen das Bestehen einer (aktuellen) Verfolgung ebendort spricht. Diesen Umstand, die Rückkehr nach Albanien im Jahr 2023, verschwieg der BF vor dem BFA, was wiederum ein Indiz für die Missbräuchlichkeit seines Asylantrages ist. Davon ausgehend, dass eine in seinem Herkunftsstaat verfolgte Person nicht – wiederholt – freiwillig in diesen zurückkehren und es keinesfalls unterlassen würde, bei der ersten Gelegenheit einen (neuerlichen) Asylantrag zu stellen und die Gründe für diesen von sich aus vorzubringen, erwies sich das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass es sich bei Albanien gemäß § 1 Z 7 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelte und handelt der – wie vom BFA in seinem Bescheid vom 27.03.2026 unter Verweis auf die aktuellen dem BF ausgefolgten Länderberichte zu Albanien darlegt – schutzfähig und schutzwillig ist, sodass letztlich aufgrund des zuvor Ausgeführten dem BFA nicht entgegengetreten werden kann, wenn dieses – wie in seinem Aktenvermerk vom XXXX 2026 begründet festgehalten – von einer rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung des BF zum bloßen Zwecke der Verhinderung seiner Abschiebung ausgegangen ist. Die gerechtfertigte Annahme der Missbräuchlichkeit der Asylantragstellung des BF zum alleinigen Zwecke der Verzögerung der Abschiebung erschließt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF gestand vor dem BFA ein nach Erlassung eines Einreiseverbotes durch Belgien freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Allein schon der Umstand, dass gegen den BF ein Einreiseverbot in Belgien erlassen wurde, weist darauf hin, dass dem BF keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat gedroht hat, zumal die Erlassung einer solchen nach (zulässiger) Aberkennung internationalen Schutzes vergleiche Artikel 14 f und Artikel 19 f, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie]) bei bestehender Gefährdung des BF im Herkunftsstaat einen Verstoß gegen Artikel 5, Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16.12.2008 über gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) darstellen würde vergleiche dazu EuGH, 06.07.2023, C-663/21, wonach der Grundsatz der Nichtzurückweisung „in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens“ einzuhalten und eine Rückkehrentscheidung trotz „Annahme, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Artikel 18, oder Artikel 19, Absatz 2, der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre“, jedenfalls nicht mit Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 zu vereinbaren sei.). Anhaltspunkte dafür, dass Belgien als EU-Mitgliedsstaat Entscheidungen entgegen der für sie verbindlichen europarechtlichen Normen wie die Rückführungsrichtlinie und die Grundrechte-Charta trifft, sind nicht feststellbar und wurde vom BF auch nicht konkret behauptet. Ferner spricht der Umstand, dass der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und bei seiner Reise nach Albanien keinen neuerlichen Antrag in einem anderen EU-Mitgliedsstaat stellte, ebenfalls für das Nichtbestehen einer Verfolgung im Herkunftsstaat. So hat der BF aufgrund der geographischen Gegebenheiten bei seiner Reise von Belgien nach Albanien mehrere EU-Mitgliedsstaaten – illegal – zu durchqueren und demzufolge wiederholt die Möglichkeit gehabt einen (neuen) Asylantrag zu stellen. Letztlich hätte der BF bereits am 02.02.2026 bei seinem Versuch nach Griechenland einzureisen vergleiche OZ 15) sowie bei seiner aktuellsten Einreise in Ungarn die Möglichkeit gehabt einen Asylantrag innerhalb der EU zu stellen, was er jedoch unterließ. Auch unmittelbar bei und nach seiner Festnahme stellte der BF keinen Asylantrag, sondern erst, nachdem ihm im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2026 die beabsichtigte Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eröffnet wurde. Der BF gab vor dem BFA zu Beginn seiner Einvernahme an, auf dem Weg nach Belgien, wo seine Angehörigen leben würden, zu sein, und thematisierte sein Einreiseverbot ohne jedoch darauf zu verweisen ebendort oder anderswo einen Asylantrag gestellt zu haben oder stellen zu wollen. Erst in weiterer Folge der Einvernahme gab der BF an wegen Blutrache in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, und sich die letzten 2 ½ Monate in Albanien durchgehend versteckt und in einem anderen Landesteil von Albanien aufgehalten zu haben, jedoch bedroht worden zu sein, weshalb er erneut illegal ausgereist sei. Eine Begründung dafür, warum er es unterlassen hat einen Asylantrag in Griechenland, Ungarn oder unmittelbar nach seinem Betreten in Österreich zu stellen, blieb der BF schuldig. Das Vorbringen des BF den Versuch unternommen zu haben in Albanien zu leben, sich jedoch durchgehend versteckt gehalten zu haben, erwies sich vor dem Hintergrund der gleichzeitig behaupteten Verfolgungsgefahr in Albanien als nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig. Zudem ließ sich der BF im Jahr 2023 einen Personalausweis in Albanien ausstellen, was darauf schließen ließ, dass der BF bereits vor seiner behaupteten Rückkehr im Jänner 2026 wieder in Albanien war, was jedenfalls gegen das Bestehen einer (aktuellen) Verfolgung ebendort spricht. Diesen Umstand, die Rückkehr nach Albanien im Jahr 2023, verschwieg der BF vor dem BFA, was wiederum ein Indiz für die Missbräuchlichkeit seines Asylantrages ist. Davon ausgehend, dass eine in seinem Herkunftsstaat verfolgte Person nicht – wiederholt – freiwillig in diesen zurückkehren und es keinesfalls unterlassen würde, bei der ersten Gelegenheit einen (neuerlichen) Asylantrag zu stellen und die Gründe für diesen von sich aus vorzubringen, erwies sich das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass es sich bei Albanien gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelte und handelt der – wie vom BFA in seinem Bescheid vom 27.03.2026 unter Verweis auf die aktuellen dem BF ausgefolgten Länderberichte zu Albanien darlegt – schutzfähig und schutzwillig ist, sodass letztlich aufgrund des zuvor Ausgeführten dem BFA nicht entgegengetreten werden kann, wenn dieses – wie in seinem Aktenvermerk vom römisch 40 2026 begründet festgehalten – von einer rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung des BF zum bloßen Zwecke der Verhinderung seiner Abschiebung ausgegangen ist.

Unbeschadet dessen vermochte der BF zudem seine Asylantragstellung bzw. Zuerkennung von internationalem Schutz in Belgien nicht zu belegen und waren auch keine entsprechenden EURODAC-Treffer vorhanden. Demzufolge lagen zum damaligen Zeitpunkt (Asylantragstellung und Erlassung des Aktenvermerks gemäß § 40 Abs. 5 BFA.VG durch das BFA) keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass der BF einen Asylantrag in Belgien gestellt und ihm internationaler Schutz erteilt worden sei. Dies wiederum unterstrich den Umstand, dass der BF zu keinem Zeitpunkt einer Verfolgung im Herkunftsstaat unterlag, zumal nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass der BF im Falle seiner bereits vor Jahren eingetretenen und aufrechten Verfolgung es unterlassen hätte einen Asylantrag in Belgien zu stellen. Unbeschadet dessen vermochte der BF zudem seine Asylantragstellung bzw. Zuerkennung von internationalem Schutz in Belgien nicht zu belegen und waren auch keine entsprechenden EURODAC-Treffer vorhanden. Demzufolge lagen zum damaligen Zeitpunkt (Asylantragstellung und Erlassung des Aktenvermerks gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA.VG durch das BFA) keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass der BF einen Asylantrag in Belgien gestellt und ihm internationaler Schutz erteilt worden sei. Dies wiederum unterstrich den Umstand, dass der BF zu keinem Zeitpunkt einer Verfolgung im Herkunftsstaat unterlag, zumal nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass der BF im Falle seiner bereits vor Jahren eingetretenen und aufrechten Verfolgung es unterlassen hätte einen Asylantrag in Belgien zu stellen.

Der Umstand, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme in seinem Asylverfahren Dokumente aus dem Jahr 2012 (vgl. INT-Akt, AS 67ff) sowie eine Kopie einer Bestätigung des Versöhnungskomitees, welche laut einschlägigen Länderberichten auch gefälscht werden (vgl. INT-Akt, AS 107f) aus dem Jahr 2023 (vgl. INT-Akt, AS 65f) dem BFA vorlegte und Belgien letztlich am 27.03.2026 bekanntgab, dass dem BF ebendort bis 2022 der Flüchtlingsstauts zukam, vermag an der oben dargelegten Einschätzung dem Grunde nach nichts zu ändern. Eine aktuelle Verfolgung des BF kann aus der bloßen Zuerkennung von Asyl in Belgien vor 15 Jahren und der Vorlage von teils veralteten und teils bedenklichen Dokumentenkopien schon vor dem Hintergrund der erfolgten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit der Erlassung eines Einreiseverbotes durch Belgien im Jahr 2022 in Zusammenschau mit den wiederholten Reisen des BF nach Albanien, nicht rückgeschlossen werden. Dem Vorbringen des BF wäre unter Zugrundelegung der obigen sonstigen Ausführungen selbst bei Kenntnis des Umstandes der erfolgten seinerzeitigen Zuerkennung von Asyl in Belgien kein Glauben zu schenken gewesen und wäre die Annahme einer missbräuchlichen Asylantragstellung selbst dann noch hinreichend gerechtfertigt gewesen. Der Umstand, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme in seinem Asylverfahren Dokumente aus dem Jahr 2012 vergleiche INT-Akt, AS 67ff) sowie eine Kopie einer Bestätigung des Versöhnungskomitees, welche laut einschlägigen Länderberichten auch gefälscht werden vergleiche INT-Akt, AS 107f) aus dem Jahr 2023 vergleiche INT-Akt, AS 65f) dem BFA vorlegte und Belgien letztlich am 27.03.2026 bekanntgab, dass dem BF ebendort bis 2022 der Flüchtlingsstauts zukam, vermag an der oben dargelegten Einschätzung dem Grunde nach nichts zu ändern. Eine aktuelle Verfolgung des BF kann aus der bloßen Zuerkennung von Asyl in Belgien vor 15 Jahren und der Vorlage von teils veralteten und teils bedenklichen Dokumentenkopien schon vor dem Hintergrund der erfolgten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit der Erlassung eines Einreiseverbotes durch Belgien im Jahr 2022 in Zusammenschau mit den wiederholten Reisen des BF nach Albanien, nicht rückgeschlossen werden. Dem Vorbringen des BF wäre unter Zugrundelegung der obigen sonstigen Ausführungen selbst bei Kenntnis des Umstandes der erfolgten seinerzeitigen Zuerkennung von Asyl in Belgien kein Glauben zu schenken gewesen und wäre die Annahme einer missbräuchlichen Asylantragstellung selbst dann noch hinreichend gerechtfertigt gewesen.

In weiterer Folge widersprach sich der BF bei seinen Angaben zu seiner aktuellen Verfolgung im Herkunftsstaat. Vor dem BFA am XXXX 2026 gab der BF an, sich nach seiner Rückkehr nach Albanien durchgehend versteckt gehalten zu haben. Am 26.03.2026 vermeinte der BF dazu im Widerspruch, sich zwar versteckt gehalten, jedoch, ohne eine konkrete Person in Aussicht gehabt zu haben, erfolglos auf eine Namensänderung durch Heirat gehofft zu haben, um wieder nach Europa zurückkehren zu können. Der behauptete Umstand sich versteckt gehalten zu haben, lässt sich nicht mit der Suche nach einer Ehepartnerin in Einklang zu bringen. Auch widerspricht es der Logik ohne Kennen einer gewillten Partnerin auf eine Heirat gehofft zu haben, insbesondere wenn der BF sich aufgrund einer tatsächlichen Verfolgung versteckt halten hätte müssen, was ihm die Partnersuche zusätzlich erschwert hätte und bereits von Beginn an als unmöglich erscheinen hätte müssen. Darüber hinaus hat der BF das Bestehen von Problemen mit herkunftsstaatlichen Behörden oder dem Herkunftsstaat an sich verneint. Auch vermochte er die, sich schon aus der Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat und letztlich aus den Länderberichten ergebende Hilfswilligkeit und -fähigkeit albanischer Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden nicht substantiiert zu widerlegen. Der BF vermeinte dazu, dass man sich auf albanische Behörden nicht verlassen könne, zumal sein Vater trotz seiner Unschuld verurteilt worden sei. Dass die albanischen Behörden den BF keinen Schutz bieten könnten, wurde vom BF konkret nicht behauptet. In weiterer Folge widersprach sich der BF bei seinen Angaben zu seiner aktuellen Verfolgung im Herkunftsstaat. Vor dem BFA am römisch 40 2026 gab der BF an, sich nach seiner Rückkehr nach Albanien durchgehend versteckt gehalten zu haben. Am 26.03.2026 vermeinte der BF dazu im Widerspruch, sich zwar versteckt gehalten, jedoch, ohne eine konkrete Person in Aussicht gehabt zu haben, erfolglos auf eine Namensänderung durch Heirat gehofft zu haben, um wieder nach Europa zurückkehren zu können. Der behauptete Umstand sich versteckt gehalten zu haben, lässt sich nicht mit der Suche nach einer Ehepartnerin in Einklang zu bringen. Auch widerspricht es der Logik ohne Kennen einer gewillten Partnerin auf eine Heirat gehofft zu haben, insbesondere wenn der BF sich aufgrund einer tatsächlichen Verfolgung versteckt halten hätte müssen, was ihm die Partnersuche zusätzlich erschwert hätte und bereits von Beginn an als unmöglich erscheinen hätte müssen. Darüber hinaus hat der BF das Bestehen von Problemen mit herkunftsstaatlichen Behörden oder dem Herkunftsstaat an sich verneint. Auch vermochte er die, sich schon aus der Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat und letztlich aus den Länderberichten ergebende Hilfswilligkeit und -fähigkeit albanischer Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden nicht substantiiert zu widerlegen. Der BF vermeinte dazu, dass man sich auf albanische Behörden nicht verlassen könne, zumal sein Vater trotz seiner Unschuld verurteilt worden sei. Dass die albanischen Behörden den BF keinen Schutz bieten könnten, wurde vom BF konkret nicht behauptet.

Ferner kann den dem BF vom BFA ausgefolgten – und im Bescheid vom 27.03.2026 abgebildeten – Länderberichten zu Albanien entnommen werden, dass Blutrache nur mehr ein vereinzeltes Problem ebendort darstellt und albanische Behörden schutzfähig und auch gewillt sind Blutrache zu bekämpfen. (vgl. INT-Akt, AS 100ff) Ferner kann den dem BF vom BFA ausgefolgten – und im Bescheid vom 27.03.2026 abgebildeten – Länderberichten zu Albanien entnommen werden, dass Blutrache nur mehr ein vereinzeltes Problem ebendort darstellt und albanische Behörden schutzfähig und auch gewillt sind Blutrache zu bekämpfen. vergleiche INT-Akt, AS 100ff)

Vor diesem Hintergrund war auch im Rahmen einer Grobprüfung zur Auffassung zu gelangen, dass unter Berücksichtigung, dass der BF bereits am XXXX 2026 erstbefragt wurde, das Asylverfahren des BF als beschleunigtes Verfahren vom BFA geführt wurde, der BF gesund und arbeitsfähig war sowie über Schulbildung und Erwerbserfahrung verfügte und Albanien gemäß § 1 Z 7 HStV als sicherer – schutzfähiger- und schutzwilliger – Herkunftsstaat eingestuft ist, davon auszugehen, dass eine (negative) Entscheidung über den Asylantrag des BF zeitnah erfolgen wird. So erging letztlich am 27.03.2026 besagte Entscheidung durch das BFA. Vor diesem Hintergrund war auch im Rahmen einer Grobprüfung zur Auffassung zu gelangen, dass unter Berücksichtigung, dass der BF bereits am römisch 40 2026 erstbefragt wurde, das Asylverfahren des BF als beschleunigtes Verfahren vom BFA geführt wurde, der BF gesund und arbeitsfähig war sowie über Schulbildung und Erwerbserfahrung verfügte und Albanien gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, HStV als sicherer – schutzfähiger- und schutzwilliger – Herkunftsstaat eingestuft ist, davon auszugehen, dass eine (negative) Entscheidung über den Asylantrag des BF zeitnah erfolgen wird. So erging letztlich am 27.03.2026 besagte Entscheidung durch das BFA.

Das der BF nicht gewillt war und ist nach Albanien zurückzukehren erschließt sich aus den Angaben des BF sowie seinem in weiterer Folge (missbräuchlich) gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF vermeinte wiederholt nicht nach Albanien zurückkehren zu können, zumal ebendort sein Leben bedroht sei. Vielmehr wolle er nach Belgien weiterreisen, wo seine Familienangehörigen aufhältig seien. Mit der Stellung eines – missbräuchlichen und unbegründeten – Asylantrags bekräftigte der BF zudem seinen Unwillen nach Albanien zurückkehren zu wollen, ungeachtet dessen, dass gegen ihn ein Einreiseverbot in Geltung stand. Dass der BF seinen diesbezüglichen Unwillen aufgegeben hätte, kann weder den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner Stellungnahme, in welcher der BF darauf mit keinem Wort eingeht, entnommen werden.

Der BF gab selbst an weder über familiäre noch soziale Bezugspunkte in Österreich zu verfügen, keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen zu sein und bloß über EUR 55,-- verfügt zu haben. Darüberhinausgehende legale Einnahmequellen und/oder Vermögenswerte wurde vom BF nicht konkret behauptet. Ferner weißt der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf und vermochte er keine – private – gesicherte Unterkunft in Österreich zu benennen.

Aufgrund einer unbedenklichen vom BF nicht beanstandeten Anfragenbeantwortung der Fachabteilung des BFA für Heimreisezertifikatsverfahren (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) vom 30.06.2026, fanden und finden Abschiebungen nach Albanien statt, wobei im Jahr 2025 49 und im Jahr 2026 bisher (Stand 30.03.2026) 19 stattfanden und konnte und kann eine Abschiebung innerhalb von 48 Stunden organisiert werden. Angesichts dessen und des Umstandes, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026 negativ beschieden und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF über einen gültigen albanischen Reisepass verfügt, ist eine zeitnahe Abschiebung, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, des BF in seinen Herkunftsstaat aus aktueller Sicht hinreichend wahrscheinlich.

Albanien gilt gemäß § 1 Z 7 HStV als sicherer Herkunftsstaat. Albanien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Der missglückte Versuch des BF am 02.02.2026 in Griechenland einzureisen beruht auf der Auskunft der belgischen Behörden vom 26.03.2026. (vgl. OZ 15) Der missglückte Versuch des BF am 02.02.2026 in Griechenland einzureisen beruht auf der Auskunft der belgischen Behörden vom 26.03.2026. vergleiche OZ 15)

Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF sind und waren nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Der BF beging in Belgien einen Mordversuch, reiste ohne die belgischen Behörden darüber in Kenntnis zu setzen auf dem Landweg in seinen Herkunftsstaat zurück, wobei er – unweigerlich – quer durch Europa reiste ohne im Besitz dafür notwendiger Bewilligungen zu sein, kehrte erneut nach einem anfänglich missglückten Einreiseversuch in Griechenland am 02.02.2026 entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes in den Schengen-Raum zurück, verschwieg seien Rückkehr nach Albanien im Jahr 2023 und reiste letztlich in Österreich ein. Der BF setzte sich sohin über unionsrechtliche und nationalstaatliche Einreise-, Aufenthalts-, und fremdenrechtliche Bestimmungen hinweg, verstieß gegen allgemein anerkannte strafgerichtliche Normen (Mord) und missachtete nationalstaatliche Grenzen. Trotz bestehendem Einreiseverbotes stellte der BF nach seiner Betretung in Österreich einen letztlich unbegründeten bzw. missbräuchlichen Asylantrag, was seinen Unwillen zur Rückkehr nach Albanien, und damit sein Einreiseverbot zu akzeptieren aufzeigt. Der BF hatte zudem nicht die Absicht in Österreich zu bleiben, sondern wollte bzw. will er nach Belgien weiterreisen, wo Angehörige von ihm leben.

Insofern der BF in seiner Beschwerdeschrift pauschal vorbringt, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten, kann diesem vor dem Hintergrund seines geäußerten – bisher unwiderrufen gebliebenen - Willens nach Belgien reisen zu wollen und seines bisher gezeigten Verhaltens kein Glauben geschenkt werden. Zudem hat der BF bis dato keine Einsicht und Reue hinsichtlich seiner Verurteilung in Belgien und seinem fremdenrechtswidrigen Verhalten gezeigt bzw. in seiner Beschwerde dargelegt, sodass auch aus damaliger sowie aktueller Sicht von keiner Kooperations- und Vertrauenswürdigkeit des BF auszugehen war und ist. Insbesondere da dem BF bereits mit Schreiben des BFA vom 23.03.2026 mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei seinen Asylantrag abzuweisen und mittlerweile der Asylantrag des BF tatsächlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung seitens des BFA erlassen wurde. Der BF konnte demzufolge, sowie aufgrund der Missbräuchlichkeit bzw. Unbegründetheit seiner Antragstellung, nicht ernsthaft davon ausgehen, dass sein Asylantrag positiv beschieden werde und er in Österreich verbleiben könne. Insofern dürfte für den BF kein großes Interesse daran bestanden haben mit dem BFA zu kooperieren. Auch aktuell nicht, zumal durch die Abweisung seines Antrages seine Abschiebung nach Albanien gegen seinen Willen in greifbare Nähe gerückt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Rechtliches:

3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.         
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Artikel 2, Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

§ 40 Abs 5 BFA-VG lautet: Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG lautet:

„(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“„(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

„Wurde die Schubhaft - nachdem die Festnahme trotz des unmittelbar danach gestellten Folgeantrags gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten worden war - auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt, bedarf die Verhängung von Schubhaft neben der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, dass also der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270). In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (vgl. zur Übertragung der zu § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).“ (VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240, RS 1) „Wurde die Schubhaft - nachdem die Festnahme trotz des unmittelbar danach gestellten Folgeantrags gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten worden war - auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt, bedarf die Verhängung von Schubhaft neben der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, dass also der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270). In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen vergleiche zur Übertragung der zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).“ (VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240, RS 1)

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

„Die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhaltene Schubhaft diente primär der Verfahrenssicherung (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) und die Schubhafthöchstdauer betrug - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach § 80 Abs. 5 FPG zehn Monate (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288). Die in § 80 Abs. 5 FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gilt - schon aus teleologischen Gründen - (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).“ (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2022/21/0014, RS 1)„Die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhaltene Schubhaft diente primär der Verfahrenssicherung (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) und die Schubhafthöchstdauer betrug - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach Paragraph 80, Absatz 5, FPG zehn Monate (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288). Die in Paragraph 80, Absatz 5, FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gilt - schon aus teleologischen Gründen - (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).“ vergleiche VwGH 29.01.2025, Ro 2022/21/0014, RS 1)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und allenfalls das Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen) – möglich.3.2.1. Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und allenfalls das Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen) – möglich.

Im vorliegenden Fall stellte der BF einen Asylantrag im Stande der Festnahme gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm. 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und hat das BFA mit begründetem Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG diese wegen der Annahme der Missbräuchlichkeit der Antragsstellung des BF aufrechterhalten. In weiterer Folge wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und letztlich ab XXXX 2026, 17:15 Uhr, vollzogen.Im vorliegenden Fall stellte der BF einen Asylantrag im Stande der Festnahme gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und hat das BFA mit begründetem Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG diese wegen der Annahme der Missbräuchlichkeit der Antragsstellung des BF aufrechterhalten. In weiterer Folge wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet und letztlich ab römisch 40 2026, 17:15 Uhr, vollzogen.

Wie bereits oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte das BFA davon ausgehen, dass der vom BF im Stande seiner Anhaltung gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestellte Asylantrag einzig zum Zwecke der Verzögerung seiner Abschiebung diente. Demzufolge war bei gegenständlich angefochtener Schubhaft gemäß §§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm. 40 Abs. 5 BFA-VG das Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu prüfen. Wie bereits oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte das BFA davon ausgehen, dass der vom BF im Stande seiner Anhaltung gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestellte Asylantrag einzig zum Zwecke der Verzögerung seiner Abschiebung diente. Demzufolge war bei gegenständlich angefochtener Schubhaft gemäß Paragraphen 76, Absatz 2, letzter Satz FPG in Verbindung mit 40 Absatz 5, BFA-VG das Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu prüfen.

Gemäß § 76 Abs. 5 FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 FPG auszugegangen ist.3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugegangen ist.

Gemäß § 76 Abs.3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gegen den BF wurde vom Staat Belgien ein Einreiseverbot erlassen und reiste der BF wiederholt (im Jahr 2023 und 2026) aus Belgien aus, ohne dies dem belgischen Staat bekanntzugeben, womit er sich seiner Abschiebung durch selbigen entzog. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war somit erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gegen den BF wurde vom Staat Belgien ein Einreiseverbot erlassen und reiste der BF wiederholt (im Jahr 2023 und 2026) aus Belgien aus, ohne dies dem belgischen Staat bekanntzugeben, womit er sich seiner Abschiebung durch selbigen entzog. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war somit erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF reiste trotz aufrechten Einreiseverbotes – verhängt von Belgien – in das Bundesgebiet ein, womit er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllte. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF reiste trotz aufrechten Einreiseverbotes – verhängt von Belgien – in das Bundesgebiet ein, womit er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllte.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen den BF lag ein, aufgrund der Verurteilung des BF zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes und unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe, sohin wegen des Begehens die öffentlichen Interessen schwerwiegend gefährdenden Straftaten, aufrechtes Einreiseverbot von Belgien, und damit eine, dass BFA zur Abschiebung des BF berechtigende aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) iSd. § 46b Abs. 1 FPG vor. Demzufolge war auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen den BF lag ein, aufgrund der Verurteilung des BF zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes und unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe, sohin wegen des Begehens die öffentlichen Interessen schwerwiegend gefährdenden Straftaten, aufrechtes Einreiseverbot von Belgien, und damit eine, dass BFA zur Abschiebung des BF berechtigende aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) iSd. Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG vor. Demzufolge war auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Wie bereits ausgeführt wurde der BF im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 FPG angehalten und bestand eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates (hier Einreiseverbot von Belgien), welche gemäß § 46b Abs. 1 FPG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung galt. Demzufolge war auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Wie bereits ausgeführt wurde der BF im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG angehalten und bestand eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates (hier Einreiseverbot von Belgien), welche gemäß Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung galt. Demzufolge war auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren hätte können. Der BF verfügte im Inland über keine familiären Beziehungen und bestanden keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Ferner war der BF auch nicht im Besitz einer privaten gesicherten Unterkunft. Wenn der BF auch im Falle seiner Belassung in Freiheit aufgrund seiner Asylantragstellung Anspruch auf Grundversorgung gehabt hätte, konnte bei einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des BF, insbesondere seinem wiederholt geäußerten Wunsch nach Belgien reisen zu wollen und der Missbräuchlichkeit seiner Asylantragstellung, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF von Grundversorgungsleistungen vom Untertauchen abgehalten hätte werden können. Im Ergebnis war der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG daher gegenständlich erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren hätte können. Der BF verfügte im Inland über keine familiären Beziehungen und bestanden keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Ferner war der BF auch nicht im Besitz einer privaten gesicherten Unterkunft. Wenn der BF auch im Falle seiner Belassung in Freiheit aufgrund seiner Asylantragstellung Anspruch auf Grundversorgung gehabt hätte, konnte bei einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des BF, insbesondere seinem wiederholt geäußerten Wunsch nach Belgien reisen zu wollen und der Missbräuchlichkeit seiner Asylantragstellung, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF von Grundversorgungsleistungen vom Untertauchen abgehalten hätte werden können. Im Ergebnis war der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG daher gegenständlich erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten (wobei der BF ohne im Besitz entsprechender Rechtstitel zu sein, bei aufrechtem Einreiseverbot, sohin entgegen gültiger Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen wiederholt durch Europa reiste, sich seiner Abschiebung in Belgien durch wiederholte ungemeldete Ausreisen entzog, nicht bereit war nach Albanien zurückzukehren und trotz bestehenden schengenweiten Einreiseverbotes sich gewillt zeigte nach Belgien zurückzukehren) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.

Das BFA konnte sohin jedenfalls vom Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 9 FPG und auch Sicherungsbedarf ausgehen. Das BFA konnte sohin jedenfalls vom Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 9 FPG und auch Sicherungsbedarf ausgehen.

Entgegen der Meinung des BFA lag der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 BFA-VG schon deshalb nicht vor, da das BFA aufgrund der Ausreise des BF aus dem Schengenraum im Jänner 2026 selbst nicht vom Vorliegen eines Dublin-Falles ausging und besagter Tatbestand jedoch konkret an einen Dublin-Sachverhalt anknüpft. Da gegenständlich selbst bei Nichtbeachtung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG – wie oben ausgeführt wurde – jedoch die Fluchtgefahr hinreichend begründet war, lag kein die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides bewirken könnender wesentlicher Begründungsmangel vor. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, RS 1) Entgegen der Meinung des BFA lag der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, BFA-VG schon deshalb nicht vor, da das BFA aufgrund der Ausreise des BF aus dem Schengenraum im Jänner 2026 selbst nicht vom Vorliegen eines Dublin-Falles ausging und besagter Tatbestand jedoch konkret an einen Dublin-Sachverhalt anknüpft. Da gegenständlich selbst bei Nichtbeachtung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG – wie oben ausgeführt wurde – jedoch die Fluchtgefahr hinreichend begründet war, lag kein die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides bewirken könnender wesentlicher Begründungsmangel vor. vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, RS 1)

3.2.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügte der BF über keine familiäre und über keine maßgebliche verfestigte soziale Verankerung. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Er war nicht ausreisewillig und beruflich nicht verwurzelt und verfügte über keine private gesicherte Unterkunft.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde in Belgien wegen – auch in Österreich gemäß §§ 75 iVm. 15 StGB strafbaren Tatbestandes des – Mordversuches und des – auch in Österreich gemäß §§ 50f WaffG strafbaren – unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine sich gegen das höchste Rechtsgut des Lebens richtende Straftat ist allein schon aufgrund seiner Ausrichtung als die öffentlichen Interessen maßgeblich gefährdend anzusehen, insbesondere wenn diese Tat mit Hilfe eines im höchsten Maße potentiell tödlichem Hilfsmittel, konkret einer Schusswaffe, zu deren Besitz und Führen der BF nicht berechtigt war, ausgeführt wird. So erachtet der VwGH den Tatbestand des versuchten Mordes als ein an sich schwerwiegendes Verbrechen (vgl. VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419) und misst er Gewaltdelikten ein hohes Maß an Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bei (vgl. VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056) Im konkreten Fall zeigte der BF sich hinsichtlich seiner Tat nicht einsichtig und reuig, sodass unter Berücksichtigung der Strafhöhe, der schwere der Tat sowie der seit der Straftat vergangenen relativ kurzen Zeitraums den BF sich in Freiheit aufhielt bzw. aufhält, keinesfalls von einem Wohlverhalten des BF in Zukunft auszugehen ist bzw. gewesen war. (vgl. VwGH 09.01.2023, Ra 2024/21/0239: Wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich wäre. Dabei sei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert habe.) Vor diesem Hintergrund, war dem BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/der Ordnung zu attestieren. Der BF wurde in Belgien wegen – auch in Österreich gemäß Paragraphen 75, in Verbindung mit 15 StGB strafbaren Tatbestandes des – Mordversuches und des – auch in Österreich gemäß Paragraphen 50 f, WaffG strafbaren – unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine sich gegen das höchste Rechtsgut des Lebens richtende Straftat ist allein schon aufgrund seiner Ausrichtung als die öffentlichen Interessen maßgeblich gefährdend anzusehen, insbesondere wenn diese Tat mit Hilfe eines im höchsten Maße potentiell tödlichem Hilfsmittel, konkret einer Schusswaffe, zu deren Besitz und Führen der BF nicht berechtigt war, ausgeführt wird. So erachtet der VwGH den Tatbestand des versuchten Mordes als ein an sich schwerwiegendes Verbrechen vergleiche VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419) und misst er Gewaltdelikten ein hohes Maß an Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bei vergleiche VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056) Im konkreten Fall zeigte der BF sich hinsichtlich seiner Tat nicht einsichtig und reuig, sodass unter Berücksichtigung der Strafhöhe, der schwere der Tat sowie der seit der Straftat vergangenen relativ kurzen Zeitraums den BF sich in Freiheit aufhielt bzw. aufhält, keinesfalls von einem Wohlverhalten des BF in Zukunft auszugehen ist bzw. gewesen war. vergleiche VwGH 09.01.2023, Ra 2024/21/0239: Wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich wäre. Dabei sei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert habe.) Vor diesem Hintergrund, war dem BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/der Ordnung zu attestieren.

Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind zudem nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht – substantiiert – behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstanden wären. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen war. Der BF war haftfähig und gesund und unterlag bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Den persönlichen Interessen des BF kam daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die Rechtsordnung – die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung gefährdend – missachtet und die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er dieses Verhalten geändert hätte. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens und letztlich der Außerlandesbringung des BF.

3.2.4. Aufgrund der bereits am XXXX 2026 erfolgten Erstbefragung des BF und der als rein missbräuchlich angesehenen Asylantragstellung des BF im Hinblick auf einen als sicheren Herkunftsstaat eingestuften Herkunftsstaat, war unter Berücksichtigung der beschleunigten Führung des Asylverfahrens des BF (Fast Track), welches letztlich nach Einvernahme des BF am 26.03.2026, am 27.03.2026 negativ abgeschlossen wurde, auch davon auszugehen, dass eine (negative) Entscheidung über den Asylantrag des BF zeitnah erfolgen werden würde. Verzögerungen in der Sphäre des BFA waren nicht zu erkennen.3.2.4. Aufgrund der bereits am römisch 40 2026 erfolgten Erstbefragung des BF und der als rein missbräuchlich angesehenen Asylantragstellung des BF im Hinblick auf einen als sicheren Herkunftsstaat eingestuften Herkunftsstaat, war unter Berücksichtigung der beschleunigten Führung des Asylverfahrens des BF (Fast Track), welches letztlich nach Einvernahme des BF am 26.03.2026, am 27.03.2026 negativ abgeschlossen wurde, auch davon auszugehen, dass eine (negative) Entscheidung über den Asylantrag des BF zeitnah erfolgen werden würde. Verzögerungen in der Sphäre des BFA waren nicht zu erkennen.

Eine zeitnahe Abschiebung des BF bei zu erwartender negativer Bescheidung des Asylantrages des BF, war angesichts der obigen Feststellungen zur Möglichkeit und Modalität der Abschiebungen nach Albanien vor dem Hintergrund, dass der BF im Besitz eines gültigen Reisepasses war/ist und keine Hinderungsgründe feststellbar waren, ebenfalls hinreichend wahrscheinlich.

Entgegen dem Vorbringen des BF, ließ sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens somit erkennen, dass eine Erledigung des Asylverfahrens durch das BFA und eine anschließende Außerlandesbringung des BF realistisch erschien und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 (§ 80 Abs. 5 FPG) bzw. 6 Monaten (§ 80 Abs. 2 Z 2 FPG) als wahrscheinlich anzusehen war.Entgegen dem Vorbringen des BF, ließ sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens somit erkennen, dass eine Erledigung des Asylverfahrens durch das BFA und eine anschließende Außerlandesbringung des BF realistisch erschien und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 (Paragraph 80, Absatz 5, FPG) bzw. 6 Monaten (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) als wahrscheinlich anzusehen war.

3.2.5. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an der Sicherung der Verfahren (Asyl und Rückkehrentscheidung) und letztlich der Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwog.

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte.

3.2.6. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Davon konnte den BF auch die erfolgte Sicherstellung seines Reisepasses nicht abhalten, zumal ihm der Aufenthalt im Schengen-Raum aufgrund eines bestehenden Einreiseverbotes ungeachtet des Besitzes eines Reisepasses untersagt war und er auch schon in der Vergangenheit gegen gültige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hat. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und letztlich Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen gehalten hätte. Vielmehr erwies sich der BF bisher als sehr mobil und reiste er ohne im Besitz notwendiger Berechtigungen zu sein quer durch Europa, entzog sich seinerzeit dem Zugriff der belgischen Behörden und stellte einen missbräuchlichen Asylantrag in Österreich zum Zweck seine Abschiebung zu verzögern. Zudem war der BF nicht gewillt nach Albanien zurückzukehren, sondern vermeinte nach Belgien weiterreisen zu wollen. Der BF hat zudem gegen allgemein anerkannte strafgerichtliche Normen (versuchter Mord) verstoßen und zeigte sich dazu nicht einsichtig. Der BF erwies sich weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ, was jedoch für den Ausspruch eines gelinderen Mittels vorauszusetzen gewesen wäre. 3.2.6. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Davon konnte den BF auch die erfolgte Sicherstellung seines Reisepasses nicht abhalten, zumal ihm der Aufenthalt im Schengen-Raum aufgrund eines bestehenden Einreiseverbotes ungeachtet des Besitzes eines Reisepasses untersagt war und er auch schon in der Vergangenheit gegen gültige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hat. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und letztlich Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen gehalten hätte. Vielmehr erwies sich der BF bisher als sehr mobil und reiste er ohne im Besitz notwendiger Berechtigungen zu sein quer durch Europa, entzog sich seinerzeit dem Zugriff der belgischen Behörden und stellte einen missbräuchlichen Asylantrag in Österreich zum Zweck seine Abschiebung zu verzögern. Zudem war der BF nicht gewillt nach Albanien zurückzukehren, sondern vermeinte nach Belgien weiterreisen zu wollen. Der BF hat zudem gegen allgemein anerkannte strafgerichtliche Normen (versuchter Mord) verstoßen und zeigte sich dazu nicht einsichtig. Der BF erwies sich weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ, was jedoch für den Ausspruch eines gelinderen Mittels vorauszusetzen gewesen wäre.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden.

3.2.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben das Asylverfahren zu sichern und letzten Endes eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde des BF ist daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzungsausspruch):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzungsausspruch):

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.3.2. Da gegenständlich zwar mit Entscheidung des BFA vom 27.03.2026 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde (vgl. § 16 Abs. 4 erster Satz BFA-VG), diese aber bis dato nicht rechtskräftig und gemäß § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist nicht durchführbar ist, fällt der gegenständliche Sachverhalt weiterhin unter die Statusrichtlinie und ist weiterhin § 76 Abs. 2 Z 1 FPG einschlägig. 3.3.2. Da gegenständlich zwar mit Entscheidung des BFA vom 27.03.2026 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz BFA-VG), diese aber bis dato nicht rechtskräftig und gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist nicht durchführbar ist, fällt der gegenständliche Sachverhalt weiterhin unter die Statusrichtlinie und ist weiterhin Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG einschlägig.

3.3.3. Der BF stellte – wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – am XXXX 2026 einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz zum einzigen Zweck seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Unbeschadet der obigen Ausführungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung des BF ist gegenständlich auch vom Vorliegen einer vom Aufenthalt des BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm. § 67 FPG auszugehen. 3.3.3. Der BF stellte – wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – am römisch 40 2026 einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz zum einzigen Zweck seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Unbeschadet der obigen Ausführungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung des BF ist gegenständlich auch vom Vorliegen einer vom Aufenthalt des BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 67, FPG auszugehen.

Der BF wurde in Belgien wegen des versuchten Mordes sowie des unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat sohin unter Verwendung einer unberechtigt besessenen potentiell tödlichen Waffe, konkret einer Schusswaffe, die er bei sich führte, den Versuch unternommen einen anderen zu töten. Damit hat der BF eine gegen das höchste Rechtsgut, das Leben, eines Menschen agiert und dieses massiv verletzt. Der Tatbestand des versuchten Mordes erweist sich jedenfalls als geeignet öffentliche Interessen massiv zu gefährden. (vgl. siehe oben) Hinzu kommt, dass der BF sich weder vor dem BFA noch im Rahmen seiner Beschwerde oder Stellungnahme in Bezug auf seine Straftaten einsichtig und reuig zeigte. So vermeinte der BF vor dem BFA am XXXX 2026 im Rahmen eines Streits sein Opfer nur zu verletzten versucht zu haben, um dieses von weiteren Angriffen, in Form des Einschlagens auf sich abzuhalten. Nicht nur, dass die Behauptung des BF sein Opfer nur Verletzen gewollt zu haben im völligen Widerspruch zu seiner Verurteilung wegen versuchten Mordes, sohin den Versuch sein Opfer zu töten, steht, so versucht der BF insofern durch die Behauptung einer Notwehrsituation, als er vermeinte mit der Tat sein Opfer vor einem weiteren Angriff abzuhalten bezweckt zu haben, zudem seine Verantwortung von sich zu weisen. Dass der BF sich mit seiner Tat selbstreflektiert auseinandergesetzt hätte, konnte vor dem zuvor Gesagten nicht festgestellt werden. Letztlich liegt die Verurteilung des BF erst fünf Jahre zurück und kann – selbst unter der Annahme, dass der BF tatsächlich nach 2 ½ Jahren bedingt entlassen wurde – aufgrund des erst kurzen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit, keinesfalls auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft geschlossen werden. Insbesondere angesichts der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF sich nicht einsichtig zeigte und zeigt sowie seines bisherigen rechtsverletzenden Verhaltens. (vgl. siehe oben) Der BF wurde in Belgien wegen des versuchten Mordes sowie des unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat sohin unter Verwendung einer unberechtigt besessenen potentiell tödlichen Waffe, konkret einer Schusswaffe, die er bei sich führte, den Versuch unternommen einen anderen zu töten. Damit hat der BF eine gegen das höchste Rechtsgut, das Leben, eines Menschen agiert und dieses massiv verletzt. Der Tatbestand des versuchten Mordes erweist sich jedenfalls als geeignet öffentliche Interessen massiv zu gefährden. vergleiche siehe oben) Hinzu kommt, dass der BF sich weder vor dem BFA noch im Rahmen seiner Beschwerde oder Stellungnahme in Bezug auf seine Straftaten einsichtig und reuig zeigte. So vermeinte der BF vor dem BFA am römisch 40 2026 im Rahmen eines Streits sein Opfer nur zu verletzten versucht zu haben, um dieses von weiteren Angriffen, in Form des Einschlagens auf sich abzuhalten. Nicht nur, dass die Behauptung des BF sein Opfer nur Verletzen gewollt zu haben im völligen Widerspruch zu seiner Verurteilung wegen versuchten Mordes, sohin den Versuch sein Opfer zu töten, steht, so versucht der BF insofern durch die Behauptung einer Notwehrsituation, als er vermeinte mit der Tat sein Opfer vor einem weiteren Angriff abzuhalten bezweckt zu haben, zudem seine Verantwortung von sich zu weisen. Dass der BF sich mit seiner Tat selbstreflektiert auseinandergesetzt hätte, konnte vor dem zuvor Gesagten nicht festgestellt werden. Letztlich liegt die Verurteilung des BF erst fünf Jahre zurück und kann – selbst unter der Annahme, dass der BF tatsächlich nach 2 ½ Jahren bedingt entlassen wurde – aufgrund des erst kurzen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit, keinesfalls auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft geschlossen werden. Insbesondere angesichts der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF sich nicht einsichtig zeigte und zeigt sowie seines bisherigen rechtsverletzenden Verhaltens. vergleiche siehe oben)

Im gegenständlichen Fall ist sohin von einer vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, erheblichen und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung iSd. § 67 FPG auszugehen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erweist sich demnach dem Grunde nach als zulässig. Im gegenständlichen Fall ist sohin von einer vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, erheblichen und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung iSd. Paragraph 67, FPG auszugehen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erweist sich demnach dem Grunde nach als zulässig.

Unter Berücksichtigung der mangels Eintritts einer Sachverhaltsänderung nach wie vor aktuellen obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts zudem kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und Z 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Unter Berücksichtigung der mangels Eintritts einer Sachverhaltsänderung nach wie vor aktuellen obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts zudem kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5 und Ziffer 9, FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.

Gegen den BF wurde vom Staat Belgien ein Einreiseverbot erlassen und reiste der BF wiederholt (2023 und 2026) aus Belgien aus, ohne dies dem belgischen Staat bekanntzugeben, womit er sich seiner Abschiebung durch selbigen entzog (Z1); Der BF reiste trotz aufrechtem Einreiseverbotes – verhängt von Belgien – wiederholt in den Schengenraum und letztlich in das Bundesgebiet ein (Z 2); Gegen den BF liegt ein, aufgrund der Verurteilung des BF wegen versuchten Mordes und unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe, sohin wegen die öffentlichen Interessen schwerwiegend gefährdender Straftaten, von Belgien erlassenes Einreiseverbot vor, welches gemäß § 46b Abs. 1 FPG auch als durchsetzbare Rückkehrentscheidung gilt (Z3); Der BF wurde im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 FPG angehalten und bestand eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates (hier Einreiseverbot von Belgien), welche gemäß § 46b Abs. 1 FPG auch als durchsetzbare Rückkehrentscheidung galt und gilt (Z 5); Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Ferner ist der BF auch nicht im Besitz einer privaten gesicherten Unterkunft. Wenn der BF auch im Falle seiner Entlassung aufgrund seines Asylverfahrens nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung hätte, kann bei einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des BF, insbesondere seinem wiederholt geäußerten Wunsch nach Belgien reisen zu wollen und der Missbräuchlichkeit seiner Asylantragstellung insbesondere unter Berücksichtigung, dass nunmehr der Asylantrag des BF negativ beschieden wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF allein von Grundversorgungsleistungen vom Untertauchen abgehalten werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF sich dem – missbräuchlich initiierten – Asylverfahren und letztlich seiner Abschiebung durch Untertauchen und/oder Weiterreise nach Belgien zu entziehen versuchen wird. (Z 9) Gegen den BF wurde vom Staat Belgien ein Einreiseverbot erlassen und reiste der BF wiederholt (2023 und 2026) aus Belgien aus, ohne dies dem belgischen Staat bekanntzugeben, womit er sich seiner Abschiebung durch selbigen entzog (Z1); Der BF reiste trotz aufrechtem Einreiseverbotes – verhängt von Belgien – wiederholt in den Schengenraum und letztlich in das Bundesgebiet ein (Ziffer 2,); Gegen den BF liegt ein, aufgrund der Verurteilung des BF wegen versuchten Mordes und unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe, sohin wegen die öffentlichen Interessen schwerwiegend gefährdender Straftaten, von Belgien erlassenes Einreiseverbot vor, welches gemäß Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG auch als durchsetzbare Rückkehrentscheidung gilt (Z3); Der BF wurde im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG angehalten und bestand eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates (hier Einreiseverbot von Belgien), welche gemäß Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG auch als durchsetzbare Rückkehrentscheidung galt und gilt (Ziffer 5,); Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Ferner ist der BF auch nicht im Besitz einer privaten gesicherten Unterkunft. Wenn der BF auch im Falle seiner Entlassung aufgrund seines Asylverfahrens nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung hätte, kann bei einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des BF, insbesondere seinem wiederholt geäußerten Wunsch nach Belgien reisen zu wollen und der Missbräuchlichkeit seiner Asylantragstellung insbesondere unter Berücksichtigung, dass nunmehr der Asylantrag des BF negativ beschieden wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF allein von Grundversorgungsleistungen vom Untertauchen abgehalten werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF sich dem – missbräuchlich initiierten – Asylverfahren und letztlich seiner Abschiebung durch Untertauchen und/oder Weiterreise nach Belgien zu entziehen versuchen wird. (Ziffer 9,)

Sowohl das Vorverhalten (wobei der BF ohne im Besitz entsprechender Rechtstitel zu sein, bei aufrechtem Einreiseverbot, sohin entgegen gültiger Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen wiederholt durch Europa reiste, sich seiner Abschiebung in Belgien durch ungemeldete Ausreisen entzog, nicht bereit war und ist nach Albanien zurückzukehren und trotz bestehendem, schengenweiten Einreiseverbots sich gewillt zeigte und zeigt nach Belgien zurückzukehren) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.

Demzufolge liegt nach wie vor Fluchtgefahr und auch Sicherungsbedarf vor.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF ist weder familiär, sozial oder beruflich in Österreich maßgeblich verankert. Er zeigte sich sehr mobil, indem er ohne im Besitz notwendiger Dokumente zu sein in Europa umherreiste, er stellte einen missbräuchlichen und letztlich negativ beschiedenen Asylantrag, entzog sich in Belgien seiner Abschiebung, kehrte entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes in den Schengenraum zurück und erweist sich sein Aufenthalt angesichts seiner Verurteilung wegen versuchten Mordes und unrechtmäßigen Besitzes und Führens einer Schusswaffe bei gleichzeitig fehlender Einsicht und Reue als Gefährdung öffentlicher Interessen. (siehe dazu die obigen Ausführungen) Der BF erweist sich zudem als nicht vertrauenswürdig und kooperativ.

Das BFA führt das Asylverfahren des BF zügig und konnten keine Verzögerungen in der Sphäre des BFA festgestellt werden. Das BFA hat somit auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Der BF wurde bereits am XXXX 2026 erstbefragt und fand am 26.032026 die niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Letztlich erging am 27.03.2026 die negative Entscheidung zum Asylantrag des BF durch das BFA. Das BFA führt das Asylverfahren des BF zügig und konnten keine Verzögerungen in der Sphäre des BFA festgestellt werden. Das BFA hat somit auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Der BF wurde bereits am römisch 40 2026 erstbefragt und fand am 26.032026 die niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Letztlich erging am 27.03.2026 die negative Entscheidung zum Asylantrag des BF durch das BFA.

Der BF ist im Besitz eines gültigen albanischen Reisepasses und finden Abschiebungen nach Albanien statt, wobei die Abschiebung des BF innerhalb von 48 Stunden möglich ist. Eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 (vgl. § 80 Abs. 5 FPG) bzw. 6 (vgl. § 80 Abs. 2 Z 2 FPG) Monaten ist nach wie vor realistisch. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2022/21/0014, RS1: Zur fehlenden Bedeutsamkeit der Frage der Erlangbarkeit eines HRZ und der Organisation einer Abschiebung in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylantrag.) Der BF ist im Besitz eines gültigen albanischen Reisepasses und finden Abschiebungen nach Albanien statt, wobei die Abschiebung des BF innerhalb von 48 Stunden möglich ist. Eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 vergleiche Paragraph 80, Absatz 5, FPG) bzw. 6 vergleiche Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) Monaten ist nach wie vor realistisch. vergleiche VwGH 29.01.2025, Ro 2022/21/0014, RS1: Zur fehlenden Bedeutsamkeit der Frage der Erlangbarkeit eines HRZ und der Organisation einer Abschiebung in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylantrag.)

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeerhebung durch den BF angesichts des § 22 Abs. 6 AsylG, welcher eine Entscheidung des BVwG längstens innerhalb von drei Monaten bei aufrechter Schubhaft vorsieht, mit einer Entscheidung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen realistisch auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, der Schutzfähig und -willig ist, der BF gesund ist und über Schulbildung sowie Erwerbserfahrung verfügt, ist im Rahmen einer Grobprüfung eine zeitnahe negative Beschwerdeentscheidung aus aktueller Sicht zudem wahrscheinlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeerhebung durch den BF angesichts des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG, welcher eine Entscheidung des BVwG längstens innerhalb von drei Monaten bei aufrechter Schubhaft vorsieht, mit einer Entscheidung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen realistisch auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, der Schutzfähig und -willig ist, der BF gesund ist und über Schulbildung sowie Erwerbserfahrung verfügt, ist im Rahmen einer Grobprüfung eine zeitnahe negative Beschwerdeentscheidung aus aktueller Sicht zudem wahrscheinlich.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig oder der BF haftunfähig sein sollte. Der BF wies zuletzt zwar zeitweilig Bauchschmerzen auf, die medikamentös behandelt wurden, erweist sich aktuell jedoch beschwerdefrei. Vom BF wurde keine damit zusammenhängender Umstand geltend gemacht, dass seine Anhaltung in Schubhaft sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen würde. Ferner konnte nach amtsärztlichem Befund vom 27.03.2026 keine krankheitswertigen Leiden beim BF festgestellt werden, sodass sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer maßgeblichen Erkrankung beim BF, welche dessen Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Frage stellen könnte feststellen lässt. Im Falle einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft, wäre davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des BF schlechter als oben festgestellt wurde dargestellt hätte und/oder der BF krankheitswertige gesundheitliche Auffälligkeiten gezeigt hätte. Demzufolge lässt der aktuelle Gesundheitszustand des BF nicht erkennen, dass sich die Schubhaft unverhältnismäßig auf seinen Gesundheitszustand auswirkt.

Wie zuvor ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten, – und aktuell noch immer vorliegenden – nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, iVm seinen fehlenden relevanten Bindungen in Österreich (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079), nicht zum Ziel der Sicherung des Asylverfahrens und letztlich der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der Asylantrag des BF wurde mittlerweile mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, womit dem BF sein nahendes Ende seines Aufenthaltes in Österreich bewusst geworden sein muss. Der BF brachte einzig in seiner Beschwerde vor, bereit zu sein sich an gelindere Mittel zu halten. In seiner Stellungnahme bekräftigte der BF dies nur nicht mehr, sondern führte er dazu nichts Weiteres aus. Letztlich ist vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens des BF und dessen wiederholt geäußerten und in seiner Stellungnahme erneut impliziert dargelegten Unwillen nach Albanien zurückzukehren von einem Untertauchen des BF im Falle seiner Entlassung in ein gelinderes Mittel auszugehen. Davon kann den BF auch die erfolgte Sicherstellung seines Reisepasses nicht abhalten, zumal ihm der Aufenthalt im Schengen-Raum aufgrund eines bestehenden Einreiseverbotes ungeachtet des Besitzes eines Reisepasses untersagt ist und er auch schon in der Vergangenheit gegen gültige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hat. Zudem erweist sich der BF als nicht kooperativ und vertrauenswürdig. Demzufolge ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der BF bereit ist, sich dem BFA zum Zwecke der Führung seines Asylverfahrens und anschließenden Abschiebung bereit zu halten. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten, – und aktuell noch immer vorliegenden – nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, in Verbindung mit seinen fehlenden relevanten Bindungen in Österreich vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079), nicht zum Ziel der Sicherung des Asylverfahrens und letztlich der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der Asylantrag des BF wurde mittlerweile mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, womit dem BF sein nahendes Ende seines Aufenthaltes in Österreich bewusst geworden sein muss. Der BF brachte einzig in seiner Beschwerde vor, bereit zu sein sich an gelindere Mittel zu halten. In seiner Stellungnahme bekräftigte der BF dies nur nicht mehr, sondern führte er dazu nichts Weiteres aus. Letztlich ist vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens des BF und dessen wiederholt geäußerten und in seiner Stellungnahme erneut impliziert dargelegten Unwillen nach Albanien zurückzukehren von einem Untertauchen des BF im Falle seiner Entlassung in ein gelinderes Mittel auszugehen. Davon kann den BF auch die erfolgte Sicherstellung seines Reisepasses nicht abhalten, zumal ihm der Aufenthalt im Schengen-Raum aufgrund eines bestehenden Einreiseverbotes ungeachtet des Besitzes eines Reisepasses untersagt ist und er auch schon in der Vergangenheit gegen gültige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hat. Zudem erweist sich der BF als nicht kooperativ und vertrauenswürdig. Demzufolge ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der BF bereit ist, sich dem BFA zum Zwecke der Führung seines Asylverfahrens und anschließenden Abschiebung bereit zu halten.

Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es war daher festzustellen, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kostenersatz):3.4. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. (Kostenersatz):

3.4.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:3.4.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, FPG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei          737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei          922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei          57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei         368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei         461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Pauschalkosten zu verpflichten.

Der BF stellte ebenfalls einen Antrag auf Kostenersatz.

3.4.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und positiven Fortsetzungsausspruches obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von € 368,80, sohin insgesamt € 426,20.3.4.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und positiven Fortsetzungsausspruches obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von € 368,80, sohin insgesamt € 426,20.

3.4.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.3.4.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Fall finden sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung ausländische Verurteilung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2339770.1.00

Im RIS seit

29.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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