Entscheidungsdatum
01.04.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W611 2329601-2/25E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 24. XXXX , 10:30 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 24. römisch 40 , 10:30 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Am 30.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angeführten Zeugen vernehmen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig war, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.
3. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2026 den Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz sowie eine mit 31.03.2026 datierte Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde.
Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten, anfallenden Kosten verpflichten.
4. Am 31.03.2026 holte das Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum sowie ein amtsärztliches Gutachten zur Haft-, Einvernahme- und Transportfähigkeit ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangten.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.03.2026 sowie das amtsärztliche Gutachten vom 31.03.2026 übermittelt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
6. Am 31.03.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde in Frankreich ein von 15.11.2017 bis 15.02.2018 gültiges Visum mit dem Zweck Besuch von Familie und Freunden ausgestellt (vgl. CVIS-Auszug 15.05.2018, Fremdenakt, AS 50ff, OZ 6). 1.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde in Frankreich ein von 15.11.2017 bis 15.02.2018 gültiges Visum mit dem Zweck Besuch von Familie und Freunden ausgestellt vergleiche CVIS-Auszug 15.05.2018, Fremdenakt, AS 50ff, OZ 6).
Der Beschwerdeführer reiste mit diesem Visum in den Schengen-Raum und dann zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt weiter in das österreichische Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2018 im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung von Dublin-Konsultationen mit Frankreich aufgrund eines vorliegenden französischen Visums wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2018, Zahl: XXXX , ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Abs. 4 iVm. Artikel 22 Abs. 7 der Dublin-III-VO Frankreich zuständig sei (vgl. ua. Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht, W168 228048-1/7E, Asylakt, AS 180, OZ 15; Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17). Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2018 im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung von Dublin-Konsultationen mit Frankreich aufgrund eines vorliegenden französischen Visums wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2018, Zahl: römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 7, der Dublin-III-VO Frankreich zuständig sei vergleiche ua. Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht, W168 228048-1/7E, Asylakt, AS 180, OZ 15; Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17).
Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz am 25.09.2018 in Rechtskraft. Die Überstellungsfrist endete am 16.01.2020 (vgl. Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17; Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2).Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz am 25.09.2018 in Rechtskraft. Die Überstellungsfrist endete am 16.01.2020 vergleiche Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17; Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2).
1.1.2. Der Beschwerdeführer entzog sich der Überstellung und tauchte unter, indem er seit 27.08.2018 aus dem Grundversorgungsquartier abwesend gewesen war und somit aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Eine andere Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lag in weiterer Folge bis Jänner 2023 nicht vor und war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden nicht bekannt (vgl. Grundversorgungsdatenauszug und Auszug Zentrales Melderegister, 30.03.2026, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17). 1.1.2. Der Beschwerdeführer entzog sich der Überstellung und tauchte unter, indem er seit 27.08.2018 aus dem Grundversorgungsquartier abwesend gewesen war und somit aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Eine andere Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lag in weiterer Folge bis Jänner 2023 nicht vor und war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden nicht bekannt vergleiche Grundversorgungsdatenauszug und Auszug Zentrales Melderegister, 30.03.2026, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17).
Der Beschwerdeführer reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern lebte hier weiter im Verborgenen in Österreich (vgl. etwa Erstbefragung 08.01.2023, Asylakt, AS 27, OZ 13; Niederschrift Bundesamt 06.09.2023, Asylakt, AS 69ff, OZ 13).Der Beschwerdeführer reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern lebte hier weiter im Verborgenen in Österreich vergleiche etwa Erstbefragung 08.01.2023, Asylakt, AS 27, OZ 13; Niederschrift Bundesamt 06.09.2023, Asylakt, AS 69ff, OZ 13).
1.1.3. Am XXXX .01.2023 um ca. 17:30 Uhr erschien die Ehefrau des Beschwerdeführers vor einer Polizeiinspektion, um eine Anzeige wegen gefährliche Drohung gegen den Beschwerdeführer zu erstatten. Es wurde ein Annäherungs- und Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde anschließend nach den Bestimmungen des BFA -VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus der Anhaltung entlassen (vgl. Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17; Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2; Erstbefragung 08.01.2023, Asylakt, AS 23ff, OZ 13).1.1.3. Am römisch 40 .01.2023 um ca. 17:30 Uhr erschien die Ehefrau des Beschwerdeführers vor einer Polizeiinspektion, um eine Anzeige wegen gefährliche Drohung gegen den Beschwerdeführer zu erstatten. Es wurde ein Annäherungs- und Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde anschließend nach den Bestimmungen des BFA -VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus der Anhaltung entlassen vergleiche Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17; Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2; Erstbefragung 08.01.2023, Asylakt, AS 23ff, OZ 13).
1.1.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft noch im Jänner 2023 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen wegen §§ 107b Abs. 1 und § 107 Abs. 1 StGB am XXXX .01.2023 erhoben (vgl. Verständigung von der Anklageerhebung, Asylakt, AS 37f, OZ 13).1.1.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft noch im Jänner 2023 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen wegen Paragraphen 107 b, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins, StGB am römisch 40 .01.2023 erhoben vergleiche Verständigung von der Anklageerhebung, Asylakt, AS 37f, OZ 13).
1.1.5. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 13.01.2023 bis 24.01.2023 in einem Grundversorgungsquartier. In weiterer Folge meldete sich der Beschwerdeführer schon am 26.01.2023 zum 30.01.2023 beim XXXX als obdachlos (vgl. Mail-Verkehr, Asylakt, AS 39ff, OZ 13; Auszug Zentrales Melderegister und Grundversorgungsdaten jeweils 30.03.2026, OZ 2). 1.1.5. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 13.01.2023 bis 24.01.2023 in einem Grundversorgungsquartier. In weiterer Folge meldete sich der Beschwerdeführer schon am 26.01.2023 zum 30.01.2023 beim römisch 40 als obdachlos vergleiche Mail-Verkehr, Asylakt, AS 39ff, OZ 13; Auszug Zentrales Melderegister und Grundversorgungsdaten jeweils 30.03.2026, OZ 2).
1.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .05.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom wider ihn erhobenen Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung und der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Ehefrau mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Entschlagungsrecht als Zeugin Gebrauch gemacht hatte (vgl. aktenkundiges Urteil, Asylakt, AS 65ff, OZ 13).1.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .05.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom wider ihn erhobenen Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung und der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Ehefrau mangels Schuldbeweises gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Entschlagungsrecht als Zeugin Gebrauch gemacht hatte vergleiche aktenkundiges Urteil, Asylakt, AS 65ff, OZ 13).
1.1.7. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem Bundesamt am 06.09.2023 gab er im Wesentlichen – sofern gegenständlich relevant - an, er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Er könne keine Personaldokumente vorlegen, sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er habe sich nicht um ein Ersatzreisedokument bei der chinesischen Botschaft gekümmert, da er sich nicht auskenne. Seine beiden Kinder, seine Eltern und seine drei Schwester würden in China leben, seine Ehefrau sei wie der Beschwerdeführer Asylwerberin in Österreich. Sonst habe er keine Angehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union. Er habe China legal verlassen und sei direkt nach Österreich gekommen, wo er sich seit sechs Jahren aufhalte (vgl. Niederschrift Bundesamt 06.09.2023, Asylakt, AS 69ff, OZ 13). 1.1.7. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem Bundesamt am 06.09.2023 gab er im Wesentlichen – sofern gegenständlich relevant - an, er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Er könne keine Personaldokumente vorlegen, sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er habe sich nicht um ein Ersatzreisedokument bei der chinesischen Botschaft gekümmert, da er sich nicht auskenne. Seine beiden Kinder, seine Eltern und seine drei Schwester würden in China leben, seine Ehefrau sei wie der Beschwerdeführer Asylwerberin in Österreich. Sonst habe er keine Angehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union. Er habe China legal verlassen und sei direkt nach Österreich gekommen, wo er sich seit sechs Jahren aufhalte vergleiche Niederschrift Bundesamt 06.09.2023, Asylakt, AS 69ff, OZ 13).
1.1.8. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 08.01.2023 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2023, Zahl: XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. ua. Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht, W168 228048-1/7E, Asylakt, AS 180ff, OZ 15; Bescheid Bundesamt 19.09.2023, Asylakt, AS 75ff, OZ 13, 14 & 15).1.1.8. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 08.01.2023 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2023, Zahl: römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche ua. Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht, W168 228048-1/7E, Asylakt, AS 180ff, OZ 15; Bescheid Bundesamt 19.09.2023, Asylakt, AS 75ff, OZ 13, 14 & 15).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zur Person des Beschwerdeführers zusammengefasst fest, er sei volljährig, Staatsangehöriger der Volksrepublik China und sei schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist. Er sei im Herkunftsstaat aufgewachsen und sozialisiert worden. Chinesisch sei seine Muttersprache. Er sei mehrere Jahre erwerbstätig gewesen und verfüge über vier Eigentumswohnungen in China. In China würden zudem seine beiden minderjährigen Kinder, seine Eltern und seine drei Schwestern leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe in Österreich, mit dieser wohne er gegenwärtig aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines insgesamt schützenswerten Privat - oder Familienlebens, oder das Vorliegen von besonderen Sorgepflichten gegenüber Personen im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dargelegt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine hierdurch auch kurz- bzw. mittelfristige Trennung bis zu einer möglichen Legalisierung der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nach Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen stelle fallgegenständlich in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden– und Asylwesen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in besonders gemäß Art. 8 EMRK zu schützende Rechte dar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Deutschkenntnisse, habe im Bundesgebiet keine besonders zu berücksichtigenden integrativen Anstrengungen nachweisen können bzw. unternommen und habe dieser insgesamt keinen verfahrensrelevant besonderen Bezug zu Österreich. Das Vorliegen einer verfahrensrelevanten besonderen Integration bzw. das Bestehen von sonstigen besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sprechen würden, seien dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Volksrepublik China aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen habe. Es könne insbesondere nicht festgestellt werden bzw. habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass dieser in der Volksrepublik China asylrelevant bedroht worden sei oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf anderer Weise einer relevanten psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Die seitens des Beschwerdeführers konkret zu Protokoll gegebenen Gründe für das Verlassen der Volksrepublik China seien insgesamt unglaubwürdig bzw. würden diese keine Asylrelevanz aufweisen. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig und verhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zur Person des Beschwerdeführers zusammengefasst fest, er sei volljährig, Staatsangehöriger der Volksrepublik China und sei schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist. Er sei im Herkunftsstaat aufgewachsen und sozialisiert worden. Chinesisch sei seine Muttersprache. Er sei mehrere Jahre erwerbstätig gewesen und verfüge über vier Eigentumswohnungen in China. In China würden zudem seine beiden minderjährigen Kinder, seine Eltern und seine drei Schwestern leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe in Österreich, mit dieser wohne er gegenwärtig aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines insgesamt schützenswerten Privat - oder Familienlebens, oder das Vorliegen von besonderen Sorgepflichten gegenüber Personen im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dargelegt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine hierdurch auch kurz- bzw. mittelfristige Trennung bis zu einer möglichen Legalisierung der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nach Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen stelle fallgegenständlich in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden– und Asylwesen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in besonders gemäß Artikel 8, EMRK zu schützende Rechte dar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Deutschkenntnisse, habe im Bundesgebiet keine besonders zu berücksichtigenden integrativen Anstrengungen nachweisen können bzw. unternommen und habe dieser insgesamt keinen verfahrensrelevant besonderen Bezug zu Österreich. Das Vorliegen einer verfahrensrelevanten besonderen Integration bzw. das Bestehen von sonstigen besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sprechen würden, seien dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Volksrepublik China aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen habe. Es könne insbesondere nicht festgestellt werden bzw. habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass dieser in der Volksrepublik China asylrelevant bedroht worden sei oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf anderer Weise einer relevanten psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Die seitens des Beschwerdeführers konkret zu Protokoll gegebenen Gründe für das Verlassen der Volksrepublik China seien insgesamt unglaubwürdig bzw. würden diese keine Asylrelevanz aufweisen. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig und verhältnismäßig.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.04.2024 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2024, Zahl: W168 2280487-1/7E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht, W168 228048-1/7E, Asylakt, AS 179ff, OZ 15).Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.04.2024 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2024, Zahl: W168 2280487-1/7E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht, W168 228048-1/7E, Asylakt, AS 179ff, OZ 15).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 zugestellt (vgl. ERV-Protokoll, Asylakt, AS 249, OZ 16). Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 31.05.2024 (vgl. Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17).Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 zugestellt vergleiche ERV-Protokoll, Asylakt, AS 249, OZ 16). Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 31.05.2024 vergleiche Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17).
1.1.9. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt XXXX .11.2025, Fremdenakt, AS 105, OZ 7).1.1.9. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt römisch 40 .11.2025, Fremdenakt, AS 105, OZ 7).
1.1.10. Bis 06.04.2023 war der Beschwerdeführer weiterhin als obdachlos gemeldet. Von 06.04.2023 bis 08.01.2024 war der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Wohnsitzen gemeldet. Seit 08.01.2024 besteht eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 30.03.2026, OZ 2).1.1.10. Bis 06.04.2023 war der Beschwerdeführer weiterhin als obdachlos gemeldet. Von 06.04.2023 bis 08.01.2024 war der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Wohnsitzen gemeldet. Seit 08.01.2024 besteht eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 30.03.2026, OZ 2).
1.1.11. Am 04.09.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer eine verpflichtende Rückkehrberatung mit der BBU durchgeführt. Im Zuge dieses Rückkehrberatungsgespräches zeigte sich der Beschwerdeführer wegen persönlichen Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, Fremdenakt, AS 3ff, OZ 5).1.1.11. Am 04.09.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer eine verpflichtende Rückkehrberatung mit der BBU durchgeführt. Im Zuge dieses Rückkehrberatungsgespräches zeigte sich der Beschwerdeführer wegen persönlichen Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, Fremdenakt, AS 3ff, OZ 5).
1.1.12. Mit RSa-Schreiben des Bundeamtes vom 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse XXXX , zur Einvernahme am 13.11.2024 vor das Bundesamt geladen. Der Beschwerdeführer behob das Schreiben nicht, sodass dieses am 20.10.2025 an das Bundesamt retourniert wurde (vgl. Ladung & Rückschein, Fremdenakt, AS 4f, OZ 5).1.1.12. Mit RSa-Schreiben des Bundeamtes vom 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse römisch 40 , zur Einvernahme am 13.11.2024 vor das Bundesamt geladen. Der Beschwerdeführer behob das Schreiben nicht, sodass dieses am 20.10.2025 an das Bundesamt retourniert wurde vergleiche Ladung & Rückschein, Fremdenakt, AS 4f, OZ 5).
1.1.13. In weiterer Folge erging seitens des Bundesamtes am 20.03.2025 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Landespolizeidirektion, ob der Beschwerdeführer noch an seiner Meldeadresse wohnhaft sei bzw. allenfalls verzogen sei (vgl. Erhebungsersuchen, Fremdenakt, AS 7ff, OZ 5).1.1.13. In weiterer Folge erging seitens des Bundesamtes am 20.03.2025 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Landespolizeidirektion, ob der Beschwerdeführer noch an seiner Meldeadresse wohnhaft sei bzw. allenfalls verzogen sei vergleiche Erhebungsersuchen, Fremdenakt, AS 7ff, OZ 5).
Bei der am 26.03.2025 durchgeführten Hauserhebung konnte der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in XXXX , von den Polizeibeamten angetroffen werden. Dem Beschwerdeführer wurde von den Beamten mitgeteilt, dass er in den nächsten Wochen eine schriftliche Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt erhalten werde und falls er dieser nicht nachkomme, ihm bei der nächsten polizeilichen Kontrolle aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen die Festnahme drohe (vgl. Meldung, Fremdenakt, AS 10ff, OZ 5).Bei der am 26.03.2025 durchgeführten Hauserhebung konnte der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in römisch 40 , von den Polizeibeamten angetroffen werden. Dem Beschwerdeführer wurde von den Beamten mitgeteilt, dass er in den nächsten Wochen eine schriftliche Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt erhalten werde und falls er dieser nicht nachkomme, ihm bei der nächsten polizeilichen Kontrolle aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen die Festnahme drohe vergleiche Meldung, Fremdenakt, AS 10ff, OZ 5).
1.1.14. Mit Ladungsbescheid vom 27.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor das Bundesamt am 28.04.2025 wegen der Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten geladen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in XXXX , mittels RSa-Schreiben zugestellt und von ihm persönlich am 07.04.2025 übernommen (vgl. Ladungsbescheid, Fremdenakt, AS 17ff, OZ 5; Rückschein, Fremdenakt, AS 20, OZ 5).1.1.14. Mit Ladungsbescheid vom 27.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor das Bundesamt am 28.04.2025 wegen der Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten geladen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in römisch 40 , mittels RSa-Schreiben zugestellt und von ihm persönlich am 07.04.2025 übernommen vergleiche Ladungsbescheid, Fremdenakt, AS 17ff, OZ 5; Rückschein, Fremdenakt, AS 20, OZ 5).
Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Einvernahme (vgl. Niederschrift Bundesamt 28.04.2025, Fremdenakt, AS 22, OZ 5). Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Einvernahme vergleiche Niederschrift Bundesamt 28.04.2025, Fremdenakt, AS 22, OZ 5).
1.1.15. Daraufhin erließ das Bundesamt am 07.05.2025 einen Festnahmeauftrag für den Beschwerdeführer und einen Durchsuchungsauftrag für die Adresse in XXXX (vgl. Fremdenakt, AS 24ff, OZ 5).1.1.15. Daraufhin erließ das Bundesamt am 07.05.2025 einen Festnahmeauftrag für den Beschwerdeführer und einen Durchsuchungsauftrag für die Adresse in römisch 40 vergleiche Fremdenakt, AS 24ff, OZ 5).
1.1.16. Am 28.05.2025 wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung an der Adresse in XXXX , von Polizeibeamten nach dem BFA-VG festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht (vgl. Anhalteprotokoll & Anzeige, Fremdenakt, AS 28 ff, OZ 5).1.1.16. Am 28.05.2025 wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung an der Adresse in römisch 40 , von Polizeibeamten nach dem BFA-VG festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht vergleiche Anhalteprotokoll & Anzeige, Fremdenakt, AS 28 ff, OZ 5).
1.1.17. Am 29.05.2025 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch zu seinem Aufenthalt und zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen. Sofern gegenständlich relevant, brachte der Beschwerdeführer vor, seinen Reisepass habe er verloren, diesen habe ihm der Schlepper abgenommen. Er habe sich bisher keinen neuen Reisepass ausstellen lassen, weil er sich damit nicht auskenne. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er verfüge weder in Österreich noch sonst in Europa über Dokumente, die ihn zum Aufenthalt berechtigen würden. Er habe seine Ladung verloren, deshalb habe man ihn beim Bundesamt zum Termin nicht hereingelassen. Er habe dann eine Dolmetscherin kontaktiert, die für ihn beim Bundesamt angerufen habe. Sie hätten aber nicht herausfinden können, wohin er habe gehen müssen. Eine E-Mail habe er auch nicht geschrieben, damit kenne er sich nicht aus. Er sei bei der BBU gewesen, diese hätten ihm gesagt, dass er zur Behörde gehen müsse. Ohne Ladung habe man ihn nicht hereingelassen und dann habe er auf eine weitere Ladung gewartet. Er lebe an seiner Meldeadresse. Seinen Unterhalt finanziere er durch Aushilfe bei Bekannten, wo er putze. Auch seine Ehefrau lebe in Österreich. Diese arbeite in einem Restaurant und habe etwa € 3.000,--. Er selbst verfüge über etwa € 1.000,--. Er habe in Österreich nur seine Ehefrau und einige Freunde. Er habe bisher keine Schritte zur Ausreise gesetzt, er wolle nicht zurückkehren und würde dies auch nicht tun. Seine Kinder, seine Eltern und Schwestern würden in China leben. Er habe keine weiteren Bindungen oder Abhängigkeiten in Österreich oder der Europäischen Union (vgl. Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 43ff, OZ 6).1.1.17. Am 29.05.2025 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch zu seinem Aufenthalt und zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen. Sofern gegenständlich relevant, brachte der Beschwerdeführer vor, seinen Reisepass habe er verloren, diesen habe ihm der Schlepper abgenommen. Er habe sich bisher keinen neuen Reisepass ausstellen lassen, weil er sich damit nicht auskenne. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er verfüge weder in Österreich noch sonst in Europa über Dokumente, die ihn zum Aufenthalt berechtigen würden. Er habe seine Ladung verloren, deshalb habe man ihn beim Bundesamt zum Termin nicht hereingelassen. Er habe dann eine Dolmetscherin kontaktiert, die für ihn beim Bundesamt angerufen habe. Sie hätten aber nicht herausfinden können, wohin er habe gehen müssen. Eine E-Mail habe er auch nicht geschrieben, damit kenne er sich nicht aus. Er sei bei der BBU gewesen, diese hätten ihm gesagt, dass er zur Behörde gehen müsse. Ohne Ladung habe man ihn nicht hereingelassen und dann habe er auf eine weitere Ladung gewartet. Er lebe an seiner Meldeadresse. Seinen Unterhalt finanziere er durch Aushilfe bei Bekannten, wo er putze. Auch seine Ehefrau lebe in Österreich. Diese arbeite in einem Restaurant und habe etwa € 3.000,--. Er selbst verfüge über etwa € 1.000,--. Er habe in Österreich nur seine Ehefrau und einige Freunde. Er habe bisher keine Schritte zur Ausreise gesetzt, er wolle nicht zurückkehren und würde dies auch nicht tun. Seine Kinder, seine Eltern und Schwestern würden in China leben. Er habe keine weiteren Bindungen oder Abhängigkeiten in Österreich oder der Europäischen Union vergleiche Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 43ff, OZ 6).
Im Zuge dieser Einvernahme füllte der Beschwerdeführer die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab an, einer allfälligen weiteren Ladung Folge zu leisten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse verfügte, an welcher er angetroffen werden konnte, sah das Bundesamt zum damaligen Zeitpunkt keinen Sicherungsbedarf, übergab ihm eine Information zur Verpflichtung zur Ausreise und entließ den Beschwerdeführer aus der Anhaltung (vgl. Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 45, OZ 6; Information über die Verpflichtung zur Ausreise, Fremdenakt, AS 46ff, OZ 6; Entlassungsschein, Fremdenakt, AS 48ff, OZ 6; Fragebogen Heimreisezertifikat, Fremdenakt, AS 49ff, OZ 6).Im Zuge dieser Einvernahme füllte der Beschwerdeführer die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab an, einer allfälligen weiteren Ladung Folge zu leisten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse verfügte, an welcher er angetroffen werden konnte, sah das Bundesamt zum damaligen Zeitpunkt keinen Sicherungsbedarf, übergab ihm eine Information zur Verpflichtung zur Ausreise und entließ den Beschwerdeführer aus der Anhaltung vergleiche Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 45, OZ 6; Information über die Verpflichtung zur Ausreise, Fremdenakt, AS 46ff, OZ 6; Entlassungsschein, Fremdenakt, AS 48ff, OZ 6; Fragebogen Heimreisezertifikat, Fremdenakt, AS 49ff, OZ 6).
1.1.18. Am 14.07.2025 stellte das Bundesamt bei der chinesischen Vertretungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer (vgl. Fremdenakt, AS 209, OZ 8).1.1.18. Am 14.07.2025 stellte das Bundesamt bei der chinesischen Vertretungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vergleiche Fremdenakt, AS 209, OZ 8).
1.1.19. Mit Ladung vom 22.09.2025 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in XXXX , zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 08.10.2025 geladen (vgl. Ladung, Fremdenakt, AS 56ff, OZ 6).1.1.19. Mit Ladung vom 22.09.2025 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in römisch 40 , zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 08.10.2025 geladen vergleiche Ladung, Fremdenakt, AS 56ff, OZ 6).
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Rückkehrberatung.
1.1.20. Mit Ladungsbescheid vom 31.10.2025 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in XXXX , vor die chinesischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung am 12.11.2025 geladen (vgl. Ladungsbescheid, Fremdenakt, AS 64ff, OZ 6).1.1.20. Mit Ladungsbescheid vom 31.10.2025 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in römisch 40 , vor die chinesischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung am 12.11.2025 geladen vergleiche Ladungsbescheid, Fremdenakt, AS 64ff, OZ 6).
Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer durch dazu beauftragte Polizeibeamte nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer an der Adresse nicht angetroffen werden konnte. Einer hinterlegten Verständigung vom 03.11.2025 an der Wohnungstüre mit dringendem Ersuchen um Kontaktaufnahme bzw. um Vorstellung zu werden, blieb unbeantwortet. Auch Erhebungen der Beamten bei umliegenden Nachbarn verliefen ergebnislos (vgl. Bericht 10.11.2025, Fremdenakt, AS 71ff, OZ 6).Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer durch dazu beauftragte Polizeibeamte nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer an der Adresse nicht angetroffen werden konnte. Einer hinterlegten Verständigung vom 03.11.2025 an der Wohnungstüre mit dringendem Ersuchen um Kontaktaufnahme bzw. um Vorstellung zu werden, blieb unbeantwortet. Auch Erhebungen der Beamten bei umliegenden Nachbarn verliefen ergebnislos vergleiche Bericht 10.11.2025, Fremdenakt, AS 71ff, OZ 6).
1.1.21. Am 29.11.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Streifendienstes der Polizei mit fünf weiteren Personen beim Beladen eines Kleintransporters mit Firmenschriftzug mit einer Industrieküchenzeile beobachtet. Aufgrund des auffälligen Verhaltens der Gruppe wurde eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durchgeführt, bei welcher unter anderem der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab vor den Polizeibeamten an, zwar über eine aufrechte Meldeadresse zu verfügen, aber an dieser nicht mehr wohnhaft zu sein. Sein Wohnsitz befinde sich nunmehr in XXXX Wohnungsschlüssel hatte der Beschwerdeführer keine bei sich. Das Bundesamt verfügte die Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde (sowie auch die weiteren Personen) wurden sodann festgenommen, wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Es wurden weiters Anzeigen nach dem AuslBG erstattet (vgl. Anhalteprotokoll, Fremdenakt, AS 79ff, OZ 6; Anzeige, Fremdenakt, AS 101ff, OZ 7).1.1.21. Am 29.11.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Streifendienstes der Polizei mit fünf weiteren Personen beim Beladen eines Kleintransporters mit Firmenschriftzug mit einer Industrieküchenzeile beobachtet. Aufgrund des auffälligen Verhaltens der Gruppe wurde eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durchgeführt, bei welcher unter anderem der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab vor den Polizeibeamten an, zwar über eine aufrechte Meldeadresse zu verfügen, aber an dieser nicht mehr wohnhaft zu sein. Sein Wohnsitz befinde sich nunmehr in römisch 40 Wohnungsschlüssel hatte der Beschwerdeführer keine bei sich. Das Bundesamt verfügte die Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde (sowie auch die weiteren Personen) wurden sodann festgenommen, wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Es wurden weiters Anzeigen nach dem AuslBG erstattet vergleiche Anhalteprotokoll, Fremdenakt, AS 79ff, OZ 6; Anzeige, Fremdenakt, AS 101ff, OZ 7).
1.1.22. Am XXXX .11.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zum Parteiengehör betreffend Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht gearbeitet, sondern lediglich einem Freund geholfen habe. Er sei gesund und vor sieben Jahren mit einem Touristenvisum eingereist. Seitdem halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er wohne nach wie vor an seiner Meldeadresse. Auf Vorhalt, dass ihn die Polizei dort mehrfach nicht antreffen habe können und er bei der Polizei angegeben habe, dort tatsächlich nicht mehr zu wohnen, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass dies nicht stimme. Den bisherigen Ladungen habe er keine Folge geleistet, weil er über kein Ausweisdokument verfüge, um Post zu beheben. Im würden keine Dokumente ausgehändigt werden. Aktuell verfüge er über etwa € 2.000,--, er gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Seinen Aufenthalt finanziere er durch seine Ehefrau, diese arbeite in einem Chinarestaurant, sonst habe er keine Angehörigen in Österreich, nur in China. Er wolle nicht nach China zurückkehren (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX .11.2025, Fremdenakt, AS 104ff, OZ 7).1.1.22. Am römisch 40 .11.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zum Parteiengehör betreffend Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht gearbeitet, sondern lediglich einem Freund geholfen habe. Er sei gesund und vor sieben Jahren mit einem Touristenvisum eingereist. Seitdem halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er wohne nach wie vor an seiner Meldeadresse. Auf Vorhalt, dass ihn die Polizei dort mehrfach nicht antreffen habe können und er bei der Polizei angegeben habe, dort tatsächlich nicht mehr zu wohnen, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass dies nicht stimme. Den bisherigen Ladungen habe er keine Folge geleistet, weil er über kein Ausweisdokument verfüge, um Post zu beheben. Im würden keine Dokumente ausgehändigt werden. Aktuell verfüge er über etwa € 2.000,--, er gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Seinen Aufenthalt finanziere er durch seine Ehefrau, diese arbeite in einem Chinarestaurant, sonst habe er keine Angehörigen in Österreich, nur in China. Er wolle nicht nach China zurückkehren vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 .11.2025, Fremdenakt, AS 104ff, OZ 7).
1.1.23. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .11.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, Fremdenakt, AS 107ff, OZ 7). 1.1.23. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .11.2025, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, Fremdenakt, AS 107ff, OZ 7).
Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .11.2025, 12:43 Uhr, zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, Fremdenakt, AS 119, OZ 7).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .11.2025, 12:43 Uhr, zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, Fremdenakt, AS 119, OZ 7).
1.1.24. Am 02.12.2025 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab an, wegen eines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich sowie aus wirtschaftlichen Gründen nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, Fremdenakt, AS 134ff, OZ 7). 1.1.24. Am 02.12.2025 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab an, wegen eines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich sowie aus wirtschaftlichen Gründen nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, Fremdenakt, AS 134ff, OZ 7).
1.1.25. Der Beschwerdeführer begab sich am 08.12.2025 um 11:45 Uhr in den Hungerstreik (vgl. Anhaltedatei 15.12.2025, OZ 2 im Verfahren W611 2329601-1; E-Mail-Korrespondenz, Fremdenakt, AS 193, OZ 8).1.1.25. Der Beschwerdeführer begab sich am 08.12.2025 um 11:45 Uhr in den Hungerstreik vergleiche Anhaltedatei 15.12.2025, OZ 2 im Verfahren W611 2329601-1; E-Mail-Korrespondenz, Fremdenakt, AS 193, OZ 8).
1.1.26. Am 11.11.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein (vgl. Fremdenakt, AS 163ff, OZ 7). 1.1.26. Am 11.11.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein vergleiche Fremdenakt, AS 163ff, OZ 7).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2025, Zahl: W611 2329601-1/22E, wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Erkenntnis, Fremdenakt, AS 223ff, OZ 9).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2025, Zahl: W611 2329601-1/22E, wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche Erkenntnis, Fremdenakt, AS 223ff, OZ 9).
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer persönlich während aufrechter Schubhaft im Polizeianhaltezentrum sowie der Rechtsvertretung jeweils am 15.12.2025 zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, Fremdenakt, AS 274, OZ 10; ERV-Protokoll, Fremdenakt, AS 276, OZ 10).Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer persönlich während aufrechter Schubhaft im Polizeianhaltezentrum sowie der Rechtsvertretung jeweils am 15.12.2025 zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, Fremdenakt, AS 274, OZ 10; ERV-Protokoll, Fremdenakt, AS 276, OZ 10).
1.1.27. Am 17.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft der chinesischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung vorgeführt, wobei sich der Beschwerdeführer vor der chinesischen Delegation als nicht rückkehrwillig zeigte und einen (fortgesetzten, Anm.) Hungerstreik ankündigte (vgl. Fremdenakt, AS 278ff, OZ 10).1.1.27. Am 17.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft der chinesischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung vorgeführt, wobei sich der Beschwerdeführer vor der chinesischen Delegation als nicht rückkehrwillig zeigte und einen (fortgesetzten, Anmerkung Hungerstreik ankündigte vergleiche Fremdenakt, AS 278ff, OZ 10).
Nach Beendigung des Termins vor der chinesischen Vertretungsbehörde versuchte der Beschwerdeführer auf dem Weg von den Botschaftsräumlichkeiten zum Arrestantenwagen zu flüchten, indem er beim Verlassen des Gebäudes plötzlich einen Schritt zur Seite machte und davonlief. Er musste von Beamten verfolgt werden und reagierte nicht auf lautstarke Aufforderung zum Stehenbleiben. Der Beschwerdeführer konnte von einem Polizeibeamten eingeholt und mittels eines Griffes am Rücken und Nacken zu Fall gebracht und schlussendlich in den Arrestantenwagen verlegt werden (vgl. polizeiliche Meldung und Bericht, Fremdenakt, AS 282ff, OZ 10).Nach Beendigung des Termins vor der chinesischen Vertretungsbehörde versuchte der Beschwerdeführer auf dem Weg von den Botschaftsräumlichkeiten zum Arrestantenwagen zu flüchten, indem er beim Verlassen des Gebäudes plötzlich einen Schritt zur Seite machte und davonlief. Er musste von Beamten verfolgt werden und reagierte nicht auf lautstarke Aufforderung zum Stehenbleiben. Der Beschwerdeführer konnte von einem Polizeibeamten eingeholt und mittels eines Griffes am Rücken und Nacken zu Fall gebracht und schlussendlich in den Arrestantenwagen verlegt werden vergleiche polizeiliche Meldung und Bericht, Fremdenakt, AS 282ff, OZ 10).
1.1.28. Am 18.12.2025 wurde seitens der chinesischen Vertretungsbehörde die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2; Fremdenakt, AS 289ff, OZ 10). 1.1.28. Am 18.12.2025 wurde seitens der chinesischen Vertretungsbehörde die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2; Fremdenakt, AS 289ff, OZ 10).
1.1.29. Am 20.12.2025 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mithäftling zu einer Körperverletzung wobei der Beschwerdeführer Prellungen und Hämatome erlitt (vgl. Maßnahmenmeldung, Fremdenakt, AS 292ff, OZ 10; Ambulanzbefund, 21.12.2025, OZ 20).1.1.29. Am 20.12.2025 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mithäftling zu einer Körperverletzung wobei der Beschwerdeführer Prellungen und Hämatome erlitt vergleiche Maßnahmenmeldung, Fremdenakt, AS 292ff, OZ 10; Ambulanzbefund, 21.12.2025, OZ 20).
Der Beschwerdeführer betätigte nach dem Vorfall mehrmals die Alarmglocke in seiner der Zelle und wurde bei Nachschau am Boden hockend angetroffen, wobei ein Mitinsasse angab, der Beschwerdeführer habe vermutlich Shampoo oder Geschirrspülmittel getrunken, woraufhin der Beschwerdeführer unverzüglich in die Sanitätsstelle und in weiterer Folge in eine Sicherheitszelle verlegt wurde, wobei der Beschwerdeführer beim Versuch durch den Beamten, die Zellentür zu schließen, versuchte, sich mittels Kopfschlägen gegen die Wand selbst zu verletzen, sodass er unter Anwendung von Körperkraft durch die Beamten in eine besonders gesicherte Zelle verlegt werden musste (vgl. Maßnahmenmeldung, Fremdenakt, AS 292ff, OZ 10).Der Beschwerdeführer betätigte nach dem Vorfall mehrmals die Alarmglocke in seiner der Zelle und wurde bei Nachschau am Boden hockend angetroffen, wobei ein Mitinsasse angab, der Beschwerdeführer habe vermutlich Shampoo oder Geschirrspülmittel getrunken, woraufhin der Beschwerdeführer unverzüglich in die Sanitätsstelle und in weiterer Folge in eine Sicherheitszelle verlegt wurde, wobei der Beschwerdeführer beim Versuch durch den Beamten, die Zellentür zu schließen, versuchte, sich mittels Kopfschlägen gegen die Wand selbst zu verletzen, sodass er unter Anwendung von Körperkraft durch die Beamten in eine besonders gesicherte Zelle verlegt werden musste vergleiche Maßnahmenmeldung, Fremdenakt, AS 292ff, OZ 10).
1.1.30. Am 21.12.2025 musste der Beschwerdeführer zur medizinischen Krankenbehandlung infolge des (vermeintlichen) Verschluckens von Shampoo oder Geschirrspülmittel und angegebener Bauchschmerzen in das Allgemeine Krankenhaus ausgeführt werden, wobei die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgehoben worden war, da mit einer mehrtägigen Behandlung gerechnet wurde (vgl. etwa Bericht, Fremdenakt, AS 297, OZ 10; Meldung, AS 298ff, OZ 10; Anhaltedatei Zeitraum 29.11.2025 bis 21.12.2025, OZ 2; Ambulanzbefund, 21.12.2025, OZ 20).1.1.30. Am 21.12.2025 musste der Beschwerdeführer zur medizinischen Krankenbehandlung infolge des (vermeintlichen) Verschluckens von Shampoo oder Geschirrspülmittel und angegebener Bauchschmerzen in das Allgemeine Krankenhaus ausgeführt werden, wobei die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgehoben worden war, da mit einer mehrtägigen Behandlung gerechnet wurde vergleiche etwa Bericht, Fremdenakt, AS 297, OZ 10; Meldung, AS 298ff, OZ 10; Anhaltedatei Zeitraum 29.11.2025 bis 21.12.2025, OZ 2; Ambulanzbefund, 21.12.2025, OZ 20).
Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer jedoch am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen werden, Laugenverätzungen oder dergleichen konnten in der durchgeführten Endoskopie nicht festgestellt werden (vgl. Bericht, Fremdenakt, AS 297, OZ 10; Meldung, AS 298ff, OZ 10; Ambulanzbefund, 21.12.2025, OZ 20).Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer jedoch am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen werden, Laugenverätzungen oder dergleichen konnten in der durchgeführten Endoskopie nicht festgestellt werden vergleiche Bericht, Fremdenakt, AS 297, OZ 10; Meldung, AS 298ff, OZ 10; Ambulanzbefund, 21.12.2025, OZ 20).
Nach Entlassung aus dem Krankenhaus und Verständigung der Polizei (zur erneuten Festnahme) floh der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus und konnte im Zuge einer Sofortfahndung kurz darauf nach Verfolgung zu Fuß angehalten werden, wobei einer der Polizeibeamten seine Dienstwaffe ziehen musste, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen. Er wurde um 15:30 Uhr neuerlich gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und anschließend wieder in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Bericht, Fremdenakt, AS 297, OZ 10; Meldung, AS 298ff, OZ 10; Anhalteprotokoll, Fremdenakt, AS 303ff, OZ 10).Nach Entlassung aus dem Krankenhaus und Verständigung der Polizei (zur erneuten Festnahme) floh der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus und konnte im Zuge einer Sofortfahndung kurz darauf nach Verfolgung zu Fuß angehalten werden, wobei einer der Polizeibeamten seine Dienstwaffe ziehen musste, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen. Er wurde um 15:30 Uhr neuerlich gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und anschließend wieder in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Bericht, Fremdenakt, AS 297, OZ 10; Meldung, AS 298ff, OZ 10; Anhalteprotokoll, Fremdenakt, AS 303ff, OZ 10).
1.1.31. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .12.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, Fremdenakt, AS 326ff, OZ 10 & 11). 1.1.31. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .12.2025, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, Fremdenakt, AS 326ff, OZ 10 & 11).
Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .12.2025, 16:45 Uhr, zugestellt, wobei er aber die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte (vgl. Übernahmebestätigung und Mailkorrespondenz, Fremdenakt, AS 338f, OZ 11).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2025, 16:45 Uhr, zugestellt, wobei er aber die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte vergleiche Übernahmebestätigung und Mailkorrespondenz, Fremdenakt, AS 338f, OZ 11).
1.1.32. Am 25.12.2025 versuchte sich der Beschwerdeführer in der Schubhaft neuerlich selbst zu verletzen (vgl. Anhaltedatei Zeitraum 21.12.2025 bis 30.12.2025, OZ 2).1.1.32. Am 25.12.2025 versuchte sich der Beschwerdeführer in der Schubhaft neuerlich selbst zu verletzen vergleiche Anhaltedatei Zeitraum 21.12.2025 bis 30.12.2025, OZ 2).
1.1.33. Eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach China war erstmals am 16.01.2026 geplant (vgl. Fremdenakt, AS 393, OZ 12).1.1.33. Eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach China war erstmals am 16.01.2026 geplant vergleiche Fremdenakt, AS 393, OZ 12).
1.1.34. Am 30.12.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen aufgrund beginnenden Nierenversagens eingetretener Haftunfähigkeit infolge des anhaltenden Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen und die Haftunfähigkeit mit voraussichtlich drei Monaten eingeschätzt (vgl. amtsärztliches Gutachten 30.12.2025, Fremdenakt, AS 396, OZ 12 & OZ 20; Entlassungsschein, Fremdenakt, AS 398, OZ 12).1.1.34. Am 30.12.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen aufgrund beginnenden Nierenversagens eingetretener Haftunfähigkeit infolge des anhaltenden Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen und die Haftunfähigkeit mit voraussichtlich drei Monaten eingeschätzt vergleiche amtsärztliches Gutachten 30.12.2025, Fremdenakt, AS 396, OZ 12 & OZ 20; Entlassungsschein, Fremdenakt, AS 398, OZ 12).
1.1.35. Am 23.03.2026 wurde der Beschwerdeführer infolge einer Verkehrskontrolle, wo er mit zwei weiteren chinesischen Staatsangehörigen angehalten wurde, neuerlich nach dem BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer flüchtete unmittelbar nach der Anhaltung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs auf einem Parkplatz an einer Schnellstraße, konnte jedoch noch im Bereich des Parkplatzes von Polizeibeamten eingeholt und festgenommen werden, wobei sich der Beschwerdeführer, bei Sicht der herannahenden Polizisten fallen ließ und dadurch eine kleine Kratzwunde im Gesicht erlitt. Er simulierte daraufhin einen schmerzgeplagten, nicht ansprechbaren Zustand, sodass er vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus verbracht wurde. Dort wurde sein Zustand inklusive psychiatrischem Konsil genau untersucht. Verletzungen oder eine psychiatrische Erkrankung wurden nicht festgestellt, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer ein Krankheitsbild vortäuschte und „hochgradig simulierend“ wirke. Es lägen keine Hinderungsgründe für eine Haft vor. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer nach § 34 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert (vgl. Festnahmebericht, Fremdenakt, AS 420ff, OZ 12; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 25f, OZ 17; Krankenhausbefunde XXXX .03.2026, OZ 20).1.1.35. Am 23.03.2026 wurde der Beschwerdeführer infolge einer Verkehrskontrolle, wo er mit zwei weiteren chinesischen Staatsangehörigen angehalten wurde, neuerlich nach dem BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer flüchtete unmittelbar nach der Anhaltung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs auf einem Parkplatz an einer Schnellstraße, konnte jedoch noch im Bereich des Parkplatzes von Polizeibeamten eingeholt und festgenommen werden, wobei sich der Beschwerdeführer, bei Sicht der herannahenden Polizisten fallen ließ und dadurch eine kleine Kratzwunde im Gesicht erlitt. Er simulierte daraufhin einen schmerzgeplagten, nicht ansprechbaren Zustand, sodass er vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus verbracht wurde. Dort wurde sein Zustand inklusive psychiatrischem Konsil genau untersucht. Verletzungen oder eine psychiatrische Erkrankung wurden nicht festgestellt, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer ein Krankheitsbild vortäuschte und „hochgradig simulierend“ wirke. Es lägen keine Hinderungsgründe für eine Haft vor. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert vergleiche Festnahmebericht, Fremdenakt, AS 420ff, OZ 12; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 25f, OZ 17; Krankenhausbefunde römisch 40 .03.2026, OZ 20).
1.1.36. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer erneut gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 37ff, OZ 18).1.1.36. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer erneut gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 37ff, OZ 18).
Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .03.2026, 10:30 Uhr, zugestellt, wobei er aber die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte (vgl. Übernahmebestätigung SIM-Akt, AS 61ff, OZ 18).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2026, 10:30 Uhr, zugestellt, wobei er aber die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte vergleiche Übernahmebestätigung SIM-Akt, AS 61ff, OZ 18).
1.1.37. Seit XXXX .03.2026, 16:40 Uhr, befindet sich der Beschwerdeführer neuerlich im Hungerstreik. Eine Zustimmung des Bundesamtes zur Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG ab 31.03.2026 liegt vor (vgl. etwa Hungerstreikmeldung, OZ 20; Anhaltedatei 30.03.2026, OZ 1; Patientenkartei 31.03.2026, OZ 20; Zustimmung zur Heilbehandlung, OZ 23). 1.1.37. Seit römisch 40 .03.2026, 16:40 Uhr, befindet sich der Beschwerdeführer neuerlich im Hungerstreik. Eine Zustimmung des Bundesamtes zur Heilbehandlung gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG ab 31.03.2026 liegt vor vergleiche etwa Hungerstreikmeldung, OZ 20; Anhaltedatei 30.03.2026, OZ 1; Patientenkartei 31.03.2026, OZ 20; Zustimmung zur Heilbehandlung, OZ 23).
1.1.38. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.03.2026 wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung am 03.04.2026 nachweislich informiert (vgl. Fremdenakt, AS 444 ff, OZ 12).1.1.38. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.03.2026 wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung am 03.04.2026 nachweislich informiert vergleiche Fremdenakt, AS 444 ff, OZ 12).
1.1.39. Am 30.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1).1.1.39. Am 30.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein vergleiche OZ 1).
1.1.40. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach China ist für 03.04.2026 um 13:30 Uhr geplant und gebucht (vgl. etwa elektronisches Ticket, Fremdenakt, AS 433 ff, OZ 12).1.1.40. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach China ist für 03.04.2026 um 13:30 Uhr geplant und gebucht vergleiche etwa elektronisches Ticket, Fremdenakt, AS 433 ff, OZ 12).
1.2. Weitere Feststellungen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger chinesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum.
1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .03.2026, 10:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. SIM-Akt, AS 37ff, OZ 18; Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2).1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .03.2026, 10:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche SIM-Akt, AS 37ff, OZ 18; Fremdenregisterauszug 30.03.2026, OZ 2).
1.2.3. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2023 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt (vgl. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht, W168 228048-1/7E, Asylakt, AS 179ff, OZ 15).1.2.3. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2023 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt vergleiche Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht, W168 228048-1/7E, Asylakt, AS 179ff, OZ 15).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 zugestellt (vgl. ERV-Protokoll, Asylakt, AS 249, OZ 16). Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 31.05.2024 (vgl. Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17).Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 zugestellt vergleiche ERV-Protokoll, Asylakt, AS 249, OZ 16). Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 31.05.2024 vergleiche Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17).
Es liegt daher gegen den Beschwerdeführer eine seit 16.05.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 30.03.2026, OZ 2). 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 30.03.2026, OZ 2).
Vom Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung sowie der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Ehefrau im Jänner 2023 wurde er mit Strafurteil vom Mai 2023 mangels Schulbeweises freigesprochen, da die Ehefrau als Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. aktenkundiges Urteil, Asylakt, AS 65ff, OZ 13).Vom Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung sowie der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Ehefrau im Jänner 2023 wurde er mit Strafurteil vom Mai 2023 mangels Schulbeweises freigesprochen, da die Ehefrau als Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte vergleiche aktenkundiges Urteil, Asylakt, AS 65ff, OZ 13).
Gegen den Beschwerdeführer besteht dennoch ein seit 02.03.2023 rechtskräftiges Waffenverbot (vgl. Personeninformation, SIM-Akt, AS 4, OZ 17).Gegen den Beschwerdeführer besteht dennoch ein seit 02.03.2023 rechtskräftiges Waffenverbot vergleiche Personeninformation, SIM-Akt, AS 4, OZ 17).
Aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex geht ein Vorfall vom XXXX .02.2024 betreffend Gewalt in der Privatsphäre/Wohnung und einer damit einhergehenden Körperverletzung hervor. Diesbezüglich liegt jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell deswegen ein Strafverfahren geführt wird (vgl. kriminalpolizeilicher Aktenindex, XXXX .03.2026, SIM-Akt, AS 5f, OZ 17).Aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex geht ein Vorfall vom römisch 40 .02.2024 betreffend Gewalt in der Privatsphäre/Wohnung und einer damit einhergehenden Körperverletzung hervor. Diesbezüglich liegt jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell deswegen ein Strafverfahren geführt wird vergleiche kriminalpolizeilicher Aktenindex, römisch 40 .03.2026, SIM-Akt, AS 5f, OZ 17).
1.2.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung und ist während der Anhaltung haftfähig. Er leidet an keinen chronischen oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Seit XXXX .03.2026, 16:40 Uhr, befindet sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Abgesehen von allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich der Beschwerdeführer dadurch, sowie durch seine Neigung zu selbstverletzendem Verhalten, selbst zufügen könnte, sind zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keinerlei relevante Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen, die seine Haftfähigkeit aktuell in Frage stellen würden. Er wird regelmäßig vom Amtsarzt untersucht. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt jedenfalls nach wie vor Haftfähigkeit, Einvernahme- sowie auch Transportfähigkeit vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung. Es liegt zwar bereits eine Zusage zur Heilbehandlung nach
§ 78 Abs. 6 FPG vor, zum Entscheidungszeitpunkt ist eine solche jedoch nicht erforderlich (vgl. amtsärztliches Gutachten 31.03.2026, Patientenkartei, Hungerstreikmeldungen, Krankenhausbefunde, jeweils OZ 20; Zustimmung zur Heilbehandlung, OZ 23; Anhaltedatei 01.04.2026, OZ 2).1.2.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung und ist während der Anhaltung haftfähig. Er leidet an keinen chronischen oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Seit römisch 40 .03.2026, 16:40 Uhr, befindet sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Abgesehen von allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich der Beschwerdeführer dadurch, sowie durch seine Neigung zu selbstverletzendem Verhalten, selbst zufügen könnte, sind zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keinerlei relevante Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen, die seine Haftfähigkeit aktuell in Frage stellen würden. Er wird regelmäßig vom Amtsarzt untersucht. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt jedenfalls nach wie vor Haftfähigkeit, Einvernahme- sowie auch Transportfähigkeit vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung. Es liegt zwar bereits eine Zusage zur Heilbehandlung nach , Paragraph 78, Absatz 6, FPG vor, zum Entscheidungszeitpunkt ist eine solche jedoch nicht erforderlich vergleiche amtsärztliches Gutachten 31.03.2026, Patientenkartei, Hungerstreikmeldungen, Krankenhausbefunde, jeweils OZ 20; Zustimmung zur Heilbehandlung, OZ 23; Anhaltedatei 01.04.2026, OZ 2).
1.2.6. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 30.03.2026, OZ 2):1.2.6. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 30.03.2026, OZ 2):
- 10.07.2018 bis 27.08.2018 Hauptwohnsitz Grundversorgung
- 13.01.2023 bis 24.01.2023 Hauptwohnsitz Grundversorgung
- 30.01.2023 bis 06.04.2023 Obdachlos
- 06.04.2023 bis 08.01.2024 Hauptwohnsitzmeldungen
- 08.01.2024 bis laufend aktuelle Hauptwohnsitzmeldung
- 29.11.2025 bis 21.12.2025 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum
1.2.7. Der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) reisten zwar mit einem gültigen französischen Visum Ende des Jahres 2017 in den Schengen-Raum und in weiterer Folge nach Österreich ein, dies aber von Beginn an in der Absicht, nicht mehr aus dem Schengen-Raum auszureisen, sondern stattdessen einen Asylantrag zu stellen. Nachdem der Asylantrag vom 08.05.2018 wegen der Zuständigkeit Frankreichs durch Österreich zurückgewiesen und die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich angeordnet worden war, tauchte er nur einen Tag nach der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides durch das Bundesamt unter und entfernte sich aus dem Grundversorgungsquartier, ohne einen anderen Wohnsitz oder eine Kontaktmöglichkeit bekanntzugeben. Er veranlasste auch sonst keine Wohnsitzmeldungen und war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden bis Jänner 2023 nicht bekannt.
Dieses Verhalten hätte der Beschwerdeführer auch fortgesetzt, wenn nicht seine Ehefrau am XXXX .01.2023 eine Polizeiinspektion aufgesucht und den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung angezeigt hätte. Im Zuge dieser Anzeigenerstattung wurde gegen den Beschwerdeführer ein Annäherungs- und Betretungsverbot zugunsten seiner Ehefrau ausgesprochen. Erst aufgrund dieser Anzeige wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach dem BFA-VG festgenommen. Dieses Verhalten hätte der Beschwerdeführer auch fortgesetzt, wenn nicht seine Ehefrau am römisch 40 .01.2023 eine Polizeiinspektion aufgesucht und den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung angezeigt hätte. Im Zuge dieser Anzeigenerstattung wurde gegen den Beschwerdeführer ein Annäherungs- und Betretungsverbot zugunsten seiner Ehefrau ausgesprochen. Erst aufgrund dieser Anzeige wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach dem BFA-VG festgenommen.
Den zweiten Asylantrag bzw. den Asylfolgeantrag stellte der Beschwerdeführer erst im Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.01.2023, wozu er bereits jahrelang zuvor Gelegenheit gehabt hätte. Aufgrund der Asylantragstellung erwirkte der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Anhaltung. Der Asylantrag erwies sich als unbegründet.
1.2.8. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt mehrfach – teils mit Ladungsbescheid – an seiner Meldeadresse geladen, erschien aber immer wieder unentschuldigt nicht zu Einvernahmen oder Rückkehrberatungsgesprächen und wirkte daher schon in der Vergangenheit nicht am Verfahren mit:
Mit RSa-Schreiben des Bundeamtes vom 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse zur Einvernahme am 13.11.2024 vor das Bundesamt geladen. Der Beschwerdeführer behob das Schreiben nicht, sodass dieses am 20.10.2025 an das Bundesamt retourniert wurde.
Mit Ladungsbescheid vom 27.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor das Bundesamt am 28.04.2025 wegen der Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten geladen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse mittels RSa-Schreiben zugestellt und von ihm persönlich am 07.04.2025 übernommen. Dennoch erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme.
Zwar füllte der Beschwerdeführer nach der Festnahme am 28.05.2025 an seiner Meldeadresse und vor der Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft am 29.05.2025 ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, tauchte jedoch nach der Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter und lebte tatsächlich nicht mehr an seiner nach wie vor bestehenden Meldeadresse.
Einer Ladung an seiner Meldeadresse zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 08.10.2025 leistete er keine Folge. Ein Ladungsbescheid vom 31.10.2025, am 12.11.2025 vor der chinesische Vertretungsbehörde zur Identifizierung zu erscheinen, konnte dem Beschwerdeführer trotz mehrerer Versuche der Polizeibeamten nicht zugestellt werden. Auf eine hinterlassene Nachricht bei der Abgabestelle reagierte der Beschwerdeführer nicht und auch Erhebungen bei umliegenden Nachbarn verliefen ergebnislos.
Der Beschwerdeführer war daher zumindest zuletzt seit seiner Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft am 29.05.2025 bzw. einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt danach, spätestens aber mit 22.09.2025 (Ladung zur verpflichtenden Rückkehrberatung), bereits nicht mehr an seiner– nach wie vor als Hauptwohnsitz gemeldeten – Adresse für die die Behörden tatsächlich und verlässlich greifbar und entzog sich damit dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie einer Abschiebung trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und der damit einhergehenden Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum. Bereits zwischen 2018 und 2023 lebte der Beschwerdeführer zudem völlig im Verborgenen ohne Meldeadresse in Österreich und hat so seine Überstellung nach Frankreich bzw. in weiterer Folge seine Abschiebung nach China schon über Jahre verhindert.
1.2.9. Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 2027 gültigen Reisepass, aufgrund dessen ihm auch ein Visum durch Frankreich im Jahr 2017 ausgestellt worden war. Diesen Reisepass konnte oder wollte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher auch nicht bemüht, sich einen neuen Reisepass oder ein Personaldokument ausstellen zu lassen, obwohl die Reisepassdaten im CVIS gespeichert sind und damit gegebenenfalls mit entsprechender Behördenunterstützung eine Neuausstellung bei der chinesischen Vertretungsbehörde jederzeit möglich gewesen wäre. Von dieser Möglichkeit hat er aber bewusst keinen Gebrauch gemacht, um seine Rückkehr bzw. Abschiebung nach China zu erschweren bzw. zu behindern. Mangels eines Reisedokuments ist es dem Beschwerdeführer aktuell auch gar nicht möglich, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen.
1.2.10. Der Beschwerdeführer ist in qualifizierter Form nicht ausreise- und rückkehrwillig.
Er befand sich bereits in der Vergangenheit im Zeitraum von 08.12.2025 bis 30.12.2025 im Hunger- und später auch Durststreik, wodurch es ihm gelang, sich aus der Schubhaft freizupressen, da der Beschwerdeführer wegen beginnendem Nierenversagen infolge des Hunger-/Durststreiks haftunfähig wurde (vgl. etwa Anhaltedateien Zeitraum 29.11.2025 bis 21.12.2025 und 21.12.2025 bis 30.12.2025, jeweils OZ 2; amtsärztliches Gutachten 30.12.2025, Fremdenakt, AS 396, OZ 12 & OZ 20; Entlassungsschein, Fremdenakt, AS 398, OZ 12).Er befand sich bereits in der Vergangenheit im Zeitraum von 08.12.2025 bis 30.12.2025 im Hunger- und später auch Durststreik, wodurch es ihm gelang, sich aus der Schubhaft freizupressen, da der Beschwerdeführer wegen beginnendem Nierenversagen infolge des Hunger-/Durststreiks haftunfähig wurde vergleiche etwa Anhaltedateien Zeitraum 29.11.2025 bis 21.12.2025 und 21.12.2025 bis 30.12.2025, jeweils OZ 2; amtsärztliches Gutachten 30.12.2025, Fremdenakt, AS 396, OZ 12 & OZ 20; Entlassungsschein, Fremdenakt, AS 398, OZ 12).
Er befindet sich auch aktuell seit XXXX .03.2026, 16:40 Uhr, im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen (vgl. Anhaltedatei 01.04.2026, OZ 2; Hungerstreikmeldung, OZ 20).Er befindet sich auch aktuell seit römisch 40 .03.2026, 16:40 Uhr, im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen vergleiche Anhaltedatei 01.04.2026, OZ 2; Hungerstreikmeldung, OZ 20).
Der Beschwerdeführer hat weiters bereits zumindest drei Fluchtversuche unternommen:
Nach Beendigung des Termins vor der chinesischen Vertretungsbehörde am 17.12.2025 versuchte der Beschwerdeführer auf dem Weg von den Botschaftsräumlichkeiten zum Arrestantenwagen zu flüchten, indem er beim Verlassen des Gebäudes plötzlich einen Schritt zur Seite machte und davonlief. Er musste von Polizeibeamten verfolgt werden und reagierte nicht auf lautstarke Aufforderung zum Stehenbleiben. Der Beschwerdeführer konnte von einem Polizeibeamten eingeholt und mittels eines Griffes am Rücken und Nacken zu Fall gebracht und schlussendlich in den Arrestantenwagen verlegt werden (vgl. polizeiliche Meldung und Bericht, Fremdenakt, AS 282ff, OZ 10).Nach Beendigung des Termins vor der chinesischen Vertretungsbehörde am 17.12.2025 versuchte der Beschwerdeführer auf dem Weg von den Botschaftsräumlichkeiten zum Arrestantenwagen zu flüchten, indem er beim Verlassen des Gebäudes plötzlich einen Schritt zur Seite machte und davonlief. Er musste von Polizeibeamten verfolgt werden und reagierte nicht auf lautstarke Aufforderung zum Stehenbleiben. Der Beschwerdeführer konnte von einem Polizeibeamten eingeholt und mittels eines Griffes am Rücken und Nacken zu Fall gebracht und schlussendlich in den Arrestantenwagen verlegt werden vergleiche polizeiliche Meldung und Bericht, Fremdenakt, AS 282ff, OZ 10).
Nach Entlassung aus dem Krankenhaus am 21.12.2025 (wobei der Beschwerdeführer entweder absichtlich eine nötige Behandlung durch selbstverletzendes Verhalten herbeiführte oder dieses vortäuschte) und Verständigung der Polizei (zur erneuten Festnahme) floh der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus und konnte im Zuge einer Sofortfahndung kurz darauf nach Verfolgung durch Polizeibeamte zu Fuß angehalten werden, wobei einer der Polizeibeamten seine Dienstwaffe ziehen musste, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen (vgl. Bericht, Fremdenakt, AS 297, OZ 10; Meldung, AS 298ff, OZ 10; Anhalteprotokoll, Fremdenakt, AS 303ff, OZ 10).Nach Entlassung aus dem Krankenhaus am 21.12.2025 (wobei der Beschwerdeführer entweder absichtlich eine nötige Behandlung durch selbstverletzendes Verhalten herbeiführte oder dieses vortäuschte) und Verständigung der Polizei (zur erneuten Festnahme) floh der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus und konnte im Zuge einer Sofortfahndung kurz darauf nach Verfolgung durch Polizeibeamte zu Fuß angehalten werden, wobei einer der Polizeibeamten seine Dienstwaffe ziehen musste, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen vergleiche Bericht, Fremdenakt, AS 297, OZ 10; Meldung, AS 298ff, OZ 10; Anhalteprotokoll, Fremdenakt, AS 303ff, OZ 10).
Am 23.03.2026 flüchtete der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Anhaltung durch die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle aus dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug auf einem Parkplatz an einer Schnellstraße, konnte jedoch noch im Bereich des Parkplatzes von Polizeibeamten eingeholt und festgenommen werden, wobei sich der Beschwerdeführer, bei Sicht der herannahenden Polizisten fallen ließ und dadurch eine kleine Kratzwunde im Gesicht erlitt. Er simulierte daraufhin einen schmerzgeplagten, nicht ansprechbaren Zustand, sodass er vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus verbracht wurde. Dort wurde sein Zustand inklusive psychiatrischem Konsil genau untersucht. Verletzungen oder eine psychiatrische Erkrankung wurden nicht festgestellt, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer ein Krankheitsbild vortäuschte und „hochgradig simulierend“ wirke (vgl. Festnahmebericht, Fremdenakt, AS 420ff, OZ 12; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 25f, OZ 17; Krankenhausbefunde XXXX .03.2026, OZ 20).Am 23.03.2026 flüchtete der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Anhaltung durch die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle aus dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug auf einem Parkplatz an einer Schnellstraße, konnte jedoch noch im Bereich des Parkplatzes von Polizeibeamten eingeholt und festgenommen werden, wobei sich der Beschwerdeführer, bei Sicht der herannahenden Polizisten fallen ließ und dadurch eine kleine Kratzwunde im Gesicht erlitt. Er simulierte daraufhin einen schmerzgeplagten, nicht ansprechbaren Zustand, sodass er vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus verbracht wurde. Dort wurde sein Zustand inklusive psychiatrischem Konsil genau untersucht. Verletzungen oder eine psychiatrische Erkrankung wurden nicht festgestellt, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer ein Krankheitsbild vortäuschte und „hochgradig simulierend“ wirke vergleiche Festnahmebericht, Fremdenakt, AS 420ff, OZ 12; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 25f, OZ 17; Krankenhausbefunde römisch 40 .03.2026, OZ 20).
1.2.11. Abgesehen von seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiären Bindungen. Seine gesamt Familie, darunter seine zwei Kinder, seine Eltern und drei Schwestern leben nach wie vor in China (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 43ff, OZ 6; Niederschrift Bundesamt XXXX .11.2025, Fremdenakt, AS 104ff, OZ 7).1.2.11. Abgesehen von seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiären Bindungen. Seine gesamt Familie, darunter seine zwei Kinder, seine Eltern und drei Schwestern leben nach wie vor in China vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 43ff, OZ 6; Niederschrift Bundesamt römisch 40 .11.2025, Fremdenakt, AS 104ff, OZ 7).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nach wie vor Asylwerberin in Österreich. Ihr Asylantrag vom 08.01.2023 wurde in erster Instanz abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach wie vor anhängig (vgl. etwa Fremdenregisterauszug Ehefrau 31.03.2026, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17).Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nach wie vor Asylwerberin in Österreich. Ihr Asylantrag vom 08.01.2023 wurde in erster Instanz abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach wie vor anhängig vergleiche etwa Fremdenregisterauszug Ehefrau 31.03.2026, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17).
Mit seiner Ehefrau lebt der Beschwerdeführer – zumindest immer wieder – nicht im gemeinsamen Haushalt. Seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte im Jänner 2023 eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung und fortgesetzter Gewaltausübung. Gegen den Beschwerdeführer wurden daraufhin ein Betretungs- und Annährungsverbot und ein Waffenverbot ausgesprochen. Strafrechtlich erfolgte jedoch ein Freispruch, da die Ehefrau als Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und somit kein Schuldbeweis erbracht wurde. Laut kriminalpolizeilichem Aktenindex kam es im Februar 2024 zu einem Polizeieinsatz betreffend Gewalt in der Privatsphäre/Wohnung und einer damit einhergehenden Körperverletzung. Dass diesbezüglich ein Strafverfahren anhängig wäre, ist nicht ersichtlich. Zuletzt war die Ehefrau des Beschwerdeführers von 12.09.2025 bis 03.12.2025 in einem Frauenhaus gemeldet. Das Familienleben zur Ehefrau ist daher als erheblich relativiert zu betrachten (vgl. Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17; kriminalpolizeilicher Aktenindex, XXXX .03.2026, SIM-Akt, AS 5f, OZ 17; aktenkundiges Strafurteil über Freispruch, Asylakt, AS 65ff, OZ 13; Strafregisterauszug 30.03.2026, OZ 2; Auszug Zentrales Melderegister Ehefrau 31.03.2026, OZ 2).Mit seiner Ehefrau lebt der Beschwerdeführer – zumindest immer wieder – nicht im gemeinsamen Haushalt. Seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte im Jänner 2023 eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung und fortgesetzter Gewaltausübung. Gegen den Beschwerdeführer wurden daraufhin ein Betretungs- und Annährungsverbot und ein Waffenverbot ausgesprochen. Strafrechtlich erfolgte jedoch ein Freispruch, da die Ehefrau als Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und somit kein Schuldbeweis erbracht wurde. Laut kriminalpolizeilichem Aktenindex kam es im Februar 2024 zu einem Polizeieinsatz betreffend Gewalt in der Privatsphäre/Wohnung und einer damit einhergehenden Körperverletzung. Dass diesbezüglich ein Strafverfahren anhängig wäre, ist nicht ersichtlich. Zuletzt war die Ehefrau des Beschwerdeführers von 12.09.2025 bis 03.12.2025 in einem Frauenhaus gemeldet. Das Familienleben zur Ehefrau ist daher als erheblich relativiert zu betrachten vergleiche Stellungnahme Bundesamt 31.03.2026, OZ 17; kriminalpolizeilicher Aktenindex, römisch 40 .03.2026, SIM-Akt, AS 5f, OZ 17; aktenkundiges Strafurteil über Freispruch, Asylakt, AS 65ff, OZ 13; Strafregisterauszug 30.03.2026, OZ 2; Auszug Zentrales Melderegister Ehefrau 31.03.2026, OZ 2).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher keine Ausbildung oder einen nachgewiesenen Deutschkurs absolviert, hat kaum Deutschkenntnisse und ist auch sonst nicht in einem Verein oder anderweitig gesellschaftlich integriert (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 43ff, OZ 6; Niederschrift Bundesamt XXXX .11.2025, Fremdenakt, AS 104ff, OZ 7).Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher keine Ausbildung oder einen nachgewiesenen Deutschkurs absolviert, hat kaum Deutschkenntnisse und ist auch sonst nicht in einem Verein oder anderweitig gesellschaftlich integriert vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 43ff, OZ 6; Niederschrift Bundesamt römisch 40 .11.2025, Fremdenakt, AS 104ff, OZ 7).
Eine eigene gesicherte Unterkunft liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine vorübergehende Wohnmöglichkeit bei einem Bekannten (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1).Der Beschwerdeführer verfügt über eine vorübergehende Wohnmöglichkeit bei einem Bekannten vergleiche Schubhaftbeschwerde, OZ 1).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist dazu auch nicht berechtigt. Er hat die letzten Jahre seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanziert (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 43ff, OZ 6; Niederschrift Bundesamt XXXX .11.2025, Fremdenakt, AS 104ff, OZ 7; Schubhaftbeschwerde im Verfahren 2329601-1, dort OZ 1).Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist dazu auch nicht berechtigt. Er hat die letzten Jahre seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanziert vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.05.2025, Fremdenakt, AS 43ff, OZ 6; Niederschrift Bundesamt römisch 40 .11.2025, Fremdenakt, AS 104ff, OZ 7; Schubhaftbeschwerde im Verfahren 2329601-1, dort OZ 1).
Am 30.03.2026 verfügte der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei über Barmittel in Höhe von € 680,12 (vgl. Anhaltedatei 30.03.2026, OZ 1). Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei über Barmittel in Höhe von € 3.680,12 (vgl. Anhaltedatei 01.04.2026, OZ 2), welche offensichtlich aus einer Einzahlung eines Bekannten des Beschwerdeführers in Höhe von € 3.000,-- stammen (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1).Am 30.03.2026 verfügte der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei über Barmittel in Höhe von € 680,12 vergleiche Anhaltedatei 30.03.2026, OZ 1). Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei über Barmittel in Höhe von € 3.680,12 vergleiche Anhaltedatei 01.04.2026, OZ 2), welche offensichtlich aus einer Einzahlung eines Bekannten des Beschwerdeführers in Höhe von € 3.000,-- stammen vergleiche Schubhaftbeschwerde, OZ 1).
Festzuhalten ist insgesamt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei relevante soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.
1.2.12. Festzustellen ist insgesamt, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern generell in der Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt, sein gesamtes Verhalten seit Jahren darauf gerichtet ist, sich einer drohenden Abschiebung nach China zu entziehen und er weiterhin bestrebt ist, illegal in Europa bzw. in Österreich im Verborgenen zu leben, ohne sich um eine (tragfähige) Legalisierung seines Aufenthalts zu bemühen. Er reiste schon mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, hier zu verbleiben und stellte im Ergebnis unbegründete Asylanträge, wobei der erste Asylantrag wegen der Zuständigkeit Frankreichs zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer entzog sich unmittelbar nach der Behördenentscheidung dem weiteren Verfahren und der Überstellung nach Frankreich und lebte von 2018 bis Jänner 2023 völlig im Verborgenen in Österreich. Den zweiten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer erst im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft infolge der Strafanzeige durch seine Ehefrau. Sonst hat der Beschwerdeführer keinerlei Versuch unternommen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet anderweitig zu legalisieren. Auch nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2024 verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und unternahm keinerlei Handlungen zur Vorbereitung seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer tauchte wieder unter, als die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Nähe rückte und ein konkreter Termin bei der chinesischen Vertretungsbehörde in Aussicht gestellt wurde.
Er versuchte nach der Vorführung vor die chinesische Delegation am 17.12.2025 zur Erlangung eines Heimreisezertifikats im Stande der Schubhaft auf dem Weg vom Gebäude der chinesischen Vertretungsbehörde zum Arrestantenwagen zu Fuß zu flüchten und musste von Polizeibeamten auf offener Straße verfolgt und niedergerungen werden.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits einmal durch einen von 08.12.2025 bis 30.12.2025 andauernden Hunger- und später auch Durststreik aus der Schubhaft freigepresst, da er durch beginnendes Nierenversagen infolge von Dehydrierung für haftunfähig erklärt wurde. Während der Schubhaft hat der Beschwerdeführer mehrfach selbstschädigendes Verhalten gesetzt. So hat er etwa versucht, seinen Kopf gegen die Zellenwand zu schlagen und hat (zumindest vorgetäuscht) Shampoo bzw. Geschirrspülmittel getrunken, um aus der Schubhaft in ein Krankenhaus überstellt zu werden. Vor seiner neuerlichen Festnahme im Krankenhaus flüchtete der Beschwerdeführer abermals aus dem Krankenhaus vor den Polizeibeamten, wobei der Beschwerdeführer nur durch Ziehen der Dienstwaffe durch einen der Beamten zum Anhalten gebracht werden konnte. Auch bei seiner letzten Festnahme unmittelbar vor Verhängung der hier gegenständlichen Schubhaft flüchtete der Beschwerdeführer vor den die Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten zu Fuß über einen Parkplatz neben einer Schnellstraße. Als die Beamten ihn einholten, ließ er sich zu Boden fallen und täuschte eine neurologische oder psychiatrische Erkrankung vor. Von den behandelnden Ärzten im Krankenhaus wurde dem Beschwerdeführer in der Folge ein „hochgradig simulierendes“ Verhalten attestiert.
Auch aktuell befindet sich der Beschwerdeführer neuerlich seit XXXX .03.2026 durchgehend im Hungerstreik, um sich neuerlich aus der Schubhaft freizupressen und seiner bereits übermorgen stattfindenden, begleiteten Abschiebung nach China zu entziehen. Auch aktuell befindet sich der Beschwerdeführer neuerlich seit römisch 40 .03.2026 durchgehend im Hungerstreik, um sich neuerlich aus der Schubhaft freizupressen und seiner bereits übermorgen stattfindenden, begleiteten Abschiebung nach China zu entziehen.
Das dargelegte Gesamtverhalten unterstreicht, dass der Beschwerdeführer absolut nicht vertrauenswürdig ist und nicht bereit ist, nach China zurückzukehren.
Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengen-Raum ausreisen, um seiner Abschiebung nach China zu entgehen.
1.2.13. Der Beschwerdeführer wurde bereits durch die chinesische Vertretungsbehörde identifiziert. Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates liegt vor und ist die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers bereits in zwei Tagen am 03.04.2026 geplant (vgl. etwa elektronisches Ticket, Fremdenakt, AS 433 ff, OZ 12).1.2.13. Der Beschwerdeführer wurde bereits durch die chinesische Vertretungsbehörde identifiziert. Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates liegt vor und ist die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers bereits in zwei Tagen am 03.04.2026 geplant vergleiche etwa elektronisches Ticket, Fremdenakt, AS 433 ff, OZ 12).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus der Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, sowie die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister, sowie hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zum Vorverfahren betreffend das Asylverfahren und das vorangehende Schubhaftverfahren sowie zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und seinen gleichlautenden Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit, welche sich auch mit in CVIS gespeicherten Reisepassdaten des Beschwerdeführers (vgl. CVIS-Abfrage 15.05.2018, Fremdenakt, AS 50, OZ 6) decken. Der Beschwerdeführer wurde durch die chinesische Vertretungsbehörde identifiziert und liegt die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, sodass seine Identität nunmehr feststeht.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und seinen gleichlautenden Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit, welche sich auch mit in CVIS gespeicherten Reisepassdaten des Beschwerdeführers vergleiche CVIS-Abfrage 15.05.2018, Fremdenakt, AS 50, OZ 6) decken. Der Beschwerdeführer wurde durch die chinesische Vertretungsbehörde identifiziert und liegt die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, sodass seine Identität nunmehr feststeht.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, zumal der Beschwerdeführer im Ausland keine Asylanträge gestellt hat und die Asylanträge in Österreich rechtskräftig zurückgewiesen bzw. abgewiesen wurden. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist.
2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .03.2026, 10:30 Uhr, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX .03.2026, der Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026, 10:30 Uhr, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .03.2026, der Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.3. Die gegen den Beschwerdeführer vorliegende, seit 16.05.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2025, dem Zustellnachweis sowie den Eintragungen im Fremdenregister und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten.
2.2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 30.03.2026, OZ 2).2.2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 30.03.2026, OZ 2).
Aktenkundig ist die Strafanzeige und der Freispruch mit Urteil vom Mai 2023 mangels Schuldbeweises. Das Waffenverbot ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, ebenso die Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex. Das diesbezüglich ein Strafverfahren geführt werden würde, ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch dem Mandatsbescheid oder der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.03.2026.
2.2.5. Hinweise auf eine relevante, die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließende, Erkrankung nicht hervorgekommen. Dazu wurde auch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme ein entsprechendes und konkretes Vorbringen erstattet. Auch sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte zu konkreten und relevanten gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, abgesehen von jenen, die er sich allfällig durch den Hungerstreik selbst zufügen könnte. Zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich keine Hinweise auf eine mangelnde Haftfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird regelmäßig vom Amtsarzt untersucht. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens jedenfalls nach wie vor Haftfähigkeit sowie auch Transportfähigkeit vor und sind gegenteilige Anhaltspunkte nicht hervorgekommen. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung. Es liegt zwar eine Zustimmung zur Heilbehandlung nach § 78 Abs. 6 FPG vor, eine solche ist jedoch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht erforderlich (vgl. amtsärztliches Gutachten 31.03.2026, Patientenkartei, Hungerstreikmeldungen, Krankenhausbefunde, jeweils OZ 20; Zustimmung zur Heilbehandlung, OZ 23; Anhaltedatei 01.04.2026, OZ 2).2.2.5. Hinweise auf eine relevante, die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließende, Erkrankung nicht hervorgekommen. Dazu wurde auch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme ein entsprechendes und konkretes Vorbringen erstattet. Auch sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte zu konkreten und relevanten gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, abgesehen von jenen, die er sich allfällig durch den Hungerstreik selbst zufügen könnte. Zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich keine Hinweise auf eine mangelnde Haftfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird regelmäßig vom Amtsarzt untersucht. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens jedenfalls nach wie vor Haftfähigkeit sowie auch Transportfähigkeit vor und sind gegenteilige Anhaltspunkte nicht hervorgekommen. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung. Es liegt zwar eine Zustimmung zur Heilbehandlung nach Paragraph 78, Absatz 6, FPG vor, eine solche ist jedoch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht erforderlich vergleiche amtsärztliches Gutachten 31.03.2026, Patientenkartei, Hungerstreikmeldungen, Krankenhausbefunde, jeweils OZ 20; Zustimmung zur Heilbehandlung, OZ 23; Anhaltedatei 01.04.2026, OZ 2).
2.2.6. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.7. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit gültigem französischem Visum in der Absicht, in Europa bzw. Österreich zu verbleiben und hier Asylanträge zu stellen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie im Verfahren über seine erste Schubhaftbeschwerde. Dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Visum verfügte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem CVIS.
Die übrigen Feststellungen zum Untertauchen nach Zurückweisung des ersten Asylantrages, zur strafrechtlichen Anzeige, des Betretungs- und Annäherungsverbotes, der zweiten Asylantragstellung im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre Gelegenheit gehabt hätte, einen weiteren Asylantrag in Österreich zu stellen, ergibt sich zwanglos aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
2.2.8. Die Feststellung zu den konkreten Zustellmodalitäten der Ladungen des Beschwerdeführers an die beiden im Zentralen Melderegister angeführten Adressen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den dort einliegenden Beweismitteln, die unter anderem konkret bei den Feststellungen zum bisherigen Verfahren in Klammern angeführt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit nicht am Verfahren mitwirkte, ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich schon RSa-Schreiben ausgehändigt wurden (vgl. dazu etwa betreffend den Ladungsbescheid vom 27.03.2025), wurde sein Vorbringen im ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren, wonach er den ihm übermittelten Ladungen keine Folge geleistet habe, da ihm diese mangels Ausweisdokuments nicht übergeben worden seien, als Schutzbehauptung gewertet. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einen der Ladungsbescheide, worin ihm auch Zwangsfolgen angedroht wurden, verloren habe und deshalb nicht beim Bundesamt erschienen sei bzw. ihn deshalb nicht in das Gebäude vorgelassen habe, erwies sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren sich als völlig unglaubwürdig. Dieses führte im Erkenntnis zur Zahl W611 2329901-1 aus, dass es dem Beschwerdeführer – hätte er den Ladungsbescheid tatsächlich verloren – jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre, bei der Behörde anzurufen, diese auf andere Weise zu kontaktieren bzw. sich zumindest an die kostenlose Rechtsberatung zu wenden, von welcher er eigenen Angaben nach auch in Kenntnis gewesen war, um diese die Behörde kontaktieren zu lassen. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlichem Vorsprechen beim Bundesamt unter Angabe eines konkreten Einvernahmetermins nicht nach entsprechender Rückfrage beim zuständigen Referenten vorgelassen worden wäre. Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich daher als leere Schutzbehauptung erwiesen, um seine fehlende Mitwirkung am Verfahren zu relativieren bzw. zu entschuldigen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025 im ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren wurden keine außerordentlichen Rechtsmittel erhoben. Auch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. der Stellungnahme der Rechtsvertretung wurde diesbezüglich nichts vorgebracht, auf eine tatsächliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im (Vor-)Verfahren hätte schließen lassen können, zumal der Beschwerdeführer sein unkooperatives Verhalten inzwischen noch weiter gesteigert hat und - neben einem weiteren Hungerstreik – inzwischen bereits drei Fluchtversuche unternommen hat.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit nicht am Verfahren mitwirkte, ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich schon RSa-Schreiben ausgehändigt wurden vergleiche dazu etwa betreffend den Ladungsbescheid vom 27.03.2025), wurde sein Vorbringen im ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren, wonach er den ihm übermittelten Ladungen keine Folge geleistet habe, da ihm diese mangels Ausweisdokuments nicht übergeben worden seien, als Schutzbehauptung gewertet. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einen der Ladungsbescheide, worin ihm auch Zwangsfolgen angedroht wurden, verloren habe und deshalb nicht beim Bundesamt erschienen sei bzw. ihn deshalb nicht in das Gebäude vorgelassen habe, erwies sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren sich als völlig unglaubwürdig. Dieses führte im Erkenntnis zur Zahl W611 2329901-1 aus, dass es dem Beschwerdeführer – hätte er den Ladungsbescheid tatsächlich verloren – jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre, bei der Behörde anzurufen, diese auf andere Weise zu kontaktieren bzw. sich zumindest an die kostenlose Rechtsberatung zu wenden, von welcher er eigenen Angaben nach auch in Kenntnis gewesen war, um diese die Behörde kontaktieren zu lassen. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlichem Vorsprechen beim Bundesamt unter Angabe eines konkreten Einvernahmetermins nicht nach entsprechender Rückfrage beim zuständigen Referenten vorgelassen worden wäre. Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich daher als leere Schutzbehauptung erwiesen, um seine fehlende Mitwirkung am Verfahren zu relativieren bzw. zu entschuldigen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025 im ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren wurden keine außerordentlichen Rechtsmittel erhoben. Auch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. der Stellungnahme der Rechtsvertretung wurde diesbezüglich nichts vorgebracht, auf eine tatsächliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im (Vor-)Verfahren hätte schließen lassen können, zumal der Beschwerdeführer sein unkooperatives Verhalten inzwischen noch weiter gesteigert hat und - neben einem weiteren Hungerstreik – inzwischen bereits drei Fluchtversuche unternommen hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft am 29.05.2025 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt untertauchte und sich tatsächlich nicht mehr an dieser Meldeadresse aufhielt, ergibt sich einerseits bereits daraus, dass er schon einer Ladung vom 22.09.2025 an seiner Meldeadresse zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 08.10.2025 keine Folge leistete. Ein Ladungsbescheid vom 31.10.2025, wonach er am 12.11.2025 vor der chinesische Vertretungsbehörde zur Identifizierung erscheinen sollte, konnte dem Beschwerdeführer trotz mehrerer Versuche der Polizeibeamten nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden. Auf eine hinterlassene Nachricht bei der Meldeadresse zur dringenden Kontaktaufnahme reagierte der Beschwerdeführer nicht und auch Erhebungen der Polizei bei umliegenden Nachbarn verliefen ergebnislos. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme nach fremdenpolizeilicher Kontrolle und Betretung bei Schwarzarbeit am 29.11.2025 vor den festnehmenden Polizeibeamten selbst an, zwar über eine aufrechte Meldeadresse zu verfügen, dort aber nicht mehr wohnhaft zu sein und stattdessen nunmehr in XXXX , zu wohnen. Auch den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 15.12.2025 wurde weder durch Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels noch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Stellungnahme der Rechtsvertretung entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese auch in der gegenständlichen Entscheidung aufrecht hält. Es haben sich auch aktuell keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an der nach wie vor bestehenden Meldeadresse tatsächlich Unterkunft genommen hätte oder im Falle der Haftentlassung nehmen könnte, zumal in der hier gegenständlichen Beschwerde auf eine (vorübergehende) Unterkunftsmöglichkeit bei einem Bekannten des Beschwerdeführers verwiesen wird, jedoch nicht ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer (an seiner Meldeadresse) eine eigene Unterkunft hätte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft am 29.05.2025 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt untertauchte und sich tatsächlich nicht mehr an dieser Meldeadresse aufhielt, ergibt sich einerseits bereits daraus, dass er schon einer Ladung vom 22.09.2025 an seiner Meldeadresse zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 08.10.2025 keine Folge leistete. Ein Ladungsbescheid vom 31.10.2025, wonach er am 12.11.2025 vor der chinesische Vertretungsbehörde zur Identifizierung erscheinen sollte, konnte dem Beschwerdeführer trotz mehrerer Versuche der Polizeibeamten nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden. Auf eine hinterlassene Nachricht bei der Meldeadresse zur dringenden Kontaktaufnahme reagierte der Beschwerdeführer nicht und auch Erhebungen der Polizei bei umliegenden Nachbarn verliefen ergebnislos. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme nach fremdenpolizeilicher Kontrolle und Betretung bei Schwarzarbeit am 29.11.2025 vor den festnehmenden Polizeibeamten selbst an, zwar über eine aufrechte Meldeadresse zu verfügen, dort aber nicht mehr wohnhaft zu sein und stattdessen nunmehr in römisch 40 , zu wohnen. Auch den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 15.12.2025 wurde weder durch Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels noch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Stellungnahme der Rechtsvertretung entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese auch in der gegenständlichen Entscheidung aufrecht hält. Es haben sich auch aktuell keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an der nach wie vor bestehenden Meldeadresse tatsächlich Unterkunft genommen hätte oder im Falle der Haftentlassung nehmen könnte, zumal in der hier gegenständlichen Beschwerde auf eine (vorübergehende) Unterkunftsmöglichkeit bei einem Bekannten des Beschwerdeführers verwiesen wird, jedoch nicht ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer (an seiner Meldeadresse) eine eigene Unterkunft hätte.
2.2.9. Die Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers ergeben sich aus den aktenkundigen Daten des CVIS. Der Beschwerdeführer gab in einen Einvernahmen zwar mehrfach an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden wäre. Ob dies den Tatsachen entspricht, kann nicht beurteilt werden. Jedenfalls konnte oder wollte der Beschwerdeführer bisher nicht diesen Reisepass vorlegen. Er gab dazu spätestens in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2023 an, er habe sich nicht um ein Ersatzreisedokument gekümmert, weil er sich nicht auskenne (vgl. Niederschrift Bundesamt 06.09.2023, Asylakt, AS 69ff, OZ 13). Spätestens nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylfolgeantrages durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.05.2024 musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er innerhalb von 14 Tagen das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum verlassen muss. Dennoch kümmerte er sich weiterhin nicht um die (Neu-)Ausstellung eines Reisedokuments, obwohl am 04.09.2024 auch ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch stattfand. Die neuerliche Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 29.05.2025, er habe sich bisher kein Reisedokument ausstellen lassen, weil er sich nicht auskenne, kann ihn spätestens nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages und des an 04.09.2024 durchgeführten, verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches nicht mehr entschuldigen. Der Beschwerdeführer unterließ es bewusst, sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, um seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu erschweren bzw. zu behindern.2.2.9. Die Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers ergeben sich aus den aktenkundigen Daten des CVIS. Der Beschwerdeführer gab in einen Einvernahmen zwar mehrfach an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden wäre. Ob dies den Tatsachen entspricht, kann nicht beurteilt werden. Jedenfalls konnte oder wollte der Beschwerdeführer bisher nicht diesen Reisepass vorlegen. Er gab dazu spätestens in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2023 an, er habe sich nicht um ein Ersatzreisedokument gekümmert, weil er sich nicht auskenne vergleiche Niederschrift Bundesamt 06.09.2023, Asylakt, AS 69ff, OZ 13). Spätestens nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylfolgeantrages durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.05.2024 musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er innerhalb von 14 Tagen das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum verlassen muss. Dennoch kümmerte er sich weiterhin nicht um die (Neu-)Ausstellung eines Reisedokuments, obwohl am 04.09.2024 auch ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch stattfand. Die neuerliche Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 29.05.2025, er habe sich bisher kein Reisedokument ausstellen lassen, weil er sich nicht auskenne, kann ihn spätestens nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages und des an 04.09.2024 durchgeführten, verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches nicht mehr entschuldigen. Der Beschwerdeführer unterließ es bewusst, sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, um seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu erschweren bzw. zu behindern.
2.2.10. Sowohl im Rückkehrberatungsgespräch vom 04.09.2024 als auch vom 02.12.2025 zeigte sich der Beschwerdeführer als nicht rückkehrwillig. Auch in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, nicht nach China zurückkehren zu wollen. Er hat sich bisher bewusst nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht und tauchte unter, um einer Vorführung vor die chinesische Vertretungsbehörde, damit der Erlangung eines Heimreisezertifikats und in weiterer Folge seiner Abschiebung nach China zu entgehen.
Er befand sich bereits in der Vergangenheit im Zeitraum von 08.12.2025 bis 30.12.2025 im Hunger- und später auch Durststreik, wodurch es ihm gelang, sich aus der Schubhaft freizupressen, da der Beschwerdeführer wegen beginnendem Nierenversagen infolge des Hunger-/Durststreiks haftunfähig wurde (vgl. etwa Anhaltedateien Zeitraum 29.11.2025 bis 21.12.2025 und 21.12.2025 bis 30.12.2025, jeweils OZ 2; amtsärztliches Gutachten 30.12.2025, Fremdenakt, AS 396, OZ 12 & OZ 20; Entlassungsschein, Fremdenakt, AS 398, OZ 12).Er befand sich bereits in der Vergangenheit im Zeitraum von 08.12.2025 bis 30.12.2025 im Hunger- und später auch Durststreik, wodurch es ihm gelang, sich aus der Schubhaft freizupressen, da der Beschwerdeführer wegen beginnendem Nierenversagen infolge des Hunger-/Durststreiks haftunfähig wurde vergleiche etwa Anhaltedateien Zeitraum 29.11.2025 bis 21.12.2025 und 21.12.2025 bis 30.12.2025, jeweils OZ 2; amtsärztliches Gutachten 30.12.2025, Fremdenakt, AS 396, OZ 12 & OZ 20; Entlassungsschein, Fremdenakt, AS 398, OZ 12).
Die drei Fluchtversuche des Beschwerdeführers sowie sein wiederholtes, sonstiges selbstverletzendes bzw. selbstschädigendes Verhalten ergeben sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt und den entsprechenden Polizeiberichten.
Dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX .03.2026 neuerlich im Hungerstreik befindet, ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie der Patientenkartei des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 .03.2026 neuerlich im Hungerstreik befindet, ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie der Patientenkartei des Beschwerdeführers.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.03.2026 ist daher aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich rückkehr- und ausreisewillig wäre, sich einer Abschiebung nicht weiter widersetzen und sich den Behörden zur Verfügung halten würde.
2.2.11. Die Feststellungen zum Familienstand und den familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und in China sowie dazu, dass er in Österreich über keinerlei soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in den Vorverfahren. Gegenteiliges hat sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben und wurde auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zur Beziehung zur Ehefrau ergeben sich – neben den vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15.05.2024 getroffenen Ausführungen – auch auf dem vorliegenden Akteninhalt betreffend die Strafanzeige und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, den Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex und den unbedenklichen Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 31.03.2026 zum Frauenhaus-Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers, denen nicht entgegengetreten wurde. Das Familienleben des Beschwerdeführers ist daher schon aus diesen Gründen als erheblich relativiert zu betrachten und wurde dieses seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits berücksichtigt und die Rückkehrentscheidung unter diesem Gesichtspunkt als dennoch zulässig und verhältnismäßig erachtet.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine substanziellen sozialen Bindungen. Er hat keine Ausbildungen absolviert, ist kein Mitglied in einem Verein und spricht kaum Deutsch.
Die Feststellung wonach eine eigene gesicherte Unterkunft des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers vorliegt, ergibt sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 15.12.2025, denen bisher nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus:
„Wie bereits zu Punkt 1.2.8. bzw. 2.2.8. ausgeführt, tauchte der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft am 29.05.2025 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt unter und hielt sich tatsächlich nicht mehr an seiner Meldeadresse auf. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen hiermit verwiesen. Der Beschwerdeführer hat vor der Polizei am 29.11.2025 angegeben, er habe diese Wohnung aufgegeben und wohne jetzt in einem anderen Bezirk. Er konnte keinerlei Nachweise dahingehend vorlegen, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich wäre, weiterhin an der Meldeadresse tatsächlich Unterkunft zu nehmen. Auch über einen Wohnungsschlüssel verfügt er nicht. Dass der Beschwerdeführer daher zum Entscheidungszeitpunkt über eine gesicherte (eigene) Unterkunft oder eine sonstige nachgewiesene Möglichkeit zur Unterkunftnahme verfügen würde, ist tatsächlich nicht hervorgekommen. Diesbezüglich wird zudem auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, wonach es im Fall des Beschwerdeführers selbst für den Fall, dass er entgegen den soeben getroffenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich über diese Unterkunftsmöglichkeit verfügen würde, dadurch zu keiner maßgeblichen Änderung der Beurteilung des Vorliegens der Fluchtgefahr oder der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Verhängung gelinderer Mittel kommen würde.“
Auch im gegenständlichen Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich (trotz aufrechter Meldeadresse) über eine eigene Unterkunft verfügen würde. Stattdessen wurde vorgebracht, er verfüge über eine (vorübergehende) Unterkunftsmöglichkeit bei einem näher angeführten Bekannten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine vorübergehende Wohnmöglichkeit bei einem Bekannten verfügt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (vgl. OZ 1), welches im gegenständlichen Fall als wahr unterstellt wird. Auch in der gegenständlichen Entscheidung wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, wonach es durch diese Unterkunftsmöglichkeit im konkreten Fall des Beschwerdeführers aufgrund des festgestellten Gesamtverhaltens zu keiner maßgeblichen Änderung der Beurteilung des Vorliegens der Fluchtgefahr oder der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Verhängung gelinderer Mittel kommen würde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine vorübergehende Wohnmöglichkeit bei einem Bekannten verfügt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen vergleiche OZ 1), welches im gegenständlichen Fall als wahr unterstellt wird. Auch in der gegenständlichen Entscheidung wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, wonach es durch diese Unterkunftsmöglichkeit im konkreten Fall des Beschwerdeführers aufgrund des festgestellten Gesamtverhaltens zu keiner maßgeblichen Änderung der Beurteilung des Vorliegens der Fluchtgefahr oder der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Verhängung gelinderer Mittel kommen würde.
Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit zu finanzieren. Vor dem Bundesamt gab er weiters an, von den Einkünften seiner Ehefrau gelebt zu haben, die er aber nicht näher substanziiert hat.
Der Beschwerdeführer verfügte laut Auszug der Anhaltedatei vom 30.03.2026 (vgl. OZ 1)über Barmittel in Höhe von rund € 680,--, deren Herkunft unbekannt ist und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht aus legalen Quellen stammt. Laut Auszug der Anhaltedatei vom 01.04.2026 (vgl. OZ 2) verfügt der Beschwerdeführer nunmehr über Barmittel in Höhe von insgesamt € 3.680,12, wovon er über € 3.000,-- verfügen kann. Die zusätzlichen € 3.000,-- stammen offensichtlich – wie in der Beschwerde vorgebracht bzw. angekündigt – von einem näher angeführten Bekannten, der diesen Betrag dem Beschwerdeführer für eine Sicherheitsleistung zur Verfügung stellt (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1). Der Beschwerdeführer verfügte laut Auszug der Anhaltedatei vom 30.03.2026 vergleiche OZ 1)über Barmittel in Höhe von rund € 680,--, deren Herkunft unbekannt ist und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht aus legalen Quellen stammt. Laut Auszug der Anhaltedatei vom 01.04.2026 vergleiche OZ 2) verfügt der Beschwerdeführer nunmehr über Barmittel in Höhe von insgesamt € 3.680,12, wovon er über € 3.000,-- verfügen kann. Die zusätzlichen € 3.000,-- stammen offensichtlich – wie in der Beschwerde vorgebracht bzw. angekündigt – von einem näher angeführten Bekannten, der diesen Betrag dem Beschwerdeführer für eine Sicherheitsleistung zur Verfügung stellt vergleiche Schubhaftbeschwerde, OZ 1).
2.2.12. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt und insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Nicht nur das über zumindest über sieben Jahre fortgesetzte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dabei vor allem der mehrjährige Entzug vor der Überstellung nach Frankreich und das Leben im Verborgenen, welches erst beendet wurde, als eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau erfolgte, der missbräuchliche Asylfolgeantrag, die Finanzierung des Aufenthalts durch Schwarzarbeit, das unterlassene Bemühen, sich ein Reisedokument zu besorgen oder Dokumente aus China schicken zu lassen bzw. den Aufenthalt sonst zu legalisieren sowie das erneute Untertauchen 2025, nachdem die Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit die Abschiebung näher rückte, die Freipressung aus der Schubhaft durch einen Hunger- und schließlich Durststreik sowie insgesamt drei Fluchtversuche, sondern insbesondere die sich aus diesem Verhalten immanent ergebende absolute Rückkehrunwilligkeit nach China in Zusammenschau mit dem seit XXXX .03.2026 neuerlich begonnenen Hungerstreik lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen und sich einer Abschiebung weiterhin mit allen Mitteln entziehen wird.2.2.12. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt und insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Nicht nur das über zumindest über sieben Jahre fortgesetzte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dabei vor allem der mehrjährige Entzug vor der Überstellung nach Frankreich und das Leben im Verborgenen, welches erst beendet wurde, als eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau erfolgte, der missbräuchliche Asylfolgeantrag, die Finanzierung des Aufenthalts durch Schwarzarbeit, das unterlassene Bemühen, sich ein Reisedokument zu besorgen oder Dokumente aus China schicken zu lassen bzw. den Aufenthalt sonst zu legalisieren sowie das erneute Untertauchen 2025, nachdem die Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit die Abschiebung näher rückte, die Freipressung aus der Schubhaft durch einen Hunger- und schließlich Durststreik sowie insgesamt drei Fluchtversuche, sondern insbesondere die sich aus diesem Verhalten immanent ergebende absolute Rückkehrunwilligkeit nach China in Zusammenschau mit dem seit römisch 40 .03.2026 neuerlich begonnenen Hungerstreik lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen und sich einer Abschiebung weiterhin mit allen Mitteln entziehen wird.
2.2.13. Die Feststellungen zur Identifizierung des Beschwerdeführers, der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie der bereits für übermorgen geplanten, begleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers nach China ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:
3.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung über wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung über wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, bereits vor Verhängung der Schubhaft eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der chinesischen Vertretungsbehörde vorlag und Außerlandesbringungen regelmäßig erfolgen.3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, bereits vor Verhängung der Schubhaft eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der chinesischen Vertretungsbehörde vorlag und Außerlandesbringungen regelmäßig erfolgen.
Das Bundesamt konnte daher bei der Anordnung der Schubhaft begründet davon ausgehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich ist und zeitnah erfolgen wird.
3.2.3. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:3.2.3. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher zu keiner Zeit Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Er hat es unterlassen, von sich aus an die chinesische Vertretungsbehörde heranzutreten und die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu erwirken, um seine Abschiebung nach China zu erschweren. Er reiste zwar mit einem französischen Visum in den Schengen-Raum ein, dies aber bewusst in der Absicht, sich nicht an die erlaubte Aufenthaltsdauer zu halten, im Schengen-Raum zu verbleiben und bewusst unbegründete Asylanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer hat sich bereits seinem ersten Asylverfahren entzogen, indem er nach erstinstanzlicher Zurückweisung seines Asylantrages wegen der Zuständigkeit Frankreichs untertauchte und rund vier Jahre im Verborgenen ohne Meldung in Österreich lebte, um seine Überstellung nach Frankreich zu verhindern. Obwohl der Beschwerdeführer mehrere Jahre Gelegenheit dazu gehabt hätte, stellte er seinen Asylfolgeantrag erst, als er im Zuge der Anzeigeerstattung seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt von der Polizei nach dem BFA-VG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde. Der Asylantrag hat sich zudem als völlig unbegründet erwiesen. Nachdem für den Beschwerdeführer absehbar wurde, dass nun wirklich mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit auch mit der Abschiebung nach China zu rechnen ist, verließ er seinen gemeldeten Wohnsitz, nahm woanders Unterkunft und war an seinem gemeldeten Wohnsitz fortan nicht mehr für das Bundesamt oder die Behörden greifbar, sodass er auch ein Erscheinen vor der chinesischen Vertretungsbehörde vereitelte, indem ihm der Ladungsbescheid nicht zugestellt werden konnte, da er sich bewusst wieder im Verborgenen aufhielt.
In weiterer Folge presste sich der Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik bereits einmal aus der Schubhaft frei, um seine für 16.01.2026 geplante Abschiebung zu verhindern. Er unternahm insgesamt sogar drei Fluchtversuche, davon einen im Stande der (vorangehenden) Schubhaft nach Vorführung vor die chinesische Vertretungsbehörde, zuletzt einen beim Festnahmeversuch im Zuge einer Verkehrskontrolle.
Es war daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG qualifiziert erfüllt.Es war daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG qualifiziert erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).
Gegen den Beschwerdeführer besteht unstrittig eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Er hat sich seinem ersten Asylverfahren und der damit einhergehenden Überstellung nach Frankreich für mehrere Jahre entzogen, indem er untertauchte und völlig im Verborgenen in Österreich lebte.
Somit hat der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Somit hat der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich abgesehen von seiner Ehefrau über keine familiären Anknüpfungspunkte. Wie festgestellt und auch schon beweiswürdigend ausgeführt, lebt er mit dieser nicht durchgehend im gemeinsamen Haushalt und ist die Beziehung aufgrund der mehrfachen Vorwürfe der häuslichen Gewalt – wenngleich der Beschwerdeführer deswegen strafgerichtlich mangels Schuldbeweises freigesprochen wurde – und des Aufenthalts der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Frauenhaus bis 03.12.2025 jedenfalls als erheblich relativiert anzusehen. Darüber hinaus reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit diesem gemeinsam in das Bundesgebiet ein, setzte zeitweise dasselbe fremdenrechtliche Fehlverhalten und konnte den Beschwerdeführer von seinem übrigen Fehlverhalten auch nicht abhalten.
Er ging keiner rechtmäßigen und legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern finanzierte seinen Unterhalt durchgehend durch Schwarzarbeit. Er kann die Quellen seiner zum 30.03.2026 vorliegenden Barmittel laut Anhaltedatei nicht nachweisen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer weder zum Aufenthalt noch zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist, liegt nahe, dass es sich nicht um Geldmittel aus legalen Quellen handelt. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der Beschwerdeführer – wie schon beweiswürdigend ausgeführt – im Ergebnis nicht.
Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über Barmittel laut Anhaltedatei in Höhe von insgesamt rund € 3.680,--, wobei die zusätzlichen € 3.000,-- - wie in der Beschwerde vorgebracht bzw. angekündigt – inzwischen wohl vom Bekannten des Beschwerdeführers für eine Sicherheitsleistung eingezahlt wurden. Wenngleich damit grundsätzlich ausreichend finanzielle Mittel für eine Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bzw. eine Finanzierung seines Aufenthalts bis zur Abschiebung vorhanden wären, ist dadurch im konkreten Fall des Beschwerdeführers realistischerweise keine Minderung der massiven Fluchtgefahr zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat durch das ausführlich festgestellte Gesamtverhalten - zuletzt insbesondere durch Hungerstreiks und insgesamt bereits drei Fluchtversuche - eindeutig und besonders qualifiziert gezeigt, dass er keinesfalls gewillt ist, nach China zurückzukehren und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Da es sich zudem überwiegend nicht um die eigenen Geldmittel des Beschwerdeführers handelt, ist für das Gericht in seinem konkreten Fall nicht ersichtlich, dass ihn eine von einer dritten Person geleistete Sicherheitsleistung tatsächlich vom Untertauchen abhalten sollte, insbesondere da seine begleitete Abschiebung bereits übermorgen bevorsteht und der Beschwerdeführer keinesfalls nach China zurückkehren möchte. Selbiges gilt auch für die als wahr unterstellte Unterkunftsmöglichkeit bei seinem Bekannten.
Angesichts dessen kann im konkreten Fall selbst bei Wahrunterstellung einer Unterkunftsmöglichkeit und einer Sicherheitsleistung durch den Bekannten des Beschwerdeführers dennoch nicht von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Relativierung der Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen werden. Angesichts dessen kann im konkreten Fall selbst bei Wahrunterstellung einer Unterkunftsmöglichkeit und einer Sicherheitsleistung durch den Bekannten des Beschwerdeführers dennoch nicht von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Relativierung der Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgegangen werden.
Den Zusicherungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 31.03.2026, er würde sich dem Bundesamt an einer vorgegebenen Unterkunft zur Verfügung halten, kommt vor diesem Hintergrund kein Gewicht zu.
Es lagen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.Es lagen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG erfüllt waren und sind und das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG erfüllt waren und sind und das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist.
3.2.4. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein erheblicher Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers gegeben ist, zumal er schon Jahre zuvor im Verborgenen in Österreich lebte um einer Überstellung nach Frankreich zu entgehen, am weiteren Verfahren immer weniger mitwirkte und mehrere Ladungen vor das Bundesamt missachtete und nach seiner Festnahme im Mai 2025 seinen gemeldeten Wohnsitz verließ und an einer unbekannten Adresse Unterkunft nahm, um das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu behindern, indem er nicht zur chinesischen Vertretungsbehörde geladen werden konnte. Dies in der Absicht, einer wahrscheinlichen Identifizierung und folgenden Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu entgehen, was schließlich auch konkret zur Abschiebung nach China geführt hätte. Zwischenzeitlich hat sich der Beschwerdeführer durch einen Hunger- und Durststreik schon einmal aus der Schubhaft freigepresst, unternahm drei Fluchtversuche, darunter einmal im Stande der Schubhaft nach Vorführung vor die chinesische Vertretungsbehörde, einmal im Krankenhaus um seiner (neuerlichen) Festnahme zu entgehen, wobei es hier sogar notwendig war, dass einer der verfolgenden Polizeibeamten seine Dienstwaffe zog, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen und zuletzt im Zuge der Verkehrskontrolle, wo der Beschwerdeführer auf einem Parkplatz neben einer Schnellstraße zu Fuß flüchtete und anschließend eine neurologische bzw. psychiatrische Erkrankung vortäuschte, um nicht wieder in Haft genommen zu werden, wobei selbst die Ärzte im Krankenhaus ein massives Simulieren des Beschwerdeführers feststellten. Weiters setzte der Beschwerdeführer – abgesehen vom neuerlich begonnenen Hungerstreik – auch sonst selbstschädigendes Verhalten, indem er etwa Duschgel bzw. Geschirrspülmittel schluckte (oder dies zumindest behauptete, um aus der Schubhaft in ein Krankenhaus entlassen zu werden) oder indem er seinen Kopf gegen Zellenwände schlug, sodass er in eine gesondert gesicherte Zelle verlegt werden musste.
Er reiste weiters schon in der Absicht in den Schengen-Raum, hier nach Ablauf seines Visums zu verbleiben und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Er hat sich trotz jahrelang bekannter Ausreiseverpflichtung nicht bemüht, ein Reisedokument zu erlangen, um aus dem Schengen-Raum aus Eigenem ausreisen zu können. Er hat auch keine freiwillige unterstützte Ausreise beantragt.
In Österreich war und ist der Beschwerdeführer weder sozial oder beruflich verankert. Die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau sind – wie schon ausgeführt – erheblich zu relativieren. Er verfügt über keinen glaubhaften eigenen gesicherten Wohnsitz.
Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen, seine Abschiebung zu verhindern, zumal diese bereits übermorgen und begleitet erfolgen soll.
3.2.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.
Aufgrund der familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers war die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder substanziellen sozialen Verbindungen verfügt bzw. verfügte.
Der Beschwerdeführer ist zwar bisher nicht strafgerichtlich verurteilt worden, es liegen jedoch mehrere Einträge im kriminalpolizeilichen Aktenindex vor. Auch hat ihn seine Ehefrau wegen gefährlicher Drohung und fortgesetzter Gewaltausübung zur Anzeige gebracht, deshalb wurde ein Betretungs-, Annäherungs- und Waffenverbot ausgesprochen. Ein gerichtlicher Freispruch erfolgte mangels Schuldbeweises, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Bis Dezember 2025 befand sie sich aber in einem Frauenhaus.
ISd. § 76 Abs. 2a FPG ist dieses relevante Fehlverhalten jedenfalls bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu berücksichtigen. ISd. Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist dieses relevante Fehlverhalten jedenfalls bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu berücksichtigen.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Der Beschwerdeführer ist ausweislich des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens derzeit trotz des Hungerstreiks haftfähig und transportfähig. Hinsichtlich der allfälligen Gesundheitsschäden, die er sich durch sein eigenes Verhalten im Hungerstreik zufügen könnte, welche ausweislich des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens bzw. den Eintragungen in der Patientenkartei derzeit aber nicht vorliegen, wird täglich eine amtsärztliche Kontrolle durchgeführt und liegt zwar eine Zustimmung zur Heilbehandlung nach § 78 Abs. 6 FPG durch das Bundesamt vor, zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts ist eine solche jedoch nicht erforderlich. Die Abschiebung des Beschwerdeführers steht übermorgen bevor und wird der Beschwerdeführer nach erfolgter Abschiebung in die Freiheit entlassen. Eine Unverhältnismäßigkeit der (weiteren) Anhaltung in Schubhaft des Beschwerdeführers lag und liegt daher entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2026 nicht vor.Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Der Beschwerdeführer ist ausweislich des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens derzeit trotz des Hungerstreiks haftfähig und transportfähig. Hinsichtlich der allfälligen Gesundheitsschäden, die er sich durch sein eigenes Verhalten im Hungerstreik zufügen könnte, welche ausweislich des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens bzw. den Eintragungen in der Patientenkartei derzeit aber nicht vorliegen, wird täglich eine amtsärztliche Kontrolle durchgeführt und liegt zwar eine Zustimmung zur Heilbehandlung nach Paragraph 78, Absatz 6, FPG durch das Bundesamt vor, zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts ist eine solche jedoch nicht erforderlich. Die Abschiebung des Beschwerdeführers steht übermorgen bevor und wird der Beschwerdeführer nach erfolgter Abschiebung in die Freiheit entlassen. Eine Unverhältnismäßigkeit der (weiteren) Anhaltung in Schubhaft des Beschwerdeführers lag und liegt daher entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2026 nicht vor.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit etwa über einer Woche in Schubhaft. Die Abschiebung soll bereits übermorgen stattfinden. Das Bundesamt ist bisher der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, jedenfalls nachgekommen, zumal die im Vorverfahren vorhandene Verzögerung bei der Ausstellung des Heimreisezertifikates – vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft – dem Beschwerdeführer zuzuschreiben war.
Vor dem Hintergrund der möglichen Schubhaftdauer im Fall des Beschwerdeführers von bis zu 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 FPG ist daher jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers von vornherein nicht möglich wäre, noch, dass sich die Verhängung der Schubhaft vor dem Hintergrund der noch zur Verfügung stehenden Zeit als unverhältnismäßig erweisen würde.Vor dem Hintergrund der möglichen Schubhaftdauer im Fall des Beschwerdeführers von bis zu 18 Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG ist daher jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers von vornherein nicht möglich wäre, noch, dass sich die Verhängung der Schubhaft vor dem Hintergrund der noch zur Verfügung stehenden Zeit als unverhältnismäßig erweisen würde.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.2.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zum Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. 3.2.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zum Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des bereits ausführlich dargelegten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, seiner fehlenden (tragfähigen) familiären, sozialen und beruflichen Verankerung, insbesondere der mangelnden Mitwirkung im Verfahren auf freiem Fuß, des bereits (mehrfach) erfolgten Untertauchens, des Freipressens aus der Schubhaft durch Hungerstreik und bereits drei Fluchtversuchen, davon einer während aufrechter Schubhaft, war seitens des Bundesamtes nicht damit zu rechnen, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde, was er durch seinen neuerlichen und aufrechten Hungerstreik inzwischen auch abermals unterstrichen hat.
Der Beschwerdeführer zeigt seit seiner unrechtmäßigen Einreise in Europa durchgehend, dass er nicht bereit ist, die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er reiste mit der Absicht in den Schengen-Raum, hier auch ohne Aufenthaltsrecht zu verbleiben. Er entzog sich über Jahre dem ersten Asylverfahren und der Überstellung nach Frankreich. Er stellte erst einen weiteren Asylantrag im Stande der Festnahme nach der erfolgten Strafanzeige durch seine Ehefrau, der sich zudem im Ergebnis als unbegründet erwiesen hat. Er wirkte am Verfahren überwiegend nicht mit und kam mehreren Ladungen nicht nach. Schließlich tauchte er wieder unter, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit einhergehend der Abschiebung zu entgehen. Er war daher für die Behörde nicht mehr verlässlich greifbar und erreichbar. Er geht in Österreich regelmäßig der Schwarzarbeit nach und hat sonst keine Möglichkeit, seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer müsste daher zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse weiterhin die Rechtsordnung verletzen. Er hat drei Fluchtversuche unternommen und befindet sich zum wiederholten Male im Hungerstreik. Er hat auch sonst selbstgefährdendes oder selbstverletzendes Verhalten gesetzt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden.
Es kann daher ausweislich dieser Umstände, dem Fehlen von tragfähigen familiären und jeglichen sozialen Bindungen, der fehlenden Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers nach China sowie dem Negieren von jeglichen fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel, das letztlich dazu dient, die Abschiebung nach China zu sichern, nachkommen würde, zumal seine Abschiebung nunmehr bereits übermorgen erfolgt und der davon in Kenntnis war bzw. ist.
Das Bundesamt konnte daher berechtigt davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorlag, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.
Ein gelinderes Mittel war daher jedenfalls nicht ausreichend, um das Verfahren zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zu sichern.
3.2.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A.II.) Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG aus.Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG aus.
3.3.3. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft sowie der bisherigen Anhaltung in Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. 3.3.3. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft sowie der bisherigen Anhaltung in Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer am XXXX .03.2026 in den Hungerstreik getreten ist und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr, insbesondere iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, entgegen dem Beschwerdevorbringen weiter unterstreicht.Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2026 in den Hungerstreik getreten ist und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr, insbesondere iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, entgegen dem Beschwerdevorbringen weiter unterstreicht.
Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Vor allem durch den inzwischen neuerlich eingetretene Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen, und die bereits unternommenen drei Fluchtversuche, aber auch durch das festgestellte übrige Verhalten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er nunmehr wirklich kooperieren würde. Vielmehr wird er alles unternehmen, um sich dem weiteren Verfahren und damit einer Rückkehr nach China zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat angesichts des bereits ausführlich geschilderten und beurteilten Gesamtverhaltens somit auch aktuell kein glaubwürdiges Interesse dartun können, nunmehr an seiner Außerlandesbringung nach China mitzuwirken.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Vor allem durch den inzwischen neuerlich eingetretene Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen, und die bereits unternommenen drei Fluchtversuche, aber auch durch das festgestellte übrige Verhalten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er nunmehr wirklich kooperieren würde. Vielmehr wird er alles unternehmen, um sich dem weiteren Verfahren und damit einer Rückkehr nach China zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat angesichts des bereits ausführlich geschilderten und beurteilten Gesamtverhaltens somit auch aktuell kein glaubwürdiges Interesse dartun können, nunmehr an seiner Außerlandesbringung nach China mitzuwirken.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft unter Punkt 3.2.5. verwiesen. Der diesbezügliche Sachverhalt hat sich nicht verändert.
Das Verhalten des Beschwerdeführers ist schon seit seiner Einreise in das Bundesgebiet insgesamt darauf gerichtet gewesen und ist auch zum Entscheidungszeitpunkt darauf gerichtet, eine Abschiebung nach China zu verhindern. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach China gegenständlich in Betracht käme.
Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A.III. und IV.) Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A.III. und römisch vier.) Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]“
3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte abzusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte abzusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
3.4.3. Das Bundesamt als belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde und der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 426,20 (€ 57,40 für den Vorlageaufwand und € 368,80 für den Schriftsatzaufwand) hat.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
3.5. Entfall mündliche Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand häusliche Gewalt Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Strafverfahren Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2329601.2.00Im RIS seit
29.04.2026Zuletzt aktualisiert am
29.04.2026