Entscheidungsdatum
03.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W166 2270490-2/17E
W166 2270494-2/18E
W166 2270491-2/12E
W166 2270492-2/12E
W166 2270495-2/12E
W166 2270493-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W166 2270493-2/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX , und 6. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien und Türkei, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte II. bis VII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. 1. XXXX , 2. XXXX 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien und Türkei, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. 1. römisch 40 , 2. römisch 40 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , 6. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis VII. werden (jeweils) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. werden (jeweils) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge als „BF1“ bezeichnet) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge als „BF2“ bezeichnet) sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden „BF3“, „BF4“, „BF5“ und „BF6“ bezeichnet).
Die Beschwerdeführer reisten illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wobei die BF1 als gesetzliche Vertreterin die Anträge für die minderjährigen BF3 bis BF6 stellte.
Bei ihrer Erstbefragung am 16.08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die BF1 und der BF2 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch jeweils an aus Idlib zu stammen und syrische Staatsangehörige zu sein. Im Jahr 2021 hätten sie den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und seien im selben Jahr ausgereist.
Die BF1 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass der BF2 Polizist gewesen und vom Polizeidienst geflohen sei, weil er gesucht worden sei. Der Hauptgrund für ihre Flucht sei allerdings, dass sie ihr Kind medizinisch versorgen möchten. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
Der BF2 gab zu seinen Fluchtgründen befragt an wegen des Krieges mit seiner ganzen Familie aus Syrien geflohen zu sein. Des Weiteren habe es keine Arbeit und keine Sicherheit gegeben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Zu ihren Rückkehrbefürchtungen führten die BF1 und der BF2 aus, dass sie Angst um ihre Familie hätten.
Am 07.02.2023 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“ oder „belangte Behörde“), Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die BF1 zusammengefasst an, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Muslima zu sein. Sie sei im Gouvernement Idlib geboren, habe bis zum Jahr 2012 aber in Latakia gelebt. Ab 2012 sei sie in Idlib in mehreren Dörfern aufhältig gewesen. Sie hätten immer in einem Dorf gelebt, bis es bombardiert worden sei, anschließend seien sie in das nächste Dorf gegangen. In Syrien habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und zwei Jahre Lehramt studiert. Etwa im Juni 2012 habe sie in Latakia den BF2 geheiratet. Gearbeitet habe sie nicht, sie habe ihren Lebensunterhalt durch ihren Mann bestritten, welcher auf einem Motorrad Eis, Fisch, Gemüse und Obst verkauft habe. Bis Mitte Juni 2012 sei ihr Mann bei der Polizei gewesen, sie wisse aber nicht, wie lange zuvor er schon als Polizist gearbeitet habe. Als sie ihn kennengelernt habe, sei er schon bei der Polizei gewesen, sie wisse aber nicht, wo genau er gearbeitet habe, sie habe etwas von einem Gefängnis gehört. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ihre Kinder und sie keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie sei nie persönlich verfolgt oder bedroht worden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen führte sie aus, dass sie Albträume habe; sie habe viel gesehen und es habe viele tote Menschen gegeben. Einmal sei im Nebenzimmer eine Bombe eingeschlagen.
Dabei gab der BF2 zusammengefasst an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Er sei in Idlib geboren und habe zuletzt in einem Vorort namens XXXX gelebt. In Syrien habe er zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Er sei mit der BF1 verheiratet, er habe sie ca. eine Woche nachdem er seine Arbeit verlassen habe geheiratet. Von September 2011 bis Juni 2012 habe er in Latakia freiwillig bzw. ehrenamtlich als Polizist gearbeitet, er habe auch ein Gehalt bekommen. Er sei als Wachbeamter im Außenbereich eines Gefängnisses tätig gewesen. Er habe eine Uniform getragen, eine Waffe habe er nicht getragen und er habe auch keinen Rang gehabt. Den Militärdienst habe er nicht absolviert, denn wer freiwillig zum Polizeidienst gehe, müsse laut Gesetz nicht zum Militär. Ab Juni 2012 sei er in verschiedenen Dörfern in Idlib aufhältig gewesen und er habe seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Eis, Fisch und anderem finanziert. Dabei gab der BF2 zusammengefasst an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Er sei in Idlib geboren und habe zuletzt in einem Vorort namens römisch 40 gelebt. In Syrien habe er zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Er sei mit der BF1 verheiratet, er habe sie ca. eine Woche nachdem er seine Arbeit verlassen habe geheiratet. Von September 2011 bis Juni 2012 habe er in Latakia freiwillig bzw. ehrenamtlich als Polizist gearbeitet, er habe auch ein Gehalt bekommen. Er sei als Wachbeamter im Außenbereich eines Gefängnisses tätig gewesen. Er habe eine Uniform getragen, eine Waffe habe er nicht getragen und er habe auch keinen Rang gehabt. Den Militärdienst habe er nicht absolviert, denn wer freiwillig zum Polizeidienst gehe, müsse laut Gesetz nicht zum Militär. Ab Juni 2012 sei er in verschiedenen Dörfern in Idlib aufhältig gewesen und er habe seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Eis, Fisch und anderem finanziert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF2 an, er habe als Polizist gearbeitet und es sei von ihm verlangt worden, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er sich dazu entschieden habe, die Polizei zu verlassen. Er wolle nicht kämpfen, seine Hände nicht mit Blut schmutzig machen und niemanden töten. Er werde gesucht, weil er nicht mehr zur Polizei gegangen sei; er sei geflohen und habe nicht gekündigt. Er sei von der Regierung auch bedroht worden. Ein näher genannter Polizist hätte ihn angerufen und ihn bedroht. Dieser habe aber nicht zu seinem Wohnort kommen können. Er habe so lange in Syrien bleiben können, weil dort, wo er gelebt habe, die Freie Syrische Armee an der Macht gewesen sei. Der Hauptgrund, warum er Syrien verlassen habe, sei, dass er gesucht werde. Falls ihn die Regierung erwischen würde, würde sie ihn gleich töten. Darüber hinaus möchte er auch seinen kranken Sohn behandeln lassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr würde er lebenslänglich oder die Todesstrafe erhalten.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA legten die BF1 und der BF2 jeweils ihren Personalausweis im Original vor. Der BF2 legte zudem seinen syrischen Führerschein und Polizistenausweis des BF2 jeweils im Original vor.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 14.03.2023 (BF2) bzw. vom 15.03.2023 (BF1 sowie BF3 bis BF6) wurden die die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat in Syrien zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.). Ihnen wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (jeweils Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 14.03.2023 (BF2) bzw. vom 15.03.2023 (BF1 sowie BF3 bis BF6) wurden die die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat in Syrien zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF2 habe keine asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF2 als Polizist beruflich tätig gewesen sei. Das Vorbringen des BF2 sei detailarm und unkonkret gewesen. Insbesondere sei er erst ca. zehn Jahre nach der Beendigung seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit aus Syrien ausgereist, weshalb nicht von einer regelmäßigen bzw. andauernden Bedrohungslage ausgegangen werden könne. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der im Jahr 2012 behaupteten Bedrohung und der Ausreise könne nicht festgestellt werden. Darüber hinaus seien auch die Eltern und sechs seiner Geschwister weiterhin in Syrien aufhältig und sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass diese bezüglich seines Verbleibes unter Druck gesetzt worden wären. Zudem habe er die konkrete Bedrohung, nämlich die behauptete Aufforderung, in Syrien an Kampfhandlungen teilzunehmen, in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Ebenso könne dem vorgelegten Polizistenausweis kein Glauben geschenkt werden, vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handle. Aufgrund der weiteren Angaben des BF2 habe auch nicht festgestellt werden können, dass es sich bei ihm um eine besonders exponierte Persönlichkeit handeln würde und er oder seine Familie von Interesse für die syrischen Behörden wären. Im Falle einer Rückkehr wäre er somit keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Die BF1 sowie die BF3 bis BF6 hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Da eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF2 habe keine asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF2 als Polizist beruflich tätig gewesen sei. Das Vorbringen des BF2 sei detailarm und unkonkret gewesen. Insbesondere sei er erst ca. zehn Jahre nach der Beendigung seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit aus Syrien ausgereist, weshalb nicht von einer regelmäßigen bzw. andauernden Bedrohungslage ausgegangen werden könne. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der im Jahr 2012 behaupteten Bedrohung und der Ausreise könne nicht festgestellt werden. Darüber hinaus seien auch die Eltern und sechs seiner Geschwister weiterhin in Syrien aufhältig und sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass diese bezüglich seines Verbleibes unter Druck gesetzt worden wären. Zudem habe er die konkrete Bedrohung, nämlich die behauptete Aufforderung, in Syrien an Kampfhandlungen teilzunehmen, in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Ebenso könne dem vorgelegten Polizistenausweis kein Glauben geschenkt werden, vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handle. Aufgrund der weiteren Angaben des BF2 habe auch nicht festgestellt werden können, dass es sich bei ihm um eine besonders exponierte Persönlichkeit handeln würde und er oder seine Familie von Interesse für die syrischen Behörden wären. Im Falle einer Rückkehr wäre er somit keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Die BF1 sowie die BF3 bis BF6 hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Da eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 14.03.2023 bzw. 15.03.2023 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13.04.2023 fristgerecht gemeinsame Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie hätten Syrien verlassen, weil der BF2 seine Arbeit als Polizist aus Gewissensgründen, die sich in der Ablehnung menschenverachtender Handlungen initiiert hätten, niedergelegt hätte. Er habe den Dienst verlassen, da er nicht auf unschuldige Menschen schießen habe wollen. Aus demselben Grund lehne er es ab, sich als Soldat im Bürgerkrieg zu beteiligen. Weil er den Dienst bei der Polizei verlassen habe und sich dem Wehrdienst entzogen habe, befürchte er als Fahnenflüchtiger oder Verräter behandelt zu werden. Wie sich aus einer Anfragebeantwortung ergebe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF2 aufgrund der Desertation vom Polizeidienst eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohe. Die syrische Regierung betrachte Desertation als Ausdruck von politischem Dissens, weshalb dem BF2 eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Da seine Heimat damals unter der Kontrolle der Opposition gestanden sei, habe das Regime keinen Zugriff auf ihn gehabt und ihn nicht verfolgen können. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer Syrien aus Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund ihrer oppositionellen politischen Gesinnung, die sich in der Weigerung gewisser Familienmitglieder, den Wehrdienst abzuleisten, manifestiert hätte, verlassen. Der BF2 sei im wehrfähigen Alter, er habe den Wehrdienst bislang nicht abgeleistet und sei von diesem auch nicht befreit, weshalb er im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Diese Umstände würden sich auf die übrigen Familienmitglieder durchschlagen, weshalb auch diesen eine asylrelevante Verfolgung in Syrien drohe. Außerdem drohe ihnen aufgrund ihres Aufenthaltes und der Asylantragstellung in Europa eine Verfolgung durch das syrische Regime.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 14.03.2023 bzw. 15.03.2023 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13.04.2023 fristgerecht gemeinsame Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie hätten Syrien verlassen, weil der BF2 seine Arbeit als Polizist aus Gewissensgründen, die sich in der Ablehnung menschenverachtender Handlungen initiiert hätten, niedergelegt hätte. Er habe den Dienst verlassen, da er nicht auf unschuldige Menschen schießen habe wollen. Aus demselben Grund lehne er es ab, sich als Soldat im Bürgerkrieg zu beteiligen. Weil er den Dienst bei der Polizei verlassen habe und sich dem Wehrdienst entzogen habe, befürchte er als Fahnenflüchtiger oder Verräter behandelt zu werden. Wie sich aus einer Anfragebeantwortung ergebe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF2 aufgrund der Desertation vom Polizeidienst eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohe. Die syrische Regierung betrachte Desertation als Ausdruck von politischem Dissens, weshalb dem BF2 eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Da seine Heimat damals unter der Kontrolle der Opposition gestanden sei, habe das Regime keinen Zugriff auf ihn gehabt und ihn nicht verfolgen können. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer Syrien aus Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund ihrer oppositionellen politischen Gesinnung, die sich in der Weigerung gewisser Familienmitglieder, den Wehrdienst abzuleisten, manifestiert hätte, verlassen. Der BF2 sei im wehrfähigen Alter, er habe den Wehrdienst bislang nicht abgeleistet und sei von diesem auch nicht befreit, weshalb er im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Diese Umstände würden sich auf die übrigen Familienmitglieder durchschlagen, weshalb auch diesen eine asylrelevante Verfolgung in Syrien drohe. Außerdem drohe ihnen aufgrund ihres Aufenthaltes und der Asylantragstellung in Europa eine Verfolgung durch das syrische Regime.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2023, eingelangt am Folgetag, brachte der BF2 im Wege seiner Rechtsvertretung ergänzend vor, dass er nachdem er vom Polizeidienst desertiert sei, in sein Heimatdorf XXXX gereist sei, welches sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befunden habe und auch aktuell unter der Kontrolle der HTS stehe. Dort sei ihm vorgeworfen worden, dass er regimetreu sei, weil er nicht mitkämpfen habe wollen und früher für das Regime gearbeitet habe. Er sei mehrmals bedroht worden. Aus diesem Grund sei er in ein anderes Dorf übersiedelt, doch auch dort sei seine Tätigkeit bekannt geworden, weshalb er erneut weitergezogen sei. Etwa fünf Monate vor seiner Ausreise, sei er von Mitgliedern der HTS aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Da er keinen Ausweg mehr gesehen habe, habe er Syrien mit seiner Familie verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime und durch die HTS. Wie sich aus dem aktuellen LIB ergebe, kontrolliere die syrische Regierung die Melderegister in seiner Herkunftsprovinz und sei es dieser somit möglich, herauszufinden, ob sich eine Person dort aufhalte. Darüber hinaus lehne er eine islamistisch-dschihadistisch geprägte Gesellschaftsordnung ab. Er sei bereits ins Blickfeld der HTS geraten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde ihm die HTS vorwerfen, eine anti-islamistische Gesinnung zu vertreten. Auch aus den Länderberichten ergebe sich, dass die HTS versuchen würde, eine islamistische Gesellschaftsordnung zu etablieren. Der BF2 möchte für keine Kriegspartei kämpfen und sich keinesfalls an Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beteiligen. Der BF2 habe während seiner Einvernahme nicht von seinen Problemen mit der HTS erzählt, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Desertation für die Asylgewährung ausreiche und er nur von der Verfolgung seitens des syrischen Regimes berichten müsse.Mit Schriftsatz vom 09.10.2023, eingelangt am Folgetag, brachte der BF2 im Wege seiner Rechtsvertretung ergänzend vor, dass er nachdem er vom Polizeidienst desertiert sei, in sein Heimatdorf römisch 40 gereist sei, welches sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befunden habe und auch aktuell unter der Kontrolle der HTS stehe. Dort sei ihm vorgeworfen worden, dass er regimetreu sei, weil er nicht mitkämpfen habe wollen und früher für das Regime gearbeitet habe. Er sei mehrmals bedroht worden. Aus diesem Grund sei er in ein anderes Dorf übersiedelt, doch auch dort sei seine Tätigkeit bekannt geworden, weshalb er erneut weitergezogen sei. Etwa fünf Monate vor seiner Ausreise, sei er von Mitgliedern der HTS aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Da er keinen Ausweg mehr gesehen habe, habe er Syrien mit seiner Familie verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime und durch die HTS. Wie sich aus dem aktuellen LIB ergebe, kontrolliere die syrische Regierung die Melderegister in seiner Herkunftsprovinz und sei es dieser somit möglich, herauszufinden, ob sich eine Person dort aufhalte. Darüber hinaus lehne er eine islamistisch-dschihadistisch geprägte Gesellschaftsordnung ab. Er sei bereits ins Blickfeld der HTS geraten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde ihm die HTS vorwerfen, eine anti-islamistische Gesinnung zu vertreten. Auch aus den Länderberichten ergebe sich, dass die HTS versuchen würde, eine islamistische Gesellschaftsordnung zu etablieren. Der BF2 möchte für keine Kriegspartei kämpfen und sich keinesfalls an Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beteiligen. Der BF2 habe während seiner Einvernahme nicht von seinen Problemen mit der HTS erzählt, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Desertation für die Asylgewährung ausreiche und er nur von der Verfolgung seitens des syrischen Regimes berichten müsse.
Mit Beweismittelvorlage vom 17.10.2023 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zwei Landkartenausschnitte ein. Bei den markierten Stellen handle es sich um die Wohnorte der Beschwerdeführer in Syrien.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde unentschuldigt nicht teilnahm. Die BF1 und der BF2 wurden im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu ihren Fluchtgründen befragt und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Syrien Stellung zu nehmen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte die Rechtsvertreterin mit Blick auf die eingebrachten Länderinformationen aus, aus den zur Verfügung stehenden Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass Desertation in Syrien strafbar sei. Diese werde von der Regierung als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen und drohe eine unverhältnismäßig hohe Strafe. Im Falle des BF2 komme erschwerend dazu, dass er danach Jahre lang in den Gebieten unter der Kontrolle der Opposition aufhältig gewesen sei, weshalb ihm im Falle einer hypothetischen Rückkehr eine Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime drohe. Eine sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion, ohne in Kontakt mit dem Regime zu kommen, sei nicht gegeben, wozu auf die Karte von UNHCR vom 23.08.2023 verwiesen werde, aus der sich ergebe, dass alle Grenzübergänge in die Kurden- und Oppositionsgebiete in Syrien geschlossen seien. Außerdem kontrolliere das Regime die Melderegister in der Herkunftsprovinz, was es ihr ermögliche, dort aufhältige Personen auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Schließlich drohe dem BF2 in der Herkunftsregion auch eine Verfolgung durch die dort herrschende HTS, da er sich geweigert habe, für diese zu kämpfen. Hierzu werde auf den Schriftsatz vom 09.10.2023 verwiesen. Der BF1 und den BF3 bis BF6 drohe gleichsam eine „Reflexverfolgung“ aufgrund der ehemaligen Tätigkeit des BF2. Im Übrigen werde auf die Beschwerde verwiesen.
Mit Eingabe vom 22.12.2023 wurden weitere Unterlagen vorgelegt, darunter ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den BF4 und ein kinderfachärztliches Sachverständigengutachten betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024, zu den GZ W135 2270490-1/7E, W135 2270494-1/9E, W135 2270491-1/6E, W135 2270492-1/6E, W135 2270495-1/6E, wurden die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024, zu den GZ W135 2270490-1/7E, W135 2270494-1/9E, W135 2270491-1/6E, W135 2270492-1/6E, W135 2270495-1/6E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des BF2 zu seiner Tätigkeit als Polizist und der behaupteten Desertation aus dem Polizeidienst keine Glaubhaftigkeit zukommt, weshalb ihm auch keine Verfolgung durch die syrische Zentralregierung droht. Der BF2 läuft im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von der syrischen Regierung zum Wehrdienst eingezogen zu werden, da er aus jenem Teil der syrischen Provinz Idlib stammt, welche an die Türkei angrenzt und von der oppositionellen Gruppierung HTS kontrolliert wird. Auch bei der Rückreise droht ihm keine asylrelevante Verfolgung durch die syrische Zentralregierung. Dem Vorbringen, wonach der BF2 bereits in der Vergangenheit durch die Al-Nusra-Front (nunmehr: Hay'at Tahrir ash-Sham; HTS) und die Freie Syrische Armee (nunmehr: Syrian National Army; SNA) bedroht und aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kämpfen, komme keine Glaubhaftigkeit zu. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem BF2 in seiner Herkunftsregion aktuell eine Rekrutierung durch eine bewaffnete oppositionelle Gruppierung droht. Den Beschwerdeführern ist es auch nicht gelungen, eine Verfolgung durch die syrische Zentralregierung aufgrund der behaupteten Wehrdienstverweigerung von nicht näher genannten Familienangehörigen glaubhaft zu machen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle syrischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Weiters haben sich keine Anhaltspunkte für eine – von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht vorgebrachte – systematische generelle Verfolgung von Kindern in Syrien ergeben und haben sich auch im konkreten Fall der BF3 bis BF6 keine risikoerhöhenden Faktoren ergeben. Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage ist auch nicht aus der Behinderung des BF4 abzuleiten. Den Beschwerdeführern droht in Syrien auch keine Gefahr aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit.
Mit Eingabe vom 21.12.2023 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Mit Eingabe vom 21.12.2023 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
Am 29.01.2024 brachten die Beschwerdeführer beim BFA einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheiden des BFA vom 19.04.2024 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert.Mit Bescheiden des BFA vom 19.04.2024 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert.
Am 29.04.2024 langte bei der belangten Behörde ein anonymes E-Mail ein, in welchem darüber informiert wurde, dass der BF2 seine türkische Staatsbürgerschaft verschwiegen haben soll. Übermittelt wurde eine Kopie der „Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Kart?“ der BF6 (Nr. XXXX , Nation: T.C./TUR) sowie ein Foto des BF2. Am 29.04.2024 langte bei der belangten Behörde ein anonymes E-Mail ein, in welchem darüber informiert wurde, dass der BF2 seine türkische Staatsbürgerschaft verschwiegen haben soll. Übermittelt wurde eine Kopie der „Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Kart?“ der BF6 (Nr. römisch 40 , Nation: T.C./TUR) sowie ein Foto des BF2.
Am 05.03.2025 wurde die BF1 vor dem BFA einvernommen und gab nach Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme (Prüfung Wiederaufnahmeverfahren) im Wesentlichen an, dass es stimme, dass sie alle die Doppelstaatsbürgerschaft haben. Sie wollten diese jedoch nicht haben, die türkischen Behörden hätten sie dazu gezwungen. Die Türken seien sehr rassistisch. Sie habe sich nicht einmal getraut ihren Sohn in die Schule zu schicken. Ihr behinderter Sohn werde dort nicht in die normale Schule aufgenommen. Er brauche eine Sonderschule und Therapie. Sie habe den österreichischen Behörden nichts von der türkischen Staatsbürgerschaft erzählen können, weil sie Angst vor einer Abschiebung in die Türkei gehabt habe, deshalb hätten sie gelogen. Wo ihre türkischen Pässe seien wisse sie nicht.
Der BF2 gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag an, dass seine gesamte Familie die Doppelstaatsbürgerschaft habe. Sie seien von den türkischen Behörden dazu gezwungen worden die türkische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Sie hätten sechs oder sieben Jahre in der Türkei gelebt. Er habe Angst vor einer Abschiebung, darum habe er es den österreichischen Behörden verschwiegen. Er wolle nicht nach Syrien und nicht in die Türkei, wo Rassismus herrsche. Befragt nach den türkischen Pässen gab der BF2 zunächst an, dass sie diese verloren hätten und korrigierte schließlich, dass sie sie weggeschmissen hätten.
Der BF1 und dem BF2 wurde im Zuge ihrer Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zur Türkei Einsicht und Stellung zu nehmen.
Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 10.03.2025 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14.03.2023 (BF2) bzw. vom 15.03.2023 (BF1 sowie BF3 bis BF6) rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen (jeweils Spruchpunkt I.). Die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.08.2022 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen (jeweils Spruchpunkt III.), Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sind (jeweils Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (jeweils Spruchpunkt VII.).Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 10.03.2025 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14.03.2023 (BF2) bzw. vom 15.03.2023 (BF1 sowie BF3 bis BF6) rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.08.2022 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch drei.), Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sind (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (jeweils Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die belangte Behörde jeweils zu Spruchpunkt I. aus, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Türkei seien und das BFA wissentlich darüber getäuscht hätten. Die Bescheide des BFA vom 14.05.2023 bzw. 15.03.2023 seien insbesondere auf Grundlage von Unwahrheiten im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit erlassen worden. Es haben aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, in Bezug auf das Herkunftsland Türkei festgestellt werden könne. Weshalb die Asylverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen seien.Begründend führte die belangte Behörde jeweils zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Türkei seien und das BFA wissentlich darüber getäuscht hätten. Die Bescheide des BFA vom 14.05.2023 bzw. 15.03.2023 seien insbesondere auf Grundlage von Unwahrheiten im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit erlassen worden. Es haben aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, in Bezug auf das Herkunftsland Türkei festgestellt werden könne. Weshalb die Asylverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen seien.
Zum Spruchpunkt II. wurde jeweils festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführer in der Türkei einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Die BF1 und der BF2 hätten keine asylrelevante Verfolgung in der Heimat glaubhaft gemacht. Auch aus den sonstigen Umständen hätten keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Zum Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführer in der Türkei einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Die BF1 und der BF2 hätten keine asylrelevante Verfolgung in der Heimat glaubhaft gemacht. Auch aus den sonstigen Umständen hätten keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können.
Hinsichtlich des Spruchpunkte III. wurde jeweils ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung ergeben habe. Weiters würden die Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG wurde auf Spruchpunkt I. verwiesen.Hinsichtlich des Spruchpunkte römisch drei. wurde jeweils ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung ergeben habe. Weiters würden die Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG wurde auf Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.
Zum Spruchpunkt IV. wurde jeweils erklärt, dass die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt, welcher für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 notwendig wäre geltend gemacht haben, weshalb ein Aufenthaltstitel nach jener Bestimmung nicht zu erteilen gewesen sei.Zum Spruchpunkt römisch vier. wurde jeweils erklärt, dass die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt, welcher für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 notwendig wäre geltend gemacht haben, weshalb ein Aufenthaltstitel nach jener Bestimmung nicht zu erteilen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt V. wurde jeweils ausgeführt, dass die gesamte Familie, allesamt türkisch-syrische Doppelstaatsbürger, im Familienverband in die Türkei zurückgeführt werden und eine Rückkehrentscheidung im selben Umfang erhalten. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich rechtfertigen würden, zumal sie kaum Deutsch sprechen noch über besondere nennenswerte private Kontakte verfügen würden, die sie an Österreich binden könnten. Gegenüber ihrem Privatleben stehe außerdem auch das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens. Zum Vorbringen der BF1 und des BF2 in der Türkei aufgrund ihres beeinträchtigten Sohnes diskriminiert zu werden, wurde ausgeführt, dass ihnen in diesem Fall wohl kaum die Staatsbürgerschaft erteilt worden wäre. In Anbetracht der Sachlage sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde jeweils ausgeführt, dass die gesamte Familie, allesamt türkisch-syrische Doppelstaatsbürger, im Familienverband in die Türkei zurückgeführt werden und eine Rückkehrentscheidung im selben Umfang erhalten. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich rechtfertigen würden, zumal sie kaum Deutsch sprechen noch über besondere nennenswerte private Kontakte verfügen würden, die sie an Österreich binden könnten. Gegenüber ihrem Privatleben stehe außerdem auch das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens. Zum Vorbringen der BF1 und des BF2 in der Türkei aufgrund ihres beeinträchtigten Sohnes diskriminiert zu werden, wurde ausgeführt, dass ihnen in diesem Fall wohl kaum die Staatsbürgerschaft erteilt worden wäre. In Anbetracht der Sachlage sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Zu Spruchpunkt VI. wurde jeweils ausgeführt, dass eine Abschiebung Fremder in einen Staat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig sei, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Eine derartige Gefährdung liege im konkreten Fall nicht vor. Auch Fälle der § 30 Abs. 2 und Abs. 3 FPG würden nicht vorliegen. Es sei somit auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde jeweils ausgeführt, dass eine Abschiebung Fremder in einen Staat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig sei, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Eine derartige Gefährdung liege im konkreten Fall nicht vor. Auch Fälle der Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 3, FPG würden nicht vorliegen. Es sei somit auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei.
Gegen diese Bescheide vom 10.03.2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.04.2025 fristgerecht gemeinsam Beschwerde.
Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in der Türkei eine außerordentliche Staatsbürgerschaft erworben hätten, die für sie jedoch keine Sicherheit biete. Der BF3 sei etwa im April 2022 in der Türkei vom Nachbarsjungen geschlagen worden. Daraufhin hätten die Nachbarn Anzeige erstattet und die Geschichte so umgedreht, dass der BF3 der Schuldige sei und die Schlägerei angefangen hätte. Die Beschwerdeführer hatten große Angst vor einer Verhandlung gehabt, da für sie klar gewesen sei, dass sie keine Chance gehabt hätten. Die Beschwerdeführer seien zwei Mal mündlich vorgeladen worden, weshalb sie es mit der Angst zu tun bekommen hätten und geflüchtet seien. Die Beschwerdeführer seien als Syrer ständig Rassismus und asylrelevanten Diskriminierungshandlungen in der Türkei ausgesetzt. Im Falle der Rückkehr in die Türkei besteht für die Beschwerdeführer auch als in der Türkei eingebürgerte Syrer mit Doppelstaatsbürgerschaft die Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen.
Staatliche Strukturen, die Schutz vor Verfolgung durch „private Akteure“ bzw. Teile der lokalen Bevölkerung (wie nationalistische Türken, welche die Syrer als Feindbilder ansehen) bieten könnten, würden in der Türkei nicht bestehen; Straftaten, welche an Syrer und Kurden verübt werden, hätten oftmals keine strafrechtlichen Konsequenzen und Opfer könnten keine Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Vielmehr sei der türkische Staat oftmals selbst in Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen in Bezug auf Syrer und Kurden involviert.
Darüber hinaus bestehe vor dem Hintergrund der Länderberichtslage die maßgebliche Gefahr, dass den Beschwerdeführern die fragile Staatsbürgerschaft bei einer Rückkehr entzogen werde. Entweder aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland oder spätestens nach Machtübernahme der Opposition, welche bereits angekündigt habe, dass Syrern die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt werde. Den Beschwerdeführern drohe eine Kettenabschiebung nach Syrien, wo sie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären. Viele Syrer würden trotz legalem Aufenthalt von der Türkei nach Syrien abgeschoben werden.
Zudem sei der BF4 schwerstbehindert (Behinderung von 100%) und würden die Beschwerdeführer aufgrund der Diskriminierungen und dem Rassismus keine Schulmöglichkeit für ihn finden. Für ihn gäbe es keine Lebensgrundlage und keine adäquate Betreuung. Aufgrund der für ihn notwendigen Vollzeitbetreuung, wären die BF1 und BF2 nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu erwirtschaften und würden unzweifelhaft in eine ausweglose Lage geraten.
Schließlich wurde vorgebracht, dass sich der BF2 gegen die HTS geäußert und diese Meinung auch auf Facebook gepostet habe. Seine Eltern hätten bereits Drohungen von der Behörde erhalten; sie seien auch bei seinem Vater zuhause gewesen und hätten nach dem BF2 gefragt. Die türkische Regierung arbeite mit der HTS zusammen, weshalb die Beschwerdeführer Angst hätten.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 16.04.2025 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, zu den GZ W166 2270490-2/5Z, W166 2270494-2/5Z, W166 2270491-2/5Z, W166 2270492-2/5Z, W166 2270495-2/5Z, W166 2270493-2/5Z wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025 über die Wiederaufnahme der Verfahren (jeweils) als unbegründet abgewiesen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, zu den GZ W166 2270490-2/5Z, W166 2270494-2/5Z, W166 2270491-2/5Z, W166 2270492-2/5Z, W166 2270495-2/5Z, W166 2270493-2/5Z wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025 über die Wiederaufnahme der Verfahren (jeweils) als unbegründet abgewiesen.
Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der Rechtsvertretung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 05.09.2025, Version 10, sowie zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, die „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: Staatliche Hilfestellungen und Vergünstigungen für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus (Regelwerk, Umsetzung in der Praxis); Angebote im Bereich Sonderunterricht (finanzielle Beteiligung der Eltern, Höhe der Kosten); Angebote durch NGOs; Soziale Stigmatisierung und Diskriminierung; Vorhandensein funktionierender, unabhängiger Beschwerdestellen“ vom 10.04.2024 und die „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: Lage von Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft (Türkei/Syrien)“ vom 30.08.2024 übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.01.2026 wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: Schulbesuchsbestätigungen der BF3 bis BF5 und eine Kindergartenbesuchsbestätigung der BF6, eine Kursbesuchsbestätigung Alpha-Standardkurs der BF1 aus dem Jahr 2024, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, Gehaltsabrechnungen des BF2 von März bis Dezember 2025, Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (Ende Beschäftigung: 30.12.2025, Abmeldegrund: Einvernehmliche Lösung), Dienstvertrag des BF2 (Beginn 05.12.2024) sowie Unterlagen des AMS.
Mit Schreiben vom 02.02.2026 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der Ausführungen zur Notwendigkeit der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz in Hinblick auf Syrien und die Türkei getroffen wurden. Hinsichtlich der Türkei wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Türkei aufgrund erheblicher asylrelevanter Diskriminierungshandlungen sowie aus mangelnder Schutzfähigkeit und -willigkeit der Türkei und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative im Hinblick auf soziale Ausgrenzung und gesellschaftliche Diskriminierung als syrische Araber verlassen hätten müssen. Die Beschwerdeführer hätten in der Türkei massive Probleme gehabt und seien schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Auch die Kinder seien starken Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, insbesondere der BF4 – dessen Krankheitsbild in weiterer Folge detailliert beschrieben wurde – hätte im Fall der Rückkehr in die Türkei keinen Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtung und wäre somit in seinen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten verletzt.
Generell benötige der BF4 eine kontinuierliche und intensive Behandlung und Betreuung, deren Sicherstellung im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht gewährleistet wäre. Ein Herausreißen des Kindes aus seinem mittlerweile vertrauten Umfeld in Österreich würde einen gravierenden Eingriff darstellen und eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls nach sich ziehen. Außerdem würde er sozial ausgegrenzt und massiv diskriminiert werden.
Aufgrund der für den BF4 notwendigen Vollzeitbetreuung, wären die BF1 und der BF2 nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu erwirtschaften und würden unzweifelhaft in eine ausweglose Lage geraten. Ein Leben ohne unbillige Härten wäre somit im Falle der Rückkehr in die Türkei für die Beschwerdeführer nicht möglich.
Zum Kindeswohl wurde festgehalten, dass sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 06.08.2025, Version 10, ergebe, dass es keine staatlich garantierten Frühförderprogramme gäbe, sowie nur eingeschränkte Unterstützung für Familien und es an der Finanzierung für Kinderrechte fehle. Im LIB würden sich keine spezifischen Programme oder staatlich garantierte Frühförderungsangebote für Kinder mit Entwicklungsstörungen, wie jene des BF4 finden.
Hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei vom 10.04.2024 wurde ausgeführt, dass diese sich lediglich auf die Situation für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus in der Türkei beziehe und somit auf eine andere Diagnose/Krankheitsbild, als jene des BF4. Der BF4 weise neben starken Entwicklungsverzögerung im kognitiven Bereich auch erhebliche Funktionseinschränkungen im motorischen Bereich auf. Die Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeit in der Türkei von Kindern mit zentralen Bewegungsstörungen, wie sie auch der BF4 aufweise, würden in der gegenständlichen Anfragebeantwortung jedenfalls nicht berücksichtigt. Eine Rückkehr in die Türkei würde den aktuellen Länderberichten zufolge somit vor allem für den BF4 eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls darstellen (Art. 3 EMRK – Schutz vor unmenschlicher Behandlung; Art. 8 EMRK – Recht auf Familienleben). Der BF4 sei aufgrund seiner schweren Behinderung besonders schutzbedürftig, die Türkei biete jedoch keine adäquaten Betreuungs- und Therapiemöglichkeiten. Eine Rückkehr in die Türkei würde das Kindeswohl somit massiv gefährden und jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK darstellen.Hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei vom 10.04.2024 wurde ausgeführt, dass diese sich lediglich auf die Situation für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus in der Türkei beziehe und somit auf eine andere Diagnose/Krankheitsbild, als jene des BF4. Der BF4 weise neben starken Entwicklungsverzögerung im kognitiven Bereich auch erhebliche Funktionseinschränkungen im motorischen Bereich auf. Die Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeit in der Türkei von Kindern mit zentralen Bewegungsstörungen, wie sie auch der BF4 aufweise, würden in der gegenständlichen Anfragebeantwortung jedenfalls nicht berücksichtigt. Eine Rückkehr in die Türkei würde den aktuellen Länderberichten zufolge somit vor allem für den BF4 eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls darstellen (Artikel 3, EMRK – Schutz vor unmenschlicher Behandlung; Artikel 8, EMRK – Recht auf Familienleben). Der BF4 sei aufgrund seiner schweren Behinderung besonders schutzbedürftig, die Türkei biete jedoch keine adäquaten Betreuungs- und Therapiemöglichkeiten. Eine Rückkehr in die Türkei würde das Kindeswohl somit massiv gefährden und jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK darstellen.
Mit der Stellungnahme vom 02.02.2026 wurden folgende Dokumente zum BF4 vorgelegt: ein ärztliches Gutachten vom 17.12.2024, ein Bescheid Bildungsdirektion Wien hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 29.04.2024, Arztbriefe der Klinik XXXX vom 04.05.2023 und vom 07.10.2023, ein kinderfachärztlicher Diagnosebericht vom 09.10.2024 sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 18.02.2025. Darüber hinaus wurden Auszüge aus dem aktuellen Eltern-Kind-Pass der BF1 vorgelegt (errechneter Geburtstermin: XXXX ).Mit der Stellungnahme vom 02.02.2026 wurden folgende Dokumente zum BF4 vorgelegt: ein ärztliches Gutachten vom 17.12.2024, ein Bescheid Bildungsdirektion Wien hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 29.04.2024, Arztbriefe der Klinik römisch 40 vom 04.05.2023 und vom 07.10.2023, ein kinderfachärztlicher Diagnosebericht vom 09.10.2024 sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 18.02.2025. Darüber hinaus wurden Auszüge aus dem aktuellen Eltern-Kind-Pass der BF1 vorgelegt (errechneter Geburtstermin: römisch 40 ).
Am 10.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die BF1 und der BF2, ihre Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die BF1 und der BF2 wurden von der erkennenden Richterin insbesondere zu ihren Rückkehrbefürchtungen in die Türkei einvernommen und hatten Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend darzulegen.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung wie folgt aus: Die ACCORD-Anfragebeantwortung zu staatlichen Hilfestellungen für Personen mit Autismus zeige bereits im Falle von autistischen Kindern, dass die Türkei keine ausreichende Pflege- und Versorgungsstruktur biete, weshalb dies erst recht für ein Kind wie den BF4 gelte, dessen Pflege- und Therapiebedarf deutlich höher sei: Er habe eine schwere globale Entwicklungsverzögerung mit zentraler Bewegungsstörung, verbunden mit kompletter Pflegeabhängigkeit, ständiger Beaufsichtigung, fehlender Mobilität, fehlender Selbstständigkeit in allen Alltagsverrichtungen und einem noch höheren, kontinuierlichen Therapiebedarf. Die Anfragebeantwortung gehe vor allem davon aus, dass autistische Kinder in der Türkei vor allem pädagogische und therapeutische Unterstützung brauchen würden – aber keinen körperlichen Pflegeaufwand. Weder Grundpflege, Mobilitätshilfen noch Rund-um-die-Uhr-Betreuung kämen darin vor. Daraus folge, dass wenn die Versorgung für autistische Kinder in der Türkei nachweislich unzureichend sei, sie für ein Kind mit einem noch höheren Pflege- und Rehabilitationsbedarf erst recht nicht gewährleistet sei. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Unterlagen (erneut) vorgelegt: Schulbesuchsbestätigungen der BF3 bis BF5 und eine Kindergartenbesuchsbestätigung der BF6 (Beilage A), eine Kursbesuchsbestätigung Alpha-Standardkurs der BF1 aus dem Jahr 2024 (Beilage B), ein Leistungsschreiben der PVA über die Höhe des Pflegegeldes des BF4 in der Stufe 4, ein Schreiben der Therapiestelle der Schule des BF4 über seine wöchentliche Physiotherapie, Ergotherapie und der Unterstützung durch eine Sprachheillehrerin sowie ein Befundbericht einer Hautärztin, alle vom Jänner bzw. Februar 2026 (Beilage C) sowie ein Dienstvertrag des BF2 vom 01.02.2026 (Beilage D).
Mit Schreiben vom 09.03.2026 wurde den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
In der daraufhin von den Beschwerdeführern erstatteten Stellungnahme vom 16.03.2026 wurden insbesondere Ausführungen zur aktuellen Versorgungslage von Kindern mit Behinderungen und zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien getroffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund der Beschwerdeführer:
Die BF1 und der BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der in den Jahren XXXX und XXXX geborenen minderjährigen BF3 bis BF6. Die BF1 und der BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen minderjährigen BF3 bis BF6.
Die BF1 und der BF2 gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch. Alle Beschwerdeführer sind Doppelstaatsbürger und verfügen neben der syrischen auch über die türkische Staatsbürgerschaft. Über das Bestehen der türkischen Staatsbürgerschaft sowie über ihren Türkeiaufenthalt im Allgemeinen informierten die BF1 und der BF2 erstmals im Zuge der Einvernahme zur Wiederaufnahme des Verfahrens am 05.03.2025.
Die BF1 wurde im Dorf XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement Idlib geboren und wuchs in Latakia auf. Sie hat in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht und zwei Jahre an der XXXX -Universität XXXX studiert. Die BF1 wurde im Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement Idlib geboren und wuchs in Latakia auf. Sie hat in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht und zwei Jahre an der römisch 40 -Universität römisch 40 studiert.
Der BF2 ist ebenfalls im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib geboren, wo er zwölf Jahre die Schule besuchte und bis zu seiner Volljährigkeit lebte, bevor er zunächst neun Monate in Aleppo als Polizist arbeitete und später nach Latakia zog, wo er etwas länger als ein Jahr aufhältig und als Polizist tätig war. Der BF2 ist ebenfalls im Dorf römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren, wo er zwölf Jahre die Schule besuchte und bis zu seiner Volljährigkeit lebte, bevor er zunächst neun Monate in Aleppo als Polizist arbeitete und später nach Latakia zog, wo er etwas länger als ein Jahr aufhältig und als Polizist tätig war.
Die BF1 und der BF2 heirateten im Jahr 2012 in Latakia. Nach ihrer Hochzeit zogen die BF1 und der BF2 zurück ins Gouvernement Idlib und hielten sich dort in den Dörfern XXXX und XXXX auf. Die BF1 und der BF2 heirateten im Jahr 2012 in Latakia. Nach ihrer Hochzeit zogen die BF1 und der BF2 zurück ins Gouvernement Idlib und hielten sich dort in den Dörfern römisch 40 und römisch 40 auf.
Der BF2 bestritt den Lebensunterhalt für ihn und die BF1 mit dem Verkauf von Lebensmitteln.
Im Juli 2013 reisten die Beschwerdeführer aus Syrien in die Türkei. In der Türkei lebten die Beschwerdeführer bis 2022 in XXXX (auch: XXXX ), zunächst fünf Jahre in einem Flüchtlingslager, wo der BF3 (im Jahr XXXX ), der BF4 (im Jahr XXXX ) und der BF5 (im Jahr XXXX ) geboren wurden. Später zogen sie in eine Mietwohnung in XXXX , wo die BF6 (im Jahr XXXX ) geboren wurde. Im Juli 2013 reisten die Beschwerdeführer aus Syrien in die Türkei. In der Türkei lebten die Beschwerdeführer bis 2022 in römisch 40 (auch: römisch 40 ), zunächst fünf Jahre in einem Flüchtlingslager, wo der BF3 (im Jahr römisch 40 ), der BF4 (im Jahr römisch 40 ) und der BF5 (im Jahr römisch 40 ) geboren wurden. Später zogen sie in eine Mietwohnung in römisch 40 , wo die BF6 (im Jahr römisch 40 ) geboren wurde.
In der Türkei hat die BF1 vier bis fünf Jahre als Lehrerin gearbeitet und Arabisch unterrichtet. Der BF2 hat zunächst wiederholt, immer für zwei bis drei Monate, in verschiedenen Werkstätten in Istanbul gearbeitet, zwischendurch war er zwei bis drei Wochen zuhause. Später eröffnete er ein kleines Geschäft, wo er Second-Hand-Ware verkaufte.
Im Zuge ihres neunjährigen Türkeiaufenthalts wurde den Beschwerdeführern die türkische Staatsbürgerschaft verliehen.
Im Jahr 2022 reisten die Beschwerdeführer schließlich in Österreich ein, wo sie am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Die Mutter und ein Bruder der BF1 leben in Latakia, ein Bruder und eine Schwester sind in Großbritannien aufhältig. Eine Schwester lebt mit ihrem Mann in Österreich. Ihr Vater und ein Bruder sind seit dem Regime-Sturz in Syrien nicht auffindbar.
Der Vater, die Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern des BF2 leben nach wie vor in XXXX im Familienhaus. Vier Brüder des BF2 leben in Deutschland und einer in Österreich. Wobei der BF2 zu seinem in Österreich lebenden Bruder keinen Kontakt pflegt.Der Vater, die Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern des BF2 leben nach wie vor in römisch 40 im Familienhaus. Vier Brüder des BF2 leben in Deutschland und einer in Österreich. Wobei der BF2 zu seinem in Österreich lebenden Bruder keinen Kontakt pflegt.
In Österreich haben die BF1 und der BF2 einen Alphabetisierungskurs besucht, sie sprechen kaum Deutsch. Seit Dezember 2024 geht der BF2 – unterbrochen durch den Monat Jänner 2026 – einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die BF1 ist zuhause und kümmert sich um die Kinder. Sie ist aktuell schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX . Die BF1 verfügt in Österreich über keine Bekanntschaften oder sonstige soziale Kontakte. In Österreich haben die BF1 und der BF2 einen Alphabetisierungskurs besucht, sie sprechen kaum Deutsch. Seit Dezember 2024 geht der BF2 – unterbrochen durch den Monat Jänner 2026 – einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die BF1 ist zuhause und kümmert sich um die Kinder. Sie ist aktuell schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 . Die BF1 verfügt in Österreich über keine Bekanntschaften oder sonstige soziale Kontakte.
Die BF6 besucht aktuell den Kindergarten, die BF3 bis BF5 gehen zur Schule.
Der BF4 leidet insbesondere an einer Entwicklungsverzögerung mit unklarer Genese sowie einer psychomotorischen Retardierung. Er verfügt über keine altersadäquate Sprachentwicklung, weist Funktionseinschränkungen auf und ist bei der Nahrungsaufnahme sowie der Körperpflege auf Unterstützung angewiesen.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 29.04.2024 wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf des BF4 festgestellt. Weshalb er aktuell in einer Schule nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unterrichtet wird. Dort erhält er wöchentlich Physio- und Ergotherapie, zusätzlich wird er von einer Sprachheillehrerin unterstützt.
Der BF4 hat einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100%. Aktuell Bezieht er Pflegegeld der Stufe 4. Eine lebensbedrohliche Erkrankung liegt bei ihm nicht vor. Der BF4 leidet regelmäßig an rezidivierenden Pilzinfektionen, für die er eine Salbe benötigt. Eine darüberhinausgehende medikamentöse Behandlung besteht derzeit nicht.
Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund.
Es bestehen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführer in Österreich.
Eine besondere Beziehungsintensität oder ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich lebenden Verwandten konnten ebenso wenig wie sonstige maßgebliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden.
Die BF1 und der BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF3 bis BF6 sind noch nicht strafmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer bezogen auf die Türkei:
Die Beschwerdeführer sind in der Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer konkreten Bedrohung aufgrund ihrer syrischen Herkunft ausgesetzt. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Behörden der Türkei nicht willens oder nicht in der Lage wären, die Beschwerdeführer vor etwaigen Übergriffen zu schützen.
Ihnen droht als türkische Staatsangehörige auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung aus der Türkei nach Syrien. Ein Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Ebenso wenig haben sie aufgrund ihrer Ausreise nach Europa oder der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Falle der Rückkehr mit asylrelevanten Sanktionen zu rechnen.
Dass der BF1 in der Türkei einer Gefährdung durch die HTS ausgesetzt wäre konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Den Beschwerdeführern droht in der Türkei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete individuelle Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.
1.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in der Türkei:
Es existieren auch sonst keine Umstände, die einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei entgegenstehen. Sie werden dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei droht den Beschwerdeführern nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden.
Vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungslage in der Türkei besteht auch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würden. Bei einer Rückkehr in die Türkei können die Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die minderjährigen Beschwerdeführer haben Zugang zu Bildung und stehen insbesondere dem BF4 Angebote im Bereich des Sonderunterrichts zur Verfügung. Der BF4 hat darüber hinaus Zugang zu notwendigen Behandlungen. Außergewöhnliche Umstände die eine Verletzung des Art. 3 EMRK führen würden konnten nicht festgestellt werden. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben Zugang zu Bildung und stehen insbesondere dem BF4 Angebote im Bereich des Sonderunterrichts zur Verfügung. Der BF4 hat darüber hinaus Zugang zu notwendigen Behandlungen. Außergewöhnliche Umstände die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würden konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Zur Lage in der Türkei:
1.4.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation: Türkei, Version 10, vom 06.08.2025:
„Politische Lage
Letzte Änderung: 06.08.2025
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert.
Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP
Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab. Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister ?mamo?lu sowie den Bezirksbürgermeistern von ?i?li und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK. Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest.
Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat. Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel.
Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht, bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem englischen Originalzitat. Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben".
Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal K?l?çdaro?lu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdo?an sinken, die nächste Wahl zu verlieren. Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, K?l?çdaro?lu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten.
Auflösung und Entwaffnung der PKK
Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdo?an hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten.
In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen. Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden. Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert. Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten.
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt. Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel ?mral? sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten. Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimo?ullar?, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekda?, Selahattin Demirta? - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimo?ullar? machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie. Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bak?rhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten [Anm.: nach Redaktionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll.
Am 7.7.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdo?an und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (M?T), ?brahim Kal?n, und der stellvertretende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben. Staatspräsident Erdo?an sagte über das Treffen: "Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden.
Gesellschaftliche Bruchlinien
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein. Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor".
Autoritäre Entwicklungen
Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschränkung des öffentlichen Diskurses intensiviert hat. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein. Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt, und die strukturellen Defizite des Präsidialsystems wurden nicht behoben.
Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft, in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist.
Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet".
[…]
Monitoring des Europarates
Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören.
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 06.08.2025
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025].
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen. Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt. Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll. Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen.
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP).
[…]
Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK
Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück. Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren. Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert.
Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten.
Opferbilanz
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten. Das waren deutlich weniger als in der ?HD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden.
Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich
Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert. Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet.
Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren. Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch.
[…]
Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Letzte Änderung: 06.08.2025
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren. Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt. Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen. Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“. Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt. Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). Der Ausschuss war der Auffassung, „dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“ [Originalzitat auf Englisch]. Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren. Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt. Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen. Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“. Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt. Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). Der Ausschuss war der Auffassung, „dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Artikel 4,). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“ [Originalzitat auf Englisch].
Justizreformen
Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein. Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme. So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 „zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat“.
Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der „Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein“, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung „nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht“. Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet. Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die „Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein“, trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für „bewaffnete kriminelle Organisationen“ gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches.
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung. Das Europäische Parlament (EP) „betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden“ „unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen“, und „fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen“. In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe „Terrorismus“ und „terroristischer Straftäter“ weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss.
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht. Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich „aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt“. Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. „Red Notices“ bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht.
Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine „Verbindung“, „Vereinigung“ oder „Zugehörigkeit“ zu einer „Struktur, Formation oder Gruppe“, die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als „gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet“ eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit.
Verfolgung von Strafverteidigern bei Terrorismusverfahren
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung. Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert. Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden.
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Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das „Recht auf Freiheit und Sicherheit“ und 13 das „Recht auf ein faires Verfahren“ (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist.
Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse. 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen.
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Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte
Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen. Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter. Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren. Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin „einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen“.
Das EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall „?i?man und andere gegen die Türkei“ ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne.
Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savc?lar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden.
Im vom „World Justice Project“ jährlich erstellten „Rule of Law Index“ rangierte die Türkei im Jahr 2024 so wie im Vorjahr auf Rang 117 von 142 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien „Grundrechte“ mit 0,31 (Rang 133 von 142), „zivile Gerichtsbarkeit“ mit 0,40 (Rang 122 von 142), „Einschränkungen der Macht der Regierung“ mit 0,29 (Platz 135 von 142) sowie bei der „Strafjustiz“ mit 0,34 ab. Gut war der Wert für „Ordnung und Sicherheit“ mit 0,72, der dem globalen Durchschnitt entsprach.
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Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte
Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen. Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen. Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt. Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden.Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen. Gemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen. Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt. Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden.
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Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirta? gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue „Straftaten“ einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. EGMR stellte in neuen Urteilen Verstöße gegen die EMRK fest. Diese betrafen hauptsächlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, übermäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, ungerechtfertigte Inhaftierungen, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Derzeit (Stand November 2024) stehen 185 Fälle gegen die Türkei unter verstärkter Überwachung durch das Ministerkomitee des Europarates. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkische Regierung erneut auf, den Urteilen des EGMR nachzukommen und den ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Demirta? und den Menschenrechtsverteidiger Kavala freizulassen. Im April 2024 gewährte der EGMR einem zweiten von Osman Kavala eingereichten Fall den Status der Priorität.
Zuletzt forderten die Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE (Lord David Blencathra und Stefan Schennach) anlässlich einer Fact-Finding-Mission in der Türkei im Juni 2025 die Behörden erneut auf, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Osman Kavala, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? ?eno?lu unverzüglich umzusetzen. Diese Personen sind seit fast oder mehr als acht Jahren inhaftiert, was einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Die Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs ist keine Option, sondern eine in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte rechtliche Verpflichtung, so die Ko-Berichterstatter.
Das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft ebenso weiter wie das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates.
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 06.08.2025
Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte. Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt.
Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit. Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt.
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig. Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben.
Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben. Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen. Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400.
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt. Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache.
Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden. Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht.
Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein. Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf. In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben.
Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention „Olivenzweig“ in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018.
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonne).
Die 2008 abgeschaffte „Nachbarschaftswache“ alias „Nachtwache“ (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue „Bekçis“ einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen. Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert. Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben. Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als „AKP-Miliz“ kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein. Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdo?an ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut. Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll. Mit der Gesetzesänderung tauchten u.a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben. Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen „extravaganten“ Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben. Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei. Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten. Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt. Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht.
Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen.
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft.
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlü?ü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen. Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt.
Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (M?T) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie „die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft“.
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 06.08.2025
Rechtsrahmen
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert. Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst.
Entwicklungen und aktuelle Situation
Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen.
Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern.
Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen
Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden, sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen. Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen.
In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) „alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in […] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der ”Null-Toleranz“- Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen” [Anm.: Originalzitat englisch].
Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 „[…] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen“ [Anm.: Originalzitat englisch].
Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren.
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 06.08.2025
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor. Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen. Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“.
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen.
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala. Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt, denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind.Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala. Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt, denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind.
Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche „von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist“.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei. Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist.
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatovi?, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatovi? ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist.
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzung beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem.
Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet.
Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle, was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Das Recht auf Leben
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt. Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes. Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden.
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen.
Todesstrafe
Letzte Änderung: 06.08.2025
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft.
Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdo?an die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte. Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe.
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU.
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 06.08.2025
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden. Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben. Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt. Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten. Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit.
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (T?HEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf „Minderheit“ als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur T?HEK festgelegt. Die T?HEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die T?HEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling.
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen. Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl. Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten.
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen. Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „az?nl?k“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können. Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament „die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ”Muttersprache“ eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt”.
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren. Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten.
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdo?an bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als „Verräter“, weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte. Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z.B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdo?an dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als „Völkermord“ anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Aç?k Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Aç?k Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief.
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „Muttersprache“ nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 „Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e. Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist. Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen. Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen. Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden.
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt.
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten. Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht.
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 06.08.2025
Allgemeiner Rechtsrahmen, Rechtsdefizite und die generelle Lage der Frauen
Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung. Frauen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten. Dennoch bestehen nach wie vor erhebliche soziale, kulturelle und religiöse Hindernisse für die Gleichstellung der Geschlechter, und Männer dominieren in der Regel die Machtpositionen. Frauen sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Nach den Wahlen 2023 hielten Frauen etwa 20 % der Sitze in der Großen Nationalversammlung inne, ein leichter Anstieg gegenüber den Wahlen 2018. Frauen leiden Berichten zufolge unter geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt, und trotz eines relativ fortschrittlichen rechtlichen Umfelds und der historischen Anerkennung der Gleichstellung der Geschlechter war der staatliche Schutz für Frauen nicht immer verfügbar oder wirksam. Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Artikel 10, der Verfassung. Frauen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten. Dennoch bestehen nach wie vor erhebliche soziale, kulturelle und religiöse Hindernisse für die Gleichstellung der Geschlechter, und Männer dominieren in der Regel die Machtpositionen. Frauen sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Nach den Wahlen 2023 hielten Frauen etwa 20 % der Sitze in der Großen Nationalversammlung inne, ein leichter Anstieg gegenüber den Wahlen 2018. Frauen leiden Berichten zufolge unter geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt, und trotz eines relativ fortschrittlichen rechtlichen Umfelds und der historischen Anerkennung der Gleichstellung der Geschlechter war der staatliche Schutz für Frauen nicht immer verfügbar oder wirksam.
Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt, und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung. Allerdings ist Gewalt gegen Frauen, inklusive Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt, nach wie vor weit verbreitet, da es keine wirksamen und abschreckenden Strafen gibt, die Gesetze nur unzureichend umgesetzt werden und die Qualität der verfügbaren Unterstützungsdienste gering ist. Auch die Zahl der Femizide ist nach wie vor hoch. Tief verwurzelte kulturelle Normen und fortbestehende Geschlechterstereotypen behindern weiterhin Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter.
Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen. Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Gewaltprävention und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen bzw. die Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsmittel, wie sie im Schutzgesetz vorgesehen sind, weiterhin zu wünschen übrig lässt. Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass die Situation in der Türkei nicht mit Artikel 16 der Charta vereinbar ist, und zwar weil nicht nachgewiesen wurde, dass Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein angemessener Schutz vor häuslicher Gewalt gewährleistet wird.
Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) zeigte sich im August 2024 hinsichtlich der Vorwürfe besorgt, dass präventive und schützende einstweilige behördliche Verfügungen nicht für einen ausreichenden Zeitraum gewährt werden, dass Beschwerden über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt häufig abgewiesen werden, insbesondere in ländlichen Gebieten und wenn es um LGBT-Personen geht, und dass die Bereitstellung von Unterkünften diskriminierend ist für ältere Frauen und Frauen mit jugendlichen Söhnen oder Kindern mit Behinderungen. Entsprechend den Bedenken des Ausschusses, so die türkische Frauenrechtsorganisation Mor Çat?, sind die Verurteilungsraten bei Gewalt gegen Frauen niedrig, und es gibt große Probleme bei der Ermittlung von Fällen von Gewalt gegen Frauen und der Strafverfolgung der Täter.
Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich im November 2024 besorgt über die sehr hohe Zahl von Femiziden und anderen Tötungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und sogenannten Ehrenverbrechen sowie über das Fehlen wirksamer Präventions- und Schutzmaßnahmen, effektiver Ermittlungen und strafrechtlicher Verfolgung der Täter. Der Ausschuss war besorgt ob der Berichte über die Normalisierung von Gewalt gegen Frauen und glaubwürdige Berichte über Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gegen Frauen in Haftanstalten und über den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung von Frauen, die verdächtigt werden, mit der Gülen-Bewegung verbunden zu sein. Der Ausschuss war weiters besorgt darüber, dass Frauen, die Opfer jeglicher Art von Gewalt geworden sind, angesichts der Passivität der Behörden und des Risikos der Stigmatisierung und Reviktimisierung.
Zuletzt brachte das Europäische Parlament „seine tiefe Besorgnis über die Rückschritte bei den Frauenrechten, die geschlechtsspezifische Gewalt und die Zunahme von Femiziden in der Türkei im Jahr 2024 zum Ausdruck, die den höchsten Stand seit 2010 […] erreichte [und] fordert[e] die türkischen staatlichen Stellen nachdrücklich auf, den Rechtsrahmen und seine Umsetzung zu verbessern, auch durch die uneingeschränkte Anwendung des Schutzgesetzes Nr. 6284, damit wirksam gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen und die Praxis der sogenannten ”Ehrenmorde“ vorgegangen wird und der anhaltenden Politik der Straffreiheit ein Ende gesetzt wird, indem die Täter zur Rechenschaft gezogen werden”.
Austritt aus der „ Istanbul-Konvention“ - politische Gründe
Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft. Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die „Gleichstellung der Geschlechter“ noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden.
Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdo?an als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste „LGBTIQ-Kultur“ und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz.
Kinder-, Früh- und Zwangsehen
Kinder-, Früh- und Zwangsehen sind in den letzten Jahren zurückgegangen, kommen aber immer noch vor. Lokalen Quellen des australischen Außenministeriums zufolge werden in streng religiösen Gemeinschaften, darunter auch in städtischen Gebieten, manchmal Ehen mit Mädchen im Alter von nur zehn Jahren geschlossen, die erst gemeldet werden, wenn das Mädchen zur Entbindung ins Krankenhaus kommt. Auch in einigen syrischen Flüchtlingsgemeinschaften sollen Kinderheiraten weit verbreitet sein.
Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten bzw. sich nicht scheiden lassen und drei Kinder bekommen, so z. B. Präsident Erdo?an. Empfängnisverhütung ist nach wie vor legal, aber der Zugang dazu wird immer schwieriger.
Gesetzliche Beschränkungen gibt es für das Recht der Frauen auf Wiederverheiratung, das eine 300-tägige Wartezeit nach der Auflösung einer Ehe vorschreibt (mit der Geburt eines Kindes endet auch die Wartezeit).
Menschenhandel
Laut der Expertengruppe des Europarates gegen Menschenhandel (GRETA) waren im Jahr 2023 von 1.466 Opfern des Menschenhandels 82 % weiblich. Die vorherrschende Form der Ausbeutung [ohne Geschlechtsdifferenzierung bei den Zahlen] ist nach wie vor die sexuelle Ausbeutung (758 Opfer, d. h. 52 %), gefolgt von der Ausbeutung der Arbeitskraft (441 Opfer, d. h. 30 %) und der Zwangsheirat (132 Opfer, d. h. 9 %). Nach Angaben von Vertretern von NGOs gegenüber GRETA sind die Frauenschutzhäuser für Opfer von Menschenhandel unzureichend für die Unterbringung von Opfern des Menschenhandels, da sie deren Bedürfnissen nicht gerecht werden und ihr Personal keine oder nur sehr begrenzte Kenntnisse über Menschenhandel hat. Die staatliche Institution des Nationale Berichterstatters (HREI) hat dem Ministerium für Familie und Soziales empfohlen, eine spezielle Schutzeinrichtung für Opfer von Menschenhandel zu öffnen.
Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen
Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können. Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen.
Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (Violence Prevention and Monitoring Centres - VPMCs/ ?iddet Önleme ve ?zleme Merkezleri - ?ÖN?M) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC/?ÖN?M derzeit Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die Rolle der ?ÖN?M. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind. Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Verfahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Familiengericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Familiengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen erhalten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern untergebracht werden.
Die Frauenrechtsorganisation Mor Çat? Women’s Shelter Foundation kritisiert allerdings die Wirksamkeit der staatlichen ?ÖN?M. - In den zwölf Jahren seit der Einrichtung von ?ÖN?M gäbe es immer noch Schwierigkeiten bei der Funktionsweise der Unterstützungsmechanismen. Eines der Hauptprobleme bestünde darin, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwaltschaft als erste Anlaufstelle definiert sind, auch im Falle der Zuweisung von Notunterkünften, und die ?ÖN?M erst an zweiter Stelle stehen. Sie seien nicht als Institutionen definiert, die ganzheitliche und spezialisierte Unterstützung bietet. Frauen würden sich auch nicht an ?ÖN?M wenden, weil sie nicht von deren Existenz wüsten. Andere häufige Probleme, mit denen Frauen konfrontiert seien, wenn sie sich an ?ÖN?M wenden, seien falsche oder unvollständige Informationen. Überdies würden ?ÖN?M-Mitarbeiter versuchen die Konflikte zu schlichten, und zudem würden diese eine anklagende und wertende Haltung gegenüber Frauen einnehmen.
Die „Kad?n Dayan??ma Vakf? - Foundation for Women’s Solidarity“ führt auf ihrer Webseite alle jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden können. Hierbei wird beschrieben, was, je nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (?ÖN?M), die Provinzialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der Provinzen.
Praxis: Frauen zögern aus verschiedenen Gründen, eine Anzeige zu erstatten, darunter ihr Misstrauen gegenüber dem System, ihre Angst, dass der Täter mehr Schaden anrichten könnte, wenn eine Anzeige erstattet wird, ihre Befürchtung, dass sich ein Scheidungsverfahren dadurch in die Länge zieht oder der Täter keine Alimente zahlt, sowie der Einfluss der Familiendynamik. Davon abgesehen sehen sich Frauen auch anderen Hindernissen gegenüber, wenn sie Maßnahmen ergreifen wollen, darunter der Mangel an Informationen über das Beschwerdeverfahren, das sehr langwierige Gerichtsverfahren, welches auf die Beschwerde folgt, unzureichende Dienste zur Verhinderung von Gewalt während der Ermittlungen/des Gerichtsverfahrens und die Herausforderung, die finanzielle Belastung durch Gerichtsverfahren zu tragen. Hinzukommt, dass sowohl Ermittlungsverfahren als auch Gerichtsverfahren in den meisten Fällen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem örtlichen Gericht, das ein bis zwei Jahre dauern kann, kann es durchschnittlich zwei bis drei Jahre dauern, bis die Berufungsurteile gefällt werden. Vor dem Kassationsgericht kann es weitere zwei bis drei Jahre dauern.
[…]
Femizide und sog. „ Ehrenmorde“
Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Berichten von Frauenrechtsorganisationen zufolge gab es 2024 394 Frauenmorde sowie 259 „verdächtige“ Todesfälle. Damit ist 2024 das Jahr mit der höchsten Frauenmordrate seit Beginn der Erhebung 2010. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab. Zwar ist die Gewalt gegen Frauen nicht neu, aber laut Esin Izel Uysal, Rechtsanwältin der Plattform „Wir werden die Frauenmorde stoppen“ hat sie eine neue Dimension angenommen. „Die Verbrechen werden brutaler und die Opfer und Täter jünger“, so Uysal. Die Gewalt geschieht meistens zu Hause, immer öfter aber auch auf offener Straße. In den meisten Fällen sind die Täter Partner, Ex-Partner oder Familienmitglieder. 65 % der Täter gaben 2024 an, die Frauen getötet zu haben, weil diese sich trennen wollten oder weil sie eine Partnerschaft oder Ehe abgelehnt hätten. Ehrenmorde kommen besonders im Südosten des Landes vor.
Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen. Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten „Ehre“ begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten „Ehrenverbrechen“ aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer „ungerechtfertigten Provokation“ vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten „Ehre“ angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der „Sitte“ (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten „Ehre“ (namus) abdeckt.
[…]
Sozioökonomische Stellung
Die Kluft zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt ist trotz leichter Fortschritte weiterhin sehr groß. Frauen sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Es wurde ein neues Projekt zur Förderung der Beschäftigung von Frauen initiiert, das jedoch angesichts der großen Zahl von Frauen im erwerbsfähigen Alter nur eine begrenzte Reichweite hat und dessen Wirkung überwacht werden muss. Die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben wurde teilweise umgesetzt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei den Verdiensten beträgt 6,2 %. Die unzureichende Verfügbarkeit erschwinglicher Betreuungsdienste für Kinder, die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben und das Fehlen entschlossener politischer Maßnahmen behindern nach wie vor eine höhere Beschäftigungsquote von Frauen. Politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Sozialleistungen und Sozialhilfe sind begrenzt.
Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind. Die Beschäftigungsquote lag 2024 bei 49,5 %. Bei den Frauen lag die Quote bei 32,5 % im Unterschied zu den Männern, die eine Beschäftigungsquote von 66,9 % verzeichnen konnten.
Mit einem Wert von 0,633 (2024: 0,645) [1 = bester Wert] lag die Türkei auf Platz 135 (2024: 127) von 148 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2025. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der „Wirtschaftlichen Teilhabe“ auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim „Bildungsstand“ mit Rang 92 und „Gesundheit“ Rang 82 besser aus. Eine deutliche Abnahme war in der Subkategorie „Politischen Ermächtigung“ zu verzeichnen. Hier rutschte das Land innerhalb eines Jahres von Platz 114 auf Platz 139 ab.
Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18)
Letzte Änderung: 06.08.2025
Rechtslage und staatliche Maßnahmen
Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie.
Die Umsetzung der Kinderrechte entspricht nicht den internationalen Standards und dem EU-Besitzstand. Zwar gibt es nationale Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die die volle Verwirklichung der Kinderrechte in der Türkei gewährleisten sollen, doch ist ihre Umsetzung unzureichend, was auch auf den Mangel an angemessenen Ressourcen zurückzuführen ist. Der Grundsatz des „Kindeswohls“ wird zwar in den Rechtsdokumenten anerkannt, seine Umsetzung hängt jedoch von subjektiven Einschätzungen ab. Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern, die Opfer verschiedener Straftaten geworden sind, zugeschnittene Dienste sind begrenzt. Besorgniserregend ist nach wie vor die Situation von Jugendlichen, die wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden. Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor auch in der Jugendgerichtsbarkeit unzureichend. - Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission.
Während Kindesmisshandlung eine Straftat darstellt, ist körperliche Züchtigung durch Eltern und andere Betreuungspersonen nicht ausdrücklich verboten. Körperliche Züchtigung kommt nach wie vor, insbesondere in der Familie. Laut lokalen Quellen wird körperliche Züchtigung in der Kindererziehung trotz der Bemühungen der Regierung gesellschaftlich und kulturell weitgehend akzeptiert. Körperliche Züchtigung in Schulen ist weniger verbreitet, kommt aber dennoch vor.
[…]
Menschenrechtsverletzungen an Kindern
Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes zeigte sich im Juni 2023 zutiefst besorgt über die anhaltende Unterdrückung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Kindern im Namen der Terrorismusbekämpfung und stellt fest, dass seit 2016 Tausende von Kindern festgenommen, inhaftiert und wegen terroristischer Anschuldigungen verurteilt wurden. Das Komitee verwies auf die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses und empfahl der Türkei außerdem, sicherzustellen, dass das Anti-Terror-Gesetz von 1991 (Gesetz Nr. 3713) nicht zur Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit von Kindern verwendet wird, dass Anti-Terrormaßnahmen verhältnismäßig sind und im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten stehen und dass jede Gewalt, die Kindern von den Sicherheitskräften im Zuge von Anti-Terrormaßnahmen zugefügt wird, untersucht wird und die Täter entsprechend verfolgt und bestraft werden. Das UN-Komitee zeigte sich überdies tief besorgt über Berichte von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Isolationshaft von Kindern durch Gefängniswärter in geschlossenen Einrichtungen, einschließlich der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in Diyarbak?r.
Die spezifischen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern in Bezug auf Bildung, Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft werden nicht in vollem Umfang erfüllt, wobei Mädchen am stärksten betroffen sind, da die Regelungen und Einrichtungen nicht geschlechtsspezifisch konzipiert sind. Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigte sich überdies besorgt über das niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit in der Türkei.
Kinderarbeit und Kinderarmut
Die Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Kinderarbeit wurden auf nationaler und lokaler Ebene fortgesetzt. Dennoch gibt es nach wie vor Praktiken der Kinderarbeit, die gegen internationale Normen verstoßen und von denen insbesondere Jugendliche und Buben mit Migrationshintergrund betroffen sind. In der Türkei fehlt es an angemessenen Daten zu Kinderarbeit, welche die nötigen Anhaltspunkte liefern würden, um die Ursachen des Problems zu bekämpfen. Die Umsetzung des Nationalen Programms der Türkei zur Beseitigung der Kinderarbeit ist in einem fortgeschrittenen Stadium. Kinderarbeit ist jedoch immer noch weit verbreitet, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund. So stieg der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe der 15-17-Jährigen im Jahr 2023 auf 22,1 %.
Die Regierung erklärte 2018 zum Jahr der Abschaffung von Kinderarbeit, machte aber nur moderate Fortschritte. Darüber hinaus wurden 355 Arbeitsinspektoren, 81 Provinzdirektoren und 320 Lehrer zum Thema Kinderarbeit geschult. Dennoch sind Kinder in der Türkei den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung und Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen. Die uneinheitliche Durchsetzung der Gesetze führt zu einem unzureichenden Schutz von Kindern, die Kinderarbeit verrichten. Kinder verrichten etwa in der saisonalen Landwirtschaft und in kleinen und mittleren Produktionsbetrieben gefährliche Arbeiten. Einem aktuellen Bericht der NGO ?S?G über Kinderarbeit zufolge sind in der Türkei in den letzten elf Jahren (seit 2013) mindestens 695 arbeitende Kinder ums Leben gekommen. Laut ISIG starben in den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 mindestens 24 arbeitende Kinder.
Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass in 27 von 36 Punkten keine Konformität mit der Europäischen Sozialcharta vorlag. Der Ausschuss stellte fest, dass die Situation in der Türkei u. a. aus folgenden Gründen nicht mit der Sozialcharta konform ist: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Arbeit, die von Kindern unter 15 Jahren zu Hause verrichtet wird, behördlich wirksam überwacht wird, und dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in der Praxis gewährleistet ist (Art. 7 § 1). Weiters kommt der Ausschuss zum Schluss, dass das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren für gefährliche oder gesundheitsschädliche Tätigkeiten nicht wirksam garantiert ist (Art. 7 § 2); die Dauer der leichten Arbeit, die Kindern während der Schulferien erlaubt ist, übermäßig lang ist und Kinder daher möglicherweise nicht den vollen Nutzen aus der Bildung ziehen können (Art. 7 § 3); die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit für arbeitende Minderjährige unter 16 Jahren übermäßig lang ist (Art. 7 § 4); die Löhne junger Arbeitnehmer nicht fair und die an Lehrlinge gezahlten Zulagen nicht angemessen sind (Ar. 7 § 5) und nicht alle Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern strafbar sind, und Kinder, die selbst Opfer sexueller Ausbeutung sind, strafrechtlich verfolgt werden können (Art. 7 § 10).Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass in 27 von 36 Punkten keine Konformität mit der Europäischen Sozialcharta vorlag. Der Ausschuss stellte fest, dass die Situation in der Türkei u. a. aus folgenden Gründen nicht mit der Sozialcharta konform ist: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Arbeit, die von Kindern unter 15 Jahren zu Hause verrichtet wird, behördlich wirksam überwacht wird, und dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in der Praxis gewährleistet ist (Artikel 7, Paragraph eins,). Weiters kommt der Ausschuss zum Schluss, dass das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren für gefährliche oder gesundheitsschädliche Tätigkeiten nicht wirksam garantiert ist (Artikel 7, Paragraph 2,); die Dauer der leichten Arbeit, die Kindern während der Schulferien erlaubt ist, übermäßig lang ist und Kinder daher möglicherweise nicht den vollen Nutzen aus der Bildung ziehen können (Artikel 7, Paragraph 3,); die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit für arbeitende Minderjährige unter 16 Jahren übermäßig lang ist (Artikel 7, Paragraph 4,); die Löhne junger Arbeitnehmer nicht fair und die an Lehrlinge gezahlten Zulagen nicht angemessen sind (Ar. 7 Paragraph 5,) und nicht alle Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern strafbar sind, und Kinder, die selbst Opfer sexueller Ausbeutung sind, strafrechtlich verfolgt werden können (Artikel 7, Paragraph 10,).
Bis zu zwei Millionen leisten in der Türkei Kinderarbeit. Gesetzlich zwar verboten, zwingt die Not Familien oft dazu, ihre Kinder zum Geldverdienen anstatt in die Schule zu schicken, z. B. während der Baumwollernte. Obwohl die Kinderarbeit erheblich zurückgegangen ist, stellt sie in der saisonalen landwirtschaftlichen Produktion immer noch ein Problem dar. In der Agrarwirtschaft, mit Ausnahme von Familienbetrieben, wird mobile und saisonale Landarbeit im Nationalen Programm zur Beseitigung von Kinderarbeit (2017-2023) als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit eingestuft, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen, damit verbundenen Risiken. Kinder, die in der landwirtschaftlichen Saisonarbeit beschäftigt sind, stellen eine der am meisten benachteiligten Gruppen dar, was die Arbeits- und Lebensbedingungen in Verbindung mit Umwelt-, Bildungs- und Gesundheitsproblemen betrifft. Offiziellen Zahlen zufolge sind 720.000 Kinder gezwungen, zum Haushaltseinkommen ihrer Familien beizutragen. Rund 31 % dieser Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, fast 24 % in der Industrie und 45,5 % im Dienstleistungssektor. 20 % der Kinder sind Saisonarbeiter. Das US-amerikanische Arbeitsministerium geht in der Altersgruppe der Sechs- bis 14-Jährigen sogar von einem Anteil von 57 % aus, welcher in der Landwirtschaft arbeitet, gefolgt von fast 16 % in der Industrie und 27 % im Dienstleistungssektor. Der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe 5-17 Jahre wird von der türkischen Statistikbehörde auf 4,4 % geschätzt. 79,7 % der erwerbstätigen Kinder sind in der Altersgruppe 15-17 Jahre, 15,9 % in der Altersgruppe 12-14 Jahre und 4,4 % in der Altersgruppe 5-11 Jahre. Eine Untersuchung nach Geschlecht zeigt, dass 70,6 % der arbeitenden Kinder männlich und 29,4 % weiblich sind. 2020 starben 22 Minderjährige unter 14 Jahren und 46 im Alter von 15 bis 17 Jahren bei Arbeitsunfällen.
Laut einer Studie der „Economic Policy Research Foundation of Turkey“ (TEPAV) leben fast zehn Millionen Kinder in der Türkei in Armut. Die Ergebnisse zeigen, dass jüngere Kinder besonders gefährdet sind, da über 43 % der 0- bis 14-Jährigen im Jahr 2022 in Armut lebten. Einem gemeinsamen Bericht von UNICEF und dem türkischen Statistikinstitut aus dem Jahr 2023 zufolge leben etwa sieben Millionen der rund 22,2 Millionen Kinder in der Türkei in Armut. Das bedeutet, dass das Familieneinkommen unter 60 % des nationalen Durchschnitts liegt. 3,5 Millionen dieser Kinder befinden sich in dem für die Entwicklung entscheidenden Alter von 0 - 8 Jahren. Die Daten deuten auf einen stetigen Anstieg der Kinderarmut seit 2017 hin, was die ohnehin drängenden Armutsprobleme des Landes noch verschärft. UNICEF setzte die Türkei auf Platz 38 von 39 Ländern der Europäischen Union und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), mit einer Kinderarmutsquote von 33,8%. Die soziale Ausgrenzung von Kindern in der Türkei ist nach wie vor alarmierend hoch, wobei die jüngsten Daten kaum oder gar keine Verbesserung erkennen lassen. Der Bericht weist auch auf erhebliche regionale Unterschiede hin, wobei die südöstliche Region [Anm.: mehrheitlich von Kurden bewohnt] am stärksten von Kinderarmut betroffen ist. Obwohl nur 29,6 % der Kinder in der Türkei in dieser Region leben, sind 48,5 % der Kinder in der Region von Armut betroffen. Allein in den Provinzen ?anl?urfa und Diyarbak?r leben 13,1 % der verarmten Jugendlichen der Türkei.
Abgesehen von der Kinderarbeit nimmt infolge der Wirtschaftskrise auch die allgemeine Armut zu, welche insbesondere Kinder betrifft. Laut Berichten müssen Millionen Kinder aufgrund der Wirtschaftskrise auf ein grundlegendes Menschenrecht verzichten: das auf ausreichende Ernährung. Einer von vier Schülern geht hungrig zur Schule. In der Türkei brechen die Kinder die Schule in einem noch nie dagewesenen Ausmaß ab, weil sich die Eltern einen Schulbesuch, dazu gehört insbesondere die Verpflegung, nicht mehr leisten können. Laut Omer Yilmaz, Vorsitzender der Schülerelternvereinigung, waren offiziellen Statistiken zufolge im Zeitraum 2021-2022 rund 1,2 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren in keiner Schule eingeschrieben. Nimmt man die Schüler hinzu, die Berufsschulen und offene Schulen besuchen, in denen sie vier Tage die Woche arbeiten, so sind heute fast vier Millionen Kinder außerhalb des regulären Bildungssystems und arbeiten entweder für einen geringen Lohn oder suchen nach einem Arbeitsplatz, so Yilmaz. Laut einer UNICEF-Studie, welche 43 Länder der EU bzw. OECD und G7-Staaten umfasste, lag die Türkei bei der Lebenszufriedenheit der 15-Jährigen an letzter Stelle, wobei sich der Wert zwischen 2018 und 2022 um mehr als 10 % verschlechtert hatte. Als einziges Land lag die Lebenszufriedenheit in der Türkei bei unter 50 %.
Eheschließungen von Kindern und Minderjährigen
Obwohl Kinderehen illegal sind, werden sie häufig geschlossen, vor allem im Rahmen inoffizieller religiöser Zeremonien oder durch die Erlangung von Heiratslizenzen mit gefälschten Ausweisen. Die sog. „Kinderehen“ stellen weiterhin ein großes Problem, insbesondere in den ländlichen Gebieten und den südöstlichen Provinzen, dar. Unter außerordentlichen Umständen (meist eine Schwangerschaft) kann ein Richter 16-Jährigen die Erlaubnis zur Verehelichung erteilen, sofern die Eltern zustimmen, ansonsten sind Eheschließungen von Minderjährigen unter 17 Jahren verboten. Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren ist unter keinen Umständen rechtlich erlaubt. Ehen können nur durch das Standesamt bestätigt werden. Das Parlament verabschiedete allerdings am 18.10.2017 ein Gesetz, das es auch Muftis [islamische Rechtsgelehrte] erlaubt, Trauungen vorzunehmen. Laut Statistikamt ist der Anteil der Eheschließungen von minderjährigen Mädchen auf 3,8 % gesunken (2018). Die offenkundige Problematik dieser Zahl liegt darin, dass nur amtlich geschlossene Ehen erfasst werden. Die meisten Eheschließungen von Kindern werden aber nur vor einem Imam vollzogen. NGOs kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen durch Behörden nach oben „korrigiert“ werde, um eine zivilrechtliche Heirat zu ermöglichen. Insbesondere bei von Muftis geschlossenen Zivil-Ehen wird von fehlender Kontrolle der Altersvorschriften berichtet und damit von der Möglichkeit, diese Vorschrift zu umgehen. Staatliche Statistiken zu rein religiösen Eheschließungen gibt es ebenso wenig wie Daten zu Ehen mit Minderjährigen oder zu Zwangsverheiratungen. Die Geburtenstatistik des türkischen Statistikinstituts (TÜ?K) führt an, dass 2021 insgesamt 7.190 Mädchen selbst ein Kind zur Welt brachten, davon waren 117 Kinder unter 15 Jahren und 7.073 in der Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen.
Auch wenn die Türkei über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich Mädchen verfügt, so werden laut der „UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen ihre Ursachen und Folgen“ einige der jüngsten Änderungen der türkischen Rechtsvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern (vom Dezember 2016) als Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes angesehen. Früh- und Zwangsverheiratungen sind vor allem im Südosten weit verbreitet. Frauenrechtlerinnen berichten, dass das Problem nach wie vor gravierend ist. Überdies gibt es Brautentführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, obwohl diese Praktiken nicht weit verbreitet sind. NGOs berichten von Kindern im Alter von zwölf Jahren, die in inoffiziellen religiösen Zeremonien verheiratet werden, insbesondere in armen und ländlichen Regionen und unter der syrischen Gemeinschaft.
Sexueller Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung
Das Gesetz stellt die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe und sieht eine Mindeststrafe von acht Jahren Gefängnis vor. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Förderung oder Beihilfe zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern beträgt bis zu zehn Jahre Gefängnis. Wenn Gewalt oder Druck im Spiel sind, kann ein Richter die Strafe verdoppeln. Weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende sind besonders gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zu kommerziellem Sex gedrängt zu werden. Diese Praxis ist besonders unter adoleszenten Mädchen verbreitet. Laut NGOs sind besonders junge syrische weibliche Flüchtlinge gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zur Sexarbeit gedrängt zu werden.
Hinsichtlich Kindesmissbrauchs ermächtigt das Gesetz die Polizei und die lokalen Behörden, Kindern, die Opfer von Gewalt geworden oder von Gewalt bedroht sind, verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Dennoch berichten Kinderrechtsaktivisten über eine uneinheitliche Umsetzung und fordern eine Ausweitung der Unterstützung für die Opfer. Das Gesetz verpflichtet die Regierung, den Opfern Dienstleistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung, zur Verfügung zu stellen, und ermächtigt Familiengerichte, Sanktionen gegen die für die Gewalt verantwortlichen Personen zu verhängen. Ist das Opfer des Missbrauchs zwischen zwölf und 18 Jahren alt, so wird auf sexuelle Belästigung eine Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren, auf sexuellen Missbrauch eine Freiheitsstrafe von acht bis 15 Jahren und auf Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens 16 Jahren verhängt. Ist das Opfer jünger als zwölf Jahre, so wird auf Belästigung eine Mindeststrafe von fünf, auf sexuellen Missbrauch eine Mindeststrafe von zehn und auf Vergewaltigung eine Mindeststrafe von 18 Jahren verhängt.
Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes war ernsthaft besorgt über die mangelnde Anerkennung, die unzureichende Berichterstattung und die unzureichende Untersuchung von Gewalt gegen Kinder, einschließlich körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt, sowie über die begrenzten professionellen Kapazitäten und Verfahren, um solche Fälle zu verhindern, zu identifizieren, zu melden und in einer kindgerechten Weise darauf zu reagieren, einschließlich der Bereitstellung von Opferhilfe und des Zugangs zu Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei ein Ziel- und Transitland für den Menschenhandel ist, zeigte sich das UN-Komitee besonders besorgt über den hohen Anteil von Kindern in der Türkei, die zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft gehandelt werden, sowie über Berichte über Mittäterschaft offizieller Stellen. Dass die Türkei in den letzten Jahren verstärkt ein Zielland für Menschenhandel ist, zeigen auch die Vergleichszahlen. In der Periode 2014-2018 zählten die Behörden 775 Opfer, während zwischen 2019 und 2023 die Zahl bereits 1466 stieg. 2023 waren hiervon 29 % (422) Kinder.
Aus der Strafregisterstatistik des Justizministeriums geht hervor, dass die Strafgerichte in der Türkei im Jahr 2021 einen Anstieg von 32,55 % von Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs gegenüber dem Vorjahr verzeichnete. Dementsprechend gab es Verurteilungen in 16.161 der 29.822 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, darunter sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen. Der negative Trend setzte sich fort. Ende März 2023 gab das Justizministerium bekannt, dass die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr wiederum um 33 % gestiegen war. Kindesmissbrauchsdelikte verzeichneten 2023 den zweitstärksten Anstieg aller Straftaten. Menschenrechtsorganisationen werfen der türkischen Regierung vor, keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Kindern etabliert zu haben, obwohl das Land das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (sog. Lanzarote-Konvention) im Jahr 2011 ratifiziert hat.
Laut dem Zentrum für Kinderrechte (FISA) wurden in den vergangenen zweieinhalb Jahren seit Herbst 2024 mindestens 64 Kinder ermordet, oft infolge häuslicher Gewalt. Das Zentrum sammelt seine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, denn seit 2016 veröffentlichen die Behörden keine offiziellen Daten mehr zu getöteten oder vermissten Kindern. Den letzten veröffentlichten Statistiken zufolge wurden im Zeitraum von 2008 bis 2016 landesweit 104.531 Kinder als vermisst gemeldet. Experten kritisieren die mangelnde Transparenz und fehlende präventive Politik in diesem Bereich und fordern eine systematische Sammlung und Veröffentlichung von Informationen zu den vermissten Kindern. Auch der UN-Ausschuss für Kinderrechte (CRC) appelliert schon seit Jahren an die türkischen Behörden, die entsprechenden Informationen bereitzustellen.
Kindersoldaten
Die USA setzten am 1.7.2021 die Türkei, und somit erstmalig ein NATO-Land, auf die Liste jener Staaten, die 2020 in den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt waren, und zwar in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten in Syrien und Libyen. Laut dem Trafficking in Persons Report von 2024 des US-Außenministeriums, hat die türkische Regierung Elemente der Syrischen Nationalarmee (SNA), einer Koalition nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen in Syrien, die Kindersoldaten rekrutiert und einsetzt, unterstützt. Auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) rekrutierte und entführte Kinder, um sie als Kindersoldaten einzusetzen.
Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023
Der Zugang zu Grundbedürfnissen wie Nahrung, Wasser und Unterkünften war die wichtigste Herausforderung nach dem Erdbeben, wobei Kinder häufig am stärksten gefährdet waren. Kinder in den betroffenen Gemeinden hatten aufgrund der obligatorischen Schulschließungen keinen Zugang mehr zu Bildung. Schließlich hatte das Erdbeben die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Kinder ausgebeutet und missbraucht werden. Mehrere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder wurden aus den Erdbebengebieten vermeldet. Es wurde in dem Zusammenhang über Fälle von Kinderhandel und Kinderarbeit berichtet.
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 06.08.2025
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern. Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern.
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert. Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten, obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung. Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft.
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten. Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als „Terrorfälle“ gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als „weit verbreitet“ und „systematisch“. Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde.
Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlio?lu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen. Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert. Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert.
Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbak?r Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung. Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert. Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte. Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt. Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen „Terror“-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden. Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen.
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird.
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter „gerichtliche Kontrolle“ gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein.
Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit
Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden. Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt.
Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung „Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren“, nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: „Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand.“ Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte.
Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte.
Flüchtlinge
Letzte Änderung: 06.08.2025
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Einstellung und Verhalten der türkischen Bevölkerung und Politik gegenüber den Flüchtlingen
Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen Gesellschaft. Dazu trug auch ein Teil der politischen Opposition bei, die im Zuge des Wahlkampfes für die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Frühjahr 2023 die Regierung in schärfen Tonen wegen deren Migrationspolitik angriff. Studien zeigen, dass die Darstellung von Flüchtlingen und Migranten in der Medienberichterstattung oft voreingenommene und diskriminierende Narrative enthält, die auf vielfältige Weise zur Verbreitung von Desinformation beitragen. In den letzten Jahren zeigten empirische Studien, dass sich eine deutliche Mehrheit der Türken für eine Rückkehr der Flüchtlinge aussprach. 2023, im Vorfeld der Wahlen, war die Flüchtlingsproblematik laut Umfrage von „Syrians Barometer“ hinter der Wirtschaftslage schon an zweiter Stelle. 88,5 % der Türken wollten eine Rückkehr der syrischen Flüchtlinge.
Immer wieder werden Flüchtlinge/Migranten Opfer gewaltsamer Angriffe, vereinzelt auch mit Todesfolge. Rassismus und Feindseligkeiten gegenüber syrischen Flüchtlingen wurde auch angesichts des Erdbebens im Februar 2023 immer lauter, obwohl man davon ausging, dass viele von ihnen unter den Opfern des Erdbebens waren. Verschärft wurde die Stimmung durch Kommentare in Medien und nachweislich gefälschte Videos in sozialen Medien, wonach Flüchtlinge an Plünderung beteiligt gewesen sein sollen.
Zur Eskalation kam es am 30.6.2024 in der Provinz Kayseri in Zentralanatolien. Nachdem ein syrischer Mann eine Minderjährige missbraucht haben soll, gingen Hunderte in mindestens drei Vierteln der Provinz auf die Straße und griffen teilweise Geschäfte und Fahrzeuge von Syrern an. Es gab Bilder, auf denen Bewohner mit Bulldozern Motorräder und Autos und Geschäfte von Syrern in Brand setzen und Häuser mit Steinen bewarfen. Die Polizei setzte Tränengas und Wasserwerfer ein, um die Menge zu zerstreuen, welche „Wir wollen keine Syrer in unserem Land“ rief. Nebst 67 Festnahmen kam es zu Ermittlungen gegen mehr als 60 Konten in den sozialen Medien wegen der Veröffentlichung provokativer Nachrichten In den beiden Folgetagen wurden sieben Menschen in Nordsyrien getötet, nachdem bewaffnete Demonstranten mit den türkischen Streitkräften, die das Gebiet kontrollierten, aneinandergeraten waren. Die Demonstrationen waren eine Reaktion auf die Ausschreitungen gegen syrische Flüchtlinge in der Türkei am Vortag. Die Proteste weiteten sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2024 fast auf die ganze Türkei aus. Von der syrisch-türkischen Grenze aus, wo in Städten wie Reyhanl?, Urfa, Gaziantep und Kahramanmara? mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft sind, über Antalya, Hatay und Konya bis in den Istanbuler Stadtteil Sultanbeyli ging ein wütender Mob auf die Straße und griff syrische Läden und Fahrzeuge an. Rund 470 Randalierer wurden festgenommen. Es wurden Slogans wie „Die Türkei gehört den Türken, sie wird türkisch bleiben“ und „Ich will keine Flüchtlinge in meinem Land“ skandiert. In Gaziantep konnten die Syrer am nächsten Tag nach den Angriffen ihre Geschäfte nicht mehr öffnen. Dutzende von syrischen Geschäften wurden geplündert und etliche Videos von geschlagenen Flüchtlingen wurden in den sozialen Medien verbreitet.
Im Juli 2022 vermerkte die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, dass syrische Frauen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und andere Frauen und Mädchen ohne Papiere oder ohne regulären Migrationsstatus in der Türkei besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind.
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Frage des Erwerbes der Staatsbürgerschaft
Was den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft betrifft, so gibt es eine Bestimmung in der Verordnung zum türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz, die Personen, die internationalen Schutz suchen, was auch den temporären Schutz Syrer einschließt, von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließt, da sich diese Personen der Verordnung zufolge nicht für einen langfristigen Aufenthalt in der Türkei befinden. Nach einem speziellen Artikel des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kann der Staatspräsident eine „außergewöhnliche Staatsbürgerschaft“ verleihen. Die Zahl der Syrer, denen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wird, ist unklar. Es ist auch nicht klar, nach welchen Kriterien einigen syrischen Staatsangehörigen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wurde. Auch die Migrationsbehörde weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass das Identitätsdokument über den vorübergehenden Schutz das Recht in der Türkei zu bleiben vorsieht, „[d]ieses Dokument gibt dem Inhaber jedoch nicht das Recht, die türkische Staatsbürgerschaft zu beantragen“. Laut Angaben von Innenminister Ali Yerlikaya von Mitte August wurde in den letzten 13 Jahren 238.733 Syrern und Syrerinnen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen.
Anmerkung: Anfragen (rund ein Dutzend) an die türkischen Behörden hinsichtlich einer vermeintlichen türkischen Staatsbürgerschaft von Syrern und Syrerinnen, die zuvor in der Türkei (über längere Zeit) den Status eines temporären Flüchtlings innehatten, haben in keinem Fall eine positive Antwort ergeben. Seit Dezember 2023, bestätigt durch ein Schreiben des türkischen Außenministeriums an den Verbindungsbeamten des BMI in Ankara bzw. die Österreichische Botschaft - Ankara, werden Anfragen dieser Art mit Verweis auf den Datenschutz nicht mehr beantwortet
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Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 06.08.2025
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen.
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an. Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren.
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdo?an einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdo?ans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien.
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt.
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt. Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte. Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein „sehr starkes“, 19,4 % ein „starkes“ und weitere 26,6 % ein „moderates“ Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben.
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht. Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch. Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391. [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen.
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro).
Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an. Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn. Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 %.
Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen.
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation. Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: „[…] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich […]“.
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1% des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte.
Sozialbeihilfen /-versicherung
Letzte Änderung: 06.08.2025
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakf?) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. „Stillgeld“ in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners.
Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“. Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken.
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert).
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung: 06.08.2025
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht.
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat.
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus. Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung. Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf.
Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR).
[…]
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 06.08.2025
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit.
Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023.
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
• Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
• Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
• Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst.
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen.Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vergleiche DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen.
Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen.
Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist.
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige.
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind.
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung.
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit. Trotzdem wurd das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und ?zmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der ?Y??Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal. Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein.
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Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung: 06.08.2025
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt.
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt. Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK. Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft.
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus. Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde. Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z.B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben. Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt. Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden.
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind.
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet. Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind. Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen. Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet. Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind. Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen.
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt. Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d.h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht. Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org
[…]
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung: 09.01.2025
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). […]
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) • IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)
• Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus III) • Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus römisch drei)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. […]
1.3.2. Auszug aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Türkei: Blutfehden“, vom 20.04.2023:
Risiken für die an einer Blutfehde beteiligten Familienmitglieder
Risiko für alle Familienmitglieder, getötet zu werden
Risiko für die bei einer Blutfehde ins Visier geratenen Personen, getötet zu werden. Alle Personen, die in Blutsverwandtschaft mit der betroffenen Familie stehen, können ins Visier geraten, einschließlich Cousins und gegebenenfalls sogar angeheiratete Mitglieder. Gemäß einem bei der SFH am 19. April 2023 eingegangenen E-Mail von Gareth Jenkins, einem in Istanbul ansässigen Wissenschaftler, der auf Blutfehden in der Südosttürkei spezialisiert ist, laufen Mitglieder der an einer Blutfehde beteiligten Familie Gefahr, getötet zu werden, im Allgemeinen durch Mord. Blutfehden können alle Mitglieder der beteiligten Familien, einschließlich Cousins, betreffen. Laut Gareth Jenkins liege es am Grad der Blutsverwandtschaft, ob eine Person von einer Blutfehde betroffen sein könne oder nicht. Personen, die durch Heirat Teil der von einer Blutfehde betroffenen Familie geworden sind, laufen im Allgemeinen weniger Gefahr, ins Visier zu geraten, obschon es durchaus Fälle gebe, bei denen diese Personen betroffen seien. In den meisten Fällen handelt es sich nach Angaben von Gareth Jenkins um einzelne Mordfälle, allerdings könne es auch zu Massakern kommen.
Die Blutfehde betrifft Mitglieder beteiligter Familien auf sehr breite Art und Weise. Gemäß einem bei der SFH am 18. April 2023 eingegangenen E-Mail des Generalsekretärs einer türkischen Menschenrechtsorganisation können bei Blutfehden alle Mitglieder der beiden beteiligten Familien Gefahr laufen, ins Visier zu geraten. Die Wissenschaftlerin und promovierte Kriminologin Sinan Çaya von der Universität Marmara in Istanbul schreibt in einem Artikel über Blutfehden in der Türkei, dass alle Mitglieder der erweiterten Familie Verantwortung für die Vergeltungsmaßnahmen tragen. Daher kann der Mord an jedem Mitglied der Gruppe der Verursacher eines Vergehens als angemessene Vergeltungstat angesehen werden. Die Wissenschaftlerin fügt hinzu, dass Vergeltungstaten zwischen Familien nach Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehre von Frauen und sexueller Eifersucht das zweithäufigste Mordmotiv in türkischen Provinzen darstellen. Gemäß dem bei der SFH am 19. April 2023 eingegangenen E-Mail von Gareth Jenkins geraten im Allgemeinen Mitglieder der erweiterten Familie ins Visier, darunter Cousins, Neffen, Onkel, sowie weitere Verwandte. Es handle sich meist um erwachsene Männer der Familie (einschließlich junger Männer), aber es können auch Frauen und Kinder betroffen sein. Die Traditionen in ländlichen Gegenden gebieten es, dass den Männern die Aufgabe zukomme, die Frauen und jungen Familienangehörigen zu schützen. Indem Frauen und Kinder ins Visier genommen werden, werde die angegriffene Familie zusätzlich zu den körperlichen Verletzungen auch beleidigt, indem die männlichen Familienmitglieder implizit bezichtigt werden, dass sie nicht in der Lage seien, ihre Frauen und Kinder zu schützen, und daher keine «echten» Männer seien. Vor allem Ende der 1980er-Jahre habe die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorsätzlich Familien von Dorfschützern ins Visier genommen und Frauen und Kinder ermordet, um zu zeigen, dass letztere keine «echten» Männer seien, und andere Personen davon abzuhalten, sich den Dorfschützern anzuschließen.
Zahlreiche Fälle im Osten und Südosten der Türkei aufgrund der sozialen und politischen Situation
Es wird von Hunderten Blutfehden berichtet, insbesondere im Osten und Südosten der Türkei, aufgrund sozialer Ungleichheit, des Klansystems und der gegen die kurdischen Aufständischen kämpfenden Dorfmilizen. Gemäß dem Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) beginnen Blutfehden zwischen kurdischen Familien vor allem im Fall eines Mordes, wenn der Stamm des Opfers zusammenkomme, um eine außergerichtliche Strafe zu verhängen. Es folgen Vergeltungsmaßnahmen, die einen Kreislauf erzeugen, der sich zu einem Stammeskrieg ausweiten kann. Laut dieser Quelle wurden in einem Bericht des türkischen Innenministeriums für den Zeitraum 2010 bis 2019 Hunderte Blutfehden dokumentiert. Die meisten Fälle wurden in den Regionen um Diyarbak?r, Urfa und Istanbul verzeichnet. Streitigkeiten, die ihren Ursprung im Osten der Türkei haben, werden oftmals im Westen des Landes beglichen. ACCORD erwähnt auch einen Artikel der Nachrichtenagentur Reuters, in dem nach Angaben von Fachleuten jedes Jahr Dutzende Menschen in ländlichen Gegenden in der Türkei im Rahmen von Blutfehden getötet werden, die infolge von Streitigkeiten über Grund und Boden, Weiderechte oder Fragen der Familienehre von Generation zu Generation weitergereicht werden. Das Problem von Blutfehden hab sich im kurdischen Südosten des Landes aufgrund von Ungleichheiten, Machtkämpfen innerhalb eines Klansystems und der Entscheidung der Regierung, gut bewaffnete Dorfmilizen gegen die kurdischen Rebellen einzusetzen, verschärft.
Attentate und Massaker
Medienberichte über zahlreiche Attentate und Massaker. ACCORD hat mehrere Medienberichte zu Attentaten infolge von Blutfehden zusammengetragen, darunter drei Tote und neun Verletzte in Siverek (Provinz ?anl?urfa) im Jahr 2021, ein Todesopfer in Çermik (Provinz Diyarbak?r) im Mai 2021, ein Todesopfer in der Provinz Adana im März 2021, sieben Tote und drei Verletzte in der Provinz Ad?yaman im Februar 2021 und ein ermordetes Kind im August 2019 in Siirt (Provinz Batman). Laut Reuters kam es 2009 im Zusammenhang mit einer Blutfehde zu einem Massaker, bei dem 44 Personen einer Hochzeitsgesellschaft in Bilge mit Schnellfeuerwaffen und Granaten getötet wurden.
Blutfehden dauern lange an und erstrecken sich über äußerst große Gebiete
Zuflucht in anderen Teilen der Türkei zu finden, ist enorm schwer. Ohne Vereinbarungen zwischen den Familien bleibt die Gefahr räumlich wie zeitlich unbegrenzt bestehen. Gemäß dem am 18. April 2023 bei der SFH eingegangenen E-Mail des Generalsekretärs einer türkischen Menschenrechtsorganisation habe diese Organisation festgestellt, dass eine Blutfehde in der Türkei weder zeitlich noch räumlich begrenzt sei und dass die Mitglieder der beiden beteiligten Familien überall im Land Gefahr laufen, ins Visier zu geraten, bis sich die Familien auf ein Ende der Blutfehde einigen. Gemäß dem am 19. April 2023 bei der SFH eingegangenen E-Mail von Gareth Jenkins kann man Opfer einer Blutfehde werden, selbst wenn man sich in einen anderen Teil der Türkei begibt. Menschen, die ihr Zuhause verlassen, um sich in einer anderen Region niederzulassen (in der Regel im Westen der Türkei), um einer Blutfehde zu entkommen, bleiben besonders vulnerabel, vor allem dann, wenn sie von Familien- oder Klanmitgliedern erkannt werden, mit denen ihre Familie beziehungsweise ihr Klan in einer Blutfehde steht. Die bei einer Blutfehde ins Visier geratenen Personen glaubten manchmal fälschlicherweise, dass sie an ihrem neuen Wohnort in Sicherheit seien. Sie würden beginnen, zusätzliche Risiken wie einen Besuch auf der Terrasse eines Cafés einzugehen, was sie in ihrer Herkunftsregion niemals tun würden. Es gebe zahlreiche Beispiele für Morde im Zusammenhang mit Blutfehden, nachdem ein Familien- oder Klanmitglied sich an einem anderen Ort in der Türkei niedergelassen habe. In einem Artikel der türkischen Nachrichtenagentur Demirören Haber Ajans? (DHA) wird beispielsweise ein aktueller Fall in der Stadt Antalya im Westen der Türkei erwähnt. Im August 2022 wurde eine Person in Antalya ermordet, wahrscheinlich aufgrund einer anhaltenden Blutfehde zwischen zwei Familien in Diyarbak?r.
Maßnahmen der türkischen Regierung im Hinblick auf Blutfehden
Gesetz sieht «erschwerende Umstände» für Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden vor. ACCORD zitiert die Expertinnen- und Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des Europarats (GREVIO), die festgestellt hat, dass durch eine Reform des türkischen Strafgesetzbuches im Jahr 2005 mildernde Umstände im Fall von Mord aus Gründen der Tradition beseitigt wurden. Bei durch eine Blutfehde motivierte Morde gelten sowohl für den Täter als auch für die Mitglieder des Familienrates, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, erschwerende Umstände. Das Strafmaß ist eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe; es handelt sich hierbei um die schwerste Strafe im türkischen Recht.
Enorme praktische Schwierigkeiten, Schutz seitens der Behörden zu erlangen, wenn Personen ins Visier einer Blutfehde geraten sind, sodass diese lieber fliehen. Gemäß dem am 19. April 2023 bei der SFH eingegangenen E-Mail des Wissenschaftlers Gareth Jenkins ist es enorm schwierig, Schutz seitens staatlicher Behörden zu erlangen, wenn man von einer Blutfehde bedroht wird. Laut Gareth Jenkins finden die meisten Blutfehden, türkisch kan davalari oder Blutrache, in ländlichen Gegenden statt, wo die Gewährleistung eines solchen Schutzes schwierig sei. Die bei einer Blutfehde ins Visier geratenen Personen würden deshalb lieber fliehen, als um Schutz seitens der Regierung zu bitten. Einige würden in Großstädte ziehen oder in ein anderes Land auswandern, beispielsweise nach Russland. Staatliche Interventionen, die im Allgemeinen auf lokaler und nicht auf nationaler Ebene erfolgen, beinhalten in der Regel den Versuch, einen Friedensschluss auszuhandeln, indem die Ältesten der beiden Familien an einen Tisch gebracht werden. Laut Gareth Jenkins werden diese Vereinbarungen nicht immer eingehalten.
Härte des Gesetzes gegen Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden ohne die erwartete abschreckende Wirkung. Umgehung der Härte des Gesetzes durch den Einsatz Minderjähriger oder verletzlicher Personen bei der Begehung von Morden. Die Wissenschaftlerin und promovierte Kriminologin Sinan Çaya von der Universität Marmara in Istanbul schreibt in einem Artikel über Blutfehden in der Türkei, dass die türkische Gesetzgebung immer schon mit aller Härte gegen Mörder im Zusammenhang mit Blutfehden vorgegangen ist, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Sie fügt jedoch hinzu, dass trotz der hohen, im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen Blutfehden weiterhin als Mittel zur Konfliktlösung in der Gesellschaft angesehen werden. Im Gesetz werden Gründe für eine persönliche Rache von denjenigen einer Rache im Zusammenhang mit einer Blutfehde unterschieden, indem die Strafe im letzteren Fall verschärft wird. Für Sinan Çaya besteht aber kein Zweifel, dass die strenge Anwendung des Gesetzes im Laufe der Jahre nicht zu den erwarteten positiven Ergebnissen geführt hat. So komme es vor, dass Menschen aus Gründen einer Blutfehde Tausende von Kilometern zurücklegen, um ein Opfer in einer großen Stadt wie Istanbul oder Ankara oder sogar in Deutschland zu finden. Es würden auch Maßnahmen ergriffen, um die Härte des Gesetzes zu umgehen, beispielsweise der Einsatz von Minderjährigen, um im Rahmen der Blutfehde einen Mord zu begehen, da die Justiz sich ihnen gegenüber nachsichtig zeige. Eine Fallstudie der Kriminologin habe gezeigt, dass viele Täter im Zusammenhang mit einer Blutfehde nicht lesen und schreiben können oder die Grundschule abgebrochen hatten.
1.4.2. Auszug aus der „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: „Lage von Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft (Türkei/Syrien)“ vom 30.08.2024:
Behandlung syrisch-türkischer Doppelstaatsbürger·innen
Im Zusammenhang mit der im Juli 2024 bekannt gewordenen Entscheidung türkischer Behörden, dem syrischen Menschenrechtsaktivisten Taha Al-Ghazi die Staatsbürgerschaft abzuerkennen (siehe unten), hätten einige Kommentator·innen auf sozialen Medien argumentiert, dass diese Entscheidung den prekären Status eingebürgerter Syrer·innen widerspiegle, die oft als Staatsbürger·innen „zweiter Klasse“ behandelt würden. Einige Türk·innen würden eingebürgerte Syrer·innen trotz ihres rechtlichen Status als „Nicht-Türk·innen“ ablehnen (Al-Modon, 18. Juli 2024).
Zwei Quellen berichten über die Lage eingebürgerter Syrer·innen im Zusammenhang mit den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Mai 2023 (Levkowitz, 19. April 2023; Al Jazeera, 8. Juni 2023). Der Researcher Joshua Levkowitz zitiert in einem Artikel vom April 2023 zwei Syrer·innen, die angegeben hätten, für die Partei des amtierenden Präsidenten Erdo?an stimmen zu wollen, da sie fürchten würden, im Fall eines Sieges der Opposition nach Syrien abgeschoben zu werden. Andere würden eine Überwachung der Wahlen und im Fall ihrer Teilnahme daran, Repressionen bis zum Verlust ihrer Staatsbürgerschaft fürchten. Im Internet würden persönliche Daten von Ausländer·innen mit türkischen Pässen veröffentlicht und über deren Abstimmungsverhalten spekuliert (Levkowitz, 19. April 2023). Auch Al Jazeera zitiert einen eingebürgerten Syrer, nach dessen Aussage einige seiner Freunde nicht an den Wahlen teilgenommen hätten, weil sie sich aufgrund vermehrter Schikanen und rassistischer Angriffe während des Wahlkampfs gefürchtet hätten, aus dem Haus zu gehen. Viele würden sich jedoch auch als integraler Bestandteil der Türkei fühlen, weil sie größtenteils in diesem Land aufgewachsen seien und sich nur wenig an Syrien erinnern würden (Al Jazeera, 8. Juni 2023).
Syria Direct berichtet im August 2022 über wachsende Ressentiments gegenüber Personen syrischer Herkunft, auch jenen mit türkischer Staatsbürgerschaft. So zitiert Syria Direct einen in Syrien geborenen Türken mit der Aussage, dass die türkische Staatsbürgerschaft kein „sicherer Hafen“ mehr sei. Rechtlich sei er ein türkischer Staatsbürger, aber auf sozialer Ebene ändere die türkische Staatsbürgerschaft nichts daran, wie man gesehen werde. Jeder öffentliche Bedienstete könne ihn als Flüchtling und Fremden behandeln. Der rechtliche Status sei gut, aber er würde nicht die Angst davor nehmen, wie man auf der Straße behandelt werde. Ein anderer eingebürgerter Syrer habe berichtet, dass ihm ein Bankangestellter trotz seiner türkischen Staatsbürgerschaft die Eröffnung eines Bankkontos verweigert habe; das Konto bei derselben Bank online zu eröffnen, sei kein Problem gewesen (Syria Direct, 12. August 2022).
Reuters berichtet im Juli 2024, dass im Zusammenhang mit Aussagen des türkischen Präsidenten Erdo?an zu einer angestrebten Verbesserung der Beziehungen zum syrischen Präsidenten Baschar Al-Assad die in der Türkei lebenden Syrer·innen befürchten würden, nach Syrien abgeschoben zu werden. Es gebe auch eingebürgerte Syrer·innen, die Angst hätten, dass ihnen die Staatsbürgerschaft wieder entzogen werde (Reuters, 8. Juli 2024).
Laut eines Berichts der Abteilung für Information, Dokumentation und Recherche (Division de l’information, de la documentation et des recherches, DIDR) der französischen Behörde für den Schutz von geflüchteten und staatenlosen Personen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) vom Mai 2022 seien seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 auch eingebürgerte Männer, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft jünger als 22 Jahre waren, wehrpflichtig, sofern sie nicht bereits im Herkunftsland ihren Wehrdienst abgeleistet hätten (DIDR-OFPRA, 18. Mai 2022, S. 3-4). Enab Banadi zitiert zwei eingebürgerte Syrer, darunter einen mit türkischen Wurzeln, die angegeben hätten, keine Diskriminierung bei der Ableistung ihres Wehrdienstes erfahren zu haben (Enab Baladi, 23. Juni 2023).
Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft
Laut Länderbericht für das Jahr 2023 des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) gebe es drei Möglichkeiten, die türkische Staatsbürgerschaft zu erwerben: durch herkömmliche Prozedur, durch Eheschließung mit einem/einer türkischen Staatsbürger·in sowie durch außerordentliche Umstände. Letztere würden etwa finanzielle Investitionen ab einer bestimmten Höhe oder die Schaffung von einer bestimmten Mindestanzahl an Arbeitsplätzen beinhalten sowie die Erbringung von besonderen Leistungen, unter anderem im wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Bereich (ECRE, August 2024, S. 137).
Mit Stand Ende 2023 hätten 238.555 Syrer·innen eine außerordentliche türkische Staatsbürgerschaft erhalten, zitiert die libanesische Nachrichtenseite Al-Modon den türkischen Innenminister Ali Yerlikaya (Al-Modon, 18. Juli 2024).
Das Danish Immigration Service (DIS) berichtet mit Berufung auf mehrere Quellen, dass die Kinder von Eltern mit türkisch-syrischer Doppelstaatsbürgerschaft automatisch die türkische Staatsbürgerschaft erhalten würden (DIS, Oktober 2023, S. 39).
Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft
Die libanesische Nachrichtenseite Al-Modon berichtet im Juli 2024, dass dem in der Türkei lebenden syrischen Menschenrechtsaktivisten Taha Al-Ghazi die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Al-Ghazi habe auf seiner persönlichen Facebook-Seite bestätigt, dass die Aberkennung im Mai dieses Jahres erfolgt sei, dass er jedoch Berufung einlegen und für die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft kämpfen werde. Die Nachricht sei zuerst von syrischen Aktivist·innen in den sozialen Medien verbreitet worden, bevor Al-Ghazi sie bestätigt habe. Einige Kommentator·innen hätten die Aberkennung mit kurz zuvor erfolgten gewalttätigen Vorfällen gegen Syrer·innen in der Stadt Kayseri1 in Verbindung gebracht, was Al-Ghazi zurückgewiesen habe (Al-Modon, 18. Juli 2024).
Laut Gesprächsprotokoll eines vom Danish Immigration Service (DIS) mit Human Rights Watch (HRW) geführten Interviews für einen Bericht zu Syrer·innen in der Türkei wisse HRW von einem Fall, in dem ein syrischer Geschäftsmann die türkische Staatsbürgerschaft erhalten, diese ihm aber später wieder aberkannt worden sei. Dadurch habe er den Zugang zu vielen Rechten verloren, einschließlich des Rechts, sein Kind in eine Schule zu schicken (DIS, Oktober 2023, S. 87).
The New Arab, eine englischsprachige Nachrichtenseite mit Fokus auf den Nahen Osten und Nordafrika, schreibt im Juni 2024 über die Befürchtungen tausender eingebürgerter Syrer·innen, dass ihnen die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt werden könne. Es gebe Gerüchte, wonach bereits 5.000 Syrer·innen davon betroffen sein sollen. Es gebe auch unbestätigte Berichte über eine bevorstehende Veröffentlichung von Listen jener Personen, denen ebenfalls die Staatsbürgerschaft aberkannt werden solle. In diesem Zusammenhang zitiert The New Arab einen türkischen Rechtsanwalt, dem zufolge eine Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft nur im Falle der Verwendung unechter oder gefälschter Dokumente oder im Falle einer Gefährdung der Staatssicherheit aberkannt werden könne. Bei allen anderen Vergehen oder Verbrechen würden eingebürgerte Personen genauso wie alle anderen türkischen Staatsbürger·innen zur Rechenschaft gezogen. The New Arab erklärt ausführlicher, dass die türkische Regierung eine verliehene Staatsbürgerschaft gemäß eines Entscheids von 2009 wieder aberkennen könne, falls bei der Antragstellung falsche Informationen oder gefälschte Dokumente verwendet worden seien. Andere Gründe für die Aberkennung seien die gegen die Interessen der Türkei gerichtete Arbeit für ein fremdes Land, Dienst für ein feindliches Land in Kriegszeiten, Militärdienst in einem anderen Land ohne Genehmigung, das Begehen schwerer Verbrechen, das Tätigen von Handlungen für oder die Finanzierung von Terrorist·innen. Laut Ahmed Hassan, eines von The New Arab zitierten Türkei-Experten, habe der türkische Innenminister Ali Yerlikaya seit der Regierungsbildung [Juni 2023, Anmerkung ACCORD] als Reaktion auf Fälle, wo gefälschte Unterlagen verwendet worden seien oder es andere Verstöße gegeben habe, eine Untersuchung von Anträgen auf Staatsbürgerschaft bzw. von verliehenen Staatsbürgerschaften in die Wege geleitet. Laut Hassan hätten Personen, die über die Aberkennung ihrer Staatsbürgerschaft informiert würden, eine Frist von drei Monaten, um einen Anwalt oder eine Anwältin für die Einreichung eines Antrags auf Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft zu engagieren (The New Arab, 14. Juni 2024).
Enab Baladi, eine syrische oppositionelle Medienorganisation, beschreibt bereits in einem Artikel vom Mai 2023 die Befürchtungen einiger eingebürgerter Syrer·innen, dass ihnen die Staatsbürgerschaft entzogen werden könne. Unsicherheit herrsche besonders hinsichtlich der „außerordentlichen“ Staatsbürgerschaft. Enab Baladi merkt an, dass im Vorfeld der Wahlen [Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Mai 2023, Anmerkung ACCORD], einige Parteien für die Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft bei eingebürgerten Flüchtlingen eingetreten seien. In diesem Zusammenhang zitiert Enab Baladi einen türkischen Rechtsexperten, dem zufolge Artikel 31 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Turkish Nationality Law) die Möglichkeit vorsehe, eine verliehene Staatsbürgerschaft wieder abzuerkennen, falls bei der Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft ein falsches Dokument verwendet oder eine Falschaussage getätigt worden sei. Eine Aberkennung sei auch möglich, wenn die türkische Staatsbürgerschaft irrtümlich ein zweites Mal verliehen worden sei. Es sei nicht möglich, eingebürgerten Syrer·innen generell die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, da dies ein individueller Prozess sei. Was die Regierung tun könne, sei, die für die Einbürgerung vorgelegten Dokumente zu prüfen und jenen die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, die nachweislich gefälschte Dokumente vorgelegt hätten (Enab Baladi, 18. Mai 2023).
Rückführungen nach Syrien
Enab Baladi zitiert in einem Artikel vom Juli 2024 einen eingebürgerten Syrer, der berichtet habe, dass er kein Vertrauen habe, dass Staatsbürgerschaften nicht entzogen würden, nachdem er bemerkt habe, dass auch Syrer·innen mit gültigen Dokumenten abgeschoben worden seien (Enab Baladi, 31. Juli 2024).
Mehrere Quellen berichten von der Abschiebung von Syrer·innen mit aufrechtem Schutzstatus (z.B. HRW, 24. Oktober 2022; STJ, 18. September 2023) bzw. gültigen Aufenthaltspapieren (The Guardian, 27. Juni 2023; SOHR, 9. Juni 2024).
Allgemeine Stimmungslage gegenüber Syrer·innen in der Türkei
Mehrere Medien berichten über eine zunehmend anti-syrische Stimmung unter der türkischen Bevölkerung (z.B. Syria Direct, 12. August 2022; Al Jazeera, 8. Juni 2023; Reuters, 22. September 2023; The New Arab, 5. Juli 2024). Einem von Al Jazeera interviewten, in der Türkei eingebürgerten Syrer zufolge, seien geflüchtete Syrer·innen anfangs gut aufgenommen worden, die Lage habe sich aber aufgrund einer sich ausdehnenden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und einem Währungsverfall verschlechtert. Das habe unter der türkischen Bevölkerung zu einer feindseligen Stimmung gegenüber Migrant·innen geführt (Al Jazeera, 8. Juni 2023). […]“
1.4.3. Auszug aus der „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: Staatliche Hilfestellungen und Vergünstigungen für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus (Regelwerk, Umsetzung in der Praxis); Angebote im Bereich Sonderunterricht (finanzielle Beteiligung der Eltern, Höhe der Kosten); Angebote durch NGOs; Soziale Stigmatisierung und Diskriminierung; Vorhandensein funktionierender, unabhängiger Beschwerdestellen“ vom 10.04.2024:
„Staatliche Hilfestellungen und Vergünstigungen für Personen mitAutismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus (Regelwerk, Umsetzungin der Praxis)
Die Autismusorganisation ODFED (Otizm Dernekleri Federasyonu) beschreibt auf einem undatierten Beitrag ihrer Webseite die Möglichkeit Sozialhilfe für häusliche Pflege zu beziehen. Dies sei laut ODFED die beste finanzielle Unterstützung, die man in der aktuellen Gesetzgebung erhalten könne. Sie werde Personen gewährt, die sich um Menschen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent kümmern, deren Bericht des Behindertengesundheitsausschusses den Vermerk „Schwere Behinderung“ trage und die sich nicht selbst versorgen könnten. Der Nettobetrag entspreche der Höhe des Mindestlohns ohne die Mindestermäßigung und werde monatlich ausbezahlt. Die als Betreuungsperson benannte Person müsse mit dem pflegebedürftigen Menschen verwandt sein und im selben Haushalt leben (ODFED, ohne Datum (a)).
Zwei Mütter mit Kindern mit Autismus hätten gegenüber 9.köy im November 2022 angegeben, dass der Zuschuss für häusliche Pflege 3.350TL (99 Euro) (pro Monat) betrage. Laut einer der Mütter reiche dieses Geld nicht aus, um eine Wohnung zu mieten (9.köy, 29. November 2022).
Laut NTV betrage der Zuschuss für häusliche Pflege für das Jahr 2024 für die Pflege von Personen unter 18 Jahren 3.790 TL (112 Euro) (NTV,27.Dezember 2023).
Die Deutsche Welle (DW) berichtet in einem Artikel vom Februar 2021 von der Mutter eines autistischen Kindes, die vom Staat keine Invaliditätsrente und trotz fünfmaligem Antrag auch keinen Zuschuss für häusliche Pflegeerhalten habe. Nach einem Umzug nach Ankara habe sie schließlich eine Rente von 800 TL (24 Euro) erhalten (DW, 11.Februar 2021).
Die Autismusorganisation Kobder veröffentlicht im April 2018 weitere Informationen zu sozialen Rechten von Familien mit autistischen Familienmitgliedern. Neben dem genannten Zuschuss für häusliche Pflegegebe es eine Deckung von Ausgaben für Sonderpädagogik (weitere Informationen finden Sie im Unterpunkt „Angebote im Bereich Sonderunterricht“). Personen im Besitz eines Behindertenausweises könnten außerdem von folgenden Ermäßigungen profitieren:
? Einkommensteuerabzug
? 50 Prozent Ermäßigung bei der Staatsbahn (bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent)
? 40 Prozent Ermäßigung bei Flügen (bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent)
? Stadtbusse seien kostenlos oder kostengünstiger erhältlich
? Rabatte für Kino-, Theaterbesuche etc.
? 40 Prozent Ermäßigung bei den Telefonanbietern Turkcell und Telsim
Personen mit einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent könnten außerdem unter bestimmten Bedingungen gratis Zahnbehandlungen erhalten. Weiters könnten Familien von Kindern zwischen 4 und 15 Jahren, deren Gewicht zwischen 17 und 57 kg betrage, einen Zuschuss für Windelkostenbeantragen (Kobder, 16. April 2018).
Eine für eine 2023 publizierte Studie über die Herausforderungen für Familien autistischer Kinder interviewte Mutter habe angegeben, dass der Staat nur drei Pakete Windeln alle zwei Monate zur Verfügung stelle. Dies reiche nicht aus. Teilnehmer·innen hätten weiters finanzielle Probleme beim Kauf von Bildungsmaterialien für ihr Kind sowie bei der Gewährleistung von Therapien und Diäten und der Deckung sonstiger Gesundheitsbedürfnisse des Kindes beanstandet (Rfat et al., 23. Februar2023).
[…]
Der Verein Gökku?a?? Otizm Vakf? beschreibt auf seiner Webseite neben den bereits genannten Vergünstigungen, dass Personen mit Autismus bis zum 18. Lebensjahr kostenlos von der allgemeinen Krankenversicherung profitieren würden. Für Personen über 18 Jahren gebe es die Möglichkeit einer kostenlosen Familienversicherung oder des Antrags auf eine sogenannte „Grüne Karte“. Familien von Personen mit Autismus, deren Invaliditätsgrad 90 Prozent überschreite und die zusätzliche Behinderung hätten, seien von der Steuer auf Fahrzeugkäufe befreit. Es gebe auch einen Rabatt auf die Wasserrechnungen, der zwischen 50 und 60 Prozentliege und je nach Gemeinde variiere. Wenn die Pflege despflegebedürftigen Menschen innerhalb der Familie nicht möglich sei, gebe es die Möglichkeit von institutioneller Pflege. Es gebe außerdem öffentliche Bildungszentren mit unterschiedlichen Berufsausbildungsprogrammen für Menschen mit Behinderungen. Für Personen mit einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent werde von den Zentren keine Gebühr erhoben. Personen zwischen 18 und 65 Jahren und mit einem Invaliditätsgrad von zwischen 40 und 69 Prozent könnten unterbestimmten Voraussetzungen eine Invaliditätsrente beziehen (Gökku?a?? Otizm Vakf?, ohne Datum (a))
Angebote im Bereich Sonderunterricht (finanzielle Beteiligung der Eltern,Höhe der Kosten)
Die Autismusvereinigung Otizm Vakf? erklärt in einem undatierten Beitrag auf ihrer Webseite, dass es in der Türkei drei Arten von Bildungsumfeld für Kinder mit Autismus gebe: Inklusive Bildung, Sonderpädagogikklassen und Zentren für Sonderpädagogik. Im Falle von inklusiver Bildung würden die Kinder ihre Ausbildung in einer öffentlichen oder privaten Schule erhalten, die auch von Kindern ohne Autismus besucht werde. Der Staat solle die notwendigen Unterstützungsleistungen zur Verfügung stellen, um ein integriertes Lernen zu ermöglichen, inklusive der Möglichkeit, den Lehrplan anzupassen. Kinder könnten entweder die gesamte Unterrichtszeit oder einen Teil davon in einer inklusiven Klasseverbringen. Im letzteren Fall würde das Kind einen Teil der Unterrichtszeit in einer Sonderpädagogikklasse verbringen. Inklusiven Schulen würden spezielle Lernmaterialien zur Verfügung gestellt und es gebe maximal zwei Schüler·innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse. Weiters gebe es Schulen mit speziellen Sonderpädagogikklassen. Die maximale Klassengröße betrage vier Schüler·innen und Absolvent·innen würden kein Zeugnis, sondern einen Alphabetisierungsnachweis erhalten. Schließlich gebe es öffentliche und private Zentren für Sonderpädagogik für Schüler·innen, denen es nicht möglich sei, eine Regelschule zu besuchen. In den öffentlichen Zentren werde ein vom Ministerium vorbereitetes Programm umgesetzt, um unter anderem Alltagskompetenzen zu verbessern. Es gebe Einzel- sowie auch Gruppentraining. Die Dauer der Ausbildung und die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden werde vom Ausschuss für Sonderpädagogikdienste festgelegt. Schüler·innen von sonderpädagogischen Zentren, denen es nicht möglich sei, die achte Klasse bis zum Ende der Pflichtschulzeit abzuschließen, könne das Recht eingeräumt werden, die Schule für maximal zwei weitere Jahre zu besuchen (Otizm Vakf?, ohne Datum (b)).
9.köy zitiert in einem Artikel vom Juni 2023 die Autismusorganisation Tohum Otizm Vakf?. Laut der Organisation hätten Kinder zwar das Recht zusätzlich zur sonderpädagogischen Unterstützung eine inklusive Ausbildung als Schüler·innen in Regelschulen zu erhalten, doch sei dies oft nicht möglich. Kinder seien gezwungen, häufig Schule zu wechseln, weil sie von der Schulleitung, den Lehrer·innen und einigen Eltern nichterwünscht seien (9.köy, 1. Juni 2023).
DW berichtet in einem Artikel vom Jänner 2022 von einer parlamentarischen Anfrage von Sibel Özdemir, einer Abgeordneten der Istanbuler CHP (Cumhuriyet Halk Partisi), an den Bildungsminister zur Bildungsquote von Schüler·innen mit Autismus. Laut dem zu der Zeit amtierenden Bildungsminister Mahmut Özer hätten zum Zeitpunkt der Berichterstattung etwa 92 Prozent der Menschen mit Autismus im Alter zwischen 0 und 19 Jahren in der Türkei keinen Zugang zu Bildung gehabt. Es seien zum Zeitpunkt der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 41.854 Schüler·innen mit Autismus im E-Schulsystem registriert. Es gebe in der Türkei 1.521 Sonderschulen mit 19.357 Lehrer·innen. Gleichzeitig gebe es 638 unterstützende Unterrichtsräume, die nach den festgelegten Standards ausgestattet seien. 174 Sonderpädagogikklassen seien an die Standards angepasst worden. Özdemir habe darauf hingewiesen, dass die Zahl der Kinder mit Autismus in der Altersgruppe von 0 bis 14 Jahren in der Türkei in etwa 150.000 betrage. Wenn dies auf die Altersgruppe von 0 bis 19 Jahre hochgerechnet werde, würden in etwa 500.000 Kinder mit Autismus auf eine Ausbildung warten. Sie habe weiters darauf hingewiesen, dass die Zahlen nicht zeigen würden, ob die Bildung der Kinder im Bildungssystem durchgehend oder unterbrochen worden sei. Dazu komme, dass Kinder mit Autismus in der Türkei nur zwei Stunden Unterricht pro Woche erhalten würden (DW, 26. Jänner 2022).
9.köy zitiert in einem Artikel vom November 2022 die Mutter eines autistischen Kindes, Ay?e Berber. Laut Berber stelle der Staat ihrem autistischen Kind nur acht bis zehn Stunden Unterricht pro Monat kostenlos zur Verfügung. Zusätzliche Bildungseinheiten würden in etwa 400 TL (12 Euro) pro Stunde kosten. Darüber hinaus brauche das Kind weitere Unterstützungsprogramme, wie Sport. Auch diese seien kostenpflichtig. Berber habe 5.600 TL (166 Euro) für 20 Trainingseinheiten bezahlt. Der Staat zahle nur einen Bruchteil des Geldes, das sie für ihr Kind benötige. Das monatliche Bildungsbudget für ihr Kind belaufe sich auf etwa 13.000 TL (386 Euro). Vom Staat erhalte sie 3.350 TL (99 Euro). Weiters erklärt Berber, dass das Personal in Sonderpädagogikklassen nicht geschult sei. In der Klasse ihres Kindes habe ein Lehrer ohne sonderpädagogische Ausbildung unterrichtet, der nicht gewusst habe, wie man autistische Kinder behandle. Lale Özgün, die Mutter eines fünfjährigen Sohnes mit Autismus, erklärt gegenüber 9.köy, dass in der Türkei nicht jedes Kind mit Autismus die gleiche Bildung erhalte. Einige Familien hätten ein Budget von 30.000 TL (890 Euro), um ihren Kindern die notwendige Bildung zu ermöglichen, andere Familien müssten mit der vom Staat kostenlos bereitgestellten Bildung auskommen. Letztere sei unzureichend. Laut Özgün betrage die Mindestgebühr für eine Unterrichtsstunde 400-500 TL (12-15 Euro). Sie könne sich nur 12 zusätzliche Unterrichtsstunden für ihr Kind leisten. Familien, die nur von einem Mindestlohn leben, könnten sich überhaupt keine Extrastunden leisten. Auch Engin Arslan, Leiter der Einrichtung und Sportakademie der Autismusorganisation Otizm Vakf? erklärt, dass viele Kinder mit Autismus keinen Zugang zu hochwertiger Bildung hätten. Der Staat biete zwei Stunden Einzel- und eine Stunde Gruppenunterricht pro Woche (9.köy, 29.November 2022). Özgül Gürel, stellvertretende Geschäftsführerin von Tohum Otizm Vakfi bestätigt in einem Interview mit Cumhuriyet vom Februar 2022, dass das Recht auf Bildung, das durch Sonderpädagogik- und Rehabilitationszentren gewährleistet werde, die dem Ministerium für nationale Bildung angeschlossen seien, insgesamt 12 Stunden Training pro Monat, acht Stunden Einzel- und vier Stunden Gruppentraining, umfasse (Cumhuriyet, 23. Februar 2022).
Independent Türkçe veröffentlicht im April 2022 ein Gespräch mit Semine Aydo?an, Vorstandsmitglied des türkischen Verbands für Intensivpflegekräfte und Mutter eines Kindes mit Autismus. Aydo?an erklärt, dass die meisten Familien sich die Gebühren für Einzelunterricht nicht leisten könnten. Laut dem Artikel übernehme der Staat acht Stunden der Ausbildung pro Woche (Bitte beachten Sie, dass in jedem anderen gesichteten Artikel von acht bzw. 12 Stunden pro Monat statt pro Woche berichtet wird, Anmerkung ACCORD) bis zum Alter von vier Jahren und 12 Stunden über dem Alter von vier Jahren. Die Stundengebühr für Einzelunterricht wie Sprachtherapie, sensorische Integration (Ergotherapie) und Sonderpädagogik betrage 500 TL (15 Euro). Aydo?an spricht außerdem über Probleme, eine Schule zu finden, die gewillt sei, Kinder mit Autismus aufzunehmen. Sie habe keinen öffentlichen Kindergarten für ihre Tochter gefunden und habe einen Kreditaufnehmen müssen, um sie in einen privaten Kindergarten zu schicken (Independent Türkçe, 5. April 2022).
Auch gegenüber Evrensel berichten zwei Mütter autistischer Kinder im September 2021 von ihrer Herausforderung, einen angemessenen Schulplatz für ihre Kinder zu erhalten. Eine Schule hätte sich geweigert, ihr Kind aufzunehmen, eine weitere Schule habe Eltern gebeten, in der Schule zu warten, bis das Kind den Unterricht beendet habe, und in einer Schule in Servan habe der sonderpädagogische Bereich aus einem sehr kleinen kahlen Raum mit einem einzigen Fenster im Keller der Schule bestanden. Eine der Mütter erklärt, dass Lehrer·innen ihrem Sohn keine Beachtung schenken und nicht auf seine Bedürfnisse eingehen würden (Evrensel, 26. September 2021).
Tohum Otizm Vakfi betreibt eine private Schule für Kinder mit Autismus in Istanbul, in der sie intensiv sonderpädagogisch betreut würden (Tohum Otizm Vakfi, ohne Datum (a)). Es gebe die Möglichkeit des Antrags auf ein Stipendium (Tohum Otizm Vakfi, ohne Datum (b)). Es konnte nichtherausgefunden werden, wie hoch die Schulgebühren ohne Stipendium sind.
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen der Identität und sozialem Hintergrund der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen, dass die BF1 und der BF2 verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6 sind, ergeben sich aus den Verwaltungsakten und sind unstrittig.
Bezüglich des Geburtsdatums der BF1 ist festzuhalten, dass sie in ihrer Erstbefragung und in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2023 angab, an dem im Spruch zweitgenannten Geburtsdatum geboren worden zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.10.2023 sowie am 10.02.2026 gab sie hingegen an, sie sei an dem im Spruch erstgenannten Geburtsdatum geboren, was auch durch die Angaben in dem von ihr vorgelegten Personalausweis bestätigt wird. Für das erkennende Gericht haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben ergeben. Das vor der belangten Behörde angegebene Geburtsdatum wird als weitere Verfahrensidentität geführt. Die Feststellungen zu den Namen und Geburtsdaten der BF3 bis BF6 ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben der BF1 und des BF2 vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2023 sowie am 10.02.2026. Identitätsbezeugende Unterlagen wurden in Bezug auf die BF3 bis BF6 im Verfahren hingegen nicht vorgelegt, sodass ihre Identitäten nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnten.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache der Beschwerdeführer basieren auf den gleichlautenden Angaben der BF1 und des BF2 im gesamten Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026.
Nachdem die BF1 und der BF2 vorerst lediglich angaben syrische Staatsbürger zu sein und auch nur ihre syrischen Personalausweise im Original vorgelegt haben, bestätigten sie – nachdem die belangte Behörde einen anonymen Hinweis bezüglich einer allfälligen Doppelstaatsbürgerschaft erhielt – erstmals in ihren Einvernahmen vor dem BFA zur Wiederaufnahme des Verfahrens am 05.03.2025, dass die gesamte Familie die Doppelstaatsbürgerschaft habe. Wenngleich sie nicht dazu in der Lage waren ihre türkischen Reisepässe vorzulegen – laut Angaben des BF2 am 05.03.2025 habe die Familie diese weggeschmissen – steht aufgrund des eindeutigen Zugeständnisses unstrittig fest, dass die Beschwerdeführer neben ihrer syrischen auch die türkische Staatbürgerschaft besitzen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Türkei Doppelstaatsbürgerschaften gemäß Art. 11 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 grundsätzlich erlaubt.Nachdem die BF1 und der BF2 vorerst lediglich angaben syrische Staatsbürger zu sein und auch nur ihre syrischen Personalausweise im Original vorgelegt haben, bestätigten sie – nachdem die belangte Behörde einen anonymen Hinweis bezüglich einer allfälligen Doppelstaatsbürgerschaft erhielt – erstmals in ihren Einvernahmen vor dem BFA zur Wiederaufnahme des Verfahrens am 05.03.2025, dass die gesamte Familie die Doppelstaatsbürgerschaft habe. Wenngleich sie nicht dazu in der Lage waren ihre türkischen Reisepässe vorzulegen – laut Angaben des BF2 am 05.03.2025 habe die Familie diese weggeschmissen – steht aufgrund des eindeutigen Zugeständnisses unstrittig fest, dass die Beschwerdeführer neben ihrer syrischen auch die türkische Staatbürgerschaft besitzen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Türkei Doppelstaatsbürgerschaften gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 grundsätzlich erlaubt.
Einzig zur BF6 liegt im Verwaltungsakt eine Kopie ihrer „Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Kart?“ (Nr. XXXX , Nation: T.C./TUR) ein, aus der sich ihre türkische Staatsangehörigkeit ergibt. Diese Kopie wurde im Zuge der anonymen Anzeige am 29.04.2024 übermittelt. Im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde der belangten Behörde am 30.08.2024 bestätigt, dass bei einem eingetragenen Vermerk „T.C./TUR“ auf einer türkischen Kimlik (offizielles Identitätsdokument), zweifelsfrei feststeht, dass der Karteninhaber im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft ist.Einzig zur BF6 liegt im Verwaltungsakt eine Kopie ihrer „Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Kart?“ (Nr. römisch 40 , Nation: T.C./TUR) ein, aus der sich ihre türkische Staatsangehörigkeit ergibt. Diese Kopie wurde im Zuge der anonymen Anzeige am 29.04.2024 übermittelt. Im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde der belangten Behörde am 30.08.2024 bestätigt, dass bei einem eingetragenen Vermerk „T.C./TUR“ auf einer türkischen Kimlik (offizielles Identitätsdokument), zweifelsfrei feststeht, dass der Karteninhaber im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft ist.
Wenn diesbezüglich vorgebracht wird, dass es fraglich sei, ob die Beschwerdeführer immer noch im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sind oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei noch sein werden, ist festzuhalten, dass die die türkische Staatsangehörigkeit zwar entsprechend dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz durch Verlust, Entlassung, Entziehung oder Widerruf der Einbürgerung wieder entfallen kann, im vorliegenden Fall jedoch – wie in der Beschwerde selbst bestätigt wurde – keine dieser im Gesetz normierten Gründe vorliegt. Auch sonst hält das erkennende Gericht im vorliegenden Fall den Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft für nicht maßgeblich wahrscheinlich (Zum Vorbringen eines Entzuges der türkischen Staatsbürgerschaft siehe genauer Punkt 2.2.2.).
Die Feststellungen zu den Geburtsorten sowie ihrer Ausbildung ergeben sich aus den jeweils konsistenten Angaben der BF1 und des BF2 in der Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2023 vor BFA sowie in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026. Im Zuge der Verhandlung am 10.02.2026 legte der BF2 hinsichtlich seiner Tätigkeit als Polizist seinen Polizeiausweis vor, dieser enthält neben dem Datum und Geburtsjahr des BF2 folgende Informationen: Polizeiausweis, Kräfte der inneren Sicherheit, Militärnummer XXXX , Ausweisnummer XXXX , Ort: XXXX , Ausstellungsdatum 10.09.2011. Die Angaben des BF2 als Polizist tätig gewesen zu sein erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubwürdig. Die Feststellungen zu den Geburtsorten sowie ihrer Ausbildung ergeben sich aus den jeweils konsistenten Angaben der BF1 und des BF2 in der Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2023 vor BFA sowie in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026. Im Zuge der Verhandlung am 10.02.2026 legte der BF2 hinsichtlich seiner Tätigkeit als Polizist seinen Polizeiausweis vor, dieser enthält neben dem Datum und Geburtsjahr des BF2 folgende Informationen: Polizeiausweis, Kräfte der inneren Sicherheit, Militärnummer römisch 40 , Ausweisnummer römisch 40 , Ort: römisch 40 , Ausstellungsdatum 10.09.2011. Die Angaben des BF2 als Polizist tätig gewesen zu sein erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubwürdig.
Dass die BF1 und der BF2 im Jahr 2012 geheiratet haben ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF1 zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF1 und des BF2 in Syrien ergeben sich aus ihren diesbezüglich detaillierten Angaben im Zuge der Verhandlung am 19.10.2023.
Dass der BF2 für ihn und die BF1 den Lebensunterhalt bestritt indem er Lebensmittel verkaufte, gaben beide im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2023 an.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien in die Türkei, zu ihrem Aufenthalt in XXXX (zunächst in einem Flüchtlingslager und später im Stadtzentrum), zu den Geburten der BF3 bis BF6 sowie der Arbeitstätigkeit der BF1 und des BF2 ergeben sich aus ihren schlüssigen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026. Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien in die Türkei, zu ihrem Aufenthalt in römisch 40 (zunächst in einem Flüchtlingslager und später im Stadtzentrum), zu den Geburten der BF3 bis BF6 sowie der Arbeitstätigkeit der BF1 und des BF2 ergeben sich aus ihren schlüssigen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026.
Die BF1 erklärte in der mündlichen Verhandlung außerdem wie es zur Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft kam und begründete dies im Wesentlichen nachvollziehbar mit ihrer Tätigkeit als Schullehrerin in der Türkei.
Die Ausreise im Jahr 2022 samt der Fluchtroute ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familienmitglieder der BF1 und des BF2 ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026. Hierzu gab der BF2 überdies an, dass sein Bruder zwar in Österreich lebe, sie aber sehr wenig Kontakt hätten. Er habe am Tag vor der Verhandlung ebenfalls eine Verhandlung gehabt, dass sei das erste Mal gewesen, dass sie sich in Österreich gesehen hätten.
Beide Beschwerdeführer gaben an einen Alphabetisierungskurs besucht zu haben, ein entsprechender Nachweis der BF1 aus dem Jahr 2024 wurde vorgelegt. Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung des BF2 ergeben sich aus den hierzu vorgelegten Unterlagen (Dienstverträge vom 05.12.2024 und vom 01.02.2026 sowie Gehaltsabrechnungen von März bis Dezember 2025).
Die BF1 hingegen gab in der mündlichen Verhandlung an immer zu Hause zu sein, als Hausfrau kümmere sich um die Kinder. Die Frage, ob sie sonstige Kontakte zu syrischen oder österreichischen Familien habe, verneinte die BF1. Ihr Leben sei zu 100% auf ihre Familie konzentriert. Sie bringe die Kinder in die Schule, mache Essen usw., sie habe keine Zeit für anderes. Vor dem Hintergrund dieser Angaben konnte festgesellt werden, dass die BF1 über keine Bekanntschaften oder sonstige soziale Kontakte in Österreich verfügt.
Hinsichtlich der aktuell bestehenden Schwangerschaft der BF1 wurde ein Auszug aus dem Eltern-Kind-Pass vorgelegt, in welchem der errechneten Geburtstermin angeführt wird.
Ebenfalls vorgelegt wurden Schulbesuchsbestätigungen der BF3 bis BF6 – wobei es sich beim BF4 um eine Schule nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf handelt – und eine Kindergartenbesuchsbestätigung der BF6.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF4 ergeben sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführer, insbesondere der BF1 in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 und in der Stellungnahme vom 02.02.2026, in Zusammenschau mit dem Konvolut an im Zuge des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens in Vorlage gebrachten medizinischen Urkunden, insbesondere dem Diagnosebericht vom 09.10.2024.
Der Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 29.04.2024 hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs liegt in den Verwaltungsakten ein. Dass der BF4 in seiner Schule Therapien erhält kann dem Schreiben der Ergotherapeutin vom 15.01.2026 entnommen werden.
Dem im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 vorgezeigten Behindertenpass des BF4 (befristet bis 31.07.2031), zu dem eine Kopie im Verwaltungsakt einliegt, kann der Grad der Behinderung im Ausmaß von 100% entnommen werden. Dass der BF4 im Bezug von Pflegegeld steht ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Jahr 2024. In der mündlichen Verhandlung erklärte die BF1, dass der BF4 eine Schwäche im Immunsystem habe und dafür eine Salbe nehme – diesbezüglich wurde ein fachärztlicher Befundbericht vom 09.02.2026 vorgelegt – ansonsten gäbe es keine Therapien.
Dass beim BF4 eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt ergibt sich weder aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen noch wurde das Bestehen einer solchen vorgebracht.
Dass die übrigen Beschwerdeführer gesund sind, ergab sich insbesondere aus den Angaben der BF1 und des BF2 in der mündlichen Verhandlung wo sie angaben, dass sie selbst und die Kinder gesund seien. Gesundheitliche Einschränkungen der übrigen Beschwerdeführer kamen im Verfahren auch nicht hervor.
Der BF2 geht einer geringfügigen Beschäftigung nach, die BF1 arbeitet nicht und verbringt ihren Alltag zu Hause. Beide haben (nur) einen Alphabetisierungskurs besucht und sprechen kaum Deutsch. Die minderjährigen Beschwerdeführer gehen zur Schule bzw. in den Kindergarten. Einzig das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich die Beschwerdeführer zum ersten Mal integriert fühlen, ohne hierzu entsprechender Nachweise vorzulegen, genügt nicht um eine entsprechende Integration darzulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände war sohin festzustellen, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegen (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.)
Dass die Beschwerdeführer in einem besonderen Naheverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten pflegen ergab sich im Verfahren nicht. Auch sonstige besonders berücksichtigungswürdige Naheverhältnisse zu Bezugspersonen (außerhalb der Kernfamilie) wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Die Unbescholtenheit der BF1 und des BF2 ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen der Fluchtgründe der Beschwerdeführer bezogen auf die Türkei
Die BF1 und der BF2 haben bis zu ihrer Einvernahme vor dem BFA zur Wiederaufnahme des Verfahrens am 05.03.2025 neben ihrem Türkeiaufenthalt auch ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen und ein Fluchtvorbringen zur Türkei zunächst nicht erstattet. Erst mit Bekanntwerden der syrisch-türkischen Doppelstaatsbürgerschaft führten die Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen hinsichtlich der Türkei ins Treffen, welche nachfolgend beurteilt werden. (Das ergänzende Vorbringen hinsichtlich ihrer Ausreisegründe aus Syrien im Jahr 2013 bzw. etwaiger aktueller Rückkehrbefürchtungen im Bezug auf Syrien stellt sich gegenständlich – wie unter Punkt 3. näher auszuführen sein wird – als nicht entscheidungsrelevant dar.)
2.2.1. Zum Vorbringen einer Verfolgung aufgrund ihrer syrischen Herkunft
Im Zuge der Einvernahme am 05.03.2025 äußerten sich die BF1 und der BF2 erstmals zur Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei und brachten im Wesentlichen den dortigen Rassismus, dem sie ausgesetzt seien vor. Die BF1 erklärte darüber hinaus, dass sie sich nicht einmal getraut habe den BF4 in die Schule zu schicken.
In der Beschwerde wurde konkretisiert, dass der BF4 im April 2022 in der Türkei vom Nachbarsjungen geschlagen worden sei. Daraufhin hätten die Nachbarn Anzeige erstattet und die Geschichte so umgedreht, dass der BF4 der Schuldige sei und die Schlägerei angefangen hätte. Die Beschwerdeführer hätten große Angst vor einer Verhandlung gehabt, da für sie klar gewesen sei, dass sie keine Chance haben würden. Die Beschwerdeführer seien zwei Mal mündlich vorgeladen worden, weshalb sie es mit der Angst zu tun bekommen hätten und geflüchtet seien. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer als Syrer in der Türkei ständig Rassismus und asylrelevanten Diskriminierungshandlungen ausgesetzt seien. Als in der Türkei eingebürgerte Syrer mit Doppelstaatsbürgerschaft bestehe für sie die Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen.
Auch in der Stellungnahme vom 02.02.2026 wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Beschwerdeführer die Türkei aufgrund erheblicher asylrelevanter Diskriminierungshandlungen sowie aus mangelnder Schutzfähigkeit und -willigkeit der Türkei und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative im Hinblick auf soziale Ausgrenzung und gesellschaftliche Diskriminierung als syrische Araber verlassen hätten müssen. Die Beschwerdeführer hätten in der Türkei massive Probleme gehabt und seien schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Auch die Kinder seien starken Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, insbesondere der BF4.
In der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 bezogen sich die BF1 und der BF2 nach ihren Fluchtgründen aus der Türkei befragt ebenfalls auf den dortigen Rassismus und nannten als Beispiel, dass der BF4 im Krankenhaus nicht (ausreichend) behandelt und sie mit ihm wieder weggeschickt worden seien. Der BF2 berichtete darüber hinaus, dass es einmal Probleme zwischen Türken und Syrern gegeben habe, als er aus dem Haus rausgekommen sei habe er gesehen, dass sein Auto zerstört und Sachen vom Geschäft gestohlen worden seien.
Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens ist zunächst zur allgemeinen Situation von syrisch-stämmigen Personen in der Türkei festzuhalten, dass sich diese entsprechend der Länderberichte aktuell derart gestaltet, dass gegenwärtig Personen syrischer Herkunft in der Türkei generell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Abstammung einer maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sind.
Auch das Vorbringen der BF1 und des BF2 zu konkreten Vorfällen in der Türkei erweist sich als nicht glaubwürdig und mangelt es diesem darüber hinaus an der für eine Asylrelevanz erforderlichen Intensität:
Die Schilderungen der BF1 im Zusammenhang mit einer stattgehabten Schlägerei und allfälligen Ladungen des Gerichts lassen keinen Rückschluss auf etwaige Diskriminierungen der Beschwerdeführer zu, zumal sie noch vor der Gerichtsverhandlung das Land verlassen hätten. Dass Vorbringen, dass für die klar gewesen sei, dass sie keine Chance gehabt hätten genügt mangels näherer Anhaltspunkte nicht um eine entsprechende Diskriminierung oder gar Gefährdung ihrer körperlichen Integrität darzulegen.
Insofern die BF1 vorbringt, der BF4 sei im Krankenhaus nicht adäquat behandelt worden und dies auf seine syrische Herkunft zurückführt, ist festzuhalten, dass hierzu keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, die eine mangelhafte Behandlung des BF4 belegen oder indizieren würden. Auch mit den Schilderungen der BF1, wonach der BF4 manchmal Anfälle habe und sie ihn nicht untersuchen hätten wollen widerspricht sich die BF1 insofern, als sie in weiterer Folge angibt, dass eine Blutprobe genommen und ein Röntgen gemacht worden sei. Darüber hinaus ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige unzureichende Behandlung kausal auf die Herkunft des BF4 zurückzuführen wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich das entsprechende Vorbringen als nicht glaubwürdig.
Auch die Schilderungen des BF2 zu Auseinandersetzungen zwischen türkischen und syrischen Staatsangehörigen, die in der Zerstörung seines Fahrzeugs sowie in Diebstählen resultiert hätten, bleiben derart vage und unsubstantiiert, dass ihnen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Mangels nachvollziehbarer Details erweist sich dieses Vorbringen daher als nicht geeignet, eine individuelle Gefährdung glaubhaft zu machen.
Selbst in der Annahme, dass die von der BF1 und dem BF2 geschilderten Vorfälle stattgefunden haben und auf ihrer syrischen Abstammung fußten, wird dadurch angesichts der fehlenden Eingriffsintensität keine asylrelevante Verfolgung begründet. Hierfür spricht auch, dass es den Beschwerdeführern neun Jahre lang möglich gewesen ist in XXXX wohnhaft zu sein und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sogar das Betreiben eines eigenen Geschäfts war dem BF2 möglich. Selbst in der Annahme, dass die von der BF1 und dem BF2 geschilderten Vorfälle stattgefunden haben und auf ihrer syrischen Abstammung fußten, wird dadurch angesichts der fehlenden Eingriffsintensität keine asylrelevante Verfolgung begründet. Hierfür spricht auch, dass es den Beschwerdeführern neun Jahre lang möglich gewesen ist in römisch 40 wohnhaft zu sein und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sogar das Betreiben eines eigenen Geschäfts war dem BF2 möglich.
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass in der Türkei durchaus eine negative Einstellung der Bevölkerung gegenüber syrischen Geflüchteten vorliegt und auch Beschimpfungen, Schikanen, subjektive Diskriminierungserfahrungen oder mangelnde Wertschätzung von Personen syrischer Herkunft in Bereichen des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit der türkischen Zivilbevölkerung vorkommen (können). Auch Menschen mit besonderen Bedürfnissen, wie der BF4, können nicht selten Diskriminierungen, auch in Schulen, ausgesetzt sein.
Allerdings können allgemeine Diskriminierungen, wie soziale Ächtung, gesellschaftliche Nachteile mangelnde Akzeptanz und Alltagsdiskriminierungen für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, sind hinzunehmen (vgl. VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808).Allerdings können allgemeine Diskriminierungen, wie soziale Ächtung, gesellschaftliche Nachteile mangelnde Akzeptanz und Alltagsdiskriminierungen für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, sind hinzunehmen vergleiche VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808).
Eine systematische Verfolgung von syrisch-stämmigen türkischen Staatsbürgern iSd Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sind schließlich weder den Länderinformationen zu entnehmen noch ist eine solche aus den Angaben der BF1 und des BF2 abzuleiten. Eine systematische Verfolgung von syrisch-stämmigen türkischen Staatsbürgern iSd Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sind schließlich weder den Länderinformationen zu entnehmen noch ist eine solche aus den Angaben der BF1 und des BF2 abzuleiten.
Schließlich ist zum Vorbringen der mangelnden Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der türkischen Behörden auszuführen, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Personen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN). Schließlich ist zum Vorbringen der mangelnden Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der türkischen Behörden auszuführen, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Personen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).
Ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken sowie Problemen in Zusammenhang mit einer Politisierung der Justiz verfügt die Türkei – die im Übrigen auch Mitglied des Europarates ist und sich angesichts dessen zur Einhaltung der EMRK verpflichtet hat – grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, von den türkischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Der aktuellen Berichtslage ist zu entnehmen, dass in der Türkei kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz vor Übergriffen durch private Dritte zu gewähren. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Daran vermag auch der Umstand nichts wesentlich zu ändern, dass die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte zwar in mehreren Berichten kritisiert wird, allerdings betreffen diese im Wesentlichen die Vorfälle nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016, den daran anschließenden Entlassungen tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Fethullah Gülen aus dem Beamtenapparat und dem Vorgehen gegen die Opposition.
Im vorliegenden Fall bestehen sohin keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, die darauf schließen lassen, dass die Türkei hinsichtlich Übergriffe durch Private nicht schutzfähig und schutzwillig sei.
Dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer syrischen Herkunft einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären haben sie schließlich nicht substantiiert dargelegt und lässt sich, wie bereits oben ausgeführt, auch nicht aus den einschlägigen Länderberichten ableiten. Auch wenn die Beschwerdeführer in der Türkei als Syrer angesehen werden würden, ist es vor dem Hintergrund, dass etwa drei Millionen Syrer in der Türkei aufhältig sind, nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass konkret den Beschwerdeführen derartige Übergriffe drohen würden – mögen sie auch Diskriminierungen ausgesetzt sein. Schließlich ist noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, auch wenn sie von ihrer Umgebung in der Türkei als Syrer wahrgenommen werden, dennoch die türkische Staatsangehörigkeit innehaben.
2.2.2. Zum Vorbringen eines Entzuges ihrer türkischen Staatsbürgerschaft und einer Ausweisung nach Syrien
In der Beschwerde haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass die maßgebliche Gefahr bestehe, dass ihnen die fragile Staatsbürgerschaft bei einer Rückkehr entzogen werde. Entweder aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland oder spätestens nach Machtübernahme der Opposition, welche bereits angekündigt habe, dass Syrern die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt werde. Den Beschwerdeführern würde eine Kettenabschiebung nach Syrien drohen, wo sie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären. Viele Syrer würden trotz legalem Aufenthalt von der Türkei nach Syrien abgeschoben werden.
Diesem Vorbringen kann vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht gefolgt werden. In den Länderberichten wird unter anderem ausgeführt, dass lediglich Fälle bekannt seien, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden; bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde. Ausweisungen von Doppelstaatsbürgern werden in den Länderberichten im Zusammenhang mit „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“ erwähnt (vgl. LIB Version 10, S. 351). Nachdem im Verfahren eine derartige Betätigung der Beschwerdeführer nicht hervorkam, kann eine solche Gefährdung nicht erkannt werden. Diesem Vorbringen kann vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht gefolgt werden. In den Länderberichten wird unter anderem ausgeführt, dass lediglich Fälle bekannt seien, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden; bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde. Ausweisungen von Doppelstaatsbürgern werden in den Länderberichten im Zusammenhang mit „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“ erwähnt vergleiche LIB Version 10, S. 351). Nachdem im Verfahren eine derartige Betätigung der Beschwerdeführer nicht hervorkam, kann eine solche Gefährdung nicht erkannt werden.
Laut dem türkischen Rechtsexperten Enab Baladi sehe Artikel 31 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Turkish Nationality Law) die Möglichkeit vor, eine verliehene Staatsbürgerschaft wieder abzuerkennen, falls bei der Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft ein falsches Dokument verwendet oder eine Falschaussage getätigt worden sei. Eine Aberkennung sei auch möglich, wenn die türkische Staatsbürgerschaft irrtümlich ein zweites Mal verliehen worden sei. Es sei jedoch nicht möglich, eingebürgerten Syrern generell die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, da dies ein individueller Prozess sei. Was die Regierung tun könne, sei, die für die Einbürgerung vorgelegten Dokumente zu prüfen und jenen die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, die nachweislich gefälschte Dokumente vorgelegt hätten (vgl. „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: Lage von Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft [Türkei/Syrien]“ vom 30.08.2024, S. 4 ff.) Bereits vor diesem (rechtlichen) Hintergrund erscheint eine Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer nicht maßgeblich wahrscheinlich. Laut dem türkischen Rechtsexperten Enab Baladi sehe Artikel 31 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Turkish Nationality Law) die Möglichkeit vor, eine verliehene Staatsbürgerschaft wieder abzuerkennen, falls bei der Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft ein falsches Dokument verwendet oder eine Falschaussage getätigt worden sei. Eine Aberkennung sei auch möglich, wenn die türkische Staatsbürgerschaft irrtümlich ein zweites Mal verliehen worden sei. Es sei jedoch nicht möglich, eingebürgerten Syrern generell die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, da dies ein individueller Prozess sei. Was die Regierung tun könne, sei, die für die Einbürgerung vorgelegten Dokumente zu prüfen und jenen die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, die nachweislich gefälschte Dokumente vorgelegt hätten vergleiche „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: Lage von Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft [Türkei/Syrien]“ vom 30.08.2024, S. 4 ff.) Bereits vor diesem (rechtlichen) Hintergrund erscheint eine Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Auch der Umstand, dass der BF1 und in weiterer Folge den übrigen Beschwerdeführern die Staatsbürgerschaft aufgrund der Lehrtätigkeit der BF1 von der türkischen Regierung angeboten und schließlich verliehen wurde, wie die BF1 und der BF2 dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderten, lässt eine Aberkennung im konkreten Fall nicht erwarten.
Aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und mangels stichhaltiger Hinweise, die eine Aberkennung derselben erwarten lassen würden, kann auch dem Vorbringen einer Abschiebung nach Syrien nicht gefolgt werden.
2.2.3. Zum Vorbringen einer Gefährdung durch die HTS
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich der BF2 gegen die HTS geäußert und diese Meinung auch auf Facebook gepostet habe. Seine Eltern (Anm.: diese sind in Syrien wohnhaft) hätten bereits Drohungen von der Behörde erhalten; sie seien auch bei seinem Vater zuhause gewesen und hätten nach dem BF2 gefragt. Die türkische Regierung arbeite mit der HTS zusammen, weshalb die Beschwerdeführer Angst hätten.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich der BF2 gegen die HTS geäußert und diese Meinung auch auf Facebook gepostet habe. Seine Eltern Anmerkung, diese sind in Syrien wohnhaft) hätten bereits Drohungen von der Behörde erhalten; sie seien auch bei seinem Vater zuhause gewesen und hätten nach dem BF2 gefragt. Die türkische Regierung arbeite mit der HTS zusammen, weshalb die Beschwerdeführer Angst hätten.
Ein entsprechendes Vorbringen hat der BF2 weder in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026 erstattet. Darüber hinaus wurden keine Nachweise wie etwa Facebook-Postings vorgelegt. Bereits vor diesem Hintergrund erweisen sich diese ausschließlich in der Beschwerde erstatteten undetaillierten Schilderungen nicht glaubwürdig. Ungeachtet dessen lassen die Länderinformationen keine Schlüsse auf eine aktive Präsenz der HTS in der Türkei zu. Weshalb sich nähere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen.
Eine Gefährdung der Beschwerdeführer durch die HTS in der Türkei konnte nicht festgestellt werden.
2.2.4. Zum Vorbringen einer Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags
Abschließend ist anzumerken, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass die Beschwerdeführer wegen ihres Aufenthaltes im Ausland von Seiten der türkischen Behörden Schwierigkeiten bekommen würden. Den zur Rückkehr in die Türkei getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung gefährdet wären. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung oder eine Verfolgung zurückgeführter oder freiwillig zurückgekehrter türkischer Staatsbürger schließen lassen.
2.2.5. Insgesamt ist es den Beschwerdeführern daher nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass sie in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein werden.
2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in der Türkei
Vorweg gilt es anzumerken, dass im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten ist, dass die vier minderjährigen BF3 bis BF6 einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe zuzurechnen sind, weshalb – im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz – eine konkrete Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN; VfGH 10.03.2021, E 345/2021, mwN).Vorweg gilt es anzumerken, dass im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten ist, dass die vier minderjährigen BF3 bis BF6 einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe zuzurechnen sind, weshalb – im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz – eine konkrete Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN; VfGH 10.03.2021, E 345 aus 2021,, mwN).
Hinsichtlich des Fehlens von Umständen, die einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei entgegenstehen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen der belangten Behörde an. Dafür, dass die Beschwerdeführer in der Türkei der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben und konnten die Beschwerdeführer keine aktuelle sowie konkrete Bedrohungslage in der Türkei glaubhaft machen. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise aus der Türkei keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und werden auch im Falle einer Rückkehr einer solchen individuellen Gefährdung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein, die von den türkischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt würde.
Angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in der Türkei sind die Beschwerdeführer nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Ganz allgemein besteht in der Türkei bzw. in der Herkunftsregion um XXXX derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt diverse Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit, konkret den nach wie vor bestehenden Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der nunmehr offiziell aufgelösten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure, auf, jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in XXXX nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer bloßen Präsenz die Gefahr eines Eingriffs in ihre körperliche Integrität besteht.Angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in der Türkei sind die Beschwerdeführer nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Ganz allgemein besteht in der Türkei bzw. in der Herkunftsregion um römisch 40 derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt diverse Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit, konkret den nach wie vor bestehenden Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der nunmehr offiziell aufgelösten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure, auf, jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in römisch 40 nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer bloßen Präsenz die Gefahr eines Eingriffs in ihre körperliche Integrität besteht.
Auch führt eine Rückkehr der Beschwerdeführer, die allesamt über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen, in die Türkei nicht automatisch dazu, dass sie dort einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden oder ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen wird:
Aus den Länderberichten ergab sich zunächst kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Türkei derart prekär ist, dass alle Bewohner der Türkei von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Zudem gilt gegenständlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer gemeinsam im Familienverband zurückkehren.
Die BF1 und der BF2 sind gesund und befinden sich im erwerbsfähigen Alter. Beide haben eine Schulausbildung, die BF2 studierte darüber hinaus zwei Jahre XXXX an der XXXX -Universität. Nachdem der BF2 in Syrien den Lebensunterhalt für ihn und die BF1 mit dem Verkauf von Lebensmitteln sicherte – während die BF1 studierte – gingen die BF1 der BF2 in der Türkei beide einer Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 arbeitete fünf Jahre als Lehrerin und unterrichtete Arabisch, während der BF2 zunächst in Istanbul, immer für zwei bis drei Monate, in verschiedenen Werkstätten gearbeitet hat und später seinen Lebensunterhalt mit einem kleinen Geschäft verdiente, wo er Second-Hand-Ware verkaufte. Aufgrund ihrer Schulausbildung sowie ihrer bisherigen beruflichen Erfahrung haben sowohl die BF1 auch der BF2 die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen und einen ausreichenden Lebensunterhalt für die Familie finanzieren. Die BF1 und der BF2 sind gesund und befinden sich im erwerbsfähigen Alter. Beide haben eine Schulausbildung, die BF2 studierte darüber hinaus zwei Jahre römisch 40 an der römisch 40 -Universität. Nachdem der BF2 in Syrien den Lebensunterhalt für ihn und die BF1 mit dem Verkauf von Lebensmitteln sicherte – während die BF1 studierte – gingen die BF1 der BF2 in der Türkei beide einer Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 arbeitete fünf Jahre als Lehrerin und unterrichtete Arabisch, während der BF2 zunächst in Istanbul, immer für zwei bis drei Monate, in verschiedenen Werkstätten gearbeitet hat und später seinen Lebensunterhalt mit einem kleinen Geschäft verdiente, wo er Second-Hand-Ware verkaufte. Aufgrund ihrer Schulausbildung sowie ihrer bisherigen beruflichen Erfahrung haben sowohl die BF1 auch der BF2 die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen und einen ausreichenden Lebensunterhalt für die Familie finanzieren.
Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die BF1 aufgrund ihrer erneuten Schwangerschaft in naher Zukunft nur eingeschränkt arbeitsfähig sein wird. Auch die minderjährigen BF3 bis BF6 bedürfen abseits der Schule bzw. des Kindergartens einer entsprechenden Betreuung und Beaufsichtigung, wobei insbesondere der BF3 und der BF5 das schulpflichtige Alter bereits erreicht haben und dementsprechend weniger Betreuung und Beaufsichtigung bedürfen, als die fünfjährige BF6 bzw. der gesundheitlich beeinträchtigte zehnjährige BF4. Aufgrund der umfassenden Arbeitserfahrung des BF2 ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine Beschäftigung aufnehmen wird können. Wobei sich die BF1 weiterhin - wie auch schon derzeit - um die Kinder kümmern kann, wodurch die Pflege sowie die Obsorge der BF3 bis BF6, insbesondere auch des BF4 jedenfalls sichergestellt ist.
Hinsichtlich des BF4 ist in diesem Zusammenhang auf bestehende staatliche Hilfestellungen sowie Begünstigungen für Behinderte hinzuweisen (vgl. „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: Staatliche Hilfestellungen und Vergünstigungen für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus (Regelwerk, Umsetzung in der Praxis); Angebote im Bereich Sonderunterricht (finanzielle Beteiligung der Eltern, Höhe der Kosten); Angebote durch NGOs; Soziale Stigmatisierung und Diskriminierung; Vorhandensein funktionierender, unabhängiger Beschwerdestellen“ vom 10.04.2024): So besteht etwa die Möglichkeit Sozialhilfe für häusliche Pflege zu beziehen. Diese werde Personen gewährt, die sich um Menschen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent kümmern, deren Bericht des Behindertengesundheitsausschusses den Vermerk „Schwere Behinderung“ trage und die sich nicht selbst versorgen könnten. Der Nettobetrag entspreche der Höhe des Mindestlohns ohne die Mindestermäßigung und werde monatlich ausbezahlt. Die als Betreuungsperson benannte Person müsse mit dem pflegebedürftigen Menschen verwandt sein und im selben Haushalt leben. All diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb von der Möglichkeit des Bezugs einer Sozialhilfe für den BF4 auszugehen ist.Hinsichtlich des BF4 ist in diesem Zusammenhang auf bestehende staatliche Hilfestellungen sowie Begünstigungen für Behinderte hinzuweisen vergleiche „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: Staatliche Hilfestellungen und Vergünstigungen für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus (Regelwerk, Umsetzung in der Praxis); Angebote im Bereich Sonderunterricht (finanzielle Beteiligung der Eltern, Höhe der Kosten); Angebote durch NGOs; Soziale Stigmatisierung und Diskriminierung; Vorhandensein funktionierender, unabhängiger Beschwerdestellen“ vom 10.04.2024): So besteht etwa die Möglichkeit Sozialhilfe für häusliche Pflege zu beziehen. Diese werde Personen gewährt, die sich um Menschen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent kümmern, deren Bericht des Behindertengesundheitsausschusses den Vermerk „Schwere Behinderung“ trage und die sich nicht selbst versorgen könnten. Der Nettobetrag entspreche der Höhe des Mindestlohns ohne die Mindestermäßigung und werde monatlich ausbezahlt. Die als Betreuungsperson benannte Person müsse mit dem pflegebedürftigen Menschen verwandt sein und im selben Haushalt leben. All diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb von der Möglichkeit des Bezugs einer Sozialhilfe für den BF4 auszugehen ist.
Personen im Besitz eines Behindertenausweises könnten außerdem von folgenden Ermäßigungen profitieren: Einkommensteuerabzug, 50 Prozent Ermäßigung bei der Staatsbahn (bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent), 40 Prozent Ermäßigung bei Flügen (bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent), Stadtbusse seien kostenlos oder kostengünstiger erhältlich, Rabatte für Kino-, Theaterbesuche etc. sowie 40 Prozent Ermäßigung bei den Telefonanbietern Turkcell und Telsim. Nachdem dem BF4 in Österreich ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent ausgestellt wurde, ist auch von der Möglichkeit einer Ausstellung eines entsprechenden Behindertenpasses in der Türkei und damit der Inanspruchnahme der soeben aufgelisteten Ermäßigungen auszugehen.
Darüber hinaus stehen den Beschwerdeführern als türkische Staatsangehörige in der Türkei weiters vorhandene Sozialversicherungssysteme und Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigte offen. Nach den Länderfeststellungen zur Sozialbeihilfe in der Türkei nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Es gibt zwar keine allgemeine Sozialhilfe im österreichischen Sinne, jedoch werden verschiedene Sozialunterstützungsleistungen angeboten. Diese beinhalten unter anderem Sachspenden (z.B. Nahrungsmittel, Schulbücher), Kindergeld und Wohnprogramme. Zudem existiert auch eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet), die spezielle Programme anbieten, die Rückkehrer bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Schließlich kann auch eine Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates als finanzielle Starthilfe gewährt werden. Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland.Darüber hinaus stehen den Beschwerdeführern als türkische Staatsangehörige in der Türkei weiters vorhandene Sozialversicherungssysteme und Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigte offen. Nach den Länderfeststellungen zur Sozialbeihilfe in der Türkei nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Es gibt zwar keine allgemeine Sozialhilfe im österreichischen Sinne, jedoch werden verschiedene Sozialunterstützungsleistungen angeboten. Diese beinhalten unter anderem Sachspenden (z.B. Nahrungsmittel, Schulbücher), Kindergeld und Wohnprogramme. Zudem existiert auch eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet), die spezielle Programme anbieten, die Rückkehrer bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Schließlich kann auch eine Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates als finanzielle Starthilfe gewährt werden. Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland.
Die vorgebrachte Gefährdung der Beschwerdeführer, wonach sie im Fall einer Rückkehr nicht dazu in der Lage seien den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen demnach als nicht begründet. Sofern die Beschwerdeführer dies mit der notwendigen Betreuung des BF4 begründen, ist an dieser Stelle erneut auf die Möglichkeit der Sozialhilfe für häusliche Pflege sowie der sonstigen Sozialhilfe für Bedürftige zu verweisen. Dass die Beschwerdeführer in der Türkei in eine existenzielle Notlage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würden ist somit nicht wahrscheinlich.
Im Ergebnis kann sohin nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Im Ergebnis kann sohin nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor.
Hinsichtlich der minderjährigen BF3 bis BF6 ist festzuhalten, dass diese alle in der Türkei geboren wurden und verbrachte insbesondere der im Jahr XXXX geborene BF3 neun Jahre und damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit in der Türkei, gemeinsam mit den Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten, weshalb er auch dort einen wesentlichen Teil seiner Sozialisierung erfahren hat. Die aktuell zehnjährige BF4 und der siebenjährige BF5 befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter (siehe hierzu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Hinsichtlich der fünfjährigen BF6 ist aufgrund ihres jungen Alters ohnehin davon auszugehen, dass die Sozialisation erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Hinsichtlich der minderjährigen BF3 bis BF6 ist festzuhalten, dass diese alle in der Türkei geboren wurden und verbrachte insbesondere der im Jahr römisch 40 geborene BF3 neun Jahre und damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit in der Türkei, gemeinsam mit den Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten, weshalb er auch dort einen wesentlichen Teil seiner Sozialisierung erfahren hat. Die aktuell zehnjährige BF4 und der siebenjährige BF5 befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter (siehe hierzu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Hinsichtlich der fünfjährigen BF6 ist aufgrund ihres jungen Alters ohnehin davon auszugehen, dass die Sozialisation erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte.
Die minderjährigen BF3, BF5 und BF6 haben bei einer Rückkehr Zugang zum türkischen Bildungssystem. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es den Kindern in Österreich zum ersten Mal möglich sei eine normale Schule zu besuchen und damit eine Unmöglichkeit eines Schulbesuchs in der Türkei angedeutet wird, ist festzuhalten, dass hierzu keine näheren Ausführungen erstattet wurden und auch die Länderberichte keine konkreten Anhaltspunkte enthalten, die auf einen eingeschränkten Schulzugang hindeuten würden.
Auch dem BF4, für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, steht in der Türkei – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – der Zugang zu Sonderunterricht offen. Entsprechend den Länderfeststellungen umfassen die Angebote im Bereich Sonderunterricht inklusive Bildung, Sonderpädagogikklassen und Zentren für Sonderpädagogik: Im Falle von inklusiver Bildung würden die Kinder ihre Ausbildung in einer öffentlichen oder privaten Schule erhalten, die auch von Kindern ohne Autismus besucht werde. Der Staat solle die notwendigen Unterstützungsleistungen zur Verfügung stellen, um ein integriertes Lernen zu ermöglichen, inklusive der Möglichkeit, den Lehrplan anzupassen. Kinder könnten entweder die gesamte Unterrichtszeit oder einen Teil davon in einer inklusiven Klasse verbringen. Im letzteren Fall würde das Kind einen Teil der Unterrichtszeit in einer Sonderpädagogikklasse verbringen. Inklusiven Schulen würden spezielle Lernmaterialien zur Verfügung gestellt und es gebe maximal zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse. Weiters gebe es Schulen mit speziellen Sonderpädagogikklassen. Die maximale Klassengröße betrage vier Schüler und Absolventen würden kein Zeugnis, sondern einen Alphabetisierungsnachweis erhalten. Schließlich gebe es öffentliche und private Zentren für Sonderpädagogik für Schüler, denen es nicht möglich sei, eine Regelschule zu besuchen. In den öffentlichen Zentren werde ein vom Ministerium vorbereitetes Programm umgesetzt, um unter anderem Alltagskompetenzen zu verbessern. Es gebe Einzel- sowie auch Gruppentraining. Die Dauer der Ausbildung und die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden werde vom Ausschuss für Sonderpädagogikdienste festgelegt. Schüler von sonderpädagogischen Zentren, denen es nicht möglich sei, die achte Klasse bis zum Ende der Pflichtschulzeit abzuschließen, könne das Recht eingeräumt werden, die Schule für maximal zwei weitere Jahre zu besuchen. Insgesamt gibt es in der Türkei 1.521 Sonderschulen mit 19.357 Lehrern (Stand: Jänner 2022) (vgl. „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: Staatliche Hilfestellungen und Vergünstigungen für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus (Regelwerk, Umsetzung in der Praxis); Angebote im Bereich Sonderunterricht (finanzielle Beteiligung der Eltern, Höhe der Kosten); Angebote durch NGOs; Soziale Stigmatisierung und Diskriminierung; Vorhandensein funktionierender, unabhängiger Beschwerdestellen“ vom 10.04.2024).Auch dem BF4, für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, steht in der Türkei – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – der Zugang zu Sonderunterricht offen. Entsprechend den Länderfeststellungen umfassen die Angebote im Bereich Sonderunterricht inklusive Bildung, Sonderpädagogikklassen und Zentren für Sonderpädagogik: Im Falle von inklusiver Bildung würden die Kinder ihre Ausbildung in einer öffentlichen oder privaten Schule erhalten, die auch von Kindern ohne Autismus besucht werde. Der Staat solle die notwendigen Unterstützungsleistungen zur Verfügung stellen, um ein integriertes Lernen zu ermöglichen, inklusive der Möglichkeit, den Lehrplan anzupassen. Kinder könnten entweder die gesamte Unterrichtszeit oder einen Teil davon in einer inklusiven Klasse verbringen. Im letzteren Fall würde das Kind einen Teil der Unterrichtszeit in einer Sonderpädagogikklasse verbringen. Inklusiven Schulen würden spezielle Lernmaterialien zur Verfügung gestellt und es gebe maximal zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse. Weiters gebe es Schulen mit speziellen Sonderpädagogikklassen. Die maximale Klassengröße betrage vier Schüler und Absolventen würden kein Zeugnis, sondern einen Alphabetisierungsnachweis erhalten. Schließlich gebe es öffentliche und private Zentren für Sonderpädagogik für Schüler, denen es nicht möglich sei, eine Regelschule zu besuchen. In den öffentlichen Zentren werde ein vom Ministerium vorbereitetes Programm umgesetzt, um unter anderem Alltagskompetenzen zu verbessern. Es gebe Einzel- sowie auch Gruppentraining. Die Dauer der Ausbildung und die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden werde vom Ausschuss für Sonderpädagogikdienste festgelegt. Schüler von sonderpädagogischen Zentren, denen es nicht möglich sei, die achte Klasse bis zum Ende der Pflichtschulzeit abzuschließen, könne das Recht eingeräumt werden, die Schule für maximal zwei weitere Jahre zu besuchen. Insgesamt gibt es in der Türkei 1.521 Sonderschulen mit 19.357 Lehrern (Stand: Jänner 2022) vergleiche „ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei: Staatliche Hilfestellungen und Vergünstigungen für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus (Regelwerk, Umsetzung in der Praxis); Angebote im Bereich Sonderunterricht (finanzielle Beteiligung der Eltern, Höhe der Kosten); Angebote durch NGOs; Soziale Stigmatisierung und Diskriminierung; Vorhandensein funktionierender, unabhängiger Beschwerdestellen“ vom 10.04.2024).
Vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen ist in jedem Fall von der grundsätzlichen Möglichkeit eines Sonderschulbesuches des BF4 auszugehen. Wenngleich sich aus den entsprechenden Länderfeststellungen ebenfalls entnehmen lässt, dass nur ein Teil der Unterrichtsstunden gratis zugänglich ist und Kosten für zusätzliche Bildungseinheiten anfallen können, vermag dieser Umstand für sich genommen keine maßgebliche Einschränkung des Zugangs zu einer entsprechenden schulischen Förderung zu begründen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der obigen Schilderungen zum wirtschaftlichen Fortkommen der Beschwerdeführer.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach den Länderfeststellungen zugrunde gelegte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10.04.2024 lediglich auf die Situation für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus Bezug nehme, ist schließlich festzuhalten, dass – wenngleich die Anfragebeantwortung ihren Fokus auf Autismus-Erkrankte legt – die Ausführungen etwa hinsichtlich der staatlichen Hilfestellungen und der Angebote im Bereich der Sonderschulen allgemein gehalten und nicht auf Personen mit Autismus-Spektrum-Störung beschränkt sind.
Insofern eine eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit des BF4 vorgebracht wird, ist zunächst allgemein auszuführen, dass sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, dass Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen können, wobei grundsätzlich alle Staatsbürger in den Schutzbereich der allgemeinen Krankenversicherung einbezogen sind. Daneben besteht für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen die Möglichkeit einer Familienversicherung, wo der im Jahr XXXX geborene BF4 noch darunterfallen würde. In Notfällen entfällt schließlich auch die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalls.Insofern eine eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit des BF4 vorgebracht wird, ist zunächst allgemein auszuführen, dass sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, dass Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen können, wobei grundsätzlich alle Staatsbürger in den Schutzbereich der allgemeinen Krankenversicherung einbezogen sind. Daneben besteht für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen die Möglichkeit einer Familienversicherung, wo der im Jahr römisch 40 geborene BF4 noch darunterfallen würde. In Notfällen entfällt schließlich auch die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalls.
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung.
Die medizinische Primärversorgung wird als flächendeckend ausreichend beschrieben. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung ist dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Das staatliche Gesundheitssystem wurde in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite – vor allem in ländlichen Provinzen – bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Die Internetrecherche hinsichtlich Krankenhäuser in XXXX , der Heimatregion der Beschwerdeführer zeigt, dass auch in dieser Region die öffentliche Gesundheitsversorgung durch eine Vielzahl an Krankenhäusern gewährleistet ist und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Versicherung aller türkischer Staatsangehöriger dem BF4 auch zur Verfügung stehen.Die Internetrecherche hinsichtlich Krankenhäuser in römisch 40 , der Heimatregion der Beschwerdeführer zeigt, dass auch in dieser Region die öffentliche Gesundheitsversorgung durch eine Vielzahl an Krankenhäusern gewährleistet ist und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Versicherung aller türkischer Staatsangehöriger dem BF4 auch zur Verfügung stehen.
Das Vorbringen, wonach die Türkei über keine adäquaten Therapiemöglichkeiten für den BF4 bietet, blieb unsubstantiiert. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Hinweise darauf, wonach die Therapien des BF4 (Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie) nicht angeboten würden, zumal gemäß den Länderinformationen die Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten landesweit gewährleistet ist. Vielmehr bestätigte (auch) die Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung, dass es in der Türkei schon Therapien gäbe, diese allerdings selbst zu bezahlen seien.
Hinsichtlich der Kosten ergab sich jedoch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, dass auch die Therapien des BF4 in der Türkei leistbar sind, ist doch im Falle der Krankenversicherung ausschließlich ein kleiner Geldbetrag in Form einer Zuzahlung (Selbstbehalt) zu entrichten. Diese beträgt sechs Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, sieben Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden und acht Lira in Universitätskliniken. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos.
Dass der BF4 derart spezielle medizinische Behandlung benötigen würde, die er in der Türkei nicht erhalten könnte, wurde nicht vorgebracht. Der BF4 nimmt auch – abseits einer Salbe hinsichtlich seiner rezidivierenden Pilzinfektionen – keine Medikamente ein, weshalb sich nähere Ausführungen zur Arzneimittelversorgung in der Türkei erübrigen.
Dass die Behandlung des BF4 in der Türkei schließlich nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als in Österreich ist, ist unerheblich, zumal ihm der Zugang zur notwendigen Behandlung wie soeben dargelegt jedenfalls offensteht (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.)
Im Ergebnis gestaltet sich auch die Rückkehrsituation der minderjährigen Beschwerdeführer, insbesondere des BF4 nicht derart, dass sie die Schwelle eines Eingriffs im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK erreichen würde. Wie aufgezeigt steht insbesondere auch dem BF4 der Zugang zu Bildung und Behandlungen in der Türkei effektiv offen. Dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Beeinträchtigung in eine ausweglose, sein Leben bzw. seine körperliche Integrität beeinträchtigende Situation geraten könnte, ist unwahrscheinlich und ist das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der Länderfeststellungen davon überzeugt, dass keine solche Gefahr bei Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat besteht. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF4 einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führt. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestehen schließlich keine Hinweise auf derartige „außergewöhnliche Umstände“, die eine Rückkehr des BF4 oder der übrigen Beschwerdeführer in die Türkei unzulässig machen könnten.Im Ergebnis gestaltet sich auch die Rückkehrsituation der minderjährigen Beschwerdeführer, insbesondere des BF4 nicht derart, dass sie die Schwelle eines Eingriffs im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würde. Wie aufgezeigt steht insbesondere auch dem BF4 der Zugang zu Bildung und Behandlungen in der Türkei effektiv offen. Dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Beeinträchtigung in eine ausweglose, sein Leben bzw. seine körperliche Integrität beeinträchtigende Situation geraten könnte, ist unwahrscheinlich und ist das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der Länderfeststellungen davon überzeugt, dass keine solche Gefahr bei Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat besteht. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF4 einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führt. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestehen schließlich keine Hinweise auf derartige „außergewöhnliche Umstände“, die eine Rückkehr des BF4 oder der übrigen Beschwerdeführer in die Türkei unzulässig machen könnten.
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage in der Türkei:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt und die Verfahren der BF1 bis BF6 (Familienangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) unter einem zu führen waren.Vorauszuschicken ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt und die Verfahren der BF1 bis BF6 (Familienangehörige im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) unter einem zu führen waren.
Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die jeweils gegen Spruchpunkt II. bis VII. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden erweisen sich als rechtzeitig und zulässig, sie sind jedoch nicht begründet:Die jeweils gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden erweisen sich als rechtzeitig und zulässig, sie sind jedoch nicht begründet:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide)3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide)
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Unter „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie; vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298, mwN, auch VfGH 27.02.2023, E 3307/2022). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298, mwN, auch VfGH 27.02.2023, E 3307 aus 2022,). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
Geht die auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffene Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126 mwN).Geht die auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffene Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126 mwN).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
3.1.2. Zur Schutzgewährung bei Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige sowohl von Syrien als auch der Türkei. Im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gelten daher Syrien und die Türkei jeweils als „Herkunftsstaat“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige sowohl von Syrien als auch der Türkei. Im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gelten daher Syrien und die Türkei jeweils als „Herkunftsstaat“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG.
Für die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Satz der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgehalten: „Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,“ auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.“Für die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, letzter Satz der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgehalten: „Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,“ auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.“
Auch in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 („Status-Richtlinie) ist unter Art 2 lit. n) der Begriff „Herkunftsland“ definiert als „das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts“.Auch in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 („Status-Richtlinie) ist unter Artikel 2, Litera n,) der Begriff „Herkunftsland“ definiert als „das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts“.
Nach dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sollen alle Personen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität vor dem internationalen Schutz.
Bei der Prüfung des Falles eines Antragstellers mit doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit ist es jedoch erforderlich, zwischen dem Besitz einer Staatsangehörigkeit im rechtlichen Sinne und dem praktisch beanspruchbaren Schutz durch das betreffende Land zu unterscheiden. Es kann Fälle geben, in denen der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, in dem es für ihn keinen Grund zu Befürchtungen gibt, in denen aber der Besitz dieser Staatsangehörigkeit als bedeutungslos anzusehen ist, da sie nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird. Unter solchen Umständen wäre der Besitz der zweiten Staatsangehörigkeit nicht mit der Rechtsstellung als Flüchtling unvereinbar. In der Regel sollte ein Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes vorliegen, bevor festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist. Wird der Schutz nicht ausdrücklich verweigert, so kann die Tatsache, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Antwort auf das Schutzersuchen erfolgte, als Verweigerung des Antrages auf Schutz angesehen werden.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. e der Statusrichtlinie 2011/95/EU (§ 2 Abs. 1 Z 9 AsylG 2005) ist bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unter anderem zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera e, der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG 2005) ist bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unter anderem zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
Dieser bei Vorliegen mehrfacher Staatsangehörigkeit sowohl völkerrechtlich als auch unionsrechtlich normierte „Vorrang des nationalen Schutzes“ gegenüber „internationalem Schutz“ bedeutet, dass fehlender staatlicher Schutz immer nur dann anzunehmen ist, wenn keiner dieser Herkunftsstaaten („Heimatländer“ iSd GFK) Schutz gewährt.
Einem Fremden kommt schließlich nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn ihm in beiden „Herkunftsstaaten“ asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0126; 09.11.2004, 2003/01/0534).
Da die Beschwerdeführer sowohl türkische als auch syrische Staatsangehörige sind, muss eine asylrelevante Verfolgung in beiden Staaten, denen sie angehören, vorliegen, damit sie als Flüchtling im Sinn der GFK angesehen werden können (vgl. Art. 1 Abschnitt A Z 2 2. Absatz GFK). Es genügt daher, einen Schutzbedarf in einem der Staaten auszuschließen, damit die gegenständlichen Anträge abzuweisen sind.Da die Beschwerdeführer sowohl türkische als auch syrische Staatsangehörige sind, muss eine asylrelevante Verfolgung in beiden Staaten, denen sie angehören, vorliegen, damit sie als Flüchtling im Sinn der GFK angesehen werden können vergleiche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, 2. Absatz GFK). Es genügt daher, einen Schutzbedarf in einem der Staaten auszuschließen, damit die gegenständlichen Anträge abzuweisen sind.
3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).
Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion der Beschwerdeführer XXXX in der Türkei anzusehen, zumal sie dort von 2013 (bzw. die nachgeborenen BF3 bis BF6 seit ihrer Geburt) bis zu ihrer Reise Richtung Österreich im Jahr 2022 im gemeinsamen Familienverbund gelebt haben. Sowohl die BF1 als auch der BF2 gingen in XXXX einer Arbeit nach und lebten als türkische Staatsangehörige etwa neun Jahre in der Türkei. Die Beschwerdeführer konnten während ihres Aufenthaltes dort Fuß fassen und ist nach wie vor von einer Bindung zu XXXX auszugehen.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion der Beschwerdeführer römisch 40 in der Türkei anzusehen, zumal sie dort von 2013 (bzw. die nachgeborenen BF3 bis BF6 seit ihrer Geburt) bis zu ihrer Reise Richtung Österreich im Jahr 2022 im gemeinsamen Familienverbund gelebt haben. Sowohl die BF1 als auch der BF2 gingen in römisch 40 einer Arbeit nach und lebten als türkische Staatsangehörige etwa neun Jahre in der Türkei. Die Beschwerdeführer konnten während ihres Aufenthaltes dort Fuß fassen und ist nach wie vor von einer Bindung zu römisch 40 auszugehen.
3.1.4. Wie festgestellt und bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine individuelle und konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK in der Türkei glaubhaft zu machen.
Soweit pauschal und unsubstantiiert die feindliche Stimmung gegenüber Syrern in der Türkei vorgebracht wurde, ist anzumerken, dass bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl. VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen sind. Die BF1 und der BF2 haben im Verfahren keine substantiellen, auf die syrische Abstammung bezogene Vorfälle oder Bedrohungslagen vorgebracht, die einen ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre darstellen würden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte.Soweit pauschal und unsubstantiiert die feindliche Stimmung gegenüber Syrern in der Türkei vorgebracht wurde, ist anzumerken, dass bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen sind. Die BF1 und der BF2 haben im Verfahren keine substantiellen, auf die syrische Abstammung bezogene Vorfälle oder Bedrohungslagen vorgebracht, die einen ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre darstellen würden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte.
Insofern wiederholt eine mangelnde Schutzfähigkeit und -willigkeit der Türkei vorgebracht wurde ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass eine Bedrohung bestehen würde, dies lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen wäre und sind die staatlichen Institutionen der Türkei – wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt – grundsätzlich fähig und willig, die Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt besteht auch keine maßgebliche Gefährdung einer Abschiebung der Beschwerdeführer aus der Türkei nach Syrien. Ebenso wenig haben sie aufgrund ihrer Ausreise nach Europa oder der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Falle der Rückkehr mit asylrelevanten Sanktionen zu rechnen. Schließlich konnte auch eine von der HTS ausgehenden Gefährdung in der Türkei nicht festgestellt werden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Den Beschwerdeführern ist es zudem zumutbar und sicher möglich ihren Heimatort über den Luftweg zu erreichen und liegen in der Türkei auch keine Verhältnisse vor, welche die Beschwerdeführer zur Rückkehr nach Syrien zwingen könnten.
Im Ergebnis gibt es bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Unter Bedachtnahme auf die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbes. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0126), wonach dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nur dann zukommt, wenn er (im Falle einer Doppelstaatsbürgerschaft) in beiden Herkunftsstaaten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, scheidet gegenständlich die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten aus. Zumal es sich bei dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer Türkei um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (in welchem sie nie verfolgt wurden bzw. nicht verfolgt werden) und sie den Schutz des Herkunftsstaates Türkei in Anspruch nehmen können bzw. (gegenständlich auch tatsächlich) in Anspruch genommen haben (indem sie nach ihrer Ausreise aus Syrien von 2013 bis 2022 in der Türkei gelebt und auch die türkische Staatsbürgerschaft erhalten haben).
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Herkunftsstaats Syrien anzumerken, dass selbst unter der Annahme der Glaubhaftmachung einer im Fall der Rückkehr nach Syrien drohenden asylrelevanten Verfolgung, von den Beschwerdeführern vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie den Schutz des Herkunftsstaates Türkei in Anspruch nimmt, zumal die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Unter-Schutz-Stellung in der Türkei gegeben ist und folglich auch eine nationale Schutzgewährung durch die Türkei der allfälligen Gewährung internationalen Schutzes vorgeht.
Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Bei der Frage, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer ganzheitlichen Beurteilung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat zu beziehen hat (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Bei der Frage, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer ganzheitlichen Beurteilung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat zu beziehen hat (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Grundsätzlich obliegt es dem von der Abschiebung Betroffenen mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos darzulegen (dazu etwa VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Grundsätzlich obliegt es dem von der Abschiebung Betroffenen mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos darzulegen (dazu etwa VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
3.2.2. Zur medizinischen Versorgungssituation ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).3.2.2. Zur medizinischen Versorgungssituation ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
3.2.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht gegeben sind:3.2.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht gegeben sind:
Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführen nicht gelungen das reale Risiko einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführen nicht gelungen das reale Risiko einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt droht den Beschwerdeführern aufgrund der Länderfeststellungen weder eine Verletzung der Art. 2 oder Art. 3 EMRK noch die Todesstrafe im Falle der Rückkehr in die Türkei. Auch besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in ihrer persönlichen Integrität aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konfliktes verletzt werden könnten. Trotz der bestehenden inneren und äußeren Herausforderungen, betreffend die Sicherheitslage in der Türkei, ist insgesamt das Niveau an willkürlicher Gewalt in der Türkei dennoch so gering, dass für Zivilisten an sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Nachdem die Gewalt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der (nunmehr offiziell aufgelösten) PKK sowie mit ihr verbündeten Organisationen in den Jahren 2015 und 2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau in der Zeit zwischen 2016 und 2023 wieder. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK – was in der Türkei aufgrund der Sicherheitslage nach wie vor nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann – ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls nicht ausreichend. Ganz allgemein besteht in der Türkei derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt droht den Beschwerdeführern aufgrund der Länderfeststellungen weder eine Verletzung der Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK noch die Todesstrafe im Falle der Rückkehr in die Türkei. Auch besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in ihrer persönlichen Integrität aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konfliktes verletzt werden könnten. Trotz der bestehenden inneren und äußeren Herausforderungen, betreffend die Sicherheitslage in der Türkei, ist insgesamt das Niveau an willkürlicher Gewalt in der Türkei dennoch so gering, dass für Zivilisten an sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Nachdem die Gewalt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der (nunmehr offiziell aufgelösten) PKK sowie mit ihr verbündeten Organisationen in den Jahren 2015 und 2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau in der Zeit zwischen 2016 und 2023 wieder. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK – was in der Türkei aufgrund der Sicherheitslage nach wie vor nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann – ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls nicht ausreichend. Ganz allgemein besteht in der Türkei derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.
Aufgrund der Feststellungen ist es auszuschließen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei als Zivilpersonen alleine schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder einer Anschlagskriminalität ausgesetzt wären. Wesentliche risikoerhöhende Umstände wurden im Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer persönlichen Situation in der Türkei und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wären. Die Beschwerdeführer gehören nicht staatlichen oder privaten Sicherheitskräften an, haben kein politisches Amt inne und sind auch nicht wegen von ihr gesetzten politischen oder zivilgesellschaftlichen Aktivitäten exponiert. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb sie im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in bewaffnete Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen oder kriminelle Aktivitäten verwickelt werden sollten.
Es ist auch nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführern bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine lebensbedrohende oder ausweglose Situation droht. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach bei ihrer Rückkehr in die Türkei die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Dabei findet auch das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer eine Berücksichtigung, die gemeinsam mit der BF1 und dem BF2 im Familienband zurückkehren, sodass keine besondere Gefährdung ihrer Personen angenommen werden kann. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in der Türkei möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es ist auch nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführern bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine lebensbedrohende oder ausweglose Situation droht. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach bei ihrer Rückkehr in die Türkei die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Dabei findet auch das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer eine Berücksichtigung, die gemeinsam mit der BF1 und dem BF2 im Familienband zurückkehren, sodass keine besondere Gefährdung ihrer Personen angenommen werden kann. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in der Türkei möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt sind die BF1 und der BF2 gesund, anpassungsfähig und befinden sich im erwerbsfähigen Alter. Beide haben bereits mehrjährige Berufserfahrung und sicherten aus ihrem Einkommen bis zur Ausreise aus der Türkei den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie. Aufgrund ihrer Schulausbildung sowie ihrer bisherigen beruflichen Erfahrung haben sowohl die BF1 auch der BF2 die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen und einen ausreichenden Lebensunterhalt für die Familie finanzieren. Dass die BF1 aufgrund ihrer erneuten Schwangerschaft in naher Zukunft nur eingeschränkt arbeitsfähig sein wird, wird nicht verkannt. Es ist jedoch aufgrund der umfassenden Arbeitserfahrung des BF2 aber jedenfalls davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine Beschäftigung aufnehmen wird können. Wobei sich die BF1 um die Kinder kümmern kann, wodurch die Obsorge der BF3 bis BF6, insbesondere auch die Pflege des BF4 jedenfalls sichergestellt ist. Darüber hinaus stehen den Beschwerdeführern in der Türkei weiters vorhandene – wenn auch minder leistungsfähige als österreichische – Sozialversicherungssysteme und Systeme der sozialen Sicherheit offen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit - wie bereits umfassend ausgeführt - des Bezuges einer Sozialhilfe für die häusliche Pflege des BF4 und sonstige Ermäßigungen bei Besitz eines Behindertenpasses.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation in der Türkei angespannt ist, allerdings nicht so weit, dass dadurch die Existenz der Beschwerdeführer als gefährdet anzusehen wäre. Die Türkei unternimmt (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit und damit beispielsweise auch Österreich) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation in der Türkei angespannt ist, allerdings nicht so weit, dass dadurch die Existenz der Beschwerdeführer als gefährdet anzusehen wäre. Die Türkei unternimmt (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit und damit beispielsweise auch Österreich) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN). Zu betonen ist, dass vorliegend jedenfalls nicht von exzeptionellen Umständen gesprochen werden kann.Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN). Zu betonen ist, dass vorliegend jedenfalls nicht von exzeptionellen Umständen gesprochen werden kann.
Es wäre jedenfalls dem BF2 zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit in einer ihm unbekannten Branche oder durch Zuwendungen von Hilfsorganisationen bzw. karitativ tätiger Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das für seinen bzw. den Lebensunterhalt der BF1 und der BF3 bis BF6 unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht gängigen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wurde im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird bzw. werden dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakte zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.
Die minderjährigen Beschwerdeführer haben Zugang zu Bildung und stehen insbesondere dem BF4 Angebote im Bereich des Sonderunterrichts zur Verfügung. Dem BF4 steht überdies der effektive Zugang zu notwendigen Behandlungen offen (hinsichtlich des Sonderunterrichts und dem Zugang zu medizinischer Versorgung wird an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Punkt 2.3. verwiesen.)
Es ergaben sich im Verfahren jedenfalls keine Außergewöhnliche Umstände die zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würden. So liegt beim BF4 insbesondere keine lebensbedrohliche Erkrankung vor; es besteht auch keine Gefährdung wegen des Fehlens angemessener Behandlung in der Türkei einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein. Und ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Behandlung in der Türkei nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, unerheblich ist, sofern dem BF4 tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung offensteht. Ebenso ist eine Minderung der Lebensqualität nicht von Relevanz. Es ergaben sich im Verfahren jedenfalls keine Außergewöhnliche Umstände die zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würden. So liegt beim BF4 insbesondere keine lebensbedrohliche Erkrankung vor; es besteht auch keine Gefährdung wegen des Fehlens angemessener Behandlung in der Türkei einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein. Und ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Behandlung in der Türkei nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, unerheblich ist, sofern dem BF4 tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung offensteht. Ebenso ist eine Minderung der Lebensqualität nicht von Relevanz.
Zusammenfassend ergibt sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund der konkreten Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation der vulnerablen und schutzbedürftigen minderjährigen Beschwerdeführer, insbesondere des BF4 – somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Türkei zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Zusammenfassend ergibt sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund der konkreten Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation der vulnerablen und schutzbedürftigen minderjährigen Beschwerdeführer, insbesondere des BF4 – somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Türkei zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide)3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide)
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA – und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht – die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA – und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht – die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen. Ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023).Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen. Ist nämlich ein Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023).
3.3.2. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. 3.3.2. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.
Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide)3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide)
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
3.4.2. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Türkei und keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gemäß § 52 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.3.4.2. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Türkei und keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
3.4.3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.4.3. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Die BF1 verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer hier aufhältigen Schwester. Auch ein Bruder des BF2 ist in Österreich aufhältig, wobei zu diesem kein regelmäßiger Kontakt besteht. Vier Brüder des BF2 leben in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dass die Beschwerdeführer gegenüber den genannten Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis pflegen hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auch besondere Beziehungen zu anderen Personen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführer verfügen somit über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Kernfamilie. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist somit davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidungen keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer darstellen, da alle Familienmitglieder der Kernfamilie gleichermaßen von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind.
Das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführer ist daher vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen. Das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführer ist daher vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
In Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).In Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist nicht nur dann gemindert, wenn der Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (siehe hierzu bereits oben; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479), auch wenn der bisherige Aufenthalt auf einem rechtsmissbräuchlichem Verhalten beruht, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (siehe etwa hinsichtlich der Vortäuschung eines Asylgrundes VwGH 02.10.1996, 95/21/0169, mwN; zum Fall einer Scheinehe siehe VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114 sowie VwGH 30.08.2007, 2006/21/0246).
Im gegenständlichen Fall halten sich die Beschwerdeführer seit etwa dreieinhalb Jahren in Österreich auf. Sie reisten nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielten mit der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz am 16.08.2022 vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG 2005. In Anbetracht der anschließend ergangenen – und nunmehr aufgehobenen – Bescheide vom 14.03.2023 (BF2) bzw. vom 15.03.2023 (BF1 sowie BF3 bis BF6), mit denen ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für zunächst ein Jahr erteilt und dieser zuletzt am 19.04.2024 für zwei Jahre verlängert wurde, hielten sich die Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass diese Zuerkennung des Status der Subsidiär Schutzberechtigten nur aufgrund der Angabe objektiv unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben betreffend ihre Staatsangehörigkeit erschlichen wurde, indem die BF1 und der BF2 ihre türkische Staatsangehörigkeit sowie die der minderjährigen BF3 bis BF6 verheimlicht haben (siehe hierzu das bereits in diesem Verfahren ergangene Teilerkenntnis W166 2270490-2/5Z u.a.). Vor diesem Hintergrund – der Erschleichung der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit verbunden auch das Recht, sich in Österreich aufhalten zu dürfen – durften die BF1 und der BF2 zu keiner Zeit ihres Aufenthaltes davon ausgehen, dass ihre Täuschungshandlungen für immer unentdeckt bleiben würden und ihnen dauerhaft ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erlaubt sein wird und sich dies auch auf ihre Kinder auswirken wird. Die BF1 und der BF2 durften schließlich nicht annehmen, dass sie sich, trotz der erteilten befristeten Erlaubnis zum Aufenthalt, im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten dürfen. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass ihr legaler Aufenthalt ein Ende finden wird, falls der Umstand, dass sie auch türkische Staatsbürger sind, bekannt wird.
Aufgrund der Tatsache, dass integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die BF1 und der BF2 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. hierzu etwa auch VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130) und der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer überdies auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der BF1 und des BF2 beruhte, liegen im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer wesentlich relativierende Umstände im Sinne des § 9 Ab. 2 Z 8 BFA-VG (Entstehung des Privatlebens der Fremden in einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren). Aufgrund der Tatsache, dass integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die BF1 und der BF2 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten vergleiche hierzu etwa auch VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130) und der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer überdies auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der BF1 und des BF2 beruhte, liegen im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer wesentlich relativierende Umstände im Sinne des Paragraph 9, Ab. 2 Ziffer 8, BFA-VG (Entstehung des Privatlebens der Fremden in einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren).
Insbesondere aufgrund des täuschenden Verhaltens der BF1 und des BF2 sprechen somit bereits gravierende Gründe gegen das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8; EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20). Insbesondere aufgrund des täuschenden Verhaltens der BF1 und des BF2 sprechen somit bereits gravierende Gründe gegen das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8; EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20).
Im Übrigen kann ein Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden bzw. dem erkennenden Gericht aus der Aktenlage – unter Verweis auf die erst verspätete Kenntnislage und Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens – nicht entnommen werden.
Schließlich ergaben sich, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration der Beschwerdeführer und konnte damit eine außergewöhnliche integrative Aufenthaltsverfestigung nicht angenommen werden:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt sprechen die BF1 und der BF2 nicht bzw. kaum Deutsch. Sie haben bisher lediglich an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen. Die minderjährigen BF3 bis BF5 kommen im Bundesgebiet der allgemeinen Schulpflicht in Österreich nach, die BF6 besucht den Kindergarten. Die BF1 gab selbst an nur zu Hause zu sein und über keine sozialen Kontakte zu verfügen. Der BF2 geht bisher nur einer geringfügigen Beschäftigung nach. Weitere Integrationsschritte wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich die Beschwerdeführer integriert fühlen würden, genügt nicht und fehlt es an einem konkreten Vorbingen und Nachweisen einer entsprechenden Integration.
Es liegen schließlich keine Hinweise vor, die auf eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen schließen lassen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und den Beschwerdeführern schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Vor dem Hintergrund der weniger als fünfjährigen Aufenthaltsdauer können somit jedenfalls keine außergewöhnlichen Integrationsschritte gesehen werden (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278 mwN).Es liegen schließlich keine Hinweise vor, die auf eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen schließen lassen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und den Beschwerdeführern schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Vor dem Hintergrund der weniger als fünfjährigen Aufenthaltsdauer können somit jedenfalls keine außergewöhnlichen Integrationsschritte gesehen werden vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278 mwN).
Die BF1 und der BF2 haben hingegen neun Jahre in der Türkei verbracht. Die minderjährigen BF3 bis BF6 wurden in er Türkei geboren und haben sohin ebenfalls neun (BF3), fünf (BF4), drei (BF3) und zwei Jahre (BF6) in der Türkei verbracht. Jedenfalls die BF1 und der BF2 verfügen aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts über Kenntnisse der örtlichen Lebensverhältnisse sowie der gesellschaftlichen Strukturen. Die BF1 und der BF2, und auch zum Teil der BF3 sind mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der türkischen Kultur vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann – insbesondere nach dem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich – nicht ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführer waren in der Türkei im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert. Die BF1 und der BF2 waren bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz sowie jene ihrer Familie zu sichern.
Schließlich ist hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 und des BF2 auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273;), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Schließlich ist hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 und des BF2 auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt vergleiche zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273;), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreisten, was an sich schon als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierten ihren Aufenthalt erst durch die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz. Darüber hinaus verletzten die BF1 und der BF2 durch ihre unterlassenen Angaben hinsichtlich ihrer türkischen Staatsbürgerschaft sowie ihres neunjährigen Türkeiaufenthaltes die wahrheitsgemäße Begründung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie ihre Mitwirkungsverpflichtungen im Asylverfahren (siehe zur diesbezüglichen Relativierung der Aufenthaltsdauer bereits oben). Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreisten, was an sich schon als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierten ihren Aufenthalt erst durch die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz. Darüber hinaus verletzten die BF1 und der BF2 durch ihre unterlassenen Angaben hinsichtlich ihrer türkischen Staatsbürgerschaft sowie ihres neunjährigen Türkeiaufenthaltes die wahrheitsgemäße Begründung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie ihre Mitwirkungsverpflichtungen im Asylverfahren (siehe zur diesbezüglichen Relativierung der Aufenthaltsdauer bereits oben).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt stehenden – Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK – anders als Art. 3 leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt stehenden – Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK – anders als Artikel 3, leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Türkei ergaben sich im gegenständlichen Fall, wie bereits ausgeführt, keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Hingegen darf an dieser Stelle wiederholt werden, dass alle Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und alle minderjährigen Beschwerdeführer zudem in der Türkei geboren wurden und bis ins Jahr 2022 ausschließlich in der Türkei gelebt haben. Sowohl der BF1 und dem BF2 als auch den minderjährigen Beschwerdeführern ist zumindest altersentsprechend die türkische Kultur, Gesellschaft und Sprache teilweise vertraut. Der langjährige Aufenthalt von bis zu neun Jahren (BF1 und BF2) hat es ihnen ermöglicht, sich an die gesellschaftlichen Strukturen und Lebensgewohnheiten des Landes anzupassen, was die Eingliederung bei einer Rückkehr erleichtert. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).
Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044).Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044).
Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. vier bis fünf Jahren steht ein Kind – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises (vgl. etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. vier bis fünf Jahren steht ein Kind – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises vergleiche etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich für die minderjährigen BF3 bis BF6 Folgendes:
Zunächst ist im Sinne des Kindeswohles zu beachten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Die minderjährigen BF3 bis BF6 werden gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb eine Trennung von diesen nicht stattfindet.Zunächst ist im Sinne des Kindeswohles zu beachten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Die minderjährigen BF3 bis BF6 werden gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb eine Trennung von diesen nicht stattfindet.
Die BF3 bis BF6 wurden in der Türkei geboren und reisten im August 2022, sohin im Alter von acht (BF3), sechs (BF4), vier (BF5) und 1 (BF6) Jahr(en) nach Österreich, ihr Aufenthalt in Österreich währt nunmehr etwa dreieinhalb Jahre. Die minderjährigen BF3 bis BF5 besuchen in Österreich die Schule, wobei der BF4 eine Schule nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf besucht. Die BF6 besucht aktuell den Kindergarten. Ein im Rahmen dieser Abwägung besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) wurde im Verfahren nicht vorgebracht.
Die minderjährigen Beschwerdeführer haben ihre ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht. Der aktuell neunjährige BF4 und der siebenjährige BF5 befinden sich im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143). Der im Jahr XXXX geborene BF3 war im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich etwa neun Jahre alt, weshalb dieser seine grundsätzliche Sozialisierung bereits in der Türkei erfahren hat, was wiederum eine Wiedereingliederung ermöglicht. Dass die BF3 bis BF5 in Österreich eine besonders intensive Nahebeziehung zu ihren Mitschülern, Freunden oder Pädagogen pflegen würden, wurde überdies nicht vorgebracht. Hinsichtlich der fünfjährigen BF6 ist aufgrund ihres jungen Alters ohnehin davon auszugehen, dass die Sozialisation erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben ihre ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht. Der aktuell neunjährige BF4 und der siebenjährige BF5 befinden sich im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143). Der im Jahr römisch 40 geborene BF3 war im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich etwa neun Jahre alt, weshalb dieser seine grundsätzliche Sozialisierung bereits in der Türkei erfahren hat, was wiederum eine Wiedereingliederung ermöglicht. Dass die BF3 bis BF5 in Österreich eine besonders intensive Nahebeziehung zu ihren Mitschülern, Freunden oder Pädagogen pflegen würden, wurde überdies nicht vorgebracht. Hinsichtlich der fünfjährigen BF6 ist aufgrund ihres jungen Alters ohnehin davon auszugehen, dass die Sozialisation erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet schließlich eine Wiedereingliederung aller minderjährigen Beschwerdeführer als zumutbar, dies nicht zuletzt auch auf Grund der Verfahrensergebnisse, wonach davon auszugehen ist, dass ihre Bezugspersonen vorwiegend der Kernfamilie zugehören, sie über drei mit ihnen zurückkehrende Geschwister verfügen und auch in der Herkunftsregion ein Umgang mit anderen Kindern aufgrund des Schulbesuches sichergestellt sein wird.
Darüber hinaus kann auch in Anbetracht des relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht davon gesprochen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer wesentliche Teile ihrer Kindheit in Österreich verbracht hätten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357/2011). Sie lernen zwar gerade Deutsch, aber mussten sich nicht in einem derartigen Maße von bereits vertrauten gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen lösen, was ihre Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Dass sich die Wiedereingliederung der minderjährigen Beschwerdeführer als besonders schwierig erweisen könnte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und es wurde dazu auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.Darüber hinaus kann auch in Anbetracht des relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht davon gesprochen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer wesentliche Teile ihrer Kindheit in Österreich verbracht hätten vergleiche zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357 aus 2011,). Sie lernen zwar gerade Deutsch, aber mussten sich nicht in einem derartigen Maße von bereits vertrauten gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen lösen, was ihre Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Dass sich die Wiedereingliederung der minderjährigen Beschwerdeführer als besonders schwierig erweisen könnte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und es wurde dazu auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Im Hinblick auf den Schulbesuch des BF3, des BF5 und insbesondere des BF4 – siehe hierzu bereits ausführlich unter Punkt 2.3. – geht das Bundesverwaltungsgericht von der Möglichkeit einer Fortsetzung des Schulbesuches im Herkunftsstaat aus.
Keinesfalls wird verkannt, dass die Herauslösung aus dem österreichischen Schulverband im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Zäsur darstellen wird. Dies gilt ebenso für den Kindergartenbesuch der BF6. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die minderjährigen Beschwerdeführer hinreichend Halt im Familienverband finden werden, um diese Herausforderung zu bewältigen. Im Herkunftsstaat wird sich sodann im Wege des Besuchs einer dortigen Schule bzw. des Kindergartens sowie der Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen zunächst innerhalb des Familienverbands und dann in der Schule und/oder Vereinen die Möglichkeit neuer sozialer Kontakte eröffnen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es den minderjährigen Beschwerdeführern gemeinsam und in Begleitung ihrer Eltern bei einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ergibt sich insbesondere auf Grund ihres Lebensalters, der altersentsprechenden Anpassungsfähigkeit und ihrem jeweiligen Aufenthalt in der Türkei sowie des Fehlens wichtiger Bezugspersonen im Bundesgebiet außerhalb der Kernfamilie. Die engsten Bezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführer – nämlich die Eltern und die Geschwister – bleiben erhalten. Dass die minderjährige BF3 bis BF5 nicht weiter die Schule im Bundesgebiet besuchen können bzw. die BF6 den Kindergarten, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar. In der Türkei ist ein weiterer Schul- bzw. Kindergartenbesuch möglich, wie wohl die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Eingewöhnung in die neue Umgebung nicht übersehen werden. Es liegen zudem im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der BF1 und des BF2 keine Umstände vor, wonach bei ihrer Rückkehr in die Türkei die Grundbedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten.
In einer Gesamtschau dieser Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erkennen, dass bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtscharta verbrieften Rechte auf unzulässige Weise eingegriffen würde. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die minderjährigen Beschwerdeführer weitgehend in einem anpassungsfähigen Alter befinden.In einer Gesamtschau dieser Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erkennen, dass bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtscharta verbrieften Rechte auf unzulässige Weise eingegriffen würde. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die minderjährigen Beschwerdeführer weitgehend in einem anpassungsfähigen Alter befinden.
Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch und ist daher insbesondere das Bewusstsein der Eltern um die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer von entscheidungswesentlicher Bedeutung (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001).Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch und ist daher insbesondere das Bewusstsein der Eltern um die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer von entscheidungswesentlicher Bedeutung vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001).
Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2020/21/0083). Zudem sind sämtliche Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der BF1 und des BF2 zum von den minderjährigen Beschwerdeführern hinzunehmenden Lebensrisiko, weshalb aus dem Umstand der Beendigung des Aufenthaltes per se noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl ableitbar ist.Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2020/21/0083). Zudem sind sämtliche Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der BF1 und des BF2 zum von den minderjährigen Beschwerdeführern hinzunehmenden Lebensrisiko, weshalb aus dem Umstand der Beendigung des Aufenthaltes per se noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl ableitbar ist.
Die Beschwerdeführer würden in der Türkei zweifelsfrei eine Situation vorfinden, die sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich unterscheidet.
Im Hinblick auf die bereits dargelegte individuelle Situation der Beschwerdeführer ist letztlich allerdings festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland Türkei im Rahmen einer Interessenabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in weiten Teilen auf dem dargestellten rechtsmissbräuchlichen Verhalten der BF1 und des BF2 beruht (das Verschweigen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit), waren – angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt – die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet wesentlich relativiert. Daran vermochte auch das vorhandene Kindeswohl nichts zu ändern.
Im konkreten Fall überwiegt somit nach Maßgabe der vorgenommenen Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, und liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK demnach nicht vor. Im konkreten Fall überwiegt somit nach Maßgabe der vorgenommenen Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, und liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK demnach nicht vor.
Daran ändert auch die aktuell bestehende Schwangerschaft der BF1 nichts, zumal diese noch nicht derart fortgeschritten ist (geplanter Geburtstermin ist der XXXX ), als sie einen drohenden Verstoß gegen Art. 8 EMRK begründen würde. Dass es sich bei der Schwangerschaft der BF1 um eine Risikoschwangerschaft handelt wurde nicht vorgebracht und kann auch dem vorgelegten Eltern-Kind-Pass nicht entnommen werden. Daran ändert auch die aktuell bestehende Schwangerschaft der BF1 nichts, zumal diese noch nicht derart fortgeschritten ist (geplanter Geburtstermin ist der römisch 40 ), als sie einen drohenden Verstoß gegen Artikel 8, EMRK begründen würde. Dass es sich bei der Schwangerschaft der BF1 um eine Risikoschwangerschaft handelt wurde nicht vorgebracht und kann auch dem vorgelegten Eltern-Kind-Pass nicht entnommen werden.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide)3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide)
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.3.5.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005(zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005(zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Doppelstaatsbürger Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2270490.2.00Im RIS seit
06.07.2026Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026