Entscheidungsdatum
07.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Anmerkung
VfGH-Beschluss: E 1524/2026-5 vom 15.06.2026 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Spruch
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W261 2322062-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX auch 10.04.1988, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 10.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 auch 10.04.1988, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 10.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 25.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Maler gearbeitet. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Sein Vater, seine Mutter und Geschwister würden noch in Syrien leben.2. Am 25.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Maler gearbeitet. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Sein Vater, seine Mutter und Geschwister würden noch in Syrien leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund des Bürgerkrieges sowie aufgrund des Reservedienstes aus Syrien geflohen sei – er wolle keine Waffe tragen.
3. Mit Schreiben vom 12.06.2025 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. 3. Mit Schreiben vom 12.06.2025 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
4. Am 12.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in einem Ort namens XXXX , Subdistrikt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Er habe dort zunächst bis ins Jahr 2014 gelebt, bevor er Syrien in den Libanon verließ, wo er bis ins Jahr 2022 aufhältig gewesen sei. Am 22.04.2022 sei er in seinen Heimatort zurückgekehrt. Da die Lage dort so schlecht war, entschloss er sich, Syrien endgültig zu verlassen. Bis zu seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer in Syrien als Maler tätig gewesen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.4. Am 12.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in einem Ort namens römisch 40 , Subdistrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Er habe dort zunächst bis ins Jahr 2014 gelebt, bevor er Syrien in den Libanon verließ, wo er bis ins Jahr 2022 aufhältig gewesen sei. Am 22.04.2022 sei er in seinen Heimatort zurückgekehrt. Da die Lage dort so schlecht war, entschloss er sich, Syrien endgültig zu verlassen. Bis zu seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer in Syrien als Maler tätig gewesen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er am Weg nach Azaz bei einem Checkpoint Probleme bekommen habe, da er aus einem SDF-Gebiet in ein SNA-Gebiet gereist war. Er sei fünf Tage in Haft gewesen, geschlagen und beleidigt worden und habe 2.000,- US-Dollar für seine Freilassung zahlen müssen. Nach einer Rückkehr in sein Heimatdorf habe ihn die SDF angehalten, geschlagen, beleidigt und ihm vorgeworfen, Informationen über diese weitergegeben zu haben. Er sei weitere drei Tage in Haft gewesen, bevor er über einen anderen Weg in die Türkei floh.
5. Die Einvernahme wurde am 14.08.2025 fortgesetzt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, da die Sicherheit in seiner Heimat nicht kontrolliert werde. Er befürchte nichts Konkretes. Es fehle an Sicherheit und Kontrolle. Die Milizen werden nicht kontrolliert, es gebe Morde, Entführungen und Diskriminierung. Es gebe Banden, bewaffnete Gruppierungen und Extremisten. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem neuen Regime und den bewaffneten Gruppierungen. Außerdem sei die Versorgungslage schlecht.
6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe und dieser seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
7. Mit E-Mailnachricht vom 08.10.2025 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen nicht mehr bewohnbar sei, die Familie müsse in Zelten leben und die Lebensbedingungen seien miserabel. Die HTS wolle Menschen mit sichtbaren Tätowierungen – wie den Beschwerdeführer – bestrafen. Sie seien radikale Islamisten. Die Tätowierungen würden einen Verstoß gegen die Moralgesetze der HTS darstellen und drohe dem Beschwerdeführer daher asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer würde auch wegen seinem Militärdienst, den er in der XXXX des Assad-Regimes ableistete, Probleme mit der HTS bekommen. Er werde deshalb mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht und würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, die zu einer willkürlichen Verhaftung führen könnte. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz würden weiterhin vorliegen, Aleppo sei eines der gefährlichsten Gebiete und würde die bloße Anwesenheit dort ausreichen, um Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zudem sei die Versorgungslage katastrophal, die Sicherheitslage volatil und die humanitäre Situation prekär. Kriminalität und Gesetzeslosigkeit seien gestiegen, es bestehe ein Sicherheitsvakuum, gesellschaftliche Spannungen sowie wirtschaftliche Unwägbarkeiten. 7. Mit E-Mailnachricht vom 08.10.2025 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen nicht mehr bewohnbar sei, die Familie müsse in Zelten leben und die Lebensbedingungen seien miserabel. Die HTS wolle Menschen mit sichtbaren Tätowierungen – wie den Beschwerdeführer – bestrafen. Sie seien radikale Islamisten. Die Tätowierungen würden einen Verstoß gegen die Moralgesetze der HTS darstellen und drohe dem Beschwerdeführer daher asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer würde auch wegen seinem Militärdienst, den er in der römisch 40 des Assad-Regimes ableistete, Probleme mit der HTS bekommen. Er werde deshalb mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht und würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, die zu einer willkürlichen Verhaftung führen könnte. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz würden weiterhin vorliegen, Aleppo sei eines der gefährlichsten Gebiete und würde die bloße Anwesenheit dort ausreichen, um Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zudem sei die Versorgungslage katastrophal, die Sicherheitslage volatil und die humanitäre Situation prekär. Kriminalität und Gesetzeslosigkeit seien gestiegen, es bestehe ein Sicherheitsvakuum, gesellschaftliche Spannungen sowie wirtschaftliche Unwägbarkeiten.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG oder zumindest jener des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG zuzuerkennen gewesen und eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG hätte nicht erlassen werden dürfen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG oder zumindest jener des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen gewesen und eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG hätte nicht erlassen werden dürfen.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 09.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 13.10.2025 in der Gerichtsabteilung W176 einlangte.
9. Mit am 21.10.2025 einlangendem Schreiben legte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Urkundenvorlage Arbeitsunterlagen als Beweismittel vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.
11. Am selben Tag zeigte der erkennende Richter seine Befangenheit gemäß § 6 VwGVG an, um sich der Ausübung seines Amtes als Einzelrichter zu enthalten. Durch Veranlassung der Geschäftsstelle wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W176 abgenommen und langte am 27.11.2025 in der Gerichtsabteilung W261 ein.11. Am selben Tag zeigte der erkennende Richter seine Befangenheit gemäß Paragraph 6, VwGVG an, um sich der Ausübung seines Amtes als Einzelrichter zu enthalten. Durch Veranlassung der Geschäftsstelle wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W176 abgenommen und langte am 27.11.2025 in der Gerichtsabteilung W261 ein.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.02.2026 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers brachte mit am 09.02.2026 einlangendem Schreiben eine Stellungnahme ein.
13. Mit Schreiben vom 03.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026, in das Verfahren ein und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers langte am 09.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer sowie seine Familie gehören dem Stamm XXXX an. Der Beschwerdeführer sowie seine Familie gehören dem Stamm römisch 40 an.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Ehefrau XXXX (ca. XXXX Jahre alt) lebt mit dem Sohn XXXX (ca. XXXX Jahre alt) sowie den drei Töchtern des Beschwerdeführers, XXXX (ca. XXXX Jahre alt), XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt), im Libanon.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Ehefrau römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) lebt mit dem Sohn römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) sowie den drei Töchtern des Beschwerdeführers, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), im Libanon.
Die Eltern des Beschwerdeführers, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt) leben in dem nahe des Geburtsortes des Beschwerdeführers gelegenen Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo. Die Schwester des Beschwerdeführers XXXX (ca. XXXX Jahre alt)lebt ebenfalls dort. Seine Schwester XXXX (ca. XXXX Jahre alt) lebt in XXXX , Gouvernement Aleppo. Die Brüder des Beschwerdeführers, XXXX (ca. XXXX Jahre alt), XXXX (ca. XXXX Jahre alt), XXXX (ca. XXXX Jahre alt), XXXX (ca. XXXX Jahre alt) sowie die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) leben im Libanon. Die Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) leben in dem nahe des Geburtsortes des Beschwerdeführers gelegenen Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Die Schwester des Beschwerdeführers römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt)lebt ebenfalls dort. Seine Schwester römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) lebt in römisch 40 , Gouvernement Aleppo. Die Brüder des Beschwerdeführers, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) sowie die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) leben im Libanon.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Er wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2014. In Syrien besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule, half in der Landwirtschaft seiner Eltern mit und arbeitete als Maler. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Er wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2014. In Syrien besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule, half in der Landwirtschaft seiner Eltern mit und arbeitete als Maler.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo. Dieses steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Dieses steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – von XXXX bis XXXX ab. Der Beschwerdeführer erreichte den Dienstgrad eines einfachen Soldaten und wurde in der XXXX eingesetzt. Seine Aufgabe bestand in der Bewachung des XXXX . Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – von römisch 40 bis römisch 40 ab. Der Beschwerdeführer erreichte den Dienstgrad eines einfachen Soldaten und wurde in der römisch 40 eingesetzt. Seine Aufgabe bestand in der Bewachung des römisch 40 .
Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere sichtbaren Tätowierungen an den Armen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, seine Tätowierungen mit seiner Kleidung zu verdecken. Es droht ihm aufgrund der Tätowierung keine Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die ehemalige HTS oder die neue Regierung.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.
Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet somit niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer drohen keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität vonseiten der kurdischen Kräfte oder einer anderen Gruppierung.
1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.5. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien am 22.04.2022 in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 24.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Cousin mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Ein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis gegenüber diesem Verwandten besteht nicht, der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet auch sonst keine Sorgepflichten. Ansonsten verfügt dieser über Freund- sowie Bekanntschaften und hat eine Freundin. Auch zu diesen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er nahm am 08.05.2025 an der Sportolympiade der XXXX teil und absolvierte das Basismodul des Projektes „Integration” des XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer reinigte über acht Monate unentgeltlich eine Schule sowie einen Kindergarten in der Nähe seines Flüchtlingsheims. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein aktives Mitglied einer Organisation. Er ist Mitglied eines Sportvereins, geht jedoch keinen weiteren kulturellen Aktivitäten nach.Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er nahm am 08.05.2025 an der Sportolympiade der römisch 40 teil und absolvierte das Basismodul des Projektes „Integration” des römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer reinigte über acht Monate unentgeltlich eine Schule sowie einen Kindergarten in der Nähe seines Flüchtlingsheims. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein aktives Mitglied einer Organisation. Er ist Mitglied eines Sportvereins, geht jedoch keinen weiteren kulturellen Aktivitäten nach.
Der Beschwerdeführer ist seit 18.09.2025 Vollzeit bei der XXXX in XXXX , Tirol, beschäftigt. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist seit 18.09.2025 Vollzeit bei der römisch 40 in römisch 40 , Tirol, beschäftigt. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
Er leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers
Im Gouvernement Aleppo ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle in den letzten Monaten stetig und deutlich zurückgegangen. Wenngleich die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle die höchste aller Gouvernements ist, ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer aufgrund der hohen Bevölkerungszahl des Gouvernements vergleichsweise niedrig und seit März 2025 stark rückläufig. Auch nach dem Anstieg der Gewalt im Dezember und Jänner des Jahres 2026 hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo nach der Erzielung eines neuen Integrationsübereinkommens zwischen der neuen Regierung und der kurdischen SDF weitgehend stabilisiert. Unter Berücksichtigung der hohen Zahl von Rückkehrern aus dem In- und Ausland lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Aleppo zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren kein Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkende im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffende Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet. Er gehört keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Aleppo, genauer in seine Herkunftsregion XXXX , aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Aleppo, genauer in seine Herkunftsregion römisch 40 , aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu.
1.4.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers
Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien und damit auch in seiner Herkunftsregion ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr
Der Beschwerdeführer hat bis nach Erreichen der Volljährigkeit in Syrien gelebt. Er besuchte sechs Jahre lang die Schule. Nach Absolvierung seines Militärdienstes im Jahr 2010 arbeitete der Beschwerdeführer als Maler. Auch nach seiner ersten Ausreise aus Syrien in den Libanon im Jahr 2014, war der Beschwerdeführer als Maler beschäftigt. Zuvor half er in der Landwirtschaft seiner Eltern mit. Er verfügt somit über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung, ist jung, gesund, umfassend arbeitsfähig und mit den Gepflogenheiten in Syrien vertraut. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen.
1.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien und in Österreich
Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Herkunftsfamilie über ein Unterstützungsnetzwerk, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie Ratschläge und Kontakte erleichtern kann.
Die Eltern sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben weiterhin in Dörfern in der Nähe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Die Familie verfügt über landwirtschaftliche Grundstücke. Die Eltern leben in einem Haus auf einem familieneigenen Grundstück in XXXX im Gouvernement Aleppo. Seine Eltern in Syrien werden von den im Ausland lebenden Geschwistern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar. Die Eltern sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben weiterhin in Dörfern in der Nähe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Die Familie verfügt über landwirtschaftliche Grundstücke. Die Eltern leben in einem Haus auf einem familieneigenen Grundstück in römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Seine Eltern in Syrien werden von den im Ausland lebenden Geschwistern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar.
Der Beschwerdeführer kann zumindest vorübergehend bei seinen Eltern in XXXX unterkommen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind daher gesichert. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer kann zumindest vorübergehend bei seinen Eltern in römisch 40 unterkommen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind daher gesichert. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer ersten Ansiedlung in XXXX , im Gouvernement Aleppo nach einer gewissen Zeit wieder in seinem Dorf XXXX Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer ersten Ansiedlung in römisch 40 , im Gouvernement Aleppo nach einer gewissen Zeit wieder in seinem Dorf römisch 40 Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4.5. Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes
Das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo ist aus der Türkei kommend über die offenen Grenzübergänge, wie zum Beispiel den Grenzübergang in Jarablus oder jenen in Bab al Hawa sicher zu erreichen.Das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo ist aus der Türkei kommend über die offenen Grenzübergänge, wie zum Beispiel den Grenzübergang in Jarablus oder jenen in Bab al Hawa sicher zu erreichen.
Der Beschwerdeführer hat sehr gute Ortskenntnisse in seiner Herkunftsregion. Ihm sind städtische wie ländliche Strukturen bekannt.
1.4.6. Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe
Der Beschwerdeführer kann im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. In den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen wird auch der XXXX genannt, weswegen auch dieses Datum in den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses aufgenommen wurde.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. In den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen wird auch der römisch 40 genannt, weswegen auch dieses Datum in den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses aufgenommen wurde.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zu Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6).Die Feststellung zu Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6).
Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers war das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo festzustellen. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung noch an, in XXXX geboren zu sein, führte jedoch vor der belangten Behörde konkretisierend aus, im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren zu sein. Er habe dort sechs Jahre die Schule besucht und als Maler gearbeitet. Außerdem habe er in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen. Im Jahr 2014 sei er aus Syrien in den Libanon gegangen und im Jahr 2022 in sein Heimatdorf zurückgekehrt, bevor er wenige Monate später in die Türkei ausreiste (vgl. AS 19, 159, 167, 173). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass XXXX „sein Dorf“ sei, was auf eine tiefe emotionale Bindung zu diesem Ort schließen lässt (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025, S. 6). Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers war das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo festzustellen. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung noch an, in römisch 40 geboren zu sein, führte jedoch vor der belangten Behörde konkretisierend aus, im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren zu sein. Er habe dort sechs Jahre die Schule besucht und als Maler gearbeitet. Außerdem habe er in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen. Im Jahr 2014 sei er aus Syrien in den Libanon gegangen und im Jahr 2022 in sein Heimatdorf zurückgekehrt, bevor er wenige Monate später in die Türkei ausreiste vergleiche AS 19, 159, 167, 173). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass römisch 40 „sein Dorf“ sei, was auf eine tiefe emotionale Bindung zu diesem Ort schließen lässt vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025, S. 6).
In einer Gesamtschau war das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Dorf aufgewachsen, in die Schule gegangen zu sein und dort bis zu seiner ersten Ausreise aus Syrien gelebt zu haben ist plausibel. In einer Gesamtschau war das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Dorf aufgewachsen, in die Schule gegangen zu sein und dort bis zu seiner ersten Ausreise aus Syrien gelebt zu haben ist plausibel.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX , im Gouvernement Aleppo von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.11.2025 noch an, sein Heimatdorf stehe unter der Kontrolle der SDF und wurde nach einer Einsicht in die Karte https://syria.liveuamap.com/ darauf hingewiesen, dass sein Herkunftsort unter der Kontrolle der neuen Regierung stehe (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025, S. 8-9). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.02.2026 erklärte der Beschwerdeführer im Einklang damit, sein Heimatdorf stehe unter der Kontrolle der neuen Regierung (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 9).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 , im Gouvernement Aleppo von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.11.2025 noch an, sein Heimatdorf stehe unter der Kontrolle der SDF und wurde nach einer Einsicht in die Karte https://syria.liveuamap.com/ darauf hingewiesen, dass sein Herkunftsort unter der Kontrolle der neuen Regierung stehe vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025, S. 8-9). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.02.2026 erklärte der Beschwerdeführer im Einklang damit, sein Heimatdorf stehe unter der Kontrolle der neuen Regierung vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 9).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung am 25.10.2022 (vgl. 29), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zum Reservedienst zwangsrekrutiert werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es das ehemalige syrische Regime unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung oder Einziehung zum Reservedienst vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Politische Lage). Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung am 25.10.2022 vergleiche 29), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zum Reservedienst zwangsrekrutiert werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es das ehemalige syrische Regime unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung oder Einziehung zum Reservedienst vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Politische Lage).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden:
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seines Einsatzes in der XXXX im Rahmen seines Militärdienstes, mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht werden bzw. ihm aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden (vgl. AS 547, 549).In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seines Einsatzes in der römisch 40 im Rahmen seines Militärdienstes, mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht werden bzw. ihm aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden vergleiche AS 547, 549).
Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst unter al-Assad obligatorisch war, der Beschwerdeführer erklärte, diesen bereits im Jahr XXXX und somit noch vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 beendete, lediglich den Dienstgrad eines einfachen Soldaten (und somit keine besonders hohe militärische Stellung erreichte), sein Einsatz in XXXX im Entscheidungszeitpunkt bereits XXXX Jahre her ist und sich der Beschwerdeführer zudem dem Reservedienst entzog und im Jahr 2014 in den Libanon ausreiste, um nicht an den Kampfhandlungen im Rahmen des Bürgerkrieges teilnehmen zu müssen (vgl. AS 165-169, 173) nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst unter al-Assad obligatorisch war, der Beschwerdeführer erklärte, diesen bereits im Jahr römisch 40 und somit noch vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 beendete, lediglich den Dienstgrad eines einfachen Soldaten (und somit keine besonders hohe militärische Stellung erreichte), sein Einsatz in römisch 40 im Entscheidungszeitpunkt bereits römisch 40 Jahre her ist und sich der Beschwerdeführer zudem dem Reservedienst entzog und im Jahr 2014 in den Libanon ausreiste, um nicht an den Kampfhandlungen im Rahmen des Bürgerkrieges teilnehmen zu müssen vergleiche AS 165-169, 173) nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass nach dem Umsturz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet wurde. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die neue Regierung hat überdies sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, wo die diejenigen, die in der SAA gedient haben, aufgefordert wurden, sich zu stellen, ihre Waffen abzugeben und einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“ erhalten. Präsident ash-Shara hat versprochen, die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs sowie der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen. (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten SAA wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen der Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor (vgl. LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, (ehemalige) Assad-Anhänger)Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass nach dem Umsturz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet wurde. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die neue Regierung hat überdies sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, wo die diejenigen, die in der SAA gedient haben, aufgefordert wurden, sich zu stellen, ihre Waffen abzugeben und einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“ erhalten. Präsident ash-Shara hat versprochen, die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs sowie der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen. vergleiche LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten SAA wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen der Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor vergleiche LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, (ehemalige) Assad-Anhänger)
Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen/Menschenrechtsverletzungen teilgenommen habe, zumal dieser gleichbleibend angab, als XXXX vor dem XXXX eingesetzt worden zu sein (vgl. AS 165). Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser lediglich den Dienstgrad eines einfachen Soldaten erreichte und keine spezielle Ausbildung absolvierte (vgl. AS 165, 167). Nach Absolvierung seines (obligatorischen) Militärdienstes kehrte der Beschwerdeführer wieder in seinen Heimatort zurück (vgl. AS 167). Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen/Menschenrechtsverletzungen teilgenommen habe, zumal dieser gleichbleibend angab, als römisch 40 vor dem römisch 40 eingesetzt worden zu sein vergleiche AS 165). Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser lediglich den Dienstgrad eines einfachen Soldaten erreichte und keine spezielle Ausbildung absolvierte vergleiche AS 165, 167). Nach Absolvierung seines (obligatorischen) Militärdienstes kehrte der Beschwerdeführer wieder in seinen Heimatort zurück vergleiche AS 167).
Der Beschwerdeführer war laut eigenen Aussagen auch niemals Mitglied einer politischen Partei bzw. einer aktiven Bewegung/Gruppierung (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026, S. 7). Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er eine politische verinnerlichte Einstellung vor. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Aussagen auch niemals Mitglied einer politischen Partei bzw. einer aktiven Bewegung/Gruppierung vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026, S. 7). Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er eine politische verinnerlichte Einstellung vor.
Im Ergebnis ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird oder aus einem sonstigen Grund mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung gebracht werden würde.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen anstrebt. Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten, wobei sich die Streitkräfte aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Es wurden keine offiziellen Dokumente veröffentlicht, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, bekannt ist jedoch die Abschaffung der Wehrpflicht. Nur für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“ werde es eine Wehrpflicht geben. Nach Angaben von Präsidenten ash-Shara haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen, seitdem gibt es auch keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. Folge LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen anstrebt. Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten, wobei sich die Streitkräfte aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Es wurden keine offiziellen Dokumente veröffentlicht, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, bekannt ist jedoch die Abschaffung der Wehrpflicht. Nur für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“ werde es eine Wehrpflicht geben. Nach Angaben von Präsidenten ash-Shara haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen, seitdem gibt es auch keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche Folge LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).
Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, volljährige Männer einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass die neue syrische Regierung zum Entscheidungszeitpunkt rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer ist der Beschwerdeführer mit seinen 37 Jahren zudem nicht Zielgruppe für die neue syrische Armee der neuen syrischen Regierung.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/ Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/ Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).
Auch eine gegen die neue Regierung gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Vor der belangten Behörde führte dieser allgemein und oberflächlich aus, die neue Regierung seien Extremisten. Man könne keine kurzen Hosen oder T-Shirts tragen und man bekomme Probleme, wenn man tätowiert sei (vgl. AS 181). Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Meinung zur neuen Regierung befragt vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Ich kann mir keine Meinung dazu bilden, aber meine Familie berichtet darüber, dass die dort regieren und dass sie Extremisten sind.“ (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025, S. 9).Auch eine gegen die neue Regierung gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Vor der belangten Behörde führte dieser allgemein und oberflächlich aus, die neue Regierung seien Extremisten. Man könne keine kurzen Hosen oder T-Shirts tragen und man bekomme Probleme, wenn man tätowiert sei vergleiche AS 181). Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Meinung zur neuen Regierung befragt vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Ich kann mir keine Meinung dazu bilden, aber meine Familie berichtet darüber, dass die dort regieren und dass sie Extremisten sind.“ vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025, S. 9).
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer es daher nicht eine substantiierte gegen die neue Regierung gerichtete oppositionelle Gesinnung vorzubringen, zumal sich die oben genannten Ausführungen nicht mit den aktuellen Länderinformationen decken.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über sichtbare Tätowierungen an den Armen verfügt, ergibt sich aus der Personenbeschreibung der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme sowie aus der Beschwerde (vgl. AS 153, 549). Es ist darauf hinzuweisen, dass im gesamten Verfahren nicht näher konkretisiert wurde, um welche Art von Tätowierungen es sich bei jenen des Beschwerdeführers handelt, ob es beispielsweise religiöse oder anderweitig politische Symbole sind. Eine entsprechende Feststellung war somit nicht möglich.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über sichtbare Tätowierungen an den Armen verfügt, ergibt sich aus der Personenbeschreibung der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme sowie aus der Beschwerde vergleiche AS 153, 549). Es ist darauf hinzuweisen, dass im gesamten Verfahren nicht näher konkretisiert wurde, um welche Art von Tätowierungen es sich bei jenen des Beschwerdeführers handelt, ob es beispielsweise religiöse oder anderweitig politische Symbole sind. Eine entsprechende Feststellung war somit nicht möglich.
Der Beschwerdeführer brachte – wie bereits erwähnt – vor der belangten Behörde pauschal und ohne auf seine Person Bezug zu nehmen vor, die neue Regierung würde Tattoos problematisch finden (vgl. AS 181: „[…] Wenn [sie] sehen, dass man ein Tat[t]oo hat, bekommt man Probleme. […]“). Erst in der Beschwerde wurde diesbezüglich näher ausgeführt, dass die (ehemalige) HTS Tätowierungen verbieten würde und Menschen mit sichtbaren Tätowierungen – wie den Beschwerdeführer – bestrafen wolle, da sie radikale Islamisten seien (vgl. AS 547). Tätowierungen würden gegen die „Moralgesetze“ der neuen Regierung verstoßen und seien daher verboten (vgl. AS 549). Dabei wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD aus dem Jahr 2024 verwiesen, wonach die HTS Männer mit Tätowierungen schlechter behandelt habe, die mit der HTS verbundene Heilsregierung in Idlib ein Gesetz zur öffentlichen Moral erlassen und eine Moralpolizei eingerichtet habe, deren Aufgabe die Umsetzung dieses Gesetzes gewesen sei, in welchem eine Bestimmung Tätowierungen verboten habe (vgl. AS 550). Der Beschwerdeführer brachte – wie bereits erwähnt – vor der belangten Behörde pauschal und ohne auf seine Person Bezug zu nehmen vor, die neue Regierung würde Tattoos problematisch finden vergleiche AS 181: „[…] Wenn [sie] sehen, dass man ein Tat[t]oo hat, bekommt man Probleme. […]“). Erst in der Beschwerde wurde diesbezüglich näher ausgeführt, dass die (ehemalige) HTS Tätowierungen verbieten würde und Menschen mit sichtbaren Tätowierungen – wie den Beschwerdeführer – bestrafen wolle, da sie radikale Islamisten seien vergleiche AS 547). Tätowierungen würden gegen die „Moralgesetze“ der neuen Regierung verstoßen und seien daher verboten vergleiche AS 549). Dabei wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD aus dem Jahr 2024 verwiesen, wonach die HTS Männer mit Tätowierungen schlechter behandelt habe, die mit der HTS verbundene Heilsregierung in Idlib ein Gesetz zur öffentlichen Moral erlassen und eine Moralpolizei eingerichtet habe, deren Aufgabe die Umsetzung dieses Gesetzes gewesen sei, in welchem eine Bestimmung Tätowierungen verboten habe vergleiche AS 550).
Dennoch ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätowierungen ins Visier der neuen Regierung geraten könnte oder ihm deshalb eine Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit drohen würde:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die HTS seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht mehr existiert, da die Gruppierung mit 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekanntgab (vgl. LIB V13, Kapitel Bewaffnete Gruppierungen, 1. Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)). Zudem tritt die neue Regierung Länderberichten zufolge gemäßigter auf und die neuen Machthaber Syriens konnten sich seit dem Sturz des Assad-Regimes eine hohe externe Legitimität aufbauen. Sie erreichten beispielsweise die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen (vgl. LIB V13, Kapitel Politische Lage). In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 wurde zudem eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten bekräftigt. So wurde die Meinungsfreiheit erweitert und ist es den Menschen in Syrien seit sechs Jahrzehnten erstmals erlaubt, Kritik an den Behörden und dem Präsidenten auszuüben, die Meinungsfreiheit wird weitgehend respektiert (vgl. LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Spezifische Ausführungen zu Tätowierungen oder den in der Beschwerde erwähnten „Moralgesetzen“ der HTS bzw. der neuen Regierung sind den aktuellen Länderberichten jedoch nicht zu entnehmen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die HTS seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht mehr existiert, da die Gruppierung mit 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekanntgab vergleiche LIB V13, Kapitel Bewaffnete Gruppierungen, 1. Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)). Zudem tritt die neue Regierung Länderberichten zufolge gemäßigter auf und die neuen Machthaber Syriens konnten sich seit dem Sturz des Assad-Regimes eine hohe externe Legitimität aufbauen. Sie erreichten beispielsweise die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen vergleiche LIB V13, Kapitel Politische Lage). In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 wurde zudem eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten bekräftigt. So wurde die Meinungsfreiheit erweitert und ist es den Menschen in Syrien seit sechs Jahrzehnten erstmals erlaubt, Kritik an den Behörden und dem Präsidenten auszuüben, die Meinungsfreiheit wird weitgehend respektiert vergleiche LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Spezifische Ausführungen zu Tätowierungen oder den in der Beschwerde erwähnten „Moralgesetzen“ der HTS bzw. der neuen Regierung sind den aktuellen Länderberichten jedoch nicht zu entnehmen.
Es ist außerdem anzumerken, dass in dem in der Beschwerde zitierten Bericht nicht von einer Verfolgung tätowierter Personen gesprochen wird, sondern von einer „schlechteren Behandlung“ (Vgl. AS 550). Dabei wird nicht verkannt, dass es durchaus plausibel ist, dass Tätowierungen, die eine Veränderung des Körpers darstellen und somit einen Verstoß gegen die Werte der Scharia darstellen könnten, in Syrien nicht gern gesehen werden. Dennoch wäre es im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Platzierung seiner Tätowierungen, die sich auf seinem Arm befinden, durchaus möglich, diese durch das Tragen von armebedeckender Kleidung zu verbergen. Dies ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine drohende Gefahr einer Verfolgung seitens der neuen Regierung aufgrund der Tätowierungen des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesverwaltungsgericht noch in den eingebrachten Stellungnahmen vorgebracht wurde. Sollte der Beschwerdeführer sich somit aufgrund seiner Tätowierungen tatsächlich als dringend gefährdet ansehen, so wäre zu erwarten, dass dieser diese Gefahr auch abseits seines Vorbringens in seiner Beschwerde kundtun würde. Er wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht immerhin mehrfach zu seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen befragt, ließ eine etwaige Gefährdung aufgrund seiner Tätowierungen jedoch unerwähnt.
Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätowierungen persönlich in das Visier der neuen Regierung geraten würde oder aus diesem Grund einer Gefahr für sein Leben bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre, zumal er die Möglichkeit hätte, seine Tätowierungen zu verbergen.
2.2.4. Zu einer etwaigen Bedrohung vonseiten der kurdischen Kräfte oder einer anderen Gruppierung:
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr der Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Kräfte droht. Der Heimatort des Beschwerdeführers steht Länderberichten sowie einer Einsicht auf die Karte https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 02.04.2026) zufolge unter der Kontrolle der neuen Regierung. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die kurdischen Milizen seit den Auseinandersetzungen im Jänner 2026 und nach Abschluss eines Waffenstillstands- und Integrationsabkommens am 30.01.2026 in ganz Syrien über keine Herrschaftsgewalt mehr verfügen (s. dazu auch II.2.4.1.), sodass eine Durchsetzung der Selbstverteidigungspflicht und Einberufung des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt insgesamt nicht zu erwarten ist. Im Lichte der aktuellen Länderberichtslage ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die kurdischen Milizen in die Truppen der neuen Regierung integrieren werden und die Selbstverteidigungspflicht in der Form aufhören wird zu existieren.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr der Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Kräfte droht. Der Heimatort des Beschwerdeführers steht Länderberichten sowie einer Einsicht auf die Karte https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 02.04.2026) zufolge unter der Kontrolle der neuen Regierung. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die kurdischen Milizen seit den Auseinandersetzungen im Jänner 2026 und nach Abschluss eines Waffenstillstands- und Integrationsabkommens am 30.01.2026 in ganz Syrien über keine Herrschaftsgewalt mehr verfügen (s. dazu auch römisch zwei.2.4.1.), sodass eine Durchsetzung der Selbstverteidigungspflicht und Einberufung des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt insgesamt nicht zu erwarten ist. Im Lichte der aktuellen Länderberichtslage ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die kurdischen Milizen in die Truppen der neuen Regierung integrieren werden und die Selbstverteidigungspflicht in der Form aufhören wird zu existieren.
Auch aus sonstigen Gründen droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr seitens der kurdischen Kräfte oder einer anderen Gruppierung. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde vor, er sei bei einem ersten Versuch aus Syrien in die Türkei auszureisen, bei einem Checkpoint auf dem Weg nach XXXX zunächst von der Abu Amsha-Division (auch: Suleiman Shah Division, vgl. LIB Version 13, Kapitel Sicherheitslage, Küstenregion), eine von der Türkei unterstütze und der SNA zugeordnete Gruppierung, die nunmehr der neuen Regierung unterstellt ist (vgl. LIB Version 13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen), angehalten worden, da er aus einem SDF-Gebiet gekommen sei. Diese habe den Beschwerdeführer geschlagen, beleidigt und für fünf Tage inhaftiert, bevor der Beschwerdeführer durch eine Zahlung von 2.000,- US-Dollar freigekommen sei (vgl. AS 173). Der Beschwerdeführer sei danach in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe ihn sodann die SDF angehalten, geschlagen und beleidigt und ihm vorgeworfen, Informationen über die SDF weitergegeben zu haben. Der Beschwerdeführer sei daraufhin erneut für drei Tage inhaftiert worden, bevor er freigelassen worden sei und über einen anderen Weg in die Türkei ausgereist sei (vgl. AS 173). Auch aus sonstigen Gründen droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr seitens der kurdischen Kräfte oder einer anderen Gruppierung. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde vor, er sei bei einem ersten Versuch aus Syrien in die Türkei auszureisen, bei einem Checkpoint auf dem Weg nach römisch 40 zunächst von der Abu Amsha-Division (auch: Suleiman Shah Division, vergleiche LIB Version 13, Kapitel Sicherheitslage, Küstenregion), eine von der Türkei unterstütze und der SNA zugeordnete Gruppierung, die nunmehr der neuen Regierung unterstellt ist vergleiche LIB Version 13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen), angehalten worden, da er aus einem SDF-Gebiet gekommen sei. Diese habe den Beschwerdeführer geschlagen, beleidigt und für fünf Tage inhaftiert, bevor der Beschwerdeführer durch eine Zahlung von 2.000,- US-Dollar freigekommen sei vergleiche AS 173). Der Beschwerdeführer sei danach in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe ihn sodann die SDF angehalten, geschlagen und beleidigt und ihm vorgeworfen, Informationen über die SDF weitergegeben zu haben. Der Beschwerdeführer sei daraufhin erneut für drei Tage inhaftiert worden, bevor er freigelassen worden sei und über einen anderen Weg in die Türkei ausgereist sei vergleiche AS 173).
Es kann letztlich dahingestellt sein, ob dieses Vorbringen sich tatsächlich wie geschildert ereignet hat, da aus den Erzählungen des Beschwerdeführers eindeutig abzuleiten ist, dass sich diese vermeintlichen Misshandlungen und Inhaftierungen willkürlich ereigneten und der Beschwerdeführer nicht aus einem ihn persönlich treffenden Grund ins Visier dieser Gruppierungen gelangte. Immerhin gab dieser im Widerspruch zu den oben geschilderten Ausführungen selbst an, er habe in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden (vgl. AS 173). Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Falle einer Rückkehr keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden zu erwarten (vgl. AS 177). Es kann letztlich dahingestellt sein, ob dieses Vorbringen sich tatsächlich wie geschildert ereignet hat, da aus den Erzählungen des Beschwerdeführers eindeutig abzuleiten ist, dass sich diese vermeintlichen Misshandlungen und Inhaftierungen willkürlich ereigneten und der Beschwerdeführer nicht aus einem ihn persönlich treffenden Grund ins Visier dieser Gruppierungen gelangte. Immerhin gab dieser im Widerspruch zu den oben geschilderten Ausführungen selbst an, er habe in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden vergleiche AS 173). Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Falle einer Rückkehr keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden zu erwarten vergleiche AS 177).
Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens der kurdischen SDF oder der Suleiman-Shah-Division eine Gefahr drohen würde.
2.2.5. Zur allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert hat und das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert.
Es liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Vielmehr ist nach den aktuellen Länderinformationen davon auszugehen, dass Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit festhält. Ein syrischer Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Zudem hob das syrische Innenministerium am 09.03.2025 mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Es liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Vielmehr ist nach den aktuellen Länderinformationen davon auszugehen, dass Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit festhält. Ein syrischer Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Zudem hob das syrische Innenministerium am 09.03.2025 mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
2.2.6. Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. 25, 169, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 5). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche 25, 169, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 5). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass ein Cousin mütterlicherseits in Österreich lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 14). Die Feststellung, dass ein Cousin mütterlicherseits in Österreich lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 14).
Der Beschwerdeführer hat bereits Freund- bzw. Bekanntschaften in Österreich geschlossen. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.11.2025 erschien er beispielsweise in Begleitung eines Freundes (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 14). Der Beschwerdeführer erklärte, er lebe mit zwei anderen Syrern in einer Mietwohnung. Er habe bereits Bekannte in Österreich, würde diese jedoch nicht seine Freunde nennen. Er habe zudem eine Freundin, es handle sich dabei jedoch lediglich um eine „normale Beziehung”, die weder fest noch ernst sei (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 12, 14). Auch vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.02.2026 habe er bei Freunden in Wien genächtigt (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8).Der Beschwerdeführer hat bereits Freund- bzw. Bekanntschaften in Österreich geschlossen. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.11.2025 erschien er beispielsweise in Begleitung eines Freundes vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 14). Der Beschwerdeführer erklärte, er lebe mit zwei anderen Syrern in einer Mietwohnung. Er habe bereits Bekannte in Österreich, würde diese jedoch nicht seine Freunde nennen. Er habe zudem eine Freundin, es handle sich dabei jedoch lediglich um eine „normale Beziehung”, die weder fest noch ernst sei vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 12, 14). Auch vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.02.2026 habe er bei Freunden in Wien genächtigt vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8).
Der Beschwerdeführer hat somit in Österreich bereits Freundschaften geschlossen, verfügt über Bekanntschaften und ist Naheverhältnis mit einer Frau eingegangen, mit der er jedoch nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt oder in einem besonders engen Verhältnis steht. Auch zu anderen Personen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser gleichbleibend angab, bisher an keinem Deutschkurs teilgenommen zu haben (vgl. 183, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 12, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 7). Der Beschwerdeführer habe zu Beginn einen Deutschkurs im Flüchtlingslager besucht, jedoch sei dieser nicht in regelmäßigen Abständen abgehalten worden. Danach habe der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs mehr besucht, da er bereits arbeitstätig war. Er lerne die Sprache über YouTube. In der Arbeit könne er sich mit seinen Kollegen bereits verständigen, konnte jedoch eine an ihn auf Deutsch gerichtete Frage des Richters nicht beantworten (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 12-13). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser gleichbleibend angab, bisher an keinem Deutschkurs teilgenommen zu haben vergleiche 183, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 12, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 7). Der Beschwerdeführer habe zu Beginn einen Deutschkurs im Flüchtlingslager besucht, jedoch sei dieser nicht in regelmäßigen Abständen abgehalten worden. Danach habe der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs mehr besucht, da er bereits arbeitstätig war. Er lerne die Sprache über YouTube. In der Arbeit könne er sich mit seinen Kollegen bereits verständigen, konnte jedoch eine an ihn auf Deutsch gerichtete Frage des Richters nicht beantworten vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 12-13).
Die Feststellungen zur Teilnahme an Integrationskursen ergeben sich aus den der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 157, 191 f., Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8). Dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Sportvereins ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8). Dass der Beschwerdeführer gerne Sport betreibe, ergab sich auch aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 183).Die Feststellungen zur Teilnahme an Integrationskursen ergeben sich aus den der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 157, 191 f., Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8). Dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Sportvereins ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8). Dass der Beschwerdeführer gerne Sport betreibe, ergab sich auch aus seinen Angaben vor der belangten Behörde vergleiche AS 183).
Vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer außerdem, dass er gemeinnützig arbeite (vgl. AS 183). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer konkretisierend vor, er habe acht Monate lang unentgeltlich eine Schule sowie einen Kindergarten in der Nähe des Flüchtlingslagers gereinigt (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 14).Vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer außerdem, dass er gemeinnützig arbeite vergleiche AS 183). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer konkretisierend vor, er habe acht Monate lang unentgeltlich eine Schule sowie einen Kindergarten in der Nähe des Flüchtlingslagers gereinigt vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 14).
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich sonst ein aktives Mitglied einer Organisation oder eines Clubs sei oder kulturellen Aktivitäten nachgehen würde.
Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vorgelegten Beschäftigungsbestätigung (vgl. Urkundenvorlage vom 21.10.2025 OZ 2, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 11, Beilage A).Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vorgelegten Beschäftigungsbestätigung vergleiche Urkundenvorlage vom 21.10.2025 OZ 2, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 11, Beilage A).
Dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand sowie seiner bisherigen Arbeitserfahrung in Österreich, in Syrien sowie im Libanon. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand sowie seiner bisherigen Arbeitserfahrung in Österreich, in Syrien sowie im Libanon.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus einer Einsicht in das Strafregister.
2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers
Unter Verweis auf die Länderinformationen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert habe. Die Regierung verfügte über viel zu wenige Sicherheitskräfte, um im Land die Kontrolle herzustellen. Nur in den größeren Städten bestehe eine relative Sicherheit, wohingegen in ländlichen Regionen de facto Gesetzeslosigkeit an der Tagesordnung stehe. Auch die Sicherheit in den größeren Städten sei jedoch lediglich eine relative. Es sei ein Anstieg an Kriminalität und Gesetzeslosigkeit, unter anderem Tötungen und Entführungen, in den von der neuen Regierung kontrollierten Gebieten verzeichnet worden (vgl. AS 550 ff.). Unter Verweis auf die Länderinformationen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert habe. Die Regierung verfügte über viel zu wenige Sicherheitskräfte, um im Land die Kontrolle herzustellen. Nur in den größeren Städten bestehe eine relative Sicherheit, wohingegen in ländlichen Regionen de facto Gesetzeslosigkeit an der Tagesordnung stehe. Auch die Sicherheit in den größeren Städten sei jedoch lediglich eine relative. Es sei ein Anstieg an Kriminalität und Gesetzeslosigkeit, unter anderem Tötungen und Entführungen, in den von der neuen Regierung kontrollierten Gebieten verzeichnet worden vergleiche AS 550 ff.).
Auch in der im Rahmen der am 09.02.2026 eingebrachten Stellungnahme wurde auf die in Syrien weiterhin bestehende fragile Sicherheitslage hingewiesen. Die zwei wesentlichsten Faktoren für die Sicherheitsprobleme in Syrien seien die mangelnde Durchsetzung von Disziplin in den Sicherheitskräften sowie Konflikte zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, was zu sektiererischer Gewalt führe (vgl. Stellungnahme vom 09.02.2026 OZ 15, S. 3).Auch in der im Rahmen der am 09.02.2026 eingebrachten Stellungnahme wurde auf die in Syrien weiterhin bestehende fragile Sicherheitslage hingewiesen. Die zwei wesentlichsten Faktoren für die Sicherheitsprobleme in Syrien seien die mangelnde Durchsetzung von Disziplin in den Sicherheitskräften sowie Konflikte zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, was zu sektiererischer Gewalt führe vergleiche Stellungnahme vom 09.02.2026 OZ 15, S. 3).
Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, dass in seinem Heimatdorf seit dem Umsturz niemand mehr lebe, da dort die Front zwischen der SDF und bewaffneten Gruppierungen der SNA liege, die landwirtschaftlichen Grundstücke seien nicht mehr zu bewirtschaften. Seine Eltern seien deshalb nach XXXX gezogen (vgl. AS 167). Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Heimatdorf aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen nicht mehr bewohnbar sei (vgl. AS 546). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls aus, der XXXX sei ein Ort der Kampfhandlungen zwischen den Kurden und der neuen Regierung (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 4). Das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt in unmittelbarer Nähe. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, dass in seinem Heimatdorf seit dem Umsturz niemand mehr lebe, da dort die Front zwischen der SDF und bewaffneten Gruppierungen der SNA liege, die landwirtschaftlichen Grundstücke seien nicht mehr zu bewirtschaften. Seine Eltern seien deshalb nach römisch 40 gezogen vergleiche AS 167). Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Heimatdorf aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen nicht mehr bewohnbar sei vergleiche AS 546). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls aus, der römisch 40 sei ein Ort der Kampfhandlungen zwischen den Kurden und der neuen Regierung vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 4). Das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt in unmittelbarer Nähe.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).
Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Aleppo zunächst nach der Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den SDF im März 2025 und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Auch die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Bezirk Manbij und in der Nähe der Qara Qozaq-Brücke südlich von Ain Al-Arab, über die die SNA Kontrolle erlangen wollte, nahmen nach dem Abkommen vom März 2025 an deutlich ab (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten). Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Aleppo zunächst nach der Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den SDF im März 2025 und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Auch die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Bezirk Manbij und in der Nähe der Qara Qozaq-Brücke südlich von Ain Al-Arab, über die die SNA Kontrolle erlangen wollte, nahmen nach dem Abkommen vom März 2025 an deutlich ab vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten).
Es wird nicht verkannt, dass es Anfang des Jahres 2026 erneut zu einem Anstieg der Gewalt kam, da das oben erwähnte Integrationsabkommen aus März 2025 nicht umgesetzt werden konnte. In den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Regierungstruppen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung und brachten die kurdisch besiedelten Stadtteile binnen zwei Tagen unter ihre Kontrolle, woraufhin sich die kurdischen Kämpfer in den Nordosten zurückzogen. Die Kampfhandlungen wurden jedoch weiter fortgesetzt. Nachdem am 18.01.2026 ein von den USA vermitteltes Waffenstillstandsübereinkommen die militärischen Eskalationen nicht aufhalten konnte, wurde am 20.01.2026 ein neues Abkommen geschlossen. Die internen Kämpfe und Spannungen dauerten dennoch an. Am 30.01.2026 wurde erneut eine Waffenstillstands- und Regierungsvereinbarungen bekannt gegeben. Anfang Februar kam es schließlich zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Seither hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo stabilisiert (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten). Es wird nicht verkannt, dass es Anfang des Jahres 2026 erneut zu einem Anstieg der Gewalt kam, da das oben erwähnte Integrationsabkommen aus März 2025 nicht umgesetzt werden konnte. In den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Regierungstruppen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung und brachten die kurdisch besiedelten Stadtteile binnen zwei Tagen unter ihre Kontrolle, woraufhin sich die kurdischen Kämpfer in den Nordosten zurückzogen. Die Kampfhandlungen wurden jedoch weiter fortgesetzt. Nachdem am 18.01.2026 ein von den USA vermitteltes Waffenstillstandsübereinkommen die militärischen Eskalationen nicht aufhalten konnte, wurde am 20.01.2026 ein neues Abkommen geschlossen. Die internen Kämpfe und Spannungen dauerten dennoch an. Am 30.01.2026 wurde erneut eine Waffenstillstands- und Regierungsvereinbarungen bekannt gegeben. Anfang Februar kam es schließlich zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Seither hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo stabilisiert vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten).
Der Beschwerdeführer wies vor dem Bundesverwaltungsgericht außerdem daraufhin, dass sein Heimatdorf vermint sei und es täglich zu Todesfällen aufgrund explodierender Minen kommen würde. Er fürchte um die Sicherheit seiner Kinder bei einer Rückkehr in seinen Heimatort (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 9). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Zwischen 27.11.2024 und 14.03.2025 ist Aleppo nach Idlib eines der Gouvernements mit den meisten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Kriegsresten gewesen. Durch die Denotation von Blindgängern wurden Zivilisten getötet und verletzt worden, unter anderem in ländlichen Gebieten im Bezirk Menbij. Die meisten Unfälle passierten in landwirtschaftlichen Gebieten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (vgl. LIB V 13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).Der Beschwerdeführer wies vor dem Bundesverwaltungsgericht außerdem daraufhin, dass sein Heimatdorf vermint sei und es täglich zu Todesfällen aufgrund explodierender Minen kommen würde. Er fürchte um die Sicherheit seiner Kinder bei einer Rückkehr in seinen Heimatort vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 9). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Zwischen 27.11.2024 und 14.03.2025 ist Aleppo nach Idlib eines der Gouvernements mit den meisten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Kriegsresten gewesen. Durch die Denotation von Blindgängern wurden Zivilisten getötet und verletzt worden, unter anderem in ländlichen Gebieten im Bezirk Menbij. Die meisten Unfälle passierten in landwirtschaftlichen Gebieten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden vergleiche LIB römisch fünf 13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).
Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB V 13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen sind vergleiche LIB römisch fünf 13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).
ACLED verzeichnete im Zeitraum zwischen 9.12.2024 und 31.05.2025 1.048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Aleppo, die höchste Zahl aller Provinzen. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Jänner und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg jedoch im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Aleppo 187 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die Bezirke Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij verzeichneten die höchsten Vorfallraten. (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), S. 73, übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission).ACLED verzeichnete im Zeitraum zwischen 9.12.2024 und 31.05.2025 1.048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Aleppo, die höchste Zahl aller Provinzen. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Jänner und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg jedoch im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Aleppo 187 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die Bezirke Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij verzeichneten die höchsten Vorfallraten. vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12 aus 2025,), S. 73, übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission).
Für den Zeitraum Dezember 2024 bis Dezember 2025 verzeichnete die SNHR 465 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 9 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 21 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum (vgl. EUAA 12/2025, S. 73).Für den Zeitraum Dezember 2024 bis Dezember 2025 verzeichnete die SNHR 465 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 9 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 21 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 73).
Es wird nicht verkannt, dass die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Aleppo die höchste aller Provinzen darstellte, doch war insgesamt ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl zu verzeichnen und ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl der Provinz vergleichsweise niedrig und seit März 2025 zudem stark rückläufig. Das Gouvernement Aleppo bietet somit trotz der vergleichsweisen hohen Anzahl an Sicherheitsvorfällen ein relativ sicheres Umfeld.
Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass sich die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zu den übrigen Provinzen hoch, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer vergleichsweise niedrig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt kommt, diese erreicht jedoch kein hohes Ausmaß. Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 02.04.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um die Herkunftsregion des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen zwischen den oben genannten Gruppierungen stattfinden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es der EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr sei dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich (vgl. EUAA 12/2025, S 73f). Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass sich die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zu den übrigen Provinzen hoch, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer vergleichsweise niedrig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt kommt, diese erreicht jedoch kein hohes Ausmaß. Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 02.04.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um die Herkunftsregion des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen zwischen den oben genannten Gruppierungen stattfinden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es der EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr sei dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S 73f).
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht einwendet: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich nach Syrien zurückkehre. Es gibt keine Sicherheit, ich habe keinen Ort, [an] dem ich mich aufhalten kann.” (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 8) oder in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Gouvernement Aleppo eines der gefährlichsten Gebiete sei und die bloße Anwesenheit dort ausreiche, um Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (vgl. AS 559 f.), ist abermals darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 im Widerspruch dazu abzuleiten ist, dass die willkürliche Gewalt auch im Gouvernement Aleppo kein solches Ausmaß erreicht, dass die bloße Anwesenheit dort bereits ausreichen würde, um der Gefahr eines realen Schadens ausgesetzt zu sein und erweist sich dieses Vorbringen daher als spekulativ. Der Beschwerdeführer vermochte es insgesamt nicht, konkrete und individuelle Gefährdungsmomente darzulegen.Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht einwendet: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich nach Syrien zurückkehre. Es gibt keine Sicherheit, ich habe keinen Ort, [an] dem ich mich aufhalten kann.” vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 8) oder in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Gouvernement Aleppo eines der gefährlichsten Gebiete sei und die bloße Anwesenheit dort ausreiche, um Opfer willkürlicher Gewalt zu werden vergleiche AS 559 f.), ist abermals darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 im Widerspruch dazu abzuleiten ist, dass die willkürliche Gewalt auch im Gouvernement Aleppo kein solches Ausmaß erreicht, dass die bloße Anwesenheit dort bereits ausreichen würde, um der Gefahr eines realen Schadens ausgesetzt zu sein und erweist sich dieses Vorbringen daher als spekulativ. Der Beschwerdeführer vermochte es insgesamt nicht, konkrete und individuelle Gefährdungsmomente darzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Lage im Gouvernement Aleppo weiterhin komplex ist, da im Norden und Nordwesten des Gouvernements, insbesondere entlang der türkischen Grenze, die SNA weiterhin erheblichen Einfluss ausübt, obwohl diese sich formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert hat (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Aleppo). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das am 18.01.2026 verkündete Waffenstillstandsübereinkommen in Aleppo weiterhin hält. Länderberichten zufolge konnten schätzungsweise 66% der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 09.01.2026) wieder zurückkehren (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrien Democratic Forces – SDF) kontrollierten Gebieten).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Lage im Gouvernement Aleppo weiterhin komplex ist, da im Norden und Nordwesten des Gouvernements, insbesondere entlang der türkischen Grenze, die SNA weiterhin erheblichen Einfluss ausübt, obwohl diese sich formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert hat vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Aleppo). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das am 18.01.2026 verkündete Waffenstillstandsübereinkommen in Aleppo weiterhin hält. Länderberichten zufolge konnten schätzungsweise 66% der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 09.01.2026) wieder zurückkehren vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrien Democratic Forces – SDF) kontrollierten Gebieten).
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Dieser äußerte im Laufe des Verfahrens lediglich allgemeine Befürchtungen. So gab er vor der belangten Behörde beispielsweise an: „A: Es fehlt die Sicherheitskontrolle, es gibt dort keine Sicherheit. Es gibt viele Banden, bewaffnete Gruppierungen und Extremisten. […]” sowie „A: Die bewaffneten Gruppierungen, die zum neuen Regime gehören, haben Aleppo übernommen. Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert – es gibt viele Entführungen“ (vgl. AS 179). Warum man ihn persönlich ins Visier nehmen oder gar entführen sollte, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte dieser dazu leidlich: „Das was mir höchstwahrscheinlich widerfahren wird, ist dass man mich entführt, weil man davon ausgeht, dass ein Rückkehrer aus Österreich wohlhabend ist und daher auf mein Vermögen „scharf“ sein wird. Der Staat hat seine Kontrolle noch nicht fixiert in unserer Gegend.“ (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026, S. 9). Es entstand somit der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer allgemeine Befürchtungen bezüglich der immer noch nicht gänzlich stabilen Lage in seinem Herkunftsstaat. Wenngleich diese vagen Befürchtungen grundsätzlich verständlich sind, konnten beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht (vgl. dazu bereits II.2.2.2.), dennoch keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden. Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Dieser äußerte im Laufe des Verfahrens lediglich allgemeine Befürchtungen. So gab er vor der belangten Behörde beispielsweise an: „A: Es fehlt die Sicherheitskontrolle, es gibt dort keine Sicherheit. Es gibt viele Banden, bewaffnete Gruppierungen und Extremisten. […]” sowie „A: Die bewaffneten Gruppierungen, die zum neuen Regime gehören, haben Aleppo übernommen. Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert – es gibt viele Entführungen“ vergleiche AS 179). Warum man ihn persönlich ins Visier nehmen oder gar entführen sollte, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte dieser dazu leidlich: „Das was mir höchstwahrscheinlich widerfahren wird, ist dass man mich entführt, weil man davon ausgeht, dass ein Rückkehrer aus Österreich wohlhabend ist und daher auf mein Vermögen „scharf“ sein wird. Der Staat hat seine Kontrolle noch nicht fixiert in unserer Gegend.“ vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026, S. 9). Es entstand somit der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer allgemeine Befürchtungen bezüglich der immer noch nicht gänzlich stabilen Lage in seinem Herkunftsstaat. Wenngleich diese vagen Befürchtungen grundsätzlich verständlich sind, konnten beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht vergleiche dazu bereits römisch zwei.2.2.2.), dennoch keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden.
Es ist zudem hervorzuheben, dass die Eltern des Beschwerdeführers, zwei seiner Schwestern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien leben.
Es ist auch die beträchtliche Anzahl an Rückkehrern in das Gouvernement Aleppo, auf die die aktuelle EUAA: Country Guidance aus Dezember 2025 hinweist, zu betonen. Das Gouvernement Aleppo ist demnach die Provinz mit den meisten zurückgekehrten Binnenvertriebenen. Die meisten Rückkehrer aus dem Ausland seien überwiegend in den Bezirken Jebel Saman, al-Bab und Manbij zurückgekehrt (vgl. EUAA 12/2025, S. 73). Auch nach den Auseinandersetzungen im Jänner 2026 kehrten – wie bereits erwähnt – schätzungsweise 66 % der zu Beginn in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurück, die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Aleppo).Es ist auch die beträchtliche Anzahl an Rückkehrern in das Gouvernement Aleppo, auf die die aktuelle EUAA: Country Guidance aus Dezember 2025 hinweist, zu betonen. Das Gouvernement Aleppo ist demnach die Provinz mit den meisten zurückgekehrten Binnenvertriebenen. Die meisten Rückkehrer aus dem Ausland seien überwiegend in den Bezirken Jebel Saman, al-Bab und Manbij zurückgekehrt vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 73). Auch nach den Auseinandersetzungen im Jänner 2026 kehrten – wie bereits erwähnt – schätzungsweise 66 % der zu Beginn in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurück, die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Aleppo).
In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender sunnitisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.
2.4.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers
Wie in der Beschwerde sowie in den Stellungnahmen ausgeführt, bleibt die humanitäre Situation in Syrien angespannt (vgl. AS 562 ff., Stellungnahme vom 09.02.2026 OZ 15 S. 4, Stellungnahme vom 09.03.2026 OZ 19 S. 2). Auch der Beschwerdeführer weist im Laufe des Verfahrens häufig auf die prekäre Lage in seinem Herkunftsstaat hin (vgl. 179, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 9). Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat.Wie in der Beschwerde sowie in den Stellungnahmen ausgeführt, bleibt die humanitäre Situation in Syrien angespannt vergleiche AS 562 ff., Stellungnahme vom 09.02.2026 OZ 15 S. 4, Stellungnahme vom 09.03.2026 OZ 19 S. 2). Auch der Beschwerdeführer weist im Laufe des Verfahrens häufig auf die prekäre Lage in seinem Herkunftsstaat hin vergleiche 179, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 9). Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat.
Das Bundeverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die humanitäre Lage auch im Gouvernement Aleppo kritisch ist, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Gemäß den Vereinten Nationen sind noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Syrien kämpft immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70% der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung und EUAA 12/2025, S 99).Das Bundeverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die humanitäre Lage auch im Gouvernement Aleppo kritisch ist, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Gemäß den Vereinten Nationen sind noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Syrien kämpft immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70% der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung und EUAA 12 aus 2025,, S 99).
Auch die Armutsrate ist in Syrien mit 90% der Bevölkerung nach wie vor hoch. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben . Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur und EUAA 12/2025, S. 99).Auch die Armutsrate ist in Syrien mit 90% der Bevölkerung nach wie vor hoch. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben . Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur und EUAA 12 aus 2025,, S. 99).
Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung sowie die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren Länderberichten zufolge schätzungsweise 14,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter wurden 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher eingestuft und 1,3 Millionen litten unter schwerer Ernährungsunsicherheit (vgl. EUAA Juli 2025, S. 99). Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind (vgl. EUAA Dezember 2025, S. 99). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise Stunden lang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage). Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung sowie die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren Länderberichten zufolge schätzungsweise 14,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter wurden 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher eingestuft und 1,3 Millionen litten unter schwerer Ernährungsunsicherheit vergleiche EUAA Juli 2025, S. 99). Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind vergleiche EUAA Dezember 2025, S. 99). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise Stunden lang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).
Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Arbeitsmarkt).Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Arbeitsmarkt).
Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage). Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).
Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert (vgl. EUAA 12/2025, S 99). Im Gouvernement Aleppo waren über 400.000 Menschen in Manbij und Ain Al-Arab aufgrund des Versagens des Tishreen-Staudamms von Wasser- und Stromknappheit betroffen (EUAA 12/2025, S. 99).Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S 99). Im Gouvernement Aleppo waren über 400.000 Menschen in Manbij und Ain Al-Arab aufgrund des Versagens des Tishreen-Staudamms von Wasser- und Stromknappheit betroffen (EUAA 12 aus 2025,, S. 99).
Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Einige Menschen stellten den Kauf von Trinkwasser ein und verwenden nun kontaminiertes Wasser. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung). Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Einige Menschen stellten den Kauf von Trinkwasser ein und verwenden nun kontaminiertes Wasser. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung).
Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfs. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Stromversorgung).Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfs. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Stromversorgung).
Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65% der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt (vgl. LIB V13, Kapitel Medizinische Versorgung, Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der ehemals kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), und EUAA 12, S. 100). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge insbesondere in und um Aleppo, im ländlichen Raum von Damaskus, in Homs und in Daraa schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde (EUAA 12/2025, S. 100).Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65% der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt vergleiche LIB V13, Kapitel Medizinische Versorgung, Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der ehemals kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), und EUAA 12, S. 100). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge insbesondere in und um Aleppo, im ländlichen Raum von Damaskus, in Homs und in Daraa schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde (EUAA 12 aus 2025,, S. 100).
Auch die Infrastruktur befindet sich in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand. Länderberichten zufolge sind 73% der Straßen, 53% der Brücken und Durchlässe sowie 63% der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur). Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50% der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen. Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur).Auch die Infrastruktur befindet sich in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand. Länderberichten zufolge sind 73% der Straßen, 53% der Brücken und Durchlässe sowie 63% der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur). Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50% der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen. Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur).
Trotz der oben beschriebenen zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in das Dorf, in dem seine Eltern leben, XXXX im Gouvernement Aleppo, seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Die erkennende Richterin verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer auch seine Ehefrau und sein vier minderjährigen Kinder in Zukunft zu versorgen haben wird. Diese leben aktuell im Libanon und nicht in Syrien und kommen derzeit auch ohne den Ehemann bzw. den Vater zurecht (siehe auch 2.4.4. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr und 2.4.5. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien).Trotz der oben beschriebenen zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in das Dorf, in dem seine Eltern leben, römisch 40 im Gouvernement Aleppo, seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Die erkennende Richterin verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer auch seine Ehefrau und sein vier minderjährigen Kinder in Zukunft zu versorgen haben wird. Diese leben aktuell im Libanon und nicht in Syrien und kommen derzeit auch ohne den Ehemann bzw. den Vater zurecht (siehe auch 2.4.4. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr und 2.4.5. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien).
Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in der Umgebung seines Herkunftsortes aufhältigen nahen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist, die Familie über landwirtschaftliche Grundstücke verfügt und auch die im Ausland lebenden Brüder erwerbstätig sind und der Beschwerdeführer daher sowohl aus dem Ausland als auch im Familienverbund Unterstützung erhalten kann (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026, S. 10: „RI: Wovon leben Ihre Eltern? BF: Meine Geschwister unterstützen sie manchmal.”). Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in der Umgebung seines Herkunftsortes aufhältigen nahen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist, die Familie über landwirtschaftliche Grundstücke verfügt und auch die im Ausland lebenden Brüder erwerbstätig sind und der Beschwerdeführer daher sowohl aus dem Ausland als auch im Familienverbund Unterstützung erhalten kann vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026, S. 10: „RI: Wovon leben Ihre Eltern? BF: Meine Geschwister unterstützen sie manchmal.”). Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in XXXX im Gouvernement Aleppo befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Mittelfristig ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass er auch wieder in seinen Herkunftsort zurückkehren wird können.In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in römisch 40 im Gouvernement Aleppo befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Mittelfristig ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass er auch wieder in seinen Herkunftsort zurückkehren wird können.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet, welche auch dem Beschwerdeführer zugutekommen wird.
2.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer lebte bis nach Erreichen der Volljährigkeit – konkret bis XXXX und somit den Großteil seines bisherigen Lebens – in Syrien (vgl. 169). Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger sunnitisch-arabischer Mann, der über eine sechsjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Maler sowie in der Landwirtschaft und der Gastronomie verfügt (vgl. AS 167, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen bestreiten können wird. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch nach anfänglichen Schwierigkeiten) in Syrien wieder Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer lebte bis nach Erreichen der Volljährigkeit – konkret bis römisch 40 und somit den Großteil seines bisherigen Lebens – in Syrien vergleiche 169). Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger sunnitisch-arabischer Mann, der über eine sechsjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Maler sowie in der Landwirtschaft und der Gastronomie verfügt vergleiche AS 167, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen bestreiten können wird. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch nach anfänglichen Schwierigkeiten) in Syrien wieder Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird.
Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben in Syrien in seinem Heimatort (vgl. AS 167). Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht (vgl. AS 19 f.). Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in XXXX , kann aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in seinem Heimatort, der in der Umgebung dieses Dorfes liegt und seiner Berufserfahrung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben in Syrien in seinem Heimatort vergleiche AS 167). Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht vergleiche AS 19 f.). Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in römisch 40 , kann aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in seinem Heimatort, der in der Umgebung dieses Dorfes liegt und seiner Berufserfahrung ausgegangen werden.
Der gesunde (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.
Mag die Situation auch schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen.
2.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien
Wie unter II.2.1. bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Syrien. Neben seinen Eltern, leben zwei Schwestern sowie weitere Verwandte in Syrien (vgl. AS 161-163, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 10). Wie unter römisch zwei.2.1. bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Syrien. Neben seinen Eltern, leben zwei Schwestern sowie weitere Verwandte in Syrien vergleiche AS 161-163, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 10).
Wie bereits ausgeführt, leben die Eltern des Beschwerdeführers in einem Haus mit Grundstück in XXXX , welches in ihrem Eigentum steht (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5). Sie verfügen auch über eigene landwirtschaftliche Grundstücke im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die landwirtschaftliche Fläche ist 10 Duman groß, was einem Hektar entspricht (vgl. AS 167, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 5). Der Beschwerdeführer gab zudem an noch über weitere Verwandte in Syrien zu verfügen, darunter ein Onkel mütterlicherseits, der mit seiner Familie in XXXX in einer Mietwohnung lebt (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 10). Die Kernfamilie des Beschwerdeführers sowie die vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben im Libanon. Seine Brüder sind dort als Arbeiter tätig und unterstützen die Eltern des Beschwerdeführers finanziell (vgl. AS 163, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 4, 6-7, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6). Auch seine Ehefrau, die im Libanon als Reinigungskraft tätig ist, sowie seine Kinder werden von Verwandten finanziell unterstützt und leben von den bisherigen Ersparnissen des Beschwerdeführers (vgl. AS 167).Wie bereits ausgeführt, leben die Eltern des Beschwerdeführers in einem Haus mit Grundstück in römisch 40 , welches in ihrem Eigentum steht vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5). Sie verfügen auch über eigene landwirtschaftliche Grundstücke im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die landwirtschaftliche Fläche ist 10 Duman groß, was einem Hektar entspricht vergleiche AS 167, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 5). Der Beschwerdeführer gab zudem an noch über weitere Verwandte in Syrien zu verfügen, darunter ein Onkel mütterlicherseits, der mit seiner Familie in römisch 40 in einer Mietwohnung lebt vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 10). Die Kernfamilie des Beschwerdeführers sowie die vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben im Libanon. Seine Brüder sind dort als Arbeiter tätig und unterstützen die Eltern des Beschwerdeführers finanziell vergleiche AS 163, Niederschrift vom 25.11.2025 S. 4, 6-7, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6). Auch seine Ehefrau, die im Libanon als Reinigungskraft tätig ist, sowie seine Kinder werden von Verwandten finanziell unterstützt und leben von den bisherigen Ersparnissen des Beschwerdeführers vergleiche AS 167).
Die wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen ist in Anbetracht dessen, dass seine Brüder berufstätig sind und die Eltern des Beschwerdeführers finanziell unterstützen, seine Eltern in einem Eigentumshaus leben und zusätzlich über weitere in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Grundstücke verfügen, als ausreichend gesichert anzusehen.
Einer Forschungsarbeit zur Rolle der Familie in Syrien für Rückkehrer zufolge ist es üblich, dass im Ausland lebende Verwandte ihren Eltern, Geschwistern und sogar entfernten Verwandten Geld überweisen (vgl. BFA Staatendokumentation, Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Version 1, vom 21.10.2025, (in der Folge BFA), S. 4, übersetzt mit E-Translation der Europäischen Kommission). Es ist somit wahrscheinlich, dass die im Ausland lebenden Brüder des Beschwerdeführers, diesen bei einer Rückkehr zumindest anfänglich finanziell unterstützen würden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit September 2025 in Österreich Vollzeit beschäftigt ist und im Monat einen Lohn von ungefähr EUR 1.700,- erzielt. Davon zahlt er monatlich etwa EUR 600,00 – 650,00 Miete. Es ist daher ebenso davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten bereits ein wenig Geld zusammensparen konnte (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 11-12).Einer Forschungsarbeit zur Rolle der Familie in Syrien für Rückkehrer zufolge ist es üblich, dass im Ausland lebende Verwandte ihren Eltern, Geschwistern und sogar entfernten Verwandten Geld überweisen vergleiche BFA Staatendokumentation, Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Version 1, vom 21.10.2025, (in der Folge BFA), S. 4, übersetzt mit E-Translation der Europäischen Kommission). Es ist somit wahrscheinlich, dass die im Ausland lebenden Brüder des Beschwerdeführers, diesen bei einer Rückkehr zumindest anfänglich finanziell unterstützen würden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit September 2025 in Österreich Vollzeit beschäftigt ist und im Monat einen Lohn von ungefähr EUR 1.700,- erzielt. Davon zahlt er monatlich etwa EUR 600,00 – 650,00 Miete. Es ist daher ebenso davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten bereits ein wenig Geld zusammensparen konnte vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 11-12).
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es für ihn keinen Platz im Haus seiner Eltern gebe (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026, S. 6.). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es für ihn keinen Platz im Haus seiner Eltern gebe vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026, S. 6.).
Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht einmal vorübergehend bei seinen Eltern oder bei seinem Onkel unterkommen könnte, wenn die Familie in der syrischen Gesellschaft doch so einen hohen Stellenwert einnimmt und in syrischen Haushalten in der Regel mehrere Generationen zusammenleben (vgl. BFA S 3).Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht einmal vorübergehend bei seinen Eltern oder bei seinem Onkel unterkommen könnte, wenn die Familie in der syrischen Gesellschaft doch so einen hohen Stellenwert einnimmt und in syrischen Haushalten in der Regel mehrere Generationen zusammenleben vergleiche BFA S 3).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien weiterhin angespannt ist, Wohnraum begrenzt ist und syrische Haushalte, die bereits unter prekären Bedingungen leben, durch die steigenden Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff belastet sind und daher die Ankunft weiterer Familienangehörigen die knappen Ressourcen zusätzlich belasten (vgl. BFA S 6). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien weiterhin angespannt ist, Wohnraum begrenzt ist und syrische Haushalte, die bereits unter prekären Bedingungen leben, durch die steigenden Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff belastet sind und daher die Ankunft weiterer Familienangehörigen die knappen Ressourcen zusätzlich belasten vergleiche BFA S 6).
Dennoch nehmen die Werte der Familie und sozialen Netzwerke in der syrischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein und stellten bereits vor dem Krieg eine wichtige Quelle der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit dar. Dabei wird auch nicht verkannt, dass die kriegsbedingte Situation zu interfamiliären Spannungen geführt haben könnte. Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge, besteht in Syrien eine moralische Verpflichtung, Familienmitglieder in Zeiten der Not zu unterstützen (vgl. BFA, S 3ff). Dennoch nehmen die Werte der Familie und sozialen Netzwerke in der syrischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein und stellten bereits vor dem Krieg eine wichtige Quelle der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit dar. Dabei wird auch nicht verkannt, dass die kriegsbedingte Situation zu interfamiliären Spannungen geführt haben könnte. Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge, besteht in Syrien eine moralische Verpflichtung, Familienmitglieder in Zeiten der Not zu unterstützen vergleiche BFA, S 3ff).
Der Beschwerdeführer gab an, Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu halten sei angesichts der mangelnden Strom- und Internetversorgung schwierig. Seine Eltern würden aus der Stadt XXXX Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnehmen (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025 S. 6). Auch die Kontaktaufnahme zu seiner Frau sei schwierig. Er stehe jedoch ungefähr alle fünf bis sechs Tage mit dieser in Kontakt (vgl. AS 169). Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge, sind gerade solche transnationalen Verbindungen für Rückkehrende von besonderer Bedeutung und spiegeln die Beständigkeit dieser Bindungen die Stärke der syrischen Verwandtschaft wider. Auch sind diese familiären Netzwerke entscheidend für den Erfolg der Wiedereingliederung von Rückkehrenden, da Familie Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten kann (vgl. BFA, S 4f). Selbst, wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers seine in Syrien lebende Verwandtschaft unter Druck setzen könnte, ist aufgrund der in der syrischen Gesellschaft verankerten Werte, der weiterhin bestehenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen anzunehmen, dass ihm zumindest übergangsweise eine Unterkunft sowie sonstige Unterstützung geboten werden würde, bevor der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer gab an, Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu halten sei angesichts der mangelnden Strom- und Internetversorgung schwierig. Seine Eltern würden aus der Stadt römisch 40 Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnehmen vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025 S. 6). Auch die Kontaktaufnahme zu seiner Frau sei schwierig. Er stehe jedoch ungefähr alle fünf bis sechs Tage mit dieser in Kontakt vergleiche AS 169). Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge, sind gerade solche transnationalen Verbindungen für Rückkehrende von besonderer Bedeutung und spiegeln die Beständigkeit dieser Bindungen die Stärke der syrischen Verwandtschaft wider. Auch sind diese familiären Netzwerke entscheidend für den Erfolg der Wiedereingliederung von Rückkehrenden, da Familie Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten kann vergleiche BFA, S 4f). Selbst, wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers seine in Syrien lebende Verwandtschaft unter Druck setzen könnte, ist aufgrund der in der syrischen Gesellschaft verankerten Werte, der weiterhin bestehenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen anzunehmen, dass ihm zumindest übergangsweise eine Unterkunft sowie sonstige Unterstützung geboten werden würde, bevor der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern (s. dazu II.2.4.6.).Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern (s. dazu römisch zwei.2.4.6.).
Der Beschwerdeführer könnte somit bei seinen Eltern in XXXX im Gouvernement Aleppo zumindest übergangsweise unterkommen. Der Beschwerdeführer könnte somit bei seinen Eltern in römisch 40 im Gouvernement Aleppo zumindest übergangsweise unterkommen.
Es ist abermals hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche arbeitstätige Verwandte im Ausland verfügt, wie beispielsweise seine vier Brüder im Libanon, die ihn anfangs finanziell unterstützen könnten.
Der Beschwerdeführer lebte lange (über XXXX Jahre) in seinem Heimatdorf, weswegen zudem anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Schulfreunden, Nachbarn, etc. haben.Der Beschwerdeführer lebte lange (über römisch 40 Jahre) in seinem Heimatdorf, weswegen zudem anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Schulfreunden, Nachbarn, etc. haben.
2.4.5. Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:
Vor dem Hintergrund des derzeitigen Iran-Krieges, können Schließungen der Flughäfen Damaskus und Aleppo nicht ausgeschlossen werden. Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer über den Landweg, etwa über die offenen Grenzen zur Türkei sicher nach Syrien einreisen (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa oder Jarabulus) und das Dorf XXXX und sein Heimatdorf erreichen ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge).Vor dem Hintergrund des derzeitigen Iran-Krieges, können Schließungen der Flughäfen Damaskus und Aleppo nicht ausgeschlossen werden. Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer über den Landweg, etwa über die offenen Grenzen zur Türkei sicher nach Syrien einreisen (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa oder Jarabulus) und das Dorf römisch 40 und sein Heimatdorf erreichen ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge).
Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. Zwar stellt die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilsten dar, dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land jedoch allgemein verbessert – Zivilistinnen und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt und die verbleibenden befinden sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten. Diese sind aber weniger zahlreich und es werden weniger strenge Kontrollen durchgeführt und das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich niedriger (vgl. LIB V13 Kapitel Bewegungsfreiheit).Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. Zwar stellt die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilsten dar, dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land jedoch allgemein verbessert – Zivilistinnen und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt und die verbleibenden befinden sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten. Diese sind aber weniger zahlreich und es werden weniger strenge Kontrollen durchgeführt und das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich niedriger vergleiche LIB V13 Kapitel Bewegungsfreiheit).
Insgesamt ist eine Reise von Zivilpersonen ins Gouvernement Aleppo mit Vorsicht und unter Vermeidung abgelegener oder konfliktbelasteter Gebiete grundsätzlich möglich, wenn auch nicht gänzlich risikofrei.
Es ist aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch seine Reisebewegungen eine reale Gefahr einer Verletzung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.
2.4.6. Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (LIB V13 Kapitel Rückkehr, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).
Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen in Syrien vorübergehend Unterkunft bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise familiäre Netzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung. Allerdings ist diese Hilfe in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; im Gegensatz zu Familien bieten religiöse Institutionen selten langfristige Unterkünfte oder nachhaltige finanzielle Unterstützung. Auch Nichtregierungsorganisationen sowie internationale humanitäre Organisationen würden Abhilfe bei fehlender familiärer Unterstützung leisten. Art und Umfang der Hilfe würde sich nach der Bewertung der Schutzbedüftigkeit, Registrierungsstatus und dem geografischen Gebiet der Rückkehr richten (LIB V13, Kapitel Rückkehr und BFA, S 7f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). 3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte die Schule und arbeitete dort über mehrere Jahre. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, verbrachte der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Syrien in seinem Heimatort Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte die Schule und arbeitete dort über mehrere Jahre. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, verbrachte der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Syrien in seinem Heimatort
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Syrien in diesem Dorf verbrachte und sich auch familiäre Bezugspunkte weiterhin in dessen näherer Umgebung befinden (s. dazu II.1.1.), war dieses als Heimatregion des Beschwerdeführers festzustellen.In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Syrien in diesem Dorf verbrachte und sich auch familiäre Bezugspunkte weiterhin in dessen näherer Umgebung befinden (s. dazu römisch zwei.1.1.), war dieses als Heimatregion des Beschwerdeführers festzustellen.
3.1.4. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es das syrische Regime unter der Führung von Baschar al-Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Auch der verpflichtende syrische Wehrdienst in der bis dahin geltenden Form existiert nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst) daher als nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch gegen die neue syrische Regierung oder die HTS in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte (vgl. Niederschrift vom 25.11.2025, S. 9: „BFV: Wie finden Sie die neue Regierung? BF: Ich kann mir keine Meinung dazu bilden, aber meine Familie berichtet darüber, dass die dort regieren und dass sie Extremisten sind.“). Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch gegen die neue syrische Regierung oder die HTS in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte vergleiche Niederschrift vom 25.11.2025, S. 9: „BFV: Wie finden Sie die neue Regierung? BF: Ich kann mir keine Meinung dazu bilden, aber meine Familie berichtet darüber, dass die dort regieren und dass sie Extremisten sind.“).
3.1.5. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
Im Hinblick auf die vorgebrachte Möglichkeit einer Verfolgung aufgrund der Tätowierungen des Beschwerdeführers ist unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Beschwerde, wo unter Bezugnahme auf eine ACCORD Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2024 vorgebracht wird, dass Tätowierungen gegen die Moralgesetze der HTS verstoßen würden und die HTS Menschen mit Tätowierungen in der Vergangenheit schlechter behandelt habe, ist unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung anzumerken, dass sich aus den aktuellen Länderberichten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, dass Personen mit sichtbaren Tätowierungen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Mag es auch stimmen, dass diese – wie in der zitierten Anfragebeantwortung geschildert – schlechter behandelt werden, so kann daraus dennoch nicht abgeleitet werden, dass diese schlechtere Behandlung eine solche Intensität erreichen würde, die einer asylrelevanten Verfolgung gleichen würde. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Es sei abermals darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Tätowierungen durch das Tragen von armebedeckender Kleidung zu verbergen.
Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Tätowierungen des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.
3.1.6. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch keine Gefahr seitens der kurdischen SDF oder einer anderen Gruppierung.
3.1.7. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.10. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.11. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise: 3.2.1. Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
…“
3.2.2. Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2. Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.3. Zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:3.2.3. Zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Heimatort XXXX im Gouvernement Aleppo oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Heimatort römisch 40 im Gouvernement Aleppo oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen. Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen.
Aus den Länderberichte ergibt sich, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes insbesondere im Gouvernement Aleppo, wohl nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der neuen Regierung, eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte erfolgte. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht und handelt es sich insofern um Vergeltungsakte. Auch die derzeit angespannte Lage im Norden von Syrien, insbesondere die Gebietsgewinne und Eingliederungsbemühungen der neuen Regierung, führen in der gegenständlichen Fallkonstellation für den Beschwerdeführer zu keinen Änderungen in der Beurteilung.
Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer nicht vor. Schwerere Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo insbesondere die Sicherheitspräsenz gering ist. Es bestehen hinsichtlich der Herkunftsregion keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen. Im Übrigen ist auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern in das Gouvernement Aleppo zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
In Anbetracht der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise sowie den Gegebenheiten, unter denen seine Angehörigen seither leben, kann nicht schlussgefolgert werden, dass er in Syrien keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Hingewiesen sei dabei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner im In- und Ausland lebenden Familienangehörigen. Die Brüder des Beschwerdeführers im Ausland sind allesamt berufstätig und bereit ihre Familienmitglieder in Syrien finanziell zu unterstützen, die Eltern verfügen zudem über im Eigentum stehenden Wohnraum sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seinen Eltern nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seinen Eltern nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich das Gesundheitssystem in Syrien weiterhin in einem schlechten Zustand befindet und sich auch seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen verschlechtert haben.
Der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche der erniedrigende Behandlung gemäß Art. 15 lit. b iVm Art. 6 der Statusrichtlinie darstellt, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller. Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.Der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche der erniedrigende Behandlung gemäß Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, der Statusrichtlinie darstellt, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller. Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.
Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement Aleppo schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben.
Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde (vgl. LIB V13, Kapitel Todesstrafe). Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde vergleiche LIB V13, Kapitel Todesstrafe).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.
3.2.4. Zur Erreichbarkeit:
Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort im Gouvernement Aleppo zu gelangen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Dies zumal ihn hierbei auch seine Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen unterstützen könnten. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Dies zumal ihn hierbei auch seine Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen unterstützen könnten. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.
Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
§ 57 AsylG 2005 lautete auszugsweise: Paragraph 57, AsylG 2005 lautete auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und vom 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und vom 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
3.4.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert lebt ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich. Ein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis gegenüber diesem besteht jedoch nicht. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.4.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert lebt ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich. Ein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis gegenüber diesem besteht jedoch nicht. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.4.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246). Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.5. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im November des Jahres 2022 im Bundesgebiet auf, somit seit etwas mehr als drei Jahren. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten.
Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über sehr geringe Deutschkenntnisse, er hat zu Beginn seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager einen Deutschkurs besucht, der jedoch nicht regelmäßig abgehalten wurde. Seither hat er keinen Deutschkurs besucht. Er ist im Entscheidungszeitpunkt nicht ehrenamtlich bei Vereinen tätig, wobei nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit über mehrere Monate unentgeltlich einen Kindergarten sowie eine Schule in der Nähe seines Flüchtlingsheims reinigte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an Integrationsveranstaltungen teilgenommen und geht in Österreich seit September 2025 einer Erwerbstätigkeit nach, er bezieht im Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist am Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von seinem Cousin zwar auch über Bekannte sowie eine Nahebeziehung zu einer Frau, jedoch besteht zu diesen Menschen kein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nicht, der während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreichs gezeigt hat, dass er durchaus integrationswillig ist, bereits soziale Kontakte geknüpft hat, soziales Engagement zeigte und auch einer Beschäftigung nachgeht. Dennoch liegt unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, der in Syrien wohnhaften Familienangehörigen ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen wie seinen Eltern, seinen Geschwistern sowie seinem Onkel auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Schule besuchte und gearbeitet hat.
Der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine sechsjährige Schulbildung verfügt und in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern berufstätig war, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seinen Eltern in seinem Heimatort bzw. sein Onkel in Syrien zunächst für ihn sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise auch unterkommen. Auch seine im Ausland lebenden Verwandten könnten ihn (zumindest anfänglich) finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.4.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.3.4.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
3.4.7. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.4.7. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.4.8. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …Paragraph 52, …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.3.5.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig.
3.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist3.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.6.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen politische Veränderung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2322062.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026