TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/8 I412 2314723-1

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Veröffentlicht am 08.04.2026
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Entscheidungsdatum

08.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I412 2314723-1/9E

I412 2314724-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Namibia (BF1), vertreten durch Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zl. XXXX und1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Namibia (BF1), vertreten durch Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zl. römisch 40 und

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Namibia (BF2), gesetzlich vertreten durch seine XXXX, diese vertreten durch Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026, zu Recht:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Namibia (BF2), gesetzlich vertreten durch seine römisch 40 , diese vertreten durch Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) sowie des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.1. Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) sowie des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) werden gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die BF1 ist Mutter des BF2. Beide sind Staatsangehörige Namibias. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reisten unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten am 16.11.2023 Anträge auf internationalen Schutz.

3. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2023 gab die BF1 zu ihrer Reiseroute an, über Italien nach Österreich gelangt zu sein, wobei sie im Jänner 2023 von der italienischen Botschaft in Südafrika ein Visum erhalten habe. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass in Namibia jemand sie spirituell und physisch töten hätte wollen. Nach dem Tod ihres Vaters seien die Probleme noch größer geworden. Der Bruder und die neue Frau ihres Vaters hätten sich sein Erbe aneignen wollen. Aus diesem Grund seien ihr Sohn und sie von ihnen bedroht worden und befürchte sie, dass ihr Sohn und sie von diesen getötet zu werden.

4. Am 04.03.2024 wurde die BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie zwar in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie ihre Heimat wegen eines Familienstreites verlassen habe, aber die Wahrheit sei, dass sie lesbisch sei. Außerdem sei sie verheiratet und lebe ihr Ehemann in Wien, habe aber keine aufrechte Meldung.

5. Am 18.03.2024 wurde der Ehemann der BF1 niederschriftlich vom BFA einvernommen.

6. Am 26.03.2024 erfolgte dann eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF1 beim BFA.

7. Mit Bescheiden des BFA vom 28.03.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm 22 Abs. 7 Dublin III—VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.7. Mit Bescheiden des BFA vom 28.03.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III—VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.

8. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2024, Zlen. W232 2289904-1/7E und W232 2290003-1/7E wurde den Beschwerden gegen die Bescheide vom 28.03.2024 stattgegeben, die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die Bescheide behoben.

9. Am 12.03.2025 wurde die BF1 durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie Namibia wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen habe. Sie sei nämlich lesbisch und das werde in Namibia nicht toleriert. Ihre Familie sei komplett gegen die queere Community. Nach einem Familienstreit über ein Landstück habe einer ihrer Onkel ihre sexuelle Orientierung offengelegt. Die Community ihres Heimatortes habe dann gedroht, Männer zusammenzutrommeln, die sie vergewaltigen sollen. Daraufhin sei sie zur Polizei gegangen und habe das angezeigt. Die Polizei habe allerdings nichts gemacht und gesagt, dass sie nichts für sie tun könne, da das ein Familienthema sei. Zwei Tage später sei sie von vier bis fünf Männern vergewaltigt worden, um sie „zu korrigieren“. Als sie das ihren Eltern erzählt habe, habe ihr Vater nur gefragt, ob das geholfen habe und sie nun geheilt sei. Ihre Eltern hätten große Angst um ich Image gehabt und vorgeschlagen, dass sie erstmal verreisen und sich erholen solle. Nach ihrer Rückkehr von der Reise hätte sie dann heiraten sollen. Sie habe das als einzige Chance gesehen, das Land zu verlassen. Im Februar 2019 sei sie dann nach Dänemark, habe um Asyl angesucht, sei herumgereist; sie habe auch Freunde in Österreich und ein Schengenvisum gehabt. Einer der Personen von der queeren Gruppe in Namibia habe sie dann aber kontaktiert und gebeten, dass sie wieder nach Namibia zurückkehren solle, um bei einem Fall mitzuhelfen, der vor Gericht solle. Mit sehr viel Vorbehalt und Ängsten sei sie im November 2019 zurück nach Namibia gegangen. Davor habe sie noch ihre Eltern angerufen, dass sie bereit sei zurückzukommen und habe ihr Angebot, dass sie heiraten solle, angenommen. So sei sie zurückgegangen und habe geheiratet. Sie sei durch verschieden Gemeinden gezogen, habe die Jugend aufgefordert, mit ihren Eltern zu sprechen, dass sie tolerant sein sollen. Während sie diese Aktivismustätigkeiten durchgeführt habe, habe sie bemerkt, in welche gefährliche Situation sie sich gebracht habe. Während dieser Aktivitäten und als sie bei dem Fall, der vor Gericht gebracht werden sollte, mitgeholfen habe, habe sie aber nie offengelegt, dass sie selbst homosexuell sei. Der Fall sei vor Gericht gekommen und abgewiesen geworden. Daraufhin sei sie am Boden zerstört gewesen, sie habe alles riskiert. Und das Risiko sei für sie nach dieser Ablehnung noch höher gewesen. Aufgrund der Angst und des Druckes habe sie sich entschlossen Namibia 2023 zu verlassen. Ihr Ehemann habe immer in Europa gelebt, nur zur Hochzeit und im Lockdown sei er in Namibia gewesen. In Italien habe sie dann gehört, dass es eine Berufung gegen die Entscheidung gegeben habe. Es sei um Eheschließung von Homosexuellen gegangen. Der oberste Gerichtshof habe der Berufung stattgegeben und eine Eheschließung, die im Ausland von homosexuellen namibischen Staatsbürgern durchgeführt worden sei, anerkannt. Dieses Gesetz sei von einem neuen Gesetzesantrag abgeändert worden, wobei ihr Onkel treibende Kraft gewesen sei, eine Eheschließung von Homosexuellen sei auch im Ausland nicht erlaubt. Das seien die Gründe warum sie sich entschieden habe, Namibia zu verlassen.

10. Mit Stellungnahme vom 05.04.2025 wurde nochmals angeführt, dass die BF1 aus einem familiären Umfeld stamme, das durch starke Homophobie geprägt sei und zugleich über mächtige Personen in der Politik verfüge. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Staat ihr effektiven Schutz gewähren könne.

11. Mit Bescheiden des BFA vom 14.05.2025 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Namibia gem. § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Namibia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde angeführt, dass die BF1 in ihrer Einvernahme nicht glaubhaft angeben habe können, dass sie persönlich aufgrund ihrer behaupteten sexuellen Ausrichtung einer staatlichen Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei. Gemäß dem Länderinformationsblatt seien einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen in Namibia straflos. Bei ihrem Heimatland handle es sich zudem um einen sicheren Herkunftsstaat.11. Mit Bescheiden des BFA vom 14.05.2025 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Namibia gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Namibia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde angeführt, dass die BF1 in ihrer Einvernahme nicht glaubhaft angeben habe können, dass sie persönlich aufgrund ihrer behaupteten sexuellen Ausrichtung einer staatlichen Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei. Gemäß dem Länderinformationsblatt seien einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen in Namibia straflos. Bei ihrem Heimatland handle es sich zudem um einen sicheren Herkunftsstaat.

12. Mit Schreiben vom 12.06.2025 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 14.05.2025.

13. Mit Schriftsatz vom 13.06.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.06.2025, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten vor.

14. Mit Urkundenvorlage vom 22.01.2025 wurde ein rechtskräftiges Scheidungsurteil der BF1 vom 09.10.2025 in Vorlage gebracht.

15. Mit Urkundenvorlage vom 09.03.2026 wurde eine psychologische Behandlungsbestätigung der BF1 vom 16.02.2026 und ein Sozialbericht von Queer Base vom 09.03.2026 in Vorlage gebracht.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die volljährige BF1 ist Mutter des minderjährigen BF2. Sie sind Staatsangehörige Namibias. Die Identität der BF1 und des BF2 steht nicht fest.

Die BF1 gehört der christlichen Glaubensrichtung (protestantische, anglikanische Kirche) und der Volksgruppe der Ovambo an. Ihre Muttersprache Oshiwambo, sie verfügt jedoch über sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift.

Die BF1 befindet sich zwar in psychologischer Behandlung, nimmt jedoch keine Medikamente ein. Weder die BF1 noch der BF2 leiden an einer schweren Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig und ist die BF1 arbeitsfähig.

Die BF1 wurde in der Hauptstadt Namibias, Windhok, geboren. Sie besuchte zunächst die Schule in Namibia, dann für vier Jahre in Botswana, weil ihre Mutter als Diplomatin dorthin entsandt wurde. Anschließend besuchte sie eineinhalb Jahre die Highschool in Namibia. Von 2010 bis 2014 lebte sie aufgrund der Diplomatentätigkeit ihrer Mutter in Österreich und besuchte zuerst eine christliche Schule, dann die XXXX . Schließlich kehrte sie nach Namibia zurück und besuchte die Universität in Windhok. Sie machte ihren Abschluss in Public Management mit Spezialisierung internationale Beziehungen und ist auch Immobilienvermittlerin. 2024 erlangte sie online ein Zertifikat in „Qualitätssicherung bei Mobile und Softwaretestung“.Die BF1 wurde in der Hauptstadt Namibias, Windhok, geboren. Sie besuchte zunächst die Schule in Namibia, dann für vier Jahre in Botswana, weil ihre Mutter als Diplomatin dorthin entsandt wurde. Anschließend besuchte sie eineinhalb Jahre die Highschool in Namibia. Von 2010 bis 2014 lebte sie aufgrund der Diplomatentätigkeit ihrer Mutter in Österreich und besuchte zuerst eine christliche Schule, dann die römisch 40 . Schließlich kehrte sie nach Namibia zurück und besuchte die Universität in Windhok. Sie machte ihren Abschluss in Public Management mit Spezialisierung internationale Beziehungen und ist auch Immobilienvermittlerin. 2024 erlangte sie online ein Zertifikat in „Qualitätssicherung bei Mobile und Softwaretestung“.

Die BF1 hat Berufserfahrung in verschiedensten Bereichen gesammelt. Sie war Heimkoordinatorin (Housing-Coordinator) in einem Studentenheim und hat als Kellnerin, als persönliche Assistentin, im Verkaufs- und Marketingbereich und als lmmobilienmaklerin gearbeitet.

Vor ihrer Ausreise lebte die BF1 von 2019 bis 2023 mit ihrem Mann und dann mit ihrem Sohn in XXXX in einem Haus, welches ihrer Mutter gehört. In Namibia leben noch Angehörige der BF1, unter anderem ihre Mutter sowie ihr Bruder und zahlreiche Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Eine Kontaktaufnahme ist möglich.Vor ihrer Ausreise lebte die BF1 von 2019 bis 2023 mit ihrem Mann und dann mit ihrem Sohn in römisch 40 in einem Haus, welches ihrer Mutter gehört. In Namibia leben noch Angehörige der BF1, unter anderem ihre Mutter sowie ihr Bruder und zahlreiche Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Eine Kontaktaufnahme ist möglich.

Die BF befinden sich nach legaler Ausreise mittels Visum der italienischen Botschaft seit spätestens November 2023 durchgehend im Bundesgebiet. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt.

Außerhalb ihres Familienverbundes verfügen die BF über keine maßgeblichen familiären Beziehungen in Österreich.

Die BF1 hat 2020 in Namibia einen nigerianischen Staatsbürger geheiratet und mit diesem einen gemeinsamen Sohn, den BF2. Im Oktober 2025 wurde diese Ehe in Österreich geschieden. Der Ex-Mann der BF1 besitzt keine Aufenthaltserlaubnis in Österreich und ist aktuell nicht mehr im Inland aufhältig. Die BF1 ist die Hauptbezugsperson für den BF2 und hat bereits die alleinige Obsorge beantragt. Zum Kindsvater besteht kein Kontakt.

Die BF1 geht in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Von 11.12.2024 bis 07.03.2024 hat sie sich am Beschäftigungsprogramm der XXXX im Bereich Schneiderei Projekt und von Februar bis März 2024 zusätzlich im Bereich Reinigung beteiligt. Die BF1 hat von 02.12.2024 bis 31.03.2025 einen Deutschkurs B1 im Ausmaß von 200 UE und ab Februar 2025 einen Deutschkurs B2 bei XXXX im Ausmaß von 25 Stunden besucht, hat aber bis dato keine Deutschprüfung positiv bestanden. Sie nahm von 26.11.2024 bis 21.01.2025 an einem Workshop „Stressmanagement“ im Ausmaß von fünf Einheiten a zwei Stunden teil. Sie ist ehrenamtlich in einem Pensionistenclub für 38 Stunden monatlich tätig und erhält dafür monatlich 190,-- Euro. Sie hat Freundschaften geschlossen und ist Mitglied beim Verein XXXX , bei XXXX . Zudem hat sie an Demonstrationen für Feminismus mitgewirkt und nimmt manchmal an einer queeren Schreibwerkstatt sowie queerem Yoga teil.Die BF1 geht in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Von 11.12.2024 bis 07.03.2024 hat sie sich am Beschäftigungsprogramm der römisch 40 im Bereich Schneiderei Projekt und von Februar bis März 2024 zusätzlich im Bereich Reinigung beteiligt. Die BF1 hat von 02.12.2024 bis 31.03.2025 einen Deutschkurs B1 im Ausmaß von 200 UE und ab Februar 2025 einen Deutschkurs B2 bei römisch 40 im Ausmaß von 25 Stunden besucht, hat aber bis dato keine Deutschprüfung positiv bestanden. Sie nahm von 26.11.2024 bis 21.01.2025 an einem Workshop „Stressmanagement“ im Ausmaß von fünf Einheiten a zwei Stunden teil. Sie ist ehrenamtlich in einem Pensionistenclub für 38 Stunden monatlich tätig und erhält dafür monatlich 190,-- Euro. Sie hat Freundschaften geschlossen und ist Mitglied beim Verein römisch 40 , bei römisch 40 . Zudem hat sie an Demonstrationen für Feminismus mitgewirkt und nimmt manchmal an einer queeren Schreibwerkstatt sowie queerem Yoga teil.

Der BF2 besucht den Kindergarten.

Die BF1 ist arbeitsfähig. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit lag bzw. liegt nicht vor. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BF1 ist unbescholten, der BF2 strafunmündig.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Die BF1 brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, Namibia aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben. Sie sei lesbisch und habe deswegen Schwierigkeiten mit ihrer homophob eingestellten Familie gehabt. Der Staat hätte ihr keinen effektiven Schutz gewähren können.

Die BF1 wurde in Namibia nicht aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt bzw. ist nicht davon auszugehen, dass dies bei ihrer Rückkehr der Fall wäre. Insbesondere ist die BF1 in Namibia nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung einer Verfolgung ausgesetzt.

Der BF2 wird in Namibia ebenfalls nicht verfolgt, für ihn wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

1.3. Zur allgemeinen Situation in Namibia:

Namibia wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (§ 1 Z 16 HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Namibia keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.Namibia wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (Paragraph eins, Ziffer 16, HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Namibia keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.

1.3.1.  Politische Lage:

Namibia ist eine verfassungsmäßige Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Namibia ist eine verfassungsmäßige Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).

Der Präsident ist gleichzeitig Staatsoberhaupt und Regierungschef. Der Nationalrat, das Oberhaus des Zweikammerparlaments, hat 42 Sitze, deren Mitglieder von den Regionalräten für sechs Jahre ernannt werden. Das Unterhaus, die Nationalversammlung, verfügt über 96 Sitze, die in Volkswahlen für eine fünfjährige Amtszeit nach dem Verhältniswahlrecht der Parteien besetzt werden (FH 2023).

Bei den Wahlen 2019 behielt die Südwestafrikanische Volksorganisation ihre parlamentarische Mehrheit, indem sie 63 von 96 Sitzen in der Nationalversammlung gewann. Internationale Beobachter bezeichneten die Wahlen 2019 als im Allgemeinen frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Demokratische Volksbewegung (PDM) gewann 16 Sitze, während die Bewegung der Landlosen (LPM) 4 Sitze errang (FH 2023).Bei den Wahlen 2019 behielt die Südwestafrikanische Volksorganisation ihre parlamentarische Mehrheit, indem sie 63 von 96 Sitzen in der Nationalversammlung gewann. Internationale Beobachter bezeichneten die Wahlen 2019 als im Allgemeinen frei und fair (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Demokratische Volksbewegung (PDM) gewann 16 Sitze, während die Bewegung der Landlosen (LPM) 4 Sitze errang (FH 2023).

Im Jahr 2020 fanden in dem Land Regionalratswahlen statt, bei denen die South West African People's Organisation 28 von 40 Sitzen im Nationalrat, dem Oberhaus des Zweikammerparlaments, errang (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Im Jahr 2020 fanden in dem Land Regionalratswahlen statt, bei denen die South West African People's Organisation 28 von 40 Sitzen im Nationalrat, dem Oberhaus des Zweikammerparlaments, errang (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).

Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2019 gab es keine Berichte über politisch motivierte Gewalt oder Einschüchterung der Wähler (USDOS 20.3.2023).

Die politische Lage in Namibia ist stabil (EDA 24.11.2023; vgl. AA 5.2.2024).Die politische Lage in Namibia ist stabil (EDA 24.11.2023; vergleiche AA 5.2.2024).

1.3.2.  Sicherheitslage:

Das österreichische Außenministerium stuft Namibia auf Sicherheitsstufe 1 (guter Sicherheitsstandard) ein (BMEIA 5.2.2024).

Vorwiegend in den Städten Windhoek und Swakopmund sind Diebstähle und Raubüberfälle mit Waffeneinsatz häufig (EDA 24.11.2023; vgl. BMEIA 5.2.2024, AA 5.2.2024).Vorwiegend in den Städten Windhoek und Swakopmund sind Diebstähle und Raubüberfälle mit Waffeneinsatz häufig (EDA 24.11.2023; vergleiche BMEIA 5.2.2024, AA 5.2.2024).

1.3.3.  Rechtsschutz / Justizwesen:

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).

Die Judikative der Regierung besteht aus dem Obersten Gerichtshof sowie aus unteren (Richter) und oberen Gerichten (wie dem Arbeitsgericht). Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz, die über Berufungen entscheidet, und seine Entscheidungen sind für alle anderen Gerichte verbindlich, sofern sie nicht durch einen Parlamentsbeschluss oder eine spätere Aufhebung durch den Obersten Gerichtshof selbst aufgehoben werden (USDOS 20.3.2023).

Die Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung der Kommission für den Justizdienst ernannt, auf die der Präsident einen gewissen Einfluss hat (FH 2023).

Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), doch der gleichberechtigte Zugang zur Justiz wird durch Faktoren wie wirtschaftliche und geografische Hindernisse, einen Mangel an Pflichtverteidigern, fehlende Ressourcen und Rückstände bei der Bearbeitung von Fällen behindert (FH 2023; vgl. USDOS 20.32023).Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), doch der gleichberechtigte Zugang zur Justiz wird durch Faktoren wie wirtschaftliche und geografische Hindernisse, einen Mangel an Pflichtverteidigern, fehlende Ressourcen und Rückstände bei der Bearbeitung von Fällen behindert (FH 2023; vergleiche USDOS 20.32023).

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte unverzüglich und ausführlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen sowie über ihr Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Verfahren informiert werden (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen (USDOS 20.3.2023).

Die Behörden müssen festgenommene Personen über den Grund ihrer Festnahme informieren, und die Polizei hat die Festgenommenen im Allgemeinen unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert. Es gibt ein funktionierendes Kautionssystem (USDOS 20.3.2023).

1.3.4.  Sicherheitsbehörden:

Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, aber auch das Militär hat durch gemeinsame Operationen mit der Polizei einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Sie verfügt über eine paramilitärische Spezialeinheit, die für den Schutz von Grenzen und Regierungseinrichtungen zuständig ist (CIA 6.2.2024). Die namibische Polizei untersteht dem Ministerium für Inneres, Einwanderung, Sicherheit und Schutz (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.2.2024). Es gibt keinen unabhängigen Überwachungsmechanismus für die Polizei, da die Ermittlungen von einer internen Ermittlungsbehörde durchgeführt werden (FH 2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, aber auch das Militär hat durch gemeinsame Operationen mit der Polizei einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Sie verfügt über eine paramilitärische Spezialeinheit, die für den Schutz von Grenzen und Regierungseinrichtungen zuständig ist (CIA 6.2.2024). Die namibische Polizei untersteht dem Ministerium für Inneres, Einwanderung, Sicherheit und Schutz (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.2.2024). Es gibt keinen unabhängigen Überwachungsmechanismus für die Polizei, da die Ermittlungen von einer internen Ermittlungsbehörde durchgeführt werden (FH 2023).

Die namibischen Verteidigungskräfte bestehen aus dem Heer, der Marine und der Luftwaffe (CIA 6.2.2024). Die namibischen Verteidigungskräfte sind dem Ministerium für Verteidigung und Veteranenangelegenheiten unterstellt (USDOS 20.3.2023).

1.3.5.  NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Eine Reihe inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung und untersuchten und veröffentlichten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle (USDOS 20.3.2023). Manchmal nutzten Regierungsvertreter öffentliche Plattformen, um zivilgesellschaftliche Gruppen zu kritisieren (FH 2023).

Es gibt einen autonomen Ombudsmann, mit dem die Regierungsstellen zusammenarbeiteten. Beobachter hielten den Ombudsmann für wirksam bei der Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen, unter anderem durch die Polizei und die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren; dem Ombudsmann fehlte jedoch ein Durchsetzungsmandat oder andere Mittel zur Korrektur von Verstößen. Das Büro des Ombudsmanns, lokale Menschenrechts-NRO und die Antikorruptionskommission berichteten, dass NAMPOL (Namibian Police Force) bei Menschenrechtsuntersuchungen kooperierte und sie unterstützte (USDOS 20.3.2023).

1.3.6.  Allgemeine Menschenrechtslage:

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Korruption in der Regierung und Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden (USDOS 20.3.2023).

Es gab keine Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, und es gab keine Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht beachtet hätte (USDOS 20.3.2023).

Das Recht auf Privateigentum ist gesetzlich garantiert und wird in der Praxis weitgehend respektiert. Die Verfassung verbietet Enteignungen ohne Entschädigung (FH 2023).

Sklaverei und Leibeigenschaft sind verfassungsrechtlich verboten (FH 2023).

1.3.7.  Relevante Bevölkerungsgruppen:

1.3.7.1. Frauen:

Das Zivilrecht verbietet geschlechtsspezifische Diskriminierung, u. a. in den Bereichen Beschäftigung, Scheidung, Bildung, Wohnen sowie Geschäfts- und Immobilienbesitz. Die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen wirksam durch (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt. Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV), insbesondere häusliche Gewalt, war ein weitverbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023). Der Präsident und die First Lady sprachen sich öffentlich gegen GBV aus; das Büro der First Lady förderte aktiv das Bewusstsein für GBV und Abhilfemaßnahmen in jeder Region. Aktivisten reichten bei der Regierung eine Petition ein, in der sie die Einrichtung eines Registers verurteilter Sexualstraftäter, eine Überprüfung der Strafgesetze für Verurteilungen wegen Sexualdelikten und anderer Formen von Gewalt gegen Frauen (einschließlich Mord), die beschleunigte Untersuchung aller gemeldeten Sexualdelikte und anderer Fälle von Gewalt gegen Frauen, die Einrichtung bewaffneter Nachbarschaftspatrouillen und eine Evaluierung der Schulpraktiken in Bezug auf die Beschämung der Opfer forderten (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt. Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV), insbesondere häusliche Gewalt, war ein weitverbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Der Präsident und die First Lady sprachen sich öffentlich gegen GBV aus; das Büro der First Lady förderte aktiv das Bewusstsein für GBV und Abhilfemaßnahmen in jeder Region. Aktivisten reichten bei der Regierung eine Petition ein, in der sie die Einrichtung eines Registers verurteilter Sexualstraftäter, eine Überprüfung der Strafgesetze für Verurteilungen wegen Sexualdelikten und anderer Formen von Gewalt gegen Frauen (einschließlich Mord), die beschleunigte Untersuchung aller gemeldeten Sexualdelikte und anderer Fälle von Gewalt gegen Frauen, die Einrichtung bewaffneter Nachbarschaftspatrouillen und eine Evaluierung der Schulpraktiken in Bezug auf die Beschämung der Opfer forderten (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht Verfahrensgarantien wie Schutzanordnungen zum Schutz von Opfern von GBV vor. Wenn die Behörden Meldungen über häusliche Gewalt erhielten, wurden GBV-Schutzeinheiten aktiv. Die GBV-Einheiten waren mit Polizeibeamten, Sozialarbeitern, Rechtsberatern und medizinischem Personal besetzt, die für die Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt ausgebildet waren (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe. Das Gesetz definiert Vergewaltigung als jede sexuelle Handlung, die unter Zwang vorgenommen wird (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet ausdrücklich sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (USDOS 20.3.2023).

Es gibt kein Gesetz, das die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränkt, und sie haben sich auch beteiligt. Während Frauen 44 % der Sitze in der Nationalversammlung innehatten, verfügten sie nur über 14 Sitze im Nationalrat. Angehörige von Minderheitengruppen hatten nur wenige Sitze (USDOS 20.3.2023). Frauen stellen 49 % der Mitglieder lokaler Behörden und Gemeinden - was auf die gesetzlich festgelegten Geschlechterquoten auf diesen Ebenen zurückzuführen ist - und zwischen 19 und 23 % der Kandidaten bei Regionalwahlen (FH 2023).

Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für den Zugang von Frauen zu Land. Allerdings schränken die Bräuche in Bezug auf Erbschaftsverfahren und Eigentumsrechte Frauen ein (FH 2023).

Frauen sind in der Judikative unterrepräsentiert (FH 2023).

1.3.7.2. Kinder:

Die Verfassung sieht vor, dass die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Lande von einem staatsbürgerlichen Elternteil oder einem ausländischen Elternteil mit gewöhnlichem Aufenthalt im Lande oder durch Geburt außerhalb des Landes von staatsbürgerlichen Eltern erworben werden kann (USDOS 20.3.2023).

Kindesmissbrauch war ein ernstes Problem und die Behörden verfolgten Verbrechen gegen Kinder, insbesondere Vergewaltigung und Inzest. Das Gesetz sieht bei Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs eine hohe Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder beides vor. Das Ministerium für Geschlechtergleichstellung, Armutsbekämpfung und soziale Wohlfahrt setzte im ganzen Land Sozialarbeiter ein, die sich mit Fällen von Kindesmissbrauch befassten (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz stellt Kinderpornografie, Kinderhandel und die Handlungen sowohl von Sexkäufern als auch von Menschenhändlern in Fällen von kommerzieller sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren unter Strafe. Die Regierung setzte das Gesetz durch. Der Besitz von oder der Handel mit Kinderpornografie ist illegal (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, auch für Kinder (USDOS 20.3.2023), dennoch ist Kinderzwangsarbeit in der Landwirtschaft und im häuslichen Bereich weit verbreitet (FH 2023; vgl. USDOL 26.9.2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, auch für Kinder (USDOS 20.3.2023), dennoch ist Kinderzwangsarbeit in der Landwirtschaft und im häuslichen Bereich weit verbreitet (FH 2023; vergleiche USDOL 26.9.2023).

Im Jahr 2022 hat Namibia minimale Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemacht. Im März brachte die Regierung die Sozialschutzpolitik auf den Weg, um einen Rahmen für die Stärkung bestehender Schutzmechanismen zu schaffen, einschließlich des Child Disability Grant (Zuschuss für behinderte Kinder) und des Orphans and Vulnerable Children Grant (Zuschuss für Waisen und gefährdete Kinder), die beide monatliche Zusatzzahlungen für von Kinderarbeit bedrohte Kinder vorsehen. Dennoch sind Kinder in Namibia den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung, manchmal als Folge des Menschenhandels (USDOL 26.9.2023).

Die Verhinderung und Beseitigung von Kinderarbeit ist nicht in die wichtigsten nationalen Politiken integriert, und die Sozialprogramme gehen nicht auf Kinderarbeit in der Landwirtschaft und Hausarbeit ein (USDOL 26.9.2023).

Das Gesetz verbietet die zivile Eheschließung sowohl für Buben als auch für Mädchen unter 18 Jahren (USDOS 20.3.2023). 7 % der Mädchen werden jedoch verheiratet, bevor sie 18 Jahre alt sind (FH 2023; vgl. AI 28.3.2023).Das Gesetz verbietet die zivile Eheschließung sowohl für Buben als auch für Mädchen unter 18 Jahren (USDOS 20.3.2023). 7 % der Mädchen werden jedoch verheiratet, bevor sie 18 Jahre alt sind (FH 2023; vergleiche AI 28.3.2023).

1.3.7.3. Sexuelle Minderheiten:

Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind nach wie vor kriminalisiert, obwohl das Verbot nicht durchgesetzt wird (FH 2023). Gerichtsverfahren wegen Sodomie zwischen zwei männlichen erwachsenen Personen hat es seit 1990 nicht gegeben (BMEIA 5.2.2024; vgl. AA 5.2.2024).Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind nach wie vor kriminalisiert, obwohl das Verbot nicht durchgesetzt wird (FH 2023). Gerichtsverfahren wegen Sodomie zwischen zwei männlichen erwachsenen Personen hat es seit 1990 nicht gegeben (BMEIA 5.2.2024; vergleiche AA 5.2.2024).

Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen sind straflos (AA 5.2.2024).

Trotz der Fortschritte in der Menschenrechtsbewegung für lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen (LGBTQI+) gab es weiterhin weitverbreitete Diskriminierung beim Zugang zu Justiz-, Gesundheits- und Sozialdiensten. Übergriffe auf LGBTQI+-Personen wurden aus Angst vor offizieller Diskriminierung und möglichen rechtlichen Konsequenzen nicht gemeldet (USDOS 20.3.2023).

Die gleichgeschlechtliche Ehe wird nicht anerkannt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) ebenso wenig die eingetragene Partnerschaft (BMEIA 5.2.2024).Die gleichgeschlechtliche Ehe wird nicht anerkannt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023) ebenso wenig die eingetragene Partnerschaft (BMEIA 5.2.2024).

LGBTQI+-Personen und -Organisationen genossen Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und wurden nicht daran gehindert, Veranstaltungen abzuhalten (USDOS 20.3.2023).

Gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen mit HIV sind nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023).

1.3.8.  Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).

1.3.9.  Grundversorgung und Wirtschaft:

Die Wirtschaft Namibias lässt sich in einen modernen, marktorientierten und einen informellen, auf die Subsistenz orientierten Sektor unterteilen. Der Bergbau erwirtschaftet mehr als 50 % der Deviseneinnahmen (GIZ 3.2021).

Die namibische Wirtschaft wuchs 2022 um 4,9 % und prolongierte damit den positiven Trend nach dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie. Treiber für dieses Wirtschaftswachstum waren die steigenden Rohstoffpreise und die zunehmende Nachfrage Chinas nach Diamanten. Vor allem steigende Produktionsraten bei Kupfer und Uranium sowie insbesondere die voranschreitenden Entwicklungen bei grünem Wasserstoff, welches Namibia aus Wind- und Solarenergie produzieren möchte, tragen hierzu bei. Man geht von einem durchschnittlichen jährlichen Wirtschaftswachstum von 3,1 % zwischen 2025 und 2027 aus (WKO 2.2023).

Ressourcenreichtum, politische Stabilität (bzw. eine starke Regierungsführung und starke Institutionen) und ein solides makroökonomisches Management haben zur Armutsbekämpfung beigetragen und Namibia zu einem Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie werden lassen (WB 24.9.2023).

Zu den großen Herausforderungen des Landes zählen die extrem ungleiche Verteilung von Einkommen, Vermögen und Landbesitz sowie die weitverbreitete Armut. Knapp zwei Drittel der Bevölkerung verfügt nicht mal über eine sanitäre Basisausstattung, fast die Hälfte hat keinen Zugang zu Elektrizität. Etwa ein Fünftel der namibischen Bevölkerung war vor Ausbruch der Corona-Pandemie unterernährt. Der Anteil dürfte noch gestiegen sein, denn infolge der Krise stieg die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Menschen weiter an (BMZ ohne Datum).

Die Inflationsrate betrug 2022 6 % und die Arbeitslosenquote 20,8 % (WKO 10.2023; vgl. Laenderdaten.info ohne Datum).Die Inflationsrate betrug 2022 6 % und die Arbeitslosenquote 20,8 % (WKO 10.2023; vergleiche Laenderdaten.info ohne Datum).

Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit und schreibt gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, politischer Meinung, nationaler Herkunft, Staatsangehörigkeit, Schwangerschaft, familiärer Verantwortung, Behinderung, Alter, Sprache und sozialem Status (USDOS 20.3.2023).

Das Ministerium für Arbeit, Arbeitsbeziehungen und Schaffung von Arbeitsplätzen hat für verschiedene Sektoren Mindestlohnvorschriften erlassen. Es gibt kein nationales Mindestlohngesetz, das für alle Sektoren gilt. Alle branchenspezifischen Mindestlohnsätze gelten auf nationaler Ebene und lagen über der Armutsgrenze (USDOS 20.3.2023).

1.3.10. Medizinische Versorgung:

Das Gesundheitswesen in Namibia ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (laenderdaten.info, ohne Datum). In ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfassenden Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser (EDA 24.11.2023; vgl. AA 5.2.2024).Das Gesundheitswesen in Namibia ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (laenderdaten.info, ohne Datum). In ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfassenden Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser (EDA 24.11.2023; vergleiche AA 5.2.2024).

1.3.11. Rückkehr:

Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).

Die Regierung hat mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023).

1.4. Situation sexueller und geschlechtlicher Minderheiten in Namibia:

1. Situation sexueller und geschlechtlicher Minderheiten in Namibia (Gesetzgebung und gesellschaftliche Stellung):

Die Identifikation als lesbisch, schwul, bisexuell oder transgeschlechtlich sowie romantische Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren waren in Namibia nie illegal. Sexuelle Beziehungen zwischen Männern waren jedoch bis zum Sommer 2024 verboten. Das Verbot beruhte auf kolonialen Gesetzen gegen „Sodomie“ und „unnatürliche Sexualdelikte“, die Namibia 1920 von Südafrika übernahm. Sexuelle Beziehungen zwischen Frauen waren hingegen nie strafbar.

Im Juni 2024 hob das High Court in Windhoek die Gesetze gegen sexuelle Handlungen zwischen Männern auf und erklärte sie wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung für verfassungswidrig. Die Regierung legte Berufung beim Obersten Gericht ein; eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Laut ILGA ist die gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht möglich, und gleichgeschlechtliche Paare haben kein Adoptionsrecht. Der Oberste Gerichtshof entschied im Mai 2023 jedoch, dass im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen auch in Namibia gültig sind.

Die Entscheidung führte zu starker Kritik konservativer Gruppen. Das Parlament brachte daraufhin ein Gesetz ein, das Ehe ausschließlich als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert. Das Gesetz wurde 2024 unterzeichnet, ist jedoch noch nicht in Kraft. Im März 2025 verwies der Präsident weitere Gesetzesänderungen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zurück.

Das namibische Recht verbietet Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität nicht ausdrücklich. LGBTQI+-Paare und ihre Familien werden rechtlich nicht anerkannt, und es gibt keine besonderen Strafverschärfungen für Hassverbrechen.

Die gesellschaftlichen Einstellungen sind überwiegend konservativ. Umfragen zeigen weiterhin ablehnende Haltungen gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen, obwohl Namibia im afrikanischen Vergleich als relativ tolerant gilt.

2. Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung:

Aktivisten berichten von zunehmender Feindseligkeit, Hassrede und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten. Zwischen September 2023 und Mai 2024 wurden mehrere LGBTQ-Personen ermordet. Gewalt wird häufig aus Angst vor Stigmatisierung nicht gemeldet. Es wurden auch sogenannte „korrektive Vergewaltigungen“ gemeldet.

Diskriminierung betrifft insbesondere Bildung, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Wohnraum. Amnesty International und der UN-Menschenrechtsausschuss äußerten Besorgnis über weiterhin verbreitete Diskriminierung und Gewalt.

3. Staatlicher Schutz:

Die namibische Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz und faire Gerichtsverfahren. Das Justizsystem ist jedoch unterfinanziert und teilweise von Korruptionsproblemen betroffen. Die Polizei gilt als teilweise ineffektiv und reagiert nicht immer angemessen auf Gewalt gegen sexuelle Minderheiten.

Zwangsbasierte sexuelle Handlungen sind gesetzlich verboten, wodurch grundsätzlich Rechtsschutz möglich ist. Das Legal Assistance Centre bietet rechtliche Unterstützung für Betroffene.

4. Organisationen und Unterstützung:

Laut Berichten genießen LGBTQ-Organisationen grundsätzlich Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Dennoch erschwert Diskriminierung ihre Arbeit.

Zu den wichtigsten Organisationen gehören:

- Out-Right Namibia

- Legal Assistance Centre

- Positive Vibes

- Wings to Transcend Namibia

- Voice of Hope Foundation Namibia

- Women’s Leadership Centre

- Hivos („Free to be me“-Programm)

Seit 2013 finden Pride-Veranstaltungen und andere öffentliche Veranstaltungen statt. Zusätzlich werden jährliche Festivals für lesbische Frauen organisiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und der christlichen Glaubensrichtung gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF1.

Da die BF1 entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente (Reisepass im Original) vorzulegen, steht die Identität der BF nicht fest.

Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten; dies ergibt sich aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Behandlungsbestätigung vom 16.02.2026.

Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, den Sprachkenntnissen, der Schul- und Universitätsbildung sowie Berufserfahrung und den familiären Anknüpfungspunkten sowie den Lebensumständen der BF1 in Namibia ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte die BF1 auch, dass der Kontaktabbruch mit ihrer Mutter über ihren eigenen Entschluss abgebrochen habe, da diese eine andere Mentalität habe, ihre Mutter hätte mehrmals versucht, den Kontakt aufzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass die BF1 auch vor ihrer Ausreise in einem Haus ihrer Mutter lebte, ist davon auszugehen, dass es ihr möglich wäre, auch bei einer Rückkehr Unterstützung durch diese zu erhalten.

Ihre legale Ausreise und der bisherige Aufenthalt der BF leitet sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab.

Die Feststellungen zum Vater des BF2 ergeben sich aus der Geburtsurkunde des BF2, den Angaben der BF1 im Verfahren sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend den Vater. Dass die BF1 mittlerweile vom Kindsvater geschieden ist, ergibt sich aus dem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 09.10.2025, rechtskräftig seit 24.11.2025.

Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich außerhalb ihrer Kernfamilie und der Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf den Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung sowie den in Vorlage gebrachten Dokumenten und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug der BF1.

Die Feststellung, dass die BF Leistungen der Grundversorgung beziehen, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt.

Die Unbescholtenheit der BF1 leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. Die Strafunmündigkeit des BF2 ergibt sich aus seinem Alter.

2.3. Zum Vorbringen der BF:

Die BF1 brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, Namibia aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben. Sie sei lesbisch, dies werde in Namibia nicht akzeptiert und sie habe deswegen Schwierigkeiten mit ihrer homophob eingestellten Familie gehabt. Der Staat hätte ihr keinen effektiven Schutz gewähren können.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere bei seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF1 in der Erstbefragung lediglich anführte, Namibia wegen Erbstreitigkeiten nach dem ihr Vater 2022 gestorben sei, verlassen zu haben, da sie und der BF2 bedroht worden seien. Ihr Vater habe ein Erbe hinterlassen und hätten dessen Bruder und die neue Frau des Vaters der BF1 sich sein Erbe aneignen wollen. Das seien alle ihre Fluchtgründe.

In ihren Einvernahmen beim BFA am 04.03.2024 und am 12.03.2025 erklärte sie dann aber, dass sie bei ihrer Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe und in Wirklichkeit geflohen sei, da sie lesbisch sei. Seitens des BFA in ihrer Einvernahme vom 26.03.2024 danach befragt, ob sie die Einvernahme lieber an einem anderen Tag mit weiblicher Dolmetscherin weiterführen möchte, erklärte die BF1, dass sie damit einverstanden sei, dass ein männlicher Dolmetscher übersetzt (AS 191). Daraus kann geschlossen werden, dass es ihr auch in der Erstbefragung möglich gewesen sein müsste, sich gegenüber männlichen Personen insoweit öffnen zu können, um zumindest rudimentär anzugeben, dass sie wegen ihrer sexuellen Orientierung und nicht aufgrund einer Familienstreitigkeit Namibia verlassen habe, was insbesondere auch aufgrund des Umstandes anzunehmen ist, da die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens angab, für die queere Community aktiv gewesen zu sein und – wenn auch eigenen Angaben zu Folge im Untergrund - Aufklärungsarbeiten geleistet zu haben.

Zudem ist dem Vorbringen der BF1 zu entnehmen, dass diese bereits im Jahr 2019 aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und einer deswegen erlittenen Gruppenvergewaltigung das Land verlassen habe und in Dänemark einen Asylantrag gestellt hat. Auch bei dieser Gelegenheit habe sie jedoch nicht über ihre sexuelle Orientierung gesprochen, sondern häusliche Gewalt vorgebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH, 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

Insgesamt ist nicht verständlich, dass die mehrmals in Europa aufhältig gewesene (die BF verbrachte in ihrer Jugend mehrere Jahre in Österreich) und gut gebildete Beschwerdeführerin aus einer stark politisch geprägten Familie nicht in der Lage gewesen sein sollte, im Rahmen ihrer Erstbefragung die Ernsthaftigkeit der Situation einzuschätzen und bei einem Asylantrag wahre und konkrete Angaben zu den Gründen, warum sie ihr Herkunftsland verlassen musste, zu machen, und lässt dieses Verhalten starke Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen.

Die Beschwerdeführerin schilderte sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie, nachdem sie sich ihren Eltern gegenüber geoutet habe, was diese nicht gut aufgenommen hätten, sich mit diesen gemeinsam aufgrund Erbschaftsangelegenheiten im Herkunftsort ihrer Familie, der Stadt Omuthiya aufgehalten worden. Da über einen Onkel publik ihre sexuelle Orientierung publik geworden sei, habe ihr die Community eine Vergewaltigung angedroht, um sie zu „korrigieren“. Die BF habe dies bei der Polizei angezeigt, wo man ihr gesagt hätte, dass man nichts machen könne, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle. Zwei Tage später sei es tatsächlich zu einer Vergewaltigung durch vier bis fünf Männer gekommen.

Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass laut Anfragebeantwortung des Länderinformationsdienstes der finnischen Einwanderungsbehörde vom 14.01.2026 sogenannte „korrektive Vergewaltigungen“, wie sie die BF1 beschrieben hat, tatsächlich stattfinden.

Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist auch zu entnehmen, dass Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV), insbesondere häusliche Gewalt, ein weitverbreitetes Problem in Namibia war (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023). Der Präsident und die First Lady sprachen sich jedoch öffentlich gegen GBV aus; das Büro der First Lady förderte aktiv das Bewusstsein für GBV und Abhilfemaßnahmen in jeder Region. Aktivisten reichten bei der Regierung eine Petition ein, in der sie die Einrichtung eines Registers verurteilter Sexualstraftäter, eine Überprüfung der Strafgesetze für Verurteilungen wegen Sexualdelikten und anderer Formen von Gewalt gegen Frauen (einschließlich Mord), die beschleunigte Untersuchung aller gemeldeten Sexualdelikte und anderer Fälle von Gewalt gegen Frauen, die Einrichtung bewaffneter Nachbarschaftspatrouillen und eine Evaluierung der Schulpraktiken in Bezug auf die Beschämung der Opfer forderten (USDOS 20.3.2023).Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist auch zu entnehmen, dass Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV), insbesondere häusliche Gewalt, ein weitverbreitetes Problem in Namibia war (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Der Präsident und die First Lady sprachen sich jedoch öffentlich gegen GBV aus; das Büro der First Lady förderte aktiv das Bewusstsein für GBV und Abhilfemaßnahmen in jeder Region. Aktivisten reichten bei der Regierung eine Petition ein, in der sie die Einrichtung eines Registers verurteilter Sexualstraftäter, eine Überprüfung der Strafgesetze für Verurteilungen wegen Sexualdelikten und anderer Formen von Gewalt gegen Frauen (einschließlich Mord), die beschleunigte Untersuchung aller gemeldeten Sexualdelikte und anderer Fälle von Gewalt gegen Frauen, die Einrichtung bewaffneter Nachbarschaftspatrouillen und eine Evaluierung der Schulpraktiken in Bezug auf die Beschämung der Opfer forderten (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht Verfahrensgarantien wie Schutzanordnungen zum Schutz von Opfern von GBV vor. Wenn die Behörden Meldungen über häusliche Gewalt erhielten, wurden GBV-Schutzeinheiten aktiv. Die GBV-Einheiten waren mit Polizeibeamten, Sozialarbeitern, Rechtsberatern und medizinischem Personal besetzt, die für die Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt ausgebildet waren (USDOS 20.3.2023).

Laut der angeführten Anfragebeantwortung des Länderinformationsdienstes der finnischen Einwanderungsbehörde vom 14.01.2026 garantiert die namibische Verfassung eine unabhängige Justiz und faire Gerichtsverfahren. Auch wenn das Justizsystem unterfinanziert und teilweise von Korruptionsproblemen betroffen ist, die Polizei teilweise als ineffektiv gilt und nicht immer angemessen auf Gewalt gegen sexuelle Minderheiten regiert, sind zwangsbasierte sexuelle Handlungen gesetzlich verboten, wodurch grundsätzlich Rechtsschutz möglich ist. Das Legal Assistance Centre bietet rechtliche Unterstützung für Betroffene.

Festgehalten wird dabei auch, dass die Schilderungen der BF1 zu den Vorkommnissen nicht nachvollzogen werden können: So schilderte sie, dass sich die Vergewaltigung an einem Nachmittag im Oktober zwischen 15:00 und 16:00 Uhr ereignet habe, als sie auf dem Weg zu einem Shop war. Ein Van habe neben ihr gehalten und eine Gruppe Männer habe sie hineingezogen. Diese hätten sie geschlagen und sei die Beschwerdeführerin immer wieder ohnmächtig geworden. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie mitbekommen, wie die Männer (es habe sich um vier bis fünf Männer gehandelt) in sie eingedrungen seien. Sie sei dann halb nackt auf einer Schotterstraße aufgewacht.

Abgesehen davon, dass ohne nähere Erklärungen nicht gänzlich nachvollziehbar ist, dass sich dies alles in der Nähe eines Geschäftes am helllichten Tag abspielen hätte können, ohne zumindest die Aufmerksamkeit von Passanten zu erregen (derartiges wird von der BF1 nicht berichtet), erscheint auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem anschließenden Verhalten nicht plausibel: So schilderte sie, dass sie mit Mühe heimgekommen und sich in ihr Zimmer begeben habe, jedoch am Abend an einem Essen mit ihren Eltern und Gästen, welche sie begrüßen habe müssen, teilgenommen habe, ihren Eltern habe sie erst am nächsten Tag von den Vorfällen berichtet.

Dass ihr dies nach den Schilderungen zu den – nur wenige Stunden zuvor stattgefundenen Vorfällen – möglich gewesen sein sollte, erscheint gänzlich unplausibel. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht – wie auch die („bloßen“ Androhungen einer Vergewaltigung – der Polizei zur Anzeige gebracht hat.

Auch das weitere Vorbringen, wonach die BF1 dann im Jahr 2019 nicht zuletzt auf Vorschlag ihrer Eltern nach Dänemark ausreiste, in der Folge aber wieder nach Namibia zurückgekehrte, um eigenen Angaben zu Folge bei einem Fall betreffend Eheschließung homosexueller Paare mitzuhelfen, der vor Gericht gebracht werden sollte (AS 401), ist nicht plausibel. Warum oder von wem die BF1 zu welcher konkreten Mitarbeit aufgefordert worden ist, ist ihrem Vorbringen zudem nicht entnehmbar und ist auch eine befürchtete Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht anzunehmen, wenn diese wenigen konkret angegebenen Tätigkeiten für den betreffenden Fall (Eheschließung homosexueller Paare) sie bewogen haben können, nach Stellung eines Asylantrages wieder nach Namibia zurückzukehren.

Widersprüchlich ist dabei auch, wenn die Beschwerdeführerin zunächst angibt, sie hätte jedenfalls nicht zurückkehren und so tun können, als wäre sie heterosexuell, da sie mit der Falschheit nicht zurechtgekommen wäre, jedoch in der Folge ausführt, so sei es zur der Ehe mit Hamilton, dem Vater ihres Sohnes gekommen, den sie von früher gekannt habe, der jedoch nichts von ihrer sexuellen Orientierung gewusst habe und mit dem sie schließlich auch ihren Sohn, den mj BF2 bekam und mit ihm gemeinsam eine gewisse Zeit im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

Die BF1 erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sie nach ihrer Rückkehr während ihrer Aktivismustätigkeit und ihrer Tätigkeit, den Fall vor Gericht zu bringen, nie offengelegt habe, dass sie homosexuell sei (AS 401). Das ist nicht nachvollziehbar, wenn doch ihre sexuelle Orientierung doch durch ihren Onkel verbreitet worden sei, was dazu geführt habe, dass für sie nur die Möglichkeit bestanden habe, das Land zu verlassen.

Die BF1 schilderte zu ihren Aktivitäten in der Community, sie habe dabei versucht, die Jugend zu sensibilisieren und Bewusstsein zu schaffen. Auch sei ihre Aufgabe gewesen, das Selbstverständnis für sexuelle Orientierungen zu stärken. Dies habe sie alles ,,under cover" machen wollen. Wie dies bei einer Tätigkeit, die die BF1 derart schildert, dass sie von Haus zu Haus gegangen und Flyer verteilt hätten, möglich gewesen sein sollte, ist nicht erklärbar.

Die Beschwerdeführerin habe dabei in erster Linie Teenager über die Körperteile und den Stellenwert der Emotionen aufgeklärt und dass sie eins mit sich selbst sein sollten, auch wenn sie sich vielleicht anders fühlten aufklären wollen und ihnen vermitteln wollen, dass sie nie falsch seien. Außerdem habe sie auf den anstehenden Gerichtsfall hingewiesen, um ausreichend Demonstranten zu haben. Dass dies in den von ihr angegebenen kleinen bzw. kleineren Ortschaften/Städten der BF, die aus einer Familie mit bekannten Persönlichkeiten stammt, über mehrere Jahre unentdeckt möglich gewesen wäre, erscheint nicht glaubhaft.

Nicht zuletzt ist anzumerken, dass die BF1 auf die Frage nach ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in ihre Heimat lediglich sehr allgemein gehalten angab, sie wäre im Falle ihrer Rückkehr nach Namibia erneut mit Gewalt und Unsicherheit konfrontiert und könnte ihren Sohn nicht unterstützen und ihm das Leben bieten, das er verdiene. Aufgrund der einstweiligen Verfügung gegen ihren Exmann hätte sie ebenfalls Probleme, dieser bedrohe sie. Zu letzterem ist anzumerken, dass es sich bei ihrem Exmann um einen nigerianischen und nicht einen namibischen Staatsangehörigen handelt und wäre dieses (wenig substantiierte Vorbringen) jedenfalls als nicht asylrelevante Privatverfolgung anzusehen, wobei von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden Namibias auszugehen ist.

Ein tatsächlich fluchtauslösendes Ereignis für ihre zweite Ausreise ist ihren Angaben jedenfalls nicht entnehmbar, zumal sie gegenüber dem BFA lediglich angab aufgrund von Angst und Druck nach negativem Ausgang des besagten Gerichtsfalles ausgereist zu sein, da ihr Ehemann ja auch in Europa gelebt habe (AS 401). Erst in der mündlichen Verhandlung konkret nach dem fluchtauslösenden Ereignis gefragt, vermeinte sie dann, dass es nach dem negativen Ausgang des Gerichtsfalles zu einem Anstieg der Gewalt gegen die queere Community und mehr Diskriminierung gekommen sei und sie selbst Morddrohungen erhalten habe und sexuelle Belästigung erlebt habe, wobei auch dieses Vorbringen unsubstantiiert blieb (S 16 Verhandlungsprotokoll) und weder konkrete Personen genannt wurden, noch dargelegt wurde, dass die BF1 versucht hätte, Schutz bei den staatlichen Behörden zu erhalten.

Soweit die BF1 sich in ihrem Fluchtvorbringen darauf bezieht, dass queere Personen in Namibia nicht heiraten dürfen (AS 400), dann ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht pauschal einen Fluchtgrund darstellt. Gleichgeschlechtliche Ehe ist in vielen Ländern Europas erst in den letzten Jahren legalisiert worden, und in einigen Staaten ist sie bis heute nicht vollständig erlaubt. So wurde die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in Österreich erst 2019 eingeführt und in Polen sowie Ungarn gibt es beispielsweise nach wie vor keine Möglichkeit zur Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare.

Aus der Anfragebeantwortung des Länderinformationsdienstes der finnischen Einwanderungsbehörde vom 14.01.2026 ergibt sich, dass der Oberste Gerichtshof im Mai 2023 sogar entschieden hat, dass im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen auch in Namibia gültig sind. Die Entscheidung führte zu starker Kritik konservativer Gruppen. Das Parlament brachte daraufhin ein Gesetz ein, das Ehe ausschließlich als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert. Das Gesetz wurde 2024 unterzeichnet, ist jedoch noch nicht in Kraft. Im März 2025 verwies der Präsident weitere Gesetzesänderungen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zurück. Es ist folglich durchaus eine Öffnung des Landes und mehr Akzeptanz der LGBTQI+-Community erkennbar, was in Europa in den vergangenen Jahren ebenfalls nur schrittweise und immer noch nicht vollständig erfolgt ist.

Aus der Anfragebeantwortung des Länderinformationsdienstes der finnischen Einwanderungsbehörde vom 14.01.2026 ergibt sich auch, dass die Identifikation als lesbisch, schwul, bisexuell oder transgeschlechtlich sowie romantische Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren in Namibia nie illegal waren. Sexuelle Beziehungen zwischen Männern waren jedoch bis zum Sommer 2024 verboten. Sexuelle Beziehungen zwischen Frauen waren hingegen nie strafbar, folglich auch nicht zum Zeitpunkt als die BF1 noch in Namibia lebte.

Selbst wenn in die gesellschaftlichen Einstellungen noch überwiegend konservativ sind, ist Namibia im afrikanischen Vergleich dennoch als relativ tolerant einzustufen. Es gibt zahlreiche LGBTQ-Organisationen in Namibia und genießen diese laut den vorliegenden Berichten grundsätzlich Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Schlussendlich spricht gegen eine maßgebliche Verfolgung der BF in Namibia auch, dass es den BF problemlos möglich war, auf legalem Weg das Land zu verlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass es der BF1 nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Dass für den BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorliegen und er aufgrund der Probleme der BF1 Namibia verlassen haben, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF1.

2.2. Zu den Länderfeststellungen:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Namibia basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.02.2024; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen zur Situation sexueller und geschlechtlicher Minderheiten in Namibia basieren auf der auf einer Anfragebeantwortung des Länderinformationsdienstes der finnischen Einwanderungsbehörde vom 14.01.2026 und den darin verwendeten Quellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF1 trat den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte die BF1 keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorbringen bzw. glaubhaft machen.Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte die BF1 keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorbringen bzw. glaubhaft machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Auch dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Namibia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Auch dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Namibia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.

Entgegen den Beschwerden konnte auch nicht erkannt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten, da sie dort noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und gegebenenfalls auf Unterstützung zurückgreifen können sollten. Die BF1 führte zwar aus, dass sie den Kontakt zu ihrer Familie aufgrund der fluchtauslösenden Geschehnisse abgebrochen habe, allerdings ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft (siehe Punkt 2.2), weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der Kontakt niemals abgebrochen ist bzw. es ihr frei steht, den Kontakt mit ihrer Familie wieder aufleben zu lassen. Zudem können die BF gemeinsam nach Namibia zurückkehren, zumal beide BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind. Daher wird es aufgrund der Erwerbsfähigkeit des BF1 sowie der familiären Anknüpfungspunkte der BF in Namibia nicht zu einer existentiellen Gefährdung der BF kommen. So können die Verwandten der BF diese zumindest bei der Unterkunftsfindung unterstützen bzw. lebten die BF bereits vor ihrer Ausreise in einem Haus, welches der Mutter der BF1 gehört, weshalb es der BF1 daher möglich sein wird, für sich selbst und für die BF2 zu sorgen

Es gibt aber auch verschiedene Organisationen, die Rückkehrer in Namibia bei der Wiedereingliederung unterstützen. Die Regierung hat mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten

Bei der BF1 handelt es um eine junge und arbeitsfähige Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Außerdem ist die BF1 gut ausgebildet, verfügt über eine gute Schul- und Universitätsbildung und hat in Namibia auch Berufserfahrung gesammelt. Ihre Muttersprache ist Oshiwambo, sie verfügt zudem über sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift und sie ist mit den Umständen am Arbeitsmarkt sowie mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen ihres Herkunftsstaates vertraut.

Die BF1 wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie dabei von ihrem sozialen bzw. familiären Bezugsnetz unterstützt wird.

Hinsichtlich des BF2 ist anzumerken, dass keine besondere Gefährdung für Kinder erkannt werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass der BF2 sich gemeinsam mit der BF1 nach Namibia begeben könnte, ist von keiner existentiellen Zwangslage auszugehen, die zu einer besonderen Gefährdung des BF2 führen würde.

Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Gegenständlich liegt jedoch ohnedies bei der BF1 keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Die BF1 leidet einem vorgelegten Behandlungsbericht der Caritas zu Folge unter anhaltenden Angst- und Anpassungszuständen sowie einem Zustand des körperlich-psychischen „Hyperarousals“ im Sinne einer inneren Alarmbereitschaft sowie Körperintrusionen in Form von Ganzkörperschmerzen, welche keine klinisch relevante Ausprägung erreichen und keine wesentliche Einschränkung der Alltagsfunktion bedingen. Sie nimmt zwar psychologische Betreuung in Anspruch, benötigt allerdings keine psychiatrische Therapie oder Medikation. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Gegenständlich liegt jedoch ohnedies bei der BF1 keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Die BF1 leidet einem vorgelegten Behandlungsbericht der Caritas zu Folge unter anhaltenden Angst- und Anpassungszuständen sowie einem Zustand des körperlich-psychischen „Hyperarousals“ im Sinne einer inneren Alarmbereitschaft sowie Körperintrusionen in Form von Ganzkörperschmerzen, welche keine klinisch relevante Ausprägung erreichen und keine wesentliche Einschränkung der Alltagsfunktion bedingen. Sie nimmt zwar psychologische Betreuung in Anspruch, benötigt allerdings keine psychiatrische Therapie oder Medikation.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF1 den vom erkennen Gericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Namibia nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt habe, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Es ist letztlich davon auszugehen, dass die BF im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Namibia nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten werden und sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Namibia als sicherer Herkunftsstaat.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Da die BF in Österreich und auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten keine weiteren Verwandten haben, zu denen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, könnte die aufenthaltsbeendende Maßnahme daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH Ra 2016/22/0056).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH Ra 2016/22/0056).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die Auswirkungen der Entscheidung (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl sind zu bedenken und dieser Umstand muss bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mHa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.).Die Auswirkungen der Entscheidung (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl sind zu bedenken und dieser Umstand muss bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mHa VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.).

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Der Aufenthalt der BF1 und des BF2 in Österreich seit ihrer illegalen Einreise im November 2023, somit seit nicht ganz zweieinhalb Jahren, beruht auf Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als nicht berechtigt erwiesen haben.

Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer viel zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255 [Aufenthalt von ca. 4,5 Jahren und außergewöhnliche Integrationsbemühungen]; VwGH Ra 2017/21/0009 vom 23.02.2017 [Aufenthalt von ca. 5 Jahren, unbescholten]; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer viel zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255 [Aufenthalt von ca. 4,5 Jahren und außergewöhnliche Integrationsbemühungen]; VwGH Ra 2017/21/0009 vom 23.02.2017 [Aufenthalt von ca. 5 Jahren, unbescholten]; vergleiche aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die BF nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können, sie sich also im Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Zudem ist dieser Aufenthaltsdauer - der Judikatur des VwGH zufolge - kein bedeutendes Gewicht beizumessen (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt).Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die BF nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können, sie sich also im Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Zudem ist dieser Aufenthaltsdauer - der Judikatur des VwGH zufolge - kein bedeutendes Gewicht beizumessen vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt).

Bei den BF waren zudem in Hinblick auf ihr Privatleben in Österreich keine qualifizierten Anknüpfungspunkte festzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die Integrationsbemühungen der BF keineswegs. Von 11.12.2024 bis 07.03.2024 hat die BF1 sich am Beschäftigungsprogramm der XXXX im Bereich Schneiderei Projekt und von Februar bis März 2024 zusätzlich im Bereich Reinigung beteiligt. Sie hat Deutschkurse Niveau B1 sowie B2 besucht, allerdings keine Deutschprüfung positiv bestanden. Sie nahm von 26.11.2024 bis 21.01.2025 an einem Workshop „Stressmanagement“ im Ausmaß von fünf Einheiten a zwei Stunden teil. Sie ist ehrenamtlich in einem Pensionistenclub für 38 Stunden monatlich tätig und erhält dafür monatlich 190,-- Euro. Sie hat Freundschaften geschlossen und ist Mitglied beim Verein XXXX , bei XXXX , der größten politischen Interessenvertretung von LGBTIQ-Personen in Österreich und XXXX . Zudem hat sie an Demonstrationen für Feminismus mitgewirkt und nimmt manchmal an einer queeren Schreibwerkstatt und einem queeren Yoga teil. Beim BF2 ist - bedingt durch den Kindergartenbesuch - von altersadäquaten Deutschkenntnissen ausgegangen. Allerdings geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF als Familie in Österreich selbsterhaltungsfähig wären und geht die BF1 auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die Integrationsbemühungen der BF keineswegs. Von 11.12.2024 bis 07.03.2024 hat die BF1 sich am Beschäftigungsprogramm der römisch 40 im Bereich Schneiderei Projekt und von Februar bis März 2024 zusätzlich im Bereich Reinigung beteiligt. Sie hat Deutschkurse Niveau B1 sowie B2 besucht, allerdings keine Deutschprüfung positiv bestanden. Sie nahm von 26.11.2024 bis 21.01.2025 an einem Workshop „Stressmanagement“ im Ausmaß von fünf Einheiten a zwei Stunden teil. Sie ist ehrenamtlich in einem Pensionistenclub für 38 Stunden monatlich tätig und erhält dafür monatlich 190,-- Euro. Sie hat Freundschaften geschlossen und ist Mitglied beim Verein römisch 40 , bei römisch 40 , der größten politischen Interessenvertretung von LGBTIQ-Personen in Österreich und römisch 40 . Zudem hat sie an Demonstrationen für Feminismus mitgewirkt und nimmt manchmal an einer queeren Schreibwerkstatt und einem queeren Yoga teil. Beim BF2 ist - bedingt durch den Kindergartenbesuch - von altersadäquaten Deutschkenntnissen ausgegangen. Allerdings geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF als Familie in Österreich selbsterhaltungsfähig wären und geht die BF1 auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Es wird auch nicht verkannt, dass sich die BF während ihres Aufenthaltes in Österreich bis zu einem gewissen Grad ein Privatleben aufgebaut haben, doch begründeten die BF ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Es konnten sohin keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und es besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass den Beschwerdeführern deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Es konnten sohin keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und es besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass den Beschwerdeführern deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Die BF1 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Namibia, wurde dort sozialisiert und spricht ihren Dialekt sowie Englisch. Die BF verfügen über Verwandte im Herkunftsland, zu denen ein Kontakt möglich ist. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat stattgefunden hat und ist – im Vergleich zu Österreich – von einer deutlich stärkeren Bindung der BF1 zu Namibia auszugehen. Im gegenständlichen Fall liegt auch keine außergewöhnliche Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor, sondern erreichten die BF - auch in Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - nur einen eher geringen Grad an Integration. Das Privatleben der BF in Österreich ist dem zweijährigen Aufenthalt in Österreich geschuldet und wird – wie bereits ausgeführt – dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber rechtmäßig war. Insgesamt konnten zum Entscheidungszeitpunkt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der BF in Österreich festgestellt werden; dies gilt insbesondere für die erwachsenen BF1.

Hinsichtlich des minderjährigen BF2 wird ergänzend dazu festgehalten:

Nach der Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl des Kindes in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.

Der BF2 wurde in Namibia geboren und reiste im Alter von drei Jahren nach Österreich ein. Mittlerweile ist er fünf Jahre alt. In weiterer Folge ist bezüglich des Alters des BF2 zu prüfen, ob eine Anpassungsfähigkeit im Falle der Rückkehr besteht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). In der Rechtsprechung wurde für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Hat der Fremde erst im Alter von zirka zehn Jahren ihr Heimatland verlassen und demnach die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren, so ermöglicht dies eine Wiedereingliederung (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mit Verweis auf VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 bis 0146). Der BF2 hat sein Heimatland erst vor zwei Jahren verlassen und demnach einen grundlegenden Teil seiner Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren, sodass sein Alter einer Wiedereingliederung nicht im Wege steht.Der BF2 wurde in Namibia geboren und reiste im Alter von drei Jahren nach Österreich ein. Mittlerweile ist er fünf Jahre alt. In weiterer Folge ist bezüglich des Alters des BF2 zu prüfen, ob eine Anpassungsfähigkeit im Falle der Rückkehr besteht vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). In der Rechtsprechung wurde für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Hat der Fremde erst im Alter von zirka zehn Jahren ihr Heimatland verlassen und demnach die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren, so ermöglicht dies eine Wiedereingliederung vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mit Verweis auf VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 bis 0146). Der BF2 hat sein Heimatland erst vor zwei Jahren verlassen und demnach einen grundlegenden Teil seiner Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren, sodass sein Alter einer Wiedereingliederung nicht im Wege steht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Wiedereingliederung des BF2 in Namibia als zumutbar, zumal seine Bezugsperson, die BF1 mit ihm zurückkehrt und sie im Herkunftsland über weitere Verwandte verfügen. Der minderjährige BF2 verbrachte bzw. verbringt den Großteil seines Aufenthalts in der Gegenwart der BF1. Er müsste sich nicht in einem Maße von bereits vertrauten gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen lösen und sich auch nicht auf neue einstellen, was seine Rückkehr bzw. Ausreise nach Namibia unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Sie müssten auch keine anderen als die bisher im Umgang mit seiner Mutter (vorwiegend) gebräuchlichen Sprachen lernen.

Auch wurde von der BF1 insbesondere auch nicht substantiiert behauptet, die Lebensverhältnisse des BF2 wären dergestalt, dass eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht möglich oder zumutbar wäre und sie konnten auch nicht darauf vertrauen, dauernd in Österreich bleiben zu können. Der BF2 verfügt auch aufgrund der Erwerbsfähigkeit der BF1 und der zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland über eine gesicherte Lebensgrundlage.

Die Rückkehr nach Namibia gemeinsam mit der Mutter ist somit auch dem minderjährigen BF2 zumutbar. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit seiner einzigen Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung.

Der Vater des BF2 ist nigerianischer Staatsbürger und in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt und auch nicht mehr in Österreich aufhältig. Aktuell besteht kein Kontakt, weswegen sich auch daraus kein Familienleben ergibt.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF1 mit ihrem gesunden Sohn nicht vor. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF1 mit ihrem gesunden Sohn nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 stellt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 stellt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Die BF vermochten zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet dartun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich – abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG – seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich – abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG – seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die BF verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die BF verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. der angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen waren.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide):

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Namibia zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall haben die BF nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus den Verwaltungsakten noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall haben die BF nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus den Verwaltungsakten noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide richtet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide richtet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2314723.1.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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