TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/22 W153 2328114-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W153 2328114-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2026, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige Chinas, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 18.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die BF hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, ihr Heimatland aufgrund hoher Schulden verlassen zu haben. Sie sei ausgereist um im Ausland zu arbeiten und Geld zu verdienen.

Am 21.10.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Die BF brachte zu ihren Fluchtgründen erneut vor, dass sie aufgrund der Krebserkrankung ihrer Mutter eine erhebliche Geldsumme ausgeborgt und China verlassen habe, um die Schulden begleichen zu können.

Mit Bescheid vom 24.10.2025 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das BFA der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ ihr gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.)Mit Bescheid vom 24.10.2025 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte das BFA der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihr gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.)

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 26.11.2026 im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vollumfänglich Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 26.02.2026 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie ihre rechtliche Vertretung teilnahmen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration befragt. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen. In dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde abgewiesen.

Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 06.03.2024 beantragte die BF im Wege ihrer damaligen rechtlichen Vertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 stellte sie erneut diesen Antrag im Wege ihrer nunmehrigen rechtlichen Vertretung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der BF:

Die BF trägt die im Spruch genannten Personalien (Name und Geburtsdatum), ist chinesische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Han an und ist Buddhistin. Ihre Muttersprache ist Chinesisch. Ihre Identität steht nicht fest.

Die BF stammt aus der Ortschaft XXXX in der Provinz Hunan. Die BF besuchte sechs Jahre Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Sie hat keine Berufsausbildung, arbeitete zuletzt jedoch als Masseurin, Servierkraft und Verkäuferin. Vor ihrer Ausreise nach Europa lebte sie in der Stadt XXXX in der Provinz Guangdong.Die BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 in der Provinz Hunan. Die BF besuchte sechs Jahre Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Sie hat keine Berufsausbildung, arbeitete zuletzt jedoch als Masseurin, Servierkraft und Verkäuferin. Vor ihrer Ausreise nach Europa lebte sie in der Stadt römisch 40 in der Provinz Guangdong.

Die BF ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder.

Die Eltern der BF sind bereits verstorben. Ihr Sohn und ihre Tochter leben bei den Großeltern väterlicherseits in Malaysia. In China befinden sich ein Bruder der BF und andere Verwandte. Die BF steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Kindern in Malaysia und ihrem Bruder in China.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF reiste Anfang Mai 2025 legal mit dem Flugzeug aus China nach Italien und gelangte von dort auf dem Luftweg nach Österreich und stellte hier am 18.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu den Fluchtgründen der BF:

Die BF konnte eine asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen wegen offener Schulden nicht glaubhaft machen. Es konnten diesbezüglich keine asylrelevanten Gründe plausibel dargelegt werden.

Der BF droht in ihrer Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine Verfolgung aus anderen Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wie ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung.

Zur Rückkehrsituation der BF in ihr Herkunftsland:

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Die BF läuft im Falle einer Rückkehr auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung und Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist ihr zumutbar in China zu leben. Die BF hat Berufserfahrung im Heimatstaat und ist arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt die BF in China über familiäre Bindungen.

Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich:

Die BF hält sich seit ihrer spätestens im August 2025 erfolgten Einreise durchgehend als Asylwerberin im Bundesgebiet auf.

Die BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörigen noch pflegt sie andere soziale Kontakte. Sie spricht kein Deutsch und hat bisher weder eine Sprach- noch Integrationskurse besucht. Die BF hat keine freiwilligen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten in einer Gemeinde oder einer sonstigen Organisation verrichtet. Eine Vereinsmitgliedschaft der BF besteht nicht.

Die BF war in der Vergangenheit in Graz als Prostituierte beschäftigt. Seit Jänner 2026 lebt sie in Wien und ist auch hier als Sexarbeiterin gemeldet. Derzeit ist die BF aber weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von privaten Unterstützungsleistungen. Sie bezieht keine Grundversorgung.

Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Festgestellt wird, dass die BF in Österreich nicht Opfer des Menschenhandels geworden ist.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht  herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation: China, Version 7, vom 13.05.2025, wiedergegeben:

Politische Lage

China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024).

China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).

Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).

Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024).

Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).

Xi Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).

[…]

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024).

Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024).

Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024).

Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024).

Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße

Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023).

Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024).

Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024).

Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023).

Massenüberwachungssysteme

Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024).

Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).

Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).

Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).

Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024).

Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen

Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024).

China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der 29. aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024).

China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024).

[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024).

Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022).

China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024).

Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a).

Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024).

Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024).

[…]

Sicherheitsbehörden

Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024).

Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024).

[…]

Folter und unmenschliche Behandlung

China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).

In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a).

Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a).

Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021).

Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024).

Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).

[…]

Korruption

Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident römisch elf Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024).

Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl.USDOS 23.4.2024).

Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024).

Die Behandlung und Misshandlung von Häftlingen im Rahmen des Liuzhi-Haft-Systems, das außerhalb des Justizsystems als legales Instrument der Regierung und der KPCh zur Untersuchung von Korruption und anderen Vergehen von Beamten diente, war Presseberichten zufolge durch ausgedehnte Einzelhaft, Schlafentzug, Schläge und erzwungenes Stehen oder Sitzen in unbequemen Positionen über Stunden und manchmal Tage gekennzeichnet (USDOS 23.4.2024). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB Peking 2024).

China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2023 auf dem 76. Rang von 180 Staaten auf (TI 1.7.2024). 2022 befand sich China in der Reihung auf dem 65. Rang von 180 Staaten (TI 2023).

[…]

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 26.10.2022). Insbesondere nach 2016 wurde NGOs, die sich für den Schutz und die Förderung von Rechten einsetzen, häufig die Registrierung verweigert (BS 2.7.2024).

Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KPCh nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KPCh oder Politikern geübt wird (ÖB Peking 2024).

In China gibt es NGOs und staatlich organisierte und finanzierte Nichtregierungsorganisationen (GONGOs). Diese sollen Fachwissen und Finanzmittel erhalten, die für die Regierung schwer zugänglich sind. Die Zahl der NGOs hat in den letzten zwei Jahrzehnten dramatisch zugenommen. Die meisten Organisationen sind in Bereichen wie Bildung, Armutsbekämpfung, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Gesundheitswesen tätig und bieten Dienstleistungen wie Rechtshilfe und Verbraucherschutz an (BS 2.7.2024).

Grundsätzlich versucht die Regierung, die Kontrolle über zivilgesellschaftliche Gruppen aufrechtzuerhalten, das Entstehen unabhängiger NGOs zu verhindern und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsgruppen zu behindern. In diesem Zusammenhang schikaniert sie häufig inländische NGOs und erlaubt ihnen in vielen Fällen nicht, die Menschenrechtslage offen zu beobachten oder zu kommentieren. Die Regierung äußert ihr Misstrauen gegenüber unabhängigen Organisationen und nimmt NGOs mit finanziellen oder sonstigen Verbindungen ins Ausland genau unter die Lupe. Weiters unterstellt sie alle inländischen NGOs ihrer direkten Kontrolle und schränkt damit den Raum für die Existenz unabhängiger NGOs ein. Die meisten großen NGOs sind quasi-staatlich, und alle offiziellen NGOs müssen von einer Regierungsbehörde unterstützt werden (USDOS 23.4.2024).

Im Laufe des Jahres 2023 wurden zahlreiche im Menschenrechtsbereich aktive Anwälte, Wissenschaftler, Journalisten, politisch engagierte Bürger und Mitarbeiter nicht staatlicher Organisationen aufgrund von vage definierten Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022).

Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).

Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).

Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).

[…]

Meinungs- und Pressefreiheit

Pressefreiheit

Die Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).Die Verfassung (Artikel 35,) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).

Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den 175. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024).

China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vergleiche FH 29.2.2024a).

Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert (ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig (ÖB Peking 2024).

Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022).

Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 23.4.2024).

Bürgerjournalisten ["citizen journalists", Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima konfrontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kontrollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Reporter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen (USDOS 23.4.2024).

Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert (ÖB Peking 2024).

Internet

Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „Cybersicherheitsrisiken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „Schaffung oder Verbreitung falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).

Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, römisch zehn und Facebook (FH 29.2.2024a).

Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien

Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).

Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 26.10.2022).

Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 26.10.2022). Der Zugang zu Internetseiten und Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert (ÖB Peking 2024).

Sowohl im Internet wie auch in der realen Welt unterliegen Diskussionen über eine Vielzahl von Themen einer drakonischen Zensur. 2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten "Medien in Eigenregie" (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der internationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre auslöste (AI 24.4.2024).

[…]

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

In Art. 35 der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). In Artikel 35, der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024).

Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022).

Die Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis (FH 29.2.2024a). Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt (ÖB Peking 2024). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für den Unmut über lokale Missstände, obwohl sie zunehmend mit Polizeigewalt und strafrechtlicher Verfolgung statt mit begrenzten Zugeständnissen seitens der Behörden beantwortet werden. Auch Proteste einzelner Personen, bei denen eine Person beispielsweise ein Plakat in der Öffentlichkeit hält, können strafrechtlich geahndet werden. Der bewaffneten Polizei wurde vorgeworfen, bei früheren Protesten, insbesondere in Xinjiang, das Feuer eröffnet zu haben (FH 29.2.2024a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB Peking 2024).

Eine parlamentarische Opposition zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte (AA 26.10.2022).

[…]

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).

Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024).

Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024).

[…]

Todesstrafe

China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird (ÖB Peking 2024).

Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vgl.: AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023).Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vergleiche, AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023).

Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB Peking 2024). Da etwa 90 Prozent der Todesurteile für Schwerverbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, u. a. etwa für einige Wirtschaftsdelikte, absehbar nicht zu einer signifikanten Abnahme von Todesurteilen führen (AA 26.10.2022). Derzeit wird die Todesstrafe verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB Peking 2024).

Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung müssen vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden offiziellen Angaben zufolge etwa 10 % dieser Todesurteile aufgehoben (AA 26.10.2022).

Die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben. Gleichzeitig übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei Weitem das, was im Rahmen des freiwilligen Spendensystems möglich ist. Im Jahr 2021 äußerte sich eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten besorgt über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von ethnischen und religiösen Minderheiten (FH 29.2.2024a).

[…]

Religionsfreiheit

Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 26.6.2024).

Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).

Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021).

Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).

Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).

Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a).

Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 26.6.2024).

[…]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Laut Verfassung haben Frauen in allen Lebensbereichen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.10.2022). Das Gesetz sieht Gleichheit in Bezug auf Eigentum, Erbrecht, Zugang zu Bildung und gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Dennoch berichteten Frauen, dass Diskriminierung, ungerechtfertigte Entlassung, Degradierung und Lohnunterschiede erhebliche Probleme darstellten (USDOS 23.4.2024).Laut Verfassung haben Frauen in allen Lebensbereichen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 26.10.2022). Das Gesetz sieht Gleichheit in Bezug auf Eigentum, Erbrecht, Zugang zu Bildung und gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Dennoch berichteten Frauen, dass Diskriminierung, ungerechtfertigte Entlassung, Degradierung und Lohnunterschiede erhebliche Probleme darstellten (USDOS 23.4.2024).

Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten (ÖB Peking 2024) und besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB Peking 2024, vgl. AA 26.10.2022), ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und zu Landrechten (ÖB Peking 2024). Auch wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter ein erklärtes politisches Ziel der Regierung ist, gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 26.10.2022).Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten (ÖB Peking 2024) und besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB Peking 2024, vergleiche AA 26.10.2022), ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und zu Landrechten (ÖB Peking 2024). Auch wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter ein erklärtes politisches Ziel der Regierung ist, gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 26.10.2022).

Häusliche Gewalt betrifft nach wie vor eine große Zahl chinesischer Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a), obwohl ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats feststellte, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen (FH 29.2.2024a). Einigen Wissenschaftlern zufolge wurden die Opfer ermutigt, zu versuchen, die häusliche Gewalt durch Schlichtung zu lösen. Das gesellschaftliche Gefühl, dass häusliche Gewalt eine persönliche, private Angelegenheit sei, trug dazu bei, dass zu wenige Fälle gemeldet wurden und die Behörden untätig blieben, wenn Frauen mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurden (USDOS 23.4.2024).Häusliche Gewalt betrifft nach wie vor eine große Zahl chinesischer Frauen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024a), obwohl ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats feststellte, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen (FH 29.2.2024a). Einigen Wissenschaftlern zufolge wurden die Opfer ermutigt, zu versuchen, die häusliche Gewalt durch Schlichtung zu lösen. Das gesellschaftliche Gefühl, dass häusliche Gewalt eine persönliche, private Angelegenheit sei, trug dazu bei, dass zu wenige Fälle gemeldet wurden und die Behörden untätig blieben, wenn Frauen mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurden (USDOS 23.4.2024).

Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich nicht unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a).Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich nicht unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024a).

Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 26.10.2022). Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet. Human Rights Watch zitierte eine Statistik, wonach fast 40 % der Frauen angeben, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Viele Frauen sind jedoch laut offiziellen Medien nach wie vor nicht bereit, solche Vorfälle zu melden, da sie nicht an die Wirksamkeit des Justizsystems glauben. Mehrere Berichte über sexuelle Belästigung wurden über Social Media weiterverbreitet. Dies hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für das Problem, insbesondere am Arbeitsplatz, zu schärfen (USDOS 23.4.2024).

Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt, bei Erschwerungsgründen bis hin zur Todesstrafe (AA 26.10.2022). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern (ÖB Peking 2024).

Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht seit Juni 2021 vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf. Dieses neue Familienbild wird nun stark propagiert und Frauen, dazu aufgefordert, ihre Familienplanung entsprechend anzupassen (AA 26.10.2022).

Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) und die Regierung schränken durch Gesetze und politische Maßnahmen das Recht der Eltern ein, die Anzahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen. Das Gesetz beschränkt die meisten verheirateten Paare auf drei Kinder (statt zwei, Änderung im Jahr 2021) und ermöglicht es Paaren, die Erlaubnis für ein viertes Kind zu beantragen, wenn sie die lokalen und provinziellen Anforderungen erfüllen. Das Gesetz enthält Bestimmungen, die darauf abzielten, die Geburtenrate zu erhöhen und die Belastung durch die Kindererziehung zu verringern (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 startete die Regierung eine neue Kampagne, in der die für die Familienplanung zuständigen Beamten angewiesen wurden, die Zahl der Abtreibungen zu begrenzen, indem sie unter anderem von Abtreibungen aus „nicht-medizinischen“ Gründen abrieten (FH 29.2.2024a).

Familienplanungspolitik, inkl. "black children"

Anmerkung: Wie in den unten angeführten Quellen ersichtlich ist, wurden mit Einführung der Drei-Kind-Politik im Jahr 2021 zwar auch die Strafzahlungen für "überzählige Kinder" abgeschafft, doch findet sich die Politik im Umsetzungsprozess, der regional unterschiedlich verläuft. Zusätzlich sind viele der Personen, deren Geburt vor der Abschaffung nicht registriert werden konnten, weiterhin unregistriert. Aus diesem Grund werden die zwar rechtlich bereits obsoleten, allerdings faktisch noch relevanten Regelungen zur Geburtenbeschränkung dargelegt:

Ab den späten 1970er-Jahren erlaubte die Politik nur ein Kind pro Familie. Für ethnische Minderheiten und Familien am Land galten bereits seit Längerem bestimmte Ausnahmen. 2016 wurde allen Familien erlaubt, zwei Kinder zu bekommen (DFAT 22.12.2021). Seit Juni 2021 sieht die Familienplanungspolitik vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Nationale Gesundheitskommission gab bekannt, dass alle nach dem 31.5.2021 geborenen Kinder unter die Drei-Kind-Politik fallen (BAMF 9.8.2021). Die Einführung der Drei-Kind-Politik ist eine Maßnahme der chinesischen Regierung als Reaktion auf die rapide Überalterung der Bevölkerung. Die Umsetzung erfolgt auf regionaler und lokaler Ebene, Änderungen der Politik werden allerdings prinzipiell nicht rückwirkend angewendet (ÖB 12.2021).Ab den späten 1970er-Jahren erlaubte die Politik nur ein Kind pro Familie. Für ethnische Minderheiten und Familien am Land galten bereits seit Längerem bestimmte Ausnahmen. 2016 wurde allen Familien erlaubt, zwei Kinder zu bekommen (DFAT 22.12.2021). Seit Juni 2021 sieht die Familienplanungspolitik vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Nationale Gesundheitskommission gab bekannt, dass alle nach dem 31.5.2021 geborenen Kinder unter die Drei-Kind-Politik fallen (BAMF 9.8.2021). Die Einführung der Drei-Kind-Politik ist eine Maßnahme der chinesischen Regierung als Reaktion auf die rapide Überalterung der Bevölkerung. Die Umsetzung erfolgt auf regionaler und lokaler Ebene, Änderungen der Politik werden allerdings prinzipiell nicht rückwirkend angewendet (ÖB 12.2021).

Nach den vorherigen Varianten der Familienplanungspolitik mussten Eltern für Kinder, die über die Geburtenbeschränkungen hinaus geboren wurden, eine Geldstrafe zahlen - eine "social maintenance fee" ["soziale Unterhaltsgebühr"] (UKHO 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Strafen für die Überschreitung der zulässigen Kinderzahl wurden nicht einheitlich vollstreckt und variierten je nach Provinz. Sie konnten das Zehnfache des Jahreseinkommens einer Person erreichen. Diejenigen, die über die finanziellen Mittel verfügten, zahlten häufig die Gebühr, um sicherzustellen, dass ihre Kinder Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Rechten hatten. (USDOS 12.4.2022).Nach den vorherigen Varianten der Familienplanungspolitik mussten Eltern für Kinder, die über die Geburtenbeschränkungen hinaus geboren wurden, eine Geldstrafe zahlen - eine "social maintenance fee" ["soziale Unterhaltsgebühr"] (UKHO 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Strafen für die Überschreitung der zulässigen Kinderzahl wurden nicht einheitlich vollstreckt und variierten je nach Provinz. Sie konnten das Zehnfache des Jahreseinkommens einer Person erreichen. Diejenigen, die über die finanziellen Mittel verfügten, zahlten häufig die Gebühr, um sicherzustellen, dass ihre Kinder Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Rechten hatten. (USDOS 12.4.2022).

"Black children", unregistrierte Kinder

Wurde die Geldstrafe nicht bezahlt, konnte das Kind nicht im Hukou registriert werden. Dies bedeutet, dass es rechtlich nicht existiert und keinen Zugang zu Sozialleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung hat (UKHO 5.2022) sowie zu Identitätsnachweisen oder Pensionsleistungen hat (USDOS 12.4.2022). Diese "black children", also illegal geborene Kinder, sind auch anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 12.2021).

Laut der Volkszählung 2020 wurden rund 12 Millionen Kinder im Zeitraum von 10 Jahren in China nicht registriert, wobei davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl um einiges höher liegt (ÖB 12.2021). Kinder ohne Eintragung im Hukou-Register (heihaizi) stellen in China ein erhebliches soziales Problem dar. Sie können kein Eigentum erben oder erwerben, keinen Versicherungsschutz für medizinische oder soziale Zwecke erhalten oder die Schule besuchen. Als Erwachsene können sie sich nicht für Stellen bewerben, heiraten oder legal eine Familie gründen (UNSW 4.2020; vgl. UKHO 5.2022).Laut der Volkszählung 2020 wurden rund 12 Millionen Kinder im Zeitraum von 10 Jahren in China nicht registriert, wobei davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl um einiges höher liegt (ÖB 12.2021). Kinder ohne Eintragung im Hukou-Register (heihaizi) stellen in China ein erhebliches soziales Problem dar. Sie können kein Eigentum erben oder erwerben, keinen Versicherungsschutz für medizinische oder soziale Zwecke erhalten oder die Schule besuchen. Als Erwachsene können sie sich nicht für Stellen bewerben, heiraten oder legal eine Familie gründen (UNSW 4.2020; vergleiche UKHO 5.2022).

Im Jahr 2016 wies die nationale Regierung bereits alle Lokalregierungen an, Kinder im Hukou zu registrieren, auch wenn sie "außerplanmäßig" geboren wurden (DFAT 22.12.2021). Nach Ende der Ein-Kind-Politik soll es für vormals "illegale", "überzählige" Kinder möglich sein, sich registrieren zu lassen. Gemäß der Stellungnahme des Büros des Staatsrates zur Lösung des Hukou-Registrierungsproblems besteht auch für nicht eheliche Kinder und „überzählige“ Kinder das Recht auf Hukou-Registrierung. Probleme liegen allerdings in der Rechtsdurchsetzung und -umsetzung (AA 11.10.2021). Obwohl illegal geborene Kinder an sich das Recht auf Registrierung, Aufenthaltskarte (hukou) und Zugang zum staatlichen Bildungs- und Gesundheitssystem haben, wurde ihnen das jedoch häufig von den regionalen/lokalen Behörden verwehrt. Die Einhebung der Strafzahlungen ist eine nicht unbedeutende Einnahmequelle für die Behörden (ÖB 12.2021).

Stückweise Umsetzung der neuen Politik

Nach der Einführung der geänderten Familienplanungspolitik im August 2021 gibt es keinen Gesetzesartikel mehr, der Paare, die außerhalb der Politik Kinder bekommen, zur Zahlung einer sozialen Unterhaltsgebühr verpflichtet (UKHO 5.2022). Mit der Änderung werden außerdem die Strafen abgeschafft, die Arbeitnehmern bei Verstößen gegen die Geburtenbeschränkungen am Arbeitsplatz drohten, einschließlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Somit gibt es nun nach nationalem Recht keine Strafen mehr, wenn man vier oder mehr Kinder hat (NPC Observer 24.8.2021).

Die neue 3-Kind-Politik muss jedoch noch offiziell umgesetzt werden. Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses muss zunächst das Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz überarbeiten, bevor die verschiedenen ständigen Ausschüsse der Provinzen in ganz China ihre Verordnungen aktualisieren und anschließend die Umsetzung des neuen Gesetzes ankündigen. Daneben gibt es eine Reihe von damit zusammenhängenden Verfahren und Verordnungen, die sich noch auf die derzeitige 2-Kind-Regelung beziehen und daher aktualisiert werden müssen, bevor die 3-Kind-Politik umgesetzt ist (UKHO 5.2022).

Die Provinz Guangdong erlaubt z. B. in ihrer neu eingeführten Richtlinie zur Geburtenregistrierung bereits die Registrierung aller Geburten - einschließlich außerehelicher Geburten. Sie hat bereits die Einhebung der "sozialen Unterhaltsgebühr" eingestellt. Die Gesundheitskommission der Provinz Guangdong bestätigte, dass die am 1. Mai 2022 in Kraft getretene Richtlinie der Provinz zur Geburtenregistrierung vorsieht, dass die Menschen keine Genehmigung mehr für Geburten beantragen müssen. Um sicherzustellen, dass das Bevölkerungsmonitoring alle erfasst, erlaubt die Richtlinie die Geburtenregistrierung für Geburten außerhalb der Ehe und hebt die Beschränkungen für die Registrierung im Hukou für Paare auf. Auch andere Provinzen und Städte haben bereits damit begonnen, ihre Geburtenregelungen zu überarbeiten, um die Drei-Kind-Politik umzusetzen (China.Org 7.5.2022).

Mit Stand Dezember 2021 berichtet das australische Außenministerium, das die Umsetzung von Ort zu Ort unterschiedlich ist und eine Bestrafung für außerplanmäßige Kinder immer noch möglich sei, doch viel unwahrscheinlicher als in der Vergangenheit. Die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung oder der Verhängung von Strafen bei Nichteinhaltung, sowohl vor als auch nach der Einführung der neuen Vorschriften, ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Es sind allerdings keine Hinweise bekannt, dass Verstöße gegen die Familienplanungsgesetze in China noch streng bestraft oder Menschen wegen Nichtzahlung dieser Gebühren inhaftiert wurden (DFAT 22.12.2021).

Uneheliche Kinder

Unehelich geborene Kinder können ebenfalls als "außerplanmäßig" betrachtet werden (DFAT 22.12.2021). Das Gesetz erwähnt nur die Rechte verheirateter Paare, was bedeutet, dass unverheiratete Frauen nicht berechtigt sind, Kinder zu bekommen. Allerdings verbietet die Familienplanungspolitik ledigen/unverheirateten Frauen nicht explizit, Kinder zu bekommen (UKHO 5.2022). Es gibt kein Gesetz, das außereheliche Kinder für illegal erklärt, aber auch keines, das sie für legal erklärt (Forbes India 21.3.2022). Viele lokale Regierungen interpretieren die Geburt unehelicher Kinder als Verletzung der Familienplanungspolitik. Rechtlich stellt sie eine Grauzone dar (TST 1.9.2021).

Den Müttern konnten "soziale Unterhaltsgebühren" auferlegt werden und den Kindern legale Dokumente wie Geburtsurkunden und die Hukou- Registrierung verweigert werden. Die lokalen Regierungen setzten diese Vorschriften nur selten um (UKHO 5.2022). Sofern die "soziale Unterhaltsgebühr" bezahlt wurde, hat auch ein unehelich geborenes Kind Zugang zu den staatlichen Leistungen, insbesondere Schule, Sozialversicherung, etc. (ÖB 28.5.2020).

Mit der Einführung der Drei-Kind-Politik wurde die "soziale Unterhaltsgebühr" abgeschafft, allerdings weist eine begrenzte Zahl an Quellen darauf hin, dass alleinstehende Frauen weiterhin mit Geldstrafen belegt werden können, wenn sie ein Kind außerhalb der Ehe zur Welt bringen (UKHO 5.2022; vgl. GT 5.3.2022). Die Umsetzung ist auf lokaler Ebene uneinheitlich (USDOS 12.4.2022).Mit der Einführung der Drei-Kind-Politik wurde die "soziale Unterhaltsgebühr" abgeschafft, allerdings weist eine begrenzte Zahl an Quellen darauf hin, dass alleinstehende Frauen weiterhin mit Geldstrafen belegt werden können, wenn sie ein Kind außerhalb der Ehe zur Welt bringen (UKHO 5.2022; vergleiche GT 5.3.2022). Die Umsetzung ist auf lokaler Ebene uneinheitlich (USDOS 12.4.2022).

Auf der gesetzlichen Ebene enthält das Ehegesetz pauschal ein Diskriminierungsverbot für nicht ehelich geborene Kinder. Bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmung gibt es deutliche Unterschiede zwischen Großstädten und ländlichen Provinzgegenden, eine landesweite einheitliche Praxis ist noch nicht zu erkennen. Nicht ehelich geborene Kinder folgen in aller Regel der Hukou-Registrierung der Mutter, wobei ein Abstammungsnachweis vorgelegt werden muss. Es gibt Hinweise, wonach vereinzelt nach wie vor eine Eheurkunde vorgelegt werden muss (AA 11.10.2021). Uneheliche Kinder sind somit rechtlich gesehen ehelichen Kindern formal gleichgestellt (Art. 5 des Ehegesetzes der Volksrepublik China). Sofern die Voraussetzungen der Hukou-Registrierung erfüllt sind, können Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, öffentlicher Nahverkehr, etc. keinerlei Diskriminierung mehr praktizieren. Im Rahmen der Verstädterung und damit einhergehenden Anonymisierung der Gesellschaft nimmt kaum noch jemand Notiz davon, ob Kinder ehelich oder unehelich sind (ÖB 12.2021).Auf der gesetzlichen Ebene enthält das Ehegesetz pauschal ein Diskriminierungsverbot für nicht ehelich geborene Kinder. Bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmung gibt es deutliche Unterschiede zwischen Großstädten und ländlichen Provinzgegenden, eine landesweite einheitliche Praxis ist noch nicht zu erkennen. Nicht ehelich geborene Kinder folgen in aller Regel der Hukou-Registrierung der Mutter, wobei ein Abstammungsnachweis vorgelegt werden muss. Es gibt Hinweise, wonach vereinzelt nach wie vor eine Eheurkunde vorgelegt werden muss (AA 11.10.2021). Uneheliche Kinder sind somit rechtlich gesehen ehelichen Kindern formal gleichgestellt (Artikel 5, des Ehegesetzes der Volksrepublik China). Sofern die Voraussetzungen der Hukou-Registrierung erfüllt sind, können Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, öffentlicher Nahverkehr, etc. keinerlei Diskriminierung mehr praktizieren. Im Rahmen der Verstädterung und damit einhergehenden Anonymisierung der Gesellschaft nimmt kaum noch jemand Notiz davon, ob Kinder ehelich oder unehelich sind (ÖB 12.2021).

Mütter, die außerhalb einer Ehe ein Kind bekommen, haben allerdings weiterhin keine Ansprüche auf staatliche Leistungen und Schutz wie Mutterschutzurlaub oder staatliche medizinische Vorsorge (Forbes India 21.3.2022; vgl. UKHO 5.2022). Da die Familienplanungspolitik nur verheiratete Paare erwähnt, verlangen viele lokale Regierungen vor der Gewährung von Leistungen eine Heiratserlaubnis (UKHO 5.2022). Geschiedene oder verwitwete Mütter haben Anspruch darauf (The Economist 4.12.2021). Die Provinzen Guangdong und Shanghai haben ihre Anforderungen geändert, sodass Frauen nun nicht mehr den Nachweis einer Heirat erbringen müssen, um Mutterschaftsleistungen zu erhalten (UKHO 5.2022). Staatliche Stellen veröffentlichen außerdem Überlegungen, zumindest ein Kind pro unverheirateter Mutter offiziell zu erlauben (GT 5.3.2022). Mütter, die außerhalb einer Ehe ein Kind bekommen, haben allerdings weiterhin keine Ansprüche auf staatliche Leistungen und Schutz wie Mutterschutzurlaub oder staatliche medizinische Vorsorge (Forbes India 21.3.2022; vergleiche UKHO 5.2022). Da die Familienplanungspolitik nur verheiratete Paare erwähnt, verlangen viele lokale Regierungen vor der Gewährung von Leistungen eine Heiratserlaubnis (UKHO 5.2022). Geschiedene oder verwitwete Mütter haben Anspruch darauf (The Economist 4.12.2021). Die Provinzen Guangdong und Shanghai haben ihre Anforderungen geändert, sodass Frauen nun nicht mehr den Nachweis einer Heirat erbringen müssen, um Mutterschaftsleistungen zu erhalten (UKHO 5.2022). Staatliche Stellen veröffentlichen außerdem Überlegungen, zumindest ein Kind pro unverheirateter Mutter offiziell zu erlauben (GT 5.3.2022).

Weitere Maßnahmen zur Steigerung des Bevölkerungswachstums

Die chinesische Regierung ermutigt Familien, mehr Kinder zu bekommen, und zwar aus einer Reihe von Gründen, von denen die meisten wirtschaftlicher Natur sind (UKHO 5.2022). Die Fertilitätsrate in China ist stark gefallen in den letzten Dekaden und liegt bei 1,3. Doch ist dies nur zum Teil auf die Ein-Kind-Politik zurückzuführen. Einen wichtigen Anteil stellen sozioökonomische Faktoren dar (PMC 31.3.2022). Viele junge Chinesen entscheiden sich aufgrund des Drucks der Lebenserhaltungskosten und des Wandels des traditionellen Lebensstils gegen Kinder (DFAT 22.12.2021). Die Regierung hat einige Maßnahmen angekündigt, um die hohen Kosten für Kinder zu mildern, wie Steuerreduktionen, Wohnbeihilfen, Kinderbetreuung und die Reduktion von Ausbildungskosten (RFA 10.2.2022; vgl. The Diplomat 18.3.2022). Die chinesische Regierung ermutigt Familien, mehr Kinder zu bekommen, und zwar aus einer Reihe von Gründen, von denen die meisten wirtschaftlicher Natur sind (UKHO 5.2022). Die Fertilitätsrate in China ist stark gefallen in den letzten Dekaden und liegt bei 1,3. Doch ist dies nur zum Teil auf die Ein-Kind-Politik zurückzuführen. Einen wichtigen Anteil stellen sozioökonomische Faktoren dar (PMC 31.3.2022). Viele junge Chinesen entscheiden sich aufgrund des Drucks der Lebenserhaltungskosten und des Wandels des traditionellen Lebensstils gegen Kinder (DFAT 22.12.2021). Die Regierung hat einige Maßnahmen angekündigt, um die hohen Kosten für Kinder zu mildern, wie Steuerreduktionen, Wohnbeihilfen, Kinderbetreuung und die Reduktion von Ausbildungskosten (RFA 10.2.2022; vergleiche The Diplomat 18.3.2022).

Die Regierung fordert außerdem nun eine Reduzierung von Abtreibungen, die nicht "medizinisch notwendig" sind (Al 29.3.2022; vgl. RFA 10.2.2022). Kritiker bringen vor, dass Frauen wieder zur Erreichung von Bevölkerungszielen der Regierung benutzt werden. Zuvor wurden Abtreibungen propagiert und erzwungen, jetzt sind sie unerwünscht (RFA 10.2.2022).Die Regierung fordert außerdem nun eine Reduzierung von Abtreibungen, die nicht "medizinisch notwendig" sind (Al 29.3.2022; vergleiche RFA 10.2.2022). Kritiker bringen vor, dass Frauen wieder zur Erreichung von Bevölkerungszielen der Regierung benutzt werden. Zuvor wurden Abtreibungen propagiert und erzwungen, jetzt sind sie unerwünscht (RFA 10.2.2022).

Im Ausland geborene Kinder

Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland, entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften, gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt (AA 11.10.2021). Bei Geburten im Ausland werden die Kinder so gezählt, als wären sie in China geboren, und es gelten die Richtlinien des Ortes, an den sie in China zurückkehren (DFAT 22.12.2021).

[Anmerkung: Zu Zwangsmaßnahmen der Familienplanung an Uiguren in Xinjiang siehe Ethnische Minderheiten: Uiguren]

[…]

Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)

Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou

Hukou ist ein staatliches Haushaltsregistrierungssystem, das alle Bürger dazu verpflichtet, sich in ihrem Herkunftsort zu registrieren, und das den Wohnsitz einer Person klärt (DFAT 27.12.2024). Allerdings spiegelt das Hukou häufig den Geburtsort einer Person oder sogar den Geburtsort ihrer Eltern wider (DFAT 27.12.2024; vgl. CECC 12.2024), und nicht immer den aktuellen Wohnsitz (DFAT 27.12.2024). Das ursprüngliche System, welches 1958 etabliert wurde, sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet werden und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten (ÖB Peking 2024). Das moderne Hukou-System ist ein elektronischer Datensatz, der von der örtlichen Polizei geführt wird (DFAT 27.12.2024).Hukou ist ein staatliches Haushaltsregistrierungssystem, das alle Bürger dazu verpflichtet, sich in ihrem Herkunftsort zu registrieren, und das den Wohnsitz einer Person klärt (DFAT 27.12.2024). Allerdings spiegelt das Hukou häufig den Geburtsort einer Person oder sogar den Geburtsort ihrer Eltern wider (DFAT 27.12.2024; vergleiche CECC 12.2024), und nicht immer den aktuellen Wohnsitz (DFAT 27.12.2024). Das ursprüngliche System, welches 1958 etabliert wurde, sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet werden und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten (ÖB Peking 2024). Das moderne Hukou-System ist ein elektronischer Datensatz, der von der örtlichen Polizei geführt wird (DFAT 27.12.2024).

Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 9.8.2024). Kinder, die unter Verstoß gegen die frühere Zwei-Kind- oder Ein-Kind-Politik geboren wurden, sogenannte Heihaizi (schwarze Kinder), können seit 2015 Hukou beantragen. Diese Kinder, die außerhalb des Plans (oder ihrer Eltern) geboren wurden, können sich an die Behörden in China oder an Botschaften im Ausland wenden, um ihre Geburten rückwirkend registrieren zu lassen. Die chinesische Regierung betrachtet alle Kinder chinesischer Staatsbürger als chinesische Staatsbürger, unabhängig vom Geburtsland des Kindes (Jus sanguinis oder Staatsbürgerschaft durch Abstammung). Diese Kinder sind mit der Hukou-Registrierung ihrer Eltern verknüpft oder erben diese und können Reisedokumente von chinesischen Botschaften im Ausland erhalten. Personen nicht chinesischer Staatsbürger erben kein Hukou. Ausländer oder nicht chinesische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Hukou und können nicht in das Hukou eines Ehepartners oder ihrer Familie aufgenommen werden (DFAT 27.12.2024).

Das Hukou-System regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (ÖB Peking 2024), wie Sozialhilfe und staatliche Leistungen sowie Bildung oder Gesundheitsdienste. Außerhalb des Hukou-Bezirks ist die Möglichkeit des Zugangs zu Dienstleistungen beeinträchtigt (DFAT 27.12.2024). In Bezug auf den Arbeitsmarkt schafft das Hukuo-System ein separates und ungleiches Arbeitssystem, das Landbewohner und Wanderarbeiter gegenüber Besitzern städtischer Hukou rechtlich benachteiligt. Obwohl es möglich ist, den Hukou zu wechseln, ist das System starr und macht es gewöhnlichen Wanderarbeitern oft nahezu unmöglich, in den Städten, in denen sie wohnen, einen Hukou zu erhalten (CECC 12.2024). Seit den 80er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch in den Städten den Besitzern von ländlichen Hukous die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert werden (ÖB Peking 2024). Das Hukou-System verhindert, dass 295 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, ihre vollen Aufenthaltsrechte genießen (FH 29.2.2024a).

Die Hukou-Politik wurde in den 1990er-Jahren dezentralisiert, sodass die lokalen Regierungen ihre eigenen Regeln für die Registrierung neuer Bürger festlegen können (DFAT 27.12.2024). Viele Provinzen und Gemeinden lockerten seither die Beschränkungen (USDOS 26.6.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für bestimmte Gruppen von Studenten, Investoren und Berufstätigen (USDOS 26.6.2024). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 9.8.2024). Quellen im Land berichteten dem DFAT im Jahr 2023, dass einige Lokalregierungen damit begonnen haben, „temporäre Hukou“ auszustellen, um Wanderarbeitern ähnliche Rechte wie der Lokalbevölkerung zu gewähren, einschließlich einer subventionierten Krankenversicherung und Zugang zu örtlichen Krankenhäusern für die Behandlung. In einigen Städten mit mehr als 5 Millionen Einwohnern gibt es immer noch restriktivere Punktesysteme für die Erlangung von Hukou, wo gute Arbeitsnachweise, Bildung und Wohnraum von Vorteil sein können. Im August 2023 kündigte das Ministerium für öffentliche Sicherheit Pläne an, die Hürden für den Erhalt eines städtischen Hukou zu senken. Dabei wurden die lokalen Regierungen in Städten mit 3 bis 5 Millionen Einwohnern dazu angehalten, die Anforderungen zu lockern, und die Regierungen in Städten mit weniger als 3 Millionen Einwohnern dazu ermutigt, alle Anforderungen vollständig aufzuheben (DFAT 27.12.2024).Die Hukou-Politik wurde in den 1990er-Jahren dezentralisiert, sodass die lokalen Regierungen ihre eigenen Regeln für die Registrierung neuer Bürger festlegen können (DFAT 27.12.2024). Viele Provinzen und Gemeinden lockerten seither die Beschränkungen (USDOS 26.6.2024; vergleiche FH 29.2.2024a) für bestimmte Gruppen von Studenten, Investoren und Berufstätigen (USDOS 26.6.2024). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 9.8.2024). Quellen im Land berichteten dem DFAT im Jahr 2023, dass einige Lokalregierungen damit begonnen haben, „temporäre Hukou“ auszustellen, um Wanderarbeitern ähnliche Rechte wie der Lokalbevölkerung zu gewähren, einschließlich einer subventionierten Krankenversicherung und Zugang zu örtlichen Krankenhäusern für die Behandlung. In einigen Städten mit mehr als 5 Millionen Einwohnern gibt es immer noch restriktivere Punktesysteme für die Erlangung von Hukou, wo gute Arbeitsnachweise, Bildung und Wohnraum von Vorteil sein können. Im August 2023 kündigte das Ministerium für öffentliche Sicherheit Pläne an, die Hürden für den Erhalt eines städtischen Hukou zu senken. Dabei wurden die lokalen Regierungen in Städten mit 3 bis 5 Millionen Einwohnern dazu angehalten, die Anforderungen zu lockern, und die Regierungen in Städten mit weniger als 3 Millionen Einwohnern dazu ermutigt, alle Anforderungen vollständig aufzuheben (DFAT 27.12.2024).

In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. Städte zwischen 150.000 und 15 Millionen Einwohnern (inoffiziell auch second-tier und third-tier Städte genannt) ihre Registrierungsanforderungen gelockert (ÖB Peking 2024). In der Provinz Zhejiang wurden einige Beschränkungen für den Erhalt des Hukou (DFAT 27.12.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für alle Städte, außer Hangzhou aufgehoben. Die Regierung der Provinz Jiangsu hob in 11 von 13 Großstädten sämtliche Beschränkungen auf und größere Städte wie Shanghai und Chengdu haben den Hukou-Erwerb für bestimmte Gruppen, wie etwa Hochschulabsolventen, vereinfacht. Auch in Städten wie Peking wurden im Rahmen der Hukou-Reform Verbesserungen der Punkteregelung angekündigt (DFAT 27.12.2024).In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. Städte zwischen 150.000 und 15 Millionen Einwohnern (inoffiziell auch second-tier und third-tier Städte genannt) ihre Registrierungsanforderungen gelockert (ÖB Peking 2024). In der Provinz Zhejiang wurden einige Beschränkungen für den Erhalt des Hukou (DFAT 27.12.2024; vergleiche FH 29.2.2024a) für alle Städte, außer Hangzhou aufgehoben. Die Regierung der Provinz Jiangsu hob in 11 von 13 Großstädten sämtliche Beschränkungen auf und größere Städte wie Shanghai und Chengdu haben den Hukou-Erwerb für bestimmte Gruppen, wie etwa Hochschulabsolventen, vereinfacht. Auch in Städten wie Peking wurden im Rahmen der Hukou-Reform Verbesserungen der Punkteregelung angekündigt (DFAT 27.12.2024).

[…]

Bewegungsfreiheit Inland / Innerstaatliche Fluchtalternative

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung, doch die Regierung respektiert diese Rechte nicht. Die Behörden halten weiterhin strenge Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aufrecht, insbesondere um die Bewegungsfreiheit von Personen, die als "politische Belastung" gelten, vor wichtigen Jahrestagen, an nationalen Feiertagen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder wichtigen politischen Ereignissen einzuschränken und Demonstrationen zu verhindern (USDOS 23.4.2024).

In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang [Anm.: für Informationen zur politischen Lage und Sicherheitslage siehe die Kapitel Tibet und Xinjiang] besteht besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden (ÖB Peking 2024). In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), beim Betreten oder Verlassen von Städten und auf öffentlichen Straßen (USDOS 23.4.2024), durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt. Vor allem junge männliche Uiguren sind hiervon betroffen (ÖB Peking 2024). In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zutritt zu öffentlichen Orten wie Märkten und Moscheen regeln. Alle Uiguren müssen dort ihren Personalausweis scannen, sich einer Gesichtserkennung und einer Gepäckkontrolle, wie bei einer Sicherheitskontrolle am Flughafen, unterziehen. Für Han-Chinesen in diesen Gebieten gelten diese Beschränkungen nicht konsequent (USDOS 23.4.2024). Diese Checkpoints schränken die Reisemöglichkeiten der Einwohner von Xinjiang ein und erschweren das Verlassen ihrer Heimatstädte (FH 29.2.2024a).In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang [Anm.: für Informationen zur politischen Lage und Sicherheitslage siehe die Kapitel Tibet und Xinjiang] besteht besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden (ÖB Peking 2024). In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen (ÖB Peking 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), beim Betreten oder Verlassen von Städten und auf öffentlichen Straßen (USDOS 23.4.2024), durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt. Vor allem junge männliche Uiguren sind hiervon betroffen (ÖB Peking 2024). In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zutritt zu öffentlichen Orten wie Märkten und Moscheen regeln. Alle Uiguren müssen dort ihren Personalausweis scannen, sich einer Gesichtserkennung und einer Gepäckkontrolle, wie bei einer Sicherheitskontrolle am Flughafen, unterziehen. Für Han-Chinesen in diesen Gebieten gelten diese Beschränkungen nicht konsequent (USDOS 23.4.2024). Diese Checkpoints schränken die Reisemöglichkeiten der Einwohner von Xinjiang ein und erschweren das Verlassen ihrer Heimatstädte (FH 29.2.2024a).

Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug (AA 9.8.2024) oder "Untertauchen" (ÖB Peking 2024) von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Haushaltsregistrierung - Hukou] nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen) (AA 9.8.2024). Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z. B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB Peking 2024). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 9.8.2024). Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. KFZ mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees („Blockwarte“) (ÖB Peking 2024). Auch die Nachbarländer bieten keinen sicheren Schutz vor Rückführung nach China, selbst wenn dort eine Gefängnisstrafe und teilweise Folter droht (Fälle aus Laos, Vietnam, Thailand, Kambodscha sind bekannt) (AA 9.8.2024).

[…]

Regulierung der Aus- und Einreise, Reiseverbotsliste

Die Aus- und Einreise in die Volksrepublik (VR) China wird streng reguliert und eine Ausreise auf dem Landweg außerhalb der Grenzübergänge wird als schwierig betrachtet. Die chinesische Regierung überwacht die Passagiere in ihren Flughäfen, Land- und Seehäfen streng. Künstliche Intelligenz, Gesichtserkennungssoftware und biometrische Datenbanken werden eingesetzt, um die Identität der Passagiere zu bestätigen und Ausweisdokumente auf Fälschungen zu überprüfen. Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) geht davon aus, dass es für eine Person auf einer Ausreisekontrollliste sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar fast unmöglich ist, China zu verlassen (DFAT 27.12.2024). Einwohner der Autonomen Gebiete Tibet (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. HRW 17.2.2025) und Xinjiang der Uiguren sind Berichten zufolge einem restriktiveren System bei der Beantragung von Reisepässen unterworfen (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 17.2.2025). Dies beinhaltet langwierigere Verfahren, eine strengere politische Kontrolle und die Anforderung zusätzlicher Antragsunterlagen (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. HRW 17.2.2025). Darüber hinaus wurden im Jahr 2016 im Rahmen des Vorgehens der Behörden in der Region Xinjiang sämtliche zuvor ausgestellten Reisepässe [Anm.: der Uiguren] beschlagnahmt (HRW 17.2.2025). Es gibt Berichte, dass die VR China versucht, die Mobilität zu kontrollieren, um Vergeltungsmaßnahmen gegen Bürger im Ausland zu ergreifen. Dabei kann es laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) auch vorkommen, dass chinesische Behörden die Verlängerung von Pässen von Tibetern, im Ausland lebenden Chinesen (USDOS 23.4.2024) und Uiguren verweigern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 3.2.2025). Laut einem Bericht der US-amerikanischen NGO Uyghur Human Rights Project (UHRP) aus dem Jahr 2020 erhielten Uiguren von chinesischen Botschaftsbeamten mehrmals die Auskunft, dass für eine Verlängerung des Reisepasses eine Rückkehr nach China notwendig ist. UHRP berichtet weiters, dass jene Uiguren, die nach China zurückgekehrt sind, verschwunden sind (UHRP 1.4.2020). Die Behörden gestatten mittlerweile einigen Uiguren zwar die Beantragung oder Rückgabe von Reisepässen für internationale Reisen, üben jedoch eine strenge Kontrolle über diejenigen aus, die reisen. Umgekehrt ermöglicht die Regierung den Uiguren in der Diaspora eingeschränkte Besuche in Xinjiang, mit dem offensichtlichen Ziel, der Öffentlichkeit ein Bild der Normalität in der Region zu vermitteln (HRW 3.2.2025).Die Aus- und Einreise in die Volksrepublik (VR) China wird streng reguliert und eine Ausreise auf dem Landweg außerhalb der Grenzübergänge wird als schwierig betrachtet. Die chinesische Regierung überwacht die Passagiere in ihren Flughäfen, Land- und Seehäfen streng. Künstliche Intelligenz, Gesichtserkennungssoftware und biometrische Datenbanken werden eingesetzt, um die Identität der Passagiere zu bestätigen und Ausweisdokumente auf Fälschungen zu überprüfen. Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) geht davon aus, dass es für eine Person auf einer Ausreisekontrollliste sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar fast unmöglich ist, China zu verlassen (DFAT 27.12.2024). Einwohner der Autonomen Gebiete Tibet (Song/IMJ 23.9.2022; vergleiche HRW 17.2.2025) und Xinjiang der Uiguren sind Berichten zufolge einem restriktiveren System bei der Beantragung von Reisepässen unterworfen (Song/IMJ 23.9.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 17.2.2025). Dies beinhaltet langwierigere Verfahren, eine strengere politische Kontrolle und die Anforderung zusätzlicher Antragsunterlagen (Song/IMJ 23.9.2022; vergleiche HRW 17.2.2025). Darüber hinaus wurden im Jahr 2016 im Rahmen des Vorgehens der Behörden in der Region Xinjiang sämtliche zuvor ausgestellten Reisepässe [Anm.: der Uiguren] beschlagnahmt (HRW 17.2.2025). Es gibt Berichte, dass die VR China versucht, die Mobilität zu kontrollieren, um Vergeltungsmaßnahmen gegen Bürger im Ausland zu ergreifen. Dabei kann es laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) auch vorkommen, dass chinesische Behörden die Verlängerung von Pässen von Tibetern, im Ausland lebenden Chinesen (USDOS 23.4.2024) und Uiguren verweigern (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 3.2.2025). Laut einem Bericht der US-amerikanischen NGO Uyghur Human Rights Project (UHRP) aus dem Jahr 2020 erhielten Uiguren von chinesischen Botschaftsbeamten mehrmals die Auskunft, dass für eine Verlängerung des Reisepasses eine Rückkehr nach China notwendig ist. UHRP berichtet weiters, dass jene Uiguren, die nach China zurückgekehrt sind, verschwunden sind (UHRP 1.4.2020). Die Behörden gestatten mittlerweile einigen Uiguren zwar die Beantragung oder Rückgabe von Reisepässen für internationale Reisen, üben jedoch eine strenge Kontrolle über diejenigen aus, die reisen. Umgekehrt ermöglicht die Regierung den Uiguren in der Diaspora eingeschränkte Besuche in Xinjiang, mit dem offensichtlichen Ziel, der Öffentlichkeit ein Bild der Normalität in der Region zu vermitteln (HRW 3.2.2025).

Darüber hinaus verlangen die Behörden zunehmend von Regierungsangestellten, ihre Pässe zur „Aufbewahrung“ abzugeben. Für die Rückgabe benötigen die Angestellten wiederum eine behördliche Genehmigung. Während solche Praktiken bei hochrangigen Beamten schon lange üblich sind, wurden sie inzwischen auch auf niederrangige Angestellte, darunter an Schulen, Universitäten und Krankenhäusern, ausgeweitet. Die Behörden behaupten, diese Maßnahmen dienten der Korruptionsprävention und der Vermeidung der Weitergabe von Staatsgeheimnissen (HRW 17.2.2025).

Die Ausreise aus der VR China wird durch drei Mechanismen geregelt: erstens Beschränkungen beim Zugang zu Pässen, zweitens Ausreiseverbote für bestimmte Passinhaber und drittens Kriminalisierung der unerlaubten Ausreise. Allerdings nur wenn die Umstände als schwerwiegend eingestuft werden, wird der illegale Grenzübertritt zu einer strafbaren Handlung nach Artikel 322 des Strafgesetzes. Insgesamt enthalten 178 Gesetze (Song/IMJ 23.9.2022), Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Rechtsauslegungen und interne Regeln der VR China Bestimmungen zu Ausreisebeschränkungen (SgD 4.2023). Die Strafprozessordnung, die Passordnung und das Gesetz über die Ein- und Ausreise sind für die Beschlagnahmung von Reisedokumenten von Personen relevant, gegen die eine Strafanzeige erstattet wurde oder die unter polizeilicher Untersuchung stehen. Folgende Gesetzesartikel ermöglichen es verschiedenen Regierungs- und Justizbehörden, Pässe einzuziehen: Artikel 15 des Passgesetzes, Artikel 30 des Überwachungsgesetzes, Artikel 71 und 77 der Strafprozessordnung (IRB 6.10.2023) sowie Artikel 12 des Gesetzes über die Ein- und Ausreise (IRB 6.10.2023; vgl. VA der ÖB Peking 14.2.2025) [Anm.: für weitere Informationen zu diesen Gesetzen siehe Kapitel Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise].Die Ausreise aus der VR China wird durch drei Mechanismen geregelt: erstens Beschränkungen beim Zugang zu Pässen, zweitens Ausreiseverbote für bestimmte Passinhaber und drittens Kriminalisierung der unerlaubten Ausreise. Allerdings nur wenn die Umstände als schwerwiegend eingestuft werden, wird der illegale Grenzübertritt zu einer strafbaren Handlung nach Artikel 322 des Strafgesetzes. Insgesamt enthalten 178 Gesetze (Song/IMJ 23.9.2022), Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Rechtsauslegungen und interne Regeln der VR China Bestimmungen zu Ausreisebeschränkungen (SgD 4.2023). Die Strafprozessordnung, die Passordnung und das Gesetz über die Ein- und Ausreise sind für die Beschlagnahmung von Reisedokumenten von Personen relevant, gegen die eine Strafanzeige erstattet wurde oder die unter polizeilicher Untersuchung stehen. Folgende Gesetzesartikel ermöglichen es verschiedenen Regierungs- und Justizbehörden, Pässe einzuziehen: Artikel 15 des Passgesetzes, Artikel 30 des Überwachungsgesetzes, Artikel 71 und 77 der Strafprozessordnung (IRB 6.10.2023) sowie Artikel 12 des Gesetzes über die Ein- und Ausreise (IRB 6.10.2023; vergleiche VA der ÖB Peking 14.2.2025) [Anm.: für weitere Informationen zu diesen Gesetzen siehe Kapitel Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise].

Das derzeitige Ausreiseregulierungssystem der VR China weist erhebliche Mängel auf. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Ausreiseverboten sind nicht nur bruchstückhaft, sondern auch zu weit gefasst und widersprüchlich. Zahlreiche staatliche Stellen, einschließlich Gerichte, Staatsanwaltschaft, Sicherheits- und Grenzkontrollbehörden, Einwanderungsbehörde sowie Abteilungen des Staatsrats, der lokalen Regierungsbehörden und der Verwaltungsaufsichtsbehörden sind befugt oder haben de facto die Befugnis, Ausreisebeschränkungen zu verhängen. Einige gesetzliche Bestimmungen sind vage oder schweigen sich darüber aus, welche Institution zur Verhängung von Ausreisebeschränkungen befugt ist (Song/IMJ 23.9.2022).

Gründe für ein Ausreiseverbot - Reiseverbotsliste

Quellen aus China berichten dem DFAT, dass die nationale Sicherheit, wirtschaftliche Anklagepunkte, wie Betrug und Korruption, sowie ausstehende Schulden die Gründe für die Verweigerung der Ausreise sind (DFAT 27.12.2024). Auch Familienmitglieder können von einem Ausreiseverbot betroffen sein (DFAT 27.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Laut einer akademischen Quelle der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (Immigration and Refugee Board of Canada, IRB) werden oftmals die Reisepässe von Menschenrechtsaktivisten und Personen eingezogen, die Gegenstand von Ermittlungen oder langfristiger Überwachung sind (IRB 6.10.2023). Sowohl die Quelle des IRB als auch die Inlandsquellen des DFAT beschreiben das Vorgehen der Behörden als willkürlich (DFAT 27.12.2024; vgl. IRB 6.10.2023). Zudem gilt das Vorgehen, als nicht einheitlich und die akademische Quelle des IRB sieht darin eine nicht überprüfbare Entscheidung des zuständigen Beamten (IRB 6.10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle der IRB, einem Menschenrechtsanwalt, haben die Behörden zwar das Recht Pässe und andere Reisedokumente einzuziehen, in der Praxis sei es jedoch üblicher, Personen auf eine Reiseverbotsliste zu setzen. Der Menschenrechtsanwalt gibt weiters an, dass technisch gesehen Pässe und andere Reisedokumente nicht eingezogen werden müssen, um eine Reise zu verhindern, da eine Person auf einer Reiseverbotsliste das Land ohnehin nicht legal verlassen kann (IRB 6.10.2023).Quellen aus China berichten dem DFAT, dass die nationale Sicherheit, wirtschaftliche Anklagepunkte, wie Betrug und Korruption, sowie ausstehende Schulden die Gründe für die Verweigerung der Ausreise sind (DFAT 27.12.2024). Auch Familienmitglieder können von einem Ausreiseverbot betroffen sein (DFAT 27.12.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Laut einer akademischen Quelle der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (Immigration and Refugee Board of Canada, IRB) werden oftmals die Reisepässe von Menschenrechtsaktivisten und Personen eingezogen, die Gegenstand von Ermittlungen oder langfristiger Überwachung sind (IRB 6.10.2023). Sowohl die Quelle des IRB als auch die Inlandsquellen des DFAT beschreiben das Vorgehen der Behörden als willkürlich (DFAT 27.12.2024; vergleiche IRB 6.10.2023). Zudem gilt das Vorgehen, als nicht einheitlich und die akademische Quelle des IRB sieht darin eine nicht überprüfbare Entscheidung des zuständigen Beamten (IRB 6.10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle der IRB, einem Menschenrechtsanwalt, haben die Behörden zwar das Recht Pässe und andere Reisedokumente einzuziehen, in der Praxis sei es jedoch üblicher, Personen auf eine Reiseverbotsliste zu setzen. Der Menschenrechtsanwalt gibt weiters an, dass technisch gesehen Pässe und andere Reisedokumente nicht eingezogen werden müssen, um eine Reise zu verhindern, da eine Person auf einer Reiseverbotsliste das Land ohnehin nicht legal verlassen kann (IRB 6.10.2023).

Dauer eines Ausreiseverbotes

Personen erfahren möglicherweise erst am Flughafen, dass sie auf einer Ausreiseverbotsliste stehen. Ein einmal verhängtes Ausreiseverbot bleibt oft bestehen, bis es offiziell aufgehoben wird, insbesondere in Fällen, in denen eine Person in ein laufendes Ermittlungsverfahren verwickelt ist. Ein Ausreiseverbot kann jedoch nach einigen Monaten überprüft werden. Die Funktionsweise der Ausreiseverbotsliste ist unklar (DFAT 27.12.2024) und es gibt keine ausreichenden Rechtsmittel für die Betroffenen. Die Bestimmungen zur Dauer von Ausreiseverboten sind [Anm.: über mehrere Gesetze] verstreut und inkonsistent. Üblicherweise gewähren Gerichte Ausreiseverbote in der Praxis zunächst für eine Dauer von drei Monaten, die mehrmals verlängert werden können, während die Behörde für öffentliche Sicherheit ihren eigenen internen Regeln folgt und normalerweise ein einjähriges Verbot verhängt, in Ausnahmefällen bis zu maximal fünf Jahre. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, wie gerichtlich verhängte Ausreiseverbote angefochten werden können (Song/IMJ 23.9.2022).

[…]

Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise und Kriminalisierung

Passgesetz (2006)

Laut Artikel 13 des 2006 verabschiedeten Passgesetzes kann die Passbehörde die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn der Antragsteller (IRB 6.10.2023):

?        (1) nicht die Staatsangehörigkeit der VR China besitzt;

?        (2) die Identität nicht nachweisen kann;

?        (3) bei der Beantragung eines Reisepasses für die VR China Betrug begeht (Song/IMJ 23.9.2022);

?        (4) wegen einer Straftat verurteilt ist und eine Strafe verbüßt;

?        (5) aufgrund eines von einem Volksgericht festgestellten offenen Zivilverfahrens nicht ausreisen darf;

?        (6) Angeklagter in einem Strafverfahren oder Tatverdächtiger ist; oder

?        (7) eine Person ist, von der die zuständige Abteilung des Staatsrates annimmt (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. IRB 6.10.2023), dass sie die nationale Sicherheit gefährdet oder den Staatsinteressen erheblichen Schaden zufügt (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. IRB 6.10.2023, HRW 17.2.2025).? (7) eine Person ist, von der die zuständige Abteilung des Staatsrates annimmt (Song/IMJ 23.9.2022; vergleiche IRB 6.10.2023), dass sie die nationale Sicherheit gefährdet oder den Staatsinteressen erheblichen Schaden zufügt (Song/IMJ 23.9.2022; vergleiche IRB 6.10.2023, HRW 17.2.2025).

Gemäß Artikel 15 können die Organe und Behörden des Staates, soweit dies für die Bearbeitung eines Verfahrens erforderlich ist, die Reisepässe der Verfahrensbeteiligten einziehen. Wenn die Parteien des Verfahrens die Herausgabe der Pässe verweigern, können die staatlichen Organe und Behörden die passaustellenden Behörden ersuchen, die Pässe der Parteien des Verfahrens für ungültig zu erklären (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. IRB 6.10.2023).Gemäß Artikel 15 können die Organe und Behörden des Staates, soweit dies für die Bearbeitung eines Verfahrens erforderlich ist, die Reisepässe der Verfahrensbeteiligten einziehen. Wenn die Parteien des Verfahrens die Herausgabe der Pässe verweigern, können die staatlichen Organe und Behörden die passaustellenden Behörden ersuchen, die Pässe der Parteien des Verfahrens für ungültig zu erklären (Song/IMJ 23.9.2022; vergleiche IRB 6.10.2023).

Gesetz zur Aus- und Einreiseverwaltung (2012)

Nach Artikel 12 des Gesetzes dürfen Staatsangehörige das Land nicht verlassen (VA der ÖB Peking 14.2.2025; vgl. HRW 17.2.2025), wenn einer der folgenden Umstände vorliegt (VA der ÖB Peking 14.2.2025; vgl. IRB 6.10.2023):Nach Artikel 12 des Gesetzes dürfen Staatsangehörige das Land nicht verlassen (VA der ÖB Peking 14.2.2025; vergleiche HRW 17.2.2025), wenn einer der folgenden Umstände vorliegt (VA der ÖB Peking 14.2.2025; vergleiche IRB 6.10.2023):

?        Verurteilung zu einer noch nicht vollstreckten Strafe, Status als verdächtige Person in einem Strafverfahren (VA der ÖB Peking 14.2.2025; vgl. IRB 6.10.2023);? Verurteilung zu einer noch nicht vollstreckten Strafe, Status als verdächtige Person in einem Strafverfahren (VA der ÖB Peking 14.2.2025; vergleiche IRB 6.10.2023);

?        Verwicklung in einem ungeklärten Zivilverfahren und die Person darf China aufgrund einer Entscheidung der Volksgerichte nicht verlassen (IRB 6.10.2023);

?        Personen, die die nationale Sicherheit oder die nationalen Interessen gefährden können (VA der ÖB Peking 14.2.2025; vgl. HRW 17.2.2025) und denen die Ausreise gemäß der Entscheidung der zuständigen Abteilung des Staatsrates nicht gestattet wird (VA der ÖB Peking 14.2.2025).? Personen, die die nationale Sicherheit oder die nationalen Interessen gefährden können (VA der ÖB Peking 14.2.2025; vergleiche HRW 17.2.2025) und denen die Ausreise gemäß der Entscheidung der zuständigen Abteilung des Staatsrates nicht gestattet wird (VA der ÖB Peking 14.2.2025).

?        Personen, die wegen Beeinträchtigung der Grenzverwaltung strafrechtlich belangt werden oder die aufgrund einer illegalen Ausreise aus China, illegalem Aufenthalt oder illegaler Beschäftigung von anderen Ländern oder Regionen zurückgeführt werden, und die Ausreiseverbotsfrist noch nicht abgelaufen ist (IRB 6.10.2023).

Überwachungsgesetz (2018)

In Artikel 30 des 2018 verabschiedeten Überwachungsgesetzes können die Überwachungsbehörden mit Zustimmung einer Aufsichtsbehörde auf Provinz- oder höherer Ebene Beschränkungen für die Ausreise von Personen erlassen, um zu verhindern, dass Personen, gegen die ermittelt wird, und andere relevante Personen fliehen oder untertauchen. Ist die Aufrechterhaltung der Ausreisebeschränkungen für diese Personen nicht mehr erforderlich, so sind diese Beschränkungen unverzüglich aufzuheben (IRB 6.10.2023).

Strafprozessordnung (1979, 2018)

In Artikel 71 der 1979 verabschiedeten und 2018 novellierten Strafprozessordnung gilt für Tatverdächtige und Angeklagte, die bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens gegen Kaution freigelassen werden die Bestimmungen, dass sie ihren Wohnort und ihren Wohnbezirk nicht ohne Genehmigung der Behörden verlassen dürfen. Artikel 77 betrifft Tatverdächtige und Angeklagte, die unter Wohnungsüberwachung stehen. Auch sie dürfen den Ort ihrer Wohnungsüberwachung nicht ohne Genehmigung der Behörden verlassen. Während in Artikel 71 die Behörden über die Einziehung von Reisepässen und anderen Ausweisdokumenten entscheiden, ist in Artikel 77 die Herausgabe von Reisepässen und anderen Reisedokumenten an die Behörden automatisch erforderlich (IRB 6.10.2023).

Kriminalisierung der Ausreise

Aus Artikel 322 des Strafgesetzes geht hervor, dass das illegale Überschreiten der Grenze zum Zweck des Beitritts zu terroristischen Organisationen, der Teilnahme an einer terroristischen Ausbildung oder der Durchführung terroristischer Aktivitäten als strafbarer schwerer Umstand gilt. Als Bestrafung sind Freiheitsstrafen von einem bis drei Jahre, Untersuchungshaft, öffentliche Überwachung und Geldstrafen möglich. Allerdings nur wenn die Umstände schwerwiegend sind, wird der illegale Grenzübertritt zu einer strafbaren Handlung. In ihrem Artikel gibt die Wissenschaftlerin Lili Song weitere Beispiele für mögliche schwerwiegende Umstände an (Song/IMJ 23.9.2022):

1.       die Durchführung von Aktivitäten im Ausland, die den nationalen Interessen schaden;

2.       das mehr als dreimalige illegale Überschreiten der Landesgrenze oder das illegale Überschreiten der Landesgrenze in einer Gruppe von mehr als drei Personen;

3.       das Anlocken oder Verleiten anderer Personen zum illegalen Überschreiten der Landesgrenze;

4.       das illegale Überschreiten der Landesgrenze in Absprache mit ausländischen Organisationen oder Einzelpersonen;

5.       das illegale Überschreiten der Landesgrenze innerhalb eines Jahres nach Verhängung einer Verwaltungsstrafe für das illegale Überschreiten der Landesgrenze (Song/IMJ 23.9.2022).

6.       […]

IDPs und Flüchtlinge

China hat das UN-Abkommen und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022). Eine ausdrückliche Regelung zur Vergabe des Flüchtlingsstatus gibt es jedoch nicht und China lehnt die Aufnahme von Flüchtlingen explizit ab (AA 26.10.2022).China hat das UN-Abkommen und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022). Eine ausdrückliche Regelung zur Vergabe des Flüchtlingsstatus gibt es jedoch nicht und China lehnt die Aufnahme von Flüchtlingen explizit ab (AA 26.10.2022).

In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 26.10.2022). UNHCR hat keinen Zugriff auf nordkoreanische Asylwerber. Wenn irreguläre nordkoreanische Migranten versuchen, in China unterzutauchen, werden sie häufig zu Opfern von Verbrechen und Misshandlungen, wobei viele Frauen zur Prostitution gezwungen oder als Frauen oder „Gefährtinnen“ an chinesische Männer verkauft werden. Für viele Nordkoreaner ist China auch ein Transitland auf dem Weg nach Südostasien bzw. Richtung Südkorea. Hilfe suchende Nordkoreaner drangen mitunter auch in ausländische Botschaften in Peking ein, um Asyl zu beantragen (ÖB Peking 2024).In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024). Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 26.10.2022). UNHCR hat keinen Zugriff auf nordkoreanische Asylwerber. Wenn irreguläre nordkoreanische Migranten versuchen, in China unterzutauchen, werden sie häufig zu Opfern von Verbrechen und Misshandlungen, wobei viele Frauen zur Prostitution gezwungen oder als Frauen oder „Gefährtinnen“ an chinesische Männer verkauft werden. Für viele Nordkoreaner ist China auch ein Transitland auf dem Weg nach Südostasien bzw. Richtung Südkorea. Hilfe suchende Nordkoreaner drangen mitunter auch in ausländische Botschaften in Peking ein, um Asyl zu beantragen (ÖB Peking 2024).

Aufgrund des fehlenden Rechtsstatus haben Flüchtlinge im Allgemeinen keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, zum öffentlichen Bildungswesen oder zu anderen sozialen Dienstleistungen. UNHCR berichtet, dass die Behörden den Zugang des UNHCR zu den Grenzgebieten weiterhin einschränken und dabei manchmal Bürger verhaften und verfolgen, die nordkoreanischen Flüchtlingen und Asylbewerbern helfen, oder den illegalen Grenzübertritt erleichtern (USDOS 23.4.2024).

China verzeichnet jedes Jahr eine der höchsten Zahlen an Fluchtbewegungen infolge von Naturkatastrophen weltweit (IDMC 5.8.2024). In den vergangenen Jahren wurde das Land von schweren Überschwemmungen, verheerenden Dürreperioden und Rekordhitze heimgesucht. Der vom Menschen verursachte Klimawandel führt dazu, dass extreme Wetterereignisse immer häufiger und intensiver auftreten (Zeit Online 21.4.2024). Im Jahr 2022 mussten 3,6 Millionen Menschen ihre angestammte Wohnumgebung aufgrund von Naturkatastrophenverlassen. Bei diesen Katastrophen handelt es sich meist um Sturzfluten, Überschwemmungen und Stürme, wobei die Provinzen Zhejiang, Guangdong und Guangxi hierbei am stärksten betroffen sind. Es wird erwartet, dass Häufigkeit und Intensität solcher wetterbedingter Gefahren in Zukunft zunehmen werden, was wiederum das Vertreibungsrisiko erhöhen kann. Da einige Gebiete Chinas auch erdbeben- und tsunamigefährdet sind, werden besonders widerstandsfähige Infrastrukturen und Wohnungen benötigt, um künftige Vertreibungen zu verhindern (IDMC 5.8.2024).

[…]

Grundversorgung und Wirtschaft

Allgemeine Wirtschaftsleistung

China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vergleiche BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vergleiche ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).

China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024).

Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024).

Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024).

Arbeitsmarkt

Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021). Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vergleiche Spiegel 23.8.2021).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024).

Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024).

Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023).

Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024).

Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung Regierungsvorlage unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).

Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024).

Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023).

Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024).

[…]

Medizinische Versorgung

Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vergleiche BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023).

Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024).

Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023).

China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter Anmerkung Stand 2020) (ÖB Peking 2024).

[…]

Rückkehr

Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024).

Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung

Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022).

Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022).

Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024).

China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a).

[…]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

?        ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

[…]

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und die öffentlichen Register und durch die Einvernahme der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zu den Feststellungen zur Person der BF:

Die Feststellungen zur (Verfahrens-)Identität der BF beruhen auf ihren diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben im behördlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Da kein Identitätsdokument im Original vorgelegt wurde, steht ihre Identität jedoch nicht zweifelsfrei fest.

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Muttersprache der BF wurden ebenfalls auf Grundlage ihrer nachvollziehbaren Angaben im behördlichen Verfahren sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt.

Die Feststellungen zu ihrer Herkunft und ihren Wohnorten in China, ihrer Schulbildung sowie ihrer Berufserfahrung gründen sich auf ihre konsistenten Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung, dass der BF geschieden ist und zwei minderjährige Kinder hat, stützt sich auf ihre Angaben sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Aufenthaltsort ihrer in China lebenden Familienangehörigen sowie zum regelmäßigen Kontakt mit diesen. Dass sich ihre Kinder in Maylaysia befinden, konnte aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf ihren gleichgebliebenen Angaben im Laufe des Verfahrens. Hinweise auf das Bestehen einer etwaigen Erkrankung sind nicht hervorgekommen. Ihre Arbeitsfähigkeit konnte festgestellt werden, da sie im Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, arbeitsunfähig zu sein, sondern vielmehr angab, in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet zu haben und dies auch künftig beabsichtige.

Der Zeitpunkt der Ausreise aus China, der Einreise nach Österreich sowie das Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben der BF im Vefahren sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Protokoll der polizeilichen Erstbefragung.

Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass die BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat ausgesetzt ist.

In der Erstbefragung gab die BF lediglich an, dass sie zur Finanzierung der Behandlung ihrer Mutter vor deren Tod erhebliche Geldbeträge aufgenommen habe. Zudem führte sie aus, dass ihre Kinder eine internationale Schule besuchen würden, weshalb zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich seien. Da sie in China nicht ausreichend verdienen könne, sei sie ausgereist, um in Österreich zu arbeiten und Geld zu verdienen. Im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie Schulden und Geldprobleme. Substantiierte Angaben dazu, welche konkreten Gefahren oder Verfolgungshandlungen ihr in China drohen würden, machte die BF nicht.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholte sie im Wesentlichen ihre Fluchtgründe. Konkret dazu befragt, räumte sie ausdrücklich ein, dass ihre Fluchtgründe rein wirtschaftlicher Natur gewesen seien. Andere als finanzielle Probleme in der Heimat wurden von der BF ausdrücklich verneint.

Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass dem Vorbringen der BF jegliche Asylrelevanz fehle. Eine Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe habe sie nicht einmal behauptet, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihrer Heimat vorgebracht. Aus ihren Behauptungen, China aufgrund ihrer Schulden und dem Wunsch, in Österreich arbeiten zu wollen, verlassen zu haben, sei weder ein Asyl- noch subsidiärer Schutzstatus ableitbar.

In der Beschwerde wurde das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt und moniert, dass die BF insbesondere fürchte, als alleinerziehende Mutter nicht in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt und die grundlegende Versorgung ihrer beider minderjähriger Kinder sicherzustellen können.

Die BF konnte in der mündlichen Verhandlung die Feststellungen des BFA im Bescheid nicht entkräften. Bezüglich ihres Fluchtvorbringens wurde substantiell nichts neues vorgebracht. Sie gab zwar auf Nachfrage nunmehr erstmals an, dass wegen der Schulden auch bedroht worden sei. Einerseits habe sie Schulden bei Verwandten, das sei kein Problem, andererseits habe sie Schulden zum Wucherzins bei Privatpersonen aufgenommen. Von diesen privaten Kreditgebern sei sie persönlich und telefonisch verfolgt worden. Diesbezügliche Beweise wurden nicht vorgelegt. Die chinesische SIM-Karte habe die BF nach Erhalt eines Drohanrufes in Österreich vernichtet. In den SMS-Nachrichten soll gestanden sein, dass sie die Schulden zurückzahlen müsse. Sie sei in China auch diesbezüglich bei der Polizei gewesen, und diese hätten lediglich gemeint, dass sie die Schulden zurückzahlen müsse. Daher gab sie an, dass Sie bei einer Rückkehr befürchte, gezwungen zu werden, die Schulden zurückzuzahlen. Es könne sein, dass man sie so lange in einem Zimmer einsperre, bis sie das Geld von jemanden auftreiben könne. Ihr nunmehr näher ausgeführter Fluchtgrund ist jedoch weiterhin substanzlos und die Angaben und Vermutungen sind pauschal und vage. Auch konnte sie nicht plausibel erklären, warum weder ihr Bruder, noch ihre Verwandten noch der zweite Ehemann der verstorbenen Mutter wegen der Schulden behelligt werden. Somit werden die ergänzenden Schilderungen als reine Schutzbehauptung gewertet. Es ist somit keinerlei Asylrelevanz festzustellen.

Hingegen hat die BF hat unmissverständlich dargelegt, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen in die Europäische Union eingereist ist. Sie hat sich auch sofort nach der Antragstellung bemüht in Österreich eine Arbeit aufzunehmen und Geld zu verdienen. Im Übrigen konnte in der mündlichen Verhandlung auch abgeklärt werden, dass die Kinder der BF nicht in China, sondern bei den Großeltern väterlicherseits in Malaysia leben und kein Schulgeld für eine internationale Schule in China benötigt werde. Hinzu kommt noch, dass die BF keine Dokumente vorgelegt hat, die ihre Identität bestätigen und zum Verlust ihres Reisepasses machte sie widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben.

Eine Verfolgung der BF aus anderen asylrelevanten Gründen—insbesondere wegen Rasse, Religion, politischer Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe—wurde weder vorgebracht noch ist sie im Verfahren hervorgekommen. Es war daher festzustellen, dass der BF im Falle ihrer Rückkehr keine derartige Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation der BF in ihr Herkunftsland:

Eingangs ist anzumerken, dass den herangezogenen Länderberichten zu entnehmen ist, dass es sich bei China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Yemen, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheits- und/oder Versorgungslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen als relativ stabil erwiesen hat.

Trotz der Defizite im Hinblick auf menschenrechtliche Standards herrscht in China auch kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, durch welche alle Einwohner grundsätzlich einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption in China auch bei Behörden und Gerichten verbreitet ist und politische Einflussnahme besteht, lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen grundsätzlich nicht gewährleistet wäre und in China hinsichtlich krimineller Aktivitäten ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde.

Aufgrund der Länderinformationen kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht. Eine den BF betreffende substantiierte Bedrohungssituation in China wurde diesbezüglich in der Beschwerde nicht vorgebracht. Es wurde lediglich allgemein in den Raum gestellt, dass der BF aufgrund ihrer konkreten Lebensumstände unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohe, da ihr in ganz China die Lebensgrundlage fehlen würde, sodass die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gestillt werden könnten.Aufgrund der Länderinformationen kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Eine den BF betreffende substantiierte Bedrohungssituation in China wurde diesbezüglich in der Beschwerde nicht vorgebracht. Es wurde lediglich allgemein in den Raum gestellt, dass der BF aufgrund ihrer konkreten Lebensumstände unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohe, da ihr in ganz China die Lebensgrundlage fehlen würde, sodass die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gestillt werden könnten.

Aufgrund der persönlichen Umstände der BF ist jedoch dennoch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle seiner Rückkehr in ihre Heimatregion ihre Grundbedürfnisse nicht wird decken können und sie in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde:

So konnte festgestellt werden, dass es sich bei ihr um eine volljährige, junge, gesunde und arbeitsfähige Frau der Volksgruppe der Han handelt, der über eine immerhin neunjährige Schulbildung verfügt, den überwiegenden Teil ihres Lebens in China verbracht hat und deren Muttersprache die Landessprache Chinesisch ist. Die BF ist in der landeseigenen Kultur sozialisiert worden und ist mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Sie hat Ortskenntnisse betreffend Huizhou . Sie verfügt über Berufserfahrung und ist daher davon auszugehen, dass die BF, die in er Vergangenheit in China bereits gearbeitet hat, ihren Lebensunterhalt im Falle ihrer Rückkehr durch die Aufnahme einer ähnlichen Arbeit wird bestreiten können. Zudem lebt ihr Bruder in Huizhou . Sie kann also im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit einer zumindest anfänglichen organisatorischen Unterstützung ihrer Familie rechnen und auf ein gewisses familiäres Netzwerk zurückgreifen, sodass sie dort nicht auf sich alleine gestellt ist. Auch folgt daraus, dass sie im Falle der Rückkehr nach China in der Wohnung des Bruders zumindest eine vorübergehende Bleibe in nachvollziehbarer Weise sichergestellt wäre.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass die BF – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung ihrer Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in ihrer Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist der BF möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Huizhou Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Die BF leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in China bedarf, und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung ihres Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.

In einer Zusammenschau liegen daher – bezogen auf ihr persönliches Profil – keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass sie in China keine Lebensgrundlage aufbauen und grundlegende Bedürfnisse nicht befriedigen könnte.

Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben der BF in Österreich:

Die Feststellung zur Dauer des Aufenthalts der BF in Österreich stützt sich auf ihr insoweit glaubhaftes Vorbringen sowie auf den unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der BF. Dass die BF über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich verfügt, konnte ebenfalls anhand seiner Angaben festgestellt werden. Dass die BF kein Deutsch spricht, ergibt sich sowohl aus ihren Angaben im Verfahren als auch aus ihrem Auftreten in der Beschwerdeverhandlung. Die BF verneinte vor dem BFA, Integrations- bzw. Sprachkurse besucht zu haben, weshalb festzustellen war, dass sie bislang keine derartigen Kurse absolviert hat. Dass die BF in Österreich weder freiwillige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt hat noch Mitglied eines Vereins ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme.

Dass die BF in der Vergangenheit in Graz als Prostituierte tätig war, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Dass sie seit Jänner 2026 in Wien lebt, ergibt sich aus dem Zusammenhang ihrer Angaben sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Melderegister. Die Meldung als Sexarbeiterin konnte anhand des übermittelten Evidenzblattes der Landespolizeidirektion vom 05.01.2026 festgestellt werden. Dass die BF derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, nicht selbsterhaltungsfähig ist und von privaten Unterstützungsleistungen lebt, wurde von der BF in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben bzw. ergibt sich aus der Einsicht in die entsprechenden öffentlichen Register.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF in Österreich beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

Dass die BF in Österreich kein Opfer von Menschenhandel geworden ist, konnte aufgrund ihrer diesbezüglich ausdrücklichen und glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden.

Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Den Länderberichten wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren“.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren“.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine AsylG Gewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine AsylG Gewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die BF im Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Die BF hat keine individuellen Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig dargetan und ist eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen weder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen noch notorisch oder amtsbekannt. Es war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

Im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG daher als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige BF mit Berufserfahrung, die zudem im Herkunftsstaat über ein familiäres und soziales Netzwerk (Bruder und andere Verwandte) verfügt, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige BF mit Berufserfahrung, die zudem im Herkunftsstaat über ein familiäres und soziales Netzwerk (Bruder und andere Verwandte) verfügt, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„[…] 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„[…] 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen im konkreten Fall nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Sie hat hingegen ausdrücklich verneint, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen im konkreten Fall nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat die BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Sie hat hingegen ausdrücklich verneint, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß § 57 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist als Staatsangehörige Chinas keine begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die BF ist als Staatsangehörige Chinas keine begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So sind etwa das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, die Art und Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander – etwa durch gemeinsame Kinder – oder andere Umstände, wie etwa die Erbringung von Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Der EGMR verlangt somit das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So sind etwa das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, die Art und Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander – etwa durch gemeinsame Kinder – oder andere Umstände, wie etwa die Erbringung von Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Der EGMR verlangt somit das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist zudem auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist zudem auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Vor diesem Hintergrund stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des BF keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Vor diesem Hintergrund stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des BF keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Daher ist in einem weiteren Schritt eine mögliche Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Rückkehrentscheidung zu prüfen:

Die BF hält sich seit der Einreise im August 2023, somit erst etwas mehr als einem halben Jahr, im Bundesgebiet auf. Ihr derzeitiger Aufenthalt gründet sich ausschließlich auf den eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz, der auf ein nicht glaubhaft gemachtes Fluchtvorbringen gestützt ist.

Eine außergewöhnliche Integration der BF in Österreich ist nicht erkennbar. Sie spricht nicht Deutsch, hat bisher keinen Deutschkurs besucht und keine Prüfungen im Rahmen von Sprach- oder Integrationskursen abgelegt. Sie ging in Österreich weder gemeinnützigen noch freiwilligen Tätigkeiten nach und ist auch kein Mitglied eines Vereins. Auch war sie lediglich kurzzeitig als Prostituierte erwerbstätig und ist im Entscheidungszeitpunkt unfähig sich selbst zu erhalten, sondern lebt von privaten Zuwendungen. Die BF hat zudem keine nennenswerten sozialen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen aufgebaut.

Darüber hinaus ist weiterhin von einer engen Bindung der BF an China auszugehen. Sie hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in China verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Sie spricht die Landessprache Chinesisch, hat neun Jahre die Schule besucht und war anschließend in verschiedenen Bereichen erwerbstätig. Die BF steht zudem in regelmäßigem Kontakt zu ihren in China lebenden Familienangehörigen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr ohne größere Schwierigkeiten wieder in die Gesellschaft des Herkunftsstaates eingliedern kann, zumal sie mit den dort herrschenden sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestens vertraut ist. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Darüber hinaus ist weiterhin von einer engen Bindung der BF an China auszugehen. Sie hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in China verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Sie spricht die Landessprache Chinesisch, hat neun Jahre die Schule besucht und war anschließend in verschiedenen Bereichen erwerbstätig. Die BF steht zudem in regelmäßigem Kontakt zu ihren in China lebenden Familienangehörigen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr ohne größere Schwierigkeiten wieder in die Gesellschaft des Herkunftsstaates eingliedern kann, zumal sie mit den dort herrschenden sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestens vertraut ist. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Überdies stellen strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Überdies stellen strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).

Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher oben dargestellter Umstände und unter Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse – insbesondere im Hinblick auf die als besonders gewichtig zu bewertenden Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesens – das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war somit zulässig und im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher oben dargestellter Umstände und unter Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse – insbesondere im Hinblick auf die als besonders gewichtig zu bewertenden Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesens – das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war somit zulässig und im Hinblick auf die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für China besteht. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für China besteht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf den Spruchpunkt VI. als unbegründet und war folglich zur Gänze abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf den Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet und war folglich zur Gänze abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation soziales Netzwerk Verfolgungsgefahr Versorgungslage wirtschaftliche Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W153.2328114.1.00

Im RIS seit

21.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten