Entscheidungsdatum
28.04.2026Norm
AsylG 2005 §54Spruch
,
G311 2312627-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX , geboren am XXXX , auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am 14.04.2025, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am 14.04.2025, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die BF im XXXX einen ungarischen Staatsbürger geheiratet und eine Aufenthaltskarte unter Berufung auf diese Ehe bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde beantragt habe, welche ihr mit einer Gültigkeit bis XXXX ausgestellt worden sei. Diese Ehe sei im XXXX wieder geschieden worden, und sei die LPD XXXX aufgrund von Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die zuständige Niederlassungsbehörde habe mit Bescheid vom XXXX das Verfahren wiederaufgenommen und die Anträge der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX bestätigt worden. Die BF halte sich zwar seit XXXX im Bundesgebiet auf und sei zwischen XXXX und XXXX ohne Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, auch würden ihre beiden Kinder sowie ihr Ex-Ehemann aus erster Ehe und Vater der gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet leben. Ihr Ex-Ehemann sei jedoch ebenso eine Aufenthaltsehe eingegangen. Aufgrund der von der BF eingegangenen Aufenthaltsehe sei die erlassene Rückkehrentscheidung zulässig. Da die BF durch das von ihr gesetzte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die BF im römisch 40 einen ungarischen Staatsbürger geheiratet und eine Aufenthaltskarte unter Berufung auf diese Ehe bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde beantragt habe, welche ihr mit einer Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt worden sei. Diese Ehe sei im römisch 40 wieder geschieden worden, und sei die LPD römisch 40 aufgrund von Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die zuständige Niederlassungsbehörde habe mit Bescheid vom römisch 40 das Verfahren wiederaufgenommen und die Anträge der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 bestätigt worden. Die BF halte sich zwar seit römisch 40 im Bundesgebiet auf und sei zwischen römisch 40 und römisch 40 ohne Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, auch würden ihre beiden Kinder sowie ihr Ex-Ehemann aus erster Ehe und Vater der gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet leben. Ihr Ex-Ehemann sei jedoch ebenso eine Aufenthaltsehe eingegangen. Aufgrund der von der BF eingegangenen Aufenthaltsehe sei die erlassene Rückkehrentscheidung zulässig. Da die BF durch das von ihr gesetzte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig.
Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail mit XXXX an die belangte Behörde übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass die BF seit knapp acht Jahren in Österreich lebe und zwischen XXXX bis XXXX ohne Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe sich sohin sozial und beruflich integriert. Ebenso würden sich ihre beiden Kinder sowie weitere Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Die Kinder seien finanziell und emotional von der BF abhängig und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über sie nicht zulässig, auch sei die Fortsetzung des Familienlebens in Serbien nicht zumutbar, da die Kinder einer Ausbildung im Bundesgebiet nachgehen würden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet würden ihre privaten Interessen an einem Verbleib den öffentlichen Interessen überwiegen. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , per E-Mail mit römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass die BF seit knapp acht Jahren in Österreich lebe und zwischen römisch 40 bis römisch 40 ohne Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe sich sohin sozial und beruflich integriert. Ebenso würden sich ihre beiden Kinder sowie weitere Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Die Kinder seien finanziell und emotional von der BF abhängig und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über sie nicht zulässig, auch sei die Fortsetzung des Familienlebens in Serbien nicht zumutbar, da die Kinder einer Ausbildung im Bundesgebiet nachgehen würden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet würden ihre privaten Interessen an einem Verbleib den öffentlichen Interessen überwiegen.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II.-V. beheben und eine Aufenthaltsberechtigung erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.-V. beheben und eine Aufenthaltsberechtigung erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangten.
Mit E-Mail ihres Rechtsvertreters vom XXXX wurde um die Beigabe einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch ersucht und darauf hingewiesen, dass ihrem Ex-Ehemann und den beiden gemeinsamen Kinder Aufenthaltstitel durch das Bundesverwaltungsgericht erteilt worden seien. Weiters führte er aus, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen werde, die Vollmacht jedoch aufrecht bleibe. Mit E-Mail ihres Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde um die Beigabe einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch ersucht und darauf hingewiesen, dass ihrem Ex-Ehemann und den beiden gemeinsamen Kinder Aufenthaltstitel durch das Bundesverwaltungsgericht erteilt worden seien. Weiters führte er aus, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen werde, die Vollmacht jedoch aufrecht bleibe.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ihr Rechtsvertreter war entschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ihr Rechtsvertreter war entschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist serbischer Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie wurde in XXXX geboren. Ihre Identität steht fest. Sie hat im Heimatland acht Jahre lang die Grundschule besucht und drei Jahre lang eine Ausbildung zur Friseurin absolviert. Anschließend hat sie einige Monate im Heimatland gearbeitet. Die Muttersprache der BF ist serbisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. IRZ-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S3 f.) Die BF ist serbischer Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie wurde in römisch 40 geboren. Ihre Identität steht fest. Sie hat im Heimatland acht Jahre lang die Grundschule besucht und drei Jahre lang eine Ausbildung zur Friseurin absolviert. Anschließend hat sie einige Monate im Heimatland gearbeitet. Die Muttersprache der BF ist serbisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche IRZ-Auszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S3 f.)
Die BF hat am XXXX die Ehe mit dem ungarischen Staatsbürger XXXX , geboren XXXX , in Serbien geschlossen. Diese Ehe wurde am XXXX rechtskräftig geschieden. (vgl. Bescheid XXXX vom XXXX Zahl XXXX , AS 15; Erkenntnis LVwG XXXX vom XXXX GZ XXXX , AS 39 f., AS 42)Die BF hat am römisch 40 die Ehe mit dem ungarischen Staatsbürger römisch 40 , geboren römisch 40 , in Serbien geschlossen. Diese Ehe wurde am römisch 40 rechtskräftig geschieden. vergleiche Bescheid römisch 40 vom römisch 40 Zahl römisch 40 , AS 15; Erkenntnis LVwG römisch 40 vom römisch 40 GZ römisch 40 , AS 39 f., AS 42)
In erster Ehe war die BF mit dem serbischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Ihrem Ex-Ehemann und ihren beiden Kindern wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX GZ XXXX , G308 XXXX und G308 XXXX in Stattgebung der Beschwerden die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig erklärt und ihnen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die BF befindet sich laut ihren Angaben wieder in einer Beziehung mit XXXX und wird derzeit von finanziellen Zuwendungen durch ihn unterstützt. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht jedoch nicht. (vgl. Bescheid XXXX vom XXXX Zahl XXXX XXXX ; Erkenntnis LVwG XXXX vom XXXX GZ XXXX ; Erkenntnis BVwG vom XXXX GZ XXXX , G308 XXXX und G308 XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f.; ZMR-Auszug XXXX vom XXXX )In erster Ehe war die BF mit dem serbischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ihrem Ex-Ehemann und ihren beiden Kindern wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 GZ römisch 40 , G308 römisch 40 und G308 römisch 40 in Stattgebung der Beschwerden die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig erklärt und ihnen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die BF befindet sich laut ihren Angaben wieder in einer Beziehung mit römisch 40 und wird derzeit von finanziellen Zuwendungen durch ihn unterstützt. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht jedoch nicht. vergleiche Bescheid römisch 40 vom römisch 40 Zahl römisch 40 römisch 40 ; Erkenntnis LVwG römisch 40 vom römisch 40 GZ römisch 40 ; Erkenntnis BVwG vom römisch 40 GZ römisch 40 , G308 römisch 40 und G308 römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f.; ZMR-Auszug römisch 40 vom römisch 40 )
Laut Angaben der BF hat sie Serbien im Jahr XXXX verlassen. Die BF weist seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4; ZMR-Auszug BF vom XXXX )Laut Angaben der BF hat sie Serbien im Jahr römisch 40 verlassen. Die BF weist seit römisch 40 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4; ZMR-Auszug BF vom römisch 40 )
Die BF stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, welche ihr am XXXX mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgefolgt wurde. Die BF stellte am XXXX auf schriftlichem Weg einen kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag. Aufgrund des Verdachts auf eine Aufenthaltsehe wurde die Landespolizeidirektion XXXX befasst und wurde nach durchgeführten Ermittlungen von einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Mit Bescheid des XXXX vom XXXX wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages der BF vom XXXX wieder aufgenommen und in den Stand zurückgesetzt, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX befunden hat. Die Anträge der BF vom XXXX und vom XXXX auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ wurden zurückgewiesen und es wurde zugleich festgestellt, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Bescheid XXXX vom XXXX Zahl XXXX , AS 14 f.; Erkenntnis LVwG XXXX vom XXXX GZ XXXX , AS 38 f.; AS 41 f.)Die BF stellte erstmals am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, welche ihr am römisch 40 mit einer Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgefolgt wurde. Die BF stellte am römisch 40 auf schriftlichem Weg einen kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag. Aufgrund des Verdachts auf eine Aufenthaltsehe wurde die Landespolizeidirektion römisch 40 befasst und wurde nach durchgeführten Ermittlungen von einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages der BF vom römisch 40 wieder aufgenommen und in den Stand zurückgesetzt, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 befunden hat. Die Anträge der BF vom römisch 40 und vom römisch 40 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ wurden zurückgewiesen und es wurde zugleich festgestellt, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; Bescheid römisch 40 vom römisch 40 Zahl römisch 40 , AS 14 f.; Erkenntnis LVwG römisch 40 vom römisch 40 GZ römisch 40 , AS 38 f.; AS 41 f.)
Somit ist eine im Sinne der Rechtsprechung des VwGH bindende feststellende Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG erfolgt.Somit ist eine im Sinne der Rechtsprechung des VwGH bindende feststellende Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG erfolgt.
Die BF ging im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX einer durchgehenden Erwerbstätigkeit bei der XXXX nach. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX )Die BF ging im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 einer durchgehenden Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 nach. vergleiche AJWEB-Auszug vom römisch 40 )
In Serbien leben die Eltern der BF sowie ihr Bruder, mit welchen sie in Kontakt steht. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4) In Serbien leben die Eltern der BF sowie ihr Bruder, mit welchen sie in Kontakt steht. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4)
Die BF ist unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )Die BF ist unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Weiters scheint im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ein bis XXXX gültiger serbischer Reisepass auf. Aus diesem ergibt sich auch der Geburtsort der BF. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Schul- und Berufsausbildung, ihrer Erwerbstätigkeit im Heimatland, ihrer Muttersprache sowie ihrem Gesundheitszustand basieren auf den glaubhaften Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Weiters scheint im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ein bis römisch 40 gültiger serbischer Reisepass auf. Aus diesem ergibt sich auch der Geburtsort der BF. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Schul- und Berufsausbildung, ihrer Erwerbstätigkeit im Heimatland, ihrer Muttersprache sowie ihrem Gesundheitszustand basieren auf den glaubhaften Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.
Ihre Eheschließung mit einem ungarischen Staatsangehörigen im XXXX sowie die Scheidung im XXXX geht aus dem aktenkundigen Bescheid der XXXX vom XXXX sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX hervor. Ihre Eheschließung mit einem ungarischen Staatsangehörigen im römisch 40 sowie die Scheidung im römisch 40 geht aus dem aktenkundigen Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 hervor.
Dass die BF in erster Ehe mit XXXX verheiratet war und aus dieser Ehe zwei Kinder entstammen, geht neben dem Bescheid der XXXX vom XXXX sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX auch aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung XXXX vom XXXX betreffend ihren Ex-Ehemann und ihre Kinder hervor. Aus letzteren ergibt sich, dass ihrem Ex-Ehemann XXXX sowie ihren beiden Kindern XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurden. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angegeben, sich wieder in einer Beziehung mit XXXX zu befinden und von diesem derzeit finanziell unterstützt zu werden. Dass die BF und ihr Lebensgefährte nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist aus den eingeholten ZMR-Auszügen der BF und ihres Lebensgefährten ersichtlich. Dass die BF in erster Ehe mit römisch 40 verheiratet war und aus dieser Ehe zwei Kinder entstammen, geht neben dem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 auch aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung römisch 40 vom römisch 40 betreffend ihren Ex-Ehemann und ihre Kinder hervor. Aus letzteren ergibt sich, dass ihrem Ex-Ehemann römisch 40 sowie ihren beiden Kindern römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurden. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angegeben, sich wieder in einer Beziehung mit römisch 40 zu befinden und von diesem derzeit finanziell unterstützt zu werden. Dass die BF und ihr Lebensgefährte nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist aus den eingeholten ZMR-Auszügen der BF und ihres Lebensgefährten ersichtlich.
In der Beschwerdeverhandlung hat die BF angegeben Serbien im Jahr XXXX verlassen zu haben. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass die BF seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist. In der Beschwerdeverhandlung hat die BF angegeben Serbien im Jahr römisch 40 verlassen zu haben. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass die BF seit römisch 40 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist.
Dass die BF erstmals im XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellte, ihr diese in weiterer Folge auch mit einer Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt wurde, am XXXX einen kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag stellte, die LPD XXXX mit Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts auf Scheinehe befasst wurde, eine solche schließlich feststellte, und die Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte schlussendlich abgewiesen wurden und festgestellt wurde, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist aus dem Bescheid der XXXX vom XXXX sowie aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX ersichtlich. Aus letzterem ergibt sich auch, dass die BF gegen die Entscheidung der XXXX eine Beschwerde erhoben hat, und diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Aus diesem Erkenntnis geht hervor, dass die Ehe der BF mit einem ungarischen Staatsbürger gänzlich inszeniert und von Anfang an konstruiert worden sei, um der BF den Zuzug nach Österreich zu ermöglichen. (vgl. Erkenntnis LVwG XXXX vom XXXX GZ XXXX )Dass die BF erstmals im römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellte, ihr diese in weiterer Folge auch mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt wurde, am römisch 40 einen kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag stellte, die LPD römisch 40 mit Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts auf Scheinehe befasst wurde, eine solche schließlich feststellte, und die Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte schlussendlich abgewiesen wurden und festgestellt wurde, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist aus dem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 ersichtlich. Aus letzterem ergibt sich auch, dass die BF gegen die Entscheidung der römisch 40 eine Beschwerde erhoben hat, und diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Aus diesem Erkenntnis geht hervor, dass die Ehe der BF mit einem ungarischen Staatsbürger gänzlich inszeniert und von Anfang an konstruiert worden sei, um der BF den Zuzug nach Österreich zu ermöglichen. vergleiche Erkenntnis LVwG römisch 40 vom römisch 40 GZ römisch 40 )
Die Erwerbstätigkeit der BF sind aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.
Die Feststellungen zu ihren in Serbien lebenden Angehörigen basieren auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.
Aus dem einliegenden Strafregisterauszug der BF geht hervor, dass keine gerichtlichen Verurteilungen gegen sie im Bundesgebiet aufscheinen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG:
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]“
Die Behörde ist im Rahmen der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt der BF seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Die Behörde ist im Rahmen der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt der BF seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
3.2. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG):3.2. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG):
Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise):
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (7) […]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) […]
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;, 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,).
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Die BF ist Staatsbürgerin Serbiens und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist Staatsbürgerin Serbiens und somit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung – angesichts des rechtskräftigen Ausspruches nach § 54 Abs. 7 NAG, dass der Antrag der BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte aufgrund des Eingehens einer Scheinehe zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt wird, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt – zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und verband dies mit dem Ausspruch eines auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestützten Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren. Dieses wurde im Wesentlichen mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe der BF und der daraus resultierenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet. Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung – angesichts des rechtskräftigen Ausspruches nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass der Antrag der BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte aufgrund des Eingehens einer Scheinehe zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt wird, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt – zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und verband dies mit dem Ausspruch eines auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestützten Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren. Dieses wurde im Wesentlichen mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe der BF und der daraus resultierenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).
Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die BF leitete ihr erstmaliges Aufenthaltsrecht aus der Eheschließung mit einem ungarischen Staatsbürger ab. Diese Ehe wurde von der Niederlassungsbehörde als Aufenthaltsehe qualifiziert. Das Verfahren hinsichtlich ihres Erstantrages auf Erteilung einer Aufenthaltskarte wurde seitens der Niederlassungsbehörde wieder aufgenommen, die Anträge der BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und festgestellt, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Diese Entscheidung wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht bestätigt.
Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).
Die Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).Die Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).
Jedoch ist im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiters abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 05.06.2025, Ra 2022/17/0128).Jedoch ist im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiters abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 05.06.2025, Ra 2022/17/0128).
Im konkreten Fall besteht ein berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der BF, ihrem Ex-Ehemann bzw. nunmehrigen Lebensgefährten sowie ihren beiden mittlerweile volljährigen Kindern, da die BF glaubhaft angegeben hat derzeit keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu dürfen und daher von ihrem Ex-Ehemann bzw. Lebensgefährten finanziell unterstützt zu werden.
Darüberhinaus befindet sich die BF bereits seit XXXX und sohin seit über neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Sie ging zwischen XXXX und XXXX einer durchgehenden Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber in Österreich nach.Darüberhinaus befindet sich die BF bereits seit römisch 40 und sohin seit über neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Sie ging zwischen römisch 40 und römisch 40 einer durchgehenden Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber in Österreich nach.
Zwischen der BF und ihrem Ex-Ehemann bzw. nunmehrigen Lebensgefährten besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, ebenso ist eine familiäre Bindung zu ihren beiden bereits volljährigen Kindern gegeben. Dem Ex-Ehemann bzw. Lebensgefährten und den beiden Kindern wurden mittlerweile die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Zwar leben noch die Eltern sowie der Bruder der BF in Serbien, jedoch sind ihre Anbindungen zu Serbien aufgrund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als gelockert anzusehen.
Wie dargelegt, ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt vor dem Hintergrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ an den Lebensgefährten und die Kinder im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Wie dargelegt, ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt vor dem Hintergrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ an den Lebensgefährten und die Kinder im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der § 9 IntG sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:Der Paragraph 9, IntG sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:
§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
[…]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019 )Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, )
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
[…]“
Die BF hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, noch übt sie derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat die BF jedenfalls die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und ist ihr daher gem. § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die BF hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat, noch übt sie derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat die BF jedenfalls die Anforderungen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt und ist ihr daher gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. – V. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei. – römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet wurde und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet wurde und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2312627.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026