Entscheidungsdatum
07.05.2026Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
,
W286 2136077-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich und stellte am 14.09.2015 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.09.2016 wurde sowohl der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
3. Nach Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018, Zl. W102 2136077-1/12E, der Beschwerde stattgegeben und sowohl dem Vater des Beschwerdeführers als auch dem Beschwerdeführer jeweils der Status des Asylberechtigten (hinsichtlich des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienverfahrens) zuerkannt.
4. Am 28.04.2025 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung über den Beschwerdeführer verständigt. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2025 in Untersuchungshaft genommen. 4. Am 28.04.2025 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung über den Beschwerdeführer verständigt. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2025 in Untersuchungshaft genommen.
5. Die belangte Behörde leitete gegen den Beschwerdeführer am 19.05.2025 wegen seiner Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren ein.
6. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .07.2025 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 15 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.6. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .07.2025 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 15, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
7. Der Beschwerdeführer und sein Vater als gesetzlicher Vertreter wurden am 10.09.2025 von der belangten Behörde dazu einvernommen.
8. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .01.2026 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 8. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .01.2026 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
9. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 14.02.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Es wurde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan hingegen gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). 9. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 14.02.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Es wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan hingegen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2026 eine Beschwerdeverhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und schiitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, seine Sprachkenntnisse in Dari sind ausgezeichnet. Ebenso hat er ausgezeichnete Sprachkenntnisse in Deutsch. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und schiitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, seine Sprachkenntnisse in Dari sind ausgezeichnet. Ebenso hat er ausgezeichnete Sprachkenntnisse in Deutsch. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Stadt Kabul geboren und lebte dort im Familienverband bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015.
1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich ein und lebt seit September 2015 in Österreich.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018 wurde dem Vater des Beschwerdeführers der Asylstatus zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde ebenso am 14.02.2018 im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich vier Klassen die Volksschule sowie zuletzt die Mittelschule, die er aufgrund seiner Inhaftierung nicht positiv abschließen konnte. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer wohnt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seinem älteren und zwei jüngeren Brüdern sowie seinen zwei jüngeren Schwestern.
1.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .07.2025 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 15 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .07.2025 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 15, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Mittäter am XXXX .04.2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt haben, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar einer näher genannten Person, indem der erste Mittäter ein Messer aus seiner Hosentasche zog, während eine strafunmündige Person unmittelbar daneben ebenfalls ein Messer haltend stand, der erste Mittäter dann das Messer in einer Entfernung von ein bis zwei cm vor den Bauch der näher genannten Person hielt und sie aufforderte, ihr Bargeld und ihren Gürtel mit den Worten XXXX zu übergeben, woraufhin die näher genannte Person ihr Bargeld in Höhe von EUR XXXX und ihren Gürtel in noch festzustellendem Wert übergab, und in weiterer Folge der erste Mittäter und die strafunmündige Person unter Vorhalt eines Messers deren XXXX forderten, wobei es beim Versuch blieb, während der zweite Mittäter und der Beschwerdeführer das Bedrohungsszenario verstärkten, indem sie in unmittelbarer Nähe zum ersten Mittäter und der strafunmündigen Person standen und auch Aufpasserdienste leisteten.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Mittäter am römisch 40 .04.2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt haben, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar einer näher genannten Person, indem der erste Mittäter ein Messer aus seiner Hosentasche zog, während eine strafunmündige Person unmittelbar daneben ebenfalls ein Messer haltend stand, der erste Mittäter dann das Messer in einer Entfernung von ein bis zwei cm vor den Bauch der näher genannten Person hielt und sie aufforderte, ihr Bargeld und ihren Gürtel mit den Worten römisch 40 zu übergeben, woraufhin die näher genannte Person ihr Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 und ihren Gürtel in noch festzustellendem Wert übergab, und in weiterer Folge der erste Mittäter und die strafunmündige Person unter Vorhalt eines Messers deren römisch 40 forderten, wobei es beim Versuch blieb, während der zweite Mittäter und der Beschwerdeführer das Bedrohungsszenario verstärkten, indem sie in unmittelbarer Nähe zum ersten Mittäter und der strafunmündigen Person standen und auch Aufpasserdienste leisteten.
Weiters haben der Beschwerdeführer, zwei Mittäter und eine strafunmündige Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX .03.2025 näher genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie die Fensterscheiben der näher angeführten PKWs auf der Suche nach verwertbaren Gegenständen einschlugen, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine verwertbaren Gegenstände vorfanden. Weiters haben der Beschwerdeführer, zwei Mittäter und eine strafunmündige Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 .03.2025 näher genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie die Fensterscheiben der näher angeführten PKWs auf der Suche nach verwertbaren Gegenständen einschlugen, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine verwertbaren Gegenstände vorfanden.
Weiters haben der Beschwerdeführer und andere Mittäter mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht, und zwar am XXXX .04.2025 unter Verwendung einer Waffe einer näher genannten Person Bargeld, wobei sie ihr mehrere Schläge versetzten und ihr ein Springmesser vorhielten, es jedoch beim Versuch blieb, weil diese kein Bargeld bei sich hatte. Weiters haben der Beschwerdeführer und andere Mittäter mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht, und zwar am römisch 40 .04.2025 unter Verwendung einer Waffe einer näher genannten Person Bargeld, wobei sie ihr mehrere Schläge versetzten und ihr ein Springmesser vorhielten, es jedoch beim Versuch blieb, weil diese kein Bargeld bei sich hatte.
Weiters haben sich der Beschwerdeführer und weitere Mittäter durch diese Handlung ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht allein verfügen dürfen, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, und zwar die Bankomatkarte einer näher genannten Person.
Weiters haben der Beschwerdeführer und weitere Mittäter fremde bewegliche Sachen einem näher genannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar durch Einbruch am XXXX .04.2025 einem näher genannten Verfügungsberechtigten Bargeld im Wert von EUR XXXX durch Öffnung von Sperrvorrichtungen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, indem sie mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte eine Bargeldbehebung durchführten. Weiters haben der Beschwerdeführer und weitere Mittäter fremde bewegliche Sachen einem näher genannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar durch Einbruch am römisch 40 .04.2025 einem näher genannten Verfügungsberechtigten Bargeld im Wert von EUR römisch 40 durch Öffnung von Sperrvorrichtungen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, indem sie mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte eine Bargeldbehebung durchführten.
Weiters haben der Beschwerdeführer und weitere Mittäter am XXXX .05.2025 eine näher genannte Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zur Bekanntgabe des PIN-Codes ihrer Bankomatkarte, genötigt, indem sie ihr ein Springmesser an den Hals hielten und sie aufforderten, ihren PIN-Code bekannt zu geben.Weiters haben der Beschwerdeführer und weitere Mittäter am römisch 40 .05.2025 eine näher genannte Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zur Bekanntgabe des PIN-Codes ihrer Bankomatkarte, genötigt, indem sie ihr ein Springmesser an den Hals hielten und sie aufforderten, ihren PIN-Code bekannt zu geben.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung, die Begehung strafbarer Handlung während laufenden Strafverfahrens und die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde mit seiner ausdrücklichen Zustimmung die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training bei der XXXX oder einer vergleichbaren Einrichtung zu beginnen und dem Gericht darüber und über den Fortlauf alle drei Monate zu berichten. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung, die Begehung strafbarer Handlung während laufenden Strafverfahrens und die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde mit seiner ausdrücklichen Zustimmung die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training bei der römisch 40 oder einer vergleichbaren Einrichtung zu beginnen und dem Gericht darüber und über den Fortlauf alle drei Monate zu berichten.
1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .01.2026 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .01.2026 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter am XXXX .11.2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person durch Einbruch in ein Transportmittel näher genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, indem sie die Scheiben der genannten PKWs einschlugen und anschließend das Fahrzeuginnere nach Wertgegenständen durchsuchten, und zwar einer näher genannten Person, wobei die Tatvollendung unterblieb, da sie in deren PKW keine Wertgegenstände fanden, und einer weiteren näher genannten Person, indem sie aus deren PKW Bargeld im Wert von EUR XXXX an sich nahmen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter am römisch 40 .11.2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person durch Einbruch in ein Transportmittel näher genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, indem sie die Scheiben der genannten PKWs einschlugen und anschließend das Fahrzeuginnere nach Wertgegenständen durchsuchten, und zwar einer näher genannten Person, wobei die Tatvollendung unterblieb, da sie in deren PKW keine Wertgegenstände fanden, und einer weiteren näher genannten Person, indem sie aus deren PKW Bargeld im Wert von EUR römisch 40 an sich nahmen.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet das reumütige Geständnis und dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die zweifache Tatbegehung betreffend den Einbruchsdiebstahl, die Tatbegehung in Gesellschaft von Mittätern und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Ausbildung zu absolvieren und dies dem Gericht alle drei Monate unaufgefordert nachzuweisen.
Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .07.2025 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .07.2025 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
1.3.3. Beim Beschwerdeführer ist ein Gesinnungswandel nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer spielt sein eigenes Handeln herunter und übernimmt nicht die Verantwortung für seine Straftaten. Er leugnet im Wesentlichen die Straftaten, die er begangen hat, und stellt sich selbst im Wesentlichen als ahnungsloser und unbeteiligter Beobachter dieser Straftaten dar. Die Teilnahme an dem forensischen Therapieprogramm, das der Beschwerdeführer seit XXXX .08.2025 bis laufend bei der XXXX absolviert, und die Betreuung durch XXXX haben bisher nicht einmal dazu geführt, dass er die Verantwortung für seine Straftaten übernimmt. Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am XXXX .01.2026 wegen der ebenso erst kurz zurückliegenden, am XXXX .11.2025 begangenen, Straftaten ist auch weitaus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Weder die offene Probezeit noch das bereits verspürte Haftübel von zwei Monaten oder die vom Strafgericht angeordneten Maßnahmen nach der ersten Verurteilung konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer beging also trotz alledem erneut mit einem Mittäter, der bereits an den Straftaten beteiligt war, die zur ersten Verurteilung des Beschwerdeführers führten, nur vier Monate, nachdem er aus der Haft frei kam, wieder Straftaten. Nunmehr verbüßte er die Haft bis zum XXXX .02.2026, er ist also gerade erst seit gut zwei Monaten wieder auf freiem Fuß. Ein Gesinnungswandel ist bei ihm nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat auch keine klare Zukunftsperspektive in Österreich, aufgrund der davon ausgegangen werden könnte, dass er künftig nicht mehr delinquent ist – er beginnt erst kommende Woche mit einem Jugendcollege, das das Nachholen des Mittelschulabschlusses zum Ziel hat. Ob er dieses wirklich dauerhaft und erfolgreich besuchen wird, ist derzeit nicht absehbar.1.3.3. Beim Beschwerdeführer ist ein Gesinnungswandel nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer spielt sein eigenes Handeln herunter und übernimmt nicht die Verantwortung für seine Straftaten. Er leugnet im Wesentlichen die Straftaten, die er begangen hat, und stellt sich selbst im Wesentlichen als ahnungsloser und unbeteiligter Beobachter dieser Straftaten dar. Die Teilnahme an dem forensischen Therapieprogramm, das der Beschwerdeführer seit römisch 40 .08.2025 bis laufend bei der römisch 40 absolviert, und die Betreuung durch römisch 40 haben bisher nicht einmal dazu geführt, dass er die Verantwortung für seine Straftaten übernimmt. Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am römisch 40 .01.2026 wegen der ebenso erst kurz zurückliegenden, am römisch 40 .11.2025 begangenen, Straftaten ist auch weitaus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Weder die offene Probezeit noch das bereits verspürte Haftübel von zwei Monaten oder die vom Strafgericht angeordneten Maßnahmen nach der ersten Verurteilung konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer beging also trotz alledem erneut mit einem Mittäter, der bereits an den Straftaten beteiligt war, die zur ersten Verurteilung des Beschwerdeführers führten, nur vier Monate, nachdem er aus der Haft frei kam, wieder Straftaten. Nunmehr verbüßte er die Haft bis zum römisch 40 .02.2026, er ist also gerade erst seit gut zwei Monaten wieder auf freiem Fuß. Ein Gesinnungswandel ist bei ihm nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat auch keine klare Zukunftsperspektive in Österreich, aufgrund der davon ausgegangen werden könnte, dass er künftig nicht mehr delinquent ist – er beginnt erst kommende Woche mit einem Jugendcollege, das das Nachholen des Mittelschulabschlusses zum Ziel hat. Ob er dieses wirklich dauerhaft und erfolgreich besuchen wird, ist derzeit nicht absehbar.
Aufgrund der nicht vorhandenen Verantwortungsübernahme und dem krassen Herunterspielen seiner Straftaten, dies selbst nach zweimaliger Inhaftierung und einer seit Monaten andauernden Begleitung durch die XXXX und XXXX , sohin der völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Straftaten und Delinquenz, ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft delinquent verhalten wird und er Handlungen begehen wird, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen.Aufgrund der nicht vorhandenen Verantwortungsübernahme und dem krassen Herunterspielen seiner Straftaten, dies selbst nach zweimaliger Inhaftierung und einer seit Monaten andauernden Begleitung durch die römisch 40 und römisch 40 , sohin der völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Straftaten und Delinquenz, ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft delinquent verhalten wird und er Handlungen begehen wird, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer lebte ungefähr bis zu seinem sechsten Lebensjahr in der Stadt Kabul und reiste anschließend gemeinsam mit seinem Vater aus Afghanistan aus. In Afghanistan lebt ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in der Provinz Bamiyan.
Aufgrund des derzeit noch minderjährigen Alters des Beschwerdeführers – er wird im XXXX Jahre alt – und des im Kontext mit seiner Minderjährigkeit nicht ausreichenden familiären und sozialen Unterstützungsnetzwerks in Afghanistan ist nicht zu erwarten, dass er derzeit aus eigenen Stücken in der Lage sein würde, bei der derzeitigen prekären Versorgungslage und Arbeitsmarktsituation in Afghanistan den notwendigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Aufgrund des derzeit noch minderjährigen Alters des Beschwerdeführers – er wird im römisch 40 Jahre alt – und des im Kontext mit seiner Minderjährigkeit nicht ausreichenden familiären und sozialen Unterstützungsnetzwerks in Afghanistan ist nicht zu erwarten, dass er derzeit aus eigenen Stücken in der Lage sein würde, bei der derzeitigen prekären Versorgungslage und Arbeitsmarktsituation in Afghanistan den notwendigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Der im Entscheidungszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul aufgrund der derzeitigen Versorgungs- und Arbeitsmarktsituation grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen. Er würde in Afghanistan in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025, Version 13:
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul mit ca. 786.000 Einwohnern, Kabul Stadt mit ca. 5,1 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Explosionen/ferngesteuerte Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“ (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“ (ORF 27.2.2026; vergleiche AP 27.2.2026).
Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen (Reuters 27.2.2026; vgl. Al Arabiya 27.2.2026). Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera [Khyber Pakhtunkhwa] (Al Jazeera 27.2.2026).Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen (Reuters 27.2.2026; vergleiche Al Arabiya 27.2.2026). Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera [Khyber Pakhtunkhwa] (Al Jazeera 27.2.2026).
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag des 27. Februar in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer (Al Jazeera 27.2.2026; vgl. GeoNews TV 27.2.2026, AP 27.2.2026) und 73 Stützpunkte zerstört worden (GeoNews TV 27.2.2026).Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag des 27. Februar in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer (Al Jazeera 27.2.2026; vergleiche GeoNews TV 27.2.2026, AP 27.2.2026) und 73 Stützpunkte zerstört worden (GeoNews TV 27.2.2026).
Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman (Al Jazeera 27.2.2026). Tags zuvor, am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden (ORF 27.2.2026).
Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden (ORF 27.2.2026; vergleiche AP 27.2.2026).
Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen (Handelsblatt 27.2.2026; vgl. z.B. AP 27.2.2026, Al Jazeera 27.2.2026).Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen (Handelsblatt 27.2.2026; vergleiche z.B. AP 27.2.2026, Al Jazeera 27.2.2026).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen (vgl. z.B. PIPS 2.1.2026; siehe auch Länderinformationen Pakistan im COI CMS). Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen vergleiche z.B. PIPS 2.1.2026; siehe auch Länderinformationen Pakistan im COI CMS).
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
1.5.7. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.
Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)
1.5.8. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.9. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.10. IDPs und Flüchtlinge:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)
Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.
Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)
1.5.11. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Stadt Kabul, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,6 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Stadt Kabul befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)
1.5.12. Bank- und Finanzwesen:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.13. Rückkehr:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Familienstand ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan in der Stadt Kabul geboren wurde und dort im Familienverband zu seiner Ausreise im Jahr 2015 lebte, ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in der gegenständlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, zu seinem Familienleben und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
2.3.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie aus den im Akt einliegenden Strafurteilen.
Die Feststellungen zu den verhängten Strafen, den Tatumständen sowie den Erschwerungs- und Milderungsgründen beruhen auf den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen der zuständigen Gerichte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt worden ist, erfolgt anhand des Umstandes, dass das Verbrechen des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft wird. Das Verbrechen der schweren Nötigung (§§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die für diese Delikte angedrohten Strafdrohungen übersteigen damit die Untergrenze des § 17 Abs. 1 StGB von drei Jahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB verurteilt worden ist, erfolgt anhand des Umstandes, dass das Verbrechen des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft wird. Das Verbrechen der schweren Nötigung (Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die für diese Delikte angedrohten Strafdrohungen übersteigen damit die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz eins, StGB von drei Jahren.
2.3.2. In Bezug auf die Feststellungen, dass beim Beschwerdeführer ein Gesinnungswandel nicht zu erkennen ist, der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung zu kurz erscheint um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können und ihn weder die offene Probezeit noch das bereits verspürte Haftübel oder die vom Strafgericht angeordneten Maßnahmen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten sowie dass er auch in Zukunft sein delinquentes Verhalten fortsetzen bzw. strafbare Handlungen begehen wird, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung (Punkt 3.1.4.) verwiesen. Festgehalten sei bereits an dieser Stelle, sich in der Beschwerdeverhandlung am 05.05.2026 ergab sich erschütternd deutlich herausstellte, dass der Beschwerdeführer Er leugnet im Wesentlichen die Straftaten, die er begangen hat, und stellt sich selbst im Wesentlichen als ahnungsloser und unbeteiligter Beobachter dieser Straftaten dar, hierzu ein Auszug aus dem Protokoll der Verhandlung:
„R: Aus welchen Gründen sind Sie beim ersten Mal verurteilt worden?
BP: Ich kann das nur auf Deutsch sagen. BP auf Deutsch: Schwerer Raub, Einbruch, Schwere Nötigung, Urkundenunterdrückung.
R: was haben Sie gemacht, dass Sie verurteilt worden sind?
BP (ab jetzt wieder auf Dari): Mein Fehler war, dass ich einen falschen Freund hatte, der diese Dinge getan hat. Und ich bin als sein Komplize verurteilt worden. Ich bekenne mich Schuldig, weil ich mit ihm war.
D: Die BP meint damit, dass er mit den falschen Freunden unterwegs aber, aber selbst nichts getan hat.
R: Erklären Sie mir das noch einmal was Sie meinen, wenn Sie sagen: „Und ich bin als sein Komplize verurteilt worden. Ich bekenne mich Schuldig, weil ich mit ihm war.“
BP: Ich meine damit, dass ich es vorher nicht wusste, dass man verurteilt werden würde, nur wenn man eine Person begleitet, die falsche Sachen macht.
R: Haben Sie selbst auch was Falsches gemacht? Ich beziehe mich auf die erste Verurteilung. BP: Nein.
R: Sie sind ja noch einmal verurteilt worden, weshalb?
BP: Einbruch.
R: Wie kam es dazu, dass sie da verurteilt worden sind (2. Verurteilung).?
BP: Ich war erneut mit falschen Freunden unterwegs, die waren allerdings neue Freunde und ich bin davon ausgegangen, dass sie keine falschen Sachen machen. Nur einer dieser Freunde war von meiner ersten Haft, der hat aber vor Gericht geschworen, dass er diese Dinge nicht mehr mache. Ich habe das geglaubt, und ich war bei dieser Tat dabei, und habe beobachtet, dass sie die Scheibe eines Fahrzeuges eingeschlagen haben.
R: Haben Sie vor, oder während oder nach der Tat irgendetwas getan, außer zu beobachten? BP: Nein.
R: Wer war der Freund aus der Haft?
BP: XXXX BP: römisch 40
R: Was besprechen Sie bei der XXXX in XXXX ? R: Was besprechen Sie bei der römisch 40 in römisch 40 ?
BP: Wir sprechen über meine Zukunft, darüber was zuhause geschieht und was ich Zuhause mache. Und über meine Freizeit.
R: Wie haben Sie reagiert als Ihre Freunde die Scheibe eines Fahrzeuges eingeschlagen haben. BP: Ich war nervös.
R: Haben Sie sonst irgendwie reagiert?
BP: Nein, ich bin gegangen und dann sind sie mir nachgegangen und dann ist die Polizei gekommen.
R: Haben Sie die Polizei verständigt?
BP: Nein. Die Frau der das Auto gehörte, hat die Polizei verständigt.“
All diese Aussagen des Beschwerdeführers stehen im eklatanten Widerspruch zu seinen tatsächlichen strafbaren Tathandlungen, die zu den beiden Verurteilungen führten, die auch mehrere Fakten umfassten (vgl. dazu die Feststellungen unter Punkt 1.3.1). Der Beschwerdeführer spielte so in der Beschwerdeverhandlung sein eigenes Handeln herunter und übernahm keineswegs die Verantwortung für seine Straftaten. Er leugnete im Wesentlichen die Straftaten, die er begangen hat, und stellt sich selbst als ahnungsloser und unbeteiligter Beobachter dieser Straftaten dar. Dass er aber tatsächlich ein Mittäter war, und etwa beim schweren Raub (ein Faktum der ersten Verurteilung) das Bedrohungsszenario verstärkte, indem er in unmittelbarer Nähe zum ersten Mittäter und stand und auch Aufpasserdienste leistete, oder etwa bei den Einbrüchen in Autos, die zur zweiten Verurteilung führten, nicht nur „beobachtete“, sondern sich an den Tathandlungen aktiv beteiligte, leugnete er komplett. Daraus ergibt sich auch, dass die Teilnahme an dem forensischen Therapieprogramm, das der Beschwerdeführer seit XXXX .08.2025 bis laufend bei der XXXX absolviert, und die Betreuung durch XXXX bisher nicht einmal dazu geführt haben, dass er die Verantwortung für seine Straftaten übernimmt.All diese Aussagen des Beschwerdeführers stehen im eklatanten Widerspruch zu seinen tatsächlichen strafbaren Tathandlungen, die zu den beiden Verurteilungen führten, die auch mehrere Fakten umfassten vergleiche dazu die Feststellungen unter Punkt 1.3.1). Der Beschwerdeführer spielte so in der Beschwerdeverhandlung sein eigenes Handeln herunter und übernahm keineswegs die Verantwortung für seine Straftaten. Er leugnete im Wesentlichen die Straftaten, die er begangen hat, und stellt sich selbst als ahnungsloser und unbeteiligter Beobachter dieser Straftaten dar. Dass er aber tatsächlich ein Mittäter war, und etwa beim schweren Raub (ein Faktum der ersten Verurteilung) das Bedrohungsszenario verstärkte, indem er in unmittelbarer Nähe zum ersten Mittäter und stand und auch Aufpasserdienste leistete, oder etwa bei den Einbrüchen in Autos, die zur zweiten Verurteilung führten, nicht nur „beobachtete“, sondern sich an den Tathandlungen aktiv beteiligte, leugnete er komplett. Daraus ergibt sich auch, dass die Teilnahme an dem forensischen Therapieprogramm, das der Beschwerdeführer seit römisch 40 .08.2025 bis laufend bei der römisch 40 absolviert, und die Betreuung durch römisch 40 bisher nicht einmal dazu geführt haben, dass er die Verantwortung für seine Straftaten übernimmt.
Wenn nun der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage nach dem Opfer des Raubes meinte, dieses habe Angst gehabt und sich „nicht wohl gefühlt“, es habe Angst um sein Leben gehabt, erweist sich diese vermeintliche Empathie mit dem Opfer nur oberflächlich, der Beschwerdeführer fiel nämlich umgehend in eine Täter-Opfer-Umkehr zurück, indem er in unglaubwürdiger und lebensfremder Weise (die Todesangst ist damit, dass er sogar imstande war, die Szene zu filmen, nicht vereinbar) behauptete, er hätte selbst Angst um sein Leben gehabt:
„BPV: Im Hinblick darauf, dass er Angst um sein Leben hatte, was denken Sie über Ihre Anwesenheit dort und Ihre Beteiligung?
BP: Meinen Sie zu dem Zeitpunkt als das passiert ist, was ich getan habe?
BPV: Ja.
BP: Ehrlich gesagt, den Mann, der dem Opfer das Messer an die XXXX gehalten hat, kannte ich nicht. Der war lediglich ein Freund meines Freundes. Ich hatte selbst Angst um mein Leben, aber ich habe mit meinem Handy ein Video von der Situation gemacht, um dieses als Beweis dann zu verwenden, allerdings nur von der Szene wo das Opfer geschlagen wurde, aber nicht von der Szene, wo ihm das Messer an die XXXX gehalten wurde.“BP: Ehrlich gesagt, den Mann, der dem Opfer das Messer an die römisch 40 gehalten hat, kannte ich nicht. Der war lediglich ein Freund meines Freundes. Ich hatte selbst Angst um mein Leben, aber ich habe mit meinem Handy ein Video von der Situation gemacht, um dieses als Beweis dann zu verwenden, allerdings nur von der Szene wo das Opfer geschlagen wurde, aber nicht von der Szene, wo ihm das Messer an die römisch 40 gehalten wurde.“
Dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Verhandlung sich dann reumütig und geläutert zu zeigen versuchte (Protokoll der mV S. 12: „Ich weiß, dass ich nicht einen, sondern zwei Fehler gemacht habe. Ich war auch mal jung, ich wurde auch geschlagen und ausgeraubt. Ich wollte nie so ein Junge werden. Es ist leider passiert. Ich will eine schöne Zukunft aufbauen. Die zwei Fehler habe ich wegen falschen Freunden gemacht. Ich bereue es, sehr sogar. Es wird nicht wieder passieren, das weiß ich. Es tut mir leid, dass ich sowas gemacht habe.“) ist angesichts seiner vorherigen gegenteiligen Äußerungen als bloßes Lippenbekenntnis zu werten, es wurde auch aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks mehr als deutlich, dass er durch dieses vermeintliche eingestehen von „zwei Fehlern“ nur bezwecken wollte, einen günstigeren Verfahrensausgang zu bewirken – diese Äußerung am Schluss der Verhandlung steht in derart eklatanten Widerspruch zu seinen übrigen Äußerungen in der Beschwerdeverhandlung, dass dieser Äußerung des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt wird.
In diesem Kontext ist auch festzuhalten, dass den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, dass im Hinblick auf die Therapie die er nun mache, es eine Chance gebe, dass er produktives Leben in Österreich zu führen, aufgrund der leugnenden Haltung des Beschwerdeführers und der kompletten Verweigerung einer Verantwortungsübernahme – trotz Teilnahme am forensischen Therapieprogramm schon seit August 2025, also seit über acht Monaten, eben nicht ersichtlich ist, dass diese Therapie beim Beschwerdeführer irgendetwas Positives bewirkt hätte. Im Gegenteil zu dem vom Vertreter angenommenen ist beim Beschwerdeführer eben keine „Läuterung“ zu erkennen. Dass er künftig ein Jugendcollege besuchen will, ist im Entscheidungszeitpunkt nicht von tragfähiger Relevanz, weil dieses noch gar nicht begonnen hat und es sich erst in der Zukunft zeigen wird, ob er dabei auch bleibt. Das junge Alter des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser äußerst ungünstigen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt eben kein Garant dafür, dass von ihm eine Besserung und ein Fernhalten von Delinquenz zu erwarten ist.
2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt Kabul ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort keine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und des ISKP. Auch die angespannte Konfliktsituation mit Pakistan hat derzeit keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, sondern sind militärische Ziele im Visier. Die Sicherheitslage steht einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht entgegen.
2.4.2. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist derzeit in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann.
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4. In der Periode November 2025 bis März 2026 befinden sich daher 64 % der Einwohner in Afghanistan in IPC-Phase 1 oder 2, in der Periode April bis September 2026 sind es 72 % der Einwohner. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Stadt Kabul, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,6 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Stadt Kabul befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)
2.4.3. Der Beschwerdeführer lebte ungefähr bis zu seinem sechsten Lebensjahr in der Stadt Kabul und verließ anschließend im Jahr 2015 gemeinsam mit seinem Vater Afghanistan. In Afghanistan lebt ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in der Provinz Bamiyan, sonst verfügt er über kein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan.
Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers und des nicht ausreichend tragfähigen sozialen und familiären Netzwerks in Afghanistan ist nicht zu erwarten, dass er derzeit aus eigenen Stücken in der Lage wäre, bei der derzeitigen prekären Versorgungslage in Afghanistan den notwendigsten Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Zwar besteht in Afghanistan mit seinem Onkel mütterlicherseits ein Verwandtschaftsnetz, das grundsätzlich als familiäres Unterstützungsnetzwerk für eine erwachsene Person dienen könnte; angesichts seiner – zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch bestehenden – besonderen Vulnerabilität infolge seiner noch bestehenden Minderjährigkeit ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Verwandter derzeit noch kein hinreichend tragfähiges Unterstützungsnetzwerk für den Beschwerdeführer darstellt.
Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul aufgrund der derzeitigen Versorgungssituation (IPC Stufe 3), des angesichts seiner Minderjährigkeit noch nicht tragfähigen Netzwerks und der wegen seines jungen Alters bestehenden Vulnerabilität grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen. Er würde in Afghanistan in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation für Afghanistan vom 07.11.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, die bereits die belangte Behörde ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan in den Länderinformationen der Staatendokumentation beruhen auf einer Vielzahl von in den Länderinformationen angeführten verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. In ihrer Kernaussage bieten diese Dokumentationen ein stimmiges und einheitliches Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Die zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. §§ 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:
„Aberkennung des Status des Asylberechtigten
„§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. (3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246): 3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246):
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB verurteilt worden sein. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln. Vom Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es muss auch die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB verurteilt worden sein. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln. Vom Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es muss auch die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen.
3.1.2.1. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 17 StGB:3.1.2.1. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB:
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen.
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).
Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).
3.1.2.2. tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit:
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).
Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der Fremde nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).
Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).
Im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). Im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).
3.1.2.3. Verhältnismäßigkeit der Aberkennung:
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).
Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
3.1.3. Zum Vorliegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im gegenständlichen Fall:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .07.2025 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .07.2025 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Da die Verbrechen des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB und §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft werden und das Verbrechen der schweren Nötigung (§§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird und die angedrohten Strafdrohungen damit die Untergrenze des § 17 Abs. 1 StGB von drei Jahren übersteigen, liegen mehrere Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB vor. Der Gesetzgeber brachte daher bereits durch den angedrohten Strafrahmen zum Ausdruck, dass bei der Verwirklichung dieser Tatbestände von schweren Straftaten auszugehen ist. Das Hauptverfahren obliegt zudem dem Landesgericht als Schöffengericht (§ 31 Abs. 3 Z 1 StPO) – und nicht einem Einzelrichter –, was ebenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (Verfahren zur Ahndung der Straftat) für eine außerordentliche Schwere der Tat spricht. Da die Verbrechen des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB und Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft werden und das Verbrechen der schweren Nötigung (Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird und die angedrohten Strafdrohungen damit die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz eins, StGB von drei Jahren übersteigen, liegen mehrere Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB vor. Der Gesetzgeber brachte daher bereits durch den angedrohten Strafrahmen zum Ausdruck, dass bei der Verwirklichung dieser Tatbestände von schweren Straftaten auszugehen ist. Das Hauptverfahren obliegt zudem dem Landesgericht als Schöffengericht (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO) – und nicht einem Einzelrichter –, was ebenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (Verfahren zur Ahndung der Straftat) für eine außerordentliche Schwere der Tat spricht.
Das Verbrechen des bewaffneten Raubes wird in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes explizit als Straftat aufgezählt, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, und stellt daher ein typischerweise besonders schweres Verbrechen dar. Bei der vom Beschwerdeführer verübten Straftat liegt eine solche vor, die ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut verletzt, nämlich die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum und Vermögen Dritter, sodass es sich beim Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe bereits abstrakt um ein besonders schweres Verbrechen handelt.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung, die Begehung strafbarer Handlungen während laufenden Strafverfahrens und die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde mit seiner ausdrücklichen Zustimmung die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training bei der XXXX oder einer vergleichbaren Einrichtung zu beginnen und dem Gericht darüber und über den Fortlauf alle drei Monate zu berichten. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung, die Begehung strafbarer Handlungen während laufenden Strafverfahrens und die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde mit seiner ausdrücklichen Zustimmung die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training bei der römisch 40 oder einer vergleichbaren Einrichtung zu beginnen und dem Gericht darüber und über den Fortlauf alle drei Monate zu berichten.
Unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters ( XXXX Jahre) zum Zeitpunkt der Tat war bei der Strafzumessung gemäß § 5 Z 4 JGG in Verbindung mit § 143 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahre auszugehen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, liegt zwar im unteren Bereich des – unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG auf die Hälfte herabgesetzten – Strafrahmens, jedoch fand das Strafgericht nicht mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Strafe unter Setzung einer Probezeit das Auslangen, sondern verhängte einen Teil der Strafe unbedingt, woraus hervorgeht, dass keine minderschwere Straftat vorliegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen bei den Taten nicht vor. Das Strafgericht führte zudem hinsichtlich eines diversionellen Vorgehens aus, dass dieses schon aus spezialpräventiven Gründen angesichts der Mehrzahl an Verbrechen nicht möglich war und überdies eine schwere Schuld vorlag. Unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters ( römisch 40 Jahre) zum Zeitpunkt der Tat war bei der Strafzumessung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, JGG in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahre auszugehen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, liegt zwar im unteren Bereich des – unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG auf die Hälfte herabgesetzten – Strafrahmens, jedoch fand das Strafgericht nicht mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Strafe unter Setzung einer Probezeit das Auslangen, sondern verhängte einen Teil der Strafe unbedingt, woraus hervorgeht, dass keine minderschwere Straftat vorliegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen bei den Taten nicht vor. Das Strafgericht führte zudem hinsichtlich eines diversionellen Vorgehens aus, dass dieses schon aus spezialpräventiven Gründen angesichts der Mehrzahl an Verbrechen nicht möglich war und überdies eine schwere Schuld vorlag.
Bei der Straftat am XXXX .04.2025 legte der Beschwerdeführer ein besonders hohes Maß an Aggressivität und Brutalität an den Tag. Er versuchte als unmittelbarer Täter gemeinsam mit mehreren Mittätern einer Person mit Gewaltanwendung und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe – nämlich einem Springmesser – Bargeld wegzunehmen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei versetzten der Beschwerdeführer und seine Mittäter dem Opfer mehrere Schläge und hielten ihm das Springmesser vor, wobei es jedoch nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer kein Bargeld mitführte. Dieses besonders brutale und rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter, das zeigt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Rücksicht auf das seelische und körperliche Wohlbefinden des Opfers nahm, weist einen sehr hohen Unrechtsgehalt auf. Bei der Straftat am römisch 40 .04.2025 legte der Beschwerdeführer ein besonders hohes Maß an Aggressivität und Brutalität an den Tag. Er versuchte als unmittelbarer Täter gemeinsam mit mehreren Mittätern einer Person mit Gewaltanwendung und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe – nämlich einem Springmesser – Bargeld wegzunehmen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei versetzten der Beschwerdeführer und seine Mittäter dem Opfer mehrere Schläge und hielten ihm das Springmesser vor, wobei es jedoch nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer kein Bargeld mitführte. Dieses besonders brutale und rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter, das zeigt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Rücksicht auf das seelische und körperliche Wohlbefinden des Opfers nahm, weist einen sehr hohen Unrechtsgehalt auf.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer am XXXX .04.2025, somit nur zwei Tage nach dem letzten Angriff, an einem weiteren schweren Raubdelikt als unmittelbarer Täter gemeinsam mit mehreren Mittätern beteiligt. Dabei wurde das Opfer von einem Mittäter bzw. einer strafunmündigen Person unter Bedrohung mit Messern dazu aufgefordert, das Bargeld und den Gürtel mit den Worten XXXX zu übergeben, woraufhin das Opfer sein Bargeld in Höhe von EUR XXXX und seinen Gürtel übergab. In weiterer Folge forderten ein Mittäter und eine strafunmündige Person unter Vorhalt eines Messers die XXXX des Opfers, wobei es beim Versuch blieb. Währenddessen verstärkten der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter das Bedrohungsszenario, indem sie in unmittelbarer Nähe standen und auch Aufpasserdienste leisteten. Der Beschwerdeführer billigte somit das Verhalten seiner Mittäter und nahm durch den geleisteten Aufpasserdienst und der erkennbaren Bereitschaft zur Unterstützung und Verstärkung des Bedrohungsszenarios eine wesentliche Rolle bei dem verübten Raub ein. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2025, somit nur zwei Tage nach dem letzten Angriff, an einem weiteren schweren Raubdelikt als unmittelbarer Täter gemeinsam mit mehreren Mittätern beteiligt. Dabei wurde das Opfer von einem Mittäter bzw. einer strafunmündigen Person unter Bedrohung mit Messern dazu aufgefordert, das Bargeld und den Gürtel mit den Worten römisch 40 zu übergeben, woraufhin das Opfer sein Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 und seinen Gürtel übergab. In weiterer Folge forderten ein Mittäter und eine strafunmündige Person unter Vorhalt eines Messers die römisch 40 des Opfers, wobei es beim Versuch blieb. Währenddessen verstärkten der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter das Bedrohungsszenario, indem sie in unmittelbarer Nähe standen und auch Aufpasserdienste leisteten. Der Beschwerdeführer billigte somit das Verhalten seiner Mittäter und nahm durch den geleisteten Aufpasserdienst und der erkennbaren Bereitschaft zur Unterstützung und Verstärkung des Bedrohungsszenarios eine wesentliche Rolle bei dem verübten Raub ein.
Etwa ein Monat später, nämlich am XXXX .05.2025, verübte der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern erneut ein Verbrechen. Sie nötigen das Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Bekanntgabe des PIN-Codes seiner Bankomatkarte, indem sie dem Opfer ein Springmesser an den Hals hielten und es aufforderten, den PIN-Code bekanntzugeben. Etwa ein Monat später, nämlich am römisch 40 .05.2025, verübte der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern erneut ein Verbrechen. Sie nötigen das Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Bekanntgabe des PIN-Codes seiner Bankomatkarte, indem sie dem Opfer ein Springmesser an den Hals hielten und es aufforderten, den PIN-Code bekanntzugeben.
Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten, da diese das Zusammenleben in einer Zivilgesellschaft massiv beeinträchtigen. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit, etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das fremde Vermögen. Im Hinblick auf die Tatfolgen können mit derart massiven Angriffen, bei denen die Opfer unweigerlich zumindest vorübergehend in einen Zustand erheblicher Angst und Unruhe versetzt wurden, oft auch psychische Folgewirkungen für die Opfer, die sie in ihrem Alltag erheblich einschränken, verbunden sein, sodass auch unter diesem Aspekt ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher schweren Straftaten besteht.
Die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen erweisen sich somit auch als subjektiv besonders schwerwiegend. Besonders hervorzuheben ist das Schlagen des Opfers durch den Beschwerdeführer und seine Mittäter sowie das Bedrohen mit einem Springmesser, um unrechtmäßig Bargeld zu erlangen, wobei dies auf ein ausgeprägt gewaltorientiertes Verhalten auch des Beschwerdeführers schließen lässt. Auch das junge Alter des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der bei den Tathandlungen eingesetzten Brutalität und Rücksichtslosigkeit nicht geeignet, die besondere schwere dieser Straftaten herabzusetzen, sodass sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht besonders schwere Straftaten vorliegen.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines objektiv und subjektiv besonders schweren Verbrechens aus.
3.1.4. Zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall:
Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Beschwerdeführer wegen besonders schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde und diese Taten, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweisen. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftaten indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit.
Die aufgezeigte und aus Sicht des erkennenden Gerichts besonders verwerfliche Art der Begehung der besonders schweren Verbrechen lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Der Beschwerdeführer beging innerhalb eines kurzen Zeitraums zwei besonders schwere Straftaten in Form von jeweils qualifizierten Raubdelikten unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen die Opfer. Diese Taten zeichnen sich durch eine erhebliche kriminelle Energie, planvolles Vorgehen sowie eine deutliche Missachtung der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums bzw. Vermögens Dritter aus. Hinzu treten weitere Straftaten, aufgrund derer eine besonders hohe Rückfallgefahr anzunehmen ist.
Besonders schwerwiegend ist zudem im Aberkennungsverfahren die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu werten. Der Beschwerdeführer führte zwar in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.09.2025 auf die Frage zu seinem strafrechtlichen Verhalten aus, dass es dumm von ihm gewesen sei, er es bereue und aus seiner Zukunft etwas Positives machen möchte. Zudem lerne er gerade für seine Prüfungen und habe auch keinen Kontakt mehr zu den anderen Mitstraftätern (AS 79). Es wurde auf Initiative des Strafgerichts am XXXX .06.2025 auch eine Sozialnetzkonferenz unter Einbeziehung des Beschwerdeführers, seines sozialen Umfelds sowie relevanter Institutionen durchgeführt und wurden in diesem Rahmen konkrete Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung gemeinsam erarbeitet und in einem schriftlich festgehaltenen Unterstützungsplan dokumentiert (AS 89ff.). Dem Sozialbericht seiner Bewährungshelferin vom XXXX .09.2025 ist weiters zu entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bisher durchweg konstruktiv und stabil gestaltet habe und er sich auf einem stabilen Weg der sozialen Integration befinde und er seine Auflagen zuverlässig erfülle (AS 93). Besonders schwerwiegend ist zudem im Aberkennungsverfahren die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu werten. Der Beschwerdeführer führte zwar in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.09.2025 auf die Frage zu seinem strafrechtlichen Verhalten aus, dass es dumm von ihm gewesen sei, er es bereue und aus seiner Zukunft etwas Positives machen möchte. Zudem lerne er gerade für seine Prüfungen und habe auch keinen Kontakt mehr zu den anderen Mitstraftätern (AS 79). Es wurde auf Initiative des Strafgerichts am römisch 40 .06.2025 auch eine Sozialnetzkonferenz unter Einbeziehung des Beschwerdeführers, seines sozialen Umfelds sowie relevanter Institutionen durchgeführt und wurden in diesem Rahmen konkrete Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung gemeinsam erarbeitet und in einem schriftlich festgehaltenen Unterstützungsplan dokumentiert (AS 89ff.). Dem Sozialbericht seiner Bewährungshelferin vom römisch 40 .09.2025 ist weiters zu entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bisher durchweg konstruktiv und stabil gestaltet habe und er sich auf einem stabilen Weg der sozialen Integration befinde und er seine Auflagen zuverlässig erfülle (AS 93).
Trotz all dieser Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer am XXXX .11.2025 erneut einschlägig straffällig, weshalb er am selben Tag in Untersuchungshaft genommen und am XXXX .01.2026 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem Mittäter, der auch sein Mittäter bei der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftat war, zwei Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie die Scheiben von zwei PKWs einschlugen und anschließend das Fahrzeuginnere nach Wertgegenständen durchsuchten, und zwar ist das eine Mal die Tatvollendung unterblieben, da sie im PKW keine Wertgegenstände fanden, und das zweite Mal nahmen sie aus dem PKW Bargeld im Wert von EUR XXXX an sich. Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereuen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, ist aufgrund der wiederholten Begehung von einschlägigen Straftaten nicht zu erkennen. Besonders hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer wieder mit dem gleichen Mittäter (wie bei der ersten Verurteilung) verabredet hat, gemeinsam mit dem Zug von XXXX in eine über eine Stunde entfernte Kleinstadt zu fahren, um dort gemeinschaftlich Einbruchsdiebstähle in Fahrzeuge zu begehen, wobei sie für das Einschlagen der Scheiben zuvor einen ÖBB-Notfallhammer aus dem Zug mitnahmen (vgl. AS 117 XXXX der XXXX ). Dieses Verhalten verdeutlicht, dass es sich dabei nicht um „jugendlichem Leichtsinn“ handelt, sondern das Vorgehen zielgerichtet und das Begehen der Straftaten geplant war. Trotz all dieser Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .11.2025 erneut einschlägig straffällig, weshalb er am selben Tag in Untersuchungshaft genommen und am römisch 40 .01.2026 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem Mittäter, der auch sein Mittäter bei der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftat war, zwei Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie die Scheiben von zwei PKWs einschlugen und anschließend das Fahrzeuginnere nach Wertgegenständen durchsuchten, und zwar ist das eine Mal die Tatvollendung unterblieben, da sie im PKW keine Wertgegenstände fanden, und das zweite Mal nahmen sie aus dem PKW Bargeld im Wert von EUR römisch 40 an sich. Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereuen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, ist aufgrund der wiederholten Begehung von einschlägigen Straftaten nicht zu erkennen. Besonders hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer wieder mit dem gleichen Mittäter (wie bei der ersten Verurteilung) verabredet hat, gemeinsam mit dem Zug von römisch 40 in eine über eine Stunde entfernte Kleinstadt zu fahren, um dort gemeinschaftlich Einbruchsdiebstähle in Fahrzeuge zu begehen, wobei sie für das Einschlagen der Scheiben zuvor einen ÖBB-Notfallhammer aus dem Zug mitnahmen vergleiche AS 117 römisch 40 der römisch 40 ). Dieses Verhalten verdeutlicht, dass es sich dabei nicht um „jugendlichem Leichtsinn“ handelt, sondern das Vorgehen zielgerichtet und das Begehen der Straftaten geplant war.
Die wiederholte Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und, dass auch die erfolgte erste Verurteilung, das Verspüren des Haftübels und die für seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft getroffenen Maßnahmen sowie Unterstützungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Von einer nachhaltigen Änderung seines Lebenswandels kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist daher weiterhin von einer mangelnden Einsicht und einer besonders hohen Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer auszugehen, und kann trotz seines jungen Alters nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihm immer noch ausgehende Gefahr reduzieren würde. Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint zudem weit aus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer bis vor Kurzem in Haft befunden hat. In der Beschwerdeverhandlung am 05.05.2026 war beim Beschwerdeführer ein Gesinnungswandel nicht zu erkennen – im Gegenteil: Der Beschwerdeführer spielt sein eigenes Handeln herunter und übernimmt nicht die Verantwortung für seine Straftaten. Er leugnet im Wesentlichen die Straftaten, die er begangen hat, und stellt sich selbst im Wesentlichen als ahnungsloser und unbeteiligter Beobachter dieser Straftaten dar. Die Teilnahme an dem forensischen Therapieprogramm, das der Beschwerdeführer seit XXXX .08.2025 bis laufend bei der XXXX absolviert, und die Betreuung durch XXXX haben bisher nicht einmal dazu geführt, dass er die Verantwortung für seine Straftaten übernimmt. Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am XXXX .01.2026 wegen der ebenso erst kurz zurückliegenden, am XXXX .11.2025 begangenen, Straftaten ist auch weitaus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Weder die offene Probezeit noch das bereits verspürte Haftübel von zwei Monaten oder die vom Strafgericht angeordneten Maßnahmen nach der ersten Verurteilung konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer beging also trotz alledem erneut mit einem Mittäter, der bereits an den Straftaten beteiligt war, die zur ersten Verurteilung des Beschwerdeführers führten, nur vier Monate, nachdem er aus der Haft frei kam, wieder Straftaten. Nunmehr verbüßte er die Haft bis zum XXXX .02.2026, er ist also gerade erst seit zwei Monaten wieder auf freiem Fuß. Ein Gesinnungswandel ist bei ihm nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat auch keine klare Zukunftsperspektive in Österreich, aufgrund der davon ausgegangen werden könnte, dass er künftig nicht mehr delinquent ist – er beginnt erst kommende Woche mit einem Jugendcollege, das das Nachholen des Mittelschulabschlusses zum Ziel hat. Ob er dieses wirklich dauerhaft und erfolgreich besuchen wird, ist derzeit nicht absehbar. Das junge Alter des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser äußerst ungünstigen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt eben kein Garant dafür, dass von ihm eine Besserung und ein Fernhalten von Delinquenz zu erwarten ist. Aufgrund der nicht vorhandenen Verantwortungsübernahme und dem krassen Herunterspielen seiner Straftaten, dies selbst nach zweimaliger Inhaftierung und einer seit Monaten andauernden Begleitung durch die XXXX und XXXX , sohin der völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Straftaten und Delinquenz, ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft delinquent verhalten wird und er Handlungen begehen wird, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen.Die wiederholte Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und, dass auch die erfolgte erste Verurteilung, das Verspüren des Haftübels und die für seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft getroffenen Maßnahmen sowie Unterstützungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Von einer nachhaltigen Änderung seines Lebenswandels kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist daher weiterhin von einer mangelnden Einsicht und einer besonders hohen Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer auszugehen, und kann trotz seines jungen Alters nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihm immer noch ausgehende Gefahr reduzieren würde. Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint zudem weit aus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer bis vor Kurzem in Haft befunden hat. In der Beschwerdeverhandlung am 05.05.2026 war beim Beschwerdeführer ein Gesinnungswandel nicht zu erkennen – im Gegenteil: Der Beschwerdeführer spielt sein eigenes Handeln herunter und übernimmt nicht die Verantwortung für seine Straftaten. Er leugnet im Wesentlichen die Straftaten, die er begangen hat, und stellt sich selbst im Wesentlichen als ahnungsloser und unbeteiligter Beobachter dieser Straftaten dar. Die Teilnahme an dem forensischen Therapieprogramm, das der Beschwerdeführer seit römisch 40 .08.2025 bis laufend bei der römisch 40 absolviert, und die Betreuung durch römisch 40 haben bisher nicht einmal dazu geführt, dass er die Verantwortung für seine Straftaten übernimmt. Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am römisch 40 .01.2026 wegen der ebenso erst kurz zurückliegenden, am römisch 40 .11.2025 begangenen, Straftaten ist auch weitaus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Weder die offene Probezeit noch das bereits verspürte Haftübel von zwei Monaten oder die vom Strafgericht angeordneten Maßnahmen nach der ersten Verurteilung konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer beging also trotz alledem erneut mit einem Mittäter, der bereits an den Straftaten beteiligt war, die zur ersten Verurteilung des Beschwerdeführers führten, nur vier Monate, nachdem er aus der Haft frei kam, wieder Straftaten. Nunmehr verbüßte er die Haft bis zum römisch 40 .02.2026, er ist also gerade erst seit zwei Monaten wieder auf freiem Fuß. Ein Gesinnungswandel ist bei ihm nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat auch keine klare Zukunftsperspektive in Österreich, aufgrund der davon ausgegangen werden könnte, dass er künftig nicht mehr delinquent ist – er beginnt erst kommende Woche mit einem Jugendcollege, das das Nachholen des Mittelschulabschlusses zum Ziel hat. Ob er dieses wirklich dauerhaft und erfolgreich besuchen wird, ist derzeit nicht absehbar. Das junge Alter des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser äußerst ungünstigen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt eben kein Garant dafür, dass von ihm eine Besserung und ein Fernhalten von Delinquenz zu erwarten ist. Aufgrund der nicht vorhandenen Verantwortungsübernahme und dem krassen Herunterspielen seiner Straftaten, dies selbst nach zweimaliger Inhaftierung und einer seit Monaten andauernden Begleitung durch die römisch 40 und römisch 40 , sohin der völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Straftaten und Delinquenz, ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft delinquent verhalten wird und er Handlungen begehen wird, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen.
Aufgrund dieser Umstände liegt beim Beschwerdeführer daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vor.
3.1.5. Zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung im gegenständlichen Fall:
Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.
Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten, da diese das Zusammenleben in einer Zivilgesellschaft massiv beeinträchtigen. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit, etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, besteht ein besonderes hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, des Eigentums und des Vermögens. Zu berücksichtigen ist weiters, dass mit derart massiven Angriffen auch oft physische Verletzungen oder psychische Folgewirkungen, die die Opfer in ihrem Alltag erheblich einschränken, verbunden sein können. Es besteht daher ein besonders hohes Interesse solche Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, zu verhindern.
Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur besonders hohen Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Wie bereits dargelegt (vgl. dazu insbesondere auch die Erwägungen in der Beweiswürdigung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird), hat der Beschwerdeführer besonders schwere Verbrechen begangen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu beenden. Maßgeblich ist hier insbesondere auch, dass sich in der Beschwerdeverhandlung deutlich zeigte, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geäußerten „Reue“ um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das angesichts seiner völlig anderslautenden Äußerungen zu seinen Straftaten selbst unglaubwürdig war – er zeigte sich überhaupt nicht geläutert und es sind, trotz vielen Monaten der Begleitung durch die XXXX und XXXX nicht einmal eine Verantwortungsübernahme für seine Straftaten erkennbar, sodass bei ihm weder ein Gesinnungswandel auszumachen ist noch eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann.Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur besonders hohen Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Wie bereits dargelegt vergleiche dazu insbesondere auch die Erwägungen in der Beweiswürdigung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird), hat der Beschwerdeführer besonders schwere Verbrechen begangen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu beenden. Maßgeblich ist hier insbesondere auch, dass sich in der Beschwerdeverhandlung deutlich zeigte, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geäußerten „Reue“ um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das angesichts seiner völlig anderslautenden Äußerungen zu seinen Straftaten selbst unglaubwürdig war – er zeigte sich überhaupt nicht geläutert und es sind, trotz vielen Monaten der Begleitung durch die römisch 40 und römisch 40 nicht einmal eine Verantwortungsübernahme für seine Straftaten erkennbar, sodass bei ihm weder ein Gesinnungswandel auszumachen ist noch eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann.
Es wird hier auch nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, sodass gelindere Mittel hier nicht in Betracht kommen.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist daher im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig.
3.1.6. Es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.1.6. Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. §§ 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraphen 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
[…]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
3.2.2. Die historische Entwicklung des § 9 AsylG, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungstatbestand tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Ansprüche (VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/004). 3.2.2. Die historische Entwicklung des Paragraph 9, AsylG, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungstatbestand tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Ansprüche (VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/004).
Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das Bundesverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH vom 17.10.2019).Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das Bundesverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH vom 17.10.2019).
Auch § 8 AsylG legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG ausgesprochene Versagung zieht nach dem Gesagten nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG erfolgt (VwGH vom 19.01.2022, Ra 2021/20/0310; vgl. zur ähnlich gelagerten Prüfreihenfolge im Fall der auf § 9 AsylG 2005 gestützten Aberkennung von früher gewährtem subsidiären Schutz VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; in Bezug auf die Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 8 AsylG 2005 dem folgend mit dem Hinweis auf die Übertragbarkeit der in Ro 2019/18/0005 angestellten Erwägungen VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Auch Paragraph 8, AsylG legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach Paragraph 8, Absatz eins, (oder Absatz 3, oder Absatz 6,) AsylG ausgesprochene Versagung zieht nach dem Gesagten nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG erfolgt (VwGH vom 19.01.2022, Ra 2021/20/0310; vergleiche zur ähnlich gelagerten Prüfreihenfolge im Fall der auf Paragraph 9, AsylG 2005 gestützten Aberkennung von früher gewährtem subsidiären Schutz VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; in Bezug auf die Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 dem folgend mit dem Hinweis auf die Übertragbarkeit der in Ro 2019/18/0005 angestellten Erwägungen VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Die Annahme eines Ausschlusstatbestandes nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sonst erfüllt sind (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077: „(…) zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“).Die Annahme eines Ausschlusstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sonst erfüllt sind (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077: „(…) zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“).
3.2.3. Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 AsylG (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder § 8 Abs. 6 AsylG (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet § 8 Abs. 3a AsylG an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt (zur Prüfreihenfolge in Bezug auf die Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Dies gilt nach § 8 Abs. 3a letzter Satz AsylG sinngemäß auch für3.2.3. Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt (zur Prüfreihenfolge in Bezug auf die Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Dies gilt nach Paragraph 8, Absatz 3 a, letzter Satz AsylG sinngemäß auch für
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach diesem Tatbestand nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VwGH vom 23.04.2024, Ra 2023/18/0150; VwGH vom 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach diesem Tatbestand nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt vergleiche VwGH vom 23.04.2024, Ra 2023/18/0150; VwGH vom 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).
Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl EuGH C-369/17, Rn 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat in Sinn des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie gegeben ist (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie gegeben ist (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).
3.2.4. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.4. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.5. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ist nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG zu klären, ob ihm nach dieser Gesetzesstelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.5. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu klären, ob ihm nach dieser Gesetzesstelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungslage in Afghanistan (IPC-Stufe 3), seines jungen Alters, der schwierigen Arbeitsmarktsituation und des angesichts seines noch minderjährigen Alters noch nicht ausreichend tragfähigen familiären und sozialen Unterstützungsnetzwerks in Afghanistan derzeit nicht in der Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan den notwendigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul aufgrund der derzeitigen Versorgungssituation grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen. Er würde in Afghanistan in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die Zurückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellt daher im Entscheidungszeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da der Beschwerdeführer dort derzeit keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.Die Zurückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellt daher im Entscheidungszeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar, da der Beschwerdeführer dort derzeit keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.
Der Beschwerdeführer würde daher grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten erfüllen.
3.2.6. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer jedoch während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der Begehung eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Bereits zuvor wurde dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen des schweren Raubes angesichts des konkreten Tatherganges, der konkret verhängten Strafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftaten von außerordentlicher Schwere im Sinne des Art. 14 Statusrichtlinie bzw. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu qualifizieren waren. 3.2.6. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer jedoch während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der Begehung eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt. Bereits zuvor wurde dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen des schweren Raubes angesichts des konkreten Tatherganges, der konkret verhängten Strafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftaten von außerordentlicher Schwere im Sinne des Artikel 14, Statusrichtlinie bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu qualifizieren waren.
Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist.Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist.
Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht zuzuerkennen.Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht zuzuerkennen.
3.2.7. Dies war mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.7. Dies war mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylaberkennung Asylausschlussgrund besonders schweres Verbrechen Diebstahl Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit Lebensunterhalt Minderjährigkeit non-refoulement Prüfung Nötigung Raub Rückkehrsituation schwere Straftat soziales Netzwerk Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unzulässige Abschiebung Verhältnismäßigkeit Versorgungslage Wiederholungsgefahr ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2136077.2.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026