Entscheidungsdatum
07.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W177 2175619-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste 28.08.2015 illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und am 28.10.2015 wurde beim BF eine Altersfeststellung durchgeführt.
Nach einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 19.05.2017 wurde mit Bescheid vom 16.10.2017 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Laghman schlecht gewesen sei.
1.2. Am 05.04.2019 brachte der BF den ersten Verlängerungsantrag ein und wurde danach am 23.07.2019 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 23.10.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und abermals eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachten der BF abermals fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: XXXX vom XXXX wurde der Bescheid des BFA ersatzlos behoben und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert.Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: römisch 40 vom römisch 40 wurde der Bescheid des BFA ersatzlos behoben und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2021, rechtskräftig am XXXX 2021 wurde der BF gem. §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2021, rechtskräftig am römisch 40 2021 wurde der BF gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 288 (4) StGB, § 146, 147 (2) 5. Fall StGB und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 288, (4) StGB, Paragraph 146, 147, (2) 5. Fall StGB und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 83, (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
1.4. Letztmalig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 13.03.2024 für 2 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG).1.4. Letztmalig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 13.03.2024 für 2 Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 03.06.2025 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
2.2. Der BF befindet sich seit 25.06.2025 durchgehend in Haft.
2.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2025, rechtskräftig am XXXX 2025 wurde der BF gem. § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2025, rechtskräftig am römisch 40 2025 wurde der BF gem. Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
2.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.12.2025 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA gab der BF an, dass im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten sei. Seine Muttersprache sei Dari. Außerdem spreche er Paschtu, Hindu und Parsisch sowie verstehe er auch Deutsch. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und könnte jederzeit arbeiten. Nach eingehender Belehrung gab der BF an, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem sei.
Es sei am XXXX in Pakistan geboren worden und mit einem Jahr zusammen mit meiner Familie nach Afghanistan gezogen. Dort habe in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX , Dorf XXXX gelebt. Er in der Heimat keine Schule besucht und auf Baustellen gearbeitet. Ausgereist aus Afghanistan sei er im Jahr 2015.Es sei am römisch 40 in Pakistan geboren worden und mit einem Jahr zusammen mit meiner Familie nach Afghanistan gezogen. Dort habe in der Provinz Laghman, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 gelebt. Er in der Heimat keine Schule besucht und auf Baustellen gearbeitet. Ausgereist aus Afghanistan sei er im Jahr 2015.
Im Heimatland würden noch seine Eltern, fünf Schwestern und vier Brüder leben, sowie auch Onkel und fünf Tanten. Seine Eltern würden in Laghman im Elternhaus leben. Dort wären auch drei Brüder aufhältig. Einer sei in Deutschland. Drei Schwestern würden ebenfalls im Elternhaus leben. Zwei wären schon ausgezogen. Eine lebe in Kabul, die andere im Heimatdistrikt. Wie die Familie ihren Lebensunterhalt in der Heimat bestreite, wisse er nicht. Als er gearbeitet habe, habe er Geld geschickt und seit sechs Monaten habe er keinen Kontakt mehr, weil er in Haft sei. Sein Bruder habe Gelegenheitsarbeiten gemacht, sein Vater arbeite altersbedingt nicht mehr. In Afghanistan herrsche große Armut und Arbeitslosigkeit. Er sei wegen der Taliban ausgereist, die jetzt an der Macht wären, weshalb er eine Rückkehr für ihn dorthin ausgeschlossen sei. Wenn es die Taliban nicht gäbe, dann könnte er zurückkehren. Auch lebe sein Sohn hier in Österreich. Dieser sei zwei Jahre alt. Seine Mutter sei Österreicherin. Er habe aktuell weder zum Sohn noch zur Kindesmutter Kontakt. Mit der Mutter des Kindes sei der BF auch nicht in einer Beziehung.
In Österreich habe er als Küchenhilfe gearbeitet. Familiäre oder private Bindungen an Österreich habe er durch seinen Sohn. Der BF sei in Österreich weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation.
Er habe während des Aufenthaltes in Österreich strafbare Handlungen begangen. Er sei drei Mal verurteilt worden und verbüße derzeit seine zweite Haftstrafe. Er habe Drogen verkauft. Seine Freundin habe ihn mich unter Druck gesetzt. Er habe das Geld gebraucht, um dadurch auch seine Sucht finanzieren zu können.
Ihm sei damals der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen worden, weil er Probleme in der Heimat gehabt hätte und sein Leben dort in Gefahrgewesen sei. Dem BF sei vorgehalten worden, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz schlecht gewesen sei und er anderswo über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt habe. Eine Verfolgung durch die Taliban habe er nicht glaubhaft machen können. Der BF vermeinte auf diesen Vorhalt, dass er wegen der Taliban nicht zurückkehren könne, weil er dort nicht frei leben könne. Es gäbe dort keine Arbeit und er habe schon viele Jahre in Österreich verbracht. Er würde sich dort nicht zurückfinden und sein Sohn lebe hier.
Dem BF wurde vorgehalten, dass sich die Sicherheitslage seit der Statuszuerkennung und seit der letzten Verlängerung massiv gebessert habe. Es gäbe daher eine Lageänderung, die dazu führe, dass der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr benötige und zurückkehren könne. Der BF erwiderte, dass dies nicht stimme und er in Afghanistan Angst um sein Leben habe. Außerdem lebe sein Sohn hier und es herrsche in Afghanistan große Armut und Arbeitslosigkeit.
Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner vorliegenden Verurteilungen angedacht sei gem. § 53 FPG auch ein Einreiseverbots zu verhängen, vermeinte der BF, dass dies verständlich sei, er aber wirklich nicht zurückkehren könne. Insbesondere könne er sein Sohn nicht hier alleine zurücklassen. Auf Vorhalt, dass der Sohn bei der Mutter wäre, vermeinte der BF, dass dieser auch einen Vater brauche und er diesen nicht zurücklassen möchte.Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner vorliegenden Verurteilungen angedacht sei gem. Paragraph 53, FPG auch ein Einreiseverbots zu verhängen, vermeinte der BF, dass dies verständlich sei, er aber wirklich nicht zurückkehren könne. Insbesondere könne er sein Sohn nicht hier alleine zurücklassen. Auf Vorhalt, dass der Sohn bei der Mutter wäre, vermeinte der BF, dass dieser auch einen Vater brauche und er diesen nicht zurücklassen möchte.
Danach wurden die Länderfeststellungen des BFA mit dem BF erörtert und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde festgehalten, dass die allgemeine Lage und die persönlichen Merkmale des (Abstammung oder Glauben) keinen Rückschluss einer Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK zulassen würden. Ebenso würde keine reale Gefahr für sein Leben oder die Gesundheit oder für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vorliegen. Zudem sei es dem BF zuzumuten, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr er auch auf die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen könnte. In Anbetracht fehlender (enger) familiärer oder privater Bindungen in Österreich und seiner Vorstrafen sei nicht ersichtlich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Daraufhin gab der BF an, dass sich seine Familie in der Heimat selbst kaum ernähren könne, weshalb der BF auch nicht unterstützt werden könnte. Wenn er abgeschoben werde würde, würde er wegen seines Sohnes wieder einreisen. Er könne sein Kind nicht einfach zurücklassen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und wurde ihm die mit Bescheid vom 13.03.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gegen BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm die mit Bescheid vom 13.03.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gegen BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe und die diesbezüglichen Angaben lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei dienen würden. Die Angaben zur Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seinem Werdegang und seinen Angehörigen im Heimatland wäre als glaubhaft einzustufen gewesen. Dass der BF im Heimatland keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wäre schon in seinem Asylverfahren gewürdigt worden (vgl. Erkenntnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung des BVwG zu XXXX ).Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe und die diesbezüglichen Angaben lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei dienen würden. Die Angaben zur Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seinem Werdegang und seinen Angehörigen im Heimatland wäre als glaubhaft einzustufen gewesen. Dass der BF im Heimatland keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wäre schon in seinem Asylverfahren gewürdigt worden vergleiche Erkenntnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung des BVwG zu römisch 40 ).
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation im Fall seiner Rückkehr sei festzuhalten gewesen, dass der BF keine persönliche Bedrohung vorgebracht habe, die eine derartige wohlbegründete Furcht auslösen könnte, welche eine Flucht nach sich ziehen könnte.
Dem BF wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz zum damaligen Zeitpunkt volatil gewesen sei. Mittlerweile habe der BF keinerlei Gefährdungslage in Afghanistan zu befürchten. Durch das Länderinformationsblatt sei weiters eindeutig ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage seit der letzten Verlängerung deutlich gebessert habe und nun auch eine dauerhafte Verbesserung eingetreten sei. Betreffend die Versorgungslage sei anzuführen, dass der BF im Heimatland über Verwandte verfüge, welche ihn im Falle der Rückkehr mit Unterkunft, Verpflegung und bei der Suche nach einer Beschäftigung unterstützen könnten. Der BF sei zudem ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er gehöre auch keiner besonderen vulnerablen Gruppe an.
Der gravierende Unterschied zum Entscheidungszeitpunkt, als dem BF im Jahr 2018 und der letzten Verlängerung mittels Bescheides vom 13.03.2024 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, liege sohin in der wesentlichen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. Des Weiteren könne er sich einer Rückkehrhilfe des Staates Österreich bedienen, weil seit Mitte Juli 2024 (wieder) die Möglichkeit dazu bestehe.
Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zum Aufenthalt in Österreich würden sich aus der Aktenlage und seinen Angaben ergeben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots sei festzuhalten, dass der BF wegen des besonders schweren Verbrechens des Suchtgifthandel und insgesamt vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei seit 25.06.2025 ununterbrochen in Strafhaft. Aus der dem der Tatbegehungen zugrundeliegendem Verhalten ergebenden Gefährlichkeitsprognose und des weiteres Fehlverhalten wäre zu erkennen, dass er eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich und der Europäischen Union darstelle und eine weitere Delinquenz nicht ausgeschlossen werden könne.
6. Am XXXX 2026 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.6. Am römisch 40 2026 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid, durch seine nunmehrige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.02.2025 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erheblich verbessert habe. Darüber hinaus habe das BFA die individuelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof verlange eine konkrete Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Betroffenen und habe wiederholt ausgesprochen, dass allgemeine Länderberichte eine individuelle Prüfung nicht ersetzen können (VwGH 23.06.2020, Ra 2019/20/0531). Der Beschwerdeführer halte sich seit nahezu zehn Jahren in Österreich auf und habe sich vom afghanischen Lebensumfeld weitgehend entfremdet. Als langjährig im westlichen Ausland lebender Rückkehrer sei er unter der Herrschaft der Taliban einem erhöhten Risiko staatlicher Kontrolle, Sanktionierung und Repression ausgesetzt. Diese spezifische Rückkehrerproblematik sei von der belangten Behörde nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen worden.
Auch die Annahme, der Beschwerdeführer könne im Herkunftsstaat auf ein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen, erweise sich als nicht tragfähig. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass die bloße Existenz von Verwandten keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer gesicherten Existenz darstellt (VwGH 30.06.2015, Ra 2014/18/0146). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebe seine Familie selbst unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Die gegenteilige Annahme des Bundesamtes beruhe auf spekulativen Erwägungen und finde in den Länderfeststellungen zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan keine Deckung.
In einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz würden somit nach wie vor vorliegen, weshalb die Aberkennung dieses Status zu Unrecht erfolgt sei.In einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz würden somit nach wie vor vorliegen, weshalb die Aberkennung dieses Status zu Unrecht erfolgt sei.
Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall auch das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei Vater eines minderjährigen Kindes mit österreichischer Staatsangehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei getrennt lebenden Elternteilen das tatsächliche Bestehen familiärer Bindungen maßgeblich und das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/21/0061). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot würde zu einer faktischen und langfristigen Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind führen und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Eine nachvollziehbare Interessenabwägung, die diesen Umstand ausreichend berücksichtige, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall auch das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei Vater eines minderjährigen Kindes mit österreichischer Staatsangehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei getrennt lebenden Elternteilen das tatsächliche Bestehen familiärer Bindungen maßgeblich und das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/21/0061). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot würde zu einer faktischen und langfristigen Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind führen und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben dar. Eine nachvollziehbare Interessenabwägung, die diesen Umstand ausreichend berücksichtige, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Zusammenfassend beruhe der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Weder wurde eine relevante und nachhaltige Lageänderung festgestellt noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die darauf aufbauende Rückkehrentscheidung würden sich daher als rechtswidrig erweisen. Der Beschwerde sei folglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auszusprechen, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu Unrecht erfolgt sei.
8. Seitens der belangten Behörde wurde der Verfahrensakt sodann mit Schreiben vom 09.02.2026, einlangend beim BVwG am 17.02.2026, vorgelegt. Es wurde beantragt, dass BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Der BF führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität wird für die Zwecke des Verfahrens festgestellt.
Seine Erstsprache Dari beherrscht er in Wort und Schrift, er spricht auch Paschtu sowie Hindi und versteht Deutsch. Der BF hat in Afghanistan keine Schulbildung absolviert und ist kein Analphabet. Er hat Arbeitserfahrung auf Baustellen gesammelt.
Der BF wurde in Pakistan geboren, ist aber in der Provinz Laghman in Afghanistan aufgewachsen. Er lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Familie. Der BF verfügt über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Afghanistan, mit welchem er regelmäßig in Kontakt steht. Dazu zählen seine Eltern, seine Geschwister sowie zahlreiche Onkel und Tanten. Diese sind zumeist in der Provinz Laghman aufhältig. Eine Schwester lebt in Kabul und ein Bruder in Deutschland. Die in Laghman lebende Kernfamilie lebt nach wie vor im Haus der Familie. Die Brüder versorgen mit Beschäftigungen (zumindest aus Gelegenheitsarbeiten) die Familie. Einen Kontaktabbruch konnte der BF nicht glaubhaft machen.
Der BF ist ledig und hat in Österreich einen zwei jährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt und zu dem kein Kontakt besteht. Er verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste 28.10.2015 illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Laghman schlecht gewesen sei.
Am 05.04.2019 brachte der BF den ersten Verlängerungsantrag ein und wurden danach am 23.07.2019 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 23.10.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und abermals eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachten der BF abermals fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: XXXX vom XXXX wurde der Bescheid des BFA ersatzlos behoben und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert. Letztmalig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 13.03.2024 für 2 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG).Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: römisch 40 vom römisch 40 wurde der Bescheid des BFA ersatzlos behoben und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert. Letztmalig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 13.03.2024 für 2 Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).
Der BF war seit seiner Einreise im Jahr 2015 durchgehend wohnsitzrechtlich gemeldet. Er ist seit 25.06.2025 ununterbrochen in Strafhaft. In Österreich hat der BF mit einem minderjährigen Sohn einen Familienangehörigen. Zu diesem besteht und bestand zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben.
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2021, rechtskräftig am XXXX 2021 wurde der BF gem. §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2021, rechtskräftig am römisch 40 2021 wurde der BF gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 288 (4) StGB, § 146, 147 (2) 5. Fall StGB und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 288, (4) StGB, Paragraph 146, 147, (2) 5. Fall StGB und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 83, (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
1.2.3. Das strafrechtliche Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Verhalten dar, durch welches er eine Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF ist zu mehreren Freiheitsstrafen, davon die längste drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Der BF wurde mehrfach wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens (aufgrund der vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen) ist unter Bedachtnahme auf des Gesamtverhalten des BF in Bezug auf sein Leben in Österreich, davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Durch das in Österreich gesetzte strafbare Verhalten hat der BF im hohen Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Er befindet sich seit 25.06.2025 ununterbrochen in Strafhaft.
Das zugrunde liegende Fehlverhalten des BF ist nicht nur geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in einem hohen Maße zu gefährden, sondern auch die Gesundheit des Opfers nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies deshalb, weil durch das Verbrechen des Suchtgifthandels schwere psychische Schäden eintreten können. Gerade aus diesen Gründen muss es ein vorrangiges Interesse der Sicherheitsbehörden sein, jenen Tätern, die für diese absolut negativen Tendenzen verantwortlich sind, auch den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren.
Betrachtet man die von Ihnen begangene Straftat, für die Sie nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 28a SMG in seinem Absatz 1 5. Fall einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und somit zu mehr als der Hälfte des eingeräumten Strafrahmens verurteilt.Betrachtet man die von Ihnen begangene Straftat, für die Sie nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 28 a, SMG in seinem Absatz 1 5. Fall einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und somit zu mehr als der Hälfte des eingeräumten Strafrahmens verurteilt.
Er hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG den Status einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht.Er hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG den Status einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht.
Aus dem Auszug aus dem Strafregister:
01) LG XXXX vom XXXX 2021 RK XXXX 202101) LG römisch 40 vom römisch 40 2021 RK römisch 40 2021
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (4) Ziffer eins, SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX 2021Datum der (letzten) Tat römisch 40 2021
Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK XXXX 2021zu LG römisch 40 RK römisch 40 2021
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXX 2023LG römisch 40 vom römisch 40 2023
zu LG XXXX RK XXXX 2021zu LG römisch 40 RK römisch 40 2021
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXX 2025LG römisch 40 vom römisch 40 2025
02) LG XXXX vom XXXX 2023 RK XXXX 202302) LG römisch 40 vom römisch 40 2023 RK römisch 40 2023
§ 288 (4) StGBParagraph 288, (4) StGB
§§ 146, 147 (2) 5. Fall StGBParagraphen 146, 147, (2) 5. Fall StGB
§ 28a (1) 5. Fall SMGParagraph 28 a, (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 05.12.2022
Freiheitsstrafe 22 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
zu LG XXXX RK XXXX 2023zu LG römisch 40 RK römisch 40 2023
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX 2023Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 2023
LG XXXX vom XXXX 2023LG römisch 40 vom römisch 40 2023
zu LG XXXX RK XXXX 2023zu LG römisch 40 RK römisch 40 2023
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXX 2025LG römisch 40 vom römisch 40 2025
zu LG XXXX RK XXXX 2023zu LG römisch 40 RK römisch 40 2023
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXX 2026LG römisch 40 vom römisch 40 2026
03) BG XXXX vom XXXX 2023 RK XXXX 202303) BG römisch 40 vom römisch 40 2023 RK römisch 40 2023
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 24.06.2022
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG XXXX RK XXXX 2023zu BG römisch 40 RK römisch 40 2023
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXX 2025LG römisch 40 vom römisch 40 2025
04) LG XXXX vom XXXX 2025 RK XXXX 202504) LG römisch 40 vom römisch 40 2025 RK römisch 40 2025
§ 28a (1) 5. Fall SMGParagraph 28 a, (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 25.06.2025
Freiheitsstrafe 3 Jahre.
1.3. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers und seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Der BF verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß § 8 Absatz 1 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der BF verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der BF war in Afghanistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt und droht ihm auch in Zukunft keine individuelle und konkrete Verfolgung durch die Taliban.
Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.
1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Der BF kann im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.
In Österreich hat der BF von Februar 2020 bis März 2021 ungefähr elf Monate als Küchenhilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan hat er als Bauarbeiter gearbeitet. Es ist daher anzunehmen, dass er auch in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. wieder im Bereich des Baugewerbes arbeiten können wird, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF hat in Afghanistan eine Schule besucht und beherrscht seine Erstsprache Dari in Wort und Schrift und spricht auch Paschtu und Hindi sowie versteht er Deutsch. Er verfügt nunmehr über mehrjährige Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen. Der BF stammt aus einer wirtschaftlich gut situierten Familie, die ein großes Familienhaus besitzt. Der BF kann Kontakt zu seiner Familie aufnehmen und daher im Falle einer Rückkehr auf ein familiäres Netz zurückgreifen, dass ihn zumindest zu Beginn bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen kann. Der BF ist im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, erniedrigender Behandlung oder einer Lebensgefahr ausgesetzt. Der BF kann auch von seinen im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden und auf Rückkehrhilfe der Republik Österreich zurückgreifen.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB, Version 13)
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.09.2023 (LIB, Version 10)
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines 2025:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage 2025:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
1.5.3. Sicherheitslage 2025:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
1.5.4. Sicherheitslage 2024:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert.
Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab.
1.5.5. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen 2025:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.6. Verfolgungspraxis der Taliban 2025:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.7. Zentrale Akteure 2025:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. (LIB, Kap. 6.2)
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.
Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)
1.5.8. Rechtsschutz und Justizwesen 2025:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
1.5.9. Sicherheitsbehörden 2025:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.5.10. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 2025:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
1.5.11. Korruption 2025:
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.
Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.
Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)
1.5.12. Allgemeine Menschenrechtslage 2025:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.13. Folter und unmenschliche Behandlung 2025:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
1.5.14. NGOs und Menschenrechtsaktivisten 2025:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)
1.5.15. Meinungs- und Pressefreiheit 2025:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.
Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)
Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.
Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)
1.5.16. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 2025:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.
Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)
1.5.17. Haftbedingungen 2025:
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)
1.5.18. Todesstrafe 2025:
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)
1.5.19. Religionsfreiheit 2025:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)
1.5.20. Apostasie, Blasphemie, Konversion 2025:
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)
1.5.21. Ethnische Gruppen 2025:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein 2025:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)
1.5.23. Bewegungsfreiheit 2025:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.24. IDPs und Flüchtlinge 2025:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)
1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft 2025:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kabul Stadt, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt 5,13 Millionen Einwohnern ca. 1,53 Millionen Einwohner (30%) in IPC-Phase 1, 2,8 Millionen Einwohner (55%) in IPC-Phase 2, 769.600 Einwohner (150%) in IPC-Phase 3 und keine Einwohner in IPC-Phase 4 oder 5. Die Bevölkerung der Hauptstadt Kabul befindet sich in IPC-Phase 2. (IPC)
1.5.26. Grundversorgung und Wirtschaft 2024:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Fast zwei Drittel der afghanischen Haushalte haben auch zwei Jahre nach dem Regimewechsel mit einem extrem hohen Maß an Entbehrungen zu kämpfen. Im Jahr 2023 sind 69 % der afghanischen Bevölkerung existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten haben, die für ein Leben auf dem Existenzminimum notwendig sind. Dies ist eine Verbesserung um 19 % im Vergleich zu den 85 % im Jahr 2022.
Im Dezember 2023 mussten 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag.
Naturkatastrophen: Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder.
Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans. Es kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört. Am 7.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben. Es wurden ganze Dörfer zerstört und Tausende Menschen getötet. Es waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen, die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten. Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt.
Armut und Lebensmittelunsicherheit: Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung.
Die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan ist weiterhin hoch. Im Oktober 2023, während der Nacherntezeit, waren etwa 13,1 Millionen Menschen, d. h. 29 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher). Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2023 und März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,6 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall).
Die Provinzen Herat und Badghis befinden sich in IPC-Phase 4 und die anderen Provinzen Afghanistans befinden sich in IPC-Phase 3. Keine einzige Provinz in Afghanistan befindet sich in IPC-Phase 2.
Arbeitsmarkt: Die Höhe und Häufigkeit des Einkommens nehmen ab und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Im Oktober 2023 war fast jeder dritte junge Mann arbeitslos und hat sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt, wobei der Anstieg der Arbeitslosigkeit auch mit einem Rückgang der von den Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden einherging.
Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird.
Seit der Machtübernahme ist die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt.
Seit Januar 2023 sind die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeitskräfte leicht gestiegen, was mit der erhöhten Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt während der Erntesaison zusammenfällt. Während die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht anstiegen, stagnierten die Löhne für ungelernte Arbeitskräfte in den letzten beiden Jahren. Der durchschnittliche Tageslohn liegt in Kabul zwischen 300 und 500 AFN (3,71 - 6,19 EUR), was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt (LIB 2024).
1.5.27. Bank- und Finanzwesen 2025:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.28. Medizinische Versorgung 2025:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)
1.5.29. Rückkehr 2025:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
1.5.30. Dokumente 2025:
Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.
Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA (Akt Teil I: Asylverfahren, Akt Teil II: Aberkennungsverfahren), den darin enthaltenen Einvernahmeprotokollen, Polizeiberichten und Urteilsabschriften, sowie dem Gerichtsakt des BVwG. Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt des BVwG betreffend die vorangegangenen Asylverfahren zur Verfahrenszahl XXXX , insbesondere in das Erkenntnis, Zl. XXXX vom 23.05.2018 und XXXX , insbesondere in das Erkenntnis, Zl. XXXX vom 23.05.2018 Eingeholt wurden zudem Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 2).Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA (Akt Teil I: Asylverfahren, Akt Teil II: Aberkennungsverfahren), den darin enthaltenen Einvernahmeprotokollen, Polizeiberichten und Urteilsabschriften, sowie dem Gerichtsakt des BVwG. Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt des BVwG betreffend die vorangegangenen Asylverfahren zur Verfahrenszahl römisch 40 , insbesondere in das Erkenntnis, Zl. römisch 40 vom 23.05.2018 und römisch 40 , insbesondere in das Erkenntnis, Zl. römisch 40 vom 23.05.2018 Eingeholt wurden zudem Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 2).
2.1. Zur Person, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Die Feststellungen zu den Personalien des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, AS 443f). Seine Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in den Verfahren. Mangels überprüfbaren Identitätsdokuments mit Sicherheitsmerkmalen, bei dem eher die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit angenommen werden kann, wird die Identität des BF lediglich für die Zwecke des Verfahrens festgestellt.
Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF und dass er seine Erstsprache Dari und Paschtu beherrscht, beruht auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren (vgl. AS 443). Die Feststellung zum Geburts- und Herkunftsort des BF sowie seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung in Afghanistan beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in den Verfahren und den unwidersprochenen Feststellungen in den vorangegangenen Entscheidungen (vgl. AS 443 ff).Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF und dass er seine Erstsprache Dari und Paschtu beherrscht, beruht auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren vergleiche AS 443). Die Feststellung zum Geburts- und Herkunftsort des BF sowie seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung in Afghanistan beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in den Verfahren und den unwidersprochenen Feststellungen in den vorangegangenen Entscheidungen vergleiche AS 443 ff).
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat, der Einreise nach Österreich und dem Datum der Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt, der weitere Verlauf seines Asylverfahrens bis zur Zuerkennung subsidiären Schutzes beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der BF seit seiner Einreise durchgehend über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, beruht auf dem eingeholten ZMR-Auszug und aus den dahingehend glaubwürdigen Angaben des BF. Aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben steht auch fest, dass der BF mit einem zweijährigen Sohn einen Familienangehörigen hat (vgl. AS 447). Der BF hat zu diesem jedoch keine enge Bindung, zumal dieser bei der Kindesmutter lebt und der BF nicht in einer Beziehung mit dieser lebt. Auch hat die Kindesmutter mit dem Sohn des BF den BF nie in der Haft besucht und konnte der BF auch keine Geburtsurkunde vorlegen, die beweisen würde, dass der BF auch der Vater ist (vgl. AS 447f). Er hat seinen Sohn schon über neun Monate nicht mehr gesehen.Die Feststellung, dass der BF seit seiner Einreise durchgehend über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, beruht auf dem eingeholten ZMR-Auszug und aus den dahingehend glaubwürdigen Angaben des BF. Aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben steht auch fest, dass der BF mit einem zweijährigen Sohn einen Familienangehörigen hat vergleiche AS 447). Der BF hat zu diesem jedoch keine enge Bindung, zumal dieser bei der Kindesmutter lebt und der BF nicht in einer Beziehung mit dieser lebt. Auch hat die Kindesmutter mit dem Sohn des BF den BF nie in der Haft besucht und konnte der BF auch keine Geburtsurkunde vorlegen, die beweisen würde, dass der BF auch der Vater ist vergleiche AS 447f). Er hat seinen Sohn schon über neun Monate nicht mehr gesehen.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem amtswegig eingeholten GVS-Auszug und seinen diesbezüglich bestätigenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 375). Die Feststellung zur Zeit der Strafhaft ergibt sich aus den Auszügen aus dem ZMR und dem Strafregister.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem amtswegig eingeholten GVS-Auszug und seinen diesbezüglich bestätigenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 375). Die Feststellung zur Zeit der Strafhaft ergibt sich aus den Auszügen aus dem ZMR und dem Strafregister.
Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des BF beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 449), dass er in über zehn Jahren des Aufenthalts im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft hat, ist insbesondere in Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit auch zu erwarten, besondere Abhängigkeiten bestehen jedoch nicht. Dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen Tätigkeit, abgesehen von einem Fahrrad-Projekt nachgeht und sich in keinem Verein oder sonst in der Gesellschaft engagiert (vgl. AS 449). Bis auf seine Erwerbstätigkeit kann der BF daher keine nennenswerte gesellschaftliche und soziale Integration nachweisen. Die Feststellung zum Spracherwerb beruht auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA ist zu entnehmen, dass der BF der deutschen Sprache spricht, sein Spracherwerb über eine Alltagskonversation nicht hinausgeht, zumal der BF vermeint, Deutsch bloß zu verstehen (vgl. AS 443); die erlangten Deutschkenntnisse sind in Anbetracht der Aufenthaltsdauer jedenfalls nicht außergewöhnlich.Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des BF beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 449), dass er in über zehn Jahren des Aufenthalts im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft hat, ist insbesondere in Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit auch zu erwarten, besondere Abhängigkeiten bestehen jedoch nicht. Dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen Tätigkeit, abgesehen von einem Fahrrad-Projekt nachgeht und sich in keinem Verein oder sonst in der Gesellschaft engagiert vergleiche AS 449). Bis auf seine Erwerbstätigkeit kann der BF daher keine nennenswerte gesellschaftliche und soziale Integration nachweisen. Die Feststellung zum Spracherwerb beruht auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA ist zu entnehmen, dass der BF der deutschen Sprache spricht, sein Spracherwerb über eine Alltagskonversation nicht hinausgeht, zumal der BF vermeint, Deutsch bloß zu verstehen vergleiche AS 443); die erlangten Deutschkenntnisse sind in Anbetracht der Aufenthaltsdauer jedenfalls nicht außergewöhnlich.
Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren nichts vor, woraus ersichtlich wäre, dass er regelmäßig ärztliche, therapeutische oder medikamentöse Behandlung benötigen würden (vgl. AS 443). Zusammengefasst ergibt sich aus dem Akteninhalt und den vom BF unzureichend belegten Behauptungen, dass keine physischen oder psychischen Erkrankungen bestehen.Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren nichts vor, woraus ersichtlich wäre, dass er regelmäßig ärztliche, therapeutische oder medikamentöse Behandlung benötigen würden vergleiche AS 443). Zusammengefasst ergibt sich aus dem Akteninhalt und den vom BF unzureichend belegten Behauptungen, dass keine physischen oder psychischen Erkrankungen bestehen.
2.2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:
Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet viermal strafgerichtlich verurteilt wurde. Im Jahr 2023 und 2025 wurde der BF wegen Suchtgifthandels verurteilt auch die erste Verurteilung im Jahr 2021 erfolgte aufgrund der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz. Der BF hat auch Delikte gegen Leib und Leben sowie Eigentumsdelikten begangen (vgl. OZ 2). Die näheren Umstände der einzelnen Taten sowie die strafgerichtlichen Erwägungen beruhen auf den aktenkundigen Urteilsabschriften. Aus diesen ergeben sich auch die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zur objektiven und subjektiven Tatseite, die jeweils angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie weitere Aussprüche der Strafgerichte.Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet viermal strafgerichtlich verurteilt wurde. Im Jahr 2023 und 2025 wurde der BF wegen Suchtgifthandels verurteilt auch die erste Verurteilung im Jahr 2021 erfolgte aufgrund der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz. Der BF hat auch Delikte gegen Leib und Leben sowie Eigentumsdelikten begangen vergleiche OZ 2). Die näheren Umstände der einzelnen Taten sowie die strafgerichtlichen Erwägungen beruhen auf den aktenkundigen Urteilsabschriften. Aus diesen ergeben sich auch die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zur objektiven und subjektiven Tatseite, die jeweils angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie weitere Aussprüche der Strafgerichte.
Die Feststellung zur verbüßten Haft beruht auf den Angaben des BF (vgl. AS 445 f) und dem eingeholten Strafregisterauszug (OZ 2).Die Feststellung zur verbüßten Haft beruht auf den Angaben des BF vergleiche AS 445 f) und dem eingeholten Strafregisterauszug (OZ 2).
Der BF wurden Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2021, rechtskräftig am XXXX 2021 wurde der BF gem. §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.Der BF wurden Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2021, rechtskräftig am römisch 40 2021 wurde der BF gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.
Mildernd wertete hierbei das Gericht, die Unbescholtenheit, das junge Alter und das Wohlverhalten nach der Tat; erschwerend, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und der lange Tatzeitraum.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 288 (4) StGB, § 146, 147 (2) 5. Fall StGB und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 288, (4) StGB, Paragraph 146, 147, (2) 5. Fall StGB und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.
Mildernd wertete hierbei das Gericht, das teilweise reumütige Geständnis; erschwerend, die Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der lange Tatzeitraum.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 83, (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Milderungsgründe hatte das Gericht keine angeführt; erschwerend wären die zwei einschlägigen Vorstrafen gewesen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2025, rechtskräftig am XXXX 2025 wurde der BF gem. § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2025, rechtskräftig am römisch 40 2025 wurde der BF gem. Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mildernd wertete hierbei das Gericht, das reumütige Geständnis und teilweise Sicherstellung des Suchtgifts; erschwerend, die drei einschlägigen Vorstrafen und der lange Deliktszeitraum.
Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Straftaten des BF erst nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 8 AsylG in II. Instanz erfolgten.Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Straftaten des BF erst nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 8, AsylG in römisch zwei. Instanz erfolgten.
Gegenüber der Behörde gab der BF in der Einvernahme am 29.12.2025 an, dass er mit Drogen gehandelt habe, weil ihn seine Freundin unter Druck gesetzt habe. Er habe das Geld gebraucht und dadurch auch seine Sucht finanziert (vgl. AS 449). In den strafgerichtlichen Urteilen ist auch erschwerend angeführt worden, dass der BF rasch rückfällig wurde und der BF über einen langen Zeitraum seine Straftaten begangen hat. Aus den Ausführungen der Strafgerichte und den Aussagen des BF lässt sich daher weder ein Schuldeingeständnis noch eine positive Zukunftsprognose ableiten. Dem BF ist die Art und Schwere seiner Handlungen, die er mit dem Drogenverkauf gesetzt hat, nicht wirklich bewusst. Das der Drogenhandel auch weitereichende Folgen für die Gesellschaft, die öffentliche Ordnung und die Volksgesundheit in der Republik Österreich hat, verkennt der BF.Gegenüber der Behörde gab der BF in der Einvernahme am 29.12.2025 an, dass er mit Drogen gehandelt habe, weil ihn seine Freundin unter Druck gesetzt habe. Er habe das Geld gebraucht und dadurch auch seine Sucht finanziert vergleiche AS 449). In den strafgerichtlichen Urteilen ist auch erschwerend angeführt worden, dass der BF rasch rückfällig wurde und der BF über einen langen Zeitraum seine Straftaten begangen hat. Aus den Ausführungen der Strafgerichte und den Aussagen des BF lässt sich daher weder ein Schuldeingeständnis noch eine positive Zukunftsprognose ableiten. Dem BF ist die Art und Schwere seiner Handlungen, die er mit dem Drogenverkauf gesetzt hat, nicht wirklich bewusst. Das der Drogenhandel auch weitereichende Folgen für die Gesellschaft, die öffentliche Ordnung und die Volksgesundheit in der Republik Österreich hat, verkennt der BF.
Darüber hinaus wurde der BF auch wegen zahlreicher Vermögens- und Tätigkeitsdelikten sowohl von einem Bezirks- als auch von einem Landesgericht (mit-)verurteilt, wodurch er neben einem volkswirtschaftlichen Schaden auch die gesellschaftliche Ordnung und Sicherheit im Staat Österreich gefährdet. Die meisten der zahlreichen strafrechtlichen Tathandlungen des BF würden sich aber auf Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz beziehen Er hat seit der Statuszuerkennung als subsidiär Schutzberechtigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, das eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der BF zeigte sich bei der Einvernahme am 29.12.2025 uneinsichtig.
Der BF hat durch die zahlreichen Tathandlung und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 SMG einen Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG verwirklicht, wodurch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.Der BF hat durch die zahlreichen Tathandlung und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, SMG einen Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verwirklicht, wodurch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn nach Zuerkennung eines Schutztitels eine Verurteilung zu einer „schweren Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgefundene Definition Verbrechen vorliegt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn nach Zuerkennung eines Schutztitels eine Verurteilung zu einer „schweren Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgefundene Definition Verbrechen vorliegt.
Der Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen gemäß § 17 StGB liegt bereits eine grundsätzliche Differenzierung der Straftaten zu Grunde und fallen auch nur solche Straftaten unter den Begriff des „Verbrechen“, die vorsätzlich begangen werden und mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Diesen Straftaten liegt bereits ein besonders hoher Unrechtsgehalt zu Grunde, bei denen ohnehin strengere Strafen drohen und es daher auch im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liegt, darauf auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Dies ist bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen wie auch Drogenhandel der Fall (VfGH vom 13.12.2011, Zl. U1907/10, VwGH Ra 2018/20/0360 vom 25.10.2018).Der Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen gemäß Paragraph 17, StGB liegt bereits eine grundsätzliche Differenzierung der Straftaten zu Grunde und fallen auch nur solche Straftaten unter den Begriff des „Verbrechen“, die vorsätzlich begangen werden und mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Diesen Straftaten liegt bereits ein besonders hoher Unrechtsgehalt zu Grunde, bei denen ohnehin strengere Strafen drohen und es daher auch im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liegt, darauf auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Dies ist bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen wie auch Drogenhandel der Fall (VfGH vom 13.12.2011, Zl. U1907/10, VwGH Ra 2018/20/0360 vom 25.10.2018).
Nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG ist einem Fremdem der Status als subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen, wenn dieser von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremdem der Status als subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen, wenn dieser von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17 S, t, G, B,) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Zu beachten ist aber in jedem Fall die vorzunehmende Einzelfallprüfung, ob eine „schwere Straftat“ iSd der Rspr zu VwGH Ra 2018/18/0295 vorliegt Die Schwere der fraglichen Straftat ist zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen; § 17 StGB stellt aber ein wesentliches Indiz dar.Zu beachten ist aber in jedem Fall die vorzunehmende Einzelfallprüfung, ob eine „schwere Straftat“ iSd der Rspr zu VwGH Ra 2018/18/0295 vorliegt Die Schwere der fraglichen Straftat ist zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen; Paragraph 17, StGB stellt aber ein wesentliches Indiz dar.
Die Straftaten wurden nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begangen. Der BF wurde insgesamt vier Mal innerhalb eines kurzen Zeitraums, davon dreimal wegen Suchtgiftdelikten von einem Landesgericht verurteilt und nicht einmal das Verspüren des Haftübels oder die Geburt seines Sohnes konnte ihn davon abhalten, weitere Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz zu begeben. Des Weiten wurde der BF auch wegen Vermögens- und Körperverletzungsdelikten rechtskräftig verurteilt.
Die Verurteilung wegen Suchtgifthandels stellt eine eindeutige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vom Suchtgifthandel geht eine direkte Gefahr für die Ordnung in einem Rechtsstaat aus, da dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Drogenhandel schwerwiegend gefährdet wird. Der BF ist nicht schulduneinsichtig, daher kann eine positive Zukunftsprognose nicht erstellt werden.
Aufgrund der Schwere Ihres Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, dass er zum Suchtgifthandel schuldeinsichtig ist, ist die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt.
Dass der BF eine Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung darstellt beruht auf der Tatsache, dass er durch den Verkauf von Suchtgift und die Vorbereitung weiteren Handels durch den Besitz teils erheblicher Mengen, das Interesse der Allgemeinheit an der Hintanhaltung von Konsum von und Handel mit Suchgiften beeinträchtigt und zur Gefährdung der Gesundheit beigetragen hat.
2.3. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers und seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
2.3.1. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat Afghanistan, seiner Einreise nach Österreich, der Antragstellung auf internationalen Schutz und der Zuerkennung subsidiären Schutzes beruhen auf dem unzweifelhaften und unwidersprochenen Akteninhalt.
Zum Fluchtgrund des BF ist auszuführen, dass bereits aus den Ausführungen des bezüglich der Nichtzuerkennung des Asylstatus vom Verwaltungsgerichtshof nicht behobenen Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018, GZ: XXXX , hervorgeht, dass der BF eine Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.Zum Fluchtgrund des BF ist auszuführen, dass bereits aus den Ausführungen des bezüglich der Nichtzuerkennung des Asylstatus vom Verwaltungsgerichtshof nicht behobenen Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018, GZ: römisch 40 , hervorgeht, dass der BF eine Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
2.3.2. Zu einer möglichen Verfolgung aufgrund seiner Rückkehr als verwestlicht angesehene Person bzw. Abkehr vom Islam:
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF aufgrund seines Aufenthalts in Europa im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, weil diese dem BF aufgrund einer Verwestlichung eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden, so haben sich im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan und aus den Länderfeststellungen derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass der BF eine Wertehaltung, in der etwa eine politische oder religiöse Überzeugung erkannt werden könnte, angenommen und verinnerlicht hätte, bzw. eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, ist nicht hervorgekommen und konnte er nicht glaubhaft darlegen.
Er konnte im Laufe des Verfahrens jedoch konnte er in keiner Weise darlegen, dass er tatsächlich die Gebräuche und Sitten der westlichen Kultur verinnerlicht hat, geschweige denn, dass diese ein wesentlicher Bestandteil seines Lebens geworden wären, sodass er diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr ablegen könnte.
Es ist auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in diesem Kontext eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hätte, zumal es auch keine allgemeine Kleiderordnung für Männer gibt. Es wird nicht verkannt, dass die Länderinformationen Übergriffe einzelner Taliban darstellen (wie etwa, dass junge Männer wegen des Tragens von Jeans geschlagen worden wären), daraus ergibt sich allerdings nicht, dass dies ein flächendeckendes oder systematisches Vorgehen wäre und lassen diese Vorkommnisse keinen Rückschluss darauf zu, dass männliche Personen aufgrund eines westlichen Kleidungsstils oder mangels Tragens eines Vollbartes seitens der Taliban massiven Repressionen ausgesetzt wären.
Es haben sich somit im Verfahren keine substantiierten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer eine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung hat. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aussehens oder anderer Gründe auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
Dem BF ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch wenn der BF seit August 2015 in Österreich aufhältig ist, ist alleine deswegen keine Verinnerlichung westlicher Werte anzunehmen. Alleine aufgrund des Aufenthalts, war keine Verinnerlichung der westlichen Werte anzusehen. Es hat auch keine Anknüpfungspunkte gegeben, dass der BF habe eine Lebensweise angenommen habe, die sehr wohl einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten Gesellschaftswerten in Afghanistan darstelle. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht.
Anzeichen, dass der BF vom Islam abgefallen ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ernsthaft mit dem Thema Verwestlichung und Religion auseinandergesetzt, sodass bei ihm weder ein Entschluss einer Abkehr vom Islam noch eine Verinnerlichung westlicher Werte mit identitätsstiftender Wirkung erfolgt wäre. Einen konkreten Aspekt, welcher seine Motivation zu einer Verwestlichung bzw. einer Abkehr vom islamischen Glauben ausgelöst haben soll, konnte der Beschwerdeführer sohin nicht benennen. Die Abwendung des BF vom islamischen Glauben bzw. die Verinnerlichung westlicher Werte aufgrund einer spezifischen ideellen Überzeugung war nicht erkennbar. Daher macht der BF auch deutlich, dass es ihm möglich wäre, in einem islamischen Land, in dem er sozialisiert wurde und er auch die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat, sich wieder zurückfinden zu können.
Auch ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise substantiiert entgegengetreten, sodass er keine aktuelle Verfolgungssituation für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen vermochte. Es ist insgesamt dem BFA zu folgen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, in seinem Herkunftsstaat inhaftiert worden zu sein oder mit den Behörden seines Herkunftsstaates aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit sonstige Probleme gehabt zu haben.
Der BF bekennt sich zum sunnitischen Islam, welchen laut Länderberichten auch 80% bis 89,7% der afghanischen Bevölkerung angehören. Zudem zählt der BF als Paschtune auch zur größten Bevölkerungsgruppe im Herkunftsland und ergibt sich aus den Länderberichten keine Verfolgung dieser Personengruppen, weshalb jedenfalls keine Gefährdung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit feststellbar ist.
Mangels einer konkreten und individuellen Bedrohung sind daher keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des BF hervorgekommen.
Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine Bedrohung oder Verfolgung des BF aus einem sonstigen Grund ergeben könnte. Somit steht fest, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist.
2.3.3. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.5.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht zugenommen angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen ist die auf vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des Verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor und ist die Anzahl der zivilen Todesopfer im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. Darüber hinaus gaben in einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (vgl. LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).2.3.3. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht zugenommen angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen ist die auf vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des Verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor und ist die Anzahl der zivilen Todesopfer im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. Darüber hinaus gaben in einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen vergleiche LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).
Dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.
Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag. In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden. Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag. In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Laghman – mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 2 Kämpfe. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Laghman ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Laghman – mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 2 Kämpfe. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Laghman ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in der Herkunftsprovinz des BF keine willkürliche Gewalt stattfindet bzw. das Ausmaß der willkürlichen Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen keine wirkliche Gefahr besteht, dass der BF als Zivilperson hiervon betroffen wird.
Ausweislich des zitierten Berichts ergibt sich zudem aus den unterschiedlichen, dem Themenbericht zugrundeliegenden Quellen und der herangezogenen Daten, dass die Anzahl an Gewaltereignissen seit 2022 abnimmt. Lediglich im Bericht des UN-Generalsekretär wird ein Anstieg der „sicherheitsrelevanten Vorfälle“ im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr festgestellt (auch Vorfälle im Zusammenhang mit Drogen und Landstreitigkeiten beinhaltend), wobei anzumerken ist, dass lediglich 4 % der Gesamtzahl sich auf „bewaffnete Zusammenstöße“ (insgesamt 246 Vorfälle in ganz Afghanistan) bezogen. Selbst die Annahme dieses Szenarios ist nicht geeignet darzutun, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde.
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese keine, die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigende, Gefährdungssituation angenommen hat.
Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.
2.3.4. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.5.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind. Der BF brachte vor, dass seine Heimatregion in der IPC-Phase 3 oder höher eingestuft sei und aufgrund unzureichender Niederschläge unterdurchschnittliche Ernten erzielt würden.2.3.4. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind. Der BF brachte vor, dass seine Heimatregion in der IPC-Phase 3 oder höher eingestuft sei und aufgrund unzureichender Niederschläge unterdurchschnittliche Ernten erzielt würden.
Die Prognosen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) zeigen jedoch, dass die Versorgungslage in Afghanistan zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark variiert. Keinesfalls ist die Lage derart ausgestaltet, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich die Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist. Aus der aktuellen IPC-Analyse (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159622/) ergibt sich, dass die Provinz Laghman in Bezug auf die Ernährungssicherheit mit Stand März/April 2025 gesamt weiterhin mit Phase 3 bewertet wird. Im Detail wird dazu angeführt, dass 30 % der Haushalte keinen oder nur minimalen Mängeln ausgesetzt sind (Phase 1), in weiteren 40 % der Haushalte ist die Lage gestresst (Phase 2), 25 % der Haushalte befinden sich in einer Krise (Phase 3) und 5 % in einem Notfall (Phase 4). Somit befinden sich in der Heimatprovinz 70% der Haushalte in Phase 1 bzw. Phase 2. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine nicht Heimatprovinz von Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre.
Die Kernfamilie des BF ist keinen Mängeln hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung ausgesetzt, sondern führt ein für afghanische Verhältnisse gutes Leben, zumal fast alle Angehörigen im familieneigenen Haus leben können. Dieser Rückschluss muss gezogen werden, zumal der BF bloß im Jahr 2020 und Anfang 2021 gearbeitet hat und er so der Familie schon seit mehreren Jahren kein Geld schicken hat können. Daher ist es nicht glaubwürdig, dass die Familie in Afghanistan ohne Zuwendungen des BF nicht überleben könne (vgl. AS 445f) und diese in einer derartigen Armut leben, dass der BF nicht mehr mitversorgt werden könnte, wie dies der BF in der Einvernahme und der Beschwerde vermeinte. Wie bereits zuvor ausgeführt, konnte der BF eine schlechte wirtschaftliche Situation und Versorgungslage seiner Angehörigen nicht glaubhaft machen. Seine Angehörigen besitzen ein großes Familienhaus und es arbeiten wohl viele seiner Onkel und Brüder. Zudem machte der BF glaubhaft machen, dass viele seiner näheren Angehörigen und sämtliche Verwandte in seiner Herkunftsprovinz leben würden. Der BF kann daher auf ein tragfähiges familiäres Netzwerk aus seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten, wie zahlreiche Onkel und Tanten zurückgreifen (siehe dazu auch Ausführungen unter Pkt. II.2.1.).Die Kernfamilie des BF ist keinen Mängeln hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung ausgesetzt, sondern führt ein für afghanische Verhältnisse gutes Leben, zumal fast alle Angehörigen im familieneigenen Haus leben können. Dieser Rückschluss muss gezogen werden, zumal der BF bloß im Jahr 2020 und Anfang 2021 gearbeitet hat und er so der Familie schon seit mehreren Jahren kein Geld schicken hat können. Daher ist es nicht glaubwürdig, dass die Familie in Afghanistan ohne Zuwendungen des BF nicht überleben könne vergleiche AS 445f) und diese in einer derartigen Armut leben, dass der BF nicht mehr mitversorgt werden könnte, wie dies der BF in der Einvernahme und der Beschwerde vermeinte. Wie bereits zuvor ausgeführt, konnte der BF eine schlechte wirtschaftliche Situation und Versorgungslage seiner Angehörigen nicht glaubhaft machen. Seine Angehörigen besitzen ein großes Familienhaus und es arbeiten wohl viele seiner Onkel und Brüder. Zudem machte der BF glaubhaft machen, dass viele seiner näheren Angehörigen und sämtliche Verwandte in seiner Herkunftsprovinz leben würden. Der BF kann daher auf ein tragfähiges familiäres Netzwerk aus seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten, wie zahlreiche Onkel und Tanten zurückgreifen (siehe dazu auch Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.1.).
Der BF ist den getroffenen Feststellungen unter Pkt. II.1.1., sowie den entsprechenden Ausführungen unter Pkt. II.2.1. folgend auch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF hat er im Bundesgebiet bereits unterschiedlichste Tätigkeiten ausgeübt, wie sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren ergibt. So arbeitete der BF von Februar 2020 bis März 2021, wobei der BF auch glaubwürdig angab, als Küchengehilfe beschäftigt gewesen ist. In Österreich hat er zwar keine berufliche Ausbildung gemacht, aber doch Arbeitserfahrung gesammelt.Der BF ist den getroffenen Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.1., sowie den entsprechenden Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.1. folgend auch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF hat er im Bundesgebiet bereits unterschiedlichste Tätigkeiten ausgeübt, wie sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren ergibt. So arbeitete der BF von Februar 2020 bis März 2021, wobei der BF auch glaubwürdig angab, als Küchengehilfe beschäftigt gewesen ist. In Österreich hat er zwar keine berufliche Ausbildung gemacht, aber doch Arbeitserfahrung gesammelt.
Wie bereits zuvor unter Pkt. II.2.1. ausgeführt, kann der BF, selbst, wenn er in Afghanistan eine profunde Schulbildung erhalten hat, auf eine jahrelange Arbeitserfahrung als Bauarbeiter zurückgreifen, sodass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es wird nicht verkannt, dass die Arbeitslosigkeit seit der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen ist und die Arbeit oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt ist. Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. (vgl. LIB, Version 13: 24.3. Arbeitsmarkt). Der BF verfügt über ein entsprechendes Netzwerk, weshalb sich seine Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, besser darstellen, als für Rückkehrer ohne Familienangehörige im Herkunftsstaat.Wie bereits zuvor unter Pkt. römisch zwei.2.1. ausgeführt, kann der BF, selbst, wenn er in Afghanistan eine profunde Schulbildung erhalten hat, auf eine jahrelange Arbeitserfahrung als Bauarbeiter zurückgreifen, sodass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es wird nicht verkannt, dass die Arbeitslosigkeit seit der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen ist und die Arbeit oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt ist. Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. vergleiche LIB, Version 13: 24.3. Arbeitsmarkt). Der BF verfügt über ein entsprechendes Netzwerk, weshalb sich seine Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, besser darstellen, als für Rückkehrer ohne Familienangehörige im Herkunftsstaat.
Fallgegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Er wurde dort sozialisiert und hat erste Arbeitserfahrung gesammelt. Er ist daher mit den dortigen Umständen und Bräuchen vertraut. Er verfügt im Herkunftsland über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Dazu gehören neben seinen Eltern und Geschwistern auch weitere Verwandte, wie Onkeln und Tanten. Da auch ein Bruder des BF in Deutschland lebt, besteht auch der Grund zur Annahme, dass der BF und seine Angehörigen auch von diesem Bruder finanzielle Unterstützung vom Ausland aus erhalten würde. Der BF könnte wieder in dem Haus der Familie wohnen und auch wieder im Beruf, in welchem er vor seiner Ausreise in Afghanistan tätig gewesen ist, arbeiten.
Der volljährige BF ist zudem arbeitsfähig und arbeitswillig. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, warum der BF nicht in der Lage sein sollte, sich im Herkunftsort durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es wäre dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, seinen notwendigsten Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu befriedigen.
Zusammengefasst ist der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, erniedrigender Behandlung oder einer Lebensgefahr ausgesetzt.
2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan in der aktualisierten Version 13 vom 07.11.2025. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Auch widersprach der BF in der Beschwerde den Länderfeststellungen nicht und er gab keine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt I. und II.):3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.):
3.1.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 8 Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 8, Status des subsidiär Schutzberechtigten
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)-(7) […]
§ 9 Aberkennung des Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 9, Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).
3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“
Art. 19 Abs. 1 und 4 Status-RL lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 Status-RL lauten:
„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“
3.1.4. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Absatz 2 :, "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Status-RL Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Status-RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Status-RL Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, Status-RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt vergleiche VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018, GZ: XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018, GZ: römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick auf die damalige unsichere Versorgungslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer Abschiebung nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden sei:
„Der nunmehr 20jährige Beschwerdeführer ist in einem Dorf in der Provinz Laghman aufgewachsen und außerhalb von Laghman über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt. […] Er wäre somit gezwungen, allenfalls in der Hauptstadt Kabul Wohnraum zu nehmen, ohne Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben.
Ein wie von dem UNHCR in den obenstehenden Richtlinien für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechender gesicherter Zugang zu Unterkunft, wesentlichen Grundleistungen (z.B. sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung) und Erwerbsmöglichkeiten sind daher nicht ersichtlich.
Daher vermag das Bundesverwaltungsgericht eine Möglichkeit, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zu verweisen, nicht zu erkennen.“
Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , im Aberkennungsverfahren festgehalten, dass dem BF weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug zukommt und gemäß § 8 Absatz 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert.Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , im Aberkennungsverfahren festgehalten, dass dem BF weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug zukommt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert.
„Bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom 23.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die persönlichen Verhältnisse des BF ein Rückkehrhindernis darstellen (vgl. Erkenntnis vom 23.05.2018, S 18f). Den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten über Afghanistan vom 30.01.2018 ließ sich entnehmen, dass es sich bei der Herkunftsprovinz des BF um eine volatile Provinz handle, in welcher militärische Operationen durchgeführt wurden und operierten Taliban und andere Aufständische in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten und führten dort Angriffe aus (vgl. Erkenntnis vom 23.05.2018, S. 18). Der Entscheidung wurden jedoch keine Länderberichte über die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zugrunde gelegt.“„Bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom 23.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die persönlichen Verhältnisse des BF ein Rückkehrhindernis darstellen vergleiche Erkenntnis vom 23.05.2018, S 18f). Den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten über Afghanistan vom 30.01.2018 ließ sich entnehmen, dass es sich bei der Herkunftsprovinz des BF um eine volatile Provinz handle, in welcher militärische Operationen durchgeführt wurden und operierten Taliban und andere Aufständische in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten und führten dort Angriffe aus vergleiche Erkenntnis vom 23.05.2018, S. 18). Der Entscheidung wurden jedoch keine Länderberichte über die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zugrunde gelegt.“
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes könne somit nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge der Vorherrschaft der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen vor, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes könne somit nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge der Vorherrschaft der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen vor, welche nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).
Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf den BF keine Gründe (mehr) vor, welche ein reales Risiko der Verletzung ihrer in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen:Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf den BF keine Gründe (mehr) vor, welche ein reales Risiko der Verletzung ihrer in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen:
Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hat sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (sohin seit 23.05.2018) und auch seit der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. mit Bescheid vom 13.03.2024 mittlerweile nachhaltig und wesentlich verbessert. Wie bereits ausgeführt ist nach der Judikatur von einer längeren Beobachtungsphase auszugehen, um abschließend beurteilen zu können, ob Verbesserungen tatsächlich von einer gewissen Nachhaltigkeit sind. Darüber hinaus handelt es sich dabei um einen fließenden Prozess über einen längeren Zeitraum und sind nicht nur isoliert jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind. Wie zuvor beweiswürdigend ausgeführt, ist der BF persönlich unglaubwürdig und wird aufgrund zahlreicher Widersprüche davon ausgegangen, dass sein familiäres und soziales Netz im Herkunftsstaat unverändert besteht. Außerdem hat er während seiner Zeit im Bundesgebiet weitere Arbeits- und Lebenserfahrung gesammelt, weshalb nicht mehr davon auszugehen ist, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung am 13.03.2024 datierten die aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.09.2023 (Version 10, somit die Länderinformationen der Staatendokumentation nach der Machtübernahme der Taliban). In Bezug auf zivile Opfer war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, insbesondere befand sich die Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau. Für große Teile der Bevölkerung stellte sich die Grundversorgung als tägliche Herausforderung dar und wurde die prekäre Lage durch die Covid-19-Pandemie verschärft. Bereits damals war der Arbeitsmarkt von einer niedrigen Erwerbsquote, hoher Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung geprägt. Zudem haben mit April bzw. Mai 2021 die Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen stark zugenommen haben, bereits zuvor galt die Sicherheitslage jedoch als volatil. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Auch in der Version 8 der Länderberichte vom 10.08.2022, die zur letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF aktuell waren, war noch keine merkbare Verbesserung der Sicherheitslage ersichtlich.
In der Version der Länderinformationen, die die belangte Behörde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde legte (aktualisierten Fassung vom 07.11.2025 – Version 13), die dem BF zur Kenntnis gebracht wurde, ist zu entnehmen, dass das allgemeine Ausmaß des Konfliktes seit der Machtübernahme der Taliban deutlich zurückgegangen ist und zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung verzeichnet werden.
Die konkreten Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 bedurften eines längeren Beobachtungszeitraums. Auch der VwGH geht davon aus, dass Änderungen der Sachlage einen zeitlichen Bestand haben müssen, weshalb insgesamt von einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum auszugehen ist, um vor allem beurteilen zu können, ob Veränderungen von nachhaltiger Dauer sind.
Anhand der Berichtslage war noch im Jahr 2018 (und auch 2021) in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war (vgl. auch VfGH vom 04.10.2022, E3585/2021 u.a.). Die Situation für Rückkehrer stellte sich dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren (vgl. VfGH vom 16.03.2022, E273/2022).Anhand der Berichtslage war noch im Jahr 2018 (und auch 2021) in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war vergleiche auch VfGH vom 04.10.2022, E3585/2021 u.a.). Die Situation für Rückkehrer stellte sich dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren vergleiche VfGH vom 16.03.2022, E273/2022).
Es wird seitens des BVwG zunächst keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen vom 07.11.2025, Version 13, dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt. Es wird ebenso nicht verkannt, dass im Jahr 2024 ein leichter Anstieg verzeichnet wurde, der auf Grundstückstreitigkeiten und vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zurückgeführt wurde. Für das Jahr 2025 wird von im Vergleich zu den Jahren davor ein Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Todesopfer verzeichnet, wobei die Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen nicht nur auf einer, sondern auf mehreren Quellen beruhen (vgl. LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).Es wird seitens des BVwG zunächst keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen vom 07.11.2025, Version 13, dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt. Es wird ebenso nicht verkannt, dass im Jahr 2024 ein leichter Anstieg verzeichnet wurde, der auf Grundstückstreitigkeiten und vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zurückgeführt wurde. Für das Jahr 2025 wird von im Vergleich zu den Jahren davor ein Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Todesopfer verzeichnet, wobei die Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen nicht nur auf einer, sondern auf mehreren Quellen beruhen vergleiche LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab auch ein afghanischer Forscher, befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen sei. Es gebe, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle hätten. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen sei, verlaufe der Verkehr normal und Einheimische in der Region hätten dem Forscher erzählt, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF habe er nur wenig Informationen, er schreibe dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfüge, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeige sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließe daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban seien (vgl. LIB, Version 13, 5. Sicherheitslage).In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab auch ein afghanischer Forscher, befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen sei. Es gebe, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle hätten. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen sei, verlaufe der Verkehr normal und Einheimische in der Region hätten dem Forscher erzählt, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF habe er nur wenig Informationen, er schreibe dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfüge, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeige sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließe daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban seien vergleiche LIB, Version 13, 5. Sicherheitslage).
Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance vom Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dargelegten Voraussetzen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde.Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance vom Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dargelegten Voraussetzen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde.
Auch nach dem aktuellen Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreicht. Aus diesem Grund sei ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Elementen erforderlich, um die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen. In den übrigen Provinzen Afghanistans Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul) wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des in Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu werden.Auch nach dem aktuellen Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreicht. Aus diesem Grund sei ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Elementen erforderlich, um die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen. In den übrigen Provinzen Afghanistans Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul) wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des in Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu werden.
Für den BF ergibt sich, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Laghman nicht ein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesen Gebieten für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einen gezielten Gewaltakt erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung oder seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert wäre, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gegeben sind. Eine besondere Vulnerabilität aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung ist ebenfalls zu verneinen (siehe Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.3.2.).Für den BF ergibt sich, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Laghman nicht ein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesen Gebieten für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einen gezielten Gewaltakt erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung oder seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert wäre, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gegeben sind. Eine besondere Vulnerabilität aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung ist ebenfalls zu verneinen (siehe Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.3.2.).
Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht (mehr) vor.
Insgesamt ist daher seit der letzten Entscheidung bezogen auf den subsidiären Schutzstatus des BF am 23.05.2018 und die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 13.03.2024 durch die Machtübernahme der Taliban mit der Zeit eine maßgebliche Änderung der Sicherheitslage eingetreten, wie sich aus dem in den Länderinformationen zitierten Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen, sowie auch aus der zitierten geänderten Beurteilung in den EUAA Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 ergibt. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
Hierbei wird seitens des erkennenden Gerichts keineswegs übersehen, dass sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban zunächst massiv verschlechtert hat und die humanitäre Lage in Afghanistan auch infolge der Wirtschaftskrise, der Folgen der Covid-Pandemie und aufgrund der Dürre der der vergangenen Jahre sehr angespannt ist.
Gemäß einer aktuellen IPC-Analyse ist mit Stand März/April 2025 die Heimatprovinz des BF insgesamt mit der IPC Stufe 3 bewertet und ergibt sich diese Bewertung auch hinsichtlich einer Prognose für Mai bis Oktober 2025 (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159622/), wobei 5 % der Bevölkerung mit der IPC-Stufe 4 („emergency“), 25 % mit der IPC-Stufe 3 („crisis“), 40 % mit der IPC-Stufe 2 („stressed“) und 30 % der Bevölkerung in Kunar mit IPC-Stufe 1 („minimal“) bewertet wurden.
Der Umstand, dass es dem BF möglich war, seine Ausreise zu finanzieren, zeigt auch, dass sich seine persönliche Lebenssituation weit besser gesichert dargestellt hat, als es der Einstufung seiner Herkunftsregion in der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) in der Phase 3 entspricht. Im Übrigen sind 70 % der Bevölkerung in Laghman lediglich von IPC-Stufe 1 oder 2 betroffen.
Es hat sich für das erkennende Gericht im konkreten Fall des BF unter Berücksichtigung obiger Umstände nicht ergeben, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der volljährige BF ist arbeitsfähig und hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Wie zuvor ausgeführt hat der BF zwar keine Schulbildung erhalten, aber er bereits vor der Ausreise Arbeitserfahrung als Bauarbeiter gesammelt. Im Übrigen hat der BF im Bundesgebiet weitere Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen, vor allem als Küchengehilfe, gesammelt und Lebenserfahrung dazugewonnen. Seine nunmehr jahrelange Arbeitserfahrung im Bundesgebiet könnte sich der BF auch im Herkunftsstaat zu Nutze machen. Darüber hinaus beherrscht der BF mit Dari und Paschtu zwei weit verbreitete Landessprachen Afghanistans und ist mit den Gegebenheiten im Herkunftsstaat sehr gut vertraut. Der BF verfügt im Herkunftsland auch noch über eine Vielzahl an familiären Anknüpfungspunkten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der BF bei seiner Rückkehr als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne besonderen Schutzbedarf in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es war dem BF bis dato möglich durch Arbeit im Herkunftsstaat und in Österreich, den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch nicht dargetan wurde), warum ihm dies nicht auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan möglich sein sollte. Die Familie des BF verfügt im Übrigen über ein großes Haus, in dem mehrere Familienangehörige wohnen können und da der BF schon vor seiner Ausreise gelebt hat, ist davon auszugehen, dass auch der BF bei einer Rückkehr ebendort Unterkunft finden könnte. Ein Bruder des BF ist jedenfalls beruflich tätig, jedoch ist davon auszugehen, dass weitere Personen zum Lebensunterhalt beitragen, denn die Familie leistet sich schon vielen Jahren dieses Haus. Darüber hinaus leben noch weitere Verwandte des BF in der Heimatprovinz und in Kabul, sodass der BF im Falle der Rückkehr auf ein umfangreiches, tragfähiges familiäres und soziales Netz zurückgreifen kann. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass der BF in eine existenzbedrohende Notlage im Herkunftsstaat geraten würde.
Der BF hat keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die dazu führen würden, dass er im Unterschied zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen nicht in der Lage sein sollte, im Herkunftsort durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage vorzufinden. Ein pauschaler Verweis, dass selbst gesunde Menschen keine Arbeit finden würden, wird zwar in Hinblick auf die allgemeine Arbeitsmarktsituation durch die vorliegenden Länderberichte gestützt; dennoch ist nicht jeder Rückkehrer nach Afghanistan arbeitslos und verfügt der BF über ein entsprechendes Netzwerk, sodass es ihm nach anfänglicher Unterstützung durch die Familien möglich sein wird, einen Arbeitsplatz zu finden und selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der BF als 17-jähriger alleine seine Flucht von Afghanistan nach Europa meisterte und es ihm völlig auf sich allein gestellt möglich war, ohne Sprachkenntnisse und ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Fuß zu fassen, was für ein überaus hohes Maß an Anpassungsfähigkeit spricht. Aus welchem Grund dies dem BF nicht neuerlich im Herkunftsstaat gelingen sollte, wo er mit der Sprache und den Gebräuchen vertraut ist, wurde nicht dargetan. Ebenso steht es dem BF offen Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und es ist davon auszugehen, dass der in Deutschland lebende Bruder des BF die Familie in Afghanistan ebenfalls unterstützt.
Zum Gesundheitszustand des BF ist festzuhalten ist, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, weshalb die Gewährung bzw. Beibehaltung von subsidiärem Schutz, im Hinblick auf den Maßstab der Judikatur, nicht gerechtfertigt ist. Es ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa VwGH vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).Zum Gesundheitszustand des BF ist festzuhalten ist, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, weshalb die Gewährung bzw. Beibehaltung von subsidiärem Schutz, im Hinblick auf den Maßstab der Judikatur, nicht gerechtfertigt ist. Es ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche etwa VwGH vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
Der BF ist gesund und legte im gegenständlichen Verfahren nichts vor, woraus ersichtlich wäre, dass er regelmäßig eine ärztliche, therapeutische oder medikamentöse Behandlung benötigt. Der BF leidet der BF an keinen physischen oder psychischen, die lebensbedrohlich oder schwerwiegend wären und in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wären.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht (mehr) gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland noch Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht (mehr) gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland noch Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht mehr vorliegen, war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 AsylG zu verbinden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist.Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht mehr vorliegen, war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG zu verbinden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist.
3.1.5. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall auch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, nach dem eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2).3.1.5. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall auch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, nach dem eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,).
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Verbrechen des Suchtgifthandels aus, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche zum Ganzen VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Verbrechen des Suchtgifthandels aus, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 mwN).
Der BF wurden Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2021, rechtskräftig am XXXX 2021 wurde der BF gem. §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.Der BF wurden Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2021, rechtskräftig am römisch 40 2021 wurde der BF gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.
Mildernd wertete hierbei das Gericht, die Unbescholtenheit, das junge Alter und das Wohlverhalten nach der Tat; erschwerend, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und der lange Tatzeitraum.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 288 (4) StGB, § 146, 147 (2) 5. Fall StGB und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 288, (4) StGB, Paragraph 146, 147, (2) 5. Fall StGB und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.
Mildernd wertete hierbei das Gericht, das teilweise reumütige Geständnis; erschwerend, die Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der lange Tatzeitraum.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 83, (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Milderungsgründe hatte das Gericht keine angeführt; erschwerend wären die zwei einschlägigen Vorstrafen gewesen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2025, rechtskräftig am XXXX 2025 wurde der BF gem. § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2025, rechtskräftig am römisch 40 2025 wurde der BF gem. Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mildernd wertete hierbei das Gericht, das reumütige Geständnis und teilweise Sicherstellung des Suchtgifts; erschwerend, die drei einschlägigen Vorstrafen und der lange Deliktszeitraum.
Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Straftaten des BF erst nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 8 AsylG in II. Instanz erfolgten.Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Straftaten des BF erst nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 8, AsylG in römisch zwei. Instanz erfolgten.
Gegenüber der Behörde gab der BF in der Einvernahme am 29.12.2025 an, dass er mit Drogen gehandelt habe, weil ihn seine Freundin unter Druck gesetzt habe. Er habe das Geld gebraucht und dadurch auch seine Sucht finanziert (vgl. AS 449). In den strafgerichtlichen Urteilen ist auch erschwerend angeführt worden, dass der BF rasch rückfällig wurde und der BF über einen langen Zeitraum seine Straftaten begangen hat. Aus den Ausführungen der Strafgerichte und den Aussagen des BF lässt sich daher weder ein Schuldeingeständnis noch eine positive Zukunftsprognose ableiten. Dem BF ist die Art und Schwere seiner Handlungen, die er mit dem Drogenverkauf gesetzt hat, nicht wirklich bewusst. Das der Drogenhandel auch weitereichende Folgen für die Gesellschaft, die öffentliche Ordnung und die Volksgesundheit in der Republik Österreich hat, verkennt der BF.Gegenüber der Behörde gab der BF in der Einvernahme am 29.12.2025 an, dass er mit Drogen gehandelt habe, weil ihn seine Freundin unter Druck gesetzt habe. Er habe das Geld gebraucht und dadurch auch seine Sucht finanziert vergleiche AS 449). In den strafgerichtlichen Urteilen ist auch erschwerend angeführt worden, dass der BF rasch rückfällig wurde und der BF über einen langen Zeitraum seine Straftaten begangen hat. Aus den Ausführungen der Strafgerichte und den Aussagen des BF lässt sich daher weder ein Schuldeingeständnis noch eine positive Zukunftsprognose ableiten. Dem BF ist die Art und Schwere seiner Handlungen, die er mit dem Drogenverkauf gesetzt hat, nicht wirklich bewusst. Das der Drogenhandel auch weitereichende Folgen für die Gesellschaft, die öffentliche Ordnung und die Volksgesundheit in der Republik Österreich hat, verkennt der BF.
Darüber hinaus wurde der BF auch wegen zahlreicher Vermögens- und Tätigkeitsdelikten sowohl von einem Bezirks- als auch von einem Landesgericht (mit-)verurteilt, wodurch er neben einem volkswirtschaftlichen Schaden auch die gesellschaftliche Ordnung und Sicherheit im Staat Österreich gefährdet. Die meisten der zahlreichen strafrechtlichen Tathandlungen des BF würden sich aber auf Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz beziehen Er hat seit der Statuszuerkennung als subsidiär Schutzberechtigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, das eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der BF zeigte sich bei der Einvernahme am 29.12.2025 uneinsichtig.
Der BF hat durch die zahlreichen Tathandlung und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 SMG einen Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG verwirklicht, wodurch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.Der BF hat durch die zahlreichen Tathandlung und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, SMG einen Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verwirklicht, wodurch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
3.2.2. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist dieser Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war ihm daher nicht zu erteilen.3.2.2. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist dieser Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war ihm daher nicht zu erteilen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einen Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einen Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen war und der BF weder begünstigter Drittstaatsangehörige ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes (oder des Unionsrechts) zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG vor.Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen war und der BF weder begünstigter Drittstaatsangehörige ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes (oder des Unionsrechts) zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG vor.
3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (u. a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (stRSpr, jüngst VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (u. a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (stRSpr, jüngst VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
3.3.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.3.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF hat in Österreich mit seinem Sohn einen Familienangehörigen. Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der BF zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Der BF hat in Österreich mit seinem Sohn einen Familienangehörigen. Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der BF zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Was das diesbezügliche Familienleben angeht, so ist darauf hingewiesen, dass spätestens seit der Inhaftierung des BF kein Familienleben mehr mit der Kindesmutter besteht. Es besteht auch seit der Inhaftierung keinerlei Kontakt mit dem Sohn und der Kindesmutter. Der BF wurde von diesen auch nicht in der Haft besucht.
Aufgrund der des strafrechtlichen Verhaltens des BF auch nach der Geburt seines Sohnes und dem Verspüren des erstmaligen Haftübels zeigen, dass der BF in seiner Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist und er die Betreuungssituation seines Sohnes verkennt. Der BF zeigt auch keine Problemeinsicht bezüglich seines früheren Verhaltens. Wesentlich ist auch, dass dem Sohn des BF die Mutter als wesentliche Bezugsperson verbleibt und es dieser auch gelungen ist, während der Abwesenheit des BF die für die Lebenserhaltung erforderlichen Kosten aufzubringen. Eine allfällige materielle Unterstützung durch den BF ist im Übrigen auch aus Afghanistan aus möglich. Der Sohn ist außerdem als österreichischer Staatsbürger im Wege des Sozialsystems jedenfalls in seinen Grundbedürfnissen abgesichert. Der Sohn erfährt eine adäquate Betreuung durch die Kindesmutter. Das Kindeswohl steht somit einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Absicherung der Grundbedürfnisse des Sohnes des BF nicht entgegen.
In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die Trennung des BF von seinem Sohn durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung als vertretbar und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF darzustellen.
3.3.2.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.2.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340 mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340 mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung beträgt die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich seit der Einreise am 28.08.2015 zehn Jahre und sieben Monate. Bis zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Mai 2018, und somit etwas mehr als die Hälfte der gesamten Aufenthaltsdauer, war der BF aufgrund des laufenden Asylverfahrens im Bundesgebiet nur vorübergehend rechtmäßig aufhältig (§ 51 AsylG). Der BF hat auch keinen besonderen Grad der Integration erreicht: Zwar hat er Grundkenntnis der deutschen Sprache erworben, in der Einvernahme vor dem BFA konnte der BF den Nachweis seiner Sprachkenntnisse nicht erbringen. Er berief sich in der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren darauf, dass der BF Deutsch bloß verstehe und diese auch bloß mit Beiziehung eines Dolmetschers hat führen können. Seine erlangten Deutschkenntnisse werden in Anbetracht der Aufenthaltsdauer als nicht außergewöhnlich eingestuft. Der Beschwerdeführer hat keine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt und engagiert sich auch sonst nicht in der Gesellschaft. Die wenigen sozialen Kontakte im Bundesgebiet sind aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nachvollziehbar, es besteht jedoch keine besondere Abhängigkeit. Bis auf seine Erwerbstätigkeit ials Küchengehilfe kann der BF daher keine nennenswerte gesellschaftliche und soziale Integration nachweisen (siehe Ausführungen unter Pkt. II.2.1.).Zum Zeitpunkt der Entscheidung beträgt die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich seit der Einreise am 28.08.2015 zehn Jahre und sieben Monate. Bis zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Mai 2018, und somit etwas mehr als die Hälfte der gesamten Aufenthaltsdauer, war der BF aufgrund des laufenden Asylverfahrens im Bundesgebiet nur vorübergehend rechtmäßig aufhältig (Paragraph 51, AsylG). Der BF hat auch keinen besonderen Grad der Integration erreicht: Zwar hat er Grundkenntnis der deutschen Sprache erworben, in der Einvernahme vor dem BFA konnte der BF den Nachweis seiner Sprachkenntnisse nicht erbringen. Er berief sich in der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren darauf, dass der BF Deutsch bloß verstehe und diese auch bloß mit Beiziehung eines Dolmetschers hat führen können. Seine erlangten Deutschkenntnisse werden in Anbetracht der Aufenthaltsdauer als nicht außergewöhnlich eingestuft. Der Beschwerdeführer hat keine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt und engagiert sich auch sonst nicht in der Gesellschaft. Die wenigen sozialen Kontakte im Bundesgebiet sind aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nachvollziehbar, es besteht jedoch keine besondere Abhängigkeit. Bis auf seine Erwerbstätigkeit ials Küchengehilfe kann der BF daher keine nennenswerte gesellschaftliche und soziale Integration nachweisen (siehe Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.1.).
Die Dauer seines legalen Aufenthalts wird jedoch durch die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF getrübt und sind diese zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 288 (4) StGB, § 146, 147 (2) 5. Fall StGB und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 288, (4) StGB, Paragraph 146, 147, (2) 5. Fall StGB und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.
Mildernd wertete hierbei das Gericht, das teilweise reumütige Geständnis; erschwerend, die Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der lange Tatzeitraum.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 83, (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Milderungsgründe hatte das Gericht keine angeführt; erschwerend wären die zwei einschlägigen Vorstrafen gewesen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2025, rechtskräftig am XXXX 2025 wurde der BF gem. § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2025, rechtskräftig am römisch 40 2025 wurde der BF gem. Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mildernd wertete hierbei das Gericht, das reumütige Geständnis und teilweise Sicherstellung des Suchtgifts; erschwerend, die drei einschlägigen Vorstrafen und der lange Deliktszeitraum.
Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2025, Ra 2025/218/0125, mwN). Der BF befindet sich nach dem erstmaligen Verbüßen einer Haftstrafe, aktuell seit neun Monaten (25.06.2025) durchgehend in Haft. Er ist damals, nach kurzer Zeit in Freiheit, abermals straffällig geworden. Daher kann ein Wohlverhalten des BF noch nicht festgemacht werden. Gegen ihn spricht auch, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ebenso spricht gegen ihn, dass er seine Taten auch nach der erstmaligen Verbüßung des Haftübels und aktueller Inhaftierung in abgeschwächter Form darstellt und sich demnach offenbar mit dem Unrecht nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Die neuerliche Inhaftierung zeigt auch, dass der BF durch das verspürte Haftübel auch keinerlei positiven Gesinnungswandel erfahren hat. Das Verbrechen des Suchtgifthandels stellt durch die Gefährdung anderer Personen in ihrer Gesundheit (Volksgesundheit) nicht nur ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, sondern besteht auch eine hohe Wiederholungsgefahr. Aus den Angaben des BF ist abzuleiten, dass er Drogen konsumiert hat und diese auch weitervermittelt hat. Dass er mit Suchtgift gehandelt hat oder er im Zuge seiner Drogenabhängigkeit auch zahlreiche weitere Straftaten begangen hat, diesbezüglich zeigt sich der BF sehr uneinsichtig. Aufgrund der vorigen Ausführungen in Bezug auf seine Verantwortung zu den Straftaten, kann im Entscheidungszeitpunkt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche zuletzt VwGH 16.10.2025, Ra 2025/218/0125, mwN). Der BF befindet sich nach dem erstmaligen Verbüßen einer Haftstrafe, aktuell seit neun Monaten (25.06.2025) durchgehend in Haft. Er ist damals, nach kurzer Zeit in Freiheit, abermals straffällig geworden. Daher kann ein Wohlverhalten des BF noch nicht festgemacht werden. Gegen ihn spricht auch, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ebenso spricht gegen ihn, dass er seine Taten auch nach der erstmaligen Verbüßung des Haftübels und aktueller Inhaftierung in abgeschwächter Form darstellt und sich demnach offenbar mit dem Unrecht nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Die neuerliche Inhaftierung zeigt auch, dass der BF durch das verspürte Haftübel auch keinerlei positiven Gesinnungswandel erfahren hat. Das Verbrechen des Suchtgifthandels stellt durch die Gefährdung anderer Personen in ihrer Gesundheit (Volksgesundheit) nicht nur ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, sondern besteht auch eine hohe Wiederholungsgefahr. Aus den Angaben des BF ist abzuleiten, dass er Drogen konsumiert hat und diese auch weitervermittelt hat. Dass er mit Suchtgift gehandelt hat oder er im Zuge seiner Drogenabhängigkeit auch zahlreiche weitere Straftaten begangen hat, diesbezüglich zeigt sich der BF sehr uneinsichtig. Aufgrund der vorigen Ausführungen in Bezug auf seine Verantwortung zu den Straftaten, kann im Entscheidungszeitpunkt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f).Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f).
3.3.3. Die Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen grundsätzlich. Der BF beherrscht zwei der Landessprachen und verbrachte den prägenden Teil seiner Kindheit und des Erwachsenwerdens bis zum 17. Lebensjahr – und somit auch den überwiegenden Teil seines Lebens – in Afghanistan, er ist mit den dortigen Gegebenheiten und Gebräuchen vertraut, und hat dort ausreichend familiäre Anknüpfungspunkte, die ihn bei einer Rückkehr und Reintegration unterstützen, und ist seine Rückkehrsituation nicht so, dass sie sein Interesse am Verbleib in Österreich maßgeblich stärken würde.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Es wird nicht verkannt, dass der BF vereinzelte Integrationsschritte gesetzt hat, sei es durch den Spracherwerb und der (nicht durchgehenden) Erwerbstätigkeit seit Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Ebenso wird nicht verkannt, dass er mit seinem Sohn in Österreich familiäre Bindungen hat. Jedoch steht dieses Familienleben einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Außerhalb des gegenständlichen Verfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle des BF aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zwar ein gewisser Grad an Integration erreicht worden ist, die zuletzt (vor der Straffälligkeit) ausschließlich mit seiner Berufstätigkeit in Verbindung stand. Eine gesellschaftliche Integration außerhalb des Berufslebens konnte der BF weder nachweisen noch glaubhaft machen, und wird der Integration daher kein hoher Grad zugemessen.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn3.4.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).
3.4.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.3.4.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Der BF konnte keine aktuelle persönliche Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG glaubhaft machen und sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Afghanistan sind daher zulässig.Der BF konnte keine aktuelle persönliche Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG glaubhaft machen und sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Afghanistan sind daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.):
3.5.1. § 53 FPG normiert, dass vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.5.1. Paragraph 53, FPG normiert, dass vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53 Abs. 2 FPG enthält Bestimmungen für ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre; in Abs. 3 werden Gründe für ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet, normiert:Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält Bestimmungen für ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre; in Absatz 3, werden Gründe für ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet, normiert:
Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Z 1 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die anderen in § 53 Abs. 3 aufgezählten Gründe betreffen u.a. die Verurteilung von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (Z 5), bestimmte Straftaten wie Zuhälterei (Z 3) oder solche mit terroristischem Hintergrund oder Kriegsverbrechen (Z 6, 8, 9), aber auch die Verurteilung einer Wiederholungstat oder einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder des Fremdenpolizeigesetzes (Z 4).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Ziffer eins, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die anderen in Paragraph 53, Absatz 3, aufgezählten Gründe betreffen u.a. die Verurteilung von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (Ziffer 5,), bestimmte Straftaten wie Zuhälterei (Ziffer 3,) oder solche mit terroristischem Hintergrund oder Kriegsverbrechen (Ziffer 6, 8, 9,), aber auch die Verurteilung einer Wiederholungstat oder einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder des Fremdenpolizeigesetzes (Ziffer 4,).
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen betreffen die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen betreffen die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (z.B. VwGH, 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN, VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), wenngleich Ausgangslage für die Verhängung des Einreiseverbotes in diesem Fall die strafrechtliche Verurteilung des BF ist.Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), wenngleich Ausgangslage für die Verhängung des Einreiseverbotes in diesem Fall die strafrechtliche Verurteilung des BF ist.
3.5.2. Der BF wurde von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und hat sohin – wie vom Bundesamt richtig festgestellt - den Tatbestand gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, bei dem ein Einreiseverbot für die Dauer von höchsten 10 Jahren normiert wird. 3.5.2. Der BF wurde von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und hat sohin – wie vom Bundesamt richtig festgestellt - den Tatbestand gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht, bei dem ein Einreiseverbot für die Dauer von höchsten 10 Jahren normiert wird.
Die Strafhöhe von 5 Jahre bei vier Verurteilungen, einschlägigen wegen Suchtgifthandels, ist bei einem Strafrahmen bis zu drei bzw. fünf Jahren an sich ist im unteren Bereich angesiedelt, jedoch stellt der Suchtgifthandel per se bereits ein besonders verpöntes Verhalten dar, das Interessen der Allgemeinheit und des Staates gefährdet, indem es insbesondere die Gesundheit jener Einzelpersonen, denen das Suchtgift zum Konsum überlassen wird, schädigt und deren Leben dadurch gefährdet. Erschwerend tritt im konkreten Fall hinzu, dass der BF bereits einschlägige Vorstrafen hatte und ein schneller Rückfall eingetreten ist sowie, dass bei den Verurteilungen auch mehrere Vergehen und Verbrechen zusammengetroffen sind.
Der BF verantwortete sich zwar im Strafverfahren teilweise geständig, zeigte jedoch in seiner Einvernahme vor dem BFA nur wenig Einsicht in das Unrecht seiner Taten, indem er sowohl den Suchtgifthandel als auch die sonstigen Straftaten abseits des SMG herabspielte. Der BF verspürt auch nach Verbüßung des Haftübels keine Besserung, zumal er erneut rasch rückfällig wurde und über ihm am 25.06.2025 neuerdings die Schubhaft verhängt wurde. In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des BF fällt besonders schwer ins Gewicht, dass er wegen der besonders verpönten Verbrechen des Suchtgifthandels verurteilt wurde.
In einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF ist auch nach Einschätzung des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass vom BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist.
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären oder sozialen Bindungen. Es wird nicht verkannt, dass der BF Integrationsschritte gesetzt hat und seine Schwester in Österreich aufenthaltsberechtigt ist sowie er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus auch erwerbstätig gewesen ist. Außerhalb des gegenständlichen Verfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle des BF aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zwar ein gewisser Grad an Integration erreicht worden ist, aber diese Integrationsschritte nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung zum Verhalten des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch im Hinblick auf eine gesetzlich vorgesehene mögliche Einreiseverbotsdauer von maximal zehn Jahren erscheint das vom Bundesamt ausgeübte Ermessen über die zehnjährige Befristung des Einreiseverbotes, in Zusammenschau mit der massiven strafrechtlichen Delinquenz und der fehlenden Einsicht des BF, als verhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.6.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.6.2. Da Gründe für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise iSd § 55 Abs. 3 FPG im Verfahren weder vorgebracht wurden noch sonst hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen festgelegt worden.3.6.2. Da Gründe für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise iSd Paragraph 55, Absatz 3, FPG im Verfahren weder vorgebracht wurden noch sonst hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung Lebensgrundlage Lebensunterhalt öffentliches Interesse politische Veränderung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbesserung Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Versorgungslage Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2175619.3.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026