Entscheidungsdatum
15.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
,
W232 2339485-1/5E
W232 2339491-1/5E
W232 2339488-1/5E
W232 2339493-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Georg ZIMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2026, 1) Zl. 1458287202-251641075, 2) Zl. 1458289207-251641020, 3) Zl. 1458284701-251641089, 4) Zl. 1458283203-251641194, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Georg ZIMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2026, 1) Zl. 1458287202-251641075, 2) Zl. 1458289207-251641020, 3) Zl. 1458284701-251641089, 4) Zl. 1458283203-251641194, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer ihre volljährigen Kinder. Die afghanischen Staatsangehörigen stellten am 15.10.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland, wobei ihnen der Stutzstatus am 23.10.2025 gewährt wurde.
Die Familie reiste nach einem kurzen Aufenthalt in Griechenland weiter nach Österreich und stellte am 16.12.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab die Familie an, dass ein erwachsener Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, ein weiterer Sohn lebe in der Türkei. Die Beschwerdeführer, sowie ein weiterer volljähriger Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, seien zusammen im Juni 2025 aus dem Iran, wo sie circa 30 Jahre gelebt hätten, ausgereist. Sie seien über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Die Familie sei in Griechenland in einem Lager untergebracht worden. Die Umstände dort seien sehr schlecht gewesen und sie hätten gegen ihren Willen um Asyl angesucht und das Asylverfahren nicht abgewartet. Bei einer Rückkehr in die Heimat würden sie sich vor den Taliban fürchten.
Nach Ablehnung eines Wiederaufnahmegesuches gaben die griechischen Behörden mit Schreiben vom 29.12.2025, 30.12.2025 sowie 05.01.2026 bekannt, dass den Beschwerdeführern am 23.10.2025 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und für sie jeweils eine Residence Permit Card (gültig von 23.10.2025 bis 22.10.2028) ausgestellt worden sei.
Am 11.02.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer statt. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Gesundheitszustand befragt im Wesentlichen an, seit Monaten psychische Probleme zu haben. Als sie in Österreich angekommen seien, sei ich psychisch sehr beeinträchtigt gewesen und es habe auch körperliche Probleme, wie Magen- und Leberschmerzen gegeben. Sie leide zudem seit einigen Jahren an Asthma und nehme einen Spray ein. Zu dem in Österreich lebenden Sohn gab sie an, dass dieser sie zweimal besucht habe und sie gelegentlich telefonieren würden. Der letzte persönliche Kontakt davor, sei in der Türkei vor circa drei Jahren gewesen. Der letzte gemeinsame Haushalt habe vor zwölf Jahren im Iran bestanden. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Kinder, welche gearbeitet hätten. Zu Griechenland befragt, gab sie an, dass sie in Griechenland im Camp Unterkunft und Verpflegung erhalten. Sie hätten sich dann in Athen selber um eine Unterkunft und Verpflegung gekümmert. Die Kinder hätten gesagt, dass sie in Griechenland nicht sicher seien und deshalb nach Österreich reisen würden. Sie hätten von Anfang nach Österreich zu ihrem Sohn reisen wollen. Nach Griechenland würden sie nicht zurückkönnen, weil sie dort keine Sicherheit gehabt hätten. Ihre Kinder hätten mit der griechischen Polizei gesprochen und die Polizei habe geantwortet, dass in Griechenland unzählige Flüchtlinge kommen und gehen würden und die Sicherheit für alle Personen nicht gewährleistet werden könne.
Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er an Diabetes leide und Medikamente einnehme. Am rechten Ohr höre er nichts mehr. Er habe auch psychische Probleme, er könne nicht gut schlafen und leide auch an Vergesslichkeit. Er leider seit drei Jahren an diesen Krankheiten und sei bereits im Iran in Behandlung gewesen. Mit seinem in Österreich lebenden Sohn telefoniere er gelegentlich und habe ihn seit sie in Österreich seien zweimal persönlich getroffen. Der letzte persönliche Kontakt davor, sei in der Türkei vor circa drei Jahren gewesen. Der letzte gemeinsame Haushalt habe vor zwölf Jahren im Iran bestanden. Zu seinem Lebensunterhalt gab er im Wesentlichen an, dass er im Iran in einem Steinbruch gearbeitet und die Familie versorgt habe. Später in der Türkei und wieder im Iran hätte die Kinder gearbeitet und die Familie versorgt. In Griechenland hätten sie im Camp Unterkunft und Verpflegung erhalten. In Athen hätten sie das selber organisiert und bezahlt. Sie hätten nicht in Griechenland bleiben wollen, ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, zumal ein Sohn hier leben würde. Zudem seien sie in Griechenland in Gefahr gewesen. Dazu legte der Zweitbeschwerdeführer Chatprotokolle vor, aus welchen hervorgehe, dass ihm gedroht werde, dass er nach Herat in Afghanistan zurückkehren müsse, ansonsten werde er in Griechenland von den Agenten der Taliban gefunden und getötet werden. Die Drohnachricht habe er am 08.12.2025 bekommen und die griechische Polizei habe gesagt, dass sie nichts tun könnten, weil es sich um eine ausländische Telefonnummer handeln würde und sie ihn nicht 24 Stunden am Tag beschützen könnten. Sie könnten nicht nach Griechenland zurück. Die Männer der Taliban würden ihn und seine Kinder dort finden und töten. Außerdem sei sein Sohn mit einer paschtunischen Frau aus dem Iran geflüchtet. Die Familie dieses Mädchens habe sie mehrfach mit dem Umbringen bedroht. Auch aus diesem Grund hätten sie in Griechenland keine Sicherheit.
Die Drittbeschwerdeführerin gab zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, dass in Österreich einige Zysten im Bereich der Gebärmutter festgestellt worden seien. Es werde eine weitere Untersuchung geben. Zu ihrem in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Bruder habe sie gelegentlich telefonisch Kontakt und zweimal hätten sie sich persönlich getroffen. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Sie habe sich ihren Lebensunterhalt selbst verdient, wobei sie im Iran und in der Türkei als Frisörin gearbeitet habe. Das meiste Geld habe sie ihrer Mutter gegeben und so die Familie unterstützt. Zu Griechenland befragt, gab sie an, dass sie nicht hätten dortbleiben wollen. Sie hätten Drohnachrichten von den Taliban bekommen, es habe ihnen aber niemand geholfen. Sie hätten Griechenland nicht verlassen, weil sie dort keine finanzielle Hilfe, Wohnung oder Arbeit erhalten hätten, sondern weil sie dort in Lebensgefahr gewesen seien und die griechische Polizei diese Tatsache einfach ignoriert habe.
Der Viertbeschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand an, seit einem Faustschlag am Kopf vor etwa einem Jahr gelegentliche Kopfschmerzen zu haben. Die Schmerzen würden kommen und wieder verschwinden nach 1-2 Tagen. Er nehme derzeit aber keine Medikamente ein. Mit seinem in Österreich lebenden Bruder telefoniere er gelegentlich und sie hätten sich seit ihrer Ankunft in Österreich nun zweimal persönlich getroffen. Zu seinem Lebensunterhalt gab er an, als Maler und „Spachtler“ im Iran und in der Türkei gearbeitet zu haben. Er habe Vollzeit gearbeitet und relativ gut verdient. Das meiste Geld habe er seiner Mutter gegeben und damit die Familie unterstützt. In Griechenland hätten sie im Camp Unterkunft und Verpflegung erhalten. In Athen hätten sie das selber organisiert und bezahlt. Die Hotel- und Flugkosten habe er auch organisiert. Sie hätten nicht in Griechenland bleiben sollen, sondern ihr Reiseziel sei immer Österreich gewesen, weil sein Bruder hier lebe. Weiters sei die Familie in Griechenland in Gefahr gewesen. Die Taliban seien hinter ihnen her, sie würden ihn und seine Familie dort finden und töten. Seine Eltern seien sehr alt und krank. Sie würden in Griechenland nicht gut auf ihre Eltern aufpassen können und keine Hilfe erhalten. Außerdem sei seine Schwester auch noch ledig und jung. Sie würden sich in Griechenland nicht sicher fühlen, hier in Österreich schon. Sie hätten im Camp mehrfach gehört, dass es in Griechenland keine Arbeit für Griechen gebe und keine leistbaren Wohnungen, für Flüchtlinge und Ausländer sowieso nicht. Wenn sie im Iran, der Türkei oder in Griechenland geblieben wären, dann wäre seine Schwester Opfer einer Zwangsehe geworden.
Aus einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 18.02.2025 betreffend die Erstbeschwerdeführerin geht der Verdacht auf F43.1 PTBS und 6A7 Depressionen hervor. Sie sei schwer traumatisiert durch die Geschehnisse in seiner Heimat sowie auf der Flucht. Sie berichte von Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Depressionen, Stress und innere Unruhe. Zusätzlich würden zahlreiche psychosomatische Beschwerden hinzukommen.
Aus einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 18.02.2025 betreffend den Zweitbeschwerdeführer geht der Verdacht auf F43.1 PTBS, 6A7 Depressionen und F00 Demenz hervor. Er sei schwer traumatisiert durch die Geschehnisse in seiner Heimat sowie auf der Flucht. Außerdem berichte er von Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Depressionen, Stress und innere Unruhe. Zusätzlich komme sein Alter und ev. Demenz (genauere Abklärung folge) hinzu.
Aus einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 18.02.2025 betreffend die Drittbeschwerdeführerin geht der Verdacht auf F43.1 PTBS und 6A7 Depressionen hervor. Sie leide unter Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Depressionen, Stress und innere Unruhe und mache sich große Selbstvorwürfe.
Aus einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 18.02.2025 betreffend den Viertbeschwerdeführer geht der Verdacht auf F43.1 PTBS und 6A7 Depressionen hervor. Er sei schwer traumatisiert durch die Geschehnisse in seiner Heimat sowie auf der Flucht. Außerdem berichte er von Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Depressionen, Stress und innere Unruhe.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es habe keine Veranlassung bestanden, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es habe keine Veranlassung bestanden, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Gegen diese Bescheide richten sich die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.03.2026 eingelangten Beschwerden, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers in Afghanistan von griechischen und auch afghanischen Telefonnummern mit dem Tode bedroht worden seien. In den Flüchtlingseinrichtungen in Griechenland würden sich zudem „eingeschleuste“ Taliban aufhalten, die dort gezielt nach Leuten suchen würden. Den Beschwerdeführern sei in Griechenland keinerlei medizinische Betreuung und Unterstützung im Hinblick auf die Drohanrufe zur Verfügung gestellt worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Griechenland acht Tage lang in einer Zelle eingesperrt und angeschrien worden. Die Drittbeschwerdeführerin sei in Griechenland zudem sexuellen Übergriffen durch griechische Beamte ausgesetzt gewesen. Der Viertbeschwerdeführer sei von griechischen Beamten „verprügelt“ worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Kenntnis davon, dass ihnen in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei bzw. sei dort kein ordentliches Asylverfahren durchgeführt worden. Gemeinsam mit den Beschwerden wurde jeweils ein Ambulanzbericht vorgelegt, wonach die Drittbeschwerdeführerin bzw. der Viertbeschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode leiden würden und darüber hinaus ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe.
Zu den zum Parteiengehör versendeten aktuellen Länderberichten langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister der Beschwerdeführer werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ihre volljährigen Kinder. Die afghanischen Staatsangehörigen stellten in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz und wurde ihnen dort der Status von Asylberechtigten zuerkannt sowie jeweils eine Aufenthaltserlaubnis bis 22.10.2028 ausgestellt. Die Beschwerdeführer reisten daraufhin mit einem weiteren volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer weiter nach Österreich, wo sie am 16.12.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Griechenland Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen körperlichen oder psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden.
Es leben abgesehen von der zusammengereisten Familie ein weiterer volljähriger Sohn der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers in Österreich. Ansonsten bestehen keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer sind im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zum Mitgliedstaat Griechenland wird festgestellt (Auszug Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland, Datum der Veröffentlichung 30.07.2025):
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2025-07-30 09:09
In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). (…)
Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) [vormals Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Anm.], in dringenden Fällen auch von der Polizei durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (GCR 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). (…)Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) [vormals Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Anm.], in dringenden Fällen auch von der Polizei durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (GCR 6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). (…)
Der Zugang zum Asylverfahren auf dem Festland ist nach wie vor problematisch. Seit September 2022 müssen Personen, die auf dem Festland einen Asylantrag stellen wollen, zunächst über eine Onlineplattform einen Termin buchen und sich dann in einer der beiden Registrierungsstellen in Diavata (Thessaloniki) oder Malakasa (Attika) einfinden, um die Registrierung ihres Antrags abzuschließen. Der Zugang zur Onlineplattform war jedoch nicht immer möglich (GCR 6.2024; vgl. RSA 6.2024; MMA o.D.g). Der Zugang zum Asylverfahren auf dem Festland ist nach wie vor problematisch. Seit September 2022 müssen Personen, die auf dem Festland einen Asylantrag stellen wollen, zunächst über eine Onlineplattform einen Termin buchen und sich dann in einer der beiden Registrierungsstellen in Diavata (Thessaloniki) oder Malakasa (Attika) einfinden, um die Registrierung ihres Antrags abzuschließen. Der Zugang zur Onlineplattform war jedoch nicht immer möglich (GCR 6.2024; vergleiche RSA 6.2024; MMA o.D.g).
Ab Juli 2023 stieg die Zahl der Flüchtlinge und Migranten, die auf dem Seeweg in Griechenland ankamen. Dies verschärfte die Lage in den Aufnahmezentren auf den Inseln. Im Januar 2023 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Dies betraf Hindernisse bezüglich des Zugangs von Flüchtlingen zu Sozialschutz sowie die 2022 eingeführte Praxis, Menschen im Rahmen von Aufnahme- und Identifizierungsverfahren bis zu 25 Tage lang festzunehmen (AI 1.2024; vgl. GCR 6.2024; MMA o.D.g). Ab Juli 2023 stieg die Zahl der Flüchtlinge und Migranten, die auf dem Seeweg in Griechenland ankamen. Dies verschärfte die Lage in den Aufnahmezentren auf den Inseln. Im Januar 2023 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Dies betraf Hindernisse bezüglich des Zugangs von Flüchtlingen zu Sozialschutz sowie die 2022 eingeführte Praxis, Menschen im Rahmen von Aufnahme- und Identifizierungsverfahren bis zu 25 Tage lang festzunehmen (AI 1.2024; vergleiche GCR 6.2024; MMA o.D.g).
Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. GCR 6.2024).Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche GCR 6.2024).
Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.h).Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.h).
Temporäre Aussetzung des Asylverfahrens (Stand 23.7.2025)
Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).
Die Verordnung gilt vom 14. Juli 2025 bis zum 14. Oktober 2025. Die Geltungsdauer kann durch ein Gesetz des Ministerrats verkürzt werden, aber unter Umständen auch verlängert werden (MMA 21.7.2025).
Die Gesetzesänderung erstreckt sich auf alle mit Schiffen aus Nordafrika Ankommenden, unabhängig von der geografischen Region (MMA 21.7.2025).
Personen, die illegal nach Griechenland ankommen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, dürfen keinen Asylantrag stellen, werden von der Hafenpolizei und der griechischen Polizei verhaftet und bis zur Rückführung in speziellen Haftanstalten festgehalten. Während der Inhaftierung erfolgt die Überprüfung der persönlichen Daten und die Identifizierung (z. B. Abnahme der Fingerabdrücke, ärztliche Untersuchung) (MMA 21.7.2025).
Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vgl. VB Athen 11.7.2025).Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vergleiche VB Athen 11.7.2025).
Bis dahin werden die Migranten zum Hafen Lavrio oder nach Piräus am Festland überstellt. Anschließend werden sie der Polizei übergeben und zur Inhaftierung zur Haftanstalt Amygdaleza in Attika (nördl. von Athen) oder in die entsprechenden Gebäude der Ausländerdirektion von Attika (Athen) gebracht. Bei diesen Strukturen handelt es sich um sog. „Pre-Detention-Centers“ für Migranten (VB Athen 22.7.2025).
Die Gesetzesänderung setzt Asylanträge ausschließlich für Neuankömmlinge mit Schiffen aus Nordafrika aus. Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung zurückgeführt werden (z. B. aus einem anderen EU-Land) und in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, sind nicht von der Aussetzung betroffen. Sie können wie gewohnt einen Asylantrag stellen, da sie in das griechische System über Dublin eintreten (MMA 21.7.2025).
Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).
Eine vollständige Aussetzung der Asylprüfung gab es in Griechenland bislang nur während der Corona-Pandemie und in Ausnahmefällen am Fluss Evros, der im Nordosten Griechenlands die Grenze zur Türkei bildet (DW 11.7.2025). (…)
Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung
Letzte Änderung 2025-05-21 07:53
Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).
Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).
Für weitere Informationen zum Thema Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland siehe Schutzberechtigte.
Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vgl. ELIAMEP 7.2024). (…)Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vergleiche ELIAMEP 7.2024). (…)
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2025-05-20 12:49
Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (GCR 6.2024).
Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden 2011, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall "M.S.S. v. Belgium & Greece" und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department", in der Praxis weitgehend eingestellt (GCR 6.2024).
Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (GCR 6.2024).
Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland durch Griechenland im Jahr 2021, besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (GCR 6.2024).
Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vgl. IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024).Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vergleiche IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024).
Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass zwar in bestimmten Bereichen der Migrationssteuerung weiterhin Verbesserungen erforderlich sein mögen, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland bestehen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen. Daher sollten Dublin-Überstellungen nach Griechenland in derselben Weise wie in die anderen Mitgliedstaaten erfolgen, d. h. ohne die von der Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2016/1117 empfohlenen individuellen Zusicherungen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Diese Empfehlung ist daher nicht mehr anwendbar. Die Kommission wird weiterhin in engem Kontakt mit den griechischen Behörden stehen, um insbesondere die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands und des Migrations- und Asylpakts sicherzustellen (EC 7.4.2025). (…)Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass zwar in bestimmten Bereichen der Migrationssteuerung weiterhin Verbesserungen erforderlich sein mögen, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland bestehen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen. Daher sollten Dublin-Überstellungen nach Griechenland in derselben Weise wie in die anderen Mitgliedstaaten erfolgen, d. h. ohne die von der Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2016/1117 empfohlenen individuellen Zusicherungen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,. Diese Empfehlung ist daher nicht mehr anwendbar. Die Kommission wird weiterhin in engem Kontakt mit den griechischen Behörden stehen, um insbesondere die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands und des Migrations- und Asylpakts sicherzustellen (EC 7.4.2025). (…)
Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland
Letzte Änderung 2025-05-20 12:50
Dublin-Rückkehrer:
Die griechische Asylbehörde wird über die Ankunft von Personen informiert, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt werden. Die griechischen Behörden teilen daraufhin mit, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die rücküberstellten Personen werden bei Ankunft in Griechenland am Flughafen durch die Polizei in Empfang genommen und an die Asylbehörde verwiesen (Raphaelswerk 12.2022).
Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, ob die betroffene Person während ihres laufenden Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist oder ob sie vor der Ausreise noch kein Asylverfahren in Griechenland begonnen hatte. Je nach Fallkonstellation stehen unterschiedliche Schritte an (Raphaelswerk 12.2022).
1. Die Person hatte vor ihrer Ausreise noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt:
Sie teilt der Polizei bei Ankunft in Griechenland sofort mit, dass sie Asyl beantragen möchte. Sie wird dann an die Asylbehörde verwiesen, um den Asylantrag zu stellen (Raphaelswerk 12.2022).
Im Fall einer Rücküberstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung müssen die griechischen Behörden den Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zusichern, dass die rückgeführte Person in Einklang mit den europäischen Normen untergebracht werden kann (Raphaelswerk 12.2022).
Bevor eine Dublin-Überstellung stattfindet, setzt sich die griechische Dublin-Einheit mit dem Erstaufnahmezentrum in Verbindung, um die Unterbringung der rückkehrenden Person zu regeln. Bei der Ankunft am Flughafen wird der Antragsteller von der griechischen Dublin-Einheit mit Hilfe eines Dolmetschers über seinen Aufenthaltsort informiert (EUAA 25.4.2024).
Die materiellen Aufnahmebedingungen (Lebensmittel, Kleidung, Non-Food-Artikel und eine finanzielle Unterstützung) werden bei der Registrierung in einem der Unterbringungszentren gewährt (EUAA 25.4.2024).
Informationen über die materiellen Aufnahmebedingungen können persönlich von der Aufnahme- und Identifizierungsstelle oder von der Asylbehörde (bei Einreichung des Asylantrags) oder von in Griechenland tätigen NGOs und internationalen Organisationen (z. B. IOM und UNHCR) eingeholt werden. Einschlägige Informationen sind auch auf der Website des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl zu finden (EUAA 25.4.2024).
Je nach den verfügbaren Kapazitäten und den Bedürfnissen der Dublin-Rückkehrer (Vulnerabilität, Familienstand, gesprochene Sprache usw.) kann die Zuweisung einer Unterkunft innerhalb von einigen Tagen bis zu einigen Wochen erfolgen. Der Antrag auf Unterbringung muss auf jeden Fall bei der Aufnahme- und Identifizierungsstelle eingereicht werden. Dieser wird auf Zulässigkeit geprüft (gültiger Asylantrag) und auf der Grundlage der Schutzbedürftigkeit und/oder besonderer Aufnahmebedürfnisse eingestuft (EUAA 25.4.2024).
In den Unterbringungszentren werden unmittelbar nach der Ankunft und Registrierung Lebensmittel und Non-Food-Artikel bereitgestellt. Eine monatliche finanzielle Unterstützung wird Dublin-Rückkehrern etwa 1,5-2 Monate später gewährt (EUAA 25.4.2024).
Für weitere Informationen zum Thema Aufnahmebedingungen siehe Kapitel Versorgung.
2. Die Person hatte bereits einen Asylantrag in Griechenland gestellt und ist während des Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist:
Wurde über den Asylantrag positiv entschieden und ein Schutzstatus gewährt, hat die Person hat einen Aufenthaltsstatus in Griechenland. Bei Rückkehr nach Griechenland muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatte. Diese wird bei der griechischen Polizei beantragt. Dazu ist eine Bestätigung der zuständigen griechischen Asylbehörde erforderlich (Raphaelswerk 12.2022). Für weitere Informationen zum Thema Aufenthaltserlaubnis (ADET) siehe KapitelSchutzberechtigte.
Wurde über den Asylantrag noch nicht entschieden, sind Asylsuchende verpflichtet, in Griechenland zu bleiben, bis ihr Asylantrag bearbeitet wurde. Wenn sie das Land ohne Erlaubnis der Asylbehörde dennoch verlassen, kann dies als Rücknahme des Asylantrags gewertet werden. Der Rückkehrer muss daher sofort nach Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und erklären, dass weiterhin Interesse an der Bearbeitung des Asylantrags besteht. Die Asylbehörde wird dann entscheiden, ob sie den Antrag weiter bearbeitet, und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen. Sind seit Einstellung des Asylverfahrens weniger als neun Monate vergangen, kann das ursprüngliche Verfahren wiederaufgenommen werden. Andernfalls muss ein Folgeantrag gestellt werden. Bei negativer Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden (Raphaelswerk 12.2022; MMA 5.12.2024).
Wurde der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Beschwerde eingelegt werden. Wurde bereits vor der Abreise aus Griechenland Beschwerde eingelegt, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Wurde der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Beschwerde eingelegt werden. Wurde bereits vor der Abreise aus Griechenland Beschwerde eingelegt, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024).
Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis
Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024).
Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).
Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).
Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte.
International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte. (…)
Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber
Letzte Änderung 2025-05-21 07:53
Vulnerable
Laut dem aktuellen Asylgesetz gelten die folgenden Gruppen als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, direkte Verwandte von Opfern von Schiffbruch, Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit kognitiven oder geistigen Behinderung, Folteropfer, Opfer von Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung (GCR 6.2024).
Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024).Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vergleiche RSA 1.6.2024).
Seit Ende 2019 ist die Nationale Organisation für öffentliche Gesundheit (EODY) – die Nachfolgerin von KEELPNO – für die Durchführung der medizinischen Untersuchungen zuständig. 2023 wurde ein neues Generalsekretariat für den institutionellen Schutz vulnerabler Personengruppen (GSVP) eingerichtet, das dem Staatssekretär für Migration und Asyl unterstellt ist (GCR 6.2024).
Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024). Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (GCR 6.2024; vergleiche RSA 1.6.2024).
Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Hauptkritikpunkt ist, dass Ärzte in öffentlichen Spitälern nicht angemessen ausgebildet sind, um mögliche Folteropfer zu identifizieren, und dass gemäß Istanbuler Protokoll ein multidisziplinärer Ansatz bei der Identifizierung verfolgt werden sollte. Daher werden diese Aufgaben von NGOs übernommen - diese Vorgehensweise ist aber aufgrund der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO METAdrasi verwiesen werden (GCR 6.2024). Die Integrationszentren für Migranten (KEM; das sind in mehreren griechischen Gemeinden vorhandene Einrichtungen) haben auch die Aufgabe, Vulnerabilität zu erkennen und Betroffene an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste (z. B. Unterkünfte für Obdachlose, Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer von Menschenhandel oder Beratungsdienste für Personen mit psychischen Problemen usw.) zu verweisen (IOM 12.1.2023).
Wird bei einem Antragsteller Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen zu gewähren. Auf den Inseln ist es für Vulnerable schwierig, in den Genuss besonderer Aufnahmebedingungen zu kommen. Identifizierte Vulnerable können von den Inseln verlegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dort keine angemessene medizinische Versorgung für ihr individuelles medizinisches Problem zur Verfügung steht. In so einem Fall wird die bei der Ankunft auferlegte geografische Beschränkung aufgehoben und die Person auf das Festland verlegt. In diesem Zusammenhang wird von Problemen berichtet (GCR 6.2024). Offizielle Statistiken des Ministeriums für Migration und Asyl zeigen, dass 2023 in allen Lagern auf dem Festland mit Ausnahme des CTRC Attiko Alsos vulnerable Asylwerber untergebracht wurden, die als Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen identifiziert wurden. Ende 2023 waren in den Lagern auf dem Festland insgesamt 1.986 Personen untergebracht, die nach Angaben der Behörden besondere Aufnahmebedingungen erhielten (RSA 1.6.2024).
Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023).
Den vulnerabelsten Gruppen, wie chronisch Kranken, Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt, unbegleiteten Minderjährigen, bietet UNHCR Zugang zu grundlegenden Unterstützungsdiensten. Darüber hinaus vermittelt UNHCR auch zwischen Flüchtlinge mit Behinderungen und dem nationalen Sozialschutzsystem und stellt sicher, dass sie von den verfügbaren Sicherheitsnetzen profitieren. Durch seine Partnerschaft mit der Stadt Athen verbessert UNHCR die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen weiter und sorgt für eine Ausweitung des Umfangs und der Wirkung dieser Dienste (UNHCR 9.2024).
Weitere Hilfsangebote für schutzbedürftige Personen finden sich hier: Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten. (…)
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2025-05-20 12:52
Auch im Jahr 2023 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet (GCR 6.2024).
Über die anhaltende Praxis mutmaßlicher Zurückweisungen wurde unter anderem von UNHCR, IOM, dem UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten und dem Kommissar des Europarats und zivilgesellschaftlichen Organisationen berichtet. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden seien (GCR 6.2024).
Darüber hinaus gibt es Berichte über gewaltsame Praktiken, fehlenden Zugang zum Asylverfahren und zu Gütern des Grundbedarfs. Seit Jänner 2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in diesem Zusammenhang 22 einstweilige Verfügungen gegen Griechenland erlassen (GCR 6.2024).
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) stellte 2022 fest, dass die Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) illegale Pushbacks von Migranten und Asylwerbern, die von der griechischen Küstenwache begangen wurden, routinemäßig vertuscht hatte. Die griechische Regierung hat diese Vorwürfe zurückgewiesen (FH 29.2.2024).
NGOs setzten sich für die Einrichtung einer unabhängigen Behörde ein, die Gewalt und andere mutmaßliche Missbräuche untersuchen soll. Die NGOs argumentierten, dass das Land trotz der Berichte der Vereinten Nationen und der EU sowie des Zwischenberichts des Aufzeichnungsmechanismus für informelle Zwangsrückführungen der Nationalen Menschenrechtskommission vom Januar 2023, keine wirksamen Untersuchungen zu Pushback-Vorwürfen durchgeführt habe. Die Regierung bestritt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ermittlungsbehörde (USDOS 23.4.2024) und hat die Nationale Transparenzbehörde (NTA) als zuständige Stelle benannt, die unter anderem für die Untersuchung von Pushback-Vorwürfen zuständig ist. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung wurde keine wirksame Untersuchung der zahlreichen und beständigen Pushback-Vorwürfe durchgeführt. Der NTA wurde vorgeworfen, dass sie nicht über die nötige Expertise verfüge, um Pushbacks zu untersuchen, und dass sie nicht als unabhängige Stelle agiere, da sie die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrung der Unabhängigkeit solcher Behörden nicht erfülle. Im Mai 2022 veröffentlichte die NTA ihren einzigen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung, der mehrfach kritisiert wurde (GCR 6.2024).
Beim Schiffsunglück Adriana sind in der Nacht vom 14. Juni 2023 mehr als 600 Menschen ertrunken. Die Adriana sank in den frühen Morgenstunden des 14. Juni 2023, rund 80 Kilometer südlich der südgriechischen Hafenstadt Pylos. An Bord befanden sich rund 750 Menschen aus Pakistan, Syrien, Ägypten, Afghanistan und den palästinensischen Gebieten, darunter viele Frauen und Kinder. Nur 104 Menschen überlebten, Hunderte gelten bis heute als vermisst. Die Menschenrechtsorganisation Greek Refugee Council reichte im Namen von 53 Überlebenden Klage gegen die Küstenwache ein. Wann im Fall Pylos eine Entscheidung fallen könnte, ist unklar. Das Unglück ereignete sich in einer Region, in der das Mittelmeer zwischen 4.000 und 5.200 Meter tief ist, auch deshalb konnte das Wrack bis heute nicht geborgen werden (AI o.D.; vgl. RSA 6.2.2025).Beim Schiffsunglück Adriana sind in der Nacht vom 14. Juni 2023 mehr als 600 Menschen ertrunken. Die Adriana sank in den frühen Morgenstunden des 14. Juni 2023, rund 80 Kilometer südlich der südgriechischen Hafenstadt Pylos. An Bord befanden sich rund 750 Menschen aus Pakistan, Syrien, Ägypten, Afghanistan und den palästinensischen Gebieten, darunter viele Frauen und Kinder. Nur 104 Menschen überlebten, Hunderte gelten bis heute als vermisst. Die Menschenrechtsorganisation Greek Refugee Council reichte im Namen von 53 Überlebenden Klage gegen die Küstenwache ein. Wann im Fall Pylos eine Entscheidung fallen könnte, ist unklar. Das Unglück ereignete sich in einer Region, in der das Mittelmeer zwischen 4.000 und 5.200 Meter tief ist, auch deshalb konnte das Wrack bis heute nicht geborgen werden (AI o.D.; vergleiche RSA 6.2.2025).
Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger, die Opfer von Pushbacks aufdecken und/oder unterstützen, sind weiterhin Diffamierungen, Einschüchterungen und Strafverfolgung ausgesetzt (GCR 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger, die Opfer von Pushbacks aufdecken und/oder unterstützen, sind weiterhin Diffamierungen, Einschüchterungen und Strafverfolgung ausgesetzt (GCR 6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2021 hat Griechenland über einen gemeinsamen Ministerbeschluss (JMD) die Türkei als „sicheres Drittland“ für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft, obwohl sich die Türkei seit März 2020 weigert, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren. Infolgedessen werden Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, nach dem Konzept des sicheren Drittstaats und nicht auf der Grundlage der individuellen Risiken geprüft, denen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind (inhaltliche Prüfung). Da seitens der Türkei keine Rückübernahme stattfindet, befinden sich die Betroffenen in einem rechtlichen Schwebezustand und sind unmittelbar von Armut und Inhaftierung bedroht, ohne dass ihr Antrag inhaltlich geprüft wird. 2023 wurden 4.773 Entscheidungen auf Basis des JMD734214/06.12.2022 gefällt. Nach einem von NGOs im Februar 2023 beim Staatsrat eingereichten Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses, beschloss der Staatsrat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen, die am 14. März 2024 in einer mündlichen Anhörung vor dem EuGH erörtert wurde (GCR 6.2024; vgl. FRN 18.6.2021). (…)Im Jahr 2021 hat Griechenland über einen gemeinsamen Ministerbeschluss (JMD) die Türkei als „sicheres Drittland“ für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft, obwohl sich die Türkei seit März 2020 weigert, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren. Infolgedessen werden Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, nach dem Konzept des sicheren Drittstaats und nicht auf der Grundlage der individuellen Risiken geprüft, denen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind (inhaltliche Prüfung). Da seitens der Türkei keine Rückübernahme stattfindet, befinden sich die Betroffenen in einem rechtlichen Schwebezustand und sind unmittelbar von Armut und Inhaftierung bedroht, ohne dass ihr Antrag inhaltlich geprüft wird. 2023 wurden 4.773 Entscheidungen auf Basis des JMD734214/06.12.2022 gefällt. Nach einem von NGOs im Februar 2023 beim Staatsrat eingereichten Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses, beschloss der Staatsrat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen, die am 14. März 2024 in einer mündlichen Anhörung vor dem EuGH erörtert wurde (GCR 6.2024; vergleiche FRN 18.6.2021). (…)
Versorgung
Letzte Änderung 2025-07-22 10:36
Asylwerber haben ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags und während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf die im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Leistungen. Im Zuge der Statuszuerkennung werden die Aufnahmebedingungen (mit wenigen Ausnahmen) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des positiven Bescheids beendet. Bei unbegleiteten Minderjährigen beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit (GCR 6.2024).
Auch im Jahr 2023 wurde über Wartezeiten beim Zugang zur Versorgung berichtet, die auf chronische Verzögerungen beim Asylverfahren auf dem Festland zurückzuführen sind(GCR 6.2024).
Die Versorgung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen erfolgen. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (GCR 6.2024).
Finanzielle Unterstützung
Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vgl. UNHCHR o.D.).Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vergleiche UNHCHR o.D.).
Arbeit
Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024).Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024).
Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCHR 31.3.2022). Für weitere Informationen über das Programm siehe Schutzberechtigte.
Sonstige Unterstützungsformen
Integrationszentren für Migranten (KEM)
Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a).Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.a).
Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte. (…)Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte. (…)
Unterbringung
Letzte Änderung 2025-05-20 14:19
Nach der Einstellung des ESTIA-Programms im Dezember 2022 wurde das griechische Aufnahmesystem auf eine Unterbringungsform in Lagern umgestellt. Obwohl Daten zur Kapazität der Camps auf den Inseln vorliegen, wird die Kapazität der Lager auf dem Festland nicht mehr regelmäßig veröffentlicht. Ende 2023 lebten laut Angaben des zuständigen Ministeriums insgesamt 32.900 Personen im griechischen Aufnahmesystem, davon fast die Hälfte auf den Inseln (15.914) und der Rest auf dem Festland (GCR 6.2024; vgl. IOM 12.1.2023).Nach der Einstellung des ESTIA-Programms im Dezember 2022 wurde das griechische Aufnahmesystem auf eine Unterbringungsform in Lagern umgestellt. Obwohl Daten zur Kapazität der Camps auf den Inseln vorliegen, wird die Kapazität der Lager auf dem Festland nicht mehr regelmäßig veröffentlicht. Ende 2023 lebten laut Angaben des zuständigen Ministeriums insgesamt 32.900 Personen im griechischen Aufnahmesystem, davon fast die Hälfte auf den Inseln (15.914) und der Rest auf dem Festland (GCR 6.2024; vergleiche IOM 12.1.2023).
Das staatliche Aufnahmesystem besteht aus den folgenden Unterbringungsformen, die im Folgenden näher beschrieben werden.
Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs)
Kontrollierte Temporäre Aufnahmezentren (CTRC)
Zentren mit eingeschränktem Zugang (CCAC).
Die Unterbringung von Vulnerablen wird im Kapitel Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber näher beschrieben. (…)
Unterbringung auf dem Festland
Letzte Änderung 2025-07-30 09:10
Auf dem griechischen Festland gibt es insgesamt 27 Camps, die vom Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) des Ministeriums für Migration und Asyl verwaltet werden und aus den folgenden Einheiten der Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) und der Kontrollierten Temporären Aufnahmezentren (CTRC) bestehen:
12 „Zentren in Nordgriechenland“ (RIC Fylakio; RIC & CTRC Diavata; CTRC Polykastro, Serres, Katsikas, Kavala, Filippiada, Alexandria, Vagiochori, Sintiki, Lagadikia, Drama, Veria, Agia Eleni) (RSA 1.6.2024).
12 „Zentren in Südgriechenland“ (RIC & CTRC Malakasa; CTRC Ritsona, Koutsochero, Schisto, Thiva, Corinth, Kyllini, Thermopyles, Oinofyta, Pyrgos, Elefsina, Volos, Attiko Alsos) (RSA 1.6.2024).
Ende 2023 waren die Camps auf dem Festland mit insgesamt 16.911 Personen belegt, d. h. sie waren zu 73,7 % ihrer tatsächlichen Gesamtkapazität ausgelastet (RSA 1.6.2024).
Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs)
Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (GCR 6.2024; vgl. IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung werden die Betroffenen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem wird ihnen psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen, angeboten (IOM 12.1.2023; vgl. GCR 6.2024).Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (GCR 6.2024; vergleiche IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung werden die Betroffenen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem wird ihnen psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen, angeboten (IOM 12.1.2023; vergleiche GCR 6.2024).
Kontrollierte Temporäre Aufnahmezentren (CTRC)
Die Camps, die früher als offene temporäre Aufnahmeeinrichtungen bekannt waren, werden seit 2021 offiziell als kontrollierte temporäre Aufnahmezentren für Asylwerber bezeichnet. Diese Lager sind offenbar die einzige Form der Versorgung und Unterbringung für Asylwerber, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens zur Verfügung steht (RSA 22.12.2022; vgl. MMA o.D.b). Für den laufenden Betrieb der CTRCs ist hauptsächlich der RIS zuständig (IOM 12.1.2023). Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem die Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise; die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln; Bargeldunterstützung; Sicherheitsmaßnahmen; weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS); darüber hinaus Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung; sichere Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher); die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit der NGO METAdrasi (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.b). In diesen Strukturen untergebrachte Personen müssen die Einrichtung innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über ihr Asylverfahren verlassen; unbegleitete Minderjährige bleiben bis zu ihrer Volljährigkeit (MMA o.D.b). Die Lebensbedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren (GCR 6.2024). (…)Die Camps, die früher als offene temporäre Aufnahmeeinrichtungen bekannt waren, werden seit 2021 offiziell als kontrollierte temporäre Aufnahmezentren für Asylwerber bezeichnet. Diese Lager sind offenbar die einzige Form der Versorgung und Unterbringung für Asylwerber, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens zur Verfügung steht (RSA 22.12.2022; vergleiche MMA o.D.b). Für den laufenden Betrieb der CTRCs ist hauptsächlich der RIS zuständig (IOM 12.1.2023). Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem die Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise; die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln; Bargeldunterstützung; Sicherheitsmaßnahmen; weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS); darüber hinaus Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung; sichere Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher); die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit der NGO METAdrasi (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.b). In diesen Strukturen untergebrachte Personen müssen die Einrichtung innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über ihr Asylverfahren verlassen; unbegleitete Minderjährige bleiben bis zu ihrer Volljährigkeit (MMA o.D.b). Die Lebensbedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren (GCR 6.2024). (…)
Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)
Letzte Änderung 2025-07-30 09:10
Der sogenannte „Hotspot-Ansatz“ wurde erstmals 2015 von der Europäischen Kommission eingeführt. Seine Annahme war Teil der Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, die an den EU-Außengrenzen einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt waren. In Griechenland wurden auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos 5 Hotspots – später als Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC) bezeichnet – eingerichtet. Im Jahr 2021 wurden die RIC auf Samos, Leros und Kos in Zentren mit eingeschränktem Zugang (CCAC) umgewandelt und neue EU-Einrichtungen geschaffen. (…)
Am 31. Dezember 2023 hielten sich 16.139 Menschen auf den Inseln der östlichen Ägäis auf, mehr als dreimal so viele wie am gleichen Tag des Vorjahres (4.735) untergebracht waren (GCR 6.2024). Die Versorgung in diesen Zentren wird von Hilfsorganisationen immer wieder kritisiert (UNO-FH 11.7.2024; vgl. RSA 31.1.2024).Am 31. Dezember 2023 hielten sich 16.139 Menschen auf den Inseln der östlichen Ägäis auf, mehr als dreimal so viele wie am gleichen Tag des Vorjahres (4.735) untergebracht waren (GCR 6.2024). Die Versorgung in diesen Zentren wird von Hilfsorganisationen immer wieder kritisiert (UNO-FH 11.7.2024; vergleiche RSA 31.1.2024).
Die Bewohner eines CCAC dürfen in den ersten fünf Tagen die Unterkunft nicht verlassen. Dieser Zeitraum kann ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft auf insgesamt bis zu 25 Tage verlängert werden, was in der Praxis überwiegend auch gemacht wird (AI 30.7.2024). Drittstaatsangehörige durchlaufen in diesen Einrichtungen zuerst ein Aufnahme- und Identifizierungsverfahren. Während ihres Aufenthalts im jeweiligen Camp können sie sich in bestimmten Bereichen frei bewegen. Die Bewohner haben das Recht, das Zentrum entsprechend der Hausordnung zu verlassen und zu betreten; dürfen jedoch nicht außerhalb der Einrichtung übernachten. Wenn ein Bewohner bei der regelmäßigen Kontrolle zweimal hintereinander nicht in der Einrichtung angetroffen wird, können ihm gemäß Artikel 61 des Gesetzes 4939/2022 die materiellen und unterkunftsbezogene Leistungen entzogen werden. Für den Zugang zum CCAC werden elektronische Karten verwendet (MMA o.D.c). Die Bewohner eines CCAC dürfen in den ersten fünf Tagen die Unterkunft nicht verlassen. Dieser Zeitraum kann ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft auf insgesamt bis zu 25 Tage verlängert werden, was in der Praxis überwiegend auch gemacht wird (AI 30.7.2024). Drittstaatsangehörige durchlaufen in diesen Einrichtungen zuerst ein Aufnahme- und Identifizierungsverfahren. Während ihres Aufenthalts im jeweiligen Camp können sie sich in bestimmten Bereichen frei bewegen. Die Bewohner haben das Recht, das Zentrum entsprechend der Hausordnung zu verlassen und zu betreten; dürfen jedoch nicht außerhalb der Einrichtung übernachten. Wenn ein Bewohner bei der regelmäßigen Kontrolle zweimal hintereinander nicht in der Einrichtung angetroffen wird, können ihm gemäß Artikel 61 des Gesetzes 4939 aus 2022, die materiellen und unterkunftsbezogene Leistungen entzogen werden. Für den Zugang zum CCAC werden elektronische Karten verwendet (MMA o.D.c).
Berichten zufolge stellen unmenschliche und erniedrigende Bedingungen, restriktive Zugangskontrollen, gefängnisähnliche Strukturen und die Abgeschiedenheit der CCAC ein großes Problem dar (SFH 10.10.2024; vgl. UNO-FH 11.7.2024; AI 30.7.2024; GCR 6.2024). Es gab eine Reihe von einstweiligen Maßnahmen des EGMR im Jahr 2023 (GCR 6.2024). (…)Berichten zufolge stellen unmenschliche und erniedrigende Bedingungen, restriktive Zugangskontrollen, gefängnisähnliche Strukturen und die Abgeschiedenheit der CCAC ein großes Problem dar (SFH 10.10.2024; vergleiche UNO-FH 11.7.2024; AI 30.7.2024; GCR 6.2024). Es gab eine Reihe von einstweiligen Maßnahmen des EGMR im Jahr 2023 (GCR 6.2024). (…)
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-07-30 09:10
Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Es besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern, die grob in primäre, sekundäre und tertiäre Versorgungsstufen unterteilt sind (? o.D.)
Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vergleiche GCR 6.2024).
Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken. Weiters erschweren der Mangel an Dolmetschern und Kulturvermittlern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) bzw. die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente für die Sozialversicherungsnummer den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung (GCR 6.2024).
Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vgl. Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024).Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vergleiche Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024).
Trotz erster Verzögerungen bei der Einführung des neuen Systems scheint die Ausstellung des PAAYPA seit Anfang 2021 zunehmend effizienter zu sein. Es gibt jedoch weiterhin bestehende Herausforderungen diesbezüglich. Da für die Ausstellung einer PAAYPA-Nummer die vollständige Registrierung eines Asylantrags erforderlich ist, führen die Verspätungen beim Zugang zu Asyl, insbesondere auf dem griechischen Festland, de facto auch zu Verzögerungen beim Erhalt des PAAYPA und beim tatsächlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Angesichts des deutlichen Anstiegs der Ankünfte auf dem Seeweg wurden ähnliche Probleme auch auf den Inseln gemeldet (GCR 6.2024).
Selbst für Personen mit einer aktiven PAYPA-Nummer erschwert die isolierte Lage der Unterkünfte (d. h. Lager in abgelegenen Gebieten) den effektiven Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich psychosozialer Unterstützung. Schließlich wird der Zugang auch durch den Mangel an qualifiziertem Personal in den Camps geschmälert. Das Programm Philos (bis Mitte März 2024; danach durch ein neues Programm namens Hippocrates ersetzt) zielt darauf ab, den Bedarf an medizinischer und psychosozialer Versorgung in der Grundversorgung zu decken (GCR 6.2024).
Das Programm Hippokrates I des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates I beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vgl. IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025). Das Programm Hippokrates römisch eins des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates römisch eins beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vergleiche IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025).
Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie Ärzte ohne Grenzen (MSF) (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).
In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (Refugee.Info 13.5.2024). (…)
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2025-07-30 09:10
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
1. Dokumente im Allgemeinen
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024). (…)Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024). (…)
2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
ADET - Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.
ADET - Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
ADET - Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
ADET - Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
3. Reisedokumente
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
Reisedokument - Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
Reisedokument - Folgeantrag
Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.e).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).
4. Steueridentifikationsnummer (AFM)
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
5. Sozialversicherung (AMKA)
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).
Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).
Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):
Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.
Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.
Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
6. Sozialleistungen
Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022).
Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).
Weitere Sozialleistungen
Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022).
Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.
Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.
Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.
Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.
Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.
Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
7. Wohnen
Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).
Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).
Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).
Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung
Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022).
Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland
Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024).
Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).
Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. (…)
Wohnprogramme
HELIOS
Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).
Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).
In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).
Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).
HELIOS +
Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).
Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).
Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterstützung bei der Unterbringung
Mietzuschüsse für 12 Monate
Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)
Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)
Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)
Vermittlung von Praktikumsplätzen
obligatorische Griechischkurse
Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).
HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).
Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).
Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).
Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).
Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).
Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).
HELIOS Junior
Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).
Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).
Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).
HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.
Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.
Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).
Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“
Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).
Informelle Unterkünfte
Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).
Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:
Karea Social Shelter by EKKA
Kyada - Zentrum für Obdachlose
Kyada - Übernachtung im Schlafsaal
Kyada - Wohnheim
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).
Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8.
8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose
Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs
In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
NGOs und kirchliche Organisationen
Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
Streetworker
Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
Communities
Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
9. Zugang zum Arbeitsmarkt
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vergleiche GCR 6.2024).
Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (??????) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).
Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).
Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).
Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).
Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).
2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).
Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland
Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).
Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).
Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b).
10. Integrationsmaßnahmen
HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Integrationszentren für Migranten (KEM)
Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:
Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);
Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).
Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;
Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;
Sprachkurse;
Integrationskurse für Erwachsene;
Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;
Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;
Hilfe bei der Jobsuche;
Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;
Unterstützung des Ehrenamts;
Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;
Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).
Help Desk für soziale Integration
Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).
Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform
Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).
Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).
Sprachkurse
In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).
Integrationsprogramme
Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"
Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).
Career Days
Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).
Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business
In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).
Action Finance Initiative (AFI)
Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).
Refugee Women Academy
UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).
Stepping Stone
UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).
Blue Refugee Centre
Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).
Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)
Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).
Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)
Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).
Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)
UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).
Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)
Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)
Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).
Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge
Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).
Freiwillige
UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).
11. Bildung
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).
In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).
Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vergleiche UNICEF o.D.).
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).
Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f). Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vergleiche MMA o.D.f).
[Für weitere Informationen zum Thema Bildung siehe Absatz Integrationsprogramme und Helios Junior, Anm.]
12. Medizinische Versorgung
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024). Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).
Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).
[Eine Liste inkl. Kontaktdaten der genannten Einrichtungen findet sich im Kapitel 8, Anm.]
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).
Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024). (…)
Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten
Letzte Änderung 2025-05-23 11:05
Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Anmerkung der Staatendokumentation).
Hotlines
Hotline
(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)
Tel: 1595
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/home/
Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.
Dienstleistungen:
? materielle Unterstützung,
? psychosoziale Unterstützung,
? Nahrungsmittelhilfe,
? Hilfe bei Unterbringung,
? Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung
UNHCR Hotline
Tel: + 30 216 200 7800
Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)
+30 694 329 3449
Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)
+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Samos
+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Kos oder Leros
+306944585694
Athen, Thessaloniki und alle andere Orte
+30 216 200 7800
Webseite:
https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893
Informationshotline in 12 Sprachen:
Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung
Notunterkünfte für Obdachlose
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)
Adresse:
Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen
Tel:
+30 2105246920
+30 2103213150
Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? medizinische Hilfe,
? soziale Integrationsdienste
'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des
Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)
Adresse:
Zosimadon 11 & El.Venizelou, 18531, Piraeus
Tel: +30 210 4101753 / 756
E-Mail:
info@kodep.gr
socialservices@kodep.gr
logistirio@kodep.gr
Webseite:
https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/
Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:
? Unterkunft,
? Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,
? Halbpension,
? Beratung und psychosoziale Unterstützung,
? Sozialfürsorge
Karea Social Shelter by EKKA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.
Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
135 Vassilissis Sofias av. & Zaharof, 115 21, Athen
E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr
Webseite:
https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en
Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.
Dienstleistungen:
? Sozialdienste,
? Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,
? Verpflegung,
? Waschmöglichkeit,
? Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose
(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)
Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
+30 210 5246 516
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:
Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)
https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/
Übernachtung im Schlafsaal
https://kyada-athens.gr/en/dormitory/
Wohnheim
https://kyada-athens.gr/en/hostel/
Tageszentrum
https://kyada-athens.gr/en/day-center/
Dienstleistungen:
? Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.
? Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.
? Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)
Adresse:
Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen
Tel:
+30 2168003078
+30 2104967757
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Essen,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? psychosoziale Unterstützung,
? Jobberatung,
? soziale Integrationsdienste,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)
Adresse:
Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus
Tel:
+30 2104122037
+30 2168003076
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Essen,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? psychosoziale Unterstützung,
? Jobberatung,
? soziale Integrationsdienste,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,
Tageszentren für Obdachlose
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen
(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)
Adresse:
Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen
Tel: +30 2105244574
Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00
Webseite:
https://praksis.gr/akha/
https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf
Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)
Dienstleistungen:
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen (auf Spendebasis),
? medizinische Grundversorgung,
? Café-Raum,
? Jobberatung,
? Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus
(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)
Adresse:
Zosimadon 44, 18531, Piraeus
Tel: +30 6985866432
Webseite:
https://praksis.gr/akha/
Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen (auf Spendebasis),
? medizinische Grundversorgung,
? Café-Raum,
? Jobberatung,
? Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Wave Thessaloniki
Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet
E-Mail:
info@wave-thessaloniki.com
Webseite:
https://wave-thessaloniki.com/
Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/
Dienstleistungen:
? Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki
? Warme Mahlzeiten,
? Informationen,
? Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,
? Hygienekits,
? Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,
? grundlegende Dusch- und Wäscheservices
Youth Center (für 16-25-jährige)
Adresse:
Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)
Tel:
+30 210 8256749
+30 211 118 1966
E-Mail: info@velosyouth.org
Website: https://velosyouth.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/velosyouthathens
Dienstleistungen:
? Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),
? Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,
? Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),
? Wohnintegrationsprogramm,
? Kulturelle Mediation,
? Workshops
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Mazi
E-Mail: mazihousingproject@gmail.com
Webseite: https://mazihousingproject.org/
Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/
Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.
Society for the Care of Minors
Adresse:
Solonos 68, 10671, Athen
E-Mail: info@sman-athens.org
Webseite:
https://sman-athens.org/
SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.
Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:
? Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,
? HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.
Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.
Perichoresis
Adresse:
38 Nikomideias, 601 33, Katerini,
Tel: +302351029927
E-Mail: info@perichoresis.ngo
Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/
Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr
E-Mail: synod@gec.gr
Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.
Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.
Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.
Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.
Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)
Adresse:
5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki
Tel: +30 2315 530644
E-Mail:
info@daycenter-emt.gr
Webseite:
https://alkyone.org/en/services/
Facebook:
https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/
Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.
Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.
Dienstleistungen:
? Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,
? Kleiderausgabe,
? Wasch- und Duschmöglichkeiten,
? Sozialdienste,
? kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,
? Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.
SolidarityNow
Athen Solidarity Center
Adresse:
2 Domokou str. & Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)
Montag-Freitag 9:00-17:00
Tel:
+30 210 8220883
E-Mail: athens@solidaritynow.org
Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:
29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:
+30 2310 501030
+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org
Blue Refugee Center
Adresse:
25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki
Tel:
+30 2310555263
+30 2310555264
E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org
Webseite:
Organisation:
https://www.solidaritynow.org/en/
Safe Refugee:
http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/
SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.
Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.
Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.
Angebote für Vulnerable
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen
(Municipality of Athens)
Tel:
+30 2103317305
+30 2103898085
+30 2103898079
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Frauenhaus,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus
(Municipality of Piraeus)
Tel:
+30 2104828970
+30 2104825372
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch.
Dienstleistungen:
? Frauenhaus,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece
Adresse: Athen
Sapfous 12, 105 53, Athen
Tel:
+302105222238
+302103213150
Terminvereinbarung erforderlich.
E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr
Webseite:
https://astepforward.mdmgreece.gr/en/
https://www.facebook.com/mdmgreece.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.
Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.
Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.
The „Heart of Athen“
Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/
Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.
METAdrasi
Adresse:
4, 25 Martiou, 17778 ?then-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)
E-Mail: vot@metadrasi.org
Webseite:
https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/
Dienstleistungen:
? Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern
Babel Day Care Centre (Tageszentrum)
72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen72, römisch eins. Drosopoulou st., 112 57 Athen
Tel:
+30 2108616280
+30 2108616266
E-Mail: babel@syn-eirmos.gr
Webseite: https://babeldc.gr
Dienstleistungen:
? psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)
Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)
Adresse:
Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square
Tel:
+30 210 8815185
E-Mail:
dropin@faros.org
biti@faros.org
Webseite:
www.faros.org
https://www.facebook.com/farosgreece/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch
Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.
Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.
Emantes Support Line
Tel:
+30 6971693446
E-mail: info.emantes@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/emantesInternationalLgbtqiaSolidarity/
Unterstützung für LGBTQI+ Personen.
Safe Place GreeceTel: +30 6986752325
E-mail: info@safeplaceinternational.org
Facebook:
https://www.facebook.com/SafePlaceGreece/?ref=br_rs
Unterstützung für LGBTQI+ Personen.
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)
Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.
Saffron Kitchen Project
Adresse:
Ithakis 29, 112 57, Athen
E-Mail:
yass@saffronkitchenproject.org
Webseite:
https://www.saffronkitchenproject.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/saffronkitchenproject
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Project Armonia
Adresse:
Avlonos 14, 104 43, Athen
Tel: +30 6936050178
E-Mail: admin@projectarmonia.org
Webseite:
https://projectarmonia.org/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/projectarmonia
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Mano Aperta Solidaritätsküche
(Mano Aperta Solidarity Kitchen)
Bridge (Gefira) - Salaminos 73
sonntags von 17.30 bis 18.00
Steki - Aristidou 121, Kallithea
Samstags und sonntags
E-Mail:
mano.aperta.athens@gmail.com
Webseite:
https://www.facebook.com/manoaperta1/about
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung samstags und sonntags
Genesis Hellas
Tel:
+30 6934237737 +30 6980838135
Webseite:https://genesishellas.com/
Facebook:
https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung montags und mittwochs
Jesuit Food Basket 1.
(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)
Adresse:
Smyrnis 27, Athens
Tel:
+30 2108223827
+30 2108237835
Nach Vereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Jesuit Food Basket 2. (JRS)
Adresse:
Alkiviadou 25, 104 39, Athen
Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:
+30 6982329992
Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug
Bridges Humanitäre Initiative
(Bridges Humanitarian Initiative)
Adresse:
Vilara 2, 10437, Athen
Tel:
+30 6977916185
+30 2105200894
Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00
E-Mail: info@bridges.org.gr
Webseite:
https://www.bridges.org.gr/what-we-do
Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln,
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Caritas Athen 1.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Caritas Athen 2.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Nach Vereinbarung
Dienstleistungen:
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Equal Society Soup kitchen
Adresse:
49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen
Tel: +30 213 0287308
Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00
E-Mail: info@equalsociety.gr
Webseite:
https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106&catid=46
Dienstleistungen:
? Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,
? psychosoziale Betreuung und Empowerment,
? Arbeitsorientierung,
? Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,
? Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,
? Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,
? Buchvorstellungen,
? Leihbibliothek,
? Gleichstellungskino,
? Workshop für kreative Arbeit
Equal Society
Open Day Centre & Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 Korfu?: +30 26610 81855
Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld & Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578
Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788
E-Mail:
info@equalsociety.gr
Dienstleistungen:
? Tageszentrum,
? Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,
? Essensverteilung
Suppenküche der Caritas in Athen
(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-mail: socialservices@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html
Dienstleistungen:
? Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.
Khora Social Kitchen der Khora Community
Adresse:
Kastalias 13, 11364, Athen
Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00
E-Mail:
khora.athens@gmail.com
Webseite:
https://khoracollective.org/social-kitchen
https://khoracollective.org/
Dienstleistungen:
? Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln
Hope Café Athens
Adresse:
Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen
Tel: +30 694 446 4483
E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:
https://www.feedinghopeinternational.org/
Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Intersos Hellas - Food for All
Tel: +30 6984592551
E-Mail: info@intersos.gr
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Social Mall - City of Athens
Reception and Solidarity Center (KYADA)
Adresse:
35 Pireos, 105 52, Athen
Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516
E-Mail: seckyada@athens.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln
? Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten
? Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe
Medizinische Versorgung
Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)
Athen:
12 Sapfous Str., 10553 ?then
?el:
+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)
+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)
E-Mail:
polyclinic@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
? Allgemeinmediziner,
? Gynäkologe,
? Kardiologe,
? Neurologe,
? Orthopäde,
? Kinderarzt,
? Zahnarzt,
? Physiotherapeut
Ärzte der Welt (MDM)
MDM Thessaloniki:
Ptolemaion 29? (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310 566641
E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
MDM Thessaloniki NEU:
57 Lagkada & Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki
Tel:
+30 2316009060
+30 2310566641
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
? Allgemeinmediziner,
? Pathologe,
? Kardiologe,
? Dermatologe,
? Gynäkologe,
? Psychologe/Psychiater,
? Augenarzt,
? Urologe,
? Orthopäde,
? Facharzt für Diabetes,
? Endokrinologe,
? Pneumologe,
? Gastroenterologe,
? Kinderarzt
Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /
??????? ????? ?????? (MSF)
Adressen:
15 Xenias St., 11527 Athen
Tel.: +30 210 5 200 500
Solonos 140, 10677 Athen
Tel.: +30 2103839372
WhatsApp:
Farsi: +306956609762
Französisch, Lingala: +30 6951936455
Arabisch: +30 6956609760
Montag-Freitag 09.00-16.00;
E-Mail: info@msf.gr
Webseite:
http://www.msf.org/greece
Kirchliche Hilfsorganisationen
Apostoli
Adresse:
Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen
Tel:
+ 302130 184 446
+ 302130 184 400 (Zentrale)
E-Mail: info@mkoapostoli.gr
Homepage: www.mkoapostoli.gr
Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.
Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).
Caritas Hellas
Adresse:
52 Kapodistriou Street, 10432 Athen
Tel: +3021052 47879
E-Mail: caritashellas@caritas.gr
Homepage:
https://caritas.gr/en/caritas-home-en/
Facebook:www.facebook.com/caritashellas
Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.
Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.
Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.
Caritas Athen
Adresse:
9 Omirou str. 106 72 Athen
Tel: +30 210 3626 186
?-Mail: caritasathens@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00
Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.
Caritas Athen – Refugee Center
Adresse:
52, Kapodistriou str. 104 32 Athen
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-Mail:
caritasref@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00
Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:
? Soziale Unterstützung,
? Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,
? Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),
? Milch und Windeln (über das Sozialreferat),
? Trockennahrung (über das Sozialreferat)
Ecumenical Refugee Program (ECRP)
Adresse:
20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,
Tel: +30-210 729 59 26/27
E-Mail: ecrpath@gmail.com
Webseite:
https://synyparxis.org/%cf%84%cf%81%ce%ad%cf%87%ce%bf%ce%bd%cf%84%ce%b1-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%ac%ce%bc%ce%bc%ce%b1%cf%84%ce%b1-new/operation-of-accommodation-centres-for-unaccompanied-minors/?lang=en
Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC
Adressen:
79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos
Tel: +30 210 51 42 219
97 Ithakis str. – 112 51 Athen
Tel: +30 210 82 54 770
Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.
Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.
Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.
Internationale NGOs
In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.
International Organization for Migration (IOM)
Athens
Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen
Tel.: +30 2109919040
Fax: +30 2109944074
E-Mail: iomathens@iom.int
Thessaloniki
Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki
(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki
Tel.:
+30 2310523851
+30 2310553967
+30 6949662666
+30 6955490510
Fax: +30 2310545263
Webseite:
https://greece.iom.int/
Email:
iomthessaloniki@iom.int
iomathens@iom.int
Aktivitäten von IOM Griechenland:
? Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,
? Freiwillige Rückkehr und Reintegration,
? Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,
? Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,
? Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,
? technische Assistenz für die griechischen Behörden,
? Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece
12, Tagiapiera Str., 11525 Athen
Tel: +30 2162007800
E-Mail: great@unhcr.org
Webseite:
http://www.unhcr.gr
Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter
http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/
Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.
Hellenic Red Cross
Adresse:
Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen
Tel: +30 1 362 1681
Fax: +30 1 361 5606
Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.
E-Mail: ir@redcross.gr
Website: www.redcross.gr
Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893
Dienstleistungen:
? Sozialdienst,
? Weiterleitung an andere Organisationen,
? Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten
? Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),
? Sozialraum,
? Sprachkurse: Griechisch, Englisch,
? Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)
Adresse:
Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki
Tel: +30 231 027 0914
E-Mail: mfc-thes@redcross.gr
Dienstleistungen:
? Informationsvermittlung,
? Weiterleitung an andere Organisationen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Einzelfallberatung,
? Sprachkurs: Griechisch,
? Orientierungsveranstaltungen,
? Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)
? Cash Transfer Programm
United Nations Children's Fund (UNICEF International)
Adresse:
Agias Lavras 81157 73 Zografou, Athen
E-Mail: greece@unicef.org
Webseite:
https://www.unicef.org/greece/en
Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.
SOS Kinderdörfer
Athen 38, Ethnarchou Makariou Str.16341, Ilioupoli
Headquarters6, Ermou Str., 10563 Athens?el: +30 210 33 13 661-3E-Mail:
sosathens@sos-villages.gr
Thessaloniki10, Ermou Str.,
546 25 Thessaloniki?el: +30 2310 226 644?-Mail:
sos.thessaloniki@sos-villages.gr
Webseite:
www.sos-villages.gr
Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Die folgenden Einrichtungen bieten bei Bedarf Unterstützung:
? SOS Kinderdörfer (Heraklion, Thessaloniki, Alexandroupoli, Vari)
? Häuser für Jugendliche (Athen, Thessaloniki)
? SOS Haus für Babies
? Sozialzentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Kalamata, Komotini, Lesvos, Patras, Piraeus, Sapes Rodopi, Thessaloniki)
? Lern- und Bildungszentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Patras, Thessaloniki)
? Beratungszentrum für Berufs- und Familienförderung (Kalamata)
Griechische NGOs
Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.
Action Aid Hellas
Adresse:
ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300
ActionAid Zentrum Athen
Petras 93, 10444 Kolonos, Athen
Tel. +30 2155557345
ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,
546 22 Thessaloniki
Tel. +30 231 118 2310
E-Mail: info.hellas@actionaid.org
Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/
Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.
Antigone
Adresse:
Ptolemaion 29A,
54630 Thessaloniki
Tel.: +30 2310 285 688
E-Mail: info@antigone.gr
Webseite: http://www.antigone.gr/en/
Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.
Association for the Social Support of Youth (ARSIS)
Athen:
Mavrommateon 43,
10434 Athen,
Tel: +30-210 8259880
E-Mail: arsisathina@gmail.com
Thessaloniki:
Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310-526150
E-Mail: infothes@arsis.gr
Volos:
Makrinitsa, 37011 Volos
?el: +30-24280-99939/44
E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com
Kozani:
Agiou Christoforou 6,
50132 Kozani
Tel: +30-24610-49799
E-Mail: infokoz@arsis.gr
Alexandroupoli:
Konstantinoupoleos 33,
68100 Alexandroupoli,
Tel: +30-2551038952
E-Mail: arsisalex@gmail.com
Ioannina:
Dodoni 10 & S. Kaliafa 1,
45332 Ioannina
Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com
Webseite:
http://arsis.gr
Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Elix
Adresse:
Veranzerou 15, 10677 Athen
Tel: +30 210 38 25 506
E-Mail: elix@elix.org.gr
Webseite:
http://www.elix.org.gr/index.php/en/
Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.
Equal Rights Beyond Borders
Adresse:
Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen
Tel: +30 210 3803067
E-Mail: athens@equal-rights.org
ChiosMitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios
E-Mail: chios@equal-rights.org
Kos
Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org
Webseite: https://equal-rights.org/
Dienstleistungen:
? Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU
Greek Council for Refugees
(Griechischer Flüchtlingsrat)
Adresse:
Athen
Solomou 25, 10682 Athen
Tel.: +30-210 38 00 990-1
ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki
Tel:
+30 231 0250045
+30 2311 821677
E-Mail: gcr1@gcr.gr
Tel:
Arabisch:
+30 6936543493,
+30 6936543500Farsi/Dari:
+30 6907035832Französisch/Lingala:
+30 6948065771Kurmanji/Sorani:
+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490
Webseite:
http://www.gcr.gr/index.php/en/
Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.
Greek Forum of Migrants
Adresse:
Patision 81, 10434, Athen
.Tel.: +30 210 8831620
E-Mail: info@migrant.gr
Webseite:
https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=English&type=index
Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.
Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/
METAdrasi
Adresse:
Athen
7, 25 Martiou Str., 17778 ?then-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700
Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock
Tel: +30 231 182 8297
E-Mail:
info@metadrasi.org
Webseite:
http://metadrasi.org/en/metadrasi/
METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.
Praksis
Adresse:
57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)
Tel.: +30-210 520 5200
E-Mail: info@praksis.gr
Webseite:
http://www.praksis.gr/en/about-praksis
Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.
Technodromo
Adresse:
Serifou 44, 11254 Athen
Tel: +30 210 2282740
E-Mail: info@texnodromo.gr
Webseite: www.texnodromo.gr
Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.
Zeusix
Adresse:
Veranzerou 15 Str, Athen 10677
Tel.: +30 210-3809870
E-Mail: Info@zeuxis.org.gr
Webseite: www.zeuxis.org.gr
Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.
STEPS
E-Mail:
streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr
Webseite: https:///steps.org.gr/
Dienstleistungen:
? Street-work,
? Essensverteilung,
? Rechtsberatung,
? Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen
Communities / Organisationen der Diaspora
Letzte Änderung 2025-04-11 15:25
Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anmerkung der Staatendokumentation) (Stand April 2025).
Afrika
African Network in Greece
Tel: +30 694 407 9998
E-Mail: Samidrisu@hotmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/africannetworkingreece/
Das Afrikanische Netzwerk in Griechenland ist eine Dachorganisation für alle afrikanischen Gemeinschaften und Vereinigungen in Griechenland.
ANASA Cultural Center
Adresse:
Sfaktirias 24 & Plateon, Keramikos, 10435, Athen
Tel: +30 694 799 3750
E-Mail: info@anasa.org.gr
Webseite:
www.anasa.org.gr
Facebook:
www.facebook.com/anasaculturalcenter
Das ANASA Kulturzentrum für afrikanische Kunst und Kulturen ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Bekämpfung von Rassismus, Ausgrenzung und Diskriminierung; für die Förderung des Multikulturalismus und des interkulturellen Dialogs durch Kunst und Kultur zwischen Volksgruppen sowie für die Stärkung und Einbeziehung junger Menschen afrikanischer Herkunft engagiert, die entweder in Griechenland geboren sind oder als Migranten oder Flüchtlinge nach Griechenland gekommen sind.
Burundian Community in Greece
Tel: +30 694 979 9948
E-Mail: burundiancommunityingreece@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/burundiancommunitygreece
Congolese Community of Greece (DRC)
Adresse:
17 Skyrou Str., Kypseli Athen
Tel:
+30 6989706401
Facebook: , Facebook:
www.facebook.com/congolesecommunityofgreece
Die Kongolesische Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Interessen der in Griechenland lebenden Kongolesen.
Ghanaian Community in Greece
Adresse:, Adresse:
19 Messinias Street, 11526, Athen
E-Mail: ghangreece@gmail.com , E-Mail: ghangreece@gmail.com
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/Ghanaiancommunitygreece/
Das Ziel der Ghanaischen Community ist, alle Ghanaer in Griechenland zu vernetzen und versuchen, Lösungen für ihre gemeinsamen Probleme zu finden.
Union of Guinean Nationals in Greece (URGG)
(Union des ressortissants guinéens en grèce)
Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen, Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen
Tel: , Tel:
+306940864706
+306946690027
E-Mail: , E-Mail:
urgg_athens@outlook.com
Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece , Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece
Instagram: www.instagram.com/urgg_Athens/ , Instagram: www.instagram.com/urgg_Athens/
Ivorian Community of Greece
(Communauté ivoirienne de la Grèce)
Adresse:, Adresse:
Patmou 3-5, 11253, Athen
Ioánnou Drosopoúlou 229, Athen
Tel/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347, Tel/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347
E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com , E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com
Website: www.ivoirogrec.eu, Website: www.ivoirogrec.eu
Facebook Page: https://www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece/ , Facebook Page: https://www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece/
Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/, Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/
Twitter: twitter.com/communaute_de, Twitter: twitter.com/communaute_de
YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267, YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267
Die ivorische Gemeinschaft in Griechenland kümmert sich um afrikanische Flüchtlinge seit 2018.
Das Ziel der Organisation ist, Aktionspläne für Migranten zu erstellen, damit sie sich gegenseitig helfen, sich besser integrieren, sich für eine gute ivorisch-griechische Partnerschaft einsetzen, Ideen austauschen usw.
Daneben bietet der Verein Hilfe bei der Arbeitssuche und organisiert Französisch- und Griechischkurse.
Die im März 2018 erstellte Facebook-Gruppe bietet die Möglichkeit zum Austausch für Ivorer, die in Griechenland leben oder planen nach Griechenland zu ziehen und sich dort niederzulassen.
Nigerian Community Greece
Adresse:
Aristotelous 104,
104 34 AthenAristotelous 104,, 104 34 Athen
E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com , E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com
Webseite:, Webseite:
https://nigeriancommunitygreece.org/
Nigerian Women Organisation, Athen-Greece
Adresse:, Adresse:
Filadeleos 18, (Platz Koliatsou), 112 55, Athen
Tel: +30 698 825 7446, Tel: +30 698 825 7446
E-Mail:, E-Mail:
nigerianwomenorg@yahoo.com
Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/ , Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/p/Nigerian-Women-Organisation-Athen-Greece-100070045159859/
Association des Senegalais d'Athenes -Grece
Adresse:, Adresse:
Akominatou 51, (Omonia), 10347, Athen
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/people/Association-des-Senegalais-dAthenes-Grece/100028342705694/
Sudanese Refugees Association – Greece
Adresse:, Adresse:
Patision 224, Athen
Tel:, Tel:
+306995517930
E-Mail: sudanese.ras@gmail.com , E-Mail: sudanese.ras@gmail.com
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/Sudanese.rag/
Vana Ba Afrika - African Cultural Community
Tel:, Tel:
+306943172869
E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com , E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/p/Vana-Ba-Afrika-African-Cultural-Community-100071895353005/
Vana Ba Afrika ist eine gemeinnützige Gruppe von afrikanischen Immigranten, Flüchtlingen und Freunden, die in Athen leben.
Nordafrika
Egyptian Community of Greece
Tel: +30 693 896 7088
E-Mail: EgcominGr@outlook.com
Facebook:
https://www.facebook.com/Egyptia6
Naher und mittlerer Osten
Syrian & Greek Youth Forum (SGYF)
E-Mail: syriangreekyouthforum@gmail.com
Facebook: www.facebook.com/SGYF2019/
Asien
Afghan M&R Community in Greece
Adresse:
Solomou 25A, Athens
Tel:
+302108814900Tel:, +302108814900
E-Mail:
afghansingreece@gmail.com E-Mail:, afghansingreece@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/AfghansInGreece/
Afghan Cultural Center (MAHDEIA)
Adresse:
Epidavrou 5, 10444 Athen
Tel:
+30 698 174 2314
E-Mail: mahdiaamke@gmail.com
Website: https://mahdeia.com/
Hidden Goddess
(afghanische Frauenorganisation; auf Farsi: Elahe Penhan)
Tel: +306940009856
E-Mail:
hiddengoddessgreece@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/p/Hidden-Goddess-%D8%A7%D9%84%D9%87%D9%87-%D9%BE%D9%86%D9%87%D8%A7%D9%86-100092510591098/
Instagram:
www.instagram.com/hiddengoddessgreece/
Die Organisation „Hidden Goddess“ wurde von unabhängigen Frauen aus Afghanistan und Iran gegründet, um Frauen zu unterstützen. Sie bieten Schulungen und Weiterbildungskurse (z. B. Sprachkurse, Informationsveranstaltungen).
Greek Indian Cultural and Welfare Association
Adresse:
16, Filellion Str.- 185 36 Piraeus
Tel:
+ 30 210 41 82 571
E-mail: info@indogreek.org
Webseite:
https://indogreek.org/GICWA/index.html
Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation, sich sich für die in Griechenland lebende inidsche Community einsetzt und bietet regelmäßig diverse Programme in Bereichen wie Bildung, Soziales, Arbeiten und Kultur.
Pakistan Community of Greece Unity
Adresse:
Aiolou 47, Athen
Tel:
+30 694 300 3600Tel:, +30 694 300 3600
E-Mail:
pakistancom.gr@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/p/PakistanCommunity-Of-Greece-Unity-100063289693457/
Die Pakistanische Vereinigung in Griechenland veranstaltet kulturelle Veranstaltungen für die Diaspora, vermittelt zwischen Arbeitsmigranten und Arbeitgebern bei Lohnkonflikten und bietet Rechtsberatung für Migranten, die Aufenthaltsgenehmigungen beantragen oder gegen eine Abschiebung Widerspruch einlegen.
Dienstleistungen:
? Community Service
? Sozialdienst
? Community-Haus
? Medizinische Versorgungsdienste
? Rechtsberatung
Muslimische Organisationen
Ahmadiyya Muslim Community Greece
Adresse:
Sperchiou 7, Athen
Tel: +30 2110137104
E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org
Webseite:
https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/
Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/
Muslim Association of Greece (MAG)
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Tel: +30 697 200 8214
E-Mail: info@equalsociety.com
Webseite: www.equalsociety.com
Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/
Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen betreffend die Familienverhältnisse, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, die Antragstellung in Griechenland, den Umstand, dass ihnen in Griechenland der Status von Asylberechtigten gewährt wurde, die diesbezügliche Aufenthaltserlaubnis, die Weitereise nach Österreich sowie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen sowie der Konsultation mit der griechischen Dublin-Behörde.
Konkrete in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen würden, liegen nicht vor.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen auf ihren eigenen Angaben und den vorliegenden medizinischen Unterlagen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass keine Erkrankungen ins Treffen geführt wurden, die geeignet wären, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen auf ihren eigenen Angaben und den vorliegenden medizinischen Unterlagen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass keine Erkrankungen ins Treffen geführt wurden, die geeignet wären, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer fußen auf ihren eigenen Angaben sowie einer Einsicht in das zentrale Melderegister. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Mitgliedstaat Griechenland:
Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland resultiert aus den zum Parteiengehör versandten umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen vom 30.07.2025, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen – Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung, Erhalt von Sozialleistungen sowie Wohnmöglichkeit – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle wird in einem entschieden und die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.Gemäß Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
[…]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1 wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1 wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3 wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist3 wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist
[…]“
„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn „§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]“
Den Beschwerdeführern wurde in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund der dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Status von Asylberechtigten genießen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweisen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund der dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Status von Asylberechtigten genießen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweisen.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit Dezember 2025 im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführer befinden sich seit Dezember 2025 im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.
In den vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und sind auch keine Aberkennungen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. In den vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gekommen und sind auch keine Aberkennungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden würden.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Aus den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Griechenland lässt sich zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland entnehmen, dass Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge gewährleistet.
Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass sich jede in Griechenland asylberechtigte Person nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und seitens lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen.
An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Beschwerdeführer bereits im Besitz von gültigen griechischen Aufenthaltserlaubnissen sind. Die Beschwerdeführer können sich somit bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen Zugang zu einer Unterkunft verschaffen. Aus diesem Grund ist umso mehr nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als schutzberechtigte Personen in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würden, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auszuführen, dass zwar zu erwarten ist, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch davon auszugehen ist, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer als junge Personen mit Berufsausbildung und -erfahrung und bei entsprechender Bemühung einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer brachten selbst vor, in der Türkei sowie im Iran gearbeitet zu haben und mit der Berufstätigkeit nicht nur ihren eigenen, sondern auch den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführer bestritten zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer räumten auch selbst ein, dass sie durch ihre Kinder versorgt wurden. Allein der Umstand von mangelnden Kenntnissen der griechischen Sprache würde die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden, da es zum Ausführen einfacher Tätigkeiten keinen umfassenden Sprachkenntnissen bedarf. Ergänzend ist auszuführen, dass ausweislich der Länderinformationen verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland anbieten, sodass es der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer zugemutet werden kann, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen.
Wie bereits ausgeführt, wurde der Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bereits vor der Einreise nach Griechenland von der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer getragen, sodass auch diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, dass sich die im fortgeschrittenen Alter befindlichen Beschwerdeführer in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Auch ein weiterer volljähriger Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, der zusammen mit den Beschwerdeführern gereist ist und ebenfalls in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, kann die Familie wie in den vergangenen Jahren unterstützen (vgl. Verfahren vor dem BVwG zu GZ 2339489-1).Wie bereits ausgeführt, wurde der Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bereits vor der Einreise nach Griechenland von der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer getragen, sodass auch diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, dass sich die im fortgeschrittenen Alter befindlichen Beschwerdeführer in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Auch ein weiterer volljähriger Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, der zusammen mit den Beschwerdeführern gereist ist und ebenfalls in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, kann die Familie wie in den vergangenen Jahren unterstützen vergleiche Verfahren vor dem BVwG zu GZ 2339489-1).
Es kann zudem nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer Wohnung, respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland erlangen könnten. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer als Schutzberechtigte unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnmarkt wie alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörige haben und berechtigt sind, eine Wohnung anzumieten. Die Beschwerdeführer verfügen bereits jeweils über eine gültige Aufenthaltserlaubnis (und bedürfen lediglich der Neuausstellung der entsprechenden Karte) und geht aus den Länderinformationen hervor, dass neue Asylwerber automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) erhalten, sodass dies auch auf die Beschwerdeführer zutrifft. Damit sind wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit bereits erfüllt. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bietet das Projekt HELIOS+. Darüber hinaus wird auch auf das Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ verwiesen. Es kann somit nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer Wohnung, respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland erlangen könnten.
Zur Notwendigkeit einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung ist darauf zu verweisen, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Überstellung einer mehrköpfigen Familie nach der Dublin III-VO betroffen hat. Da es sich in den gegenständlichen Verfahren weder um eine Überstellung nach der Dublin III-VO, noch um eine Familie mit minderjährigen Kindern handelt, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer gebieten würde.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, aufgrund der griechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Wie in den angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte.
An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie in Griechenland in Gefahr gewesen wären, von „Agenten“ der Taliban gefunden und getötet zu werden, nichts zu ändern. Die diesbezüglichen Ausführungen blieben oberflächlich und ist darüber hinaus hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer Drohanrufe lediglich im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Griechenland vorgebracht haben – dass sie im Iran oder in der Türkei bedroht worden wären, brachten sie hingegen nicht vor. Sofern zum Nachweis der vorgebrachten Bedrohungslage auf Anrufverläufe und Chatnachrichten verwiesen wird, ist auszuführen, dass diesen keine gesicherten Erkenntnisse zur Echtheit und Richtigkeit entnommen werden können. Selbst bei Wahrunterstellung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer bei etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Griechenland bei der Polizei zur Anzeige bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Aus der gesamten, den gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass griechische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Griechenland nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Selbiges gilt für das Vorbringen, dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers mit einer paschtunischen Frau aus dem Iran geflüchtet sei und die Familie dieses Mädchens sie mehrfach mit dem Umbringen bedroht hätten.
Inwiefern die Drittbeschwerdeführerin ausschließlich bei einem Aufenthalt im Iran, in der Türkei oder in Griechenland Gefahr laufen würde, Opfer einer Zwangsehe zu werden bzw. dieser Gefahr bereits ausgesetzt gewesen wäre, wurde nicht weiter erläutert. Bei Griechenland handelt es sich – ebenso wie bei Österreich – um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die sich wiederum zur Gleichstellung von Frauen und Männern verpflichtet hat und ihnen dieselben Grundrechte einräumt. Dieses Vorbringen erscheint vielmehr wie ein Versuch, die Zuständigkeit Österreichs für die Anträge der Beschwerdeführer zu begründen. Die Absicht der Beschwerdeführer, weitere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, lässt sich schließlich vielmehr mit dem Umstand nachvollziehen, dass sich ein (weiterer) Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet aufhält. Zu dem erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführte Vorbringen, von griechischen Beamten (sexuell) misshandelt worden zu sein, ist darauf zu verweisen, dass sollte es tatsächlich zu den behaupteten Misshandlungen durch griechische Polizeibeamte gekommen sein, dies ein Fehlverhalten von Einzelpersonen darstellt, das dem Staat nicht zuzurechnen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die griechischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Es ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befinden würden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Dass sie darüber hinaus an keinen körperlichen oder psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, leiden, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen:
Die Erstbeschwerdeführerin gab an, an Magen- und Leberschmerzen sowie an Asthma zu leiden. Aus einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 18.02.2025 geht zudem ein Verdacht auf F43.1 PTBS und 6A7 Depressionen hervor. Die Erstbeschwerdeführerin habe von Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Depressionen, Stress und innere Unruhe berichtet zusätzlich würden zahlreiche psychosomatische Beschwerden hinzukommen.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, an Diabetes sowie Vergesslichkeit zu leiden und am rechten Ohr nichts zu hören. Aus einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 18.02.2025 geht zudem ein Verdacht auf F43.1 PTBS, 6A7 Depressionen und F00 Demenz hervor. Der Zweitbeschwerdeführer habe von Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Depressionen, Stress und innere Unruhe berichtet; zusätzlich komme sein Alter und ev. Demenz (genauere Abklärung folge) hinzu.
Die Drittbeschwerdeführerin führte aus, dass in Österreich einige Zysten im Bereich der Gebärmutter festgestellt worden seien. Aus einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 18.02.2025 geht zudem ein Verdacht auf F43.1 PTBS und 6A7 Depressionen hervor. Die Drittbeschwerdeführerin leide unter Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Depressionen, Stress und innere Unruhe und mache sich große Selbstvorwürfe. Gemeinsam mit den Beschwerden wurde ein Ambulanzbericht vorgelegt, wonach die Drittbeschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode leide und darüber hinaus ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe.
Der Viertbeschwerdeführer gab an, seit einem Faustschlag am Kopf vor etwa einem Jahr gelegentliche Kopfschmerzen zu haben. Aus einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 18.02.2025 geht zudem ein Verdacht auf F43.1 PTBS und 6A7 Depressionen hervor. Der Viertbeschwerdeführer habe von Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Depressionen, Stress und innere Unruhe berichtet. Gemeinsam mit den Beschwerden wurde ein Ambulanzbericht vorgelegt, wonach der Viertbeschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode leide und darüber hinaus ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe.
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Krankheitsbilder sind bei einer Inanspruchnahme einer entsprechenden medizinischen Behandlung generell als nicht lebensbedrohlich anzusehen. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in Griechenland eine Sozialversicherungsnummer benötigt wird. Allerdings besteht ausweislich der Länderberichte trotz fehlender aktiver Sozialversicherungsnummer – bis zur Neuausstellung der Karte – die Möglichkeit von Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen Medikamente oder Behandlungen verschreiben zu lassen und diese kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses zu erhalten, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat. Schutzberechtigte, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können diese beantragen und haben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Ergänzend ist auszuführen, dass laut geltender Gesetzgebung alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet sind, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer kostenlose medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Da somit für die Beschwerdeführer als Schutzberechtigte der Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Griechenland die allfällig notwendige medizinische Behandlung erhalten werden.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Zusammenfassend haben sich gegenständlich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an Erkrankungen leiden, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallenZusammenfassend haben sich gegenständlich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an Erkrankungen leiden, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Da die Anträge der Beschwerdeführer gemeinsam behandelt sowie gleichlautend zurückgewiesen werden und eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergeht, liegt ein diesbezüglicher Eingriff in ihr Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht vor. Dies betrifft auch den zusammen mit der Familie gereisten weiteren volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (vgl. Verfahren vor dem BVwG zu GZ 2339489-1).Da die Anträge der Beschwerdeführer gemeinsam behandelt sowie gleichlautend zurückgewiesen werden und eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergeht, liegt ein diesbezüglicher Eingriff in ihr Familienleben nach Artikel 8, EMRK nicht vor. Dies betrifft auch den zusammen mit der Familie gereisten weiteren volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vergleiche Verfahren vor dem BVwG zu GZ 2339489-1).
Abgesehen von der zusammengereisten Familie hält sich in Österreich noch ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers (und zugleich Bruder der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers) auf. In diesem Zusammenhang wurde gleichbleibend vorgebracht, dass dieser die Beschwerdeführer zweimal besucht habe und sie regelmäßig telefonieren würden. Der letzte persönliche Kontakt davor sei in der Türkei vor circa drei Jahren gewesen, der letzte gemeinsame Haushalt habe vor zwölf Jahren im Iran bestanden. Somit ist festzuhalten, dass eine wechselseitige Abhängigkeit oder besondere Beziehungsintensität weder hervorgekommen noch vorgebracht worden ist. Eine Pflegebedürftigkeit, die nur vom in Österreich aufhältigen Sohn bzw. Bruder wahrgenommen werden könnte, wurde nicht behauptet. Der Kontakt zwischen den Familienmitgliedern kann weiterhin telefonisch oder über das Internet sowie auch durch persönliche Besuche des Sohnes bzw. Bruders in Griechenland aufrechterhalten werden.
Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Sie haben keine Deutschkurse belegt, bzw. auch keine sonstigen Ausbildungsmaßnahmen gesetzt und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Sie haben keine Deutschkurse belegt, bzw. auch keine sonstigen Ausbildungsmaßnahmen gesetzt und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).Der Umstand, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz rund fünf Monate, wobei der jeweilige Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz rund fünf Monate, wobei der jeweilige Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
In einer abwägenden Gesamtbetrachtung all der genannten Umstände zeigt sich, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland zulässig und der Eingriff in ihr Familien- und Privatleben durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass in den gegenständlichen Fällen eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass in den gegenständlichen Fällen eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Griechenland der Asylstatus erteilt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben haben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Griechenland der Asylstatus erteilt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben haben.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). In den vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der jeweiligen Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). In den vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der jeweiligen Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Außerlandesbringung Behandlungsmöglichkeiten gesundheitliche Beeinträchtigung medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W232.2339485.1.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026