TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/19 W152 1427079-4

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Veröffentlicht am 19.05.2026
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Entscheidungsdatum

19.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W152 1427079-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zl. 811008805-230294939, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zl. 811008805-230294939, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Schwester sowie seinem Bruder und dessen Frau, die sich damals als seine Eltern ausgegeben hatten, illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2011 unter der im Spruch genannten Aliasidentität seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 05.09.2011 wurde der BF im Beisein seines behaupteten Vaters und später festgestellten Bruders von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und führte an, dass er lediglich mit seinen „Eltern“ geflüchtet sei (AS 15 bis 17).

Am 30.09.2011 wurde der BF im Beisein seiner behaupteten Mutter und später festgestellten Ehegattin seines Bruders vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen und gab zum Fluchtgrund erneut an, dass er bei seinen „Eltern“ sein wollte. Diese hätten Geldprobleme mit anderen Personen gehabt (AS 85).

Mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl. 11 10.088 – BAE, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 und 34 Abs. 1 Z 13 (sic!) AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und 34 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl. 11 10.088 – BAE, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2 und 34 Absatz eins, Ziffer 13, (sic!) AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und 34 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 und 34 AsylG 2005, rechtskräftig ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10 und 34 AsylG 2005, rechtskräftig ab.

Der BF blieb ungeachtet der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet.

In weiterer Folge wurden Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten geführt, welche wegen der damaligen falschen Angaben des BF zu seiner Identität erfolglos blieben.

2. Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005:2. Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005:

Am 25.04.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK. Weiters wurde ein Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt.Am 25.04.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Weiters wurde ein Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.10.2019, Zl. 811008805 - 190433251, wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß
§ 4 Abs.1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt IV). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.10.2019, Zl. 811008805 - 190433251, wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt römisch vier). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf).

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.07.2020, GZ: W268 1427079-3/12E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet rechtskräftig abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 15.10.2019, Zl. 811008805-190433251, zu lauten hat:

„I. Ihr Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 wird abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 wird abgewiesen.

II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 25.04.2019 wird gemäß § 55 iVm 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. römisch zwei. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 25.04.2019 wird gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist.römisch vier. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist.

V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen. [“]römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen. [“]

3. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag):

Am 09.10.2020 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er erstmals seine wahre Identität preisgab.

Begründend gab der BF in der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2020 zu seinem Fluchtgrund an: „Ich möchte einfach in Österreich bleiben. In meinem Herkunftsland hat sich seit dem nichts verändert. Ich habe weder einen Ausreise-, noch einen Flucht- oder einen Verfolgungsgrund. Ich bin seit 8 Jahren in Österreich. Ich bin quasi hier aufgewachsen. Ich kann in der Mongolei kein Leben mehr aufbauen. Ich möchte nicht weg von hier.“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er, seine Schwester habe in der Mongolei Probleme, weswegen er auch in Österreich sei. Sie würde bei einer Rückkehr bedroht, er selber befürchte nichts. Der Mann seiner Schwester sei einflussreich und es könnte sogar sein, dass sie den BF und die Schwester wegen irgendwas verurteilen, das sie nicht getan hätten. Die Probleme seiner Schwester würden sich auch auf ihn übertragen (AS 8).

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.10.2020 brachte der BF im Wesentlichen vor, eigentlich sei er wegen seiner Schwester, die von einem zweiten Mann belästigt worden wäre, aus der Mongolei hierhergekommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gebe es keine Änderungen zum Vorverfahren, er werde auch nicht in der Mongolei politisch verfolgt (AS 28).

Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2020, Zl. 811008805-200990127, wurde der (erste) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Rückkehr gewährt (Spruchpunkt VI) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2020, Zl. 811008805-200990127, wurde der (erste) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Rückkehr gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).

Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren – Dritter Antrag auf internationalen Schutz:

4. Am 07.02.2023 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Es erfolgte sodann eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2023, in der der BF zu seinem Fluchtgrund angab, durch seinen Bruder zu wissen, dass nach ihm gefahndet würde. Der Bruder habe dem BF ein Fahndungsschreiben aus der Mongolei geschickt, zwei Polizisten wären bei ihm (dem Bruder) gewesen und hätten es überreicht. In diesem Schreiben werde dem BF vorgeworfen, jemanden bestochen zu haben, das stimme aber nicht, er habe niemanden bestochen. Es werde also nach dem BF gefahndet und bei einer Rückkehr befürchte der BF, festgenommen und sicher verurteilt zu werden.

Am 06.02.2023 habe ihm sein Bruder per E-Mail das Fahndungsschreiben übermittelt.

5. Im Rahmen einer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, am 27.03.2023 vorgenommenen Einvernahme legte der BF u.a. Kopien seines mongolischen Personalausweises (2 Seiten) sowie eine Eingangsbestätigung eines E-Mails und ein angeschlossenes „Schreiben der Polizeistelle XXXX vom 04.02.2023“ vor, und gab insbesondere an, seitdem er das vorgelegte Schreiben bekommen hätte, wäre eine neue Situation für ihn entstanden. Es handle sich um ein Fahndungsschreiben, er werde von der Polizei gesucht. Der BF habe von seinem jüngeren Bruder eine Nachricht bekommen. Zuvor habe der Bruder dieses Schreiben von einem Polizisten erhalten und es dem BF dann per E-Mail gesendet. Laut diesem Fahndungsschreiben werde dem BF vorgeworfen, dass ihn jemand an seinem Arbeitsplatz bestochen hätte.5. Im Rahmen einer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, am 27.03.2023 vorgenommenen Einvernahme legte der BF u.a. Kopien seines mongolischen Personalausweises (2 Seiten) sowie eine Eingangsbestätigung eines E-Mails und ein angeschlossenes „Schreiben der Polizeistelle römisch 40 vom 04.02.2023“ vor, und gab insbesondere an, seitdem er das vorgelegte Schreiben bekommen hätte, wäre eine neue Situation für ihn entstanden. Es handle sich um ein Fahndungsschreiben, er werde von der Polizei gesucht. Der BF habe von seinem jüngeren Bruder eine Nachricht bekommen. Zuvor habe der Bruder dieses Schreiben von einem Polizisten erhalten und es dem BF dann per E-Mail gesendet. Laut diesem Fahndungsschreiben werde dem BF vorgeworfen, dass ihn jemand an seinem Arbeitsplatz bestochen hätte.

Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe der BF in der Mongolei in einem Hotel als Kellner und im Zeitraum vom 15.09.2010 bis zum Dezember 2010 in einer Pfandleihe als Sicherheitspersonal gearbeitet. Das Ganze könnte mit diesem Zeitraum zusammenhängen. Der BF habe in der Mongolei gar nichts mit der Polizei zu tun gehabt. Warum er plötzlich so ein Schreiben bekomme, verstehe er nicht und wisse letztlich nicht gesichert, ob er wegen Vorfällen vor der Ausreise aus der Mongolei gesucht würde. In dem Papier stehe auch, dass er in einer Behörde gearbeitet hätte, aber er sei nur bei privaten Firmen tätig gewesen.

6. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 brachte der BF im Wesentlichen vor, er nehme ab und zu Medikamente gegen ein Magengeschwür. Im März gebe es wieder eine Untersuchung. Momentan habe der BF keine Probleme und es gehe ihm gut.

Dass er erst neun Jahre nach seinem ersten und unter falscher Identität gestellten Asylantrag seine wahre Identität preisgegeben habe, begründete der BF damit, es wäre ihm in den ersten Jahren nicht bewusst gewesen, dass es wichtig sei, seine Identität zu beweisen. Er habe dann immer wieder Briefe vom BFA erhalten, in denen er dazu aufgefordert worden sei. Der BF sei auch schon 18 Tage wegen seines illegalen Aufenthalts im Gefängnis gewesen.

Zu den vorgelegten mongolischen Dokumenten (Reisepass (Original), Geburtsurkunde (Kopie), ausgestellt am 01.03.1991, ID-Karte (Kopie), E-Mail v. 06.02.2023 mit „Fahndungsschreiben“) erklärte der BF: „2019 haben ich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, dieser wurde abgewiesen, weil ich meine Identität im Zuge der Antragstellung nicht bewiesen habe. Dadurch war es mir bewusst, dass ich meine Identität wirklich beweisen muss und habe Kontakt mit meiner Mutter in der Mongolei aufgenommen. Sie hat dann die Dokumente für mich besorgt, diese wurden durch eine Privatperson von der Mongolei nach Wien gebracht, wo ich sie persönlich übernahm.“ Für den am 23.02.2023 ausgestellten mongolischen Reisepass habe der BF eine Vollmacht für seine Mutter ausgestellt und diese die Behördenwege in der Mongolei erledigt.

Der BF halte seine bisherigen Angaben aufrecht und möchte nichts korrigieren. Dass er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen nicht selbstständig ausgereist sei, begründete er damit, er habe hierbleiben wollen.

Er sei mongolischer Staatsbürger, Khalkha und ohne Bekenntnis. In der Mongolei sei der BF 11 Jahre in die Schule gegangen, habe eine normale Kindheit gehabt, gerne Basketball gespielt und im Sommer in einem Restaurant gearbeitet. Nach der Schule habe er nur für drei Monate ein College besucht und sei danach im Restaurant tätig gewesen. Gelebt habe der BF mit der Mutter und seinen beiden Geschwistern zusammen in Ulan Bator. Die Mutter habe ein Grundstück mit einem kleinen Haus und einer Jurte daneben gehabt.

Seine Mutter und sein Bruder befänden sich derzeit in der Mongolei. Die Mutter sei umgezogen und wohne außerhalb der Hauptstadt, sie habe ein paar Nutztiere und erhalte eine Pension. Sein Bruder habe eine Frau und ein Kind und sei Selbständiger. Momentan sei er zuhause und passe auf die Tochter auf. Er habe auch eine Band, sei dort Sänger und produziere gerade neue Songs.

Ausdrücklich verneinte der BF, in der Mongolei oder in einem anderen Land wegen Strafrechtsdelikten vorbestraft zu sein. Er habe auch niemals Probleme mit den staatlichen Stellen, Behörden, der Polizei oder mit Gerichten in der Mongolei gehabt, sei nie von den Behörden festgenommen oder verhaftet und auch nie persönlich in der Mongolei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht oder verfolgt worden.

Dass er, nachdem zwei vorangegangenen Asylanträge sowie ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel rechtskräftig negativ entschieden worden waren, den gegenständlichen dritten Asylantrag gestellt hat, begründete der BF damit, dass in der Mongolei grundlos nach ihm gefahndet würde, das Fahndungsschreiben habe er in der Erstbefragung vorgelegt. In diesem Jahr hätten zweimal zwei Leute in Polizeiuniformen bei seinem Bruder nach dem BF gefragt. Der BF wisse nicht, was sie gewollt hätten, aber er fürchte, bei der Rückkehr verhaftet und unschuldig verurteilt zu werden. Sein Bruder habe nach dem Grund für die Fahndung gefragt, jedoch keine Information erhalten. Das angebliche Fahndungsschreiben habe der Bruder im Februar 2023 erhalten, er sei zur Polizei gegangen und habe eine Kopie bekommen. Nachgefragt, warum er (der Bruder) zur Polizei gegangen sei, erwiderte der BF: „Polizisten kamen zu ihm und übergaben ihm das Dokument.“ Laut diesem werde der BF von der Bezirkspolizei wegen Bestechung gesucht. Der Vorfall sollte passiert sein, als er noch in der Mongolei gelebt habe. Warum gerade jetzt nach ihm gefahndet würde, obwohl er die Mongolei 2011 verlassen hat, wisse er nicht. Bevor er hierhergekommen sei, habe der BF als Wachmann in einem Pfandhaus gearbeitet. Da habe es auch viele teure Sachen gegeben, später sei es geschlossen worden. Sein Bruder habe ihm das Schreiben per E-Mail übermittelt.

Der BF habe heute alles gesagt und sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert.

Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte der BF vor: „Ich habe Angst vor der Polizei, dass ich verhaftet und unschuldig verurteilt werde.“.

Ergänzend vorgelegt wurden ein ÖIF-Zeugnis B1, bestanden am 24.03.2021, ein Empfehlungsschreiben von XXXX sowie ein AMS-Bescheid vom 07.08.2023 und sechs Gehaltszettel der Fa. XXXX .Ergänzend vorgelegt wurden ein ÖIF-Zeugnis B1, bestanden am 24.03.2021, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 sowie ein AMS-Bescheid vom 07.08.2023 und sechs Gehaltszettel der Fa. römisch 40 .

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.03.2024,
Zl. 811008805-230294939, wurde der gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).
7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.03.2024, , Zl. 811008805-230294939, wurde der gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hiebei gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen die Identität des BF fest, nachdem er über neun Jahre unter einer falschen Identität Anträge beim Bundesamt eingebracht habe. Der BF sei Staatsbürger der Mongolei, gehöre der Volksgruppe der Khalkh an und sei ohne Religionsbekenntnis. Er sei ledig und kinderlos und führe keine partnerschaftliche Beziehung.

Der BF stamme aus der Mongolei, spreche Mongolisch, sei dort sozialisiert worden und habe mehrjährig die Schule besucht. Er sei erwerbsfähig und habe dort in einem Restaurant gearbeitet.

Er sei generell gesund und habe Magenprobleme gehabt, derzeit nehme er keine Medikamente ein. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.

Der BF habe zwei unbegründete Asylanträge und einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel beim Bundesamt gestellt. Alle Verfahren seien rechtskräftig negativ abgeschlossen. Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2020 sei gegen ihn zuletzt eine Rückkehrentscheidung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen worden (rechtskräftig am 09.12.2020 in der 1. Instanz), trotzdem sei der BF seiner Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen und habe am 07.02.2023 den zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt.

In den beiden vorangegangenen Asylverfahren habe der BF keine eigenen Fluchtgründe behauptet. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass er damals den Herkunftsstaat aufgrund einer persönlichen, konkret seine Person betreffenden wie auch immer gearteten Bedrohung oder Verfolgung verlassen habe bzw. ihm eine etwaige Bedrohung bei einer Rückkehr bevorstünde.

Nach dem BF werde nicht in der Mongolei von der Polizei gefahndet.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er in der Mongolei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.

Auch könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Mongolei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Der BF könne in die Mongolei mit seinem gültigen Reisedokument auf dem Luftweg sicher ausreisen.

Bei einer Rückkehr in die Mongolei sei der BF keiner staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen, insbesondere im Zusammenhang mit den Gründen für das damalige Verlassen des Herkunftslandes, ausgesetzt.

Der BF sei ein gesunder, arbeitswilliger und arbeitsfähiger Mann. Er spreche die Landessprache, sei im Heimatland sozialisiert, habe dort mehrjährig die Schule besucht und sei bereits dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es lebten noch Angehörige
(Mutter, Bruder und Verwandte) von ihm in der Mongolei, mit welchen er im ständigen Kontakt stehe. Bei einer Rückkehr könne der BF auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen. Die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung in der Mongolei sei gegeben.
Der BF sei ein gesunder, arbeitswilliger und arbeitsfähiger Mann. Er spreche die Landessprache, sei im Heimatland sozialisiert, habe dort mehrjährig die Schule besucht und sei bereits dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es lebten noch Angehörige , (Mutter, Bruder und Verwandte) von ihm in der Mongolei, mit welchen er im ständigen Kontakt stehe. Bei einer Rückkehr könne der BF auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen. Die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung in der Mongolei sei gegeben.

Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gegen den BF bestehe bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot. Diese Entscheidung sei am 09.12.2020 in Rechtskraft erwachsen.

In Österreich verfüge der BF über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte über die nicht bereits in den Vorverfahren abgesprochen worden sei. Seine Angehörigen hätten so wie er auch selbst nach deren negativen Asylverfahren das Bundesgebiet nie verlassen und immer wieder Asylanträge gestellt. Die Schwester des BF sei am 06.03.2024 zwangsweise in die Mongolei abgeschoben worden und habe zuvor noch am 04.03.2024 einen 5. Asylantrag, sowie am 13.02.2024 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 gestellt. Sein Bruder und dessen Frau lebten aktuell als Asylwerber in Wien örtlich getrennt vom BF.In Österreich verfüge der BF über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte über die nicht bereits in den Vorverfahren abgesprochen worden sei. Seine Angehörigen hätten so wie er auch selbst nach deren negativen Asylverfahren das Bundesgebiet nie verlassen und immer wieder Asylanträge gestellt. Die Schwester des BF sei am 06.03.2024 zwangsweise in die Mongolei abgeschoben worden und habe zuvor noch am 04.03.2024 einen 5. Asylantrag, sowie am 13.02.2024 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt. Sein Bruder und dessen Frau lebten aktuell als Asylwerber in Wien örtlich getrennt vom BF.

Der Aufenthalt des BF in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von 2011 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei.

Der BF spreche muttersprachlich Mongolisch und teilweise Deutsch. Er habe eine
ÖIF B1-Integrationsprüfung erfolgreich am 24.03.2021 bestanden, sonstige Ausbildungen habe er nicht absolviert.
Der BF spreche muttersprachlich Mongolisch und teilweise Deutsch. Er habe eine , ÖIF B1-Integrationsprüfung erfolgreich am 24.03.2021 bestanden, sonstige Ausbildungen habe er nicht absolviert.

In Österreich sei der BF nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen.

Der BF sei seit der Einreise im Jahr 2011 jahrelang von staatlichen Leistungen und von Dritten abhängig gewesen. Erst seit 10.08.2023 arbeite er geringfügig bei der Fa. XXXX aufgrund einer AMS-Beschäftigungsbewilligung. Er lebe in einer Mietwohnung bei einem Bekannten und teile sich die Mietkosten.Der BF sei seit der Einreise im Jahr 2011 jahrelang von staatlichen Leistungen und von Dritten abhängig gewesen. Erst seit 10.08.2023 arbeite er geringfügig bei der Fa. römisch 40 aufgrund einer AMS-Beschäftigungsbewilligung. Er lebe in einer Mietwohnung bei einem Bekannten und teile sich die Mietkosten.

Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestünde.

Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF befinde sich zwar seit 04.09.2011 im österreichischen Bundesgebiet, jedoch ergebe sich aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei, dass er ausschließlich während seiner Asylverfahren von 04.09.2011 bis 04.06.2013 (21 Monate), von 12.10.2020 bis 09.12.2020 (1 Monat, 27 Tage) und zuletzt von 07.02.2023 bis zum Entscheidungszeitpunkt (13 Monate, 14 Tage) rechtmäßig und sonst großteils illegal hier aufhältig gewesen sei. Das ergebe sich aus der unbestrittenen Aktenlage.

In den vergangenen Asylverfahren habe der BF nie eigene Flucht- und Asylgründe angeführt und keine persönlichen Bedrohungen vorgebracht und in der letzten (gegenständlichen) Erstbefragung erstmals ein angebliches Fahndungsschreiben der mongolischen Polizei ins Treffen geführt.

Sein vorgelegtes angebliches Fahndungsschreiben vom 04.02.2023 werde als Dokument mit unwahrem Inhalt gewertet und handle es sich dabei augenscheinlich um eine Fälschung, weil mit freiem Auge sichtbar sei, dass massive Unterschiede zwischen dem Textkörper und dem Briefkopf und dem Stempel bzw. der Signatur bestehen, dies, obwohl es sich angeblich um ein per E-Mail übermitteltes Dokument handle. Wenn man die verdächtigen Dokumententeile (Behördenkopf und Signatur) mit einer Lupe betrachte, erkenne man genau, dass das Emblem der mongolischen Behörde, die Schrift des Textes darin und der Stempel samt Unterschrift des Behördenvertreters mit einem Tintenstrahldrucker gedruckt worden und diese augenscheinlich gefälschten Teile nachträglich eingefügt worden seien. Der Fahndungstext weise einen originalen Charakter auf und sei augenscheinlich mittels Laserdruck erstellt worden. Aufgrund der Qualität des Schriftdruckes sei von einem Original auszugehen, obwohl der BF behauptet habe, dass dieses Dokument per E-Mail von seinem Bruder an ihn übermittelt worden wäre und es sich deshalb um eine Kopie handeln müsste.

Zudem sei es nicht plausibel und lebensfremd, dass man nach dem BF polizeilich fahnde und kurze Zeit später am 23.02.2023 trotzdem für ihn ein nationales Reisedokument ohne jegliche Probleme ausstellt. Im Widerspruch stünden zudem die Aussagen hinsichtlich der Zustellung des vermeintlichen Fahndungsschreibens. Des Weiteren sei es nicht lebensnah und glaubhaft, dass gerade kurz vor seinem erneuten Asylantrag, über 11 Jahre nach der Ausreise aus der Mongolei, die Polizei plötzlich nach dem BF zu fahnden beginnen und Dinge vorwerfen hätte sollen, die nicht plausibel sein können, weil der BF laut eigenen Angaben nie bei einer staatlichen Behörde gearbeitet hätte.

Festgehalten wurde, dass niemand das Recht habe, in einem Staat jahrelang hartnäckig illegal zu verbleiben und dann den Aufenthalt unbegründet zu legalisieren. Die gegenständliche Antragsstellung hätte die Legalisierung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nach den bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren bewirken bzw. erzwingen sollen.

Das Bundesamt stellte hiebei zur Lage in der Mongolei Folgendes fest:

„Die Mongolei ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.„Die Mongolei ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG.

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei v. 02.01.2024:

Politische Lage

Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023).

Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).

Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).

Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023).

Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023).

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.11.2023): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 14.12.2023

-        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 19.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023

Sicherheitslage

Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023).

Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).

Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).

Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023

-        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023

-        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023).

Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).

Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023).

Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023

Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).

Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023).

Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).

Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023).

Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mongolei 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, Zugriff 19.12.2023

-        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023).

Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023).

Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023).

Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).

Quellen:

-        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).

Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).

Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).

Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert sind, haben Anspruch auf die vollen politischen Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023).

In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum).

Quellen:

-        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        RSF – Reporter ohne Grenzen (ohne Datum): Mongolei, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2023/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2023.pdf, Zugriff 19.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023).

Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023).

Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023).

Quellen:

-        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde am 1. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).Die Todesstrafe wurde am 1. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).

Quellen:

-        Frankreich Diplomatie [Frankreich] (10.2022): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, politische Indikatoren, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023

Religionsfreiheit

Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023).

Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023).

Quellen:

-        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091951.html, Zugriff 7.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023

Minderheiten

Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vgl. CIA 6.12.2023).Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023).

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung anerkennt zwar die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB 3.2023).

NRO aus der kleinen kasachischen Minderheit des Landes, die sich auf den äußersten Westen konzentriert, äußerten gelegentlich Bedenken wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).

Quellen:

-        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023

IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023).

Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).

Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023).

Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022).

Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022).

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte

Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022).

Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum).

Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023).

Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023

-        IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023

-        laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023

-        laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 12.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023

-        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023

Sozialbeihilfen

Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022).

In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023).

Quellen:

-        IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

Medizinische Versorgung

Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022).

Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022).

Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023).

Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022).

Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022).

Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022).

Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023

-        IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023

-        laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Gesundheitswesen, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/gesundheit.php, Zugriff 12.12.2023

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

Rückkehr

Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum).

Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023).

Quellen:

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024

-        Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024

Dokumente

Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023).

Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023).

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023).

Quellen:

-        ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024”

8. Gegen diesen im Spruch genannten Bescheid vom 21.03.2024 erhob der BF am 16.04.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, wobei im Wesentlichen releviert wurde, die Behörde hätte sich nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt, obwohl der BF seine neuen Verfolgungsgründe mit einem schriftlichen Beweismittel aus dem Herkunftsstaat nachgewiesen habe, das das BFA nicht berücksichtigt hätte. Der BF wäre in der Lage gewesen, detaillierte und übereinstimmende Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen zu machen.

Zu Spruchpunkt III wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sehr wohl berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufenthaltstitel. Er lebe seit 04.09.2011 ununterbrochen im Bundesgebiet, einer geregelten Tätigkeit nach, sei krankenversichert und beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B1.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sehr wohl berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufenthaltstitel. Er lebe seit 04.09.2011 ununterbrochen im Bundesgebiet, einer geregelten Tätigkeit nach, sei krankenversichert und beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B1.

Angefügt wurden eine „Stellungnahme zur Länderdokumentation“ sowie erneut die Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 07.08.2023 und ein Lohnzettel vom 01.2024.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 29.04.2024 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das BVwG stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.1.1. Das BVwG stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. römisch eins wiedergegeben ist.

Der BF reiste gemeinsam mit seiner Schwester sowie seinem Bruder und dessen Frau, die sich damals als seine Eltern ausgegeben hatten, illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2011 unter der im Spruch genannten Aliasidentität seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl. 11 10.088 – BAE, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 und 34 Abs. 1 Z 13 (sic!) AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl. 11 10.088 – BAE, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2 und 34 Absatz eins, Ziffer 13, (sic!) AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 und 34 AsylG 2005 rechtskräftig ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10 und 34 AsylG 2005 rechtskräftig ab.

Der BF blieb ungeachtet der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet.

In weiterer Folge wurden Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten geführt, welche wegen der damaligen falschen Angaben des BF zu seiner Identität erfolglos blieben.

Am 25.04.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK. Weiters wurde ein Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt.Am 25.04.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Weiters wurde ein Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019, Zl. 811008805 – 190433251, wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt IV). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V). Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019, Zl. 811008805 – 190433251, wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt römisch vier). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.07.2020, GZ: W268 1427079-3/12E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet rechtskräftig abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 15.10.2019, Zl. 811008805-190433251, zu lauten hat:

„I. Ihr Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 wird abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 wird abgewiesen.

II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 25.04.2019 wird gemäß § 55 iVm 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. römisch zwei. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 25.04.2019 wird gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist.römisch vier. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist.

V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen. [“]römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen. [“]

Am 09.10.2020 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er erstmals seine wahre Identität preisgab.

Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2020, Zl. 811008805-200990127, wurde der (erste) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Rückkehr gewährt (Spruchpunkt VI) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2020, Zl. 811008805-200990127, wurde der (erste) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Rückkehr gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).

Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.

Am 07.02.2023 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der Volksgruppe der Khalkha an. Er ist konfessionslos. Seine Muttersprache ist Mongolisch. Die Identität des BF steht aufgrund seines nunmehr vorgelegten mongolischen Reisepasses fest.

Der BF wurde in XXXX in der Mongolei geboren, lebte zuletzt mit Mutter und Geschwistern auf familieneigenem Grund (Haus und Jurte) in Ulan Bator, besuchte in der Mongolei 11 Jahre die Schule, drei Monate ein College und war in der Heimat in einem Restaurant tätig. Der BF wurde in römisch 40 in der Mongolei geboren, lebte zuletzt mit Mutter und Geschwistern auf familieneigenem Grund (Haus und Jurte) in Ulan Bator, besuchte in der Mongolei 11 Jahre die Schule, drei Monate ein College und war in der Heimat in einem Restaurant tätig.

Er ist ledig und kinderlos und führt keine enge partnerschaftliche Beziehung. Zumindest seine Mutter und ein jüngerer Bruder befinden sich in der Mongolei. Die Mutter hat ein paar Nutztiere und erhält Pension, der Bruder ist selbstständig.

Die BF leidet an keiner schweren bzw. in der Mongolei nicht behandelbaren Erkrankung. Er hatte Magenprobleme, ist generell gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.

1.3. Zu den Ausreisegründen des BF und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.2.1. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt.

Es wird nicht nach dem BF gefahndet, seine Fluchtgründe sind nicht glaubhaft.

Dem BF droht in der Mongolei keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.

Gemäß § 1 Z 3 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat.

1.2.2. Der BF ist in der Mongolei keiner konkreten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt und hat im Falle seiner Rückkehr auch keine solche zu befürchten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände wird festgestellt, dass eine Abschiebung des BF keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, respektive für ihn als Zivilperson eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es besteht in der Mongolei keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Lage in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsstaat ist sicher und die Reise dorthin dem BF zumutbar.Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände wird festgestellt, dass eine Abschiebung des BF keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, respektive für ihn als Zivilperson eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es besteht in der Mongolei keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Lage in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsstaat ist sicher und die Reise dorthin dem BF zumutbar.

Dem BF droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Heimat keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen.

Der BF ist volljährig, generell gesund und arbeitsfähig.

Bei einer Rückkehr in die Mongolei kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Zudem hat er ein familiäres Netzwerk in der Mongolei.

Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des BF zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des BFA sowie der vorliegenden Akten des BVwG, aus den Einvernahmen des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde, aus den vorgelegten Dokumenten und Schriftsätzen sowie aus dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Lebenslauf, Bildung und Berufserfahrung sowie den Sprachkenntnissen und Familienverhältnissen basieren auf den in den festgestellten Punkten nachvollziehbaren Angaben im aktuellen Verfahren. Zudem legte der BF nunmehr seinen mongolischen Reisepass im Original vor, den das BFA in weiterer Folge durch die
LPD Steiermark urkundentechnisch untersuchen ließ, wobei keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer (Ver-) Fälschung festgestellt wurden (vgl. AS 75).
Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Lebenslauf, Bildung und Berufserfahrung sowie den Sprachkenntnissen und Familienverhältnissen basieren auf den in den festgestellten Punkten nachvollziehbaren Angaben im aktuellen Verfahren. Zudem legte der BF nunmehr seinen mongolischen Reisepass im Original vor, den das BFA in weiterer Folge durch die , LPD Steiermark urkundentechnisch untersuchen ließ, wobei keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer (Ver-) Fälschung festgestellt wurden vergleiche AS 75).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind aus den diesbezüglich einheitlichen Angaben des BF abzuleiten.

Die nunmehr dritte Asylantragstellung lässt sich dem Erstbefragungsprotokoll entnehmen
(AS 28).
Die nunmehr dritte Asylantragstellung lässt sich dem Erstbefragungsprotokoll entnehmen , (AS 28).

2.3. Zu den Ausreisegründen des BF und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.3.1. Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung asylrelevant zu begründen (vgl. VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0783). Die bloße Behauptung des „Fortbestehens und Weiterwirkens“ der Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens begründet keine neue Rechtssache (vgl. VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480). Es muss vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden (vgl. VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0343). 2.3.1. Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung asylrelevant zu begründen vergleiche VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0783). Die bloße Behauptung des „Fortbestehens und Weiterwirkens“ der Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens begründet keine neue Rechtssache vergleiche VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480). Es muss vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden vergleiche VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0343).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, war der erste und unter falscher Identität gestellte Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 und 34 AsylG 2005, rechtskräftig abgewiesen worden. Zuvor hatte der BF, am 05.09.2011 im Beisein seines behaupteten Vaters und später festgestellten Bruders von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt, angeführt, dass er lediglich mit seinen „Eltern“ geflüchtet sei (AS 15 bis 17). Am 30.09.2011 war der BF im Beisein seiner behaupteten Mutter und später festgestellten Ehegattin seines Bruders vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen worden und hatte zum Fluchtgrund erneut angegeben, dass er bei seinen „Eltern“ sein wollte. Diese hätten Geldprobleme mit anderen Personen gehabt (AS 85). Einen persönlichen Fluchtgrund hatte der BF in seinem ersten Asylantrag nicht behauptet.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, war der erste und unter falscher Identität gestellte Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10 und 34 AsylG 2005, rechtskräftig abgewiesen worden. Zuvor hatte der BF, am 05.09.2011 im Beisein seines behaupteten Vaters und später festgestellten Bruders von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt, angeführt, dass er lediglich mit seinen „Eltern“ geflüchtet sei (AS 15 bis 17). Am 30.09.2011 war der BF im Beisein seiner behaupteten Mutter und später festgestellten Ehegattin seines Bruders vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen worden und hatte zum Fluchtgrund erneut angegeben, dass er bei seinen „Eltern“ sein wollte. Diese hätten Geldprobleme mit anderen Personen gehabt (AS 85). Einen persönlichen Fluchtgrund hatte der BF in seinem ersten Asylantrag nicht behauptet.

Auch im letzten Vorverfahren nach dem am 09.10.2020 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), bei dem der BF erstmals seine wahre Identität preisgab, brachte er keinen persönlichen Verfolgungsgrund vor, sondern bezog sich auf seine Schwester, indem er in der Erstbefragung am 12.10.2020 zu seinem Fluchtgrund angab: „Ich möchte einfach in Österreich bleiben. In meinem Herkunftsland hat sich seit dem nichts verändert. Ich habe weder einen Ausreise-, noch einen Flucht- oder einen Verfolgungsgrund. Ich bin seit 8 Jahren in Österreich. Ich bin quasi hier aufgewachsen. Ich kann in der Mongolei kein Leben mehr aufbauen. Ich möchte nicht weg von hier.“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er, seine Schwester hätte in der Mongolei Probleme, weswegen er auch in Österreich sei. Sie würde bei einer Rückkehr bedroht, er selber befürchte nichts. Der Mann seiner Schwester sei einflussreich und es könnte sogar sein, dass sie den BF und die Schwester wegen irgendwas verurteilen, das sie nicht getan hätten. Die Probleme seiner Schwester würden sich auch auf ihn übertragen (AS 8). Anlässlich seiner damaligen Einvernahme vor dem BFA am 30.10.2020 brachte der BF im Wesentlichen vor, eigentlich sei er wegen seiner Schwester, die von einem zweiten Mann belästigt worden wäre, aus der Mongolei hierhergekommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gebe es keine Änderungen zum Vorverfahren, er werde auch nicht in der Mongolei politisch verfolgt (AS 28). Mit in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 18.11.2020, Zl. 811008805-200990127, wurde der (erste) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Auch im letzten Vorverfahren nach dem am 09.10.2020 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), bei dem der BF erstmals seine wahre Identität preisgab, brachte er keinen persönlichen Verfolgungsgrund vor, sondern bezog sich auf seine Schwester, indem er in der Erstbefragung am 12.10.2020 zu seinem Fluchtgrund angab: „Ich möchte einfach in Österreich bleiben. In meinem Herkunftsland hat sich seit dem nichts verändert. Ich habe weder einen Ausreise-, noch einen Flucht- oder einen Verfolgungsgrund. Ich bin seit 8 Jahren in Österreich. Ich bin quasi hier aufgewachsen. Ich kann in der Mongolei kein Leben mehr aufbauen. Ich möchte nicht weg von hier.“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er, seine Schwester hätte in der Mongolei Probleme, weswegen er auch in Österreich sei. Sie würde bei einer Rückkehr bedroht, er selber befürchte nichts. Der Mann seiner Schwester sei einflussreich und es könnte sogar sein, dass sie den BF und die Schwester wegen irgendwas verurteilen, das sie nicht getan hätten. Die Probleme seiner Schwester würden sich auch auf ihn übertragen (AS 8). Anlässlich seiner damaligen Einvernahme vor dem BFA am 30.10.2020 brachte der BF im Wesentlichen vor, eigentlich sei er wegen seiner Schwester, die von einem zweiten Mann belästigt worden wäre, aus der Mongolei hierhergekommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gebe es keine Änderungen zum Vorverfahren, er werde auch nicht in der Mongolei politisch verfolgt (AS 28). Mit in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 18.11.2020, Zl. 811008805-200990127, wurde der (erste) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen.

Wie auch das BFA im gegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt hat, hat der BF in seinen vorangegangenen Asylverfahren somit keine eigenen Fluchtgründe oder persönliche Bedrohungen bzw. Verfolgungen genannt.

Der BF hatte im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Wie in der Folge dargestellt, ist auch das nunmehrige Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.

So gab er anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2023 zu seinem Fluchtgrund erstmals an, durch seinen Bruder zu wissen, dass nach ihm gefahndet würde. Der Bruder hätte dem BF am 06.02.2023 per E-Mail ein Fahndungsschreiben aus der Mongolei geschickt, zwei Polizisten wären bei ihm (dem Bruder) gewesen und hätten es überreicht. In diesem Schreiben würde dem BF vorgeworfen, jemanden bestochen zu haben, das stimme aber nicht, er habe niemanden bestochen. Es würde also nach dem BF gefahndet und bei einer Rückkehr befürchte der BF, festgenommen und sicher verurteilt zu werden (AS 29 und 30).

Im Rahmen einer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, am 27.03.2023 vorgenommenen Einvernahme legte der BF die Eingangsbestätigung eines E-Mails und ein angeschlossenes „Schreiben der Polizeistelle XXXX vom 04.02.2023“ vor (AS 57 bis 59, Übersetzung AS 155), und gab insbesondere an, seitdem er das vorgelegte Schreiben bekommen hätte, wäre eine neue Situation für ihn entstanden. Es handelte sich um ein Fahndungsschreiben, er würde von der Polizei gesucht. Der BF hätte von seinem jüngeren Bruder eine Nachricht bekommen. Zuvor hätte der Bruder dieses Schreiben von einem Polizisten erhalten und es dem BF dann per E-Mail gesendet. Laut diesem Fahndungsschreiben würde dem BF vorgeworfen, dass ihn jemand an seinem Arbeitsplatz bestochen hätte. Der BF habe in der Mongolei gar nichts mit der Polizei zu tun gehabt. Warum er plötzlich so ein Schreiben bekomme, verstehe er nicht (AS 49 bis 50).Im Rahmen einer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, am 27.03.2023 vorgenommenen Einvernahme legte der BF die Eingangsbestätigung eines E-Mails und ein angeschlossenes „Schreiben der Polizeistelle römisch 40 vom 04.02.2023“ vor (AS 57 bis 59, Übersetzung AS 155), und gab insbesondere an, seitdem er das vorgelegte Schreiben bekommen hätte, wäre eine neue Situation für ihn entstanden. Es handelte sich um ein Fahndungsschreiben, er würde von der Polizei gesucht. Der BF hätte von seinem jüngeren Bruder eine Nachricht bekommen. Zuvor hätte der Bruder dieses Schreiben von einem Polizisten erhalten und es dem BF dann per E-Mail gesendet. Laut diesem Fahndungsschreiben würde dem BF vorgeworfen, dass ihn jemand an seinem Arbeitsplatz bestochen hätte. Der BF habe in der Mongolei gar nichts mit der Polizei zu tun gehabt. Warum er plötzlich so ein Schreiben bekomme, verstehe er nicht (AS 49 bis 50).

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 bestätigte der BF, er halte seine bisherigen Angaben aufrecht und möchte nichts korrigieren. Dass er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen nicht selbstständig ausgereist sei, erklärte er lediglich damit, er habe hierbleiben wollen, und brachte auch hier keine Verfolgung oder Bedrohung in der Mongolei vor (AS 117).

Dass er, nachdem zwei vorangegangenen Asylanträge sowie ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel rechtskräftig negativ entschieden worden waren, den gegenständlichen dritten Asylantrag gestellt hat, begründete der BF dann damit, dass in der Mongolei grundlos nach ihm gefahndet würde, das Fahndungsschreiben habe er in der Erstbefragung vorgelegt. In diesem Jahr hätten zweimal zwei Leute in Polizeiuniformen bei seinem Bruder nach dem BF gefragt. Der BF wisse nicht, was sie gewollt hätten, aber er fürchte, bei der Rückkehr verhaftet und unschuldig verurteilt zu werden. Sein Bruder habe nach dem Grund für die Fahndung gefragt, jedoch keine Information erhalten. Laut diesem Schreiben werde der BF von der Bezirkspolizei wegen Bestechung gesucht. Der Vorfall sollte passiert sein, als er noch in der Mongolei gelebt habe. Sein Bruder habe ihm das Schreiben per Mail übermittelt
(AS 119 bis 121).
Dass er, nachdem zwei vorangegangenen Asylanträge sowie ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel rechtskräftig negativ entschieden worden waren, den gegenständlichen dritten Asylantrag gestellt hat, begründete der BF dann damit, dass in der Mongolei grundlos nach ihm gefahndet würde, das Fahndungsschreiben habe er in der Erstbefragung vorgelegt. In diesem Jahr hätten zweimal zwei Leute in Polizeiuniformen bei seinem Bruder nach dem BF gefragt. Der BF wisse nicht, was sie gewollt hätten, aber er fürchte, bei der Rückkehr verhaftet und unschuldig verurteilt zu werden. Sein Bruder habe nach dem Grund für die Fahndung gefragt, jedoch keine Information erhalten. Laut diesem Schreiben werde der BF von der Bezirkspolizei wegen Bestechung gesucht. Der Vorfall sollte passiert sein, als er noch in der Mongolei gelebt habe. Sein Bruder habe ihm das Schreiben per Mail übermittelt , (AS 119 bis 121).

Abgesehen davon, dass die ganze neue Geschichte vage vorgebracht wurde und der BF auf Nachfragen ausweichend blieb, ist dem BFA darin zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Polizei über 11 Jahre nach der Ausreise aus der Mongolei – und somit nach möglichen Vorfällen – plötzlich nach dem BF zu fahnden beginne und ihm Dinge vorwerfen hätte sollen, die in einer Gesamtschau nicht plausibel sind.

So geht aus der Übersetzung der „Fahndung“ (AS 155) hervor, gegen den BF würde wegen der Annahme von Bestechungsgeldern und der illegalen Ausstellung behördlicher Genehmigungen an Einzelpersonen während seines Dienstes in einer (nicht näher genannten) staatlichen Behörde ermittelt. Hier ist anzumerken, dass der BF am 27.03.2023 vor der EASt Ost auf Nachfrage, wann denn die vorgeworfene Bestechung gewesen sein soll, spekulativ antwortete, er habe in der Mongolei in einem Hotel als Kellner und im Zeitraum vom 15.09.2010 bis zum Dezember 2010 in einer Pfandleihe als Sicherheitspersonal gearbeitet und es könnte mit diesem Zeitraum zusammenhängen, jedoch weiter nichts Konkretes angab: „F: Sie wissen also letztlich nicht gesichert, ob sie wegen Vorfällen vor Ihrer Ausreise aus der Mongolei gesucht werden? A: Ja, das weiß ich nicht. Da steht auch, dass ich in einer Behörde gearbeitet hätte, aber ich habe nur bei privaten Firmen gearbeitet.“ (AS 49 bis 50). Bei seiner Einvernahme am 08.02.2024 erwiderte er auf die Frage, wie er in der Mongolei sein Leben finanziert hatte, nurmehr, er sei nach der Schule und dem College in einem Restaurant tätig gewesen (AS 117) und erwähnte die angebliche Beschäftigung in der Pfandleihe hier nicht mehr, obwohl er eben zuvor vermutet hatte, die Fahndung könnte damit zusammenhängen. Erst in weiterer Folge erklärte er wieder fluchtgeschichtsbezogen: „LA: Sie haben die Mongolei 2011 verlassen. Warum soll gerade jetzt nach Ihnen gefahndet werden? VP: Ich weiß es nicht. Bevor ich hierherkam, habe ich als Wachmann in einem Pfandhaus gearbeitet. Da gab es auch viele teure Sachen. Später wurde es geschlossen (AS 121).

Im Widerspruch stehen zudem die Aussagen hinsichtlich der Zustellung des vermeintlichen Fahndungsschreibens und der Kontakte seines Bruders mit der Polizei. So hatte der BF in der Erstbefragung behauptet, zwei Polizisten wären bei ihm (dem Bruder) gewesen und hätten es ihm gegeben (AS 29). Am 27.03.2023 erklärte er dann vor der EASt Ost vage, sein Bruder habe dieses Schreiben von einem Polizisten erhalten (AS 49). Vor dem BFA gab er am 08.02.2024 auf Nachfrage an: „[…] In diesem Jahr wurde 2-mal nach mir bei meinem Bruder nachgefragt. LA: Wer hat nachgefragt? VP: 2 Leute, die Polizeiuniformen anhatten. LA: Was wollten Sie von Ihnen? VP: Ich weiß es nicht. Aber ich Angst davor, dass ich bei einer Rückkehr verhaftet und unschuldig beschuldigt werde. Ich habe kein Vertrauen in die Polizei dort. LA: Warum wird nach Ihnen gefahndet? Wissen Sie das? VP: Ich weiß es nicht. Mein Bruder fragte nach, bekam jedoch keine Information. LA: Wann bekam Ihr Bruder das angebliche Fahndungsschreiben? VP: Im Februar 2023. LA: Wie bekam er das Schreiben? VP: Er ging zur Polizei und bekam dort eine Kopie davon. LA: Warum ging er damals zur Polizei? VP: Polizisten kamen zu ihm und übergaben ihm das Dokument.“ (AS 119 bis 121). Somit war der BF nicht einmal in der Lage, widerspruchslos und nachvollziehbar darzulegen, wie denn der Bruder das angebliche Fahndungsschreiben erhalten hätte und ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, dass dessen Echtheit schon optisch fraglich ist (AS 57), zumal es sich nur um eine per E-Mail übermittelte Kopie handeln soll.

Zudem ist nicht plausibel, dass der BF in diesem Zusammenhang nicht mehr angeben konnte, mit welcher Begründung nach ihm gefahndet würde, obwohl sich dies – wie ausgeführt – aus dem Schreiben ergibt und er an anderer Stelle eben selbst angegeben hatte, ihm würde vorgeworfen, bestechlich gewesen zu sein. Dass ihm laut der „Fahndung“ die illegale Ausstellung behördlicher Genehmigungen an Einzelpersonen während seines Dienstes vorgeworfen würde (AS 155), erwähnte er kein einziges Mal, obwohl davon auszugehen ist, dass jemand, dem (unschuldig) derartiges vorgeworfen wird, solch wichtige Details auch nennen kann.

Ausdrücklich bestätigte der BF vor dem BFA, er habe heute alles gesagt und sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert
(AS 121). Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte der BF dabei wieder nur vor: „Ich habe Angst vor der Polizei, dass ich verhaftet und unschuldig verurteilt werde.“ (AS 121).
Ausdrücklich bestätigte der BF vor dem BFA, er habe heute alles gesagt und sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert, (AS 121). Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte der BF dabei wieder nur vor: „Ich habe Angst vor der Polizei, dass ich verhaftet und unschuldig verurteilt werde.“ (AS 121).

Festzuhalten ist auch, dass dem BF erst am 23.02.2023 ein mongolischerReisepass ausgestellt wurde. Für diesen habe er seine Mutter bevollmächtigt und diese die Behördenwege in der Mongolei erledigt (AS 115). Probleme bei der Ausstellung nannte er nicht und ist – wie auch schon die belangte Behörde ausführte – nicht plausibel, dass man nach dem BF polizeilich fahndet und kurze Zeit später trotzdem ohne jegliche Probleme für ihn ein nationales Reisedokument ausgestellt wird.

Des Weiteren verneinte der BF ausdrücklich, wegen Strafrechtsdelikten vorbestraft zu sein. Er habe auch niemals Probleme mit den staatlichen Stellen, Behörden, der Polizei oder mit Gerichten in der Mongolei gehabt, sei nie von den Behörden festgenommen oder verhaftet und auch nie persönlich in der Mongolei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht oder verfolgt worden (AS 119).

In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass dem BF in der Mongolei keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung droht.

2.3.2. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Mongolei nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet.

Der BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist generell gesund und arbeitsfähig. Er wurde in der Mongolei geboren und sozialisiert, verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens, besuchte dort elf Jahre die Schule und drei Monate ein College, verdiente in der Heimat – wie auch zuletzt in Österreich – seinen Lebensunterhalt und spricht die Landessprache als Muttersprache, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, sich in der Mongolei wieder ein Einkommen bzw. den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften.

Zudem hat er wie festgestellt familiäre Anknüpfungspunkte und ist die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung in der Mongolei gewährleistet, wie sich aus den zitierten Länderfeststellungen des BFA ergibt (vgl. Punkt I.7.). Zudem hat er wie festgestellt familiäre Anknüpfungspunkte und ist die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung in der Mongolei gewährleistet, wie sich aus den zitierten Länderfeststellungen des BFA ergibt vergleiche Punkt römisch eins.7.).

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des BF zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.

2.4. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf, wurden dem BF vor dem BFA unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten (vgl. AS 123) und wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die Länderberichte in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.2.4. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf, wurden dem BF vor dem BFA unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten vergleiche AS 123) und wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die Länderberichte in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.3.1. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat
(objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat , (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995,
Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000,
Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003,
Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008,
Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen
(vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, , Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, , Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, , Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen , vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht“ wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht“ wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).

Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997,
Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, , Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im konkreten Fall nicht ansatzweise behauptet wurde.Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im konkreten Fall nicht ansatzweise behauptet wurde.

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.05.2018, Ra 2017/20/0388; 06.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass – hier: nach Art 3 MRK – geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem
AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016,
Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre
(VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).
Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.05.2018, Ra 2017/20/0388; 06.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass – hier: nach Artikel 3, MRK – geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem , AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, , Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre , (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).

Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der BF seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen und droht ihm insgesamt keine Gefahr, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.

3.3.2. Zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen., , 3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat
(vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat , vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.05.2019,
Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung VwGH 26.06.2019,
Ra 2019/20/0050).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.05.2019, , Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung VwGH 26.06.2019, , Ra 2019/20/0050).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Im Falle des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde. Im Falle des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde.

Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige dort einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Staatsgebiet der Mongolei derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige dort einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Staatsgebiet der Mongolei derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung die Garantien des
Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung die Garantien des , Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.

Davon zu unterscheiden ist aber nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18).Davon zu unterscheiden ist aber nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18).

Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050, Rn 40).Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050, Rn 40).

Im Fall des BF ergeben sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine Hindernisse für eine Rückverbringung in die Mongolei.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist generell gesund und arbeitsfähig. Er wurde in der Mongolei geboren und sozialisiert, verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens, besuchte dort elf Jahre die Schule und drei Monate ein College, verdiente in der
Mongolei – wie auch zuletzt in Österreich – seinen Lebensunterhalt und spricht die Landessprache als Muttersprache, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, sich in der Mongolei ein Einkommen bzw. den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Zudem hat er familiäre Anknüpfungspunkte.
Der BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist generell gesund und arbeitsfähig. Er wurde in der Mongolei geboren und sozialisiert, verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens, besuchte dort elf Jahre die Schule und drei Monate ein College, verdiente in der , Mongolei – wie auch zuletzt in Österreich – seinen Lebensunterhalt und spricht die Landessprache als Muttersprache, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, sich in der Mongolei ein Einkommen bzw. den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Zudem hat er familiäre Anknüpfungspunkte.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war daraus nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war daraus nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass hier aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass hier aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall einer Abschiebung in die Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall einer Abschiebung in die Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung der durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war somit ebenso abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war somit ebenso abzuweisen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides – Nichtzuerkennung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:3.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides – Nichtzuerkennung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, wurde weder Opfer von Gewalt noch wurde eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen oder hätte erlassen werden können. Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, wurde weder Opfer von Gewalt noch wurde eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen oder hätte erlassen werden können.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3.4. Zur Unterlassung der Verhängung einer Rückkehrentscheidung:

Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) „bedarf“ es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (§ 59 Abs. 5 FPG spricht „expressiv“ (expressis) verbis von „neuen Tatsachen“), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/17/0015 [„Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit“]; VwGH 10.04.2025, Ra 2024/17/0146).Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) „bedarf“ es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (Paragraph 59, Absatz 5, FPG spricht „expressiv“ (expressis) verbis von „neuen Tatsachen“), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/17/0015 [„Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit“]; VwGH 10.04.2025, Ra 2024/17/0146).

„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß
§ 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.11.2015,
Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: „im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes“). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen“ (vgl. dazu etwa VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355).
„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß , Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen vergleiche dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, , Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: „im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes“). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen“ vergleiche dazu etwa VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355).

„Der VfGH hob mit dem Erkenntnis VfGH 06.12.2022, G 264/2022, die Bestimmung des
§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden (vgl. VfGH 28.02.2023, E 2029/2022). Die auf die vom VfGH aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 leg.cit. gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig und ist insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung, die vom BFA nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, ist dahingehend zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des im abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aufrecht bleiben kann. Das ist nicht am Maßstab des § 59 Abs. 5 FPG zu messen, weil die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden war“ (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209; VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0141).
„Der VfGH hob mit dem Erkenntnis VfGH 06.12.2022, G 264 aus 2022,, die Bestimmung des , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden vergleiche VfGH 28.02.2023, E 2029 aus 2022,). Die auf die vom VfGH aufgehobene Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig und ist insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung, die vom BFA nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, ist dahingehend zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des im abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aufrecht bleiben kann. Das ist nicht am Maßstab des Paragraph 59, Absatz 5, FPG zu messen, weil die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden war“ vergleiche VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209; VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0141).

Im konkreten Fall hatte das BFA im (in erster Instanz rechtskräftigen) vorangegangenen Bescheid vom 18.11.2020, Zl. 811008805-200990127, den (ersten) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Rückkehr gewährt (Spruchpunkt VI) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). Somit war hier die Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens und nicht nur deshalb erlassen worden, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen.Im konkreten Fall hatte das BFA im (in erster Instanz rechtskräftigen) vorangegangenen Bescheid vom 18.11.2020, Zl. 811008805-200990127, den (ersten) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Rückkehr gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Somit war hier die Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens und nicht nur deshalb erlassen worden, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen.

Des Weiteren handelt es sich im gegenständlichen Verfahren um trennbare Spruchpunkte und belastet die Unterlassung der Rückkehrentscheidung durch die Behörde, die auch keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer mit sich bringt, die anderen Spruchpunkte nicht mit Rechtswidrigkeit.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder
Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, weil ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Der BF wurde im Verfahren vor der belangten Behörde einvernommen und haben sich keine Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben. Insofern hätte eine mündliche Verhandlung nicht zu einer weiteren Klärung der Sache geführt. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.

Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Folgeantrag individuelle Verhältnisse innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W152.1427079.4.00

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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