Entscheidungsdatum
29.05.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W286 2311442-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026, Zl. 1326867408-260290897, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026, Zl. 1326867408-260290897, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste dann nach Deutschland weiter und wurde am 15.11.20222 aus Deutschland rücküberstellt.
Im Rahmen der am 16.11.2022 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, es gebe in Afghanistan keine Sicherheit, da es immer wieder Selbstmordattentate gebe. Geld verdienen sei nach dem Regierungssturz sehr schwer. Der BF sei derjenige gewesen, der für die Familie den Lebensunterhalt finanziert habe, da der Bruder an den Beinen gelähmt sei und der Vater verstorben sei. Der Vater hätte Feinde gehabt und sei von diesen getötet worden. Diese Feinde hätten auch versucht, den BF umzubringen, daher habe die Mutter entschieden, das Haus zu verkaufen und den BF außer Landes zu bringen.
1.2. Am 25.02.2025 erfolgte eine niederschriftliche Videoeinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei nicht zur Schule gegangen, da er auf den Grundstücken der Familie als Landwirt gearbeitet habe. Sie hätten immer am selben Ort in Kabul-Umgebung gelebt. Der Vater sei 2016 oder 2017 wegen einer Feindschaft verstorben, er habe einen Bruder und drei Schwestern. Das Haus, das im Eigentum der Familie stehe, sei verpachtet worden, da sie den BF „hierher“ geschickt hätten und nicht genug Geld gehabt hätten. Die finanzielle Situation der Familie sei gut, da der Onkel mütterlicherseits ihnen helfen würde.
Der Vater des BF hätte das Grundstück zwischen seinem Onkel und ihm aufteilen wollen. Der Onkel habe das ganze Grundstück haben wollen. Zuvor hätten sowohl der BF und seine Familie als auch die Söhne des Onkels auf dem Grundstück gearbeitet, die Erträge hätte sie geteilt. Im Zuge des Streits habe der Sohn des Onkels seinen Vater mit der spitzen Seite einer Schaufel in den Hals gestochen. Sein Bruder habe daraufhin den Onkel umgebracht.
Der Bruder sei angegriffen worden, um „3 Uhr in der Nacht“ habe ihn seine Mutter zur Flucht veranlasst. Es sei 2 Uhr in der Nacht gewesen, als der Bruder angriffen wurde. Die Mutter habe entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Dies sei „einige Zeit“ nach dem Tod des Vaters gewesen.
Der BF gab an, er wisse nicht, wohin die Leiche des Vaters gebracht wurde, er wisse auch nicht, wohin der Bruder geflohen sei, nachdem er den Cousin getötet habe. Er sei zu Hause „eingesperrt“ gewesen, um nicht umgebracht zu werden. Der BF sei nicht beim Begräbnis des Vaters gewesen.
1.3. Mit Bescheid vom 26.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist sowie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für freiwillige Ausreise festgesetzt. 1.3. Mit Bescheid vom 26.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für freiwillige Ausreise festgesetzt.
Zur Person des BF stellte die belangte Behörde insbesondere fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und spreche Dari. Er sei sunnitischer Moslem uns stamme aus der Provinz Kabul.
Die belangte Behörde führte begründend aus, der BF wäre als Person unglaubwürdig und begründet dies mit unterschiedlichen Angaben zum Alter der Mutter, zur Währung, mit der die Flucht bezahlt worden sei (Euro bzw Dollar). Auch im Umgang mit seinem Mobiltelefon sah die belangte Behörde Ungereimtheiten.
Das Vorbringen zum Fluchtgrund des BF bei der Erstbefragung sei völlig vage gewesen. Die Angaben zur beabsichtigten Aufteilung des Grundstückes durch den Vater im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA könnten nicht nachvollzogen werden, der BF hätte nicht einmal die Eigentumsverhältnisse am Grundstück darstellen können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Onkel, der ohnehin reich sei, plötzlich Ansprüche auf das gesamte Grundstück erheben hätte sollen. Der BF hätte an dieser Stelle keinerlei Details und keinerlei eigeninitiative Erzählung vorgebracht.
Der BF hätte den „angeblichen Mord“ nicht detailreich beschrieben, obwohl er angeblich dabei gewesen sei und hätte weiters nicht erzählt, was danach passiert sein soll. Er habe angegeben, dass „einige Zeit“ vergangen sei, bis dann der Bruder des BF mit einem Auto von den Cousins väterlicherseits angefahren worden sei, diese Zeit aber nicht näher spezifiziert. Er habe weder etwas über die Leiche des Vaters, das Begräbnis, mögliche Kontakte zur Polizei und den Dorfältesten und „schon gar nicht darüber“, welche Unruhe innerhalb der Familie durch diese angeblichen Probleme entstanden wäre, angegeben. Für die Behörde stehe daher fest, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspreche.
Nicht nachvollziehen konnte die belangte Behörde auch die Angabe des BF, er sei beim Tod des Vaters „noch klein“ gewesen, da er mindestens 17 bis 20 Jahre gewesen sei. Die Behörde führt weiters aus, dass es weitere, näher ausgeführte Widersprüche in den Behauptungen des BF in Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf des angeblichen Vorfalls gebe.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass das Vorbringen völlig vage und unplausibel gewesen sei, sohin nicht als glaubhaft angesehen werden könne. Auch Probleme bei der zeitlichen Einordnung von Sachverhalten könnten nicht die vagen, zum Teil widersprüchlichen und nicht plausiblen Aussagen erklären.
Der BF werde demnach im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde er keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein. Bezüglich der Versorgungslage führte die Behörde aus, es handle sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit reichlicher Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werde. Er gehöre auch keiner besonderen vulnerablen Gruppe an und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Seine Kernfamilie lebe offensichtlich noch im Herkunftsland, der Unterhalt sei nicht zuletzt deshalb gesichert, da seine Familie über Grundstücke verfüge, von deren Erträgen sie lebe, der BF zudem über eine Reihe von weiteren Verwandten verfüge und daher finanziell abgesichert wäre. Mit näherer Begründung sah die Behörde auch die Sicherheitslage als ausreichend.
Weiters führt die Behörde in rechtlicher Hinsicht näher ihre Entscheidungen zu den oben angeführten Spruchpunkte aus.
1.4. Mit Schriftsatz von 15.04.2025 erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird ausgeführt, warum Grundstückstreitigkeiten, insbesondere in Verbindung mit Blutrache, Asylrelevanz haben könnten. Bezüglich des jüngst ergangenen Urteils des EuGH in der Rs Laghman (C-217/23) führt die Beschwerde aus, dass fallgegenständlich die Besonderheit vorliege, dass die Verfolger des BF in engem Kontakt mit den Taliban stehen würden. Es wäre daher Asyl zu gewähren gewesen.
Aus den – näher ausgeführten – Länderberichten ergebe sich weiters, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Der BF wendet sich in der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der Behörde. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur die Erstbefragung nicht der näheren Erläuterung der Fluchtgründe diene und daher vermeintliche Widersprüche nicht relevant für die Glaubwürdigkeit sein könnten.Aus den – näher ausgeführten – Länderberichten ergebe sich weiters, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Der BF wendet sich in der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der Behörde. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur die Erstbefragung nicht der näheren Erläuterung der Fluchtgründe diene und daher vermeintliche Widersprüche nicht relevant für die Glaubwürdigkeit sein könnten.
Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten und unter Heranziehung des von der Behörde zur Verfügung stehenden Spezialwissens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem BF asylrelevante Verfolgung durch die Taliban bzw. die Cousins drohe, da er als Gegner und Bedrohung wahrgenommen werde. Jedenfalls drohe dem BF bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten und unter Heranziehung des von der Behörde zur Verfügung stehenden Spezialwissens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem BF asylrelevante Verfolgung durch die Taliban bzw. die Cousins drohe, da er als Gegner und Bedrohung wahrgenommen werde. Jedenfalls drohe dem BF bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
1.5. Der Akt langte am 22.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.6. Am 30.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung (BBU GmbH) und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen und an ihn gestellte Fragen zu beantworten. Er sei gesund.
Die Rechtsvertretung gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen dargelegt wurde, dass aufgrund der Versorgungslage der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten würde, sodass diesem zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
Der BF gab zu seiner Person in der Verhandlung auf die Frage nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit an, dass er zum Stamm XXXX gehöre. Er gehöre dem sunnitischen Islam an und sei verlobt.Der BF gab zu seiner Person in der Verhandlung auf die Frage nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit an, dass er zum Stamm römisch 40 gehöre. Er gehöre dem sunnitischen Islam an und sei verlobt.
Der BF gab in der Verhandlung an, sein Vater habe gewollt, dass das Grundstück aufgeteilt werde, sodass jeder seinen Anteil erhalten solle. Sein Onkel sei dagegen gewesen, er habe gesagt, dass sein Vater in all diesen Jahren auf diesen Feldern gearbeitet habe, viele Ernten verkauft habe und so gesehen seinen Anteil schon bekommen habe. Kurze Zeit später gab der BF an, dass das Grundstück zuvor nicht aufgeteilt gewesen sei, alle hätten dort gemeinsam gearbeitet. Wiederum kurz danach gab er auf Nachfrage an, die Aussage in der Einvernahme, dass auch die Familie des Onkels dort gearbeitet hätte und Einkünfte bezogen hätte, sei ein Fehler im Protokoll. Die Einvernahme sei online geführt worden und sein Mikrofon sei teilweise zwei Minuten stummgeschaltet gewesen. Wieder kurze Zeit später gab der BF an, der Onkel habe zu seinem Vater gesagt, dass dieser viele Jahre viel von diesen Feldern bekommen habe. Das sei aber nicht korrekt gewesen, beide hätten es bekommen, aber sein Onkel hätte behauptet, sein Vater hätte viel mehr bekommen.
Weiters schilderte er die Tötung seines Vaters durch den Sohn seines Onkels sowie die Tötung dieses Cousins durch seinen Bruder. Der Streit, bei dem der Vater getötet wurde sei vor ca. sechs oder sieben Jahren gewesen. Seine Cousins hätten dann ca. ein- bis eineinhalb Monate nach dem Tod seines Vaters seinen Bruder absichtlich überfahren. Das sei kein normaler Autounfall gewesen, sondern sie hätten ihn umbringen wollen. Er sei erst nach diesem Vorfall nach Jalalabad gezogen. Das habe er auch bei der Einvernahme erwähnt, er wisse nicht, warum dies im Protokoll nicht vermerkt würde. Danach sei er 2-3 Jahre in Jalalabad gewesen und habe dort gearbeitet. Danach habe er im Jahr 2020 das Land verlassen.
1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, Zl. W616 2311442-1, wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, er sei in Afghanistan keinen individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und habe solche bei einer Rückkehr nicht zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, volljähriger, anpassungsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter, sodass er bei einer Rückkehr wieder als Tagelöhner arbeiten könne. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers würden beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben, dort gehe es ihnen gut. Die Verlobte des Beschwerdeführers wohne derzeit in Kabul bei ihrer Familie. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter, sie telefonieren einmal wöchentlich. Der Beschwerdeführer schicke lediglich selten 100 bis 150 Euro zu seiner Familie. Der Onkel des Beschwerdeführers versorge die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Haus des Onkels zumindest vorübergehend wohnen.
Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2026 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Gegenständliches Verfahren
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2026 den hier gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2.2. In der Erstbefragung gab er am 10.03.2026 an, seine Muttersprache sei Dari und er gehöre dem Islam an, als Volksgruppe gab er „Araber“ an (AS 7). Gefragt, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte er vor, er könne nicht zurück nach Afghanistan, da dort Krieg herrsche und die Taliban dort an der Macht seien. Er habe dort viele Feinde und sein Leben sei dort in Gefahr. Gefragt, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab er an, er habe dieselben Fluchtgründe wie bei seiner ersten „Befragung“.
2.3. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.03.2026 gab der BF im Wesentlichen an, es gehe ihm zurzeit gesundheitlich gut, er habe keine Probleme und sei nur etwas müde. Bei der Erstbefragung am 10.03.2026 habe er die Wahrheit gesagt, hinsichtlich des Fluchtgrundes habe er alles angegeben. Er stelle neuerlich einen Antrag, weil er nicht zurück in die Heimat könne, er habe dort Schwierigkeiten und Feinde. Auf Nachfragen führte er dann aus wie folgt:
„LA: Worum geht es da?
VP: Was meinen Sie?
LA: Geht es um die Gründe aus dem Vorverfahren (Bedrohung durch Onkel vs) oder um etwas anderes?
VP: Ich habe keine anderen Probleme, ich meine die Schwierigkeiten mit meinem Onkel vs.
LA: Hat sich bezüglich dieser Fluchtgründe etwas geändert?
VP: Das was ich damals angegeben habe, ist die Wahrheit. Was meinen Sie mit Änderung?
LA: Ob sich seit dem letzten Verfahren etwas Neues ergeben hat?
VP: Ich weiß nicht, was ich sagen soll. Ich hatte schon drei Interviews. Wie soll ich Ihnen die Feindschaft beweisen?“
Außerdem gab der BF an, er habe keine Verwandten in Österreich oder Europa. Seit dem letzten Verfahren sei er arbeiten gegangen und zuhause gewesen, nur das habe er gemacht. Er habe Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Mutter, diese lebe in Kabul und es gehe ihr zurzeit gut. Seine Mutter lebe bei ihrem Bruder, dieser versorge sie. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass geplant sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der BF nahm dazu Stellung, indem er angab, die Lage in Afghanistan sei schlecht und er könne dort nicht so leben, wie er es wolle.Außerdem gab der BF an, er habe keine Verwandten in Österreich oder Europa. Seit dem letzten Verfahren sei er arbeiten gegangen und zuhause gewesen, nur das habe er gemacht. Er habe Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Mutter, diese lebe in Kabul und es gehe ihr zurzeit gut. Seine Mutter lebe bei ihrem Bruder, dieser versorge sie. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass geplant sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der BF nahm dazu Stellung, indem er angab, die Lage in Afghanistan sei schlecht und er könne dort nicht so leben, wie er es wolle.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer über seine Meldeverpflichtung bei der XXXX aufgeklärt. Der BF wurde darüber aufgeklärt, dass die aktuellen Länderinformationen bereits seinem Vorverfahren zugrunde lagen und gefragt, ob er zu den Länderinformationen etwas angeben wolle, dazu gab der BF an: „VP: Gehen Sie doch selbst mal nach Afghanistan und schauen Sie wie es den Leuten dort geht. Sie leben unter der Herrschaft von Terroristen.“.Anschließend wurde der Beschwerdeführer über seine Meldeverpflichtung bei der römisch 40 aufgeklärt. Der BF wurde darüber aufgeklärt, dass die aktuellen Länderinformationen bereits seinem Vorverfahren zugrunde lagen und gefragt, ob er zu den Länderinformationen etwas angeben wolle, dazu gab der BF an: „VP: Gehen Sie doch selbst mal nach Afghanistan und schauen Sie wie es den Leuten dort geht. Sie leben unter der Herrschaft von Terroristen.“.
2.4. Mit Schreiben vom 15.04.2026 teilte die XXXX mit, dass der BF zwischen 09.04.2026 und 13.04.2026 nicht auf der PI erschienen sind. Eine Entschuldigung erfolgte ebenso nicht. Am 15.04.2026 wurde die XXXX beauftragt eine Hauserhebung durchzuführen. Noch am selben Tag teilte die PI mit, dass der Mitbewohner mitgeteilt habe, dass der BF weiterhin an der Adresse wohnhaft wäre.2.4. Mit Schreiben vom 15.04.2026 teilte die römisch 40 mit, dass der BF zwischen 09.04.2026 und 13.04.2026 nicht auf der PI erschienen sind. Eine Entschuldigung erfolgte ebenso nicht. Am 15.04.2026 wurde die römisch 40 beauftragt eine Hauserhebung durchzuführen. Noch am selben Tag teilte die PI mit, dass der Mitbewohner mitgeteilt habe, dass der BF weiterhin an der Adresse wohnhaft wäre.
2.5. Am 06.05.2026 wurden der BF per Video im BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen folgendes an:
…
LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?
VP: Ja.
…
LA: Haben Sie in der letzten Einvernahme am 26.03.2026 die Wahrheit gesagt?
VP: Ja.
LA. Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
VP: Nein.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Grundsätzlich geht es mir gut, aber wenn man drei negative Asylentscheidungen hat, ist man persönlich sehr betroffen. Ich vergesse viele Sachen und ich bin nicht mehr so gut drauf.
LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Ich war beim Arzt und man hat mir Schlaftabletten verschrieben, ich habe aber die Tabletten nicht eingenommen. Ich dachte, dass ich momentan sowieso Konzentrationsprobleme habe und das würde mit den Tabletten vielleicht noch schlimmer.
LA: Haben Sie med. Unterlagen?
VP: Ich habe von dem Arzt einen Zettel bekommen, aber den finde ich nicht mehr. Ich habe nur ein Foto. Nachgefragt gebe ich an, dass es das Rezept für die Schlaftabletten ist.
LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren. Erstens bin ich Tadschike, deshalb werde ich dort verfolgt. Das ist ein Fakt. Die aktuelle Situation in Afghanistan ist Ihnen bekannt. Gerade herrscht dort ein Krieg zwischen Afghanistan und Pakistan. Die Situation war dort sehr schlimm. Seit dem Beginn des Krieges wurde alles noch deutlich schlimmer. Wie kann ich unter diesen Um ständen zurückkehren. Das geht nicht.
LA: Inwiefern sind Sie von dem Krieg betroffen?
VP: Alle Afghanen sind davon betroffen. Beim letzten Angriff wurden über 400 Afghanen getötet, lauter Zivilisten.
LA: Welchen Angriff meinen Sie?
VP: Vor wenigen Tagen haben pakistanische Kampfjets Kabul bombardiert. Diesen meine ich.
LA: Bei dem die Klinik für Drogenabhängige getroffen wurde?
VP: Das kann sein, das weiß ich nicht.
LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ich bin seit ca. 4 Jahren in Österreich und seit ca. drei Jahren arbeite ich durchgehend. Ich habe eine private Wohnung gemietet, für drei Jahre und bezahle ca. 1300 Euro miete im Monat. In den letzten Jahren habe ich brav gearbeitet, nichts Falsches gemacht, mein Leben, meine Zukunft ist Österreich, ich habe mich hier eingelebt und integriert. Ich bitte um eine Lösung, damit ich hierbleiben kann.“
2.6. Die belangte Behörde wies mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 07.05.2026 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2.6. Die belangte Behörde wies mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 07.05.2026 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde stellte insbesondere fest:
„Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 17.02.2026 rechtskräftig abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel getötet wurde und dass Ihr Bruder durch einen Autounfall gelähmt ist. Festgestellt wurde weiter, dass Sie nicht durch die Gefahr der Blutrache asylrelevant bedroht sind. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen Ihnen weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in Ihre körperliche Integrität, weder durch die Taliban noch durch die Familie Ihres Onkels.
Weiter wurde festgestellt, dass Sie im Fall einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei Ihrem Onkel wohnen können. Ihrer Familie geht es in Afghanistan gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Sie sind zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und können einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Sie haben vor seiner Ausreise als Tagelöhner gearbeitet und können diese Tätigkeit wieder ausüben.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan können Sie grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie können selbst für Ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und in Ihrer Heimatregion Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist Ihnen daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in Ihrem Heimatdorf oder einer Ansiedlung im Haus des Onkels Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine Verwandten oder Angehörige.
Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens sind nur wenige Wochen vergangen.
Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, die an der festgestellten Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung zweifeln lassen würden.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (17.02.2026) nicht entscheidungswesentlich geändert. Die gegenständlichen Länderinformationen lagen bereits der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde. Zu ergänzen ist lediglich die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.03.2026: […]“
Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde insbesondere fest:
„Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Bereits im Vorverfahren wurde festgehalten, dass Ihre Identität nicht festgestellt werden konnte. Im gegenständlichen Verfahren legten Sie Ihre Tazkira vor. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass besonders „Papier-Tazkira“ fälschungsanfällig sind. Daher kann Ihre Identität nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person im Verfahren, nicht aber der Feststellung Ihrer Identität.
Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben. Sie gaben in der Einvernahme am 26.03.2026 an, dass es Ihnen zurzeit gut gehen würde. Nachgefragt gaben Sie an, dass Sie keine Probleme hätten, Sie wären nur etwas müde.
Am 05.05.2026 langte eine E-Mail des XXXX bei der Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass Sie einen frustrierten Eindruck machen würden und über starke Vergesslichkeit geklagt hätten. Sie hätten auch einen Arzt aufgesucht. Dieser hätte Ihnen jedoch lediglich Schlafmittel verschrieben.Am 05.05.2026 langte eine E-Mail des römisch 40 bei der Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass Sie einen frustrierten Eindruck machen würden und über starke Vergesslichkeit geklagt hätten. Sie hätten auch einen Arzt aufgesucht. Dieser hätte Ihnen jedoch lediglich Schlafmittel verschrieben.
Am 06.05.2026 wurden Sie nochmals zu Ihrem Gesundheitszustand befragt und dabei gaben Sie an, dass es Ihnen grundsätzlich gut gehen würde. Sie wären von den negativen Entscheidungen im Asylverfahren aber persönlich sehr betroffen und nicht mehr so gut drauf. Weiter gaben Sie an, dass Sie beim Arzt gewesen wären und dieser hätte Ihnen Schlaftabletten verschrieben. Diese würden Sie jedoch nicht einnehmen.
Aus Ihren Angaben ergaben sich keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Erkrankung.
Es haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine strafrechtliche Verurteilung ergeben.
betreffend die Feststellungen zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Der Feststellung zu Ihren Vorverfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem verfahrensabschließenden Erkenntnissen vom 16.02.2026.
Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie bereits in der Erstbefragung am 10.03.2026 an, dass Sie dieselben Fluchtgründe hätten, wie bei Ihrer ersten Befragung (vgl. Pkt. 10 der EB).Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie bereits in der Erstbefragung am 10.03.2026 an, dass Sie dieselben Fluchtgründe hätten, wie bei Ihrer ersten Befragung vergleiche Pkt. 10 der EB).
In der Einvernahme am 26.03.2026 gaben Sie zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag an, dass Sie keine anderen Probleme hätten, Sie würden den Antrag wegen der Probleme mit Ihrem Onkel stellen. (vgl. S. 2 der EV vom 26.03.2026).In der Einvernahme am 26.03.2026 gaben Sie zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag an, dass Sie keine anderen Probleme hätten, Sie würden den Antrag wegen der Probleme mit Ihrem Onkel stellen. vergleiche S. 2 der EV vom 26.03.2026).
In der Einvernahme am 06.05.2026 gaben Sie an, dass Ihnen als Tadschike eine Verfolgung drohen würde. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung der tadschikischen Minderheit. Auch ist festzuhalten, dass Ihre Familie weiterhin in Afghanistan leben kann. Daher kommt diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu.
Hinsichtlich Ihrer Situation im Fall einer Rückkehr, wurde im Vorverfahren im Wesentlichen festgehalten, dass weder die Sicherheitslage noch die Versorgungslage in Ihrem Fall einer Rückkehr entgegensteht, da Sie in Kabul über ein familiäres Netz verfügen, sowie gesund und arbeitsfähig sind.
Auch diesbezüglich ergab sich keine entscheidungswesentliche Änderung. Sie haben weiterhin Kontakt zu Ihrer Mutter, dieser geht es gut und sie lebt bei Ihrem Onkel ms (vgl. S. 3 der EV vom 26.03.2026).Auch diesbezüglich ergab sich keine entscheidungswesentliche Änderung. Sie haben weiterhin Kontakt zu Ihrer Mutter, dieser geht es gut und sie lebt bei Ihrem Onkel ms vergleiche S. 3 der EV vom 26.03.2026).
Wie oben festgestellt, sind Sie gesund und arbeitsfähig. Daher ergab sich hinsichtlich Ihrer persönlichen Lage im Falle einer Rückkehr keine entscheidungswesentliche Änderung.
In der Einvernahme am 06.05.2026 gaben Sie an, dass zwischen Afghanistan und Pakistan gerade Krieg herrschen würde. Die Situation wäre sehr schlimm. Seit Beginn des Krieges wäre alles noch viel schlimmer geworden. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass alle Afghanen von diesem Krieg betroffen wären und verwiesen auf einen Angriff bei dem 400 afghanische Zivilisten getötet worden wären.
Die Behörde verkennt nicht, dass es zwischen Pakistan und Afghanistan zu Kampfhandlungen gekommen ist. Jedoch ist festzuhalten, dass sich dadurch keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt. Der EGMR hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 festgehalten, dass das Ausmaß der Gewalt nicht ausreicht, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Die Behörde verkennt nicht, dass es zwischen Pakistan und Afghanistan zu Kampfhandlungen gekommen ist. Jedoch ist festzuhalten, dass sich dadurch keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt. Der EGMR hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 festgehalten, dass das Ausmaß der Gewalt nicht ausreicht, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Sie selbst gaben an, dass Sie im selben Ausmaß wie alle anderen Afghanen von diesen Kampfhandlungen betroffen sind. Daher ergibt sich auch diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Daher ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung berechtigen würde.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellung, dass Sie weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über Verwandten oder sonstige Angehörige verfügen, ergibt sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme am 26.03.2026.
Die Feststellung zum rechtskräftigen Abschluss Ihrer Vorverfahren ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Soweit Sie im gegenständlichen Verfahren vorbrachten, dass Sie nunmehr seit vier Jahren in Österreich wären und seit drei Jahren arbeiten würden, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt im Wesentlichen bereits der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde lag.
Daher ist die Verhältnismäßigkeit der vorigen Rückkehrentscheidung nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
[…]
Die aktuellen Länderinformationen lagen bereits Ihrem Vorverfahren zugrunde.“
Rechtlich führte die belangte Behörde insbesondere aus:
„Wie bereits festgestellt, ergab sich auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat keine entscheidungswesentliche Änderung.
Es konnte im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden.
Da sich die allgemeine Lage wie auch Ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention bedeuten würde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des Erkenntnisses W616 2311442-1 vom 16.02.2026, rechtskräftig am 17.02.2026, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“
Der BF verfüge, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst, auch nicht über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, das einer Rückkehrentscheidung entgegen stehe.
2.7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der BF habe im Rahmen der Einvernahme vom 06.05.2026 erstmals ausdrücklich vorgebracht, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören und aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde zwar zur Kenntnis genommen worden, jedoch im Wesentlichen pauschal unter Hinweis darauf verworfen, dass sich aus den herangezogenen Länderinformationen keine Hinweise auf eine generelle Verfolgung der tadschikischen Minderheit ergäben. Eine individualisierte Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Herkunft des BF aus der Provinz Kabul sowie auf die aktuellen sicherheitsrelevanten Entwicklungen in dieser Region, sei unterblieben. Zudem habe sich die belangte Behörde hinsichtlich der Sicherheitslage maßgeblich auf Länderinformationen gestützt, die bereits dem Vorverfahren zugrunde gelegen seien, und eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage verneint, obwohl der Bescheid selbst militärische Eskalationen, Luftangriffe auf Kabul sowie zivile Opferzahlen im Frühjahr 2026 dokumentiere. Eine vertiefte Prüfung, ob diese Entwicklungen – insbesondere in Zusammenschau mit der geltend gemachten Volksgruppenzugehörigkeit des BF – eine erhöhte individuelle Gefährdung begründen könnten, sei nicht erfolgt. Damit habe sich die belangte Behörde im Ergebnis auf eine formelhafte Verneinung neuer entscheidungsrelevanter Tatsachen beschränkt ohne die neu vorgebrachten Aspekte einer den Anforderungen des § 37 AVG entsprechenden Sachverhaltsaufklärung zu unterziehen. Gerügt wurde auch, dass es an konkreten Feststellungen dazu fehle, welche aktuellen Länderberichte der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt worden seien und inwieweit diese die nach dem Erstverfahren eingetretenen Entwicklungen abbilden. Die Feststellung, die Länderinformationen seien notorisch und weiterhin aktuell, bleibe ohne Bezug zu den seit Anfang 2026 dokumentierten sicherheitsrelevanten Ereignissen und ersetze keine ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung. Die vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan (COI-CMS, Version 13) enthalte zwar ein eigenes Kapitel zur Region Kabul bzw. Kabul-Stadt, beschränke sich jedoch im Wesentlichen auf demografische, infrastrukturelle und allgemein beschreibende Angaben. So werde Kabul als dicht besiedeltes urbanes Zentrum mit internationalem Flughafen, heterogener ethnischer Zusammensetzung – unter anderem Tadschiken – und zentraler administrativer Bedeutung dargestellt (COI-CMS Afghanistan, Version 13, Kapitel Kabul-Stadt, S. 11 ff.). Im Abschnitt zur Sicherheitslage werde Kabul zwar als urbaner Raum mit wiederkehrenden sicherheitsrelevanten Vorfällen erfasst, jedoch erfolgt die Darstellung überwiegend rückblickend auf statistische Auswertungszeiträume bis 2024 bzw. Mitte 2025 und auf Basis aggregierter ACLED- und UCDP-Daten (COI-CMS Afghanistan, Version 13, Kapitel Sicherheitslage, S. 41 ff.)5. Eine konkrete Berücksichtigung der seit Ende Februar 2026 eingetretenen militärischen Eskalation zwischen Afghanistan und Pakistan, einschließlich Luftangriffen auf Kabul und ziviler Opfer, finde sich in diesen Länderinformationen nicht. Damit weise die herangezogenen COI-CMS-Informationen zur Herkunftsregion des BF eine erkennbare Aktualitätslücke auf. Sie vermöge zwar eine allgemeine Einordnung Kabuls als urbanes Zentrum zu liefern, erfasse jedoch nicht die jüngsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen, die für die Beurteilung der Rückkehrsicherheit des BF aus der Provinz Kabul entscheidungswesentlich seien. Eine ausschließliche oder überwiegende Stützung auf diese Länderinformationen ohne ergänzende Heranziehung aktueller Berichte werde daher der gebotenen einzelfallbezogenen und zeitnahen Gefahrenprognose nicht gerecht.2.7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der BF habe im Rahmen der Einvernahme vom 06.05.2026 erstmals ausdrücklich vorgebracht, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören und aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde zwar zur Kenntnis genommen worden, jedoch im Wesentlichen pauschal unter Hinweis darauf verworfen, dass sich aus den herangezogenen Länderinformationen keine Hinweise auf eine generelle Verfolgung der tadschikischen Minderheit ergäben. Eine individualisierte Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Herkunft des BF aus der Provinz Kabul sowie auf die aktuellen sicherheitsrelevanten Entwicklungen in dieser Region, sei unterblieben. Zudem habe sich die belangte Behörde hinsichtlich der Sicherheitslage maßgeblich auf Länderinformationen gestützt, die bereits dem Vorverfahren zugrunde gelegen seien, und eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage verneint, obwohl der Bescheid selbst militärische Eskalationen, Luftangriffe auf Kabul sowie zivile Opferzahlen im Frühjahr 2026 dokumentiere. Eine vertiefte Prüfung, ob diese Entwicklungen – insbesondere in Zusammenschau mit der geltend gemachten Volksgruppenzugehörigkeit des BF – eine erhöhte individuelle Gefährdung begründen könnten, sei nicht erfolgt. Damit habe sich die belangte Behörde im Ergebnis auf eine formelhafte Verneinung neuer entscheidungsrelevanter Tatsachen beschränkt ohne die neu vorgebrachten Aspekte einer den Anforderungen des Paragraph 37, AVG entsprechenden Sachverhaltsaufklärung zu unterziehen. Gerügt wurde auch, dass es an konkreten Feststellungen dazu fehle, welche aktuellen Länderberichte der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt worden seien und inwieweit diese die nach dem Erstverfahren eingetretenen Entwicklungen abbilden. Die Feststellung, die Länderinformationen seien notorisch und weiterhin aktuell, bleibe ohne Bezug zu den seit Anfang 2026 dokumentierten sicherheitsrelevanten Ereignissen und ersetze keine ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung. Die vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan (COI-CMS, Version 13) enthalte zwar ein eigenes Kapitel zur Region Kabul bzw. Kabul-Stadt, beschränke sich jedoch im Wesentlichen auf demografische, infrastrukturelle und allgemein beschreibende Angaben. So werde Kabul als dicht besiedeltes urbanes Zentrum mit internationalem Flughafen, heterogener ethnischer Zusammensetzung – unter anderem Tadschiken – und zentraler administrativer Bedeutung dargestellt (COI-CMS Afghanistan, Version 13, Kapitel Kabul-Stadt, S. 11 ff.). Im Abschnitt zur Sicherheitslage werde Kabul zwar als urbaner Raum mit wiederkehrenden sicherheitsrelevanten Vorfällen erfasst, jedoch erfolgt die Darstellung überwiegend rückblickend auf statistische Auswertungszeiträume bis 2024 bzw. Mitte 2025 und auf Basis aggregierter ACLED- und UCDP-Daten (COI-CMS Afghanistan, Version 13, Kapitel Sicherheitslage, S. 41 ff.)5. Eine konkrete Berücksichtigung der seit Ende Februar 2026 eingetretenen militärischen Eskalation zwischen Afghanistan und Pakistan, einschließlich Luftangriffen auf Kabul und ziviler Opfer, finde sich in diesen Länderinformationen nicht. Damit weise die herangezogenen COI-CMS-Informationen zur Herkunftsregion des BF eine erkennbare Aktualitätslücke auf. Sie vermöge zwar eine allgemeine Einordnung Kabuls als urbanes Zentrum zu liefern, erfasse jedoch nicht die jüngsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen, die für die Beurteilung der Rückkehrsicherheit des BF aus der Provinz Kabul entscheidungswesentlich seien. Eine ausschließliche oder überwiegende Stützung auf diese Länderinformationen ohne ergänzende Heranziehung aktueller Berichte werde daher der gebotenen einzelfallbezogenen und zeitnahen Gefahrenprognose nicht gerecht.
2.8. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.206 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.02.2026 ab. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 17.02.206 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
1.1.2. Im ersten Asylverfahren erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Fluchtgründe:
Er stammt aus Kabul-Umgebung, ist sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sein Vater ist im Zuge eines Grundstücksstreits mit dem Onkel vs des Beschwerdeführers umgebracht worden. Daraufhin hat der Bruder des Beschwerdeführers den Onkel vs umgebracht. Daraufhin hat der Bruder des Beschwerdeführers den Cousin umgebracht. Daraufhin wurde der Bruder des Beschwerdeführers von den Cousins absichtlich mit einem Auto überfahren und ist seither gelähmt. Er hat die Furcht, bei einer Rückkehr (von diesem Onkel vs) getötet zu werden. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nun bei einem Onkel ms und der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie telefonischen Kontakt.
1.1.3. Das Bundesamt legte dem Bescheid vom 26.03.2025 folgende Feststellungen zu Grunde:
„Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie sind auch mit dem Geburtsdatum XXXX bzw. XXXX aufgetreten.Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind auch mit dem Geburtsdatum römisch 40 bzw. römisch 40 aufgetreten.
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Araber an und sprechen Dari.
Sie sind sunnitischer Moslem.
Sie stammen aus der Provinz Kabul.
Sie sind arbeitsfähig, leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Sie haben keine Schule besucht, können jedoch lesen und schreiben.
Sie haben Arbeitserfahrung als Landwirt, Bau- bzw. Hilfsarbeiter und in der Gastronomie gesammelt.
Sie sind verlobt und haben keine Kinder.
Zumindest Ihre Mutter, ein Bruder und drei Schwestern leben im Heimatort.
Acht Onkel und eine Tante väterlicherseits leben mit ihren Familien in Afghanistan, in der Provinz Kabul. Ein Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits leben ebenfalls in Ihrer Heimatregion in Afghanistan. Vier Cousins leben in Deutschland.
Sie sind mit der Sprache, den lokalen Umständen, sowie den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und werden im Rückkehrfall in der Lage sein, ihr Auskommen zu bestreiten.
Sie sind in Österreich strafrechtlich nicht angefallen.
Sie sind weder geduldet noch Zeuge, oder gar Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.
Sie sind als Person unglaubwürdig.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Sie konnten in Ihrem Verfahren keine in Afghanistan bestehende und gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werden Sie keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein.
Sie werden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.“
1.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Erkenntnis vom 16.02.2026 folgende Feststellungen zu Grunde:
„1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig. Er ist aktuell erwerbstätig und verdient etwa EUR 1.800 netto.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten.
Es wird festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers vom Onkel des BF getötet wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Bruder des BF durch einen Autounfall gelähmt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Streit der Familie des Beschwerdeführers mit der Familie des Onkels sowie die Tötung des Vaters durch Grundstücksstreitigkeiten ausgelöst wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Unfall des Bruders in einem Zusammenhang mit einem Grundstückstreit bzw der Tötung des Vaters des BF steht.
Der Beschwerdeführer ist nicht durch die Gefahr einer Blutrache in Afghanistan asylrelevant bedroht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität, weder durch die Taliban noch durch die Familie des Onkels.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste im September 2022 nach Österreich ein und hält sich nach sehr kurzem Aufenthalt in Deutschland seit 15.11.2022 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat vor, sich auf einen Deutschkurs zu fokussieren, wenn er einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten sollte.
Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte zu seinem Mitbewohner und einen Freund in der Arbeit. Der BF verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen wie Ehefrau oder Kinder in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist seit 10.7.2023 in XXXX unselbständig erwerbstätig und verdient aktuell etwa EUR 1.800 netto. Der Beschwerdeführer ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein.Der Beschwerdeführer ist seit 10.7.2023 in römisch 40 unselbständig erwerbstätig und verdient aktuell etwa EUR 1.800 netto. Der Beschwerdeführer ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers leben beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Dort geht es ihnen gut (VP 13). Die Verlobte des Beschwerdeführers wohnt derzeit in Kabul bei ihrer Familie (AS S 59). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter, sie telefonieren einmal wöchentlich (VP S 13). Der Beschwerdeführer schickt lediglich selten 100 bis 150 Euro zu seiner Familie.
Der Onkel des Beschwerdeführers versorgt die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Haus des Onkels zumindest vorübergehend wohnen. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Herkunftsprovinz Kabul, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer hat auch etwa EUR 1.700 gespart und kann anfänglich seine Bedürfnisse mit diesem Geld befriedigen (VP S 16).
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat vor seiner Ausreise als Tagelöhner gearbeitet (VP S 24) und kann diese Tätigkeit wieder ausüben.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatregion Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in seinem Heimatdorf oder einer Ansiedlung im Haus des Onkels Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.“
Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Erkenntnis das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan Version 13, veröffentlicht am 07.11.2025, zugrunde.
1.1.5. Im zweiten Asylverfahren (Folgeantrag vom 10.03.2026) erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Fluchtgründe:
Er hat die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren. Das damals Gesagte ist die Wahrheit, er meint die Schwierigkeiten mit seinem Onkel vs.. Er ist von den „drei negativen Asylentscheidungen“ persönlich sehr betroffen, vergisst viel und ist nicht mehr so gut drauf, die vom Arzt verschriebenen Schlaftabletten nimmt er nicht ein. Er ist Tadschike, deshalb wird er in Afghanistan verfolgt. Es herrscht ein Krieg zwischen Pakistan und Afghanistan, von dem alle Afghanen betroffen sind.
1.1.6. Das Bundesamt legte dem Bescheid vom 07.05.2026 folgende Feststellungen und Beweiswürdigung zu Grunde:
„zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht mangels glaubhaftem Identitätsdokuments und Ihre widersprüchlichen Angaben nicht fest. Sie sind gesund. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 17.02.2026 rechtskräftig abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel getötet wurde und dass Ihr Bruder durch einen Autounfall gelähmt ist. Festgestellt wurde weiter, dass Sie nicht durch die Gefahr der Blutrache asylrelevant bedroht sind. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen Ihnen weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in Ihre körperliche Integrität, weder durch die Taliban noch durch die Familie Ihres Onkels.
Weiter wurde festgestellt, dass Sie im Fall einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei Ihrem Onkel wohnen können. Ihrer Familie geht es in Afghanistan gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Sie sind zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und können einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Sie haben vor seiner Ausreise als Tagelöhner gearbeitet und können diese Tätigkeit wieder ausüben.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan können Sie grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie können selbst für Ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und in Ihrer Heimatregion Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist Ihnen daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in Ihrem Heimatdorf oder einer Ansiedlung im Haus des Onkels Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine Verwandten oder Angehörige.
Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens sind nur wenige Wochen vergangen.
Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, die an der festgestellten Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung zweifeln lassen würden.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (17.02.2026) nicht entscheidungswesentlich geändert. Die gegenständlichen Länderinformationen lagen bereits der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde. Zu ergänzen ist lediglich die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.03.2026:
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.03.2026:
Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vergleiche z. B. CFR 18.3.2026).
Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vgl. Zeit 18.3.2026).Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vergleiche z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vergleiche Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vergleiche Zeit 18.3.2026).
Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).
Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vergleiche Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).
Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vergleiche ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).
Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026).Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026).

Grafik: Angriffe auf afghanischem Gebiet; Quelle OCHA 18.3.2026
[…]
A) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Bereits im Vorverfahren wurde festgehalten, dass Ihre Identität nicht festgestellt werden konnte. Im gegenständlichen Verfahren legten Sie Ihre Tazkira vor. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass besonders „Papier-Tazkira“ fälschungsanfällig sind. Daher kann Ihre Identität nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person im Verfahren, nicht aber der Feststellung Ihrer Identität.
Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben. Sie gaben in der Einvernahme am 26.03.2026 an, dass es Ihnen zurzeit gut gehen würde. Nachgefragt gaben Sie an, dass Sie keine Probleme hätten, Sie wären nur etwas müde.
Am 05.05.2026 langte eine E-Mail des XXXX bei der Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass Sie einen frustrierten Eindruck machen würden und über starke Vergesslichkeit geklagt hätten. Sie hätten auch einen Arzt aufgesucht. Dieser hätte Ihnen jedoch lediglich Schlafmittel verschrieben.Am 05.05.2026 langte eine E-Mail des römisch 40 bei der Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass Sie einen frustrierten Eindruck machen würden und über starke Vergesslichkeit geklagt hätten. Sie hätten auch einen Arzt aufgesucht. Dieser hätte Ihnen jedoch lediglich Schlafmittel verschrieben.
Am 06.05.2026 wurden Sie nochmals zu Ihrem Gesundheitszustand befragt und dabei gaben Sie an, dass es Ihnen grundsätzlich gut gehen würde. Sie wären von den negativen Entscheidungen im Asylverfahren aber persönlich sehr betroffen und nicht mehr so gut drauf. Weiter gaben Sie an, dass Sie beim Arzt gewesen wären und dieser hätte Ihnen Schlaftabletten verschrieben. Diese würden Sie jedoch nicht einnehmen.
Aus Ihren Angaben ergaben sich keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Erkrankung.
Es haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine strafrechtliche Verurteilung ergeben.
betreffend die Feststellungen zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Der Feststellung zu Ihren Vorverfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem verfahrensabschließenden Erkenntnissen vom 16.02.2026.
Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie bereits in der Erstbefragung am 10.03.2026 an, dass Sie dieselben Fluchtgründe hätten, wie bei Ihrer ersten Befragung (vgl. Pkt. 10 der EB).Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie bereits in der Erstbefragung am 10.03.2026 an, dass Sie dieselben Fluchtgründe hätten, wie bei Ihrer ersten Befragung vergleiche Pkt. 10 der EB).
In der Einvernahme am 26.03.2026 gaben Sie zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag an, dass Sie keine anderen Probleme hätten, Sie würden den Antrag wegen der Probleme mit Ihrem Onkel stellen. (vgl. S. 2 der EV vom 26.03.2026).In der Einvernahme am 26.03.2026 gaben Sie zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag an, dass Sie keine anderen Probleme hätten, Sie würden den Antrag wegen der Probleme mit Ihrem Onkel stellen. vergleiche S. 2 der EV vom 26.03.2026).
In der Einvernahme am 06.05.2026 gaben Sie an, dass Ihnen als Tadschike eine Verfolgung drohen würde. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung der tadschikischen Minderheit. Auch ist festzuhalten, dass Ihre Familie weiterhin in Afghanistan leben kann. Daher kommt diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu.
Hinsichtlich Ihrer Situation im Fall einer Rückkehr, wurde im Vorverfahren im Wesentlichen festgehalten, dass weder die Sicherheitslage noch die Versorgungslage in Ihrem Fall einer Rückkehr entgegensteht, da Sie in Kabul über ein familiäres Netz verfügen, sowie gesund und arbeitsfähig sind.
Auch diesbezüglich ergab sich keine entscheidungswesentliche Änderung. Sie haben weiterhin Kontakt zu Ihrer Mutter, dieser geht es gut und sie lebt bei Ihrem Onkel ms (vgl. S. 3 der EV vom 26.03.2026).Auch diesbezüglich ergab sich keine entscheidungswesentliche Änderung. Sie haben weiterhin Kontakt zu Ihrer Mutter, dieser geht es gut und sie lebt bei Ihrem Onkel ms vergleiche S. 3 der EV vom 26.03.2026).
Wie oben festgestellt, sind Sie gesund und arbeitsfähig. Daher ergab sich hinsichtlich Ihrer persönlichen Lage im Falle einer Rückkehr keine entscheidungswesentliche Änderung.
In der Einvernahme am 06.05.2026 gaben Sie an, dass zwischen Afghanistan und Pakistan gerade Krieg herrschen würde. Die Situation wäre sehr schlimm. Seit Beginn des Krieges wäre alles noch viel schlimmer geworden. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass alle Afghanen von diesem Krieg betroffen wären und verwiesen auf einen Angriff bei dem 400 afghanische Zivilisten getötet worden wären.
Die Behörde verkennt nicht, dass es zwischen Pakistan und Afghanistan zu Kampfhandlungen gekommen ist. Jedoch ist festzuhalten, dass sich dadurch keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt. Der EGMR hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 festgehalten, dass das Ausmaß der Gewalt nicht ausreicht, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Die Behörde verkennt nicht, dass es zwischen Pakistan und Afghanistan zu Kampfhandlungen gekommen ist. Jedoch ist festzuhalten, dass sich dadurch keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt. Der EGMR hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 festgehalten, dass das Ausmaß der Gewalt nicht ausreicht, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Sie selbst gaben an, dass Sie im selben Ausmaß wie alle anderen Afghanen von diesen Kampfhandlungen betroffen sind. Daher ergibt sich auch diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Daher ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung berechtigen würde.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellung, dass Sie weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über Verwandten oder sonstige Angehörige verfügen, ergibt sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme am 26.03.2026.
Die Feststellung zum rechtskräftigen Abschluss Ihrer Vorverfahren ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Soweit Sie im gegenständlichen Verfahren vorbrachten, dass Sie nunmehr seit vier Jahren in Österreich wären und seit drei Jahren arbeiten würden, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt im Wesentlichen bereits der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde lag.
Daher ist die Verhältnismäßigkeit der vorigen Rückkehrentscheidung nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die aktuellen Länderinformationen lagen bereits Ihrem Vorverfahren zugrunde.“
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem (Privat)Leben in Österreich:
1.2.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er nimmt keine Medikamente, ist gesund und arbeitsfähig. 1.2.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er nimmt keine Medikamente, ist gesund und arbeitsfähig.
1.2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kabul, wo er den Großteil seines Lebens bis zu seiner Ausreise nach Europa verbrachte. Er wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert.
1.2.3. In Afghanistan leben in der Provinz Kabul beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers. Dort geht es ihnen gut. Die Verlobte des Beschwerdeführers wohnt derzeit in Kabul bei ihrer Familie. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Der Onkel des Beschwerdeführers versorgt die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Haus des Onkels zumindest vorübergehend wohnen.
1.2.4. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt in Österreich integriert, er arbeitet und ist selbsterhaltungsfähig. Er hat nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich an seinem Wohnsitz, soziale Kontakte knüpfen, dies zu einem Mitbewohner und zu einem Freund in der Arbeit.
1.3. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Akteure.
Es ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026 keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe und der individuellen Umstände des Beschwerdeführers eingetreten.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan besteht für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiären Anknüpfungspunkten keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe er auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.
1.3.2. Der BF ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der BF hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der BF hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3.3. Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Arabern oder wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Provinz Kabul ist durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
In Afghanistan leben in der der Heimatprovinz Familienangehörige des Beschwerdeführers, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, anpassungsfähig und er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Ihm sind die geografischen Strukturen in der Heimatprovinz Kabul sind ihm bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Heimatprovinz kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan Version 13 vom 07.11.2025 (LIB 11-2025)
- Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I)
1.5.1. Allgemeines – 11-2025:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB 11-2025, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage – 11-2025:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB 01-2025, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage – 11-2025:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB 11-2025, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB 11-2025, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 695.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt keine Kämpfe und keine Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB 11-2025 Kap. 3, Kap. 5.1.)
In der Provinz Kabul (mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB 11-2025, Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB 11-2025, Kap. 5.3)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.
Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden
Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)
Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen – 11-2025:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB 11-2025, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban – 11-2025:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB 11-2025, Kap. 5.2)
1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage – 11-2025:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB 11-2025, Kap. 11)
1.5.7. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein – 11-2025:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB 11-2025, Kap. 20.4)
1.5.8. Bewegungsfreiheit – 11-2025:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB 11-2025, Kap. 21)
1.5.9. IDPs und Flüchtlinge – 11-2025:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB 11-2025, Kap. 22)
1.5.10. Grundversorgung und Wirtschaft – 11-2025:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB 11-2025, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB 11-2025, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB 11-2025, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB 11-2025, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB 11-2025, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
In der Periode Mai 2025 bis Oktober 2025 sind von insgesamt 46 Millionen Einwohnern ca. 15,8 Millionen Einwohner (34 %) in IPC-Phase 1, 20,7 Millionen Einwohner (45 %) in IPC-Phase 2, 7,9 Millionen Einwohner (17 %) in IPC-Phase 3 und 1,6 Millionen Einwohner (3 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Maidan Wardak sowie die Hauptstadt Kabul befinden sich in IPC-Phase 2. (LIB 11-2025, Kap. 24.1)
1.5.11. Medizinische Versorgung – 11-2025:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB 11-2025, Kap. 25)
1.5.12. Rückkehr – 11-2025:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB 11-2025, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB 11-2025, Kap. 26.2)
1.5.13. Religionsfreiheit – 11-2025:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, 11-20225 Kap. 18)
1.5.14. Ethnische Gruppen – 11-2025:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB 11-2025, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB 11-2025, Kap. 19.1)
Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus t?jik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte sowie in die Gerichtsakte.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den Bescheiden der belangten Behörde, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, und deren Begründungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Das Gericht hat keine Veranlassung an diesem Akteninhalt zu zweifeln, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem (Privat)Leben in Österreich:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen sowie seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Volksgruppenzugehörigkeit wurde auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers im Erstverfahren – dort gab er vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 25.02.2025 an, Araber zu sein, dies wurde im Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025 dementsprechend festgestellt, und gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2026 damit in Einklang stehend an, dem Stamm der XXXX anzugehören – festgestellt. Auch im gegenständlichen Verfahren gab er in der Erstbefragung nach der Folgeantragstellung am 10.03.2026 als seine Volksgruppe „Araber“ an, sodass er diese bereits im Erstverfahren vorgebrachte und festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit auch im gegenständlichen Verfahren bestätigte. Die Volksgruppenzugehörigkeit wurde auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers im Erstverfahren – dort gab er vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 25.02.2025 an, Araber zu sein, dies wurde im Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025 dementsprechend festgestellt, und gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2026 damit in Einklang stehend an, dem Stamm der römisch 40 anzugehören – festgestellt. Auch im gegenständlichen Verfahren gab er in der Erstbefragung nach der Folgeantragstellung am 10.03.2026 als seine Volksgruppe „Araber“ an, sodass er diese bereits im Erstverfahren vorgebrachte und festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit auch im gegenständlichen Verfahren bestätigte.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr aber in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.05.2026, plötzlich davon abweichend behauptete, er sei Tadschike („Erstens bin ich Tadschike, deshalb werde ich dort verfolgt.“), kommt diesem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zu, da der Beschwerdeführer im gesamten Erstverfahren und auch noch bei der Erstbefragung nach Folgeantragstellung im März 2026 vorgebracht hat, dass er den Arabern XXXX zugehöre. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Tazkira (AS 57) ist der belangten Behörde in ihren Ausführungen, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, dass besonders „Papier-Tazkira“ fälschungsanfällig sind und daher die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, beizutreten, sodass er auch damit keine Zugehörigkeit zu den Tadschiken untermauern konnte – die vorgelegte Tazkira hat angesichts dessen in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des BF, dass er der Volksgruppe der Araber zugehöre, keine Beweiskraft. Angesichts des bis dahin mehrfach gleichbleibend erstatteten Vorbringens, dass er Arabern XXXX zugehöre, kommt seiner nunmehrigen Behauptung, er wäre Tadschike, kein glaubhafter Kern zu. Dass er nunmehr unmittelbar eine andere Volksgruppenzugehörigkeit behauptet, obwohl er bislang stets angab, zur Volksgruppe der Araber zu gehören, was sich selbst in seinem von ihm selbst angegebenen und als Verfahrensidentität angenommenen Nachnamen ( XXXX – wörtlich übersetzt etwa XXXX ) ausdrückt, ist ohne glaubhaften Kern. Es ist dem Beschwerdeführer daher auch durch die Vorlage dieser Tazkira nicht gelungen seinem Vorbringen, dass er Tadschike wäre, einen glaubhaften Kern zu verleihen. Unbeschadet dessen ist festzuhalten und gleichzeitig auch der Würdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beizutreten, sich aus den Länderinformationen keine Hinweise auf eine Verfolgung der tadschikischen Minderheit ergeben – wobei 27% der Gesamtbevölkerung Tadschiken sind – und auch die Familie des Beschwerdeführers (wobei auf der Hand liegt, dass diese derselben Volksgruppe angehört wie der Beschwerdeführer) weiterhin in Afghanistan leben kann. Nach der Länderinformation ist die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus t?jik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. Der Beschwerdeführer hat eine individuelle Betroffenheit aufgrund der nunmehr behaupteten Zugehörigkeit zu den Tadschiken nicht vorgebracht, sondern sich nur auf die allgemeine Situation bezogen – aus der aber ist eine Gruppenverfolgung von Tadschiken nicht ersichtlich. Zusammenschauend kommt diesem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken einerseits, zu einer generellen Verfolgung von Tadschiken und zu einer daraus resultierenden Verfolgung seiner Person kein glaubhafter Kern zu.Soweit der Beschwerdeführer nunmehr aber in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.05.2026, plötzlich davon abweichend behauptete, er sei Tadschike („Erstens bin ich Tadschike, deshalb werde ich dort verfolgt.“), kommt diesem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zu, da der Beschwerdeführer im gesamten Erstverfahren und auch noch bei der Erstbefragung nach Folgeantragstellung im März 2026 vorgebracht hat, dass er den Arabern römisch 40 zugehöre. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Tazkira (AS 57) ist der belangten Behörde in ihren Ausführungen, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, dass besonders „Papier-Tazkira“ fälschungsanfällig sind und daher die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, beizutreten, sodass er auch damit keine Zugehörigkeit zu den Tadschiken untermauern konnte – die vorgelegte Tazkira hat angesichts dessen in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des BF, dass er der Volksgruppe der Araber zugehöre, keine Beweiskraft. Angesichts des bis dahin mehrfach gleichbleibend erstatteten Vorbringens, dass er Arabern römisch 40 zugehöre, kommt seiner nunmehrigen Behauptung, er wäre Tadschike, kein glaubhafter Kern zu. Dass er nunmehr unmittelbar eine andere Volksgruppenzugehörigkeit behauptet, obwohl er bislang stets angab, zur Volksgruppe der Araber zu gehören, was sich selbst in seinem von ihm selbst angegebenen und als Verfahrensidentität angenommenen Nachnamen ( römisch 40 – wörtlich übersetzt etwa römisch 40 ) ausdrückt, ist ohne glaubhaften Kern. Es ist dem Beschwerdeführer daher auch durch die Vorlage dieser Tazkira nicht gelungen seinem Vorbringen, dass er Tadschike wäre, einen glaubhaften Kern zu verleihen. Unbeschadet dessen ist festzuhalten und gleichzeitig auch der Würdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beizutreten, sich aus den Länderinformationen keine Hinweise auf eine Verfolgung der tadschikischen Minderheit ergeben – wobei 27% der Gesamtbevölkerung Tadschiken sind – und auch die Familie des Beschwerdeführers (wobei auf der Hand liegt, dass diese derselben Volksgruppe angehört wie der Beschwerdeführer) weiterhin in Afghanistan leben kann. Nach der Länderinformation ist die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus t?jik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. Der Beschwerdeführer hat eine individuelle Betroffenheit aufgrund der nunmehr behaupteten Zugehörigkeit zu den Tadschiken nicht vorgebracht, sondern sich nur auf die allgemeine Situation bezogen – aus der aber ist eine Gruppenverfolgung von Tadschiken nicht ersichtlich. Zusammenschauend kommt diesem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken einerseits, zu einer generellen Verfolgung von Tadschiken und zu einer daraus resultierenden Verfolgung seiner Person kein glaubhafter Kern zu.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, dort gearbeitet hat und den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat.
2.2.2. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen, und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde.
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf den Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren – aus seinen dortigen Äußerungen wird deutlich, dass er wegen des negativen Verfahrensausganges des ersten Asylverfahrens getrübter Stimmung ist, es hat sich aber im gesamten gegenständlichen Verfahren kein tragfähiger Hinweis auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, was auch dadurch untermauert wird, dass er nicht einmal die ihm verschriebenen Schlaftabletten einnimmt. Darüber hinaus wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer sonstigen schweren physischen oder psychischen Erkrankung leiden würde.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion Kabul ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.3.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.
Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt, für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden (diesen Vorfall sprach der BF in der Einvernahme vor dem BFA offensichtlich auch an). Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kabul, allerdings nicht direkt aus Kabul Stadt, und auch in der Stadt Kabul haben sich die Angriffe nicht gezielt gegen zivile Einrichtungen, sondern gegen militärische Einrichtungen gerichtet. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.
2.3.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen in Afghanistan lebenden Familienmitglieder ergeben sich aus seinen Angaben im Erstverfahren (das erst vor gut drei Monaten abgeschlossen wurde) und seinen Angaben in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer durch Familienangehörigen in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt. Insbesondere wird seine Familie vom Onkel ms versorgt, sodass die Versorgung der Familienangehörigen in Afghanistan abgesichert ist. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Es ergibt sich auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass auch die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr spielt. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Es ist daher nicht nur die Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Geschwistern, sondern die erweiterte Familie, bestehend aus Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Bedeutung.
Das Gericht geht anhand der Angaben des BF davon aus, dass seine Familie immer noch in Afghanistan, und zwar bei seinem Onkel ms, lebt (auch wenn die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen und auch zu einer Bedrohung durch die eine verfeindeten Familie nicht glaubhaft sind).
2.3.3. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist und lange dort gelebt hat.
2.3.4. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen, außerdem hat er seine Erwerbsfähigkeit auch in Österreich unter Beweis gestellt.
2.3.5. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf oder bei seiner Kernfamilie im Haushalt des Onkels ms niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert und er beherrscht Dari. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen und hat dort gearbeitet. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Verwandten in Afghanistan zurückgreifen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig und anpassungsfähig (selbst in Österreich hat er rasch Arbeit gefunden und ist erwerbstätig). Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr bei seiner Kernfamilie im Haushalt des Onkels ms wohnen, durch seine Verwandtschaft kann der BF auch bei der Suche nach einem Wohnraum und nach Arbeit unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann zusätzlich dazu auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.4.1. Zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er aufgrund eines schwelenden, in einem Grundstücksstreit wurzelnden, Konflikts Verfolgung (Ermordung) durch seinen Onkel (bzw. die Familie) befürchte, ist auszuführen, dass bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025 sowie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026 diese Fluchtgründe als unglaubhaft beurteilt wurden.
Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sich nunmehr wieder auf dieselben Fluchtgründe stützt, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen bereits umfassend berücksichtigt hat. Wie dem Erkenntnis vom 16.02.2026 zu entnehmen ist, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft.
Aus den Angaben in der Erstbefragung nach dem Folgeantrag und den beiden darauffolgenden Einvernahmen vor der belangten Behörde wird deutlich, dass der BF sich auf seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren bezieht und er tatsächlich keine neuen Asylgründe geltend macht. Es wird daher derselbe Sachverhalt behauptet, sodass diesbezüglich eine bereits entschiedene Rechtssache vorliegt.
Wie bereits oben ausgeführt, kommt auch seiner neuen Behauptung, dass er Tadschike wäre, und er aufgrund eben dieser Volksgruppenzughörigkeit verfolgt würde, nicht einmal ein glaubhafter Kern zu, weil er im gesamten Erstverfahren angegeben hat, dass er der Volksgruppe der Araber angehört und dies selbst bei der Erstbefragung nach Folgeantragstellung so angab. Es ist notorisch, dass afghanische Araber eine Minderheit in Afghanistan von 1-2% der Gesamtbevölkerung darstellen, wobei die arabische Identität eng mit dem sunnitischen Islam verbunden ist, und sich Araber kulturell gesehen weitgehend in die breite Bevölkerung assimiliert haben und Dari (wie der BF) oder Paschto als Muttersprache, sprechen (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Ethnicity_in_Afghanistan) und besteht aufgrund des lange gelichgebliebenen Vorbringens des BF, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, kein Zweifel an dieser Aussage. Auch die vorgelegte Tazkira kann dieser neuen Behauptung, der BF wäre Tadschike, keinen glaubhaften Kern verleihen – es ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass Korruption ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Vor diesem Hintergrund kann die Tazkira seine Behauptung nicht stützen. Unbeschadet dessen ergibt sich aus der Länderinformation, wie ebenso oben ausgeführt, kein Hinweis auf eine Gruppenverfolgung von Tadschiken in Afghanistan. Eine konkrete individualisierte Gefährdung hat der BF nicht dargetan – es ist nicht ersichtlich, dass Tadschiken in der Provinz Kabul einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, oder dass in Kombination mit einer Rückkehr aus dem Ausland die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (die 27% der Gesamtbevölkerung ausmacht) eine Gefährdung eintrete, ebensowenig ergibt sich eine erhöhte Gefährdung von Tadschiken im Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan – insgesamt geht daher das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere. Unterstrichen wird das dadurch, dass die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt in Kabul lebt, sodass auch dies keine Gefährdung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zeigt. Daraus ergibt sich, dass sodass sogar dann, wenn man es als wahr unterstellen würde, dass der BF Tadschike wäre, die Behauptung, aufgrund einer solchen Volksgruppenzugehörigkeit wäre er verfolgt, kein glaubhafter Kern zukommt. Daher kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken einerseits und zu einer daraus resultierenden Verfolgung seiner Person aufgrund einer solchen Volksgruppenzugehörigkeit kein glaubhafter Kern zu.Wie bereits oben ausgeführt, kommt auch seiner neuen Behauptung, dass er Tadschike wäre, und er aufgrund eben dieser Volksgruppenzughörigkeit verfolgt würde, nicht einmal ein glaubhafter Kern zu, weil er im gesamten Erstverfahren angegeben hat, dass er der Volksgruppe der Araber angehört und dies selbst bei der Erstbefragung nach Folgeantragstellung so angab. Es ist notorisch, dass afghanische Araber eine Minderheit in Afghanistan von 1-2% der Gesamtbevölkerung darstellen, wobei die arabische Identität eng mit dem sunnitischen Islam verbunden ist, und sich Araber kulturell gesehen weitgehend in die breite Bevölkerung assimiliert haben und Dari (wie der BF) oder Paschto als Muttersprache, sprechen vergleiche https://en.wikipedia.org/wiki/Ethnicity_in_Afghanistan) und besteht aufgrund des lange gelichgebliebenen Vorbringens des BF, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, kein Zweifel an dieser Aussage. Auch die vorgelegte Tazkira kann dieser neuen Behauptung, der BF wäre Tadschike, keinen glaubhaften Kern verleihen – es ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass Korruption ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Vor diesem Hintergrund kann die Tazkira seine Behauptung nicht stützen. Unbeschadet dessen ergibt sich aus der Länderinformation, wie ebenso oben ausgeführt, kein Hinweis auf eine Gruppenverfolgung von Tadschiken in Afghanistan. Eine konkrete individualisierte Gefährdung hat der BF nicht dargetan – es ist nicht ersichtlich, dass Tadschiken in der Provinz Kabul einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, oder dass in Kombination mit einer Rückkehr aus dem Ausland die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (die 27% der Gesamtbevölkerung ausmacht) eine Gefährdung eintrete, ebensowenig ergibt sich eine erhöhte Gefährdung von Tadschiken im Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan – insgesamt geht daher das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere. Unterstrichen wird das dadurch, dass die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt in Kabul lebt, sodass auch dies keine Gefährdung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zeigt. Daraus ergibt sich, dass sodass sogar dann, wenn man es als wahr unterstellen würde, dass der BF Tadschike wäre, die Behauptung, aufgrund einer solchen Volksgruppenzugehörigkeit wäre er verfolgt, kein glaubhafter Kern zukommt. Daher kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken einerseits und zu einer daraus resultierenden Verfolgung seiner Person aufgrund einer solchen Volksgruppenzugehörigkeit kein glaubhafter Kern zu.
Zudem können erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, keine Änderung des Sachverhalts darstellen, sondern diese können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen.
2.4.4. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt, wobei sich aber aus der Länderinformation allein nicht ableiten lässt dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass sich betreffend die Situation von Rückkehrern in Afghanistan seit dem erst vor drei Moanten erlassenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2023 keine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben hat, sodass hier jedenfalls ein bereits entschiedener Sachverhalt vorliegt.
2.4.5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstil, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, seit dem 22.07.2025 angeeignet hätte.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim BF keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem BF auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer seit dem 16.02.2026 eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 16.02.2026 eine gegen die Scharia oder die Taliban ablehnende Haltung habe.
2.4.6. 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan.
Im Hinblick auf Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden. Es hat sich auch hier keine Änderung des Sachverhalts ergeben.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, dem als Länderinformation die Version 13 zum Stand 07.11.2025 zugrunde gelegt wurde, hat die Staatendokumentation keine aktuellere Version der Länderinformation publiziert – auf diese Version 13 der Länderinformation nimmt der BF selbst im Beschwerdeschriftsatz Bezug. Hinsichtlich des Konflikts mit Pakistan, bei dem sich wesentliche Ereignisse nach dem Erlass des Erkenntnisses vom 16.02.2026 zutrugen, hat die belangte Behörde die Kurzinformation der Staatendokumentation den in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und überdies auf die bereits dem Erkenntnis vom 16.02.2026 zugrunde gelegte Länderinformation (Version 13 zum Stand 07.11.2025) verwiesen, die auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt wird.
Mit dem pauschalen Vorbringen in der Beschwerde, wobei insbesondere die Ausführungen zur unzureichenden Feststellung des Konflikts zwischen Afghanistan und Pakistan nicht nachvollziehbar sind, weil die belangte Behörde genau dazu Feststellungen traf, ist der Beschwerdeführer dem Länderinformationsblatt und der Kurzinformation der Staatendokumentation jedoch nicht substantiiert entgegen getreten, sodass diese dem Erkenntnis zu Grund gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
3.1.1. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
…“
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
3.1.2. In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdebehörde diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage die in Betracht kommende Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Verfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493 mwN; 25.04.2017, 2016/01/0307). Ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG hat daher zu unterbleiben, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde.3.1.2. In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdebehörde diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage die in Betracht kommende Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Verfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493 mwN; 25.04.2017, 2016/01/0307). Ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG hat daher zu unterbleiben, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 25.04.2002, 2000/07/0235). Nach der ständigen Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2017, 2016/01/0307). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 25.04.2002, 2000/07/0235). Nach der ständigen Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2017, 2016/01/0307).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028; 18.6.2014, Ra 2014/01/0029 mwN; 25.04.2017, 2016/01/0307). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 30.06.2005, 2005/18/0197 mwN; 15.03.2006, 2006/18/0020 mwN).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028; 18.6.2014, Ra 2014/01/0029 mwN; 25.04.2017, 2016/01/0307). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 30.06.2005, 2005/18/0197 mwN; 15.03.2006, 2006/18/0020 mwN).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber (Beschwerdeführer) auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber (Beschwerdeführer) auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
3.1.3. Betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Folgeantrag, wonach er im Kontext eines Grundstücksstreits, bei dem sein Vater und Cousin ermordet und sein Bruder schwerst verletzt worden wären, ebenfalls Verfolgung befürchte, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025 und mit Erkenntnis des BVwG vom 6.02.2026 diese Fluchtgründe als unglaubhaft beurteilt wurden.
Eine „entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber (Beschwerdeführer) auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.Eine „entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber (Beschwerdeführer) auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Betreffend dieses Vorbringen war daher von einer entschiedenen Sache auszugehen, sodass der Folgeantrag diesbezüglich nicht berechtigt ist.
3.1.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung befürchte, ist entgegen zu halten, dass seine Volksgruppenzugehörigkeit – nämlich jene zu den Arabern – bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war, über das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2026 inhaltlich entschieden wurde.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).
Es liegt daher in diesem Bereich jedenfalls eine bereits entschiedene Rechtssache vor.
3.1.5. Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren nunmehr behauptet, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, ist festzuhalten, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre Tadschike, weist jedoch nicht einmal einen glaubhaften Kern auf, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht berechtigt ist. Außerdem käme, wie schon oben ausgeführt, selbst bei Wahrunterstellung der Zugehörigkeit zu den Tadschiken, dieser Volksgruppenzugehörigkeit keine Asylrelevanz zu, da sich aus der Länderinformation eben nicht ergibt, dass Tadschiken einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären, und beim BF nichts ihn Exponierendes hervorgekommen und keine individuelle Betroffenheit hervorgekommen ist, sodass dieser Behauptung einer Zugehörigkeit zu Tadschiken auch ohnehin keine Asylrelevanz zukommt und daran keine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
3.1.5. Dass sich eine systematische Verfolgung von Rückkehrern im Allgemeinen gibt, lässt sich nicht aus den Länderberichten ableiten lässt.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar und es liegt auch hier eine entschiedene Sache vor, da sich auch betreffend die Rückkehrsituation in Afghanistan keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit der letzten Entscheidung ergeben hat.
3.1.6. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2026 eine westliche Orientierung oder eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung angeeignet hätte, die zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts führen würde.
3.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
§ 11 AsylG lautet:Paragraph 11, AsylG lautet:
"Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).
3.2.3. Eine "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. 3.2.3. Eine "entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH vom 21.11.2025, Ra 2024/17/0023).Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH vom 21.11.2025, Ra 2024/17/0023).
3.2.4. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind.
Dass sich die Sicherheitslage seit dem ersten Bescheid verschlechtert habe, wird zwar vorgebracht, jedoch ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegensteht und sich diese auch nicht wesentlich verändert hat.
Nach dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025, dass dem gegenständlichen Bescheid wie auch dem Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2026 zu Grunde gelegt wurde, gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). In der Provinz Kabul (mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten (LIB 11-2025, Kap. 3, Kap. 5.1.).
Eine maßgebliche Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten (gut drei) Monaten lässt sich daraus nicht ableiten.
3.2.5. Das Gericht verkennt betreffend die Sicherheitslage nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen, sondern auf die östlichen Provinzen die direkt an Pakistan angrenzen oder in der Nähe liegen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage –keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage –keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der
In den östlichen Provinzen und der Stadt Kabul sind die Angriffe auf militärische Ziele gerichtet und Pakistan greift zivile Ziele und Zivilisten nicht systematisch und der Beschwerdeführer hat auch keine Verbindung zum Militär der Taliban, sodass er in diesem Zusammenhang nicht exponiert ist. Aufgrund dieser Umstände lassen die im Vorbringen zur Erstbefragung geltend gemachten Umstände, nämlich der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan, bereits von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK als ausgeschlossen erscheinen. Es liegt daher im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Afghanistan aufgrund des Konflikts zwischen Pakistan und Afghanistan vor.In den östlichen Provinzen und der Stadt Kabul sind die Angriffe auf militärische Ziele gerichtet und Pakistan greift zivile Ziele und Zivilisten nicht systematisch und der Beschwerdeführer hat auch keine Verbindung zum Militär der Taliban, sodass er in diesem Zusammenhang nicht exponiert ist. Aufgrund dieser Umstände lassen die im Vorbringen zur Erstbefragung geltend gemachten Umstände, nämlich der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan, bereits von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK als ausgeschlossen erscheinen. Es liegt daher im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Afghanistan aufgrund des Konflikts zwischen Pakistan und Afghanistan vor.
Hier sei zudem erwähnt, dass in der Beschwerde eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufgrund des Konflikts zwischen Afghanistan und Pakistan nicht substantiiert vorgebracht wird.
3.2.6. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen.
Nach den Länderinformationen, die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026 zugrunde gelegt sind, sind der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kabul (Land) in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 (letzte verfügbare IPC-Daten) 30% der dort lebenden Personen in IPC-Phase 1, 50% in IPC-Phase 2, 15% in IPC-Phase 3 und 5% in IPC-Phase 4. Aktuell (vgl. https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG) stellt sich die Versorgungslage im ländlichen Kabul wie folgt dar: In der Periode April bis September 2026 sind von insgesamt ca. 847.000 Einwohnern ca. 381.000 Einwohner (45 %) in IPC-Phase 1, 381.000 Einwohner (45 %) in IPC Phase 2, ca. 85.000 Einwohner (10 %) in IPC-Phase 3 und keine Einwohner in IPC-Phase 4 oder 5. Die Provinz Kabul befindet sich in IPC-Phase 2 (das städtische Kabul in IPC Phase 3). Auch hier zeigt sich durch die Länderberichte, dass es tatsächlich seit des Erkenntnisses vom 16.02.2026 zu einer geringen Entspannung der Nahrungsmittelversorgung gekommen ist. Eine Verschlechterung des Sachverhalts hinsichtlich der Versorgungssicherheit seit dem Erkenntnisses vom 16.02.2026 lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten. Es ist daher auch unter diesem Aspekt nicht von einer relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen. Nach den Länderinformationen, die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026 zugrunde gelegt sind, sind der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kabul (Land) in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 (letzte verfügbare IPC-Daten) 30% der dort lebenden Personen in IPC-Phase 1, 50% in IPC-Phase 2, 15% in IPC-Phase 3 und 5% in IPC-Phase 4. Aktuell vergleiche https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG) stellt sich die Versorgungslage im ländlichen Kabul wie folgt dar: In der Periode April bis September 2026 sind von insgesamt ca. 847.000 Einwohnern ca. 381.000 Einwohner (45 %) in IPC-Phase 1, 381.000 Einwohner (45 %) in IPC Phase 2, ca. 85.000 Einwohner (10 %) in IPC-Phase 3 und keine Einwohner in IPC-Phase 4 oder 5. Die Provinz Kabul befindet sich in IPC-Phase 2 (das städtische Kabul in IPC Phase 3). Auch hier zeigt sich durch die Länderberichte, dass es tatsächlich seit des Erkenntnisses vom 16.02.2026 zu einer geringen Entspannung der Nahrungsmittelversorgung gekommen ist. Eine Verschlechterung des Sachverhalts hinsichtlich der Versorgungssicherheit seit dem Erkenntnisses vom 16.02.2026 lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten. Es ist daher auch unter diesem Aspekt nicht von einer relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen.
3.2.7. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH vom 19.01.2022, Ra 2021/20/0155).3.2.7. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH vom 19.01.2022, Ra 2021/20/0155).
Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits im Verfahren über den ersten Asylantrag davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt (vgl. Erkenntnis vom 16.02.2026 S. 59: „Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsprovinz über ein familiäres Netzwerk. Der Onkel mütterlicherseits, seine Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Haus des Onkels. Die wirtschaftliche Lage des Onkels mütterlicherseits ist gut, sodass auch die Familie des BF nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen ist. Der Beschwerdeführer kann in das Haus seines Onkels ziehen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seinen Onkel rechnen. Er hat auch ein Guthaben von EUR 1.700 Euro. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.“). An dieser Situation hat sich nichts geändert – vielmehr gab der BF auch in der Einvernahme am 26.03.2026 an, dass seine Mutter in Kabul bei ihrem Bruder lebe, der sie versorge, und dass es ihr zurzeit gutgehe.Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits im Verfahren über den ersten Asylantrag davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt vergleiche Erkenntnis vom 16.02.2026 S. 59: „Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsprovinz über ein familiäres Netzwerk. Der Onkel mütterlicherseits, seine Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Haus des Onkels. Die wirtschaftliche Lage des Onkels mütterlicherseits ist gut, sodass auch die Familie des BF nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen ist. Der Beschwerdeführer kann in das Haus seines Onkels ziehen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seinen Onkel rechnen. Er hat auch ein Guthaben von EUR 1.700 Euro. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.“). An dieser Situation hat sich nichts geändert – vielmehr gab der BF auch in der Einvernahme am 26.03.2026 an, dass seine Mutter in Kabul bei ihrem Bruder lebe, der sie versorge, und dass es ihr zurzeit gutgehe.
Dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde zu einer nicht hinreichenden Versorgungslage bei einer Rückkehr, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Heimatprovinz ein tragfähiges familiäres Netz hat, seine Familie wird vom offenbar leistungswilligen und -fähigen Onkel ms versorgt und ist nicht von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Auch nach den aktuellen Länderinformationen spielt die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Rückkehrer erhalten daher nicht nur Unterstützung von ihrer Kernfamilie, sondern von der erweiterten Familie. Dass dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffen würde, wurde vom Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde auch nicht substantiiert angegeben. Außerdem liegt es auf der Hand (schließlich unterstützt der Onkel ms die Familie des BF), dass in der Familie des BF auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, daher lässt es nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie keine Unterstützung erhalten würde.
Es liegt daher auch in diesem Zusammenhang keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor.
3.2.8. Auch eine in der Person des Beschwerdeführers gelegene Sachverhaltsänderung, die betreffen die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Zudem kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
3.2.9. Das Gericht verkennt auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, und er über Berufserfahrung verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art 3 EMRK dar.3.2.9. Das Gericht verkennt auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, und er über Berufserfahrung verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar.
Zudem lässt sich auch aus den aktuellen UNHRC-Richtlinien aus September 2025 betreffend eine Rückkehr nach Afghanistan keine wesentliche Sachverhaltsänderung betreffend die Sicherheits-, Versorgungs- oder Menschenrechtslage ableiten. Es liegt daher auch durch die aktuelleren UNHCR Richtlinien aus September 2025, die erst nach dem Erkenntnis vom 22.07.2025 erlassen wurden, keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor.
3.2.10. Wie bereits festgehalten, ist anhand der Länderberichte nicht hervorgekommen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat geändert bzw. verschlechtert hätte. Zudem kann auch im Falle des eskalierenden Pakistan/Afghanistan-Konflikts keine hinreichende Gefahr für den Beschwerdeführer erkannt werden. Dies steht im Einklang mit der rezenten Judikatur des EGMR:
So hat der EGMR in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 im Fall D. M. gegen Schweden (32 694/23) unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (Rz. 162), wobei er festhielt, dass diese Einschätzung sich als vollständige und ex nunc-Beurteilung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beziehe und nicht bloß auf bereits in den nationalen Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten, sondern auch auf proprio motu herangezogenen Berichten (Rz. 154, 157) beruhe. So hat der EGMR in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 im Fall D. M. gegen Schweden (32 694/23) unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde (Rz. 162), wobei er festhielt, dass diese Einschätzung sich als vollständige und ex nunc-Beurteilung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beziehe und nicht bloß auf bereits in den nationalen Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten, sondern auch auf proprio motu herangezogenen Berichten (Rz. 154, 157) beruhe.
Im selben Urteil hat der EGMR auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 laufend verschlechtert hat, festgehalten, dass diese zwar ernst sei, aber nicht als ausreichend angesehen werden könne, um daraus zu schließen, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise gegen Art 3 EMRK verstoßen würde (Rz. 166). Im selben Urteil hat der EGMR auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 laufend verschlechtert hat, festgehalten, dass diese zwar ernst sei, aber nicht als ausreichend angesehen werden könne, um daraus zu schließen, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (Rz. 166).
Ein solches Hindernis kann auch nicht in den Ereignissen des eskalierten afghanisch-pakistanischen Konfliktes gesehen werden, zumal diese zum Entscheidungszeitpunkt des EGMR bereits bekannt waren und diesem nicht zugesonnen werden kann, dass er sie übersehen oder ausgeblendet hätte.
3.2.11. Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.3.2.11. Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung3.4. Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.3. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige und er lebt hier auch nicht in einer familienähnlichen Beziehung. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.4.3. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige und er lebt hier auch nicht in einer familienähnlichen Beziehung. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer im September 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang seines Asylverfahrens nicht ab, sondern reiste nach Deutschland weiter. Er wurde im November 2022 nach Österreich abgeschoben und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt daher, insbesondere da er sich dem Asylverfahren in Österreich bereits entzogen hat, über einen nur sehr kurzen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von dreieinhalb Jahren.
Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, wobei sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2025 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.02.2026 ebenfalls abgewiesen wurde. Zudem missachtete der Beschwerdeführer bereits seine gegen ihn erlassene rechtskräftige Rückkehrentscheidung und stellte den gegenständlichen Folgeantrag. Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich daher seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein.
Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und arbeitet seit Juli 2023 in der Gastronomie. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern, verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Insgesamt kann daher nicht von einer außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht und versteht Dari. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seinen Onkel, seine Mutter und Geschwister und weitere Verwandte in Afghanistan hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass er sich in Afghanistan wieder eingliedern wird können.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar einige Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war und der bereits im ersten Verfahren negativ entschieden wurde sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war und der bereits im ersten Verfahren negativ entschieden wurde sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
3.4.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte zwar einzelne Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.
Zudem haben sich seit dem Erkenntnis vom 16.02.2026 auch keine Umstände ergeben, die nunmehr ein schützenswertes Privat- oder Familienleben beim Beschwerdeführer annehmen lassen würden.
3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.4.7. Die Beschwerde war daher auch betreffend diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …Paragraph 52, …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026 verneint. 3.5.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026 verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
3.5.3. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.6.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
…“
3.6.2. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.3.6.2. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG.
Da gegenständlich eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG erging, entspricht der Entfall der Ausreisefrist den gesetzlichen Bestimmungen.Da gegenständlich eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG erging, entspricht der Entfall der Ausreisefrist den gesetzlichen Bestimmungen.
3.6.3. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet zurückzuweisen.
3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
3.8.1. Mit § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG wird das Ziel verfolgt, die vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befindlichen Asylverfahren - entsprechend der generellen Zielsetzung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens - mit der gebotenen Eile (vgl. dazu auch § 21 Abs. 2 BFA-VG) abzuschließen, und zwar insbesondere dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde zurückgewiesen wurde (VwGH vom 24.04.2025, Ra 2024/18/0150).3.8.1. Mit Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG wird das Ziel verfolgt, die vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befindlichen Asylverfahren - entsprechend der generellen Zielsetzung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens - mit der gebotenen Eile vergleiche dazu auch Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG) abzuschließen, und zwar insbesondere dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde zurückgewiesen wurde (VwGH vom 24.04.2025, Ra 2024/18/0150).
Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (VwGH vom 29.03.2019, Ra 2018/20/0539).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG (VwGH vom 29.03.2019, Ra 2018/20/0539).
3.8.2. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 ABs 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.8.2. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, ABs 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3.8.3. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bereits geklärt war und zudem die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren besonderen Verfahrensvorschriften folgt, konnte die Durchführung der mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verbesserung VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2311442.2.00Im RIS seit
12.06.2026Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026