Entscheidungsdatum
29.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W261 2333557-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 03.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 03.11.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Deir ez-Zor stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern würden noch seine Geschwister in Syrien leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Kurden zum Militärdienst rekrutiert worden sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte er den Krieg.
3. Am 06.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund sei und nicht in medizinischer Behandlung stehe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht, könne jedoch weder lesen noch schreiben. Er habe als Mechaniker und in der Ziegelproduktion als Hilfskraft gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personenstandsregister Auszug vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Kurden ihn für den Militärdienst rekrutiert hätten. Nach ca. eineinhalb Monaten Ausbildung sei er geflüchtet. Sie hätten ihn erwischt und daraufhin für 20 Tage eingesperrt. Nach der Haftentlassung sei er wieder geflüchtet und ausgereist. Auch beim syrischen Regime müsse er seinen Militärdienst ableisten.
4. Am 22.10.2025 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde abermals niederschriftlich einvernommen. Darin gab er im Wesentlichen an, dass seine Familie weiterhin im Gouvernement Deir ez-Zor lebe und in der familieneigenen Landwirtschaft arbeite. Seiner Familie gehöre ein Haus und zwei Grundstücke. Er sei 2020 bzw. 2021 von den SDF inhaftiert worden. Nach drei oder vier Tagen seien sie wieder freigelassen worden. Er sei aufgrund der Probleme und aufgrund des Krieges geflüchtet.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe und seine Fluchtgründe mehrmals geändert habe. Seine Ausreise sei aus allgemeinen wirtschaftlichen und sicherheitsbedingten Gründen erfolgt. Es würden keine rückkehrhinderlichen oder sonstigen Gründe, die zur Gewährung von subsidiären Schutz führen könnten, vorliegen. Der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne finanzielle Unterstützung von seiner Familie erhalten. Es sei kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen, da keiner der gesetzlichen Tatbestände erfüllt sei. Eine Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Syrien zulässig. Ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe und seine Fluchtgründe mehrmals geändert habe. Seine Ausreise sei aus allgemeinen wirtschaftlichen und sicherheitsbedingten Gründen erfolgt. Es würden keine rückkehrhinderlichen oder sonstigen Gründe, die zur Gewährung von subsidiären Schutz führen könnten, vorliegen. Der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne finanzielle Unterstützung von seiner Familie erhalten. Es sei kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen, da keiner der gesetzlichen Tatbestände erfüllt sei. Eine Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Syrien zulässig. Ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.
6. Mit E-Mail vom 10.12.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er von den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert worden sei und sich etwa eineinhalb Monate in Ausbildung befunden habe. Er sei desertiert und von den Streitkräften aufgegriffen und inhaftiert worden. Während seiner Haft sei er geschlagen worden, infolgedessen habe er bis dato Probleme mit dem Hören. Der Beschwerdeführer betrachte sich als oppositionell zu den kurdischen Autonomiebehörden und ihren Streitkräften. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit befürchte er eine Schlechterbehandlung durch die kurdischen Streitkräfte. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien katastrophal. Familiäre Unterstützung sei nicht gegeben, da seine Angehörigen unter prekären Bedingungen leben würden. Beide Eltern seien an Diabetes erkrankt, sein Vater sei zusätzlich auf eine Gehhilfe angewiesen. Der ältere Bruder sei bereits mit seiner Familie weggezogen und könne seine Eltern aufgrund seiner eigenen angespannten finanziellen Lage nicht unterstützen. Die Familie verfüge zwar über landwirtschaftliche Flächen, eine kontinuierliche Bewirtschaftung sei jedoch aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen seines Vaters, der unzureichenden Wasser- und Stromversorgung, sowie der fehlenden finanziellen Mittel nicht möglich. Die Erträge würden lediglich ausreichen, um die Familie notdürftig zu versorgen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG in eventu gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren gewesen. In eventu sei die Rückkehrentscheidung aufzuheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG in eventu gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu gewähren gewesen. In eventu sei die Rückkehrentscheidung aufzuheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 27.01.2026 einlangte.
8. Mit Schreiben vom 03.03.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer im Rahmen eines förmlichen Parteiengehörs mit, dass weitere aktuelle Länderinformationen (Länderinformation der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026) veröffentlicht worden seien, welche in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht werden würden.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte eine Überweisung und ein Tonaudiogramm vom jeweils 23.05.2025 vor und verwies im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Seine Eltern heißen XXXX und XXXX . Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, XXXX (Alter unbekannt) und XXXX (ca. XXXX Jahre), sowie zwei Brüder, XXXX und XXXX (ca. XXXX und XXXX Jahre). Seine Eltern wohnen mit seinen jüngeren Geschwistern in seinem Geburtsort in einem Eigentumshaus, bestehend aus zwei Zimmern. Der Familie gehören auch zwei ca. 2.000 m2 große Landwirtschaftsflächen, auf denen die Familie Gemüse anbaut. Sein jüngerer Bruder arbeitet in einer Motorradwerkstatt. Seine Schwestern sind beide unverheiratet. Seine Familie arbeitet in der familieneigenen Landwirtschaft und lebt von den Erträgen der Landwirtschaft, sowie von jenen seines jüngeren Bruders. Seine Eltern heißen römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, römisch 40 (Alter unbekannt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre), sowie zwei Brüder, römisch 40 und römisch 40 (ca. römisch 40 und römisch 40 Jahre). Seine Eltern wohnen mit seinen jüngeren Geschwistern in seinem Geburtsort in einem Eigentumshaus, bestehend aus zwei Zimmern. Der Familie gehören auch zwei ca. 2.000 m2 große Landwirtschaftsflächen, auf denen die Familie Gemüse anbaut. Sein jüngerer Bruder arbeitet in einer Motorradwerkstatt. Seine Schwestern sind beide unverheiratet. Seine Familie arbeitet in der familieneigenen Landwirtschaft und lebt von den Erträgen der Landwirtschaft, sowie von jenen seines jüngeren Bruders.
Der Beschwerdeführer hat zumindest zwei Onkel väterlicherseits, die im Geburtsort des Beschwerdeführers leben. Ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits, sowie einige Cousinen und Cousins leben ebenso weiterhin in Syrien. Seinen Onkeln gehören ebenfalls Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie und gelegentlichen Kontakt mit seinen entfernten Verwandten.
1.1.3. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort. Er ist Analphabet und besuchte zwei Jahre die Grundschule. Danach arbeitete er in einer Motorradwerkstatt, in einer Ziegelproduktion und in der Viehzucht.
1.1.4. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.1.1.4. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.1.5. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2024 in Richtung Türkei. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Bulgarien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 25.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) niemals ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden.
Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr vonseiten der kurdisch dominierten SDF rekrutiert oder aufgrund seiner Ausreise bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer befand sich nicht in Ausbildung bei der SDF und desertierte daher auch nicht vom Dienst der SDF. Er wurde deswegen auch nicht vonseiten der SDF inhaftiert. Zudem wird das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert, die SDF hat keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer.
1.2.4. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.
1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.6. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen.
1.3.2. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich keine Bekanntschaften. Er hat sich nicht über Vereine oder auch sonst nicht in die Gesellschaft integriert.
1.3.3. Der Beschwerdeführer absolvierte weder einen Alphabetisierungs- noch einen Deutschkurs. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und kann sich nicht auf Deutsch verständigen.
1.3.4. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in Österreich nicht erwerbstätig.
1.3.5. Der Beschwerdeführer leidet unter einer Schwerhörigkeit links, er trägt kein Hörgerät. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund, leidet unter keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.
1.3.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Im Gouvernement Deir ez-Zor ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle in den letzten Monaten zurückgegangen. Wenngleich die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle hoch ist, ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer im Vergleich seit ca. Juni 2025 rückläufig. Insbesondere bei den Sicherheitsvorfällen handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, sowie den SDF und Stammesmilizen, die jedoch nach dem Rückzug der SDF und der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung ebenso stark rückläufig sein werden. Auch nach dem Anstieg der Gewalt im Jänner und Februar des Jahres 2026 hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Deir ez-Zor nach der Erzielung eines neuen Integrationsübereinkommens zwischen der neuen Regierung und der kurdischen SDF weitgehend stabilisiert. Unter Berücksichtigung der Zahl von Rückkehrern aus dem In- und Ausland lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Deir ez-Zor zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren kein Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkende im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffende Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet. Als sunnitischer Araber gehört er keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, volljährig, anpassungsfähig, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgouvernement Deir ez-Zor aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu.
1.4.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien und damit auch in seiner Herkunftsregion ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen.
1.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:
Der Beschwerdeführer hat bis zum Alter von ca. XXXX Jahren – konkret bis zum Jahr 2023 und somit den Großteil seines bisherigen Lebens – in Syrien in seinem Herkunftsgebiet gelebt und besuchte ebendort zwei Jahre die Grundschule. Danach arbeitete er in einer Motorradwerkstatt, in einer Ziegelproduktion und in der Viehzucht. Er verfügt somit über eine langjährige und diverse Berufserfahrung, wurde in Syrien sozialisiert, ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, ist arbeitsfähig und spricht auch eine der Landessprachen (Arabisch). Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen. Der Beschwerdeführer hat bis zum Alter von ca. römisch 40 Jahren – konkret bis zum Jahr 2023 und somit den Großteil seines bisherigen Lebens – in Syrien in seinem Herkunftsgebiet gelebt und besuchte ebendort zwei Jahre die Grundschule. Danach arbeitete er in einer Motorradwerkstatt, in einer Ziegelproduktion und in der Viehzucht. Er verfügt somit über eine langjährige und diverse Berufserfahrung, wurde in Syrien sozialisiert, ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, ist arbeitsfähig und spricht auch eine der Landessprachen (Arabisch). Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen.
1.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:
Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Herkunftsfamilie über ein Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsgebiet, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie Ratschläge und Kontakte erleichtern kann.
Mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung in einer Motorradwerkstatt, in der Ziegelproduktion und in der Viehzucht ist es ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt im Dorf XXXX (auch XXXX ) und Umgebung durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften. Mit seiner Familie (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins) verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Seiner Kernfamilie gehört ein Haus – wo der Beschwerdeführer ebenfalls leben kann –, sowie zwei ca. 2.000m2 große landwirtschaftliche Grundstücke. Sein Bruder repariert Motorräder in einer Werkstatt und kann dem Beschwerdeführer bei seiner Arbeitssuche behilflich sein.Mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung in einer Motorradwerkstatt, in der Ziegelproduktion und in der Viehzucht ist es ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) und Umgebung durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften. Mit seiner Familie (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins) verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Seiner Kernfamilie gehört ein Haus – wo der Beschwerdeführer ebenfalls leben kann –, sowie zwei ca. 2.000m2 große landwirtschaftliche Grundstücke. Sein Bruder repariert Motorräder in einer Werkstatt und kann dem Beschwerdeführer bei seiner Arbeitssuche behilflich sein.
Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer kann zumindest vorübergehend bei seinen Eltern und seinen Geschwistern unterkommen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind gesichert. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf XXXX (auch XXXX ), im Gouvernement Deir ez-Zor Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf römisch 40 (auch römisch 40 ), im Gouvernement Deir ez-Zor Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4.5. Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:
Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo hat seinen Betrieb – nach einer kurzen Unterbrechung Anfang 2026 – mit März 2026 teilweise wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughäfen Damaskus oder Aleppo einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet XXXX (auch XXXX ) und Umgebung reisen. Sein Herkunftsgebiet ist auch aus dem Irak kommend über den offenen Grenzübergang al-Qa’im/ al-Bu Kamal erreichbar.Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo hat seinen Betrieb – nach einer kurzen Unterbrechung Anfang 2026 – mit März 2026 teilweise wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughäfen Damaskus oder Aleppo einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet römisch 40 (auch römisch 40 ) und Umgebung reisen. Sein Herkunftsgebiet ist auch aus dem Irak kommend über den offenen Grenzübergang al-Qa’im/ al-Bu Kamal erreichbar.
1.4.6. Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:
Der Beschwerdeführer kann im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (vgl. AS 30, 50), seinen Familienangehörigen (vgl. AS 29, 48; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6, 7) und seinem Familienstand (vgl. AS 28, 48; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6) gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit vergleiche AS 30, 50), seinen Familienangehörigen vergleiche AS 29, 48; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6, 7) und seinem Familienstand vergleiche AS 28, 48; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6) gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie hat ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben (vgl. AS 49: „Ich habe einmal im Monat Kontakt zu meiner Familie. Nachgefragt: Manchmal schreibe ich meiner Familie 10-mal am Tag. Ich habe auch mit ein paar Verwandten Kontakt.“; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 7: „RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Syrien? Falls ja, wie und wie oft? BF: Ja. Ich telefoniere mit meiner Mutter.“).Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie hat ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben vergleiche AS 49: „Ich habe einmal im Monat Kontakt zu meiner Familie. Nachgefragt: Manchmal schreibe ich meiner Familie 10-mal am Tag. Ich habe auch mit ein paar Verwandten Kontakt.“; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 7: „RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Syrien? Falls ja, wie und wie oft? BF: Ja. Ich telefoniere mit meiner Mutter.“).
2.1.3. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, Muttersprache, seinen sonstigen Sprachfähigkeiten und seinem Analphabetismus folgen aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 30: „Ich bin in Syrien 2 Jahre zur Schule gegangen. Nachgefragt, ich kann meine Muttersprache nicht lesen und schreiben.“; AS 50: „Ich habe drei Jahre die Schule besucht. Nachgefragt: Durch den Krieg habe ich die Schule nicht länger besucht. Nachgefragt: Ich kann weder lesen noch schreiben noch rechnen. Ich schicke meiner Familie Sprachnachrichten. Nachgefragt: Einfache Rechnungen kann ich schon. Nachgefragt: Ich kann nur ein paar Wörter lesen.“; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8).2.1.3. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, Muttersprache, seinen sonstigen Sprachfähigkeiten und seinem Analphabetismus folgen aus seinen Angaben vor der belangten Behörde vergleiche AS 30: „Ich bin in Syrien 2 Jahre zur Schule gegangen. Nachgefragt, ich kann meine Muttersprache nicht lesen und schreiben.“; AS 50: „Ich habe drei Jahre die Schule besucht. Nachgefragt: Durch den Krieg habe ich die Schule nicht länger besucht. Nachgefragt: Ich kann weder lesen noch schreiben noch rechnen. Ich schicke meiner Familie Sprachnachrichten. Nachgefragt: Einfache Rechnungen kann ich schon. Nachgefragt: Ich kann nur ein paar Wörter lesen.“; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8).
2.1.4. Dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Syrien in seinem Geburtsort lebte ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den zwei niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde (vgl. AS 30: „Ich stamme aus der Provinz Deir ez-ZorrRief. Dort lebte ich von der Geburt bis zur Ausreise.“; AS 49: „Ich lebte von meiner Geburt bis zum Tag meiner Ausreise [in Deir ez-Zorr Land in XXXX ].“) und in seiner Beschwerde (vgl. AS 224 ff.). Auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer auf Nachfrage der erkennenden Richterin noch vor, dass er in „ XXXX im Gouvernement Deir ez-Zour geboren“ sei und „seit [s]einer Geburt bis [er] 2023/2024 Syrien verlassen habe“ dort gelebt habe (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 5). Diametral dazu gab er wenig später an, dass sie nach Ausbruch des Krieges „geflüchtet [seien], zuerst nach Deir ez-Zour, dann nach Hasaka[,] dann nach Al-Raqqa“. Wann genau das gewesen sei könne er nicht genau sagen, es sei jedoch ca. zwischen 2014 und 2018 gewesen, danach seien sie zurückgekehrt. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er seine angebliche Flucht davor nicht angegeben habe, führte er aus, er habe lediglich gemeint er sei niemals aus Syrien ausgereist (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 7). Aufgrund des massiven Widerspruches zu seinen bisherigen Angaben im Laufe des Verfahrens ist sein diesbezüglich divergierendes Vorbringen, er habe über Jahre hinweg mehrmals den Wohnort gewechselt, als unglaubhaft zu werten und war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Syrien durchgehend in seinem Geburtsort befand.2.1.4. Dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Syrien in seinem Geburtsort lebte ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den zwei niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vergleiche AS 30: „Ich stamme aus der Provinz Deir ez-ZorrRief. Dort lebte ich von der Geburt bis zur Ausreise.“; AS 49: „Ich lebte von meiner Geburt bis zum Tag meiner Ausreise [in Deir ez-Zorr Land in römisch 40 ].“) und in seiner Beschwerde vergleiche AS 224 ff.). Auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer auf Nachfrage der erkennenden Richterin noch vor, dass er in „ römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zour geboren“ sei und „seit [s]einer Geburt bis [er] 2023 aus 2024, Syrien verlassen habe“ dort gelebt habe vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 5). Diametral dazu gab er wenig später an, dass sie nach Ausbruch des Krieges „geflüchtet [seien], zuerst nach Deir ez-Zour, dann nach Hasaka[,] dann nach Al-Raqqa“. Wann genau das gewesen sei könne er nicht genau sagen, es sei jedoch ca. zwischen 2014 und 2018 gewesen, danach seien sie zurückgekehrt. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er seine angebliche Flucht davor nicht angegeben habe, führte er aus, er habe lediglich gemeint er sei niemals aus Syrien ausgereist vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 7). Aufgrund des massiven Widerspruches zu seinen bisherigen Angaben im Laufe des Verfahrens ist sein diesbezüglich divergierendes Vorbringen, er habe über Jahre hinweg mehrmals den Wohnort gewechselt, als unglaubhaft zu werten und war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Syrien durchgehend in seinem Geburtsort befand.
Die Feststellungen zu seiner Berufserfahrung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens (vgl. AS 30: „Beruflich war ich Hilfskraft, ich war bei einem Mechaniker, ich war bei der Ziegelproduktion, ich habe verschiedene Tätigkeiten gemacht.“; AS 50: „Ich habe in einer Motorradwerkstatt gearbeitet. Ich habe auch in der Viehzucht gearbeitet.“; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8: „RI: Habe Sie eine Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe bei der Maschinenreparatur gearbeitet. RI: Welche Maschinen haben Sie repariert? BF: Motoren, Motorräder. RI: Welche Berufserfahrungen haben Sie bisher gesammelt? BF: Nur Maschinenreparatur. RI: Wie viele Jahre haben Sie in diesem Bereich gearbeitet? BF: Ca. 2 Jahre.“). Die Feststellungen zu seiner Berufserfahrung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens vergleiche AS 30: „Beruflich war ich Hilfskraft, ich war bei einem Mechaniker, ich war bei der Ziegelproduktion, ich habe verschiedene Tätigkeiten gemacht.“; AS 50: „Ich habe in einer Motorradwerkstatt gearbeitet. Ich habe auch in der Viehzucht gearbeitet.“; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8: „RI: Habe Sie eine Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe bei der Maschinenreparatur gearbeitet. RI: Welche Maschinen haben Sie repariert? BF: Motoren, Motorräder. RI: Welche Berufserfahrungen haben Sie bisher gesammelt? BF: Nur Maschinenreparatur. RI: Wie viele Jahre haben Sie in diesem Bereich gearbeitet? BF: Ca. 2 Jahre.“).
2.1.5. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den vorliegenden Länderberichten und der tagesaktuellen Online Länderkarte (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6; https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 28.05.2026).2.1.5. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den vorliegenden Länderberichten und der tagesaktuellen Online Länderkarte vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6; https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 28.05.2026).
2.1.6. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 5). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. AS 2).2.1.6. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung vergleiche AS 5). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche AS 2).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt und eine dahingehende in der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde geäußerte Befürchtung ins Leere geht (vgl. AS 32). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl des neuen syrischen Übergangspräsidenten ash-Shara' noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus. Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt und eine dahingehende in der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde geäußerte Befürchtung ins Leere geht vergleiche AS 32). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl des neuen syrischen Übergangspräsidenten ash-Shara' noch im Dezember 2024 aufgelöst vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung/Gruppierung gewesen zu sein (vgl. AS 31, 50; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung/Gruppierung gewesen zu sein vergleiche AS 31, 50; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9).
Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung, die sein Herkunftsgebiet kontrolliert, als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst; EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 33, 34)Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst; EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12 aus 2025,), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 33, 34)
Syrische Medien berichten, dass die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst).Syrische Medien berichten, dass die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen vergleiche LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst).
Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte.
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht.
Auch der Beschwerdeführer selbst brachte weder eine drohende Rekrutierung noch eine sonstige Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS vor. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS zwangsrekrutiert oder aus einem sonstigen Grund bedroht zu werden.
2.2.4. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der kurdisch dominierten SDF:
Im Jänner 2026 kam das Land, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und der SDF, an einen Wendepunkt. Die syrischen Regierungstruppen begannen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, es kam zu Zusammenstößen, zudem erhielt die syrische Armee Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese sehen einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens, vor. Weiters sind auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium, sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter enthalten. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (vgl. LIB V13, Kapitel Politische Lage und Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)).Im Jänner 2026 kam das Land, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und der SDF, an einen Wendepunkt. Die syrischen Regierungstruppen begannen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, es kam zu Zusammenstößen, zudem erhielt die syrische Armee Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese sehen einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens, vor. Weiters sind auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium, sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter enthalten. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden vergleiche LIB V13, Kapitel Politische Lage und Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)).
Angesichts der beträchtlichen Macht- und Kontrollverluste der SDF seit Jänner 2026 kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer vonseiten der SDF Gefahr droht. Sein Herkunftsgebiet wird, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert. Dass die SDF – abgesehen von den Machtverhältnissen – derzeit überhaupt militärisch und personell in der Lage wäre Rekrutierungskampagnen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers durchzuführen ist maßgeblich unwahrscheinlich.
Die Ausführungen bezüglich des Wehr- und Reservedienstes in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF (DAANES) im aktuellen Länderinformationsblatt (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)) und im EUAA-Bericht vom Dezember 2025 (vgl. EUAA 12/2025, S. 34, 35) beziehen sich auf die Lage vor den massiven Machtverlusten Anfang 2026. Doch selbst unter Zugrundelegung dieser Berichte ist es weiterhin maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung zu befürchten hätte: demnach betrifft die Selbstverteidigungspflicht lediglich männliche Bewohner der DAANES. Da das Herkunftsgebiet jedoch nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch offiziell kein Bewohner der DAANES darstellt, ist eine Gefährdung nicht objektivierbar. Auch seine Familie, inklusive seiner ca. XXXX - und XXXX -jährigen Brüder, kann weiterhin (in dieser Hinsicht problemlos) in seinem Herkunftsgebiet leben.Die Ausführungen bezüglich des Wehr- und Reservedienstes in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF (DAANES) im aktuellen Länderinformationsblatt vergleiche LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)) und im EUAA-Bericht vom Dezember 2025 vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 34, 35) beziehen sich auf die Lage vor den massiven Machtverlusten Anfang 2026. Doch selbst unter Zugrundelegung dieser Berichte ist es weiterhin maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung zu befürchten hätte: demnach betrifft die Selbstverteidigungspflicht lediglich männliche Bewohner der DAANES. Da das Herkunftsgebiet jedoch nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch offiziell kein Bewohner der DAANES darstellt, ist eine Gefährdung nicht objektivierbar. Auch seine Familie, inklusive seiner ca. römisch 40 - und römisch 40 -jährigen Brüder, kann weiterhin (in dieser Hinsicht problemlos) in seinem Herkunftsgebiet leben.
Der jüngst erschienene EUAA Bericht von März 2026 berichtet zwar von Zwangsrekrutierungen, diese bezogen sich aber zuletzt auf Oktober 2025 (vgl. EUAA, COI-QUERY, Syria, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish led forces, vom 26.03.2026 (in der Folge: EUAA 03/2026), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 3). Laut einem einzigen Artikel, der auf den Aussagen eines lokalen Bewohners im Gouvernement Deir ez-Zor beruht, würden einige dort ansässige Personen mit Stand Jänner 2026 mögliche Zwangsrekrutierungen befürchten (vgl. EUAA 03/2026, S. 4). Abgesehen von der allgemein gehaltenen Befürchtung, die lediglich von einer einzigen Person geäußert wurde, sind jedoch keine Berichte auffindbar, die eine drohende Zwangsrekrutierung vonseiten der SDF maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden.Der jüngst erschienene EUAA Bericht von März 2026 berichtet zwar von Zwangsrekrutierungen, diese bezogen sich aber zuletzt auf Oktober 2025 vergleiche EUAA, COI-QUERY, Syria, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish led forces, vom 26.03.2026 (in der Folge: EUAA 03 aus 2026,), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 3). Laut einem einzigen Artikel, der auf den Aussagen eines lokalen Bewohners im Gouvernement Deir ez-Zor beruht, würden einige dort ansässige Personen mit Stand Jänner 2026 mögliche Zwangsrekrutierungen befürchten vergleiche EUAA 03 aus 2026,, S. 4). Abgesehen von der allgemein gehaltenen Befürchtung, die lediglich von einer einzigen Person geäußert wurde, sind jedoch keine Berichte auffindbar, die eine drohende Zwangsrekrutierung vonseiten der SDF maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden.
Ebenso ist der rezenten UNHCR Position zu Syrien vom Mai 2026 zu entnehmen, dass bei der Ausweitung der Kontrolle der neuen syrischen Regierung auf von den SDF gehaltenen Gebiete im Januar 2026 vermehrt Überläufer der SDF gemeldet wurden. Angesichts des raschen Vormarschs der Regierungstruppen, der Massenabtrünnigkeit arabischer Stammeseinheiten und des Rückzugs der SDF aus Gebieten mit arabischer Mehrheit mit wenig gemeldetem Widerstand gibt es keine Anzeichen dafür, dass kurdisch geführte SDF-Truppen in der Lage waren, Überläufer in den Gebieten, aus denen sie sich zurückgezogen haben, zu bestrafen. Mit Stand Mai 2026 waren die militärischen und zivilen Streitkräfte der SDF im Begriff, im Rahmen der Waffenruhe und des umfassenden Abkommens vom 30. Januar 2026 in staatliche Institutionen integriert zu werden. Da die Streitkräfte der SDF unter staatlicher Kontrolle operieren und keine Kontrollpunkte oder Gebiete mit arabischer Mehrheit mehr kontrollieren, sollte die SDF laut Ausführungen der UNHCR nicht mehr in der Lage sein, die zuvor in diesen Gebieten gemeldeten Zwangsrekrutierungspraktiken fortzusetzen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, vom Mai 2026 (in der Folge: UNHCR 05/2026), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 70).Ebenso ist der rezenten UNHCR Position zu Syrien vom Mai 2026 zu entnehmen, dass bei der Ausweitung der Kontrolle der neuen syrischen Regierung auf von den SDF gehaltenen Gebiete im Januar 2026 vermehrt Überläufer der SDF gemeldet wurden. Angesichts des raschen Vormarschs der Regierungstruppen, der Massenabtrünnigkeit arabischer Stammeseinheiten und des Rückzugs der SDF aus Gebieten mit arabischer Mehrheit mit wenig gemeldetem Widerstand gibt es keine Anzeichen dafür, dass kurdisch geführte SDF-Truppen in der Lage waren, Überläufer in den Gebieten, aus denen sie sich zurückgezogen haben, zu bestrafen. Mit Stand Mai 2026 waren die militärischen und zivilen Streitkräfte der SDF im Begriff, im Rahmen der Waffenruhe und des umfassenden Abkommens vom 30. Januar 2026 in staatliche Institutionen integriert zu werden. Da die Streitkräfte der SDF unter staatlicher Kontrolle operieren und keine Kontrollpunkte oder Gebiete mit arabischer Mehrheit mehr kontrollieren, sollte die SDF laut Ausführungen der UNHCR nicht mehr in der Lage sein, die zuvor in diesen Gebieten gemeldeten Zwangsrekrutierungspraktiken fortzusetzen vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, vom Mai 2026 (in der Folge: UNHCR 05 aus 2026,), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 70).
Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner polizeilichen Erstbefragung vor, dass er „von den Kurden ins Militär rekrutiert“ worden sei (vgl. AS 6). In der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte er aus, dass er von den Kurden zum Militär eingezogen worden sei und sich 1 1/2 Monate in Ausbildung befunden habe, danach sei er weggelaufen. Die Kurden hätten ihn erwischt, für 20 Tage eingesperrt und daraufhin wieder zu seiner Dienststelle gebracht. Der Beschwerdeführer sei abermals geflüchtet und sei anschließend aus Syrien ausgereist (vgl. AS 31). Sein Bruder sei noch nicht rekrutiert worden, da die Kurden die Leute nicht zu Hause abholen würden. Nach seiner Ausreise hätten die kurdischen Milizen nicht mehr nach ihm gesucht, sie seien auch nie bei ihm zu Hause gewesen, um ihn zu suchen, da sie wissen würden, dass er mittlerweile aus Syrien ausgereist sei (vgl. AS 32). Sie würden wissen, dass niemand der weggelaufen sei jemals freiwillig zurückkehre (vgl. AS 33). In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer diametral zu seiner ersten Einvernahme vor, dass es „keine richtige Inhaftierung“ gewesen sei, sie hätten lediglich Personen „wegen dem Militärdienst eingesammelt und nach drei oder vier Tagen“ sei er wieder frei gelassen worden (vgl. AS 50). Im Gegensatz zur ersten Einvernahme brachte er auch keine Ausbildung und keine Desertion vor. In der schriftlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er während seiner Inhaftierung geschlagen worden sei und infolgedessen bis heute Probleme mit dem Hörvermögen auf einem Ohr habe (vgl. AS 224). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er einsilbig aus, dass die SDF ihn verfolge und vor drei Monaten bei „ihnen“ gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei bei der SDF ein Soldat gewesen, als er geflüchtet sei habe er sich einen Tag im Gefängnis befunden. Erst auf explizite Nachfrage seiner Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner Inhaftierung „geschlagen und gefoltert“ worden sei. Als er die Gelegenheit gehabt habe zu flüchten, habe er dies ausgenützt und sei ausgereist. Er höre nunmehr gar nichts auf seinem linken Ohr (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 11).Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner polizeilichen Erstbefragung vor, dass er „von den Kurden ins Militär rekrutiert“ worden sei vergleiche AS 6). In der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte er aus, dass er von den Kurden zum Militär eingezogen worden sei und sich 1 1/2 Monate in Ausbildung befunden habe, danach sei er weggelaufen. Die Kurden hätten ihn erwischt, für 20 Tage eingesperrt und daraufhin wieder zu seiner Dienststelle gebracht. Der Beschwerdeführer sei abermals geflüchtet und sei anschließend aus Syrien ausgereist vergleiche AS 31). Sein Bruder sei noch nicht rekrutiert worden, da die Kurden die Leute nicht zu Hause abholen würden. Nach seiner Ausreise hätten die kurdischen Milizen nicht mehr nach ihm gesucht, sie seien auch nie bei ihm zu Hause gewesen, um ihn zu suchen, da sie wissen würden, dass er mittlerweile aus Syrien ausgereist sei vergleiche AS 32). Sie würden wissen, dass niemand der weggelaufen sei jemals freiwillig zurückkehre vergleiche AS 33). In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer diametral zu seiner ersten Einvernahme vor, dass es „keine richtige Inhaftierung“ gewesen sei, sie hätten lediglich Personen „wegen dem Militärdienst eingesammelt und nach drei oder vier Tagen“ sei er wieder frei gelassen worden vergleiche AS 50). Im Gegensatz zur ersten Einvernahme brachte er auch keine Ausbildung und keine Desertion vor. In der schriftlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er während seiner Inhaftierung geschlagen worden sei und infolgedessen bis heute Probleme mit dem Hörvermögen auf einem Ohr habe vergleiche AS 224). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er einsilbig aus, dass die SDF ihn verfolge und vor drei Monaten bei „ihnen“ gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei bei der SDF ein Soldat gewesen, als er geflüchtet sei habe er sich einen Tag im Gefängnis befunden. Erst auf explizite Nachfrage seiner Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner Inhaftierung „geschlagen und gefoltert“ worden sei. Als er die Gelegenheit gehabt habe zu flüchten, habe er dies ausgenützt und sei ausgereist. Er höre nunmehr gar nichts auf seinem linken Ohr vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 11).
Der Beschwerdeführer brachte somit insgesamt drei unterschiedlich lange Inhaftierungen – teilweise mit Folter – vor und steigerte sein Vorbringen dabei massiv. Der Versuch in der Beschwerde die zahlreichen Unstimmigkeiten mit seinem Alter, seinem Bildungsstand, Stress und möglichen traumatischen Erfahrungen zu erklären (vgl. AS 239), vermochte ebenso wenig die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens darzutun. Selbst bei einem geringen Bildungsstand ist von einem ca. 23-jährigen erwachsenen und gesunden Menschen zu erwarten, dass er ein derart einschneidendes Erlebnis einigermaßen konsistent in seinen Einvernahmen, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorbringen kann.Der Beschwerdeführer brachte somit insgesamt drei unterschiedlich lange Inhaftierungen – teilweise mit Folter – vor und steigerte sein Vorbringen dabei massiv. Der Versuch in der Beschwerde die zahlreichen Unstimmigkeiten mit seinem Alter, seinem Bildungsstand, Stress und möglichen traumatischen Erfahrungen zu erklären vergleiche AS 239), vermochte ebenso wenig die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens darzutun. Selbst bei einem geringen Bildungsstand ist von einem ca. 23-jährigen erwachsenen und gesunden Menschen zu erwarten, dass er ein derart einschneidendes Erlebnis einigermaßen konsistent in seinen Einvernahmen, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorbringen kann.
Ebenso unglaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die SDF sei vor drei Monaten bei ihm zu Hause gewesen, da er vor der belangten Behörde (für den Beschwerdeführer recht ausführlich) vorbrachte, dass die SDF niemanden von zu Hause abhole. Zudem erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, warum sein Bruder, der noch bei ihren gemeinsamen Eltern im Haus wohnt (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8) bei einer angeblich konstant bestehenden Rekrutierungsgefahr weiterhin problemlos im Herkunftsort des Beschwerdeführers leben kann, ohne jemals rekrutiert zu werden.Ebenso unglaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die SDF sei vor drei Monaten bei ihm zu Hause gewesen, da er vor der belangten Behörde (für den Beschwerdeführer recht ausführlich) vorbrachte, dass die SDF niemanden von zu Hause abhole. Zudem erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, warum sein Bruder, der noch bei ihren gemeinsamen Eltern im Haus wohnt vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8) bei einer angeblich konstant bestehenden Rekrutierungsgefahr weiterhin problemlos im Herkunftsort des Beschwerdeführers leben kann, ohne jemals rekrutiert zu werden.
Wie bereits mehrfach beweiswürdigend ausgeführt, steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung, weswegen die SDF keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer hat. Auch der Beschwerdeführer brachte auf Nachfrage der erkennenden Richterin, was ihm konkret im Falle einer Rückkehr passieren würde, da die SDF nicht mehr an der Macht sei, lediglich komplett unspezifisch vor, dass die „Situation sehr schlecht“ sei, man dort „nichts machen“ könne und er die Hoffnung habe hier in Österreich arbeiten und lernen zu können (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 11).Wie bereits mehrfach beweiswürdigend ausgeführt, steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung, weswegen die SDF keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer hat. Auch der Beschwerdeführer brachte auf Nachfrage der erkennenden Richterin, was ihm konkret im Falle einer Rückkehr passieren würde, da die SDF nicht mehr an der Macht sei, lediglich komplett unspezifisch vor, dass die „Situation sehr schlecht“ sei, man dort „nichts machen“ könne und er die Hoffnung habe hier in Österreich arbeiten und lernen zu können vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 11).
Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Rekrutierungsmaßnahmen der SDF sind aufgrund des großflächigen Machtwechsels Anfang 2026 nicht mehr aktuell und spiegeln nicht die derzeitigen Kontrollverhältnisse wider. Unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die SDF den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zwangsrekrutieren oder sonst in irgendeiner anderen Art und Weise bedrohen würde.
2.2.5. Zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich lediglich pauschal vor der belangten Behörde vor, dass es „Streitigkeiten zwischen den Kurden und arabischen Sippen“ gäbe (vgl. AS 32). In der Beschwerde führte er weiters aus, dass er auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine „Schlechterbehandlung durch die kurdischen Streitkräfte“ befürchte (vgl. AS 224).Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich lediglich pauschal vor der belangten Behörde vor, dass es „Streitigkeiten zwischen den Kurden und arabischen Sippen“ gäbe vergleiche AS 32). In der Beschwerde führte er weiters aus, dass er auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine „Schlechterbehandlung durch die kurdischen Streitkräfte“ befürchte vergleiche AS 224).
Dem EUAA Bericht vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, vom Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 43 ff.).Dem EUAA Bericht vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen vergleiche EUAA, Syria: Country Focus, vom Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07 aus 2025,), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 43 ff.).
Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12/2025, S. 40, 41).Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12 aus 2025,, S. 40, 41).
Den Länderberichten sind insgesamt keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern zu entnehmen, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen und vermehrt in der neuen syrischen Regierung vertreten sind. Zudem stellt der Beschwerdeführer keine derart exponierte Person dar, dass eine Bedrohung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre.
Weder den pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Länderinformationen sind somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und oder Religionszugehörigkeit zu entnehmen.
2.2.6. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Der Beschwerdeführer erstattete selbst keine Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung aufgrund seiner (illegalen) Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich.
Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden (vgl. EUAA 12/2025, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen keiner besonderen Gefahr ausgesetzt sind. Den Länderberichten ist auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr).Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen keiner besonderen Gefahr ausgesetzt sind. Den Länderberichten ist auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden vergleiche LIB V13, Kapitel Rückkehr).
Auch sonst entspricht der Beschwerdeführer keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist.
2.2.7. Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 3) und daraus, dass er nichts Gegenteiliges im Laufe des Verfahrens vorbrachte. 2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung vergleiche AS 3) und daraus, dass er nichts Gegenteiliges im Laufe des Verfahrens vorbrachte.
2.3.2. Dass der Beschwerdeführer keine Integrationsschritte vorweisen kann ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 33: „F: Haben Sie sich bereits um Arbeit bemüht? A: Ohne AT kann man nicht arbeiten. Nachgefragt, ich habe noch nicht ehrenamtlich, freiwillig oder gemeinnützig gearbeitet. F: Haben Sie in Österreich bereits Freundschaften geschlossen? A: Ich habe syrische Freunde im Camp. F: Haben Sie schon Schritte gesetzt, um Ihre Integration voranzubringen? A: Man muss arbeiten und Deutsch lerne[n]. Frage wird neu erklärt: A: Ich schlafe im Camp.“; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 10: „RI: Was sind Ihre herausragenden Integrationsleistungen hier in Österreich? BF: Ich habe bis jetzt nichts gemacht. Ich warte, bis mein Aufenthaltstitel bewilligt wird. Ich habe keine Hoffnung, dass ich da bleiben darf.“). Auch aus seinem sonstigen Vorbringen ergibt sich keine tiefergehende Integration in die österreichische Gesellschaft (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 10: „RI: Gibt es noch etwas, was Sie mir von Ihrer Situation in Österreich erzählen wollen, wovon Sie glauben, dass es wichtig ist, dass ich es wissen sollte? BF: Ich möchte betonen, dass ich da bin, um zu lernen und zu arbeiten, und um mich weiter zu bilden.“). Trotz seines angeblichen Willens etwas zu lernen und zu arbeiten, absolvierte der Beschwerdeführer in Österreich weder Kurse noch ging er einer sonstigen Beschäftigung nach. Selbst unter der Berücksichtigung, dass sich die Arbeitssuche schwierig gestalten kann, hätte sich der Beschwerdeführer innerhalb der zwei Jahre seit der Antragstellung auf internationalen Schutz in irgendeiner Art und Weise betätigen können. Dies unterließ der Beschwerdeführer jedoch und verbrachte seinen Alltag laut eigenen Angaben mit „schlafen“ und „Lebensmittel einkaufen“ (vgl. AS 52, 53: „F: Haben Sie schon Schritte gesetzt, um Ihre Integration voranzubringen? A: Ich möchte mich integrieren. Ich weiß nicht, ob ich einen Aufenthaltstitel bekomme oder nicht. Ich mach erst etwas in diese Richtung, wenn ich einen Aufenthaltstitel erhalte. Es ist mir auch aufgrund der langen Reisezeit nicht möglich einen Kurs zu besuchen. F: Warum ist Ihnen der Reiseweg zu einem Deutschkurs zu lange? Was machen Sie den gesamten Tag? A: Ich schlafe und ich gehe Lebensmittel einkaufen. Seit 1 1/2 Jahren lebe ich in Österreich und habe nichts gemacht. Ich werde auch nichts machen, wenn ich keinen Titel bekomme. Wenn ich keinen Titel bekomme, werde ich woanders hinreisen. Ich integriere mich erst, wenn ich einen Titel erhalte.“).2.3.2. Dass der Beschwerdeführer keine Integrationsschritte vorweisen kann ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 33: „F: Haben Sie sich bereits um Arbeit bemüht? A: Ohne AT kann man nicht arbeiten. Nachgefragt, ich habe noch nicht ehrenamtlich, freiwillig oder gemeinnützig gearbeitet. F: Haben Sie in Österreich bereits Freundschaften geschlossen? A: Ich habe syrische Freunde im Camp. F: Haben Sie schon Schritte gesetzt, um Ihre Integration voranzubringen? A: Man muss arbeiten und Deutsch lerne[n]. Frage wird neu erklärt: A: Ich schlafe im Camp.“; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 10: „RI: Was sind Ihre herausragenden Integrationsleistungen hier in Österreich? BF: Ich habe bis jetzt nichts gemacht. Ich warte, bis mein Aufenthaltstitel bewilligt wird. Ich habe keine Hoffnung, dass ich da bleiben darf.“). Auch aus seinem sonstigen Vorbringen ergibt sich keine tiefergehende Integration in die österreichische Gesellschaft vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 10: „RI: Gibt es noch etwas, was Sie mir von Ihrer Situation in Österreich erzählen wollen, wovon Sie glauben, dass es wichtig ist, dass ich es wissen sollte? BF: Ich möchte betonen, dass ich da bin, um zu lernen und zu arbeiten, und um mich weiter zu bilden.“). Trotz seines angeblichen Willens etwas zu lernen und zu arbeiten, absolvierte der Beschwerdeführer in Österreich weder Kurse noch ging er einer sonstigen Beschäftigung nach. Selbst unter der Berücksichtigung, dass sich die Arbeitssuche schwierig gestalten kann, hätte sich der Beschwerdeführer innerhalb der zwei Jahre seit der Antragstellung auf internationalen Schutz in irgendeiner Art und Weise betätigen können. Dies unterließ der Beschwerdeführer jedoch und verbrachte seinen Alltag laut eigenen Angaben mit „schlafen“ und „Lebensmittel einkaufen“ vergleiche AS 52, 53: „F: Haben Sie schon Schritte gesetzt, um Ihre Integration voranzubringen? A: Ich möchte mich integrieren. Ich weiß nicht, ob ich einen Aufenthaltstitel bekomme oder nicht. Ich mach erst etwas in diese Richtung, wenn ich einen Aufenthaltstitel erhalte. Es ist mir auch aufgrund der langen Reisezeit nicht möglich einen Kurs zu besuchen. F: Warum ist Ihnen der Reiseweg zu einem Deutschkurs zu lange? Was machen Sie den gesamten Tag? A: Ich schlafe und ich gehe Lebensmittel einkaufen. Seit 1 1/2 Jahren lebe ich in Österreich und habe nichts gemacht. Ich werde auch nichts machen, wenn ich keinen Titel bekomme. Wenn ich keinen Titel bekomme, werde ich woanders hinreisen. Ich integriere mich erst, wenn ich einen Titel erhalte.“).
Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer in Österreich bereits Freundschaften geschlossen habe, brachte der Beschwerdeführer lediglich „syrische Freunde im Camp“ vor (vgl. AS 33). Darüberhinausgehend konnten intensive soziale Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Eine etwaige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation brachte der Beschwerdeführer ebenso nicht vor. Aufgrund dessen waren die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Bekanntschaften pflegt und auch in keinem Verein tätig ist oder sich sonst in einer besonderen Art und Weise in die Gesellschaft integriert hat.Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer in Österreich bereits Freundschaften geschlossen habe, brachte der Beschwerdeführer lediglich „syrische Freunde im Camp“ vor vergleiche AS 33). Darüberhinausgehend konnten intensive soziale Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Eine etwaige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation brachte der Beschwerdeführer ebenso nicht vor. Aufgrund dessen waren die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Bekanntschaften pflegt und auch in keinem Verein tätig ist oder sich sonst in einer besonderen Art und Weise in die Gesellschaft integriert hat.
2.3.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Alphabetisierungs- und/oder Deutschkurse absolvierte und über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seinem Vorbringen, wonach es ihm aufgrund „der langen Reisezeit nicht möglich [sei] einen Kurs zu besuchen“ (vgl. AS 52) und er sich „erst integriere, wenn [er] einen Titel erhalte“ (vgl. AS 53). Zudem brachte er auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass er lediglich Arabisch spreche und er auch weiterhin „nichts gemacht [habe]“ (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6, 10).2.3.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Alphabetisierungs- und/oder Deutschkurse absolvierte und über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seinem Vorbringen, wonach es ihm aufgrund „der langen Reisezeit nicht möglich [sei] einen Kurs zu besuchen“ vergleiche AS 52) und er sich „erst integriere, wenn [er] einen Titel erhalte“ vergleiche AS 53). Zudem brachte er auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass er lediglich Arabisch spreche und er auch weiterhin „nichts gemacht [habe]“ vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6, 10).
2.3.4. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien (vgl. AS 30: „Ich bin in Syrien 2 Jahre zur Schule gegangen. Nachgefragt, ich kann meine Muttersprache nicht lesen und schreiben. Beruflich war ich Hilfskraft, ich war bei einem Mechaniker, ich war bei der Ziegelproduktion, ich habe verschiedene Tätigkeiten gemacht.“, Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8: „RI: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe bei der Maschinenreparatur gearbeitet. RI: Welche Maschinen haben Sie repariert? BF: Motoren, Motorräder. RI: Welche Berufserfahrungen haben Sie bisher gesammelt? BF: Nur Maschinenreparatur. RI: Wie viele Jahre haben Sie in diesem Bereich gearbeitet? BF: Ca. 2 Jahre. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. Natürlich.“). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging ergibt sich aus seinem Vorbringen, wonach er „bis jetzt nichts gemacht“ habe (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 10).2.3.4. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien vergleiche AS 30: „Ich bin in Syrien 2 Jahre zur Schule gegangen. Nachgefragt, ich kann meine Muttersprache nicht lesen und schreiben. Beruflich war ich Hilfskraft, ich war bei einem Mechaniker, ich war bei der Ziegelproduktion, ich habe verschiedene Tätigkeiten gemacht.“, Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8: „RI: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe bei der Maschinenreparatur gearbeitet. RI: Welche Maschinen haben Sie repariert? BF: Motoren, Motorräder. RI: Welche Berufserfahrungen haben Sie bisher gesammelt? BF: Nur Maschinenreparatur. RI: Wie viele Jahre haben Sie in diesem Bereich gearbeitet? BF: Ca. 2 Jahre. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. Natürlich.“). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging ergibt sich aus seinem Vorbringen, wonach er „bis jetzt nichts gemacht“ habe vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 10).
2.3.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Überweisung und dem weiters vorgelegten Ton-Audiogramm, jeweils vom 23.05.2025 (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 3, S. 15: „RI: Tragen Sie ein Hörgerät? BF: Nein, trage ich nicht. RI: Sie sind links fast taub? BF: Ja, ich höre links nur ganz wenig.“, Beilage ./1, Überweisung: „Diagnose: kombinierte Schwerhörigkeit links, Stp. Otorrhoe bei chron. Otitis media mesotympanalis sin. […] Zweck bzw. gewünschte Leistung: Erbitte Begutachtung und Termin-Vergabe hinsichtlich Tympanoplastik links in AN“).2.3.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Überweisung und dem weiters vorgelegten Ton-Audiogramm, jeweils vom 23.05.2025 vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 3, S. 15: „RI: Tragen Sie ein Hörgerät? BF: Nein, trage ich nicht. RI: Sie sind links fast taub? BF: Ja, ich höre links nur ganz wenig.“, Beilage ./1, Überweisung: „Diagnose: kombinierte Schwerhörigkeit links, Stp. Otorrhoe bei chron. Otitis media mesotympanalis sin. […] Zweck bzw. gewünschte Leistung: Erbitte Begutachtung und Termin-Vergabe hinsichtlich Tympanoplastik links in AN“).
2.3.6. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. OZ 8).2.3.6. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vergleiche OZ 8).
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden aktuellen Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer gab lediglich in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass seine Familie in Syrien keine Probleme mit Privatpersonen oder mit den Behörden habe (vgl. AS 49). Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte er aus, dass die Lage gefährlich und unsicher sei. Sein Dorf liege direkt „an der Schusslinie zwischen der neuen Regierung und den Kurden“. Wenn sich die Lage beruhige, kehre er freiwillig nach Syrien zurück. Er persönlich wäre in Syrien jedoch keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Aktuell sei Syrien komplett zerstört und es werde lange dauern, bis das Land wieder aufgebaut sei (vgl. AS 52). In der Beschwerde stützte sich der Beschwerdeführer insbesondere auf das nun nicht mehr aktuelle Länderinformationsblatt (Version 12) und führte zusammenfassend aus, dass sein Herkunftsgebiet jenes mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen sei und in der die meisten Kampfmittelrückstände und Minen zivile Opfer fordern würden, zumal bewaffnete Gruppierungen verschiedener Ausrichtungen aktiv seien (vgl. AS 234). Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise von einer stabilen Sicherheitslage in den von der SDF kontrollierten Gebieten aus, diese Annahme sei jedoch nichtzutreffend. Am 06.12.2025 sei es beispielsweise zu drei koordinierten Angriffen durch unbekannte Bewaffnete auf SDF-Einheiten in verschiedenen Teilen des ländlichen Gebiets von Deir ez-Zor gekommen (vgl. AS 239). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer lediglich pauschal aus, dass seine Angehörigen in Syrien berichten würden, dass die Situation aktuell „sehr schlecht“ sei. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin führte er nochmals aus, dass es „schlecht“ sei (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 7). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er abermals äußerst unspezifisch an, dass die „Situation dort sehr schlecht [sei]“, er habe dort nichts mehr, deshalb könne er nicht zurückkehren, er möchte „hierbleiben und ein gutes Leben führen“. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er zum wiederholten Mal aus, dass „die Situation sehr schlecht [sei]“, dort könne er „nichts machen“, er habe die Hoffnung hier zu arbeiten und sich weiter zu bilden und zu lernen (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 11). Am Ende der mündlichen Verhandlung von seiner Rechtsvertretung befragt, ob sich seine Familie hinsichtlich der Sicherheitslage in seinem Herkunftsort geäußert habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es keine Sicherheit gebe, sie „dauerhaft in Gefahr“ seien und nicht wissen würden „was auf sie zukomme“ (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 12). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab am Ende der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ab und brachte zur Sicherheitslage im Wesentlichen vor, dass diese im Gouvernement Deir ez-Zor volatil und stark fragmentiert sei. Es würden anhaltende Konflikte zwischen der SDF und arabischen Stämmen geben. Das aktuelle LIB bestätige die Präsenz des IS im Gouvernement Deir ez-Zor. Zudem werde Deir ez-Zor von den kurdisch dominierten SDF/DAANES verwaltet (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 13).Der Beschwerdeführer gab lediglich in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass seine Familie in Syrien keine Probleme mit Privatpersonen oder mit den Behörden habe vergleiche AS 49). Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte er aus, dass die Lage gefährlich und unsicher sei. Sein Dorf liege direkt „an der Schusslinie zwischen der neuen Regierung und den Kurden“. Wenn sich die Lage beruhige, kehre er freiwillig nach Syrien zurück. Er persönlich wäre in Syrien jedoch keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Aktuell sei Syrien komplett zerstört und es werde lange dauern, bis das Land wieder aufgebaut sei vergleiche AS 52). In der Beschwerde stützte sich der Beschwerdeführer insbesondere auf das nun nicht mehr aktuelle Länderinformationsblatt (Version 12) und führte zusammenfassend aus, dass sein Herkunftsgebiet jenes mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen sei und in der die meisten Kampfmittelrückstände und Minen zivile Opfer fordern würden, zumal bewaffnete Gruppierungen verschiedener Ausrichtungen aktiv seien vergleiche AS 234). Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise von einer stabilen Sicherheitslage in den von der SDF kontrollierten Gebieten aus, diese Annahme sei jedoch nichtzutreffend. Am 06.12.2025 sei es beispielsweise zu drei koordinierten Angriffen durch unbekannte Bewaffnete auf SDF-Einheiten in verschiedenen Teilen des ländlichen Gebiets von Deir ez-Zor gekommen vergleiche AS 239). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer lediglich pauschal aus, dass seine Angehörigen in Syrien berichten würden, dass die Situation aktuell „sehr schlecht“ sei. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin führte er nochmals aus, dass es „schlecht“ sei vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 7). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er abermals äußerst unspezifisch an, dass die „Situation dort sehr schlecht [sei]“, er habe dort nichts mehr, deshalb könne er nicht zurückkehren, er möchte „hierbleiben und ein gutes Leben führen“. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er zum wiederholten Mal aus, dass „die Situation sehr schlecht [sei]“, dort könne er „nichts machen“, er habe die Hoffnung hier zu arbeiten und sich weiter zu bilden und zu lernen vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 11). Am Ende der mündlichen Verhandlung von seiner Rechtsvertretung befragt, ob sich seine Familie hinsichtlich der Sicherheitslage in seinem Herkunftsort geäußert habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es keine Sicherheit gebe, sie „dauerhaft in Gefahr“ seien und nicht wissen würden „was auf sie zukomme“ vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 12). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab am Ende der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ab und brachte zur Sicherheitslage im Wesentlichen vor, dass diese im Gouvernement Deir ez-Zor volatil und stark fragmentiert sei. Es würden anhaltende Konflikte zwischen der SDF und arabischen Stämmen geben. Das aktuelle LIB bestätige die Präsenz des IS im Gouvernement Deir ez-Zor. Zudem werde Deir ez-Zor von den kurdisch dominierten SDF/DAANES verwaltet vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 13).
Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Deir ez-Zor werde von den kurdisch dominierten SDF/DAANES verwaltet und arabische Stämme würden Diskriminierung, Ressourcenungleichheit und politische Marginalisierung beklagen und dabei auf die Seiten 18-20 und 31-32 ff. des Länderinformationsblattes verweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Informationen unter den angegebenen Seiten nicht wiederfinden. Dem Länderinformationsblatt ist vielmehr zu entnehmen, dass die SDF bis Jänner 2026 einen Großteil des Nordostens (in der Vergangenheit) verwalteten. Die Kämpfe zwischen der SDF und der neuen syrischen Regierung führten zu „einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten“ (vgl. LIB, S. 12).Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Deir ez-Zor werde von den kurdisch dominierten SDF/DAANES verwaltet und arabische Stämme würden Diskriminierung, Ressourcenungleichheit und politische Marginalisierung beklagen und dabei auf die Seiten 18-20 und 31-32 ff. des Länderinformationsblattes verweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Informationen unter den angegebenen Seiten nicht wiederfinden. Dem Länderinformationsblatt ist vielmehr zu entnehmen, dass die SDF bis Jänner 2026 einen Großteil des Nordostens (in der Vergangenheit) verwalteten. Die Kämpfe zwischen der SDF und der neuen syrischen Regierung führten zu „einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten“ vergleiche LIB, S. 12).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue syrische Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue syrische Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).
Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Deir ez-Zor zunächst nach der Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den SDF im März 2025 und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist zurückgegangen. Jedoch kam es Anfang des Jahres 2026 erneut zu einem Anstieg der Gewalt, da das Integrationsabkommen aus März 2025 nicht umgesetzt werden konnte. In den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Regierungstruppen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung und brachten die kurdisch besiedelten Stadtteile binnen zwei Tagen unter ihre Kontrolle, woraufhin sich die kurdischen Kämpfer in den Nordosten zurückzogen. Die Kampfhandlungen wurden jedoch weiter fortgesetzt. Nachdem am 18.01.2026 ein von den USA vermitteltes Waffenstillstandsübereinkommen die militärischen Eskalationen nicht aufhalten konnte, wurde am 20.01.2026 ein neues Abkommen geschlossen. Die internen Kämpfe und Spannungen dauerten dennoch an. Am 30.01.2026 wurden erneut Waffenstillstands- und Regierungsvereinbarungen bekannt gegeben. Anfang Februar kam es schließlich zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Seither hat sich die Sicherheitslage stabilisiert (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten). Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Deir ez-Zor zunächst nach der Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den SDF im März 2025 und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist zurückgegangen. Jedoch kam es Anfang des Jahres 2026 erneut zu einem Anstieg der Gewalt, da das Integrationsabkommen aus März 2025 nicht umgesetzt werden konnte. In den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Regierungstruppen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung und brachten die kurdisch besiedelten Stadtteile binnen zwei Tagen unter ihre Kontrolle, woraufhin sich die kurdischen Kämpfer in den Nordosten zurückzogen. Die Kampfhandlungen wurden jedoch weiter fortgesetzt. Nachdem am 18.01.2026 ein von den USA vermitteltes Waffenstillstandsübereinkommen die militärischen Eskalationen nicht aufhalten konnte, wurde am 20.01.2026 ein neues Abkommen geschlossen. Die internen Kämpfe und Spannungen dauerten dennoch an. Am 30.01.2026 wurden erneut Waffenstillstands- und Regierungsvereinbarungen bekannt gegeben. Anfang Februar kam es schließlich zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Seither hat sich die Sicherheitslage stabilisiert vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Nordsyrien, Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten).
Wie in der Beschwerde treffend ausgeführt, stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar (vgl. AS 234). Man unterscheidet zwischen sogenannten Blindgängern, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten), sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Die meisten Unfälle passierten in landwirtschaftlichen Gebieten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).Wie in der Beschwerde treffend ausgeführt, stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar vergleiche AS 234). Man unterscheidet zwischen sogenannten Blindgängern, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten), sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Die meisten Unfälle passierten in landwirtschaftlichen Gebieten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).
Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka, sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern (vgl. zu den Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers Unterpunkte 2.4.3. und 2.4.4.) und Kinder von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka, sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern vergleiche zu den Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers Unterpunkte 2.4.3. und 2.4.4.) und Kinder von Vorfällen betroffen sind vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).
ACLED verzeichnete im Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Deir ez-Zor. Gewalttaten gegen Zivilisten wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend registriert, mit einem Rückgang im Dezember und einem Höhepunkt im Januar 2025. Auch Gefechte wurden fast durchgehend gemeldet. Explosionen und andere Gewalttaten aus der Ferne blieben in diesen Monaten ebenfalls konstant, mit einem leichten Rückgang im Mai 2025. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Deir ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 19,2 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Bei den meisten Gefechten handelte es sich um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, sowie den SDF und Stammesmilizen (vgl. EUAA 12/2025, S. 75, 76).ACLED verzeichnete im Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Deir ez-Zor. Gewalttaten gegen Zivilisten wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend registriert, mit einem Rückgang im Dezember und einem Höhepunkt im Januar 2025. Auch Gefechte wurden fast durchgehend gemeldet. Explosionen und andere Gewalttaten aus der Ferne blieben in diesen Monaten ebenfalls konstant, mit einem leichten Rückgang im Mai 2025. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Deir ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 19,2 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Bei den meisten Gefechten handelte es sich um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, sowie den SDF und Stammesmilizen vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 75, 76).
Für den Zeitraum Dezember 2024 bis Mai 2025 verzeichnete das SNHR 113 zivile Todesopfer im Gouvernement Deir ez-Zor. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 19 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum (vgl. EUAA 12/2025, S. 75, 76).Für den Zeitraum Dezember 2024 bis Mai 2025 verzeichnete das SNHR 113 zivile Todesopfer im Gouvernement Deir ez-Zor. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 19 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 75, 76).
Es wird nicht verkannt, dass die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor einer der höchsten aller Provinzen darstellt und das Gouvernement insgesamt eine der höchsten Zahlen an Blindgänger, Kampfmittelrückstände, Minen und improvisierten Sprengsätze ausgesetzt ist, doch war insgesamt ein stetiger Rückgang der Zahl zu verzeichnen und ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner vergleichsweise niedrig und zudem rückläufig. Das Gouvernement Deir ez-Zor bietet somit trotz der vergleichsweisen hohen Anzahl an Sicherheitsvorfällen ein relativ sicheres Umfeld.
Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zu den übrigen Provinzen hoch, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer vergleichsweise niedrig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt kommt, diese erreicht jedoch – wie auch EUAA feststellt (vgl. EUAA 12/2025, S. 76) – kein hohes Ausmaß. Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 28.05.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen zwischen den oben genannten Gruppierungen stattfinden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es dem rezenten EUAA Bericht zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr sei dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich (vgl. EUAA 12/2025, S. 72). Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zu den übrigen Provinzen hoch, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer vergleichsweise niedrig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt kommt, diese erreicht jedoch – wie auch EUAA feststellt vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 76) – kein hohes Ausmaß. Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 28.05.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen zwischen den oben genannten Gruppierungen stattfinden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es dem rezenten EUAA Bericht zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr sei dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 72).
Wenngleich nicht verkannt wird, dass UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung zur Position zu Syrien konstatiert, dass die Lage in Syrien nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar sei (vgl. UNHCR 05/2026, S. 9), führt UNHCR weiters aus, dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz der ehemaligen Regierung verbessert hat, wobei die Gewalt im Jahr 2025 nach Angaben von ACLED im Vergleich zu 2024 um 44 % zurückging. Der Rückgang der Gewalt war jedoch uneinheitlich, wobei Teile des Landes – insbesondere Minderheitengebiete – in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 schlechtere Bedingungen und intermittierende Gewalt erlebten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2025 und bis 2026 verbesserte sich die Sicherheit - abgesehen von den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Nordosten Syriens im Jänner 2026 – weiter (vgl. UNHCR 05/2026, S. 12, 13). Zu den wichtigsten Sicherheitsbedrohungen gehören laut UNHCR gesellschaftliche und konfessionelle Spannungen, der langsame Fortschritt der Übergangsjustiz angesichts des anhaltenden Vigilantismus, der bewaffnete Widerstand gegen die neue politische Ordnung, die fortgesetzten IS-Aktivitäten und die Einmischung aus dem Ausland. Die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen nach Jahren des Konflikts stellt, ebenso wie die Zunahme der Kriminalität, ein zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Darüber hinaus bedarf es einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einrichtung wirksamer Disziplinarmechanismen (vgl. UNHCR 05/2026, S. 13, 14).Wenngleich nicht verkannt wird, dass UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung zur Position zu Syrien konstatiert, dass die Lage in Syrien nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar sei vergleiche UNHCR 05 aus 2026,, S. 9), führt UNHCR weiters aus, dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz der ehemaligen Regierung verbessert hat, wobei die Gewalt im Jahr 2025 nach Angaben von ACLED im Vergleich zu 2024 um 44 % zurückging. Der Rückgang der Gewalt war jedoch uneinheitlich, wobei Teile des Landes – insbesondere Minderheitengebiete – in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 schlechtere Bedingungen und intermittierende Gewalt erlebten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2025 und bis 2026 verbesserte sich die Sicherheit - abgesehen von den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Nordosten Syriens im Jänner 2026 – weiter vergleiche UNHCR 05 aus 2026,, S. 12, 13). Zu den wichtigsten Sicherheitsbedrohungen gehören laut UNHCR gesellschaftliche und konfessionelle Spannungen, der langsame Fortschritt der Übergangsjustiz angesichts des anhaltenden Vigilantismus, der bewaffnete Widerstand gegen die neue politische Ordnung, die fortgesetzten IS-Aktivitäten und die Einmischung aus dem Ausland. Die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen nach Jahren des Konflikts stellt, ebenso wie die Zunahme der Kriminalität, ein zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Darüber hinaus bedarf es einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einrichtung wirksamer Disziplinarmechanismen vergleiche UNHCR 05 aus 2026,, S. 13, 14).
Wie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Ende der mündlichen Verhandlung richtig anmerkte (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 13), ist die Lage im Gouvernement Deir ez-Zor weiterhin komplex, da insbesondere in der Wüstenregion der IS weiterhin durch sogenannte Schläferzellen präsent ist. Auch das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen, die SDF und Minderheiten durch. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die (vormals) von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch EUAA und UNHCR berichten lediglich von sporadischen Angriffen auf Zivilisten, darunter Einzelpersonen, die sich weigern, die auferlegte islamische Steuer (Jizya) zu zahlen, sowie Stammesführer und zivile Regierungsmitarbeiter, die mit der Regierung oder der SDF in Verbindung stehen (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Der Islamische Staat (IS), Deir ez-Zor; EUAA 12/2025, S. 25; UNHCR 05/2026, S. 72).Wie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Ende der mündlichen Verhandlung richtig anmerkte vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 13), ist die Lage im Gouvernement Deir ez-Zor weiterhin komplex, da insbesondere in der Wüstenregion der IS weiterhin durch sogenannte Schläferzellen präsent ist. Auch das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen, die SDF und Minderheiten durch. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die (vormals) von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch EUAA und UNHCR berichten lediglich von sporadischen Angriffen auf Zivilisten, darunter Einzelpersonen, die sich weigern, die auferlegte islamische Steuer (Jizya) zu zahlen, sowie Stammesführer und zivile Regierungsmitarbeiter, die mit der Regierung oder der SDF in Verbindung stehen vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Der Islamische Staat (IS), Deir ez-Zor; EUAA 12 aus 2025,, S. 25; UNHCR 05 aus 2026,, S. 72).
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind jedoch insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Er gehört weder einer politischen Partei bzw. Bewegung noch einer Minderheit an. Der Beschwerdeführer äußerte im Laufe des Verfahrens lediglich allgemeine Befürchtungen. Wenngleich diese (äußerst) vagen Befürchtungen grundsätzlich verständlich sind, konnten beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht (vgl. dazu Unterpunkt II.2.2.2.), dennoch keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden. Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind jedoch insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Er gehört weder einer politischen Partei bzw. Bewegung noch einer Minderheit an. Der Beschwerdeführer äußerte im Laufe des Verfahrens lediglich allgemeine Befürchtungen. Wenngleich diese (äußerst) vagen Befürchtungen grundsätzlich verständlich sind, konnten beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht vergleiche dazu Unterpunkt römisch zwei.2.2.2.), dennoch keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden.
Es ist zudem hervorzuheben, dass – abgesehen von einem Bruder des Beschwerdeführers, der in die Stadt XXXX , welche sich nahe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers befindet, gezogen ist – sämtliche Angehörige seiner Kernfamilie und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in und um den Heimatort des Beschwerdeführers in Syrien leben.Es ist zudem hervorzuheben, dass – abgesehen von einem Bruder des Beschwerdeführers, der in die Stadt römisch 40 , welche sich nahe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers befindet, gezogen ist – sämtliche Angehörige seiner Kernfamilie und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in und um den Heimatort des Beschwerdeführers in Syrien leben.
Wenngleich das Gouvernement Deir ez-Zor nicht die höchste Anzahl an Rückkehrern in Syrien aufweist, sind laut UNHCR im Zeitraum vom 08.12.2024 bis 18.09.2025 bereits über 100.000 Personen in das Gouvernement Deir ez-Zor zurückgekehrt (vgl. EUAA 12/2025, S. 76). Es ist auch davon auszugehen, dass die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten führen wird.Wenngleich das Gouvernement Deir ez-Zor nicht die höchste Anzahl an Rückkehrern in Syrien aufweist, sind laut UNHCR im Zeitraum vom 08.12.2024 bis 18.09.2025 bereits über 100.000 Personen in das Gouvernement Deir ez-Zor zurückgekehrt vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 76). Es ist auch davon auszugehen, dass die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten führen wird.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen im Verfahren insgesamt aber keine maßgebliche aktuelle und individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit glaubhaft vorgebracht hat. Wie bereits mehrfach beweiswürdigend ausgeführt, ist im Hinblick auf allfällige Befürchtungen im Zusammenhang mit der kurdisch dominierten SDF auf die aktuellen Länderinformationen zu verweisen, wonach die SDF nach den im Jänner 2026 entfachten Kämpfen mit der neuen syrischen Regierung keine Kontrolle mehr über sein Herkunftsgebiet in Syrien ausübt. Der Beschwerdeführer gehört als sunnitischer Araber der Mehrheitsbevölkerung an, so dass auch aus diesem Grund davon ausgegangen wird, dass er im Falle einer Rückkehr kein individuell spezielles Sicherheitsrisiko zu erwarten haben wird. Insbesondere waren beim Beschwerdeführer keine spezifischen Umstände festzustellen, die ihn vulnerabler als eine durchschnittliche syrische Zivilperson machen würden, weshalb ihm in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine bloße Anwesenheit eine Verletzung in Leben oder körperlicher Unversehrtheit droht. In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Deir ez-Zor, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender muslimisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.4.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
In Bezugnahme auf die Versorgungslage brachte der Beschwerdeführer in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass alles teuer geworden sei, es gäbe kein Wasser und kein Strom. Durch einen Stromgenerator hätten sie jedoch ein bis zwei Stunden Strom (vgl. AS 49). In der Beschwerde und in der Stellungnahme der Rechtsvertretung am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die allgemeine Situation in Syrien geschildert und aus Länderberichten zitiert; hierbei wurde insbesondere auch auf die Versorgungslage und insbesondere auf die Strom- und Wasserversorgung, sowie auf die Wohn- und Arbeitssituation Bezug genommen (vgl. AS 234-237; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 13-14). Diese Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen zu Syrien. Einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr stellte die Beschwerde nicht her. Aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist ebenfalls keine konkrete und individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers, die die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt hätten oder aktuell zu beeinträchtigen geeignet wären, im Sinne einer aktuellen konkreten Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie etwa von Kampfhandlungen, willkürlichen sicherheitsrelevanten Übergriffen oder von existenzbedrohenden Versorgungsmängeln abzuleiten. In Bezugnahme auf die in der Beschwerde angeführten Leitlinien der EUAA von Juni 2025 und der fehlenden abschließenden Einschätzung des Ausmaßes an willkürlicher Gewalt iSd Art. 15 lit. c der Status-RL ist darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich neue Leitlinien der EUAA veröffentlicht wurden, demnach es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens zu begründen (vgl. EUAA 12/2025, S. 71, 72; vgl. rechtliche Beurteilung Unterpunkt II.3.2.2.).In Bezugnahme auf die Versorgungslage brachte der Beschwerdeführer in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass alles teuer geworden sei, es gäbe kein Wasser und kein Strom. Durch einen Stromgenerator hätten sie jedoch ein bis zwei Stunden Strom vergleiche AS 49). In der Beschwerde und in der Stellungnahme der Rechtsvertretung am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die allgemeine Situation in Syrien geschildert und aus Länderberichten zitiert; hierbei wurde insbesondere auch auf die Versorgungslage und insbesondere auf die Strom- und Wasserversorgung, sowie auf die Wohn- und Arbeitssituation Bezug genommen vergleiche AS 234-237; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 13-14). Diese Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen zu Syrien. Einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr stellte die Beschwerde nicht her. Aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist ebenfalls keine konkrete und individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers, die die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt hätten oder aktuell zu beeinträchtigen geeignet wären, im Sinne einer aktuellen konkreten Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie etwa von Kampfhandlungen, willkürlichen sicherheitsrelevanten Übergriffen oder von existenzbedrohenden Versorgungsmängeln abzuleiten. In Bezugnahme auf die in der Beschwerde angeführten Leitlinien der EUAA von Juni 2025 und der fehlenden abschließenden Einschätzung des Ausmaßes an willkürlicher Gewalt iSd Artikel 15, Litera c, der Status-RL ist darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich neue Leitlinien der EUAA veröffentlicht wurden, demnach es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens zu begründen vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 71, 72; vergleiche rechtliche Beurteilung Unterpunkt römisch zwei.3.2.2.).
Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat. Das Bundeverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die humanitäre Lage auch im Gouvernement Deir ez-Zor kritisch ist, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Gemäß den Vereinten Nationen sind noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Syrien kämpft immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung; EUAA 12/2025, S. 99).Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat. Das Bundeverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die humanitäre Lage auch im Gouvernement Deir ez-Zor kritisch ist, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Gemäß den Vereinten Nationen sind noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Syrien kämpft immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung; EUAA 12 aus 2025,, S. 99).
Auch die Armutsrate ist in Syrien mit 90 % der Bevölkerung nach wie vor hoch. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben . Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur; EUAA 12/2025, S. 99).Auch die Armutsrate ist in Syrien mit 90 % der Bevölkerung nach wie vor hoch. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben . Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur; EUAA 12 aus 2025,, S. 99).
Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung sowie die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren Länderberichten zufolge schätzungsweise 14,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter wurden 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher eingestuft und 1,3 Millionen litten unter schwerer Ernährungsunsicherheit. Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind (vgl. EUAA 12/2025, S. 99). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise Stunden lang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage). Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung sowie die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren Länderberichten zufolge schätzungsweise 14,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter wurden 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher eingestuft und 1,3 Millionen litten unter schwerer Ernährungsunsicherheit. Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 99). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise Stunden lang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).
Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Arbeitsmarkt).Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Arbeitsmarkt).
Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage). Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).
Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen, sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen, sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert (vgl. EUAA 12/2025, S. 99). Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen, sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen, sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 99).
Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Einige Menschen stellten den Kauf von Trinkwasser ein und verwenden nun kontaminiertes Wasser. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung). Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Einige Menschen stellten den Kauf von Trinkwasser ein und verwenden nun kontaminiertes Wasser. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung).
Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Stromversorgung).Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Stromversorgung).
Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt (vgl. LIB V13, Kapitel Medizinische Versorgung, Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der ehemals kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES); EUAA 12/2025, S. 100). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge insbesondere in und um Aleppo, im ländlichen Raum von Damaskus, in Homs und in Daraa schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde (vgl. EUAA 12/2025, S. 100).Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt vergleiche LIB V13, Kapitel Medizinische Versorgung, Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der ehemals kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES); EUAA 12 aus 2025,, S. 100). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge insbesondere in und um Aleppo, im ländlichen Raum von Damaskus, in Homs und in Daraa schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 100).
Auch die Infrastruktur befindet sich in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand. Länderberichten zufolge sind 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe sowie 63 % der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur). Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen. Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur).Auch die Infrastruktur befindet sich in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand. Länderberichten zufolge sind 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe sowie 63 % der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur). Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen. Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur).
Trotz der oben beschriebenen zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in sein Heimatdorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor, seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde (vgl. auch Unterpunkte II.2.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr und II.2.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien ).Trotz der oben beschriebenen zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in sein Heimatdorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor, seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde vergleiche auch Unterpunkte römisch zwei.2.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr und römisch zwei.2.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien ).
Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in der Umgebung seines Herkunftsortes aufhältigen nahen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist und seine Verwandten willig sind, ihn zu unterstützen (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8). Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in der Umgebung seines Herkunftsortes aufhältigen nahen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist und seine Verwandten willig sind, ihn zu unterstützen vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8). Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seinem Heimatdorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seinem Heimatdorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer Schwerhörigkeit links. Er trägt kein Hörgerät. Außer einer Überweisung und eines Ton-Audiogramms, jeweils vom 23.05.2025 – somit bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fast ein Jahr alt –, brachte der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine etwaige spezifische medizinische Behandlung notwendig erscheinen lassen würden. Aufgrund dessen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf, leidet und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des neuen syrischen Präsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet, welche auch dem Beschwerdeführer zugutekommen wird.
2.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer lebte den Großteil seines bisherigen Lebens in Syrien (vgl. Unterpunkt II.2.1.4.). Er ist ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger arabischer Mann, der über keine (nennenswerte) Schulbildung, aber über Berufserfahrung als Mechaniker in einer Motorradwerkstatt, als Hilfskraft in der Ziegelproduktion und in der Landwirtschaft verfügt (vgl. AS 30; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8).Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer lebte den Großteil seines bisherigen Lebens in Syrien vergleiche Unterpunkt römisch zwei.2.1.4.). Er ist ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger arabischer Mann, der über keine (nennenswerte) Schulbildung, aber über Berufserfahrung als Mechaniker in einer Motorradwerkstatt, als Hilfskraft in der Ziegelproduktion und in der Landwirtschaft verfügt vergleiche AS 30; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8).
Aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ist es ihm somit auch möglich seiner Familie in der Landwirtschaft auszuhelfen oder wieder in einer Motorradwerkstatt – zumal auch sein jüngerer Bruder in einer derartigen Werkstatt arbeitet (vgl. AS 48; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9) und ihm somit bei der Arbeitssuche behilflich sein kann – oder in der Ziegelproduktion eine Arbeit zu finden. Laut der ACCORD Anfragebeantwortung [a-12755-3] vom 23.01.2026 hat die Industriezone der Stadt Deir ez-Zor Ende Oktober 2025 einen Aufschwung im Handel mit Ersatzteilen und der Wartung von Landmaschinen und PKW erlebt. Neue Autowerkstätten, die computergestützte Methoden einsetzen, hätten im Industriegebiet eröffnet. Laut einem Mechaniker hätten sich die Geschäftsmöglichkeiten dank der Verfügbarkeit von Autoteilen und der notwendigen Prüfausrüstung deutlich verbessert. Werkstätten sei es möglich, mehr junge Menschen einzustellen und die Löhne hätten sich verdoppelt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es einen generellen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten in Deir ez-Zor gibt, bezieht sich die Anfragebeantwortung in dieser Hinsicht vor allem auf die Schwierigkeiten von arbeitssuchenden Universitäts- und Hochschulabsolventen, die keine ihrem Abschluss entsprechende Arbeitsstelle finden könnten. Der Beschwerdeführer ist weder Universitäts- noch Hochschulabsolvent und kann auch keine sonstige (nennenswerte) Schulbildung vorweisen. Aufgrund der zahlreichen sozialen Kontakte in seinem Herkunftsgebiet ist daher auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsmöglichkeit, die seinen Qualifikationen entspricht, finden kann. Aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ist es ihm somit auch möglich seiner Familie in der Landwirtschaft auszuhelfen oder wieder in einer Motorradwerkstatt – zumal auch sein jüngerer Bruder in einer derartigen Werkstatt arbeitet vergleiche AS 48; Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9) und ihm somit bei der Arbeitssuche behilflich sein kann – oder in der Ziegelproduktion eine Arbeit zu finden. Laut der ACCORD Anfragebeantwortung [a-12755-3] vom 23.01.2026 hat die Industriezone der Stadt Deir ez-Zor Ende Oktober 2025 einen Aufschwung im Handel mit Ersatzteilen und der Wartung von Landmaschinen und PKW erlebt. Neue Autowerkstätten, die computergestützte Methoden einsetzen, hätten im Industriegebiet eröffnet. Laut einem Mechaniker hätten sich die Geschäftsmöglichkeiten dank der Verfügbarkeit von Autoteilen und der notwendigen Prüfausrüstung deutlich verbessert. Werkstätten sei es möglich, mehr junge Menschen einzustellen und die Löhne hätten sich verdoppelt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es einen generellen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten in Deir ez-Zor gibt, bezieht sich die Anfragebeantwortung in dieser Hinsicht vor allem auf die Schwierigkeiten von arbeitssuchenden Universitäts- und Hochschulabsolventen, die keine ihrem Abschluss entsprechende Arbeitsstelle finden könnten. Der Beschwerdeführer ist weder Universitäts- noch Hochschulabsolvent und kann auch keine sonstige (nennenswerte) Schulbildung vorweisen. Aufgrund der zahlreichen sozialen Kontakte in seinem Herkunftsgebiet ist daher auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsmöglichkeit, die seinen Qualifikationen entspricht, finden kann.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen bestreiten können wird. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch nach anfänglichen Schwierigkeiten) in Syrien wieder Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird.
Er verbrachte sein gesamtes Leben in Syrien in seinem Herkunftsort. Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch. Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut.
Der junge (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.
Mag die Situation, insbesondere auch die Lage am Arbeitsmarkt, schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen.
Im Ergebnis ist daher aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Gesundheit, der Sprachkenntnisse, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem kann der Beschwerdeführer – wie nachfolgend beweiswürdigend ausgeführt wird – auf ein familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsgebiet zurückgreifen.
2.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:
Wie im Unterpunkt II.1.1.2. bereits angeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Syrien. Sowohl seine Eltern, einer seiner Brüder, als auch seine zwei Schwestern leben weiterhin im Herkunftsort des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6). Sein zweiter Bruder lebt nunmehr in der Stadt XXXX (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8). In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass drei Onkel und vier Tanten mütterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits in seinem Herkunftsort leben würden. Alle von ihnen würden ein eigenes Grundstück besitzen, die teilweise auch landwirtschaftlich benutzt werden würden. Auch seine Cousins und Cousinen würden alle in Syrien leben, einige würden in Deutschland leben (vgl. AS 49). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass lediglich zwei Onkel väterlicherseits noch in seinem Herkunftsort leben würden. Seine Mutter habe „zwei Geschwister, eine verstorbene Schwester und andere Brüder da und dort, die teilweise verstorben [seien]“ (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9). Aufgrund seiner undetaillierten Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, kann daher lediglich festgestellt werden, dass zumindest zwei Onkel väterlicherseits weiterhin im Herkunftsort des Beschwerdeführers leben und ihnen (landwirtschaftlich benutzte) Grundstücke gehören.Wie im Unterpunkt römisch zwei.1.1.2. bereits angeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Syrien. Sowohl seine Eltern, einer seiner Brüder, als auch seine zwei Schwestern leben weiterhin im Herkunftsort des Beschwerdeführers vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 6). Sein zweiter Bruder lebt nunmehr in der Stadt römisch 40 vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8). In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass drei Onkel und vier Tanten mütterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits in seinem Herkunftsort leben würden. Alle von ihnen würden ein eigenes Grundstück besitzen, die teilweise auch landwirtschaftlich benutzt werden würden. Auch seine Cousins und Cousinen würden alle in Syrien leben, einige würden in Deutschland leben vergleiche AS 49). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass lediglich zwei Onkel väterlicherseits noch in seinem Herkunftsort leben würden. Seine Mutter habe „zwei Geschwister, eine verstorbene Schwester und andere Brüder da und dort, die teilweise verstorben [seien]“ vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9). Aufgrund seiner undetaillierten Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, kann daher lediglich festgestellt werden, dass zumindest zwei Onkel väterlicherseits weiterhin im Herkunftsort des Beschwerdeführers leben und ihnen (landwirtschaftlich benutzte) Grundstücke gehören.
Seine Eltern leben – mit Ausnahme seines älteren Bruders – mit seinen Geschwistern in einem Haus, bestehend aus zwei Zimmer (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8). Wenngleich der Beschwerdeführer die Frage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob seiner Familie zusätzlich Grundstücke gehören, verneint (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9), gab er diametral dazu vor der belangten Behörde an, dass seiner Familie sowohl ein Haus als auch zwei Grundstücke, die ca. 2.000 m2 groß sind, gehören und es sich um eine familieneigene Landwirtschaft, wo sie Gemüse anbauen, handelt (vgl. AS 48). Auch in der Beschwerde führte er an, dass seine Familie über landwirtschaftliche Flächen verfüge (vgl. AS 240). Da der Beschwerdeführer die Landwirtschaft in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz zu seinen zwei niederschriftlichen Einvernahmen und seiner Beschwerde mit keinem Wort erwähnte (vgl. AS 29: „[…] wir hatten Schafe, die wir verkauften.“; 48: „Meine Familie arbeitet in der familieneigenen Landwirtschaft […] Auf den Grundstücken wird Gemüse angebaut. Nachgefragt: Meine Familie hat keine Tiere. Wir hatten welche.“), dürfte es sich um einen offensichtlichen Versuch, das Eigentum seiner Familie zu relativieren, handeln. Aufgrund dessen war festzustellen, dass der Familie des Beschwerdeführers ein Haus, sowie zwei Grundstücke mit einer Größe von ca. 2.000 m2 gehören. Seine Eltern leben – mit Ausnahme seines älteren Bruders – mit seinen Geschwistern in einem Haus, bestehend aus zwei Zimmer vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8). Wenngleich der Beschwerdeführer die Frage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob seiner Familie zusätzlich Grundstücke gehören, verneint vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9), gab er diametral dazu vor der belangten Behörde an, dass seiner Familie sowohl ein Haus als auch zwei Grundstücke, die ca. 2.000 m2 groß sind, gehören und es sich um eine familieneigene Landwirtschaft, wo sie Gemüse anbauen, handelt vergleiche AS 48). Auch in der Beschwerde führte er an, dass seine Familie über landwirtschaftliche Flächen verfüge vergleiche AS 240). Da der Beschwerdeführer die Landwirtschaft in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz zu seinen zwei niederschriftlichen Einvernahmen und seiner Beschwerde mit keinem Wort erwähnte vergleiche AS 29: „[…] wir hatten Schafe, die wir verkauften.“; 48: „Meine Familie arbeitet in der familieneigenen Landwirtschaft […] Auf den Grundstücken wird Gemüse angebaut. Nachgefragt: Meine Familie hat keine Tiere. Wir hatten welche.“), dürfte es sich um einen offensichtlichen Versuch, das Eigentum seiner Familie zu relativieren, handeln. Aufgrund dessen war festzustellen, dass der Familie des Beschwerdeführers ein Haus, sowie zwei Grundstücke mit einer Größe von ca. 2.000 m2 gehören.
Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass sein älterer Bruder „Tagelöhner” sei und „hin und wieder” arbeite und die Familie versorge. Sein Vater sei zuckerkrank und sitze im Rollstuhl (vgl. AS 29). In Bezugnahme auf die finanzielle Lage seiner Verwandten brachte er vor, dass es „für ihre Grundbedürfnisse reich[e]” (vgl. AS 49). In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie unter äußerst schwierigen und prekären Bedingungen lebe. Seine Eltern seien beide an Diabetes erkrankt, insbesondere der Vater sei stark beeinträchtigt. Der ältere Bruder sei bereits mit seiner Familie weggezogen und könne die Eltern aufgrund seiner eigenen angespannten finanziellen Lage nicht unterstützen. Die Familie verfüge zwar über landwirtschaftliche Flächen, eine kontinuierliche Bewirtschaftung sei jedoch aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Vaters, der unzureichenden Wasser- und Stromversorgung, sowie fehlender finanzieller Mittel nicht möglich. Die Erträge würden lediglich dafür ausreichen die Familie notdürftig zu versorgen. Der jüngere Bruder arbeite als Mechaniker und versuche an Tagen mit geringer Auslastung zusätzliche Gelegenheitsarbeiten zu übernehmen, um das Familieneinkommen etwas zu ergänzen. Diese familiäre Belastung führe dazu, dass eine Aufnahme und finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durch die Familie faktisch auszuschließen sei (vgl. AS 240). In der mündlichen Verhandlung gab er wortkarg an, dass es seiner Familie finanziell „sehr schlecht” gehe (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8). Sein Bruder arbeite als Tagelöhner bei einem Fachmann als Reparateur, seine Eltern seien beide an Diabetes erkrankt (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung gab er am Ende der mündlichen Verhandlung abermals an, dass seine Familie von seinem kleinen Bruder, der als Tagelöhner arbeite, erhalten werde (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026, S. 11).Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass sein älterer Bruder „Tagelöhner” sei und „hin und wieder” arbeite und die Familie versorge. Sein Vater sei zuckerkrank und sitze im Rollstuhl vergleiche AS 29). In Bezugnahme auf die finanzielle Lage seiner Verwandten brachte er vor, dass es „für ihre Grundbedürfnisse reich[e]” vergleiche AS 49). In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie unter äußerst schwierigen und prekären Bedingungen lebe. Seine Eltern seien beide an Diabetes erkrankt, insbesondere der Vater sei stark beeinträchtigt. Der ältere Bruder sei bereits mit seiner Familie weggezogen und könne die Eltern aufgrund seiner eigenen angespannten finanziellen Lage nicht unterstützen. Die Familie verfüge zwar über landwirtschaftliche Flächen, eine kontinuierliche Bewirtschaftung sei jedoch aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Vaters, der unzureichenden Wasser- und Stromversorgung, sowie fehlender finanzieller Mittel nicht möglich. Die Erträge würden lediglich dafür ausreichen die Familie notdürftig zu versorgen. Der jüngere Bruder arbeite als Mechaniker und versuche an Tagen mit geringer Auslastung zusätzliche Gelegenheitsarbeiten zu übernehmen, um das Familieneinkommen etwas zu ergänzen. Diese familiäre Belastung führe dazu, dass eine Aufnahme und finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durch die Familie faktisch auszuschließen sei vergleiche AS 240). In der mündlichen Verhandlung gab er wortkarg an, dass es seiner Familie finanziell „sehr schlecht” gehe vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 8). Sein Bruder arbeite als Tagelöhner bei einem Fachmann als Reparateur, seine Eltern seien beide an Diabetes erkrankt vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 9). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung gab er am Ende der mündlichen Verhandlung abermals an, dass seine Familie von seinem kleinen Bruder, der als Tagelöhner arbeite, erhalten werde vergleiche Niederschrift vom 30.03.2026, S. 11).
Selbst im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist davon auszugehen, dass die finanzielle Situation seiner Familie in Syrien ausreichend gesichert wäre. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist auch der junge und gesunde Beschwerdeführer in der Lage sich und seiner Familie einen Lebensunterhalt, gemeinsam mit seinem Bruder, zu erwirtschaften. Zudem leben zumindest zwei Onkel väterlicherseits ebenso im Herkunftsort des Beschwerdeführers und seiner Familie, die laut Aussagen des Beschwerdeführers gleichfalls landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften. Der Beschwerdeführer konnte zudem auch nachweislich bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sammeln, weswegen er auch bei seinen Onkeln aushelfen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien weiterhin angespannt ist, Wohnraum begrenzt ist und syrische Haushalte, die bereits unter prekären Bedingungen leben, durch die steigenden Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff belastet sind und daher die Ankunft weiterer Familienangehörigen die knappen Ressourcen zusätzlich belasten (vgl. BFA Staatendokumentation, Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Version 1, vom 21.10.2025, (in der Folge BFA), übersetzt mit E-Translation der Europäischen Kommission, S. 6). Dennoch nehmen die Werte der Familie und sozialen Netzwerke in der syrischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein und stellten bereits vor dem Krieg eine wichtige Quelle der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit dar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass die kriegsbedingte Situation zu interfamiliären Spannungen geführt haben könnte. Einer Forschungsarbeit zur Rolle der Familie und sozialen Netzwerken für Rückkehrende in Syrien zufolge, besteht in Syrien dennoch eine moralische Verpflichtung, Familienmitglieder in Zeiten der Not zu unterstützen (vgl. BFA, S. 3 ff.). Selbst im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist davon auszugehen, dass die finanzielle Situation seiner Familie in Syrien ausreichend gesichert wäre. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist auch der junge und gesunde Beschwerdeführer in der Lage sich und seiner Familie einen Lebensunterhalt, gemeinsam mit seinem Bruder, zu erwirtschaften. Zudem leben zumindest zwei Onkel väterlicherseits ebenso im Herkunftsort des Beschwerdeführers und seiner Familie, die laut Aussagen des Beschwerdeführers gleichfalls landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften. Der Beschwerdeführer konnte zudem auch nachweislich bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sammeln, weswegen er auch bei seinen Onkeln aushelfen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien weiterhin angespannt ist, Wohnraum begrenzt ist und syrische Haushalte, die bereits unter prekären Bedingungen leben, durch die steigenden Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff belastet sind und daher die Ankunft weiterer Familienangehörigen die knappen Ressourcen zusätzlich belasten vergleiche BFA Staatendokumentation, Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Version 1, vom 21.10.2025, (in der Folge BFA), übersetzt mit E-Translation der Europäischen Kommission, S. 6). Dennoch nehmen die Werte der Familie und sozialen Netzwerke in der syrischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein und stellten bereits vor dem Krieg eine wichtige Quelle der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit dar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass die kriegsbedingte Situation zu interfamiliären Spannungen geführt haben könnte. Einer Forschungsarbeit zur Rolle der Familie und sozialen Netzwerken für Rückkehrende in Syrien zufolge, besteht in Syrien dennoch eine moralische Verpflichtung, Familienmitglieder in Zeiten der Not zu unterstützen vergleiche BFA, S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer gab auch an, in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Syrien zu stehen (vgl. AS 49: „Ich habe einmal im Monat Kontakt zu meiner Familie. Nachgefragt. Manchmal schreibe ich meiner Familie 10-mal am Tag. Ich habe auch mit ein paar Verwandten Kontakt.“, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 7: „RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Syrien? Falls ja, wie und wie oft? BF: Ja. Ich telefoniere mit meiner Mutter.“). Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge, sind gerade solche transnationalen Verbindungen für Rückkehrende von besonderer Bedeutung und spiegeln die Beständigkeit dieser Bindungen die Stärke der syrischen Verwandtschaft wider. Auch sind diese familiären Netzwerke entscheidend für den Erfolg der Wiedereingliederung von Rückkehrenden, da Familie Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten kann (vgl. BFA, S. 4 ff.). Selbst, wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers seine in Syrien lebende Verwandtschaft unter Druck setzen könnte, ist aufgrund der in der syrischen Gesellschaft verankerten Werte, der weiterhin bestehenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, anzunehmen, dass ihm zumindest übergangsweise eine Unterkunft sowie sonstige Unterstützung geboten werden würde, bevor der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbsterhaltungsfähigkeit nicht unbedingt auf familiäre Unterstützung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer gab auch an, in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Syrien zu stehen vergleiche AS 49: „Ich habe einmal im Monat Kontakt zu meiner Familie. Nachgefragt. Manchmal schreibe ich meiner Familie 10-mal am Tag. Ich habe auch mit ein paar Verwandten Kontakt.“, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 7: „RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Syrien? Falls ja, wie und wie oft? BF: Ja. Ich telefoniere mit meiner Mutter.“). Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge, sind gerade solche transnationalen Verbindungen für Rückkehrende von besonderer Bedeutung und spiegeln die Beständigkeit dieser Bindungen die Stärke der syrischen Verwandtschaft wider. Auch sind diese familiären Netzwerke entscheidend für den Erfolg der Wiedereingliederung von Rückkehrenden, da Familie Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten kann vergleiche BFA, S. 4 ff.). Selbst, wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers seine in Syrien lebende Verwandtschaft unter Druck setzen könnte, ist aufgrund der in der syrischen Gesellschaft verankerten Werte, der weiterhin bestehenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, anzunehmen, dass ihm zumindest übergangsweise eine Unterkunft sowie sonstige Unterstützung geboten werden würde, bevor der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbsterhaltungsfähigkeit nicht unbedingt auf familiäre Unterstützung angewiesen ist.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern (vgl. dazu Unterpunkt II.2.4.6.).Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern vergleiche dazu Unterpunkt römisch zwei.2.4.6.).
Der Beschwerdeführer kann somit bei seinen Eltern in XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor zumindest übergangsweise unterkommen und ist vor dem Hintergrund der sich in der Vergangenheit bewährten Großzügigkeit der Familie (Anm.: Verkauf der familieneigenen Schafe zur Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich, vgl. AS 29) auch davon auszugehen, dass ihm eine finanzielle Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geleistet werden wird. Der Beschwerdeführer kann somit bei seinen Eltern in römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor zumindest übergangsweise unterkommen und ist vor dem Hintergrund der sich in der Vergangenheit bewährten Großzügigkeit der Familie Anmerkung, Verkauf der familieneigenen Schafe zur Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich, vergleiche AS 29) auch davon auszugehen, dass ihm eine finanzielle Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geleistet werden wird.
Der Beschwerdeführer lebte einige Jahre in seinem Heimatdorf, weswegen zudem anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Freunden, Nachbarn, etc. haben.
2.4.5. Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:
Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/, sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer etwa über die offenen Grenzen zum Irak nach Syrien einreisen (z.B. über den Grenzübergang al-Qa’im/ al-Bu Kamal), das Dorf XXXX (auch XXXX ) und Umgebung erreichen und ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ebenso ist dem Beschwerdeführer die Einreise über die Flughäfen Damaskus oder Aleppo möglich (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge). Zudem ergibt sich aus einer amtswegigen Internetrecherche, dass mit der Sanierung des Flughafens Deir ez-Zor, der laut Länderinformationsblatt stark beschädigt ist, begonnen wurde (vgl. https://sana.sy/en/syria/2312597/, abgerufen am 28.05.2026).Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/, sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer etwa über die offenen Grenzen zum Irak nach Syrien einreisen (z.B. über den Grenzübergang al-Qa’im/ al-Bu Kamal), das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) und Umgebung erreichen und ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ebenso ist dem Beschwerdeführer die Einreise über die Flughäfen Damaskus oder Aleppo möglich vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge). Zudem ergibt sich aus einer amtswegigen Internetrecherche, dass mit der Sanierung des Flughafens Deir ez-Zor, der laut Länderinformationsblatt stark beschädigt ist, begonnen wurde vergleiche https://sana.sy/en/syria/2312597/, abgerufen am 28.05.2026).
Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue syrische Regierung. Zwar stellt die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilsten dar, dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land jedoch allgemein verbessert – Zivilistinnen und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt und die verbleibenden befinden sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten. Diese sind aber weniger zahlreich und es werden weniger strenge Kontrollen durchgeführt und das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich niedriger (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit).Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue syrische Regierung. Zwar stellt die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilsten dar, dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land jedoch allgemein verbessert – Zivilistinnen und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt und die verbleibenden befinden sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten. Diese sind aber weniger zahlreich und es werden weniger strenge Kontrollen durchgeführt und das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich niedriger vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit).
Insgesamt ist eine Reise von Zivilpersonen ins Gouvernement Deir ez-Zor mit Vorsicht und unter Vermeidung abgelegener oder konfliktbelasteter Gebiete grundsätzlich möglich, wenn auch nicht gänzlich risikofrei.
Es ist aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch seine Reisebewegungen eine reale Gefahr einer Verletzung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.
2.4.6. Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. LIB V13 Kaptiel Rückkehr, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen vergleiche LIB V13 Kaptiel Rückkehr, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).
Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen in Syrien vorübergehend Unterkunft bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise familiäre Netzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung. Allerdings ist diese Hilfe in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; im Gegensatz zu Familien bieten religiöse Institutionen selten langfristige Unterkünfte oder nachhaltige finanzielle Unterstützung. Auch Nichtregierungsorganisationen sowie internationale humanitäre Organisationen würden Abhilfe bei fehlender familiärer Unterstützung leisten. Art und Umfang der Hilfe würde sich nach der Bewertung der Schutzbedüftigkeit, Registrierungsstatus und dem geografischen Gebiet der Rückkehr richten (vgl. LIB V13, Kaptiel Rückkehr). Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen in Syrien vorübergehend Unterkunft bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise familiäre Netzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung. Allerdings ist diese Hilfe in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; im Gegensatz zu Familien bieten religiöse Institutionen selten langfristige Unterkünfte oder nachhaltige finanzielle Unterstützung. Auch Nichtregierungsorganisationen sowie internationale humanitäre Organisationen würden Abhilfe bei fehlender familiärer Unterstützung leisten. Art und Umfang der Hilfe würde sich nach der Bewertung der Schutzbedüftigkeit, Registrierungsstatus und dem geografischen Gebiet der Rückkehr richten vergleiche LIB V13, Kaptiel Rückkehr).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR 05/2026, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended […]“).3.1.3. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert vergleiche UNHCR 05 aus 2026,, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended […]“).
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte und auch niemals den (ehemals) verpflichtenden Wehrdienst bei der SAA ableistete.
3.1.4. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem 23-jährigen-Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
3.1.5. Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung, der behaupteten Inhaftierung und der behaupteten Desertierung vonseiten der kurdisch dominierten SDF glaubhaft zu machen.
3.1.6. Dem Beschwerdeführer droht als sunnitischer Araber weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.
3.1.7. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
3.1.8. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.9. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.2. § 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 8, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[…]
Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.3. Zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:3.2.3. Zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Heimatort XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Heimatort römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich der in den Länderinformationen angeführten Angriffe des Islamischen Staat (IS), ist ebenso anzumerken, dass sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Ar-Raqqa und Deir ez-Zor, beziehen und der IS – wie beweiswürdigend ausgeführt – Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübte, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Da der Beschwerdeführer weder als der neuen syrischen Regierung zugehörig anzusehen ist noch irgendwelche Verbindungen zu den kurdisch dominierten SDF vorweist, ist eine diesbezügliche individuelle Betroffenheit des arabischen Beschwerdeführers damit ebenfalls nicht ersichtlich.Hinsichtlich der in den Länderinformationen angeführten Angriffe des Islamischen Staat (IS), ist ebenso anzumerken, dass sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Ar-Raqqa und Deir ez-Zor, beziehen und der IS – wie beweiswürdigend ausgeführt – Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübte, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Da der Beschwerdeführer weder als der neuen syrischen Regierung zugehörig anzusehen ist noch irgendwelche Verbindungen zu den kurdisch dominierten SDF vorweist, ist eine diesbezügliche individuelle Betroffenheit des arabischen Beschwerdeführers damit ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen (vgl. EUAA 12/2025, S. 71, 72).Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 71, 72).
Ebenso berichtet UNHCR, dass sich die Sicherheitslage seit dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes verbessert hat und die Gewaltvorfälle von 2024 auf 2025 um 44 % zurückgegangen sind (vgl. UNHCR, S. 12). Auch In der zweiten Jahreshälfte 2025 und bis ins Jahr 2026 hinein verbesserte sich die Sicherheitslage weiter, abgesehen von den Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Jänner 2026 (vgl. UNHCR, S. 13).Ebenso berichtet UNHCR, dass sich die Sicherheitslage seit dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes verbessert hat und die Gewaltvorfälle von 2024 auf 2025 um 44 % zurückgegangen sind vergleiche UNHCR, S. 12). Auch In der zweiten Jahreshälfte 2025 und bis ins Jahr 2026 hinein verbesserte sich die Sicherheitslage weiter, abgesehen von den Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Jänner 2026 vergleiche UNHCR, S. 13).
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes, ab Mitte des Jahres 2025 auch im Gouvernement Deir ez-Zor, wohl nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der neuen syrischen Regierung, eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte erfolgte. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht und handelt es sich insofern um Vergeltungsakte. Auch die derzeit angespannte Lage im Norden von Syrien, insbesondere die Gebietsgewinne und Eingliederungsbemühungen der neuen syrischen Regierung, führen in der gegenständlichen Fallkonstellation für den Beschwerdeführer zu keinen Änderungen in der Beurteilung.
Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer nicht vor. Schwerere Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo insbesondere die Sicherheitspräsenz gering ist. Es bestehen hinsichtlich der Herkunftsregion keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Im direkten Vergleich, der in den Jahren 2024 und 2025 in sozioökonomischen Studien erhobenen Zahlen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft), zeichnet sich jedoch eine (leichte) Verbesserung ab. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Versorgungslage infolge der vollständigen Kontrollübernahme des Nordens Syriens durch die neue syrische Regierung sowie der am 30.01.2026 bekanntgegebenen Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die syrische Armee, zum Teil (auch) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, (teilweise) verschlechtert hat. Es ist jedoch derzeit nicht ersichtlich, dass diese Verschlechterung für den Beschwerdeführer mit einer realen Gefahr verbunden wäre. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Im direkten Vergleich, der in den Jahren 2024 und 2025 in sozioökonomischen Studien erhobenen Zahlen vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft), zeichnet sich jedoch eine (leichte) Verbesserung ab. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Versorgungslage infolge der vollständigen Kontrollübernahme des Nordens Syriens durch die neue syrische Regierung sowie der am 30.01.2026 bekanntgegebenen Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die syrische Armee, zum Teil (auch) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, (teilweise) verschlechtert hat. Es ist jedoch derzeit nicht ersichtlich, dass diese Verschlechterung für den Beschwerdeführer mit einer realen Gefahr verbunden wäre. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort, das Dorf XXXX (auch XXXX ) und dessen Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsort bzw. -gebiet über mehrere direkte und indirekte Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Tanten und Onkeln). Seiner Familie gehört ein Haus, sowie zwei ca. 2.000 m2 große landwirtschaftliche Grundstücke, auf denen seine Familie Gemüse anbaut. Das Haus besteht aus zwei Zimmern, in denen seine Eltern und seine drei Geschwister leben. Der Beschwerdeführer kann im Haus seiner Familie unterkommen und entweder in der familieneigenen Landwirtschaft mitarbeiten oder sich in einer Motorradwerkstatt – wie sein jüngerer Bruder – oder in der Ziegelproduktion Arbeit suchen. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) und dessen Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsort bzw. -gebiet über mehrere direkte und indirekte Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Tanten und Onkeln). Seiner Familie gehört ein Haus, sowie zwei ca. 2.000 m2 große landwirtschaftliche Grundstücke, auf denen seine Familie Gemüse anbaut. Das Haus besteht aus zwei Zimmern, in denen seine Eltern und seine drei Geschwister leben. Der Beschwerdeführer kann im Haus seiner Familie unterkommen und entweder in der familieneigenen Landwirtschaft mitarbeiten oder sich in einer Motorradwerkstatt – wie sein jüngerer Bruder – oder in der Ziegelproduktion Arbeit suchen. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seinen Eltern und seinen Geschwistern nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seinen Eltern und seinen Geschwistern nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich das Gesundheitssystem in Syrien weiterhin in einem schlechten Zustand befindet und sich auch seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen verschlechtert haben.
Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche der erniedrigende Behandlung gemäß Art. 15 lit. b iVm Art. 6 der Statusrichtlinie darstellt, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller (vgl. EUAA 12/2025, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche der erniedrigende Behandlung gemäß Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, der Statusrichtlinie darstellt, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.
Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. In Bezugnahme auf seine Schwerhörigkeit im linken Ohr legte der Beschwerdeführer lediglich eine Überweisung, sowie ein Ton-Audiogramm, jeweils vom 23.05.2025, in Vorlage. Aktuelle medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer demgegenüber nicht vor. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch kein Hörgerät trägt. In Anbetracht seines Vorbringens ist daher auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, zumal auch aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen, die bereits ein Jahr alt sind, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement Deir ez-Zor schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben.
Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde (vgl. LIB V13, Kapitel Todesstrafe). Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde vergleiche LIB V13, Kapitel Todesstrafe).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.
3.2.4. Zur Erreichbarkeit des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers:
Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich die von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort zu gelangen.
Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Laut dem Länderinformationsblatt betrieben die SDF im Gouvernement Deir ez-Zor mehrere Checkpoints, wo es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit kam (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)). In Anbetracht der Anfang des Jahres stattgefundenen Kämpfe und dem damit einhergehenden Machtwechsels – das Herkunftsgebiet wird nunmehr von der neuen syrischen Regierung kontrolliert – ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die SDF an Checkpoints groß angelegte Verhaftungen durchführen kann.Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes vergleiche LIB V13, Kapitel Rückkehr). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Laut dem Länderinformationsblatt betrieben die SDF im Gouvernement Deir ez-Zor mehrere Checkpoints, wo es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit kam vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)). In Anbetracht der Anfang des Jahres stattgefundenen Kämpfe und dem damit einhergehenden Machtwechsels – das Herkunftsgebiet wird nunmehr von der neuen syrischen Regierung kontrolliert – ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die SDF an Checkpoints groß angelegte Verhaftungen durchführen kann.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, das Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, der Flughafen Damaskus in Betrieb ist (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Der Flughafen Aleppo ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden (vgl. https://aleppoairport.com/1-2/; https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, https://aviation.direct/pegasus-airlines-nimmt-linienfluege-nach-syrien-wieder-auf, jeweils abgerufen am 28.05.2026). Auch der Flughafen Deir ez-Zor wird seit Februar 2026 saniert (vgl. https://arab.news/834pv, https://sana.sy/en/syria/2312597/; jeweils abgerufen am 28.05.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, der Flughafen Damaskus in Betrieb ist vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Der Flughafen Aleppo ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden vergleiche https://aleppoairport.com/1-2/; https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, https://aviation.direct/pegasus-airlines-nimmt-linienfluege-nach-syrien-wieder-auf, jeweils abgerufen am 28.05.2026). Auch der Flughafen Deir ez-Zor wird seit Februar 2026 saniert vergleiche https://arab.news/834pv, https://sana.sy/en/syria/2312597/; jeweils abgerufen am 28.05.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG:
§ 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 […]Paragraph 52, […]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[…]“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
[…]“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 […]Paragraph 58, […]
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[…]“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
[…]“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
3.4.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt verfügt der Beschwerdeführer über keine in Österreich lebenden Verwandten. Der ledige Beschwerdeführer hat weder eine Lebensgefährtin noch Kinder. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. 3.4.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt verfügt der Beschwerdeführer über keine in Österreich lebenden Verwandten. Der ledige Beschwerdeführer hat weder eine Lebensgefährtin noch Kinder. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
3.4.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.4.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246). Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.5. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 25.03.2024 im Bundesgebiet auf, somit seit knapp zwei Jahren. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten.
Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse, er hat in Österreich bislang weder einen Analphabetismus- noch einen Deutschkurs besucht. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, beteiligte sich auch nicht an sozialen Projekten und betätigte sich auch nicht ehrenamtlich bei Vereinen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er hat keine engen Freunde und führt keine Beziehung.
Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.
Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien (zahlreich) wohnhaften Familienangehörigen ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen wie seiner Eltern, seinen Geschwistern, seinen Tanten, seinen Onkeln, seinen Cousinen und seiner Cousins auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat 21 Jahre lang lebte und arbeitete. Der junge, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über keine (nennenswerte) Schulbildung verfügt, aber in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern berufstätig war, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine Eltern in Syrien zunächst für ihn sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise auch unterkommen. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.4.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.3.4.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
3.4.7. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.4.7. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
§§ 50, 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:Paragraphen 50, 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
„Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[…]
Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) […]Paragraph 52, (1) […]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[…]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war als unbegründet abzuweisen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Frist zur freiwilligen Ausreise:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Frist zur freiwilligen Ausreise:
§ 55 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
[…]
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
[…]“
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war als unbegründet abzuweisen.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2333557.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026