TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/2 W145 2334540-1

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Veröffentlicht am 02.06.2026
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Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z14
ASVG §4 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W145 2334540-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 05.12.2025, Zl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 05.12.2025, Zl: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 23.01.2025 meldete sich Frau XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei bzw. kurz: wVP) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (kurz: SVS) und füllte im Zuge der Anmeldung eine Versicherungserklärung für Freiberufler sowie einen Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung aus. Darin gab sie an, seit dem 14.03.2022 als selbständige Fitnesstrainerin für ihren einzigen Auftraggeber XXXX , erwerbstätig zu sein. Die SVS übermittelte die Versicherungserklärung und den Fragebogen an die Österreichische Gesundheitskasse (kurz: ÖGK) zur rechtlichen Überprüfung, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt oder, ob von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG auszugehen sei.1. Am 23.01.2025 meldete sich Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei bzw. kurz: wVP) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (kurz: SVS) und füllte im Zuge der Anmeldung eine Versicherungserklärung für Freiberufler sowie einen Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung aus. Darin gab sie an, seit dem 14.03.2022 als selbständige Fitnesstrainerin für ihren einzigen Auftraggeber römisch 40 , erwerbstätig zu sein. Die SVS übermittelte die Versicherungserklärung und den Fragebogen an die Österreichische Gesundheitskasse (kurz: ÖGK) zur rechtlichen Überprüfung, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt oder, ob von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG auszugehen sei.

2. Mit E-Mail vom 14.03.2025 übermittelte die ÖGK der wVP einen Fragenkatalog betreffend ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin für das Studio XXXX und merkte zudem an, dass die wVP auf der Website des Studios als „Studiomanagerin“ angeführt sei. Diesen Fragenkatalog beantwortete die wVP mit E-Mail vom 25.03.2025. In einer weiteren E-Mail übermittelte die wVP eine exemplarische Honorarnote, die sie ihrem Auftraggeber XXXX ausgestellt habe.2. Mit E-Mail vom 14.03.2025 übermittelte die ÖGK der wVP einen Fragenkatalog betreffend ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin für das Studio römisch 40 und merkte zudem an, dass die wVP auf der Website des Studios als „Studiomanagerin“ angeführt sei. Diesen Fragenkatalog beantwortete die wVP mit E-Mail vom 25.03.2025. In einer weiteren E-Mail übermittelte die wVP eine exemplarische Honorarnote, die sie ihrem Auftraggeber römisch 40 ausgestellt habe.

3. Mit Schreiben vom 31.03.2025 teilte die ÖGK dem Betreiber von XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit, dass die ÖGK aufgrund der Angaben der wVP der Ansicht sei, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit als Fitnesstrainerin um keine selbständige Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), sondern um ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 ASVG) handle. Daher ergehe die Aufforderung, die ordnungsgemäße Sozialversicherungs-Meldung für die wVP durchzuführen. Falls der Beschwerdeführer der Ansicht der ÖGK nicht folge, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.3. Mit Schreiben vom 31.03.2025 teilte die ÖGK dem Betreiber von römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit, dass die ÖGK aufgrund der Angaben der wVP der Ansicht sei, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit als Fitnesstrainerin um keine selbständige Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG), sondern um ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) handle. Daher ergehe die Aufforderung, die ordnungsgemäße Sozialversicherungs-Meldung für die wVP durchzuführen. Falls der Beschwerdeführer der Ansicht der ÖGK nicht folge, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

4. Am 07.04.2025 gab der Beschwerdeführer – nach einem Telefongespräch mit der ÖGK – per E-Mail eine Stellungnahme ab, die er am Folgetag durch eine weitere E-Mail ergänzte. Im Anhang der E-Mail vom 07.04.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen schriftlichen „Werkvertrag“. Der schriftliche „Werkvertrag“ sei nicht unterschrieben worden, weil der Beschwerdeführer und die wVP es für nicht notwendig erachtet hätten und alles mündlich ausgemacht hätten. Dieser schriftliche „Werkvertrag“ sei aber dennoch zwischen dem Beschwerdeführer und der wVP vereinbart worden und dokumentiere die gelebte Zusammenarbeit. In der eigentlichen Stellungnahme (samt Ergänzung) gab der Beschwerdeführer an, dass die wVP als selbstständige Fitnesstrainerin auf Werkvertragsbasis für XXXX tätig sei und der zu Beginn der Zusammenarbeit vereinbarte Werkvertrag in der Praxis konsequent gelebt worden sei. Die wVP erhalte kein Stundenhonorar, sondern eine erfolgsabhängige Vergütung, bei der sich das Honorar pro Einheit aus einem pauschalen Betrag und einem variablen Bonus je Teilnehmer:in zusammensetze. Weiters betreibe die wVP eigene Kundenakquise und Werbung über ihre Social-Media-Kanäle und bestimme auch die Inhalte, Struktur und Methodik der Einheiten selbst, ohne Vorgaben bzw. Kontrolle durch das Studio. Die wVP teile dem Beschwerdeführer regelmäßig ihre Verfügbarkeiten mit und auf dieser Basis werde ein Stundenplan erstellt, der von der wVP vor der Veröffentlichung noch einmal angepasst bzw. freigegeben werde. Sie könne jede Einheit frei annehmen oder ablehnen und sei auch berechtigt, sich vertreten zu lassen. Nicht korrekt sei jedoch die Angabe der wVP im Fragenkatalog der ÖGK, wonach sie vereinbarte Einheiten jederzeit sanktionslos absagen könne. Vielmehr sei zu Beginn der Zusammenarbeit ausdrücklich besprochen worden, dass bei kurzfristiger Absage einer bereits zugesagten Einheit, ohne triftigen Grund und ohne rechtzeitige Vertretung, ein Ersatz der entgangenen Einnahmen bzw. ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden könne. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass die wVP zur vertragsgemäßen Leistungserbringung verpflichtet sei und sich der Beschwerdeführer das Recht vorbehalte, den Vertrag bei Nichterfüllung umgehend zu beenden. Bis dato sei es zu keinem Anlass für eine Sanktion gekommen und die wVP habe ihre Einheiten stets zuverlässig durchgeführt bzw. bei einer Verhinderung rechtzeitig einen Ersatz organisiert. Von der wVP seien sowohl eigene Betriebsmittel (Musikgeräte, Trainingspläne, Kleingeräte) als auch bereitgestelltes Studioequipment benutzt worden und zu Beginn der Zusammenarbeit sei eine Raumnutzungspauschale von EUR 30,00 pro Einheit vereinbart worden, die vom Honorar in Abzug gebracht werde, wobei diese Pauschale wirtschaftlich eine Raummiete darstelle. Schlussendlich habe auch keine exklusive Bindung bestanden, sondern sei der wVP auch die Freiheit eingeräumt worden, für andere Anbieter tätig zu werden oder eigene Kund:innen zu betreuen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei keine persönliche Abhängigkeit, keine organisatorische Eingliederung und kein Weisungsrecht gegeben, sondern sei die wVP vielmehr unternehmerisch tätig, trage wirtschaftliches Risiko und gestalte die Tätigkeit eigenverantwortlich. Deshalb liege eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor.4. Am 07.04.2025 gab der Beschwerdeführer – nach einem Telefongespräch mit der ÖGK – per E-Mail eine Stellungnahme ab, die er am Folgetag durch eine weitere E-Mail ergänzte. Im Anhang der E-Mail vom 07.04.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen schriftlichen „Werkvertrag“. Der schriftliche „Werkvertrag“ sei nicht unterschrieben worden, weil der Beschwerdeführer und die wVP es für nicht notwendig erachtet hätten und alles mündlich ausgemacht hätten. Dieser schriftliche „Werkvertrag“ sei aber dennoch zwischen dem Beschwerdeführer und der wVP vereinbart worden und dokumentiere die gelebte Zusammenarbeit. In der eigentlichen Stellungnahme (samt Ergänzung) gab der Beschwerdeführer an, dass die wVP als selbstständige Fitnesstrainerin auf Werkvertragsbasis für römisch 40 tätig sei und der zu Beginn der Zusammenarbeit vereinbarte Werkvertrag in der Praxis konsequent gelebt worden sei. Die wVP erhalte kein Stundenhonorar, sondern eine erfolgsabhängige Vergütung, bei der sich das Honorar pro Einheit aus einem pauschalen Betrag und einem variablen Bonus je Teilnehmer:in zusammensetze. Weiters betreibe die wVP eigene Kundenakquise und Werbung über ihre Social-Media-Kanäle und bestimme auch die Inhalte, Struktur und Methodik der Einheiten selbst, ohne Vorgaben bzw. Kontrolle durch das Studio. Die wVP teile dem Beschwerdeführer regelmäßig ihre Verfügbarkeiten mit und auf dieser Basis werde ein Stundenplan erstellt, der von der wVP vor der Veröffentlichung noch einmal angepasst bzw. freigegeben werde. Sie könne jede Einheit frei annehmen oder ablehnen und sei auch berechtigt, sich vertreten zu lassen. Nicht korrekt sei jedoch die Angabe der wVP im Fragenkatalog der ÖGK, wonach sie vereinbarte Einheiten jederzeit sanktionslos absagen könne. Vielmehr sei zu Beginn der Zusammenarbeit ausdrücklich besprochen worden, dass bei kurzfristiger Absage einer bereits zugesagten Einheit, ohne triftigen Grund und ohne rechtzeitige Vertretung, ein Ersatz der entgangenen Einnahmen bzw. ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden könne. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass die wVP zur vertragsgemäßen Leistungserbringung verpflichtet sei und sich der Beschwerdeführer das Recht vorbehalte, den Vertrag bei Nichterfüllung umgehend zu beenden. Bis dato sei es zu keinem Anlass für eine Sanktion gekommen und die wVP habe ihre Einheiten stets zuverlässig durchgeführt bzw. bei einer Verhinderung rechtzeitig einen Ersatz organisiert. Von der wVP seien sowohl eigene Betriebsmittel (Musikgeräte, Trainingspläne, Kleingeräte) als auch bereitgestelltes Studioequipment benutzt worden und zu Beginn der Zusammenarbeit sei eine Raumnutzungspauschale von EUR 30,00 pro Einheit vereinbart worden, die vom Honorar in Abzug gebracht werde, wobei diese Pauschale wirtschaftlich eine Raummiete darstelle. Schlussendlich habe auch keine exklusive Bindung bestanden, sondern sei der wVP auch die Freiheit eingeräumt worden, für andere Anbieter tätig zu werden oder eigene Kund:innen zu betreuen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei keine persönliche Abhängigkeit, keine organisatorische Eingliederung und kein Weisungsrecht gegeben, sondern sei die wVP vielmehr unternehmerisch tätig, trage wirtschaftliches Risiko und gestalte die Tätigkeit eigenverantwortlich. Deshalb liege eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vor.

5. Am 18.04.2025 teilte die ÖGK dem Beschwerdeführer mit, dass die SVS die Rechtsansicht der ÖGK teile, wonach die wVP als freie Dienstnehmerin anzumelden sei. Daraufhin gab der Beschwerdeführer am selben Tag eine weitere Stellungnahme ab, worin er vorbrachte, weiterhin der Auffassung zu sein, dass ein echtes Werkvertragsverhältnis gemäß § 1151 ABGB vorliege. Am 22.04.2025 teilte die ÖGK dem Beschwerdeführer mittels E-Mail mit, auch ihrerseits nach wie vor an ihrer Rechtsansicht, wonach ein freies Dienstverhältnis vorliege, festzuhalten. Daher werde die ÖGK eine Erhebung zur Einholung der Meldungen und der Verrechnungsunterlagen einleiten.5. Am 18.04.2025 teilte die ÖGK dem Beschwerdeführer mit, dass die SVS die Rechtsansicht der ÖGK teile, wonach die wVP als freie Dienstnehmerin anzumelden sei. Daraufhin gab der Beschwerdeführer am selben Tag eine weitere Stellungnahme ab, worin er vorbrachte, weiterhin der Auffassung zu sein, dass ein echtes Werkvertragsverhältnis gemäß Paragraph 1151, ABGB vorliege. Am 22.04.2025 teilte die ÖGK dem Beschwerdeführer mittels E-Mail mit, auch ihrerseits nach wie vor an ihrer Rechtsansicht, wonach ein freies Dienstverhältnis vorliege, festzuhalten. Daher werde die ÖGK eine Erhebung zur Einholung der Meldungen und der Verrechnungsunterlagen einleiten.

6. Mit E-Mail vom 16.05.2025 wandte sich auch die wVP an die ÖGK und führte – soweit wesentlich – aus, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr weigere ihr Honorar für den Monat April 2025 auszuzahlen bzw. mache der Beschwerdeführer die Zahlung davon abhängig, dass sie ein von ihm verfasstes Dokument unterzeichne. Dieses Dokument besage, dass ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin aktuell von der ÖGK geprüft werde und, dass sie bei einer Umqualifizierung als freies Dienstverhältnis für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Beschwerdeführers haftbar gemacht werden könne. Dies empfinde sie als unangemessene Druckausübung.

7. Nach Aufforderung der ÖGK und des Beschwerdeführers übermittelte die wVP am 15.07.2025 sämtliche Honorarnoten betreffend ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die sie im Gesamtzeitraum vom 14.03.2022 bis zum 31.05.2025 an den Beschwerdeführer ausgestellt habe. Auf der Grundlage dieser Honorarnoten führte die ÖGK die Berechnungen im Bereich SV und BV für die Jahre 2022 bis 2025 durch. Da keine Einigung zwischen der ÖGK und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Nachmeldung der wVP als freie Diensnehmerin gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erzielt werden konnte, stellte der Beschwerdeführer einen Bescheidantrag.7. Nach Aufforderung der ÖGK und des Beschwerdeführers übermittelte die wVP am 15.07.2025 sämtliche Honorarnoten betreffend ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die sie im Gesamtzeitraum vom 14.03.2022 bis zum 31.05.2025 an den Beschwerdeführer ausgestellt habe. Auf der Grundlage dieser Honorarnoten führte die ÖGK die Berechnungen im Bereich SV und BV für die Jahre 2022 bis 2025 durch. Da keine Einigung zwischen der ÖGK und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Nachmeldung der wVP als freie Diensnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erzielt werden konnte, stellte der Beschwerdeführer einen Bescheidantrag.

8. In weiterer Folge wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der wVP seitens der ÖGK die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt, die von der wVP am 22.10.2025 und vom Beschwerdeführer am 23.10.2025 in Anspruch genommen wurde.

9. Hinsichtlich der Akteneinsicht übermittelte der Beschwerdeführer am 24.10.2025 eine Stellungnahme, in der er – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – vorbringt, dass im Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung, der von der wVP ausgefüllt wurde (siehe oben unter Punkt 1.), einige Punkte inhaltlich nicht korrekt seien. Die wVP habe ihren Arbeitsort frei wählen können. Sie habe teilweise auch im Freien unterrichtet und tue das immer noch, was auch ihrem Social-Media-Profil zu entnehmen sei. Für die Auftragserfüllung durch die wVP sei die Nutzung der betrieblichen Infrastruktur bzw. der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich gewesen. Diese Nutzung sei (ohne eine Verpflichtung darzustellen) lediglich angeboten worden. Im Betrieb des Beschwerdeführers seien keine Ordnungsvorschriften (weder sicherheits- noch hygienebezogen) vorgegeben worden und die wVP sei auch zu keiner Zeit verpflichtet gewesen, Protokolle oder Tätigkeitsberichte vorzulegen. Die wVP sei auch an keine Verschwiegenheitspflicht gebunden gewesen. Die Entlohnung sei nicht wie angegeben auf Stundenlohnbasis erfolgt, sondern sei ein erfolgsabhängiges Entgelt ausbezahlt worden. Weiters habe die wVP, wie auch zuvor bereits ausgeführt, Einheiten nicht jederzeit sanktionslos stornieren können, ohne eine Vertretung stellen zu müssen. Tatsächlich sei es aber zu keinem Zeitpunkt vorgekommen, dass die wVP eine Vertretung stellte oder dass eine Einheit mangels Vertretung abgesagt werden musste. Schlussendlich sei die Umsatzsteuer bei einer Honorarnote fehlerhaft angegeben und die Honorarnoten für die letzten zwei Monate der Tätigkeit (April und Mai 2025) seien nur dann korrekt, falls die wVP tatsächlich als selbstständige Fitnesstrainerin einzustufen sei. Sollte im Zuge des Verfahrens jedoch eine Einstufung als unselbstständige Beschäftigte erfolgen, seien nicht die angegebenen Beträge, sondern das übliche kollektivvertragliche Entgelt für Trainerinnen in der Fitness- und Freizeitwirtschaft heranzuziehen.

10. Mit E-Mail vom 03.11.2025 übermittelte auch die wVP eine Stellungnahme zu ihrer Akteneinsicht, in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass zwischen XXXX und ihr niemals ein schriftlicher Vertrag bestanden habe und dass sie auch nichts unterschrieben habe; weder zu Bedingungen noch zu Verpflichtungen. Sämtliche Regelungen bezüglich Zahlungen, Studioanweisungen oder Kursleitungen seien ausschließlich mündlich vereinbart worden. Zudem sei sie weiterhin auf der Website von XXXX angeführt, arbeite jedoch seit Ende Mai nicht mehr dort. Ihr sei vom Beschwerdeführer bisher nicht erlaubt worden, anderswo zu arbeiten, da der Beschwerdeführer eine exklusive Zusammenarbeit wünsche.10. Mit E-Mail vom 03.11.2025 übermittelte auch die wVP eine Stellungnahme zu ihrer Akteneinsicht, in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass zwischen römisch 40 und ihr niemals ein schriftlicher Vertrag bestanden habe und dass sie auch nichts unterschrieben habe; weder zu Bedingungen noch zu Verpflichtungen. Sämtliche Regelungen bezüglich Zahlungen, Studioanweisungen oder Kursleitungen seien ausschließlich mündlich vereinbart worden. Zudem sei sie weiterhin auf der Website von römisch 40 angeführt, arbeite jedoch seit Ende Mai nicht mehr dort. Ihr sei vom Beschwerdeführer bisher nicht erlaubt worden, anderswo zu arbeiten, da der Beschwerdeführer eine exklusive Zusammenarbeit wünsche.

11. Mit Bescheid vom 05.12.2025, Zl: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Frau XXXX , VSNR XXXX , (wVP) hinsichtlich der für XXXX , geboren am XXXX , (Beschwerdeführer) ausgeübten Tätigkeit als Fitnesstrainerin im Zeitraum von 14.03.2022 bis 31.05.2025 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege.11. Mit Bescheid vom 05.12.2025, Zl: römisch 40 , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , (wVP) hinsichtlich der für römisch 40 , geboren am römisch 40 , (Beschwerdeführer) ausgeübten Tätigkeit als Fitnesstrainerin im Zeitraum von 14.03.2022 bis 31.05.2025 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege.

Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, dass im gegenständlichen Fall, mangels Erkennbarkeit eines gewährleistungstauglichen Erfolges sowie aufgrund der Entlohnung pro geleisteter Trainingseinheit und aufgrund der Leistungserbringung auf unbestimmte Zeit, nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen sei. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei der Abhaltung von Unterricht bzw. Trainingseinheiten zu zuvor vereinbarten Terminen um Dienstleistungen. Dies schließe jedoch das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit noch nicht aus, weshalb zu prüfen sei, ob die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wurde. Grundvoraussetzung für die persönliche Abhängigkeit sei die persönliche Arbeitspflicht. Ein, die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes, „generelles Vertretungsrecht“ habe für die wVP nicht bestanden. Die wVP sei zwar berechtigt gewesen, sich (auch durch betriebsfremde Personen) vertreten zu lassen, habe dies jedoch dem Beschwerdeführer melden müssen. Weiters sei auch ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“, das ebenfalls die persönliche Arbeitspflicht ausschließen würde, nicht vorgelegen. Ein solches Ablehnungsrecht werde nicht bereits durch die Möglichkeit begründet, einzelne angebotene Kurse abzulehnen. Für die Qualifikation als freier Dienstnehmer sei das Kriterium der persönlichen Arbeitspflicht insofern abgeschwächt, als der freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG die Arbeit nur „im Wesentlichen persönlich“ erbringen müsse, was bei der wVP gegeben sei.Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, dass im gegenständlichen Fall, mangels Erkennbarkeit eines gewährleistungstauglichen Erfolges sowie aufgrund der Entlohnung pro geleisteter Trainingseinheit und aufgrund der Leistungserbringung auf unbestimmte Zeit, nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen sei. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei der Abhaltung von Unterricht bzw. Trainingseinheiten zu zuvor vereinbarten Terminen um Dienstleistungen. Dies schließe jedoch das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit noch nicht aus, weshalb zu prüfen sei, ob die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wurde. Grundvoraussetzung für die persönliche Abhängigkeit sei die persönliche Arbeitspflicht. Ein, die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes, „generelles Vertretungsrecht“ habe für die wVP nicht bestanden. Die wVP sei zwar berechtigt gewesen, sich (auch durch betriebsfremde Personen) vertreten zu lassen, habe dies jedoch dem Beschwerdeführer melden müssen. Weiters sei auch ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“, das ebenfalls die persönliche Arbeitspflicht ausschließen würde, nicht vorgelegen. Ein solches Ablehnungsrecht werde nicht bereits durch die Möglichkeit begründet, einzelne angebotene Kurse abzulehnen. Für die Qualifikation als freier Dienstnehmer sei das Kriterium der persönlichen Arbeitspflicht insofern abgeschwächt, als der freie Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG die Arbeit nur „im Wesentlichen persönlich“ erbringen müsse, was bei der wVP gegeben sei.

An persönliche bzw. das arbeitsbezogene Verhalten betreffende Weisungen sei die wVP nicht gebunden gewesen. Hingegen seien zeitliche Vorgaben sehr wohl vorgelegen, denn die wVP habe die Termine zwar zunächst mitbestimmen können, sei jedoch nach deren Fixierung daran gebunden gewesen. Etwaige Verschiebungen fixierter Termine sei nur in Absprache mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen, weshalb nicht von einer freien Zeiteinteilung gesprochen werden könne. Es ergebe sich eine gewisse persönliche Abhängigkeit der wVP, jedoch auch in Zusammenschau mit einem relativ weiten – nicht in einem für einen echten Dienstnehmer typischen – Vertretungsrecht. Die Bestimmungsfreiheit der wVP sei zwar nicht „weitgehend ausgeschaltet“, jedoch zweifelsfrei beschränkt gewesen, was für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 4 ASVG spreche. Da auch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit unzweifelhaft vorliege, sei als letztes Kriterium für ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 4 ASVG noch das Tätigwerden ohne wesentliche eigene Betriebsmittel zu prüfen. Für die Abhaltung der Trainingseinheiten sei jedenfalls eine geeignete Räumlichkeit von essentieller Bedeutung. Arbeitsort der wVP sei das Fitnessstudio des Beschwerdeführers „ XXXX “ gewesen und diese Räumlichkeiten seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Der wesentliche Teil der benötigten betrieblichen Struktur, nämlich die Räumlichkeiten sowie die notwendigen Geräte wie z.B.: „Reformer“ seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Auch die Tatsache, dass die wVP zum Teil eigene Betriebsmittel (Musikgeräte, Kleingeräte, Trainingsmatten und Trainingspläne/Notizen usw.) verwendet habe, könne nichts daran ändern, dass die Tätigkeit ohne wesentliche eigene Betriebsmitte erbracht worden seien. Diesen Gegenständen, bei den es sich nur um geringwertige Wirtschaftsgüter handle, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet würden, kämen nur untergeordnete Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall komme eindeutig der Infrastruktur und dem Marktauftritt des Beschwerdeführers unter der Bezeichnung „ XXXX “ die entscheidende Bedeutung der wesentlichen Betriebsmittel zu. Da die wVP unstrittig über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfüge, handle es sich um ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.An persönliche bzw. das arbeitsbezogene Verhalten betreffende Weisungen sei die wVP nicht gebunden gewesen. Hingegen seien zeitliche Vorgaben sehr wohl vorgelegen, denn die wVP habe die Termine zwar zunächst mitbestimmen können, sei jedoch nach deren Fixierung daran gebunden gewesen. Etwaige Verschiebungen fixierter Termine sei nur in Absprache mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen, weshalb nicht von einer freien Zeiteinteilung gesprochen werden könne. Es ergebe sich eine gewisse persönliche Abhängigkeit der wVP, jedoch auch in Zusammenschau mit einem relativ weiten – nicht in einem für einen echten Dienstnehmer typischen – Vertretungsrecht. Die Bestimmungsfreiheit der wVP sei zwar nicht „weitgehend ausgeschaltet“, jedoch zweifelsfrei beschränkt gewesen, was für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG spreche. Da auch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit unzweifelhaft vorliege, sei als letztes Kriterium für ein freies Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG noch das Tätigwerden ohne wesentliche eigene Betriebsmittel zu prüfen. Für die Abhaltung der Trainingseinheiten sei jedenfalls eine geeignete Räumlichkeit von essentieller Bedeutung. Arbeitsort der wVP sei das Fitnessstudio des Beschwerdeführers „ römisch 40 “ gewesen und diese Räumlichkeiten seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Der wesentliche Teil der benötigten betrieblichen Struktur, nämlich die Räumlichkeiten sowie die notwendigen Geräte wie z.B.: „Reformer“ seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Auch die Tatsache, dass die wVP zum Teil eigene Betriebsmittel (Musikgeräte, Kleingeräte, Trainingsmatten und Trainingspläne/Notizen usw.) verwendet habe, könne nichts daran ändern, dass die Tätigkeit ohne wesentliche eigene Betriebsmitte erbracht worden seien. Diesen Gegenständen, bei den es sich nur um geringwertige Wirtschaftsgüter handle, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet würden, kämen nur untergeordnete Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall komme eindeutig der Infrastruktur und dem Marktauftritt des Beschwerdeführers unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ die entscheidende Bedeutung der wesentlichen Betriebsmittel zu. Da die wVP unstrittig über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfüge, handle es sich um ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.

12. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2025 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die wVP hinsichtlich der gegenständlichen Tätigkeit im Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 31.05.2025 nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG (und damit auch nicht der Arbeitslosenversicherung nach AlVG) unterliege, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.12. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2025 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die wVP hinsichtlich der gegenständlichen Tätigkeit im Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 31.05.2025 nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (und damit auch nicht der Arbeitslosenversicherung nach AlVG) unterliege, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass wesentliche Tatsachen aktenwidrig bzw. unrichtig festgestellt worden seien, dass die Beweiswürdigung in zentralen Punkten unschlüssig sei und dass die rechtliche Subsumption – insbesondere zur persönlichen Arbeitspflicht, zur Vertretungsbefugnis, zur freien Zeiteinteilung und zur wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung – auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen würde. Dabei wende sich der Beschwerdeführer nicht gegen die abstrakte Rechtsansicht, dass Unterricht bzw. Training typologisch Dienstleistungen darstellen könne, sondern gegen die konkrete Einordnung des tatsächlich vorliegenden Vertrags- und Leistungsmodells (insbesondere Vertretung, Dispositionsfreiheit, Vergütungssystem, fehlende Exklusivität) als freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG. Aktenwidrig sei die Angabe, wonach die wVP über einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers verfügt habe. Sie habe nämlich lediglich eine temporäre, jederzeit widerrufbare, digitale Zutrittsberechtigung gehabt. Auch unrichtig sei die Angabe, dass die Entlohnung über einen Stundenlohn erfolgt sei. Vielmehr sei eine variable Vergütung pro Kurseinheit, abhängig von der Teilnehmerzahlt bzw. Auslastung, vereinbart und gelebt worden. Weiters sei unrichtig angegeben worden, dass der Beschwerdeführer bei Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen hafte. Richtig sei hingegen, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bei der wVP gelegen sei. Die wVP sei auch nicht wie im Bescheid ausgeführt „ordnungsgemäß seit 2022“ bei der SVS gemeldet gewesen, sondern erst seit 2025, was eine wesentliche Irreführung des Beschwerdeführers darstelle und für die Glaubwürdigkeit der wVP von wesentlicher Bedeutung sei. Die Behauptung einer „jederzeit sanktionslosen“ Absagemöglichkeit ohne für einen Ersatz sorgen zu müssen sei ebenfalls falsch, da die Möglichkeit von wirtschaftlichen Konsequenzen, etwa durch die Geltendmachung von Ersatzkosten oder durch Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung zugesagter Leistungen, bestanden habe. Im konkreten Fall sei es bei der wVP jedoch zu keinen derartigen Fällen gekommen. Unwahr sei auch die behauptete Exklusivität. Im Studio des Beschwerdeführers habe die wVP im Ausmaß von etwa 15 bis maximal 20 Wochenstunden unterrichtet und in der darüber hinaus gehenden Zeit sei sie tatsächlich für weitere Auftraggeber tätig gewesen, sowohl für andere Studios als auch im Rahmen von privaten Trainings in eigens dafür angemieteten Räumlichkeiten. Verkürzt und in der Schlussfolgerung falsch, sei die Feststellung im Bescheid betreffend Terminbindung (bzw. Verschiebung nur in Absprache) aus der die belangte Behörde eine nicht bzw. eingeschränkte freie Zeiteinteilung abgeleitet habe. Tatsächlich seien Termine in Abstimmung und nach Vorgabe der Verfügbarkeiten der wVP vereinbart worden. Sobald Termine fixiert waren, seien sie grundsätzlich einzuhalten gewesen, jedoch habe die Möglichkeit bestanden, sich ohne Angabe von Gründen durch eine geeignete und qualifizierte Person vertreten zu lassen. Die Bezeichnung der wVP als „Studiomanagerin“ auf der Website habe ausschließlich dem Außenauftritt/Marketing gedient, um fachliche Kompetenz sichtbar zu machen, sei aber nicht – wie im Bescheid ausgeführt – als Indiz für eine betriebliche Eingliederung zu werten. Bei der vorgebrachten Berücksichtigung von Mietkosten für die Raumnutzung sei entgegen dem Bescheid nicht von einer „Scheinvereinbarung“ auszugehen, sondern sei die Infrastruktur-/Raumnutzung wirtschaftlich in der Vergütungsstruktur abgebildet gewesen. Unrichtig sei schlussendlich auch die im Bescheid behauptete Melde-/Abstimmungspflicht als Ausschluss einer generellen Vertretungsbefugnis. Richtig sei, dass sich die wVP grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch eine geeignete und qualifizierte Person habe vertreten lassen können. Eine allfällige Information bei Einsatz einer betriebsfremden Vertretung sei rein technisch/organisatorisch bedingt (Zutrittsberechtigung im elektronischen System) und kein Ausdruck eines Genehmigungs- oder Weisungsrechts. Innerhalb des Trainerteams seien Vertretungen im Regelfall ohne betriebliche Vorgaben erfolgt; auch externe Vertretungen seien gelebte Praxis.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass wesentliche Tatsachen aktenwidrig bzw. unrichtig festgestellt worden seien, dass die Beweiswürdigung in zentralen Punkten unschlüssig sei und dass die rechtliche Subsumption – insbesondere zur persönlichen Arbeitspflicht, zur Vertretungsbefugnis, zur freien Zeiteinteilung und zur wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung – auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen würde. Dabei wende sich der Beschwerdeführer nicht gegen die abstrakte Rechtsansicht, dass Unterricht bzw. Training typologisch Dienstleistungen darstellen könne, sondern gegen die konkrete Einordnung des tatsächlich vorliegenden Vertrags- und Leistungsmodells (insbesondere Vertretung, Dispositionsfreiheit, Vergütungssystem, fehlende Exklusivität) als freies Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Aktenwidrig sei die Angabe, wonach die wVP über einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers verfügt habe. Sie habe nämlich lediglich eine temporäre, jederzeit widerrufbare, digitale Zutrittsberechtigung gehabt. Auch unrichtig sei die Angabe, dass die Entlohnung über einen Stundenlohn erfolgt sei. Vielmehr sei eine variable Vergütung pro Kurseinheit, abhängig von der Teilnehmerzahlt bzw. Auslastung, vereinbart und gelebt worden. Weiters sei unrichtig angegeben worden, dass der Beschwerdeführer bei Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen hafte. Richtig sei hingegen, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bei der wVP gelegen sei. Die wVP sei auch nicht wie im Bescheid ausgeführt „ordnungsgemäß seit 2022“ bei der SVS gemeldet gewesen, sondern erst seit 2025, was eine wesentliche Irreführung des Beschwerdeführers darstelle und für die Glaubwürdigkeit der wVP von wesentlicher Bedeutung sei. Die Behauptung einer „jederzeit sanktionslosen“ Absagemöglichkeit ohne für einen Ersatz sorgen zu müssen sei ebenfalls falsch, da die Möglichkeit von wirtschaftlichen Konsequenzen, etwa durch die Geltendmachung von Ersatzkosten oder durch Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung zugesagter Leistungen, bestanden habe. Im konkreten Fall sei es bei der wVP jedoch zu keinen derartigen Fällen gekommen. Unwahr sei auch die behauptete Exklusivität. Im Studio des Beschwerdeführers habe die wVP im Ausmaß von etwa 15 bis maximal 20 Wochenstunden unterrichtet und in der darüber hinaus gehenden Zeit sei sie tatsächlich für weitere Auftraggeber tätig gewesen, sowohl für andere Studios als auch im Rahmen von privaten Trainings in eigens dafür angemieteten Räumlichkeiten. Verkürzt und in der Schlussfolgerung falsch, sei die Feststellung im Bescheid betreffend Terminbindung (bzw. Verschiebung nur in Absprache) aus der die belangte Behörde eine nicht bzw. eingeschränkte freie Zeiteinteilung abgeleitet habe. Tatsächlich seien Termine in Abstimmung und nach Vorgabe der Verfügbarkeiten der wVP vereinbart worden. Sobald Termine fixiert waren, seien sie grundsätzlich einzuhalten gewesen, jedoch habe die Möglichkeit bestanden, sich ohne Angabe von Gründen durch eine geeignete und qualifizierte Person vertreten zu lassen. Die Bezeichnung der wVP als „Studiomanagerin“ auf der Website habe ausschließlich dem Außenauftritt/Marketing gedient, um fachliche Kompetenz sichtbar zu machen, sei aber nicht – wie im Bescheid ausgeführt – als Indiz für eine betriebliche Eingliederung zu werten. Bei der vorgebrachten Berücksichtigung von Mietkosten für die Raumnutzung sei entgegen dem Bescheid nicht von einer „Scheinvereinbarung“ auszugehen, sondern sei die Infrastruktur-/Raumnutzung wirtschaftlich in der Vergütungsstruktur abgebildet gewesen. Unrichtig sei schlussendlich auch die im Bescheid behauptete Melde-/Abstimmungspflicht als Ausschluss einer generellen Vertretungsbefugnis. Richtig sei, dass sich die wVP grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch eine geeignete und qualifizierte Person habe vertreten lassen können. Eine allfällige Information bei Einsatz einer betriebsfremden Vertretung sei rein technisch/organisatorisch bedingt (Zutrittsberechtigung im elektronischen System) und kein Ausdruck eines Genehmigungs- oder Weisungsrechts. Innerhalb des Trainerteams seien Vertretungen im Regelfall ohne betriebliche Vorgaben erfolgt; auch externe Vertretungen seien gelebte Praxis.

Darüber hinaus enthält die Beschwerde auch umfangreiche Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, in denen der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringt, dass eine Vertretungsbefugnis vorgelegen sei und daher von keiner ausgeprägten persönlichen Arbeitspflicht auszugehen sei. Zudem sei die Dispositionsfreiheit der wVP bei der Zeiteinteilung wesentlich erhalten geblieben. Der Umstand, dass keine Exklusivität bestanden habe, führe dazu, dass auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit aus faktischer Alleinbeauftragung vorgelegen sei. Das Vergütungsmodell habe einen unternehmerischen Einschlag und die variable Vergütung nach Teilnehmerzahl/Auslastung bedeute, dass die wVP ein erhebliches wirtschaftliches Risiko trug und die Entlohnung vom Markterfolg ihrer Einheiten abhängig gewesen sei. Selbst wenn Gruppentrainings typologisch als Dienstleistung zu qualifizieren seien, seien die Leistungen hier als abgrenzbare Einzelleistungen mit unternehmerischer Prägung organisiert worden. Abschließend habe die selbständige Ausgestaltung der Zusammenarbeit auch der von der wVP präferierten Vertragsform entsprochen. Vor Beginn der Tätigkeit und auch später sei der wVP vom Beschwerdeführer wiederholt die Option eines freien Dienstverhältnisses eingeräumt worden, ohne dass die wVP dies in Anspruch genommen habe.

13. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt am 03.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte den Antrag, den Bescheid vom 05.12.2025 zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Zuge der Vorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie auf den Beschluss des VwGH vom 04.10.2022, GZ Ra 2022/08/0130, verweist, den sie als einschlägig für das vorliegende Verfahren ansehe. In diesem Beschluss habe der VwGH die Rechtsansicht des BVwG bestätigt, wonach ein Dienstvertrag vorliege. In der zugrundeliegenden Entscheidung habe das BVwG ausgeführt, dass die Betriebsmittel der Versicherten von untergeordneter Bedeutung im Vergleich zu jenen der Dienstgeberin (Räumlichkeiten, Umkleideräume, Duschen und Spinningräder eines Fitnessstudios) seien. Auch im vorliegenden Verfahren habe die wVP ihre Tätigkeit mit den wesentlichen Betriebsmitteln des Beschwerdeführers ausgeübt, weshalb ebenfalls kein „unternehmerischer“ freier Dienstvertrag erblickt werden könne. Laut eigener Darstellung auf der Website verfüge das Fitnessstudio XXXX über umfangreiche Einrichtungen, wie z.B. einer Bar mit Sitzmöglichkeiten, Umkleideräumen und Fitnessgeräten (bspw. Reformergeräte), die die wVP in ihren Kursen teilweise verwendet habe. In einem weiteren Erkenntnis (VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101) habe der VwGH bezüglich einer Aerobic-Trainerin ausgeführt, dass die von ihr neben dem persönlichen Know-how zur Verfügung gestellten Betriebsmitte (Gummibänder, Bälle, Tonträger, Abspielgerät und Fachliteratur zur Vorbereitung auf die Kurse) als nicht wesentlich anzusehen seien, wenn der Dienstgeber die Kursräumlichkeiten zur Verfügung stelle. Ein entsprechender Raum sei für die Durchführung der Kurse von essentieller Bedeutung. Im gegenständlichen Fall seien vom Beschwerdeführer zudem noch weitere umfangreiche Einrichtungen zur Verfügung gestellt worden.13. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt am 03.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte den Antrag, den Bescheid vom 05.12.2025 zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Zuge der Vorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie auf den Beschluss des VwGH vom 04.10.2022, GZ Ra 2022/08/0130, verweist, den sie als einschlägig für das vorliegende Verfahren ansehe. In diesem Beschluss habe der VwGH die Rechtsansicht des BVwG bestätigt, wonach ein Dienstvertrag vorliege. In der zugrundeliegenden Entscheidung habe das BVwG ausgeführt, dass die Betriebsmittel der Versicherten von untergeordneter Bedeutung im Vergleich zu jenen der Dienstgeberin (Räumlichkeiten, Umkleideräume, Duschen und Spinningräder eines Fitnessstudios) seien. Auch im vorliegenden Verfahren habe die wVP ihre Tätigkeit mit den wesentlichen Betriebsmitteln des Beschwerdeführers ausgeübt, weshalb ebenfalls kein „unternehmerischer“ freier Dienstvertrag erblickt werden könne. Laut eigener Darstellung auf der Website verfüge das Fitnessstudio römisch 40 über umfangreiche Einrichtungen, wie z.B. einer Bar mit Sitzmöglichkeiten, Umkleideräumen und Fitnessgeräten (bspw. Reformergeräte), die die wVP in ihren Kursen teilweise verwendet habe. In einem weiteren Erkenntnis (VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101) habe der VwGH bezüglich einer Aerobic-Trainerin ausgeführt, dass die von ihr neben dem persönlichen Know-how zur Verfügung gestellten Betriebsmitte (Gummibänder, Bälle, Tonträger, Abspielgerät und Fachliteratur zur Vorbereitung auf die Kurse) als nicht wesentlich anzusehen seien, wenn der Dienstgeber die Kursräumlichkeiten zur Verfügung stelle. Ein entsprechender Raum sei für die Durchführung der Kurse von essentieller Bedeutung. Im gegenständlichen Fall seien vom Beschwerdeführer zudem noch weitere umfangreiche Einrichtungen zur Verfügung gestellt worden.

14. Am 11.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das im Zuge der Aktenvorlage eingebrachte Beschwerdevorlageblatt samt Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis.

15. Mit Schreiben vom 14.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. Neben rechtlichen Ausführungen zu den beiden von der belangten Behörde vorgebrachten VwGH-Erkenntnissen sowie zur ständigen Rechtsprechung des VwGH brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die genannten Einrichtungen (Bar mit Sitzmöglichkeiten und Fitnessgeräten) erst nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der wVP geschaffen worden seien und einen neuen Standort in der XXXX betreffen würden. Darüber hinaus stelle der am Standort XXXX bestehende Cafébereich eine eigenständige betriebliche Einheit dar, die organisatorisch, funktional und wirtschaftlich vom Fitnessbetrieb getrennt sei. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien zwei Standorte betrieben worden, nämlich XXXX (ausschließlich Matten-Workouts) und XXXX (Matten-Workouts sowie Reformer-Workouts), wobei die Reformergeräte erst 2024 angeschafft worden seien und zuvor ausschließlich Matten-Workouts stattgefunden hätten. Unbestritten sei, dass die wVP sowohl Matten-Workouts als auch Reformer-Pilates-Workouts unterrichtet habe, wobei sie sich der entsprechenden Geräte in den Räumlichkeiten des Studios bedient habe. Der Schwerpunkt sei jedoch im Bereich der Matten-Workouts gelegen. Reformergeräten würden als stationäre Trainingsgeräte zwingend geeignete Räumlichkeiten voraussetzen. Daraus resultiere eine Ortsbindung, die eine technisch-sachliche Notwendigkeit der Leistungserbringung darstelle und somit kein Ausdruck persönlicher Weisungsunterworfenheit oder organisatorischer Eingliederung sei. Weiters habe die zeitliche Organisation der Tätigkeit der wVP nicht auf einer einseitigen Vorgabe des Studios, sondern auf ihrer eigenen unternehmerischen Disposition beruht. Die wVP sei nicht verpflichtet gewesen, bestimmte Einsätze anzunehmen und habe über ihre zeitlichen Ressourcen grundsätzlich frei disponiert. Schließlich habe die Entlohnungsstruktur ausgeprägte unternehmerische Elemente aufgewiesen und die habe wVP somit unmittelbar ein wirtschaftliches Risiko getragen.15. Mit Schreiben vom 14.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. Neben rechtlichen Ausführungen zu den beiden von der belangten Behörde vorgebrachten VwGH-Erkenntnissen sowie zur ständigen Rechtsprechung des VwGH brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die genannten Einrichtungen (Bar mit Sitzmöglichkeiten und Fitnessgeräten) erst nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der wVP geschaffen worden seien und einen neuen Standort in der römisch 40 betreffen würden. Darüber hinaus stelle der am Standort römisch 40 bestehende Cafébereich eine eigenständige betriebliche Einheit dar, die organisatorisch, funktional und wirtschaftlich vom Fitnessbetrieb getrennt sei. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien zwei Standorte betrieben worden, nämlich römisch 40 (ausschließlich Matten-Workouts) und römisch 40 (Matten-Workouts sowie Reformer-Workouts), wobei die Reformergeräte erst 2024 angeschafft worden seien und zuvor ausschließlich Matten-Workouts stattgefunden hätten. Unbestritten sei, dass die wVP sowohl Matten-Workouts als auch Reformer-Pilates-Workouts unterrichtet habe, wobei sie sich der entsprechenden Geräte in den Räumlichkeiten des Studios bedient habe. Der Schwerpunkt sei jedoch im Bereich der Matten-Workouts gelegen. Reformergeräten würden als stationäre Trainingsgeräte zwingend geeignete Räumlichkeiten voraussetzen. Daraus resultiere eine Ortsbindung, die eine technisch-sachliche Notwendigkeit der Leistungserbringung darstelle und somit kein Ausdruck persönlicher Weisungsunterworfenheit oder organisatorischer Eingliederung sei. Weiters habe die zeitliche Organisation der Tätigkeit der wVP nicht auf einer einseitigen Vorgabe des Studios, sondern auf ihrer eigenen unternehmerischen Disposition beruht. Die wVP sei nicht verpflichtet gewesen, bestimmte Einsätze anzunehmen und habe über ihre zeitlichen Ressourcen grundsätzlich frei disponiert. Schließlich habe die Entlohnungsstruktur ausgeprägte unternehmerische Elemente aufgewiesen und die habe wVP somit unmittelbar ein wirtschaftliches Risiko getragen.

16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2026 an die belangte Behörde zur Kenntnisnahme. Von der belangten Behörde langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer betreibt unter der Bezeichnung XXXX Studios in XXXX , in denen unterschiedliche Fitnesskurse wie Barre, Yoga, Reformer Pilates, Stretching, High-Intensity Interval Training, u.s.w. angeboten werden. Die Website von XXXX auf der die Studios und die angebotenen Kurse beworben werden, ist im Internet unter XXXX abrufbar. Auf dieser Website wird Kund:innen angeboten, unmittelbar die verfügbaren Kurse der Studios zu buchen, wobei sie beim anklicken des „Class Buchen“-Buttons auf eine Buchungsplattform (bzw. „CRM-System“) weitergeleitet werden, wo sämtliche Kurse des jeweiligen Studios in Stundenplanform aufgelistet werden. Für die einzelnen Kurse ist die Startzeit, die Dauer des Kurses, die Bezeichnung des Kurses (z.B.: „Barre Workout“), die Zielgruppe (z.B.: „Alle Level“), der Vorname der Trainerin bzw. des Trainers und die Bezeichnung des Trainingsraumes (z.B.: „Mat & Dance Room“) angeführt. Auf der Website werden sowohl Mitgliedschaften mit einer Mindestlaufzeit als auch Einzeltickets, 10-Tages-Tickets, Monatstickets und Tickets zum mehrmaligen Besuch der gleichen Kursart („10er Block“) angeboten.1.1. Der Beschwerdeführer betreibt unter der Bezeichnung römisch 40 Studios in römisch 40 , in denen unterschiedliche Fitnesskurse wie Barre, Yoga, Reformer Pilates, Stretching, High-Intensity Interval Training, u.s.w. angeboten werden. Die Website von römisch 40 auf der die Studios und die angebotenen Kurse beworben werden, ist im Internet unter römisch 40 abrufbar. Auf dieser Website wird Kund:innen angeboten, unmittelbar die verfügbaren Kurse der Studios zu buchen, wobei sie beim anklicken des „Class Buchen“-Buttons auf eine Buchungsplattform (bzw. „CRM-System“) weitergeleitet werden, wo sämtliche Kurse des jeweiligen Studios in Stundenplanform aufgelistet werden. Für die einzelnen Kurse ist die Startzeit, die Dauer des Kurses, die Bezeichnung des Kurses (z.B.: „Barre Workout“), die Zielgruppe (z.B.: „Alle Level“), der Vorname der Trainerin bzw. des Trainers und die Bezeichnung des Trainingsraumes (z.B.: „Mat & Dance Room“) angeführt. Auf der Website werden sowohl Mitgliedschaften mit einer Mindestlaufzeit als auch Einzeltickets, 10-Tages-Tickets, Monatstickets und Tickets zum mehrmaligen Besuch der gleichen Kursart („10er Block“) angeboten.

1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 31.05.2025 hat der Beschwerdeführer an den beiden folgenden Adressen Studios betrieben:

?         XXXX ? römisch 40

?         XXXX ? römisch 40

An der Adresse in der XXXX wurden ausschließlich sog. „Matten-Workouts“ angeboten, also Trainings für die neben einer Fitnessmatte keine weiteren Fitnessgeräte benötigt werden. An der Adresse in der XXXX wurden anfänglich ausschließlich „Matten-Workouts“ angeboten und nach der Anschaffung von Reformer-Pilates-Geräten im Jahr 2024 auch sog. „Reformer-Workouts“.An der Adresse in der römisch 40 wurden ausschließlich sog. „Matten-Workouts“ angeboten, also Trainings für die neben einer Fitnessmatte keine weiteren Fitnessgeräte benötigt werden. An der Adresse in der römisch 40 wurden anfänglich ausschließlich „Matten-Workouts“ angeboten und nach der Anschaffung von Reformer-Pilates-Geräten im Jahr 2024 auch sog. „Reformer-Workouts“.

1.3. Die wVP hat vom 14.03.2022 bis zum 31.05.2025 in den beiden oben angeführten Studios als Fitnesstrainerin Kurse geleitet und zwar sowohl „Matten-Workouts“ als auch (ab 2024 im Studio in der XXXX ) „Reformer-Workouts“. Auf der Website des Beschwerdeführers war die wVP nach dem Anklicken des Buttons „Team“ unter der Überschrift „OUR TRAINERS“ in einem Profil-Eintrag samt Foto als „Studiomanagerin“ angeführt. Nachdem die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren auf die Bezeichnung der wVP als „Studiomanagerin“ hingewiesen hatte, wurde dieser Eintrag gelöscht.1.3. Die wVP hat vom 14.03.2022 bis zum 31.05.2025 in den beiden oben angeführten Studios als Fitnesstrainerin Kurse geleitet und zwar sowohl „Matten-Workouts“ als auch (ab 2024 im Studio in der römisch 40 ) „Reformer-Workouts“. Auf der Website des Beschwerdeführers war die wVP nach dem Anklicken des Buttons „Team“ unter der Überschrift „OUR TRAINERS“ in einem Profil-Eintrag samt Foto als „Studiomanagerin“ angeführt. Nachdem die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren auf die Bezeichnung der wVP als „Studiomanagerin“ hingewiesen hatte, wurde dieser Eintrag gelöscht.

1.4. Der Beschwerdeführer und die wVP haben betreffend die verfahrensgegenständliche Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin für XXXX einen mündlichen Vertrag abgeschlossen, dem ein schriftliches – als „Werkvertrag/Service Agreement“ bezeichnetes – Dokument zugrunde gelegt wurde. Dieses Dokument wurde zwar nicht unterschrieben, es wurde aber dennoch zwischen den Vertragsparteien so vereinbart und dokumentiert die tatsächlich gelebte Zusammenarbeit. Dieses Dokument ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfasst und die deutsche Fassung lautet wie folgt:1.4. Der Beschwerdeführer und die wVP haben betreffend die verfahrensgegenständliche Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin für römisch 40 einen mündlichen Vertrag abgeschlossen, dem ein schriftliches – als „Werkvertrag/Service Agreement“ bezeichnetes – Dokument zugrunde gelegt wurde. Dieses Dokument wurde zwar nicht unterschrieben, es wurde aber dennoch zwischen den Vertragsparteien so vereinbart und dokumentiert die tatsächlich gelebte Zusammenarbeit. Dieses Dokument ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfasst und die deutsche Fassung lautet wie folgt:

„WERKVERTRAG / SERVICE AGREEMENT

DEUTSCHE VERSION

zwischen XXXX , Betreiber von XXXX ,
XXXX
(im Folgenden ‘Auftraggeber‘)
zwischen römisch 40 , Betreiber von römisch 40 ,, römisch 40 , (im Folgenden ‘Auftraggeber‘)

und
XXXX
(im Folgenden ‘Werkunternehmerin‘)
und, römisch 40 , (im Folgenden ‘Werkunternehmerin‘)

§ 1 Vertragsgegenstand
Die Werkunternehmerin verpflichtet sich, im Auftrag des Auftraggebers eigenverantwortlich Fitness- und Bewegungsklassen (z.B. Matten-Workouts, Reformer-Workouts) in den Räumlichkeiten von XXXX durchzuführen. Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen eines freien Werkvertrags gemäß ABGB i.V.m. GSVG und stellt ausdrücklich kein Arbeits- oder freies Dienstverhältnis dar.
Paragraph eins, Vertragsgegenstand, Die Werkunternehmerin verpflichtet sich, im Auftrag des Auftraggebers eigenverantwortlich Fitness- und Bewegungsklassen (z.B. Matten-Workouts, Reformer-Workouts) in den Räumlichkeiten von römisch 40 durchzuführen. Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen eines freien Werkvertrags gemäß ABGB in Verbindung mit GSVG und stellt ausdrücklich kein Arbeits- oder freies Dienstverhältnis dar.

§ 2 Leistungserbringung
(1) Die Werkunternehmerin gestaltet Inhalt, Aufbau und Ablauf der Einheiten eigenständig.
(2) Die Annahme von Terminen erfolgt freiwillig. Eine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Einheiten besteht nicht.
(3) Die Werkunternehmerin ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.
Paragraph 2, Leistungserbringung, (1) Die Werkunternehmerin gestaltet Inhalt, Aufbau und Ablauf der Einheiten eigenständig., (2) Die Annahme von Terminen erfolgt freiwillig. Eine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Einheiten besteht nicht., (3) Die Werkunternehmerin ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.

§ 3 Honorar
(1) Die Werkunternehmerin erhält pro abgehaltener Einheit ein pauschales Honorar, dessen Höhe abhängig ist vom Typ der Einheit und der Anzahl der Teilnehmer:innen:
- Matten-Workout: EUR 20,-
- Reformer-Workout: EUR 40,-
- Zusätzlicher Bonus pro Teilnehmer:
• Teilnehmer 1-10: je EUR 2,-
• Teilnehmer 11-20: je EUR 3,-
(2) Das Honorar stellt ein Gesamtentgelt dar und umfasst sämtliche Aufwendungen einschließlich der Nutzung der Infrastruktur.
Paragraph 3, Honorar, (1) Die Werkunternehmerin erhält pro abgehaltener Einheit ein pauschales Honorar, dessen Höhe abhängig ist vom Typ der Einheit und der Anzahl der Teilnehmer:innen:, - Matten-Workout: EUR 20,-, - Reformer-Workout: EUR 40,-, - Zusätzlicher Bonus pro Teilnehmer:, • Teilnehmer 1-10: je EUR 2,-, • Teilnehmer 11-20: je EUR 3,-, (2) Das Honorar stellt ein Gesamtentgelt dar und umfasst sämtliche Aufwendungen einschließlich der Nutzung der Infrastruktur.

§ 4 Abrechnung und Auszahlung
(1) Die Werkunternehmerin stellt dem Auftraggeber monatlich eine Rechnung über die erbrachten Leistungen.
(2) Die Auszahlung erfolgt bis spätestens zum 15. des Folgemonats auf ein bekanntgegebenes Konto.
Paragraph 4, Abrechnung und Auszahlung, (1) Die Werkunternehmerin stellt dem Auftraggeber monatlich eine Rechnung über die erbrachten Leistungen., (2) Die Auszahlung erfolgt bis spätestens zum 15. des Folgemonats auf ein bekanntgegebenes Konto.

§ 5 Werbung und Buchung
(1) Die Werkunternehmerin ist berechtigt, ihre Einheiten selbstständig zu bewerben.
(2) Die Buchung der Einheiten erfolgt über das CRM-System des Studios. Die Werkunternehmerin erhält zur Vorbereitung Einsicht in die Teilnehmerlisten.
Paragraph 5, Werbung und Buchung, (1) Die Werkunternehmerin ist berechtigt, ihre Einheiten selbstständig zu bewerben., (2) Die Buchung der Einheiten erfolgt über das CRM-System des Studios. Die Werkunternehmerin erhält zur Vorbereitung Einsicht in die Teilnehmerlisten.

§ 6 Infrastruktur und Betriebsmittel
(1) Das Studio stellt die Räumlichkeiten und Standard-Equipment zur Verfügung.
(2) Zusätzlich bringt die Werkunternehmerin bei Bedarf eigene Materialien ein.
(3) Die Nutzung der Infrastruktur ist im Honorar enthalten und wird nicht gesondert verrechnet.
Paragraph 6, Infrastruktur und Betriebsmittel, (1) Das Studio stellt die Räumlichkeiten und Standard-Equipment zur Verfügung., (2) Zusätzlich bringt die Werkunternehmerin bei Bedarf eigene Materialien ein., (3) Die Nutzung der Infrastruktur ist im Honorar enthalten und wird nicht gesondert verrechnet.

§ 7 Weisungsfreiheit
Die Werkunternehmerin unterliegt keinerlei fachlichen oder organisatorischen Weisungen.
Paragraph 7, Weisungsfreiheit, Die Werkunternehmerin unterliegt keinerlei fachlichen oder organisatorischen Weisungen.

§ 8 Vertretung
Bei Verhinderung kann sich die Werkunternehmerin vertreten lassen, sofern die Vertretung qualifiziert ist und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird.
Paragraph 8, Vertretung, Bei Verhinderung kann sich die Werkunternehmerin vertreten lassen, sofern die Vertretung qualifiziert ist und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Beide Parteien können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen.
Paragraph 9, Vertragsdauer und Kündigung, (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen., (2) Beide Parteien können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(3) Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien.
Paragraph 10, Schlussbestimmungen, (1) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform., (2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam., (3) Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien.

Ort, Datum: Wien, am______
Unterschrift Auftraggeber:
_____________________
XXXX
Unterschrift Werkunternehmerin:
_____________________ XXXX “
Ort, Datum: Wien, am______, Unterschrift Auftraggeber:, _____________________, römisch 40 , Unterschrift Werkunternehmerin:, _____________________ römisch 40 “

1.5. Die Planung der in den Studios des Beschwerdeführers konkret angebotenen Kurse erfolgte dergestalt, dass die wVP sowie die anderen Trainer:innen dem Beschwerdeführer ihre Verfügbarkeiten im Voraus für das jeweils zu planende Monat bekanntgaben. Aufgrund der gemeldeten Verfügbarkeiten und zeitlicher Rahmenvorgaben der Studios erstellte der Beschwerdeführer einen Stundenplan, indem er die verfügbaren Zeitfenster an die einzelnen Trainer:innen aufteilte. Bei der Vergabe besonders nachgefragter Zeitfenster (sogenannter „Primetime-Slots“, die von Kund:innen besonders nachgefragt wurden und daher in der Regel ein höheres Entgelt boten) wurde jenen Trainer:innen der Vorrang eingeräumt, die ihre zeitlichen Ressourcen überwiegend oder ausschließlich für Aufträge des Beschwerdeführers zur Verfügung stellten. Den erstellten Stundenplan legte der Beschwerdeführer in weiterer Folge der wVP und den anderen Trainer:innen zur nochmaligen Überprüfung und Freigabe vor. Kurstermine konnten seitens der wVP noch einmal angepasst oder auch gestrichen werden. Erst nach der Freigabe durch die wVP und der anderen Trainer:innen wurde der Stundenplan ins „CMS-System“ des Beschwerdeführers übernommen und die eingetragenen Kurse für die Kund:innen zur Buchung freigeschalten.

1.6. Kurse, die auf diese Weise ins „CMS-System“ übernommen wurden, konnten von der wVP nicht mehr jederzeit sanktionslos abgesagt werden. Im Falle einer kurzfristigen Absage eines bereits übernommenen Kurses, ohne dass seitens der wVP rechtzeitig für eine Vertretung gesorgt wurde, stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, einen Ersatz der entgangenen Einnahmen bzw. Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Es war dem Beschwerdeführer auch vorbehalten, den Vertrag bei Nichterfüllung umgehend zu beenden. Von diesen Sanktionsmöglichkeit hätte der Beschwerdeführer ggf. auch Gebrauch gemacht. In conreto kam es bei der wVP im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu keiner kurzfristigen Absage eines Kurses ohne rechtzeitig eine Vertretung zu organisieren. Dementsprechend wurden vom Beschwerdeführer auch keine Sanktionen gegen die wVP verhängt.

1.7. Die wVP konnte sich sowohl von anderen bereits für „ XXXX “ tätigen Trainer:innen als auch von qualifizierten externen Trainer:innen vertreten lassen. Entsprechend § 8 des oben zitierten als „WERKVERTRAG / SERVICE AGREEMENT“ bezeichneten Dokuments war die wVP verpflichtet, Vertretungen mit dem Beschwerdeführer abzustimmen. Die gegenständliche Tätigkeit als Fitnesstrainerin erbrachte die wVP im Wesentlichen persönlich. Etwaige Vertretungen erfolgten in der Regel innerhalb des bestehenden Trainer:innen-Teams von „ XXXX “.1.7. Die wVP konnte sich sowohl von anderen bereits für „ römisch 40 “ tätigen Trainer:innen als auch von qualifizierten externen Trainer:innen vertreten lassen. Entsprechend Paragraph 8, des oben zitierten als „WERKVERTRAG / SERVICE AGREEMENT“ bezeichneten Dokuments war die wVP verpflichtet, Vertretungen mit dem Beschwerdeführer abzustimmen. Die gegenständliche Tätigkeit als Fitnesstrainerin erbrachte die wVP im Wesentlichen persönlich. Etwaige Vertretungen erfolgten in der Regel innerhalb des bestehenden Trainer:innen-Teams von „ römisch 40 “.

1.8. Die von der wVP gehaltenen Kurseinheiten wurden – ohne jegliche Vorgabe des Beschwerdeführers in Bezug auf Inhalt und Ablauf – von der wVP selbst geplant und gestaltet. Diesbezüglich unterlag die wVP auch keiner wesentlichen Kontrolle durch den Beschwerdeführer.

1.9. Die wVP bewarb die von ihr für „ XXXX “ gehaltenen Fitnesskurse regelmäßig über ihre privaten Social-Media-Kanäle und verwies dabei auf die Website und die Buchungsplattform (bzw. „CRM-System“) des Studios, über die die Kurse dann direkt von den Kund:innen gebucht wurden.1.9. Die wVP bewarb die von ihr für „ römisch 40 “ gehaltenen Fitnesskurse regelmäßig über ihre privaten Social-Media-Kanäle und verwies dabei auf die Website und die Buchungsplattform (bzw. „CRM-System“) des Studios, über die die Kurse dann direkt von den Kund:innen gebucht wurden.

1.10. Im Durchschnitt hielt die wVP für „ XXXX “ Kurse im Ausmaß von 15 bis 20 Stunden pro Woche (bzw. 3 bis 4 Stunden pro Tag).1.10. Im Durchschnitt hielt die wVP für „ römisch 40 “ Kurse im Ausmaß von 15 bis 20 Stunden pro Woche (bzw. 3 bis 4 Stunden pro Tag).

1.11. Für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Fitnesstrainerin erhielt die wVP vom Beschwerdeführer ein Entgelt, das sich entsprechend § 3 des oben zitierten als „WERKVERTRAG / SERVICE AGREEMENT“ bezeichneten Dokuments errechnete und das gegen die Legung von Honorarnoten monatlich ausbezahlt wurde. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden folgende EUR-Beträge (brutto, inkl. USt.) als Honorar abgerechnet:1.11. Für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Fitnesstrainerin erhielt die wVP vom Beschwerdeführer ein Entgelt, das sich entsprechend Paragraph 3, des oben zitierten als „WERKVERTRAG / SERVICE AGREEMENT“ bezeichneten Dokuments errechnete und das gegen die Legung von Honorarnoten monatlich ausbezahlt wurde. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden folgende EUR-Beträge (brutto, inkl. USt.) als Honorar abgerechnet:

Das Entgelt lag dementsprechend im gesamten Zeitraum (14.03.2022 bis zum 31.05.2025) über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

1.12. An Betriebsmitteln brachte die wVP für ihre Tätigkeit neben Notizen aus ihrer Kursvorbereitung, Musikgeräte (Smartphone oder Laptop), Kleingeräte und ihre persönliche Trainingsmatte selbst mit, wobei sie sich die Trainingsmatte auch vom Studio leihen konnte.

1.13. Vom Beschwerdeführer wurden die Räumlichkeiten samt allgemeine Trainingsmaterialien, nämlich insbesondere für sog. „Matten-Workouts“ die Trainingsmatten für die Kursteilnehmer:innen bzw. für „Reformer-Workouts“ die Reformer-Pilates-Geräte, zur Verfügung gestellt. Die Räumlichkeiten verfügten über ein elektronisches Zutrittssystem, für das die wVP vom Beschwerdeführer eine digitale Zutrittsberechtigung erhielt. Zudem stellte der Beschwerdeführer das „CRM-System“ zur Verfügung, über das potentielle Kund:innen das gesamte Kursangebot einsehen konnten und über das in weiterer Folge sämtliche Kursbuchungen sowie die Abrechnung der Ticket- bzw. Mitgliedschaftspreise erfolgte.

1.14. Zwischen dem Beschwerdeführer und der wVP wurde kein Konkurrenzverbot vereinbart. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin war die wVP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht exklusiv an „ XXXX “ gebunden und dementsprechend bestand für sie die Möglichkeit, auch für andere Studios oder Privatkund:innen tätig zu sein. Tatsächlich war die wVP im gegenständlichen Zeitraum zwar für keine anderen Studios tätig, betreute jedoch auch Privatkund:innen.1.14. Zwischen dem Beschwerdeführer und der wVP wurde kein Konkurrenzverbot vereinbart. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin war die wVP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht exklusiv an „ römisch 40 “ gebunden und dementsprechend bestand für sie die Möglichkeit, auch für andere Studios oder Privatkund:innen tätig zu sein. Tatsächlich war die wVP im gegenständlichen Zeitraum zwar für keine anderen Studios tätig, betreute jedoch auch Privatkund:innen.

1.15. Die wVP verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbe-berechtigung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Sozialversicherungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht – hier der von der wVP – sind stets Einzelfallentscheidungen.

2.2. Bei der Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die konkrete Ausgestaltung und das „tatsächlich Gelebte“ an. Auf eine theoretisch mögliche andere Gestaltung kommt es bei der Beurteilung des im gegenständlichen Fall verwirklichten Sachverhalts nicht an.

2.3. Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich dem regen Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den unbedenklichen im Akt befindlichen (wesentlichen) Urkunden.

2.4. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Unbestritten blieb auch, dass der Beschwerdeführer Studios unter der Bezeichnung „ XXXX führt.2.4. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Unbestritten blieb auch, dass der Beschwerdeführer Studios unter der Bezeichnung „ römisch 40 führt.

2.5. Die Feststellungen zu den angebotenen und beworbenen Kursen, zum Buchungssystem über die Website bzw. über das verlinkte „CRM-System“ sowie zu den angebotenen Mitgliedschaften und Tickets konnten direkt der Website des Beschwerdeführers XXXX zuletzt abgerufen am 27.05.2026, 10:00 Uhr) entnommen werden.2.5. Die Feststellungen zu den angebotenen und beworbenen Kursen, zum Buchungssystem über die Website bzw. über das verlinkte „CRM-System“ sowie zu den angebotenen Mitgliedschaften und Tickets konnten direkt der Website des Beschwerdeführers römisch 40 zuletzt abgerufen am 27.05.2026, 10:00 Uhr) entnommen werden.

2.6. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum an den unter Punkt 1.2. angeführten Adressen Studios betrieben hat, und dass dort die jeweiligen „Workout“-Kategorien angeboten wurden, wurde aufgrund der glaubwürden Angaben des Beschwerdeführers (siehe Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2026 in OZ 8 und OZ 9, S. 2), den seitens der wVP und der belangten Behörde auch nicht widersprochen wurden, festgestellt. Dass die wVP sowohl „Matten-Workouts“ als auch „Reformer-Workouts“ geleitet hat, wurde bereits von der belangte Behörde – aufgrund einer Nachschau auf der Website des Beschwerdeführers – in ihrem Bescheid vom 05.12.2025 festgestellt, und in weiterer Folge auch vom Beschwerdeführer selbst glaubwürdig bestätigt (siehe Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2026 in OZ 8 und OZ 9, S. 3).

2.7. Die Feststellungen zur Thematik der Bezeichnung der wVP als „Studiomanagerin“ auf ihrem Profil-Eintrag auf der Website des Beschwerdeführers wurden ebenfalls von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 05.12.2025 getroffen und blieben inhaltlich unbestritten. Der Beschwerdeführer widersprach in seiner Beschwerde nämlich nicht der Bezeichnung der wVP als „Studiomanagerin“ an sich, sondern lediglich dem Umstand, dass die belangte Behörde dies als Indiz für eine betriebliche Eingliederung der wVP gewertet hat. Diesbezüglich kann an dieser Stelle auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen werden. Im Übrigen kann die alte Version der Website, auf der die wVP als „Studiomanagerin“ bezeichnet wird, nach wie vor über die sog. „Wayback Machine“ (https://web.archive.org/) eingesehen werden. Dabei handelt es sich um eine Webarchiv, in der man archivierte Websites in alten Versionen, betrachten kann (z.B. Website von XXXX Version vom 25.01.2025: XXXX ; zuletzt abgerufen am 27.05.2026, 10:00 Uhr).2.7. Die Feststellungen zur Thematik der Bezeichnung der wVP als „Studiomanagerin“ auf ihrem Profil-Eintrag auf der Website des Beschwerdeführers wurden ebenfalls von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 05.12.2025 getroffen und blieben inhaltlich unbestritten. Der Beschwerdeführer widersprach in seiner Beschwerde nämlich nicht der Bezeichnung der wVP als „Studiomanagerin“ an sich, sondern lediglich dem Umstand, dass die belangte Behörde dies als Indiz für eine betriebliche Eingliederung der wVP gewertet hat. Diesbezüglich kann an dieser Stelle auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen werden. Im Übrigen kann die alte Version der Website, auf der die wVP als „Studiomanagerin“ bezeichnet wird, nach wie vor über die sog. „Wayback Machine“ (https://web.archive.org/) eingesehen werden. Dabei handelt es sich um eine Webarchiv, in der man archivierte Websites in alten Versionen, betrachten kann (z.B. Website von römisch 40 Version vom 25.01.2025: römisch 40 ; zuletzt abgerufen am 27.05.2026, 10:00 Uhr).

2.8. Beim mündlichen Vertrag und dem zugrunde liegenden Dokument („Werkvertrag/Service Agreement“) gründen die Feststellungen auf die nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seinem Telefonat mit der belangten Behörde am 07.04.2025 (siehe Aktenvermerk im Verwaltungsakt: ON 8) sowie in seiner – im Nachgang zum Telefonat eingebrachten – Stellungnahme (siehe Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2025, im Verwaltungsakt: ON 9, S. 1 f). Auch das Vorbringen der wVP, die diesbezüglichen lediglich ausführt, zwischen dem Beschwerdeführer und ihr „bestand niemals ein schriftlicher Vertrag“ und sie habe „nichts unterschrieben“ (siehe E-Mail der wVP vom 03.11.2025, im Verwaltungsakt: ON 36, S. 1) steht mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch. Der Inhalt des sog. „Werkvertrag/Service Agreement“ konnte unmittelbar aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten, in dieser Hinsicht eindeutigen und unbedenklichen Urkunde (siehe im Verwaltungsakt: ON 9, S. 4 f) übernommen werden.

2.9. Der Ablauf der Planung der in den Studios angebotenen Kursen sowie der Erstellung und der Umsetzung des Stundenplanes wurden von der wVP (siehe E-Mail der wVP vom 25.03.2025, im Verwaltungsakt: ON 5, S. 3) und vom Beschwerdeführer (siehe Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2025, im Verwaltungsakt: ON 5, S. 3; siehe auch Beschwerde vom 28.12.2025, im Verwaltungsakt: ON 42, S. 9) in ihrem Vorbringen im Wesentlichen gleich geschildert und konnte daher unstrittig festgestellt werden.

2.10. Bei den Feststellungen zu den Folgen bzw. zu möglichen Sanktionen bei einer kurzfristigen Absage eines bereits ins „CMS-System“ des Beschwerdeführers übernommenen Kurses wird den Ausführungen der wVP ausdrücklich nicht gefolgt, wenn sie vorbringt, sie habe Einheiten jederzeit absagen können, ohne zur Stellung eines Ersatzes verpflichtet gewesen zu sein, wobei das Workout, falls sie keine Vertretung organisiert hätte, sanktionslos storniert worden wäre (siehe E-Mail der wVP vom 25.03.2025, im Verwaltungsakt: ON 5, S. 4). Eine solche Vorgehensweise wäre lebensfremd und für einen Fitnessbetrieb, der wie der Betrieb des Beschwerdeführers organisiert ist, nicht praktikabel, da in Zeiten von Online-Rezessionen wohl mit einem großen Imageschaden zu rechnen wäre, wenn bereits gebuchte und bezahlte Kurse mit einer Teilnehmeranzahl im zweistelligen Bereich laufend kurzfristig storniert werden müssten. Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und lebensnah die nunmehr festgestellten Sanktionsmöglichkeiten dar (siehe E-Mail des Beschwerdeführers vom 08.04.2025, im Verwaltungsakt: ON 10, S. 1; siehe auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.10.2025, im Verwaltungsakt: ON 35, S. 3) und schilderte ebenso glaubwürdig, dass diese Sanktionen aufgrund fehlender Veranlassung bei der wVP schlicht noch nicht erforderlich waren, bei anderen Fitnesstrainer:innen aber sehr wohl schon zur Anwendung kamen (siehe Beschwerde vom 28.12.2025, im Verwaltungsakt: ON 42, S. 5).

2.11. Dass sich die wVP sowohl von anderen bereits für „ XXXX “ tätigen Trainer:innen als auch von qualifizierten externen Trainer:innen vertreten lassen konnte, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der wVP bestritten. Die einzige strittige Frage beim Themenkomplex Vertretung war, ob die wVP nach ihrer Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer verpflichtet war, etwaige Vertretungen mit dem Beschwerdeführer abzustimmen. Dass eine Abstimmung notwendig war, räumte der Beschwerdeführer in Hinblick auf externen Trainer:innen, die nicht bereits für „ XXXX “ tätig waren, selber ein, wobei er dies mit technischen Erfordernissen (elektronisches Zutrittssystem) begründete. Schlussendlich war jedoch festzustellen, dass die wVP nach ihrer Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet war, Vertretungen mit dem Beschwerdeführer abzustimmen (siehe dazu das als „Werkvertrag/Service Agreement“ bezeichnete Dokument, § 8 Vertretung: „Bei Verhinderung kann sich die Werkunternehmerin vertreten lassen, sofern die Vertretung qualifiziert ist und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird.“). Es leuchtet nämlich nicht ein, warum die zwischen dem Beschwerdeführer mit der wVP getroffene Vereinbarung gerade in diesem Punkt vom zugrunde liegenden Dokument abweichen soll, wo der Beschwerdeführer doch selbst im Verfahren betont hat, dass dieser/dieses „Werkvertrag/Service Agreement“ die „gelebte Zusammenarbeit [zwischen der wVP und dem Beschwerdeführer] dokumentiert“ bzw. dass dieser Vertrag „zu Beginn der Zusammenarbeit vereinbart und in der Praxis konsequent gelebt“ wurde (siehe Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2025, im Verwaltungsakt: ON 9, S. 1 f).2.11. Dass sich die wVP sowohl von anderen bereits für „ römisch 40 “ tätigen Trainer:innen als auch von qualifizierten externen Trainer:innen vertreten lassen konnte, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der wVP bestritten. Die einzige strittige Frage beim Themenkomplex Vertretung war, ob die wVP nach ihrer Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer verpflichtet war, etwaige Vertretungen mit dem Beschwerdeführer abzustimmen. Dass eine Abstimmung notwendig war, räumte der Beschwerdeführer in Hinblick auf externen Trainer:innen, die nicht bereits für „ römisch 40 “ tätig waren, selber ein, wobei er dies mit technischen Erfordernissen (elektronisches Zutrittssystem) begründete. Schlussendlich war jedoch festzustellen, dass die wVP nach ihrer Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet war, Vertretungen mit dem Beschwerdeführer abzustimmen (siehe dazu das als „Werkvertrag/Service Agreement“ bezeichnete Dokument, Paragraph 8, Vertretung: „Bei Verhinderung kann sich die Werkunternehmerin vertreten lassen, sofern die Vertretung qualifiziert ist und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird.“). Es leuchtet nämlich nicht ein, warum die zwischen dem Beschwerdeführer mit der wVP getroffene Vereinbarung gerade in diesem Punkt vom zugrunde liegenden Dokument abweichen soll, wo der Beschwerdeführer doch selbst im Verfahren betont hat, dass dieser/dieses „Werkvertrag/Service Agreement“ die „gelebte Zusammenarbeit [zwischen der wVP und dem Beschwerdeführer] dokumentiert“ bzw. dass dieser Vertrag „zu Beginn der Zusammenarbeit vereinbart und in der Praxis konsequent gelebt“ wurde (siehe Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2025, im Verwaltungsakt: ON 9, S. 1 f).

2.12. Bei den Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorgaben und Kontrollen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Planung und Gestaltung der Kurseinheiten, zur Bewerbung der Kurseinheiten über die Social-Media-Kanäle der wVP und zum von der wVP geleisteten Wochenstundenausmaß war der Sachverhalt unstrittig und die belangten Behörde traf diesbezüglich in ihren Bescheid vom 05.12.2025 bereits inhaltlich gleichlautende Feststellungen, die auch in der gegenständlichen Beschwerde unwidersprochen blieben.

2.13. Die Höhe des im gegenständlichen Zeitraum mittels Honorarnoten abgerechneten Entgelts konnte direkt den von der wVP lückenlos vorgelegten – eindeutigen sowie unbedenklichen – Honorarnoten (siehe Anhang zur E-Mail der wVP vom 15.07.2025, im Verwaltungsakt: ON 19, S. 6 ff) entnommen werden. Deren inhaltliche Richtigkeit wurde auch, abgesehen von der Honorarnote für Februar 2025, in der die wVP offensichtlich aufgrund eines Versehens den Bruttobetrag einschließlich der USt. auch als Nettobetrag anführte, vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.14. Die Feststellungen zu den von der wVP eingebrachten (Punkt 1.12.) sowie zu den vom Beschwerdeführer gestellten (Punkt 1.13.) Betriebsmittel konnten wiederum unstrittig getroffen werden. Bezüglich der Beurteilung, welche der Betriebsmittel davon als wesentlich anzusehen sind, kann an dieser Stelle auf die unten angeführte rechtliche Beurteilung verwiesen werden.

2.15. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der wVP kein Konkurrenzverbot vereinbart wurde, folgt bereits aus dem Vertragstext des als „Werkvertrag/Service Agreement“ bezeichneten Dokuments (§ 2 (3) Werkvertrag/Service Agreement: „Die Werkunternehmerin ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.“), das wie festgestellt dem mündlichen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der wVP zugrunde gelegt wurde. Die zum (nicht vorhandenen) Konkurrenzverbot bzw. zur (nicht vereinbarten) Exklusivität getroffenen Feststellungen basieren aber zudem auf die im gesamten Verfahren konsistenten und auch glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Thematik. Auch die wVP brachte anfänglich vor, dass kein Konkurrenzverbot bzw. keine Exklusivität vereinbart wurde (siehe Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung, im Verwaltungsakt: ON 3, S. 7; siehe auch E-Mail der wVP vom 25.03.2025, im Verwaltungsakt: ON 5, S. 3). Nicht gefolgt wird der Angabe der wVP in ihrer letzten E-Mail an die belangte Behörde (siehe E-Mail der wVP vom 03.11.2025, im Verwaltungsakt: ON 36, S. 1), wonach ihr „bisher nicht erlaubt [wurde], anderswo zu arbeiten, da [der Beschwerdeführer] eine exklusive Zusammenarbeit wünscht“. Dies steht offenkundig im Widerspruch mit dem von der wVP zuvor erstatteten Vorbringen und ist darüber hinaus auch nicht mit dem Umstand vereinbar, dass die wVP nach eigenen Angaben neben ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer auch Fitnesskurse für Privatkund:innen geleitet hat (siehe auch E-Mail der wVP vom 25.03.2025, im Verwaltungsakt: ON 5, S. 3).2.15. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der wVP kein Konkurrenzverbot vereinbart wurde, folgt bereits aus dem Vertragstext des als „Werkvertrag/Service Agreement“ bezeichneten Dokuments (Paragraph 2, (3) Werkvertrag/Service Agreement: „Die Werkunternehmerin ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.“), das wie festgestellt dem mündlichen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der wVP zugrunde gelegt wurde. Die zum (nicht vorhandenen) Konkurrenzverbot bzw. zur (nicht vereinbarten) Exklusivität getroffenen Feststellungen basieren aber zudem auf die im gesamten Verfahren konsistenten und auch glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Thematik. Auch die wVP brachte anfänglich vor, dass kein Konkurrenzverbot bzw. keine Exklusivität vereinbart wurde (siehe Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung, im Verwaltungsakt: ON 3, S. 7; siehe auch E-Mail der wVP vom 25.03.2025, im Verwaltungsakt: ON 5, S. 3). Nicht gefolgt wird der Angabe der wVP in ihrer letzten E-Mail an die belangte Behörde (siehe E-Mail der wVP vom 03.11.2025, im Verwaltungsakt: ON 36, S. 1), wonach ihr „bisher nicht erlaubt [wurde], anderswo zu arbeiten, da [der Beschwerdeführer] eine exklusive Zusammenarbeit wünscht“. Dies steht offenkundig im Widerspruch mit dem von der wVP zuvor erstatteten Vorbringen und ist darüber hinaus auch nicht mit dem Umstand vereinbar, dass die wVP nach eigenen Angaben neben ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer auch Fitnesskurse für Privatkund:innen geleitet hat (siehe auch E-Mail der wVP vom 25.03.2025, im Verwaltungsakt: ON 5, S. 3).

2.16. Dass die wVP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbe-berechtigung verfügte, konnte schlussendlich durch eine Nachschau ins Gewerberegister festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

ASVG:

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. bis 13. […]

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[…]

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

[…]

Entgelt.

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

[…]

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG:

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, […]

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

(2) bis (7) […]

(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt.

Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer in der Sache gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin bei dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt sei und somit eine Versicherungspflicht nach ASVG vorliege.Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer in der Sache gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin bei dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfolgt sei und somit eine Versicherungspflicht nach ASVG vorliege.

Vorauszuschicken ist für die im Folgendem vorzunehmende Prüfung, dass – wie die belangte Behörde in der rechtlichen Begründung ihres Bescheids unter Verweis auf § 539a ASVG zutreffend ausführt – die Bezeichnung des Vertrages als „Werkvertrag“ oder eine Vertragsklausel, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis handle (siehe Vertragstext unter Punkt 1.4., § 1: Vertragsgegenstand: „[…] Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen eines freien Werkvertrags gemäß ABGB i.V.m. GSVG und stellt ausdrücklich kein Arbeits- oder freies Dienstverhältnis dar.“) oder die beschäftigte Person selbst für die Sozialversicherung zuständig sei, das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG nicht ausschließen kann. Vielmehr hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Vertragsverhältnis um ein (echtes oder freies) Dienstverhältnis oder eine selbständig ausgeübte Tätigkeit handelt, nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit und der Erfüllung der im Gesetz genannten und durch die Judikatur des VwGH konkretisierten Kriterien zu erfolgen.Vorauszuschicken ist für die im Folgendem vorzunehmende Prüfung, dass – wie die belangte Behörde in der rechtlichen Begründung ihres Bescheids unter Verweis auf Paragraph 539 a, ASVG zutreffend ausführt – die Bezeichnung des Vertrages als „Werkvertrag“ oder eine Vertragsklausel, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis handle (siehe Vertragstext unter Punkt 1.4., Paragraph eins :, Vertragsgegenstand: „[…] Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen eines freien Werkvertrags gemäß ABGB in Verbindung mit GSVG und stellt ausdrücklich kein Arbeits- oder freies Dienstverhältnis dar.“) oder die beschäftigte Person selbst für die Sozialversicherung zuständig sei, das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG nicht ausschließen kann. Vielmehr hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Vertragsverhältnis um ein (echtes oder freies) Dienstverhältnis oder eine selbständig ausgeübte Tätigkeit handelt, nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit und der Erfüllung der im Gesetz genannten und durch die Judikatur des VwGH konkretisierten Kriterien zu erfolgen.

Dazu ist zunächst zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt.

Gemäß § 1151 Abs. 1 ABGB entsteht, wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.Gemäß Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB entsteht, wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 05.06.2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche die VwGH-Erkenntnisse vom 05.06.2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).

Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (VwGH-Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024, mit Verweis auf die VwGH-Erkenntnisse vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003, und vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN).

Für die Erbringung bestimmter Tätigkeiten wird man einen Werkvertrag grds ausschließen können, weil es sich um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann. Das ist etwa bei […] Vortragenden (zB VwGH Ra 2015/08/0045) oder Schilehrern und Sporttrainern (zu einer Aerobic-Trainerin VwGH 2004/08/0101, DRdA2007/29 , 288 [Mosler]) der Fall (vgl auch die Rsp-Bsp bei Resch, DRdA 2000, 15 [23]). […] (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 185, Stand 1.7.2020, rdb.at)Für die Erbringung bestimmter Tätigkeiten wird man einen Werkvertrag grds ausschließen können, weil es sich um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann. Das ist etwa bei […] Vortragenden (zB VwGH Ra 2015/08/0045) oder Schilehrern und Sporttrainern (zu einer Aerobic-Trainerin VwGH 2004/08/0101, DRdA2007/29 , 288 [Mosler]) der Fall vergleiche auch die Rsp-Bsp bei Resch, DRdA 2000, 15 [23]). […] (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 185, Stand 1.7.2020, rdb.at)

Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; VwGH 2007/08/0153, infas 2011, S 24; VwGH 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag (vgl. auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]). (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 186, Stand 1.7.2020, rdb.at)Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; VwGH 2007/08/0153, infas 2011, S 24; VwGH 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag vergleiche auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]). (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 186, Stand 1.7.2020, rdb.at)

Dementsprechend ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der rechtlichen Würdigung ihres Bescheides vom 05.12.2025 das Vorliegen eines Werkvertrages für die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin für das Studio des Beschwerdeführers ausschließt. Zum einen wurde von der wVP nämlich kein "gewährleistungstauglicher" Erfolg geschuldet, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden könnten. Vielmehr schuldete die wVP die laufende Leitung von Fitnesskursen im Studio des Beschwerdeführers, wobei die Entlohnung neben einen Fixbetrag auch einen, von der Teilnehmeranzahl abhängigen, variablen Bestandteil hatte. Zum anderen endete der vorliegende Vertrag auch nicht mit dem Abschluss eines Werks, sondern wurde dieser Vertrag wie festgestellt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und für beide Parteien galt dabei eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende (siehe Vertragstext unter Punkt 1.4., § 9: Vertragsdauer und Kündigung). Schlussendlich ist auch auf die oben zitierte Kommentarliteratur zu verweisen, wonach man für die Erbringung bestimmter Tätigkeiten – wohl auch für die hier zu beurteilenden Tätigkeit als Fitnesstrainerin – einen Werkvertrag grundsätzlich ausschließen kann, weil es sich um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 185, Stand 1.7.2020, rdb.at).Dementsprechend ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der rechtlichen Würdigung ihres Bescheides vom 05.12.2025 das Vorliegen eines Werkvertrages für die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin für das Studio des Beschwerdeführers ausschließt. Zum einen wurde von der wVP nämlich kein "gewährleistungstauglicher" Erfolg geschuldet, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden könnten. Vielmehr schuldete die wVP die laufende Leitung von Fitnesskursen im Studio des Beschwerdeführers, wobei die Entlohnung neben einen Fixbetrag auch einen, von der Teilnehmeranzahl abhängigen, variablen Bestandteil hatte. Zum anderen endete der vorliegende Vertrag auch nicht mit dem Abschluss eines Werks, sondern wurde dieser Vertrag wie festgestellt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und für beide Parteien galt dabei eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende (siehe Vertragstext unter Punkt 1.4., Paragraph 9 :, Vertragsdauer und Kündigung). Schlussendlich ist auch auf die oben zitierte Kommentarliteratur zu verweisen, wonach man für die Erbringung bestimmter Tätigkeiten – wohl auch für die hier zu beurteilenden Tätigkeit als Fitnesstrainerin – einen Werkvertrag grundsätzlich ausschließen kann, weil es sich um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 185, Stand 1.7.2020, rdb.at).

Im Ergebnis liegt somit keine Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages vor.

Im nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob für die gegenständliche Tätigkeit der wVP eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorliegt.Im nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob für die gegenständliche Tätigkeit der wVP eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorliegt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 ASVG eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, ASVG eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.

Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa VwGH-Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH-Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).

Wie festgestellt konnte sich die wVP im Falle einer Verhinderung zwar sowohl von anderen bereits für „ XXXX “ tätigen Trainer:innen als auch von qualifizierten externen Trainer:innen vertreten lassen, war dabei allerdings verpflichtet, sich bzgl. der Vertretung mit dem Beschwerdeführer abzustimmen (siehe Vertragstext unter Punkt 1.4., § 8: Vertretung: „Bei Verhinderung kann sich die Werkunternehmerin vertreten lassen, sofern die Vertretung qualifiziert ist und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird.“). Bei dieser Vertretungsregelung handelt es sich offenkundig nicht um eine – die die persönliche Arbeitspflicht ausschließende – "generelle Vertretungsbefugnis" im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da es der wVP eben nicht möglich war, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Beschwerdeführers eine Hilfskraft beizuziehen.Wie festgestellt konnte sich die wVP im Falle einer Verhinderung zwar sowohl von anderen bereits für „ römisch 40 “ tätigen Trainer:innen als auch von qualifizierten externen Trainer:innen vertreten lassen, war dabei allerdings verpflichtet, sich bzgl. der Vertretung mit dem Beschwerdeführer abzustimmen (siehe Vertragstext unter Punkt 1.4., Paragraph 8 :, Vertretung: „Bei Verhinderung kann sich die Werkunternehmerin vertreten lassen, sofern die Vertretung qualifiziert ist und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird.“). Bei dieser Vertretungsregelung handelt es sich offenkundig nicht um eine – die die persönliche Arbeitspflicht ausschließende – "generelle Vertretungsbefugnis" im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da es der wVP eben nicht möglich war, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Beschwerdeführers eine Hilfskraft beizuziehen.

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.

Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193, und vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH-Erkenntnisse vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193, und vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).

Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).

Im vorliegenden Fall wurde der wVP seitens des Beschwerdeführers, wie festgestellt, kein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" eingeräumt, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit führen würde. Wenngleich die wVP bei der Gestaltung des Stundeplanes maßgeblich mitgewirkt hat, konnte sie die eingetragenen Kurse nach ihrer Freigabe und nach der Freischaltung des Stundeplanes für Buchungen der Kund:innen nicht mehr sanktionslos ablehnen. Im Falle einer kurzfristigen Absage eines solchen Kurses, ohne dass seitens der wVP rechtzeitig für eine Vertretung gesorgt wurde, hätte der Beschwerdeführer, wie festgestellt, einen Ersatz der entgangenen Einnahmen bzw. Schadenersatzforderungen geltend gemacht und war es dem Beschwerdeführer auch vorbehalten, den Vertrag bei Nichterfüllung umgehend zu beenden. Somit war es der wVP nicht möglich, übernommene Kurse jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abzulehnen.

Im Ergebnis ist somit die persönliche Arbeitspflicht der wVP mangels eines generellen Vertretungsrechts sowie eines sanktionslosen Ablehnungsrechts zu bejahen.

Damit steht aber nur fest, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht schon aus diesem Grund auszuschließen ist. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.Damit steht aber nur fest, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht schon aus diesem Grund auszuschließen ist. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist.

Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH-Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH-Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.

Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Judikatur ist die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort kein Indiz für persönliche Abhängigkeit, wenn sich diese aus der Natur der Tätigkeit ergibt (vgl Naderhirn, Neuformulierung 7 f mwN; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 91; Auer-Mayer, ZAS 2016, 130 mwN; aus der Judikatur ua VwGH 20.04.1993, 91/08/0180 betreffend Discjockeys).Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Judikatur ist die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort kein Indiz für persönliche Abhängigkeit, wenn sich diese aus der Natur der Tätigkeit ergibt vergleiche Naderhirn, Neuformulierung 7 f mwN; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 91; Auer-Mayer, ZAS 2016, 130 mwN; aus der Judikatur ua VwGH 20.04.1993, 91/08/0180 betreffend Discjockeys).

Die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollrechte stellen nach der Rechtsprechung des VwGH ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Versicherungspflicht dar. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen den Arbeitsablauf, die Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen. Dagegen betreffen die sachlichen Weisungen die Arbeitsziele bzw. Arbeitsergebnisse.

Die im vorliegenden Fall durchzuführenden Abwägung, ob bei der Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin für das Studio des Beschwerdeführers die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und folglich ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, hat nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.Die im vorliegenden Fall durchzuführenden Abwägung, ob bei der Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin für das Studio des Beschwerdeführers die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und folglich ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, hat nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.

Wie festgestellt war die wVP hinsichtlich des Arbeitsortes an die beiden Studios ( XXXX und XXXX ) gebunden, was sich bei den „Reformer-Workouts“ freilich auch aus dem Umstand ergab, dass die zwingend erforderlichen Reformergeräte nur im Studio in der XXXX verfügbar waren. Weiters indiziert der Profileintrag der wVP auf der Website von XXXX unter dem Punkt „Team“ bzw. „OUR TRAINERS“ mit dem Vermerk „Sudiomanagerin“ – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – freilich schon eine gewisse Einbindung in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers.Wie festgestellt war die wVP hinsichtlich des Arbeitsortes an die beiden Studios ( römisch 40 und römisch 40 ) gebunden, was sich bei den „Reformer-Workouts“ freilich auch aus dem Umstand ergab, dass die zwingend erforderlichen Reformergeräte nur im Studio in der römisch 40 verfügbar waren. Weiters indiziert der Profileintrag der wVP auf der Website von römisch 40 unter dem Punkt „Team“ bzw. „OUR TRAINERS“ mit dem Vermerk „Sudiomanagerin“ – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – freilich schon eine gewisse Einbindung in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers.

In ihrer Arbeitszeiteinteilung war die wVP hingegen weitgehend frei und entschied selbst, welche Verfügbarkeiten Sie dem Beschwerdeführer bekannt gab. Eine Bindung an die jeweiligen Kurszeiten trat erst ein, nachdem die wVP den vom Beschwerdeführer aufgrund der gemeldeten Verfügbarkeiten und zeitlicher Rahmenvorgaben der Studios erstellten Stundenplan freigegeben hatte. Sohin ist bei der Arbeitszeiteinteilung insgesamt von einem hohen Maß an Freiheit für die wVP auszugehen.

Bei der Planung, Gestaltung und Durchführung der konkret gehaltenen Kurseinheiten agierte die wVP – im Rahmen, der vom generellen Kursangebot der Studios des Beschwerdeführers vorgegeben war – völlig frei. Sie erhielt diesbezüglich, wie festgestellt, keinerlei Weisungen und unterlag auch keiner wesentlichen Kontrolle durch den Beschwerdeführer. Zudem stand es der wVP offen, die von ihr geleiteten Fitnesskurse über ihre privaten Social-Media-Kanäle zu bewerben und somit den Erfolg der Kurse und in weiterer Folge den variablen Teil ihres Entgeltes zu steigern.

Darüber hinaus wurde der wVP ein die persönliche Arbeitspflicht zwar nicht ausschließendes, aber dennoch relativ weitreichendes Recht eingeräumt, sich bei ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin vertreten zu lassen (siehe bereits oben). Außerdem unterlag die wVP auch keinem Konkurrenzverbot und betreute neben der Tätigkeit im Studio des Beschwerdeführers auch Privatkund:innen.

Es ist somit im Ergebnis evident, dass die Bestimmungsfreiheit der wVP durch die Beschäftigung beim Beschwerdeführer nicht, wie gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG erforderlich, weitgehend ausgeschaltet war.Es ist somit im Ergebnis evident, dass die Bestimmungsfreiheit der wVP durch die Beschäftigung beim Beschwerdeführer nicht, wie gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erforderlich, weitgehend ausgeschaltet war.

Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt daher, dass bei der Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt daher, dass bei der Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

So bleibt die Frage zu klären, ob sich die wVP gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf Grund eines freien Dienstvertrages gegenüber dem Beschwerdeführer als Dienstgeberin zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat. Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Außerdem darf keine der Ausnahmen in § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegen.So bleibt die Frage zu klären, ob sich die wVP gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf Grund eines freien Dienstvertrages gegenüber dem Beschwerdeführer als Dienstgeberin zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Außerdem darf keine der Ausnahmen in Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG vorliegen.

Wie festgestellt verfügte die wVP im gegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung (vgl. § 4 Abs. 4 lit. a ASVG). Da auch sonst keine der Ausnahmen in § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG einschlägig ist, sind in weiterer Folge die einzelnen soeben angeführten Voraussetzungen zu prüfen.Wie festgestellt verfügte die wVP im gegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG). Da auch sonst keine der Ausnahmen in Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG einschlägig ist, sind in weiterer Folge die einzelnen soeben angeführten Voraussetzungen zu prüfen.

Dass die wVP die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers und gegen Entgelt ausgeübt hat, steht unstrittig fest. Das Entgelt lag auch im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze.

Weiters wurde auch festgestellt, dass die Dienstleistungen von der wVP im Wesentlichen persönlich erbracht wurden. Wenn es im Einzelfall zu Vertretungen gekommen ist, erfolgten diese in der Regel innerhalb des bestehenden Trainer:innen-Teams von „ XXXX “.Weiters wurde auch festgestellt, dass die Dienstleistungen von der wVP im Wesentlichen persönlich erbracht wurden. Wenn es im Einzelfall zu Vertretungen gekommen ist, erfolgten diese in der Regel innerhalb des bestehenden Trainer:innen-Teams von „ römisch 40 “.

Zur Beurteilung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ist daher schließlich zu klären, ob die wVP über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügte.Zur Beurteilung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist daher schließlich zu klären, ob die wVP über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügte.

Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 192, Stand 1.7.2020, rdb.at).Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 192, Stand 1.7.2020, rdb.at).

Bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. z.B. - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0163, mwN).Bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. z.B. - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0163, mwN).

Müssen aufgrund der Art der Tätigkeit gar keine (d.h. weder fremde noch eigene) nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt werden, kommt Abs. 4 jedenfalls zur Anwendung. Die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zählen nicht zu den Betriebsmitteln, weil ihre Verwendung im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 191, Stand 1.7.2020, rdb.at, mwN).Müssen aufgrund der Art der Tätigkeit gar keine (d.h. weder fremde noch eigene) nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt werden, kommt Absatz 4, jedenfalls zur Anwendung. Die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zählen nicht zu den Betriebsmitteln, weil ihre Verwendung im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 191, Stand 1.7.2020, rdb.at, mwN).

Bei dem Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen eigenen Betriebsmittel" iSd § 4 Abs. 4 ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2018, Zl. Ra 2018/08/0044, mwN).Bei dem Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen eigenen Betriebsmittel" iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2018, Zl. Ra 2018/08/0044, mwN).

Wie festgestellt brachte die wVP an Betriebsmitteln neben Notizen aus ihrer Kursvorbereitung, Musikgeräte (Smartphone oder Laptop), Kleingeräte und ihre persönliche Trainingsmatte selbst mit, wobei sie sich die Trainingsmatte auch vom Studio leihen konnte. Abgesehen von den Notizen aus ihrer Kursvorbereitung handelt sich hierbei um keine Betriebsmittel, die ihrer Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind, sondern um Sachmittel, die typischerweise auch der privaten Lebensführung dienen. Wie die belangte Behörde zutreffend in der rechtlichen Würdigung ihres Bescheides ausführt, handelt es sich zudem um geringwertige Wirtschaftsgüter.

Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten (einschließlich dem elektronisches Zutrittssystem bzw. der digitalen Zutrittsberechtigung) samt allgemeine Trainingsmaterialien, nämlich insbesondere für sog. „Matten-Workouts“ die Trainingsmatten für die Kursteilnehmer:innen bzw. für „Reformer-Workouts“ die Reformer-Pilates-Geräte, zur Verfügung. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den Marktauftritt der Studios unter der Bezeichnung „ XXXX “ und insbesondere auch die Website sowie das „CRM-System“ zur Verfügung, über das potentielle Kund:innen das gesamte Kursangebot einsehen konnten und über das in weiterer Folge sämtliche Kursbuchungen sowie die Abrechnung der Ticket- bzw. Mitgliedschaftspreise erfolgte. Dass es sich bei diesen – vom Beschwerdeführer bereitgestellten – Betriebsmittel in Bezug auf die gegenständliche Tätigkeit um wesentliche Betriebsmittel handelt, ist evident.Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten (einschließlich dem elektronisches Zutrittssystem bzw. der digitalen Zutrittsberechtigung) samt allgemeine Trainingsmaterialien, nämlich insbesondere für sog. „Matten-Workouts“ die Trainingsmatten für die Kursteilnehmer:innen bzw. für „Reformer-Workouts“ die Reformer-Pilates-Geräte, zur Verfügung. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den Marktauftritt der Studios unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ und insbesondere auch die Website sowie das „CRM-System“ zur Verfügung, über das potentielle Kund:innen das gesamte Kursangebot einsehen konnten und über das in weiterer Folge sämtliche Kursbuchungen sowie die Abrechnung der Ticket- bzw. Mitgliedschaftspreise erfolgte. Dass es sich bei diesen – vom Beschwerdeführer bereitgestellten – Betriebsmittel in Bezug auf die gegenständliche Tätigkeit um wesentliche Betriebsmittel handelt, ist evident.

Die wVP hat sich durch die Verwendung der von ihr eingebrachten Sachmittel auch keine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen. Vielmehr hat sie in erster Linie ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, also ihre Arbeitskraft, unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Beschwerdeführers, eingesetzt. Wie bereits angeführt, stellt der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten aber gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung des VwGH dar (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232).Die wVP hat sich durch die Verwendung der von ihr eingebrachten Sachmittel auch keine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen. Vielmehr hat sie in erster Linie ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, also ihre Arbeitskraft, unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Beschwerdeführers, eingesetzt. Wie bereits angeführt, stellt der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten aber gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung des VwGH dar vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232).

In der gebotenen Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel treten die von der wVP eingebrachten Sachmittel auch völlig hinter die vom Beschwerdeführer bereitgestellten Betriebsmittel zurück. Die wVP war im Wesentlichen auf die ihr vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen. (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis zu einer Aerobic-Trainerin vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101: „§ 4 Abs. 4 ASVG […] kommt nämlich, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist. Dem ist hier aber jedenfalls nicht so, da die Räumlichkeiten für die Aerobic-Kurse von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt wurden. Im Hinblick darauf kommt dem Einsatz eigener Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie eines Abspielgerätes durch die Erstmitbeteiligte nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch ist ein entsprechender Raum für die Durchführung der Kurse von essenzieller Bedeutung, […]. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg widersprochen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erstmitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG […] verfügt.“) Folglich stellen die von der wVP eingebrachten Sachmittel keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel dar.In der gebotenen Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel treten die von der wVP eingebrachten Sachmittel auch völlig hinter die vom Beschwerdeführer bereitgestellten Betriebsmittel zurück. Die wVP war im Wesentlichen auf die ihr vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen. (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis zu einer Aerobic-Trainerin vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101: „§ 4 Absatz 4, ASVG […] kommt nämlich, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist. Dem ist hier aber jedenfalls nicht so, da die Räumlichkeiten für die Aerobic-Kurse von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt wurden. Im Hinblick darauf kommt dem Einsatz eigener Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie eines Abspielgerätes durch die Erstmitbeteiligte nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch ist ein entsprechender Raum für die Durchführung der Kurse von essenzieller Bedeutung, […]. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg widersprochen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erstmitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG […] verfügt.“) Folglich stellen die von der wVP eingebrachten Sachmittel keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel dar.

Da die wVP über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte, liegt im Ergebnis ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vor.Da die wVP über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte, liegt im Ergebnis ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor.

Von der belangten Behörde wurde daher im angefochtenen Bescheid zurecht festgestellt, dass die wVP hinsichtlich der gegenständlichen Tätigkeit als Fitnesstrainerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm Abs. 8 unterliegt.Von der belangten Behörde wurde daher im angefochtenen Bescheid zurecht festgestellt, dass die wVP hinsichtlich der gegenständlichen Tätigkeit als Fitnesstrainerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in Verbindung mit Absatz 8, unterliegt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs.1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte zahlreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte zahlreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Betriebsmittel freier Dienstnehmer freier Dienstvertrag Gesamtbeurteilung persönliche Arbeitsleistung Pflichtversicherung Versicherungspflicht Vertretung wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W145.2334540.1.00

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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