TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/3 W175 2344486-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W175 2344486-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX alias XXXX , somalische Staatsangehörige, alias XXXX , geboren am XXXX , äthiopische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026, Zahl: 1463564101-260223345, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 , somalische Staatsangehörige, alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , äthiopische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026, Zahl: 1463564101-260223345, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 23.02.2026 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 23.02.2026 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).

Laut vorliegendem Eurodac-Treffer suchte die BF bereits am 30.05.2018 in Rumänien und am 24.10.2018 in Deutschland um internationalen Schutz an. Des Weiteren besteht gegen sie eine Ausschreibung der deutschen Justizbehörden im SIS im Zusammenhang mit Betrugs- oder Fälschungsdelikten.

I.2. Im Zuge der Erstbefragung am 24.02.2026 gab die BF an, dass sie somalische Staatsangehörige und ledig sei. Den Pass habe sie in der Türkei verloren. Sie habe fünf Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und spreche nur Somalisch. römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung am 24.02.2026 gab die BF an, dass sie somalische Staatsangehörige und ledig sei. Den Pass habe sie in der Türkei verloren. Sie habe fünf Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und spreche nur Somalisch.

In den Mitgliedstaaten habe sie keine Verwandten. Ihre Familie lebe in Somalia.

Sie habe Somalia im Jahr 2026 Richtung Türkei verlassen, wo sie sich neun Monate lang aufgehalten habe. Danach sei sie nach Griechenland gereist und nach einem sechsmonatigen Aufenthalt weiter nach Serbien, wo sie sechs Monate geblieben sei. Sie sei dann im Jahr 2018 über Rumänen erneut in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und nach fünfmonatigem Aufenthalt weiter über unbekannte Länder nach Deutschland gereist, wo sie sich siebeneinhalb Jahre aufgehalten habe. Am 23.02.22026 sei sie nach Österreich gekommen und habe den gegenständlichen Antrag gestellt.

Sie sei in Rumänien von der Polizei angehalten und in ein Lager gebracht worden. Sie habe ein Dokument erhalten, wisse jedoch nicht mehr, was das gewesen sei. Sie besitze es auch nicht mehr.

In Deutschland habe sie einen Asylantrag gestellt und einen Ausweis bekommen, den sie alle drei Monate habe verlängern lassen müssen. Sie habe jahrelang in Deutschland gelebt, jedoch keine Aufenthaltsberechtigung erhalten.

Gesundheitliche Probleme führte die BF nicht an.

I.3. Die deutschen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO mit Schreiben vom 04.03.2026 mit, dass die BF unter zwei weiteren Namen registriert sei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz sei am 05.11.2018 zurückgewiesen worden, die BF sei seit 12.04.2024 untergetaucht. Die BF habe in Rumänien internationalen Schutz erhalten. römisch eins.3. Die deutschen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO mit Schreiben vom 04.03.2026 mit, dass die BF unter zwei weiteren Namen registriert sei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz sei am 05.11.2018 zurückgewiesen worden, die BF sei seit 12.04.2024 untergetaucht. Die BF habe in Rumänien internationalen Schutz erhalten.

Die rumänischen Behörden teilten mit Schreiben vom 09.03.2026 auf Anfrage mit, dass die BF unter einem abweichenden Namen und als äthiopische Staatsangehörige am 30.05.20218 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und am 29.08.2028 (gemeint wohl: 2018) den Flüchtlingsstaus erhalten habe. Sie sei im Besitz eines bis 29.01.2018 gültigen Reisedokumentes und eines bis 12.02.2029 gültigen Aufenthaltstitels.

Sie habe am 08.11.2028 die Unterkunft verlassen und sei seither unbekannten Aufenthaltes.

I.4. Die BF gab am 21.04.2026 in Somalisch befragt vor dem BFA niederschriftlich an, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe und nicht in ärztlicher Behandlung sei. römisch eins.4. Die BF gab am 21.04.2026 in Somalisch befragt vor dem BFA niederschriftlich an, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe und nicht in ärztlicher Behandlung sei.

Sie habe in den Mitgliedstaaten keine Angehörigen.

Zu ihrem Aufenthalt in Rumänien befragt gab die BF an, sie habe dort keine Unterkunft gehabt, keine Grundversorgung und kein Essen. Dies werde bei einer Rückkehr wieder so sein. Auf einen Einblick in die Länderberichte verzichtete die BF.

I.5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 07.05.2026, zugestellt am folgenden Tag, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Rumänien zurückzubegeben hätte. In Spruchpunkt II. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen sie die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.römisch eins.5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 07.05.2026, zugestellt am folgenden Tag, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Rumänien zurückzubegeben hätte. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen sie die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.

Die Feststellungen zur Lage in Rumänien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Februar 2026):

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-02-18 16:39

Ukrainische Bürger in Rumänien:

Als Reaktion auf die groß angelegte Invasion der Ukraine am 22.2.2022 hat die IOM Rumänien die Ukraine-Hilfsaktion ins Leben gerufen, in deren Rahmen sie eng mit Interessengruppen und Partnern wie UN-Organisationen, der Zivilgesellschaft, der Zentralregierung und lokalen Behörden zusammenarbeitet und diese koordiniert (IOM 22.1.2026).

Seit Beginn der Krise wurde laut Angaben der rumänischen Regierung bis zum 30.11.2025 insgesamt 199.538 Flüchtlingen vorübergehender Schutz in Rumänien gewährt (UNHCR 12.1.2026).

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS 8.2025; vgl. IGI o.D., USDOS 12.8.2025). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS 8.2025). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS 8.2025; vergleiche IGI o.D., USDOS 12.8.2025). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS 8.2025). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 23.4.2024).

2023 wurden in Rumänien 10.346 Anträge gestellt, 2024 waren es 2.467.5 Die Zahl der Minderjährigen, die das Land erreichten, ging ebenfalls zurück, von 933 im Jahr 2023 (davon 159 unbegleitete Minderjährige) auf 348 (davon 157 unbegleitete minderjährige Ausländer) im Jahr 2024 (ECRE/JRS 8.2025).

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2026-02-18 16:45

Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z. B. durch Nichterscheinen zu einer Anhörung ohne triftigen Grund) gilt dies als stillschweigendes (oder implizites) Zurückziehen des Asylantrags und das Verfahren wird nach 30 Tagen geschlossen. Das Verfahren kann dann innerhalb von 9 Monaten wieder aufgenommen werden. Nach Verstreichen der 9-Monats-Frist würde ein neuerlicher Asylantrag als Folgeantrag gelten. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ECRE/JRS 8.2025).

Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, würde ein neuerlicher Asylantrag in Rumänien nicht als Folgeantrag gelten. Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückgezogen, das Hoheitsgebiet der EU aber nicht verlassen hat oder nicht in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden. In diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS 8.2025).

Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keine Beschwerde dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS 8.2025).

Im Jahr 2024 erhielt Rumänien 3.122 Dublin-Anfragen und 161 eingehende Transfers (ECRE/JRS 8.2025).

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2026-02-19 08:02

NGOs berichten über Fälle von „formalisierten Pushbacks“ zwischen Rumänien und Serbien, die gegen das Recht auf Asyl und den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen hätten, durch Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Serbien ohne wirksame Prüfung von Schutzbedarf oder Asylwünschen. Es wurden auch Fälle berichtet, in denen Dublin-Rückkehrer nach Rumänien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens weiter nach Serbien abgeschoben worden seien (ECRE/JRS 8.2025).

Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) kam es im Laufe des Jahres 2023 zu mehreren Vorfällen von Belästigung, Diskriminierung und Misshandlung von Flüchtlingen und Asylwerbern, weiters zu Pushbacks und Abweichungen von Asylverfahren in Grenzgebieten. UNHCR berichtet, dass die Regierungsbehörden an der Grenze zu Serbien im Jänner 2024 dreimal Flüchtlinge und Asylsuchende aus Drittstaaten bei der Durchreise durch Serbien zurückgewiesen haben (USDOS 23.4.2024).

Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. UNHCR Serbien meldete im Jahr 2022 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020, als 13.409 Personen aus Rumänien nach Serbien abgeschoben wurden, deutlich zurückgegangen (ECRE/JRS 8.2025).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 23.4.2024).

Laut rumänischem Asylgesetz gelten als sichere Herkunftsstaaten die EU-Mitgliedstaaten sowie andere mittels Liste vom Innenministerium festzulegende Staaten. Nach offiziellen Angaben gibt es in Rumänien jedoch keine solche Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. 2022 wurden keine Asylanträge aufgrund des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt, 2023 gab es zwei Fälle, in denen die Ablehnung auf der Grundlage des sicheren Herkunftslandes erfolgte (Kroatien, Frankreich); weitere Einzelheiten wurden nicht mitgeteilt (ECRE/JRS 8.2025).

Das rumänische Asylgesetz liefert eine Definition eines europäischen sicheren Drittlandes. Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass eine Liste der sicheren Drittstaaten im Amtsblatt veröffentlicht werden muss, existiert nach den Informationen der Behörde keine solche Liste. UNHCR betätigt dies sowie dass das Konzept des sicheren Drittstaats in der Praxis nicht angewendet werde (ECRE/JRS 8.2025).

Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet die Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. Asylwerber können auf Antrag aber auch in privaten Unterkünften leben. In diesem Fall müssen sie der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) einen bei den Steuerbehörden registrierten Mietvertrag oder einen in authentischer Form abgeschlossenen Warenvertrag vorlegen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (ECRE/JRS 8.2025).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,81 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (ECRE/JRS 8.2025). UNHCR gibt auf seiner Homepage leicht divergierende Unterstützungsleistungen an (UNHCR o.D.).

Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (ECRE/JRS 8.2025).

Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (ECRE/JRS 8.2025).

Unterbringung

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Die meisten Asylsuchenden werden in regionalen Zentren für die Unterbringung und Verfahren für Asylsuchende untergebracht, die von der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion Asyl und Integration (IGI-DAI) verwaltet werden. Die Verwaltung der Aufnahme ist auf Bezirksebene dezentralisiert (ECRE/JRS 8.2025).

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit besteht, die Kapazität um 262 Plätze zu erweitern (ECRE/JRS 8.2025).

Laut einem IGI-Bericht von 2024 wurde die Unterbringungskapazität für Asylsuchende deutlich erhöht, insbesondere in den regionalen Zentren Gala?i und R?d?u?i. Mit Unterstützung der Europäischen Asylagentur (EUAA) und externen nicht rückzahlbaren Finanzmitteln wurden im Jahr 2024 insgesamt 540 neue Plätze geschaffen: 240 im Zentrum für die Unterbringung von Ausländern in öffentlicher Obhut in Arad und 300 in Aufnahmezentren in 71 modularen Wohncontainern, die in den regionalen Zentren Maramure?, R?d?u?i und Gala?i installiert wurden, um die Aufnahmeinfrastruktur zu verbessern und Überbelegung zu verhindern. Die Generalinspektion für Einwanderung berichtete, dass sie ein aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Projekt zur Erweiterung der Kapazitäten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) zur Unterbringung von Asylbewerbern und zur Modernisierung der bestehenden Umzäunung in Gala?i durchgeführt habe. Dieses Projekt zielt darauf ab, Platz in Containern bzw. modularen Konstruktionen auf einem Metallrahmen administrativer Art zu schaffen, wodurch die Unterbringungskapazitäten im Regional Centre for Procedures and Accommodation of Asylum Seekers (CRCPSA) Gala?i um 300 Plätze erhöht werden. Darüber hinaus zielen künftige Projekte mit nicht rückzahlbaren externen Finanzmitteln darauf ab, die Unterbringungskapazität im CRPCSA Timi?oara um 100 Plätze und im CRPCSA R?d?u?i um 100 Plätze zu erweitern. Gleichzeitig wurden im Rahmen der Umsetzung des operationellen Plans für technische und operative Unterstützung, den die Europäische Union Rumänien gewährt hat, modulare Konstruktionen (Container) als Arbeitsräume im CRPCSA R?d?u?i, CRPCSA Gala?i und CRPCSA Maramure? eingerichtet, wodurch sich die Zahl der Unterbringungsplätze um weitere 120 erhöht (CRPCSA Gala?i – 28, CRPCSA R?d?u?i – 42, CRPCSA Maramure? – 50) (ECRE/JRS 8.2025).

Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable mit 15 bzw. 18 Plätzen (gesamt: 33 Plätze) (ECRE/JRS 8.2025).

Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u. a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.a).

Wenn die Unterbringungskapazitäten der regionalen Aufnahmezentren überschritten werden, kann die Generalinspektion für Einwanderung Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Geldbetrag für die Anmietung einer Wohnung anbieten (UNHCR o.D.). Folgende monatliche Beträge pro Person können hierbei geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (ECRE/JRS 8.2025).

Asylwerber dürfen den jeweiligen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Generalinspektion für Einwanderung verlassen und jede Änderung des Aufenthaltsstatus muss den Behörden innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt werden (UNHCR o.D.).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt und zu einem Rückgang der Lebenserwartung geführt, welche die zweitniedrigste in der EU ist (BS 2024).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische

Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022b; vgl. UNHCR o.D., ECRE/JRS 8.2025). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.).Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022b; vergleiche UNHCR o.D., ECRE/JRS 8.2025). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.).

Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (ECRE/JRS 8.2025).

Im Jahr 2023 waren die regionalen Unterbringungszentren laut IGI-DAI folgendermaßen mit medizinischem Personal ausgestattet (ECRE/JRS 8.2025):

Bukarest: ein Arzt und drei Krankenschwestern beschäftigt; die Stelle des Psychologen war unbesetzt.

Giurgiu: ein Psychologe und ein medizinischer Assistent beschäftigt; die Stelle des Arztes war unbesetzt.

Radauti: die Stellen des Psychologen und des Arztes waren unbesetzt.

Somcuta Mare: ein Psychologe und ein Arzt beschäftigt.

Timisoara: ein Psychologe und ein Arzt beschäftigt.

Galati: ein Psychologe beschäftigt und ein externer Arzt mit Kooperationsvertrag mit IGI-DAI (ECRE/JRS 8.2025)

Im Jahr 2024 hatten Asylsuchende in Rumänien Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die vom medizinischen Personal der Regionalzentren erbracht wurden. Im Allgemeinen gibt es für Antragsteller keine nennenswerten Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Hilfe. Die medizinischen Leistungen innerhalb der Zentren werden von Hausärzten erbracht, die mit den Aufnahmezentren zusammenarbeiten. Bei Bedarf werden Asylsuchende zu spezialisierten medizinischen Untersuchungen, beispielsweise in der Psychiatrie, überwiesen, die aus IGI-Mitteln finanziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass ihre Gesundheitsversorgung nicht auf die Arztpraxis innerhalb des Zentrums beschränkt ist (ECRE/JRS 8.2025).

Die ICAR-Foundation bietet - u. a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (ECRE/JRS 8.2025). ICAR erstellt Atteste, die die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z. B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.b).

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme (ECRE/JRS 8.2025).

Integration

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt bei der im Innenministerium angesiedelten Behörde (Generalinspektorat für Immigration, IGI) (IGI 27.1.2022c).

Bei Gewährung von internationalem Schutz werden die betreffenden Personen auf Antrag und auf Grundlage eines individuell von der Behörde abgeschlossenen Protokolls in ein Integrationsprogramm aufgenommen. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach Gewährung des Schutzes bei der Behörde eingereicht werden. Es wird ein individueller Integrationsplan erstellt. Dessen Laufzeit beträgt zwölf Monate, mit Möglichkeit der Verlängerung um maximal sechs Monate. Zusätzlich zum staatlichen Integrationsprogramm gibt es mehrere Integrationsprojekte, die über das nationale AMIF-Programm finanziert werden (ECRE/JRS 8.2025).

Es kommt immer wieder vor, dass sich Banken unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (ECRE/JRS 8.2025).

Wohnen

Personen, die internationalen Schutz genießen, an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, können vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Plätzen für zwölf Monate in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, wenn die Laufzeit des Integrationsprogramms nicht überschritten wird. Vulnerable können so lange untergebracht werden, bis festgestellt wird, dass die Vulnerabilität nicht mehr besteht. Schutzberechtigte, die in Regionalzentren untergebracht sind, müssen nach drei Monaten Miete einschließlich Unterhaltskosten bezahlen. Die tägliche Miete ist in jedem regionalen Zentrum unterschiedlich. Vulnerable sind davon ausgenommen. Diese Mietkosten sind im Vergleich zu denen außerhalb des regionalen Aufnahmezentrums niedriger. Es gibt die Möglichkeit, dass NGOs diese Kosten übernehmen, bis der Betroffene die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung erhält, wenn er die Regionalzentren verlässt und der Umzug in eine Privatwohnung möglich ist (ECRE/JRS 8.2025).

Gemäß Gesetz haben Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, das Recht, unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Sozialwohnungsprogramm zu erhalten. Nach Abschluss des Integrationsprogramms oder wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit gefunden wurde, leitet die Behörde den Schutzberechtigten an die Gemeinde weiter, in der freie Arbeitsstellen vorhanden sind, und informiert darüber, wie man unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen eine Sozialwohnung erhalten kann. Die lokalen Behörden sind verpflichtet, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Sozialwohnungen für Personen bereitzustellen, die in Rumänien eine Form des Schutzes erhalten haben und unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger in die jeweilige Gemeinde ziehen sollen, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in diesem Gebiet haben. Wenn die lokalen Behörden keine Sozialwohnung zur Verfügung stellen können, kann der Begünstigte eine Wohnung innerhalb der jeweiligen Gemeinde mieten. Die Behörde subventioniert bis zu 50 % der Miete, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln, für einen Zeitraum von maximal einem Jahr. In den Jahren 2022 und 2023 nahm niemand diese Hilfe in Anspruch. Nach Angaben von Jesuitischen Flüchtlingsdienst (JRS) nahm auch im Jahr 2024 kein Begünstigter diese Hilfe in Anspruch (ECRE/JRS 8.2025).

Schutzberechtigte können Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (ECRE/JRS 8.2025).

Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Die Nationale Agentur für Beschäftigung ist verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren.

Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten. In der Praxis können mangelnde Kenntnisse der rumänischen (und in einigen Fällen der englischen) Sprache den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern (ECRE/JRS 8.2025).

Bildung

Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wird, haben das Recht auf Zugang zu allen Bildungsformen, unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Um Zugang zu Bildung zu erhalten, müssen Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wird, das gesetzlich festgelegte Mindestalter für alle Kinder erreichen: 3 bis 6 Jahre für die Vorschulbildung und 6 Jahre für die Grundschulbildung (ECRE/JRS 8.2025).

Sozialleistungen

Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zu erhalten. Die Integrationsverordnung sieht vor, dass die zuständigen Behörden die besondere Situation der Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, berücksichtigen sollen, um einen wirksamen Zugang zu sozialen Rechten zu gewährleisten. Laut NGOs hatten Schutzberechtigte 2024 oft nur begrenzte Kenntnisse über ihre sozioökonomischen Rechte und die für deren Umsetzung zuständigen Institutionen. Sie sind oft auf die Unterstützung von NGOs angewiesen. Darüber hinaus ist ein immer wiederkehrendes praktisches Problem die begrenzte Verfügbarkeit von Mitteln für bestimmte Arten von Finanzhilfen, die sowohl Flüchtlingen als auch rumänischen Staatsbürgern zugänglich sind. Aufgrund der hohen Nachfrage sind diese Mittel häufig schnell erschöpft, was den Zugang zu notwendiger Unterstützung einschränkt. Personen, die am Integrationsprogramm teilnehmen und die Voraussetzungen für den Erhalt einer nicht rückzahlbaren finanziellen Beihilfe nicht erfüllen, jedoch über keine Existenzmittel verfügen, werden beim Erhalt des Mindestinklusionseinkommens unterstützt. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben außerdem Anspruch auf Sozialversicherung, Sozialhilfemaßnahmen und Sozialkrankenversicherung unter den Bedingungen, die das Gesetz für rumänische Staatsbürger vorsieht (ECRE/JRS 8.2025).

IOM Rumänien hat ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren für Ausländer eingerichtet, das die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen, und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft erleichtert (IOM 22.1.2026).

Medizinische Versorgung

Personen, die internationalen Schutz genießen, haben das Recht auf Krankenversicherung zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Personen mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer und traumatisierte Personen, haben ebenfalls unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Behandlung.

Zu den Herausforderungen in der Praxis gehört die mangelnde Kenntnis darüber, wie die Nationale Krankenkasse (CNAS) funktioniert und was sie leistet. Daher spielen NGOs eine wichtige Rolle dabei, Personen, die internationalen Schutz genießen, bei der Überwindung aller praktischen Hindernisse zu unterstützen. Obwohl das rumänische Recht Flüchtlingen den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt wie rumänischen Staatsangehörigen, sehen sie sich in der Praxis oft mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, die ihnen den effektiven Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschweren, darunter u.a. Geldmangel, bürokratische Hindernisse und die Sprachbarriere. IOM Rumänien unterstützt Schutzberechtigte durch die Übernahme von medizinischen Ausgaben und Versicherungskosten im Rahmen von Projektfinanzierungen, jedoch sind diese Mittel oft unzureichend. Die hohen Kosten der staatlichen Krankenversicherung (1.800 RON/Jahr) sind für viele unerschwinglich. Laut Vertretern des Jesuitischen Flüchtlingsdienstes (JRS) hatte 2024 die meisten Schutzberechtigten keine Krankenversicherung, jedoch sind laut Gesetz bestimmte Gruppen von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, darunter Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, Patienten im Rahmen nationaler Gesundheitsprogramme sowie Schwangere oder Stillende usw. Arbeitslose, die keinen Anspruch auf diese Befreiungen haben, können in den Notaufnahmen der Krankenhäuser medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen, während einige medizinische Kosten, Medikamente, psychologische Hilfe und Krankenversicherung je nach Finanzierung durch Integrationsprogramme von NGOs subventioniert werden können (ECRE/JRS 8.2025).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der BF mangels Vorlage geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Auch hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die BF sei in Rumänien als Flüchtling anerkannt und habe den subsidiären Schutzstatus zuerkannt erhalten. Im Verfahren seien auch keine konkreten Personen festgestellt worden, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe bzw. mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung der BF stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der BF mangels Vorlage geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Auch hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die BF sei in Rumänien als Flüchtling anerkannt und habe den subsidiären Schutzstatus zuerkannt erhalten. Im Verfahren seien auch keine konkreten Personen festgestellt worden, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe bzw. mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung der BF stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar.

I.6. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.05.2026 wurde vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid keine Angaben der BF erfasst seien. Es sei nicht ersichtlich, ob wesentliche Fragen zur Klärung des Sachverhaltes erhoben bzw. gestellt worden seien.römisch eins.6. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.05.2026 wurde vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid keine Angaben der BF erfasst seien. Es sei nicht ersichtlich, ob wesentliche Fragen zur Klärung des Sachverhaltes erhoben bzw. gestellt worden seien.

Die BF habe in der Bescheidberatung angegeben, dass die Einvernahme sehr kurz gewesen sei. Auf Nachfrage habe sie angegeben, fünf Jahre in Deutschland gewesen zu sein. Sie sei im Asylverfahren nicht zugelassen worden, weshalb sie wieder nach Rumänien zurückgekehrt sei. Sie habe festgestellt, dass sich die Lage nicht gebessert habe, die Familie, die sie unterstützt habe, habe mittlerweile selbst finanzielle Probleme. Sie habe in Somalia körperliche Gewalt und eine pharaonische Beschneidung erlebt und medizinische Hilfe benötigt. Da sie in Rumänien keine Arbeit und keine Versicherung gehabt habe, habe sie keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie sei aufgrund der Obdachlosigkeit erhöhter Gewaltgefahr ausgesetzt gewesen, weshalb sie Rumänien verlassen habe.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die BF ist volljährig und somalische Staatsangehörige, ihre Identität steht lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die BF reiste über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und weiter nach Serbien und Rumänien, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In weiterer Folge reiste die BF über ihr angeblich unbekannte Länder nach Deutschland, wo sie etwa siebeneinhalb Jahre verblieb. Die BF reiste von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 23.02.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die BF stellte laut einer Eurodac-Abfrage und dem Zustimmungsschreiben der rumänischen Behörden bereits am 30.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien und wurde ihr per 29.08.2028 [richtig wohl: 29.08.2018] der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Zudem stellte die BF laut dem Informationsschreiben der deutschen Behörden am 24.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, welcher als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die BF wurde in Rumänien staatlicherseits versorgt und in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und hielt sich insgesamt ca. fünf Monate lang in Rumänien auf.

Die BF hat nach ihrer Schutzgewährung in Rumänien keine nennenswerten bzw. zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Unterstützung im Hinblick auf Wohnraum, Versorgung und Arbeitsmöglichkeiten zu erlangen.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es wird festgestellt, dass die BF weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden.

Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, zu denen wechselseitige Abhängigkeiten, wie etwa eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die BF bezieht Grundversorgung in Österreich und lebt in einer Asylunterkunft.

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Festgestellt wird, dass sich aus den Länderinformationen insgesamt keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die BF bei einer Überstellung nach Rumänien als Asylberechtigte dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung der BF nach Rumänien somit mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.Eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung der BF nach Rumänien somit mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die BF gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, dass sie den Namen XXXX führe, sodass auch in weiterer Folge durch das BFA derselbe Name geführt wurde. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens gaben die deutschen Behörden an, dass die BF mit den Namen XXXX registriert sei. Hingegen gaben die rumänischen Behörden an, dass die BF mit dem Namen XXXX registriert sei und angeführt habe, äthiopische Staatsangehörige zu sein. Zumal der digitale Fingerabdruckvergleich ergab, dass die BF in Rumänien und in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die BF auch in Deutschland unterschiedliche Alias-Namen angeführt hat und die rumänischen Behörden einer Wiederaufnahme ausdrücklich zustimmten, wird davon ausgegangen, dass es sich trotz unterschiedlicher Datensätze um die BF handelt. Dass die BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.Die BF gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, dass sie den Namen römisch 40 führe, sodass auch in weiterer Folge durch das BFA derselbe Name geführt wurde. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens gaben die deutschen Behörden an, dass die BF mit den Namen römisch 40 registriert sei. Hingegen gaben die rumänischen Behörden an, dass die BF mit dem Namen römisch 40 registriert sei und angeführt habe, äthiopische Staatsangehörige zu sein. Zumal der digitale Fingerabdruckvergleich ergab, dass die BF in Rumänien und in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die BF auch in Deutschland unterschiedliche Alias-Namen angeführt hat und die rumänischen Behörden einer Wiederaufnahme ausdrücklich zustimmten, wird davon ausgegangen, dass es sich trotz unterschiedlicher Datensätze um die BF handelt. Dass die BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellungen der BF in Rumänien und in Deutschland ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu den jeweiligen Mitgliedstaaten und dem Konsultationsverfahren mit den deutschen und rumänischen Behörden, die schriftlich bestätigten, dass die BF am 30.05.2018 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und der BF per 29.08.2018 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in mehreren Mitgliedstaaten ergeben sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung. Auch bestritt die BF im Verfahren nicht, dass sie in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe und ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Sie gab dazu an, dass sie in Rumänien eine Asylkarte bekommen habe, welche immer wieder verlängert worden sei.

Die Feststellungen, dass die BF in Rumänien staatlicherseits versorgt wurde, ergibt sich daraus, dass die BF ca. fünf Monate lang in Rumänien leben konnte, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die BF gab in diesem Zusammenhang in ihrer Erstbefragung an, dass sie in Rumänien in einem Flüchtlingslager gewesen sei. Erst in ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte sie an, dass sie in Rumänien keine Unterkunft gehabt habe und obdachlos gewesen sei. Sie habe keine Grundversorgung und Essen gehabt. Laut den Länderfeststellungen haben Asylsuchende in Rumänien jedenfalls Zugang zu Versorgung und Unterbringung. Schutzberechtigte haben Zugang zu Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Insofern erscheint die pauschale Behauptung der BF, sie habe dort kein Essen bekommen und sei obdachlos gewesen, nicht glaubwürdig.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben der BF im Verfahren. Die Feststellungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Grundversorgung durch die BF ergeben sich aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem.

Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage und ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage und ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Aus den angeführten Länderinformationen zu Rumänien ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht dargetan. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus der in das Verfahren eingebrachten Länderinformation zu Rumänien, welche in ihrer Gesamtbetrachtung auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und im Rahmen eines Parteiengehörs der BF zur Kenntnis gebracht wurde. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 57 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den

Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.der Grad der Integration,

5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:

„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

….

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“

3.1.2. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).3.1.2. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Der Verwaltungsgerichtshof (4.3.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (4.3.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen.

3.1.3. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass eine Abweisung nach § 4a AsylG 2005 vorzunehmen ist, zumal der BF in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und diese somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Fallgegenständlich verfügt die BF in Rumänien seit 29.08.2018 über den Flüchtlingsstatus und als Folge dessen über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung; das Asylverfahren der BF in Rumänien ist zur Gänze abgeschlossen.3.1.3. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass eine Abweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorzunehmen ist, zumal der BF in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und diese somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Fallgegenständlich verfügt die BF in Rumänien seit 29.08.2018 über den Flüchtlingsstatus und als Folge dessen über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung; das Asylverfahren der BF in Rumänien ist zur Gänze abgeschlossen.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, jedoch nicht zu:

3.1.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde erwogen:3.1.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).

Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88).Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681 aus 2023,, unter Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88).

Wie der EuGH im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elemetarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solche schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der EuGH im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elemetarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solche schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Rumänien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Rumänien schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Rumänien überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde.

Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Rumänien kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Rumänien asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person, sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Rumänien in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Sofern die BF in ihrer Beschwerde einwendet, dass sie in Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und als obdachlose Frau einer erhöhten Gewaltgefahr ausgesetzt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die BF keine konkreten Vorfälle schilderte, Gewalterfahrungen in Rumänien gemacht zu haben, sondern lediglich ihre Erlebnisse in Somalia anführte.

Im Hinblick auf die behauptete Gefahr der Obdachlosigkeit wird ausgeführt, dass in Rumänien Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen haben. Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten. In Rumänien gibt es auch diverse Integrationsprogramme, deren Hauptaufgabe es ist, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Schutzberechtigte, die an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, dürfen weitere 12 Monate in den regionalen Zentren bleiben, sofern Plätze verfügbar sind.

Weiteres ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Personen mit internationalem Schutz hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger genießen, allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.

Es wird nicht verkannt, dass aufgrund von Sprachbarrieren etc. die Situation für zurückkehrende Schutzberechtigte in Rumänien schwierig ist, doch lebt die BF nunmehr als alleinstehende junge Frau seit nahezu neun Jahren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ist es ihr daher weiterhin zumutbar nach anfänglichen Schwierigkeiten sich in Rumänien niederzulassen.

Weitere glaubhafte Angaben, wonach die BF in Rumänien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowie einer Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt sein könnte, machte sie nicht. Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich bei Rumänien um einen Rechtsstaat und einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, sodass weder von einem willkürlichen Handeln noch von einer mangelnden Schutzfähigkeit durch die Sicherheitskräfte ausgegangen werden kann und die BF sich, sofern es in Rumänien zu Vorfällen bzw. Übergriffen kommen sollte, auch an die dortigen Sicherheitskräfte wenden kann.

Ebensowenig ergibt sich aus den Angaben der BF in Zusammenschau der Länderfeststellungen glaubwürdig, dass ihr nach Zuerkennung des Schutzstatus Versorgungsleistungen vorenthalten worden seien oder sie mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert gewesen sei bzw. dies für den Fall einer Rückkehr begründet befürchten würde. Die BF konnte trotz der behaupteten prekären Umstände fünf Monate lang in Rumänien leben und war aufgrund ihres Alters zur Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich in der Lage und hatte als Asylberechtigte in Rumänien neben dem uneingeschränkten Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt auch Zugang zu Sozialleistungen. Diesbezüglich hat die BF im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass sie in Rumänien auch konkrete Schritte gesetzt hat, um Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Wohnraum, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen zu erhalten bzw. um eine Integration in die dortige Gesellschaft zu erreichen.

Der pauschale Einwand der BF, dass Schutzberechtigte mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterkunft und Versorgung konfrontiert seien, vermag vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Rumänien auch bei Setzung entsprechender Bemühungen sowie der Inanspruchnahme der in den Länderberichten beschriebenen Hilfsangebote durch nichtstaatliche Organisationen nicht in der Lage sein würde, dort Fuß zu fassen und Zugang zu Grundversorgung zu erhalten.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte wie auch die BF.

Sofern die BF weiters in ihrer Beschwerdeschrift anführt, dass es ihr in Rumänien psychisch und physisch sehr schlecht gegangen sei und sie in Somalia körperliche Gewalt und eine pharaonische Beschneidung erlebt habe, insofern auch medizinische Hilfe benötigt habe, ist auszuführen, dass Personen mit internationalem Schutz über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger verfügen. Wenn sie zudem – wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen – unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen.

Aus den Länderfeststellungen lässt sich ferner entnehmen, dass Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, Hausärzte haben. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Zum Einwand der BF, dass sie in Rumänien nicht arbeiten habe können und auch keine Krankenversicherung gehabt habe, wird ausgeführt, dass Personen, die kein Einkommen erzielen, grundsätzlich verpflichtet sind, eine staatliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine solche jährliche, jeweils 12 Monate lang gültige Krankenversicherung kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen.

In Galati ist es im Rahmen eines vom Jesuitischen Flüchtlingsdient (JRS) durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bietet AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglicht. Der JRS-Vertreter berichtet, dass für medizinische Konsultationen und Laboruntersuchungen eine schriftliche Anordnung des Hausarztes erforderlich ist. Da es schwierig ist, Ärzte für die Begünstigten zu finden, wird diese Aufgabe vom Arzt des IGI-DAI übernommen.

Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der von NGOs durchgeführten Integrationsprojekte für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten.

IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt. IOM Rumänien hat zudem ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren eingerichtet, mit dem Ziel die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft zu erleichtern.

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Die BF gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass sie gesund sei und sich in keiner ärztlichen Behandlung befinde oder Medikamente einnehme. Des Weiteren legte die BF keinerlei ärztliche Unterlagen vor, aus denen gegenwärtige körperliche Beeinträchtigungen abzuleiten wären.

Insgesamt konnte anhand der Angaben der BF somit nicht davon ausgegangen werden, dass die BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Erkrankung, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würde, leidet. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF im Falle einer Überstellung nach Rumänien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es gibt auch keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit der BF. In Rumänien ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF in Rumänien im Bedarfsfall die medizinische Behandlung erhalten wird, die sie benötigt. Im Übrigen kann die BF –sofern sie in Rumänien keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und nicht krankenversichert sein sollte – bei diversen Hilfsorganisationen in Rumänien ansuchen, um Unterstützung für die Bezahlung einer Krankenversicherung zu erhalten.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Insgesamt konnte die BF sohin keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt konnte die BF sohin keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls – wie bereits ausgeführt – hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls – wie bereits ausgeführt – hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

3.1.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.1.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im vorliegenden Fall führte die BF an, dass sie weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat Familienangehörige habe. Aus einem aktuellen GVS-Auszug geht hervor, dass sich die BF in Österreich in der Grundversorgung befindet und in einer Asylunterkunft wohnhaft ist.

Insofern ist somit nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nach Art. 8 EMRK auszugehen. Weitere soziale oder berufliche Beziehungen zu Österreich führte die BF nicht an.Insofern ist somit nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nach Artikel 8, EMRK auszugehen. Weitere soziale oder berufliche Beziehungen zu Österreich führte die BF nicht an.

Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich vor. Folglich stellt die Überstellung der BF nach Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich vor. Folglich stellt die Überstellung der BF nach Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von ca. vier Monaten kam der BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 3, 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2015/19/0212 vom 15.12.2015).Nach Paragraph 21, Absatz 3, 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2015/19/0212 vom 15.12.2015).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2344486.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten