Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W294 2300241-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2024 bis 17.10.2024 wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2024 bis 17.10.2024 wie folgt zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 27.09.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2024 bis 17.10.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 27.09.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2024 bis 17.10.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in der Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in der Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, war von 07.03.2016 bis 07.03.2017 mit einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus legal im Bundesgebiet aufhältig. Ein vom BF am 07.03.2017 gestellter Verlängerungsantrag wurde am 04.04.2019 abgewiesen.
Am 13.11.2020 wurde der BF im Zuge einer Anzeigenerstattung beim unrechtmäßigen Auf-enthalt im Bundesgebiet betreten und sein Reisepass wurde sichergestellt. In weiterer Folge reiste der BF freiwillig am 26.02.2021 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.03.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.03.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Im Herbst 2023 teilte der – wieder ins Bundesgebiet eingereiste – BF dem BFA im Zuge einer Anfrage eine näher bezeichnete Adresse im Bundesgebiet als seine Wohnadresse mit.
Der BF wurde am 26.09.2024 im Bundesgebiet von einer Polizeistreife aufgegriffen und konnte sich nicht ausweisen. Es stellte sich heraus, dass er über keine Wohnsitzmeldung verfügte. Daraufhin erließ das BFA am selben Tag einen auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF wurde noch am 26.09.2024 auf Basis dieses Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am 27.09.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde am 26.09.2024 im Bundesgebiet von einer Polizeistreife aufgegriffen und konnte sich nicht ausweisen. Es stellte sich heraus, dass er über keine Wohnsitzmeldung verfügte. Daraufhin erließ das BFA am selben Tag einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF wurde noch am 26.09.2024 auf Basis dieses Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am 27.09.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 27.09.2024, mit dem über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt.Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 27.09.2024, mit dem über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt.
In der Bescheidbegründung führte das BFA aus, die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG seien fallgegenständlich erfüllt. So habe der BF seine Ausreiseverpflichtung missachtet und verfüge in Österreich über keine Unterkunft, an welcher er mit der erforderlichen Sicherheit greifbar wäre. Zwar habe er die Wohnung seines Vaters als Unterkunft angegeben. Allerdings habe seine Stiefmutter bei einer Wohnsitzüberprüfung angegeben, dass sie den BF vor ca. einem Monat aus der Wohnung geworfen habe und er dort keine Unterkunft mehr habe. Der Vater des BF befinde sich dessen eigenen Angaben zufolge zurzeit in Serbien und sei während der Einvernahme des BF nicht erreichbar gewesen. Der mittellose BF habe zwar seit einem Jahr eine Lebensgefährtin, welche nunmehr im zweiten Monat schwanger sei, allerdings sei die Lebensgefährtin obdachlos und der BF habe nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ein gelinderes Mittel komme mangels Wohnsitzes und aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF nicht in Betracht.In der Bescheidbegründung führte das BFA aus, die Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG seien fallgegenständlich erfüllt. So habe der BF seine Ausreiseverpflichtung missachtet und verfüge in Österreich über keine Unterkunft, an welcher er mit der erforderlichen Sicherheit greifbar wäre. Zwar habe er die Wohnung seines Vaters als Unterkunft angegeben. Allerdings habe seine Stiefmutter bei einer Wohnsitzüberprüfung angegeben, dass sie den BF vor ca. einem Monat aus der Wohnung geworfen habe und er dort keine Unterkunft mehr habe. Der Vater des BF befinde sich dessen eigenen Angaben zufolge zurzeit in Serbien und sei während der Einvernahme des BF nicht erreichbar gewesen. Der mittellose BF habe zwar seit einem Jahr eine Lebensgefährtin, welche nunmehr im zweiten Monat schwanger sei, allerdings sei die Lebensgefährtin obdachlos und der BF habe nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ein gelinderes Mittel komme mangels Wohnsitzes und aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF nicht in Betracht.
In der Folge sprach das BFA mit Bescheid vom 01.10.2024 aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ es gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V.). Überdies verhängte es gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Der BF gab am 02.10.2024 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides ab. Gegen die Spruchpunkte IV. – VI. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).In der Folge sprach das BFA mit Bescheid vom 01.10.2024 aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ es gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm somit nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Überdies verhängte es gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF gab am 02.10.2024 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheides ab. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Gegen den Schubhaftbescheid vom 27.09.2024 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde vom 04.10.2024. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen sowie der Ersatz der Eingabengebühr.
Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schreiben vom 04.10.2024 eine Stellungnahme zur soeben genannten Schubhaftbeschwerde.
Mit Erkenntnis vom 10.10.2024, Zl. W294 2300241-1/10E, wies das BVwG – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis vom 10.10.2024, Zl. W294 2300241-1/10E, wies das BVwG – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab, stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Am 17.10.2024 wurde der BF auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2024, Zl. G304 2301702-1, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 01.10.2024 hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG erlassen und die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2024, Zl. G304 2301702-1, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 01.10.2024 hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen und die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024 betreffend die gegenständliche Schubhaft erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.01.2025 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH).
Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2025, Zl. Ra 2024/21/0215, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024 betreffend die gegenständliche Schubhaft wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über einen serbischen Reisepass.
Der BF war von 07.03.2016 bis 07.03.2017 mit einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus legal im Bundesgebiet aufhältig. Ein vom BF am 07.03.2017 gestellter Verlängerungsantrag wurde am 04.04.2019 abgewiesen.
Am 13.11.2020 wurde der BF im Zuge einer Anzeigenerstattung beim unrechtmäßigen Auf-enthalt im Bundesgebiet betreten und sein Reisepass wurde sichergestellt. In weiterer Folge reiste der BF freiwillig am 26.02.2021 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Im Herbst 2023 teilte der – wieder ins Bundesgebiet eingereiste – BF dem BFA im Zuge einer Anfrage eine näher bezeichnete Adresse im Bundesgebiet als seine Wohnadresse mit.
Der BF wurde am 26.09.2024 im Bundesgebiet von einer Polizeistreife aufgegriffen und konnte sich nicht ausweisen. Es stellte sich heraus, dass er über keine Wohnsitzmeldung verfügte. Daraufhin erließ das BFA am selben Tag einen auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF wurde noch am 26.09.2024 auf Basis dieses Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am 27.09.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde am 26.09.2024 im Bundesgebiet von einer Polizeistreife aufgegriffen und konnte sich nicht ausweisen. Es stellte sich heraus, dass er über keine Wohnsitzmeldung verfügte. Daraufhin erließ das BFA am selben Tag einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF wurde noch am 26.09.2024 auf Basis dieses Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am 27.09.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 27.09.2024, mit dem über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Betreffend die Annahme von Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Bescheid zwar auf die Tatbestände nach § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG verwiesen, jedoch nicht ausreichend begründet, weshalb diese im konkreten Fall als erfüllt anzusehen waren.Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 27.09.2024, mit dem über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Betreffend die Annahme von Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Bescheid zwar auf die Tatbestände nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG verwiesen, jedoch nicht ausreichend begründet, weshalb diese im konkreten Fall als erfüllt anzusehen waren.
Das BFA sprach mit Bescheid vom 01.10.2024 aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ es gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V.). Überdies verhängte es gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Der BF gab am 02.10.2024 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides ab. Gegen die Spruchpunkte IV. – VI. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde an das BVwG.Das BFA sprach mit Bescheid vom 01.10.2024 aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ es gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm somit nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Überdies verhängte es gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF gab am 02.10.2024 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheides ab. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde an das BVwG.
Mit Erkenntnis vom 10.10.2024, Zl. W294 2300241-1/10E, wies das BVwG – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die vom BF erhobene gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis vom 10.10.2024, Zl. W294 2300241-1/10E, wies das BVwG – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die vom BF erhobene gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab, stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Der BF wurde vom 27.09.2024, 17:00 Uhr, bis zum 17.10.2024, ebenfalls 17:00 Uhr, in der gegenständlichen Schubhaft angehalten, ehe er am 17.10.2024 im Stande der Schubhaft auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben wurde. Durch die Abschiebung des BF endete die Schubhaft.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2024, Zl. G304 2301702-1, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 01.10.2024 hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG erlassen und die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2024, Zl. G304 2301702-1, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 01.10.2024 hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen und die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024 betreffend die gegenständliche Schubhaft erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.01.2025 eine außerordentliche Revision an den VwGH.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2025, Ra 2024/21/0215, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024 betreffend die gegenständliche Schubhaft wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Weitere Feststellungen waren im Hinblick auf die fallgegenständliche Entscheidung des VwGH nicht mehr zu treffen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in die Gerichtsakten des BVwG betreffend das gegenständliche Schubhaftverfahren und das Verfahren zur Zl. G304 2301702-1 betreffend das Einreiseverbot, sowie in das in der gegenständlichen Rechtssache ergangene Erkenntnis des VwGH. Einsicht genommen wurde auch in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR), in die Sozialversicherungsdaten und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den früheren Verfahren betreffend den BF ergeben sich aus dem Akt des BFA sowie aus den Akten des BVwG und aus einer Abfrage des IZR. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den Verfahren des BF.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Er hat im Verfahren durchwegs angegeben, serbischer Staatsangehöriger zu sein. Die Identität des BF steht aufgrund seines in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden serbischen Reisepasses fest. Die Volljährigkeit des BF steht somit auch außer Zweifel. Hinweise dafür, dass der BF Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten, er hat auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Feststellungen zum angefochtenen Mandatsbescheid und zu dessen Begründung ergeben sich aus dem Bescheid sowie aus dem fallgegenständlichen Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2025. Für weitere Ausführungen dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die persönliche Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Zustellschein.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 01.10.2024, mit dem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurden, ergeben sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden Bescheid. Auch der vom BF abgegebene Rechtsmittelverzicht befindet sich im Akt.
Die Feststellungen zum im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des BVwG in der gegenständlichen Schubhaftsache ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 10.10.2024, Zl. W294 2300241-1/10E.
Die Feststellungen zur Dauer der Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Anhaltedatei, die darauf folgende Abschiebung nach Serbien ist ebenfalls im Akt ersichtlich sowie auch im IZR vermerkt.
Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2024, Zl. G304 2301702-1, ergeben sich die Feststellungen zur Entscheidung des BVwG betreffend das mit Bescheid vom 01.10.2024 verhängte Einreiseverbot.
Die Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024 ergibt sich aus dem entsprechenden Schriftsatz. Die Entscheidung in dieser Revisionsangelegenheit ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2025, Zl. Ra 2024/21/0215.
Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2024 an, er sei gesund, er habe lediglich Asthma. Auch in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wurde nicht auf gesundheitliche Probleme verwiesen. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet wie folgt:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002, mwN).
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft dann auch zu vollziehen (vgl. etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274, mwN). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft dann auch zu vollziehen vergleiche etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274, mwN). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).
3.3. Zu Spruchpunkt A) I. – Stattgabe der Beschwerde:3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Zum fallgegenständlichen Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2025, Zl. Ra 2024/21/0215:
In Bezug auf den vom BVwG im ersten Rechtsgang in Spruchpunkt II. getätigten Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.12.2025 fest, dass das BVwG beim Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen sei und führte dazu aus wie folgt:In Bezug auf den vom BVwG im ersten Rechtsgang in Spruchpunkt römisch zwei. getätigten Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.12.2025 fest, dass das BVwG beim Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen sei und führte dazu aus wie folgt:
„Den Erwägungen des BVwG liegt zentral die Annahme zugrunde, der Revisionswerber habe in Österreich keine gesicherte Wohnmöglichkeit und würde sich, selbst unter der Annahme, dass er bei seinem Vater wohnen könne, den Behörden nicht zur Verfügung halten. Das steht allerdings im Widerspruch zum gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde, in der behauptet wird, der Revisionswerber könne weiterhin - auch unter Vornahme einer Wohnsitzmeldung, die er bisher nur in der Annahme, er brauche dafür einen Reisepass, unterlassen habe - bei seinem Vater wohnen und er habe keinerlei Interesse im Bundesgebiet unterzutauchen, weshalb er auch von sich aus die Adresse seines Vaters als Wohnadresse bekannt gegeben habe. Der Revisionswerber beantragte auch die Einvernahme seines Vaters und seiner Lebensgefährtin zum Beweis der Wohnmöglichkeit und seiner Kooperationsbereitschaft.“
Sodann führte der VwGH in seinem Erkenntnis weiter aus:
„Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG nicht ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber sowie der Einvernahme der genannten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Vorliegen von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG ausgehen dürfen. Selbst unter der Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG wäre die Frage der Greifbarkeit des Revisionswerbers in der Wohnung seines Vaters und seiner Kooperationsbereitschaft, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären gewesen […]“.„Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG nicht ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber sowie der Einvernahme der genannten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Vorliegen von Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG ausgehen dürfen. Selbst unter der Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG wäre die Frage der Greifbarkeit des Revisionswerbers in der Wohnung seines Vaters und seiner Kooperationsbereitschaft, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären gewesen […]“.
In Bezug auf die Beschwerdeabweisung mit Spruchpunkt I. des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des BVwG (also betreffend den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung) verwies das Höchstgericht anfangs darauf, dass „es Aufgabe des BVwG [war], den Bescheid des BFA vom 27. September 2024 - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung war nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Revisionswerber Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen […].“ In Bezug auf die Beschwerdeabweisung mit Spruchpunkt römisch eins. des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des BVwG (also betreffend den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung) verwies das Höchstgericht anfangs darauf, dass „es Aufgabe des BVwG [war], den Bescheid des BFA vom 27. September 2024 - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung war nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Revisionswerber Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen […].“
In der Folge führte der VwGH ins Treffen, dass „[f]ür die Annahme von Fluchtgefahr eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation die Schlussfolgerung rechtfertigen [müsste], der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedürfte also - über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus - einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die gebotene Abwägungsentscheidung einzufließen haben […].“ In der Folge führte der VwGH ins Treffen, dass „[f]ür die Annahme von Fluchtgefahr eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation die Schlussfolgerung rechtfertigen [müsste], der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedürfte also - über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus - einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die gebotene Abwägungsentscheidung einzufließen haben […].“
„Eine solche mängelfreie Abwägungsentscheidung hatte aber“, so der VwGH weiter, „schon das BFA im Schubhaftbescheid vom 27. September 2024 unterlassen, in dem es betreffend die Annahme der Fluchtgefahr lediglich auf die Tatbestände nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwies, ohne jedoch ausreichend zu begründen, warum es diese im konkreten Fall als verwirklicht ansah. Alleine die im Bescheid enthaltenen Feststellungen, wonach sich der Revisionswerber unrechtmäßig in Österreich aufhalte und in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, tragen die Annahme von Fluchtgefahr ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht. Aus dem unrechtmäßigen Aufenthalt ist auch für sich genommen nicht ohne Weiteres ein unkooperatives Verhalten abzuleiten. Überdies trug das BFA dem Umstand, dass die Lebensgefährtin des Revisionswerbers schwanger war und dass er bereits zuvor in der von ihm ins Treffen geführten Wohnung bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gewohnt hatte und deren Adresse der Behörde aus eigenem bekannt gegeben hatte, nicht hinreichend Rechnung. Eine ausreichende fallbezogene Begründung für die vom BFA herangezogenen Fluchtgefahrtatbestände sind dem Bescheid insgesamt somit nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Prüfung des allfälligen Ausreichens eines gelinderen Mittels.“„Eine solche mängelfreie Abwägungsentscheidung hatte aber“, so der VwGH weiter, „schon das BFA im Schubhaftbescheid vom 27. September 2024 unterlassen, in dem es betreffend die Annahme der Fluchtgefahr lediglich auf die Tatbestände nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG verwies, ohne jedoch ausreichend zu begründen, warum es diese im konkreten Fall als verwirklicht ansah. Alleine die im Bescheid enthaltenen Feststellungen, wonach sich der Revisionswerber unrechtmäßig in Österreich aufhalte und in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, tragen die Annahme von Fluchtgefahr ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht. Aus dem unrechtmäßigen Aufenthalt ist auch für sich genommen nicht ohne Weiteres ein unkooperatives Verhalten abzuleiten. Überdies trug das BFA dem Umstand, dass die Lebensgefährtin des Revisionswerbers schwanger war und dass er bereits zuvor in der von ihm ins Treffen geführten Wohnung bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gewohnt hatte und deren Adresse der Behörde aus eigenem bekannt gegeben hatte, nicht hinreichend Rechnung. Eine ausreichende fallbezogene Begründung für die vom BFA herangezogenen Fluchtgefahrtatbestände sind dem Bescheid insgesamt somit nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Prüfung des allfälligen Ausreichens eines gelinderen Mittels.“
Der VwGH hat damit sowohl den Ausspruch über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Zulässigkeit der darauf gegründeten Anhaltung von 27.09.2024 bis zum Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang am 10.10.2024 als auch den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG aufgehoben. Daher ist im Folgenden zwischen diesen Zeiträumen zu differenzieren.Der VwGH hat damit sowohl den Ausspruch über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Zulässigkeit der darauf gegründeten Anhaltung von 27.09.2024 bis zum Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang am 10.10.2024 als auch den Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG aufgehoben. Daher ist im Folgenden zwischen diesen Zeiträumen zu differenzieren.
3.3.2. Zum Anhaltezeitraum von 10.10.2024 bis 17.10.2024 (Fortsetzungsausspruch):
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nunmehr im Rahmen dieser Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang nicht bloß jener Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft als angefochten gilt, der zwischen dem mit Beschwerde geltend gemachten Zeitraum und dem Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang liegt, sondern durch den Wegfall des (positiven) Forstsetzungsausspruches des BVwG vom 10.10.2024 als Schubhafttitel die gesamte (übrige) Anhaltedauer in Schubhaft verfahrensgegenständlich ist.
Hierzu ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.06.2022, Ra 2021/21/0100, zu verweisen, in dem dieser hinsichtlich des relevanten Zeitraums für eine Ersatzentscheidung nach Behebung einer Schubhaftentscheidung des BVwG in Rz. 8 ausführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt - wie im vorliegenden Fall - der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung „ex tunc“ - wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum 21. März 2018 bis zu seiner (vorübergehenden) Enthaftung am 17. April 2018 schon deshalb rechtswidrig. Eine nachträgliche Sanierung kommt dabei nicht in Betracht.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt - wie im vorliegenden Fall - der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung „ex tunc“ - wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum 21. März 2018 bis zu seiner (vorübergehenden) Enthaftung am 17. April 2018 schon deshalb rechtswidrig. Eine nachträgliche Sanierung kommt dabei nicht in Betracht.“
Wie der Aktenverwaltung des BVwG zu entnehmen ist, gab es nach dem Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024 im ersten Rechtsgang, mit dem gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG an diesem Tag ein positiver Fortsetzungsausspruch getroffen wurde, bis zur Abschiebung des BF am 17.10.2024 nach Serbien keine weiteren oder erneuerten Schubhafttitel (z.B. in Form eines weiteren Fortsetzungsausspruchs durch das BVwG). Somit stellte der im ersten Rechtsgang am 10.10.2024 vom BVwG getroffene positive Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Abschiebung den maßgeblichen Schubhafttitel dar, der mit der Behebung dieses Erkenntnisses durch den VwGH mit dem Erkenntnis zur Zl. Ra 2024/21/0215 nunmehr „ex tunc“ weggefallen ist. Wie der Aktenverwaltung des BVwG zu entnehmen ist, gab es nach dem Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024 im ersten Rechtsgang, mit dem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG an diesem Tag ein positiver Fortsetzungsausspruch getroffen wurde, bis zur Abschiebung des BF am 17.10.2024 nach Serbien keine weiteren oder erneuerten Schubhafttitel (z.B. in Form eines weiteren Fortsetzungsausspruchs durch das BVwG). Somit stellte der im ersten Rechtsgang am 10.10.2024 vom BVwG getroffene positive Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG bis zur Abschiebung den maßgeblichen Schubhafttitel dar, der mit der Behebung dieses Erkenntnisses durch den VwGH mit dem Erkenntnis zur Zl. Ra 2024/21/0215 nunmehr „ex tunc“ weggefallen ist.
Dies hat – ohne dass es eines Eingehens auf Aspekte der Fluchtgefahr oder des Sicherungsbedarfs bedürfte – zur Folge, dass der BF im Zeitraum von 10.10.2024 bis 17.10.2024, als die Schubhaft durch Abschiebung geendet hat, rückwirkend betrachtet ohne Titel, der die Schubhaft zu tragen vermag, in Schubhaft angehalten wurde. Schon aus diesem Grund ist nun im Rahmen der vorliegenden Ersatzentscheidung die Anhaltung des BF in Schubhaft in diesem Anhaltezeitraum gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Dies hat – ohne dass es eines Eingehens auf Aspekte der Fluchtgefahr oder des Sicherungsbedarfs bedürfte – zur Folge, dass der BF im Zeitraum von 10.10.2024 bis 17.10.2024, als die Schubhaft durch Abschiebung geendet hat, rückwirkend betrachtet ohne Titel, der die Schubhaft zu tragen vermag, in Schubhaft angehalten wurde. Schon aus diesem Grund ist nun im Rahmen der vorliegenden Ersatzentscheidung die Anhaltung des BF in Schubhaft in diesem Anhaltezeitraum gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären.
Im Übrigen ist noch zu ergänzen, dass die rechtliche Frage, ob in einer derartigen Konstellation der ursprüngliche Schubhaftbescheid als Titel der Anhaltung wiederauflebt, aus den im Folgepunkt ausgeführten Gründen nicht mehr relevant ist, da auch der Bescheid die Anhaltung in Schubhaft im Lichte der Ausführungen des VwGH in seinem fallgegenständlichen Erkenntnis (hierzu im Folgepunkt unten) nicht tragen könnte.
Der Beschwerde ist daher jedenfalls insoweit stattzugeben, als die Anhaltung des BF in Schubhaft im Zeitraum von 10.10.2024 bis 17.10.2024 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a BFA-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären ist.Der Beschwerde ist daher jedenfalls insoweit stattzugeben, als die Anhaltung des BF in Schubhaft im Zeitraum von 10.10.2024 bis 17.10.2024 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären ist.
3.3.3. Zum Anhaltezeitraum von 27.09.2024 bis 10.10.2024 (Schubhaftbescheid und darauf gestützte Anhaltung):
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass im Folgenden nur mehr auf den (ursprünglichen) Schubhaftbescheid und auf die auf diesen gegründete Anhaltung im Zeitraum vom 27.09.2024 bis 10.10.2024 einzugehen ist.
Zwar wird bei einem Schubhaftbescheid, welcher entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren (und somit dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 AVG entsprechend ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) zu erlassen ist, nicht gleich jeder Mangel in der Begründung zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, doch bedeutet dies nicht, dass der Bescheid eine die Wertungsentscheidung im Zeitpunkt seiner Erlassung nachvollziehbare bzw. schlüssige Begründung vermissen lassen darf.Zwar wird bei einem Schubhaftbescheid, welcher entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren (und somit dem Wortlaut des Paragraph 57, Absatz eins, AVG entsprechend ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) zu erlassen ist, nicht gleich jeder Mangel in der Begründung zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, doch bedeutet dies nicht, dass der Bescheid eine die Wertungsentscheidung im Zeitpunkt seiner Erlassung nachvollziehbare bzw. schlüssige Begründung vermissen lassen darf.
So bewirkt nach der Rechtsprechung des VwGH bei einem im Mandatsverfahren gemäß § 76 Abs. 4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Schubhaftbescheid auch nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ein Schubhaftbescheid ist dabei nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).So bewirkt nach der Rechtsprechung des VwGH bei einem im Mandatsverfahren gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Schubhaftbescheid auch nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ein Schubhaftbescheid ist dabei nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).
Ein solcher wesentlicher Begründungsmangel ist dem BFA fallbezogen jedoch unterlaufen.
Der VwGH führt im fallgegenständlichen Erkenntnis – woran das BVwG gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden ist – aus, dass schon das BFA im Schubhaftbescheid eine mängelfreie Abwägungsentscheidung unterlassen hat, in dem betreffend die Annahme der Fluchtgefahr lediglich auf die Tatbestände nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwiesen wurde, ohne dabei ausreichend zu begründen, warum diese im konkreten Fall als verwirklicht anzusehen waren. Alleine die im Bescheid enthaltenen Feststellungen (unrechtmäßiger Aufenthalt des BF in Österreich, kein gesicherter Wohnsitz) tragen die Annahme von Fluchtgefahr ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht. Aus dem unrechtmäßigen Aufenthalt ist auch für sich genommen nicht ohne Weiteres ein unkooperatives Verhalten abzuleiten. Überdies trug das BFA dem Umstand, dass die Lebensgefährtin des Revisionswerbers schwanger war und dass er bereits zuvor in der von ihm ins Treffen geführten Wohnung bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gewohnt hatte und deren Adresse der Behörde aus eigenem bekannt gegeben hatte, nicht hinreichend Rechnung. Der VwGH führt im fallgegenständlichen Erkenntnis – woran das BVwG gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden ist – aus, dass schon das BFA im Schubhaftbescheid eine mängelfreie Abwägungsentscheidung unterlassen hat, in dem betreffend die Annahme der Fluchtgefahr lediglich auf die Tatbestände nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG verwiesen wurde, ohne dabei ausreichend zu begründen, warum diese im konkreten Fall als verwirklicht anzusehen waren. Alleine die im Bescheid enthaltenen Feststellungen (unrechtmäßiger Aufenthalt des BF in Österreich, kein gesicherter Wohnsitz) tragen die Annahme von Fluchtgefahr ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht. Aus dem unrechtmäßigen Aufenthalt ist auch für sich genommen nicht ohne Weiteres ein unkooperatives Verhalten abzuleiten. Überdies trug das BFA dem Umstand, dass die Lebensgefährtin des Revisionswerbers schwanger war und dass er bereits zuvor in der von ihm ins Treffen geführten Wohnung bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gewohnt hatte und deren Adresse der Behörde aus eigenem bekannt gegeben hatte, nicht hinreichend Rechnung.
Eine ausreichende Begründung für die vom BFA herangezogenen Fluchtgefahrtatbestände ist dem Bescheid insgesamt somit nicht zu entnehmen; dasselbe gilt für die Prüfung des allfälligen Ausreichens eines gelinderen Mittels. Damit erweist sich der Bescheid als rechtswidrig.
Ist der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), womit sich fallbezogen auch die Anhaltedauer im Zeitraum von 27.09.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig erweist. Ist der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), womit sich fallbezogen auch die Anhaltedauer im Zeitraum von 27.09.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig erweist.
Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ebenso stattzugeben und der Anhaltezeitraum des BF in Schubhaft von 27.09.2024 bis 10.10.2024 für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ebenso stattzugeben und der Anhaltezeitraum des BF in Schubhaft von 27.09.2024 bis 10.10.2024 für rechtswidrig zu erklären.
Somit war insgesamt der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 27.09.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2024 bis 17.10.2024 für rechtswidrig zu erklären.Somit war insgesamt der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 27.09.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2024 bis 17.10.2024 für rechtswidrig zu erklären.
Da die Schubhaft des BF mit dem Datum seiner Abschiebung am 17.10.2024 faktisch endete und der BF zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Schubhaft angehalten wird, ist kein Fortsetzungsausspruch zu treffen.
3.4. Zu Spruchpunkt A) II. und III. – Kostenersatz:3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurden für rechtswidrig erklärt. Der BF war daher nunmehr im zweiten Rechtsgang die obsiegende Partei.
In der Beschwerde hat die Rechtsvertretung des BF den Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 30,-- beantragt.
Unter Berücksichtigung der gemäß § 52 BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die BBU, kann der BF nur die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 30,-- gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabengebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 52, BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die BBU, kann der BF nur die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 30,-- gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabengebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen.
Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde Kostenersatz beantragt, konnte jedoch nicht obsiegen und hat daher gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und des fallgegenständlichen Erkenntnisses des VwGH hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht mehr vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom BFA in seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren nicht beantragt. Der BF beantragte in der Schubhaftbeschwerde eine Verhandlung für den Fall, dass das BVwG beabsichtigen sollte, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH nicht erforderlich war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und des fallgegenständlichen Erkenntnisses des VwGH hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht mehr vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom BFA in seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren nicht beantragt. Der BF beantragte in der Schubhaftbeschwerde eine Verhandlung für den Fall, dass das BVwG beabsichtigen sollte, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil B) – Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach Ergehen des fallgegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes findet sich nunmehr kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Begründungsmangel Einreiseverbot Ersatzentscheidung Familienleben Fluchtgefahr gelinderes Mittel illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf UntertauchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2300241.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026