Entscheidungsdatum
08.06.2026Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
,
W299 2334169-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, Barnabitengasse 3/11, 1060 Wien sowie vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Lemböckgasse 49, Haus 1, Stiege C, Top C-31, 1230 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, Barnabitengasse 3/11, 1060 Wien sowie vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Lemböckgasse 49, Haus 1, Stiege C, Top C-31, 1230 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, Staatsbürger von Syrien und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer hierbei die Kriegssituation und die Freie Syrische Armee, welche täglich Menschen umbringen würden, vor. Er selbst wäre nie bedroht gewesen, sondern sein Bruder.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er gab dabei an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsbürger von Syrien und am römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer hierbei die Kriegssituation und die Freie Syrische Armee, welche täglich Menschen umbringen würden, vor. Er selbst wäre nie bedroht gewesen, sondern sein Bruder.
2. Am XXXX , am XXXX und am XXXX wurde das Verfahren jeweils gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 wegen Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt. 2. Am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 wurde das Verfahren jeweils gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 wegen Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt.
3. Am XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA, Bundesamt) vom LG XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen informiert. Der Beschwerdeführer war in der Folge von XXXX in Justizanstalten inhaftiert.3. Am römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA, Bundesamt) vom LG römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen informiert. Der Beschwerdeführer war in der Folge von römisch 40 in Justizanstalten inhaftiert.
4. Durch das LG XXXX wurde im Rahmen eines eingeholten Altersgutachtens festgestellt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX ist. 4. Durch das LG römisch 40 wurde im Rahmen eines eingeholten Altersgutachtens festgestellt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 ist.
5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom LG XXXX zur Zahl XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.5. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vom LG römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und 130 Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft.
6. In der Folge entzog sich der Beschwerdeführer neuerlich dem Asylverfahren, indem er von XXXX über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte.6. In der Folge entzog sich der Beschwerdeführer neuerlich dem Asylverfahren, indem er von römisch 40 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) , eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat (Spruchpunkt VII.). 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) , eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.).
Dieser Bescheid wurde auf Grund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am XXXX durch Hinterlegung im Akt bei der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZuStG zugestellt, blieb unangefochten und erwuchs mit XXXX in Rechtskraft. Dieser Bescheid wurde auf Grund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am römisch 40 durch Hinterlegung im Akt bei der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZuStG zugestellt, blieb unangefochten und erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft.
8. Der Beschwerdeführer hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen.
9. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX in Justizanstalten in Haft. 9. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 in Justizanstalten in Haft.
10. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX zur Zahl XXXX wegen §§ 241 e (3), 127, 142 (1), 229 (1) StGB für 21 Monate, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.10. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 241, e (3), 127, 142 (1), 229 (1) StGB für 21 Monate, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
11. Am XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und tauchte neuerlich unter. 11. Am römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und tauchte neuerlich unter.
12. Aufgrund des erneuten unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde am XXXX ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. 12. Aufgrund des erneuten unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
13. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX wurde durch die syrische Botschaft die Zusage für ein Heimreisezertifikat erteilt.13. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 wurde durch die syrische Botschaft die Zusage für ein Heimreisezertifikat erteilt.
14. Am XXXX um XXXX Uhr wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den XXXX festgelegt ist.14. Am römisch 40 um römisch 40 Uhr wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den römisch 40 festgelegt ist.
15. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zahl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl: XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. 15. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
16. Am XXXX um XXXX Uhr stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen führte er Folgendes aus: “Ich möchte nicht nach Syrien zurück, weil die Lage dort unsicher ist. Es gibt immer noch Krieg und ich möchte nicht in diesen Krieg involviert werden.” Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Änderung der Situation/der Fluchtgründe sei ihm seit seiner ersten Asylantragstellung bekannt. 16. Am römisch 40 um römisch 40 Uhr stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen führte er Folgendes aus: “Ich möchte nicht nach Syrien zurück, weil die Lage dort unsicher ist. Es gibt immer noch Krieg und ich möchte nicht in diesen Krieg involviert werden.” Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Änderung der Situation/der Fluchtgründe sei ihm seit seiner ersten Asylantragstellung bekannt.
17. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer gemäß §12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. 17. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer gemäß §12a Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt werde.
18. Gegen diesen Mandatsbescheid des BFA gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG erhob der Beschwerdeführer im Wege seines RA Mag. Frühwirth am XXXX eine Vorstellung, wobei der Mandatsbescheid in vollem Umfang angefochten wurde.18. Gegen diesen Mandatsbescheid des BFA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erhob der Beschwerdeführer im Wege seines RA Mag. Frühwirth am römisch 40 eine Vorstellung, wobei der Mandatsbescheid in vollem Umfang angefochten wurde.
19. Mit Schreiben vom XXXX stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Zustellung des Bescheides vom XXXX 19. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Zustellung des Bescheides vom römisch 40
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustG zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, er erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, er erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
20. Mit XXXX wurde vom EGMR eine einstweilige Verfügung (interim measure) erlassen, wonach der Beschwerdeführer bis zum XXXX nicht abzuschieben sei.20. Mit römisch 40 wurde vom EGMR eine einstweilige Verfügung (interim measure) erlassen, wonach der Beschwerdeführer bis zum römisch 40 nicht abzuschieben sei.
Am selben Tag wurde die bevorstehende Abschiebung storniert.
21. Mit Aktenvermerk vom XXXX leitete das BFA in Folge der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid das ordentliche Ermittlungsverfahren ein. 21. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 leitete das BFA in Folge der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid das ordentliche Ermittlungsverfahren ein.
22. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer eine weitere Schubhaftbeschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX richtete, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem XXXX richtete, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. 22. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Schubhaftbeschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 richtete, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem römisch 40 richtete, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
23. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend der Beschwerdesache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX stattgegeben.23. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend der Beschwerdesache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 stattgegeben.
24. Am XXXX wurde mittels Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und lag diese weiterhin vor. 24. Am römisch 40 wurde mittels Aktenvermerk gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und lag diese weiterhin vor.
25. Am XXXX wurde ein Flug mit drei begleitenden Beamten nach Syrien gebucht und für den XXXX bestätigt.25. Am römisch 40 wurde ein Flug mit drei begleitenden Beamten nach Syrien gebucht und für den römisch 40 bestätigt.
26. Am XXXX langte von RA Mag. Frühwirth ein Antrag nach § 57 Abs. 3 AVG beim BFA ein; im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass gemäß § 57 Abs. 3 AVG das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zu bestätigen sei oder aber mitzuteilen sei, dass ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und welche Ermittlungsschritte dazu seitens der Behörde gesetzt wurden.26. Am römisch 40 langte von RA Mag. Frühwirth ein Antrag nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG beim BFA ein; im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zu bestätigen sei oder aber mitzuteilen sei, dass ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und welche Ermittlungsschritte dazu seitens der Behörde gesetzt wurden.
In Erledigung dieses Antrags wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass am XXXX ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und diese Einleitung mittels Aktenvermerk dokumentiert wurde.In Erledigung dieses Antrags wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt, dass am römisch 40 ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und diese Einleitung mittels Aktenvermerk dokumentiert wurde.
27. Am XXXX wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das aktuelle Länderinformationsblatt zu Syrien zum Parteiengehör an die Vertreter geschickt. 27. Am römisch 40 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das aktuelle Länderinformationsblatt zu Syrien zum Parteiengehör an die Vertreter geschickt.
Hierzu langte am XXXX eine Stellungnahme inklusive Urkundenvorlage der Diakonie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Hierzu langte am römisch 40 eine Stellungnahme inklusive Urkundenvorlage der Diakonie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
28. Am XXXX wurde vom EGMR die einstweilige Verfügung bis zum XXXX verlängert, wonach der Beschwerdeführer bis zu diesem Tag nicht abzuschieben sei.28. Am römisch 40 wurde vom EGMR die einstweilige Verfügung bis zum römisch 40 verlängert, wonach der Beschwerdeführer bis zu diesem Tag nicht abzuschieben sei.
29. Am XXXX wurde der für XXXX gebuchte Flug storniert.29. Am römisch 40 wurde der für römisch 40 gebuchte Flug storniert.
30. Am XXXX langte eine weitere Schubhaftbeschwerde ein. 30. Am römisch 40 langte eine weitere Schubhaftbeschwerde ein.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX schriftlich ausgefertigt am XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX die Beschwerde, die sich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX richtete, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.); gemäß § 22a Abs. 3 BFA- VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 6 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hatte die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt IV.). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt V.). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 schriftlich ausgefertigt am römisch 40 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 die Beschwerde, die sich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 richtete, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA- VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hatte die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde gemäß Paragraph 8 a, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
31. Am XXXX wurde die vorläufige Maßnahme durch den EGMR aufgehoben.31. Am römisch 40 wurde die vorläufige Maßnahme durch den EGMR aufgehoben.
32. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer nach Syrien abgeschoben.32. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Syrien abgeschoben.
33. Mit Beschluss vom XXXX wurde über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 33. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
34. Am XXXX langte von der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: XXXX ein Bericht des BFA ein. In diesem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgeführt wurde, keiner Doppelbestrafung ausgesetzt sei und nach der Anhaltung wieder entlassen wurde.34. Am römisch 40 langte von der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: römisch 40 ein Bericht des BFA ein. In diesem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgeführt wurde, keiner Doppelbestrafung ausgesetzt sei und nach der Anhaltung wieder entlassen wurde.
35. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dies auch unter Heranziehung von ergänzenden Länderinformationen sowie eines Berichts der österreichischen Botschaft Damaskus vom XXXX , dass insbesondere sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 für die Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes in einem Ausnahmefall in casu nicht vorgelegen sind und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht zuzuerkennen war.35. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dies auch unter Heranziehung von ergänzenden Länderinformationen sowie eines Berichts der österreichischen Botschaft Damaskus vom römisch 40 , dass insbesondere sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 für die Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes in einem Ausnahmefall in casu nicht vorgelegen sind und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht zuzuerkennen war.
36. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fallgegenständlich fristgerecht erhobene, vollumfängliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall mehrere Voraussetzungen für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zukäme, nicht vorlägen: Im am 8. Dezember 2024 geschehenen gewaltsamen Umsturz des Regimes des langjährigen früheren Präsidenten Bashar al-Assad sei nach Dafürhalten des Beschwerdeführers eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zu sehen, sodass schon diese in § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 geregelte Grundvoraussetzung (auf die im Einleitungssatz des Abs. 3 leg. cit. verwiesen werde) nicht gegeben sei.36. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fallgegenständlich fristgerecht erhobene, vollumfängliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall mehrere Voraussetzungen für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zukäme, nicht vorlägen: Im am 8. Dezember 2024 geschehenen gewaltsamen Umsturz des Regimes des langjährigen früheren Präsidenten Bashar al-Assad sei nach Dafürhalten des Beschwerdeführers eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zu sehen, sodass schon diese in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 geregelte Grundvoraussetzung (auf die im Einleitungssatz des Absatz 3, leg. cit. verwiesen werde) nicht gegeben sei.
Dieser Regimewechsel und die sich seither ständig verändernde Sicherheits- und Menschenrechtslage würden auch klar zu dem in Abs. 4 Z 2 angeführten Befund führen, wonach “sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert” habe. Auch unter diesem Blickwinkel könne daher nicht von fehlendem faktischen Abschiebeschutz gesprochen werden.Dieser Regimewechsel und die sich seither ständig verändernde Sicherheits- und Menschenrechtslage würden auch klar zu dem in Absatz 4, Ziffer 2, angeführten Befund führen, wonach “sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert” habe. Auch unter diesem Blickwinkel könne daher nicht von fehlendem faktischen Abschiebeschutz gesprochen werden.
Und schließlich drohe dem Beschwerdeführer mit der Abschiebung nach Syrien eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK. Mit Blick darauf liege auch eine weitere der in Abs. 2 grundlegend angeführten Voraussetzungen nicht vor. Und schließlich drohe dem Beschwerdeführer mit der Abschiebung nach Syrien eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK. Mit Blick darauf liege auch eine weitere der in Absatz 2, grundlegend angeführten Voraussetzungen nicht vor.
Im Detail brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung zu den geänderten Verhältnissen in Syrien vor, dass zwischen den beiden Schutzbegehren des Beschwerdeführers der am 08. Dezember 2025 (richtig und gemeint wohl: 2024) erfolgte Sturz des Regimes des früheren Präsidenten Bashar al-Assad liege. Das BFA habe – dem Vernehmen nach – in mehr als 5 000 Fällen ein Verfahren zur Aberkennung des syrischen Staatsangehörigen zukommenden Status der bzw. des Asylberechtigten eingeleitet und stütze sich dabei, wie den dazu ergangenen behördlichen Erledigungen zu entnehmen sei, auf die in § 7 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 (richtig und gemeint wohl: § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK niedergelegte Wegfall-der-Umstände-Klausel. Das BFA stehe also ganz grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass sich die Situation in Syrien mit dem gewaltsamen Regimesturz und dem daran anschließenden Machtwechsel derart verändert habe, dass von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ausgegangen werden könne; so wesentlich, dass sie nach Dafürhalten des BFA zur Anwendung der Wegfall-der-Umstände-Klausel zu führen habe. Seit dem Machtwechsel wären nicht nur mehrere tausende Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG eingeleitet worden, es wäre auch in mehreren tausend Verfahren die behördliche Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz ausgesetzt worden. Die Widersprüchlichkeit in der Beurteilung des vorliegenden Falles, in dem die belangte Behörde nach Wiedergabe von rund 300 Seiten zur Situation in Syrien zur Schlussfolgerung gelangt sei, “dass die Situation [im Herkunftsstaat] im Großen und Ganzen jener im Zeitpunkt der letzten Entscheidung über [den] Antrag auf internationalen Schutz entspricht” im Vergleich zu der sich in tausenden anderen Verfahren darbietenden Auffassung des BFA sei ins Auge stechend. Das Vorliegen der Voraussetzung, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert habe, könne nicht mit guten Gründen in Abrede gestellt werden. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Bundesamt im herangezogenen und im Bescheid wiedergegebenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, lasse nur den Schluss zu, dass es zu einer solchen “entscheidungsrelevanten” Änderung der objektiven Situation im Herkunftsstaat gekommen sei – zudem sei iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 von einer entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts auszugehen. Es sei demnach schon aufgrund der von der Behörde herangezogenen Quellen unmöglich zu bestreiten, dass sich seit der letzten Entscheidung, konkret seit Erlassung des Bescheids vom XXXX (richtig und gemeint wohl: XXXX ) die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert habe. Im Detail brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung zu den geänderten Verhältnissen in Syrien vor, dass zwischen den beiden Schutzbegehren des Beschwerdeführers der am 08. Dezember 2025 (richtig und gemeint wohl: 2024) erfolgte Sturz des Regimes des früheren Präsidenten Bashar al-Assad liege. Das BFA habe – dem Vernehmen nach – in mehr als 5 000 Fällen ein Verfahren zur Aberkennung des syrischen Staatsangehörigen zukommenden Status der bzw. des Asylberechtigten eingeleitet und stütze sich dabei, wie den dazu ergangenen behördlichen Erledigungen zu entnehmen sei, auf die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 (richtig und gemeint wohl: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK niedergelegte Wegfall-der-Umstände-Klausel. Das BFA stehe also ganz grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass sich die Situation in Syrien mit dem gewaltsamen Regimesturz und dem daran anschließenden Machtwechsel derart verändert habe, dass von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ausgegangen werden könne; so wesentlich, dass sie nach Dafürhalten des BFA zur Anwendung der Wegfall-der-Umstände-Klausel zu führen habe. Seit dem Machtwechsel wären nicht nur mehrere tausende Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG eingeleitet worden, es wäre auch in mehreren tausend Verfahren die behördliche Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz ausgesetzt worden. Die Widersprüchlichkeit in der Beurteilung des vorliegenden Falles, in dem die belangte Behörde nach Wiedergabe von rund 300 Seiten zur Situation in Syrien zur Schlussfolgerung gelangt sei, “dass die Situation [im Herkunftsstaat] im Großen und Ganzen jener im Zeitpunkt der letzten Entscheidung über [den] Antrag auf internationalen Schutz entspricht” im Vergleich zu der sich in tausenden anderen Verfahren darbietenden Auffassung des BFA sei ins Auge stechend. Das Vorliegen der Voraussetzung, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert habe, könne nicht mit guten Gründen in Abrede gestellt werden. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Bundesamt im herangezogenen und im Bescheid wiedergegebenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, lasse nur den Schluss zu, dass es zu einer solchen “entscheidungsrelevanten” Änderung der objektiven Situation im Herkunftsstaat gekommen sei – zudem sei iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 von einer entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts auszugehen. Es sei demnach schon aufgrund der von der Behörde herangezogenen Quellen unmöglich zu bestreiten, dass sich seit der letzten Entscheidung, konkret seit Erlassung des Bescheids vom römisch 40 (richtig und gemeint wohl: römisch 40 ) die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert habe.
Der Beschwerdeführer stütze sein nunmehriges Begehren auf Gewährung von internationalem Schutz auf die sich mit dem Sturz des Assad-Regimes zugetragenen Veränderungen. Es bedürfe einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung nach Syrien dort die Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe und zwar nicht nur mit Blick auf etwaige Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der Status-Richtline sondern auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz beziehe sich schließlich auch auf § 8 AsylG 2005, auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz auf Basis einer drohenden Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK.Der Beschwerdeführer stütze sein nunmehriges Begehren auf Gewährung von internationalem Schutz auf die sich mit dem Sturz des Assad-Regimes zugetragenen Veränderungen. Es bedürfe einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung nach Syrien dort die Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe und zwar nicht nur mit Blick auf etwaige Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der Status-Richtline sondern auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz beziehe sich schließlich auch auf Paragraph 8, AsylG 2005, auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz auf Basis einer drohenden Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK.
Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Gefahr sei Aufgabe des Bundesamts unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Berichtslage.
Zu einer drohenden Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK brachte der Beschwerdeführer im Detail vor, dass eine solche schwerwiegende Grundrechtsverletzung im Falle der Rückführung nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Raum stehe, sich schon aus dem schon angeführten LIB entnehmen lasse. Eine solche Gefahr hätte sich auch bereits bei XXXX manifestiert, zumal XXXX . Beim Verschwindenlassen handle es sich um eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, vor der geschützt zu werden unter anderem die Zuerkennung von subsidiärem Schutz verlangen könne. Der Beschwerdeführer würde als der arabischen Volksgruppe zugehöriger, aus von der SNA kontrolliertem Gebiet stammender, junger Mann von Damaskus aus (wohin seine Abschiebung vorgenommen werden solle) durch von der, mit den Verbänden der SNA in Konflikt stehenden SDF kontrolliertes Gebiet reisen müssen. Sowohl die Berichtslage als auch die Erfahrungen mit XXXX würden die Gefahr aufzeigen, dass der Beschwerdeführer dabei von verschiedenen Akteuren ausgehende Repressionen zu befürchten hätte, sei es wegen einer ihm aufgrund seiner Herkunft unterstellten SNA-Zugehörigkeit, weil er sich durch seine Flucht einer sonst ihm drohenden Rekrutierung durch die SNA entzogen hätte oder schlicht wegen der instabilen, unklaren Menschenrechtslage. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wäre unter der Kontrolle der SNA-Milizen gestanden und stehe faktisch weiterhin unter deren Kontrolle. Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 hätte die Übergangsregierung zwar die Auflösung aller irregulären Fraktionen und ihre Überführung in eine neue syrische Armee unter Leitung des Verteidigungsministeriums verkündet, dies hätte sich aber als reine Umetikettierung entpuppt. Trotz ihrer formellen Eingliederung in das syrische Verteidigungsministerium würde die SNA weitgehend autonom vom Verteidigungsministerium innerhalb ihrer ursprünglichen Strukturen und Kontrollgebiete operieren. Die SNA hätte zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter systematische Erpressungen, summarische Hinrichtungen, Morde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen wie Folterungen an Zivilist:innen. Wegen der insofern vorgelegenen und vorliegenden Gefahr, dass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich zu bringen drohen würde, lägen bzw wären schon die in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 grundlegend normierten Voraussetzungen für das Nichtbestehen faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegend. Zu einer drohenden Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK brachte der Beschwerdeführer im Detail vor, dass eine solche schwerwiegende Grundrechtsverletzung im Falle der Rückführung nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Raum stehe, sich schon aus dem schon angeführten LIB entnehmen lasse. Eine solche Gefahr hätte sich auch bereits bei römisch 40 manifestiert, zumal römisch 40 . Beim Verschwindenlassen handle es sich um eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, vor der geschützt zu werden unter anderem die Zuerkennung von subsidiärem Schutz verlangen könne. Der Beschwerdeführer würde als der arabischen Volksgruppe zugehöriger, aus von der SNA kontrolliertem Gebiet stammender, junger Mann von Damaskus aus (wohin seine Abschiebung vorgenommen werden solle) durch von der, mit den Verbänden der SNA in Konflikt stehenden SDF kontrolliertes Gebiet reisen müssen. Sowohl die Berichtslage als auch die Erfahrungen mit römisch 40 würden die Gefahr aufzeigen, dass der Beschwerdeführer dabei von verschiedenen Akteuren ausgehende Repressionen zu befürchten hätte, sei es wegen einer ihm aufgrund seiner Herkunft unterstellten SNA-Zugehörigkeit, weil er sich durch seine Flucht einer sonst ihm drohenden Rekrutierung durch die SNA entzogen hätte oder schlicht wegen der instabilen, unklaren Menschenrechtslage. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wäre unter der Kontrolle der SNA-Milizen gestanden und stehe faktisch weiterhin unter deren Kontrolle. Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 hätte die Übergangsregierung zwar die Auflösung aller irregulären Fraktionen und ihre Überführung in eine neue syrische Armee unter Leitung des Verteidigungsministeriums verkündet, dies hätte sich aber als reine Umetikettierung entpuppt. Trotz ihrer formellen Eingliederung in das syrische Verteidigungsministerium würde die SNA weitgehend autonom vom Verteidigungsministerium innerhalb ihrer ursprünglichen Strukturen und Kontrollgebiete operieren. Die SNA hätte zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter systematische Erpressungen, summarische Hinrichtungen, Morde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen wie Folterungen an Zivilist:innen. Wegen der insofern vorgelegenen und vorliegenden Gefahr, dass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK mit sich zu bringen drohen würde, lägen bzw wären schon die in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 grundlegend normierten Voraussetzungen für das Nichtbestehen faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegend.
Zusammengefasst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vermittelt durch den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz faktischer Abschiebeschutz zukäme. Es seien weder die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 noch jene nach Z 3 gegeben. Hingegen lägen ganz klar die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 vor. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vermittelt durch den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz faktischer Abschiebeschutz zukäme. Es seien weder die Voraussetzungen nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 noch jene nach Ziffer 3, gegeben. Hingegen lägen ganz klar die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 vor.
Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertretung die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die in § 12a Abs. 4 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen vorlägen und faktischer Abschiebeschutz zukomme.Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertretung die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die in Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen vorlägen und faktischer Abschiebeschutz zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger bzw. ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG. Seine Identität steht aufgrund der Ausstellung eines Heimreisezertifikates fest. 2. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger bzw. ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, FPG. Seine Identität steht aufgrund der Ausstellung eines Heimreisezertifikates fest.
3. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt. Darüber hinaus wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zum Entscheidungszeitpunkt zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verloren hat. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde nicht erhoben. Er erwuchs am XXXX in Rechtskraft. 3. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt. Darüber hinaus wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zum Entscheidungszeitpunkt zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren hat. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde nicht erhoben. Er erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde sohin unrechtmäßig.
4. Der Beschwerdeführer trat strafrechtlich in Erscheinung:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles, des Verbrechens des Raubes, des Vergehens der Urkundenunterdrückung sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 127, 142 Abs. 1, 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles, des Verbrechens des Raubes, des Vergehens der Urkundenunterdrückung sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 127, 142, Absatz eins, 229, Absatz eins und 241 e Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
5. Der Beschwerdeführer tauchte mehrfach unter; zuletzt wurde aufgrund des erneuten unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers am XXXX ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen, woraufhin der Beschwerdeführer am XXXX festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde.5. Der Beschwerdeführer tauchte mehrfach unter; zuletzt wurde aufgrund des erneuten unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers am römisch 40 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, woraufhin der Beschwerdeführer am römisch 40 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde.
6. Am XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag wurde durch die syrische Botschaft die Zusage für ein Heimreisezertifikat erteilt.6. Am römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag wurde durch die syrische Botschaft die Zusage für ein Heimreisezertifikat erteilt.
In der Folge wurde diesbezüglich am XXXX ein Mandatsbescheid, Zahl: XXXX , erlassen. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge bis zu seiner Abschiebung am XXXX in Schubhaft.In der Folge wurde diesbezüglich am römisch 40 ein Mandatsbescheid, Zahl: römisch 40 , erlassen. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 in Schubhaft.
7. Am XXXX um XXXX Uhr wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den XXXX festgelegt ist.7. Am römisch 40 um römisch 40 Uhr wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den römisch 40 festgelegt ist.
8. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages fand somit 11 Tage vor dem zunächst mit XXXX festgelegten Abschiebetermin statt. 8. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages fand somit 11 Tage vor dem zunächst mit römisch 40 festgelegten Abschiebetermin statt.
Der Beschwerdeführer begründete die Folgeantragstellung laut der Erstbefragung vom XXXX wie folgt:Der Beschwerdeführer begründete die Folgeantragstellung laut der Erstbefragung vom römisch 40 wie folgt:
“Ich möchte nicht nach Syrien zurück, weil die Lage dort unsicher ist. Es gibt immer noch Krieg und ich möchte nicht in diesen Krieg involviert werden.”
Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe sei ihm seit seiner ersten Asylantragstellung bekannt. Gründe für die verspätete Antragstellung wurden nicht dargebracht.
Die Folgeantragstellung wäre sohin zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen.
9. Am XXXX langte ein Beschluss des EGMR, Application no. XXXX gestützt auf Rule 39 ein, wonach der Beschwerdeführer nicht abgeschoben werden dürfe. Dieser Beschluss wurde am XXXX verlängert und am XXXX durch Beschluss des EGMR aufgehoben.9. Am römisch 40 langte ein Beschluss des EGMR, Application no. römisch 40 gestützt auf Rule 39 ein, wonach der Beschwerdeführer nicht abgeschoben werden dürfe. Dieser Beschluss wurde am römisch 40 verlängert und am römisch 40 durch Beschluss des EGMR aufgehoben.
10. Der Beschwerdeführer wurde schließlich am XXXX zwangsweise nach Syrien abgeschoben. 10. Der Beschwerdeführer wurde schließlich am römisch 40 zwangsweise nach Syrien abgeschoben.
11. Am XXXX langte von der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: XXXX ein Bericht ein, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgeführt wurde, keiner Doppelbestrafung ausgesetzt sei und nach der Anhaltung wieder entlassen wurde. 11. Am römisch 40 langte von der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: römisch 40 ein Bericht ein, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgeführt wurde, keiner Doppelbestrafung ausgesetzt sei und nach der Anhaltung wieder entlassen wurde.
12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, anhand des ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers an. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich insbesondere im Hinblick auf den vorgetragenen Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant verändert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Folgeantragstellung zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung am XXXX selbst eingestanden hat, dass ihm die Gründe seiner neuerlichen Asylantragstellung seit der ersten Asylantragstellung bekannt sind. Zudem ist auszuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließt. Insbesondere vermochte – wie dargelegt – der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären, warum er gegenständlichen Folgeantrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hat stellen können, hat er doch ausgeführt, die Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits seit der ersten Asylantragstellung zu kennen. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die Stellung des Folgeantrages zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Folgeantragstellung zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung am römisch 40 selbst eingestanden hat, dass ihm die Gründe seiner neuerlichen Asylantragstellung seit der ersten Asylantragstellung bekannt sind. Zudem ist auszuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließt. Insbesondere vermochte – wie dargelegt – der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären, warum er gegenständlichen Folgeantrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hat stellen können, hat er doch ausgeführt, die Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits seit der ersten Asylantragstellung zu kennen. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die Stellung des Folgeantrages zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.
Zur allgemeinen Lage in Syrien wurden die im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderinformationen herangezogen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. In der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen Länderinformationen nicht substantiiert entgegen. Die Feststellung, dass sich die Lage im Herkunftsstaat insbesondere im Hinblick auf den vorgetragenen Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant verändert hat, fußt auf diesen der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass zwischen der letzten Entscheidung (gemeint: dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens) und der neuerlichen Asylantragstellung am XXXX der Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 gelegen ist. Doch inwiefern durch diese objektive (grundsätzlich begünstigende) Lageänderung zugleich eine entscheidungsrelevante Veränderung bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers eingetreten sein soll, wurde im gesamten Verfahren weder vom Beschwerdeführer, noch von der Rechtsvertretung hinreichend konkret dargelegt. Dass sich aus dem Sturz des Assad-Regimes eine entscheidungsrelevante Veränderung der Situation zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben hätte, lässt sich aus den zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt dem BFA vorliegenden Länderinformationen bzw. dem gesamten Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes insgesamt nicht ableiten (vgl hierzu umfassend die Ausführungen unter Punkt 3.3.).Zur allgemeinen Lage in Syrien wurden die im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderinformationen herangezogen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. In der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen Länderinformationen nicht substantiiert entgegen. Die Feststellung, dass sich die Lage im Herkunftsstaat insbesondere im Hinblick auf den vorgetragenen Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant verändert hat, fußt auf diesen der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass zwischen der letzten Entscheidung (gemeint: dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens) und der neuerlichen Asylantragstellung am römisch 40 der Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 gelegen ist. Doch inwiefern durch diese objektive (grundsätzlich begünstigende) Lageänderung zugleich eine entscheidungsrelevante Veränderung bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers eingetreten sein soll, wurde im gesamten Verfahren weder vom Beschwerdeführer, noch von der Rechtsvertretung hinreichend konkret dargelegt. Dass sich aus dem Sturz des Assad-Regimes eine entscheidungsrelevante Veränderung der Situation zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben hätte, lässt sich aus den zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt dem BFA vorliegenden Länderinformationen bzw. dem gesamten Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes insgesamt nicht ableiten vergleiche hierzu umfassend die Ausführungen unter Punkt 3.3.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit / Entscheidungsform
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Die Verfahrensbestimmungen nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG 2014 beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Entscheidungen über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Ist eine solche Entscheidung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens des BVwG, kommt auch die Anordnung des § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005, wonach über eine Aufhebung des Abschiebeschutzes in Beschlussform zu entscheiden ist, nicht zur Anwendung. Das BVwG hat daher, soweit es über die Beschwerde des Fremden in der Sache entscheidet und damit den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand (Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005) erledigt, seine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffen (vgl. zur Abgrenzung zwischen Erkenntnissen und Beschlüssen etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208) (vgl. VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). Die Erledigung der gegenständlichen Rechtssache hat sohin durch Erkenntnis zu erfolgen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Die Verfahrensbestimmungen nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG 2014 beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Entscheidungen über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Ist eine solche Entscheidung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens des BVwG, kommt auch die Anordnung des Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005, wonach über eine Aufhebung des Abschiebeschutzes in Beschlussform zu entscheiden ist, nicht zur Anwendung. Das BVwG hat daher, soweit es über die Beschwerde des Fremden in der Sache entscheidet und damit den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand (Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005) erledigt, seine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffen vergleiche zur Abgrenzung zwischen Erkenntnissen und Beschlüssen etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208) vergleiche VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). Die Erledigung der gegenständlichen Rechtssache hat sohin durch Erkenntnis zu erfolgen.
3.2. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen
Der mit faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen betitelte § 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Der mit faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP) geht hervor, dass mit dem neuen § 12a AsylG 2005 im Hinblick auf den faktischen Abschiebeschutz Sonderbestimmungen für Asylwerber, die einen Folgeantrag gestellt haben, eingeführt werden. Die Praxis in der Vergangenheit habe gezeigt, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz, auch nach Beschwerden vor dem Asyl- und Verfassungsgerichtshof, zurück- oder abgewiesen wurden, oftmals einen oder auch mehrere weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen würden (Folgeanträge, § 2 Abs. 1 Z 23). Diese Anträge würden in vielen Fällen nicht dem berechtigten Vorbringen neuer Asylgründe dienen, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthaltes in Österreich. Auch wenn diese Verfahren im Allgemeinen wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen wären, würden sie aus Sicht des Fremden dennoch oft ihren Zweck erfüllen, indem sie die Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen (insbesondere Abschiebungen) also die Rechtsdurchsetzung nach einer rechtskräftigen negativen Entscheidung doch noch verhindern oder zumindest verzögern könnten. Diese Vorgangsweise stelle eine enorme administrative Belastung für das Asylsystem dar und werde in einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gefährdenden Ausmaß angewandt. Dazu werde auf das Datenmaterial im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass mit dem neuen Paragraph 12 a, AsylG 2005 im Hinblick auf den faktischen Abschiebeschutz Sonderbestimmungen für Asylwerber, die einen Folgeantrag gestellt haben, eingeführt werden. Die Praxis in der Vergangenheit habe gezeigt, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz, auch nach Beschwerden vor dem Asyl- und Verfassungsgerichtshof, zurück- oder abgewiesen wurden, oftmals einen oder auch mehrere weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen würden (Folgeanträge, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,). Diese Anträge würden in vielen Fällen nicht dem berechtigten Vorbringen neuer Asylgründe dienen, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthaltes in Österreich. Auch wenn diese Verfahren im Allgemeinen wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen wären, würden sie aus Sicht des Fremden dennoch oft ihren Zweck erfüllen, indem sie die Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen (insbesondere Abschiebungen) also die Rechtsdurchsetzung nach einer rechtskräftigen negativen Entscheidung doch noch verhindern oder zumindest verzögern könnten. Diese Vorgangsweise stelle eine enorme administrative Belastung für das Asylsystem dar und werde in einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gefährdenden Ausmaß angewandt. Dazu werde auf das Datenmaterial im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Des Weiteren ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP) wie folgt zu entnehmen:Des Weiteren ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wie folgt zu entnehmen:
“Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind daher vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereit ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt und rechtskräftig mit einer negativen Entscheidung beendet wurde. § 12a regelt nur, inwieweit mit Zweit-, Dritt- oder Viertanträgen nach rechtskräftig gewordenen Erstentscheidungen jeweils aufs Neue ein faktischer Abschiebeschutz und damit ein Vollstreckungsaufschub verbunden sein soll. Gegenstand dieser Verfahren ist also nicht das Verfahren und die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst. “Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind daher vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereit ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt und rechtskräftig mit einer negativen Entscheidung beendet wurde. Paragraph 12 a, regelt nur, inwieweit mit Zweit-, Dritt- oder Viertanträgen nach rechtskräftig gewordenen Erstentscheidungen jeweils aufs Neue ein faktischer Abschiebeschutz und damit ein Vollstreckungsaufschub verbunden sein soll. Gegenstand dieser Verfahren ist also nicht das Verfahren und die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst.
Unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien haben die vorliegenden Änderungsvorschläge daher das Ziel, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen.
[…..]
Abs. 3 bestimmt, dass einem Fremden, der einen Folgeantrag im Sinne des Abs. 2, also nach zurück- oder abweisenden Entscheidungen, ausgenommen Dublin-Entscheidungen, stellt, unter bestimmten Voraussetzungen, die bereits zum Antragszeitpunkt vorliegen müssen, ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zukommt. Diesfalls geht Abs. 3 als Spezialnorm dem Abs. 2 vor. Für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes ist in diesen Fällen naturgemäß kein Raum. Analog zu Abs. 2 muss auch in den Fällen des Abs. 3 eine aufrechte Ausweisung vorliegen (Z 1, siehe dazu auch oben zu Abs. 2 und im Hinblick auf asylrechtliche Ausweisungen § 10 Abs. 6). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abs. 3 ist, dass der Abschiebetermin des Fremden bereits festgelegt ist, der Fremde nachweislich darüber informiert wurde (Z 2) und der Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor diesem Abschiebetermin gestellt wurde. Die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden müssen seiner Antragstellung vorangehen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Ebenso muss der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung im Sinne der Z 3 betroffen sein. Das heißt, er muss sich entweder in Schubhaft (lit.a) oder im gelinderen Mittel (lit. b) befinden, oder festgenommen sein (lit. c). Fristauslösendes Ereignis für die achtzehntägige Frist ist der Tag der Abschiebung. Von diesem Zeitpunkt sind daher 18 Tage zurückzurechnen. Der Tag der Abschiebung selbst bleibt dabei unberücksichtigt. Weiters wird normiert, dass § 33 Abs. 2 AVG nicht gilt, Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag daher nicht den Ablauf der Frist hindern. Dies ist insofern konsequent, da die hier geregelten Amtshandlungen nicht an Arbeitstage und Amtsstunden gebunden sind und daher auch an diesen Tagen regulär abgewickelt werden. Absatz 3, bestimmt, dass einem Fremden, der einen Folgeantrag im Sinne des Absatz 2,, also nach zurück- oder abweisenden Entscheidungen, ausgenommen Dublin-Entscheidungen, stellt, unter bestimmten Voraussetzungen, die bereits zum Antragszeitpunkt vorliegen müssen, ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zukommt. Diesfalls geht Absatz 3, als Spezialnorm dem Absatz 2, vor. Für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes ist in diesen Fällen naturgemäß kein Raum. Analog zu Absatz 2, muss auch in den Fällen des Absatz 3, eine aufrechte Ausweisung vorliegen (Ziffer eins,, siehe dazu auch oben zu Absatz 2 und im Hinblick auf asylrechtliche Ausweisungen Paragraph 10, Absatz 6,). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Absatz 3, ist, dass der Abschiebetermin des Fremden bereits festgelegt ist, der Fremde nachweislich darüber informiert wurde (Ziffer 2,) und der Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor diesem Abschiebetermin gestellt wurde. Die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden müssen seiner Antragstellung vorangehen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Ebenso muss der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung im Sinne der Ziffer 3, betroffen sein. Das heißt, er muss sich entweder in Schubhaft (Litera a,) oder im gelinderen Mittel (Litera b,) befinden, oder festgenommen sein (Litera c,). Fristauslösendes Ereignis für die achtzehntägige Frist ist der Tag der Abschiebung. Von diesem Zeitpunkt sind daher 18 Tage zurückzurechnen. Der Tag der Abschiebung selbst bleibt dabei unberücksichtigt. Weiters wird normiert, dass Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht gilt, Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag daher nicht den Ablauf der Frist hindern. Dies ist insofern konsequent, da die hier geregelten Amtshandlungen nicht an Arbeitstage und Amtsstunden gebunden sind und daher auch an diesen Tagen regulär abgewickelt werden.
Die Wendung “bereits festgelegter Abschiebetermin” wird so zu verstehen sein, dass die Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Buscharter und ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikates nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird.
Entsprechend der hier normierten Systematik bestimmt § 67 Abs. 4 FPG, dass die Fremdenpolizeibehörde einen Fremden, der über eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung verfügt, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen nachweislich über einen festgelegten Abschiebetermin zu informieren hat. Diese Information wird insbesondere den Tag und das Zielland der Abschiebung umfassen müssen. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme gemäß Z 2 lit. c erfolgen können. Sie dazu auch § 67 Abs. 4 und 5 FPG. vgl. weiters die in § 67 Abs. 3 FPG bereits im Vorfeld dazu vorgesehene allgemeine Informationspflicht an Fremde mit asylrechtlicher Ausweisung.Entsprechend der hier normierten Systematik bestimmt Paragraph 67, Absatz 4, FPG, dass die Fremdenpolizeibehörde einen Fremden, der über eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung verfügt, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen nachweislich über einen festgelegten Abschiebetermin zu informieren hat. Diese Information wird insbesondere den Tag und das Zielland der Abschiebung umfassen müssen. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme gemäß Ziffer 2, Litera c, erfolgen können. Sie dazu auch Paragraph 67, Absatz 4 und 5 FPG. vergleiche weiters die in Paragraph 67, Absatz 3, FPG bereits im Vorfeld dazu vorgesehene allgemeine Informationspflicht an Fremde mit asylrechtlicher Ausweisung.
In Anwendung des Abs. 3 kann dem Asylwerber Abschiebeschutz nur mehr in taxativ aufgezählten Ausnahmesituationen vom Bundesasylamt zuerkannt werden (vgl. Abs. 4). Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Abs. 3 nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Die gleichen Überlegungen treffen auf die Voraussetzungen gemäß Z 3 (Vorliegen von Schubhaft, gelinderem Mittel oder Anhaltung) zu. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeiten stellen wird (Hervorhebung nicht im Original). Siehe dazu aber auch die Möglichkeit der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Abs. 4.In Anwendung des Absatz 3, kann dem Asylwerber Abschiebeschutz nur mehr in taxativ aufgezählten Ausnahmesituationen vom Bundesasylamt zuerkannt werden vergleiche Absatz 4,). Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Absatz 3, nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Die gleichen Überlegungen treffen auf die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3, (Vorliegen von Schubhaft, gelinderem Mittel oder Anhaltung) zu. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeiten stellen wird (Hervorhebung nicht im Original). Siehe dazu aber auch die Möglichkeit der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Absatz 4,
Liegt eine der Voraussetzungen gemäß den Z 1 bis 3 nicht vor, so genießt der Fremde nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Abschiebeschutz; es ist jedoch gemäß Abs. 2 zu prüfen, ob der Abschiebeschutz des Fremden aufzuheben ist.Liegt eine der Voraussetzungen gemäß den Ziffer eins bis 3 nicht vor, so genießt der Fremde nach den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, Abschiebeschutz; es ist jedoch gemäß Absatz 2, zu prüfen, ob der Abschiebeschutz des Fremden aufzuheben ist.
Abs. 4 normiert, dass einem Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Abs. 3 stellt, in Ausnahmefällen der faktische Abschiebeschutz zuzuerkennen ist. Voraussetzung für die Zuerkennung ist, dass der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde (Hervorhebung nicht im Original). Die Z 1 und 2 legen fest, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass diese Voraussetzung vorliegt. Demnach ist der Abschiebeschutz zuzuerkennen, wenn der Fremde bei der Befragung oder Einvernahme gemäß § 19 glaubhaft macht (Hervorhebung nicht im Original), dass er den Folgeantrag nicht früher stellen konnte (Z 1) oder sich seit der letzten Entscheidung – gemeint ist die Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz – die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (Z2). Die Z 1 umfasst damit den subjektiven Aspekt (Hervorhebung nicht im Original) in jenen Fällen, in denen der wohlmeinende Antragsteller entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung tatsächlich keine Möglichkeit hatte den Folgeantrag früher zu stellen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Bedrohungsbild erst aktuell entstanden ist oder der Fremde nicht früher davon Kenntnis erlangt hat. Die Z 2 deckt objektive Gründe für einen gerechtfertigten Folgeantrag ab und meint damit vor allem im Herkunftsstaat spontan und kurzfristig ausgebrochene Gewalt, Bürgerkrieg uä. (Hervorhebung nicht im Original).Absatz 4, normiert, dass einem Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Absatz 3, stellt, in Ausnahmefällen der faktische Abschiebeschutz zuzuerkennen ist. Voraussetzung für die Zuerkennung ist, dass der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde (Hervorhebung nicht im Original). Die Ziffer eins und 2 legen fest, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass diese Voraussetzung vorliegt. Demnach ist der Abschiebeschutz zuzuerkennen, wenn der Fremde bei der Befragung oder Einvernahme gemäß Paragraph 19, glaubhaft macht (Hervorhebung nicht im Original), dass er den Folgeantrag nicht früher stellen konnte (Ziffer eins,) oder sich seit der letzten Entscheidung – gemeint ist die Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz – die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (Z2). Die Ziffer eins, umfasst damit den subjektiven Aspekt (Hervorhebung nicht im Original) in jenen Fällen, in denen der wohlmeinende Antragsteller entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung tatsächlich keine Möglichkeit hatte den Folgeantrag früher zu stellen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Bedrohungsbild erst aktuell entstanden ist oder der Fremde nicht früher davon Kenntnis erlangt hat. Die Ziffer 2, deckt objektive Gründe für einen gerechtfertigten Folgeantrag ab und meint damit vor allem im Herkunftsstaat spontan und kurzfristig ausgebrochene Gewalt, Bürgerkrieg uä. (Hervorhebung nicht im Original).
[….]
Weiters normiert Abs. 4, dass über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes (Z 1 und 2) mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden ist. Das Bundesasylamt hat demnach jedenfalls, auch wenn der ex lege nicht vorhandene Abschiebeschutz nicht zuerkannt wird, über die dabei geprüften Kriterien der Z 1 und 2 abzusprechen. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 oder 2 vor, so ist in Einem auszusprechen, dass dem Fremden der faktische Abschiebeschutz zuerkannt wird. Bei einem Folgeantrag, der binnen zwei Tagen vor der Abschiebung gestellt wird, umfasst die Prüfung im Rahmen der Erlassung des Mandatsbescheides nur mehr die Voraussetzung der Z 2 (siehe oben).Weiters normiert Absatz 4,, dass über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes (Ziffer eins und 2) mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden ist. Das Bundesasylamt hat demnach jedenfalls, auch wenn der ex lege nicht vorhandene Abschiebeschutz nicht zuerkannt wird, über die dabei geprüften Kriterien der Ziffer eins und 2 abzusprechen. Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 vor, so ist in Einem auszusprechen, dass dem Fremden der faktische Abschiebeschutz zuerkannt wird. Bei einem Folgeantrag, der binnen zwei Tagen vor der Abschiebung gestellt wird, umfasst die Prüfung im Rahmen der Erlassung des Mandatsbescheides nur mehr die Voraussetzung der Ziffer 2, (siehe oben).
[….]”
In Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) wird §12a AsylG 2005 kommentierend zu § 12a Abs. 3 und § 12a Abs. 4 AsylG 2005 Folgendes ausgeführt (S. 762f):In Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) wird §12a AsylG 2005 kommentierend zu Paragraph 12 a, Absatz 3 und Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 Folgendes ausgeführt (S. 762f):
“ XXXX “ römisch 40
3.3. Anwendung auf den verfahrensgegenständlichen Fall
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie aus den Erläuterungen zu §12a AsylG 2005 klar hervorgeht, ist in der vorliegenden Konstellation zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 3 leg. cit. vorliegen. Anders als in der Beschwerde dargelegt, geht dabei Abs. 3 leg. cit. als Spezialnorm Abs. 2 leg. cit. vor und müssen die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 3 leg. cit. nicht einbezogen werden. (Die Bezugnahme auf Abs. 2 in § 12a Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 dient vielmehr der Klarstellung, dass es sich um einen Folgeantrag nach zurück- oder abweisenden Entscheidungen, ausgenommen Dublin-Entscheidungen, handeln muss). Erst wenn die Voraussetzungen gemäß § 12a Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht vorliegen, genießt der Fremde nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 AsylG 2005 Abschiebeschutz und ist zu prüfen, ob der Abschiebeschutz nach Abs. 2 leg. cit. aufzuheben ist (siehe hierzu die obig zitierten Ausführungen in den Erläuterungen und die hierzu einschlägige Kommentierung sowie der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 12a Abs. 3 vorletzter Satz AsylG 2005). Zudem hat auch der VwGH zutreffend ausgesprochen, dass wenn eine Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht ergangen ist, in Fällen, in denen einem Fremden nach § 12a Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, auch nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).Wie aus den Erläuterungen zu §12a AsylG 2005 klar hervorgeht, ist in der vorliegenden Konstellation zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatz 3, leg. cit. vorliegen. Anders als in der Beschwerde dargelegt, geht dabei Absatz 3, leg. cit. als Spezialnorm Absatz 2, leg. cit. vor und müssen die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3, leg. cit. nicht einbezogen werden. (Die Bezugnahme auf Absatz 2, in Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 dient vielmehr der Klarstellung, dass es sich um einen Folgeantrag nach zurück- oder abweisenden Entscheidungen, ausgenommen Dublin-Entscheidungen, handeln muss). Erst wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nicht vorliegen, genießt der Fremde nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 Abschiebeschutz und ist zu prüfen, ob der Abschiebeschutz nach Absatz 2, leg. cit. aufzuheben ist (siehe hierzu die obig zitierten Ausführungen in den Erläuterungen und die hierzu einschlägige Kommentierung sowie der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 3, vorletzter Satz AsylG 2005). Zudem hat auch der VwGH zutreffend ausgesprochen, dass wenn eine Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht ergangen ist, in Fällen, in denen einem Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, auch nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 erfüllt sind und dem Beschwerdeführer ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Sodann ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen, sodass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz zuzuerkennen wäre (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). In Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg.cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, hat eine Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den gemäß Art. 13 EMRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; vgl. insoweit zu den unionsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben auch die Art. 40 Abs. 1, 41 und 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU]) (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). Im verfahrensgegenständlichen Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 erfüllt sind und dem Beschwerdeführer ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Sodann ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen, sodass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz zuzuerkennen wäre vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). In Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 leg.cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, hat eine Entscheidung des BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den gemäß Artikel 13, EMRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; vergleiche insoweit zu den unionsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben auch die Artikel 40, Absatz eins, 41 und 46 Absatz 6, der Verfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU]) vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).
Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ist sohin nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Behebung eines nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ergangenen Bescheides des BFA kommt daher dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt (siehe VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 ist sohin nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Behebung eines nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 ergangenen Bescheides des BFA kommt daher dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt (siehe VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).
Wesentlich ist, dass bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG 2005, die Z 1 und Z 2 leg.cit. vor dem Hintergrund der parlamentarischen Materialien (dies bringt der Gesetzgeber durch den Verweis auf Ausnahmefälle zum Ausdruck) restriktiv auszulegen sind. Bezüglich der Z 1 hat der Beschwerdeführer dabei glaubhaftzumachen (und damit initiativ alles darzulegen, das für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht), warum er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt als in Abs. 3 angeführt, stellen konnte. Z 2 zielt demgegenüber darauf ab, dass sich die Situation im Herkunftsstaat objektiv nachvollziehbar derart wesentlich verändert hat, dass die neuerliche Beurteilung (wahrscheinlich) einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid zur Folge hätte (vgl. Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 12a AsylG 2005 K21). Wesentlich ist, dass bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, die Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit. vor dem Hintergrund der parlamentarischen Materialien (dies bringt der Gesetzgeber durch den Verweis auf Ausnahmefälle zum Ausdruck) restriktiv auszulegen sind. Bezüglich der Ziffer eins, hat der Beschwerdeführer dabei glaubhaftzumachen (und damit initiativ alles darzulegen, das für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht), warum er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt als in Absatz 3, angeführt, stellen konnte. Ziffer 2, zielt demgegenüber darauf ab, dass sich die Situation im Herkunftsstaat objektiv nachvollziehbar derart wesentlich verändert hat, dass die neuerliche Beurteilung (wahrscheinlich) einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid zur Folge hätte vergleiche Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) Paragraph 12 a, AsylG 2005 K21).
3.3.1. Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 20053.3.1. Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich einen ersten Folgeantrag ( XXXX ) nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens stellte und gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand (Rechtskraft XXXX ).Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich einen ersten Folgeantrag ( römisch 40 ) nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens stellte und gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand (Rechtskraft römisch 40 ).
Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag im zeitlichen Zusammenhang mit einem bereits festgelegten und ihm vorher (konkret am XXXX ) nachweislich bekannt gegebenen Abschiebetermin (zunächst XXXX ). Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag im zeitlichen Zusammenhang mit einem bereits festgelegten und ihm vorher (konkret am römisch 40 ) nachweislich bekannt gegebenen Abschiebetermin (zunächst römisch 40 ).
Fallgegenständlich erfolgte die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages am XXXX somit 11 Tage vor dem festgelegten und dem Beschwerdeführer bereits nachweislich bekannten Abschiebetermin mit zunächst XXXX .Fallgegenständlich erfolgte die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages am römisch 40 somit 11 Tage vor dem festgelegten und dem Beschwerdeführer bereits nachweislich bekannten Abschiebetermin mit zunächst römisch 40 .
Damit liegt fallgegenständlich einerseits die tatbestandliche Stellung eines Folgeantrages in unmittelbarer zeitlicher Nähe einer dem Beschwerdeführer bekannten Abschiebung vor, welche §12a Abs. 3 AsylG 2005 konkret adressiert, wie auch andererseits sämtliche weiteren Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 im vorliegenden Fall erfüllt sind.Damit liegt fallgegenständlich einerseits die tatbestandliche Stellung eines Folgeantrages in unmittelbarer zeitlicher Nähe einer dem Beschwerdeführer bekannten Abschiebung vor, welche §12a Absatz 3, AsylG 2005 konkret adressiert, wie auch andererseits sämtliche weiteren Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 im vorliegenden Fall erfüllt sind.
3.3.2. Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG 2005 3.3.2. Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005
3.3.2.1. Zu §12a Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 3.3.2.1. Zu §12a Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005
Der Beschwerdeführer hat, dieser Einschätzung ist sich seitens des Bundesverwaltungsgerichts dem BFA anzuschließen, im Verfahren keine ausreichend konkreten, nachvollziehbaren Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergeben würde, dass dieser den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag nicht bereits früher hätte stellen können.
Sämtliche vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die Stellung des Folgeantrages erschöpfen sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur (vormals) allgemeinen Kriegssituation und der in der Beschwerde dargelegten unsubstantiierten Behauptung, wonach der Antragsteller sein nunmehriges Begehren auf Gewährung von internationalem Schutz auf die sich mit dem Sturz des Assad-Regimes zugetragene Veränderung bzw. in Syrien drohende Menschenrechtsverletzungen stütze.
Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer diesbezüglich neuen Gefährdung hat der Beschwerdeführer jedoch insgesamt nicht – jedenfalls nicht ausreichend konkret – darlegen können.
Ein spezifischer, erst kurz vor Antragstellung eingetretener, insgesamt auch glaubhafter, verfahrensrelevanter – etwa auch neuer – Umstand, der eine frühere Antragstellung nicht möglich erscheinen lassen könnte, ist damit auch aus sämtlichen diesbezüglichen und gesamthaft als vage zu bezeichnenden Vorbringen des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich ausreichend nachvollziehbar nicht ableitbar.
Konkrete bzw. nachvollziehbare Gründe, warum der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag erst zum gegebenen Zeitpunkt, dies insbesondere erst kurz nach Mitteilung der konkret geplanten Abschiebung, gestellt hat, bzw. einen solchen nicht früher hätte stellen können, kann der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar, belegt und glaubwürdig darlegen.
Es ist dem Beschwerdeführer, wie bereits das BFA zutreffend ausführte, nicht gelungen im Verfahren glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Es ist sohin der diesbezüglichen Einschätzung des BFA zu folgen, wonach der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag bereits auch früher hätte stellen können – zumal er selbst angibt, dass ihm die Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits seit der ersten Antragstellung bekannt sind – bzw. die Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages kurz vor dessen ihm nachweislich bekannt gegebenen Abschiebungstermin fallgegenständlich ausschließlich zu indiziert ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde (§12a Abs. 4 Z 1).Es ist dem Beschwerdeführer, wie bereits das BFA zutreffend ausführte, nicht gelungen im Verfahren glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Es ist sohin der diesbezüglichen Einschätzung des BFA zu folgen, wonach der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag bereits auch früher hätte stellen können – zumal er selbst angibt, dass ihm die Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits seit der ersten Antragstellung bekannt sind – bzw. die Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages kurz vor dessen ihm nachweislich bekannt gegebenen Abschiebungstermin fallgegenständlich ausschließlich zu indiziert ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde (§12a Absatz 4, Ziffer eins,).
3.3.2.2. Zu § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 20053.3.2.2. Zu Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005
Das BFA stützt seine Beurteilung nachweislich auf die zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt aktuellen Länderinformationen bzw. ergänzend auch auf den Bericht der österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.11.2025.
Fallgegenständlich ist dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. Bescheid nachweislich zu entnehmen, dass das BFA eine konkrete Prüfung in Bezug auf eine entscheidungsrelevante objektive Lageänderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt vorgenommen hat und diesbezüglich letztlich dokumentiert nachvollziehbar und zutreffend insgesamt zum Ergebnis gelangt ist, dass sich die Lage in Syrien bzw. für den Beschwerdeführer im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung objektiv nicht entscheidungsrelevant geändert hat. So führt das BFA zutreffend und konkret aus, dass davon auszugehen ist, dass sich keine Änderungen ergeben haben, die im Falle des Beschwerdeführers zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten.
Die Beschwerde rügt zwar einen falsch gezogenen Schluss aus den dem Verfahren zu Grunde gelegten Länderberichten und bezieht sich dabei pauschal auf den Sturz des Assad-Regimes, zeigt jedoch auch durch diese Ausführungen inhaltlich nicht – jedenfalls nicht ausreichend konkret – auf, inwieweit sich die verfahrensrelevante Lage insbesondere im Vergleich zum letzten mit XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren konkret auf den Beschwerdeführer bezogen tatsächlich entscheidungsrelevant verändert hätte. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern dieser nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Vorentscheidung – aufgrund welcher konkreten Lageveränderung einer veränderten objektiven Bedrohung in Syrien zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt unterliegen würde. Vielmehr wird auch in der Beschwerde ins Treffen geführt, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der SNA-Milizen gestanden wäre und faktisch weiterhin unter deren Kontrolle stehe. Die Beschwerde rügt zwar einen falsch gezogenen Schluss aus den dem Verfahren zu Grunde gelegten Länderberichten und bezieht sich dabei pauschal auf den Sturz des Assad-Regimes, zeigt jedoch auch durch diese Ausführungen inhaltlich nicht – jedenfalls nicht ausreichend konkret – auf, inwieweit sich die verfahrensrelevante Lage insbesondere im Vergleich zum letzten mit römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren konkret auf den Beschwerdeführer bezogen tatsächlich entscheidungsrelevant verändert hätte. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern dieser nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Vorentscheidung – aufgrund welcher konkreten Lageveränderung einer veränderten objektiven Bedrohung in Syrien zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt unterliegen würde. Vielmehr wird auch in der Beschwerde ins Treffen geführt, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der SNA-Milizen gestanden wäre und faktisch weiterhin unter deren Kontrolle stehe.
Ausreichend nachvollziehbar konkrete, diesbezügliche Ausführungen, insbesondere in welcher Hinsicht eine entscheidungsrelevante objektive Lageänderung im gegenständlichen Verfahren eingetreten wäre, sind sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch seiner Rechtsvertretung im gesamten Verfahren nicht zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass zwischen der letzten Entscheidung – also dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens ( XXXX ) – und der neuerlichen Asylantragstellung XXXX der Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 gelegen ist. Doch inwiefern durch diese objektive (grundsätzlich begünstigende) Lageänderung zugleich eine entscheidungsrelevante Veränderung bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers eingetreten sein soll, wird im gesamten Verfahren weder vom Beschwerdeführer noch von der Rechtsvertretung hinreichend konkret dargelegt. Dass sich aus dem Sturz des Assad-Regimes eine entscheidungsrelevante Veränderung der Situation zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben hätte, lässt sich aus den zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt dem BFA vorliegenden Länderinformationen, bzw. dem gesamten Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes insgesamt nicht ableiten. Es liegen keinerlei – zumindest keinerlei hinreichende – Anhaltspunkte dafür vor, dass die neuerliche Beurteilung (wahrscheinlich) einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid zur Folge hätte.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass zwischen der letzten Entscheidung – also dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens ( römisch 40 ) – und der neuerlichen Asylantragstellung römisch 40 der Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 gelegen ist. Doch inwiefern durch diese objektive (grundsätzlich begünstigende) Lageänderung zugleich eine entscheidungsrelevante Veränderung bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers eingetreten sein soll, wird im gesamten Verfahren weder vom Beschwerdeführer noch von der Rechtsvertretung hinreichend konkret dargelegt. Dass sich aus dem Sturz des Assad-Regimes eine entscheidungsrelevante Veränderung der Situation zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben hätte, lässt sich aus den zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt dem BFA vorliegenden Länderinformationen, bzw. dem gesamten Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes insgesamt nicht ableiten. Es liegen keinerlei – zumindest keinerlei hinreichende – Anhaltspunkte dafür vor, dass die neuerliche Beurteilung (wahrscheinlich) einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid zur Folge hätte.
So darf an dieser Stelle neuerlich in Erinnerung gerufen werden, dass der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Asylantragstellung die (vormalige) Kriegssituation in Syrien vorbringt und zugleich eingesteht, dass ihm die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung seit seiner ersten Asylantragstellung bekannt sind. Dass durch den Sturz des Assad-Regimes eine entscheidungsrelevante Veränderung im Hinblick auf seine konkrete Situation eingetreten wäre, oder sich nunmehr deshalb neue Bedrohungsszenarien für den Beschwerdeführer ergeben würden, wird demgegenüber nicht ansatzweise vorgebracht.
Hinsichtlich der seitens der Rechtsvertretung dargelegten pauschalen Gefahr des Verschwindenlassens darf auf den Bericht der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: XXXX verwiesen werden, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgeführt wurde, dort keiner Doppelbestrafung ausgesetzt ist und nach einer Anhaltung dort wieder entlassen wurde. Das Nichtvorliegen einer solchen Gefährdung konkret für den Beschwerdeführer wurde damit durch dieses Schreiben der österreichischen Botschaft Damaskus fallgegenständlich konkret bestätigt.Hinsichtlich der seitens der Rechtsvertretung dargelegten pauschalen Gefahr des Verschwindenlassens darf auf den Bericht der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: römisch 40 verwiesen werden, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgeführt wurde, dort keiner Doppelbestrafung ausgesetzt ist und nach einer Anhaltung dort wieder entlassen wurde. Das Nichtvorliegen einer solchen Gefährdung konkret für den Beschwerdeführer wurde damit durch dieses Schreiben der österreichischen Botschaft Damaskus fallgegenständlich konkret bestätigt.
Dass insgesamt zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren eine entscheidungsrelevante objektiv veränderte neue Lage oder Situation für den Beschwerdeführer eingetreten wäre, ergibt sich somit weder aus ausreichend konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers oder der Rechtsvertretung selbst, noch wurde das Vorliegen einer solchen, nunmehr für den Beschwerdeführer objektiv entscheidungsrelevant veränderten Lage durch sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers oder der Rechtsvertretung ausreichend konkret aufgezeigt. Das Vorliegen einer gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 solcherart entscheidungsrelevant objektiv veränderten Situation oder Lage im Vergleich zum Vorverfahren im verfahrensrelevanten Zeitpunkt ergibt sich auch nicht aus den diesbezüglich jeweils vorliegenden Länderinformationen. Dass insgesamt zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren eine entscheidungsrelevante objektiv veränderte neue Lage oder Situation für den Beschwerdeführer eingetreten wäre, ergibt sich somit weder aus ausreichend konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers oder der Rechtsvertretung selbst, noch wurde das Vorliegen einer solchen, nunmehr für den Beschwerdeführer objektiv entscheidungsrelevant veränderten Lage durch sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers oder der Rechtsvertretung ausreichend konkret aufgezeigt. Das Vorliegen einer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 solcherart entscheidungsrelevant objektiv veränderten Situation oder Lage im Vergleich zum Vorverfahren im verfahrensrelevanten Zeitpunkt ergibt sich auch nicht aus den diesbezüglich jeweils vorliegenden Länderinformationen.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt damit insgesamt dem BFA zu, dass aufgrund des im Verfahren konkret berücksichtigten Gesamtinhaltes sämtlicher durch das BFA herangezogener Informationen zur Lage in Syrien damit insgesamt zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass keine objektiv entscheidungsrelevant veränderte Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eingetreten war bzw. ist. Es sei neuerlich hervorgehoben, dass der Sturz des Assad-Regimes unstrittig eine Veränderung der objektiven Lage im Herkunftsstaat darstellt, inwiefern diese Veränderung jedoch eine Veränderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers darstellen sollte, beziehungsweise der Beschwerdeführer hierdurch entscheidungsrelevant betroffen sei, wurde im gesamten Verfahren nicht hinreichend substantiiert dargebracht und ergibt sich – unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers – auch nicht aus den Länderinformationen.
Das BFA als belangte Behörde hat damit, wie auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid konkret angeführt, im gegenständlichen Verfahren insgesamt inhaltlich richtig und rechtskonform fallbezogen zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt geprüft und festgestellt, dass keine für den Beschwerdeführer relevante, wesentliche und dauerhafte Änderung oder verfahrensrelevante Neuerung der objektiven Lage im Herkunftsstaat, die zu einer anderslautenden Entscheidung im Asylverfahren geführt hätte, eingetreten ist.
Das BFA hat damit sämtliche verfahrensnotwendigen Voraussetzungen betreffend einer Vorgehensweise nach § 12a Abs. 3 bzw. Abs. 4 AsylG 2005 fallgegenständlich nachweislich konkret geprüft und hat insbesondere konkret auf das gegenständliche Verfahren bezogen dargelegt, dass der Beschwerdeführer es nicht glaubhaft machen konnte, dass dieser den Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können (§ 12a Abs. 4 Z 1 AsylG 2005). Auch hat die Behörde bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung vom XXXX zu Recht ausgeführt, dass eine objektive Veränderung der Lage im Herkunftsstaat, die zugleich entscheidungsrelevant ist, nicht festzustellen ist (§ 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005). Das BFA hat damit sämtliche verfahrensnotwendigen Voraussetzungen betreffend einer Vorgehensweise nach Paragraph 12 a, Absatz 3, bzw. Absatz 4, AsylG 2005 fallgegenständlich nachweislich konkret geprüft und hat insbesondere konkret auf das gegenständliche Verfahren bezogen dargelegt, dass der Beschwerdeführer es nicht glaubhaft machen konnte, dass dieser den Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können (Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005). Auch hat die Behörde bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung vom römisch 40 zu Recht ausgeführt, dass eine objektive Veränderung der Lage im Herkunftsstaat, die zugleich entscheidungsrelevant ist, nicht festzustellen ist (Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005).
Damit liegt bezogen auf das gegenständliche Verfahren insgesamt kein verfahrensrelevanter Ermittlungs- oder auch Verfahrensmangel, oder auch ein konkret zu monierender Feststellungsmangel vor, der die Beurteilung einer Vorgehensweise nach § 12a Abs. 3 iVm Abs. 4 AslyG 2005 fallgegenständlich als faktisch oder rechtlich unrichtig bzw. inhaltlich unschlüssig erscheinen ließe.Damit liegt bezogen auf das gegenständliche Verfahren insgesamt kein verfahrensrelevanter Ermittlungs- oder auch Verfahrensmangel, oder auch ein konkret zu monierender Feststellungsmangel vor, der die Beurteilung einer Vorgehensweise nach Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AslyG 2005 fallgegenständlich als faktisch oder rechtlich unrichtig bzw. inhaltlich unschlüssig erscheinen ließe.
Das BFA hat somit in Folge insgesamt rechtlich und faktisch zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz insbesondere zur ungerechtfertigte Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt hat und dem neuerlichen Antrag daher, nach Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt bzw. dieser nach Abs. 4 leg. cit. auch nicht zuzuerkennen ist. Das BFA hat somit in Folge insgesamt rechtlich und faktisch zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz insbesondere zur ungerechtfertigte Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt hat und dem neuerlichen Antrag daher, nach Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt bzw. dieser nach Absatz 4, leg. cit. auch nicht zuzuerkennen ist.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte fallgegenständlich gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Eine mündliche Verhandlung konnte fallgegenständlich gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.
Dies, da der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt wie auch das Vorliegen der notwendigen Erfordernisse insbesondere einer Vorgehensweise nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 seitens des BFA aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vollinhaltlich geklärt sind und damit selbst eine ergänzend weitere mündliche Erörterung des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Voraussetzungen vor dem Bundesverwaltungsgericht keine andere Entscheidung im gegenständlichen Verfahren als möglich erscheinen lässt. Dies, da der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt wie auch das Vorliegen der notwendigen Erfordernisse insbesondere einer Vorgehensweise nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 seitens des BFA aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vollinhaltlich geklärt sind und damit selbst eine ergänzend weitere mündliche Erörterung des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Voraussetzungen vor dem Bundesverwaltungsgericht keine andere Entscheidung im gegenständlichen Verfahren als möglich erscheinen lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sämtliche Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abschließend geklärt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Sämtliche Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abschließend geklärt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen aufrechte Rückkehrentscheidung Ausnahmebestimmung Diebstahl entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Glaubhaftmachung kein geänderter Sachverhalt Miliz Raub Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Urkundenunterdrückung vage Mutmaßungen Verfolgungsgefahr Voraussetzungen wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W299.2334169.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026