TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/8 W164 2298140-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

AlVG §1 Abs1
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W164 2298140-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des land-forstwirtschaftlichen Betriebes XXXX , vertreten durch Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 29.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Versicherungspflicht von Frau XXXX , VSNR XXXX , in der Zeit vom 01.04.2023 bis 30.04.2023 und vom 01.09.2023 bis 30.09.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des land-forstwirtschaftlichen Betriebes römisch 40 , vertreten durch Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 29.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Versicherungspflicht von Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , in der Zeit vom 01.04.2023 bis 30.04.2023 und vom 01.09.2023 bis 30.09.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)       

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als ausgesprochen wird, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung beim beschwerdeführenden Betrieb XXXX von 01.04.2023 bis 18.04.2023 und von 01.09.2023 bis 18.09.2023 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG und § 1 Abs 8 iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als ausgesprochen wird, dass Frau römisch 40 aufgrund ihrer Beschäftigung beim beschwerdeführenden Betrieb römisch 40 von 01.04.2023 bis 18.04.2023 und von 01.09.2023 bis 18.09.2023 der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und Paragraph eins, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 11.07.2023 gab Frau XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, =MB) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) bekannt, dass sie für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und einen weiteren Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbständig erwerbstätig sei. Als Tätigkeitsbeschreibung führte die MB die Digitalisierung und Instandhaltung von Büchern und Handschriften sowie projektbezogene Tätigkeiten (z.B. administrative Tätigkeiten) an. Die Arbeiten würden wiederkehrend für ein bis zwei Monate sowohl in den Räumlichkeiten des Auftraggebers als auch am eigenen Wohnsitz stattfinden. An Betriebsmitteln stelle der Auftraggeber einen Traveller zur Digitalisierung und einen Computer zur Verfügung. Es werde auch der eigene Computer verwendet. Das Arbeitsverhalten könne die MB frei gestalten.Am 11.07.2023 gab Frau römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte, =MB) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) bekannt, dass sie für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und einen weiteren Auftraggeber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG selbständig erwerbstätig sei. Als Tätigkeitsbeschreibung führte die MB die Digitalisierung und Instandhaltung von Büchern und Handschriften sowie projektbezogene Tätigkeiten (z.B. administrative Tätigkeiten) an. Die Arbeiten würden wiederkehrend für ein bis zwei Monate sowohl in den Räumlichkeiten des Auftraggebers als auch am eigenen Wohnsitz stattfinden. An Betriebsmitteln stelle der Auftraggeber einen Traveller zur Digitalisierung und einen Computer zur Verfügung. Es werde auch der eigene Computer verwendet. Das Arbeitsverhalten könne die MB frei gestalten.

Die SVS stufte diesen Zuordnungsfall als „Zweifelsfall“ ein und übermittelte die Versicherungserklärung der MB an die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde), die eine Zuordnungsprüfung nach §§ 412a ff. ASVG einleitete.Die SVS stufte diesen Zuordnungsfall als „Zweifelsfall“ ein und übermittelte die Versicherungserklärung der MB an die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde), die eine Zuordnungsprüfung nach Paragraphen 412 a, ff. ASVG einleitete.

Den im Zuge dieses Verfahrens an die MB gerichteten die für den BF verrichteten Arbeiten betreffenden Fragebogen beantwortete die MB wie folgt:

Sie habe bis Ende April 2023 bzw bis Ende September 2023 mit der verantwortlichen Mitarbeiterin der beim beschwerdeführenden Betrieb eingerichteten Bibliothek mündlich bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) bei Teilen des Buchbestandes der Bibliothek zu je € 1500,00 vereinbart. Ihre Aufgabe sei gewesen, die Bücher aus dem Regal zu nehmen, auf Schimmel zu prüfen, zu reinigen und wieder ins Regal zu räumen, dies für den vom Auftrag umfassten Bestand. Sie sei dafür nicht eingeschult worden und habe keine Vorgaben bezüglich ihrer Arbeitszeit bekommen. Sie habe die genannten Tätigkeiten Vorort in der Bibliothek durchgeführt. Die MB hätte sich bei dieser Tätigkeit jederzeit von beliebigen geeigneten Personen vertreten lassen können. Für die genannten Tätigkeiten habe sie ihren eigenen Laptop eingesetzt, ferner eigene Speichermedien und habe sie Fahrtkosten gehabt. Sie hätte auch einen Arbeitsplatz am eigenen Wohnsitz gehabt. Im Juni und Juli 2023 sei sie nicht für die BF tätig gewesen. Die MB legte dazu zwei Honorarnoten vom 18.04.2023 und 18.09.2023 vor, mit denen für bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) des Buchbestandes der verfahrensgegenständlichen Bibliothek zu einem Honorar von je € 1500,00 geltend gemacht wurden. Die MB legte eine weitere Honorarnote vom 22.05.2023 vor, mit der sie für die redaktionelle Mitarbeit an einem konkret genannten Buchprojekt des BF € 140,00 in Rechnung gestellt hatte.

Eine weitere Nachfrage der ÖGK beantwortete die MB mit E-Mail vom 28.09.2023 wie folgt: Sie habe für den BF keine Digitalisierung durchgeführt, sondern nur Bestandspflege und das Verfassen von Geschichten. Für diese Tätigkeiten habe sie ein Mikrofasertuch und Büromaterial (Stifte und Papier) selbst beigestellt. Bei den bestandserhaltenden Maßnahmen sei es um das Entfernen von Staub, Verschmutzungen und gegebenenfalls Schimmel gegangen. Das Handling mit alten Büchern habe die MB im Zuge ihres Studiums gelernt. Die MB hätte sich theoretisch von beliebigen geeigneten Personen vertreten lassen können. In der Bibliothek hätte sie jederzeit innerhalb der Öffnungszeiten arbeiten können. Seit 01.10.2023 sei sie als wissenschaftliche Assistentin in der Bibliothek des beschwerdeführenden Betriebes angestellt.

Mit Schreiben vom 09.11.2023 bezog die ÖGK den nunmehr beschwerdeführenden Betrieb in das Verfahren ein, brachte diesem die Angaben der MB zur Kenntnis, vertrat die Meinung, dass bezüglich der bestandserhaltenden Maßnahmen (nicht bezüglich des Verfassens von Kurzgeschichten) Pflichtversicherung nach dem ASVG gegeben sei und ersuchte um Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen bzw., falls der Rechtsmeinung nicht zugestimmt werde, um Stellungnahme.

Mit Stellungnahme vom 06.12.2023 vertrat der BF die Rechtsansicht, dass die MB im Zuge der von ihr durchgeführten bestandserhaltenden und bestandspflegenden Maßnahmen einschließlich Schimmelbekämpfung jeweils einen klar definierten Auftrag übernommen habe. Vor Auftragsbeginn habe sie 1) den Bestand Nachlass XXXX , Kompaktanlage und 2) den Bestand Zimmer 6, offene Regale (Signaturenbestand E23 I 1 bis E23 I 2766) gemeinsam mit dem Auftraggeber begutachtet und ein Honorar von je € 1500,00 festgelegt. Im Zuge der darauffolgenden Tätigkeiten sei sie frei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit und der Ausführung gewesen. Sie hätte sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen können. Sie wäre lediglich an die Öffnungszeiten der Bibliothek gebunden gewesen. Dass die Bücher Vorort zu behandeln waren, sei sachlich begründet gewesen, insbesondere, da es sich bisweilen um wertvolle, seltene Exemplare gehandelt habe. Es seien abgeschlossene Aufträge erteilt worden, welche mit der Beseitigung des Schimmels und der Vorbeugung gegen sein erneutes Auftreten geendet hätten. Die erfolgten Maßnahmen gegen Schimmel seien von Mitarbeiterinnen der Bibliothek abgenommen und überprüft worden. Mifkrofasertücher habe die MB selbst beigestellt. Die BF stelle keine Mikrofasertücher zur Verfügung. Die Abrechnung sei mittels Rechnungslegung durch die MB erfolgt und habe diese EUR 1.500,- je Auftrag erhalten. Die MB habe keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Sonderzahlungen gehabt. Die MB habe dafür ihre persönlichen Ressourcen, wie Laptop und Speichermedien benutzt. Mit Stellungnahme vom 06.12.2023 vertrat der BF die Rechtsansicht, dass die MB im Zuge der von ihr durchgeführten bestandserhaltenden und bestandspflegenden Maßnahmen einschließlich Schimmelbekämpfung jeweils einen klar definierten Auftrag übernommen habe. Vor Auftragsbeginn habe sie 1) den Bestand Nachlass römisch 40 , Kompaktanlage und 2) den Bestand Zimmer 6, offene Regale (Signaturenbestand E23 römisch eins 1 bis E23 römisch eins 2766) gemeinsam mit dem Auftraggeber begutachtet und ein Honorar von je € 1500,00 festgelegt. Im Zuge der darauffolgenden Tätigkeiten sei sie frei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit und der Ausführung gewesen. Sie hätte sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen können. Sie wäre lediglich an die Öffnungszeiten der Bibliothek gebunden gewesen. Dass die Bücher Vorort zu behandeln waren, sei sachlich begründet gewesen, insbesondere, da es sich bisweilen um wertvolle, seltene Exemplare gehandelt habe. Es seien abgeschlossene Aufträge erteilt worden, welche mit der Beseitigung des Schimmels und der Vorbeugung gegen sein erneutes Auftreten geendet hätten. Die erfolgten Maßnahmen gegen Schimmel seien von Mitarbeiterinnen der Bibliothek abgenommen und überprüft worden. Mifkrofasertücher habe die MB selbst beigestellt. Die BF stelle keine Mikrofasertücher zur Verfügung. Die Abrechnung sei mittels Rechnungslegung durch die MB erfolgt und habe diese EUR 1.500,- je Auftrag erhalten. Die MB habe keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Sonderzahlungen gehabt. Die MB habe dafür ihre persönlichen Ressourcen, wie Laptop und Speichermedien benutzt.

Der BF machte weitere Ausführungen dazu, dass die MB außerhalb der nun verfahrensgegenständlichen Zeit für einen Katalog des beschwerdeführenden Betriebes Kurzgeschichten verfasst habe.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29.05.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die MB aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF in der Zeit vom 01.04.2023 bis 30.04.2023 sowie vom 01.09.2023 bis 30.09.2023 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Begründend wurde ausgeführt, es habe sich bei den verfahrensgegenständlichen Arbeiten um manuelle Tätigkeiten gehandelt, die ihrer Art nach keine höhere Qualifikation erfordern würden. Die MB habe ihre eigene Arbeitskraft eingebracht und diesbezüglich über keine eigene Betriebsorganisation verfügt. Die MB sei einer die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkenden Kontrolle der BF unterlegen. In einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände sei von einer Beschäftigung der MB im Rahmen ihrer Tätigkeit für die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen gewesen, sodass eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG begründet werde.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29.05.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die MB aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF in der Zeit vom 01.04.2023 bis 30.04.2023 sowie vom 01.09.2023 bis 30.09.2023 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Begründend wurde ausgeführt, es habe sich bei den verfahrensgegenständlichen Arbeiten um manuelle Tätigkeiten gehandelt, die ihrer Art nach keine höhere Qualifikation erfordern würden. Die MB habe ihre eigene Arbeitskraft eingebracht und diesbezüglich über keine eigene Betriebsorganisation verfügt. Die MB sei einer die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkenden Kontrolle der BF unterlegen. In einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände sei von einer Beschäftigung der MB im Rahmen ihrer Tätigkeit für die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen gewesen, sodass eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG begründet werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde habe den in der Stellungnahme vom 06.12.2023 dargelegten Sachverhalt unzureichend gewürdigt. Die MB sei keiner Bindung hinsichtlich des Arbeitsverfahrens bzw. des arbeitsbezogenen Verhaltens unterlegen. Auch eine inhaltliche Bindung an Vorgaben der BF sei nicht gegeben gewesen. Die MB habe die Handhabung und Pflege alter Manuskripte und Bücher im Zuge ihres Studiums gelernt, weshalb diese über die notwendige Fachkompetenz verfüge, die entsprechenden Aufgaben ohne fremde Anleitung oder Überwachung zu erfüllen. Auch sei die MB hinsichtlich der Gestaltung ihrer Arbeitszeit während der Öffnungszeiten frei gewesen. Die Bindung an den Arbeitsort sei gegenständlich sachlich gerechtfertigt gewesen, da es sich um alte Bücher aus historischem Bestand gehandelt habe und eine Pflege vor Ort erforderlich gewesen sei. Die sachnotwendige Bindung an den Arbeitsort und die Arbeitszeit resultiere sohin nicht aus einer Weisungsgebundenheit. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei kein monatliches Honorar, sondern ein werkabhängiges Honorar von jeweils EUR 1.500,- per Buchbestand vereinbart worden. Dieses sei nach Abschluss der Tätigkeit in Rechnung gestellt und durch den BF zur Auszahlung gebracht worden. Der MB wäre es möglich gewesen, sich nach eigenem Ermessen vertreten zu lassen, ohne dass es einer Meldung oder Zustimmung des BF bedurft hätte. Die MB habe keine persönlichen Weisungen erhalten, habe ihre Arbeitszeit selbst gestaltet und habe die Möglichkeit gehabt, sich vertreten zu lassen. Sie habe selbst Betriebsmittel beigestellt und selbst die Ergebnisverantwortung getragen. Es liege keine persönliche Abhängigkeit vor und sei die Tätigkeit der MB als Zielschuldverhältnis zu qualifizieren. Die zwischen dem BF und der MB getroffenen Vereinbarung bilde einen Werkvertrag, weshalb die MB keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Es sei von einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen des GSVG auszugehen.

Die ÖGK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In einer ergänzenden Stellungnahme führte die ÖGK aus, die MB habe sich während der gesamten verfahrensgegenständlichen Tätigkeit weder vertreten lassen, noch wäre ernsthaft damit zu rechnen gewesen, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht würde. Die MB verfüge über die nötige Fachkompetenz zum Handling der alten Buchbestände, was der Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis durch beliebige Dritte ebenso entgegenstehe. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Am 13.02.2026 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der ein Vertreter des BF im Beisein der Rechtsvertretung des BF und die belangte Behörde als Verfahrensparteien persönlich teilnahmen, ferner wurde die MB als Beteiligte per Zoom befragt. Jene Mitarbeiterin, die mit der MB die verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen getroffen hatte, wurde als Zeugin (im folgenden Z1) persönlich befragt, weiters wurde eine seitens des BF beantragte Zeugin (im Folgenden Z2) persönlich befragt.

Zum verlesenen aktenkundigen Sachverhalt brachte der Vertreter des BF brachte vor, es fehle etwas: Die MB habe auch den Katalog der Bibliothek hinsichtlich einer konkreten Sammlung aktualisiert. Der beschwerdeführende Betrieb habe vom Historiker XXXX eine Büchersammlung als Vermächtnis erhalten. Diese Bücher seien zu katalogisieren und auf Dubletten zu untersuchen gewesen. Diese Bestandsaufnahme habe die MB im April 2023 mit eigenen Betriebsmitteln, nämlich mit ihrem eigenen Laptop vorgenommen. Die MB habe den eigenen Laptop und eigene Mikrofasertücher verwendet.Zum verlesenen aktenkundigen Sachverhalt brachte der Vertreter des BF brachte vor, es fehle etwas: Die MB habe auch den Katalog der Bibliothek hinsichtlich einer konkreten Sammlung aktualisiert. Der beschwerdeführende Betrieb habe vom Historiker römisch 40 eine Büchersammlung als Vermächtnis erhalten. Diese Bücher seien zu katalogisieren und auf Dubletten zu untersuchen gewesen. Diese Bestandsaufnahme habe die MB im April 2023 mit eigenen Betriebsmitteln, nämlich mit ihrem eigenen Laptop vorgenommen. Die MB habe den eigenen Laptop und eigene Mikrofasertücher verwendet.

Seitens der MB wurde dazu angegeben, dies habe für jene Arbeiten gegolten, die mit der Honorarnote von April 2023 abgegolten wurden. Begonnen habe sie diese Arbeiten im Februar 23. April 2023 habe sie in den Fragebogen geschrieben, da diese Arbeit im April 2023 fertig war. Am 18.04.2023 sei diese Arbeit abgeschlossen gewesen. Im September 23 sei ein vorhandener Bestand zu reinigen gewesen.

Die Formulierung laut Honorarnote vom 18.4.23: „Ich erlaube mir für bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) des Buchbestandes der XXXX Bibliothek ein Honorar von 1500 Euro in Rechnung zu stellen“ habe die MB mit der Z1 vereinbart. Befragt, weshalb sie im Fragebogen Digitalisierung nicht erwähnt habe, gab die MB an, sie verstehe darunter die Digitalisierung von Handschriften. Warum die Katalogisierung nicht angeführt wurde, habe sie nicht mehr in Erinnerung. Im September 23 habe Sie einen vorhandenen Bestand gereinigt. Auch da sei sie bereits vor dem 30.09. fertig gewesen. Die Formulierung laut Honorarnote vom 18.4.23: „Ich erlaube mir für bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) des Buchbestandes der römisch 40 Bibliothek ein Honorar von 1500 Euro in Rechnung zu stellen“ habe die MB mit der Z1 vereinbart. Befragt, weshalb sie im Fragebogen Digitalisierung nicht erwähnt habe, gab die MB an, sie verstehe darunter die Digitalisierung von Handschriften. Warum die Katalogisierung nicht angeführt wurde, habe sie nicht mehr in Erinnerung. Im September 23 habe Sie einen vorhandenen Bestand gereinigt. Auch da sei sie bereits vor dem 30.09. fertig gewesen.

Die MB habe das Studium der klassischen Philologie abgeschlossen. Sie habe Latein und Altgriechisch studiert und einen Kurs bezüglich des Handlings von historischen Handschriften besucht. Im Zuge dieses Kurses habe sie eine Exkursion in die hier gegenständliche Bibliothek gemacht. Sie habe dann im September 2022 in der Bibliothek ein 4-wöchiges Praktikum gemacht. Danach sei sie mit den Beständen in der Bibliothek und mit den Leuten dort schon vertraut gewesen und die Z1 habe ihr dieses Angebot gemacht. Es habe sich um ein bestimmtes Regal gehandelt. Die Öffnungszeiten der Bibliothek seien Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr gewesen. Die Arbeitstage der MB hätten sich unterschiedlich gestaltet. Die MB habe damals noch an ihrer Masterarbeit gearbeitet und Lehrveranstaltungen besucht. Die Zeit dazwischen habe sie für die gegenständlichen Arbeiten genutzt, manchmal am Nachmittag, manchmal in der Früh. Um zu ihrem Arbeitsraum zu gelangen sei sie an der diensthabenden Bibliothekarin vorbei gegangen. Ihr Arbeitsraum sei im April 2023 das Depot im Keller gewesen – hier habe die MB fragen müssen, ob schon aufgesperrt sei. Im September 2023 habe die MB in einem Raum hinten in der Bibliothek im 2. Stock gearbeitet. Wenn nur Staub entdeckt wurde, habe sie jedes Buch aus dem Regal genommen haben, abgestaubt und das Buch dann wieder ins Regal gestellt. Durchgeblättert habe sie die Bücher mal genauer mal weniger genau, je nachdem wie die Bücher von außen aussahen. Bei ein paar Einzelexemplaren habe sie tatsächlich Schimmel gefunden. Das Buch sei dann beiseite gestellt worden, da es für die Restauration eigene Fachkräfte gegeben habe. Das Thema Vertretung sei nicht eigens besprochen worden. Die MB habe sich nie überlegt, jemanden als Vertretung in die Bibliothek arbeiten zu schicken. Die Endzeitpunkte 18.4. und 18.9. lt. Honorarnoten für 1500,-- € habe die MB auch im Fragebogen der ÖGK (Frage 13) angegeben. Mit dem angegebenen Arbeitsbereich habe die MB die Instandhaltung bzw. bestandserhaltende Maßnahmen in dem Sinn gemeint, dass man Staub entfernt, damit kein Schimmel entsteht. Die MB habe in dieser Zeit auch für einen weiteren Betrieb, der eine Bibliothek führte, gearbeitet. Dort habe sie digitalisiert.

Befragt durch den BFV gab die MB an: Im April 2023 sei es um die Vorbereitung und die bestandserhaltenden Maßnahmen betreffend den genannten Nachlass gegangen. Das Ziel sei gewesen, dass der Nachlass XXXX , der in diesem Regal gestanden sei, gesichtet, gereinigt und in den Katalog aufgenommen sein sollte. Die MB gehe davon aus, dass seitens der Bibliotheksleitung der Katalog und die Regale gesichtet wurden. Die Z1 sei jedoch nicht ständig ins Zimmer gekommen. Reklamationen habe es keine gegeben. Berichtspflichten oder Protokollierungspflichten habe es nicht gegeben. Wenn eine Vertretung notwendig gewesen wäre, hätte die MB an eine Person mit einem fachgleichen Studium gedacht. Die MB sei jedoch nie krank gewesen und habe die Arbeit selber machen wollen. Sie habe keine Vertretung für notwendig gehalten. Das Honorar sei nach der Sichtung gemeinsam beschlossen worden. Es sei keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart gewesen. Laptop und Mikrofasertuch seien im Eigentum der MB gestanden.Befragt durch den BFV gab die MB an: Im April 2023 sei es um die Vorbereitung und die bestandserhaltenden Maßnahmen betreffend den genannten Nachlass gegangen. Das Ziel sei gewesen, dass der Nachlass römisch 40 , der in diesem Regal gestanden sei, gesichtet, gereinigt und in den Katalog aufgenommen sein sollte. Die MB gehe davon aus, dass seitens der Bibliotheksleitung der Katalog und die Regale gesichtet wurden. Die Z1 sei jedoch nicht ständig ins Zimmer gekommen. Reklamationen habe es keine gegeben. Berichtspflichten oder Protokollierungspflichten habe es nicht gegeben. Wenn eine Vertretung notwendig gewesen wäre, hätte die MB an eine Person mit einem fachgleichen Studium gedacht. Die MB sei jedoch nie krank gewesen und habe die Arbeit selber machen wollen. Sie habe keine Vertretung für notwendig gehalten. Das Honorar sei nach der Sichtung gemeinsam beschlossen worden. Es sei keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart gewesen. Laptop und Mikrofasertuch seien im Eigentum der MB gestanden.

Auf Befragen durch die belangte Behörde, ob sie erklären könne, wie man Verschmutzungen und Schimmel nur mit einem Mikrofasertuch wegbekomme, gab die MB an, es gehe darum, dass der Staub weggewischt werde, der sich oben auf den Büchern sammle. Das mache man mit dem Mikrofasertuch. Im Fall von Schimmel werde aussortiert. Eine Deadline sei nicht festgesetzt gewesen. Das Gespräch habe ungefähr gelautet: „Ist es möglich, bis Ende September das alles vom Staub zu befreien?“ Befragt, warum sie im April und im September das gleiche Geld bekommen habe, gab die MB an, im April habe es sich um weniger Bücher gehandelt, dafür sei durch das Katalogisieren pro Buch mehr zu tun gewesen. Im September habe die Arbeit dann mehr Bücher betroffen. Befragt, wer eine fehlerhafte oder mangelhafte Arbeitsausführung entdeckt hätte und wie man die entdeckt hätte gab die MB an: wenn die Bücher nicht im Katalog aufgeschienen wären, hätte die Z1 das beeinspruchen können. Wenn die Bücher nicht sauber gewesen wären, hätte die Z1 das entdeckt. Wie regelmäßig der Bestand überprüft werde, sei der MB nicht bekannt. Im Rahmen ihrer jetzigen Arbeit für den BF habe die Beteiligte nur manchmal mit dem Katalog zu tun. Wer nun die anderen Arbeiten mache, wisse sie nicht.

Die Z1 gab nach Wahrheitserinnerung an, die MB sei Benutzerin der Bibliothek gewesen. Man sei dann ins Reden gekommen über den Buchbestand und darüber, dass Reinigungsmaßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen notwendig wären. Die Z1 sei leitende Bibliothekarin gewesen. Es sei dann auch um einen konkreten Nachlass gegangen, der zu sortieren gewesen sei und wo zu klären gewesen sei, ob die Titel schon in den Katalog aufgenommen wurden, sowie, ob es Doubletten gebe. Zum Zeitraum der Tätigkeit könne die Z1 nur ungefähre Angaben machen. Mit der Honorarnote vom 18.04.23 sei die Sache abgeschlossen gewesen. Der Beginn sei nur mündlich vereinbart worden, soweit erinnerlich im März 23. Nach dem 18.4.23 sei die BF weiterhin Benutzerin der Bibliothek gewesen. Sie habe ein paar Kurzgeschichten verfasst für eine seitens der Bibliothek herausgegebene Bandreihe. Danach sei eine zweite Vereinbarung über einen bestimmten Regalbereich im historischen Teil der Bibliothek abgeschlossen worden. Nachgefragt, ob es damals in diesem historischen Teil der Bibliothek Verdacht auf Schimmel gab die Z1 an: Teilweise, ja. Primär sei es um den Staub gegangen, der jedoch die Gefahr der Schimmelbildung in sich trage. Ein fixer Endzeitpunkt sei nicht vereinbart worden. Einen Schlüssel zur Bibliothek habe die MB nicht bekommen. Die Öffnungszeiten seien üblicherweise von 9 bis 16 Uhr gewesen. Arbeitszeitaufzeichnungen seien nicht geführt worden. Am Eingang der Bibliothek habe man sich gesehen, wenn man gerade Dienst hatte. In eine Liste habe sich die MB nicht schreiben müssen. Vereinbart worden sei die Reinigung eines abgeschlossenen Bestandes an Regalen -im Frühjahr im Tiefenspeicher und im Herbst im historischen Bereich der Bibliothek. Den Bestand habe die Z1 am Ende des Auftrags gesichtet. Laufend kontrolliert habe sie die MB nicht. An Betriebsmitteln habe die MB Mikrofasertücher und den eigenen Laptop verwendet. Man habe am Regal gesehen, dass die Bücher aussortiert und sauber waren und einen Aufkleber hatten. Dies habe die Z1 stichprobenhaft überprüft. Ob entstaubt werden müsse merke man beim Benutzen der Bücher. Wenn Schimmel entdeckt wurde, habe die MB das Buch ausgesondert. Die Bibliothek hätte dafür einen Restaurator geholt. Dies sei so mit der MB besprochen gewesen. Bei mangelhafter Arbeitsausführung hätte die MB nach Meinung der Z1 gehaftet. Es sei jedoch nicht vorgekommen, dass der MB etwa ein Buch herunterfiel. Die Höhe des Honorars sei bei Besichtigung des Bestandes vereinbart worden. Über eine Vertretungsmöglichkeit habe man nicht mit der MB gesprochen. Sie hätte jedoch die Möglichkeit gehabt. Sie hätte auch einen Gehilfen mitnehmen können. Im Fall einer Vertretung hätte die Z1 vorher Bescheid wissen wollen, dass da jemand anderer kommt. Mit dem Vorgesetzten hätte sie nicht Rücksprache gehalten. Seitens des anwesenden Betriebsleiters wurde dazu angegeben, dass die Z1 als Bibliotheksleiterin bei der Auftragsvergabe für den Bibliotheksbestand innerhalb des Budgets frei sei. Die Frage wie mit einer Vertretung umgegangen worden wäre, sei jedoch eine theoretische. Wahrscheinlich wäre diese gefragt worden, ob sie dasselbe studiert habe wie die MB.

Zur aktuellen Angestelltentätigkeit der MB gab die Z1 an: Aktuell mache die MB viele verschieden Sachen. Sie nehme an Meetings teil, beantworte Anfragen per E-Mail. Wenn es ihr auffällt, putzte sie weiterhin oder nehme etwas in den Katalog auf – dies aber nicht im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses. Die MB sei nun eingebunden in die Betriebsorganisation. Aktuell entstaube die MB nicht mehr wie seinerzeit vielleicht ein ganzes Regal sondern von Zeit zu Zeit ein Buch nach dem Herausnehmen.

Die Z2 machte nach Wahrheitserinnerung die folgenden Angaben:

Sie sei in der fraglichen Zeit wissenschaftliche Bibliothekarin beim beschwerdeführenden Betrieb gewesen und habe die Tätigkeit der MB miterlebt. Sie habe abwechselnd mit der Z1 und einer weiteren Bibliothekarin Dienst gehabt. Von dem mit der MB geschlossenen Vertrag habe sie gewusst. Wenn sie Dienst hatte, habe sie auch gewusst, ob die MB anwesend war. Die Bibliothek sei eine lange Folge von Räumen. Da müsse aufgesperrt werden. Wann die MB kam und wann sie ging habe die Z2 nicht in Erinnerung. Zeitvorgaben habe es abgesehen von den Öffnungszeiten nicht gegeben. In eine Liste habe sich die MB nicht schreiben müssen. Die Z2 erinnere sich vor allem an die Zeit in der die MB den Nachlass katalogisiert habe. Schimmel sei ein großes Thema in einer Bibliothek. Schimmelprävention gehöre immer wieder gemacht. Dies habe die MB gemacht. Auch andere würden das machen und wenn Schimmel entdeckt werde, sei im Kasten stets ein Microfasertuch zu finden. Für heikle Fälle gebe es eine Restauratorin. Jeder der etwas an den Regalen tue, schaue auch, ob Staub auf den Büchern sei. Dies werde auch den Praktikantinnen vermittelt. Die MB habe auch ein Praktikum gemacht. Damals habe sie in Begleitung einer Bibliothekarin in alle Bereiche hineingeschaut: Katalogisierung, Digitalisierung und Handling des Buchbestandes. Auch Praktikantinnen hätten einzelne Bücher abgestaubt, aber nicht ein ganzes Regal. Ihre verfahrensgegenständlichen Arbeiten habe die MB mit Mikrofasertuch und Laptop erledigt. Sie habe katalogisiert und habe den Laptop mitgebracht. Kontrolliert habe die Z1. Mit dem Laptop sei die MB in den Katalog (eine Website) eingestiegen. Sie habe eine entsprechende Berechtigung (Stufe „Mitarbeiter/in“) erhalten. So habe sie etwas eintragen können. Auf der Website gebe es die Rolle Gast, Mitarbeiter, Admin Mitarbeiter. Dementsprechend würden die Rechte freigeschalten. Die MB sei heute eine vollwertige Bibliothekarin. Dazu gehöre Benutzerbetreuung, Führungen, Digitalisierung und Koordination; Wenn man ein Buch entdecke, das abgestaubt werden müsse, tue man auch dies. Das Abstauben gehöre nun aber nicht eigens zu den Aufgaben der MB.

Seitens des RV wurde vorgebracht, dass der aktenkundige befristete Dienstvertrag vom 01.10.2023 mittlerweile durch eine Zusatzvereinbarung entfristet wurde.Seitens des Regierungsvorlage wurde vorgebracht, dass der aktenkundige befristete Dienstvertrag vom 01.10.2023 mittlerweile durch eine Zusatzvereinbarung entfristet wurde.

Die MB wurde mit Schreiben vom 16.02.2026 beauftragt, Ihre im Jahr 2023 als selbständig Erwerbstätige gemachte Steuererklärung samt dem 2023 erstellten Anlagenverzeichnis in Kopie vorzulegen. Sie legte den Einkommenssteuerbescheid 2023 vor.

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF, ein land-forstwirtschaftlicher Betrieb, betreibt unter anderem eine Bibliothek. Die MB absolvierte das Studium „Klassische Philologie“ und eine ergänzende Fortbildung bezüglich der praktischen Handhabung historischer Bücher. Im Zuge dieser Fortbildung lernte sie durch eine Exkursion die Bibliothek des nun beschwerdeführenden Betriebes kennen. Im September 2022 absolvierte die MB dort ein vierwöchiges Praktikum. In der Folge nutzte die MB die Bibliothek weiterhin regelmäßig um ihre Masterarbeit fertigstellen zu können. Sie hielt Kontakt mit der leitenden Bibliothekarin und zeigte Interesse an einer entgeltlichen Mitarbeit in der Bibliothek.

Die leitende Bibliothekarin hatte die Vollmacht, innerhalb der ihr zugeteilten Budgets Aufträge eigenständig zu vergeben. Sie traf mit der MB im Frühjahr 2023 die Vereinbarung, dass ein Bestand, der der Bibliothek per Vermächtnis zugekommen war und im Keller in verstaubten Regalen lagerte, bis etwa Ende April durch die MB katalogisiert werde, dass Doubletten ausgesondert werden, ebenso beschädigte oder schimmlige Bücher, ferner dass die Bücher entstaubt und geordnet würden. Im Spätsommer 2023 traf die leitende Bibliothekarin mit der MB die Vereinbarung, dass diese bis etwa Ende September auf mehreren Regalen im historischen Bereich der Bibliothek Bücher mit einem Mikrofasertuch entstaube und von Schimmel befallene Bücher aussondere. Über die Möglichkeit einer Vertretung wurde nicht gesprochen. Es wurde vereinbart, dass die MB nach Fertigstellung dieser Arbeiten Honorarnoten legen sollte. Als Wortlaut der Honorarnoten wählten die MB und die leitende Bibliothekarin den folgenden Text: „Ich erlaube mir, bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) des Buchbestandes der XXXX ein Honorar von € 1500,00 € in Rechnung zu stellen.“Die leitende Bibliothekarin hatte die Vollmacht, innerhalb der ihr zugeteilten Budgets Aufträge eigenständig zu vergeben. Sie traf mit der MB im Frühjahr 2023 die Vereinbarung, dass ein Bestand, der der Bibliothek per Vermächtnis zugekommen war und im Keller in verstaubten Regalen lagerte, bis etwa Ende April durch die MB katalogisiert werde, dass Doubletten ausgesondert werden, ebenso beschädigte oder schimmlige Bücher, ferner dass die Bücher entstaubt und geordnet würden. Im Spätsommer 2023 traf die leitende Bibliothekarin mit der MB die Vereinbarung, dass diese bis etwa Ende September auf mehreren Regalen im historischen Bereich der Bibliothek Bücher mit einem Mikrofasertuch entstaube und von Schimmel befallene Bücher aussondere. Über die Möglichkeit einer Vertretung wurde nicht gesprochen. Es wurde vereinbart, dass die MB nach Fertigstellung dieser Arbeiten Honorarnoten legen sollte. Als Wortlaut der Honorarnoten wählten die MB und die leitende Bibliothekarin den folgenden Text: „Ich erlaube mir, bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) des Buchbestandes der römisch 40 ein Honorar von € 1500,00 € in Rechnung zu stellen.“

Die tatsächliche Ausgestaltung der beiden Tätigkeiten war wie folgt: Die MB – sie war damals noch mit dem Verfassen ihrer Masterarbeit bzw. mit dem Besuch von Lehrveranstaltungen beschäftigt - nutzte die jeweils freie Zeit, um für den beschwerdeführenden Betrieb tätig zu sein. Während der Durchführung beider verfahrensgegenständlicher Tätigkeiten war die MB an keine konkrete Arbeitszeit gebunden. Ihr war keine Mindestwochenarbeitszeit vorgegeben. Die MB musste sich beim Kommen und Gehen in keine Liste eintragen und musste ihre geleisteten Arbeitsstunden nicht aufzeichnen. Die MB konnte die Bibliothek nur während der Öffnungszeiten nutzen. Sie hatte die Arbeiten Vorort durchzuführen. Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens wurden der MB nicht erteilt. Eine beliebige Vertretungsbefugnis wurde nicht vereinbart. Es kam auch tatsächlich zu keinem Vertretungsfall. Für die Vornahme der Katalogisierung erhielt die MB eine Zugangsberechtigung zu der beim beschwerdeführenden Betrieb eingerichteten Website. Die MB nutzte im Keller der Bibliothek den eigenen Laptop, um in die Website der Bibliothek einzusteigen. Zum Entstauben der Bücher nutzte die MB ein Mikrofasertuch. Ihre Arbeit wurde seitens der Z1 stichprobenhaft überprüft.

Mit dem Katalogisieren, Entstauben und Ordnen der im Keller gelagerten Bücher (bezeichnet als Vermächtnis XXXX (Kompaktanlagen) war die MB am 18.04.2023 fertig und legte vereinbarungsgemäß eine Honorarnote, die sie nach Absprache mit der Z1 wie folgt formulierte: „Ich erlaube mir, bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) des Buchbestandes der XXXX ein Honorar von € 1500,00 € in Rechnung zu stellen. Mit dem Entstauben und Aussortieren der Bücher des historischen Bestandes der Bibliothek bezeichnet als Bestand von Zimmer 6 offene Regale (Signaturenbestand E23 I 1 bis E23 I 2766) war sie am 18.09.2023 fertig und legte vereinbarungsgemäß eine Honorarnote mit dem vereinbarten Text „Ich erlaube mir, bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) des Buchbestandes der XXXX ein Honorar von € 1500,00 € in Rechnung zu stellen.“ Mit dem Katalogisieren, Entstauben und Ordnen der im Keller gelagerten Bücher (bezeichnet als Vermächtnis römisch 40 (Kompaktanlagen) war die MB am 18.04.2023 fertig und legte vereinbarungsgemäß eine Honorarnote, die sie nach Absprache mit der Z1 wie folgt formulierte: „Ich erlaube mir, bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) des Buchbestandes der römisch 40 ein Honorar von € 1500,00 € in Rechnung zu stellen. Mit dem Entstauben und Aussortieren der Bücher des historischen Bestandes der Bibliothek bezeichnet als Bestand von Zimmer 6 offene Regale (Signaturenbestand E23 römisch eins 1 bis E23 römisch eins 2766) war sie am 18.09.2023 fertig und legte vereinbarungsgemäß eine Honorarnote mit dem vereinbarten Text „Ich erlaube mir, bestandserhaltende und bestandspflegende Maßnahmen (Schimmelbekämpfung) des Buchbestandes der römisch 40 ein Honorar von € 1500,00 € in Rechnung zu stellen.“

Beide Tätigkeiten wurden mit je € 1500,00 € abgegolten. Ab 01.10.2023 wurde die MB beim beschwerdeführenden Betrieb als Bibliothekarin angestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2026.

Dass die MB mit dem Entstauben und Aussortieren, ferner im April 2023 auch mit dem Katalogisieren von Büchern beschäftigt war, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der MB, der Z1 und der Z2 ebenso, dass die Tätigkeit der Schimmelbeseitigung, tatsächlich nicht zum Tätigkeitsspektrum der MB gehörte.

Dass die Möglichkeit, sich beliebig vertreten zu lassen, nicht besprochen wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der MB und der Z1 in der mündlichen Verhandlung. Dass diese Frage lediglich eine theoretische war, hat ferner der Betriebsleiter des beschwerdeführenden Betriebes in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt.

Dass die MB ihre Arbeit - abgesehen von den Öffnungszeiten der Bibliothek - ohne zeitliche Vorgaben verrichten konnte und der Zeitrahmen auch so gesteckt war, dass die freie Zeiteinteilung im Rahmen der tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigung auch tatsächlich gelebt werden konnte, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der MB und der Z1, ferner aus der Tatsache, dass die MB nach eigenen Aussagen jeweils bereits vor dem ungefähr festgelegten Endzeitpunkt mit den vereinbarten Arbeiten fertig war.

Dass die Arbeiten in der Bibliothek zu verrichten waren, blieb unstrittig.

Dass die MB für das Handling der historischen Bücher qualifiziert war, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und aus den Beschwerdevorbringen, ebenso, dass sie keinen das Arbeitsverhalten betreffenden Weisungen unterlag. Dass Die MB für die gegenständlichen Arbeiten nicht eingeschult werden musste, hat sie bereits im eingangs angeführten Fragebogen angegeben und blieb dies im gesamten Verfahren unstrittig.

Dass die MB für die hier gegenständlichen Arbeiten an Betriebsmitteln Microfasertücher und zum Katalogisieren im April 2023 ferner ihren privaten Laptop einsetzte, ferner einen Zugang für MitarbeiterInnen zu der vom beschwerdeführenden Betrieb geführten Website erhielt, ergibt sich aus den Aussagen der MB und beider befragter Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung.

Dass Microfasertücher Betriebsmittel von geringem wirtschaftlichen Wert bilden, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, ebenso, dass Laptops von Studierenden üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden. Dass die MB den eigenen Laptop durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hätte war nicht als erwiesen anzunehmen, da die MB dies weder behauptet hat, noch hat sie trotz ausdrücklicher Aufforderung ein entsprechendes Anlageverzeichnis vorgelegt. Dass Microfasertücher auch in der Bibliothek des BF verfügbar waren, ergibt sich aus der unbedenklichen Aussage der Z2 in der mündlichen Verhandlung.

Dass die Arbeiten jeweils am 18.4.23 bzw. 18.09.2023 abgeschlossen wurden ergibt sich aus den Aussagen der MB in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den aktenkundigen Honorarnoten. Dass der genaue Beginn-Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Arbeiten mit 01.04. bzw. 01.09. 2023 von der belangten Behörde ohne weitere Rückfrage angenommen wurde, und seitens der MB nie so angegeben wurde, blieb unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gegenstand des Verfahrens:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013).

Nach § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH legt § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. In Fällen, in denen sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - entgegen den Annahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren - eine Pflichtversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 1 ASVG nicht ergibt, ist daher eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG zu prüfen (vgl. VwGH Ra 2019/08/0090 vom 22.10.2020).Nach Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH legt Paragraph 4, Absatz 6, ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. In Fällen, in denen sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - entgegen den Annahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren - eine Pflichtversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz eins, ASVG nicht ergibt, ist daher eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu prüfen vergleiche VwGH Ra 2019/08/0090 vom 22.10.2020).

Im vorliegenden Fall ist somit Gegenstand des Verfahrens die Pflichtversicherung des MB nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG bzw bei deren Verneinung die Pflichtversicherung der MB nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in der Zeit vom 01.04.2023 bis 30.04.2023 und vom 01.09.2023 bis 30.09.2023.Im vorliegenden Fall ist somit Gegenstand des Verfahrens die Pflichtversicherung des MB nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bzw bei deren Verneinung die Pflichtversicherung der MB nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in der Zeit vom 01.04.2023 bis 30.04.2023 und vom 01.09.2023 bis 30.09.2023.

Da sich in mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den vorgelegten Honorarnoten ergab, dass die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten jeweils bereits am 18.04.2023 und 18.09.2023 endeten, waren die Zeiträume entsprechend einzuschränken.

Soweit die MB in der mündlichen Verhandlung angab, bereits vor dem 01.04.2023/01.09.2023 mit den gegenständlichen Arbeiten begonnen zu haben, so ist diese Zeit nicht vom Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens erfasst und kann darüber hier nicht entschieden werden.

In der Sache:

Im vorliegenden Fall wird seitens des BF das Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit behauptet. Es ist folgende Judikatur heranzuziehen:

Für die Abgrenzung des (freien) Dienstvertrages vom Werkvertrag kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt (vgl. etwa VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).Für die Abgrenzung des (freien) Dienstvertrages vom Werkvertrag kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt vergleiche etwa VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).

Auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung (Dienstvertrag oder Werkvertrag) kommt es nicht an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0143 mwN).

Bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung spricht die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag (vgl auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 186 (Stand: 01.07.2020, rdb.at).Bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung spricht die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag vergleiche auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 186 (Stand: 01.07.2020, rdb.at).

Im vorliegenden Fall hat sich die MB gegenüber dem beschwerdeführenden Betrieb verpflichtet, näher umschriebene Bestände der Bibliothek zu sichten, zu entstauben schadhafte Exemplare auszusortieren bzw. jenen Nachlass, der noch nicht in den Katalog aufgenommen war, darüber hinaus auf das Vorhandensein von Doubletten zu sichten und die Bücher zu katalogisieren. Der Zeitrahmen für die Arbeiten wurde mit „bis ungefähr Ende April“ bzw. „bis ungefähr Ende September“ festgelegt. Die Arbeiten wurden mengenmäßig abgegrenzt; das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeiten ergibt jedoch die Verpflichtung zu einer wiederkehrenden und kontinuierlichen Leistungserbringung über einen gewissen Zeitraum hinweg. Es liegen insgesamt keine Zielschuldverhältnisse im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur vor, sondern die Vereinbarung gattungsmäßig umschriebener Leistungen.

Es war von der Vereinbarung von Dienstleistungen auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gem. § 1 Abs 1 lit a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).Gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).

Zur Frage der persönlichen Abhängigkeit:

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra 2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN; VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra 2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4,). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN; VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).

Persönliche Arbeitspflicht ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091 mwN). Die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung oder für die Dauer des Urlaubs vertreten zu lassen, erfüllt nicht die Kriterien der generellen Vertretungsbefugnis (vgl. VwGH 90/08/0128). Bei der Frage, ob eine beliebige Vertretungsbefugnis tatsächlich gewollt war, kommt es auch darauf an, ob die Vertragsparteien nach den Umständen des Einzelfalls überhaupt ernsthaft davon ausgehen konnten, dass die beschäftigte Person auf eigene Kosten eine Vertretung heranziehen würde (VwGH 2000/08/0113; Ra 2017/08/0045).Persönliche Arbeitspflicht ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091 mwN). Die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung oder für die Dauer des Urlaubs vertreten zu lassen, erfüllt nicht die Kriterien der generellen Vertretungsbefugnis vergleiche VwGH 90/08/0128). Bei der Frage, ob eine beliebige Vertretungsbefugnis tatsächlich gewollt war, kommt es auch darauf an, ob die Vertragsparteien nach den Umständen des Einzelfalls überhaupt ernsthaft davon ausgehen konnten, dass die beschäftigte Person auf eigene Kosten eine Vertretung heranziehen würde (VwGH 2000/08/0113; Ra 2017/08/0045).

Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH Ra 2017/08/0115). Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH Ra 2017/08/0115).

Im vorliegenden Fall wurde die Möglichkeit einer Vertretungsbefugnis nicht besprochen, also nicht vereinbart. Die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, wurde auch weder seitens der MB noch seitens des beschwerdeführenden Betriebes in Erwägung gezogen und kam es tatsächlich zu keiner Vertretung. Nach den Umständen des Einzelfalls sind beide Vertragsparteien nicht ernsthaft davon ausgegangen, dass die MB auf eigene Kosten eine Vertretung heranziehen würde. Es ist von persönlicher Arbeitspflicht auszugehen.

Im Folgenden ist zu klären, ob im Rahmen der Beschäftigung MB die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber solchen der selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen ( § 4 Abs. 2 ASVG).Im Folgenden ist zu klären, ob im Rahmen der Beschäftigung MB die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber solchen der selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen ( Paragraph 4, Absatz 2, ASVG).

Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt war. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt war. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse.

Die Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit ist bei der Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ein Indiz für das Fehlen der Verfügbarkeit über die Arbeitskraft während der Arbeitszeit und durch die Arbeitsverpflichtung, dies auch dann, wenn es sich um Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte handelt. Das Fehlen einer solchen Verfügbarkeit kann auch anders als durch Vorgabe einer starren Arbeitszeit zum Ausdruck kommen, etwa durch die vorgegebene Intensität der Bearbeitung eines Kundenstocks oder beispielsweise durch die Vorgabe, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden, um von dort an den Ausgangspunkt für eine bestimmte Werbekampagne gebracht zu werden. (vgl.VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005).

Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020).Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020).

Im vorliegenden Fall war die MB an keine starre Arbeitszeit gebunden. Ihr war auch keine täglich oder wöchentlich zu absolvierenden Zahl an Arbeitsstunden vorgeschrieben worden. Die MB musste ihre Arbeitszeit ferner nicht aufzeichnen. Der Zeitrahmen für die gegenständlichen Arbeiten war auch nicht etwa mittels einer knapp bemessenen Deadline so gesetzt worden, dass die MB de facto durchgehend hätte arbeiten müssen um die vorgegebenen Arbeiten zeitgerecht erledigen zu können. Wie die MB im Rahmen der mündlichen Verhandlung sinngemäß dargelegt hat, hat sie die verfahrensgegenständlichen Arbeiten immer dann gemacht, wenn sie neben ihren Abschlussarbeiten als Studierende – für die sie auch die Bibliothek des beschwerdeführenden Betriebes benutzte – Zeit dafür fand. Die MB unterlag im Rahmen der vorliegenden Beschäftigung somit keinen ihre Arbeitszeit betreffenden Weisungen. Die Vorgabe, die Arbeit während der Bibliotheksöffnungszeiten auszuführen, führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als hinsichtlich der Arbeitszeit weisungsgebunden zu beurteilen wäre.

Hinsichtlich des Arbeitsortes war die MB insoweit gebunden, als die Arbeiten in der Bibliothek vorgenommen werden mussten, allerdings wendet der beschwerdeführende Betrieb diesbezüglich zurecht ein, dass die örtliche Bindung im vorliegenden Fall mit Sachzwängen in Zusammenhang steht. Das Kriterium der örtlichen Bindung ist daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nur als schwach ausgeprägtes Merkmal der persönlichen Abhängigkeit einzubeziehen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation insoweit eine Rolle, als sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. (Ra 2024/08/0130 vom 13.05.2025).

Die MB war in dem Sinn qualifiziert, als sie aufgrund der von ihr absolvierten Kurse wusste, wie historische Bücher aus dem Regal zu nehmen, umzublättern, zu entstauben und zu katalogisieren waren. Die MB musste nicht eingeschult werden. Der MB wurden ferner keine das Arbeitsverhalten betreffende Weisungen erteilt und unterlag sie keiner Berichtspflicht. Für den vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die MB für die BF im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Arbeiten weisungsfrei tätig war.

Da die Arbeiten in der Bibliothek zu verrichten waren, wäre eine Kontrolle jederzeit möglich gewesen. Da dieser Kontrollmöglichkeit jedoch die Vereinbarung einer freien Zeiteinteilung gegenübersteht, ist dieses Beschäftigungselement als Merkmal der persönlichen Abhängigkeit zwar einzubeziehen, gleichzeitig aber im vorliegenden Gesamtzusammenhang als gering ausgeprägt zu bewerten.

In einer Gesamtbetrachtung ist nicht vom Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber Merkmalen einer persönlich unabhängigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Die MB hat die vorliegende Tätigkeit nicht in persönlicher Abhängigkeit verrichtet.

Zur Frage eines freien Dienstverhältnisses:

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber 1. im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereichs (Vereinsziel u.s.w.) mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. für eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige Juristische Person öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn, Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber 1. im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereichs (Vereinsziel u.s.w.) mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. für eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige Juristische Person öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, Dienstnehmern gleichgestellt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Dienstnehmern gleichgestellt.

Wie rechtlich bereits ausgeführt wurde, hat die MB für den beschwerdeführenden Betrieb während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume persönlich Dienstleistungen weisungsfrei verrichtet.

Zur Frage der wesentlichen Betriebsmittel:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223).

Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie zB einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden (Ra 2018/08/0044 vom 25.04.2018).

Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu verneinen (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu verneinen (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).

Bei den wesentlichen Betriebsmitteln muss es sich um Sachmittel handeln. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Auf eingebrachte spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es auch dann nicht an, wenn sie das Ergebnis einer über längere Zeit erworbenen und mit erheblichen Kosten verbundenen Aus- und Weiterbildung sind (vgl. VwGH 12.1.2016, Ra 2015/08/0188 u.a., mwN).Bei den wesentlichen Betriebsmitteln muss es sich um Sachmittel handeln. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Auf eingebrachte spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es auch dann nicht an, wenn sie das Ergebnis einer über längere Zeit erworbenen und mit erheblichen Kosten verbundenen Aus- und Weiterbildung sind vergleiche VwGH 12.1.2016, Ra 2015/08/0188 u.a., mwN).

Ein Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; 7.8.2015, 2013/08/0159).Ein Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen vergleiche erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; 7.8.2015, 2013/08/0159).

Wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG dürfen nicht schon deswegen verneint werden, weil die einzelnen Ausrüstungsgegenstände nicht die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Es ist vielmehr zu prüfen, ob diese (nicht von vornherein "betriebsspezifischen") Gegenstände - als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen - zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich abgeschrieben wurden (vgl. VwGH Ra 2024/08/0034 vom 19.11.2024).Wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG dürfen nicht schon deswegen verneint werden, weil die einzelnen Ausrüstungsgegenstände nicht die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Es ist vielmehr zu prüfen, ob diese (nicht von vornherein "betriebsspezifischen") Gegenstände - als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen - zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich abgeschrieben wurden vergleiche VwGH Ra 2024/08/0034 vom 19.11.2024).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Die MB verfügte über einen eigenen Laptop, den sie zur Katalogisierung der Bücher nutzte. Darüber hinaus nutzte sie eigene Microfasertücher, Betriebsmittel von geringem wirtschaftlichem Wert. Solche Tücher waren auch in der Bibliothek jederzeit verfügbar.

Dass die MB ihren Laptop eigens für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit angeschafft hätte, hat sie nicht behauptet, auch nicht, dass sie diesen überwiegend betrieblich verwendet hätte. Vielmehr hat die MB selbst vorgebracht, dass sie in der fraglichen Zeit noch an ihrer Masterarbeit schrieb, sodass für den vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Laptop primär für den Studienabschluss eingesetzt wurde. Die MB hat ferner trotz ausdrücklicher Aufforderung kein Anlagenverzeichnis vorgelegt, was im vorliegenden Gesamtzusammenhang indiziert, dass die MB ihren Laptop nicht durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat.

Für die Katalogisierung wesentlich war die bei der BF vorhandene Software, eine Website, zu der MB zwecks Durchführung der Katalogisierungsarbeiten eine entsprechende Zugangsberechtigung erhielt. Die MB im Rahmen der Katalogisierungsarbeiten somit primär die Nutzungsrechte der Website des beschwerdeführenden Betriebes angewendet, der im Rahmen einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukam.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die MB im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Arbeiten übe keine wesentlichen Betriebsmittel des BF iSd § 4 Abs 4 ASVG verfügte.Insgesamt ist davon auszugehen, dass die MB im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Arbeiten übe keine wesentlichen Betriebsmittel des BF iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verfügte.

Dass mit der MB im vorliegenden Fall kein Urlaubsanspruch und keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie keine Sonderzahlungen vereinbart wurden, ist nicht als hier maßgebliches Kriterium in die Beurteilung einzubeziehen, da die genannten Umstände rechtlich als Rechtsfolgen einer Beschäftigung, nicht aber als deren Merkmal einzuordnen sind.

Zusammenfassend hat sich die MB gegenüber dem beschwerdeführenden Betrieb aufgrund eines freien Dienstverhältnisses zur entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet. Sie hat die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht und hat über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Eine Ausnahme nach § 4 Abs 4 lit. a ASVG kommt nicht in Betracht, da die BF nicht im Rahmen einer einschlägigen Gewerbeberechtigung tätig war. Die MB war während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume als freie Dienstnehmerin iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren. Zusammenfassend hat sich die MB gegenüber dem beschwerdeführenden Betrieb aufgrund eines freien Dienstverhältnisses zur entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet. Sie hat die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht und hat über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Eine Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG kommt nicht in Betracht, da die BF nicht im Rahmen einer einschlägigen Gewerbeberechtigung tätig war. Die MB war während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume als freie Dienstnehmerin iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abänderung eines Bescheides Arbeitszeit Betriebsmittel freier Dienstnehmer freier Dienstvertrag keine Vertretungsbefugnis persönliche Arbeitsleistung Unabhängigkeit Weisungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W164.2298140.1.00

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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