Entscheidungsdatum
08.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W154 2280777-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Nigeria, alias XXXX geb. XXXX , StA. Benin, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 15.11.2023 bis 03.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Nigeria, alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Benin, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 15.11.2023 bis 03.12.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung von 15.11.2023 bis 03.12.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung von 15.11.2023 bis 03.12.2023 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer (BF) in einem Lokal für Sportwetten XXXX in Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Der illegale Aufenthalt des BF wurde festgestellt und es wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Dieser wurde vollzogen und der BF ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Roßauer Lände eingeliefert. 1. Am 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer (BF) in einem Lokal für Sportwetten römisch 40 in Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Der illegale Aufenthalt des BF wurde festgestellt und es wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Dieser wurde vollzogen und der BF ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Roßauer Lände eingeliefert.
2. Am 21.10.2023 wurde der BF seitens des BFA einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich in der Lage Fragen zu beantworten?
A: Ja.
Beginn des Ermittlungsverfahrens
Gegen Sie besteht aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verurteilungen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Bis dato legten Sie keinerlei identitätsbezogene Dokumente (wie zb. Reisepass) vor. Bis dato befanden Sie sich unbekannten Aufenthalts.
Am 20.10.2023 wurden Sie durch Beamten der LPD XXXX im Zuge eines Amtshandulung angehalten und einer Polizeikontrolle unterzogen. Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts wurden Sie festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt.Am 20.10.2023 wurden Sie durch Beamten der LPD römisch 40 im Zuge eines Amtshandulung angehalten und einer Polizeikontrolle unterzogen. Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts wurden Sie festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt.
Im Zuge dieser Einvernahme im PAZ XXXX wird Ihnen zur Verhängung der Schubhaft Parteiengehör gewährt und gaben folgende Stellungnahme ab: Im Zuge dieser Einvernahme im PAZ römisch 40 wird Ihnen zur Verhängung der Schubhaft Parteiengehör gewährt und gaben folgende Stellungnahme ab:
F: Nennen Sie Ihre Personalien!
A: XXXX Nigeria.A: römisch 40 Nigeria.
F: Wann, wie und warum sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist?
A: Ich bin zuletzt vor ca. einer Woche kommend von Italien mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck meiner Einreise war der Besuch meiner Familie. Befragt gebe ich an, dass ein Kind in Wien lebt und ein Kind in Oberösterreich. Beide Kinder sind von anderen Frauen.
V: Wenn Ihre Familie in OÖ wohnt, was machen Sie dann in Wien?
A: ich habe mein Kind, welches in Wien ist, besucht.
F: Warum waren Sie dann in einem Wett-Cafe?
A: es war am Abend und wir wollten ein Fußball-Match schauen.
F: Wieso reisen Sie ohne gültigen Dokumente ein?
A: ich habe keine Dokumente. Mein Reisepass ist abgelaufen. Der ist in Italien.
V: Sie haben in Italien kein Aufenthaltsrecht, ihnen wurde kein Aufenthaltstitel erteilt.
A: ich versuche die Dokumente in Italien zu verlängern.
V: Laut PKZ Abfrage wurde die Verlängerung 2016 abgelehnt.
F: Wissen Sie, dass Sie sich illegal in Österreich bzw. in den Schengen-Staaten aufhalten?
A: Ja, das hat man mir gestern gesagt.
F: Wo nehmen Sie Unterkunft?
A: Ich wohne bei Freunden in Wien.
F: Wieso haben Sie sich behördlich nicht gemeldet? Sie sind verpflichtet sich nach drei Tagen behördlich zu melden!
A: ich wusste nichts von dem Gesetz.F: Wieso haben Sie sich behördlich nicht gemeldet? Sie sind verpflichtet sich nach drei Tagen behördlich zu melden!, A: ich wusste nichts von dem Gesetz.
F: Wieso wohnen Sie nicht bei Ihrer Freundin in Linz?
A: Der Plan war der Besuch meiner Tochter in Wien, wollte ich dann nach Linz gehen. Befragt gebe ich an, dass ich seit meiner Einreise weder meine Freundin noch meinen in Linz lebenden Sohn gesehen habe. Heute hätte ich sie abholen sollen.
F: Vor Ihrer Einreise nach Österreich wie lange waren Sie da in Italien?
A: ich war über zwei Jahre in Italien.
F: Wer trägt das Sorgerecht für die Kinder?
A: die Kindes-Mütter. Ich unterstütze sie, wenn ich Geld habe.
F: Wann haben Sie Ihre in Linz lebende Familie zuletzt gesehen?
A: im Mai. Da habe ich in Linz gewohnt.
V: Sie werden dahin belehrt, dass Sie nicht zwischen Österreich und Italien reisen dürfen, Ihre Ein-und Ausreisen sind illegal. , V: Sie werden dahin belehrt, dass Sie nicht zwischen Österreich und Italien reisen dürfen, Ihre Ein-und Ausreisen sind illegal.
V: Mit Bericht vom 27.07.2020 teilte die LPD OÖ mit, dass Sie nach Italien reisten und Ihre Freundin nicht wisse, wann und ob Sie überhaupt nach Österreich zurückkehren.
F: Wo leben Sie in Italien?
A: In Verona.
F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt?
A: ich exportiere alte Autos nach Nigeria. Das habe ich in Österreich und in Italien gemacht. Ich habe auch als Frisör in Österreich gearbeitet.
V: Sie sind zur Arbeitsaufnahme ohne gültiger Aufenthaltserlaubnis und ohne gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet nicht berechtigt. , V: Sie sind zur Arbeitsaufnahme ohne gültiger Aufenthaltserlaubnis und ohne gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet nicht berechtigt.
F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Sachen?
A: bei einer Freundin, es is im XXXX A: bei einer Freundin, es is im römisch 40
F: Leben Familienangehörige in Nigeria?
A: In Nigeria lebt niemand. Meine andere Schwester studiert auf den Philippinen. Die andere lebt in Ghana und meine andere Schwester lebt in Italien.
V: Im Zuge der Einvernahme Ihrer Lebensgefährtin, dass diese an, dass sie eine Schwester in Nigeria hätten.
A: Ja, sie war früher in Nigeria, jetzt ist sie in Ghana.
F: Konsumieren Sie regelmäßig Suchtgift?
A: Nein, ich habe eine Therpaie abgeschlossen und ich nehme keine Drogen mehr. Zu meinen Verurteilungen gebe ich an, dass ich dies tat, um meine Drogensucht zu finanzieren.
F: Im Falle einer Entlassung, was würden Sie machen?
A: dann würde ich zu meiner Tochter gehen und dann würd ich nach Italien gehen.
V: Ihre Ausreise würde erneut illegal erfolgen und würden Sie sich somit erneut Ihrer Abschiebung nach Nigeria entziehen!
F: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Nigeria?
A: Ich möchte nicht nach Nigeria, ich habe dort nichts mehr.
Entscheidung
Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet. Im Hinblick auf Ihr gesetztes Verhalten im Bundesgebiet, wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Es besteht daher der Verdacht, dass Sie sich im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung der Effektuierung Ihrer Abschiebung zu entziehen versuchen und abermals untertauchen. Sie werden im Stande der Schubhaft der nigerianischen Delegation vorgeführt. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates werde Sie nach Nigeria abgeschoben.
F: Möchten Sie zur Entscheidung Stellung nehmen?
A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.“
3. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2023 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 2, 3, 6b und c und Z 9 FPG. 3. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2023 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 2, 3, 6 b und c und Ziffer 9, FPG.
4. Am 07.11.2023 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht gegen den genannten Bescheid ein. Die Beschwerde geht dabei von der nicht rechtmäßigen Begründung der Schubhaftentscheidung aus, zumal dem BF der Bescheid vom 10.02.2020, mit welchem ein Einreiseverbot erlassen worden ist, nicht zugestellt worden sei. Da der BF immer wieder aus Italien gekommen sei, um seine Kinder zu sehen, liege Fluchtgefahr nicht vor, selbst wenn seine Ausreise aus Österreich gesichert werden müsse, hätte die Behörde nicht überzeugend dargelegt, warum dies nicht in einem gelinderen Mittel hätte geschehen können.
5. Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 10.11.2023 hätte der BF am 10.11.2023 einer Delegation der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) vorgeführt werden sollen. Die Charterrückführung des BF sei in Folge für den 28.11.2023 geplant gewesen. Von Seiten der Botschaft sei ersucht worden, den BF von der Charterliste für den angegebenen Termin zu streichen, da interne Überprüfungen noch notwendig seien. Laut Botschaft solle die Rückführung des BF nunmehr auf Mitte Dezember verlegt werden.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
7. Am 09.01.2024 erhob der BF durch seine anwaltliche Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft für den Zeitraum von 15.11.2023 bis 03.12.2023. Die Beschwerde begründete der BF damit, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2023 seine soziale Verankerung in Österreich in Form von regelmäßigen Kontakten zu seinem Sohn, zwar nicht so viele und derart bestimmte Tatsachen, die die Annahme der Fluchtgefahr rechtfertigen würden, vorlägen. Es bestehe zwar ein gewisser Sicherungsbedarf, welcher jedenfalls durch Anordnung eines gelinderen Mittels befriedigt werden könnte. Die Anhaltung in Schubhaft wurde daher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 ab dem 04.12.2023 für rechtswidrig erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Gegen den BF bestand im angegebenen Zeitraum eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der BF wurde von 15.11.2023 bis 03.12.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF war haft- und prozessfähig. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu psychiatrischer und allenfalls sonst noch benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung.
Der BF war in Österreich außer in Anhaltung in Justizanstalten nicht durchgehend behördlich gemeldet. Er war seit Oktober 2020 nicht mehr gemeldet und hielt die Meldebestimmungen jedenfalls nicht mehr ein und hat es unterlassen, neuerliche Wohnsitznahmen in Wien zu melden und sich so den Behörden durch Untertauchen entzogen.
Der BF ist eigenen Angaben zufolge Vater zweier Kinder in Österreich. Zu seinem in Linz lebenden Sohn hält er regelmäßig Kontakt und verbringt Zeit mit ihm.
Der BF verfügte in Österreich zu jenem Zeitpunkt weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF pflegte soziale Kontakte in Verona in Italien und in Wien.
Der BF hat sich der Behörde gegenüber unkooperativ verhalten.
Der BF hat bislang durch Vorenthalten von Dokumenten und Nennung zumindest einer falschen Identität seine Identifizierung behindert.
Der BF missachtete Rechtsvorschriften und wurde im Bundesgebiet bereits wegen Drogenhandels zweimal straffällig.
Das BFA führte das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF zügig.
Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erklärt und ihm aufgrund eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erklärt und ihm aufgrund eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt, Registerauszügen sowie den Gerichtsakten des Beschwerdeführers in seinen Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, Heimreisezertifikate seitens der nigerianischen Botschaft grundsätzlich ausgestellt werden und Abschiebungen nach Nigeria laufend stattfinden.
3.1.5. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 2, 3, 6b und c und Z 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.5. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 2, 3, 6 b und c und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde in der Vergangenheit nur sporadisch greifbar, er verfügte dabei nur zeitweise über eine Meldeadresse, bei Inschubhaftnahme war er behördlich nicht gemeldet, er verschleierte seine wahre Identität auch durch die Verwendung von Alias-Identitäten. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde in der Vergangenheit nur sporadisch greifbar, er verfügte dabei nur zeitweise über eine Meldeadresse, bei Inschubhaftnahme war er behördlich nicht gemeldet, er verschleierte seine wahre Identität auch durch die Verwendung von Alias-Identitäten. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Dem BF konnte in der Vergangenheit ein Mitwirkungsbescheid wegen seines Untertauchens nicht zugestellt werden, weshalb § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG als erfüllt anzusehen ist.Dem BF konnte in der Vergangenheit ein Mitwirkungsbescheid wegen seines Untertauchens nicht zugestellt werden, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG als erfüllt anzusehen ist.
Der BF ist trotz eines rechtskräftigen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist und hat damit § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt.Der BF ist trotz eines rechtskräftigen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist und hat damit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist.
Dass der BF eine Weiterreise nach Italien beabsichtigt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der BF seinen Wohnort mit Verona in Italien angibt und auch aussagt, dass eine seiner Schwestern in Italien lebt. In weiterer Folge würde auch er nach dem Besuch bei seinen Kindern wieder nach Italien zurückkehren (so auf S. 4 der Einvernahme vom 21.10.2023). Die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b und c FPG sind daher ebenfalls als erfüllt anzusehen.Dass der BF eine Weiterreise nach Italien beabsichtigt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der BF seinen Wohnort mit Verona in Italien angibt und auch aussagt, dass eine seiner Schwestern in Italien lebt. In weiterer Folge würde auch er nach dem Besuch bei seinen Kindern wieder nach Italien zurückkehren (so auf S. 4 der Einvernahme vom 21.10.2023). Die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG sind daher ebenfalls als erfüllt anzusehen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Soziale Bindungen weist der BF lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig – wie oben dargelegt - nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des BF bereits in der Vergangenheit das Leben des BF im Untergrund ermöglicht, sodass er für die Behörde nur zufällig greifbar war. Der BF verfügt jedoch – wie oben ausgeführt – über Familienmitglieder in Form zweier Kinder im Bundesgebiet, der familiäre Kontakt zu diesen ist zwar als lose jedoch – insbesondere zu seinem leiblichen Sohn - in ausreichendem Maß als gegeben zu bezeichnen, sodass § 76 Abs 3 Z 9 FPG sohin nicht mehr zur Gänze gegeben ist und relativiert sich aus diesem Grund nunmehr die Fluchtgefahr.Soziale Bindungen weist der BF lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig – wie oben dargelegt - nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des BF bereits in der Vergangenheit das Leben des BF im Untergrund ermöglicht, sodass er für die Behörde nur zufällig greifbar war. Der BF verfügt jedoch – wie oben ausgeführt – über Familienmitglieder in Form zweier Kinder im Bundesgebiet, der familiäre Kontakt zu diesen ist zwar als lose jedoch – insbesondere zu seinem leiblichen Sohn - in ausreichendem Maß als gegeben zu bezeichnen, sodass Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sohin nicht mehr zur Gänze gegeben ist und relativiert sich aus diesem Grund nunmehr die Fluchtgefahr.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 10.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm aufgrund eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt wurde.Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 10.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm aufgrund eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG erteilt wurde.
3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF war von seiner behördlichen Abmeldung am 19.10.2020 bis zu seiner Festnahme am 20.10.2023 untergetaucht, wodurch er für die Behörde nicht greifbar war. Jedoch ist der Beschwerdeführer familiär in Form zweier Kinder, zu denen er – insbesondere zu seinem leiblichen Sohn - engeren Kontakt pflegt, verankert.
Es ist daher insgesamt nicht von Sicherungsbedarf auszugehen.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer geht zwar keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, jedoch ist der Beschwerdeführer familiär in Form zweier Kinder, zu denen er – insbesondere zu seinem Sohn - engeren Kontakt pflegt, verankert.
Somit kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein höherer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.
Die fortgesetzte Schubhaft erfüllt daher insgesamt nicht (mehr) das Kriterium der Verhältnismäßigkeit, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.
Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragte den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand ein Betrag in Höhe von € 737,60 zuzusprechen.Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragte den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand ein Betrag in Höhe von € 737,60 zuzusprechen.
Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung Familienleben Fluchtgefahr Heimreisezertifikat Identität Interessenabwägung Kostenersatz Meldepflicht persönliches Interesse Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung UntertauchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2280777.3.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026