TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/10 W281 2332364-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2026
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Entscheidungsdatum

10.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs6
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W281 2332365-1/13E
W281 2332364-1/12E
W281 2332367-1/12E
W281 2332365-1/13E, W281 2332364-1/12E, W281 2332367-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, allesamt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX (1.), Zl. XXXX (2.), Zl. XXXX (3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, allesamt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (1.), Zl. römisch 40 (2.), Zl. römisch 40 (3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bei den beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch jeweils als „bP1“ - „bP3“ bezeichnet) handelt es sich um einen gemeinsamen Familienverband. Bei bP1 handelt es sich um den Vater, bei bP2 um die Mutter der bP3. Die bP1 – bP3 stellten nach gemeinsamer legaler Einreise am XXXX am XXXX die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. 1. Bei den beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch jeweils als „bP1“ - „bP3“ bezeichnet) handelt es sich um einen gemeinsamen Familienverband. Bei bP1 handelt es sich um den Vater, bei bP2 um die Mutter der bP3. Die bP1 – bP3 stellten nach gemeinsamer legaler Einreise am römisch 40 am römisch 40 die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX erhoben die bP Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“).2. Am römisch 40 erhoben die bP Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“).

3. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde den bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde den bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Gegen alle Spruchpunkte der zugestellten gegenständlichen Bescheide des BFA richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Zu den persönlichen und individuellen Verhältnissen und Umständen der bP

1.1.1. Zur bP1

1.1.1.1. Die bP1 wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren und wuchs in dieser Region auf. Sie hielt sich nahezu die gesamte Zeit bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme in der Zeit ihres Militärdienstes sowie einer kurzen neunmonatigen Zeitspanne in XXXX im Jahre XXXX – in ihrem Geburtsort auf. 1.1.1.1. Die bP1 wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren und wuchs in dieser Region auf. Sie hielt sich nahezu die gesamte Zeit bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme in der Zeit ihres Militärdienstes sowie einer kurzen neunmonatigen Zeitspanne in römisch 40 im Jahre römisch 40 – in ihrem Geburtsort auf.

Die bP1 ist syrischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitisch-muslimischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Die bP1 besuchte acht Jahre die Grundschule. Sie war nach ihrer Schulausbildung und jedenfalls nach dem Ausbruch des Krieges ausschließlich in der eigenen sowie in der familieneigenen Landwirtschaft, in der Weizen, Baumwolle, Mais und Gemüse angebaut wurde, bis zum Jahre 2000 tätig. Danach war sie zusätzlich zehn Jahre und ab ca. 2021 wieder bis sechs Monate vor seiner Ausreise als Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug und anschließend erneut bis zu ihrer Ausreise als Bauer tätig. Die eigene Landwirtschaft in der Größe von 15 Dunam hat die bP1 zur Finanzierung der Ausreise eines Sohnes im Jahr 2021 verkauft.

1.1.1.2. Bei bP1 handelt es sich um den Ehemann der bP2 sowie um den Vater der bP3. Die bP1 hat gemeinsam mit bP2 zwei Söhne und zwei Töchter, wobei ein Sohn in Deutschland, einer in Österreich und die ältere Tochter weiterhin in Syrien lebt. Bei der jüngsten Tochter handelt es sich um die bP3.

Die Eltern der bP1 sind bereits verstorben. Ihre Brüder und ihre Schwester leben nach wie vor in Syrien. Die bP1 steht in Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Syrien.

1.1.1.3. Die bP1 leidet an einen XXXX an beiden Händen, wobei in Österreich bereits eine Operation hierfür an der linken Hand stattfand. Die bP1 ist ansonsten soweit gesund und strafrechtlich unbescholten. 1.1.1.3. Die bP1 leidet an einen römisch 40 an beiden Händen, wobei in Österreich bereits eine Operation hierfür an der linken Hand stattfand. Die bP1 ist ansonsten soweit gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.1.2. Zur bP2

1.1.2.1. Die bP2 wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren und wuchs in dieser Region auf. Sie hielt sich nahezu die gesamte Zeit bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme einer kurzen neunmonatigen Zeitspanne in XXXX im Jahre XXXX – in ihrem Geburtsort auf. 1.1.2.1. Die bP2 wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren und wuchs in dieser Region auf. Sie hielt sich nahezu die gesamte Zeit bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme einer kurzen neunmonatigen Zeitspanne in römisch 40 im Jahre römisch 40 – in ihrem Geburtsort auf.

Die bP2 ist syrischer Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitisch-muslimischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Die bP2 besuchte sechs Jahre die Grundschule. Sie absolvierte anschließend keine Berufsausbildung und war bis zum Jahre XXXX in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Danach war sie bis zu ihrer Ausreise als Hausfrau tätig.Die bP2 besuchte sechs Jahre die Grundschule. Sie absolvierte anschließend keine Berufsausbildung und war bis zum Jahre römisch 40 in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Danach war sie bis zu ihrer Ausreise als Hausfrau tätig.

1.1.2.2. Bei bP2 handelt es sich um die Ehefrau der bP1 sowie um die Mutter der bP3. Die bP2 hat gemeinsam mit bP3 zwei Söhne und zwei Töchter, wobei ein Sohn in Deutschland, einer in Österreich und die ältere Tochter weiterhin in Syrien lebt. Bei der jüngsten Tochter handelt es sich um die bP3.

Die bP2 hat XXXX Brüder und XXXX Schwestern. Zwei ihrer Brüder leben XXXX , ihre restlichen Brüder leben in Syrien. Ebenfalls leben all ihre Schwestern weiterhin in Syrien im Gouvernement XXXX in verschiedensten Dörfern und besitzen eigene Häuser.Die bP2 hat römisch 40 Brüder und römisch 40 Schwestern. Zwei ihrer Brüder leben römisch 40 , ihre restlichen Brüder leben in Syrien. Ebenfalls leben all ihre Schwestern weiterhin in Syrien im Gouvernement römisch 40 in verschiedensten Dörfern und besitzen eigene Häuser.

Die bP2 steht in gutem Kontakt mit ihrer Familie.

1.1.2.3. Die bP2 ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.1.3. Zur bP3

1.1.3.1. Die bP3 wurde am 01.01.2009 im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren und wuchs in dieser Region auf. Sie hielt sich nahezu die gesamte Zeit bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme einer kurzen neunmonatigen Zeitspanne in XXXX im Jahre XXXX – in ihrem Geburtsort auf. 1.1.3.1. Die bP3 wurde am 01.01.2009 im Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren und wuchs in dieser Region auf. Sie hielt sich nahezu die gesamte Zeit bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme einer kurzen neunmonatigen Zeitspanne in römisch 40 im Jahre römisch 40 – in ihrem Geburtsort auf.

Die bP2 ist syrischer Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitisch-muslimischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Die bP3 besuchte für neun Jahre die Grundschule, wobei sie das letzte Jahr in einer Privatschule absolvierte.

1.1.3.2. Bei bP3 handelt es sich um die Tochter der bP1 und bP2. Die bP3 hat drei Geschwister, wobei ein Bruder in Deutschland, einer in Österreich sowie ihre ältere Schwester weiterhin in Syrien wohnhaft sind.

Die bP3 steht in Kontakt mit ihren Familienangehörigen.

1.1.3.3. Die bP3 ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der bP

1.2.1. Die bP haben Syrien aufgrund der besseren Bildungsmöglichkeiten in Österreich und aufgrund der Familienzusammenführung sowie der Sicherheitslage verlassen.

1.2.2. Den bP droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr, Opfer von willkürlicher Gewalt in Syrien zu werden. Die bP hatten keine Probleme mit dem alten syrischen Regime, dem IS, der SDF, der aktuellen syrischen Übergangsregierung oder einer sonstigen Gruppierung. Die bP waren nie politisch aktiv.

1.2.3. Die bP3 war nicht verlobt und es gab in Syrien seitens der erweiterten Familie keinen Versuch sie gegen ihren Willen zu verheiraten. Der bP3 droht in ihrem Herkunftsstaat nicht die Gefahr einer Zwangsverheiratung. Die Schwester der bP3 wurde in Syrien nicht zwangsweise verheiratet.

Die bP3 wurde in ihrem Herkunftsstaat nicht von ihrem Onkel misshandelt.

1.2.4. Der bP2 und der bP3 droht keine Gefahr einer Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres Geschlechtes.

1.3. Zum Privatleben der bP

1.3.1. Die bP reisten am 19.07.2024 in Österreich im Wege einer Familienzusammenführung aufgrund des dortigen Aufenthaltes eines Sohnes der bP1 und der bP2 bzw. Bruder der bP3 ein.

1.3.1.1. Hierfür wurden ihnen vorab seitens der österreichischen Botschaft in XXXX ein Visum für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ausgestellt. 1.3.1.1. Hierfür wurden ihnen vorab seitens der österreichischen Botschaft in römisch 40 ein Visum für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ausgestellt.

1.3.1.2. Die bP holten ihren Aufenthaltstitel nach der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ Karte nicht ab und beantragten am XXXX internationalen Schutz in Österreich. 1.3.1.2. Die bP holten ihren Aufenthaltstitel nach der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ Karte nicht ab und beantragten am römisch 40 internationalen Schutz in Österreich.

1.3.2. Die bP haben bisher einen Alpha Kurs Teil 1 und 2, einen Oberösterreichischen Grundregelkurs und einen Deutschkurs für Niveau A1 besucht und keine Prüfung hierfür abgelegt. Die bP3 verfügt über geringe Deutschkenntnisse, die bP2 über sehr geringe Deutschkenntnisse und die bP1 kaum über Deutschkenntnisse.

1.3.2.1. Die bP3 besucht derzeit weder eine Schule noch absolviert sie Kurse oder eine Ausbildung in Österreich.

1.3.3. Die bP waren in Österreich bisher nicht erwerbstätig und lebten ausschließlich von staatlicher Unterstützung.

1.3.4. Die bP sind weder in Vereinen aktiv noch ehrenamtlich tätig.

1.3.5. Der Sohn der bP1 – bP2 bzw. Bruder der bP3 befindet sich in Österreich und weist den Status des Asylberechtigten auf. Die andere Tochter der bP1 – bP2 bzw. Schwester der bP3 hält sich weiter im Herkunftsstaat der bP auf. Nahezu alle Verwandten der bP sind weiterhin in ihrem Herkunftsstaat im selben Gouvernement aufhältig, wobei der Großteil hiervon bis dato im Herkunftsort der bP wohnhaft sind.

1.3.6. Die bP3 hat bisher kaum Freunde in Österreich gefunden. Ihre Lieblingsfreundin ist in Syrien wohnhaft. Die bP3 steht in Kontakt mit ihren Freundinnen in Syrien.

1.4. Zur Rückkehrsituation

1.4.1. Die bP lebten nahezu ihr gesamtes Leben – mit Ausnahme eines neunmonatigen Aufenthaltes in XXXX im Jahre XXXX – bis zu ihrer Ausreise im Jahr XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien.1.4.1. Die bP lebten nahezu ihr gesamtes Leben – mit Ausnahme eines neunmonatigen Aufenthaltes in römisch 40 im Jahre römisch 40 – bis zu ihrer Ausreise im Jahr römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien.

1.4.1.1. Die bP1 war beruflich nach ihrer Schulausbildung ab Ausbruch des Krieges ausschließlich in der eigenen sowie in der familieneigenen Landwirtschaft bis zum Jahre 2000 tätig. Danach war sie zusätzlich zehn Jahre und ab ca. 2021 wieder bis sechs Monate vor ihrer Ausreise als Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug und anschließend erneut bis zu ihrer Ausreise als Bauer in der Landwirtschaft ihres Onkels tätig. Die bP1 kam für den Lebensunterhalt ihrer Familie selbst auf und machte keine Schulden. Es ist ihr bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich, erneut als Taxifahrer oder in der familieneigenen Landwirtschaft zu arbeiten umso den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie abzusichern.

1.4.1.2. Die bP2 war beruflich bis zum Jahr 1998 in der familieneigenen Landwirtschaft und danach als Hausfrau in Syrien tätig.

1.4.1.3. Die bP3 war bis zu ihrer Ausreise Schülerin. Sie absolvierte acht Jahre in der Grundschule und das neunte Jahr in einer Privatschule.

1..4.1.4. Die bP sind mit den mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und beherrschen Arabisch in Wort und Schrift.

1.4.2. Die sind gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigem Alter. Sie leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und brauchen keine regelmäßigen Medikamente.

Die bP1 leidet an einem Schnappfinger an beiden Händen, wobei in Österreich bereits eine Operation hierfür an der linken Hand stattfand.

1.4.3. Die Familie der bP1 – ihre Brüder und ihre Schwestern – leben nach wie vor in Syrien in eigenen Häusern. Ein Sohn der bP1 wohnt in Österreich, ein anderer in Deutschland. Ihre ältere Tochter wohnt weiterhin in Syrien. Ihre jüngste Tochter – bP3 – ist mit ihr gemeinsam nach Österreich eingereist. Die bP1 steht in Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Syrien.

1.4.3.1. Die bP2 hat sechs Brüder und fünf Schwestern, wobei zwei Brüder XXXX und ihre restlichen Geschwister weiterhin in Syrien wohnhaft sind. Ihre Schwestern wohnen nach wie vor im gleichen Gouvernement wie die bP2 und besitzen jeweils eigene Häuser. 1.4.3.1. Die bP2 hat sechs Brüder und fünf Schwestern, wobei zwei Brüder römisch 40 und ihre restlichen Geschwister weiterhin in Syrien wohnhaft sind. Ihre Schwestern wohnen nach wie vor im gleichen Gouvernement wie die bP2 und besitzen jeweils eigene Häuser.

Die bP2 steht in Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Syrien.

1.4.3.2. Für die bP3 gilt gleiches wie in Punkt 1.4.3. und Punkt 1.4.3.1. mit der Maßgabe, dass es sich hierbei um ihre Geschwister, respektive um ihre Onkel bzw. Tanten handelt.

1.4.4. Die wirtschaftliche Situation der bP stellt sich als ausreichend gesichert dar. Die bP1 war bis zu ihrer Ausreise beruflich in der eigenen sowie in der familieneigenen Landwirtschaft und als Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug und bis zu ihrer Ausreise als Bauer in der Landwirtschaft ihres Onkels tätig. Der bP1 ist es möglich, bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weiterhin als Taxifahrer tätig zu sein umso ihre Familie zu erhalten. Zudem ist es ihr möglich, wieder in der Landwirtschaft ihres Onkels zu arbeiten. Auch können die bP auf Unterstützung durch ihre Verwandten zählen, so ist es etwa in der Familie der bP1 üblich, sich gegenseitig zu helfen und einander Geld zu borgen. Weiters verfügt die bP1 über ein Haus in ihrem Herkunftsort. Die bP1 besitzt zusätzlich dazu noch einen Erbanteil des Hauses ihres Vaters im Heimatort der bP. Auch besitzen einige der Brüder der bP1 mehrere Häuser in Syrien sowie verfügt jeder seiner Schwestern über ein eigenes Familienhaus im Gouvernement Ar-Raqqa. Gleiches gilt für die Verwandten der bP2, zwei ihrer Brüder besitzen weiterhin in ihrem Herkunftsort ein eigenes Haus und sind in der familieneigenen Land- und Viehwirtschaft tätig. All ihre Schwestern besitzen eigene Häuser im Gouvernement Ar-Raqqa.

Mit ihrer Familie verfügen die bP über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das sie auch aufnehmen und ihnen die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann.

1.4.4.1. Die bP weisen keine familiären Probleme mit der Verwandtschaft seitens der bP1 auf.

1.4.5. Für die bP besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4.6. Die bP können ihren Heimatort problemlos erreichen. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wiederaufgenommen. Auch der Flughafen Aleppo hat Ende März 2025 offiziell wieder seinen Flugbetrieb aufgenommen. Mehrere Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien sind geöffnet. Am 12.05.2026 wurde der der Grenzübergang Akçakale- Tall Abjad wiedereröffnet. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu.

Die Sicherheitslage in Syrien ist derzeit von stetigen Änderungen betroffen. Eine Rückreise in ihren Herkunftsstaat ist für die bP zumutbar.

Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien ist angespannt.

Die Gefährdung durch Landminen für die Zivilbevölkerung in Syrien ist seit September des Jahres 2025 stark zurückgegangen.

Die bP leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürften. Es ist ihnen möglich und zumutbar, sich ihren Lebensunterhalt in Syrien durch Erwerbsarbeit, unter anderem der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der bP1 als Taxifahrer oder als Landwirt bzw Bauer zu erwirtschaften.

Es steht der bP3 die Möglichkeit offen, in ihrem Herkunftsstaat eine weitere schulische Ausbildung zu absolvieren bzw. ein Studium zu betreiben. Die Schwester der bP3 bzw. Tochter der bP1 – bP2 studiert Lehramt.

1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat

1.5.1. Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

- Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 (Datum der Veröffentlichung: 2026-02-28)

- Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Datum der Veröffentlichung: 2025-05-08)

- Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 (Datum der Veröffentlichung: 2024-03-27)

- EUAA Country Guidance Syrien, April 2024

- EUAA Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 und Country Guidance: Syria, Comprehensive update vom 02.12.2025

- EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025

- UNHCR Position on returns to the syrian arab Republic, Dezember 2024

- ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]

- DIS – Danish Immigration Service Syria; Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025, Bericht zur Sicherheitslage, zum Militärdienst sowie zur Lage bestimmter Bevölkerungsgruppen nach dem Sturz der Assad-Regierung (Sicherheitslage Juni - Juli 2025; Wehrdienst und Rekrutierung; Lage ehemaliger Soldat·innen der Assad-Regierung; Integration bewaffneter Gruppen; Lage von Alawit·innen, Christ·innen, Frauen und Drus·innen) (abrufbar: https://www.ecoi.net/en/file/local/2130364/syria-security-military-service-and-the-situation-of-certain-profiles.pdf)

- Anfragebeantwortung von EUAA zu Syrien zum Thema „Major human rights, security, and socio-economic developments vom 01.10.2025

- Staatendokumentation Research Paper zum Thema “Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees” vom 21.10.2025

- Dossier des BMI bzw des BFA zur sozioökonomischen Lage in Syrien vom 24.10.2025

- ACCORD Dokumentation eines Webinars zu Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschaft- und Versorgungslage, sowie zu Entwicklungen in Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung vom 05.01.2026

- EUAA - Entwicklungen in Bezug auf den Militärdienst, die Lage der Kurden und die Sicherheitslage in (ehemals) von kurdisch geführten Streitkräften kontrollierten Gebieten vom 26.03.2026

- UNHCR - International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic from May 2026

1.5.2. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Arabische Republik Syrien mit Stand Version Nr. 12 vom 08.05.2025 („LIB“) ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen:

„Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

Karte der territorialen Aufteilung Syriens mit farblicher Unterscheidung mit Stand vom 17.Februar 2026 ISW 17.2.2026

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vergleiche Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).

[...].

Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

Liniendiagramm, die die Anzahl der Todesopfer sowie der Vorfälle zeigt im Zeitraum von 1.10.2023 bis 1.10.2026 ACLED 15.1.2026

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).

[...].

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:

[...].

Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026). Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vergleiche TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).

Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).

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Deir ez-Zour

Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet wird, das die bisherige Verfassung überprüfen und abändern soll (AJ 13.1.2025). Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen (Sky News 31.1.2025). In einem Interview gab ash-Shara' am 3.2.2025 an, dass der Hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen worden ist. Durch Experten und Fachausschüsse werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara' den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Ob es Scharia-Gesetze geben wird, werden ash-Shara' zufolge Experten entscheiden (Economist 3.2.2025).

Im März 2025 unterzeichnete ash-Shara' eine Verfassungserklärung (Spiegel 13.3.2025). Die syrischen Gesetze sind gemäß Artikel 51 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung weiterhin in Kraft (STJ 6.2025b). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Die Erklärung enthält zwar Hinweise auf die Unabhängigkeit der Justiz (Artikel 43) und bezieht internationale Menschenrechtsverträge ein (Artikel 12). In der Praxis gewährt sie dem Präsidenten jedoch die Befugnis, die Mitglieder des Verfassungsgerichts zu ernennen (Artikel 47), und sieht keine Verfahren für die Berufung gegen dessen Urteile vor. Die Bestimmungen zu Rechten und Freiheiten (Artikel 23) sind in weit gefassten und undefinierten Grenzen wie "nationale Sicherheit" und "öffentliche Moral" formuliert, wodurch sie anfällig für restriktive Auslegungen sind (Etana 7.2025). Artikel 43/1 der Verfassungserklärung bekräftigt den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und besagt, dass "Richter keiner anderen Gewalt als dem Gesetz unterliegen". Der Text enthält jedoch keine detaillierten Mechanismen, um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sei es in Bezug auf die Ernennung von Richtern, ihre Rechenschaftspflicht oder die Sicherung der finanziellen Mittel, die für eine von der Exekutive unabhängige Justiz erforderlich sind. Die Erklärung sieht einen Obersten Justizrat vor, dessen Aufgabe es ist, das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz und die Achtung ihrer Unabhängigkeit zu gewährleisten (Artikel 43/2). Technisch gesehen ist der Rat ein notwendiges Regulierungsinstrument, aber die Erklärung enthält keine Angaben zur Zusammensetzung des Rates, zur Methode für die Auswahl seiner Mitglieder oder zum Spielraum, der dem Präsidenten oder dem Justizminister bei seiner Bildung eingeräumt wird. Dies wirft Bedenken hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Unabhängigkeit auf, insbesondere angesichts der Auswirkungen von Artikel 51, der bestehende Gesetze in Kraft hält, sofern sie nicht aufgehoben oder geändert werden, was implizit auch das bestehende Gesetz über die Justizbehörde einschließt. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems in Syrien (eine reguläre und eine Verwaltungsjustiz) wurde festgelegt und die Einrichtung von Sondergerichten (Artikel 44) verboten. Damit wurde der Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit wiederhergestellt, wie er in der Verfassung von 1950 verankert ist. Außerdem wird bekräftigt, dass der Staatsrat ein unabhängiges Verwaltungsgericht ist (Artikel 45/3), obwohl keine institutionellen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Richter des Staatsrats vor Einmischung festgelegt sind. Im Gegensatz dazu entzieht die Erklärung dem Obersten Verfassungsgericht jegliche Unabhängigkeit. Artikel 47 sieht die Auflösung des bestehenden Gerichts und die Einrichtung eines neuen Gerichts vor, dessen sieben Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ohne dass Justizbehörden oder die Volksversammlung ein Mitspracherecht haben und ohne dass verbindliche Kriterien für die Mitgliedschaft oder transparente Nominierungsmechanismen festgelegt sind. Die Definition seiner Zuständigkeit wird einem späteren Gesetz überlassen, das die entscheidende Rolle des Gerichts bei der Regulierung der Gewaltenteilung bewusst ausklammert. Nach dieser Regelung ist das Gericht nicht mehr Garant für den Schutz des Verfassungstextes und Kontrollinstanz der Exekutive, sondern in seiner Struktur und Funktion dem Präsidenten untergeordnet. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verfassungserklärung weder in Bezug auf die interne Organisation der Justiz noch in Form von Garantien gegen Eingriffe der Exekutive Elemente der richterlichen Unabhängigkeit vorsieht. Gleichzeitig gewährt sie dem Präsidenten die vollständige Kontrolle über das Oberste Verfassungsgericht und verstößt damit gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Das Oberste Verfassungsgericht spielt eine zentrale Rolle in der politischen und verfassungsrechtlichen Ordnung Syriens. Es überprüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, entscheidet über Wahlbeschwerden und leitet die Strafverfolgung des Präsidenten in dem einzigen Fall ein, in dem er zur Rechenschaft gezogen werden kann – dem Verbrechen des Hochverrats. Die Verfassungserklärung sieht ein Oberstes Verfassungsgericht vor, das sich aus sieben Mitgliedern mit Integrität, Kompetenz und Erfahrung zusammensetzt, die alle direkt vom Präsidenten ernannt werden. Sie legt keine Frist für die Ernennung der Richter fest, was bedeutet, dass das Gericht so lange in der Schwebe bleiben könnte, bis der Präsident handelt (ACRPS 5.2025). Die Justiz ist weiterhin stark anfällig für Eingriffe der Exekutive. Politische Erwägungen beeinflussen weiterhin Ernennungen, und Ministerialverordnungen setzen sich häufig über gerichtliche Entscheidungen hinweg. Da es keinen unabhängigen Beschwerdemechanismus gibt, besteht weiterhin die Gefahr, dass Gerichte eher als verlängerter Arm der Exekutive denn als autonome Richter fungieren (Etana 7.2025).

Die Regierung hat das Strafgerichtssystem reaktiviert, das nach dem 8.12.2024 für mehrere Monate ausgesetzt worden war. Am 8.7.2025 gab das Justizministerium bekannt, dass die Justizreformen abgeschlossen sind. Die Art der genannten Reformen wurde nicht näher erläutert. Eine Quelle erklärt dazu, dass angesichts des äußerst kurzen Zeitrahmens bei der Erstellung die bisherigen Reformen unmöglich das Niveau erreichen können, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das syrische Justizsystem die Garantien für faire Verfahren erfüllt (SJAC 24.9.2025). Strafprozesse wurden wieder aufgenommen (Stand: September 2025), auch für schwere Straftaten. Die Prozesse werden nach der syrischen Strafprozessordnung durchgeführt, und Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, müssen gemäß der syrischen Verfassung einen erhalten. Es ist jedoch unklar, ob dies in der Praxis vollständig eingehalten wird. Darüber hinaus hat die Dauer der Untersuchungshaft aufgrund unzureichender Haftplätze und einer gestiegenen Zahl von Häftlingen regelmäßig die zulässige Dauer überschritten (ICCT 1.9.2025). Es wurden noch keine Durchführungsbestimmungen verabschiedet, in denen Straftaten und Strafen festgelegt sind, was zu Rechtsunsicherheit für Justizbeamte und die Öffentlichkeit führt (DIS 9.12.2025a). Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft (ICCT 1.9.2025). Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt (ICCT 1.9.2025; vgl. DIS 9.12.2025b). Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind (DIS 9.12.2025b). Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (DIS 9.12.2025a)Die Regierung hat das Strafgerichtssystem reaktiviert, das nach dem 8.12.2024 für mehrere Monate ausgesetzt worden war. Am 8.7.2025 gab das Justizministerium bekannt, dass die Justizreformen abgeschlossen sind. Die Art der genannten Reformen wurde nicht näher erläutert. Eine Quelle erklärt dazu, dass angesichts des äußerst kurzen Zeitrahmens bei der Erstellung die bisherigen Reformen unmöglich das Niveau erreichen können, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das syrische Justizsystem die Garantien für faire Verfahren erfüllt (SJAC 24.9.2025). Strafprozesse wurden wieder aufgenommen (Stand: September 2025), auch für schwere Straftaten. Die Prozesse werden nach der syrischen Strafprozessordnung durchgeführt, und Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, müssen gemäß der syrischen Verfassung einen erhalten. Es ist jedoch unklar, ob dies in der Praxis vollständig eingehalten wird. Darüber hinaus hat die Dauer der Untersuchungshaft aufgrund unzureichender Haftplätze und einer gestiegenen Zahl von Häftlingen regelmäßig die zulässige Dauer überschritten (ICCT 1.9.2025). Es wurden noch keine Durchführungsbestimmungen verabschiedet, in denen Straftaten und Strafen festgelegt sind, was zu Rechtsunsicherheit für Justizbeamte und die Öffentlichkeit führt (DIS 9.12.2025a). Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft (ICCT 1.9.2025). Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt (ICCT 1.9.2025; vergleiche DIS 9.12.2025b). Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind (DIS 9.12.2025b). Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (DIS 9.12.2025a)

Nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz vieler bewaffneter Parteien herrschen in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Notwendig sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal, die besagen, dass es verboten ist, ohne richterlichen Beschluss der Staatsanwaltschaft, der den Eigentümern der zu durchsuchenden Häuser vorgelegt wird, in Häuser einzudringen (SOHR 2.2.2025). Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (Etana 3.2.2025). [Details über Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen sind den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Sicherheitsbehörden zu entnehmen. Weiter Informationen zu Gewalt gegen Zivilisten finden sich im Kapitel Sicherheitslage. Anm.] Trotz der Versuche der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, untergraben die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen diese Bemühungen weiterhin (DIS 9.12.2025a; vgl. Horan 1.4.2025). Im ersten Quartal 2025 wurden eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichen, sowie die fortgesetzte Ausnutzung der Übergangsphase durch einige Parteien zur Durchsetzung von Sonderinteressen. Dies ging einher mit einem spürbaren Scheitern einiger Entwaffnungs- und Strafverfolgungsbemühungen, im Gegensatz zum Entstehen ziviler und gesellschaftlicher Bewegungen, die forderten, dass diejenigen, die an vergangenen Verstößen beteiligt waren, zur Rechenschaft gezogen werden (Horan 1.4.2025). Die syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten an der Umsetzung eines neuen Plans, um die Auswirkungen der konfessionellen Mobilisierung und die Sicherheitslücke in verschiedenen Teilen des Landes einzudämmen. Es gibt neue Pläne und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit, die in Abstimmung zwischen dem Außen-, Innen- und Justizministerium sowie unter Aufsicht der Präsidentschaft, also auf politischer und sicherheitspolitischer Ebene, umgesetzt werden. Parallel dazu wird der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten, um deren Forderungen und Beschwerden zu verfolgen (AAA 12.5.2025).Nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz vieler bewaffneter Parteien herrschen in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Notwendig sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal, die besagen, dass es verboten ist, ohne richterlichen Beschluss der Staatsanwaltschaft, der den Eigentümern der zu durchsuchenden Häuser vorgelegt wird, in Häuser einzudringen (SOHR 2.2.2025). Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (Etana 3.2.2025). [Details über Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen sind den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Sicherheitsbehörden zu entnehmen. Weiter Informationen zu Gewalt gegen Zivilisten finden sich im Kapitel Sicherheitslage. Anm.] Trotz der Versuche der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, untergraben die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen diese Bemühungen weiterhin (DIS 9.12.2025a; vergleiche Horan 1.4.2025). Im ersten Quartal 2025 wurden eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichen, sowie die fortgesetzte Ausnutzung der Übergangsphase durch einige Parteien zur Durchsetzung von Sonderinteressen. Dies ging einher mit einem spürbaren Scheitern einiger Entwaffnungs- und Strafverfolgungsbemühungen, im Gegensatz zum Entstehen ziviler und gesellschaftlicher Bewegungen, die forderten, dass diejenigen, die an vergangenen Verstößen beteiligt waren, zur Rechenschaft gezogen werden (Horan 1.4.2025). Die syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten an der Umsetzung eines neuen Plans, um die Auswirkungen der konfessionellen Mobilisierung und die Sicherheitslücke in verschiedenen Teilen des Landes einzudämmen. Es gibt neue Pläne und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit, die in Abstimmung zwischen dem Außen-, Innen- und Justizministerium sowie unter Aufsicht der Präsidentschaft, also auf politischer und sicherheitspolitischer Ebene, umgesetzt werden. Parallel dazu wird der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten, um deren Forderungen und Beschwerden zu verfolgen (AAA 12.5.2025).

Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung (FH 2025). Ash-Shara' hat Prediger als Richter eingesetzt (National 19.12.2024). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die Zahl der Richter im Gouvernement Homs ist höher als 260, darunter sind mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten oder in Strafsachen, bei erstinstanzlichen, Schlichtungs- und Berufungsgerichten. Alle Richter, Männer wie Frauen, sind hinsichtlich der Zukunft besorgt. Sie befürchten, dass die offiziellen Erklärungen ein Versuch sind, Zeit zu gewinnen und die Tendenz des Staates zur Islamisierung der Justiz zu verschleiern (Daraj 7.4.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Bis Mitte April konnten vom Assad-Regime losgesagte Richter sich wieder für eine Stelle im Staat bewerben. Sie mussten einen Sicherheitsüberprüfungsprozess durchlaufen, der ein Interview, eine Verlässlichkeitsüberprüfung und ein offizielles Gelöbnis, politisch neutral zu bleiben umfasst (SO 14.4.2025). Der stellvertretende Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Syrien lobte im Juni 2025 die Entscheidung der syrischen Regierung, Richter wieder einzusetzen, die vom früheren Regime ihres Amtes enthoben worden waren (UN Missions 17.6.2025). Anfang 2025 ernannte der Justizminister die Leiter der erstinstanzlichen Gerichte und Berufungsgerichte in Deir ez-Zour, Dar'a und Aleppo, ohne den Hohen Justizrat oder eine unabhängige Prüfstelle zu konsultieren. Der Ausschluss qualifizierter Nachwuchsrichter warf Fragen hinsichtlich der Transparenz und Verfahrensgerechtigkeit auf. Es gab auch Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestimmter richterlicher Ernennungen. Der Justizminister hat neue Vorsitzende und Mitglieder des Obersten Justizrats ernannt und Gerichtspräsidenten in großen Städten eingesetzt, angeblich ohne die formalen rechtlichen Verfahren einzuhalten. Einige der Ernannten verfügen nicht über die erforderlichen juristischen Qualifikationen, was Fragen hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 51 der Verfassungserklärung aufwirft, der die fortgesetzte Anwendung bestehender Gesetze bestätigt, sofern diese nicht geändert oder aufgehoben werden. Dazu gehört das Gesetz Nr. 98 von 1961 über die Justizbehörde, in dem die Kriterien für richterliche Ernennungen (Artikel 70), die Zusammensetzung des Obersten Justizrats (Artikel 65) und die Struktur des Kassationsgerichts (Artikel 49) festgelegt sind. Es wird davon ausgegangen, dass viele Richter, die in Korruptionsfälle verwickelt sind oder enge Verbindungen zum früheren Regime haben, weiterhin im Amt sind. Gleichzeitig besteht weiterhin ein akuter Mangel an qualifizierten Richtern (Etana 7.2025). Einer Richterin zufolge haben Richterinnen und Richter derzeit (Stand: April 2025) nicht das Recht, Urteile zu fällen. Sie können die Verfahren früherer Fälle fortsetzen, ohne Entscheidungen zu treffen. Richter müssen darauf warten, dass die Zuständigkeit des Richters nach der Wahl eines neuen Präsidenten wiederhergestellt wird, bevor wieder Urteile gefällt werden können. Bei offensichtlichen Straftaten wird normalerweise eine Anzeige erstatten, die von der Polizeistation weitergeleitet wird. Derzeit (Stand: April 2025) ist dies nicht möglich, und wenn jemand eine Klage gegen jemanden einreichen möchte, muss er sich direkt an die Polizeistation wenden. Das letzte Wort haben nun die Beamten der derzeitigen Regierungsbehörde und die von ihr ernannten Personen, nicht das Gesetz (Daraj 7.4.2025).

Als die Aufständischen der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie ein Ende setzten, brachen sie in Gefängnisse und Sicherheitseinrichtungen ein, um politische Gefangene und viele der Zehntausenden von Menschen zu befreien, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 verschwunden waren (AP 10.12.2024). Dieser Schritt, der das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wahren sollte, offenbarte jedoch schwerwiegende Mängel (STJ 6.2025b). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Der neue Justizminister al-Waysi entschied Anfang Jänner, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen. In einem Rundschreiben rief al-Waysi alle Gerichte, Ermittlungs- und Überweisungsabteilungen und die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der Gefangenen oder der wegen gewöhnlicher Straftaten Verurteilten zu zählen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet worden waren und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren. Der Minister ordnete an, auf der Grundlage der gerichtlichen Akten polizeiliche Anordnungen gegen sie zu erlassen, um ihre Verhaftung und Rückkehr in die Haftanstalten vorzubereiten, ihren Prozess in den noch anhängigen Gerichtsverfahren zu verfolgen und die rechtskräftigen Gerichtsurteile gegen die Verurteilten umzusetzen, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen sie zu gewährleisten, Gerechtigkeit und Stabilität zu erreichen und die persönlichen Rechte der Betroffenen zu wahren (Almodon 9.1.2025). Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b).

Dahingegen hat das Justizministerium beschlossen, mehr als 287.000 Strafverfahren, die während der Herrschaft des Assad-Regimes eingeleitet worden waren, aufzuheben (Enab 3.10.2025a). Die Verfahren betreffen 68 verschiedene Delikte, wie Demonstrationen, Geldwechsel, Beihilfe zur Flucht, Waffenbesitz und Handel mit subventionierten Gütern. Die Entscheidung des Ministeriums umfasste die Aufhebung von Polizeiberichten und Durchsuchungsbefehlen, die während des früheren Regimes von der Militärjustiz ausgestellt worden waren, wodurch Strafverfolgungen und damit verbundene Reiseverbote eingestellt wurden. Schwere Straftaten und Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte sind von der Entscheidung ausgeschlossen (SANA 3.10.2025b).

Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z. B. in Familienangelegenheiten geltend machen (LSE 15.1.2025). Das syrische Justizsystem ist Just Security zufolge ein einziges Chaos. Jahrzehntelang diente es der Familie al-Assad als Instrument der Unterdrückung (JS 14.1.2025). Seit 2012 wurden einige Gerichte in Oppositionsgebieten eingerichtet und als "Scharia-Gerichte" bezeichnet, da ihre Urteile auf islamischem Recht und islamischer Rechtsprechung basierten. Andere behielten ihren zivilrechtlichen Charakter bei, indem sie das 1996 von der Arabischen Liga entworfene Arab Unified Law zur Vereinheitlichung der Gesetze in den arabischen Staaten übernahmen. Dieses Gesetz enthält in hohem Maße Grundsätze des islamischen Rechts. Im Jahr 2017 übernahmen Gerichte unter der oppositionellen Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) in Nordsyrien das syrische arabische Recht unter Bezugnahme auf die Verfassung von 1950, wobei Änderungen vorgenommen wurden, um den aktuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. In den von HTS kontrollierten Gebieten wird das Scharia-Recht neben einigen Gesetzen angewendet, die von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Gruppe erlassen worden sind (HLP Syria 14.1.2025b). Damaskus konzentrierte sich in den ersten Monaten nach dem 8.12.2024 vor allem darauf, mit der internationalen Gemeinschaft in Kontakt zu treten und zentrale staatliche Strukturen wiederaufzubauen, um deren Einflussbereich von den städtischen Zentren nach außen auszuweiten. Viele lokale Gemeinschaften, die unmittelbar mit der Aufrechterhaltung grundlegender Dienstleistungen und der Wahrung des inneren Friedens konfrontiert waren, etablierten in diesem Vakuum ihre eigenen Systeme, darunter alternative Justizmodelle für überlastete oder nicht funktionsfähige Gerichte. Die neuen Behörden hatten kaum eine andere Wahl, als sich auf diese neuen Systeme einzulassen und mit ihnen zu arbeiten (CEIP 15.7.2025).

Am 1.10.2025 wurde eine Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums veröffentlicht, gemeinsam mit der Syrian Development Organisation über 1,25 Mio. Dollar zur Umsetzung des Projekts "Zugang zur Justiz" in den fünf syrischen Gouvernements Aleppo, Idlib, Latakia, Homs und Rif Dimashq. Zu dem Projekt gehören die Wiederherstellung von drei Scharia-Gerichten in Aleppo, Idlib und Latakia, um grundlegende Rechtsdienstleistungen wie die Registrierung von Ehen und die Beilegung von Streitigkeiten zu aktivieren, die Bereitstellung eines mobilen Gerichts, um ländliche Gebiete zu versorgen und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, die Einrichtung von vier mobilen und festen Bürgerdienstzentren, um zivile Dokumente auszustellen und rechtliche Unterstützung in betroffenen und abgelegenen Gebieten zu leisten, die Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Thema Rechtsbewusstsein in Bezug auf persönliche und zivile Dokumente, die Förderung einer Kultur der alternativen Streitbeilegung, die Einrichtung einer elektronischen Verbindung zwischen dem Justizministerium und der Direktion für Grundbuchangelegenheiten in Damaskus. Nach Angaben des Ministeriums zielt das Projekt "Zugang zur Justiz" darauf ab, lokale Gemeinschaften zu unterstützen und den Zugang von Einzelpersonen zur Justiz und zu Rechtsdienstleistungen zu erleichtern (Enab 1.10.2025).

[Informationen zu alternativen Prozessen, wie Stammesversöhnungsausschüsse etc. finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen / DAANES]

Gemäß einem Bericht der syrischen staatlichen Nachrichtenagentur SANA wurden die Gerichte in Nordsyrien in das Justizsystem der Arabischen Republik Syrien integriert. In einem Rundschreiben wurden Methoden der Gerichte zur Behandlung von Entscheidungen und Urteilen nordsyrischer Gerichte vereinheitlicht. Gemäß dem Rundschreiben müssen alle Entscheidungen, Urteile und Verweise dieser Gerichte genehmigt werden, sofern sie mit dem Gesetz vereinbar sind und grundlegende Informationen wie den Namen des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, das Datum des Erlasses, die Namen der Richter, die an der Urteilsfindung beteiligt waren, der Name des Vertreters der Staatsanwaltschaft, der eine Stellungnahme zu dem Fall abgegeben hat, sowie die Namen der Parteien und ihre jeweiligen Positionen beinhalten. Offizielle Dokumente müssen außerdem eine Zusammenfassung der Anträge und Verteidigungen der Parteien, die von ihnen vorgebrachten Beweise und Argumente, die Stellungnahme des Staatsanwalts, die Gründe für die Entscheidung und deren verfügenden Teil sowie eine mit dem Gerichtsstempel versehene Kopie der Entscheidung enthalten (SANA 13.10.2025).

[...].

Besitz- bzw. Eigentumsrechte

Besitz, Eigentum

Häuser in Syrien werden anhand von zwei Dokumenten verkauft: der grünen Eigentumsurkunde und dem Gerichtsbeschluss. Die grüne Eigentumsurkunde ist das offizielle Eigentumsdokument, das vom Grundbuchamt ausgestellt wird und nach syrischem Recht als stärkster Beweis für das Eigentum an einer Immobilie gilt. Sie kann nur in Ausnahmefällen durch eine Klage wegen Fälschung oder eine Löschung der Eintragung angefochten werden. Das Gerichtsurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die das Eigentumsrecht auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Beweise und Indizien belegt. Dieses Urteil kann zur Feststellung des Eigentumsrechts im Grundbuchamt herangezogen werden, wenn keine vorherige grüne Eigentumsurkunde vorliegt, gilt jedoch nur dann als endgültiges Eigentumsdokument, wenn es korrekt registriert worden ist. Die grüne Eigentumsurkunde ist in rechtlicher Hinsicht stärker. Das Gerichtsurteil kann jedoch das Mittel sein, um die grüne Eigentumsurkunde zu erhalten, wenn diese nicht vorliegt (Enab 12.5.2025a).

Mehr als sechs Monate nach dem Sturz des Assad-Regimes ist noch kein einheitlicher Rechtsmechanismus für die Rückgabe von Eigentum, das beschlagnahmt und an andere übertragen worden ist, geschaffen worden. Die Bemühungen um die Rückgabe von Eigentum beschränken sich bisher darauf, dass einige Provinzräte Verwaltungsausschüsse gebildet haben, um Beschwerden entgegenzunehmen und Vorschläge zu deren Lösung zu unterbreiten. Diese Bhemühungen sind jedoch nach wie vor vereinzelt, es mangelt an Koordination, einem einheitlichen Funktionsmechanismus und sogar an einer grundlegenden Einigung über die Art des Eigentums, das Gegenstand der Lösung sein soll (HLP Syria 3.6.2025). Seit dem Aufstand von 2011 bis zum Sturz von al-Assad am 8.12.2024 hat das Assad-Regime die Eigentums- und Wohnrechte durch zahlreiche Gesetze, die auf die Beschlagnahme des Vermögens politischer Gegner abzielen, stark eingeschränkt. Zu den bemerkenswertesten Gesetzen gehörte das Anti-Terror-Gesetz Nr. 19 von 2012, das keine klare Definition oder Kriterien für Terrorismus enthielt. Dadurch konnten politische Gegner des Terrorismus beschuldigt, mit Höchststrafen belegt und ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt werden. Der Weg zur Rückgabe beschlagnahmter Immobilien umfasst Gesetzesänderungen, Verfassungsklagen oder die Einrichtung eines Rückgabeprogramms. Jeder Ansatz hat seine Komplexitäten, doch alle zielen darauf ab, Gerechtigkeit wiederherzustellen, Eigentumsrechte zu wahren und die Betroffenen für die jahrelangen systematischen Beschlagnahmungen unter ungerechten Gesetzen zu entschädigen (HLP Syria 7.1.2025). Seit dem 8.12.2024 haben einige Eigentümer Immobilien zurückgefordert, die einer Zwangsverlängerung des Mietverhältnisses unterlagen. Dies verstößt gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die besagen, dass Gerichte keine Räumungsanordnung erlassen können, ohne dass der Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung in Höhe von 40 % zahlt. Das Gesetz ist in dieser Angelegenheit eindeutig: Jede Räumungsanordnung, die diese Bedingung nicht erfüllt, verstößt gegen das Gesetz. Nach dem Rechtsgrundsatz "Eine Auslegung ist nicht zulässig, wenn der Text klar ist" sind solche Räumungen rechtswidrig. Um das Problem der Zwangsverlängerung zu lösen, bedarf es einer neuen Gesetzgebung, welche die entsprechenden Bestimmungen abschafft oder ändert und einen fairen Rahmen schafft, der die Rechte beider Parteien schützt. Wenn eine Räumung von nicht-gerichtlichen Stellen durchgeführt wird, ist sie illegal. Mieter, die auf diese Weise vertrieben werden, können auf der Grundlage ihrer Rechte auf Zwangsverlängerung Klage erheben, um den rechtmäßigen Besitz zurückzufordern, es sei denn, der Vermieter erklärt sich bereit, 40 % des Immobilienwerts zu zahlen. Solche Räumungen sind auch strafbar, da sie eine Selbstjustiz darstellen, die gegen das syrische Strafgesetzbuch verstößt (HLP Syria 14.1.2025b).

Die syrische Zentralbank hat beschlossen, alle Bankkonten von Unternehmen und Einzelpersonen einzufrieren, die dem früheren Regime angehörten oder mit diesem in Verbindung standen. Die Bankinstitute im Land wurden angewiesen, der Zentralbank innerhalb von drei Arbeitstagen eine Liste der eingefrorenen Konten und deren Einzelheiten zu übermitteln (Sharq Bu 23.1.2025). Zwei prominente Geschäftsleute und ein Regierungsbeamter gaben gegenüber Reuters an, dass viele wohlhabende Syrer aufgrund des schnellen Sturzes von al-Assad und seiner Flucht nach Russland am 8.12.2024 keine Zeit hatten, ihr lokales Vermögen zu veräußern oder zu verlagern, was der neuen syrischen Regierung die Möglichkeit gegeben hat, aggressiv mit ihnen umzugehen. Ihr Vermögen ist seitdem eingefroren. Aber die mangelnde Transparenz der Behörden von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gegenüber den Tycoons und ihren Unternehmen riskiert eine Gegenreaktion. Nach der Machtübernahme im Dezember 2024 hat sich die HTS verpflichtet, das Land nach 13 Jahren Bürgerkriegs wiederaufzubauen und das stark zentralisierte und korrupte Wirtschaftssystem zu beseitigen, in welchem al-Assads Freunde das Sagen hatten. Zu diesem Zweck hat die Exekutive unter der Leitung des neuen Präsidenten ash-Shara' ein Komitee eingerichtet, das die weitreichenden Unternehmensinteressen hochrangiger mit al-Assad verbundener Tycoons wie Samer Foz und Mohammad Hamsho aufschlüsseln soll, wie drei Quellen gegenüber Reuters mitgeteilt haben. Über die Einrichtung des Komitees, dessen Mitglieder nicht öffentlich sind, und die Gespräche zwischen der neuen syrischen Regierung und zwei der engsten Geschäftsmagnaten der Assad-Regierung, die große Teile der syrischen Wirtschaft kontrollieren, ist bisher nicht berichtet worden. Gewöhnliche Geschäftsleute, die gezwungen waren, Bestechungsgelder zu zahlen oder mit dem Regime zusammenzuarbeiten, stehen nicht im Visier der neuen Regierung. Anders sieht es bei einigen wenigen aus, die mit al-Assad zusammengearbeitet und auf Kosten des Staates ein Vermögen gemacht haben und in illegale Aktivitäten verwickelt sind, sagte der Leiter der syrischen Investitionskommission (REU 13.2.2025).

Die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten in Syrien hat eine Richtlinie erlassen, welche die Dokumentation aller Transaktionen, die zur Übertragung oder Änderung von Eigentumsrechten an Immobilien führen, aussetzt. Diese Aussetzung wurde ohne einen festgelegten Zeitrahmen für die Wiederaufnahme dieser Verfahren verhängt. In dieser heiklen Übergangsphase wirft die Entscheidung Fragen nach den Motiven und rechtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf, insbesondere angesichts der auch den Gerichten auferlegten Beschränkungen. Am 21.1.2025 erließ die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten das Rundschreiben Nr. 1, in dem sie ihre Direktionen auf Gouverneursebene angewiesen hat, keine Verträge zu dokumentieren, die zur Schaffung, Übertragung oder Änderung von Immobilienrechten im Grundbuch führen. In der Praxis hat diese Richtlinie bis auf Weiteres alle Transaktionen im Zusammenhang mit Immobilienbesitz effektiv gestoppt. Das Rundschreiben Nr. 1 des Justizministeriums, das am 9.1.2025 von der Übergangsregierung herausgegeben wurde, beschränkt die Aufgaben der Gerichte auf die Bearbeitung laufender Fälle und dringender Angelegenheiten. Im Rundschreiben des Katasteramtes heißt es, dass die Aussetzung so lange in Kraft bleibt, bis die Abstimmung mit den „zuständigen Behörden“ über neue Verfahren abgeschlossen ist. Ein mögliches Ziel besteht darin, Personen, die unter dem vorherigen Regime betrügerisch Eigentum erwarben, daran zu hindern, das Eigentum zu verkaufen oder zu übertragen, was den Prozess der Rückgabe dieser Immobilien an ihre rechtmäßigen Eigentümer, von denen viele außerhalb Syriens vertrieben wurden, weiter erschweren würde. Die Maßnahme könnte auch dazu dienen, diejenigen, die unter dem vorherigen Regime an Verbrechen beteiligt waren, daran zu hindern, ihr Vermögen zu veräußern, um einer möglichen Beschlagnahme zu entgehen (HLP Syria 3.2.2025b). Am 2.3.2025 richtete das Finanzministerium der Übergangsregierung ein offizielles Schreiben an das Justizministerium, in dem es die Gerichte aufgefordert hat, keine gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestätigung von Immobilienverkäufen an das Grundbuchamt weiterzuleiten. Diese Entscheidung, die zu diesem Zeitpunkt weder öffentlich bekannt gegeben noch offiziell begründet wurde, hat aufgrund ihrer direkten Auswirkungen auf die Vollstreckung von Gerichtsurteilen und die Rechte von Grundstückseigentümern eine umfassende rechtliche Debatte ausgelöst. Dieser Schritt steht im Zusammenhang mit einer allgemeinen Tendenz administrativer Entscheidungen seit dem 8.12.2024, die den Verkauf und die Übertragung von Immobilien fast vollständig eingefroren haben (HLP Syria 8.4.2025). Der syrische Präsident ash-Shara' erließ ein Dekret zur Aufhebung der zwischen 2012 und 2024 gegen Syrer verhängten vorsorglichen Beschlagnahmungsanordnungen für Vermögenswerte (Enab 12.5.2025b). [Weiterführende Informationen zu Wohnungseigentum etc. finden sich auch im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur.]

In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen gewählt. In Homs erließ der Gouverneur am 13.1.2025 den Beschluss Nr. 1, der die Bildung eines Ausschusses zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung vorsah. Dies bezieht sich auf die offensichtliche und offene Beschlagnahme von Eigentum ohne rechtliche Grundlage, sei es eine Eigentumsurkunde, ein Mietvertrag oder ein anderes offizielles Dokument, das den rechtmäßigen Besitz belegt. Die Bildung des Ausschusses basiert auf Artikel 45 des Gesetzes Nr. 107 von 2011 über die lokale Verwaltung, der besagt, dass der Gouverneur in Fällen "eindeutiger Enteignung" das Recht hat, zu entscheiden, die Situation wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Verwaltungsentscheidung zur Aufhebung der Enteignung bleibt so lange wirksam, bis sie entweder vom Gouverneur widerrufen oder geändert wird oder bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung über den Eigentumsstreit ergeht. Der vom Gouverneur von Homs gebildete Ausschuss ist befugt, Anträge von Personen entgegenzunehmen, deren Eigentum beschlagnahmt wurde, sofern diesen Anträgen Dokumente beigefügt sind, die das Eigentumsrecht belegen, wie z. B. eine Eigentumsurkunde, eine aktuelle Grundbuchbescheinigung oder ein ordnungsgemäß beglaubigtes Gerichtsurteil, das den Verkauf bestätigt. Sobald der Anspruch überprüft worden ist, kann der Ausschuss beschließen, den unrechtmäßigen Besitzer zu delogieren und das Eigentum in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, ohne den langwierigen Gerichtsprozess abzuwarten. Rechtlich gesehen ist der Ausschuss von Homs nicht befugt, über Eigentumsrechte zu entscheiden. Wenn beispielsweise die Person, die das Eigentum in Besitz genommen hat, über eine Eigentumsurkunde verfügt, weil sie das Eigentum durch eine endgültige Zuteilungsentscheidung nach einer öffentlichen Versteigerung auf der Grundlage eines Urteils des Anti-Terrorismusgerichts erworben hat, kann der Verwaltungsausschuss keine Maßnahmen ergreifen. In solchen Fällen muss die Angelegenheit vor Gericht geklärt werden, um die Aufhebung der Eigentumsregistrierung und die Ungültigkeit der Eigentumsübertragung festzustellen (HLP Syria 3.6.2025).

In Aleppo erließ der Gouverneur am 4.3.2025 den Beschluss Nr. 9 zur Bildung eines Ausschusses, der die Aufgabe hat, sogenannte "Fälle unrechtmäßiger Beschlagnahmung von Eigentum" während des Assad-Regimes zu untersuchen und die notwendigen administrativen Schritte zu unternehmen, um die Rechte an ihre Eigentümer zurückzugeben. Aus dem Kontext des Beschlusses geht hervor, dass sich "unrechtmäßige Beschlagnahmung" auf die Erpressung von Eigentum bezieht. Rechtlich gesehen verhält es sich mit dem Ausschuss von Aleppo wie mit jenem von Homs, und er ist nicht befugt, über Eigentumsrechte zu entscheiden (HLP Syria 3.6.2025).

In der Provinz Hama wurde ein anderer Ansatz verfolgt. Das Generalsekretariat der Provinz veröffentlichte am 19.5.2025 das Rundschreiben Nr. 917/1, in dem es den Beginn der Annahme von Beschwerden und Anträgen in Bezug auf Fälle von Eigentumsbeschlagnahmung ankündigte, um "die Rechte der Bürger zu schützen und das Privateigentum in der Provinz zu sichern". In dem Rundschreiben wurden zwei Arten von Beschlagnahmungen genannt, für die das Generalsekretariat Beschwerden entgegennimmt: Die erste Art sind Eigentumsbeschlagnahmungen, die während der Ära des Assad-Regimes "üblicherweise" durchgeführt wurden, unabhängig davon, ob diese Immobilien auf den Namen des Staates registriert gewesen sind oder nicht. Das Rundschreiben enthielt keine weiteren Erläuterungen zu den Begriffen "Beschlagnahme" und "üblich", sodass deren Definitionen, die Art und Weise, wie die Beschlagnahmungen durchgeführt wurden, und die Unterscheidung zwischen Fällen, in denen das Eigentum auf den Namen des Staates registriert war, und solchen, in denen dies nicht der Fall war, unklar bleiben. Im Allgemeinen bezieht sich das Wort "Beschlagnahme" auf die illegale Enteignung von Eigentum durch Einzelpersonen, während "üblich" zuvor nicht zur Beschreibung von Eigentumsbeschlagnahmungen verwendet worden ist, sodass es ohne klare Definition offen für Interpretationen bleibt. Die zweite Kategorie umfasst Eigentum, das durch Urteile des Anti-Terrorismusgerichts oder ähnlicher Gerichte wie dem Feldgericht beschlagnahmt wurde. Das Rundschreiben Nr. 917/1 bezieht sich nur auf Eigentum, das auf den Namen des Staates registriert war, und schloss Eigentum aus, das aufgrund von Urteilen des Antiterrorismusgerichts beschlagnahmt und in einer öffentlichen Versteigerung an Dritte verkauft worden ist. Letztere Fälle wurden vom Geltungsbereich des Rundschreibens ausgenommen. Das Rundschreiben sieht vor, dass Anträge während der offiziellen Arbeitszeiten im Regierungsgebäude entgegengenommen werden und innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Rundschreibens vom Eigentümer, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem seiner Erben eingereicht werden müssen. Es enthält keine Bestimmungen für diejenigen, die ihren Antrag nicht innerhalb der genannten Frist einreichen konnten, oder für das Verfahren, das sie befolgen konnten, um Beschwerden über ihre Immobilien einzureichen. Das Rundschreiben verlangt vom Antragsteller die Beifügung von Belegen wie einem Personalausweis und einem Eigentumsnachweis in Form einer Eigentumsbescheinigung, die nicht älter als drei Tage vor der Einreichung sein durfte. Die Bescheinigung muss die Namen der Eigentümer und die im Grundbuch eingetragenen Vermerke enthalten. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Erben, verlangt das Rundschreiben eine Erbschaftsbescheinigung zum Nachweis dieses Status sowie eine Vollmacht der anderen Erben oder Miteigentümer der Immobilie. Das Rundschreiben erwähnt keine Möglichkeit, Anträge in Fällen zu stellen, in denen das Eigentumsdokument ein Gerichtsurteil ist (HLP Syria 3.6.2025). Zwischen 2020 und 2024 wurden Dörfer in der Ghab-Ebene im Nordosten des Gouvernements Hama zu einer Frontlinie zwischen den Truppen des Assad-Regimes und oppositionellen Gruppierungen. Durch diese Nähe zur Frontlinie waren diese Städte und Dörfer wiederholten Angriffen und gegenseitigen Beschüssen mit Artillerie und Drohnen ausgesetzt, was zur Zerstörung vieler Häuser und zur Verwüstung landwirtschaftlicher Flächen geführt hat. Diese alawitischen Dörfer in der Ghab-Ebene grenzen an Dörfer, die zuvor von sunnitischen Einwohnern bewohnt waren, die aber während der letzten Offensive der Regierungstruppen in der Region im Jahr 2020 gewaltsam vertrieben wurden. Seitdem sind ihre landwirtschaftlichen Flächen Gegenstand intensiver Investitionsmaßnahmen, die als "Absentee Auctions" [zu Deutsch: Abwesenden-Auktionen] bekannt sind. Im Dezember 2024 drangen oppositionelle Gruppierungen in das Gebiet ein und stellten fest, dass die meisten Dörfer von ihren alawitischen Bewohnern geräumt worden sind. Trotz der Vertreibung blieben die leerstehenden Häuser der Alawiten in ingesamt zwölf alawitischen Dörfern nicht von der vorsätzlichen Zerstörung durch Gruppierungen der Operation "Abschreckung der Aggression" verschont, die brandschatzten, plünderten und beschlagnahmten. Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten viele der vertriebenen Sunniten, die in den vergangenen Jahren während des Syrienkriegs gewaltsam vertrieben worden und vor den Offensiven des Regimes geflohen sind, in ihre Häuser und auf ihr Land in den verlassenen Städten im ländlichen Hama und in der Ghab-Ebene zurück. Viele dieser Rückkehrer forderten ihr Land individuell zurück und wandten sich dabei manchmal an die öffentlichen Sicherheitskräfte oder das Verteidigungsministerium der Übergangsregierung, um ihren Besitzanspruch zu beweisen und die derzeitigen Besetzer zu delogieren. Einige Rückkehrer, die dem al-Muwali-Stamm, der sich mit der HTS verbündet hatte, angehören, kehrten nicht in ihre ursprünglichen Gebiete im östlichen ländlichen Raum von Hama zurück, sondern zogen in die zwölf alawitischen Dörfer, wo einige von ihnen leerstehende Häuser beschlagnahmten. Andere zogen es vor, auf landwirtschaftlichen Flächen zu leben, wo sie Zelte aufstellten und Vieh mitbrachten. Dies hat zu schweren Schäden an den Obstbäumen geführt, insbesondere an Oliven- und Pistazienbäumen, die nicht leicht zu ersetzen sind und viele Jahre brauchen, um wieder Früchte zu tragen. Es gibt Berichte, wonach ein mit der Provinzverwaltung verbundenes "Wirtschaftskomitee" die Beschlagnahmung von Grundstücken abwesender Alawiten überwachte. Quellen aus der Provinzverwaltung bestritten jegliche Beteiligung an dem Investitionsprozess, was die Unklarheit und das Misstrauen weiter verstärkt hat. Es bleibt unklar, ob es sich bei diesem Prozess um eine organisierte und offizielle Maßnahme handelt, die von der Provinzverwaltung von Hama unter dem von der HTS ernannten neuen Gouverneur geleitet wird, oder lediglich um eine Initiative lokaler De-facto-Machtstrukturen (HLP Syria 29.4.2025).

Ein syrischer Rechtsanwalt erklärte gegenüber Enab Baladi, dass in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die [...].

Sicherheitsbehörden

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Auch Einheiten der DMO wurden im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führten gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] der DMO und der HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführte (MEI 21.1.2025). In Damaskus war in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das - mit begrenztem Erfolg - versucht hat, der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu vermittelten. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die an ihre Grenzen stieß, da sie nun ein ganzes Land und nicht mehr nur einen Teil einer Provinz verwalten musste. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der bis dahin bestehenden Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025).

Der öffentliche Sicherheitsapparat, der zuvor in Idlib aktiv war und auf den sich ash-Shara' anfangs stützte, war nicht in der Lage, die Sicherheit in den neuen unter Kontrolle gebrachten Gebieten zu gewährleisten. Dies erforderte die Rekrutierung neuer Elemente, von denen einige ehemalige Sicherheitskräfte sind und einige in den vergangenen Jahren Waffen getragen haben (Almodon 22.6.2025). Durch Entlassung nahezu sämtlicher ehemaliger Armeeangehöriger und Polizeibeamter des Assad-Regimes hat sich der staatliche Sicherheitsapparat von einigen Hunderttausend Personen auf wenige Zehntausend reduziert. Schätzungen zufolge stehen der Regierung Sicherheitskräfte im niedrigen fünfstelligen Bereich zur Verfügung. Dazu kommen die Milizen der ehemaligen Syrien Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die zwar formal in die staatlichen Institutionen integriert sind, aber in der Praxis häufig unabhängig agieren [mehr Informationen zu dieser Gruppierung finden sich weiter unten]. Mittlerweile hat zwar die erste Kohorte neuer Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen, aber in geringer Zahl (AA 30.5.2025). Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst. Die neue Regierung forderte Soldaten der Assad-Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsurkunde zu erhalten. Trotz Amnestiezusagen wurden einige Tausend von ihnen inhaftiert (Economist 25.4.2025). Schon am 27.12.2024 hatte das Innenministerium angekündigt, Anträge von Personen anzunehmen, die zwischen 2011 und 2021 vom ehemaligen Regime desertiert sind und wieder in den Reihen des Ministeriums arbeiten möchten (Almodon 27.4.2025). Diese Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden The Economist zufolge nicht eingehalten. Zwar wurden die Menschen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch ist das Verfahren undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken (Economist 5.3.2025). Wie viele von diesem Angebot Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt (AA 30.5.2025). Dahingegen wurden Etana zufolge sunnitische Deserteure und Mitarbeiter aus der Zeit des Regimes, welche nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sofort wieder eingestellt. Dasselbe geschah an Schlüsselstellen, wie regionalen Polizeistationen und der Verkehrspolizei. Der interimistische Innenminister al-Khattab bemüht sich seit seinem Amtsantritt Ende März 2025 zusammen mit dem restlichen Kabinett um einen Ausgleich zwischen unmittelbaren Sicherheitsherausforderungen und strategischen Prioritäten (Etana 7.2025). Auch die Horan Free League berichtete, dass einige Personen, die bewaffneten Gruppierungen angehörten, die enge Verbindungen zum früheren Regime hatten, in die Reihen der öffentlichen Sicherheit aufgenommen wurden (Horan 1.4.2025).

Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben (AP 14.8.2025). Im Laufe der Zeit hat Minister al-Khattab das Innenministerium zu einem der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte der zentralisierten, konsolidierten Macht unter den Übergangsbehörden gemacht. Zuletzt beaufsichtigte er die umfassende Umstrukturierung der Allgemeinen Sicherheit (wird in verschiedenen Quellen auch Innere Sicherheitskräfte genannt) unter der direkten Kontrolle des Ministeriums, wobei der Chef der Allgemeinen Sicherheit, Abu Bilal al-Quds, zum stellvertretenden Innenminister wiederernannt wurde. Die Präsenz von al-Khattab und al-Quds an der Spitze des Ministeriums verdeutlicht das Ausmaß der Durchdringung strategischer Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung durch die HTS (Etana 7.2025).

Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben. Diese engen Verbindungen zur Führung vor Dezember 2024 haben dazu geführt, dass das Innenministerium offenbar eine bessere Kontrolle über seine Einheiten hat, die wiederum insgesamt eine bessere Bilanz in Bezug auf Professionalität vorweisen können als die Militäreinheiten des Landes (SyrRev 28.3.2025). Die frühen institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums scheinen einen Bruch mit einigen der missbräuchlichsten Praktiken des früheren Regimes zu signalisieren. Im Gegensatz zur Assad-Ära, in der willkürliche Verhaftungen aufgrund politischer Meinungen weit verbreitet waren, gibt es seit der Umstrukturierung des Innenministeriums weniger Berichte über politisch motivierte Verhaftungen, insbesondere in Gebieten unter der neuen Zentralregierung. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, ob dieser Wandel von Dauer sein wird. Zumindest auf dem Papier hat dies zu einer professionelleren, strafferen Struktur geführt, die weitgehend den Apparaten westlicher Staaten entspricht, und die Umstrukturierung dürfte darauf abzielen, den Staaten der Region und der internationalen Gemeinschaft durch die Übernahme eines weitgehend westlich geprägten Modells der Sicherheitsverwaltung entgegenzukommen. Dennoch führen die von ash-Shara' vorgesehene "Armee von Milizen", die Präsenz extremistischer ausländischer Kämpfer und die schrittweise Integration von Fraktionsstrukturen, obwohl sie für die unmittelbare Zeit nach Assad pragmatisch sind, zu Konflikten zwischen den Gruppierungen und zu potenzieller Instabilität beim Aufbau von Institutionen (Etana 7.2025). Die Besetzung hochrangiger Sicherheitspositionen, darunter auch einflussreicher Milizenführer, erfolgt häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht führt. Das Ausbildungs- und Disziplinniveau der Polizei und der internen Sicherheitskräfte variiert erheblich. In einigen Städten nimmt die Polizei Beschwerden ernst, während an anderen Orten Berichte über Entführungen oder Gewalt ignoriert werden (DIS 9.12.2025a).

Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber zwischen 20 und 30 Jahre alt sein und mindesten einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie dürfen nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der sich im Aufbau befindet (Stand: Jänner 2025). Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen und Wehr- und Reservedienst.] Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischem Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Dem Gouverneur von Idlib zufolge gibt es bestimmte Kriterien für den Eintritt in die Polizei. Die Rekrutierung erfolgt durch Auswahl unter den Bewerbern, die sich auf Ausschreibungen für Polizeikurse melden. Die Rekruten werden vor Ausschüssen geprüft, die erforderliche Anzahl an Rekruten ausgewählt und an die Polizeischule überwiesen, wo die Ausbildung mindestens drei bis vier Monate dauert. Ohne einen Bildungsabschluss ist ein Eintritt in die Sicherheitskräfte unmöglich (Majalla 18.3.2025). Mehrere Angehörige der SNA kritisieren, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen (Almodon 3.7.2025). Das Gehalt für die Polizei in Idlib variiert je nach Tätigkeit, beginnt jedoch bei hundert US-Dollar (Majalla 18.3.2025).

Der neue Sicherheitsapparat weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, "im Einklang mit Gottes Gesetz" zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

[Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst. Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Sicherheitsbehörden in den DAANES Anm.]

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).

Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll (TNA 3.2.2025). Einige der Gruppierungen, die vereint werden sollen, waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die im drusischen Mehrheitsgouvernement Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen (TR-Today 8.1.2025). Im Mai 2025 erklärte das syrische Verteidigungsministerium, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind, und bezeichnete dies als großen Erfolg. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, "kleinen bewaffneten Gruppierungen" innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium beitreten müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen (BBC 18.5.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge gilt diese Frist nur für kleinere bewaffnete Gruppierungen und nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen (SOHR 27.5.2025).

Die Opposition gegen al-Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach seinem Sturz hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Die Auflösung der bewaffneten Gruppierungen wurde insgesamt mindestens drei Mal angekündigt, aber die Gruppierungen verschwanden nie. Sie bilden weiterhin das Fundament des Verteidigungsministeriums und spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle sowohl in der Politik als auch in den militärischen Operationen der Regierung in Damaskus. Sie treten immer wieder in kritischen Kontexten in Erscheinung: Sie begehen Verstöße oder individuelle Missbräuche und werden für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, Handlungen, die manchmal einem Völkermord gleichkommen. Diese Schuldzuweisungen entlasten die zentrale Führung in Damaskus auf bequeme Weise und distanzieren sie von der Verantwortung oder Absicht für diese Gräueltaten (963 25.8.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsgruppierungen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025). Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppierungen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. Das erste große Hindernis für die Vereinigung der bewaffneten Gruppierungen in Syrien ist das tief verwurzelte Misstrauen zwischen diesen – insbesondere gegenüber der HTS. Jahrelange interne Konflikte, ideologische Spaltungen und die Geschichte der Unterdrückung rivalisierender Gruppierungen durch die HTS haben zu Ressentiments und Misstrauen geführt. Die Vorstellung, dass ehemals verfeindete Gruppierungen nun unter einer einheitlichen Befehlskette dienen sollen, insbesondere einer von der HTS aufgebauten, ist ohne echte Versöhnung oder inklusive institutionelle Reformen nach wie vor schwer zu vermitteln. Viele Gruppierungen haben sich geweigert, ihre internen Strukturen aufzulösen oder schwere Waffen abzugeben. Kämpfer unterstehen oft weiterhin ihren ursprünglichen Anführern und nicht dem Verteidigungsministerium, und Gruppen haben häufig Waffen versteckt oder gehortet, um sich gegen zukünftigen Verrat oder erzwungene Entwaffnung abzusichern (MECGA 25.6.2025).

Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vergleiche SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vergleiche SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).

In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation "Abschreckung der Aggression" beteiligt haben. Die Verteilung ist mit Stand Juli 2025 in folgender Tabelle von Etana Syria dargestellt (Etana 7.2025):

Tabelle der Gruppierungen, der zugeteilten Division und der prozentuale Anteil an der Gesamtkontrolle Etana 7.2025

Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind – zwei Infanteriebrigaden, eine Panzerbrigade sowie eine Spezialeinheit und eine "Multitasking"-Brigade. Die meisten Brigaden, mit Ausnahme der Infanterie, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau (National 3.6.2025).

Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an. Im März 2025 gab es Berichte, dass sich einige christliche Männer den allgemeinen Sicherheitskräften in der christlich bewohnten Region Wadi Nasara angeschlossen hatten (MBZ 31.5.2025). Im Frühjahr 2025 hat die neue Regierung Hunderte von Drusen in ihrer angestammten Region Suweida nahe der Grenze zu Jordanien für ihre neuen Sicherheitskräfte rekrutiert. Drusische Milizen, die Scheich al-Hijri treu ergeben sind, haben darauf reagiert, indem sie ihre Präsenz in den Straßen von Suweida verstärkt und Patrouillen an der Grenze des Gouvernements aktiviert haben, wie Einwohner berichten (National 28.4.2025). Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front) [mehr dazu s.unten, Anm.], SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Während viele dieser neuen Divisionen wahrscheinlich nichts weiter als bürokratische Vorschläge sind, haben andere bereits Kampfeinsätze begonnen, was darauf hindeutet, dass sie zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen. Die meisten aktuellen Divisionen scheinen sich um bestimmte geografische Gebiete herum zu bilden, ähnlich wie die Syrische Arabische Armee vor 2011 (SyrRev 28.3.2025). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024). Ash-Shara' hat sanktionierte Warlords in Spitzenpositionen der neuen Armee befördert. Sayf Bolad Abu Bakr, der wegen Menschenhandels und Missbrauchs kurdischer Frauen mit Sanktionen belegt wurde, wurde zum Kommandanten der 76. Division befördert, die Aleppo überwacht. Mohammad Hussein al-Jasem, auch bekannt als Abu Amsha, dessen Miliz Schätzungen des US-Finanzministeriums zufolge durch Entführungen und Beschlagnahmungen jährlich mehrere zehn Millionen Dollar erwirtschaftete, wurde zum Kommandanten der 62. Division in Hama. Ahmad Ihsan Fayyad al-Hayes, Anführer der Ahrar ash-Sharqiye und Verantwortlicher für die Ermordung der kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf, wurde zum Kommandanten der 86. Division (TDP 30.7.2025).

Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana 7.2025). Die Gehälter liegen zwischen 150 und 500 US-Dollar und werden aus Mitteln bezahlt, die der Kontrolle der HTS unterstehen, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die al-Assad und seinen Partnern gehörten (National 3.6.2025).

Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef 24.4.2025). Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, "ohne jegliche Form der Diskriminierung". Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum, diskriminierendes Verhalten sind verboten (MEI 12.6.2025). Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Meiden zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren (STJ 26.6.2025). [Weitere Informationen zu Folter, unmenschlicher Behandlung und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung.] Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken (MERIP 16.4.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab 10.10.2025).

Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vgl. 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). [Weitere Informationen zu ausländischer Unterstützung etc. finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vergleiche 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). [Weitere Informationen zu ausländischer Unterstützung etc. finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]

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Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vergleiche AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).

[...].

Geschlechtsspezifische Gewalt

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).

Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).

Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vgl. AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vergleiche AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).

In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).

[...].

Kinder

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).

Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neuen Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).

Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).

Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).

Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).

Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025).

Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele waren noch Kleinkinder, als sie ihren Familien entrissen wurden, und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert (LiHo 11.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar (Arabiya 12.1.2025b).

Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025), was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara' an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben (Qantara 26.8.2025). Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen. Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Bildung und Schulen

Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang (WENR 14.3.2025). Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt (Sotour 27.8.2025). Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer "verlorenen Generation" zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten (WENR 14.3.2025). Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich (MültDer 11.3.2025).

Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vgl. UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vergleiche UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).

Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar (SARD 1.9.2025). In vielen Gebieten erhalten viele Kinder nicht nur aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sondern auch aufgrund des anhaltenden Zusammenbruchs der Infrastruktur und der Schulen keine Bildung. Die syrische Regierung hat sich unter Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht mit dem Wiederaufbau befasst (SOHR 5.11.2025). 28 % der Schulen erfüllen Sicherheitsstandards nicht (SARD 1.9.2025). Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes bleiben geschlossen (UNICEF 25.3.2025). Eine andere Quelle wiederum spricht von fast 50 % der Schulen des Landes, die durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt wurden (WENR 14.3.2025). Davon am stärksten betroffen sind die Gebiete Aleppo, Idlib und Dar'aa (WENR 14.3.2025). Der syrische Bildungsminister spricht ebenfalls von 40 % zerstörten Schulen. Die meisten davon finden sich in den ländlichen Gebieten in Idlib und Hama, wo während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs heftige Kämpfe stattfanden. Allein in Idlib sind 350 Schulen außer Betrieb, und bisher wurden nur etwa 10 % davon wieder instandgesetzt (ABC News 31.10.2025). Selbst wenn die Schulen funktionieren, ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt. Stromausfälle beeinträchtigen den Unterricht und erhöhen die Fehlzeiten. Überfüllte Klassenzimmer, beschädigte Möbel und begrenzte Lehrmittel erschweren das Lernen zusätzlich. Viele Schulen sind für Kinder mit Behinderungen nicht zugänglich, wodurch einige der am stärksten benachteiligten Kinder zurückbleiben (SARD 1.9.2025). Der Mangel an Sitzgelegenheiten und Schulmaterialien erschwert es den Lehrkräften, die Ordnung aufrechtzuerhalten (ABC News 31.10.2025). 45 % der Schulen haben keine geschlechtergetrennten Toiletten, 38 % erfüllen die Standards für sanitäre Anlagen, Wasserversorgung und Hygiene nicht (SARD 1.9.2025). Die Schulen leiden unter einem gravierenden Mangel an psychologischen Beratern (Sotour 27.8.2025).

Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert (WENR 14.3.2025).

Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat (Etana 7.2025). Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar'aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden (SANA 1.11.2025).

Die folgende Grafik von World Education Service zeigt den aktuellen Stand (März 2025) im syrischen Bildungssystem:

Mehrere Symbole beschreiben die aktuellen Herausforderungen und Fakten im syrischen Bildungssystem. Kinder hinken bis zu 6 Jahre in der Schulbildung nach, 59% der 6-8 Klässler können Mathe auf dem Niveau von Zweitklässlern nicht lösen, eine von drei Schulen wurde zerstört oder beschädigt und 5.8 Mio Kinder haben keine qualitative Ausbildung erhalten. WENR 14.3.2025

Uneinheitliche Lehrpläne und das Fehlen eines einheitlichen Akkreditierungsrahmens haben zu Verwirrung hinsichtlich der Benotung, der Anerkennung von Diplomen und des Zugangs zu höherer Bildung geführt (Etana 7.2025). Die Fragmentierung des Bildungssystems des Landes in vom Regime kontrollierte und von der Opposition gehaltene Gebiete verkomplizierte die Lage und führte zu einem unzusammenhängenden Sektor mit unterschiedlichem Zugang und unterschiedlicher Qualität. In den von der Opposition kontrollierten Gebieten waren Schulschließungen weit verbreitet. Lehrer, die sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten Oppositionsgruppen bedroht wurden, hatten Schwierigkeiten, zu unterrichten. In einigen Gebieten setzten Oppositionsgruppen, darunter der IS, ihre eigene Bildungspolitik durch und schränkten Lehrpläne ein oder veränderten sie, um sie ihrer Ideologie anzupassen. Dennoch entstanden in den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten neue Universitäten. Diese hatten jedoch mit Schwierigkeiten zu kämpfen, darunter mangelnde Anerkennung, unzureichende Ressourcen und ein Mangel an qualifiziertem akademischem Personal. Dies hat das Bildungssystem in Syrien weiter fragmentiert, sodass ein großer Teil der Studierenden keinen Zugang zu einer anerkannten Ausbildung hat (WENR 14.3.2025). Beispielsweise verwenden viele Schulen in Idlib weiterhin Lehrpläne aus der HTS-Ära, insbesondere im Religionsunterricht, während einige Privatschulen in Deir ez-Zour immer noch auf veraltete Materialien aus der Zeit des Regimes zurückgreifen (Etana 7.2025). Dem hingegen berichtete UNICEF im Septemter 2025, dass zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt Kinder in ganz Syrien nach einem einheitlichen nationalen Kalender und Bildungsrahmen zur Schule zurückkehren – was neue Hoffnung auf ein kohärenteres Lernumfeld weckt. Dieser Meilenstein markiert einen neuen Abschnitt in Syriens Bemühungen, sein Bildungssystem wiederaufzubauen (UNICEF 21.9.2025).

Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. In einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024). Einer Schulleiterin in Dar'aa zufolge behindern die große Zahl von Schülern in Flüchtlingsschulen, Probleme mit der Belüftung und der Umweltverschmutzung sowie die rauen Wetterbedingungen im Sommer und Winter den Bildungsprozess (Sotour 27.8.2025).

Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar (Sotour 27.8.2025). Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben. Das Problem wird durch die Unfähigkeit der Schulen, wirksame Förderprogramme anzubieten, noch verschärft. Hinzu kommt der Schock einer neuen Umgebung. Kinder, die das Lager verlassen, kommen in eine andere Gesellschaft mit neuen Sitten und strengeren Regeln. Sie können Mobbing oder Ausgrenzung ausgesetzt sein, was zu fragilen sozialen Beziehungen führen kann, insbesondere wenn man bedenkt, dass die meisten Freundschaften aus dem Lager durch den Umzug verloren gehen (Syria TV 13.9.2025). Viele Eltern haben Bedenken, aus nicht arabischsprachigen Ländern wie der Türkei und Europa nach Syrien zurückzukehren, da es Unterschiede im Lehrplan gibt. Der wichtigste Faktor, der die schulischen Leistungen beeinflusst, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere in höheren Bildungsstufen, wo es zu Integrationsschwierigkeiten kommt (Sotour 27.8.2025). Die Bildungsbehörde von Aleppo hat als Reaktion auf diese Problematik Kurse zur Förderung von Arabischkenntnissen eingeführt. Aufgrund des großen Bedarfs an Arabischunterricht haben Organisationen die Initiative ergriffen und Kurse zur Stärkung der Arabischkenntnisse eingerichtet (Arabi21 5.11.2025). Kurse der Bildungsdirektion Aleppo bieten auch die notwendige psychologische und pädagogische Unterstützung für neu zurückgekehrte Kinder, erleichtern ihre Integration in das neue schulische Umfeld, stärken ihr Selbstvertrauen und gewährleisten die Kontinuität ihrer Ausbildung innerhalb des Bildungssystems (Arabi21 5.11.2025). Der Krieg führte zu einer massiven Vertreibung von Schülern und Lehrern, sowohl innerhalb Syriens als auch in Nachbarländer (WENR 14.3.2025). Etwa 800.000 syrische Kinder und Jugendliche waren an türkischen Schulen eingeschrieben (AnA 2.9.2020). In der Türkei und teilweise im Libanon ist Arabisch nicht die Unterrichtssprache. In diesen Ländern müssen die Studierenden vor der Immatrikulation Kenntnisse in der Unterrichtssprache nachweisen, was eine weitere Hürde für die Hochschulbildung darstellt (WENR 14.3.2025).

Der Braindrain, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, hat das Bildungsumfeld weiter verschlechtert, sodass die Universitäten unterbesetzt und unterfinanziert sind. Die anhaltende politische Isolation Syriens, die durch westliche Sanktionen noch verschärft wird, hat die akademischen Beziehungen des Landes zu anderen Verbündeten wie Russland und Iran verlagert. In einigen Fachbereichen, wie Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften, gibt es seit einem Jahrzehnt nur noch sehr wenige Lehrkräfte (WENR 14.3.2025). Die Arbeit von Lehrkräften wird unzureichend vergütet. Lehrkräfte bewältigen diese Situation häufig durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in der Regel toleriert wird, jedoch ihre Motivation und Verfügbarkeit beeinträchtigt (MVCR 8.2025).

Der Krieg führte auch zu einem Anstieg der Korruption im Bildungssektor. Berichte über gefälschte Zeugnisse, Bestechung zur Manipulation von Noten und Begünstigungen bei der Zulassung zu Universitäten waren weit verbreitet, insbesondere da die Regierung zunehmend die Loyalität gegenüber dem Regime als Voraussetzung für den Zugang zu Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten forderte. Dies vertiefte die sozialen Ungleichheiten, insbesondere für Studierende, die nicht über die finanziellen Mittel oder politischen Verbindungen verfügten, um sich einen Platz an einer Universität zu sichern. In den letzten Jahren erreichte die Zahl der eingeschriebenen Studierenden etwa 600.000, obwohl die Bildungsqualität stark gesunken war (WENR 14.3.2025).

Im Bildungssektor hat der derzeitige Minister zwar einen kurdischen Hintergrund, doch die Führungsspitze wird von Personen mit islamistischen Verbindungen dominiert. Dies hat zu einem wachsenden islamistischen Einfluss im Bildungsbereich geführt, nicht durch formale Lehrpläne, sondern durch außerschulische Aktivitäten und die zunehmende Rolle privater Einrichtungen. Ein Beispiel hierfür sind die Dar al-Wahi al-Sharif-Schulen, Koran-Einrichtungen, die 2017 in Idlib gegründet wurden, eine extremistische islamistische Ideologie vertreten und nun Berichten zufolge eine Expansion nach Damaskus und Aleppo planen (Etana 7.2025). Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b), was als zunehmender Einfluss islamistischer Themen interpretiert wird (WENR 14.3.2025). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).

[...].

Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vergleiche GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).

Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).

Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).

Einem Bericht zufolge hat der sogenannte Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee) in Suweida [Informationen dazu sind dem Kapitel Politische Lage zu entnehmen.] die Bewegungsfreiheit der Bürger eingeschränkt und verlangt eine vorherige Genehmigung für die Ausreise aus dem Gouvernement. Zahlreiche von Aktivisten verbreitete Dokumente tragen die Unterschrift zweier Untergebener von Hikmat al-Hijri, die Ausreisegenehmigungen ausschließlich aus medizinischen Gründen erteilen (SO 29.10.2025).

Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in den sogenannten "Versöhnungszentren" vorstellig (FR24 2.1.2025). [Informationen zu Versöhnungsprozessen und -zentren finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst]

Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert (MVCR 8.2025).

Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).

Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]

Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad hoc durchgeführte Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinander sitzen. Diese Praxis ist jedoch nicht formalisiert oder einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Vorgaben zurückzuführen ist (DIS 6.2025). [Weitere Informationen zur Bewegungsfreiheit von Frauen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen.]

Infrastruktur

Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde (DIS 6.2025). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden (Rudaw 1.2.2025). Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung (MVCR 8.2025). Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen (Enab 6.5.2025). Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN 16.10.2025). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (DIS 9.12.2025b).

Einreise

Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vergleiche STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).

Grenzübergänge

Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).

[...].

Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).

Die Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je nach Gouvernement und Bezirk:

Karte mit farblicher Darstellung der Bedürftigkeit der Bezirke
UNOCHA 24.7.2025
ris-attachment://hauptdokument.img5is.png, UNOCHA 24.7.2025

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vergleiche Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).

In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (STDOK 2025a). Folgende Karte verdeutlicht das:

Karte mit farbigen Markierungen auf den drei Städten Aleppo, Damaskus und Homs, die den grad der Dimensionen darstellt (Aleppo und Damaskus: gerade so leistbar; Homs: kaum leistbar) STDOK 2025a

Von Elisa Omodei (Central European University) wurde ein zusammengesetzter Indikator für die sozioökonomischen Erhebungen entwickelt, um eine Gesamtquantifizierung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Haushalte in den untersuchten Gebieten zu ermöglichen. Der oben erwähnte Indikator ist ein praktisches Instrument, mit dem die Ergebnisse der Erhebung kategorisiert werden können. Zur Entwicklung des Indikators wurden die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Erstellung zusammengesetzter Indikatoren herangezogen. Der Index setzt sich aus den folgenden Dimensionen zusammen: Wohnen, Ernährung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt. Der Wert jedes der oben definierten Indikatoren (Frage-, Dimensions- und Gesamtebene) liegt zwischen 0 und 1, wobei Werte nahe Null auf nicht nachhaltige sozioökonomische Standards und Werte nahe Eins auf nachhaltige sozioökonomische Standards hinweisen. Jeder Wertebereich ist mit einer bestimmten sozioökonomischen Situationskategorie und einem Farbcode verbunden (STDOK 2025b):

Tabelle zur Erklärung des Indikators STDOK 2025bDimensionen im Jahresvergleich (2023, 22024 und 2025) von ganz Syrien STDOK 2025a

In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b). Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten (Majalla 18.3.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft (UltraSyr 16.11.2025).

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA 5.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL 2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien in den letzten drei Jahren im Städtevergleich:

Balkendiagramme der Studienergebnisse der Jahre 2023, 2024 und 2025 im Städtevergleich (Homs, Aleppo, Damaskus) STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024 aus 2025, kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar 1.4.2025).

Das Gouvernement Suweida ist mit Ressourcenknappheit konfrontiert, was zu Unsicherheit und vereinzelten bewaffneten Konflikten beiträgt. Der drusische Scheich Hikmat al-Hijri sandte am 11.10.2025 eine Botschaft an die Vereinten Nationen und internationale Hilfsorganisationen, in der er erklärte, dass das Gouvernement Suweida seit Monaten einer "Belagerung" ausgesetzt sei, und es an ausreichenden Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wasser und Treibstoff mangele. Medien aus Suweida berichteten, dass seit dem 22.9.2025 kein Benzin mehr verfügbar sei und dass der Treibstoffschmuggel aufgrund der verzweifelten Lage aufgrund der Treibstoffknappheit im Gouvernement zugenommen habe. Die Konfliktparteien beschuldigen sich gegenseitig, an der Ressourcenknappheit schuld zu haben (ISW 14.10.2025).

Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt (Enab 17.4.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche 16.11.2025). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (STDOK/Möller 21.10.2025).

Lebensmittelversorgung

Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNICEF 1.8.2025). Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht (UNOCHA 24.7.2025). Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen lebensrettende Behandlung, darunter über 177.000, die stark abgemagert sind (UNICEF 1.8.2025). Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen (UNOCHA 24.7.2025). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Es besteht ein erheblicher Mangel an Säuglingsnahrung und Kindernahrung, der durch die hohen Kosten noch verschärft wird, sodass viele Familien sich diese Produkte nicht leisten können. Auch das Stillen ist unzureichend, da viele Mütter aufgrund des anhaltenden Konflikts unter schlechter Ernährung und psychischen Belastungen leiden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen (IBCRDF 21.4.2025).

Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (MültDer 11.3.2025).

In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte (ImpInit/REACH 4.2025). Im Mai 2025 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 23 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (STDOK/SL 27.10.2025). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie im Städtevergleich sowie im Vergleich zu den Ergebnissen der Studien der Vorjahre:

Balkendiagramme der Studienergebnisse der Jahre 2023, 2024 und 2025 im Städevergleich (Homs, Aleppo, Damaskus) STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab 21.8.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens (MVCR 8.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt (FAO 10.6.2025). Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF 1.8.2025).Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab 21.8.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens (MVCR 8.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024 aus 2025, von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024 aus 2025, geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt (FAO 10.6.2025). Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF 1.8.2025).

Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch (MültDer 11.3.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (AlHurra 13.2.2025). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot auf einen Schlag (UltraSyr 16.11.2025) auf 4.000 SYP (0,33 USD), verglichen mit 500 SYP über das Assad-Smartcard-System (SYD 16.12.2025). Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (AlHurra 13.2.2025).

Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) [Der SMEB setzt sich aus 18 Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.] auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Jedoch wurden von allen überwachten SMEB-Komponenten Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet. Die Verfügbarkeit variierte erheblich je nach Region und Brennstoffart, was auf allgemeine Versorgungsengpässe und fragmentierte Marktsysteme zurückzuführen ist. Der allgemeine Rückgang der SMEB-Kosten in Nordsyrien war in erster Linie auf Preissenkungen bei Lebensmitteln zurückzuführen. In beiden Regionen wurden Preisrückgänge bei wichtigen Gemüsesorten und Geflügelprodukten beobachtet, was wahrscheinlich mit veränderten Lieferstrukturen und saisonalen Faktoren wie dem Beginn der lokalen Ernte zusammenhängt. Im April 2025 waren die meisten SMEB-Lebensmittel auf den Märkten in Syrien weit verbreitet, wobei subventioniertes Brot eine Ausnahme bildete: 27 % der Bäckereien gaben an, dass es überhaupt nicht erhältlich war (ImpInit 4.2025).

In den folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken werden die Entwicklungen von Lebensmittelpreisen und Löhnen für nicht qualifizierte Arbeit dargestellt. Die Daten beruhen auf Erhebungen des World Food Programmes (WFP) jeweils am Monats-15. von Februar 2024 bis Oktober 2025. Ausgewählt wurden die Städte Damaskus, Aleppo, Homs, Idlib. [Grafiken für die Städte Qamishli und al-Hasaka finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft / Grundversorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)]. Nicht für alle Monate standen Daten zur Verfügung. Angaben in Kilogramm bzw. Liter und Preis- bzw. Lohnangaben in Syrischen Pfund (SYP):

Diagramm der Preise für Kartoffeln, Mehl, Öl, Reis sowie des Durchschnittlohns für unqualifizierte Arbeit
WFP 13.1.2026Diagramm der Durschnittslöhne bzw. Preise für bestimmte Lebensmittel zwischen Februar 2024 und Oktober 2025 in Aleppo
WFP 13.1.2026Preisentwicklung seit Februar 2024 bis Oktober 2025 für bestimmte Lebensmittel und Lohnentwicklung für unqualifizierte Arbeit in Homs
WFP 13.1.2026Preisentwicklung seit Februar 2024 bis Oktober 2025 für bestimmte Lebensmittel und Lohnentwicklung für unqualifizierte Arbeit in Idlib
WFP 13.1.2026
ris-attachment://hauptdokument.img11is.jpg, WFP 13.1.2026ris-attachment://hauptdokument.img12is.jpg, WFP 13.1.2026ris-attachment://hauptdokument.img13is.jpg, WFP 13.1.2026ris-attachment://hauptdokument.img14is.jpg, WFP 13.1.2026

Wasserversorgung

Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserbecken verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden (Enab 21.8.2025). Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements, von denen einige unter kurdischer Verwaltung stehen. Tatsächlich hat die Türkei Wasser wiederholt als Druckmittel gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) eingesetzt (CETRI 9.12.2025).

Die Regierung hat weder nationale Daten zum Wasserverbrauch oder zur Wasserqualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt (Etana 7.2025).

Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan (Etana 7.2025). Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage "Syria is Home" zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025) (SysHome o.D.a). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank [umgerechnet nicht ganz 800 Liter Anm.] betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt (Harmoon 29.3.2025). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht (Balanche 16.11.2025). Der Quelle "Syria is Home" widersprechend berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Zu den Bewältigungsstrategien gehören die Reduzierung des Wasserverbrauchs (16,3 %) und die Verwendung von Geld, das eigentlich für Wasser vorgesehen war (13,9 %), was sich negativ auf das Wohlergehen und die Sicherheit der Haushalte auswirkt (UNOCHA 24.7.2025). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (HumAct 25.3.2025a). Im Osten von Deir ez-Zour beziehen die Bewohner ihr Wasser aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von provisorischen Ölraffinerien. Im Süden und Westen von Idlib werden gemeinsam genutzte Brunnen nur selten getestet. Die Vertriebenenlager im Norden verfügen nach wie vor über keine Leitungswasserversorgung, und in informellen Stadtvierteln von Damaskus wie Tadamon und al-Hajar al-Aswad sind die Bewohner aufgrund des stockenden Wiederaufbaus weiterhin auf private Tankwagen oder nicht genehmigte Brunnen angewiesen (Etana 7.2025). In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation 'Alouk nicht in Betrieb ist (UNOCHA 24.7.2025).

Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 58 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 27.10.2025). Folgende Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Umfrage auf die drei Städte aufgeteilt sowie im Vergleich zu den Studienergebnissen der Vorjahre:

Balkendiagramme der Studienergebnisse der Jahre 2023, 2024 und 2025 im Städtevergleich (Aleppo, Damaskus, Homs) STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives, bei der Auskunftgeber in verschiedenen syrischen Gemeinden befragt wurden, gaben 25 % an, dass die nächste Wasserquelle mehr als 30 Minuten entfernt ist. 38 % nannten Trinkwasser als wichtigsten Bedarf im Bereich Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene, gefolgt von Strom für den Betrieb von Pumpen (30 %) (ImpInit/REACH 4.2025).

Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn (Balanche 16.11.2025). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern. Selbst in Gebieten, die einst vom früheren Regime kontrolliert wurden, wurde den Trinkwasser- und Abwassersystemen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die mangelnde Instandhaltung hat zu einer erheblichen Verschlechterung und Beschädigung der Infrastruktur geführt. Daher besteht in verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (IBCRDF 21.4.2025). In den meisten Rückkehrgebieten sind grundlegende sanitäre Einrichtungen verfügbar. Dazu gehören auch Abwassernetze, deren Funktionsfähigkeit jedoch je nach Standort variieren kann. In einigen ländlichen oder stark beschädigten Gebieten befinden sich die Einrichtungen möglicherweise noch in Reparatur oder im Wiederaufbau (SysHome o.D.a). Geringe Kapazitäten zur Abwasserbehandlung und die weitverbreitete Entsorgung von unbehandeltem Abwasser stellen erhebliche Probleme für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mindestens 26 % der Abwassernetze müssen repariert oder gereinigt werden (UNOCHA 24.7.2025). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023).

Stromversorgung

Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025; vgl. ÖB Damaskus 19.1.2026). Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke auf syrischem Gebiet in Betrieb, jedoch nicht mit voller Produktionskapazität. Etwa 40 % der in Betrieb befindlichen Kraftwerke schöpfen ihre volle Kapazität aus und die Stromerzeugung in Syrien beträgt zu jedem Zeitpunkt 500 Megawatt, was einer täglichen Gesamtleistung von 30.000 Megawatt entspricht (TNA 2.4.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden USD geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden USD übersteigt (OSS 21.1.2025). Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Assad zu stabilisieren (Etana 7.2025). Ein Abkommen im Wert von sieben Milliarden USD wurde von Unternehmen aus der Türkei, Katar und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet, um die Stromkrise des Landes zu bewältigen. Im Rahmen des Abkommens wird ein Konsortium innerhalb der nächsten zwei Jahre 1.000 Megawatt (MW) Solarstrom und 4.000 MW kombinierte thermische Energie in das syrische Stromnetz einspeisen, wodurch sich die Stromproduktion Syriens effektiv verdoppeln wird. Bei erfolgreicher Umsetzung könnte das Abkommen die Stromproduktion Syriens innerhalb von zwei Jahren wieder auf das Niveau vor dem Bürgerkrieg bringen (MEF 3.6.2025). Die von der Regierung umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben trotz der Unterzeichnung des Gasabkommens mit Katar nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen (AJ 24.6.2025). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025). Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025; vergleiche ÖB Damaskus 19.1.2026). Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke auf syrischem Gebiet in Betrieb, jedoch nicht mit voller Produktionskapazität. Etwa 40 % der in Betrieb befindlichen Kraftwerke schöpfen ihre volle Kapazität aus und die Stromerzeugung in Syrien beträgt zu jedem Zeitpunkt 500 Megawatt, was einer täglichen Gesamtleistung von 30.000 Megawatt entspricht (TNA 2.4.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden USD geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden USD übersteigt (OSS 21.1.2025). Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Assad zu stabilisieren (Etana 7.2025). Ein Abkommen im Wert von sieben Milliarden USD wurde von Unternehmen aus der Türkei, Katar und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet, um die Stromkrise des Landes zu bewältigen. Im Rahmen des Abkommens wird ein Konsortium innerhalb der nächsten zwei Jahre 1.000 Megawatt (MW) Solarstrom und 4.000 MW kombinierte thermische Energie in das syrische Stromnetz einspeisen, wodurch sich die Stromproduktion Syriens effektiv verdoppeln wird. Bei erfolgreicher Umsetzung könnte das Abkommen die Stromproduktion Syriens innerhalb von zwei Jahren wieder auf das Niveau vor dem Bürgerkrieg bringen (MEF 3.6.2025). Die von der Regierung umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben trotz der Unterzeichnung des Gasabkommens mit Katar nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen (AJ 24.6.2025). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025).

Laut 81 % der Auskunftspersonen der Vereinten Nationen sind die Stromnetze oder alternative Stromquellen teilweise beschädigt, und die Wiederherstellung des Stromnetzes wird durchwegs als oberste Priorität für den Wiederaufbau genannt. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43 %), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem: 71 % der Gemeinden berichten von teilweisen oder vollständigen Netzausfällen, und 68 % nannten die hohen Kosten für Solarzellen und Batterien als erhebliches Hindernis (UNOCHA 24.7.2025). Die Unterschiede in der Stromversorgung sind weit verbreitet: Der Anteil der Haushalte, die das Hauptstromnetz als primäre Stromquelle nutzen, schwankt zwischen 39 % und über 48 %, und jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung (HumAct 25.3.2025b). Millionen Syrer können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). Die Tatsache, dass einige Einrichtungen einen unterbrechungsfreien Service anbieten können, sollte nicht den Eindruck erwecken, dass das Stromproblem des Landes gelöst ist. Selbst wenn es Restaurants, Hotels und Cafés gibt, die in den zentralen Bereichen der Hauptstadt Damaskus Dienstleistungen anbieten können, versorgen diese Unternehmen sich mit Hilfe von Generatoren mit Strom. Da für den Betrieb eines Generators Kraftstoff benötigt wird, ist dies eine sehr kostspielige Methode. Zusätzlich zu den Kosten hat Syrien derzeit Schwierigkeiten bei der Kraftstoffversorgung. Da die Region, in der sich die Ölvorkommen des Landes befinden, nicht unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, ist Öl teurer und schwerer zugänglich geworden. Da die syrische Bevölkerung und Kleinunternehmer nicht über ausreichende Ressourcen für alternative Methoden wie Generatoren verfügen, besteht ein großer Bedarf an einem zentralen Stromverteilungssystem, um Prozesse wie alltägliche Aktivitäten und Produktionsaktivitäten durchzuführen (MültDer 11.3.2025). Der Zugang zu Elektrizität ist an den von IOM untersuchten Standorten begrenzt und ungleich verteilt. Während 56 % der Standorte angaben, Zugang zu öffentlicher Elektrizität zu haben, gaben nur 11 % derjenigen, die Zugang hatten, an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Im Durchschnitt gaben Informanten gegenüber IOM an, dass in den letzten 30 Tagen nur fünf Stunden pro Tag öffentliche Elektrizität zur Verfügung stand. Weitere 44 % der Standorte hatten überhaupt keinen Zugang zu öffentlicher Elektrizität. Obwohl in 94 % der Orte privater Strom verfügbar sein soll, war dieser in 38 % dieser Gemeinden nur für wenige zugänglich, was vor allem auf finanzielle Hindernisse zurückzuführen ist. Diese Ungleichheit war besonders ausgeprägt in al-Hasaka und ar-Raqqa, wo nur 28 bzw. 29 % der Gemeinden Zugang zu öffentlichem Strom hatten. Private Stromquellen waren zwar weiter verbreitet, doch die Kosten bleiben ein großes Hindernis. Die ungleiche Verteilung der öffentlichen Stromversorgung verstärkt bereits bestehende Schwachstellen, insbesondere bei Vertriebenen und Haushalten mit niedrigem Einkommen. Die Dürrebedingungen wurden durch anhaltende Stromausfälle noch verschärft, die den Betrieb der meisten Wasserpumpstationen stark eingeschränkt haben. Der eingeschränkte Zugang zu Strom behindert den Betrieb von Wasserpumpstationen, beeinträchtigt die Lebensmittelsicherheit durch Auswirkungen auf die Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln und schränkt die Gesundheitsversorgung erheblich ein, insbesondere solche, die auf die Kühlung von medizinischen Geräten angewiesen ist. Auch die Lebensgrundlagen werden beeinträchtigt, insbesondere für kleine Unternehmen und Landwirte, die für ihre Produktion und Kommunikation auf Strom angewiesen sind (IOM 6.2025).

Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen (Etana 7.2025). Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%) (UNOCHA 24.7.2025). Gemäß einer Untersuchung von Impact Initiatives haben in Suweida 100 % der berücksichtigten Gemeinden weniger als sechs Stunden Strom pro Tag (ImpInit/REACH 4.2025). In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. Über 413.000 Menschen im Gouvernement Aleppo haben seit dem 10.12.2024 aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen zuverlässigen Zugang zu Strom mehr, wobei die Umleitung von Strom aus der Stadt Aleppo an manchen Tagen zu einer unterbrochenen Stromversorgung von ein bis zwei Stunden führt (HumAct 25.3.2025b). In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA 12.2.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass sich die Stromversorgung in Damaskus und einigen anderen Gebieten ab März 2025 unter anderem aufgrund von Lieferungen aus Katar verbesserte. Zuvor gab es in der Hauptstadt etwa zwei Stunden Strom pro Tag, auch in den wohlhabenden Vierteln (MBZ 31.5.2025). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z. B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 befragt wurden, gaben 5 % der Befragten an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (20 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (69 %). Ein Anteil von 6 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL 27.10.2025). Die folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Studien von 2023, 2024 und 2025 im Städtevergleich:

Balkendiagramm der Studienergebnisse der Jahre 2023, 2024, und 2025 im Städtevergleich (Aleppo, Damaskus, Homs) STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben, und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Das Ministerium erklärte, es berücksichtige soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsstufen (SYD 16.12.2025). Medienberichten zufolge kam es zu einer Erhöhung der Stromtarife (TNA 9.12.2025) um 600 % (UltraSyr 16.11.2025). Die Strompreise könnten für jeden Haushalt um exorbitante 3.000 % bis 6.000 % steigen, vorausgesetzt, die Stromversorgung bleibt kontinuierlich gewährleistet. Unabhängig von der Höhe der Erhöhung werden viele Menschen gezwungen sein, ihren Stromverbrauch zu rationieren. Insgesamt wird es zu einem erneuten Anstieg der Inflationsrate kommen (TNA 9.12.2025).

Treibstoff und Erdöl

In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit "Premium Diesel" oder "Lebanese Gasoline" beschriftet sind (NLM 12.3.2025). Die offiziellen Preise für Mazot (Diesel) und Benzin sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für einen Liter 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Im November 2024, dem Monat vor dem Sturz des Regimes, kostete die gleiche Menge Benzin 11.500 SYP (damals 0,77 USD) und dasselbe galt für nicht subventionierten Diesel (SYD 16.12.2025).

Am 11.11.2025 legte das syrische Energieministerium die Preise für Erdölderivate in USD fest und bewertete eine Gasflasche für den Hausgebrauch – die im ganzen Land und in weiten Teilen der Region zum Beheizen von Öfen und Wohnungen verwendet wird – mit 10,50 USD oder 127.000 SYP zum Wechselkurs des Parallelmarktes. Im Vergleich dazu kostete eine subventionierte Gasflasche, die über das Smartcard-Rationierungssystem des Assad-Regimes bereitgestellt wurde, 30.000 SYP (SYD 16.12.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025).

Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF 1.8.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse & Bazaar 1.4.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ 31.5.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana 7.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können (INSS 14.12.2025). Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld (MVCR 8.2025). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen (IDOS 8.12.2025). Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen (CEIP 30.9.2025). [Mehr dazu findet sich im Kapitel Korruption] Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist (SYD 16.12.2025). Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe (AJ 4.1.2026a). Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern (WBG 30.6.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025).

78 % der syrischen Bevölkerung und 60 % der Wirtschaftstätigkeit sind unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Allerdings kontrolliert sie nur 9 % der Ölproduktion, während der Großteil weiterhin unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) steht (Stand: Juni 2025) (WBG 30.6.2025). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU 31.1.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online 23.1.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren (AlHurra 24.1.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu 5.1.2025). Die Entscheidung der Regierung, den Markt direkt und sofort zu liberalisieren, ohne einen Übergangsplan aufzustellen, um sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf einkommensschwache Gruppen geben würde, fiel mit der Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel wie Brot und Erdölprodukte zusammen, was zu sehr erheblichen Preissteigerungen führte (UltraSyr 16.11.2025).

Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2 (AlHurra 15.12.2024). US-Präsident Trump unterzeichnete am 25.12.2025 ein Gesetz, mit dem die letzten schwerwiegenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufgehoben wurden. Die Aufhebung der als Caesar-Act bekannten Maßnahme folgte auf die zuvor erfolgte Aufhebung anderer US-Sanktionen. Die Aufhebung dieses Acts erforderte die Zustimmung des US-Kongress (NYT 25.12.2025). Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU 24.2.2025). Die Lockerung der Sanktionen bietet ein gewisses Aufwärtspotenzial, doch solange keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden, behindern eingefrorene Vermögenswerte und der eingeschränkte Zugang zum internationalen Bankwesen weiterhin die Energieversorgung, die Auslandshilfe, humanitäre Lieferungen sowie Handel und Investitionen (WBG 30.6.2025). Die syrische Zentralbank hat ihre erste direkte internationale Überweisung über das SWIFT-System durchgeführt (AJ 24.6.2025).

Der seit 14 Jahren andauernde Konflikt in Syrien hat mehr als die Hälfte der Vorkriegsbevölkerung vertrieben und zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um über 50 % geführt (WBG 30.6.2025). Das BIP sank von 60 Milliarden USD im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden USD im Jahr 2024 (Sharq Bu 5.1.2025). Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP 20.2.2025).

Nach dem Sturz des autoritären Regimes war die wirtschaftliche Lage in Syrien durch Preisvolatilität gekennzeichnet. Diese Phase begann mit einem starken Inflationsschock im Dezember 2024 (15 %), der auf mehrere Faktoren zurückzuführen war, insbesondere auf die teilweise oder vollständige Liberalisierung der Preise für Brot und Energieträger, was zu einem starken Anstieg der Produktionskosten führte. Darauf folgte Anfang 2025 ein Rückgang um 13,2 %, der durch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels beeinflusst wurde. Dieser Rückgang war jedoch je nach Warengruppe unterschiedlich stark ausgeprägt: Die Preise für importierte Waren wie Automobile, Elektrogeräte, Elektronik und landwirtschaftliche Produkte sanken, während die Preise für zollgeschützte Waren und Dienstleistungen oder nicht handelbare Güter nicht in gleichem Maße zurückgingen. Die Preisschwankungen hielten an, bis im Juli 2025 ein starker Anstieg (um 10,4 %) zu verzeichnen war. Anschließend gingen die Inflationsraten zwischen August und November 2025 auf einen Monatsdurchschnitt von 1 % zurück. Infolgedessen erreichte die Inflationsrate im Jahresvergleich im November 2025 11,4 % gegenüber November 2024. Dies deutet auf einen anhaltenden Rückgang der Kaufkraft der Bürger hin, wenn auch mit geringeren Raten als in den Vorjahren (SCPR 11.11.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen (UNOCHA 7.1.2025).

Die syrische Regierung hat sich verpflichtet, die Preise im ganzen Land anzugleichen, von den Transportkosten bis hin zu Grundnahrungsmitteln. Sie hat ein Bußgeldsystem für Verstöße gegen diese Regeln eingeführt: 250 USD für den ersten Verstoß, 400 USD für den zweiten – und beim dritten Verstoß wird jedes Unternehmen mit einer Geldstrafe von 1.000 USD belegt und mit der Schließung seines Geschäfts bedroht (Harmoon 29.3.2025).

Die Wechselkursschwankungen sind einer der Faktoren, die die Wirtschaft destabilisieren. Der USD schwankt zwischen 10.000 und 11.000 SYP, was unter dem Höchststand des letzten Jahres von über 20.000 SYP liegt, aber das Fehlen eines festen Wechselkurses hat zu Chaos auf den Märkten geführt. Das Vertrauen in das syrische Pfund (SYP) ist sogar innerhalb der Regierung selbst gesunken. Viele staatliche Bußgelder und Gebühren werden in US-Dollar (USD) berechnet und erhoben, was die Landeswährung weiter geschwächt hat (UltraSyr 16.11.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP 20.2.2025). In den ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten ist die türkische Lira (TL) nach wie vor die Hauptwährung, obwohl einige Geschäfte begonnen haben, syrische Pfund zu akzeptieren. Umgekehrt zögern die meisten Geschäfte in den ehemaligen Regimegebieten, Fremdwährungen zu akzeptieren, und bestehen auf dem syrischen Pfund (NLM 12.3.2025). Es gibt Anzeichen dafür, dass das syrische Pfund in Aleppo und Idlib trotz seines volatilen Wechselkurses zunehmend verwendet wird, was weiterhin eine Herausforderung für den allgemeinen Marktbetrieb darstellt und bargeldbasierte Hilfsprogramme erschwert (UNOCHA 24.7.2025).

Am 5.1.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen (Erem 5.1.2026). Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (AJ 4.1.2026b).

Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft (Sharq Bu 5.1.2025). Die Sektoren Öl und Landwirtschaft wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus (DW 10.12.2024). Die Landwirtschaft trug früher etwa 33 % zum BIP des Landes bei, sank 2010 auf 17 % und beläuft sich derzeit auf 12 % (Enab 14.5.2025). Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73 % der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8 %), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80 % der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15 % der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5 % der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten (IOM 6.2025). Bei einer ähnlichen Untersuchung von Impact Initiatives gaben 54 % der untersuchten Gemeinden die landwirtschaftliche Produktion als Haupteinkommensquelle an, gefolgt von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht (12 %). In 65 % der Gemeinden gaben wichtige Informanten an, dass die Pflanzenproduktion derzeit geringer oder deutlich geringer als üblich ist (ImpInit/REACH 4.2025). Die Wirtschaft ist insgesamt wesentlich informeller geworden. Die Exporte sind stark zurückgegangen, was vor allem auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen aus Öl und Tourismus zurückzuführen ist. Während die Einnahmen aus diesen Sektoren im Jahr 2010 noch etwa 12,8 Milliarden USD betrugen, sind sie aufgrund von konfliktbedingten Störungen und Sanktionen inzwischen fast bedeutungslos geworden. Im Jahr 2023 exportierte Syrien hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte, darunter tierische und pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Obst und Nüsse (WBG 30.6.2025).

Konfliktbedingte Störungen und Sanktionen haben seit 2011 zu einem Einbruch des Außenhandels, insbesondere der Exporte, einer Verlagerung der Handelspartnerschaften hin zu regionalen Akteuren, einer Erschöpfung der Devisenreserven und einer zunehmenden Abhängigkeit von Importen lebenswichtiger Güter und informellen Kanälen für die Außenfinanzierung geführt – darunter auch die Produktion und der Handel mit Captagon während des Assad-Regimes (WBG 30.6.2025). Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden USD, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten al-Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025). Die syrischen Exporte stiegen in der ersten Hälfte des Jahres 2025 um 39 % auf 500 Millionen Euro und erreichten über 90 Länder. Das Wachstum wurde von Industrie- und Agrarprodukten angeführt, wobei die Phosphatexporte einen Aufschwung verzeichneten (WFP 9.2025). Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch die HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025). Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit (CNBC Ara 15.12.2024a).

Es herrscht Bargeldknappheit (Economist 2.4.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich Syrien aufgrund eines Mangels an Banknoten und weitreichender Störungen im Umlauf der Landeswährung in einer schweren Liquiditätskrise (WBG 30.6.2025). Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen (Economist 6.3.2025). Wöchentliche Abhebungslimits von etwa 38 USD dämpfen die Wirtschaftstätigkeit (WBG 30.6.2025). Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem USD steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist 6.3.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken (UNOCHA 27.3.2025).

Die Wirtschaftstätigkeit ist weiter zurückgegangen, da die Wirtschaft aufgrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Unterbrechungen der Ölversorgung und angespannter Liquiditätsbedingungen geschrumpft ist. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, da es weniger interne Militärkontrollpunkte gibt und günstigere Importe aus der Türkei ins Land kommen (WBG 30.6.2025). Faktoren wie Strom-, Wasser- und Rohstoffknappheit wirken sich negativ auf die Produktion und damit auch auf den Handel aus (MültDer 11.3.2025). Händler und Industrielle sind informellen Abgaben, administrativen Behinderungen und politisch motivierten Prüfungen ausgesetzt, was ein Klima der Einschüchterung und wirtschaftlichen Ausgrenzung fördert (Etana 7.2025). Bereits im Dezember 2024 wurde der syrische Markt mit zollfreien Waren aus der Türkei überschwemmt, wodurch die meisten Fabriken des Landes, die den Konflikt überstanden hatten, effektiv geschlossen wurden. Besonders schwerwiegend sind die Auswirkungen in Aleppo, dem industriellen Zentrum Syriens (Balanche 16.11.2025).

Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana 29.1.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham 31.3.2025). Captagon ist weiterhin im Umlauf. Nicht alle Fabriken wurden zerstört und nicht alle Drogenbarone wurden verhaftet (FDD 3.9.2025). Der Süden Syriens, seit langem ein Knotenpunkt für Handel und Migration, ist ein Zentrum für den Schmuggel illegaler Güter – von Waffen und Treibstoff bis hin zu Lebensmitteln und Antiquitäten. Insbesondere Dar'aa und Suweida haben für den Handel mit illegalen Drogen wie Methamphetamin (Christal Meth) und Captagon an Bedeutung gewonnen, wobei Jordanien ein beliebtes Transitland für amphetaminartige Stimulanzien ist (Majalla 2.8.2025).

Mangelnde Existenzgrundlagen erschweren die Rückkehr von Vertriebenen. 77 % von durch IOM befragte informelle Quellen gaben an, dass mangelnde Existenzgrundlagen Hindernisse bei der Rückkehr darstellen, gefolgt von hohen Lebenshaltungskosten (74 %). Angesichts begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten und minimaler Einkommensquellen wird die Kaufkraft der Rückkehrer weiterhin eingeschränkt bleiben, was die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter verschärft. An allen untersuchten Standorten war der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen unterschiedlich (IOM 6.2025).

Die Tabelle von IOM zeigt den Anteil der Orte pro Gouvernement, an denen weniger als die Hälfte der Bevölkerung mit grundlegenden Diensten versorgt wird, gemäß den Ergebnissen der Untersuchung im Juni 2025:

Tabelle, die Ergebnisse der Untersuchung von IOM zeigt, aufgeteilt nach Gouvernements und Sektor (Trinkwasser, Transport, Abfallwirtschaft, Volksschule, etc.) in Prozentangaben und farblich hervorgehoben IOM 6.2025

In allen von IOM im Juni 2025 untersuchten Gouvernements griffen die Einwohner auf mindestens eine negative Bewältigungsstrategie zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in fast allen untersuchten Gemeinden (74 %) die Einwohner Schulden aufgenommen hatten, um ihre nicht gedeckten Bedürfnisse zu finanzieren, indem sie Privatkredite und informelle Kreditvereinbarungen eingingen. In einem ähnlich hohen Anteil der Gemeinden (71 %) berichteten wichtige Informanten, dass die Einwohner ihre Ersparnisse aufbrauchten, ihren Lebensmittelkonsum reduzierten (55 % der Gemeinden), Vermögenswerte verkauften (54 %) und Familienmitglieder zur Arbeit an andere Orte schickten (52 %). Die Ernährungsunsicherheit führt auch zu Bewältigungsmechanismen, die das Risiko für den Schutz von Kindern erhöhen, wie Kinderarbeit (32 % der Gemeinden), Schulabbruch (13 %) und Kinderheirat (6 %) (IOM 6.2025). Unzureichendes Einkommen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten waren die Hauptursachen für die Notlage der Menschen in Syrien. Diese wirtschaftliche Notlage zwingt zu negativen Bewältigungsstrategien und ist ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkünften und Non-Food-Artikeln, wie von den Aufkunftspersonen in den von Impact Initiativees untersuchten Gemeinden im April 2025 berichtet wurde (ImpInit/REACH 4.2025). Über 25 % der Haushalte in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo greifen auf Notfallstrategien zurück, wie beispielsweise den Verkauf ihrer Häuser, informelle Migration oder die Aufnahme sozial herabwürdigender Arbeit (HumAct 25.3.2025b).

[...].

Arbeitsmarkt

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 % (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG 30.6.2025). Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO 5.2025). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).

Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 33 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 31 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (23 %), gefolgt von Aleppo mit 14 % und Damaskus mit 13 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Aleppo mit 26 % am höchsten, gefolgt von Homs (16 %) und Damaskus mit 15 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (26 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (19 %) und Homs (17 %). 13 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 19 % und in Aleppo für 10 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 13 % der weiblichen Befragten zutrifft. 19 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 13 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 25 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden liegt bei Männern bei 22 % und bei Frauen 20 %. 28 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK/SL 27.10.2025). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im Juli 2024 600 16 bis 35-jährige befragt wurden, gaben 28 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (STDOK/SL 2024).

Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy 8.5.2025). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (SysHome o.D.a). Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010 (WBG 30.6.2025). Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt (Enab 14.5.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR 8.2025). Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (ILO 5.2025).

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen (MVCR 8.2025). Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt (SO 21.4.2025). Der durchschnittliche Monatslohn für einen Angestellten im öffentlichen Dienst mit Hochschulabschluss (zu Beginn der Anstellung) in Syrien belief sich im November 2025 auf etwa 1,15 Mio. SYP, während der durchschnittliche Monatslohn für einen Arbeitnehmer im privaten Sektor 1,30 Mio. SYP betrug. Ein Angestellter im öffentlichen Sektor verdiente im selben Monat 2,97 Mio. SYP. Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) zwischen den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine starke strukturelle Ungleichheit, die sich in einer grundlegenden Kluft zwischen den Gebieten, in denen türkische Lira (TL) als Währung verwendet werden, und den Gebieten, in denen SYP verwendet werden, innerhalb des Kontrollbereichs der Übergangsregierung manifestiert (SCPR 11.11.2025). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken, was durch die Instabilität der türkischen Lira noch verschärft wird (HumAct 25.3.2025b).

Die Analyse der durchschnittlichen monatlichen Löhne im Verhältnis zur Armutsgrenze in Syrien zeigt eine tiefe strukturelle Krise in Bezug auf die Angemessenheit der Einkommen, insbesondere im öffentlichen und privaten Sektor, wo der Monatslohn nur 40 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt. Das bedeutet den vollständigen Zusammenbruch des realen Werts der staatlichen Löhne. Alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Familien in multidimensionaler Armut lebt und nicht in der Lage ist, neben ihren Bedürfnissen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und anderen auch ihre Grundbedürfnisse zu decken. Im Gegensatz dazu genießt der öffentliche Sektor (der mit Nichtregierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist) einen bemerkenswerten relativen Schutz, da seine Löhne 103 % der absoluten Armutsgrenze abdecken, was darauf hindeutet, dass der Zugang zu externen Finanzmitteln der wichtigste Faktor für das wirtschaftliche Überleben im syrischen Kontext ist. Dieser Schutz bleibt jedoch relativ, denn die Beschäftigten im öffentlichen Sektor liegen weiterhin 53 % unter der oberen Armutsgrenze, was beweist, dass die Existenzkrise strukturell und umfassend ist (SCPR 11.11.2025). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab 3.2.2025a). Trotz der Anhebung des Mindestlohns seit Ende Juli (auf 68 USD pro Monat) kann die Mehrheit der Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie im staatlichen oder privaten Sektor beschäftigt ist, ihren Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt nicht bestreiten. Nach Schätzungen beliefen sich die Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige syrische Familie in Damaskus Ende September 2025 auf rund 645 USD. Große Teile der Gesellschaft sind auf Überweisungen von Angehörigen im Ausland angewiesen. Der Finanzminister reagierte darauf mit der Ankündigung einer Erhöhung der Gehälter um 200 % für Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen. Diese potenzielle künftige Erhöhung reicht jedoch nach wie vor nicht aus, um die Not der Bevölkerung zu lindern und dem stetigen Anstieg der Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken (TNA 9.12.2025).

Ash-Shara' hat das Dekret Nr. 102 aus dem Jahr 2025 erlassen, mit dem die Gehälter und Pauschallöhne der zivilen und militärischen Beschäftigten in Ministerien, Abteilungen, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Betrieben des öffentlichen Sektors, anderen Verwaltungseinheiten, Unternehmen des öffentlichen Sektors und Unternehmen des gemeinsamen Sektors, an denen der Staat mindestens 50 % des Kapitals hält, um 200 % erhöht werden (SANA 22.6.2025a). Gleichzeitig erließ er das Dekret Nr. 103 aus dem Jahr 2025, das den Rentnern, die unter die geltenden Versicherungs-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze fallen, eine Erhöhung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Dekrets geltenden Rente um 200 % gewährt (SANA 22.6.2025b). Saudi-Arabien und Katar haben mit Syrien und den Vereinten Nationen ein Abkommen unterschrieben, um für drei Monate einen Teil der Gehälter des öffentlichen Dienstes abzudecken. Es handelt sich dabei vor allem um Gehälter im Bildungssektor und Pensionen von zivilen Beamten (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Gehälter im öffentlichen Dienst haben sich einem Syrienexperten zufolge aufgrund der Beiträge Katars und Saudi-Arabiens von 20 USD pro Monat auf 80 USD vervierfacht [entgegen den meisten anderen Quellen, die von einer nur Erhöhung von nur 200 % sprechen Anm.]. Dennoch reicht dies immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, da die Kosten für lebensnotwendige Güter aufgrund der Einstellung der Subventionen für Kraftstoff und Lebensmittel gestiegen sind. Allerdings haben diese Gehaltserhöhungen dazu beigetragen, die Korruption zu bekämpfen (Balanche 16.11.2025). Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren. Sie deckte nicht mehr als 20 bis 30 % der Gesamtpreiserhöhung ab, während die Bürger etwa 70 % der Differenz aus ihrem persönlichen Einkommen bezahlen. Viele Arbeitnehmer, wie Tagelöhner, Personen mit unregelmäßigem Einkommen und Kleinhändler, waren überhaupt nicht in diese Erhöhung einbezogen, was die Lebensunterschiede zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft vertiefte (UltraSyr 16.11.2025).

Die Gehälter im öffentlichen Dienst werden seit Mai 2025 ausschließlich über Sham Cash ausbezahlt (Enab 8.5.2025), eine digitale Zahlungs-App, deren Einführung ernsthafte Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Monopolisierung aufgeworfen hat. Diese Initiative, die als Schritt zur Modernisierung des syrischen Finanzsystems vermarktet wird, birgt die Gefahr, die wirtschaftlichen Probleme des Landes zu verschärfen und genau die undurchsichtigen Praktiken zu festigen, die ursprünglich zur Destabilisierung Syriens beigetragen haben. Die App, die erstmals in Idlib unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) auftauchte, umgeht sowohl die syrische Zentralbank als auch das globale Finanzsystem. Stattdessen wird sie über die Sham Bank betrieben – eine in der Türkei registrierte Wechselstube ohne internationale Anerkennung oder behördliche Aufsicht (Majalla 12.5.2025).

Anfang 2025 legten die neuen syrischen Behörden die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu (Harmoon 29.3.2025). Nach der Machtübernahme am 8.12.2024 hat die Regierung von Übergangspräsident ash-Shara' Assad-treue Staatsbedienstete weitgehend entlassen. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen (ÖB Damaskus 26.11.2025). Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von "Scheinarbeitern" als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von sektiererischen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert (Etana 7.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution [die 2011 begann Anm.] entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurde, die mit der Revolution zusammenhängen. Was die Verteilung der akzeptierten Mitarbeiter angeht, so erklärte das Medienbüro, dass sie sich nach dem Bedarf innerhalb des vorhandenen Personals richten wird, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat (SANA 22.6.2025c). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham 10.3.2025).

Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Personal aufgrund niedriger Löhne im öffentlichen Sektor, der früheren Abwanderung von Fachkräften, der begrenzten Einführung moderner Technologien und eines erheblichen Verlusts an institutionellem Gedächtnis, das entweder während des Übergangs von Assad-treuen Akteuren zerstört oder durch die Vernachlässigung seitens der neuen Regierung ausgehöhlt wurde (Etana 7.2025). Alle Sektoren sind von diesem massiven Brain Drain betroffen. Einer Schätzung zufolge leben mittlerweile mehr als 25.000 hoch qualifizierte Arbeitskräfte z. B. in Deutschland, insbesondere medizinische Arbeitskräfte und Ingenieure. Aufgrund der langen Tradition guter Ausbildung in Syrien sind aber nach wie vor viele im Land (UNRCHCSYR 22.9.2024). Die niedrigen Löhne und das Fehlen geeigneter Anreize in den Unternehmen des öffentlichen Sektors führten zu Kündigungen und zur Abwanderung von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft oder ins Ausland. Die Unternehmen und Institutionen des öffentlichen Sektors verfolgten eine Einstellungspolitik, die zu einer Ballung von Mitarbeitern führte, die keine tatsächlichen Dienstleistungen erbringen, und zur Einstellung von Personen ohne angemessene Qualifikationen, insbesondere von aus der Armee demobilisierten Personen, was zu schlechter Arbeitsleistung, geringer Produktivität, erhöhter Korruption und verdeckter Arbeitslosigkeit führte (OSS 20.1.2025). Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die 92 % der Unternehmen ausmachen, sind durch eingeschränkte Kreditvergabe, Inflation und politische Unsicherheit stark eingeschränkt (ILO 5.2025).

Die Arbeitnehmerrechte haben unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung gelitten. Am 8.5.2025 erließ der Wirtschaftsminister eine Entscheidung, mit der die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer im nationalen Sozialversicherungssystem zu registrieren, ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme wurde als Entlastung für Gewerbetreibende und Ankurbelung der Wirtschaft dargestellt. In der Praxis ermöglichte dies Unternehmen, ihre Gewerbescheine ohne Nachweis der Arbeitnehmerregistrierung zu verlängern, was den grundlegenden Schutz der Arbeitnehmer untergrub. Die von Arbeitsrechtsaktivisten vielfach kritisierte Maßnahme wurde ohne rechtlichen Rahmen oder Durchsetzungsmechanismus umgesetzt, was die Bedenken hinsichtlich Intransparenz und Bevorzugung von Kapitalinteressen verstärkte (Etana 7.2025). Lücken in der Durchsetzung des Arbeitsrechts, veraltete Sozialversicherungssysteme und eine schwache institutionelle Koordination verschärfen die Vulnerabilität, insbesondere für Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Rückkehrer (ILO 5.2025).

Im Bildungsbereich streikten Lehrer mehrere Wochen lang und demonstrierten vor Regierungsgebäuden in Aleppo und Idlib. Sie fordern unbefristete Arbeitsverträge, die rasche Wiedereinstellung der Entlassenen und Lohnerhöhungen, die den steigenden Lebenshaltungskosten entsprechen. Auch Minibusfahrer in Damaskus sowie Beschäftigte des privaten Unternehmens Madar Aluminium organisierten Streiks und forderten bessere Arbeits- und Lebensbedingungen. Beschäftigte des Hafens von Tartus veranstalteten im Dezember 2025 eine Sitzblockade vor dem Gebäude der Provinzverwaltung, um gegen ihre Versetzung zu protestieren, über die sie ohne vorherige Ankündigung per WhatsApp informiert worden waren und die sie an weit entfernte Standorte an den Grenzübergängen Jarablus und al-Bu Kamal in den östlichen Provinzen führen sollte (TNA 9.12.2025).

Einem Medienbericht zufolge sehen sich viele Menschen in Ra's al-'Ain und Tall Abyad gezwungen, auf der Suche nach Arbeit über Schmuggelrouten in den Libanon zu fliehen. Die verfügbaren Arbeitsplätze in den beiden Ortschaften beschränken sich in erster Linie auf Tagelöhnerjobs, meist in der Landwirtschaft oder als Schafhirten, wobei der Tageslohn selten 100.000 SYP (etwa 9 USD) übersteigt. Ra's al-'Ain und Tall Abyad sind überwiegend von der Landwirtschaft abhängig, was die Diversifizierung der Arbeitsplätze einschränkt. Darüber hinaus behindern eine schwache Infrastruktur und Dienstleistungen sowie kleine städtische Gebiete die Fähigkeit der Städte, Investitionen anzuziehen, was durch die Schließung der Schmuggelrouten in die Türkei noch verschärft wird. Der Sprecher des Gemeinderats von Ra's al-'Ain erklärte, dass der Gemeinderat rund 800 Arbeitsplätze im Dienstleistungs- und Verwaltungssektor sowie 1.300 Stellen im Bildungswesen geschaffen habe, während die Zahl der Mitarbeiter der Zivilpolizei 1.000 übersteige, und dass der Gemeinderat einkommensschwache Personen und die ärmsten Bevölkerungsgruppen im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstütze. So erhalten etwa 100 Waisen und Menschen mit Behinderungen monatliche finanzielle Unterstützung, zusätzlich zu einer Zuwendung in Höhe von 575.000 SYP, die an 1.500 Einwohner der ländlichen Gebiete von Ra's al-'Ain ausgezahlt werde (der Betrag wurde in türkischen Lira gezahlt und entspricht 2.000 türkischen Lira) (Enab 29.4.2025).

Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (SANA 13.5.2025).

Die Anerkennung von im Aulsand erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (SysHome o.D.a). Öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, können ohne Probleme an der Grenze nach Syrien zurückkehren. Allerdings müssen öffentliche Angestellte zunächst ihren ehemaligen Arbeitgeber kontaktieren, um ihren Beschäftigungsstatus zu klären – beispielsweise durch Einreichen einer formellen Kündigung – bevor sie sich an die Behörden wenden, um ihre Namen aus der Liste zu streichen. Dies liegt daran, dass das Verlassen einer Stelle im öffentlichen Dienst ohne Genehmigung rechtlich weiterhin als Verstoß gilt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hatte keine Berichte erhalten, dass Beamte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen hatten, Schwierigkeiten hatten, ihre Namen von der Liste der gesuchten Personen streichen zu lassen. Die Organisation hatte auch keine Informationen darüber erhalten, dass die derzeitigen Behörden Urteile, die gegen solche Personen während der Assad-Zeit in Abwesenheit gefällt wurden, nun vollstrecken. Eine andere Menschenrechtsorganisation stellte jedoch fest, dass für ehemalige niederrangige Beamte die Entfernung der Kennzeichnung in der Regel eine bürokratische Formalität ist, obwohl praktische Schwierigkeiten auftreten können, insbesondere wenn die Person in einem anderen Gebiet als der zuständigen Behörde wohnt. Im Gegensatz dazu können ehemalige hochrangige Beamte, darunter auch solche, die den Sicherheitsdiensten der ehemaligen Regierung angehörten, Schwierigkeiten haben, ihre Namen entfernen zu lassen, und müssen in der Regel zu einem Gespräch mit den Behörden erscheinen. Ein Vertreter einer konsultierten internationalen Organisation berichtete, dass er zuvor wegen illegaler Ausreise, Wehrdienstverweigerung und Verlassen seines öffentlichen Dienstpostens in der Ölindustrie – einem sensiblen Sektor – auf der Liste gestanden habe. Bei seiner Rückkehr wurde ihm mitgeteilt, dass alle Probleme geklärt seien, mit Ausnahme seines Arbeitsverhältnisses, das geregelt werden müsse, bevor er das Land wieder verlassen könne. Der Prozess dauerte Berichten zufolge vier Monate, was auf die ineffiziente Bürokratie und die begrenzten Verwaltungskapazitäten der neuen Behörden zurückzuführen war. Es sollte auch zwischen hochrangigen Beamten oder Sicherheitspersonal unterschieden werden, die Syrien vor und nach dem Regierungswechsel verlassen haben. Diejenigen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung ausgereist sind, können bei ihrer Rückkehr wegen möglicher Straftaten verhört oder untersucht werden. Ehemalige öffentliche Angestellte, die auf einer Liste stehen, können im Ausland einen Reisepass beantragen, dessen Ausstellung jedoch im Ermessen der Einwanderungsbehörde liegt. Diese Personen müssen die Zustimmung ihres ehemaligen Arbeitgebers einholen, indem sie ihre Kündigung einreichen. Anschließend stellt der Arbeitgeber ein Dokument aus, das bei einer syrischen Botschaft vorgelegt werden muss, um den Reisepassantrag zu bearbeiten (DIS 9.12.2025b).

In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (UNOCHA 24.7.2025).

Als Reaktion auf den Konflikt haben Syrer, insbesondere Frauen, ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen [weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit von Frauen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen Anm.] (WBG 30.6.2025).

[...].

Wohnsituation und Infrastruktur

Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. Obwohl es derzeit zivilgesellschaftliche Organisationen gibt, die sich mit diesem Thema im Land befassen, fehlt es an einer zentralen Koordination durch eine systematische Struktur. Darüber hinaus verfügen zivile Initiativen nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte Infrastruktursystem des Landes zu reparieren und das Leben wiederzubeleben (MültDer 11.3.2025). Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA 24.7.2025). 81 % der Stromnetze und 73 % der Straßen teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt (HumAct 25.3.2025b). Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR 8.2025).

Genaue Zahlen zu den Kosten für den Wiederaufbau Syriens sind angesichts der enormen Zerstörungen von 2011 bis zum Ende der Militäroperationen am 8.12.2024 nach wie vor schwer zu beziffern (Enab 23.9.2025). Laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) liegen sie zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar (USD) (Sharq Bu 5.1.2025). Andere Schätzungen gehen von 400 bis 600 Milliarden USD aus (MECGA 7.1.2025). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern internationale Gelder und Hilfe, gemäß Aussagen des syrischen Finanzministers. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (Sharq Bu 5.1.2025). Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA 7.1.2025). Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (Bourse & Bazaar 1.4.2025). Sie fielen damit geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür (REU 18.3.2025). Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende von Milliarden USD benötigt werden (Akhbar 19.4.2025). Angesichts der schwierigen und scheinbar unerreichbaren internationalen Bedingungen hat die syrische Regierung versucht, Zuschüsse durch lokale Spendeninitiativen zu ersetzen. Diese Bemühungen decken jedoch nur einen Bruchteil der immensen Kosten des Wiederaufbaus (Enab 23.9.2025). Bei einem traditionellen Tempo könnte sich der Wiederaufbau über 15 bis 20 Jahre hinziehen, wie die Weltbank in einem Bericht vom Juli 2025 feststellte, während die syrische Wirtschaft weiterhin unter der regionalen Instabilität leidet (Enab 23.9.2025).

Die derzeitige Wirtschaftspolitik Syriens lehnt ausländische Kredite ab und setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Von Homs über Da'raa und Deir ez-Zour bis hin zu Damaskus und seiner Umgebung haben sich lokale Spendenaktionen unter verschiedenen Namen vervielfacht, um die durch den jahrelangen Krieg zerstörten grundlegenden Versorgungsleistungen wiederherzustellen. Innerhalb weniger Wochen beliefen sich die angekündigten Spenden auf über 70 Millionen USD. Die Initiativen stehen vor großen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der enormen Differenz zwischen den Spendeneinnahmen und den hohen Kosten für den Wiederaufbau Syriens. Weitere Schwierigkeiten sind logistische Hindernisse beim Zugang zu bestimmten Gebieten, das Fehlen langfristiger Entwicklungspläne für deren Umwandlung in produktive Zentren und die Notwendigkeit einer besseren Koordination zwischen Regierung, NGOs und lokalen Gemeinden, um Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung zu vermeiden (Enab 23.9.2025). Am 4.9.2025 wurde in Anwesenheit des Übergangspräsidenten Ahmad ash-Shar'a der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen. Die Spenden für den Fonds belaufen sich bereits (Stand: 23.9.2025) auf über 82 Millionen USD. Die Organisatoren hoffen auf eine breitere Unterstützung durch Syrer, Auswanderer und private Unternehmen. Zu den Finanzierungsquellen gehören Spenden aus dem Inland und der Diaspora, ein permanentes Spenderprogramm mit monatlichen Beiträgen sowie Werbung, Geschenke und andere gesetzlich zulässige Beiträge (Enab 23.9.2025).

Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (Bourse & Bazaar 1.4.2025). Die Wiederaufbaupläne der neuen syrischen Regierung erinnern an die Vergangenheit Syriens: per Dekret verkündete Entwicklungen, undurchsichtige und undemokratische Entscheidungsprozesse sowie Vetternwirtschaft. Ein Jahr nach dem Sturz al-Assads gibt es in Syrien kaum Wiederaufbau, abgesehen von Zusagen auf dem Papier – in Form von hochpreisigen Investitionsabkommen mit ausländischen Unternehmen, viele davon aus der Türkei und den Golfstaaten. Diese Abkommen sind nicht nur wenig detailliert, sondern legen auch den Schwerpunkt auf investitionsorientierte Immobilienprojekte in Damaskus, während Millionen Syrer im ganzen Land weiterhin vertrieben sind und viele in Zelten leben. Die Pläne für Hochhäuser und neue Einkaufszentren scheinen eher durch ihr Investitionspotenzial motiviert zu sein als durch das Bestreben, den Millionen von vertriebenen Syrern die neuen Wohnungen zu verschaffen, die sie benötigen (TCF 12.1.2026). Der Infrastrukturmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass Großprojekte ohne offene Ausschreibungen oder sinnvolle Due-Diligence-Prüfungen an unerfahrene Unternehmen vergeben werden – eine direkte Fortsetzung des Modells der "Crony Economy", wenn auch verpackt in einer neuen Rhetorik von Reformen und Wiederaufbau (INSS 14.12.2025). Syrien hat eine Reihe von Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen unterzeichnet, die zwölf große strategische Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr und Immobilien mit einem Gesamtwert von 14 Milliarden USD umfassen und die neueste Rettungsmaßnahme zur Wiederbelebung der vom Krieg zerstörten Wirtschaft darstellen (AJ 6.8.2025). Die Vereinbarungen umfassten einen Vertrag über vier Milliarden USD für den Bau eines neuen Flughafens in Damaskus, der mit der katarischen UCC Holding unterzeichnet wurde, sowie einen Vertrag über zwei Milliarden USD für den Bau einer U-Bahn in der syrischen Hauptstadt mit der nationalen Investmentgesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate (REU 6.8.2025). Experten warnen, dass es sich bei diesen Investitionsvereinbarungen um politische Manöver handelt, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind (963 18.8.2025). Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt (TNA 9.12.2025). Es gibt in verschiedenen Regionen lokale und internationale Institutionen, die Schadensbegrenzung betreiben und mithilfe von Bauingenieuren die Reparatur von Häusern, Moscheen, Schulen usw. durchführen oder unterstützen (MültDer 11.3.2025). Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist (Balanche 16.11.2025).

Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten durchgeführt. Der Direktor der syrischen Zivilschutzorganisation White Helmets bestätigte, dass die Organisation in Zusammenarbeit mit dem syrischen Ministerium für Notfälle damit begonnen hat, Trümmer aus den Städten Daraya und Douma zu beseitigen. Dies ist Teil eines umfassenden Plans zur Beseitigung von Trümmern aus einer Vielzahl zerstörter Gebiete in Syrien. Er weist darauf hin, dass auch an vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, die Trümmerbeseitigung abgeschlossen wurde. Er bestätigt, dass derzeit Arbeiten im westlichen Umland von Idlib und im Umland von Latakia durchgeführt werden. Zu den Herausforderungen bei der Trümmerbeseitigung gehören einerseits Trümmer auf Privatgrundstücken, die nicht ohne die Genehmigung der Eigentümer entfernt werden dürfen, und andererseits Blindgänger und Minen, die zu Tausenden in den Trümmern verborgen sind (Almodon 7.1.2026). NGOs fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (FR 20.1.2025). Weite Teile des Landes sind noch gänzlich verwüstet und unbewohnbar. Vereinzelt wird aber auch berichtet, dass vor allem auf dem Land durchaus private Wiederaufbautätigkeit zu beobachten ist. Diese scheint in keinen Statistiken auf, sei jedoch ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Zumindest in Damaskus ist auch Renovierungstätigkeit unter anderem von Straßen zu beobachten, wie auch wiederbeginnende Bautätigkeit, normalerweise ein Frühindikator für wirtschaftliches Wachstum (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen (UNOCHA 24.7.2025). In einer Untersuchung von Impact Initiatives gaben 90 % der untersuchten Gemeinden an, dass die Kosten für Baumaterial bzw. den Transport zu hoch waren (ImpInit/REACH 4.2025). Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen, die sich unkontrolliert ausbreiten, da die städtebaulichen Vorschriften seit Dezember 2024 nicht mehr durchgesetzt werden. Die neue Regierung ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohnraum eine Voraussetzung für soziale Stabilität ist. Daher hat sie sich entschieden, den illegalen Wohnungsbau zu tolerieren (Balanche 16.11.2025). Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (UNOCHA 24.7.2025). Binnenvertriebene, Neuankömmlinge und Rückkehrer sind aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in Damaskus und Umgebung, darunter ganze Stadtteile wie Qaboun, Jobar, Harasta, Arb'een, Daraya, Douma, Zabadani und Madaya, mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert. Auch Aleppo und seine Umgebung, insbesondere Gebiete wie Haydariya, Hellok, Tariq al-Bab, Shaar, Hreitan, Tall Rif'aat, Hayan und Bayanon, haben erhebliche Schäden erlitten. Ebenso stark betroffen sind Homs und seine Umgebung, darunter Stadtteile wie Khalidiya, Baba 'Amr und Talbisa, sowie südliche Gebiete von Idlib wie Saraqib, Ma'arat an-Numan und Khan Sheikhoun (IBCRDF 21.4.2025). Ihre Sanierung erfordert zwangsläufig ihren vollständigen Abriss (Balanche 16.11.2025). Im Juni 2025 waren bei einer Untersuchung durch IOM an Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften zum Zeitpunkt der Bewertung nur wenige Unterkünfte wieder aufgebaut worden. An Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften hatten 71 % der Gemeinden noch keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet, und wenn der Wiederaufbau begonnen hatte, war dieser minimal (an 17 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden einige wenige Unterkünfte wiederaufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo zum Zeitpunkt der Bewertung in 19 % der Orte alle oder die meisten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden, was wahrscheinlich auf die Bedeutung des Gouvernements als wichtiges urbanes Zentrum und Rückkehrgebiet zurückzuführen ist, wodurch sie zu einem Schwerpunktgebiet für frühzeitige Wiederaufbaumaßnahmen und die Instandsetzung der Infrastruktur wurde (IOM 6.2025).

Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (SysHome o.D.a).

Türkische Internetnetze arbeiten im Norden mit hoher Geschwindigkeit, wobei die einzigen Einschränkungen von der türkischen Regierung auferlegt werden. Im Rest des Landes hingegen sind Microsoft-E-Mails gesperrt, ebenso wie Zoom und die meisten anderen arbeitsbezogenen Anwendungen. In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit "Premium Diesel" oder "Lebanese Gasoline" beschriftet sind (NLM 12.3.2025).

Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Mai 2025 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 8 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 25 % der männlichen und 19 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. 41 % der männlichen Befragten konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 28 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, lag bei den weiblichen Befragten bei 9 % und bei den männlichen Befragten bei 8 % (STDOK/SL 27.10.2025). In der folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafik werden die Ergebnisse der Studien von 2023, 2024 und 2025 im Städtevergleich dargestellt:

Balkendiagramm der Studienergebnisse der Jahre 2023, 2024 und 2025 im Städtevergleich (Aleppo, Damaskus, Homs) STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Zu den begehrtesten Gebieten zählen das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt. Im Gegensatz dazu ist der Immobilienmarkt in anderen Gebieten, wie dem ländlichen Damaskus oder dem Süden von Aleppo, wo die Bevölkerung auf den Wiederaufbau wartet, nicht sehr aktiv (MVCR 8.2025). Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds (SYP) gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien seit dem 8.12.2024 durch die Regierungsbehörden, die für "Immobilienleerstände" und Eigentumsübertragungen zuständig sind (AJ 9.2.2025). Fünf Monate nach dem Sturz des Regimes von al-Assad hat die Übergangsregierung weiterhin die vorherige Sicherheitsgenehmigung für bestimmte Immobilientransaktionen beibehalten, die eine Übertragung des Eigentums beinhalten – wie Verkäufe und Schenkungen – bevor diese in das Grundbuch eingetragen werden können. Zuvor wurde die Sicherheitsgenehmigung durch Einreichen eines Antrags bei der für das Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet, zuständigen Sicherheitsbehörde beantragt, entweder direkt oder auf dem Verwaltungsweg. Der Antrag wurde dann einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor er genehmigt oder abgelehnt wurde. Die Sicherheitsbehörde prüfte die Akte nach Rücksprache mit anderen Behörden, um sicherzustellen, dass keine Vorladungen oder Strafverfolgungen vorlagen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Sicherheitsgenehmigungen mehr erteilt, und es bleibt unklar, welche Behörde innerhalb der Übergangsregierung oder der neu gebildeten Sicherheitsbehörden für diesen Prozess zuständig ist. Es ist unklar, wie diese zu erhalten sind, wer die Sicherheitsüberprüfung durchführt und nach welchen Kriterien die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Nach Angaben von Quellen wurde seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Sicherheitsüberprüfung mehr durchgeführt. Dennoch bleibt die Sicherheitsüberprüfung eine Voraussetzung für die Eintragung von Eigentumsübertragungen im Grundbuch (HLP Syria 13.5.2025).

Unklare Rechtsverhältnisse - Mietwohnungen, Eigentum, Besitz

Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie über Nachweise und/oder Eigentumsdokumente verfügen, die ihren Anspruch belegen (SysHome o.D.a). Nach dem Ende der Assad-Herrschaft können Housing, Land and Property (HLP)-Angelegenheiten in einigen Gouvernements staatlich verfolgt werden. Damaskus und Aleppo haben Beschwerdemechanismen eingerichtet, um Fälle illegaler Enteignung anzuzeigen. Diese gelten jedoch als unzureichend: Lediglich Vorgänge, die unter Dekret 107/2011 fallen, werden bearbeitet. Zudem existiert noch kein Rückgabe- bzw. Entschädigungsverfahren für Betroffene (AA 30.5.2025). Bis heute (Stand: August 2025) gibt es im Land kein offizielles System oder keine offizielle Institution zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten. In einigen Gebieten gibt es informelle lokale Komitees, die bei der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten helfen können. Informelle Ausschüsse stützen sich auf lokales Wissen, beispielsweise über die Geschichte des Eigentums. Ihr Erfolg bei der Beilegung von Streitigkeiten ist jedoch begrenzt, da offizielle Dokumente wie Eigentumsurkunden nach wie vor entscheidend sind (MVCR 8.2025). Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 von 2018 zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten (GPC 3.4.2025). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wurde nicht offiziell aufgehoben (Enab 23.9.2025). In Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmtem oder verkauftem Eigentum und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers belegen, kann der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentums einreichen. In diesen Rechtsstreitigkeiten können inoffizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Im Falle einer verlorengegangenen gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung des Eigentums kann der Eigentümer beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift der verlorengegangenen Entscheidung stellen (Enab 12.5.2025a). Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie über Nachweise und/oder Eigentumsdokumente verfügen, die ihren Anspruch belegen (SysHome o.D.a). Nach dem Ende der Assad-Herrschaft können Housing, Land and Property (HLP)-Angelegenheiten in einigen Gouvernements staatlich verfolgt werden. Damaskus und Aleppo haben Beschwerdemechanismen eingerichtet, um Fälle illegaler Enteignung anzuzeigen. Diese gelten jedoch als unzureichend: Lediglich Vorgänge, die unter Dekret 107 aus 2011, fallen, werden bearbeitet. Zudem existiert noch kein Rückgabe- bzw. Entschädigungsverfahren für Betroffene (AA 30.5.2025). Bis heute (Stand: August 2025) gibt es im Land kein offizielles System oder keine offizielle Institution zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten. In einigen Gebieten gibt es informelle lokale Komitees, die bei der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten helfen können. Informelle Ausschüsse stützen sich auf lokales Wissen, beispielsweise über die Geschichte des Eigentums. Ihr Erfolg bei der Beilegung von Streitigkeiten ist jedoch begrenzt, da offizielle Dokumente wie Eigentumsurkunden nach wie vor entscheidend sind (MVCR 8.2025). Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 von 2018 zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten (GPC 3.4.2025). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wurde nicht offiziell aufgehoben (Enab 23.9.2025). In Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmtem oder verkauftem Eigentum und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers belegen, kann der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentums einreichen. In diesen Rechtsstreitigkeiten können inoffizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Im Falle einer verlorengegangenen gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung des Eigentums kann der Eigentümer beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift der verlorengegangenen Entscheidung stellen (Enab 12.5.2025a).

Am 21.1.2025 erließ die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten das Rundschreiben Nr. 1, mit dem die Dokumentation aller Maßnahmen zur Begründung, Übertragung oder Änderung von dinglichen Rechten an Immobilien – einschließlich der Registrierung von Rechtsstreitigkeiten – ohne einen klaren Zeitrahmen für die Wiederaufnahme des Betriebs ausgesetzt wurde. Die vom Anti-Terrorgericht erlassenen Beschlagnahmungsanordnungen bleiben in Kraft, obwohl die Urteile des Gerichts nicht mehr als rechtmäßig angesehen werden. Trotz eines Rundschreibens vom 18.2.2025, das die Registrierung von Verträgen und rechtliche Vermerke nach Anpassung der Begleitdokumente an das Katastergesetz erlaubt, hat die Maßnahme nur begrenzte Auswirkungen und ermöglicht weder die Aufhebung von Beschlagnahmungsvermerken noch die Wiederherstellung beschlagnahmter Rechte (HLP Syria 6.6.2025). In Postkonfliktgebieten wie Homs sehen sich Rückkehrer, die versuchen, ihr Zuhause zurückzugewinnen oder Eigentumsstreitigkeiten beizulegen, mit einem Melderegistersystem konfrontiert, das nach wie vor auf Papierunterlagen basiert, von denen viele während des Krieges zerstört wurden. Lokale Räte, die überlastet und unterfinanziert sind, verfügen nicht über die notwendigen Mittel, um genau die Systeme wiederaufzubauen, von denen die Rückkehr abhängt (MEI 16.6.2025). In Gebieten wie Homs, Aleppo, Deir ez-Zour und der Küstenregion bestehen weiterhin Herausforderungen beim Zugang zu zivilrechtlichen Dokumenten und bei der Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum (UNICEF 1.8.2025).

Im Mai 2025 wurde ein Dekret zur Aufhebung der zwischen 2012 und 2024 gegen Syrer verhängten vorsorglichen Beschlagnahmungsanordnungen für Vermögenswerte erlassen, durch die mehr als 91.000 syrische Bürger ihres Eigentums und Vermögens beraubt worden waren (Enab 12.5.2025b).

Nicht gewinnorientierte Organisationen spielen eine wichtige Rolle bei Eigentumsstreitigkeiten (MVCR 8.2025). In Fragen zu Wohnraum, Land und Immobilien bieten UNHCR und seine Rechtspartner eine Reihe von Unterstützungsleistungen an, darunter Beratung und Aufklärung über Wohnraum- und Eigentumsrechte, um Einzelpersonen dabei zu unterstützen, ihre Ansprüche zu verstehen und sich in rechtlichen Komplexitäten zurechtzufinden. Die Rechtspartner von UNHCR können bei der Ausstellung von Ersatzdokumenten wie Katasterunterlagen, Eigentumsurkunden und Vollmachten behilflich sein. Darüber hinaus vertreten sie Fälle vor Gericht, einschließlich der Bemühungen um die Wiederherstellung beschädigter Immobilienunterlagen oder die Beglaubigung von Kaufverträgen. Diese umfassende Unterstützung soll sicherstellen, dass Einzelpersonen ihre Wohn- und Eigentumsrechte wirksam sichern und aufrechterhalten können (SysHome o.D.a).

Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten weder eine Alternative noch eine Entschädigung (ACHRi 22.7.2025). Wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben, birgt das Risiken für künftige Spannungen. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in 'Afrin, 'Azaz, Jandiris, Saraqib, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025). Infolge des Machtvakuums kam es vor allem in Latakia und Tartous zu illegalen Besetzungen von Häusern durch einstige Opfer des Assad-Regimes. Teilweise handelt es sich dabei um Rückkehrende, die ihr Eigentum verloren haben und nun Häuser beanspruchen, in denen z. B. Alawiten und Unterstützer des ehemaligen Regimes leben. Hierbei handelt es sich um sporadische Aktionen (AA 30.5.2025). Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom- und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024).

In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen (HLP Syria 5.2.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen (HLP Syria 14.1.2025a). Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (HLP Syria 5.2.2025). In Soumariya leben Tausende ehemalige Soldaten der Armee von al-Assad. Vom 27. bis 29.8.2025 gingen Dutzende von Sicherheitskräften unter der Führung eines Kommandanten des Innenministeriums von Tür zu Tür, teilten den Familien mit, dass sie auf illegal von al-Assad beschlagnahmtem Land lebten, und verlangten Nachweise dafür, dass sie Eigentümer ihrer Häuser waren. Die Häuser der Familien, die nicht sofort Eigentumsdokumente vorlegen konnten, wurden an den Außenwänden mit Os besprüht und die Familien wurden mit Räumungsbefehlen konfrontiert, wonach sie die Häuser innerhalb von 48 Stunden verlassen oder mit einer Strafe rechnen mussten. Viele Wohnhäuser waren mit einem X gekennzeichnet, was bedeutete, dass sie sicher waren, während andere sowohl mit einem X als auch mit einem O markiert waren, die von verschiedenen Sicherheitskräften im Laufe der Razzien aufgesprüht worden waren, berichteten Anwohner und lokale Führungskräfte. Einige Bewohner von Häusern mit einem X oder beiden Zeichen hatten auch Räumungsbescheide erhalten. Vor den Räumungsaktionen lebten in dem fast ausschließlich von Alawiten bewohnten Stadtteil Soumariya etwa 22.000 Menschen, fast die Hälfte davon Familien ehemaliger Assad-Soldaten, so ein Mitglied des Nachbarschaftskomitees. Eine Woche später seien noch etwa 3.000 Menschen dort geblieben (REU 12.9.2025).In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen (HLP Syria 5.2.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen (HLP Syria 14.1.2025a). Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (HLP Syria 5.2.2025). In Soumariya leben Tausende ehemalige Soldaten der Armee von al-Assad. Vom 27. bis 29.8.2025 gingen Dutzende von Sicherheitskräften unter der Führung eines Kommandanten des Innenministeriums von Tür zu Tür, teilten den Familien mit, dass sie auf illegal von al-Assad beschlagnahmtem Land lebten, und verlangten Nachweise dafür, dass sie Eigentümer ihrer Häuser waren. Die Häuser der Familien, die nicht sofort Eigentumsdokumente vorlegen konnten, wurden an den Außenwänden mit Os besprüht und die Familien wurden mit Räumungsbefehlen konfrontiert, wonach sie die Häuser innerhalb von 48 Stunden verlassen oder mit einer Strafe rechnen mussten. Viele Wohnhäuser waren mit einem römisch zehn gekennzeichnet, was bedeutete, dass sie sicher waren, während andere sowohl mit einem römisch zehn als auch mit einem O markiert waren, die von verschiedenen Sicherheitskräften im Laufe der Razzien aufgesprüht worden waren, berichteten Anwohner und lokale Führungskräfte. Einige Bewohner von Häusern mit einem römisch zehn oder beiden Zeichen hatten auch Räumungsbescheide erhalten. Vor den Räumungsaktionen lebten in dem fast ausschließlich von Alawiten bewohnten Stadtteil Soumariya etwa 22.000 Menschen, fast die Hälfte davon Familien ehemaliger Assad-Soldaten, so ein Mitglied des Nachbarschaftskomitees. Eine Woche später seien noch etwa 3.000 Menschen dort geblieben (REU 12.9.2025).

Im Juli 2025 kam es in Suweida zu einer Militäraktion, die vom Verteidigungs- und Innenministerium der Übergangsregierung mit Unterstützung salafistischer Milizen und Stammesmilizen durchgeführt wurde. Die Aktion richtete sich gegen militärische Einrichtungen und bewaffnete Gruppen sowie gegen zivile Gebiete. Sie ging mit Hausdurchsuchungen, Brandstiftung und Zerstörungen durch Bulldozer einher. Die Zerstörungen erstreckten sich auf Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen, Wasser- und Stromnetze, Bauernhöfe, Bewässerungsbrunnen und Mühlen. Experten dokumentierten die vollständige Zerstörung von mehr als 33 Dörfern, die Plünderung von Häusern, Geschäften und deren Inhalt, die Beschlagnahmung von Vieh und die Vernichtung von Ernten. Der Bericht hob auch hervor, dass diese systematische Zerstörung von Häusern und Bauernhöfen mit einer weitreichenden Unterbrechung grundlegender Versorgungsleistungen wie Strom, Wasser und Gesundheitsversorgung einherging (HLP Syria 26.8.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 versuchten die Eigentümer einiger Immobilien, die im Rahmen des Systems der Zwangsverlängerung vermietet worden waren, ihre Immobilien zurückzufordern und die Mieter zu vertreiben. In einigen Fällen beauftragten die Vermieter die Streitkräfte der HTS mit der Räumung der Wohnungen, ohne den Rechtsweg zu beschreiten. Seit dem 8.12.2024 haben einige Immobilienbesitzer Immobilien, die einer Zwangsverlängerung unterlagen, gewaltsam zurückgefordert (HLP Syria 14.1.2025b). [Weiterführende Informationen zur aktuellen Gesetzeslage finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) Anm.].

Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in Zonen oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind. Die Abwesenheit der rechtmäßigen Eigentümer, die oft auf Vertreibung oder Verfolgung aus Sicherheitsgründen zurückzuführen ist, hat es anderen erleichtert, sich diese Grundstücke anzueignen, indem sie sie unrechtmäßig in Besitz nahmen und sie später verkauften, wobei sie die Käufer täuschten, indem sie ihnen vorgaukelten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Darüber hinaus hat die weitverbreitete Übertragung von Eigentum ohne Einhaltung ordnungsgemäßer rechtlicher Verfahren in den von dem Regime kontrollierten Gebieten in den letzten Jahren in Verbindung mit einer schwachen Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung bei Betrug und Fälschung das Problem verschärft. Dies wurde durch Korruption in Gerichten und Grundbuchämtern sowie den Einfluss der Sicherheitskräfte von Assad auf die Justiz, die korrupte Beamte und diejenigen, die Eigentum beschlagnahmt hatten, schützten, von denen viele dem Sicherheits- und Militärapparat angehörten, noch verschlimmert (HLP Syria 20.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 kehrten die meisten gewaltsam vertriebenen Menschen aus Lagern in Nordsyrien in ihre Heimatstädte und auf ihr Ackerland in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Hama und Idlib zurück. Die Bauern fordern ihr Land einzeln zurück und verlassen sich dabei manchmal auf lokale Streitkräfte, um ihr Eigentum geltend zu machen und diejenigen zu entfernen, die ihr Land übernommen hatten. Viele dieser landwirtschaftlichen Flächen waren in den letzten Jahren über öffentliche Auktionen an Investoren vergeben worden. Bisher hat "The Syria Report" keine Fälle von Widerstand seitens dieser Investoren dokumentiert, möglicherweise aus Angst vor Repressalien, aus Akzeptanz der neuen Realität oder sogar aus impliziter Anerkennung der Rechte der Rückkehrer (HLP Syria 3.2.2025a). [Weitere Informationen zu den Herausfordrungen von Rückkehrern im Zusammenhang mit Wohnungen sind dem Kapitel Rückkehr zu entnehmen Anm.]

In den 30 Tagen vor der Untersuchung durch IOM im Juni 2025 wurden HLP-Konflikte in 35 % der Gemeinden als selten, in 28 % als gelegentlich und in 32 % als nicht vorhanden gemeldet. Im Gouvernement ar-Raqqa meldete fast ein Drittel der Auskunftspersonen (32 %) sehr häufige Fälle von HLP-bezogenen Konflikten. Die Situation war auch in Homs und im ländlichen Damaskus erheblich, wo 60 bzw. 58 % der informellen Informanten häufige oder gelegentliche HLP-Streitigkeiten meldeten. HLP-Streitigkeiten betrafen in erster Linie Erbschaftsstreitigkeiten (36 %), Grundstücksgrenzen und Nutzungsrechte (30 %) sowie das Eigentum an Häusern (19 %) (IOM 6.2025).

Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) Ende 2024 die Kontrolle über die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo übernommen haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden, da es keinen Mechanismus gab, um die Rechte zurückzugewinnen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte hat Informationen darüber erhalten, dass es mehreren Familien gelungen ist, ihre Häuser zurückzuerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 USD gezahlt hatten (SOHR 30.5.2025a).

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?        , Zugriff 15.1.2026

Medizinische Versorgung

Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6 %) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft (HC/WHO 3.6.2025). Die folgende Karte kennzeichnet farbig die Anzahl der Personen, die humanitäre medizinische Hilfe benötigen je nach Region:

Personen, die humanitäre medizinische Hilfe benötigen, nach Region eingefärbt in lila Farbtöne WHO/HC 23.7.2025

Lage des Gesundheitssektors

Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört – darunter auch Krankenhäuser, die Ziel von Luftangriffen waren. Die Dienste werden durch sich verschlechternde Ausrüstung, unterfinanzierte Operationen und den Mangel an Fachpersonal zusätzlich belastet (HC/WHO 3.6.2025). Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC 16.4.2025; vgl. HC/WHO 3.6.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (AN 6.3.2025). Die Schäden umfassen vollständige bis teilweise Zerstörung, Einstellung der Arbeit und einen Mangel an geeignetem Personal (Sharq 19.12.2024). Es besteht dringender Bedarf, die bestehenden Kliniken und Krankenhäuser zu unterstützen, da die derzeitigen Einrichtungen nicht ausreichen, um den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Darüber hinaus müssen durch Luftangriffe beschädigte Krankenhäuser und Kliniken saniert und in Gebieten, in denen bestehende Einrichtungen zerstört wurden, neue Gesundheitszentren gebaut werden. Diese Einrichtungen müssen vollständig mit Möbeln und medizinischem Material ausgestattet werden, insbesondere in den folgenden Regionen: Umgebung von Aleppo, einschließlich Manbij, Hreitan, Anadan und Bayanon, Umgebung von Damaskus, einschließlich Douma, Zabadani und Harasta, Umgebung von 'Azaz und al-Bab, einschließlich unterentwickelter Dörfer (IBCRDF 21.4.2025). Die Aufrechterhaltung der humanitären Gesundheitsversorgung ist für den Wiederaufbau Syriens von entscheidender Bedeutung. Jede Unterbrechung der Hilfe birgt die Gefahr einer weiteren Destabilisierung der ohnehin schon fragilen Gemeinden (HC/WHO 3.6.2025). Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält (Sharq 19.12.2024). Das Gesundheitsministerium hat am 15.12.2025 den Nationalen Strategischen Gesundheitsplan 2026–2028 vorgestellt. Dieser bildet den ersten nationalen Rahmen für die frühe Wiederaufbauphase (SANA 15.12.2025). Die mangelnde Sicherheit und die anhaltenden Militäroperationen in verschiedenen Regionen Syriens haben schwerwiegende Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und beeinträchtigen sowohl primäre und sekundäre Gesundheitszentren als auch Krankenhäuser (IBCRDF 21.4.2025).Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört – darunter auch Krankenhäuser, die Ziel von Luftangriffen waren. Die Dienste werden durch sich verschlechternde Ausrüstung, unterfinanzierte Operationen und den Mangel an Fachpersonal zusätzlich belastet (HC/WHO 3.6.2025). Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC 16.4.2025; vergleiche HC/WHO 3.6.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (AN 6.3.2025). Die Schäden umfassen vollständige bis teilweise Zerstörung, Einstellung der Arbeit und einen Mangel an geeignetem Personal (Sharq 19.12.2024). Es besteht dringender Bedarf, die bestehenden Kliniken und Krankenhäuser zu unterstützen, da die derzeitigen Einrichtungen nicht ausreichen, um den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Darüber hinaus müssen durch Luftangriffe beschädigte Krankenhäuser und Kliniken saniert und in Gebieten, in denen bestehende Einrichtungen zerstört wurden, neue Gesundheitszentren gebaut werden. Diese Einrichtungen müssen vollständig mit Möbeln und medizinischem Material ausgestattet werden, insbesondere in den folgenden Regionen: Umgebung von Aleppo, einschließlich Manbij, Hreitan, Anadan und Bayanon, Umgebung von Damaskus, einschließlich Douma, Zabadani und Harasta, Umgebung von 'Azaz und al-Bab, einschließlich unterentwickelter Dörfer (IBCRDF 21.4.2025). Die Aufrechterhaltung der humanitären Gesundheitsversorgung ist für den Wiederaufbau Syriens von entscheidender Bedeutung. Jede Unterbrechung der Hilfe birgt die Gefahr einer weiteren Destabilisierung der ohnehin schon fragilen Gemeinden (HC/WHO 3.6.2025). Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält (Sharq 19.12.2024). Das Gesundheitsministerium hat am 15.12.2025 den Nationalen Strategischen Gesundheitsplan 2026–2028 vorgestellt. Dieser bildet den ersten nationalen Rahmen für die frühe Wiederaufbauphase (SANA 15.12.2025). Die mangelnde Sicherheit und die anhaltenden Militäroperationen in verschiedenen Regionen Syriens haben schwerwiegende Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und beeinträchtigen sowohl primäre und sekundäre Gesundheitszentren als auch Krankenhäuser (IBCRDF 21.4.2025).

Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen (UNOCHA 24.7.2025). Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind (Enab 7.4.2025a). Es besteht ein kritischer Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, darunter Antibiotika, Kinderarzneimittel, Schmerzmittel, Anästhetika und Medikamente für chronische Erkrankungen wie Herzkrankheiten und Diabetes. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Mangel an medizinischen Verbrauchsmaterialien (IBCRDF 21.4.2025), sowie an Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal (AN 6.3.2025). Nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums sind derzeit (Stand: Dezember 2025) schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel (IOM 1.12.2025). Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren (SysHome o.D.a). Einweg-Operationsballons werden nach manueller Reinigung mehrfach verwendet. Nadeln werden in schmutzigen Becken mit Seife und Wasser sterilisiert (Context 8.7.2025). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT 25.3.2025). Einige Medikamente wären kostenlos erhältlich, wenn es ein funktionierendes System zur Verteilung von Medikamenten in öffentlichen Krankenhäusern gäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daher müssen Patienten die meisten Medikamente aus eigener Tasche in lokalen Apotheken erwerben(IOM 1.12.2025). Die Unterbrechung der Versorgung mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung ist nach wie vor kritisch. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung (UNOCHA 24.7.2025).

Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen (UNOCHA 24.7.2025). Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt 50-70 % des Gesundheitspersonals (UNOCHA 24.7.2025; vgl. HC/WHO 3.6.2025) und wird durch niedrige Gehälter noch verschärft (UNOCHA 24.7.2025), was einen enormen Druck auf die Verbliebenen ausübt (HC/WHO 3.6.2025). Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar (USD) pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen (AN 6.3.2025). In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo verdienen Ärzte etwa 30 USD im Monat – Gehälter, die laut einem ehemaligen Beamten durch Zuweisungen des Regimes gestützt wurden. Im Gegensatz dazu verdienen Ärzte im benachbarten Idlib Berichten zufolge zehnmal so viel (RefInt 1.5.2025). Infolgedessen liegen acht der 14 Gouvernements Syriens weiterhin unter der Mindestschwelle für die Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal pro 10.000 Einwohner, wie sie in internationalen Standards definiert ist. Es herrscht ein Mangel an Fachärzten in den Bereichen Traumabehandlung und Notfallmedizin, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. Der kritische Mangel an Fachärzten und stationären Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von schwerer akuter Unterernährung mit medizinischen Komplikationen hat zu einem Anstieg der Kindersterblichkeitsrate geführt (UNOCHA 24.7.2025). Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen (UNOCHA 24.7.2025). Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt 50-70 % des Gesundheitspersonals (UNOCHA 24.7.2025; vergleiche HC/WHO 3.6.2025) und wird durch niedrige Gehälter noch verschärft (UNOCHA 24.7.2025), was einen enormen Druck auf die Verbliebenen ausübt (HC/WHO 3.6.2025). Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar (USD) pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen (AN 6.3.2025). In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo verdienen Ärzte etwa 30 USD im Monat – Gehälter, die laut einem ehemaligen Beamten durch Zuweisungen des Regimes gestützt wurden. Im Gegensatz dazu verdienen Ärzte im benachbarten Idlib Berichten zufolge zehnmal so viel (RefInt 1.5.2025). Infolgedessen liegen acht der 14 Gouvernements Syriens weiterhin unter der Mindestschwelle für die Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal pro 10.000 Einwohner, wie sie in internationalen Standards definiert ist. Es herrscht ein Mangel an Fachärzten in den Bereichen Traumabehandlung und Notfallmedizin, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. Der kritische Mangel an Fachärzten und stationären Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von schwerer akuter Unterernährung mit medizinischen Komplikationen hat zu einem Anstieg der Kindersterblichkeitsrate geführt (UNOCHA 24.7.2025).

Der Gesundheitsminister der Interimsregierung beschrieb den Zustand des syrischen Gesundheitssektors als nicht gut. Der Gesundheitssektor leide unter zwei Hauptproblemen: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfügte über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gab eine große Anzahl von fiktiven Dienstleistern, Fahrern und Angestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehlt, gibt es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien (Sharq 19.12.2024). Es unternimmt gezielte Maßnahmen, um das System funktionsfähig zu halten und zu verbessern. In Latakia beispielsweise arbeiten die öffentlichen Krankenhäuser mit voller Kapazität, um die Nachfrage zu decken. Nach Angaben des amtierenden Direktors der Gesundheitsbehörde in Latakia haben sich die Gesundheitsdienste im Vergleich zur Assad-Ära um fast 40 % verbessert. Der Sektor steht jedoch weiterhin vor großen Herausforderungen, darunter ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, von dem viele nach dem Sturz des Regimes aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind oder entlassen wurden. Außerdem mangelt es erheblich an finanziellen Mitteln, um den wachsenden Bedarf an Medikamenten, Ausrüstung und der Sanierung beschädigter Gesundheitseinrichtungen zu decken. Trotz dieser Schwierigkeiten arbeitet das Ministerium aktiv mit internationalen Organisationen, lokalen Gemeinschaften und der syrischen Diaspora zusammen, um diese Lücken zu schließen und den Sektor zu stärken (Etana 7.2025). Zu den weiteren Herausforderungen für das Ministerium gehören: die Abhängigkeit von zentralen Labors und Nichtaktivierung peripherer Labors, Schwierigkeiten bei der Änderung von Verhaltensweisen und Gewohnheiten, was Zeit erfordert, ein unzureichendes und baufälliges Abwassernetz, das zum Austreten von kontaminiertem Wasser und dessen Vermischung mit Trinkwasser führt, und Verzögerungen bei der Ergreifung von Präventivmaßnahmen, was zu einer verstärkten Ausbreitung von Krankheiten führt (Enab 18.5.2025).

Die Gesundheitsversorgung hängt weiterhin weitgehend von internationalen und lokalen Akteuren ab, wobei die Rolle des Staates hauptsächlich administrativer Natur ist und sich auf die Erteilung von Lizenzen und die Logistik konzentriert. Diese Regelung hat zwar die Aufrechterhaltung der Grundversorgung ermöglicht, aber auch die Entwicklung einer einheitlichen Vision für den Wiederaufbau des Gesundheitssystems verzögert (Etana 7.2025). Nach dem Sturz al-Assads weiteten Organisationen, die zuvor in den von der Opposition kontrollierten Teilen des Nordwestens oder Nordostens grundlegende Dienstleistungen erbracht hatten, ihre Aktivitäten auf neu zugängliche städtische Gebiete aus und leisteten lebensrettende Dienste für Bevölkerungsgruppen, die vom Regime vernachlässigt oder bestraft worden waren. In Orten wie Damaskus und Aleppo trugen sie dazu bei, massive Lücken in der Gesundheitsversorgung, im Schutz und in der Grundversorgung zu schließen. Diese Organisationen waren jedoch nie für ein so schnelles Wachstum ausgelegt – und durch die Kürzungen der Hilfen der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) wurde ihre Reaktionsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Viele NGOs waren gezwungen, Personal abzubauen, Programme einzustellen oder bestehende Dienste neu zu priorisieren. Besonders schwerwiegend waren die Auswirkungen im Gesundheitssektor. Mobile Gesundheitskliniken – teilweise die einzigen medizinischen Versorgungsstellen in Kleinstädten und Dörfern – gehörten zu den ersten Opfern. Diese Kliniken versorgten einst Tausende von Menschen in Gebieten, in denen Rückkehrer langsam ihr Leben wieder aufbauten (RefInt 1.5.2025).

Der Gesundheitssektor sieht sich mit steigenden Anforderungen bei gleichzeitig sinkenden Finanzmitteln konfrontiert (HC/WHO 3.6.2025; vgl. UNOCHA 2.6.2025). Diese wachsende Kluft behindert die Bemühungen des Gesundheitssektors, den steigenden Gesundheitsbedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden, erheblich (HC/WHO 3.6.2025). Die Krankenhäuser sehen sich mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die in erster Linie auf einen schwachen Cashflow und niedrige Gehälter für Ärzte zurückzuführen sind (Enab 7.4.2025a). Das US-Außenministerium kündigte an, die von USAID finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsrückständen. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen, psychologische Unterstützung und Krankentransporte (Almodon 4.2.2025). Humanitäre Ausnahmeregelungen mögen auf dem Papier existieren, doch in der Praxis bleiben viele wichtige Güter – Bildgebungsgeräte, Beatmungsgeräte, Diagnosegeräte – aufgrund von US-Beschränkungen unzugänglich. Selbst wenn Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Lizenzen erhalten, weigern sich Banken und Lieferanten oft aus Angst vor rechtlichen Risiken, mit Syrien zusammenzuarbeiten. Das Ergebnis ist ein humanitäres Paradoxon: Rückkehrer kommen in Gemeinden an, in denen Krankheit nicht aufgrund des Konflikts, sondern aufgrund der regulatorischen Lähmung ein Todesurteil ist (MEI 16.6.2025). In ganz Syrien haben 280 Gesundheitseinrichtungen (16 % der Gesamtzahl) aufgrund von Mittelkürzungen ihren Betrieb eingestellt oder ihre Kapazitäten reduziert, wovon alle 14 Gouvernements betroffen sind. Am stärksten betroffen sind Damaskus, Aleppo, al-Hasaka, Latakia und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Von Mitte des Jahres 2025 bis November 2025 waren 417 Gesundheitseinrichtungen von Mittelkürzungen betroffen, wobei 366 ihre Dienste eingestellt oder reduziert haben. 7,4 Millionen Menschen haben bereits einen eingeschränkten Zugang zu Medikamenten und Behandlungen erfahren. In nur zwei Monaten bedeutete das, dass 210.000 Überweisungen nicht stattfinden konnten, 122.000 Traumaberatungen nicht stattfanden, 13.700 Geburten ohne qualifizierte Geburtshelfer erfolgten und 89.000 psychologische Beratungen nicht in Anspruch genommen werden konnten (WHO 4.11.2025).Der Gesundheitssektor sieht sich mit steigenden Anforderungen bei gleichzeitig sinkenden Finanzmitteln konfrontiert (HC/WHO 3.6.2025; vergleiche UNOCHA 2.6.2025). Diese wachsende Kluft behindert die Bemühungen des Gesundheitssektors, den steigenden Gesundheitsbedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden, erheblich (HC/WHO 3.6.2025). Die Krankenhäuser sehen sich mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die in erster Linie auf einen schwachen Cashflow und niedrige Gehälter für Ärzte zurückzuführen sind (Enab 7.4.2025a). Das US-Außenministerium kündigte an, die von USAID finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsrückständen. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen, psychologische Unterstützung und Krankentransporte (Almodon 4.2.2025). Humanitäre Ausnahmeregelungen mögen auf dem Papier existieren, doch in der Praxis bleiben viele wichtige Güter – Bildgebungsgeräte, Beatmungsgeräte, Diagnosegeräte – aufgrund von US-Beschränkungen unzugänglich. Selbst wenn Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Lizenzen erhalten, weigern sich Banken und Lieferanten oft aus Angst vor rechtlichen Risiken, mit Syrien zusammenzuarbeiten. Das Ergebnis ist ein humanitäres Paradoxon: Rückkehrer kommen in Gemeinden an, in denen Krankheit nicht aufgrund des Konflikts, sondern aufgrund der regulatorischen Lähmung ein Todesurteil ist (MEI 16.6.2025). In ganz Syrien haben 280 Gesundheitseinrichtungen (16 % der Gesamtzahl) aufgrund von Mittelkürzungen ihren Betrieb eingestellt oder ihre Kapazitäten reduziert, wovon alle 14 Gouvernements betroffen sind. Am stärksten betroffen sind Damaskus, Aleppo, al-Hasaka, Latakia und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Von Mitte des Jahres 2025 bis November 2025 waren 417 Gesundheitseinrichtungen von Mittelkürzungen betroffen, wobei 366 ihre Dienste eingestellt oder reduziert haben. 7,4 Millionen Menschen haben bereits einen eingeschränkten Zugang zu Medikamenten und Behandlungen erfahren. In nur zwei Monaten bedeutete das, dass 210.000 Überweisungen nicht stattfinden konnten, 122.000 Traumaberatungen nicht stattfanden, 13.700 Geburten ohne qualifizierte Geburtshelfer erfolgten und 89.000 psychologische Beratungen nicht in Anspruch genommen werden konnten (WHO 4.11.2025).

Regionale Unterschiede

Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region (MVCR 8.2025).

In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig (RefInt 1.5.2025). Der vom Assad-Regime übernommene Gesundheitssektor ist aufgrund grassierender Korruption, administrativer Nachlässigkeit und der zerfallenden Infrastruktur sowie eines gravierenden Mangels an medizinischen Geräten und Medikamenten, insbesondere Krebsmedikamenten, fast vollständig zusammengebrochen (Enab 7.4.2025a). Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung (AN 6.3.2025).

Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (WHO 27.12.2024). Dort sind 172 Gesundheitseinrichtungen aufgrund plötzlicher Mittelkürzungen von der Schließung bedroht – wodurch möglicherweise 4,24 Millionen Menschen keinen zuverlässigen Zugang zu Traumaversorgung, Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder sowie Behandlung chronischer Krankheiten mehr haben (HC/WHO 3.6.2025). Blutbanken in Nordwestsyrien sind einem kritischen Risiko ausgesetzt, da fünf von elf Blutversorgungseinrichtungen ihre Mittel aufgebraucht haben. Tuberkulosezentren sind in ähnlicher Weise betroffen, da eines von vier seinen Betrieb eingestellt hat. Darüber hinaus sind vier von 16 Dialysezentren nicht in Betrieb, was sich auf Patienten mit chronischen Nierenerkrankungen auswirkt (WHO 27.12.2024). Zwar sind einige von außen unterstützte Dienste – insbesondere im Nordwesten Syriens – weiterhin funktionsfähig, doch sind sie in hohem Maße von humanitärer Finanzierung abhängig und nicht nachhaltig (HC/WHO 3.6.2025). Gesundheitspartner schlagen Alarm wegen schwerer Treibstoffknappheit im Manbij National Hospital, das etwa 100.000 Menschen versorgt. Das Krankenhaus ist seit mehreren Tagen vollständig auf Generatoren angewiesen, um Dialysegeräte, Brutkästen für Neugeborene und andere lebensrettende Geräte auf der Intensivstation und in den Operationssälen zu betreiben. Die Nierenabteilung des Krankenhauses musste ihre Dienste aufgrund des kombinierten Mangels an Strom und Treibstoff vollständig einstellen (UNOCHA 7.1.2025).

In Idlib, einem Gebiet, das früher unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stand, wird die Versorgung von gemeinnützigen Organisationen wie Ärzte ohne Grenzen und Internationales Rotes Kreuz gewährleistet, die Kliniken und Krankenhäuser betreiben, die auch spezialisierte Versorgung anbieten. Im Kontext des Landes ist die Gesundheitsversorgung hier von hoher Qualität und es bestehen ausreichende Kapazitäten. Die Zukunft der Unterstützung durch gemeinnützige Organisationen wird jedoch diskutiert (MVCR 8.2025). In Aleppo und Idlib sind 172 Gesundheitseinrichtungen – darunter 11 Allgemeinkrankenhäuser, 23 Fachkrankenhäuser, 104 Zentren für primäre Gesundheitsversorgung und 34 Fachzentren – aufgrund plötzlicher Mittelkürzungen von der Schließung bedroht, wodurch möglicherweise 4,24 Millionen Menschen keinen Zugang mehr zu Traumaversorgung, Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder sowie Behandlung chronischer Krankheiten hätten. In Dar'aa und Homs müssen wichtige Krankenhäuser – darunter das Nationale Krankenhaus von Homs – vollständig wiederaufgebaut werden, um die Überweisungsdienste wiederherzustellen. Im Nordosten Syriens ist die Vorbereitung auf Akuten Wässrigen Durchfall (AWD) von entscheidender Bedeutung, wofür sauberes Wasser, Aufbereitungssysteme, orale Rehydrationslösungen und medizinische Notfalleinrichtungen erforderlich sind. 23 Gesundheitseinrichtungen haben ihren Betrieb bereits eingestellt, 68 weitere sind gefährdet. An der Küste und im Süden Syriens steigt der Bedarf an psychologischer Betreuung, da immer häufiger Fälle von Drogenmissbrauch unter Jugendlichen gemeldet werden (UNOCHA 2.6.2025).

In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist nur eines von 16 öffentlichen Krankenhäusern voll funktionsfähig, da die Gesundheitseinrichtungen vollständig von humanitären Partnern abhängig sind, von denen viele aufgrund der jüngsten Verfügungen der USA nun vor der Schließung stehen (UNOCHA 24.7.2025).

Im Süden und in den Küstenregionen bestehen aufgrund von Unsicherheit, begrenzter Infrastruktur und steigendem Bedarf an Traumabehandlung weiterhin Versorgungslücken (HC/WHO 3.6.2025). Die syrische Regierung hat lokale bewaffnete Gruppierungen beschuldigt, ein Massaker im Suweida National Hospital verübt zu haben, wo im Juli 2025 nach tagelangen heftigen Zusammenstößen im südlichen Gouvernement Dutzende Leichen entdeckt wurden. Das Massaker wurde Berichten zufolge entdeckt, nachdem eine Waffenruhe vereinbart worden war und sich die Gruppen zurückgezogen hatten (TNA 17.7.2025). Zuvor dementierten Quellen der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte Informationen der Regierung, wonach kriminelle Gruppen beschuldigt wurden, das nationale Krankenhaus in Suweida als Ausgangspunkt für ihre Operationen gegen die Armee und die inneren Sicherheitskräfte zu nutzen. Die Beobachtungsstelle warnte vor der anhaltenden Belagerung des nationalen Krankenhauses von Suweida und vor Angriffen oder Stürmen unter fadenscheinigen Vorwänden (SOHR 16.7.2025b). Das nationale Krankenhaus von Suweida wurde heftigen Angriffen durch Panzer ausgesetzt, was die humanitäre Lage im Krankenhaus, in dem zahlreiche Verletzte untergebracht sind, erheblich verschlechtert hat (SOHR 16.7.2025c).

[Die medizinische Versorgungslage in den von den Kurden geführten Gebieten der Autonomen Verwaltung im Nordosten Syriens wird im Kapitel Medizinische Versorgung / Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) behandelt.]

Zugang zu medizinischer Versorgung

Der Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Gesundheitsdienstleistungen und deren Funktionsfähigkeit sind im syrischen Gesundheitssektor weiterhin ernsthaft beeinträchtigt, was in erster Linie auf die weitreichenden Schäden und die Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen zurückzuführen ist (UNOCHA 24.7.2025). Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen (MVCR 8.2025). 59 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung (ÖB Damaskus 19.1.2026; vgl. IOM 1.12.2025), 84 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung (ÖB Damaskus 19.1.2026) und 79 % geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben (IOM 1.12.2025). Mehr als 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor formelle Unterstützung erhielten, sind von Kürzungen der Finanzmittel betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch über fünf Millionen Menschen Gefahr laufen, den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung und lebensrettenden Dienstleistungen zu verlieren (UNOCHA 24.7.2025). In al-Hasaka gaben 98 % der Gemeinden an, keinen oder nur minimalen Zugang zu spezialisierter Gesundheitsversorgung zu haben, gefolgt von den Gouvernements ar-Raqqa und Latakia mit jeweils 83 %. Die Situation in Latakia war besonders gravierend, da 45 % der Orte auch keinen Zugang zu grundlegender medizinischer Grundversorgung hatten (IOM 6.2025). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten Aleppo, Damaskus und Homs befragt wurden, zeigten sich sowohl positive als auch negative Trends zur Studie im Vorjahr: Bei den Impfungen ist ein negativer Trend zu beobachten. Während 2024 26 % Zugang hatten, sich Impfungen jedoch nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 33 % gestiegen. Beim Zugang zu Arzneimitteln und Medikamenten ist der Anteil, derer, die Zugang haben und sich diese immer leisten können von 43 % im Jahr 2024 auf 57 % im Jahr 2025 gestiegen. Darüber hinaus ist der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, von 14 % auf 8 % zurückgegangen. Ein ähnlicher Trend zeichnet sich bei der medizinischen Grundversorgung (Hausarzt) ab, bei der im Jahr 2024 44 % angaben, stets Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu haben und sich diese leisten zu können, während im Jahr 2025 dieser Anteil auf 56 % gestiegen ist. Eine weitere positive Entwicklung ist beim Zugang zu Fachärzten zu beobachten: Im Jahr 2024 hatten 28 % stets Zugang und konnten sich einen Besuch leisten, während dies im Jahr 2025 für 38 % gilt. Der Anteil derjenigen, die stets Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, ist von 4 % im Jahr 2024 auf 9 % im Jahr 2025 gestiegen. Allerdings ist der Anteil derjenigen, die Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, von 58 % im Jahr 2024 auf 65 % im Jahr 2025 gestiegen. Während im Jahr 2024 32 % keinen Zugang hatten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 24 % gesunken. Im Jahr 2024 hatten 20 % stets Zugang zu medizinischer Diagnostik und konnten sich diese leisten, während dieser Anteil im Jahr 2025 auf 36 % gestiegen ist (STDOK/SL 27.10.2025). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse der Studien der drei Jahre 2023, 2024 und 2025 im Vergleich:Der Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Gesundheitsdienstleistungen und deren Funktionsfähigkeit sind im syrischen Gesundheitssektor weiterhin ernsthaft beeinträchtigt, was in erster Linie auf die weitreichenden Schäden und die Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen zurückzuführen ist (UNOCHA 24.7.2025). Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen (MVCR 8.2025). 59 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung (ÖB Damaskus 19.1.2026; vergleiche IOM 1.12.2025), 84 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung (ÖB Damaskus 19.1.2026) und 79 % geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben (IOM 1.12.2025). Mehr als 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor formelle Unterstützung erhielten, sind von Kürzungen der Finanzmittel betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch über fünf Millionen Menschen Gefahr laufen, den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung und lebensrettenden Dienstleistungen zu verlieren (UNOCHA 24.7.2025). In al-Hasaka gaben 98 % der Gemeinden an, keinen oder nur minimalen Zugang zu spezialisierter Gesundheitsversorgung zu haben, gefolgt von den Gouvernements ar-Raqqa und Latakia mit jeweils 83 %. Die Situation in Latakia war besonders gravierend, da 45 % der Orte auch keinen Zugang zu grundlegender medizinischer Grundversorgung hatten (IOM 6.2025). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten Aleppo, Damaskus und Homs befragt wurden, zeigten sich sowohl positive als auch negative Trends zur Studie im Vorjahr: Bei den Impfungen ist ein negativer Trend zu beobachten. Während 2024 26 % Zugang hatten, sich Impfungen jedoch nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 33 % gestiegen. Beim Zugang zu Arzneimitteln und Medikamenten ist der Anteil, derer, die Zugang haben und sich diese immer leisten können von 43 % im Jahr 2024 auf 57 % im Jahr 2025 gestiegen. Darüber hinaus ist der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, von 14 % auf 8 % zurückgegangen. Ein ähnlicher Trend zeichnet sich bei der medizinischen Grundversorgung (Hausarzt) ab, bei der im Jahr 2024 44 % angaben, stets Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu haben und sich diese leisten zu können, während im Jahr 2025 dieser Anteil auf 56 % gestiegen ist. Eine weitere positive Entwicklung ist beim Zugang zu Fachärzten zu beobachten: Im Jahr 2024 hatten 28 % stets Zugang und konnten sich einen Besuch leisten, während dies im Jahr 2025 für 38 % gilt. Der Anteil derjenigen, die stets Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, ist von 4 % im Jahr 2024 auf 9 % im Jahr 2025 gestiegen. Allerdings ist der Anteil derjenigen, die Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, von 58 % im Jahr 2024 auf 65 % im Jahr 2025 gestiegen. Während im Jahr 2024 32 % keinen Zugang hatten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 24 % gesunken. Im Jahr 2024 hatten 20 % stets Zugang zu medizinischer Diagnostik und konnten sich diese leisten, während dieser Anteil im Jahr 2025 auf 36 % gestiegen ist (STDOK/SL 27.10.2025). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse der Studien der drei Jahre 2023, 2024 und 2025 im Vergleich:

Balkendiagramme der unterschiedlichen abgefraten Kategorien in Prozentangaben im Vergleich STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Gesundheitsdienstleistungen werden vom öffentlichen Sektor, von Nichtregierungsorganisationen und vom privaten Sektor erbracht und vom Gesundheitsministerium geleitet, das der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen auf allen Ebenen der Gesundheitsversorgung ist. Die primäre Gesundheitsversorgung wird durch 1.296 Zentren und mobile Kliniken/Teams des Gesundheitsministeriums, von UN-Organisationen unterstützte Zentren von Nichtregierungsorganisationen und privaten Polikliniken gewährleistet (SysHome o.D.a). Was den Umfang der medizinischen Versorgung angeht, hat sich die Situation (seit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes) nicht verändert, jedoch wird derzeit eine Debatte über die Aufrechterhaltung des Versorgungsumfangs geführt. Die tatsächlich verfügbare Gesundheitsversorgung entspricht oft nicht den offiziell angebotenen Leistungen. Der Zugang zu spezialisierter Versorgung ist in der Regel komplizierter. Spezialisierte medizinische Verfahren, beispielsweise im Zusammenhang mit kardiologischen oder onkologischen Erkrankungen, werden nicht übernommen und sind personell unzureichend ausgestattet (MVCR 8.2025). Einige internationale Nichtregierungsorganisationen, die von Gesundheitsexperten ausschließlich für Gesundheitsdienste gegründet wurden und in verschiedenen Krisenregionen aktiv sind, sind auch in Syrien tätig. Darüber hinaus gibt es Nichtregierungsorganisationen, die von syrischen Bürgern gegründet wurden und sich lokal und international auf den Gesundheitsbereich spezialisiert haben. Diese Organisationen bieten verschiedene Dienstleistungen im Gesundheitsbereich in Syrien an, wie z. B. den Wiederaufbau oder die Instandsetzung von Krankenhäusern und Apotheken, die Deckung des Bedarfs an Ärzten in bestehenden Krankenhäusern, die Einrichtung mobiler Gesundheitsteams und die Durchführung von Hausbesuchen, die Durchführung von Impfstudien, die Bereitstellung medizinischer Ausbildung, die Bereitstellung von Medikamenten und die Übernahme der Kosten für Operationen, Behandlungen und Medikamente für Patienten. Obwohl es in dieser Hinsicht einen reichhaltigen zivilen Bereich gibt, sind etabliertere Dienste erforderlich, um alle Bedürfnisse des Landes auf nachhaltige Weise zu decken. Die Regionen Homs, Damaskus, Aleppo, Deir ez-Zour und Idlib wurden als Regionen identifiziert, die bei der Verbesserung des Gesundheitssystems Vorrang haben sollten (MültDer 11.3.2025).

In Syrien hat man Zugang zu allen Versorgungsstufen zum vom Gesundheitsministerium festgelegten Standardtarif. In jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kann man sofern verfügbar, das Paket der primären Gesundheitsversorgung kostenlos in Anspruch nehmen. Einige NGO-Zentren bieten Dienstleistungen zu Pauschalpreisen an (SysHome o.D.a). In der Praxis wird die Grundversorgung in staatlichen Einrichtungen kostenlos angeboten, z. B. die Behandlung von Knochenbrüchen, allerdings können informell verschiedene Gebühren erhoben werden (MVCR 8.2025). Krankenhausleistungen in autonomen Krankenhäusern des Gesundheitsministeriums, Universitätskliniken und Krankenhäusern von Nichtregierungsorganisationen werden für Syrer in der Regel zum nationalen Tarif berechnet, zuzüglich der Kosten für medizinische Verbrauchsmaterialien, falls erforderlich. Nicht autonome Krankenhäuser, die dem Gesundheitsministerium angegliedert sind, sind hingegen kostenlos, mit Ausnahme der Kosten für Medikamente, medizinische Verbrauchsmaterialien und Geräte. Notaufnahmen/Notfallabteilungen in Krankenhäusern nehmen Patienten unabhängig von ihrer Identität und Nationalität kostenlos auf, um ihnen lebensrettende Leistungen bis zur Stabilisierung zu erbringen. Die rund 2.000 öffentlichen Gesundheitszentren in ganz Syrien bieten kostenlose Gesundheitsdienste an, insbesondere für Mütter und Kinder. Darüber hinaus bieten rund 106 von Nichtregierungsorganisationen betriebene Gesundheitsstationen ebenfalls kostenlose Versorgung an. Die Kliniken des Gesundheitsministeriums bieten ein kostenloses nationales Paket von Gesundheitsdienstleistungen an, das sich auf Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention, Krankheitsmanagement und Rehabilitation konzentriert. Die primäre Gesundheitsversorgung umfasst Gesundheitsdienstleistungen für Mütter und Kinder, das Management übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten einschließlich psychischer Gesundheit und psychosozialer Dienstleistungen, Dienstleistungen für ältere Menschen, Jugendliche, Zahn- und Ernährungsdienstleistungen sowie medizinische Untersuchungen und medizinische Dienstleistungen. Einige der Zentren bieten spezialisierte Dienstleistungen wie Thalassämie-Behandlungen und einen 24/7-Notdienst an. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch 98 Krankenhäuser und Fachzentren des Gesundheitsministeriums und des Gesundheitsamtes, zwölf Universitätskliniken, Nichtregierungsorganisationen und private Krankenhäuser gewährleistet. Die verfügbare Versorgung umfasst ein breites Spektrum an medizinischen und chirurgischen Eingriffen für elektive und Notfälle, die alle Fachgebiete abdecken. Rehabilitationsleistungen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Hilfsmitteln und Prothesen, werden durch Kliniken, Werkstätten und Krankenhäuser, von Nichtregierungsorganisationen betriebene Werkstätten für Prothesen, die Prothesen-Zentren des Syrian Arab Red Crescent (SARC) in ländlichen Gebieten von Damaskus und Aleppo, von UNHCR unterstützte Gemeindezentren und das Rehabilitationszentrum des Gesundheitsministeriums in Damaskus bereitgestellt (SysHome o.D.a). In privaten Einrichtungen ist die Versorgung kostenpflichtig und finanziell aufwendig. Der private Krankenhaussektor entwickelt sich und bietet (z. B. in Damaskus) eine relativ hochwertige Versorgung an (MVCR 8.2025). Von Impact Initiatives befragte Schlüsselpersonen im April 2025 gaben zu 73 % an, dass die hohen Kosten der Gesundheitseinrichtungen ein Hindernis für den Zugang zur medizinischen Versorgung darstellt. 57 % gaben die hohen Kosten für den Transport zu den Gesundheitseinrichtungen an (ImpInit/REACH 4.2025). Derzeit (Stand: Dezember 2025) kostet ein Besuch beim Internisten etwa 50 USD (43,42 EUR), und entsprechende Blutuntersuchungen können zwischen 150 und 200 USD (130,27 bis 173,7 EUR) kosten. Nach Einschätzung der IOM in Syrien ist es wahrscheinlich, dass Patienten auf finanzielle Hindernisse, eine begrenzte Verfügbarkeit und Zugänglichkeit relevanter Behandlungsmöglichkeiten stoßen und möglicherweise auch mit einem Mangel an Informationen konfrontiert sind – beispielsweise mit Schwierigkeiten, herauszufinden, wo Unterstützung verfügbar ist und wie sie in Anspruch genommen werden kann (IOM 1.12.2025).

In den öffentlichen Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums oder des Gesundheitsamtes sind keine rechtlichen Dokumente erforderlich, es sei denn, es werden spezialisierte oder medikamentöse Dienstleistungen erbracht. In diesem Fall muss der Personalausweis vorgelegt werden (SysHome o.D.a).

Spezialisierte Dienstleistungen sind begrenzt. Private Kliniken und Krankenhäuser bieten jedoch eine hochwertige spezialisierte Versorgung an, allerdings sind diese Dienstleistungen oft mit höheren Kosten verbunden (SysHome o.D.a). Der eingeschränkte Zugang zu vor- und nachgeburtlicher Versorgung ist offensichtlich, da nur 1.327 (78 %) von 1.702 Gesundheitseinrichtungen über funktionierende grundlegende Notfallversorgung für Schwangere und Neugeborene verfügen (UNOCHA 24.7.2025). Onkologiepatienten haben nur begrenzten Zugang zu Diagnose, Behandlung und Palliativpflege, da es an Onkologiespezialisten und wichtigen Medikamenten, darunter Chemotherapeutika, mangelt. Patienten mit Nierenversagen im Endstadium haben Schwierigkeiten, lebensrettende Pflege zu erhalten, da es an Dialyseplätzen und -materialien mangelt, Einrichtungen kürzlich beschädigt wurden und Dialysegeräte nicht funktionieren (UNOCHA 24.7.2025). Erhebliche Beeinträchtigungen beim Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und Rehabilitationsleistungen schränken die Möglichkeiten der Opfer von gewaltsamen Konflikten ein, Behandlungen und spezialisierte Opferhilfe in Anspruch zu nehmen. Kürzungen bei der humanitären Hilfe haben sich besonders auf den Zugang zu diesen Diensten ausgewirkt und die humanitären Organisationen in ihren Bemühungen behindert, lebensrettende Traumaversorgung, physische Rehabilitation und psychosoziale Unterstützung zu leisten. Darüber hinaus bleibt der Zugang zu Trauma- und Notfallversorgung für Teams, die lebensrettende nicht-technische Vermessungs- und Räumungsmaßnahmen von Kampfmitteln und Blindgängern durchführen, ein Hindernis für die humanitären Organisationen, ihre Hilfsmaßnahmen auszuweiten (UNOCHA 24.7.2025).

Die psychologischen Auswirkungen des Konflikts haben die Nachfrage nach psychologischen Dienstleistungen erhöht, die bereits knapp sind und durch einen Mangel an Fachkräften für psychische Gesundheit und Psychopharmaka eingeschränkt werden (UNOCHA 24.7.2025). Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft (AN 6.3.2025). Es gibt zivilgesellschaftliche Organisationen, die in verschiedenen Regionen psychosoziale Unterstützungsdienste anbieten, jedoch ist es offensichtlich, dass Syrien und die syrische Bevölkerung eine strukturierte psychologische Unterstützung auf Gemeindeebene benötigen (MültDer 11.3.2025). Bei Kindern und Betreuungspersonen wurden aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Mindestens 60 % der Frauen, 61,5 % der Männer, 34 % der Mädchen und 31 % der Jungen gaben an, unter hohem Stress zu leiden (UNOCHA 24.7.2025). Es stehen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zur Verfügung. Allerdings sind die Wartelisten für staatliche Leistungen sehr lang, und eine kontinuierliche psychiatrische Versorgung kann in öffentlichen Einrichtungen nicht erwartet werden. Besser ist die Zugänglichkeit in privaten Kliniken, wo die Kosten für eine psychiatrische Konsultation bis zu 50 USD (43,42 EUR) und für eine Psychotherapie-Sitzung bis zu 50 USD (43,42 EUR) betragen können. Einige Nichtregierungsorganisationen und Nothilfeorganisationen bieten psychologische Dienste an, aber Städte wie Suweida, Idlib, Quneitra und ar-Raqqa sind nach wie vor unterversorgt, während andere Städte eine bessere Abdeckung durch Nichtregierungsorganisationen aufweisen (IOM 1.12.2025). Der Bedarf an psychologischer Betreuung ist gestiegen, insbesondere in Konfliktgebieten wie der Küste und dem Süden (HC/WHO 3.6.2025) und bliebt aufgrund des anhaltenden Konflikts, des sozioökonomischen Zusammenbruchs, der langfristigen Auswirkungen des Erdbebens und der sich verschärfenden humanitären Notlagen, einschließlich des Zustroms von Flüchtlingen in den Libanon, weiterhin akut (WHO/HC 23.7.2025). Der Drogenmissbrauch, insbesondere unter Jugendlichen, bleibt ein zunehmendes Problem für die öffentliche Gesundheit (UNOCHA 24.7.2025).

Der syrische Gesundheitsminister hat mit seinem türkischen Amtskollegen ein gemeinsames Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken. Das Abkommen umfasst den Betrieb eines onkologischen Krankenhauses in Aleppo mit einer Kapazität von 150 Betten, darunter 25 Intensivbetten, das innerhalb von 180 Tagen vollständig ausgestattet werden soll. Daneben umfasst es auch die Unterstützung und Ausstattung des Damar-Krankenhauses für Herzchirurgie in Damaskus, das über 310 Betten und 68 Intensivbetten verfügt, sowie die Ausstattung mit modernster medizinischer Ausrüstung und die Unterstützung von Fachpersonal, was dazu beiträgt, qualitativ hochwertige und umfassende Dienstleistungen im Bereich der Herzchirurgie und Herzpflege anzubieten (SANA 23.6.2025).

Gesundheitliche Situation der Bevölkerung

Fast sechs Millionen Syrer (28 % der Bevölkerung), darunter viele Kinder, sind aufgrund der Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheitsversorgung dauerhaft behindert und haben oft keinen Zugang zu angemessener Pflege. Das bedeutet, dass etwa jeder sechste Bürger mit einer Form von Beeinträchtigung konfrontiert ist, die seine Fähigkeit einschränkt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich uneingeschränkt an den Wiederaufbauarbeiten zu beteiligen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach psychologischer, medizinischer und finanzieller Unterstützung stark gestiegen, was die ohnehin schon knappen staatlichen Mittel zusätzlich belastet (UNDP 20.2.2025). Demgegenüber gibt die WHO an, dass schätzungsweise 17 % der syrischen Bevölkerung mit einer Behinderung leben (WHO/HC 23.7.2025).

Die Lücken in der Gesundheitsversorgung werden durch den schlechten Zugang zu sauberem Trinkwasser noch verschärft, was das Risiko für den Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten erhöht (IOM 6.2025). Nichtübertragbare Krankheiten tragen zu 50-70 % zur Gesamtsterblichkeit bei, was durch den begrenzten Zugang zu Dienstleistungen und Behandlungen für diese Erkrankungen noch verschärft wird. Es besteht ein erhöhtes Risiko für neu auftretende und wiederauftretende Infektionskrankheiten und Ausbrüche, darunter AWD/Cholera und andere durch Wasser übertragene Krankheiten sowie Atemwegserkrankungen, aufgrund von gestörtem Zugang zu sauberem Wasser, sanitären Einrichtungen, unzureichenden Unterkünften und Überbelegung sowie beschädigter Wasser- und Sanitärinfrastruktur, überfüllten Flüchtlingslagern und Umweltbelastungen (UNOCHA 24.7.2025). Zwischen August und Dezember 2024 meldete Syrien 1.444 mutmaßliche Cholera-Fälle und sieben damit verbundene Todesfälle, wobei die höchsten Fallzahlen in Latakia, al-Hasaka und Aleppo sowie in Vertriebenenlagern wie dem Lager al-Hol zu verzeichnen waren. Der Ausbruch steht im Zusammenhang mit der anhaltenden Dürre, Bevölkerungsbewegungen und wiederholten Störungen der Wasser- und Abwassersysteme (WHO 5.2025). Bis Juni 2025 wurden keine bestätigten Cholera-Fälle festgestellt, jedoch wurden weiterhin Fälle von AWD aus verschiedenen Gouvernements wie Aleppo, Deir ez-Zour und al-Hasaka (Lager al-Hol) gemeldet, deren Anzahl sich auf 256 Fälle (gemeldet aus zehn Gouvernements) belief. Die höchste Zahl an Fällen wurde im Gouvernement al-Hasaka, im Lager al-Hol (101 Fälle), festgestellt. Bei 170 Fällen wurden Kulturtests durchgeführt, die alle negativ auf Cholera ausfielen (WHO/HC 23.7.2025).

Derzeit gibt es einen Masernausbruch, der im Januar 2022 begann und sich auf alle 14 Gouvernements Syriens ausbreitete. Im Jahr 2024 war der Masernausbruch mit 137 gemeldeten Fällen, vor allem in den Gouvernements Hama, Homs und Deir ez-Zour, immer noch aktiv, während elf Gouvernements weiterhin vereinzelte und sporadische Fälle meldeten. Im Jahr 2025 belief sich die Zahl der gemeldeten Masernfälle bis zum 30.6.2025 auf 54 Fälle, die überwiegend in Aleppo, Idlib und al-Hasaka gemeldet wurden. Während der Krise in Syrien sind die Risiken der Krankheitsübertragung aufgrund von Gefahren wie Bevölkerungsverschiebungen und der Unterbrechung der primären Gesundheitsversorgung, einschließlich Impfungen, stark gestiegen. In den letzten Jahren gab es zwei landesweite Masernausbrüche, und Daten aus dem letzten Ausbruch zeigten, dass 30,6 % der Fälle nicht geimpft waren und 10,2 % nur eine Dosis erhalten hatten. Die letzte Masernimpfkampagne wurde 2024 durchgeführt und erreichte eine Durchimpfungsrate von 66 % (WHO/HC 23.7.2025).

Syrien ist außerdem mit einer Epidemie nicht übertragbarer Krankheiten konfrontiert, darunter Herzerkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, chronische Nierenerkrankungen, Krebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (AN 6.3.2025).

Da die Zahl der Explosionen von Sprengfallen an mehreren Orten in Aleppo, Idlib und Deir ez-Zour erheblich zugenommen hat, was zu einer steigenden Zahl von Todesfällen und Verletzungen unter der Zivilbevölkerung, darunter Frauen und Kinder, geführt hat, sind die Kapazitäten der Gesundheitseinrichtungen (personelle und gesundheitliche Ressourcen) zur Versorgung von Massenopfern nach wie vor sehr begrenzt. Diese unsichtbaren Bedrohungen durch Sprengfallen sind zur Hauptursache für Todesfälle unter Kindern in Syrien geworden. Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen in Syrien untergraben das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem erheblich: Zwischen Januar 2024 und Mai 2025 wurden 96 Angriffe gemeldet, die zu 138 Verletzten und 61 Todesfällen führten. 92 % dieser Vorfälle wurden seit dem 27.11.2024 gemeldet und führten zu Schäden an Gesundheitseinrichtungen und Krankenwagen sowie zu Verletzungen von medizinischem Personal (UNOCHA 24.7.2025).

[...].

Rückkehr

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024 aus 2025, ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die folgende Karte von International Organisation for Migration (IOM) zeigt die Gebiete, in welche Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind auf Bezirksebene:

Karte in verschiedenen Rottönen. Je höher die Anzahl der Zurückgekehrten, desto dunkler die Rotfärbung des Bezirks IOM 7.2025

Die folgenden Grafiken von IOM zeigen die Anzahl der zurückgekehrten Binnenvertriebenen nach Monat, von Jänner 2025 bis Juli 2025 sowie die Ankünfte aus dem Ausland nach Monat zwischen Dezember 2024 und Juli 2025:

Balkendiagramm der monatlich zurückgekehrten Binnenvertriebenen von Jänner 2025 bis Juli 2025 IOM 7.2025Balkendiagramm der Anzahl der Rückkehrer nach Monat aufgeteilt in Rückkehrer zu Heimatort oder anderen Ort IOM 7.2025

Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).

Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).

Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).

Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).

Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b). [Informationen über staatenlose Personen, Maktoumin- und Ajanib-Kurden finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose]

Situation bei der Einreise

Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).

Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025). Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).

Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).

Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38 aus 2006, sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).

Situation nach der Rückkehr

Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vergleiche NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).

Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen (GPC 3.4.2025). Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert (UNOCHA 30.1.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zu Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet (MSF 5.6.2025). Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert (GPC 3.4.2025).

Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab (MBZ 31.5.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert (RefInt 1.5.2025). Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %) (IOM 6.2025). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente (GPC 3.4.2025).

Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten (Etana/KAS 1.6.2025). Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren (DW 19.5.2025).

In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird (GPC 3.4.2025). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein (STDOK/Möller 21.10.2025).

UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).

Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden (RefInt 1.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative ??? ????? (Homs ist unsere Stadt), ???? ???? ?? ???? (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastruktur kümmern. Im Norden gibt es ?????? ???? (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. ??? ????? ?????? (Deir ez-Zour verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen (Noon Post 29.5.2025).

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten (MVCR 8.2025). Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform "Syria is Home" gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. (SysHome o.D.a). UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert (SysHome o.D.a). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025). Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt (IOM 6.2025). Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum (MBZ 31.5.2025). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen (IOM 6.2025). Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (STDOK/Möller 21.10.2025).

Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff "Kontakt" neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar'aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025). Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vergleiche TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar'aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vergleiche Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).

Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar'a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).

Die folgende Karte von IOM zeigt die Umfrageergebnisse nach Unterbezirken von nicht förderlich bis vollständig förderlich für die Rückkehr. Die Daten wurden im Juni 2025 an 3.683 Orten in allen 14 Gouvernements in Syrien gesammelt. Die Datenerhebung erfolgte durch strukturierte Interviews mit diesen KI, in denen ihre Einschätzungen zu Risiken, Bedürfnissen und Lebensbedingungen innerhalb ihrer Gemeinschaften erfasst wurden (IOM 6.2025):

Karte mit farbigen Punkten auf Unterbezirksebene, die die Umfrageergebnisse grafisch darstellt von förderlich bis nicht förderlich IOM 6.2025

[...].

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

?        ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer

Letzte Änderung 2026-02-21 12:08

Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Weitere Informationen zu Rückkehrunterstützung finden sich im Kapitel Rückkehr / Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates.

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:

?        Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)

?        Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung

Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter (BMI 19.1.2026).

Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (BMI 19.1.2026).

[...].“

1.5.3. EUAA Country Guidance Syrien, Dezember 2025 (Originalsprache Englisch, durch KI Übersetzungsdienst DeepL übersetzt und Plausibilität der Übersetzung durch das erkennende Gericht überprüft):

„Anforderungen und Bedingungen bei der Rückkehr

...

Seit dem Sturz des Assad-Regimes hatten Rückkehrer im Allgemeinen keine Repressalien seitens der Behörden zu befürchten. Haftbefehle, die von ehemaligen Geheimdiensten oder der Militärpolizei ausgestellt wurden, werden Berichten zufolge nicht vollstreckt.

...

Berichte von Rückkehrern über den Libanon, Jordanien und andere Nachbarländer beschreiben die Kontrollen an den Grenzen als kurz und freundlich, wobei keine systematischen Misshandlungen gemeldet wurden.

...

Die Behörden überprüfen die früheren Aktivitäten der Rückkehrer im Ausland nicht. Laut einer Studie der IOM (Internationale Organisation für Migration) sind 78 % der Rückkehrer in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt.

...

„4.1.2. Ehemalige Regierungsbeamte Assads und andere Zivilisten, die (vermutlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben

Dieses Profil umfasst die Situation von Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, wie Regierungsangestellte, Ärzte, die mit Militärkrankenhäusern verbunden sind, Medienfachleute, die früher bei staatlichen Medien beschäftigt waren, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und Informanten.

Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

An sich stellt die Strafverfolgung von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und unter der Herrschaft der früheren Assad-Regierung begangene Straftaten verantwortlich sind, keine Verfolgung dar.

Einige Handlungen, denen Personen mit diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind jedoch so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden, wie beispielsweise Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Rachemorde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Isolationshaft, körperliche Übergriffe und Verschleppungen. Genauer gesagt hat die Übergangsregierung sporadisch Personen verhaftet, die der Beteiligung an Verstößen unter dem Assad-Regime verdächtigt werden, wie Regierungsangestellte, Ärzte, die mit Militärkrankenhäusern in Verbindung stehen, die mit Sicherheitsdiensten verbunden sind, und Medienfachleute, die früher bei staatlichen Medien beschäftigt waren. Die bloße Mitgliedschaft in der ehemaligen Baath-Partei scheint nicht zu einer Verfolgung zu führen. Allerdings wird berichtet, dass die Verhaftung ehemaliger ziviler Beamter willkürlich erfolgt. Prominente Personen, die während des vorherigen Regimes öffentlich in Erscheinung traten oder Erklärungen abgaben, könnten gezielt ausgewählt werden, wahrscheinlich um das Engagement der Behörden für Gerechtigkeit zu demonstrieren.

Im Gegensatz dazu werden weniger bekannte Personen in der Regel nicht inhaftiert, es sei denn, sie sind in bestimmte Verbrechen verwickelt oder stehen bekanntermaßen in Verbindung mit Geheimdiensten.

Seit April 2025 haben Berichten zufolge die Angriffe von Selbstjustizgruppen auf ehemalige Kollaborateure des Regimes zugenommen. Zu den dokumentierten Vorfällen zählen Hinrichtungen sunnitischer Kollaborateure und Übergriffe auf Alawiten, denen vorgeworfen wird, die ehemalige Regierung unterstützt oder als Informanten fungiert zu haben. Zwischen Januar und April 2025 wurden Berichten zufolge mindestens 361 Zivilisten in den Provinzen Homs und Hama außergerichtlich getötet, wobei die meisten Vorfälle in Gebieten mit alawitischer Mehrheit stattfanden. In Homs scheint die Verfolgung von Alawiten sektiererischer Natur zu sein und durch die Wahrnehmung einer kollektiven Mitschuld an den Verbrechen des Regimes motiviert zu sein.

Darüber hinaus sollen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) willkürliche Festnahmen von Zivilisten durchgeführt haben, darunter mutmaßliche Anhänger des Assad-Regimes. Als Reaktion auf die eskalierende Gewalt durch Vergeltungsmaßnahmen erließ die Übergangsregierung im Juni 2025 eine Fatwa, die Rachemorde und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen verbietet und eine Lösung durch rechtliche Wege fordert. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind noch nicht überprüft worden.

Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Die bloße Tatsache, dass jemand als Zivilist mit dem Assad-Regime verbunden war, einschließlich einer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, würde für sich genommen nicht zu einem Risiko führen, das eine begründete Furcht vor Verfolgung begründen könnte.

Daher sollte bei der individuellen Beurteilung, ob eine angemessene Wahrscheinlichkeit besteht, dass ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, Verfolgung ausgesetzt sind, risikobegünstigende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.:

Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben: Personen, denen vorgeworfen wird, während ihrer Zugehörigkeit zum Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben, darunter auch ehemalige Informanten des Regimes, sind einem höheren Risiko ausgesetzt.

Religiöser Hintergrund: Obwohl auch Personen sunnitischer und anderer religiöser Herkunft ins Visier genommen wurden, sind Angehörige der alawitischen Minderheit einem höheren Risiko ausgesetzt, insbesondere durch nichtstaatliche Akteure

Heimatgebiet: Die demographische Zusammensetzung eines Gebietes kann ebenfalls Einfluss auf die Risikobewertung haben. Beispielsweise können Personen mit diesem Profil, die in Gebieten leben, in denen Alawiten einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen, einem höheren Risiko ausgesetzt sein.

Gibt es einen Grund für eine Verfolgung?

Wenn bei einem Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, ist dies höchstwahrscheinlich auf seine (unterstellte) politische Meinung zurückzuführen, da die Tatsache, dass er ein ehemaliger Beamter der Assad-Regierung oder ein anderer Zivilist ist, der mit dem Assad-Regime kollaboriert hat (bzw. als solcher wahrgenommen wird), als politische Meinung angesehen wird.

4.10. Frauen und Mädchen

Frauen und Mädchen in Syrien sind verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen

Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen und andere Akteure wie Familienangehörige, die Gemeinschaft und die Gesellschaft insgesamt. Ende 2024 sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) benötigen, Frauen und Mädchen. Gleichzeitig werden die Unterstützungsangebote für GBV-Überlebende aufgrund fehlender Finanzmittel zunehmend eingeschränkt.

Die International Crisis Group stellte eine steigende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative lokaler Behörden restriktive Maßnahmen wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in öffentlichen und beruflichen Bereichen eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen aufgrund öffentlicher Proteste wieder rückgängig gemacht wurden

Einige Handlungen, denen Frauen und Mädchen in Syrien ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen, wie außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, Hinrichtungen, sexuelle Ausbeutung und Sexhandel, Zwangsheirat und Frühehen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Verschleppungen und Vertreibungen sowie bestimmte Formen von Gewalt, darunter häusliche Gewalt und sexuelle Gewalt.

Berichten zufolge haben Zwangsheirat und Kinderheirat während des Konflikts als negativer Bewältigungsmechanismus zugenommen.

Es gibt auch Berichte über Entführungen von überwiegend alawitischen, christlichen oder drusischen Frauen und Mädchen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama. Entführungen junger Frauen und Mädchen sollen auch zur Rekrutierung für kurdisch geführte Streitkräfte stattgefunden haben (siehe auch Abschnitt über Kinder).

Die Schwere und/oder Wiederholung anderer Handlungen, denen Frauen und Mädchen ausgesetzt sein könnten, und ob sie als eine Anhäufung verschiedener Maßnahmen auftreten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Frauen verfügen häufig nicht über eine zivilrechtliche Registrierung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechten und Strafverfahren. Von Frauen geführte Haushalte, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, sind gesellschaftlichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt und waren besonders anfällig für Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum. In bestimmten Fällen haben lokale Behörden Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen Raum verhängt, obwohl diese Maßnahmen später oft wieder aufgehoben wurden. Berichte über Belästigungen von Frauen sind immer häufiger geworden .Darüber hinaus sollen Frauen am Arbeitsplatz Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein , ihnen sollen wirtschaftliche Ressourcen oder Bildung verweigert werden, sie sollen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und ausgebeutet werden.

?        Persönlicher Status: Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, ins Visier zu geraten. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird,sind geschiedene und verwitwete Frauen von Zwangsehen bedroht. Von Frauen geführte Haushalte stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse und sind oft wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt. Vielen fehlen wichtige Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und ihren Zugang zu humanitärer Hilfe einschränkt.

?        Sozioökonomische Situation: Frauen, die finanzielle Unterstützung benötigen, wurden in einigen Fällen zu traditionellen Ehen gezwungen. Die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Syrien ist auch mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung verbunden, unter anderem über Online-Plattformen. Darüber hinaus erhöhte die wirtschaftliche Not das Risiko bestehender negativer Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat. Faktoren wie Bildung oder mangelnde Bildung, Berufserfahrung und soziale Stellung haben ebenfalls einen Einfluss auf das Risiko.

?        Alter: Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen gehören zu den am stärksten von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) betroffenen Gruppen. Sie sind besonders gefährdet, Opfer sexueller Ausbeutung, Belästigung und Frühehen oder Zwangsehen zu werden.

?        Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld: Das Risiko von Ehrenmorden und häuslicher Gewalt wird davon beeinflusst, wie traditionelle Geschlechternormen innerhalb der (Groß-)Familie, einschließlich des Ehemanns, wahrgenommen werden. Erwartungen an das Verhalten von Frauen und Mädchen in bestimmten Situationen werden oft von der Familie, der Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt auferlegt. So kommen beispielsweise „Ehrenmorde“ vor allem in Gebieten vor, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie in Sweida oder im Nordosten Syriens. „Ehrenmorde“ können jedoch im ganzen Land vorkommen und sind nicht auf eine bestimmte ethnische Gruppe beschränkt.

?        Heimatgebiet: Vorfälle wie Entführungen von Mädchen und Frauen scheinen vor allem in Gebieten aufzutreten, die von religiösen und ethnischen Minderheiten bewohnt werden und in denen die Sicherheitslage instabil ist. Zwar nehmen häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung in ganz Syrien zu, doch ist das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt in Gebieten mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage sowie in Vertriebenenlagern und Notunterkünften höher.

?        Vertreibung: Frauen und Mädchen, die in Vertriebenenlagern leben, sind Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt, darunter sexuelle Belästigung, Verweigerung von Gesundheitsversorgung, Diskriminierung und Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen. Innerhalb dieser Lager und Unterkünfte sind Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebensprostitution und Zwangsheirat ausgesetzt. Darüber hinaus war die Häufigkeit geschlechtsspezifischer Gewalt Berichten zufolge unter Frauen in diesen Umgebungen höher.

Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, kann dies auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen sein (9) . Beispielsweise können Frauen, die zuvor sexueller Gewalt ausgesetzt waren, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ,die auf ihrem gemeinsamen Hintergrund (früherer sexueller Missbrauch) und ihrer besonderen Identität beruht, die Gefahr von „Ehrenmorden“ ausgesetzt sein, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund der Stigmatisierung, die mit dem Überleben sexueller Gewalt verbunden ist, als anders wahrgenommen werden. Die Verfolgung von Personen mit diesem Profil kann auch aus religiösen Gründen erfolgen (z. B. durch extremistische Gruppen im Zusammenhang mit religiösen Geschlechternormen).

4.11. Kinder

Dieses Profil bezieht sich auf Personen unter 18 Jahren aus Syrien. Der Schwerpunkt liegt auf bestimmten kinderspezifischen Umständen erhöhter Gefährdung und Risiken, denen Kinder in Syrien ausgesetzt sein können.

Einige der gemeldeten Handlungen gegen Kinder sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen, wie beispielsweise Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindern, Kinderheirat, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt und bestimmte Formen psychischer Gewalt.

Nicht alle Formen von Kinderarbeit würden eine Verfolgung darstellen. Eine Beurteilung sollte unter Berücksichtigung der Art und der Bedingungen der Arbeit sowie des Alters des Kindes erfolgen. Arbeit, die wahrscheinlich die Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Kindern beeinträchtigt, könnte als Verfolgung angesehen werden (10). Die Auswirkungen von Kinderarbeit auf den Zugang zu Bildung sollten ebenfalls berücksichtigt werden . Andere Risiken, wie die Beteiligung an kriminellen Aktivitäten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage blieben Kinderarbeit und Kinderheirat weit verbreitete Bewältigungsmechanismen . …

Fälle von Rekrutierungen von Kindern, darunter auch Mädchen, durch die SDF und die Revolutionäre Jugendbewegung wurden vor allem aus den Provinzen Aleppo, Hasaka und Raqqa gemeldet. Zwischen März und Mai 2025 wurden Berichten zufolge mindestens 11 Mädchen und junge Frauen bei mehreren Vorfällen im Nordosten und Norden Syriens entführt, in erster Linie zum Zwecke der Wehrpflicht. Die Rekrutierung von Kindern soll sich im August 2025 fortgesetzt haben. Weitere Informationen finden Sie unter 4.4. Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Kräfte befürchten.

Die Schwere und/oder Wiederholbarkeit anderer Handlungen, denen Kinder ausgesetzt sein könnten, und ob sie als eine Anhäufung verschiedener Maßnahmen auftreten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Kinder waren auch besonders von fehlenden zivilrechtlichen Dokumenten betroffen. Das Fehlen von Dokumenten als Folge des Konflikts kann jedoch nicht als Verfolgung angesehen werden, da es nicht das Ergebnis vorsätzlicher Handlungen eines Akteurs ist. Im Gegenteil, vorsätzliche Beschränkungen des Zugangs zu Urkunden können eine Verfolgung darstellen. Kinder von weiblichen Haushaltsvorständen waren aufgrund der Unmöglichkeit, ihre Geburten registrieren zu lassen, einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt.

Die allgemeinen Mängel im Bildungssystem als Folge des Konflikts können als solche nicht als Verfolgung angesehen werden, da sie nicht das Ergebnis vorsätzlicher Handlungen eines Akteurs sind. Im Falle einer vorsätzlichen Beschränkung des Zugangs zu Bildung sollte jedoch geprüft werden, ob dies eine Verfolgung darstellt. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) gab an, dass zwischen 40 % und 50 % der Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren keine Schule besuchten.

Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie zum Beispiel:

?        Familienstand: Kinder ohne männliche Verwandte, die bereit und in der Lage sind, sie zu unterstützen, sind besonders gefährdet. Kinder von weiblichen Haushaltsvorständen sind einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt, da ihre Geburten nicht registriert werden können.

?        Fehlende zivile Dokumente: Das Fehlen ziviler Dokumente und einer Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft erschwert Kindern den Zugang zu Bildung und Gesundheitsdiensten und setzt sie damit noch stärker der Gefahr von Ausbeutung, Missbrauch und Menschenhandel aus.

?        Alter und Geschlecht: Geschlechtsspezifische Gewalt betrifft vor allem schutzbedürftige Personen, darunter auch Mädchen im Teenageralter.

?        Sozioökonomische Situation: Binnenvertriebene Kinder und Straßenkinder (11) sind besonders von Ausbeutung bedroht, und Kinderheirat kann als Mittel zur Bewältigung wirtschaftlicher Not eingesetzt werden. Kinder, die keine Schule besuchen, sind einem erhöhten Risiko von Kinderarbeit und Kinderheirat sowie von Menschenhandel und Rekrutierung ausgesetzt.

?        Heimatgebiet: Kinder, die in kurdisch kontrollierten Gebieten leben, sind besonders gefährdet, von bewaffneten Gruppen rekrutiert zu werden.

Wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen ist, sollten die individuellen Umstände des Kindes berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann.

Beispielsweise kann die Weigerung, eine Kinderheirat einzugehen, zu Gewalt im Namen der Ehre führen, weil aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Bezug auf einen gemeinsamen Hintergrund , der nicht geändert werden kann (Weigerung zu heiraten), und/oder aufgrund einer Eigenschaft oder Weltanschauung, die für die Identität oder das Gewissen so grundlegend ist, dass eine Person nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten (das Recht, selbst zu entscheiden, wen man heiratet), und die besondere Identität solcher Mädchen in Syrien (da sie als Verstoß gegen die Ehre der Familie angesehen würden).

Raqqa

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 in der Provinz Raqqa 426 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 17,2 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen bzw. Gewalt aus der Ferne, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und ab März stark zurückgingen. Gewaltvorfälle gegen Zivilisten wurden während dieses Zeitraums fast kontinuierlich gemeldet. Auch Kämpfe wurden während dieses Zeitraums gemeldet, wobei nach März ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Mai wurde im Vergleich zu den beiden Vormonaten eine höhere Anzahl an Kämpfen verzeichnet. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Raqqa 127 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 7,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 553 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,2 Vorfällen pro Woche entspricht.

In den Provinzen Raqqa und Hasaka betrafen die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 als „Kämpfe“ kodierten Vorfälle Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, während die meisten als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodierten Vorfälle die SDF und Zivilisten betrafen, bei denen meist der Verdacht bestand, dem ISIL anzugehören.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 42 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa 5 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 11 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 6 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.

Sicherheitsvorfälle traten am häufigsten im Bezirk Raqqa auf. Das UNHCR meldete im Juni 2025 4 616 Rückkehrer aus Binnenvertreibung und 16 565 aus dem Ausland. Im März wurden 20.000 Menschen aufgrund von Zusammenstößen in der Nähe des Tishreen-Staudamms in der Provinz Aleppo vertrieben. Stand 18. September 2025 meldete das UNHCR 280.505 Binnenvertriebene und 6.860 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 18.724 Personen aus dem Ausland zurück.

Der Tishreen-Staudamm ist seit Dezember 2024 aufgrund von Kampfhandlungen außer Betrieb, was die Wasserversorgung für Tausende von Familien in Raqqa erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus sind laut Berichten nicht explodierte Kampfmittel (UXO), explosive Kriegsrückstände (ERW), Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in der Provinz Raqqa.

Angesichts der Auswirkungen des Abkommens vom März 2025 auf die Sicherheitslage, die sich in der im Vergleich zu der Zeit vor dem Abkommen geringen Zahl ziviler Todesopfer widerspiegeln, des Musters der Gewalt, die offenbar größtenteils gezielt erfolgt, des Rückgangs der Zahl von Sicherheitsvorfällen nach einem Höhepunkt im Januar und Februar 2025 sowie der Zahl der Rückkehrer lässt sich der Schluss ziehen, dass in der Provinz Raqqa zwar willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht in großem Umfang. …“

1.5.4 Die UNHCR Richtlinien Überlegungen zum internationalen Schutz im Hinblick auf Asylsuchende aus der Arabischen Republik Syrien vom Mai 2026 lauten auszugsweise (Originalsprache Englisch, durch KI Übersetzungsdienst DeepL übersetzt und Plausibilität der Übersetzung durch das erkennende Gericht überprüft):

“4) Reform des Sicherheitssektors

Unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung wurden die Armee, die Geheim- und Sicherheitsdienste, die Polizei sowie regierungstreue Kräfte aufgelöst, und für Wehrpflichtige wurde eine allgemeine Amnestie verkündet.

Es wurden „Siedlungszentren“ für ehemalige Militär- und Geheimdienstangehörige eingerichtet, damit diese ihre Waffen abgeben und ihren Status regeln (taswiya) konnten. Personen, die sich daran hielten, erhielten vorläufige Dokumente, die ihren Status als Nichtkombattanten bestätigten. Einige verzichteten aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen darauf, ihren Status zu regeln, und setzten sich damit dem Risiko einer Verhaftung aus. Ab Oktober 2025 begann das Innenministerium in Latakia damit, die vorläufigen Taswiya-Dokumente durch zivile Personalausweise zu ersetzen.

11) Explosive Kriegsrückstände (ERW)

Syrien ist eines der weltweit am stärksten mit ERW verseuchten Länder, was insbesondere für Bauern und Kinder ernsthafte Risiken mit sich bringt und die Rückkehr, den Wiederaufbau sowie die Sicherung des Lebensunterhalts behindert. Neue Feindseligkeiten, wie beispielsweise im Nordosten Syriens, tragen weiterhin zur ERW-Kontamination bei. Insgesamt wird berichtet, dass die Zahl der Opfer durch ERW rückläufig ist.

10) Aktivitäten des IS und Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung

Über seine Kerngebiete in der syrischen Wüste und im Nordosten Syriens hinaus130 baute der IS Zellen in städtischen Zentren in den von der Regierung kontrollierten Gebieten wieder auf, wie versuchte und erfolgreiche Anschläge sowie die fortlaufenden Festnahmen von IS-Zellen belegen.131 Im Laufe des Jahres 2025 führten die Regierung und die SDF jeweils zahlreiche Operationen gegen Da’esh durch, während die von den USA geführte Globale Koalition zur Bekämpfung von Da’esh groß angelegte Luftangriffe auf Da’esh-Stellungen im ganzen Land startete.132 Nach dem formellen Beitritt der Regierung zur Koalition im November 2025133 deuteten Berichte auf eine Zunahme von Da’esh-Angriffen in von der Regierung kontrollierten Gebieten hin.134

Die Sicherheitslage im Nordosten Syriens drohte die Bemühungen zur Bekämpfung des IS zu untergraben, da sie die Wahrscheinlichkeit von Massenfluchten aus Haftanstalten erhöhte.135 Um dieses Risiko zu mindern, verlegte die US-Regierung zwischen dem 21. Januar und Mitte Februar 2026 Tausende von IS-Häftlingen aus Syrien in gesicherte Einrichtungen im Irak.136

Das Lager Al-Hol (Provinz Hassakeh) – in dem Tausende von Menschen, vor allem Frauen und Kinder mit mutmaßlichen Verbindungen zu Da’esh oder familiären Bindungen137, untergebracht waren – geriet am 20. Januar 2026 unter die Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge verließen viele Bewohner das Lager während der chaotischen Machtübergabe mit unbekanntem Ziel, während andere in den Irak repatriiert wurden oder in ihre Herkunftsgebiete in Syrien zurückkehrten.138 Mehrere hundert Personen wurden in ein Lager im Norden der Provinz Aleppo umgesiedelt.139 Am 22. Februar 2026 gaben die Behörden die Schließung des Lagers Al-Hol bekannt.140 Eine kleinere Zahl von überwiegend Drittstaatsangehörigen verbleibt im Lager Roj, das weiterhin unter der Kontrolle der SDF steht, dessen Schließung jedoch ebenfalls erwartet wird.141

6) Frauen und Mädchen

Der anhaltende Konflikt hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft,420 wobei Frauen und Mädchen vielfältigen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) ausgesetzt sind,421 wie im Folgenden näher erläutert wird:

a) Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und normalisiert,422 und umfasst körperliche, psychische, sexuelle, verbale und wirtschaftliche Misshandlung; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen; sowie reproduktive Nötigung.423 Verwitwete, geschiedene und ältere Frauen sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen und diejenigen in Vertriebenenlagern sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt.424 Aufgrund von Stigmatisierung, Angst vor Vergeltung, und Misstrauen gegenüber Hilfsangeboten, was Überlebende daran hindert, spezialisierte Dienste in Anspruch zu nehmen.425 Diskriminierende Gesetze und kulturelle Praktiken in Bezug auf Sorgerecht, Unterhalt, Wohnraum und Erbschaft sowie das mit einer Scheidung verbundene Stigma hindern Frauen daran, missbräuchliche Beziehungen zu verlassen.426 Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.427 Obwohl im August 2024 Fortschritte bei einem umfassenden Gesetz gegen häusliche Gewalt verzeichnet wurden,428 ist dessen Status unter der neuen Regierung unklar.429

b) Frauenmorde, einschließlich „Ehren“-Gewalt

Frauenmorde, einschließlich „Ehren“-Morde, werden in der Regel von männlichen Partnern oder Verwandten begangen, weil sie eine vermeintliche Bedrohung der „Ehre“ der Familie sehen, insbesondere in Fällen vorehelicher oder außerehelicher sexueller Beziehungen, selbst wenn diese auf Vergewaltigung zurückzuführen sind.430 Ehemalige weibliche Häftlinge sind einem erhöhten Risiko von „Ehrenmorden“ ausgesetzt, da unter der vorherigen Regierung sexuelle Gewalt in Haft weit verbreitet war und solche Gewalt die „Ehre“ der Familie verletzt.431 Im Jahr 2025 wurden Vorfälle aus verschiedenen Regionen gemeldet, von denen einige in den sozialen Medien Beachtung fanden.432 Die Artikel 192 und 242 des Strafgesetzbuchs räumen Richtern einen weiten Ermessensspielraum ein, Strafen zu mildern, wenn der Angeklagte ein „ehrenhaftes“ Motiv geltend macht.433 In der Praxis wird „Ehren“-Gewalt oft nicht strafrechtlich verfolgt.434 Trotz eines Erlasses des Obersten Fatwa-Rates vom Juni 2025, der außergerichtliche Tötungen, einschließlich „Ehrenmorde“, verbietet,435 hat die Regierung keine gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen oder formelle Verurteilungen ausgesprochen.436

c) Zwangsheirat und Kinderheirat

Zwangsheirat und Kinderheirat sind nach wie vor weit verbreitet, bedingt durch wirtschaftliche Not, Unsicherheit und Vertreibung437 sowie durch die Sorge um den Ruf der Familie nach dem Verlust männlicher Vormunde.438 Überlebende sexueller Gewalt werden manchmal gezwungen, ihre Täter zu heiraten,439 und es gibt Berichte darüber, dass Frauen und Mädchen zur sexuellen Ausbeutung und zum Menschenhandel in befristete Ehen gezwungen werden.440

Rechtsreformen im Jahr 2019 legten das Mindestalter für Männer und Frauen auf 18 Jahre fest, wobei die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist; Richter können jedoch Ehen ab einem Alter von 15 Jahren genehmigen.441 Im Jahr 2025 dokumentierten Nichtregierungsorganisationen Fälle von Mädchen, die bereits im Alter von 12 Jahren verheiratet wurden.442 Kinderheiraten finden typischerweise im Rahmen nicht registrierter Gewohnheits-Ehen oder aufgrund verspäteter standesamtlicher Registrierung statt, wodurch Frauen und Mädchen im Falle einer Scheidung oder für Kinder, die während des nicht registrierten Zeitraums geboren wurden, der rechtliche Schutz verwehrt bleibt.443

d) Entführungen

Entführungen von Frauen und Mädchen sollen aus konfessionellen, politischen und kriminellen Gründen stattfinden. Bestimmte Gruppen sind besonders gefährdet, insbesondere Frauen und Mädchen aus der alawitischen Gemeinschaft.444 Infolgedessen schränken viele Frauen und Mädchen ihre Bewegungsfreiheit erheblich ein, was ihren Zugang zu Bildung und Beschäftigung einschränkt.445

e) Sexuelle Gewalt

Frauen und Mädchen sind sexueller Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppen, Intimpartner, Vorgesetzte, Vermieter und Dienstleister.446Vergewaltigung und sexuelle Nötigung außerhalb der Ehe sind strafbar.447 Es bestehen jedoch weiterhin Rechtslücken: Die Strafen für Vergewaltigung außerhalb der Ehe können gemildert werden, wenn der Täter das Opfer heiratet;448 Schwangerschaftsabbrüche sind verboten, selbst in Fällen von Vergewaltigung;449 und die Bestimmungen zum Ehebruch werden diskriminierend angewendet, wobei Frauen mit härteren Strafen belegt werden.450 Soziales Stigma und eine ineffektive Reaktion des Staates zwingen viele Überlebende dazu, zu schweigen, um weiteren Schaden abzuwenden.451

Frauen und Mädchen aus religiösen Minderheiten – insbesondere Alawiten und Drusen – waren im Rahmen der allgemeinen Gewalt in der Küstenregion (März 2025) und in Suweida (Juli 2025) sowie im Zuge von Entführungen sexueller Gewalt ausgesetzt.452

Frauen und Mädchen in überfüllten Lagern oder informellen Unterkünften sind erhöhten Risiken ausgesetzt,453 ebenso wie diejenigen, die in informellen Arbeitssektoren tätig sind.454 Technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (TFGBV) wird zunehmend zur finanziellen und sexuellen Ausbeutung, zur Rache, zur Nötigung und zur Rufschädigung eingesetzt,455 was oft zu Gewalt und Missbrauch im realen Leben führt, einschließlich Zwangs- und Frühehen, „Ehrenmorde“ oder Menschenhandel.456 Witwen, unbegleitete Kinder, Jugendliche und Binnenvertriebene sind angesichts begrenzter Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels457 besonders anfällig für Menschenhandel und Zwangsarbeit durch kriminelle Netzwerke.458

f) Frauen ohne männliche Unterstützung

Frauen ohne männliche Unterstützung durch ihre (Groß-)Familie – darunter weibliche Haushaltsvorstände, geschiedene Frauen und Witwen – sind einem erhöhten Risiko von Armut, Ernährungsunsicherheit, sexueller Ausbeutung, Zwangsheirat und Menschenhandel ausgesetzt.459 Oftmals fehlt ihnen rechtlicher Schutz in Bezug auf Erbschaft, Eigentum und Sorgerecht, und sie sehen sich mit Hindernissen bei der Arbeitssuche, der Wohnungssuche sowie beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und humanitärer Hilfe konfrontiert. Soziale, religiöse und kulturelle Normen sowie reale und empfundene Sicherheitsbedrohungen schränken die Mobilität ein460 und begrenzen ein unabhängiges Leben, insbesondere für unverheiratete Frauen.461

7) Kinder462

Kinder, von denen viele inmitten von Konflikten, Gewalt und Vertreibung geboren wurden,463 sind weiterhin ernsthaften Gefahren durch lokale Feindseligkeiten,464 Entführungen aus politischen, konfessionellen oder kriminellen Gründen465 sowie willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund vermeintlicher politischer Ansichten ausgesetzt.466 Zudem sind sie häuslicher Gewalt, Frühehen und Zwangsehen, sexueller Gewalt, Kinderarbeit und der Rekrutierung von Minderjährigen ausgesetzt.467

Während des gesamten Syrienkonflikts wurde berichtet, dass verschiedene bewaffnete Gruppen Kinder für militärische Zwecke rekrutieren und einsetzen, einschließlich ihrer direkten Beteiligung an Feindseligkeiten.468 Während es keine Berichte über eine fortgesetzte Rekrutierung von Kindern durch Regierungstruppen gibt, haben die SDF, die YPG, die Frauenschutz-Einheiten (YPJ), die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und die Revolutionäre Jugendbewegung469 nach dem Sturz der ehemaligen Regierung weiterhin Jungen und Mädchen rekrutiert. 470 Obwohl alle Teile der SDF an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, wurde die Revolutionäre Jugendbewegung als die Hauptverantwortliche für die Rekrutierung von Kindersoldaten für die SDF identifiziert.471 Kinder aus benachteiligten Verhältnissen – beispielsweise aus verarmten oder vertriebenen Familien oder solchen mit einer Vorgeschichte häuslicher Gewalt – wurden besonders ins Visier genommen,472 und die Familien werden oft nicht über den Verbleib ihrer Kinder informiert.473

Nach der Übernahme der Kontrolle über zuvor von den SDF gehaltene Gebiete in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa und Hassakeh ist davon auszugehen, dass die Rekrutierung von Kindern in diesen Gebieten eingestellt wurde.474 Darüber hinaus wurden die PKK und die Revolutionäre Jugendbewegung im Rahmen der im Januar 2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF getroffenen Vereinbarungen aufgefordert, das syrische Staatsgebiet zu verlassen.475 Die Lage der Kinder, die zuvor mit diesen Gruppen in Verbindung standen und sich nun in Gebieten befinden, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich ihrer Aussichten auf Rehabilitation und Wiedereingliederung, bleibt unklar.476

Es gibt Berichte, wonach Da’esh in der Vergangenheit Kinder aus Vertriebenenlagern rekrutiert hat.477 Nach der Massenflucht vieler ehemaliger Bewohner aus dem Lager Al-Hol im Januar 2026 bestehen Befürchtungen, dass Da’esh versuchen könnte, diese Kinder gezielt zu rekrutieren.478

Diskriminierende Bestimmungen im syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz hindern syrische Frauen daran, ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben.479 Staatenlose Kinder und Kinder, denen Staatenlosigkeit droht, sehen sich Hindernissen bei der Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte gegenüber, darunter dem Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung.480

…“

1.5.5. Staatendokumentation Research Paper 21.10.2025 ; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees:

„[...].

4. Familie und soziale Netzwerke im syrischen Alltag

Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen bildeten familiäre und soziale Netzwerke den Kern des syrischen Alltags und dienten als unverzichtbare Quellen der Unterstützung, der Zugehörigkeit und der Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke reichten über den Kernhaushalt hinaus und umfassten auch die erweiterte Verwandtschaft sowie umfassendere Gemeinschaftsbindungen, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region beruhten. Zusammen bildeten sie ein zusammenhängendes und zugleich dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen bot (AUB/Ghandour-Demiri 1.1.2018, Stevens 26.4.2016). Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer familiären und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbundenheit und Resilienz (Becker et al. 2023, Xiong et al. 4.8.2021, Hanley et al. 2018). Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, trennte Familien voneinander und belastete genau jene Systeme, die das soziale Leben lange Zeit gestützt hatten (Tuzi 16.3.2023, Chandler et al. 10/2020, Stevens 26.4.2016).Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen bildeten familiäre und soziale Netzwerke den Kern des syrischen Alltags und dienten als unverzichtbare Quellen der Unterstützung, der Zugehörigkeit und der Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke reichten über den Kernhaushalt hinaus und umfassten auch die erweiterte Verwandtschaft sowie umfassendere Gemeinschaftsbindungen, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region beruhten. Zusammen bildeten sie ein zusammenhängendes und zugleich dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen bot (AUB/Ghandour-Demiri 1.1.2018, Stevens 26.4.2016). Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer familiären und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbundenheit und Resilienz (Becker et al. 2023, Xiong et al. 4.8.2021, Hanley et al. 2018). Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, trennte Familien voneinander und belastete genau jene Systeme, die das soziale Leben lange Zeit gestützt hatten (Tuzi 16.3.2023, Chandler et al. 10 aus 2020,, Stevens 26.4.2016).

Syrische Haushalte sind in der Regel Großfamilien, in denen mehrere Generationen zusammenleben; oft gehören Eltern, Kinder, Großeltern und manchmal auch Cousins und Schwiegerverwandte dazu, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zueinander wohnen (Becker et al. 2023, Xiong et al. 8.4.2021). Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens (Becker et al. 2023, Chandler et al. 10/2020). Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, beispielsweise in den Staaten des Golf-Kooperationsrats (GCC), Geld an Eltern, Geschwister und sogar entferntere Verwandte überweisen (Dincer et al. 2025, Stevens 26.4.2016), oder dass ältere Familienmitglieder bei Konflikten vermitteln und jüngeren Verwandten Beschäftigungsmöglichkeiten verschaffen (Becker et al. 2023). Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden (Hanley et al. 2018). Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Resilienz in Krisenzeiten, setzt die Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind, wie seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenvertreibung von Millionen Menschen sowohl innerhalb des Landes als auch ins Ausland deutlich geworden ist.Syrische Haushalte sind in der Regel Großfamilien, in denen mehrere Generationen zusammenleben; oft gehören Eltern, Kinder, Großeltern und manchmal auch Cousins und Schwiegerverwandte dazu, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zueinander wohnen (Becker et al. 2023, Xiong et al. 8.4.2021). Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens (Becker et al. 2023, Chandler et al. 10 aus 2020,). Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, beispielsweise in den Staaten des Golf-Kooperationsrats (GCC), Geld an Eltern, Geschwister und sogar entferntere Verwandte überweisen (Dincer et al. 2025, Stevens 26.4.2016), oder dass ältere Familienmitglieder bei Konflikten vermitteln und jüngeren Verwandten Beschäftigungsmöglichkeiten verschaffen (Becker et al. 2023). Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden (Hanley et al. 2018). Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Resilienz in Krisenzeiten, setzt die Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind, wie seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenvertreibung von Millionen Menschen sowohl innerhalb des Landes als auch ins Ausland deutlich geworden ist.

Im Exil haben sich viele der strukturellen Merkmale syrischer Familiennetzwerke erhalten. Xiong et al. (2021) zeigen, dass die Familie auch im Exil weiterhin eine wichtige Quelle emotionaler, finanzieller, praktischer und bildungsbezogener Unterstützung darstellt. Sowohl die Kernfamilie als auch die Großfamilie bleiben zentrale Institutionen und wichtige Identitätsstifter für Syrer im Ausland. Gleichzeitig hat die Streuung syrischer Familien über verschiedene Kontinente hinweg die Bedeutung von Familie erweitert, die sich im Exil zunehmend auf Mitglieder der breiteren ethnischen Gemeinschaft erstreckt. Diese Ersatzfamilie übernimmt oft vergleichbare Unterstützungsfunktionen und bildet traditionelle Verwandtschaftsnetzwerke teilweise nach (Xiong et al., 8.4.2021).

Die anhaltende Vertreibungskrise hat zur Entstehung umfangreicher transnationaler syrischer Familiennetzwerke geführt. Obwohl diese Netzwerke bestimmte Merkmale des sozialen Lebens aus der Vorkriegszeit beibehalten haben, waren sie auch tiefgreifenden Herausforderungen ausgesetzt, die ihre Grundlagen untergraben haben. Dazu gehören die Trennung nicht nur von Großfamilien, sondern auch von Kernfamilien, die drastische Verknappung verfügbarer Ressourcen, die Notwendigkeit, neue Formen von Brückenkapital aufzubauen und aufrechtzuerhalten, sowie der unvermeidliche Verlust des alltäglichen Familienlebens im Herkunftsland.

5 Transnationale Familiennetzwerke und Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels ist seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes weniger als ein Jahr vergangen, und die Prozesse der Rückkehr und Wiedereingliederung vollziehen sich nach wie vor unter höchst unsicheren Bedingungen. Die wissenschaftliche Forschung hat die Situation der Rückkehrer sowie die Rolle familiärer und sozialer Netzwerke in diesem Zusammenhang noch nicht umfassend untersucht. Dennoch lassen sich wichtige Erkenntnisse aus früheren Studien ableiten, die während der Jahre der Massenflucht durchgeführt wurden, als Millionen Syrer das Land verließen und sich in Aufnahmeländern im Ausland ein neues Leben aufbauten. Obwohl diese Studien eher auf das Exil als auf die Rückkehr ausgerichtet sind, bilden sie eine wesentliche Grundlage für das Verständnis, wie Verwandtschaftsbeziehungen und soziale Netzwerke Mobilität, Überlebensstrategien und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Nachkriegs-Syrien prägen.

a) Die Bedeutung transnationaler Familienbeziehungen

Für viele Syrer hat die Vertreibung die Bindungen zu Familienangehörigen im Ausland nicht unterbrochen, sondern vielmehr neu gestaltet. Selbst wenn sie Tausende von Kilometern voneinander entfernt sind, pflegen Syrer oft einen regen Kontakt, emotionale Bindungen und den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern (Tuzi 16.3.2023). Solche transnationalen Verbindungen sind für Rückkehrer von besonderer Bedeutung, da sie Zugang zu Informationen, emotionale Stabilität und mitunter auch finanzielle Ressourcen bieten. Die Beständigkeit dieser Bindungen spiegelt die Stärke syrischer Verwandtschaftsbeziehungen wider, offenbart aber auch Ungleichheiten: Während einige Rückkehrer von umfangreichen familiären und sozialen Netzwerken profitieren, bleiben andere ohne nennenswerte externe und interne Unterstützung zurück.

Syrische Familien sind selten auf einen einzigen geografischen Ort beschränkt. Jahrzehntelange Arbeitsmigration in die Golfstaaten und andere Regionen sowie die jüngeren Flüchtlingsströme nach Europa haben zu Familienkonstellationen geführt, die sich über mehrere Länder erstrecken (Tobin et al. 2023, Tobin et al. 28.7.2022). Diese Netzwerke sind kein Zufallsprodukt, sondern bilden das Rückgrat von Überlebens- und Mobilitätsstrategien (Becker et al. 2023). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten im Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden (Dincer et al. 2025, Tuzi 16.3.2023). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für die Wiedereingliederung bilden und es ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und auf Ersparnisse oder im Ausland erworbene Ressourcen zurückgreifen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind.

Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle dabei gespielt, diese Verbindungen aufrechtzuerhalten. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe bewahren können. Diese regelmäßige Interaktion trägt dazu bei, ein Gefühl der Zusammengehörigkeit zu bewahren, selbst angesichts langer Trennungen (Tuzi 16.3.2023). Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien (Ekoh et al. 2/2023), und während die staatliche Überwachung unter dem früheren Assad-Regime erhebliche Hindernisse schuf, schränken Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien weiterhin ein. Trotz dieser Herausforderungen unterstreicht die Beständigkeit des digitalen Austauschs die zentrale Bedeutung familiärer Bindungen sowohl im Exil als auch bei der Rückkehr.Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle dabei gespielt, diese Verbindungen aufrechtzuerhalten. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe bewahren können. Diese regelmäßige Interaktion trägt dazu bei, ein Gefühl der Zusammengehörigkeit zu bewahren, selbst angesichts langer Trennungen (Tuzi 16.3.2023). Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien (Ekoh et al. 2 aus 2023,), und während die staatliche Überwachung unter dem früheren Assad-Regime erhebliche Hindernisse schuf, schränken Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien weiterhin ein. Trotz dieser Herausforderungen unterstreicht die Beständigkeit des digitalen Austauschs die zentrale Bedeutung familiärer Bindungen sowohl im Exil als auch bei der Rückkehr.

b) Verwandtschaft als Quelle materieller Sicherheit

Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Angesichts einer durch den Konflikt zerstörten Infrastruktur, einer sich noch im Wiederaufbau befindenden Wirtschaft und geschwächter staatlicher Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt (Dincer et al. 2025), kommt den Familien eine entscheidende Rolle zu. Sie bieten Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden. Rückkehrer sind oft unmittelbar auf Verwandte angewiesen, wenn es um Unterkunft, Orientierung und die Vermittlung lokaler Kontakte geht. Familienangehörige spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum.

Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen vermittelt. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Zirkulation materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von Beziehungsstrukturen abhängt. Diese Dynamiken spiegeln die Verflechtung von Patronage und Informalität wider, wobei soziales Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Tobin et al. (2023) argumentieren, dass die Mobilität syrischer Flüchtlinge direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammenhängt: Wer über starke Bindungen verfügt, kann Chancen ergreifen und umziehen, während diejenigen ohne solche Bindungen immobilisiert bleiben (Tobin et al. 2023). Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Fehlen von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt.

Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch stark steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft weiterer Familienmitglieder die knappen Ressourcen noch stärker belastet. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass langwierige Vertreibung familiäre Strukturen zersplittert und dadurch deren Aufnahmekapazität geschwächt hat (Tobin et al. 2023, Chandler et al. 10/2020, Stevens 26.4.2016). Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen mögen, führt diese Eingliederung oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Beschäftigungsaussichten ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider.Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch stark steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft weiterer Familienmitglieder die knappen Ressourcen noch stärker belastet. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass langwierige Vertreibung familiäre Strukturen zersplittert und dadurch deren Aufnahmekapazität geschwächt hat (Tobin et al. 2023, Chandler et al. 10 aus 2020,, Stevens 26.4.2016). Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen mögen, führt diese Eingliederung oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Beschäftigungsaussichten ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider.

c) Verwandtschaftsnetzwerke als Quelle emotionaler Resilienz

Über die materielle Hilfe hinaus leisten Verwandte im In- und Ausland unverzichtbare emotionale und psychologische Unterstützung. Wie Ghandour-Demiri (2018) feststellt, stützten sich Syrer im Exil sowohl für ihr individuelles als auch für ihr kollektives Wohlbefinden auf soziale Netzwerke (AUB/Ghandour-Demiri 1.1.2018) – ein Muster, das auch nach der Rückkehr fortbesteht. Verwandtschaft bietet somit nicht nur praktische Ressourcen, sondern auch einen moralischen Anker. Die Wiederannäherung an die Familie stellt das Zugehörigkeitsgefühl und die Kontinuität zur Vergangenheit wieder her und trägt dazu bei, die psychische Belastung durch die Rückkehr zu mildern. In ähnlicher Weise hebt Tuzi (2023) hervor, wie Syrer*innen über Grenzen hinweg „Familie leben“ und das Familienleben durch Telefon- und Videoanrufe aufrechterhalten, die die Auswirkungen der Trennung abmildern (Tuzi 16.3.2023). Auch für Rückkehrer können diese Praktiken die Herausforderungen der Wiedereingliederung mildern, indem sie die Kontinuität zur Vergangenheit aufrechterhalten und ihren Platz innerhalb größerer Verwandtschaftsnetzwerke bekräftigen. In anderen Fällen kann die Rückkehr nach Syrien lange getrennte Familien wieder zusammenführen, die Möglichkeit eines gemeinsamen Alltags wiederherstellen und positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit fördern.

Die psychologischen Aspekte familiärer Bindungen sind ebenso bedeutsam. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Chandler et al. (2020) stellen fest, dass die Trennung von Angehörigen vielen Flüchtlingen während des Exils große Not bereitete, was die zentrale Bedeutung von Verwandtschaftsbeziehungen unterstreicht (Chandler et al. 10/2020). Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich gleichzeitig vertraut und fremd anfühlen kann.Die psychologischen Aspekte familiärer Bindungen sind ebenso bedeutsam. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Chandler et al. (2020) stellen fest, dass die Trennung von Angehörigen vielen Flüchtlingen während des Exils große Not bereitete, was die zentrale Bedeutung von Verwandtschaftsbeziehungen unterstreicht (Chandler et al. 10 aus 2020,). Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich gleichzeitig vertraut und fremd anfühlen kann.

Zusammengenommen verdeutlichen diese Dynamiken die entscheidende Rolle, die familiäre und soziale Netzwerke bei der Gestaltung der Lebenswege syrischer Rückkehrer spielen. Der Rückkehrprozess selbst ist selten eine individuelle Entscheidung. Entscheidungen darüber, wann und wie zurückgekehrt werden soll, werden durch Netzwerke vermittelt, da Familien Risiken und Ressourcen gemeinsam abwägen. Transnationale Verwandtschaftsbeziehungen bieten Lebensadern in Form von Geld, Informationen und emotionaler Unterstützung, während die unmittelbare Familie in Syrien Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten sowie alltägliche Formen sozialer und materieller Unterstützung bietet. Doch diese Netzwerke sind ungleich verteilt, von Armut belastet und durch Konflikte zersplittert. Ihre Bedeutung unterstreicht sowohl die Widerstandsfähigkeit des syrischen Sozialkapitals als auch die Verletzlichkeit derjenigen, die ohne dieses Kapital auskommen müssen.

[...].“

1.5.6. EUAA, Country Focus Syria Juli 2025 (Originalsprache Englisch, durch KI Übersetzungsdienst DeepL übersetzt und Plausibilität der Übersetzung durch das erkennende Gericht überprüft):

Frauen (S 59ff):

Ausführliche Informationen zu Frauen in Syrien finden Sie in Abschnitt 1.3.5. Frauen im COI-Bericht der EUAA zu Syrien: Länderfokus (März 2025).

„[…]

(a) Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen Frauen

Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien war die Bewegungsfreiheit von Frauen häufig eingeschränkt, und die International Crisis Group berichtete über eine „steigende“ Zahl willkürlicher Festnahmen. Während des Berichtszeitraums wurden Frauen in den von der Übergangsregierung und den SDF kontrollierten Gebieten willkürlich festgenommen und infolge anhaltender Auseinandersetzungen oder durch Kriegsaltlasten getötet oder verletzt.

Die International Crisis Group stellte eine zunehmende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen schikaniert wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative der lokalen Behörden restriktive Maßnahmen wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in öffentlichen und beruflichen Bereichen eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlichen Protesten wieder rückgängig gemacht wurden. Fälle von körperlicher Gewalt gegen Frauen wurden vom SNHR während einiger Massenrazzien der SDF in von der SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere im Nordosten Syriens, dokumentiert.

Der Konflikt hat den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Frauen in Gebieten wie Latakia und Tartus erheblich beeinträchtigt,wo alle Gesundheitseinrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit anbieten, aufgrund der instabilen Lage geschlossen werden mussten. UNOCHA wies darauf hin, dass die meisten Frauen in den neuen Notunterkünften und provisorischen Unterkünften mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Stillzeit und der Ernährung ihrer Kinder konfrontiert waren, darunter mangelnde Unterkünfte, schlechte Hygiene und sanitäre Einrichtungen. Laut GPC nahmen häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung zu, insbesondere in Binnenflüchtlingslagern und Notunterkünften, wo Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Prostitution und Zwangsheirat ausgesetzt waren.

Die SOHR berichtete im April 2025, dass ein 14-jähriges Mädchen vor ihrer Bildungseinrichtung in der Stadt Latakia entführt und später verlassen im Wald aufgefunden wurde. In einem weiteren Fall wurde eine junge Frau in der Umgebung von Tartus auf dem Heimweg von der Arbeit entführt. SOHR berichtete außerdem, dass seit Anfang 2025 50 alawitische Frauen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Ham, verschwunden sind. Das in Beirut ansässige Medienunternehmen Daraj dokumentierte mehrere Muster bei den Entführungsfällen und stellte fest, dass einige Mädchen am helllichten Tag und in nicht isolierten Gebieten entführt wurden, wobei einige später freigelassen wurden und andere Kontakt zu ihren Familien aufnahmen, bevor sie erneut verschwanden. In anderen Fällen wurden die Familien angeblich darüber informiert, dass ihre Töchter verheiratet oder aus Syrien gebracht worden seien. Daraj berichtete weiter, dass Überlebende und Familienangehörige vermisster Frauen oft schweigen, weil Angst vor sozialer Stigmatisierung und Repressalien, einschließlich direkter Drohungen durch die Täter, die Berichten zufolge soziale Medien überwachen. Die Nachrichtenagentur The Cradle stellte fest, dass viele Entführungsopfer aus drusischen, christlichen und alawitischen Gemeinschaften stammen.

Laut UNOCHA benötigten 8,3 Millionen Frauen humanitäre Hilfe und hatten im Vergleich zu Männern und Jungen weniger Zugang zu humanitärer Hilfe. Es wurde auch über die Verteilung von Lebensmitteln innerhalb der Haushalte berichtet, bei der oft erwachsene Männer Vorrang hatten, sodass Frauen und Kinder nur begrenzten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln hatten. Vertriebene Frauen, insbesondere diejenigen ohne familiäre Unterstützung, waren zunehmend von Ausbeutung und Missbrauch bedroht. Von Frauen geführte Haushalte hatten erhebliche Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, darunter wirtschaftliche Ausgrenzung und soziale Stigmatisierung. Viele verfügten über keine Ausweispapiere und waren weiterhin von sexueller Ausbeutung bedroht, da humanitäre Hilfe oft nur schwer zugänglich war. Witwen und geschiedene Frauen waren besonders von Problemen im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) betroffen, was zu psychosozialen Belastungen und einem erhöhten Risiko für geschlechtsspezifische Gewalt beitrug. Laut einem Bericht von ACAPS, der sich auf Daten aus dem Zeitraum zwischen November 2024 und März 2025 stützt, war technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (TFGBV) ein weit verbreitetes und schnell eskalierendes Problem in ganz Nordwestsyrien (NWS). TFGBV531 umfasst Verhaltensweisen wie Stalking, sexuelle Belästigung und Ausbeutung, die mithilfe von Computer- und Mobiltechnologie ausgeübt werden. Zu den Motiven für TFGBV zählen finanzielle und sexuelle Ausbeutung, Rache, Nötigung, Verleumdung oder Rufschädigung oder einfach die Absicht, die betroffene Person zu bedrohen, zu verletzen oder zu belästigen. TFGBV eskalierte häufig von digitalen Drohungen zu Offline-Konsequenzen, darunter körperliche und sexuelle Gewalt, sogenannte „Ehrenmorde“ und Zwangsheirat.

(b) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt

Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) stellte weiterhin eine Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar. Das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, hatte für Frauen zugenommen, insbesondere in Gebieten mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage. Laut einer Ende 2024 durchgeführten Analyse der UNOCHA sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe wegen geschlechtsspezifischer Gewalt benötigten, waren Frauen und Mädchen. Gewalt in Paarbeziehungen, Häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Belästigung, waren weiterhin weit verbreitet. Die Analyse wies ferner auf Risiken der sexuellen Ausbeutung, auch über Online-Plattformen, hin, die mit der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage in Syrien und der Nutzung sozialer Medien zusammenhängen. Soziale Stigmatisierung und ein Mangel an zugänglichen Schutzdiensten wurden in der monatlichen Prognose des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2025 als wesentliche Hindernisse für die anhaltende Untererfassung von Fällen genannt. Es wurde festgestellt, dass Finanzierungsengpässe seit Januar 2025 zur Schließung von 20 Schutzräumen für Frauen und Mädchen geführt haben, wodurch der Zugang zu Unterstützungsdiensten für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt erheblich eingeschränkt wurde. Darüber hinaus wurde geschätzt, dass die Einstellung der US-Finanzierung 265 000 Menschen betreffen würde, die voraussichtlich den Zugang zu grundlegenden reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich Gesundheitsversorgung für Mütter und Diensten zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, verlieren würden.

Ein Bericht der UNOCHA vom März 2025 betonte, dass die Aussetzung oder Schließung von „Women and Girls Safe Spaces” (WGSS) und anderen Dienstleistungsstellen die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit lebensrettender GBV-Dienste weiter eingeschränkt hat, wodurch Überlebende weniger Möglichkeiten haben, Gewalt anzuzeigen und Unterstützung zu suchen. Die Verteilungsgebiete und humanitären Dienstleistungsstellen wurden von den Gemeinden und GBV-Experten als Orte identifiziert, an denen GBV auftrat. Obwohl GBV sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager gemeldet wurde, wurde festgestellt, dass überfüllte Unterkünfte das Risiko, GBV ausgesetzt zu sein, aufgrund begrenzter Schutzmaßnahmen, darunter schlechte Beleuchtung, fehlende Trennung der Geschlechter und das Fehlen von geschultem weiblichem Personal während der Verteilung, erhöhen.

Kinder

Ausführliche Informationen zu Kindern in Syrien finden Sie in Abschnitt 1.3.6. Kinder im COI-Bericht der EUAA zu Syrien: Länderfokus (März 2025).

(a) Auswirkungen von Gewalt auf Kinder

Laut UNICEF litten mehr als 500 000 Kinder unter fünf Jahren an lebensbedrohlicher Unterernährung, während 2 Millionen kurz davor standen, unterernährt zu werden. Außerdem waren mindestens 5 Millionen Kinder durch explosive Kriegsrückstände gefährdet, wobei fast 300 000 tödliche Sprengkörper über das ganze Land verstreut waren. Bis zum 26. Mai 2025 waren mindestens 1 023 Kinder und Erwachsene seit Dezember 2024 durch Minen und andere explosive Kampfmittelrückstände getötet und verletzt worden. Darüber hinaus berechnete Save the Children, dass zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 durchschnittlich zwei Kinder pro Tag durch Landminen getötet oder verletzt wurden ERWs sind für fast ein Drittel dieser Opfer verantwortlich. Von Anfang 2025 bis Ende Mai 2025 dokumentierte SOHR den Tod von 425 Zivilisten, darunter 107 Kinder, und die Verwundung von 472 weiteren Personen, darunter 205 Kinder, durch Explosionen von Kriegsresten.

Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) gab an, dass zwischen 40 % und 50 % der Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren keine Schule besuchten. Mehr als 40 % der fast 20 000 Schulen im Land blieben geschlossen, sodass über 2,4 Millionen Kinder keinen Unterricht erhielten und über eine Million von Schulabbruch bedroht waren. Die katastrophale humanitäre Lage erhöhte das Risiko bestehender negativer Bewältigungsmechanismen wie Kinderarbeit und Frühehen, da die Familien um die Deckung ihrer Grundbedürfnisse kämpften.

(b) Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen

(c) Zugang zu Bildung

UNOCHA gab an, dass 2,45 Millionen Kinder weiterhin keine Schule besuchten und über eine Million von Schulabbruch bedroht waren, wodurch sie „einem höheren Risiko von Kinderschutzproblemen wie Kinderheirat und Kinderarbeit“ ausgesetzt waren. Beschädigte Infrastruktur und Vertreibung beeinträchtigten den Zugang zu Bildung erheblich. Über die Hälfte der Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen in Syrien waren nicht mehr funktionsfähig, während diejenigen, die noch in Betrieb waren, mit akuten Finanzierungsengpässen zu kämpfen hatten.554 Die schulische Infrastruktur blieb für die lokalen Gemeinden kritisch unzureichend, wobei überfüllte Klassenzimmer, schlechte sanitäre Einrichtungen und unsichere Lernumgebungen den Schulbesuch erschwerten. Es wurde über steigende Abbruchquoten unter zurückgekehrten Schülern berichtet. Diese standen auch vor bildungsbezogenen Herausforderungen wie Lücken im Lehrplan, Sprachbarrieren und Integrationsproblemen, von denen insbesondere Mädchen und Kinder mit Behinderungen betroffen waren.

Es wurde über einen Mangel an Lehrkräften berichtet. Die Lehrer arbeiteten unter prekären Bedingungen, blieben oft monatelang ohne Bezahlung und verdienten, wenn überhaupt, durchschnittlich 70 USD im Monat. Dies führte zu einer hohen Fluktuationsrate, die die Qualität der Bildung beeinträchtigte, die durch den Mangel an Unterrichtsmaterialien weiter untergraben wurde. Andere Quellen gaben an, dass erfahrene Lehrer in Syrien etwa 400 000 SPD (etwa 40 USD) verdienten, während unerfahrene Lehrer etwa 300 000 SPD (etwa 30 USD) verdienten. In einem Artikel von Enab Baladi vom März 2025 wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Schulen unter einem Mangel an qualifizierten Lehrkräften, überfüllten Klassenzimmern und fehlenden Lehrmitteln litten. Diese Umstände hatten einige Eltern dazu veranlasst, ihre Kinder trotz der hohen Schulgebühren von angeblich rund 10 Millionen SYP (etwa 1 000 USD) pro Jahr in Privatschulen einzuschreiben. Die GPC wies darauf hin, dass der Zugang zu Bildung in den vom Krieg zerstörten Gebieten weiterhin eingeschränkt sei.“

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Zu den persönlichen und individuellen Verhältnissen und Umständen der bP

2.1.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.1. folgen aus den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Erstbefragung, Einvernahmen vor dem BFA und mündliche Verhandlung). Sie entsprechen den auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt und können auch angesichts der Parteiausführungen im Beschwerdeverfahren als unstrittig angesehen werden.

2.1.1.1. Zur bP1

Diesbezüglich führte die bP1 (in Punkt 1.1.1.1.) stets gleichlautend und nachvollziehbar an, dass sie im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren und dort bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme in der Zeit ihres Militärdienstes sowie eines kurzen neunmonatigen Aufenthaltes im Jahre XXXX in XXXX – aufhältig war (siehe W281 2332365-1 Aktenseite [„AS“] 31, 52 ff). Diesbezüglich führte die bP1 (in Punkt 1.1.1.1.) stets gleichlautend und nachvollziehbar an, dass sie im Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren und dort bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme in der Zeit ihres Militärdienstes sowie eines kurzen neunmonatigen Aufenthaltes im Jahre römisch 40 in römisch 40 – aufhältig war (siehe W281 2332365-1 Aktenseite [„AS“] 31, 52 ff).

Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Glaubensrichtung und ihrer Sprachkenntnisse beruhen auf ihren nachvollziehbaren Ausführungen im gesamten Verfahren (vgl. W281 2332365-1 AS 3 ff, 28 ff).Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Glaubensrichtung und ihrer Sprachkenntnisse beruhen auf ihren nachvollziehbaren Ausführungen im gesamten Verfahren vergleiche W281 2332365-1 AS 3 ff, 28 ff).

Gefolgt werden kann der bP1, wenn diese im behördlichen Verfahren in zwei Vernehmungen übereinstimmend und nachvollziehbar hinsichtlich ihres Schulbesuches sowie insbesondere ihrer beruflichen Tätigkeit ausführt, dass sie nach ihrer Schulausbildung bis zum Jahre 2000 in der familieneigenen Landwirtschaft, dann für zehn Jahre zusätzlich als Taxifahrer und danach wieder in der familieneigenen Landwirtschaft tätig war (siehe W281 2332365-1 AS 30, 56). So gab er auch an, in der Landwirtschaft und als Fahrer nebenbei gearbeitet zu haben siehe (W281 2332365-1 AS 56). Hingegen kann der bP1 nicht gefolgt werden, wenn diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, dass sie von 1994 bis 2022 als Landwirt gearbeitet und erst ab 2022 ein Taxi betrieben hätte (OZ 10 VHS S. 44). Dies steht im eindeutigen Widerspruch zu ihren behördlichen Ausführungen, wonach sie zusätzlich ab dem Jahr 2000 ein Taxi für zehn Jahre betrieben hat und anschließend wiederum in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieses klaren Widerspruches im gerichtlichen Verfahren sowie der bisherigen nachvollziehbaren Aussagen der bP1 im behördlichen Verfahren (in zwei Einvernahmen die rund ein Jahr auseinanderliegen ) davon aus, dass den früher getätigten, übereinstimmenden Angaben im behördlichen Verfahren zu folgen ist. Die Angaben zu der beruflichen Tätigkeit hat die bP1 in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestritten und auch angegeben, dass alles richtig protokolliert worden wäre (VHS 10 S. 40). Es war aber im Ergebnis glaubhaft, dass die bP1 auch ab der Ausreise des Sohnes nach Verkauf des Grundstückes als Taxifahrer tätig war – gab die bP1 doch vor der Behörde an, in der Landwirtschaft und nebenbei als Fahrer gearbeitet zu haben (W281 2332365-1 AS 56) und war so das erstattete Vorbringen im Ergebnis in Einklang zu bringen. Dass der BF Weizen, Baumwolle, Mais und Gemüse angebaut hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 10, VHS S. 44). Dass die eigene Landwirtschaft eine Größe von 15 Dunam hatte und sie zu Finanzierung der Ausreise eines Sohnes verkauft wurde, ergibt sich ebenfalls aus den im gesamten Verfahren getätigten Angaben (W281 2332365-1 AS 56; OZ 10, VHS S. 10)

Die Feststellungen zur Familien- und Verwandtschaftssituation (Punkt 1.1.1.2.) der bP beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben (siehe W281 2332365-1 AS 5, 29, 53).

Ebenso ist denselben zu entnehmen, dass die Eltern der bP1 bereits vorverstorben und ihre Brüder und Schwestern nach wie vor in Syrien wohnhaft sind (W281 2332365-1 AS 30, 53; VHS S. 42). Dass die bP1 mit diesen in Kontakt steht, ist ihren Ausführungen im behördlichen Verfahren zu entnehmen (W281 2332365-1 AS 30, 55). Den dazu widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass sie nur mit zwei Schwestern in Kontakt stehen würde und mit ihren Brüdern seit langem, über ein Jahr keinen Kontakt mehr hätte, da sie „nicht gut“ zu ihr seien (OZ 10, VHS S. 42) wird kein Glauben geschenkt, da zwischen der Einvernahme vor dem BFA und dem Gericht nur lediglich fünf Monate liegen und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dieses Vorbringen im gerichtlichen Verfahren – erstmals in der mündlichen Verhandlung - ausschließlich zu dem Zweck erstattet wurde, um den vorgebrachten Fluchtgrund der bP3 zu unterstützen. In diesem Zusammenhang ist es nicht glaubhaft, wenn die bP1 im behördlichen Verfahren stets angeführt hat, mit den Geschwistern in Kontakt zu sein und keine Probleme mit ihren Brüdern angeführt hat, in der mündlichen Verhandlung aber plötzlich ausführt, dass diese (familiären) Probleme schon seit langem, seit seiner Zeit in Syrien bestehen würden (OZ 10, VHS S. 48 und 49). Der Kontakt zu ihrer in Syrien lebenden Tochter ergibt sich ebenfalls aus der mündlichen Verhandlung (OZ 10 VHS. S. 42) und den Angaben vor dem BFA, wonach sie täglich mit ihrerTochter Kontakt habe (W281 2332365-1 AS 55).

Dass die bP1 an einen XXXX an jeweils einer Hand leidet, wobei bereits hierfür eine Operation an der linken Hand in Österreich stattfand und sie ansonsten gesund ist, ist ihren plausiblen Angaben im gesamten Verfahren zu entnehmen (vgl. W281 2332365-1 AS 29, 52; VHS S. 8). Dass die bP1 an einen römisch 40 an jeweils einer Hand leidet, wobei bereits hierfür eine Operation an der linken Hand in Österreich stattfand und sie ansonsten gesund ist, ist ihren plausiblen Angaben im gesamten Verfahren zu entnehmen vergleiche W281 2332365-1 AS 29, 52; VHS S. 8).

Dass die bP1 in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, beruht auf den aktuellen Strafregisterauszug (W281 2332365-1 OZ 2).

2.1.1.2. Zur bP2

Die Feststellungen unter Punkt 1.1.1.2. zum Herkunftsort der bP2 sowie ihrem Aufwachsen beruhen auf ihren übereinstimmenden und nachvollziehbaren im gesamten Verfahren (vgl. W281 2332364-1 AS 30, 50; VHS S. 29). Die Feststellungen unter Punkt 1.1.1.2. zum Herkunftsort der bP2 sowie ihrem Aufwachsen beruhen auf ihren übereinstimmenden und nachvollziehbaren im gesamten Verfahren vergleiche W281 2332364-1 AS 30, 50; VHS S. 29).

Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Glaubensrichtung und ihrer Sprachkenntnisse beruhen auf ihren nachvollziehbaren Ausführungen im Verfahren (vgl. W281 2332364-1 AS 3 ff, 30, 49). Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Glaubensrichtung und ihrer Sprachkenntnisse beruhen auf ihren nachvollziehbaren Ausführungen im Verfahren vergleiche W281 2332364-1 AS 3 ff, 30, 49).

Gefolgt werden konnte der bP2, wenn diese für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar angibt, dass sie sechs Jahre die Grundschule besuchte, dann bis zum Jahr 1998 in der familieneigenen Landwirtschaft und anschließend bis zu ihrer Ausreise als Hausfrau tätig war (W281 2332364-1 AS 32).

Die Feststellungen zur Familien- und Verwandtschaftssituation (Punkt 1.1.2.2.) der bP beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben (W281 2332364-1 AS 5, 30, 49).

Ebenso ist denselben zu entnehmen, dass die bP2 XXXX Brüder und XXXX Schwestern hat, wobei all ihre Geschwister – mit Ausnahme von XXXX Brüdern – weiterhin in Syrien wohnhaft sind und zudem ihre Schwestern weiterhin im Gouvernement XXXX in verschiedensten Dörfern in ihren eigenen Häusern leben (W281 2332364-1 AS 32, 49). Dass sie im Kontakt mit ihrer Familie steht, beruht auf den gleichen Angaben (W281 2332364-1 AS 33, 50; OZ 10, VHS S. 30, 38). Der Kontakt zu ihrer in Syrien lebenden Tochter ergibt sich ebenfalls aus der mündlichen Verhandlung (OZ 10 VHS. S. 30)Ebenso ist denselben zu entnehmen, dass die bP2 römisch 40 Brüder und römisch 40 Schwestern hat, wobei all ihre Geschwister – mit Ausnahme von römisch 40 Brüdern – weiterhin in Syrien wohnhaft sind und zudem ihre Schwestern weiterhin im Gouvernement römisch 40 in verschiedensten Dörfern in ihren eigenen Häusern leben (W281 2332364-1 AS 32, 49). Dass sie im Kontakt mit ihrer Familie steht, beruht auf den gleichen Angaben (W281 2332364-1 AS 33, 50; OZ 10, VHS S. 30, 38). Der Kontakt zu ihrer in Syrien lebenden Tochter ergibt sich ebenfalls aus der mündlichen Verhandlung (OZ 10 VHS. S. 30)

Dass die bP2 gesund ist, beruht auf ihren gleichbleibenden und plausiblen Ausführungen im gesamten Verfahren (W281 2332364-1 AS 29, 49; VHS S. 8).

Die Feststellung ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich beruht auf den aktuellen Strafregisterauszug (W281 2332364-1 OZ 2).

2.1.1.3. Zur bP3

Die Feststellungen unter Punkt 1.1.1.3. zum Herkunftsort der bP3 sowie ihrem Aufwachsen beruhen auf ihren übereinstimmenden und nachvollziehbaren im gesamten Verfahren (vgl. W281 2332367-1 AS 27, 35 f; VHS S. 12). Die Feststellungen unter Punkt 1.1.1.3. zum Herkunftsort der bP3 sowie ihrem Aufwachsen beruhen auf ihren übereinstimmenden und nachvollziehbaren im gesamten Verfahren vergleiche W281 2332367-1 AS 27, 35 f; VHS S. 12).

Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Glaubensrichtung und ihrer Sprachkenntnisse (W281 2332367-1 AS 3 ff, 27, 36).

Ihre Angaben zu ihrer Schulausbildung beruhen auf ihren nachvollziehbaren Ausführungen im gesamten Verfahren (W281 2332367-1 AS 4, 27, 37; VHS S. 15).

Die Feststellungen zur Familien- und Verwandtschaftssituation (Punkt 1.1.3.2.) der bP beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben (W281 2332367-1 AS 5, 38 f).

Dass die bP3 gesund ist, beruht auf ihre gleichbleibenden und plausiblen Ausführungen im gesamten Verfahren (W281 2332367-1 AS 26 f, 35 ff; VHS S. 8).

Die Feststellung ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich beruht auf den aktuellen Strafregisterauszug (W281 2332367-1 OZ 2).

2.2. Zu den Fluchtgründen der bP

2.2.1. Als Grund für ihre Flucht brachten die bP – die bP1 bereits in der Erstbefragung (W281 2332365-1 AS 9)- im behördlichen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung gleichbleibend und übereinstimmend vor, dass sie Syrien aufgrund der besseren Bildungsmöglichkeiten in Österreich verlassen haben (Punkt 1.2.1.).

So gaben die bP übereinstimmend im gesamten Verfahren an, dass Ihnen Bildung sehr wichtig sei und dies einen Grund für ihre Ausreise darstellte (W281 2332365-1 AS 9, 57; W281 2332364-1 AS 35, 50; W281 2332367-1 AS 27, 37, 39; VHS S. 20, 47, 50).

Diesbezüglich ist den syrischen Länderinformationen und der EUAA Country Focus Syria (Punkt 1.5.6.) zu entnehmen, dass der Bildungssektor aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen steht, was zu hohen Abbrecherquoten, insbesondere bei Mädchen, führt.

Aufgrund der stetigen übereinstimmenden Aussagen der bP sowie der Länderinformationen befindet das Bundesverwaltungsgericht die bP als glaubwürdig, wenn diese ausführen, dass sie Syrien aufgrund der besseren Bildungsmöglichkeiten in Österreich verlassen haben.

Ebenso brachten die bP seit der Erstbefragung (W281 2332365-1 AS 9, W281 2332364-1 AS 9, W281 2332367-1 AS 9) vor, dass sie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage wied er Angst vor entführungen, Organhändlern, Bomben und slechten Lebensumständen Syrien verlassen hätten. Gleichbleibende Angaben machten sie vor der belangten Behörde W281 2332365-1 AS 31f, 57; W281 2332364-1 AS 34, 51; W281 2332367-1 AS 28, 39) und in der mündlichen Verhandlung (OZ 10, VHS S. 20, 33, 46). Diesen gleichbleibenden Angaben vor dem Hintergrund der historischen Länderinformationen (zB Länderinformationsballt V11) allgemein Glauben zu schenken.

Ihnen droht aber aufgrund der herrschenden Sicherheitslage keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat: So wurde lediglich allgemein vorgebracht, dass ihnen etwa aufgrund von Organhandel, von Entführungen, dem Krieg oder dem IS Gefahr in ihrem Herkunftsstaat drohe. Genauere Ausführungen, wie etwa die Schilderung von konkreten Vorfällen oder Erlebnisse, unterblieben bzw brachten die bP zu keinem Zeitpunkt vor, dass jemand aus der Familie Opfer von Organhandel oder in der letzten Zeit vor der Ausreise von Mitgliedern des IS persönlich bedroht worden seien. Die bP2 schilderte in einer Einvernahme, dass ein Cousin und sein Sohn vor acht oder neun Jahren von der FSA entführt worden wäre (W281 2332364-1 AS 38). Die bP1 schilderte, dass der Sohn seines Bruders im Jahr 2015 angeblich von der FSA umgebracht worden wäre (W281 2332365-1 AS 38), korrigierte dies aber in einer weiteren Einvernahme, dass es sich dabei nicht um die FSA, sondern um den IS gehandelt habe

Auch ist – gegensätzlich zu den Ausführungen der bP – den Länderinformationen, der EUAA Country Guidance oder den aktuellen UNHCR Richtlinien aus Mai 2026 nicht zu entnehmen, dass in Syrien die Gefahr besteht, Opfer von Organhändlern zu werden. Auch konnten die bP nicht darlegen, warum gerade Ihnen die Gefahr drohen würde, Opfer von diesen zu werden. Genauere Angaben hierzu unterblieben im gesamten Verfahren.

Nicht verkannt wird, dass nach den Länderinformationen (vgl. hier insbesondere das Kapitel „Sicherheitslage“ unter Punkt 1.5.2.) in Syrien Sicherheitsvorfälle wie Entführungen oder Racheangriffe verzeichnet werden. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).Nicht verkannt wird, dass nach den Länderinformationen vergleiche hier insbesondere das Kapitel „Sicherheitslage“ unter Punkt 1.5.2.) in Syrien Sicherheitsvorfälle wie Entführungen oder Racheangriffe verzeichnet werden. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

Aus all dem ist nicht abzuleiten, dass es in Syrien derzeit zu Entführungen oder Gewaltverbrechen gegenüber bestimmten Personengruppen kommt, die eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Auch konnten die bP nicht darlegen, dass sie zu einer solchen Personengruppe zugehörig wären. Es handelt sich daher um kein asylrelevantes Vorbringen.

Hinsichtlich ihres Vorbringens einer Verfolgung ihrer Person durch den IS ist festzuhalten, dass seit der Übernahme der HTS zu beobachten war, dass die IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht hat (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben. Den aktuellen UNHCR Richtlinien aus dem Mai 2026 ist zu entnehmen, dass die US-Regierung zwischen dem 21. Januar und Mitte Februar 2026 Tausende IS-Gefangene aus Syrien in sichere Einrichtungen im Irak verlegte, um Massenausbrüchen aus Hafteinrichtungen hintanzuhalten. Das Lager Al-Hol im Gouvernement Hassakeh wurde am 20. Januar 2026 unter Regierungskontrolle gestellt. Berichten zufolge verließen viele Bewohner das Lager während des unorganisierten Machtwechsels und flüchteten an unbekannte Orte, während andere in den Irak zurückgeführt oder in ihre Herkunftsgebiete in Syrien gebracht wurden. Mehrere Hundert Personen wurden in ein Lager im nördlichen Gouvernement Aleppo verlegt. Am 22. Februar 2026 gaben die Behörden die Schließung des Lagers Al-Hol bekannt (UNHCR Richtlinie Mai 2026, S. 28).

Aus dem lediglich allgemeinen und vagen Vorbringen der bP ist nicht zu entnehmen, dass ihnen persönlich eine Verfolgung durch den IS drohe. Genauere Gründe, warum ihnen eine solche drohen würde, wurden nicht vorgebracht. Auch aus den Länderinformation ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die bP durch die den gefährdet wären. In einer Gesamtschau ist daher nicht davon auszugehen, dass den bP Gefahr durch den IS, insbesondere asylrelevante Verfolgung, in ihrem Herkunftsstaat droht. Verkannt wird dabei nicht, dass die bP vorbrachten, dass ein Neffe der bP2 von Mitgliedern des IS in der Zeit der Herrschaft des IS über dieses Gebiet geköpft worden sei (W281 2332365-1 AS 59) und dies allgemein glaubhaft war. Eine asylrelevante Verfolgung der bP ist dadurch aber nicht wahrscheinlich.

Konkrete Probleme, die eine aktuelle asylrelevante Verfolgung belegen würden, brachten die bP im gesamten Verfahren nicht vor. In Bezug auf die SDF brachten sie lediglich die Besetzung des Hauses im Jahr XXXX glaubhaft vor, haben das Haus aber ohne größere Probleme wieder zurückbekommen (W281 2332365-1 AS 57f; W281 2332364-1 AS 50). Allgemein brachte die BP2 vor, dass es „Stress und immer nur noch mehr Stress“ gegeben habe (W281 2332364-1 AS 50)Konkrete Probleme, die eine aktuelle asylrelevante Verfolgung belegen würden, brachten die bP im gesamten Verfahren nicht vor. In Bezug auf die SDF brachten sie lediglich die Besetzung des Hauses im Jahr römisch 40 glaubhaft vor, haben das Haus aber ohne größere Probleme wieder zurückbekommen (W281 2332365-1 AS 57f; W281 2332364-1 AS 50). Allgemein brachte die BP2 vor, dass es „Stress und immer nur noch mehr Stress“ gegeben habe (W281 2332364-1 AS 50)

Die BP brachten auch zu keinem Zeitpunkt vor, politisch aktiv gewesen zu sein (W281 2332365-1 AS 55, W281 2332364-1 AS 50, W281 2332367-1 AS 27), den gesamten Aussagen im Verfahren kann auch keine besondere politische Überzeugung entnommen werden.

Ebenso haben die bP Syrien glaubhaft aufgrund der Familienzusammenführung verlassen, da dem im Asylverfahren noch minderjährigem Sohn bzw. Bruder der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und die bP rechtzeitig einen Antrag auf ein Visum gestellt haben. So gaben die bP bei der Erstbefragung an, sich ihren Titel für ihren Aufenthalt bei der belangten Behörde abzuholen (AS 10, Akt bP1; AS 10, Akt bP2; AS 9, Akt bP3). Zudem gaben die bP1 an, dass sie den Entschluss zur Ausreise im Juli 2024 gefasst hätten, da der Sohn bzw. der Bruder hier lebe und das Visum im Juli 2024 aufgestellt wurde (AS 7f, Akt bP1; AS 7f Akt bP2; AS 6-8, Akt bP3). Ebenfalls gab der Sohn in seinem eigenen Asylverfahren an, dass er den Asylantrag auch aufgrund der Familienzusammenführung gestellt habe, da er seine Familie nach Österreich nachholen wolle (W281 2332365-1 OZ 8, AS 32). Die bP1 und die bP2 gaben diesen Umstand befragt zu ihren Fluchtgründen in der Verhandlung bei erster Gelegenheit an („R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit. (freie Erzählung): BF2: Ich habe Syrien verlassen. In Syrien gibt es keine Sicherheit, es kommt zu Entführungen und Organhandel. Die finanzielle Lage dort ist null. Ich habe eine Familienzusammenführung bekommen. Ich konnte nicht illegal ausreisen. Das kostet viel Geld, sonst hätte ich schon längst das Land verlassen“ (OZ 10, VHS S. 33) und „BF1: Wir haben Syrien verlassen. Es gab viele Probleme. Wir waren bei der SDF. Man war gefährdet überall und in jedem Moment festgenommen zu werden. Gott hat für uns diesen Weg nach Europa geöffnet. Falls ein Weg nach Europa für die Leute in Syrien geöffnet wird, dann würde keiner in Syrien bleiben. Dort kommt es zu Tötungen, Festnahmen. Daher sind wird ausgereist.“ (OZ 10, S. 46).

2.2.2. Die bP gaben zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an, dass die bP3 in Syrien verlobt gewesen wäre und haben sich auch sonst keine Ermittlungsergebnisse im Verfahren ergeben, die eine Verlobung der bP3 belegen würden.

Weder die bP3 noch die bP1 oder die bP2 als gesetzliche Vertreter der bP3 brachten im behördlichen Verfahren Probleme mit Verwandten der bP1 vor (W281 2332365-1 AS 9, 31, 57; W281 2332364-1 AS 9, 33, 51; W281 2332367-1 AS 8, 27, 38, wonach die bP allesamt beim BFA angaben, keine Probleme mit Privatpersonen in Syrien gehabt zu haben und auch in der Erstbefragung hierzu nichts erwähnten).

Erstmals in der Beschwerde (S. 4ff der Beschwerde) brachte lediglich die bP3 allgemein gehalten vor, dass der bP3 bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion die Gefahr einer Zwangsverheiratung drohe. Diesbezüglich führte die bP3 aus, dass die bP3 seit ihrem siebten Lebensjahr gezwungen sei, ein Kopftuch zu tragen und einmal durch ihren Onkel mit einem glühenden Metalllöffel auf der rechten Handaußenseite verbrannt worden sei als Strafe, weil sie mit Burschen gespielt habe. Es sei ihr erst jetzt möglich dies vorzubringen, da sie zwar unter Beisein ihrer Mutter und einer weiblichen Referentin, jedoch unter Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers, vernommen worden sei (S. 4ff der Beschwerde).

Diesbezüglich erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass es der bP3 erst in der Beschwerde und der bP1 und der bP2 erst in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen sei, dies alles vorzubringen:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diesbezüglich nicht, dass es sich bei der bP3 um eine minderjährige Person handelt. Es ist daher ein besonderer Prüfmaßstab anzulegen. Prinzipiell erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher die Ausführung der bP3 in ihrer Beschwerde, dass sie aufgrund von Scham und Unkenntnis nicht über die rechtliche Relevanz dieser Aussage im Klaren war und erst im Laufe des späteren Verfahrens hierzu Aussagen tätigte, nicht abwegig (siehe Beschwerde S. 6). Dies wird jedoch relativiert, dass es sich bei der bP3 zum Zeitpunkt ihrer Einreise um eine fünfzehnjährige, im Zeitraum ihrer Einvernahmen einer fünfzehn- bis sechzehnjährigen sowie bei ihrer Beschwerde um eine fast siebzehnjährige junge Frau – und dahingehend eine mittlerweile fast erwachsene Person handelt. Es ist davon auszugehen, dass ein Kind in diesem Alter sehr wohl die Tragweite dieses Verfahrens und ihrer Aussagen bekannt sein muss, im Hintergrund auch davor, da die bP3 auch zu jedem dieser Zeitpunkte bereits als mündige Minderjährige anzusehen war.

In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht plausibel und im Ergebnis unglaubhaft, dass die bP1 und bP2 – welche laut ihren eigenen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung von den Vorfällen Bescheid wussten (die Beschwerde enthält keine Ausführungen, dass der bP1 und die bP2 diese Umstände nicht bewusst gewesen seien) – lediglich erstmals zu einem späten Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vorbrachten, dass ihrer Tochter eine Zwangsverheiratung in Syrien drohe. Hierzu ist auszuführen, dass es ihnen in der Erstbefragung, in der ersten Einvernahme sowie in der zweiten Einvernahme durch das BFA – somit in einem Zeitraum von fast 1 ½ Jahren und drei Befragungen zu ihren Asylgründen jederzeit möglich gewesen ist, dies vorzubringen und sie als gesetzliche vertreter auch Vorbringen für ihre Tochter zu erstatten haben. Auch in der Beschwerde wurden lediglich Gründe vorgebracht, warum die bP3 dieses Vorbringen nicht früher erstatten konnte, die bP1 und die bP2 erstatteten dazu in der Beschwerde überhaupt kein Vorbringen und brachten auch nicht vor, warum sie dieses Vorbringen nicht schon früher erstatten konnten. Es ist jednefalls davon auszugehen, dass die bP derartiges Fliuchtvorbringen bereits zu einem frühen Zeitpunkt – zum eheesmöglichen – erstattet hätten. Vor diesme Hintergrund wird die Aussage der minderjährigen bP3 jedenfalls relativiert.

Insbesondere ist in diesem Aspekt auch darauf hinzuweisen, dass das Argument der bP, dass es der bP3 bisher nicht möglich gewesen sei, dies vorzubringen aufgrund des männlichen Dolmetschers, nicht für die Einvernahme der bP1 als Vater der bP3 oder der bP2 als Mutter der bP3 gilt. Warum die bP1 und bP2 dies bisher nicht vorbrachten, führten sie weder in ihrer Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert und plausibel aus. Dazu gab die bP1 befragt dazu an, warum sie diesen Umstand nicht früher vorgebracht habe lediglich an, dass sie gedacht habe „,dass wir das Problem lösen können“ und sie ein paar Personen kontaktiert habe und sie gedacht habe, dass ihr Bruder verzichten werde und sie gedacht habe „dass wir nicht darüber sprechen sollten“ (OZ 10 VHS S. 49). Die bP2 gab dazu an, dass in den Einvernahmen vor dem BFA nicht über die bP3 gesprochen worden wäre und sie gedacht hätten, es sei ein „familiäres Problem“ (OZ 10, VHS S. 34). Befragt zu dem Widerspruch, dass vor dem BFA sehr wohl über die bP3 und ihre Fluchtgründe gesprochen worden sei und danach gefragt worden sei (vgl. dazu sämtliche Einvernahmen vor dem BFA zu allen drei bP), gab die bP2 an, dass sie nicht gefragt worden sei, ob es familiäre Probleme gegeben habe. Wie bereits eingangs aufgezeigt, wurde die bP2 sehr wohl zweimal nach familiären Problemen bei ihren beiden Einvernahmen und bei der zweiten Einvernahme der bP3 bei der die bP2 anwesend war, gefragt. Insbesondere ist in diesem Aspekt auch darauf hinzuweisen, dass das Argument der bP, dass es der bP3 bisher nicht möglich gewesen sei, dies vorzubringen aufgrund des männlichen Dolmetschers, nicht für die Einvernahme der bP1 als Vater der bP3 oder der bP2 als Mutter der bP3 gilt. Warum die bP1 und bP2 dies bisher nicht vorbrachten, führten sie weder in ihrer Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert und plausibel aus. Dazu gab die bP1 befragt dazu an, warum sie diesen Umstand nicht früher vorgebracht habe lediglich an, dass sie gedacht habe „,dass wir das Problem lösen können“ und sie ein paar Personen kontaktiert habe und sie gedacht habe, dass ihr Bruder verzichten werde und sie gedacht habe „dass wir nicht darüber sprechen sollten“ (OZ 10 VHS S. 49). Die bP2 gab dazu an, dass in den Einvernahmen vor dem BFA nicht über die bP3 gesprochen worden wäre und sie gedacht hätten, es sei ein „familiäres Problem“ (OZ 10, VHS S. 34). Befragt zu dem Widerspruch, dass vor dem BFA sehr wohl über die bP3 und ihre Fluchtgründe gesprochen worden sei und danach gefragt worden sei vergleiche dazu sämtliche Einvernahmen vor dem BFA zu allen drei bP), gab die bP2 an, dass sie nicht gefragt worden sei, ob es familiäre Probleme gegeben habe. Wie bereits eingangs aufgezeigt, wurde die bP2 sehr wohl zweimal nach familiären Problemen bei ihren beiden Einvernahmen und bei der zweiten Einvernahme der bP3 bei der die bP2 anwesend war, gefragt.

Im Übrigen brachte die bP3 in der mündlichen Verhandlung auch nicht vor, dass sie dieses neue Vorbringen wegen des männlichen Dolmetschers nicht erstatten konnte, sondern führte sie lediglich an, dass es ein „familiäres Problem“ gewesen sei und sie gedacht hätten, dass sie „es selber lösen“ würden.

Die bP haben in den Befragungen vor der Polizei und dem BFA zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass familiäre Probleme bestehen würden und sie allenfalls auch aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung Syrien verlassen hätten, sondern lediglich Vorbringen erstatteten, dass auf eine schwierige Sicherheitslage oder allenfalls mangelnde Bildungschancen der bP3 hindeutet bzw ausgereist zu sein, weil die Familienzusammenführung bewilligt worden wäre (W281 2332365-1 AS 9, AS 31f, AS 51, 55-58; W281 2332364-1 AS 9, 33-35, As 49-52; W281 2332367-1 AS 8, As 27-28, AS 38-40). Widersprüchlich und daher unglaubhaft sind die bP1 und die bP2, wenn sie nun erst in der fortgeschrittenen Verhandlung ihr Vorbringen dahingehend massiv steigern, dass sie gerade auch aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung der bP3 Syrien verlassen hätten. So gab zB die bP2 an , dass dies der wichtigste Grund gewesen sei um auszureisen: „R: War dieses Problem auch ein Grund, warum Sie aus Syrien ausgereist sind? BF2: Das war der wichtigste Grund. Wir haben versucht XXXX in Sicherheit zu bringen. Und die Lage im Land. Das Wichtigste für uns war es, XXXX zu beschützen. „(OZ 10, VHS S. 34). Die bP1 gab dazu an „R: Seit wann wissen Sie, dass Ihr Bruder Ihre Tochter XXXX verheiraten will? BF1: Seitdem sie 16 Jahre alt war. Er wollte XXXX mit seinem Sohn verheiraten. Der Sohn ist 30 Jahre alt. Gott sei Dank sind wir weggegangen, bevor sie sie verheiratet haben. Er sagte, dass er sie gegen meinen Willen und gegen ihren Willen nehmen wird. R: War das auch ein Punkt, warum Sie aus Syrien ausgereist sind? BF1: Ein Grund. Es kommt zu Entführungen, es kommt zu schweren Sachen. Es kann passieren, dass die Tochter entführt wird. Das war ein Grund. Wir sind meinen Bruder losgeworden. Gott sei Dank.“ (OZ 10, VHS S. 48). Festzuhalten ist, dass die bP3 zum Zeitpunkt ihrer Ausreise 15 Jahre alt war und somit auch in diesem Detail ein Widerspruch zu den Aussagen der bP1 erkannt wird, wenn sie angibt, dass sie diesen Umstand wusste, seitdem die bP3 16 Jahre alt gewesen sei. Die bP haben in den Befragungen vor der Polizei und dem BFA zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass familiäre Probleme bestehen würden und sie allenfalls auch aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung Syrien verlassen hätten, sondern lediglich Vorbringen erstatteten, dass auf eine schwierige Sicherheitslage oder allenfalls mangelnde Bildungschancen der bP3 hindeutet bzw ausgereist zu sein, weil die Familienzusammenführung bewilligt worden wäre (W281 2332365-1 AS 9, AS 31f, AS 51, 55-58; W281 2332364-1 AS 9, 33-35, As 49-52; W281 2332367-1 AS 8, As 27-28, AS 38-40). Widersprüchlich und daher unglaubhaft sind die bP1 und die bP2, wenn sie nun erst in der fortgeschrittenen Verhandlung ihr Vorbringen dahingehend massiv steigern, dass sie gerade auch aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung der bP3 Syrien verlassen hätten. So gab zB die bP2 an , dass dies der wichtigste Grund gewesen sei um auszureisen: „R: War dieses Problem auch ein Grund, warum Sie aus Syrien ausgereist sind? BF2: Das war der wichtigste Grund. Wir haben versucht römisch 40 in Sicherheit zu bringen. Und die Lage im Land. Das Wichtigste für uns war es, römisch 40 zu beschützen. „(OZ 10, VHS S. 34). Die bP1 gab dazu an „R: Seit wann wissen Sie, dass Ihr Bruder Ihre Tochter römisch 40 verheiraten will? BF1: Seitdem sie 16 Jahre alt war. Er wollte römisch 40 mit seinem Sohn verheiraten. Der Sohn ist 30 Jahre alt. Gott sei Dank sind wir weggegangen, bevor sie sie verheiratet haben. Er sagte, dass er sie gegen meinen Willen und gegen ihren Willen nehmen wird. R: War das auch ein Punkt, warum Sie aus Syrien ausgereist sind? BF1: Ein Grund. Es kommt zu Entführungen, es kommt zu schweren Sachen. Es kann passieren, dass die Tochter entführt wird. Das war ein Grund. Wir sind meinen Bruder losgeworden. Gott sei Dank.“ (OZ 10, VHS S. 48). Festzuhalten ist, dass die bP3 zum Zeitpunkt ihrer Ausreise 15 Jahre alt war und somit auch in diesem Detail ein Widerspruch zu den Aussagen der bP1 erkannt wird, wenn sie angibt, dass sie diesen Umstand wusste, seitdem die bP3 16 Jahre alt gewesen sei.

Die bP1 und bP2 erstatteten ihr diesbezügliches Vorbringen erst in der fortgeschrittenen Verhandlung und brachten diesen Umstand – wie bereits oben aufgezeigt – gerade nicht bei der erstmaligen Schilderung ihrer Fluchtgründe vor, sondern zu einem späteren Zeitpunkt und dies über Nachfrage. Die bP sind somit insgesamt nicht glaubhaft, wenn sie angeben, dass die drohende Zwangsverheiratung zwar ein Fluchtgrund gewesen sei, diesen aber erst in der fortgeschrittenen Verhandlung vorgebracht haben. Für dieses späten Vorbringen, haben sie keinen plausiblen und nachvollziehbaren Grund geliefert, der geeignet wäre, ihr Vorbringen als glaubhaft zu erachten.

Die bP2 steigerte ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung massiv weiter, wenn sie angibt, dass die Onkel vs die Mädchen geschlagen und gefoltert hätten : „Sie haben die Mädchen geschlagen und XXXX verbrannt. Sie haben beide gefoltert bzw. den beiden Schaden zugefügt, aber überwiegend XXXX . Ich habe versucht, sie zu beschützen. Aber sie haben mich geschlagen. Ich konnte sie nicht schützen. „ (Oz 10, VHS S. 35). Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass die bP2 angab, dass sie nach XXXX oder XXXX gegangen wäre, gerade zu dem Onkel, der die bP3 angeblich verbrannt habe, wenn ihrem Antrag auf Familienzusammenführung nicht zugestimmt worden wäre (W281 2332364-1 AS 32; OZ 10, S. 38 aus den beiden hervorgeht, dass derselbe Onkel gemeint ist). So ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter von sich aus angeben würde, dass sie bei einer hypothetischen Überlegung angeben würde, zu einer Person zu gehen, die die eigene Tochter gefoltert und verbrannt habe und auch sonst aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, dass sie Probleme mit dieser Person gehabt habe und von dieser geschlagen worden wäre (Oz 10, VHs S. 35). Ein derartiges Vorgehen entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal die bP in ihrer Heimatregion auch keinen konkreten Bedrohungen ausgesetzt waren und lediglich eine angespannte Sicherheitslage zum Zeitpunkt der Ausreise beschrieben haben. Auch die bP1 schilderte in diesem Zusammenhang in einem späten Verlauf der Verhandlung erstmal – im Widerspruch zu seinem Vorbringen im behördlihen Verfahren - Probleme mit ihren Brüdern, blieb aber bei ihren Ausführungen äußerst vage (OZ 10, VHS S. 47).Die bP2 steigerte ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung massiv weiter, wenn sie angibt, dass die Onkel vs die Mädchen geschlagen und gefoltert hätten : „Sie haben die Mädchen geschlagen und römisch 40 verbrannt. Sie haben beide gefoltert bzw. den beiden Schaden zugefügt, aber überwiegend römisch 40 . Ich habe versucht, sie zu beschützen. Aber sie haben mich geschlagen. Ich konnte sie nicht schützen. „ (Oz 10, VHS S. 35). Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass die bP2 angab, dass sie nach römisch 40 oder römisch 40 gegangen wäre, gerade zu dem Onkel, der die bP3 angeblich verbrannt habe, wenn ihrem Antrag auf Familienzusammenführung nicht zugestimmt worden wäre (W281 2332364-1 AS 32; OZ 10, S. 38 aus den beiden hervorgeht, dass derselbe Onkel gemeint ist). So ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter von sich aus angeben würde, dass sie bei einer hypothetischen Überlegung angeben würde, zu einer Person zu gehen, die die eigene Tochter gefoltert und verbrannt habe und auch sonst aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, dass sie Probleme mit dieser Person gehabt habe und von dieser geschlagen worden wäre (Oz 10, VHs S. 35). Ein derartiges Vorgehen entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal die bP in ihrer Heimatregion auch keinen konkreten Bedrohungen ausgesetzt waren und lediglich eine angespannte Sicherheitslage zum Zeitpunkt der Ausreise beschrieben haben. Auch die bP1 schilderte in diesem Zusammenhang in einem späten Verlauf der Verhandlung erstmal – im Widerspruch zu seinem Vorbringen im behördlihen Verfahren - Probleme mit ihren Brüdern, blieb aber bei ihren Ausführungen äußerst vage (OZ 10, VHS S. 47).

Vor dem Hintergrund dieser in der Verhandlung geschilderten Probleme und Misshandlungen ist es völlig unglaubhaft, wenn die bP in der Verhandlung als Erklärung für das späte Vorbringen angeben, dass sie gedacht hätten, dass sie dieses familiäre Problem alleine mit Freunden lösen würden, die dem Bruder der bP1 „zureden“ würden. Ein derart „naiver“ Zugang zur Schlichtung des „Problems“ bei gleichzeitiger Schilderung, das es sich um eine traditionelle Familie handle, dies immer so gemacht werde und dies immer schon so gewesen sei, ist für das erkennende Gericht absolut unglaubhaft.

Unglaubhaft in diesem Zusammenhang ist auch, wenn die bP2 vorbringt, dass sich die Verwandten bei ihr wegen der Zwangsverheiratung gemeldet hätten (OZ VHS S. 53 iVm S. 36) und nicht bei der bP1. So gab die bP1 an, keinen Kontakt mit seinen Brüdern zu haben (OZ 10, VHS S. 42). Die bP3 gab befragt dazu, warum der Umstand nicht früher geschildert wurde hingegen im Widerspruch dazu an, dass die Brüder mit seinem Vater gesprochen hätten: „BF3: Vielleicht würden sie mich nicht verheiraten, oder auf diesen Ideen verzichten, mich mit meinem Cousin vs zu verheiraten. R: Wann hast du erkannt, dass das eben nicht eintreten würde - auf diese Idee verzichten? BF3: Sie sprechen mit meinem Vater und sagen, “wenn du zurückkehrst, dann XXXX Sie wissen, dass wir eine Ablehnung bekommen haben. Mein Vater sagt “Nein, nur das wird passieren, was XXXX will.” Sie sagen ihm, “Na, schauen wir mal, wer wird sich durchsetzen, wenn du zurückkommst, wir oder du”.“ (OZ 10, VHS S. 25). In diesem Zusammenhang passt auch nicht zusammen, dass die bP3 die drohende Zwangsverheiratung in ihrer Beschwerde schildert, die bP2 hingegen widersprüchlich angibt, dass sie mit den Verwandten erst vor zwei oder drei Monaten, folglich Mitte Jänner 2026 , sohin nach Erhebung der Beschwere im Dezember 2025 gesprochen habe (OZ 10, VHS S. 34). Im Ergebnis ist auch nicht glaubhaft, dass die Verwandten von der negativen Entscheidung der Behörde wissen sollten. Dass die bP dies ihren Verwandten, insbesondere nach der Schilderung zu dem bestehenden Verhältnis der Brüder der bP1 und dem Umstand, dass vorgebracht wurde, dass dies auch ein Fluchtgrund gewesen sei, freiwillig mitteilen würden ist absolut unglaubhaft. Unglaubhaft in diesem Zusammenhang ist auch, wenn die bP2 vorbringt, dass sich die Verwandten bei ihr wegen der Zwangsverheiratung gemeldet hätten (OZ VHS S. 53 in Verbindung mit S. 36) und nicht bei der bP1. So gab die bP1 an, keinen Kontakt mit seinen Brüdern zu haben (OZ 10, VHS S. 42). Die bP3 gab befragt dazu, warum der Umstand nicht früher geschildert wurde hingegen im Widerspruch dazu an, dass die Brüder mit seinem Vater gesprochen hätten: „BF3: Vielleicht würden sie mich nicht verheiraten, oder auf diesen Ideen verzichten, mich mit meinem Cousin vs zu verheiraten. R: Wann hast du erkannt, dass das eben nicht eintreten würde - auf diese Idee verzichten? BF3: Sie sprechen mit meinem Vater und sagen, “wenn du zurückkehrst, dann römisch 40 Sie wissen, dass wir eine Ablehnung bekommen haben. Mein Vater sagt “Nein, nur das wird passieren, was römisch 40 will.” Sie sagen ihm, “Na, schauen wir mal, wer wird sich durchsetzen, wenn du zurückkommst, wir oder du”.“ (OZ 10, VHS S. 25). In diesem Zusammenhang passt auch nicht zusammen, dass die bP3 die drohende Zwangsverheiratung in ihrer Beschwerde schildert, die bP2 hingegen widersprüchlich angibt, dass sie mit den Verwandten erst vor zwei oder drei Monaten, folglich Mitte Jänner 2026 , sohin nach Erhebung der Beschwere im Dezember 2025 gesprochen habe (OZ 10, VHS S. 34). Im Ergebnis ist auch nicht glaubhaft, dass die Verwandten von der negativen Entscheidung der Behörde wissen sollten. Dass die bP dies ihren Verwandten, insbesondere nach der Schilderung zu dem bestehenden Verhältnis der Brüder der bP1 und dem Umstand, dass vorgebracht wurde, dass dies auch ein Fluchtgrund gewesen sei, freiwillig mitteilen würden ist absolut unglaubhaft.

Auch kann den bP nicht gefolgt werden, wenn diese in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen, dass der bP3 eine Zwangsverheiratung in Syrien drohe, massiv steigerten und neu ausführten, dass die bP3 gezwungen werde, ihren Cousin zu heiraten (vgl. VHS S. 20, 47), wobei die bP2 zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass der bP3 die Zwangsheirat durch ihren Cousin drohe und nur die bP3 und der bP1 dieses Vorbringen erstatteten. Auch kann den bP nicht gefolgt werden, wenn diese in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen, dass der bP3 eine Zwangsverheiratung in Syrien drohe, massiv steigerten und neu ausführten, dass die bP3 gezwungen werde, ihren Cousin zu heiraten vergleiche VHS S. 20, 47), wobei die bP2 zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass der bP3 die Zwangsheirat durch ihren Cousin drohe und nur die bP3 und der bP1 dieses Vorbringen erstatteten.

Die bP1 und die bP2 haben zusätzlich zu keinen Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, dass ihre zweite Tochter, die sich noch in Syrien aufhalte, von einer Zwangsheirat betroffen (gewesen) wäre und allenfalls einen Cousin geheiratet habe. Der bP1 führte zwar aus, dass es „bei ihnen“ üblich sei, dass es Zwangsverheiratungen gebe und es eine Tradition gebe, dass ein Cousin und eine Cousine heiraten (OZ 10, VHS S. 47, 50), brachte aber zu keinem Zeitpunkt vor, dass seine zweite Tochter zwangsverheiratet worden wäre. Lediglich die bP3 brachte wenig substantiiert vor, dass ihre Schwester einen Verwandten geheiratet habe, aber brachte auch nicht vor, dass es sich um eine Zwangsehe handeln würde. Warum nun gerade der bP3 eine Zwangsehe drohen sollte, nicht aber der älteren Tochter bzw Schwester und diese aus freien Stücken heiraten konnte ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Im Übrigen waren auch die bP1 und die bP2 nicht von einer Zwangsehe betroffen und waren im Zeitpunkt der Eheschließung jedenfalls bereits großjährig.

Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche und dem späten Vorbringen war im Ergebnis dem Vorbringen der bP zur drohenden Zwangsheirat kein Glauben zu schenken.

Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass vor dem Hintergrund der Feststellungen zu den Länderinformationen und der EUAA Country Guidance und den aktuellen UNHCR Richtlinien aus Mai 2026, aus denen die wirtschaftlich schwierige Lage in Syrien hervorgeht und gerade angeführt wird, dass Frauen und Kindern Kinderarbeit oder auch Zwangsehen drohen kann, es zwar nicht unmöglich ist, dass es Gespräche gegeben habe die bP3 zwangsweise zu verheiraten. Das Vorbringen wurde aber seitens der bP3 erst in der Beschwerde und seitens der übrigen bP erst in der fortgeschritten Verhandlung erstattet und wurde seitens der bP nicht glaubhaft aufgezeigt, dass sie dieses Vorbringen nicht hätten früher erstatten können. Zudem sind mehre soeben aufgezeigte Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen enthalten, das Vorbringen allgemein vage, nicht konkretisiert und äußerst oberflächlich. Das erkennende Gericht geht daher auch davon aus, dass dieses Vorbringen lediglich erstattet wurde, da die bP eine negative Entscheidung erhalten haben und im gesamten Verfahren bis zur Erhebung der beschwerde keinen einzigen Asylgrund vorgebracht haben, und so ein weiterer Akteur vorgebracht wurde, um einen Asylgrund zu schaffen. Das Vorbringen der bP3 war im Ergebnis nicht als glaubhaft zu werten.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zu den Länderinformationen, aus denen die wirtschaftlich schwierige Lage in Syrien hervorgeht und gerade angeführt wird, dass Frauen und Kindern Kinderarbeit oder auch Zwangsehen drohen kann, ist es zwar nicht unmöglich, dass es bzgl. der bP3 Gespräche gegeben hat, sie zwangsweise zu verheiraten. Das Vorbringen wurde aber seitens der bP3 erst in der Beschwerde und seitens der bP 1und bP2 erst in der mündlichen Verhandlung erstattet und wurde seitens der bP nicht glaubhaft aufgezeigt, dass sie dieses Vorbringen nicht früher erstatten hätten können. Zudem sind mehre Widersprüche insbesondere zwischen Vorbringen in der Einvernahme, der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung enthalten und das Vorbringen allgemein vage, nicht konkretisiert und äußerst oberflächlich. Das erkennende Gericht geht daher auch davon aus, dass dieses Vorbringen lediglich erstattet wurde, da die bP bis zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Fluchtgründe vorgebracht haben und so ein weiterer Akteur lediglich vorgebracht wurde, um einem Asylgrund zu schaffen. Das diesbezügliche Vorbringen der bP ist nicht als glaubhaft zu werten. Das erkennende Gericht geht daher nicht davon aus, dass es einen Versuch gab, die bP3 in Syrien zwangsweise zu verheiraten, die Verwandten dies auch nicht nach der negativen Entscheidung erster Instanz angekündigt haben und die bP3 bis dato einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war.

Dass die bP1 die bP3 nicht schützen könne war aufgrund des vagen unsubstantiierten Vorbringens und des im behördlichen Verfahren geschilderten guten Kontakte mit seinen Brüdern nicht glaubhaft und wird lediglich als Schutbehauptung gewertet. Zudem gab die bP1 in der mündlichen Verhandlung auch an, dass es sich bei seinem Bruder gerade nicht um den Stammesführer oder einen Scheikh handle (OZ 10, VHS S. 49), wie noch in der Beschwerde behauptet wurde (S. 5 der Beschwerde). Dass die Eltern der bP sich – allenfalls - durchsetzen können, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass beide Töchter, eine umfassende Schulbildung genossen haben und der älteren Tochter auch die Möglichkeit eröffnet wurde zu studieren und auch die ältere Tochter gerade nicht von einer Zwangsheirat betroffen war.

Aus all diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der bP3 bei einer Rückkehr in ihrem Heimatsstaat nicht die Gefahr einer Zwangsverheiratung droht.

Zum Vorfall mit dem Onkel ist noch auszuführen: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte die bP3 ihr Vorbringen und gab neu an, dass sie nicht zum ersten Mal mit dem Löffel verbrannt worden sei, sie würden dies „immer so“ machen. Ebenfalls widersprüchlich zu ihrer Beschwerde zeigte die bP3 ihre linke Hand – und nicht die rechte Hand – mit einer runden Narbe zwischen Zeigefinger und Daumen vor (VHS S. 20). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerde dahin korrigiert werden könnte, dass irrtümlich die falsche Hand angeführt worden sei, erklärt dies nicht die Aussage, dass dies nicht das erste Mal sei, sondern immer so gemacht werde. Weitere diesbezügliche Vorfälle konnte die bP3 aber in weiterer Folge aber nicht schildern und gab konkret dazu mehrfach befragt an, dass es keine weiteren Vorfälle gegeben habe (OZ 10, VHS S. 23) bzw gab sie lediglich vage und unsubstantiiert an, dass „sie schlagen, nicht verbrennen und so, aber eine Ohrfeige.“ (OZ 10, VHS S. 23). Auch die übrigen bP schilderten keine weiteren diesbezüglichen Vorfälle. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass es sich bei der bP3 um eine mündige Minderjährige handelt und bei der Glaubwürdigkeit ein besonderer Maßstab anzunehmen ist. Sie ist allerdings bereits 17 Jahre alt und ist davon auszugehen, dass eine mündige Minderjähriger mit langjähriger Schulbildung konkrete Fragen dazu umfassend und detailliert beantworten könnte und allenfalls konkret weitere Vorfälle schildern könnte.

Zudem sind die Angaben der bP3, dass ihr ihre Mutter nicht habe helfen können (OZ 10, VHS S. 22) und ihr in weiterer Folge auch nicht geholfen habe, nicht nachvollziehbar und entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie als zwölfjähriges Mädchen die Brandwunde – lediglich mit kalten Wasser und einer Salbe ausschließlich -selbst versorgt hätte und ihre Mutter ihr nicht geholfen habe (OZ 10, VHS S. 23).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des späten Vorbringens sowie der Widersprüche und der fehlenden Plausibilität der getätigten Aussagen der bP nicht davon aus, dass die bP3 in der Vergangenheit von ihrem Onkel in Syrien misshandelt worden ist noch, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr eine Misshandlung durch diesen droht. Es handelt sich bei diesem Vorbringen daher lediglich um den Versuch der bP, ein asylrelevantes Vorbringen zu kreieren. Die Narbe kann auch durch eine andere Verletzung herrühren und ist nicht zwangsläufig das Produkt einer Misshandlung.

2.2.3. Dass den bP2 – bP3 keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres Geschlechtes droht (Punkt 1.2.4), beruht auf folgenden Überlegungen:

2.2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die bP2 – bP3 bisher weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer ersten und zweiten Einvernahme durch das BFA vorbrachten, dass ihnen eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres Geschlechts drohe.

2.2.3.2. Erstmals in ihrer Beschwerde führten sie aus, dass eine Gefahr der Verletzung der Selbstbestimung von Mädchen und Frauen in Syrien vorliege. So sei es seit dem Regimesturz zu weiteren Einschränkungen von Frauenrechten gekommen (Beschwerde S. 6 ff).

2.2.3.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben die bP lediglich an, dass in ihrer Familie die Frau keine Meinung haben, nicht herausgehen sowie nicht lernen dürfe. Sie müsse zuhause bleiben (VHS S. 20).

Wie bereits in Punkt 2.2.3. ausführlich ausgeführt handelt es sich auch hierbei um eine Steigerung ihrer Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um ein asylrelevantes Vorbringen zu kreieren. Eine etwaige Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechtes durch die Verwandten der bP1 gaben die bP2 – bP3 weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer ersten und zweiten Befragung durch das BFA an.

Eine allgemeine Diskriminierung von Frauen in Syrien, wie in ihrer Beschwerde ausgeführt, wurde auch weder in der Erstbefragung, in beiden Befragungen durch das BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

2.2.3.4. Dass keine systematische Verfolgung gegen Frauen in Syrien vorliegt, deckt sich mit den aktuellen Länderinformationen. Nach diesen stünde laut der Angaben des Präsidenten ash-Shara Frauen der Arbeitsmarkt offen und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann. Zudem würden Frauen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Festen teilnehmen, was die relative Leichtigkeit unterstreiche, mit der sich Frauen unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen könnten. Weiters versprach HTS-Chef Ahmed ash-Shara, dass Syrien nicht zu einem zweiten Afghanistan werden würde und verwies hierbei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60% der Hochschulabsolventen Frauen seien. Frauen sind auch in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, wobei auch eine Frau in der derzeitigen Regierung als Ministerin für Soziales und Arbeit tätig ist. Zudem war Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, als Frau in der Interimsregierung als Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten beteiligt.

Nicht verkannt wird, dass die Rolle der Frau in Syrien sich derzeit aufgrund des Sturzes der Regimes unter Baschar al-Assad im Wandel befindet. So gab es etwa restriktive Maßnahmen, wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung im öffentlichen und beruflichen Umfeld, wobei diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlichen Protesten wieder rückgängig gemacht wurden.

Zur fallrelevanten Lage in Syrien wurde festgestellt, dass alleinstehende Frauen und Mädchen in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt und Belästigung ausgesetzt sind. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau bzw. des Mädchens oder ihrer Familie ab. Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen führen. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Syrien insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand bzw. Kinder aus einem solchen Haushalt einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Gegenständlich ist jedoch zu erkennen, dass die BF Schutz durch ihr familiäres Netzwerk erwarten könnten, welcher laut Länderinformationen entscheidend für das, Frauen und insbesondere auch Mädchen betreffende, Verfolgungsrisiko in Syrien ist.

Trotz der Herausforderungen durch den andauernden Konflikt zeigen sich nach den Länderberichten in Syrien bedeutende Fortschritte für Frauenrechte und ihre gesellschaftliche Teilhabe. Frauen übernehmen zunehmend Verantwortung in Wirtschaft und Gesellschaft, da viele Männer durch Krieg, Vertreibung oder Einberufung fehlen.

In der Übergangsregierung wurden erstmals Frauen in bisher männerdominierte Schlüsselpositionen berufen: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der Zentralbank, und Muhsina al-Mahithawi wurde die erste Gouverneurin Syriens. Das Büro für Frauenangelegenheiten unter der Leitung von Menschen- und Frauenrechtsaktivistin 'Aisha ad-Dabis engagiert sich für die Bedürfnisse weiblicher Gefangener und die Einbindung von Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen.

Die Länderberichte beschreiben hinsichtlich sexueller Gewalt ein hohes Gefahrenpotenzial für Frauen, welches von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und sich in den unterschiedlichsten Situationen realisieren kann, einschließlich an Kontrollstellen, bei Entführungen und Festnahmen, in Vertriebenenlagern sowie in Situationen, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen werden und Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung werden. Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen, benötigen daher wahrscheinlich internationalen Schutz, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung.

Dem EUAA Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025 ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung etwaige risikoerhöhende Umstände eine Verfolgung der betreffenden Frau wahrscheinlicher machen. Etwaige risikoerhöhende Umstände sind beispielsweise etwa sozial ökonomische Umstände wie Kinderehen oder wenn die betreffende Frau geschieden oder verwitwet ist. Gleiches gilt für Frauen, welche in Flüchtlingscamps wohnhaft sind oder Frauen, welche aus den Gebieten im Nordosten Syriens oder Suweida stammen, in denen Ehrenmorde häufiger vorkommen. Weiters trifft dies besonders Frauen, welche fehlende Dokumente etwa hinsichtlich Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechte oder Strafsachen aufweisen. Dies alles trifft jedoch auf die bP2 – bP3 nicht zu. Zudem kehren die bP2 und die pB3 im Familienverband zurück und kann ihnen die bP1 ausreichend Schutz bieten.

Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien aus dem Mai 2026 ist zu entnehmen, dass Zwangs- und Kinderehen sind nach wie vor weit verbreitet und werden durch wirtschaftliche Not, Unsicherheit und Vertreibung sowie durch Reputationsbedenken nach dem Verlust männlicher Vormünder verursacht (UNHCR Mai 2026, S. 75ff) und sonst im Ergebnis gleichlautend mit der EUAA Country Guidance (Punkt 1.5.3.). Risikoerhöhende Umstände sind bis auf das Alter der bP3 nicht erkennbar.

Angesichts dessen, dass der bP1 und der bP2 auch nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt und des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hätte die bP3 (und auch die bP2) im Falle ihrer Rückkehr, eine männliche Bezugsperson in Syrien, von welcher sie Schutz erwarten könnte. Weder die bP2 noch die bP3 würden bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsort alleinstehend sein. Die die bP2 noch die bP3 brachten auch in der mündlichen Verhandlung auf entsprechendes Befragen durch die erkennende Richterin vor, dass sie bereits vor der Ausreise ausschließlich im Familienverband mit idem bP1 gelebt haben. Sie seien bisher bereits vom der bP1 unterstütz worden, der für ihren Lebensunterhalt aufgekommen wäre dies wäre auch bei einer Rückkehr der Fall. Es ist begründet davon auszugehen, dass die bP1 sie nicht alleine nach Syrien zurückkehren lassen würde und sie damit nicht ohne familiäre Bindungen und auch nicht ohne männlichen Schutz wären. Auch der bP1 droht in Syrien keine aktuelle, konkret individuelle Verfolgungsgefahr (wie bereits dargestellt). Es ist somit davon auszugehen, dass die bP2 noch die bP3 bei einer Rückkehr gemeinsam mit der bP1 nach Syrien zurückkehren würden, sie dort in ihrem Haus leben könnten und sie weiterhin auch von der bP1 finanziell unterstützt würden.

Die bP2 und bP3 sind nicht als besonders vulnerable Frau anzusehen, die bei einer Rückkehr einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden. Sie haben weder bereits Gewalt erfahren noch müsste sie ohne familiäre Unterstützung zurückkehren.

Die bP2 und bP3 fallen somit nicht in die Gruppe besonders vulnerabler Frauen bzw. Mädchen, die Schutz vor Verfolgung benötigen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten UNHCR-Erwägungen (Pkt. 1.5.4.) sowie den EUAA Leitlinien zu Syrien Interim Country Guidance Syria vom Dezember 2025 (Pkt. 1.5.3.). Entsprechend dieser EUAA Leitlinien zu Syrien sollten bei der individuellen Beurteilung, ob für die Antragstellerin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihr Verfolgung droht, die folgenden risikobeeinflussenden Umstände berücksichtigt werden; beispielsweise die sozioökonomische Situation und die Frage ob sie finanzielle Unterstützung erhalten können, der Familienstand, fehlende Dokumente, die Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in der Familie und im Umfeld, und das Heimatgebiet. All diese Aspekte wurden wie dargelegt bei der individuellen Beurteilung des Falles einer Rückkehr der bP2 und bP3 beachtet. Aus der sozioökonomischen Situation der Kernfamilie der bP ergibt sich, dass sie diese bei einer Rückkehr auch finanziell unterstützen könnte, so hat die bP1 zeitlebens für den Lebensunterhalt bP2 und bP3 gesorgt und auch deren Ausreise finanziert. Die bP stehen auch in gutem und regelmäßigem Kontakt zueinander. Die verheiratete bP2 und die ledige bP3 sind in ihre Kernfamilie integriert. Bei einer Rückkehr würden sie gemeinsam mit der bP1 nach Syrien zurückkehren und würden durch diesen Unterstützung erhalten. Auch eine Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen kann nicht erkannt werden, da sich aus dem gesamten Vorbringen der Familie ableiten lässt, dass gerade der bP1 und der bP2 die Schul- und weitere Bildung ihrer Kinder als essentiell und besonders wichtig erscheint. So war ja gerade das Fehlen dieser Umstände bzw der Umstand, dass Bildungseinrichtungen allenfalls nicht regelmäßig besucht werden konnten ein Grund, warum die bP ihren Heimatstaat verlassen haben und auch nicht mehr zurückkehren wollen. Auch der Schwester der bP3 wurde – trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage – ein Studium finanziert, um ihr eine Ausbildung zu ermöglichen. Der bP1 und der bP2 kam es gerade nicht darauf an ihre minderjährigen Kinder so früh wie möglich zu verheiraten, sondern ihnen eine Schulbildung und eine Ausbildung zu ermöglichen und die Selbständigkeit zu fördern. Auch aus dem Heimatgebiet ergibt sich keine besondere Bedrohung, wurde auch die Schwester der bP3 nicht als Kind oder zwangsverheiratet.

Insgesamt ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass die bP2 und bP3 bei einer Rückkehr keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr als Frau bzw. Mädchen droht, da sie nicht alleinstehend und nicht alleinerziehend wären, außerdem bei einer Rückkehr mit der bP1 zurückkehren würden, männliche Unterstützung erhalten würde und somit auch Schutz vor (willkürlicher) Gewalt hätte. Es haben sich im Verfahren auch zu keinem einzigen Zeitpunkt irgendwelche glaubhaften Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der bP3 nunmehr im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien seitens ihrer Familie etwa eine Zwangsverheiratung drohen würde.

Aus den Länderinformationen ergibt sich somit, dass die bP2 und bP3 in ihrer individuellen Situation keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr in ihrem Herkunftsgebiet droht. Eine systematische Verfolgung von Frauen und Mädchen, schon alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit bzw. Minderjährigkeit, kann den Länderinformationen nicht entnommen werden.

In Bezug auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen und Mädchen (Kindern) in Syrien haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Frauen oder Mädchen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ein spezifisches Risikoprofil, welches auf eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau bzw. Mädchen hinweist, weisen die BF wie ausgeführt nicht auf.

Aufgrund all dessen muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem einzigen Schluss gelangen, dass den bP2 – bP3 bei einer hypothetischen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechtes droht.

2.3. Zum Privatleben der bP

2.3.1. Die Feststellung unter Punkt 1.3.1. beruhen auf den Polizeibericht XXXX sowie den übereinstimmenden Angaben der bP im gesamten Verfahren.2.3.1. Die Feststellung unter Punkt 1.3.1. beruhen auf den Polizeibericht römisch 40 sowie den übereinstimmenden Angaben der bP im gesamten Verfahren.

Dasselbe gilt für die Feststellung, dass den bP vor Einreise in das österreichische Staatsgebiet seitens der österreichischen Botschaft in Beirut ein Visum für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ausgestellt wurde (Punkt 1.3.1.1.).

Die Feststellung unter Punkt 1.3.1.2. ergeben sich aufgrund des Umstandes, dass die bP bis dato ihren Aufenthaltstitel nach der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ nicht abholten – und diese mittlerweile abgelaufen sind, da sie auf den Zeitraum vom XXXX beschränkt war – sowie aus den gestellten Asylanträgen vom XXXX .Die Feststellung unter Punkt 1.3.1.2. ergeben sich aufgrund des Umstandes, dass die bP bis dato ihren Aufenthaltstitel nach der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ nicht abholten – und diese mittlerweile abgelaufen sind, da sie auf den Zeitraum vom römisch 40 beschränkt war – sowie aus den gestellten Asylanträgen vom römisch 40 .

1.3.2. Dass die bP bisher lediglich den Deutschkurs für Niveau A1 besucht, jedoch bisher keine Prüfungen abgelegt haben (Punkt 1.3.2.), ergibt sich aus den Angaben der bP (vgl. VHS S. 26 f). Dass die bP bisher keine Prüfung für Deutsch für Niveau A1 ablegten ergibt sich sowohl – wie vorher ausgeführt – den Angaben der bP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch aufgrund des Umstandes, dass bis dato keine entsprechenden Zertifikate vorgelegt wurden, welche den bP Deutsch auf der Niveaustufe A1 bescheinigen. Die bP legten in der mündlichen Verhandlung Bestätigungen für die Teilnahme zu Kursen (Alpha Kurs Teil 1 und 2, einen Oberösterreichischen Grundregelkurs und einen Deutschkurse für Niveau A1 vor (OZ 10 Beilage ./ A und ./B)1.3.2. Dass die bP bisher lediglich den Deutschkurs für Niveau A1 besucht, jedoch bisher keine Prüfungen abgelegt haben (Punkt 1.3.2.), ergibt sich aus den Angaben der bP vergleiche VHS S. 26 f). Dass die bP bisher keine Prüfung für Deutsch für Niveau A1 ablegten ergibt sich sowohl – wie vorher ausgeführt – den Angaben der bP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch aufgrund des Umstandes, dass bis dato keine entsprechenden Zertifikate vorgelegt wurden, welche den bP Deutsch auf der Niveaustufe A1 bescheinigen. Die bP legten in der mündlichen Verhandlung Bestätigungen für die Teilnahme zu Kursen (Alpha Kurs Teil 1 und 2, einen Oberösterreichischen Grundregelkurs und einen Deutschkurse für Niveau A1 vor (OZ 10 Beilage ./ A und ./B)

Dem Vorbringen der bP3, dass nur weitere Kurse möglich seien, sobald sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, kann nicht gefolgt werden (VHS S. 27). So bietet etwa die Caritas Deutschkurse an. Auch das Beratungszentrum Akompano und weitere Vereine bieten Deutschkurse für Asylwerber, auch in der Grundversorgung, an (vgl. zB https://www.caritas-wien.at/hilfe-angebote/asyl-integration/ausbildung-arbeit/deutschkurse-arbeitsmarkt/deutschkurse-fuer-asylwerberinnen/, abgerufen am 26.05.2026; https://wienxtra.at/informationen/infos-a-z/info/deutsch-lernen-kostenlos-und-guenstig/, abgerufen am 26.05.2026). Auch gibt es etwa von UMAKO – Beratungstelle Stelle für Asylwerberinnen Angebote für kostenfreie A2 und B1 Deutschkurse (siehe https://www.kolping.at/beratung-in-lebenskrisen/umako-beratung-fuer-asylwerberinnen/, abgerufen am 26.05.2026). Die bP haben daher nicht versucht, einen passenden Kurs zu finden, um die deutsche Sprache weiter zu erlernen. Auch nutzten die bP die über einjährige Zeitdauer nicht, um die Deutschprüfung für Niveau A1 abzulegen. Von den vorhandenen Deutschkenntnissen der bP konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen (vgl. VHS S. 26 f, 37 f). Dem Vorbringen der bP3, dass nur weitere Kurse möglich seien, sobald sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, kann nicht gefolgt werden (VHS S. 27). So bietet etwa die Caritas Deutschkurse an. Auch das Beratungszentrum Akompano und weitere Vereine bieten Deutschkurse für Asylwerber, auch in der Grundversorgung, an vergleiche zB https://www.caritas-wien.at/hilfe-angebote/asyl-integration/ausbildung-arbeit/deutschkurse-arbeitsmarkt/deutschkurse-fuer-asylwerberinnen/, abgerufen am 26.05.2026; https://wienxtra.at/informationen/infos-a-z/info/deutsch-lernen-kostenlos-und-guenstig/, abgerufen am 26.05.2026). Auch gibt es etwa von UMAKO – Beratungstelle Stelle für Asylwerberinnen Angebote für kostenfreie A2 und B1 Deutschkurse (siehe https://www.kolping.at/beratung-in-lebenskrisen/umako-beratung-fuer-asylwerberinnen/, abgerufen am 26.05.2026). Die bP haben daher nicht versucht, einen passenden Kurs zu finden, um die deutsche Sprache weiter zu erlernen. Auch nutzten die bP die über einjährige Zeitdauer nicht, um die Deutschprüfung für Niveau A1 abzulegen. Von den vorhandenen Deutschkenntnissen der bP konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen vergleiche VHS S. 26 f, 37 f).

2.3.2.1. Die Feststellung unter Punkt 1.3.2.1 beruht auf den aktuellen Angaben der bP3, aus denen hervorgeht, dass diese derzeit weder eine Schule noch Kurse oder eine Ausbildung in Österreich absolviert (VHS S. 27). Gegenteiliges wurde in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.

2.3.3. Dass die bP bisher nicht in Österreich erwerbstätig waren und ausschließlich von staatlicher Unterstützung lebten, ist insbesondere den aktuellen Auszügen der Grundversorgung zu entnehmen (W281 2332365-1 OZ 2, W281 2332364-1 OZ 2, W281 2332367-1 OZ 2).

Nicht gefolgt werden kann etwa der bP1, wenn diese ausführt, ihr sei es in Österreich nicht möglich, ohne Aufenthaltstitel zu arbeiten (VHS S. 10). Dem ist entgegen zu halten, dass es den bP sehr wohl möglich (gewesen) wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen, da Asylwerber drei Monate nach Zulassung zum Asylverfahren mit einer Beschäftigungsbewilligung in allen Bereichen beschäftigt werden können. Jedenfalls zulässig sind gemeinnützige Tätigkeiten, selbstständige Arbeit und auch haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalte.

2.3.4. Die Feststellung unter Punkt 1.3.4. beruht auf die übereinstimmenden, glaubwürdigen Angaben der bP im gesamten Verfahren (W281 2332365-1 AS 58, W281 2332364-1 AS 35, W281 2332367-1 AS 39; VHS S. 27, 38).

2.3.5. Dass der Sohn der bP1 – bP2 bzw. Bruder bP3 sich in Österreich befindet und den Status des Asylberechtigten aufweist, ist den plausiblen Angaben der bP sowie dem angeforderten behördlichen Akt zu entnehmen (W281 2332365-1 OZ 8). Die Feststellung, dass die andere Tochter der bP1 – bP2 bzw. Schwester der bP3 sich weiterhin im Herkunftsstaat befindet, ist den nachvollziehbaren aktuellen Angaben der bP im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entnehmen. Gleiches gilt für die Ausführungen der bP zu dem Herkunftsort ihrer Verwandten, welche sich derzeit nahezu alle im Herkunftsstaat der bP im Gouvernement XXXX befinden und Großteils noch im Herkunftsort der bP wohnhaft sind (vgl. VHS S. 18, 42).2.3.5. Dass der Sohn der bP1 – bP2 bzw. Bruder bP3 sich in Österreich befindet und den Status des Asylberechtigten aufweist, ist den plausiblen Angaben der bP sowie dem angeforderten behördlichen Akt zu entnehmen (W281 2332365-1 OZ 8). Die Feststellung, dass die andere Tochter der bP1 – bP2 bzw. Schwester der bP3 sich weiterhin im Herkunftsstaat befindet, ist den nachvollziehbaren aktuellen Angaben der bP im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entnehmen. Gleiches gilt für die Ausführungen der bP zu dem Herkunftsort ihrer Verwandten, welche sich derzeit nahezu alle im Herkunftsstaat der bP im Gouvernement römisch 40 befinden und Großteils noch im Herkunftsort der bP wohnhaft sind vergleiche VHS S. 18, 42).

2.3.6. Die Feststellung unter Punkt 1.3.6. beruht auf den glaubwürdigen und plausiblen Angaben der bP3 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In dieser gab sie an, dass sie bisher nicht viele Freunde in Österreich gefunden habe (VHS S. 28). Weiters gab sie an, dass sie mittels ihres Telefons Kontakt zu ihren Freundinnen in Syrien habe (VHS S. 17 f). Ebenfalls gab ihre Mutter hierzu an, dass es sich bei der Lieblingsfreundin der bP3 um ihre syrische Nachbarin handelt (VHS S. 31 f). Dass die bP1 – bP2 über einen Freundeskreis in Österreich verfügen, gaben sie weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, sodass davon auszugehen war, dass keiner solcher vorlag.

2.4. Zur Rückkehrsituation

2.4.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.4.1. beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der bP im gesamten Verfahren. Aus diesen geht einstimmig hervor, dass sie nahezu ihr gesamtes Leben – mit Ausnahme eines neunmonatigen Aufenthaltes der bP in XXXX im Jahre XXXX sowie der bP1 im Rahmen seines Militärdienstes – bis zu ihrer Ausreise XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien lebten (vgl. W281 2332365-1 AS 31, W281 2332364-1 AS 30, 50 f, W281 2332367-1 AS 27, 35 ff; VHS S. 12 ff). 2.4.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.4.1. beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der bP im gesamten Verfahren. Aus diesen geht einstimmig hervor, dass sie nahezu ihr gesamtes Leben – mit Ausnahme eines neunmonatigen Aufenthaltes der bP in römisch 40 im Jahre römisch 40 sowie der bP1 im Rahmen seines Militärdienstes – bis zu ihrer Ausreise römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien lebten vergleiche W281 2332365-1 AS 31, W281 2332364-1 AS 30, 50 f, W281 2332367-1 AS 27, 35 ff; VHS S. 12 ff).

2.4.1.1. Die Feststellung zum Lebenslauf der bP1 und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit beruhen auf den glaubwürdigen und plausiblen Angaben in ihrem Verfahren. Um Wiederholungen zu Vermweiden wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.1.1. verwiesen. Dass die bP1 für den Lebensunterhalt ihrer Familie sorgen kann, ergibt sich aus etwa dem Umstand, dass ihr dies bis zu seiner Ausreise auch möglich gewesen ist (vgl. W281 2332365-1 AS 30, 56). Zudem sind ihre Kinder mittlerweile erwachsen und beruflich selbst tätig bzw. durch die Heirat abgesichert. Dass sie bei ihrer Rückkehr erneut als Taxifahrer oder in der familieneigenen Landwirtschaft tätig sein und für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen kann, ist ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben im behördlichen Verfahren zu entnehmen (W281 2332365-1 AS 56).2.4.1.1. Die Feststellung zum Lebenslauf der bP1 und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit beruhen auf den glaubwürdigen und plausiblen Angaben in ihrem Verfahren. Um Wiederholungen zu Vermweiden wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.1.1. verwiesen. Dass die bP1 für den Lebensunterhalt ihrer Familie sorgen kann, ergibt sich aus etwa dem Umstand, dass ihr dies bis zu seiner Ausreise auch möglich gewesen ist vergleiche W281 2332365-1 AS 30, 56). Zudem sind ihre Kinder mittlerweile erwachsen und beruflich selbst tätig bzw. durch die Heirat abgesichert. Dass sie bei ihrer Rückkehr erneut als Taxifahrer oder in der familieneigenen Landwirtschaft tätig sein und für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen kann, ist ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben im behördlichen Verfahren zu entnehmen (W281 2332365-1 AS 56).

2.4.1.2. Die Feststellung zu Punkt 1.4.1.2. beruhen auf die glaubwürdigen und plausiblen Ausführungen der bP2 im behördlichen Verfahren (W281 2332365-1 AS 32).

2.4.1.3. Die Feststellung unter Punkt 1.4.1.3. beruht auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der bP3 im gesamten Verfahren. Aus diesen geht hervor, dass die bP3 acht Jahre die Grundschule in Syrien besuchte und anschließend das neunte Schuljahr in einer Privatschule absolvierte (vgl. W281 2332367-1 AS 27, 37; VHS S. 15, 32).2.4.1.3. Die Feststellung unter Punkt 1.4.1.3. beruht auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der bP3 im gesamten Verfahren. Aus diesen geht hervor, dass die bP3 acht Jahre die Grundschule in Syrien besuchte und anschließend das neunte Schuljahr in einer Privatschule absolvierte vergleiche W281 2332367-1 AS 27, 37; VHS S. 15, 32).

2.4.1.4. Dass die bP Arabisch in Wort und Schrift beherrschen ergibt sich einerseits aus ihren Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, andererseits aus dem Umstand, dass sie im gesamten Verfahren in ebendieser Sprache einvernommen wurde und keine Verständnisschwierigkeiten auftraten (vgl. VHS S. 4 f, 52). 2.4.1.4. Dass die bP Arabisch in Wort und Schrift beherrschen ergibt sich einerseits aus ihren Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, andererseits aus dem Umstand, dass sie im gesamten Verfahren in ebendieser Sprache einvernommen wurde und keine Verständnisschwierigkeiten auftraten vergleiche VHS S. 4 f, 52).

Dass die bP mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut sind, beruht auf ihren Angaben hinsichtlich ihres Aufwachsens und langjährigen Aufenthaltes in Syrien bis zu ihrer Ausreise im Jahr XXXX , aus denen dies zu schlussfolgern war. Gegenteiliges wurde weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgebracht.Dass die bP mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut sind, beruht auf ihren Angaben hinsichtlich ihres Aufwachsens und langjährigen Aufenthaltes in Syrien bis zu ihrer Ausreise im Jahr römisch 40 , aus denen dies zu schlussfolgern war. Gegenteiliges wurde weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgebracht.

2.4.2. Unstrittig ist, dass die bP soweit gesund sowie arbeitsfähig sind und keine Medikamente brauchen (Punkt 1.4.2.). Die bP erstatteten im gesamten Verfahren kein Vorbringen hinsichtlich einer unabdingbar erforderlichen lebensnotwendigen medizinischen Dauertherapien bzw. erforderlichen stationären Aufenthalte zur Behandlung schwerster Erkrankungen oder Erkrankungen im Allgemeinen.

2.4.2.1. Nicht verkannt wird, dass die bP1 an einem XXXX an beiden Händen leidet sowie bereits in Österreich eine Operation hierfür an der linken Hand stattfand (vgl. W281 2332365-1 OZ 8, VHS S. 8). Dass es sich hierbei um keine unabdingbar erforderlichen lebensnotwendigen medizinischen Dauertherapien bzw. erforderlichen stationären Aufenthalte zur Behandlung schwerster Erkrankungen oder Erkrankungen im Allgemeinen handelt, ist seinen eigenen Angaben im der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen, wo dieser angab, dass er die Operation für seine andere Hand verschoben hat. Es handelt sich daher um keine lebensnotwendige dringende Operation (VHS S. 50 f). 2.4.2.1. Nicht verkannt wird, dass die bP1 an einem römisch 40 an beiden Händen leidet sowie bereits in Österreich eine Operation hierfür an der linken Hand stattfand vergleiche W281 2332365-1 OZ 8, VHS S. 8). Dass es sich hierbei um keine unabdingbar erforderlichen lebensnotwendigen medizinischen Dauertherapien bzw. erforderlichen stationären Aufenthalte zur Behandlung schwerster Erkrankungen oder Erkrankungen im Allgemeinen handelt, ist seinen eigenen Angaben im der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen, wo dieser angab, dass er die Operation für seine andere Hand verschoben hat. Es handelt sich daher um keine lebensnotwendige dringende Operation (VHS S. 50 f).

2.4.3. Hinsichtlich der Feststellung unter Punkt 1.4.3. zum Aufenthaltsort der Kernfamilie der bP1 beruhen diese auf seine gleichlautenden und plausiblen Angaben im gesamten Verfahren (W281 2332365-1 AS 30, 55; VHS S. 42).

Gleiches gilt für die Ausführungen der bP2 (Punkt 1.4.3.1.) über ihre Verwandtschaft und deren derzeitiger Wohnort sowie dass sie Kontakt zu ihrer Verwandtschaft hat (W281 2332364-1 AS 32 f, 49 f; VHS S. 30).

Selbiges trifft auf die bP3 zu, wobei es sich hierbei um ihre Geschwister sowie um ihre Onkel und Tanten handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Beweiswürdigung zu den Feststellungen zu Punkt 1.2.3. verwiesen.

2.4.4. Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der bP sowie ihrer in Syrien lebender Familie aus ausreichend gesichert darstellt, beruht auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP im gesamten Verfahren, es wird um Wiederholungen zu vermeiden auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.1.1. verwiesne.

Gefolgt werden konnte der bP1, wenn diese im behördlichen Verfahren ausführt, dass es ihr bei Rückkehr in ihrem Heimatstaat möglich sei, seine Familie weiterhin mit Taxifahrten zu versorgen (W281 2332365-1 AS 56). Zudem steht ihr zusätzlich die Möglichkeit offen, erneut in der Landwirtschaft seines Onkels zu arbeiten. Zudem besitzt die bP1 ein Haus in ihrem Herkunftsort sowie darüber zusätzlich noch über ihren Erbanteil des Hauses ihres Vaters im Herkunftsort (W281 2332365-1 AS 56). Nicht gefolgt werden kann den bP, die sich schon – wie bereits aufgezeigt - hinsichtlich ihres neu vorgebrachten Asylvorbringens als unglaubwürdig erwiesen haben, wenn diese in der mündlichen Verhandlung plötzlich neu vorbringen, dass ihnen in Syrien doch kein Haus gehöre, sondern es der gesamten Familie gehöre (OZ 10, VHS S. 13, 33, 45). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass dieses widersprüchliche Vorbringen lediglich erstattet wurde um allenfalls einen Grund für den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu generieren. Weiters steigerten sie ihr Vorbringen massiv und die bP2 gab etwa an, dass das Haus mittlerweile zerstört worden sei, weil Leute von der SDF dort gewohnt hätten und jetzt dort eine Familie lebe, die ihr Schwager gebracht hätte (OZ 10, VHS S. 33). Gegensätzlich dazu führte die bP1 aus, dass das Haus nur an eine einzige Person vermietet worden sei (OZ 10 VHS S. 44).

Aufgrund dieser massiven Steigerung sowie der zahlreichen Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die bP mittels ihrer diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beabsichtigten, ein relevantes Vorbringen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu kreieren. Es ist daher den Angaben der bP1 im behördlichen Verfahren zu folgen und es war festzustellen, dass die bP über ein Haus sowie über Erbanteile eines weiteren Hauses in ihrer Herkunftsregion verfügen und dieses auch nicht von Kurden besetzt bzw. an diese vermietet wird. Gleiches gilt für die Angaben hinsichtlich der weiteren Vermögensverhältnisse der Verwandten der bP, aus denen hervorgeht, dass die Brüder der bP1 über mehrere Häuser sowie jede ihre Schwestern über ein eigenes Familienhaus in Syrien verfügen (W281 2332365-1 AS 56, VHS S. 43).

Selbiges trifft auf die Verwandten der bP2 zu, wonach zwei Brüder weiterhin im Herkunftsort der bP über ein eigenes Haus besitzen, dort in der familieneigenen Land- und Viehwirtschaft tätig sind und alle Schwestern der bP2 eigene Häuser im Gouvernement Ar-Raqqa aufweisen (W281 2332364-1 AS 32; VHS S. 38).

Zudem können die bP auf Unterstützung ihrer Verwandten zählen, da es etwa – laut Angaben der bP1 – in ihrer Familie üblich ist, sich gegenseitig zu helfen und einander Geld zu borgen (W281 2332365-1 AS 55). Dies deckt sich insbesondere mit dem Research Paper vom 21.10.2025, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, aus dem folgendes hervorgeht: Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Angesichts einer durch den Konflikt zerstörten Infrastruktur, einer sich noch im Wiederaufbau befindenden Wirtschaft und geschwächter staatlicher Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt (Dincer et al. 2025), kommt den Familien eine entscheidende Rolle zu. Sie bieten Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden. Rückkehrer sind oft unmittelbar auf Verwandte angewiesen, wenn es um Unterkunft, Orientierung und die Vermittlung lokaler Kontakte geht. Familienangehörige spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen vermittelt. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Zirkulation materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von Beziehungsstrukturen abhängt. Diese Dynamiken spiegeln die Verflechtung von Patronage und Informalität wider, wobei soziales Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Tobin et al. (2023) argumentieren, dass die Mobilität syrischer Flüchtlinge direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammenhängt: Wer über starke Bindungen verfügt, kann Chancen ergreifen und umziehen, während diejenigen ohne solche Bindungen immobilisiert bleiben (Tobin et al. 2023). Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Fehlen von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt.

Aus all dem ergibt sich daher, dass die bP durch ihre Familie über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien verfügen, das sie auch aufnehmen und ihnen die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann.

Diesbezüglich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die bP3 – erstmals in ihrer Beschwerde – ausführte, dass sie von einen ihrer Onkel misshandelt worden sei und die Zwangsehe drohe (Beschwerde S. 5 ff). Wie bereits oben ausgeführt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für ihre Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in welcher die bP neu vorbrachten, dass es familiäre Probleme zwischen ihnen und der im Heimatdorf ansässigen Familie der bP1 gebe (Punkt 1.4.4.1.), da diese die bP in ihrem Herkunftsstaat unterdrücken und die bP3 zwangsverheiraten wollen würden (siehe VHS S. 20 ff, 33 ff, 47 ff). So brachten die bP dies bisher weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer ersten und zweiten Befragung durch das BFA vor. Erst in ihrer Beschwerde gab lediglich die bP3 an, dass ein Onkel der bP3 sie in frühen Jahren angeblich misshandelt und angekündigt habe, dass er sie zwangsverheiraten wolle (Beschwerde S. 5). Dass die bP von der Familie der bP1 unterdrückt werden würde, gaben sie dort hingegen nicht substantiiert an. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des späten Vorbringens sowie der massiven Steigerungen davon aus, dass es sich hierbei lediglich um einen Versuch der bP handelt, ein relevantes Vorbringen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu kreieren. Verstärkt wird diese Ansicht dadurch, dass der älteren Tochter der bP1 – bP2 bzw. Schwester der bP3 keine Zwangsverheiratung durch den Onkel drohte. So ist den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der bP zu entnehmen, dass diese nach Ausreise der bP nach XXXX zog, dort studierte und anschließend heiratete (vgl. W281 2332365-1 AS 53; VHS S. 19). Die Tochter der bP1 – welche im Jahr XXXX geboren wurde – war sohin zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit XXXX Jahre. Dass es sich hierbei um eine Zwangsverheiratung handelt, gaben die bP weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an. Aus diesen Gründen erweisen sich die bP als unglaubwürdig, wenn sie gegensätzlich dazu in der mündlichen Verhandlung ausführen, dass Mädchen bei ihnen im jungen Alter heiraten sollen und dazu gezwungen werden (VHS S. 23), es handelt sich dabei um allgemeine Stehsätze, wie sie auch allgemein in den Länderinformationen enthalten sind. Auch die bP2 war bei ihrer Hochzeit bereits über 20 Jahre alt. Es war sohin festzustellen, dass die bP keine familiären Probleme mit der Verwandtschaft der bP1 in ihrem Herkunftsstaat aufweisen. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen oben angeführten beweiswürdgigenden Erwägungen zu den Fluchtgründen – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen. Diesbezüglich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die bP3 – erstmals in ihrer Beschwerde – ausführte, dass sie von einen ihrer Onkel misshandelt worden sei und die Zwangsehe drohe (Beschwerde S. 5 ff). Wie bereits oben ausgeführt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für ihre Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in welcher die bP neu vorbrachten, dass es familiäre Probleme zwischen ihnen und der im Heimatdorf ansässigen Familie der bP1 gebe (Punkt 1.4.4.1.), da diese die bP in ihrem Herkunftsstaat unterdrücken und die bP3 zwangsverheiraten wollen würden (siehe VHS S. 20 ff, 33 ff, 47 ff). So brachten die bP dies bisher weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer ersten und zweiten Befragung durch das BFA vor. Erst in ihrer Beschwerde gab lediglich die bP3 an, dass ein Onkel der bP3 sie in frühen Jahren angeblich misshandelt und angekündigt habe, dass er sie zwangsverheiraten wolle (Beschwerde S. 5). Dass die bP von der Familie der bP1 unterdrückt werden würde, gaben sie dort hingegen nicht substantiiert an. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des späten Vorbringens sowie der massiven Steigerungen davon aus, dass es sich hierbei lediglich um einen Versuch der bP handelt, ein relevantes Vorbringen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu kreieren. Verstärkt wird diese Ansicht dadurch, dass der älteren Tochter der bP1 – bP2 bzw. Schwester der bP3 keine Zwangsverheiratung durch den Onkel drohte. So ist den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der bP zu entnehmen, dass diese nach Ausreise der bP nach römisch 40 zog, dort studierte und anschließend heiratete vergleiche W281 2332365-1 AS 53; VHS S. 19). Die Tochter der bP1 – welche im Jahr römisch 40 geboren wurde – war sohin zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit römisch 40 Jahre. Dass es sich hierbei um eine Zwangsverheiratung handelt, gaben die bP weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an. Aus diesen Gründen erweisen sich die bP als unglaubwürdig, wenn sie gegensätzlich dazu in der mündlichen Verhandlung ausführen, dass Mädchen bei ihnen im jungen Alter heiraten sollen und dazu gezwungen werden (VHS S. 23), es handelt sich dabei um allgemeine Stehsätze, wie sie auch allgemein in den Länderinformationen enthalten sind. Auch die bP2 war bei ihrer Hochzeit bereits über 20 Jahre alt. Es war sohin festzustellen, dass die bP keine familiären Probleme mit der Verwandtschaft der bP1 in ihrem Herkunftsstaat aufweisen. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen oben angeführten beweiswürdgigenden Erwägungen zu den Fluchtgründen – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen.

2.4.6. Für die bP besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Punkt 1.4.6). Diesbezüglich ist dem aktuellen LIB etwa zu entnehmen, dass der österreichische Staat die bP organisatorisch bei der Reisevorbereitung unterstützt, die Reisekosten übernimmt, eine finanzielle Starthilfe von EUR 900,00 gewährt und die bP die Teilnahme an einem Reintegrationsprogramm nach ihrer Rückkehr im Zielland ermöglicht (Punkt 1.5.1. Kapitel Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).

2.4.6.1. Dem EUAA-Bericht von Syrien vom Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass mit Jänner 2025 wieder internationale Flüge nach Damaskus Flughafen (sowie mit Ende März 2025 Aleppo) aufgenommen wurden. Die beiden Flughäfen funktionieren gut (LIB V13, S. 227). Internationale Flüge sowie Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo finden statt; der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni 2025. Im Zuge des Israel-Iran Konfliktes kam es zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, insbesondere im Süden Syriens, zur Folge hatte (vgl. EUAA, Country Focus, Juli 2025, Pkt. 3.9.2.). Nach den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf den Iran ab dem 28.02.2026 wurde der syrische Luftraum im Rahmen des zentralen Nahost-Korridors aufgrund der anhaltenden regionalen Raketen- und Drohnenaktivitäten bis 08.04.2026 geschlossen. Insgesamt funktioniert der internationale Flugverkehr insb. nach Damaskus und Aleppo aber, wenn auch kurzfristige Schließungen nicht ausgeschlossen werden können. Nach der aktuellen Berichtslage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzübergänge in Syrien grundsätzlich geschlossen wären, vielmehr sind etwa aus der Türkei über die dort situierten Grenzübergänge bereits im Zeitraum von etwa einem Monat seit dem Regimesturz tausende Personen zurückgekehrt und sechs Grenzübergänge geöffnet. Am 12.05.2026 wurde der der Grenzübergang Akçakale- Tall Abjad wiedereröffnet (vgl. zB Standard vom 12.05.2026, https://www.derstandard.at/story/3000000320483/t252rkei-246ffnet-grenz252bergang-nach-syrien, abgerufen am 03.06.2026).2.4.6.1. Dem EUAA-Bericht von Syrien vom Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass mit Jänner 2025 wieder internationale Flüge nach Damaskus Flughafen (sowie mit Ende März 2025 Aleppo) aufgenommen wurden. Die beiden Flughäfen funktionieren gut (LIB V13, S. 227). Internationale Flüge sowie Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo finden statt; der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni 2025. Im Zuge des Israel-Iran Konfliktes kam es zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, insbesondere im Süden Syriens, zur Folge hatte vergleiche EUAA, Country Focus, Juli 2025, Pkt. 3.9.2.). Nach den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf den Iran ab dem 28.02.2026 wurde der syrische Luftraum im Rahmen des zentralen Nahost-Korridors aufgrund der anhaltenden regionalen Raketen- und Drohnenaktivitäten bis 08.04.2026 geschlossen. Insgesamt funktioniert der internationale Flugverkehr insb. nach Damaskus und Aleppo aber, wenn auch kurzfristige Schließungen nicht ausgeschlossen werden können. Nach der aktuellen Berichtslage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzübergänge in Syrien grundsätzlich geschlossen wären, vielmehr sind etwa aus der Türkei über die dort situierten Grenzübergänge bereits im Zeitraum von etwa einem Monat seit dem Regimesturz tausende Personen zurückgekehrt und sechs Grenzübergänge geöffnet. Am 12.05.2026 wurde der der Grenzübergang Akçakale- Tall Abjad wiedereröffnet vergleiche zB Standard vom 12.05.2026, https://www.derstandard.at/story/3000000320483/t252rkei-246ffnet-grenz252bergang-nach-syrien, abgerufen am 03.06.2026).

2.4.6.2. Nach EUAA, Country Focus, Juli 2025, den aktuellen Länderinformationen und der EUAA Country Guidance (Punkt 1.5.2 und Punkt 1.5.3.) hat sich die Bewegungsfreiheit seit dem Fall der Assad-Regierung verbessert und können sich Zivilpersonen im Allgemeinen zwischen den größeren Städten ohne Einschränkungen bewegen. Das Risiko willkürlicher Festnahmen an diesen Kontrollpunkten hat sich ebenfalls deutlich verringert. Die Straße, die vom Flughafen Damaskus in die Stadt führt, ist gut gesichert, wobei die Regierung aktiv bemüht ist, ihre Präsenz und Kontrolle zu demonstrieren. Sicherheitsvorfälle im April 2025 beeinträchtigten allerdings insbesondere den Zugang zum Flughafen Damaskus. Generell bestehen Sicherheitsbedenken, dies gerade nachts. Maßgebliche Bedrohungen tagsüber auf der Hauptverbindung zwischen dem Flughafen und der Stadt Damaskus selbst sowie dem Umland konnten der Länderberichtslage hingegen nicht entnommen werden.

Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. In den letzten Monaten sind Hunderttausende nach Syrien zurückgekehrt (vgl. etwa die regelmäßigen UNHCR, Flash Updates Syria). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt dabei nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten dar; dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten (Punkt 1.5.1. Kapitel Bewegungsfreiheit, Sicherheit). Darüber hinaus sind Landarbeiter bzw. Bauern und Kinder besonders gefährdet. Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. In den letzten Monaten sind Hunderttausende nach Syrien zurückgekehrt vergleiche etwa die regelmäßigen UNHCR, Flash Updates Syria). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt dabei nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten dar; dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten (Punkt 1.5.1. Kapitel Bewegungsfreiheit, Sicherheit). Darüber hinaus sind Landarbeiter bzw. Bauern und Kinder besonders gefährdet.

2.4.6.3. Zur Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der Angaben in den Länderinformationen ist zunächst festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure.

Nach den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.02.2026 ist die Sicherheitslage in Syrien insgesamt stark regional differenziert.

Im Norden Syriens kam es im Jänner/Februar 2026 zu Streitigkeiten und Kampfhandlungen zwischen der SDF und der neuen Regierung in deren Folge die neue Regierung große Teile des von der SDF kontrollierten Gebietes einnahm. Nach mehreren Waffenstillstandsvereinbarungen, welche nicht eingehalten wurden, wurde am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat. Das Abkommen vom 30.01.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten. Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 03.02.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein. Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.01.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements ar Raqqa weiterhin angespannt In Aleppo hält das am 18.01.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 09.01.2026) zurückkehren konnten. Die Lage in ’Ain al-’Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (vgl. LIB Version 13, S. 59 ff).Im Norden Syriens kam es im Jänner/Februar 2026 zu Streitigkeiten und Kampfhandlungen zwischen der SDF und der neuen Regierung in deren Folge die neue Regierung große Teile des von der SDF kontrollierten Gebietes einnahm. Nach mehreren Waffenstillstandsvereinbarungen, welche nicht eingehalten wurden, wurde am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat. Das Abkommen vom 30.01.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten. Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 03.02.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein. Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.01.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements ar Raqqa weiterhin angespannt In Aleppo hält das am 18.01.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 09.01.2026) zurückkehren konnten. Die Lage in ’Ain al-’Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa vergleiche LIB Version 13, S. 59 ff).

Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet

.Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB V13, S. 14).

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres .

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden.

EUAA ging vor den Ereignissen im Jänner/Februar 2026 davon aus, dass es im Gouvernement Ar-Raqqa zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht im großen Umfang stattfindet. Die meisten der Sicherheitsvorfälle waren auf Explosionen und Fernangriffe zurückzuführen, welche im Jänner und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach nahezu stetig abnahmen. Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze sind weit verbreitet und gefährden Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ackerbau und Weidewirtschaft. Obwohl Wohngebiete und landwirtschaftliche Flächen stark von Kriegsresten belastet sind, ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig zurückgegangen, und die Zahl der zivilen Opfer ist gering (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 84). Nicht verkannt wird, dass es immer wieder auch Meldungen über Opfer, vorrangig Kinder, gibt. EUAA ging vor den Ereignissen im Jänner/Februar 2026 davon aus, dass es im Gouvernement Ar-Raqqa zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht im großen Umfang stattfindet. Die meisten der Sicherheitsvorfälle waren auf Explosionen und Fernangriffe zurückzuführen, welche im Jänner und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach nahezu stetig abnahmen. Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze sind weit verbreitet und gefährden Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ackerbau und Weidewirtschaft. Obwohl Wohngebiete und landwirtschaftliche Flächen stark von Kriegsresten belastet sind, ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig zurückgegangen, und die Zahl der zivilen Opfer ist gering vergleiche EUAA, Country Guidance, S. 84). Nicht verkannt wird, dass es immer wieder auch Meldungen über Opfer, vorrangig Kinder, gibt.

Laut einer EUAA Coi Query (Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, der Lage der Kurden und der Sicherheitslage in Gebieten, die (früher) von kurdisch geführten Streitkräften kontrolliert wurden) vom 26.03.2025 haben sich zwar Sicherheitsvorfälle in der Heimatregion zwar ereignet, doch nicht in einem großen Ausmaß: Zu den Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka seit Februar 2026 zählen laut Berichten von Quellen zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungskräfte in Deir ez-Zor am 19. März sowie ein Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo am 16. März, bei dem ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Am 5. März wurden mehrere Vorfälle gemeldet, darunter Zusammenstöße zwischen regierungsnahen inneren Sicherheitskräften und nicht identifizierten Gruppen in Raqqa, sowie Landminenexplosionen, bei denen zwei Zivilisten in Raqqa und zwei Kinder in Deir ez-Zor verletzt wurden. Quellen zufolge hat die Eskalation der Feindseligkeiten in Aleppo, Raqqa, Hasaka und Deir ez-Zor seit Anfang Januar 2026 zu einer massiven Vertreibung geführt, wobei in weiterer Folge für Raqqa im Gegensatz zu anderen Gouvernements keine Zahlen angegeben werden. Darüber hinaus stellte das UNOCHA fest, dass die zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 im Nordosten Syriens aufgetretenen Sicherheitsvorfälle, darunter ISIS-Angriffe in der Provinz Raqqa, „zu verstärkter Angst und einer instabileren Sicherheitslage beigetragen haben“. Zu den Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des ISIL zählt ein Angriff am 23. Februar, bei dem das Innenministerium meldete, dass vier syrische Sicherheitskräfte an einem Kontrollpunkt in der Stadt Raqqa getötet wurden. Das Ministerium gab zudem an, dass ein ISIL-Kämpfer bei den darauf folgenden Zusammenstößen ums Leben kam; laut Rudaw hatte der ISIL jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für den Angriff übernommen. Darüber hinaus wurden am 21. Februar zwei separate Angriffe auf syrische Streitkräfte in Deir ez-Zor und Raqqa verzeichnet. Der ISIL bekannte sich zu diesen Vorfällen, während das syrische Verteidigungsministerium bestätigte, dass ein Soldat und ein Zivilist getötet wurden, und die Angriffe „unbekannten Angreifern“ zuschrieb. Quellen gaben ferner an, dass die syrischen Behörden den ISIL beschuldigt hätten, die Region destabilisieren zu wollen (vgl COI Query S. 14 und 15)Laut einer EUAA Coi Query (Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, der Lage der Kurden und der Sicherheitslage in Gebieten, die (früher) von kurdisch geführten Streitkräften kontrolliert wurden) vom 26.03.2025 haben sich zwar Sicherheitsvorfälle in der Heimatregion zwar ereignet, doch nicht in einem großen Ausmaß: Zu den Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka seit Februar 2026 zählen laut Berichten von Quellen zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungskräfte in Deir ez-Zor am 19. März sowie ein Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo am 16. März, bei dem ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Am 5. März wurden mehrere Vorfälle gemeldet, darunter Zusammenstöße zwischen regierungsnahen inneren Sicherheitskräften und nicht identifizierten Gruppen in Raqqa, sowie Landminenexplosionen, bei denen zwei Zivilisten in Raqqa und zwei Kinder in Deir ez-Zor verletzt wurden. Quellen zufolge hat die Eskalation der Feindseligkeiten in Aleppo, Raqqa, Hasaka und Deir ez-Zor seit Anfang Januar 2026 zu einer massiven Vertreibung geführt, wobei in weiterer Folge für Raqqa im Gegensatz zu anderen Gouvernements keine Zahlen angegeben werden. Darüber hinaus stellte das UNOCHA fest, dass die zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 im Nordosten Syriens aufgetretenen Sicherheitsvorfälle, darunter ISIS-Angriffe in der Provinz Raqqa, „zu verstärkter Angst und einer instabileren Sicherheitslage beigetragen haben“. Zu den Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des ISIL zählt ein Angriff am 23. Februar, bei dem das Innenministerium meldete, dass vier syrische Sicherheitskräfte an einem Kontrollpunkt in der Stadt Raqqa getötet wurden. Das Ministerium gab zudem an, dass ein ISIL-Kämpfer bei den darauf folgenden Zusammenstößen ums Leben kam; laut Rudaw hatte der ISIL jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für den Angriff übernommen. Darüber hinaus wurden am 21. Februar zwei separate Angriffe auf syrische Streitkräfte in Deir ez-Zor und Raqqa verzeichnet. Der ISIL bekannte sich zu diesen Vorfällen, während das syrische Verteidigungsministerium bestätigte, dass ein Soldat und ein Zivilist getötet wurden, und die Angriffe „unbekannten Angreifern“ zuschrieb. Quellen gaben ferner an, dass die syrischen Behörden den ISIL beschuldigt hätten, die Region destabilisieren zu wollen vergleiche COI Query S. 14 und 15)

Nicht verkannt wird, dass auch die Länderinformationen berichten, dass sich in ar Raqqa IS-Schläferzellen aufhalten können. Es gibt aber auch aktuelle Berichte aus dem Februar 2026, dass gerade die Inneren Sicherheitskräfte gegen diese Schläferzellen vorgehen und diese zerschlagen (vgl. zB https://www.aa.com.tr/en/middle-east/syria-dismantles-isis-cell-in-western-raqqa-city/3839094, abgerufen am 09.06.2026).Nicht verkannt wird, dass auch die Länderinformationen berichten, dass sich in ar Raqqa IS-Schläferzellen aufhalten können. Es gibt aber auch aktuelle Berichte aus dem Februar 2026, dass gerade die Inneren Sicherheitskräfte gegen diese Schläferzellen vorgehen und diese zerschlagen vergleiche zB https://www.aa.com.tr/en/middle-east/syria-dismantles-isis-cell-in-western-raqqa-city/3839094, abgerufen am 09.06.2026).

Es wurde Mitte Mai 2026 berichtet, dass zwei der Sicherheitskräfte, die bei einem bewaffneten Angriff in Raqqa verletzt wurden (https://hawarnews.com/en/two-of-security-forces-injured-in-armed-attack-in-raqqa, abgerufen am 09.06.2026). Allderings ist festzuhalten, dass die Herkunftsregion der bP auch aus anderen Quellen in den drei Monaten keinen nennenswerten Zwischenfälle bekannt geworden sind und die syrische Übergangsregierung Ende Mai 2026 weitere Sicherheitskräfte nach ar Raqqa entsandt hat, um Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit, zur Regulierung der Marktaktivitäten und zur Erleichterung der Bewegung der Einwohner innerhalb der Stadt (vgl. https://sana.sy/en/photos/2319329/ abgerufen am 09.06.2026). Es wurde Mitte Mai 2026 berichtet, dass zwei der Sicherheitskräfte, die bei einem bewaffneten Angriff in Raqqa verletzt wurden (https://hawarnews.com/en/two-of-security-forces-injured-in-armed-attack-in-raqqa, abgerufen am 09.06.2026). Allderings ist festzuhalten, dass die Herkunftsregion der bP auch aus anderen Quellen in den drei Monaten keinen nennenswerten Zwischenfälle bekannt geworden sind und die syrische Übergangsregierung Ende Mai 2026 weitere Sicherheitskräfte nach ar Raqqa entsandt hat, um Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit, zur Regulierung der Marktaktivitäten und zur Erleichterung der Bewegung der Einwohner innerhalb der Stadt vergleiche https://sana.sy/en/photos/2319329/ abgerufen am 09.06.2026).

Aus alldem ist abzuleiten, dass die Sicherheitslage seit Sturz des Assad-Regimes von stetigen Änderungen betroffen war. Es zeigte sich, dass sich insbesondere in den letzten Monaten die Sicherheitslage in Syrien verbessert hat. Gegenteilig dazu brachten die bP keine konkreten Vorfälle, welche auf die gegenteilige Annahme schließen lassen würden. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die bP im behördlichen Verfahren vage und allgemein vorbrachten, dass in Syrien die Gefahr bestehe, Opfer von Entführungen aufgrund von Organhandel zu werden (vgl. W281 2332365-1 AS 9, W281 2332364-1 AS 9, W281 2332367-1 AS 8, 28; VHS S. 33).Aus alldem ist abzuleiten, dass die Sicherheitslage seit Sturz des Assad-Regimes von stetigen Änderungen betroffen war. Es zeigte sich, dass sich insbesondere in den letzten Monaten die Sicherheitslage in Syrien verbessert hat. Gegenteilig dazu brachten die bP keine konkreten Vorfälle, welche auf die gegenteilige Annahme schließen lassen würden. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die bP im behördlichen Verfahren vage und allgemein vorbrachten, dass in Syrien die Gefahr bestehe, Opfer von Entführungen aufgrund von Organhandel zu werden vergleiche W281 2332365-1 AS 9, W281 2332364-1 AS 9, W281 2332367-1 AS 8, 28; VHS S. 33).

Es ist daher insbesondere aus den aktuellsten Länderinformationsberichten und weiteren Quellen abzuleiten, dass sich die Lage im Herkunftsort der bP stark verbessert hat. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.10.2026 zwischen der syrischen Regierung und der SDF trug zu einer allgemein ruhigeren Lage bei. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer Gefährdung ihrer Personen aufgrund der vorherrschen Sicherheitslage ausgesetzt sind.

Zu den Kampfmittelresten und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025).

In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.]

Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass sich das Risiko seit September 2025 maßgeblich erheblich reduziert hat.

Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Nicht verkannt wird, dass der BF in der Landwirtschaft gearbeitet hat und somit einem höheren Risiko ausgesetzt wäre. Im Gegensatz hat er aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass es Explosionen oder Vorfälle auf den familieneigenen Landwirtschaften, insbesondere der erweiterten Familie gegeben habe. Es wäre anzunehmen, dass diese bei einer ständigen Bewirtschaftung bereits gefunden worden wären.

Die EUAA Guidance nennt selbst Beispiele für individuelle gefahrerhöhende Umstände. Besonders relevant sind hier junges Alter im Sinn von Kindheit, hohes Alter sowie Gesundheitszustand und Behinderungen. Die Guidance führt aus, dass Kinder Gefahren – etwa durch explosive Kampfmittelreste – häufig nicht angemessen einschätzen können und sich rasch wandelnden Gefahrensituationen schlechter entziehen können. Ebenso können ältere Personen in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sein, Risiken zu erkennen und ihnen auszuweichen. Bei ernsthaften Erkrankungen oder Behinderungen kann die Mobilität eingeschränkt sein; zudem können notwendige Wege zu medizinischer Versorgung das Risiko erhöhen, gerade wenn Zugangswege kontaminiert sind. Darüber hinaus können die Familie oder soziale Netzwerke wichtige Informationsquellen sein, um Gefahrensituationen einzuschätzen; auch die Gebietskenntnisse und sozioökonomische Umstände können relevant sein (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, „Serious and individual threat“).Die EUAA Guidance nennt selbst Beispiele für individuelle gefahrerhöhende Umstände. Besonders relevant sind hier junges Alter im Sinn von Kindheit, hohes Alter sowie Gesundheitszustand und Behinderungen. Die Guidance führt aus, dass Kinder Gefahren – etwa durch explosive Kampfmittelreste – häufig nicht angemessen einschätzen können und sich rasch wandelnden Gefahrensituationen schlechter entziehen können. Ebenso können ältere Personen in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sein, Risiken zu erkennen und ihnen auszuweichen. Bei ernsthaften Erkrankungen oder Behinderungen kann die Mobilität eingeschränkt sein; zudem können notwendige Wege zu medizinischer Versorgung das Risiko erhöhen, gerade wenn Zugangswege kontaminiert sind. Darüber hinaus können die Familie oder soziale Netzwerke wichtige Informationsquellen sein, um Gefahrensituationen einzuschätzen; auch die Gebietskenntnisse und sozioökonomische Umstände können relevant sein vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, „Serious and individual threat“).

Für einen gesundheitlich nicht eingeschränkten Erwachsenen ist das Risiko, durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände verwundet oder getötet zu werden, wenn auch nicht ausgeschlossen, aber tendenziell deutlich geringer. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die Opfer völlig überwiegend männlich sind und das Risiko in strategisch wichtigen ehemaligen Frontzonen besonders groß ist. Die bP haben in ihrer Herkunftsregion aufgrund ihrer dort aufhältigen Familie und ihren grundsätzlichen Ortskenntnissen leichteren Zugang zu aktuellen sicherheitsrelevanten Informationen und ist weder gesundheitlich noch in seiner Mobilität eingeschränkt. Darüber hinaus kam es zuletzt auch zu Räumungen und Aufklärungskampagnen, sodass grundsätzlich ein starker Rückgang derartiger Vorfälle verzeichnet werden konnte. Auch die bP3 ist nicht mehr als „Kind“ sondern als mündige Minderjährige anzusehen, da nicht anzunehmen ist, dass sie auf die Felder gehen und dort spielen würde, sondern im bisherigen Verfahren vorgebracht hat, dass sie sich zu Hause, auf dem Weg zur Schule oder in die Stadt oder bei Freundinnen aufgehalten habe. Zu keinem Zeitpunkt hat sie angegeben, auf den landwirtschaftlichen Flächen zu sein. Auch die bP2 war seit 1998 nicht mehr in der Landwirtschaft tätig. Besonders risikoerhöhende Umstände konnten daher nicht erkannt werden.

Aus alldem ist abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in Syrien vor allem Anfang des Jahres 2025 die Wahrscheinlichkeit bestand, Opfer durch Kampfmittelreste zu werden, jedoch diese Wahrscheinlichkeit seit September 2025 um 73% zurückgegangen ist. Dies liegt insbesondere an der Entfernung zehntausender Landminen und anderer Munition sowie durch intensive Bemühungen des neuen syrischen Verteidigungs- und Notfallsministeriums hinsichtlich Kartierung und Aufklärung der Bevölkerung. Auch zählen die bP bzw. insbesondere die für den Lebensunterhalt der Familie sorgende bP1 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer nicht zur Risikogruppe, wodurch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass die bP nicht gefährdet sind, Opfer von Landminen zu werden.

Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX stellt sich in einer Gesamtschau – auch unter Berücksichtigung der Konflikte im Jänner/Februar 2026 – somit nicht derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass die gesunden, erwachsenen bP bzw die fast erwachsene bP3 als zurückkehrende, grundsätzlich ortskundige, sunnitische Zivilisten, ohne weitere besondere gefahrenerhöhende Momente, aber sozialen Beziehungen vor Ort dem realen Risiko ausgesetzt wären, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für sie im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden internationalen bzw. innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 stellt sich in einer Gesamtschau – auch unter Berücksichtigung der Konflikte im Jänner/Februar 2026 – somit nicht derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass die gesunden, erwachsenen bP bzw die fast erwachsene bP3 als zurückkehrende, grundsätzlich ortskundige, sunnitische Zivilisten, ohne weitere besondere gefahrenerhöhende Momente, aber sozialen Beziehungen vor Ort dem realen Risiko ausgesetzt wären, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für sie im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden internationalen bzw. innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.

2.4.6.4. Zur Versorgungslage

Zur Versorgungslage in Syrien festzuhalten, dass sich diese nach dem Länderinformationsblatt seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt (Punkt 1.5.1.) zum Teil noch auf ältere Berichte verwiesen wird.

Schließlich ist zur Versorgungslage in Syrien festzuhalten, dass noch immer ein Großteil auf Hilfen angewiesen ist. Mit Mai 2025 waren noch immer 16,5 Mio. auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Die Karte von UNOCHA vom 24.07.2025 zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je Gouvernement wobei für ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Aleppo die höchsten Raten extremer Armut verzeichnet (Punkt 1.5.1. Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (vgl. LIB V13, S. 374).Schließlich ist zur Versorgungslage in Syrien festzuhalten, dass noch immer ein Großteil auf Hilfen angewiesen ist. Mit Mai 2025 waren noch immer 16,5 Mio. auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Die Karte von UNOCHA vom 24.07.2025 zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je Gouvernement wobei für ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Aleppo die höchsten Raten extremer Armut verzeichnet (Punkt 1.5.1. Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf vergleiche LIB V13, S. 374).

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP. Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (vgl. LIB V13, S. 374 f).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP. Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat vergleiche LIB V13, S. 374 f).

In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (vgl. LIB V13, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (vgl. LIB V13, S. 376 f).In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten vergleiche LIB V13, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben vergleiche LIB V13, S. 376 f).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (vgl. LIB V13, S. 378).In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch vergleiche LIB V13, S. 378).

Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (vgl. LIB V13, S. 380)Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden vergleiche LIB V13, S. 380)

Die östlichen Gouvernements Syriens gelten aufgrund ihrer ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen und Weiden sowie des Wasserreichtums aus dem Euphrat und dem Grundwasser als Kornkammer Syriens. Allerdings haben die schlechte Landwirtschafts- und Bewässerungswirtschaft, der durch Staudämme in der Türkei verringerte Anteil Syriens am Wasser des Euphrats und geringere Niederschläge in den letzten Jahren sowie die Probleme im Wassersektor negative Auswirkungen auf den Agrar- und Ernährungssektor in diesen Gebieten. Der Anbau von Weizen, der wichtigsten Kulturpflanze in der Region, von der die Bevölkerung der Region und Syriens insgesamt abhängig ist, ist aufgrund der hohen Preise für Kraftstoffe (die für die Grundwassergewinnung und die Bewässerung der Felder benötigt werden) um fast 30 % zurückgegangen (vgl. LIB V 13, S. 430). Aktuell wird aufgrund der Ablehnung des Weizenpreises gerade in Ar Raqqa immer wieder demonstriert (vgl. Syrien Live Map Einschau vom 09.06.2026 und die Einträge https://x.com/SyriawatanNews/status/2056354659711717656, und https://x.com/mutludc/status/2057740251548758280 , beide abgerufen am 09.06.2026).Die östlichen Gouvernements Syriens gelten aufgrund ihrer ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen und Weiden sowie des Wasserreichtums aus dem Euphrat und dem Grundwasser als Kornkammer Syriens. Allerdings haben die schlechte Landwirtschafts- und Bewässerungswirtschaft, der durch Staudämme in der Türkei verringerte Anteil Syriens am Wasser des Euphrats und geringere Niederschläge in den letzten Jahren sowie die Probleme im Wassersektor negative Auswirkungen auf den Agrar- und Ernährungssektor in diesen Gebieten. Der Anbau von Weizen, der wichtigsten Kulturpflanze in der Region, von der die Bevölkerung der Region und Syriens insgesamt abhängig ist, ist aufgrund der hohen Preise für Kraftstoffe (die für die Grundwassergewinnung und die Bewässerung der Felder benötigt werden) um fast 30 % zurückgegangen vergleiche LIB römisch fünf 13, S. 430). Aktuell wird aufgrund der Ablehnung des Weizenpreises gerade in Ar Raqqa immer wieder demonstriert vergleiche Syrien Live Map Einschau vom 09.06.2026 und die Einträge https://x.com/SyriawatanNews/status/2056354659711717656, und https://x.com/mutludc/status/2057740251548758280 , beide abgerufen am 09.06.2026).

Zudem ist aktuellen Berichten zu entnehmen, dass die Dürreindikatoren in Syrien sich im April 2026 im Vergleich zum gleichen Monat 2025 verbesserten, wobei Fernerkundungsdaten deutliche Unterschiede zugunsten des aktuellen Jahres zeigten. Der Normalized Difference Vegetation Index, NDVI, zeigte im April 2026 höhere Werte im Vergleich zu 2025 in allen syrischen Gouvernements, insbesondere in al-Hasakah, al-Raqqa, Aleppo und dem syrischen Badia. Laut der Behörde kann dies als positiver Indikator für eine gute Produktion der Winterkulturen angesehen werden. Was den Vegetationsgesundheitsindex (VHI) betrifft, so zeigte er im gesamten Gebiet Syriens im April 2026 keine Dürre, während er 2025 in al-Hasakah und einigen Gebieten von Aleppo, al-Raqqa und Hama eine sehr schwere Dürre sowie in den übrigen Gebieten verzeichnete (vgl. zum Gesamten https://english.enabbaladi.net/archives/2026/05/syrias-drought-indicators-improve-in-april-2026/, abgerufen am 09.06.2026). Zudem ist aktuellen Berichten zu entnehmen, dass die Dürreindikatoren in Syrien sich im April 2026 im Vergleich zum gleichen Monat 2025 verbesserten, wobei Fernerkundungsdaten deutliche Unterschiede zugunsten des aktuellen Jahres zeigten. Der Normalized Difference Vegetation Index, NDVI, zeigte im April 2026 höhere Werte im Vergleich zu 2025 in allen syrischen Gouvernements, insbesondere in al-Hasakah, al-Raqqa, Aleppo und dem syrischen Badia. Laut der Behörde kann dies als positiver Indikator für eine gute Produktion der Winterkulturen angesehen werden. Was den Vegetationsgesundheitsindex (VHI) betrifft, so zeigte er im gesamten Gebiet Syriens im April 2026 keine Dürre, während er 2025 in al-Hasakah und einigen Gebieten von Aleppo, al-Raqqa und Hama eine sehr schwere Dürre sowie in den übrigen Gebieten verzeichnete vergleiche zum Gesamten https://english.enabbaladi.net/archives/2026/05/syrias-drought-indicators-improve-in-april-2026/, abgerufen am 09.06.2026).

Nicht verkannt wird, dass es aktuellen Berichten zufolge Ende Mai bzw Anfang Juni 2026 zu Überschwemmungen aufgrund von Regenfällen und der Öffnung des Staudammes Atatürk in der Türkei auch in Ar Raqqa gekommen ist (vgl. zB https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unfpa-syria-flash-update-euphrates-floods-raqqa-and-deir-ez-zor-25-may-6-june-2026 und https://hawarnews.com/en/humanitarian-agricultural-disaster-in-deir-ez-zor-raqqa-after-dam-gates-opened abgerufen am 09.06.2026) und die Überschwemmungen auch ua landwirtschaftliche Fläche betroffen hat. Ein kompletter Ernteausfall aufgrund dieser Überschwemmungen konnten aber auch nach intensiver Suche nicht gefunden werden. In den vergangen Tagen wurde mit der Weizenernte in der Region begonnen (vgl. https://sana.sy/en/photos/2321796/ und https://sana.sy/en/video/2321837/, abgerufen am 09.06.2026). Nicht verkannt wird, dass es aktuellen Berichten zufolge Ende Mai bzw Anfang Juni 2026 zu Überschwemmungen aufgrund von Regenfällen und der Öffnung des Staudammes Atatürk in der Türkei auch in Ar Raqqa gekommen ist vergleiche zB https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unfpa-syria-flash-update-euphrates-floods-raqqa-and-deir-ez-zor-25-may-6-june-2026 und https://hawarnews.com/en/humanitarian-agricultural-disaster-in-deir-ez-zor-raqqa-after-dam-gates-opened abgerufen am 09.06.2026) und die Überschwemmungen auch ua landwirtschaftliche Fläche betroffen hat. Ein kompletter Ernteausfall aufgrund dieser Überschwemmungen konnten aber auch nach intensiver Suche nicht gefunden werden. In den vergangen Tagen wurde mit der Weizenernte in der Region begonnen vergleiche https://sana.sy/en/photos/2321796/ und https://sana.sy/en/video/2321837/, abgerufen am 09.06.2026).

In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, weil über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation ’Alouk nicht in Betrieb ist. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind weiters stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (vgl. LIB V13, S. 386).In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, weil über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation ’Alouk nicht in Betrieb ist. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind weiters stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig vergleiche LIB V13, S. 386).

Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen (Etana 7.2025). Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar’aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%). In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind (vgl. LIB V13, S. 391).Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen (Etana 7.2025). Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar’aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%). In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind vergleiche LIB V13, S. 391).

Seit Jahren leiden die Gouvernements im Osten Syriens unter einer sich verschlechternden Infrastruktur und unzureichenden Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom, was auf die anhaltenden Angriffe und die Vernachlässigung durch das ehemalige Assad-Regime, dann durch den Islamischen Staat (IS) und später durch die SDF zurückzuführen ist. Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zour und al-Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpaneelen. Der verfügbare Strom wird zwischen den Kantonen unter der Verwaltung der DAANES aufgeteilt. (vgl. LIB V13, S. 432 f).Seit Jahren leiden die Gouvernements im Osten Syriens unter einer sich verschlechternden Infrastruktur und unzureichenden Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom, was auf die anhaltenden Angriffe und die Vernachlässigung durch das ehemalige Assad-Regime, dann durch den Islamischen Staat (IS) und später durch die SDF zurückzuführen ist. Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zour und al-Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpaneelen. Der verfügbare Strom wird zwischen den Kantonen unter der Verwaltung der DAANES aufgeteilt. vergleiche LIB V13, S. 432 f).

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung (vgl. LIB V13, S. 405).Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung vergleiche LIB V13, S. 405).

Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten (vgl. LIB V13, S. 422).Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten vergleiche LIB V13, S. 422).

Laut UNDP wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude – das entspricht 1,3 Millionen – im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. UNDP schätzte, dass die Hälfte der Infrastruktur Syriens zerstört oder funktionsunfähig gemacht wurde, darunter Brücken, Kraftwerke, Getreidemühlen, Lagerhäuser und Bäckereien (vgl. EUAA, Country Focus, Juli 2025, S. 71 f).Laut UNDP wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude – das entspricht 1,3 Millionen – im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. UNDP schätzte, dass die Hälfte der Infrastruktur Syriens zerstört oder funktionsunfähig gemacht wurde, darunter Brücken, Kraftwerke, Getreidemühlen, Lagerhäuser und Bäckereien vergleiche EUAA, Country Focus, Juli 2025, S. 71 f).

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und Dar'a besonders schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde (vgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, Pkt. 5.2.2.).Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und Dar'a besonders schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde vergleiche EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, Pkt. 5.2.2.).

Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört – darunter auch Krankenhäuser, die Ziel von Luftangriffen waren. Die Dienste werden durch sich verschlechternde Ausrüstung, unterfinanzierte Operationen und den Mangel an Fachpersonal zusätzlich belastet. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält. Die Unterbrechung der Versorgung mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung ist nach wie vor kritisch. Es Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung. In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist nur eines von 16 öffentlichen Krankenhäusern voll funktionsfähig, da die Gesundheitseinrichtungen vollständig von humanitären Partnern abhängig sind, von denen viele aufgrund der jüngsten Verfügungen der USA nun vor der Schließung stehen (vgl. LIB V13, S. 439 ff).Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört – darunter auch Krankenhäuser, die Ziel von Luftangriffen waren. Die Dienste werden durch sich verschlechternde Ausrüstung, unterfinanzierte Operationen und den Mangel an Fachpersonal zusätzlich belastet. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält. Die Unterbrechung der Versorgung mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung ist nach wie vor kritisch. Es Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung. In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist nur eines von 16 öffentlichen Krankenhäusern voll funktionsfähig, da die Gesundheitseinrichtungen vollständig von humanitären Partnern abhängig sind, von denen viele aufgrund der jüngsten Verfügungen der USA nun vor der Schließung stehen vergleiche LIB V13, S. 439 ff).

Die Einwohner von ar-Raqqa leiden unter sich verschlechternden Gesund heitsdienstleistungen, einem Mangel an Zentren in ländlichen Gebieten und einem Mangel an Behandlungen und Medikamenten, insbesondere angesichts der Knappheit an medizinischen Organisationen, die den Gesundheitssektor unterstützen. Während öffentliche Krankenhäuser in ar-Raqqa nur kleinere Notfälle behandeln, fehlt es der medizinischen Versorgung an der not- wendigen Unterstützung, um der Bevölkerung zu helfen. ar-Raqqa drei Krankenhäuser, die der Autonomen Verwaltung angegliedert sind und über viele Abteilungen verfügen. Die Arbeit von mehr als zehn Kliniken und einigen medizinischen Versorgungsstellen in vielen ländlichen Gebieten beschränkt sich auf Untersuchungen, Notfallversorgung und Medikamente, die jedoch weder in ausreichender Menge noch in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen. Am bemerkenswertesten ist die Situation der Kliniken im südlichen Umland der Stadt, die über keine Ärzte verfügen und keine Dienstleistungen anbieten. Die Preise für Behandlungen und Medikamente, insbesondere für Herzkatheteruntersuchungen, Pflege und Unterbringung, sind so hoch, dass sich arme Menschen eine Behandlung dort nicht leisten können und Tuberkulosepatienten zur Behandlung in das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet as-Sabkha verlegt werden (vgl. LIB V13, S. 455 ff). Die Einwohner von ar-Raqqa leiden unter sich verschlechternden Gesund heitsdienstleistungen, einem Mangel an Zentren in ländlichen Gebieten und einem Mangel an Behandlungen und Medikamenten, insbesondere angesichts der Knappheit an medizinischen Organisationen, die den Gesundheitssektor unterstützen. Während öffentliche Krankenhäuser in ar-Raqqa nur kleinere Notfälle behandeln, fehlt es der medizinischen Versorgung an der not- wendigen Unterstützung, um der Bevölkerung zu helfen. ar-Raqqa drei Krankenhäuser, die der Autonomen Verwaltung angegliedert sind und über viele Abteilungen verfügen. Die Arbeit von mehr als zehn Kliniken und einigen medizinischen Versorgungsstellen in vielen ländlichen Gebieten beschränkt sich auf Untersuchungen, Notfallversorgung und Medikamente, die jedoch weder in ausreichender Menge noch in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen. Am bemerkenswertesten ist die Situation der Kliniken im südlichen Umland der Stadt, die über keine Ärzte verfügen und keine Dienstleistungen anbieten. Die Preise für Behandlungen und Medikamente, insbesondere für Herzkatheteruntersuchungen, Pflege und Unterbringung, sind so hoch, dass sich arme Menschen eine Behandlung dort nicht leisten können und Tuberkulosepatienten zur Behandlung in das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet as-Sabkha verlegt werden vergleiche LIB V13, S. 455 ff).

Laut IOM ist die Lage in Damaskus und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (vgl. LIB V13, S. 459, s. auch S. 474). Einer Karte laut IOM sind die meisten Rückkehrer in ar-Raqqa in ar Raqqa Stadt anzutreffen (vgl. LIB V 13, S. 460). Laut IOM ist die Lage in Damaskus und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka vergleiche LIB V13, S. 459, s. auch S. 474). Einer Karte laut IOM sind die meisten Rückkehrer in ar-Raqqa in ar Raqqa Stadt anzutreffen vergleiche LIB römisch fünf 13, S. 460).

Auch hat sich dem LIB zufolge, die Stromversorgung in letzter zeit wesentlich verbessert (vgl Kapitel „Stromversorgung“ unter Punkt 1.5.2.)Auch hat sich dem LIB zufolge, die Stromversorgung in letzter zeit wesentlich verbessert vergleiche Kapitel „Stromversorgung“ unter Punkt 1.5.2.)

Die bP leiden an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf bzw. die nicht in Syrien behandelt werden könnte und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.

Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände der bP dennoch davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion, ihre Grundbedürfnisse decken können werden und sie nicht in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei den bP um zwei volljährige Personen und eine mündige Minderjährige, gesunde, arabisch-sunnitischen arbeitsfähigen Personen handelt, die im Familienverband zurückkehren werden. Sie verfügen alle über mehrjährige Schulbildung, die Erwachsenen über Berufserfahrung in Syrien in der Landwirtschaft und als Taxifahrer. Sie konnten in Syrien bisher von der Erwerbsarbeit der bP1 ohne Probleme leben und eine Privatschule sowie das Studium für die ältere Tochter finanzieren. Auch hat sich die Familie in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Diese Unterstützung durch Familienangehörige ist üblich (vgl. Punkt 1.5.5.). Wie bereits oben ausgeführt gab die bP1 im behördlichen Verfahren selbst an, dass ihr bei einer negativen Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehr in ihre Heimatregion sie dort weiterleben könnten und er die Familie weiterhin mit seiner Taxifahrt versorgen könnte (W281 2332365-1 AS 56). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen – wie bereits früher – in der familieneigenen Landwirtschaft tätig zu werden.Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände der bP dennoch davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion, ihre Grundbedürfnisse decken können werden und sie nicht in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei den bP um zwei volljährige Personen und eine mündige Minderjährige, gesunde, arabisch-sunnitischen arbeitsfähigen Personen handelt, die im Familienverband zurückkehren werden. Sie verfügen alle über mehrjährige Schulbildung, die Erwachsenen über Berufserfahrung in Syrien in der Landwirtschaft und als Taxifahrer. Sie konnten in Syrien bisher von der Erwerbsarbeit der bP1 ohne Probleme leben und eine Privatschule sowie das Studium für die ältere Tochter finanzieren. Auch hat sich die Familie in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Diese Unterstützung durch Familienangehörige ist üblich vergleiche Punkt 1.5.5.). Wie bereits oben ausgeführt gab die bP1 im behördlichen Verfahren selbst an, dass ihr bei einer negativen Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehr in ihre Heimatregion sie dort weiterleben könnten und er die Familie weiterhin mit seiner Taxifahrt versorgen könnte (W281 2332365-1 AS 56). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen – wie bereits früher – in der familieneigenen Landwirtschaft tätig zu werden.

Weiters verfügen die bP – wie bereits oben gewürdigt – über ein Haus in ihrer Heimatregion sowie zusätzlich verfügt die bP1 über einen Erbanteil des Hauses ihres Vaters. Es ist den bP sohin möglich, wie bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien dort weiterhin zu leben und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Darüber hinaus wird auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, für den Start Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, verwiesen.

Sie haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Syrien im XXXX verbracht. Ihre Muttersprache ist die Landessprache Arabisch, sie beherrschen sie auch in Wort und Schrift. Die bP sind nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Die bP1 kann aber neben einem Wiedereinstieg in seinen ehemaligen Beruf auch weiterhin auf die Unterstützung seiner Geschwister zählen, weshalb im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Versorgungslage – trotz der vorherrschend schwierigen Lage in Syrien – im Fall der bP gesichert ist. Die Brüder und Schwestern der bP1 und bP2 bzw. Onkel und Tanten der bP3 verfügen dort über zum Teil mehrere Häuser und über mehrere familieneigene Landwirtschaften. Es ist anzunehmen, dass die bP aufgrund dessen noch immer über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügen.Sie haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Syrien im römisch 40 verbracht. Ihre Muttersprache ist die Landessprache Arabisch, sie beherrschen sie auch in Wort und Schrift. Die bP sind nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Die bP1 kann aber neben einem Wiedereinstieg in seinen ehemaligen Beruf auch weiterhin auf die Unterstützung seiner Geschwister zählen, weshalb im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Versorgungslage – trotz der vorherrschend schwierigen Lage in Syrien – im Fall der bP gesichert ist. Die Brüder und Schwestern der bP1 und bP2 bzw. Onkel und Tanten der bP3 verfügen dort über zum Teil mehrere Häuser und über mehrere familieneigene Landwirtschaften. Es ist anzunehmen, dass die bP aufgrund dessen noch immer über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügen.

Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die bP durch die bP1, die bereits gearbeitet hat, ihren Lebensunterhalt im Falle ihrer Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien wird bestreiten können, zumal insbesondere in der erweiterten Familie mehrere Landwirtschaften zur Verfügung stehen, die bP1 wieder bei ihrem Onkel arbeiten könne und auch eigenen Angaben zu Folge wieder als Taxifahrer arbeiten könne.

Zudem leben die Geschwister der bP1 und der bP2 nach wie vor in Syrien in der Herkunftsregion. Aufgrund der langjährigen beruflichen Erfahrung der bP1 ist davon auszugehen, dass es für sie leicht möglich ist, wieder eine Anstellung zu finden und für die bP2 und die bP2 und bP3 zu sorgen. Weiters erweist sich die wirtschaftliche Situation ihrer Angehörigen als ausreichend gesichert. Dass sie nicht mehr in ihrem Haus wohnen könnten ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die bP können im Falle ihrer Rückkehr somit mit der Unterstützung ihrer Angehörigen rechnen. Die bP lebten zudem lange in dem Gebiet, weswegen anzunehmen ist, dass sie immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügen, und besteht weiterhin aufrechter Kontakt zu ehemaligen Schulfreunden, Arbeitskollegen, Nachbarn etc. Darüber hinaus wird auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, für den Start Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, verwiesen.

Die bP gehören darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Mag die Situation auch schwierig und angespannt sein, so brachten die bP dennoch nicht substantiiert vor, dass sie grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht bewältigen können.

Zudem ergibt sich aus dem Research Paper vom 21.10.2025, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, dass es üblich ist, dass ältere Familienmitglieder und im Ausland lebende Familienmitglieder finanzielle Unterstützung leisten (Punkt 1.5.5.). dass familiäre Netzwerke nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung spielen. Angesichts einer durch den Konflikt zerstörten Infrastruktur, einer sich noch im Wiederaufbau befindenden Wirtschaft und geschwächter staatlicher Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt (Dincer et al. 2025), kommt den Familien eine entscheidende Rolle zu. Sie bieten Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden. Rückkehrer sind oft unmittelbar auf Verwandte angewiesen, wenn es um Unterkunft, Orientierung und die Vermittlung lokaler Kontakte geht. Familienangehörige spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum. Dies spiegelt sich auch in den Angaben der bP1 wider, nach denen sich die Brüder gegenseitig helfen und einander Geld borgen (W281 2332365-1 AS 55).

Wie bereits oben in Punkt 2.4.4. ausgeführt, bestehen auch keine familiären Probleme zwischen den bP und ihren dort ansässigen Verwandtschaft seitens der bP1.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist aufgrund der beruflichen Erfahrungen der bP1, der Möglichkeit der Arbeit in der Landwirtschaft oder als Taxifahrer sowie des Bedarfes an Arbeitskräften davon auszugehen, dass er die Familie mit seiner Arbeitsleitung wirtschaftlich erhalten kann. Auch lebten sie als Familie– wie oben beweisgewürdigt – nicht unter prekären Bedingungen, sondern war es immer möglich alle Bedürfnisse abzudecken, ohne dass die bP2 oder die bP3 oder die in Syrien aufhältig Tochter selbst beruflich tätig werden müssen.

Weiters steht der bP3 in ihrem Herkunftsstaat auch die Möglichkeit offen, ein Studium zu betreiben. Diesbezüglich gaben die bP stets im gesamten Verfahren an, dass ihnen der Erwerb einer guten Ausbildung wichtig ist. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Schwester der bP3 bzw. Tochter der bP1 – bP2 Lehramt studiert (vgl. W281 2332365-1 AS 53; VHS S. 18 ff) und dies von der bP1 finanziert wurde. Auch die Privatschule der bP3 wurde ohne Probleme finanziert. Diesbezüglich kann den bP nicht gefolgt werden, wenn diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführten, dass die Schwester der bP3 bzw. Tochter der bP1 – bP2 ihr Studium abbrechen musste nachdem sie geheiratet hat. Im Übrigen besteht darin kein Grund, dass die bP3 nicht ein Studium beginnen könnte. Wie bereits oben ausgeführt erwiesen sich die bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig und es war ihnen auch in diesem Aspekt nicht zu folgen. Aufgrund dessen war davon auszugehen, dass diese ihr Studium derzeit weiter betreibt und der bP3 ebenfalls die Möglichkeit offensteht, eine weitere schulische Ausbildung bzw. ein Studium in ihrem Herkunftsstaat zu betreiben.Weiters steht der bP3 in ihrem Herkunftsstaat auch die Möglichkeit offen, ein Studium zu betreiben. Diesbezüglich gaben die bP stets im gesamten Verfahren an, dass ihnen der Erwerb einer guten Ausbildung wichtig ist. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Schwester der bP3 bzw. Tochter der bP1 – bP2 Lehramt studiert vergleiche W281 2332365-1 AS 53; VHS S. 18 ff) und dies von der bP1 finanziert wurde. Auch die Privatschule der bP3 wurde ohne Probleme finanziert. Diesbezüglich kann den bP nicht gefolgt werden, wenn diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführten, dass die Schwester der bP3 bzw. Tochter der bP1 – bP2 ihr Studium abbrechen musste nachdem sie geheiratet hat. Im Übrigen besteht darin kein Grund, dass die bP3 nicht ein Studium beginnen könnte. Wie bereits oben ausgeführt erwiesen sich die bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig und es war ihnen auch in diesem Aspekt nicht zu folgen. Aufgrund dessen war davon auszugehen, dass diese ihr Studium derzeit weiter betreibt und der bP3 ebenfalls die Möglichkeit offensteht, eine weitere schulische Ausbildung bzw. ein Studium in ihrem Herkunftsstaat zu betreiben.

Die bP gehörten darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Mag die Situation auch schwierig und angespannt sein, so brachten die BP dennoch nicht substantiiert vor, dass ihre Familie grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht bewältigen könne.

Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet.

Die bP leiden an keiner akuten Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung ihres Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden. Sie befinden sich alle im erwerbsfähigem Alter.

2.4.6.6. In einer Gesamtbetrachtung zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Auf die Herkunftsregion der bP bezogen und dem Weg dorthin besteht jedoch nicht eine solche Gefahrensituation, die einem offenen bewaffneten Konflikt gleichzuhalten wäre. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für die bP und ihre weiterhin in ihrer Herkunftsregion aufhältigen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass sie im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden und in keine existenzielle Notlage geraten.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände der bP, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in ihrem Herkunftsstaat befriedigen können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2.5. Zur Situation im Herkunftsstaat

2.5.1. Die unter Punkt 1.5.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem in das Verfahren eingeführten LIB.

Das genannte Dokument entspricht – es fasst vielfach auch wiederum andere Berichte zusammen bzw. bildet eine Synthese aus diesen – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den von der Rechtslage geforderten Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen.

Die dem Dokument zu entnehmenden Informationen blieben von den Parteien als solches unbestritten und es drängte sich auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund auf, von der Heranziehung als Beweismittel Abstand zu nehmen.

2.5.2. Die Feststellungen zu den Erkenntnisquellen unter 1.5.2. ergeben sich aus dem dort angeführten Dokument. Sie fassen vielfach auch wiederum andere Berichte zusammen bzw. bildet eine Synthese aus diesen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diesen Erwägungen besondere Beachtung zu schenken. Die dem Dokument zu entnehmenden Informationen blieben von den Parteien als solches unbestritten und es drängte sich auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund auf, von der Heranziehung als Beweismittel Abstand zu nehmen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerden

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ((Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ((Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)

3.1. Erwägungen

3.1.1. Bei der verfahrensmäßigen Behandlung und Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind in Anwendung der zuvor dargestellten Rechtslage folgende Grundsätze und Leitlinien zu beachten:

Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener BF nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise in Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte).Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener BF nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise in Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte).

Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).

Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.). Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.).

Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.).

Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vergleiche auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).

Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).

Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).

3.1.2. Zum Aufbau der Begründung der angefochtenen Bescheide und jener dieses Erkenntnisses ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dieser Vorgabe kam die belangte Behörde gegenständlich auch in zutreffender Weise nach.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dieser Vorgabe kam die belangte Behörde gegenständlich auch in zutreffender Weise nach.

In der Begründung selbst sind sodann gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG enthalten zur Begründung abweichende Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung (dazu etwa VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022, Rn. 12, m.w.N.).In der Begründung selbst sind sodann gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG enthalten zur Begründung abweichende Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung (dazu etwa VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022, Rn. 12, m.w.N.).

Für die Behandlung einer Beschwerde ist noch beachtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zu alldem etwa VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 9, m.w.N.). Für die Behandlung einer Beschwerde ist noch beachtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche zu alldem etwa VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 9, m.w.N.).

In seinem Erkenntnis vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Begriffen (und deren Zusammenspiel) „Glaubhaftmachung“ einer „wohl begründeten Furcht“, der „Glaubwürdigkeit“ von Tatsachenbehauptungen (Angaben) und dem – jeweiligen – Beweismaß in Zusammenhang mit der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in den Rn. 15 ff Folgendes erwogen:In seinem Erkenntnis vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Begriffen (und deren Zusammenspiel) „Glaubhaftmachung“ einer „wohl begründeten Furcht“, der „Glaubwürdigkeit“ von Tatsachenbehauptungen (Angaben) und dem – jeweiligen – Beweismaß in Zusammenhang mit der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in den Rn. 15 ff Folgendes erwogen:

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN). Im Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, an der Voraussetzung, dass eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses allgemeine Vorbringen als glaubwürdig erachtet hat (Rn. 17). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).“„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können vergleiche VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN). Im Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, an der Voraussetzung, dass eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses allgemeine Vorbringen als glaubwürdig erachtet hat (Rn. 17). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).“

Die der dargestellten Entscheidung zu entnehmende Rechtsprechungslinie kann nunmehr als gefestigt gesehen werden (vgl. etwa auch VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, oder VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, Rn. 13).Die der dargestellten Entscheidung zu entnehmende Rechtsprechungslinie kann nunmehr als gefestigt gesehen werden vergleiche etwa auch VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, oder VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, Rn. 13).

Auch der EuGH hat zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Art. 4 der Statusrichtlinie de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (vgl. zum Ganzen EuGH 22.11.2012, C-277/11, M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Rn. 64).Auch der EuGH hat zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Artikel 4, der Statusrichtlinie de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind vergleiche zum Ganzen EuGH 22.11.2012, C-277/11, M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Rn. 64).

Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringen, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 lit. c der Statusrichtlinie), zu behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind. Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringen, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers vergleiche dazu Artikel 4, Absatz 3, Litera c, der Statusrichtlinie), zu behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind.

„Beweiswürdigend“ wäre zu den festgestellten Tatsachen jeweils, im erforderlichen Umfang, zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen – vor allem bezogen auf die erwähnten persönlichen Umstände oder behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat und eben nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ – als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind.

Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in deren Zusammenschau) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(shandlungen)“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 der Statusrichtlinie qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(en) mit einem Grund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK – glaubhaft gemacht hat. Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in deren Zusammenschau) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(shandlungen)“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, der Statusrichtlinie qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(en) mit einem Grund i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK – glaubhaft gemacht hat.

Bei der Erledigung einer Beschwerde kommt es nicht darauf an bzw. kann es nicht darauf ankommen, ob bzw. wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung zu den jeweiligen Begründungselementen iSd § 60 AVG bzw. der dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommen hat; also etwa Tatsachen „disloziert“ (nur) in der Beweiswürdigung ausgeführt hat. Ebenso kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Relevanz sein, wie die Gründe in der Beschwerde oder in sonstigen Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst oder näher bezeichnet werden; vielmehr wird es darum gehen, wogegen (oder wofür) sich das Vorbringen richtet (also insbesondere gegen die getroffenen oder zu treffenden Tatsachenfeststellungen, gegen die beweiswürdigenden Erwägungen oder gegen die Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen).Bei der Erledigung einer Beschwerde kommt es nicht darauf an bzw. kann es nicht darauf ankommen, ob bzw. wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung zu den jeweiligen Begründungselementen iSd Paragraph 60, AVG bzw. der dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommen hat; also etwa Tatsachen „disloziert“ (nur) in der Beweiswürdigung ausgeführt hat. Ebenso kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Relevanz sein, wie die Gründe in der Beschwerde oder in sonstigen Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst oder näher bezeichnet werden; vielmehr wird es darum gehen, wogegen (oder wofür) sich das Vorbringen richtet (also insbesondere gegen die getroffenen oder zu treffenden Tatsachenfeststellungen, gegen die beweiswürdigenden Erwägungen oder gegen die Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen).

3.1.3. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

3.1.3.1. Relevantes Fluchtvorbringen

Fallbezogen brachte die bP im Verfahren iSd dargestellten Rechtsprechung gemäß § 18 AsylG 2005 als relevantes Vorbringen die Furcht vor Verfolgung ihrer Person insbesondere aufgrund des Geschlechtes der bP2 und bP3 und der Sicherheitslage dar. Fallbezogen brachte die bP im Verfahren iSd dargestellten Rechtsprechung gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 als relevantes Vorbringen die Furcht vor Verfolgung ihrer Person insbesondere aufgrund des Geschlechtes der bP2 und bP3 und der Sicherheitslage dar.

Zu diesem Vorbringen bzw. im beachtlichen Kontext wurden – insbesondere auch aufgrund von Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Form einer ergänzenden Vernehmung der bP zu bestimmten Tatsachenbehauptungen – unter Punkt 1. Sachverhaltsfeststellungen, zu individuellen Umständen der bP wie auch, beruhend auf ausreichend aktuellen und den zu erforderlichen Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen entsprechenden Berichten und vergleichbaren Dokumenten, zur Lage in Syrien, getroffen.

Von diesem Sachverhalt ausgehend sowie bei Berücksichtigung vorhandener relevanter Leitlinien des UNHCR wie auch der EUAA sowie der oben angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze haben die bP für das erkennende Gericht keine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe glaubhaft gemacht.Von diesem Sachverhalt ausgehend sowie bei Berücksichtigung vorhandener relevanter Leitlinien des UNHCR wie auch der EUAA sowie der oben angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze haben die bP für das erkennende Gericht keine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe glaubhaft gemacht.

3.1.3.2. Zur Heimatregion

ISd oben unter Punkt 3.1.1. dargestellten Rechtsprechung ist vor Eingang in die Prüfung, ob die Furcht der bP vor Verfolgung nach den antragsbegründenden Behauptungen begründet ist, zu beurteilen, welche Region als „Herkunftsregion“ der bP anzusehen ist. Dabei wird es auf die jeweiligen – als aktuell anzusehenden – Bindungen ankommen (vgl. dazu etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, m.w.N., insbesondere in Rn. 9 f, wobei der in dieser Entscheidung verwendete Begriff der „Heimatregion“ gleich wie der Begriff „Herkunftsregion“ zu verstehen sein wird. Nach der in der erwähnten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechungslinie kann sich die Herkunftsregion im Herkunftsstaat im bisherigen Leben der Asylwerberin oder des Asylwerbers ändern).ISd oben unter Punkt 3.1.1. dargestellten Rechtsprechung ist vor Eingang in die Prüfung, ob die Furcht der bP vor Verfolgung nach den antragsbegründenden Behauptungen begründet ist, zu beurteilen, welche Region als „Herkunftsregion“ der bP anzusehen ist. Dabei wird es auf die jeweiligen – als aktuell anzusehenden – Bindungen ankommen vergleiche dazu etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, m.w.N., insbesondere in Rn. 9 f, wobei der in dieser Entscheidung verwendete Begriff der „Heimatregion“ gleich wie der Begriff „Herkunftsregion“ zu verstehen sein wird. Nach der in der erwähnten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechungslinie kann sich die Herkunftsregion im Herkunftsstaat im bisherigen Leben der Asylwerberin oder des Asylwerbers ändern).

Die bei der Prüfung möglicher Verfolgung zu betrachtende „Herkunftsregion“ – und dieser Begriff wurde auch in den nachstehenden Erwägungen durchgängig verwendet– wird dabei ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum Herkunftsstaat als solches zu sein haben (vgl. dazu EUAA, Qualification for International Protection – Judicial Analysis, 2. Auflage [2023], S. 142). Zu betrachten, und in der Folge auf die mögliche Begründetheit der Furcht vor Verfolgung zu prüfen, wird sohin etwa nicht bloß ein einzelnes Dorf oder ein Teil einer Stadt sein, sondern ein größerer territorialer Bereich. Die bei der Prüfung möglicher Verfolgung zu betrachtende „Herkunftsregion“ – und dieser Begriff wurde auch in den nachstehenden Erwägungen durchgängig verwendet– wird dabei ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum Herkunftsstaat als solches zu sein haben vergleiche dazu EUAA, Qualification for International Protection – Judicial Analysis, 2. Auflage [2023], S. 142). Zu betrachten, und in der Folge auf die mögliche Begründetheit der Furcht vor Verfolgung zu prüfen, wird sohin etwa nicht bloß ein einzelnes Dorf oder ein Teil einer Stadt sein, sondern ein größerer territorialer Bereich.

Bei der Bestimmung und Abgrenzung der Herkunftsregion wird nicht, jedenfalls nicht zwingend, auf die staatliche Verwaltungsgliederung – wie etwa in Syrien die Gliederung in 14 Gouvernements („mu??fa??t“), Distrikte („man??iq“) und Unterdistrikte („n??iya“) – des Herkunftsstaats abzustellen sein.

Die bP wurden im Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien geboren und wuchsen in dieser Region auf. Hawi al Hawa gehört zur Stadt Ar-Raqqa (vgl. XXXX , abgerufen am 03.06.2026) und liegt im Unterdistrikt („n??iya“) Ar-Raqqa. Die bP hielten sich nahezu die gesamte Zeit bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme in der Zeit ihres Militärdienstes der bP1 sowie einer kurzen neunmonatigen Zeitspanne in XXXX der bP im Jahre XXXX – in XXXX auf. Die bP1 – bP2 waren in dieser Region in der familieneigenen Landwirtschaft erwerbstätig, die bP3 besuchte in dieser Umgebung die Schule bis zur neunten Schulstufe. Es war sohin das Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa sowie dessen nähere Umgebung, die Stadt Ar-Raqqa, als Heimatregion der bP anzusehen. Die bP wurden im Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien geboren und wuchsen in dieser Region auf. Hawi al Hawa gehört zur Stadt Ar-Raqqa vergleiche römisch 40 , abgerufen am 03.06.2026) und liegt im Unterdistrikt („n??iya“) Ar-Raqqa. Die bP hielten sich nahezu die gesamte Zeit bis zu ihrer Ausreise – mit Ausnahme in der Zeit ihres Militärdienstes der bP1 sowie einer kurzen neunmonatigen Zeitspanne in römisch 40 der bP im Jahre römisch 40 – in römisch 40 auf. Die bP1 – bP2 waren in dieser Region in der familieneigenen Landwirtschaft erwerbstätig, die bP3 besuchte in dieser Umgebung die Schule bis zur neunten Schulstufe. Es war sohin das Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa sowie dessen nähere Umgebung, die Stadt Ar-Raqqa, als Heimatregion der bP anzusehen.

Wie dem Länderinformationsblatt Version 13 vom 28.02.2026 (Punkt 1.5.2.) und der Website https://syria.liveuamap.com/ zu entnehmen ist, befindet sich das gegenständliche Gebiet unter Kontrolle der neuen syrischen (Übergangs-)Regierung.

Es ist zu prüfen, ob es in dieser Region mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen kommen kann.

3.1.3.3. Zur Asylrelevanz wegen der vorgebrachten Verfolgung der bP2 – bP3 aufgrund ihres Geschlechtes einschließlich drohender Zwangsehe:

Zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (alleinstehender) syrischer Frauen hat sowohl der VwGH als auch der VfGH bereits entschieden. Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits das Risikoprofil alleinstehender Frauen unter Verweis auf die – von einer besonderen Gefährdung für diese Gruppe ausgehenden – UNHCR-Erwägungen hervorgehoben und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mangels Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen aufgehoben (VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0269). Im Anlassfall handelte es sich um eine Frau aus dem Kurdengebiet, wo nach der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes die Lage für Frauen besser sei.

Zugleich hielt der VwGH aber in einem anderen Fall im Rahmen der Stattgabe einer Amtsrevision fest (VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005), dass die im Anlassfall getroffenen Feststellungen für den Schluss einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreichten; dabei betonte er insbesondere, dass nicht jede Diskriminierung eine Verfolgungshandlung bedeute und das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zu den Merkmalen und der Identität der sozialen Gruppe der Frauen getroffen habe. Diese sah der VwGH ebenso nicht als gegeben an (VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005). Im Anlassfall ging es um eine bei hypothetischer Rückkehr nach Syrien alleistehende Frau mit Kindern, deren Ehemann in den VAE lebt und die in der Vergangenheit bereits wiederholt allein zu Studienzwecken nach Syrien gereist war. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH (26.06.2025, Ra 2024/18/0421) festgehalten, dass die Begründungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt wurde, weil die Beschwerdeführerin nicht alleinstehend, sondern verheiratet sei. In diesem Fall müsse darauf eingegangen werden, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Ehemann bei der Rückkehr der Familie nicht ebenfalls zurückkehren würde. Zudem sei es entsprechend dem VwGH nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die verheiratete Beschwerdeführerin (deren Mann sich wegen des Bürgerkriegs im Ausland befinde) von der umgebenden Gesellschaft als andersartig und gegen kulturelle, religiöse und traditionelle Normen verstoßend wahrgenommen werde. Dazu hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, in welchem Ausmaß andere Frauen in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs in der Lage sind/waren, vorübergehend ohne ihren Ehemann leben zu müssen. Die Gefahr dieser Frauen, Opfer von Übergriffen zu werden, werde jedoch bereits durch die Erteilung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421, Rz 35).

In seiner Entscheidung vom 22.05.2025 legte der VwGH fest, dass darzulegen ist, weshalb eine Beschwerdeführerin (die im Fall als 65-jährige kranke Witwe in kurdisches Gebiet zurückkehren müsste) von ihren männlichen Verwandten keine Unterstützung erhalten sollte bzw. es unzumutbar sei, sich in räumlicher Nähe zu diesen anzusiedeln. Es bedürfe jedenfalls einer individuellen Prüfung der Umstände des Einzelfalls (VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031).

Laut VwGH (VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0452) ist auch entsprechend der Länderinformationen zu beachten, dass ein junges Alter eines Mädchens ohne elterliche Aufsicht Mädchen in eine Position geringerer Macht bringen und das Risiko sexueller Ausbeutung erhöhen (Rz 15f) könnte. Es bedürfe zudem einer näheren Auseinandersetzung damit, in welchem Familienverband eine Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Syrien aufgenommen werden könnte sowie mit der Schutzfähigkeit des Familienverbandes väterlicherseits.

In einem weiteren Fall legte der VwGH fest (VwGH 03.03.2025, Ra 2024/18/0064 bis 0067), dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Beschwerdeführerin keine alleinstehende Frau sei, ausreichend begründet werden müsse, weil sich erst ausgehend davon beurteilen lasse, ob sich das Bundesverwaltungsgericht mit Länderfeststellungen zu alleinstehenden Frauen in Syrien auseinanderzusetzen habe. Es bedürfe daher Feststellungen zum Familienstand der Beschwerdeführerin.

Zum anderen hat auch der Verfassungsgerichtshof das Risikoprofil alleinstehender Frauen mit Blick auf die UNHCR-Erwägungen betont und ist insbesondere in Fällen, in denen das Bestehen bzw. die Gefahr häuslicher Gewalt festgestellt wurde, beschwerdestattgebend vorgegangen (VfGH 11.06.2024, E 3551-3554/2023 und vgl. auch ähnlich VfGH vom 26.06.2024, E 919/2024-12). In einem Fall, in dem von einer Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Syrien mit einem minderjährigen Kind auszugehen wäre, hob der VfGH das Erkenntnis mit Blick auf die diesbezüglich nicht berücksichtigten Länderfeststellungen (ohne Verweis auf UNHCR) auf (VfGH 12.03.2024, E 474/2024). Zum anderen hat auch der Verfassungsgerichtshof das Risikoprofil alleinstehender Frauen mit Blick auf die UNHCR-Erwägungen betont und ist insbesondere in Fällen, in denen das Bestehen bzw. die Gefahr häuslicher Gewalt festgestellt wurde, beschwerdestattgebend vorgegangen (VfGH 11.06.2024, E 3551-3554/2023 und vergleiche auch ähnlich VfGH vom 26.06.2024, E 919/2024-12). In einem Fall, in dem von einer Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Syrien mit einem minderjährigen Kind auszugehen wäre, hob der VfGH das Erkenntnis mit Blick auf die diesbezüglich nicht berücksichtigten Länderfeststellungen (ohne Verweis auf UNHCR) auf (VfGH 12.03.2024, E 474 aus 2024,).

Der VfGH verwies in seiner Rechtsprechung (vgl. VfGH vom 26.06.2024, E 919/2024-12) darauf, dass die Länderfeststellungen zu beachten seien, denen zufolge das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt in Syrien als "endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert" einzustufen sei (Rz 19). Das Bundesverwaltungsgericht müsse sich daher näher mit der Lage von alleinstehenden Frauen im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind befassen (Rz 20 sowie bereits VfGH 12.03.2024, E 474/2024-10).Der VfGH verwies in seiner Rechtsprechung vergleiche VfGH vom 26.06.2024, E 919/2024-12) darauf, dass die Länderfeststellungen zu beachten seien, denen zufolge das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt in Syrien als "endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert" einzustufen sei (Rz 19). Das Bundesverwaltungsgericht müsse sich daher näher mit der Lage von alleinstehenden Frauen im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind befassen (Rz 20 sowie bereits VfGH 12.03.2024, E 474/2024-10).

Allenfalls könnte eine alleinstehende, alleinerziehende Frau die nach Syrien zurückkehren müsste, unter den Begriff der sozialen Gruppe fallen.

Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, Rn. 14, mwN). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182, Rn. 23, mwN). Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, Rn. 14, mwN). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182, Rn. 23, mwN).

Der EuGH entschied zur Frage, ob Frauen insgesamt als einer sozialen Gruppe zugehörig angesehen werden können, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRL) dahin auszulegen ist, dass, je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (EuGH 16.01.2024, C-621/21, WS gegen Bulgarien, siehe Rn 49-62). Der EuGH entschied zur Frage, ob Frauen insgesamt als einer sozialen Gruppe zugehörig angesehen werden können, dass Artikel 10, Absatz eins, Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRL) dahin auszulegen ist, dass, je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (EuGH 16.01.2024, C-621/21, WS gegen Bulgarien, siehe Rn 49-62).

Die bp2 ist mit bP1 verheiratet und ist somit nicht als alleinstehend anzusehen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde sie gemeinsam zurückkehren.

Die bP3 gehört auch unter Beachtung der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0452) nicht zur Gruppe alleinstehender Frauen und Mädchen, da sie bei einer Rückkehr im eigenen Familienverband aufgenommen wird bzw in diesem zurückkehren wird und Schutz von den männlichen Verwandten, insbesondere des bP1, erhalten kann. Die bP3 gehört auch unter Beachtung der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0452) nicht zur Gruppe alleinstehender Frauen und Mädchen, da sie bei einer Rückkehr im eigenen Familienverband aufgenommen wird bzw in diesem zurückkehren wird und Schutz von den männlichen Verwandten, insbesondere des bP1, erhalten kann.

Wie zuvor festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte die bP3 keine begründete Furcht vor einer individuellen und konkreten Verfolgung glaubhaft machen. Eine gegenüber der bP3 gesetzte Vorverfolgung iSd Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie zu qualifizierende Handlung war nicht festzustellen.Wie zuvor festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte die bP3 keine begründete Furcht vor einer individuellen und konkreten Verfolgung glaubhaft machen. Eine gegenüber der bP3 gesetzte Vorverfolgung iSd Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie zu qualifizierende Handlung war nicht festzustellen.

Ausweislich der Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen wurde weder die bP3 noch die bP2 bisher in Syrien Opfer von physischen oder psychischen Misshandlungen oder sexueller Gewalt. Das in Syrien bestehende familiäre Netzwerk der bP, insbesondere der bP1 kann ihnen hinreichenden Schutz vor Gewalt bieten. Die bP3 und die bP2 wurden in Syrien weder Opfer von Zwangsheirat, Kinderehe, Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch. Sie sind keine alleinstehende oder alleinerziehende Frau und sind daher nicht als besonders vulnerabel anzusehen.

Für die bP3 besteht im Falle der Rückkehr in ihre Herkunftsregion gemeinsam mit ihren Eltern keine maßgebliche Gefahr, aufgrund ihres Geschlechtes oder ihrer Stellung als Frau bzw. Mädchen Gewalthandlungen oder erheblichen Eingriffen in ihre körperliche oder psychische Integrität ausgesetzt zu sein.

Dem EUAA Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025 ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung etwaige risikoerhöhende Umstände eine Verfolgung der betreffenden Frau wahrscheinlicher machen. Etwaige risikoerhöhende Umstände sind beispielsweise etwa sozial ökonomische Umstände wie Kinderehen oder wenn die betreffende Frau geschieden oder verwitwet ist. Gleiches gilt für Frauen, welche in Flüchtlingscamps wohnhaft sind oder Frauen, welche aus den Gebieten im Nordosten Syriens oder Suweida stammen, in denen Ehrenmorde häufiger vorkommen. Weiters trifft dies besonders Frauen, welche fehlende Dokumente etwa hinsichtlich Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechte oder Strafsachen aufweisen. Dies alles trifft jedoch auf die bP2 – bP3 nicht zu.

Die bP2 – bP3 erfüllen auch nicht das Risikoprofil der „alleinstehenden Frau“ in Syrien. So ist der Beweiswürdigung zu entnehmen, dass bis dato nahezu all ihre Verwandte in Syrien wohnhaft sind bzw. sogar in der Heimatregion weiter ansässig sind. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien dies im Familienverband erfolgt, sohin mit dem Mann der bP2 bzw. Vater der bP3. Etwaige andere risikoerhöhende Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der bP2 – bP3 erhöhen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die bP3 verfügt sohin über keine Merkmale im Sinne der dargestellten Judikatur zur sozialen Gruppe vulnerabler Frauen, sie sind weder alleinstehend noch alleinerziehend, sie verfügt über ausreichend männlichen Schutz in Syrien und war nicht von sexueller Gewalt betroffen. Sie verfügt über effektiven Schutz durch ihr familiäres Netzwerk, welches Abhilfe gegen eine potentielle (sexuelle) Gewalt in Syrien schaffen könnte.

Für die bP3 und die bP2 bestehen im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund ihrer Stellung als Frau bzw. Mädchen, Gewalthandlungen und erheblichen Eingriffen in ihre körperliche und psychische Integrität ausgesetzt zu sein. Insgesamt erreicht die Diskriminierung von Frauen und Mädchen und die Gefahr Opfer sexueller Gewalt zu werden in der Herkunftsregion kein Niveau, das eine Schwere erreicht, die einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen allgemein gleichkommt. Dies insbesondere unter Beachtung des Einzelfalles der bP3 und der bP2, die nicht als besonders vulnerable Person anzusehen sind, weil sie keines der UNHCR bzw. EUAA-Risikoprofile erfüllt.

Im gegenständlichen Fall der bP3 und der bP2 war entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere das Risikoprofil von Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen bzw. von (alleinstehenden) Frauen und Kindern aus den aktuellen UNHCR-Erwägungen aus dem Mai 2026, zu beachten. Es ist darauf hinzuweisen, dass UNHCR Frauen, die diese Merkmale teilen, als eine schützenswerte Risikogruppe ansieht (vgl. zur „Indizwirkung“ von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0269). UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, überlebt haben und Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben, gefährdet sind und wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Weiters geht daraus hervor, dass Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert werden und Berichten zufolge besonders gefährdet sind, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu nach UNHCR 2021). Den aktuellen UNHCR Erwägungen ist insbesondere zu entnehmen, dass wirtschaftliche Not, Unsicherheit und Vertreibung sowie Reputationsrisiken infolge des Verlusts männlicher Vormund ist Risikofaktoren für Zwangsehen darstellen Auch EUAA vertritt die Auffassung, dass quasi alleinstehende Frauen und Frauen und Mädchen die bereits Opfer (sexueller) Gewalt wurden, vor erneuter (sexueller) Gewalt in Syrien nicht ausreichend geschützt sind bzw. geschützt werden können. Im gegenständlichen Fall der bP3 und der bP2 war entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere das Risikoprofil von Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen bzw. von (alleinstehenden) Frauen und Kindern aus den aktuellen UNHCR-Erwägungen aus dem Mai 2026, zu beachten. Es ist darauf hinzuweisen, dass UNHCR Frauen, die diese Merkmale teilen, als eine schützenswerte Risikogruppe ansieht vergleiche zur „Indizwirkung“ von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0269). UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, überlebt haben und Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben, gefährdet sind und wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Weiters geht daraus hervor, dass Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert werden und Berichten zufolge besonders gefährdet sind, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vergleiche dazu nach UNHCR 2021). Den aktuellen UNHCR Erwägungen ist insbesondere zu entnehmen, dass wirtschaftliche Not, Unsicherheit und Vertreibung sowie Reputationsrisiken infolge des Verlusts männlicher Vormund ist Risikofaktoren für Zwangsehen darstellen Auch EUAA vertritt die Auffassung, dass quasi alleinstehende Frauen und Frauen und Mädchen die bereits Opfer (sexueller) Gewalt wurden, vor erneuter (sexueller) Gewalt in Syrien nicht ausreichend geschützt sind bzw. geschützt werden können.

Hinsichtlich der bP3 und der bP2 konnten vor dem Hintergrund der Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen keine Gewalterfahrungen festgestellt werden und haben bei einer Rückkehr mit ihrer Familie in Syrien mindestens ein männliches Familienmitglied, den bP1 , das sie bei einer Rückkehr schützen und unterstützen könnte. Sie fallen daher nicht unter diese Risikogruppe.

Insgesamt würden die bP3 und die bP2 nicht mit der nötigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit als alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren und gehört somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der vulnerablen Personengruppe laut EUAA (Juni 2025 und Juli 2025, Dezember 2025) sowie UNHCR Mai 2026 an.

Gegenständlich ist aus den Länderinformationen abzuleiten, dass fallweise diskriminierende Vorschriften gegenüber Frauen im Herkunftsland erlassen wurden. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, handelt es sich hierbei um vereinzelte Maßnahmen, die etwa nach Protesten wieder rückgängig gemacht wurden. Eine allgemeine Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Syrien, welche die Voraussetzung erfüllt, dass es sich hierbei um eine andersartige Gruppe handelt, welche von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde, konnte nicht festgestellt werden.

Dass keine systematische Verfolgung gegen Frauen in Syrien vorliegt, deckt sich mit den aktuellen Länderinformationen. Nach diesen stünde laut der Angaben des Präsidenten ash-Shara Frauen der Arbeitsmarkt offen und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann. Zudem würden Frauen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Festen teilnehmen, was die relative Leichtigkeit unterstreiche, mit der sich Frauen unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen könnten. Weiters versprach HTS-Chef Ahmed ash-Shara, dass Syrien nicht zu einem zweiten Afghanistan werden würde und verwies hierbei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60% der Hochschulabsolventen Frauen seien. Frauen sind auch in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, wobei auch eine Frau in der derzeitigen Regierung als Ministerin für Soziales und Arbeit tätig ist. Zudem war Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, als Frau in der Interimsregierung als Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten beteiligt.

Nicht verkannt wird, dass die Rolle der Frau in Syrien sich derzeit aufgrund des Sturzes der Regimes unter Baschar al-Assad im Wandel befindet. So gab es etwa restriktive Maßnahmen, wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung im öffentlichen und beruflichen Umfeld, wobei diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlichen Protesten wieder rückgängig gemacht wurden.

Eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr allein wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau ist gegenständlich nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Aus den oben zitierten Länderberichten unter Beachtung der UNHCR-Richtlinien, EUAA und der aktuellen Judikatur geht hervor, dass die bP3 und die BP2 bei einer Rückkehr nach Syrien keine wohlbegründete Frucht vor Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben müssen. Im Falle der bP3 und der bP2 besteht somit nicht der geforderte Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.

Eine Verfolgungshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a und f der Statusrichtlinie ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.Eine Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera a und f der Statusrichtlinie ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der bP3 und der bP2 aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

3.1.3.4. Sonstige mögliche asylrelevante Gründe

3.1.3.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 1 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9f, jeweils m.w.N.). Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 leg. cit. deutlich hervor, wonach das BFA für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. aus der diesbezüglich nunmehr ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11).3.1.3.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz eins, AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt Paragraph 18, AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9f, jeweils m.w.N.). Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. deutlich hervor, wonach das BFA für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche aus der diesbezüglich nunmehr ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11).

Nicht verkannt wird in diesem Aspekt, dass die bP im gesamten Verfahren vorbrachten, dass Ihnen eine gute Ausbildung wichtig ist. Wie bereits beweisgewürdigt, ist es der bP3 jedoch in ihrem Herkunftsstaat möglich, eine weitere schulische Ausbildung zu absolvieren bzw. ein Studium zu beginnen. Nicht verkannt wird, dass ein Teil der schulischen Infrastruktur durch den Krieg zerstört wurde. Allerdings hat die bP3 bis zu ihrer Ausreise die Schule besucht und hätte diese auch weiter führen können. Zuletzt hat sie sogar eine Privatschule besucht. Ihre Schwester betreibt derzeit ebenfalls im Herkunftsstaat ein Studium und war diese in den letzten Jahren auch nicht daran gehindert eine Studium zu betreiben. Auch nach der EUAA Country Guidance vom Dezember 2005 können die allgemeinen Mängel im Bildungssystem als Folge des Konflikts an sich nicht als Verfolgung gelten, da sie nicht auf vorsätzliches Handeln eines Akteurs zurückzuführen sind. Die bP3 war zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich der Zugang zur Bildung verweigert worden oder eingeschränkt und ist auch nicht ersichtlich, dass dies aktuell vorliegt. Den aktuellen UNHCR Richtlinien vom Mai 2026 sind keine Informationen enthalten, dass Kindern oder einer bestimmten Gruppe von Kindern vorsätzlich Bildung verweigert werden würde (UNHCR Mai 2026, Kapitel „6) Women and Girs“ und „7) Children“). Es liegt sohin unter Betrachtung des Kindeswohles kein Asylgrund wegen mangelnden Zuganges zu Bildungsmöglichkeiten vor.

Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt und insbesondere der Vorbringen der bP vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien ist nicht ersichtlich.

3.1.3.4.2. Soweit die bP vorbringen, dass sie ihren Herkunftsstaat auch wegen des Krieges oder der Sicherheitslage verlassen haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht ausreicht (vgl. dazu insbesondere die in VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, Rn. 10, genannten Entscheidungen).3.1.3.4.2. Soweit die bP vorbringen, dass sie ihren Herkunftsstaat auch wegen des Krieges oder der Sicherheitslage verlassen haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht ausreicht vergleiche dazu insbesondere die in VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, Rn. 10, genannten Entscheidungen).

Soweit die bP gehalten vorbringen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat gefährdet seien, Opfer von Organhändlern zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht ausreicht (vgl. dazu insbesondere die in VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, Rn. 10, genannten Entscheidungen). Auch wird nicht verkannt, dass es in Syrien zu Entführungen kommen kann, doch geben die aktuellen UNHCR Erwägungen an, dass insbesondere Frauen auf der Gemeinschaft der Alawiten ein höheres Risiko aufweisen. Dass Entführungen in hohem Ausmaß in der Heimatregion der bP stattfinden würden, konnte im Verfahren aber nicht festgestellt werden und ist auch nach den UNHCR Erwägungen bzw der EUAA Country Guidance nicht ersichtlich. Soweit die bP gehalten vorbringen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat gefährdet seien, Opfer von Organhändlern zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht ausreicht vergleiche dazu insbesondere die in VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, Rn. 10, genannten Entscheidungen). Auch wird nicht verkannt, dass es in Syrien zu Entführungen kommen kann, doch geben die aktuellen UNHCR Erwägungen an, dass insbesondere Frauen auf der Gemeinschaft der Alawiten ein höheres Risiko aufweisen. Dass Entführungen in hohem Ausmaß in der Heimatregion der bP stattfinden würden, konnte im Verfahren aber nicht festgestellt werden und ist auch nach den UNHCR Erwägungen bzw der EUAA Country Guidance nicht ersichtlich.

Auch sonst ergab sich im Verfahren – dies auch bei entsprechender amtswegiger Ermittlungstätigkeit – in diesem Zusammenhang kein Anhaltspunkt für eine Asylrelevanz, zumal die bP lediglich allgemein und vage gehalten dies vorbrachten, keine konkreten Umstände nennen konnten und aus den Länderinformationen eine solche Gefährdung nicht zu entnehmen war.

3.1.3.5. Zum Ergebnis

3.1.3.5.1. Die bP haben nach entsprechend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wie auch bei Beachtung vorhandener Einschätzungen des UNHCR und der EUAA eine ihr bei Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung erreichende Gefahr aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft gemacht.3.1.3.5.1. Die bP haben nach entsprechend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wie auch bei Beachtung vorhandener Einschätzungen des UNHCR und der EUAA eine ihr bei Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung erreichende Gefahr aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht glaubhaft gemacht.

3.1.3.5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die bP liegen somit nicht vor. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.1.3.5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die bP liegen somit nicht vor. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

3.1.4.1. Allgemeines

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie 23.09.2009, 2007/01/0515, jeweils mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie 23.09.2009, 2007/01/0515, jeweils mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA/Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 217). In diesem Zusammenhang fasst Thurin, in: Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2012), die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA/Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 217). In diesem Zusammenhang fasst Thurin, in: Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2012), die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Er umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Er umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakite).

Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. In diesem Zusammenhang sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, mwN). Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. In diesem Zusammenhang sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, mwN).

3.1.4.2. Auf die bP bezogen:

3.1.4.2.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle der bP nicht gegeben sind.3.1.4.2.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle der bP nicht gegeben sind.

Wie bereits in der Beweiswürdigung umfangreich ausgeführt, ist aufgrund der persönlichen Umstände der bP nicht davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Die bP verfügen über ein Haus in ihrer Heimatregion. Die bP1 verfügt zudem über einen Erbanteil des Hauses ihres Vaters im Heimatdorf. Die bP1 hat bereits vor ihrer Ausreise mit ihrer beruflichen Tätigkeit für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen können, dies ist ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion – wie die bP1 in einer Befragung durch das BFA bestätigte– möglich.

Die bP1 ist soweit gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen Erkrankungen, welche eine akute Behandlung erfordern. Da die bP in ihrem Herkunftsland aufgewachsen sind, sind sie mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Die bP können in ihrem Haus in ihrer Heimatdorf leben und sich durch ihre eigene berufliche Tätigkeit selbst erhalten. Der bP3 ist es zudem möglich, eine weitere schulische Ausbildung oder ein Studium an einer Universität, wie es bereits ihre Schwester getan hat bzw. derzeitig macht, zu beginnen.

Zudem besteht allenfalls die Möglichkeit auf Unterstützung durch den Familienverband der bP zurückzugreifen. Diesbezüglich führten die bP im gesamten Verfahren an, dass nahezu all ihre Verwandte weiterhin in Syrien aufhältig sind, wobei sich viele hiervon noch im Heimatdorf der bP befinden und dort über landwirtschaftliche Flächen und mehrere Häuser verfügen. Die bP laufen daher in keine Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

3.1.4.2.2. Zur Erreichbarkeit

Wie bereits ausgeführt, ist es den bP möglich, über die Flughäfen Damaskus oder Aleppo oder die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in ihr Heimatdorf zu gelangen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass den bP ihre Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit erreichen können. Dies zumal sie hierbei auch ihre Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen unterstützen könnten.

Die bP sind zudem – wie dargelegt – weder aufgrund einer politischen noch religiösen Haltung exponiert und haben sich auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in ihrer Person ergeben.

3.1.4.2.3. Zur Sicherheitslage

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht.

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 in der Provinz Raqqa 426 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 17,2 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen bzw. Gewaltakte aus der Ferne, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und ab März stark zurückgingen. Während dieses Zeitraums wurde fast ununterbrochen über Gewalttaten gegen Zivilisten berichtet. Auch über Gefechte wurde während dieser Zeit berichtet, wobei nach März ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Mai wurde im Vergleich zu den beiden Vormonaten eine höhere Anzahl an Gefechten verzeichnet. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Raqqa 127 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 7,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 553 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,2 Vorfällen pro Woche entspricht. Die Sicherheitsvorfälle sind somit bereits im Lauf des Jahres 2025 stetig zurückgegangen und haben sich in der zweiten Jahreshälfte im Wochendurchschnitt mehr als halbiert (EUAA Country Guidance S. 84).

In den Provinzen Raqqa und Hasaka betrafen die meisten Vorfälle, die von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 als „Kämpfe“ kodiert wurden, Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, während die meisten als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodierten Vorfälle die SDF und Zivilisten betrafen, bei denen in der Regel der Verdacht bestand, dem ISIL anzugehören (EUAA Country Guidance S. 84).

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 42 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa 5 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 11 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ist daher auch von einem Rückgang der zivilen Todesopfer im Bezugszeitraum auszugehen (EUAA Country Guidance S. 84).

Auch wenn nach ar Raqqa im Vergleich zu anderen Regionen weniger Personen zurückkehren, kehrte doch eine beträchtliche Anzahl zurück: Sicherheitsvorfälle traten am häufigsten im Bezirk Raqqa auf. Das UNHCR meldete bis Juni 2025 4 616 Rückkehrer aus Binnenvertreibung und 16 565 aus dem Ausland. Im März wurden 20.000 Menschen aufgrund von Zusammenstößen in der Nähe des Tishreen-Staudamms in der Provinz Aleppo vertrieben. Stand 18. September 2025 meldete das UNHCR 280.505 Binnenvertriebene und 6.860 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 18.724 Personen aus dem Ausland zurück (EUAA Country Guidance S. 84).

Nicht verkannt wird, dass es im Jahr 2025 und auch 2026 zu Sicherheitsvorfällen gekommen ist (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung), angesichts der Auswirkungen des Abkommens vom März 2025 und der geänderten Lage seit Jänner bzw Februar 2026 auf die Sicherheitslage, die sich in der im Vergleich zur Zeit vor dem Abkommen geringen Zahl ziviler Todesopfer widerspiegeln, des Musters der Gewalt, die offenbar größtenteils gezielt erfolgt, des Rückgangs der Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im Januar und Februar 2025 sowie der Zahl der Rückkehrer lässt sich der Schluss ziehen, dass es in der Provinz Raqqa zu wahlloser Gewalt kommt, allerdings nicht in großem Umfang.Nicht verkannt wird, dass es im Jahr 2025 und auch 2026 zu Sicherheitsvorfällen gekommen ist vergleiche auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung), angesichts der Auswirkungen des Abkommens vom März 2025 und der geänderten Lage seit Jänner bzw Februar 2026 auf die Sicherheitslage, die sich in der im Vergleich zur Zeit vor dem Abkommen geringen Zahl ziviler Todesopfer widerspiegeln, des Musters der Gewalt, die offenbar größtenteils gezielt erfolgt, des Rückgangs der Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im Januar und Februar 2025 sowie der Zahl der Rückkehrer lässt sich der Schluss ziehen, dass es in der Provinz Raqqa zu wahlloser Gewalt kommt, allerdings nicht in großem Umfang.

Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass die bP nur aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in ihrer Heimatregion oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus wird auch die Bedrohung durch Minen bzw. nicht explodierte Kampfmittel nicht verkannt. Aktuelle Opfer sind in der Heimatregion aber eher Kinder als Erwachsene Personen. Aus alldem ist abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in Syrien vor allem Anfang des Jahres 2025 die Wahrscheinlichkeit bestand, Opfer durch Kampfmittelreste zu werden, jedoch diese Wahrscheinlichkeit seit September 2025 um 73% zurückgegangen ist. Dies liegt insbesondere an der Entfernung zehntausender Landminen und anderer Munition sowie durch intensive Bemühungen des neuen syrischen Verteidigungs- und Notfallsministeriums hinsichtlich Kartierung und Aufklärung der Bevölkerung. Auch zählen die bP sowie insbesondere die für den Lebensunterhalt sorgende bP1 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer nicht zur Risikogruppe, wodurch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass die bP nicht gefährdet sind, Opfer von Landminen zu werden.

Gerade hinsichtlich der Heimatregion der bP liegen auch keine aktuellen Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte vor, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren mit Familienanschluss zulassen würden. Die bP leiden an keine Erkrankungen, welche eine akute Behandlung erfordern, verfügen über eine gute schulische respektive berufliche Ausbildung, befinden sich im erwerbsfähigen Alter, verfügen über Ortskenntnisse und können sich relevante Informationen beschaffen. Ferner wird auch allgemein auf die hohe Anzahl an Rückkehrern nach Syrien verwiesen.

Dem Vorbringen der bP, Opfer von Entführungen wegen Organhandel in ihrem Herkunftsstaat zu werden, war – wie beweisgewürdigt – aufgrund der lediglich allgemeinen und vagen Angaben nicht zu folgen. Zudem war dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht zu entnehmen, dass Personen in Syrien gefährdet seien, Opfer von Entführungen aufgrund von Organhandel zu werden. Auch wird nicht verkannt, dass es auch zu Einführungen aus konfessionellen, politischen und kriminellen Gründen kommen kann, zu den besonders gefährdeten Personen gehören allerdings alawitische Frauen (UNHCR Mai 2026, S. 76). Der EUAA Country Guidance Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass es Berichte über Entführungen von überwiegend alawitischen, christlichen oder drusischen Frauen und Mädchen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama gibt (S. 50). Die bP3 kehr auch nicht in ein Lager zurück (S. 51). Die bP3 erfüllt insgesamt keines dieser genannten Profile. Vermehrte Entführungen in ar Raqqa werden gerade nicht berichtet (S. 83ff). Das Risiko einer Entführung ist daher als gering einzustufen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des bP nicht so fragil, als dass davon auszugehen wäre, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der bP bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vorliege.

Risikoerhöhende Umstände der bP lagen ebenfalls allesamt nicht vor. Eine besondere Vulnerabilität der bP3 lag ebenso nicht vor. Sie kehrt im Familienverband zurück und ist die Versorgung durch die bP1 weiterhin gesichert. Auch die werweiterte Familie kann ihr ausreichend Schutz bieten.

3.1.4.2.4. Zur Versorgungslage

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt, die Versorgungslage äußerst angespannt ist und möchte diese nicht verharmlosen. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle der bP ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.

Zuletzt waren, insbesondere nach der Aufhebung von Sanktionen, Schritte in Richtung eines wirtschaftlichen Aufschwungs zu beobachten. Die syrische Übergangsregierung schloss ein Abkommen mit einem Energiekonsortium unter Beteiligung von Unternehmen aus Katar, Türkei und den USA in Höhe von 7 Mrd.USD zur Wiederherstellung landesweiter Stromversorgung. China hat mit Syrien über die chinesische Firma Fidi ein 20-jähriges Investitionsabkommen für Freihandelszonen in Damaskus und Homs geschlossen. Die Firma DP World in den Vereinten Arabischen Emiraten hat ein Abkommen in Höhe von 800 Mio. USD zur Entwicklung des Hafens von Tartus unterzeichnet (vgl. den bereits zitierten Bericht des BAMF vom 19.02.2026 S. 82). Es ist daher grundsätzlich mit einem wirtschaftlichen Aufschwung zu rechnen. Zuletzt waren, insbesondere nach der Aufhebung von Sanktionen, Schritte in Richtung eines wirtschaftlichen Aufschwungs zu beobachten. Die syrische Übergangsregierung schloss ein Abkommen mit einem Energiekonsortium unter Beteiligung von Unternehmen aus Katar, Türkei und den USA in Höhe von 7 Mrd.USD zur Wiederherstellung landesweiter Stromversorgung. China hat mit Syrien über die chinesische Firma Fidi ein 20-jähriges Investitionsabkommen für Freihandelszonen in Damaskus und Homs geschlossen. Die Firma DP World in den Vereinten Arabischen Emiraten hat ein Abkommen in Höhe von 800 Mio. USD zur Entwicklung des Hafens von Tartus unterzeichnet vergleiche den bereits zitierten Bericht des BAMF vom 19.02.2026 S. 82). Es ist daher grundsätzlich mit einem wirtschaftlichen Aufschwung zu rechnen.

Die humanitäre Lage in Syrien erweist sich hinsichtlich der Ernährungssituation, der Versorgung mit Strom und Wasser sowie bezüglich der Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt. Laut den Länderinformationen ist extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher und in allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt.

Der Konflikt hat die sozialen Bestimmungsfaktoren der öffentlichen Gesundheit systematisch zerstört und zu einer Fragmentierung und einem Rückschritt des Gesundheitssystems geführt, wie beispielsweise durch direkte militärische Angriffe auf die Bevölkerung, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal und durch die Untergrabung der Regierungsführung im Gesundheitssektor. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nur in rudimentärem Ausmaß für die syrische Bevölkerung zugänglich. In den Gebieten Syriens ist die Abhängigkeit von Gemeinschaftsorganisationen, die den Rückgang der staatlichen Gesundheitsdienste ausgleichen, je nach Aktivität der internationalen Gesundheitsorganisationen, die diese Lücke füllen, sehr unterschiedlich. Internationale medizinische Nichtregierungsorganisationen, sind dabei wichtige Versorger im Nordosten und Nordwesten Syriens (siehe 1.5.1. Kapitel Medizinische Versorgung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes).

In Anbetracht der individuellen Lebensumstände der bP vor ihrer Ausreise, sowie den Gegebenheiten, unter denen seine Angehörige und Verwandten leben, kann nicht schlussgefolgert werden, dass sie in Syrien keine Lebensgrundlage vorfinden würden. Die Grundbedürfnisse des Alltags können insbesondere durch das Haus der Familie abgedeckt werden. Dafür, dass die bP in diesem nicht wohnen konnte und ihnen dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für die bP zur Folge hätte. In Anbetracht der individuellen Lebensumstände der bP vor ihrer Ausreise, sowie den Gegebenheiten, unter denen seine Angehörige und Verwandten leben, kann nicht schlussgefolgert werden, dass sie in Syrien keine Lebensgrundlage vorfinden würden. Die Grundbedürfnisse des Alltags können insbesondere durch das Haus der Familie abgedeckt werden. Dafür, dass die bP in diesem nicht wohnen konnte und ihnen dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für die bP zur Folge hätte.

Bei der bP1 handelt es sich um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter mit langer Berufserfahrung in der (familieneigenen) Landwirtschaft sowie als Taxifahrer. Ebenfalls verfügt die bP2 über langjährige Erfahrung in der (familieneigenen) Landwirtschaft und ist soweit gesund und arbeitsfähig. Der bP1 war es bereits vor ihrer Ausreise möglich, alleine in Syrien für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Gleiches ist ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion möglich, wie er selbst im behördlichen Verfahren bestätigte. Seine Verwandten wohnen nach wie vor in der Heimatregion der bP und verfügen dort über landwirtschaftliche Flächen, sodass davon auszugehen war, dass die bP1 alternativ erneut in der familieneigenen Landwirtschaft beruflich tätig werden kann.

Zudem ist es der bP3 möglich, eine weitere schulische Ausbildung bzw. ein Studium in ihrem Herkunftsstaat zu absolvieren, wie etwa derzeit ihre ältere Schwester im Herkunftsstaat der bP. Eine besondere Vulnerabilität der bP3 liegt nicht vor.

Mit Blick auf die individuelle Lage der bP ist im Falle ihrer Rückkehr keine existenzielle Notlage festzustellen. Die bP1 – bP2 können durch ihre berufliche Tätigkeit in faktischer und finanzieller Hinsicht zu einer stabilen Nahrungsversorgung und einem gewissen Einkommen beitragen. Zusätzlich können die bP ihr Wohnbedürfnis mit dem Haus im Herkunftsort abdecken. Die bP leiden allesamt an keiner Erkrankung, welche eine akute medikamentösen oder ärztlichen Behandlung bedürfen. Sollte sie medizinische Versorgung benötigen, stehen ihnen zudem die in Herkunftsregion verfügbaren Versorgungsangebote von Hilfsorganisationen offen.

Überdies führte die bP an keiner Stelle des Verfahrens glaubhaft ins Treffen, dass eine unzureichende Versorgungslage ihrer Familie ein gesundheitsschädigendes oder gar existenzbedrohendes Maß annehmen würde.

Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks haben die bP im Bedarfsfall überdies Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter, da sie ohnehin in das Haus in den Familienverband zurückkehren würde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

3.1.4.2.5. In einer Gesamtbetrachtung zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Auf die Herkunftsregion der bP bezogen besteht jedoch nicht eine solche Gefahrensituation, die einem offenen bewaffneten Konflikt gleichzuhalten wäre. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist in der Herkunftsregion der bP ist als vergleichsweise niedrig anzusehen und tendenziell sinkend. Die Sicherheitskräfte der Übergansregierung sind auch dort präsent. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für die bP und ihrer weiterhin in ihrem Herkunftsort aufhältigen Angehörigen nicht als lebensbedrohlich zu qualifizieren.

Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass sie im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät. Darüber hinaus steht es der bP offen, finanzielle Hilfeleistungen und Reintegrationsunterstützung von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen, die ihre Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern.

Zusammengefasst ist es den bP möglich, in ihrer Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5).Zusammengefasst ist es den bP möglich, in ihrer Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5).

Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass die bP im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass die bP im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den bP eine Rückkehr in ihre Heimatregion jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.

In Gesamtschau der obigen Ausführungen der bP ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für sie als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen. In Gesamtschau der obigen Ausführungen der bP ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für sie als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.

3.1.4.2.5. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der bP sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH sowie des VfGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.1.4.2.5. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der bP sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH sowie des VfGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):3.1.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

3.1.5.1. Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ unter näher genannten Voraussetzungen zu erteilen:3.1.5.1. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ unter näher genannten Voraussetzungen zu erteilen:

3.1.5.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der bP weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die bP Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurden. Weder haben die bP das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.1.5.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der bP weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die bP Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurden. Weder haben die bP das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.1.5.3. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide war daher abzuweisen.3.1.5.3. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide war daher abzuweisen.

3.1.6. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung)3.1.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung)

3.1.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.1.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.1.6.2. Die bP sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.1.6.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.6.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Der Begriff des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8).Der Begriff des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere/Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z/Vereinigtes Königreich, Z 36). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten, usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere/Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z/Vereinigtes Königreich, Ziffer 36,). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten, usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mwN). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mwN). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben" relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, Nr. 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, Nr. 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, Nr. 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, Nr. 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479).

3.1.6.4. Auf die bP bezogen:

Mit einer Rückkehrentscheidung wird nicht entscheidungserheblich in das Familienleben der bP eingegriffen. Die bP1 - bP2 haben in Österreich einen erwachsenen Sohn. Sie wohnen mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Ein anderer Sohn bzw. Bruder lebt in Deutschland. Die Tochter der bP1 – bP2 bzw. Schwester der bP3 ist weiterhin in Syrien wohnhaft. Gleiches gilt für nahezu alle Verwandten der bP – mit Ausnahme von zwei Brüdern der bP2, welche im Libanon wohnhaft sind –, wobei die meisten davon nach wie vor im Heimatdorf der bP leben.

Ein entsprechendes Familienleben in Österreich lag sohin nicht vor. Mangels eines Familienlebens in Österreich kann eine Rückkehrentscheidung auch nicht in das Familienleben des BF eingreifen.

3.1.6.4.2. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift jedoch naturgemäß – wenn auch nicht unverhältnismäßig – in sein Privatleben ein. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.6.4.2. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift jedoch naturgemäß – wenn auch nicht unverhältnismäßig – in sein Privatleben ein. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

In Fällen, in denen – so wie konkret – eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).In Fällen, in denen – so wie konkret – eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt, dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

3.1.6.4.3. Die bP befanden sich XXXX nach legaler Einreise im Rahmen des erteilten Aufenthaltstitel nach der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ – wobei die bP diese nicht abholten und am 22.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz stellten – in Österreich. Der Dauer des Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet von weniger als zwei Jahren kommt damit noch keine wesentliche Bedeutung zu. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber überhaupt rechtmäßig war. Dies musste den bP bewusst sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten.3.1.6.4.3. Die bP befanden sich römisch 40 nach legaler Einreise im Rahmen des erteilten Aufenthaltstitel nach der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ – wobei die bP diese nicht abholten und am 22.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz stellten – in Österreich. Der Dauer des Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet von weniger als zwei Jahren kommt damit noch keine wesentliche Bedeutung zu. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber überhaupt rechtmäßig war. Dies musste den bP bewusst sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten.

Im Verfahren sind zudem keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die bP während ihres bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hätten. Sie haben während ihres bisherigen Aufenthaltes zwar einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht und nach diesem – und sohin etwa ein Jahr – weder eine Prüfung abgelegt. Die bP übten in Österreich keine erwerbsmäßige Tätigkeit aus und bezogen seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz ausschließlich Leistung aus der Grundversorgung. Die bP sind in keinem Kurs, in keiner Schule und keine Mitglieder eines Vereines. Ein Bemühen erwerbstätig zu werden oder sich sonst sozial in die Gesellschaft zu integrieren, kann nicht erkannt werden. Die bP verfügen kaum über einen Freundeskreis in Österreich. Ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die bP im Verfahren insoweit dargetan, als dass sie vorbrachten, dass sie aufgrund der besseren Bildungsmöglichkeiten in Österreich ihren Herkunftsstaat verlassen hatten. Dementgegen nahmen sie jedoch die weiteren Angebote in Österreich – etwa in Form von Deutschkursen zur Erlernung der deutschen Sprache – nicht wahr.

3.1.6.4.4. Ebenso führte dieselbe Prüfung unter Beachtung des Kindeswohl hinsichtlich der bP3 zu keinem anderen Ergebnis. So befindet sich – wie bereits oben festgehalten – lediglich ihr älterer Bruder in Österreich. All ihre Onkel und Tanten – mit Ausnahmen von zwei Onkel, welche im Libanon aufhältig sind – sind weiterhin in Syrien wohnhaft, wobei die meisten hiervon nach wie vor in der Heimatregion der bP3 leben. Ebenso erfolgt die Zurückreise im Familienverband mit ihrem Vater und ihrer Mutter, da gemeinsam entschieden wird und es sohin zu keiner Trennung zwischen ihr und ihren Elternteilen kommt. Weiters kann sie – wie sie dies ebenso mit ihren syrischen Freundinnen derzeit hält – mittels moderner Kommunikationsmittel wie (Video-)Telefonie oder E-Mail in Kontakt mit ihren im Ausland lebenden Brüdern bleiben. Ihre Aufenthaltsdauer in Österreich mit knapp zwei Jahren erwies sich ebenso im Vergleich zu ihren etwa XXXX Jahren verhältnismäßig kurz. Die bP3 besucht derzeit auch weder Kurse noch Schulungen noch befindet sich in einer sonstigen Ausbildung. Sie absolvierte bisher lediglich den Sprachkurs Deutsch auf der Niveaustufe A1, schloss diesen am 30.06.2025 ab und absolvierte anschließend keine Prüfung. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sind keine Schwierigkeiten zu erwarten, die bP3 verfügt weiter über soziale Bindungen, etwa durch ihre syrischen Freundinnen in der Heimatregion, mit denen sie in Österreich mittels ihres Handys stetig in Kontakt blieb. Die bP3 ist in Syrien aufgewachsen, besuchte dort für neun Jahre die Schule und ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Die bP3 ist anpassungsfähig und es ist ihr möglich, nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine weitere schulische Ausbildung oder ein Studium – wie etwa es derzeit ihre ältere Schwester in Syrien betreibt – zu absolvieren.3.1.6.4.4. Ebenso führte dieselbe Prüfung unter Beachtung des Kindeswohl hinsichtlich der bP3 zu keinem anderen Ergebnis. So befindet sich – wie bereits oben festgehalten – lediglich ihr älterer Bruder in Österreich. All ihre Onkel und Tanten – mit Ausnahmen von zwei Onkel, welche im Libanon aufhältig sind – sind weiterhin in Syrien wohnhaft, wobei die meisten hiervon nach wie vor in der Heimatregion der bP3 leben. Ebenso erfolgt die Zurückreise im Familienverband mit ihrem Vater und ihrer Mutter, da gemeinsam entschieden wird und es sohin zu keiner Trennung zwischen ihr und ihren Elternteilen kommt. Weiters kann sie – wie sie dies ebenso mit ihren syrischen Freundinnen derzeit hält – mittels moderner Kommunikationsmittel wie (Video-)Telefonie oder E-Mail in Kontakt mit ihren im Ausland lebenden Brüdern bleiben. Ihre Aufenthaltsdauer in Österreich mit knapp zwei Jahren erwies sich ebenso im Vergleich zu ihren etwa römisch 40 Jahren verhältnismäßig kurz. Die bP3 besucht derzeit auch weder Kurse noch Schulungen noch befindet sich in einer sonstigen Ausbildung. Sie absolvierte bisher lediglich den Sprachkurs Deutsch auf der Niveaustufe A1, schloss diesen am 30.06.2025 ab und absolvierte anschließend keine Prüfung. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sind keine Schwierigkeiten zu erwarten, die bP3 verfügt weiter über soziale Bindungen, etwa durch ihre syrischen Freundinnen in der Heimatregion, mit denen sie in Österreich mittels ihres Handys stetig in Kontakt blieb. Die bP3 ist in Syrien aufgewachsen, besuchte dort für neun Jahre die Schule und ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Die bP3 ist anpassungsfähig und es ist ihr möglich, nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine weitere schulische Ausbildung oder ein Studium – wie etwa es derzeit ihre ältere Schwester in Syrien betreibt – zu absolvieren.

3.1.6.4.5. In einer Gesamtbetrachtung konnten deshalb kaum Anhaltspunkte, die überhaupt für eine Integration der bP in Österreich sprechen, festgestellt werden. Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung der bP an ihrem Herkunftsstaat auszugehen: Die bP1 – bP2 sind dort aufgewachsen und haben diesen volljährig, die bP3 hat diesen im Alter von mehr als 15,5 Jahren verlassen. Sie sind mit den lokalen Gebräuchen vertraut und stehen nach wie vor in engem Kontakt mit ihrer Familie – im Falle der bP3 auch mit ihren Freundinnen – im Herkunftsgebiet. Damit verglichen ist die Zeit, die die bP in Österreich gelebt haben, kurz. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung der bP in Österreich ist sohin nicht anzunehmen.

Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes der bP in Österreich und der noch in Syrien aufhältigen Verwandten und Angehörigen in Syrien sowie der kurzen Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat, ist weiter davon auszugehen, dass die bP nach wie vor über starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können. Sie wurden in Syrien sozialisiert und sprechen Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben ihren Angehörigen auch andere Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP leben. Dies zumal die bP im Herkunftsstaat die Schule besuchten und – im Falle der bP2 und bP3 - dort gearbeitet haben. Die arbeitsfähige bP1 – bP2 können in ihrer Heimat erneut ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw steht ihnen jederzeit die Möglichkeit offen, in der familieneigenen Landwirtschaft zu arbeiten und so für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem können die Verwandten der bP für diese sorgen, ihr Haus in der Heimatregion steht ihnen nach wie vor als Unterkunft zur Verfügung. Darüber hinaus verfügt die bP1 auch noch über den Erbanteil ihres Elternhauses. Der bP3 ist es möglich, eine weitere schulische Ausbildung zu absolvieren oder ein Studium in ihrem Herkunftsstaat zu beginnen. Die bP gehören auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.

Die bP weisen insgesamt keine intensive oder außerordentliche Integrationsverfestigung in Österreich auf. Eine Entwurzelung der bP hinsichtlich ihres Herkunftsstaates liegt angesichts der kurzzeitigen Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht vor.

Dass die bP strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.1.6.4.5. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der bP kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, klar in den Hintergrund. Hierzu ist auch auf die obigen Ausführungen zu verweisen, die darlegen, wie die bP wieder in ihren Familienverband eintreten werden und wie ihre Versorgung dort gesichert ist. Ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben liegt damit nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).3.1.6.4.5. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der bP kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, klar in den Hintergrund. Hierzu ist auch auf die obigen Ausführungen zu verweisen, die darlegen, wie die bP wieder in ihren Familienverband eintreten werden und wie ihre Versorgung dort gesichert ist. Ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben liegt damit nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

3.1.6.4.6. Auch war – entgegen den Ausführungen der bP in ihrer Beschwerde, dass die Behörde den bP im Rahmen der Antragsstellung auf internationalen Schutz ein Aufenthaltstitel erteilen hätte müssen, da bereits ein Visum zur Einreise genehmigt worden sei (Beschwerde S. 26 f) – ein solcher Titel nicht zu erteilen.

Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Es ist ausreichend, wenn ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen, ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH oder dem Urteil des EuGH vom 30. Jänner 2024, C-560/20 abzuleiten (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312).Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Es ist ausreichend, wenn ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen, ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH oder dem Urteil des EuGH vom 30. Jänner 2024, C-560/20 abzuleiten vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312).

3.1.6.4.7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der bP auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.3.1.6.4.7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der bP auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

3.1.6.4.8. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.3.1.6.4.8. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.1.7. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung)3.1.7. Zu Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung)

3.1.7.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.3.1.7.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klar verneint (siehe hierzu im Detail oben).Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klar verneint (siehe hierzu im Detail oben).

Die Zulässigkeit der Abschiebung der bp in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung der bp in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.

3.1.7.2. Zu den durch den EGMR ausgesprochenen befristeten Maßnahmen zu zwangsweisen Rückführungen von straffälligen Syrern nach Syrien ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese mittlerweile vom EGMR nicht verlängert wurden und der EGMR somit implizit zu erkennen gegeben hat, dass auch er keine triftigen Gründe erkennt, aktuell Abschiebungen nach Syrien durchzuführen (s. ua EGMR 24.09.2025, A.F. gg. Österreich, 24394/25). Überdies handelte es sich bei den beim EGMR anhängigen Fällen bereits um zwangsweise Rückführungen durch die Exekutive, während dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis vom 18.09.2025 zu E 2795/2025-6 anerkannt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten muss (siehe auch Verweis auf VfGH 18.9.2025, E 1539/2025).3.1.7.2. Zu den durch den EGMR ausgesprochenen befristeten Maßnahmen zu zwangsweisen Rückführungen von straffälligen Syrern nach Syrien ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese mittlerweile vom EGMR nicht verlängert wurden und der EGMR somit implizit zu erkennen gegeben hat, dass auch er keine triftigen Gründe erkennt, aktuell Abschiebungen nach Syrien durchzuführen (s. ua EGMR 24.09.2025, A.F. gg. Österreich, 24394/25). Überdies handelte es sich bei den beim EGMR anhängigen Fällen bereits um zwangsweise Rückführungen durch die Exekutive, während dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis vom 18.09.2025 zu E 2795/2025-6 anerkannt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten muss (siehe auch Verweis auf VfGH 18.9.2025, E 1539 aus 2025,).

3.1.7.3. Den bP ist weder der Status eines Asylberechtigen noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.3.1.7.3. Den bP ist weder der Status eines Asylberechtigen noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

Die Abschiebung der bP nach Syrien ist unter Berücksichtigung aller Umstände daher zulässig.

3.1.7.4. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.3.1.7.4. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.1.8. Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide (Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise)3.1.8. Zu Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide (Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise)

3.1.8.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.1.8.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.1.8.2. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

3.1.8.3. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.3.1.8.3. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.1.9 Im Ergebnis waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die unter Punkt 3.1.2. wiedergegebenen Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die unter Punkt 3.1.2. wiedergegebenen Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W281.2332364.1.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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