TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/10 W274 2341877-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2026
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Entscheidungsdatum

10.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnC Z5
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W274 2341877-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.03.2026 (Datum Amtssignatur), Zl. 1279897404/241915963, wegen §§ 7, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach mündlicher Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.03.2026 (Datum Amtssignatur), Zl. 1279897404/241915963, wegen Paragraphen 7, 8, 10 und 57 AsylG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet ohne gültige Einreisedokumente am 29.06.2021 vor der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet ohne gültige Einreisedokumente am 29.06.2021 vor der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 22.10.2021, Zahl: 1279897404/210869265, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) diesem Antrag gemäß § 3 AsylG statt und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid vom 22.10.2021, Zahl: 1279897404/210869265, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) diesem Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG statt und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Am 13.12.2024 leitete die belangte Behörde amtswegig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, weil sich Anhaltspunkte ergaben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, im Zusammenhang mit geänderten Verhältnissen im Herkunftsstaat, im Sinne einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich gewesen waren, nicht mehr vorlagen.

Vor dem BFA gab der BF bei seiner Einvernahme dazu am 26.08.2025 zusammengefasst an, er spreche Deutsch auf B2-Niveau, sei Araber und sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Er habe von seiner Geburt bis 2016 in XXXX /Deir ez-Zor gelebt und sei dann in die Türkei ausgereist. Dort habe er in Istanbul gewohnt und als Schweißer und Maler gearbeitet. Im Heimatdorf lebe noch seine Mutter mit seinem jüngsten Bruder sowie sein Vater bei dessen zweiter Ehefrau. Kontakt bestehe nur zu seiner Mutter, die wenig Unterstützung von seinem Vater erhalte und in dessen Haus lebe. Außerdem habe er noch einen Onkel und eine Tante sowie eine Großmutter im Nachbardorf. Er selbst habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und sei arbeitsfähig. Er möchte eine Lehre zum Ernährungsberater machen. Er lebe gemeinsam mit seinem Bruder XXXX . Vor dem BFA gab der BF bei seiner Einvernahme dazu am 26.08.2025 zusammengefasst an, er spreche Deutsch auf B2-Niveau, sei Araber und sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Er habe von seiner Geburt bis 2016 in römisch 40 /Deir ez-Zor gelebt und sei dann in die Türkei ausgereist. Dort habe er in Istanbul gewohnt und als Schweißer und Maler gearbeitet. Im Heimatdorf lebe noch seine Mutter mit seinem jüngsten Bruder sowie sein Vater bei dessen zweiter Ehefrau. Kontakt bestehe nur zu seiner Mutter, die wenig Unterstützung von seinem Vater erhalte und in dessen Haus lebe. Außerdem habe er noch einen Onkel und eine Tante sowie eine Großmutter im Nachbardorf. Er selbst habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und sei arbeitsfähig. Er möchte eine Lehre zum Ernährungsberater machen. Er lebe gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 .

Zum Sturz des Assad-Regimes befragt gab der BF an, er sehe den Sturz des Regimes für Syrien sehr positiv. Die aktuelle Regierung versuche in Syrien ein System wie in Europa zu etablieren. Es gebe weiterhin den IS und bewaffnete Gruppierungen. Eine Rückkehr sei für ihn nicht denkbar, weil er vom Assad-Regime geschlagen worden sei und auch die Leute aus seinem Dorf gewalttätig seien. Er habe sehr viel gelitten, Syrien sei immer noch nicht sicher, es gebe in seinem Ort keine Infrastruktur.

Mit dem bekämpften Bescheid erkannte die belangte Behörde den mit Bescheid vom 22.10.2021 zuerkannten Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ab und stellte fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), sie erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte dem BF eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit dem bekämpften Bescheid erkannte die belangte Behörde den mit Bescheid vom 22.10.2021 zuerkannten Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab und stellte fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), sie erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte dem BF eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde traf Feststellungen zur Person des BF und führte aus, dass das Assad-Regime in Syrien seit Dezember 2024 und sohin seit mehr als einem Jahr über keine Gebietshoheit mehr verfüge. Eine erfolgreiche Wiedererrichtung des Regimes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die Gründe für die Zuerkennung seines Asylstatus wegen des anstehenden Wehrdienstes lägen nunmehr aufgrund des Regimewechsels nicht mehr vor, zumal die neue Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe. Der BF werde von der neuen Regierung auch nicht als politischer Gegner wahrgenommen. Die Sicherheitslage im Allgemeinen und Speziellen in der Heimatregion sei ausreichend. Er verfüge dort über familiäre Anknüpfungspunkte, um grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen zu können. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er bei Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde. Schließlich könne auch keine besondere oder außergewöhnliche Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich festgestellt werden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das ehemalige Assad-Regime nicht die Möglichkeit habe, ihn zu rekrutieren oder wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Es gebe keine Anhaltspunkte für aktuelle Zwangsrekrutierungen oder Repressalien gegen Deserteure des ehemaligen Regimes. Der BF habe unmissverständlich verneint, jemals politisch aktiv gewesen zu sein.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mehr, der bisherige Fluchtgrund sei durch den Sturz des Regimes weggefallen, eine weitere asylrelevante Verfolgung sei weder dargelegt worden noch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Eine Rückkehr nach Syrien und eine Wiederansiedlung sei vor dem Hintergrund der konkreten Sicherheits- und Versorgungslage zumutbar. Der BF habe zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und damit kein schützenswertes Familienleben. Eine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sei nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, mit dem Antrag, nach mündlicher Verhandlung den Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme, in eventu Subsidiärschutz zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festzustellen und eine Duldung auszusprechen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor, wo er am 22.04.2026 einlangte.

Am 22.05.2026 erfolgte eine Beweismittelvorlage durch den BF.

Am 27.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen wurde, wobei die Öffentlichkeit über Antrag des BF ausgeschlossen wurde.

Am 08.06.2026 langte ein klinisch-psychologischer Befundbericht über den BF ein.

Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt:

Aufgrund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Zum Beschwerdeführer:

Der BF wurde am XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wuchs in XXXX auf und lebte dort im Wesentlichen bis zum Jahr 2016/17. Damals reiste der BF in die Türkei aus, wo er rund drei Jahre in Istanbul lebte und als Schweißer und Maler arbeitete. Im Jahr 2021 reiste er Richtung Europa weiter und gelangte über die „Balkanroute“ nach Österreich.Der BF wurde am römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wuchs in römisch 40 auf und lebte dort im Wesentlichen bis zum Jahr 2016/17. Damals reiste der BF in die Türkei aus, wo er rund drei Jahre in Istanbul lebte und als Schweißer und Maler arbeitete. Im Jahr 2021 reiste er Richtung Europa weiter und gelangte über die „Balkanroute“ nach Österreich.

Der BF ist ledig und kinderlos. Er besuchte in Syrien fünf Jahre lang die Schule. Die Eltern des BF wohnen noch (die Mutter wieder) im Heimatdorf, wobei sein Vater auch eine zweite Ehefrau hat und die Mutter mit dem jüngsten Bruder des BF in einem dem Vater gehörigen Haus lebt. Im Nachbardorf wohnen noch eine Großmutter sowie ein Onkel und eine Tante des BF.

XXXX steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung unter Präsident al-Scharaa. römisch 40 steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung unter Präsident al-Scharaa.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist sohin seit knapp fünf Jahren in Österreich aufhältig.

Mit Bescheid vom 22.10.2021 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Grund für die Gewährung des Status des Asylberechtigten war der Umstand, dass der BF seinen Wehrdienst (unter dem damals regierenden Assad-Regime) noch nicht abgeleistet hatte und ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung seitens der damaligen syrischen Streitkräfte gedroht hätte.

Der BF absolvierte in Österreich noch keine Deutschprüfung, hat aber ein beachtliches Deutschniveau erlangt. Er hat alle für den Pflichtschulabschluss - bis auf eine mündliche Deutschprüfung - nötigen Prüfungen abgelegt und lebt aktuell in einer Wohnung gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , zu er kein gutes Verhältnis hat. Der BF lebt von der Mindestsicherung. Ein weiterer Bruder des BF lebt in Deutschland.Der BF absolvierte in Österreich noch keine Deutschprüfung, hat aber ein beachtliches Deutschniveau erlangt. Er hat alle für den Pflichtschulabschluss - bis auf eine mündliche Deutschprüfung - nötigen Prüfungen abgelegt und lebt aktuell in einer Wohnung gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , zu er kein gutes Verhältnis hat. Der BF lebt von der Mindestsicherung. Ein weiterer Bruder des BF lebt in Deutschland.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Syrien im Kindes- oder Jugendalter Opfer sexuellen Missbrauchs bzw von Misshandlung wurde.

Beim BF besteht – zumindest aktuell – ein psychischer Belastungszustand.

Zur Asylaberkennung wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat:

Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“, brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.

Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF mit Bescheid vom 22.10.2021 – grundlegend und dauerhaft geändert.

Der BF läuft daher nicht Gefahr, bei einer Rückkehr nach XXXX durch das (nicht mehr existierende) Assad-Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden.Der BF läuft daher nicht Gefahr, bei einer Rückkehr nach römisch 40 durch das (nicht mehr existierende) Assad-Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden.

Ebensowenig droht dem BF eine Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung.

Schließlich droht dem BF auch weder Verfolgung durch Personen, die ihn vor seiner Ausreise aus Syrien misshandelt haben noch eine Unterstellung einer homosexuellen Orientierung durch seine Umgebung.

Zur Möglichkeit der Rückkehr des BF nach Syrien:

Der BF ist in XXXX und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.Der BF ist in römisch 40 und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.

Der BF kann bei einer Rückkehr nach XXXX grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann staatliche Rückkehrhilfe erhalten und vor Ort in einem familieneigenen Haus Wohnung nehmen. Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in XXXX Fuß zu fassen, dort zumindest gelegentlich einer Arbeit nachzugehen und ein Leben auf einfachem Niveau zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können.Der BF kann bei einer Rückkehr nach römisch 40 grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann staatliche Rückkehrhilfe erhalten und vor Ort in einem familieneigenen Haus Wohnung nehmen. Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in römisch 40 Fuß zu fassen, dort zumindest gelegentlich einer Arbeit nachzugehen und ein Leben auf einfachem Niveau zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können.

Zur relevanten Situation in Syrien:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), im Folgenden „LIB“:

Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…)

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

(LIB S. 10 f)

(…)

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB S. 12 - 14).

Sicherheitslage

(…)

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

(LIB S. 39 f)

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB S. 41). (…)

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen.

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB S. 43-45).

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt. Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten. Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen. Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben. Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind, und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind. Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (LIB S. 46 f).

(…)

Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026). Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vergleiche TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).

Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (LIB S. 58 ff).

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Deir ez-Zour

Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (LIB S. 63).

Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte.

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (LIB S. 163 f). (…)

Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden.

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (LIB S. 323 f).

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Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen. In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt. Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt. Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar. Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung. Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten. Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (LIB S. 326 f).

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In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (LIB S. 328).

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Grundversorgung und Wirtschaft

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Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können. In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung. Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben, und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen. Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen. Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist. Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe. Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (LIB S. 393 ff).

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Medizinische Versorgung

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Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen (UNOCHA 24.7.2025). Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind (Enab 7.4.2025a). Es besteht ein kritischer Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, darunter Antibiotika, Kinderarzneimittel, Schmerzmittel, Anästhetika und Medikamente für chronische Erkrankungen wie Herzkrankheiten und Diabetes. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Mangel an medizinischen Verbrauchsmaterialien (IBCRDF 21.4.2025), sowie an Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal (AN 6.3.2025). Nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums sind derzeit (Stand: Dezember 2025) schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel (IOM 1.12.2025). Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren (SysHome o.D.a). Einweg-Operationsballons werden nach manueller Reinigung mehrfach verwendet. Nadeln werden in schmutzigen Becken mit Seife und Wasser sterilisiert (Context 8.7.2025). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT 25.3.2025). Einige Medikamente wären kostenlos erhältlich, wenn es ein funktionierendes System zur Verteilung von Medikamenten in öffentlichen Krankenhäusern gäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daher müssen Patienten die meisten Medikamente aus eigener Tasche in lokalen Apotheken erwerben(IOM 1.12.2025). Die Unterbrechung der Versorgung mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung ist nach wie vor kritisch. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung (LIB S. 440 f).

Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen (UNOCHA 24.7.2025). Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt 50-70 % des Gesundheitspersonals (UNOCHA 24.7.2025; vgl. HC/WHO 3.6.2025) und wird durch niedrige Gehälter noch verschärft (UNOCHA 24.7.2025), was einen enormen Druck auf die Verbliebenen ausübt (HC/WHO 3.6.2025). Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar (USD) pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen (AN 6.3.2025). In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo verdienen Ärzte etwa 30 USD im Monat – Gehälter, die laut einem ehemaligen Beamten durch Zuweisungen des Regimes gestützt wurden. Im Gegensatz dazu verdienen Ärzte im benachbarten Idlib Berichten zufolge zehnmal so viel (RefInt 1.5.2025). Infolgedessen liegen acht der 14 Gouvernements Syriens weiterhin unter der Mindestschwelle für die Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal pro 10.000 Einwohner, wie sie in internationalen Standards definiert ist. Es herrscht ein Mangel an Fachärzten in den Bereichen Traumabehandlung und Notfallmedizin, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. Der kritische Mangel an Fachärzten und stationären Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von schwerer akuter Unterernährung mit medizinischen Komplikationen hat zu einem Anstieg der Kindersterblichkeitsrate geführt (LIB S. 441). Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen (UNOCHA 24.7.2025). Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt 50-70 % des Gesundheitspersonals (UNOCHA 24.7.2025; vergleiche HC/WHO 3.6.2025) und wird durch niedrige Gehälter noch verschärft (UNOCHA 24.7.2025), was einen enormen Druck auf die Verbliebenen ausübt (HC/WHO 3.6.2025). Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar (USD) pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen (AN 6.3.2025). In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo verdienen Ärzte etwa 30 USD im Monat – Gehälter, die laut einem ehemaligen Beamten durch Zuweisungen des Regimes gestützt wurden. Im Gegensatz dazu verdienen Ärzte im benachbarten Idlib Berichten zufolge zehnmal so viel (RefInt 1.5.2025). Infolgedessen liegen acht der 14 Gouvernements Syriens weiterhin unter der Mindestschwelle für die Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal pro 10.000 Einwohner, wie sie in internationalen Standards definiert ist. Es herrscht ein Mangel an Fachärzten in den Bereichen Traumabehandlung und Notfallmedizin, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. Der kritische Mangel an Fachärzten und stationären Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von schwerer akuter Unterernährung mit medizinischen Komplikationen hat zu einem Anstieg der Kindersterblichkeitsrate geführt (LIB S. 441).

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Die psychologischen Auswirkungen des Konflikts haben die Nachfrage nach psychologischen Dienstleistungen erhöht, die bereits knapp sind und durch einen Mangel an Fachkräften für psychische Gesundheit und Psychopharmaka eingeschränkt werden (UNOCHA 24.7.2025). Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft (AN 6.3.2025). Es gibt zivilgesellschaftliche Organisationen, die in verschiedenen Regionen psychosoziale Unterstützungsdienste anbieten, jedoch ist es offensichtlich, dass Syrien und die syrische Bevölkerung eine strukturierte psychologische Unterstützung auf Gemeindeebene benötigen (MültDer 11.3.2025). Bei Kindern und Betreuungspersonen wurden aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Mindestens 60 % der Frauen, 61,5 % der Männer, 34 % der Mädchen und 31 % der Jungen gaben an, unter hohem Stress zu leiden (UNOCHA 24.7.2025). Es stehen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zur Verfügung. Allerdings sind die Wartelisten für staatliche Leistungen sehr lang, und eine kontinuierliche psychiatrische Versorgung kann in öffentlichen Einrichtungen nicht erwartet werden. Besser ist die Zugänglichkeit in privaten Kliniken, wo die Kosten für eine psychiatrische Konsultation bis zu 50 USD (43,42 EUR) und für eine Psychotherapie-Sitzung bis zu 50 USD (43,42 EUR) betragen können. Einige Nichtregierungsorganisationen und Nothilfeorganisationen bieten psychologische Dienste an, aber Städte wie Suweida, Idlib, Quneitra und ar-Raqqa sind nach wie vor unterversorgt, während andere Städte eine bessere Abdeckung durch Nichtregierungsorganisationen aufweisen (IOM 1.12.2025). Der Bedarf an psychologischer Betreuung ist gestiegen, insbesondere in Konfliktgebieten wie der Küste und dem Süden (HC/WHO 3.6.2025) und bliebt aufgrund des anhaltenden Konflikts, des sozioökonomischen Zusammenbruchs, der langfristigen Auswirkungen des Erdbebens und der sich verschärfenden humanitären Notlagen, einschließlich des Zustroms von Flüchtlingen in den Libanon, weiterhin akut (WHO/HC 23.7.2025). Der Drogenmissbrauch, insbesondere unter Jugendlichen, bleibt ein zunehmendes Problem für die öffentliche Gesundheit (LIB S. 449).

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Rückkehr

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Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden. (…) Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 462 f).

(…)

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (LIB S. 469 f).

(…)

Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (LIB S. 473).

(…)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer

Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet.

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:

- Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)

- Übernahme der Heimreisekosten

- Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)

Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung

Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (LIB S. 487). (…)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Angesichts der Aktualität und Plausibilität dieser Berichte sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der ihnen zu entnehmenden Informationen zu zweifeln.

Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände des BF, seiner Familie, seines Werdeganges in Syrien, der Umstände und des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Syrien, der Aufenthaltsorte und der wirtschaftlichen Situation seiner Familienmitglieder beruhen zunächst auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF gegenüber der Polizei, dem BFA sowie dem erkennenden Gericht sowie den von ihm vorgelegten syrischen Urkunden.

Aus der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) ergibt sich, dass sich XXXX aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung befindet.Aus der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) ergibt sich, dass sich römisch 40 aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung befindet.

Die Gründe für die Gewährung des Asylstatus an den BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2021 ergeben sich aus dem dazugehörigen Aktenvermerk der Behörde: Demnach laufe der BF bei Rückkehr aufgrund seines Alters Gefahr, zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Weitere Fluchtgründe führt der Aktenvermerk nicht an.

Die Feststellungen zum Sturz des Assad-Regimes ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt (S. 2, 3, 163).

Zu einer drohenden Verfolgung des BF wegen seiner Verweigerung des Grundwehrdienstes (durch Ausreise aus Syrien) ist festzuhalten, dass das ehemalige Assad-Regime im Gefolge der HTS-geführten Offensive von November/Dezember 2024, die zum Sturz des Regimes und der Flucht Assads führte, keine Macht mehr in Syrien ausübt und damit keine Verfolgungshandlungen setzen kann. In der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung behauptete der BF keine Verfolgung durch das ehemalige Regime mehr. Es sind auch keine (Länder-)Berichte ersichtlich, wonach ehemalige Assad-Anhänger (aus dem Untergrund) Angriffe auf ehemalige Wehrdienstverweigerer starten würden. Ein solches Szenario ist schon deshalb lebensfremd, weil anzunehmen ist, dass in den über zehn Jahren des Bürgerkriegs zahlreiche Wehrpflichtige aus Syrien geflohen sind. Dass all diese Wehrdienstverweigerer von allfälligen übrig gebliebenen Assad-Anhängern nunmehr verfolgt würden, ist aus den Länderberichten nicht ersichtlich und auch nicht realistisch.

Betreffend eine drohende Zwangsrekrutierung durch die neue Regierung ist die Berichtslage klar (LIB S. 163 f), wonach die neue syrische Armee auf freiwilliger Rekrutierung basiert und die aktuelle Regierung die Wehrpflicht grundsätzlich abgeschafft ist. Es gibt laut LIB keine Berichte über aktuelle Zwangsrekrutierungen. Der BF äußerte ohnehin keine konkrete Befürchtung einer Zwangsrekrutierung bei Rückkehr in seinen Heimatort.

Was die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte drohende Verfolgung durch Personen, die den BF vor seiner Ausreise aus Syrien vergewaltigt und bedroht hätten, angeht, so ist in der Beschwerde nur vage davon die Rede, dass der BF „Angst vor diesen Männern“ habe, weil er „davon ausgeht“, dass sich diese noch in seinem Heimatort aufhalten (Beschwerde S. 3). In der mündlichen Verhandlung sprach der BF davon, dass die Täter des einen Vorfalls hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs bis auf eine - alte - Person „mittlerweile in Deutschland“ lebten (Protokoll S. 13). Die andere Person, die ihn sexuell missbraucht habe, sei aus einem anderen Ort (S. 15). Zu konkreten Gefahren bei einer Rückkehr befragt (S. 16) gab der BF an, er habe Angst vor diesen Personen, dass sie ihn erneut entführen, bedrohen und das Gleiche wiederholen“. „Vielleicht“ treffe er diese Personen wieder und werde erneut zu bestimmten Dingen aufgefordert. Auch hier blieb der BF spekulativ und legte nicht dar, weshalb seitens nunmehr lediglich einer im Heimatort verbliebenen „alten“ Person dem nunmehr 22-jährigen BF gegenüber relevante Gefahr drohe. Unabhängig davon, ob die vom BF geschilderten Misshandlungen glaubhaft sind (s.dazu noch unten), ist von einer Verfolgungsgefahr in dieser Hinsicht nicht auszugehen.

Ebensowenig droht dem BF eine erst am Ende der mündlichen Verhandlung lediglich über Frage seines Rechtsvertreter erstmals ins Treffen geführte Unterstellung einer homosexuellen Orientierung („RV: Befürchten Sie, dass Ihnen eine bestimmte sexuelle Orientierung (Homosexualität) zugeschrieben wird? - BF: Ja, 100%.“, Protokoll S. 17): Zum einen hat der BF selbst nicht dargelegt, dass er eine solche Neigung entweder habe oder Umstände vorlägen, wonach ihm eine solche zugeschrieben werden könnte. Insbesondere wäre auch bei Wahrunterstellung der vom BF geschilderten Missbrauchshandlungen keineswegs ohne weiteres darauf zu schließen, dass dem BF in seiner Heimatregion Homosexualität unterstellt würde.

Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich gründen auf seinen nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben im Verfahren sowie den von ihm vorgelegten Urkunden. Anhaltspunkte für eine weitergehende Integration des BF in die österreichische Gesellschaft lieferten die Beweisergebnisse nicht.

Aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des BF ergibt sich nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach XXXX aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre:Aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des BF ergibt sich nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre:

Dem rezenten EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 ist in Bezug auf die Sicherheitslage in der Provinz Deir ez-Zor zu entnehmen, dass es zu Spannungen und Gefechten zwischen den SDF und der syrischen Regierung sowie lokalen Stämmen gekommen sei (S. 9, 10). Seit Beginn des Jahres 2025 sei es zu 114 IS-Angriffen gekommen, meistens mit Sicherheitskräften als Ziel, aber auch mit Zivilisten (S. 16). Die Anzahl an Sicherheitsvorfällen in den Monaten Juni bis September 2025 betrug 332, was den höchsten Wert aller syrischen Provinzen darstellt (S. 20). Die meisten Vorfälle betrafen nach diesem Bericht einerseits Zusammenstöße zwischen SDF und dem IS bzw. verschiedenen bewaffneten Gruppen, andererseits zwischen SDF und Zivilisten, die für IS-Anhänger gehalten wurden, sowie anderen bewaffneten Gruppen und Zivilisten. Auch Explosionen von Kampfmittelrückständen führten zu zivilen Opfern (S. 22). Nimmt man die Zahl der zivilen Todesopfer in den Blick, so gab es in der Provinz Deir ez-Zor in den Monaten Juni bis September 2025 nur 19 Fälle, weniger als etwa in Damaskus Stadt oder Idlib (S. 24).

Generell geht der im Oktober 2025 fertig gestellte Bericht allerdings noch von der Lage vor Zurückdrängung der SDF durch die syrische Armee auf kleine Kerngebiete im Jänner 2026 aus, wie sie im LIB auf den S. 11 ff und 59 ff beschrieben ist:

Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen bereits Ende des Jahres 2025 kam es Anfang Jänner 2026 zunächst in den kurdisch besiedelten Stadtteilen von Aleppo zu Zusammenstößen zwischen kurdischen Milizen und Regierungstruppen. Das syrische Militär nahm nach tagelangen Kämpfen am 11. Jänner die zuvor von den SDF kontrollierten Stadtteile ein. Im Zuge eines Vorstoßes der Regierungstruppen in das bisherige Kurdengebiet mussten sich die kurdischen Milizen schließlich aus dem größten Teil ihres Gebiets zurückziehen, sodass etwa die Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor nunmehr zur Gänze von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, nachdem die Regierung und die SDF am 30. Jänner eine neue Integrationsvereinbarung getroffen hatten. Sicherheitskräfte der Regierung rückten in die bisher von der kurdischen Autonomieverwaltung kontrollierten Gebiete, u.a. die Stadt Qamishli, ein, um dort Aufgaben der zivilen Verwaltung zu übernehmen. Die Lage in der Provinz Hasaka hat sich mittlerweile weitgehend stabilisiert, die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen.

In einigen Regionen wurden seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 (allerdings nur punktuell) vermehrt Vorfälle verzeichnet: Das betraf zum einen die Küstenregionen, wo sich Anfang März 2025 Vorfälle im Gouvernement Latakia bzw. Tartus aufgrund von Zusammenstößen mit Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes häuften. Zum anderen waren im Gefolge des Machtwechsels und zu Jahresbeginn 2025 auf der Karte vermehrte israelische Angriffe verzeichnet, die sich in der Nähe von Damaskus und im Gouvernement As-Suweida und Daraa ereigneten. Ab Mitte Juli 2025 kam es für einige Tage im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Drusen, Beduinenstämmen, israelischen Kräften und staatlichen Sicherheitskräften zu intensiven Gefechten im südlichen Gouvernement Suweida. Schließlich kam es im Jänner 2026 (wie bereits oben geschildert) zu Gefechten zwischen den SDF und Regierungstruppen, die jedoch im Gefolge eines Waffenstillstands Ende Jänner weitgehend abgeklungen sind. Das LIB (S. 40 f) spricht von einer „tatsächlichen Stabilisierung“ Syriens als „offensichtliche Realität“, wobei die Gesamtzahl der gemeldeten Sicherheitsvorfälle konstant zurückgeht. Anfang 2026 befindet sich die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt nach einem Syrien-Experten auf einem historischen Tiefstand.

Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, allerdings andere Sicherheitsrisiken entstanden sind, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Jedoch ist den Länderinformationen (LIB S. 43) zu entnehmen, dass sich die Sicherheitsvorfälle insbesondere gegen Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, dies auch vermehrt in den Gouvernements Latakia und Tartus als die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten. Der BF hat nicht in den Reihen des Assad-Regimes gedient. Als Sunnit unterliegt er außerdem nicht der Gefahr von Übergriffen aus religiösen Gründen. Er gehört weder der Minderheit der Alawiten noch der der Drusen noch einer sonstigen religiösen Minderheit an. Gefahrenerhöhende Umstände in der Person des Beschwerdeführers sind daher insofern nicht zu erkennen.

Auch das enorme Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen etwa von Rückkehrern – die auf das ehemalige Assad-Regime zurückzuführen waren – ist dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht mehr zu entnehmen. Der Beschwerdeführer weist auch keine Nähe zu mit israelischen Streitkräften in Kampfhandlungen verwickelten Milizen (wie etwa Hisbollah, Hamas) auf und kehrt auch nicht in die insbesondere von israelischen Angriffen betroffenen Gebiete (insbesondere im Süden Syriens) zurück.

Was die Gefahr durch den IS betrifft, so ist diese in der Provinz Deir ez-Zor sicherlich höher als in anderen Teilen Syriens (s. auch LIB S. 63), jedoch weist der erwähnte EUAA-Bericht vom 1.10.2025 darauf hin, dass zumeist staatliche Sicherheitskräfte zur Zielscheibe von IS-Anschlägen werden, sodass auch vor dem Hintergrund der Anzahl von etwas mehr als 100 Vorfällen in rund neun Monaten nicht davon die Rede sein kann, dass der BF als Zivilist bei einer Rückkehr besonders gefährdet wäre.

Konkrete aktuelle sicherheitsrelevante Vorfälle betreffend seine in der Heimatregion aufhältigen Angehörigen (Eltern, Bruder) nannte der BF im Verfahren nicht.

Betreffend die Gefahr durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände ist darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen (LIB S. 44 f) Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten in der Regel über der Erde und daher sichtbar sind (hier besteht v.a. eine Gefahr für Kinder) und die größere Herausforderung für Erwachsene wie den Beschwerdeführer in der zweiten Kategorie von Munition liegt, nämlich Landminen, wobei ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben. Dies betrifft jedoch hauptsächlich Ackerland und es ist den Länderberichten zu entnehmen, dass von den Vorfällen überwiegend Bauern etwa während der Feldarbeit betroffen waren. Dass der BF einer solchen Gefahr nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal er Beschwerdeführer nicht angab, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in der Landwirtschaft arbeiten würde. Immerhin konnte er bereits Arbeitserfahrungen in anderen Bereichen sammeln.

In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in XXXX ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass der BF dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen.In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in römisch 40 ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass der BF dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen.

Betreffend eine Rückreise nach Deir ez-Zor ist zunächst nach den Länderinformationen davon auszugehen, dass die Flughäfen Damaskus und Aleppo (LIB S. 328) in Betrieb sind. Insbesondere könnte der Beschwerdeführer daher nach Damaskus fliegen und von dort über den Landweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Deir ez-Zor gelangen, wobei betreffend die Rückreise keine konkreten Sicherheitsbedenken geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind. Laut dem LIB (S. 323 f und S. 326 f) besteht eine grundsätzlich unbeschränkte Bewegungsfreiheit für syrische Staatsbürger in Syrien, wobei die Intensität der Kontrolle an Checkpoints und das Risiko willkürlicher Festnahmen abgenommen hat. Reisen auf den Hauptverkehrsrouten und bei Tag gelten im Allgemeinen als sicher.

Nicht verkannt wird, dass eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden ist, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist nach den obigen Ausführungen das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen, dass er durch solche Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Hauptverkehrsstraße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort, etwa vom Flughafen Damaskus aus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.

Laut EUAA-„Country Focus“ vom Juli 2025 (S. 80) hat die neue Regierung erklärt, dass einreisende Personen, die unter dem Assad-Regime aus militärdienstlichen Gründen gesucht wurden, keine Schwierigkeiten bekämen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen von Rückkehrern durch die neue Regierung bekannt. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 463).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Verbesserung der Sicherheitslage – die wesentlich auf den Sturz Assads zurückzuführen ist – nur um eine vorübergehende Veränderung handelt, auch wenn nach den Länderfeststellungen noch Konflikte mit Überbleibseln des ehemaligen Regimes und rivalisierenden Gruppierungen bestehen. Der Umbruch in Syrien fand nunmehr bereits vor eineinhalb Jahren statt, al-Assad hat Syrien verlassen und es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen, s. VwGH Ra 2024/18/0151) wieder aufflammen könnten.

Es waren daher im Ergebnis entsprechende Feststellungen zur fehlenden Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach XXXX /Deir ez-Zor zu treffen.Es waren daher im Ergebnis entsprechende Feststellungen zur fehlenden Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach römisch 40 /Deir ez-Zor zu treffen.

Die Feststellungen zur Versorgungslage in XXXX ergeben sich zunächst aus den Ausführungen des BF im Verfahren, insbesondere aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Hier gab der BF zu den Wohnverhältnissen seiner Familienangehörigen in XXXX an (Protokoll S. 20 f), diese seien „normal“, seine Mutter und sein kleiner Bruder lebten mit seinem (teils bei einer zweiten Ehefrau aufhältigen) Vater in einem Haus mit zwei oder drei (großen, aber nicht sehr großen) Zimmern, einer Küche und einem Badezimmer. Einige Sachen im Haus seien defekt/beschädigt. Abgesehen von seinen „Erlebnissen“ betreffend die von ihm geschilderten Misshandlungen (s. dazu noch unten) nannte der BF keinen Grund, weshalb er dort nicht mit seinen engsten Angehörigen leben könnte. Darüber hinaus besitzen auch ein Onkel und eine Tante im Nachbardorf jeweils ein Haus (Protokoll BFA S. 5).Die Feststellungen zur Versorgungslage in römisch 40 ergeben sich zunächst aus den Ausführungen des BF im Verfahren, insbesondere aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Hier gab der BF zu den Wohnverhältnissen seiner Familienangehörigen in römisch 40 an (Protokoll S. 20 f), diese seien „normal“, seine Mutter und sein kleiner Bruder lebten mit seinem (teils bei einer zweiten Ehefrau aufhältigen) Vater in einem Haus mit zwei oder drei (großen, aber nicht sehr großen) Zimmern, einer Küche und einem Badezimmer. Einige Sachen im Haus seien defekt/beschädigt. Abgesehen von seinen „Erlebnissen“ betreffend die von ihm geschilderten Misshandlungen (s. dazu noch unten) nannte der BF keinen Grund, weshalb er dort nicht mit seinen engsten Angehörigen leben könnte. Darüber hinaus besitzen auch ein Onkel und eine Tante im Nachbardorf jeweils ein Haus (Protokoll BFA S. 5).

Was die wirtschaftliche Lage der Familie betrifft, so werden die Mutter und der Bruder des BF von seinem Vater „ein wenig“ unterstützt (Protokoll BFA S. 4). Zudem befindet sich ein Bruder des BF asylberechtigt in Österreich ( XXXX , Protokoll Verhandlung S. 5), und ein weiterer Bruder XXXX mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland (Protokoll BFA S. 4), sodass anzunehmen ist, dass diese Verwandten, die beide arbeiten (Protokoll BFA S. 9), die Familie in Syrien bei Bedarf unterstützen können und werden. Auch der jüngere Bruder des BF, der bei seiner Mutter lebt, ist mittlerweile rund 16 Jahre alt (11 Jahre laut Niederschrift Erstbefragung vom 29.06.2021) und damit in einem prinzipiell arbeitsfähigen Alter. Beim BF selbst ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr zumindest nach einiger Zeit und mithilfe seiner Familienangehörigen (s. LIB S. 473 zu familiären Netzwerken) eine bezahlte Arbeit (wenn auch als Tagelöhner) fände. Mag der BF auch psychisch belastet sein (s. dazu noch unten), ist festzuhalten, dass er sowohl in der Türkei über längere Zeit Vollzeit arbeiten konnte (s. Protokoll Verhandlung S. 8), als auch in Österreich über mehrere Jahre seinen Pflichtschulabschluss fast zur Gänze nachholen konnte (S. 4). Es ist daher von einer prinzipiellen Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen.Was die wirtschaftliche Lage der Familie betrifft, so werden die Mutter und der Bruder des BF von seinem Vater „ein wenig“ unterstützt (Protokoll BFA S. 4). Zudem befindet sich ein Bruder des BF asylberechtigt in Österreich ( römisch 40 , Protokoll Verhandlung S. 5), und ein weiterer Bruder römisch 40 mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland (Protokoll BFA S. 4), sodass anzunehmen ist, dass diese Verwandten, die beide arbeiten (Protokoll BFA S. 9), die Familie in Syrien bei Bedarf unterstützen können und werden. Auch der jüngere Bruder des BF, der bei seiner Mutter lebt, ist mittlerweile rund 16 Jahre alt (11 Jahre laut Niederschrift Erstbefragung vom 29.06.2021) und damit in einem prinzipiell arbeitsfähigen Alter. Beim BF selbst ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr zumindest nach einiger Zeit und mithilfe seiner Familienangehörigen (s. LIB S. 473 zu familiären Netzwerken) eine bezahlte Arbeit (wenn auch als Tagelöhner) fände. Mag der BF auch psychisch belastet sein (s. dazu noch unten), ist festzuhalten, dass er sowohl in der Türkei über längere Zeit Vollzeit arbeiten konnte (s. Protokoll Verhandlung S. 8), als auch in Österreich über mehrere Jahre seinen Pflichtschulabschluss fast zur Gänze nachholen konnte (S. 4). Es ist daher von einer prinzipiellen Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen.

Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien stellt sich zwar nach wie vor als desolat dar und hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt zum Teil noch auf die ältere Berichtslage verwiesen wird. Dies ist angesichts des erst relativ kurzen Zeitraums seit dem Sturz des Assad-Regimes plausibel, weshalb davon auszugehen ist, dass es noch zu keiner wesentlichen Veränderung der bürgerkriegsbedingt prekären Versorgungslage in der Region Deir ez-Zor kam, dies weder im Sinne einer erheblichen Verbesserung noch einer erheblichen Verschlechterung (eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet). Laut dem aktuellen LIB, S. 393, gab es in den Monaten nach dem Machtwechsel kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung, in den ersten Monaten kam es sogar vorübergehend zu einer Verschlechterung, wobei Syrien unter dem neuen Präsidenten einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen scheint.

Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde:

So konnte festgestellt werden, dass es sich bei ihm um einen volljährigen, jungen und prinzipiell arbeitsfähigen Mann der Volksgruppe der Araber handelt, der über eine fünfjährige Schulbildung verfügt, in Österreich den Pflichtschulabschluss (fast zur Gänze) nachgeholt hat, den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien verbracht hat und dessen Muttersprache die Landessprache Arabisch ist. Der BF ist in der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat Ortskenntnisse betreffend XXXX und Umgebung. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, der in der Türkei bereits einige Jahre gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer ähnlichen Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Zudem leben mehrere Familienangehörige ebenfalls im Heimatort. Er kann also im Falle seiner Rückkehr dorthin mit einer zumindest anfänglichen organisatorischen bzw. finanziellen Unterstützung seiner Familie, die in Syrien verankert ist, rechnen und auf ein gewisses familiäres Netzwerk zurückgreifen, sodass er dort nicht völlig auf sich gestellt ist. Der BF kann zudem staatliche Rückkehrhilfe seitens Österreichs in Anspruch nehmen, die nach dem LIB (S. 487) auch eine finanzielle Starthilfe von bis zu 1.000 € umfasst. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei ihm um einen volljährigen, jungen und prinzipiell arbeitsfähigen Mann der Volksgruppe der Araber handelt, der über eine fünfjährige Schulbildung verfügt, in Österreich den Pflichtschulabschluss (fast zur Gänze) nachgeholt hat, den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien verbracht hat und dessen Muttersprache die Landessprache Arabisch ist. Der BF ist in der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat Ortskenntnisse betreffend römisch 40 und Umgebung. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, der in der Türkei bereits einige Jahre gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer ähnlichen Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Zudem leben mehrere Familienangehörige ebenfalls im Heimatort. Er kann also im Falle seiner Rückkehr dorthin mit einer zumindest anfänglichen organisatorischen bzw. finanziellen Unterstützung seiner Familie, die in Syrien verankert ist, rechnen und auf ein gewisses familiäres Netzwerk zurückgreifen, sodass er dort nicht völlig auf sich gestellt ist. Der BF kann zudem staatliche Rückkehrhilfe seitens Österreichs in Anspruch nehmen, die nach dem LIB (S. 487) auch eine finanzielle Starthilfe von bis zu 1.000 € umfasst.

Im Folgenden wird auf die vom BF zuletzt vorgebrachten Umstände eines Missbrauchs/von Misshandlungen im Kindes- oder Jugendalter und Traumatisierung näher eingegangen:

Erst in der Beschwerde vom 17.4.2026 sprach der BF im gegenständlichen Verfahren erstmals davon, in Syrien Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein. Ca. ein Jahr vor seiner Ausreise sei er Opfer einer Gruppenvergewaltigung durch ältere Männer geworden. Er habe im Fall einer Rückkehr Angst vor diesen Männern, weil er davon ausgehe, dass diese noch in seinem Heimatort aufhältig seien. Er habe erst vor kurzem in der Männerberatung in Wien erstmals über dieses Thema gesprochen, weil er sich dessen sehr geschämt habe. Er leide deshalb seit längerem an Traumastörungen, Depressionen und Sozialphobien, ferner im Alltag an Alpträumen, Traumatisierungen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Amnesien, und Gedächtnisschwierigkeiten. Angeschlossen war ein Bericht der Männerberatung Wien vom 30.3.2026.

In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF die seiner „Traumatisierung“ zugrunde liegenden Vorfälle nicht ohne Widersprüche: Zunächst gab er an, es habe sich um mehrere Gewaltvorfälle gehandelt, wobei nur einer in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch gestanden sei („Auf Frage, ob es sich um mehrere Vorfälle in Zusammenhang mit sexueller Gewalt handle oder um einen Vorfall mit sexueller Gewalt und anderen Vorfällen mit Gewalt: - Nein, nicht in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch. Nur bei einem Fall schon.“, Protokoll S. 9). Er sei sowohl von Menschen aus seinem Heimatdorf als auch von Fremden missbraucht worden. Sie hätten ihn verführt und entführt und ihn aufgefordert, bestimmte Dinge zu machen. Das Ganze sei aufgenommen worden. Bei einem weiteren Vorfall sei er durch zwei Personen zu einer Person aus einer bewaffneten Bande entführt worden, die ihn dann gefoltert und geschlagen habe (S. 10).

In der Folge wurde der BF gebeten, den ersten Vorfall näher auszuführen, und schilderte der BF: „Er hat mich gnadenlos gefoltert und er hatte dabei Spaß. Diese Person hatte auch eine Pistole dabei. Ich war zwar nicht befestigt oder gefesselt, aber ich konnte mich nicht wehren wegen der Pistole“ (S. 11), wobei in diesem Zusammenhang keine sexuelle Gewalt ihm gegenüber ausgeübt worden sei („Über Frage, ob also keine sexuelle Gewalt mir gegenüber ausgeübt wurde: - Nein.“, S. 11). Über Vorhalt, dass er zunächst angegeben habe, beim ersten Vorfall sexuell missbraucht worden zu sein, meinte der BF, dass das „ein anderer Fall“ gewesen sei. Nicht schlüssig gab er kurz danach doch an, dass der erste Vorfall derjenige mit dem sexuellen Missbrauch gewesen sei, es habe vor diesen zwei Vorfällen aber noch einen anderen Vorfall gegeben (S. 11).

In weiterer Folge schilderte der BF den Vorfall mit dem sexuellen Missbrauch („Eine Person hat mich verführt, diese Person sagte zu mir, dass er mir Sachen geben würde. Ich weiß nicht warum ich mitgegangen bin. Ich wurde zu einem Ort gebracht, wo eine Person diese unmoralischen Dinge mit mir ausgeübt hat, die anderen Personen haben einfach zugeschaut. (…)“, S. 11 ff). Der Täter sei eine Person aus seinem Dorf gewesen, alt, nicht mit ihm verwandt. Die anderen (umstehenden) Personen lebten mittlerweile in Deutschland (S. 13). Auf die Frage nach dem vom BF angesprochenen weiteren Vorfall vor den bereits geschilderten zwei Vorfällen gab der BF nun an, dass auch dieser Vorfall „sexuell“ gewesen sei, wobei nur eine Person daran beteiligt gewesen sei (S. 14). Es sei „das Gleiche“ wie beim anderen Vorfall mit ihm passiert, er sei gezwungen worden, Dinge „bei ihm und für ihn“ zu machen. Die Person sei aus einem anderen Ort (S. 15). Hier widerspricht sich der BF deutlich, wenn er eingangs ausdrücklich nur von einem einzigen Vorfall im Zusammenhang mit sexueller Gewalt gesprochen hatte, während es nach späterer Aussage doch zwei ähnlich gravierende Vorfälle gewesen sein sollen. Darüber hinaus schilderte der BF in der Verhandlung keine Vorfälle, die als „Gruppenvergewaltigung“, wie in der Beschwerde ausgeführt, zu bezeichnen wären.

Mag auch eine tatsächliche Traumatisierung eine gewisse Unschärfe bzw. Detailarmut in den Aussagen durchaus nachvollziehbar machen, so hatte aufgrund der aufgezeigten deutlichen Widersprüche im Zusammenhalt mit den dargestellten Umständen, wie und wann das diesbezügliche Vorbringen erstattet wurde (siehe dazu auch im nächsten Absatz), eine Negativfeststellung zum vorgebrachten Missbrauch und den Misshandlungen im Kindes- bzw Jugendalter zu ergehen, wobei selbst eine Wahrunterstellung zu keinen anderen Rechtsfolgen führen würde (siehe unten).

Ungeachtet dessen wurde nicht zuletzt durch das Verhalten und Auftreten des BF in der Verhandlung deutlich, dass eine - wo auch immer herrührende - „psychische Belastung“ besteht. Zwar ist auffällig, dass sich der BF unmittelbar nach Zustellung des angefochtenen Bescheides im gegenständlichen Verfahren an die Männerberatung in Wien wandte und erstmals von den erwähnten Vorfällen sprach, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon knapp fünf Jahre in Österreich war und um die Möglichkeiten der psychischen Versorgung wusste („Am ersten Tag in Traiskirchen habe ich erfahren, dass es hier in Österreich psychotherapeutische Betreuung gibt.“, Protokoll Verhandlung S. 17). Er habe vor zwei bis zweieinhalb Jahren „versucht“, einen Termin zu vereinbaren, was nicht einfach gewesen sei, weil er Schwierigkeiten beim Reden und bei der Kontaktaufnahme gehabt habe (S. 17). Auszuschließen ist aber nicht, dass erst die unmittelbar drohende Abschiebung (durch Zustellung des diese für zulässig erklärenden Bescheides) den BF dazu bewogen hat, endlich über traumatische Erlebnisse zu sprechen. Dafür, dass eine Traumatisierung tatsächlich erfolgt ist, spricht – neben Andeutungen in der BFA-Einvernahme vom 26.08.2025 („Leute aus meinem Dorf, die ich nicht gut kenne, haben mich geschlagen. Sie sind gewalttätig. (…) Personen aus meinem Dorf, sie machen schlimme Sachen.“) – schließlich auch der zuletzt eingelangte klinisch-psychologische Befundbericht vom 03.06.2026, der u.a. von einer posttraumatischen Belastungsstörung des BF ausgeht.

Bei Wahrunterstellung einer durch sexuellen Missbrauch bzw. Gewalterfahrungen im Kindes- oder Jugendalter erfolgten Traumatisierung im Heimatort in Syrien ist zunächst, wie oben ausgeführt, nicht davon auszugehen, dass dem nunmehr 22-jährigen BF bei Rückkehr von den damaligen Tätern eine ernst zu nehmende Gefahr droht. Im Übrigen gab der BF an, einige der beteiligten Personen hielten sich nunmehr ohnehin in Deutschland auf. Eine Person lebe in einem anderen Ort, eine weitere Person sei „alt“. Eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr ist für den BF daher nicht zu erwarten.

Was eine notwendige Behandlung einer erfolgten Traumatisierung betrifft, ist eine solche nach den Länderinformationen – wenngleich auf niedrigerem Standard als in Österreich – auch in Syrien möglich: Nach einer (schon älteren) ACCORD-Anfragebeantwortung vom 28.09.2023 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Damaskus (a-12210-2) existiert in Damaskus Stadt das Ibn-Rushd-Krankenhaus mit maximal 50 Betten und in Damaskus Land das Ibn-Sina-Krankenhaus mit 610 Betten. Es handelt sich bei beiden um öffentliche psychiatrische Krankenhäuser, es herrscht allerdings ein Mangel an qualifizierten Psychiatern und Psychologen. Bestätigt wird dies durch den rezenten Bericht des Danish Immigration Service vom März 2026 betreffend „Access to medicines and treatment in Damascus, Rural Damascus, Aleppo, Latakia and Homs“, wo beide genannten Kliniken als öffentliche, kostenlose Spitäler aufscheinen, die unter anderem posttraumatische Belastungsstörungen psychiatrisch behandeln (S. 34, 56).

Zwar ist zu bedenken, dass nach dem LIB in Syrien ein erheblicher Mangel an Psychopharmaka herrscht, wobei die meisten Medikamente aus eigener Tasche in lokalen Apotheken erworben werden müssen (S. 440). Es herrscht auch ein Mangel an Fachärzten im Bereich Psychiatrie (S. 441) bzw. an Fachkräften für psychische Gesundheit generell (S. 449). Es sind die Wartelisten für staatliche Leistungen sehr lang, und eine kontinuierliche psychiatrische Versorgung kann in öffentlichen Einrichtungen nicht erwartet werden. Dafür bieten auch einige Nichtregierungsorganisationen und Nothilfeorganisationen psychologische Dienste an (S. 449). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass psychologische Behandlung für den BF in seinem Heimatland (wenngleich auf sehr niedrigem Niveau) vorhanden ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF zehn Jahre lang gänzlich ohne professionelle Behandlung seines Traumas verbracht hat und in dieser Zeit in der Türkei leben und arbeiten, nach Österreich reisen, hier Deutsch lernen und seinen Pflichtschulabschluss in Angriff nehmen konnte, sodass eine durchgehende psychiatrische Versorgung zumindest nicht als lebensnotwendig anzusehen ist. Der BF nimmt in Österreich erst seit kurzem Medikamente ein (Protokoll Verhandlung S. 6). Wesentlich ist schließlich, dass sich in Syrien die Mutter des BF aufhält, zu der er regelmäßigen Kontakt hält („Auf Frage, ob ich mit jemanden von meiner Familie in Kontakt stehe: - Ja, mit meiner Mutter. Sie befindet sich in Syrien. Ich tausche mich etwa drei Mal im Monat aus.“, Protokoll Verhandlung S. 6), während er in Österreich keine Bezugspersonen hat, mit denen er sich austauschen könnte („Auf Frage, wer in Österreich meine nächste Bezugsperson ist bzw. mit welcher Person ich mich austausche: - Ich habe keine.“, S. 6), wobei er sich mit seinem hier lebenden Bruder XXXX nicht gut versteht (S. 5). Die Tatsache, dass der BF im Heimatort über zumindest eine enge Bezugsperson verfügt, ist daher als für seine psychische Gesundheit vorteilhaft zu sehen.Zwar ist zu bedenken, dass nach dem LIB in Syrien ein erheblicher Mangel an Psychopharmaka herrscht, wobei die meisten Medikamente aus eigener Tasche in lokalen Apotheken erworben werden müssen (S. 440). Es herrscht auch ein Mangel an Fachärzten im Bereich Psychiatrie (S. 441) bzw. an Fachkräften für psychische Gesundheit generell (S. 449). Es sind die Wartelisten für staatliche Leistungen sehr lang, und eine kontinuierliche psychiatrische Versorgung kann in öffentlichen Einrichtungen nicht erwartet werden. Dafür bieten auch einige Nichtregierungsorganisationen und Nothilfeorganisationen psychologische Dienste an (S. 449). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass psychologische Behandlung für den BF in seinem Heimatland (wenngleich auf sehr niedrigem Niveau) vorhanden ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF zehn Jahre lang gänzlich ohne professionelle Behandlung seines Traumas verbracht hat und in dieser Zeit in der Türkei leben und arbeiten, nach Österreich reisen, hier Deutsch lernen und seinen Pflichtschulabschluss in Angriff nehmen konnte, sodass eine durchgehende psychiatrische Versorgung zumindest nicht als lebensnotwendig anzusehen ist. Der BF nimmt in Österreich erst seit kurzem Medikamente ein (Protokoll Verhandlung S. 6). Wesentlich ist schließlich, dass sich in Syrien die Mutter des BF aufhält, zu der er regelmäßigen Kontakt hält („Auf Frage, ob ich mit jemanden von meiner Familie in Kontakt stehe: - Ja, mit meiner Mutter. Sie befindet sich in Syrien. Ich tausche mich etwa drei Mal im Monat aus.“, Protokoll Verhandlung S. 6), während er in Österreich keine Bezugspersonen hat, mit denen er sich austauschen könnte („Auf Frage, wer in Österreich meine nächste Bezugsperson ist bzw. mit welcher Person ich mich austausche: - Ich habe keine.“, S. 6), wobei er sich mit seinem hier lebenden Bruder römisch 40 nicht gut versteht (S. 5). Die Tatsache, dass der BF im Heimatort über zumindest eine enge Bezugsperson verfügt, ist daher als für seine psychische Gesundheit vorteilhaft zu sehen.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich die Familienangehörigen des BF bis dato in Deir ez-Zor befinden und dort offensichtlich überleben können (der BF brachte nichts Gegenteiliges vor). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung ernstliche Probleme im Falle einer Rückkehr im Zusammenhang mit der finanziellen/wirtschaftlichen Situation vorgebracht hat. In der Beschwerde ist zwar vage die Rede davon, dass sein Vater wegen schlechter Auftragslage „momentan keine wirklichen finanziellen Einkünfte“ habe, und auch die anderen Verwandten „in kleinen Häusern“ leben und „keine hohen Einkünfte“ haben würden bzw. ihre eigenen Familien versorgen müssten. Mit diesem allgemeinen Vorbringen vermag der BF aber eine konkret drohende aussichtslose Lage bei Rückkehr (und nicht bloß eine prekäre Lage) nicht darzutun. Ihm ist – trotz seiner psychischen Belastung – auch die Aufnahme einer (allenfalls bescheidenen) Arbeitstätigkeit zuzumuten, mit welcher er zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm und seiner Familie zumindest beitragen könnte.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem BF möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in XXXX , wo er bereits rund 13 Jahre lang lebte, Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können.In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem BF möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in römisch 40 , wo er bereits rund 13 Jahre lang lebte, Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können.

In einer Zusammenschau liegen daher – bezogen auf sein persönliches Profil – keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass er sich trotz der schwierigen Lage in Syrien keine Lebensgrundlage aufbauen und grundlegende Bedürfnisse nicht befriedigen könnte.

Rechtlich folgt:

Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, StatusRL genannter Grund.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.Nach Artikel 9, der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.

Unter anderem können in diesem Sinne folgende Handlungen als Verfolgung gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller, Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.Unter anderem können in diesem Sinne folgende Handlungen als Verfolgung gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller, Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch eine seitens des Verfolgers dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß Abs 3 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß Abs 4 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß Absatz 3, kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Absatz 4, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Nach der Rsp des EuGH erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76)Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Nach der Rsp des EuGH erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76)

Der Frage, ob auch mit dem Wegfall von wesentlichen subjektiven Umständen der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, gewidmet: Unter Verweis insbesondere auf dessen Vorjudikatur, das UNHCR-Handbuch und die Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass der Wegfall jener Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, entscheidend ist (Rz 29). Die wortidente Bestimmung des Art 11 Abs 1 lit e der Statusrichtlinie (2011/95/EU) ist ebenso auszulegen (Rz 31 f, mit Verweis auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Aus der den Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK zugrundeliegenden Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, ergibt sich somit, dass „[d]er Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, […] somit auch dann erfüllt [ist], wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat“ (Rz 38).Der Frage, ob auch mit dem Wegfall von wesentlichen subjektiven Umständen der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erfüllt sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, gewidmet: Unter Verweis insbesondere auf dessen Vorjudikatur, das UNHCR-Handbuch und die Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass der Wegfall jener Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, entscheidend ist (Rz 29). Die wortidente Bestimmung des Artikel 11, Absatz eins, Litera e, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) ist ebenso auszulegen (Rz 31 f, mit Verweis auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Aus der den Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK zugrundeliegenden Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, ergibt sich somit, dass „[d]er Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, […] somit auch dann erfüllt [ist], wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat“ (Rz 38).

Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein, wobei mit „Änderungen“ sowohl subjektive (in der Person des Asylberechtigten) als auch objektive (betreffend den Herkunftsstaat) gemeint sein können (vgl. VwGH Ra 2018/14/0121 sowie Ra 2022/19/0044, Ra 2022/20/0002). Somit geht dieser Tatbestand zunächst von einer nachhaltigen und erheblichen Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in dem Sinn aus, dass zuvor tatsächlich bestehende Umstände nun nicht mehr bestehen (Ra 2021/14/0108).Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein, wobei mit „Änderungen“ sowohl subjektive (in der Person des Asylberechtigten) als auch objektive (betreffend den Herkunftsstaat) gemeint sein können vergleiche VwGH Ra 2018/14/0121 sowie Ra 2022/19/0044, Ra 2022/20/0002). Somit geht dieser Tatbestand zunächst von einer nachhaltigen und erheblichen Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in dem Sinn aus, dass zuvor tatsächlich bestehende Umstände nun nicht mehr bestehen (Ra 2021/14/0108).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wie festgestellt, hat der BF bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Wesentlichen in XXXX gelebt, weshalb dieser Ort (samt näherer Umgebung) als sein Herkunftsort zu betrachten ist.Wie festgestellt, hat der BF bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Wesentlichen in römisch 40 gelebt, weshalb dieser Ort (samt näherer Umgebung) als sein Herkunftsort zu betrachten ist.

Zur Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee bzw. sonstigen Verfolgung durch das Assad-Regime:

Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Baschar al-Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der vom BF ursprünglich mit Asylantrag vom 29.06.2021 geäußerten Befürchtung der Einberufung zum Militärdienst bei der syrischen Armee mit der Gefahr der Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen. Der BF erhielt diesen Verfolgungsgrund im gegenständlichen Verfahren auch nicht mehr aufrecht.

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ereigneten sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte.

Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall von einer nachhaltigen und erheblichen Veränderung der seinerzeit für die Asylzuerkennung maßgeblichen Umstände auszugehen.

Die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Feber 2003) führen diesbezüglich zwar aus, dass insbesondere bei gewaltsamen Änderungen, wie beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt werde und die „eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer [seien] solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt [sei]“. Auch nach dem VwGH setzt die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraums bedarf (vgl. VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170).Die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Feber 2003) führen diesbezüglich zwar aus, dass insbesondere bei gewaltsamen Änderungen, wie beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt werde und die „eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer [seien] solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt [sei]“. Auch nach dem VwGH setzt die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraums bedarf vergleiche VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170).

Insbesondere unter Berücksichtigung der großflächigen Kontrolle der neuen syrischen Regierung und ihrer verbündeten Gruppierungen, des seit Dezember 2024 in Russland befindlichen Bashar al Assad und der lediglich vereinzelt übrig gebliebenen (bewaffneten) Anhänger des Assad-Regimes ist ein Wiedererstarken des ehemaligen Regimes nicht zu erwarten und daher von einer wesentlichen Veränderung der politischen Verhältnisse auszugehen. Der Umsturz des Regimes ist zum Entscheidungszeitpunkt rund eineinhalb Jahre her und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Assad und sein Regime wieder an die Macht in Syrien kommen könnten. Diesen Einzelfallerwägungen stehen auch die rezenten UNHCR-Erwägungen betreffend syrische Flüchtlinge vom Mai 2026 (S. 86 f), die nur vor großflächigen Asylaberkennungen warnen, nicht entgegen. Es ist daher im Ergebnis mit der belangten Behörde von einer Dauerhaftigkeit der politischen Änderungen auszugehen, sodass die Behörde zu Recht den Wegfall des ursprünglichen Asylgrundes annahm.

Zum Vorliegen von etwaigen neuen Fluchtgründen:

Die neue syrische Armee stützt sich, wie festgestellt, nicht auf die Zwangsrekrutierung von Wehrpflichtigen im Rahmen einer gesetzlichen Wehrpflicht.

Eine Verfolgung von Personen, die den BF nach seinen Ausführungen vor seiner Ausreise misshandelt hätten, ist aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen nicht anzunehmen. Ebensowenig droht dem BF die Unterstellung einer homosexuellen Orientierung bzw. eine darauf gegründete Verfolgung.

Selbst im Fall des Zutreffens der vom BF geschilderten Misshandlungen wäre – entgegen dem Vorbringen seines Rechtsvertreters (Protokoll S. 21 f) – auch die Klausel des Art 11 Abs 3 StatusRL nicht erfüllt: Nach dieser Bestimmung findet die Aberkennung von Asyl wegen geänderter Umstände keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Die Gründe, aus denen es der Schutzberechtigte ablehnt, erneut den Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, müssen so gewichtig sein, dass es vollkommen unzumutbar ist, seine Rückkehr zu verlangen. Die Unzumutbarkeit dieser Aufforderung ist objektiv nachzuweisen, wobei auch der subjektiven Befindlichkeit des Flüchtlings Rechnung zu tragen ist (EASO, Praxisleitfaden zur Anwendung von Beendigungsklauseln, 2021, S. 28). Selbst im Fall des Zutreffens der vom BF geschilderten Misshandlungen wäre – entgegen dem Vorbringen seines Rechtsvertreters (Protokoll S. 21 f) – auch die Klausel des Artikel 11, Absatz 3, StatusRL nicht erfüllt: Nach dieser Bestimmung findet die Aberkennung von Asyl wegen geänderter Umstände keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Die Gründe, aus denen es der Schutzberechtigte ablehnt, erneut den Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, müssen so gewichtig sein, dass es vollkommen unzumutbar ist, seine Rückkehr zu verlangen. Die Unzumutbarkeit dieser Aufforderung ist objektiv nachzuweisen, wobei auch der subjektiven Befindlichkeit des Flüchtlings Rechnung zu tragen ist (EASO, Praxisleitfaden zur Anwendung von Beendigungsklauseln, 2021, S. 28).

Im konkreten Fall schilderte der BF keine staatliche Verfolgung (seitens des ehemaligen, bei seiner Ausreise herrschenden) Assad-Regimes, oder seitens des die Gebietskontrolle zum damaligen Zeitpunkt innehabenden IS („Auf Frage, wer zur Zeit dieses Vorfalls die politische Macht in meinem Gebiet hatte: - Der IS. - Auf Frage, ob dieser Vorfall etwas mit dem IS zu tun hatte: - Nein.“, Protokoll S. 14), sondern Gewalttaten durch private (kriminelle) Personen, die nicht vom Staat ausgingen oder durch diesen (indirekt) gebilligt oder ermöglicht wurden. Mag es sich auch um schwere Verbrechen handeln, denen der BF ausgesetzt war, so ist dennoch nicht anzunehmen, dass der BF dadurch jegliches Vertrauen in den syrischen Staat als Ganzes verloren hätte, sodass es der BF auch nicht ablehnen kann, nunmehr den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von religiösen Minderheiten (z.B. Christen). Dass der männliche BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegen die HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der aktuell unter Regierungskontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten. Der BF hat diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht.

Im Umstand, dass im Heimatland des BF eine Situation nach einem jahrelangen Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK (VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.

Die Gewalteskalationen im vergangenen Frühjahr in der syrischen Küstenregion hatten in erster Linie regional begrenzte Konflikte (in den Gouvernements Latakia, Tartus, Hama und Homs) zwischen alawitischen und sunnitischen Milizen zum Gegenstand. Diese Entwicklungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass dem zuletzt in Deir ez-Zor aufhältig gewesenen BF asylrelevante Verfolgung drohe. Ähnliches gilt für die Anfang Mai 2025 ausgebrochenen Auseinandersetzungen zwischen drusischen und sunnitischen Milizen im Gouvernement Suweida. Schließlich ist der BF auch nicht der kurdischen Volksgruppe zugehörig und damit auch von den aktuellen Umwälzungen in Bezug auf das (ehemalige) Autonome Kurdengebiet nicht asylrelevant betroffen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Darlegung der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nicht für eine nach § 3 Abs. 1 AsylG erforderliche Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Darlegung der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nicht für eine nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG erforderliche Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen.

Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides erweist sich daher als nicht berechtigt.Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides erweist sich daher als nicht berechtigt.

Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Art. 2 oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Artikel 2, oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023, u.a.).

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).

Die aktuelle Sicherheitslage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien allgemein als ruhig dargestellt wird und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen meist mit konfessionellem bzw. politischem Hintergrund (Assad-Nähe) kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 17.06.2025, 1679/25, AD gg. Österreich, betreffend die Nicht-Verlängerung einer einstweiligen Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien zu verweisen, in der es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances of the case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg). Der EGMR vermochte also im Einzelfall keine Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK durch eine Abschiebung nach Syrien zu erkennen.Die aktuelle Sicherheitslage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien allgemein als ruhig dargestellt wird und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen meist mit konfessionellem bzw. politischem Hintergrund (Assad-Nähe) kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 17.06.2025, 1679/25, AD gg. Österreich, betreffend die Nicht-Verlängerung einer einstweiligen Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien zu verweisen, in der es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances of the case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg). Der EGMR vermochte also im Einzelfall keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK durch eine Abschiebung nach Syrien zu erkennen.

Auch der Verfassungsgerichtshof kam jüngst zu dem Ergebnis, dass die Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Damaskus als nicht derart instabil darstellt, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre, keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Grundrechten darstellt (VfGH 02.10.2024, E 3587/2023). In der rezenten Entscheidung vom 18.09.2025 zu E 1539/2025-21 lehnte der VfGH die Beschwerdebehandlung betreffend einen Araber aus dem Gouvernement Al-Hasaka mit dem Verweis darauf ab, dass sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere konkret in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und unter Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte zu Syrien in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde.Auch der Verfassungsgerichtshof kam jüngst zu dem Ergebnis, dass die Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Damaskus als nicht derart instabil darstellt, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre, keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Grundrechten darstellt (VfGH 02.10.2024, E 3587 aus 2023,). In der rezenten Entscheidung vom 18.09.2025 zu E 1539/2025-21 lehnte der VfGH die Beschwerdebehandlung betreffend einen Araber aus dem Gouvernement Al-Hasaka mit dem Verweis darauf ab, dass sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere konkret in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und unter Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte zu Syrien in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde.

Zu berücksichtigen ist auch die Einschätzung in der jüngsten EUAA-„Country Guidance“ zu Syrien vom Dezember 2025, wonach es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Level an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt wird nirgends mehr gesehen. Die Provinz Deir ez-Zor ist demnach aktuell von willkürlicher Gewalt auf einem nicht hohen Level geprägt, sodass ein höherer Grad an individuellen gefahrenerhöhenden Umständen notwendig wäre, um eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes annehmen zu können (S. 77 f). In diesem Zusammenhang wird auf die Indizwirkung der EUAA-Richtlinien für die Rechtsprechung in Asylsachen verwiesen (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219).Zu berücksichtigen ist auch die Einschätzung in der jüngsten EUAA-„Country Guidance“ zu Syrien vom Dezember 2025, wonach es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Level an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Auch ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt wird nirgends mehr gesehen. Die Provinz Deir ez-Zor ist demnach aktuell von willkürlicher Gewalt auf einem nicht hohen Level geprägt, sodass ein höherer Grad an individuellen gefahrenerhöhenden Umständen notwendig wäre, um eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes annehmen zu können (S. 77 f). In diesem Zusammenhang wird auf die Indizwirkung der EUAA-Richtlinien für die Rechtsprechung in Asylsachen verwiesen (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219).

Der BF konnte keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringender Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG 2005 relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kam nicht hervor, dass der BF bei einer Rückkehr infolge der allgemeinen Sicherheitslage in XXXX (bzw. auf dem Weg dorthin) oder aufgrund besonderer gefahrenerhöhender Umstände in seiner Person real gefährdet wäre, eine den Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden oder Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Insbesondere unterliegt der BF weder einer erhöhten Gefährdung, Opfer einer Minenexplosion (z.B. bei Bewirtschaftung einer Landwirtschaft) zu werden, noch ist zu befürchten, dass ihm eine Nähe zum ehemaligen Assad-Regime unterstellt wird. Außerdem droht dem BF auch keine reale Gefahr seitens seiner ehemaligen Peiniger im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten, vor seiner Ausreise stattgefundenen Misshandlungen.Der BF konnte keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 2, oder 3 EMRK entspringender Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG 2005 relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kam nicht hervor, dass der BF bei einer Rückkehr infolge der allgemeinen Sicherheitslage in römisch 40 (bzw. auf dem Weg dorthin) oder aufgrund besonderer gefahrenerhöhender Umstände in seiner Person real gefährdet wäre, eine den Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden oder Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Insbesondere unterliegt der BF weder einer erhöhten Gefährdung, Opfer einer Minenexplosion (z.B. bei Bewirtschaftung einer Landwirtschaft) zu werden, noch ist zu befürchten, dass ihm eine Nähe zum ehemaligen Assad-Regime unterstellt wird. Außerdem droht dem BF auch keine reale Gefahr seitens seiner ehemaligen Peiniger im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten, vor seiner Ausreise stattgefundenen Misshandlungen.

Dafür, dass dem BF eine erneute Wohnungnahme bei seiner Familie in XXXX nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren - wie festgestellt - keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Hingewiesen wird erneut auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, auf die vom VwGH verwiesen wird (zuletzt Ra 2025/20/0429), wonach eine Verletzung des Art 3 MRK aufgrund einer mangelnden Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist hingegen nicht ausreichend. Trotz der grundsätzlich prekären Versorgungslage in Deir ez-Zor ist von derartigen außergewöhnlichen Umständen vorliegend noch nicht auszugehen. Dafür, dass dem BF eine erneute Wohnungnahme bei seiner Familie in römisch 40 nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren - wie festgestellt - keine Anhaltspunkte ergeben vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Hingewiesen wird erneut auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, auf die vom VwGH verwiesen wird (zuletzt Ra 2025/20/0429), wonach eine Verletzung des Artikel 3, MRK aufgrund einer mangelnden Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist hingegen nicht ausreichend. Trotz der grundsätzlich prekären Versorgungslage in Deir ez-Zor ist von derartigen außergewöhnlichen Umständen vorliegend noch nicht auszugehen.

Es ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch nicht ersichtlich, dass eine psychische Erkrankung bzw. sonstige Beeinträchtigung des BF in jener besonderen Schwere vorliegt, die nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK eine Ansiedlung in seinem Heimatort als unmenschliche Behandlung erscheinen ließe:Es ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch nicht ersichtlich, dass eine psychische Erkrankung bzw. sonstige Beeinträchtigung des BF in jener besonderen Schwere vorliegt, die nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK eine Ansiedlung in seinem Heimatort als unmenschliche Behandlung erscheinen ließe:

Wie ausgeführt, ist eine psychische Gesundheitsversorgung in Syrien derzeit, wenn auch auf niedrigem Niveau gegeben. Dem BF ist es möglich, in Damaskus oder Damaskus Land ein psychiatrisches Krankenhaus aufzusuchen und dort (kostenlose) Behandlung in Anspruch zu nehmen. Es besteht zwar ein Mangel an Psychopharmaka bzw. sind diese nicht unbedingt kostenlos erhältlich, doch ist zu berücksichtigen, dass der BF (trotz behauptetermaßen lange bestehender Problematik) auch in Österreich erst seit kurzem medikamentöse Behandlung in Anspruch nimmt.

Der EGMR hat sich in seiner Judikatur schon mehrmals mit der Frage beschäftigt, ob auch eine (psychische) Erkrankung eine Abschiebung unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK unzulässig machen kann, wobei er dafür eine sehr hohe Schwelle ansetzt:Der EGMR hat sich in seiner Judikatur schon mehrmals mit der Frage beschäftigt, ob auch eine (psychische) Erkrankung eine Abschiebung unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK unzulässig machen kann, wobei er dafür eine sehr hohe Schwelle ansetzt:

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Bensaid gg das Vereinigte Königreich, Nr 44899/98) wurde durch den EGMR klargestellt, dass neben HIV auch andere schwere Krankheiten in die Prüfung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Art 3 EMRK verstößt, einbezogen werden müssen. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens brachte der dortige BF vor, dass eine Abschiebung nach Algerien aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes (Schizophrenie) eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Behörden entgegneten, dass in einem Krankenhaus in Blida/Algerien die notwendigen Medikamente erhältlich seien und er dorthin gefahrlos reisen könne. Zudem würde eine Abschiebung nur bei Reisetauglichkeit und unter medizinischer Begleitung stattfinden. Nach Wiederholung seiner bisherigen Judikatur hielt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Leiden, das mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbunden ist, wie das Auftreten von Halluzinationen und die Beeinträchtigung des sozialen Lebens, grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fallen kann. Das Risiko eines Rückfalles bestünde aber auch bei seinem Verbleib im Vereinigten Königreich, obgleich dieses durch die Abschiebung erhöht werde. Aus Sicht des Gerichtshofes seien die erforderlichen Medikamente in Algerien erhältlich, dass die Situation dort weniger vorteilhaft sei, sei nicht entscheidend. Die Argumente des Beschwerdeführers, dass er keine Unterstützung erhalte und die Anreise ins Krankenhaus mangels Autos sowie aufgrund der terroristischen Aktivitäten und des Glaubens seiner Eltern nahezu unmöglich sei, erachtete der Gerichthof für höchst spekulativ. Folglich liege keine Verletzung von Art 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung vor.Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Bensaid gg das Vereinigte Königreich, Nr 44899/98) wurde durch den EGMR klargestellt, dass neben HIV auch andere schwere Krankheiten in die Prüfung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Artikel 3, EMRK verstößt, einbezogen werden müssen. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens brachte der dortige BF vor, dass eine Abschiebung nach Algerien aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes (Schizophrenie) eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Behörden entgegneten, dass in einem Krankenhaus in Blida/Algerien die notwendigen Medikamente erhältlich seien und er dorthin gefahrlos reisen könne. Zudem würde eine Abschiebung nur bei Reisetauglichkeit und unter medizinischer Begleitung stattfinden. Nach Wiederholung seiner bisherigen Judikatur hielt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Leiden, das mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbunden ist, wie das Auftreten von Halluzinationen und die Beeinträchtigung des sozialen Lebens, grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fallen kann. Das Risiko eines Rückfalles bestünde aber auch bei seinem Verbleib im Vereinigten Königreich, obgleich dieses durch die Abschiebung erhöht werde. Aus Sicht des Gerichtshofes seien die erforderlichen Medikamente in Algerien erhältlich, dass die Situation dort weniger vorteilhaft sei, sei nicht entscheidend. Die Argumente des Beschwerdeführers, dass er keine Unterstützung erhalte und die Anreise ins Krankenhaus mangels Autos sowie aufgrund der terroristischen Aktivitäten und des Glaubens seiner Eltern nahezu unmöglich sei, erachtete der Gerichthof für höchst spekulativ. Folglich liege keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle seiner Abschiebung vor.

In einem weiteren Fall beschäftigte sich der Gerichtshof mit der Relevanz eines Posttraumatischen Stresssyndroms sowie einer schweren Depression im Licht von Art 3 EMRK (EGMR E 31.5.2005, Ovdienko gg Finnland, Nr 1383/04). Der zweite Beschwerdeführer war noch minderjährig und wurde in der Ukraine entführt und vergewaltigt. Sein Vater und seine Großeltern wurden ermordet, woraufhin er mit seiner Mutter nach Finnland fuhr, wo sie einen Asylantrag stellten. Dort musste er mehrmals wegen seines psychischen Gesundheitszustandes sowie aufgrund von Selbstmordgefahr zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert werden. Ärzten zufolge benötigte sein Zustand jahrelange Behandlung und Therapie. Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die ersten eineinhalb Jahre in Finnland keine Behandlung seiner psychischen Probleme erhielt. Zudem seien die Entführung sowie die psychischen Probleme erst nach dem zweiten Asylantrag vorgebracht worden. Weiters stellte der EGMR fest, dass die notwendige medizinische Behandlung in der Ukraine erhältlich ist. Auch wenn die Abschiebung psychischen Stress verursache, werde nicht die hohe Schwelle des Art 3 EMRK erreicht, weshalb die Beschwerde unzulässig sei. In einem weiteren Fall beschäftigte sich der Gerichtshof mit der Relevanz eines Posttraumatischen Stresssyndroms sowie einer schweren Depression im Licht von Artikel 3, EMRK (EGMR E 31.5.2005, Ovdienko gg Finnland, Nr 1383/04). Der zweite Beschwerdeführer war noch minderjährig und wurde in der Ukraine entführt und vergewaltigt. Sein Vater und seine Großeltern wurden ermordet, woraufhin er mit seiner Mutter nach Finnland fuhr, wo sie einen Asylantrag stellten. Dort musste er mehrmals wegen seines psychischen Gesundheitszustandes sowie aufgrund von Selbstmordgefahr zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert werden. Ärzten zufolge benötigte sein Zustand jahrelange Behandlung und Therapie. Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die ersten eineinhalb Jahre in Finnland keine Behandlung seiner psychischen Probleme erhielt. Zudem seien die Entführung sowie die psychischen Probleme erst nach dem zweiten Asylantrag vorgebracht worden. Weiters stellte der EGMR fest, dass die notwendige medizinische Behandlung in der Ukraine erhältlich ist. Auch wenn die Abschiebung psychischen Stress verursache, werde nicht die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht, weshalb die Beschwerde unzulässig sei.

In diese Reihe ähnlich gelagerter Fällen reiht sich auch die Beschwerde eines srilankischen Staatangehörigen, der angab, dass er aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Folter in Sri Lanka an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung verschlechtern würde (EGMR E 10.11.2005, Paramsothy gg die Niederlande, Nr 14492/03). Da es in Sri Lanka spezielle Programme für traumatisierte Patienten gab und seine Eltern dort noch lebten und ihn daher unterstützen konnten, war auch diese Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit unzulässig.

Die Beschwerde eines Bangladeschis, der aufgrund von Folterungen und Vergewaltigungen unter posttraumatischen Belastungsstörungen und schweren Depressionen litt, wurde für offensichtlich unzulässig erklärt (EGMR E 4.7.2006, Karim gg Schweden, Nr 24171/05). Trotz psychiatrischer Behandlung in Schweden und Verabreichung von Medikamenten verbesserte sich sein Zustand nicht und war er selbstmordgefährdet, wenngleich er keinen Selbstmordversuch unternahm. Da es jedoch in Bangladesch Behandlungsmöglichkeiten gab, wie insbesondere ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer, und eine Abschiebung laut Behörden nur durchgeführt werde, wenn es sein Zustand erlaubt, sowie bei einer Abschiebung alle möglichen Maßnahmen für seine Bedürfnisse ergriffen werden würden, war die Beschwerde unzulässig.

In der Entscheidung Savran gg. Dänemark vom 07.12.2021 hielt der Gerichtshof in Bezug auf die Abschiebung eines psychisch Kranken erneut fest, dass keine Verletzung von Art 3 MRK vorliege, weil nicht erwiesen sei, dass ihn die Abschiebung einer gravierenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit der Folge eines schwerwiegenden Leidens ausgesetzt hätte, geschweige denn einer wesentlichen Verkürzung seiner Lebenserwartung.In der Entscheidung Savran gg. Dänemark vom 07.12.2021 hielt der Gerichtshof in Bezug auf die Abschiebung eines psychisch Kranken erneut fest, dass keine Verletzung von Artikel 3, MRK vorliege, weil nicht erwiesen sei, dass ihn die Abschiebung einer gravierenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit der Folge eines schwerwiegenden Leidens ausgesetzt hätte, geschweige denn einer wesentlichen Verkürzung seiner Lebenserwartung.

Nach der dargestellten ständigen Rechtsprechung des EGMR hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet wäre. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Nach der dargestellten ständigen Rechtsprechung des EGMR hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet wäre. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Vorliegend handelt es sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung um keinen außergewöhnlichen Fall, in dem die hohe Schwelle eines dem BF bei Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden schwerwiegenden Leidens oder einer wesentlich verkürzten Lebenserwartung überschritten wäre. Die gesundheitlichen Beschwerden des BF sind grundsätzlich auch in Syrien behandelbar und vermochte der BF in den letzten Jahren trotz seiner psychischen Belastung sein Leben zu bestreiten (Arbeitstätigkeit bzw. Pflichtschulabschluss). Es droht dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien daher insofern keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art 3 EMRK.Vorliegend handelt es sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung um keinen außergewöhnlichen Fall, in dem die hohe Schwelle eines dem BF bei Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden schwerwiegenden Leidens oder einer wesentlich verkürzten Lebenserwartung überschritten wäre. Die gesundheitlichen Beschwerden des BF sind grundsätzlich auch in Syrien behandelbar und vermochte der BF in den letzten Jahren trotz seiner psychischen Belastung sein Leben zu bestreiten (Arbeitstätigkeit bzw. Pflichtschulabschluss). Es droht dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien daher insofern keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK.

Weiters wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten auch in seiner aktuellen Position vom Mai 2026 weiterhin dazu aufruft, betreffend Abschiebungen nach Syrien Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land samt Zerstörung von Häusern und kritischer Infrastruktur sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen.

In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der Angaben des BF – dieser sprach selbst von einer gesicherten Wohnmöglichkeit seiner in Syrien lebenden Angehörigen und im Ergebnis von einem (wenngleich schweren) Leben auf niedrigem Niveau – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der Angaben des BF – dieser sprach selbst von einer gesicherten Wohnmöglichkeit seiner in Syrien lebenden Angehörigen und im Ergebnis von einem (wenngleich schweren) Leben auf niedrigem Niveau – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.

Im Hinblick auf die Umstände des gegenständlichen Falles liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor, weshalb der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides kein Erfolg zukommt.Im Hinblick auf die Umstände des gegenständlichen Falles liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor, weshalb der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides kein Erfolg zukommt.

Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides:

Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde.

Weder hat der BF das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG.Weder hat der BF das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“ (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu vergleiche Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, gegenüber Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen ist.

Zum Beschwerdeführer:

Der BF verfügt über keine besonderen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Es lebt hier zwar sein Bruder XXXX , zu dem er jedoch nach eigener Aussage kein gutes Verhältnis hat, sodass kein besonderes finanzielles oder emotionales Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen ist.Der BF verfügt über keine besonderen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Es lebt hier zwar sein Bruder römisch 40 , zu dem er jedoch nach eigener Aussage kein gutes Verhältnis hat, sodass kein besonderes finanzielles oder emotionales Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen ist.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Der BF befindet sich nunmehr seit knapp fünf Jahren in Österreich. Er reiste zunächst unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Der BF konnte seinen Aufenthalt sodann durch die Stellung eines Asylantrages und schließlich durch die Gewährung von Asyl legalisieren, wobei ihm bewusst sein musste, dass bei einem in der Zukunft denkbaren Sturz des Assad-Regimes seine (auf Verfolgung durch dieses Regime gründende) Asylberechtigung widerrufen werden könnte. Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF während seines bisherigen, die 5-Jahres-Grenze noch nicht überschreitenden Aufenthaltes eine besondere, verfestigte Integration in die österreichische Gesellschaft erlangt hätte. Er hat (wenngleich ohne Nachweis mittels Prüfung) ein beachtliches Deutschniveau erlangt sowie seinen Pflichtschulabschluss (fast zur Gänze) nachgeholt. Sonstige wesentliche Anknüpfungspunkte wie freiwillige Tätigkeiten oder nennenswerte soziale Kontakte in Österreich hat der BF im Verfahren nicht dargetan.

Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er hat diesen nach etwa 13-jährigem Aufwachsen verlassen, ist mit den lokalen Gebräuchen und der Sprache vertraut und steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Kernfamilie im Herkunftsgebiet. Damit verglichen ist die Zeit, die er in Österreich gelebt hat - knapp fünf Jahre -, kurz, wobei er selbst angab, in Österreich keine Bezugspersonen zu haben. Wie ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des BF in Österreich ist sohin nicht anzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass in seinem Fall kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er hat diesen nach etwa 13-jährigem Aufwachsen verlassen, ist mit den lokalen Gebräuchen und der Sprache vertraut und steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Kernfamilie im Herkunftsgebiet. Damit verglichen ist die Zeit, die er in Österreich gelebt hat - knapp fünf Jahre -, kurz, wobei er selbst angab, in Österreich keine Bezugspersonen zu haben. Wie ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des BF in Österreich ist sohin nicht anzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass in seinem Fall kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung verneint (siehe oben betreffend Spruchpunkt II.). Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung verneint (siehe oben betreffend Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs 2 FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den BF Asylgründe bestehen. Dass dies nicht der Fall ist, wurde oben betreffend Spruchpunkt I. ausgeführt.Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den BF Asylgründe bestehen. Dass dies nicht der Fall ist, wurde oben betreffend Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Abschiebung des BF nach Syrien ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Abschiebung des BF nach Syrien ist daher zulässig.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerde kommt daher insgesamt kein Erfolg zu.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen waren und im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Behandlungsmöglichkeiten individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Lebensgrundlage medizinische Versorgung Militärdienst Miliz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben psychische Erkrankung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Versorgungslage Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2341877.1.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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