TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/11 W167 2267726-2

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Veröffentlicht am 11.06.2026
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Entscheidungsdatum

11.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W167 2267726-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen die Spruchpunkte I bis V des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) vom XXXX wurde der Antrag bezüglich des Asylstatus gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen Spruchpunkt I erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag bezüglich des Asylstatus gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen Spruchpunkt römisch eins erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

2. Am XXXX stellte der einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status ses Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde.2. Am römisch 40 stellte der einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status ses Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde.

3. Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Scutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrenstscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt V) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI).3. Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Scutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrenstscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs).

4. Der vertretene BF erhob gegen die Spruchpunkte I bis V dieses Bescheides Beschwerde.4. Der vertretene BF erhob gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf dieses Bescheides Beschwerde.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu den Gründen der Ausreise und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.6. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu den Gründen der Ausreise und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber:innen an. Die Erstsprache des BF ist Arabisch.

Der BF ist XXXX mit der Mutter im Heimatdorf, bei den Eltern der Mutter.Der BF ist römisch 40 mit der Mutter im Heimatdorf, bei den Eltern der Mutter.

Angehörige des BF leben (wieder) sich in der Herkunftsregion des BF in Syrien (siehe 1.2.), einige Cousins des BF leben in Europa.

BF verfügt über Berufserfahrung in Landwirtschaft (Viehzucht, Gemüse- und Getreideanbau, Traktorfahren) und als Handwerker, Fabriksarbeiter und Schweißer.

1.2. Herkunftsregion und Familienanbindung

Der BF stammt aus XXXX Im Jahr XXXX übersiedelte der BF gemeinsam mit seiner Familie nach XXXX wo er Fuß fassen konnte und bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr XXXX lebte. Der BF stammt aus römisch 40 Im Jahr römisch 40 übersiedelte der BF gemeinsam mit seiner Familie nach römisch 40 wo er Fuß fassen konnte und bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr römisch 40 lebte.

Da der BF im Gebiet XXXX im Familienverband lebte, XXXX Onkel und weitere XXXX Verwandte wieder dort leben und Grundstücke des landwirtschaftlichen Familienbetriebes des Vaters des BF vorhanden sind, wird der Ort samt weiterer Umgebung im Gouvernement XXXX als Herkunftsregion angenommen.Da der BF im Gebiet römisch 40 im Familienverband lebte, römisch 40 Onkel und weitere römisch 40 Verwandte wieder dort leben und Grundstücke des landwirtschaftlichen Familienbetriebes des Vaters des BF vorhanden sind, wird der Ort samt weiterer Umgebung im Gouvernement römisch 40 als Herkunftsregion angenommen.

Die familieneigenen landwirtschaftlichen Flächen des Vaters des BF sind in der Heimatregion noch vorhanden, auf ihnen ist – wie vor der Ausreise des BF – nach wie vor Gemüse- und Getreideanbau sowie Viehhaltung möglich.

Mit seinen Onkeln in Syrien hat der BF Kontakt.

Seit Umbruch im Dezember 2024 befindet sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle der aktuellen Regierung unter Ahmed ash-Shara.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

Am XXXX stellte der volljährige BF nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am römisch 40 stellte der volljährige BF nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

BF erhielt mit Bescheid des BF vom XXXX subsidiären Schutz zuerkannt sowie eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. Ausschlaggebend für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die damalige Sicherheitslage in Syrien. Die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobenen Beschwerde des BF wurde XXXX als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.BF erhielt mit Bescheid des BF vom römisch 40 subsidiären Schutz zuerkannt sowie eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. Ausschlaggebend für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die damalige Sicherheitslage in Syrien. Die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobenen Beschwerde des BF wurde römisch 40 als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.

Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigen abgewiesen und wurde rechtskräftig.Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigen abgewiesen und wurde rechtskräftig.

Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Scutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrenstscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt V) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI). Der Bescheid wurde mit Ausnahme von Spruchpunkt VI. mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpft.Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Scutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrenstscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Der Bescheid wurde mit Ausnahme von Spruchpunkt römisch sechs. mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpft.

Der BF hat in Österreich von lediglich wenige Tage, von XXXX , als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Baubereich gearbeitet. Die restliche Zeit seines Aufenthalts in Österreich bezog er Sozialleistungen.Der BF hat in Österreich von lediglich wenige Tage, von römisch 40 , als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Baubereich gearbeitet. Die restliche Zeit seines Aufenthalts in Österreich bezog er Sozialleistungen.

Der BF hat keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung absolviert. Er besuchte in Österreich weder einen Kurs noch eine Schule. Er war nie Mitglied bei einem Verein und engagierte sich auch bisher nicht freiwillig.

Ein Cousin mütterlicherseits des BF lebt in Österreich. Ansonsten leben keine engen Verwandten in Österreich und verfügt der BF über keinen engen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt daher über keine engen sozialen Bindungen in Österreich. Weitere Cousins des BF leben in XXXX .Ein Cousin mütterlicherseits des BF lebt in Österreich. Ansonsten leben keine engen Verwandten in Österreich und verfügt der BF über keinen engen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt daher über keine engen sozialen Bindungen in Österreich. Weitere Cousins des BF leben in römisch 40 .

Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter sowie arbeitsfähig und anpassungsfähig

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien:

Bei einer Rückkehr nach Syrien ist der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung ausgesetzt.

Die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ist dem BF über von der aktuellen Regierung kontrolliertes Gebiet ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich.

1.5. Zur Situation des BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement XXXX nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement römisch 40 nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.

Der BF ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien bzw. in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.

Auch ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt.

Festgestellt wird, dass der BF im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.

Darüber hinaus kann der BF in Syrien bzw. in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

BF hat Syrien im Jahr XXXX im Alter von ca XXXX Jahren verlassen. Bis dahin lebte BF mit seiner Familie im Herkunftsstaat, in der Türkei hat er weiterhin im Familienverbund gelebt. BF ist folglich mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und spricht eine der Landessprachen. BF hat Syrien im Jahr römisch 40 im Alter von ca römisch 40 Jahren verlassen. Bis dahin lebte BF mit seiner Familie im Herkunftsstaat, in der Türkei hat er weiterhin im Familienverbund gelebt. BF ist folglich mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und spricht eine der Landessprachen.

Er besuchte nach eigenen Angaben XXXX die Schule in Syrien und arbeitete im landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Der Betrieb umfasste Viehzucht und Anbau von Gemüse und Getreide. In der Türkei arbeitete er als XXXX .Er besuchte nach eigenen Angaben römisch 40 die Schule in Syrien und arbeitete im landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Der Betrieb umfasste Viehzucht und Anbau von Gemüse und Getreide. In der Türkei arbeitete er als römisch 40 .

BF ist gesund und arbeitsfähig.

Seine Eltern und Geschwister sind verstorben. XXXX Onkel väterlicherseits und XXXX Onkel mütterlicherseits leben im Heimatort des BF und sind ebenfalls Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken in Syrien. XXXX des BF sind nach einem Aufenthalt in XXXX in das Heimatdorf des BF zurückgekehrt und leben nach wie vor dort. Seine Eltern und Geschwister sind verstorben. römisch 40 Onkel väterlicherseits und römisch 40 Onkel mütterlicherseits leben im Heimatort des BF und sind ebenfalls Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken in Syrien. römisch 40 des BF sind nach einem Aufenthalt in römisch 40 in das Heimatdorf des BF zurückgekehrt und leben nach wie vor dort.

Mit seinen Verwandten verfügt der BF über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern kann.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für den BF, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.

Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in den Verfahren in Österreich. Das BFA hat zuletzt mit dem angefochtenen Bescheid die Identität des BF festgestellt, diesem Bescheid sind auch Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF zu entnehmen, welche in der Beschwerde bestätigt wurden (Beschwerde S. 2).

Die Erstsprache des BF ergibt sich aus seinen Angaben sowie aufgrund der problemlosen Durchführung der Verhandlung mit einem Dolmetsch für diese Sprache.

Die Feststellungen zum Familienstand und seinen Kindern gab der BF erstmals in der Verhandlung an (OZ 11 S. 12 und 14), in der Beschwerde gab der BF noch an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben (Beschwerde S. 2).

Dass sämtliche noch lebenden nahe Angehörige des BF soweit auch weitere Angehörige wieder in der festgestellten Herkunftsregion leben, hat der BF selbst in der Verhandlung angegeben und auch darauf hingewiesen, dass er mit engen Verwandten regelmäßigen Kontakt hat (OZ 11 S. 4, 9 und 11). Der BF hat somit seine Angabe in der Beschwerde, es würden in Syrien nur noch wenige Verwandte leben und dass er mit diesen keinen Kontakt habe (Beschwerde S. 2) durch seine aktuellen Angaben widerlegt.

Die Berufserfahrung des BF hat in der Verhandlung bestätigt (OZ 11 S. 10).

Zu 1.2.

Das festgestellte Herkunftsgebiet des BF entspricht seinen Angaben in der Beschwerde (Beschwerde S. 2) und ergibt sich auch aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren in Österreich (siehe dazu auch Feststellungen XXXX )Das festgestellte Herkunftsgebiet des BF entspricht seinen Angaben in der Beschwerde (Beschwerde S. 2) und ergibt sich auch aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren in Österreich (siehe dazu auch Feststellungen römisch 40 )

Dass das gesamte Heimatdorf durch Erdbeben zerstört wurde, wie in der Beschwerde angegeben (Beschwerde S. 2) ist vor dem Hintergrund der Angaben des BF in der Verhandlung, dass seine gesamte noch lebende Verwandtschaft in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt ist und er mit seinen Onkeln Kontakt habe (OZ 11 S. 9 bis 13) nicht nachvollziehbar und glaubhaft, diesbezüglich hat der BF in der Verhandlung auch keine Angaben gemacht.

Auch betreffend die familieneigene Landwirtschaft konnte festgestellt werden, dass diese dem BF noch zur Verfügung steht. Anders als in der Beschwerde, wo angegeben wurde, dass diese verkauft wurde (Beschwerde S. 2) gab der BF an, dass diese seinem Vater gehöre und diese aktuell nicht bewirtschaftet werde (OZ 11 S. 8 und 10). Soweit der BF angab, dass Oliven- und Feigenbäume von der Armee abgeholzt worden seien, macht dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Angaben des BF, dass seine Familie Viehzucht betrieben habe und Gemüse und Getreide angebaut habe (OZ 11 S. 8 f.), nicht glaubhaft, dass die Landwirtschaft der Familie jetzt nicht mehr bewirtschaftet werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Gemüse- und Getreideanbau auf den landwirtschaftlichen Flächen weiterhin möglich ist, ebenso wie Viehhaltung. Dass sie aktuell nicht bewirtschaftet wird hat der BF angegeben (OZ 11 S. 10).

Der BF hat auch angegeben, mit seinen Onkel Kontakt zu haben und dass seine Onkel über landwirtschaftliche Flächen verfügen (OZ 11 S. 9).

Die aktuelle Kontrollsituation ergibt sich aus den LIB sowie der Onlinekarte syrialivemap.

Zu 1.3.

Die Feststellungen zur Einreise und den jeweiligen Verfahrensständen beruhen auf dem Akteninhalt, auch in der Beschwerde wurde angegeben, dass gegen den Bescheid über den Folgeantrag keine Beschwerde erhoben wurde (Beschwerde S. 2).

Die übrigen Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF (zuletzt OZ 11 S. 13 bis 16), BF selbst gibt an, dass er in der Verhandlung lediglich ein paar Worte auf Deutsch verstanden hat.

Zwar behauptete der BF in der Verhandlung erstmals gesundheitliche Probleme, er hat aber keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und ist auch der Möglichkeit noch nach der Verhandlung Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und einer allfälligen Medikation vorzulegen (OZ 11 S. 4 bis 7) nicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nicht in Behandlung befindet. Daher wird festgestellt, dass der BF gesund ist.

BF ist strafrechtlich in Erscheinung getreten, ein Ermittlungsverfahren wurde wegen Entwendung (§ 141 Abs. 1 StGB) wurde eingestellt, Ermittlungsverfahren wegen § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 SMG wurden (vorläufig) eingestellt (vgl auch OZ 11 S. 13 ff.). BF ist strafrechtlich in Erscheinung getreten, ein Ermittlungsverfahren wurde wegen Entwendung (Paragraph 141, Absatz eins, StGB) wurde eingestellt, Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 2, SMG wurden (vorläufig) eingestellt vergleiche auch OZ 11 S. 13 ff.).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zu 1.4.

Eine asylrelevante Verfolgung des BF ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zum einen liegt eine rechtskräftige Entscheidung über den Folgeantrag des BF betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl vor, welche Ende 2025 ergangen ist, also bereits die Lage nach dem Umsturz berücksichtigt hat. Zum anderen ist auch aus den aktuellen Länderinformationen betreffend das Profil des BF keine asylrelevante Gefährdungslage zu erkennen.

Als Rückkehrbefürchtung gab der BF in der Verhandlung an, dass die Lage in Syrien immer noch instabil sei und es immer noch zu Tötungen komme (OZ 11 S. 16). Damit verweist der BF auf die Sicherheitslage, auf die unten unter Heranziehung aktueller Länderinformationen ausführlich eingegangen wird.

Soweit der BF mit Verweis auf die nunmehr vorgebrachte Scheidung behauptet, dass seine nunmehr in Syrien aufhältige Ex-Frau angezeigt habe und dass er bei einer Rückkehr am Flughafen festgenommen und 10 Jahre inhaftiert würde, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe trotz Nachfrage aber nicht angeben wollte (OZ 11 S. 16) und weiters angab, seine Ehefrau habe ihn wegen der Scheidung angezeigt (OZ 11 S. 16), kann keine Gefährdung des BF erkannt werden. Auch aus seinen widersprüchlichen Angaben, ob die Scheidung von ihm oder von seiner Ehefrau ausgegangen sei und dass die Ehefrau ihr Vermögen wolle, sowie dass Scheidungen in Syrien möglich sind und der BF auch über Nachfrage nicht nachvollziehbar angeben konnte, welchen Nachteil er als geschiedener Mann in Syrien haben sollte (OZ 11 S. 17) lässt sich keine Verfolgungsgefahr des BF ableiten. Das Vorbringen betreffend die Anzeige durch die Ex-Frau wird als Schutzbehauptung gewertet.

Im Verfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass BF in Verbindung zum (ehemaligen) Assad-Regime, zur neuen syrischen Regierung und deren Sicherheitskräften oder zu einer sonstigen bewaffneten Gruppierung in Syrien stand oder in Syrien in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt war. Er hat auch keine aktuelle Verfolgung von Verwandten, welche sich wieder in der Herkunftsregion aufhalten, geltend gemacht.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, dass vom ehemaligen Assad-Regime mangels Gebietskontrolle keine maßgebliche Gefahr mehr ausgeht, dass die aktuelle Regierung keinen Wehrdienst vorsieht und keine Zwangsrekrutierungen durchführt (LIB, S. 163 ff.). Es ergeben sich auch keine Hinweise auf zwangsweise Rekrutierungen durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. sind in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich (LIB, S. 131). Eine solche Gefährdung hat der BF im Übrigen auch nicht behauptet. Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers auch keine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachte der BF kein glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des BF nach Syrien geschlossen werden könnte. Vielmehr gab der BF an, dass seine zahlreichen Verwandten wieder in der Herkunftsregion leben, Schwierigkeiten hat er diesbezüglich nicht angegeben. Auch die illegale Ausreise des BF, sein Aufenthalt im Ausland und seine Asylantragstellung führen nicht zu einer Verfolgung in Syrien: Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende mit diesem Profil gezielt verfolgen, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind (LIB, S. 458, unter Verweis auf UNHCR EUAA, Dezember 2025, S. 18). In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19).

Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion oder einen allfälligen neuen Aufenthaltsort ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt.

Die Kontrollsituation durch die aktuelle Regierung im überwiegenden Teil Syrien, insbesondere in der Herkunftsprovinz des BF ergibt sich aus dem LIB sowie aus der aktuellen syrialivemap. Daraus ist auch ersichtlich, dass der BF wie unten ausgeführt über von der aktuellen Regierung kontrolliertes Gebiet in seine Herkunftsregion zurückkehren kann.

Zu 1.5.

Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des BF sowie in Damaskus und die Feststellungen, dass der BF nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien bzw. in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Dass der BF im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im Aberkennungsverfahren schilderte der BF keine konkreten Gefährdungsmomente im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage. Eine konkrete Betroffenheit seiner wieder oder nach wie vor in Syrien aufhältigen Familienangehörigen brachte er trotz Kontakts zu diesen nicht vor. Eine erhöhte Gefährdungslage des BF ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben verwiesen, denen zufolge den hier zugrunde gelegten Länderinformationen kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen ist, sodass insgesamt nicht auf eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.

Auch sonst sind den Angaben des BF keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Verwandten aktuell betreffende Gefährdung der persönlichen Sicherheit zu entnehmen.

In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen– noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers oder seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des BF unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der BF nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden.

Dass der BF in Syrien bzw. in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Hinsichtlich der Feststellung bezüglich des Alters des BF bei seiner Ausreise aus Syrien wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen. Die Feststellung zur Sozialisation des Beschwerdeführers in Syrien, zu seinem (Aus-)Bildungsstand und zu seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben des BF.

Die Feststellungen zum Verbleib seiner Familienangehörigen und zum bestehenden Kontakt zu diesen, gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF in der Verhandlung (OZ 11).

Dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie des BF in Syrien unter Berücksichtigung, dass die Onkel jeweils über Landwirtschaften verfügen, ausreichend gesichert darstellt, gründet sich darauf, dass im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Insbesondere behauptete der BF in der Beschwerde lediglich pauschal, dass sich die Verwandten in einer angespannten wirtschaftlichen Lage befänden. Diese Angaben werden zusätzlich durch die Angaben des BF in der Verhandlung relativiert, dass die Verwandten nun (wieder) im Herkunftsort leben und über Landwirtschaften verfügen würden. Dass die Landwirtschaft des Vaters des BF aktuell nicht bewirtschaftet wird deutete drauf hin, dass die übrigen Landwirtschaften ausreichend Ertrag abwerfen. Die Feststellung, dass der BF von seinen Verwandten Unterstützungsleistungen erhalten könnte, stützt sich darauf, dass sich im Verfahren keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben. Dass die Verwandten dem BF, mit welchem die Onkel in Kontakt stehen, jegliche Unterstützung verweigern würde, ist überdies nicht anzunehmen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert der Familie im Kulturkreis der Beschwerdeführenden erscheint es vielmehr wahrscheinlich, dass seine Angehörigen dem BF eine zumindest vorübergehende Aufenthaltnahme sowie weitere Unterstützung nach Kräften gewähren werden. Diesbezüglich ist auch auf die große Zahl von Verwandten hinzuweisen, was die Unterstützung einer weiteren zudem arbeitsfähigen Person selbst bei angespannter Wirtschaftslage machbar erscheinen lässt.

Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden.

In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis des BF ist damit auch nicht anzunehmen, dass die zahlreichen Verwandten des BF ihm jegliche Unterstützungsleistung verwehren würden; dies erscheint vielmehr unwahrscheinlich und realitätsfern. Zusammenfassend ist damit anzunehmen, dass der BF durch seine zahlreichen Verwandten – wenn auch allenfalls jeweils nur in geringem Ausmaß – finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten könnte.

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt vergleiche LIB, S. 487 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der – rechtzeitigen und zulässigen - Beschwerde

Zur amtswegigen Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides)Zur amtswegigen Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides)

§ 9 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.       er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.       er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.       der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.       der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) bis (7) […]

Im Beschwerdefall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Im Beschwerdefall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Deckung. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Deckung.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt vergleiche VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Die Zuerkennung wurde damit begründet, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht hätte. Diese Rückkehrgefährdung ergab sich – ausgehend vom Zuerkennungsbescheid – aus der damaligen Sicherheitslage in Syrien.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Die Zuerkennung wurde damit begründet, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht hätte. Diese Rückkehrgefährdung ergab sich – ausgehend vom Zuerkennungsbescheid – aus der damaligen Sicherheitslage in Syrien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) bedarf es bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 einer wesentlichen und nicht bloß vorübergehenden Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309). So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der Schutzstatuszuerkennung die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) bedarf es bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 einer wesentlichen und nicht bloß vorübergehenden Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309). So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der Schutzstatuszuerkennung die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).

Eine derartige nachhaltige Änderung ist im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen auf Grundlage der damals herrschenden Sicherheitslage im Herkunftsstaat eingetreten:

Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen mit Bescheid vom XXXX war im Herkunftsstaat noch das ehemalige Assad-Regime an der Macht, Syrien befand sich im Bürgerkrieg und es fanden Kämpfe zwischen den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes und den damals oppositionellen Gruppierungen statt. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Sicherheitslage im verfahrensrelevanten Bezugszeitpunkt noch gänzlich anders dar, als nach der Machtübernahme der Oppositionsgruppen unter Führung der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024.Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen mit Bescheid vom römisch 40 war im Herkunftsstaat noch das ehemalige Assad-Regime an der Macht, Syrien befand sich im Bürgerkrieg und es fanden Kämpfe zwischen den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes und den damals oppositionellen Gruppierungen statt. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Sicherheitslage im verfahrensrelevanten Bezugszeitpunkt noch gänzlich anders dar, als nach der Machtübernahme der Oppositionsgruppen unter Führung der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024.

Aufgrund der im Vergleich zum Bezugszeitpunkt nunmehr vollkommen geänderten Verhältnisse im Herkunftsstaat und des Umstandes, dass die eingetretenen Veränderungen sich nicht nur von kurzfristiger Dauer erwiesen haben, ist zwischenzeitig von einer wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage auszugehen.

Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer damit keine Gründe (mehr) vor, welche ein reales Risiko der Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK oder in den Protokollen Nr. 6 oder 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte nahelegen. Dies aufgrund folgender Überlegungen: Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer damit keine Gründe (mehr) vor, welche ein reales Risiko der Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK oder in den Protokollen Nr. 6 oder 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte nahelegen. Dies aufgrund folgender Überlegungen:

Wie sich aus dem LIB und EUAA Dezember 2025 ergibt, ereigneten sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 (somit bereits vor 1,5 Jahren) und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom XXXX grundlegend und dauerhaft geändert. Wie sich aus dem LIB und EUAA Dezember 2025 ergibt, ereigneten sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 (somit bereits vor 1,5 Jahren) und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 grundlegend und dauerhaft geändert.

Zu prüfen ist daher, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weiterhin Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Zu prüfen ist daher, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weiterhin Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Die Herkunftsregion von BF liegt im Machtbereich der aktuellen Regierung. Zahlreiche Verwandte leben (wieder) in der Herkunftsregion des BF, zu seinen Onkeln hat der BF auch Kontakt.

Der BF hat weder ein glaubhaftes Vorbringen zu einer aktuell vorliegenden maßgeblichen individuellen und konkreten Bedrohung seiner persönlichen Sicherheit und jener seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen – mit denen er teilweise in Kontakt steht – erstattet noch gibt es von Amts wegen aufzugreifende ausreichend konkrete Hinweise über aktuell in der Herkunftsregion konkret drohende Eingriffe in die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr.

Eine aktuelle individuelle tatsächliche Betroffenheit des BF und seiner (wieder) in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht festgestellt werden (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).

Nun ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass sich die Sicherheitslage auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil darstellt. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen (LIB, S. 38 f). Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Syrien fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (LIB, S. 49).

Ausgehend vom Bericht der EUAA vom Dezember 2025 kam es zwischen November 2024 und Mai 2025 im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel zur höchsten Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle, insbesondere im November und Dezember 2024 sowie im Jänner 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen, 1.907 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 846 als Kämpfe klassifiziert (EUAA, Dezember 2025, S. 65). 136 dieser Vorfälle betrafen das Gouvernement XXXX (EUAA, Dezember 2025, S. 67). Die meisten Vorfälle traten im Jänner 2025 auf und auch im März 2025 kam es zu einem Anstieg der Gewalt, bevor die Vorfallszahlen im April und Mai 2025 deutlich sanken. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien, wovon 491 als Kämpfe, 416 als Explosionen/Fernwaffengewalt und 758 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen kodiert wurden. Die meisten Sicherheitsvorfälle betrafen hierbei die Gouvernements Deir ez-Zor (332), Suweida (206) und Aleppo (187), während die Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) die geringsten Zahlen aufwiesen (EUAA, Dezember 2025, S. 65 f). Bezogen auf das Gouvernement XXXX wurde in diesem Zeitraum von 52 Vorfällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 67).Ausgehend vom Bericht der EUAA vom Dezember 2025 kam es zwischen November 2024 und Mai 2025 im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel zur höchsten Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle, insbesondere im November und Dezember 2024 sowie im Jänner 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen, 1.907 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 846 als Kämpfe klassifiziert (EUAA, Dezember 2025, S. 65). 136 dieser Vorfälle betrafen das Gouvernement römisch 40 (EUAA, Dezember 2025, S. 67). Die meisten Vorfälle traten im Jänner 2025 auf und auch im März 2025 kam es zu einem Anstieg der Gewalt, bevor die Vorfallszahlen im April und Mai 2025 deutlich sanken. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien, wovon 491 als Kämpfe, 416 als Explosionen/Fernwaffengewalt und 758 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen kodiert wurden. Die meisten Sicherheitsvorfälle betrafen hierbei die Gouvernements Deir ez-Zor (332), Suweida (206) und Aleppo (187), während die Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) die geringsten Zahlen aufwiesen (EUAA, Dezember 2025, S. 65 f). Bezogen auf das Gouvernement römisch 40 wurde in diesem Zeitraum von 52 Vorfällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 67).

Im gesamten Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde die höchste Zahl von Vorfällen im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (LIB, S.49). XXXX Im gesamten Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde die höchste Zahl von Vorfällen im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (LIB, S.49). römisch 40

Mit dem aufgezeigten Rückgang an Sicherheitsvorfällen übereinstimmend zeigte sich auch ein Rückgang der Anzahl an zivilen Todesopfern. Während die SNHR für den Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch von 2.854 zivilen Todesopfern berichtete, zeigte sich im Zeitraum zwischen Juni und September 2025 ein deutlicher Rückgang mit 1.402 zivilen Todesopfern, welche – abgesehen von den im Juli 2025 in Suweida registrierten Todesfällen –überwiegend auf Schüsse und Bombenanschläge durch unbekannte Täter, Landminenexplosionen und auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und der SDF zurückzuführen waren (EUAA, Dezember 2025, S. 68). Auch im Gouvernement XXXX ist ein derartiger Rückgang verzeichnet bei 170 zivilen Todesopfern im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025, gegenüber 33 zivilen Todesopfern im Zeitraum von Juni bis September 2025 (EUAA, Dezember 2025, S. 69).Mit dem aufgezeigten Rückgang an Sicherheitsvorfällen übereinstimmend zeigte sich auch ein Rückgang der Anzahl an zivilen Todesopfern. Während die SNHR für den Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch von 2.854 zivilen Todesopfern berichtete, zeigte sich im Zeitraum zwischen Juni und September 2025 ein deutlicher Rückgang mit 1.402 zivilen Todesopfern, welche – abgesehen von den im Juli 2025 in Suweida registrierten Todesfällen –überwiegend auf Schüsse und Bombenanschläge durch unbekannte Täter, Landminenexplosionen und auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und der SDF zurückzuführen waren (EUAA, Dezember 2025, S. 68). Auch im Gouvernement römisch 40 ist ein derartiger Rückgang verzeichnet bei 170 zivilen Todesopfern im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025, gegenüber 33 zivilen Todesopfern im Zeitraum von Juni bis September 2025 (EUAA, Dezember 2025, S. 69).

Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist (vgl. LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist vergleiche LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).

In Anbetracht der oben dargestellten Fallzahlen stellt sich die Sicherheitslage im Herkunftsgouvernement des BF damit aber nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Ausgehend vom Bericht der EUAA aus Dezember 2025 war das in Rede stehende Gouvernement im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 von durchschnittlich 5,5 Sicherheitsvorfällen pro Woche betroffen, im Zeitraum von 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 im Durchschnitt von 3 Vorfällen pro Woche (EUAA, Dezember 2025, S. 80). Bei einer Einwohnerzahl von 2,8 – 3,1 Millionen (EUAA, Juli 2025, S. 111 f) und – laut Wikipedia – einer Fläche von ca. 6.097 km2 ist daraus aber nicht auf eine Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Diese Ansicht wird auch durch die insgesamt rückläufigen Zahlen an zivilen Todesopfern bestätigt, besonders da auch die für die Zeiträume von Dezember 2024 bis 31.05.2025 und von Juni 2025 bis September 2025 im Vergleich zur Bevölkerungszahl verzeichneten zivilen Todesopfer von ungefähr sechs bzw. einem/einer pro 100.000 Einwohner (EUAA, Dezember 2025, S. 80) nicht für eine maßgebliche Gefährdungslage sämtlicher in diesem Gebiet aufhältigen Zivilist:innen spricht.

Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht vertritt, dass angesichts der bestehenden Kontrolle der neuen syrischen Regierung über das gesamte Gouvernement sowie dem stetigen Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle und der Zahl der zivilen Todesopfer darauf geschlossen werden kann, dass es dort zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu nehmen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 72 und 81). Als Risikofaktoren führt die EUAA das Alter, das Geschlecht, den Gesundheitszustand, die wirtschaftliche Lage, den Beruf und/oder den Wohnort, die Kenntnis der Gegend und das Unterstützungsnetzwerk ins Treffen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 90 f). Ein solches höheres Maß an individuellen Risikofaktoren hat der BF aber nicht dargetan und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Betrachtung nicht ersichtlich.Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht vertritt, dass angesichts der bestehenden Kontrolle der neuen syrischen Regierung über das gesamte Gouvernement sowie dem stetigen Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle und der Zahl der zivilen Todesopfer darauf geschlossen werden kann, dass es dort zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie zu nehmen vergleiche EUAA, Dezember 2025, S. 72 und 81). Als Risikofaktoren führt die EUAA das Alter, das Geschlecht, den Gesundheitszustand, die wirtschaftliche Lage, den Beruf und/oder den Wohnort, die Kenntnis der Gegend und das Unterstützungsnetzwerk ins Treffen vergleiche EUAA, Dezember 2025, S. 90 f). Ein solches höheres Maß an individuellen Risikofaktoren hat der BF aber nicht dargetan und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Betrachtung nicht ersichtlich.

Insbesondere handelt es sich beim BF um einen volljährigen und gesunden Mann, der bis ins Erwachsenalter in seinem Herkunftsgebiet bzw. im Herkunftsgouvernement gelebt hat und mit diesem somit vertraut ist. Überdies verfügt der BF über ein umfangreiches familiäres Unterstützungsnetzwerk in seinem Herkunftsgebiet, das ihn mit Ratschlägen und finanziellen Mitteln unterstützen kann, sodass insgesamt auch von einer gesicherten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.

Nun war die Übergangphase nach dem Sturz des Assad-Regimes – ausgehend vom Länderinformationsblatt – zwar turbulent und die Sicherheitskräfte waren mit Herausforderungen konfrontiert, darunter wiederkehrende sektiererische Gewalt, Massaker, immer wieder auftretende gewaltsame Auseinandersetzungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge (LIB, S. 39). Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, mittlerweile aber nachhaltig und dehnte ihre Präsenz in Gebieten im Zentrum, Norden und Süden Syriens aus. In vielen Teilen des Landes herrschte jedoch weiterhin Unsicherheit. Anfang März starteten Assad-treue Loyalisten vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung (EUAA, Juli 2025, S. 89). In geringerem Ausmaß waren auch die Gouvernements Hama und Homs betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und sektiererische Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten Zivilist:innen und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-treuen Rebellen aber deutlich nachgelassen (EUAA, Juli 2025, S. 89). Zwar haben Assad-Anhänger Berichten zufolge Mitte August 2025 ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten wieder verstärkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Wie sich aus den Berichten der EUAA ergibt, konzentrierten sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes aber vorrangig auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama und somit nicht auf die Heimatregion des Beschwerdeführers. Zwar wurde auch im Gouvernement XXXX von Zusammenstößen mit Regimeüberbleibseln berichtet. So töteten pro-Assad-Rebellen bei zwei getrennten Vorfällen im März 2025 vermutlich einen HTS-Kommandeur und zwei Kämpfer, die loyal gegenüber der neuen syrischen Regierung waren. Gleichzeitig starteten die Sicherheitskräfte Sicherheitsoperationen gegen die Regimeüberbleibsel, bei denen mehrere Personen festgenommen wurden, die der früheren Regierung treu ergeben waren und sich geweigert hatten, ihre Waffen abzugeben bzw. denen eine Kollaboration mit der früheren Regierung vorgeworfen wurde. Weiters haben Assad-treue Kräfte Anfang März 2025 bei einem „koordinierten Angriff“ in Jisr Al-Shughur etwa 25 Menschen getötet, überwiegend Angehörige der Übergangsregierung. Auch im Süden der Provinz wurden Sicherheitsoperationen gemeldet, wo die Einsätze Anfang April 2025 intensiviert wurden, was schließlich zur Festnahme mehrerer Assad-treuer Kämpfer führte (EUAA, Juli 2025, S. 112 f).Nun war die Übergangphase nach dem Sturz des Assad-Regimes – ausgehend vom Länderinformationsblatt – zwar turbulent und die Sicherheitskräfte waren mit Herausforderungen konfrontiert, darunter wiederkehrende sektiererische Gewalt, Massaker, immer wieder auftretende gewaltsame Auseinandersetzungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge (LIB, S. 39). Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, mittlerweile aber nachhaltig und dehnte ihre Präsenz in Gebieten im Zentrum, Norden und Süden Syriens aus. In vielen Teilen des Landes herrschte jedoch weiterhin Unsicherheit. Anfang März starteten Assad-treue Loyalisten vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung (EUAA, Juli 2025, S. 89). In geringerem Ausmaß waren auch die Gouvernements Hama und Homs betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und sektiererische Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten Zivilist:innen und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-treuen Rebellen aber deutlich nachgelassen (EUAA, Juli 2025, S. 89). Zwar haben Assad-Anhänger Berichten zufolge Mitte August 2025 ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten wieder verstärkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Wie sich aus den Berichten der EUAA ergibt, konzentrierten sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes aber vorrangig auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama und somit nicht auf die Heimatregion des Beschwerdeführers. Zwar wurde auch im Gouvernement römisch 40 von Zusammenstößen mit Regimeüberbleibseln berichtet. So töteten pro-Assad-Rebellen bei zwei getrennten Vorfällen im März 2025 vermutlich einen HTS-Kommandeur und zwei Kämpfer, die loyal gegenüber der neuen syrischen Regierung waren. Gleichzeitig starteten die Sicherheitskräfte Sicherheitsoperationen gegen die Regimeüberbleibsel, bei denen mehrere Personen festgenommen wurden, die der früheren Regierung treu ergeben waren und sich geweigert hatten, ihre Waffen abzugeben bzw. denen eine Kollaboration mit der früheren Regierung vorgeworfen wurde. Weiters haben Assad-treue Kräfte Anfang März 2025 bei einem „koordinierten Angriff“ in Jisr Al-Shughur etwa 25 Menschen getötet, überwiegend Angehörige der Übergangsregierung. Auch im Süden der Provinz wurden Sicherheitsoperationen gemeldet, wo die Einsätze Anfang April 2025 intensiviert wurden, was schließlich zur Festnahme mehrerer Assad-treuer Kämpfer führte (EUAA, Juli 2025, S. 112 f).

Auch wenn damit in der Herkunftsprovinz des BF ebenfalls von Angriffen berichtet wurde, so ist nochmals festzuhalten, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Überbleibsel des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Angehörige der nunmehrigen Sicherheitskräfte und nicht gegen die Zivilbevölkerung richten, auch wenn von zivilen Todesopfern berichtet wurde. In Anbetracht des oben aufgezeigten Rückganges an sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Todesopfern, insbesondere in der Heimatprovinz des BF, ist daraus aber keine maßgebliche Gefährdungslage für jeden im Herkunftsgebiet des BF aufhältigen Zivilisten abzuleiten.

Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch andere Sicherheitsrisiken zugenommen haben, so etwa die nach dem Länderinformationsblatt dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (LIB, S. 73). So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – wie auch in der Beschwerde ausgeführt – in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (LIB, S. 71 f). So wurde aus Homs, Latakia und Tartus, aber auch aus Damaskus und Suweida Kriminalität gemeldet. Zudem wird in der Provinz Suweida von Gesetzlosigkeit und in der Provinz Tartus von Kleinkriminalität berichtet. Auch aus den Vororten von Damaskus werden Entführungen und Kriminalität gemeldet und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar’a, Suweida sowie Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an (EUAA, Dezember 2025, S. 59).

Die Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, werden durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen untergraben. Im ersten Quartal 2025 wurde eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichten (LIB, S. 71). Die neue Regierung hat – einer Quelle zufolge – weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen und den Behörden gelingt es nach wie vor nicht, Ordnung durchzusetzen (LIB, S. 42). Im Besonderen zeigen sich die Sicherheitskräfte außerhalb der großen städtischen Zentren überlastet, was ihre Wirksamkeit einschränkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Hingegen funktionieren die Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama sowie in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (LIB, S. 10). Insbesondere starteten die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung im März 2025 in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Sicherheitsoperationen und errichteten Kontrollpunkte, um die Kontrolle zu verstärken. XXXX Die Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, werden durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen untergraben. Im ersten Quartal 2025 wurde eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichten (LIB, S. 71). Die neue Regierung hat – einer Quelle zufolge – weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen und den Behörden gelingt es nach wie vor nicht, Ordnung durchzusetzen (LIB, S. 42). Im Besonderen zeigen sich die Sicherheitskräfte außerhalb der großen städtischen Zentren überlastet, was ihre Wirksamkeit einschränkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Hingegen funktionieren die Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama sowie in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (LIB, S. 10). Insbesondere starteten die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung im März 2025 in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Sicherheitsoperationen und errichteten Kontrollpunkte, um die Kontrolle zu verstärken. römisch 40

Bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist damit gegenüber jenen Gebieten, in denen sich eine Überforderung der Kräfte der neuen syrischen Regierung abzeichnet, aufgrund der verstärkten Kontrolle eine bessere Sicherheitslage anzunehmen. Abgesehen davon richten sich die für ganz Syrien dokumentierten Sicherheitsvorfälle – ausgehend von den Länderberichten – insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich vor allem in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. So waren im Laufe des Jahres 2025 Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Assad-Regime in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet (LIB, S. 43 f). Die meisten Verstöße, die in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.

Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt –abseits dieser genannten politischen und religiösen Hintergründe – ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.

Bezogen auf die konkrete Person des BF sind insgesamt aber keine derartigen risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Denn wie bereits dargelegt, steht der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam – in keiner Verbindung zum (ehemaligen) Assad-Regime, zur neuen syrischen Regierung und deren Sicherheitskräften oder zu einer sonstigen bewaffneten Gruppierung in Syrien, er war nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt, er stammt nicht aus den Kerngebieten des ehemaligen Assad-Regimes und er ist auch weder der schiitischen noch der alawitischen Gemeinschaft zuzurechnen. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal Fälle von Selbstjustizmorden in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers auch weniger häufig sind (LIB, S, 44).

Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – aber auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände und Landminen eine tödliche Gefahr für das Leben in Syrien dar (LIB, S. 466), wobei neben Blindgängern – wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Der jahrelange Konflikt in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl an zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (LIB, S. 44), ebenso wie die Gebiete Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib and Hama (EUAA, Dezember 2025, S. 70). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Kinder sind besonders gefährdet, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (LIB, S. 44 f).

Es wird nicht verkannt, dass Kampfmittelrückstände eine ernsthafte Gefahr für das Leben in Syrien darstellen, insbesondere auch in XXXX (EUAA, Dezember 2025, S. 81). In Anbetracht der für den Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 dokumentierten 1.204 Opfer durch Kampfmittelrückstände (getötete und verletzte Personen) in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 4,8 getöteten oder verletzten Personen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 km2; laut Wikipedia) die Gefahr für den (erwachsenen) BF, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in seiner Herkunftsregion, ausgesetzt wäre, zumal sich – wie ausgeführt – eine große Anzahl der Vorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor sowie im Wüstengebiet in den Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama ereignen und in besonderem Maße Kinder von Vorfällen mit Kampfmittelrückständen betroffen sind. Insbesondere kommt es auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers vorrangig zu Zwischenfällen mit Kindern und Bauern (EUAA, Dezember 2025, S. 81). Es wird nicht verkannt, dass Kampfmittelrückstände eine ernsthafte Gefahr für das Leben in Syrien darstellen, insbesondere auch in römisch 40 (EUAA, Dezember 2025, S. 81). In Anbetracht der für den Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 dokumentierten 1.204 Opfer durch Kampfmittelrückstände (getötete und verletzte Personen) in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 4,8 getöteten oder verletzten Personen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 km2; laut Wikipedia) die Gefahr für den (erwachsenen) BF, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in seiner Herkunftsregion, ausgesetzt wäre, zumal sich – wie ausgeführt – eine große Anzahl der Vorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor sowie im Wüstengebiet in den Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama ereignen und in besonderem Maße Kinder von Vorfällen mit Kampfmittelrückständen betroffen sind. Insbesondere kommt es auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers vorrangig zu Zwischenfällen mit Kindern und Bauern (EUAA, Dezember 2025, S. 81).

In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX – wie bereits ausgeführt – nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement römisch 40 – wie bereits ausgeführt – nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.

Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die und in der Herkunftsregion des BF bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und dass damit die bloße Anwesenheit des BF in der Herkunftsregion Derartiges erwarten lässt. Das Vorbringen des BF zur schlechten Sicherheitslage geht damit ins Leere.

Individuelle, in der Person des BF gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der BF, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.Individuelle, in der Person des BF gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der BF, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.

Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des BF bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des BF geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des BF bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des BF geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

Der BF erstattete aber im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner im Herkunftsgebiet lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom BF ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Der BF erstattete aber im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner im Herkunftsgebiet lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom BF ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien an Hand des Vorbringens des BF und unter Berücksichtigung der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion zeigt daher, dass es aktuell in der Herkunftsregion keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte für individuelle Eingriffe in die persönliche Sicherheit der dort lebenden Angehörigen des BF und des BF selbst gibt. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des BF nach Syrien in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.

Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des BF selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des BF selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.

Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass UNHCR schätzt, dass zwischen dem 08.12.2024 und dem 18.09.2025 988.134 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei als Ziel am häufigsten die Gouvernements Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128 531) angestrebt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Auch die hohe Anzahl der Rückkehr deutet damit auf eine grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage hin.

Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit des BF von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit des BF der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. So kam es – wie notorisch bekannt – insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Zwar berichtete die UN schon vor dem Sturz des Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden, wobei die Folter und Misshandlungen nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört haben, sondern in unterschiedlichen Formen weiter bestehen. So dokumentierte die Syrians for Truth and Justice mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten, welche von Gruppen begangen wurden, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (LIB, S. 146). Den Sicherheitskräften der Übergangsregierung werden zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens verbunden sind bzw. die vermeintliche Verbindungen zum IS haben. Anfang März 2025 kam es zu Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama und im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen zwischen Drusen-Milizen und Beduinenkämpfer in Suweida, wobei die Gewaltausbrüche jeweils Hinrichtungen durch die mit der Übergangsregierung verbundenen Kräfte umfassten (EUAA, Dezember 2025, S. 22 f). Zudem gibt es sporadische Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen und in Homs wurde auch von Personen berichtet, die unter Folter gestorben sind (EUAA, Juli 2025, S. 33). Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs. Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen (LIB, S. 146 f). Darüber hinaus dokumentierte SNHR in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Die SOHR dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen (LIB, S. 144).

Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida (vgl. LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida vergleiche LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).

Bezogen auf den konkreten Fall des BF, der – wie oben bereits ausgeführt –keine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime aufweist und in Bezug auf den sich auch keine Hinweise ergeben, dass er gegenüber der (ehemaligen) HTS bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung kritisch in Erscheinung getreten ist oder sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der neuen syrischen Regierung auf sich gezogen hat und der auch weder der alawitischen Volksgruppe noch dem christlichen Glauben angehört, ergibt sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit aber keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen von Seiten der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung zum Opfer fallen würde, dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der BF – wie ausgeführt – nicht aus den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus oder Suweida stammt.

Bezüglich der in den Länderberichten weiters dokumentierten, von Seiten der türkischen Streitkräfte und der SNA verübten Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich diese vorrangig gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. Personen, die aus den nunmehr ehemals von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, richteten (vgl. etwa LIB, S. 144). Eine diesbezügliche Betroffenheit des BF ist damit nicht ersichtlich und nicht maßgeblich wahrscheinlich.Bezüglich der in den Länderberichten weiters dokumentierten, von Seiten der türkischen Streitkräfte und der SNA verübten Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich diese vorrangig gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. Personen, die aus den nunmehr ehemals von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, richteten vergleiche etwa LIB, S. 144). Eine diesbezügliche Betroffenheit des BF ist damit nicht ersichtlich und nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Art. 3 EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem BF ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des BF sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor bzw. wieder im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der BF oder seine dort lebenden Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Artikel 3, EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem BF ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des BF sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor bzw. wieder im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der BF oder seine dort lebenden Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.

In Gesamtschau ist es dem BF damit nicht gelungen, eine ihm unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung oder Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren, und ist unabhängig davon dergleichen auch aus amtswegiger Sicht unter Bedachtnahme auf die zitierten Quellen – wie bereits dargelegt – nicht erkennbar.

Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des BF ist weiters darauf zu verweisen, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – neben den Flughäfen Damaskus und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind (LIB, S. 328 und 334). Dem BF wäre es damit möglich und zumutbar, etwa über den Grenzübergang Bab al-Hawa, der von Rückkehrenden genützt wird (LIB, S. 334 f), oder über die Flughäfen Aleppo oder Damaskus nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg sicher in seine Herkunftsregion zu gelangen. Bei einer Einreise über die türkisch-syrische Grenze oder über den Flughafen Aleppo müsste der BF auch nicht die Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida, in denen vermehrt von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde, durchqueren. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX – in Einklang mit der Risikobewertung der EUAA – auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in das Gouvernement XXXX über den Grenzübergang Bab al-Hawa und der Durchreise durch dieses Gouvernement auf dem Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des BF ist weiters darauf zu verweisen, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – neben den Flughäfen Damaskus und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind (LIB, S. 328 und 334). Dem BF wäre es damit möglich und zumutbar, etwa über den Grenzübergang Bab al-Hawa, der von Rückkehrenden genützt wird (LIB, S. 334 f), oder über die Flughäfen Aleppo oder Damaskus nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg sicher in seine Herkunftsregion zu gelangen. Bei einer Einreise über die türkisch-syrische Grenze oder über den Flughafen Aleppo müsste der BF auch nicht die Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida, in denen vermehrt von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde, durchqueren. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement römisch 40 – in Einklang mit der Risikobewertung der EUAA – auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in das Gouvernement römisch 40 über den Grenzübergang Bab al-Hawa und der Durchreise durch dieses Gouvernement auf dem Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich einer möglichen Einreise über den Flughafen Aleppo könnte der Beschwerdeführer über das Gouvernement Aleppo in seine Herkunftsprovinz gelangen. In Bezug auf das Gouvernement Aleppo hielt die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 fest, dass sich die Sicherheitslage nach der Vereinbarung zwischen der neuen syrischen Regierung verbessert hat, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht. Zwar entspricht die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle der höchsten aller Provinzen, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl der Provinz vergleichsweise niedrig und die Zahl der Todesopfer ist seit März 2025 stark rückläufig. Mit Blick auf die hohe Zahl der Rückkehrenden aus dem Landesinneren und aus dem Ausland kommt EUAA in Gesamtschau damit zu dem Ergebnis, dass es dort zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau (EUAA, Dezember 2025, S. 73). Dementsprechend wäre ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu nehmen. Solche individuellen Risikofaktoren sind – wie oben bereits dargelegt wurde – im konkreten Falle des Beschwerdeführers aber nicht hervorgekommen.Hinsichtlich einer möglichen Einreise über den Flughafen Aleppo könnte der Beschwerdeführer über das Gouvernement Aleppo in seine Herkunftsprovinz gelangen. In Bezug auf das Gouvernement Aleppo hielt die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 fest, dass sich die Sicherheitslage nach der Vereinbarung zwischen der neuen syrischen Regierung verbessert hat, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht. Zwar entspricht die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle der höchsten aller Provinzen, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl der Provinz vergleichsweise niedrig und die Zahl der Todesopfer ist seit März 2025 stark rückläufig. Mit Blick auf die hohe Zahl der Rückkehrenden aus dem Landesinneren und aus dem Ausland kommt EUAA in Gesamtschau damit zu dem Ergebnis, dass es dort zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau (EUAA, Dezember 2025, S. 73). Dementsprechend wäre ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie zu nehmen. Solche individuellen Risikofaktoren sind – wie oben bereits dargelegt wurde – im konkreten Falle des Beschwerdeführers aber nicht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den BF nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – sohin über die bloße Möglichkeit hinausgehend – einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Zwar sind laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Doch sind Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen im Allgemeinen sicher, auch wenn Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter gelten (LIB, S. 326 f). In diesem Zusammenhang ist es dem BF durchaus zumutbar, die – relativ kurze – Reise in sein Herkunftsgebiet am Tag vorzunehmen. Eine erhöhte Gefahrenlage des BF ist damit insgesamt nicht auszumachen, besonders da die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen in der Regel Personen ins Visier nehmen, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten (LIB, S. 327). Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer aber keine Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF seine Herkunftsregion im Gouvernement XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF seine Herkunftsregion im Gouvernement römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.

Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine Exponiertheit des BF aufgrund seiner politischen oder religiösen Haltung und auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.

Zur Versorgungslage sei festgehalten, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbundenen stabilisierenden Auswirkungen auf grundlegende Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage noch begrenzt sind. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt (LIB, S. 373).

Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Insbesondere im Nordwesten wurde ein hoher humanitärer Bedarf vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 407). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024/2025 wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (LIB, S. 386). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist (LIB, S. 386). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69). Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Insbesondere im Nordwesten wurde ein hoher humanitärer Bedarf vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 407). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024 aus 2025, wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (LIB, S. 386). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist (LIB, S. 386). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung (LIB, S. 379). Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet (LIB, S. 414). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (LIB, S. 415). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern (LIB, S. 417). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze sowie Telekommunikation liegen wird, was internationale Gelder und Hilfe erfordern wird. Arabische und andere regionale Länder haben bereits Investitionsprojekte angeboten und auch auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (LIB, S. 415).

Darüber hinaus ist der landesweite Arbeitsmarkt noch äußerst prekär und es gibt nur wenig Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %, wohingegen die World Bank Group berichtete, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt (LIB, S. 405 f).

Im Mai 2025 wurden – dem Länderinformationsblatt zufolge – Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) befragt, wobei 23 % angaben, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können und 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel bereitstellen. 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (LIB, S. 381). Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, gaben 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten, 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten und 8 % gaben an, sich diese nicht leisten zu können. 19 % der Befragten, waren dazu in der Lage, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht (LIB, S. 377). 58 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (LIB, S. 387). 30 % der Befragten arbeiteten kontinuierlich, während 16 % Gelegenheitsjobs hatten. 21 % der Umfrageteilnehmer waren in der Ausbildung, 14 % waren Hausfrauen, während 19 % arbeitslos waren (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war). Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten (LIB, S. 406).

Des Weiteren befindet sich auch der Gesundheitssektor in Syrien in einem schlechten Zustand. Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig und selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (LIB, S. 439). Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung (LIB, S. 438). Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (LIB, S. 443). In Aleppo und Idlib sind 172 Gesundheitseinrichtungen aufgrund plötzlicher Mittelkürzungen von der Schließung bedroht, wodurch möglicherweise 4,24 Millionen Menschen keinen Zugang mehr zu Traumaversorgung, Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder sowie Behandlung chronischer Krankheiten hätten (LIB, S. 444). Trotz der mangelhaften medizinischen Versorgung ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (wenn auch ebenfalls für die Städte Aleppo, Damaskus und Homs), dass unter den befragten 16- bis 35-Jährigen im Jahr 2025 56 % Zugang zu medizinischer Grundversorgung hatten und sich diese auch leisten konnten. Zwar gaben nur 38 % an, Zugang zu Fachärzten zu haben und sich diese auch leisten zu können, jedoch gaben 54 % an, grundsätzlich Zugang zu haben. Nur 8 % gaben an, überhaupt keinen Zugang zu Fachärzten zu haben. 8 % gaben an, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben (LIB, S. 445 f). Insgesamt ist hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere betreffend operativer Behandlungen (etwa Krebsbehandlungen) und medizinischer Diagnostik, auch erkennbar, dass die Leistbarkeit ein Problem darstellt.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch im Beschwerdeverfahren dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall des BF ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, leben viele Angehörige seiner Großfamilie mit eigenen Landwirtschaften (wieder) in der Herkunftsregion des BF, dass diese unter derart prekären Bedingungen leben würde, dass ihm eine Aufenthaltnahme dort nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien zunächst bei seinen Verwandten unterkommen kann und dass ihn diese wieder aufnehmen kann, zumal der BF im Falle einer Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem BF dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien zunächst bei seinen Verwandten unterkommen kann und dass ihn diese wieder aufnehmen kann, zumal der BF im Falle einer Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem BF dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.

Davon abgesehen handelt es sich beim BF um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist und bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft (Viehzucht, Gemüse- und Getreideanbau, Traktorfahren) und als Handwerker, Fabriksarbeiter und Schweißer aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsregion lebenden Verwandten über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Aufgrund der großen Anzahl der Verwandten ist zumindest zu Beginn mit einer Unterstützung des BF durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwendungen zu rechnen. Der BF kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe (vgl. EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.Davon abgesehen handelt es sich beim BF um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist und bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft (Viehzucht, Gemüse- und Getreideanbau, Traktorfahren) und als Handwerker, Fabriksarbeiter und Schweißer aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsregion lebenden Verwandten über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Aufgrund der großen Anzahl der Verwandten ist zumindest zu Beginn mit einer Unterstützung des BF durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwendungen zu rechnen. Der BF kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe vergleiche EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.

In Gesamtschau ergibt sich, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Vor diesem Hintergrund gehen damit auch die Ausführungen im Beschwerdeverfahren zu den schwierigen Rückkehrbedingungen sowie der angespannten Wohnsituation und der mangelnden Infrastruktur in Syrien ins Leere.

Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, darauf geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Auch der BF hat angegeben, dass zahlreiche Verwandte wieder in die Herkunftsregion zurückgekehrt sind.

Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen durch die EU und die USA (EUAA, Juli 2025, S. 65; LIB, S. 395) sowie der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet, auch wenn die humanitäre Lage im aktuellen Bericht der EUAA weiterhin als fatal bezeichnet wird (EUAA, Dezember 2025, S. 17).

So hat sich etwa nach dem Länderinformationsblatt die Stromversorgung durch Gaslieferungen aus Katar verbessert, auch wenn der Zugang zu Elektrizität begrenzt und ungleich verteilt ist (LIB, S. 389 f). Ebenso wurde Ende Mai 2025 eine Vereinbarung mit der Türkei angekündigt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehende Stromknappheit in Syrien zu beheben (EUAA, Juli 2025, S.72). Darüber hinaus haben der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf (LIB, S. 393). Zudem haben laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (LIB, S. 416). Auch hat der syrische Gesundheitsminister mit seinem türkischen Amtskollegen ein gemeinsames Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken (LIB, S. 449).

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Verwandten – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem BF möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat – wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den BF daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Das entgegenstehende Vorbringen im Beschwerdeverfahren, wonach angesichts der anhaltenden Gewalt, der extremen humanitären Notlage sowie der strukturellen Zerstörung des Landes weiterhin ein ernsthafter Schaden im Sinne des subsidiären Schutzes bestehe, geht damit ins Leere.Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den BF daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Das entgegenstehende Vorbringen im Beschwerdeverfahren, wonach angesichts der anhaltenden Gewalt, der extremen humanitären Notlage sowie der strukturellen Zerstörung des Landes weiterhin ein ernsthafter Schaden im Sinne des subsidiären Schutzes bestehe, geht damit ins Leere.

Diese Einschätzung widerspricht auch nicht den Erwägungen des UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic vom Mai 2026, welchen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 u.a.), in denen auf die anhaltende humanitäre Krise in Syrien hingewiesen wird, welche bereits – wie oben ausführlich dargelegt – in die Beurteilung eingeflossen ist. Soweit UNHCR die Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht als angemessen ansieht, ist festzuhalten, dass es einer solchen im gegenständlichen Fall nicht bedarf.Diese Einschätzung widerspricht auch nicht den Erwägungen des UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic vom Mai 2026, welchen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche etwa VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022, u.a.), in denen auf die anhaltende humanitäre Krise in Syrien hingewiesen wird, welche bereits – wie oben ausführlich dargelegt – in die Beurteilung eingeflossen ist. Soweit UNHCR die Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht als angemessen ansieht, ist festzuhalten, dass es einer solchen im gegenständlichen Fall nicht bedarf.

In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des BF – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des BF – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 erfolgte damit zurecht. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgte damit zurecht.

Zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

Dem BF war daher gemeinsam mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023 erteilte Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.

Zur Versagung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):Zur Versagung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegt nicht vor, weil der Aufenthalt von BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurden. Weder hat BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegt nicht vor, weil der Aufenthalt von BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurden. Weder hat BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzten zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzten zukommt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).

Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben von BF eingegriffen werden. Wie festgestellt, verfügt BF in Österreich lediglich über einen Cousin, ein besonderes Naheverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet. Sonst verfügen die Beschwerdeführenden in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Art. 8 EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in ihr Privatleben eingreifen.Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben von BF eingegriffen werden. Wie festgestellt, verfügt BF in Österreich lediglich über einen Cousin, ein besonderes Naheverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet. Sonst verfügen die Beschwerdeführenden in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Artikel 8, EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in ihr Privatleben eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.).

Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither – somit über einen Zeitraum von rund 4,5 Jahren – in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr erteilt. Seit Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom XXXX war sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher nicht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Der BF hat aber die Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht für eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft genützt. Es konnten keine Kursbesuche, Sprachkenntnisse oder sonstiges Engagement des BF festgestellt werden. Er ist auch nicht selbsterhaltungsfähig.Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither – somit über einen Zeitraum von rund 4,5 Jahren – in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr erteilt. Seit Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom römisch 40 war sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher nicht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Der BF hat aber die Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht für eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft genützt. Es konnten keine Kursbesuche, Sprachkenntnisse oder sonstiges Engagement des BF festgestellt werden. Er ist auch nicht selbsterhaltungsfähig.

Es ist allerdings von einer nach wie vor bestehenden Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat auszugehen, zumal dort (wieder) seine noch lebenden Familienangehörigen leben und der BF den Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Damit verglichen ist die Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich gelebt hat – etwa 4,5 Jahre – als vergleichsweise kurz anzusehen.

Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des BF in Österreich ist sohin nicht anzunehmen.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen (OZ 11 S. 14). Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen (OZ 11 S. 14).

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben). Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das ist wie oben ausgeführt gegenständlich nicht gegeben. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das ist wie oben ausgeführt gegenständlich nicht gegeben.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. war daher als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides betreffend die 14-tägige Frist für die Ausreise wurde nicht bekämpft und ist daher rechtskräftig geworden. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides betreffend die 14-tägige Frist für die Ausreise wurde nicht bekämpft und ist daher rechtskräftig geworden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 aktuelle Länderfeststellungen Interessenabwägung Lebensgrundlage Lebensunterhalt öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Versorgungslage Wegfall der Gründe wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2267726.2.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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