TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/19 W208 2340523-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2026
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Entscheidungsdatum

19.06.2026

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs2
BDG 1979 §118
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W208 2340523-1/13E

W208 2344166-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des BezInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug vom XXXX , betreffend vorläufige Suspendierung und gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , betreffend Suspendierung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des BezInsp römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug vom römisch 40 , betreffend vorläufige Suspendierung und gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , betreffend Suspendierung zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung wird gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung wird gem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen.

II.     Der Beschwerde gegen die Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde wird gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG stattgegeben und die Suspendierung aufgehoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde wird gem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG stattgegeben und die Suspendierung aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX (JA). 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 (JA).

2. Mit im Spruch genannten Bescheid vom XXXX 2026 verfügte die Personalabteilung der Generaldirektion im Namen der Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung. Hintergrund war der Suizid eines besonders gefährlichen Insassen (A) in der Nacht von XXXX . auf den XXXX 2026, von dem bekannt war, dass er psychische Auffälligkeiten hatte und der deshalb einen sogenannten VISCI-Code „gelb“ erhielt (und damit als „suizidgefährdet geampelt“ war). A war in Einzelhaft im Zellentrakt I WEST E der JA (einer Sicherheitsabteilung) untergebracht, der in diesem Nachtdienst unter dem Kommando des BF als dienstführendem Beamten (Nr. 1) stand, dem ein zweiter Beamter (Insp XXXX [R]) als eingeteilter Beamter beigegeben war. 2. Mit im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 2026 verfügte die Personalabteilung der Generaldirektion im Namen der Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung. Hintergrund war der Suizid eines besonders gefährlichen Insassen (A) in der Nacht von römisch 40 . auf den römisch 40 2026, von dem bekannt war, dass er psychische Auffälligkeiten hatte und der deshalb einen sogenannten VISCI-Code „gelb“ erhielt (und damit als „suizidgefährdet geampelt“ war). A war in Einzelhaft im Zellentrakt römisch eins WEST E der JA (einer Sicherheitsabteilung) untergebracht, der in diesem Nachtdienst unter dem Kommando des BF als dienstführendem Beamten (Nr. 1) stand, dem ein zweiter Beamter (Insp römisch 40 [R]) als eingeteilter Beamter beigegeben war.

Dem BF wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgeworfen, die Kontrollen vor Mitternacht nicht entsprechenden den Weisungen im Vollzugshandbuch (VZH 1.31) Rz 173 und in den Dienstanweisungen Nr. A/3/2022 (Nachdienstordnung – ND-O) und A/4/2023 (Deradikalisierung) durchgeführt und falsch im Protokoll (Rapportbuch) dokumentiert zu haben. Sodann wurden nähere Ausführungen zu den genannten Vorschriften (die sich auch im Akt befinden) getroffen und festgestellt, dass damit der Verdacht von Verletzungen der §§ 43 Abs 1, Abs 2 und 44 BDG sowie des § 102 Abs StVG vorliege und sei möglicherweise auch der von der Staatsanwaltschaft noch zu klärende Verdacht des Amtsmissbrauches (§ 302 StGB) erfüllt.Dem BF wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgeworfen, die Kontrollen vor Mitternacht nicht entsprechenden den Weisungen im Vollzugshandbuch (VZH 1.31) Rz 173 und in den Dienstanweisungen Nr. A/3/2022 (Nachdienstordnung – ND-O) und A/4/2023 (Deradikalisierung) durchgeführt und falsch im Protokoll (Rapportbuch) dokumentiert zu haben. Sodann wurden nähere Ausführungen zu den genannten Vorschriften (die sich auch im Akt befinden) getroffen und festgestellt, dass damit der Verdacht von Verletzungen der Paragraphen 43, Absatz eins,, Absatz 2 und 44 BDG sowie des Paragraph 102, Abs StVG vorliege und sei möglicherweise auch der von der Staatsanwaltschaft noch zu klärende Verdacht des Amtsmissbrauches (Paragraph 302, StGB) erfüllt.

Eine Gefährdung des Ansehens des Amtes als auch dienstlicher Interessen liege aufgrund der Verletzung von Dienstpflichten im Kernbereich der exekutiven Sicherheitsaufgaben, aufgrund der Vorbildwirkung als dienstälterer und ranghöherer Bediensteter und aufgrund dessen vor, dass bei einem Nachkommen der Kontrollpflichten der Suizid möglicherweise hätte verhindert werden können.

Als Beweismittel waren gesicherte Videoaufzeichnungen angeführt (die sich aber nicht im Akt befanden), aus denen sich ergebe, dass ab der Medikamentenausgabe am XXXX um 19:50 Uhr bis zur Öffnung des Haftraumes des A am XXXX um 07:10 Uhr keine Kontrollen des Insassen erfolgt seien, weder durch die Beobachtungsöffnung noch durch die Speiseklappe. Zwar habe der BF die Sicherheitsabteilung um 20:20 Uhr betreten und Bedarfsmedikamente ausgegeben, um 20:22 Uhr habe er diese aber ohne eine Haftraumkontrolle beim A durchzuführen, wieder verlassen. Von 20:50 Uhr bis 21:00 Uhr sei der BF mit dem Handyfinder in der Sicherheitsabteilung unterwegs gewesen, habe jedoch wieder nicht den Haftraum des A kontrolliert. Es seien in der Sicherheitsabteilung weitere acht „gelb geampelte“ Insassen gewesen, die ebenfalls nicht kontrolliert worden seien. Welche das gewesen seien sollten, wurde im Bescheid nicht festgestellt und gab es dazu auch keine Unterlagen im Akt. Als Beweismittel waren gesicherte Videoaufzeichnungen angeführt (die sich aber nicht im Akt befanden), aus denen sich ergebe, dass ab der Medikamentenausgabe am römisch 40 um 19:50 Uhr bis zur Öffnung des Haftraumes des A am römisch 40 um 07:10 Uhr keine Kontrollen des Insassen erfolgt seien, weder durch die Beobachtungsöffnung noch durch die Speiseklappe. Zwar habe der BF die Sicherheitsabteilung um 20:20 Uhr betreten und Bedarfsmedikamente ausgegeben, um 20:22 Uhr habe er diese aber ohne eine Haftraumkontrolle beim A durchzuführen, wieder verlassen. Von 20:50 Uhr bis 21:00 Uhr sei der BF mit dem Handyfinder in der Sicherheitsabteilung unterwegs gewesen, habe jedoch wieder nicht den Haftraum des A kontrolliert. Es seien in der Sicherheitsabteilung weitere acht „gelb geampelte“ Insassen gewesen, die ebenfalls nicht kontrolliert worden seien. Welche das gewesen seien sollten, wurde im Bescheid nicht festgestellt und gab es dazu auch keine Unterlagen im Akt.

3. Mit Schreiben vom XXXX 2026 teilte die StA XXXX mit, dass ua gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Amtsgewalt nach § 302 StGB eingeleitet worden sei (§ St XXXX ).3. Mit Schreiben vom römisch 40 2026 teilte die StA römisch 40 mit, dass ua gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB eingeleitet worden sei (Paragraph St römisch 40 ).

4. Am XXXX 2026 erhob der Rechtsvertreter (RV) des BF Beschwerde gegen den, dem BF am XXXX 2026 zugestellten Bescheid über die vorläufige Suspendierung beim BVwG. Die Beschwerde wurde am XXXX 2026 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung beantragt.4. Am römisch 40 2026 erhob der Rechtsvertreter Regierungsvorlage des BF Beschwerde gegen den, dem BF am römisch 40 2026 zugestellten Bescheid über die vorläufige Suspendierung beim BVwG. Die Beschwerde wurde am römisch 40 2026 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung beantragt.

5. Das BVwG beraumte für das zu GZ W208 2340523-1 registrierte Beschwerdeverfahren, für den XXXX 2026 eine Verhandlung an. In den Ladungen wurde ersucht, dass mitgeteilt werden möge, ob in der Zwischenzeit eine Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ergangen sei und dass in dieser Verhandlung für den Fall, dass auch dagegen Beschwerde erhoben werde, diese mitverhandelt werde. 5. Das BVwG beraumte für das zu GZ W208 2340523-1 registrierte Beschwerdeverfahren, für den römisch 40 2026 eine Verhandlung an. In den Ladungen wurde ersucht, dass mitgeteilt werden möge, ob in der Zwischenzeit eine Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ergangen sei und dass in dieser Verhandlung für den Fall, dass auch dagegen Beschwerde erhoben werde, diese mitverhandelt werde.

6. Die BDB sprach mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX 2026 die Suspendierung des BF aus. In diesem wurde im Wesentlichen die Begründung der Dienstbehörde übernommen. 6. Die BDB sprach mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 2026 die Suspendierung des BF aus. In diesem wurde im Wesentlichen die Begründung der Dienstbehörde übernommen.

7. Am XXXX 2026 erhob der RV des BF auch Beschwerde gegen diesen – dem BF am XXXX 2026 zugestellten – Bescheid über die Suspendierung beim BVwG. Die Beschwerde wurde am XXXX 2026 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und die Aufhebung der Suspendierung beantragt.7. Am römisch 40 2026 erhob der Regierungsvorlage des BF auch Beschwerde gegen diesen – dem BF am römisch 40 2026 zugestellten – Bescheid über die Suspendierung beim BVwG. Die Beschwerde wurde am römisch 40 2026 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und die Aufhebung der Suspendierung beantragt.

8. Das BVwG verband diese zu GZ W208 2344166-1 registrierte Beschwerde gegen die Suspendierung mit dem oa Beschwerdeverfahren über die vorläufige Suspendierung und führte am XXXX 2026 eine mündliche Verhandlung durch, bei der neben dem BF und seinem RV auch Vertreter der beiden belangten Behörden anwesend waren und die Disziplinaranwältin. In dieser Verhandlung wurden neben dem BF zwei Zeugen befragt. 8. Das BVwG verband diese zu GZ W208 2344166-1 registrierte Beschwerde gegen die Suspendierung mit dem oa Beschwerdeverfahren über die vorläufige Suspendierung und führte am römisch 40 2026 eine mündliche Verhandlung durch, bei der neben dem BF und seinem Regierungsvorlage auch Vertreter der beiden belangten Behörden anwesend waren und die Disziplinaranwältin. In dieser Verhandlung wurden neben dem BF zwei Zeugen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF – der seit 2003 in der JA Dienst versieht – trat als dienstführender Beamter am XXXX 2026 zwischen 14:40 und 14:45 seinen Nachtdienst im Trakt I an, der lt Dienstplan formal um 15:00 Uhr begann und am XXXX 2026 um 07:00 Uhr geendet hat. Er war als Nr. 1 eingeteilt. Das bedeutet, dass seine aktive Dienstzeit (der Postendienst) von 15:00-17:30 Uhr dauert, danach hat er Bereitschaft bzw Ruhezeit bis 20:00 Uhr und war dann wieder bis 01:00 Uhr aktiv im Postendienst. Zwischen 01:00 Uhr und 07:00 Uhr übernahm sein Kollege BezInsp XXXX (W) als dienstführender Beamter (Nr. 2) und der BF hatte wieder Bereitschaft. Von 15:00-17:30 Uhr war ihm R zur Unterstützung als eingeteilter Beamter zugeteilt. Von 20:00-21:40 Uhr RevInsp XXXX (Ö), von 21:40-23:20 wieder R und von 23:20-01:00 Insp XXXX (L). Im Postendienst muss die Zentralaufsicht – das ist das Dienstzimmer wo sich die Monitore für die permanent zu überwachenden Bereiche befinden sowie die Gegensprechanlage über die die Insassen mit den Beamten in Kontakt treten können – immer besetzt sein. Der andere im Postendienst befindliche Beamte hat, wenn er dort nicht eingeteilt ist, seine Kontrollgänge in den ihm zugewiesenen Kontrollbereichen durchführen. Der BF – der seit 2003 in der JA Dienst versieht – trat als dienstführender Beamter am römisch 40 2026 zwischen 14:40 und 14:45 seinen Nachtdienst im Trakt römisch eins an, der lt Dienstplan formal um 15:00 Uhr begann und am römisch 40 2026 um 07:00 Uhr geendet hat. Er war als Nr. 1 eingeteilt. Das bedeutet, dass seine aktive Dienstzeit (der Postendienst) von 15:00-17:30 Uhr dauert, danach hat er Bereitschaft bzw Ruhezeit bis 20:00 Uhr und war dann wieder bis 01:00 Uhr aktiv im Postendienst. Zwischen 01:00 Uhr und 07:00 Uhr übernahm sein Kollege BezInsp römisch 40 (W) als dienstführender Beamter (Nr. 2) und der BF hatte wieder Bereitschaft. Von 15:00-17:30 Uhr war ihm R zur Unterstützung als eingeteilter Beamter zugeteilt. Von 20:00-21:40 Uhr RevInsp römisch 40 (Ö), von 21:40-23:20 wieder R und von 23:20-01:00 Insp römisch 40 (L). Im Postendienst muss die Zentralaufsicht – das ist das Dienstzimmer wo sich die Monitore für die permanent zu überwachenden Bereiche befinden sowie die Gegensprechanlage über die die Insassen mit den Beamten in Kontakt treten können – immer besetzt sein. Der andere im Postendienst befindliche Beamte hat, wenn er dort nicht eingeteilt ist, seine Kontrollgänge in den ihm zugewiesenen Kontrollbereichen durchführen.

Gem der Dienstanweisung vom 16.03.2023, A/3/2022, Nachdienstordnung – ND-O, die das StVG (Strafvollzugsgesetz) und die Regelungen des VZH (Vollzugshandbuches) umsetzen soll (Seite 1), erstreckt sich der Postenbereich – und damit der zu kontrollierende Bereich – des dienstführenden Beamten (dem BF) über die Abteilungen NORD E, NORD 1, OST E, OST 1, WEST E und WEST 1. Diese Abteilungen sind im Erdgeschoss und im 1. Stock der JA. Der Postenbereich des eingeteilten Beamten erstreckt sich auf die Abteilungen NORD 2, NORD 3, OST 2, OST 3, WEST 2 und WEST 3 (Seite 22).

Die Kontrollgänge sind nach der ND-O (Seite 22) so durchzuführen, dass ein Beamter immer die Zentralaufsicht besetzt zu halten hat. Weiters wird dort festgelegt, dass bei jedem Kontrollgang der Posten der Handyfinder einzusetzen ist und bei „den angeordneten vermehrten Kontrollgängen insbesondere auf Hafträume Bedacht zu nehmen ist, die mit Insassen gem § 278 ff StGB oder anderen mit Radikalisierungsverdacht (VZH Punkt 5 Rz 146) oder als gefährlich geltende Insassen (zB Ausbrecher) sowie auf jene Hafträume, die mit suizidgefährdeten Insassen (Visci gelb) belegt sind. Diese Kontrollgänge sind mit Zeitpunkt, Name des Beamten und Unterschrift in den vorhandenen Listen zu protokollieren.Die Kontrollgänge sind nach der ND-O (Seite 22) so durchzuführen, dass ein Beamter immer die Zentralaufsicht besetzt zu halten hat. Weiters wird dort festgelegt, dass bei jedem Kontrollgang der Posten der Handyfinder einzusetzen ist und bei „den angeordneten vermehrten Kontrollgängen insbesondere auf Hafträume Bedacht zu nehmen ist, die mit Insassen gem Paragraph 278, ff StGB oder anderen mit Radikalisierungsverdacht (VZH Punkt 5 Rz 146) oder als gefährlich geltende Insassen (zB Ausbrecher) sowie auf jene Hafträume, die mit suizidgefährdeten Insassen (Visci gelb) belegt sind. Diese Kontrollgänge sind mit Zeitpunkt, Name des Beamten und Unterschrift in den vorhandenen Listen zu protokollieren.

Darüber hinaus sind die Hafträume während des Nachtdienstes in unregelmäßigen Abständen insbesondere insofern zu kontrollieren, als der Posten über die Beobachtungsöffnung eine visuelle Überprüfung der Insassen vornimmt und akustische Wahrnehmungen in den Abteilungen überprüft. […] Im Nachdienst dürfen Hafträume nur auf Anordnung des ND-Kdt geöffnet werden.“

Der ND-Kdt ist der Kommandant in der Nacht über die gesamten JA und ist dieser Vorgesetzter der Beamten in den Abteilungen und damit auch des BF. Er befindet sich im Wachzimmer (das in einem anderen Bereich als das Dienstzimmer des BF ist). Nur der ND-Kdt hat die Haftraumschlüssel und ist dieser zu alarmieren, sollte eine Öffnung eines Haftraumes in der Nacht erforderlich sein. Der Zeitbedarf für eine derartige Öffnung wurde aufgrund der Sicherheitsvorkehrung in WEST E von W (Er ist im Parallelverfahren Beschwerdeführer – W208 2341795-1, W208 2344167-1) mit mindestens 15 Minuten angeben und auch geschildert, dass in der Vergangenheit ein Selbstmord durch Erhängen, trotz Zuredens des Beamten durch die Speiseklappe aus diesem Grund nicht zu verhindern war.

VISCI bedeutet: „Viennese Instrument for Suicidality in correctional Institutions“ und ist ein Codesystem, dass – basierend auf der computerunterstützten Auswertung von Fragebögen, die die Insassen bereits in der Untersuchungshaft ausgefüllt haben – die Suizidgefahr bewertet. Rot bedeutet nach Aussage des BF akute Suizidgefahr, und die Verlegung in besonders gesicherte Zellen, gelb bedeute vermehrte Überwachung.

Nach Aussage des Zeugen Ö (VHS 22) würde gelb „VISCI“ (gemeint Selbstmordgefahr) bedeuten, rot „Ausbrecher“ und blau „KED 1“ (gemeint Komplizengruppe). Es gibt eine Liste, wo die Namen der Insassen mit diesen Farben markiert seien.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der A – und nach den Ausführungen in den Bescheiden auch noch acht weitere Insassen in WEST E – mit „VISCI gelb geampelt“ waren. Das ergibt sich nur beim A aus der Vollzugsinformation (IVV – Intergrierte Vollzugsverwaltung), zu den anderen Insassen liegen diesbezüglich keine Unterlagen im Akt vor. Das BVwG geht aber davon aus, dass die Angaben im Bescheid über die vorläufige Suspendierung (Seite 3) über die Ampelung „VISCI gelb“ von acht weiteren Insassen neben dem A in WEST E stimmen.

Die in der Dienstanweisung A/4/2023 (Im Nachtdienst durchzuführende Kontrollen – Sicherheitsmaßnahmen zur Thematik Deradikalisierung) vom 20.07.2023, angeordneten Kontrollmaßnahmen finden – entgegen den Angaben in den Bescheiden – keine Anwendung, weil nicht festgestellt wurde, dass sich in WEST E auch Insassen befunden hätten, auf die die dort genannten Voraussetzungen zutreffen. Hier werden für Häftlinge, die für bestimmte aufgezählte Delikte bestraft wurden (§§ 246, 247a, 247b, 278b-g, 282a, 321, 321a-k StGB, §§ 3-3i VerbotsG) sowie alle jene Personen die den Sicherheitscode „A“, Ausbrecher, zugewiesen erhalten haben, verstärkte dokumentierte Kontrolle der Hafträume angeordnet; und zwar zumindest 2x vor Mitternacht und 2x nach Mitternacht, akustisch und visuelle Kontrollen. Die Verantwortung dafür wird den Postendiensten und den eingeteilten Kommandant:innen vor Ort auferlegt und wird die Eintragung dieser Kontrollen im Rapportbuch angeordnet.Die in der Dienstanweisung A/4/2023 (Im Nachtdienst durchzuführende Kontrollen – Sicherheitsmaßnahmen zur Thematik Deradikalisierung) vom 20.07.2023, angeordneten Kontrollmaßnahmen finden – entgegen den Angaben in den Bescheiden – keine Anwendung, weil nicht festgestellt wurde, dass sich in WEST E auch Insassen befunden hätten, auf die die dort genannten Voraussetzungen zutreffen. Hier werden für Häftlinge, die für bestimmte aufgezählte Delikte bestraft wurden (Paragraphen 246, 247 a, 247 b, 278 b, -, g, 282 a, 321, 321 a, -, k, StGB, Paragraphen 3 -, 3 i, VerbotsG) sowie alle jene Personen die den Sicherheitscode „A“, Ausbrecher, zugewiesen erhalten haben, verstärkte dokumentierte Kontrolle der Hafträume angeordnet; und zwar zumindest 2x vor Mitternacht und 2x nach Mitternacht, akustisch und visuelle Kontrollen. Die Verantwortung dafür wird den Postendiensten und den eingeteilten Kommandant:innen vor Ort auferlegt und wird die Eintragung dieser Kontrollen im Rapportbuch angeordnet.

Der A hatte nach der IVV-Vollzugsinformation keines der oa Delikte begangen und ist auch kein Ausbrecher. Er war besonders gefährlich, hatte einen tätlichen Angriff auf einen Justizwachebeamten begangen, war psychisch auffällig und mit VISCI gelb geampelt. Sein Sicherheitsstatus war § 103 StVG iSd Rz 182 VZH: ohne weitere Beschränkungen der Lebensführung und Sicherheitsvollzug in WEST E gem § 103 Abs 2 Z 3 StVG. Der A hatte nach der IVV-Vollzugsinformation keines der oa Delikte begangen und ist auch kein Ausbrecher. Er war besonders gefährlich, hatte einen tätlichen Angriff auf einen Justizwachebeamten begangen, war psychisch auffällig und mit VISCI gelb geampelt. Sein Sicherheitsstatus war Paragraph 103, StVG iSd Rz 182 VZH: ohne weitere Beschränkungen der Lebensführung und Sicherheitsvollzug in WEST E gem Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, StVG.

Dieses Rapportbuch/Beiblatt, datiert mit XXXX 2026 (auch als Formular oder Protokoll bezeichnet), wurde vom BF und seinem Stellvertreter W abgezeichnet, vom ND-Kommandanten und am XXXX 2026 durch den Traktkommandanten (der den anschließenden Tagdienst hatte). Darin sind die Kontrollen zu dokumentieren. Dieses Rapportbuch/Beiblatt, datiert mit römisch 40 2026 (auch als Formular oder Protokoll bezeichnet), wurde vom BF und seinem Stellvertreter W abgezeichnet, vom ND-Kommandanten und am römisch 40 2026 durch den Traktkommandanten (der den anschließenden Tagdienst hatte). Darin sind die Kontrollen zu dokumentieren.

Auf diesem Formular befinden sich vorgedruckt die folgenden Ausführungen:

„VISCI gelb geampelte Insassen sind lt JW Kommando einmal vor und einmal nach Mitternacht zu kontrollieren! Es ist keine Dokumentation notwendig.   

4 Kontrollen der Insassen der Komplizengruppe KED 1 TeBG und

Insassen mit Ausbruchsvermerk laut Dienstanweisung (A/4/2023)

(E/1/2021 zu Erl. O-797/2021 der GD) XXXX 2026      (E/1/2021 zu Erl. O-797/2021 der GD) römisch 40 2026

Kontrollen zumindest 2x vor und 2x nach Mitternacht.      

Bestätigung der Durchführung (DF) Name Uhrzeit Unterschrift“    

Darunter handschriftlich.

„Abendessenausgabe 17:15 Paraphe L

XXXX 20:40 23:00 Paraphen BF, L, Ö römisch 40 20:40 23:00 Paraphen BF, L, Ö

XXXX 01:20 01:55 Paraphe W, K römisch 40 01:20 01:55 Paraphe W, K

XXXX 02:40 04:20 zwei Paraphen“ römisch 40 02:40 04:20 zwei Paraphen“

Danach wieder vorgedruckt:

„Kontrollen mit Handyfinder lt Justizwachkommando

Bestätigung der Durchführung (DF) Name        

1. Nr.: XXXX , Paraphe BF1. Nr.: römisch 40 , Paraphe BF

2. Nr.: XXXX , Paraphe W“2. Nr.: römisch 40 , Paraphe W“

Der Zeuge L hat glaubhaft ausgesagt, dass die Eintragung 23:00 Uhr von ihm stammt (VHS 14), er seinen Kontrollgang in den ihm zugewiesenen Bereichen getätigt hat und nicht für WEST E verantwortlich war. Das deckt sich mit den oa Ausführungen in der ND-O.

Er hat – so wie auch der BF selbst (VHS 9) – auch ausgesagt, dass die Abendessenausgabe und Medikamentenausgabe bis dato immer als Kontrollgang akzeptiert worden sei, weil man da die Insassen persönlich sehe und somit zwei Kontrollgänge vorgelegen seien (VHS 15).

Glaubhaft wurde auch vorgebracht, dass beim Blick durch die Beobachtungsöffnung in der Haftraumtüre, die 1,5 cm im Durchmesser misst und verschmutzt oder zerkratzt sein kann, auch aufgrund der dahinterliegenden Gittertüre mit Maschenweiten von 15 x 15 cm in der Nacht die Sicht eingeschränkt ist (Zeuge L, VHS 13, 14). In der Nacht muss man, wenn der Mond nicht hereinleuchtet, die Hafträume „durchleuchten“ also das Licht aufdrehen, was immer wieder zu Beschwerden der Insassen (unter anderem auch bei der Volksanwaltschaft) führt (Zeuge L, VHS 16 und Zeuge Ö, VHS 19, 20). Der BF gab dazu an, dass die ND-Kommandanten angewiesen worden seien, besonders schonend vorzugehen und weder vom Traktkommandanten noch von der Anstaltsleitung, der die Rapporte vorzulegen seien, beanstandet worden sei, dass die Abendesseausgabe und die Medikamentenausgabe als Kontrolle eingetragen worden sei (VHS 23).

Aus der erst vor der Verhandlung vom BVwG eingeholten Bilddokumentation der Videoaufzeichnung ist zu entnehmen, dass RevInsp XXXX (H) und GrInsp XXXX (C) – das sind die zwei Beamten die an dem Tag für Vorführung und Kontrollen (VUK) eingeteilt waren und nicht dem BF unterstanden – von 16:02 bis 16:04 Uhr einen Insassen aus dem Zellentrakt WEST E holen, ohne zusätzliche Kontrollen der anderen Hafträume vorzunehmen. Der BF hat zwischen 17:32 Uhr und 17:46 Uhr die Essensausgabe mit Insp R durchgeführt. Dann hat der RevInsp K um 19:15 Uhr den Zellentrakt WEST E betreten, ist bei einem Haftraum stehen geblieben, hat aber keine visuelle Kontrolle durchgeführt und eine Minute später geht er wieder. Um 19:46 Uhr kommt er wieder und nimmt mit dem Insassen über die Speiseklappe Kontakt auf, eine Minute später geht er wieder ohne weitere Kontrollen der anderen Hafträume durchzuführen. Ab 19:48 Uhr erfolgte die Medikamentenausgabe durch die GrInsp C und RevInsp H bis 19:55 Uhr bei bestimmten Hafträumen (ua dem des A, der sich dann in der Nacht erhängt hat). Um 20:20 Uhr war der BF mit dem Pflegedienst im Trakt zur Medikamentenausgabe bis 20:21 Uhr bei einem bestimmten Haftraum. Später um 20:50 Uhr war er dann mit dem Handyfinder dort, wo er aber nur bei zwei Hafträumen stehen geblieben ist aber keine visuelle Kontrolle durch die Beobachtungsöffnung oder die Speiseklappe vorgenommen hat und um 21:00 Uhr den Trakt wieder verlassen hat, nachdem er um 20:59 einen Kontrollblick in einen Haftraum (WE23 oder WE 25) gemacht hat. Danach gibt es keine Bewegung mehr im Zellentrakt WEST E bis 07:00 Uhr früh am XXXX 2026. Aus der erst vor der Verhandlung vom BVwG eingeholten Bilddokumentation der Videoaufzeichnung ist zu entnehmen, dass RevInsp römisch 40 (H) und GrInsp römisch 40 (C) – das sind die zwei Beamten die an dem Tag für Vorführung und Kontrollen (VUK) eingeteilt waren und nicht dem BF unterstanden – von 16:02 bis 16:04 Uhr einen Insassen aus dem Zellentrakt WEST E holen, ohne zusätzliche Kontrollen der anderen Hafträume vorzunehmen. Der BF hat zwischen 17:32 Uhr und 17:46 Uhr die Essensausgabe mit Insp R durchgeführt. Dann hat der RevInsp K um 19:15 Uhr den Zellentrakt WEST E betreten, ist bei einem Haftraum stehen geblieben, hat aber keine visuelle Kontrolle durchgeführt und eine Minute später geht er wieder. Um 19:46 Uhr kommt er wieder und nimmt mit dem Insassen über die Speiseklappe Kontakt auf, eine Minute später geht er wieder ohne weitere Kontrollen der anderen Hafträume durchzuführen. Ab 19:48 Uhr erfolgte die Medikamentenausgabe durch die GrInsp C und RevInsp H bis 19:55 Uhr bei bestimmten Hafträumen (ua dem des A, der sich dann in der Nacht erhängt hat). Um 20:20 Uhr war der BF mit dem Pflegedienst im Trakt zur Medikamentenausgabe bis 20:21 Uhr bei einem bestimmten Haftraum. Später um 20:50 Uhr war er dann mit dem Handyfinder dort, wo er aber nur bei zwei Hafträumen stehen geblieben ist aber keine visuelle Kontrolle durch die Beobachtungsöffnung oder die Speiseklappe vorgenommen hat und um 21:00 Uhr den Trakt wieder verlassen hat, nachdem er um 20:59 einen Kontrollblick in einen Haftraum (WE23 oder WE 25) gemacht hat. Danach gibt es keine Bewegung mehr im Zellentrakt WEST E bis 07:00 Uhr früh am römisch 40 2026.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von den belangten Behörden vorgelegten Akten, den glaubhaften Aussagen des BF und der beiden Zeugen L und Ö.

Der BF ist in der Beschwerde den angeführten Verdachtsgründen sinngemäß inhaltlich insofern entgegengetreten, dass er bestreitet keine Kontrollen durchgeführt bzw veranlasst zu haben. Es hätten visuelle Kontrollen bei der Essensausgabe und bei der Medikamentenausgabe stattgefunden und habe er eine akustische Kontrolle beim Durchgang mit dem Handyfinder gemacht, wo er als „Missgeburt“ beim Durchleuchten eines Haftraumes beschimpft worden sei. Er habe insbesondere beim A das Wasser der WC-Spülung und das Händewaschen beim Durchgang um 20:40 Uhr gehört und nach der Videoaufzeichnung 20:59 Uhr (Seite 10) auch in einen Haftraum geblickt. Er habe insgesamt einen Verantwortungsbereich von vier Etagen mit 375 Insassen gehabt, die ihn durch ständige Anrufe auf der Gegensprechanlage beschäftigt hätten. Er habe daher vor Mitternacht eine Sichtkontrolle und eine akustische Kontrolle persönlich durchgeführt und seien ihm von den Kollegen L und Ö die Durchführung von Kontrollen gemeldet worden. Es habe bei keiner Kontrolle Auffälligkeiten gegeben.

Dazu ist anzuführen, dass die gemeldeten Kontrollen des L und des H nachweislich (sowohl aufgrund der Aussagen der Zeugen als auch des BF selbst als auch der ND-O, nicht WEST E betrafen, sondern andere Abteilungen. Hier liegt offenbar auch ein Missverständnis im Hinblick auf die Aussagekraft der Eintragungen in den Rapport vor. Diese weisen nicht aus, wann und wer Kontrollen in WEST E bzw der gelb geampelten Insassen gemacht hat, weil die Eintragung der Kontrollgänge jeweils nur den Zeitpunkt der Kontrolle im Zuständigkeitsbereich der Abteilungen betraf, für die entweder der dienstführende oder der eingeteilte Beamte gem ND-O zuständig war. Für die Kontrollgänge in WEST E war ausschließlich der dienstführende Beamte, also der BF zuständig.

Zum Vorwurf der Falscheintragung führte der BF aus, es seien die Kontrollen durchgeführt worden, die Uhrzeiten würden nicht den exakten Zeitpunkten entsprechen, weil dies nachträglich eingetragen worden seien. Wobei er die Essenausgabe und Medikamentenausgabe als visuelle Kontrolle ansieht und die akustische Kontrolle beim Vorbeigehen mit dem Handyfinder als ausreichen erachtet hat.

Er führt weiter aus, selbst bei Durchführung mehrerer engmaschiger Kontrollen, die aufgrund der dienstlichen Überlastung gar nicht möglich seien, wäre der Suizid nicht zu verhindern gewesen, weil der Insasse die Durchführung von Kontrollen problemlos wahrnehmen und abwarten könne, bis der Beamte weg sei.

Dazu ist beweiswürdigend anzuführen, dass für VISCI gelb gar keine „engmaschigen Kontrollen“ angeordnet waren, sondern jeweils nur eine vor und eine nach Mitternacht. Wie bei einer einzigen angeordneten – auch überraschenden – Kontrolle ein Suizid verhindern werden können soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein Kausalzusammenhang zwischen der nachweislich nicht durchgeführten einmaligen Kontrolle durch einen Blick durch die Beobachtungsöffnung (und dem damit verbundenen Verstoß gegen die ND-O) und dem Zweck der Verhinderung von Suiziden von Insassen, besteht nicht. Es wäre schon ein sehr großer Zufall wäre, wenn gerade in dem kurzen Augenblick, wo der Beamten in den Haftraum blickt, ein Suizid begangen wird bzw sehr kurz davor erfolgt ist. Und selbst dann, ist es nach den glaubhaften Aussagen über die notwendige Zeit bis zur Öffnung des Haftraumes, unwahrscheinlich, dass noch eine Rettung möglich wäre.

Diese Weisung in der ND-O bzw am Rapport ist schlichtweg ungeeignet Suizide rechtzeitig zu erkennen oder gar zu verhindern. Ob eine überraschende Kontrolle, angesichts der dafür notwendigen Handlungen (Geräusche beim Aufsperren der Abteilungstüren, Durchleuchten in der Nacht im März, Schritte am Gang) überhaupt möglich ist, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden ohnehin keine überraschende Kontrolle durch die Beobachtungsöffnung (zumindest bei der Mehrheit der VISCI gelb geampelten Insassen) auf dem Video dokumentiert ist.

Zusammengefasst ist der Sachverhalt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen und des BF, sowie das Vorliegen der Dokumentation der Videoaufzeichnung geklärt. Der BF hat in der Abteilung WEST E, bei der Essensausgabe in allen Hafträumen und bei der Medikamentenausgabe in manchen (insb aber auch beim A durch C und H die mit ihm Kontakt hatte) eine visuelle Kontrolle durchgeführt sowie beim Durchgang mit dem Handyfinder eine akustische Kontrolle vorgenommen. Nach der Dokumentation der Videoaufzeichnung (Seite 10) hat er bei WE/23 oder WE/25 auch einen Kontrollblick gemacht, wobei offen ist, ob in einem dieser Hafträume ein VISCI gelb geampelter Insasse war. Er hat jedoch darüber hinaus, bei den anderen VISCI gelb geampelten Insassen (insb auch nicht beim A) nicht vor Mitternacht durch die Beobachtungsöffnung geblickt.

Strittig ist die Anwendbarkeit und rechtliche Interpretation der von den belangten Behörden angewendeten Bestimmungen der zitierten Weisungen bzw des § 102 Abs 2 StVG, insb der Worte „stichprobenartig“ und „überraschend“ und ob die visuelle Kontrolle bei der Medikamenten- und Essensausgabe als visuelle Kontrolle iSd der ND-O zu werten ist. Dazu gleich in der rechtlichen Beurteilung. Strittig ist die Anwendbarkeit und rechtliche Interpretation der von den belangten Behörden angewendeten Bestimmungen der zitierten Weisungen bzw des Paragraph 102, Absatz 2, StVG, insb der Worte „stichprobenartig“ und „überraschend“ und ob die visuelle Kontrolle bei der Medikamenten- und Essensausgabe als visuelle Kontrolle iSd der ND-O zu werten ist. Dazu gleich in der rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerden wurden gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerden wurden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

[Ab 10.102024, durch BGBl I Nr 143/2024 ergänzt:][Ab 10.102024, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 143 aus 2024, ergänzt:]

Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Verjährung

§ 94.(1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94 Punkt (, eins,) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;

2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;

3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.(2a) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.

wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.

wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht. (4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt (Hervorhebungen durch BVwG):

Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Allgemein

Der BF moniert rechtlich, dass gem der ND-O (DA A 3/2022) die dort angeordneten „vermehrten Kontrollen“ auch der VISCI gelb geampelten Insassen durch eine nachfolgende Weisung vom 11.12.2023 dahingehend eingeschränkt worden sei, als diese nicht mehr vermehrt iSd VZH Rz 147, sohin zweimal vor und nach Mitternacht kontrolliert werden müssen. Der BF moniert rechtlich, dass gem der ND-O (DA A 3 aus 2022,) die dort angeordneten „vermehrten Kontrollen“ auch der VISCI gelb geampelten Insassen durch eine nachfolgende Weisung vom 11.12.2023 dahingehend eingeschränkt worden sei, als diese nicht mehr vermehrt iSd VZH Rz 147, sohin zweimal vor und nach Mitternacht kontrolliert werden müssen.

In dieser Weisung vom 11.12.2023 wird ausgeführt, dass eine mündliche Weisung im Rahmen einer Dienstbesprechung von zwei namentlich genannten Chefinspektoren und einem Bezirksinspektor ergangen sei (wobei offen bleibt, welcher der Besprechungsteilnehmer die Weisung erteilt hat), die gelautet habe: „Die Insassen welche gelb geampelt sind (Status ‚S‘ Suizid laut IVV) sind ab sofort nicht mehr vermehrt zu überwachen. Die im Abstand von 2 Stunden durchzuführenden Kontrollen entfallen. Die Liste der zu überwachenden Insassen im Nachdienst ist nicht mehr erforderlich. Bei Verlegung eines Insassen dieser Personengruppe entfällt folglich auch der IVV Eintrag: ‚Vermehrte Überwachung laut Liste‘, sofern so ein Insasse in einem Einzelhaftraum als ‚S‘ Suizid laut IVV angehalten wird. Die Begründung daraus ergeht aus der Dienstanweisung A/7/2023“

Diese Weisung war nicht im Beschwerdeakt des BF, sondern in jenem des W und wurde in der Verhandlung vor dem BVwG den Parteien zur Kenntnis gebracht (Beilage 1/VHS). Sie ist keine Weisung, sondern vielmehr eine Information an den Anstaltsleiter und wurde im Verfahren gegen den W ein Schreiben an den Rechtsvertreter des W vom 09.04.2026 vorgelegt (Beilage 1 zu dieser VHS), worin angeführt ist, dass eine solche Weisung nicht in Geltung stehe und auf den 1. Satz im Formular (gemeint der Rapport) zu den Nachtdienstkontrollen hingewiesen werde der laute:

„VISCI gelb geampelte Insassen sind lt JW Kommando einmal vor und einmal nach Mitternacht zu kontrollieren! Es ist keine Dokumentation notwendig.“

Unabhängig von einer allfälligen Geltung oder Nichtgeltung dieser Weisung, wird inhaltlich damit die Angabe des BF bestätigt, dass VISCI gelb geampelte nur einmal vor und einmal nach Mitternacht zu kontrollieren sind.

Ein Widerspruch besteht hingegen darin, dass dort angeführt ist, dass keine Protokollierung erforderlich sei. Während in der ND-O (Seite 22) ausgeführt ist, dass „diese“ Kontrollen mit Zeitpunkt, Name des Beamten und Unterschrift in den „vorhandenen Listen“ zu protokollieren sind. Nun haben die Zeugen und auch der BF zwar ausgesagt, dass es eine Liste gibt, dass dort Kontrollen einzutragen sind, wurde jedoch von keinem der Genannten erwähnt.

Der BF führt sodann aus, dass die „Selbstmordgefährdeten“ (gemeint: VISCI gelb) eben keine vermehrten Kontrollen unterworfen seien, sondern nur mehr gem § 103 Abs 1 StVG sowie § 102 Abs 2 StVG zu kontrollieren seien. Der BF führt sodann aus, dass die „Selbstmordgefährdeten“ (gemeint: VISCI gelb) eben keine vermehrten Kontrollen unterworfen seien, sondern nur mehr gem Paragraph 103, Absatz eins, StVG sowie Paragraph 102, Absatz 2, StVG zu kontrollieren seien.

§ 102 Abs 2 StVG lautet, soweit hier relevant (Hervorhebung durch BVwG): Paragraph 102, Absatz 2, StVG lautet, soweit hier relevant (Hervorhebung durch BVwG):

„Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden.[…]“

§ 103 StVG trägt die Überschrift „Besondere Sicherheitsmaßnahmen“ und lautet soweit hier relevant (Hervorhebung durch BVwG):Paragraph 103, StVG trägt die Überschrift „Besondere Sicherheitsmaßnahmen“ und lautet soweit hier relevant (Hervorhebung durch BVwG):

„(1) Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, kommen nur in Betracht:

1. die häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haftraumes;

1a. die Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;

2. die nächtliche Beleuchtung des Haftraumes;

3. die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Mißbrauch zu befürchten ist;

4. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann;

5. die Anlegung von Fesseln oder die mechanische Fixierung.

(3) – (5) […]“

Wie oben festgestellt war der Sicherheitsstatus des VISCI gelb geampelte A, § 103 StVG iSd Rz 182 VZH: ohne weitere Beschränkungen der Lebensführung.Wie oben festgestellt war der Sicherheitsstatus des VISCI gelb geampelte A, Paragraph 103, StVG iSd Rz 182 VZH: ohne weitere Beschränkungen der Lebensführung.

Rz 182 VZH führt zu § 103 Abs 1 StVG (ohne zusätzliche Beschränkung der Lebensführung) aus: Rz 182 VZH führt zu Paragraph 103, Absatz eins, StVG (ohne zusätzliche Beschränkung der Lebensführung) aus:

„Diese Maßnahmen sind vom Gesetz nicht näher umschrieben, um der Vollzugspraxis ein situationsangepasstes Vorgehen zu ermögliche. Die Art der Maßnahmen muss lediglich erforderlich (d.h. nach den Umständen des Einzelfalls notwendig) und rechtsstaatlich begründbar sein. Beispiele für solche Maßnahmen sind die Anordnung einer Einzelbewachung (d.h. einer ständigen unmittelbaren Beaufsichtigung); Unterbringung suizidgefährdeter Insassen gemeinsam mit einem vertrauenswürdigen und entsprechend geschulten Insassen in einem Haftraum (Listener-Haftraum); Zuweisung einer Arbeit, bei der keine gefährlichen Gegenstände benützt werden. […]“

Beim A wurde keine der beispielhaft angeführten Maßnahmen ergriffen und wurde er in einer Einzelzelle in WEST E in Sicherheitsverwahrung untergebracht.

Trotzdem einerseits keine Beschränkung seiner Lebensführung in der IVV vermerkt war, wurde im Widerspruch dazu diese gem § 103 Abs 2 Z 3 StVG dennoch angeordnet (und eben nicht der Z 4 leg cit, der die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle vorgesehen hätte, was bei Suizidgefahr wohl zu erwarten wäre). Trotzdem einerseits keine Beschränkung seiner Lebensführung in der IVV vermerkt war, wurde im Widerspruch dazu diese gem Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, StVG dennoch angeordnet (und eben nicht der Ziffer 4, leg cit, der die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle vorgesehen hätte, was bei Suizidgefahr wohl zu erwarten wäre).

Was die Art der Haftraumkontrollen betrifft ist die Rz 173 VZH (Seite 279 von 353) einschlägig, sie regelt unter der Überschrift „Haftraumkontrollen“, soweit hier relevant (Hervorhebungen durch BVwG):

„Während der Nachtruhe ist von einer regelmäßigen (periodischen) Beobachtung der Inhaftierten zu Gunsten stichprobenartiger Kontrollen (§ 102 Abs StVG: ‚unvermutet‘) Abstand zu nehmen, sofern nicht besondere Gründe (z.B. Hochsicherheit, besondere Fluchtgefährlichkeit, Indizien für aktuelle Suizidgefahr etc.) andere Regelungen indizieren, sodass diesen besonderen Gegebenheiten sinnvoll entgegengewirkt werden kann.“„Während der Nachtruhe ist von einer regelmäßigen (periodischen) Beobachtung der Inhaftierten zu Gunsten stichprobenartiger Kontrollen (Paragraph 102, Abs StVG: ‚unvermutet‘) Abstand zu nehmen, sofern nicht besondere Gründe (z.B. Hochsicherheit, besondere Fluchtgefährlichkeit, Indizien für aktuelle Suizidgefahr etc.) andere Regelungen indizieren, sodass diesen besonderen Gegebenheiten sinnvoll entgegengewirkt werden kann.“

Diese Rz spricht von stichprobenartigen Kontrollen, wobei offenbleibt, ob diese für jeden einzelnen Haftraum durchzuführen sind oder ob stichprobenartig, einmal der eine und dann der andere Haftraum zu kontrollieren ist. Es ist auch unklar, was unter „Indizien für eine aktuelle Suizidgefahr“ zu verstehen ist, weil damit wohl nicht die bloße Ampelung als VISCI gelb gemeint sein kann. Wäre das der Fall müssten wohl die in Rz 182 beispielhaft beschriebenen Maßnahmen angeordnet werden oder sogar solche nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG. Diese Rz spricht von stichprobenartigen Kontrollen, wobei offenbleibt, ob diese für jeden einzelnen Haftraum durchzuführen sind oder ob stichprobenartig, einmal der eine und dann der andere Haftraum zu kontrollieren ist. Es ist auch unklar, was unter „Indizien für eine aktuelle Suizidgefahr“ zu verstehen ist, weil damit wohl nicht die bloße Ampelung als VISCI gelb gemeint sein kann. Wäre das der Fall müssten wohl die in Rz 182 beispielhaft beschriebenen Maßnahmen angeordnet werden oder sogar solche nach Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, StVG.

Zur Frage wieviele Kontrollen „vermehrte Kontrollen“ bei suizidgefährdeten Insassen sind, dazu ist der ND-O (Seite 22) nichts zu entnehmen, nur soviel, dass „die Hafträume während des Nachtdienstes in unregelmäßigen Abständen insbesondere insofern zu kontrollieren [sind], als der Posten über die Beobachtungsöffnung eine visuelle Überprüfung der Insassen vornimmt und akustische Wahrnehmungen in den Abteilungen prüft“.

Aus der Verwendung der Mehrzahl kann abgeleitet werden, dass zumindest zwei Kontrollen durch die Beobachtungsöffnung stattzufinden haben, dass eine vor- und eine nach Mitternacht zu erfolgen hat, hingegen nicht. Das ergibt sich ausschließlich aus der Anordnung im oa Rapport.

Die Ansicht des BF und auch der Zeugen, dass eine Sichtkontrolle beim Abendessen und oder bei der Medikamentenausgabe ausreicht, ist nach den oa Vorschriften nicht zutreffend, weil darüber hinaus, unvermutet, eine zweimalige visuelle Überprüfung der VISCI gelb geampelten Insassen pro Nachtdienst durch die Beobachtungsöffnung stattzufinden hat. Diese Weisung war auch einzuhalten, unabhängig davon ob sie geeignet ist einen Suizid tatsächlich zu verhindern oder rechtzeitig zu erkennen und damit sinnvoll ist.

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177) Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).

Der BF steht damit im Verdacht zumindest fahrlässig gegen diese Bestimmung in der Dienstanweisung vom 16.03.2023, A/3/2022, ND-O, verstoßen zu haben. Dass er aufgrund der übermäßigen Arbeitsauslastung (durch ständige Anrufe auf der Gegensprechanlage oder sonstige Tätigkeiten) gehindert gewesen wäre, zB beim Durchgang mit dem Handyfinder einen Blick durch die Beobachtungsöffnungen von neun Hafträumen mit VISCI gelb in WEST E zu werfen, ist derzeit nicht erkennbar, war er da ja ohnehin nicht auf seinem Platz beim Überwachungsmonitor im Dienstzimmer und nimmt eine solche Beobachtung, wohl nur kurze Zeit in Anspruch.

Was allerdings den ebenfalls in den Bescheiden angeführten Verdacht des Verstoßes gegen die Dienstanweisung A/4/2023 vom 20.07.2023, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls der A keines der dort angeführten Delikte begangen hat und auch keinen Sicherheitscode A aufwies. Nach den Ausführungen der belangten Behörden waren die anderen acht Insassen der WEST E VISCI gelb geampelt und fehlen Feststellungen zu den von den anderen Insassen der Abt WEST E begangenen Delikten bzw dem Vorliegen eines allfälligen Sicherheitscode A, sodass dzt nicht von einem Verstoß gegen die Dienstanweisung A/4/2023 ausgegangen werden kann. Die Unterlassung zweimaliger Kontrollen vor Mitternacht und deren (falsche) Dokumentation kann ihm daher nicht vorgeworfen werden.

Die von den belangten Behörden ebenfalls angeführte Falschdokumentation im Rapport bzw Protokoll, liegt vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen und der dargestellten Regelungen der ND-O (Seite 22) nicht vor. Kontrollen der VISCI gelb sind laut dem Rapport nicht zu dokumentieren und haben Kontrollen der jeweiligen eingeteilten Beamten und des BF selbst mit Ausnahme der Abteilung WEST E zumindest stichprobenartig stattgefunden. Nachdem keine getrennte Dokumentation nach Abteilungen erforderlich ist, ist dieser Vorwurf nicht haltbar.

Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf der BF habe als dienstführender und damit die Kommandogewalt innehabender Kommandant, seine Verantwortung nicht wahrgenommen und nicht für die tatsächliche Durchführung und vollständige Eintragung der gem Dienstanweisung A/4/2023 angeordneten Kontrollen gesorgt. Es gibt in der Begründung der Bescheide keine Anhaltspunkte, dass die Dienstanweisung A/4/2023 in WEST E anzuwenden gewesen wäre und wurden – wie bereits oben dargestellt – die Kontrollen, die auch die anderen Abteilungen erfassen eingetragen. Die eingeteilten Beamten Ö und L waren für Kontrollen in WEST E nicht zuständig. Der Vorwurf ist nicht haltbar.

Zum vom BF monierten Fehlen eines Parteiengehörs ist das Folgende festzustellen:

Die vorläufige Suspendierung ist eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme. So hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat (§ 112 Abs 2 BDG). Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein - zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer (siehe VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0057, mwN) - relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. Dem steht auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.4.2020, Ra 2019/09/0135; 13.12.2018, Ra 2018/09/0156) nicht entgegen (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).Die vorläufige Suspendierung ist eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme. So hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat (Paragraph 112, Absatz 2, BDG). Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein - zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer (siehe VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0057, mwN) - relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. Dem steht auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.4.2020, Ra 2019/09/0135; 13.12.2018, Ra 2018/09/0156) nicht entgegen (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).

Der BF hatte sowohl bei der BDB (Stellungnahme zum Parteiengehör vom 02.04.2026) als auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die Möglichkeit seinen Standpunkt zu den geäußerten Verdachtsgründen geltend zu machen. Auch eine Bilddokumentation der Videoaufzeichnung wurde ihm vom BVwG übermittelt und konnte er im Rahmen der Verhandlung dazu Stellung nehmen. Von einer Verletzung des Parteiengehörs kann daher nicht mehr die Rede sein.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, dass wegen § 102b Abs 3 StVG die Videoaufzeichnung nicht als Beweismittel verwertet werden dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass es im Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot gibt (VfGH 13.09.2013, B579/2013) und gem § 102b Abs 1, Abs 2, Abs 6 StVG die Videoaufzeichnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Haftanstalt zulässig war, ebenso die Speicherung zum Zweck der weiteren Verfolgung des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit. Der Rechtssatz des VwGH 20.12.2012, 2011/08/0070, der in der Beschwerde zitieren ist, ist nicht auf das Disziplinarverfahren übertragbar. Im Übrigen hat der VwGH am 24.11.2025, Ra2025/09/0069 in einem Suspendierungsverfahren, wo ebenfalls eine Videoaufzeichnung einer JA als Beweismittel herangezogen wurde, eine Revision zurückgewiesen, bei der eingebracht worden war, dass die zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Anschuldigungen beantragten Zeugen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einvernommen und ein Video nicht ausreichend analysiert worden sei. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, dass wegen Paragraph 102 b, Absatz 3, StVG die Videoaufzeichnung nicht als Beweismittel verwertet werden dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass es im Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot gibt (VfGH 13.09.2013, B579/2013) und gem Paragraph 102 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6, StVG die Videoaufzeichnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Haftanstalt zulässig war, ebenso die Speicherung zum Zweck der weiteren Verfolgung des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit. Der Rechtssatz des VwGH 20.12.2012, 2011/08/0070, der in der Beschwerde zitieren ist, ist nicht auf das Disziplinarverfahren übertragbar. Im Übrigen hat der VwGH am 24.11.2025, Ra2025/09/0069 in einem Suspendierungsverfahren, wo ebenfalls eine Videoaufzeichnung einer JA als Beweismittel herangezogen wurde, eine Revision zurückgewiesen, bei der eingebracht worden war, dass die zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Anschuldigungen beantragten Zeugen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einvernommen und ein Video nicht ausreichend analysiert worden sei.

3.3.2. Nichtvorliegen offenkundiger Einstellungsgründe

Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall (vgl dazu die im § 118 Abs 1 BDG angeführten Einstellungsgründe). Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor. Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall vergleiche dazu die im Paragraph 118, Absatz eins, BDG angeführten Einstellungsgründe). Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor.

Es liegt kein Bagatelldelikt vor, weil der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zukommt. Der VwGH hat ausgesprochen, dass schon deshalb die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt ist, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs 1 BDG entgegenzuwirken (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Es liegt kein Bagatelldelikt vor, weil der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zukommt. Der VwGH hat ausgesprochen, dass schon deshalb die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt ist, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG entgegenzuwirken (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044).

Die strafrechtlichen Ermittlungen laufen noch und ist die disziplinäre Verantwortlichkeit von der strafrechtlichen ohnehin zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt werden sollte. Näheres dazu gleich unten zur Schwere des Verdachts der Dienstpflichtverletzung.

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Schuldunfähigkeit des BF.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Verjährung vor, weil sie der vorgeworfene Sachverhalt erst am XXXX 2026 ereignet hat (vgl dazu § 94 BDG). Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Verjährung vor, weil sie der vorgeworfene Sachverhalt erst am römisch 40 2026 ereignet hat vergleiche dazu Paragraph 94, BDG).

3.3.3. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung

Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden (vgl etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden vergleiche etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).

Der oa Wegfall der Vorwürfe der Falschdokumentation und der Dienstanweisung A/4/2023 ist daher nicht von Relevanz.

Die belangten Behörden haben angeführt, dass der BF im Verdacht stehe, dass der BF Rechtsgüter verletzt habe, zu deren Schutz er berufen ist und das zu seinen Kernpflichten gehöre bzw er Garantenstellung gegenüber den Strafgefangenen habe sowie er das Recht des Staates auf einen rechtmäßigen Vollzug geschädigt habe und damit auch eine schwerwiegende Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 iVm § 102 Abs 2 StVG, § 43 Abs 2 und § 44 BDG iVm Rz 173 des VZH, der ND-O hinsichtlich der Unterlassung der unvermuteten visuellen Überprüfung durch die Beobachtungsöffnung vor Mitternacht begangen habe. Die belangten Behörden haben angeführt, dass der BF im Verdacht stehe, dass der BF Rechtsgüter verletzt habe, zu deren Schutz er berufen ist und das zu seinen Kernpflichten gehöre bzw er Garantenstellung gegenüber den Strafgefangenen habe sowie er das Recht des Staates auf einen rechtmäßigen Vollzug geschädigt habe und damit auch eine schwerwiegende Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 2, StVG, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, BDG in Verbindung mit Rz 173 des VZH, der ND-O hinsichtlich der Unterlassung der unvermuteten visuellen Überprüfung durch die Beobachtungsöffnung vor Mitternacht begangen habe.

Das BVwG teilt die Ansicht, dass schon durch das einmalige Unterlassen der unvermuteten (nur das regelt der § 102 Abs 2 StVG neben der dafür erforderlichen Möglichkeit der Beleuchtung in der Nacht und Durchsuchungsmöglichkeiten) visuellen Kontrolle der Hafträume der VISCI gelb geampelten Insassen in WEST E, durch die Beobachtungsöffnung einmal vor Mitternacht, der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach den oa Bestimmungen vorliegt. Das BVwG teilt die Ansicht, dass schon durch das einmalige Unterlassen der unvermuteten (nur das regelt der Paragraph 102, Absatz 2, StVG neben der dafür erforderlichen Möglichkeit der Beleuchtung in der Nacht und Durchsuchungsmöglichkeiten) visuellen Kontrolle der Hafträume der VISCI gelb geampelten Insassen in WEST E, durch die Beobachtungsöffnung einmal vor Mitternacht, der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach den oa Bestimmungen vorliegt.

Dass ein Weisungsverstoß als nicht geringfügig anzusehen ist, bedeutet aber noch nicht, dass damit jede Verletzung des § 44 Abs 1 BDG als schwerwiegend anzusehen ist, wie die Dienstbehörde in ihrem Bescheid ausführt. Dass ein Weisungsverstoß als nicht geringfügig anzusehen ist, bedeutet aber noch nicht, dass damit jede Verletzung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG als schwerwiegend anzusehen ist, wie die Dienstbehörde in ihrem Bescheid ausführt.

Nach der Rsp des VwGH ist eine Verletzung der Gehorsamspflicht zwar nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, jedoch ist nicht jede derartige Pflichtverletzung im Ergebnis - ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen (vgl VwGH 21.09.2005, 2002/09/0143; VwGH 14.10.2024 Ra 2024/09/0033). Nach der Rsp des VwGH ist eine Verletzung der Gehorsamspflicht zwar nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, jedoch ist nicht jede derartige Pflichtverletzung im Ergebnis - ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen vergleiche VwGH 21.09.2005, 2002/09/0143; VwGH 14.10.2024 Ra 2024/09/0033).

Die genannten Weisungen sind unübersichtlich und teilweise widersprüchlich. Sie lassen Interpretationsspielräume insb im Hinblick auf die Bedeutung des Wortes „stichprobenartig“ und „unvermutet“ und ist ihre Sinnhaftigkeit zumindest im Hinblick auf die Suizidprävention zu hinterfragen. Wenngleich die Sinnhaftigkeit einer Weisung, nichts daran ändert, dass diese zu befolgen ist, kann sie bei der Gewichtung eines Verstoßes dagegen, nicht außer Acht gelassen werden. Wie ausgeführt, ist der Sinn einer (nur) einmaligen visuellen Kontrolle vor und nach Mitternacht bei Insassen bei denen möglicherweise droht, dass sie Suizid begehen werden zweifelhaft. Eine unvermutete Kontrolle ist nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen in der Nacht nahezu unmöglich, weil das dazu notwendige Ausleuchten des Haftraumes lautstarke Unmutsäußerungen der geweckten Insassen hervorruft, die wiederum von den anderen Insassen gehört werden.

Selbst bei einem rechtmäßigen Verhalten des Beamten, könnte ein Suizid nur zufällig verhindert werden, weil bei einem Erhängen schon nach wenigen Minuten der Tod eintritt und die Beamten die in der Nacht als Posten eingeteilt sind, mangels Haftraumschlüssel, keine Möglichkeit haben selbst einzugreifen, sondern die Rettungskette über den ND-Kommandanten in Gang setzen müssen. Ein Verstoß gegen die Garantenstellung durch Unterlassung erfordert eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Erfolg bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten verhindert werden hätte können, um die notwendige Kausalität herzustellen.

Die Möglichkeit der Begehung des Delikts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB durch Justizwachebeamte als Garanten des korrekten Strafvollzuges, steht dann im Raum, wenn die gesetzlich vorgesehenen Zwecke des Strafvollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten durch Justizwachebeamte wissentlich und mit Schädigungsvorsatz beeinträchtig werden. Dass der BF diesbezüglich bei der Unterlassung der Kontrollen durch die Beobachtungsöffnung einen, über das im staatlichen Anspruch auf Einhaltung der verletzten Vorschriften bestehenden Rechts hinausgehenden, Vorsatz auf Schädigung hatte, ist nach den Aussagen und dem Inhalt der verletzten Weisungen und Rechtsvorschriften nicht erkennbar. Ist doch durch das Video dokumentiert, dass er vor Mitternacht einmal mit dem Handyfinder vor Ort war und ein zweites Mal, wo er allerdings nur in einen Haftraum geblickt hat und ansonsten – nicht widerlegbar – akustische Kontrollen durchgeführt hat. Wenngleich der Vertreterin der Dienstbehörde zuzugestehen ist, dass ein (kurz davor begangener) Selbstmord durch eine reine akustische Kontrolle nicht erkannt werden könnte. Die Möglichkeit der Begehung des Delikts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB durch Justizwachebeamte als Garanten des korrekten Strafvollzuges, steht dann im Raum, wenn die gesetzlich vorgesehenen Zwecke des Strafvollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten durch Justizwachebeamte wissentlich und mit Schädigungsvorsatz beeinträchtig werden. Dass der BF diesbezüglich bei der Unterlassung der Kontrollen durch die Beobachtungsöffnung einen, über das im staatlichen Anspruch auf Einhaltung der verletzten Vorschriften bestehenden Rechts hinausgehenden, Vorsatz auf Schädigung hatte, ist nach den Aussagen und dem Inhalt der verletzten Weisungen und Rechtsvorschriften nicht erkennbar. Ist doch durch das Video dokumentiert, dass er vor Mitternacht einmal mit dem Handyfinder vor Ort war und ein zweites Mal, wo er allerdings nur in einen Haftraum geblickt hat und ansonsten – nicht widerlegbar – akustische Kontrollen durchgeführt hat. Wenngleich der Vertreterin der Dienstbehörde zuzugestehen ist, dass ein (kurz davor begangener) Selbstmord durch eine reine akustische Kontrolle nicht erkannt werden könnte.

Die Anzeigeerstattung und die Aufnahme von Ermittlungsmaßnahmen der StA war indiziert, weil bei einem Suizid in einer Strafanstalt immer zu ermitteln ist, ob ein solcher qualifizierter Vorsatz bei den Beamten vorgelegen sein könnte oder Fremdverschulden vorliegt.

Eine eingeleitete gerichtliche Voruntersuchung gegen den Beamten wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ist für eine Suspendierung aber nicht ausreichend (Hinweis E 13.6.1984, 84/09/0042 und E 10.12.1987, 87/09/0229), wenn nicht nachvollziehbar dargelegt wird, dass greifbare Anhaltspunkte für eine ausreichend schwere Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gegeben sind (VwGH 24.04.2006, 2003/09/0002). Wobei nicht verkannt wird, dass die Klärung des Verschuldens der Disziplinarverhandlung oder einem allfälligen Gerichtsverfahren vorbehalten bleibt, an dessen Feststellungen sowohl hinsichtlich des subjektiven als auch objektiven Tatbestandes sodann Bindung besteht.

Nach der einschlägigen Literatur und Judikatur (vgl zB die in Marek/Jerabek, Korruptions- und Amtsmissbrauch, 16. Auflage, Manz, 22, dargestellte Judikatur des OGH zB zu 17 Os 3/15 ua) kam es in der Vergangenheit zu Verurteilung von Justizwachebamt:innen nach § 302 StGB dann, wenn etwa unzensurierte Briefe, Geld, Suchtmittel, Mobiltelefone, Nahrungs- und Genussmittel etc eingeschmuggelt wurden. Ein Fall der schuldhaften Nichtverhinderung eines Selbstmordes eines Insassen, weil nicht vorschriftsgemäß kontrolliert wurde, wurde nicht aufgefunden. Nach der einschlägigen Literatur und Judikatur vergleiche zB die in Marek/Jerabek, Korruptions- und Amtsmissbrauch, 16. Auflage, Manz, 22, dargestellte Judikatur des OGH zB zu 17 Os 3/15 ua) kam es in der Vergangenheit zu Verurteilung von Justizwachebamt:innen nach Paragraph 302, StGB dann, wenn etwa unzensurierte Briefe, Geld, Suchtmittel, Mobiltelefone, Nahrungs- und Genussmittel etc eingeschmuggelt wurden. Ein Fall der schuldhaften Nichtverhinderung eines Selbstmordes eines Insassen, weil nicht vorschriftsgemäß kontrolliert wurde, wurde nicht aufgefunden.

Zusammengefasst steht der Sachverhalt (insb aufgrund der Videodokumentation und der glaubhaften Aussagen der Zeugen und des BF selbst in der Verhandlung vor dem BVwG) fest und sind diesbezüglich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG keine Sicherungsmaßnahmen mehr notwendig. Das Verwaltungsgericht hat auch im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben waren (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN; 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, unter Verweis auf VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).Zusammengefasst steht der Sachverhalt (insb aufgrund der Videodokumentation und der glaubhaften Aussagen der Zeugen und des BF selbst in der Verhandlung vor dem BVwG) fest und sind diesbezüglich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG keine Sicherungsmaßnahmen mehr notwendig. Das Verwaltungsgericht hat auch im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben waren vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN; 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, unter Verweis auf VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).

Es kann im konkreten Fall keine der Art nach als ausreichend schwerwiegend zu qualifizierenden Dienstpflichtverletzung mehr erkannt werden.

3.3.3. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes

Selbst wenn man diese Einschätzung nicht teilen sollte, muss noch eine weitere Voraussetzung für eine Suspendierung vorliegen. Es muss entweder eine Gefährdung dienstlicher Interessen oder des Ansehens des Amtes vorliegen und die Suspendierung erforderlich machen.

Die belangten Behörden führen dazu an, dass das dienstliche Interesse darin bestünde, dass angeordnete Kontrollen tatsächlich durchgeführt werden und durch diese möglicherweise ein Suizid hätte verhindert werden können und insbesondere dienstälteren Bediensteten hier eine Vorbildwirkung zukommt.

Es wurde bereits oben dargestellt, dass die Verhinderung eines Suizides durch jeweils eine einmalige Kontrolle vor Mitternacht und nach Mitternacht durch die Beobachtungsöffnung bei objektiver Betrachtung der Umstände und der Weisungslage äußert unwahrscheinlich ist. Unstrittig ist die Vorbildwirkung und die Erforderlichkeit der Einhaltung von Weisungen hinsichtlich Kontrollen, da eine Kontrolle der Beamten über deren korrekte Durchführung aus rechtlichen und faktischen Gründen im Nachhinein – bis auf Ausnahmefälle wie dem vorliegenden – in der Regel nicht möglich ist. Zur Durchsetzung dieser rechtlichen Interessen, reicht aber die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus und bedarf es dazu keiner Suspendierung. Die Suspendierung darf nicht zu pflichtenmahnenden Sanktionszwecken, schon gar nicht zu Strafzwecken eingesetzt werden (VwGH 16.12.1997, 96/09/0358).

Der Sachverhalt ist geklärt, es liegt keine Verdunklungsgefahr oder eine Beeinträchtigung des Betriebsfriedens vor. Eine negative Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (etwa eine Entlassung) steht nicht im Raum. Im Gegenteil, müsste es im dienstlichen Interesse liegen, bei der notorischen Personalnot möglichst schnell die verfügbaren Bediensteten – allenfalls auch vorerst noch nicht im Nachtdienst – wieder einzusetzen.

Eine Erforderlichkeit der Suspendierung im dienstlichen Interesse kann daher nicht erkannt werden.

Auch das Ansehen des Amtes macht eine Suspendierung nicht erforderlich, weil nicht anzunehmen ist, dass die Allgemeinheit bei Kenntnis dieser Umstände davon ausgehen würde, dass der jeweilige dienstführende Beamte im Nachdienst, der einmal eine Kontrolle unterlassen hat, dieses schädigt, sondern vielmehr generelle infrastrukturelle und organisatorische Defizite sowie mangelnde Personalressourcen für Selbstmorde unter Insassen verantwortlich gemacht werden (vgl die jüngsten Medienberichte, anlässlich der Veröffentlichung des Justizbudgets). Auch das Ansehen des Amtes macht eine Suspendierung nicht erforderlich, weil nicht anzunehmen ist, dass die Allgemeinheit bei Kenntnis dieser Umstände davon ausgehen würde, dass der jeweilige dienstführende Beamte im Nachdienst, der einmal eine Kontrolle unterlassen hat, dieses schädigt, sondern vielmehr generelle infrastrukturelle und organisatorische Defizite sowie mangelnde Personalressourcen für Selbstmorde unter Insassen verantwortlich gemacht werden vergleiche die jüngsten Medienberichte, anlässlich der Veröffentlichung des Justizbudgets).

Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen daher nicht mehr vor und ist die Suspendierung aufzuheben. Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegen daher nicht mehr vor und ist die Suspendierung aufzuheben.

3.3.4. Zur vorläufigen Suspendierung

Die vorläufige Suspendierung endet mit der Rechtskraft des Bescheids der BDB (oder im Fall eines anschließenden Beschwerdeverfahrens mit jener des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses). Das BVwG hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Suspendierung zu prüfen, ob diese im Zeitraum zwischen dem Ausspruch der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde und der Entscheidung der BDB rechtmäßig war. Es hat dabei, da es sich um einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt handelt vom Vorwurf auszugehen, den die Dienstbehörde herangezogen hat, also nach der Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt auszugehen (so ist wohl das Erkenntnis des VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RNr 79-89 zu verstehen).

Im konkreten Fall lagen zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung am XXXX 2026, nur drei Tage nach dem Auffinden des A, zwar schon gesicherte Videoaufzeichnungen vor, die einen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung begründetet haben, sonstige Ermittlungsergebnisse, insb Einvernahmen der in der Nacht Dienst versehenden Beamten (weder des BF noch des W, noch von Zeugen) lagen aber noch nicht vor. Diese erfolgten erst in der nach dem VwGH zwingend vorzunehmenden Verhandlung, die die näheren Umstände hervorbrachte. Im konkreten Fall lagen zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung am römisch 40 2026, nur drei Tage nach dem Auffinden des A, zwar schon gesicherte Videoaufzeichnungen vor, die einen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung begründetet haben, sonstige Ermittlungsergebnisse, insb Einvernahmen der in der Nacht Dienst versehenden Beamten (weder des BF noch des W, noch von Zeugen) lagen aber noch nicht vor. Diese erfolgten erst in der nach dem VwGH zwingend vorzunehmenden Verhandlung, die die näheren Umstände hervorbrachte.

Zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung war daher auch noch von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes durch den BF auszugehen.

Die vorläufige Suspendierung ist vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Ansehen des Amtes Dienstanweisung Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Justizanstalt Justizwachebeamter Kontrolle öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Suizid Suspendierung Teilstattgebung Verdacht Verdachtslage vorläufige Suspendierung wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2340523.1.00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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