Entscheidungsdatum
22.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W600 2344812-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zahl: XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2026, 13:20 Uhr, bis XXXX 2026, 10:30 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zahl: römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2026, 13:20 Uhr, bis römisch 40 2026, 10:30 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2026, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am selben Tag, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2026, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am selben Tag, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: FPG alt) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.06.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2026 bis XXXX 2026. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.06.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF wurde am XXXX 2024 im Bundesgebiet von Polizisten betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA vom selben Tag festgenommen. (Fremdenakt, Anhalteprotokoll I und II der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 1ff; Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 6ff) Im Zuge der Amtshandlung verlor der BF nach Einnahme seiner Bluthochdruckmedikamente kurz das Bewusstsein und wurde nach Erstversorgung vor Ort auf Anordnung des BFA in ein Spital verbracht, wo er bis 23:00 Uhr ambulant behandelt wurde. (Fremdenakt, Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 6ff; Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX 2024, AS 10f)Der BF wurde am römisch 40 2024 im Bundesgebiet von Polizisten betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA vom selben Tag festgenommen. (Fremdenakt, Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 1ff; Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 6ff) Im Zuge der Amtshandlung verlor der BF nach Einnahme seiner Bluthochdruckmedikamente kurz das Bewusstsein und wurde nach Erstversorgung vor Ort auf Anordnung des BFA in ein Spital verbracht, wo er bis 23:00 Uhr ambulant behandelt wurde. (Fremdenakt, Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 6ff; Festnahmeauftrag des BFA vom römisch 40 2024, AS 10f)
Am XXXX 2024 fand – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Arabische Sprache – eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF an, an chronischem Herzrasen sowie hohem Blutdruck zu leiden und Befunde – diese wurden zum Akt genommen – vorlegen zu können, darüber hinaus jedoch gesund zu sein. Er habe vor drei Monaten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und demzufolge aktuell auf Arbeitssuche zu sein. Er sei im Oktober 2022 im Besitz eines Visums D aus Marokko kommend über Portugal in Österreich eingereist und verfüge aktuell über € 20,--. Er sei ledig und kinderlos, habe in Marokko und Deutschland maturiert und in Deutschland den Bachelor in Maschinenbau abgeschlossen. In Österreich habe er den Master in Maschinenbau erlangen wollen, jedoch aufgrund physischer Einschränkungen (Sehstörungen, Schwindel) damals nicht weiterstudieren können. Nunmehr werde er jedoch behandelt und bekomme Medikamente und sei arbeitsfähig. Er habe in Deutschland und Marokko verschiedene Berufe ausgeübt (Maschinenbau, Küchenhilfe, Bauwesen, Hilfsarbeiter). Zuletzt sei er im Jahr 2019 in Marokko gewesen, habe sich von 2000 bis 2019 in Deutschland aufgehalten, und sei letztlich nach behördlichen Problemen freiwillig nach Marokko zurückgekehrt. Aktuell lebe er von Zuwendungen der Caritas bzw. des Roten Kreuzes. Er lebe aktuell in einer Obdachlosenunterkunft der Caritas sei jedoch in einer anderen Unterkunft gemeldet, da ihm immer wieder unterschiedliche Obdachlosenheime zugewiesen werden würden. Von 1977 bis 2000 sei sein Lebensmittelpunkt in Marokko, von 2000 bis 2019 in Deutschland und seit 2021 in Österreich gelegen. Gegenwärtig lasse er sich einen neuen Reisepass ausstellen und befinde sich sein alter Reisepass, von dem er auch eine Kopie auf seinem Handy habe, bei der Botschaft. In Marokko würden sich nach wie vor zwei Brüder, eine Schwester und seine Mutter aufhalten, welche im Familienhaus leben würden. Der Vater sei bereits im Jahr 2000 verstorben. In Österreich verfüge er über keine Familienangehörigen, keine Freunde und bestünde auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Als Berber sei er in Marokko immer wieder Problemen ausgesetzt gewesen. (Fremdenakt, Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2024, AS 20ff)Am römisch 40 2024 fand – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Arabische Sprache – eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF an, an chronischem Herzrasen sowie hohem Blutdruck zu leiden und Befunde – diese wurden zum Akt genommen – vorlegen zu können, darüber hinaus jedoch gesund zu sein. Er habe vor drei Monaten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und demzufolge aktuell auf Arbeitssuche zu sein. Er sei im Oktober 2022 im Besitz eines Visums D aus Marokko kommend über Portugal in Österreich eingereist und verfüge aktuell über € 20,--. Er sei ledig und kinderlos, habe in Marokko und Deutschland maturiert und in Deutschland den Bachelor in Maschinenbau abgeschlossen. In Österreich habe er den Master in Maschinenbau erlangen wollen, jedoch aufgrund physischer Einschränkungen (Sehstörungen, Schwindel) damals nicht weiterstudieren können. Nunmehr werde er jedoch behandelt und bekomme Medikamente und sei arbeitsfähig. Er habe in Deutschland und Marokko verschiedene Berufe ausgeübt (Maschinenbau, Küchenhilfe, Bauwesen, Hilfsarbeiter). Zuletzt sei er im Jahr 2019 in Marokko gewesen, habe sich von 2000 bis 2019 in Deutschland aufgehalten, und sei letztlich nach behördlichen Problemen freiwillig nach Marokko zurückgekehrt. Aktuell lebe er von Zuwendungen der Caritas bzw. des Roten Kreuzes. Er lebe aktuell in einer Obdachlosenunterkunft der Caritas sei jedoch in einer anderen Unterkunft gemeldet, da ihm immer wieder unterschiedliche Obdachlosenheime zugewiesen werden würden. Von 1977 bis 2000 sei sein Lebensmittelpunkt in Marokko, von 2000 bis 2019 in Deutschland und seit 2021 in Österreich gelegen. Gegenwärtig lasse er sich einen neuen Reisepass ausstellen und befinde sich sein alter Reisepass, von dem er auch eine Kopie auf seinem Handy habe, bei der Botschaft. In Marokko würden sich nach wie vor zwei Brüder, eine Schwester und seine Mutter aufhalten, welche im Familienhaus leben würden. Der Vater sei bereits im Jahr 2000 verstorben. In Österreich verfüge er über keine Familienangehörigen, keine Freunde und bestünde auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Als Berber sei er in Marokko immer wieder Problemen ausgesetzt gewesen. (Fremdenakt, Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 20ff)
Der BF wurde am XXXX 2024 um 16:20 Uhr aus der Anhaltung entlassen. (Fremdenakt, Entlassungsschein vom XXXX 2024, AS 47f) Der BF wurde am römisch 40 2024 um 16:20 Uhr aus der Anhaltung entlassen. (Fremdenakt, Entlassungsschein vom römisch 40 2024, AS 47f)
Mit Schreiben vom XXXX 2024 teilte die Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) mit, dass der Erstantrag des BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte am XXXX 2022 eingestellt wurde. Der Antrag des BF habe sich unter Berücksichtigung des Ablaufs seines alten Aufenthaltstitels am XXXX 2022 als verspätet erwiesen, weshalb sein Antrag als Erstantrag gewertet worden sei. (Fremdenakt, Schreiben der MA 35 vom XXXX 2024, AS 68)Mit Schreiben vom römisch 40 2024 teilte die Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) mit, dass der Erstantrag des BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte am römisch 40 2022 eingestellt wurde. Der Antrag des BF habe sich unter Berücksichtigung des Ablaufs seines alten Aufenthaltstitels am römisch 40 2022 als verspätet erwiesen, weshalb sein Antrag als Erstantrag gewertet worden sei. (Fremdenakt, Schreiben der MA 35 vom römisch 40 2024, AS 68)
Am 18.06.2024 gab der BF durch seine damalige RV eine Stellungnahme vor dem BFA ab. Unter einem stellte der BF den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. (Fremdenakt, Stellungnahme vom 18.06.2024, AS 82ff)Am 18.06.2024 gab der BF durch seine damalige Regierungsvorlage eine Stellungnahme vor dem BFA ab. Unter einem stellte der BF den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. (Fremdenakt, Stellungnahme vom 18.06.2024, AS 82ff)
Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2024 wurde der BF vom BFA aufgefordert eine Kopie seines bereits abgelaufenen Reisepasses sowie den neu beantragten Reisepass binnen zwei Wochen in Vorlage zu bringen. (Fremdenakt, Verfahrensanordnung des BFA vom 19.06.2024) Besagte Anordnung wurde dem BF zu Handen seiner damaligen RV am 21.06.2024 per Post zugestellt. (Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom 21.06.2024, AS 101) Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2024 wurde der BF vom BFA aufgefordert eine Kopie seines bereits abgelaufenen Reisepasses sowie den neu beantragten Reisepass binnen zwei Wochen in Vorlage zu bringen. (Fremdenakt, Verfahrensanordnung des BFA vom 19.06.2024) Besagte Anordnung wurde dem BF zu Handen seiner damaligen Regierungsvorlage am 21.06.2024 per Post zugestellt. (Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom 21.06.2024, AS 101)
Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde seitens der damaligen RV mitgeteilt, dass keine Vertretung mehr bestünde. (Fremdenakt, Schreiben vom 07.08.2024, AS 104)Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde seitens der damaligen Regierungsvorlage mitgeteilt, dass keine Vertretung mehr bestünde. (Fremdenakt, Schreiben vom 07.08.2024, AS 104)
Nach Bekanntgabe der seinerzeitigen RV, dass die Vertretung nicht mehr aufrecht sei, konnte eine nochmalige persönliche Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF am 23.08.2024 nicht bewirkt werden, da der BF an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte. Trotz Verständigung von der erfolgten Hinterlegung wurde besagtes Schriftstück vom BF nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraums behoben. (Fremdenakt, Bericht der LPD XXXX vom 23.08.2024) Nachdem der BF letztlich am 23.08.2024 um 15:15 Uhr das Schriftstück abholen wollte, wurde er an das BFA verwiesen. (Fremdenakt, E-Mail der LPD XXXX vom 23.08.2024, AS 113) Nach Bekanntgabe der seinerzeitigen RV, dass die Vertretung nicht mehr aufrecht sei, konnte eine nochmalige persönliche Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF am 23.08.2024 nicht bewirkt werden, da der BF an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte. Trotz Verständigung von der erfolgten Hinterlegung wurde besagtes Schriftstück vom BF nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraums behoben. (Fremdenakt, Bericht der LPD römisch 40 vom 23.08.2024) Nachdem der BF letztlich am 23.08.2024 um 15:15 Uhr das Schriftstück abholen wollte, wurde er an das BFA verwiesen. (Fremdenakt, E-Mail der LPD römisch 40 vom 23.08.2024, AS 113)
Der BF brachte am 22.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (SIM-Akt, Aktenvermerk vom 23.08.2024, AS 112f) welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt. (2301578-1, Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024, OZ 3)
Der BF stellte am 19.08.2025 auf einer Polizeidienststelle formlos einen Antrag auf Duldung sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG. (Fremdenakt, Schreiben der LPD XXXX vom 28.08.2025, AS 132f; schriftlicher Antrag des BF, AS 123ff) In weiterer Folge brachte der BF am 17.11.2025 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK beim BFA ein (ATB1-Akt, Antrag vom 17.11.2025, AS 101ff), welcher letztlich mit Bescheid des BFA vom 13.12.2025, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2026 bestätigt wurde, mangels hinreichender Mitwirkung des BF – unter anderem in Form der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses im Original – zurückgewiesen wurde. (ATB-Akt1, Bescheid des BFA vom 13.12.2025, AS 165ff; Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2026, AS 247ff; 2301578-2, Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2026 samt Zustellnachweis, OZ 3)Der BF stellte am 19.08.2025 auf einer Polizeidienststelle formlos einen Antrag auf Duldung sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG. (Fremdenakt, Schreiben der LPD römisch 40 vom 28.08.2025, AS 132f; schriftlicher Antrag des BF, AS 123ff) In weiterer Folge brachte der BF am 17.11.2025 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK beim BFA ein (ATB1-Akt, Antrag vom 17.11.2025, AS 101ff), welcher letztlich mit Bescheid des BFA vom 13.12.2025, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2026 bestätigt wurde, mangels hinreichender Mitwirkung des BF – unter anderem in Form der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses im Original – zurückgewiesen wurde. (ATB-Akt1, Bescheid des BFA vom 13.12.2025, AS 165ff; Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2026, AS 247ff; 2301578-2, Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2026 samt Zustellnachweis, OZ 3)
Mit Schreiben der Staatendokumentation des BFA vom 12.12.2025 wurde dem BFA auf seine Anfrage hinsichtlich der Behandelbarkeit der Erkrankung (art. Hypertonie) des BF in Marokko unter Verweis auf beiliegende Länderberichte, mitgeteilt, dass im Herkunftsstaat des BF eine stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Kardiologen und Internisten sowie eine ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Hausarzt verfügbar sind, ebenso wie diagnostische Bildgebung. Ferner sei der angefragte Wirkstoff Lisinopril verfügbar. (Fremdenakt, Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation: Marokko arterielle Hypertonie, vom 12.12.2025, AS 155ff)
Am 19.01.2026 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei welchem sich dieser im Hinblick auf seine Rückkehr nach Marokko nicht willig zeigte. (Fremdenakt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 19.01.2026, AS 166ff)
Das BFA buchte für den 18.02.2026 einen Flug für den BF nach Marrakesch (Marokko) für den XXXX 2026. (Fremdenakt, Flugbuchungsbestätigung vom 18.02.2026, AS 184f) Das BFA buchte für den 18.02.2026 einen Flug für den BF nach Marrakesch (Marokko) für den römisch 40 2026. (Fremdenakt, Flugbuchungsbestätigung vom 18.02.2026, AS 184f)
Mit Schriftsatz des BFA vom 18.02.2026 wurde der BF in seinem Duldungsverfahren für den 16.03.2026 geladen (Fremdenakt, Ladung des BFA vom 18.02.2026, AS 187f), und teilte der BF – unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Ladung – in weiterer Folge dem BFA mit E-Mail vom 14.03.2026 mit, den Termin am 16.03.2026 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, zumal er am XXXX 2026 als Notfall in die Klinik XXXX mit Verdacht auf Herzinfarkt bzw. kardiologischen Problemen, eingeliefert worden sei und sich derzeit in medizinischer Behandlung befinde. Beiliegend fand sich eine Ambulanzkarte der Klinik XXXX vom XXXX 2026, wonach der BF am selben Tag ebendort – ambulant – wegen seit zwei Wochen bestehender Schmerzen im Brustbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm erstversorgt wurde. Unter einem ersuchte der BF um Verschiebung des Termins. (Fremdenakt, E-Mail des BF vom 14.03.2026 samt Beilagen, AS 193ff)Mit Schriftsatz des BFA vom 18.02.2026 wurde der BF in seinem Duldungsverfahren für den 16.03.2026 geladen (Fremdenakt, Ladung des BFA vom 18.02.2026, AS 187f), und teilte der BF – unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Ladung – in weiterer Folge dem BFA mit E-Mail vom 14.03.2026 mit, den Termin am 16.03.2026 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, zumal er am römisch 40 2026 als Notfall in die Klinik römisch 40 mit Verdacht auf Herzinfarkt bzw. kardiologischen Problemen, eingeliefert worden sei und sich derzeit in medizinischer Behandlung befinde. Beiliegend fand sich eine Ambulanzkarte der Klinik römisch 40 vom römisch 40 2026, wonach der BF am selben Tag ebendort – ambulant – wegen seit zwei Wochen bestehender Schmerzen im Brustbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm erstversorgt wurde. Unter einem ersuchte der BF um Verschiebung des Termins. (Fremdenakt, E-Mail des BF vom 14.03.2026 samt Beilagen, AS 193ff)
Am 17.03.2026 wurde der für den BF für den XXXX 2026 gebuchte Flug wegen des unbekannten Aufenthalts des BF vom BFA wieder storniert. (Fremdenakt, Stornierung vom 17.03.2026, AS 196ff) Am 17.03.2026 wurde der für den BF für den römisch 40 2026 gebuchte Flug wegen des unbekannten Aufenthalts des BF vom BFA wieder storniert. (Fremdenakt, Stornierung vom 17.03.2026, AS 196ff)
Am 27.04.2026 stellte der BF schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. (Fremdenakt, Antrag des BF vom 27.04.2026, AS 226ff; ATB2-Akt, Antrag des BFG vom 27.04.2026, AS 1ff)Am 27.04.2026 stellte der BF schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. (Fremdenakt, Antrag des BF vom 27.04.2026, AS 226ff; ATB2-Akt, Antrag des BFG vom 27.04.2026, AS 1ff)
Am XXXX 2026 stellte das BFA den am 11.12.2023 ausgestellten und bis 11.12.2028 gültigen marokkanischen Reisepass des BF sicher (ATB-Akt, Sicherstellungsbestätigung vom XXXX 2026, AS 76ff) und wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG in den Räumlichkeiten des BFA, RD XXXX , nachdem dieser betreffend seines Aufenthaltstitelantrages gemäß § 55 AsylG beim BFA persönlich vorstellig wurde, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. (Fremdenakt, Meldung der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 208f; Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX 2026, AS 210f) Am römisch 40 2026 stellte das BFA den am 11.12.2023 ausgestellten und bis 11.12.2028 gültigen marokkanischen Reisepass des BF sicher (ATB-Akt, Sicherstellungsbestätigung vom römisch 40 2026, AS 76ff) und wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in den Räumlichkeiten des BFA, RD römisch 40 , nachdem dieser betreffend seines Aufenthaltstitelantrages gemäß Paragraph 55, AsylG beim BFA persönlich vorstellig wurde, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. (Fremdenakt, Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 208f; Festnahmeauftrag des BFA vom römisch 40 2026, AS 210f)
Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF an, an Bluthochdruck und Herzproblemen zu leiden, aber drei Stunden die Woche in einem Behindertenheim zu arbeiten. Sein damaliges Studium habe er gesundheitsbedingt nicht weiterführen können, habe er in Deutschland studiert und 15 Jahre gelebt, bevor er im Jahr 2019 freiwillig nach Marokko zurückgekehrt sei. Im Oktober 2021 sei er nach Österreich gereist um zu studieren. Er verfüge über einen Reisepass und einen Personalausweis sowie einer Geburtsurkunde. Er wolle in Österreich studieren und arbeiten, und lebte er zuletzt bei der Caritas oder Freunden. Er suche täglich seine Obdachlosenunterkunft auf um Post entgegenzunehmen, schlafe aber nicht dort. Nur im Winter schlafe er bei der Caritas, obwohl er beim Roten Kreuz angemeldet sei, zumal dieses ihn zur Caritas schicke. Im Bundesgebiet verfüge er weder über familiäre noch soziale Bezugspunkte. Er bekomme € 240,-- für ehrenamtliche Arbeiten und manchmal borge er sich Geld von Freunden. Aktuell verfüge er über keine Barmittel. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Marokko leben. Gegen eine Rückkehr nach Marokko spreche der Umstand, dass es für ihn schwierig sei eine Arbeit zu finden und der Zustand des Gesundheitssystems, weswegen es seit sechs Monaten zahlreiche Demos gebe. Er sei ledig und kinderlos, habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura in Marokko abgeschlossen und vier Jahre lang Maschinenbau in Deutschland studiert und dort auch gearbeitet. Von 2019 bis 2021 habe er in Marokko gelebt, wo er als Konstrukteur gearbeitet habe, und sei dann nach Österreich gekommen. In seinem Herkunftsstaat unterliege er keiner Verfolgung. (Fremdenakt, Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2026, AS 284ff)Am römisch 40 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF an, an Bluthochdruck und Herzproblemen zu leiden, aber drei Stunden die Woche in einem Behindertenheim zu arbeiten. Sein damaliges Studium habe er gesundheitsbedingt nicht weiterführen können, habe er in Deutschland studiert und 15 Jahre gelebt, bevor er im Jahr 2019 freiwillig nach Marokko zurückgekehrt sei. Im Oktober 2021 sei er nach Österreich gereist um zu studieren. Er verfüge über einen Reisepass und einen Personalausweis sowie einer Geburtsurkunde. Er wolle in Österreich studieren und arbeiten, und lebte er zuletzt bei der Caritas oder Freunden. Er suche täglich seine Obdachlosenunterkunft auf um Post entgegenzunehmen, schlafe aber nicht dort. Nur im Winter schlafe er bei der Caritas, obwohl er beim Roten Kreuz angemeldet sei, zumal dieses ihn zur Caritas schicke. Im Bundesgebiet verfüge er weder über familiäre noch soziale Bezugspunkte. Er bekomme € 240,-- für ehrenamtliche Arbeiten und manchmal borge er sich Geld von Freunden. Aktuell verfüge er über keine Barmittel. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Marokko leben. Gegen eine Rückkehr nach Marokko spreche der Umstand, dass es für ihn schwierig sei eine Arbeit zu finden und der Zustand des Gesundheitssystems, weswegen es seit sechs Monaten zahlreiche Demos gebe. Er sei ledig und kinderlos, habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura in Marokko abgeschlossen und vier Jahre lang Maschinenbau in Deutschland studiert und dort auch gearbeitet. Von 2019 bis 2021 habe er in Marokko gelebt, wo er als Konstrukteur gearbeitet habe, und sei dann nach Österreich gekommen. In seinem Herkunftsstaat unterliege er keiner Verfolgung. (Fremdenakt, Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 2026, AS 284ff)
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß §§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm. 57 Abs. 1 AVG angeordnet. (Fremdenakt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, AS 288ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026 persönlich ausgefolgt und verweigerte dieser die Übernahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen. (Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 303)Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG angeordnet. (Fremdenakt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, AS 288ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026 persönlich ausgefolgt und verweigerte dieser die Übernahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen. (Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 303)
Das BFA buchte am 27.05.2026 einen Flug für den BF nach Marrakesch für den XXXX 2026. (SIM-Akt, Flugbuchungsbestätigung vom 27.05.2026, AS 320ff) und setzte den BF mit diesem am 27.05.2026 zugestellten Schriftsatz vom 27.05.2026 über seine bevorstehende Abschiebung am XXXX 2026 in Kenntnis. (Fremdenakt, Informationsschreiben des BFA vom 27.05.2026, AS 325f; Übernahmebestätigung vom 27.05.2026, AS 333)Das BFA buchte am 27.05.2026 einen Flug für den BF nach Marrakesch für den römisch 40 2026. (SIM-Akt, Flugbuchungsbestätigung vom 27.05.2026, AS 320ff) und setzte den BF mit diesem am 27.05.2026 zugestellten Schriftsatz vom 27.05.2026 über seine bevorstehende Abschiebung am römisch 40 2026 in Kenntnis. (Fremdenakt, Informationsschreiben des BFA vom 27.05.2026, AS 325f; Übernahmebestätigung vom 27.05.2026, AS 333)
Am 27.05.2026 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag, wonach der BF am XXXX 2026, 10:15 Uhr, per Flugzeug nach Marokko abgeschoben werden soll. (Fremdenakt, Abschiebeauftrag vom 27.05.2026, AS 335f) Am 27.05.2026 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag, wonach der BF am römisch 40 2026, 10:15 Uhr, per Flugzeug nach Marokko abgeschoben werden soll. (Fremdenakt, Abschiebeauftrag vom 27.05.2026, AS 335f)
Am 28.05.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF in seinem Aufenthaltstitelantragsverfahren nach dem AsylG statt, bei welcher der BF seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG idF vor Inkraftreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG alt) letztlich zurückzog. (ATB2-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 28.05.2026, AS 77ff) Am 28.05.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF in seinem Aufenthaltstitelantragsverfahren nach dem AsylG statt, bei welcher der BF seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG in der Fassung vor Inkraftreten des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: AsylG alt) letztlich zurückzog. (ATB2-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 28.05.2026, AS 77ff)
Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2026, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 03.09.2025 gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 1 und 3 FPG alt abgewiesen. (Fremdenakt, Bescheid vom 27.05.2026, AS 339ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 27.05.2026 persönlich ausgefolgt. (Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom 27.05.2026, AS 363)Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2026, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 03.09.2025 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und 3 FPG alt abgewiesen. (Fremdenakt, Bescheid vom 27.05.2026, AS 339ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 27.05.2026 persönlich ausgefolgt. (Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom 27.05.2026, AS 363)
Der BF wurde am XXXX 2026 im Stande der Schubhaft per Flugzeug nach Marokko abgeschoben. (Fremdenakt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 367f) Der BF wurde am römisch 40 2026 im Stande der Schubhaft per Flugzeug nach Marokko abgeschoben. (Fremdenakt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 367f)
Mit per ERV am 03.06.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2026 bis XXXX 2026. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von € 50,-- beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 03.06.2025, OZ 1)Mit per ERV am 03.06.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von € 50,-- beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 03.06.2025, OZ 1)
Das BFA legte die zugehörigen Akten beginnend mit 03.06.2026 dem BVwG vor und gab am 05.06.2026 eine Stellungnahme samt Antrag auf Kostenersatz im Umfang des pauschalierten Vorlage-, Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwandes ab. (Stellungnahme des BFA vom 04.08.2025, OZ 9 und 10)
Die Stellungnahme des BFA vom 05.06.2026 wurde noch am selben Tag dem BF zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 05.06.2026, OZ 11)
Eine Stellungnahme langte bis dato beim BVwG nicht ein. (2303345-1)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der BF war volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger. Er besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er war Staatsangehöriger von Marokko. Er war weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war weder im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.
Der BF war im Besitz eines gültigen marokkanischen Reisepasses.
Der BF verließ zuletzt im Jahr 2021 seinen Herkunftsstaat Marokko und reiste im Besitz eines gültigen Visums im Oktober desselben Jahres in Österreich ein und hielt sich bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2026 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF verließ zuletzt im Jahr 2021 seinen Herkunftsstaat Marokko und reiste im Besitz eines gültigen Visums im Oktober desselben Jahres in Österreich ein und hielt sich bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2026 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel „Student“ gültig von 01.10.2021 bis XXXX 2022 im Bundesgebiet ausgestellt und wurde das Verfahren über den am 11.10.2022 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ des BF von der zuständigen Behörde am 15.01.2024 eingestellt. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel „Student“ gültig von 01.10.2021 bis römisch 40 2022 im Bundesgebiet ausgestellt und wurde das Verfahren über den am 11.10.2022 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ des BF von der zuständigen Behörde am 15.01.2024 eingestellt.
Gegen den BF bestand seit 31.10.2024 eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung und ging der BF im Jahr 2026 wiederholt stundenweise (drei Stunden in der Woche) Erwerbstätigkeiten im geringfügigen Ausmaß nach, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein.
Der BF war flug- und haftfähig. Er litt an medikamentös behandelter art. Hypertonie (Bluthochdruck). Er hatte während seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Eine Gesundheitsverschlechterung trat während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht ein.
Der BF wurde von XXXX 2026, 13:20 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2026, 10:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF wurde von römisch 40 2026, 13:20 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2026, 10:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF erwies sich in Österreich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.
Der BF wies abgesehen von seiner behördlichen Anhaltung von XXXX 2026 bis XXXX 2026 in folgenden Zeiträumen Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf:Der BF wies abgesehen von seiner behördlichen Anhaltung von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 in folgenden Zeiträumen Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf:
? 27.09.2021 bis 24.05.2022
? 20.12.2022 bis 17.08.2023
Darüber hinaus wies der BF in den Zeiträumen 01.09.2022 bis 20.12.2022 sowie 04.09.2023 bis XXXX 2026 Obdachlosenmeldungen auf. Darüber hinaus wies der BF in den Zeiträumen 01.09.2022 bis 20.12.2022 sowie 04.09.2023 bis römisch 40 2026 Obdachlosenmeldungen auf.
Der BF hielt sich zuletzt im Verborgenen auf.
Der BF verfügte über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdige soziale Bezüge in Österreich und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügte über keine legalen Einnahmequellen und erwies sich als mittellos. Der BF verfügte über keinen gesicherten – privaten – Wohnsitz.
Der BF war weder Mitglied in einem Verein, noch war er im Bundesgebiet ehrenamtlich tätig. Seine Deutschkenntnisse hat der BF bereits vor seiner Einreise in Österreich während seines Aufenthalts in Deutschland erworben.
Der BF war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nicht bereit, freiwillig nach Marokko zurückzukehren.
Im Herkunftsstaat hielten sich nach wie vor die Mutter sowie Teile seiner Geschwister auf. Der BF besuchte in Marokko mehrjährig die Schule, verfügte über Matura sowie einen in Deutschland erworbenen Bachelor in Maschinenbau. Er war zuletzt in Marokko in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten zu erwirtschaften.
Eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Marokko war hinreichend wahrscheinlich.
Der BF wurde am XXXX 2026 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der BF wurde am römisch 40 2026 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Verfahren (im Folgenden: Fremdenakt), das erste (im Folgenden: ATB1-Akt) und zweite (im Folgenden: ATB2-Akt) Aufenthaltsberechtigungsverfahren des BF sowie in den das seinerzeitige Asylbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2301578-1), das seinerzeitige Aufenthaltstitelbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2301578-2) sowie den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz des BF vom 03.06.2026 (vgl. OZ 1) und die Stellungnahme des BFA vom 05.06.2026 (vgl. OZ 9). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Verfahren (im Folgenden: Fremdenakt), das erste (im Folgenden: ATB1-Akt) und zweite (im Folgenden: ATB2-Akt) Aufenthaltsberechtigungsverfahren des BF sowie in den das seinerzeitige Asylbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2301578-1), das seinerzeitige Aufenthaltstitelbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2301578-2) sowie den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz des BF vom 03.06.2026 vergleiche OZ 1) und die Stellungnahme des BFA vom 05.06.2026 vergleiche OZ 9). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (Fremdenakt und ATB1, ATB2- und INT-AKT), dem gegenständlichen und den das seinerzeitige Aufenthaltsberechtigungs- (vgl. 2301578-2) und Asylbeschwerdeverfahren (vgl. 2301578-1) des BF betreffenden Gerichtsakten, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Das BFA hat besagten Verfahrensgang auch in seiner Stellungnahme vom 05.06.2026 (vgl. OZ 10) skizziert und wurde seitens des BF weder in seiner Beschwerde (vgl. OZ 1) noch zu einem späteren Zeitpunkt ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass besagter Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (Fremdenakt und ATB1, ATB2- und INT-AKT), dem gegenständlichen und den das seinerzeitige Aufenthaltsberechtigungs- vergleiche 2301578-2) und Asylbeschwerdeverfahren vergleiche 2301578-1) des BF betreffenden Gerichtsakten, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Das BFA hat besagten Verfahrensgang auch in seiner Stellungnahme vom 05.06.2026 vergleiche OZ 10) skizziert und wurde seitens des BF weder in seiner Beschwerde vergleiche OZ 1) noch zu einem späteren Zeitpunkt ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass besagter Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Identität und Staatsbürgerschaft des BF stand aufgrund der sich in den Akten befindlichen Unterlagenkopien (Fremdenakt, AS 225ff), insbesondere des Reisepasses des BF (vgl. Fremdenakt, AS 225) in Zusammenschau mit den damit übereinstimmenden Angaben des BF vor dem BFA (vgl. Fremdenakt, AS 284ff; ATB1-Akt, AS 77ff) und in seiner Beschwerde (vgl. OZ 1) fest. Die Identität und Staatsbürgerschaft des BF stand aufgrund der sich in den Akten befindlichen Unterlagenkopien (Fremdenakt, AS 225ff), insbesondere des Reisepasses des BF vergleiche Fremdenakt, AS 225) in Zusammenschau mit den damit übereinstimmenden Angaben des BF vor dem BFA vergleiche Fremdenakt, AS 284ff; ATB1-Akt, AS 77ff) und in seiner Beschwerde vergleiche OZ 1) fest.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß finden sich in den Akten nicht. Der BF gab wiederholt an, marokkanischer Staatsbürger zu sein. (vgl. Fremdenakt, AS 284ff; ATB1-Akt, AS 77ff) Der Besitz einer anderen oder zusätzlichen Staatsbürgerschaft wurde vom BF zudem nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß finden sich in den Akten nicht. Der BF gab wiederholt an, marokkanischer Staatsbürger zu sein. vergleiche Fremdenakt, AS 284ff; ATB1-Akt, AS 77ff) Der Besitz einer anderen oder zusätzlichen Staatsbürgerschaft wurde vom BF zudem nicht behauptet.
Es handelte sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie dem Fremdenregister entnommen werden kann, wurde der Antrag des BF auf Erteilung des internationalen Schutzes in Österreich letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 abgewiesen. (vgl. 2301578-1) Es handelte sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie dem Fremdenregister entnommen werden kann, wurde der Antrag des BF auf Erteilung des internationalen Schutzes in Österreich letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 abgewiesen. vergleiche 2301578-1)
Der BF behauptete zudem bis dato nicht, einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben. Auch bestehen keine EURODAC-Treffer den BF betreffend, welche nahelegen könnten, dass der BF in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt und/oder einen internationalen Schutzstatus erhalten hätte.
Wie dem entsprechenden Gerichtsakt entnommen werden kann, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024, dem damaligen RV des BF zugestellt am 31.10.2026, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. (vgl. 2301578-1, OZ 3)Wie dem entsprechenden Gerichtsakt entnommen werden kann, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024, dem damaligen Regierungsvorlage des BF zugestellt am 31.10.2026, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. vergleiche 2301578-1, OZ 3)
Das Nachgehen entgeltlicher Tätigkeiten durch den BF im Bundesgebiet beruht auf dem Vorbringen des BF sowie von ihm selbst vorgelegten Belegen, wonach er wiederholt jeweils für 1 ½-stündige (Besuchs-)Tätigkeiten nach einem bestimmten Stundensatz bezahlt wurde. (vgl. OZ 1) Der Besitz einer Arbeitsbewilligung wurde vom BF nicht behauptet und auch nicht belegt. Das Nachgehen entgeltlicher Tätigkeiten durch den BF im Bundesgebiet beruht auf dem Vorbringen des BF sowie von ihm selbst vorgelegten Belegen, wonach er wiederholt jeweils für 1 ½-stündige (Besuchs-)Tätigkeiten nach einem bestimmten Stundensatz bezahlt wurde. vergleiche OZ 1) Der Besitz einer Arbeitsbewilligung wurde vom BF nicht behauptet und auch nicht belegt.
Der BF vermochte sich bei seiner Festnahme am XXXX 2024 mit einem am 01.10.2021 ausgestellten und am XXXX 2022 abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitel, welcher als Kopie im Akt einliegt (vgl. Fremdenakt, AS 29f) ausweisen. (vgl. Fremdenakt, AS 1ff) Ferner wurde die seinerzeitige Ausstellung des besagten Aufenthaltstitels von der BH XXXX (vgl. Fremdenakt, AS 64) als auch von der MA 35 bestätigt. Letztere gab vor dem BFA auch an, dass der seinerzeitige Folgeantrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag zu gelten hatte, zumal der BF besagten Antrag nicht rechtzeitigt/fristgerecht gestellt hat, und das entsprechende Verfahren eingestellt wurde. (vgl. Fremdenakt, AS 68) Ferner lässt sich dem Fremdenregister keine weitere Aufenthaltstitelerteilung an den BF entnehmen, und wurde der weitere Besitz eines solchen vom BF auch nicht behauptet. Der BF vermochte sich bei seiner Festnahme am römisch 40 2024 mit einem am 01.10.2021 ausgestellten und am römisch 40 2022 abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitel, welcher als Kopie im Akt einliegt vergleiche Fremdenakt, AS 29f) ausweisen. vergleiche Fremdenakt, AS 1ff) Ferner wurde die seinerzeitige Ausstellung des besagten Aufenthaltstitels von der BH römisch 40 vergleiche Fremdenakt, AS 64) als auch von der MA 35 bestätigt. Letztere gab vor dem BFA auch an, dass der seinerzeitige Folgeantrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag zu gelten hatte, zumal der BF besagten Antrag nicht rechtzeitigt/fristgerecht gestellt hat, und das entsprechende Verfahren eingestellt wurde. vergleiche Fremdenakt, AS 68) Ferner lässt sich dem Fremdenregister keine weitere Aufenthaltstitelerteilung an den BF entnehmen, und wurde der weitere Besitz eines solchen vom BF auch nicht behauptet.
Der seinerzeitige Besitz eines gültigen Visums ließ sich durch Einsichtnahme in das Fremdenregister ermitteln.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte lagen ebenfalls nicht vor. Der BF behauptete dies auch nicht, sondern gestand vielmehr – das Fehlen eines Aufenthaltsrechtes aufzeigend – vor dem BFA ein, Deutschland im Jahr 2019 wegen behördlicher Probleme verlassen zu haben und nach Marokko zurückgekehrt zu sein. (vgl. Fremdenakt, AS 20ff) Anhaltspunkte dafür, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte lagen ebenfalls nicht vor. Der BF behauptete dies auch nicht, sondern gestand vielmehr – das Fehlen eines Aufenthaltsrechtes aufzeigend – vor dem BFA ein, Deutschland im Jahr 2019 wegen behördlicher Probleme verlassen zu haben und nach Marokko zurückgekehrt zu sein. vergleiche Fremdenakt, AS 20ff)
Der Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat, die Schulbildung, die Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit, wurden vom BF gleichbleibend vorgebracht, zuletzt am XXXX 2026. (vgl. Fremdenakt, AS 20ff; AS 284ff) Den Erwerb des Bachelors in Maschinenbau sowie von Deutschkenntnissen in Deutschland konnte der BF ebenfalls durch Vorlage entsprechender deutscher Dokumente belegen. (vgl. ATB-Akt, AS 17ff)Der Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat, die Schulbildung, die Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit, wurden vom BF gleichbleibend vorgebracht, zuletzt am römisch 40 2026. vergleiche Fremdenakt, AS 20ff; AS 284ff) Den Erwerb des Bachelors in Maschinenbau sowie von Deutschkenntnissen in Deutschland konnte der BF ebenfalls durch Vorlage entsprechender deutscher Dokumente belegen. vergleiche ATB-Akt, AS 17ff)
Im Akt findet sich eine Kopie des Reisepasses des BF einliegend. (vgl. Fremdenakt, AS 10; AS 380) und gab der BF selbst vor dem BFA wiederholt an im Besitz eines Reisepasses zu sein (vgl. Fremdenakt, AS 284ff), welcher letztlich am XXXX 2026 vom BFA sichergestellt werden konnte. (vgl. ATB-Akt, AS 76ff)Im Akt findet sich eine Kopie des Reisepasses des BF einliegend. vergleiche Fremdenakt, AS 10; AS 380) und gab der BF selbst vor dem BFA wiederholt an im Besitz eines Reisepasses zu sein vergleiche Fremdenakt, AS 284ff), welcher letztlich am römisch 40 2026 vom BFA sichergestellt werden konnte. vergleiche ATB-Akt, AS 76ff)
Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Haftfähigkeit, beruhen auf den dem BVwG vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF, welchen entnommen werden kann, dass der BF an medikamentös behandelter art. Hypertonie (Bluthochdruck) litt (vgl. Patientenkartei, OZ 12), was vom BF auch selbst vorgebracht wurde (vgl. Fremdenakt, AS 284ff) Ferner wurde die Haftfähigkeit des BF sowie das Bestehen einer art. Hypertonie amtsärztlich am XXXX 2026 festgestellt und in der Patientenkartei festgehalten (vgl. Anhalteprotokoll-III, und Patientenkartei, OZ 12). Besagten medizinischen Unterlagen kann zudem entnommen werden, dass der BF einer durchgehenden medizinischen Kontrolle unterlag und sich sein Gesundheitszustand während seiner Anhaltung nicht verschlechterte. Abgesehen von Schlafstörungen, welche mit dem – als Nahrungsergänzungsmittel eingestuftem – Medikament Easysleep (vgl. https://www.easypharm.at/wp-content/uploads/easysleep_direkt-sticks_GI_2024_09.07.2024.pdf [abgerufen am 22.06.2026) behandelt wurden, weisen die besagten Unterlagen keine gesundheitlichen Auffälligkeiten aus. Das der BF im Rahmen der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung hatte, steht aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen fest. Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Haftfähigkeit, beruhen auf den dem BVwG vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF, welchen entnommen werden kann, dass der BF an medikamentös behandelter art. Hypertonie (Bluthochdruck) litt vergleiche Patientenkartei, OZ 12), was vom BF auch selbst vorgebracht wurde vergleiche Fremdenakt, AS 284ff) Ferner wurde die Haftfähigkeit des BF sowie das Bestehen einer art. Hypertonie amtsärztlich am römisch 40 2026 festgestellt und in der Patientenkartei festgehalten vergleiche Anhalteprotokoll-III, und Patientenkartei, OZ 12). Besagten medizinischen Unterlagen kann zudem entnommen werden, dass der BF einer durchgehenden medizinischen Kontrolle unterlag und sich sein Gesundheitszustand während seiner Anhaltung nicht verschlechterte. Abgesehen von Schlafstörungen, welche mit dem – als Nahrungsergänzungsmittel eingestuftem – Medikament Easysleep vergleiche https://www.easypharm.at/wp-content/uploads/easysleep_direkt-sticks_GI_2024_09.07.2024.pdf [abgerufen am 22.06.2026) behandelt wurden, weisen die besagten Unterlagen keine gesundheitlichen Auffälligkeiten aus. Das der BF im Rahmen der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung hatte, steht aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen fest.
Die Flugtauglichkeit des BF wurde zudem amtsärztlich am XXXX 2026 festgestellt. (vgl. OZ 12) Die Flugtauglichkeit des BF wurde zudem amtsärztlich am römisch 40 2026 festgestellt. vergleiche OZ 12)
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich konnte durch Abfrage des österreichischen Strafregisters ermittelt werden und beruhen die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Dass sich der BF im Verborgenen aufhielt beruht auf dem Umstand, dass der BF zuletzt nur über eine Obdachlosenmeldung in Österreich verfügte, und vor dem BFA selbst eingestand an dieser Unterkunft nicht aufhältig gewesen zu sein, sondern diese nur als Postadresse verwendet zu haben. Vielmehr habe er bei nicht namentlich genannten Personen sowie bei gemeinnützigen Einrichtungen Unterkunft genommen. Unbeschadet dessen handelte es sich bei besagter Meldeadresse bloß um eine Obdachlosenmeldung die vom BF – eigenen Angaben zufolge – nicht als Schlafstelle benutzt wurde, sodass aufgrund dieser, selbst wenn er diese auch zum Zwecke der Abholung von Poststücken von sich aus regelmäßig aufgesucht hätte, ein konkreter/regelmäßiger Aufenthalt des BF ebendort nicht hergeleitet werden hat können. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF das BFA über seine (jeweilige) tatsächliche Unterkunft in Österreich in jenen Zeiträumen, in welchen er nur über eine Obdachlosenmeldung verfügte in Kenntnis gesetzt hätte, und unterlies er es auch bei seiner Einvernahme am XXXX 2026 und 28.05.2026 konkrete Angaben zu seiner tatsächlichen Unterkunft zu machen, woraus sich im Ergebnis ableiten ließ, dass der BF sich bewusst im Verborgenen aufhielt.Dass sich der BF im Verborgenen aufhielt beruht auf dem Umstand, dass der BF zuletzt nur über eine Obdachlosenmeldung in Österreich verfügte, und vor dem BFA selbst eingestand an dieser Unterkunft nicht aufhältig gewesen zu sein, sondern diese nur als Postadresse verwendet zu haben. Vielmehr habe er bei nicht namentlich genannten Personen sowie bei gemeinnützigen Einrichtungen Unterkunft genommen. Unbeschadet dessen handelte es sich bei besagter Meldeadresse bloß um eine Obdachlosenmeldung die vom BF – eigenen Angaben zufolge – nicht als Schlafstelle benutzt wurde, sodass aufgrund dieser, selbst wenn er diese auch zum Zwecke der Abholung von Poststücken von sich aus regelmäßig aufgesucht hätte, ein konkreter/regelmäßiger Aufenthalt des BF ebendort nicht hergeleitet werden hat können. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF das BFA über seine (jeweilige) tatsächliche Unterkunft in Österreich in jenen Zeiträumen, in welchen er nur über eine Obdachlosenmeldung verfügte in Kenntnis gesetzt hätte, und unterlies er es auch bei seiner Einvernahme am römisch 40 2026 und 28.05.2026 konkrete Angaben zu seiner tatsächlichen Unterkunft zu machen, woraus sich im Ergebnis ableiten ließ, dass der BF sich bewusst im Verborgenen aufhielt.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX 2026, 13:20 Uhr, bis XXXX 2026, 10:30 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. Fremdenakt, 288ff; AS 303), einem Abschiebebericht der LPD XXXX vom XXXX 2026 (vgl. Fremdenakt, AS 367f) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei in Zweifel gezogen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 2026, 13:20 Uhr, bis römisch 40 2026, 10:30 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche Fremdenakt, 288ff; AS 303), einem Abschiebebericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026 vergleiche Fremdenakt, AS 367f) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei in Zweifel gezogen.
Das Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und maßgeblicher sozialer Bezugspunkte in Österreich beruht auf den konkreten Angaben des BF. Der BF gab am XXXX 2026 vor dem BFA an in Österreich weder über familiäre noch soziale Bezugspunkte zu verfügen und kein Abhängigkeitsverhältnis aufzuweisen. Insofern der BF, dem widersprechend, so auch am 28.05.2026 (vgl. ATB-Akt, AS 77ff) vorbrachte, bei Freunden Unterkunft genommen und von diesen Geld bekommen zu haben, konnte dem nicht gefolgt bzw. das Bestehen enger sozialer Bindungen nicht angenommen werden. Der BF unterließ es bis zuletzt konkrete Angaben über allfällige Freunde und/oder seine Unterkunftnahme zu machen, wovon jedoch im Falle des Bestehens besagter Bezugspunkte, insbesondere in einem fremdenrechtlichen Verfahren, auszugehen gewesen wäre. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde vom BF das Bestehen sozialer Bezugspunkte in Österreich bloß pauschal behauptet und – letztlich erst nach erfolgter Abschiebung – zum ersten Mal eine Person, bei jener er Unterkunft nehmen hätte können, genannt. (vgl. OZ 1)Das Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und maßgeblicher sozialer Bezugspunkte in Österreich beruht auf den konkreten Angaben des BF. Der BF gab am römisch 40 2026 vor dem BFA an in Österreich weder über familiäre noch soziale Bezugspunkte zu verfügen und kein Abhängigkeitsverhältnis aufzuweisen. Insofern der BF, dem widersprechend, so auch am 28.05.2026 vergleiche ATB-Akt, AS 77ff) vorbrachte, bei Freunden Unterkunft genommen und von diesen Geld bekommen zu haben, konnte dem nicht gefolgt bzw. das Bestehen enger sozialer Bindungen nicht angenommen werden. Der BF unterließ es bis zuletzt konkrete Angaben über allfällige Freunde und/oder seine Unterkunftnahme zu machen, wovon jedoch im Falle des Bestehens besagter Bezugspunkte, insbesondere in einem fremdenrechtlichen Verfahren, auszugehen gewesen wäre. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde vom BF das Bestehen sozialer Bezugspunkte in Österreich bloß pauschal behauptet und – letztlich erst nach erfolgter Abschiebung – zum ersten Mal eine Person, bei jener er Unterkunft nehmen hätte können, genannt. vergleiche OZ 1)
Das der BF über keine gesicherte (private) Wohnmöglichkeit in Österreich verfügte beruht – wie schon zuvor ausgeführt – auf dem Umstand, dass der BF vor dem BFA nicht in der Lage bzw. gewillt war, eine konkrete Wohnadresse zu nennen. Der BF vermeinte bloß abwechselnd bei nicht näher genannten Freunden, der Caritas und/oder dem Roten Kreuz genächtigt zu haben, womit er aufzeigte über keine feste Unterkunft verfügt zu haben. (vgl. Fremdenakt, AS 284ff) Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF die nunmehr erstmalig in der Beschwerde vorgebrachten Angaben zu einer Wohnmöglichkeit dem BFA vor oder während seiner Schubhaft bekanntgegeben hat. Demzufolge war das BFA auch nicht in der Lage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum besagte Informationen zu berücksichtigen, was auch sinngemäß für das Bestehen einer Freundschaft zur besagten Person sinngemäß zu gelten hat. Davon ausgehend, dass der BF in der Lage sein hätte müssen, nähere Auskünfte über seine Wohnung geben zu können, wenn er tatsächlich eine solche zuletzt regelmäßig bewohnt hätte bzw. bewohnen hätte können, gelang es dem BF aufgrund der widersprüchlichen Angaben vor dem BFA nicht glaubwürdig darzulegen, tatsächlich über eine gesicherte Unterkunft in Österreich verfügt zu haben. Von einer Einvernahme der vom BF genannten Person, konnte im gegenständlichen Fall sohin abgesehen werden, zumal der BF die Existenz selbiger sowie die Möglichkeit bei dieser Unterkunft zu nehmen, bis zu seiner mit seiner Entlassung aus der gegenständlich angefochtenen Schubhaft einhergehenden Abschiebung verschwiegen hat, was es für das BFA verunmöglicht hat dies zu berücksichtigen. Das der BF über keine gesicherte (private) Wohnmöglichkeit in Österreich verfügte beruht – wie schon zuvor ausgeführt – auf dem Umstand, dass der BF vor dem BFA nicht in der Lage bzw. gewillt war, eine konkrete Wohnadresse zu nennen. Der BF vermeinte bloß abwechselnd bei nicht näher genannten Freunden, der Caritas und/oder dem Roten Kreuz genächtigt zu haben, womit er aufzeigte über keine feste Unterkunft verfügt zu haben. vergleiche Fremdenakt, AS 284ff) Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF die nunmehr erstmalig in der Beschwerde vorgebrachten Angaben zu einer Wohnmöglichkeit dem BFA vor oder während seiner Schubhaft bekanntgegeben hat. Demzufolge war das BFA auch nicht in der Lage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum besagte Informationen zu berücksichtigen, was auch sinngemäß für das Bestehen einer Freundschaft zur besagten Person sinngemäß zu gelten hat. Davon ausgehend, dass der BF in der Lage sein hätte müssen, nähere Auskünfte über seine Wohnung geben zu können, wenn er tatsächlich eine solche zuletzt regelmäßig bewohnt hätte bzw. bewohnen hätte können, gelang es dem BF aufgrund der widersprüchlichen Angaben vor dem BFA nicht glaubwürdig darzulegen, tatsächlich über eine gesicherte Unterkunft in Österreich verfügt zu haben. Von einer Einvernahme der vom BF genannten Person, konnte im gegenständlichen Fall sohin abgesehen werden, zumal der BF die Existenz selbiger sowie die Möglichkeit bei dieser Unterkunft zu nehmen, bis zu seiner mit seiner Entlassung aus der gegenständlich angefochtenen Schubhaft einhergehenden Abschiebung verschwiegen hat, was es für das BFA verunmöglicht hat dies zu berücksichtigen.
Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, beruht auf dem Umstand, dass der BF mangels zum Aufenthalt berechtigender Rechtstitel und/oder einer Arbeitsbewilligung nicht berechtigt war eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzunehmen. Demzufolge erwiesen sich die entgeltlichen Tätigkeiten des BF als nicht rechtmäßig (vgl. § 3 AuslBG; § 31 FPG alt). Auch war der BF im Zeitpunkt seiner Festnahme nicht im Besitz von Bargeld und wies er laut Anhaltedatei sowohl im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme als auch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft anlässlich seiner Abschiebung einen Bargeldstand von jeweils € 0,-- auf. (vgl. Fremdenakt, AS 284ff; OZ 2)Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, beruht auf dem Umstand, dass der BF mangels zum Aufenthalt berechtigender Rechtstitel und/oder einer Arbeitsbewilligung nicht berechtigt war eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzunehmen. Demzufolge erwiesen sich die entgeltlichen Tätigkeiten des BF als nicht rechtmäßig vergleiche Paragraph 3, AuslBG; Paragraph 31, FPG alt). Auch war der BF im Zeitpunkt seiner Festnahme nicht im Besitz von Bargeld und wies er laut Anhaltedatei sowohl im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme als auch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft anlässlich seiner Abschiebung einen Bargeldstand von jeweils € 0,-- auf. vergleiche Fremdenakt, AS 284ff; OZ 2)
Insofern der BF vorbrachte in Österreich ehrenamtlich tätig gewesen und dafür – wie von ihm auch belegt (vgl. Fremdenakt, AS 253ff) – stundenweise bezahlt worden zu sein, ist diesem entgegenzuhalten, dass eine nach Stunden und einem bestimmten Stundensatz abgegoltene Tätigkeit vielmehr als Erwerbs-, nicht jedoch als ehrenamtliche Tätigkeit gilt. Ferner ließ sich vor dem Hintergrund der Angaben des BF auf Arbeitssuche gewesen zu sein und sich unter anderem mit dem damit erworbenen Einkommen seinen Unterhalt gesichert zu haben (vgl. Fremdenakt, AS 284ff), darauf schließen, dass es dem BF dabei gerade nicht um die Ausübung eines Ehrenamtes, sondern vielmehr um das Erzielen von Einnahmen ging. Wie in der Beschwerde ausgeführt und auch durch entsprechende vom BF erbrachte Nachweise belegt, hat der BF seine Deutschsprachkenntnisse und seinen Studienabschluss (Bachelor) bereits in Deutschland erworben. (vgl. Fremdenakt, AS 242; AS 238ff) Sonstige besondere Integrationsschritte in Österreich – insbesondere nach Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG am 30.10.2024 – wurden vom BF nicht konkret benannt und/oder belegt. Insofern der BF vorbrachte in Österreich ehrenamtlich tätig gewesen und dafür – wie von ihm auch belegt vergleiche Fremdenakt, AS 253ff) – stundenweise bezahlt worden zu sein, ist diesem entgegenzuhalten, dass eine nach Stunden und einem bestimmten Stundensatz abgegoltene Tätigkeit vielmehr als Erwerbs-, nicht jedoch als ehrenamtliche Tätigkeit gilt. Ferner ließ sich vor dem Hintergrund der Angaben des BF auf Arbeitssuche gewesen zu sein und sich unter anderem mit dem damit erworbenen Einkommen seinen Unterhalt gesichert zu haben vergleiche Fremdenakt, AS 284ff), darauf schließen, dass es dem BF dabei gerade nicht um die Ausübung eines Ehrenamtes, sondern vielmehr um das Erzielen von Einnahmen ging. Wie in der Beschwerde ausgeführt und auch durch entsprechende vom BF erbrachte Nachweise belegt, hat der BF seine Deutschsprachkenntnisse und seinen Studienabschluss (Bachelor) bereits in Deutschland erworben. vergleiche Fremdenakt, AS 242; AS 238ff) Sonstige besondere Integrationsschritte in Österreich – insbesondere nach Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG am 30.10.2024 – wurden vom BF nicht konkret benannt und/oder belegt.
Das der BF nicht bereit war nach Marokko zurückzukehren ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2026 sowie bei seiner Rückkehrberatung am 19.01.2026. Dabei gab der BF an nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen. Vielmehr wolle er in Österreich verbleiben und sein Studium wieder aufnehmen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ferner lassen der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie nach dem AsylG und sein Duldungsantrag, darauf schließen, dass er nicht gewillt war freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern vielmehr in Österreich zu verbleiben. Dies wurde weiters dadurch untermauert, dass der BF sich – trotz fehlender Aufenthaltsberechtigungen – bereits für ein Studium in Österreich im Jahr 2024 angemeldet hatte (vgl. Fremdenakt, AS 46) und trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet – im Verborgenen – verblieb. Der BF ließ sohin nicht erkennen bereit gewesen zu sein freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Das der BF nicht bereit war nach Marokko zurückzukehren ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 2026 sowie bei seiner Rückkehrberatung am 19.01.2026. Dabei gab der BF an nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen. Vielmehr wolle er in Österreich verbleiben und sein Studium wieder aufnehmen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ferner lassen der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie nach dem AsylG und sein Duldungsantrag, darauf schließen, dass er nicht gewillt war freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern vielmehr in Österreich zu verbleiben. Dies wurde weiters dadurch untermauert, dass der BF sich – trotz fehlender Aufenthaltsberechtigungen – bereits für ein Studium in Österreich im Jahr 2024 angemeldet hatte vergleiche Fremdenakt, AS 46) und trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet – im Verborgenen – verblieb. Der BF ließ sohin nicht erkennen bereit gewesen zu sein freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.
Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF war nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Der BF verblieb trotz Ablaufs seines Aufenthaltstitels und nicht erfolgter Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet und versuchte durch Stellen diverser Anträge seinen Aufenthalt zu verlängern bzw. seine Abschiebung zu verhindern. Letztlich missachtete der BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung beginnend mit 30.10.2024 und hielt sich zuletzt im Verborgenen auf. Sohin tauchte der BF in weiterer Folge unter ohne dem BFA seinen konkreten Aufenthalt bekanntzugeben, und vermeinte zudem am 28.05.2026 vor dem BFA im Falle des Erhalts von „mehr“ Geld seine Abschiebung nicht vereiteln zu wollen, sohin sich nur gegen die Bezahlung von Geld kooperativ zeigen zu wollen. (vgl. ATB-Akt, AS 77ff) Ferner verweigerte der BF die Ausfolgung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides mit seiner Unterschrift zu bestätigen. All dies ließ erkennen, dass der BF kein Interesse an einer Kooperation mit den Behörden hegte und dem BF keine Vertrauenswürdigkeit zu unterstellen war. Dass der BF seine Einstellung während aufrechter Schubhaft tatsächlich geändert hätte konnte nicht festgestellt werden, zumal keine diesbezüglichen Anhaltspunkte den vorliegenden Akten zu entnehmen sind. In diesem Kontext ist auch darauf zu verweisen, dass der BF – wie bereits oben ausgeführt – es bis zuletzt unterlassen hat Angaben zu seinem bisherigen konkreten Aufenthalt und seinen behaupteten Freunden zu machen, was zum einen nicht für eine Kooperation des BF spricht und zum anderen vermuten lässt, dass der BF sich dadurch die Möglichkeit eines neuerlichen Untertauchens für den Fall seiner Entlassung offenhalten wollte. Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt, am XXXX 2026 freiwillig das BFA aufgesucht zu haben um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG alt zu stellen, und damit seine Bereitschaft zur Kooperation aufgezeigt habe, ist ihm sein ebenfalls in der Beschwerde getätigtes Vorbringen, angenommen zu haben nach Stellung des besagten Antrages nicht abgeschoben werden zu können, entgegenzuhalten. Bei Wahrunterstellung ließe sich nicht erkennen, dass der BF mit der Behörde kooperieren habe wollen, sondern vielmehr nur deshalb diese aufgesucht habe um durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG alt seine Abschiebung zu verhindern und sich letztlich vor einer Abschiebung sicher gewähnt hatte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der BF im Falle des Wissens um die Möglichkeit dennoch abgeschoben werden zu können, keinesfalls das BFA von sich aus aufgesucht hätte. Unbeschadet dessen wäre der BF verpflichtet und wäre ihm dies auch zumutbar gewesen, sich über die gültigen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich zu informieren, sodass das implizit behauptete Unterlassen seiner Informationspflicht ein weiteres Indiz gegen dessen Bereitschaft sich rechtskonform und damit kooperativ zu verhalten spricht. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF war nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Der BF verblieb trotz Ablaufs seines Aufenthaltstitels und nicht erfolgter Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet und versuchte durch Stellen diverser Anträge seinen Aufenthalt zu verlängern bzw. seine Abschiebung zu verhindern. Letztlich missachtete der BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung beginnend mit 30.10.2024 und hielt sich zuletzt im Verborgenen auf. Sohin tauchte der BF in weiterer Folge unter ohne dem BFA seinen konkreten Aufenthalt bekanntzugeben, und vermeinte zudem am 28.05.2026 vor dem BFA im Falle des Erhalts von „mehr“ Geld seine Abschiebung nicht vereiteln zu wollen, sohin sich nur gegen die Bezahlung von Geld kooperativ zeigen zu wollen. vergleiche ATB-Akt, AS 77ff) Ferner verweigerte der BF die Ausfolgung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides mit seiner Unterschrift zu bestätigen. All dies ließ erkennen, dass der BF kein Interesse an einer Kooperation mit den Behörden hegte und dem BF keine Vertrauenswürdigkeit zu unterstellen war. Dass der BF seine Einstellung während aufrechter Schubhaft tatsächlich geändert hätte konnte nicht festgestellt werden, zumal keine diesbezüglichen Anhaltspunkte den vorliegenden Akten zu entnehmen sind. In diesem Kontext ist auch darauf zu verweisen, dass der BF – wie bereits oben ausgeführt – es bis zuletzt unterlassen hat Angaben zu seinem bisherigen konkreten Aufenthalt und seinen behaupteten Freunden zu machen, was zum einen nicht für eine Kooperation des BF spricht und zum anderen vermuten lässt, dass der BF sich dadurch die Möglichkeit eines neuerlichen Untertauchens für den Fall seiner Entlassung offenhalten wollte. Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt, am römisch 40 2026 freiwillig das BFA aufgesucht zu haben um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG alt zu stellen, und damit seine Bereitschaft zur Kooperation aufgezeigt habe, ist ihm sein ebenfalls in der Beschwerde getätigtes Vorbringen, angenommen zu haben nach Stellung des besagten Antrages nicht abgeschoben werden zu können, entgegenzuhalten. Bei Wahrunterstellung ließe sich nicht erkennen, dass der BF mit der Behörde kooperieren habe wollen, sondern vielmehr nur deshalb diese aufgesucht habe um durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG alt seine Abschiebung zu verhindern und sich letztlich vor einer Abschiebung sicher gewähnt hatte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der BF im Falle des Wissens um die Möglichkeit dennoch abgeschoben werden zu können, keinesfalls das BFA von sich aus aufgesucht hätte. Unbeschadet dessen wäre der BF verpflichtet und wäre ihm dies auch zumutbar gewesen, sich über die gültigen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich zu informieren, sodass das implizit behauptete Unterlassen seiner Informationspflicht ein weiteres Indiz gegen dessen Bereitschaft sich rechtskonform und damit kooperativ zu verhalten spricht.
Dass der BF seit seiner Einreise im Jahr 2021 bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2026 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, beruht auf den diesbezüglich konkreten Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2026. Der BF vermeinte im Oktober 2021 in Österreich eingereist zu sein und behauptete zu keinem Zeitpunkt das Bundesgebiet je wieder verlassen zu haben. (vgl. Fremdenakt, AS 284ff) Auch in seiner Beschwerde gibt der BF – einen seit dem Jahr 2021 durchgehenden Aufenthalt in Österreich behauptend – an sich seit fünf Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben. (vgl. OZ 1) Anhaltspunkte für eine Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum lagen nicht vor und ließen sich auch den Akten nicht entnehmen. Ferner wurde eine Ausreise vom BF bis dato nicht behauptet. Dass der BF seit seiner Einreise im Jahr 2021 bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2026 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, beruht auf den diesbezüglich konkreten Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 2026. Der BF vermeinte im Oktober 2021 in Österreich eingereist zu sein und behauptete zu keinem Zeitpunkt das Bundesgebiet je wieder verlassen zu haben. vergleiche Fremdenakt, AS 284ff) Auch in seiner Beschwerde gibt der BF – einen seit dem Jahr 2021 durchgehenden Aufenthalt in Österreich behauptend – an sich seit fünf Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben. vergleiche OZ 1) Anhaltspunkte für eine Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum lagen nicht vor und ließen sich auch den Akten nicht entnehmen. Ferner wurde eine Ausreise vom BF bis dato nicht behauptet.
Anhaltspunkte, dass eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Marokko nicht möglich sein hätte sollen, konnte weder den Akten noch den Ausführungen des BF entnommen werden. Vielmehr konnte das BFA bereits am 18.02.2026 einen Abschiebeflug für den BF für den XXXX 2026 organisieren, welcher letztlich mangels Greifbarkeit des BF storniert werden musste (vgl. Fremdenakt, AS 187f; AS 196ff), was dafürspricht, dass Abschiebungen nach Marokko grundsätzlich, ohne lange Vorlaufzeiten, möglich waren. Ferner war der BF im Besitz eines gültigen marokkanischen Reisepasses, welcher am XXXX 2026 sichergestellt werden konnte, und konnte für den BF nach seiner Inschubhaftnahme letztlich ein Flug nach Marokko bereits für den XXXX 2026 gebucht werden. Die zeitnahe Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat, jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von sechs Monaten, war sohin hinreichend wahrscheinlich. Anhaltspunkte, dass eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Marokko nicht möglich sein hätte sollen, konnte weder den Akten noch den Ausführungen des BF entnommen werden. Vielmehr konnte das BFA bereits am 18.02.2026 einen Abschiebeflug für den BF für den römisch 40 2026 organisieren, welcher letztlich mangels Greifbarkeit des BF storniert werden musste vergleiche Fremdenakt, AS 187f; AS 196ff), was dafürspricht, dass Abschiebungen nach Marokko grundsätzlich, ohne lange Vorlaufzeiten, möglich waren. Ferner war der BF im Besitz eines gültigen marokkanischen Reisepasses, welcher am römisch 40 2026 sichergestellt werden konnte, und konnte für den BF nach seiner Inschubhaftnahme letztlich ein Flug nach Marokko bereits für den römisch 40 2026 gebucht werden. Die zeitnahe Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat, jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von sechs Monaten, war sohin hinreichend wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Die auf dem verfahrensgegenständlichen auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt gestützten Bescheid des BFA vom XXXX 2026 basierende Anhaltung des BF in Schubhaft dauerte bis zum XXXX 2026 an und endete damit ebenfalls vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, am 12.06.2026.Die auf dem verfahrensgegenständlichen auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt gestützten Bescheid des BFA vom römisch 40 2026 basierende Anhaltung des BF in Schubhaft dauerte bis zum römisch 40 2026 an und endete damit ebenfalls vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, am 12.06.2026.
Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Schubhaft- und/oder Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10)Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Schubhaft- und/oder Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand vergleiche VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10)
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Da es sich verfahrensgegenständlich somit um einen vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Sachverhalt handelt, hat eine zeitraumbezogene Beurteilung zur damals geltenden Rechtslage zu erfolgen.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG alt lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG alt lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.
Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft
verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der
Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG alt lautet: Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG alt lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG alt lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG alt lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein
Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis
zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10
Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach
diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG alt) bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG alt 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG alt festgesetzt. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: AsylG alt) bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG alt 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG alt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 FPG alt wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: BFA-VG alt) mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG alt wird die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: BFA-VG alt) mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig. (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0111) Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig. vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0111)
Der VwGH führte zur Frage der Integration in seinem Erkenntnis vom 24.03.2025, Zl. Ra 2024/20/0729, auszugsweise wie folgt aus:
„[…] Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).„[…] Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vergleiche auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).
35 […]“
„Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand.“ (VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002 RS 10)
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des BFA - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043)Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des BFA - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043)
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und letztlich von XXXX 2026, 13:20 Uhr, bis XXXX 2026, 10:30 Uhr, vollzogen. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet und letztlich von römisch 40 2026, 13:20 Uhr, bis römisch 40 2026, 10:30 Uhr, vollzogen.
Mit am 31.10.2024 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Marokko festgestellt und dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
Gemäß § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG alt bleiben Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG alt bleiben Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Anhaltspunkte, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung nicht mehr gültig gewesen sei, ließen sich nicht feststellen und wurde dies vom BF auch bis dato nicht – substantiiert – behauptet. Weder reiste der BF nach Erlassung der Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet aus und/oder hielt sich länger als 18 Monate durchgehend außerhalb des Schengenraums auf, noch trat eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 30.10.2024 ein. Der BF hielt sich zuletzt von 2019 bis Oktober 2021 im Marokko auf, wo er aufwuchs und die Schule besuchte, verfügte nach wie vor über familiäre Bezugspunkte in Marokko, war vor seiner Einreise in Österreich in der Lage seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Erwerbstätigkeiten zu bestreiten, wies keine berücksichtigungswürdigen familiäre und/oder soziale Bezugspunkte in Österreich auf, war im Bundesgebiet nicht beruflich legal verankert, war mittellos und wies keine maßgeblichen (neu hinzugetretenen) Integrationssachverhalte auf. (vgl. VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729, Rz 34) Zudem ist laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2025 die Erkrankung des BF in Marokko behandelbar, was vom BF auch nicht – substantiiert – in Abrede gestellt wurde. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat schloss der BF vor dem BFA am XXXX 2026 explizit aus. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Aufenthaltsdauer in Österreich und der damit einhergehend behaupteten Integration ist darauf zu verweisen, dass der BF sich überwiegend unrechtmäßig und letztlich im Verborgenen im Bundesgebiet aufhielt, womit seine allein mit seinem Aufenthalt einhergehende Integration eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen hat. (vgl. VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729) Anhaltspunkte, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung nicht mehr gültig gewesen sei, ließen sich nicht feststellen und wurde dies vom BF auch bis dato nicht – substantiiert – behauptet. Weder reiste der BF nach Erlassung der Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet aus und/oder hielt sich länger als 18 Monate durchgehend außerhalb des Schengenraums auf, noch trat eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 30.10.2024 ein. Der BF hielt sich zuletzt von 2019 bis Oktober 2021 im Marokko auf, wo er aufwuchs und die Schule besuchte, verfügte nach wie vor über familiäre Bezugspunkte in Marokko, war vor seiner Einreise in Österreich in der Lage seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Erwerbstätigkeiten zu bestreiten, wies keine berücksichtigungswürdigen familiäre und/oder soziale Bezugspunkte in Österreich auf, war im Bundesgebiet nicht beruflich legal verankert, war mittellos und wies keine maßgeblichen (neu hinzugetretenen) Integrationssachverhalte auf. vergleiche VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729, Rz 34) Zudem ist laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2025 die Erkrankung des BF in Marokko behandelbar, was vom BF auch nicht – substantiiert – in Abrede gestellt wurde. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat schloss der BF vor dem BFA am römisch 40 2026 explizit aus. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Aufenthaltsdauer in Österreich und der damit einhergehend behaupteten Integration ist darauf zu verweisen, dass der BF sich überwiegend unrechtmäßig und letztlich im Verborgenen im Bundesgebiet aufhielt, womit seine allein mit seinem Aufenthalt einhergehende Integration eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen hat. vergleiche VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729)
Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG alt (siehe § 58 Abs. 13 AsylG alt) noch ein gestellter Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte (siehe insbesondere § 46 Abs. 6 FPG alt) vermitteln bzw. vermittelten ein Recht auf Verbleib bzw. ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Unbeschadet dessen, zog der BF seinen letzten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG alt vom XXXX 2026 am 28.05.2026 zurück und wurde sein Duldungsantrag mit Bescheid des BFA vom 27.05.2026 abgewiesen. Ein vorangegangener Aufenthaltstitelantrag des BF gemäß § 55 AsylG alt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2026 als unzulässig zurückgewiesen. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG alt (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG alt) noch ein gestellter Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte (siehe insbesondere Paragraph 46, Absatz 6, FPG alt) vermitteln bzw. vermittelten ein Recht auf Verbleib bzw. ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Unbeschadet dessen, zog der BF seinen letzten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG alt vom römisch 40 2026 am 28.05.2026 zurück und wurde sein Duldungsantrag mit Bescheid des BFA vom 27.05.2026 abgewiesen. Ein vorangegangener Aufenthaltstitelantrag des BF gemäß Paragraph 55, AsylG alt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2026 als unzulässig zurückgewiesen.
Der BF war volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG alt. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.Der BF war volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG alt. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.
3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 FPG alt ausgegangen ist.3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FPG alt ausgegangen ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG alt ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche am 31.10.2024 in Rechtskraft erwuchs. Der BF kam seiner Pflicht zur Rückkehr nach Marokko bzw. zur Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht nach und tauchte letztlich unter, womit er seine Rückkehr umging und seine Abschiebung zumindest erschwerte. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG alt war damit verwirklicht. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG alt ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche am 31.10.2024 in Rechtskraft erwuchs. Der BF kam seiner Pflicht zur Rückkehr nach Marokko bzw. zur Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht nach und tauchte letztlich unter, womit er seine Rückkehr umging und seine Abschiebung zumindest erschwerte. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG alt war damit verwirklicht.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG alt ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG alt grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand seit 31.10.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, womit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG alt erfüllt war. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG alt ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG alt grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand seit 31.10.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, womit der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG alt erfüllt war.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG alt der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG alt der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren hätte können. Der BF verfügte im Inland über keine berücksichtigungswürdigen familiären Beziehungen und bestanden keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine – aus legalen Bezugsquellen stammenden – ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch war der BF nicht im Besitz eines gesicherten Wohnsitzes, sondern hielt sich im Verborgenen auf. Selbst unter der Annahme, dass der BF über soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt hätte, wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese – wie vom BF behauptet – den BF bereits durch das Einräumen einer Unterkunftsmöglichkeit beim Untertauchen unterstützt hatten, sohin es ihm ermöglicht haben sich dem Zugriff des BFA zu entziehen. Im Ergebnis war der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG alt daher gegenständlich erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren hätte können. Der BF verfügte im Inland über keine berücksichtigungswürdigen familiären Beziehungen und bestanden keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine – aus legalen Bezugsquellen stammenden – ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch war der BF nicht im Besitz eines gesicherten Wohnsitzes, sondern hielt sich im Verborgenen auf. Selbst unter der Annahme, dass der BF über soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt hätte, wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese – wie vom BF behauptet – den BF bereits durch das Einräumen einer Unterkunftsmöglichkeit beim Untertauchen unterstützt hatten, sohin es ihm ermöglicht haben sich dem Zugriff des BFA zu entziehen. Im Ergebnis war der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG alt daher gegenständlich erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten (wobei der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet verblieb und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtete, untertauchte, ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis und/oder eines Aufenthaltstitels stundenweise Erwerbstätigkeiten nachging, nicht bereit war in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, und nur gegen die Bezahlung von Geld von einer Vereitelung seiner Abschiebung Abstand zu nehmen bereit war) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des erneuten Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Das BFA konnte sohin jedenfalls von Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und 9 FPG alt und Sicherungsbedarfs ausgehen. Das BFA konnte sohin jedenfalls von Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und 9 FPG alt und Sicherungsbedarfs ausgehen.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, verfügte der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiäre und über keine maßgebliche verfestigte soziale Verankerung. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Er war nicht ausreisewillig und beruflich nicht (legal) verwurzelt.
Der BF war haftfähig und ist nicht hervorgekommen, dass die Erkrankung des BF (Bluthochdruck) der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstanden wäre. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen war. Er erhielt eine adäquate medizinische Versorgung und ließ sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des BF während seiner Schubhaft maßgeblich verschlechtert hätte. Abgesehen von Schlafstörungen, welche mit rezeptfreien Medikamenten (Nahrungsergänzungsmitteln) behandelt wurden, wies der BF keine zu seiner Grunderkrankung hinzugetretene maßgeblichen und/oder krankheitswerten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf. Auch eine Anpassung seiner Medikation war laut amtsärztlicher Unterlagen nicht erforderlich, sodass im Ergebnis keine maßgeblichen negativen Auswirkungen der Schubhaft auf den Gesundheitszustand des BF festgestellt werden konnten, was jedoch im Falle einer Unverhältnismäßigkeit selbiger zu erwarten gewesen wäre.
Den persönlichen Interessen des BF kam daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Ferner besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und konnte im Falle des BF nicht ausgeschlossen werden, dass dieser mangels legaler Einnahmequellen nicht (erneut) seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit zu sichern versucht hätte. Dem gegenüber haben die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer gewogen als das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF.Den persönlichen Interessen des BF kam daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Ferner besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und konnte im Falle des BF nicht ausgeschlossen werden, dass dieser mangels legaler Einnahmequellen nicht (erneut) seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit zu sichern versucht hätte. Dem gegenüber haben die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer gewogen als das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF.
3.1.6. Das BFA hat das Verfahren rasch geführt und auf eine zeitnahe Abschiebung des BF hingewirkt. Verzögerungen auf Seiten des BFA waren nicht zu erkennen und lagen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Marokko nicht fristgerecht erfolgen hätte können. Insbesondere, da der BF im Besitz eines gültigen Reisepasses war, welcher am XXXX 2026 vom BFA sichergestellt werden konnte, und das BFA bereits im Februar 2026 einen Flug nach Marokko für März 2026 zum Zwecke der Abschiebung des BF buchen hat können. 3.1.6. Das BFA hat das Verfahren rasch geführt und auf eine zeitnahe Abschiebung des BF hingewirkt. Verzögerungen auf Seiten des BFA waren nicht zu erkennen und lagen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Marokko nicht fristgerecht erfolgen hätte können. Insbesondere, da der BF im Besitz eines gültigen Reisepasses war, welcher am römisch 40 2026 vom BFA sichergestellt werden konnte, und das BFA bereits im Februar 2026 einen Flug nach Marokko für März 2026 zum Zwecke der Abschiebung des BF buchen hat können.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass das BFA das Verfahren zügig geführt hat und eine Außerlandesbringung des BF zeitnah zu seiner Inschubhaftnahme realistisch erschien und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten (vgl. § 80 Abs. 2 Z 2 FPG alt) als wahrscheinlich anzusehen war. Letztlich wurde der BF am XXXX 2026, sohin acht Tage nach seiner Inschubhaftnahme, erfolgreich in seinen Herkunftsstaate abgeschoben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass das BFA das Verfahren zügig geführt hat und eine Außerlandesbringung des BF zeitnah zu seiner Inschubhaftnahme realistisch erschien und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt) als wahrscheinlich anzusehen war. Letztlich wurde der BF am römisch 40 2026, sohin acht Tage nach seiner Inschubhaftnahme, erfolgreich in seinen Herkunftsstaate abgeschoben.
3.1.7. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwog.
Das BVwG geht folglich davon aus, dass die Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte.
3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG alt den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung seiner Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF bestand. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen gehalten hätte. Vielmehr tauchte der BF bereits unter, kam seiner Pflicht zur Ausreise nicht nach, stellte teils wiederholt unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, Erteilung eines Aufenthaltstitels und Duldung, war nicht bereit freiwillig nach Marokko zurückzukehren, ging unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, und kündigte an, seine Abschiebung nur nach Zahlung von Geld nicht verhindern zu wollen. Der BF erwies sich weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ, was jedoch für den Ausspruch eines gelinderen Mittels vorauszusetzen gewesen wäre. 3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG alt den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung seiner Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF bestand. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen gehalten hätte. Vielmehr tauchte der BF bereits unter, kam seiner Pflicht zur Ausreise nicht nach, stellte teils wiederholt unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, Erteilung eines Aufenthaltstitels und Duldung, war nicht bereit freiwillig nach Marokko zurückzukehren, ging unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, und kündigte an, seine Abschiebung nur nach Zahlung von Geld nicht verhindern zu wollen. Der BF erwies sich weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ, was jedoch für den Ausspruch eines gelinderen Mittels vorauszusetzen gewesen wäre.
Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.1.10. Abschließend zur Entgegnung des einen wesentlichen Begründungsmangel behaupteten Vorbringens des BF in seiner Beschwerde ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des – im Mandatsverfahren, sohin ohne zwingendes Ermittlungsverfahren erlassenen – Schubhaftbescheides bewirkt, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall konnte unter Verweis auf die obigen Ausführungen ein solcher Mangel im Ergebnis nicht festgestellt werden. Das BFA hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid die notwendigen Feststellungen getroffen, diese hinreichend beweisgewürdigt und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen. Die Erkrankung des BF (Bluthochdruck) findet im angefochtenen Bescheid Erwähnung (vgl. Fremdenakt, AS 289f) und war die in weiterer Folge getroffene Einschätzung der belangten Behörde, dass keine die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließende – lebensbedrohliche – Erkrankung vorlag, letzten Endes nicht zu beanstanden. (vgl. Fremdenakt, AS 294f) 3.1.10. Abschließend zur Entgegnung des einen wesentlichen Begründungsmangel behaupteten Vorbringens des BF in seiner Beschwerde ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des – im Mandatsverfahren, sohin ohne zwingendes Ermittlungsverfahren erlassenen – Schubhaftbescheides bewirkt, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall konnte unter Verweis auf die obigen Ausführungen ein solcher Mangel im Ergebnis nicht festgestellt werden. Das BFA hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid die notwendigen Feststellungen getroffen, diese hinreichend beweisgewürdigt und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen. Die Erkrankung des BF (Bluthochdruck) findet im angefochtenen Bescheid Erwähnung vergleiche Fremdenakt, AS 289f) und war die in weiterer Folge getroffene Einschätzung der belangten Behörde, dass keine die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließende – lebensbedrohliche – Erkrankung vorlag, letzten Endes nicht zu beanstanden. vergleiche Fremdenakt, AS 294f)
Demzufolge ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenersatz):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz):
3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, FPG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den
Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten zu verpflichten.
Der BF beantragte Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich der Eingabengebühr.
3.2.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von € 368,80, sohin insgesamt € 426,20. 3.2.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von € 368,80, sohin insgesamt € 426,20.
3.2.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG kein Kostenersatz.3.2.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG kein Kostenersatz.
3.2.6. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt. 3.2.6. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme des BFA geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen in der Vergangenheit gelegenen und zurückblickend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme des BFA geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen in der Vergangenheit gelegenen und zurückblickend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Fall findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rechtslage Reisedokument Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2344812.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026