TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/22 W296 2333036-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2026
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Entscheidungsdatum

22.06.2026

Norm

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §118
BDG 1979 §125a
BDG 1979 §125b
BDG 1979 §129
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §91 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93
B-GlBG §8
B-GlBG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 125a heute
  2. BDG 1979 § 125a gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 125a gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  1. BDG 1979 § 125b heute
  2. BDG 1979 § 125b gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 125b gültig von 09.07.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 125b gültig von 31.12.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  5. BDG 1979 § 125b gültig von 31.07.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 125b gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 125b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-GlBG § 9 heute
  2. B-GlBG § 9 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. B-GlBG § 9 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  5. B-GlBG § 9 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W296 2333036-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin DERCSALY, gegen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2026, 09.04.2026 und 18.06.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin DERCSALY, gegen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2026, 09.04.2026 und 18.06.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm zu Spruchpunkt 1.: § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 8 B-GIBG und § 43 Abs. 2 BDG 1979 und zu Spruchpunkt 2.: § 43a BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und sowohl die Strafbemessung als auch der Kostenausspruch bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit zu Spruchpunkt 1.: Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GIBG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und zu Spruchpunkt 2.: Paragraph 43 a, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und sowohl die Strafbemessung als auch der Kostenausspruch bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:

XXXX römisch 40

Z1

XXXX römisch 40

Z2

XXXX römisch 40

Z3

XXXX römisch 40

Z4

XXXX römisch 40

Z5

XXXX römisch 40

Z6

XXXX römisch 40

Z7

XXXX römisch 40

Z8

XXXX römisch 40

Z9

XXXX römisch 40

Z10

XXXX römisch 40

Z11

XXXX römisch 40

Z12

XXXX römisch 40

Z13

 

 

XXXX römisch 40

P1

XXXX römisch 40

P2

XXXX römisch 40

P3

XXXX römisch 40

P4

XXXX römisch 40

P5

 

 

XXXX römisch 40

JA1

XXXX römisch 40

JA2

XXXX römisch 40

O

 

 

HOFER KG

F

 

 

XXXX römisch 40

J1

XXXX römisch 40

J2

XXXX römisch 40

J3

XXXX römisch 40

J4

XXXX römisch 40

J5

XXXX römisch 40

J6

XXXX römisch 40

J7

XXXX römisch 40

J8

XXXX römisch 40

J9

XXXX römisch 40

J10

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am 23.10.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Justizwachebeamter des Bundesministeriums für Justiz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz als Dienstbehörde vom 11.05.J9, Zl J9-0.361.555, wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. 2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz als Dienstbehörde vom 11.05.J9, Zl J9-0.361.555, wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.

Begründend wurde ausgeführt, die Dienstbehörde habe am 07.05.J9 vom Vorwurf einer möglichen sexuellen Belästigung durch den Disziplinarbeschuldigten Kenntnis erlangt. Eine Arbeitskollegin des Disziplinarbeschuldigten, Z1, werfe ihm [nämlich] vor, am 05.05.J9 ihr Ohr im Eingangsbereich der Arbeitshalle der Unternehmerbetriebe der JA1 abgeschleckt/abgeknabbert bzw. „abgezuzelt“ zu haben und sei eine Videoaufzeichnung vorhanden. Aus der Videoauswertung in Verbindung mit der Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten und von Z1 ergebe sich, dass es an diesem Tag zu einer Diskussion zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Z1 im Beisein von drei Insassen gekommen und es am Ende dieser Diskussion zu einer Umarmung gekommen sei, im Rahmen derer der Vorfall passiert sei. Zudem habe sich der Disziplinarbeschuldigte im Zuge eines nachträglichen Gesprächs entschuldigt und kurz darauf geäußert: „wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist du eine Woche im Krankenstand“. Der Disziplinarbeschuldigte würde die Umarmung bestätigen, leugne jedoch, das Ohr von Z1 abgeschleckt zu haben. Aufgrund des Sachverhalts bestünden [jedoch] hinreichende Anhaltspunkte für die Verletzung der Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2 bzw. 43a BDG 1979 sowie § 8 B-GlBG. Erschwerend auf die Dienstpflichtverletzung wirke sich die Situation, in der diese begangen wurde, aus, da Insassen anwesend gewesen seien. Es würde das Ansehen des Amtes gefährden, wenn bekannt würde, dass ein Justizwachbeamter, der im Verdacht stehe, eine ihm unterstellte dienstjunge Kollegin sexuell belästigt zu haben, trotz solcher Anschuldigungen weiterhin seinen Dienst versehe. Zudem würde bei einer weiteren Belassung im Dienst bei Kolleg:innen der Eindruck erweckt, dass keine spürbaren Konsequenzen eintreten würden. Es würde ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamt:innen ohnehin nichts passieren könne. Dies widerspreche den elementaren Interessen des Dienstgebers, der darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und vor allem in die Justizwache erhalten bleibe.Begründend wurde ausgeführt, die Dienstbehörde habe am 07.05.J9 vom Vorwurf einer möglichen sexuellen Belästigung durch den Disziplinarbeschuldigten Kenntnis erlangt. Eine Arbeitskollegin des Disziplinarbeschuldigten, Z1, werfe ihm [nämlich] vor, am 05.05.J9 ihr Ohr im Eingangsbereich der Arbeitshalle der Unternehmerbetriebe der JA1 abgeschleckt/abgeknabbert bzw. „abgezuzelt“ zu haben und sei eine Videoaufzeichnung vorhanden. Aus der Videoauswertung in Verbindung mit der Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten und von Z1 ergebe sich, dass es an diesem Tag zu einer Diskussion zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Z1 im Beisein von drei Insassen gekommen und es am Ende dieser Diskussion zu einer Umarmung gekommen sei, im Rahmen derer der Vorfall passiert sei. Zudem habe sich der Disziplinarbeschuldigte im Zuge eines nachträglichen Gesprächs entschuldigt und kurz darauf geäußert: „wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist du eine Woche im Krankenstand“. Der Disziplinarbeschuldigte würde die Umarmung bestätigen, leugne jedoch, das Ohr von Z1 abgeschleckt zu haben. Aufgrund des Sachverhalts bestünden [jedoch] hinreichende Anhaltspunkte für die Verletzung der Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 bzw. 43a BDG 1979 sowie Paragraph 8, B-GlBG. Erschwerend auf die Dienstpflichtverletzung wirke sich die Situation, in der diese begangen wurde, aus, da Insassen anwesend gewesen seien. Es würde das Ansehen des Amtes gefährden, wenn bekannt würde, dass ein Justizwachbeamter, der im Verdacht stehe, eine ihm unterstellte dienstjunge Kollegin sexuell belästigt zu haben, trotz solcher Anschuldigungen weiterhin seinen Dienst versehe. Zudem würde bei einer weiteren Belassung im Dienst bei Kolleg:innen der Eindruck erweckt, dass keine spürbaren Konsequenzen eintreten würden. Es würde ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamt:innen ohnehin nichts passieren könne. Dies widerspreche den elementaren Interessen des Dienstgebers, der darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und vor allem in die Justizwache erhalten bleibe.

Dieser Bescheid wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 12.05.J9 zugestellt und sogleich samt Verwaltungsakt der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.

3. Am 14.05.J9 wurde der zuständige Dienststellenausschuss von der Anstaltsleitung der JA1 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, einen Disziplinaranzeige betreffend den Disziplinarbeschuldigten einzubringen. Der Dienststellenausschuss verzichtete mit Schreiben vom 18.05.J9 auf eigene Erhebungen oder eine diesbezügliche Stellungnahme.

4. Am 19.05.J9 übermittelte die JA1 aufgrund der erwähnten Vorfälle eine Disziplinaranzeige an das Bundesministerium für Justiz, in welcher der Sachverhalt unter Zusammenfassung der Niederschriften elaboriert wurde.

Angeschlossen der Disziplinaranzeige waren ein Aktenvermerk vom 07.05.J9 des Leiters des Exekutivdienstes der JA1, Z2, die Niederschrift der Befragung der Z1 und des Disziplinarbeschuldigten vom 08.05.J9 und das Protokoll zur Videodatenauswertung vom 05.05.J9 des Eingangsbereichs der Arbeitshalle der JA1, konkret die Speicherung vom 07.05.J9 gemäß § 102b StVG der Sequenz im Zeitraum 09:18 bis 09:23 Uhr. Angeschlossen der Disziplinaranzeige waren ein Aktenvermerk vom 07.05.J9 des Leiters des Exekutivdienstes der JA1, Z2, die Niederschrift der Befragung der Z1 und des Disziplinarbeschuldigten vom 08.05.J9 und das Protokoll zur Videodatenauswertung vom 05.05.J9 des Eingangsbereichs der Arbeitshalle der JA1, konkret die Speicherung vom 07.05.J9 gemäß Paragraph 102 b, StVG der Sequenz im Zeitraum 09:18 bis 09:23 Uhr.

5. Am 20.05.J9 gab der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten seine Vollmacht bekannt und begehrte (erstmalig im Verfahren) Akteneinsicht, welche ihm umgehend gewährt wurde.

6. Gegen die vorläufige Suspendierung der Dienstbehörde vom 11.05.J9 brachte der Disziplinarbeschuldigte am 06.06.J9 fristgerecht Beschwerde, eingelangt am selben Tage, ein.

Begründend führte der Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen aus, der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang und Inhalt bekämpft und seien die Sachverhaltsfeststellungen unrichtig. Zu Spruchpunkt 1. wurde ausgeführt, er habe das Ohr der Z1 nicht berührt und zu Spruchpunkt 2., er habe nichts Vergleichbares gesagt, er habe daher keine Dienstpflicht verletzt und kein Verhalten gesetzt, welches die Verhängung einer vorübergehenden Sicherheitsmaßnahme rechtfertigen würde.

7. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen die vorläufige Suspendierung vom 11.05.J9 wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 20.06.J9 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am selben Tage samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.J9, Zl J9-0.368.223, wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst nicht suspendiert.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.J9, Zl J9-0.368.223, wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst nicht suspendiert.

Begründend wurde ausgeführt, zwar wäre das dargestellte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten objektiv dazu geeignet, gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 8 B-GlBG, §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 zu verstoßen bzw. den Verdacht einer Verletzung von § 43 BDG 1979 zu begründen, jedoch könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei der vermeintlichen Berührung des Ohres der Z1 durch den Mund des Disziplinarbeschuldigten um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Es seien keine weiteren Vorwürfe gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten, weder von Z1 noch von anderen Mitarbeiter:innen, evident. Aufgrund der in der Vergangenheit liegenden bzw. bis zum Tatzeitpunkt tadellosen Dienstverrichtung des Disziplinarbeschuldigten und des einmaligen Verdachtsfalles der sexuellen Belästigung, wobei die Tathandlung im Kontext aller möglichen sexuellen Belästigungen einen eher leichten körperlichen Übergriff darstelle - gehe der Senat davon aus, dass die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme aufgrund von Tatwiederholungsgefahr nicht erforderlich sei. Auch hätten beide Bedienstete die weiteren Tage – bis zur vorläufigen Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten – gemeinsam Dienst versehen, wobei Z1 angegeben habe, den Kontakt zum Disziplinarbeschuldigten gemieden zu haben. Der Senat gehe davon aus, dass es organisatorische und andere Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht gebe, hier Abhilfe zu schaffen. Die belangte Behörde habe in seinen Erwägungen insbesondere miteinbezogen, wie sich die dienstliche Zukunft des Disziplinarbeschuldigten gestalten könne. Auch unter Bedachtnahme, dass sich seine Dienstpflichtverletzungen in der vorliegenden Form – qualitativ und quantitativ - bestätigen sollten, würden diese (derzeit vorliegenden) Dienstpflichtverletzungen keine Höchststrafe gem. § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 nach sich ziehen, ohne einen Vorgriff auf ein gegebenenfalls folgendes Disziplinarverfahren treffen zu wollen. Diese Aussage beziehe sich auf den derzeitigen Sachstand. Somit wäre die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme aus diesem Aspekt heraus gesehen kein probates Mittel, um den Betriebsfrieden dauerhaft herzustellen, weil jedenfalls mit einer Rückkehr des (Nicht-) Suspendierten in die Dienststelle gerechnet werden müsse.Begründend wurde ausgeführt, zwar wäre das dargestellte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten objektiv dazu geeignet, gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG, Paragraphen 43, Absatz 2 und 43 a BDG 1979 zu verstoßen bzw. den Verdacht einer Verletzung von Paragraph 43, BDG 1979 zu begründen, jedoch könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei der vermeintlichen Berührung des Ohres der Z1 durch den Mund des Disziplinarbeschuldigten um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Es seien keine weiteren Vorwürfe gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten, weder von Z1 noch von anderen Mitarbeiter:innen, evident. Aufgrund der in der Vergangenheit liegenden bzw. bis zum Tatzeitpunkt tadellosen Dienstverrichtung des Disziplinarbeschuldigten und des einmaligen Verdachtsfalles der sexuellen Belästigung, wobei die Tathandlung im Kontext aller möglichen sexuellen Belästigungen einen eher leichten körperlichen Übergriff darstelle - gehe der Senat davon aus, dass die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme aufgrund von Tatwiederholungsgefahr nicht erforderlich sei. Auch hätten beide Bedienstete die weiteren Tage – bis zur vorläufigen Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten – gemeinsam Dienst versehen, wobei Z1 angegeben habe, den Kontakt zum Disziplinarbeschuldigten gemieden zu haben. Der Senat gehe davon aus, dass es organisatorische und andere Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht gebe, hier Abhilfe zu schaffen. Die belangte Behörde habe in seinen Erwägungen insbesondere miteinbezogen, wie sich die dienstliche Zukunft des Disziplinarbeschuldigten gestalten könne. Auch unter Bedachtnahme, dass sich seine Dienstpflichtverletzungen in der vorliegenden Form – qualitativ und quantitativ - bestätigen sollten, würden diese (derzeit vorliegenden) Dienstpflichtverletzungen keine Höchststrafe gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 nach sich ziehen, ohne einen Vorgriff auf ein gegebenenfalls folgendes Disziplinarverfahren treffen zu wollen. Diese Aussage beziehe sich auf den derzeitigen Sachstand. Somit wäre die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme aus diesem Aspekt heraus gesehen kein probates Mittel, um den Betriebsfrieden dauerhaft herzustellen, weil jedenfalls mit einer Rückkehr des (Nicht-) Suspendierten in die Dienststelle gerechnet werden müsse.

9. Gegen den Nichtsuspendierungsbescheid der belangten Behörde vom 04.06.J9 brachte der Disziplinaranwalt am 01.07.J9 eine fristgerechte Beschwerde, eingelangt am 02.07.J9, ein.

In seiner Beschwerde führte der Disziplinaranwalt im Wesentlichen aus, die Begründung der Nichtsuspendierung durch die belangte Behörde negiere das Ziel der durch die Dienstbehörde vorgenommenen vorläufigen Suspendierung, nämlich jenes einer Sicherungsmaßnahme zur Wahrung des Ansehens des Amtes, auf welches die Bundesdisziplinarbehörde nicht eingehe. Die Weiterbeschäftigung würde ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamt:innen nichts passieren könne, und widerspreche dies den Dienstgeberinteressen. Verwiesen werde auf die Bestimmung des § 38 BDG 1979, wonach ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung von Amts wegen vorliege, wenn über den/die Beamt:in eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt werde, und wegen der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung die Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheine. Es sei daher keineswegs jedenfalls so, dass der Disziplinarbeschuldigte in die Dienststelle zurückkehre. Es liege daher - entgegen der Meinung der belangten Behörde - die Voraussetzung für eine Suspendierung vor.In seiner Beschwerde führte der Disziplinaranwalt im Wesentlichen aus, die Begründung der Nichtsuspendierung durch die belangte Behörde negiere das Ziel der durch die Dienstbehörde vorgenommenen vorläufigen Suspendierung, nämlich jenes einer Sicherungsmaßnahme zur Wahrung des Ansehens des Amtes, auf welches die Bundesdisziplinarbehörde nicht eingehe. Die Weiterbeschäftigung würde ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamt:innen nichts passieren könne, und widerspreche dies den Dienstgeberinteressen. Verwiesen werde auf die Bestimmung des Paragraph 38, BDG 1979, wonach ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung von Amts wegen vorliege, wenn über den/die Beamt:in eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt werde, und wegen der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung die Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheine. Es sei daher keineswegs jedenfalls so, dass der Disziplinarbeschuldigte in die Dienststelle zurückkehre. Es liege daher - entgegen der Meinung der belangten Behörde - die Voraussetzung für eine Suspendierung vor.

10. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen die Nichtsuspendierung wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.J9 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 10.07.J9 samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.

11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 16.07.J9, Zl J9 -0.389.869, eingelangt am selben Tage, wurde die Disziplinaranzeige an die belangte Behörde übermittelt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.07.J9 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seiner Beschwerde gegen den vorläufigen Suspendierungsbescheid vom 11.05.J9 wie auch der Disziplinaranwalt zu seiner Beschwerde gegen den Nichtsuspendierungsbescheid vom 04.06.J9 befragt wurden und allen Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.

13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.J9, Zlen W296 2314666-1/13E und W296 2315740-1/11E, zugestellt am selben Tage, wurde die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 11.05.J9, mit welchem die vorläufige Suspendierung ausgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 04.06.J9, mit welchem der Disziplinarbeschuldigte nicht suspendiert wurde, stattgegeben und dieser gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.J9, Zlen W296 2314666-1/13E und W296 2315740-1/11E, zugestellt am selben Tage, wurde die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 11.05.J9, mit welchem die vorläufige Suspendierung ausgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 04.06.J9, mit welchem der Disziplinarbeschuldigte nicht suspendiert wurde, stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

14. Am 12.09.J9 brachte der Disziplinarbeschuldigte gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.J9 eine fristgerechte außerordentliche Revision ein und führte aus, das angefochtene Erkenntnis verstoße in Hinsicht der Beweisaufnahme gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 25 Abs. 6 VwGVG. Diese Norm verpflichte das Verwaltungsgericht in sachlicher Hinsicht dazu, die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise in der mündlichen Verhandlung aufzunehmen. Der hier verletzte Grundsatz gelte jedoch nicht, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 25 Abs. 6 VwGVG auf das angefochtene Erkenntnis anwendbar. Gemäß VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, und VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0055 gehöre es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (bzw. einer Partei) zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigkeit zu gründen. Mittelbare Beweisaufnahmen seien zulässig, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises ein tatsächliches Hindernis entgegenstehe. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verlange im Bezug zu Zeugenaussagen sowie Aussagen von Parteien die unmittelbare Einvernahme durch das Verwaltungsgericht. Bei sich wider-sprechenden Zeugenaussagen sei es laut der vorgenannten Rechtsprechung des VwGH zwecks der Wahrheitsfindung erforderlich, dass der Zeuge in konkreter Fragestellung mit den Aussagen des anderen Zeugen konfrontiert würde. Das vorangegangene Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts verstoße schon im Hinblick auf die fehlende Vernehmung der Z1 gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 25 Abs. 6 VwGVG. In Bezug zu den abgelehnten Beweisanträgen zur Einvernahme der Z3, Z4, Z5, Z6 und Z7 sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegend, da im Hinblick der Ablehnung der Beweisanträge ein Widerspruch zur Judikatur bestehe. Gemäß dieser Judikate sei Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheine. Beweisanträge dürften demnach nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden, es auf sie nicht ankäme oder das Beweismittel an sich ungeeignet sei, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.14. Am 12.09.J9 brachte der Disziplinarbeschuldigte gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.J9 eine fristgerechte außerordentliche Revision ein und führte aus, das angefochtene Erkenntnis verstoße in Hinsicht der Beweisaufnahme gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG. Diese Norm verpflichte das Verwaltungsgericht in sachlicher Hinsicht dazu, die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise in der mündlichen Verhandlung aufzunehmen. Der hier verletzte Grundsatz gelte jedoch nicht, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG auf das angefochtene Erkenntnis anwendbar. Gemäß VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, und VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0055 gehöre es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (bzw. einer Partei) zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigkeit zu gründen. Mittelbare Beweisaufnahmen seien zulässig, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises ein tatsächliches Hindernis entgegenstehe. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verlange im Bezug zu Zeugenaussagen sowie Aussagen von Parteien die unmittelbare Einvernahme durch das Verwaltungsgericht. Bei sich wider-sprechenden Zeugenaussagen sei es laut der vorgenannten Rechtsprechung des VwGH zwecks der Wahrheitsfindung erforderlich, dass der Zeuge in konkreter Fragestellung mit den Aussagen des anderen Zeugen konfrontiert würde. Das vorangegangene Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts verstoße schon im Hinblick auf die fehlende Vernehmung der Z1 gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG. In Bezug zu den abgelehnten Beweisanträgen zur Einvernahme der Z3, Z4, Z5, Z6 und Z7 sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegend, da im Hinblick der Ablehnung der Beweisanträge ein Widerspruch zur Judikatur bestehe. Gemäß dieser Judikate sei Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheine. Beweisanträge dürften demnach nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden, es auf sie nicht ankäme oder das Beweismittel an sich ungeeignet sei, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.

15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.J9, Zl J9 -0.631.076, Senat 33, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleitet.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass durch die Vorlage der Disziplinaranzeige sowie der beigelegten Unterlagen (Aktenvermerk vom 07.05.J9 des Z2, Einvernahme der Z1 am 08.05.J9, Niederschrift über die Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten vom 08.05.J9, Protokoll Videoauswertung, Verständigung des Dienststellenausschusses vom 14.05.J9, Video vom Eingangsbereich der Arbeitshalle der Unternehmerbetriebe vom 05.05.J9, Parteiengehör des Disziplinarbeschuldigten vom 23.05.J9 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.J9) die für den Einleitungsbeschluss maßgeblichen Gründe hinreichend nachgewiesen werden haben können.

16. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.J9, Ra J9/09/0069-7, wurde die außerordentliche Revision des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.J9 zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, der Revisionswerber habe unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst damit begründete Verfahrensmängel geltend gemacht, dass die betreffende Kollegin nicht vom Bundesverwaltungsgericht unmittelbar neuerlich einvernommen worden sei. Auch die zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Anschuldigungen beantragten Zeugen seien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einvernommen und ein Video nicht ausreichend analysiert worden. Damit würde eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt, brauche im Suspendierungsverfahren doch noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Diese Aufgabe käme erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genüge es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestehe, die „ihrer Art nach“ geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung könne an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Bei der vorläufigen Suspendierung handle es sich überdies um eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme, hätte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung doch unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden habe (§ 112 Abs. 2 BDG 1979). Diese Dringlichkeit der Maßnahme sei daher auch bei der im Nachhinein erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung durch das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (unter Verweis auf Judikatur). Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wodurch der Revisionswerber die Möglichkeit gehabt habe, seinen Standpunkt darzustellen und sich zu den Beweisergebnissen und Tatsachen zu äußern, die dem Verfahren zugrunde gelegt worden seien. Im Zuge der Verhandlung sei zudem mehrfach die Videoaufzeichnung einer Überwachungskamera des dem ersten Vorwurf zugrundeliegenden Geschehens abgespielt worden. Mit Blick auf das Vorliegen dieses objektiven Beweismittels, das nach der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts diesen Vorwurf gegen den Revisionswerber im Verdachtsbereich zu tragen geeignet sei, würde mit dem dahingehenden Revisionsvorbringen nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall zu treffende Beurteilung des Bundesverwaltungsgericht über die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt habe (unter Verweis auf Judikatur). Schon weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber genüge, dass aufgrund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um diese im Instanzenzug zu bestätigen, wenn eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt würde, und daher im Allgemeinen nicht geprüft werden müsse, ob auch alle anderen herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich alleine oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden (unter Verweis auf Judikatur), fehle es allfälligen Verfahrensmängeln in Bezug auf den zweiten Vorwurf schon an der erforderlichen Relevanz. Eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde daher nicht aufgezeigt. Anders als in dem, in der Revision zur Begründung eines Abweichens von der Rechtsprechung zur Begründungspflicht von Suspendierungsentscheidungen herangezogenen Erkenntnis (unter Verweis auf Judikatur), stelle das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Verdachtsgründe ausreichend fest. Der dort attestierte Begründungsmangel liege hier daher nicht vor. Dies wurde damit begründet, der Revisionswerber habe unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst damit begründete Verfahrensmängel geltend gemacht, dass die betreffende Kollegin nicht vom Bundesverwaltungsgericht unmittelbar neuerlich einvernommen worden sei. Auch die zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Anschuldigungen beantragten Zeugen seien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einvernommen und ein Video nicht ausreichend analysiert worden. Damit würde eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt, brauche im Suspendierungsverfahren doch noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Diese Aufgabe käme erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genüge es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestehe, die „ihrer Art nach“ geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung könne an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Bei der vorläufigen Suspendierung handle es sich überdies um eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme, hätte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung doch unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden habe (Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979). Diese Dringlichkeit der Maßnahme sei daher auch bei der im Nachhinein erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung durch das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (unter Verweis auf Judikatur). Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wodurch der Revisionswerber die Möglichkeit gehabt habe, seinen Standpunkt darzustellen und sich zu den Beweisergebnissen und Tatsachen zu äußern, die dem Verfahren zugrunde gelegt worden seien. Im Zuge der Verhandlung sei zudem mehrfach die Videoaufzeichnung einer Überwachungskamera des dem ersten Vorwurf zugrundeliegenden Geschehens abgespielt worden. Mit Blick auf das Vorliegen dieses objektiven Beweismittels, das nach der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts diesen Vorwurf gegen den Revisionswerber im Verdachtsbereich zu tragen geeignet sei, würde mit dem dahingehenden Revisionsvorbringen nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall zu treffende Beurteilung des Bundesverwaltungsgericht über die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt habe (unter Verweis auf Judikatur). Schon weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber genüge, dass aufgrund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um diese im Instanzenzug zu bestätigen, wenn eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt würde, und daher im Allgemeinen nicht geprüft werden müsse, ob auch alle anderen herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich alleine oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden (unter Verweis auf Judikatur), fehle es allfälligen Verfahrensmängeln in Bezug auf den zweiten Vorwurf schon an der erforderlichen Relevanz. Eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde daher nicht aufgezeigt. Anders als in dem, in der Revision zur Begründung eines Abweichens von der Rechtsprechung zur Begründungspflicht von Suspendierungsentscheidungen herangezogenen Erkenntnis (unter Verweis auf Judikatur), stelle das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Verdachtsgründe ausreichend fest. Der dort attestierte Begründungsmangel liege hier daher nicht vor.

17. Am 08.10.J9 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte einen Rechtsmittelverzicht betreffend den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 03.10.J9.

18. Die belangte Behörde beraumte in Folge mit Ladungen vom 20.10.J9 eine mündliche Verhandlung für den 11.11.J9 an und lud die Parteien und Zeug:innen.

19. Am 04.11.J9 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte einen Schriftsatz mit dem Titel „Verteidigungsvorbringen und Beweisanträge“.

Inhaltlich wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und vorangegangener Stellungnahmen wiederholend vorgebracht, dass die Anschuldigungen unrichtig seien. Im Zuge der Umarmung sei es zu keinem Kontakt zwischen dem Mund bzw. der Zunge des Disziplinarbeschuldigten mit dem Ohr der Z1 gekommen. Dies zeige sich darin, dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Kopf vor der Loslösebewegung der Z1 nicht nach rechts gedreht bzw. bewegt habe. Vielmehr seien die beiden Gesichtshälften unverändert und dicht nebeneinander gelegen, der Disziplinarbeschuldigte habe das Ohr der Z1 daher nicht mit seinem Mund, seiner Lippe oder seiner Zunge berühren können. Wäre es tatsächlich zu einem Kontakt zwischen dem Ohr der Z1 mit dem Mund oder der Zunge des Disziplinarbeschuldigten gekommen, so hätte Z1 gewusst, ob der Disziplinarbeschuldigte es abgeschleckt, abgeknabbert oder „abgezuzelt" habe. Allein die Tatsache, dass Z1 die Art der von ihr behaupteten Berührung ihres Ohres nicht spezifizieren habe können, weise darauf hin, dass es eine solche Berührung ihres Ohres in Wahrheit nie gegeben habe. Als Beweis hierfür werde die Betrachtung der Videoaufzeichnung des Eingangsbereichs in Einzelbildfortschaltung beantragt. Auch sei unrichtig, dass er den Satz „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand." oder etwas Vergleichbares zur Z1 gesagt habe. Vielmehr habe sich der Sachverhalt wie folgt zugetragen: Als Z1 den Insassen in das Dienstzimmer des Disziplinarbeschuldigten zurückbracht habe, habe der Disziplinarbeschuldigte lediglich sein Bedauern über die verspätete Übergabe dieses Insassen an Z1 zum Ausdruck gebracht. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auch Z8 und Z9 im Dienstzimmer des Disziplinarbeschuldigten aufgehalten. Diese könnten bestätigen, dass der Disziplinarbeschuldigte zu Z1 nicht „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand." oder etwas Vergleichbares gesagt habe.

Es wurde weiter ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte habe in der Vergangenheit beobachtet, dass Z1 mit verschiedenen jungen Kollegen Gespräche mit sexuellem Einschlag geführt habe. Im Zuge dessen sei es auch zu engem Körperkontakt mit einem Kollegen samt dem Ablecken einer Hand der Z1 durch diesen Kollegen gekommen. Der Disziplinarbeschuldigte habe die beiden Beteiligten zu standesgemäßem Umgang ermahnt. Auch missfalle es dem Disziplinarbeschuldigten, dass Z1 ihre weiblichen Attribute bzw. Reize etwa durch oftmaliges betontes „Durch die Haare-[S]treichen" und durch das Präsentieren bzw. Hervorheben von Körperteilen betone, weil auch ein solches Verhalten nicht standesgemäß gebotenem Verhalten entspreche. Ebenso stehe der Disziplinarbeschuldigte dem Umstand kritisch gegenüber, dass Z1 den Rücken ihrer Vorgesetzten massiere, wenn diese am PC arbeiten würde, oder auf dem Schoß von Kollegen säße. Gleiches gelte für den forschen und ihrer hierarchischen Stellung unangepassten Umgangston auch gegenüber ranghöheren Beamten in all jenen Fällen, in denen der Dienstbetrieb nicht entsprechend den Vorstellungen der Z1 ablaufe. Ebenso würde es der Disziplinarbeschuldigte für bedenklich halten, dass Z1 Insassen gegenüber betont schroff und mit übersteigertem Selbstbewusstsein auftrete, weil dieses Verhalten letztlich die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährde.

Ergänzend wurde dargelegt, der Disziplinarbeschuldigte sei bereits seit etwa 100 Tagen vom Dienst suspendiert. Das damit erzwungene Fernbleiben vom Dienst belaste den Disziplinarbeschuldigten enorm. Für ihn, der noch nie ohne Arbeit gewesen sei, gehöre die Dienstverrichtung zur gewohnten und gesunden Lebensführung. Auch habe sich beim Disziplinarbeschuldigten das Gefühl des „In der Luft [H]ängens" und des „Abgeschnittenseins von sämtlichen Informationen" eingestellt. Der Disziplinarbeschuldigte fühle sich hilflos, ohnmächtig und vollkommen dem Wirken der Dienstbehörde, der Bundesdisziplinarbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts ausgeliefert. Die genannten Faktoren hätten die seelische Gesundheit des Disziplinarbeschuldigten inzwischen so[ ]weit geschädigt (Diagnose: F 43.2 Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion), dass dieser zur Vermeidung weiterer Gesundheitsschäden psychotherapeutische Betreuung samt begleitender Medikation (derzeit: Quetialan 0-0-0-1/2 bis 1, bei Bedarf Steigerung bis 4 Tabletten) benötige. Die äußerst schlechte seelische Verfassung des Disziplinarbeschuldigten wirke sich auch negativ auf die seelische Gesundheit seiner beiden Kinder und seiner Ehegattin aus. Überdies werde die eingetretene Schädigung der seelischen Gesundheit des Disziplinarbeschuldigten durch die Rechnungen der Psychotherapie aufgezeigt. In diesen ließe sich nämlich neben der Sozialversicherungsnummer des Disziplinarbeschuldigten auch ein Verweis auf die Diagnose finden. Die Diagnose, die durch die Psychotherapie behandelt werden solle, laute „F32.1". „F32.1" und stelle eine Kategorisierung für eine mittelgradige depressive Stimmung dar. Die Psychotherapie behandle daher die mittelgradige depressive Stimmung des Disziplinarbeschuldigten. Abschließend erlaube sich der Disziplinarbeschuldigte daher anzuregen, ihn – als der Suspendierung gelinderes Mittel - einstweilen in einer der JA1 nahegelegenen Justizanstalt oder in der Außenstelle Münchendorf zu verwenden.

Angeschlossen diesem Schriftsatz waren ein Patientenbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin P1 vom 22.07.J9 mit der Diagnose “F43.2 Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion“, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ab dem 12.05.J9 sowie 18.08.J9 und von der Psychotherapeutin P2 am 01.09.J9 sowie 30.09.J9 ausgestellte Rechnungen für Einzelpsychotherapie.

20. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.J9 wurde die für den 11.11.J9 anberaumte Verhandlung abberaumt.

21. Am 07.11.J9 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund einer Änderung der Geschäftseinteilung vom 06.11.J9, Zl J9-0.902.999, die Zuständigkeit auf den Disziplinarsenat 32 übergegangen sei und würde die mündliche Verhandlung für 27.11.J9, anberaumt bzw. würden entsprechenden Ladungen demnächst schriftlich ergehen. Zu diesem Verhandlungstermin würden folgende Zeug:innen geladen werden: Z1, Z8 und Z9.

22. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.J9 wurden die Parteien und genannten Zeug:innen zur Verhandlung am 27.11.J9 geladen.

23. Die belangte Behörde führte am 27.11.J9 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte sowie die Zeug:innen Z1, Z8 und Z9 befragt wurden und am Ende das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet wurde.

Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Mail der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten vom 26.11.J9 an dessen Rechtsvertreter vorgelegt, in welchem diese ausführt, „sie sei mit ihrem Mann seit zehn Jahren zusammen und davon sechs verheiratet. In dieser Zeit habe sie ihn nie so erlebt wie er jetzt sei. Sie müsse regelrecht Angst haben, ob nicht etwas passiert, wenn er alleine zu Hause und sie nicht im Home-Office sei. Er habe schon mehrere Andeutungen gemacht, aber sie denke, er gebe auf Grund seiner Familie nicht gleich auf. Ihm sei von heute auf morgen der Boden unter den Füßen weg gezogen worden. Seit einiger Zeit stehe er auf und habe gleich Durchfall, weil ihn das so extremst belaste, nur daheim zu sitzen, ohne ein Ziel zu haben. Er sei immer gerne zur Arbeit gegangen, habe im Gegensatz zu vielen anderen sich eingesetzt, wäre immer mit Köpfchen dabei gewesen und habe stets dazu beigetragen, dass er den besten Betrieb in JA1 wieder aufgebaut habe. Dann sei diese junge Dame gekommen, habe etwas behauptet und, weil es eine Frau sei, würde alles getan, damit sie "beschützt" weiter arbeiten könne. Sie (Anm.: die Ehefrau) habe schon viel erlebt in anderen Firmen, wo andere Sachen bei Kolleginnen passiert seien, aber bei dieser Sache reiße ihr persönlich der Geduldsfaden. Sie würde es verstehen, wenn etwas wirklich Extremes passieren sein würde, dass eben laut Gesetz eine strafrechtliche Handlung wäre. Aber laut ihrer Aussage (Anm.: Aussage der Z1) habe sie es nicht einmal genau beschreiben können, ob ihr Ohr abgeleckt, angeknabbert oder abgezuzelt worden sei. Und, wie [Name des Rechtsvertreters] wisse, habe sie das Video gesehen. Sie wisse wie sehr ihr Mann manchmal schwitze, da würde sie ihn dann manchmal auch nicht gerne umarmen wollen, weil sie sonst selbst gleich ganz nass sei. Also sei es eigentlich verständlich, dass sich Z1 dann zur Seite drehe und abwische. Sogar die mit dem Disziplinarbeschuldigten gemeinsamen Kinder würden einen solchen Unterschied erkennen, ob gezuzelt, geschleckt oder geknabbert würde. Sie habe es nach diesem Vorwurf mit ihnen spaßhalber getestet. Wohl angemerkt fände ihr Mann das Ohrenschmalz einer fremden oder auch der eigenen Frau unappetitlich. Wie könne man daher ohne Anhörung urteilen über einen Menschen und ihn über ein halbes Jahr von der Arbeit entziehen, der immer gerne hingegangen sei? Das seien alles Steuergelder, eben die der arbeiteten Gesellschaft. Der Bund sei groß, da würde bestimmt nicht nur ein Verfahren derart unnötig in die Länge gezogen. Sie würde hoffen, dass [Name des Rechtsvertreters] am [Datum des Verhandlungstages vor der belangten Behörde] für ihren Mann kämpfen würde. Sie würde ihn nicht länger zu Hause leiden sehen wollen. Er brauche seine Arbeit, vor allem seinen Betrieb - den er mit Z8 echt top geführt habe. Die JA1 solle eigentlich froh sein, einen solchen motivierten Mitarbeiter bei sich zu haben. Er wäre einer der wenigen mit kaum Krankenständen“.Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Mail der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten vom 26.11.J9 an dessen Rechtsvertreter vorgelegt, in welchem diese ausführt, „sie sei mit ihrem Mann seit zehn Jahren zusammen und davon sechs verheiratet. In dieser Zeit habe sie ihn nie so erlebt wie er jetzt sei. Sie müsse regelrecht Angst haben, ob nicht etwas passiert, wenn er alleine zu Hause und sie nicht im Home-Office sei. Er habe schon mehrere Andeutungen gemacht, aber sie denke, er gebe auf Grund seiner Familie nicht gleich auf. Ihm sei von heute auf morgen der Boden unter den Füßen weg gezogen worden. Seit einiger Zeit stehe er auf und habe gleich Durchfall, weil ihn das so extremst belaste, nur daheim zu sitzen, ohne ein Ziel zu haben. Er sei immer gerne zur Arbeit gegangen, habe im Gegensatz zu vielen anderen sich eingesetzt, wäre immer mit Köpfchen dabei gewesen und habe stets dazu beigetragen, dass er den besten Betrieb in JA1 wieder aufgebaut habe. Dann sei diese junge Dame gekommen, habe etwas behauptet und, weil es eine Frau sei, würde alles getan, damit sie "beschützt" weiter arbeiten könne. Sie Anmerkung, die Ehefrau) habe schon viel erlebt in anderen Firmen, wo andere Sachen bei Kolleginnen passiert seien, aber bei dieser Sache reiße ihr persönlich der Geduldsfaden. Sie würde es verstehen, wenn etwas wirklich Extremes passieren sein würde, dass eben laut Gesetz eine strafrechtliche Handlung wäre. Aber laut ihrer Aussage Anmerkung, Aussage der Z1) habe sie es nicht einmal genau beschreiben können, ob ihr Ohr abgeleckt, angeknabbert oder abgezuzelt worden sei. Und, wie [Name des Rechtsvertreters] wisse, habe sie das Video gesehen. Sie wisse wie sehr ihr Mann manchmal schwitze, da würde sie ihn dann manchmal auch nicht gerne umarmen wollen, weil sie sonst selbst gleich ganz nass sei. Also sei es eigentlich verständlich, dass sich Z1 dann zur Seite drehe und abwische. Sogar die mit dem Disziplinarbeschuldigten gemeinsamen Kinder würden einen solchen Unterschied erkennen, ob gezuzelt, geschleckt oder geknabbert würde. Sie habe es nach diesem Vorwurf mit ihnen spaßhalber getestet. Wohl angemerkt fände ihr Mann das Ohrenschmalz einer fremden oder auch der eigenen Frau unappetitlich. Wie könne man daher ohne Anhörung urteilen über einen Menschen und ihn über ein halbes Jahr von der Arbeit entziehen, der immer gerne hingegangen sei? Das seien alles Steuergelder, eben die der arbeiteten Gesellschaft. Der Bund sei groß, da würde bestimmt nicht nur ein Verfahren derart unnötig in die Länge gezogen. Sie würde hoffen, dass [Name des Rechtsvertreters] am [Datum des Verhandlungstages vor der belangten Behörde] für ihren Mann kämpfen würde. Sie würde ihn nicht länger zu Hause leiden sehen wollen. Er brauche seine Arbeit, vor allem seinen Betrieb - den er mit Z8 echt top geführt habe. Die JA1 solle eigentlich froh sein, einen solchen motivierten Mitarbeiter bei sich zu haben. Er wäre einer der wenigen mit kaum Krankenständen“.

24. Am 10.12.J9 wurde den Parteien seitens der belangten Behörde das Verhandlungsprotokoll vom 27.11.J9 samt Beilage zur Kenntnisnahme übermittelt.

25. Mit schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom selben Tage, Zl J9 XXXX , wurde der Disziplinarbeschuldigte für schuldig befunden, er habe am 05.05.J9 gegen 09:19 Uhr im Eingangsbereich zur Arbeitshalle der Unternehmerbetriebe der JA1 im Zuge einer Umarmung das rechte Ohr der Z1 gegen ihren Willen in den Mund genommen oder abgeschleckt (Spruchpunkt 1.) sowie am selben Tag gegen 10:30 Uhr, nachdem Z1 einen Insassen zurückgebracht habe, im Dienstzimmer der Unternehmerbetriebe zu ihr gesagt: „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand." (Spruchpunkt 2.) Dadurch habe er zu 1. gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 8 B-GIBG und § 43 Abs. 2 BDG 1979 sowie zu 2. gegen § 43a BDG 1979 schuldhaft verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen. Über ihn werde deswegen gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt. Zudem habe er gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,- zu leisten.25. Mit schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom selben Tage, Zl J9 römisch 40 , wurde der Disziplinarbeschuldigte für schuldig befunden, er habe am 05.05.J9 gegen 09:19 Uhr im Eingangsbereich zur Arbeitshalle der Unternehmerbetriebe der JA1 im Zuge einer Umarmung das rechte Ohr der Z1 gegen ihren Willen in den Mund genommen oder abgeschleckt (Spruchpunkt 1.) sowie am selben Tag gegen 10:30 Uhr, nachdem Z1 einen Insassen zurückgebracht habe, im Dienstzimmer der Unternehmerbetriebe zu ihr gesagt: „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand." (Spruchpunkt 2.) Dadurch habe er zu 1. gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GIBG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 sowie zu 2. gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 schuldhaft verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Über ihn werde deswegen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt. Zudem habe er gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,- zu leisten.

Begründend wurde ausgeführt, die Feststellungen zu den Dienstpflichtverletzungen würden sich aus der schlüssigen und glaubwürdigen Zeuginnenaussage der Z1 sowie zu 1. aus der damit in Einklang zu bringenden Videoaufzeichnung vom Eingangsbereich zur Arbeitshalle ergeben. Entgegen der leugnenden Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten sei aus der Videoaufzeichnung ersichtlich, dass er während der Umarmung den Kopf nach rechts drehe und somit das rechte Ohr der Z1 mit seinem Mund berühren habe können. Dass er dabei Z1 vorsätzlich mit dem Mund am Ohr berührt habe, ergebe sich bereits aus der ebenso schlüssigen und glaubwürdigen Aussage der Zeugin Z1, wonach der Disziplinarbeschuldigte kurz zuvor noch zu ihr gesagt habe: „Komm her mit deinem Ohr." Zu 2. wäre ebenfalls der schlüssigen und glaubwürdigen Zeuginnenaussage der Z1 zu folgen, wonach der Disziplinarbeschuldigte zu ihr nach dem Abführen eines Insassen im Dienstzimmer gesagt habe: ,,Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand." Die Zeug:innenaussagen der Z8 und Z9 wären dabei nicht geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Aussage der Z1 zu erschüttern. Beide Zeug:innen hätten angegeben, erst einige Tage später von den Vorwürfen erfahren und dann versucht zu haben, sich an diese Situation zu erinnern. Auffallend sei dabei, dass sich beide Zeug:innen sehr konkret daran erinnern hätten können, was der Disziplinarbeschuldigte gesagt haben hätte sollen, der Zeuge Z8 aber keine Erinnerung an Äußerungen der Z1 habe und Z9 angebe, Z1 habe auf die Entschuldigung des Disziplinarbeschuldigten geantwortet, es sei nicht so tragisch, wenn ein Insasse nicht zeitgerecht vor Ort sei, was nicht einmal vom Disziplinarbeschuldigten behauptet worden sei und angesichts des Konfliktes zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Z1 im Zusammenhang mit der Vorführung des Insassen völlig lebensfremd erscheine. Z8 habe zudem selbst angegeben, gerade am PC gearbeitet zu haben, wobei er sich nicht mehr erinnern habe können, welche konkreten Tätigkeiten er ausgeführt habe. Gehe man von den Aussagen der Zeug:innen aus, wonach im Unternehmerbetrieb ca. 40 Insassen beschäftigt seien und daher laufenden Vorführungen stattfänden, bei denen die Vorführbeamt:innen immer zum Dienstzimmer kommen müssten, um den Insassen ab- oder zurückzumelden, erscheine es nicht glaubwürdig, dass sämtliche Gespräche zwischen dem Betriebsleiter und Vorführbeamt:innen - neben der Arbeitstätigkeit - immer lückenlos wahrgenommen werden würden. Z9 gebe zudem selbst an, dass ihr Schreibtisch etwas abseits sei. Es sei daher lebensfremd, dass sie dennoch immer sämtliche Gespräche bzw. Äußerungen in diesem Dienstzimmer mitbekommen habe wollen. Dass Z1 – wie Z9 in ihrer Vernehmung angeben habe - laut sei, könne dabei keine Rolle spielen, zumal die Äußerung dem Disziplinarbeschuldigten und nicht Z1 zur Last gelegt werde. Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs bleibe festzuhalten, dass Z9 angegeben habe, erst durch die Suspendierung von den Vorwürfen erfahren zu haben. Da der Disziplinarbeschuldigte erst am 11.05.J9 vorläufig suspendiert worden sei, wären seither somit zumindest sechs Tage vergangen, was eine konkrete Erinnerung an einen normalen Vorgang, wie er mehrmals täglich passiere (dienstliches Gespräch zwischen Betriebsleiter und Vorführbeamtin zu einer lnsassenvorführung), noch unwahrscheinlicher erscheinen ließe.

Es wurde weiter ausgeführt, nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens sei bei den dem Disziplinarbeschuldigten zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen. Als schwerste Dienstpflichtverletzung iSd § 93 Abs 2 BDG 1979 sei aufgrund des damit verbundenen körperlichen Übergriffs Spruchpunkt 1. anzusehen. In objektiver Hinsicht sei bei einer derartigen sexuellen Belästigung eines dienstführenden Justizwachebeamten gegenüber einer an Lebens- und Dienstjahren erheblich jüngeren eingeteilten Justizwachebeamtin von einer schweren Dienstpflichtverletzung und in subjektiver Hinsicht von einem vorsätzlichen Verhalten und somit ebenfalls von einem schweren Verschulden auszugehen. Es sei daher jedenfalls eine Geldstrafe zu verhängen. Bei der Strafbemessung wäre das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichtverletzungen als erschwerend sowie die disziplinäre Unbescholtenheit als mildernd zu werten. In generalpräventiver Hinsicht sei die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe erforderlich, um gegenüber anderen Bediensteten aufzuzeigen, dass gegen derartige Dienstpflichtverletzungen entschieden vorgegangen werde. In spezialpräventiver Hinsicht könne aufgrund der tadellosen Dienstbeschreibung bis zu den gegenständlichen Vorfällen trotz der fehlenden Verantwortungsübernahme eine positive Zukunftsprognose erstellt und mit der verhängten Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden.Es wurde weiter ausgeführt, nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens sei bei den dem Disziplinarbeschuldigten zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen. Als schwerste Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 sei aufgrund des damit verbundenen körperlichen Übergriffs Spruchpunkt 1. anzusehen. In objektiver Hinsicht sei bei einer derartigen sexuellen Belästigung eines dienstführenden Justizwachebeamten gegenüber einer an Lebens- und Dienstjahren erheblich jüngeren eingeteilten Justizwachebeamtin von einer schweren Dienstpflichtverletzung und in subjektiver Hinsicht von einem vorsätzlichen Verhalten und somit ebenfalls von einem schweren Verschulden auszugehen. Es sei daher jedenfalls eine Geldstrafe zu verhängen. Bei der Strafbemessung wäre das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichtverletzungen als erschwerend sowie die disziplinäre Unbescholtenheit als mildernd zu werten. In generalpräventiver Hinsicht sei die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe erforderlich, um gegenüber anderen Bediensteten aufzuzeigen, dass gegen derartige Dienstpflichtverletzungen entschieden vorgegangen werde. In spezialpräventiver Hinsicht könne aufgrund der tadellosen Dienstbeschreibung bis zu den gegenständlichen Vorfällen trotz der fehlenden Verantwortungsübernahme eine positive Zukunftsprognose erstellt und mit der verhängten Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden.

26. Am 09.01.J10 brachte der Disziplinarbeschuldigte eine fristgerechte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 10.12.J9 ein.

Darin wurde ausgeführt, der Schuldspruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses gründe auf einer gegen tragende Verfahrensgrundsätze verstoßenden Beweiswürdigung. Nach Wiederholung des im Verfahren nach Ansicht des Disziplinarbeschuldigten zugetragenen Sachverhalts wurde angemerkt, das angefochtene Erkenntnis stütze die zum Schuldspruch führenden Feststellungen fast gänzlich auf die Aussage der Z1. Dem Wahrheitsgehalt der Zeuginnenaussage der Z1 würden jedoch folgende Bedenken begegnen: Allein anhand des „theatralischen Auftrittes" der Z1 während der Disziplinarverhandlung vor der belangten Behörde sei ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Z1 habe im Zuge ihrer Einvernahme zum Geschehen im Eingangsbereich der Unternehmerbetriebe nach kontinuierlicher Verlangsamung der Sprache bis letztlich zum gänzlichen Innehalten zu weinen begonnen, sodass der Vorsitzende die Befragung der Z1 unterbrechen und eine andere Zeugin einvernehmen habe müssen, bevor die Befragung der Z1 fortgesetzt und abgeschlossen habe werden können. Doch selbst wenn man annehme, der Disziplinarbeschuldigte habe tatsächlich mit seinem Mund bzw. mit seiner Zunge das Ohr der Z1 berührt, wäre Z1 nicht noch etwa vier Monate später, also nicht am Tag der Disziplinarverhandlung darüber so schockiert gewesen, dass ihr eine wahrheitsgemäße und sachliche Beantwortung der an sie gerichteten - allesamt sachlichen - Fragen unmöglich gewesen wäre. Auch wäre sie selbst unter diesen Annahmen nicht so schockiert, dass sie den Bereich des Unternehmerbetriebes auch bis zum Tag der Disziplinarverhandlung nur unter Überwindung großer innerer Widerstände betreten könne. Zum Beweis dafür, dass - selbst bei tatsächlicher Begehung der dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen vom 05.05.J9 - der Zeuginnenaussage der Z1 vom 27.11.J9 kein Glauben zu schenken sei, weil der Z1 die Beantwortung der am 27.11.J9 an sie gerichteten Fragen ohne Verlangsamung der Sprache bis zum letztlichen Innehalten, ohne zu weinen und ohne Unterbrechung möglich gewesen wäre, beantrage der Disziplinarbeschuldigte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie. Dieses Beweismittel diene auch zum Beweis dafür, dass den inneren Widerständen, die Z1 beim Betreten des Bereiches des Unternehmerbetriebes auch noch am 27.11.J9 hätte überwinden müssen, die sachliche Grundlage fehle bzw. eine solche nicht in den dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen 05.05.J9 gefunden werden könne. Betreffend das Video sei der vom Disziplinarbeschuldigten gestellte Beweisantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.J9 gänzlich übergangen worden und beantragte er die Einholung und Verlesung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er das rechte Ohr der Z1 weder mit seinem Mund noch mit seiner Zunge berühren habe können. Ob der Disziplinarbeschuldigte das Ohr der Z1 mit seinem Mund oder seiner Zunge berühren hätten können oder nicht, habe dem vom angefochtenen Disziplinarerkenntnis begründend herangezogenen Video ob dessen mangelnder Auflösung und untauglichem Aufnahmewinkel nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden können. Es hätte hierfür vielmehr die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der forensischen Medizin (samt einem eventuell notwendigen Hilfsgutachten aus dem Fachgebiet der Videotechnik) benötigt, um die ordnungsgemäße Analyse der Videoaufnahme vorzunehmen. Es sei der Aussage des Disziplinarbeschuldigten keinerlei Glauben geschenkt worden. Vielmehr sei diese unberücksichtigt gelassen worden. Ebenso habe der Brief der Ehegattin des Disziplinarbeschuldigten vom 26.11.J9 ohne jegliche Begründung keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden, weil aus Sicht des Senates keine weiteren Beweisaufnahmen erforderlich gewesen seien und sich die Feststellungen auf der „schlüssigen und glaubwürdigen Zeugenaussage der Z1“ gegründet hätten. Im Brief der Ehegattin, der - ohne Wissen des Disziplinarbeschuldigten - beim Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten am 26.11.J9 unaufgefordert eingelangt sei, habe die Ehegattin des Disziplinarbeschuldigten [nämlich] wie folgt ausgeführt: „Ich weiß wie sehr mein Mann manchmal schwitzt, da mag ich ihn dann manchmal auch nicht gerne umarmen, weil ich sonst selbst gleich ganz nass bin. Also eigentlich verständlich, dass sich Z1 dann zur Seite dreht und abwischt."

Zu Spruchpunkt 2. führe das angefochtene Disziplinarerkenntnis aus, dass der schlüssigen und glaubwürdigen Zeuginnenaussage der Z1 zu folgen sei, wonach der Disziplinarbeschuldigte nach dem Abführen eines Insassen im Dienstzimmer zu ihr gesagt haben solle: „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand." Die Zeug:innenaussagen der Z8 und Z9 hätten dabei nicht geeignet gewesen sein sollen, die Glaubwürdigkeit der Z1 zu erschüttern. Dies würde damit begründet, dass beide Zeug:innen angegeben hätten, erst einige Tage danach von den Vorwürfen erfahren zu haben. Es sei daher auffallend, dass sich beide Zeug:innen sehr konkret daran erinnern hätten können, was der Disziplinarbeschuldigte gesagt haben solle. Z8 habe angegeben, zu der Zeit am PC gearbeitet zu haben, wobei er sich nicht erinnere, welche konkreten Tätigkeiten er ausgeführt habe. Z9 gebe selber an, dass ihr Schreibtisch abseits sei. Es sei daher lebensfremd, dass sie sämtliche Gespräche im Dienstzimmer mitbekomme. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis gehe davon aus, den Zeug:innenaussagen sei keinerlei Wahrheitsgehalt zuzumessen und gründe damit den Spruchpunkt 2. erneut gänzlich auf die Zeuginnenaussage der Z1. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis messe Z1 trotz einer Vielzahl an widersprechenden Beweisergebnissen die volle Glaubwürdigkeit zu. Dies verdeutliche die völlig einseitige Beweiswürdigung. Dies werde insbesondere bei näherer Betrachtung der Zeug:innenaussagen der Z8 sowie Z9 ersichtlich, welche in Widerspruch zu der Aussage der Z1 stünden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das angefochtene Disziplinarerkenntnis von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Zeug:innen Z9 und Z8 ausgehe, wenn gerade diese mit dem Disziplinarbeschuldigten gemeinsam in einem Raum Dienst versehen würden. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach könne innerhalb eines Raumes ein Gespräch grundsätzlich problemlos mitverfolgt werden. Beide Zeug:innen hätten ausschließen können, dass der Disziplinarbeschuldigte solche Worte der Z1 gegenüber verwendet habe. Zum Beweis dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Dienst stets rechtskonform versehe und achtungsvollen Umgang mit den Kollegen pflege, sowie zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Z1 aufgrund ihres Verhaltens im Dienst, beantrage der Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme der Zeug:innen Z3, Z4, Z5, Z6, Z7, Z8 und Z9. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Erkenntnisbeschwerde Folge geben, 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und 2. das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos aufheben sowie das Disziplinarverfahren einstellen.

27. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.J10, Zl J9 XXXX , eingelangt am 22.01.J10, wurde die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.27. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.J10, Zl J9 römisch 40 , eingelangt am 22.01.J10, wurde die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

28. Am 11.02.J10 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Änderung der Geschäftseinteilung der belangten Behörde vom 06.11.J9, Zl J9-0.902.99, da diese nicht Aktenbestandteil war, und um Information, ob es seitens der Parteien hierauf eine materiell-inhaltliche Reaktion gegeben habe, wobei in einem daraufhin gewiesen wurde, dass in der Beschwerde diesbezüglich nichts releviert worden sei. Zudem wurde ersucht mitzuteilen, ob die Änderung der Geschäftseinteilung vom 06.11.J9 an der Amtstafel der belangten Behörde gemäß § 101 Abs. 4 3. Satz iVm Abs. 5 BDG 1979 kundgemacht worden sei. Des Weiteren habe die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten in dessen Schlussplädoyer auch die Aufhebung der Suspendierung beantragt und würde nachgefragt, ob die belangte Behörde hierüber bereits gemäß § 112 Abs. 6 2. Satz BDG 1979 entschieden habe.28. Am 11.02.J10 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Änderung der Geschäftseinteilung der belangten Behörde vom 06.11.J9, Zl J9-0.902.99, da diese nicht Aktenbestandteil war, und um Information, ob es seitens der Parteien hierauf eine materiell-inhaltliche Reaktion gegeben habe, wobei in einem daraufhin gewiesen wurde, dass in der Beschwerde diesbezüglich nichts releviert worden sei. Zudem wurde ersucht mitzuteilen, ob die Änderung der Geschäftseinteilung vom 06.11.J9 an der Amtstafel der belangten Behörde gemäß Paragraph 101, Absatz 4, 3. Satz in Verbindung mit Absatz 5, BDG 1979 kundgemacht worden sei. Des Weiteren habe die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten in dessen Schlussplädoyer auch die Aufhebung der Suspendierung beantragt und würde nachgefragt, ob die belangte Behörde hierüber bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 6, 2. Satz BDG 1979 entschieden habe.

29. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.J10 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Änderung ihrer Geschäftseinteilung vom 06.11.J9 übermittelt und ausgeführt, seitens der Parteien habe es auf die Information der belangten Behörde betreffend ebendiese Änderung keine materiell-inhaltliche Reaktion gegeben. Nach Rücksprache mit dem Leiter der belangten Behörde könne auch bestätigt werden, dass die Änderung der Geschäftseinteilung unverzüglich und für die gesamte Dauer ihrer Geltung an der Amtstafel kundgemacht worden sei. Über den Antrag auf Aufhebung der Suspendierung wäre noch nicht entschieden worden; eine Entscheidung sei jedoch bereits in Vorbereitung und würde alsbald ergehen.

30. Das Bundesverwaltungsgericht koordinierte ab 13.02.J10 den Verhandlungstermin mit dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten und wurden in Folge der 08.04.J10 und 09.04.J10 fixiert.

31. Am 17.02.J10 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Benennung von Zeug:innen für die Verhandlung übermittelt, weiters die Dienstbehörde um die dienstlichen Daten des Disziplinarbeschuldigten und um ladungsfähige Adressen von namentlich genannten Zeug:innen ersucht und der Disziplinarbeschuldigte aufgefordert, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen.

32. Am 25.02.J10 übermittelte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 24.02.J10, Zl J9 XXXX , mit welchem dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten vom 27.11.J9, die Suspendierung aufzuheben, nicht stattgegeben wurde.32. Am 25.02.J10 übermittelte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 24.02.J10, Zl J9 römisch 40 , mit welchem dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten vom 27.11.J9, die Suspendierung aufzuheben, nicht stattgegeben wurde.

33. Am 26.02.J10 übermittelte die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten in Folge der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes dessen dienstliche Daten und gab ladungsfähige Adressen der Zeug:innen bekannt.

34. Mit Schriftsatz vom 27.02.J10 teilte der Disziplinarbeschuldigte mit, er würde auf die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des Z7 verzichten und legte seine Vermögensverhältnisse dar.

35. Am 04.03.J10 wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Parteien und Z1, Z2, Z3, Z4, Z5, Z6, Z7, Z8, Z9, Z11, Z12 und Z13 als Zeug:innen geladen.

36. Z2 ersuchte am 06.03.J10 um Einvernahme via ZOOM, da er am Verhandlungstag als Vortragender tätig sein würde.

37. Am 10.03.J10 ersuchte die für 09.04.J10 geladene Z4 um Einvernahme am 08.04.J10 und wurde folglich mit neuerlicher Ladung auf diesen Tag verlegt.

38. Am 12.03.J10 übermittelte die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten eine Dienstbeschreibung über diesen datiert mit 10.03.J10.

39. Am 17.03.J10 wurde Z7 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass auf seine Einvernahme aufgrund des eingeschränkten Beweisantrages seitens des Disziplinarbeschuldigten verzichtet werde.

40. Mit Schriftsatz vom 20.03.J10 begehrte der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten (zum zweiten Mal im Verfahren) Akteneinsicht.

41. Z5 teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.J10 mit, sie könne nicht zur Verhandlung kommen, da sie auf einen schon seit J9 geplanten Urlaub und deswegen nicht im Lande sei.

42. Am 31.03.J10 fand die Akteneinsicht des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten statt.

43. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.J10 und 09.04.J10 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt wurde und mit den Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. Zudem wurden Z1, Z2, Z3, Z4, Z6, Z8, Z9, Z11 und Z13 als Zeug:innen einvernommen. Diese Verhandlung wurde aufgenommen und am Ende des jeweiligen Verhandlungstages wurden an die Parteien Kurzprotokolle übergeben.

44. Am 20.04.J10 wurde das Langprotokoll an die Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist übermittelt.

45. Am 05.05.J10 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte einen Antrag auf Berichtigung das Langprotokolls.

46. Da eine Fundstelle zu einer Anmerkung seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht angegeben wurde, ersucht das Bundesverwaltungsgericht am 06.05.J10 um Information zu dieser.

47. Am 07.05.J10 informierte der Disziplinarbeschuldigte über die besagte Fundstelle.

48. Am 08.05.J10 ersuchte der Disziplinaranwalt um Korrektur eines Wortes im Langprotokoll.

49. Aufgrund einer Anmerkung des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten zum Langprotokoll fragte das Bundesverwaltungsgericht am 11.05.J10 bei der JA1 nach, ob es eine weitere Videoaufnahme des Vorfalls zu Spruchpunkt 1. gebe.

50. Die JA1 antwortete am 12.05.J10, es existiere eine weitere Videoaufnahme vom Vorfall bzw. vom Eingangsbereich der Arbeitshalle und handle es sich dabei um eine Aufnahme einer 360°-Kamera.

51. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte noch am selben Tage um Übermittlung der „neuen” Videoaufnahme, welche umgehend ebenso am selben Tage übermittelt wurde.

52. Am Tag darauf, am 13.05.J10, wurden dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten der 29.05.J10, 17.06.J10 und 18.06.J10 als mögliche Verhandlungstermine zwecks Sichtung der neuen Videoaufnahme genannt und teilte der Rechtsvertreter den letztgenannten Termin als möglichen Verhandlungstermin mit.

53. Am 19.05.J10 wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Parteien zur Verhandlung am 18.06.J10 geladen und die aufgrund der Anträge des Disziplinarbeschuldigten und des Disziplinaranwaltes berichtigten Passagen des Langprotokolls übermittelt.

54. Am 21.05.J10 teilte die belangte Behörde mit, sei werde aus Termingründen an der an der mündlichen Verhandlung am 18.06.J10 nicht teilnehmen.

55. Mit Schriftsatz vom 22.05.J10 begehrte der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten (zum dritten Mal im Verfahren) Akteneinsicht, insbesondere um Übermittlung der neu hinzugekommenen Videoaufzeichnung, und stellte in Anbetracht der mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zusammenhängenden längeren Aufrechterhaltung der Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten und der langen, ihn belastenden Verfahrensdauer einen Antrag auf mündliche Verkündung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG am Ende der nächsten Beschwerdeverhandlung.55. Mit Schriftsatz vom 22.05.J10 begehrte der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten (zum dritten Mal im Verfahren) Akteneinsicht, insbesondere um Übermittlung der neu hinzugekommenen Videoaufzeichnung, und stellte in Anbetracht der mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zusammenhängenden längeren Aufrechterhaltung der Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten und der langen, ihn belastenden Verfahrensdauer einen Antrag auf mündliche Verkündung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG am Ende der nächsten Beschwerdeverhandlung.

56. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.J10 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher zunächst der Vertreter der JA1 ob der zeitverzögerten Vorlage der zweiten Videoaufzeichnung befragt und diese vor allem gesichtet wurde. Zu dieser Verhandlung erschien der Disziplinarbeschuldigte zwar im Gerichtsgebäude, gab jedoch gegenüber der erkennenden Richterin im Beisein seines Rechtsvertreters bekannt, aus gesundheitlichen Gründen der Verhandlung nicht beiwohnen zu können, ersuchte jedoch unter der Angabe, er habe die „neue“ Videoaufzeichnung bereits gesehen, um Verhandlung in seiner Abwesenheit; sein Rechtsvertreter wohnte dieser Verhandlung [selbstredend] bei.

57. Aufgrund der Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten von dieser Verhandlung wurde es ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unmittelbar nach der Verhandlung ermöglicht, binnen Frist gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.57. Aufgrund der Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten von dieser Verhandlung wurde es ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unmittelbar nach der Verhandlung ermöglicht, binnen Frist gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

58. Am selben Tage übermittelte der Disziplinarbeschuldigte seinen Verzicht auf eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

1.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte wurde am 23.10.J1 in O geboren, erlernte den Beruf des Elektrotechnikers und trat am 28.02.J2 in den Bundesdienst ein, wobei er an der JA2 seine Ausbildung zum Justizwachebediensteten absolvierte, dort bereits als Betriebsleiter dienstverwendet wurde und seine Definitivstellung am 28.02.J3 erfolgte. Am 01.12.J6 trat er aus dem Bundesdienst aus, arbeitete in Folge in der Privatwirtschaft, um am 01.06.J7 wieder in den Bundesdienst einzutreten. Er ist bislang disziplinär unbescholten und hat keine Personalvertretungsfunktion inne.

1.1.2. Seit 01.06.J7 ist der Disziplinarbeschuldigte als Leiter des Unternehmerbetriebs 1 in der JA1 tätig; sein Arbeitsplatz weist die Wertigkeit E2a/2 Gehaltsstufe 10 auf.

1.1.3. Die Dienstbehörde suspendierte den Disziplinarbeschuldigten mit Bescheid vom 11.05.J9 vorläufig; die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 04.06.J9 die Nichtsuspendierung aus und das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.08.J9 die Suspendierung. Die hiergegen ergriffene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.J9 zurückgewiesen.

1.1.4. Der für die Strafbemessung gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 relevante Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten beträgt € 3.346,10. 1.1.4. Der für die Strafbemessung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 relevante Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten beträgt € 3.346,10.

1.1.5. Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau sowie den zwei gemeinsamen sorgepflichtigen Kindern.

1.1.6. Der Disziplinarbeschuldigte nennt eine Hälfte des mit seiner Ehefrau gemeinsamen Einfamilienhauses sein Eigen, muss einen Kredit in der Höhe von € 216.302,63 in monatlichen Raten von € 1.017,- begleichen. Er besitzt einen gebraucht gekauften Citroen C4 Spacetourer Baujahr J6, eine gebraucht gekaufte, derzeit nicht funktionsfähige KTM Superduke 990 Baujahr 2010, bei welcher laut seinen Angaben größere Investition notwendig wären; auf seinem Konto wird ein Guthaben von € 57,99 und auf dem mit seiner Ehefrau gemeinsamen Familiensparbuch € 4.185,09 ausgewiesen; zudem läuft ein Bausparvertrag auf den Disziplinarbeschuldigten in der Höhe von € 6.432,09 und er führt mit seiner Ehefrau gemeinsam ein Wertpapierdepot in der Höhe von € 811,10.

1.1.7. Die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten ist Angestellte der F, arbeitet im „Supply Chain Management“ und verdient monatlich zirka € 2.100,- netto.

1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:

1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundegelegt.

1.2.2. Zum ersten Vorfall: Der Disziplinarbeschuldigte hat sich am 05.05.J9 um 09:19 Uhr im Eingangsbereich zur Arbeitshalle der Unternehmerbetriebe der JA1 im Zuge einer Umarmung dem rechten Ohr der Z1 genähert und dieses in unangemessener Art und Weise mit seinem Mund gegen ihren Willen berührt.

1.2.3. Zum zweiten Vorfall: Der Disziplinarbeschuldigte hat weiters am 05.05.J9 gegen 10:30 Uhr, nachdem Z1 einen Insassen zurückgebracht hatte, im Dienstzimmer der Unternehmerbetriebe zu ihr gesagt: „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand."

1.2.4. Der den Vorwürfen zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Dienstbehörde frühestens am 07.05.J9 bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

2.1.1. Die Feststellungen in Punkt 1.1.1. und 1.1.2. folgen dem Akteninhalt und den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 3f; ON 45, OZ 7; VHNS 15f).

2.1.2. Die Feststellungen in Punkt 1.1.3. fußen auf dem Akteninhalt, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.J9, Zlen W296 2314666-1/13E und W296 2315740-1/11E, und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.J9, Ra J9/09/0069-7.

2.1.3. Die Feststellungen in Punkt 1.1.4. basieren auf dem vorgelegten Monatsbezugszettel des Disziplinarbeschuldigten, welcher diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte (ON 14, ON 15, OZ 7).

2.1.4. Die Feststellungen in Punkt 1.1.5. bis 1.1.7. fußen auf dem Akteninhalt und den Vorlagen des Disziplinarbeschuldigten auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes und seinen Angaben hierzu in der Beschwerdeverhandlung (AS 3, ON 15, OZ 8 und 7. Zeile der Beilage zu OZ 8; VHNS 17).

2.2. Zu den Feststellungen die Tatvorwürfe betreffend:

2.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.

2.2.2. Die Feststellungen in Punkt 1.2.2. gründen allen voran auf der Videoaufzeichnung vom besagten Vorfall vom 05.05.J9, welche bereits in der Beschwerdeverhandlung betreffend die Suspendierung am 31.07.J9 anfänglich zweimal zur Gänze, sodann betreffend einzelner Sequenzen, respektive Bewegungen der handelnden Personen mittels Beamer auf einer Leinwand weitere sechsmal wiedergegeben wurde (2314666-1, 2315740-1: VHNS 13, 14). Die genannte Videoaufzeichnung wurde zudem in der Beschwerdeverhandlung am 08.04.J10 und 09.04.J10 im gegenständlichen Verfahren – auch, wie vom Disziplinarbeschuldigten in seinem Rechtsmittel beantragt (Beschwerde S 3), mittels Einzelbildfortschaltung – in Summe zwanzigmal, teilweise einzelner Sequenzen, gesichtet. Aufgrund der Vorlage einer neuen Videoaufzeichnung am 12.05.J10 von einer 360°-Kamera wurde die zweite Videoaufzeichnung in der Verhandlung am 18.06.J10 zweimal gesichtet.

Aus diesen Videoaufzeichnungen ist ersichtlich und ist dies soweit unbestritten seitens des Disziplinarbeschuldigten, dass am 05.05.J9 um 09.19 Uhr zwischen ihm und Z1 in der Arbeitshalle der JA1 deswegen eine Diskussion stattgefunden hat, weil der Disziplinarbeschuldigte einen Insassen zu spät an Z1 übergeben hatte.

[Vorangegangen waren intensive Anstrengungen der Z1, den Disziplinarbeschuldigten ausfindig zu machen. So hatte sie bereits die Unternehmensbetriebe durchtelefoniert, war im Dienstzimmer des Disziplinarbeschuldigten und hatte die dort anwesenden Arbeitskolleg:innen (Z8 und Z9) gefragt, wo der Disziplinarbeschuldigte sei, hat ihn über die Sprechanlage der Justizanstalt ausrufen lassen und ihn schlussendlich auf einer Kamera auf dem Weg zu einem Unternehmensbetrieb gesehen, weswegen sie dorthin eilte, um den Insassen zu übernehmen.]

Beim Aufeinandertreffen sprach Z1 den Disziplinarbeschuldigten auf seine Verspätung an (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:00:44ff, OZ 37: Videoaufzeichnung: 00:38ff). Es folgte ein Gespräch zwischen den beiden, der Disziplinarbeschuldigte berührte - wohlgemerkt als Erster - mit seiner linken Hand die Schulter der Z1 (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:00:43, OZ 37: Videoaufzeichnung: 00:42), Z1 schubste den Disziplinarbeschuldigten kurz danach mit der rechten Hand mittig am Brustbein weg (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:00:54; OZ 37: Videoaufzeichnung: 00:52), um ihn einen kurzen Moment später zudem auf seiner linken Gesichtshälfte zu tätscheln (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:00:57, OZ 37: Videoaufzeichnung: 00:55). Auf der Videoaufzeichnung ist in Folge zu sehen, wie der Disziplinarbeschuldigte am Ende der Diskussion Z1 eigeninitiativ mit der rechten Hand an seinen Körper zog bzw. in eine Umarmung zwang (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:00:58, OZ 37: Videoaufzeichnung: 00:56), es folglich zu einem engen körperlichen Kontakt zwischen ihm und Z1 kam, dieser jedoch aufgrund einer jähen Bewegung der Z1 dergestalt beendet wurde, indem sie ihren Kopf abrupt schräg nach links hinten riss (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:01:01, OZ 37: Videoaufzeichnung: 00:59). Z1 schaute den Disziplinarbeschuldigten daraufhin an, der jedoch unverändert geradeaus schaute, sie führte ihren rechten Arm bereits Richtung rechtes Ohr, drehte sich dann mit dem Rücken zu ihm, hob ihren rechten Arm das zweite Mal Richtung rechtes Ohr (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:01:02, OZ 37: Videoaufzeichnung: 01:00f), um schlussendlich auch mit ihrem linken Arm eine Wischbewegung am rechten Ohr zu vollziehen (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:01:03, OZ 37: Videoaufzeichnung: 01:01) und dann flott wegzugehen.

2.2.2.1. Eingangs zur Kritik des Disziplinarbeschuldigten, dass Z1 die Handlung nicht genau spezifizieren konnte:

Der Disziplinarbeschuldigte kritisierte bereits in seiner Stellungnahme vom 04.11.J9 (Seite 3), dass „allein ob der Tatsache, dass Z1 die Art der von ihr behaupteten Berührung ihres Ohres nicht spezifizieren könne, darauf hinweise, dass es eine solche Berührung ihres Ohres in Wahrheit nie gegeben habe.“ Dieser Argumentation folgte er konsequent sowohl bei der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Hierzu ist anzumerken und wird hierzu auch noch auf die weiteren Ausführungen verwiesen, dass die exakte Terminologie der unangemessenen Berührung insofern nichts zur Sache tut, als Z1 mehrmals im Verfahren folgendes glaubhaft wie folgt angab (AS 13, ON 15/Prot BDB S 19f; VHNS 26, 53, 57):

„Z1: Er hat komisch geschaut und gesagt „Es geht sich ja eh alles aus" (gemeint zeitlich) und er hat mich dann zu sich zugedrückt und hat auch gesagt „Komm her mit deinem Ohr" und hat mein Ohr abgeschleckt/abgeknabbert/"abgezuzelt"... ich kann es nicht genau beschreiben. Und ich habe dann gesagt „baaaah" und dies dann beim Weggehen weggewischt.”

[…]

„Vors: Sie haben ja in Ihrer Aussage damals am 08.05. angegeben „Er hat mein Ohr abgeschleckt, abgeknabbert, abgezuzelt. Ich kann es nicht genau beschreiben". Gab es jedenfalls eine Berührung von seinem Mund mit Ihrem Ohr?

Z1: Ja.

Vors: Können Sie das ein bisschen genauer beschreiben noch?

Z1: Ich habe bei der Niederschrift die richtige Wortwahl nicht gefunden gehabt. Es war feucht, mein Ohr war feucht. Er hat mein, wenn ich es zeigen kann, diesen Bereich nass gemacht (Zeugin zeigt auf ihr rechtes Ohrläppchen). Also es war nass. Ob er jetzt die Zunge draußen hatte oder nur mit den Lippen in Kontakt gekommen ist, war in dem Moment für mich egal. Ich wollte mich einfach von dieser Situation wegreißen.

Vors: Aber die Lippen haben Sie gespürt?

Z1: Ja. Das hat sich in mein Hirn gefressen.“

[…]

„Z1: […] Daraufhin hat er mit der rechten Hand zugezogen und dazu gesagt: „Komm her mit deinem Ohr“ und hat darüber geschleckt oder es in den Mund genommen. Ich kann es wirklich nicht sagen und noch immer nicht genau, wie das wirklich gewesen ist. Er hat mich zugezogen und während des Zuziehens hat er eben gesagt: „Komm her mit deinem Ohr“ und hat mein Ohrläppchen im Mund gehabt. Es war feucht. Ich habe mich weggerissen und habe mir über das Ohr gestrichen und bin gegangen.”

[…]

„R: Was genau hat der DB bei oder mit Ihrem Ohr gemacht?

Z1: Das habe ich mich letztens auch wieder gefragt. Ich kann es wirklich nicht beschreiben, wie genau. Das habe ich auch in meinen Notizen reingeschrieben. Es war wie so ein … das Ohrläppchen hat er im Mund gehabt und ich habe die Zunge gespürt. Ich weiß nicht, ob es ein Abschlecken, ein Anzuzeln, in den Mund nehmen war. Ich kann es wirklich nicht beschreiben, aber ich habe die Zunge gespürt.

R: Bei der BDB haben Sie so eine Art von Nippen angegeben.

Z1: Ja, so in der Art wie nippen, zuzeln, schlecken – ich weiß nicht genau diesen Begriff. Ich habe das noch nie erlebt.

R: Kann es sein, dass Sie der Bart des DB gestochen hat?

Z1: So nahe war er nicht dran.

R: Haben Sie dezidiert die Zunge gespürt?

Z1: Die Lippe und die Zunge. So lange habe ich es mir gar nicht vorgestellt. Es war ein Bruchteil von einer Sekunde und als ich mich dann weggerissen habe, war es dann für mich vorbei.”

Es ist somit aufgrund der glaubhaften Aussagen der Z1 evident, dass der Disziplinarbeschuldigte, welcher ein dienstführender Beamter ist, der diensteingeteilten Beamtin Z1 bzw. deren Ohr ungebührlich begegnet ist und die exakte Terminologie dieser Begegnung nicht von Relevanz ist.

2.2.2.2. Zu den Erklärungsversuchen des Disziplinarbeschuldigten betreffend die ruckartige Bewegung der Z1:

2.2.2.2.1. Die ersten Versionen:

In der ersten Version gab der Disziplinarbeschuldigte hierzu vor der Dienstbehörde am 08.05.J9 an, „er könne sich diese Bewegung nicht erklären, eventuell habe sich Z1 die Haare eingezwickt oder sie habe der Bart gejuckt“ (AS 18 Seite 2 der Beschuldigtenvernehmung). Auch findet sich folgender Satz in der Beschwerde zur Suspendierungsrechtssache: „Der Disziplinarbeschuldigte schließt nicht aus, das Gesicht bzw. den Hals der Z1 „mit seinem Dreitagesbart gestochen“ oder gekitzelt zu haben“ (2314666-1 Beschwerde S 4) und wurde dieses Vorbringen noch in der Beschwerdeverhandlung zur Suspendierungssache elaboriert (2314666-1, 2315740-1 VHNS 11, 13). Vor der belangten Behörde formulierte der Disziplinarbeschuldigte [zudem] einmal folgendes: „Ich habe keine Erklärung dafür. Es ist keine Ausrede, wenn ich sage, dass ich einen langen Bart habe und ich leicht ins Schwitzen komme. Ich versuche zu verstehen, was für sie so unangenehm war.” (ON 15/ Prot BDB Seite 4). Da weder auf der Videoaufzeichnung ein „langer Bart” ersichtlich ist und sowohl der Disziplinarbeschuldigte selbst als auch sein Rechtsvertreter durchwegs von einem Dreitagesbart sprachen, wurde Erstgenannter vom Bundesverwaltung um Information zu einem etwaigen „langen Bart” ersucht und kam der Frage nach wie folgt: „Ich hatte noch nie einen langen Bart und meine Frau würde das auch nicht tolerieren.” (VHNS 28), weswegen seine Aussage vor der belangten Behörde nicht aufgeklärt werden konnte. Die „Bart-Theorie” erübrigte sich jedoch ohnedies, da es zu einem weiteren Erklärungsversuch kam:

2.2.2.2.2. Die Hauptversion:

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Suspendierungsverhandlung am 31.07.J9 betreffend die ruckartige Kopfbewegung der Z1 erstmals Folgendes vorgebracht: „Vor dem Zusammentreffen mit der Z1 im Eingangsbereichs der Arbeitshalle der Unternehmerbetriebe war [der Disziplinarbeschuldigte] durch mehrere Fußwege bei angezogenem Tempo körperlich belastet. Er trug Uniform und war daher recht warm angezogen. Er neigt zu leichtem und übermäßigem Schwitzen und trug auch am 05.05.J9 einen sogenannten 3 Tages Bart, wie Sie ihn auch heute sehen.“ (2314666-1, 2315740-1 VHNS 10). […] „Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass der DB das rechte Ohr der Z1 mit seinem, durch sein Schwitzen angefeuchteten 3 Tages Bart berührt hat, was für die Z1 selbstverständlich ebenso unangenehm wie unerwartet war und sich die Z1 aus diesem Grund plötzlich vom DB nach hinten losgelöst hat und danach ihr rechtes Ohr abgewischt hat.“ (2314666-1, 2315740-1 VHNS 11). […] „R: Im Video ist dann in Sekunde 00:01:01 ersichtlich, dass die Umarmung der Z1 mit abruptem Reißen ihres Kopfes nach schräg links hinten beendet wurde. Wie erklären Sie sich diese Bewegung der Z1? DB: Ich kann es Ihnen so nicht beantworten, warum die Z1 den Kopf wegriss. Ich transpiriere relativ stark. Ich habe immer einen 3 Tages Bart. Es hat etwas gegeben, was sie gespürt hat, was ihr widerstanden hat, das stellt keiner in Abrede. […]“ (2314666-1, 2315740-1 VHNS 13).

Sprich: In der Suspendierungsverhandlung wurde erstmals übermäßiges Schwitzen seitens des Disziplinarbeschuldigten erwähnt (siehe auch seine Angaben in Folge vor der belangten Behörde (ON 15/Prot BDB S 4, 9) und in seiner Beschwerde (S 3, 13), weswegen er ob des zeitverzögerten diesbezüglichen Vorbringens gefragt wurde und er, nicht auf die Frage an sich inhaltlich eingehend, zu Protokoll gab: „Also diese Stellungnahme (Anm.: gemeint ist: seine erste Befragung am 08.05.J9 seitens der Dienstbehörde), die ich da abgeben musste und mein Anwalt hat gesagt: „ich hätte das so nicht gemacht ohne Rechtsbeistand“. Ich wurde hier überrumpelt und hier unter extremen Stress versetzt. Ich habe gar nicht gewusst, wie mir geschieht. Was überhaupt passiert ist (VHNS 28).” Abgesehen davon folglich, dass er keine Antwort darauf gegeben hatte, weswegen diese seine Erklärung relativ spät im Verfahren vorgebracht wurde und lediglich angab, die Befragung sei quasi „unfair” verlaufen, sind seine Erklärungen im Verfahren zudem insofern untauglich, denn wenn der Disziplinarbeschuldigte von sich behauptet, seit jeher übermäßig zu schwitzen, dann wäre diese Erklärung wohl die erste bzw. naheliegendste gewesen, die er bei einer Befragung angegeben hätte, was jedoch nicht der Fall war. Sprich: In der Suspendierungsverhandlung wurde erstmals übermäßiges Schwitzen seitens des Disziplinarbeschuldigten erwähnt (siehe auch seine Angaben in Folge vor der belangten Behörde (ON 15/Prot BDB S 4, 9) und in seiner Beschwerde (S 3, 13), weswegen er ob des zeitverzögerten diesbezüglichen Vorbringens gefragt wurde und er, nicht auf die Frage an sich inhaltlich eingehend, zu Protokoll gab: „Also diese Stellungnahme Anmerkung, gemeint ist: seine erste Befragung am 08.05.J9 seitens der Dienstbehörde), die ich da abgeben musste und mein Anwalt hat gesagt: „ich hätte das so nicht gemacht ohne Rechtsbeistand“. Ich wurde hier überrumpelt und hier unter extremen Stress versetzt. Ich habe gar nicht gewusst, wie mir geschieht. Was überhaupt passiert ist (VHNS 28).” Abgesehen davon folglich, dass er keine Antwort darauf gegeben hatte, weswegen diese seine Erklärung relativ spät im Verfahren vorgebracht wurde und lediglich angab, die Befragung sei quasi „unfair” verlaufen, sind seine Erklärungen im Verfahren zudem insofern untauglich, denn wenn der Disziplinarbeschuldigte von sich behauptet, seit jeher übermäßig zu schwitzen, dann wäre diese Erklärung wohl die erste bzw. naheliegendste gewesen, die er bei einer Befragung angegeben hätte, was jedoch nicht der Fall war.

2.2.2.2.3. Zum „übermäßigen“ Schwitzen des Disziplinarbeschuldigten:

Es wurden sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeug:innen befragt, ob ihnen aufgefallen wäre, dass der Disziplinarbeschuldigte (im Dienstalltag) übermäßig schwitzen würde und kam fast unisono eine verneinende Antwort, wurde er doch im Gegenteil - pauschal gesprochen - als „gepflegter Mann” eingestuft (VHNS 55f, 82f, 125, 153, 158f, 166). Lediglich zwei vom Disziplinarbeschuldigten namhaft gemachte Zeuginnen gaben an, er würde übermäßig schwitzen (VHNS 97f, 105, 114). Konkret bestätigten Z4 und Z9 auf unterschiedliche Art und Weise das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten in Zusammenhang mit Schwitzen, weswegen deren Glaubwürdigkeit einer Prüfung unterzogen wurde.

2.2.2.2.3.1. Exkurs: Zur Glaubwürdigkeit der Z9:

Das Verhältnis dieser Zeugin zu Z1 wird mit folgenden Aussagen angegeben (ON 15/Prot BDB S 15f, 17, 18):

„Vors: Wie ist Ihre Beziehung zu Z1 und DB?

Z9: Zum DB habe ich eine gute kollegiale Beziehung. Die Z1 ist eine Berufsanfängerin.”

[…]

„[Senatsmitglied der belangten Behörde]: Wüssten Sie, dass es vorher irgendwas gegeben hat zwischen dem Beschuldigten und der Z1? Ist das ein Racheakt von Z1?

Z9: Ich möchte mich dazu nicht äußern.

[Senatsmitglied der belangten Behörde]: Das wird so nicht gehen.

Z9: Die Kollegin ist ein eigener Fall.

[Senatsmitglied der belangten Behörde]: Was heißt das jetzt?

Z9: Sie ist aufdringlich. Sie hat Probleme mit der Hierarchie.

RA: Womit hat sie Probleme?

Z9: Mit der Hierarchie.

Z9: Sie „halst einen jeden ab".”

[…]

„[Senatsmitglied der belangten Behörde]: Wie sieht Ihre Zusammenarbeit mit Z1 aus?

Z9: Ich werde dort eingeteilt, wo Leute gebraucht werden. Ich bin in keiner Nachtdienstgruppe. Sie ist in irgendeiner Abteilung eingeteilt.

[Senatsmitglied der belangten Behörde]: Wie nehmen Sie wahr, dass sie Probleme mit der Hierarchie hat?

Z9: Manche Themen werden ausdiskutiert.

[Senatsmitglied der belangten Behörde]: Haben Sie mit ihr schon mal eine Diskussion gehabt?

Z9: Oberflächlich schon. Sie diskutiert sehr gern.

[Senatsmitglied der belangten Behörde]: Ist das ein unangebrachtes Verhalten von Z1?

Z9: Das ist schwer zu erklären. Es wird häufig und lange diskutiert - wenn Insassen zurückgebracht werden, wird oft darüber diskutiert.

DA: Wenn ich das richtig verstanden habe, legt sie sich mit mehreren Personen an?

Z9: Genau.

DA: Hat es solche Gerüchte, Vorwürfe mit anderen Personen auch schon gegeben?

Z9: Ja, ich will keine Namen nennen, aber es regen sich viele über die Frau Kollegin auf.

DA: Dass sie ein Opfer gewesen wäre?

Z9: Nein. Eher umgekehrt.”

[…]

„RA: Hat Z1 am Tag des 5. Mai oder am Tag danach, irgendwas zu dir gesagt - im Sinn, dass sie sich über DB [korrekt:] beschwert hat?

Z9: Nein, sie weicht mir aus.”

Vor dem Bundesverwaltungsgericht kam ebenso heraus, dass ein negatives Verhältnis zwischen Z1 und Z9, hingegen zwischen Z9 und dem Disziplinarbeschuldigten ein sehr gutes Verhältnis gegeben ist (VHNS 52, 71, 72, 76, 94f, 97, 104):

„R: Wie stehen Z8 und Z9 zum DB?

Z1: Die sind Arbeitskollegen, also nehme ich an, ziemlich gut.

R: Und wie stehen Z3, Z4 und Z6 zum DB?

Z1: Das sind Nachtdienstkollegen von ihm.

R: Und zu Ihnen?

Z1: Das sind Kollegen, die können mich nicht leiden seit dem Vorfall.“

[…]

„R: Wie stehen Sie zu Z9 oder umgekehrt, wie ist das Verhältnis?

Z1: Davor war es eigentlich ganz Okay, da hat sie mir noch von ihrem Urlaub erzählt und wie toll das nicht war und wo ich im Urlaub war. Dann ist der Schalter umgelegt worden und dann hat sie mich verachtet.”

[…]

„R: Wie wird es für Sie sein, wenn der DB in den Dienst zurückkommt?

Z1: Nicht leicht. Mir wäre es am liebsten, wenn ich ihn nicht mehr sehen könnte, aber ich habe das Gespräch auch öfters geführt, weil mir das öfters durch den Kopf ging. Ich habe erst heute mit einem sehr guten Kollegen, der tatsächlich noch ein guter Kollege ist, geredet und er hat gemeint, wenn ich jetzt wegkommen würde, hätte ich dann die ganzen „Alteingesessen“ – wenn man das jetzt bisschen salopp sagt – die mich dann hassen würden. Das wären die ganzen Betriebler und da merke ich es jetzt auch schon. Die schauen mich an, als würden sie mir den Tod wünschen. Das sind Blicke, die ich noch nie in meinem Leben gesehen habe. Ich habe nichts gemacht.

R: Wieso glauben Sie ist das so?

Z1: Weil sie gute Freunde von ihm sind.“

[…]

„R: Würden Sie meinen, dass Z3, Z4 und Z6 im Freundes-/Bekanntenkreis des DB sind?

Z1: Ich würde sagen, Freundeskreis eher. Sie stehen sich auf jeden Fall nahe.“

[…]

„Z9: Ich bin in einem Unternehmerbetrieb, Unternehmerbetrieb 3, und der ist angesiedelt im Unternehmerbetrieb 1, gekoppelt mit Unternehmerbetrieb 1 in der JA.“

[…]

„R: Konkret: Haben Sie mit dem DB oder seinem Rechtsvertreter über das Disziplinarverfahren gesprochen?

Z9: Ja.“

[…]

„R: Seit wann kennen Sie den DB?

Z9: Eigentlich seit 2006, da war ich kurz zugeteilt in der JA2, aber da ist er mir nicht so konkret in Erinnerung geblieben, und so richtig kennengelernt habe ich ihn erst in der JA1 wie er J7, glaube ich, den U-Betrieb 1 übernommen hat.

R: Wie war bzw. ist Ihr Verhältnis zum DB?

Z9: Sehr gut, also dienstlich sehr gut. Sehr respektvoller Umgang.

R: Wie ist Ihr Verhältnis zu Z1?

Z9: Ja, der ist ein bisschen anders. Die Kollegin ist mir dienstlich unterstellt und da ist natürlich ein anderes Verhältnis, aber auch dienstlich und auch nicht wirklich, dass man sagen könnte, es wäre anders, als zu anderen, die mir unterstellt sind.

R: Das heißt, es gibt nichts von Ihrer Seite Negatives gegenüber Z1?

Z9: Ja, sie ist ein bisschen ein temperamentvolles Mädchen, aber nicht im negativen Sinn, würde ich sagen. Man kann das schwer beschreiben, aber sie ist halt ein selbstbewusstes, temperamentvolles Mädchen.

R: Ist das nicht grundsätzlich von Vorteil gegenüber den Insassen?

Z9: Ja.

R: Was können Sie über die Dienstverrichtung von Z1 sagen?

Z9: Nicht wirklich viel. Dadurch, dass ich die meiste Zeit im Betrieb bin und wir uns nur so im Vorbeigehen kennen.

R: Sie haben gerade gesagt, Sie sind die Vorgesetzte.

Z9: Sie hat das hierarchisch noch nicht so ganz heraußen. Zumindest zu dem Zeitpunkt.

R: Nein, weil Sie gesagt haben, Sie sind die Vorgesetzte von ihr, hätte ich gedacht, dass Sie vielleicht ein bisschen mehr über sie bzw. eine Dienstbeschreibung geben können.

Z9: Ich bin ihr rangmäßig übergeordnet. Ich bin Vorgesetzte im Sinne der Dienstverrichtung. Das ist nur im Zuge dessen, wenn man gemeinsam wo Dienst macht.

R: Was meinten Sie vor der BDB mit: „Z1 halst einen jeden ab“?

Z9: Umarmungen, guten Morgen, bussi bussi links, bussi bussi rechts.

R: Bei wem haben Sie das wahrgenommen oder wie viele Personen betrifft das?

Z9: Einige Kollegen.

R: In Ihrem unmittelbaren Kreis oder überhaupt?

Z9: Am Wachzimmer oder auf der Abteilung. Das ist etwas, damit bin ich nicht ganz konform.

R: Haben Sie Ihr das schon mal gesagt?

Z9: Ja.

R: Reaktion darauf?

Z9: Geht mich nichts an.“

[…]

„R: Haben Sie persönlich beobachtet, dass Z1 einen forschen und ihrer hierarchischen Stellung unangepassten Umgangston - auch gegenüber ranghöheren Beamten – pflegt?

Z9: Ja.

R: Können Sie das elaborieren?

Z9: Ich kann ein Beispiel nennen: Ich bin am Nachmittag, wo die Betriebe zu sind, da bin ich oft wo anders eingeteilt, wenn nicht eh offen ist, und ich war auf der Abteilung 6 beim Z6, das ist der Stockchef, eingeteilt, und da war auch sie. Ich bin dann ins Dienstzimmer gegangen, habe meinen Dienst angetreten und sie ist reingekommen ins Dienstzimmer mit irgendwelchen Papieren in der Hand, hat sich zum Computer gesetzt, da sind zwei Computer, hat sich hingesetzt und hat irgendwas gearbeitet. Der Z6 sagt, sie möge das Mittagessen austeilen, weil das ist auch um die Zeit genau, wo man übernimmt, und sie - ohne überhaupt mich anzuschauen: „Meggie mach du das, ich habe jetzt was zu tun.“

R: Also das hat Sie persönlich sogar betroffen?

Z9: Ja. „Meggie mach du das, weil ich habe jetzt was zu tun, ich habe keine Zeit.“ Also das ist eine Umgangsform mir gegenüber als langjährige und Dienstältere, den ich nicht akzeptieren kann, auch nicht freundschaftlich, und ich habe dann zu ihr gesagt: „Das glaube ich nicht.“

R: Und haben Sie sie auch dienstrechtlich darauf hingewiesen?

Z9: Das hat sich dann nicht mehr ergeben, weil der Kollege Z6 hat dann mich gebeten, das zu machen.

R: Haben Sie das an die Führungskraft gemeldet?

Z9: Nein, das sind Peanuts. Das sind für mich Peanuts. Ich habe gesagt: „Das glaube ich nicht.“ Der Kollege, der Stockchef, hat dann zu mir gesagt: „Meggie, bitte mach mir das Essen austeilen.“ Und dann bin ich gegangen und habe ihm das gemacht. Das ist ganz was anderes, obwohl wir gleichwertig sind vom Dienstrang her ist doch er der Stockchef und, wenn er dann zu mir sagt, ich soll das machen, dann mach ich das. Außerdem fangt man die Stimmung auf der Abteilung ein, wenn man es macht.”

Aus diesen Angaben ist evident, dass Z9 nicht positiv Z1 gegenübersteht, zumal Erstgenannte, wie der soeben geschilderte Vorfall bezeugt, jedenfalls einen negativen Vorfall mit Zweitgenannter hatte.

Im Gegensatz dazu versteht sich Z9 mit dem Disziplinarbeschuldigten sehr gut, sie kennen sich seit langem und teilen sich ein Dienstzimmer, welches eigentlich zum Unternehmensbetrieb des Disziplinarbeschuldigten gehört, jedoch auch Z9 dort ihren (physischen) Arbeitsplatz hat.

Abgesehen davon ist anzumerken, dass Z9 sich – den Ausführungen der belangten Behörde folgend - unglaubhaft an etliche Gegebenheiten von ebendiesem Tage wie folgt erinnern konnte (ON 15/Prot BDB S 15ff; VHNS 97, 98, 100):

„R: Hat der DB an diesem konkreten Tag geschwitzt?

Z9: Ja, er hat sich schon abgewischt.“

[…]

„R: Hören Sie jedes Gespräch des Betriebsleiters mit jeder Person, die reinkommt?

Z9: In diesem Fall habe ich es gehört, weil es eben ruhig war und ich habe auch zugehört, weil wenn ein Insasse retour gebracht wird, dann will man auch wissen, ob alles in Ordnung war während der Vorführung und da höre ich jedes Gespräch mit. Das habe ich mir so angewöhnt.

R: Kann es sein, dass Sie etwas nicht gehört haben?

Z9: An diesem Tag mit Sicherheit nicht.

R: Was habe Sie damals gerade gemacht, als Z1 das Zimmer betreten hat? Z9: Zu der Zeit, wo sie herinnen war, habe ich nichts gemacht.”

Diese Angaben muteten insofern befremdlich an, als Z9 erst über eine Woche nach von den Vorfällen aufgrund der Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten Kenntnis von den Vorwürfen gegen ihn erlangte hatte (VHNS 97) und ausdrücklich erst über ein halbes Jahr nach dem Vorfallstag, nämlich am 27.11.J9, von der belangten Behörde das erste Mal und vom Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst zirka elf Monate nach dem Vorfallstag befragt wurde, weswegen die Wahrscheinlichkeit, sich an solche Details erinnern zu können, als äußerst gering einzuschätzen ist, zumal es sich nach Angabe dieser Zeugin, lediglich um ein „rein dienstliches Gespräch” gehandelt habe (ON 15/Prot BDB S 16) und es schier unmöglich ist, jedes dienstliche Gespräch mit all seinen Gegebenheiten derart konkret im Gedächtnis zu halten, weswegen diese Angaben dieser Zeugin als unglaubhaft einzustufen sind.

2.2.2.2.3.2. Exkurs: Zur Glaubwürdigkeit der Z4:

Zunächst ist inhaltlich betreffend „das Schwitzen” des Disziplinarbeschuldigten festzuhalten, dass Z4 den Disziplinarbeschuldigten am Morgen des 05.05.J9 zwar nicht gesehen hatte, sich jedoch folgender Dialog in der Beschwerdeverhandlung entspann (VHNS 113):

„R: Ist Ihnen aufgefallen, dass der DB ganz generell übermäßig schwitzen würde, ist diesem je der Schweiß heruntergeronnen, hat man nasse Schweißflecken auf seiner Kleidung gesehen oder dgl.?

Z4: Wir haben so Hühner bei uns in der Anstalt und früher hat es das gegeben – das machen wir heute nicht mehr – dass wir die Hühner haben einsperren müssen in diese Häuschen und da war ich mit dem DB damals unterwegs - um 21 Uhr machen wir das immer - und da haben wir die Hendln gescheucht und haben sie reingegeben. Er hat sich nicht wirklich bewegt und ich habe mich mehr bewegt als er und ihm sind – Entschuldigung – die Schweißperlen gestanden als hätte er geweint.

R: In welchem Monat war das?

Z4: Da war es ein bisschen kühler. Mir war nämlich eiskalt und deswegen bin ich schneller gerannt als er wahrscheinlich.

R: Können Sie das ca. eingrenzen? War dieses Ereignis im Herbst oder im Frühjahr?

Z4: Das war glaube ich im Jahr J8. Es war eher kühler, das weiß ich noch.”

Sprich: Diese Zeugin konnte sich lediglich an ein konkretes Erlebnis mit dem Disziplinarbeschuldigten erinnern, anlässlich dessen er offenbar geschwitzt haben dürfte; weitere Angaben machte sie zu diesem Thema nicht.

Weiters ist anzumerken, dass diese Zeugin seitens des Disziplinarbeschuldigten als Beweis dafür beantragt wurde, um unter anderem die Glaubwürdigkeit der Z1 zu unterminieren (siehe Beschwerde S 14: „Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst stets rechtskonform versieht und achtungsvollen Umgang mit den Kollegen pflegt sowie zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit von Z1 aufgrund ihres Verhaltens im Dienst”) und gab diese Zeugin über ihr Verhältnis zum Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht an wie folgt (VHNS 111ff, 118):

„R: Stehen Sie in Kontakt mit dem DB seit seiner Suspendierung?

Z4: Ja, auch wegen der Vorladung.

R: Sonst auch irgendwie? Haben Sie einen Kontakt grundsätzlich seit Mai letzten Jahres?

Z4: Ja, schon. Wir telefonieren ab und zu und ich höre es mir schon an, wenn er fertig ist mit den Nerven.

R: D.h., kann man sagen, Sie haben ein vertrautes Verhältnis zueinander?

Z4: Ein gutes kollegiales Verhältnis.“

[….]

„R: Seit wann kennen Sie den DB?

Z4: Seit er bei uns angefangen hat, weil er ist in meiner Nachtdienstgruppe, und manchmal, wenn ich mich über Kollegen oder über Insassen ärgere – er ist eben doch in jahrelanger Erfahrung, weil die sind manchmal schon sehr frech – ist er ein Kollege, wo ich zu ihm gehe in meinem Betrieb und sage: „Das gibt es doch nicht und der hat das schon wieder so gemacht und die sind so frech usw.“, dann beruhigt er mich eigentlich immer. Er wirkt auf mich sehr kalmierend.“

[…]

„R: Wie war bzw. ist Ihr Verhältnis zum DB? Man hört es zwar ein bisschen heraus, aber sagen Sie mir das bitte.

Z4: Gut. Ich habe immer, wenn ich Probleme gehabt habe, zu ihm gehen können und habe ihn immer um Rat fragen können.“

[…]

„R: Wie hat sich dieses Verhältnis zum DB entwickelt, wenn sie eigentlich kaum miteinander Dienst versehen?

Z4: Dadurch wir im Nachtdienst sind. Da gibt es immer so Nachtdiensttreffs. Bei der Gruppe vom Nachtdienst gibt es private Treffen, wenn man sich gut versteht.“

[…]

„DA: Sie haben gesagt, Sie haben nie mit dem DB und mit dem DBV über das Verfahren geredet?

Z4: Nein. Mit dem DBV gar nicht und mit dem [Disziplinarbeschuldigten] habe ich nur telefoniert und da hat er mir eigentlich erzählt, dass es ein Wahnsinn ist, und mit seiner Familie und mehr so ausgeweint. Sein Befinden über das, was er gehabt hat, hat er mir gesagt und hat geweint am Telefon und ich habe mir das angehört. Er hat mir auch immer zugehört, wenn ich irgendetwas gehabt habe. Es hat zB einen Vorfall gegeben, was mir sehr wehgetan hat, wo ein Kollege zu mir gesagt hat: „Ich soll auf meine Schultern schauen und ich bin ein Niemand und ich bin nichts wert“ und da bin ich auch damals zum [Disziplinarbeschuldigten] und habe ihm das erzählt und das hat mir sehr wehgetan und tut mir heute noch weh und da bin ich zum [Disziplinarbeschuldigten] gegangen und habe ihm das erzählt und habe da auch geweint. (Z[4] beginnt zu weinen). Er hat mich beruhigt und gesagt: „Schau, das ist ein Idiot“ und hat mich so beruhigt und haben dann auch darüber gesprochen und so wie er mir geholfen hat mit dem Zuhören, habe ich ihm geholfen mit dem Zuhören, weil manchmal braucht man einen, der einfach mal zuhört.“

Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass ein Naheverhältnis zwischen dieser Zeugin und dem Disziplinarbeschuldigten gegeben ist, was in folgenden Angaben nach dreimaligem Abspielen der Videoaufzeichnung gipfelte (VHNS 117):

„R an die Schreibkräfte Herr [Name] und Herr [Name]: Bitte spielen Sie das Video ab.

Video wird abgespielt.

R: Hätten Sie eine Erklärung dafür, wieso sich die Z1 so ruckartig wegbewegt?

Z4: Das habe ich jetzt nicht so wahrgenommen, dass sich das ruckartig … Ich habe nur wahrgenommen, dass sie ihn geschlagen hat und dann haben sie sich umarmt.

Video wird abermals abgespielt.

R: Die Reißbewegung ist für Sie nicht wahrnehmbar?

Z4: Also, ich hätte das jetzt nicht so wahrgenommen, eher das Hinschlagen und das Umarmen. So als hätten sie sich gestritten und dann …

Video wird abermals abgespielt.

R: Sie meinen, die zwei sind normal auseinandergegangen?

Z4: Ja, eigentlich schon. Ich sehe jetzt nichts.”

Aus der Videoaufzeichnung ist jedoch eindeutig erkennbar, dass Z1 am Ende der Umarmung ihren Kopf wegreißt und wurde das im gesamten Verfahren nicht einmal seitens des Disziplinarbeschuldigten selbst bestritten, im Gegenteil: gab er doch vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht an, er sei über diese Bewegung „überrascht” gewesen (AS 18, ON 15/Prot BDB S 4; VHNS 26, 31). Umso befremdlicher muteten dann die Angaben der Z4 an, mit welchen sie eine klar auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Schlüsselszene in Abrede stellte und sind ihre Angaben ganz generell im Lichte der erwiesenen engen Beziehung zum Disziplinarbeschuldigten in eben diesem Lichte zu bewerten bzw. diesen nicht zu folgen – siehe ergänzend auch (VHNS 119):

„DA: Sie haben gesagt, Sie haben nie mit dem DB und mit dem DBV über das Verfahren geredet?

Z4: Nein. Mit dem DBV gar nicht und mit dem DB habe ich nur telefoniert und da hat er mir eigentlich erzählt, dass es ein Wahnsinn ist, und mit seiner Familie und mehr so ausgeweint. Sein Befinden über das, was er gehabt hat, hat er mir gesagt und hat geweint am Telefon und ich habe mir das angehört. Er hat mir auch immer zugehört, wenn ich irgendetwas gehabt habe. […]

DA: Weil sie vorhin noch zu Dritt ums Eck gestanden sind quasi (Erklärung: gemeint: vor der Einvernahme der Zeugin um die Ecke des Verhandlungssaals): Worum ging es da?

Z4: Wo?

DA: Sie drei (Anmerkung: gemeint DB, DBV und Z4) – bevor Sie reingekommen sind.

R: Offenbar bevor ich Sie aufgerufen habe, sind Sie offenbar zu Dritt mit dem DBV bzw. mit dem DB zusammengestanden. Worum ging es da?

Z4: Ich bin nur gefragt worden, ob eh alles in Ordnung war und ob alles in Ordnung ist und ob ich gut hergefunden habe, weil ich selber mit dem Auto hergefahren bin.

R: Sie haben kein Wort über die Verhandlung inhaltlich geredet?

Z4: Nein, das wäre ja viel zu kurz gewesen.

DA: Dafür sind Sie ums Eck gegangen?

Z4: Der DBV hat mich ums Eck gerufen.”

2.2.2.2.3.3. Zum Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, er wäre am Morgen des 05.05.J9 „schneller“ bzw. „flotter“ unterwegs gewesen:

Ergänzend zu seinem Vorbringen, er würde – ganz generell – übermäßig schwitzen, gab der Disziplinarbeschuldigte bei der belangten Behörde – im Übrigen zum ersten Male im Verfahren - folgendes zu Protokoll (ON 15/Prot BDB S 8f):

„RA: Vor diesem Zusammentreffen mit der Z1 - was haben Sie dienstlich zu erledigen gehabt? Waren Sie bei dem Bildschirm gesessen oder waren Sie körperlich in Bewegung?

DB: Ich war ziemlich lange körperlich in Bewegung, weil Wäschepakete von extern abgegeben

werden und diese Pakete werden dann den Insassen übergeben. Ich toleriere nicht, dass das bei mir im Betrieb ist - da sind sehr viele Markensachen dabei und damit werden schnell Geschäfte gemacht. Ich habe mit einem Insassen diese Wäschepakete direkt auf die Abteilung

gebracht. JA1 ist weitläufig. Ich weiß gar nicht, wie lange ich unterwegs war. Die Frau Z1 hat mich ausrufen lassen und ich weiß aber nicht wie lange ich da am Weg gewesen bin, da ich kein Telefon, kein Funkgerät habe und deshalb kann ich mich nicht melden. Dann habe ich natürlich gewusst, dass ich zu spät bin und bin in schnellen Schritten gegangen.

RA: Wie waren Sie denn gekleidet?

DB: Wie am Video ersichtlich ist. Ein Leibchen darunter, die Uniformhose.

RA: Waren Ihnen die Vorhalte wegen Ihrer Verspätung unangenehm?

DB: Das ist mir immer unangenehm.

RA: Reagieren Sie auf Ihnen unangenehmes Verhalten, dass Ihnen sogar peinlich ist, indem Ihnen dabei warm wird?

DB: Ja, natürlich. In Stresssituationen vor allem.

RA: Hätten Sie es bemerkt, dass Sie aufgrund dieser Stresssituation stark zu schwitzen beginnen? Oder bleibt Ihnen das unbemerkt?

DB: Ich habe schon geschwitzt, wie ich gegangen bin. Das ist so bei mir im Winter. Ich beginne

beim Kopf zu schwitzen und rinne dann ab.”

Zusammengefasst wäre der Disziplinarbeschuldigte folglich schon deswegen verschwitzt gewesen, da er an diesem Morgen bereits etliche Wege im weitläufigen Areal der Justizanstalt zurückgelegt und sich zudem aufgrund seiner Verspätung umso mehr beeilt hätte.

Hierzu ist auf die Videoaufzeichnungen zu verweisen, auf welchen extreme Eile seinerseits nicht ersichtlich ist (OZ 11: Videoaufzeichnung ab 00:00:33; OZ 37: Videoaufzeichnung ab 00:18), was korrekter Weise auch dergestalt seitens der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung festgehalten wurde und der Disziplinarbeschuldigte zugab, jedenfalls nicht gelaufen zu sein (VHNS 32):

„BDB: Aus meiner Sicht ist keine besondere Eile erkennbar, weil die beiden Insassen spazieren so vorne weg und Sie kommen dann nach.

DB: Ich geh durch eine Tür in den kurzen Bereich und sehe Z1 bei der anderen Tür, wie sie sperrt. Gelaufen bin ich nicht, das stimmt, aber ich habe alles, was davor passiert ist, relativ flott gemacht und erledigt.“

2.2.2.2.3.4. Conclusio betreffend das vermeintliche „übermäßige Schwitzen“ des Disziplinarbeschuldigten:

Zu den Angaben des Disziplinarbeschuldigten, er würde ganz generell „übermäßig schwitzen“ bzw. sei er an dem betreffenden Tag schon aufgrund der Arbeitsverrichtung vor dem Vorfall in Eile und somit verschwitzt gewesen, ist folglich nach sorgfältiger Abwägung des Bundesverwaltungsgerichtes den Angaben [vor allem] jener Kollegen seiner Nachtdienstgruppe(n), die mit ihm seit längerem Dienst versehen (siehe VHNS 82f, 125, 153, 158f, 166), und den Angaben der Z1, die im gesamten Verfahren gleichförmig angegeben hatte, er wäre nicht verschwitzt gewesen (ON 15/Prot BDB S 20f; VHNS 55f), zu folgen und schlusszufolgern, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht ganz generell „übermäßig schwitzt“ und auch auf dem Video keine Eilschritte seinerseits ersichtlich sind, sodass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Disziplinarbeschuldigten handelte.

2.2.2.2.4. Zur Umarmung „im verschwitzten Zustand“ eines Dienstführenden einer rangniedrigeren, jüngeren Beamtin:

Der Disziplinarbeschuldigter stellte sich im gesamten Verfahren als Person der „alten Schule“ dar (siehe ON 15/Prot BDB S 3f: „Ich habe mich auch entschuldigt - dafür bin ich ja auch in der Justizanstalt bekannt, dass ich immer freundlich und höflich bin.“; Prot BDB S 6: „Ich bin ja kein Prolet. Im Gegenteil, ich bin für meinen guten und gepflegten Umgangston bekannt.“, Prot BDB S 7: „Als Dienstführender kommt es immer wieder zu Sachen. Das Problem was wir mit unserer neuen Generation haben, dass sie dieses hierarchische System nicht so akzeptieren, wie wir es früher gelernt haben. Wenn wir jemanden etwas sagen, als Dienstführender, dann ist die Reaktion eine andere, als wir früher regiert haben. Wir haben die Weisung akzeptiert, die wir von unserem Vorgesetzter bekommen haben.”, VHNS 32: „Nur - wir haben schon Respekt vor höherrangigen Beamten gelernt, was auch sehr wichtig ist.“ und VHNS 33: „Das hat sich so entwickelt, ich war lange Zeit in der Privatwirtschaft. Da ist der Umgang mit Kollegen ein anderer. Auch bei der Justiz hat sich das so kollegial entwickelt, dass man diese Distanz, dass die immer geringer geworden ist. Das kann man tagtäglich verfolgen und das von Handschütteln bis Umarmung mittlerweile normal ist. Das ist auch gegeben. Das Du-Wort hat sich scheinbar auch durchgesetzt bis in die höheren Hierarchien, was auch meiner Meinung nach ein Fehler ist, aber ja. Es ist jeder und fast jeder junge schon per Du bis zum Anstaltsleiter. Das stimmt, da haben Sie vollkommen recht. Die Distanz ist nicht mehr gegeben, die sein sollte, wenn es um eine Vorgesetztenfunktion geht.“), weswegen sich die Frage stellte, wieso er partout im verschwitzten Zustand Z1 habe umarmen wollen, obgleich er, wie er davor zu Protokoll gegeben hatte, „im Normalfall [erg.: sogar] relativ massiv an der Schläfe [schwitzt] (VHNS 25) und es “in [s]einer Arbeitshalle mörderisch warm [gewesen sei], wobei er ja auch von draußen gekommen sei” (VHNS 27).

Aus diesem Grunde stellte sich die Frage, wieso er partout im verschwitzten Zustand XXXX habe umarmen wollen. Seine Antwort hierauf war interessant (VHNS 28): „Ich habe da noch nie einen Unterschied gemacht, ob ich geschwitzt habe oder nicht. Ich weiß nicht einmal, ob man da am Anfang überhaupt Gesicht an Gesicht war. Das weiß ich nicht mehr.“ Diese Aussage passte jedenfalls nicht mit seinem Vorbringen betreffend seine guten Manieren zusammen, würde man doch im Bewusstsein, verschwitzt zu sein, niemanden umarmen.Aus diesem Grunde stellte sich die Frage, wieso er partout im verschwitzten Zustand römisch 40 habe umarmen wollen. Seine Antwort hierauf war interessant (VHNS 28): „Ich habe da noch nie einen Unterschied gemacht, ob ich geschwitzt habe oder nicht. Ich weiß nicht einmal, ob man da am Anfang überhaupt Gesicht an Gesicht war. Das weiß ich nicht mehr.“ Diese Aussage passte jedenfalls nicht mit seinem Vorbringen betreffend seine guten Manieren zusammen, würde man doch im Bewusstsein, verschwitzt zu sein, niemanden umarmen.

Weiters stellte sich die Frage, wieso es ein ranghöherer Dienstführender im derart verschwitzten Zustand zu einer Umarmung mit einer eingeteilten Beamtin kommen ließ bzw. diese sogar initiierte, was er im Verfahren mehrmals als „Fehler” bezeichnete (ON 15/Prot BDB S 7, VHNS 33, 39: „Ich habe zu Anfang gesagt, diese Umarmung war ein großer Fehler, dabei bleibe ich. Hätte nicht stattfinden sollen.“, „Genau das frage ich mich auch. Das war ein Fehler von mir, logisch ja.“, er jedoch hierfür keine inhaltliche Erklärung gab, außer: „[Z1] ist eine sehr herzliche Kollegin.“ (ON 15/Prot BDB S 8). Dies konnte jedoch nach wie vor nicht seinen Übergriff verständlich machen, denn auch, wenn man dem Disziplinarbeschuldigten bei dieser Angabe folgen würde, ist fraglich, wieso er, nur weil Z1 „herzlich“ sei, am Ende eines Streitgesprächs im Dienstalltag hätte umarmen sollen und ist hier dem Senatsmitglied der belangten Behörde beizupflichten, dass „Konflikte mit Kollegen gewöhnlich nicht in Umarmungen enden würden“ (ON 15/Prot BDB S 7).

Diese ungewöhnliche Art der „Streitbeilegung“ seitens des Disziplinarbeschuldigten wurde im Übrigen nach Aussagen von sämtlichen – auch seinerseits namhaften gemachten – Zeug:innen vor dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht beobachtet (VHNS 83, 92, 98, 114, 144, 159, 167).

Weiters ist zu der Umarmung festzuhalten, dass diese – entgegen bereits der Argumentation in der Beschwerde im Suspendierungsverfahren (2314666-1: Beschwerde S 3: „Denn als Reaktion darauf lud Z1 den Beschwerdeführer dazu ein, sie zum Zeichen der Beilegung des Konflikts zu umarmen, indem sie auf den Beschwerdeführer zuging und dabei ihre Arme öffnete“) und vor der belangten Behörde (ON 15/ Prot BDB S 4: „Ich habe sie nicht zu mir gezogen.“), welche im gegenständlichen Verfahren (Beschwerde S 3: „Z1 lud den Beschwerdeführer dazu ein, sie zum Zeichen der Beilegung des Konflikts zu umarmen, indem sie auf den Beschwerdeführer zuging.“) und in der Beschwerdeverhandlung wiederholt wurde (VHNS 23: „Ich habe sie definitiv nicht zu mir gezogen.“) – eindeutig auf der Videoaufzeichnung erkennbar insofern vom Disziplinarbeschuldigten ausging, als dieser mit seiner rechten Hand zunächst die linke Schulter der Z1 und sodann ihren gesamt Körper an seinen Körper heranzog (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:00:58, OZ 37: Videoaufzeichnung: 00:56) und der Disziplinarbeschuldigte dies in der Beschwerdeverhandlung nach abermaligen Abspielen der Videoaufzeichnung nicht mehr bestritt, sondern lediglich hinzufügte: „Danach ist eine einvernehmliche Umarmung daraus entstanden, natürlich.“ (VHNS 24).

2.2.2.2.5. Zu den Worten des Disziplinarbeschuldigten: „Komm her mit deinem Ohr" vor der ersten Tathandlung:

Z1 gab diese Worte von Beginn an und insgesamt zehnmal im Verfahren gleichförmig an (AS 13, 15: vor der Dienstbehörde: zweimal; ON 15/Prot BDB S 19: vor der belangten Behörde: dreimal; vor dem Bundesverwaltungsgericht: VHNS 53: zweimal, 56, 59: zweimal, in der Beschwerdeverhandlung in Summe sohin fünfmal), weswegen sie vom Bundesverwaltungsgericht folgendes gefragt wurde:

„R: Sie haben sowohl bei Ihrer Befragung vor der DienstBeh am 08.05.J9 als auch vor der BDB am 27.11.J9 angegeben, der DB hätte Ihnen etwas ins Ohr geflüstert oder gesagt. Beide Male haben Sie die Worte des DB mit „Komm her mit deinem Ohr" zu Protokoll gegeben! Wieso können bzw. konnten Sie sich trotz des halben Jahres Abstand so gut an diese Worte erinnern?

Z1: Das hat sich ehrlich gesagt echt in mein Hirn gebrannt und ich habe es immer wieder mit meinem Therapeuten durchgemacht – immer wieder und immer wieder. Es hat sich leider Gottes in mein Hirn gebrannt.”

In Anbetracht der auf diese Worte unmittelbar folgende Handlung des Disziplinarbeschuldigten, nämlich ihr Ohr ungebührlich zu berühren, besteht kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage der Z1, geben doch die Worte und die darauffolgende Drehbewegung samt „Nippen“ am Ohr ein ineinandergreifendes bzw. stimmiges Bild ab.

2.2.2.2.6. Zur Drehbewegung des Kopfes des Disziplinarbeschuldigten Richtung rechtes Ohr der Z1:

In der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 04.11.J9, die vor der Verhandlung vor der belangten Behörde übermittelt worden war, findet sich folgende Passage: „Dies zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf vor der Loslösebewegung von Z1 nicht nach rechts gedreht bzw. bewegt hat. Vielmehr lagen die beiden Gesichtshälften unverändert und dicht nebeneinander.“ (ON 7a/ StN S 3).

Von der belangten Behörde konfrontiert damit, dass auf der Videoaufzeichnung ersichtlich sei, dass er seinen Kopf nach rechts zum rechten Ohr der Z1 gedreht habe, konstatierte der Disziplinarbeschuldigte diese Drehbewegung mit den Worten: „Ja, das ist richtig. Das habe ich gesehen.“ (ON 15/Prot BDB S 5), weswegen befremdlich war, dass sich in der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren abermals die exakt gleiche Formulierung wiederfand (Beschwerde S 3: „Dies zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf vor der Loslösebewegung von Z1 nicht nach rechts gedreht bzw. bewegt hat. Vielmehr lagen die beiden Gesichtshälften unverändert und dicht nebeneinander“), weswegen er in der Beschwerdeverhandlung mit seinen widersprüchlichen Angaben konfrontiert wurde (VHNS 24f):

„R: Sie haben bei der BDB konstatiert, dass Sie den Kopf drehen.

DB: Ich wusste nicht, dass ich den Kopf bewegt hatte. Dem Video konnte man das nicht entnehmen. Somit war das für mich nicht klar.

R: Ich habe geglaubt, Sie haben das bei der BDB angeschaut, das Video.

DB: Ja, schon.

R: Herr [Nachname des Disziplinarbeschuldigten], Sie haben bei der BDB konstatiert, Sie hätten eine Drehbewegung gemacht und danach kam die Beschwerde gegen dieses Disziplinarerkenntnis und darin steht, die beiden Gesichtshälften lagen unverändert nebeneinander. Das war nur meine Fragestellung. So nach dem Motto, weil, das würde ja eigentlich Ihren Angaben in der Verhandlung vor der belangten Behörde widersprechen.

DB: Das weiß ich nicht, muss ich ehrlich sagen…

R: Gut, es war für mich nur eine Verständnisfrage. Wieso bzw. wozu haben Sie den Kopf Richtung rechte Gesichtshälfte der Z1 gedreht?

DB: Ich habe lange darüber nachgedacht. Die Tür ist offen. Da drinnen sind 40 Insassen. Es kann durchaus sein, dass ich reingeschaut habe. Da geht ein Insasse weg und drehe ihn dann gerade den Kopf. Das kann ich jetzt nicht mehr nachvollziehen.”

Durch die letzte Antwort des Disziplinarbeschuldigten war (jedenfalls) seinerseits klargestellt, dass er seinen Kopf tatsächlich gedreht hatte, und wird seine Erklärung, er habe Insassen nachgeschaut, deswegen als unglaubhaft verworfen, da der Unternehmensbetrieb genau in die andere Richtung gewesen wäre und er folglich seinen Kopf, hätte er die Insassen im Auge behalten wollen, nach links, sprich: weg vom Kopf der Z1, drehen hätte müssen, jedoch nicht nach rechts, sprich: zum Kopf der Z1 bzw. Richtung Eingangshalle.

Zusammengefasst war diese seine Erklärung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund der Widersprüchlichkeit zu verwerfen.

2.2.2.2.7. Vorbringen zu der ruckartigen Bewegung der Z1 am Ende der Umarmung:

Bereits in der Befragung vor der Dienstbehörde gab der Disziplinarbeschuldigte am 08.05.J9, nachdem ihm die Videoaufzeichnung gezeigt worden war, folgendes an: „Warum sie so ruckartig ausweicht, weiß ich wirklich nicht, kann ich mir nicht erklären. (AS 18). Dies wiederholte er sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (ON 15/Prot BDB S 4; VHNS 26, 31).

Die Videoaufzeichnung wurde zudem Z11, Z3 und Z6 gezeigt und waren deren Reaktionen wie folgt (VHNS 144, 162, 170):

„R an die Schreibkräfte Herr […] und Herr […]: Bitte spielen Sie das Video ab.

Video wird abgespielt.

R: Hätten Sie eine Erklärung dafür, wieso sich die Z1 so wegreißt?

Z11: Ich habe schon keine Erklärung dafür, warum die Z1 ihn, DB, auf die Brust schlagt, das war schon [mein] erstes Ding, meine Conclusio daraus - meine erste, nachdem man ja keinen Ton hat und bevor ich noch irgendetwas gehört habe, war die, dass die Z1 vielleicht zum DB was gesagt hat, was für ihn nicht akzeptabel war, vor den Insassen, die dort gestanden sind und ich habe dann geglaubt, er hat sie zu sich genommen und hat er ins Ohr irgendwie etwas Maßregelndes gesagt.

R: Und, dass Sie sich wegreißt?

Z11: Dass sie sich wegreißt. Ja, weiß ich nicht, wann ich zornig bin, dann zische ich vielleicht auch, sage ich einmal, aber ja natürlich war das ein komisches Verhalten von beiden.“

[…]

„R an die Schreibkräfte Herr […] und Herr […]: Bitte spielen Sie das Video ab.

Video wird abgespielt.

R: Haben Sie eine Erklärung für die Reißbewegung der Z1?

Z3: Die letzte Bewegung?

R: Ja, wo sie….an die Herren Schreibkräfte: Bitte spielen Sie das Video nochmal ab.

Das Video wird erneut abgespielt.

Z3: Nein. Also für diese Bewegung habe ich keine Erklärung, aber wenn ich das sehe, ist ja sie auf ihn zugegangen und hat ihm ja vorher berührt, also ich weiß auch nicht, was die Ursache war. Ich sage das jetzt, was ich jetzt wahrgenommen habe, aber zuerst würde es um einen Insassen gegangen sein, der retour gebracht wurde zirka, weil es ist ja kein Ton, daher weiß ich es nicht, also der ist das. Der DB schaut so aus.

Das Video wird erneut abgespielt.

R: Der [Disziplinarbeschuldigte] ist zu spät zu einer Vorführung gekommen und Z1 dürfte Stress gehabt haben und es ist dann zur Konfrontation gekommen.

Z3: Der DB hat den Insassen erst gebracht, weil er vielleicht in der Wäscherei oder wo war.

R: Meine Frage war, haben Sie eine Erklärung für die Reißbewegung von ihr?

Z3: Nein.“

[…]

„R an die Schreibkräfte Herr […] und Herr […]: Bitte spielen Sie das Video ab: Bitte spielen Sie das Video ab.

Das Video wird abgespielt.

R: Haben Sie eine Erklärung für die Reißbewegung der Z1?

Z6: Nein, eigentlich habe ich keine Erklärung, warum sie da, sie ist an und für sich oft zu Kollegen so zugegangen.

R: Es geht um Reißbewegung, die ruckartige Kopfbewegung.

Z6: Ruckartige… ich weiß nur von Erzählungen, dass das anscheinend da irgendwie….da anscheinend am Ohr abgeleckt wurde.

R: Nein, wenn Sie das Video betrachten, haben Sie eine Erklärung für die sehr heftige Rückwärtsbewegung der Z1?

Das Video wird erneut abgespielt.

R: Fällt Ihnen irgendetwas ein? Hat die Z1 neurologische Schwierigkeiten?

Z6: Nein, neurologische Schwierigkeiten, glaube ich […].

R: Ist das ihr Habitus?

Z6: An und für sich nein.

R: Fällt Ihnen keine Erklärung ein?

Z6: Ich weiß nur von Erzählungen, dass da anscheinend, aber…

R: Nicht, was Sie von Erzählungen aus wissen, wie Sie die Situation bewerten?

Z6: An und für sich, kann auch sein, vielleicht hat ihr da gerade momentan irgendetwas nicht gepasst oder dass, keine Ahnung.”

2.2.2.2.8. Zusammenfassung betreffend die ruckartige Bewegung der Z1:

Es gibt seitens des Disziplinarbeschuldigten, aber auch seitens der einvernommenen Zeug:innen und auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine plausible Erklärung dafür, wieso sich Z1 nach einer versöhnenden Geste bzw. nach einer Umarmung mit einer derartigen Reißbewegung ihres Kopfes nach links hinten von dieser hätte lösen können, außer, dass ihr etwas extrem Unangenehmes widerfahren wäre, weswegen sie ihren Kopf bzw. ihr Ohr derart wegbewegt, denn sogar bei Wahrunterstellung der Erklärung des Disziplinarbeschuldigten, er würde übermäßig schwitzen (was, wie erwähnt, seitens Z1 im gesamten Verfahren bestritten wurde: ON 15/Prot BDB S 20f; VHNS 55f), hätte sich Z1 nicht derart weggerissen, da eine solche Reißbewegung nach der bloßen Berührung mit einer verschwitzten Person völlig überzogen sein würde bzw. unrealistisch ist und hier auch angemerkt werden muss, dass, wäre der Disziplinarbeschuldigte übermäßig verschwitzt gewesen, Z1 das bereits gemerkt hätte haben müssen, da sie ihn vor der Wegreißbewegung bereits zweimal berührt hatte (OZ 11: Videoaufzeichnung 00:00:54 bzw. OZ 37: Videoaufzeichnung: 00:52 und OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:00:57, OZ 37: Videoaufzeichnung: 00:55); sprich: sie hätte hier bereits mitbekommen müssen, dass der Disziplinarbeschuldigte übermäßig „nass” gewesen wäre, sodass sie bei der bereits dritten Bewegung nicht derart reagiert hätte.

Folge dessen konnte der Disziplinarbeschuldigte betreffend den Vorfall vom 05.05.J9 keine glaubhafte Erklärung dafür geben, wieso sich Z1 beim bereits dritten Körperkontakt bzw. am Ende der Umarmung derart ruckartig weggerissen hatte, und kann die einzige Erklärung nur darin liegen, dass der Disziplinarbeschuldigte etwas an oder mit ihrem rechten Ohr getan hatte, was ihr offensichtlich sehr unangenehm gewesen ist, weswegen sie sich ruckartig weggerissen und einmal angedeuteter Weise und zweimal tatsächlich das Ohr abwischte. Seine Erklärungsversuche im Verfahren, in der ersten Version: sie habe sich wegen seines Bartes bzw. der Bartstoppeln weggerissen, in der Hauptversion: er wäre so verschwitzt gewesen, weswegen sie sich weggerissen habe, werden folglich als unglaubhaft verworfen.

2.2.2.3. Zum Verhalten der Z1 nach dem Vorfall:

Während der Disziplinarbeschuldigte noch bei der belangten Behörde konstatierte: „Sie war relativ schnell weg.” (ON 15/Prot BDB S 8), meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Videoaufnahme verschleiernd, Z1 „würde [erg.: immer] relativ flott gehen“ (VHNS 27), was als Schutzbehauptung aus verfahrenstaktischen Gründen zu werten ist.

Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass sich Z1 nach dem Vorfall insgesamt dreimal zum rechten Ohr greift, respektive dieses abwischt (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:01:01: Z1 schaut den Disziplinarbeschuldigten an, führt ihren rechten Arm bereits Richtung rechtes Ohr, 00:01:02: sie dreht sich in Folge mit dem Rücken zu ihm, hebt ihren rechten Arm das zweite Mal Richtung rechtes Ohr; 00:01:03: sie wischt sich mit ihrem linken Arm das rechte Ohr ab; siehe auch OZ 37 ab 01:00) und behenden Schrittes weg eilt.

2.2.2.4. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nach dem Vorfall:

Folgendes Verhalten des Disziplinarbeschuldigten war insgesamt betrachtet am unerklärlichsten: Würde man noch all seinen Erklärungen bzw. Vorbringen betreffend den Vorfall (zusammengefasst: „Z1 habe sich wegen seines übermäßiges Schwitzen erschrocken weggerissen”) folgen, ist jedoch eines nicht [mehr] zu erklären:

Auf der Videoaufzeichnung ist unmittelbar nach der Reißbewegung der Z1 ersichtlich, dass der Disziplinarbeschuldigte nach dem Vorfall „ganz normal“ seiner Arbeit weiter nachgeht, ohne Z1 etwas nachzurufen oder dergleichen; unmittelbar nach dem Vorfall schaut er ihr nicht einmal – unter Umständen verblüfft – nach, sondern lediglich geradeaus (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:01:00, OZ 37: Videoaufzeichnung: 01:00), dreht seinen Kopf dann Richtung Türknauf (Blickrichtung nach rechts unten, OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:01:02 bis 00:01:03, OZ 37: Videoaufzeichnung: 01:00), um erst dann der wegeilenden Z1 nachzuschauen. Wenn sich jedoch eine Person derart wegreißt und man sich keiner Schuld bewusst ist, würde man realistischer Weise sofort fragen, was denn los sei bzw. ihr sofort (verblüfft) nachschauen und nicht mit zeitlichem Abstand. Allein diese Säumnis bzw. dieses Verhalten zeigt, dass sich der Disziplinarbeschuldigte sehr wohl über seine Handlung bewusst war. Konfrontiert hiermit vom Bundesverwaltungsgericht antwortete er folgendes (VHNS 27):

„R: Sie sagten einerseits vor der BDB aus, es wäre Ihnen „nicht bewusst gewesen, dass Z1 etwas gestört habe“, andererseits wären „Sie überrascht über deren Verhalten (gemeint: ruckartiges Wegreißen und Wischbewegungen) gewesen“.

Wieso haben Sie Z1 nicht sofort nach ihrer Reißbewegung gefragt, was denn los sei, um in Erfahrung zu bringen, was sie gestört hatte?

Auf dem Video ist ersichtlich, dass Sie nach dem Vorfall Ihrer Arbeit ganz normal weiter nachgehen, ohne Z1 etwas nachzurufen oder dgl.; wenn sich jedoch eine Person derart wegreißt, würde man realistischer Weise fragen, was los ist; wieso haben Sie das nicht getan?

DB: Könnte man, aber die Situation ist eben so geendet, ich bin in meinen Betrieb gegangen. Das ist richtig. Natürlich war ich überrascht, warum sie so weggeht. Sie ist ja auch nicht zu mir zurückgekommen und hat gesagt: „Heast, bist du verrückt?“ oder wie auch immer, was meiner Meinung nach normal gewesen wäre, wenn sowas passiert wäre. Nachdem ich kein schlechtes Gewissen hatte und noch immer nicht habe, weil ich nichts gemacht habe, weiß ich nicht, waren beide Reaktionen - sie geht weg, ich gehe weg.”

Das Vorbringen, Z1 „sei ja auch nicht zu ihm zurückgekommen und habe gesagt: „Heast, bist du verrückt?“ oder wie auch immer, was seiner Meinung nach normal gewesen wäre, wenn sowas passiert wäre.“ mutet in Anbetracht der Situation, dass die Genannte unmittelbar zuvor eine extrem unangenehme Belästigung am Ohr verspürt hatte, geradezu skurril an, ist doch nachvollziehbar, dass eine, noch dazu wesentlich jüngere, weibliche Person nach so einem Vorfall zunächst nur das Weite sucht.

2.2.2.5. Zu den Versuchen, Z1 zu diskreditieren bzw. diffamieren:

Bereits in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 04.11.J9 findet sich folgende Passage (ON 7a, S 4):

„Der Disziplinarbeschuldigte hat in der Vergangenheit beobachtet, dass Z1 mit verschiedenen jungen Kollegen Gespräche mit sexuellem Einschlag führte. Im Zuge dessen kam es auch zu engem Körperkontakt mit einem Kollegen samt dem Ablecken einer Hand von Z1 durch diesen Kollegen. Der Disziplinarbeschuldigte ermahnte die beiden Beteiligten zu standesgemäßem Umgang. Auch missfällt es dem Disziplinarbeschuldigten, dass Z1 ihre weiblichen Attribute bzw. Reize etwa durch oftmaliges betontes „Durch die Haare-streichen" und durch das Präsentieren bzw. Hervorheben von Körperteilen betont, weil auch ein solches Verhalten nicht standesgemäß gebotenem Verhalten entspricht. Ebenso steht der Disziplinarbeschuldigte dem Umstand kritisch gegenüber, dass Z1 den Rücken ihrer Vorgesetzten massiert, wenn diese am PC arbeiten oder auf dem Schoß von Kollegen sitzt. Gleiches gilt für den forschen und ihrer hierarchischen Stellung unangepassten Umgangston auch gegenüber ranghöheren Beamten in all jenen Fällen, in denen der Dienstbetrieb nicht entsprechend den Vorstellungen von Z1 abläuft. Ebenso hält es der Disziplinarbeschuldigte für bedenklich, dass Z1 Insassen gegenüber betont schroff und mit übersteigertem Selbstbewusstsein auftritt, weil dieses Verhalten letztlich die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet.”

Offensichtlich war dieses Vorbringen dazu angetan, Z1 in Misskredit zu ziehen und ihre Unglaubwürdigkeit bzw. die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zu belegen.

Aus diesem Grunde wurden Z2, Z3, Z4, Z6, Z8, Z9, Z11 und Z13, da diese in derselben Justizanstalt wie Z1 Dienst versehen, sohin Kolleg:innen bzw. Vorgesetzte der Z1 sind, mit folgenden Fragen konfrontiert (VHNS 87ff, 102ff, 114ff, 124ff, 131ff, 145ff, 167ff): „Haben Sie persönlich beobachtet, dass Z1 mit irgendjemandem, insbesondere in der JA, Gespräche mit sexuellem Einschlag geführt hat?”, „Haben Sie persönlich beobachtet, dass es zwischen Z1 und Kollegen zu engem Körperkontakt samt Ablecken einer Hand von Z1 durch diesen Kollegen gekommen ist?”, „Haben Sie persönlich beobachtet, dass Z1 den Rücken ihrer Vorgesetzten massiert, wenn diese am PC arbeiten oder, dass Z1 auf dem Schoß von Kollegen sitzt?”, „Betont Z1 ihre weiblichen Attribute bzw. Reize etwa durch oftmaliges betontes „Durch die Haare-streichen" und durch das Präsentieren bzw. Hervorheben von Körperteilen im dienstlichen Alltag?”, „Haben Sie persönlich beobachtet, dass Z1 einen forschen und ihrer hierarchischen Stellung unangepassten Umgangston - auch gegenüber ranghöheren Beamten – pflegt?“, „Haben Sie persönlich beobachtet, dass Z1 Insassen gegenüber betont schroff und mit übersteigertem Selbstbewusstsein auftritt?“

Die Antworten waren zusammengefasst, dass erstens Z1 keine Gespräche mit sexuellem Inhalt, sondern maximal „Schmäh“ führe, dass zweitens nicht beobachtet wurde, dass es zwischen Z1 und Kollegen zu engem Körperkontakt samt Ablecken einer Hand der Z1 durch diesen Kollegen gekommen war, dass drittens lediglich Z9 beobachtet hatte, dass Z1 den Rücken ihrer Vorgesetzten massierte, was sogar diese vom Disziplinarbeschuldigten namhaft gemachte Zeugin jedoch als „zwischenmenschliche Berührungen unschuldiger Natur” qualifizierte, dass viertens von Z4, Z6 und Z9 beobachtet wurde, dass sich Z1 zwar öfters durch die Haare streichen, jedoch nicht, dass sie ihre Körperteile präsentieren würde (diese Frage wurde im Übrigen von der vom Disziplinarbeschuldigten namhaft gemachten Zeugin Z4 mit den Worten: „Wir haben eine Dienstuniform an, da geht das nicht.” und von dem vom Disziplinarbeschuldigten namhaft gemachten Zeugen Z6 mit den Worten: „Das ist jetzt ein bisschen schwer mit der Weste, dass man da was präsentiert.” kommentiert), dass fünftens Z1 laut Z8 und Z9 einen forschen und ihrer hierarchischen Stellung unangepassten Umgangston – insbesondere gegenüber ranghöheren Beamten – pflegt und Z4 Z1 als „selbstbewusst“ beschrieb, doch die anderen Zeug:innen diese Angaben nicht auf Z1 alleine bezogen, sondern – ganz generell – auf die jüngere Generation und wurden sechstens ähnliche Angaben auch betreffend die Fragestellung, ob Z1 Insassen gegenüber betont schroff und mit übersteigertem Selbstbewusstsein auftrete, zu Protokoll gegeben und abermals betont, dass Z1 kein Einzelfall sei. Abschließend gilt es der Vollständigkeit halber nur noch anzumerken, dass Z1 bislang noch nie disziplinär geahndet wurde (VHNS 67, 125, 142).

Kurzum haben sich die Behauptungen des Disziplinarbeschuldigten lediglich dahingehend bewahrheitet, dass sich Z1 offensichtlich wie gleichaltrige Justizwachebedienstete verhält und Dienstältere, wie in – vor allem großen - Organisationen durchaus üblich, partiell ein Problem mit dieser Altersgruppe insofern haben, als in der Vergangenheit mehr Respekt bzw. Weisungsunterworfenheit vorherrschte und diesbezüglich ein Wandel stattgefunden hat.

Jedenfalls war dieses Vorbringen nicht dazu angetan, Z1 bzw. deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, sondern hätte augenscheinlich nur dem Zweck dienen sollen, ihre Person abzuwerten und warf diese Taktik kein gutes Licht auf den Disziplinarbeschuldigten selbst, stellten sich doch fast alle Behauptungen als unwahr heraus.

2.2.2.6. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten trotz Kenntnis des „verwerflichen“ Verhaltens der Z1:

Im Zusammenhang mit dem Punkt 2.2.2.5. bzw. mit dem Vorbringen in Zusammenhang mit dem vermeintlich „verwerflichen“ Verhalten der Z1 stellte sich unweigerlich die Frage, wieso der Disziplinarbeschuldigte, obgleich in Kenntnis über diese angeblich befremdlichen Verhaltensweisen der Z1, dann überhaupt am 05.05.J9 die Umarmung entriert bzw. initiiert hatte, weswegen er vom Bundesverwaltungsgericht hierzu gefragt wurde. Seine Antwort war kurz und bündig: „Genau das frage ich mich auch. Das war ein Fehler von mir, logisch ja.” (VHNS 39).

Wenn sich der Disziplinarbeschuldigte weiters vor der belangten Behörde betreffend den despektierlichen Umgang der Z1 anlässlich dieses Vorfalls ihm, einem Dienstführenden, gegenüber alterierte (ON 15/Prot BDB S 8), dann ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass er in gleicher Manier ihr begegnete, wie die Videoaufzeichnungen beweisen, und er sich zudem auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr einwandfrei daran erinnern konnte, ob er die dienstjüngere, eingeteilte Justizwachebedienstete auf ihr vermeintliches Fehlverhalten ihm gegenüber aufmerksam gemacht hatte oder nicht (VHNS 27).

Abgesehen davon ist sein Verhalten als dienstführender Justizwachebediensteter, nämlich, eine Diskussion mit einer diensteingeteilten Justizwachebediensteten mit einer Umarmung zu beenden, im besten Falle als „eigenartig” einzustufen, und war interessant, dass (auch) er sich, wie erwähnt, über den „Verfall der Sitten” alterierte – er jedoch mit seinem Verhalten ganz generell unstrittig dazu beitrug, was folgender Punkt belegt:

2.2.2.7. Zum Vorfall im Jahr J8 im Zusammenhang mit „Haare zupfen” bzw. „Zopf ziehen”:

Bei der Vernehmung seitens der Dienstbehörde am 08.05.J9 deutete Z1 bereits einen vergangenen Vorfall mit dem Disziplinarbeschuldigten wie folgt an (AS 14): „Es gab einen Vorfall ca. letztes Jahr, da bin ich im Wachzimmer gestanden und hatte einen Zopf und er ist vorbeigegangen und hat einfach an meinen Haaren gezogen. Ich habe mit den Worten „Heast hör auf" reagiert.“

In der Befragung des Disziplinarbeschuldigten vom selben Tage wurde folgendes protokolliert (AS 18): „Nach Vorhalt, dass ich sie letztes Jahr an den Haaren gezogen hätte, gebe ich an, dass dies so stimmt, aber dies als Spaß gemeint war. Aber das war jedenfalls kein [R]eißen, sondern ein [Z]upfen.“

Aus diesem Grunde wurde er von der belangten Behörde am 27.11.J9 auf diesen Vorfall angesprochen (ON 15/Prot BDB S 6f):

„Vors: Wir werden die beiden Zeugen heute befragen, was sie genau wahrgenommen haben. Laut der Niederschrift der Z1 gibt es einen Vorfall vom letzten Jahr, wo Sie an Ihrem Zopf gezogen haben sollen?

DB: Ich bin froh, dass ich an Ihrem Zopf gezogen habe und nicht an ihre Schulter gegriffen habe. Bei uns ist das Wachzimmer sehr eng und unsere jungen Kollegen stehen lange vor diesen Monitoren, dort wo unser Dienstplan angezeigt wird. Ich habe schon drei Mal darauf hingewiesen, dass man durch das Dienstzimmer möchte, aber niemand hat regiert. Ja, ich habe letztes Jahr leicht an Ihrem Zopf gezogen, um an ihr vorbeizukommen.

Vors: Also, Sie haben an ihrem Zopf gezogen, um an ihr vorbeizukommen?

DB: Ich habe ein bisschen an ihrem Zopf gezogen.

Vors: Bei Ihrer Befragung am 08.05.J9 haben Sie angegeben: „Ja, das stimmt, ich habe sie an den Haaren gezogen, aber das war nur als Spaß gemeint."

DB: Ja, ich wollte an ihr vorbeigehen. Das weiß ich noch ganz genau.

Vors: Warum haben Sie zu ihr nicht gesagt, dass Sie vorbei wollen?

DB: Ich bin damals dort gesessen, mir ist die Lade bis auf den Tisch gefallen. Die ganze Anstalt hat gewusst, dass gegen mich irgendwas läuft, ich musste selbst zur Anstaltsleiterin gehen und

fragen, was hier passiert, weil jeder wusste, dass hier irgendwas passiert. Das war für mich sehr traurig. Ich hätte vielleicht im Moment nicht aussagen sollen, ich war psychisch am Boden

zerstört.”

Da der Disziplinarbeschuldigte [jedoch] keine Antwort darauf gegeben hatte, wieso er sich nicht verbaliter habe bemerkbar machen können, wurde er vom Bundesverwaltungsgericht abermals gefragt und antwortete er darauf (VHNS 37): „Ja, weiß ich nicht, ob ich nicht eh schon geredet habe, aber das weiß ich auch nicht mehr. Es war in der Situation so, dass ich diese Maßnahme ergriffen habe.” und er auf die Frage, ob er noch hierzu etwas anmerken wolle, antwortet (VHNS 38): „Nein, Sie wissen was ich meine.”

Diese Antworten von einem dienstführenden Justizwachebediensteter, er habe (offenbar) „diese Maßnahme ergreifen müssen” und auch die Angaben sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (ON 15/Prot BDB S 6, VHNS 38): „Ich bin froh, dass ich an Ihrem Zopf gezogen habe und nicht an ihre Schulter gegriffen habe.“ bzw. „Ich habe sie – Gott sei Dank nicht auf der Schulter muss ich sagen – leicht an den Haaren gezupft […]” muten ebenfalls befremdlich an, da „Haarezupfen” unstrittig keine angemessene Umgangsform eines Ranghöheren ist, um sich Aufmerksamkeit von einer Rangniedrigeren zu verschaffen, und die Erleichterung des Disziplinarbeschuldigten darüber, „er sei froh, dass er nicht an die Schulter gegriffen habe” geradezu kurios wirkt.

Abgesehen davon schilderte Z1 den Vorfall sowohl bei der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig anders (ON 15/Prot BDB S 13f; VHNS 68f):

„Vors: Sie haben gemeint, es hat schon Vorfälle gegeben, welche Vorfälle meinen Sie damit?

Z1: Das war letztes Jahr. Wir Beamtinnen müssen ja einen Zopf tragen - im Wachzimmer habe ich mich mit einem Kollegen unterhalten und er ist vorbeigegegangen und hat mich an den Haaren gezogen.

Vors: Das war ca. ein Jahr vor diesen Vorfällen oder können Sie es ungefähr zeitlich ein bisschen einschränken?

Z1: Circa. Ganz genau kann ich mich nicht mehr ganz daran erinnern. Also genau das Datum weiß ich nicht.

Vors: Aber es war im Jahr J8 jedenfalls?

Z1: Es war letztes Jahr.

Vors: Und Sie sind am Wachzimmer gewesen, haben sich unterhalten?

Z1: Ja, mit einem Kollegen mit dem ich in der Schule war. Ich weiß nicht mehr was wir geredet haben, aber ich bin mit dem Rücken zum Wachzimmer gestanden und er ist auf der anderen Seite gestanden und er ist vorbeigegangen und hat einfach daran gezogen. Ich habe ihm eben gesagt „Herst, was soll das?" und er hat gelacht und ist weitergegangen.

Vors: Okay. War das irgendwo in der Nähe von den Dienstplänen, wo dieser Monitor ausgehängt ist?

Z1: Ja, also wenn man sich das irgendwie bildlich versucht vorzustellen ist das Wachzimmer, wenn man reinkommt auf der rechten Seite und links ist der Bereitschaftsraum wo die Beamten halt immer sitzen, essen, warten können bis sie halt etwas [zu] tun haben. Und wenn man geradeaus weitergegangen. ist Richtung Anschlussareal sind links die Monitore gestanden, also hängen sie.

Vors: War das zu einem Zeitpunkt wo viel los war, wo man Schwierigkeiten hatte sich da durchzubewegen durch den Bereich?

Z1: Ich bin mir jetzt nicht sicher, also ich will jetzt keine Vermutungen in den Raum werfen, aber ich glaube das war einfach kurz vor dem Heimgehen. Weil sonst gehe ich da nicht vorbei.

Vors: Der [Disziplinarbeschuldigte] hat nämlich angegeben, das stimmt, dass er das gemacht hat damals, aber das war irgendwie, weil er vorbeigehen wollte, weil da irgendwie kein Platz war und weil

sich bei den Dienstplänen immer eine Menschentraube bildet.

Z1: Bei den Dienstplänen sind wir nicht gestanden. Das war gegenüber von den Schlüsselfächern und das stimmt, dass da weniger Platz ist, aber ich bin nur gestanden und ziemlich nah an dem. Also ich weiß nicht, ob hinter mir jemand gestanden ist das kann ich nicht sagen. Aber er ist vorbeigegangen und hat mir an den Haaren gezogen. Um das geht's mir.

Vors: Wie fest hat er da gezogen?

Z1: Er hat einfach angezogen, das hat weh getan.

Vors: Es hat weh getan?

Z1: Sicher hat das weh getan. Weil ich habe eben so ein Spiralgummiband, das ist aus hartem Plastik und wenn das fest an meinem Pferdeschwanz ist und er zieht daran tut das weh.

Vors: Aber Sie haben das damals nicht gemeldet?

Z1: Nein, ich habe mir gedacht das wird schon, ich habe mir gedacht, dass wenn ich sage „Herst, hör auf damit" oder „Das ist nicht lustig", dass er aufhört damit. Er hat gelacht, also ich weiß nicht was er sich dabei gedacht hat. Ich kann mich nicht in Menschen reinversetzen.”

bzw.

„R: Sie haben sowohl bei der Ersteinvernahme als auch vor der BDB einen Vorfall betreffend „Haare oder Zopf“ angegeben? Bitte erzählen Sie hiervon!

Z1: Ein genaues Datum weiß ich nicht mehr, aber ich glaube, das war das Folgejahr. Da bin ich im Wachzimmer gestanden und das hat auch ein Kollege gesehen.

R: Folgejahr ist J8 oder was meinen Sie damit?

Z1: Ja. Das hat sogar ein Kollege gesehen und der hat mich darauf angesprochen und deswegen habe ich es auch niedergeschrieben und gesagt: „Ah Danke, dass du es mir gesagt hast, denn das habe ich schon komplett verdrängt“; ein Kollege, mit dem ich auch in der Schule war und auch ein Inspektor ist. Ich bin im Wachzimmer gestanden – wenn Sie sich das bildlich vorstellen – und da ist eine Art von [Tresen] und hinter mir ist ein Schlüsselfach, da wo die ganzen Sozialbediensteten oder die Psychologen die Schlüssel haben und da kann man durchgehen. Es ist blöd, dass man da steht, wenn da der Durchgang ist. Es ist von mir auch blöd gewesen, dass ich dort gestanden bin, aber man stellt sich aus Reflex immer dort hin. Ich habe lange Haare und habe einen hohen Zopf gehabt und das ist so ein „Invisibobble“, was ich in den Haaren drinnen gehabt habe, und das habe ich fest gehabt und er ist vorbeigegangen, hat mit einem Kollegen geredet und der hat einfach angezogen.

R: So "out of the blue" oder wie?

Z1: Einfach so. Ich habe ihn ja nicht einmal gesehen und er ist hinten gewesen, als er an meinen Haaren gezogen hat und ich habe mir gedacht: „Heast, was ist mit dir“ und dann hat er gelacht und ist gegangen. Ich kann Ihnen bei Gott nicht sagen, was da war oder warum er das gemacht hat.

R: Betreffend jedenfalls diesen – „Haare oder Zopf“-Vorfall gibt es unterschiedliche Erzählarten: Der DB hat angegeben, er habe Sie quasi von den Bildschirmen, auf denen die Dienstpläne seien, weggezogen, damit andere vorbeigehen hätten können; Sie selbst sagten jedoch aus, Sie hätten sich im Wachzimmer mit einem Kollegen von der Schule unterhalten, der DB sei vorbeigegangen und hätte Sie an den Haaren gezogen. Wollen Sie dazu etwas sagen?

Z1: Nein, man kann den Kollegen auch fragen.”

Dieser Vorfall bereits aus dem Jahr J8 zeigt, dass der Disziplinarbeschuldigte sich nicht nur nicht seines Amtes und seiner Funktion zu diesem Zeitpunkt bewusst war, sondern auch, dass er offensichtlich schon damals die Grenzen der Z1 nicht respektiert hatte und dieses Verhalten des Disziplinarbeschuldigten offenbar ein paar Monate später in den spruchgegenständlichen Vorfall gegipfelt hat.

2.2.2.8. Zum Vorbringen, Z1 habe den Disziplinarbeschuldigten anschwärzen wollen:

In der Beschwerde wurde vorgebracht, Z1 wolle den Disziplinarbeschuldigten „anpatzen“ (S 4), weswegen zu prüfen ist, ob ein derartiges Missverhältnis zwischen den beiden vorlag oder, ob Z1 einen Grund haben könnte, dem Disziplinarbeschuldigten schaden zu wollen, weswegen diese Behauptung einen wahren Kern aufweisen hätte können:

Der Disziplinarbeschuldigte sagte bereits e contrario zum Vorbringen in der Beschwerde bei der belangten Behörde aus, er könne sich keinen Grund vorstellen, wieso Z1 das tun solle (ON 15/Prot BDB S 7f) und wiederholte dies vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 39), äußerte dort jedoch die Vermutung, „dass dies nicht einmal von ihr ausgehe und, dass das nur zum Anlass genommen worden sei“ (VHNS 39), um später seine Mutmaßung erläuternd wie folgt auszuführen (VHNS 77f):

„DBV: Ja, Sie haben ihn auch gefragt, ob er sich ein Motiv denken könne, warum er so angefeindet wurde.

DB: Ich hatte im Vorjahr ziemlich zeitgleich, März, April, hatten Z8 und ich unsere Lohnzettel durchgesehen und sind auf einen Punkt gestoßen, wo ein Steuerfreibetrag, eine sehr hohe Summe bei meinem Lohnzettel seit Jahren nicht vermerkt war. Das habe ich dann über den Dienstweg klären wollen, da ist aber über den Dienstweg gekommen, das ist nur eine Informationszeile, dieser steuerfreie Betrag, das ändert nichts an meinen Nettoeinkünften. Daraufhin habe ich mir die Telefonnummer geben lassen von der Personalabteilung. Daraufhin habe ich mit einer Frau [Name], oder wie auch immer die geheißen hat, telefoniert, die das nochmal auch so betont hat, und ich habe dann meinen Rechtsschutz erwähnt, dass ich das natürlich prüfen lasse. Daraufhin hat sie umgeschwenkt und gesagt, das wird im Monat darauf aufgerollt, und das war eine beträchtliche Summe eine fünfstellige, die mir innerhalb von knappen drei Jahren nicht ausbezahlt wurde. Was mich dabei stört ist, dass man von Anfang an behauptet hat, es ändert nichts an meinen Nettoeinkünften und, dass man immer mit einem Anwalt oder Rechtsschutz zuerst „drohen muss“, damit sich was tut.

R: Das war davor?

DB: Das war voriges Jahr März oder April.

R: Also vor den Vorfällen?

DB: Mit Mai J9 wurde das dann aufgerollt.

R: Aufgezeigt haben Sie es also vor dem 05.05.J9?

DB: Auf alle Fälle.

DBV: Worauf muss man achten?

DB: Man hört auch immer wieder von Kollegen und auch von Leuten, die in der Generaldirektion arbeiten: „Legts euch nicht mit der GD an.“ Das hat für mich schon Drohcharakter und …ja.

R: Sie meinen, Sie haben sich mit der Nachfrage nach diesem Bezugsbestandteil irgendwie in die Nesseln gesetzt?

DB: Das kann ich so nicht beweisen.

R: Das war etwas, was Ihnen dann gekommen ist?

DB: Es ist ja doch um eine beträchtliche Summe gegangen und es wurde mir nicht gleich zugestanden. Wir haben auch noch eine Datenschutzverletzung, aber die klären wir ein anderes Mal.”

Sprich: Der Disziplinarbeschuldigte vermutet den Grund seiner disziplinären Verfolgung in seiner Nachfrage wegen eines Bezugsbestandteils, jedoch sieht er ihn nicht bei Z1 selbst und gab er im gesamten Verfahren ein gutes, kollegiales Verhältnis zu dieser samt „Schmäh führen“ und sogar „Hilfestellung bei ihrer Dienstprüfung“ (Stichwort: Lernunterlagen) an (VHNS 19, 32).

Umgekehrt gab auch Z1 ein gutes Verhältnis zum Disziplinarbeschuldigten vor dem Vorfallstag zu Protokoll und, dass dieser ihr „viel gezeigt habe“, er „gleich offen gewesen sei, als sie zu ihm in den Betrieb gekommen sei“, „er ihr immer einen Kaffee angeboten habe“, „es davor nie ein Problem gegeben habe“ und „es immer wieder zum „Schmäh führen“ zwischen ihnen beiden gekommen sei“ (VHNS 51f, 55, 64).

Dass zwischen Z1 und dem Disziplinarbeschuldigten vor den Vorfällen ein gutes Verhältnis gegeben war, zeigte auch das Ergebnis der Befragung des Z8 (VHNS 81), Z9 (VHNS 97) und dem früheren Anstaltsleiter Z11 (VHNS 144).

Auch wurden sowohl der Disziplinarbeschuldigte als auch alle Zeug:innen befragt, ob ihnen irgendein Grund einfallen würde, weswegen Z1 den Disziplinarbeschuldigten anschwärzen hätte sollen bzw. wollen. Die Antworten darauf waren unisono, dass „kein Grund ersichtlich sei bzw. man sich keinen vorstellen könne“ (VHNS 39, 87, 102, 114, 123, 131, 145, 159 und 167).

Das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlung war sohin, dass das Vorbringen in der Beschwerde, Z1 wolle den Disziplinarbeschuldigten „anpatzen“, nicht den Tatsachen entspricht und davon auszugehen ist, dass umgekehrter Weise versucht wurde, diese Zeugin „anzupatzen“.

2.2.2.9. Zusammenfassung der Ermittlungen zu Spruchpunkt 1.:

Das Beweisverfahren hat unstrittig ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte am 05.05.J9 um 09:19 Uhr das Ohr der Z1 gegen deren Willen ungebührlich mit seinem Mund berührt hatte. Dies wird bestätigt durch die Aussagen sowohl der Z1 als auch des Disziplinarbeschuldigte selbst (dieser im Übrigen sogar zweimal sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht), in welchen beide zu Spruchpunkt 2. jenen Satz der Z1 als Reaktion auf die Entschuldigung des Disziplinarbeschuldigten zu Protokoll gegeben haben mit: er solle „das nie wieder tun“ (AS 14, ON 15/Prot BDB S 5, VHNS 34). Dieser Satz wäre bei einer verhältnismäßig unrelevanten und unter Umständen unverschuldeten Verfehlung des Zuspätkommens eines Dienstführenden seitens einer eingeteilten Beamtin völlig überzogen, sodass evident ist, dass sich der Disziplinarbeschuldigte in Wahrheit eine Stunde später für sein indiskutables Verhalten, nämlich für die ungebührliche Berührung des rechten Ohres der Z1, entschuldigen wollte und nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren sein anderslautendes Vorbringen zu Spruchpunkt 2. („Entschuldigung für Zuspätkommen“) als unglaubhaft verworfen wird.

2.2.3. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3. zum zweiten Vorfall fußen auf folgenden Erwägungen:

2.2.3.1. Angaben hierzu des Disziplinarbeschuldigten im Verfahren:

2.2.3.1.1. Vor der Dienstbehörde am 08.05.J9 (AS 18):

„Nach Vorhalt eines Gespräches beim Zurückbringen des Insassen im Dienstzimmer gebe ich an, dass ich mich nicht mehr genau an dies erinnere. Ich habe mich jedenfalls dafür entschuldigt, dass der Insasse Bernhart nicht pünktlich zum Termin erschienen ist. Dies war für mich auch wichtig, dass man sich entschuldigt.

Nach Vorhalt der Aussage von Z1: „Passt schon, mach das einfach nie mehr", gebe ich an, dass dies so Worte von ihr sind, sowas in die Art sagt sie immer wieder. Nach Vorhalt der Aussage „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue bist eine Woche im Krankenstand", gebe ich an, dass ich dies jedenfalls nicht gesagt habe, das wird ja immer schlimmer.”

2.2.3.1.2. Vor der belangten Behörde am 27.11.J9 (ON 15/Prot BDB S 5ff):

„Vors: Kommen wir zum zweiten Vorwurf. Der erste Vorfall war vom zeitlichen Ablauf her um 09.19 Uhr, weil die Videoaufzeichnung um 09.18 Uhr beginnt. Der zweite Vorfall soll sich ereignet haben, als Z1 den Insassen - gemeint ist offensichtlich jener Insasse, der zur Therapie vorgeführt gewesen ist - wieder zurückgebracht hat. Wann ist das ungefähr passiert?

DB: Eine Stunde in etwa, denke ich, ich weiß nicht mehr so genau.

Vors: Sie befinden sich zu diesem Zeitpunkt im Dienstzimmer des Unternehmerbetriebes?

DB: Ja.

[…]

Vors: Zu dem Zeitpunkt, wo die Z1 zum Dienstzimmer gekommen ist, waren Z8 und Z9 anwesend?

DB: Ja.

Vors: Waren noch weitere Personen anwesend?

DB: Nein.

Vors: Sie kennen den Vorwurf. Schildern Sie uns bitte, wie es sich aus Ihrer Sicht zugetragen hat?

DB: Aus meiner Sicht hat sich das so zugetragen, dass die Z1 den Insassen zurückgebracht hat und ich habe mich noch einmal entschuldigt dafür, dass ich mich vorher verspätet habe. Ich habe ihr gesagt, dass das nicht mehr vorkommen wird. Ich habe die Zeit übersehen. Danach war für mich dieses Thema abgeschlossen. Sie hat zu mir gesagt, mach das einfach nie wieder. Daraufhin hat sich für mich alles erledigt. Sie hat das Dienstzimmer wieder verlassen - es hat nicht lange gedauert. Für mich ist es in diesem Gespräch darum gegangen, dass dieser Insasse nicht zum geplanten Zeitpunkt da war und sie wollte das Thema noch einmal kurz aufrollen.

Vors: Ich halte Ihnen wieder die Aussage von der Z1 vor, die sie am 08.05.J9 in Ihrer Niederschrift gemacht hat. Sie gibt Folgendes an: „Ich bin mit dem Insassen wieder zurückgekommen und der DB hat im Dienstzimmer diesen Vorfall belächelt und zu mir gesagt, dass es ihm leidtue.

DB: Ich habe bis zur Einvernahme nicht einmal gewusst, dass irgendwas im Raum steht. Ich muss ehrlich sein, ich bin ein Gerechtigkeitsfanatiker und ich bin hier als Beschuldigter geladen

worden, obwohl ich genau weiß, dass ich nichts gemacht habe.

Vors: Sie haben sich nicht wegen diesem Vorfall entschuldigt, sondern weil der Insasse zu spät

vorgeführt wurde?

DB: Ja, natürlich.

Vors: Sie führt weiter aus: „Dann kam wieder das „Schmäh-führen" und er meinte: „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand."

DB: Keine Ahnung.

Vors: Also diese Äußerung haben Sie nicht getätigt?

DB: Ich bin ja kein Prolet. Im Gegenteil, ich bin für meinen guten und gepflegten Umgangston bekannt.

Vors: Was meint sie mit „Dann ist wieder das Schmäh-führen gekommen?" Wurde Schmäh geführt, oder wie soll ich mir das vorstellen?

DB: Keine Ahnung.

Vors: Sie können sich nicht mehr an das, was gesprochen wurde, erinnern?

DB: Ich kann mich nicht mehr an die genauen Wortlaute erinnern, ich weiß nur sinngemäß, es ist um einen Insassen gegangen.

[…]

Vors: Wo hat sich die Z1 aufgehalten?

DB: Vor meinem Schreibtisch. Wenn man ins Dienstzimmer hineingeht, steht man genau vor

meinem Schreibtisch.

Vors: Was haben die anderen Zeugen wahrgenommen? Haben die Zeugen dieses Gespräch

mitverfolgt?

DB: Aber natürlich, bei uns wird alles mitverfolgt. Bei uns gibt es keine Geheimnisse.”

Zusammengefasst sei Z1 eine Stunde nach dem ersten Vorfall in sein Dienstzimmer gekommen, wobei auch Z8 und Z9 anwesend gewesen seien. Z1 habe sich vor seinen Schreibtisch gestellt und er habe sich noch einmal entschuldigt für seine Verspätung eine Stunde zuvor, Z1 habe daraufhin wortwörtlich gesagt: „Mach das einfach nie wieder.” und sei für den Disziplinarbeschuldigten das Thema damit abgeschlossen gewesen. Nach Vorhalt des Satzes „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand.” antwortete er vor der belangten Behörde lediglich: „Keine Ahnung.”, er könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, er sei jedoch „kein Prolet“. Z8 und Z9 hätten das Gespräch mitverfolgt, weil „alles mitverfolgt“ werde.

2.2.3.1.3. Vor der dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.J10 (VHNS 28ff):

„R: Zu Spruchpunkt 2.: Bitte schildern Sie die Vorkommnisse vom 05.05.J9 auch zu diesem Spruchpunkt – kurz zusammengefasst – aus Ihrer Sicht; auch hier können Sie die Kenntnis Ihrer Stellungnahmen im Laufe des gegenwärtigen und des Suspendierungsverfahrens als vorausgesetzt ansehen!

DB: Zu Anfang hat sie – die Z1 – den betreffenden Insassen, den sie geholt hat, wieder zurückgebracht. Sie hat das bei uns im Dienstzimmer kundgetan und ich habe mich noch einmal ausdrücklich dafür entschuldigt. Ich habe es vergessen und will da keine Schwierigkeiten heraufbeschwören. Ich bin noch einmal dafür geradegestanden, dass ich das vergessen habe. Sie hat irgendwann einmal gesagt, mach das nie wieder. Da habe ich gesagt: Entschuldigung, tut mir leid. Im Prinzip ist da nicht sehr viel mehr gesprochen auch. Es war nicht ein langer Smalltalk oder sonst irgendetwas.

R: Wie lange hat dieses Gespräch gedauert?

DB: Das ist relativ schwer einzuschätzen.

R: Eine Minute oder fünf Minuten?

DB: Irgendwo zwischen einer und drei Minuten etwa, das ist schwierig. Wir sitzen auf unseren Arbeitsplätzen und schauen auf unsere Insassen und das weiß ich jetzt nicht. Bevor ich etwas Falsches sage, muss ich passen, das weiß ich nicht. Vom Inhalt her, von meiner Seite her, war das im Prinzip im Großen und Ganzen alles.”

[…]

„R: Wie viele Personen waren im Dienstzimmer, Z1 dieses am 05.05.J9 betrat?

DB: Mit der Z1 waren wir zu viert.

R: War der Insasse, den Z1 zurückbrachte, auch im Zimmer?

DB: Nein.

R: Der steht vor der Türe?

DB: Nein, der geht auf seinen Arbeitsplatz zurück. Er kommt in den Betrieb und nimmt seine Arbeit wieder auf.

R: In welchem Abstand stand Z1 zu Ihnen?

DB: Naja, einen Meter, eine Schreibtischbreite und ein bisschen was.

R: Wie weit waren Z8 und Z9 bei diesem Gespräch entfernt?

DB: Z9 war an ihrem Arbeitsplatz, das ist ungefähr 1,5 Meter und Z8 sitzt unmittelbar hinter mir an seinem Arbeitsplatz, das ist auch 1,5 bis 2 Meter.

R: In welchem Winkel standen oder saßen Sie zu Z8?

DB: Wenn da jetzt die Glasfront ist und hier steht die Z1 dann sitze ich da meistens so Richtung andere Glasfront nach hinten. Z8 sitzt direkt hinter mir.

R: Hinter Ihnen – der schaut in Ihr Rücken oder wie?

DB: Der schaut normalerweise in die andere Richtung, aber wenn er rausschaut ist sein Kopf natürlich Richtung Glasfront gedreht. Das bedeutet, sein Ohr ist direkt auf meiner Seite. Er hat direkt seinen Arbeitsplatz neben mir.

R: Neben Ihnen und nicht hinter Ihnen?

DB: Naja, wir haben dieses „U“. Das sind zwei Eckschreibtische und ein jeder hat ein Eckschreibtisch.

R: Das heißt, Sie haben einen stumpfen Winkel oder was haben Sie zum Z8?

DB: Stumpf, ja.

R: Konkret: Stand oder saß eine/r von Ihnen beiden mit dem Rücken zu Z8?

DB: Nein, ich bin seitlich mehr so gesessen und sie schaut ja Richtung ihm. Mit dem Rücken auf keinen Fall.

R: In welchem Winkel sind Sie zu Z9 gesessen?

DB: Ich bin mehr so im flachen Winkel zu ihr gesessen und zum Z8 mehr in einem steileren Winkel.

R: Konkret: Stand oder saß eine/r von Ihnen beiden mit dem Rücken zu Z9?

DB: Nein.

R: Es wurde durch Z1, Z9, Z8 und auch Ihrerseits ausgesagt, dass Sie sich noch einmal bei Z1 entschuldigen wollten; vor der BDB meinten Sie hingegen divergierend einmal, Z1 habe das Thema „noch einmal kurz aufrollen wollen“ – was stimmt nun; wie war das?

DB: Ich glaube schon, dass, dass wie sie gekommen ist, ich mich nochmal ah gleich weil ich mein ich habe da ein schlechtes Gewissen. Ich weiß, wie das ist, und ich kenne eine Kollegin, die ist da ziemlich übel.

R: Hatten Sie mit Z1 an diesem Tag oder an den Folgetagen bis zu Ihrer Einvernahme Kontakt?

DB: Nein.”

[…]

„DBV: Dann jetzt bitte gedanklich zurück zu dieser Situation auf dem Dienstzimmer als die Z1 zu Ihnen gekommen ist. Fanden da zur gleichen Zeit Telefonate statt, etwa von Z8 oder von Z9?

DB: Also meines Erachtens war kein Telefonat gerade im Gange.

DBV: Gab es andere Unterhaltungen?

DB: Grundsätzlich was man so zwischendurch an den Tischen redet, aber während die Z1 im Raum war, nicht. Das hat einen Grund auch, weil wir immer unsere Gespräche gegenseitig mithören aufgrund der Insassenfrequenz mit 40 bis 60 Insassen. Es ist immer etwas im Dienstzimmer und auch zu unserer Sicherheit belauschen wir uns gegenseitig. Das ist für uns ein wesentlicher Punkt auch.

DBV: Keine weiteren Fragen.”

[…]

„BDB: Sie haben angegeben, Sie haben sich bei der Z1 entschuldigt, wie sie zum Dienstzimmer gekommen ist und den Insassen zurückgemeldet hat. Was haben Sie da konkret zu ihr gesagt?

DB: Konkret ist schwierig. Ich habe mich für das ganze Thema mit den Insassen entschuldigt und ich kann das wortwörtlich nicht mehr wiedergeben. Es ist darum gegangen, und das habe ich immer noch im Kopf gehabt, dass das vielleicht noch nicht so aus dem Kopf ist bei ihr und das ma des lad tat. Es soll nicht passieren und darauf lege ich auch großen Wert bei meinen Mitarbeitern im Betrieb, dass das termingerecht alles abläuft.

BDB: Haben Sie zur Z1 dezidiert gesagt: „Entschuldigung für die Verspätung, dass der Insasse zu spät gekommen ist“?

DB: Natürlich habe ich mich entschuldigt.

BDB: Haben Sie das auch so ausgesprochen? Auf was ich hinauswill: Sie haben da zwei Zeugen namhaft gemacht, die jetzt beide angegeben haben, Sie hätten sich entschuldigt, dass der Insasse zu spät gekommen ist. Hat es auch andere Konflikte gegeben an dem Tag mit der Z1?

DB: Nein, es hat keine Konflikte gegeben, das war das Einzige.

BDB: Ist es dann üblich, wenn man sich entschuldigt, dass man dann auch wiederholt: „Entschuldigung, dass der Insasse zu spät gekommen ist“?

DB: Für mich schon, wenn ich merke, dass vielleicht noch etwas übrig ist.

BDB: Hätte es nicht gereicht, wenn Sie sagen: „Entschuldigung, wegen vorhin“ – zum Beispiel?

DB: Viel mehr war es eh nicht.

BDB: Wie haben die beiden Kollegen im Dienstzimmer gewusst, um was es geht eigentlich bei diesem Gespräch? Haben Sie mit denen vorher oder nachher darüber gesprochen?

DB: Die haben das ohnehin gewusst, weil die Z1 vorher bei ihnen im Dienstzimmer war und sich echauffiert hat, dass der Insasse nicht da ist. Die hat erfahren von meinen Kollegen, dass ich mit dem Insassen unterwegs bin.

R: Das ist aber neu. Habe ich das richtig verstanden: Die Z1 war - bevor Sie im Dienstzimmer waren - schon einmal im Dienstzimmer und hat sich alteriert darüber?

DB: Man sieht, dass die Z1 aus dem Betrieb kommt, ich wurde ausgerufen. D.h., das hätte sie nur von meinem/unserem Dienstzimmer aus in die Wege leiten können. D.h., man nimmt das Telefon, der Insasse ist nicht da…

R: Es geht nur darum: Die Z1 hatte Kontakt gehabt mit Z9 und Z8 bevor Sie wieder im Dienstzimmer waren?

DB: Das muss so gewesen sein.

R: Das war bis jetzt nicht bekannt.

DB: Das ist bis jetzt auch nicht gefragt worden, muss ich ehrlich sagen.

R: Es geht mir nur darum: Wie kommen Sie auf die Idee, sich noch einmal zu entschuldigen? Das habe ich mir beim Durchlesen der Protokolle auch gedacht, wieso eine Stunde später? Deswegen war, glaube ich, die Nachfrage von der BDB, wie kommen Sie dazu, sich noch einmal entschuldigen mit ca. einer Stunde Abstand?

DB: Ja, sie hat den Insassen zurückgebracht.

R: Das ist jetzt neu. Hinweis: Z9 und Z8 haben mitbekommen, dass Z1 im Raum war und sich darüber alteriert hat. Das ist was Neues.

DB: Weiß nicht, ob sie sich alteriert hat, aber sie hat nach dem Insassen gefragt nehme ich an und deswegen wurde ich dann auch ausgerufen. Das geht nur bei uns über die Torwache übers Wachzimmer. Da muss man anrufen. Sie sind sicher gefragt worden – Z8 oder die Z9 und ich weiß nicht, ob beide im Raum waren – wo der Insasse ist.

R: Und das war alles vor dem ersten Vorfall?

DB: Ja, natürlich.

R: Wie hat die Z1 gewirkt, wie sie da reingekommen ist ins Dienstzimmer? War sie angespannt, angefressen oder frustriert?

DB: Ist mir jetzt nicht so vorgekommen. Sie hat weder geweint, noch war sie frustriert, noch war sie irgendwie aggressiv oder sonst was. Sie hat den Insassen normal zurückgebracht.

BDB: Ergänzende Frage dazu noch: Wenn Sie sich entschuldigt haben bei der Z1, woher wussten die beiden Betriebsbeamten, die bei Ihnen im Dienstzimmer waren, für was Sie sich entschuldigt haben?

DB: Ich nehme an, aus dem Grund, dass sie schon gewusst haben, dass sie wahrscheinlich – werden wir herausfinden können – wie sie ihn holen wollte und der nicht da war, schon mal geäußert hat dazu, dass das nicht in Ordnung ist - bei der Z9 und beim Z8.

BDB: Vielleicht konkret: Wenn Sie jetzt nur sagen. „Entschuldige bitte“, woher wissen die beiden Zeugen von Ihnen für was sie sich entschuldigt haben?

DB: Ich habe mich definitiv dafür entschuldigt, dass der Insasse nicht im Betrieb war.

BDB: Sie haben das auch inhaltlich ausgeführt, für was Sie sich entschuldigen?

DB: Natürlich.

BDB: Keine weiteren Fragen.”

Zusammengefasst habe sich er noch einmal ausdrücklich dafür entschuldigt, er habe „es vergessen“, habe ein schlechtes Gewissen gehabt und habe keine Schwierigkeiten heraufbeschwören wollen, er könne sich jedoch nicht an die konkreten Worte erinnern. Der Disziplinarbeschuldigte wiederholte die Worte der Z1 mit: „Mach das nie wieder“ und er habe geantwortet: „Entschuldigung, tut mir leid.“ Es sei ein kurzes Gespräch in der Länge von ein bis drei Minuten gewesen, wobei Z1, Z8, Z9 und er im Raum anwesend gewesen seien. Z8 und Z9 hätten gewusst, worum es bei diesem Gespräch gegangen sei, da Z1 auf ihrer Suche nach ihm auch ins Dienstzimmer gekommen sei und sich wegen der Verspätung der Übergabe des Insassen echauffiert habe. Den Abstand zwischen ihm und Z1 beschrieb der Disziplinarbeschuldigte mit etwas mehr als einem Meter, Z8 und Z9 seien etwa eineinhalb bis zwei Meter entfernt gewesen, wobei sein Schreibtisch und jener seines Stellvertreters Z8 – bildlich gesprochen – ein „U“ bilden würde bzw. habe jeder von ihnen beiden einen Eckschreibtisch. Seiner Erinnerung nach habe zu dieser Zeit kein Telefonat stattgefunden und man höre Gespräche aus Sicherheitsgründen aufgrund der Insassenfrequenz mit 40 bis 60 Insassen an, da immer im Dienstzimmer etwas los sei.

Befragt, wieso er sich denn nach einer Stunde abermals entschuldigt habe bzw. ob Z1 angespannt, angefressen oder frustriert gewirkt habe, dass ihn das hierzu verhalten habe, sagte der Disziplinarbeschuldigte, das sei ihm jetzt nicht so vorgekommen, sie habe quasi „normal“ gewirkt.

Der Disziplinarbeschuldigte konnte sich folglich zwar nicht mehr an den Wortlaut seiner Entschuldigung erinnern, meinte jedoch, diese sei im Zusammenhang mit seinem Zuspätkommen eine Stunde zuvor gewesen.

2.2.3.2. Angaben der Z1 zu Spruchpunkt 2. im Verfahren:

2.2.3.2.1. Vor der Dienstbehörde am 08.05.J9 (AS 14):

„Beim Abführen des Insassen bin ich wieder in den Betrieb gegangen und in das Dienstzimmer des [Disziplinarbeschuldigten]. Dieser hat dann belächelnd gesagt „Es tut mir eh leid", ich habe dann gesagt „Passt schon, mach das einfach nie mehr". Dann kam wieder das „Schmäh-führen" und er meinte „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue bist eine Woche im Krankenstand". Ich habe dies dann irgendwie heruntergespielt und gelacht. Das haben auch andere Kollegen mitbekommen, ich weiß nicht ob sie den Zusammenhang so verstanden haben. Ich glaube die anwesenden Kollegen haben den Zusammenhang auch nicht aus meiner Perspektive gesehen. Das sind einfach Aussagen die sind einfach völlig unangebracht und nicht passend.”

2.2.3.2.2. Vor der belangten Behörde am 27.11.J9 (ON 15/Prot BDB S 20ff):

„Vors: Okay. Es hat dann noch einen zweiten Vorfall gegeben an diesem Tag, den Sie angegeben

haben in Ihrer Niederschrift. Und zwar - es ist um denselben Insassen gegangen wahrscheinlich den Sie geholt haben - den haben Sie dann zurückgebracht?

Z1: Richtig.

Vors: Was ist da genau passiert?

Z1: Ich habe den Insassen zurück in den Betrieb gebracht. Es war eigentlich eine ziemliche Schnapsidee von mir, dass ich zurückgegangen bin, ich weiß nicht warum. Fragen Sie mich nicht. Ich habe den Insassen zurückgebracht, bin ins Dienstzimmer gegangen und habe dem DB gesagt „Einmal [Name des Insassen] retour" und dann hat er gesagt „Das vorhin tut mir leid[,] gell" und ich so „Ja passt schon, mach es einfach nicht mehr". Und dann habe ich halt gedacht das war's. Dann hat er eines draufgesetzt. Mit einer Meldung, dass ich gesagt habe „Bitte mach das nicht mehr", „Geh, das war ja noch gar nichts. Wenn ich dir den Arsch aushauen würde wärst du eine Woche im Krankenstand". Ich habe gelacht auf die Aussage, weil ich nicht mehr gewusst habe - ich kann mich auch nicht mehr daran erinnern warum ich so reagiert habe. Aber ich habe das alles so runtergespielt, obwohl ich innerlich so gebrochen war und ich bin es noch immer. Hat man glaube ich gemerkt. Nachdem - ich weiß nicht was der Z8 und die Z9 mitbekommen haben - haben von dem Vorfall nichts mitbekommen, haben mitgeredet, Blödsinn erzählt und ich bin gegangen. Und dann war es das für mich.

Vors: D.h. Sie sind zuerst zurückgekommen, haben den Insassen quasi zurückgemeldet und er hat daraufhin sich entschuldigt. Aber hat er auch gesagt für was er sich entschuldigt?

Z1: „Das von vorhin tut mir leid" so in die Richtung.

Vors: Und zu dem Zeitpunkt waren der Z8 und die Z9 im Dienstzimmer anwesend?

Z1: Die Z9 hat ein bisschen weiter weg das Büro, aber im gleichen Raum und Z8 ist hinter ihm gesessen und hat irgendetwas ausgedruckt. Aber sie waren anwesend.

Vors: Und was haben die Z9 und Z8 da mitbekommen von diesem Gespräch zwischen dem DB und Ihnen?

Z1: Keine Ahnung. Ich kann mich nicht in die Personen reinversetzen. Ich glaube der Z9 hat gar nichts mitbekommen, ich kann halt nur von meiner Sicht sprechen was ich wahrgenommen habe und das war halt nicht viel. Ich bilde mir ein er hat irgendeinen Lieferschein ausgedruckt und die Z9 ist dann irgendwann einmal aufgestanden und hat auch irgendeine Meldung geschoben aber das weiß ich nicht mehr. Sie hat auch gelacht, es haben alle gelacht und ich bin gegangen.

Vors: Okay. Und diese Aussage, die er dann getätigt hat zu Ihnen, die ist dann unmittelbar gleich gekommen nach der Entschuldigung oder gab es da irgendwie noch ein Gespräch über

irgendwelche Inhalte sonstige?

Z1: Nein.

Vors: Das ist sofort dann gekommen?

Z1: Ziemlich schlagfertig.

Vors: Okay. Und Ihre Reaktion war dann?

Z1: Ich habe die Flucht ergriffen.

Vors: Sie sind dann gegangen, okay gut.

Vors: Sie haben in Ihrer Aussage am 08.05. angegeben „Das haben auch andere Kollegen mitbekommen. Ich weiß nicht, ob sie den Zusammenhang so verstanden haben". Es ist jetzt das eine ob man, wenn man etwas hört den Zusammenhang versteht, aber das andere, ob man etwas hört was gesagt wurde. Auch ohne, dass man vielleicht den Zusammenhang versteht und beide haben jetzt ausgesagt, dass sie das nicht gehört haben, dass er das zu Ihnen

gesagt hat.

Z1: Das kann ich nicht viel beeinflussen. Gesagt wurde es.

Vors: Und aus Ihrer Sicht waren die auch in einer Umgebung, wo sie das hören hätten müssen?

Z1: Müssen weiß ich nicht, ob sie jetzt vertieft in der Arbeit waren. Aber die Z9 ist eindeutig aufgestanden und hat auch eine Meldung geschoben. An die kann ich mich aber nicht mehr erinnern, auch irgend so einen - entschuldigen Sie - Scheiß.”

Zusammengefasst sagte Z1 folglich vor der belangten Behörde aus, es sei eine „ziemliche Schnapsidee“ von ihr gewesen, dorthin bzw. in das Dienstzimmer des Disziplinarbeschuldigten zu gehen, sie habe zu diesem gesagt „Einmal [Name des Insassen] retour", er habe gesagt „Das vorhin tut mir leid, gell", sie daraufhin, er solle das nicht mehr machen, sie habe dann gedacht, dass das Gespräch beendet sei, doch habe der Disziplinarbeschuldigte noch schlagfertig gesagt: „Geh, das war ja noch gar nichts. Wenn ich dir den Arsch aushauen würde wärst du eine Woche im Krankenstand". Sie habe gelacht auf diese Aussage, habe das alles hinuntergespielt, obwohl sie innerlich so gebrochen gewesen wäre bzw. noch immer sei. Z8 und Z9 hätten mitgeredet bzw. Blödsinn erzählt. Z9 sei ein bisschen entfernt gesessen und glaube sie, Z1, dass diese gar nichts mitbekommen habe, doch habe Z9 am Ende irgendeine Meldung, „irgend so einen Scheiß“ geschoben, alle hätten gelacht und habe sie, Z1, dann die Flucht ergriffen.

2.2.3.2.3. Vor der dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.J10 (VHNS 61ff):

R: Zu Spruchpunkt 2.: Bitte schildern Sie die Vorkommnisse vom 05.05.J9 zu diesem Spruchpunkt – kurz zusammengefasst – aus Ihrer Sicht.

Z1: Ich bin ins Dienstzimmer gegangen – eigentlich dumm von mir und ich bereue es bis heute noch – habe den Insassen zurückgebracht und habe ihn zurückgemeldet. Ich sagte: „[Name des Insassen], einmal retour“ und er sagte: „Hey, ja danke“ und dann hat er gesagt: „Das mit vorher tut mir leid“. Und ich so - der hat sich entschuldigt - und sagte: „Mach das einfach nicht mehr, das war ein bisschen zu viel“.

R: Sie waren verblüfft, dass er sich entschuldigt hat?

Z1: Ja.

R: Das war das erste Mal in Ihrer Wahrnehmung?

Z1: Ja. Das habe ich wahrgenommen und mir gedacht „Okay“. Da war ich ein bisschen perplex, weil ich nicht gedacht habe, dass er sich entschuldigt. Für die meisten Wächter ist es ja so: „Auch nur eine Frau“ – in die Richtung. Da ist anzumerken, dass Z8 beim Computer gesessen ist und einen Lieferschein oder so ausgedruckt und die Z9 hinter mir gesessen ist, auf ihrem Platz und dann habe ich gesagt: „Mach das einfach nicht mehr“. Dann hat er eben eine Meldung geschoben mit: „Geh, das war ja gar nichts und wenn ich mit dir fertig wäre oder den Arsch aushauen würde, wärst du eine Woche im Krankenstand“. Ich habe das runtergespielt und habe gelacht und bin gegangen.

R: Wieso sind Ihnen diese Worte so genau in Erinnerung?

Z1: Weil ich es mir aufgeschrieben habe. Ich habe mir alles aufgeschrieben.

R: Wie lange hat dieses Gespräch ca. gedauert? Wie lange war diese Begegnung?

Z1: Zwei bis drei Minuten, also nicht lange. Ich habe es nicht lange im Bilde. Ich weiß nicht, wie lange es wirklich gewesen ist. Meine Wahrnehmung danach war etwas trüb.

R: Haben Sie den DB nach dem Ausspruch gefragt, was das soll, oder wie haben Sie darauf reagiert?

Z1: Nachdem er das gesagt hat, habe ich das runtergespielt und ich habe gelacht.

R: Wieso?

Z1: Fragen Sie mich nicht, ich habe keine Ahnung. Ich wollte ihm, glaube ich, nicht zeigen, dass ich Angst gehabt habe bzw. verletzt gewesen bin.

[…]

R: Was hat der DB ganz genau gesagt?

Z1: Ganz genau, wie ich es in Erinnerung habe: „Geh, das war doch gar nichts und wenn ich dir den Arsch aushauen würde, wärst du eine Woche im Krankenstand“.

R: Hat der DB den Satz „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand“ mit verhaltener bzw. leiser Stimme zu Ihnen gesagt oder mit normaler Stimme?

Z1: Ich würde normal sagen, aber er hat gelacht dabei.

[…]

R: Hat der DB je Vergleichbares wie „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand“ zu Ihnen davor gesagt?

Z1: Ich glaube, das war bei ihm vielleicht ein „Synapsen Fetzer“.

R: Im Protokoll der BDB steht folgendes, leicht Verwirrendes bei Ihren Aussagen: „Nachdem - ich weiß nicht was Z8 und die Z9 mitbekommen haben - haben von dem Vorfall nichts mitbekommen, haben mitgeredet, Blödsinn erzählt und ich bin gegangen“. Haben die beiden nun etwas mitbekommen; haben die gar mitgeblödelt oder was soll das heißen?

Z1: Z8 zum Beispiel: Ich glaube nicht, dass der etwas mitbekommen hat. Er hat sich zwar zweimal umgedreht, aber der war so beschäftigt mit dem, was er gemacht hat. Die Z9 hat auch Aussagen getätigt.

R: Zu dem Zeitpunkt?

Z1: Ja.

R: Was hat Z8 gesagt?

Z1: Gar nichts.

R: Das war vom [Disziplinarbeschuldigten] die Aussage sozusagen. Z8 hat keine Aussage getätigt?

Z1: Nein. Das habe ich nicht mehr im Bilde, was Z8 gesagt hat, aber die Z9 ist auf dieses Gespräch, ohne zu wissen, was wirklich passiert ist, eingestiegen.

R: Was hat die genau gesagt?

Z1: Ganz genau habe ich es nicht mehr im Bilde, aber sie ist auch darauf eingegangen in die Richtung, dass sie es leiwand findet, wenn die uns den Arsch aushauen würden.

R: Das hat die Z9 gesagt?

Z1: So in die Richtung, ja. Ich habe es in den Notizen drinnen. Ich habe bei der letzten Befragung das nicht gesagt, weil ich den Eindruck gehabt habe, dass die Fragestellung etwas gegen mich gewesen ist und dass ich ein Problem mit Führungskräften habe.

R: Das werden Sie mich bewerten lassen. Habe ich Sie richtig verstanden: Die Z9 ist direkt nach Ausspruch von diesem Satz auch darauf eingegangen und hat weiter gesponnen das Gespräch?

Z1: Ich habe einfach zugehört und bin gegangen. Wie es weitergegangen, weiß ich nicht, aber sie hat eine depperte Meldung geschoben und ich habe sie angeschaut und bin gegangen.

[…]

DBV: Sie haben zuerst gesagt, Z8 hat am PC die Lieferscheine ausgefüllt?

Z1: Glaube ich.

DBV: Glauben Sie. Er hat jedenfalls am Rechner gearbeitet, als Sie da hereingekommen sind, wie Sie den Insassen zurückgebracht haben, ist das richtig?

Z1: Was er gemacht hat: Ich habe nicht geschaut, was Z8 macht. Er hat irgendwas am Bildschirm gemacht und gesagt, dass er das nicht ausdrucken könne und deswegen habe ich geglaubt, er macht einen Lieferschein. Auf den Z8 habe ich bei Gott nicht geachtet. Ich bin nicht hingegangen und habe gesagt: „Was machst du gerade?“.

DBV: Und Sie gehen davon aus, dass wer das Gespräch gehört hat? Z8? Z9? Oder beide?

Z1: Was Z8 gemacht hat, weiß ich nicht, ob er es wirklich mitbekommen hat oder ob er wirklich vertieft gewesen ist in der Sache. Ich habe nie mit ihm wegen des Vorfalls gesprochen.

DBV: Aber Sie glauben, dass das die Z9 mitbekommen hat?

Z1: Ich glaube schon, wenn sie auf das Gespräch eingegangen ist und so eine Meldung geschoben hat, glaube ich schon, dass sie mitbekommen hat, dass wir Streit haben.

DBV: Und Z8 hat keine Meldung geschoben?

Z1: Nein. Mit Z8 habe ich nie etwas zu tun. Wir sprechen auch nie wirklich im Dienst. Er ist im Betrieb und ich bin im Wachzimmer und wir sehen uns, wenn wir nach Hause gehen oder wenn wir einen Schichttausch haben und sonst habe ich mit ihm nichts zu tun.

In der Beschwerdeverhandlung bezog sich diese Zeugin zum ersten Mal (siehe die wiedergegebene Passage: „Ich habe es in den Notizen”) auf ein Gedächtnisprotokoll, das sie am 12.05.J9 um 14:12 Uhr nachweislich (siehe hierzu VHNS 59) zuletzt gespeichert hatte, und legte dieses auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes auch vor (VHNS 56f; Beilage 5). Folgendes ist dort verschriftlicht (Wiedergabe des Originals):

?        Als ich im U-Betrieb den Insassen zurück brachte (ca 10:20) entschuldigte er sich so „weißt eh es tut mir leid“ ich meinte drauf das er dies bitte unterlassen solle..

?        Daraufhin sagte er ich solle nicht so tun weil wenn er mir den Arsch aushaut wäre ich 1 Woche im Stand.

?        Ich belächelte seine Aussage und spielte das runter damit i erm nicht zeige wie sehr ich verletzt wurde..

Z1 gab folglich bereits anlässlich der Befragung vor der Dienstbehörde am 08.05.J9 zu Protokoll, der Disziplinarbeschuldigte habe zu ihr etwa eine Stunde nach dem ersten Vorfall am 05.05.J9, nachdem sie einen Insassen zurück in den Unternehmensbetrieb gebracht habe, zu ihr im Dienstzimmer den Satz: „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue bist eine Woche im Krankenstand.“ gesagt (AS 14). Diesen Satz wiederholte sie sowohl bei der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht und belegte diesen mit ihrem unmittelbar nach dem Vorfall verfassten Gedächtnisprotokoll (ON 15/Prot BDB S 21; VHNS 64f, Beilage 5).

2.2.3.3. Exkurs: Das mit Z8 und Z9 gemeinsame Dienstzimmer des Disziplinarbeschuldigten:

Zunächst ist festzuhalten, dass Z9 und Z8 bis zur Verhandlung vor der belangten Behörde, wie bereits erwähnt, nicht einvernommen wurden, obgleich sie direkte Zeug:innen betreffend den Vorwurf zu Spruchpunkt 2. waren, teil(t)en sie sich doch ein Dienstzimmer mit dem Disziplinarbeschuldigten, weswegen dieses es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu eruieren galt. Besagtes Dienstzimmer wird seitens des Disziplinarbeschuldigten wie folgt beschrieben (ON 15/Prot BDB S 6; VHNS 34f, siehe auch Beilagen 3, 6 und 7):

„DB: Es ist ein längliches Dienstzimmer, in der Mitte haben wir einen Eingangsbereich. Wenn man links hineingeht ist mein Arbeitsplatz. Hinter mir sitzt Z8 und rechts ist der Schreibtisch von der Z9.

Vors: Wo hat sich die Frau Z1 aufgehalten?

DB: Vor meinem Schreibtisch. Wenn man ins Dienstzimmer hineingeht, steht man genau vor meinem Schreibtisch.”

[…]

“DB: Es sind ungefähr zwei Wohnräume. Das hat acht mal vier oder fünf Meter, wobei ein Bereich ist mehr der Aufenthaltsbereich. Das ist so wie ein Kasten als Raumteiler, wo wir unser Esstisch haben und unsere Küchenzeile. Beim Eingang ist die Türe mittig zu dieser Räumlichkeit.

R: Das liegt wie ein Rechteck?

DB: Das liegt wie ein Rechteck, ja. Es ist nur, wenn man reingeht, gleich ein Raumteiler. Rechts direkt neben der Türe ist die Z9 mit ihrem Schreibtisch. Links bin direkt ich mit meinem Schreibtisch und wir haben so eine Koje herinnen. Wenn wir mit den Sesseln zurückfahren stoßen wir zusammen. Das sind so zwei Eckschreibtische zusammengestellt.

[…]

DB: Links ist auch eine Glaswand mit totaler Sicht auf die Insassen. Die ganze Seite, wo die Türe ist, ist eine Glaswand.“

Z1 beschreibt besagtes Dienstzimmer vor der belangten Behörde als „ganz großen Raum mit einer Abtrennung mit einem Regal. Irgendetwas ist abgetrennt bis zur Hälfte“ (ON 15/Prot BDB S 21).

Die Skizzen, welche in der Beschwerdeverhandlung auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Disziplinarbeschuldigten, Z9 und Z8 angefertigt wurden, sind bis auf die Abstände quasi deckungsgleich (siehe Beilagen 3, 6 und 7). Die Abstände werden wie folgt angegeben: Z1 und der Disziplinarbeschuldigte wären zirka ein- bis eineinhalb Meter voneinander entfernt gestanden, der Disziplinarbeschuldigte und Z8 hätten zirka einen Abstand von ebenso ein- bis eineinhalb Meter zueinander gehabt und Z9 wäre zirka zwei Meter entfernt zu Z1 gewesen.

Betreffend den Lärmpegel in diesem Raum wurde übereinstimmend seitens des Disziplinarbeschuldigten, Z1, Z8 und Z9 angegeben, es sei dort leise bzw. würde ein angenehmer Lärmpegel vorherrschen, man würde keine Maschinengeräusche hören, da im angeschlossenen Unternehmensbetrieb ausschließlich „leichte Tätigkeiten“ – i.e. „Sachen zusammenbauen mit den Händen“ usw. – vorgenommen werden würden und, wenn „die Türe geschlossen sei, sei es eigentlich ziemlich schalldicht“ (VHNS 35, 63, 85, 100).

Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass es sich um zirka 32m2 bis 40m2 großes Dienstzimmer handelt, in welchem ein niedriger Lärmpegel vorherrscht(e).

2.2.3.4. Exkurs: Zur Stimme bzw. deren Lautstärke des Disziplinarbeschuldigten:

Z1 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, der Disziplinarbeschuldigte habe eine „eher lautere“ Stimme (VHNS 62) und habe den von ihr angegeben Satz mit „normaler Stimme“ gesagt (VHNS 64).

Z8 gab auf Befragung an, der Disziplinarbeschuldigte habe eine „normale Stimme“ und für Z9 hat er eine „sehr laute Stimme“.

Die Wahrnehmung der erkennenden Richterin war, dass der Disziplinarbeschuldigte eine normale Stimme hat – weder besonders laut noch besonders leise.

2.2.3.5. Zu den Angaben des Z8 im Verfahren zum Spruchpunkt 2.:

2.2.3.5.1. Z8 sagte betreffend das Gespräch zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Z1 am besagten Vormittag vor der belangten Behörde aus wie folgt (ON 15/Prot BDB S 10ff):

“Vors: Es soll da ein Gespräch im Dienstzimmer gegeben haben des Betriebes zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und der Z1. Haben Sie das Gespräch mitverfolgt?

Z8: Also das, was ich gehört habe war, dass der DB gesagt hat, es tut ihm leid, dass er mit dem [Name des Insassen], also mit dem Insassen unterwegs war. Eben, weil sie ihn glaube ich für die Gruppe vorführen hat müssen und ich weiß jetzt nicht mehr, wie lange das genau gedauert hat, aber es war ganz normal und sie ist ganz normal wieder gegangen.

Vors: Haben Sie das gesamte Gespräch mitverfolgt?

Z8: Ja, wie gesagt, das weiß ich noch, dass sie über das geredet haben.

Vors: Meine Frage war, haben Sie das gesamte Gespräch mitverfolgt und mitgehört, das zwischen dem DB und der Z1 gewesen ist?

Z8: Ja, ich glaube, dass das alles war. Ich könnte mich an sonst nichts erinnern quasi.

Vors: Okay. Der Vorwurf ist nämlich, dass der DB zur Z1 gesagt haben soll: „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue bist eine Woche im Krankenstand".

Z8: Okay. Nein, so etwas habe ich nicht gehört.

Vors: Haben Sie nicht gehört?

Z8: Nein.

Vors: Aber die Frage ist jetzt - noch einmal zurückkommend auf meine vorherige Frage - haben Sie das gesamte Gespräch mitgehört? Können Sie ausschließen, dass so eine Aussage getätigt wurde?

Z8: Kann ich eigentlich schon ausschließen, weil ich glaube so etwas hätte ich gehört und ich war ja die ganze Zeit im Dienstzimmer und sie war auch nicht lange da.

Vors: Und wo haben Sie sich da aufgehalten im Dienstzimmer, als das Gespräch stattfand?

Z1: Ich war auf meinem Schreibtisch im Dienstzimmer beim PC.

[…]

Vors: Ist schon klar. Jetzt haben wir den 27.11. und der Vorfall war am 05.05. Wieso glauben Sie, dass Sie sich noch so gut daran erinnern können was da gesprochen wurde?

Z8: Ich sage ja, ich habe das mitbekommen und so etwas hätte ich nicht gehört und ansonsten - sie war nicht lange da, das weiß ich noch. Sie ist ganz normal gegangen, deswegen war auch ich eigentlich überrascht, wie mir das der DB erzählt hat und ich habe dann auch zu ihm gesagt, wann soll er das gesagt haben?

Vors: Was haben Sie da gemacht? Sie haben gesagt, Sie waren am PC, haben Sie da irgendetwas gearbeitet am PC?

Z8: Ja, sicher habe ich nebenbei gearbeitet auch.

Vors: Haben Sie irgendwelche Stunden eingegeben oder was haben Sie da gemacht?

Z8: Das weiß ich nicht mehr.

Vors: Gut. Aber haben Sie auch die Z1 gesehen oder war das in Ihrem Rücken das Gespräch?

Z8: Ich habe sie schon gesehen beim Reingehen, also dass sie dort gestanden ist und da haben sie halt geredet.

Vors: Okay und Sie haben dabei gearbeitet am Computer?

Z8: Habe ich auch nebenbei, ja.

Vors: Und haben aber das Gespräch mitgehört?

Z8: Ja.

Vors: Okay. Und Sie glauben, dass das nicht gefallen ist dieser Satz oder Sie sind sich sicher?

Z8: So kann ich Ihnen nur sagen, ich bin mir sicher, weil ich glaube, so etwas hätte ich mitbekommen. Weil wie gesagt, ich war dann überrascht, wie er mir das alles erzählt hat, was ihm da vorgeworfen wird.

[…]

Vors: Und haben Sie damals, wie Sie das erfahren haben, haben Sie versucht sich da zu erinnern an diese Situation, an das Gespräch, dass da stattgefunden hat?

Z8: Das war ja das, wo ich dann zu ihm gesagt habe, wo ich eigentlich überrascht war, weil ich eben so etwas nicht mitbekommen hätte, dass er so etwas gesagt habe. Dann habe ich gesagt zu ihm: „Wann sollst du so etwas gesagt haben"?

Zusammengefasst gab Z8 folglich an, das, was er gehört habe, wäre, dass sich der Disziplinarbeschuldigte wegen des Insassen entschuldigt habe, er glaube, dass das alles gewesen sei, er könne sich gleichsam an sonst nichts erinnern. Den inkriminierten Satz habe er nicht gehört, er könne diesen „eigentlich schon ausschließen“; er habe auf seinem Schreibtisch am PC gearbeitet, wisse aber nicht mehr, was er konkret erledigt habe. Als er gehört habe, was dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen werden würde, sei er überrascht gewesen.

2.2.3.5.2. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab Z8 folgendes zu Protokoll (VHNS 82, 85, 86):

R: Wann genau haben Sie vom Disziplinarverfahren gegen den DB erfahren, wie viele Stunden, Tage oder Wochen danach war das?

Z8: Ich weiß nicht mehr genau, welcher Tag das dann danach war. War es ein oder zwei Tage später? Ich weiß nur, er ist da den ganzen Tag nicht in den Betrieb gekommen und mir hat keiner etwas gesagt. Ich bin dort gesessen und habe nicht gewusst warum. Eigentlich wäre er da gewesen und ich kann mich nur erinnern – wie gesagt, ich weiß nicht, ob es an dem Tag war oder an einem anderen – da haben wir uns vorne gesehen, ich glaube eben, dass das an dem Tag war, wo eben die Leute schon raufgeholt wurden wegen der Geschichte. Und er hat mir das nachher in dem Raum, wo wir die Waffenschlüssel verwahren – da haben wir uns vorne gesehen – und er hat mir erzählt, was ihm vorgeworfen wird. Weil ich habe das ja nicht gewusst und war dann eigentlich überrascht und habe gesagt: „Bitte?!“. Dann hat er mir eben gesagt, was er angeblich zu ihr gesagt hat. Da habe ich gesagt: „Wann hast du denn das gesagt?“ Also wie gesagt, ich habe so etwas nicht gehört. Und ja - zu dem ersten kann ich nichts sagen, da habe ich überhaupt nichts gesehen oder so, aber ich war selber überrascht, wie er mir das da erzählt hat, was da eigentlich vor sich geht. Weil bis dahin war eigentlich alles normal.

[…]

R: Wie lange hat dieses Gespräch gedauert?

Z8: Ich kann mich da nur ganz kurz erinnern, dass das ein paar Minuten waren. Und sie ist dann ganz normal gegangen.

R: Was meinen Sie mit ein paar Minuten?

Z8: 3-5 Minuten, so in dem Bereich so zirka.

R: Hat der DB eher eine leise oder laute Stimme?

Z8: Normal, für mich war die Unterhaltung normal.

[…]

R: Was wurde anlässlich des Gespräches zwischen dem DB und Z1 gesagt – bitte versuchen Sie sich möglichst genau daran zu erinnern?!

Z8: Was ich noch weiß ist es um den Insassen [Name] gegangen, weil der DB war mit ihm die Wäsche in die Wäscherei bringen oder holen und die Z1 hätte den Insassen in der Zwischenzeit zu irgendeiner Gruppe oder irgendwas vorführen sollen. Und das hat sich dann überschnitten oder so und nachher hat der DB zu ihr gesagt, es tut ihm leid, dass er ihn da mitgehabt hat und viel mehr habe ich da auch nicht mitbekommen. Viel länger war das dann auch nicht. Sie haben kurz über das geredet und sie ist dann wieder gegangen.

R: Haben Sie dezidiert – wirklich auch diesem Gespräch gelauscht – nämlich richtig aktiv oder war das nebenbei?

Z8: Schon nebenbei, ich habe ja auch auf dem PC gearbeitet.

R: Kann es sein, dass Sie etwas nicht gehört haben, weil Sie konzentriert waren oder war das so eine „0815-Arbeit“ dass Sie das komplette Gespräch auf jeden Fall mit bekommen?

Z8: Naja, das weiß ich nicht mehr, was ich auf dem PC gemacht habe, es könnten Stundeneingaben gewesen sein oder sonstiges, das weiß ich nicht. Aber ich schätze schon, dass ich so ziemlich alles mitbekommen habe.

R: Sie haben bei der BDB ähnlich ausgesagt, zumindest das Protokoll liest sich so. Ich frage Sie dezidiert, können Sie ausschließen, dass der DB diesen Satz: „Wenn ich dir einmal den Arsch versohle, bist du eine Woche im Krankenstand“ gesagt hat? Können Sie das dezidiert ausschließen?

Z8: Ich denke schon, weil ich denke mir, so etwas wäre mir aufgefallen. Das sagt ja kein Kollege zu irgendeiner Kollegin. Also ich glaube schon, dass mir das aufgefallen wäre, dass ich das gehört hätte. Und wie gesagt, ich habe selber zu ihm, wie er mir das erzählt hat, was ihm vorgeworfen wird, war ich selber überrascht und habe zu ihm gesagt: „wann hast du das bitte gesagt?“ und er hat dann gesagt: „das muss da irgendwann gewesen sein angeblich, so wie sie das halt gesagt hat“.

[….]

R: Was haben Sie damals gerade gemacht, als Z1 das Zimmer betreten hat

Z8: Wie gesagt, ich weiß es nicht mehr, ob ich Stunden eingegeben habe oder sonst irgendwas. Vielleicht war die Firma noch mit Abrechnungen oder so irgendwas, das weiß ich nicht mehr ganz genau, die Tätigkeit.

R: Haben Sie je etwas Vergleichbares wie „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand“ seitens des DB wahrgenommen?

Z8: Nein.”

Z8 gab folglich in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst zu Protokoll, er habe ein, zwei Tage danach davon gehört, er sei als Stellvertreter des Disziplinarbeschuldigten nicht informiert worden, dass dieser nicht in den Dienst kommen würde, habe ihn jedoch im Raum, wo die Waffenschlüssel verwahrt würden, getroffen und habe der Disziplinarbeschuldigte ihm erzählt, was ihm vorgeworfen würde. Er, Z8, sei hierüber überrascht gewesen. Er wiederholte vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe zu diesem Zeitpunkt am PC gearbeitet, wobei er seine genaue Tätigkeit nicht wiedergeben könne, aber er schätze, dass er so ziemlich alles mitbekommen habe. Er denke schon, dass er ausschließen könne, dass der Disziplinarbeschuldigte den inkriminierten Satz gesagt habe.

2.2.3.5.3. Exkurs: Zur Glaubwürdigkeit des Z8:

Das Verhältnis des Z8 zum Disziplinarbeschuldigten wird mit folgenden Aussagen angegeben (ON 15/Prot BDB S 10, VNHS 79f):

“Z8: Ja, wir haben J4 die große Praxis dort gehabt, das war das Ausbildungsjahr und seit Februar J5 bin ich fertig mit der Ausbildung und seither in JA1.

Vors: Okay, verstehe. Was ist Ihr Arbeitsplatz in JA1?

Z8: Jetzt im U-Betrieb 1 beim DB.

Vors: Stellvertreter?

Z8: Stellvertretender Betriebsleiter, ja.

Vors: Wie ist Ihre Beziehung zum DB und zur Z1?

Z8: Zum DB recht gut, normal kollegial freundschaftlich.

[…]

„R: Benennen Sie mir bitte Ihre konkrete Funktion in der JA1 bzw. auch, wo Sie genau tätig sind!

Z8: Ich bin stellvertretender Betriebsleiter in U-Betrieb 1, wo der DB eben der Betriebsleiter ist. Das habe ich mit November J8 – glaube ich – diese Planstelle bekommen und seitdem bin ich halt dort hauptsächlich tätig.”

[…]

“R: In welchem dienstlichen Verhältnis standen Sie zum DB zum Zeitpunkt der Vorfälle und stehen Sie jetzt?

Z8: Jetzt bin ich der Stellvertreter von ihm und vorher war er in derselben Nachtdienstpartie einmal eine Zeit lang, weil ich habe dann ja wechseln müssen, damit ich diese Stelle bekomme.”

[…]

“R: Haben Sie da bei diesem Bewerbungsverfahren auch schon mit ihm gesprochen gehabt oder wie war das?

Z8: Ja sicher. Also es ist ja normalerweise so, dass die Betriebsleiter ihre Zustimmung abgeben – „o.k. den und den kann ich mir vorstellen in dem Betrieb, dass ich mit dem zusammenarbeite“.

R: Das heißt da gabs davor schon hinsichtlich der dienstrechtlichen Schiene ein Einvernehmen, sozusagen.

Z8: Ja, da waren wir oben bei der Wirtschaftsleiterin, haben uns zusammengesetzt – ich glaube das ist mit jedem Bewerber gewesen – und da ist darüber gesprochen worden, ok kann ich mir vorstellen oder nicht.

R: Und der DB hat da offenbar Sie befürwortet?

Z8: Absolut ja.

R: Wie war bzw. ist Ihr Verhältnis zum DB?

Z8: Wir hören uns ab und zu.

R: Kann ich das als gut oder schlecht interpretieren?

Z8: Ja, schon gut.”

Interessanterweise gab jedoch Z8 vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage wie folgt zu Protokoll (VHNS 86f):

“R: Wieso sind Sie nicht aus eigenem zur Anstaltsleitung gegangen und haben gesagt, dass das nicht stimmt, was Z1 gesagt hat?

Z8: Ich habe mir gedacht, dass dann sowieso irgendwie so die vielleicht uns befragen werden. Und dann war ja das eh schon und haben gehört, dass er wahrscheinlich jetzt einmal eine Zeit nicht kommt.

R: Aus eigenem haben Sie nicht gedacht für den Kollegen gehe ich jetzt hin und stelle das klar, das habe ich nicht gehört oder so irgendwie?

Z8: Nein, weil ich mir gedacht habe, das wird jetzt sowieso.”

Z8 hat folglich zum Disziplinarbeschuldigten ein ausgesprochen positives Verhältnis, zumal er auch dessen Stellvertreter ist, der ihn zuvor für ebendiese Funktion befürwortet hatte. Seine Aussagen sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die inkriminierte Äußerung des Disziplinarbeschuldigten nicht gefallen sei, wurde jedes Mal nicht sogleich, sondern trotz ausführlicher Erörterung davor, auffällig zögerlich bzw. im Konjunktiv gegeben und dies auch nicht dezidiert, sondern eher als Wahrnehmung, die er wahrscheinlich gemacht habe, wäre diese Äußerung gefallen. Damit und in Bedacht auf die Tatsache, dass er unmittelbar neben dem Disziplinarbeschuldigten sein Arbeitsleben zubringt und in direkter Befehlskette auch sein Stellvertreter ist, lässt ihn als „Lagerzeugen“ für den Disziplinarbeschuldigten nicht glaubwürdig erscheinen, wenn auch kein Vorsatz in seiner gerichteten Aussage zu erkennen ist, sondern eher ein Abwägen und eine Entscheidung im Moment gegen das Hören der Aussage, und war vor allem nicht erklärlich, wieso dieser Zeuge, wenn er die inkriminierte Äußerung des Disziplinarbeschuldigten partout nicht gehört haben will, nicht zur Anstaltsleitung ging und aus Eigenem eine Klarstellung begehrte.

2.2.3.6. Zu den Angaben der Z9 zu Spruchpunkt 2.:

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Z9 wurden bereits partiell unter Punkt 2.2.2.2.3.1. einer Prüfung unterzogen.

2.2.3.6.1. Zum gegenständlichen Spruchpunkt waren ihre Angaben vor der belangten Behörde wie folgt (ON 15/Prot BDB S 16):

„Vors: Am späteren Vormittag gegen 10.30 Uhr soll die Z1 einen Insassen von der Therapie zurückgebracht haben und zum Dienstzimmer gekommen sein. Haben Sie das wahrgenommen?

Z9: Ja.

Vors: Haben Sie auch wahrgenommen, dass ein Gespräch zwischen der Z1

und dem DB stattgefunden hat?

Z9: Ja, ein dienstlich-fachliches Gespräch. Der Insasse ist zurückgebracht worden und der Kollege hat sich dann entschuldigt, weil er vorher nicht vor Ort gewesen ist, wo der Insasse geholt wird. Das war auch das Gespräch.

Vors: Wo haben Sie sich da aufgehalten?

Z9: Im Dienstzimmer. Mein Schreibtisch ist etwas abseits weiter drüben, aber die Gespräche bekommt man mit.

Vors: Und das Gespräch zwischen Z1 und DB haben Sie gehört?

Z9: Ja, kriege ich immer mit.

Vors: Was war da der Gesprächsinhalt?

Z9: Der Insasse wurde zurückgebracht und der Kollege hat sich entschuldigt, dass er nicht vor Ort war. Das war das ganze Gespräch.

Vors: Hat die Z1 auf diese Entschuldigung reagiert?

Z9: Ja, für sie passt es und ist nicht so tragisch, wenn der Insasse nicht vor Ort ist.

Vors: Hat der DB noch irgendwas zu Z1 gesagt?

Z9: Nicht, dass ich wüsste.

Vors: Wurde da auch „Schmäh" geführt? Wurde da noch etwas gesprochen?

Z9: Nein, das Gespräch war rein dienstlich.

Vors: Es ist doch bereits einige Zeit her. Ist Ihnen das Gespräch so präsent, dass Sie sicher sagen können, dass es sonst keine weiteren Äußerungen gegeben hat?

Z9: Ich weiß sicher, dass es sich um ein rein dienstliches Gespräch gehandelt hat.

Vors: Warum wissen Sie das nach 6 Monaten so genau?

Z9: Das ist mir in Erinnerung geblieben.

[…]

Z9: Ich kann mich deswegen erinnern, weil der Kollege aufgrund einer Äußerung suspendiert worden ist. Aus diesem Grund kann ich mich auf eine Äußerung nicht erinnern, ich kann mich nur an den Vorfall erinnern.”

2.2.3.6.2. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab Z9 folgendes zu Protokoll (VHNS 98ff):

„R: Zu Spruchpunkt 2.: Wissen Sie, was genau dem DB vorgeworfen wird hierzu?

Z9: Angeblich, dass er sie krankenhausreif haut oder was, keine Ahnung.

R: Er soll zu Z1 gesagt haben: „Wenn ich dir einmal den Arsch aushaue, bist eine Woche im Krankenstand“!

Z9: Nein.

[…]

R: Was wurde anlässlich des Gespräches zwischen dem DB und Z1 gesagt – bitte versuchen Sie sich möglichst genau daran zu erinnern?!

Z9: Ich kann es nicht wörtlich wiedergeben, aber sinngemäß. Die Kollegin ist reingekommen ins Dienstzimmer, da war der Insasse in der Halle schon, weil den nimmt man nicht ins Dienstzimmer mit rein und sie hat ihn zurückgebracht und der DB hat sich entschuldigt für irgendwas, weil er nicht da war der Insasse, wie sie ihn geholt hat oder so irgendwas Ähnliches. Da war er, glaube ich, in der Wäscherei oder Zubu[ß]e holen, das weiß ich nicht mehr, er war auf alle Fälle unterwegs, weil das auch die Zeit war. Die Kollegin hat die Entschuldigung angenommen. Ich habe sie nur dann darauf hingewiesen, sie soll den Vorführzettel nicht vergessen.

R: Was hat er genau gesagt bei der Entschuldigung? Was war genau der Wortlaut?

Z9: Ja er entschuldigt sich, dass der Insasse nicht da war, dass er mit dem Insassen unterwegs war. Das war der Hausarbeiter, glaube ich. Ich habe sie dann noch darauf hingewiesen, dass sie den Vorführzettel nicht vergessen soll, weil das passiert manchmal. Das sagt man jedem Vorführer, weil die sind im Stress, wenn sie da im Haus herumführen, und das war es eigentlich. Sie hat die Entschuldigung angenommen „ja passt eh, eh nichts passiert“ so auf die Art und ist dann gegangen. Das war relativ kurz das Gespräch, aber dienstlich korrekt.

[…]

R: Hören Sie jedes Gespräch des Betriebsleiters mit jeder Person, die reinkommt?

Z9: In diesem Fall habe ich es gehört, weil es eben ruhig war und ich habe auch zugehört, weil wenn ein Insasse retour gebracht wird, dann will man auch wissen, ob alles in Ordnung war während der Vorführung und da höre ich jedes Gespräch mit. Das habe ich mir so angewöhnt.

R: Kann es sein, dass Sie etwas nicht gehört haben?

Z9: An diesem Tag mit Sicherheit nicht.

R: Was habe Sie damals gerade gemacht, als Z1 das Zimmer betreten hat?

Z9: Zu der Zeit, wo sie herinnen war, habe ich nichts gemacht.

[…]

R: Wieso sind Sie nicht aus eigenem zur Anstaltsleitung gegangen und haben gesagt, dass das nicht stimmt, was Z1 gesagt hat?

Z9: Erstens einmal war ich zwischendurch nicht da. Also ich habe am 05.05 Dienst gehabt und am 06.05 und am 07.05 Nachtdienst. Ich bin am 08.05 in der Früh vom Nachtdienst nachhause, habe den darauffolgenden Tag frei gehabt, dann war ich am Samstag im Dienst, das ist kurze Tour, da habe ich auch nichts in Erfahrung gebracht, und dann war ich zwei Tage krank.

R: Und Sie haben nach dem Krankenstand davon erfahren?

Z9: Ja und dann ist herumgeredet worden der DB ist suspendiert, weil ich gefragt habe, wo er ist, weil er hätte eine Kollegin sexuell belästigt und gedroht er haut sie krankenhausreif und das ist alles auf Video. Wieso soll ich raufgehen, wenn ein Videobeweis da ist? Das ist das Gerücht, das herumgegangen ist, dass das alles auf Video ist.

R: Und zum zweiten Punkt?

Z9: Das ist der zweite Punkt. Der erste ist, dass ich ja nur den Samstag dann da war. Am 08.05 ist er, glaube ich, suspendiert worden.

R: Was ich jetzt mitbekommen habe: Sie haben offenbar einen Gesamtvorwurf gehört und nicht getrennt voneinander. Einmal es gibt ein Video, zweitens gibt es einen Ausspruch. Das haben Sie nicht getrennt voneinander gehört?

Z9: Nein. Das war das Gerücht, das war, und wenn es was wäre, wo ich dabei gewesen wäre, dann warte ich darauf, bis ich geholt werde, um meine Aussage zu machen. So ist das eigentlich üblich.

R: Hätte es sein können, dass wenn Sie meinen diesen Satz haben Sie nicht gehört, dass Sie aus eigenem dann vorstellig werden und sagen: „Das hat der Kollege nicht gesagt.“? Das war der Hintergrund meiner Frage.

Z9: Ist eigentlich auch nicht üblich. Man wartet, bis man geholt wird.”

Zusammengefasst antwortete Z9 auf die Frage, ob sie wisse, was dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen werden würde: „Angeblich, dass er sie krankenhausreif haut oder was, keine Ahnung.”; den inkriminierten Satz bestritt sie eingangs. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich bei Z1 entschuldigt für „irgendwas, weil der Insasse nicht da gewesen sei, wie Z1 ihn hätte holen wollen oder so etwas Ähnliches“. Z1 habe die Entschuldigung angenommen. Auf die Frage, ob sie, Z9, jedes Gespräch des Disziplinarbeschuldigten mit jeder Person, die in das Dienstzimmer komme, hören würde, antwortete Z9: In diesem Fall habe sie es gehört bzw. es könne „mit Sicherheit nicht sein, dass sie an diesem Tag etwas nicht gehört habe“ und auf Nachfrage: sie könne sich dezidiert daran erinnern, dass sie zu jener Zeit, als Z1 im Zimmer gewesen sei, nichts gearbeitet habe. Erfahren habe sie jedoch von der ganzen Angelegenheit erst Tage danach, da sie frei gehabt habe bzw. krank gewesen sei.

Z9 hat, wie bereits erwähnt, zum Disziplinarbeschuldigten ein ausgesprochen positives Verhältnis, zumal sie als Leiterin des Unternehmensbetriebs 3 wohl dienstrechtlich bzw. in der Funktion gleichgestellt ist, jedoch im Dienstzimmer des Disziplinarbeschuldigten ihren physischen Arbeitsplatz hat und sich sehr gut mit ihm versteht.

Diese Zeugin konnte sich auffälligerweise einerseits an manche Einzelheiten diesen Vorfall bzw. Tag betreffend ganz genau, an andere hingegen nicht oder nur vage erinnern, obgleich sie erst eine Woche später von den Vorwürfen gegen den Disziplinarbeschuldigten erfahren hatte und überhaupt erst ein halbes Jahr später das erste Mal in der Verhandlung von der belangten Behörde hierzu befragt wurde.

Noch hervorstechender war, dass Z9, obgleich sie die inkriminierte Äußerung des Disziplinarbeschuldigten – wie Z8 - partout nicht gehört haben will, ebenso nicht zur Anstaltsleitung ging und aus Eigenem eine Klarstellung begehrte. Sie ist folglich ebenso als „Lagerzeugin“ für den Disziplinarbeschuldigten und ihr Aussagen auch zu Spruchpunkt 2. entsprechend unglaubhaft zu werten bzw. der Beurteilung nicht zugrunde zu legen.

2.2.3.7. Exkurs: Zum generellen Umgang in Justizanstalten und offenbar auch in der Justizanstalt des Disziplinarbeschuldigten:

Z1 gab, wie bereits zitiert, folgendes zu Protokoll (VHNS 61f):

„R: Sie waren verblüfft, dass er sich entschuldigt hat?

Z1: Ja.

R: Das war das erste Mal in Ihrer Wahrnehmung?

Z1: Ja. Das habe ich wahrgenommen und mir gedacht „Okay“. Da war ich ein bisschen perplex, weil ich nicht gedacht habe, dass er sich entschuldigt. Für die meisten Wächter ist es ja so: „Auch nur eine Frau“ – in die Richtung […].”

Weiters brachte die vom Disziplinarbeschuldigten namhaft gemachte Z4 wie folgt vor (VHNS 110):

“Es gibt zwei Vorfälle, wo ich selber sexuelle Belästigung in der Anstalt erlebt habe und der [Disziplinarbeschuldigte] mich verteidigt hat. Der erste Vorfall war – es ist mir unangenehm: Ich war im Dienstzimmer in einem Abteilungsdienst eingeteilt und ein Kollege, der mit mir eingeteilt war, hat mein Gesicht zu seinem … gezogen und ich habe ihm einen Stoß gegeben […]. Beim zweiten Mal waren wir im Bereitschaftsraum, das war im Nachtdienst und die anderen gingen nach Hause und der Nachtdienst beginnt quasi und da sind auch mehrere Leute. Das war ein anderer Kollege, der zu mir gesagt hat: „Ich f… in dein A….“ und ich habe dann dem Kollegen gesagt, er soll den Mund halten und was das soll […].”

Und schlussendlich ist auf die Worte des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Justiz, welcher aufgrund des ihm ex lege vorgegebenen Arbeitsauftrages seit längerem die dienstlichen Interessen des Ressorts zu vertreten hat und Folge dessen bereits in mehreren Justizanstalten betreffende Causen Partei war, hinzuweisen, wenn er in seinem Schlussplädoyer auch den „rauen Umgangston“ relevierte (VHNS 184).

Als – nicht intendiertes, aber dennoch zu Tage getretenes - Teilergebnis der Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes zeichnete sich sohin ein für weibliche Justizwachebedienstete ganz generell - und so auch in der Justizanstalt des Disziplinarbeschuldigten - partiell feindliches bzw. sexistisches Arbeitsumfeld ab, in welchem nicht nur niveaulose Aussprüche, sondern offenbar auch tätliche Übergriffe gegenüber weiblichen Bediensteten vorkommen.

2.2.3.8. Zusammenfassung der Ermittlungen zu Spruchpunkt 2.:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Z1 am 05.05.J9 etwa eine Stunde nach dem ersten Vorfall einen Insassen zurück zum Unternehmensbetrieb brachte und dies dem Disziplinarbeschuldigten als Leiter des Unternehmensbetriebes melden (musste). Sie betrat folglich dessen Dienstzimmer, stellte sich vor den Disziplinarbeschuldigten hin und benachrichtigte diesen über die Rückführung des betreffenden Insassen. Unmittelbar darauf entschuldigte sich der Disziplinarbeschuldigte sinngemäß mit den Worten: „Es tut mir eh leid.“ Die so Adressierte reagierte darauf mit: „Passt schon, mach das einfach nie mehr.“ (wobei hier von jenen drei Tage nach der Tat bei der Befragung der Z1 vor der Dienstbehörde angegebenen Wortfolgen, weil noch frisch im Gedächtnis, ausgegangen wird (siehe AS 14) und hat der Disziplinarbeschuldigte selbst diesen Satz vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt (VHNS 34: „Sie hat irgendwann einmal gesagt, mach das nie wieder.“)).

Der Disziplinarbeschuldigte erwiderte darauf unmittelbar - wie es zwischen ihm und Z1 offenbar bis zu diesem Vorfall üblich war – „schmähführender“ Weise (AS 14, ON 15/Prot BDB S 6, 15; VHNS 53, 61, 64f), mit der sinngemäßen Aussage, „sie solle nicht so tun, weil wenn er ihr den Arsch aushauen würde, wäre sie eine Woche im Krankenstand“ (AS 14; ihre analoge, inhaltlich sinngemäß völlig deckungsgleiche Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht war: „Geh, das war doch gar nichts und wenn ich dir den Arsch aushauen würde, wärst du eine Woche im Krankenstand” VHNS 64).

Z1 merkte sich deswegen diesen Satz dieses kurzen (siehe hierzu ON 15/Prot BDB S 15, 21f; VHNS 34, 62, 83) Gesprächs so genau, weil sie beginnend mit dem Tag des Vorfalls, dem 05.05.J9, und durch eine Datumsanzeige samt Zeitstempel nachweislich zuletzt gespeichert lediglich eine Woche später, nämlich am 12.05.J9, ein Gedächtnisprotokoll angelegt und alles aufgeschrieben hatte.

Die (vom Disziplinarbeschuldigten namhaft gemachten) Zeug:innen Z8 und Z9 stehen nicht nur aus diversen dargestellten Gründen äußerst positiv zum Disziplinarbeschuldigten, sondern war Z8 in jenem Moment, als Z1 das gemeinsame Dienstzimmer betrat, gerade mit einem Arbeitsauftrag beschäftigt (siehe ON 15/Prot BDB S 11, 21, VHNS 57f, 71, 107), sodass es, wie die belangte Behörde bereits in ihrem Erkenntnis ausführte, maßgeblich wahrscheinlich ist, dass dieser Zeuge den kurzen, inkriminierten Ausspruch des Disziplinarbeschuldigten nicht gehört hat, abgesehen davon, herrscht in dieser Justizanstalt offensichtlich eine derbere Sprache (siehe hierzu VHNS 61f, 110, 184), sodass ein solcher Ausspruch realistischer Weise auch nicht weiter aufgefallen wäre bzw. ist.

Dass Z9 ob ihrer Aussagen im Verfahren die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, wurde bereits dargelegt; zudem steht sie Z1 aufgrund eines Vorfalls (siehe VHNS 104) negativ gegenüber. Zudem hat Z9 nach dem inkriminierten Ausspruch des Disziplinarbeschuldigten selbst „mitgeblödelt“ (siehe AS 14, ON 15/Prot BDB S 22, VHNS 65f) und hätte sich mit einem Bekenntnis hierzu unter Umständen selbst belastet.

Inhaltlich ist betreffend die Entschuldigungsworte des Disziplinarbeschuldigten auszuführen, dass Z8 und Z9 diese dergestalt zu Protokoll gegeben hatten, dass sich der Disziplinarbeschuldigte für das Zuspätkommen eine Stunde davor entschuldigt habe (ON 15/Prot BDB S 12, 16, VHNS 91, 99).

Hierzu ist jedoch erstens anzumerken, dass die Ergänzung, nämlich jene für das Zuspätkommen, der Disziplinarbeschuldigte selbst expressis verbis nie zu Protokoll gegeben hatte, sondern immer erst auf Nachfrage, er habe sich für das Zuspätkommen entschuldigt (siehe AS 14, ON 15/Prot BDB S 5, 6, VHNS 34, 44, 46). Weiters haben Z8 und Z9, da sie die Aufregung der Z1 am Morgen des 05.05.J9 bereits mitbekommen hatten, weil diese auf der Suche nach dem Disziplinarbeschuldigten bzw. korrekterweise: nach dem Insassen, den sie für die zeitgerechte Vorführung zur Therapie gebraucht hätte und welcher sich zu diesem Zeitpunkt in der Obhut des Disziplinarbeschuldigte befand, war, die Entschuldigung des Disziplinarbeschuldigten automatisch auf sein Zuspätkommen eine Stunde zuvor bezogen haben und äußerte der Disziplinarbeschuldigte diese Vermutung sogar aus Eigenem (siehe VHNS 46).

Weiters ist anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigte trotz mehrmaliger Befragung durch die belangte Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erklären konnte, wieso er sich ein weiteres Mal für einen Vorfall (i.e.: Zuspätkommen), der seinen Angaben nach bereits eine Stunde zuvor mit einer Umarmung bereinigt worden war, abermals hätte entschuldigen sollen, zumal Z1 „weder angespannt, noch „angefressen“ oder frustriert das Dienstzimmer betreten hatte“ (siehe VHNS 46), weswegen seine Erklärung für die abermalige Entschuldigung (siehe VHNS 44: „wenn ich merke, dass vielleicht noch etwas übrig ist“) ins Leere geht, da nach seinen Angaben zuvor augenscheinlich eben „nichts übrig“ war bei Z1.

Zu guter Letzt ist abermals, wie in Spruchpunkt 1. ausführlich erläutert, darauf hinzuweisen, dass Z1 keinen Grund gehabt hätte, den Disziplinarbeschuldigten anzuschwärzen oder gar einer disziplinären Ahnung auszuliefern, weswegen ihren glaubhaften Angaben auch zum zweiten Vorfall am 05.05.J9 zu folgen ist.

2.2.4. Die Feststellung in Punkt 1.2.4, dass der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der Dienstbehörde frühestens am 07.05.J9 bekannt geworden ist, wurde dergestalt im Suspendierungsbescheid der Dienstbehörde von 11.05.J9 angeführt und blieb seitens des Disziplinarbeschuldigten unbestritten. An diesem Tage ist das Video seitens der Dienstbehörde als Folge der Information durch Z1 gesichtet worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

3.2.1. Für die gegenständliche Rechtsache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die gegenständliche Rechtsache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

[…]

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

[…]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

[…]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

[…]

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.Paragraph 125 a, (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

[…]

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.(4) In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

§ 125b. (1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.Paragraph 125 b, (1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

[…]“

3.2.2. Für die gegenständliche Rechtsache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG), StF: BGBl. Nr. 100/1993, idgF, des B-GlBG, idgF, maßgeblich:3.2.2. Für die gegenständliche Rechtsache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, idgF, des B-GlBG, idgF, maßgeblich:

„§ 8 (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte sexuell belästigt wird.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“Paragraph 9, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“

3.2.3. Zwar nicht auf die gegenständliche Rechtssache unmittelbar anwendbar, sei dennoch auf folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV), idgF, hingewiesen:3.2.3. Zwar nicht auf die gegenständliche Rechtssache unmittelbar anwendbar, sei dennoch auf folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (WV), idgF, hingewiesen:

“§ 65. Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.       „Opfer“

a.       jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte,

[…]

Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

§ 66a. (1) Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer,Paragraph 66 a, (1) Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer,

1.       die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten, […]

(2) Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht:

[…]

3.       zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3), […]3. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Paragraphen 165, 250, Absatz 3,), […]

6.       einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (§ 160 Abs. 2).6. einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (Paragraph 160, Absatz 2,).

[…]

§ 165. […]Paragraph 165, […]

(3) Bei der Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers (§ 66a) oder sonst eines Zeugen, auf den die in § 66a erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens (Abs. 2) und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt.”(3) Bei der Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers (Paragraph 66 a,) oder sonst eines Zeugen, auf den die in Paragraph 66 a, erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens (Absatz 2,) und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt.”

3.3. Zur reformatio in peius:

Gemäß § 129 BDG 1979 darf das Disziplinarerkenntnis aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass diese gesetzliche Anordnung nur in dem Fall gilt, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009).Gemäß Paragraph 129, BDG 1979 darf das Disziplinarerkenntnis aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass diese gesetzliche Anordnung nur in dem Fall gilt, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009).

Da ausschließlich der Disziplinarbeschuldigte Beschwerde erhoben hat, kommt die Regelung des § 129 BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius gegenständlich zum Tragen und darf seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.Da ausschließlich der Disziplinarbeschuldigte Beschwerde erhoben hat, kommt die Regelung des Paragraph 129, BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius gegenständlich zum Tragen und darf seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.

3.4. Zur Prüfung von etwaigen Gründen für einen Freispruch:

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124), weswegen der Antrag in der Beschwerde, das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos aufzuheben sowie das Disziplinarverfahren einzustellen, nicht rechtsrichtig ist.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124), weswegen der Antrag in der Beschwerde, das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos aufzuheben sowie das Disziplinarverfahren einzustellen, nicht rechtsrichtig ist.

Folglich ist als Formalvoraussetzung zu prüfen, ob einer der Gründe des § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt und bei Bejahung ein Freispruch zu erfolgen hätte.Folglich ist als Formalvoraussetzung zu prüfen, ob einer der Gründe des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegt und bei Bejahung ein Freispruch zu erfolgen hätte.

Betreffend den erstaufgezählten Grund des § 118 Abs. 1 1. Variante BDG 1979 werden die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen seitens des Disziplinarbeschuldigten wohl bestritten, doch liegen zu Spruchpunkt 1. eine Videoaufzeichnung bzw. gegenläufige glaubhafte Angaben der Z1, welche umfassend beweisgewürdigt wurden, vor. Zu Spruchpunkt 2. bestehen gleichfalls glaubhafte Angaben der Z1, welche ebenso weitreichend beweisgewürdigt wurden, vor. Diese Fallvariante ist folglich nicht gegeben.Betreffend den erstaufgezählten Grund des Paragraph 118, Absatz eins, 1. Variante BDG 1979 werden die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen seitens des Disziplinarbeschuldigten wohl bestritten, doch liegen zu Spruchpunkt 1. eine Videoaufzeichnung bzw. gegenläufige glaubhafte Angaben der Z1, welche umfassend beweisgewürdigt wurden, vor. Zu Spruchpunkt 2. bestehen gleichfalls glaubhafte Angaben der Z1, welche ebenso weitreichend beweisgewürdigt wurden, vor. Diese Fallvariante ist folglich nicht gegeben.

Zum Strafbarkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 2. Variante normiert § 91 Abs. 1 leg.cit. als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. In der gegenständlichen Rechtssache haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Disziplinarbeschuldigte zu den Tatzeitpunkten nicht diskretions- und/oder dispositionsfähig gewesen sei, sodass er sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann. Seine im Zuge des laufenden Disziplinarverfahrens zutage getretenen psychischen Probleme haben für die Beurteilung seiner Dienstpflichtverletzungen keine Relevanz und muss er die Verantwortung für seine Handlungen am 05.05.J9 übernehmen. Zum Strafbarkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Variante normiert Paragraph 91, Absatz eins, leg.cit. als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. In der gegenständlichen Rechtssache haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Disziplinarbeschuldigte zu den Tatzeitpunkten nicht diskretions- und/oder dispositionsfähig gewesen sei, sodass er sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann. Seine im Zuge des laufenden Disziplinarverfahrens zutage getretenen psychischen Probleme haben für die Beurteilung seiner Dienstpflichtverletzungen keine Relevanz und muss er die Verantwortung für seine Handlungen am 05.05.J9 übernehmen.

Hinsichtlich der zwei Varianten gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 deutet aufgrund des detaillierten Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nichts darauf hin, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht erwiesen werden konnten und/oder keine Dienstpflichtverletzungen darstellen. Hinsichtlich der zwei Varianten gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 deutet aufgrund des detaillierten Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nichts darauf hin, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht erwiesen werden konnten und/oder keine Dienstpflichtverletzungen darstellen.

Ein offensichtlicher Verjährungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 der dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 94 BDG 1979 kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht erkannt werden und wurde auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbeschluss vom 03.10.J9 in Rechtskraft aufgrund eines Rechtsmittelverzichts des Disziplinarbeschuldigten vom 08.10.J9 erwuchs und eine nachträgliche Monierung der Verjährung daher nicht mehr möglich ist, da durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird. War bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).Ein offensichtlicher Verjährungsgrund gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 der dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 94, BDG 1979 kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht erkannt werden und wurde auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbeschluss vom 03.10.J9 in Rechtskraft aufgrund eines Rechtsmittelverzichts des Disziplinarbeschuldigten vom 08.10.J9 erwuchs und eine nachträgliche Monierung der Verjährung daher nicht mehr möglich ist, da durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird. War bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).

Betreffend den letztgenannten Grund gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ist zu prüfen, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Da der korrekte bzw. jedenfalls nicht-sexistische Umgang zwischen öffentlichen Bediensteten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der wichtigsten Dienstpflichten von Beamt:innen ist, kann beim Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen wie im gegenständlichen Falle nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verhaltensweisen keine Pflichtverletzungen darstellen oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.Betreffend den letztgenannten Grund gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist zu prüfen, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Da der korrekte bzw. jedenfalls nicht-sexistische Umgang zwischen öffentlichen Bediensteten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der wichtigsten Dienstpflichten von Beamt:innen ist, kann beim Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen wie im gegenständlichen Falle nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verhaltensweisen keine Pflichtverletzungen darstellen oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.

Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des § 118 Abs. 1 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen der Disziplinarbeschuldigte nicht freizusprechen ist.Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen der Disziplinarbeschuldigte nicht freizusprechen ist.

3.5. Zur Ablehnung von Beweisanträgen:

Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).

3.5.1. In seiner Beschwerde beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie betreffend Z1, da dieser in Hinblick auf deren Verhalten am 27.11.J9 in der Verhandlung vor der belangten Behörde kein Glauben zu schenken sei, weil es ihr möglich gewesen wäre, die Beantwortung der am 27.11.J9 an sie gerichteten Fragen ohne Verlangsamung der Sprache bis zum letztlichen Innehalten, ohne zu weinen und ohne Unterbrechung zu beantworten.

Der genannte Beweisantrag wurde in der Beschwerdeverhandlung am 09.04.J10 mit verfahrensleitendem Beschluss deswegen abgewiesen, da Z1 offensichtlich exekutivdienstfähig bzw. nicht im Krankenstand ist und folglich kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich ist, dass diese Zeugin derartige psychische Probleme hat, welche ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigen würden.

3.5.2. Zudem beantragte der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der forensischen Medizin (samt einem eventuell notwendigen Hilfsgutachten aus dem Fachgebiet der Videotechnik) zum Beweis dafür, dass er das rechte Ohr der Z1 weder mit seinem Mund noch mit seiner Zunge berühren hätte können.

Der genannte Beweisantrag wurde in der Beschwerdeverhandlung am 09.04.J10 mit verfahrensleitendem Beschluss deswegen abgewiesen, als gemäß der zitierten Judikatur Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Beweisanträge dürfen demnach nur dann unter anderem abgelehnt werden, wenn es auf die Beweistatsachen nicht ankommt, was in der gegenständlichen Rechtssache der Fall ist: Einerseits existiert vor allem die Videoaufzeichnung, in welcher die Drehbewegung des Kopfes des Disziplinarbeschuldigten Richtung rechtes Ohr der Z1 klar sichtbar ist (OZ 11: Videoaufzeichnung: 00:00:59); zum anderen hat der Disziplinarbeschuldigte selbst, wie bereits erwähnt, die Drehbewegung zuvor vor der belangten Behörde zugegeben und sprach zudem an weiterer Stelle von „Wenn man sich Kopf an Kopf umarmt“ in ebendieser Verhandlung (ON 15/Prot BDB S 5). Des Weiteren ist festzuhalten, dass zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Z1 kein derartiger Größenunterschied gegeben ist, der das Erreichen des Ohrs der Z1 mit dem Mund des Disziplinarbeschuldigten verunmöglichen würde, ist er doch 1,77m (VHNS 23) und sie 1,61m groß (VHNS 51) und zeugt die Drehbewegung nach rechts unten hiervon eindeutig.

3.5.3. In der Beschwerdeverhandlung beantragte der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten am 09.04.J10 dann – eingeschränkt – die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Videotechnik zur Analyse des Videos des Eingangsbereichs der Unternehmerbetriebe vom 05.05.J9 zum Beweis dafür, dass „den verfahrensgegenständlichen Anschuldigungen der Z1 kein Glauben zu schenken sei und wurde ausgeführt, dass Video stamme von einer einzelnen fest montierten Übersichtskamera in erhöhter schräger Draufsicht auf den Eingangsbereich und habe eine Bildauflösung von 1920x1080 Pixel bei 25 Bildern pro Sekunde. Es sei in H.264 komprimiert, die Videobitrate liege bei rund 281 kbps. Die Auflösung sei zu gering, denn das Gesicht des DB und das Ohr der Z1 lägen nur in wenigen Pixel der Aufnahmen vor. Die Unterscheidung von Feinheiten wie Berührung mit Zunge bzw. Mund einerseits oder der Wange andererseits liege unterhalb der Auflösungsgrenze. Zudem verdecke der Kopf der Z1 den Mund und die Wange des Disziplinarbeschuldigten. Letztlich führe die starke Kompression des Videos zu einer Glättung feiner Konturen und damit zu Detailverlust. Nur ein videotechnischer Sachverständiger könne das Material mit professionellen Methoden auswerten und insbesondere die Aussagegrenze des Materials erkennen. Zu diesen Methoden würden insbesondere die Einzelbildanalyse, vergrößerte Ausschnittsauswertung, Bildstabilisierung, lokale Kontrastanhebung, Entrauschung, Schärfungs- und Deblockingverfahren, Bewegungsanalyse und geometrische Annäherungsbetrachtung gehören. Mit diesen Maßnahmen könnten die vorhandenen Informationen besser sichtbar gemacht und anschließend der gerichtlichen Beweiswürdigung unterzogen werden. Im Sinne der Judikatur sei bei Videoaufzeichnungen in Grenzbereichen, wo minimale Verschiebungen der Pixelsetzung die Strafbarkeit begründen oder ausschließen, ein technischer Sachverständiger beizuziehen. Daher beantrage der Disziplinarbeschuldigte zum Beweis dafür, dass er weder mit seinem Mund, noch mit seiner Zunge das Ohr der Z1 berührt habe, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Videotechnik zur Analyse des Videos des Eingangsbereichs der Unternehmerbetriebe vom 05.05.J9 zum Beweis dafür, dass den verfahrensgegenständlichen Anschuldigungen der Z1 kein Glauben zu schenken sei.”

Der genannte Beweisantrag wurde in derselben Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss abgewiesen wie jener soeben erwähnter, unmodifizierter in Verbindung mit forensischer Medizin. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch trotz Videoauswertung durch einen Sachverständigen (samt höherer Auflösung) nicht zu sehen wäre, was der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich am Ohr der Z1 getan hatte, da in der Videoaufzeichnung bzw. aufgrund des Aufnahmewinkels ausschließlich die linke Körperhälfte der Z1 sichtbar ist und trotz Videoauswertung durch einen Sachverständigen nicht zu sehen wäre, was der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich am Ohr der Z1 tat, da man trotz besserer Auflösung nach wie vor nicht durch den Kopf der Genannten durchsehen könnte, sodass dieser beantragte Beweis nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte. Abgesehen davon, dass die Glaubwürdigkeit jeglicher Aussagen ausschließlich vom Bundesverwaltungsgericht obliegt, wurde (auch) dieser Beweisantrag bereits in der Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss deswegen abgewiesen, als der Disziplinarbeschuldigte, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht nur die Drehbewegung, sondern auch angegeben hatte, er und Z1 wären „Kopf an Kopf” gewesen.

3.5.4. Des Weiteren wurde in der Beschwerdeverhandlung am 09.04.J10 seitens des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten die Einvernahme der Z10 beantragt, da diese zur nämlichen Zeit im Rechtsbüro der JA1 tätig gewesen sei und die Disziplinaranzeige verfasst habe und die Glaubwürdigkeit der Z1 erschüttern könne.

Der genannte Beweisantrag wurde in derselben Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss deswegen abgewiesen, da es sich bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit einer (anderen) Zeugin (i.e.: Z1) um eine Frage der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG) handelt, deren Beantwortung ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, und die beantragte Zeugin keine eigenen Wahrnehmungen zu den Vorfällen hat. Der genannte Beweisantrag wurde in derselben Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss deswegen abgewiesen, da es sich bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit einer (anderen) Zeugin (i.e.: Z1) um eine Frage der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) handelt, deren Beantwortung ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, und die beantragte Zeugin keine eigenen Wahrnehmungen zu den Vorfällen hat.

Zudem kam in ebendieser Verhandlung hervor, dass der Rechtsvertreter bereits zwei Tage zuvor mit ebendieser Zeugin – sohin vor einer etwaigen Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht - gesprochen hatte und entspann sich folgende Konversation:

„DBV: […] zum Beweis dafür, dass den verfahrensgegenständlichen Anschuldigungen der Z1 kein Glauben zu schenken ist sowie zur Erschütterung deren Glaubwürdigkeit beantragt der DB die Einvernahme von Z10, Angestellte, p.A. [Name Büro]. Die Zeugin war im Rechtsbüro der JA1 tätig und hat die Disziplinaranzeige verfasst. Danke.

R: Die gegenständliche Disziplinaranzeige? Aha okay.

[…]

DBV: [Der Disziplinarbeschuldigte] hat mir gesagt, wie es zu der Niederschrift gekommen ist und so. Wir haben dann die Telefonnummer gleich erforschen können, weil die Dame jetzt in einer großen Rechtsanwaltskanzlei arbeitet und sie war dem Namen nach leicht zu finden. Dann habe ich angerufen, habe gesagt, wer ich bin und worum es geht und dann habe ich sie gefragt, ob sie Wahrnehmungen dazu hat, dass den Angaben der Z1 mit begründetem Zweifel entgegenzutreten ist.

R: Sie haben mit einer Zeugin schon geredet, bevor ich sie befrage?

DBV: Ja, natürlich. Schauen Sie, das lege ich offen, denn wenn die…

[…]

R: Weil? Wieso hat sie?

DBV: Das weiß ich nicht, ich habe nicht weitergefragt. Das genügt mir dann schon, aber ich bringe Ihnen keine Zeugin, von der ich nicht weiß, dass sie etwas auszusagen hat.

R: Ja - davon gehe ich aus, sozusagen. Ich finde es nur ein bisschen befremdlich. Erstens: Nach zweimaliger Möglichkeit, die ich Ihnen gegeben habe, dass Sie sie jetzt benennen…

(unterbrechend) DBV: Frau Magister …

(unterbrechend) R: Moment…

(unterbrechend) DBV: Ich konnte vorher nicht…

(unterbrechend) R: Jetzt rede ich! Und zweitens, dass Sie schon Kontakt hatten. Wenn Sie mir schriftlich sagen, Sie beantragen die Dame, aber wenn Sie jetzt schon Kontakt mit der Dame aufnehmen, bevor ich sie befrage…

(unterbrechend) DBV: Na, was ist da?

R: Na - es geht nicht darum, aber, ganz ehrlich - wie schaut das aus?

DBV: Deswegen lege ich es ja offen.

R: Will wer zu diesem Beweisantrag Stellung nehmen?

BDB: Von meiner Seite her möchte ich einwenden, dass ja nicht nur im Vorfeld dieser Verhandlung die Möglichkeit bestanden hat, Beweisanträge zu stellen, sondern auch im erstinstanzlichen Verfahren vor der BDB die Z10 nie Thema war und das überrascht mich deswegen umso mehr, dass jetzt plötzlich hier eine Kontaktaufnahme erfolgt ist. Das muss ja auch einen Hintergrund haben. Die Kontaktaufnahme muss ja den Hintergrund haben, dass schon Informationen vorgelegen sind im Vorfeld, die verfahrensrelevant sein könnten. Warum das zu dem späten Zeitpunkt jetzt erfolgt ist, ist für mich daher nicht nachvollziehbar.

DA: Ich beantrage die Abweisung des Beweisantrags, da die Zeugin offenbar keine Wahrnehmungen zu den beiden relevanten Vorfällen hat und die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Z1 obliegt dem Gericht.”

3.5.5. Des Weiteren wurde in der Beschwerdeverhandlung am 09.04.J10 seitens des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten (abermals) die Einvernahme der Z5 unter anderem zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Z1 beantragt.

Dieser Beweisantrag wurde in derselben Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss deswegen abgewiesen, als die beantragte Zeugin keine persönliche Wahrnehmung über die dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hat und die Glaubwürdigkeit der Z1, wie bereits erwähnt, ausschließlich vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt wird.

3.5.6. Und schlussendlich beantragte die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung am 09.04.J10 die Vernehmung des Z12 zum Beweis dafür, wie es Z1 nach dem Vorfall gegangen sei.

Auch dieser Beweisantrag wurde bereits in derselben Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss deswegen abgewiesen, da der beantragte Zeuge keine persönliche Wahrnehmung über die dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hat.

Insbesondere ist festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt eine umfangreiche Beweisaufnahme erfolgte und neben dem Disziplinarbeschuldigten neun Zeug:innen einvernommen wurden, wobei die befragten Zeug:innen bis auf drei Personen (i.e.: Z1, Z8, Z9) keine direkten Wahrnehmungen der Dienstpflichtverletzungen hatten.

3.6. Zur Ablehnung des Antrages des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten auf mündliche Verkündung des Disziplinarerkenntnisses in der Beschwerdeverhandlung am 18.06.J10:

Am Morgen des 18.06.J10 erschien der Disziplinarbeschuldigte zwar bei Gericht, gab jedoch gegenüber der erkennenden Richterin an, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht der Verhandlung beiwohnen, habe das „neue” Video (welches seinem Anwalt im Rahmen der dritten Akteneinsicht am 27.05.J10 übermittelt wurde) aber bereits gesehen, und ersuchte um Verhandlung in seiner Abwesenheit, zumal sein Rechtsvertreter dieser Verhandlung beiwohnte.

Es war dem Disziplinarbeschuldigten folglich gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 nach dieser Verhandlung noch die Möglichkeit zu geben, zu der an diesem Tage erfolgten Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sodass eine mündliche Verkündung schon aus diesem Grunde verfahrensrechtlich nicht möglich war.Es war dem Disziplinarbeschuldigten folglich gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 nach dieser Verhandlung noch die Möglichkeit zu geben, zu der an diesem Tage erfolgten Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sodass eine mündliche Verkündung schon aus diesem Grunde verfahrensrechtlich nicht möglich war.

Insbesondere wurde der gegenständliche Antrag, unabhängig von der An- bzw. Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, in der Verhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG aus folgenden Gründen abgewiesen: Insbesondere wurde der gegenständliche Antrag, unabhängig von der An- bzw. Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, in der Verhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG aus folgenden Gründen abgewiesen:

Zunächst gilt es festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Rechtssache nicht um eine Verwaltungsstrafsache gemäß § 43 Abs. 1 VStG handelt, wobei auch in dieser Norm mit dem Wort „womöglich” ein Spielraum offen gelassen wird bzw. folglich sogar im Verwaltungsstrafverfahren nicht sogleich verkündet werden muss oder korrekt wie in der gegenständlichen Rechtssache vielmehr: nicht sogleich verkündet werden kann.Zunächst gilt es festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Rechtssache nicht um eine Verwaltungsstrafsache gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VStG handelt, wobei auch in dieser Norm mit dem Wort „womöglich” ein Spielraum offen gelassen wird bzw. folglich sogar im Verwaltungsstrafverfahren nicht sogleich verkündet werden muss oder korrekt wie in der gegenständlichen Rechtssache vielmehr: nicht sogleich verkündet werden kann.

Sodann wird auf § 29 Abs. 2 und 3 Z 2 VwGVG verwiesen, welcher auszugsweise lautet:Sodann wird auf Paragraph 29, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, VwGVG verwiesen, welcher auszugsweise lautet:

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]Paragraph 29, […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2.       das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.”

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat folglich in der Regel das Verwaltungsgericht, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Auch nach der Judikatur hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich das Erkenntnis gem. § § 29 VwGVG samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039).Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat folglich in der Regel das Verwaltungsgericht, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Auch nach der Judikatur hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich das Erkenntnis gem. Paragraph Paragraph 29, VwGVG samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden vergleiche VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039).

Nach § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfällt jedoch die Verkündung des Erkenntnisses, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. Nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG entfällt jedoch die Verkündung des Erkenntnisses, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung räumt § 29 Abs. 2 VwGVG dem Gericht einen (weiten) Spielraum ein, indem nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündung des Erkenntnisses „in der Regel“ sogleich in der Verhandlung zu erfolgen hat und diese Verpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 entfällt, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (VwGH 15.02.2024, Ra 2022/09/0096, Rz 23, wobei sich diese Entscheidung ebenso auf ein Disziplinarerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezog).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung räumt Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG dem Gericht einen (weiten) Spielraum ein, indem nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündung des Erkenntnisses „in der Regel“ sogleich in der Verhandlung zu erfolgen hat und diese Verpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, entfällt, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (VwGH 15.02.2024, Ra 2022/09/0096, Rz 23, wobei sich diese Entscheidung ebenso auf ein Disziplinarerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezog).

Insbesondere ändert an dem eingeräumten Spielraum auch nichts, dass der Sachverhalt vom [in dieser Rechtssache] Landesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich als entscheidungsreif beurteilt wurde, weil ein vollständig ermittelter Sachverhalt die rechtliche Beurteilung nicht einschließt (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/06/0033, Rz 10).

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte weiters zu Recht , dass, indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, das Gesetz dem Gericht einen (weiten) Spielraum zulässt, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs. 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn dieses nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann. Der dem Verwaltungsgericht hierdurch eingeräumte Spielraum wurde im [in dieser Rechtssache] vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht, das sich zur Begründung der Unterlassung der Erkenntnisverkündung auch ausdrücklich auf die zuletzt genannte Gesetzesstelle bezogen hatte, nicht überschritten, wenn es offenbar noch weitere („reifliche“) Überlegungen für die Entscheidungsfindung nach der Verhandlung auch auf Basis der darüber erstellten Niederschrift und allenfalls auch noch nach neuerlichem Aktenstudium für erforderlich hielt (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, Rz 11). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte weiters zu Recht , dass, indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, das Gesetz dem Gericht einen (weiten) Spielraum zulässt, zumal dazu korrespondierend in der Ziffer 2, des Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn dieses nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann. Der dem Verwaltungsgericht hierdurch eingeräumte Spielraum wurde im [in dieser Rechtssache] vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht, das sich zur Begründung der Unterlassung der Erkenntnisverkündung auch ausdrücklich auf die zuletzt genannte Gesetzesstelle bezogen hatte, nicht überschritten, wenn es offenbar noch weitere („reifliche“) Überlegungen für die Entscheidungsfindung nach der Verhandlung auch auf Basis der darüber erstellten Niederschrift und allenfalls auch noch nach neuerlichem Aktenstudium für erforderlich hielt vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, Rz 11).

Nach der Fachliteratur entfällt eine mündliche Verkündung wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage (siehe hierzu auch die Bezugnahme auf VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110). Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt zwar den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Nach der Fachliteratur entfällt eine mündliche Verkündung wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage (siehe hierzu auch die Bezugnahme auf VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110). Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt zwar den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen vergleiche Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu Paragraph 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur).

Bezogen auf die gegenständliche Rechtssache bedeutet das folgendes:

Am 18.06.J10 Tage wurde zum ersten Mal das seitens der JA1 erst nach ursprünglichem Schluss des Ermittlungsverfahrens vom 09.04.J10 aufgrund des Antrages des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten am 12.05.J10 vorgelegte Beweismittel (i.e. eine neue Videoaufnahme) gesichtet und hat das Bundesverwaltungsgericht die Reaktionen bzw. uU auch rechtlichen Ausführungen hierzu der Parteien hierauf in seiner Entscheidung mitzuberücksichtigen.

Bedarf jedoch die Fällung des Erkenntnisses - etwa die Beweiswürdigung der neu-gesichteten Videoaufnahme und die Reaktionen bzw. uU auch rechtlichen Ausführungen hierzu - reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen.

Dies ist gegenständlich der Fall: An den ersten zwei Verhandlungstagen am 08.04.J10 und 09.04.J10 wurden in Summe elf Personen inklusive des Disziplinarbeschuldigten einvernommen und das zu diesem Zeitpunkt einzig-übermittelte Video gesichtet. Am 12.05.J10 teilte die XXXX aufgrund der Nachfrage in Zusammenhang mit dem Antrag des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten mit, es gäbe ein zweites Video, welches am 18.06.J10 gesichtet bzw. hierzu seitens der (anwesenden) Parteien Stellung genommen wurde, wobei es hier abermals zu betonen gilt, dass der Disziplinarbeschuldigte am Morgen des 18.06.J10 zwar bei Gericht erschien, jedoch gegenüber der erkennenden Richterin vorbrachte, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht der Verhandlung beiwohnen, sodass ihm folglich gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 nach dieser Verhandlung noch die Möglichkeit zu geben war, zu der an diesem Tage erfolgten Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, erforderten auch die an diesem Tage gewonnenen Erkenntnisse einen Abgleich mit den in den vorangegangenen Verhandlungstagen getätigten Aussagen, was eine genaueste Durchsicht der Verhandlungsniederschrift vom 08.04.J10 und 09.04.J10 abermals erforderlich machte. Dies ist gegenständlich der Fall: An den ersten zwei Verhandlungstagen am 08.04.J10 und 09.04.J10 wurden in Summe elf Personen inklusive des Disziplinarbeschuldigten einvernommen und das zu diesem Zeitpunkt einzig-übermittelte Video gesichtet. Am 12.05.J10 teilte die römisch 40 aufgrund der Nachfrage in Zusammenhang mit dem Antrag des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten mit, es gäbe ein zweites Video, welches am 18.06.J10 gesichtet bzw. hierzu seitens der (anwesenden) Parteien Stellung genommen wurde, wobei es hier abermals zu betonen gilt, dass der Disziplinarbeschuldigte am Morgen des 18.06.J10 zwar bei Gericht erschien, jedoch gegenüber der erkennenden Richterin vorbrachte, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht der Verhandlung beiwohnen, sodass ihm folglich gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 nach dieser Verhandlung noch die Möglichkeit zu geben war, zu der an diesem Tage erfolgten Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, erforderten auch die an diesem Tage gewonnenen Erkenntnisse einen Abgleich mit den in den vorangegangenen Verhandlungstagen getätigten Aussagen, was eine genaueste Durchsicht der Verhandlungsniederschrift vom 08.04.J10 und 09.04.J10 abermals erforderlich machte.

Auf Grundlage der insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 08.04.J10 und 09.04.J10 erhobenen umfangreichen Beweise zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses hatte das Bundesverwaltungsgericht sodann sowohl in Bezug auf die vorgenommene Beweiswürdigung der erst am 18.06.J10 zum ersten Mal mit den Parteien gesichteten zweiten Videoaufnahme als auch betreffend die rechtliche Subsumtion des ermittelten Sachverhaltes reifliche Überlegungen anzustellen und auch die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 18.06.J10 noch zu berücksichtigen.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und dessen disziplinarrechtliche Beurteilung erforderten folglich angesichts der umfangreichen Beweisergebnisse und Vorbringen der Parteien auch vom bzw. zum 18.06.J10 bis zum Schluss des aufgrund des Antrages des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten wiedereröffneten Ermittlungsverfahrens eine sorgfältige Prüfung des zugrundeliegenden Akteninhaltes, die einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG am 18.06.J10 entgegenstand (siehe auch: VwGH 17.04.2020, Ra 2020/04/0029 betreffend die offensichtliche Unmöglichkeit der sofortigen Verkündung; vgl. zu § 29 VwGVG 2014 auch VwGH 14.11.2019, Ra 2018/11/0132).Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und dessen disziplinarrechtliche Beurteilung erforderten folglich angesichts der umfangreichen Beweisergebnisse und Vorbringen der Parteien auch vom bzw. zum 18.06.J10 bis zum Schluss des aufgrund des Antrages des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten wiedereröffneten Ermittlungsverfahrens eine sorgfältige Prüfung des zugrundeliegenden Akteninhaltes, die einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses iSd Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG am 18.06.J10 entgegenstand (siehe auch: VwGH 17.04.2020, Ra 2020/04/0029 betreffend die offensichtliche Unmöglichkeit der sofortigen Verkündung; vergleiche zu Paragraph 29, VwGVG 2014 auch VwGH 14.11.2019, Ra 2018/11/0132).

Vor diesem Hintergrund ist erneut auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH insbesondere vom 03.10.2022, Ra 2022/06/0033, Rz 10, hinzuweisen, wonach § 29 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht einen weiten Spielraum einräumt und daran auch ein als entscheidungsreif beurteilter Sachverhalt (im Hinblick auf die Parteivorbringen in der am 18.06.J10 fortgesetzten mündlichen Verhandlung lag ein solcher ohnedies nicht vor) nichts änderte, da ein vollständig ermittelter Sachverhalt die rechtliche Beurteilung nicht einschließt, abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht noch die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten nach ebendieser Verhandlung abzuwarten hatte. Vor diesem Hintergrund ist erneut auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH insbesondere vom 03.10.2022, Ra 2022/06/0033, Rz 10, hinzuweisen, wonach Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht einen weiten Spielraum einräumt und daran auch ein als entscheidungsreif beurteilter Sachverhalt (im Hinblick auf die Parteivorbringen in der am 18.06.J10 fortgesetzten mündlichen Verhandlung lag ein solcher ohnedies nicht vor) nichts änderte, da ein vollständig ermittelter Sachverhalt die rechtliche Beurteilung nicht einschließt, abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht noch die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten nach ebendieser Verhandlung abzuwarten hatte.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Disziplinarverfahren kein Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 EMRK darstellt, wenn auch Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Teil Anwendung findet (VfGH 03.12.2009, B1008/07; unter Hinweis auf EGMR 19.04.2007, ESKELINEN ua gegen Finnland, Appl. 63235/00, mwN). Dem [aus Art. 6 EMRK fließenden] Gebot der öffentlichen Verkündung der Entscheidung ist Genüge getan, wenn die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 6 EMRK Rz 20; mit Hinweis auf EGMR 08.12.1983, PRETTO ua gegen Italien, Appl. 7984/77; vgl. weiters EGMR 02.06.2022, STRAUME gegen Lettland, Appl. 59402/14). Vor dem Hintergrund der gemäß § 20 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) zu erfolgenden anonymisierten Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Rechtsinformationssystem des Bundes, kann durch den Entfall der mündlichen Verkündung keine Verletzung von Art. 6 EMRK erblickt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Disziplinarverfahren kein Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, EMRK darstellt, wenn auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK in seinem zivilrechtlichen Teil Anwendung findet (VfGH 03.12.2009, B1008/07; unter Hinweis auf EGMR 19.04.2007, ESKELINEN ua gegen Finnland, Appl. 63235/00, mwN). Dem [aus Artikel 6, EMRK fließenden] Gebot der öffentlichen Verkündung der Entscheidung ist Genüge getan, wenn die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 6, EMRK Rz 20; mit Hinweis auf EGMR 08.12.1983, PRETTO ua gegen Italien, Appl. 7984/77; vergleiche weiters EGMR 02.06.2022, STRAUME gegen Lettland, Appl. 59402/14). Vor dem Hintergrund der gemäß Paragraph 20, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) zu erfolgenden anonymisierten Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Rechtsinformationssystem des Bundes, kann durch den Entfall der mündlichen Verkündung keine Verletzung von Artikel 6, EMRK erblickt werden.

3.7. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:

3.7.1. Zu der im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung:

Das Beweisverfahren sowohl vor der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichtes hat ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigten am 05.05.J9 um 09:19 Uhr im Eingangsbereich zur Arbeitshalle der Unternehmerbetriebe der JA1 im Zuge einer Umarmung das rechte Ohr der Z1 gegen ihren Willen ungebührlich berührt hat.

Bei der ungebührlichen Ohrberührung im Zuge der Umarmung des Disziplinarbeschuldigten mit Z1 handelt es sich um eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 8 B-GlbG und § 43 Abs. 2 BDG 1979, wobei § 43a BDG 1979 aufgrund der lex specialis in § 8 B-GlbG in den Hintergrund getreten ist bzw. zurecht seitens der belangten Behörde nicht angeführt wurde. Bei der ungebührlichen Ohrberührung im Zuge der Umarmung des Disziplinarbeschuldigten mit Z1 handelt es sich um eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlbG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wobei Paragraph 43 a, BDG 1979 aufgrund der lex specialis in Paragraph 8, B-GlbG in den Hintergrund getreten ist bzw. zurecht seitens der belangten Behörde nicht angeführt wurde.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 besteht für Beamt:innen die Verpflichtung, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 besteht für Beamt:innen die Verpflichtung, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 haben Beamt:innen in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei haben sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 haben Beamt:innen in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei haben sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

Gemäß § 8 Abs. 1 B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis sexuell belästigt wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis sexuell belästigt wird.

Gemäß § 8 Abs. 2 B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Gemäß § 9 B-GlBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.Gemäß Paragraph 9, B-GlBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wie der VwGH bereits in seinem E vom 13. Dezember 2007, 2005/09/0044 (zu den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979) ausführlich dargestellt hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Wirkungen auf den Dienst entstehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, der Beamte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten als Beamter diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; GRS wie 2006/12/0195 E 28. Jänner 2010 RS 9 (hier ohne den ersten Satz)).

Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass (hier:) des Beamten die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu „gewissenhaftem Handeln“ hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben "mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln" zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben." (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass (hier:) des Beamten die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu „gewissenhaftem Handeln“ hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben "mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln" zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben." (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).

Der Begriff des "Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nach dem VwGH nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (sogenannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009, GRS wie Ra 2020/09/0008 B 22. Oktober 2021 RS 1 (hier ohne den vierten und fünften Satz)).Der Begriff des "Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nach dem VwGH nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (sogenannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009, GRS wie Ra 2020/09/0008 B 22. Oktober 2021 RS 1 (hier ohne den vierten und fünften Satz)).

Eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedarf keiner Öffentlichkeit, kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. VwGH 30.9.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001; vgl. VwGH 15.2.2013, 2013/09/0001; 4.9.1989, 89/09/0076).Eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bedarf keiner Öffentlichkeit, kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist vergleiche VwGH 30.9.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001; vergleiche VwGH 15.2.2013, 2013/09/0001; 4.9.1989, 89/09/0076).

Nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vgl. auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vergleiche auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).

§ 43 leitet den Abschnitt „Dienstpflichten des Beamten“ und den Unterabschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ ein. Er normiert in Abs 1 und 2 allgemeinen Dienstpflichten, mit denen die insbesondere in den weiteren Unterabschn geregelten konkreten Dienstpflichten – wie zB Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit oder Meldepflichten – ergänzt werden und die disziplinarrechtlich grundsätzlich subsidiär zu diesen konkreten Dienstpflichten zu sehen sind. Die allgemeinen Dienstpflichten bilden somit gleichsam den Rahmen für (iVm § 91) disziplinär relevantes Verhalten und greifen nur dort, wo zwischen den konkreten Dienstpflichten Lücken geblieben sind (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43 BDG Rz 1).Paragraph 43, leitet den Abschnitt „Dienstpflichten des Beamten“ und den Unterabschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ ein. Er normiert in Absatz eins und 2 allgemeinen Dienstpflichten, mit denen die insbesondere in den weiteren Unterabschn geregelten konkreten Dienstpflichten – wie zB Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit oder Meldepflichten – ergänzt werden und die disziplinarrechtlich grundsätzlich subsidiär zu diesen konkreten Dienstpflichten zu sehen sind. Die allgemeinen Dienstpflichten bilden somit gleichsam den Rahmen für in Verbindung mit Paragraph 91,) disziplinär relevantes Verhalten und greifen nur dort, wo zwischen den konkreten Dienstpflichten Lücken geblieben sind (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 43, BDG Rz 1).

Durch das inkriminierte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten am 05.05.J9 um 09:19 Uhr wurde dessen Verpflichtung, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch zu besorgen, sowie in seinem Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu achten, aus Sicht von abstrakten Beobachter:innen verletzt, denn weder Kolleg:innen noch seitens des Souveräns sind ungebührliche Berührungen des Ohres einer rangniedrigeren und an Lebens- und Dienstjahren jüngeren Kollegin statthaft, und, wenngleich es nach der zitierten Judikatur weder auf die öffentliche Begehung noch darauf ankommt, ob das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und ist auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt, so waren beim gegenständlichen Vorfall – durch die Videoaufzeichnung erwiesen – auch Insassen anwesend, die daneben standen.

Betreffend § 8 B-GlBG sind nach den Erläuterungen (857 BlgNR, 18. GP, 19) zu § 8 Abs. 2 B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 unter einem der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Verhalten auch verbale und nichtverbale Verhaltensweisen zu verstehen und kommt es im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und dadurch erfolgter Dienstpflichtverletzung nach den Bestimmungen des B-GlBG 1993 nicht auf die subjektive Wahrnehmung an, sondern darauf, wann der Belästigende nach objektivem Maßstab die Unerwünschtheit seines Verhaltens hätte erkennen müssen (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0104).Betreffend Paragraph 8, B-GlBG sind nach den Erläuterungen (857 BlgNR, 18. GP, 19) zu Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, unter einem der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Verhalten auch verbale und nichtverbale Verhaltensweisen zu verstehen und kommt es im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und dadurch erfolgter Dienstpflichtverletzung nach den Bestimmungen des B-GlBG 1993 nicht auf die subjektive Wahrnehmung an, sondern darauf, wann der Belästigende nach objektivem Maßstab die Unerwünschtheit seines Verhaltens hätte erkennen müssen (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0104).

Das auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens basierende, dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Verhalten im Rahmen der Umarmung ist der sexuellen Sphäre zuzuordnen und jedenfalls objektiv geeignet, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig zu sein bzw. eine feindselige Arbeitsumwelt zu schaffen und wird dies auch durch folgendes belegt: Bereits bei ihrer ersten Vernehmung führte Z1 am 08.05.J9 aus, „sie fühle sich ekelhaft, und ziehe es ihr alles zusammen, wenn sie den Disziplinarbeschuldigten sehe“ (AS 13). Die Verhandlung vor der belangten Behörde am 27.11.J9 musste mitten in der Vernehmung der Z1 unterbrochen werden, da diese während der Schilderung des ersten Vorfalls zu weinen begonnen hatte und erst nach einer längeren Pause weiter befragt werden konnte (siehe ON 15/Prot BDB S 15). Als weiters das Bundesverwaltungsgericht Z1 am 08.04.J10 aufrief, betrat diese zunächst den Verhandlungssaal mit drei Vertrauenspersonen (beste Freundin, Gleichbehandlungsbeauftragte und Vertreter des Dienststellenausschusses), um unmittelbar danach wieder weinend aus den Verhandlungssaal zu stürzen, weswegen der Disziplinarbeschuldigte, seine anwesende Ehefrau und seine ebenso anwesende Schwiegermutter zum Schutze dieser Zeugin ersucht wurden, für die Zeit ihrer Befragung im dem Verhandlungssaal angeschlossenen Beratungsraum bei offener Türe, um der Befragung folgen zu können, Platz zu nehmen und wurde das auch so im Protokoll festgehalten. Am 05.05.J10 wurde jedoch seitens des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen seiner Anmerkungen zum Langprotokoll zu ebendieser Passage folgendes vorgebracht:

„Zu Protokoll 50:

„R: Festgehalten wird, dass Z1 den VH-Saal betritt und um 11:34 Uhr weinend mit der Gleichbehandlungsbeauftragten und P4 und P5 aus [dem] Saal stürzt. Der DB, seine Ehefrau und seine Schwiegermutter werden in Folge ersucht, im Beratungsraum des VH-Saal 12 Platz zu nehmen. Betont wird, dass die Türe offen bleibt, sodass der DB der Verhandlung folgen und alles hören kann, und der DBV im Verhandlungssaal verbleibt.“

Entgegen der vom Verfasser hervorgehobenen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer das Gesprochene nur lückenhaft verstehen. Er konnte die Richterin tendenziell besser verstehen als die einvernommene Zeugin, weil die Richterin lauter, deutlicher und in Richtung des Beratungsraums gesprochen hat, während die einvernommene Zeugin leiser, undeutlicher, vom Beratungsraum abgewandt in Richtung der Richterin gesprochen hat.“

Hierzu ist anzumerken, dass, wie releviert, Z1 seit ihrer ersten Befragung am 08.05.J9 massive Probleme im Falle des direkten Aufeinandertreffens bzw. der direkten Konfrontation mit dem Disziplinarbeschuldigten zu Protokoll gegeben hatte und die (notwendigen) Befragungen sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Weinkrämpfen ihrerseits entweder von Beginn an nicht starten konnten bzw. immer wieder unterbrochen werden mussten, weswegen insbesondere auf ihre psychische Befindlichkeit Rücksicht genommen werden musste, da es galt, die dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen genaustens zu eruieren und Z1 als Hauptzeugin wesentliche Bedeutung zukam.

Gemäß § 125b Abs. 2 BDG 1979 kann im Interesse einer Zeugin die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung der Zeugin derart beschränkt werden, dass die Partei und ihre Rechtsvertretung die Vernehmung der Zeugin erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Gemäß Paragraph 125 b, Absatz 2, BDG 1979 kann im Interesse einer Zeugin die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung der Zeugin derart beschränkt werden, dass die Partei und ihre Rechtsvertretung die Vernehmung der Zeugin erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

Wenngleich nicht auf die gegenständliche Rechtssache unmittelbar anwendbar, sei auf folgende Bestimmungen der Strafprozessordnung wie folgt hingewiesen: Als Opfer wird gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO jede Person legaldefiniert, die durch eine vorsätzlich begangene Tat einer Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Tat ausgenützt worden sein könnte. Opfer haben gemäß § 66a StPO das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten gemäß Z 1 der leg.cit. jedenfalls Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten, und haben ebendiese Opfer gemäß Abs. 2 Z 3 und Z 6 der leg.cit. das Recht zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden und bei Vernehmungen eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Gemäß § 165 Abs. 3 StPO ist bei der Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers bzw. einer Zeugin, auf die die in § 66a StPO erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung der Zeugin mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt. Wenngleich nicht auf die gegenständliche Rechtssache unmittelbar anwendbar, sei auf folgende Bestimmungen der Strafprozessordnung wie folgt hingewiesen: Als Opfer wird gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO jede Person legaldefiniert, die durch eine vorsätzlich begangene Tat einer Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Tat ausgenützt worden sein könnte. Opfer haben gemäß Paragraph 66 a, StPO das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten gemäß Ziffer eins, der leg.cit. jedenfalls Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten, und haben ebendiese Opfer gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, der leg.cit. das Recht zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden und bei Vernehmungen eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Gemäß Paragraph 165, Absatz 3, StPO ist bei der Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers bzw. einer Zeugin, auf die die in Paragraph 66 a, StPO erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung der Zeugin mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt.

Aus diesem Grunde wurde zum Schutze der Z1 in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.J10 gemäß § 125b Abs. 2 BDG 1979 und analog §§ 65 Z 1 lit. a iVm 66a und 165 StPO vorgegangen, da der Disziplinarbeschuldigte (jedenfalls) durch seine Handlung am 05.05.J9 um 09:19 Uhr die sexuelle Integrität der Z1 beeinträchtigt hatte und diese folglich besonders schutzbedürftig ist. Insbesondere hatte diese Zeugin Folge dessen das Recht, im Ermittlungsverfahren und in den Verhandlungen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht auf möglichst schonende Weise vernommen zu werden bzw. von drei Vertrauenspersonen begleitet zu werden und war dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung dieser Zeugin mit dem Disziplinarbeschuldigten möglichst unterbleibt. Er, seine Ehefrau und Schwiegermutter wurden daher vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, im dem Verhandlungssaal angeschlossenen Beratungsraum kurzzeitig Platz zu nehmen, wobei betont wird, dass die Türe vollständig geöffnet blieb.Aus diesem Grunde wurde zum Schutze der Z1 in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.J10 gemäß Paragraph 125 b, Absatz 2, BDG 1979 und analog Paragraphen 65, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit 66a und 165 StPO vorgegangen, da der Disziplinarbeschuldigte (jedenfalls) durch seine Handlung am 05.05.J9 um 09:19 Uhr die sexuelle Integrität der Z1 beeinträchtigt hatte und diese folglich besonders schutzbedürftig ist. Insbesondere hatte diese Zeugin Folge dessen das Recht, im Ermittlungsverfahren und in den Verhandlungen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht auf möglichst schonende Weise vernommen zu werden bzw. von drei Vertrauenspersonen begleitet zu werden und war dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung dieser Zeugin mit dem Disziplinarbeschuldigten möglichst unterbleibt. Er, seine Ehefrau und Schwiegermutter wurden daher vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, im dem Verhandlungssaal angeschlossenen Beratungsraum kurzzeitig Platz zu nehmen, wobei betont wird, dass die Türe vollständig geöffnet blieb.

Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten bei der Vernehmung dieser Zeugin während der Beschwerdeverhandlung selbstredend im Raum verblieb und auf diese Art und Weise die Rechte des Disziplinarbeschuldigten ohne Probleme gewahrt werden konnten.

Nachdem der Disziplinarbeschuldigte, seine Ehefrau und seine Schwiegermutter sich in den Nebenraum des Verhandlungssaals begeben hatten, fasste sich Z1, betrat wieder den Verhandlungssaal und konnte, wenngleich auch immer wieder unterbrochen durch Weinanfälle, der Befragung folgen bzw. die an sie gestellten Fragen beantworten.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 26.08.2025, HESSENTHALER gegen Österreich, Appl. 8761/23, Newsletter Menschenrechte 5/2025, 1, zur Frage, ob eine Zeugenvernehmung in einem (österreichischen) Strafverfahren in Abwesenheit des Beschwerdeführers mit Art. 6 Abs. 1 und Abs 3 lit. d EMRK vereinbar war, festgehalten, dass es unter außergewöhnlichen Umständen Gründe für die Zeugenvernehmung in Abwesenheit der Person, gegen welche die Aussage gemacht werden soll, geben kann, vorausgesetzt deren Rechtsanwalt ist anwesend. In diesem Fall wäre die Zeugin den Angaben eines Sachverständigen folgend durch den Beschwerdeführer traumatisiert worden. Die Anwälte des Beschwerdeführers blieben im Gerichtssaal anwesend und hatten die Möglichkeit, die Zeugin zu befragen und ihre Glaubwürdigkeit infrage zu stellen. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 26.08.2025, HESSENTHALER gegen Österreich, Appl. 8761/23, Newsletter Menschenrechte 5 aus 2025,, 1, zur Frage, ob eine Zeugenvernehmung in einem (österreichischen) Strafverfahren in Abwesenheit des Beschwerdeführers mit Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, EMRK vereinbar war, festgehalten, dass es unter außergewöhnlichen Umständen Gründe für die Zeugenvernehmung in Abwesenheit der Person, gegen welche die Aussage gemacht werden soll, geben kann, vorausgesetzt deren Rechtsanwalt ist anwesend. In diesem Fall wäre die Zeugin den Angaben eines Sachverständigen folgend durch den Beschwerdeführer traumatisiert worden. Die Anwälte des Beschwerdeführers blieben im Gerichtssaal anwesend und hatten die Möglichkeit, die Zeugin zu befragen und ihre Glaubwürdigkeit infrage zu stellen.

Fallgegenständlich war eine (durchgehende) Einvernahmen der Z1 in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter nicht möglich. Wie bereits dargelegt war vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Tathandlungen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Zeugin auszugehen, wobei entsprechend der soeben dargestellten Rechtsprechung des EGMR der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten während der Einvernahme im Gerichtssaal verblieb und die Zeugin befragen konnte, der Disziplinarbeschuldigte selbst aus einem Nebenzimmer die Einvernahme mitverfolgen konnte und ihm die Aussagen der Zeugin mittels Übermittlung der Verhandlungsniederschrift zur Kenntnis gebracht wurden.

Auch ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2025, KUCERA gegen Österreich, Appl. 13810/2022, Newsletter Menschenrechte 6/2025, 1, heranzuziehen: So sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betreffend eine mündliche Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht, in welcher alle Teilnehmer per Videokonferenz zugeschalten wurden, aus, dass die rein virtuelle Durchführung auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhte, legitimen Zielen des Gesundheitsschutzes und der Funktionsfähigkeit der Justiz diente und dem Beschwerdeführer – der, ebenso wie sein Anwalt zugeschaltet war, Beweisanträge stellen und Zeugen befragen konnte, und sich im Übrigen erst nach Beginn der Verhandlung gegen die virtuelle Abhaltung ausgesprochen hatte – eine effektive Teilnahme ermöglichte.Auch ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2025, KUCERA gegen Österreich, Appl. 13810 aus 2022,, Newsletter Menschenrechte 6 aus 2025,, 1, heranzuziehen: So sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betreffend eine mündliche Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht, in welcher alle Teilnehmer per Videokonferenz zugeschalten wurden, aus, dass die rein virtuelle Durchführung auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhte, legitimen Zielen des Gesundheitsschutzes und der Funktionsfähigkeit der Justiz diente und dem Beschwerdeführer – der, ebenso wie sein Anwalt zugeschaltet war, Beweisanträge stellen und Zeugen befragen konnte, und sich im Übrigen erst nach Beginn der Verhandlung gegen die virtuelle Abhaltung ausgesprochen hatte – eine effektive Teilnahme ermöglichte.

Dieses Judikat ist insofern auf den gegenständlichen Fall übertragbar, als die Verteidigungsrechte des Disziplinarbeschuldigten durch die (physische) Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Verhandlungssaal jederzeit gewahrt werden konnten und der Disziplinarbeschuldigte erst ein Monat nach der mündlichen Verhandlung vorbrachte, er hätte die Einvernahme lediglich lückenhaft verstehen können. Weshalb weder der Disziplinarbeschuldigte unmittelbar während der Einvernahme der Zeugin noch seine Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung an diesem oder am nächsten Tage Dahingehendes dem erkennenden Gericht zur Kenntnis gebracht hatte, konnte nicht schlüssig dargelegt werden. Dass dem Disziplinarbeschuldigten eine effektive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen wäre, kann vor diesem Hintergrund folglich nicht erblickt werden.

Weiters ist zur Befindlichkeit der Z1 festzuhalten, dass diese angegeben hatte, seit 05.05.J9 an einer Angststörung zu leiden und legte sie ein diesbezügliches Schreiben des Psychotherapeuten P3 vom 20.03.J10 vor, auch wenn diesem entnommen werden kann, dass Z1 bereits seit Oktober J8 in Supervision sei, und sie vor dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus erwähnte, dass der Vorfall vom 05.05.J9 nicht einzig ausschlaggebend für ihre Psychotherapie sei.

Zusammengefasst war im gesamten Verfahren die Beeinträchtigung der Z1 durch – jedenfalls – den ersten Vorfall am 05.05.J9 erkennbar; die Grenzüberschreitung des Disziplinarbeschuldigten haben bei ihr offensichtliche Spuren hinterlassen und fielen ihr Aussagen hierzu sichtlich überaus schwer.

Durch seine Verhaltensweise am 05.05.J9 um 09:19 Uhr beging der Disziplinarbeschuldigte sohin unstrittig schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 8 B-GlbG und § 43 Abs. 2 BDG 1979.Durch seine Verhaltensweise am 05.05.J9 um 09:19 Uhr beging der Disziplinarbeschuldigte sohin unstrittig schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlbG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979.

3.7.2. Zu der im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung:

Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte am 05.05.J9 gegen 10:30 Uhr in seinem Dienstzimmer zu Z1 jedenfalls folgenden Teilsatz gesagt hat: „Wenn ich dir den Arsch aushauen würde, wärst du eine Woche im Krankenstand.“

[Es darf, um eine Wiederholung zu vermeiden, auch zu diesem Spruchpunkt zunächst auf die Ausführungen bzw. Zitate zu §§ 43 Abs. 1, Abs. 2 in Punkt 3.6.2. verwiesen werden, da die Beachtung der geltenden Rechtsordnung und die Aufrechterhaltung des Ansehens des Amtes immer mitzudenken sind.][Es darf, um eine Wiederholung zu vermeiden, auch zu diesem Spruchpunkt zunächst auf die Ausführungen bzw. Zitate zu Paragraphen 43, Absatz eins,, Absatz 2, in Punkt 3.6.2. verwiesen werden, da die Beachtung der geltenden Rechtsordnung und die Aufrechterhaltung des Ansehens des Amtes immer mitzudenken sind.]

Gemäß § 43a BDG 1979 haben Beamt:innen als Vorgesetzte ihren Mitarbeiter:innen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleg:innen sowie Mitarbeiter:innen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Beamt:innen als Vorgesetzte ihren Mitarbeiter:innen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleg:innen sowie Mitarbeiter:innen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 43a BDG 1979 erlegt keineswegs nur Vorgesetzten Dienstpflichten auf, Vorgesetzte haben jedoch eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung (VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0028).Paragraph 43 a, BDG 1979 erlegt keineswegs nur Vorgesetzten Dienstpflichten auf, Vorgesetzte haben jedoch eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung (VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0028).

Auch von einem Beamten in begreiflicher Erregung kann die Beobachtung eines respektvollen Umgangstones erwartet werden (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180).

Diese Norm (i.e.: § 43a BDG 1979) verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner“ (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet.Diese Norm (i.e.: Paragraph 43 a, BDG 1979) verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner“ (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet.

Mit der Textierung des § 43a BDG 1979 wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001).Mit der Textierung des Paragraph 43 a, BDG 1979 wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen vergleiche VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001).

Seit Inkrafttreten des § 43a BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des § 43a BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden – deswegen: Gemäß § 43 Abs. 2 BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht4 209 ff).Seit Inkrafttreten des Paragraph 43 a, BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des Paragraph 43 a, BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden – deswegen: Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht4 209 ff).

Im Durchführungsrundschreiben zur 2. Dienstrechtsnovelle 2009 zu GZ BKA-920.900/0002-III/5/2010 vom 16.02.2010 wurde insbesondere klargestellt, dass sich § 43a BDG 1979 seinem Wortlaut nach nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander bezieht (Durchführungsrundschreiben zur 2. Dienstrechts-Novelle 2009 zu GZ BKA-920.900/0002-III/5/2010, Seite 6).Im Durchführungsrundschreiben zur 2. Dienstrechtsnovelle 2009 zu GZ BKA-920.900/0002-III/5/2010 vom 16.02.2010 wurde insbesondere klargestellt, dass sich Paragraph 43 a, BDG 1979 seinem Wortlaut nach nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander bezieht (Durchführungsrundschreiben zur 2. Dienstrechts-Novelle 2009 zu GZ BKA-920.900/0002-III/5/2010, Seite 6).

Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter § 43 Abs. 2 und nicht unter § 43a subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des § 43a als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu § 43 Abs. 2 in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des § 43a dem § 43 Abs. 2 nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43a BDG Rz 7).Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter Paragraph 43, Absatz 2 und nicht unter Paragraph 43 a, subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des Paragraph 43 a, als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu Paragraph 43, Absatz 2, in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des Paragraph 43 a, dem Paragraph 43, Absatz 2, nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 43 a, BDG Rz 7).

Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von § 43a BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 subsumierte – in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf § 43a BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach § 43a BDG 1979 darstellen (vgl. BVwG 07.02.2024, W296 2281520-1/25E; BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3/12E).Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von Paragraph 43 a, BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 subsumierte – in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf Paragraph 43 a, BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen vergleiche BVwG 07.02.2024, W296 2281520-1/25E; BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3/12E).

Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des § 43a BDG 1979, weil dieser durch die Aussage: „Wenn ich dir den Arsch aushauen würde, wärst du eine Woche im Krankenstand.“, unzweifelhaft nicht nur zum Ausdruck brachte, dass er gegenüber Z1 in der Funktion und (dienst)altersmäßig in einer Vormachtstellung war, sondern auch jeglichen Respekt hat missen lassen. Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des Paragraph 43 a, BDG 1979, weil dieser durch die Aussage: „Wenn ich dir den Arsch aushauen würde, wärst du eine Woche im Krankenstand.“, unzweifelhaft nicht nur zum Ausdruck brachte, dass er gegenüber Z1 in der Funktion und (dienst)altersmäßig in einer Vormachtstellung war, sondern auch jeglichen Respekt hat missen lassen.

Insbesondere spielte der Disziplinarbeschuldigte mit seiner im Spruchpunkt 2. umschriebenen Tat seine im Spruchpunkt 1. umschriebene Tat insofern hinunter, als er dort (offensichtlich) seiner Ansicht nach und ohne sichtliche Körperverletzung „ja nur ihr Ohr abgenippt“ hatte – „Arsch aushauen durch ihn“ jedoch eine derartige Körperverletzung wäre, welche eine Woche Krankenstand mit sich zöge.

Dass die Androhung einer Körperverletzung gegenüber einer rangniedrigeren und an Dienst- und Lebensjahren weitaus jüngeren Kollegin, wenngleich vielleicht auch nur als Spaß gedacht, bei der so Adressierten ein massiv ungutes Gefühl aufkommen ließ, ist ob der unerwünschten und unangebrachten verbalen Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten, die er schon davor gegenüber Z1 an den Tag gelegt hatte (Stichwort: „Haare zupfen bzw. Zopf ziehen“), offensichtlich. Seine im Spruchpunkt 2. umschriebene Tat ist unstrittig dazu angetan, die Schaffung einer einschüchternden und feindseligen Arbeitsumwelt zu bewirken und zeigte dies auch insofern den Erfolg, als Z1 seit dem 05.05.J9 Probleme hat, in das nämliche Dienstzimmer hineinzugehen, wie sie sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab.

Durch seine verbale Entgleisung am 05.05.J9 gegen 10:30 Uhr beging der Disziplinarbeschuldigte sohin unstrittig schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979.Durch seine verbale Entgleisung am 05.05.J9 gegen 10:30 Uhr beging der Disziplinarbeschuldigte sohin unstrittig schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979.

3.8. Zur Ermessungsentscheidung im Zusammenhang mit der Strafbemessung:

Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).

Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint vergleiche VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).

Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu überprüfen. Allerdings wurde kein Strafrahmen gebildet, in dem nachvollziehbar unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe eine Strafe ausgemessen wurde. Daher ist die Begründung insoweit nicht überprüfbar; das Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall nach seiner Abwägung die festgesetzte Strafe mit der von der belangten Behörde verhängten zu vergleichen. Erscheint diese im Lichte der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar, wäre die Strafe zu bestätigen.

3.9. Zur Strafbemessung:

Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).

Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (§ 5 und § 6) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird (vgl. VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus (vgl. VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (Paragraph 5 und Paragraph 6,) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird vergleiche VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus vergleiche VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).

Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (vgl. VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist vergleiche VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein vergleiche VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).

Eines der für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit maßgebenden Kriterien ist die Befähigung des Täters zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, das zweite ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Diese ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalles und der Person des Täters. Die herrschende „normative“ Schuldauffassung erachtet die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (Vorwerfbarkeit) als ein wesentliches Merkmal der Schuld.

Die belangte Behörde warf dem Disziplinarbeschuldigten im angefochtenen Disziplinarerkenntnis vorsätzliches Handeln vor. Hierzu ist anzumerken, dass jemand vorsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Die belangte Behörde warf dem Disziplinarbeschuldigten im angefochtenen Disziplinarerkenntnis vorsätzliches Handeln vor. Hierzu ist anzumerken, dass jemand vorsätzlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie diese Tatbegehungsform angenommen hatte, da der Disziplinarbeschuldigte mit seinen Verhaltensweisen am 05.05.J9 um 09:19 Uhr und gegen 10:30 Uhr jeglichen, seiner rangniedrigeren und an Lebens- und Dienstjahren jüngeren Kollegin entgegenzubringenden Respekt vermissen hat lassen und kann hier nicht mehr von einer fahrlässigen Begehung gesprochen werden. Er berührte das Ohr der Z1 auf indiskutable Weise und er bedachte sie eine Stunde später mit einer Äußerung, die jeglichen achtungsvollen Umgang vermissen hat lassen.

Der Disziplinarbeschuldigte stellte im Verfahren nicht in Abrede, Kenntnis von der geltenden Rechtsordnung sowie von seinen Dienstpflichten zu haben bzw. zu wissen, was der „achtungsvolle Umgang im weiten Sinne auch in Bezug auf sexualisierte Verhaltensweisen“ sei, präsentierte er sich doch im Gegenteil als Person der „alten Schule“ mit guten Umgangsformen. Auch sind ihm unstrittig seine Dienstpflichten bekannt bzw. bewusst. Von einem dienstführenden Justizwachbediensteten ist folglich zu erwarten, dass er jedenfalls korrekt mit Kolleg:innen umgeht und war für ihn somit evident, dass er mit seinen beiden Verhaltensweisen am frühen Vormittag des 05.05.J9 pflichtwidrig handelte.

Der Disziplinarbeschuldigte hat die von ihm objektiv gesetzten Verletzungen seiner Dienstpflichten daher auch als im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten und ist jedenfalls von einer bedingt-vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.Der Disziplinarbeschuldigte hat die von ihm objektiv gesetzten Verletzungen seiner Dienstpflichten daher auch als im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten und ist jedenfalls von einer bedingt-vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

3.10. Zur Bemessung im Allgemeinen:

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention).

Ferner sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33 f, f, StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.

3.11. Zur Bemessungsgrundlage in der konkreten Rechtssache:

Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 [bzw. einer Geldbuße gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG] ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 [bzw. einer Geldbuße gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG] ist der im Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).

Der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und beträgt zum Entscheidungszeitpunkt Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe 10, € 3.346,10. Der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und beträgt zum Entscheidungszeitpunkt Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe 10, € 3.346,10.

3.12. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:

Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs. 2 BDG 1979). Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979).

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Tat des Disziplinarbeschuldigten in Spruchpunkt 1. unstrittig von den beiden Taten angeklagten die schwerere bzw. insgesamt die schwerste ist. Mit dieser hatte der Disziplinarbeschuldigte unangebracht ein in die höchstpersönliche Sphäre der Z1 eingreifendes Verhalten gesetzt, obwohl ihm ein rechtskonformes Verhalten möglich gewesen wäre, weswegen in objektiver Hinsicht von einer durchaus schweren Pflichtverletzung auszugehen ist, da die Einhaltung der Dienstpflicht des § 8 B-GlBG essentiell für das Funktionieren des Dienstbetriebes ist und folglich eine grundlegende Dienstpflicht eines dienstführenden Justizwachebediensteten darstellt. Schon § 26 der Dienstpragmatik 1914 enthielt eine Verpflichtung der Bediensteten zum korrekten Umgang mit ihren Kolleg:innen. Diesem entgegengesetzte Handlungen sind als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts (etwa Körperverletzung oder ehrenrühriges Verhalten) verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden können (siehe auch ErläutRV 488 BlgNR 24. GP.) Diese Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarbeschuldigte kommt daher objektiv erhebliches Gewicht zu. Aufgrund der Tatbegehung ist die vorliegende Dienstpflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend zu werten, musste dem Disziplinarbeschuldigten die Wichtigkeit des korrekten Umgangs mit – rangniedrigeren und an dienst- bzw. Lebensjahren jüngeren weiblichen - Kolleg:innen bewusst sein, zumal er als Dienstführender (auch und vor allem) Vorgesetzter ist. Insbesondere hinsichtlich der pflichtwidrigen Missachtung des korrekten Umgangs müsste mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gerechnet werden, wenn der Eindruck entstehen würde, dass solch ein Verhalten, konkret: die ungebührliche Berührung des Ohres einer rangniedrigeren und an dienst- bzw. Lebensjahren jüngeren weiblichen Kollegin, ohne entsprechende Sanktion bliebe.Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Tat des Disziplinarbeschuldigten in Spruchpunkt 1. unstrittig von den beiden Taten angeklagten die schwerere bzw. insgesamt die schwerste ist. Mit dieser hatte der Disziplinarbeschuldigte unangebracht ein in die höchstpersönliche Sphäre der Z1 eingreifendes Verhalten gesetzt, obwohl ihm ein rechtskonformes Verhalten möglich gewesen wäre, weswegen in objektiver Hinsicht von einer durchaus schweren Pflichtverletzung auszugehen ist, da die Einhaltung der Dienstpflicht des Paragraph 8, B-GlBG essentiell für das Funktionieren des Dienstbetriebes ist und folglich eine grundlegende Dienstpflicht eines dienstführenden Justizwachebediensteten darstellt. Schon Paragraph 26, der Dienstpragmatik 1914 enthielt eine Verpflichtung der Bediensteten zum korrekten Umgang mit ihren Kolleg:innen. Diesem entgegengesetzte Handlungen sind als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts (etwa Körperverletzung oder ehrenrühriges Verhalten) verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden können (siehe auch ErläutRV 488 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Diese Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarbeschuldigte kommt daher objektiv erhebliches Gewicht zu. Aufgrund der Tatbegehung ist die vorliegende Dienstpflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend zu werten, musste dem Disziplinarbeschuldigten die Wichtigkeit des korrekten Umgangs mit – rangniedrigeren und an dienst- bzw. Lebensjahren jüngeren weiblichen - Kolleg:innen bewusst sein, zumal er als Dienstführender (auch und vor allem) Vorgesetzter ist. Insbesondere hinsichtlich der pflichtwidrigen Missachtung des korrekten Umgangs müsste mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gerechnet werden, wenn der Eindruck entstehen würde, dass solch ein Verhalten, konkret: die ungebührliche Berührung des Ohres einer rangniedrigeren und an dienst- bzw. Lebensjahren jüngeren weiblichen Kollegin, ohne entsprechende Sanktion bliebe.

In der gegenständlichen Rechtssache war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und in Anbetracht des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte (jedenfalls) bedingt-vorsätzlich gehandelt hatte und dem korrekten und nicht-sexistischen Umgang eine bedeutende Wichtigkeit im österreichischen Bundesdienst zukommt, von einer erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) auszugehen.

3.13. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:

3.13.1. Zur Spezialprävention (und damit einhergehend zum Strafrahmen):

Anders als das Strafrecht, wo moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0183).

Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte disziplinarrechtlich unbescholten ist, jedoch weder im Vorverfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Schuldeinsicht zeigte. Die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen hat der Disziplinarbeschuldigte unter anderem zu Spruchpunkt 1. mit „mangelnder Qualität der Videoaufzeichnung“, bestritten bzw. hat er zu Spruchpunkt 1. und 2. ganz generell ausschließlich versucht, die Glaubwürdigkeit seines Opfers mit zum Teil fragwürdigen Methoden zu unterminieren. Da der Disziplinarbeschuldigte potentiell wieder als dienstführender Justizwachebediensteter wirken wird, ist jedenfalls durch eine Geldstrafe vor Augen zu führen, dass die Pflicht zum korrekten, nicht-sexistischen Umgang gegenüber – vor allem rangniedrigeren und an dienst- bzw. Lebensjahren jüngeren weiblichen – Kolleg:innen unumgänglich ist.

Aus diesem Grunde hält das Bundesverwaltungsgericht eine Geldstrafe von einem Monatsbezug bis drei Monatsbezüge als Strafrahmen für angemessen.

3.13.2. Zur Generalprävention:

Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).

Aus generalpräventiven Gründen ist Justizwachebediensteten aufzuzeigen, dass gerade diese auch das Recht des absolut korrekten Umgangs mit Kolleg:innen stets zu respektieren und einzuhalten haben. Weiters ist ihnen aufzuzeigen, dass sie dieser Pflicht zuwiderlaufende Störungen und eine Eskalation befördernde Verhaltensweisen selbst zu unterlassen haben, denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten mit einer lediglich im untersten Bereich liegende Sanktion vorgegangen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete ausreichend entgegengewirkt würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kolleg:innenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es für ausreichend abschreckend befinden, wenn bei einem derartigen, mehrmaligen und vorsätzlichen Vorgehen (Verstöße gegen die Pflicht des korrekten und achtungsvollen Umgangs) lediglich eine extrem niedrige Disziplinarstrafe verhängt werden würde. Auch ist klar zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeschuldigte sich in einer dienstführenden Vorgesetztenposition befindet und insbesondere im Hinblick darauf eine erhöhte generalpräventive Notwendigkeit einer angemessenen Disziplinarstrafe besteht.

Die Missachtung des korrekten, nicht-sexistischen Umgangs gegenüber bzw. das Eindringen in die höchstpersönliche Sphäre einer rangniedrigeren und an dienst- bzw. Lebensjahren jüngeren weiblichen Kollegin sind geeignet, dass es hierdurch zu einem Vertrauensverlust in den Beamten kommt, da er mit seinem Verhalten gegenüber dieser Kollegin den Dienstbetrieb bzw. das gedeihliche Miteinander erschwerte.

Folglich besteht daher ein massives generalpräventives Interesse daran, vor allem dienstführende (Justizwache)Bedienstete zu sensibilisieren, die Pflichten des korrekten, nicht-sexistischen Umgangs einzuhalten, befehligen sie doch diensteingeteilte Justizwachebedienstete und fungieren somit als Vorbild. Es besteht somit ein veritables Interesse an einer spürbaren Disziplinarstrafe, um auch andere Justizwachebedienstete von einer solchen Tatbegehung pro futuro abzuhalten, zumal vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie unter Punkt 2.2.3.6. dargestellt, auch hervorkam, dass die Umgangsformen zumindest in der spruchgegenständlichen Justizanstalt mehr als zu wünschen lassen würden (siehe Angaben der Z1 vor dem Bundesverwaltungsgericht: VHNS 62, 65: „Für die meisten Wächter ist es ja so: „Auch nur eine Frau“; „Von geiler Figur bis fickbare Figur, du schaust so geil aus und ich würde dich nicht von der Bettkante stoßen, wir sollten mal alleine einen Kaffee trinken gehen, dein Freund muss ja nichts wissen“. und der Z4: VHNS 110: „und ein Kollege, der mit mir eingeteilt war, hat mein Gesicht zu seinem … (i.e.: Schoß bzw. Penis) gezogen und ich habe ihm einen Stoß gegeben”, „Das war ein anderer Kollege, der zu mir gesagt hat: „Ich f… in dein A….“).

Folge dessen kann der vom Disziplinarbeschuldigten im Verfahren mehrmals beantragte (korrekt:) Freispruch oder eine gelindere Bestrafung aufgrund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden, da ein gesteigertes generalpräventives Interesse an der Klarstellung vorliegt, dass derartige Verhaltensweisen, welche der Disziplinarbeschuldigte gezeigt hat, ohne nachfolgende Kontrolle nicht toleriert werden können.

3.14. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:

[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

3.14.1. Zu den Erschwerungsgründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.

Hinsichtlich des als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgrundes ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand des § 33 StGB subsumiert wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend habe sich die Tatmehrheit ausgewirkt. Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Da im gegenständlichen Fall zwei Dienstpflichtverletzungen vorliegen, wurde dieser Erschwerungsgrund zurecht mitbemessen. Hinsichtlich des als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgrundes ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 33, StGB subsumiert wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend habe sich die Tatmehrheit ausgewirkt. Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist gegeben, wenn der Täter mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Da im gegenständlichen Fall zwei Dienstpflichtverletzungen vorliegen, wurde dieser Erschwerungsgrund zurecht mitbemessen.

Da in der vorliegenden Rechtssache für das Heranziehen von Milderungs- und Erschwernisgründen das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, hatte das Bundesverwaltungsgericht auch von Amts wegen das Vorliegen weiterer Erschwerungsgründen zu prüfen.

Wenngleich nicht ausdrücklich in § 33 StGB normiert, jedoch in der gegenständlichen Rechtssache tragend ist die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte als Dienstführender in einer Vorgesetztenfunktion dienstverwendet wird und sich das für ihn erschwerend auswirkt, da er als Vorbild für andere gleichrangige, jedenfalls aber für diensteingeteilte Justizwachebedienstete zu fungieren hat. Dies Vorbildfunktion hat er am 05.05.J9 um 09:19 Uhr und gegen 10:30 Uhr missachtet. Dieser Erschwerungsgrund tritt folglich bei der Strafbemessung hinzu und wurde zu Unrecht nicht mitbemessen.Wenngleich nicht ausdrücklich in Paragraph 33, StGB normiert, jedoch in der gegenständlichen Rechtssache tragend ist die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte als Dienstführender in einer Vorgesetztenfunktion dienstverwendet wird und sich das für ihn erschwerend auswirkt, da er als Vorbild für andere gleichrangige, jedenfalls aber für diensteingeteilte Justizwachebedienstete zu fungieren hat. Dies Vorbildfunktion hat er am 05.05.J9 um 09:19 Uhr und gegen 10:30 Uhr missachtet. Dieser Erschwerungsgrund tritt folglich bei der Strafbemessung hinzu und wurde zu Unrecht nicht mitbemessen.

Zu den übrigen gesetzlich normierten und nicht normierten Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass solche von der belangten Behörde nicht angenommen wurden und auch bei amtswegiger Prüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zutage getreten sind.

3.14.2. Zu den Milderungsgründen:

Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 9 bis 16 und 18, 19 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in Paragraph 34, StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6, 9 bis 16 und 18, 19 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.

Hinsichtlich des als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Milderungsgrundes ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ebenfalls nicht unter den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand des § 34 StGB subsumiert wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, mildernd habe sich die Unbescholtenheit ausgewirkt. Hinsichtlich des als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Milderungsgrundes ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ebenfalls nicht unter den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 34, StGB subsumiert wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, mildernd habe sich die Unbescholtenheit ausgewirkt.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Der Disziplinarbeschuldigte weist keine disziplinäre Vorstrafe aus und seine Dienstbeschreibungen sind positiv, sodass die belangte Behörde folglich zurecht diesen Milderungsgrund berücksichtigt hat.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Der Disziplinarbeschuldigte weist keine disziplinäre Vorstrafe aus und seine Dienstbeschreibungen sind positiv, sodass die belangte Behörde folglich zurecht diesen Milderungsgrund berücksichtigt hat.

Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich seiner rangniedrigeren und an dienst- bzw. Lebensjahren jüngeren weiblichen Kollegin entgegen, da die in den Spruchpunkten 1. und 2. beschriebenen Situationen keine solche darstellten, die zur Unbesonnenheit seitens eines dienstführenden Bediensteten eingeladen hatten. Dieser Milderungsgrund kommt folglich dem Disziplinarbeschuldigten nicht zugute.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich seiner rangniedrigeren und an dienst- bzw. Lebensjahren jüngeren weiblichen Kollegin entgegen, da die in den Spruchpunkten 1. und 2. beschriebenen Situationen keine solche darstellten, die zur Unbesonnenheit seitens eines dienstführenden Bediensteten eingeladen hatten. Dieser Milderungsgrund kommt folglich dem Disziplinarbeschuldigten nicht zugute.

Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß § 34 Abs. 1 Z 8 StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da die seiner ungebührlichen Berührung vorangegangene Situation (erzwungene Umarmung nach vorangegangener Diskussion) für einen Bediensteten, welcher seit JA2 mit einer kurzen Unterbrechung in Justizanstalten Dienst versieht und permanent auch mit brenzligen Situationen in Zusammenhang mit Insassen umgehen muss, keinesfalls einer „allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung“ entspricht, ebenso wenig wie die Situation eine Stunde später an diesem Tage, sodass dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen kommt.Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da die seiner ungebührlichen Berührung vorangegangene Situation (erzwungene Umarmung nach vorangegangener Diskussion) für einen Bediensteten, welcher seit JA2 mit einer kurzen Unterbrechung in Justizanstalten Dienst versieht und permanent auch mit brenzligen Situationen in Zusammenhang mit Insassen umgehen muss, keinesfalls einer „allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung“ entspricht, ebenso wenig wie die Situation eine Stunde später an diesem Tage, sodass dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen kommt.

§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl. RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig und gab an, in seinen Handlungen kein Fehlverhalten erblicken zu können; es liegt folglich kein reumütiges Geständnis im Sinne der dargelegten Judikatur vor. Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB § 34 Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (vgl. OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 1. Fall StGB und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete der Disziplinarbeschuldigte keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 2. Fall StGB, sodass die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB ebenso nicht vorliegen.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vergleiche RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig und gab an, in seinen Handlungen kein Fehlverhalten erblicken zu können; es liegt folglich kein reumütiges Geständnis im Sinne der dargelegten Judikatur vor. Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt vergleiche OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, 1. Fall StGB und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete der Disziplinarbeschuldigte keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, 2. Fall StGB, sodass die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB ebenso nicht vorliegen.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten betreffend die psychischen Probleme, welche bei ihm seit der Suspendierung am 11.05.J9 aufgetreten seien, ist anzumerken, dass der angedeutete Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB in der gegenständlichen Rechtssache nicht vorliegt, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).Zu den Ausführungen in der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten betreffend die psychischen Probleme, welche bei ihm seit der Suspendierung am 11.05.J9 aufgetreten seien, ist anzumerken, dass der angedeutete Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB in der gegenständlichen Rechtssache nicht vorliegt, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).

Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht (vgl. VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Art. 6 Abs. 1 MRK zu beurteilen ist (vgl. E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art. 6 MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht vergleiche VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Artikel 6, Absatz eins, MRK zu beurteilen ist vergleiche E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Artikel 6, MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239).

In der gegenständlichen Rechtssache wurde der Disziplinarbeschuldigte am 11.05.J9 vorläufig suspendiert, die belangte Behörde sprach hingegen am 04.06.J9 die Nichtsuspendierung aus; das Bundesverwaltungsgericht verhandelte über die Beschwerden sowohl gegen die vorläufig Suspendierung als auch Nichtsuspendierung am 31.07.J9 und übermittelte am 01.08.J9 das Erkenntnis in diesen Rechtssachen. Die belangte Behörde leitete mit Bescheid vom 03.10.J9 das Disziplinarverfahren ein. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.J9 erhobene außerordentliche Revision des Disziplinarbeschuldigten vom 12.09.J9 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.J9 zurück. Am 27.11 J9 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt in welcher am Ende das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet wurde; diese wurde am 10.12.J9 schriftlich ausgefertigt und hiergegen erhob der Disziplinarbeschuldigte am 09.01.J10 Beschwerde, in welcher er selbst bereits neun Beweisanträge stellte und welche am 22.01.J10 samt Akt beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Mit Parteiengehör vom 17.02.J10 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben, mit Schreiben vom 04.03.J10 wurden die Parteien und Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung am 08.04.J10 und 09.04.J10 geladen, an diesen zwei Tage das umfassende Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes, welches auf Schallträgern aufgezeichnet wurde, durchgeführt. Zu erwähnen gilt, dass der Disziplinarbeschuldigte neben seinen neun Beweisanträgen in der Beschwerde am Ende der Beschwerdeverhandlung vom 09.04.J10 weitere fünf Beweisanträge stellte – unter anderem begehrte er abermals die Einholung eines nunmehr eingeschränkt geltend gemachten Sachverständigengutachtens („Hilfsgutachten aus dem Fachgebiet der Videotechnik betreffend die Möglichkeit, ob der Disziplinarbeschuldigte das Ohr der Z1 mit seinem Mund oder seiner Zunge berühren konnte oder nicht“). Bereits am 23.04.J10 wurde das 186-seitige Langprotokoll, dass von fünf Schreibkräften des Schreibkräftepools des Bundesverwaltungsgerichtes erstellt wurde, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 18.05.J10 versendet, der Disziplinarbeschuldigte und der Disziplinaranwalt brachten am 05.05.J10 und 08.05.J10 Anträge auf Protokollberichtigungen ein. Am 11.05.J10 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund einer Anmerkung des Disziplinarbeschuldigten vom 05.05.J10 betreffend ein zweites Video bei der JA1 nachgefragt, welche am 12.05.J10 ein solches bestätigte und auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes dieses am selben Tage übermittelte. Am Folgetag, den 13.05.J10, wurde dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten der 29.05.J10, 17.06.J10 und 18.06.J10 als mögliche Verhandlungstermine genannt und meldete dieser den letztgenannten Termin retour. Am 19.05.J10 wurden die Parteien geladen, bei der Verhandlung am 18.06.J10 wurde das von der JA1 neu-vorgelegte Video gesichtet und mit heutigem Tage ergeht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Zeitspanne des materiell-inhaltlichen Disziplinarverfahrens umfasste daher einen Zeitraum von 03.10.J9 bis zum heutigen Tage und damit zirka achteinhalb Monate. Inklusive der Zeit ab der Suspendierung dauerte das Verfahren zirka dreizehn Monate und ist sohin nicht als überlang im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu werten, weswegen dieser Milderungsgrund ausscheidet.

Zusammenfassend steht ein Milderungsgrund zwei Erschwerungsgründen gegenüber, weswegen im Lichte des § 93 Abs. 2 BDG 1979 eine Strafreduktion nicht anzudenken war; theoretisch hätte auch eine höhere Strafe verhängt werden können, was dem Bundesverwaltungsgericht jedoch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nicht möglich war auszusprechen. Zusammenfassend steht ein Milderungsgrund zwei Erschwerungsgründen gegenüber, weswegen im Lichte des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 eine Strafreduktion nicht anzudenken war; theoretisch hätte auch eine höhere Strafe verhängt werden können, was dem Bundesverwaltungsgericht jedoch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nicht möglich war auszusprechen.

3.15. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gem. § 93 Abs. 1 2. Satz BDG 1979: 3.15. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gem. Paragraph 93, Absatz eins, 2. Satz BDG 1979:

Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist schließlich weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0021).

In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten (zum Entscheidungszeitpunkt Monatsbezug in der Höhe von € 3.346,10) kann auch nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Zwar bestehen Unterhaltspflichten für zwei Kinder und Schulden in der Höhe von € 216.302,63, die in monatlichen Raten in der Höhe von € 1.017,- zu begleichen sind, dem stehen jedoch der Hälftenanteil vom Familienhaus, ein Bausparvertrag in der Höhe von € 6.432,09 bzw. jeweils die Hälfte eines mit seiner Ehefrau gemeinsamen Familiensparbuchs in der Höhe von € 4.185,09 und gemeinsamen Wertpapierdepots in der Höhe von € 811,10 gegenüber. Zudem trägt auch die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten mit ihrem Gehalt von der F in der Höhe von zirka € 2.100,- netto monatlich zum gemeinsamen Familienunterhalt bei und ist weiters zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeschuldigte in der Lage ist, durch regelmäßig mögliche Mehrdienstleistungen ein entsprechendes Zusatzeinkommen zu lukrieren.

Überdies sind die genannten wirtschaftlichen Umstände nur innerhalb des Schuldrahmens und der spezialpräventiv erforderlichen Strafobergrenze zu berücksichtigen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 183). Im vorliegenden Fall hatte die Bemessung aus spezialpräventiven Gründen mindestens im Bereich der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu erfolgen und fiel in Anbetracht der Dienstpflichtverletzungen mit zwei Monatsbezügen ohnedies gelinde aus. Überdies sind die genannten wirtschaftlichen Umstände nur innerhalb des Schuldrahmens und der spezialpräventiv erforderlichen Strafobergrenze zu berücksichtigen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 183). Im vorliegenden Fall hatte die Bemessung aus spezialpräventiven Gründen mindestens im Bereich der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu erfolgen und fiel in Anbetracht der Dienstpflichtverletzungen mit zwei Monatsbezügen ohnedies gelinde aus.

Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist zwar finanziell spürbar, jedoch für den Disziplinarbeschuldigte wirtschaftlich verkraftbar. Zudem ist auf § 127 Abs. 2 BDG 1979 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist zwar finanziell spürbar, jedoch für den Disziplinarbeschuldigte wirtschaftlich verkraftbar. Zudem ist auf Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.

Zusammengefasst stehen daher die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten der ausgemessenen Geldstrafe nicht entgegen.

3.16. Zu den Verfahrenskosten:

Da sich der Kostenausspruch unmittelbar aus der verhängten Strafe ergibt, ist dieser vom Strafausspruch nicht zu trennen und daher mitbekämpft, wenn sich eine Beschwerde gegen den Strafausspruch richtet.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über ihn von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dieser Kostenbeitrag beträgt gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979, höchstens jedoch € 500,-.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über ihn von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dieser Kostenbeitrag beträgt gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979, höchstens jedoch € 500,-.

Im gegenständlichen Fall betrug der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht € 3.346,10. Mit angefochtenem Disziplinarerkenntnis wurden dem Disziplinarbeschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von € 500,- vorgeschrieben und ist diese Kostenvorschreibung im Lichte des § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 korrekt, weswegen die Beschwerde hiergegen abzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall betrug der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht € 3.346,10. Mit angefochtenem Disziplinarerkenntnis wurden dem Disziplinarbeschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von € 500,- vorgeschrieben und ist diese Kostenvorschreibung im Lichte des Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 korrekt, weswegen die Beschwerde hiergegen abzuweisen ist.

3.17. Conclusio:

Insgesamt erscheint die von der belangten Behörde bemessene Strafe, nach dem Dargelegten gerade noch ausreichend, um den Disziplinarbeschuldigten in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; prinzipiell wäre durchaus auch eine höhere Strafe denkbar gewesen. Die Strafe erscheint schließlich bestenfalls auch ausreichend, um in facto anderen Beamt:innen die Wichtigkeit der Einhaltung des korrekten, nicht-sexistischen Umgangs miteinander vor Augen zu führen und, dass - aus Sicht (hier:) des Täters vermeintlich harmlose - sexuelle Belästigungen oder herabwürdigende Aussprüche weder Kavaliersdelikte noch zu tolerieren sind. Die Verhängung einer noch geringeren oder bloß bedingten Strafe kommt fallbezogen nicht in Betracht, zumal durch die Strafe insbesondere, auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Äußerungen Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Geldstrafe Generalprävention Justizwachebeamter Kostenbeitrag Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung sexuelle Belästigung Spezialprävention Strafbemessung ungebührliches Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2333036.1.00

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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