TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/13 2005/09/0044

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4 Fall1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2 Satz2;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des AW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 2005, Zl. 82/10-DOK/04, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des AW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 2005, Zl. 82/10-DOK/04, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion X. Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion römisch zehn.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 27. Juli 2004 wurde er - nach mündlicher Verhandlung - im Zusammenhang mit einem am 14. Oktober 2002 von ihm verschuldeten Verkehrsunfall wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Major W. ist schuldig,

er habe am 14.10.2002 gegen 20.30 Uhr zivil und außer Dienst mit dem KfZ, amtliches Kennzeichen ..., auf der Floridsdorfer Brücke Richtung stadteinwärts einen Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden verursacht und in der Folge Fahrerflucht begangen,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG iVm. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen. er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt." Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt."

In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit (etwa 95 km/h statt der erlaubten 60 km/h) verursacht und sei mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 17. Juni 2003 wegen §§ 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit (etwa 95 km/h statt der erlaubten 60 km/h) verursacht und sei mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 17. Juni 2003 wegen Paragraphen 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe erste Hilfe geleistet, sich nach dem Eintreffen der Rettung aber - noch vor dem Eintreffen der Polizei - entfernt und "dadurch Fahrerflucht" begangen. Seine Ausforschung sei durch die Auswertung der auf der Brücke angebrachten Radaranlage ermöglicht worden. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 2004 sei (richtig: u.a., nämlich abgesehen von der Bestätigung einer Geldstrafe gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der Höhe von EUR 60,-- wegen eines dem Unfall vorausgegangenen Rechtsüberholens) seine Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 (wonach Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben) und § 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 (wonach die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen haben), jeweils in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960, bestätigt worden (hierfür verhängte Strafen laut Aktenlage: EUR 150,-- und EUR 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage bzw. 100 Stunden). Der Beschwerdeführer habe erste Hilfe geleistet, sich nach dem Eintreffen der Rettung aber - noch vor dem Eintreffen der Polizei - entfernt und "dadurch Fahrerflucht" begangen. Seine Ausforschung sei durch die Auswertung der auf der Brücke angebrachten Radaranlage ermöglicht worden. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 2004 sei (richtig: u.a., nämlich abgesehen von der Bestätigung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 15, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in der Höhe von EUR 60,-- wegen eines dem Unfall vorausgegangenen Rechtsüberholens) seine Bestrafung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 (wonach Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben) und Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 (wonach die im Absatz eins, genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen haben), jeweils in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960, bestätigt worden (hierfür verhängte Strafen laut Aktenlage: EUR 150,-- und EUR 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage bzw. 100 Stunden).

Die diesen Bestrafungen zu Grunde liegenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wiesen aus näher genannten Gründen den für die disziplinäre Ahndung erforderlichen Funktionsbezug auf, ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 sei gegeben. Die zusätzlich verhängte Disziplinarstrafe trage den näher genannten Erschwerungs- und Milderungsgründen Rechnung und sei aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die diesen Bestrafungen zu Grunde liegenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wiesen aus näher genannten Gründen den für die disziplinäre Ahndung erforderlichen Funktionsbezug auf, ein disziplinärer Überhang im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 sei gegeben. Die zusätzlich verhängte Disziplinarstrafe trage den näher genannten Erschwerungs- und Milderungsgründen Rechnung und sei aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

In seiner Berufung gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer vor allem gegen die Annahme eines (besonderen oder allgemeinen) Funktionsbezuges der ihm vorgeworfenen außerdienstlichen Verhaltensweisen. Er kritisierte u.a. aber auch den Gebrauch des unbestimmten Rechtsbegriffes "Fahrerflucht", zumal er nicht wegen § 94 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) verurteilt worden sei. In seiner Berufung gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer vor allem gegen die Annahme eines (besonderen oder allgemeinen) Funktionsbezuges der ihm vorgeworfenen außerdienstlichen Verhaltensweisen. Er kritisierte u.a. aber auch den Gebrauch des unbestimmten Rechtsbegriffes "Fahrerflucht", zumal er nicht wegen Paragraph 94, StGB (Imstichlassen eines Verletzten) verurteilt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe:

"Major A.W. ist schuldig, am 14.10.2002, gegen 20.30 Uhr, in Zivil und außer Dienst mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Floridsdorfer Brücke in Fahrtrichtung stadteinwärts einen Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden verursacht und in der Folge dadurch nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt zu haben, dass er vor dem Eintreffen der Polizei und dem Abschluss der Unfallaufnahme den Unfallort verließ, sowie es unterlassen zu haben, die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall sofort zu verständigen.

Dadurch hat der Beschuldigte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft iSd § 91 leg.cit. begangen. Dadurch hat der Beschuldigte Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schuldhaft iSd Paragraph 91, leg.cit. begangen.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 wird über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv EUR 2.000,-- verhängt." Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 wird über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv EUR 2.000,-- verhängt."

Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses, der Berufung und der Rechtslage - in ihren Erwägungen zunächst aus, die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei unbestritten und es stehe weiters außer Streit, dass er mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 2004 "wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 15 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 rechtskräftig schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe samt Kosten idHv insgesamt EUR 403,-- bestraft" worden sei. Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses, der Berufung und der Rechtslage - in ihren Erwägungen zunächst aus, die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei unbestritten und es stehe weiters außer Streit, dass er mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 2004 "wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 rechtskräftig schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe samt Kosten idHv insgesamt EUR 403,-- bestraft" worden sei.

Daran anschließend legte die belangte Behörde dar, weshalb der vom Beschwerdeführer bestrittene Funktionsbezug gegeben sei (Seiten 15 bis 22 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt leitender Kriminalbeamter im Kommissariat M gewesen. Er habe in dieser Funktion "zahlreiche umfangreiche Amtshandlungen und Schwerpunktaktionen organisiert" und bekleide nunmehr den Posten des Leiters des Referates 4 (Suchtmittel- und Suchtmittelbegleitkriminalität) der Kriminaldirektion 1 der Bundespolizeidirektion Wien.

Gemäß § 28 Sicherheitspolizeigesetz ("Vorrang der Sicherheit von Menschen") hätten die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen "vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen". Gemäß § 25 Sicherheitspolizeigesetz ("Kriminalpolizeiliche Beratung") obliege den Sicherheitsbehörden u.a. zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen "die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen". Gemäß Paragraph 28, Sicherheitspolizeigesetz ("Vorrang der Sicherheit von Menschen") hätten die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen "vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen". Gemäß Paragraph 25, Sicherheitspolizeigesetz ("Kriminalpolizeiliche Beratung") obliege den Sicherheitsbehörden u.a. zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen "die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen".

Ohne Hinzutreten erschwerender Begleitumstände werde in der Regel auch ein von einem Kriminalbeamten verursachter Verkehrsunfall nicht geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall sei aber vom Vorliegen erschwerender Begleitumstände auszugehen. Der Beschwerdeführer habe durch grundloses Überholen auf der rechten Seite und die überhöhte Geschwindigkeit schuldhaft riskiert, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet würden bzw. zu Schaden kämen, was dann auch eingetreten sei.

Nach § 24 erster Satz Strafprozessordnung 1975 hätten die Sicherheitsbehörden Verbrechen und Vergehen nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden könne, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten könnten. Gemäß § 5 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz bestehe der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit näher bezeichneten Befugnissen sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz sei Kriminalpolizei im Sinne dieses Bundesgesetzes die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere die Aufklärung strafbarer Handlungen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975. Nach Paragraph 24, erster Satz Strafprozessordnung 1975 hätten die Sicherheitsbehörden Verbrechen und Vergehen nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden könne, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten könnten. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Sicherheitspolizeigesetz bestehe der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit näher bezeichneten Befugnissen sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz sei Kriminalpolizei im Sinne dieses Bundesgesetzes die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere die Aufklärung strafbarer Handlungen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.

Dem Versuch eines Kriminalbeamten, der auf Grund seiner ihm übertragenen amtlichen Tätigkeiten tagtäglich mit der Ausforschung und Verfolgung von Tätern befasst sei, sich selbst der Ausforschung durch die zuständige Behörde zu entziehen, wohne daher in erheblichem Ausmaß die Eignung inne, "eine Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung herbeizuführen". Durch die Entfernung von der Unfallstelle unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen habe der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt, mit dem er als Kriminalbeamter auf Grund seiner dienstlichen Aufgaben laufend zu tun habe. Ob er beruflich mit der Vollziehung der StVO 1960 befasst gewesen sei, damit hätte befasst werden können oder derzeit befasst sei, könne dabei nicht rechtserheblich sein.

Dass der Beschwerdeführer trotz der ihm vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zugebilligten "psychischen Beeinträchtigung" nach dem schweren Verkehrsunfall "letztendlich wohlüberlegt" gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass er den Unfall auch in den Folgetagen nicht gemeldet habe. Sein Verhalten nach dem außerdienstlichen Verkehrsunfall habe die Interessen der zuständigen Behörde an der raschen und umfassenden Feststellung des Unfallgeschehens in nicht unerheblichem Maß geschädigt. Wäre das Radargerät nicht zufällig mit einem noch belichtbaren Film beladen gewesen, so wäre der Beschwerdeführer vermutlich nie als Täter ermittelt worden. Insgesamt sei daher auch hinsichtlich des verwaltungsbehördlich geahndeten Verhaltens nach dem Unfall ein konkreter Funktionsbezug und ein disziplinärer Überhang nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 gegeben. Dass der Beschwerdeführer trotz der ihm vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zugebilligten "psychischen Beeinträchtigung" nach dem schweren Verkehrsunfall "letztendlich wohlüberlegt" gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass er den Unfall auch in den Folgetagen nicht gemeldet habe. Sein Verhalten nach dem außerdienstlichen Verkehrsunfall habe die Interessen der zuständigen Behörde an der raschen und umfassenden Feststellung des Unfallgeschehens in nicht unerheblichem Maß geschädigt. Wäre das Radargerät nicht zufällig mit einem noch belichtbaren Film beladen gewesen, so wäre der Beschwerdeführer vermutlich nie als Täter ermittelt worden. Insgesamt sei daher auch hinsichtlich des verwaltungsbehördlich geahndeten Verhaltens nach dem Unfall ein konkreter Funktionsbezug und ein disziplinärer Überhang nach Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 gegeben.

Daran anschließend merkte die belangte Behörde (auf Seite 22 des angefochtenen Bescheides) an, der Schuldspruch sei zur Vermeidung von Missverständnissen zu präzisieren gewesen, weil dem Beschwerdeführer kein Imstichlassen eines Verletzten zur Last liege.

Schließlich begründete die belangte Behörde (auf den Seiten 22 bis 25 des angefochtenen Bescheides) noch das Erfordernis der Verhängung einer Strafe gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 und die Bemessung der verhängten Strafe. Schließlich begründete die belangte Behörde (auf den Seiten 22 bis 25 des angefochtenen Bescheides) noch das Erfordernis der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 und die Bemessung der verhängten Strafe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer rügt die Präzisierung des Spruches des Disziplinarerkenntnisses durch die belangte Behörde als unzulässig und bringt dazu vor, der Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei im geänderten Punkt - durch die Verwendung des Ausdrucks "Fahrerflucht" - unbestimmt gewesen. Unterbleibe in einem solchen Fall eine Berufung des Disziplinaranwaltes, so sei "jede Änderung unzulässig, durch die ein konkreter Tatbestand erfasst wird, weil dies in zwingender Logik nichts anderes bedeutet, als eine bisher nicht gegebene schuldigsprechende Entscheidung und einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot laut § 129 BDG 1979". 1. Der Beschwerdeführer rügt die Präzisierung des Spruches des Disziplinarerkenntnisses durch die belangte Behörde als unzulässig und bringt dazu vor, der Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei im geänderten Punkt - durch die Verwendung des Ausdrucks "Fahrerflucht" - unbestimmt gewesen. Unterbleibe in einem solchen Fall eine Berufung des Disziplinaranwaltes, so sei "jede Änderung unzulässig, durch die ein konkreter Tatbestand erfasst wird, weil dies in zwingender Logik nichts anderes bedeutet, als eine bisher nicht gegebene schuldigsprechende Entscheidung und einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot laut Paragraph 129, BDG 1979".

Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall schon in der Disziplinaranzeige vom 18. September 2003 - unter Darstellung auch des Ausgangs des gerichtlichen Strafverfahrens und des erstinstanzlichen Schuldspruchs im Verwaltungsstrafverfahren - erwähnt wurde, der Beschwerdeführer habe erste Hilfe geleistet und sich erst nach dem Eintreffen der Rettung entfernt. Er habe nach dem Unfall aber nicht an der restlosen Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, sondern "sich einer eventuellen Strafverfolgung durch Fahrerflucht zu entziehen" versucht. Was mit dem - in der Folge auch im Einleitungsbeschluss vom 18. November 2003 und im Verhandlungsbeschluss vom 30. März 2004 verwendeten - Ausdruck "Fahrerflucht" gemeint war, stand im vorliegenden Fall von Beginn des Disziplinarverfahrens an fest und wurde u.a. in der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses noch einmal ausführlich dargelegt. Durch die Wahl einer Formulierung, die den Vorwurf eines Imstichlassens des Verletzten noch klarer ausschloss, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schon deshalb nicht in Rechten verletzt.

2. Im Vordergrund der Beschwerde steht jedoch - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Bestreitung eines spezifisch dienstlichen Konnexes, durch den das außerdienstliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Grenze zur disziplinarrechtlichen Strafbarkeit überschritten hätte.

2.1. In diesem Zusammenhang wird zunächst behauptet, eine Begründung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit für das außerdienstliche Verhalten enthalte der angefochtene Bescheid nur in Bezug auf das Verhalten nach dem Unfall (unterbliebene Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts und Unterlassung der sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle). Hinsichtlich der Verursachung des Verkehrsunfalls fehle "jede Erörterung dazu".

Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die belangte Behörde hat die Eignung des Unfallsgeschehens, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, wie dargestellt mit "erschwerenden Begleitumständen" begründet und in diesem Zusammenhang - nicht erst, wie in der Beschwerde behauptet wird, bei der Bemessung der Disziplinarstrafe - auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hingewiesen (Seiten 17 und 18 des angefochtenen Bescheides; einen Kausalzusammenhang zwischen dem vorangegangenen Rechtsüberholen und dem Unfall lässt der angefochtene Bescheid, obwohl hier auch darauf Bezug genommen wird, nicht erkennen).

2.2. In der Beschwerde wird allerdings - ohne Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen der belangten Behörde - der Standpunkt vertreten, für die disziplinäre Strafbarkeit der Verursachung des Unfalls bedürfe es "des Hinzukommens einer Alkoholisierung oder eines Imstichlassens eines Verletzten - also von Umständen, die gerade in meinem Fall zweifelsfrei nicht vorliegen (oder ähnlich schwerwiegender Umstände)". Dazu, ob das Fahrverhalten des Beschwerdeführers als "ähnlich schwerwiegender Umstand" in Betracht zu ziehen sei, wird nicht ausdrücklich Stellung genommen.

Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an den Unfall wird unter Berufung auf hg. Vorjudikatur (die sich insoweit auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 43 BDG 1979 stützt) ausgeführt, es sei "unmittelbar ersichtlich", dass es beim Beschwerdeführer nicht um einen der "besonders krassen Fälle" - wie etwa "Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten" gehe, auf die sich die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für außerdienstliches Verhalten beschränken solle. Entscheidend sei dabei, dass der Beschwerdeführer "unter Inkaufnahme eines früheren Eintreffens der Polizei" erste Hilfe geleistet habe. Es verbleibe "nur ein Ordnungsverstoß im Sinne eines rein verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes, das noch dazu grundrechtlich problematisch ist". Dass der Gesetzgeber trotz des Spannungsverhältnisses zur grundrechtlichen Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur Selbstanzeige bzw. Selbstbelastung "anderen Interessen, nämlich insbesondere den Interessen der bei einem Verkehrsunfall Geschädigten den Vorrang eingeräumt und die gegenständliche Regelung des § 4 StVO getroffen" habe, solle nicht kritisiert werden. Das erwähnte Spannungsverhältnis sei aber bei der Gewichtung eines gegen diese Regelung verstoßenden Verhaltens zu beachten und es sei insbesondere dann, wenn man noch die emotionale Belastung durch den Unfall berücksichtige, "völlig ausgeschlossen, hier ein so krasses Fehlverhalten von mir anzunehmen, wie es nach der vorangeführten Judikatur für die disziplinäre Strafbarkeit außerdienstlichen Verhaltens verlangt wird". Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an den Unfall wird unter Berufung auf hg. Vorjudikatur (die sich insoweit auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 43, BDG 1979 stützt) ausgeführt,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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