Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
,
L504 2346613-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA–VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt Folgendes entschieden:
„I. Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete vom 03.01.2025 wird gemäß § 46a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete vom 03.01.2025 wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen.
II. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.römisch zwei. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.
III. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
IV. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist. römisch vier. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist.
V. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
VI. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch sechs. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VII. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.“römisch sieben. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.“
Die Behörde begründete ihre rechtliche Entscheidung wie folgt:
„Zu Spruchpunkt I.:„Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist ein einen anderen Staat nicht zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist ein einen anderen Staat nicht zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint;
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist,4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist,
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung) weiterhin die Zuständigkeit eines andren Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung) weiterhin die Zuständigkeit eines andren Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Vom Fremden zu vertretende Gründe im Sinne § 46a Abs 1 Z 3 FPG liegen jedenfalls vor, wenn er Vom Fremden zu vertretende Gründe im Sinne Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Gemäß § 46a Abs. 4 FPG ist eine Karte für Geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG ist eine Karte für Geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 FPG vorliegen.
In Ihrem konkreten Fall bedeutet das:
Sie sind spätestens am 15.09.2015 gemeinsam mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte Ihre Mutter am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz für Ihre Person.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 – 151372766, Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.2016 gemäß § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und Ihnen der Status des Asyl-berechtigten zuerkannt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 – 151372766, Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.2016 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und Ihnen der Status des Asyl-berechtigten zuerkannt.
Da Sie zwischenzeitlich mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 27.10.2022 , Zahl: 14 Hv 92/22p – 145, unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt wurden, wurde Ihnen im Rahmen eines am 01.08.2022 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens der zuerkannte Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zahl: 087794804/221162073, aberkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak wurde in der Entscheidung vom 28.04.2023 jedoch für u n z u l ä s s i g erklärt, weil Sie zu diesem Zeitpunkt erst kurz volljährig waren, lediglich über geringe Arbeitserfahrungen verfügten und zum damaligen Zeitpunkt auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch nicht selbsterhaltungsfähig waren. Zudem wurde festgestellt, dass Ihre sunnitische Glaubenseinstellung ein Leben im Irak erschweren würde und war auch die allgemeine Lebenssituation im Irak als angespannt beurteilt worden.
In Folge beantragten Sie am 12.10.2023 die Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 1 Z. 2 FPG beim BFA, RD ST Exp. Leoben und wurde Ihnen mit Aktenvermerk vom 23.11.2023, Zahl: 1087794804/232137473, gem. § 46a Abs. 1 Z. 2 FPG eine Karte für Geduldete ausgestellt.In Folge beantragten Sie am 12.10.2023 die Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beim BFA, RD ST Exp. Leoben und wurde Ihnen mit Aktenvermerk vom 23.11.2023, Zahl: 1087794804/232137473, gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Karte für Geduldete ausgestellt.
Am 03.01.2025 beantragten Sie gegenständliche Verlängerung der Duldungskarte gem. § 46a Abs. 5 FPG.Am 03.01.2025 beantragten Sie gegenständliche Verlängerung der Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.
Voraussetzungen für eine Verlängerung Ihrer Duldungskarte liegen jedoch in Ihrem konkreten Fall nicht mehr vor, aus den folgenden Gründen:
Wie bereits festgestellt, leitete sich Ihre Asylzuerkennung am 10.01.2016 ausschließlich im Familienverfahren vom Asylvorbringen Ihres Vaters ab und fußte der Asylstatus im Jahr 2016 im Wesentlichen auf der damaligen allgemeinen Bürgerkriegssituation sowie der systematischen Menschenrechtsverletzungen durch den sogenannten Islamischen Staat, die schiitischen Milizen und weiterer Bürgerkriegsparteien. Diese im damaligen Verfahren behaupteten Gründe, die im Jahr 2016 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben (Bürgerkriegssituation, Bedrohungen durch die damalige Vorherrschaft des IS, Verfolgung von schiitischen Milizen) liegen heute nicht mehr vor.
Zumal Sie selbst nie eigene Verfolgungsgründe betroffen hatten und die im Jahr 2016 von Ihrem Vater vorgebrachte Bedrohungslage nicht mehr vorliegt, ist Ihnen Ihre Rückkehr in Ihre Heimat wieder zumutbar.
Zudem hatte sich Ihr Vater am 11.03.2025 einen irakischen Reisepass in Deutschland ausstellen lassen, dabei irakisches Hoheitsgebiet betreten und war Ihr Vater zwischenzeitlich im August 2025 sowie zuletzt im Jänner 2026 wieder im Irak, was durch entsprechende Einreisestempel im Irak, datiert mit 02.08.2025, 27.08.2025, 02.01.2026, 12.01.2026, im irakischen Reisepass Ihres Vaters eindeutig belegt ist. Damit ist auch eindeutig belegt, dass sich Ihr Vater wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt hat. Aus diesem Grund wurde mit Bescheid des BFA vom 28.04.2026, Zahl: 1087791508/190956947, der Ihrem Vater mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087791508/151371069, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nun auch aberkannt und festgestellt, dass Ihrem Vater die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt sowie wurde gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG Ihrem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Zudem hatte sich Ihr Vater am 11.03.2025 einen irakischen Reisepass in Deutschland ausstellen lassen, dabei irakisches Hoheitsgebiet betreten und war Ihr Vater zwischenzeitlich im August 2025 sowie zuletzt im Jänner 2026 wieder im Irak, was durch entsprechende Einreisestempel im Irak, datiert mit 02.08.2025, 27.08.2025, 02.01.2026, 12.01.2026, im irakischen Reisepass Ihres Vaters eindeutig belegt ist. Damit ist auch eindeutig belegt, dass sich Ihr Vater wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt hat. Aus diesem Grund wurde mit Bescheid des BFA vom 28.04.2026, Zahl: 1087791508/190956947, der Ihrem Vater mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087791508/151371069, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nun auch aberkannt und festgestellt, dass Ihrem Vater die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt sowie wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG Ihrem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
In Folge eines Aberkennungsverfahrens, weil Sie zwischenzeitlich massiv straffällig in Erscheinung getreten waren – unter anderem wurden Sie vom Landesgericht Leoben am 27.10.2022 wegen des Verbrechen des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten – davon 12 Monate bedingt verurteilt - wurde mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zahl: 1087794804/221162073, rechtskräftig seit 29.06.2023, der Ihnen mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 - 151372766, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG verbunden. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak wurde jedoch gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Ab-satz 9 FPG für unzulässig erklärt weil Ihnen zum damaligen Zeitpunkt eine Rückkehr in Ihre Heimat nicht zugemutet werden konnte, unter anderem, weil Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 28.04.2023 erst kurzzeitig volljährig waren, lediglich über geringe Arbeitserfahrungen verfügten, zum damaligen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und nicht selbsterhaltungsfähig waren und Ihre sunnitische Glaubenseinstellung zudem ein Leben im Irak erschweren würde, zumal die allgemeine Lebenssituation im Irak als angespannt beurteilt wurde. In Folge eines Aberkennungsverfahrens, weil Sie zwischenzeitlich massiv straffällig in Erscheinung getreten waren – unter anderem wurden Sie vom Landesgericht Leoben am 27.10.2022 wegen des Verbrechen des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten – davon 12 Monate bedingt verurteilt - wurde mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zahl: 1087794804/221162073, rechtskräftig seit 29.06.2023, der Ihnen mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 - 151372766, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG verbunden. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak wurde jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Ab-satz 9 FPG für unzulässig erklärt weil Ihnen zum damaligen Zeitpunkt eine Rückkehr in Ihre Heimat nicht zugemutet werden konnte, unter anderem, weil Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 28.04.2023 erst kurzzeitig volljährig waren, lediglich über geringe Arbeitserfahrungen verfügten, zum damaligen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und nicht selbsterhaltungsfähig waren und Ihre sunnitische Glaubenseinstellung zudem ein Leben im Irak erschweren würde, zumal die allgemeine Lebenssituation im Irak als angespannt beurteilt wurde.
Seit dieser Entscheidung am 28.04.2023 – somit innerhalb der letzten 3 Jahre - haben Sie jedoch Ihre Schulausbildung erfolgreich abgeschlossen und waren
von 08.05.2023 bis 05.06.2023 als Arbeiter bei der Firma XXXX von 08.05.2023 bis 05.06.2023 als Arbeiter bei der Firma römisch 40
von 12.06.2023 bis 26.06.2023 als Arbeiter bei der Firma XXXX von 12.06.2023 bis 26.06.2023 als Arbeiter bei der Firma römisch 40
von 17.07.2023 bis 19.07.2023 sowie von 03.03.2025 bis 08.04.2025 als Arbeiter bei der Firma I.K. XXXX von 17.07.2023 bis 19.07.2023 sowie von 03.03.2025 bis 08.04.2025 als Arbeiter bei der Firma römisch eins.K. römisch 40
von 17.06.2024 bis 24.06.2024 als Arbeiter bei der Firma XXXX von 17.06.2024 bis 24.06.2024 als Arbeiter bei der Firma römisch 40
von 02.09.2024 bis 22.11.2024 als Arbeiterlehrling bei der Firma XXXX von 02.09.2024 bis 22.11.2024 als Arbeiterlehrling bei der Firma römisch 40
- von 16.12.2024 bis 04.02.2025 bei der Firma XXXX beschäftigt- von 16.12.2024 bis 04.02.2025 bei der Firma römisch 40 beschäftigt
und konnten sich somit Berufserfahrungen im Bereich der Bau-Branche sowie im Bereich der KFZ-Technik aneignen und haben Sie über das Arbeitsmarktservice sogar noch eine Ausbildung zum Elektriker in Fohnsdorf in der Steiermark absolviert. Ihre beruflichen Fähigkeiten in der Baubranche haben Sie sogar durch die Vorlage eines am 13.01.2023 ausgestellten Hupstapler – Führerausweises belegt. Zudem haben Sie am 18.03.2026 in Ihrer Einvernahme äußerst glaubwürdig angegeben, arbeitswillig zu sein und sogar Jobangebote bekommen zu haben.
Es ist daher begründet davon auszugehen, dass Sie auch im Irak eine Beschäftigung finden können und somit Ihr berufliches – und darauf aufbauend Ihr existenzielles Fortkommen – auch in Ihrer Heimat gesichert ist.
Zudem haben Sie nach wie vor Familienangehörige im Irak und hielt sich Ihr Vater auch bereits mehrfach wieder – zuletzt und erst jüngst im Jänner 2026 für 10 bis 12 Tage – wieder im Irak im Hause Ihres Onkels bzw. bei Ihren Verwandten auf.
Zumal Sie auch über eine breit gefächerte Verwandtschaft im Irak und somit über Wohn- und Unterstützungsmöglichkeiten verfügen – unter anderem kann Ihr Vater ohne Probleme bei Ihrem Onkel wohnen und nächtigen und ist Ihr Familienclan im Irak auch gut situiert – ist begründet davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr über Unterkunftsmöglichkeiten verfügen werden, dass Sie auch Unterstützung von Ihrem Onken bzw. Ihren Verwandten im Irak erfahren werden. Zudem gaben Ihre Eltern auch keine Sicherheitsrelevanten Probleme rund um den Aufenthaltsort Ihrer Familie im Irak in den Zeugeneinvernahmen am 01.04.2026 an. Auch betonte Ihr Vater am 01.04.2026 den großen Zusammenhalt von Familien im Irak und dass Lebensmittel nicht teuer wären.
Auf Grund Ihrer Bildung und der in Österreich gesammelten Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt in Verbindung mit Ihrem Netzwerk in Ihrem Heimatland sowie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes samt der vorhandenen medizinischen Versorgungslage im Irak, kann somit nicht von einer ausweglosen Lage bei Ihrer Rückkehr ausgegangen werden und konnte in Summe nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit Ihrer Person drohen würde.
Aufgrund des persönlichen Profils Ihrer Familie und auch des Umstandes, dass viele Angehörige sogar einem Studium nachgehen können, ist somit in Summe nicht davon auszugehen, dass ausgerechnet Ihnen bei Ihrer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zudem ist es Ihnen auch vom Irak aus möglich, über moderne Telekommunikationsmöglichkeiten – Internet, Whatsapp, etc. - mit Ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet weiterhin Kontakt pflegen zu können.
Hinzu kommt, dass Sie die Muttersprache beherrschen und sich somit in Ihrer Heimat problemlos verständigen können.
Ihrem Vater war es möglich, mit dem von der Republik Österreich ausgestellten Konventionsreisepass nach Deutschland reisen und sich dort auf dem Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates am 11.03.2025 einen neuen irakischen Reisepass bei der irakischen Botschaft in Deutschland ausstellen zu lassen.
Ihnen wurde mit Bescheid des BFA vom 03.11.2023, Zahl: 1087794804/232293033, rechtskräftig am 28.11.2023, Ihr Konventionsreisepass Nr. K1438985, entzogen. Es ist Ihnen daher nicht möglich, sich einen irakischen Reisepass in Deutschland zu besorgen.
Zumal Ihnen mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zahl: 1087794804/221162073, der Ihnen mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 - 151372766, zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und Sie selbst nie im Irak auch nie verfolgt waren, ist Ihnen zumutbar, dass Sie sich bei der irakischen Botschaft in Wien ein Ersatzreisedokument ausstellen lassen und dieses zur Ausreise verwenden, zumal die irakische Botschaft in Wien zwar keine Reisepässe für irakische Staatsangehörige ausstellt, sehr wohl aber Ersatzreisedokumente und lautet § 2 Abs 1 Z. 2 und Z. 3 NAG lautet wie folgt: Zumal Ihnen mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zahl: 1087794804/221162073, der Ihnen mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 - 151372766, zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und Sie selbst nie im Irak auch nie verfolgt waren, ist Ihnen zumutbar, dass Sie sich bei der irakischen Botschaft in Wien ein Ersatzreisedokument ausstellen lassen und dieses zur Ausreise verwenden, zumal die irakische Botschaft in Wien zwar keine Reisepässe für irakische Staatsangehörige ausstellt, sehr wohl aber Ersatzreisedokumente und lautet Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG lautet wie folgt:
Z. 2.: Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;Ziffer 2 Punkt :, Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
Z. 3.: Ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;Ziffer 3 Punkt :, Ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
Zudem stellt die irakische Botschaft in Wien seit dem Jahr 2023 in mittlerweile zahlreicher Form und problemlos Ersatzreisedokumente für irakische Staatsangehörige aus, was sich auch eindeutig (statistisch) belegen lässt.
Zusammengefasst konnte in Ihrem konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mehr festgestellt werden und kann nun aus ha. Sicht auch ausgeschlossen werden, dass Sie in Ihrer Heimat in eine lebensbedrohliche Lage geraten könnten. Zusammengefasst konnte in Ihrem konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mehr festgestellt werden und kann nun aus ha. Sicht auch ausgeschlossen werden, dass Sie in Ihrer Heimat in eine lebensbedrohliche Lage geraten könnten.
Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Duldung (gemäß § 46a Abs. 1 Z. 2 FPG) nicht mehr vorliegen, war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß § 46a Abs 4 FPG abzuweisen und ist Ihnen Ihre Rückkehr in Ihr Heimatland nun auch wieder zumutbar. Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Duldung (gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) nicht mehr vorliegen, war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen und ist Ihnen Ihre Rückkehr in Ihr Heimatland nun auch wieder zumutbar.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
In Ihrem konkreten Fall bedeutet das:
Feststellungsgemäß waren Sie in Österreich innerhalb der letzten 4 Jahre strafgerichtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Mit einem Alter von erst 17 Jahren wurden Sie mit Abschlussbericht der PI Leoben Erzherzog Johann-Straße vom 29.03.2022, GZ: PAD/21/02113137/001/KRIM, wegen Verdacht des Diebstahls der Staatsanwaltschaft Leoben zur Anzeige gebracht.
Zwar wurde das diesbezügliche Strafverfahren am 04.04.2022 von der Staatsanwaltschaft Leoben unter der GZ: 1 St 89/22y – 1 wieder eingestellt – unter anderem weil es sich noch um eine Jugendstraftat gehandelt hatte -, jedoch wurden Sie lediglich zwei Monate später erneut mit Abschlussbericht der PI Graz Schmiedgasse vom 31.05.2022, GZ: PAD/22/00978558/001/KRIM, wegen Verdacht des Diebstahls – somit wegen derselben schädlichen Neigung - zur Anzeige gebracht.
Nur wenige Monate später wurden Sie mit Abschlussbericht des SPK Leoben KR FB 1-2 vom 11.08.2022, GZ: PAD/22/01220026/002/KRIM, wegen Verdacht des Raubes, des Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und des Verdachts der kriminellen Vereinigung der Staatsanwaltschaft Leoben zur Anzeige gebracht und war diesem Abschlussbericht auszugsweise zu entnehmen: […] „ XXXX habe dann den Mann von vorne mit der Faust in das Gesicht geschlagen. […] Jedenfalls habe XXXX die Geldtasche des Mannes genommen und seien alle drei in Richtung Judendorf gelaufen.“ […]Nur wenige Monate später wurden Sie mit Abschlussbericht des SPK Leoben KR FB 1-2 vom 11.08.2022, GZ: PAD/22/01220026/002/KRIM, wegen Verdacht des Raubes, des Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und des Verdachts der kriminellen Vereinigung der Staatsanwaltschaft Leoben zur Anzeige gebracht und war diesem Abschlussbericht auszugsweise zu entnehmen: […] „ römisch 40 habe dann den Mann von vorne mit der Faust in das Gesicht geschlagen. […] Jedenfalls habe römisch 40 die Geldtasche des Mannes genommen und seien alle drei in Richtung Judendorf gelaufen.“ […]
Am 27.07.2022 wurde über Ihre Person die Untersuchungshaft verhängt und wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27.10.2022, Zahl: 14 Hv 92/22p – 145, gem. § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes in zwei Fällen sowie gem. § 241e Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zwei Fällen, gem. § 148a Abs. 1 StGB wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches und gem. § 229 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und wird aus diesem Urteil wie folgt auszugsweise und für ggst. Spruchpunkt substanziell, wie folgt zitiert: „ XXXX am 16.06.2022 in Leoben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 1. Dem XXXX mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sich XXXX zunächst vor dem Opfer aufbaute und zu ihm sagte „Geld her, sonst passiert was“, woraufhin XXXX , als XXXX der Aufforderung nicht nachkam, auf das Opfer einschlugen, sodass es zu Boden ging und dort für einige Minuten bewusstlos liegen blieb, und ihm seine Geldbörse samt Inhalt (EUR 100,00 Bargeld und zwei Schlüssel) wegnahmen und damit flüchteten;“ Am 27.07.2022 wurde über Ihre Person die Untersuchungshaft verhängt und wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27.10.2022, Zahl: 14 Hv 92/22p – 145, gem. Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes in zwei Fällen sowie gem. Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zwei Fällen, gem. Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches und gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und wird aus diesem Urteil wie folgt auszugsweise und für ggst. Spruchpunkt substanziell, wie folgt zitiert: „ römisch 40 am 16.06.2022 in Leoben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 1. Dem römisch 40 mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sich römisch 40 zunächst vor dem Opfer aufbaute und zu ihm sagte „Geld her, sonst passiert was“, woraufhin römisch 40 , als römisch 40 der Aufforderung nicht nachkam, auf das Opfer einschlugen, sodass es zu Boden ging und dort für einige Minuten bewusstlos liegen blieb, und ihm seine Geldbörse samt Inhalt (EUR 100,00 Bargeld und zwei Schlüssel) wegnahmen und damit flüchteten;“
Obwohl Ihnen zwischenzeitlich mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zahl: 1087794804/221162073, der Ihnen mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 - 151372766, zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wobei Sie in Ihrer Stellungnahme im diesbezüglichen Verfahren bereits am 18.10.2022 beteuerten, sich nun „positiv entwickeln“ zu wollen, wurden Sie lediglich zwei Jahre später
- mit Abschlussbericht der PI Leoben Josef Heißl-Straße vom 16.09.2024, GZ: PAD/24/01712169/001/KRIM, wegen Verdacht der Körperverletzung zur Anzeige gebracht;
- mit Abschlussbericht der PI Salzburg Bahnhof vom 02.01.2025, GZ: PAD/25/00008763/001/KRIM, wegen Verdacht der schweren Nötigung in der Zeit zwischen 01.01.2024 bis 02.01.2025 zum Nachteil Ihrer Lebensgefährtin zur Anzeige gebracht;
- mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 10.04.2025, Zahl: 030 HV 3/2025d, wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB sowie wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt- mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 10.04.2025, Zahl: 030 HV 3/2025d, wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB sowie wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt
- und trotz reumütigem Geständnis und mittlerweile zweiter rechtskräftiger Verurteilung im Bundesgebiet mit Abschlussbericht der PI Innsbruck Saggen vom 21.10.2025, GZ: PAD/25/02184829/001/KRIM, wegen Verdacht der Körperverletzung zur Anzeige gebracht;
- mit Abschlussbericht der PI Gratwein vom 27.02.2026, GZ: PAD/26/00016374/001/KRIM, wurden Sie wegen Verdachts der Körperverletzung und der Gefährlichen Drohung der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht
- und wurde erst jüngst am 09.03.2026 seitens der Staatsanwaltschaft Graz unter der GZ: 9 St 69/26a - 1.2, gegen Ihre Person erneut eine Anklage wegen Körperverletzung und Gefährliche Drohung erhoben.
Am 18.03.2026 zur Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Graz vom 09.03.2026 befragt gaben Sie lediglich an, Zitat aus Ihrer Einvernahme am 18.03.2026: „Zu 80 Prozent werde ich freigesprochen. Aber das war halt nur wegen dem Job. Ich war Security und ich habe nichts getan. Ich habe ihn nicht geschlagen. Ich habe ihn nur umarmt und weggetan. Er hat begonnen und weg zu schupfen, wo ich ihn weg geschupft habe.“
In Ihrer Einvernahme am 18.03.2026 beim BFA, RD ST Exp. Leoben konnten Sie n i c h t glaubhaft den Eindruck vermitteln, dass Ihnen Ihr eklatantes Fehlverhalten im Bundesgebiet innerhalb der letzten 4 Jahre auch wirklich leidtun würde. Sie suchten lediglich die Schuld von sich zu weisen und zeigten sich stattdessen bemüht, reumütig zu wirken.
Mit einem aktuellen Alter von lediglich 21 Jahren weisen Sie bereits zwei strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf - unter anderem wegen Raubes – und wurde erst jüngst am 06.03.2026 erneut (von der Staatsanwaltshaft Graz) eine Anklage wegen Körperverletzung und Gefährlicher Drohung erhoben, wobei auf Grund der Sachlage eine weitere dritte Verurteilung Ihrer Person nicht ausgeschlossen werden kann. Ganz besonders fällt dabei ins Auge, dass Sie trotz rechtskräftiger Aberkennung Ihres Asylstatus und Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus und trotz mehrfacher Beteuerungen zu einer Besserung samt reumütiger Geständnisse gegenüber Strafgerichten, immer wieder rückfällig geworden sind und auch nicht vor der Anwendung körperlicher Gewalt zurückschrecken. Sie besitzen eine äußerst niedrige Hemmschwelle und ist in Ihrem konkreten Fall die Annahme einer weiteren Rückfälligkeit daher begründet.
In Summ widerstreitet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet öffentlichen Interessen und ist Ihrem konkreten Fall die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet. Daher war Ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG n i c h t zu erteilen.In Summ widerstreitet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet öffentlichen Interessen und ist Ihrem konkreten Fall die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet. Daher war Ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG n i c h t zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Sie waren am 15.09.2015 gemeinsam mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern illegal in das Bundesgebiet eingereist und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 – 151372766, rechtskräftig am 10.01.2017, Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.2016 gemäß § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und Ihnen der Status des Asyl-berechtigten zuerkannt. Sie waren am 15.09.2015 gemeinsam mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern illegal in das Bundesgebiet eingereist und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 – 151372766, rechtskräftig am 10.01.2017, Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.2016 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und Ihnen der Status des Asyl-berechtigten zuerkannt.
Auf Grund zwischenzeitlicher massiver Straffälligkeit wurde Ihnen mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zahl: 1087794804/221162073, der Ihnen mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 - 151372766, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG gegen Sie erlassen. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak wurde gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Ab-satz 9 FPG am 28.04.2023 jedoch für unzulässig erklärt, weil zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK sowie die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Tragen gekommen waren, zumal Sie „erst seit kurzem volljährig waren, über geringe Arbeitserfahrungen verfügten und zum damaligen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und nicht selbsterhaltungsfähig waren, Ihre sunnitische Glaubenseinstellung ein Leben im Irak erschweren würde und die allgemeine Lebenssituation im Irak als angespannt beurteilt wurde. Auf Grund zwischenzeitlicher massiver Straffälligkeit wurde Ihnen mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zahl: 1087794804/221162073, der Ihnen mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 - 151372766, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen Sie erlassen. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Ab-satz 9 FPG am 28.04.2023 jedoch für unzulässig erklärt, weil zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK sowie die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Tragen gekommen waren, zumal Sie „erst seit kurzem volljährig waren, über geringe Arbeitserfahrungen verfügten und zum damaligen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und nicht selbsterhaltungsfähig waren, Ihre sunnitische Glaubenseinstellung ein Leben im Irak erschweren würde und die allgemeine Lebenssituation im Irak als angespannt beurteilt wurde.
Aufgrund der am 28.04.2023 festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung sowie der daran anknüpfenden Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, konnte jedoch keine effektive Aufenthaltsbeendigung erfolgen und wurde insbesondere kein Einreiseverbot erlassen.Aufgrund der am 28.04.2023 festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung sowie der daran anknüpfenden Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, konnte jedoch keine effektive Aufenthaltsbeendigung erfolgen und wurde insbesondere kein Einreiseverbot erlassen.
Nachdem nunmehr eine maßgebliche Änderung der persönlichen Situation und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eingetreten ist – die Sicherheitslage im Irak und die allgemeine Lebenssituation seit der Rückkehrentscheidung vom 28.04.2023 hat sich wieder entspannt, zudem verfügen Sie über ein breit gefächertes verwandtschaftliches Auffangnetz und Sie nun in der Lage sind, Ihr Ein- und Fortkommen im Irak eigenständig bestreiten zu können - und somit die Voraussetzungen für die Verlängerung der Duldung weggefallen sind, war neuerlich über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, in Ihrem konkreten Fall auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot, abzusprechen.
Zumal auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 mehr erkennbar war, war in Ihrem konkreten Fall daher nun eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG zu erlassen. Zumal auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 mehr erkennbar war, war in Ihrem konkreten Fall daher nun eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS. des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS. des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Für Ihre Person bedeutet das:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Feststellungsgemäß lebt Ihre Kernfamilie (Ihre Eltern und Ihre Geschwister) nach wie vor im Bundesgebiet und sind Sie aktuell noch an derselben Adresse wie Ihre Eltern gemeldet - XXXX leben jedoch in einem eigenen Wohnbereich - XXXX Zudem waren Sie bereits von 28.02.2023 bis 31.03.2023 aus dem elterlichen Umfeld ausgezogen und lebten getrennt von Ihren Eltern und Ihren Geschwistern in Bruck an der Mur. Feststellungsgemäß lebt Ihre Kernfamilie (Ihre Eltern und Ihre Geschwister) nach wie vor im Bundesgebiet und sind Sie aktuell noch an derselben Adresse wie Ihre Eltern gemeldet - römisch 40 leben jedoch in einem eigenen Wohnbereich - römisch 40 Zudem waren Sie bereits von 28.02.2023 bis 31.03.2023 aus dem elterlichen Umfeld ausgezogen und lebten getrennt von Ihren Eltern und Ihren Geschwistern in Bruck an der Mur.
Mit Ihren Geschwistern leben Sie aktuell noch an derselben Adresse und besteht eine enge geschwisterliche Beziehung. Sie sind nun jedoch in der Lage, sich selbst versorgen zu können und haben am 18.03.2026 sogar die Absicht erklärt, ehestmöglich vom Umfeld Ihrer Eltern und Ihrer Geschwister in Leoben aus- bzw. wegziehen und sich ein eigenständiges Leben aufbauen zu wollen.
Zudem Sind Sie ledig, haben keine Kinder und führen mit Ihrer Freundin XXXX nur eine Fernbeziehung. Auch haben Sie mit Ihrer Freundin bis dato noch nie zusammengelebt und fallen Ihre Treffen an Wochenenden aus. Zudem konnte in Hinblick auf Ihre Beziehung zu XXXX festgestellt werden, dass Sie vom Landesgericht Salzburg am 10.04.2025 unter der Zahl: 030 HV 3/2025d, wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurden, weil Sie (Zitat aus dem Urteil) „im Jahr 2024 und zuletzt am 02.01.2025 in Salzburg und andern Orts XXXX in mehreren Angriffen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen, und zwar durch die Ankündigung, Nacktaufnahmen von ihr zu veröffentlichen, falls sie ihn verlasse, zur Unterlassung der Beendigung der Beziehung genötigt“ hatten. Zudem Sind Sie ledig, haben keine Kinder und führen mit Ihrer Freundin römisch 40 nur eine Fernbeziehung. Auch haben Sie mit Ihrer Freundin bis dato noch nie zusammengelebt und fallen Ihre Treffen an Wochenenden aus. Zudem konnte in Hinblick auf Ihre Beziehung zu römisch 40 festgestellt werden, dass Sie vom Landesgericht Salzburg am 10.04.2025 unter der Zahl: 030 HV 3/2025d, wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurden, weil Sie (Zitat aus dem Urteil) „im Jahr 2024 und zuletzt am 02.01.2025 in Salzburg und andern Orts römisch 40 in mehreren Angriffen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen, und zwar durch die Ankündigung, Nacktaufnahmen von ihr zu veröffentlichen, falls sie ihn verlasse, zur Unterlassung der Beendigung der Beziehung genötigt“ hatten.
Von einer stabilen und der gegenständlichen Entscheidung entgegenstehenden Beziehung zur Ihrer Freundin XXXX kann somit nicht ausgegangen werden. Von einer stabilen und der gegenständlichen Entscheidung entgegenstehenden Beziehung zur Ihrer Freundin römisch 40 kann somit nicht ausgegangen werden.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Die Prüfung am Maßstab es Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Die Prüfung am Maßstab es Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).
Sie sind nun seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig und ist daher von dem Vorliegen eines Privatlebens auszugehen. Sie haben in Österreich die Mittelschule und den polytechnischen Lehrgang absolviert. Zwischen Mai 2023 bis März 2025 sind Sie bereits Beschäftigungen in mehreren Branchen nachgegangen – unter anderem bei einem Transport- und bei einem Logistikunternehmen. Zudem haben Sie auch bereits über eine Personalleasingfirma mehrere Monate in der Baubranche gearbeitet - unter anderem als Hub-Stapel-Fahrer. Zudem haben Sie bei der Firma XXXX in Leoben eine Lehre zum KFZ-Techniker begonnen haben Sie über das österreichische Arbeitsmarktservice (AMS) eine Ausbildung als Elektriker im Schulungszentrum in Fohnsdorf absolviert. Zudem haben Sie sich auch einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut, wobei mehrere diese Freunde auch Mitglied Ihrer kriminellen Vereinigung im Jahr 2022 waren. Durch Ihre innerhalb der letzten 3 Jahre erworbenen beruflichen Fähigkeiten sind Sie nun in der Lage, sich selbst erhalten und eigenständig leben zu können.Sie sind nun seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig und ist daher von dem Vorliegen eines Privatlebens auszugehen. Sie haben in Österreich die Mittelschule und den polytechnischen Lehrgang absolviert. Zwischen Mai 2023 bis März 2025 sind Sie bereits Beschäftigungen in mehreren Branchen nachgegangen – unter anderem bei einem Transport- und bei einem Logistikunternehmen. Zudem haben Sie auch bereits über eine Personalleasingfirma mehrere Monate in der Baubranche gearbeitet - unter anderem als Hub-Stapel-Fahrer. Zudem haben Sie bei der Firma römisch 40 in Leoben eine Lehre zum KFZ-Techniker begonnen haben Sie über das österreichische Arbeitsmarktservice (AMS) eine Ausbildung als Elektriker im Schulungszentrum in Fohnsdorf absolviert. Zudem haben Sie sich auch einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut, wobei mehrere diese Freunde auch Mitglied Ihrer kriminellen Vereinigung im Jahr 2022 waren. Durch Ihre innerhalb der letzten 3 Jahre erworbenen beruflichen Fähigkeiten sind Sie nun in der Lage, sich selbst erhalten und eigenständig leben zu können.
Abgesehen von Ihren Deutschkenntnissen, Ihres Schulabschlusses und Ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung liegen keine weiteren Integrationsmaßnahmen vor. Die Dauer Ihres 10-jährigen Aufenthaltes ist jedoch von einem inkriminierten Verhalten innerhalb der letzten 4 Jahre in Form von 8 strafgerichtlichen Anzeigen, zwei Verurteilungen und einer erst jüngst am 09.03.2026 von der Staatsanwaltschaft Graz erneut erhobenen Anklage gegen Ihre Person wegen Körperverletzung und Gefährlicher Drohung, geprägt.
Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und das Interesse an einer Rückkehrentscheidung in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen können als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen auch zum Ausdruck gebracht, dass ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme folgende Umstände in Anschlag gebracht werden können. So z. B neben den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen auch, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165).Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und das Interesse an einer Rückkehrentscheidung in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen können als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen auch zum Ausdruck gebracht, dass ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme folgende Umstände in Anschlag gebracht werden können. So z. B neben den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen auch, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165).
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung, Vorhandensein einer Einstellungszusage, familiäre Bindungen in Österreich, Freundes und Bekanntenkreis in Österreich, aktive Teilnahme am Vereinsleben, Vorlage von Empfehlungsschreiben, Erwerb eines Führerscheines und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023 und VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche MaßBei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung, Vorhandensein einer Einstellungszusage, familiäre Bindungen in Österreich, Freundes und Bekanntenkreis in Österreich, aktive Teilnahme am Vereinsleben, Vorlage von Empfehlungsschreiben, Erwerb eines Führerscheines und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023 und VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß
hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Es ist aber auch noch die Verbundenheit zum Heimatstaat zu berücksichtigen.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Wie bereits mehrfach dargelegt, leben Sie seit der Asylantragstellung Ihrer Eltern am 15.09.2025 mit diesen und mit Ihren Geschwistern bis dato durchgehend im Bundesgebiet, größtenteils auch an derselben Adresse. Zudem haben Sie in Österreich die Pflichtschulausbildung abgeschlossen, Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt sammeln können, sprechen gut Deutsch und gaben Sie auch am 18.03.2026 in Ihrer Einvernahme ein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet an.
Gegenständliche Aufenthaltsbeendigung ist jedoch, insbesondere in Hinblick auf Ihre Delinquenz, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, weil Sie zwischen dem 29.03.2022 bis zuletzt am 27.02.2026 - somit innerhalb der letzten 4 Jahre und mit einem Alter von erst 17 bis aktuell 21 Jahren - bereits 8-mal strafgerichtlich zur Anzeige gebracht und zweimal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden - am 27.10.2022 durch das Landesgerichts Leoben wegen ua. des Verbrechens des Raubes und am 10.04.2025 durch das Landesgericht Salzburg wegen den Vergehen der Nötigung und Körperverletzung. Und kommt hinzu, dass erst jüngst am 09.03.2026 von der Staatsanwaltschaft Graz erneut eine Anklage gegen Ihre Person wegen Körperverletzung und Gefährlicher Drohung erhoben hat und ist eine weitere dritte Verurteilung Ihrer Person auf Grund des Ihnen zur Last gelegten Sachverhaltes nicht unwahrscheinlich.
Dabei fällt besonders ins Auge, dass Ihre zwei Verurteilungen und sämtliche bisherige Anzeigen auf derselben schädlichen Neigung beruhen, obwohl Sie bereits im Rahmen Ihrer ersten Verurteilung im Jahr 2022 das Haftübel verspürt hatten, sich wiederholt geständig zeigten und obendrein bereits im Rahmen des Aberkennungsverfahrens am 18.10.2022 eine „positive Entwicklung“ beteuerten. Trotzdem waren Sie nicht davon abzubringen, weitere Straftaten zu begehen.
Eine Abnahme der Ihnen innewohnenden kriminellen Energie kann somit nicht erkannt werden und kann aufgrund Ihres Charakterbildes daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen werden.
Aber auch wenn Sie Ihre Heimat bereits vor über 10 Jahren verlassen und einen großen Teil Ihres Lebens in Österreich verbrachten, steht all dies grundsätzlich vor dem Hintergrund Ihrer massiven Straffälligkeit einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff.).Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff.).
Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich sogar seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für eine Person/Ihre Person gelten, die die ersten 11 Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht hat und nach wie vor mit der arabischen Sprache und heimischen Kultur vertraut ist. Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich sogar seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für eine Person/Ihre Person gelten, die die ersten 11 Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht hat und nach wie vor mit der arabischen Sprache und heimischen Kultur vertraut ist.
Sie wurden nicht in Österreich geboren, sondern waren erst im Alter von 11 Jahren nach Österreich gekommen. Sie sind im Irak geboren, aufgewachsen und besuchten dort die Schule. Arabisch ist Ihre Muttersprache und sprechen Sie diese Sprache nach wie vor (siehe Einvernahme vom 18.03.2026, Seite 2). Aufgrund Ihrer Sozialisierung im Irak ist davon auszugehen, dass Sie sich in diese Gesellschaft wieder eingliedern können, zumal Sie mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut sind.
Zwar leiden Sie an Asthma, jedoch benötigen Sie in Österreich keine medizinische Behandlung, welche Sie in Ihrem Herkunftsland nicht bekommen würden (siehe dazu die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.03.2024 betr. PTBS nach Extrembelastung und Asthma, sowie VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152; VwGH 29.02.2012, 2011/21/0310 bis 0314 und 210/21/0366; VfGH 21.09.2015, E332/2015).
In Ihrem konkreten Fall liegt somit keine besondere Vulnerabilität vor.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung Ihres Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar, war geboten und ist in Ihrem konkreten Fall verhältnismäßig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung Ihres Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar, war geboten und ist in Ihrem konkreten Fall verhältnismäßig.
Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG).
Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegt, Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegt, Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig ist, ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte.
Sie selbst hatten keine eigenen Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes namhaft gemacht und waren Sie selbst auch nie in Ihrer Heimat verfolgt.
Sondern, und wie bereits mehrfach dargelegt, war sowohl Ihre Asylzuerkennung (am 10.01.2016) als auch die Asylzuerkennungen Ihrer Mutter und Ihrer Geschwister, im Familienverfahren erfolgt und leitete sich ausschließlich vom Asylvorbringen Ihres Vaters ab.
Zudem hatte sich Ihr Vater bereits am 11.03.2025 einen irakischen Reisepass in Deutschland ausstellen lassen, dabei irakisches Hoheitsgebiet betreten, und war Ihr Vater zwischenzeitlich im August 2025 sowie zuletzt im Jänner 2026 wieder im Irak (siehe Stempel im irakischen Reisepass datiert mit 02.08.2025, 27.08.2025, 02.01.2026, 12.01.2026) aufhältig. Zumal sich Ihr Vater am 11.03.2025 von den Behörden des Herkunftsstaates einen neuen irakischen Reisepass ausstellen hat lassen und mittlerweile auch bereits mehrere Reisebewegungen in Ihren Herkunftsstaat getätigt hat, hat sich dieser wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt, weswegen mit Bescheid des BFA vom 02.04.2026, Zahl: 1087791508/190956947, Ihrem Vater der ihn zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt wurde. Zudem hatte sich Ihr Vater bereits am 11.03.2025 einen irakischen Reisepass in Deutschland ausstellen lassen, dabei irakisches Hoheitsgebiet betreten, und war Ihr Vater zwischenzeitlich im August 2025 sowie zuletzt im Jänner 2026 wieder im Irak (siehe Stempel im irakischen Reisepass datiert mit 02.08.2025, 27.08.2025, 02.01.2026, 12.01.2026) aufhältig. Zumal sich Ihr Vater am 11.03.2025 von den Behörden des Herkunftsstaates einen neuen irakischen Reisepass ausstellen hat lassen und mittlerweile auch bereits mehrere Reisebewegungen in Ihren Herkunftsstaat getätigt hat, hat sich dieser wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt, weswegen mit Bescheid des BFA vom 02.04.2026, Zahl: 1087791508/190956947, Ihrem Vater der ihn zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt wurde.
Im Rahmen der Prüfung der Verlängerung Ihrer Duldung konnte nun festgestellt werden, dass derartige Gründe nicht ersichtlich sind.
Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe.
Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.
Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Irak zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Irak zulässig ist.
Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.:
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG), was gegenständlich der Fall ist. Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG), was gegenständlich der Fall ist.
Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Zur Notwendigkeit des Einreiseverbotes:
Wie bereits mehrfach dargelegt, waren Sie in Österreich innerhalb der letzten 4 Jahre strafgerichtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
- Nur knapp vor Ihrem 18. Geburtstag wurden Sie mit Abschlussbericht der PI Leoben Erzherzog Johann-Straße vom 29.03.2022, GZ: PAD/21/02113137/001/KRIM, wegen Verdacht des Diebstahls der Staatsanwaltschaft Leoben zur Anzeige gebracht.
- Zwar wurde das diesbezügliche Strafverfahren am 04.04.2022 von der Staatsanwaltschaft Leoben unter der GZ: 1 St 89/22y – 1 wieder eingestellt – unter anderem weil es sich noch um eine Jugendstraftat gehandelt hatte -, jedoch wurden Sie lediglich zwei Monate später erneut mit Abschlussbericht der PI Graz Schmiedgasse vom 31.05.2022, GZ: PAD/22/00978558/001/KRIM, wegen Verdacht des Diebstahls – somit wegen derselben schädlichen Neigung - zur Anzeige gebracht.
- Nur wenige Monate später wurden Sie mit Abschlussbericht des SPK Leoben KR FB 1-2 vom 11.08.2022, GZ: PAD/22/01220026/002/KRIM, wegen Verdacht des Raubes, des Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und des Verdachts der kriminellen Vereinigung der Staatsanwaltschaft Leoben zur Anzeige gebracht.
- Am 27.07.2022 wurde über Ihre Person die Untersuchungshaft verhängt und wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27.10.2022, Zahl: 14 Hv 92/22p – 145, gem. § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes in zwei Fällen sowie gem. § 241e Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zwei Fällen, gem. § 148a Abs. 1 StGB wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches und gem. § 229 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. - Am 27.07.2022 wurde über Ihre Person die Untersuchungshaft verhängt und wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27.10.2022, Zahl: 14 Hv 92/22p – 145, gem. Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes in zwei Fällen sowie gem. Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zwei Fällen, gem. Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches und gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
- Diesem Urteil war auszugsweise zu entnehmen, Zitat: „ XXXX am 16.06.2022 in Leoben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 1. Dem XXXX mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sich XXXX zunächst vor dem Opfer aufbaute und zu ihm sagte „Geld her, sonst passiert was“, woraufhin XXXX , als XXXX der Aufforderung nicht nachkam, auf das Opfer einschlugen, sodass es zu Boden ging und dort für einige Minuten bewusstlos liegen blieb, und ihm seine Geldbörse samt Inhalt (EUR 100,00 Bargeld und zwei Schlüssel) wegnahmen und damit flüchteten.“ - Diesem Urteil war auszugsweise zu entnehmen, Zitat: „ römisch 40 am 16.06.2022 in Leoben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 1. Dem römisch 40 mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sich römisch 40 zunächst vor dem Opfer aufbaute und zu ihm sagte „Geld her, sonst passiert was“, woraufhin römisch 40 , als römisch 40 der Aufforderung nicht nachkam, auf das Opfer einschlugen, sodass es zu Boden ging und dort für einige Minuten bewusstlos liegen blieb, und ihm seine Geldbörse samt Inhalt (EUR 100,00 Bargeld und zwei Schlüssel) wegnahmen und damit flüchteten.“
- Obwohl Ihnen zwischenzeitlich mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zahl: 1087794804/221162073, der Ihnen mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl: 1087794804 - 151372766, zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wobei Sie in Ihrer Stellungnahme im diesbezüglichen Verfahren bereits am 18.10.2022 angebracht hatten, sich nun „positiv entwickeln“ zu wollen, wurden Sie lediglich zwei Jahre später mit Abschlussbericht der PI Leoben Josef Heißl-Straße vom 16.09.2024, GZ: PAD/24/01712169/001/KRIM, wegen Verdacht der Körperverletzung zur Anzeige gebracht;
- Vier Monate später wurden Sie mit Abschlussbericht der PI Salzburg Bahnhof vom 02.01.2025, GZ: PAD/25/00008763/001/KRIM, wegen Verdacht der schweren Nötigung in der Zeit zwischen 01.01.2024 bis 02.01.2025 zum Nachteil Ihrer Lebensgefährtin zur Anzeige gebracht, weil Sie dieser drohten, intime Aufnahmen von ihr zu veröffentlichen, weswegen Sie schließlich mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 10.04.2025, Zahl: 030 HV 3/2025d, wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB sowie - wegen einer weiteren Verfehlung - wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. - Vier Monate später wurden Sie mit Abschlussbericht der PI Salzburg Bahnhof vom 02.01.2025, GZ: PAD/25/00008763/001/KRIM, wegen Verdacht der schweren Nötigung in der Zeit zwischen 01.01.2024 bis 02.01.2025 zum Nachteil Ihrer Lebensgefährtin zur Anzeige gebracht, weil Sie dieser drohten, intime Aufnahmen von ihr zu veröffentlichen, weswegen Sie schließlich mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 10.04.2025, Zahl: 030 HV 3/2025d, wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB sowie - wegen einer weiteren Verfehlung - wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
- Trotz abermalig reumütigem Geständnis und mittlerweile zweiter rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet, wurden Sie mit Abschlussbericht der PI Innsbruck Saggen vom 21.10.2025, GZ: PAD/25/02184829/001/KRIM, wegen Verdacht der Körperverletzung zur Anzeige gebracht.
- Und erst jüngst wurden Sie mit Abschlussbericht der PI Gratwein vom 27.02.2026, GZ: PAD/26/00016374/001/KRIM, wegen Verdachts der Körperverletzung und der Gefährlichen Drohung der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht, wobei am 09.03.2026 seitens der Staatsanwaltschaft Graz unter der GZ: 9 St 69/26a - 1.2, erneut eine Anklage wegen Körperverletzung und Gefährliche Drohung gegen Ihre Person erhoben wurde.
- Zur Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Graz vom 09.03.2026 sowie zu Ihrem Gesamtfehlverhalten innerhalb der letzten 4 Jahre befragt, konnten Sie in Ihrer Einvernahme am 18.03.2026 beim BFA, RD ST Exp. Leoben n i c h t den Eindruck vermitteln, dass Ihnen Ihr Fehlverhalten im Bundesgebiet tatsächlich leidtun würde. Ganz im Gegenteil und wie bereits unter Spruchpunkt II subsumiert, suchten Sie die Schuld von sich zu weisen und zeigten sich lediglich bemüht, reumütig zu wirken. - Zur Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Graz vom 09.03.2026 sowie zu Ihrem Gesamtfehlverhalten innerhalb der letzten 4 Jahre befragt, konnten Sie in Ihrer Einvernahme am 18.03.2026 beim BFA, RD ST Exp. Leoben n i c h t den Eindruck vermitteln, dass Ihnen Ihr Fehlverhalten im Bundesgebiet tatsächlich leidtun würde. Ganz im Gegenteil und wie bereits unter Spruchpunkt römisch zwei subsumiert, suchten Sie die Schuld von sich zu weisen und zeigten sich lediglich bemüht, reumütig zu wirken.
In Ihrem konkreten Fall ist infolge Ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt und lautet dieser auszugsweise wie folgt: In Ihrem konkreten Fall ist infolge Ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und lautet dieser auszugsweise wie folgt:
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Sie sind Drittstaatsangehöriger und wurden am 27.10.2022 vom Landesgericht Leoben gem. § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes in zwei Fällen sowie gem. § 241e Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zwei Fällen, gem. § 148a Abs. 1 StGB wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches und gem. § 229 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung in zwei Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Sie sind Drittstaatsangehöriger und wurden am 27.10.2022 vom Landesgericht Leoben gem. Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes in zwei Fällen sowie gem. Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zwei Fällen, gem. Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches und gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung in zwei Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.
Sowie wurden Sie am 10.04.2025 vom Landesgericht Salzburg wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB sowie wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Sowie wurden Sie am 10.04.2025 vom Landesgericht Salzburg wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB sowie wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits gemäß § 53 Abs 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Für das Bundesamt ist in Anbetracht Ihrer rechtskräftigen Verurteilungen und Ihrer Gesamtverfehlungen innerhalb der letzten 4 Jahre daher kein Grund ersichtlich, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn der Fremde mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (rechtskräftig) verurteilt wurde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes liegen in Ihrem konkreten Fall somit eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für das Bundesamt ist in Anbetracht Ihrer rechtskräftigen Verurteilungen und Ihrer Gesamtverfehlungen innerhalb der letzten 4 Jahre daher kein Grund ersichtlich, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn der Fremde mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (rechtskräftig) verurteilt wurde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes liegen in Ihrem konkreten Fall somit eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde.
Ganz im Gegenteil ist die Verhinderung strafbarer Handlungen ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. An der grundsätzlichen Notwendigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes gegen Sie kann daher kein Zweifel bestehen.
Zur Befristung des Einreiseverbotes:
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).
Zur ausführlichen Darstellung der in den Urteilen konkret zugrundeliegenden Straftaten sowie den Erschwerungs- und Milderungsgründen wird auf die getätigten Ausführungen in den Urteilen verwiesen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass aufgrund der Natur und Schwere Ihrer Vergehen (und Verbrechen), eine Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.
Das Bundesamt verkennt nicht, dass Sie bei Ihrer allerersten Anzeige - Abschlussbericht der PI Leoben Erzherzog Johann-Straße vom 29.03.2022 – erst 17 Jahre alt waren und dass die Staatsanwaltschaft Leoben am 04.04.2022 dieses Verfahren wieder eingestellt hatte, weil es sich zum damaligen Zeitpunkt ua. um eine Jugendstraftat handelte und weil Sie damals noch unbescholten waren.
Trotz dieses eingestellten Strafverfahrens wurde am 27.07.2022 über Ihre Person die Untersuchungshaft (Bezug: Staatsanwaltschaft Leoben, Zahl: 6 ST 145/22w, Landesgericht Leoben, Zahl: 16 HR 55/22s) verhängt und befanden Sie sich anschließend bis 05.10.2022 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Leoben, weil Sie mit Abschlussbericht des SPK Leoben KR FB 1-2 vom 11.08.2022, GZ: PAD/22/01220026/002/KRIM, wegen Verdacht des Raubes, des Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und des Verdachts der kriminellen Vereinigung der Staatsanwaltschaft Leoben zur Anzeige gebracht wurden.
Es folgte am 27.10.2022 Ihre erste Verurteilung durch das Landesgericht Leoben wegen des Verbrechens des Raubes in zwei Fällen, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zwei Fällen, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren.
Doch handelte es sich dabei nicht um Ihre erste Verurteilung im Bundesgebiet, sondern waren Sie am 10.04.2025 - somit innerhalb der Probezeit von drei Jahren – erneut von einem Straflandesgericht (Salzburg) wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB sowie wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden und bewegten sich sowohl das Urteil vom Landesgericht Leoben vom 27.10.2022 als auch Urteil vom Landesgericht Salzburg am unteren Strafrahmen (bei Raub beträgt das Strafmaß gemäß dem österreichischen Strafgesetzbuch sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei Nötigung als auch bei Körperverletzung beträgt das Strafmaß jeweils bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720Doch handelte es sich dabei nicht um Ihre erste Verurteilung im Bundesgebiet, sondern waren Sie am 10.04.2025 - somit innerhalb der Probezeit von drei Jahren – erneut von einem Straflandesgericht (Salzburg) wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB sowie wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden und bewegten sich sowohl das Urteil vom Landesgericht Leoben vom 27.10.2022 als auch Urteil vom Landesgericht Salzburg am unteren Strafrahmen (bei Raub beträgt das Strafmaß gemäß dem österreichischen Strafgesetzbuch sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei Nötigung als auch bei Körperverletzung beträgt das Strafmaß jeweils bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720
Hinzu kommt, dass Sie zwischen 29.03.2022 bis zuletzt am 27.02.2026 – somit innerhalb eines Zeitraumes von lediglich 4 Jahren – bereits 8-mal strafgerichtlich zur Anzeige gebracht wurden, ua. wiederholt wegen Diebstahl, Körperverletzung, Gefährliche Drohung, zuletzt und erst jüngst am 04.01.2026 in Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Security-Mitarbeiter in Gratwein in der Steiermark, für welche Sie obendrein sogar keine Arbeitserlaubnis besessen haben und weswegen am 09.03.2026 seitens der Staatsanwaltschaft Graz erneut Anklage wegen Körperverletzung und Gefährliche Drohung gegen Ihre Person, die erhoben worden ist.
Aufgrund der Schwere Ihres Fehlverhaltens erscheint unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit Wohlverhalten hat.
Für die Annahme eines Wegfalls, der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.
Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. dazu etwa VwGH 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0060-5 Rz 11). Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche dazu etwa VwGH 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0060-5 Rz 11).
Angesichts des Umstandes, dass Sie trotz reumütiger Geständnisse, dem Verspüren des Haftübels (vom 27.07.2022 bis 05.10.2022), und mittlerweile wiederholten und mehrfachen Beteuerungen hinsichtlich einer „positiven Entwicklung“, Einsicht und Besserung, durch die fortgesetzte Begehung der bereits im Detail angeführten strafrechtlichen Delikte mittlerweile in einer Vielzahl in besonders geschützte menschliche Rechtsgüter eingegriffen haben, kann keine positive Gefährdungsprognose getroffen werden. Sie eindeutig Ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist aber insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (vgl. dazu etwa VwGH, 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist aber insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen vergleiche dazu etwa VwGH, 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie weiteren einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie weiteren einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall nicht die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Ihre im Bundesgebiet vorhandenen familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten.
Sie haben durch die nunmehr wiederholte Begehung von teils mit langjährigen Haftstrafen bedrohten strafbaren Handlungen die Trennung von Ihren Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen und wird es Ihnen weiterhin möglich sein, den Kontakt zu Ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak telefonisch, im Wege moderner Telekommunikationsmittel (Internet, Whatsapp, etc.) oder durch Treffen im Herkunftsstaat oder Drittländern (Türkei) aufrecht zu erhalten.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.5.2004, Zl 2001/18/0074). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH vom 19.5.2004, Zl 2001/18/0074).
Ihr eklatantes Verhalten ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Bei den Straftaten handelte es sich um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und strafbare Handlungen gegen die Freiheit bzw. das Leben. Aufgrund der erneuten Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Graz vom 06.03.2026 wegen Gefährlicher Drohung und Körperverletzung kann daher auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Wohlverhaltenszeit zugutegehalten werden. Von einem Wegfall der von Ihnen ausgehenden Gefährdung ist daher nicht auszugehen.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots unter dem zugrundeliegenden Ermessensspielraum von höchsten 10 Jahren, ist in Ihrem konkreten Fall eine Dauer von 5 Jahren aus ha. Sicht angemessen, weil ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften innerhalb von 5 Jahren erwartet werden kann. Dabei wurde berücksichtigt, dass Sie Ihren Herkunftsstaat bereits erstmalig als unmündiger Minderjähriger verließen und zudem Ihre gesamte Kernfamilie (Mutter, Vater und Geschwister) in Österreich aufhältig ist. Zudem ist eine Rückkehr (bei nachgewiesenem Wohlverhalten) nicht für immer ausgeschlossen.
Im Lichte der Betrachtung des Gesamtsachverhaltes ist Ihnen eine Rückkehr in Ihre Heimat auch zuzumuten und begründet anzunehmen, dass Sie mit Ihren erworbenen beruflichen Qualifikationen für zumindest 5 Jahre, auch außerhalb des Schengen Gebietes wieder Fuß fassen und mit Ihrer Familie in Österreich in ständigem Kontakt bleiben können.
Ein kürzeres Einreiseverbot schied angesichts der Art und Weise sowie des langen Zeitraumes Ihrer wiederholten Verfehlungen, aus. Ihre offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber österreichischen Rechtsnomen weist auf eine massive charakterliche Delinquenz Ihrerseits hin und wiegt wesentlich schwerer, als Ihr Wunsch, weiterhin und dauerhaft in Österreich bleiben zu wollen.
Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und eine nachhaltige Änderung Ihres Verhaltens und Ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und eine nachhaltige Änderung Ihres Verhaltens und Ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit laut VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit laut VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise bzw. im Falle Ihrer bereits erfolgten Ausreise mit dem Rechtskraftdatum.
Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.:
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Der Tatbestand der Ziffern 1 und 3 ist in Ihrem Fall erfüllt:
Bezüglich der von Ihnen ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die oa. Ausführungen zu Spruchpunkt V. zu verweisen und daher lediglich auszugsweise angeführt: Bezüglich der von Ihnen ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die oa. Ausführungen zu Spruchpunkt römisch fünf. zu verweisen und daher lediglich auszugsweise angeführt:
Zwischen 29.03.2022 bis zuletzt am 27.02.2026 – somit innerhalb eines Zeitraumes von lediglich 4 Jahren – wurden Sie bereits 8-mal strafgerichtlich zur Anzeige gebracht, ua. wiederholt wegen Diebstahl, Körperverletzung, Gefährliche Drohung.
Trotz eingestellten Strafverfahrens am 04.04.2022 wegen Diebstahls wurde am 27.07.2022 über Ihre Person die Untersuchungshaft verhängt und folgte am 27.10.2022 Ihre erste Verurteilung durch das Landesgericht Leoben wegen des Verbrechens des Raubes in zwei Fällen, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zwei Fällen, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren.
Am 10.04.2025 - somit innerhalb der Probezeit von drei Jahren – folgte Ihre zweite Verurteilung vom Straflandesgericht Salzburg wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB sowie wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Am 10.04.2025 - somit innerhalb der Probezeit von drei Jahren – folgte Ihre zweite Verurteilung vom Straflandesgericht Salzburg wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB sowie wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Und erst jüngst am 04.01.2026 waren Sie in Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Security-Mitarbeiter in Gratwein in der Steiermark, für welche Sie obendrein sogar keine Arbeitserlaubnis besessen haben, wegen Verdachts der Körperverletzung und der Gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht worden, weswegen am 09.03.2026 seitens der Staatsanwaltschaft Graz erneut eine Anklage wegen Körperverletzung und Gefährliche Drohung gegen Ihre Person erhoben wurde.
Auch wenn Sie in jedem Ihrer bisherigen Strafverfahren reumütige Geständnisse vor Gericht ablegten und sowohl im Jahr 2022 als auch jüngst am 18.03.2026 in Ihrer Einvernahme gegenüber dem BFA „Besserung“ gelobten, ist aufgrund Ihres Persönlichkeitsbildes sowie Ihres eklatanten Gesamtfehlverhalten Ihre sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.
Aufgrund Ihres Persönlichkeitsbildes und Ihren Äußerungen am 18.03.2026, Zitat:
„F: Wären Sie gewillt, sich selbstständig bei der irakischen Botschaft in Wien ein Ersatzreisedokument zu besorgen und dieses dem BFA vorzulegen?
A: Nein.
F: Wären Sie gewillt, aus Österreich und dem Schengen Raum auszureisen und in Ihre Heimat zurückzukehren?
A: Nein. Außer wenn ich muss.
Ist in Ihrem konkreten Fall auch Z 3 leg cit erfüllt.Ist in Ihrem konkreten Fall auch Ziffer 3, leg cit erfüllt.
Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor.
- Zu Spruchpunkt VII.: - Zu Spruchpunkt römisch sieben.:
Gem. § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFAVG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFAVG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die gemäß § 55 Abs 2 FPG im Regelfall 14 Tage beträgt. Für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (damit ist offenbar die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG gemeint, siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 55 FPG Anm 1), besteht gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG im Regelfall 14 Tage beträgt. Für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird (damit ist offenbar die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gemeint, siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 55, FPG Anmerkung 1), besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Diese Regelung behandelt (im Gegensatz zu den Fällen des § 55 Abs 1a FPG) die unmittelbare Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wegen der vom Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 55 FPG Anm 5).Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Diese Regelung behandelt (im Gegensatz zu den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) die unmittelbare Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wegen der vom Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 55, FPG Anmerkung 5).
Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG in Ihrem konkreten Fall aberkannt wurde, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.“Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in Ihrem konkreten Fall aberkannt wurde, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.“
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Behörde habe die Berichtslage zum Irak nicht hinreichend gewürdigt. Eine grundlegende und dauerhafte Lageänderung sei für die bP nicht eingetreten. Es drohe ihr weiterhin eine Verletzung der in Art 2 u. 3 EMRK geschützten Rechte. Sie verfüge, entgegen der Behauptung der Behörde, im Irak über kein tragfähiges familiäres Netz und sie würde bei einer rückkehr keine Unterstützung durch die eigene Familie erhalten. Die bP wäre in einem Land, das sie kaum kenne auf sich alleine gestellt. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Behörde habe die Berichtslage zum Irak nicht hinreichend gewürdigt. Eine grundlegende und dauerhafte Lageänderung sei für die bP nicht eingetreten. Es drohe ihr weiterhin eine Verletzung der in Artikel 2, u. 3 EMRK geschützten Rechte. Sie verfüge, entgegen der Behauptung der Behörde, im Irak über kein tragfähiges familiäres Netz und sie würde bei einer rückkehr keine Unterstützung durch die eigene Familie erhalten. Die bP wäre in einem Land, das sie kaum kenne auf sich alleine gestellt.
Sie verfüge in Österreich über ein großes soziales Netzwerk, eine Freundin und erhalte auch vom Vater Unterstützung. Sie habe die Haftstrafen verbüßt und bemühe sich aktuell Arbeit zu finden. Eine Rückkehrentscheidung führe zu einer Verletzung des Art 8 EMRK.Sie verfüge in Österreich über ein großes soziales Netzwerk, eine Freundin und erhalte auch vom Vater Unterstützung. Sie habe die Haftstrafen verbüßt und bemühe sich aktuell Arbeit zu finden. Eine Rückkehrentscheidung führe zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK.
Die Behörde habe keine hinreichende Gefährdungsprognos gemacht, die Höhe von 5 Jahren stelle einen Eingriff in das Privatleben dar und sei unverhältnismäßig.
Die Behörde sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Sie habe nicht hinreichend begründet, weshalb dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich wäre. Weiters bestünde lt. Behörde die Gefahr, dass er sich durch Flucht dem Verfahren entziehen werde. Diese Annahmen seien jedenfalls nicht substantiiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Siehe Verfahrensgang I.Siehe Verfahrensgang römisch eins.
In der Beschwerde wurden keine Gründe hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, woraus sich im Falle der Rückkehr das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit, somit eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ergeben würde.In der Beschwerde wurden keine Gründe hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, woraus sich im Falle der Rückkehr das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit, somit eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ergeben würde.
2. Beweiswürdigung
Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 18 BFA-VGParagraph 18, BFA-VG
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.
Die in der Beschwerde aufgezeigten Mängel bzw. Gründe sind nicht dergestalt konkret und substantiiert, dass sie geeignet sind eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darzulegen.Die in der Beschwerde aufgezeigten Mängel bzw. Gründe sind nicht dergestalt konkret und substantiiert, dass sie geeignet sind eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darzulegen.
Der Beschwerde ist somit gem. § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Der Beschwerde ist somit gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L504.2346613.1.00Im RIS seit
28.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026